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GC250023

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-03-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl Nr. 2023-047-361 vom 1. Februar 2024 bestrafte das Stadt- richteramt Zürich (fortan: Stadtrichteramt) die Einsprecherin wegen mehrfachen Überschreitens der zulässigen Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld (Parkuhr) am 13. Mai 2023 als Lenkerin des Personenwagens VW Polo mit dem Kontrollschild 1 (D), am 17. August 2023 als Lenkerin des Personenwagens Opel mit dem Kontrollschild 2 (D), am 25. August 2023, 30. August 2023, 1. September 2023 und 7. September 2023 als Lenkerin des Personenwagens Skoda mit dem Kontrollschild 3 (D), sowie wegen Falschparkierens am 2. Oktober 2023 und 3. Ok- tober 2023 als Lenkerin des Personenwagens VW Polo mit dem Kontrollschild 1 (D) mit einer Busse von insgesamt Fr. 380.–. Zudem wurden ihr Kosten und Ge- bühren von Fr. 330.– auferlegt (act. 13). Dieser Strafbefehl wurde der Einspreche- rin am 14. Februar 2024 zugestellt (act. 13/3).

E. 2 Dagegen erhob Rechtsanwalt MLaw X._____ beim Stadtrichteramt namens und im Auftrag der Einsprecherin am 15. Februar 2024 Einsprache und begründete diese nach Akteneinsicht mit Eingabe vom 25. März 2024 bzw. mit Stellungnahme vom 29. Juli 2024 (act. 14; act. 14/1; act. 18; act. 20).

E. 3 Nach ergänzend durchgeführter Untersuchung überwies das Stadtrichteramt am 12. August 2024 die Akten erstmals an das hiesige Einzelgericht des Bezirks- gerichts Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens bzw. mit dem Antrag, den Strafbefehl zu bestätigen (act. 22). Mit gerichtlicher Verfügung vom 23. August 2024 wurde der Strafbefehl Nr. 2023-047-361 des Stadtrichteramtes vom 1. Fe- bruar 2024 infolge Formungültigkeit aufgehoben und der Fall zur Durchführung ei- nes neuen Vorverfahrens an das Stadtrichteramt zurückgewiesen (act. 23).

E. 3.1 Tatbestand Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten der Einsprecherin am 13. Mai 2023,

17. August, 25. August, 30. August 2023, 1. und 7. September 2023 als mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln durch fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV. Zudem habe sich die Einsprecherin am 2. und 3. Oktober 2023 der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch fahrlässiges Falschparkieren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 6 SSV schuldig ge- macht (act. 26/1). Die rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes trifft zu und wird von der Einspre- cherin weder auf der objektiven noch grundsätzlich auf der subjektiven Tatbe- standsebene beanstandet, zumal sich die Einsprecherin – wie erwähnt – aus Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen im Recht sieht (act. 18; act. 36). Folglich sind die Tatbestände der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch

- 6 - fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV sowie durch fahrlässiges Falschparkieren im Sinne im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 6 SSV vorliegend erfüllt.

E. 3.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe

E. 3.2.1 Die Einsprecherin wendet indes rechtfertigend ein, dass sie sowohl schwer- als auch gehbehindert sei und ihr daher auch ohne gültige Behinderten- parkkarte ein unbeschränktes Parkrecht zustehe. Nachdem ihr die Behinderten- parkkarte vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (fortan: Strassenverkehrs- amt) aufgrund ihres Aufenthaltsstatus als Grenzgängerin verwehrt und sie an die deutschen Behörden verwiesen worden sei, habe sie in Deutschland um rückwir- kende Erteilung einer EU-Parkausweises ersucht. Das Verfahren vor den deut- schen Behören habe so lange gedauert, dass sie eine Untätigkeitsklage eingereicht habe, welche bis heute pendent sei. Sie habe im März 2024 zudem erfolglos mit der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Zürich, E._____, Kontakt aufgenommen. Nachdem die Einsprecherin im Jahre 2023 ihren festen Wohnsitz in der Schweiz angemeldet habe, sei ihr am 15. Oktober 2023 vom Strassenverkehrsamt schliess- lich eine auf fünf Jahre befristete Behindertenparkkarte ausgestellt worden. Ange- sichts des grenzüberschreitenden Zuständigkeitskonflikts sowie der Verfahrensver- schleppung seitens der deutschen Behörden dürfe ihr der Umstand, dass sie im Bussenzeitraum noch nicht im Besitz einer Behindertenparkkarte gewesen sei, nicht angelastet werden. Zudem sei ihr mehrfach behördlich versichert worden, dass ihre Schwerbehindertenkarte analog zur Behindertenparkkarte für Parker- leichterungen ausreiche. Als Beweise für ihre Schwerbehinderung liess die Ein- sprecherin neben der mehrfach aktenkundigen Kopie eines kaum lesbaren unbe- fristeten Schwerbehindertenausweises einer nicht weiter eruierbaren Ausstellungs- behörde (act. 1/3; act. 2/3; act. 3/3 etc.) sowie eines offenbar in F._____ [Deutsch- land] ausgestellten ärztlichen Attests von Dr. med. G._____ vom 18. August 2014, worin ihre Mobilitätseinschränkung und die Notwendigkeit eines Fahrzeuges bestä- tigt werden (act. 1/4; act. 2/4; act. 3/4 etc.) anlässlich der Hauptverhandlung ein Schreiben von Dr. med. H._____, FMH für Radiologie und Nuklearwissenschaft,

- 7 - Medizinische Radiologisches Institut, Zürich, vom 13. April 2024 an den die Ein- sprecherin mutmasslich behandelnden Dr. med. univ. I._____, Permanence Medi- cal Center Sihlquai, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Zürich, über die Fragestellung "Diskushernie?" und mit Verweis auf das gleichentags erfolgte MRI der Brust- und Lendenwirbelsäule einreichen (act. 35). Die Einsprecherin be- ruft sich schliesslich auch auf das Behindertengleichstellungsgesetz und lässt aus- führen, dass die Verzögerung der Ausstellung einer Behindertenparkkarte zu einer diskriminierenden Behandlung geführt habe und sie die übertretungsstrafrechtli- chen Verfehlungen deshalb habe begehen müssen, um ihrer Arbeitstätigkeit nach- gehen und ein selbstbestimmtes Leben führen zu können (act. 18/1/1-5; act. 36; Prot. S. 10 ff.).

E. 3.2.2 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 20a Abs. 1 lit. b VRV, Art. 65 Abs. 5 SSV und Anhang 3 Ziff. 2 SSV ist gehbehinderten Personen das Parkieren auf Parkplätzen mit einer "Parkkarte für behinderte Personen" zeitlich unbeschränkt gestattet, sofern der übrige Verkehr nicht gefährdet oder unnötig behindert wird und in unmittelbarer Nähe keine zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benutzung offen stehenden Parkplätze frei sind (Art. 20a Abs. 2 VRV). Die Parkkarte wird Per- sonen ausgestellt, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen können (Art. 20a Abs. 5 VRV). Gemäss Anhang 3 Ziff. 2 SSV entfaltet einzig die blaue Parkkarte für behinderte Personen die entsprechende Parkierungs- erleichterung im Sinne von Art. 20a Abs. 1 VRV.

E. 3.2.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz von gehbehinderten Personen zum zeitlich unbeschränkten Parkieren ein entsprechender Ausweis gefordert wird. Das Vorbringen der Einsprecherin, wo- nach ihr aufgrund ihrer Schwerbehinderung auch ohne Behindertenparkkarte ein unbeschränktes Parkrecht zustehe, erhellt vor diesem Hintergrund nicht. Die Ein- sprecherin schilderte während der Strafuntersuchung mehrfach, wie sie zunächst beim Strassenverkehrsamt und hernach beim zuständigen deutschen Amt um eine entsprechende Behindertenparkkarte ersucht habe (act. 1-8/2; act. 18/1; act. 36; Prot. S. 10 ff.). Die gemäss aktueller gesetzlicher Grundlage bestehende Notwen- digkeit einer solchen Behindertenparkkarte war ihr folglich durchaus bewusst, an- sonsten hätte sie sich nicht um deren Besorgung bemüht. Die Einsprecherin wurde

- 8 - zudem seitens der Stadtpolizei Zürich mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, dass der Schwerbehindertenausweis alleine kein Parkausweis für das unbe- schränkte Parkieren darstelle und sie die entsprechende "Parkkarte für behinderte Personen" oder den "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europä- ischen Union" benötige (act. 1/5; act. 2/5; act. 3/5 etc.). So monierte die Einspre- cherin anlässlich der Hauptverhandlung auch, wegen der fehlenden Behinderten- parkkarte mit Parkbussen geradezu überschwemmt worden zu sein (Prot. S. 11). Letztlich wurde die Einsprecherin bereits mit – von der Einsprecherin selbst zitierten (act. 20 S. 1) – Endverfügung des hiesigen Einzelgerichts vom 30. August 2023 (Geschäfts-Nr. GC230093-L) darauf hingewiesen, dass nach gerichtlicher Ein- schätzung der Schwerbehindertenausweis zur unbeschränkten Parkberechtigung nicht ausreiche. Folglich erweist sich das diesbezügliche Vorbringen der Einspre- cherin als nicht stichhaltig.

E. 3.2.4 Wenn die Einsprecherin anlässlich der Hauptverhandlung überdies ausfüh- ren lässt, dass sie auf die ihr gegenüber getätigten behördlichen Zusicherungen habe vertrauen dürfen, wonach der Schwerbehindertenausweis als Parkberechti- gung ausreiche, ist ihr nicht vorbehaltlos zu folgen. Sie lässt in diesem Zusammen- hang vorbringen, dass auch das Statthalteramt des Bezirks Horgen bei der mit Ver- fügung vom 25. April 2023 erfolgten Einstellung der Strafuntersuchung Nr. ST.2023.1594 festgestellt habe, dass ihr kein schuldhaftes Verhalten angelas- tet werden könne (act. 36 S. 4 mit Verweis auf act. 18/1/4). Mit Schreiben vom

20. Juli 2023 habe die zuständige Fachstelle der Stadtpolizei Zürich mitgeteilt, dass der Einsprecherin aufgrund der geschilderten Umstände und gestützt auf interne behördliche Abklärungen keine Übertretung angelastet werden könne und deshalb sämtliche Parkbussen vom Juni 2023 annulliert würden (act. 36 S. 4 f. mit Verweis auf act. 18/1/5). Vom Schreiben der Stadtpolizei Zürich vom 15. August 2023, worin deren bisherige Einschätzung revoziert und auf die Nichtaufhebung künftiger Park- bussen hingewiesen worden sei, habe die Einsprecherin wegen der Bussenflut zu- mindest im August 2023 keine Kenntnis gehabt (act. 36 S. 5 f. mit Verweis auf act. 1/8). Zudem sei ihr mit polizeilichen Schreiben vom 24. August 2023 sowie vom

1. und 7. September 2023 eine Überprüfung ihrer Bussen in Aussicht gestellt wor- den, sollte die Behindertenparkkarte noch eingereicht werden, weshalb sie auch in

- 9 - diesem Zeitraum auf die Aufhebung der Parkbussen bzw. ihr schuldloses Verhalten vertraut habe (act. 36 S. 5 ff. mit Verweis auf act. 18/1 S. 5; Prot. S. 10 ff.).

E. 3.2.5 Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Emp- finden hat, etwas Unrechtes zu tun (Urteil des Bundesgerichtes 6B_993/2016 vom

24. April 2017 E. 3.2 m.w.H.). Zureichend ist ein Grund gemäss Art. 21 StGB nur, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Das Gesetz verlangt damit vom Täter eine Gewissensan- spannung, eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen. Unterlässt er dies, obgleich zu solchem Tun Anlass bestand, so handelt er in einem vermeidbaren und damit nach Art. 21 StGB uner- heblichen Rechtsirrtum (BGE 104 IV 217 E. 3a f.).

E. 3.2.6 Die Einsprecherin legte in ihrer begründeten Einsprache sowie anlässlich der Hauptverhandlung insofern zwar nachvollziehbar und überzeugend dar, dass sie nach Erhalt der Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 22. Mai 2023 hinsichtlich des Strafbefehls Nr. ST.2023.1594 vom 25. April 2023 sowie des Schreibens der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juli 2023, worin die Aufhebung der acht Parkbussen im Zeitraum vom 16. Mai 2023 bis zum 30. Juni 2023 in Aussicht gestellt wurde, auf eine Parkberechtigung vertraut habe. Dabei handelte es sich in beiden Fällen um die dafür zuständigen Übertretungsstrafbe- hörden, wobei die Stadtpolizei Zürich auch für die Ahndung der vorliegenden Park- bussen zuständig war (§ 19 in Verbindung mit § 23 POG). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der inhaltlich deckungsgleichen Zusicherungen, welche soweit erkennbar vorbehaltslos erfolgten, bestehen durchaus ernsthafte Zweifel an einem damals schuldhaften Verhalten der Einsprecherin nach Erhalt der Einstellungsver- fügung vom 22. Mai 2023 bzw. des Schreibens vom 20. Juli 2023.

- 10 -

E. 3.2.7 Allerdings wurde die Einsprecherin mit dem aktenkundigen Schreiben der Stadtpolizei Zürich vom 15. August 2023 explizit darauf hingewiesen, es habe sich nach weiterführenden Abklärungen herausgestellt, dass es sich bei dem jeweils durch die Einsprecherin im Fahrzeug aufgelegten Schwerbehindertenausweis nicht um eine eigentliche Behindertenparkkarte gehandelt habe. Parkerleichterungen würden aber nur mit einem EU-einheitlichen Sonderparkausweis gewährt und künf- tige Bussen würden entsprechend nicht mehr aufgehoben werden (act. 1/8). Zwar ist – mit der Verteidigung – festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, wann der Einsprecherin dieses Schreiben zugestellt worden ist. Die Einsprecherin erklärte in ihrem schriftlichen Einwand vom 23. August 2023 gegenüber der Stadt- polizei Zürich indes, dass sie deren künftige Korrespondenz ausschliesslich per E- Mail wünsche und sie mit der unverschlüsselten Übermittlung derselben einver- standen sei (act. 2/2). In der Folge wurde die Einsprecherin mit Schreiben der Stadtpolizei Zürich vom 24. August 2023 abermals auf die Notwendigkeit einer Be- hindertenparkkarte hingewiesen, welches Schreiben aktenkundig noch gleichen- tags, um 15.17 Uhr, per E-Mail an die von ihr angegebene E-Mailadresse versandt worden ist (act. 2/5). Der Erhalt und die Kenntnis des Inhalts dieser E-Mail per

24. August 2023, um 15.17 Uhr, und der weiter ihr per E-Mail übermittelten polizei- lichen Schreiben ist der Einsprecherin deshalb im weiteren Verlauf anzurechnen (vgl. Art. 86 StPO; act. 2/5; act. 3/5; act. 4/5; act. 5/5; act. 6/5; act. 7/5). Spätestens ab dem 24. August 2023, um 15.17 Uhr, hätte der Einsprecherin damit bewusst sein müssen, dass die frühere Zusicherung der Stadtpolizei Zürich, wonach ihr keine Übertretung der Parkvorschriften angelastet werden könne, revoziert worden ist, bzw. die Schwerbehindertenkarte für eine unbeschränkte Parkberechtigung of- fenkundig nicht ausreicht.

E. 3.2.8 Ferner vermag auch das Vorbringen der Einsprecherin, wonach sie ange- sichts der Schreiben der Stadtpolizei Zürich vom 24. August 2023, 1. und 7. Sep- tember 2023, worin eine Bussenüberprüfung bei Nachreichen der Behindertenpark- karte in Aussicht gestellt werde, weiterhin auf ihr schuldloses Verhalten habe ver- trauen dürfen (act. 36 S. 7), aufgrund der bereits dargelegten Kenntnislage der Ein- sprecherin nicht zu überzeugen. Bei diesen polizeilichen Mitteilungen handelt es sich offenkundig nicht um vorbehaltlose behördliche Zusicherungen der Straflosig-

- 11 - keit. In den erwähnten Antwortschreiben der Stadtpolizei Zürich wird lediglich fest- gehalten, dass, sollte die Einsprecherin eine mittlerweile erhältlich gemachte Be- hindertenparkkarte innert 30 Tagen nachreiche, die Bussen nochmals geprüft wür- den (act. 2/5; act. 3/5; act. 4/5; act. 5/5). Eine diesfalls erfolgende automatische Aufhebung ihrer Parkbussen wurde ihr damit gerade nicht in Aussicht gestellt. Es leuchtet somit nicht ein, wenn sich die Einsprecherin auch nach Erhalt des Schrei- bens der Stadtpolizei Zürich vom 24. August 2023 noch auf einen entsprechenden Verbotsirrtum oder auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen will.

E. 3.2.9 Im Ergebnis kann der Einsprecherin für den Zeitraum vom 22. Mai 2023 (Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Horgen) bis zum 24. Au- gust 2023 (Schreiben der Stadtpolizei Zürich) aufgrund der falschen Behördenaus- künfte kein schuldhaftes Verhalten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Einspre- cherin ist deshalb in Bezug auf den Anklagevorwurf wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitens der zulässigen Parkzeit um zwei Stunden auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld (Parkuhr) vom 17. August 2023 freizuspre- chen.

E. 3.2.10 Weiter lässt die Einsprecherin einwenden, dass ihr infolge behördlicher Weigerung bzw. Verzögerungen die Behindertenparkkarte zu spät ausgestellt wor- den und sie deshalb diskriminiert worden sei, weshalb ihr nichts anderes übrig ge- blieben sei, als die Parkierungserleichterungen schon vor Erhalt der Behinderten- parkkarte in Anspruch zu nehmen, quasi zum Ausgleich dieses Nachteils bzw. zur Erreichung ihres berechtigten Ziels, ein eigenständiges Leben zu führen. Mit ande- ren Worten werde die vermeintliche Strassenverkehrsregelverletzung durch die Wahrung berechtigter, höherer Ziele legitimiert, was sich aus dem verfassungs- mässig statuierten Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK ergebe (act. 36 S. 8 ff.).

E. 3.2.11 Die Einsprecherin gibt zwar an, seit 2020 in der Schweiz gemeldet zu sein. Zuerst aber offenbar noch als Grenzgängerin und Wochenaufenthalterin (Prot. S. 7; act. 36 S. 2 f.). Als solche hatte sie noch keinen Anspruch auf eine Behinderten- parkkarte (act. 36 2 f.). Die Einsprecherin verfügt seit Sommer 2023 in J._____ ZH über einen festen Wohnsitz und erhielt demzufolge die Aufenthaltsbewilligung B

- 12 - (act. 36 2 f.). Am 15. Oktober 2023 stellte ihr das Strassenverkehrsamt eine für fünf Jahr gültige Behindertenparkkarte aus (act. 18/1/3). Aus den Akten geht weder her- vor noch wurde seitens der Einsprecherin substantiiert begründet bzw. belegt, in- wiefern die erst zwischenzeitlich, d.h. ab Sommer 2023 zuständig gewordenen Zür- cher Behörden das Ausstellungsverfahren rechtswidrig verzögert haben sollen. Die Einsprecherin legte weder während des Vorverfahrens noch im Hauptverfahren ir- gendwelche Belege ins Recht, welche darlegen würden, wie sie sich bei den jeweils zuständigen Behörden in Deutschland oder später in der Schweiz mit entsprechen- der Anspruchsgrundlage (erfolglos) um die Ausstellung einer Behindertenparkkarte bemüht hätte. In Anbetracht der Dauer des Verfahrens vor dem Strassenverkehrs- amt Zürich, welches von Sommer 2023 bis zur Ausstellung der Behindertenpark- karte Mitte Oktober 2023 nur wenige Monate in Anspruch genommen hat, kann nicht ernsthaft von einer Verfahrensverzögerung gesprochen werden. Der Einspre- cherin wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, beispielsweise Be- lege für einen (bereits früher erfolgten) Antrag beim Strassenverkehrsamt für die "Parkkarte für behinderte Personen", für das angeblich seit Jahren hängige Verfah- ren vor den deutschen Behörden oder weiterer diesbezüglicher Behördenkorre- spondenz einzureichen. Dass es der Einsprecherin in dieser langen Zeit, in welcher sie angeblich bereits unter der massgeblichen Mobilitätseinschränkung leide und zur Bestreitung eines diskriminierungsfreien Lebens auf ein Auto und gar bedin- gungslose Parkmöglichkeiten angewiesen sei, nicht gelungen sein will, in Deutsch- land eine entsprechende Parkerleichterung zu erwirken, erstaunt. So blieb die Ein- sprecherin im vorliegenden Verfahren jeglichen Nachweis über allfällige (erfolglose) Bemühungen zur Beschaffung einer gültigen Behindertenparkkarte in der Schweiz oder in Deutschland schuldig, weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen als unbe- legte Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Dem Vorwurf der Verletzung des Diskriminierungsverbots fehlt damit die Grundlage.

E. 3.2.12 Auch ihre Behauptungen hinsichtlich des geltend gemachten Rechtferti- gungsgrunds der Wahrung berechtigter höherer Interessen blieben gänzlich unbe- legt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt dieser aussergesetzli- che Rechtfertigungsgrund, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie insoweit den einzig möglichen Weg

- 13 - darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1). Vorliegend ist unklar, weshalb und wofür die Einsprecherin zur Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit bzw. zur Gewährleistung ei- nes selbstbestimmten Lebens notwendigerweise die vorgenannten Parkregelver- stösse hätte begehen müssen. So erklärte sie anlässlich der Hauptverhandlung le- diglich pauschal, dass sich an der B._____-strasse in Zürich … ihr Hausarzt und ein Bioladen befinden würden, wo sie aufgrund ihrer Chemikalienunverträglichkeit einkaufen müsse; anlässlich der Parkzeitüberschreitung vom 25. August 2023 am C._____ [Strasse] 6 in Zürich … habe sie wahrscheinlich ein Café besucht (Prot. S. 11 ff.). Bei den beiden Tatorten vom 2. und 3. Oktober 2023 an der D._____- strasse 7/ 8 in Zürich … dürfte es sich mutmasslich um ihren damaligen Arbeitsort beim K._____ handeln, wobei sie diesbezügliche Ausführungen gänzlich unterliess. Augenfällig ist, dass die Einsprecherin anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, welche eingestandenerweise nur einen beschränkten Eindruck zu vermitteln ver- mag, gegenüber dem erkennenden Gericht weder Mobilitätseinschränkungen noch Anzeichen von Atemproblemen erkennen liess. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Einsprecherin zumindest kurze Gehdistanzen ohne weiteres zurücklegen kann. Weder aus dem aktenkundigen Arztzeugnis in Kopie aus dem Jahr 2014 noch aus dem neu eingereichten wenig erhellenden MRI-Schreiben an den behan- delnden Arzt der Einsprecherin geht Gegenteiliges hervor. Die Einsprecherin ver- säumte es gänzlich darzulegen, inwiefern ihr keine andere Möglichkeit geblieben sein soll, als die genannten strassenverkehrsrechtlichen Verstösse zu begehen. Der Einsprecherin wäre demnach zumutbar gewesen, zur Verrichtung ihrer Ein- käufe entweder die öffentlichen Verkehrsmittel oder eine legale Parkmöglichkeit zu benützen oder eben einen anderen Verkaufsladen mit den von ihr benötigten aller- genfreien Bioprodukten, welche in der Stadt Zürich und Umgebung zahlreich, teils mit Gratisparkplätzen oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar vor- handen sind, aufzusuchen. Das Gleiche hat für den Besuch eines Cafés und letzt- lich auch für ihre Arbeit zu gelten. Darüber hinaus ist der Einsprecherin auch zu widersprechen, wenn sie geltend machen will, dass es an den jeweiligen Örtlich- keiten keine legalen Parkalternativen gegeben habe. In der Gegend um die B._____-strasse in der Zürcher Innenstadt sind in kurzer Gehdistanz mehrere – zugegebenermassen kostenpflichtige – Parkhäuser mit zeitlich unbeschränkten

- 14 - Parkmöglichkeiten vorhanden, so beispielsweise das Parkhaus L._____ (https://www.parking.ch/de/parkings/zuerich/parkhaus-L._____). Gleiches gilt hin- sichtlich des Übertretungstatortes am C._____ [Strasse] 6 in Zürich, wo sich in Geh- distanz das Parkhaus M._____ befindet (https://www.parking.ch/de/parkings/zue- rich/parking-M._____). Hinsichtlich der beiden Vorwürfe des Falschparkierens vom

2. und 3. Oktober 2023 auf nicht für Personenfahrzeuge vorgesehenen Bus- und Lastwagenparkplätzen ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Einsprecherin von der Stadtpolizei Zürich bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 darauf auf- merksam gemacht worden ist, dass sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite Parkplätze zur unbeschränkten Benutzung (bis zu sechs Stunden) befänden (act. 8/5). Nach dem Gesagten kann die Einsprecherin auch aus diesem ausserge- setzlichen Rechtfertigungsgrund nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 3.2.13 Indem die Einsprecherin einmal noch vor der ersten (falschen) behördli- chen Zusicherung der Rechtmässigkeit ihres Parkverhaltens vom 22. Mai 2023 und wiederum ab dem 24. August 2023 mehrfach durch die im Strafbefehl umschriebe- nen Parkverstösse ihr nicht zustehende Parkerleichterungen in Anspruch genom- men hat, ohne sich vorgängig der Legalität ihres Vorgehens zu versichern, hat sie zumindest pflichtwidrig unvorsichtig die entsprechenden Parkvorschriften verletzt.

E. 3.2.14 Bereits an dieser Stelle ist die Einsprecherin der Vollständigkeit daran zu erinnern, dass auch mit gültiger Behindertenparkkarte kein bedingungsloses Park- recht einhergeht und die Vorgaben gemäss Art. 20a VRV einzuhalten sind.

E. 3.2.15 Abschliessend ist festzuhalten, dass angesichts der Vielzahl der vorliegend zu beurteilenden strassenverkehrsrechtlichen Regelverstösse weder ein Frei- spruch, eine Verfahrenseinstellung noch eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 100 Abs. 2 SVG oder – wie die Einsprecherin opportunitätshalber beantragen lässt (act. 36 S. 10 f.) – im Sinne von Art. 52 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO in Frage kommt. Es erscheint vorliegend – wie noch zu zeigen sein wird – weder das Ver- schulden der Einsprecherin noch die Tatfolgen als für die Anwendung dieser Aus- nahmebestimmungen besonders leicht oder geringfügig. Im Gegenteil kann das ei- genmächtige Vorgehen der Einsprecherin keinen Rechtschutz beanspruchen.

- 15 -

4. Fazit Die Einsprecherin hat sich der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV schuldig gemacht, indem sie am 13. Mai 2023, zwischen 11.28 Uhr und 15.42 Uhr, an der B._____-strasse 4 in Zürich Kreis …, am 25. August 2023, um 13.37 Uhr, am C._____ [Strasse] 6 in Zürich Kreis …, am 30. August 2023, 17.24 Uhr, an der B._____-strasse 5 in Zürich Kreis … sowie am 1. September 2023, zwischen 10.06 Uhr und 11.03 Uhr, und 7. September 2023, um 11. 55 Uhr, je an der B._____-strasse 5 in Zürich Kreis … die zulässige Parkzeit überschritten hat. Vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Über- schreiten der zulässigen Parkzeit am 17. August 2023 an der B._____-strasse 5 in Zürich Kreis … ist die Einsprecherin freizusprechen. Die Einsprecherin ist zudem der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln durch fahrlässiges Falschparkieren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 6 SSV schuldig zu sprechen, indem sie ihren Perso- nenwagen am 2. Oktober 2023 an der D._____-strasse 8 und am 3. Oktober 2023 an der D._____-strasse 7 je im Zürcher Kreis … auf einem für diese Fahrzeugart nicht zulässigen Parkplatz parkiert hat. III. Sanktion

1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer sich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig macht. Entsprechend ist von einem abstrakten Strafrahmen einer Busse bis zu Fr. 10'000.– auszugehen (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie dem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Hat der Täter gegen mehrere Vorschriften verstossen, für die eine Ordnungsbusse vorgesehen ist, so ist das Asperationsprinzip anzuwenden, sofern die Widerhandlungen räumlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehen (vgl. OFK-SCHLEGEL/JUCKER N 1 zu Art. 5 OBG).

- 16 -

2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass die Einsprecherin fünf Mal die ordentliche Parkzeit, einmal um über vier Stunden (, aber weniger als zehn Stunden) und jeweils viermal um weniger als zwei Stunden über- schritten hat. Zudem parkierte sie zweimal auf nicht für Personenfahrzeuge vorge- sehenen Parkplätzen. In subjektiver Hinsicht handelte die Einsprecherin fahrlässig, wobei es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, sich regelkonform zu verhalten. Immerhin kann zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass aufgrund ihrer Behinderung die Inanspruchnahme legaler Parkalternativen mit einem gewissen Aufwand verbunden gewesen sein dürfte. Gleichwohl mutet das Vorgehen der Ein- sprecherin angesichts der wiederholten Verzeigungen als eher eigensinnig und ei- genmächtig an, setzte sie sich doch – zumindest aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit – während mehrerer Monate über die geltenden Strassenverkehrsregeln hin- weg. Das Verschulden ist insgesamt trotzdem noch als leicht zu qualifizieren.

3. Zu ihren finanziellen Verhältnissen gab die Einsprecherin anlässlich der Hauptverhandlung an, derzeit krankgeschrieben zu sein und ein Krankentaggeld von monatlich ca. Fr. 4'000.– netto zu erhalten. Sie verfüge über ein Vermögen von rund Fr. 10'000.– und habe Darlehensschulden in der Höhe von Fr. 22'000.– (Prot. S. 8 f.).

4. Unter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens sowie der beschei- denen finanziellen Verhältnisse der Einsprecherin erweist sich vorliegend eine Ge- samtbusse von Fr. 340.– für alle sieben Parkverstösse als angemessen.

E. 4 Nach Durchführung des neuen Vorverfahrens mit der Anpassung der – nun gültigen – Unterzeichnungsform überwies das Stadtrichteramt den erneut eröffne- ten, aber inhaltlich identischen Strafbefehl Nr. 2023-047-361 vom 1. Februar 2024 an das hiesige Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich mit dem Antrag, den Straf- befehl unter Kostenauflage (inkl. zusätzliche Untersuchungskosten von Fr. 330.–)

- 4 - an die Einsprecherin zu bestätigen (act. 29). Mit gerichtlicher Verfügung vom

12. Februar 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 11. März 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine zehntägige Frist zur Stellung von Beweisan- trägen angesetzt (act. 31/1-4).

E. 5 Vorliegend sind der Einsprecherin die gesamten Verfahrenskosten aufzuerle- gen, womit eine Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen ihrer erbetenen

- 18 - Verteidigung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zudem handelt es sich bei der ihr vorgeworfenen fahrlässigen Parkzeitüberschreitung vom 17. August 2023 um ei- nen Übertretungsvorwurf von geringstmöglicher strafrechtlicher Bedeutung. Der Beizug eines Wahlverteidigers erscheint vorliegend mangels Schwere und Kom- plexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht angezeigt. Nach dem Gesagten ist der Einsprecherin hinsichtlich des Freispruchs betreffend des Vorfalles vom 17. August 2023 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Einsprecherin ist schuldig der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln ­ durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV sowie ­ durch Falschparkieren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 6 SSV.
  2. Die Einsprecherin ist nicht schuldig der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und Abs. 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV (Parkvorfall vom
  3. August 2023) und wird diesbezüglich freigesprochen.
  4. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 340.–.
  5. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  6. Der Einsprecherin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. - 19 -
  8. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  9. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 630.– (Fr. 330.– Verfügungskosten sowie Fr. 300.– zusätzliche Untersuchungskosten) wer- den der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 340.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung (im Doppel für sich und die Einsprecherin;  übergeben) das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein)  und hernach als schriftlich begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung (im Doppel für sich und die Einsprecherin)  das Stadtrichteramt Zürich. 
  11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- - 20 - geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten Zürich, 11. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  12. Abteilung - Einzelgericht Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Widmer MLaw S. Stomeo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC250023-L / U Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. E. Widmer Gerichtsschreiberin MLaw S. Stomeo Urteil vom 11. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner gegen A._____, Einsprecherin verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____, betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl Nr. 2023-047-361 des Stadtrichteramts Zürich vom 1. Fe- bruar 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (act. 26/1). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Die Einsprecherin in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____. Anträge des Stadtrichteramtes Zürich: (act. 26/1 und act. 29, sinngemäss) Bestätigung des Strafbefehls Nr. 2023-047-361 vom 1. Februar 2024 unter Auferlegung der Kosten gemäss Strafbefehl sowie der nachträgli- chen Gebühren von Fr. 300.– an die Einsprecherin. Anträge der Verteidigung: (act. 36 S. 1; Prot. S. 4) "1. Es sei die Einsprecherin von sämtlichen Vorwürfen gemäss Straf- befehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 1. Februar 2024 freizu- sprechen bzw. sei das Strafverfahren einzustellen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staats- kasse."

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl Nr. 2023-047-361 vom 1. Februar 2024 bestrafte das Stadt- richteramt Zürich (fortan: Stadtrichteramt) die Einsprecherin wegen mehrfachen Überschreitens der zulässigen Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld (Parkuhr) am 13. Mai 2023 als Lenkerin des Personenwagens VW Polo mit dem Kontrollschild 1 (D), am 17. August 2023 als Lenkerin des Personenwagens Opel mit dem Kontrollschild 2 (D), am 25. August 2023, 30. August 2023, 1. September 2023 und 7. September 2023 als Lenkerin des Personenwagens Skoda mit dem Kontrollschild 3 (D), sowie wegen Falschparkierens am 2. Oktober 2023 und 3. Ok- tober 2023 als Lenkerin des Personenwagens VW Polo mit dem Kontrollschild 1 (D) mit einer Busse von insgesamt Fr. 380.–. Zudem wurden ihr Kosten und Ge- bühren von Fr. 330.– auferlegt (act. 13). Dieser Strafbefehl wurde der Einspreche- rin am 14. Februar 2024 zugestellt (act. 13/3).

2. Dagegen erhob Rechtsanwalt MLaw X._____ beim Stadtrichteramt namens und im Auftrag der Einsprecherin am 15. Februar 2024 Einsprache und begründete diese nach Akteneinsicht mit Eingabe vom 25. März 2024 bzw. mit Stellungnahme vom 29. Juli 2024 (act. 14; act. 14/1; act. 18; act. 20).

3. Nach ergänzend durchgeführter Untersuchung überwies das Stadtrichteramt am 12. August 2024 die Akten erstmals an das hiesige Einzelgericht des Bezirks- gerichts Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens bzw. mit dem Antrag, den Strafbefehl zu bestätigen (act. 22). Mit gerichtlicher Verfügung vom 23. August 2024 wurde der Strafbefehl Nr. 2023-047-361 des Stadtrichteramtes vom 1. Fe- bruar 2024 infolge Formungültigkeit aufgehoben und der Fall zur Durchführung ei- nes neuen Vorverfahrens an das Stadtrichteramt zurückgewiesen (act. 23).

4. Nach Durchführung des neuen Vorverfahrens mit der Anpassung der – nun gültigen – Unterzeichnungsform überwies das Stadtrichteramt den erneut eröffne- ten, aber inhaltlich identischen Strafbefehl Nr. 2023-047-361 vom 1. Februar 2024 an das hiesige Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich mit dem Antrag, den Straf- befehl unter Kostenauflage (inkl. zusätzliche Untersuchungskosten von Fr. 330.–)

- 4 - an die Einsprecherin zu bestätigen (act. 29). Mit gerichtlicher Verfügung vom

12. Februar 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 11. März 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine zehntägige Frist zur Stellung von Beweisan- trägen angesetzt (act. 31/1-4).

5. Zur Hauptverhandlung erschien die Einsprecherin persönlich in Begleitung ih- res erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____ (Prot. S. 5 ff.). Nach ord- nungsgemässer Durchführung der Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich er- öffnet, begründet und den Erschienenen im Dispositiv ausgehändigt bzw. dem Stadtrichteramt überbracht (Prot. S. 17; act. 39). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Tatvorwurf Das Stadtrichteramt wirft der Einsprecherin mehrfache fahrlässige Überschreitung der zulässigen Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld (Parkuhr) vor, in- dem sie als Lenkerin des Personenwagens VW Polo mit deutschem Kennzeichen 1 am 13. Mai 2023, zwischen 11.28 Uhr und 15.42 Uhr, gegenüber der B._____- strasse 4 in Zürich … die zulässige Parkzeit um mehr als vier Stunden und als Len- kerin des Personenwagens Opel mit deutschem Kennzeichen 2 am 17. August 2023, um 12.44 Uhr, an der B._____-strasse 5 in Zürich … die zulässige Parkzeit bis zwei Stunden überschritten habe. Zudem habe die Einsprecherin als Lenkerin des PW Skoda mit deutschem Kennzeichen 3 am 25. August 2023, um 13.37 Uhr, am C._____ [Strasse] 6 in Zürich …, am 30. August 2023, um 17.24 Uhr, an der B._____-strasse 5 in Zürich …, am 1. September 2023, zwischen 10.06 Uhr und 11.03 Uhr, an der B._____-strasse 5 in Zürich … sowie am 7. September 2023, um 11.55 Uhr, an der B._____-strasse 5 in Zürich … jeweils fahrlässig die zulässige Parkzeit bis zwei Stunden überschritten (act. 26/1). Ferner habe sich die Einspre- cherin des mehrfachen Falschparkierens schuldig gemacht, indem sie als Lenkerin des Personenwagens VW Polo mit deutschem Kennzeichen 1 am 2. Oktober 2023, um 20.05 Uhr, an der D._____-strasse 7 und am 3. Oktober 2023, um 15.54 Uhr, an der D._____-strasse 8 in Zürich … ihr Fahrzeug pflichtwidrig unvorsichtig auf einem nicht für diese Fahrzeugart oder Benutzergruppe bestimmten Parkfeld par- kiert habe (a.a.O.).

- 5 -

2. Standpunkt der Einsprecherin Die Einsprecherin zeigte sich hinsichtlich des äusseren Tatvorwurfs grundsätzlich geständig. Sie machte indes diverse Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe geltend (act. 18; act. 36; Prot. S. 10 ff.). Ihr (hinsichtlich der äusseren Um- stände erfolgtes) Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbe- sondere mit den jeweiligen Polizeirapporten und Fotodokumentationen der Stadt- polizei Zürich, welche die jeweiligen Parkzeitüberschreitungen, die diesbezüglichen Fahrzeugkennzeichen und Begehungsorte gemäss Strafbefehl belegen (act. 1-8). Der äussere Sachverhalt gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 1. Februar 2024 ist demnach erstellt. Die vorgebrachten Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind, da es sich hierbei um innere Tatsachen und rechtliche Einwände handelt, im Rahmen der anschliessenden rechtlichen Würdigung zu beleuchten.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Tatbestand Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten der Einsprecherin am 13. Mai 2023,

17. August, 25. August, 30. August 2023, 1. und 7. September 2023 als mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln durch fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV. Zudem habe sich die Einsprecherin am 2. und 3. Oktober 2023 der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch fahrlässiges Falschparkieren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 6 SSV schuldig ge- macht (act. 26/1). Die rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes trifft zu und wird von der Einspre- cherin weder auf der objektiven noch grundsätzlich auf der subjektiven Tatbe- standsebene beanstandet, zumal sich die Einsprecherin – wie erwähnt – aus Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen im Recht sieht (act. 18; act. 36). Folglich sind die Tatbestände der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch

- 6 - fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV sowie durch fahrlässiges Falschparkieren im Sinne im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 6 SSV vorliegend erfüllt. 3.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 3.2.1. Die Einsprecherin wendet indes rechtfertigend ein, dass sie sowohl schwer- als auch gehbehindert sei und ihr daher auch ohne gültige Behinderten- parkkarte ein unbeschränktes Parkrecht zustehe. Nachdem ihr die Behinderten- parkkarte vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (fortan: Strassenverkehrs- amt) aufgrund ihres Aufenthaltsstatus als Grenzgängerin verwehrt und sie an die deutschen Behörden verwiesen worden sei, habe sie in Deutschland um rückwir- kende Erteilung einer EU-Parkausweises ersucht. Das Verfahren vor den deut- schen Behören habe so lange gedauert, dass sie eine Untätigkeitsklage eingereicht habe, welche bis heute pendent sei. Sie habe im März 2024 zudem erfolglos mit der Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Zürich, E._____, Kontakt aufgenommen. Nachdem die Einsprecherin im Jahre 2023 ihren festen Wohnsitz in der Schweiz angemeldet habe, sei ihr am 15. Oktober 2023 vom Strassenverkehrsamt schliess- lich eine auf fünf Jahre befristete Behindertenparkkarte ausgestellt worden. Ange- sichts des grenzüberschreitenden Zuständigkeitskonflikts sowie der Verfahrensver- schleppung seitens der deutschen Behörden dürfe ihr der Umstand, dass sie im Bussenzeitraum noch nicht im Besitz einer Behindertenparkkarte gewesen sei, nicht angelastet werden. Zudem sei ihr mehrfach behördlich versichert worden, dass ihre Schwerbehindertenkarte analog zur Behindertenparkkarte für Parker- leichterungen ausreiche. Als Beweise für ihre Schwerbehinderung liess die Ein- sprecherin neben der mehrfach aktenkundigen Kopie eines kaum lesbaren unbe- fristeten Schwerbehindertenausweises einer nicht weiter eruierbaren Ausstellungs- behörde (act. 1/3; act. 2/3; act. 3/3 etc.) sowie eines offenbar in F._____ [Deutsch- land] ausgestellten ärztlichen Attests von Dr. med. G._____ vom 18. August 2014, worin ihre Mobilitätseinschränkung und die Notwendigkeit eines Fahrzeuges bestä- tigt werden (act. 1/4; act. 2/4; act. 3/4 etc.) anlässlich der Hauptverhandlung ein Schreiben von Dr. med. H._____, FMH für Radiologie und Nuklearwissenschaft,

- 7 - Medizinische Radiologisches Institut, Zürich, vom 13. April 2024 an den die Ein- sprecherin mutmasslich behandelnden Dr. med. univ. I._____, Permanence Medi- cal Center Sihlquai, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Zürich, über die Fragestellung "Diskushernie?" und mit Verweis auf das gleichentags erfolgte MRI der Brust- und Lendenwirbelsäule einreichen (act. 35). Die Einsprecherin be- ruft sich schliesslich auch auf das Behindertengleichstellungsgesetz und lässt aus- führen, dass die Verzögerung der Ausstellung einer Behindertenparkkarte zu einer diskriminierenden Behandlung geführt habe und sie die übertretungsstrafrechtli- chen Verfehlungen deshalb habe begehen müssen, um ihrer Arbeitstätigkeit nach- gehen und ein selbstbestimmtes Leben führen zu können (act. 18/1/1-5; act. 36; Prot. S. 10 ff.). 3.2.2. Gemäss Art. 57 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 20a Abs. 1 lit. b VRV, Art. 65 Abs. 5 SSV und Anhang 3 Ziff. 2 SSV ist gehbehinderten Personen das Parkieren auf Parkplätzen mit einer "Parkkarte für behinderte Personen" zeitlich unbeschränkt gestattet, sofern der übrige Verkehr nicht gefährdet oder unnötig behindert wird und in unmittelbarer Nähe keine zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benutzung offen stehenden Parkplätze frei sind (Art. 20a Abs. 2 VRV). Die Parkkarte wird Per- sonen ausgestellt, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen können (Art. 20a Abs. 5 VRV). Gemäss Anhang 3 Ziff. 2 SSV entfaltet einzig die blaue Parkkarte für behinderte Personen die entsprechende Parkierungs- erleichterung im Sinne von Art. 20a Abs. 1 VRV. 3.2.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz von gehbehinderten Personen zum zeitlich unbeschränkten Parkieren ein entsprechender Ausweis gefordert wird. Das Vorbringen der Einsprecherin, wo- nach ihr aufgrund ihrer Schwerbehinderung auch ohne Behindertenparkkarte ein unbeschränktes Parkrecht zustehe, erhellt vor diesem Hintergrund nicht. Die Ein- sprecherin schilderte während der Strafuntersuchung mehrfach, wie sie zunächst beim Strassenverkehrsamt und hernach beim zuständigen deutschen Amt um eine entsprechende Behindertenparkkarte ersucht habe (act. 1-8/2; act. 18/1; act. 36; Prot. S. 10 ff.). Die gemäss aktueller gesetzlicher Grundlage bestehende Notwen- digkeit einer solchen Behindertenparkkarte war ihr folglich durchaus bewusst, an- sonsten hätte sie sich nicht um deren Besorgung bemüht. Die Einsprecherin wurde

- 8 - zudem seitens der Stadtpolizei Zürich mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, dass der Schwerbehindertenausweis alleine kein Parkausweis für das unbe- schränkte Parkieren darstelle und sie die entsprechende "Parkkarte für behinderte Personen" oder den "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europä- ischen Union" benötige (act. 1/5; act. 2/5; act. 3/5 etc.). So monierte die Einspre- cherin anlässlich der Hauptverhandlung auch, wegen der fehlenden Behinderten- parkkarte mit Parkbussen geradezu überschwemmt worden zu sein (Prot. S. 11). Letztlich wurde die Einsprecherin bereits mit – von der Einsprecherin selbst zitierten (act. 20 S. 1) – Endverfügung des hiesigen Einzelgerichts vom 30. August 2023 (Geschäfts-Nr. GC230093-L) darauf hingewiesen, dass nach gerichtlicher Ein- schätzung der Schwerbehindertenausweis zur unbeschränkten Parkberechtigung nicht ausreiche. Folglich erweist sich das diesbezügliche Vorbringen der Einspre- cherin als nicht stichhaltig. 3.2.4. Wenn die Einsprecherin anlässlich der Hauptverhandlung überdies ausfüh- ren lässt, dass sie auf die ihr gegenüber getätigten behördlichen Zusicherungen habe vertrauen dürfen, wonach der Schwerbehindertenausweis als Parkberechti- gung ausreiche, ist ihr nicht vorbehaltlos zu folgen. Sie lässt in diesem Zusammen- hang vorbringen, dass auch das Statthalteramt des Bezirks Horgen bei der mit Ver- fügung vom 25. April 2023 erfolgten Einstellung der Strafuntersuchung Nr. ST.2023.1594 festgestellt habe, dass ihr kein schuldhaftes Verhalten angelas- tet werden könne (act. 36 S. 4 mit Verweis auf act. 18/1/4). Mit Schreiben vom

20. Juli 2023 habe die zuständige Fachstelle der Stadtpolizei Zürich mitgeteilt, dass der Einsprecherin aufgrund der geschilderten Umstände und gestützt auf interne behördliche Abklärungen keine Übertretung angelastet werden könne und deshalb sämtliche Parkbussen vom Juni 2023 annulliert würden (act. 36 S. 4 f. mit Verweis auf act. 18/1/5). Vom Schreiben der Stadtpolizei Zürich vom 15. August 2023, worin deren bisherige Einschätzung revoziert und auf die Nichtaufhebung künftiger Park- bussen hingewiesen worden sei, habe die Einsprecherin wegen der Bussenflut zu- mindest im August 2023 keine Kenntnis gehabt (act. 36 S. 5 f. mit Verweis auf act. 1/8). Zudem sei ihr mit polizeilichen Schreiben vom 24. August 2023 sowie vom

1. und 7. September 2023 eine Überprüfung ihrer Bussen in Aussicht gestellt wor- den, sollte die Behindertenparkkarte noch eingereicht werden, weshalb sie auch in

- 9 - diesem Zeitraum auf die Aufhebung der Parkbussen bzw. ihr schuldloses Verhalten vertraut habe (act. 36 S. 5 ff. mit Verweis auf act. 18/1 S. 5; Prot. S. 10 ff.). 3.2.5. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Emp- finden hat, etwas Unrechtes zu tun (Urteil des Bundesgerichtes 6B_993/2016 vom

24. April 2017 E. 3.2 m.w.H.). Zureichend ist ein Grund gemäss Art. 21 StGB nur, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Das Gesetz verlangt damit vom Täter eine Gewissensan- spannung, eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen. Unterlässt er dies, obgleich zu solchem Tun Anlass bestand, so handelt er in einem vermeidbaren und damit nach Art. 21 StGB uner- heblichen Rechtsirrtum (BGE 104 IV 217 E. 3a f.). 3.2.6. Die Einsprecherin legte in ihrer begründeten Einsprache sowie anlässlich der Hauptverhandlung insofern zwar nachvollziehbar und überzeugend dar, dass sie nach Erhalt der Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 22. Mai 2023 hinsichtlich des Strafbefehls Nr. ST.2023.1594 vom 25. April 2023 sowie des Schreibens der Stadtpolizei Zürich vom 20. Juli 2023, worin die Aufhebung der acht Parkbussen im Zeitraum vom 16. Mai 2023 bis zum 30. Juni 2023 in Aussicht gestellt wurde, auf eine Parkberechtigung vertraut habe. Dabei handelte es sich in beiden Fällen um die dafür zuständigen Übertretungsstrafbe- hörden, wobei die Stadtpolizei Zürich auch für die Ahndung der vorliegenden Park- bussen zuständig war (§ 19 in Verbindung mit § 23 POG). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der inhaltlich deckungsgleichen Zusicherungen, welche soweit erkennbar vorbehaltslos erfolgten, bestehen durchaus ernsthafte Zweifel an einem damals schuldhaften Verhalten der Einsprecherin nach Erhalt der Einstellungsver- fügung vom 22. Mai 2023 bzw. des Schreibens vom 20. Juli 2023.

- 10 - 3.2.7. Allerdings wurde die Einsprecherin mit dem aktenkundigen Schreiben der Stadtpolizei Zürich vom 15. August 2023 explizit darauf hingewiesen, es habe sich nach weiterführenden Abklärungen herausgestellt, dass es sich bei dem jeweils durch die Einsprecherin im Fahrzeug aufgelegten Schwerbehindertenausweis nicht um eine eigentliche Behindertenparkkarte gehandelt habe. Parkerleichterungen würden aber nur mit einem EU-einheitlichen Sonderparkausweis gewährt und künf- tige Bussen würden entsprechend nicht mehr aufgehoben werden (act. 1/8). Zwar ist – mit der Verteidigung – festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, wann der Einsprecherin dieses Schreiben zugestellt worden ist. Die Einsprecherin erklärte in ihrem schriftlichen Einwand vom 23. August 2023 gegenüber der Stadt- polizei Zürich indes, dass sie deren künftige Korrespondenz ausschliesslich per E- Mail wünsche und sie mit der unverschlüsselten Übermittlung derselben einver- standen sei (act. 2/2). In der Folge wurde die Einsprecherin mit Schreiben der Stadtpolizei Zürich vom 24. August 2023 abermals auf die Notwendigkeit einer Be- hindertenparkkarte hingewiesen, welches Schreiben aktenkundig noch gleichen- tags, um 15.17 Uhr, per E-Mail an die von ihr angegebene E-Mailadresse versandt worden ist (act. 2/5). Der Erhalt und die Kenntnis des Inhalts dieser E-Mail per

24. August 2023, um 15.17 Uhr, und der weiter ihr per E-Mail übermittelten polizei- lichen Schreiben ist der Einsprecherin deshalb im weiteren Verlauf anzurechnen (vgl. Art. 86 StPO; act. 2/5; act. 3/5; act. 4/5; act. 5/5; act. 6/5; act. 7/5). Spätestens ab dem 24. August 2023, um 15.17 Uhr, hätte der Einsprecherin damit bewusst sein müssen, dass die frühere Zusicherung der Stadtpolizei Zürich, wonach ihr keine Übertretung der Parkvorschriften angelastet werden könne, revoziert worden ist, bzw. die Schwerbehindertenkarte für eine unbeschränkte Parkberechtigung of- fenkundig nicht ausreicht. 3.2.8. Ferner vermag auch das Vorbringen der Einsprecherin, wonach sie ange- sichts der Schreiben der Stadtpolizei Zürich vom 24. August 2023, 1. und 7. Sep- tember 2023, worin eine Bussenüberprüfung bei Nachreichen der Behindertenpark- karte in Aussicht gestellt werde, weiterhin auf ihr schuldloses Verhalten habe ver- trauen dürfen (act. 36 S. 7), aufgrund der bereits dargelegten Kenntnislage der Ein- sprecherin nicht zu überzeugen. Bei diesen polizeilichen Mitteilungen handelt es sich offenkundig nicht um vorbehaltlose behördliche Zusicherungen der Straflosig-

- 11 - keit. In den erwähnten Antwortschreiben der Stadtpolizei Zürich wird lediglich fest- gehalten, dass, sollte die Einsprecherin eine mittlerweile erhältlich gemachte Be- hindertenparkkarte innert 30 Tagen nachreiche, die Bussen nochmals geprüft wür- den (act. 2/5; act. 3/5; act. 4/5; act. 5/5). Eine diesfalls erfolgende automatische Aufhebung ihrer Parkbussen wurde ihr damit gerade nicht in Aussicht gestellt. Es leuchtet somit nicht ein, wenn sich die Einsprecherin auch nach Erhalt des Schrei- bens der Stadtpolizei Zürich vom 24. August 2023 noch auf einen entsprechenden Verbotsirrtum oder auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen will. 3.2.9. Im Ergebnis kann der Einsprecherin für den Zeitraum vom 22. Mai 2023 (Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Horgen) bis zum 24. Au- gust 2023 (Schreiben der Stadtpolizei Zürich) aufgrund der falschen Behördenaus- künfte kein schuldhaftes Verhalten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Einspre- cherin ist deshalb in Bezug auf den Anklagevorwurf wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitens der zulässigen Parkzeit um zwei Stunden auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld (Parkuhr) vom 17. August 2023 freizuspre- chen. 3.2.10. Weiter lässt die Einsprecherin einwenden, dass ihr infolge behördlicher Weigerung bzw. Verzögerungen die Behindertenparkkarte zu spät ausgestellt wor- den und sie deshalb diskriminiert worden sei, weshalb ihr nichts anderes übrig ge- blieben sei, als die Parkierungserleichterungen schon vor Erhalt der Behinderten- parkkarte in Anspruch zu nehmen, quasi zum Ausgleich dieses Nachteils bzw. zur Erreichung ihres berechtigten Ziels, ein eigenständiges Leben zu führen. Mit ande- ren Worten werde die vermeintliche Strassenverkehrsregelverletzung durch die Wahrung berechtigter, höherer Ziele legitimiert, was sich aus dem verfassungs- mässig statuierten Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK ergebe (act. 36 S. 8 ff.). 3.2.11. Die Einsprecherin gibt zwar an, seit 2020 in der Schweiz gemeldet zu sein. Zuerst aber offenbar noch als Grenzgängerin und Wochenaufenthalterin (Prot. S. 7; act. 36 S. 2 f.). Als solche hatte sie noch keinen Anspruch auf eine Behinderten- parkkarte (act. 36 2 f.). Die Einsprecherin verfügt seit Sommer 2023 in J._____ ZH über einen festen Wohnsitz und erhielt demzufolge die Aufenthaltsbewilligung B

- 12 - (act. 36 2 f.). Am 15. Oktober 2023 stellte ihr das Strassenverkehrsamt eine für fünf Jahr gültige Behindertenparkkarte aus (act. 18/1/3). Aus den Akten geht weder her- vor noch wurde seitens der Einsprecherin substantiiert begründet bzw. belegt, in- wiefern die erst zwischenzeitlich, d.h. ab Sommer 2023 zuständig gewordenen Zür- cher Behörden das Ausstellungsverfahren rechtswidrig verzögert haben sollen. Die Einsprecherin legte weder während des Vorverfahrens noch im Hauptverfahren ir- gendwelche Belege ins Recht, welche darlegen würden, wie sie sich bei den jeweils zuständigen Behörden in Deutschland oder später in der Schweiz mit entsprechen- der Anspruchsgrundlage (erfolglos) um die Ausstellung einer Behindertenparkkarte bemüht hätte. In Anbetracht der Dauer des Verfahrens vor dem Strassenverkehrs- amt Zürich, welches von Sommer 2023 bis zur Ausstellung der Behindertenpark- karte Mitte Oktober 2023 nur wenige Monate in Anspruch genommen hat, kann nicht ernsthaft von einer Verfahrensverzögerung gesprochen werden. Der Einspre- cherin wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, beispielsweise Be- lege für einen (bereits früher erfolgten) Antrag beim Strassenverkehrsamt für die "Parkkarte für behinderte Personen", für das angeblich seit Jahren hängige Verfah- ren vor den deutschen Behörden oder weiterer diesbezüglicher Behördenkorre- spondenz einzureichen. Dass es der Einsprecherin in dieser langen Zeit, in welcher sie angeblich bereits unter der massgeblichen Mobilitätseinschränkung leide und zur Bestreitung eines diskriminierungsfreien Lebens auf ein Auto und gar bedin- gungslose Parkmöglichkeiten angewiesen sei, nicht gelungen sein will, in Deutsch- land eine entsprechende Parkerleichterung zu erwirken, erstaunt. So blieb die Ein- sprecherin im vorliegenden Verfahren jeglichen Nachweis über allfällige (erfolglose) Bemühungen zur Beschaffung einer gültigen Behindertenparkkarte in der Schweiz oder in Deutschland schuldig, weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen als unbe- legte Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Dem Vorwurf der Verletzung des Diskriminierungsverbots fehlt damit die Grundlage. 3.2.12. Auch ihre Behauptungen hinsichtlich des geltend gemachten Rechtferti- gungsgrunds der Wahrung berechtigter höherer Interessen blieben gänzlich unbe- legt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt dieser aussergesetzli- che Rechtfertigungsgrund, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie insoweit den einzig möglichen Weg

- 13 - darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1). Vorliegend ist unklar, weshalb und wofür die Einsprecherin zur Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit bzw. zur Gewährleistung ei- nes selbstbestimmten Lebens notwendigerweise die vorgenannten Parkregelver- stösse hätte begehen müssen. So erklärte sie anlässlich der Hauptverhandlung le- diglich pauschal, dass sich an der B._____-strasse in Zürich … ihr Hausarzt und ein Bioladen befinden würden, wo sie aufgrund ihrer Chemikalienunverträglichkeit einkaufen müsse; anlässlich der Parkzeitüberschreitung vom 25. August 2023 am C._____ [Strasse] 6 in Zürich … habe sie wahrscheinlich ein Café besucht (Prot. S. 11 ff.). Bei den beiden Tatorten vom 2. und 3. Oktober 2023 an der D._____- strasse 7/ 8 in Zürich … dürfte es sich mutmasslich um ihren damaligen Arbeitsort beim K._____ handeln, wobei sie diesbezügliche Ausführungen gänzlich unterliess. Augenfällig ist, dass die Einsprecherin anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, welche eingestandenerweise nur einen beschränkten Eindruck zu vermitteln ver- mag, gegenüber dem erkennenden Gericht weder Mobilitätseinschränkungen noch Anzeichen von Atemproblemen erkennen liess. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Einsprecherin zumindest kurze Gehdistanzen ohne weiteres zurücklegen kann. Weder aus dem aktenkundigen Arztzeugnis in Kopie aus dem Jahr 2014 noch aus dem neu eingereichten wenig erhellenden MRI-Schreiben an den behan- delnden Arzt der Einsprecherin geht Gegenteiliges hervor. Die Einsprecherin ver- säumte es gänzlich darzulegen, inwiefern ihr keine andere Möglichkeit geblieben sein soll, als die genannten strassenverkehrsrechtlichen Verstösse zu begehen. Der Einsprecherin wäre demnach zumutbar gewesen, zur Verrichtung ihrer Ein- käufe entweder die öffentlichen Verkehrsmittel oder eine legale Parkmöglichkeit zu benützen oder eben einen anderen Verkaufsladen mit den von ihr benötigten aller- genfreien Bioprodukten, welche in der Stadt Zürich und Umgebung zahlreich, teils mit Gratisparkplätzen oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar vor- handen sind, aufzusuchen. Das Gleiche hat für den Besuch eines Cafés und letzt- lich auch für ihre Arbeit zu gelten. Darüber hinaus ist der Einsprecherin auch zu widersprechen, wenn sie geltend machen will, dass es an den jeweiligen Örtlich- keiten keine legalen Parkalternativen gegeben habe. In der Gegend um die B._____-strasse in der Zürcher Innenstadt sind in kurzer Gehdistanz mehrere – zugegebenermassen kostenpflichtige – Parkhäuser mit zeitlich unbeschränkten

- 14 - Parkmöglichkeiten vorhanden, so beispielsweise das Parkhaus L._____ (https://www.parking.ch/de/parkings/zuerich/parkhaus-L._____). Gleiches gilt hin- sichtlich des Übertretungstatortes am C._____ [Strasse] 6 in Zürich, wo sich in Geh- distanz das Parkhaus M._____ befindet (https://www.parking.ch/de/parkings/zue- rich/parking-M._____). Hinsichtlich der beiden Vorwürfe des Falschparkierens vom

2. und 3. Oktober 2023 auf nicht für Personenfahrzeuge vorgesehenen Bus- und Lastwagenparkplätzen ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Einsprecherin von der Stadtpolizei Zürich bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 darauf auf- merksam gemacht worden ist, dass sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite Parkplätze zur unbeschränkten Benutzung (bis zu sechs Stunden) befänden (act. 8/5). Nach dem Gesagten kann die Einsprecherin auch aus diesem ausserge- setzlichen Rechtfertigungsgrund nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.2.13. Indem die Einsprecherin einmal noch vor der ersten (falschen) behördli- chen Zusicherung der Rechtmässigkeit ihres Parkverhaltens vom 22. Mai 2023 und wiederum ab dem 24. August 2023 mehrfach durch die im Strafbefehl umschriebe- nen Parkverstösse ihr nicht zustehende Parkerleichterungen in Anspruch genom- men hat, ohne sich vorgängig der Legalität ihres Vorgehens zu versichern, hat sie zumindest pflichtwidrig unvorsichtig die entsprechenden Parkvorschriften verletzt. 3.2.14. Bereits an dieser Stelle ist die Einsprecherin der Vollständigkeit daran zu erinnern, dass auch mit gültiger Behindertenparkkarte kein bedingungsloses Park- recht einhergeht und die Vorgaben gemäss Art. 20a VRV einzuhalten sind. 3.2.15. Abschliessend ist festzuhalten, dass angesichts der Vielzahl der vorliegend zu beurteilenden strassenverkehrsrechtlichen Regelverstösse weder ein Frei- spruch, eine Verfahrenseinstellung noch eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 100 Abs. 2 SVG oder – wie die Einsprecherin opportunitätshalber beantragen lässt (act. 36 S. 10 f.) – im Sinne von Art. 52 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO in Frage kommt. Es erscheint vorliegend – wie noch zu zeigen sein wird – weder das Ver- schulden der Einsprecherin noch die Tatfolgen als für die Anwendung dieser Aus- nahmebestimmungen besonders leicht oder geringfügig. Im Gegenteil kann das ei- genmächtige Vorgehen der Einsprecherin keinen Rechtschutz beanspruchen.

- 15 -

4. Fazit Die Einsprecherin hat sich der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV schuldig gemacht, indem sie am 13. Mai 2023, zwischen 11.28 Uhr und 15.42 Uhr, an der B._____-strasse 4 in Zürich Kreis …, am 25. August 2023, um 13.37 Uhr, am C._____ [Strasse] 6 in Zürich Kreis …, am 30. August 2023, 17.24 Uhr, an der B._____-strasse 5 in Zürich Kreis … sowie am 1. September 2023, zwischen 10.06 Uhr und 11.03 Uhr, und 7. September 2023, um 11. 55 Uhr, je an der B._____-strasse 5 in Zürich Kreis … die zulässige Parkzeit überschritten hat. Vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Über- schreiten der zulässigen Parkzeit am 17. August 2023 an der B._____-strasse 5 in Zürich Kreis … ist die Einsprecherin freizusprechen. Die Einsprecherin ist zudem der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln durch fahrlässiges Falschparkieren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 6 SSV schuldig zu sprechen, indem sie ihren Perso- nenwagen am 2. Oktober 2023 an der D._____-strasse 8 und am 3. Oktober 2023 an der D._____-strasse 7 je im Zürcher Kreis … auf einem für diese Fahrzeugart nicht zulässigen Parkplatz parkiert hat. III. Sanktion

1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer sich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig macht. Entsprechend ist von einem abstrakten Strafrahmen einer Busse bis zu Fr. 10'000.– auszugehen (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie dem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Hat der Täter gegen mehrere Vorschriften verstossen, für die eine Ordnungsbusse vorgesehen ist, so ist das Asperationsprinzip anzuwenden, sofern die Widerhandlungen räumlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehen (vgl. OFK-SCHLEGEL/JUCKER N 1 zu Art. 5 OBG).

- 16 -

2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass die Einsprecherin fünf Mal die ordentliche Parkzeit, einmal um über vier Stunden (, aber weniger als zehn Stunden) und jeweils viermal um weniger als zwei Stunden über- schritten hat. Zudem parkierte sie zweimal auf nicht für Personenfahrzeuge vorge- sehenen Parkplätzen. In subjektiver Hinsicht handelte die Einsprecherin fahrlässig, wobei es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, sich regelkonform zu verhalten. Immerhin kann zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass aufgrund ihrer Behinderung die Inanspruchnahme legaler Parkalternativen mit einem gewissen Aufwand verbunden gewesen sein dürfte. Gleichwohl mutet das Vorgehen der Ein- sprecherin angesichts der wiederholten Verzeigungen als eher eigensinnig und ei- genmächtig an, setzte sie sich doch – zumindest aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit – während mehrerer Monate über die geltenden Strassenverkehrsregeln hin- weg. Das Verschulden ist insgesamt trotzdem noch als leicht zu qualifizieren.

3. Zu ihren finanziellen Verhältnissen gab die Einsprecherin anlässlich der Hauptverhandlung an, derzeit krankgeschrieben zu sein und ein Krankentaggeld von monatlich ca. Fr. 4'000.– netto zu erhalten. Sie verfüge über ein Vermögen von rund Fr. 10'000.– und habe Darlehensschulden in der Höhe von Fr. 22'000.– (Prot. S. 8 f.).

4. Unter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens sowie der beschei- denen finanziellen Verhältnisse der Einsprecherin erweist sich vorliegend eine Ge- samtbusse von Fr. 340.– für alle sieben Parkverstösse als angemessen.

5. Für die ausgefällte Busse ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Bei der Be- messung der Ersatzfreiheitsstrafe steht der Richterin ein weiter Ermessensspiel- raum zu. Als sachgerecht erweist sich bei einer Busse im Betrag von Fr. 340.– die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die gerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 14 GebV OG).

- 17 -

2. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person nur teil- weise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmäs- sig aufzuerlegen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Unter- suchungshandlungen ohnehin hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (BGer Urteil 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3, mit Hinweisen).

3. Vorliegend ist die Einsprecherin lediglich hinsichtlich der fahrlässigen Ver- kehrsregelverletzung vom 17. August 2023 und damit in einem untergeordneten Umfang freizusprechen. Für diesen Vorwurf alleine wurden keine separaten Unter- suchungshandlungen durchgeführt. Angesichts des engen Zusammenhangs der insgesamt acht angeklagten Parkverstösse sowie des grossmehrheitlichen Schuld- spruchs rechtfertigt es sich, der Einsprecherin die gesamten Kosten des Vorverfah- rens in der Höhe von Fr. 630.– (Fr. 330.– Verfügungskosten sowie Fr. 300.– zu- sätzliche Untersuchungskosten) sowie des gerichtlichen Hauptverfahrens in der Höhe von Fr. 800.– aufzuerlegen.

4. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Folglich schliesst eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus. Eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungs- rechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist ohnehin lediglich für den angemesse- nen Beizug einer Wahlverteidigung, namentlich wenn aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität des Falls ein begründeter Anlass zum Beizug einer Wahlverteidigung besteht, auszurichten (vgl. BSK-StPO, WEHRENBERG/ FRANK, Art. 429 N 13 ff.).

5. Vorliegend sind der Einsprecherin die gesamten Verfahrenskosten aufzuerle- gen, womit eine Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen ihrer erbetenen

- 18 - Verteidigung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zudem handelt es sich bei der ihr vorgeworfenen fahrlässigen Parkzeitüberschreitung vom 17. August 2023 um ei- nen Übertretungsvorwurf von geringstmöglicher strafrechtlicher Bedeutung. Der Beizug eines Wahlverteidigers erscheint vorliegend mangels Schwere und Kom- plexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht angezeigt. Nach dem Gesagten ist der Einsprecherin hinsichtlich des Freispruchs betreffend des Vorfalles vom 17. August 2023 keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Einsprecherin ist schuldig der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln ­ durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV sowie ­ durch Falschparkieren im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 6 SSV.

2. Die Einsprecherin ist nicht schuldig der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 3 und Abs. 4 SSV, Art. 48b Abs. 1 SSV und Art. 65 Abs. 13 SSV (Parkvorfall vom

17. August 2023) und wird diesbezüglich freigesprochen.

3. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 340.–.

4. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Einsprecherin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

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7. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

8. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 630.– (Fr. 330.– Verfügungskosten sowie Fr. 300.– zusätzliche Untersuchungskosten) wer- den der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 340.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung (im Doppel für sich und die Einsprecherin;  übergeben) das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein)  und hernach als schriftlich begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung (im Doppel für sich und die Einsprecherin)  das Stadtrichteramt Zürich. 

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu-

- 20 - geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten Zürich, 11. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Widmer MLaw S. Stomeo