Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl Nr. 2018-079-975 des Stadtrichteramtes Zürich vom
28. März 2019 (nachfolgend: Strafbefehl) wurde B._____ (nachfolgend: Einspre- cher) als Patentinhaber der D_____. GmbH (nachfolgend: Club D._____) an der … [Adresse] durch Zulassen übermässig lauter Musik während der Nachtruhezeit mit der Folge von Nachtruhestörungen am 23. August 2018, ca. 23:30 Uhr, bis am
24. August 2018, ca. 00:10 Uhr, wegen fahrlässigen Nichtaufrechterhaltens von Ordnung und guter Sitte in einem Gastwirtschaftslokal im Sinne von § 17 Abs. 1 Gastgewerbegesetz (GGG) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 APV sowie Art. 20 Abs. 2 APV und in Anwendung von § 39 Abs. 1 lit. b GGG sowie Art. 26 APV mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft. Zudem auferlegte das Stadtrichteramt Zürich dem Einsprecher eine Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 150.– (act. 11). Der Strafbefehl konnte dem Einsprecher am 6. April 2019 zugestellt werden (act. 11/1).
E. 2 Gegen diesen Strafbefehl erhob der Einsprecher mit Schreiben vom
11. April 2019 (Eingang Stadtrichteramt Zürich am 15. April 2019) frist- und form- gerecht Einsprache. Zur Begründung machte der Einsprecher geltend, dass der Club D._____ Dritte nicht erheblich belästigt habe, da er sich an die Grenzwerte im "Cercle Bruit" (Vollzugshilfe Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute) halten würde. Er könne nicht verstehen, wieso die Lärmquelle von der Polizei nicht sach- gemäss und objektiv festgestellt werde. Weiter führte der Einsprecher an, dass die Nachtruhestörungen nicht vom Club D._____ ausgehen könnten, da dies mehrfach (mittlerweile auch professionell) ausgemessen worden sei (act. 14).
E. 2.1 Gemäss dem Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zu- ständigen Gericht Anklage erhoben hat. Der Anklagegrundsatz soll unter anderem sicherstellen, dass die beschuldigte Person alle notwendigen Informationen erhält, um sich effektiv verteidigen zu können. Die Form der Information ergibt sich dabei
- 5 - aus Art. 325 StPO, wo der Inhalt der Anklageschrift umschrieben wird (NIGGLI/HEIM- GARTNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 N 32). Bei der Prüfung, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen von Art. 325 StPO entspricht, ist die Anklage gesamtheitlich zu würdigen; mit anderen Worten kommt es nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren wirklichen Sinn an. Wie detailliert der Sachverhalt in der Anklageschrift zu umschreiben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zentral ist, dass die beschuldigte Person bei objektiver Be- trachtung über alle wesentlichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend genau informiert wird (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 N 25). Entscheidend ist somit letztlich, dass der angeklagten Person bewusst wird, was ihr vorgeworfen wird, sodass sie sich gegen die gegen sie erhobenen Vorwürfe adäquat verteidigen kann.
E. 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 StPO bleibt das Strafbefehls- und Übertretungs- strafverfahren vorbehalten. Die betroffene Person kann jedoch durch blosse Ein- sprache ein gerichtliches Verfahren provozieren, das einer Anklage bedarf. Der Strafbefehl gilt in solchen Fällen als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl enthält insbesondere den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Per- son zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss dabei den Anforde- rungen an eine Anklage genügen.
3. Wie die Verteidigern selber ausführte, geht aus dem Strafbefehl hervor, dass dem Einsprecher vorgeworfen wird, derart laute verstärkte Musik zugelassen zu haben, dass die Gebäudehülle insbesondere die Bassvibrationen nicht habe zu halten vermögen und der Musiklärm ins Freie gedrungen sei (act. 69 S. 2). Ausser- dem ist ersichtlich, dass der Beschuldigte als Patentinhaber des Clubs D._____ pflichtwidrig unvorsichtig gewesen sein soll. Somit muss dem Einsprecher bewusst gewesen sein, dass ihm vorgeworfen wird, pflichtwidrig zu laute Musik in seinem Club zugelassen bzw. geduldet zu haben. Weiter gehen aus dem Strafbefehl Ort, Daten und die genauen Zeiten der geltend gemachten Übertretungen hervor. Auch ist aus dem Strafbefehl ersichtlich, welche Drittpersonen, nämlich Anwohner, in der
- 6 - Nachtruhe gestört worden sein sollen. Eine Nennung der Namen und Adressen der gestörten Anwohner erübrigt sich hingegen.
E. 3 Nach durchgeführter Untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich mit Schreiben vom 26. August 2019 am Strafbefehl fest. Ausserdem wurde dem Ein- sprecher mit diesem Schreiben eine Frist bis zum 12. September 2019 für den Rückzug seiner Einsprache angesetzt (act. 49). Der Einsprecher zog seine Ein- sprache jedoch nicht zurück (act. 56), worauf das Stadtrichteramt Zürich die Akten mit Eingabe vom 24. September 2019 an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht,
- 4 - überwies (hierorts eingegangen am 8. Oktober 2019). Darin stellte das Stadtrich- teramt Zürich den Antrag, der Strafbefehl sei unter Auferlegung der Untersuchungs- kosten von Fr. 785.85 an den Einsprecher zu bestätigen (act. 58).
E. 4 Zusammenfassend steht fest, dass der Einsprecher zweifelsohne – und das ist im Zusammenhang mit Art. 9 StPO entscheidend – über das ihm vorgewor- fene Verhalten genau im Bilde und demnach auch in der Lage war, den im Strafbe- fehl umschriebenen Vorhalt in seiner ganzen Tragweite zu erkennen.
Dispositiv
- Das Stadtrichteramt Zürich wirft dem Einsprecher im angefochtenen Strafbefehl vor, er habe als Patentinhaber des Clubs D._____ an der … [Adresse] im Lokal derart laute verstärkte Musik während der Nachtruhezeit am 23. August 2018, ca. 23:30 Uhr, bis am 24. August 2018, ca. 00:10 Uhr, zugelassen, sodass die Gebäudehülle insbesondere die Bassvibrationen nicht habe zu halten vermö- gen und der Musiklärm ins Freie gedrungen sei, wodurch Anwohner in ihrer Nacht- ruhe erheblich gestört worden seien (act. 11). In rechtlicher Hinsicht soll sich der Einsprecher dadurch der Übertretung im Sinne von § 17 Abs. 1 GGG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 APV und Art. 20 Abs. 2 APV und in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 lit. b GGG und Art. 26 APV schuldig gemacht haben.
- Es ist aktenkundig und unbestritten geblieben, dass der Einsprecher seit April 2017 Patentinhaber des Clubs D._____ an der … [Adresse] ist (act. 29/1). Zudem ist erwiesen, dass gegen den Einsprecher am 11. Oktober 2017 von der Stadtpolizei Zürich eine schriftliche Verwarnung, eine sog. "Bestätigung", wegen Störung der Nachtruhe durch die musikalischen Darbietungen im Club D._____ ausgesprochen wurde (act. 1/1). 3.1 Der Einsprecher bestritt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung, am 23. bzw. 24. August 2018 für die geltend gemachte Störung der Nachtruhe der Anwohner durch zu laute Musik bzw. Basstöne - 7 - verantwortlich gewesen zu sein. Überdies stellte er in Abrede, dass die gerügte Störung wegen Lärms ausschliesslich von dem von ihm betriebenen Club D._____ ausgegangen sei (act. 1 S. 2, act. 9; Prot. S. 11). 3.2 In der Einvernahme des Stadtrichteramtes Zürich vom 27. Februar 2019 führte der Einsprecher aus, dass der Club D._____ nicht der Ursprung des Lärms sei. Er werde zu Unrecht für andere Lärmquellen im Innenhof beschuldigt. Es fän- den immer wieder andere Partys in den Wohnungen zum Innenhof statt. Bei den Lärmklagen handle es sich ausserdem ausschliesslich um subjektive Empfindun- gen. Er habe sich stets an die "Cercle Bruit"-Richtlinien gehalten. Die Polizei habe eine sachgemässe Abklärung der Herkunft der Lärmquelle unterlassen. Es lägen somit keine Messungen und auch keine objektiven Beweise gegen ihn vor (act. 9 S. 1 f.). 3.3 Der Einsprecher reichte sodann einen Kurzbericht vom 14. Januar 2019 der E._____ GmbH ins Recht, welcher die von ihm getroffenen Lärmschutzmass- nahmen sowie durchgeführten Lärmmessungen aufzeige (act. 9/2). 4.1 Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich stützt sich primär auf die Aussagen der beiden Polizeibeamten und Zeugen F._____ und G._____, welche anlässlich der Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin A._____ ausrückten (act. 6 und act. 7). Die Privatklägerin erstattete am 23. August 2018 Anzeige, weil sie sich durch den Lärm bzw. die Basstöne vom Club D._____ in ihrer Nachtruhe gestört fühlte. Sie wurde im Laufe der Untersuchung vom Stadtrichteramt Zürich als Auskunftsperson einvernommen (act. 1, act. 28). 4.2 Die Polizeibeamtin F._____ hielt im Polizeirapport vom 12. Oktober 2018 fest, dass sich die ausgerückte Patrouille "Limmat 4" in der Nacht vom 23./24. August 2019 nach dem Aufsuchen des Einsprechers im Club D._____ in die Wohnung der Privatklägerin begeben habe. Dort seien der Musiklärm und die Vibrationen des Basses deutlich hör- und spürbar gewesen, wobei beides zweifellos vom Club D._____ gekommen sei (act. 1 S. 2). - 8 - 4.3 Am 27. Februar 2019 wurde die Polizeibeamtin F._____ durch das Stadtrichteramt Zürich als Zeugin einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme führte die Zeugin F._____ aus, dass sie in der Nacht vom 23./24. August 2019 zusammen mit G._____, Korporal, aufgrund eines Anrufs der Privatklägerin wegen Lärm aus dem Club D._____ an die … [Adresse] ausgerückt sei. Sie seien zuerst zum Club D._____ gefahren. Der Musiklärm sei bereits draussen auf der Strasse gut hörbar gewesen. Nach einem Gespräch mit dem Einsprecher, an welches sie sich nicht mehr genau erinnern könne, seien sie zur Privatklägerin an die … [Adresse] gegangen. Sie könne sich jedoch daran erinnern, dass der Einsprecher gesagt habe, man müsse zuerst beweisen, dass der Lärm von seinem Club stamme. In der Wohnung der Privatklägerin habe man die Musik von draussen hören können, vor allem die Vibrationen des Basses seien gut wahrnehmbar gewesen. Die Zeugin sagte weiter aus, dass sie die Musik gestört hätte, wenn sie hätte schlafen müssen. Schliesslich bestätigte die Zeugin, dass die Musik und der Bass eindeutig vom Club D._____ stammten, da sie rundherum keine andere Lärmquelle habe feststellen können. Der Lärm sei über den Innenhof in die Wohnung der Privatklägerin gedrungen (act. 6 S. 1 ff.). 4.4 Der Polizeibeamte G._____ führte anlässlich der Einvernahme beim Stadtrichteramt Zürich am 27. Februar 2019 als Zeuge aus, dass er in der Nacht vom 23./24. August 2019 mit seiner Kollegin, der Zeugin F._____, aufgrund einer Lärmklage an die … [Adresse] ausgerückt sei. Die Musik des Clubs D._____ sei draussen auf der Strasse laut zu hören gewesen. Nach einem Gespräch mit dem Einsprecher, an welches er sich nicht mehr genau erinnern könne, seien sie in die Wohnung der Privatklägerin gegangen. Der Zeuge wies darauf hin, dass Lärm ein subjektives Empfinden sei. Wenn einer einen leichten Schlaf habe oder wenn man Kinder habe, sei es schon ein schwieriger Zustand. In der Wohnung der Privatklägerin sei der Musiklärm immer noch zu hören gewesen, ohne darauf speziell zu achten. Der Zeuge sagte weiter aus, dass der Lärm aus dem Club D._____ gekommen sei. Dieser sei über den Innenhof in die Wohnung der Privatklägerin gedrungen. Er habe dies akustisch wahrgenommen, weil er kurz zuvor vor dem Club gestanden sei. Ausserdem habe er keine andere derart laute Lärmquelle ausmachen können (act. 7 S. 1 ff.). - 9 - 4.5 Anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2019 beim Stadtrichteramt Zürich führte die Privatklägerin A._____ als Auskunfsperson aus, dass am besagten Datum wahrscheinlich dasselbe vorgefallen sei wie immer. Sie oder ihre Kinder hätten früh aufstehen müssen und niemand habe schlafen können. Sie hätten dann die Lautstärke gemessen. Die Zeugin erklärte, dass sie die Polizei jeweils erst ab 70 Dezibel rufe. Vor allem störend sei der Bass, welcher durch die Fenster oder Wände in den Innenhof herausdringe, sich dort verdopple und ihr bis aufs Herz gehe, wenn sie im Bett liege. Die Privatklägerin sagte weiter aus, dass der Lärm eindeutig vom Club D._____ stamme. Bevor dieser Club "eingezogen" sei, habe sie nie Probleme gehabt. Schliesslich führte die Privatklägerin aus, dass sie nicht lärmempfindlich sei, da sie zuvor lange Zeit in Paris und in New York gelebt habe. Auch ihre Kinder hätten einen sehr guten Schlaf. Wenn diese trotzdem aufwachen würden, dann sei es wirklich nicht mehr gut. Die Privatklägerin bestätigte, dass ihre Aussagen im Polizeirapport richtig festgehalten worden seien (act. 28 S. 2 ff.). 4.6 Die Privatklägerin A._____ reichte anlässlich ihrer Einvernahme vom
- Mai 2019 beim Stadtrichteramt Zürich diverse Unterlagen, insbesondere ein Schreiben der H._____ AG, wonach die Aussenwände den Schall im Innern des Clubs D._____ nicht zu halten vermochten (act. 28/3), sowie einige Fotos eines Lärmmessgerätes mit angezeigten Werten zwischen 73 und 80 Dezibel (act. 28/4), ein (act. 28/1-8). 4.7 Im Rahmen der Untersuchung des Stadtrichteramtes Zürich wurden auch diverse Anwohner und Anwohnerinnen der … [Strasse] sowie der … [Strasse] und … [Strasse] als Zeugen befragt. Zwei der durch das Stadtrichteramt Zürich einvernommenen Anwohnerinnen und Anwohner, namentlich die Zeugen I._____ und J._____, bestätigten, dass sie sich durch den Lärm des Clubs D._____ gestört fühlten (act. 33 und act. 46). Die übrigen befragten Anwohner und Anwohnerinnen, namentlich die Zeugen K._____, L._____, M._____, N._____ und O._____, sagten hingegen aus, dass sie allgemein keinen Lärm aus dem Club D._____ wahrgenommen hätten bzw. sie der Lärm des Clubs D._____ nie gestört habe (act. 30, 32, 45, 47 und 48). - 10 - 5.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Per- son mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der beschuldigten Person in der Anklage- schrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorlie- genden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der beschuldigten Person hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden kön- nen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, S. 84, Rz 233 ff.; BGE 124 IV 88 E. 2a). 5.2 Stützt sich eine Anklage wie vorliegend insbesondere auf die Aussagen verschiedener Personen, sind die Aussagen vom Gericht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen. Bei der Beurteilung von Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaf- tigkeit der konkreten Aussagen. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt - 11 - sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehun- gen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Der allgemeinen Glaubwür- digkeit einer Person kommt allerdings eine untergeordnete Bedeutung zu. 5.3 In erster Linie ist daher nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Zu achten ist ins- besondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertrei- bungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder ausser- gewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für den Befrag- ten subjektiv Wichtigen zu werten (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff. und S. 76 ff.). 5.4 Bezüglich der Glaubwürdigkeit der beiden Polizeibeamten und Zeugen F._____ und G._____ ist vorab festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, wes- halb sie den bis zum Vorfall völlig unbekannten Einsprecher zu Unrecht hätten be- lasten sollen. In der Untersuchung wurden sie sodann als Zeugen einvernommen und dabei auf ihre Pflichten zur wahrheitsgemässen Aussage und die Strafandro- hung von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht (act. 6 S. 1, act. 7 S. 1). An der Glaubwürdigkeit ihrer Personen bestehen daher keine Zweifel. Dasselbe gilt so- dann für die als Zeugen einvernommenen Anwohner und Anwohnerinnen des Clubs D._____. 5.5 In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese als Auskunftsperson befragt und somit auf die Strafandrohung von Art. 303 StGB bis Art. 305 StGB aufmerksam gemacht wurde. Die Privatklägerin kennt den Einsprecher gemäss eigenen Aussagen seit dem "Einzug" des Clubs D._____, sie steht mit ihm jedoch in keiner engen Beziehung. Ausserdem liegen keine Anhaltspunkte vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass sie dem Einsprecher durch übermässige Belastungen schaden wolle. - 12 - 5.6 Demgegenüber steht die Glaubwürdigkeit des Einsprechers. Als Ein- sprecher ist er nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet und ihn treffen nach Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO keine Mitwirkungspflichten im Verfahren. Als di- rekt vom vorliegenden Strafverfahren betroffene Person hat der Einsprecher so- dann ein – insofern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind demnach mit der ge- botenen Vorsicht zu würdigen, wobei alleine seine prozessuale Stellung nicht be- reits Anlass für eine verminderte Glaubwürdigkeit gibt. 5.7 Die Aussagen der Polizeibeamten und Zeugen F._____ und G._____ anlässlich ihrer Einvernahmen beim Stadtrichteramt Zürich stimmten im Grundsatz überein, abgesehen davon, dass sich der Zeuge G._____ angesichts der verstri- chenen sechs Monate seit dem Vorfall nicht mehr sicher an den Bass in der Woh- nung der Privatklägerin erinnern konnte (act. 7 S. 2 f.). Die Aussagen der beiden Zeugen waren detailliert, klar und in sich schlüssig. Im Vergleich stimmten auch die Aussagen der Privatklägerin mit denjenigen der Polizeibeamten überein. Insbeson- dere sagten sowohl die Privatklägerin als auch der Zeuge G._____ unabhängig voneinander aus, dass die Musik aus dem Club D._____ nach dem Eintreffen der Polizeibeamten, aber bevor diese in die Wohnung der Privatklägerin gelangten, lei- ser gestellt worden sei (act. 7 S. 2 und act. 28 S. 4 f.). Alle drei, die beiden Polizei- beamten sowie die Privatklägerin, sagten klar aus, dass der Lärm durch den Club D._____ verursacht worden und dieser störend gewesen sei (act. 6 S. 3 f., act. 7 S. 2 f. und act. 28 S. 2 f.). Die Polizeibeamten sagten denn auch beide aus, dass sie keine andere Lärmquelle in der besagten Nacht hätten ausmachen können (act. 6 S. 4 und act. 7 S. 4). Es ist sodann durchaus glaubhaft, dass die Polizeibeamten F._____ und G._____ in der Lage waren, einzuschätzen, von welcher Lärmquelle der Musiklärm stammte. Insgesamt betrachtet erscheinen die Aussagen der beiden Zeugen und der Privatklägerin frei von Widersprüchen und decken sich untereinander, weshalb sie zu überzeugen vermögen. 5.8 Die von der Privatklägerin eingereichten Unterlagen, insbesondere das Schreiben der H._____ AG sowie die Fotos von Lärmmessungen, sind mit Bezug auf das Ereignis vom 23./24. August 2018 und dessen heutige Beurteilung - 13 - unbeachtlich. So ist aus dem Schreiben der H._____ AG nicht ersichtlich, worauf sich die Aussagen und Einschätzungen der durch die Privatklägerin beigezogenen Architektin stützen. Die eingereichten Fotos von Lärmmessungen geben ausserdem keinen Aufschluss darüber, wann, wo und unter welchen Bedingungen diese Messungen erfolgten. 5.9 Bezüglich der Aussagen des Einsprechers ist festzuhalten, dass er zwar konstant ausgesagt hat, dass der Musik- und Basslärm am 23. bzw. 24. August 2018 nicht von seinem Club D._____ ausgegangen sei. Die Angaben des Einsprechers sind jedoch zu relativieren, zumal die Polizei bereits in der Vergangenheit mehrmals wegen Nachtruhestörung, angeblich aus- gehend vom Club D._____, ausrücken musste und diesbezüglich eine "Bestäti- gung" erliess, wonach der Club D._____ gegen die Nachtruhe verstiess und diesem Auflagen gemacht wurden, um weitere Störungen zu verhindern (act. 1/1). Ferner sind jegliche zur Lärmbekämpfung getätigten Änderungen im Club D._____ mit Be- zug auf das zu beurteilende Ereignis vom 23. bzw. 24. August 2018 unbeachtlich, sind sie doch erst im Nachhinein errichtet worden. Die Haltung des Einsprechers zielte offensichtlich darauf ab, den inkriminier- ten Vorfall als Überreaktion von Einzelnen darzustellen. Dies wird durch seine Dar- stellung deutlich, wonach sich immer die gleichen Anzeigeerstatter gestört gefühlt hätten, wohingegen die übrigen Hausbewohner nie die Polizei angerufen hätten. Der Umstand, dass frühere Strafbefehlsverfahren gegen ihn eingestellt worden sind, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die dem Einsprecher heute vorgeworfene Übertretung vom 23. bzw. 24. August 2018 von vornherein in Zweifel zu ziehen.
- Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen F._____ und G._____ sowie der Privatklägerin A._____ ist erwiesen, dass vom 23. August 2018, ca. 23:30 Uhr, bis am 24. August 2018, ca. 00:10 Uhr, aus dem Club D._____ laute verstärkte Musik, insbesondere Bassvibrationen, drang, welche die Nachtruhe der Anwohner störte. - 14 - IV.
- Das Stadtrichteramt Zürich würdigt das Verhalten des Einsprechers in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb durch Nachtruhestörungen im Sinne von § 17 Abs. 1 GGG, Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 APV in Anwendung von § 39 Abs. 1 lit. b GGG und Art. 26 APV (vgl. act. 11). 2.1 Gemäss § 39 Abs. 1 lit. b GGG wird mit Busse bestraft, wer als verant- wortliche Person u.a. die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung ver- letzt. Eine gesetzliche Anforderung ist u.a. die in § 17 Abs. 1 GGG statuierte Pflicht als Patentinhaber die Ordnung und gute Sitte im Betrieb aufrechtzuerhalten. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit bilden den Oberbegriff der polizeilichen Schutz- güter. Zu diesen Gütern gehört die öffentliche Ruhe, welche unter anderem die Nachtruhe zum Schutze der öffentlichen Gesundheit beinhaltet (HÄFELIN UL- RICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2433). 2.2 Mit einer Busse werden nach Art. 26 APV Verletzungen der Bestimmun- gen der APV bestraft. Nach Art. 19 Abs. 1 APV dauert die Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr (bzw. während der gesetzlichen Sommerzeit freitags und samstags jeweils von 23:00 Uhr bis 07:00 Uhr). Sodann dürfen gemäss Art. 20 Abs. 2 APV Aktivitäten im Innern von Gebäuden (wie auch solche, die ins Freie wirken) Dritte "nicht erheblich belästigen". Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Beurteilung von Lärmimmissionen nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern immer eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen sei (Urteil des BGer 1C_293/2017 vom 9. März 2018, E. 3.1.2. m.w.H.). Zudem ist in Bezug auf die Frage der Erheblichkeit der Belästigung zu berücksichtigen, dass eine sol- che während der Nachtruhezeiten schneller anzunehmen ist als während den Ru- hezeiten gemäss Art. 19 Abs. 2 APV. 2.3 In Anwendung von § 2 Abs. 2 StJVG und Art. 333 Abs. 7 StGB verlangen die Tatbestände von § 39 Abs. 1 lit. b GGG und Art. 26 APV in subjektiver Hinsicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer - 15 - aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht bedenkt o- der darauf nicht Rücksicht nimmt. 3.1 Dem Gesagten folgend muss vorliegend in objektiver Form dargetan werden können, inwiefern der Musik- bzw. Basslärm aus dem Club D._____ am 23. bzw. 24. August 2018 Lärmemissionen im Sinne der anwendbaren Strafnormen verursacht hat. Es ist somit zu klären, ob die Musik des Clubs D._____ derart laut eingestellt war, dass sie eine durchschnittliche Person anstelle der anzeigeerstat- tenden Privatklägerin erheblich belästigt hätte. 3.2 Die beiden Polizeibeamten F._____ und G._____ führten beide aus, dass die Musik in der Wohnung der Privatklägerin A._____ störend gewesen sei, insbesondere wenn man dort schlafen müsse oder wenn man Kinder habe, sei es ein schwieriger Zustand (act. 6 S. 2 f., act. 7 S. 2). Die Privatklägerin A._____ führte anlässlich der Einvernahme beim Stadtrichteramt Zürich aus, dass der Lärm aus dem Club D._____ sie in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört habe und es nicht auszuhalten gewesen sei (act. 28 S. 4). Die Zeugin J._____, wohnhaft an der … [Adresse], gab sodann an, dass sie den Lärm des Clubs D._____ als bedrohlich empfunden und er ihr nicht gut getan habe (act. 46 S. 3). Demgegenüber führte der Zeuge I._____ aus, dass der Lärm des Clubs D._____ für ihn persönlich nicht un- zumutbar gewesen sei, dieser ihn aber gestört habe (act. 33 S. 3). 3.3 Mehrere Anwohner und Anwohnerinnen der … [Adresse] gaben sodann anlässlich der Befragung als Zeugen vor dem Stadtrichteramt Zürich zu Protokoll, dass sie keinen Lärm aus dem Club D._____ wahrgenommen bzw. dass sie den Lärm aus dem Club D._____ nicht als störend empfunden hätten (vgl. act. 30 S. 3 f., act. 32 S. 2 f., act. 45 S. 2 f., act. 47 S. 3). 4.1 Wie bereits erwähnt, sind die Aussagen der Polizeibeamten und Zeugen F._____ und G._____ sowie der Privatklägerin A._____ insgesamt glaubhaft. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf ihre Aussagen zur Wahrnehmung des Lärms aus dem Club D._____. Da das Empfinden einer von akustischen Einwirkungen betroffenen Person naturgemäss subjektiv ist, können alleine deren Aussagen nicht - 16 - der rechtsgenügenden bzw. objektivierten Feststellung von Lärmimmissionen die- nen. Es hätten vorliegend Schallmessungen oder andere objektivierbare Erhebun- gen durchgeführt werden müssen. Damit hätte die behauptete erhebliche Belästi- gung des Lärms durch objektive Werte belegt werden können. Allein gestützt auf Aussagen lässt sich nicht beweisen, dass die Musik aus dem Club D._____ zum genannten Zeitpunkt derart laut war, dass dadurch Anwohner im Sinne der ange- rufenen gesetzlichen Bestimmungen erheblich beeinträchtigt wurden. Eine andere Sichtweise erwiese sich als unbillig und ist mit dem Erfordernis des Anlegens eins objektiven Massstabes unvereinbar. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklä- gerin A._____ angeblich von sich aus Messungen vorgenommen hat, welche eine Lautstärke von 80.4, 73.5, 74.2 und 75 Dezibel ergeben hätten (act. 28/4). Wie oben bereits erläutert, ist nicht klar wann, wo und unter welchen Bedingungen die Messungen durchgeführt worden sind. Es liegen diesbezüglich auch keine sonsti- gen Beweismittel vor. Somit sind keine objektivierten Werte vorhanden, welche zweifelsfrei zu beweisen vermögen, dass der Lärm am 23. bzw. 24. August 2018 für die Anwohner in objektiver Weise erheblich war. Ausserdem ist es gerichtsno- torisch, dass der nächtliche Lärmpegel im "Langstrassen-Quartier" allgemein nicht unerheblich ist. Nicht unbeachtet bleiben kann, dass – mit Ausnahme der anzeige- erstattenden Privatklägerin – kein anderer Anwohner bzw. keine andere Anwohne- rin eine Lärmklage einreichten. In Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist folglich davon auszugehen, dass die Musik bzw. der Basslärm aus dem Club D._____ nicht "erheblich belästigend" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 APV war. 4.2 Demnach ist der Einsprecher der fahrlässigen Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb durch Nachtruhestörungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 APV und Art. 20 Abs. 2 APV in Anwendung von Art. 26 APV nicht schuldig und freizusprechen. 4.3 Dadurch, dass nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass am eingeklagten Datum die Musik bzw. der Basslärm aus dem Club D._____ des Ein- sprechers die Anwohner erheblich belästigt haben, hat der Einsprecher seine in § 17 Abs. 1 GGG vorgesehenen Pflichten als Patentinhaber nicht verletzt. Folglich - 17 - ist der Einsprecher auch vom Vorwurf, gegen die Pflichten gemäss § 17 Abs. 1 GGG verstossen zu haben, freizusprechen.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einsprecher im Sinne der eingeklagten Bestimmungen nicht schuldig und demzufolge von der mit Strafbefehl Nr. 2018-079-975 des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. März 2019 eingeklagten Übertretung freizusprechen ist. V.
- In Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Untersuchungskosten sind dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung zu über- lassen. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören die Kosten für die Vertretung durch einen Wahlverteidiger, die zu vergüten sind, wenn der Beizug eines Anwalts ange- sichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 429 N 7). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 15 und N 17). Im Kanton Zürich wird unterschieden zwischen den anwaltlichen Bemühun- gen, die im Rahmen des Vorverfahrens erbracht werden, und denjenigen, die die Hauptverhandlung betreffen (§ 16 und 17 AnwGebV). 2.2 Dem Einsprecher sind durch den Beizug einer Verteidigung für das Strafverfahren Kosten entstanden. Der vorliegende Fall erweist sich in rechtlicher - 18 - Hinsicht als genügend komplex, weshalb der Beizug seiner Verteidigerin für den rechtsunkundigen Einsprecher ohne Weiteres gerechtfertigt war. Dem Einsprecher ist daher eine angemessene Prozessentschädigung für die Kosten seiner Verteidi- gung zuzusprechen. 2.3 Rechtsanwältin X._____ bezifferte den gesamten Aufwand für die Ver- teidigung des Einsprechers für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. GC190069 unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung inkl. Weg- und Wartezeit sowie der Urteilsbesprechung und des Abschlusses des Man- dates auf insgesamt Fr. 5'865.20 (inkl. MwSt.) und reichte hierzu in der Hauptver- handlung ihre Honorarnote ein (act. 71). 2.4 Die vom Einsprecher geltend gemachte Entschädigung für die erbetene Verteidigung im Rahmen des Vorverfahrens erweist sich verglichen mit den Ansät- zen der AnwGebV als angemessen. Die geltend gemachten Aufwendungen erwei- sen sich bei genauer Betrachtung auch als sachbezogen und tragen den rechtli- chen Schwierigkeiten des Verfahrens ausreichend Rechnung. Auch der angesetzte Stundenansatz von Fr. 300.00 lässt sich mit der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens in Einklang bringen. Zu berücksichtigen ist, dass die Hauptverhandlung vom 4. Juni 2020 nur knapp eine Stunde dauerte und, dass die der Verteidigung des Einsprechers erstandenen Kosten auf beide Verfahren (Geschäfts-Nrn. GC190068 und GC190069) hälftig aufzuteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, dem Einsprecher für beide Verfahren je eine Parteientschädigung in der Höhe von pau- schal Fr. 2'750.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Der Einsprecher ist im Sinne der eingeklagten Bestimmungen nicht schuldig und wird von der mit Strafbefehl Nr. 2018-079-975 des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. März 2019 eingeklagten Übertretung freigesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. - 19 -
- Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2018-079-975 vom 28. März 2019 und die nachträglichen Untersuchungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.
- Dem Einsprecher wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und den Einsprecher (mit Gerichtsurkunde), das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein), die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig o- der beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von - 20 - Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 4. Juni 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H.-J. Zatti MLaw A. Sieber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC190068-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. H.-J. Zatti Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 4. Juni 2020 (begründete Ausfertigung) in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner sowie A._____, Privatklägerin gegen B._____, Einsprecher verteidigt durch Rechtsanwältin X._____ betreffend Übertretung des Gastgewerbegesetzes etc.
- 2 - Strafbefehl: (act. 11) Der Strafbefehl Nr. 2018-079-975 des Stadtrichteramtes Zürich vom
28. März 2019 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Einsprecher B._____ sowie der Einsprecher C._____ des Verfah- rens mit der Geschäft-Nr. GC190070 persönlich in Begleitung ihrer er- betenen Verteidigerin Rechtsanwältin X._____. Die Privatklägerin A._____ ist unentschuldigt nicht erschienen. Anträge des Stadtrichteramtes Zürich: (act. 58, sinngemäss) Das Stadtrichteramt Zürich beantragt die Bestätigung des Strafbefehls Nr. 2018-079-975 vom 28. März 2019 unter Auferlegung der Untersuchungs- kosten von Fr. 785.85. Anträge des Einsprechers: (act. 69 S. 1; Prot. S. 14 f.) "1. B._____ und C._____ seien vollumfänglich freizusprechen.
2. B._____ sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'865.20 zu- zusprechen.
3. C._____ sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'305.70 zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
- 3 - Erwägungen: I.
1. Mit Strafbefehl Nr. 2018-079-975 des Stadtrichteramtes Zürich vom
28. März 2019 (nachfolgend: Strafbefehl) wurde B._____ (nachfolgend: Einspre- cher) als Patentinhaber der D_____. GmbH (nachfolgend: Club D._____) an der … [Adresse] durch Zulassen übermässig lauter Musik während der Nachtruhezeit mit der Folge von Nachtruhestörungen am 23. August 2018, ca. 23:30 Uhr, bis am
24. August 2018, ca. 00:10 Uhr, wegen fahrlässigen Nichtaufrechterhaltens von Ordnung und guter Sitte in einem Gastwirtschaftslokal im Sinne von § 17 Abs. 1 Gastgewerbegesetz (GGG) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 APV sowie Art. 20 Abs. 2 APV und in Anwendung von § 39 Abs. 1 lit. b GGG sowie Art. 26 APV mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft. Zudem auferlegte das Stadtrichteramt Zürich dem Einsprecher eine Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 150.– (act. 11). Der Strafbefehl konnte dem Einsprecher am 6. April 2019 zugestellt werden (act. 11/1).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Einsprecher mit Schreiben vom
11. April 2019 (Eingang Stadtrichteramt Zürich am 15. April 2019) frist- und form- gerecht Einsprache. Zur Begründung machte der Einsprecher geltend, dass der Club D._____ Dritte nicht erheblich belästigt habe, da er sich an die Grenzwerte im "Cercle Bruit" (Vollzugshilfe Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute) halten würde. Er könne nicht verstehen, wieso die Lärmquelle von der Polizei nicht sach- gemäss und objektiv festgestellt werde. Weiter führte der Einsprecher an, dass die Nachtruhestörungen nicht vom Club D._____ ausgehen könnten, da dies mehrfach (mittlerweile auch professionell) ausgemessen worden sei (act. 14).
3. Nach durchgeführter Untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich mit Schreiben vom 26. August 2019 am Strafbefehl fest. Ausserdem wurde dem Ein- sprecher mit diesem Schreiben eine Frist bis zum 12. September 2019 für den Rückzug seiner Einsprache angesetzt (act. 49). Der Einsprecher zog seine Ein- sprache jedoch nicht zurück (act. 56), worauf das Stadtrichteramt Zürich die Akten mit Eingabe vom 24. September 2019 an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht,
- 4 - überwies (hierorts eingegangen am 8. Oktober 2019). Darin stellte das Stadtrich- teramt Zürich den Antrag, der Strafbefehl sei unter Auferlegung der Untersuchungs- kosten von Fr. 785.85 an den Einsprecher zu bestätigen (act. 58).
4. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 zur Haupt- verhandlung am 19. März 2020 vorgeladen (act. 61/1). Zufolge der vom Bundesrat verhängten ausserordentlichen Lage wegen der Ausbreitung des Corona-Virus wurde die Ladung zur Hauptverhandlung am 19. März 2020 abgenommen (act. 65/1-4). Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 wurden die Parteien erneut zur Haupt- verhandlung am 4. Juni 2020 vorgeladen (act. 67/1). Zur Hauptverhandlung er- schien der Einsprecher persönlich sowie der Einsprecher C._____ des Verfahrens mit der Geschäft-Nr. GC190070 in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerin Rechts- anwältin X._____ (Prot. S. 6). Nach durchgeführter Hauptverhandlung wurden die Parteien darüber informiert, dass das Urteil mit schriftlich begründeter Ausfertigung eröffnet werde (Prot. S. 16). II.
1. Die Verteidigerin rügte anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2020 zunächst, dass der Strafbefehl das Anklageprinzip verletze. Aus dem Straf- befehl ergehe nicht, durch welche Handlung der Einsprecher die Nachtruhe gestört haben soll und wer dadurch genau gestört worden sein soll. Der Begriff "Anwohner" sei ein zu vager Begriff. Es müsse in der Anklageschrift erwähnt werden, welche Anwohner wodurch gestört worden seien, um deren Behauptung zu überprüfen (act. 69 S. 2 f.). 2.1 Gemäss dem Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zu- ständigen Gericht Anklage erhoben hat. Der Anklagegrundsatz soll unter anderem sicherstellen, dass die beschuldigte Person alle notwendigen Informationen erhält, um sich effektiv verteidigen zu können. Die Form der Information ergibt sich dabei
- 5 - aus Art. 325 StPO, wo der Inhalt der Anklageschrift umschrieben wird (NIGGLI/HEIM- GARTNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 N 32). Bei der Prüfung, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen von Art. 325 StPO entspricht, ist die Anklage gesamtheitlich zu würdigen; mit anderen Worten kommt es nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren wirklichen Sinn an. Wie detailliert der Sachverhalt in der Anklageschrift zu umschreiben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zentral ist, dass die beschuldigte Person bei objektiver Be- trachtung über alle wesentlichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend genau informiert wird (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 N 25). Entscheidend ist somit letztlich, dass der angeklagten Person bewusst wird, was ihr vorgeworfen wird, sodass sie sich gegen die gegen sie erhobenen Vorwürfe adäquat verteidigen kann. 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 StPO bleibt das Strafbefehls- und Übertretungs- strafverfahren vorbehalten. Die betroffene Person kann jedoch durch blosse Ein- sprache ein gerichtliches Verfahren provozieren, das einer Anklage bedarf. Der Strafbefehl gilt in solchen Fällen als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl enthält insbesondere den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Per- son zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss dabei den Anforde- rungen an eine Anklage genügen.
3. Wie die Verteidigern selber ausführte, geht aus dem Strafbefehl hervor, dass dem Einsprecher vorgeworfen wird, derart laute verstärkte Musik zugelassen zu haben, dass die Gebäudehülle insbesondere die Bassvibrationen nicht habe zu halten vermögen und der Musiklärm ins Freie gedrungen sei (act. 69 S. 2). Ausser- dem ist ersichtlich, dass der Beschuldigte als Patentinhaber des Clubs D._____ pflichtwidrig unvorsichtig gewesen sein soll. Somit muss dem Einsprecher bewusst gewesen sein, dass ihm vorgeworfen wird, pflichtwidrig zu laute Musik in seinem Club zugelassen bzw. geduldet zu haben. Weiter gehen aus dem Strafbefehl Ort, Daten und die genauen Zeiten der geltend gemachten Übertretungen hervor. Auch ist aus dem Strafbefehl ersichtlich, welche Drittpersonen, nämlich Anwohner, in der
- 6 - Nachtruhe gestört worden sein sollen. Eine Nennung der Namen und Adressen der gestörten Anwohner erübrigt sich hingegen.
4. Zusammenfassend steht fest, dass der Einsprecher zweifelsohne – und das ist im Zusammenhang mit Art. 9 StPO entscheidend – über das ihm vorgewor- fene Verhalten genau im Bilde und demnach auch in der Lage war, den im Strafbe- fehl umschriebenen Vorhalt in seiner ganzen Tragweite zu erkennen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass sich der Einsprecher adäquat gegen den ihm bekannten Vorwurf verteidigen konnte. Es liegt somit keine Verletzung des Ankla- gegrundsatzes vor, weshalb auf die Anklage einzutreten ist. III.
1. Das Stadtrichteramt Zürich wirft dem Einsprecher im angefochtenen Strafbefehl vor, er habe als Patentinhaber des Clubs D._____ an der … [Adresse] im Lokal derart laute verstärkte Musik während der Nachtruhezeit am 23. August 2018, ca. 23:30 Uhr, bis am 24. August 2018, ca. 00:10 Uhr, zugelassen, sodass die Gebäudehülle insbesondere die Bassvibrationen nicht habe zu halten vermö- gen und der Musiklärm ins Freie gedrungen sei, wodurch Anwohner in ihrer Nacht- ruhe erheblich gestört worden seien (act. 11). In rechtlicher Hinsicht soll sich der Einsprecher dadurch der Übertretung im Sinne von § 17 Abs. 1 GGG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 APV und Art. 20 Abs. 2 APV und in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 lit. b GGG und Art. 26 APV schuldig gemacht haben.
2. Es ist aktenkundig und unbestritten geblieben, dass der Einsprecher seit April 2017 Patentinhaber des Clubs D._____ an der … [Adresse] ist (act. 29/1). Zudem ist erwiesen, dass gegen den Einsprecher am 11. Oktober 2017 von der Stadtpolizei Zürich eine schriftliche Verwarnung, eine sog. "Bestätigung", wegen Störung der Nachtruhe durch die musikalischen Darbietungen im Club D._____ ausgesprochen wurde (act. 1/1). 3.1 Der Einsprecher bestritt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung, am 23. bzw. 24. August 2018 für die geltend gemachte Störung der Nachtruhe der Anwohner durch zu laute Musik bzw. Basstöne
- 7 - verantwortlich gewesen zu sein. Überdies stellte er in Abrede, dass die gerügte Störung wegen Lärms ausschliesslich von dem von ihm betriebenen Club D._____ ausgegangen sei (act. 1 S. 2, act. 9; Prot. S. 11). 3.2 In der Einvernahme des Stadtrichteramtes Zürich vom 27. Februar 2019 führte der Einsprecher aus, dass der Club D._____ nicht der Ursprung des Lärms sei. Er werde zu Unrecht für andere Lärmquellen im Innenhof beschuldigt. Es fän- den immer wieder andere Partys in den Wohnungen zum Innenhof statt. Bei den Lärmklagen handle es sich ausserdem ausschliesslich um subjektive Empfindun- gen. Er habe sich stets an die "Cercle Bruit"-Richtlinien gehalten. Die Polizei habe eine sachgemässe Abklärung der Herkunft der Lärmquelle unterlassen. Es lägen somit keine Messungen und auch keine objektiven Beweise gegen ihn vor (act. 9 S. 1 f.). 3.3 Der Einsprecher reichte sodann einen Kurzbericht vom 14. Januar 2019 der E._____ GmbH ins Recht, welcher die von ihm getroffenen Lärmschutzmass- nahmen sowie durchgeführten Lärmmessungen aufzeige (act. 9/2). 4.1 Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich stützt sich primär auf die Aussagen der beiden Polizeibeamten und Zeugen F._____ und G._____, welche anlässlich der Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin A._____ ausrückten (act. 6 und act. 7). Die Privatklägerin erstattete am 23. August 2018 Anzeige, weil sie sich durch den Lärm bzw. die Basstöne vom Club D._____ in ihrer Nachtruhe gestört fühlte. Sie wurde im Laufe der Untersuchung vom Stadtrichteramt Zürich als Auskunftsperson einvernommen (act. 1, act. 28). 4.2 Die Polizeibeamtin F._____ hielt im Polizeirapport vom 12. Oktober 2018 fest, dass sich die ausgerückte Patrouille "Limmat 4" in der Nacht vom 23./24. August 2019 nach dem Aufsuchen des Einsprechers im Club D._____ in die Wohnung der Privatklägerin begeben habe. Dort seien der Musiklärm und die Vibrationen des Basses deutlich hör- und spürbar gewesen, wobei beides zweifellos vom Club D._____ gekommen sei (act. 1 S. 2).
- 8 - 4.3 Am 27. Februar 2019 wurde die Polizeibeamtin F._____ durch das Stadtrichteramt Zürich als Zeugin einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme führte die Zeugin F._____ aus, dass sie in der Nacht vom 23./24. August 2019 zusammen mit G._____, Korporal, aufgrund eines Anrufs der Privatklägerin wegen Lärm aus dem Club D._____ an die … [Adresse] ausgerückt sei. Sie seien zuerst zum Club D._____ gefahren. Der Musiklärm sei bereits draussen auf der Strasse gut hörbar gewesen. Nach einem Gespräch mit dem Einsprecher, an welches sie sich nicht mehr genau erinnern könne, seien sie zur Privatklägerin an die … [Adresse] gegangen. Sie könne sich jedoch daran erinnern, dass der Einsprecher gesagt habe, man müsse zuerst beweisen, dass der Lärm von seinem Club stamme. In der Wohnung der Privatklägerin habe man die Musik von draussen hören können, vor allem die Vibrationen des Basses seien gut wahrnehmbar gewesen. Die Zeugin sagte weiter aus, dass sie die Musik gestört hätte, wenn sie hätte schlafen müssen. Schliesslich bestätigte die Zeugin, dass die Musik und der Bass eindeutig vom Club D._____ stammten, da sie rundherum keine andere Lärmquelle habe feststellen können. Der Lärm sei über den Innenhof in die Wohnung der Privatklägerin gedrungen (act. 6 S. 1 ff.). 4.4 Der Polizeibeamte G._____ führte anlässlich der Einvernahme beim Stadtrichteramt Zürich am 27. Februar 2019 als Zeuge aus, dass er in der Nacht vom 23./24. August 2019 mit seiner Kollegin, der Zeugin F._____, aufgrund einer Lärmklage an die … [Adresse] ausgerückt sei. Die Musik des Clubs D._____ sei draussen auf der Strasse laut zu hören gewesen. Nach einem Gespräch mit dem Einsprecher, an welches er sich nicht mehr genau erinnern könne, seien sie in die Wohnung der Privatklägerin gegangen. Der Zeuge wies darauf hin, dass Lärm ein subjektives Empfinden sei. Wenn einer einen leichten Schlaf habe oder wenn man Kinder habe, sei es schon ein schwieriger Zustand. In der Wohnung der Privatklägerin sei der Musiklärm immer noch zu hören gewesen, ohne darauf speziell zu achten. Der Zeuge sagte weiter aus, dass der Lärm aus dem Club D._____ gekommen sei. Dieser sei über den Innenhof in die Wohnung der Privatklägerin gedrungen. Er habe dies akustisch wahrgenommen, weil er kurz zuvor vor dem Club gestanden sei. Ausserdem habe er keine andere derart laute Lärmquelle ausmachen können (act. 7 S. 1 ff.).
- 9 - 4.5 Anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2019 beim Stadtrichteramt Zürich führte die Privatklägerin A._____ als Auskunfsperson aus, dass am besagten Datum wahrscheinlich dasselbe vorgefallen sei wie immer. Sie oder ihre Kinder hätten früh aufstehen müssen und niemand habe schlafen können. Sie hätten dann die Lautstärke gemessen. Die Zeugin erklärte, dass sie die Polizei jeweils erst ab 70 Dezibel rufe. Vor allem störend sei der Bass, welcher durch die Fenster oder Wände in den Innenhof herausdringe, sich dort verdopple und ihr bis aufs Herz gehe, wenn sie im Bett liege. Die Privatklägerin sagte weiter aus, dass der Lärm eindeutig vom Club D._____ stamme. Bevor dieser Club "eingezogen" sei, habe sie nie Probleme gehabt. Schliesslich führte die Privatklägerin aus, dass sie nicht lärmempfindlich sei, da sie zuvor lange Zeit in Paris und in New York gelebt habe. Auch ihre Kinder hätten einen sehr guten Schlaf. Wenn diese trotzdem aufwachen würden, dann sei es wirklich nicht mehr gut. Die Privatklägerin bestätigte, dass ihre Aussagen im Polizeirapport richtig festgehalten worden seien (act. 28 S. 2 ff.). 4.6 Die Privatklägerin A._____ reichte anlässlich ihrer Einvernahme vom
23. Mai 2019 beim Stadtrichteramt Zürich diverse Unterlagen, insbesondere ein Schreiben der H._____ AG, wonach die Aussenwände den Schall im Innern des Clubs D._____ nicht zu halten vermochten (act. 28/3), sowie einige Fotos eines Lärmmessgerätes mit angezeigten Werten zwischen 73 und 80 Dezibel (act. 28/4), ein (act. 28/1-8). 4.7 Im Rahmen der Untersuchung des Stadtrichteramtes Zürich wurden auch diverse Anwohner und Anwohnerinnen der … [Strasse] sowie der … [Strasse] und … [Strasse] als Zeugen befragt. Zwei der durch das Stadtrichteramt Zürich einvernommenen Anwohnerinnen und Anwohner, namentlich die Zeugen I._____ und J._____, bestätigten, dass sie sich durch den Lärm des Clubs D._____ gestört fühlten (act. 33 und act. 46). Die übrigen befragten Anwohner und Anwohnerinnen, namentlich die Zeugen K._____, L._____, M._____, N._____ und O._____, sagten hingegen aus, dass sie allgemein keinen Lärm aus dem Club D._____ wahrgenommen hätten bzw. sie der Lärm des Clubs D._____ nie gestört habe (act. 30, 32, 45, 47 und 48).
- 10 - 5.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Per- son mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der beschuldigten Person in der Anklage- schrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorlie- genden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der beschuldigten Person hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden kön- nen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, S. 84, Rz 233 ff.; BGE 124 IV 88 E. 2a). 5.2 Stützt sich eine Anklage wie vorliegend insbesondere auf die Aussagen verschiedener Personen, sind die Aussagen vom Gericht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen. Bei der Beurteilung von Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaf- tigkeit der konkreten Aussagen. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt
- 11 - sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehun- gen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Der allgemeinen Glaubwür- digkeit einer Person kommt allerdings eine untergeordnete Bedeutung zu. 5.3 In erster Linie ist daher nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Zu achten ist ins- besondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertrei- bungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder ausser- gewöhnliche Geschehnisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen und inhaltliche Konstanz des für den Befrag- ten subjektiv Wichtigen zu werten (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff. und S. 76 ff.). 5.4 Bezüglich der Glaubwürdigkeit der beiden Polizeibeamten und Zeugen F._____ und G._____ ist vorab festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, wes- halb sie den bis zum Vorfall völlig unbekannten Einsprecher zu Unrecht hätten be- lasten sollen. In der Untersuchung wurden sie sodann als Zeugen einvernommen und dabei auf ihre Pflichten zur wahrheitsgemässen Aussage und die Strafandro- hung von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht (act. 6 S. 1, act. 7 S. 1). An der Glaubwürdigkeit ihrer Personen bestehen daher keine Zweifel. Dasselbe gilt so- dann für die als Zeugen einvernommenen Anwohner und Anwohnerinnen des Clubs D._____. 5.5 In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese als Auskunftsperson befragt und somit auf die Strafandrohung von Art. 303 StGB bis Art. 305 StGB aufmerksam gemacht wurde. Die Privatklägerin kennt den Einsprecher gemäss eigenen Aussagen seit dem "Einzug" des Clubs D._____, sie steht mit ihm jedoch in keiner engen Beziehung. Ausserdem liegen keine Anhaltspunkte vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass sie dem Einsprecher durch übermässige Belastungen schaden wolle.
- 12 - 5.6 Demgegenüber steht die Glaubwürdigkeit des Einsprechers. Als Ein- sprecher ist er nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet und ihn treffen nach Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO keine Mitwirkungspflichten im Verfahren. Als di- rekt vom vorliegenden Strafverfahren betroffene Person hat der Einsprecher so- dann ein – insofern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind demnach mit der ge- botenen Vorsicht zu würdigen, wobei alleine seine prozessuale Stellung nicht be- reits Anlass für eine verminderte Glaubwürdigkeit gibt. 5.7 Die Aussagen der Polizeibeamten und Zeugen F._____ und G._____ anlässlich ihrer Einvernahmen beim Stadtrichteramt Zürich stimmten im Grundsatz überein, abgesehen davon, dass sich der Zeuge G._____ angesichts der verstri- chenen sechs Monate seit dem Vorfall nicht mehr sicher an den Bass in der Woh- nung der Privatklägerin erinnern konnte (act. 7 S. 2 f.). Die Aussagen der beiden Zeugen waren detailliert, klar und in sich schlüssig. Im Vergleich stimmten auch die Aussagen der Privatklägerin mit denjenigen der Polizeibeamten überein. Insbeson- dere sagten sowohl die Privatklägerin als auch der Zeuge G._____ unabhängig voneinander aus, dass die Musik aus dem Club D._____ nach dem Eintreffen der Polizeibeamten, aber bevor diese in die Wohnung der Privatklägerin gelangten, lei- ser gestellt worden sei (act. 7 S. 2 und act. 28 S. 4 f.). Alle drei, die beiden Polizei- beamten sowie die Privatklägerin, sagten klar aus, dass der Lärm durch den Club D._____ verursacht worden und dieser störend gewesen sei (act. 6 S. 3 f., act. 7 S. 2 f. und act. 28 S. 2 f.). Die Polizeibeamten sagten denn auch beide aus, dass sie keine andere Lärmquelle in der besagten Nacht hätten ausmachen können (act. 6 S. 4 und act. 7 S. 4). Es ist sodann durchaus glaubhaft, dass die Polizeibeamten F._____ und G._____ in der Lage waren, einzuschätzen, von welcher Lärmquelle der Musiklärm stammte. Insgesamt betrachtet erscheinen die Aussagen der beiden Zeugen und der Privatklägerin frei von Widersprüchen und decken sich untereinander, weshalb sie zu überzeugen vermögen. 5.8 Die von der Privatklägerin eingereichten Unterlagen, insbesondere das Schreiben der H._____ AG sowie die Fotos von Lärmmessungen, sind mit Bezug auf das Ereignis vom 23./24. August 2018 und dessen heutige Beurteilung
- 13 - unbeachtlich. So ist aus dem Schreiben der H._____ AG nicht ersichtlich, worauf sich die Aussagen und Einschätzungen der durch die Privatklägerin beigezogenen Architektin stützen. Die eingereichten Fotos von Lärmmessungen geben ausserdem keinen Aufschluss darüber, wann, wo und unter welchen Bedingungen diese Messungen erfolgten. 5.9 Bezüglich der Aussagen des Einsprechers ist festzuhalten, dass er zwar konstant ausgesagt hat, dass der Musik- und Basslärm am 23. bzw. 24. August 2018 nicht von seinem Club D._____ ausgegangen sei. Die Angaben des Einsprechers sind jedoch zu relativieren, zumal die Polizei bereits in der Vergangenheit mehrmals wegen Nachtruhestörung, angeblich aus- gehend vom Club D._____, ausrücken musste und diesbezüglich eine "Bestäti- gung" erliess, wonach der Club D._____ gegen die Nachtruhe verstiess und diesem Auflagen gemacht wurden, um weitere Störungen zu verhindern (act. 1/1). Ferner sind jegliche zur Lärmbekämpfung getätigten Änderungen im Club D._____ mit Be- zug auf das zu beurteilende Ereignis vom 23. bzw. 24. August 2018 unbeachtlich, sind sie doch erst im Nachhinein errichtet worden. Die Haltung des Einsprechers zielte offensichtlich darauf ab, den inkriminier- ten Vorfall als Überreaktion von Einzelnen darzustellen. Dies wird durch seine Dar- stellung deutlich, wonach sich immer die gleichen Anzeigeerstatter gestört gefühlt hätten, wohingegen die übrigen Hausbewohner nie die Polizei angerufen hätten. Der Umstand, dass frühere Strafbefehlsverfahren gegen ihn eingestellt worden sind, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die dem Einsprecher heute vorgeworfene Übertretung vom 23. bzw. 24. August 2018 von vornherein in Zweifel zu ziehen.
6. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen F._____ und G._____ sowie der Privatklägerin A._____ ist erwiesen, dass vom 23. August 2018, ca. 23:30 Uhr, bis am 24. August 2018, ca. 00:10 Uhr, aus dem Club D._____ laute verstärkte Musik, insbesondere Bassvibrationen, drang, welche die Nachtruhe der Anwohner störte.
- 14 - IV.
1. Das Stadtrichteramt Zürich würdigt das Verhalten des Einsprechers in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb durch Nachtruhestörungen im Sinne von § 17 Abs. 1 GGG, Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 APV in Anwendung von § 39 Abs. 1 lit. b GGG und Art. 26 APV (vgl. act. 11). 2.1 Gemäss § 39 Abs. 1 lit. b GGG wird mit Busse bestraft, wer als verant- wortliche Person u.a. die gesetzlichen Anforderungen an die Betriebsführung ver- letzt. Eine gesetzliche Anforderung ist u.a. die in § 17 Abs. 1 GGG statuierte Pflicht als Patentinhaber die Ordnung und gute Sitte im Betrieb aufrechtzuerhalten. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit bilden den Oberbegriff der polizeilichen Schutz- güter. Zu diesen Gütern gehört die öffentliche Ruhe, welche unter anderem die Nachtruhe zum Schutze der öffentlichen Gesundheit beinhaltet (HÄFELIN UL- RICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2433). 2.2 Mit einer Busse werden nach Art. 26 APV Verletzungen der Bestimmun- gen der APV bestraft. Nach Art. 19 Abs. 1 APV dauert die Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr (bzw. während der gesetzlichen Sommerzeit freitags und samstags jeweils von 23:00 Uhr bis 07:00 Uhr). Sodann dürfen gemäss Art. 20 Abs. 2 APV Aktivitäten im Innern von Gebäuden (wie auch solche, die ins Freie wirken) Dritte "nicht erheblich belästigen". Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Beurteilung von Lärmimmissionen nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern immer eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen sei (Urteil des BGer 1C_293/2017 vom 9. März 2018, E. 3.1.2. m.w.H.). Zudem ist in Bezug auf die Frage der Erheblichkeit der Belästigung zu berücksichtigen, dass eine sol- che während der Nachtruhezeiten schneller anzunehmen ist als während den Ru- hezeiten gemäss Art. 19 Abs. 2 APV. 2.3 In Anwendung von § 2 Abs. 2 StJVG und Art. 333 Abs. 7 StGB verlangen die Tatbestände von § 39 Abs. 1 lit. b GGG und Art. 26 APV in subjektiver Hinsicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer
- 15 - aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht bedenkt o- der darauf nicht Rücksicht nimmt. 3.1 Dem Gesagten folgend muss vorliegend in objektiver Form dargetan werden können, inwiefern der Musik- bzw. Basslärm aus dem Club D._____ am 23. bzw. 24. August 2018 Lärmemissionen im Sinne der anwendbaren Strafnormen verursacht hat. Es ist somit zu klären, ob die Musik des Clubs D._____ derart laut eingestellt war, dass sie eine durchschnittliche Person anstelle der anzeigeerstat- tenden Privatklägerin erheblich belästigt hätte. 3.2 Die beiden Polizeibeamten F._____ und G._____ führten beide aus, dass die Musik in der Wohnung der Privatklägerin A._____ störend gewesen sei, insbesondere wenn man dort schlafen müsse oder wenn man Kinder habe, sei es ein schwieriger Zustand (act. 6 S. 2 f., act. 7 S. 2). Die Privatklägerin A._____ führte anlässlich der Einvernahme beim Stadtrichteramt Zürich aus, dass der Lärm aus dem Club D._____ sie in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört habe und es nicht auszuhalten gewesen sei (act. 28 S. 4). Die Zeugin J._____, wohnhaft an der … [Adresse], gab sodann an, dass sie den Lärm des Clubs D._____ als bedrohlich empfunden und er ihr nicht gut getan habe (act. 46 S. 3). Demgegenüber führte der Zeuge I._____ aus, dass der Lärm des Clubs D._____ für ihn persönlich nicht un- zumutbar gewesen sei, dieser ihn aber gestört habe (act. 33 S. 3). 3.3 Mehrere Anwohner und Anwohnerinnen der … [Adresse] gaben sodann anlässlich der Befragung als Zeugen vor dem Stadtrichteramt Zürich zu Protokoll, dass sie keinen Lärm aus dem Club D._____ wahrgenommen bzw. dass sie den Lärm aus dem Club D._____ nicht als störend empfunden hätten (vgl. act. 30 S. 3 f., act. 32 S. 2 f., act. 45 S. 2 f., act. 47 S. 3). 4.1 Wie bereits erwähnt, sind die Aussagen der Polizeibeamten und Zeugen F._____ und G._____ sowie der Privatklägerin A._____ insgesamt glaubhaft. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf ihre Aussagen zur Wahrnehmung des Lärms aus dem Club D._____. Da das Empfinden einer von akustischen Einwirkungen betroffenen Person naturgemäss subjektiv ist, können alleine deren Aussagen nicht
- 16 - der rechtsgenügenden bzw. objektivierten Feststellung von Lärmimmissionen die- nen. Es hätten vorliegend Schallmessungen oder andere objektivierbare Erhebun- gen durchgeführt werden müssen. Damit hätte die behauptete erhebliche Belästi- gung des Lärms durch objektive Werte belegt werden können. Allein gestützt auf Aussagen lässt sich nicht beweisen, dass die Musik aus dem Club D._____ zum genannten Zeitpunkt derart laut war, dass dadurch Anwohner im Sinne der ange- rufenen gesetzlichen Bestimmungen erheblich beeinträchtigt wurden. Eine andere Sichtweise erwiese sich als unbillig und ist mit dem Erfordernis des Anlegens eins objektiven Massstabes unvereinbar. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklä- gerin A._____ angeblich von sich aus Messungen vorgenommen hat, welche eine Lautstärke von 80.4, 73.5, 74.2 und 75 Dezibel ergeben hätten (act. 28/4). Wie oben bereits erläutert, ist nicht klar wann, wo und unter welchen Bedingungen die Messungen durchgeführt worden sind. Es liegen diesbezüglich auch keine sonsti- gen Beweismittel vor. Somit sind keine objektivierten Werte vorhanden, welche zweifelsfrei zu beweisen vermögen, dass der Lärm am 23. bzw. 24. August 2018 für die Anwohner in objektiver Weise erheblich war. Ausserdem ist es gerichtsno- torisch, dass der nächtliche Lärmpegel im "Langstrassen-Quartier" allgemein nicht unerheblich ist. Nicht unbeachtet bleiben kann, dass – mit Ausnahme der anzeige- erstattenden Privatklägerin – kein anderer Anwohner bzw. keine andere Anwohne- rin eine Lärmklage einreichten. In Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist folglich davon auszugehen, dass die Musik bzw. der Basslärm aus dem Club D._____ nicht "erheblich belästigend" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 APV war. 4.2 Demnach ist der Einsprecher der fahrlässigen Nichtaufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb durch Nachtruhestörungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 APV und Art. 20 Abs. 2 APV in Anwendung von Art. 26 APV nicht schuldig und freizusprechen. 4.3 Dadurch, dass nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass am eingeklagten Datum die Musik bzw. der Basslärm aus dem Club D._____ des Ein- sprechers die Anwohner erheblich belästigt haben, hat der Einsprecher seine in § 17 Abs. 1 GGG vorgesehenen Pflichten als Patentinhaber nicht verletzt. Folglich
- 17 - ist der Einsprecher auch vom Vorwurf, gegen die Pflichten gemäss § 17 Abs. 1 GGG verstossen zu haben, freizusprechen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einsprecher im Sinne der eingeklagten Bestimmungen nicht schuldig und demzufolge von der mit Strafbefehl Nr. 2018-079-975 des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. März 2019 eingeklagten Übertretung freizusprechen ist. V.
1. In Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Untersuchungskosten sind dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung zu über- lassen. 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören die Kosten für die Vertretung durch einen Wahlverteidiger, die zu vergüten sind, wenn der Beizug eines Anwalts ange- sichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 429 N 7). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 15 und N 17). Im Kanton Zürich wird unterschieden zwischen den anwaltlichen Bemühun- gen, die im Rahmen des Vorverfahrens erbracht werden, und denjenigen, die die Hauptverhandlung betreffen (§ 16 und 17 AnwGebV). 2.2 Dem Einsprecher sind durch den Beizug einer Verteidigung für das Strafverfahren Kosten entstanden. Der vorliegende Fall erweist sich in rechtlicher
- 18 - Hinsicht als genügend komplex, weshalb der Beizug seiner Verteidigerin für den rechtsunkundigen Einsprecher ohne Weiteres gerechtfertigt war. Dem Einsprecher ist daher eine angemessene Prozessentschädigung für die Kosten seiner Verteidi- gung zuzusprechen. 2.3 Rechtsanwältin X._____ bezifferte den gesamten Aufwand für die Ver- teidigung des Einsprechers für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. GC190069 unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung inkl. Weg- und Wartezeit sowie der Urteilsbesprechung und des Abschlusses des Man- dates auf insgesamt Fr. 5'865.20 (inkl. MwSt.) und reichte hierzu in der Hauptver- handlung ihre Honorarnote ein (act. 71). 2.4 Die vom Einsprecher geltend gemachte Entschädigung für die erbetene Verteidigung im Rahmen des Vorverfahrens erweist sich verglichen mit den Ansät- zen der AnwGebV als angemessen. Die geltend gemachten Aufwendungen erwei- sen sich bei genauer Betrachtung auch als sachbezogen und tragen den rechtli- chen Schwierigkeiten des Verfahrens ausreichend Rechnung. Auch der angesetzte Stundenansatz von Fr. 300.00 lässt sich mit der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens in Einklang bringen. Zu berücksichtigen ist, dass die Hauptverhandlung vom 4. Juni 2020 nur knapp eine Stunde dauerte und, dass die der Verteidigung des Einsprechers erstandenen Kosten auf beide Verfahren (Geschäfts-Nrn. GC190068 und GC190069) hälftig aufzuteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, dem Einsprecher für beide Verfahren je eine Parteientschädigung in der Höhe von pau- schal Fr. 2'750.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist im Sinne der eingeklagten Bestimmungen nicht schuldig und wird von der mit Strafbefehl Nr. 2018-079-975 des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. März 2019 eingeklagten Übertretung freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 19 -
3. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2018-079-975 vom 28. März 2019 und die nachträglichen Untersuchungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.
4. Dem Einsprecher wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und den Einsprecher (mit Gerichtsurkunde), das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein), die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig o- der beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von
- 20 - Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 4. Juni 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H.-J. Zatti MLaw A. Sieber