Sachverhalt
3.1. Vorwurf Im Strafbefehl wird der Einsprecher als Halter des Wohnmobils mit deutschem Kennzeichen 1 dafür verantwortlich gemacht, dass mit besagtem Fahrzeug am
8. September 2023, um 15:17 Uhr, an der Verzweigung B._____-quai/C._____- brücke in Zürich Fahrtrichtung stadteinwärts, pflichtwidrig unvorsichtig auf dem mitt- leren Fahrstreifen des B._____-quais die Lichtsignalanlage rechtsabbiegend in Richtung C._____-brücke passiert und der Konfliktbereich befahren worden sei, ob-
- 5 - schon das Lichtsignal für besagten Fahrstreifen seit 0.80 Sekunden Rot anzeigt habe, womit das Lichtsignal missachtet worden sei, was bei gebotener Sorgfalt und pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (act. 25). 3.2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirk- licht erachtet. Ist die einsprechende Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien er- geben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdi- gung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der einsprechen- den Person zu werten und das Gericht hat von der für die einsprechende Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2.). 3.3. Beweismittel Als relevante Beweismittel liegen die Fotodokumentation vom 8. September 2023 (act. 1/1), die Halterauskunft des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes vom 24. Ja- nuar 2024 über das Fahrzeug mit Kennzeichen 1 (act. 1/4), der Bericht Zustand einer Anlage vom 5. Juni 2024 (act. 10 S. 3-4), das Eichzertifikat Nr. ... vom 18. Ja- nuar 2023 (act. 10 S. 5), das Messprotokoll vom 5. Juni 2024 vom Standort 041 (act. 10 S. 6) sowie die Stellungnahmen des Einsprechers vom 4. Mai, 28. Mai und
23. Juli 2024 (act. 6, 8, 16 u. 30) im Recht. 3.4. Sachverhaltserstellung 3.4.1. In seinen schriftlichen Eingaben vom 4. Mai, 28. Mai und 23. Juli 2024 machte der Einsprecher zusammengefasst geltend, dass er nicht gefahren sei. Das Fahrzeug Wohnmobil mit Kennzeichen 2 (wohl gemeint: 1) sei zwar sein Eigentum,
- 6 - doch habe er sich im fraglichen Zeitraum ca. 800 km entfernt bei sich zu Hause befunden. Den Fahrer könne er aus Gründen des Aussageverweigerungsrechts nicht nennen. Vom Fahrer sei ihm aber ernsthaft und glaubhaft versichert worden, dass dieser die Kreuzung nicht bei Rot befahren habe. Das Fahrzeug sei noch bei Grün rechts abgebogen. Verkehrsbedingt habe dieser auf der Kreuzung durch Still- stand eines vorausfahrenden Fahrzeugs selber bremsen müssen und erst dann könne das Foto durch Umschalten der Ampel ausgelöst worden sein. Die ihm über- sandte Fotodokumentation sei in sich denn auch nicht aussagekräftig. Die Position anderer auf dem Foto erfasster Fahrzeuge verweise eher auf den Umstand, dass das Wohnmobil nicht bei Rot gefahren sein könne. Zudem liege auch kein Bild des Fahrers vor, auf dem er diesen identifizieren könnte (act. 6, 8, 16 u. 30). 3.4.2. Aufgrund der im Recht liegenden Fotodokumentation vom 8. September 2023 (act. 1/1) kann festgestellt werden, dass am 8. September 2023, um 15:17:36 Uhr, das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen 1 auf der mittleren Fahr- spur fahrend erst zu einem Drittel der Fahrzeuglänge den Haltebalken überquert hat, als die Ampel bereits seit 0.8 Sekunden auf Rot war und von der Rotlichtüber- wachungsanlage am Standort 041 erfasst wurde (RLTS 0.850, Foto 1). Gleiches gibt das Messprotokoll vom 5. Juni 2024 wieder (act. 10 S. 6). Auf den weiteren Fotos ist zu erkennen, dass das Fahrzeug in den darauf folgenden 2.7 Sekunden (ΔT 2.695 u. 15:17:38 Uhr auf Foto 4) unbehindert dem Strassenverlauf entlang auf die C._____-brücke einbiegen kann (Fotos 2-4). Damit ist die Behauptung des Ein- sprechers, wonach das Fahrzeug noch bei Grün die Kreuzung befahren habe, wi- derlegt. Auch das Eichzertifikat Nr. ... vom 18. Januar 2023 (act. 10 S. 5) der Eich- komponente mit Metas-Nummer ... stimmt mit der Metas-Nummer auf dem Bericht Zustand einer Anlage vom 5. Juni 2024 (act. 10 S. 3-4) für den Standort 041 und der Fotodokumentation vom 8. September 2023 (act. 1/1 Fotos 1-4 unten rechts) überein. Ausserdem war die Eichung im Übertretungszeitpunkt gültig, weshalb sich auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit der Rotlichtüberwachungsaufnahmen ergeben. Die Haltereigenschaft des Einsprechers für das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen 1 (act. 1/4) blieb unbestritten. Im Übrigen lässt sich feststellen, dass angesichts der freien mittleren Fahrbahn stadteinwärts (nächstes Fahrzeug befin- det sich ca. 20 Meter weiter vorne; vgl. act. 1/1 Fotos 3 u. 4) keine Stauung des
- 7 - Verkehrs stattfand. Selbst wenn eine Stauung ersichtlich wäre, ist darauf hinzuwei- sen, dass ein Fahrer ohnehin bei sich verlangsamendem oder wieder anrollendem Verkehr stets die Geschwindigkeit der Verkehrssituation (inkl. Lichtsignalanlagen) vorausschauend anzupassen hat, so dass er rechtzeitig reagieren kann (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG). 3.4.3. In Gesamtwürdigung der relevanten Beweismittel lässt sich feststellen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Einsprechers nicht mit den objektiven Beweismit- teln übereinstimmt. Die Behauptungen des Einsprechers erweisen sich deshalb als Schutzbehauptungen. Demnach kann der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ohne Weiteres erstellt werden.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Das Stadtrichteramt erkannte auf eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG und machte den Einsprecher als Halter des Fahrzeugs dafür verantwortlich. Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Da es sich um einen Fall der Halterhaftung handelt, erscheint es angezeigt, die Verant- wortlichkeit des Einsprechers konkret unter Art. 7 OBG abzuhandeln. 4.2. Gemäss Art. 7 Abs. 1 OBG wird die Busse in Fällen, in denen der Täter der Widerhandlung nicht bekannt ist, dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahr- zeughalter auferlegt. Bezahlt der Halter die Busse nicht fristgerecht, wird das or- dentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter den ver- antwortlichen Fahrzeugführer, wird das Verfahren gegen diesen eingeleitet (Art. 7 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er mache im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 7 Abs. 5 OBG). Seit der Revision des Ordnungsbussengesetzes muss damit nicht mehr ausschliesslich die Person bestraft werden, welche die Wider- handlung begangen hat. Vielmehr kann der Fahrzeughalter bestraft werden, falls der Täter der Polizei nicht bekannt ist. Dies trifft häufig zu bei automatischen Ver-
- 8 - kehrskontrollen ohne Anhalteposten (Geschwindigkeit, Rotlicht) und Widerhand- lungen im ruhenden Verkehr (Botschaft zu Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, S. 8486; vgl. zum Ganzen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017, E. 4.1.). 4.3. Vorliegend bestritt der Einsprecher das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rotlicht- missachtung selber gelenkt zu haben, da er sich damals ca. 800 km weit entfernt befunden habe (vorne Ziff. 3.4.1.). Er hat keine Person genannt, die das Fahrzeug damals geführt hat (vgl. Art. 7 Abs. 4 OBG). In seiner Stellungnahme teilte er den Standpunkt des ihm offenbar bekannten Fahrers zum Sachverhalt und berief sich in der Folge auf das Aussageverweigerungsrecht, als es um die konkrete Nennung des verantwortlichen Fahrers ging. Im Weiteren gab er an, es wäre ihm nicht einmal möglich, aufgrund der erstellten Fotos den Fahrer zu identifizieren (vorne Ziff. 3.4.1.). Dies trifft zu. Auf den vorhandenen Fotos ist vom Gesicht des Fahrers nichts zu erkennen (vgl. act. 1/1 Fotos 1, 2 u. 5). Vor diesem Hintergrund, aufgrund des Umstands, dass der Einsprecher nicht zur Nennung des verantwortlichen Len- kers gezwungen werden kann und unter Berücksichtigung des ausländischen Wohnsitzes des Einsprechers ist davon auszugehen, dass die Ermittlung des ver- antwortlichen Lenkers mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Nachdem feststeht, dass der verantwortliche Lenker vorliegend nicht ermittelt wer- den kann, ist der Einsprecher als Halter des Fahrzeugs mit deutschem Kontroll- schild 1 für die Rotlichtmissachtung verantwortlich, zumal er nicht geltend machte, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt worden sei (vgl. Art. 7 Abs. 5 OBG). Diese Widerhandlung ist, wie oben bereits ausgeführt (vorne Ziff. 4.1.), als Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV zu qualifizieren. 4.4. Anzumerken bleibt, dass ein Schuldspruch – wie auch der Einsprecher sinn- gemäss zurecht monierte (act. 8) – vorliegend im Sinne von Art. 7 Abs. 5 OBG nicht möglich ist. Art. 7 Abs. 5 OBG hält lediglich fest, dass der Halter die Busse zu be- zahlen hat (wenn der fehlbare Fahrzeuglenker mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann). Dass die Schuld für die begangene Widerhandlung ebenfalls dem Halter zugerechnet wird, wird darin nicht bestimmt. Beim Ordnungs-
- 9 - bussenverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, mit dem im Stras- senverkehr massenhaft vorkommende Übertretungen mit Bagatellcharakter effizi- ent und kostengünstig erledigt werden sollen. Der Verwaltungsaufwand soll im Be- reich der Massendelinquenz auf den Strassen gering gehalten und ein ordentliches Justizverfahren vermieden werden. Die mit der Revision eingeführte verstärkte Ver- antwortung des Fahrzeughalters wird denn auch mit ökonomischen Gründen ge- rechtfertigt. Gemäss Botschaft steht die aufwändige Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeuglenkers im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens in keinem vernünfti- gen Verhältnis zu der zu erwartenden Höhe der Busse. Auch die Gerichtsgebühren würden nur höchst selten den behördlichen Aufwand decken, so dass diese Kosten zu Lasten der Allgemeinheit gingen, was stossend sei. Die Stärkung der Verant- wortung der Fahrzeughalter im Bagatellbereich erscheine unter dem Aspekt der ökonomischen Verwaltungs- und Prozessführung angezeigt (Botschaft zu Via si- cura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, S. 8486 f.). Diese Zielsetzung wird auch erreicht, wenn der Fahrzeughalter (entsprechend dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 OBG) kraft seiner Haltereigenschaft zur Bezahlung der Ordnungsbusse ver- pflichtet wird. Demgegenüber ist dafür nicht erforderlich, den Halter (anstelle der unbekannten Täterschaft) der Strassenverkehrswiderhandlung schuldig zu spre- chen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017, E. 4.2. f. m.w.H.). 4.5. Der Einsprecher ist demnach als Halter des Fahrzeugs mit deutschem Kon- trollschild 1 im Sinne von Art. 7 Abs. 5 OBG für die Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG verantwortlich zu erklären und zur Zahlung zu verpflichten. 4.6. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Verkehrsregeln gemäss schweizerischem Strassenverkehrsgesetz grundsätzlich für alle Personen gelten, die in der Schweiz am Verkehr auf öffentlichen Strassen teilnehmen. Auch ausländische Verkehrsteil- nehmer sind daher an die Verkehrsregeln gebunden (BSK SVG-WALDMANN/KRAE- MER, 1. Aufl., Basel 2014, Art. 1 N 34). Wenn der Einsprecher sodann geltend machte, dass in Deutschland keine Halterhaftung für derart gelegene Fallkonstel-
- 10 - lationen gelte, er darum eine Solche kritisch sehe und sie ablehne (act. 16 u. 30, je S. 2), ist festzuhalten, dass dies nicht von Belang ist.
5. Strafzumessung 5.1. Das Ordnungsbussengesetz dispensiert von der Anwendung der Strafzumes- sungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs (vgl. Art. 1 Abs. 5 OBG, wonach Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters unberücksichtigt bleiben). Für die gleichen Verstösse sind für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Voll- zugsmodalitäten vorgesehen. Die in diesem Sinne fehlende Differenzierung ist dem Ordnungsbussenverfahren immanent und zeichnet es gegenüber dem Geldsum- mensystem und dem Tagessatzsystem aus (BGE 135 IV 221, E. 2.2). Gemäss Art. 14 OBG kann eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren aus- gefällt werden. Dies drängt sich insbesondere dann auf, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des ordentlichen Verfahrens sachlich nicht ge- rechtfertigt war. In Fällen, in denen zwingend das ordentliche Verfahren durchzu- führen war, weil die Täterschaft bestritten war oder die Busse nicht innert Frist be- glichen wurde, dürfte die Anwendung von Art. 14 OBG hingegen ausgeschlossen sein, da dies dem Zweck des Ordnungsbussenverfahrens widersprechen würde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017, E. 5.1.). 5.2. Vorliegend wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet, da der Ein- sprecher die Täterschaft bestritt. Dennoch erscheint es gerechtfertigt, eine Ord- nungsbusse auszusprechen. Gemäss Art. 7 Abs. 5 OBG hat der Fahrzeughalter die Busse allein aufgrund seiner Haltereigenschaft zu bezahlen. Dies unbesehen davon, ob ihm in Bezug auf die festgestellte Verkehrsregelverletzung ein Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. Anders als in ausländischen Regelungen geht es auch nicht darum, den Halter dafür zu bestrafen, dass er sich geweigert hat, den Strafbehörden eine Information über die Person des Lenkers zu geben. Eine or- dentliche Busse gemäss Strafgesetzbuch ist je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden kann indes nicht bewertet wer- den, wenn der Halter ausschliesslich kraft seiner Haltereigenschaft gebüsst wird,
- 11 - d.h. ihm kein Vorwurf einer Verfehlung gemacht wird. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 OBG sieht zudem vor, dass die Busse vom Halter zu bezahlen ist. Dies weist eben- falls darauf hin, dass dem Halter die im vorangehenden Ordnungsbussenverfahren festgesetzte Ordnungsbusse auferlegt wird und im ordentlichen Verfahren keine erneute Bussenfestsetzung erfolgt. Nachdem mit der Einführung der Halterhaftung Grundsätze des Ordnungsbussenverfahrens für das ordentliche Strafverfahren übernommen wurden, erscheint es im Übrigen ohnehin angezeigt, auch im ordent- lichen Verfahren eine Ordnungsbusse auszufällen. Der Einsprecher hat deshalb eine Ordnungsbusse von Fr. 250.– (vgl. Ziff. 309 Ziff. 1 Anhang 1 OBV) zu bezah- len. 5.3. Im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens ist eine Ersatzfreiheitsstrafe aus- geschlossen. Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Straf- verfahren eingeleitet (Art. 7 Abs. 3 OBG). Demgegenüber können im ordentlichen Verfahren ausgesprochene Ordnungsbussen grundsätzlich mit einer Ersatzfrei- heitsstrafe verbunden werden. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist al- lein das Verschulden massgebend (BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1). Die Ersatzfreiheits- strafe soll den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entspre- chend seinem Verschulden treffen. Zudem ist bei der Halterhaftung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 OBG unklar, worin der Vorwurf gegen den Fahrzeughalter besteht, weshalb es nicht möglich ist, das für die Ersatzfreiheitsstrafe allein massgebende Verschulden zu bewerten. Eine Ersatzfreiheitsstrafe fällt schon allein deswegen ausser Betracht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom
2. Mai 2017, E. 5.2.).
6. Kosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte bzw. einsprechende Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Es sind demnach dem Einsprecher die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehls und der nachträglichen Untersuchung aufzuerlegen.
- 12 - Es wird erkannt:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Mit Strafbefehl vom 21. Mai 2024 verpflichtete das Stadtrichteramt Zürich den Einsprecher zur Zahlung einer Busse von Fr. 250.– für die Verletzung von Ver- kehrsregeln und auferlegte ihm eine Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 250.– (act. 25).
E. 1.2 Mit Schreiben vom 16. September 2024 teilte das Stadtrichteramt dem Ein- sprecher mit, dass das Bezirksgericht Zürich das Verfahren betreffend den Straf- befehl vom 21. Mai 2024 infolge ungültiger Unterschrift zurückgewiesen habe, wes- halb er nun beigelegt ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar des Strafbefehls erhalte. Inhaltlich handle es sich um den gleichen, weshalb er, sollte er weiterhin mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sein, nicht erneut Einsprache erheben müsse. Das Stadtrichteramt gehe daher einstweilen davon aus, dass er an der Ein- sprache vom 28. Mai 2024 festhalte. Andernfalls bestehe die Möglichkeit, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zugang des Schreibens die Einsprache mit beiliegen- dem Formular ohne zusätzliche Kosten schriftlich zurückzuziehen, womit der Straf- befehl in Rechtskraft erwachsen würde und er die ausgefällte Busse und Gebühren- sowie Kostenpauschale zu bezahlen hätte. Im Übrigen halte das Stadtrichteramt die Untersuchung für abgeschlossen. Halte der Einsprecher an der Einsprache fest bzw. bleibe der Einspracherückzug aus, würden die Akten nach Ablauf der Frist an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (act. 26 u. 26/1). Der Einsprecher liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. act. 26/2). Das Stadtrichteramt überwies die Akten mit Weisung vom 29. Oktober 2024 an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 28).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den
19. Februar 2025 angesetzt, dies dem Einsprecher mitgeteilt und er vom persönli- chen Erscheinen dispensiert (act. 29/1), nachdem er bereits mit Eingabe vom
23. Juli 2024 (act. 16) sinngemäss ein Dispensationsgesuch gestellt hatte. Am
E. 4 Februar 2025 ging eine weitere Eingabe des Einsprechers ein (act. 30). Zur heu- tigen Hauptverhandlung ist der Einsprecher erwartungsgemäss nicht erschienen.
- 4 - Entsprechend entfielen das Beweisverfahren sowie die Parteivorträge (Art. 341 ff. StPO; Prot. S. 4). Da das Urteil im Dispositiv nicht mündlich eröffnet werden konnte, erfolgt nach der heutigen Beratung das Urteil vollständig schriftlich begründet im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO.
2. Vorbemerkung zum Strafbefehl Im Verfahren mit Geschäfts-Nr. GC240063-L hob das hiesige Gericht mit Verfü- gung vom 9. September 2024 den Strafbefehl vom 21. Mai 2024 (act. 7) wegen ungültiger Unterschrift auf und wies den Fall zur Durchführung eines neuen Vorver- fahrens an das Stadtrichteramt zurück (act. 21). In der Folge verwendete das Stadt- richteramt denselben Strafbefehl mit Datum vom 21. Mai 2024 und versah diesen mit einer eigenhändigen Unterschrift (act. 25). Dieses Vorgehen ist offenkundig nicht möglich, zumal der Strafbefehl vom 21. Mai 2024 mit Verfügung vom 9. Sep- tember 2024 rechtskräftig aufgehoben wurde. Richtigerweise hätte das Stadtrich- teramt einen neuen Strafbefehl mit aktuellem Datum ausfertigen müssen, auch wenn es inhaltlich am Strafbefehl vom 21. Mai 2024 festhalten wollte. Dem vorlie- genden Strafbefehl (act. 25) lässt sich folglich nicht entnehmen, wann das Stadt- richteramt diesen ausgefällt hat, was offenkundig einen Formmangel darstellt (Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 353 Abs. 1 lit. j StPO). Aus prozess- ökonomischen Gründen rechtfertigt es sich allerdings, auf eine erneute Aufhebung des Strafbefehls und eine erneute Rückweisung des Falls zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens zu verzichten.
3. Sachverhalt 3.1. Vorwurf Im Strafbefehl wird der Einsprecher als Halter des Wohnmobils mit deutschem Kennzeichen 1 dafür verantwortlich gemacht, dass mit besagtem Fahrzeug am
E. 4.1 Das Stadtrichteramt erkannte auf eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG und machte den Einsprecher als Halter des Fahrzeugs dafür verantwortlich. Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Da es sich um einen Fall der Halterhaftung handelt, erscheint es angezeigt, die Verant- wortlichkeit des Einsprechers konkret unter Art. 7 OBG abzuhandeln.
E. 4.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 OBG wird die Busse in Fällen, in denen der Täter der Widerhandlung nicht bekannt ist, dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahr- zeughalter auferlegt. Bezahlt der Halter die Busse nicht fristgerecht, wird das or- dentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter den ver- antwortlichen Fahrzeugführer, wird das Verfahren gegen diesen eingeleitet (Art. 7 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er mache im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 7 Abs. 5 OBG). Seit der Revision des Ordnungsbussengesetzes muss damit nicht mehr ausschliesslich die Person bestraft werden, welche die Wider- handlung begangen hat. Vielmehr kann der Fahrzeughalter bestraft werden, falls der Täter der Polizei nicht bekannt ist. Dies trifft häufig zu bei automatischen Ver-
- 8 - kehrskontrollen ohne Anhalteposten (Geschwindigkeit, Rotlicht) und Widerhand- lungen im ruhenden Verkehr (Botschaft zu Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, S. 8486; vgl. zum Ganzen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017, E. 4.1.).
E. 4.3 Vorliegend bestritt der Einsprecher das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rotlicht- missachtung selber gelenkt zu haben, da er sich damals ca. 800 km weit entfernt befunden habe (vorne Ziff. 3.4.1.). Er hat keine Person genannt, die das Fahrzeug damals geführt hat (vgl. Art. 7 Abs. 4 OBG). In seiner Stellungnahme teilte er den Standpunkt des ihm offenbar bekannten Fahrers zum Sachverhalt und berief sich in der Folge auf das Aussageverweigerungsrecht, als es um die konkrete Nennung des verantwortlichen Fahrers ging. Im Weiteren gab er an, es wäre ihm nicht einmal möglich, aufgrund der erstellten Fotos den Fahrer zu identifizieren (vorne Ziff. 3.4.1.). Dies trifft zu. Auf den vorhandenen Fotos ist vom Gesicht des Fahrers nichts zu erkennen (vgl. act. 1/1 Fotos 1, 2 u. 5). Vor diesem Hintergrund, aufgrund des Umstands, dass der Einsprecher nicht zur Nennung des verantwortlichen Len- kers gezwungen werden kann und unter Berücksichtigung des ausländischen Wohnsitzes des Einsprechers ist davon auszugehen, dass die Ermittlung des ver- antwortlichen Lenkers mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Nachdem feststeht, dass der verantwortliche Lenker vorliegend nicht ermittelt wer- den kann, ist der Einsprecher als Halter des Fahrzeugs mit deutschem Kontroll- schild 1 für die Rotlichtmissachtung verantwortlich, zumal er nicht geltend machte, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt worden sei (vgl. Art. 7 Abs. 5 OBG). Diese Widerhandlung ist, wie oben bereits ausgeführt (vorne Ziff. 4.1.), als Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV zu qualifizieren.
E. 4.4 Anzumerken bleibt, dass ein Schuldspruch – wie auch der Einsprecher sinn- gemäss zurecht monierte (act. 8) – vorliegend im Sinne von Art. 7 Abs. 5 OBG nicht möglich ist. Art. 7 Abs. 5 OBG hält lediglich fest, dass der Halter die Busse zu be- zahlen hat (wenn der fehlbare Fahrzeuglenker mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann). Dass die Schuld für die begangene Widerhandlung ebenfalls dem Halter zugerechnet wird, wird darin nicht bestimmt. Beim Ordnungs-
- 9 - bussenverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, mit dem im Stras- senverkehr massenhaft vorkommende Übertretungen mit Bagatellcharakter effizi- ent und kostengünstig erledigt werden sollen. Der Verwaltungsaufwand soll im Be- reich der Massendelinquenz auf den Strassen gering gehalten und ein ordentliches Justizverfahren vermieden werden. Die mit der Revision eingeführte verstärkte Ver- antwortung des Fahrzeughalters wird denn auch mit ökonomischen Gründen ge- rechtfertigt. Gemäss Botschaft steht die aufwändige Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeuglenkers im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens in keinem vernünfti- gen Verhältnis zu der zu erwartenden Höhe der Busse. Auch die Gerichtsgebühren würden nur höchst selten den behördlichen Aufwand decken, so dass diese Kosten zu Lasten der Allgemeinheit gingen, was stossend sei. Die Stärkung der Verant- wortung der Fahrzeughalter im Bagatellbereich erscheine unter dem Aspekt der ökonomischen Verwaltungs- und Prozessführung angezeigt (Botschaft zu Via si- cura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, S. 8486 f.). Diese Zielsetzung wird auch erreicht, wenn der Fahrzeughalter (entsprechend dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 OBG) kraft seiner Haltereigenschaft zur Bezahlung der Ordnungsbusse ver- pflichtet wird. Demgegenüber ist dafür nicht erforderlich, den Halter (anstelle der unbekannten Täterschaft) der Strassenverkehrswiderhandlung schuldig zu spre- chen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017, E. 4.2. f. m.w.H.).
E. 4.5 Der Einsprecher ist demnach als Halter des Fahrzeugs mit deutschem Kon- trollschild 1 im Sinne von Art. 7 Abs. 5 OBG für die Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG verantwortlich zu erklären und zur Zahlung zu verpflichten.
E. 4.6 Im Übrigen ist anzumerken, dass die Verkehrsregeln gemäss schweizerischem Strassenverkehrsgesetz grundsätzlich für alle Personen gelten, die in der Schweiz am Verkehr auf öffentlichen Strassen teilnehmen. Auch ausländische Verkehrsteil- nehmer sind daher an die Verkehrsregeln gebunden (BSK SVG-WALDMANN/KRAE- MER, 1. Aufl., Basel 2014, Art. 1 N 34). Wenn der Einsprecher sodann geltend machte, dass in Deutschland keine Halterhaftung für derart gelegene Fallkonstel-
- 10 - lationen gelte, er darum eine Solche kritisch sehe und sie ablehne (act. 16 u. 30, je S. 2), ist festzuhalten, dass dies nicht von Belang ist.
5. Strafzumessung 5.1. Das Ordnungsbussengesetz dispensiert von der Anwendung der Strafzumes- sungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs (vgl. Art. 1 Abs. 5 OBG, wonach Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters unberücksichtigt bleiben). Für die gleichen Verstösse sind für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Voll- zugsmodalitäten vorgesehen. Die in diesem Sinne fehlende Differenzierung ist dem Ordnungsbussenverfahren immanent und zeichnet es gegenüber dem Geldsum- mensystem und dem Tagessatzsystem aus (BGE 135 IV 221, E. 2.2). Gemäss Art. 14 OBG kann eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren aus- gefällt werden. Dies drängt sich insbesondere dann auf, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des ordentlichen Verfahrens sachlich nicht ge- rechtfertigt war. In Fällen, in denen zwingend das ordentliche Verfahren durchzu- führen war, weil die Täterschaft bestritten war oder die Busse nicht innert Frist be- glichen wurde, dürfte die Anwendung von Art. 14 OBG hingegen ausgeschlossen sein, da dies dem Zweck des Ordnungsbussenverfahrens widersprechen würde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017, E. 5.1.). 5.2. Vorliegend wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet, da der Ein- sprecher die Täterschaft bestritt. Dennoch erscheint es gerechtfertigt, eine Ord- nungsbusse auszusprechen. Gemäss Art. 7 Abs. 5 OBG hat der Fahrzeughalter die Busse allein aufgrund seiner Haltereigenschaft zu bezahlen. Dies unbesehen davon, ob ihm in Bezug auf die festgestellte Verkehrsregelverletzung ein Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. Anders als in ausländischen Regelungen geht es auch nicht darum, den Halter dafür zu bestrafen, dass er sich geweigert hat, den Strafbehörden eine Information über die Person des Lenkers zu geben. Eine or- dentliche Busse gemäss Strafgesetzbuch ist je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden kann indes nicht bewertet wer- den, wenn der Halter ausschliesslich kraft seiner Haltereigenschaft gebüsst wird,
- 11 - d.h. ihm kein Vorwurf einer Verfehlung gemacht wird. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 OBG sieht zudem vor, dass die Busse vom Halter zu bezahlen ist. Dies weist eben- falls darauf hin, dass dem Halter die im vorangehenden Ordnungsbussenverfahren festgesetzte Ordnungsbusse auferlegt wird und im ordentlichen Verfahren keine erneute Bussenfestsetzung erfolgt. Nachdem mit der Einführung der Halterhaftung Grundsätze des Ordnungsbussenverfahrens für das ordentliche Strafverfahren übernommen wurden, erscheint es im Übrigen ohnehin angezeigt, auch im ordent- lichen Verfahren eine Ordnungsbusse auszufällen. Der Einsprecher hat deshalb eine Ordnungsbusse von Fr. 250.– (vgl. Ziff. 309 Ziff. 1 Anhang 1 OBV) zu bezah- len. 5.3. Im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens ist eine Ersatzfreiheitsstrafe aus- geschlossen. Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Straf- verfahren eingeleitet (Art. 7 Abs. 3 OBG). Demgegenüber können im ordentlichen Verfahren ausgesprochene Ordnungsbussen grundsätzlich mit einer Ersatzfrei- heitsstrafe verbunden werden. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist al- lein das Verschulden massgebend (BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1). Die Ersatzfreiheits- strafe soll den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entspre- chend seinem Verschulden treffen. Zudem ist bei der Halterhaftung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 OBG unklar, worin der Vorwurf gegen den Fahrzeughalter besteht, weshalb es nicht möglich ist, das für die Ersatzfreiheitsstrafe allein massgebende Verschulden zu bewerten. Eine Ersatzfreiheitsstrafe fällt schon allein deswegen ausser Betracht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom
2. Mai 2017, E. 5.2.).
6. Kosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte bzw. einsprechende Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Es sind demnach dem Einsprecher die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehls und der nachträglichen Untersuchung aufzuerlegen.
- 12 - Es wird erkannt:
E. 8 September 2023, um 15:17 Uhr, an der Verzweigung B._____-quai/C._____- brücke in Zürich Fahrtrichtung stadteinwärts, pflichtwidrig unvorsichtig auf dem mitt- leren Fahrstreifen des B._____-quais die Lichtsignalanlage rechtsabbiegend in Richtung C._____-brücke passiert und der Konfliktbereich befahren worden sei, ob-
- 5 - schon das Lichtsignal für besagten Fahrstreifen seit 0.80 Sekunden Rot anzeigt habe, womit das Lichtsignal missachtet worden sei, was bei gebotener Sorgfalt und pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (act. 25). 3.2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirk- licht erachtet. Ist die einsprechende Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien er- geben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdi- gung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der einsprechen- den Person zu werten und das Gericht hat von der für die einsprechende Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2.). 3.3. Beweismittel Als relevante Beweismittel liegen die Fotodokumentation vom 8. September 2023 (act. 1/1), die Halterauskunft des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes vom 24. Ja- nuar 2024 über das Fahrzeug mit Kennzeichen 1 (act. 1/4), der Bericht Zustand einer Anlage vom 5. Juni 2024 (act. 10 S. 3-4), das Eichzertifikat Nr. ... vom 18. Ja- nuar 2023 (act. 10 S. 5), das Messprotokoll vom 5. Juni 2024 vom Standort 041 (act. 10 S. 6) sowie die Stellungnahmen des Einsprechers vom 4. Mai, 28. Mai und
23. Juli 2024 (act. 6, 8, 16 u. 30) im Recht. 3.4. Sachverhaltserstellung 3.4.1. In seinen schriftlichen Eingaben vom 4. Mai, 28. Mai und 23. Juli 2024 machte der Einsprecher zusammengefasst geltend, dass er nicht gefahren sei. Das Fahrzeug Wohnmobil mit Kennzeichen 2 (wohl gemeint: 1) sei zwar sein Eigentum,
- 6 - doch habe er sich im fraglichen Zeitraum ca. 800 km entfernt bei sich zu Hause befunden. Den Fahrer könne er aus Gründen des Aussageverweigerungsrechts nicht nennen. Vom Fahrer sei ihm aber ernsthaft und glaubhaft versichert worden, dass dieser die Kreuzung nicht bei Rot befahren habe. Das Fahrzeug sei noch bei Grün rechts abgebogen. Verkehrsbedingt habe dieser auf der Kreuzung durch Still- stand eines vorausfahrenden Fahrzeugs selber bremsen müssen und erst dann könne das Foto durch Umschalten der Ampel ausgelöst worden sein. Die ihm über- sandte Fotodokumentation sei in sich denn auch nicht aussagekräftig. Die Position anderer auf dem Foto erfasster Fahrzeuge verweise eher auf den Umstand, dass das Wohnmobil nicht bei Rot gefahren sein könne. Zudem liege auch kein Bild des Fahrers vor, auf dem er diesen identifizieren könnte (act. 6, 8, 16 u. 30). 3.4.2. Aufgrund der im Recht liegenden Fotodokumentation vom 8. September 2023 (act. 1/1) kann festgestellt werden, dass am 8. September 2023, um 15:17:36 Uhr, das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen 1 auf der mittleren Fahr- spur fahrend erst zu einem Drittel der Fahrzeuglänge den Haltebalken überquert hat, als die Ampel bereits seit 0.8 Sekunden auf Rot war und von der Rotlichtüber- wachungsanlage am Standort 041 erfasst wurde (RLTS 0.850, Foto 1). Gleiches gibt das Messprotokoll vom 5. Juni 2024 wieder (act. 10 S. 6). Auf den weiteren Fotos ist zu erkennen, dass das Fahrzeug in den darauf folgenden 2.7 Sekunden (ΔT 2.695 u. 15:17:38 Uhr auf Foto 4) unbehindert dem Strassenverlauf entlang auf die C._____-brücke einbiegen kann (Fotos 2-4). Damit ist die Behauptung des Ein- sprechers, wonach das Fahrzeug noch bei Grün die Kreuzung befahren habe, wi- derlegt. Auch das Eichzertifikat Nr. ... vom 18. Januar 2023 (act. 10 S. 5) der Eich- komponente mit Metas-Nummer ... stimmt mit der Metas-Nummer auf dem Bericht Zustand einer Anlage vom 5. Juni 2024 (act. 10 S. 3-4) für den Standort 041 und der Fotodokumentation vom 8. September 2023 (act. 1/1 Fotos 1-4 unten rechts) überein. Ausserdem war die Eichung im Übertretungszeitpunkt gültig, weshalb sich auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit der Rotlichtüberwachungsaufnahmen ergeben. Die Haltereigenschaft des Einsprechers für das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen 1 (act. 1/4) blieb unbestritten. Im Übrigen lässt sich feststellen, dass angesichts der freien mittleren Fahrbahn stadteinwärts (nächstes Fahrzeug befin- det sich ca. 20 Meter weiter vorne; vgl. act. 1/1 Fotos 3 u. 4) keine Stauung des
- 7 - Verkehrs stattfand. Selbst wenn eine Stauung ersichtlich wäre, ist darauf hinzuwei- sen, dass ein Fahrer ohnehin bei sich verlangsamendem oder wieder anrollendem Verkehr stets die Geschwindigkeit der Verkehrssituation (inkl. Lichtsignalanlagen) vorausschauend anzupassen hat, so dass er rechtzeitig reagieren kann (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG). 3.4.3. In Gesamtwürdigung der relevanten Beweismittel lässt sich feststellen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Einsprechers nicht mit den objektiven Beweismit- teln übereinstimmt. Die Behauptungen des Einsprechers erweisen sich deshalb als Schutzbehauptungen. Demnach kann der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ohne Weiteres erstellt werden.
4. Rechtliche Würdigung
Dispositiv
- Der Einsprecher ist als Halter des Fahrzeugs mit deutschem Kontrollschild 1 im Sinne von Art. 7 Abs. 5 OBG verantwortlich für die Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG.
- Der Einsprecher wird verpflichtet, die Busse von Fr. 250.– zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 350.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl vom 21. Mai 2024 sowie Fr. 100.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten so- wie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
- Schriftliche Mitteilung als vollständig begründetes Urteil an den Einsprecher das Stadtrichteramt Zürich.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, - 13 - Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 19. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw Risi lic. iur. Merz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC240119-L / U Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw Risi Gerichtsschreiber lic. iur. Merz Urteil vom 19. Februar 2025 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner gegen A._____, Einsprecher betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
- 2 - Strafbefehl: (act. 25, diesem Urteil beigeheftet) An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) Der Einsprecher wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert (act. 29/1). Anträge:
1. Des Stadtrichteramtes Zürich (act. 28 sinngemäss):
- Bestätigung des Strafbefehls vom 21. Mai 2024 unter Auflage der Verfü- gungskosten sowie der nachträglichen Untersuchungskosten von Fr. 100.– an den Einsprecher
2. Des Einsprechers (act. 16 u. 30, sinngemäss):
- Einstellung bzw. Nichtverpflichtung zur Zahlung der Busse
- 3 - Erwägungen:
1. Prozessverlauf 1.1. Mit Strafbefehl vom 21. Mai 2024 verpflichtete das Stadtrichteramt Zürich den Einsprecher zur Zahlung einer Busse von Fr. 250.– für die Verletzung von Ver- kehrsregeln und auferlegte ihm eine Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 250.– (act. 25). 1.2. Mit Schreiben vom 16. September 2024 teilte das Stadtrichteramt dem Ein- sprecher mit, dass das Bezirksgericht Zürich das Verfahren betreffend den Straf- befehl vom 21. Mai 2024 infolge ungültiger Unterschrift zurückgewiesen habe, wes- halb er nun beigelegt ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar des Strafbefehls erhalte. Inhaltlich handle es sich um den gleichen, weshalb er, sollte er weiterhin mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sein, nicht erneut Einsprache erheben müsse. Das Stadtrichteramt gehe daher einstweilen davon aus, dass er an der Ein- sprache vom 28. Mai 2024 festhalte. Andernfalls bestehe die Möglichkeit, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zugang des Schreibens die Einsprache mit beiliegen- dem Formular ohne zusätzliche Kosten schriftlich zurückzuziehen, womit der Straf- befehl in Rechtskraft erwachsen würde und er die ausgefällte Busse und Gebühren- sowie Kostenpauschale zu bezahlen hätte. Im Übrigen halte das Stadtrichteramt die Untersuchung für abgeschlossen. Halte der Einsprecher an der Einsprache fest bzw. bleibe der Einspracherückzug aus, würden die Akten nach Ablauf der Frist an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (act. 26 u. 26/1). Der Einsprecher liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. act. 26/2). Das Stadtrichteramt überwies die Akten mit Weisung vom 29. Oktober 2024 an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 28). 1.3. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den
19. Februar 2025 angesetzt, dies dem Einsprecher mitgeteilt und er vom persönli- chen Erscheinen dispensiert (act. 29/1), nachdem er bereits mit Eingabe vom
23. Juli 2024 (act. 16) sinngemäss ein Dispensationsgesuch gestellt hatte. Am
4. Februar 2025 ging eine weitere Eingabe des Einsprechers ein (act. 30). Zur heu- tigen Hauptverhandlung ist der Einsprecher erwartungsgemäss nicht erschienen.
- 4 - Entsprechend entfielen das Beweisverfahren sowie die Parteivorträge (Art. 341 ff. StPO; Prot. S. 4). Da das Urteil im Dispositiv nicht mündlich eröffnet werden konnte, erfolgt nach der heutigen Beratung das Urteil vollständig schriftlich begründet im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO.
2. Vorbemerkung zum Strafbefehl Im Verfahren mit Geschäfts-Nr. GC240063-L hob das hiesige Gericht mit Verfü- gung vom 9. September 2024 den Strafbefehl vom 21. Mai 2024 (act. 7) wegen ungültiger Unterschrift auf und wies den Fall zur Durchführung eines neuen Vorver- fahrens an das Stadtrichteramt zurück (act. 21). In der Folge verwendete das Stadt- richteramt denselben Strafbefehl mit Datum vom 21. Mai 2024 und versah diesen mit einer eigenhändigen Unterschrift (act. 25). Dieses Vorgehen ist offenkundig nicht möglich, zumal der Strafbefehl vom 21. Mai 2024 mit Verfügung vom 9. Sep- tember 2024 rechtskräftig aufgehoben wurde. Richtigerweise hätte das Stadtrich- teramt einen neuen Strafbefehl mit aktuellem Datum ausfertigen müssen, auch wenn es inhaltlich am Strafbefehl vom 21. Mai 2024 festhalten wollte. Dem vorlie- genden Strafbefehl (act. 25) lässt sich folglich nicht entnehmen, wann das Stadt- richteramt diesen ausgefällt hat, was offenkundig einen Formmangel darstellt (Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 353 Abs. 1 lit. j StPO). Aus prozess- ökonomischen Gründen rechtfertigt es sich allerdings, auf eine erneute Aufhebung des Strafbefehls und eine erneute Rückweisung des Falls zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens zu verzichten.
3. Sachverhalt 3.1. Vorwurf Im Strafbefehl wird der Einsprecher als Halter des Wohnmobils mit deutschem Kennzeichen 1 dafür verantwortlich gemacht, dass mit besagtem Fahrzeug am
8. September 2023, um 15:17 Uhr, an der Verzweigung B._____-quai/C._____- brücke in Zürich Fahrtrichtung stadteinwärts, pflichtwidrig unvorsichtig auf dem mitt- leren Fahrstreifen des B._____-quais die Lichtsignalanlage rechtsabbiegend in Richtung C._____-brücke passiert und der Konfliktbereich befahren worden sei, ob-
- 5 - schon das Lichtsignal für besagten Fahrstreifen seit 0.80 Sekunden Rot anzeigt habe, womit das Lichtsignal missachtet worden sei, was bei gebotener Sorgfalt und pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (act. 25). 3.2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirk- licht erachtet. Ist die einsprechende Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien er- geben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdi- gung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der einsprechen- den Person zu werten und das Gericht hat von der für die einsprechende Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2.). 3.3. Beweismittel Als relevante Beweismittel liegen die Fotodokumentation vom 8. September 2023 (act. 1/1), die Halterauskunft des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes vom 24. Ja- nuar 2024 über das Fahrzeug mit Kennzeichen 1 (act. 1/4), der Bericht Zustand einer Anlage vom 5. Juni 2024 (act. 10 S. 3-4), das Eichzertifikat Nr. ... vom 18. Ja- nuar 2023 (act. 10 S. 5), das Messprotokoll vom 5. Juni 2024 vom Standort 041 (act. 10 S. 6) sowie die Stellungnahmen des Einsprechers vom 4. Mai, 28. Mai und
23. Juli 2024 (act. 6, 8, 16 u. 30) im Recht. 3.4. Sachverhaltserstellung 3.4.1. In seinen schriftlichen Eingaben vom 4. Mai, 28. Mai und 23. Juli 2024 machte der Einsprecher zusammengefasst geltend, dass er nicht gefahren sei. Das Fahrzeug Wohnmobil mit Kennzeichen 2 (wohl gemeint: 1) sei zwar sein Eigentum,
- 6 - doch habe er sich im fraglichen Zeitraum ca. 800 km entfernt bei sich zu Hause befunden. Den Fahrer könne er aus Gründen des Aussageverweigerungsrechts nicht nennen. Vom Fahrer sei ihm aber ernsthaft und glaubhaft versichert worden, dass dieser die Kreuzung nicht bei Rot befahren habe. Das Fahrzeug sei noch bei Grün rechts abgebogen. Verkehrsbedingt habe dieser auf der Kreuzung durch Still- stand eines vorausfahrenden Fahrzeugs selber bremsen müssen und erst dann könne das Foto durch Umschalten der Ampel ausgelöst worden sein. Die ihm über- sandte Fotodokumentation sei in sich denn auch nicht aussagekräftig. Die Position anderer auf dem Foto erfasster Fahrzeuge verweise eher auf den Umstand, dass das Wohnmobil nicht bei Rot gefahren sein könne. Zudem liege auch kein Bild des Fahrers vor, auf dem er diesen identifizieren könnte (act. 6, 8, 16 u. 30). 3.4.2. Aufgrund der im Recht liegenden Fotodokumentation vom 8. September 2023 (act. 1/1) kann festgestellt werden, dass am 8. September 2023, um 15:17:36 Uhr, das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen 1 auf der mittleren Fahr- spur fahrend erst zu einem Drittel der Fahrzeuglänge den Haltebalken überquert hat, als die Ampel bereits seit 0.8 Sekunden auf Rot war und von der Rotlichtüber- wachungsanlage am Standort 041 erfasst wurde (RLTS 0.850, Foto 1). Gleiches gibt das Messprotokoll vom 5. Juni 2024 wieder (act. 10 S. 6). Auf den weiteren Fotos ist zu erkennen, dass das Fahrzeug in den darauf folgenden 2.7 Sekunden (ΔT 2.695 u. 15:17:38 Uhr auf Foto 4) unbehindert dem Strassenverlauf entlang auf die C._____-brücke einbiegen kann (Fotos 2-4). Damit ist die Behauptung des Ein- sprechers, wonach das Fahrzeug noch bei Grün die Kreuzung befahren habe, wi- derlegt. Auch das Eichzertifikat Nr. ... vom 18. Januar 2023 (act. 10 S. 5) der Eich- komponente mit Metas-Nummer ... stimmt mit der Metas-Nummer auf dem Bericht Zustand einer Anlage vom 5. Juni 2024 (act. 10 S. 3-4) für den Standort 041 und der Fotodokumentation vom 8. September 2023 (act. 1/1 Fotos 1-4 unten rechts) überein. Ausserdem war die Eichung im Übertretungszeitpunkt gültig, weshalb sich auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit der Rotlichtüberwachungsaufnahmen ergeben. Die Haltereigenschaft des Einsprechers für das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen 1 (act. 1/4) blieb unbestritten. Im Übrigen lässt sich feststellen, dass angesichts der freien mittleren Fahrbahn stadteinwärts (nächstes Fahrzeug befin- det sich ca. 20 Meter weiter vorne; vgl. act. 1/1 Fotos 3 u. 4) keine Stauung des
- 7 - Verkehrs stattfand. Selbst wenn eine Stauung ersichtlich wäre, ist darauf hinzuwei- sen, dass ein Fahrer ohnehin bei sich verlangsamendem oder wieder anrollendem Verkehr stets die Geschwindigkeit der Verkehrssituation (inkl. Lichtsignalanlagen) vorausschauend anzupassen hat, so dass er rechtzeitig reagieren kann (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG). 3.4.3. In Gesamtwürdigung der relevanten Beweismittel lässt sich feststellen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Einsprechers nicht mit den objektiven Beweismit- teln übereinstimmt. Die Behauptungen des Einsprechers erweisen sich deshalb als Schutzbehauptungen. Demnach kann der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ohne Weiteres erstellt werden.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Das Stadtrichteramt erkannte auf eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG und machte den Einsprecher als Halter des Fahrzeugs dafür verantwortlich. Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Da es sich um einen Fall der Halterhaftung handelt, erscheint es angezeigt, die Verant- wortlichkeit des Einsprechers konkret unter Art. 7 OBG abzuhandeln. 4.2. Gemäss Art. 7 Abs. 1 OBG wird die Busse in Fällen, in denen der Täter der Widerhandlung nicht bekannt ist, dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahr- zeughalter auferlegt. Bezahlt der Halter die Busse nicht fristgerecht, wird das or- dentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter den ver- antwortlichen Fahrzeugführer, wird das Verfahren gegen diesen eingeleitet (Art. 7 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er mache im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 7 Abs. 5 OBG). Seit der Revision des Ordnungsbussengesetzes muss damit nicht mehr ausschliesslich die Person bestraft werden, welche die Wider- handlung begangen hat. Vielmehr kann der Fahrzeughalter bestraft werden, falls der Täter der Polizei nicht bekannt ist. Dies trifft häufig zu bei automatischen Ver-
- 8 - kehrskontrollen ohne Anhalteposten (Geschwindigkeit, Rotlicht) und Widerhand- lungen im ruhenden Verkehr (Botschaft zu Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, S. 8486; vgl. zum Ganzen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017, E. 4.1.). 4.3. Vorliegend bestritt der Einsprecher das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rotlicht- missachtung selber gelenkt zu haben, da er sich damals ca. 800 km weit entfernt befunden habe (vorne Ziff. 3.4.1.). Er hat keine Person genannt, die das Fahrzeug damals geführt hat (vgl. Art. 7 Abs. 4 OBG). In seiner Stellungnahme teilte er den Standpunkt des ihm offenbar bekannten Fahrers zum Sachverhalt und berief sich in der Folge auf das Aussageverweigerungsrecht, als es um die konkrete Nennung des verantwortlichen Fahrers ging. Im Weiteren gab er an, es wäre ihm nicht einmal möglich, aufgrund der erstellten Fotos den Fahrer zu identifizieren (vorne Ziff. 3.4.1.). Dies trifft zu. Auf den vorhandenen Fotos ist vom Gesicht des Fahrers nichts zu erkennen (vgl. act. 1/1 Fotos 1, 2 u. 5). Vor diesem Hintergrund, aufgrund des Umstands, dass der Einsprecher nicht zur Nennung des verantwortlichen Len- kers gezwungen werden kann und unter Berücksichtigung des ausländischen Wohnsitzes des Einsprechers ist davon auszugehen, dass die Ermittlung des ver- antwortlichen Lenkers mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Nachdem feststeht, dass der verantwortliche Lenker vorliegend nicht ermittelt wer- den kann, ist der Einsprecher als Halter des Fahrzeugs mit deutschem Kontroll- schild 1 für die Rotlichtmissachtung verantwortlich, zumal er nicht geltend machte, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt worden sei (vgl. Art. 7 Abs. 5 OBG). Diese Widerhandlung ist, wie oben bereits ausgeführt (vorne Ziff. 4.1.), als Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV zu qualifizieren. 4.4. Anzumerken bleibt, dass ein Schuldspruch – wie auch der Einsprecher sinn- gemäss zurecht monierte (act. 8) – vorliegend im Sinne von Art. 7 Abs. 5 OBG nicht möglich ist. Art. 7 Abs. 5 OBG hält lediglich fest, dass der Halter die Busse zu be- zahlen hat (wenn der fehlbare Fahrzeuglenker mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann). Dass die Schuld für die begangene Widerhandlung ebenfalls dem Halter zugerechnet wird, wird darin nicht bestimmt. Beim Ordnungs-
- 9 - bussenverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, mit dem im Stras- senverkehr massenhaft vorkommende Übertretungen mit Bagatellcharakter effizi- ent und kostengünstig erledigt werden sollen. Der Verwaltungsaufwand soll im Be- reich der Massendelinquenz auf den Strassen gering gehalten und ein ordentliches Justizverfahren vermieden werden. Die mit der Revision eingeführte verstärkte Ver- antwortung des Fahrzeughalters wird denn auch mit ökonomischen Gründen ge- rechtfertigt. Gemäss Botschaft steht die aufwändige Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeuglenkers im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens in keinem vernünfti- gen Verhältnis zu der zu erwartenden Höhe der Busse. Auch die Gerichtsgebühren würden nur höchst selten den behördlichen Aufwand decken, so dass diese Kosten zu Lasten der Allgemeinheit gingen, was stossend sei. Die Stärkung der Verant- wortung der Fahrzeughalter im Bagatellbereich erscheine unter dem Aspekt der ökonomischen Verwaltungs- und Prozessführung angezeigt (Botschaft zu Via si- cura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, S. 8486 f.). Diese Zielsetzung wird auch erreicht, wenn der Fahrzeughalter (entsprechend dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 OBG) kraft seiner Haltereigenschaft zur Bezahlung der Ordnungsbusse ver- pflichtet wird. Demgegenüber ist dafür nicht erforderlich, den Halter (anstelle der unbekannten Täterschaft) der Strassenverkehrswiderhandlung schuldig zu spre- chen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017, E. 4.2. f. m.w.H.). 4.5. Der Einsprecher ist demnach als Halter des Fahrzeugs mit deutschem Kon- trollschild 1 im Sinne von Art. 7 Abs. 5 OBG für die Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG verantwortlich zu erklären und zur Zahlung zu verpflichten. 4.6. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Verkehrsregeln gemäss schweizerischem Strassenverkehrsgesetz grundsätzlich für alle Personen gelten, die in der Schweiz am Verkehr auf öffentlichen Strassen teilnehmen. Auch ausländische Verkehrsteil- nehmer sind daher an die Verkehrsregeln gebunden (BSK SVG-WALDMANN/KRAE- MER, 1. Aufl., Basel 2014, Art. 1 N 34). Wenn der Einsprecher sodann geltend machte, dass in Deutschland keine Halterhaftung für derart gelegene Fallkonstel-
- 10 - lationen gelte, er darum eine Solche kritisch sehe und sie ablehne (act. 16 u. 30, je S. 2), ist festzuhalten, dass dies nicht von Belang ist.
5. Strafzumessung 5.1. Das Ordnungsbussengesetz dispensiert von der Anwendung der Strafzumes- sungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs (vgl. Art. 1 Abs. 5 OBG, wonach Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters unberücksichtigt bleiben). Für die gleichen Verstösse sind für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Voll- zugsmodalitäten vorgesehen. Die in diesem Sinne fehlende Differenzierung ist dem Ordnungsbussenverfahren immanent und zeichnet es gegenüber dem Geldsum- mensystem und dem Tagessatzsystem aus (BGE 135 IV 221, E. 2.2). Gemäss Art. 14 OBG kann eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren aus- gefällt werden. Dies drängt sich insbesondere dann auf, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des ordentlichen Verfahrens sachlich nicht ge- rechtfertigt war. In Fällen, in denen zwingend das ordentliche Verfahren durchzu- führen war, weil die Täterschaft bestritten war oder die Busse nicht innert Frist be- glichen wurde, dürfte die Anwendung von Art. 14 OBG hingegen ausgeschlossen sein, da dies dem Zweck des Ordnungsbussenverfahrens widersprechen würde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017, E. 5.1.). 5.2. Vorliegend wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet, da der Ein- sprecher die Täterschaft bestritt. Dennoch erscheint es gerechtfertigt, eine Ord- nungsbusse auszusprechen. Gemäss Art. 7 Abs. 5 OBG hat der Fahrzeughalter die Busse allein aufgrund seiner Haltereigenschaft zu bezahlen. Dies unbesehen davon, ob ihm in Bezug auf die festgestellte Verkehrsregelverletzung ein Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. Anders als in ausländischen Regelungen geht es auch nicht darum, den Halter dafür zu bestrafen, dass er sich geweigert hat, den Strafbehörden eine Information über die Person des Lenkers zu geben. Eine or- dentliche Busse gemäss Strafgesetzbuch ist je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden kann indes nicht bewertet wer- den, wenn der Halter ausschliesslich kraft seiner Haltereigenschaft gebüsst wird,
- 11 - d.h. ihm kein Vorwurf einer Verfehlung gemacht wird. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 OBG sieht zudem vor, dass die Busse vom Halter zu bezahlen ist. Dies weist eben- falls darauf hin, dass dem Halter die im vorangehenden Ordnungsbussenverfahren festgesetzte Ordnungsbusse auferlegt wird und im ordentlichen Verfahren keine erneute Bussenfestsetzung erfolgt. Nachdem mit der Einführung der Halterhaftung Grundsätze des Ordnungsbussenverfahrens für das ordentliche Strafverfahren übernommen wurden, erscheint es im Übrigen ohnehin angezeigt, auch im ordent- lichen Verfahren eine Ordnungsbusse auszufällen. Der Einsprecher hat deshalb eine Ordnungsbusse von Fr. 250.– (vgl. Ziff. 309 Ziff. 1 Anhang 1 OBV) zu bezah- len. 5.3. Im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens ist eine Ersatzfreiheitsstrafe aus- geschlossen. Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Straf- verfahren eingeleitet (Art. 7 Abs. 3 OBG). Demgegenüber können im ordentlichen Verfahren ausgesprochene Ordnungsbussen grundsätzlich mit einer Ersatzfrei- heitsstrafe verbunden werden. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist al- lein das Verschulden massgebend (BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1). Die Ersatzfreiheits- strafe soll den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entspre- chend seinem Verschulden treffen. Zudem ist bei der Halterhaftung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 OBG unklar, worin der Vorwurf gegen den Fahrzeughalter besteht, weshalb es nicht möglich ist, das für die Ersatzfreiheitsstrafe allein massgebende Verschulden zu bewerten. Eine Ersatzfreiheitsstrafe fällt schon allein deswegen ausser Betracht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom
2. Mai 2017, E. 5.2.).
6. Kosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte bzw. einsprechende Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Es sind demnach dem Einsprecher die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehls und der nachträglichen Untersuchung aufzuerlegen.
- 12 - Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist als Halter des Fahrzeugs mit deutschem Kontrollschild 1 im Sinne von Art. 7 Abs. 5 OBG verantwortlich für die Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG.
2. Der Einsprecher wird verpflichtet, die Busse von Fr. 250.– zu bezahlen.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
5. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 350.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl vom 21. Mai 2024 sowie Fr. 100.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten so- wie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
6. Schriftliche Mitteilung als vollständig begründetes Urteil an den Einsprecher das Stadtrichteramt Zürich.
7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,
- 13 - Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 19. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw Risi lic. iur. Merz