Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl Nr. 2016-23934-11 (ehemals Nr. 2025-063-432) des Stadtrichteramtes Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) vom 14. August 2025 wurde der Einsprecher als Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild 1 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um einen bis fünf km/h, begangen am 1. Oktober 2026, um 07.54 Uhr, an der B._____- strasse 2 in Zürich durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von Fr. 40.– verpflichtet. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten und Gebühren in der Höhe von Fr. 90.– auferlegt (act. 2). Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post verweigerte der Einsprecher am 18. August 2025 die An- nahme dieses Strafbefehls (act. 2/1). Mit Mahnschreiben vom 29. September 2025 erinnerte das Stadtrichteramt den Einsprecher an die ausstehende Zahlung und erhob zusätzliche Mahnkosten in der Höhe von Fr. 20.– (act. 3).
E. 2 Mit Schreiben vom 11. November 2025 erhob der Einsprecher sinngemäss Einsprache bei der Stadtpolizei Zürich, welche die Eingabe zuständigkeitshalber am 22. Oktober 2025 an das Stadtrichteramt übermittelte (dort eingegangen am
24. Oktober 2025; act. 4).
E. 3 Mit Einschreiben vom 28. Oktober 2025 wies das Stadtrichteramt den Ein- sprecher darauf hin, dass die Einsprache verspätet eingereicht und zudem nicht formgültig (unterzeichnet worden) sei, weshalb diese als ungültig erachtet werde. Zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache durch das Bezirksgericht könne der Einsprecher die Einsprache bis am 17. Novem- ber 2025 zurückziehen bzw. den ausstehenden Bussen- und Kostenbetrag bezah- len, womit der Strafbefehl nach Art. 354 Abs. 3 StPO als rechtskräftiges Urteil gelte (act. 5 und act. 5/1). Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post scheiterte die Zustellung dieses Schreibens an den Einsprecher, wobei es am
6. November 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an den Absender zurückge- sandt wurde (act. 5/2).
- 3 -
E. 4 Nach ergebnislosem Ablauf der vorgenannten Rückzugsfrist überwies das Stadtrichteramt die Akten des vorliegenden Verfahrens mit Weisung vom 24. März 2026 an das Bezirksgericht Zürich zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache unter Kostenauferlage an den Einsprecher (hierorts eingegangen am 25. März 2026; act. 6).
E. 5 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Frist und Form der Einsprache
1) Eine Einsprache gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes ist innert zehn Tagen ab Zustelldatum schriftlich beim Stadtrichteramt einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Verweigert der Adressat die Annahme einer persönlichen Zustellung und hält der Überbringer dies fest, so gilt die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO als am Tag der Weigerung erfolgt. Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Einsprache gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Eingabe in der vorgeschrie- benen Form spätestens am letzten Tag der Frist beim Stadtrichteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eine schriftliche Eingabe ist zu datieren und vom Einsprecher eigenhändig zu unterzeichnen, ansonsten sie ungül- tig ist (Art. 110 Abs. 1 StPO). Dabei muss die Einsprache die Originalunter- schrift des Verfassers tragen; eine Fotokopie der Unterschrift ist nicht rechtsgenüg- lich. Ist die Einsprache nicht rechtsgültig von der Partei oder ihrem Vertreter unter- schrieben worden, hat das Stadtrichteramt eine angemessene Nachfrist zur Behe- bung des Mangels anzusetzen (DAPHINOFF, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], StPO/JStPO, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 354 N 9 f.).
2) Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einhaltung der Frist stellt ein absolutes Gültigkeitser- fordernis für die Einsprache dar (SCHWARZENEGGER, in: DONATSCH/LIEBER/SUM-
- 4 - MERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 354 N 2 mit Verweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.2.). Ist die Einsprache zu spät erfolgt und somit ungültig, liegt bereits ein rechtskräftiges Urteil vor. Folglich kann im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Ge- richt definitiv kein Urteil mehr ergehen, weshalb das Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen ist, nachdem den Parteien und den weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt wurde. Die Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs hat entgegen der Ansicht des Obergerichts des Kan- tons Zürich in der Verfügung UH250157-O/U vom 5. Juni 2025 im schriftlichen Ver- fahren zu erfolgen, da die Prüfung der Prozessvoraussetzungen – auch nach der gesetzlichen Systematik – dem mündlichen Hauptverfahren vorgelagert ist. Dem- entsprechend ist zunächst über die Gültigkeit der Einsprache zu befinden (vgl. Ver- fügung OGer ZH UH240305-O/U vom 6. November 2024 E. 4.2).
3. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post verweigerte der Ein- sprecher am 18. August 2025 die Annahme des Strafbefehls Nr. 2016-23934-11 des Stadtrichteramtes vom 14. August 2025 (act. 2/1). Die Zustellung gilt somit als am 18. August 2025 erfolgt (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO), womit die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache am 19. August 2025 zu laufen begann. Eine recht- zeitige Einsprache hätte demnach spätestens am 28. August 2025 beim Stadtrich- teramt abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die Einsprache wurde nachweislich erst am 14. Oktober 2025 bei der Post zuhanden des Stadtrichteramtes aufgegeben (act. 4 und act. 4/1) und er- weist sich damit als verspätet.
4. Die Unterschrift auf dem Einspracheschreiben vom 11. November 2025 (recte: 14. Oktober 2025) ist absolut identisch mit derjenigen des aktenkundigen im Namen eines gewissen C._____ verfassten Schreibens vom 12. Dezember 2024 an die Stadtpolizei Zürich (act. 1/5/1). Dies lässt den Schluss zu, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Einspracheschreiben um eine faksimilierte Unterschrift bzw. beim gesamten Einsprachedokument um eine Fotokopie handelt (act. 4). So- mit erweist sich die Einsprache nicht als eigenhändig und damit formgültig unter- zeichnet. Das Stadtrichteramt wäre daher grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen,
- 5 - dem Einsprecher eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Nachdem die Einsprache jedoch ohnehin klar verspätet erfolgte, wäre dies einem formellen Leerlauf gleichgekommen. Zudem wurde der Einsprecher mit Schreiben des Stadt- richteramts vom 28. Oktober 2025 auf das Form- und Fristversäumnis hingewiesen (act. 5). Auch dieses Schreiben gilt als dem Einsprecher zugegangen, auch wenn er die Sendung – angesichts seiner Einsprache in Kenntnis des Verfahrens – trotz Avisierung nicht abholte (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Es wäre dem Einsprecher folg- lich zuzumuten gewesen, sich innert der angegebenen Frist zu diesen Punkten zu äussern, das Versäumte nachzuholen oder die Einsprache zurückzuziehen. Wie bereits ausgeführt, liess der Einsprecher diese Frist reaktionslos verstreichen. III. Nichteintretensentscheid und Kostenfolge
1) Die fristgerechte Einreichung der Einsprache ist Prozessvoraussetzung, wes- halb auf eine verspätete Einsprache hin ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar,
4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 356 N 3). Das rechtliche Gehör zur Frage der Rechtzeitigkeit und Formgültigkeit der Einsprache wurde dem Einsprecher bereits mit Schreiben des Stadtrichteramtes vom 28. Oktober 2025 gewährt (act. 5; act. 5/1; act. 5/2). Diese Äusserungsmöglichkeit liess der Einsprecher unbenutzt ver- streichen, weshalb vorliegend auf eine erneute Fristansetzung verzichtet werden kann. Auf die vorliegende Einsprache ist folglich nicht einzutreten verbunden mit der Feststellung, dass der Strafbefehl Nr. 2016-23934-11 (ehemals Nr. 2025-063-
432) des Stadtrichteramtes vom 14. August 2025 mangels gültiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist.
2) Ausgangsgemäss sind die Kosten des gerichtlichen Verfahrens dem Einspre- cher aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausserdem sind ihm die Verfahrenskos- ten des Stadtrichteramtes in der Höhe von Fr. 70.– (act. 6) zu überbinden. Es wird verfügt:
- 6 -
Dispositiv
- Auf die Einsprache vom 11. November 2025 (recte: 14. Oktober 2025) wird nicht eingetreten. Der Strafbefehl Nr. 2016-23934-11 (ehemals Nr. 2025-063-432) des Stadtrichteramtes Zürich vom 14. August 2025 ist damit rechtskräftig.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
- Die gerichtlichen Kosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung.
- Die Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zürich von Fr. 70.– werden dem Einsprecher auferlegt. Diese und die weiteren Kosten (Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 90.– bzw. die Mahnkosten von Fr. 20.–, mithin total Fr. 180.–) sowie die Busse von Fr. 40.– gemäss Strafbefehl werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
- Schriftliche Mitteilung an - den Einsprecher (mit Gerichtsurkunde), - das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein).
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Zürich, 21. April 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Widmer MLaw R. Di Tommaso
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC260022-L / U Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. E. Widmer Gerichtsschreiberin MLaw R. Di Tommaso Verfügung vom 21. April 2026 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner gegen A._____, Einsprecher betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl Nr. 2016-23934-11 (ehemals Nr. 2025-063-432) des Stadtrichteramtes Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) vom 14. August 2025 wurde der Einsprecher als Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild 1 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um einen bis fünf km/h, begangen am 1. Oktober 2026, um 07.54 Uhr, an der B._____- strasse 2 in Zürich durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von Fr. 40.– verpflichtet. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten und Gebühren in der Höhe von Fr. 90.– auferlegt (act. 2). Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post verweigerte der Einsprecher am 18. August 2025 die An- nahme dieses Strafbefehls (act. 2/1). Mit Mahnschreiben vom 29. September 2025 erinnerte das Stadtrichteramt den Einsprecher an die ausstehende Zahlung und erhob zusätzliche Mahnkosten in der Höhe von Fr. 20.– (act. 3).
2. Mit Schreiben vom 11. November 2025 erhob der Einsprecher sinngemäss Einsprache bei der Stadtpolizei Zürich, welche die Eingabe zuständigkeitshalber am 22. Oktober 2025 an das Stadtrichteramt übermittelte (dort eingegangen am
24. Oktober 2025; act. 4).
3. Mit Einschreiben vom 28. Oktober 2025 wies das Stadtrichteramt den Ein- sprecher darauf hin, dass die Einsprache verspätet eingereicht und zudem nicht formgültig (unterzeichnet worden) sei, weshalb diese als ungültig erachtet werde. Zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache durch das Bezirksgericht könne der Einsprecher die Einsprache bis am 17. Novem- ber 2025 zurückziehen bzw. den ausstehenden Bussen- und Kostenbetrag bezah- len, womit der Strafbefehl nach Art. 354 Abs. 3 StPO als rechtskräftiges Urteil gelte (act. 5 und act. 5/1). Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post scheiterte die Zustellung dieses Schreibens an den Einsprecher, wobei es am
6. November 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an den Absender zurückge- sandt wurde (act. 5/2).
- 3 -
4. Nach ergebnislosem Ablauf der vorgenannten Rückzugsfrist überwies das Stadtrichteramt die Akten des vorliegenden Verfahrens mit Weisung vom 24. März 2026 an das Bezirksgericht Zürich zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache unter Kostenauferlage an den Einsprecher (hierorts eingegangen am 25. März 2026; act. 6).
5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Frist und Form der Einsprache
1) Eine Einsprache gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes ist innert zehn Tagen ab Zustelldatum schriftlich beim Stadtrichteramt einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Verweigert der Adressat die Annahme einer persönlichen Zustellung und hält der Überbringer dies fest, so gilt die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO als am Tag der Weigerung erfolgt. Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Einsprache gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Eingabe in der vorgeschrie- benen Form spätestens am letzten Tag der Frist beim Stadtrichteramt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eine schriftliche Eingabe ist zu datieren und vom Einsprecher eigenhändig zu unterzeichnen, ansonsten sie ungül- tig ist (Art. 110 Abs. 1 StPO). Dabei muss die Einsprache die Originalunter- schrift des Verfassers tragen; eine Fotokopie der Unterschrift ist nicht rechtsgenüg- lich. Ist die Einsprache nicht rechtsgültig von der Partei oder ihrem Vertreter unter- schrieben worden, hat das Stadtrichteramt eine angemessene Nachfrist zur Behe- bung des Mangels anzusetzen (DAPHINOFF, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], StPO/JStPO, Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 354 N 9 f.).
2) Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einhaltung der Frist stellt ein absolutes Gültigkeitser- fordernis für die Einsprache dar (SCHWARZENEGGER, in: DONATSCH/LIEBER/SUM-
- 4 - MERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 354 N 2 mit Verweis auf BGE 142 IV 201 E. 2.2.). Ist die Einsprache zu spät erfolgt und somit ungültig, liegt bereits ein rechtskräftiges Urteil vor. Folglich kann im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Ge- richt definitiv kein Urteil mehr ergehen, weshalb das Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen ist, nachdem den Parteien und den weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt wurde. Die Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs hat entgegen der Ansicht des Obergerichts des Kan- tons Zürich in der Verfügung UH250157-O/U vom 5. Juni 2025 im schriftlichen Ver- fahren zu erfolgen, da die Prüfung der Prozessvoraussetzungen – auch nach der gesetzlichen Systematik – dem mündlichen Hauptverfahren vorgelagert ist. Dem- entsprechend ist zunächst über die Gültigkeit der Einsprache zu befinden (vgl. Ver- fügung OGer ZH UH240305-O/U vom 6. November 2024 E. 4.2).
3. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post verweigerte der Ein- sprecher am 18. August 2025 die Annahme des Strafbefehls Nr. 2016-23934-11 des Stadtrichteramtes vom 14. August 2025 (act. 2/1). Die Zustellung gilt somit als am 18. August 2025 erfolgt (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO), womit die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache am 19. August 2025 zu laufen begann. Eine recht- zeitige Einsprache hätte demnach spätestens am 28. August 2025 beim Stadtrich- teramt abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die Einsprache wurde nachweislich erst am 14. Oktober 2025 bei der Post zuhanden des Stadtrichteramtes aufgegeben (act. 4 und act. 4/1) und er- weist sich damit als verspätet.
4. Die Unterschrift auf dem Einspracheschreiben vom 11. November 2025 (recte: 14. Oktober 2025) ist absolut identisch mit derjenigen des aktenkundigen im Namen eines gewissen C._____ verfassten Schreibens vom 12. Dezember 2024 an die Stadtpolizei Zürich (act. 1/5/1). Dies lässt den Schluss zu, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Einspracheschreiben um eine faksimilierte Unterschrift bzw. beim gesamten Einsprachedokument um eine Fotokopie handelt (act. 4). So- mit erweist sich die Einsprache nicht als eigenhändig und damit formgültig unter- zeichnet. Das Stadtrichteramt wäre daher grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen,
- 5 - dem Einsprecher eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Nachdem die Einsprache jedoch ohnehin klar verspätet erfolgte, wäre dies einem formellen Leerlauf gleichgekommen. Zudem wurde der Einsprecher mit Schreiben des Stadt- richteramts vom 28. Oktober 2025 auf das Form- und Fristversäumnis hingewiesen (act. 5). Auch dieses Schreiben gilt als dem Einsprecher zugegangen, auch wenn er die Sendung – angesichts seiner Einsprache in Kenntnis des Verfahrens – trotz Avisierung nicht abholte (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Es wäre dem Einsprecher folg- lich zuzumuten gewesen, sich innert der angegebenen Frist zu diesen Punkten zu äussern, das Versäumte nachzuholen oder die Einsprache zurückzuziehen. Wie bereits ausgeführt, liess der Einsprecher diese Frist reaktionslos verstreichen. III. Nichteintretensentscheid und Kostenfolge
1) Die fristgerechte Einreichung der Einsprache ist Prozessvoraussetzung, wes- halb auf eine verspätete Einsprache hin ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung – Praxiskommentar,
4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 356 N 3). Das rechtliche Gehör zur Frage der Rechtzeitigkeit und Formgültigkeit der Einsprache wurde dem Einsprecher bereits mit Schreiben des Stadtrichteramtes vom 28. Oktober 2025 gewährt (act. 5; act. 5/1; act. 5/2). Diese Äusserungsmöglichkeit liess der Einsprecher unbenutzt ver- streichen, weshalb vorliegend auf eine erneute Fristansetzung verzichtet werden kann. Auf die vorliegende Einsprache ist folglich nicht einzutreten verbunden mit der Feststellung, dass der Strafbefehl Nr. 2016-23934-11 (ehemals Nr. 2025-063-
432) des Stadtrichteramtes vom 14. August 2025 mangels gültiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist.
2) Ausgangsgemäss sind die Kosten des gerichtlichen Verfahrens dem Einspre- cher aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausserdem sind ihm die Verfahrenskos- ten des Stadtrichteramtes in der Höhe von Fr. 70.– (act. 6) zu überbinden. Es wird verfügt:
- 6 -
1. Auf die Einsprache vom 11. November 2025 (recte: 14. Oktober 2025) wird nicht eingetreten. Der Strafbefehl Nr. 2016-23934-11 (ehemals Nr. 2025-063-432) des Stadtrichteramtes Zürich vom 14. August 2025 ist damit rechtskräftig.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
3. Die gerichtlichen Kosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung.
4. Die Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zürich von Fr. 70.– werden dem Einsprecher auferlegt. Diese und die weiteren Kosten (Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 90.– bzw. die Mahnkosten von Fr. 20.–, mithin total Fr. 180.–) sowie die Busse von Fr. 40.– gemäss Strafbefehl werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
5. Schriftliche Mitteilung an
- den Einsprecher (mit Gerichtsurkunde),
- das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein).
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Zürich, 21. April 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Widmer MLaw R. Di Tommaso