Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Prozessverlauf
E. 1.1.1 Mit Strafbefehl Nr. 2023-022-836 vom 28. April 2023 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich die Einsprecherin wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 70.– und auferlegte ihr Kosten und Gebühren von Fr. 90.– (act. 2). Nach fristgerechter Einsprache (act. 3 u. 3/2) und durchgeführter Untersu- chung überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Bezirksgericht Zürich (act. 21). Am 19. Januar 2024 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt (act. 22/1; Geschäft Nr. GC230175-L, Prot. S. 2 ff.) und das gleichentags gefällte Urteil schrift- lich begründet eröffnet (act. 26 u. 28).
E. 1.1.2 Mit Strafbefehl Nr. 2023-013-867 vom 10. März 2023 bestrafte das Stadtrich- teramt Zürich die Einsprecherin wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 90.– und auferlegte ihr Kosten und Gebühren von Fr. 150.– (act. 39/3). Nach fristgerechter Einsprache (act. 39/3/1 u. 39/4) und durchgeführter Untersuchung überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Bezirksgericht Zürich (act. 39/9). Am 17. November 2023 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt (act. 39/10/1; Geschäft Nr. GC230116-L, Prot. S. 2 ff.). Nach Einholung von ergän- zenden Beweismittel (act. 39/12) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 39/14 u. 39/20) wurde das Urteil am 6. Februar 2024 gefällt und schriftlich begründet eröffnet (act. 29/22).
E. 1.1.3 Mit separaten Beschlüssen vom 9. Juli 2024 hob das Obergericht des Kan- tons Zürich die Urteile vom 19. Januar 2024 und 6. Februar 2024 auf und wies die Verfahren zur korrekten Zustellung der Strafbefehle an die Einsprecherin an das Stadtrichteramt zurück (act. 29 u. 39/24). Mit separaten Strafbefehlen Nrn. 2023- 022-836 und 2023-013-867 vom 6. Januar 2025 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich die Einsprecherin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Bus- sen von Fr. 70.– und Fr. 90.– und auferlegte ihr Kosten und Gebühren von Fr. 390.– und Fr. 150.– (act. 30 u. 39/25). Nach fristgerechten Einsprachen (act. 30/1 u. 31; act. 39/25/1 u. 39/26) zeigte das Stadtrichteramt der Verteidigung den bevorste-
- 4 - henden Abschluss der Untersuchung hinsichtlich beider Strafbefehle an (act. 32 u. 39/27) und überwies die Akten an das Bezirksgericht Zürich (act. 37 u. 39/32).
E. 1.1.4 Mit Verfügung vom 5. März 2025 wurde das Verfahren unter der Geschäfts- Nr. GC250038-L (Strafbefehl Nr. 2023-013-867) mit dem Verfahren unter der Ge- schäfts-Nr. GC250037-L vereinigt, unter der letztgenannten Geschäfts-Nr. weiter- geführt und als dadurch erledigt abgeschrieben (act. 38 u. 39/33). Am 12. März 2025 liess die Einsprecherin ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Bezirks- richter stellen (act. 40). Mit Verfügung vom 14. März 2025 wurde nach vorgängiger Terminabsprache zur Hauptverhandlung auf den 14. April 2025 vorgeladen (act. 41). Am 26. März 2025 wurde zum Ausstandsgesuch Stellung genommen und dieses der Beschwerdeinstanz zum Entscheid vorgelegt (act. 42 f.). Die Hauptver- handlung wurde am 14. April 2025 durchgeführt (Prot. S. 5 ff.), wobei in der Folge entschieden wurde, ergänzende Beweise einzuholen (act. 47 f.). Im Einverständnis mit der Verteidigung (Prot. S. 17) wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2025 das recht- lichen Gehör schriftlich gewährt (act. 49 ff.). Innert Frist verzichtete das Stadtrich- teramt auf Vernehmlassung (act. 52) und nahm die Verteidigung Stellung (act. 55), womit sich das Verfahren als spruchreif erweist. Dabei zeigte sich die Verteidigung mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (Prot. S. 17; Art. 84 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 6. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Ausstandsgesuch ab (act. 58).
E. 1.2 Gültigkeit der Vorladung
E. 1.2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. April 2025 machte die Verteidi- gung als Vorfrage geltend, dass hinsichtlich des Strafbefehls Nr. 2023-013-867 nicht gehörig vorgeladen worden sei, da in der Vorladung als Gegenstand der Hauptverhandlung nur der Strafbefehl Nr. 2023-022-836 aufgeführt worden sei. Sie ersuchte diesbezüglich um sofortige Entscheidung (Prot. S. 5 f.).
E. 1.2.2 Nach einem Verhandlungsunterbruch zwecks Zwischenberatung wurde den Anwesenden erklärt, dass die Verfahren mit Verfügung vom 5. März 2025 (act. 38) genau mit dem Zweck, diese zusammen zu beurteilen, vereinigt worden seien. Dies ergibt sich explizit aus der genannten Verfügung. Zudem sei im Rubrum aufgeführt,
- 5 - dass das Verfahren die beiden Strafbefehlsnummern umfasse (vgl. die Vorladung vom 14. März 2025 betr. Stadtrichteramt Zürich, act. 41/1). Es sei zwar korrekt, dass im Text der Vorladung (act. 41/1, Dispositiv Ziff. 1) nur der eine Strafbefehl (vom 6. Januar 2025) aufgeführt sei, dass man dort genau aufführen müsse, welche Strafbefehlsnummern verhandelt würden, sei jedoch keine zwingende Bestimmung (Prot. S. 6). So ist in der Vorladung deren Grund aufzuführen (Art. 201 Abs. 2 lit. c StPO), worunter das Verfahrensgegenstand bildende Delikt und die Verfahrens- handlung, zu welcher vorgeladen wird, verstanden werden (ZK StPO-Weder, Art. 201 N 33 ff.). Diese waren mit dem Betreff "Übertretung von Verkehrsvorschriften" und der Vorladung zur Hauptverhandlung korrekt angegeben. Weiter wurde an der Hauptverhandlung erläutert, es sei an sich klar, dass die Strafbefehle als Anklage gelten würden (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), was (im Sinne einer Ergänzung) insbe- sondere bei einer anwaltlich vertretenen Partei gelten muss. Dass der zweite Straf- befehl dort nicht aufgeführt sei, sei ein offensichtliches Versehen. Das Gericht gehe daher davon aus, dass gehörig vorgeladen worden sei und dementsprechend seien heute beide Strafbefehle Thema (Prot. S. 6).
E. 1.2.3 Zu ergänzen ist, dass beide Strafbefehle vom 6. Januar 2025 datieren, womit lediglich die eine Strafbefehlsnummer nicht angegeben war. Des Weiteren machten weder die Einsprecherin noch die Verteidigung geltend, sie hätten sich hinsichtlich des Strafbefehls Nr. 2023-013-867 nicht gehörig auf die Hauptverhandlung vorbe- reiten können. Zudem waren sie ohne Weiteres in der Lage, sich diesbezüglich zu äussern (Prot. S. 10 f. u. 16 f.), womit die Ungültigkeit der Vorladung in rein formeller Hinsicht geltend gemacht wird. Zusammenfassend liegt betreffend beider Strafbe- fehle eine gültige Vorladung vor.
E. 1.3 Gültigkeit des Strafbefehls
E. 1.3.1 Anlässlich der Hauptverhandlung gab sich die Einsprecherin verwirrt und stellte hernach die Gültigkeit des Strafbefehls Nr. 2023-013-867 vom 6. Januar 2025 in Frage, da in diesem nicht der Personenwagen ZH 1, sondern ZH 2 aufge- führt sei (Prot. S. 10 f.).
- 6 -
E. 1.3.2 Der Einsprecherin wurde nach Konsultation des entsprechenden Strafbe- fehls (act. 39/25), des Polizeirapports (act. 39/1) sowie der dazugehörigen Fotoauf- nahmen (act. 39/2) erläutert, dass im Strafbefehl beim Kennzeichen offensichtlich einmal die Zahl "…" vergessen gegangen sei, es jedoch klar sei, dass es sich dabei um den gleichen Personenwagen wie im Polizeirapport handle (Prot. S. 10). Nach Insistieren der Einsprecherin wurde dieser weiter erläutert, dass der Strafbefehl gül- tig sei (Prot. S. 11). Offensichtliche Verschreiber hinsichtlich des von Anfang an feststehenden Kontrollschilds eines Fahrzeugs in einem als Anklage geltenden Strafbefehl führen nicht zu dessen Ungültigkeit (Art. 353 Abs. 1 lit. c, Art. 356 Abs. 1 Satz 2 u. Art. 357 Abs. 2 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). So dürfen selbst Schreib- fehler in der Anklageschrift hinsichtlich wesentlicher Angaben wie Ort und Zeit ohne Weiteres formlos korrigiert werden, wenn der betreffende Ort seit Beginn der Un- tersuchung feststand (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 StPO N 20a mit Ver- weis auf BGer 6B_760/2013 vom 13. Nov. 2013 E. 1.2. f.). Wesentlich ist, dass die Einsprecherin wusste, dass ihr vorgeworfen wird, als Lenkerin eines Personenwa- gens am umschriebenen Ort und zur umschriebenen Zeit die signalisierte Höchst- geschwindigkeit um 2 km/h überschritten zu haben (act. 39/25). Auch unter diesem Aspekt ist der Strafbefehl Nr. 2023-013-867 vom 6. Januar 2025 gültig.
E. 2 Grundsätze der Sachverhaltserstellung
E. 2.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist die einsprechende Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und In- dizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sach- verhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Be- weiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der ein- sprechenden Person zu werten und das Gericht hat von der für die einsprechende Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare
- 7 - Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_850/2018 vom 1. Nov. 2018, E. 1.1.2.).
E. 2.2 e contrario; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4 e contrario). Nur weil die be- schuldigte Person sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Mög- lichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehin- dert, ihre Täterschaft anzunehmen (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2; OGer ZH SU230076-O vom 24. Oktober 2024 E. III./9).
E. 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzge-
- 8 - bung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2; Urteile 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). Die Haltereigenschaft kann bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht ein- deutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_1168/ 2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den mögli- chen Lenker ausschweigt (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E.
E. 2.4 Der Umstand, dass jemand Halter eines Fahrzeuges ist, darf gegen ihn nur
– aber immerhin – als Indiz dafür verwendet werden, dass er im Zeitpunkt einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht das Fahrzeug selber führte. Der Beweis der Tatbegehung durch den Halter darf als erbracht angesehen werden, wenn sich dieser darauf beschränkt, die Tat zu bestreiten und er sich über den möglichen Lenker ausschweigt oder wenn er keine glaubhaften oder gar widerlegte Angaben zum Lenker macht. Der Halter muss somit den Rückschluss auf seine
- 9 - Urheberschaft aufgrund seiner Haltereigenschaft und der Tatsache, dass die wei- tere Beweislage (z.B. Radaraufnahmen) ihn nicht als Täter ausschliesst, irgendwie entkräften. Insoweit kann genügen, dass der Halter glaubhaft erklärt, nicht selber gefahren zu sein und keine Angaben zur Täterschaft machen zu wollen, weil der fehlbare Fahrzeuglenker ein nahes Familienmitglied sei (Weissenberger, Kommen- tar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 27 SVG N 18 mit zahlrei- chen Verweisen; OGer ZH SB220497-O vom 6. Feb. 2023 E. IV.4).
E. 3 Sachverhalt Strafbefehl Nr. 2023-022-836
E. 3.1 Vorwurf Im Strafbefehl vom 6. Januar 2025 wird der Einsprecherin vorgeworfen, sie habe am 28. November 2022 um 15:23 Uhr auf Höhe der B._____-strasse 3 in Zürich … den Personenwagen ZH 1 der Marke Land Rover in der "Blauen Zone" parkiert und dabei aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Ankunftszeit auf der Parkscheibe auf 16:00 Uhr und damit falsch eingestellt (act. 30).
E. 3.2 Standpunkt der Einsprecherin
E. 3.2.1 Die Einsprecherin bestreitet, ihr Auto zum angeklagten Zeitpunkt gefahren bzw. parkiert zu haben. Es würden auch andere Personen damit fahren. Hinsicht- lich der Lenkerschaft machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Betreffend der Frage, wo sie zum Tatzeitpunkt gewesen sei und ob sie mit dem Auto noch fahre, schwieg sie. Auf die Nähe des Kontrollorts zu ihrem Wohn- und Arbeitsort angesprochen, erklärte sie, wenn etwas in der Nähe sei, gehe sie lieber zu Fuss; sie habe ja bei sich zu Hause Parkplätze (Prot. S. 7 ff.). Weiter liess sie von der Verteidigung geltend machen, auch die Parkscheibe nicht eingestellt und nicht angebracht zu haben. Die fotografierte Parkscheibe sei mutmasslich auch gar nicht am infrage stehenden Fahrzeug angebracht und nicht dort gewesen. Es stehe in Frage, ob dieses fotografierte Fahrzeug tatsächlich auf einem Parkplatz oder an einem Ort, welcher die Anbringung einer Parkscheibe verlange, parkiert gewesen sei (Prot. S. 14).
- 10 -
E. 3.2.2 Unbestritten blieb demnach, dass der Personenwagen ZH 1 am 28. Novem- ber 2022 um 15:23 Uhr auf Höhe der B._____-strasse 3 in Zürich … parkiert und die Ankunftszeit auf der Parkscheibe falsch eingestellt war. Zu erstellen ist, ob die Einsprecherin das Fahrzeug in einer "Blauen Zone" parkiert und die Parkscheibe an ihrem Land Rover angebracht hat.
E. 3.3 Verwertbarkeit der Zeugenbefragung
E. 3.3.1 Die Verteidigung bringt vor, die Zeugenbefragung sei nicht zulasten der Ein- sprecherin verwertbar, da dieser das Teilnahmerecht an der Zeugenbefragung nicht gewährt worden sei. Die Einsprecherin sei an diesem Tag von ihrem Rechts- beistand begleitet worden. Der Rechtsbeistand sei eine Vertrauensperson der Ein- sprecherin gewesen. Beim Rechtsbeistand habe es sich nicht um die Person der heutigen Verteidigung gehandelt. Der Rechtsbeistand sei auch nicht Anwalt, was dieser aber auch nicht zu sein brauche, da es sich um ein Übertretungsstrafverfah- ren handle. Die StPO halte hierzu fest, dass ein Rechtsbeistand vertrauenswürdig, gut beleumundet und handlungsfähig zu sein habe. All dies sei diese Person ge- wesen; dementsprechend hätte diese Person die Einsprecherin zur Zeugenbefra- gung begleiten dürfen und hätte ein Anwesenheitsrecht gehabt. Das sei der Ein- sprecherin jedoch verwehrt worden. Die in den Akten liegende Aktennotiz sei zu- mindest in einigen Punkten zutreffend und in anderen nicht. Die Aktennotiz halte fest, dass die Teilnahme als Vertrauensperson erneut verwehrt worden sei. Zudem sei die Einsprecherin vom Protokollführer auch noch mit einer falschen Rechtsbe- lehrung eingedeckt worden. Es sei die Begleitung durch eine Vertrauensperson nur in bestimmten Fällen vorgesehen. Damit handle es sich um eine falsche Rechtsbe- lehrung der Stadtrichterin und des Protokollführers. Die Stadtrichterin habe die Ein- sprecherin nach Hause geschickt und gesagt, dass keine Einvernahme stattfinde. Darauf sei sie mit "der ganzen Delegation" verschwunden. Die Einsprecherin habe dort noch ein paar Minuten gewartet und sei in der Meinung, dass diese Einver- nahme der Zeugin nicht stattfinde und abgebrochen worden sei, nach Hause ge- gangen. Die Zeugenbefragung habe dann dennoch stattgefunden, nachdem die Einsprecherin gegangen sei. Die Aktennotiz halte hierzu fest, dass die Stadtrichte- rin bei Nichtstattfinden der Einvernahme kein Protokoll, sondern eine Aktennotiz
- 11 - verfassen würde. Die Einsprecherin sei deshalb davon ausgegangen, dass die Zeugeneinvernahme nicht stattfinde. Dies sei ein zumindest widersprüchliches Ver- halten, ein missbräuchliches Verhalten und eine Nichtgewährleistung des Teilnah- merechts der Einsprecherin (Prot. S. 14 f.).
E. 3.3.2 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 1 u. 4 StPO). Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO gelten diese Bestimmungen auch im Übertretungsstrafverfahren.
E. 3.3.3 Die Einsprecherin wurde mit Einschreiben vom 17. August 2023 zur Einver- nahme als beschuldigte Person auf den 12. Oktober 2023, 9:00 Uhr, vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihr die im Anschluss an ihre Einvernahme stattfindende Zeuge- neinvernahme von C._____ angezeigt (act. 10), welche auf 10:00 Uhr vorgeladen wurde (act. 12/1). Dasselbe gilt für die Verteidigung, welcher ein Zeitfenster ab 9:00 bis ca. 11:00 Uhr angegeben wurde (act. 11). Gemäss Aktennotiz vom 12. Oktober 2023 sei die Einsprecherin in Begleitung einer unbekannten männlichen Person erschienen. Diese habe verweigert, sich auszuweisen, und geltend gemacht, sie wolle bei der Einvernahme als Vertrauensperson anwesend sein. Nachdem dies der sich ungebührlich verhaltenden Begleitperson mehrfach von der Stadtrichterin verwehrt worden sei, habe sich diese mit dem Protokollführer und einer weiteren Person vom Fachbereich Recht zur Besprechung zurückgezogen. In der Zwischen- zeit hätten die Einsprecherin und die unbekannte Person das Stadtrichteramt ver- lassen (act. 14). Gesetzlich sind für folgende Fälle eine Begleitung durch eine Ver- trauensperson vorgesehen bzw. erlaubt: Bei Ausschluss der Öffentlichkeit bei Ge- richtsverfahren (Art. 70 Abs. 2 StPO), bei Verfahrensbeteiligten unter Schutzmass- nahmen (Art. 149 Abs. 3 StPO), bei Verfahrensbeteiligten mit einer psychischer Störung (Art. 155 Abs. 2 StPO) und bei Opfern (Art. 117 u. 152 Abs. 2 StPO). Kei- ner dieser Fälle ist vorliegend einschlägig. Bezeichnenderweise vermag die Vertei- digung ihre entgegenstehende Behauptung denn auch nicht zu belegen. Daher ist festzustellen, dass das Stadtrichteramt der Begleitperson die Teilnahme an der Ein-
- 12 - vernahme als Vertrauensperson zu Recht verweigerte. Dabei ist zu präzisieren, dass die Aktennotiz die auf 9:00 Uhr angesetzte Einvernahme der Beschuldigten betrifft und nicht die erst danach geplante Zeugeneinvernahme.
E. 3.3.4 Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Verteidigung geltend, die Ak- tennotiz sei falsch, denn es habe sich bei der Begleitperson der Einsprecherin um einen Rechtsbeistand gehandelt, welche gleichzeitig auch Vertrauensperson sei. Dieser Rechtsbeistand sei kein Anwalt, aber eine vertrauenswürdige, gut beleu- mundete und handlungsfähige Person. Gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO können Par- teien jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwalts- rechts. Im Kanton Zürich ist die nicht berufsmässige Verteidigung im Übertretungs- strafverfahren vom Anwaltsmonopol ausgenommen (§ 11 Abs. 3 AnwG). Es trifft daher zu, dass auch neben der Verteidigung ein Rechtsbeistand zulässig gewesen wäre. Darüber lässt sich in der Aktennotiz vom 12. Oktober 2023 allerdings nichts finden und dies wurde an der Hauptverhandlung zum ersten Mal vorgebracht. Zu- dem machte die Verteidigung nicht geltend, dass dem Stadtrichteramt am 12. Ok- tober 2023 angezeigt worden wäre, dass es sich bei der Begleitperson um einen Rechtsbeistand gehandelt habe. Davon hätte das Stadtrichteramt auch nicht aus- gehen müssen, da die Einsprecherin bereits zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich verteidigt war (vgl. act. 3/1). Ausserdem ist anzumerken, dass es für das Stadtrich- teramt auch nicht überprüfbar gewesen wäre, ob es sich bei der Begleitperson um eine handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person handelte, die beschuldigten Personen in Übertretungsstrafverfahren nicht berufsmässig bei- steht, wenn die Person nicht gewillt ist, sich auszuweisen. Insofern kann dem Stadt- richteramt hinsichtlich des ihm bekannten Sachverhalts kein Fehlverhalten ange- lastet werden. Wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Stadtrichterin die Einspre- cherin nach Hause geschickt habe und dann mit ihrer "Delegation" verschwunden sei, aber die Einsprecherin dennoch einige Minuten gewartet und dann den Ein- druck gehabt habe, dass die Einvernahme der Zeugin nicht stattfinde, spricht dies gerade dafür, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt. Dass die Ein- sprecherin vor Ort verweilt sei, obwohl die Stadtrichterin die Einvernahme abgesagt und die Einsprecherin nach Hause geschickt haben soll, erscheint widersprüchlich
- 13 - und unglaubhaft. Darauf hätte die Einsprecherin nicht von sich aus schliessen dür- fen. Wenn sich die Einsprecherin wegen der Nichtzulassung der Vertrauensperson dagegen entschied, an der Einvernahme der Zeugin teilzunehmen, welche erst nach ihrer eigenen Einvernahme vorgesehen war bzw. erst um 10:07 Uhr begann (act. 15), und darauf das Gebäude verliess, ist dies ihr anzulasten. Die Teilnahme an Beweiserhebungen wie etwa eine Zeugenbefragung ist freiwillig. Bleibt aber eine anwesenheitsberechtigte Person der Beweiserhebung trotz ordnungsgemäs- ser Mitteilung und ohne zwingenden Grund fern, ist ein stillschweigender Verzicht anzunehmen. Ein Verzicht auf das Teilnahmerecht lässt weder einen Anspruch auf Wiederholung im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO entstehen, noch führt er zur Un- verwertbarkeit des Beweisergebnisses (BSK StPO-Schleiminger/Schaffner, Art. 147 N 18 ff.; vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO u. Art. 147 Abs. 4 StPO e contrario). Ihr bleibt damit eine Wiederholung verwehrt und ihr Teilnahmerecht ist verwirkt. Insge- samt ist daher festzustellen, dass das Stadtrichteramt zu Recht die Begleitperson nicht als Vertrauensperson zuliess und die Zeugeneinvernahme von C._____ ver- wertbar ist.
E. 3.4 Sachverhaltserstellung
E. 3.4.1 Laut Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 27. April 2023 konnte festgestellt werden, dass eine Parkscheibe am Fahrzeug der Einsprecherin angebracht war (act. 1). Die dem Rapport beiliegenden Fotos vom 28. November 2022 zeigen eine Parkscheibe für die Blaue Zone sowie den Land Rover der Einsprecherin (act. 1/1).
E. 3.4.2 In ihrer stadtrichterlichen Zeugeneinnahme vom 12. Oktober 2023 erklärte C._____, sie könne sich nicht an den Vorfall erinnern. Hätte sie Kontakt zur Ein- sprecherin gehabt und wäre etwas Spezielles vorgefallen, könnte sie sich vielleicht daran erinnern. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Für gewöhnlich gehe sie beim Überprüfen der Parkscheiben so vor, dass sie schaue, ob eine Parkscheibe aufge- legt sei. Viele hätten ja eine Anwohnerkarte. Das sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen. Auf Nachfrage, wie Widerhandlungen festgehalten würden, erläuterte die Zeugin, dass eine Widerhandlung im App PolicePadX eingetragen würde. Dabei würden die Fahrzeugmarke, Farbe, Kennzeichen, die Ventilstellung von zwei Rä- dern, wobei meistens die Seite des Trottoirs genommen werde, die Örtlichkeit, die
- 14 - Bussenziffer und die Übertretungszeit erfasst. Dazu erfasse sie die Einstellung der Parkscheibe und mache ein Foto davon. Ihr eigener Name werde automatisch er- fasst. Es würden jeweils Fotos der Parkscheibe und des ganzen Fahrzeugs ge- macht (act. 15 S. 3 ff.).
E. 3.4.3 Auf dem ersten Foto ist eine typische Parkscheibe für Blaue Zonen ersichtlich. Diese ist quer liegend parallel zu den Lüftungsschlitzen des Armaturenbretts ange- bracht. Auf dem zweiten Foto erscheint das Fahrzeug der Einsprecherin, wobei zu erkennen ist, dass hinter der Windschutzscheibe auf Höhe des linken Scheibenwi- schers eine Parkscheibe für Blaue Zonen liegt – in gleicher Ausrichtung wie auf dem ersten Foto. Zudem ist auf dem zweiten Foto unten rechts ersichtlich, dass das Fahrzeug in einem Parkfeld der Blauen Zone steht (act. 1/1), da die Begren- zungslinie ansonsten weiss statt dunkel sein müsste. Dies bestätigt auch eine Kon- sultation der Google Street View der B._____-strasse 3 in … Zürich. Zudem ergibt sich implizit aus dem Polizeirapport, bei welchem es sich um ein zulässiges Be- weismittel handelt (BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3), sowie aus den Aussagen der Zeugin, dass das Fahrzeug der Einsprecherin in einer Blauen Zone stand, da ansonsten kein Anlass für die Kontrolle der Parkscheibe und die ansch- liessende Rapportierung einer falschen Ankunftszeit bestanden hätte. Desgleichen bestünde für die das Fahrzeug parkierende Person kein Grund, eine Parkscheibe für Blaue Zonen im Auto auszulegen, wenn sie nicht in einer solchen Zone parkiert hätte. Die Benutzung des Parkfelds bedingte somit das Auslegen einer Park- scheibe für Blaue Zonen. Auch sprechen alle Hinweise dafür, dass die auf dem ersten Foto abgebildete Parkscheibe diejenige ist, die auch auf dem zweiten Foto ersichtlich ist, zumal sich aus den Zeitstempeln der beiden Fotos eine Differenz von lediglich sechs Sekunden (15:24:54 Uhr und 15:25:00 Uhr; act. 1/1) ergibt. Anhalts- punkte für eine Verwechslung ergeben sich somit keine. Damit sind die Vorbringen der Verteidigung widerlegt.
E. 3.4.4 Die Einsprecherin beschränkte sich darauf, zu bestreiten, dass sie das Fahr- zeug gelenkt bzw. parkiert habe, nachdem sie im Vorverfahren keinerlei Angaben gemacht hatte. Damit kam sie ihren Auskunftspflichten gegenüber den Behörden nicht nach. So schwieg sie betreffend der Frage, wo sie zum Tatzeitpunkt gewesen
- 15 - sei und ob sie mit dem Auto noch fahre. Sie unterliess auch jegliche Substantiierung, weshalb sie sicher sein bzw. noch wissen kann, das Auto im Tatzeitpunkt nicht gelenkt zu haben. So wäre vernünftigerweise zu erwarten und auch zumutbar ge- wesen, dass die Einsprecherin zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben gemacht hätte. Denn unbestritten ist, dass die Einsprecherin gemäss InfoCar-Auszug vom
E. 6 Strafzumessung
E. 6.1 Bei der Bemessung der Strafe ist der ordentliche gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird, wer sich der Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig macht, mit Busse bestraft. Entsprechend ist für beide Über- tretungen von einem abstrakten Strafrahmen einer Busse bis zu Fr. 10'000.– aus-
- 19 - zugehen (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
E. 6.2 Auszugehen ist vom Strafbefehl Nr. 2023-013-867 betreffend den rollenden Verkehr. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere lassen sich aus den Akten keine Besonderheiten entnehmen, die auf eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer schliessen lassen würden. Auf den Radarfotos sind insbesondere keine Fussgänger oder andere Verkehrsteilnehmer auf dem Streckenteil ersichtlich (act. 39/2). Zudem wird der Einsprecherin lediglich eine fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen. Demzufolge ist vorliegend objektiv von einem leichten Tatverschul- den auszugehen. Da den Akten weder weitere verschuldensmindernde oder ver- schuldenserhöhende Faktoren zu entnehmen sind, ist auch von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen. Insgesamt ist das Verschulden daher als leicht zu werten.
E. 6.3 Die Übertretung gemäss Strafbefehl Nr. 2023-022-836 ist im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere lässt sich festhalten, dass die Einsprecherin die Parkzeit nur um die kleinstmögliche Stelleinheit von 30 Minuten, nämlich auf 16:00 Uhr anstatt auf 15:30 Uhr, falsch einstellte. Demzufolge ist vorliegend objektiv von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Da den Akten weder weitere verschulden- smindernde oder verschuldenserhöhende Faktoren zu entnehmen sind, ist auch von einem sehr leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen. Insgesamt ist das Verschulden daher als sehr leicht zu werten.
E. 6.4 Das Gericht berücksichtigt sodann bei der Strafzumessung auch das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben, was sich als straferhöhend als auch strafmindernd auswirken kann (Art. 47 Abs. 1 StGB). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Einsprecherin seit September 2021 vier Übertretungen gemäss SVG beging, die je zu einem Strafbe- fehl bzw. zu Vorbussen führten (act. 20). Diese sind – entgegen der Verteidigung (Prot. S. 16) – straferhöhend zu berücksichtigen. Zu den persönlichen und finanzi- ellen Verhältnissen der Einsprecherin ist lediglich bekannt, dass sie gemäss der
- 20 - öffentlich abrufbaren Eigentümerauskunft des Grundbuchamts Alleineigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft ist (vgl. Prot. S. 5 f.). Vorliegend sind damit keine Gründe ersichtlich, um von der vom Stadtrichteramt veranschlagten Busse von insgesamt Fr. 160.– abzuweichen.
E. 6.5 Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszuspre- chen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei einer Busse von Fr. 160.– ist eine Ersatzfreiheits- strafe von zwei Tagen festzusetzen.
E. 7 Kosten und Entschädigung
E. 7.1 Mit Beschluss vom 9. Juli 2024 hielt das Obergericht fest, dass das Stadt- richteramt über die Kosten des Strafbefehlsverfahrens zu befinden habe (act. 29 E. 9). Gemäss Strafbefehl Nr. 2023-022-836 vom 6. Januar 2025 wurden die zu- sätzlichen Untersuchungskosten von Fr. 500.– im Umfang von Fr. 300.– hinsichtlich Aufwände für Einvernahmen der Einsprecherin auferlegt und im Umfang von Fr. 200.– gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO auf die Amtskasse genommen (act. 30).
E. 7.2 Die Verteidigung macht geltend, gemäss Strafbefehl Nr. 2023-022-836 wür- den der Einsprecherin in unzulässiger Weise Fr. 300.– zusätzliche Untersuchungs- gebühren auferlegt. Die Zeugin habe [richtig wohl: nicht] einvernommen werden müssen, weil damals noch kein gültiger Strafbefehl vorgelegen habe (Prot. S. 15 f.).
E. 7.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese Regel korreliert mit dem Grundsatz, dass ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbe- standsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den da- durch verursachten Verfahrenskosten andererseits bestehen muss. Allerdings hat die verurteilte beschuldigte Person nur diejenigen Verfahrenskosten nicht zu tragen,
- 21 - die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex ante unnötig oder feh- lerhaft waren. Das ist z. B. dann der Fall, wenn wegen Formfehler oder falscher Terminangaben Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen oder wenn wei- tere Beweise abgenommen werden, obwohl die bestehende Beweislage mit den Aussagen der beschuldigten Person übereinstimmt (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 15).
E. 7.4 Das vorliegende Übertretungsstrafverfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Strafbefehlsverfahrens (Art. 357 Abs. 2 StPO). Im Falle der Erhebung einer Einsprache werden die weiteren Beweise abgenommen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach der ge- gen den Strafbefehl vom 28. April 2023 (act. 2) gerichteten Einsprache vom 22. Mai 2023 (act. 3), an welcher die Verteidigung festhielt (act. 9), wurden korrekterweise die Einsprecherin sowie die Zeugin zur Befragung vorgeladen (act. 10 ff.). Die Ein- vernahme der Zeugin vom 12. Oktober 2023 (act. 15) erscheint aus damaliger Sicht somit als notwendig. Die Rückweisung durch das Obergericht ändert nichts am Um- stand, dass die entstandenen Kosten adäquat kausal auf das deliktische Verhalten der Einsprecherin zurückzuführen sind, weshalb diese im Sinne des Verursacher- prinzips auch von dieser zu tragen sind (OGer ZH SU190014 vom 17. Dezember 2019 E. VI.3.1). Zudem bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshand- lungen zu wiederholen oder nachzuholen sind, wobei die Untersuchungsbehörde an diese Weisungen gebunden ist (Art. 409 Abs. 2 u. 3 StPO). Mit anderen Worten kann sich die Untersuchungsbehörde bei der erneuten Beurteilung auf diese Punkte beschränken und sich im Übrigen auf die Erkenntnisse des ersten Verfah- rens beziehen (Jositsch/ Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1579). Das Obergericht hielt in seinem Be- schluss explizit fest, dass das Stadtrichteramt über die Kosten des Strafbefehlsver- fahrens zu befinden habe, weshalb für das bereits durchgeführte Verfahren grund- sätzlich Kosten erhoben werden können. Weiter wies es das Verfahren lediglich zur Berichtigung des Strafbefehls bzw. korrekten Zustellung an die Einsprecherin mit neuem Rechtsmittelfristenlauf ans Stadtrichteramt zurück, nicht jedoch zur Wieder- holung des gesamten Vorverfahrens (act. 29 E. 8). Schliesslich handelte es sich um einen lediglich ungültigen und keinen nichtigen Strafbefehl, so dass der durch-
- 22 - geführten Einvernahme die Grundlage nicht entzogen wurde bzw. diese rechtmäs- sig durchgeführt wurde und nicht wiederholt werden musste (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2).
E. 7.5 Es sind demnach der Einsprecherin sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehls (Kosten- und Gebührenpauscha- len von Fr. 240.– [90 + 150] und der Untersuchung (Fr. 500.– [300 + 100 + 100]; act. 37 u. 39/32) aufzuerlegen. Entsprechend ist der Einsprecherin auch keine Ent- schädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Einsprecherin ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 48a Abs. 3 SSV.
- Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 160.–.
- Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 740.– (Fr. 240.– Kosten- und Gebührenpauschalen sowie Fr. 500.– zusätzliche Untersu- chungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 160.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und die Einsprecherin (mit Ge- richtsurkunde), - 23 - das Stadtrichteramt Zürich, unter Beilage eines Doppels von act. 55 (gegen Empfangsschein) une hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und die Einsprecherin (mit Ge- richtsurkunde), das Stadtrichteramt Zürich.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 24 - Zürich, 2. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Grob MLaw Köhli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC250037-L, damit vereinigt GC250038-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Grob Gerichtsschreiber MLaw Köhli Urteil vom 2. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner gegen A._____, Einsprecherin verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
- 2 - Strafbefehle: (act. 30 u. 39/25, diesem Urteil beigeheftet) An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Die Einsprecherin in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers RA MLaw X._____. Anträge:
1. Des Stadtrichteramtes Zürich: (act. 37 u. 39/32) Die Strafbefehle Nr. 2023-022-836 und Nr. 2023-013-867 seien – unter Auf- erlegung der zusätzlichen Untersuchungskosten – zu bestätigen.
2. Der Verteidigung: (Prot. S. 13)
1. Die Beschuldigte sei freizusprechen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen.
2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 3 - Erwägungen:
1. Prozessuales 1.1. Prozessverlauf 1.1.1. Mit Strafbefehl Nr. 2023-022-836 vom 28. April 2023 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich die Einsprecherin wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 70.– und auferlegte ihr Kosten und Gebühren von Fr. 90.– (act. 2). Nach fristgerechter Einsprache (act. 3 u. 3/2) und durchgeführter Untersu- chung überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Bezirksgericht Zürich (act. 21). Am 19. Januar 2024 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt (act. 22/1; Geschäft Nr. GC230175-L, Prot. S. 2 ff.) und das gleichentags gefällte Urteil schrift- lich begründet eröffnet (act. 26 u. 28). 1.1.2. Mit Strafbefehl Nr. 2023-013-867 vom 10. März 2023 bestrafte das Stadtrich- teramt Zürich die Einsprecherin wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 90.– und auferlegte ihr Kosten und Gebühren von Fr. 150.– (act. 39/3). Nach fristgerechter Einsprache (act. 39/3/1 u. 39/4) und durchgeführter Untersuchung überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Bezirksgericht Zürich (act. 39/9). Am 17. November 2023 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt (act. 39/10/1; Geschäft Nr. GC230116-L, Prot. S. 2 ff.). Nach Einholung von ergän- zenden Beweismittel (act. 39/12) sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 39/14 u. 39/20) wurde das Urteil am 6. Februar 2024 gefällt und schriftlich begründet eröffnet (act. 29/22). 1.1.3. Mit separaten Beschlüssen vom 9. Juli 2024 hob das Obergericht des Kan- tons Zürich die Urteile vom 19. Januar 2024 und 6. Februar 2024 auf und wies die Verfahren zur korrekten Zustellung der Strafbefehle an die Einsprecherin an das Stadtrichteramt zurück (act. 29 u. 39/24). Mit separaten Strafbefehlen Nrn. 2023- 022-836 und 2023-013-867 vom 6. Januar 2025 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich die Einsprecherin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Bus- sen von Fr. 70.– und Fr. 90.– und auferlegte ihr Kosten und Gebühren von Fr. 390.– und Fr. 150.– (act. 30 u. 39/25). Nach fristgerechten Einsprachen (act. 30/1 u. 31; act. 39/25/1 u. 39/26) zeigte das Stadtrichteramt der Verteidigung den bevorste-
- 4 - henden Abschluss der Untersuchung hinsichtlich beider Strafbefehle an (act. 32 u. 39/27) und überwies die Akten an das Bezirksgericht Zürich (act. 37 u. 39/32). 1.1.4. Mit Verfügung vom 5. März 2025 wurde das Verfahren unter der Geschäfts- Nr. GC250038-L (Strafbefehl Nr. 2023-013-867) mit dem Verfahren unter der Ge- schäfts-Nr. GC250037-L vereinigt, unter der letztgenannten Geschäfts-Nr. weiter- geführt und als dadurch erledigt abgeschrieben (act. 38 u. 39/33). Am 12. März 2025 liess die Einsprecherin ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Bezirks- richter stellen (act. 40). Mit Verfügung vom 14. März 2025 wurde nach vorgängiger Terminabsprache zur Hauptverhandlung auf den 14. April 2025 vorgeladen (act. 41). Am 26. März 2025 wurde zum Ausstandsgesuch Stellung genommen und dieses der Beschwerdeinstanz zum Entscheid vorgelegt (act. 42 f.). Die Hauptver- handlung wurde am 14. April 2025 durchgeführt (Prot. S. 5 ff.), wobei in der Folge entschieden wurde, ergänzende Beweise einzuholen (act. 47 f.). Im Einverständnis mit der Verteidigung (Prot. S. 17) wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2025 das recht- lichen Gehör schriftlich gewährt (act. 49 ff.). Innert Frist verzichtete das Stadtrich- teramt auf Vernehmlassung (act. 52) und nahm die Verteidigung Stellung (act. 55), womit sich das Verfahren als spruchreif erweist. Dabei zeigte sich die Verteidigung mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (Prot. S. 17; Art. 84 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 6. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Ausstandsgesuch ab (act. 58). 1.2. Gültigkeit der Vorladung 1.2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. April 2025 machte die Verteidi- gung als Vorfrage geltend, dass hinsichtlich des Strafbefehls Nr. 2023-013-867 nicht gehörig vorgeladen worden sei, da in der Vorladung als Gegenstand der Hauptverhandlung nur der Strafbefehl Nr. 2023-022-836 aufgeführt worden sei. Sie ersuchte diesbezüglich um sofortige Entscheidung (Prot. S. 5 f.). 1.2.2. Nach einem Verhandlungsunterbruch zwecks Zwischenberatung wurde den Anwesenden erklärt, dass die Verfahren mit Verfügung vom 5. März 2025 (act. 38) genau mit dem Zweck, diese zusammen zu beurteilen, vereinigt worden seien. Dies ergibt sich explizit aus der genannten Verfügung. Zudem sei im Rubrum aufgeführt,
- 5 - dass das Verfahren die beiden Strafbefehlsnummern umfasse (vgl. die Vorladung vom 14. März 2025 betr. Stadtrichteramt Zürich, act. 41/1). Es sei zwar korrekt, dass im Text der Vorladung (act. 41/1, Dispositiv Ziff. 1) nur der eine Strafbefehl (vom 6. Januar 2025) aufgeführt sei, dass man dort genau aufführen müsse, welche Strafbefehlsnummern verhandelt würden, sei jedoch keine zwingende Bestimmung (Prot. S. 6). So ist in der Vorladung deren Grund aufzuführen (Art. 201 Abs. 2 lit. c StPO), worunter das Verfahrensgegenstand bildende Delikt und die Verfahrens- handlung, zu welcher vorgeladen wird, verstanden werden (ZK StPO-Weder, Art. 201 N 33 ff.). Diese waren mit dem Betreff "Übertretung von Verkehrsvorschriften" und der Vorladung zur Hauptverhandlung korrekt angegeben. Weiter wurde an der Hauptverhandlung erläutert, es sei an sich klar, dass die Strafbefehle als Anklage gelten würden (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO), was (im Sinne einer Ergänzung) insbe- sondere bei einer anwaltlich vertretenen Partei gelten muss. Dass der zweite Straf- befehl dort nicht aufgeführt sei, sei ein offensichtliches Versehen. Das Gericht gehe daher davon aus, dass gehörig vorgeladen worden sei und dementsprechend seien heute beide Strafbefehle Thema (Prot. S. 6). 1.2.3. Zu ergänzen ist, dass beide Strafbefehle vom 6. Januar 2025 datieren, womit lediglich die eine Strafbefehlsnummer nicht angegeben war. Des Weiteren machten weder die Einsprecherin noch die Verteidigung geltend, sie hätten sich hinsichtlich des Strafbefehls Nr. 2023-013-867 nicht gehörig auf die Hauptverhandlung vorbe- reiten können. Zudem waren sie ohne Weiteres in der Lage, sich diesbezüglich zu äussern (Prot. S. 10 f. u. 16 f.), womit die Ungültigkeit der Vorladung in rein formeller Hinsicht geltend gemacht wird. Zusammenfassend liegt betreffend beider Strafbe- fehle eine gültige Vorladung vor. 1.3. Gültigkeit des Strafbefehls 1.3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung gab sich die Einsprecherin verwirrt und stellte hernach die Gültigkeit des Strafbefehls Nr. 2023-013-867 vom 6. Januar 2025 in Frage, da in diesem nicht der Personenwagen ZH 1, sondern ZH 2 aufge- führt sei (Prot. S. 10 f.).
- 6 - 1.3.2. Der Einsprecherin wurde nach Konsultation des entsprechenden Strafbe- fehls (act. 39/25), des Polizeirapports (act. 39/1) sowie der dazugehörigen Fotoauf- nahmen (act. 39/2) erläutert, dass im Strafbefehl beim Kennzeichen offensichtlich einmal die Zahl "…" vergessen gegangen sei, es jedoch klar sei, dass es sich dabei um den gleichen Personenwagen wie im Polizeirapport handle (Prot. S. 10). Nach Insistieren der Einsprecherin wurde dieser weiter erläutert, dass der Strafbefehl gül- tig sei (Prot. S. 11). Offensichtliche Verschreiber hinsichtlich des von Anfang an feststehenden Kontrollschilds eines Fahrzeugs in einem als Anklage geltenden Strafbefehl führen nicht zu dessen Ungültigkeit (Art. 353 Abs. 1 lit. c, Art. 356 Abs. 1 Satz 2 u. Art. 357 Abs. 2 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). So dürfen selbst Schreib- fehler in der Anklageschrift hinsichtlich wesentlicher Angaben wie Ort und Zeit ohne Weiteres formlos korrigiert werden, wenn der betreffende Ort seit Beginn der Un- tersuchung feststand (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 StPO N 20a mit Ver- weis auf BGer 6B_760/2013 vom 13. Nov. 2013 E. 1.2. f.). Wesentlich ist, dass die Einsprecherin wusste, dass ihr vorgeworfen wird, als Lenkerin eines Personenwa- gens am umschriebenen Ort und zur umschriebenen Zeit die signalisierte Höchst- geschwindigkeit um 2 km/h überschritten zu haben (act. 39/25). Auch unter diesem Aspekt ist der Strafbefehl Nr. 2023-013-867 vom 6. Januar 2025 gültig.
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist die einsprechende Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und In- dizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sach- verhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Be- weiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der ein- sprechenden Person zu werten und das Gericht hat von der für die einsprechende Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare
- 7 - Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_850/2018 vom 1. Nov. 2018, E. 1.1.2.). 2.2. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, po- tenziell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Per- son zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung mitein- zubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderli- che Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Be- weiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/ 2021 vom
24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungs- recht (Urteile 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom
13. November 2020 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1). 2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzge-
- 8 - bung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2; Urteile 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). Die Haltereigenschaft kann bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht ein- deutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_1168/ 2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den mögli- chen Lenker ausschweigt (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4 e contrario). Nur weil die be- schuldigte Person sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Mög- lichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehin- dert, ihre Täterschaft anzunehmen (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.2; OGer ZH SU230076-O vom 24. Oktober 2024 E. III./9). 2.4. Der Umstand, dass jemand Halter eines Fahrzeuges ist, darf gegen ihn nur
– aber immerhin – als Indiz dafür verwendet werden, dass er im Zeitpunkt einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht das Fahrzeug selber führte. Der Beweis der Tatbegehung durch den Halter darf als erbracht angesehen werden, wenn sich dieser darauf beschränkt, die Tat zu bestreiten und er sich über den möglichen Lenker ausschweigt oder wenn er keine glaubhaften oder gar widerlegte Angaben zum Lenker macht. Der Halter muss somit den Rückschluss auf seine
- 9 - Urheberschaft aufgrund seiner Haltereigenschaft und der Tatsache, dass die wei- tere Beweislage (z.B. Radaraufnahmen) ihn nicht als Täter ausschliesst, irgendwie entkräften. Insoweit kann genügen, dass der Halter glaubhaft erklärt, nicht selber gefahren zu sein und keine Angaben zur Täterschaft machen zu wollen, weil der fehlbare Fahrzeuglenker ein nahes Familienmitglied sei (Weissenberger, Kommen- tar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 27 SVG N 18 mit zahlrei- chen Verweisen; OGer ZH SB220497-O vom 6. Feb. 2023 E. IV.4).
3. Sachverhalt Strafbefehl Nr. 2023-022-836 3.1. Vorwurf Im Strafbefehl vom 6. Januar 2025 wird der Einsprecherin vorgeworfen, sie habe am 28. November 2022 um 15:23 Uhr auf Höhe der B._____-strasse 3 in Zürich … den Personenwagen ZH 1 der Marke Land Rover in der "Blauen Zone" parkiert und dabei aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Ankunftszeit auf der Parkscheibe auf 16:00 Uhr und damit falsch eingestellt (act. 30). 3.2. Standpunkt der Einsprecherin 3.2.1. Die Einsprecherin bestreitet, ihr Auto zum angeklagten Zeitpunkt gefahren bzw. parkiert zu haben. Es würden auch andere Personen damit fahren. Hinsicht- lich der Lenkerschaft machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Betreffend der Frage, wo sie zum Tatzeitpunkt gewesen sei und ob sie mit dem Auto noch fahre, schwieg sie. Auf die Nähe des Kontrollorts zu ihrem Wohn- und Arbeitsort angesprochen, erklärte sie, wenn etwas in der Nähe sei, gehe sie lieber zu Fuss; sie habe ja bei sich zu Hause Parkplätze (Prot. S. 7 ff.). Weiter liess sie von der Verteidigung geltend machen, auch die Parkscheibe nicht eingestellt und nicht angebracht zu haben. Die fotografierte Parkscheibe sei mutmasslich auch gar nicht am infrage stehenden Fahrzeug angebracht und nicht dort gewesen. Es stehe in Frage, ob dieses fotografierte Fahrzeug tatsächlich auf einem Parkplatz oder an einem Ort, welcher die Anbringung einer Parkscheibe verlange, parkiert gewesen sei (Prot. S. 14).
- 10 - 3.2.2. Unbestritten blieb demnach, dass der Personenwagen ZH 1 am 28. Novem- ber 2022 um 15:23 Uhr auf Höhe der B._____-strasse 3 in Zürich … parkiert und die Ankunftszeit auf der Parkscheibe falsch eingestellt war. Zu erstellen ist, ob die Einsprecherin das Fahrzeug in einer "Blauen Zone" parkiert und die Parkscheibe an ihrem Land Rover angebracht hat. 3.3. Verwertbarkeit der Zeugenbefragung 3.3.1. Die Verteidigung bringt vor, die Zeugenbefragung sei nicht zulasten der Ein- sprecherin verwertbar, da dieser das Teilnahmerecht an der Zeugenbefragung nicht gewährt worden sei. Die Einsprecherin sei an diesem Tag von ihrem Rechts- beistand begleitet worden. Der Rechtsbeistand sei eine Vertrauensperson der Ein- sprecherin gewesen. Beim Rechtsbeistand habe es sich nicht um die Person der heutigen Verteidigung gehandelt. Der Rechtsbeistand sei auch nicht Anwalt, was dieser aber auch nicht zu sein brauche, da es sich um ein Übertretungsstrafverfah- ren handle. Die StPO halte hierzu fest, dass ein Rechtsbeistand vertrauenswürdig, gut beleumundet und handlungsfähig zu sein habe. All dies sei diese Person ge- wesen; dementsprechend hätte diese Person die Einsprecherin zur Zeugenbefra- gung begleiten dürfen und hätte ein Anwesenheitsrecht gehabt. Das sei der Ein- sprecherin jedoch verwehrt worden. Die in den Akten liegende Aktennotiz sei zu- mindest in einigen Punkten zutreffend und in anderen nicht. Die Aktennotiz halte fest, dass die Teilnahme als Vertrauensperson erneut verwehrt worden sei. Zudem sei die Einsprecherin vom Protokollführer auch noch mit einer falschen Rechtsbe- lehrung eingedeckt worden. Es sei die Begleitung durch eine Vertrauensperson nur in bestimmten Fällen vorgesehen. Damit handle es sich um eine falsche Rechtsbe- lehrung der Stadtrichterin und des Protokollführers. Die Stadtrichterin habe die Ein- sprecherin nach Hause geschickt und gesagt, dass keine Einvernahme stattfinde. Darauf sei sie mit "der ganzen Delegation" verschwunden. Die Einsprecherin habe dort noch ein paar Minuten gewartet und sei in der Meinung, dass diese Einver- nahme der Zeugin nicht stattfinde und abgebrochen worden sei, nach Hause ge- gangen. Die Zeugenbefragung habe dann dennoch stattgefunden, nachdem die Einsprecherin gegangen sei. Die Aktennotiz halte hierzu fest, dass die Stadtrichte- rin bei Nichtstattfinden der Einvernahme kein Protokoll, sondern eine Aktennotiz
- 11 - verfassen würde. Die Einsprecherin sei deshalb davon ausgegangen, dass die Zeugeneinvernahme nicht stattfinde. Dies sei ein zumindest widersprüchliches Ver- halten, ein missbräuchliches Verhalten und eine Nichtgewährleistung des Teilnah- merechts der Einsprecherin (Prot. S. 14 f.). 3.3.2. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 1 u. 4 StPO). Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO gelten diese Bestimmungen auch im Übertretungsstrafverfahren. 3.3.3. Die Einsprecherin wurde mit Einschreiben vom 17. August 2023 zur Einver- nahme als beschuldigte Person auf den 12. Oktober 2023, 9:00 Uhr, vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihr die im Anschluss an ihre Einvernahme stattfindende Zeuge- neinvernahme von C._____ angezeigt (act. 10), welche auf 10:00 Uhr vorgeladen wurde (act. 12/1). Dasselbe gilt für die Verteidigung, welcher ein Zeitfenster ab 9:00 bis ca. 11:00 Uhr angegeben wurde (act. 11). Gemäss Aktennotiz vom 12. Oktober 2023 sei die Einsprecherin in Begleitung einer unbekannten männlichen Person erschienen. Diese habe verweigert, sich auszuweisen, und geltend gemacht, sie wolle bei der Einvernahme als Vertrauensperson anwesend sein. Nachdem dies der sich ungebührlich verhaltenden Begleitperson mehrfach von der Stadtrichterin verwehrt worden sei, habe sich diese mit dem Protokollführer und einer weiteren Person vom Fachbereich Recht zur Besprechung zurückgezogen. In der Zwischen- zeit hätten die Einsprecherin und die unbekannte Person das Stadtrichteramt ver- lassen (act. 14). Gesetzlich sind für folgende Fälle eine Begleitung durch eine Ver- trauensperson vorgesehen bzw. erlaubt: Bei Ausschluss der Öffentlichkeit bei Ge- richtsverfahren (Art. 70 Abs. 2 StPO), bei Verfahrensbeteiligten unter Schutzmass- nahmen (Art. 149 Abs. 3 StPO), bei Verfahrensbeteiligten mit einer psychischer Störung (Art. 155 Abs. 2 StPO) und bei Opfern (Art. 117 u. 152 Abs. 2 StPO). Kei- ner dieser Fälle ist vorliegend einschlägig. Bezeichnenderweise vermag die Vertei- digung ihre entgegenstehende Behauptung denn auch nicht zu belegen. Daher ist festzustellen, dass das Stadtrichteramt der Begleitperson die Teilnahme an der Ein-
- 12 - vernahme als Vertrauensperson zu Recht verweigerte. Dabei ist zu präzisieren, dass die Aktennotiz die auf 9:00 Uhr angesetzte Einvernahme der Beschuldigten betrifft und nicht die erst danach geplante Zeugeneinvernahme. 3.3.4. Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Verteidigung geltend, die Ak- tennotiz sei falsch, denn es habe sich bei der Begleitperson der Einsprecherin um einen Rechtsbeistand gehandelt, welche gleichzeitig auch Vertrauensperson sei. Dieser Rechtsbeistand sei kein Anwalt, aber eine vertrauenswürdige, gut beleu- mundete und handlungsfähige Person. Gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO können Par- teien jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwalts- rechts. Im Kanton Zürich ist die nicht berufsmässige Verteidigung im Übertretungs- strafverfahren vom Anwaltsmonopol ausgenommen (§ 11 Abs. 3 AnwG). Es trifft daher zu, dass auch neben der Verteidigung ein Rechtsbeistand zulässig gewesen wäre. Darüber lässt sich in der Aktennotiz vom 12. Oktober 2023 allerdings nichts finden und dies wurde an der Hauptverhandlung zum ersten Mal vorgebracht. Zu- dem machte die Verteidigung nicht geltend, dass dem Stadtrichteramt am 12. Ok- tober 2023 angezeigt worden wäre, dass es sich bei der Begleitperson um einen Rechtsbeistand gehandelt habe. Davon hätte das Stadtrichteramt auch nicht aus- gehen müssen, da die Einsprecherin bereits zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich verteidigt war (vgl. act. 3/1). Ausserdem ist anzumerken, dass es für das Stadtrich- teramt auch nicht überprüfbar gewesen wäre, ob es sich bei der Begleitperson um eine handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person handelte, die beschuldigten Personen in Übertretungsstrafverfahren nicht berufsmässig bei- steht, wenn die Person nicht gewillt ist, sich auszuweisen. Insofern kann dem Stadt- richteramt hinsichtlich des ihm bekannten Sachverhalts kein Fehlverhalten ange- lastet werden. Wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Stadtrichterin die Einspre- cherin nach Hause geschickt habe und dann mit ihrer "Delegation" verschwunden sei, aber die Einsprecherin dennoch einige Minuten gewartet und dann den Ein- druck gehabt habe, dass die Einvernahme der Zeugin nicht stattfinde, spricht dies gerade dafür, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt. Dass die Ein- sprecherin vor Ort verweilt sei, obwohl die Stadtrichterin die Einvernahme abgesagt und die Einsprecherin nach Hause geschickt haben soll, erscheint widersprüchlich
- 13 - und unglaubhaft. Darauf hätte die Einsprecherin nicht von sich aus schliessen dür- fen. Wenn sich die Einsprecherin wegen der Nichtzulassung der Vertrauensperson dagegen entschied, an der Einvernahme der Zeugin teilzunehmen, welche erst nach ihrer eigenen Einvernahme vorgesehen war bzw. erst um 10:07 Uhr begann (act. 15), und darauf das Gebäude verliess, ist dies ihr anzulasten. Die Teilnahme an Beweiserhebungen wie etwa eine Zeugenbefragung ist freiwillig. Bleibt aber eine anwesenheitsberechtigte Person der Beweiserhebung trotz ordnungsgemäs- ser Mitteilung und ohne zwingenden Grund fern, ist ein stillschweigender Verzicht anzunehmen. Ein Verzicht auf das Teilnahmerecht lässt weder einen Anspruch auf Wiederholung im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO entstehen, noch führt er zur Un- verwertbarkeit des Beweisergebnisses (BSK StPO-Schleiminger/Schaffner, Art. 147 N 18 ff.; vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO u. Art. 147 Abs. 4 StPO e contrario). Ihr bleibt damit eine Wiederholung verwehrt und ihr Teilnahmerecht ist verwirkt. Insge- samt ist daher festzustellen, dass das Stadtrichteramt zu Recht die Begleitperson nicht als Vertrauensperson zuliess und die Zeugeneinvernahme von C._____ ver- wertbar ist. 3.4. Sachverhaltserstellung 3.4.1. Laut Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 27. April 2023 konnte festgestellt werden, dass eine Parkscheibe am Fahrzeug der Einsprecherin angebracht war (act. 1). Die dem Rapport beiliegenden Fotos vom 28. November 2022 zeigen eine Parkscheibe für die Blaue Zone sowie den Land Rover der Einsprecherin (act. 1/1). 3.4.2. In ihrer stadtrichterlichen Zeugeneinnahme vom 12. Oktober 2023 erklärte C._____, sie könne sich nicht an den Vorfall erinnern. Hätte sie Kontakt zur Ein- sprecherin gehabt und wäre etwas Spezielles vorgefallen, könnte sie sich vielleicht daran erinnern. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Für gewöhnlich gehe sie beim Überprüfen der Parkscheiben so vor, dass sie schaue, ob eine Parkscheibe aufge- legt sei. Viele hätten ja eine Anwohnerkarte. Das sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen. Auf Nachfrage, wie Widerhandlungen festgehalten würden, erläuterte die Zeugin, dass eine Widerhandlung im App PolicePadX eingetragen würde. Dabei würden die Fahrzeugmarke, Farbe, Kennzeichen, die Ventilstellung von zwei Rä- dern, wobei meistens die Seite des Trottoirs genommen werde, die Örtlichkeit, die
- 14 - Bussenziffer und die Übertretungszeit erfasst. Dazu erfasse sie die Einstellung der Parkscheibe und mache ein Foto davon. Ihr eigener Name werde automatisch er- fasst. Es würden jeweils Fotos der Parkscheibe und des ganzen Fahrzeugs ge- macht (act. 15 S. 3 ff.). 3.4.3. Auf dem ersten Foto ist eine typische Parkscheibe für Blaue Zonen ersichtlich. Diese ist quer liegend parallel zu den Lüftungsschlitzen des Armaturenbretts ange- bracht. Auf dem zweiten Foto erscheint das Fahrzeug der Einsprecherin, wobei zu erkennen ist, dass hinter der Windschutzscheibe auf Höhe des linken Scheibenwi- schers eine Parkscheibe für Blaue Zonen liegt – in gleicher Ausrichtung wie auf dem ersten Foto. Zudem ist auf dem zweiten Foto unten rechts ersichtlich, dass das Fahrzeug in einem Parkfeld der Blauen Zone steht (act. 1/1), da die Begren- zungslinie ansonsten weiss statt dunkel sein müsste. Dies bestätigt auch eine Kon- sultation der Google Street View der B._____-strasse 3 in … Zürich. Zudem ergibt sich implizit aus dem Polizeirapport, bei welchem es sich um ein zulässiges Be- weismittel handelt (BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3), sowie aus den Aussagen der Zeugin, dass das Fahrzeug der Einsprecherin in einer Blauen Zone stand, da ansonsten kein Anlass für die Kontrolle der Parkscheibe und die ansch- liessende Rapportierung einer falschen Ankunftszeit bestanden hätte. Desgleichen bestünde für die das Fahrzeug parkierende Person kein Grund, eine Parkscheibe für Blaue Zonen im Auto auszulegen, wenn sie nicht in einer solchen Zone parkiert hätte. Die Benutzung des Parkfelds bedingte somit das Auslegen einer Park- scheibe für Blaue Zonen. Auch sprechen alle Hinweise dafür, dass die auf dem ersten Foto abgebildete Parkscheibe diejenige ist, die auch auf dem zweiten Foto ersichtlich ist, zumal sich aus den Zeitstempeln der beiden Fotos eine Differenz von lediglich sechs Sekunden (15:24:54 Uhr und 15:25:00 Uhr; act. 1/1) ergibt. Anhalts- punkte für eine Verwechslung ergeben sich somit keine. Damit sind die Vorbringen der Verteidigung widerlegt. 3.4.4. Die Einsprecherin beschränkte sich darauf, zu bestreiten, dass sie das Fahr- zeug gelenkt bzw. parkiert habe, nachdem sie im Vorverfahren keinerlei Angaben gemacht hatte. Damit kam sie ihren Auskunftspflichten gegenüber den Behörden nicht nach. So schwieg sie betreffend der Frage, wo sie zum Tatzeitpunkt gewesen
- 15 - sei und ob sie mit dem Auto noch fahre. Sie unterliess auch jegliche Substantiierung, weshalb sie sicher sein bzw. noch wissen kann, das Auto im Tatzeitpunkt nicht gelenkt zu haben. So wäre vernünftigerweise zu erwarten und auch zumutbar ge- wesen, dass die Einsprecherin zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben gemacht hätte. Denn unbestritten ist, dass die Einsprecherin gemäss InfoCar-Auszug vom
6. Oktober 2023 Halterin des Land Rover Discovery mit Kontrollschild ZH 1 ist (act. 13). Ihre Haltereigenschaft stellt damit ein Indiz für ihre Täterschaft dar, da auf den Fotos die lenkende Person nicht erkennbar ist und es somit an objektiven Be- weismitteln fehlt, die die Einsprecherin als Täterin ausschliessen könnten. Zudem ergab sich aus den Aussagen der Zeugin C._____ nichts, das gegen eine Täter- schaft der Einsprecherin sprechen könnte, wobei die Berücksichtigung der Aussa- gen der Zeugin zwecks Sachverhaltserstellung ohnehin entbehrlich wäre. Insbe- sondere wäre zu erwarten gewesen, dass die Einsprecherin sich zur lenkenden Person geäussert hätte. Diesbezüglich gab sie aber lediglich an, auch andere Per- sonen würden mit dem Auto fahren. Angaben dazu, wie vielen bzw. welchen Per- sonen sie wann, wie oft oder wofür das Fahrzeug zum Gebrauch überlasse, unter- liess sie. Sie berief sich lediglich auf ihr Aussageverweigerungsrecht, machte aber nicht geltend, der Land Rover sei von einem nahen Familienmitglied gefahren wor- den, hinsichtlich welchem sie über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfüge. Zudem wohnt und arbeitet sie, soweit bekannt, an der D._____-strasse 4 in … Zürich und damit gut 2,6 Kilometer bzw. sechs Autominuten stadtauswärts vom Tatort weg. Es erscheint daher nicht abwegig, dass sie mit ihrem Auto dorthin fuhr. Ihre diesbe- zügliche Erklärung, sie gehe lieber zu Fuss, wenn etwas in der Nähe sei, überzeugt nicht, da diese pauschal gehalten ist und mit keinem Wort auf den konkreten Kon- trollort und -tag sowie auf die für eine damals 66-jährige Fussgängerin nicht uner- hebliche Distanz von 2,6 km eingeht. Daran vermag auch ihre Ergänzung, sie habe bei sich zuhause Parkplätze, nichts zu ändern, da ihr Auto ja gerade nicht an ihrem Wohnort abgestellt war. Insgesamt wirken die selektiven und unsubstantiierten Aussagen der Einsprecherin als unglaubhaft und sind als Schutzbehauptung zu werten. Damit deuten alle vorliegenden Indizien auf eine Täterschaft der Einspre- cherin hin. Der Vorwurf gemäss Strafbefehl gilt als erstellt.
- 16 -
4. Sachverhalt Strafbefehl Nr. 2023-013-867 4.1. Vorwurf Im Strafbefehl vom 6. Januar 2025 wird der Einsprecherin zur Last gelegt, sie habe am 25. Oktober 2022 um 13:09 Uhr als Lenkerin des Personenwagens ZH 2 (richtig:
1) innerorts Höhe E._____-strasse 5 in Zürich …, Fahrtrichtung stadtauswärts, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der vorgeschriebe- nen Geräte- und Messtoleranz aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit um 2 km/h über- schritten (act. 39/25). 4.2. Standpunkt der Einsprecherin 4.2.1. Im Vorverfahren machte die Einsprecherin keinerlei Aussagen (act. 39/6). In der Hauptverhandlung bestritt sie, ihr Auto zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu ha- ben. Hinsichtlich des Lenkers erklärte sie, keine Aussage zu machen. Auf die Frage, wo sie zum Tatzeitpunkt war, schwieg sie (Prot. S. 11 f.). Von der Verteidigung liess sie die Messung mangels Beweis bestreiten (Prot. S. 16; act. 55). 4.2.2. Damit ist der gesamte Sachverhalt bestritten und nachfolgend zu erstellen. 4.3. Sachverhaltserstellung 4.3.1. Gemäss Übertretungsanzeige der Stadtpolizei Zürich vom 29. November 2022 sowie Polizeirapport vom 9. März 2023 wurde am 25. Oktober 2022 um 13:09 Uhr ein Personenwagen mit Kennzeichen ZH 1 innerorts auf der E._____- strasse gegenüber 5 in Zürich …, Fahrtrichtung stadtauswärts, registriert, mit wel- chem die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h um netto 2 km/h überschritten wurde (act. 39/1 u. 39/1/1). Die Radar- bilder zeigen den Personenwagen von hinten, wobei die Lenkerschaft nicht ersicht- lich ist. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde durch die automatische Verkehrs- überwachungsanlage gemessen, wobei auf den Fotos anhand der Bodenmarkie- rung erkennbar ist, dass die Höchstgeschwindigkeit an der fraglichen Stelle auf 30 km/h begrenzt ist. Dabei passierte das Fahrzeug den Messbereich, in welchem zwei Aufnahmen erfolgten, innert knapp einer halben Sekunden mit einer Ge- schwindigkeit von 37 km/h (act. 39/2 S. 1 f.).
- 17 - 4.3.2. Hinsichtlich der Radarmessung mit dem GATSO METER (act. 48/4) vom
25. Oktober 2022 liegt das Messprotokoll vom gleichen Tag vor, aus welchem er- sichtlich ist, dass das Messgerät RS-GS11 mit der Metas Nr. 15530 an diesem Tag von 12:14 Uhr bis 14:10 Uhr während einer Stunde und 56 Minuten an der E._____- strasse gegenüber 5 stadteinwärts aufgestellt war und 230 Fahrzeuge gemessen wurden (act. 48/2). Unklar bleibt, was die Verteidigung aus ihrem Vorbringen ablei- ten will, wonach die Bildgebung unabhängig von der Geschwindigkeitsmessung bzw. nachgelagert zu dieser erfolge (act. 55), zumal Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar und Bilder mittels einer Kamera gemacht werden. Dabei liegt mit act. 48/4 eine Kombination von Radarmessung und Fotos des erfassten Fahrzeugs samt Kontrollschild vor, so dass keine diesbezüglichen Unzulänglichkeiten auszu- machen sind. Gemäss dem Protokoll wurde die Funktionskontrolle erfolgreich durchgeführt, wobei als Messbeamter F._____ fungierte (act. 48/2). Für dieses Ra- darmessmittel der Klasse 1 liegt ein Eichzertifikat der METAS vom 7. Juli 2022 vor, welches bis 31. Juli 2023 und damit im Kontrollzeitpunkt gültig war (act. 48/1). Schliesslich verfügt F._____ über ein Zertifikat der G._____ AG als Radarspezialist vom 21. März 2019, gemäss welchem er die Schulungskurse für das Radarsystem GATSO RS-GS11 mit Erfolg absolviert hat (act. 48/3). Entgegen der Verteidigung (act. 55) bestehen sodann mangels entsprechender Vermerke auf dem Zertifikat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses auf bestimmte Systembestandteilte des Radarsystems, welches jeweils als Einheit von Radar, Kamera sowie Rechner- und Steuereinheit zum Einsatz kommt, eingeschränkt wäre. Zusammenfassend be- stehen keine Zweifel, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt ist. Damit ist erstellt, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der vorgeschriebenen Geräte- und Messtoleranz um 2 km/h überschritten wurde. 4.3.3. Die Einsprecherin beschränkte sich darauf, zu bestreiten, dass sie das Fahr- zeug gelenkt habe, nachdem sie im Vorverfahren keinerlei Angaben gemacht hatte. Damit kam sie ihren Auskunftspflichten gegenüber den Behörden nicht nach. So schwieg sie betreffend der Frage, wo sie zum Tatzeitpunkt gewesen sei. Sie unter- liess auch jegliche Substantiierung, weshalb sie sicher sein bzw. noch wissen kann, das Auto im Tatzeitpunkt nicht gelenkt zu haben. So wäre vernünftigerweise zu erwarten und auch zumutbar gewesen, dass die Einsprecherin zu ihrer Entlastung
- 18 - erforderliche Angaben gemacht hätte. Denn unbestritten ist, dass die Einsprecherin gemäss InfoCar-Auszug vom 6. Oktober 2023 Halterin des Land Rover Discovery mit Kontrollschild ZH 1 ist (act. 13). Ihre Haltereigenschaft stellt damit ein Indiz für ihre Täterschaft dar, da auf den Radaraufnahmen die lenkende Person nicht er- kennbar ist und es somit an objektiven Beweismitteln fehlt, die die Einsprecherin als Täterin ausschliessen könnten. Insbesondere wäre zu erwarten gewesen, dass die Einsprecherin sich zur lenkenden Person geäussert hätte. Diesbezüglich schwieg sie bzw. erklärte, keine Aussagen zu machen, machte aber erneut nicht geltend, der Land Rover sei von einem nahen Familienmitglied gefahren worden, hinsichtlich welchem sie über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfüge. Zudem wohnt und arbeitet sie, soweit bekannt, an der D._____-strasse 4 in … Zürich und damit nur 1,7 Kilometer bzw. rund fünf Autominuten stadtauswärts vom Tatort ent- fernt. Es erscheint daher naheliegend, dass sie sich in dieser Umgebung aufgehal- ten hat. Insgesamt wirken die selektiven und unsubstantiierten Aussagen der Ein- sprecherin als unglaubhaft und sind als Schutzbehauptung zu werten. Damit deu- ten alle vorhandenen Indizien auf eine Täterschaft der Einsprecherin hin. Der Vor- wurf gemäss Strafbefehl gilt als erstellt.
5. Rechtliche Würdigung Das Stadtrichteramt qualifiziert das Verhalten der Einsprecherin als fahrlässige ein- fache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit einerseits Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48a Abs. 3 SSV bzw. andererseits Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV. Die rechtliche Würdigung ist zutreffend und unbestritten. Die Einsprecherin ist entsprechend der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung 6.1. Bei der Bemessung der Strafe ist der ordentliche gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird, wer sich der Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig macht, mit Busse bestraft. Entsprechend ist für beide Über- tretungen von einem abstrakten Strafrahmen einer Busse bis zu Fr. 10'000.– aus-
- 19 - zugehen (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 6.2. Auszugehen ist vom Strafbefehl Nr. 2023-013-867 betreffend den rollenden Verkehr. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere lassen sich aus den Akten keine Besonderheiten entnehmen, die auf eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer schliessen lassen würden. Auf den Radarfotos sind insbesondere keine Fussgänger oder andere Verkehrsteilnehmer auf dem Streckenteil ersichtlich (act. 39/2). Zudem wird der Einsprecherin lediglich eine fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen. Demzufolge ist vorliegend objektiv von einem leichten Tatverschul- den auszugehen. Da den Akten weder weitere verschuldensmindernde oder ver- schuldenserhöhende Faktoren zu entnehmen sind, ist auch von einem leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen. Insgesamt ist das Verschulden daher als leicht zu werten. 6.3. Die Übertretung gemäss Strafbefehl Nr. 2023-022-836 ist im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere lässt sich festhalten, dass die Einsprecherin die Parkzeit nur um die kleinstmögliche Stelleinheit von 30 Minuten, nämlich auf 16:00 Uhr anstatt auf 15:30 Uhr, falsch einstellte. Demzufolge ist vorliegend objektiv von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Da den Akten weder weitere verschulden- smindernde oder verschuldenserhöhende Faktoren zu entnehmen sind, ist auch von einem sehr leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen. Insgesamt ist das Verschulden daher als sehr leicht zu werten. 6.4. Das Gericht berücksichtigt sodann bei der Strafzumessung auch das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben, was sich als straferhöhend als auch strafmindernd auswirken kann (Art. 47 Abs. 1 StGB). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Einsprecherin seit September 2021 vier Übertretungen gemäss SVG beging, die je zu einem Strafbe- fehl bzw. zu Vorbussen führten (act. 20). Diese sind – entgegen der Verteidigung (Prot. S. 16) – straferhöhend zu berücksichtigen. Zu den persönlichen und finanzi- ellen Verhältnissen der Einsprecherin ist lediglich bekannt, dass sie gemäss der
- 20 - öffentlich abrufbaren Eigentümerauskunft des Grundbuchamts Alleineigentümerin der von ihr bewohnten Liegenschaft ist (vgl. Prot. S. 5 f.). Vorliegend sind damit keine Gründe ersichtlich, um von der vom Stadtrichteramt veranschlagten Busse von insgesamt Fr. 160.– abzuweichen. 6.5. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszuspre- chen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei einer Busse von Fr. 160.– ist eine Ersatzfreiheits- strafe von zwei Tagen festzusetzen.
7. Kosten und Entschädigung 7.1. Mit Beschluss vom 9. Juli 2024 hielt das Obergericht fest, dass das Stadt- richteramt über die Kosten des Strafbefehlsverfahrens zu befinden habe (act. 29 E. 9). Gemäss Strafbefehl Nr. 2023-022-836 vom 6. Januar 2025 wurden die zu- sätzlichen Untersuchungskosten von Fr. 500.– im Umfang von Fr. 300.– hinsichtlich Aufwände für Einvernahmen der Einsprecherin auferlegt und im Umfang von Fr. 200.– gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO auf die Amtskasse genommen (act. 30). 7.2. Die Verteidigung macht geltend, gemäss Strafbefehl Nr. 2023-022-836 wür- den der Einsprecherin in unzulässiger Weise Fr. 300.– zusätzliche Untersuchungs- gebühren auferlegt. Die Zeugin habe [richtig wohl: nicht] einvernommen werden müssen, weil damals noch kein gültiger Strafbefehl vorgelegen habe (Prot. S. 15 f.). 7.3. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese Regel korreliert mit dem Grundsatz, dass ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbe- standsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den da- durch verursachten Verfahrenskosten andererseits bestehen muss. Allerdings hat die verurteilte beschuldigte Person nur diejenigen Verfahrenskosten nicht zu tragen,
- 21 - die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex ante unnötig oder feh- lerhaft waren. Das ist z. B. dann der Fall, wenn wegen Formfehler oder falscher Terminangaben Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen oder wenn wei- tere Beweise abgenommen werden, obwohl die bestehende Beweislage mit den Aussagen der beschuldigten Person übereinstimmt (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 15). 7.4. Das vorliegende Übertretungsstrafverfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Strafbefehlsverfahrens (Art. 357 Abs. 2 StPO). Im Falle der Erhebung einer Einsprache werden die weiteren Beweise abgenommen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach der ge- gen den Strafbefehl vom 28. April 2023 (act. 2) gerichteten Einsprache vom 22. Mai 2023 (act. 3), an welcher die Verteidigung festhielt (act. 9), wurden korrekterweise die Einsprecherin sowie die Zeugin zur Befragung vorgeladen (act. 10 ff.). Die Ein- vernahme der Zeugin vom 12. Oktober 2023 (act. 15) erscheint aus damaliger Sicht somit als notwendig. Die Rückweisung durch das Obergericht ändert nichts am Um- stand, dass die entstandenen Kosten adäquat kausal auf das deliktische Verhalten der Einsprecherin zurückzuführen sind, weshalb diese im Sinne des Verursacher- prinzips auch von dieser zu tragen sind (OGer ZH SU190014 vom 17. Dezember 2019 E. VI.3.1). Zudem bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshand- lungen zu wiederholen oder nachzuholen sind, wobei die Untersuchungsbehörde an diese Weisungen gebunden ist (Art. 409 Abs. 2 u. 3 StPO). Mit anderen Worten kann sich die Untersuchungsbehörde bei der erneuten Beurteilung auf diese Punkte beschränken und sich im Übrigen auf die Erkenntnisse des ersten Verfah- rens beziehen (Jositsch/ Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1579). Das Obergericht hielt in seinem Be- schluss explizit fest, dass das Stadtrichteramt über die Kosten des Strafbefehlsver- fahrens zu befinden habe, weshalb für das bereits durchgeführte Verfahren grund- sätzlich Kosten erhoben werden können. Weiter wies es das Verfahren lediglich zur Berichtigung des Strafbefehls bzw. korrekten Zustellung an die Einsprecherin mit neuem Rechtsmittelfristenlauf ans Stadtrichteramt zurück, nicht jedoch zur Wieder- holung des gesamten Vorverfahrens (act. 29 E. 8). Schliesslich handelte es sich um einen lediglich ungültigen und keinen nichtigen Strafbefehl, so dass der durch-
- 22 - geführten Einvernahme die Grundlage nicht entzogen wurde bzw. diese rechtmäs- sig durchgeführt wurde und nicht wiederholt werden musste (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2). 7.5. Es sind demnach der Einsprecherin sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehls (Kosten- und Gebührenpauscha- len von Fr. 240.– [90 + 150] und der Untersuchung (Fr. 500.– [300 + 100 + 100]; act. 37 u. 39/32) aufzuerlegen. Entsprechend ist der Einsprecherin auch keine Ent- schädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt:
1. Die Einsprecherin ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 48a Abs. 3 SSV.
2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 160.–.
3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 740.– (Fr. 240.– Kosten- und Gebührenpauschalen sowie Fr. 500.– zusätzliche Untersu- chungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 160.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und die Einsprecherin (mit Ge- richtsurkunde),
- 23 - das Stadtrichteramt Zürich, unter Beilage eines Doppels von act. 55 (gegen Empfangsschein) une hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und die Einsprecherin (mit Ge- richtsurkunde), das Stadtrichteramt Zürich.
7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 24 - Zürich, 2. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Grob MLaw Köhli