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GC120265-L

Sich-Unkenntlich-Machen bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2012-10-18 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig des Sich-Unkenntlich-Machens bei bewilli- gungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Men- schenansammlungen auf öffentlichem Grund im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. - 21 -
  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2012.82 vom 26. Januar 2012 in der Höhe von Fr. 300.– und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramts des Bezirks Zürich in der Hö- he von Fr. 1'060.– werden dem Einsprecher auferlegt.
  6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - den Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Ein-  sprechers (übergeben); - das Statthalteramt des Bezirks Zürich (im Doppel gegen  Empfangsschein); sowie hernach als begründetes Urteil an - den Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Ein-  sprechers; - das Statthalteramt des Bezirks Zürich. 
  7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig o- der beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung ver- bindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Be- rufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anord- nung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungs- - 22 - folgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 18. Oktober 2012 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  8. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Ch. Habegger MLaw Th. Hulmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC120265-L / U Mitwirkend: Ersatzrichter lic.iur. Ch. Habegger Gerichtsschreiber MLaw Th. Hulmann Urteil vom 18. Oktober 2012 in Sachen Statthalteramt Bezirk Zürich, Strafverfügungs Nr. ST.2012.82, Selnaustr. 32, Postfach, 8090 Zürich, Einsprachegegner gegen A., Einsprecher verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. B. betreffend Sich-Unkenntlich-Machen bei bewilligungspflichtigen Versamm- lungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlung auf öffent- lichem Grund

- 2 - Das Gericht zieht in Betracht: I.

1. Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. Dezember 2011 soll sich der Einsprecher am 2. Oktober 2011 um 18:41 Uhr (act. 1/2) durch Ver- mummen unkenntlich gemacht haben, währenddem er – nach dem infolge massi- ver Ausschreitungen und gefährlicher Petarden- bzw. Fackelwürfen abgebroche- nen Zürcher Fussballderby – "in der Menschenansammlung des GC-Fan-Pulks" durch die Limmatstrasse gelaufen sei (act. 1/3). Die Polizei hat den fraglichen Vorgang gefilmt; ebenfalls gefilmt hat sie den Einsprecher rund acht Minuten spä- ter, als er ihren Angaben zufolge "unvermummt" (vgl. act. 1/3 in fine) vor dem GC- Fanlokal an der Heinrichstrasse 65 in Zürich 5 stand (act. 1/7). Am 23. Oktober 2011 um 14:55 Uhr konnte die Polizei den ihr damals noch nicht namentlich be- kannten Einsprecher beim Gästeeingang zum Stade de Suisse in Bern wiederer- kennen, einer Kontrolle unterziehen und ihn dadurch identifizieren (vgl. act. 16, S. 2). Am 10. November 2011 befragte die Stadtpolizei Zürich den Einsprecher schliesslich per Telefon zur Sache; dabei bestritt der Einsprecher, sich vermummt zu haben bzw. sich unkenntlich gemacht zu haben (act. 1/4). Am 6. Januar 2012 meldete die Stadtpolizei den Fall dem dafür zuständigen Statthalteramt des Bezir- kes Zürich (act. 1).

2. In der Folge bestrafte das Statthalteramt des Bezirkes Zürich den Ein- sprecher mit Strafbefehl Nr. ST.2012.82 vom 26. Januar 2012 (nachfolgend: Strafbefehl) wegen Verstosses gegen das Vermummungsverbot im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH mit einer Busse von Fr. 350.– und auferlegte ihm zudem Kosten von Fr. 300.– (act. 2). Die Schweizerische Post versuchte am 27. Januar 2012 erfolglos, den Strafbefehl zuzustellen, weshalb er zur Abholung gemeldet wurde (act. 2/3). Der entsprechende Brief wurde jedoch nicht abgeholt und des- halb am 6. Februar 2012 dem Statthalteramt zurückgesendet (act. 2/3). Am

29. Februar 2012 teilte das Statthalteramt dem Einsprecher mit, dass der Strafbe- fehl in Rechtskraft erwachsen sei, da er nach Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO als am

- 3 - letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als rechtsverbindlich zugestellt gelte (vgl. act. 3, S. 2, Ziff. 3).

3. Gegen den Strafbefehl erhob der Verteidiger des Einsprechers mit ei- nem auf den 6. März 2012 datierten Schreiben, welches am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben wurde und am 7. März 2012 beim Statthalter- amt Zürich einging, Einsprache (act. 3). Dabei beantragte der Verteidiger, dass die Einsprachefrist – sofern sie denn entgegen seiner Annahme überhaupt ver- passt worden sei – wiederherzustellen sei, das Strafverfahren einzustellen sei und eventuell Beweiserhebungen vorzunehmen seien. Nachdem dem Verteidiger Ak- teneinsicht gewährt worden war (vgl. act. 5), hielt er mit Schreiben vom 21. März 2012 an der Einsprache fest. Dabei beantragte er wiederum Einstellung des Ver- fahrens (unter Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Einsprechers) sowie even- tualiter um statthalteramtliche Einvernahme des Einsprechers zur weiteren Abklä- rung des Sachverhalts sowie zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (act. 6).

4. Mit Schreiben vom 18. April 2012 wurden der Einsprecher sowie die Zeugen C. und D., Beamte der Stadtpolizei Zürich, zur Einvernahme durch das Statthalteramt Zürich auf den 15. Mai 2012 vorgeladen (act. 7-9). Am 24. April 2012 sowie am 8. Mai 2012 sandte die Stadtpolizei Zürich Bildmaterial auf CD- Roms an das Statthalteramt, welche das Verhalten des Einsprechers auf Videos dokumentieren (act. 11 und 12). Am 15. Mai 2012 fanden schliesslich die Einver- nahme des Einsprechers sowie – in Anwesenheit des Einsprechers und seines Verteidigers – die Einvernahmen der Zeugen C. und D. statt (act. 13, 14 und 16).

5. Am 4. Juni 2012 teilte das Statthalteramt Zürich dem Verteidiger des Einsprechers mit, dass die Einsprachefrist gewahrt worden sei, da nicht feststehe, dass der Einsprecher hinreichend über das eingeleitete Verfahren informiert wur- de, um im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO mit einer Zustellung des Strafbe- fehls rechnen zu müssen. Dementsprechend wurde das Gesuch um Wiederher- stellung der Einsprachefrist als gegenstandslos abgeschrieben (act. 17).

- 4 -

6. Schliesslich teilte das Statthalteramt Zürich dem Verteidiger des Ein- sprechers am 13. August 2012 mit, dass es die Untersuchung als abgeschlossen betrachte und am Strafbefehl festhalte (act. 20). Der Verteidiger des Einsprechers wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass der Einsprecher die Einsprache bis zum 27. August 2012 zurückziehen könne (act. 20, S. 3). Auf Bitten des Ver- teidigers (act. 21) wurden ihm am 20. August 2012 die Akten zur Einsicht zuge- stellt und ihm dabei eine neue 10-tägige Frist für den Rückzug der Einsprache gewährt (act. 22).

7. Am 24. August 2012 teilte der Verteidiger dem Statthalteramt mit, dass er an der Einsprache festhalte (act. 23). Am 29. August 2012 überwies das Statt- halteramt die Akten an das Bezirksgericht Zürich zur Beurteilung. Dabei stellte es den Antrag, den Strafbefehl zu bestätigen und die nachträglichen Gebühren und Auslagen dem Einsprecher aufzuerlegen (act. 24). Mit Verfügung des Bezirksge- richts Zürich vom 4. September 2012 wurde zur Hauptverhandlung vom 18. Okto- ber 2012 vorgeladen (act. 26/1-4). Am 18. Oktober 2012 fand im Beisein des Ein- sprechers und seines Verteidigers die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 4-6). II.

1. In formeller Hinsicht bestreitet der Verteidiger zunächst, dass eine gül- tige Anklage, welche den rechtserheblichen Sachverhalt festhält, vorliege (act. 28, S. 3, Ziff. 2). Weiter rügt er das Anklageprinzip als dadurch verletzt, dass das Statthalteramt (in act. 20, S. 3, Ziff. 4) argumentiere, dass "zumindest" eine even- tualvorsätzliche Übertretung vorliege, ohne in der Anklage näher zu umschreiben, weshalb ein billigendes Inkaufnehmen vorliege (act. 28, S. 6, Ziff. 7 sowie Prot. S. 5 f.). 2.1. In Bezug auf die Gültigkeit der Anklageschrift führt der Verteidiger aus, dass die Überweisung vom 29. August 2012 (act. 24) keine "gültige Anklage im Sinne von Art. 355 Abs. 3 Bst. d in Verbindung mit Art. 9 und Art. 325 Abs. 1 StPO" sei, und dass auch das Schreiben des Statthalteramtes vom 13. August 2012 (act. 20) eine prozesskonforme Anklage nicht ersetze (act. 28, S. 3, Ziff. 2).

- 5 - 2.2. Das Strafbefehlsverfahren ist in den Art. 352-356 StPO geregelt. Nach Art. 355 Abs. 3 hat die Staatsanwaltschaft bzw. hier das Statthalteramt (vgl. Art. 357 Abs. 1 StPO i.V.m. § 89 Abs. 1 GOG/ZH) nach Abschluss der auf Ein- sprache hin erfolgten weiteren Beweisabnahme vier Möglichkeiten: Sie kann am Strafbefehl festhalten, das Verfahren einstellen, einen neuen Strafbefehl erlassen oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben. Art. 324-327 StPO, welche die Anklageerhebung regeln, kommen nur dann zur Anwendung, wenn sich die Anklagebehörde für die letztere Variante entscheidet (vgl. Art. 324 Abs. 1 StPO). 2.3. Im vorliegenden Fall hat das Statthalteramt entschieden, dass es im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO am Strafbefehl festhält. Daraufhin hat es die Akten dem Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens überwie- sen, wie dies Art. 356 Abs. 1 Satz 1 StPO vorschreibt (act. 24). Dadurch gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Eine zusätzliche Anklageschrift ist nicht erforderlich. 2.4. Der erforderliche Inhalt eines Strafbefehls richtet sich nach Art. 353 Abs. 1 StPO. Dass der vorliegende Strafbefehl (act. 2) insoweit mangelhaft sein soll, ist weder ersichtlich, noch wird dies vom Verteidiger geltend gemacht. Es ist jedoch weiter zu prüfen, ob der nunmehr zur Anklage gewordene Strafbefehl den grundsätzlichen Anforderungen an eine Anklage(schrift) gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO ("Anklagegrundsatz") genügt. Namentlich gilt im Verfahrensstadium der ge- richtlichen Überprüfung eines Strafbefehls der Vorbehalt von Art. 9 Abs. 2 StPO nicht mehr, was sich im Übrigen auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK ergibt, wonach Angeklagte "in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet" werden müssen. 2.5. Aus dem Anklagegrundsatz ergibt sich, dass Strafgerichte nur auf An- trag der Anklagebehörden tätig werden dürfen (vgl. Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich 2010, Art. 9, N 5 ff.), und dass durch die Anklageschrift der Ver- fahrensgegenstand fixiert wird (Wohlers, a.a.O., Art. 9, N 8 ff.). Daraus wiederum ergibt sich, dass der Angeklagte über alle Informationen verfügen muss, welche für die Verteidigung erforderlich sind (vgl. Niggli/Heimgartner, in: BSK StPO,

- 6 - N 32 ff.). Zu den erforderlichen Informationen gehören einerseits eine Umschrei- bung der vorgeworfenen Tätigkeit sowie die Angabe der nach Ansicht der Ankla- gebehörden verletzten Straftatbestände; dies wird für die Anklageschrift in Art. 325 Abs. 1 StPO sogar ausdrücklich so festgehalten (wobei das Gericht nicht ab- solut an die rechtliche Würdigung gebunden ist; vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 9, N 20 ff.). Andererseits muss sich aus der Anklageschrift aber auch ergeben, inwieweit sich der Beschuldigte pflichtwidrig verhalten hat; so ist beispielsweise bei Fahr- lässigkeitsdelikten das Verhalten zu bezeichnen, aus dem sich die Pflichtwidrig- keit ergeben soll (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 9, N 13). Der Beschuldigte muss mit anderen Worten also genau wissen, was ihm weshalb vorgeworfen wird, damit er sich gegen diese Vorwürfe zur Wehr setzen kann. Denn wer nicht weiss, was ihm überhaupt vorgeworfen wird, kann sich auch nicht verteidigen. 2.6. Der zur Anklageschrift gewordene Strafbefehl kommt den genannten Anforderungen ohne Weiteres nach, bezeichnet er doch sowohl Ort ("Limmatstrasse/Motorenstrasse, 8005 Zürich 5"), Datum ("Sonntag, 2. Oktober 2011"), Zeit ("18:41 Uhr") sowie Art und Folgen der Tatausführung ("Nach dem Spiel […] machte sich u.a. auch der Beschuldigte unkenntlich, indem er ein Hals- tuch in Wild-West-Manier vor das Gesicht band."). Weiter hält der Strafbefehl fest, dass dem Einsprecher eine vorsätzliche Widerhandlung gegen das Vermum- mungsverbot vorgeworfen wird (vgl. act. 2). Demnach erweist sich der Strafbefehl als gültige, den Erfordernissen des Anklagegrundsatzes genügende Anklage- schrift im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO. Namentlich liegt entgegen der Ansicht des Verteidigers durchaus eine Anklage vor, welche den rechtserheblichen Sach- verhalt festhält. Inwiefern die Überweisung der Akten an das hiesige Gericht vom

29. August 2012 (act. 25) mangelhaft sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

3. Zu prüfen bleibt weiter die Frage, ob das Anklageprinzip in Bezug auf den Vorwurf des Eventualvorsatzes verletzt ist. Der Verteidiger macht diesbezüg- lich geltend, dass die Anklage nicht festhalte, inwiefern der Einsprecher das Un- kenntlichmachen – sofern er sich denn überhaupt unkenntlich im Sinne der fragli- chen Gesetzbestimmung gemacht habe – billigend in Kauf genommen habe. Deshalb sei eine Verurteilung im Falle bloss eventualvorsätzlicher Begehung nicht

- 7 - zulässig (vgl. act. 28, S. 6, Ziff. 7, Prot. S. 5 f.). Im vorliegenden Fall kann jedoch, wie sich noch zeigen wird, offen gelassen werden, ob das Statthalteramt zu die- sem Punkt nähere Ausführungen hätte machen müssen, oder ob es genügt, wenn der Einsprecher weiss, dass ihm ein vorsätzliches und nicht bloss ein fahrlässi- ges Handeln vorgeworfen wird (vgl. act. 2). Aus den nachfolgenden Ausführungen (Ziff. IV.4.1. ff.) wird sich nämlich ergeben, dass der Einsprecher mit direktem Vorsatz gehandelt hat, weshalb sich die Frage nach der billigenden Inkaufnahme der Verhüllung gar nicht stellt.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das bisherige Verfahren und der Strafbefehl in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sind. Zu prüfen bleibt dem- nach, was der Einsprecher genau gemacht hat (nachfolgend Ziff. III) und wie sei- ne Handlungen rechtlich zu würdigen sind (Ziff. IV und V). III.

1. Das Gericht würdigt die zur Erstellung des Sachverhaltes verwendba- ren Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Über- zeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist eine beschuldigte Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Be- weismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung auf Grund der Aussagen der beschuldigten Person und der übrigen Beweismittel zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Dabei genügt es, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; die denktheoretisch nie auszuschliessen- de Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrelevant (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10, N 13). Bestehen hingegen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zuguns- ten der beschuldigten Person zu werten ("in dubio pro reo"), und es ist von jener Sachlage auszugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist, sodass diese unter Umständen freizusprechen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. auch Tophin- ke, BSK StPO, Art. 10, N 76). Unüberwindlich sind Zweifel, die sich nach der ob- jektiven Sachlage für einen kritischen und vernünftigen Menschen aufdrängen. Demgegenüber begründet die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Sachver-

- 8 - halt sich auch anders zugetragen haben könnte, keine unüberwindliche Zweifel (siehe dazu auch BGE 124 IV 86, E. 2a [noch vor Erlass der eidgenössischen StPO, die aber insoweit keine materiellen Änderungen bewirkte]).

2. Der Einsprecher bestreitet, sich unkenntlich gemacht zu haben. Er be- stritt dies bereits bei der ersten telefonischen Befragung durch die Stadtpolizei Zü- rich (act. 1/4), hielt bei der Einvernahme beim Statthalteramt daran fest (act. 13, S. 2, Frage 8), und bekräftigte seine Position schliesslich auch bei der gerichtli- chen Einvernahme (act. 27, S. 2-4). 3.1. Die Stadtpolizei Zürich hat die fraglichen Szenen auf Video festgehal- ten. So wurde der Strafbefehl gestützt auf zwei Videosequenzen (act. 11 und 12) und eine Reihe davon erstellter Standbilder erlassen (act. 1/7, 1/11, 12/2, 15 und 18; vgl. zur Frage der Erstellung/Nachbearbeitung der entsprechenden Beweis- mittel auch die Zeugeneinvernahmen der Polizeibeamten D. und C., act. 14, S. 3

f. und 15, S. 3 f.). Auf allen diesen Bildmaterialien ist der Einsprecher in einer Menschenmenge zu sehen, welche offensichtlich aus GC-Anhängern besteht. So bestätigte auch der Einsprecher selbst, dass er in den fraglichen Sequenzen bzw. auf den fraglichen Bildern zu sehen sei, sich mithin zur mutmasslichen Tatzeit am mutmasslichen Tatort befunden habe (act. 27 S. 2 f.). Teile der genannten GC- Anhänger haben ihre Köpfe bzw. Gesichter mit Sturmkappen, Mützen, Kapuzen, Ski-/Sonnenbrillen sowie Schals komplett verhüllt, während andere namentlich mit Schals blosse Teile ihrer Köpfe bzw. Gesichter bedeckt haben und wiederum an- dere ihre Köpfe/Gesichter überhaupt nicht verhüllt haben. Ein weiterer – kleinerer

– Teil der genannten Gruppe ist mit Stangen und ähnlichen Gegenständen ausge- rüstet, welche im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen allenfalls als Schlaginstrumente eingesetzt werden könnten. So gab der Einsprecher denn auch an, dass der fragliche Teil der Gruppe, zu dem er nicht gehöre, die entspre- chende Ausrüstung wegen einer befürchteten Konfrontation mit FCZ-Anhängern vorgenommen habe. Es sei erzählt worden, dass FCZ-Anhänger einen Angriff auf das GC-Fanlokal geplant hätten (act. 27, S. 5). Auch die genannte Verhüllung gewisser Teile der Gruppe sei dadurch bedingt gewesen (act. 13, S. 5). Eine ir- gendwie geartete Anwendung von Gewalt ist jedoch auf keinem der bei den Akten

- 9 - liegenden – so auch nicht bei den nachfolgend erwähnten Bilder und Videos – sichtbar (Anmerkung: die ersten drei Doppelziffern bei den nachfolgenden Zeitan- gaben stehen für Stunde/Minute/Sekunde; die letzten beiden Ziffern unterteilen die Sekunde in 25 Einheiten bzw. Bilder). 3.2. In der Videosequenz 18:40:22:23-18:40:24:22 (act. 12) bindet sich der zunächst vollständig erkennbare Einsprecher einen Schal um. Dabei verhüllt der Schal den Mundbereich bis zur Nase; die Nase oder jedenfalls ihr grösster Teil bleibt frei. Kurz zuvor, um ca. 18:40:16 Uhr, beschleunigte die Gruppe ihr Tempo deutlich, nach Angaben des Einsprechers aufgrund der Gerüchte betreffend be- vorstehendem Angriff von FCZ-Anhängern auf das GC-Fanlokal (act. 27, S. 5; vgl. supra 3.1.). Auf den Bildern 18:40:40:15 und 18:40:42:09 (act. 18) ist das Gesicht des Einsprechers teilweise bedeckt. Auf dem ersten Bild ist der grössere Teil der Nase abgedeckt, auf dem zweiten Bild nur der kleinere Teil. Auf den Bildern 18:40:43:10 und 18:40:45:18 (act. 18) ist das Gesicht des Einsprechers frei er- kennbar. 3.3. In der Videosequenz 18:41:23:08-18:41:24:20 (act. 12) ist das Gesicht des Einsprechers zunächst mindestens weit gehend erkennbar. Im Rahmen die- ser Sequenz zieht der Einsprecher seinen Schal jedoch so hoch, dass der Schal das Gesicht schliesslich bis unmittelbar unter die Augen abdeckt. Am Ende der Sequenz hält der Einsprecher die Hände auf Brusthöhe, was indiziert, dass das Hochziehen des Schals beendet war und dieser jedenfalls vorläufig auf besagter Position belassen werden sollte. In unmittelbarem Anschluss, um ca. 18:41:25 Uhr, beginnt die Gruppe, nach Angaben des Einsprechers angesichts der Gerüch- te betreffend bevorstehendem Angriff von FCZ-Fans auf das GC-Fanlokal (vgl. act. 27, S. 5; supra 3.1.), ihr Tempo deutlich zu beschleunigen. 3.4. Wieder unverhüllt ist das Gesicht des Einsprechers (spätestens) zum Zeitpunkt 18:49:42:08 (act. 1/7). Anders als auf den anderen Bildern und Videos sind auf diesem Foto generell keine (teilweise oder vollständig) verhüllte Perso- nen sowie auch keine Stangen oder ähnliche bei einer gewalttätigen Auseinan- dersetzung einsetzbare Gegenstände zu sehen.

- 10 -

4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Einsprecher inner- halb rund einer Minute zwei Mal einen Teilbereich seines Gesichtes bis unter die Augen – inklusive Grossteil der Nasenpartie – mit einem Schal abgedeckt hatte. Beide Male erfolgte dies kurz nachdem bzw. kurz bevor Teile der – teilweise mit "Schlaginstrumenten" ausgerüsteten – Gruppe von GC-Anhängern ihr Tempo deutlich beschleunigt hatte, wobei auch der Einsprecher – zwar nicht dergestalt ausgerüstet – Teil der entsprechenden Gruppe darstellte. IV.

1. Das Statthalteramt Zürich würdigte das Verhalten des Einsprechers als Verletzung des Vermummungsverbotes von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH (act. 2).

2. Der Verteidiger argumentiert, dass der Einsprecher nicht vermummt gewesen sei; er sei höchstens teilvermummt gewesen, was aber weniger als vermummt sei, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei. Weiter sei der Einspre- cher – wenn überhaupt – nur sehr kurze Zeit unkenntlich gewesen, was aber für die Erfüllung des Tatbestandes des Sich-Unkenntlich-Machens nicht genüge. Darüber hinaus handle es sich beim Vermummungsverbot um ein Absichtsdelikt, und der Einsprecher habe nicht einmal vorsätzlich und deshalb umso weniger mit Absicht gehandelt. Falls aber der Tatbestand doch erfüllt sein sollte, so sei auf je- den Fall in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen (act. 28). 3.1. Den objektiven Tatbestand von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH erfüllt, wer sich in einer Menschenansammlung auf öffentlichem Grund unkenntlich macht. Unbe- stritten ist, dass die ersten beiden Merkmale des objektiven Tatbestandes – "Menschenansammlung" und "auf öffentlichem Grund" – erfüllt sind (act. 28, S. 3, Ziff. 3). Strittig ist demgegenüber, ob sich der Einsprecher unkenntlich gemacht hat (act. 28, S. 3, Ziff. 3). 3.2. Nachdem sich aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 StJVG nicht ohne Weiteres ergibt, was Sich-Unkenntlich-Machen im Sinne der genannten Norm be- deutet, ist zu deren Auslegung auf die weiteren Auslegungselemente, so auf den

- 11 - Zweck der fraglichen Norm, abzustellen (vgl. zuletzt BGE 138 II 105, E. 5.2). Das Vermummungsverbot wurde weniger deshalb eingeführt, weil die Vermummung per se als strafwürdig erscheint, sondern vielmehr deswegen, weil der Gesetzge- ber davon ausgeht, dass vermummte Personen häufiger (in Bezug auf andere Delikte) straffällig werden, und weil zudem die Aufklärung dieser Delikte wegen der durch die Vermummung beeinträchtigten Identifizierbarkeit der beteiligten Personen erschwert wird (vgl. dazu auch BGE 117 Ia 472, E. 2 und 3g). Diese "ratio legis" ist bei der Definition, was unter "unkenntlich" zu verstehen ist, zu be- rücksichtigen. 3.3. Im Rahmen von bzw. nach Fussballspielen ist es üblich, dass die Poli- zei bei drohender bzw. tatsächlicher Deliktsbegehung die fraglichen Szenen und Personen beobachtet und je länger je mehr auch filmt, um identifizierbare Perso- nen anschliessend im Rahmen von künftigen Fussballspielen kontrollieren und dadurch identifizieren zu können (vgl. act. 14, S. 4 sowie act. 16, S. 2). Dabei liegt es nahe, dass die entsprechende Identifikation – wie auch die generelle Identifika- tion von einer Deliktsbegehung verdächtigten Personen – über Gesichtsmerkmale zu erfolgen hat, da auf andere Faktoren wie die Kleidung kaum abgestellt werden kann; einerseits tragen ja vielleicht auch andere Personen gleiche Kleidungsstü- cke wie der Täter, und andererseits trägt ein Täter bei künftigen Gelegenheiten möglicherweise andere Kleider. 3.4. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass Unkenntlichkeit im Sinne der fraglichen Gesetzesbestimmung dann zu bejahen ist, wenn die Gesichtsver- hüllung es der Polizei verunmöglicht – oder jedenfalls massgeblich erschwert –, eine Person soweit zu identifizieren, dass sie sie künftig gezielt anhalten und ihre Personalien aufnehmen kann. 3.5. Im vorliegenden Fall war der Einsprecher eine Zeit lang so verhüllt, dass das Gesicht unterhalb der Augen verdeckt war, wohingegen Augen, Stirn und Haare noch sichtbar waren. Eine solche Abdeckung des Gesichts verunmög- licht es der Polizei, den Einsprecher zu einem späteren Zeitpunkt wiedererkennen und seine Personalien aufnehmen zu können. Augen und Stirn reichen nämlich als Wiedererkennungsmerkmal nicht – die Augenfarbe ist kein Alleinstellungs-

- 12 - merkmal, und Stirnformen unterscheiden sich meistens nicht gross –, und die Fri- sur lässt sich problemlos verändern (was im Falle des Einsprechers nicht einmal nötig wäre, da höchstens eine ausgefallene Frisur – nicht aber die "Durchschnitts- frisur" des Einsprechers – eine problemlose Wiedererkennung ermöglichen wür- de). Demnach ist davon auszugehen, dass der Täter innerhalb rund einer Minute zweimal unkenntlich im Sinne des Gesetzes war (Bild 18:40:40:15 gemäss act. 18 sowie Videosequenz 18:41:23:08-18:41:24:20 gemäss act. 12; vgl. supra III.3.2. und 3.3.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Einsprecher letztend- lich identifiziert werden konnte. Denn dies gelang nur dank einem Vergleich seiner Kleidung auf den verschiedenen Fotos (welche ihn ja sowohl in vermummtem wie auch in unvermummtem Zustand zeigen; vgl. act. 1/7) sowie dessen späteren Anhaltung im Stade de Suisse in Bern (vgl. act. 14 S. 4 sowie act. 16 S. 2). 3.6. Das Gesetz spricht nicht von "unkenntlich sein", sondern von "sich un- kenntlich machen". Der Täter muss diesen Zustand demnach herbeigeführt ha- ben, was gemäss der oben genannten Videosequenz (18:41:23:08-18:41:24:20) sowie der dem Bild 18:40:40:15 vorangehenden Bildern (vgl. act. 18) offensicht- lich der Fall ist. 3.7. Der Verteidiger macht geltend, dass eine Vermummung – wenn über- haupt – nur für sehr kurze Zeit vorgelegen hätte; nach Sinn und Zweck des Ver- mummungsverbotes genüge dies aber nicht für die Erfüllung des objektiven Tat- bestandes (vgl. act. 28, S. 6, Ziff. 6 sowie Ergänzung 3 in Prot. S. 5). 3.8. Das Vermummungsverbot ist unbestrittenermassen ein Dauerdelikt (vgl. auch die entsprechende Ansicht des Verteidigers in act. 28, S. 6, Ziff. 6, so- wie Ergänzung 3 in Prot. S. 5). So bildet die zeitliche Fortdauer des rechtswidri- gen Zustandes der selbst herbeigeführten Unkenntlichkeit noch tatbestandliches Unrecht. Entsprechend fallen Vollendung und Beendigung des Delikts auseinan- der, wobei die Vollendung bereits durch Herbeiführung des rechtswidrigen Zu- standes, mithin durch erstmalige Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale, ein- tritt (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, 4. Auflage, Bern 2011, § 12, N 10). Dies ist vorliegend der Fall, hat sich doch der Einsprecher mittels seines Schals unkenntlich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 StJVG gemacht (vgl. supra). Für

- 13 - den vorliegenden Tatbestand ist der Verteidiger jedoch der Ansicht, dass dieser Grundsatz so nicht "stur" angewendet werden könne, sondern vielmehr Sinn und Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen seien, wonach erst eine Vermummung während längerer Dauer strafbar sein könne (vgl. act. 28, S. 6, Ziff. 6). 3.9. Die ratio legis von § 10 Abs. 1 StJVG besteht wie erläutert darin, die Anonymität von Personen zu verhindern, da die Vermummung nach Annahme des Gesetzgebers in Bezug auf die Verübung von anderen Delikten eine ent- hemmende Wirkung hat, und da die Aufklärung dieser Delikte durch die Ver- mummung erschwert wird. Ob solche Delikte anschliessend wirklich begangen werden, spielt in Bezug auf den Tatbestand des Vermummungsverbotes keine Rolle, da es sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. 3.10. Im vorliegenden Fall legt das Bildmaterial (siehe dazu III.3.1.-II.3.4. und die dortigen Verweise) nahe, dass zunächst eine Auseinandersetzung drohte (18:40:22), worauf sich die Situation jedoch schnell wieder etwas beruhigt hat (18:40:45). Anschliessend drohte offenbar nochmals eine – von wem auch immer initiierte – (gewalttätige) Auseinandersetzung (18:41:23), wobei diese Gefahr spä- testens acht Minuten später (18:49:42) gebannt war. Die der Intention des Ge- setzgebers entsprechende Gefährdung durch die Vermummung bestand im vor- liegenden Fall darin, dass sie im Falle einer tätlichen Auseinandersetzung die Hemmschwelle des Einsprechers gesenkt hätte, (andere) Delikte zu begehen, sowie dass dieser im Rahmen der Auseinandersetzung nicht ohne Weiteres iden- tifizierbar gewesen wäre. Auch wenn sich diese Gefahr nicht realisiert hat und auch wenn dem Einsprecher ausdrücklich nicht vorgeworfen wird, dass er im Fal- le einer gewalttätigen Auseinandersetzung sich an einer solchen beteiligt hätte, so lag durch die Vermummung des Einsprechers doch jene abstrakte Gefährdung vor, welche den Gesetzgeber zur Legiferierung von § 10 Abs. 1 StJVG motiviert hat. Dementsprechend hätte der Einsprecher das Delikt der Vermummung auch dann vollendet, wenn man zur Bestimmung des Vollendungszeitpunktes – im Sin- ne des Verteidigers – nicht auf die herkömmliche Dogmatik zu Dauerdelikten, sondern auf die "ratio legis" des Vermummungsverbotes abstellen würde.

- 14 - 3.11. Weil sich der Einsprecher unkenntlich gemacht hat und weil es für die Vollendung des Deliktes von § 10 Abs. 1 StJVG nicht auf die Dauer der Unkennt- lichkeit ankommt – wobei aber festzuhalten ist, dass sich der Einsprecher inner- halb rund einer Minute doch mindestens zwei Mal unkenntlich gemacht hat –, hat der Einsprecher den objektiven Tatbestand des Vermummungsverbotes erfüllt. 4.1. Subjektiv setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, also Wissen und Willen des Täters (§ 2 Abs. 1 StJVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Einsprecher wusste ohne Frage, dass der Grossteil seines Gesichtsbereichs unkenntlich ist, wenn er von einem Schal bis knapp unter die Augen abgedeckt wird. Der Ein- sprecher bestreitet hingegen, mit dem Willen gehandelt zu haben, sich unkennt- lich zu machen; er habe den Schal bloss "präparieren" wollen, damit er bequemer sitze (act. 27, S. 3 f.; vgl. act. 13, S. 4). 4.2. Die äusseren Umstände sowie die allgemeine Lebenserfahrung lassen diese Aussage des Einsprechers als blosse Schutzbehauptung erscheinen. Die beiden fraglichen Szenen, die zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Vermummung im Sinne von § 10 Abs. 1 StJGV führten – spielten sich just zu ei- nem Zeitpunkt ab, als die Gruppe jeweils losrannte. Es erscheint als ausseror- dentlich unwahrscheinlich, dass sich der Einsprecher ausgerechnet in jenen Zeit- punkten, in welchen die Gruppe jeweils losrannte – mutmasslich in Erwartung ei- ner tätlichen Auseinandersetzung mit FCZ-Anhängern – Sorgen um die Bequem- lichkeit der Position seines Schals machte. 4.3. Auch die Art, wie und wo der Schal platziert wurde, zeigt deutlich, dass nicht die Bequemlichkeit im Vordergrund stand. Am fraglichen Tag waren die Temperaturen offenbar eher mild, trägt doch der Einsprecher auch Shorts und teilweise bloss ein T-Shirt (siehe Bild 18:49:42:08 in act. 1/7). Angesichts dieser Temperaturen drängt sich das Tragen eines Schals unter Gesichtspunkten der Bequemlichkeit nicht unbedingt auf. Gleichwohl ist es selbstverständlich legitim, einen Fanschal zu tragen, und es ist genauso legitim, dies auf eine den Umstän- den und Temperaturen entsprechend möglichst bequeme Art und Weise zu tun. Wer nun aber bei milden Temperaturen einen Fanschal auf möglichst bequeme

- 15 - Weise tragen möchte, wird ihn sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher locker umbinden, als sein Gesicht damit verhüllen. 4.4. Angesichts dieser Umstände kann es keinen vernünftigen Zweifel da- ran geben, dass der Einsprecher sein Gesicht – zumindest teilweise – verdecken wollte. Dass er jeweils just zu Zeitpunkten, in denen die Gruppe loszurennen be- gann, an die bequemste Platzierung seines Schals dachte, und dass er bei den milden Temperaturen eine Platzierung vor dem Gesicht als bequemstmögliche empfand, erscheint als ziemlich lebensfremd. Demnach ist davon auszugehen, dass der Täter mit Wissen und Willen handelte, wodurch Vorsatz gegeben ist. 4.5. Der Verteidiger macht geltend, dass das Vermummungsverbot entge- gen seinem Wortlaut ein Absichtsdelikt sei, weshalb Eventualvorsatz für die Erfül- lung des subjektiven Tatbestandes nicht genüge (act. 28, S. 7, Ziff. 8). 4.6. Absicht liegt dann vor, wenn der Taterfolg – hier also die Unkenntlich- keit – das eigentliche Handlungsziel ist, und nicht bloss eine (zwar in Kauf ge- nommene, vielleicht aber höchst unerwünschte) Nebenfolge eines anderen vom Täter erstrebten Erfolgs (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 9, N 124). 4.7. Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen der Absicht zu bejahen. Wie oben ausgeführt, war es keineswegs so, dass der Einsprecher den Schal bei- spielsweise wegen klirrender Kälte vor dem Gesicht tragen wollte und er seine Unkenntlichkeit dabei bloss in Kauf genommen hätte. Vielmehr erscheint es auf Grund der Umstände als erwiesen, dass die Unkenntlichkeit das eigentliche Ziel des Einsprechers war. 4.8. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass zum Verhüllungszeitpunkt keine uniformierten Polizisten in der Nähe des Einsprechers waren (vgl. act. 28, S. 6 f., Ziff. 7). Im Gegenteil macht ja eine Verhüllung nur dann Sinn, wenn man davon ausgeht, dass man dabei von der Polizei noch nicht beobachtet wird – sonst kennt sie ja auch das unverhüllte Gesicht –, sondern erst später – bei- spielsweise im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung – von der Polizei ge- sehen und gefilmt wird. Genau diese Überlegung hat der Einsprecher vorliegend

- 16 - offensichtlich gemacht, als er sich jeweils just dann verhüllte, als die Gruppe los- zurennen begann. 4.9. Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Einsprecher mit direktem Vorsatz bzw. Absicht gehandelt hat. Ob es sich beim Vermum- mungsverbot um ein Absichtsdelikt handelt oder nicht, kann deshalb offen blei- ben.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einsprecher im Lichte der obi- gen Ausführungen den Tatbestand der Vermummung im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG erfüllt hat, und demnach – vorbehältlich der Ausführungen in Ziff. V – we- gen Verstosses gegen das Vermummungsverbot schuldig zu sprechen ist. V.

1. Der Verteidiger macht eventualiter geltend, dass selbst dann, wenn der Tatbestand von § 10 Abs. 1 StJVG gegeben sei – was nach den Ausführungen unter Ziffer IV. der Fall ist –, in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung des Einsprechers abzusehen sei. Denn eine allfällige Schuld des Einsprechers sei

– wenn überhaupt gegeben – sehr gering, und von fassbaren Tatfolgen könne auch nicht gesprochen werden (act. 28, S. 7, Ziff. 9; act. 6, S. 4 f., Ziff. 8). 2.1. Das Bundesgericht führt zu Art. 52 StGB aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht beabsichtigt habe, dass in allen Bagatellstraftaten ge- nerell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet werde, sondern dass eine Straf- befreiung nur dann in Frage komme, wenn "keinerlei Strafbedürfnis" bestehe (BGE 135 IV 130, 135, E. 5.3.2). Für einen Verzicht auf Bestrafung setzt das Bundesgericht voraus, dass das Verhalten des Täters "im Quervergleich zu typi- schen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheine, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt" (BGE 135 IV 130, 136, E. 5.3.3). Um die Strafbedürftigkeit zu eruieren, stellt das Bundesgericht auch auf generalpräventive Aspekte; in BGE 138 IV 13 begründete es die Bestrafung eines Nacktwanderers

- 17 - damit, dass sich eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB im vorliegenden Fall "we- der unter spezial- noch unter generalpräventiven Gesichtspunkten" rechtfertigen lasse (BGE 138 IV 13, 28, E. 9). 2.2. Der erste der beiden soeben erwähnten Bundesgerichtsentscheide (BGE 135 IV 130) führte (u.a.) zum Absehen von der Bestrafung für einen Rechtsanwalt und Notar, der sich der Urkundenfälschung im Amt schuldig ge- macht hat. Im zweiten Entscheid (BGE 138 IV 13) wurde hingegen die Strafe ge- gen einen Nacktwanderer bestätigt und Art. 52 StGB explizit nicht angewendet. Ausschlaggebend für das Absehen von Strafe im ersten Fall war der Umstand, dass es um einen eher leichten Fall von Urkundenfälschung ging; insbesondere lag keine Bereicherungsabsicht vor. Im zweiten Fall befand demgegenüber das Gericht, dass es sich um einen im Quervergleich eher schweren Fall des Nackt- wanderns gehandelt hat, weil die besagte Person an einem Sonntag auf einem relativ häufig genutzten Wanderweg unterwegs war. 2.3. Nun wird offensichtlich kaum jemand ernsthaft behaupten, dass das Nacktwandern ein schwereres Delikt ist als eine Urkundenfälschung im Amt. Dar- aus erhellt, dass das Bundesgericht bei der Frage der Anwendbarkeit von Art. 52 StGB weniger auf die absolute Deliktschwere als vielmehr auf einen Vergleich mit anderen unter den gleichen Tatbestand fallenden Taten abstellt. Demnach ist die entscheidende Frage für die Anwendung von Art. 52 StGB auf den vorliegenden Fall nicht jene, ob das Vermummen ein Bagatelldelikt ist, sondern vielmehr jene, ob die Vermummung des Einsprechers im Quervergleich zu anderen Vermum- mungen als unerheblich erscheint – und zwar als so unerheblich, dass ein Straf- bedürfnis komplett fehlt. 2.4. Im vorliegenden Fall sind die Tatfolgen ohne Frage gering, und auch die Schuld des Täters ist bloss eine leichte (vgl. infra 4.2.). Freilich zeichnen sich Vermummungen – sofern keine weiteren Delikte hinzukommen, welche aber als solche eigenständig und nicht unter dem Titel des Vermummungsverbotes zu be- strafen sind – generell dadurch aus, dass sie keine fassbaren Tatfolgen haben. Auch ist die Schuld des Täters bei blossen Vermummungen regelmässig bloss eine leichte, wobei immerhin zu berücksichtigen ist, dass sie im vorliegenden Fall

- 18 - insofern als noch etwas leichter erscheint, als sich der Täter nur für kurze Zeit un- kenntlich gemacht hat. Nach dem Gesagten erscheint es als fraglich – wenn auch nicht als von vornherein ausgeschlossen –, ob im Quervergleich mit anderen Verstössen gegen dieselbe Norm ein besonders geringes Gesamtverschulden im Sinne von Art. 52 StGB vorliegt. 2.5. Für einen Verzicht auf Bestrafung ist jedoch – wie sich nicht nur aus den obigen Ausführungen, sondern auch aus der Regeste zu Art. 52 StGB ergibt

– zusätzlich erforderlich, dass kein Strafbedürfnis besteht. Dabei stellt das Bun- desgericht wie erläutert auch auf generalpräventive Überlegungen ab. Diese sprechen im vorliegenden Fall gegen eine Anwendung von Art. 52 StGB. Ein Ver- zicht auf eine Bestrafung würde nämlich das Signal aussenden, dass Vermum- mungen jedenfalls dann, wenn sie für kurze Zeit erfolgen und wenn es anschlies- send nicht zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt, nicht zu einer Bestra- fung führen. Dies würde nicht nur dem Willen des Gesetzgebers, der das Ver- mummungsverbot als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet hat, diametral widersprechen, sondern es würde darüber hinaus auch ein unter generalpräven- tiven Gesichtspunkten fragwürdiges Signal aussenden. 3.1. Aus all diesen Gründen kann im vorliegenden Fall nicht auf eine Be- strafung verzichtet werden. Folglich stellt sich die Frage, wie die Strafe zu bemes- sen ist. 3.2. Bei der Bemessung der Strafe ist der ordentliche gesetzliche Strafrah- men zu beachten. Die Verletzung des Vermummungsverbotes ist gemäss § 10 Abs. 1 StJVG/ZH mit Busse zu bestrafen, wobei die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar sind (§ 2 Abs. 1 StJVG). Entsprechend ist von einem abs- trakten Strafrahmen auszugehen, der von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 335 StGB). 4.1. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass diese seinem Verschulden angemessen ist. Dabei bestimmt sich das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder der Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, weiter nach der Verwerflichkeit des Han-

- 19 - delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, inwieweit der Tä- ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Be- stimmung des Gesamtverschuldens bildet die objektive Tatschwere. Berücksich- tigt wird sodann das subjektive Tatverschulden. Insbesondere ist einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB) sowie den Verschul- densminderungsgründen gemäss Art. 48 StGB Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 59 f.). 4.2. Die objektive Tatschwere ist gering. Die Tatfolgen sind bei Vermum- mungen für sich allein – ohne dass in vermummten Zustand ein weiteres Delikt verübt wurde, was vorliegend der Fall ist – per se gering, und zudem ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Einsprecher nur für kurze Zeit vermummt hat. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, so sind aus den Akten keine verschul- densmindernden respektive -erhöhenden Faktoren zu entnehmen. Das Gesamt- verschulden ist somit als leicht zu werten. 5.1. Der Richter berücksichtigt weiter beim Zumessen der Strafe das Vorle- ben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Straferhöhend können sich beispielsweise Vorstrafen oder ein Rückfall auswirken, strafmindernd zum Beispiel ein Geständ- nis oder eine schwere Betroffenheit durch die Tatfolgen (BGE 136 IV 59 f., vgl. auch Art. 54 StGB). 5.2. Vorliegend liegen keine straferhöhenden oder strafmindernden Um- stände vor; insbesondere ist der Täter weder vor der Tat negativ aufgefallen, noch hat er sich seither etwas zu Schulde kommen lassen. Umgekehrt sind jedoch auch keine strafmindernden Gründe im Sinne von Art. 48 StGB ersichtlich. Wohl mag auf Grund des Angriffs von gewissen Anhängern des FCZ auf den GC- Fansektor kurzzeitig eine emotionale Situation entstanden sein, doch lag eine schwere Bedrängnis im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB spätestens zum Tat- zeitpunkt nicht mehr vor.

- 20 - 5.3. Der Einsprecher ist Student. Durch die Beiträge seiner Eltern sowie ei- nen Nebenjob verfügt er über rund Fr. 1600.– pro Monat (act. 27, S. 1 f.). Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich somit für die begangene Übertretung eine Busse von Fr. 350.– der Tat, dem Verschulden und den Verhältnissen des Einsprechers als angemessen.

6. Eine Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszu- sprechen, weshalb diese zu vollziehen ist. Für den Fall, dass die Busse schuld- haft nicht bezahlt wird, ist im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei einer Busse in Höhe von Fr. 350.– ist demnach für den Fall, dass der Einsprecher diese schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen auszufäl- len. VI. Ausgangsgemäss sind dem Einsprecher sämtliche Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig des Sich-Unkenntlich-Machens bei bewilli- gungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Men- schenansammlungen auf öffentlichem Grund im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

- 21 -

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2012.82 vom 26. Januar 2012 in der Höhe von Fr. 300.– und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramts des Bezirks Zürich in der Hö- he von Fr. 1'060.– werden dem Einsprecher auferlegt.

6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- den Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Ein-  sprechers (übergeben);

- das Statthalteramt des Bezirks Zürich (im Doppel gegen  Empfangsschein); sowie hernach als begründetes Urteil an

- den Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Ein-  sprechers;

- das Statthalteramt des Bezirks Zürich. 

7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig o- der beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung ver- bindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Be- rufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anord- nung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungs-

- 22 - folgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 18. Oktober 2012 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Ch. Habegger MLaw Th. Hulmann