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GC140018-L

Widerhandlung gegen die Prostitutionsgewerbeverordnung etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2014-03-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Strafbefehl Nr. 2013-065-448 vom 10. Oktober 2013 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Einsprecher wegen Widerhandlung gegen die örtlichen Vorschriften über Ort, Zeit und Art der Prostitution und die Verhinderung belästi- gender Begleiterscheinungen, Prostitutionsgewerbeverordnung, im Sinne von Art. 199 StGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a Prostitutionsgewerbeverordnung mit einer Busse von Fr. 200.– und auferlegte ihm Kosten und Gebühren von Fr. 250.– (act. 2).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 erhob der Einsprecher fristgerecht Einsprache (act. 4).

E. 1.3 Das Stadtrichteramt Zürich überwies die Akten nach durchgeführter Unter- suchung mit Eingabe vom 9. Januar 2014 an das Bezirksgericht Zürich (act. 38).

E. 1.4 Zur Hauptverhandlung am 11. März 2014 erschienen der Einsprecher per- sönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers RA X.________ (Prot. S. 5).

E. 2 Rechtliche Würdigung Basierend auf der gesetzlichen Bestimmung von Art. 199 StGB bzw. der gestützt darauf erlassenen städtischen Strafbestimmung von Art. 17 Abs. 1 lit. a Prostituti- onsgewerbeverordnung wird dem Einsprecher laut Strafbefehl vom 10. Okto- ber 2013 ein "Nachsuchen" einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt vorge- worfen. Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 lit. a Prostitutionsgewerbeverordnung lau- tet: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestim- mungen dieser Verordnung verstösst, namentlich: a. wer die Strassen- und Fens- terprostitution ausserhalb des zugelassenen Gebiets oder Zeitraums betreibt oder wer um eine solche Dienstleistung ausserhalb des zugelassenen Gebiets oder Zeitraums nachsucht oder in Anspruch nimmt." Legt man die Bestimmung nach ihrem Wortlaut aus, verlangt das objektive Tatbestandselement des "Nachsu- chens" eine aktive Handlung. Das heisst, ein blosses Ansprechen lassen durch

- 4 - eine Prostituierte oder ein Einlassen auf ein Gespräch fällt noch nicht zwingend unter diesen Tatbestand, sondern erst die Annahme eines Angebots, für eine se- xuelle Dienstleistung oder z.B. das Einlassen auf Verhandlungen über Art der Dienstleistung oder den Preis. In diesem Sinne ist auch weniger von Belang, wer das erste Wort ergreift, son- dern der Inhalt des Gesprächs ist massgebend, ob der Freier sein Einverständnis zu einer sexuellen Dienstleistung erklärt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist vorliegend der Sachverhalt zu würdigen.

E. 3 Standpunkte und Beweismittel

E. 3.1 Dem Einsprecher wird vorgeworfen, gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a der Prostituti- onsgewerbeverordnung verstossen zu haben, indem er am 11. September 2013 durch Nachsuchen nach einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt auf öffentli- chem Grund ausserhalb der dafür freigegebenen Gebiete, auf dem Trottoir an der Dienerstrasse 62, Zürich 4, von einer Prostituierten angesprochen wurde und dann mit ihr auf dem Trottoir Richtung Sihlhallenstrasse ging (act. 2).

E. 3.2 Der Einsprecher bestätigt, dass er an jenem Tag an der Dienerstrasse un- terwegs war. Er sei bereits seit 50 Jahren an der Langstrasse, betreibe nachmit- tags ein Juweliergeschäft am … [Ort] und am Morgen treffe er jeweils Kollegen in Restaurants. Dies sei seine tägliche Tour. Er sei zuerst im Restaurant Schweizer- degen an der Langstrasse gewesen und dann ins Restaurant Alpina an der Dien- erstrasse gegangen. Danach sei er die Dienerstrasse entlang gelaufen und sei wie immer am Restaurant Biondi vorbei gekommen. Jedoch bestreitet der Ein- sprecher vehement mit einer Prostituierten in irgendeiner Weise etwas zu tun ge- habt bzw. gesprochen zu haben (act. 18 S. 2 f.).

E. 3.3 Das Stadtrichteramt Zürich stützte seine im Strafbefehl (act. 2) aufgeführten Vorwürfe auf die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten B.________ und C.________ (act. 15 und 17).

- 5 -

E. 4 Aussagen der Zeugen

E. 4.1 Die Aussagen des Zeugen C.________ sind für die Entscheidfindung von begrenzter Bedeutung, da sich dieser während der Kontrolle des Einsprechers laut eigenen Angaben nicht am relevanten Ort befand, sondern zu diesem Zeit- punkt mit einer anderen Person im Gespräch war. Er habe einen anderen Pas- santen kontrolliert und danach nur noch Herrn B.________ und die Prostituierte angetroffen. Herr A.________ sei bereits weg gewesen (act. 17 S. 2). Auch der Zeuge B.________ führte diesbezüglich aus, dass Herr C.________ keinen Sichtkontakt zu ihnen hatte und somit Herrn A.________ gar nicht gesehen habe. Er sei erst dann gekommen, als er die Prostituierte wieder gehen gelassen habe (act. 15 S. 2 f.). Mit anderen Worten konnte der Zeuge C.________ keine relevan- ten Beobachtungen anführen, welche den Einsprecher belasten würden.

E. 4.2 Anders ist die Lage beim Zeugen B.________. Dieser führte anlässlich der Zeugeneinvernahme des Stadtrichteramtes Zürich aus, er sei am besagten Mor- gen zusammen mit Herrn C.________ zivil unterwegs gewesen. Sie hätten über längere Zeit an der Dienerstrasse 62 eine Prostituierte beobachtet, welche einen vorbeilaufenden Mann angesprochen habe. Dieser sei stehen geblieben und es sei zum Wortwechsel gekommen, wobei ihn die Prostituierte am Bauch und an der Hüfte gestreichelt habe. Dem Mann habe das nicht gefallen und er sei davon gelaufen, weshalb die Situation für sie klar gewesen sei. Er habe danach die Prostituierte und der Zeuge C.________ den Passanten kontrollieren wollen. Als er hierfür ca. 10-15 Meter von der Prostituierten entfernt gewesen sei, sei der Ein- sprecher etwa 2 Meter vor ihm gelaufen, als dieser ebenfalls von der Prostituier- ten angesprochen worden sei. Der Einsprecher habe auch gesprochen, wobei der Wortwechsel vielleicht 10 Sekunden gedauert habe. Danach seien sie gemein- sam bzw. nebeneinander in Richtung Rolandstrasse weitergelaufen. Nachdem die Prostituierte ihn erblickt habe, habe sie sich vom Einsprecher getrennt und sei al- leine stadteinwärts weiter gegangen. Er habe anschliessend beide einer Perso- nenkontrolle unterziehen wollen (act. 15 S. 2). Was die beiden Personen gesprochen hätten, habe er nicht gehört. Er habe aber gesehen, dass beide die Lippen bewegt hätten, was einem Wortwechsel gleich

- 6 - komme. Zwar sei das nebeneinander laufen ein miteinander laufen gewesen, doch habe er sie nicht gemeinsam in eine Liegenschaft gehen sehen (act. 15 S. 3 f.).

E. 5 Aussagen des Einsprechers Der Einsprecher selbst gab beim Stadtrichteramt Zürich zu Protokoll, er sei am Morgen des 11. September 2013 auf seiner täglichen Tour an der Langstrasse unterwegs gewesen, als es auf der Höhe Dienerstrasse einen kleinen Stau auf dem Trottoir gegeben habe. Er habe sich jedoch von keiner Frau angesprochen gefühlt und er habe auch nicht mit einer Prostituierten gesprochen. Er halte sich seit 50 Jahren in diesem Quartier auf und habe noch nie eine Frau von der Stras- se mitgenommen. Es gebe genügend Lokale, in denen schöne Frauen arbeiteten und es erlaubt sei, mit einer Frau mitzugehen. In diesem Quartier sei es üblich angesprochen zu werden und er reagiere gar nicht mehr darauf. Er habe keine Kommunikation betrieben und diese Frau auch nicht gekannt. Seine Kollegen sei- en im Restaurant geblieben und er habe ins Restaurant Biondi gehen wollen. Die Frau sei auf dem gleichen Trottoir gewesen, habe sich aber nicht abgewendet. Vermutlich habe sie in Richtung Sihlhallenstrasse gehen wollen, da es dort eine Golden-Gate-Bar und eine Amazonien-Bar gebe. Dort habe es immer Frauen, welche am Mittag auf Kundschaft warten würden. Der Einsprecher führte weiter aus, dass zum Zeitpunkt als die Frau vom Polizeibeamten kontrolliert worden sei, er etwa 7 bis 8 Meter entfernt gewesen sei (act. 18 S. 2 f.).

- 7 -

E. 6 Aussagen der Auskunftsperson Die betreffende Prostituierte sagte aus, den Einsprecher weder zu kennen noch mit ihm je etwas zu tun gehabt oder gesprochen zu haben (act. 33 S. 2 ff.).

E. 7 Sachverhaltswürdigung Sowohl der Einsprecher als auch die Prostituierte gaben an, nie miteinander ge- sprochen zu haben. Der Polizeibeamte B.________ konnte zwar Lippenbewe- gungen beider Personen erkennen und bejahte somit ein Wortwechsel, jedoch dauerte dieser nur etwa 10 Sekunden und B.________ konnte auch nicht hören was der Gesprächsinhalt war, da er ca. 5 bis 10 Meter entfernt war. Allein auf- grund dieser Beobachtungen und der Tatsache, dass die beiden zusammen in Richtung Rolandstrasse weiter gelaufen sind, kann dem Einsprecher kein Nach- suchen bewiesen werden. Den Aussagen des Polizeibeamten B.________ kommt ein hoher Beweiswert zu. Sie sind klar und präzise, ohne jeglichen Hinweis man- gelnder Objektivität. Insbesondere aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit weist seine Wahrnehmungsfähigkeit erfahrungsgemäss auch einen sehr hohen Grad an Zuverlässigkeit auf. Es bestehen deshalb auch keine vernünftigen Zweifel an der Aussage von B.________, wonach der Einsprecher mit der Prosti- tuierten gesprochen habe (act. 15 S. 2). Die entsprechenden Bestreitungen des Einsprechers sind unglaubhaft (act. 18 S. 2). Massgebend ist jedoch vielmehr, ob das kurze Gespräch und das anschliessende gemeinsame Gehen des Einspre- chers und der Prostituierten Richtung Rolandstrasse als Annahme einer sexuellen Dienstleistung zu interpretieren ist. Diese Vermutung liegt zwar nahe, von einem rechtsgenügenden Beweis, wonach jegliche vernünftige Zweifel an dieser Inter- pretation ausgeschlossen wäre, kann jedoch nicht gesprochen werden. Trotz des Rufs des Langstrassenquartiers ist es eine Tatsache, dass in diesem Quartier auch viele Leute wohnen und arbeiten, welche noch nie irgendwelche sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Es ist deshalb auch nicht unge- wöhnlich, dass der Einsprecher, welcher sein Geschäft am … [Ort] hat und häufig im Kreis 4 und 5 verkehrt, mit einer Prostituierten einige Worte wechselt, ohne auf ein sexuelles Angebot einzugehen. Jedenfalls kann vorliegend das Gegenteil

- 8 - nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb der Einsprecher auch frei- zusprechen ist. Nicht gerechtfertigt erscheint die Kritik des Einsprechers am Polizeibeamten B.________. Es gibt keine gefestigte Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 17 der Prostitutionsgewerbeverordnung und dies ist Aufgabe der Rechtspflege und nicht des Polizeibeamten auf Patrouille. In diesem Sinne war die Anzeige legitim. Dass der Einsprecher unschuldig in ein unangenehmes Strafverfahren involviert wurde, ist sicher bedauerlich, lässt sich aber auch in einem Rechtsstaat nicht im- mer ausschliessen. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass dem Einsprecher gemäss Wortlaut kein Nachsuchen einer sexuellen Dienstleistung unterstellt werden kann, weshalb er im Sinne des Antrages des Stadtrichteramts Zürich freizusprechen ist.

E. 8 Kosten / Entschädigung

E. 8.1 Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtferti- ges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten sind dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung zu überlassen.

E. 8.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädi- gung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verur- sachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendun- gen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b

- 9 - StPO). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu ent- schädigen. Dabei ist zu beachten, dass hinsichtlich der gerichtlichen Verfahren bei einfachen Standardfällen grundsätzlich von den in der vorgenannten Verord- nung angeführten Ansätzen auszugehen ist (ZR 101 Nr. 19). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor den Bezirksgerichten beträgt Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Der Verteidiger des Einsprechers bezif- ferte die Kosten seiner Aufwendungen mit Fr. 4'529.85 (act. 41). Dies erscheint angemessen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Prostitutionsgewerbeverordnung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 199 StGB freigesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  3. Die Kosten werden auf die Gerichtkasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2013-065-448 vom 10. Oktober 2013 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.
  4. Dem Einsprecher wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'529.85 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien  und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung (im Doppel für sich und den Einsprecher, gegen Ge-  richtsurkunde) das Stadtrichteramt Zürich (im Doppel, gegen Empfangsschein)  - 10 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54 a PolG.
  6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig o- der beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung ver- bindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Be- rufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anord- nung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungs- folgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 11 - Zürich, 11. März 2014 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  7. Abteilung - Einzelgericht Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut lic. iur. A. Dellagiacoma
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC140018-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. B. Gut Gerichtsschreiber lic. iur. A. Dellagiacoma Urteil vom 11. März 2014 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner gegen A.________, Einsprecher verteidigt durch Rechtsanwalt X.________ betreffend Widerhandlung gegen die Prostitutionsgewerbeverordnung etc.

- 2 - Strafbefehl: (act. 2, diesem Urteil beigeheftet) An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers RA X.________. Anträge:

1. Des Stadtrichteramtes Zürich: (act. 38)

- Freispruch

2. Des Verteidigers: (act. 41 S. 1; Prot. S. 6, sinngemäss)

- Freispruch

3. Des Einsprechers: (Prot. S. 5 f., sinngemäss)

- Freispruch

- 3 - Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Strafbefehl Nr. 2013-065-448 vom 10. Oktober 2013 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Einsprecher wegen Widerhandlung gegen die örtlichen Vorschriften über Ort, Zeit und Art der Prostitution und die Verhinderung belästi- gender Begleiterscheinungen, Prostitutionsgewerbeverordnung, im Sinne von Art. 199 StGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. a Prostitutionsgewerbeverordnung mit einer Busse von Fr. 200.– und auferlegte ihm Kosten und Gebühren von Fr. 250.– (act. 2). 1.2. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 erhob der Einsprecher fristgerecht Einsprache (act. 4). 1.3. Das Stadtrichteramt Zürich überwies die Akten nach durchgeführter Unter- suchung mit Eingabe vom 9. Januar 2014 an das Bezirksgericht Zürich (act. 38). 1.4. Zur Hauptverhandlung am 11. März 2014 erschienen der Einsprecher per- sönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers RA X.________ (Prot. S. 5).

2. Rechtliche Würdigung Basierend auf der gesetzlichen Bestimmung von Art. 199 StGB bzw. der gestützt darauf erlassenen städtischen Strafbestimmung von Art. 17 Abs. 1 lit. a Prostituti- onsgewerbeverordnung wird dem Einsprecher laut Strafbefehl vom 10. Okto- ber 2013 ein "Nachsuchen" einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt vorge- worfen. Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 lit. a Prostitutionsgewerbeverordnung lau- tet: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestim- mungen dieser Verordnung verstösst, namentlich: a. wer die Strassen- und Fens- terprostitution ausserhalb des zugelassenen Gebiets oder Zeitraums betreibt oder wer um eine solche Dienstleistung ausserhalb des zugelassenen Gebiets oder Zeitraums nachsucht oder in Anspruch nimmt." Legt man die Bestimmung nach ihrem Wortlaut aus, verlangt das objektive Tatbestandselement des "Nachsu- chens" eine aktive Handlung. Das heisst, ein blosses Ansprechen lassen durch

- 4 - eine Prostituierte oder ein Einlassen auf ein Gespräch fällt noch nicht zwingend unter diesen Tatbestand, sondern erst die Annahme eines Angebots, für eine se- xuelle Dienstleistung oder z.B. das Einlassen auf Verhandlungen über Art der Dienstleistung oder den Preis. In diesem Sinne ist auch weniger von Belang, wer das erste Wort ergreift, son- dern der Inhalt des Gesprächs ist massgebend, ob der Freier sein Einverständnis zu einer sexuellen Dienstleistung erklärt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist vorliegend der Sachverhalt zu würdigen.

3. Standpunkte und Beweismittel 3.1. Dem Einsprecher wird vorgeworfen, gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a der Prostituti- onsgewerbeverordnung verstossen zu haben, indem er am 11. September 2013 durch Nachsuchen nach einer sexuellen Dienstleistung gegen Entgelt auf öffentli- chem Grund ausserhalb der dafür freigegebenen Gebiete, auf dem Trottoir an der Dienerstrasse 62, Zürich 4, von einer Prostituierten angesprochen wurde und dann mit ihr auf dem Trottoir Richtung Sihlhallenstrasse ging (act. 2). 3.2. Der Einsprecher bestätigt, dass er an jenem Tag an der Dienerstrasse un- terwegs war. Er sei bereits seit 50 Jahren an der Langstrasse, betreibe nachmit- tags ein Juweliergeschäft am … [Ort] und am Morgen treffe er jeweils Kollegen in Restaurants. Dies sei seine tägliche Tour. Er sei zuerst im Restaurant Schweizer- degen an der Langstrasse gewesen und dann ins Restaurant Alpina an der Dien- erstrasse gegangen. Danach sei er die Dienerstrasse entlang gelaufen und sei wie immer am Restaurant Biondi vorbei gekommen. Jedoch bestreitet der Ein- sprecher vehement mit einer Prostituierten in irgendeiner Weise etwas zu tun ge- habt bzw. gesprochen zu haben (act. 18 S. 2 f.). 3.3. Das Stadtrichteramt Zürich stützte seine im Strafbefehl (act. 2) aufgeführten Vorwürfe auf die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten B.________ und C.________ (act. 15 und 17).

- 5 -

4. Aussagen der Zeugen 4.1. Die Aussagen des Zeugen C.________ sind für die Entscheidfindung von begrenzter Bedeutung, da sich dieser während der Kontrolle des Einsprechers laut eigenen Angaben nicht am relevanten Ort befand, sondern zu diesem Zeit- punkt mit einer anderen Person im Gespräch war. Er habe einen anderen Pas- santen kontrolliert und danach nur noch Herrn B.________ und die Prostituierte angetroffen. Herr A.________ sei bereits weg gewesen (act. 17 S. 2). Auch der Zeuge B.________ führte diesbezüglich aus, dass Herr C.________ keinen Sichtkontakt zu ihnen hatte und somit Herrn A.________ gar nicht gesehen habe. Er sei erst dann gekommen, als er die Prostituierte wieder gehen gelassen habe (act. 15 S. 2 f.). Mit anderen Worten konnte der Zeuge C.________ keine relevan- ten Beobachtungen anführen, welche den Einsprecher belasten würden. 4.2. Anders ist die Lage beim Zeugen B.________. Dieser führte anlässlich der Zeugeneinvernahme des Stadtrichteramtes Zürich aus, er sei am besagten Mor- gen zusammen mit Herrn C.________ zivil unterwegs gewesen. Sie hätten über längere Zeit an der Dienerstrasse 62 eine Prostituierte beobachtet, welche einen vorbeilaufenden Mann angesprochen habe. Dieser sei stehen geblieben und es sei zum Wortwechsel gekommen, wobei ihn die Prostituierte am Bauch und an der Hüfte gestreichelt habe. Dem Mann habe das nicht gefallen und er sei davon gelaufen, weshalb die Situation für sie klar gewesen sei. Er habe danach die Prostituierte und der Zeuge C.________ den Passanten kontrollieren wollen. Als er hierfür ca. 10-15 Meter von der Prostituierten entfernt gewesen sei, sei der Ein- sprecher etwa 2 Meter vor ihm gelaufen, als dieser ebenfalls von der Prostituier- ten angesprochen worden sei. Der Einsprecher habe auch gesprochen, wobei der Wortwechsel vielleicht 10 Sekunden gedauert habe. Danach seien sie gemein- sam bzw. nebeneinander in Richtung Rolandstrasse weitergelaufen. Nachdem die Prostituierte ihn erblickt habe, habe sie sich vom Einsprecher getrennt und sei al- leine stadteinwärts weiter gegangen. Er habe anschliessend beide einer Perso- nenkontrolle unterziehen wollen (act. 15 S. 2). Was die beiden Personen gesprochen hätten, habe er nicht gehört. Er habe aber gesehen, dass beide die Lippen bewegt hätten, was einem Wortwechsel gleich

- 6 - komme. Zwar sei das nebeneinander laufen ein miteinander laufen gewesen, doch habe er sie nicht gemeinsam in eine Liegenschaft gehen sehen (act. 15 S. 3 f.).

5. Aussagen des Einsprechers Der Einsprecher selbst gab beim Stadtrichteramt Zürich zu Protokoll, er sei am Morgen des 11. September 2013 auf seiner täglichen Tour an der Langstrasse unterwegs gewesen, als es auf der Höhe Dienerstrasse einen kleinen Stau auf dem Trottoir gegeben habe. Er habe sich jedoch von keiner Frau angesprochen gefühlt und er habe auch nicht mit einer Prostituierten gesprochen. Er halte sich seit 50 Jahren in diesem Quartier auf und habe noch nie eine Frau von der Stras- se mitgenommen. Es gebe genügend Lokale, in denen schöne Frauen arbeiteten und es erlaubt sei, mit einer Frau mitzugehen. In diesem Quartier sei es üblich angesprochen zu werden und er reagiere gar nicht mehr darauf. Er habe keine Kommunikation betrieben und diese Frau auch nicht gekannt. Seine Kollegen sei- en im Restaurant geblieben und er habe ins Restaurant Biondi gehen wollen. Die Frau sei auf dem gleichen Trottoir gewesen, habe sich aber nicht abgewendet. Vermutlich habe sie in Richtung Sihlhallenstrasse gehen wollen, da es dort eine Golden-Gate-Bar und eine Amazonien-Bar gebe. Dort habe es immer Frauen, welche am Mittag auf Kundschaft warten würden. Der Einsprecher führte weiter aus, dass zum Zeitpunkt als die Frau vom Polizeibeamten kontrolliert worden sei, er etwa 7 bis 8 Meter entfernt gewesen sei (act. 18 S. 2 f.).

- 7 -

6. Aussagen der Auskunftsperson Die betreffende Prostituierte sagte aus, den Einsprecher weder zu kennen noch mit ihm je etwas zu tun gehabt oder gesprochen zu haben (act. 33 S. 2 ff.).

7. Sachverhaltswürdigung Sowohl der Einsprecher als auch die Prostituierte gaben an, nie miteinander ge- sprochen zu haben. Der Polizeibeamte B.________ konnte zwar Lippenbewe- gungen beider Personen erkennen und bejahte somit ein Wortwechsel, jedoch dauerte dieser nur etwa 10 Sekunden und B.________ konnte auch nicht hören was der Gesprächsinhalt war, da er ca. 5 bis 10 Meter entfernt war. Allein auf- grund dieser Beobachtungen und der Tatsache, dass die beiden zusammen in Richtung Rolandstrasse weiter gelaufen sind, kann dem Einsprecher kein Nach- suchen bewiesen werden. Den Aussagen des Polizeibeamten B.________ kommt ein hoher Beweiswert zu. Sie sind klar und präzise, ohne jeglichen Hinweis man- gelnder Objektivität. Insbesondere aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Tätigkeit weist seine Wahrnehmungsfähigkeit erfahrungsgemäss auch einen sehr hohen Grad an Zuverlässigkeit auf. Es bestehen deshalb auch keine vernünftigen Zweifel an der Aussage von B.________, wonach der Einsprecher mit der Prosti- tuierten gesprochen habe (act. 15 S. 2). Die entsprechenden Bestreitungen des Einsprechers sind unglaubhaft (act. 18 S. 2). Massgebend ist jedoch vielmehr, ob das kurze Gespräch und das anschliessende gemeinsame Gehen des Einspre- chers und der Prostituierten Richtung Rolandstrasse als Annahme einer sexuellen Dienstleistung zu interpretieren ist. Diese Vermutung liegt zwar nahe, von einem rechtsgenügenden Beweis, wonach jegliche vernünftige Zweifel an dieser Inter- pretation ausgeschlossen wäre, kann jedoch nicht gesprochen werden. Trotz des Rufs des Langstrassenquartiers ist es eine Tatsache, dass in diesem Quartier auch viele Leute wohnen und arbeiten, welche noch nie irgendwelche sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Es ist deshalb auch nicht unge- wöhnlich, dass der Einsprecher, welcher sein Geschäft am … [Ort] hat und häufig im Kreis 4 und 5 verkehrt, mit einer Prostituierten einige Worte wechselt, ohne auf ein sexuelles Angebot einzugehen. Jedenfalls kann vorliegend das Gegenteil

- 8 - nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb der Einsprecher auch frei- zusprechen ist. Nicht gerechtfertigt erscheint die Kritik des Einsprechers am Polizeibeamten B.________. Es gibt keine gefestigte Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 17 der Prostitutionsgewerbeverordnung und dies ist Aufgabe der Rechtspflege und nicht des Polizeibeamten auf Patrouille. In diesem Sinne war die Anzeige legitim. Dass der Einsprecher unschuldig in ein unangenehmes Strafverfahren involviert wurde, ist sicher bedauerlich, lässt sich aber auch in einem Rechtsstaat nicht im- mer ausschliessen. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass dem Einsprecher gemäss Wortlaut kein Nachsuchen einer sexuellen Dienstleistung unterstellt werden kann, weshalb er im Sinne des Antrages des Stadtrichteramts Zürich freizusprechen ist.

8. Kosten / Entschädigung 8.1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtferti- ges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten sind dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung zu überlassen. 8.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädi- gung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verur- sachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendun- gen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b

- 9 - StPO). Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind die Verteidigerkosten nach Massgabe der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu ent- schädigen. Dabei ist zu beachten, dass hinsichtlich der gerichtlichen Verfahren bei einfachen Standardfällen grundsätzlich von den in der vorgenannten Verord- nung angeführten Ansätzen auszugehen ist (ZR 101 Nr. 19). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor den Bezirksgerichten beträgt Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Der Verteidiger des Einsprechers bezif- ferte die Kosten seiner Aufwendungen mit Fr. 4'529.85 (act. 41). Dies erscheint angemessen. Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Prostitutionsgewerbeverordnung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 199 StGB freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Kosten werden auf die Gerichtkasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2013-065-448 vom 10. Oktober 2013 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.

4. Dem Einsprecher wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'529.85 für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Parteien  und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung (im Doppel für sich und den Einsprecher, gegen Ge-  richtsurkunde) das Stadtrichteramt Zürich (im Doppel, gegen Empfangsschein) 

- 10 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54 a PolG.

6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig o- der beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung ver- bindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Be- rufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anord- nung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungs- folgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 11 - Zürich, 11. März 2014 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut lic. iur. A. Dellagiacoma