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GC240143

Übertretung der Prostitutionsgewerbeverordnung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-06-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorwurf Der Einsprecherin wird vorgeworfen, als Saloninhaberin des Salons C._____ bzw. D._____.ch und Mieterin der Wohnung an der E._____-strasse 1 in Zürich eine Prostitutionsstätte betrieben und es dabei aus pflichtwidiger Unvorsicht unterlassen zu haben, vor Aufnahme der Betriebstätigkeit eine polizeiliche Bewilligung einzuholen. Dabei habe sich anlässlich der Polizeikontrolle am Donnerstag, 4. Mai 2023 um 19:15 Uhr mindestens eine Frau im Salon aufgehalten, welche sexuelle Dienstleistungen angeboten habe. Durch dieses Verhalten habe die Einsprecherin gegen Art. 17 Abs. 1 lit. c PGVO verstossen (act. 2 S. 1).

2. Unbestrittener bzw. bestrittener Sachverhalt 2.1. Die Einsprecherin bestreitet nicht, Saloninhaberin des Betriebs D._____.ch sowie Mieterin der Räumlichkeit des Salons an der E._____-strasse 1 zu sein und zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle über keine Bewilligung gemäss PGVO verfügt zu haben. Weiter ist unbestritten, dass am Donnerstag, 4. Mai 2023 um 19:15 Uhr eine Polizeikontrolle des erwähnten Salons stattfand, wobei die beiden Polizisten, welche die Polizeikontrolle durchführten, auf die Einsprecherin, eine Angestellte sowie einen Kunden trafen. 2.2. Bestritten wird von der Einsprecherin jedoch, dass am Donnerstag, 4. Mai 2023 um 19.15 Uhr in ihrem Salon sexuelle Dienstleistungen erbracht worden seien. Sodann wird grundsätzlich bestritten, dass die Einsprecherin ihren Salon für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellen und hierfür eine Bewilligung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 PGVO benötigen würde (act. 1 S. 2 ff., act. 14 S. 3 ff. und act. 37 S. 2 ff.).

3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist die einsprechende Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und

- 10 - Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der einsprechenden Person zu werten und das Gericht hat von der für die einsprechende Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2.).

4. Verwertbare Beweismittel und Würdigung Nach dem hiervor Ausgeführten (vgl. Ziff. II vorne) ist erstellt, dass das einzige verwertbare Beweismittel die Aussagen der Polizisten ist, wonach sie aus einem verschlossenen Zimmer ein Stöhnen vernommen hätten (act. 1 entsprechende Ausführungen sowie act. 22 S. 3). Gestützt darauf lässt sich der Sachverhalt nicht erstellen, zumal bei einer Massage ein Stöhnen theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann. Allein gestützt auf die Laute des Stöhnens eine sexuelle Dienstleistung anzunehmen, würde zu weit gehen und wäre mit dem Grundsatz in dubio pro reo nicht vereinbar. Die Einsprecherin ist folglich entsprechend freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die Verfahrens- kosten nur dann auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist der freigesprochenen Person eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihr aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Sie hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines

- 11 - Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die der freigesprochenen Person aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b).

2. Die Einsprecherin wurde von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen und es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach sie die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder die Durchführung erschwert hätte, so dass sie kostenpflichtig würde.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind demnach auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist nach ständiger Lehre und Rechtsprechung der Verteidiger der Einsprecherin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beizug eines Verteidiger erscheint vorliegend als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte.

4. Unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles erscheint eine antragsgemässe Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'863.75 inkl. MwSt. für die anwaltliche Vertretung als angemessen.

5. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2023-028-987 vom 28. Februar 2024 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Statdtrichteramt der Stadt Zürich zur Abschreibung überlassen. Es wird erkannt:

1. Die Einsprecherin ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 12 - Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2023-028-987 vom 28. Februar 2024 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt der Stadt Zürich zur Abschreibung überlassen.

4. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung der Einsprecherin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'863.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit der Einsprecherin abzurechnen.

5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Einsprecherin (übergeben);

- das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (gegen Empfangsschein); sowie hernach als begründetes Urteil an

- die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Einsprecherin,

- das Stadtrichteramt der Stadt Zürich und nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.

6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,

- 13 - Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 18. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Büeler MLaw R. Moser

Dispositiv
  1. Mit Strafbefehl Nr. 2023-028-987 vom 28. Februar 2024 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) die Einsprecherin wegen Zuwiderhandlung gegen die städtische Prostitutionsgewerbeverordnung mit einer Busse von Fr. 200.– und auferlegte ihr eine Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 250.– (act. 2). Vertreten durch ihren Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, erhob die Einsprecherin mit Eingabe vom 13. März 2024 dagegen Einsprache (act. 3).
  2. Mit Weisung vom 25. November 2025 wurde der Strafbefehl an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (act. 26). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den
  3. März 2025 vorgeladen (act. 27/1-4 und act. 28). Zufolge schwerer Krankheit der Einsprecherin musste die Ladung abgenommen und die Hauptverhandlung verschoben werden (act. 32 und act. 34/1-4).
  4. Mit Verfügung vom 30. April 2025 konnte zur Hauptverhandlung auf den
  5. Juni 2025 vorgeladen und diese durchgeführt werden (act. 36/1-4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert , den Anwesenden übergeben und gemäss Mitteilungssatz versandt. Mit schriftlicher Eingabe vom 23. Juni 2025 meldete das Stadtrichteramt fristgerecht Berufung an (act. 41). II. Prozessuales und Verwertbarkeit der Beweismittel
  6. Initiales Betreten des Salons 1.1. Ermittlungen der Polizei richten sich grundsätzlich nach der StPO. Vorermittlungen dagegen fallen unter das Polizeirecht. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale - 4 - Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; Urteil 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sogenannte polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchaus möglich. Solche polizeilichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht (Urteil 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2 m.H.; BGer 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2.2). Liegen lediglich polizeiliche Erfahrungswerte oder diffuse, rudimentäre oder anonyme Hinweise auf mögliche strafrechtliche Sachverhalte vor, genügt dies zur Annahme eines strafprozessualen Verdachts, der polizeiliche Ermittlungen gestützt auf die StPO rechtfertigt, nicht. Vielmehr ist die polizeirechtliche Informationsbeschaffung zur Klärung der Ausgangslage erforderlich (LENTJES/RHYNER, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin (Hrsg.), PolG, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich - Basel - Genf 2018, § 4 Vorermittlung und Vorverfahren N 2). 1.2. Im Vorermittlungsverfahren (§ 4 PolG ZH) tätigt die Polizei ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Ermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder aufzuklären sind. Damit umschreibt § 4 Abs. 1 PolG ZH Ausgangspunkt und Zweck der Vorermittlung. Unter Vorermittlungen sind Abklärungen und Massnahmen der Polizei zu verstehen, die auf Verdachtsbegründung ausgerichtet sind oder auf einem bloss vagen, noch unbestimmten Anfangsverdacht, kriminalistischen Erfahrungswerten oder auf einer blossen Vermutung oder Hypothese gründen (LENTJES/RHYNER, a.a.O., N 2). 1.3. Bei der einleitenden Handlung der Polizisten (Eintreten in den Salon der Einsprecherin) hatten diese noch keinen strafprozessualen Anfangsverdacht. Vielmehr handelte es sich um eine routinemässige Untersuchung, welche auf eine Verdachtsbegründung ausgerichtet war. Damit fällt diese Handlung unter die - 5 - polizeiliche Vorermittlung und das kantonale Polizeigesetz des Kantons Zürichs ist anwendbar. Es ist nicht erforderlich, dass die Polizisten bereits einen konkreten Anfangsverdacht hatten, vielmehr reicht die blosse Hypothese und damit routinemässige Abklärung. 1.4. Das Spektrum möglicher Vorgehensweisen umfasst sämtliche im 4. Abschnitt vorgesehenen polizeilichen Massnahmen (§ 18 ff. PolG ZH). Das Polizeigesetz normiert aber keinen abschliessenden Katalog möglicher Vorermittlungsmassnahmen. Als Grundnorm kommt § 4 PolG ZH deshalb subsidiär zur Anwendung, soweit die Vorermittlungstätigkeit nicht durch eine spezielle Bestimmung geregelt ist (LENTJES/RHYNER, a.a.O., § 4 N 14). Das anfängliche Betreten des Salons der Einsprecherin kann unter § 4 PolG ZH als Mittel der polizeilichen Vorermittlung qualifiziert werden und ist daher rechtmässig erfolgt. Selbst wenn dem nicht so wäre, sei darauf hingewiesen, dass durch das reine Betreten des Salons keine Beweismittel erhoben wurden. Für das vorliegende Verfahren ist es also ohnehin eigentlich irrelevant und kann in dem Sinne offen bleiben. Zudem stützte sich das Vorgehen auf Art. 14 Abs. 1 Prostitutionsgewerbeverordnung, wonach der Stadtpolizei und anderen zuständigen Amtsstellen zwecks Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren ist.
  7. Täuschendes Verhalten Sodann ist unstrittig, dass der eine Polizeibeamte zunächst in den Salon der Einsprecherin eintrat und in täuschender Weise vorspiegelte, an einer erotischen Dienstleistung interessiert zu sein (act. 22 und act. 1). Aus dem weiteren Verhalten des Polizisten, welches Ähnlichkeiten mit einem Agent Provocateur aufweist, ist nichts zu Lasten der Einsprecherin abzuleiten, da dem Polizisten unbestrittenermassen keinerlei sexuelle Dienstleistungen angeboten wurden, sodass sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. - 6 -
  8. Betreten der Räumlichkeit / Hausdurchsuchung 3.1. Nachdem die Polizisten durch die polizeilichen Vorermittlungen das Stöhnen vernommen hatten (vgl. Ausführungen hiervor) ist ein Anfangsverdacht zu bejahen, weshalb die Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts erreicht wurde und die Bestimmungen der StPO ab diesem Zeitpunkt Anwendung finden. 3.2. Es gilt zu prüfen, ob das Betreten des abgeschlossenen Raumes durch die Polizisten rechtmässig erfolgt ist. So macht der Verteidiger geltend, dass die Polizisten sich ohne Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft oder ähnliche Ermächtigung Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft hätten. Zudem habe die Einsprecherin die weiteren Räumlichkeiten öffnen müssen, weil sie sonst eine Amtshandlung im Sinne von Art. 168 StGB behindert hätte. In diesem Sinne sei die Aufforderung zum Öffnen der Türe eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB gewesen (act. 13; act. 37 S. 2 ff.). 3.3. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen und Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Ist Gefahr im Verzug, kann die Polizei ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde (Art. 241 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist unstrittig, dass kein Befehl (weder schriftlich noch mündlich bzw. weder im Voraus noch nachträglich) für die Untersuchung vorliegt bzw. verlangt wurde. Die Frage, ob Gefahr in Verzug war, kann offen bleiben, denn selbst wenn man davon ausgegangen würde, dass Gefahr in Verzug war, hätte im Anschluss an die Untersuchung unverzüglich die zuständige Strafbehörde informiert werden müssen. Die Untersuchung fand am 4. Mai 2023 um ca. 19:15 Uhr statt. Der Polizeirapport (act. 1) wurde am 12. Mai 2023 (also sechs Arbeitstage später) erstellt. Ob und wann genau die zuständige Strafbehörde informiert wurde, ist nicht ersichtlich, allerdings datiert der Strafbefehl vom
  9. Februar 2024. Ein unverzügliches Informieren der zuständigen Strafbehörde ist daher zu verneinen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Rechtsprechung bezüglich Dringlichkeit einer Hausdurchsuchung ohne Hausdurchsuchungsbefehl sehr streng ist, sind in Zeiten einer Vernetzung aller beteiligten - 7 - Behördenmitgliedern über Smartphones mit verschiedenen Kommunikationskanälen und der zeitlich flächendeckenden Pikettorganisation doch nur wenige Situationen denkbar in denen auch ausserhalb der Bürozeiten ernsthaft noch von Dringlichkeit im Sinne einer Unmöglichkeit gesprochen werden kann, um rechtzeitig eine mündliche staatsanwaltschaftliche Verfügung für eine Hausdurchsuchung zu erhalten (vgl. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich et. al. 2020, Art. 241 N 23). 3.4. Damit hat die Polizei mit der Hausdurchsuchung ohne entsprechenden Durchsuchungsbefehl die Vorschrift von Art. 241 Abs. 1 StPO missachtet. 3.5. Nur der Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass die Einsprecherin der Hausdurchsuchung auch nicht etwa zugestimmt hätte im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StPO. Eine Einwilligung in diesem Sinne hat irrtumsfrei, freiwillig und ernsthaft zu erfolgen. An die Rechtsgültigkeit sind aufgrund der Bedeutung der von der Massnahme betroffenen Grundrechte strenge Anforderungen zu stellen. Um die Irrtumsfreiheit zu gewährleisten, ist von der durchsuchenden Behörde zu verlangen, dass sie die berechtigte Person vorgängig über den Gegenstand des Verfahrens informiert. Unzulässig ist deshalb auch das Unterlassen eines Hinweises auf ein potentielles weiteres Strafverfahren (BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, Art. 244 N 13 f.). Vorliegend sagte der Zeuge B._____ zunächst aus, dass sie die Einsprecherin darum gebeten hätten, die Tür zum Zimmer zu öffnen. Die Frage, ob die Polizisten ihren Verdacht gegenüber der Einsprecherin geäussert hätten, bejahte dieser. Er erklärte, dass er sie aufgefordert habe, zu schauen, dass sie in das Zimmer gehen könnten. Sie hätten versucht so rücksichtsvoll wie möglich zu sein und Personen, welche gerade zugange gewesen seien, nicht zu stören. Allerdings hätten sie aufgrund der Geräusche den Verdacht gehabt, dass etwas nicht gestimmt habe, weshalb sie die Einsprecherin aufgefordert hätten, ihnen Zutritt zum Zimmer zu verschaffen (act. 22 S. 3 und S. 5 f.). Die hohen Anforderungen an die Einwilligung zu einer Hausdurchsuchung sind damit vorliegend nicht erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass die Türe nicht durch die Polizisten selber geöffnet wurde. - 8 - 3.6. Ein Fall von Art. 244 Abs. 2 StPO, in welchen eine Einwilligung zur Hausdurchsuchung nicht nötig ist, liegt sodann offensichtlich nicht vor. 3.7. Auch Art. 213 Abs. 2 StPO, wonach die Polizei Räumlichkeiten ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten kann, wenn dies zur Anhaltung oder Festnahme einer Person erforderlich ist und Gefahr im Verzug ist, greift nicht. So kann es bei diesen Fällen nur um Anhaltungen und Festnahmen einer Person gehen, nicht aber um Beweismittelerhebungen (BSK StPO-FABBRI/HOFER, Art. 213 N 8). Im vorliegenden Fall ging es klarerweise nur um das Erheben von Beweismitteln (Augenschein in flagranti, Ermittlung von Zeugen) und nicht um die Festnahme einer Person. 3.8. Mit der Hausdurchsuchung ohne entsprechenden Durchsuchungsbefehl hat die Polizei die Vorschrift von Art. 241 Abs. 1 StPO missachtet. Unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift erhobene Beweise dürfen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dann verwertet werden, wenn sie "zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich" sind. Zwar wird der Begriff der "schweren Straftat" zum Teil unterschiedlich definiert, allerdings ist es klar, dass eine Übertretung die Hürde der schweren Straftat nicht erreicht (vgl. hierzu ausführlich BSK StPO-GLESS, Art. 141 N 70 ff.). Damit sind die Beweise, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt wurden, nämlich der Augenschein des Betts mit den durchwühlten Lacken, des verschwitzten in Unterhose gekleideten Kunden sowie der vollständig nackten Masseuse (vgl. act. 1 S. 2) nicht verwertbar. Da ohne diese das Verfahren gar nie in Gang gekommen wäre, führt dies auch zur Unverwertbarkeit der in der Folge durchgeführten Einvernahmen (Art. 141 Abs. 4 StPO). Es sind daher keine verwertbaren belastenden Beweise vorhanden, bis auf die Ausführungen im Polizeirapport, wonach die Polizisten ein lautes Stöhnen aus einem Zimmer entnommen hätten, auf welche zur Erstellung des Sachverhalts abgestellt werden kann. - 9 - III. Sachverhalt
  10. Vorwurf Der Einsprecherin wird vorgeworfen, als Saloninhaberin des Salons C._____ bzw. D._____.ch und Mieterin der Wohnung an der E._____-strasse 1 in Zürich eine Prostitutionsstätte betrieben und es dabei aus pflichtwidiger Unvorsicht unterlassen zu haben, vor Aufnahme der Betriebstätigkeit eine polizeiliche Bewilligung einzuholen. Dabei habe sich anlässlich der Polizeikontrolle am Donnerstag, 4. Mai 2023 um 19:15 Uhr mindestens eine Frau im Salon aufgehalten, welche sexuelle Dienstleistungen angeboten habe. Durch dieses Verhalten habe die Einsprecherin gegen Art. 17 Abs. 1 lit. c PGVO verstossen (act. 2 S. 1).
  11. Unbestrittener bzw. bestrittener Sachverhalt 2.1. Die Einsprecherin bestreitet nicht, Saloninhaberin des Betriebs D._____.ch sowie Mieterin der Räumlichkeit des Salons an der E._____-strasse 1 zu sein und zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle über keine Bewilligung gemäss PGVO verfügt zu haben. Weiter ist unbestritten, dass am Donnerstag, 4. Mai 2023 um 19:15 Uhr eine Polizeikontrolle des erwähnten Salons stattfand, wobei die beiden Polizisten, welche die Polizeikontrolle durchführten, auf die Einsprecherin, eine Angestellte sowie einen Kunden trafen. 2.2. Bestritten wird von der Einsprecherin jedoch, dass am Donnerstag, 4. Mai 2023 um 19.15 Uhr in ihrem Salon sexuelle Dienstleistungen erbracht worden seien. Sodann wird grundsätzlich bestritten, dass die Einsprecherin ihren Salon für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellen und hierfür eine Bewilligung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 PGVO benötigen würde (act. 1 S. 2 ff., act. 14 S. 3 ff. und act. 37 S. 2 ff.).
  12. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist die einsprechende Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und - 10 - Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der einsprechenden Person zu werten und das Gericht hat von der für die einsprechende Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2.).
  13. Verwertbare Beweismittel und Würdigung Nach dem hiervor Ausgeführten (vgl. Ziff. II vorne) ist erstellt, dass das einzige verwertbare Beweismittel die Aussagen der Polizisten ist, wonach sie aus einem verschlossenen Zimmer ein Stöhnen vernommen hätten (act. 1 entsprechende Ausführungen sowie act. 22 S. 3). Gestützt darauf lässt sich der Sachverhalt nicht erstellen, zumal bei einer Massage ein Stöhnen theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann. Allein gestützt auf die Laute des Stöhnens eine sexuelle Dienstleistung anzunehmen, würde zu weit gehen und wäre mit dem Grundsatz in dubio pro reo nicht vereinbar. Die Einsprecherin ist folglich entsprechend freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  14. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die Verfahrens- kosten nur dann auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist der freigesprochenen Person eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihr aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Sie hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines - 11 - Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die der freigesprochenen Person aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b).
  15. Die Einsprecherin wurde von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen und es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach sie die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder die Durchführung erschwert hätte, so dass sie kostenpflichtig würde.
  16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind demnach auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist nach ständiger Lehre und Rechtsprechung der Verteidiger der Einsprecherin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beizug eines Verteidiger erscheint vorliegend als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte.
  17. Unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles erscheint eine antragsgemässe Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'863.75 inkl. MwSt. für die anwaltliche Vertretung als angemessen.
  18. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2023-028-987 vom 28. Februar 2024 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Statdtrichteramt der Stadt Zürich zur Abschreibung überlassen. Es wird erkannt:
  19. Die Einsprecherin ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  20. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  21. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen. - 12 - Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2023-028-987 vom 28. Februar 2024 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt der Stadt Zürich zur Abschreibung überlassen.
  22. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung der Einsprecherin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'863.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit der Einsprecherin abzurechnen.
  23. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Einsprecherin (übergeben); - das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (gegen Empfangsschein); sowie hernach als begründetes Urteil an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Einsprecherin, - das Stadtrichteramt der Stadt Zürich und nach Eintritt der Rechtskraft an - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
  24. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, - 13 - Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 18. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  25. Abteilung - Einzelgericht Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Büeler MLaw R. Moser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC240143-L / UB Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. S. Büeler als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin MLaw R. Moser Urteil vom 18. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner gegen A._____, Einsprecherin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Übertretung der Prostitutionsgewerbeverordnung

- 2 - Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich: (act. 2) Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich vom 28. Februar 2024 gilt im Sinne von Art. 357 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift und ist diesem Urteil in Kopie beigehef- tet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7 ff.) Die Einsprecherin in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsan- walt lic. iur. X._____. Anträge des Stadtrichteramts Zürich: (act. 26 sinngemäss) Bestätigung des Strafbefehls Nr. 2023-028-987 vom 28. Februar 2024 unter Auferlegung der Kosten gemäss Strafbefehl sowie der Gebühr an die Einsprecherin. Anträge der Verteidigung: (act. 37 S. 1) "1. Es sei der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom

28. Februar 2024 aufzuheben.

2. Es sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl Nr. 2023-028-987 vom 28. Februar 2024 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) die Einsprecherin wegen Zuwiderhandlung gegen die städtische Prostitutionsgewerbeverordnung mit einer Busse von Fr. 200.– und auferlegte ihr eine Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 250.– (act. 2). Vertreten durch ihren Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, erhob die Einsprecherin mit Eingabe vom 13. März 2024 dagegen Einsprache (act. 3).

2. Mit Weisung vom 25. November 2025 wurde der Strafbefehl an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (act. 26). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den

7. März 2025 vorgeladen (act. 27/1-4 und act. 28). Zufolge schwerer Krankheit der Einsprecherin musste die Ladung abgenommen und die Hauptverhandlung verschoben werden (act. 32 und act. 34/1-4).

3. Mit Verfügung vom 30. April 2025 konnte zur Hauptverhandlung auf den

18. Juni 2025 vorgeladen und diese durchgeführt werden (act. 36/1-4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert, den Anwesenden übergeben und gemäss Mitteilungssatz versandt. Mit schriftlicher Eingabe vom 23. Juni 2025 meldete das Stadtrichteramt fristgerecht Berufung an (act. 41). II. Prozessuales und Verwertbarkeit der Beweismittel

1. Initiales Betreten des Salons 1.1. Ermittlungen der Polizei richten sich grundsätzlich nach der StPO. Vorermittlungen dagegen fallen unter das Polizeirecht. Die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale

- 4 - Anfangsverdacht (BGE 146 I 11 E. 4.1; Urteil 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sogenannte polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchaus möglich. Solche polizeilichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der StPO zum Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht (Urteil 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 4.4.2 m.H.; BGer 6B_499/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2.2). Liegen lediglich polizeiliche Erfahrungswerte oder diffuse, rudimentäre oder anonyme Hinweise auf mögliche strafrechtliche Sachverhalte vor, genügt dies zur Annahme eines strafprozessualen Verdachts, der polizeiliche Ermittlungen gestützt auf die StPO rechtfertigt, nicht. Vielmehr ist die polizeirechtliche Informationsbeschaffung zur Klärung der Ausgangslage erforderlich (LENTJES/RHYNER, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin (Hrsg.), PolG, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich - Basel - Genf 2018, § 4 Vorermittlung und Vorverfahren N 2). 1.2. Im Vorermittlungsverfahren (§ 4 PolG ZH) tätigt die Polizei ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Ermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder aufzuklären sind. Damit umschreibt § 4 Abs. 1 PolG ZH Ausgangspunkt und Zweck der Vorermittlung. Unter Vorermittlungen sind Abklärungen und Massnahmen der Polizei zu verstehen, die auf Verdachtsbegründung ausgerichtet sind oder auf einem bloss vagen, noch unbestimmten Anfangsverdacht, kriminalistischen Erfahrungswerten oder auf einer blossen Vermutung oder Hypothese gründen (LENTJES/RHYNER, a.a.O., N 2). 1.3. Bei der einleitenden Handlung der Polizisten (Eintreten in den Salon der Einsprecherin) hatten diese noch keinen strafprozessualen Anfangsverdacht. Vielmehr handelte es sich um eine routinemässige Untersuchung, welche auf eine Verdachtsbegründung ausgerichtet war. Damit fällt diese Handlung unter die

- 5 - polizeiliche Vorermittlung und das kantonale Polizeigesetz des Kantons Zürichs ist anwendbar. Es ist nicht erforderlich, dass die Polizisten bereits einen konkreten Anfangsverdacht hatten, vielmehr reicht die blosse Hypothese und damit routinemässige Abklärung. 1.4. Das Spektrum möglicher Vorgehensweisen umfasst sämtliche im 4. Abschnitt vorgesehenen polizeilichen Massnahmen (§ 18 ff. PolG ZH). Das Polizeigesetz normiert aber keinen abschliessenden Katalog möglicher Vorermittlungsmassnahmen. Als Grundnorm kommt § 4 PolG ZH deshalb subsidiär zur Anwendung, soweit die Vorermittlungstätigkeit nicht durch eine spezielle Bestimmung geregelt ist (LENTJES/RHYNER, a.a.O., § 4 N 14). Das anfängliche Betreten des Salons der Einsprecherin kann unter § 4 PolG ZH als Mittel der polizeilichen Vorermittlung qualifiziert werden und ist daher rechtmässig erfolgt. Selbst wenn dem nicht so wäre, sei darauf hingewiesen, dass durch das reine Betreten des Salons keine Beweismittel erhoben wurden. Für das vorliegende Verfahren ist es also ohnehin eigentlich irrelevant und kann in dem Sinne offen bleiben. Zudem stützte sich das Vorgehen auf Art. 14 Abs. 1 Prostitutionsgewerbeverordnung, wonach der Stadtpolizei und anderen zuständigen Amtsstellen zwecks Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren ist.

2. Täuschendes Verhalten Sodann ist unstrittig, dass der eine Polizeibeamte zunächst in den Salon der Einsprecherin eintrat und in täuschender Weise vorspiegelte, an einer erotischen Dienstleistung interessiert zu sein (act. 22 und act. 1). Aus dem weiteren Verhalten des Polizisten, welches Ähnlichkeiten mit einem Agent Provocateur aufweist, ist nichts zu Lasten der Einsprecherin abzuleiten, da dem Polizisten unbestrittenermassen keinerlei sexuelle Dienstleistungen angeboten wurden, sodass sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.

- 6 -

3. Betreten der Räumlichkeit / Hausdurchsuchung 3.1. Nachdem die Polizisten durch die polizeilichen Vorermittlungen das Stöhnen vernommen hatten (vgl. Ausführungen hiervor) ist ein Anfangsverdacht zu bejahen, weshalb die Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts erreicht wurde und die Bestimmungen der StPO ab diesem Zeitpunkt Anwendung finden. 3.2. Es gilt zu prüfen, ob das Betreten des abgeschlossenen Raumes durch die Polizisten rechtmässig erfolgt ist. So macht der Verteidiger geltend, dass die Polizisten sich ohne Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft oder ähnliche Ermächtigung Zugang zu den Räumlichkeiten verschafft hätten. Zudem habe die Einsprecherin die weiteren Räumlichkeiten öffnen müssen, weil sie sonst eine Amtshandlung im Sinne von Art. 168 StGB behindert hätte. In diesem Sinne sei die Aufforderung zum Öffnen der Türe eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB gewesen (act. 13; act. 37 S. 2 ff.). 3.3. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen und Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Ist Gefahr im Verzug, kann die Polizei ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde (Art. 241 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist unstrittig, dass kein Befehl (weder schriftlich noch mündlich bzw. weder im Voraus noch nachträglich) für die Untersuchung vorliegt bzw. verlangt wurde. Die Frage, ob Gefahr in Verzug war, kann offen bleiben, denn selbst wenn man davon ausgegangen würde, dass Gefahr in Verzug war, hätte im Anschluss an die Untersuchung unverzüglich die zuständige Strafbehörde informiert werden müssen. Die Untersuchung fand am 4. Mai 2023 um ca. 19:15 Uhr statt. Der Polizeirapport (act. 1) wurde am 12. Mai 2023 (also sechs Arbeitstage später) erstellt. Ob und wann genau die zuständige Strafbehörde informiert wurde, ist nicht ersichtlich, allerdings datiert der Strafbefehl vom

28. Februar 2024. Ein unverzügliches Informieren der zuständigen Strafbehörde ist daher zu verneinen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Rechtsprechung bezüglich Dringlichkeit einer Hausdurchsuchung ohne Hausdurchsuchungsbefehl sehr streng ist, sind in Zeiten einer Vernetzung aller beteiligten

- 7 - Behördenmitgliedern über Smartphones mit verschiedenen Kommunikationskanälen und der zeitlich flächendeckenden Pikettorganisation doch nur wenige Situationen denkbar in denen auch ausserhalb der Bürozeiten ernsthaft noch von Dringlichkeit im Sinne einer Unmöglichkeit gesprochen werden kann, um rechtzeitig eine mündliche staatsanwaltschaftliche Verfügung für eine Hausdurchsuchung zu erhalten (vgl. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich et. al. 2020, Art. 241 N 23). 3.4. Damit hat die Polizei mit der Hausdurchsuchung ohne entsprechenden Durchsuchungsbefehl die Vorschrift von Art. 241 Abs. 1 StPO missachtet. 3.5. Nur der Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass die Einsprecherin der Hausdurchsuchung auch nicht etwa zugestimmt hätte im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StPO. Eine Einwilligung in diesem Sinne hat irrtumsfrei, freiwillig und ernsthaft zu erfolgen. An die Rechtsgültigkeit sind aufgrund der Bedeutung der von der Massnahme betroffenen Grundrechte strenge Anforderungen zu stellen. Um die Irrtumsfreiheit zu gewährleisten, ist von der durchsuchenden Behörde zu verlangen, dass sie die berechtigte Person vorgängig über den Gegenstand des Verfahrens informiert. Unzulässig ist deshalb auch das Unterlassen eines Hinweises auf ein potentielles weiteres Strafverfahren (BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, Art. 244 N 13 f.). Vorliegend sagte der Zeuge B._____ zunächst aus, dass sie die Einsprecherin darum gebeten hätten, die Tür zum Zimmer zu öffnen. Die Frage, ob die Polizisten ihren Verdacht gegenüber der Einsprecherin geäussert hätten, bejahte dieser. Er erklärte, dass er sie aufgefordert habe, zu schauen, dass sie in das Zimmer gehen könnten. Sie hätten versucht so rücksichtsvoll wie möglich zu sein und Personen, welche gerade zugange gewesen seien, nicht zu stören. Allerdings hätten sie aufgrund der Geräusche den Verdacht gehabt, dass etwas nicht gestimmt habe, weshalb sie die Einsprecherin aufgefordert hätten, ihnen Zutritt zum Zimmer zu verschaffen (act. 22 S. 3 und S. 5 f.). Die hohen Anforderungen an die Einwilligung zu einer Hausdurchsuchung sind damit vorliegend nicht erfüllt. Daran ändert auch nichts, dass die Türe nicht durch die Polizisten selber geöffnet wurde.

- 8 - 3.6. Ein Fall von Art. 244 Abs. 2 StPO, in welchen eine Einwilligung zur Hausdurchsuchung nicht nötig ist, liegt sodann offensichtlich nicht vor. 3.7. Auch Art. 213 Abs. 2 StPO, wonach die Polizei Räumlichkeiten ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten kann, wenn dies zur Anhaltung oder Festnahme einer Person erforderlich ist und Gefahr im Verzug ist, greift nicht. So kann es bei diesen Fällen nur um Anhaltungen und Festnahmen einer Person gehen, nicht aber um Beweismittelerhebungen (BSK StPO-FABBRI/HOFER, Art. 213 N 8). Im vorliegenden Fall ging es klarerweise nur um das Erheben von Beweismitteln (Augenschein in flagranti, Ermittlung von Zeugen) und nicht um die Festnahme einer Person. 3.8. Mit der Hausdurchsuchung ohne entsprechenden Durchsuchungsbefehl hat die Polizei die Vorschrift von Art. 241 Abs. 1 StPO missachtet. Unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift erhobene Beweise dürfen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dann verwertet werden, wenn sie "zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich" sind. Zwar wird der Begriff der "schweren Straftat" zum Teil unterschiedlich definiert, allerdings ist es klar, dass eine Übertretung die Hürde der schweren Straftat nicht erreicht (vgl. hierzu ausführlich BSK StPO-GLESS, Art. 141 N 70 ff.). Damit sind die Beweise, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt wurden, nämlich der Augenschein des Betts mit den durchwühlten Lacken, des verschwitzten in Unterhose gekleideten Kunden sowie der vollständig nackten Masseuse (vgl. act. 1 S. 2) nicht verwertbar. Da ohne diese das Verfahren gar nie in Gang gekommen wäre, führt dies auch zur Unverwertbarkeit der in der Folge durchgeführten Einvernahmen (Art. 141 Abs. 4 StPO). Es sind daher keine verwertbaren belastenden Beweise vorhanden, bis auf die Ausführungen im Polizeirapport, wonach die Polizisten ein lautes Stöhnen aus einem Zimmer entnommen hätten, auf welche zur Erstellung des Sachverhalts abgestellt werden kann.

- 9 - III. Sachverhalt

1. Vorwurf Der Einsprecherin wird vorgeworfen, als Saloninhaberin des Salons C._____ bzw. D._____.ch und Mieterin der Wohnung an der E._____-strasse 1 in Zürich eine Prostitutionsstätte betrieben und es dabei aus pflichtwidiger Unvorsicht unterlassen zu haben, vor Aufnahme der Betriebstätigkeit eine polizeiliche Bewilligung einzuholen. Dabei habe sich anlässlich der Polizeikontrolle am Donnerstag, 4. Mai 2023 um 19:15 Uhr mindestens eine Frau im Salon aufgehalten, welche sexuelle Dienstleistungen angeboten habe. Durch dieses Verhalten habe die Einsprecherin gegen Art. 17 Abs. 1 lit. c PGVO verstossen (act. 2 S. 1).

2. Unbestrittener bzw. bestrittener Sachverhalt 2.1. Die Einsprecherin bestreitet nicht, Saloninhaberin des Betriebs D._____.ch sowie Mieterin der Räumlichkeit des Salons an der E._____-strasse 1 zu sein und zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle über keine Bewilligung gemäss PGVO verfügt zu haben. Weiter ist unbestritten, dass am Donnerstag, 4. Mai 2023 um 19:15 Uhr eine Polizeikontrolle des erwähnten Salons stattfand, wobei die beiden Polizisten, welche die Polizeikontrolle durchführten, auf die Einsprecherin, eine Angestellte sowie einen Kunden trafen. 2.2. Bestritten wird von der Einsprecherin jedoch, dass am Donnerstag, 4. Mai 2023 um 19.15 Uhr in ihrem Salon sexuelle Dienstleistungen erbracht worden seien. Sodann wird grundsätzlich bestritten, dass die Einsprecherin ihren Salon für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellen und hierfür eine Bewilligung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 PGVO benötigen würde (act. 1 S. 2 ff., act. 14 S. 3 ff. und act. 37 S. 2 ff.).

3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist die einsprechende Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und

- 10 - Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der einsprechenden Person zu werten und das Gericht hat von der für die einsprechende Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2.).

4. Verwertbare Beweismittel und Würdigung Nach dem hiervor Ausgeführten (vgl. Ziff. II vorne) ist erstellt, dass das einzige verwertbare Beweismittel die Aussagen der Polizisten ist, wonach sie aus einem verschlossenen Zimmer ein Stöhnen vernommen hätten (act. 1 entsprechende Ausführungen sowie act. 22 S. 3). Gestützt darauf lässt sich der Sachverhalt nicht erstellen, zumal bei einer Massage ein Stöhnen theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann. Allein gestützt auf die Laute des Stöhnens eine sexuelle Dienstleistung anzunehmen, würde zu weit gehen und wäre mit dem Grundsatz in dubio pro reo nicht vereinbar. Die Einsprecherin ist folglich entsprechend freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die Verfahrens- kosten nur dann auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ansonsten werden die Kosten vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist der freigesprochenen Person eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihr aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Sie hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines

- 11 - Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die der freigesprochenen Person aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b).

2. Die Einsprecherin wurde von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen und es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach sie die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder die Durchführung erschwert hätte, so dass sie kostenpflichtig würde.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind demnach auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist nach ständiger Lehre und Rechtsprechung der Verteidiger der Einsprecherin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beizug eines Verteidiger erscheint vorliegend als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte.

4. Unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles erscheint eine antragsgemässe Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'863.75 inkl. MwSt. für die anwaltliche Vertretung als angemessen.

5. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2023-028-987 vom 28. Februar 2024 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Statdtrichteramt der Stadt Zürich zur Abschreibung überlassen. Es wird erkannt:

1. Die Einsprecherin ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 12 - Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2023-028-987 vom 28. Februar 2024 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt der Stadt Zürich zur Abschreibung überlassen.

4. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung der Einsprecherin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'863.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit der Einsprecherin abzurechnen.

5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Einsprecherin (übergeben);

- das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (gegen Empfangsschein); sowie hernach als begründetes Urteil an

- die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Einsprecherin,

- das Stadtrichteramt der Stadt Zürich und nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.

6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,

- 13 - Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 18. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Büeler MLaw R. Moser