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GC240150

Übertretung des Gastgewerbegesetzes etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-02-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Tatvorwurf Das Stadtrichteramt wirft dem Einsprecher vor, es sei am 8. Juli 2023 anlässlich des Zürifäschts 2023 auf der Terrasse der Liegenschaft an der B._____-strasse 1 in … Zürich eine öffentlich zugängliche Party mit einer Einlasskontrolle durch einen Sicherheitsdienst veranstaltet worden, wobei zwei Angestellte alkoholhaltige und nicht alkoholhaltige Getränke an der Bar verkauft hätten und ein DJ an einem Mischpult laute Musik über mehrere im Freien stehende Lautsprecher abgespielt habe, sodass u.a. auch die Strasse beschallt worden sei. Der Einsprecher habe es als für die Veranstaltung verantwortliche Person infolge pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit unterlassen, ein befristetes Gastwirtschaftspatent bzw. eine Festwirtschafts- bewilligung sowie eine Polizeibewilligung für den Betrieb von Lautsprechern im Freien einzuholen, womit er gegen das kantonale Gastgewerbegesetz (GGG), die entsprechende Verordnung (VGGG) sowie die allgemeine Polizeiverordnung (APV) verstossen habe (act. 2; act. 21).

2. Standpunkt des Einsprechers zum Tatvorwurf Der Einsprecher bestreitet nicht, dass am 8. Juli 2023 während des Zürifäschts an der obgenannten Örtlichkeit eine Party mit Einlasskontrolle stattgefunden habe, an welcher alkoholhaltige und nicht alkoholhaltige Getränke verkauft und Musik über im Freien stehende Lautsprecher gespielt worden seien. Ebenso ist unbestritten, dass der Einsprecher für den genannten Tag weder über ein Gastwirtschaftspatent bzw. Festwirtschaftsbewilligung noch über eine Lautsprecherbewilligung verfügte.

- 5 - Er bestreitet jedoch, dass es sich bei der Veranstaltung in den Lokalitäten der C._____ AG (nachfolgend: C._____) um eine öffentlich zugängliche Veranstaltung gehandelt habe, weshalb die Veranstaltung auch nicht bewilligungspflichtig gewe- sen sei. Schliesslich bestreitet der Einsprecher, dass er eine Lautsprecherbewilli- gung sowie eine Festwirtschaftsbewilligung hätte einholen müssen, da die Veran- staltung innerhalb des Festgebiets des Zürifäschts stattgefunden habe und damit von der Bewilligungspflicht befreit gewesen sei (act. 22; act. 32; Prot. S. 6 ff.). Die Vorbringen des Einsprechers zum öffentlichen Charakter der Veranstaltung so- wie zum Einholen von entsprechenden Bewilligungen sind im Rahmen der rechtli- chen Würdigung zu prüfen. Der dem Einsprecher im Strafbefehl des Stadtrichter- amtes zur Last gelegte Anklagesachverhalt ist folglich rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung des Stadtrichteramts Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten des Einsprechers in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige Widerhandlung gegen das kantonale Gastgewerbegesetz und die Verordnung zum Gastgewerbegesetz im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG sowie als fahrlässige Widerhandlung gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 26 APV (act. 2; act. 21).

2. Standpunkt des Einsprechers Der Einsprecher beantragt einen vollumfänglichen Freispruch hinsichtlich beider Tatvorwürfe. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Wirtens ohne Patent macht er zu- sammengefasst geltend, dass fahrlässige Widerhandlungen gegen das kantonale Gastgewerbegesetz nicht strafbar seien und es sich überdies bei der gegenständ- lichen Veranstaltung nicht um eine allgemein zugängliche Örtlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG gehandelt habe (act. 32 S. 1 f.). Hinsichtlich des Vorwurfs des Betreibens von Lautsprechern im Freien ohne Polizeibewilligung liess der Einsprecher vorbringen, dass ihm aufgrund der zahlreichen eingeholten behördlichen Auskünfte, wonach keine Polizeibewilligung erforderlich sei, keine

- 6 - pflichtwidrige Unvorsicht zur Last gelegt werden könne, vielmehr sei er einem un- vermeidbaren Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB unterlegen (act. 32 S. 3).

3. Wirten ohne Patent (§ 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG) 3.1. Objektiver Tatbestand Gemäss § 39 Abs. 1 lit. a GGG wird mit Busse bestraft, wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit ohne Patent ausübt. Ein patentpflichtiges Gastgewerbe besteht gemäss § 2 Abs. 1 lit. a GGG dann, wenn an allgemein zu- gänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müs- sen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht werden. Gemäss § 2 VGGG sind Örtlichkeiten allgemein zugänglich, wenn ein unbestimm- ter Personenkreis Zutritt zur Örtlichkeit hat. Ein Betrieb gilt insbesondere dann als öffentlich zugänglich, wenn er durch Anschrift oder Werbung nach aussen als Gast- gewerbebetrieb in Erscheinung tritt. 3.1.1. Allgemeine Zugänglichkeit 3.1.1.1. Vorab gilt zu prüfen, ob die Lokalitäten von C._____ an der B._____- strasse 1 in … Zürich anlässlich der Veranstaltung vom 8. Juli 2023 als allgemein zugängliche Örtlichkeit zu qualifizieren sind. 3.1.1.2. Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich ist für die Beurteilung der allgemeinen Zugänglichkeit einer Lokalität eines Vereins nicht aus- schlaggebend, ob auch Personen Zutritt haben, die keine Vereinsmitglieder sind bzw. werden möchten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Örtlichkeit für alle Per- sonen unmittelbar zugänglich ist, die sich bereit erklären, Mitglied des Vereins zu werden. So wurde eine Bar, die grundsätzlich ausschliesslich Vereinsmitgliedern zugänglich war, als öffentlich zugänglich eingestuft, weil die Mitgliedschaft unmit- telbar vor Ort durch das Ausfüllen eines Anmeldeformulars erworben werden konnte. Demnach bestanden für spontane Laufkundschaft und Begleitpersonen von Vereinsmitgliedern keine nennenswerten Zugangshürden, womit die Bar fak- tisch für jedermann zugänglich war, der bereit und in der Lage war, ein schriftliches

- 7 - Aufnahmegesuch einzureichen. In tatsächlicher Hinsicht wurde damit einem unbe- stimmten Personenkreis der Zutritt ermöglicht (OGer ZH SU170040-O vom 31. Ja- nuar 2018 E. IV.2.2). 3.1.1.3. Die Verteidigung führte hinsichtlich des öffentlichen Charakters der Veran- staltung aus, dass die Veranstaltung ein privater Event gewesen sei, der nur einem bestimmten und beschränkten Personenkreis zugänglich gewesen sei. Der Sicher- heitsdienst am Eingang habe ausschliesslich Mitgliedern von C._____ sowie höchstens einer Begleitperson Zutritt gewährt. Hierzu sei erforderlich gewesen, eine Applikation herunterzuladen und zur Erstellung eines virtuellen Mitgliederaus- weises einen Account zu erstellen. Es seien weder Passanten über die Modalitäten zur Erlangung der Mitgliedschaft informiert worden, noch habe die Veranstaltung durch Anschriften oder Werbung den Eindruck einer öffentlichen Veranstaltung er- weckt, zumal die Veranstaltung auf der privaten Terrasse eines Büro- bzw. Ge- schäftsgebäudes und nicht etwa in einem Gastgewerbebetrieb stattgefunden habe (act. 32 Rz 4 f.). Der Einsprecher führte anlässlich seiner Einvernahme beim Stadt- richteramt vom 21. Oktober 2024 aus, dass die Veranstaltung auf Einladung basiert habe und für ca. 250 bis 300 Personen ausgelegt gewesen sei. Die Personenkon- trolle am Eingang habe nebst der Überprüfung der Mitgliedschaften der Gäste auch die Einhaltung des feuerpolizeilichen Limits kontrolliert. Auf Nachfrage, ob die Mög- lichkeit für die Mitglieder, einen Gast mitzunehmen, die Akquise neuer Mitglieder bezweckt habe, erklärte der Einsprecher, dass dies schon das Ziel gewesen sei. Es sei darum gegangen, die Attraktivität ihres Produktes darzustellen (act. 22 S. 4 ff.). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung führte der Einsprecher aus, dass der Anlass keine öffentliche, sondern eine private Veranstaltung für Mitglieder gewesen sei, wobei jedes Mitglied noch je einen Gast habe mitbringen dürfen. Sie hätten eine Art Memberclub betrieben, bei dem man habe registriert sein müssen. Nach der Registration auf einer App sei eine digitale Member-Karte ausgestellt wor- den. Eine entsprechende Registration mittels Applikation sei auch kurzfristig mög- lich gewesen, da die Idee einer digitalen Member-Karte gewesen sei, diese jeder- zeit gebrauchen zu können (Prot. S. 7 ff., 13 f.).

- 8 - 3.1.1.4. Die Ausführungen des Einsprechers sowie dessen Verteidigung ändern nichts an der Tatsache, dass der Zutritt zur Veranstaltung unter den konkret zu beurteilenden Umständen und mit Blick auf die obergerichtliche Rechtsprechung einem unbestimmten Personenkreis ermöglicht wurde. So stellt namentlich der in- nerhalb weniger Sekunden mögliche Download einer Applikation sowie die wäh- rend des Zürifäschts jederzeit mögliche Registration bei C._____ zur Erlangung der Mitgliedschaft keine nennenswerte Hürde im Sinne der vorgenannten obergericht- lichen Rechtsprechung dar. Der Einsprecher erklärte selbst, dass es gerade das Ziel gewesen sei, dass man kurzfristig Mitglied habe werden können und die Ak- quise neuer Mitglieder denn auch bezweckt worden sei. Damit handelte es sich nicht um einen "exklusiven Memberclub", sondern vielmehr um eine Veranstaltung, bei der möglichst viele Personen entweder als (neue) Mitglieder oder als deren Gäste Zugang erhielten bzw. erhalten sollten. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Event für ca. 250 bis 300 Personen ausgelegt gewesen ist – ein kaum überschaubarer Personenkreis. Zudem wurde – auch wenn keine aktive Werbung durch Anschriften oder sonstige Werbemassnahmen nach aussen getragen wurde

– der öffentliche Charakter der Veranstaltung durch verschiedene Umstände offen- kundig. Insbesondere die lautstarke Musik von der Terrasse sowie die Einbettung in das Zürifäscht führten dazu, dass sich die Veranstaltung in ihrem äusseren Er- scheinungsbild nicht wesentlich von anderen öffentlichen Veranstaltungen unter- schied. Die Sicherheitskontrolle vermag daran nichts zu ändern, zumal eine Sicher- heits- bzw. Einlasskontrolle an einer öffentlichen Veranstaltung nichts Unübliches ist und diese gemäss eigenen Angaben des Einsprechers nebst der Überprüfung der Mitgliedschaften auch aus feuerpolizeilichen Gründen durchgeführt wurde. Folglich ist die Örtlichkeit als allgemein zugänglich im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a GGG i.V.m. § 2 VGG zu qualifizieren. 3.1.2. Weitere Tatbestandselemente 3.1.2.1. Es ist unbestritten, dass an der Veranstaltung alkoholische und nichtalko- holische Getränke gegen Bezahlung ausgeschenkt und vor Ort konsumiert wurden, ohne dass der Einsprecher als für die Veranstaltung verantwortliche Person über ein Gastgewerbepatent oder eine Festwirtschaftsbewilligung verfügte. Dass dabei

- 9 - Erwerbsabsichten bestanden, die nicht gewinnstrebend sein müssen, ergibt sich bereits aus den auf der Getränkekarte ersichtlichen Preise (act. 1/2). Entsprechend hätte es gemäss § 2 Abs. 1 lit. a GGG eines Patents bedurft. 3.1.2.2. Die Argumentation des Einsprechers und seiner Verteidigung, wonach die gesamte Bewirtung, Abrechnung und Bezahlung der Getränke ausschliesslich über die D._____ Gastronomie AG mit Sitz an der E._____-strasse 2, … Zürich, erfolgt sei und diese zum Zeitpunkt der Veranstaltung über eine Alkoholausschankbewilli- gung verfügt habe (act. 20 S. 2; Prot. S. 12), ist nicht entscheidend. Ein Gastge- werbepatent wird gemäss § 8 GGG für einen bestimmten Betrieb und ausschliess- lich für genehmigte Räumlichkeiten und Flächen erteilt. Sodann wird gemäss § 39 Abs. 1 lit. a GGG bestraft, wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit ohne Patent ausübt. Selbst wenn die D._____ Gastronomie AG zum in Frage stehenden Zeitpunkt über eine gültige Alkoholausschankbewilligung verfügt haben sollte – was sich nicht aus den Akten ergibt – ändern diese Vorbringen nichts an der Tatsache, dass der Einsprecher als für die Veranstaltung vom 8. Juli 2023 an der B._____-strasse 1 in … Zürich verantwortliche Person kein Gastwirtschafts- patent bzw. eine Festwirtschaftsbewilligung besass, was im Übrigen – wie bereits erwähnt (vorstehende E. II.2.) unbestritten blieb. Infolgedessen sind auch die übri- gen Voraussetzungen von § 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG erfüllt. 3.1.3. Fazit Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 3 GGG zur Anwendung gelangt, ist der objektive Tatbestand des Wirtens ohne Patent im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG i.V.m. § 2 VGGG erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Die Verteidigung brachte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor, dass die fahrlässige Begehungsform der zu prüfenden Widerhandlungen nicht strafbar sei. In diesem Zusammenhang sei auf § 2 Abs. 1 des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) zu verweisen, wonach die allgemeinen Be- stimmungen des Strafgesetzbuches – und damit auch Art. 12 Abs. 1 StGB – für alle

- 10 - nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen gelten. Dies werde in Bezug auf das Gastgewerbegesetz durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU170040-O vom 31. Januar 2018 E. 3 ausdrücklich bestätigt (act. 32 Rz 1 ff.). 3.2.2. Gemäss Art. 333 Abs. 7 StGB sind die in anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen wer- den, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. Damit nominiert Abs. 7 eine Umkehrung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 StGB für das Nebenstrafrecht (BSK StGB-HILF, Art. 333 N 39). Das Straf- und Justizvollzugsgesetz des Kantons Zürich (StJVG) bestimmt in § 2 Abs. 2, dass die Vorschriften des Strafgesetzbuches in Art. 333 und 334 über dessen Verhältnis zu den Vorschriften anderer Bundesgesetze sinngemäss für alle nach kantonalem Strafrecht strafbaren Handlungen gelten. Ausdrücklich abweichende Bestimmun- gen bleiben hierbei vorbehalten. Damit verweist § 2 Abs. 2 StJVG ausdrücklich auf Art. 333 Abs. 7 StGB. Folglich sind die nach kantonalem Recht strafbaren Übertre- tungen strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. 3.2.3. Die Strafbestimmung in § 39 GGG enthält keine Beschränkung auf Vorsatz- delikte. Dementsprechend kann – entgegen der Ansicht der Verteidigung – die Übertretung des kantonales Gastgewerbegesetzes im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. a GGG gestützt auf § 2 Abs. 2 StJVG i.V.m. Art. 333 Abs. 7 StGB fahrlässig begangen werden (vgl. hierzu etwa OGer ZH SU240022-O vom

5. November 2024 E. 3.1 zum kantonalen Hundegesetz sowie OGer ZH SU140019-O vom 29. September 2014 E. 4 zum kantonalen Ruhetags- und La- denöffnungsgesetz). Die Ausführungen des Obergerichts im Urteil SU170040-O vom 31. Januar 2018 E. 3, wonach mindestens Eventualvorsatz vorliegen müsse, bezogen sich auf eine vorsätzliche Übertretung des Gastgewerbegesetzes. Fahr- lässigkeit war im zitierten Entscheid nicht Thema, weshalb sich daraus auch keine Schlussfolgerungen betreffend die fahrlässige Begehungsform ziehen lassen. 3.2.4. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit die Folge seines Verhaltens nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Die Unvorsichtigkeit ist dabei pflichtwidrig, wenn der Täter die Vorsicht nicht

- 11 - beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. 3.2.5. Der Einsprecher gab anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt an, bereits ca. 300 Veranstaltungen in den Räumlichkeiten von C._____ organisiert zu haben (act. 22 S. 4). Sodann erklärte er anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, selbst bei der Organisation von Grossanlässen mitzuwirken (Prot. S. 9). Als Orga- nisator von hunderten Veranstaltungen inklusive Grossanlässen müssen dem Ein- sprecher die Vorschriften des Gastgewerbegesetzes, namentlich betreffend die Pa- tentpflicht, bekannt sein. Der Einsprecher gab sinngemäss an, dass das Gastge- werbegesetz aufgrund des privaten Charakters der Veranstaltung nicht zur Anwen- dung gelange, womit auch die Patentpflicht nicht bestehe. Es wäre dem Einspre- cher als erfahrener Organisator von Veranstaltungen ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, diesbezügliche Abklärungen zu tätigen. Indem er dies unter- liess, liess er nicht die gebotene Sorgfalt walten, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und im Stande gewesen wäre. 3.3. Fazit Damit sind die objektiven und die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG erfüllt. Da keine Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Einsprecher des Wir- tens ohne Patent schuldig zu sprechen.

4. Betreiben von Lautsprechern im Freien (Art. 23 i.V.m. Art. 26 APV) 4.1. Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 26 in Verbindung mit Art. 23 APV wird mit Busse bestraft, wer u.a. Lautsprecher im Freien ohne Polizeibewilligung betreibt. Da unbestrittenermassen keine Polizeibewilligung für den Betrieb der Lautsprecher im Freien auf der Terrasse der Räumlichkeiten von C._____ für die Veranstaltung vom 8. Juli 2023 eingeholt wurde, ist der objektive Tatbestand vorliegend ohne Zweifel erfüllt.

- 12 - 4.2. Subjektiver Tatbestand 4.2.1. Die Verteidigung führte an der heutigen Hauptverhandlung auch mit Bezug auf die Übertretung der APV aus, dass fahrlässige Widerhandlungen nicht strafbar seien (act. 32 S. 1). 4.2.2. In diesem Zusammenhang kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen zur Übertretung des kantonalen Gastgewerbegesetzes verwiesen werden (vgl. E. III.3.2.2). Das kantonale Strafrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 StJVG umfasst auch kommunale Übertretungsstrafnormen (vgl. etwa BGE 96 I 29 E. 4b; vgl. auch CA- PRARA TOMMASO, Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Organisation und Durch- führung von Grossveranstaltungen, Zürich 2020 [= ZStStr 109], S. 322 ff.). Dem- entsprechend können – entgegen der Ansicht der Verteidigung – Widerhandlungen gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich gestützt auf § 2 Abs. 2 StJVG i.V.m. Art. 333 Abs. 7 StGB auch fahrlässig begangen werden. Zu den all- gemeinen rechtlichen Ausführungen zur Fahrlässigkeit vgl. obige E. III.3.2.4. 4.2.3. Die Verteidigung führte hinsichtlich des dem Einsprecher zur Last gelegten pflichtwidrigen Verhaltens aus, dass er sich auf diverse behördliche Auskünfte ver- lassen habe, insbesondere den Beschluss Nr. 1136/2022 des Stadtrats vom 2. No- vember 2022, wonach auf dem ganzen Festgebiet ein maximaler Schallpegel von 93 dB LAeq bis 1.30 Uhr und 90 dB LAeq bis 5 Uhr festgelegt worden sei (act. 20/1 S. 6), die mündliche Auskunft des Organisationskomitees Zürifäscht sowie die mündliche Auskunft vom 7. Juli 2023 der Stadtpolizei Zürich (act. 32 Rz 8). Diese Auskünfte hätten bestätigt, dass keine weiteren Rechtsgrundlagen bestünden. Wei- ter habe auch F._____ bei der Polizei an der Uraniastrasse um Auskunft betreffend die Polizeibewilligung für Lautsprecher ersucht, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass für das Gebiet der B._____-strasse 1, … Zürich, während des vorliegend frag- lichen Zeitraums keine Polizeibewilligung für das Betreiben von Lautsprechern im Freien benötigt werde. Infolgedessen habe der Einsprecher nicht fahrlässig gehan- delt, vielmehr habe er auf die diversen behördlichen Auskünfte vertrauen dürfen und sei einem unvermeidbarem Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB unterle- gen.

- 13 - 4.2.4. Der Einsprecher gab anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt sowie der heutigen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass es bereits am Vortag, am

7. Juli 2023, zu einer polizeilichen Intervention des Lärmschutzes anlässlich einer Veranstaltung am selben Ort gekommen sei. Der Polizist habe ihm erklärt, dass er keine Standnummer (für das Zürifäscht) habe und geografisch nicht zugeordnet sei (act. 22 S. 9). In der Folge habe er sich darum bemüht, die rechtlichen Grundlagen abzuklären. Gestützt auf den Beschluss des Stadtrats Nr. 1136/2022 vom 2. No- vember 2022 (act. 20/1) sei er davon ausgegangen, dass der Stadtrat für das Züri- fäscht ein Areal definiert habe, wobei für dieses Areal keine weiteren Bewilligungen eingeholt werden müssten und andere Lärmbeschränkungen als sonst gelten wür- den. Ihm sei bewusst, dass normalerweise bei Anlässen andere Regeln (als wäh- rend des Zürifäschts) gelten würden, weshalb er in der Vergangenheit auch Laut- sprecherbewilligungen eingeholt habe. Auch gestützt auf die Aussagen des Orga- nisationskomitees bzw. des eingerichteten "Lärmtelefons" und der Polizei am Stadthausquai sei er der Überzeugung gewesen, dass keine Lautsprecherbewilli- gung auf dem Gelände des Zürifäschts – wobei das Gebäude an der B._____- strasse 1 in … Zürich innerhalb dieses Zürifäscht-Rayons liege – benötigt werde. Auch habe ihm niemand sagen können, ob ein Lärmkonzept bestanden habe oder nicht. Die Frage, ob er über eine Standbewilligung des Zürifäschts verfügt habe, verneinte er (act. 22 S. 3 ff.; Prot. S. 7 ff.). 4.2.5. Gestützt auf die Tatsache und eigenen Aussagen des Einsprechers, wonach bereits am Vortag des streitgegenständlichen Vorfalls die Polizei anlässlich eines anderen Anlasses an derselben Örtlichkeit aufgrund des Lärms intervierte und die- sem erklärte, dass er keine Standnummer für das Zürifäscht habe, sind die Vorbrin- gen des Einsprechers als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal er im Übrigen selbst angab, gedacht zu haben, die Lautsprecher seien im Inneren auf- gestellt worden (vgl. act. 22 S. 7). Der Einsprecher wusste, dass er keine Standbe- willigung beim Organisationskomitee des Zürifäschts beantragt hatte, womit er nicht Teil des Zürifäschts war und sich entsprechend auch nicht auf die für die Standbetreibenden des Zürifäschts geltenden Bestimmungen berufen konnte. Spä- testens nach der Intervention durch die Polizei am 7. Juli 2023 kann sich der Ein- sprecher auch nicht mehr auf seine Argumentation stützen, wonach er davon aus-

- 14 - gegangen sei, dass er von der Bewilligungspflicht für Lautsprecher im Freien nach Art. 23 APV ausgenommen sei, da er sich im geografischen Rayon des Zürifäschts befunden habe. Sodann erscheint die Auslegung des Einsprechers generell abwe- gig, wonach jede (auch private) Lokalität im vom Stadtrat festgelegten Festareal – notabene das gesamte Gelände vom Zürihorn bis zur Landiwiese/Saffa-Insel mit Einbezug der Altstadt links und rechts der Limmat bis zur Bahnhofbrücke/Haupt- bahnhof (act. 20/1 S. 10 Ziff. 5.2) – Veranstaltungen mit Lautsprechern im Freien ohne Bewilligung und mit anderen Lärmbeschränkungen hätten durchführen dürfen. Der Einsprecher handelte pflichtwidrig unvorsichtig, wenn er im Wissen um die grundsätzliche Bewilligungspflicht von Lautsprechern im Freien und nach der Inter- vention der Polizei am 7. Juli 2023 keine Lautsprecherbewilligung einholte bzw. die Lautsprecher auch nicht nach Innen verlegte. Der Beschluss des Stadtrates vom

2. November 2022 richtet sich sodann an den Bewilligungsinhaber, Verein G._____, und weder an die einzelnen Standbetreibenden noch an die Öffentlichkeit, womit diese auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten können. Zudem ergibt sich be- reits aus dem Dispositiv des Stadtratsbeschlusses, dass die Lärmschutzauflagen bezüglich Musikdarbietungen und Lautsprechereinsätze nur für die einzelnen Standbetreibenden des Zürifäschts – und nicht für sämtliche Gebäude im Festareal

– galten (act. 20/1 S. 15, Dispositiv-Ziffer 13). Auch das – im Verfahren geltend ge- machte – wiederholte Gesuch um Einsicht in das im Stadtratsbeschluss erwähnte Lärm- bzw. Musikkonzept ändert nichts an der Tatsache, dass auch dieses – ge- stützt auf das soeben Gesagte – für den Einsprecher als Externer ohnehin nicht anwendbar war. Ferner erscheint auch sehr fraglich, ob das Organisationskomitee des Zürifäschts sowie die Stadtpolizei Zürich die Bewilligungspflicht für Lautspre- cher in Kenntnis der Tatsache, dass der Einsprecher keine Standnummer hatte, verneint haben. Diese geltend gemachten behördlichen Auskünfte erscheinen we- nig glaubhaft und erweisen sich nicht als hinreichend konkret sowie insgesamt als ungenügend, um in Widerspruch zur Auskunft des Polizisten vom Vortag und ent- gegen der grundsätzlichen Kenntnis des Einsprechers der rechtlichen Grundlagen eine gutgläubige Annahme einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht zu recht- fertigen. Der Einsprecher kann sich somit – entgegen den Ausführungen der Ver-

- 15 - teidigung – nicht auf den Vertrauensschutz (bzw. eine angeblich falsche behördli- che Auskunft) stützen. 4.2.6. Der Einsprecher hätte im Rahmen der Planung der Veranstaltung vom 8. Juli 2023 genügend Zeit gehabt, sich vorgängig über die geltenden Bestimmungen während des Zürifäschts zu erkundigen, anstelle dies erst am Vortag und am Tag der in Frage stehenden Veranstaltung – während des grössten Volksfestes in Zü- rich mit grossem behördlichem Aufgebot – zu tun. Da der Einsprecher die rechtli- chen Bestimmungen zur Bewilligungspflicht von Lautsprechern im Freien grund- sätzlich bereits kannte, handelte der Einsprecher pflichtwidrig unvorsichtig, als er sich dazu entschied, auch entgegen der ausdrücklichen polizeilichen Auskunft vom Vortag der eigenen, selbstbegünstigenden Auslegung sowie den spontan eingehol- ten Auskünften Vorzug zu geben und die Veranstaltung wie geplant durchzuführen. Damit liess der Einsprecher nicht die Sorgfalt walten, zu der er nach den Umstän- den und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und im Stande war. 4.2.7. Der von der Verteidigung vorgebrachte Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB, wo- nach nicht schuldhaft handelt, wer nicht weiss oder nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, entbehrt damit jeglicher Grundlage. 4.3. Fazit Folglich sind die objektiven und die subjektiven Tatbestandsmerkmale im Sinne von Art. 23 APV i.V.m. Art. 26 APV erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, ist der Einsprecher des Betreibens von Lautspre- chern im Freien ohne Polizeibewilligung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Das Wirten ohne Patent im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. a GGG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG wird mit Busse bestraft. Ebenso wird der Betrieb von Lautsprechern im Freien im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 26 APV mit Busse oder

– in leichten Fällen – mit einem Verweis bestraft. Der Höchstbetrag der Busse für Verstösse gegen das Gastgewerbegesetz beträgt Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) und für Verstösse gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich

- 16 - Fr. 500.– (§ 2a StJVG). Sind mehrere Übertretungen zu beurteilen, ist die Busse zu aspirieren (BGer 6B.65/2009 Urteil vom 13. Juli 2009 E. 1.3). Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Ver- schulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dabei sind primär das Verschul- den und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BGE 119 IV 220 E. 3).

2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass die Musik durch einen DJ über mehrere Lautsprecher auf der Terrasse abgespielt wurde und so laut war, dass die Gegend beschallt wurde (act. 1 S. 2 f.; act. 1/1), ohne dass eine entsprechende Lautsprecherbewilligung vorlag. Sodann wurde für die Bewirtung der Gäste eine separate Unternehmung beauftragt und hierfür so- wohl eine Bar aufgebaut als auch eine Getränkekarte erstellt (act. 1 S. 3 f.; act. 1/1- 2). Auch für den Getränkeausschank fehlte die entsprechende Bewilligung. Zu Gunsten des Einsprechers ist zu berücksichtigen, dass die Veranstaltung zum Zeit- punkt der polizeilichen Kontrolle um 19.50 Uhr bloss von ca. 30 Personen besucht war. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass der Einsprecher bzw. die weiteren anwesenden Organisatoren mit dem Polizisten H._____ kooperierten und der poli- zeilichen Aufforderung, die Lautsprecher ins Innere zu transportieren und die Bar zu schliessen, Folge geleistet wurde (act. 1 S. 3 f.). In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Vorschriften des Gastgewerbegesetzes an- gesichts seiner Tätigkeiten als Organisator unzähliger Veranstaltungen hätte ken- nen müssen und überdies die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht für Laut- sprecher im Freien sowie für den Ausschank von Getränken grundsätzlich kannte, sich aber mangels genügender Abklärungen betreffend das Zürifäscht dennoch vorschriftswidrig verhalten hat. Insgesamt ist sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere von einem leichten Verschulden auszugehen.

3. Das Gericht berücksichtigt sodann – wie bereits erwähnt – bei der Bemessung von Bussen neben dem Verschulden auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Einsprechers. Der Einsprecher gab anlässlich der heutigen Hauptverhandlung an, monatliche Einkünfte im Umfang von ca. Fr. 20'000.– zu erzielen und Vermögen von ca. Fr. 6 Millionen sowie ein Hypothek von ca. Fr. 1.5 Millionen zu haben (Prot. S. 5 f.).

- 17 -

4. Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Einsprechers und seiner finan- ziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als angemessen.

5. Eine Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszusprechen, weshalb die vorliegend ausgesprochene Busse zu vollziehen ist. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszuspre- chen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Bei einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– ist demnach für den Fall, dass der Einsprecher diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festzulegen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Einsprecher kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es sind ihm somit sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehls aufzuerlegen. Dabei erweist es sich als ange- messen, die gerichtliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 2 lit. b-d i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Tatvorwurf Das Stadtrichteramt wirft dem Einsprecher vor, es sei am 8. Juli 2023 anlässlich des Zürifäschts 2023 auf der Terrasse der Liegenschaft an der B._____-strasse 1 in … Zürich eine öffentlich zugängliche Party mit einer Einlasskontrolle durch einen Sicherheitsdienst veranstaltet worden, wobei zwei Angestellte alkoholhaltige und nicht alkoholhaltige Getränke an der Bar verkauft hätten und ein DJ an einem Mischpult laute Musik über mehrere im Freien stehende Lautsprecher abgespielt habe, sodass u.a. auch die Strasse beschallt worden sei. Der Einsprecher habe es als für die Veranstaltung verantwortliche Person infolge pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit unterlassen, ein befristetes Gastwirtschaftspatent bzw. eine Festwirtschafts- bewilligung sowie eine Polizeibewilligung für den Betrieb von Lautsprechern im Freien einzuholen, womit er gegen das kantonale Gastgewerbegesetz (GGG), die entsprechende Verordnung (VGGG) sowie die allgemeine Polizeiverordnung (APV) verstossen habe (act. 2; act. 21).

E. 2 Standpunkt des Einsprechers Der Einsprecher beantragt einen vollumfänglichen Freispruch hinsichtlich beider Tatvorwürfe. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Wirtens ohne Patent macht er zu- sammengefasst geltend, dass fahrlässige Widerhandlungen gegen das kantonale Gastgewerbegesetz nicht strafbar seien und es sich überdies bei der gegenständ- lichen Veranstaltung nicht um eine allgemein zugängliche Örtlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG gehandelt habe (act. 32 S. 1 f.). Hinsichtlich des Vorwurfs des Betreibens von Lautsprechern im Freien ohne Polizeibewilligung liess der Einsprecher vorbringen, dass ihm aufgrund der zahlreichen eingeholten behördlichen Auskünfte, wonach keine Polizeibewilligung erforderlich sei, keine

- 6 - pflichtwidrige Unvorsicht zur Last gelegt werden könne, vielmehr sei er einem un- vermeidbaren Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB unterlegen (act. 32 S. 3).

E. 3 Wirten ohne Patent (§ 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG)

E. 3.1 Objektiver Tatbestand Gemäss § 39 Abs. 1 lit. a GGG wird mit Busse bestraft, wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit ohne Patent ausübt. Ein patentpflichtiges Gastgewerbe besteht gemäss § 2 Abs. 1 lit. a GGG dann, wenn an allgemein zu- gänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müs- sen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht werden. Gemäss § 2 VGGG sind Örtlichkeiten allgemein zugänglich, wenn ein unbestimm- ter Personenkreis Zutritt zur Örtlichkeit hat. Ein Betrieb gilt insbesondere dann als öffentlich zugänglich, wenn er durch Anschrift oder Werbung nach aussen als Gast- gewerbebetrieb in Erscheinung tritt.

E. 3.1.1 Allgemeine Zugänglichkeit

E. 3.1.1.1 Vorab gilt zu prüfen, ob die Lokalitäten von C._____ an der B._____- strasse 1 in … Zürich anlässlich der Veranstaltung vom 8. Juli 2023 als allgemein zugängliche Örtlichkeit zu qualifizieren sind.

E. 3.1.1.2 Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich ist für die Beurteilung der allgemeinen Zugänglichkeit einer Lokalität eines Vereins nicht aus- schlaggebend, ob auch Personen Zutritt haben, die keine Vereinsmitglieder sind bzw. werden möchten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Örtlichkeit für alle Per- sonen unmittelbar zugänglich ist, die sich bereit erklären, Mitglied des Vereins zu werden. So wurde eine Bar, die grundsätzlich ausschliesslich Vereinsmitgliedern zugänglich war, als öffentlich zugänglich eingestuft, weil die Mitgliedschaft unmit- telbar vor Ort durch das Ausfüllen eines Anmeldeformulars erworben werden konnte. Demnach bestanden für spontane Laufkundschaft und Begleitpersonen von Vereinsmitgliedern keine nennenswerten Zugangshürden, womit die Bar fak- tisch für jedermann zugänglich war, der bereit und in der Lage war, ein schriftliches

- 7 - Aufnahmegesuch einzureichen. In tatsächlicher Hinsicht wurde damit einem unbe- stimmten Personenkreis der Zutritt ermöglicht (OGer ZH SU170040-O vom 31. Ja- nuar 2018 E. IV.2.2).

E. 3.1.1.3 Die Verteidigung führte hinsichtlich des öffentlichen Charakters der Veran- staltung aus, dass die Veranstaltung ein privater Event gewesen sei, der nur einem bestimmten und beschränkten Personenkreis zugänglich gewesen sei. Der Sicher- heitsdienst am Eingang habe ausschliesslich Mitgliedern von C._____ sowie höchstens einer Begleitperson Zutritt gewährt. Hierzu sei erforderlich gewesen, eine Applikation herunterzuladen und zur Erstellung eines virtuellen Mitgliederaus- weises einen Account zu erstellen. Es seien weder Passanten über die Modalitäten zur Erlangung der Mitgliedschaft informiert worden, noch habe die Veranstaltung durch Anschriften oder Werbung den Eindruck einer öffentlichen Veranstaltung er- weckt, zumal die Veranstaltung auf der privaten Terrasse eines Büro- bzw. Ge- schäftsgebäudes und nicht etwa in einem Gastgewerbebetrieb stattgefunden habe (act. 32 Rz 4 f.). Der Einsprecher führte anlässlich seiner Einvernahme beim Stadt- richteramt vom 21. Oktober 2024 aus, dass die Veranstaltung auf Einladung basiert habe und für ca. 250 bis 300 Personen ausgelegt gewesen sei. Die Personenkon- trolle am Eingang habe nebst der Überprüfung der Mitgliedschaften der Gäste auch die Einhaltung des feuerpolizeilichen Limits kontrolliert. Auf Nachfrage, ob die Mög- lichkeit für die Mitglieder, einen Gast mitzunehmen, die Akquise neuer Mitglieder bezweckt habe, erklärte der Einsprecher, dass dies schon das Ziel gewesen sei. Es sei darum gegangen, die Attraktivität ihres Produktes darzustellen (act. 22 S. 4 ff.). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung führte der Einsprecher aus, dass der Anlass keine öffentliche, sondern eine private Veranstaltung für Mitglieder gewesen sei, wobei jedes Mitglied noch je einen Gast habe mitbringen dürfen. Sie hätten eine Art Memberclub betrieben, bei dem man habe registriert sein müssen. Nach der Registration auf einer App sei eine digitale Member-Karte ausgestellt wor- den. Eine entsprechende Registration mittels Applikation sei auch kurzfristig mög- lich gewesen, da die Idee einer digitalen Member-Karte gewesen sei, diese jeder- zeit gebrauchen zu können (Prot. S. 7 ff., 13 f.).

- 8 -

E. 3.1.1.4 Die Ausführungen des Einsprechers sowie dessen Verteidigung ändern nichts an der Tatsache, dass der Zutritt zur Veranstaltung unter den konkret zu beurteilenden Umständen und mit Blick auf die obergerichtliche Rechtsprechung einem unbestimmten Personenkreis ermöglicht wurde. So stellt namentlich der in- nerhalb weniger Sekunden mögliche Download einer Applikation sowie die wäh- rend des Zürifäschts jederzeit mögliche Registration bei C._____ zur Erlangung der Mitgliedschaft keine nennenswerte Hürde im Sinne der vorgenannten obergericht- lichen Rechtsprechung dar. Der Einsprecher erklärte selbst, dass es gerade das Ziel gewesen sei, dass man kurzfristig Mitglied habe werden können und die Ak- quise neuer Mitglieder denn auch bezweckt worden sei. Damit handelte es sich nicht um einen "exklusiven Memberclub", sondern vielmehr um eine Veranstaltung, bei der möglichst viele Personen entweder als (neue) Mitglieder oder als deren Gäste Zugang erhielten bzw. erhalten sollten. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Event für ca. 250 bis 300 Personen ausgelegt gewesen ist – ein kaum überschaubarer Personenkreis. Zudem wurde – auch wenn keine aktive Werbung durch Anschriften oder sonstige Werbemassnahmen nach aussen getragen wurde

– der öffentliche Charakter der Veranstaltung durch verschiedene Umstände offen- kundig. Insbesondere die lautstarke Musik von der Terrasse sowie die Einbettung in das Zürifäscht führten dazu, dass sich die Veranstaltung in ihrem äusseren Er- scheinungsbild nicht wesentlich von anderen öffentlichen Veranstaltungen unter- schied. Die Sicherheitskontrolle vermag daran nichts zu ändern, zumal eine Sicher- heits- bzw. Einlasskontrolle an einer öffentlichen Veranstaltung nichts Unübliches ist und diese gemäss eigenen Angaben des Einsprechers nebst der Überprüfung der Mitgliedschaften auch aus feuerpolizeilichen Gründen durchgeführt wurde. Folglich ist die Örtlichkeit als allgemein zugänglich im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a GGG i.V.m. § 2 VGG zu qualifizieren.

E. 3.1.2 Weitere Tatbestandselemente

E. 3.1.2.1 Es ist unbestritten, dass an der Veranstaltung alkoholische und nichtalko- holische Getränke gegen Bezahlung ausgeschenkt und vor Ort konsumiert wurden, ohne dass der Einsprecher als für die Veranstaltung verantwortliche Person über ein Gastgewerbepatent oder eine Festwirtschaftsbewilligung verfügte. Dass dabei

- 9 - Erwerbsabsichten bestanden, die nicht gewinnstrebend sein müssen, ergibt sich bereits aus den auf der Getränkekarte ersichtlichen Preise (act. 1/2). Entsprechend hätte es gemäss § 2 Abs. 1 lit. a GGG eines Patents bedurft.

E. 3.1.2.2 Die Argumentation des Einsprechers und seiner Verteidigung, wonach die gesamte Bewirtung, Abrechnung und Bezahlung der Getränke ausschliesslich über die D._____ Gastronomie AG mit Sitz an der E._____-strasse 2, … Zürich, erfolgt sei und diese zum Zeitpunkt der Veranstaltung über eine Alkoholausschankbewilli- gung verfügt habe (act. 20 S. 2; Prot. S. 12), ist nicht entscheidend. Ein Gastge- werbepatent wird gemäss § 8 GGG für einen bestimmten Betrieb und ausschliess- lich für genehmigte Räumlichkeiten und Flächen erteilt. Sodann wird gemäss § 39 Abs. 1 lit. a GGG bestraft, wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit ohne Patent ausübt. Selbst wenn die D._____ Gastronomie AG zum in Frage stehenden Zeitpunkt über eine gültige Alkoholausschankbewilligung verfügt haben sollte – was sich nicht aus den Akten ergibt – ändern diese Vorbringen nichts an der Tatsache, dass der Einsprecher als für die Veranstaltung vom 8. Juli 2023 an der B._____-strasse 1 in … Zürich verantwortliche Person kein Gastwirtschafts- patent bzw. eine Festwirtschaftsbewilligung besass, was im Übrigen – wie bereits erwähnt (vorstehende E. II.2.) unbestritten blieb. Infolgedessen sind auch die übri- gen Voraussetzungen von § 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG erfüllt.

E. 3.1.3 Fazit Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 3 GGG zur Anwendung gelangt, ist der objektive Tatbestand des Wirtens ohne Patent im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG i.V.m. § 2 VGGG erfüllt.

E. 3.2 Subjektiver Tatbestand

E. 3.2.1 Die Verteidigung brachte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor, dass die fahrlässige Begehungsform der zu prüfenden Widerhandlungen nicht strafbar sei. In diesem Zusammenhang sei auf § 2 Abs. 1 des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) zu verweisen, wonach die allgemeinen Be- stimmungen des Strafgesetzbuches – und damit auch Art. 12 Abs. 1 StGB – für alle

- 10 - nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen gelten. Dies werde in Bezug auf das Gastgewerbegesetz durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU170040-O vom 31. Januar 2018 E. 3 ausdrücklich bestätigt (act. 32 Rz 1 ff.).

E. 3.2.2 Gemäss Art. 333 Abs. 7 StGB sind die in anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen wer- den, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. Damit nominiert Abs. 7 eine Umkehrung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 StGB für das Nebenstrafrecht (BSK StGB-HILF, Art. 333 N 39). Das Straf- und Justizvollzugsgesetz des Kantons Zürich (StJVG) bestimmt in § 2 Abs. 2, dass die Vorschriften des Strafgesetzbuches in Art. 333 und 334 über dessen Verhältnis zu den Vorschriften anderer Bundesgesetze sinngemäss für alle nach kantonalem Strafrecht strafbaren Handlungen gelten. Ausdrücklich abweichende Bestimmun- gen bleiben hierbei vorbehalten. Damit verweist § 2 Abs. 2 StJVG ausdrücklich auf Art. 333 Abs. 7 StGB. Folglich sind die nach kantonalem Recht strafbaren Übertre- tungen strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

E. 3.2.3 Die Strafbestimmung in § 39 GGG enthält keine Beschränkung auf Vorsatz- delikte. Dementsprechend kann – entgegen der Ansicht der Verteidigung – die Übertretung des kantonales Gastgewerbegesetzes im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. a GGG gestützt auf § 2 Abs. 2 StJVG i.V.m. Art. 333 Abs. 7 StGB fahrlässig begangen werden (vgl. hierzu etwa OGer ZH SU240022-O vom

5. November 2024 E. 3.1 zum kantonalen Hundegesetz sowie OGer ZH SU140019-O vom 29. September 2014 E. 4 zum kantonalen Ruhetags- und La- denöffnungsgesetz). Die Ausführungen des Obergerichts im Urteil SU170040-O vom 31. Januar 2018 E. 3, wonach mindestens Eventualvorsatz vorliegen müsse, bezogen sich auf eine vorsätzliche Übertretung des Gastgewerbegesetzes. Fahr- lässigkeit war im zitierten Entscheid nicht Thema, weshalb sich daraus auch keine Schlussfolgerungen betreffend die fahrlässige Begehungsform ziehen lassen.

E. 3.2.4 Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit die Folge seines Verhaltens nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Die Unvorsichtigkeit ist dabei pflichtwidrig, wenn der Täter die Vorsicht nicht

- 11 - beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

E. 3.2.5 Der Einsprecher gab anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt an, bereits ca. 300 Veranstaltungen in den Räumlichkeiten von C._____ organisiert zu haben (act. 22 S. 4). Sodann erklärte er anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, selbst bei der Organisation von Grossanlässen mitzuwirken (Prot. S. 9). Als Orga- nisator von hunderten Veranstaltungen inklusive Grossanlässen müssen dem Ein- sprecher die Vorschriften des Gastgewerbegesetzes, namentlich betreffend die Pa- tentpflicht, bekannt sein. Der Einsprecher gab sinngemäss an, dass das Gastge- werbegesetz aufgrund des privaten Charakters der Veranstaltung nicht zur Anwen- dung gelange, womit auch die Patentpflicht nicht bestehe. Es wäre dem Einspre- cher als erfahrener Organisator von Veranstaltungen ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, diesbezügliche Abklärungen zu tätigen. Indem er dies unter- liess, liess er nicht die gebotene Sorgfalt walten, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und im Stande gewesen wäre.

E. 3.3 Fazit Damit sind die objektiven und die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG erfüllt. Da keine Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Einsprecher des Wir- tens ohne Patent schuldig zu sprechen.

E. 4 Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Einsprechers und seiner finan- ziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als angemessen.

E. 4.1 Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 26 in Verbindung mit Art. 23 APV wird mit Busse bestraft, wer u.a. Lautsprecher im Freien ohne Polizeibewilligung betreibt. Da unbestrittenermassen keine Polizeibewilligung für den Betrieb der Lautsprecher im Freien auf der Terrasse der Räumlichkeiten von C._____ für die Veranstaltung vom 8. Juli 2023 eingeholt wurde, ist der objektive Tatbestand vorliegend ohne Zweifel erfüllt.

- 12 -

E. 4.2 Subjektiver Tatbestand

E. 4.2.1 Die Verteidigung führte an der heutigen Hauptverhandlung auch mit Bezug auf die Übertretung der APV aus, dass fahrlässige Widerhandlungen nicht strafbar seien (act. 32 S. 1).

E. 4.2.2 In diesem Zusammenhang kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen zur Übertretung des kantonalen Gastgewerbegesetzes verwiesen werden (vgl. E. III.3.2.2). Das kantonale Strafrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 StJVG umfasst auch kommunale Übertretungsstrafnormen (vgl. etwa BGE 96 I 29 E. 4b; vgl. auch CA- PRARA TOMMASO, Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Organisation und Durch- führung von Grossveranstaltungen, Zürich 2020 [= ZStStr 109], S. 322 ff.). Dem- entsprechend können – entgegen der Ansicht der Verteidigung – Widerhandlungen gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich gestützt auf § 2 Abs. 2 StJVG i.V.m. Art. 333 Abs. 7 StGB auch fahrlässig begangen werden. Zu den all- gemeinen rechtlichen Ausführungen zur Fahrlässigkeit vgl. obige E. III.3.2.4.

E. 4.2.3 Die Verteidigung führte hinsichtlich des dem Einsprecher zur Last gelegten pflichtwidrigen Verhaltens aus, dass er sich auf diverse behördliche Auskünfte ver- lassen habe, insbesondere den Beschluss Nr. 1136/2022 des Stadtrats vom 2. No- vember 2022, wonach auf dem ganzen Festgebiet ein maximaler Schallpegel von 93 dB LAeq bis 1.30 Uhr und 90 dB LAeq bis 5 Uhr festgelegt worden sei (act. 20/1 S. 6), die mündliche Auskunft des Organisationskomitees Zürifäscht sowie die mündliche Auskunft vom 7. Juli 2023 der Stadtpolizei Zürich (act. 32 Rz 8). Diese Auskünfte hätten bestätigt, dass keine weiteren Rechtsgrundlagen bestünden. Wei- ter habe auch F._____ bei der Polizei an der Uraniastrasse um Auskunft betreffend die Polizeibewilligung für Lautsprecher ersucht, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass für das Gebiet der B._____-strasse 1, … Zürich, während des vorliegend frag- lichen Zeitraums keine Polizeibewilligung für das Betreiben von Lautsprechern im Freien benötigt werde. Infolgedessen habe der Einsprecher nicht fahrlässig gehan- delt, vielmehr habe er auf die diversen behördlichen Auskünfte vertrauen dürfen und sei einem unvermeidbarem Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB unterle- gen.

- 13 -

E. 4.2.4 Der Einsprecher gab anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt sowie der heutigen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass es bereits am Vortag, am

7. Juli 2023, zu einer polizeilichen Intervention des Lärmschutzes anlässlich einer Veranstaltung am selben Ort gekommen sei. Der Polizist habe ihm erklärt, dass er keine Standnummer (für das Zürifäscht) habe und geografisch nicht zugeordnet sei (act. 22 S. 9). In der Folge habe er sich darum bemüht, die rechtlichen Grundlagen abzuklären. Gestützt auf den Beschluss des Stadtrats Nr. 1136/2022 vom 2. No- vember 2022 (act. 20/1) sei er davon ausgegangen, dass der Stadtrat für das Züri- fäscht ein Areal definiert habe, wobei für dieses Areal keine weiteren Bewilligungen eingeholt werden müssten und andere Lärmbeschränkungen als sonst gelten wür- den. Ihm sei bewusst, dass normalerweise bei Anlässen andere Regeln (als wäh- rend des Zürifäschts) gelten würden, weshalb er in der Vergangenheit auch Laut- sprecherbewilligungen eingeholt habe. Auch gestützt auf die Aussagen des Orga- nisationskomitees bzw. des eingerichteten "Lärmtelefons" und der Polizei am Stadthausquai sei er der Überzeugung gewesen, dass keine Lautsprecherbewilli- gung auf dem Gelände des Zürifäschts – wobei das Gebäude an der B._____- strasse 1 in … Zürich innerhalb dieses Zürifäscht-Rayons liege – benötigt werde. Auch habe ihm niemand sagen können, ob ein Lärmkonzept bestanden habe oder nicht. Die Frage, ob er über eine Standbewilligung des Zürifäschts verfügt habe, verneinte er (act. 22 S. 3 ff.; Prot. S. 7 ff.).

E. 4.2.5 Gestützt auf die Tatsache und eigenen Aussagen des Einsprechers, wonach bereits am Vortag des streitgegenständlichen Vorfalls die Polizei anlässlich eines anderen Anlasses an derselben Örtlichkeit aufgrund des Lärms intervierte und die- sem erklärte, dass er keine Standnummer für das Zürifäscht habe, sind die Vorbrin- gen des Einsprechers als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal er im Übrigen selbst angab, gedacht zu haben, die Lautsprecher seien im Inneren auf- gestellt worden (vgl. act. 22 S. 7). Der Einsprecher wusste, dass er keine Standbe- willigung beim Organisationskomitee des Zürifäschts beantragt hatte, womit er nicht Teil des Zürifäschts war und sich entsprechend auch nicht auf die für die Standbetreibenden des Zürifäschts geltenden Bestimmungen berufen konnte. Spä- testens nach der Intervention durch die Polizei am 7. Juli 2023 kann sich der Ein- sprecher auch nicht mehr auf seine Argumentation stützen, wonach er davon aus-

- 14 - gegangen sei, dass er von der Bewilligungspflicht für Lautsprecher im Freien nach Art. 23 APV ausgenommen sei, da er sich im geografischen Rayon des Zürifäschts befunden habe. Sodann erscheint die Auslegung des Einsprechers generell abwe- gig, wonach jede (auch private) Lokalität im vom Stadtrat festgelegten Festareal – notabene das gesamte Gelände vom Zürihorn bis zur Landiwiese/Saffa-Insel mit Einbezug der Altstadt links und rechts der Limmat bis zur Bahnhofbrücke/Haupt- bahnhof (act. 20/1 S. 10 Ziff. 5.2) – Veranstaltungen mit Lautsprechern im Freien ohne Bewilligung und mit anderen Lärmbeschränkungen hätten durchführen dürfen. Der Einsprecher handelte pflichtwidrig unvorsichtig, wenn er im Wissen um die grundsätzliche Bewilligungspflicht von Lautsprechern im Freien und nach der Inter- vention der Polizei am 7. Juli 2023 keine Lautsprecherbewilligung einholte bzw. die Lautsprecher auch nicht nach Innen verlegte. Der Beschluss des Stadtrates vom

2. November 2022 richtet sich sodann an den Bewilligungsinhaber, Verein G._____, und weder an die einzelnen Standbetreibenden noch an die Öffentlichkeit, womit diese auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten können. Zudem ergibt sich be- reits aus dem Dispositiv des Stadtratsbeschlusses, dass die Lärmschutzauflagen bezüglich Musikdarbietungen und Lautsprechereinsätze nur für die einzelnen Standbetreibenden des Zürifäschts – und nicht für sämtliche Gebäude im Festareal

– galten (act. 20/1 S. 15, Dispositiv-Ziffer 13). Auch das – im Verfahren geltend ge- machte – wiederholte Gesuch um Einsicht in das im Stadtratsbeschluss erwähnte Lärm- bzw. Musikkonzept ändert nichts an der Tatsache, dass auch dieses – ge- stützt auf das soeben Gesagte – für den Einsprecher als Externer ohnehin nicht anwendbar war. Ferner erscheint auch sehr fraglich, ob das Organisationskomitee des Zürifäschts sowie die Stadtpolizei Zürich die Bewilligungspflicht für Lautspre- cher in Kenntnis der Tatsache, dass der Einsprecher keine Standnummer hatte, verneint haben. Diese geltend gemachten behördlichen Auskünfte erscheinen we- nig glaubhaft und erweisen sich nicht als hinreichend konkret sowie insgesamt als ungenügend, um in Widerspruch zur Auskunft des Polizisten vom Vortag und ent- gegen der grundsätzlichen Kenntnis des Einsprechers der rechtlichen Grundlagen eine gutgläubige Annahme einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht zu recht- fertigen. Der Einsprecher kann sich somit – entgegen den Ausführungen der Ver-

- 15 - teidigung – nicht auf den Vertrauensschutz (bzw. eine angeblich falsche behördli- che Auskunft) stützen.

E. 4.2.6 Der Einsprecher hätte im Rahmen der Planung der Veranstaltung vom 8. Juli 2023 genügend Zeit gehabt, sich vorgängig über die geltenden Bestimmungen während des Zürifäschts zu erkundigen, anstelle dies erst am Vortag und am Tag der in Frage stehenden Veranstaltung – während des grössten Volksfestes in Zü- rich mit grossem behördlichem Aufgebot – zu tun. Da der Einsprecher die rechtli- chen Bestimmungen zur Bewilligungspflicht von Lautsprechern im Freien grund- sätzlich bereits kannte, handelte der Einsprecher pflichtwidrig unvorsichtig, als er sich dazu entschied, auch entgegen der ausdrücklichen polizeilichen Auskunft vom Vortag der eigenen, selbstbegünstigenden Auslegung sowie den spontan eingehol- ten Auskünften Vorzug zu geben und die Veranstaltung wie geplant durchzuführen. Damit liess der Einsprecher nicht die Sorgfalt walten, zu der er nach den Umstän- den und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und im Stande war.

E. 4.2.7 Der von der Verteidigung vorgebrachte Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB, wo- nach nicht schuldhaft handelt, wer nicht weiss oder nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, entbehrt damit jeglicher Grundlage.

E. 4.3 Fazit Folglich sind die objektiven und die subjektiven Tatbestandsmerkmale im Sinne von Art. 23 APV i.V.m. Art. 26 APV erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, ist der Einsprecher des Betreibens von Lautspre- chern im Freien ohne Polizeibewilligung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Das Wirten ohne Patent im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. a GGG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG wird mit Busse bestraft. Ebenso wird der Betrieb von Lautsprechern im Freien im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 26 APV mit Busse oder

– in leichten Fällen – mit einem Verweis bestraft. Der Höchstbetrag der Busse für Verstösse gegen das Gastgewerbegesetz beträgt Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) und für Verstösse gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich

- 16 - Fr. 500.– (§ 2a StJVG). Sind mehrere Übertretungen zu beurteilen, ist die Busse zu aspirieren (BGer 6B.65/2009 Urteil vom 13. Juli 2009 E. 1.3). Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Ver- schulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dabei sind primär das Verschul- den und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BGE 119 IV 220 E. 3).

2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass die Musik durch einen DJ über mehrere Lautsprecher auf der Terrasse abgespielt wurde und so laut war, dass die Gegend beschallt wurde (act. 1 S. 2 f.; act. 1/1), ohne dass eine entsprechende Lautsprecherbewilligung vorlag. Sodann wurde für die Bewirtung der Gäste eine separate Unternehmung beauftragt und hierfür so- wohl eine Bar aufgebaut als auch eine Getränkekarte erstellt (act. 1 S. 3 f.; act. 1/1- 2). Auch für den Getränkeausschank fehlte die entsprechende Bewilligung. Zu Gunsten des Einsprechers ist zu berücksichtigen, dass die Veranstaltung zum Zeit- punkt der polizeilichen Kontrolle um 19.50 Uhr bloss von ca. 30 Personen besucht war. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass der Einsprecher bzw. die weiteren anwesenden Organisatoren mit dem Polizisten H._____ kooperierten und der poli- zeilichen Aufforderung, die Lautsprecher ins Innere zu transportieren und die Bar zu schliessen, Folge geleistet wurde (act. 1 S. 3 f.). In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Vorschriften des Gastgewerbegesetzes an- gesichts seiner Tätigkeiten als Organisator unzähliger Veranstaltungen hätte ken- nen müssen und überdies die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht für Laut- sprecher im Freien sowie für den Ausschank von Getränken grundsätzlich kannte, sich aber mangels genügender Abklärungen betreffend das Zürifäscht dennoch vorschriftswidrig verhalten hat. Insgesamt ist sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere von einem leichten Verschulden auszugehen.

3. Das Gericht berücksichtigt sodann – wie bereits erwähnt – bei der Bemessung von Bussen neben dem Verschulden auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Einsprechers. Der Einsprecher gab anlässlich der heutigen Hauptverhandlung an, monatliche Einkünfte im Umfang von ca. Fr. 20'000.– zu erzielen und Vermögen von ca. Fr. 6 Millionen sowie ein Hypothek von ca. Fr. 1.5 Millionen zu haben (Prot. S. 5 f.).

- 17 -

E. 5 Eine Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszusprechen, weshalb die vorliegend ausgesprochene Busse zu vollziehen ist. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszuspre- chen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Bei einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– ist demnach für den Fall, dass der Einsprecher diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festzulegen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Einsprecher kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es sind ihm somit sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehls aufzuerlegen. Dabei erweist es sich als ange- messen, die gerichtliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 2 lit. b-d i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Einsprecher A._____ ist schuldig der Übertretung des Gastgewerbege- setzes im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. a GGG sowie der Übertretung der allgemeinen Polizeiverord- nung der Stadt Zürich im Sinne von Art. 23 APV in Verbindung mit Art. 26 APV.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 18 -
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 830.– (Fr. 330.– Kosten- und Gebührenpauschale des Strafbefehls Nr. 2023-060-743 vom
  6. Juli 2024 sowie Fr. 500.– nachträgliche Untersuchungs- sowie Überwei- sungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Einsprecher (übergeben),  die erbetene Verteidigung (übergeben),  das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein)  und hernach als schriftlich begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Ein-  sprechers das Stadtrichteramt Zürich. 
  8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. - 19 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 28. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  9. Abteilung - Einzelgericht Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreibein: MLaw T. Rumpel MLaw L. Stewart-Smith
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC240150-L / U Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw T. Rumpel Gerichtsschreiberin MLaw L. Stewart-Smith Urteil vom 28. Februar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner gegen A._____, Einsprecher verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____ betreffend Übertretung des Gastgewerbegesetzes etc.

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich Nr. 2023-060- 743 vom 24. Juli 2024 (act. 2; act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) Der Einsprecher persönlich in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin MLaw LL.M. X._____. Antrag des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich: (act. 29 sinngemäss) Bestätigung des Strafbefehls Nr. 2023-060-743 vom 24. Juli 2024 unter Auferlegung der Kosten gemäss Strafbefehl sowie der zusätzlichen Un- tersuchungskosten in der Höhe von Fr. 500.– an den Einsprecher. Anträge des Einsprechers: (act. 32 S. 1) "1. Der Einsprecher sei vom Vorwurf der fahrlässigen Wiederhand- lung gegen das kantonale Gastgewerbegesetzt i.S.v. § 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG sowie vom Vorwurf der fahrlässi- gen Widerhandlung gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich i.S.v. Art. 23 i.V.m. Art. 26 APV freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse."

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl Nr. 2023-060-743 vom 24. Juli 2024 bestrafte das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) A._____ (nachfol- gend: Einsprecher) wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das kantonale Gast- gewerbegesetz und die Verordnung zum Gastgewerbegesetz i.S.v. § 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG sowie wegen fahrlässiger Wider- handlung gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich i.S.v. Art. 23 i.V.m. Art. 26 APV mit einer Busse von Fr. 300.–. Sodann auferlegte es ihm Kosten und Gebühren von Fr. 330.– (act. 2; act. 21).

2. Mit Eingabe vom 5. August 2024 (Datum Poststempel) erhob der Einsprecher form- und fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. Juli 2024 (act. 2/1; act. 3-3/1). Nach durchgeführter Untersuchung informierte das Stadtrichteramt, dass am vorgenannten Strafbefehl und an der darin ausgefällten Busse festgehal- ten werde. Zugleich wurde dem Einsprecher eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, seine Einsprache innert zehn Tagen zurückzuziehen. Schliesslich wurde der Einsprecher darauf hingewiesen, dass bei Festhalten an der Einsprache bzw. Ausbleiben eines Einspracherückzugs die Akten an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen würden (act. 24). Mit Eingabe vom

11. November 2024 stellte die Verteidigung fristgerecht Beweisanträge, welche vom Stadtrichteramt mit Verfügung vom 22. November 2024 abgelehnt wurden (act. 26; act. 27).

3. Am 9. Dezember 2024 überwies das Stadtrichteramt die Akten im Sinne von Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 355 Abs. 3 StPO an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 29).

4. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 des hiesigen Gerichts wurde zur Haupt- verhandlung auf den 28. Februar 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien

- 4 - eine zehntägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 30/1). Innert Frist wurden keine Beweisanträge gestellt.

5. Zur Hauptverhandlung erschien der Einsprecher persönlich in Begleitung sei- ner erbetenen Verteidigung (Prot. S. 4). Das nachfolgende Urteil wurde gleichen- tags nach erfolgter Beratung gefällt, mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben bzw. versandt (act. 34; Prot. S. 17). II. Sachverhalt

1. Tatvorwurf Das Stadtrichteramt wirft dem Einsprecher vor, es sei am 8. Juli 2023 anlässlich des Zürifäschts 2023 auf der Terrasse der Liegenschaft an der B._____-strasse 1 in … Zürich eine öffentlich zugängliche Party mit einer Einlasskontrolle durch einen Sicherheitsdienst veranstaltet worden, wobei zwei Angestellte alkoholhaltige und nicht alkoholhaltige Getränke an der Bar verkauft hätten und ein DJ an einem Mischpult laute Musik über mehrere im Freien stehende Lautsprecher abgespielt habe, sodass u.a. auch die Strasse beschallt worden sei. Der Einsprecher habe es als für die Veranstaltung verantwortliche Person infolge pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit unterlassen, ein befristetes Gastwirtschaftspatent bzw. eine Festwirtschafts- bewilligung sowie eine Polizeibewilligung für den Betrieb von Lautsprechern im Freien einzuholen, womit er gegen das kantonale Gastgewerbegesetz (GGG), die entsprechende Verordnung (VGGG) sowie die allgemeine Polizeiverordnung (APV) verstossen habe (act. 2; act. 21).

2. Standpunkt des Einsprechers zum Tatvorwurf Der Einsprecher bestreitet nicht, dass am 8. Juli 2023 während des Zürifäschts an der obgenannten Örtlichkeit eine Party mit Einlasskontrolle stattgefunden habe, an welcher alkoholhaltige und nicht alkoholhaltige Getränke verkauft und Musik über im Freien stehende Lautsprecher gespielt worden seien. Ebenso ist unbestritten, dass der Einsprecher für den genannten Tag weder über ein Gastwirtschaftspatent bzw. Festwirtschaftsbewilligung noch über eine Lautsprecherbewilligung verfügte.

- 5 - Er bestreitet jedoch, dass es sich bei der Veranstaltung in den Lokalitäten der C._____ AG (nachfolgend: C._____) um eine öffentlich zugängliche Veranstaltung gehandelt habe, weshalb die Veranstaltung auch nicht bewilligungspflichtig gewe- sen sei. Schliesslich bestreitet der Einsprecher, dass er eine Lautsprecherbewilli- gung sowie eine Festwirtschaftsbewilligung hätte einholen müssen, da die Veran- staltung innerhalb des Festgebiets des Zürifäschts stattgefunden habe und damit von der Bewilligungspflicht befreit gewesen sei (act. 22; act. 32; Prot. S. 6 ff.). Die Vorbringen des Einsprechers zum öffentlichen Charakter der Veranstaltung so- wie zum Einholen von entsprechenden Bewilligungen sind im Rahmen der rechtli- chen Würdigung zu prüfen. Der dem Einsprecher im Strafbefehl des Stadtrichter- amtes zur Last gelegte Anklagesachverhalt ist folglich rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Würdigung des Stadtrichteramts Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten des Einsprechers in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige Widerhandlung gegen das kantonale Gastgewerbegesetz und die Verordnung zum Gastgewerbegesetz im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG sowie als fahrlässige Widerhandlung gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 26 APV (act. 2; act. 21).

2. Standpunkt des Einsprechers Der Einsprecher beantragt einen vollumfänglichen Freispruch hinsichtlich beider Tatvorwürfe. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Wirtens ohne Patent macht er zu- sammengefasst geltend, dass fahrlässige Widerhandlungen gegen das kantonale Gastgewerbegesetz nicht strafbar seien und es sich überdies bei der gegenständ- lichen Veranstaltung nicht um eine allgemein zugängliche Örtlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG gehandelt habe (act. 32 S. 1 f.). Hinsichtlich des Vorwurfs des Betreibens von Lautsprechern im Freien ohne Polizeibewilligung liess der Einsprecher vorbringen, dass ihm aufgrund der zahlreichen eingeholten behördlichen Auskünfte, wonach keine Polizeibewilligung erforderlich sei, keine

- 6 - pflichtwidrige Unvorsicht zur Last gelegt werden könne, vielmehr sei er einem un- vermeidbaren Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB unterlegen (act. 32 S. 3).

3. Wirten ohne Patent (§ 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG) 3.1. Objektiver Tatbestand Gemäss § 39 Abs. 1 lit. a GGG wird mit Busse bestraft, wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit ohne Patent ausübt. Ein patentpflichtiges Gastgewerbe besteht gemäss § 2 Abs. 1 lit. a GGG dann, wenn an allgemein zu- gänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müs- sen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht werden. Gemäss § 2 VGGG sind Örtlichkeiten allgemein zugänglich, wenn ein unbestimm- ter Personenkreis Zutritt zur Örtlichkeit hat. Ein Betrieb gilt insbesondere dann als öffentlich zugänglich, wenn er durch Anschrift oder Werbung nach aussen als Gast- gewerbebetrieb in Erscheinung tritt. 3.1.1. Allgemeine Zugänglichkeit 3.1.1.1. Vorab gilt zu prüfen, ob die Lokalitäten von C._____ an der B._____- strasse 1 in … Zürich anlässlich der Veranstaltung vom 8. Juli 2023 als allgemein zugängliche Örtlichkeit zu qualifizieren sind. 3.1.1.2. Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich ist für die Beurteilung der allgemeinen Zugänglichkeit einer Lokalität eines Vereins nicht aus- schlaggebend, ob auch Personen Zutritt haben, die keine Vereinsmitglieder sind bzw. werden möchten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Örtlichkeit für alle Per- sonen unmittelbar zugänglich ist, die sich bereit erklären, Mitglied des Vereins zu werden. So wurde eine Bar, die grundsätzlich ausschliesslich Vereinsmitgliedern zugänglich war, als öffentlich zugänglich eingestuft, weil die Mitgliedschaft unmit- telbar vor Ort durch das Ausfüllen eines Anmeldeformulars erworben werden konnte. Demnach bestanden für spontane Laufkundschaft und Begleitpersonen von Vereinsmitgliedern keine nennenswerten Zugangshürden, womit die Bar fak- tisch für jedermann zugänglich war, der bereit und in der Lage war, ein schriftliches

- 7 - Aufnahmegesuch einzureichen. In tatsächlicher Hinsicht wurde damit einem unbe- stimmten Personenkreis der Zutritt ermöglicht (OGer ZH SU170040-O vom 31. Ja- nuar 2018 E. IV.2.2). 3.1.1.3. Die Verteidigung führte hinsichtlich des öffentlichen Charakters der Veran- staltung aus, dass die Veranstaltung ein privater Event gewesen sei, der nur einem bestimmten und beschränkten Personenkreis zugänglich gewesen sei. Der Sicher- heitsdienst am Eingang habe ausschliesslich Mitgliedern von C._____ sowie höchstens einer Begleitperson Zutritt gewährt. Hierzu sei erforderlich gewesen, eine Applikation herunterzuladen und zur Erstellung eines virtuellen Mitgliederaus- weises einen Account zu erstellen. Es seien weder Passanten über die Modalitäten zur Erlangung der Mitgliedschaft informiert worden, noch habe die Veranstaltung durch Anschriften oder Werbung den Eindruck einer öffentlichen Veranstaltung er- weckt, zumal die Veranstaltung auf der privaten Terrasse eines Büro- bzw. Ge- schäftsgebäudes und nicht etwa in einem Gastgewerbebetrieb stattgefunden habe (act. 32 Rz 4 f.). Der Einsprecher führte anlässlich seiner Einvernahme beim Stadt- richteramt vom 21. Oktober 2024 aus, dass die Veranstaltung auf Einladung basiert habe und für ca. 250 bis 300 Personen ausgelegt gewesen sei. Die Personenkon- trolle am Eingang habe nebst der Überprüfung der Mitgliedschaften der Gäste auch die Einhaltung des feuerpolizeilichen Limits kontrolliert. Auf Nachfrage, ob die Mög- lichkeit für die Mitglieder, einen Gast mitzunehmen, die Akquise neuer Mitglieder bezweckt habe, erklärte der Einsprecher, dass dies schon das Ziel gewesen sei. Es sei darum gegangen, die Attraktivität ihres Produktes darzustellen (act. 22 S. 4 ff.). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung führte der Einsprecher aus, dass der Anlass keine öffentliche, sondern eine private Veranstaltung für Mitglieder gewesen sei, wobei jedes Mitglied noch je einen Gast habe mitbringen dürfen. Sie hätten eine Art Memberclub betrieben, bei dem man habe registriert sein müssen. Nach der Registration auf einer App sei eine digitale Member-Karte ausgestellt wor- den. Eine entsprechende Registration mittels Applikation sei auch kurzfristig mög- lich gewesen, da die Idee einer digitalen Member-Karte gewesen sei, diese jeder- zeit gebrauchen zu können (Prot. S. 7 ff., 13 f.).

- 8 - 3.1.1.4. Die Ausführungen des Einsprechers sowie dessen Verteidigung ändern nichts an der Tatsache, dass der Zutritt zur Veranstaltung unter den konkret zu beurteilenden Umständen und mit Blick auf die obergerichtliche Rechtsprechung einem unbestimmten Personenkreis ermöglicht wurde. So stellt namentlich der in- nerhalb weniger Sekunden mögliche Download einer Applikation sowie die wäh- rend des Zürifäschts jederzeit mögliche Registration bei C._____ zur Erlangung der Mitgliedschaft keine nennenswerte Hürde im Sinne der vorgenannten obergericht- lichen Rechtsprechung dar. Der Einsprecher erklärte selbst, dass es gerade das Ziel gewesen sei, dass man kurzfristig Mitglied habe werden können und die Ak- quise neuer Mitglieder denn auch bezweckt worden sei. Damit handelte es sich nicht um einen "exklusiven Memberclub", sondern vielmehr um eine Veranstaltung, bei der möglichst viele Personen entweder als (neue) Mitglieder oder als deren Gäste Zugang erhielten bzw. erhalten sollten. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Event für ca. 250 bis 300 Personen ausgelegt gewesen ist – ein kaum überschaubarer Personenkreis. Zudem wurde – auch wenn keine aktive Werbung durch Anschriften oder sonstige Werbemassnahmen nach aussen getragen wurde

– der öffentliche Charakter der Veranstaltung durch verschiedene Umstände offen- kundig. Insbesondere die lautstarke Musik von der Terrasse sowie die Einbettung in das Zürifäscht führten dazu, dass sich die Veranstaltung in ihrem äusseren Er- scheinungsbild nicht wesentlich von anderen öffentlichen Veranstaltungen unter- schied. Die Sicherheitskontrolle vermag daran nichts zu ändern, zumal eine Sicher- heits- bzw. Einlasskontrolle an einer öffentlichen Veranstaltung nichts Unübliches ist und diese gemäss eigenen Angaben des Einsprechers nebst der Überprüfung der Mitgliedschaften auch aus feuerpolizeilichen Gründen durchgeführt wurde. Folglich ist die Örtlichkeit als allgemein zugänglich im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a GGG i.V.m. § 2 VGG zu qualifizieren. 3.1.2. Weitere Tatbestandselemente 3.1.2.1. Es ist unbestritten, dass an der Veranstaltung alkoholische und nichtalko- holische Getränke gegen Bezahlung ausgeschenkt und vor Ort konsumiert wurden, ohne dass der Einsprecher als für die Veranstaltung verantwortliche Person über ein Gastgewerbepatent oder eine Festwirtschaftsbewilligung verfügte. Dass dabei

- 9 - Erwerbsabsichten bestanden, die nicht gewinnstrebend sein müssen, ergibt sich bereits aus den auf der Getränkekarte ersichtlichen Preise (act. 1/2). Entsprechend hätte es gemäss § 2 Abs. 1 lit. a GGG eines Patents bedurft. 3.1.2.2. Die Argumentation des Einsprechers und seiner Verteidigung, wonach die gesamte Bewirtung, Abrechnung und Bezahlung der Getränke ausschliesslich über die D._____ Gastronomie AG mit Sitz an der E._____-strasse 2, … Zürich, erfolgt sei und diese zum Zeitpunkt der Veranstaltung über eine Alkoholausschankbewilli- gung verfügt habe (act. 20 S. 2; Prot. S. 12), ist nicht entscheidend. Ein Gastge- werbepatent wird gemäss § 8 GGG für einen bestimmten Betrieb und ausschliess- lich für genehmigte Räumlichkeiten und Flächen erteilt. Sodann wird gemäss § 39 Abs. 1 lit. a GGG bestraft, wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit ohne Patent ausübt. Selbst wenn die D._____ Gastronomie AG zum in Frage stehenden Zeitpunkt über eine gültige Alkoholausschankbewilligung verfügt haben sollte – was sich nicht aus den Akten ergibt – ändern diese Vorbringen nichts an der Tatsache, dass der Einsprecher als für die Veranstaltung vom 8. Juli 2023 an der B._____-strasse 1 in … Zürich verantwortliche Person kein Gastwirtschafts- patent bzw. eine Festwirtschaftsbewilligung besass, was im Übrigen – wie bereits erwähnt (vorstehende E. II.2.) unbestritten blieb. Infolgedessen sind auch die übri- gen Voraussetzungen von § 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG erfüllt. 3.1.3. Fazit Da auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 3 GGG zur Anwendung gelangt, ist der objektive Tatbestand des Wirtens ohne Patent im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG i.V.m. § 2 VGGG erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Die Verteidigung brachte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor, dass die fahrlässige Begehungsform der zu prüfenden Widerhandlungen nicht strafbar sei. In diesem Zusammenhang sei auf § 2 Abs. 1 des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) zu verweisen, wonach die allgemeinen Be- stimmungen des Strafgesetzbuches – und damit auch Art. 12 Abs. 1 StGB – für alle

- 10 - nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen gelten. Dies werde in Bezug auf das Gastgewerbegesetz durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU170040-O vom 31. Januar 2018 E. 3 ausdrücklich bestätigt (act. 32 Rz 1 ff.). 3.2.2. Gemäss Art. 333 Abs. 7 StGB sind die in anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen wer- den, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. Damit nominiert Abs. 7 eine Umkehrung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 StGB für das Nebenstrafrecht (BSK StGB-HILF, Art. 333 N 39). Das Straf- und Justizvollzugsgesetz des Kantons Zürich (StJVG) bestimmt in § 2 Abs. 2, dass die Vorschriften des Strafgesetzbuches in Art. 333 und 334 über dessen Verhältnis zu den Vorschriften anderer Bundesgesetze sinngemäss für alle nach kantonalem Strafrecht strafbaren Handlungen gelten. Ausdrücklich abweichende Bestimmun- gen bleiben hierbei vorbehalten. Damit verweist § 2 Abs. 2 StJVG ausdrücklich auf Art. 333 Abs. 7 StGB. Folglich sind die nach kantonalem Recht strafbaren Übertre- tungen strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. 3.2.3. Die Strafbestimmung in § 39 GGG enthält keine Beschränkung auf Vorsatz- delikte. Dementsprechend kann – entgegen der Ansicht der Verteidigung – die Übertretung des kantonales Gastgewerbegesetzes im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. a GGG gestützt auf § 2 Abs. 2 StJVG i.V.m. Art. 333 Abs. 7 StGB fahrlässig begangen werden (vgl. hierzu etwa OGer ZH SU240022-O vom

5. November 2024 E. 3.1 zum kantonalen Hundegesetz sowie OGer ZH SU140019-O vom 29. September 2014 E. 4 zum kantonalen Ruhetags- und La- denöffnungsgesetz). Die Ausführungen des Obergerichts im Urteil SU170040-O vom 31. Januar 2018 E. 3, wonach mindestens Eventualvorsatz vorliegen müsse, bezogen sich auf eine vorsätzliche Übertretung des Gastgewerbegesetzes. Fahr- lässigkeit war im zitierten Entscheid nicht Thema, weshalb sich daraus auch keine Schlussfolgerungen betreffend die fahrlässige Begehungsform ziehen lassen. 3.2.4. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit die Folge seines Verhaltens nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Die Unvorsichtigkeit ist dabei pflichtwidrig, wenn der Täter die Vorsicht nicht

- 11 - beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. 3.2.5. Der Einsprecher gab anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt an, bereits ca. 300 Veranstaltungen in den Räumlichkeiten von C._____ organisiert zu haben (act. 22 S. 4). Sodann erklärte er anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, selbst bei der Organisation von Grossanlässen mitzuwirken (Prot. S. 9). Als Orga- nisator von hunderten Veranstaltungen inklusive Grossanlässen müssen dem Ein- sprecher die Vorschriften des Gastgewerbegesetzes, namentlich betreffend die Pa- tentpflicht, bekannt sein. Der Einsprecher gab sinngemäss an, dass das Gastge- werbegesetz aufgrund des privaten Charakters der Veranstaltung nicht zur Anwen- dung gelange, womit auch die Patentpflicht nicht bestehe. Es wäre dem Einspre- cher als erfahrener Organisator von Veranstaltungen ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, diesbezügliche Abklärungen zu tätigen. Indem er dies unter- liess, liess er nicht die gebotene Sorgfalt walten, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und im Stande gewesen wäre. 3.3. Fazit Damit sind die objektiven und die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 39 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG erfüllt. Da keine Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Einsprecher des Wir- tens ohne Patent schuldig zu sprechen.

4. Betreiben von Lautsprechern im Freien (Art. 23 i.V.m. Art. 26 APV) 4.1. Objektiver Tatbestand Gemäss Art. 26 in Verbindung mit Art. 23 APV wird mit Busse bestraft, wer u.a. Lautsprecher im Freien ohne Polizeibewilligung betreibt. Da unbestrittenermassen keine Polizeibewilligung für den Betrieb der Lautsprecher im Freien auf der Terrasse der Räumlichkeiten von C._____ für die Veranstaltung vom 8. Juli 2023 eingeholt wurde, ist der objektive Tatbestand vorliegend ohne Zweifel erfüllt.

- 12 - 4.2. Subjektiver Tatbestand 4.2.1. Die Verteidigung führte an der heutigen Hauptverhandlung auch mit Bezug auf die Übertretung der APV aus, dass fahrlässige Widerhandlungen nicht strafbar seien (act. 32 S. 1). 4.2.2. In diesem Zusammenhang kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen zur Übertretung des kantonalen Gastgewerbegesetzes verwiesen werden (vgl. E. III.3.2.2). Das kantonale Strafrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 StJVG umfasst auch kommunale Übertretungsstrafnormen (vgl. etwa BGE 96 I 29 E. 4b; vgl. auch CA- PRARA TOMMASO, Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Organisation und Durch- führung von Grossveranstaltungen, Zürich 2020 [= ZStStr 109], S. 322 ff.). Dem- entsprechend können – entgegen der Ansicht der Verteidigung – Widerhandlungen gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich gestützt auf § 2 Abs. 2 StJVG i.V.m. Art. 333 Abs. 7 StGB auch fahrlässig begangen werden. Zu den all- gemeinen rechtlichen Ausführungen zur Fahrlässigkeit vgl. obige E. III.3.2.4. 4.2.3. Die Verteidigung führte hinsichtlich des dem Einsprecher zur Last gelegten pflichtwidrigen Verhaltens aus, dass er sich auf diverse behördliche Auskünfte ver- lassen habe, insbesondere den Beschluss Nr. 1136/2022 des Stadtrats vom 2. No- vember 2022, wonach auf dem ganzen Festgebiet ein maximaler Schallpegel von 93 dB LAeq bis 1.30 Uhr und 90 dB LAeq bis 5 Uhr festgelegt worden sei (act. 20/1 S. 6), die mündliche Auskunft des Organisationskomitees Zürifäscht sowie die mündliche Auskunft vom 7. Juli 2023 der Stadtpolizei Zürich (act. 32 Rz 8). Diese Auskünfte hätten bestätigt, dass keine weiteren Rechtsgrundlagen bestünden. Wei- ter habe auch F._____ bei der Polizei an der Uraniastrasse um Auskunft betreffend die Polizeibewilligung für Lautsprecher ersucht, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass für das Gebiet der B._____-strasse 1, … Zürich, während des vorliegend frag- lichen Zeitraums keine Polizeibewilligung für das Betreiben von Lautsprechern im Freien benötigt werde. Infolgedessen habe der Einsprecher nicht fahrlässig gehan- delt, vielmehr habe er auf die diversen behördlichen Auskünfte vertrauen dürfen und sei einem unvermeidbarem Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB unterle- gen.

- 13 - 4.2.4. Der Einsprecher gab anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt sowie der heutigen Hauptverhandlung zu Protokoll, dass es bereits am Vortag, am

7. Juli 2023, zu einer polizeilichen Intervention des Lärmschutzes anlässlich einer Veranstaltung am selben Ort gekommen sei. Der Polizist habe ihm erklärt, dass er keine Standnummer (für das Zürifäscht) habe und geografisch nicht zugeordnet sei (act. 22 S. 9). In der Folge habe er sich darum bemüht, die rechtlichen Grundlagen abzuklären. Gestützt auf den Beschluss des Stadtrats Nr. 1136/2022 vom 2. No- vember 2022 (act. 20/1) sei er davon ausgegangen, dass der Stadtrat für das Züri- fäscht ein Areal definiert habe, wobei für dieses Areal keine weiteren Bewilligungen eingeholt werden müssten und andere Lärmbeschränkungen als sonst gelten wür- den. Ihm sei bewusst, dass normalerweise bei Anlässen andere Regeln (als wäh- rend des Zürifäschts) gelten würden, weshalb er in der Vergangenheit auch Laut- sprecherbewilligungen eingeholt habe. Auch gestützt auf die Aussagen des Orga- nisationskomitees bzw. des eingerichteten "Lärmtelefons" und der Polizei am Stadthausquai sei er der Überzeugung gewesen, dass keine Lautsprecherbewilli- gung auf dem Gelände des Zürifäschts – wobei das Gebäude an der B._____- strasse 1 in … Zürich innerhalb dieses Zürifäscht-Rayons liege – benötigt werde. Auch habe ihm niemand sagen können, ob ein Lärmkonzept bestanden habe oder nicht. Die Frage, ob er über eine Standbewilligung des Zürifäschts verfügt habe, verneinte er (act. 22 S. 3 ff.; Prot. S. 7 ff.). 4.2.5. Gestützt auf die Tatsache und eigenen Aussagen des Einsprechers, wonach bereits am Vortag des streitgegenständlichen Vorfalls die Polizei anlässlich eines anderen Anlasses an derselben Örtlichkeit aufgrund des Lärms intervierte und die- sem erklärte, dass er keine Standnummer für das Zürifäscht habe, sind die Vorbrin- gen des Einsprechers als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal er im Übrigen selbst angab, gedacht zu haben, die Lautsprecher seien im Inneren auf- gestellt worden (vgl. act. 22 S. 7). Der Einsprecher wusste, dass er keine Standbe- willigung beim Organisationskomitee des Zürifäschts beantragt hatte, womit er nicht Teil des Zürifäschts war und sich entsprechend auch nicht auf die für die Standbetreibenden des Zürifäschts geltenden Bestimmungen berufen konnte. Spä- testens nach der Intervention durch die Polizei am 7. Juli 2023 kann sich der Ein- sprecher auch nicht mehr auf seine Argumentation stützen, wonach er davon aus-

- 14 - gegangen sei, dass er von der Bewilligungspflicht für Lautsprecher im Freien nach Art. 23 APV ausgenommen sei, da er sich im geografischen Rayon des Zürifäschts befunden habe. Sodann erscheint die Auslegung des Einsprechers generell abwe- gig, wonach jede (auch private) Lokalität im vom Stadtrat festgelegten Festareal – notabene das gesamte Gelände vom Zürihorn bis zur Landiwiese/Saffa-Insel mit Einbezug der Altstadt links und rechts der Limmat bis zur Bahnhofbrücke/Haupt- bahnhof (act. 20/1 S. 10 Ziff. 5.2) – Veranstaltungen mit Lautsprechern im Freien ohne Bewilligung und mit anderen Lärmbeschränkungen hätten durchführen dürfen. Der Einsprecher handelte pflichtwidrig unvorsichtig, wenn er im Wissen um die grundsätzliche Bewilligungspflicht von Lautsprechern im Freien und nach der Inter- vention der Polizei am 7. Juli 2023 keine Lautsprecherbewilligung einholte bzw. die Lautsprecher auch nicht nach Innen verlegte. Der Beschluss des Stadtrates vom

2. November 2022 richtet sich sodann an den Bewilligungsinhaber, Verein G._____, und weder an die einzelnen Standbetreibenden noch an die Öffentlichkeit, womit diese auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten können. Zudem ergibt sich be- reits aus dem Dispositiv des Stadtratsbeschlusses, dass die Lärmschutzauflagen bezüglich Musikdarbietungen und Lautsprechereinsätze nur für die einzelnen Standbetreibenden des Zürifäschts – und nicht für sämtliche Gebäude im Festareal

– galten (act. 20/1 S. 15, Dispositiv-Ziffer 13). Auch das – im Verfahren geltend ge- machte – wiederholte Gesuch um Einsicht in das im Stadtratsbeschluss erwähnte Lärm- bzw. Musikkonzept ändert nichts an der Tatsache, dass auch dieses – ge- stützt auf das soeben Gesagte – für den Einsprecher als Externer ohnehin nicht anwendbar war. Ferner erscheint auch sehr fraglich, ob das Organisationskomitee des Zürifäschts sowie die Stadtpolizei Zürich die Bewilligungspflicht für Lautspre- cher in Kenntnis der Tatsache, dass der Einsprecher keine Standnummer hatte, verneint haben. Diese geltend gemachten behördlichen Auskünfte erscheinen we- nig glaubhaft und erweisen sich nicht als hinreichend konkret sowie insgesamt als ungenügend, um in Widerspruch zur Auskunft des Polizisten vom Vortag und ent- gegen der grundsätzlichen Kenntnis des Einsprechers der rechtlichen Grundlagen eine gutgläubige Annahme einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht zu recht- fertigen. Der Einsprecher kann sich somit – entgegen den Ausführungen der Ver-

- 15 - teidigung – nicht auf den Vertrauensschutz (bzw. eine angeblich falsche behördli- che Auskunft) stützen. 4.2.6. Der Einsprecher hätte im Rahmen der Planung der Veranstaltung vom 8. Juli 2023 genügend Zeit gehabt, sich vorgängig über die geltenden Bestimmungen während des Zürifäschts zu erkundigen, anstelle dies erst am Vortag und am Tag der in Frage stehenden Veranstaltung – während des grössten Volksfestes in Zü- rich mit grossem behördlichem Aufgebot – zu tun. Da der Einsprecher die rechtli- chen Bestimmungen zur Bewilligungspflicht von Lautsprechern im Freien grund- sätzlich bereits kannte, handelte der Einsprecher pflichtwidrig unvorsichtig, als er sich dazu entschied, auch entgegen der ausdrücklichen polizeilichen Auskunft vom Vortag der eigenen, selbstbegünstigenden Auslegung sowie den spontan eingehol- ten Auskünften Vorzug zu geben und die Veranstaltung wie geplant durchzuführen. Damit liess der Einsprecher nicht die Sorgfalt walten, zu der er nach den Umstän- den und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und im Stande war. 4.2.7. Der von der Verteidigung vorgebrachte Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB, wo- nach nicht schuldhaft handelt, wer nicht weiss oder nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, entbehrt damit jeglicher Grundlage. 4.3. Fazit Folglich sind die objektiven und die subjektiven Tatbestandsmerkmale im Sinne von Art. 23 APV i.V.m. Art. 26 APV erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe ersichtlich sind, ist der Einsprecher des Betreibens von Lautspre- chern im Freien ohne Polizeibewilligung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Das Wirten ohne Patent im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. a GGG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG wird mit Busse bestraft. Ebenso wird der Betrieb von Lautsprechern im Freien im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 26 APV mit Busse oder

– in leichten Fällen – mit einem Verweis bestraft. Der Höchstbetrag der Busse für Verstösse gegen das Gastgewerbegesetz beträgt Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) und für Verstösse gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich

- 16 - Fr. 500.– (§ 2a StJVG). Sind mehrere Übertretungen zu beurteilen, ist die Busse zu aspirieren (BGer 6B.65/2009 Urteil vom 13. Juli 2009 E. 1.3). Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Ver- schulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dabei sind primär das Verschul- den und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BGE 119 IV 220 E. 3).

2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass die Musik durch einen DJ über mehrere Lautsprecher auf der Terrasse abgespielt wurde und so laut war, dass die Gegend beschallt wurde (act. 1 S. 2 f.; act. 1/1), ohne dass eine entsprechende Lautsprecherbewilligung vorlag. Sodann wurde für die Bewirtung der Gäste eine separate Unternehmung beauftragt und hierfür so- wohl eine Bar aufgebaut als auch eine Getränkekarte erstellt (act. 1 S. 3 f.; act. 1/1- 2). Auch für den Getränkeausschank fehlte die entsprechende Bewilligung. Zu Gunsten des Einsprechers ist zu berücksichtigen, dass die Veranstaltung zum Zeit- punkt der polizeilichen Kontrolle um 19.50 Uhr bloss von ca. 30 Personen besucht war. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass der Einsprecher bzw. die weiteren anwesenden Organisatoren mit dem Polizisten H._____ kooperierten und der poli- zeilichen Aufforderung, die Lautsprecher ins Innere zu transportieren und die Bar zu schliessen, Folge geleistet wurde (act. 1 S. 3 f.). In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Vorschriften des Gastgewerbegesetzes an- gesichts seiner Tätigkeiten als Organisator unzähliger Veranstaltungen hätte ken- nen müssen und überdies die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht für Laut- sprecher im Freien sowie für den Ausschank von Getränken grundsätzlich kannte, sich aber mangels genügender Abklärungen betreffend das Zürifäscht dennoch vorschriftswidrig verhalten hat. Insgesamt ist sowohl hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere von einem leichten Verschulden auszugehen.

3. Das Gericht berücksichtigt sodann – wie bereits erwähnt – bei der Bemessung von Bussen neben dem Verschulden auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Einsprechers. Der Einsprecher gab anlässlich der heutigen Hauptverhandlung an, monatliche Einkünfte im Umfang von ca. Fr. 20'000.– zu erzielen und Vermögen von ca. Fr. 6 Millionen sowie ein Hypothek von ca. Fr. 1.5 Millionen zu haben (Prot. S. 5 f.).

- 17 -

4. Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Einsprechers und seiner finan- ziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als angemessen.

5. Eine Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszusprechen, weshalb die vorliegend ausgesprochene Busse zu vollziehen ist. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszuspre- chen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Bei einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– ist demnach für den Fall, dass der Einsprecher diese schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festzulegen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Einsprecher kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es sind ihm somit sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehls aufzuerlegen. Dabei erweist es sich als ange- messen, die gerichtliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 2 Abs. 2 lit. b-d i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher A._____ ist schuldig der Übertretung des Gastgewerbege- setzes im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a GGG und § 2 VGGG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. a GGG sowie der Übertretung der allgemeinen Polizeiverord- nung der Stadt Zürich im Sinne von Art. 23 APV in Verbindung mit Art. 26 APV.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

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4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 830.– (Fr. 330.– Kosten- und Gebührenpauschale des Strafbefehls Nr. 2023-060-743 vom

24. Juli 2024 sowie Fr. 500.– nachträgliche Untersuchungs- sowie Überwei- sungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Einsprecher (übergeben),  die erbetene Verteidigung (übergeben),  das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein)  und hernach als schriftlich begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung, im Doppel, für sich und zuhanden des Ein-  sprechers das Stadtrichteramt Zürich. 

7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

- 19 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 28. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreibein: MLaw T. Rumpel MLaw L. Stewart-Smith