Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in diesem Urteil beigehefteten Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalt vor (act. 11). Zusammengefasst habe der Beschuldigte der Privatklägerin mit Vertrag vom 2. Mai 2023 per 1. Juni 2023 ein möbliertes Zimmer vermietet. Am 5. Juni 2023 habe die Privatklägerin Fr. 2'500.– als Mietzinskaution auf ein Privatkonto des Beschuldigten bei der Credit Suisse überwiesen. Nachdem die Privatklägerin den Mietvertrag per 30. November 2023 gekündigt habe, habe der Beschuldigte die Mietzinskaution zurückbehalten bzw. für eigene Zwecke benutzt. Dies, obwohl der Beschuldigte gewusst habe, dass die Mietzinskaution aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf ein Sperrkonto hätte einbe- zahlt werden müssen, er auf die Mietzinskaution keinen Anspruch gehabt hätte und er aufgrund seiner fehlenden Liquidität auch nicht in der Lage gewesen sei, die für sich verwendeten Vermögenswerte jederzeit an die Privatklägerin zurückzubezah- len (act. 11).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte rügte im Verlauf des Verfahrens im Kern die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als Veruntreuung und führte aus, dass es im Rahmen eines Un- termietverhältnisses zulässig sei, die Kaution auf sein Konto einzubezahlen. Des Weiteren sei nicht nachgewiesen, dass er sich die Kaution selbst zugeeignet oder für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet habe. Die blosse Überweisung der Kaution auf sein Konto stelle keine strafbare Handlung dar (act. 14/4 S. 7). Im Verlaufe der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2025 gab der Beschuldigte an, dass er nicht Vermieter gemäss Art. 257e OR, sondern bloss "Hauptmieter" gewesen sei. Er sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Mietzins- kaution auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Des Weiteren habe er eine Gegenforde- rung gegenüber der Privatklägerin für Schäden an der Mietsache. Die konkrete Be- zifferung derselben unterschied sich in den verschiedenen Eingaben: Fr. 1'940.– (act. 15/2/19 Beil. Nr. 76), Fr. 2'777.40 (act. 15/1 F/A 6 f.), Fr. 6'000.– (act. 24 S. 15; Prot. S. 16) resp. Fr. 2'707.– (Prot. S. 17). Das Depot sei auf seinem Bank-
- 10 - konto sicher gewesen. Er hätte es ihr zurückbezahlt, hätte sie das Zimmer korrekt abgegeben. Er habe den entsprechenden Betrag auch immer auf der Seite gehabt (act. 15/1 F/A 29 und 31; Prot. S. 17).
3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der bestrittenen und daher zu erstel- lenden Sachverhaltselemente dienen neben den Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2025 (act. 2), der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2025 (act. 15/1 und act. 15/3) sowie der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 13 ff.) im Wesentlichen das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 (act. 3/1) sowie die aus dem miet- rechtlichen Verfahren beigezogenen Akten (act. 3/4-8), die durch den Beschuldig- ten bei der Polizei sowie der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten (act. 4/1-8; act. 5/1-5), die Einsprache des Beschuldigten inklusive Beilagen (act. 14/3-4), die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme durch den Beschuldigten ein- gereichten Akten (act. 15/2-4), die beim hiesigen Gericht eingereichten Unterlagen (act. 24; act. 25/1-15) sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privat- klägerin vom 2. September 2025 (act. 16/1) inklusive sämtlicher anlässlich dieser Einvernahme eingereichten Beilagen (act. 16/2-3). Die am 5. Dezember 2025 dem Gericht übermittelten Migrationsakten sind für die Entscheidfindung nicht wesent- lich (act. 21A), sie sind dem Beschuldigten ohnehin bekannt. Der beigezogene Strafregisterauszug wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vorgehalten (act. 23; Prot. S. 9). 3.2. Die im mietgerichtlichen Verfahren gemachten und protokollarisch festge- haltenen Aussagen des Beschuldigten (act. 3/4) können nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden, erfolgten sie doch nicht unter Hinweis auf Art. 158 StPO (vgl. BSK StPO-GLESS, Art. 139 StPO N 47; Urteil OGer Zug S2 2023 35 vom 22. Mai 2024, E. II 4.1). 3.3. Im Übrigen sind sämtliche Beweismittel verwertbar. Der Beschuldigte wurde im Strafverfahren in der Rolle als beschuldigte Person einvernommen und zu Beginn der Einvernahmen korrekt belehrt. Da kein Fall einer notwendigen Ver-
- 11 - teidigung vorliegt (vgl. Art. 130 StPO), sind seine diesbezüglichen Aussagen ver- wertbar. Auf das Recht, eine Verteidigung beizuziehen, wurde der Beschuldigte an- lässlich beider Einvernahmen aufmerksam gemacht. Des Weiteren wurde auch das Teilnahmerecht des Beschuldigten gewahrt, indem er der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin beiwohnte und sowohl die Möglichkeit erhielt, ihr Ergänzungsfragen zu stellen als auch, zu ihren Aussagen Stellung zu nehmen. Auch die Privatklägerin wurde in ihrer Rolle als Auskunftsperson korrekt einvernom- men und belehrt. Ferner steht auch der Verwertbarkeit der weiteren im Recht lie- genden Sachbeweismittel nichts entgegen. Es kann daher vollumfänglich auf die restlichen objektiven Beweismittel abgestellt werden. Im Folgenden ist auf die ein- gangs aufgeführten, verwertbaren Beweismittel, soweit für die Urteilsfindung rele- vant, einzugehen.
4. Beweiswürdigungsgrundsätze 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Ent- scheidbegründung hat zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteivorbringen einläss- lich auseinandersetzen (BGE 145 IV 99,E. 3.1 m.w.H.; BGE 146 IV 297, E. 2.2.7 m.w.H.). 4.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vor- geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind aber nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 75 ff. m.w.H.). Bestehen nach Abschluss der Beweiswürdigung unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor-
- 12 - aussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). 4.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von beteiligten Personen, so sind auch diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend(er) ist, wobei es auf den inneren Gehalt der Aussa- gen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aus- sagenden Person abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftig- keit ist zu prüfen, ob die Aussagen in den wesentlichen Punkten Widersprüche ent- halten oder sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Tatsachen verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, mithin auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von sogenann- ten Lügensignalen. Detailreiche Schilderungen, insbesondere bezüglich des Hauptthemas, konstante Darstellungen sowie eine gleichbleibende Struktur in In- halt und Sprache deuten auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin. Auch wenn die aussagende Person ihre eigenen, allenfalls nicht typischen Gefühle preis- gibt, sich selber ebenfalls belastet, originelle, aber doch realistische Einzelheiten zu Protokoll gibt, von Interaktionen und Komplikationen sowie Nebensächlichkeiten spricht, sind dies Anzeichen für die Wiedergabe der subjektiven Wahrheit. Fehlen hingegen solche Realitätskriterien oder lassen sich Fantasiekriterien wie auswei- chendes Antworten auf Fragen zum Kernthema, die Flucht in Schilderungen der eigenen Gefühle oder die Wiedergabe von Beweggründen statt Fakten feststellen, spricht dies gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage. Darüber hinaus sind auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen und Übertreibungen der aussagenden Person in der Sache oder der Bestimmtheit als eher unglaubhaft zu werten (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., S. 83 ff.; BENDER, in:
- 13 - SJZ 81 [1985], Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, S. 53 ff.).
5. Sachverhaltserstellung 5.1. Der objektive Sachverhalt ist mehrheitlich unbestritten und lässt sich durch die vorhandenen Beweismittel erstellen. Im Sinne der Anklage ist erstellt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin in einem Untermietverhältnis stand, indem er ihr mit Vertrag vom 2. Mai 2023 per 1. Juni 2023 ein Zimmer in der von ihm gemie- teten Wohnung in der Liegenschaft D._____-strasse 1 in ... Zürich untervermietete. Somit war der Beschuldigte Hauptmieter und Untervermieter, die Privatklägerin Un- termieterin betreffend das vorgenannte Mietobjekt. Es wurde von den Parteien ein Mietzins von Fr. 1'250.– sowie ein Mietzinsdepot von Fr. 2'500.– vereinbart. Dies ergibt sich sowohl aus den übereinstimmenden Aussagen beider Parteien zum Mietverhältnis (act. 2 F/A 8 ff.; act. 15/1 F/A 22 und 25; act. 16/1 F/A 7 ff.; Prot. S. 11 ff.) als auch aus dem in den Akten liegenden Untermietvertrag (act. 5/3; act. 25/5). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Privatklägerin diesen Un- termietvertrag mit Schreiben vom 17. September 2023 per 30. November 2023 kündigte (act. 2 F/A 12; act. 15/1 F/A 34; act. 16/1 F/A 18; act. 15/2/3; act. 15/4 Beil. Nr. 86; act. 25/9 Nr. 78; Prot. S. 11 ff.). 5.2. Gestützt auf die gestellte Rechnung des Beschuldigten vom 5. Mai 2023 ist weiter erstellt, dass die Privatklägerin das Mietzinsdepot in der Höhe von Fr. 2'500.– auf ein Konto bei der Credit Suisse (CH2) auf den Namen des Beschul- digten einzahlte (act. 3/6; act. 3/7), was im Übrigen auch unbestritten ist (Prot. S. 11 ff.). Die Argumentation des Beschuldigten, dass es sich bei dem einbezahlten Betrag um keine Kaution gehandelt habe, sondern um eine einfache Garantie für zwei Mo- natsmieten (act. 1/5 F/A 7), ist aufgrund der Aussagen der Parteien sowie der ein- gereichten objektiven Beweismittel als reine Schutzbehauptung abzutun, ist doch in allen, auch vom Beschuldigten eingereichten Dokumenten von einer Mietzins- kaution bzw. einem -depot die Rede (vgl. u.a. act. 5/3; act. 15/2 Beil. Nr. 42; act. 15/4 Beil. Nr. 8 und 241) und der Beschuldigte selbst gab mehrfach an, das
- 14 - Geld im Falle von Schäden beanspruchen zu können (act. 15 F/A 6 und 25). Es würde sich bei einer derartigen "Garantie" eben gerade um nichts anderes als eine Mietzinskaution handeln, die falsche Bezeichnung schadet nicht. Unbestritten ist weiter, dass die Mietzinskaution weder i.S.v. Art. 257e OR bei einer Bank auf einem Sparkonto noch einem Depot, das auf den Namen der (Unter-)Mie- terin lautet, hinterlegt wurde. Dass dieses Depot sowohl gemäss der gesetzlichen Bestimmung als auch vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien auf ein Sperrkonto zu überweisen gewesen wäre, wird nachfolgend noch näher zu erwä- gen sein. In seiner ersten Einvernahme gab der Beschuldigte unmissverständlich und spontan an, dass es sich beim CS Konto CH2 um ein Privatkonto handle (act. 1/5 F/A 21 ff.). Entsprechend ist der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich erstellt. Wenn der Beschuldigte in der Folge anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2025 sowie in der Hauptverhandlung abweichend zur polizeilichen Einvernahme (vgl. act. 2 F/A 22) ausführte, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob es sich um ein Privat- oder ein Geschäftskonto gehandelt habe (act. 15/1 F/A 13; Prot. S. 12), auf welches das Geld geflossen sei, erscheint dies vor dem Hintergrund seiner ersten, spontanen Aussagen bei der Polizei wenig glaubhaft. Die Frage, ob das vorgenannte Konto nun ein Privat- oder Geschäfts- konto ist, wäre im Übrigen auch nicht entscheidend, würde es sich doch weder bei einem Privatkonto des Beschuldigten noch einem Geschäftskonto der Einzelfirma des Beschuldigten, das ihm zuzurechnen ist (vgl. Prot. S. 6 f.), um ein Konto i.S.v. Art. 257e OR handeln, auf das die Mietzinskaution zu hinterlegen gewesen wäre. Insgesamt ist erstellt, dass die Privatklägerin Fr. 2'500.– auf das vorgenannte Pri- vatkonto des Beschuldigten einzahlte. Dass die Mietzinskaution damit weder i.S.v. Art. 257e OR bei einer Bank auf einem Sparkonto noch einem Depot, das auf den Namen der (Unter-)Mieterin lautet, hinterlegt wurde, ist unbestritten. Die Argumen- tation des Beschuldigten zielt ja gerade darauf, dass er kein Vermieter gewesen sei und entsprechend dazu nicht verpflichtet gewesen sei. 5.3. In der Folge kündigte die Privatklägerin am 17. September 2023 den (Un- ter-)Mietvertrag mit dem Beschuldigten per 30. November 2023 und verlangte mehrfach die Rückerstattung der Mietzinskaution vom Beschuldigten, was unbe-
- 15 - stritten ist (Prot. S. 11 ff., 15). Ferner gab auch die Privatklägerin an, die Mietzins- kaution vom Beschuldigten Anfang November 2023 zurückgefordert zu haben (act. 16/1 F/A 19 ff.). Aufgrund der eingereichten mietrechtlichen Klage der Privat- klägerin (act. 3/1) sowie der weiteren Unterlagen (vgl. u.a. act. 14/4 Beil. Nr. 56 ff.; act. 15/2/12; act. 25/9 Beil. Nr. 73) ist belegt, dass die Privatklägerin die Rücker- stattung der Mietzinskaution vom Beschuldigten forderte. So gab auch der Beschul- digte in seiner E-Mail vom 1. Dezember 2023 an, die Privatklägerin hätte ihm in der E-Mail vom 1. November 2023 angedroht, die Schlüssel erst zurück zu geben, wenn er ihr das Depot von Fr. 2'500.– zurückzahle (act. 15/2/19 Beil. Nr. 76). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Depot bis heute nicht zurückbezahlt hat, stellt er selbst nicht in Abrede (Prot. S. 15), entsprechend ist im Sinne der Anklage auch erstellt, dass er die Mietzinskaution zurückbehielt. Wenn nun erstellt ist, dass der Beschuldigte die Mietzinskaution zweckwidrig nicht auf ein Konto bzw. Depot i.S.v. Art. 257e OR einzahlte, ist auch erstellt, dass er die Mietzinskaution für eigene Zwecke benutzte, floss sie doch selbst gemäss seinen eigenen Aussagen auf ein Privat- oder Geschäftskonto (act. 15/1 F/A 13; Prot. S. 12) von ihm und vermischte sich entsprechend mit seinen dortigen Vermögens- werten. 5.4. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, gewusst zu haben, dass die Mietzinskaution aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf ein Sperrkonto und nicht auf sein Privatkonto hätte einbezahlt werden müssen und er demzufolge auf die Mietzinskaution keinerlei Anspruch gehabt habe. Es wird vom Beschuldigten – im Sinne seiner Argumentation, er sei kein "Vermie- ter" und ihn träfen die Pflichten gemäss Art. 257e OR nicht – nicht im Abrede ge- stellt, dass er nicht gewillt war, die Mietzinskaution auf ein Sperrkonto i.S.v. Art. 257e OR einzuzahlen. Ferner bestreit er auch nicht, nicht Willens zu sein, der Privatklägerin die Mietzinskaution zurückzubezahlen (Prot. S. 11 ff.), macht er die Rückzahlung doch – entgegen der rechtskräftigen mietgerichtlichen Verpflichtung (act. 3/1; act. 28) – nach wie vor von verschiedenen Bedingungen seinerseits ab- hängig.
- 16 - Zur Kenntnis der gesetzlichen Vorschrift führte der Beschuldigte anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 11. März 2025 aus, den Unterschied zwischen einem Privatkonto und einem Mietzinsdepotkonto zu kennen (act. 2 F/A 26). Er erklärte, dass er über ein Privatkonto jederzeit verfügen könne und ein Sperrkonto zur De- ckung von Schäden gebraucht werden könne, ansonsten das Depot an den Mieter zurückbezahlt werde (act. 2 F/A 27 f.; vgl. auch act. 4/2). Es musste dem Beschul- digten bei Ausstellung der Rechnung somit bewusst sein, dass es sich bei dem angegebenen Konto auf seinen Namen nicht um ein Sperrkonto auf den Namen der Privatklägerin handelte (act. 3/6). Ferner ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Jurist, womit ihm die gesetzliche Reglementierung im Mietrecht, auch vor dem Hintergrund seiner Aussagen, bekannt sein musste. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass die Einzahlung auf sein Konto für ihn die einfachste Lösung war (act. 2 F/A 18 und 25). Ferner sprechen auch die objektiven Beweismittel dafür, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklage wusste, dass die Mietzinskaution aufgrund gesetzlicher Vor- schriften auf ein Sperrkonto und nicht auf sein Privatkonto hätte einbezahlt werden müssen und er demzufolge auf die Mietzinskaution keinerlei Anspruch hatte. So findet man auch in Ziff. 8 des Untermietvertrages, den er der Privatklägerin unter- breitete, den Hinweis, dass für den Untermietvertrag die Bestimmungen des Haupt- mietvertrags gelten würden (act. 25/5). Aus dem Hauptmietvertrag, der entspre- chend auch die Pflichten des Beschuldigten als Untervermieter regelte, findet sich auch der Hinweis und die entsprechende Pflicht für den Beschuldigten als Unter- vermieter, die Sicherheit im Sinne von Art. 257e OR auf ein verzinstes Sparkonto zu überweisen, was er unbestrittenermassen nicht tat (act. 25/7 Ziff. 8). Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, aufgrund seiner fehlenden Liquidität nicht in der Lage gewesen zu sein, die für sich verwendeten Vermögenswerte jederzeit an die Privatklägerin zurückzuzahlen. Aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation – seinem eher bescheidenen Einkommen, sei- nem fehlenden Vermögen sowie der im fünfstelligen Bereich gegenüberstehenden Schulden (vgl. Prot. S. 7 ff.) – erscheint es doch sehr zweifelhaft, ob es dem Be- schuldigten jederzeit möglich gewesen wäre, die Mietzinskaution zurückzuzahlen.
- 17 - Im Zweifel lässt sich die Tatsache, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Woh- nungsabgabe bzw. während der gesamten Mietdauer nicht dazu in der Lage gewe- sen wäre, der Privatklägerin den vollen Betrag zurückzubezahlen bzw. zu ersetzen, nicht erstellen, was – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – rechtlich aber auch nicht wesentlich ist. Es liegen keinerlei Kontoauszüge oder sonstige Sachbeweis- mittel bei den Akten, welche eine solche Zahlungsunfähigkeit zum genannten Zeit- punkt nahelegen würden. Des Weiteren gab der Beschuldigte an, dass er bis zuletzt über das Geld verfügt habe (act. 15/1 F/A 28 ff.). Auch anlässlich der Hauptver- handlung erklärte er, dass es ihm grundsätzlich möglich wäre, diesen Betrag zu- rückzubezahlen (Prot. S. 17 f.). Insgesamt ist der Betrag nicht derart hoch, dass es völlig unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte ihn zurückzahlen könnte. Fehlen tut es dem Beschuldigten aber, worauf nachfolgend noch weiter einzugehen sein wird, am Ersatzwillen. Dieser ist indessen nicht – wie von der Staatsanwalt- schaft in der Anklage geltend gemacht – bereits ab Einzahlung der Mietzinskaution zu verneinen. Er bestand aber aufgrund des Verhaltens sowie den Aussagen des Beschuldigten zumindest ab Aufforderung der Privatklägerin zur Rückgabe der Mietzinskaution im November 2023 nicht mehr, gab der Beschuldigte doch ab die- sem Zeitpunkt an, Gegenforderungen aufgrund der inkorrekten Abgabe des Zim- mers zu haben (act. 15/2/19 Beil. Nr. 76; act. 15/1 F/A 6 und 25 ff.; Prot. S. 16 f.). Es bedurfte zudem eines Forderungsprozesses zur Verpflichtung des Beschuldig- ten zur Rückerstattung der Mietzinskaution (act. 3/1). Obwohl das Urteil MJ240028- L des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 derweilen in Rechtskraft er- wachsen ist (act. 3/1; act. 28), macht der Beschuldigte weiterhin geltend, nicht ge- willt zu sein, die Forderung zu begleichen (act. 15/1 F/A 6 und 25 ff.; Prot. S. 16 f.). Vor diesem Hintergrund ist keine andere Schlussfolgerung möglich, als dass der Beschuldigte sowohl von den gesetzlichen Vorschriften zur Errichtung eines Sperr- kontos wusste als auch willentlich die Einzahlung der Mietzinskaution auf sein Pri- vatkonto veranlasste. Er war schliesslich zumindest ab November 2023 nicht mehr gewillt, dass Geld zur Verfügung der Privatklägerin zu halten, machte er doch ab diesem Zeitpunkt Gegenforderungen geltend und verweigert er doch immer noch die Rückzahlung (act. 15/2/19 Beil. Nr. 76; Prot. S. 11 ff.).
- 18 - 5.5. Ein allfälliger Rechtsirrtum im Zusammenhang mit der Verpflichtung eines Hauptmieters zur Einzahlung des Mietzinsdepots auf ein Sperrkonto im Namen der Untermieterin (vgl. act. 15/2; act. 24 S. 9 ff.) ist im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung näher zu beleuchten. 5.6. Der angeklagte Sachverhalt ist entsprechend den vorgemachten Ausfüh- rungen erstellt. IV.Rechtliche Würdigung
1. Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB. 1.2 Der Beschuldigte bestritt die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und legte im Wesentlichen dar, dass es gemäss Art. 262 OR im Rahmen eines Untermietverhältnisses ausdrücklich zulässig sei, dass ein Hauptmieter die Miet- zinskaution auf sein Konto einbezahle. Eine Pflicht zur Anlage der Kaution auf ei- nem Sparkonto oder Depot bestehe nur für den Vermieter, nicht aber den Unter- vermieter (act. 14/4 S. 7; Prot. S. 6 ff.). Darüber hinaus setze die Veruntreuung vor- aus, dass der Beschuldigte sich die Kaution selbst zugeeignet oder für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet habe. Entsprechende Nachweise lägen nicht vor. Die blosse Überweisung der Kaution auf das Konto des Hauptmieters stelle keinen strafbaren Tatbestand dar (act. 14/4 S. 7; act. 15/2/1).
2. Objektiver Tatbestand 2.1 Der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Quasi "fremd" sind übertragene Vermögenswerte, wenn der Treuhänder zur ständigen Erhaltung ihres Wertes verpflichtet ist (BGE 120 IV 121; BGE 124 IV 11; BGE 133 IV 28) bzw. wenn er verpflichtet ist, die Vermögenswerte entsprechend dem vorgegebenen Zweck und den Anweisungen des Treugebers zu verwenden (BGE 129 IV 259; BGE 133 IV 28). Eine unrechtmässige Verwen-
- 19 - dung im Nutzen der Täterschaft oder eines anderen besteht in einem Verhalten, durch welches die Täterschaft eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatori- schen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 25; BGE 129 IV 259; BGE 133 IV 27). Sie liegt regelmässig darin, dass die Täterschaft das Empfangene weisungswidrig verwendet (BGE 129 IV 259). Der Eintritt des Schadens ist ein un- geschriebenes Tatbestandsmerkmal, wobei er als Aspekt der Tathandlung selbst zu betrachten ist (Tätigkeitsdelikt, vgl. Urteil BGer 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013, E. 2.2. m.w.H.). Wer nämlich einen Vermögenswert unrechtmässig verwen- det, gefährdet die Forderung des Treugebers, womit diese gleichzeitig an Wert ver- liert (RIEDO, in: AJP 12 [2003], Entscheid des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 30.6.2003 in Sachen X. c. Ministère public du canton de Vaud, 6S.151/2003, S. 1483). Der Aussenerfolg der unrechtmässigen Verwendung der Mittel muss nicht mehr überprüft werden (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafgesetzbuch, Jugendstrafgesetz [BSK StGB], 4. Aufl., Basel 2019, Art. 138 StGB N 8). 2.2 Ferner gibt es zur Frage, ob die zweckwidrige Verwendung eines Mietzins- depots den Veruntreuungstatbestand erfüllen kann, bereits einschlägige oberin- stanzliche Rechtsprechung, die den rechtlichen Rahmen absteckt (vgl. Urteil BGer 6B_1008/2021 vom 9. November 2021; Urteil OGer Zürich SB210108 vom 5. Juli 2021). 2.3 Vorliegend ist erstellt und auch nicht bestritten, dass dem Beschuldigten am
5. Juni 2023 Fr. 2'500.– als Mietzinskaution anvertraut wurden, indem die Privat- klägerin diesen Betrag gestützt auf einen Untermietvertrag auf ein Privatkonto des Beschuldigten bei der Credit Suisse einbezahlte (act. 3/6; act. 3/7; Prot. S. 11 ff.). Im von beiden Parteien unterzeichneten Untermietvertrag vom 2. Mai 2023 wurde explizit auf den Hauptmietvertrag verwiesen, der auch für den Untervermieter, den Beschuldigten, entsprechend festhielt, dass eine Sicherheit i.S.v. Art. 257e OR auf ein verzinstes Sparkonto zu überweisen sei (act. 25/5; act. 25/7). Selbst ohne die- sen Hinweis wäre diese gesetzliche Bestimmung zwingend gewesen (Urteil OGer. Zürich SB210108 vom 5. Juli 2021, E. 2.3.3). Indem der Beschuldigte als Unterver- mieter dieser Pflicht unbestrittenermassen nicht nachkam, sondern das ihm anver-
- 20 - traute Geld über längere Zeit auf seinem Privatkonto behielt, setzte er sich offen- kundig über den – in Gesetz und Vertrag – festgelegten Verwendungszweck hin- weg. Dies kommt einer unrechtmässigen Aneignung gleich. Vor dem Hintergrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmung von Art. 257e OR sind im Übrigen auch die Vorbringen des Beschuldigten, die Privatklägerin habe um den Umstand gewusst, dass das Geld auf sein (Privat- oder Geschäfts-)Konto einbezahlt worden sei resp. was die Parteien im Vorgang dazu diesbezüglich ver- einbarten haben (act. 2 F/A 15 ff.; act. 15/1 F/A 12 f.; act. 16/1 F/A 16 und 31 ff.), irrelevant. Diese sind ferner einerseits wenig glaubhaft, werden sie doch nicht wei- ter in die Geschehnisse eingebettet, noch finden sie in den Akten eine Stütze. Die Argumentation des Beschuldigten, wonach er als Untervermieter nicht zur Er- richtung eines Sperrkontos verpflichtet sei (act. 15/1 F/A 12; act. 15/2/2; act. 24 S. 9 ff.; Prot. S. 6 ff.), verfängt nicht. Auch erweisen sich die vom Beschuldigten zitierten Bundesgerichtsentscheide hierzu nicht als einschlägig (vgl. act. 15/2/2). Der Untermietvertrag ist grundsätzlich ein gewöhnlicher Mietvertrag (BGE 120 II 206). Auf ihn finden sämtliche Bestimmungen des Mietrechts Anwendung. Der Ver- mieter resp. vorliegend Untervermieter muss gemäss Art. 257e Abs 1 OR von der Mieterin in Geld geleistete Sicherheiten bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen der Mieterin lautet, hinterlegen (vgl. Urteil BGer 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, E. 5.4.1). Der Beschuldigte war als Untervermieter entsprechend gesetzlich und vorliegend auch vertraglich dazu verpflichtet, die Kau- tion auf ein Sperrkonto einzubezahlen, was dieser unterlassen hat. 2.4 Zwar behauptete der Beschuldigte, dass das Geld auf seinem Konto sicher und immer vorhanden gewesen sei (act. 15/1 F/A 29), jedoch verkennt er, dass der obligatorische Anspruch der Privatklägerin auf die Mietzinskaution – selbst wenn diese wie vom Beschuldigten behauptet stets vorhanden gewesen wäre – einer erheblichen Gefährdung unterlag, zumal einzig der Beschuldigte über sein Privat- konto verfügen konnte. Wäre sie korrekterweise auf ein Depotkonto einbezahlt wor- den, hätten die Parteien nur gemeinsam darauf zugreifen können. Diese Sicherung der Forderung ist geradezu Sinn und Zweck eines Mietzinsdepots. Der Gesetzge- ber wollte damit eine Gefährdung der Mietzinskaution verhindern. Darin, dass Un-
- 21 - termieterin und Untervermieter nicht zusammen darüber entscheiden konnten, liegt die Gefährdung der obligatorischen Forderung (vgl. Urteil OGer Zürich SB210108 vom 5. Juli 2021, E. 2.3.4). Ein Geldbetrag, der sich auf dem Privatkonto des Beschuldigten und damit gänzlich in dessen Verfügungsmacht sowie nicht getrennt von dessen privaten Vermögen (was übrigens auch bei einem Geschäftsvermögen der Fall wäre) befindet, ist weit weniger sicher, als ein Betrag, der auf einem Sperrkonto auf den Namen der Un- termieterin lautend hinterlegt wird und auf den der Untervermieter nicht ohne die Zustimmung der Untermieterin zugreifen kann. Schliesslich gab doch auch der Be- schuldigte an, dass er die Kaution mit den Kosten für die Reinigung des Mietobjekts sowie den Ersatz der Schlösser verrechnet habe und daher nicht zurückerstatten werde bzw. dass er noch eine Restforderung gegenüber der Privatklägerin habe (act. 15/1 F/A 6 und 26 ff.; Prot. S. 6 ff.). Das Mietgericht Zürich kam in seinem – mittlerweile rechtskräftigen – Urteil MJ240028 vom 19. Dezember 2024 zum Schluss, dass der Beschuldigte die Mietzinskaution in voller Höhe zurückzuerstat- ten habe, da eine Verrechnung, wie er sie vorgenommen habe, ohnehin gemäss Lehre und Rechtsprechung als Folge von Art. 125 Ziff. 1 und 2 OR unzulässig sei (act. 3/1, E. 4.1.2; act. 28). Gerade auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, die Mietzinskaution zurückzuerstatten, ist erkennbar, dass es für die Privatklägerin einen wesentlichen Unterschied macht, ob der Beschuldigte nach eigenem Gutdünken – tatsächlich, nicht rechtlich – über die Kaution verfügen kann. Wären die Fr. 2'500.– korrekterweise auf ein Mietzinsdepot einbezahlt worden, hät- ten die Parteien nur gemeinsam darauf zugreifen können resp. der Betrag wäre nur gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichts- urteil herausgegeben worden. Diese Sicherung der Forderung ist doch geradezu Sinn und Zweck eines Mietzinsdepots. Der Gesetzgeber wollte damit eine Gefähr- dung der Mietzinskaution verhindern. 2.5 Der Tatbestand der Veruntreuung ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.
- 22 -
3. Subjektiver Tatbestand 3.1 In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Berei- cherung erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf die Unrechtmässigkeit der Verwen- dung beziehen. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann ausgeschlossen sein, wenn die Täterschaft fähig und willens ist, das sich angeeignete Geld zu er- setzen, und zwar jederzeit, falls er die ihm anvertrauten Mittel der berechtigten Per- son nach seiner vertraglichen Verpflichtung stets zur Verfügung halten muss (BGE 91 IV 133, BGE 118 IV 30, BGE 119 IV 128, BGE 133 IV 28; Urteil OGer Zürich SB210108 vom 5. Juli 2021, E. 2.3.5). 3.2 Wie bereits dargelegt lässt das Vorgehen des Beschuldigten ohne Weiteres den Schluss zu, dass er in Bezug auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung di- rektvorsätzlich handelte. Zur Bereicherungsabsicht ist festzuhalten, dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte zu jeder Zeit ersatzfähig gewesen wäre, wie vorstehend bereits erwogen wurde. Hingegen verfügte der Beschuldigte spätestens ab Aufforderung der Rückgabe der Mietzinskaution im November 2023 offenkundig nicht über einen (vollumfänglichen) Ersatzwillen. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin bereits ab dem 19. Okto- ber 2023 auf, ihre Schlüssel zurückzugeben, obwohl ihr Mietvertrag erst am 30. No- vember 2023 endete (act. 15/4 Beil. Nr. 69 und 74 f.). Zudem stellte er bereits im E-Mail vom 1. November 2023 Gegenforderungen (act. 15/2/19 Beil. Nr. 76). Nach- dem die Privatklägerin die Schlüssel nach Ansicht des Beschuldigten nicht recht- zeitig retournierte, gab er am 24. November 2023 und somit sechs Tage vor Auslauf des Mietvertrages den Ersatz der Schlösser sowie eine Endreinigung des Zimmers der Privatklägerin in Auftrag (vgl. act. 15/4 Beil. Nr. 25). Gemäss eigenen Aussagen beglich er diese Kosten mit dem Mietzinsdepot der Privatklägerin (act. 15/1 F/A 6). Damit tat der Beschuldigte zweifelsohne kund, dass er zumindest ab November 2023 nicht gewillt war, das ihm anvertraute Geld (vollumfänglich) zurückzuerstatten bzw. dass er beabsichtigte, die Kaution in seinem eigenen Interesse resp. nach eigenem Gutdünken zu verwenden. Das eigenmächtige Handeln des Beschuldig-
- 23 - ten stellt eine unrechtmässige Bereicherung dar. Sein fehlender Ersatzwille mani- festiert sich schliesslich nach wie vor, ist er doch selbst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Mietgerichts nicht willens, die Mietzinskaution zurückzu- zahlen (vgl. Prot. S. 11 ff.). 3.3 Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung ist damit ebenfalls erfüllt.
4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 4.1 Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. 4.2 Auf der Schuldebene gilt es zu prüfen, ob sich der Beschuldigte in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit gemäss Art. 21 StGB befand. Denn wer bei Bege- hung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn die Täterschaft aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechts- ordnung widerspricht, wenn er in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (Urteil BGer 6B_993/2016 vom 24. April 2017 m.w.H.). Zu- reichend ist ein Grund gemäss Art. 21 StGB nur, wenn der Täterschaft aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Das Gesetz verlangt damit von der Täterschaft eine Gewissensanspannung, eine ge- wissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdi- gen Personen. Unterlässt er dies, obgleich zu solchem Tun Anlass bestand, so handelt er in einem vermeidbaren und damit nach Art. 21 StGB unerheblichen Rechtsirrtum (BGE 104 IV 217, E. 3 f.) 4.3 Vorliegend machte der Beschuldigte durchgehend geltend, dass er als Hauptmieter im Gegensatz zu einem Eigentümer oder Vermieter gemäss Art. 257e OR nicht verpflichtet gewesen sei, das Mietzinsdepot auf ein Sperrkonto einzuzah- len (act. 5/5; act. 14/4 S. 7; act. 5/2; act. 15/1 F/A 7; Prot. S. 6 ff.). Der Beschuldigte gab an, Jurist zu sein. Des Weiteren nennt er selbst die relevanten Gesetzesartikel zur Untermiete und zur Mietzinskaution, nämlich Art. 262 und Art. 257e OR
- 24 - (act. 14/4 S. 7; act. 15/1 F/A 7). Damit war ihm offensichtlich bewusst, dass die Mietzinskaution und deren Hinterlegung gesetzlich geregelt sind. Zudem ergibt sich aus seinen diversen in den Akten liegenden Eingaben auch, dass er Quellen kennt, welche eine juristische Recherche ermöglichen. So nennt er unter anderem meh- rere Bundesgerichtsentscheide, welche gemäss seiner Ansicht bestätigen sollen, dass er nicht zur Errichtung eines Sperrkontos verpflichtet gewesen sei (vgl. act. 14/4 S. 7; act. 5/2 S. 2 f.; act. 5/5; act. 15/2/1 S. 6 ff.). Damit legte er dar, dass er nicht nur wusste, dass es grundsätzlich eine solche Verpflichtung gab, sondern auch, dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre, die Frage selbst zu recher- chieren. Hätte er beispielsweise die ihm bekannten Gesetzesartikel oder einschlä- gige Bundesgerichtsentscheide tatsächlich gelesen, hätte ihm bewusst werden müssen, dass er auch als Untervermieter zur Eröffnung eines Sperrkontos auf den Namen der Privatklägerin verpflichtet war. Schliesslich verweist auch der vom Be- schuldigten eingereichte Untermietvertrag – wie bereits erwogen wurde – bezüglich der Pflichten des Untervermieters auf die Pflichten des Hauptmietvertrags, eine Si- cherheit im Sinne von Art. 257e OR auf ein verzinstes Sparkonto zu überweisen (act. 25/5; act. 25/7). Der Beschuldigte hatte als Unterzeichner des Hauptmiet- und Untermietvertrages Kenntnis von dieser, auch vertraglichen, Pflicht. 4.4 Ein Rechtsirrtum liegt also nicht vor. Er wäre vor dem Hintergrund der vor- stehenden Erwägungen überdies zumindest vermeidbar gewesen und ist daher un- erheblich.
5. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordent- lichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Straf- schärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben re-
- 25 - spektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrah- men jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach un- ten erweitert (BGE 136 IV 55, E. 5.8 m.w.H.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind überdies regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (Urteil OGer Zürich SB160093 vom 8. Juni 2016 Ziff. 3.1 mit Ver- weis auf Urteil BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.7 f. sowie Urteil BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.1). Vorliegend reicht der ordentliche Strafrahmen der Veruntreuung von einer Gelds- trafe von mindestens drei bis zu 180 Tagessätzen zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 34 StGB; Art. 138 Ziff. 1 StGB). Es sind indessen keine ausseror- dentlichen Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
2. Strafart Bei Strafen im Bereich von bis zu 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten kommt grund- sätzlich sowohl eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe in Betracht. Bei der Wahl der Strafart sind als wichtige Kriterien die Angemessenheit der Strafe, die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, je mit Hinweisen). Die Geldstrafe stellt die Hauptstrafe dar und bewirkt als Vermögenssanktion einen weniger massiven Ein- griff in die Freiheit der beschuldigten Person als eine Freiheitsstrafe. Soweit das Gericht anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausfällt, weil eine solche ge- boten erscheint, um die Täterschaft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, ist dies näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
- 26 - Vorliegend erscheint es nicht notwendig, auf etwas anderes als auf eine Geldstrafe zu erkennen. Diese ist angemessen und zweckmässig.
3. Strafzumessungsregeln 3.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden der Täterschaft zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterschaft (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterschaft sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Verschulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (SCHLEGEL/JU- CKER, Orell Füssli Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetzt sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage, Zürich 2022, OFK, Art. 47 StGB N 1 ff.). 3.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter oder Täterinnen sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbe- sondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent- scheidungsfreiheit der Täterschaft zu beurteilen (SCHLEGEL/JUCKER, a.o.o., Art. 47 StGB N 10 ff.). Je leichter es für die Täterschaft gewesen wäre, die Norm zu re- spektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil BGer 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1).
- 27 - 3.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurtei- lung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Täterschaft Reue und Einsicht zeigt und sie mehr oder weniger strafempfindlich ist (HEIMGART- NER, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG Kommentar, Mit wei- teren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 StGB N 14 ff.).
4. Tatkomponente 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einzahlung eines Mietzinsdepots in einer Höhe von Fr. 2'500.– auf sein Konto veranlasste, wobei er zumindest ab November 2023 die Absicht hegte, dieses nicht zurückzuzahlen, sondern nach seinem eigenen Gutdünken – für mutmassliche Schäden aus dem Mietverhältnis – einzusetzen. Zwar erfüllt er mit diesem Verhal- ten den Tatbestand der Veruntreuung, jedoch handelt es sich um eine im Vergleich zu allen möglichen Varianten der Veruntreuung leichte Verfehlung. Es manifestiert sich in der Tat keineswegs eine speziell erwähnenswerte kriminelle Energie, viel- mehr war das Vorgehen einigermassen plump und erforderte keine Planung oder dergleichen. Zudem handelt es sich beim Deliktsbetrag von Fr. 2'500.– auch um einen vergleichsweise tiefen Betrag. Das objektive Tatverschulden des Beschuldig- ten ist daher im weit gespannten Strafrahmen von Art. 138 Ziff. 1 StGB insgesamt als leicht zu qualifizieren. 4.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven handelte, ohne Rücksicht auf die Rechte und Interessen der Privatklägerin zu nehmen. Dass er den Ersatz der Schlüssel sowie die Endreinigung des Mietobjekts zudem bereits in Auftrag gab, bevor die Mietdauer überhaupt abgelaufen war, ist zu berücksichtigen. Hätte sich der Beschuldigte rechtskonform verhalten, so hätte er nur gemeinsam oder nach vormaliger Betreibung resp. vormaligem Forderungsprozess über die Kaution ver- fügen können. Durch den Umstand, dass er das Geld auf seinem Konto verbleiben
- 28 - liess, schaffte er somit Umstände, die ihm die Durchsetzung seiner bisher nicht gerichtlich festgestellten Forderung erleichterten. Die Rechtsgutverletzung wäre durchaus vermeidbar gewesen. Der Umstand, dass der Beschuldigte auch nach rechtskräftigem Urteil des Mietgerichts Zürich nicht bereit ist, das Depot zurückzu- bezahlen, zeugt von besonderer Ignoranz dem schweizerischen Rechtsystem ge- genüber. Die subjektive Tatschwere wiegt aber insgesamt ebenfalls leicht. 4.3. Das Verschulden des Beschuldigten ist, unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände, insgesamt als leicht zu qualifizieren. 4.4. Eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen erscheint angemessen.
5. Täterkomponente 5.1. Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser 52 Jahre alt ist und aus der Dominikanischen Republik stammt. Er ist gemäss eigenen Angaben Jurist und selbständig als Geschäftsführer der E._____ GmbH tätig. Der Beschuldigte biete rechtliche Unterstützung insbe- sondere im Bereich Ausländer- und Migrationsrecht an. Er verdiene brutto Fr. 3'200.– resp. netto ca. Fr. 1'300.–. Ferner habe er Schulden, die viel höher seien als Fr. 40'000.–, wobei er den konkreten Betrag nicht nennen wollte (act. 15/1 F/A 36 f.; Prot. S. 6 ff.). Weiteres ist zu den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten nicht bekannt. Das Vorleben des Beschuldigten ist entsprechend neutral zu bewerten. 5.2. Der Beschuldigte ist im Strafregister mit mehreren Vorstrafen verzeichnet. So wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2021 wegen unrechtmässigem Erwirken von Versicherungsleistungen i.S. des Arbeitslo- senversicherungsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (act. 18/2; act. 23). Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2023 wegen Betrugs, unrechtmässigem Be- zug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie Verwen- dung falscher Urkunden zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil verurteilt (act. 18/1; act. 23). Er ist somit ein-
- 29 - schlägig vorbestraft. Dabei liegen beide Verurteilungen nur wenige Monate resp. Jahre zurück. Zudem zeigte er sich im vorliegenden Verfahren trotz rechtskräftigem Urteil des Mietgerichts Zürich, welches ihn zur Rückzahlung verpflichtet nicht ein- sichtig und gewillt dem Urteil nachzukommen. Die Vorstrafen sowie sein Nachtat- verhalten wirken sich demnach straferhöhend aus. Es erscheint daher insgesamt als angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen.
6. Tagessatzhöhe 6.1. Was die Höhe der Geldstrafe anbelangt ist festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– beträgt, wobei der Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– gesenkt werden kann. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen der Täterschaft im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 6.2. Der Beschuldigte gab an, als Jurist und Geschäftsführer der E._____ GmbH brutto Fr. 3'200.– resp. netto Fr. 1'300.– im Monat zu verdienen (act. 15/1 F/A 38; Prot. S. 7). Zudem habe er Schulden über 40'000.– (act. 15/1 F/A 46; Prot. S. 8). Diese sind indessen nicht belegt. Der Beschuldigte hat zwei volljährige Kinder, für die er nicht finanziell aufkommt (act. 15/1 F/A 45; Prot. S. 8). Bezüglich sämtlicher weiterer Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 2 F/A 44 ff.). In Anbetracht der dem hiesigen Gericht bekannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.
7. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender verschuldens- und strafrelevan- ter Faktoren erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
- 30 - VI. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterschaft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde die Täterschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Grundsätzlich ist hinsichtlich der heute auszufällenden Geldstrafe die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs möglich. Der Beschuldigte wurde zuvor noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
3. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterschaft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die günstige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter der be- schuldigten Person erwarten lassen, sie werde sich durch die Ausfällung einer blos- sen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 5).
4. Gegen den Aufschub der Strafe sprechen die einschlägigen Vorstrafen. Mit Zusatzstrafe im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2023 wurde der Strafrahmen der Geldstrafe vollumfänglich ausgeschöpft. Zudem liegt eine gewisse Regelmässigkeit der Delinquenz vor. Weiter ist negativ festzustellen, dass der Beschuldigte kurz nach Abschluss des letzten Verfahrens erneut delin- quierte. Der Beschuldigte weigert sich ferner trotz Gutheissung der Klage der Pri- vatklägerin durch das Mietgericht Zürich weiterhin, die Unrechtmässigkeit seines Handelns einzusehen. Dasselbe gilt in Bezug auf seine Vorstrafen, bezüglich derer er ein Verschulden seinerseits ebenfalls vehement abstreitet (act. 15/1 F/A 39 und 41; Prot. S. 9 ff.). In Anbetracht der Gesamtumstände – der regelmässigen Delin- quenz sowie der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten – ist nicht ersichtlich, dass eine
- 31 - erneute bedingte Strafe ausreichen sollte, um den Beschuldigten von weiterer De- linquenz abzuhalten. Die Geldstrafe ist somit zu vollziehen. VII. Widerruf
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht widerruft eine früher bedingt ausgefällte Strafe, wenn der Ver- urteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerru- fene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 1.2. Ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt indessen nicht zwingend zum Widerruf. Ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, kann das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aus- sprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Wei- sungen erteilen. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 143, E. 4.5).
2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 6. Juli 2023 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 5'400.–, verurteilt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (act. 18/1). Der Beschuldigte erfüllte gemäss den vorgemachten Ausführungen den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung im November 2023 und beging somit in- nerhalb der laufenden Probezeit das vorliegende Delikt. Die Voraussetzung der Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ist somit gegeben. 2.2. In subjektiver Hinsicht sind dem Beschuldigten aufgrund seiner mehrfachen Straffälligkeit im Bereich der Vermögensdelikte keine besonders guten Bewäh-
- 32 - rungsaussichten zuzubilligen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte nunmehr zu einer unbedingten Geldstrafe zu verurteilen ist, welche eine ausreichende abschreckende Wirkung entfalten sollte, erscheint es einstwei- len in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips noch gerechtfertigt, von einem Widerruf des bedingten Vollzuges der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2023 abzusehen. Die mit demselben Strafbe- fehl angesetzte Probezeit von 2 Jahren ist – entgegen dem Antrag der Staatsan- waltschaft (act. 11 und 20 sinngemäss) – um ein Jahr zu verlängern. Eine noch längere Verlängerung ist gesetzlich nicht möglich. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Schuldspruchs wegen Veruntreu- ung rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Bei dieser Ausgangslage wird dem Beschuldigten keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts – be- stand doch ein erheblicher durch den Beschuldigten kreierter Aktenumfang, den es zu prüfen galt – in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 1'600.– (act. 21). Diese Kosten erweisen sich – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – ebenfalls als angemessen (act. 24 S. 23 ff.). Es wird erkannt:
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 17. Juni 2025 wurde der Beschuldigte wegen Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Es wurde der Vollzug der Geldstrafe angeordnet (act. 11).
E. 1.1 Das Gericht widerruft eine früher bedingt ausgefällte Strafe, wenn der Ver- urteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerru- fene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
E. 1.2 Ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt indessen nicht zwingend zum Widerruf. Ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, kann das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aus- sprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Wei- sungen erteilen. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 143, E. 4.5).
2. Würdigung
E. 2 Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 reichte der Beschuldigte beim Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) "Beschwerde" gegen diesen Straf- befehl ein (act. 14/4). Die Eingabe, welche gemäss Obergericht wohl als Einspra- che zu verstehen sei, wurde vom Obergericht mit Schreiben vom 8. Juli 2025 zu- ständigkeitshalber an die fallführende Staatsanwaltschaft überwiesen (act. 14/1-2).
E. 2.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat vom 6. Juli 2023 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 5'400.–, verurteilt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (act. 18/1). Der Beschuldigte erfüllte gemäss den vorgemachten Ausführungen den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung im November 2023 und beging somit in- nerhalb der laufenden Probezeit das vorliegende Delikt. Die Voraussetzung der Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ist somit gegeben.
E. 2.2 In subjektiver Hinsicht sind dem Beschuldigten aufgrund seiner mehrfachen Straffälligkeit im Bereich der Vermögensdelikte keine besonders guten Bewäh-
- 32 - rungsaussichten zuzubilligen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte nunmehr zu einer unbedingten Geldstrafe zu verurteilen ist, welche eine ausreichende abschreckende Wirkung entfalten sollte, erscheint es einstwei- len in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips noch gerechtfertigt, von einem Widerruf des bedingten Vollzuges der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2023 abzusehen. Die mit demselben Strafbe- fehl angesetzte Probezeit von 2 Jahren ist – entgegen dem Antrag der Staatsan- waltschaft (act. 11 und 20 sinngemäss) – um ein Jahr zu verlängern. Eine noch längere Verlängerung ist gesetzlich nicht möglich. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Schuldspruchs wegen Veruntreu- ung rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Bei dieser Ausgangslage wird dem Beschuldigten keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts – be- stand doch ein erheblicher durch den Beschuldigten kreierter Aktenumfang, den es zu prüfen galt – in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 1'600.– (act. 21). Diese Kosten erweisen sich – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – ebenfalls als angemessen (act. 24 S. 23 ff.). Es wird erkannt:
E. 2.3 Vorliegend ist erstellt und auch nicht bestritten, dass dem Beschuldigten am
5. Juni 2023 Fr. 2'500.– als Mietzinskaution anvertraut wurden, indem die Privat- klägerin diesen Betrag gestützt auf einen Untermietvertrag auf ein Privatkonto des Beschuldigten bei der Credit Suisse einbezahlte (act. 3/6; act. 3/7; Prot. S. 11 ff.). Im von beiden Parteien unterzeichneten Untermietvertrag vom 2. Mai 2023 wurde explizit auf den Hauptmietvertrag verwiesen, der auch für den Untervermieter, den Beschuldigten, entsprechend festhielt, dass eine Sicherheit i.S.v. Art. 257e OR auf ein verzinstes Sparkonto zu überweisen sei (act. 25/5; act. 25/7). Selbst ohne die- sen Hinweis wäre diese gesetzliche Bestimmung zwingend gewesen (Urteil OGer. Zürich SB210108 vom 5. Juli 2021, E. 2.3.3). Indem der Beschuldigte als Unterver- mieter dieser Pflicht unbestrittenermassen nicht nachkam, sondern das ihm anver-
- 20 - traute Geld über längere Zeit auf seinem Privatkonto behielt, setzte er sich offen- kundig über den – in Gesetz und Vertrag – festgelegten Verwendungszweck hin- weg. Dies kommt einer unrechtmässigen Aneignung gleich. Vor dem Hintergrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmung von Art. 257e OR sind im Übrigen auch die Vorbringen des Beschuldigten, die Privatklägerin habe um den Umstand gewusst, dass das Geld auf sein (Privat- oder Geschäfts-)Konto einbezahlt worden sei resp. was die Parteien im Vorgang dazu diesbezüglich ver- einbarten haben (act. 2 F/A 15 ff.; act. 15/1 F/A 12 f.; act. 16/1 F/A 16 und 31 ff.), irrelevant. Diese sind ferner einerseits wenig glaubhaft, werden sie doch nicht wei- ter in die Geschehnisse eingebettet, noch finden sie in den Akten eine Stütze. Die Argumentation des Beschuldigten, wonach er als Untervermieter nicht zur Er- richtung eines Sperrkontos verpflichtet sei (act. 15/1 F/A 12; act. 15/2/2; act. 24 S. 9 ff.; Prot. S. 6 ff.), verfängt nicht. Auch erweisen sich die vom Beschuldigten zitierten Bundesgerichtsentscheide hierzu nicht als einschlägig (vgl. act. 15/2/2). Der Untermietvertrag ist grundsätzlich ein gewöhnlicher Mietvertrag (BGE 120 II 206). Auf ihn finden sämtliche Bestimmungen des Mietrechts Anwendung. Der Ver- mieter resp. vorliegend Untervermieter muss gemäss Art. 257e Abs 1 OR von der Mieterin in Geld geleistete Sicherheiten bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen der Mieterin lautet, hinterlegen (vgl. Urteil BGer 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, E. 5.4.1). Der Beschuldigte war als Untervermieter entsprechend gesetzlich und vorliegend auch vertraglich dazu verpflichtet, die Kau- tion auf ein Sperrkonto einzubezahlen, was dieser unterlassen hat.
E. 2.4 Zwar behauptete der Beschuldigte, dass das Geld auf seinem Konto sicher und immer vorhanden gewesen sei (act. 15/1 F/A 29), jedoch verkennt er, dass der obligatorische Anspruch der Privatklägerin auf die Mietzinskaution – selbst wenn diese wie vom Beschuldigten behauptet stets vorhanden gewesen wäre – einer erheblichen Gefährdung unterlag, zumal einzig der Beschuldigte über sein Privat- konto verfügen konnte. Wäre sie korrekterweise auf ein Depotkonto einbezahlt wor- den, hätten die Parteien nur gemeinsam darauf zugreifen können. Diese Sicherung der Forderung ist geradezu Sinn und Zweck eines Mietzinsdepots. Der Gesetzge- ber wollte damit eine Gefährdung der Mietzinskaution verhindern. Darin, dass Un-
- 21 - termieterin und Untervermieter nicht zusammen darüber entscheiden konnten, liegt die Gefährdung der obligatorischen Forderung (vgl. Urteil OGer Zürich SB210108 vom 5. Juli 2021, E. 2.3.4). Ein Geldbetrag, der sich auf dem Privatkonto des Beschuldigten und damit gänzlich in dessen Verfügungsmacht sowie nicht getrennt von dessen privaten Vermögen (was übrigens auch bei einem Geschäftsvermögen der Fall wäre) befindet, ist weit weniger sicher, als ein Betrag, der auf einem Sperrkonto auf den Namen der Un- termieterin lautend hinterlegt wird und auf den der Untervermieter nicht ohne die Zustimmung der Untermieterin zugreifen kann. Schliesslich gab doch auch der Be- schuldigte an, dass er die Kaution mit den Kosten für die Reinigung des Mietobjekts sowie den Ersatz der Schlösser verrechnet habe und daher nicht zurückerstatten werde bzw. dass er noch eine Restforderung gegenüber der Privatklägerin habe (act. 15/1 F/A 6 und 26 ff.; Prot. S. 6 ff.). Das Mietgericht Zürich kam in seinem – mittlerweile rechtskräftigen – Urteil MJ240028 vom 19. Dezember 2024 zum Schluss, dass der Beschuldigte die Mietzinskaution in voller Höhe zurückzuerstat- ten habe, da eine Verrechnung, wie er sie vorgenommen habe, ohnehin gemäss Lehre und Rechtsprechung als Folge von Art. 125 Ziff. 1 und 2 OR unzulässig sei (act. 3/1, E. 4.1.2; act. 28). Gerade auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, die Mietzinskaution zurückzuerstatten, ist erkennbar, dass es für die Privatklägerin einen wesentlichen Unterschied macht, ob der Beschuldigte nach eigenem Gutdünken – tatsächlich, nicht rechtlich – über die Kaution verfügen kann. Wären die Fr. 2'500.– korrekterweise auf ein Mietzinsdepot einbezahlt worden, hät- ten die Parteien nur gemeinsam darauf zugreifen können resp. der Betrag wäre nur gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichts- urteil herausgegeben worden. Diese Sicherung der Forderung ist doch geradezu Sinn und Zweck eines Mietzinsdepots. Der Gesetzgeber wollte damit eine Gefähr- dung der Mietzinskaution verhindern.
E. 2.5 Der Tatbestand der Veruntreuung ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.
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3. Subjektiver Tatbestand
E. 3 Die Staatsanwaltschaft hielt nach durchgeführter ergänzender Untersu- chung am Strafbefehl fest und überwies die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an das hiesige Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (act. 20).
E. 3.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden der Täterschaft zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterschaft (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterschaft sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Verschulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (SCHLEGEL/JU- CKER, Orell Füssli Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetzt sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage, Zürich 2022, OFK, Art. 47 StGB N 1 ff.).
E. 3.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter oder Täterinnen sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbe- sondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent- scheidungsfreiheit der Täterschaft zu beurteilen (SCHLEGEL/JUCKER, a.o.o., Art. 47 StGB N 10 ff.). Je leichter es für die Täterschaft gewesen wäre, die Norm zu re- spektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil BGer 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1).
- 27 -
E. 3.3 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurtei- lung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Täterschaft Reue und Einsicht zeigt und sie mehr oder weniger strafempfindlich ist (HEIMGART- NER, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG Kommentar, Mit wei- teren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 StGB N 14 ff.).
4. Tatkomponente
E. 3.4 Zudem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass strafrechtlichen Vor- würfe des Beschuldigten gegen weitere Beteiligte nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens bilden (vgl. u.a. act. 24 S. 3 ff.; Prot. S. 6 ff.). Die ausführlichen Er- örterungen des Beschuldigten diesbezüglich zielen am Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens vorbei. Überdies wurden die Vorwürfe bei diversen Behörden be- reits angezeigt und teils offenbar auch schon strafrechtlich behandelt (vgl. 14/4 Beil. Nr. 5 ff.; Beil. Nr. 7; Beil. Nr. 26 f.; Beil. Nr. 82 ff.; Beil. Nr. 89 ff.).
E. 4 Strafantrag Bei der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Offizialdelikt. Ein Strafantrag ist somit entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht erforderlich (vgl. act. 14/4 S. 10 f.). Zudem ist das Mietgericht bzw. der Mitgerichtspräsident Dr. C._____ – entgegen der Annahme des Beschuldigten (vgl. act. 5/1 S. 3; act. 24 S. 2 und S. 5 ff.) – als Behörde bzw. Angestellter des Kantons verpflichtet, strafbare Handlungen, die bei Ausübung der Amtstätigkeit wahrgenommen werden, anzuzei- gen (Art. 302 Abs. 2 StPO; § 167 Abs. 1 GOG-ZH). Verletzungen diesbezüglicher Verfahrensgarantien – Neutralitäts- und Unparteilichkeitsgebot (act. 24 S. 5 ff.) – sind nicht zu erkennen.
E. 4.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einzahlung eines Mietzinsdepots in einer Höhe von Fr. 2'500.– auf sein Konto veranlasste, wobei er zumindest ab November 2023 die Absicht hegte, dieses nicht zurückzuzahlen, sondern nach seinem eigenen Gutdünken – für mutmassliche Schäden aus dem Mietverhältnis – einzusetzen. Zwar erfüllt er mit diesem Verhal- ten den Tatbestand der Veruntreuung, jedoch handelt es sich um eine im Vergleich zu allen möglichen Varianten der Veruntreuung leichte Verfehlung. Es manifestiert sich in der Tat keineswegs eine speziell erwähnenswerte kriminelle Energie, viel- mehr war das Vorgehen einigermassen plump und erforderte keine Planung oder dergleichen. Zudem handelt es sich beim Deliktsbetrag von Fr. 2'500.– auch um einen vergleichsweise tiefen Betrag. Das objektive Tatverschulden des Beschuldig- ten ist daher im weit gespannten Strafrahmen von Art. 138 Ziff. 1 StGB insgesamt als leicht zu qualifizieren.
E. 4.2 Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven handelte, ohne Rücksicht auf die Rechte und Interessen der Privatklägerin zu nehmen. Dass er den Ersatz der Schlüssel sowie die Endreinigung des Mietobjekts zudem bereits in Auftrag gab, bevor die Mietdauer überhaupt abgelaufen war, ist zu berücksichtigen. Hätte sich der Beschuldigte rechtskonform verhalten, so hätte er nur gemeinsam oder nach vormaliger Betreibung resp. vormaligem Forderungsprozess über die Kaution ver- fügen können. Durch den Umstand, dass er das Geld auf seinem Konto verbleiben
- 28 - liess, schaffte er somit Umstände, die ihm die Durchsetzung seiner bisher nicht gerichtlich festgestellten Forderung erleichterten. Die Rechtsgutverletzung wäre durchaus vermeidbar gewesen. Der Umstand, dass der Beschuldigte auch nach rechtskräftigem Urteil des Mietgerichts Zürich nicht bereit ist, das Depot zurückzu- bezahlen, zeugt von besonderer Ignoranz dem schweizerischen Rechtsystem ge- genüber. Die subjektive Tatschwere wiegt aber insgesamt ebenfalls leicht.
E. 4.3 Das Verschulden des Beschuldigten ist, unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände, insgesamt als leicht zu qualifizieren.
E. 4.4 Eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen erscheint angemessen.
5. Täterkomponente
E. 5 Konstituierung der Privatklägerschaft
E. 5.1 Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser 52 Jahre alt ist und aus der Dominikanischen Republik stammt. Er ist gemäss eigenen Angaben Jurist und selbständig als Geschäftsführer der E._____ GmbH tätig. Der Beschuldigte biete rechtliche Unterstützung insbe- sondere im Bereich Ausländer- und Migrationsrecht an. Er verdiene brutto Fr. 3'200.– resp. netto ca. Fr. 1'300.–. Ferner habe er Schulden, die viel höher seien als Fr. 40'000.–, wobei er den konkreten Betrag nicht nennen wollte (act. 15/1 F/A 36 f.; Prot. S. 6 ff.). Weiteres ist zu den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten nicht bekannt. Das Vorleben des Beschuldigten ist entsprechend neutral zu bewerten.
E. 5.2 Der Beschuldigte ist im Strafregister mit mehreren Vorstrafen verzeichnet. So wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2021 wegen unrechtmässigem Erwirken von Versicherungsleistungen i.S. des Arbeitslo- senversicherungsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (act. 18/2; act. 23). Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2023 wegen Betrugs, unrechtmässigem Be- zug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie Verwen- dung falscher Urkunden zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil verurteilt (act. 18/1; act. 23). Er ist somit ein-
- 29 - schlägig vorbestraft. Dabei liegen beide Verurteilungen nur wenige Monate resp. Jahre zurück. Zudem zeigte er sich im vorliegenden Verfahren trotz rechtskräftigem Urteil des Mietgerichts Zürich, welches ihn zur Rückzahlung verpflichtet nicht ein- sichtig und gewillt dem Urteil nachzukommen. Die Vorstrafen sowie sein Nachtat- verhalten wirken sich demnach straferhöhend aus. Es erscheint daher insgesamt als angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen.
E. 5.3 In der Folge kündigte die Privatklägerin am 17. September 2023 den (Un- ter-)Mietvertrag mit dem Beschuldigten per 30. November 2023 und verlangte mehrfach die Rückerstattung der Mietzinskaution vom Beschuldigten, was unbe-
- 15 - stritten ist (Prot. S. 11 ff., 15). Ferner gab auch die Privatklägerin an, die Mietzins- kaution vom Beschuldigten Anfang November 2023 zurückgefordert zu haben (act. 16/1 F/A 19 ff.). Aufgrund der eingereichten mietrechtlichen Klage der Privat- klägerin (act. 3/1) sowie der weiteren Unterlagen (vgl. u.a. act. 14/4 Beil. Nr. 56 ff.; act. 15/2/12; act. 25/9 Beil. Nr. 73) ist belegt, dass die Privatklägerin die Rücker- stattung der Mietzinskaution vom Beschuldigten forderte. So gab auch der Beschul- digte in seiner E-Mail vom 1. Dezember 2023 an, die Privatklägerin hätte ihm in der E-Mail vom 1. November 2023 angedroht, die Schlüssel erst zurück zu geben, wenn er ihr das Depot von Fr. 2'500.– zurückzahle (act. 15/2/19 Beil. Nr. 76). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Depot bis heute nicht zurückbezahlt hat, stellt er selbst nicht in Abrede (Prot. S. 15), entsprechend ist im Sinne der Anklage auch erstellt, dass er die Mietzinskaution zurückbehielt. Wenn nun erstellt ist, dass der Beschuldigte die Mietzinskaution zweckwidrig nicht auf ein Konto bzw. Depot i.S.v. Art. 257e OR einzahlte, ist auch erstellt, dass er die Mietzinskaution für eigene Zwecke benutzte, floss sie doch selbst gemäss seinen eigenen Aussagen auf ein Privat- oder Geschäftskonto (act. 15/1 F/A 13; Prot. S. 12) von ihm und vermischte sich entsprechend mit seinen dortigen Vermögens- werten.
E. 5.4 In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, gewusst zu haben, dass die Mietzinskaution aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf ein Sperrkonto und nicht auf sein Privatkonto hätte einbezahlt werden müssen und er demzufolge auf die Mietzinskaution keinerlei Anspruch gehabt habe. Es wird vom Beschuldigten – im Sinne seiner Argumentation, er sei kein "Vermie- ter" und ihn träfen die Pflichten gemäss Art. 257e OR nicht – nicht im Abrede ge- stellt, dass er nicht gewillt war, die Mietzinskaution auf ein Sperrkonto i.S.v. Art. 257e OR einzuzahlen. Ferner bestreit er auch nicht, nicht Willens zu sein, der Privatklägerin die Mietzinskaution zurückzubezahlen (Prot. S. 11 ff.), macht er die Rückzahlung doch – entgegen der rechtskräftigen mietgerichtlichen Verpflichtung (act. 3/1; act. 28) – nach wie vor von verschiedenen Bedingungen seinerseits ab- hängig.
- 16 - Zur Kenntnis der gesetzlichen Vorschrift führte der Beschuldigte anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 11. März 2025 aus, den Unterschied zwischen einem Privatkonto und einem Mietzinsdepotkonto zu kennen (act. 2 F/A 26). Er erklärte, dass er über ein Privatkonto jederzeit verfügen könne und ein Sperrkonto zur De- ckung von Schäden gebraucht werden könne, ansonsten das Depot an den Mieter zurückbezahlt werde (act. 2 F/A 27 f.; vgl. auch act. 4/2). Es musste dem Beschul- digten bei Ausstellung der Rechnung somit bewusst sein, dass es sich bei dem angegebenen Konto auf seinen Namen nicht um ein Sperrkonto auf den Namen der Privatklägerin handelte (act. 3/6). Ferner ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Jurist, womit ihm die gesetzliche Reglementierung im Mietrecht, auch vor dem Hintergrund seiner Aussagen, bekannt sein musste. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass die Einzahlung auf sein Konto für ihn die einfachste Lösung war (act. 2 F/A 18 und 25). Ferner sprechen auch die objektiven Beweismittel dafür, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklage wusste, dass die Mietzinskaution aufgrund gesetzlicher Vor- schriften auf ein Sperrkonto und nicht auf sein Privatkonto hätte einbezahlt werden müssen und er demzufolge auf die Mietzinskaution keinerlei Anspruch hatte. So findet man auch in Ziff. 8 des Untermietvertrages, den er der Privatklägerin unter- breitete, den Hinweis, dass für den Untermietvertrag die Bestimmungen des Haupt- mietvertrags gelten würden (act. 25/5). Aus dem Hauptmietvertrag, der entspre- chend auch die Pflichten des Beschuldigten als Untervermieter regelte, findet sich auch der Hinweis und die entsprechende Pflicht für den Beschuldigten als Unter- vermieter, die Sicherheit im Sinne von Art. 257e OR auf ein verzinstes Sparkonto zu überweisen, was er unbestrittenermassen nicht tat (act. 25/7 Ziff. 8). Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, aufgrund seiner fehlenden Liquidität nicht in der Lage gewesen zu sein, die für sich verwendeten Vermögenswerte jederzeit an die Privatklägerin zurückzuzahlen. Aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation – seinem eher bescheidenen Einkommen, sei- nem fehlenden Vermögen sowie der im fünfstelligen Bereich gegenüberstehenden Schulden (vgl. Prot. S. 7 ff.) – erscheint es doch sehr zweifelhaft, ob es dem Be- schuldigten jederzeit möglich gewesen wäre, die Mietzinskaution zurückzuzahlen.
- 17 - Im Zweifel lässt sich die Tatsache, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Woh- nungsabgabe bzw. während der gesamten Mietdauer nicht dazu in der Lage gewe- sen wäre, der Privatklägerin den vollen Betrag zurückzubezahlen bzw. zu ersetzen, nicht erstellen, was – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – rechtlich aber auch nicht wesentlich ist. Es liegen keinerlei Kontoauszüge oder sonstige Sachbeweis- mittel bei den Akten, welche eine solche Zahlungsunfähigkeit zum genannten Zeit- punkt nahelegen würden. Des Weiteren gab der Beschuldigte an, dass er bis zuletzt über das Geld verfügt habe (act. 15/1 F/A 28 ff.). Auch anlässlich der Hauptver- handlung erklärte er, dass es ihm grundsätzlich möglich wäre, diesen Betrag zu- rückzubezahlen (Prot. S. 17 f.). Insgesamt ist der Betrag nicht derart hoch, dass es völlig unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte ihn zurückzahlen könnte. Fehlen tut es dem Beschuldigten aber, worauf nachfolgend noch weiter einzugehen sein wird, am Ersatzwillen. Dieser ist indessen nicht – wie von der Staatsanwalt- schaft in der Anklage geltend gemacht – bereits ab Einzahlung der Mietzinskaution zu verneinen. Er bestand aber aufgrund des Verhaltens sowie den Aussagen des Beschuldigten zumindest ab Aufforderung der Privatklägerin zur Rückgabe der Mietzinskaution im November 2023 nicht mehr, gab der Beschuldigte doch ab die- sem Zeitpunkt an, Gegenforderungen aufgrund der inkorrekten Abgabe des Zim- mers zu haben (act. 15/2/19 Beil. Nr. 76; act. 15/1 F/A 6 und 25 ff.; Prot. S. 16 f.). Es bedurfte zudem eines Forderungsprozesses zur Verpflichtung des Beschuldig- ten zur Rückerstattung der Mietzinskaution (act. 3/1). Obwohl das Urteil MJ240028- L des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 derweilen in Rechtskraft er- wachsen ist (act. 3/1; act. 28), macht der Beschuldigte weiterhin geltend, nicht ge- willt zu sein, die Forderung zu begleichen (act. 15/1 F/A 6 und 25 ff.; Prot. S. 16 f.). Vor diesem Hintergrund ist keine andere Schlussfolgerung möglich, als dass der Beschuldigte sowohl von den gesetzlichen Vorschriften zur Errichtung eines Sperr- kontos wusste als auch willentlich die Einzahlung der Mietzinskaution auf sein Pri- vatkonto veranlasste. Er war schliesslich zumindest ab November 2023 nicht mehr gewillt, dass Geld zur Verfügung der Privatklägerin zu halten, machte er doch ab diesem Zeitpunkt Gegenforderungen geltend und verweigert er doch immer noch die Rückzahlung (act. 15/2/19 Beil. Nr. 76; Prot. S. 11 ff.).
- 18 -
E. 5.5 Ein allfälliger Rechtsirrtum im Zusammenhang mit der Verpflichtung eines Hauptmieters zur Einzahlung des Mietzinsdepots auf ein Sperrkonto im Namen der Untermieterin (vgl. act. 15/2; act. 24 S. 9 ff.) ist im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung näher zu beleuchten.
E. 5.6 Der angeklagte Sachverhalt ist entsprechend den vorgemachten Ausfüh- rungen erstellt. IV.Rechtliche Würdigung
1. Parteistandpunkte
E. 6 Tagessatzhöhe
E. 6.1 Was die Höhe der Geldstrafe anbelangt ist festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– beträgt, wobei der Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– gesenkt werden kann. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen der Täterschaft im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen.
E. 6.2 Der Beschuldigte gab an, als Jurist und Geschäftsführer der E._____ GmbH brutto Fr. 3'200.– resp. netto Fr. 1'300.– im Monat zu verdienen (act. 15/1 F/A 38; Prot. S. 7). Zudem habe er Schulden über 40'000.– (act. 15/1 F/A 46; Prot. S. 8). Diese sind indessen nicht belegt. Der Beschuldigte hat zwei volljährige Kinder, für die er nicht finanziell aufkommt (act. 15/1 F/A 45; Prot. S. 8). Bezüglich sämtlicher weiterer Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 2 F/A 44 ff.). In Anbetracht der dem hiesigen Gericht bekannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.
E. 7 Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender verschuldens- und strafrelevan- ter Faktoren erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
- 30 - VI. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterschaft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde die Täterschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Grundsätzlich ist hinsichtlich der heute auszufällenden Geldstrafe die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs möglich. Der Beschuldigte wurde zuvor noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
3. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterschaft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die günstige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter der be- schuldigten Person erwarten lassen, sie werde sich durch die Ausfällung einer blos- sen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 5).
4. Gegen den Aufschub der Strafe sprechen die einschlägigen Vorstrafen. Mit Zusatzstrafe im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2023 wurde der Strafrahmen der Geldstrafe vollumfänglich ausgeschöpft. Zudem liegt eine gewisse Regelmässigkeit der Delinquenz vor. Weiter ist negativ festzustellen, dass der Beschuldigte kurz nach Abschluss des letzten Verfahrens erneut delin- quierte. Der Beschuldigte weigert sich ferner trotz Gutheissung der Klage der Pri- vatklägerin durch das Mietgericht Zürich weiterhin, die Unrechtmässigkeit seines Handelns einzusehen. Dasselbe gilt in Bezug auf seine Vorstrafen, bezüglich derer er ein Verschulden seinerseits ebenfalls vehement abstreitet (act. 15/1 F/A 39 und 41; Prot. S. 9 ff.). In Anbetracht der Gesamtumstände – der regelmässigen Delin- quenz sowie der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten – ist nicht ersichtlich, dass eine
- 31 - erneute bedingte Strafe ausreichen sollte, um den Beschuldigten von weiterer De- linquenz abzuhalten. Die Geldstrafe ist somit zu vollziehen. VII. Widerruf
1. Grundlagen
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB. - 33 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2023 (…/2018/29226) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird verzichtet und die Probezeit wird mit Wir- kung ab heute um 1 Jahr verlängert.
- Auf die Zivilforderung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– ; Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zuge- sprochen.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein), die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde) und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B - 34 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betr. Unt. Nr. …/2018/29226.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 5. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Egger MLaw Winkler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB250088-L / UB Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Egger Gerichtsschreiberin MLaw Winkler Urteil vom 5. Februar 2026 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin gegen B._____, Beschuldigter betreffend Veruntreuung / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vom 17. Juni 2025
- 2 - Strafbefehl: (act. 11) Der Strafbefehl Nr. …/2025/10002350 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
17. Juni 2025 gilt im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift und ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte. Antrag der Anklagebehörde: (act. 11 und 20; sinngemäss) Es sei der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
17. Juni 2025 (Nr. ...) zu bestätigen. Anträge der Privatklägerschaft: (act. 17/4 sinngemäss)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich Zins von 5 % seit 01.11.2023 zu bezahlen. Anträge des Beschuldigten: (act. 24 S. 28; Prot. S. 21 ff.) "1. Der Strafbefehl sei vollumfänglich aufzuheben;
2. das Strafverfahren sei einzustellen; eventualiter sei der Beschuldigte freizusprechen;
3. dem Beschuldigten sei gemäss Art. 429 StPO eine vollumfängliche Entschädigung für sämtliche materiellen Schäden zuzusprechen;
4. zusätzlich sei ihm eine angemessene Genugtuung gemäss Art. 49 OR zuzusprechen."
- 3 - Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzter Antrag des Beschuldigten (Prot. S. 21 ff. sinngemäss): Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 5'000.– resp. nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 17. Juni 2025 wurde der Beschuldigte wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Es wurde der Vollzug der Geldstrafe angeordnet (act. 11).
2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 reichte der Beschuldigte beim Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) "Beschwerde" gegen diesen Strafbefehl ein (act. 14/4). Die Eingabe, welche gemäss Obergericht wohl als Einsprache zu verstehen sei, wurde vom Obergericht mit Schreiben vom 8. Juli 2025 zuständigkeitshalber an die fallführende Staatsanwaltschaft überwiesen (act. 14/1-2).
3. Die Staatsanwaltschaft hielt nach durchgeführter ergänzender Untersuchung am Strafbefehl fest und überwies die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an das hiesige Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (act. 20).
4. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 wurde die Hauptverhandlung auf den
5. Februar 2026 angesetzt (act. 22/1). Zur Hauptverhandlung vom 5. Februar 2026 erschien der Beschuldigte (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv ausgehändigt sowie an die Staatsanwaltschaft und Privatklägerin versendet (Prot. S. 26; act. 32; act. 33/1-2). Anlässlich der Urteilseröffnung meldete der Beschuldigte mündlich zu Protokoll Berufung an (Prot. 26).
- 5 - II. Prozessuales
1. Einsprache 1.1 Eine Einsprache gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ist innert 10 Tagen seit dessen Mitteilung schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am auf die Zustellung folgenden Tag zu laufen. Die Einsprache gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Eingabe in der vorgeschriebenen Form spätestens am letzten Tag der Frist bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird oder bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). 1.2 Der Strafbefehl wurde vom Beschuldigten am 27. Juni 2025 in Empfang genommen (act. 11). Indem der Beschuldigte seine Eingabe noch am gleichen Tag bei der Post aufgab, wurde die 10-tägige Einsprachefrist gewahrt. Der Umstand, dass er die Eingabe als Beschwerde und nicht als Einsprache betitelte, schadet nicht. Auch, dass der Beschuldigte seine Einsprache an das Obergericht des Kantons Zürich anstatt an die fallführende Staatsanwaltschaft adressierte, kann ihm gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO nicht zu Lasten gelegt werden.
2. Sistierung des Verfahrens Der Beschuldigte machte in prozessualer Hinsicht weiter geltend, dass das vorliegende Verfahren zu sistieren sei, zumal eine strafrechtliche Sanktionierung nicht erfolgen dürfe, solange die zivilrechtliche Grundlage nicht rechtskräftig festgestellt worden sei (act. 14/4 S. 9; act. 24 S. 19 f.). Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO um eine Kann-Bestimmung handelt. Die Sistierung des Strafverfahrens rechtfertigt sich nur, wenn sich das Ergebnis des anderen Verfahrens auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken könnte. Eine Aufschiebung
- 6 - des Strafverfahrens bis zum Abschluss des Zivilverfahrens hat nur unter Zurückhaltung zu erfolgen (VOGELSANG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl., Basel 2023, Art. 314 StPO N 15 ff.). Eine Sistierung ist vorliegend nicht angezeigt. Das Forderungsverfahren der Privatklägerin gegen den Beschuldigten wurde mit Urteil MJ240028-L des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 entschieden und ist derweilen in Rechtskraft erwachsen (act. 3/1; act. 28), worauf der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auch hingewiesen wurde (Prot. S. 16). Im Lichte von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO rechtfertigt es sich vorliegend nicht, allfällige nicht ordentliche Rechtsmittelverfahren oder eine vom Beschuldigten geltend gemachte Feststellungsklage abzuwarten. Ohnehin ist eine Verrechnung eines nicht korrekt hinterlegten Mietzinsdepot mit angeblichen Gegenforderungen des Beschuldigten unzulässig (act. 3/1 E. 4.1.2 m.w.H.).
3. Verletzung von Verfahrensgarantien und strafrechtliches Verhalten weiterer Beteiligten 3.1 Der Beschuldigte brachte sodann in prozessualer Hinsicht weiter vor, dass der Grundsatz der doppelten Strafverfolgung verletzt sei (act. 14/4 S. 9). 3.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" verbietet, dass eine Person, welche nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft wird (BGE 143 IV 104, E. 4). Aus dem Umstand, dass neben dem Zivilverfahren auch ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten geführt wird, lässt sich somit nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, handelt es sich doch vorliegend um das erste Strafverfahren in dieser Sache gegen den Beschuldigten. 3.3 Der Beschuldigte machte unter Verweis auf u.a. Art. 6 und 10 Abs. 3 StPO, Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 EMRK und Art. 305 StGB weitere Verletzungen seiner Verfahrensgarantien geltend, ohne diese nachvollziehbar zu begründen (act. 14/4; act. 15/2/1 S. 4; Prot. S. 6 ff.; act. 34). Aus den Akten ergeben sich kei-
- 7 - nerlei Anhaltspunkte für solche Verletzungen. So wurde insb. auch das rechtliche Gehör des Beschuldigen – entgegen seiner Ansicht (vgl. act. 34) – nicht verletzt. 3.4 Zudem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass strafrechtlichen Vorwürfe des Beschuldigten gegen weitere Beteiligte nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. u.a. act. 24 S. 3 ff.; Prot. S. 6 ff.). Die ausführlichen Erörterungen des Beschuldigten diesbezüglich zielen am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei. Überdies wurden die Vorwürfe bei diversen Behörden bereits angezeigt und teils offenbar auch schon strafrechtlich behandelt (vgl. 14/4 Beil. Nr. 5 ff.; Beil. Nr. 7; Beil. Nr. 26 f.; Beil. Nr. 82 ff.; Beil. Nr. 89 ff.).
4. Strafantrag Bei der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Offizialdelikt. Ein Strafantrag ist somit entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht erforderlich (vgl. act. 14/4 S. 10 f.). Zudem ist das Mietgericht bzw. der Mitgerichtspräsident Dr. C._____ – entgegen der Annahme des Beschuldigten (vgl. act. 5/1 S. 3; act. 24 S. 2 und S. 5 ff.) – als Behörde bzw. Angestellter des Kantons verpflichtet, strafbare Handlungen, die bei Ausübung der Amtstätigkeit wahrgenommen werden, anzuzeigen (Art. 302 Abs. 2 StPO; § 167 Abs. 1 GOG-ZH). Verletzungen diesbezüglicher Verfahrensgarantien – Neutralitäts- und Unparteilichkeitsgebot (act. 24 S. 5 ff.) – sind nicht zu erkennen.
5. Konstituierung der Privatklägerschaft 5.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). 5.2 Die Geschädigte A._____ (nachfolgend: Privatklägerin) erklärte mit entsprechendem Formular ausdrücklich, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen (act. 17/9). Somit hat sie sich rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert.
- 8 -
6. Zivilklage 6.1 Das Fehlen einer abgeurteilten Sache ist als Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) auch im Adhäsionsverfahren von Amtes wegen zu beachten. Konkret soll dieses Prüfungserfordernis inhaltlich verhindern, dass die gleiche Sache (Streitgegenstand) zwischen denselben Parteien bei verschiedenen Gerichten zur Beurteilung gelangt. Ob es sich um denselben Streitgegenstand handelt, bestimmt sich nach der Kernpunkttheorie des Bundesgerichts. Namentlich ist der Streitgegenstand dann identisch, wenn sowohl die Rechtsbegehren als auch der Lebenssachverhalt, in dem die Begehren eingebettet sind, übereinstimmen. Eine Sache gilt dann als bereits abgeurteilt, wenn der Entscheid über sie in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Insbesondere für Endentscheide ist dies dann der Fall, wenn ein Endentscheid formell rechtskräftig wird (GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO],
3. Aufl., Basel 2003, Art. 59 ZPO N 13 und 18 f.; MAUSBACH, Das Adhäsionsverfahren, auch im medizinstrafrechtlichen Licht, 1. Aufl., S. 204; BGE 138 III 570, E. 4.2.2). Bei beschwerdefähigen Entscheiden tritt die formelle und damit die materielle Rechtskraft mit der Entscheideröffnung ein. Wird der formell rechtskräftige Entscheid jedoch erfolgreich mit Beschwerde angefochten, so entfällt neben der formellen auch die materielle Rechtskraft (MARKUS/WUFFLI, in: ZBJV 151/2015, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, S. 80 und 84). Ist die materielle Rechtskraft gegeben, führt diese zu einer Sperrwirkung und das entsprechende Gericht hat einen Nichteintretensentscheid zu fällen (BSK ZPO-GEHRI, Art. 59 N 19). 6.2 Im vorliegenden Verfahren verlangte die Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe des ihr nicht zurückerstatteten Mietzinsdepots von Fr. 2'500.– (act. 17/4). Dieselbe Forderung – basierend auf demselben Lebenssachverhalt – machte sie bereits im Prozess MJ240028-L des Mietgerichts Zürich geltend, wobei dieses ihre Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2024 vollumfänglich guthiess (act. 3/1 S. 2 und 20). Das Urteil erwuchs derweilen in Rechtskraft (act. 28). Es liegt somit eine abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor. Auf die Zivilforderung der Privatklägerin ist entsprechend nicht einzutreten.
- 9 - III. Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in diesem Urteil beigehefteten Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalt vor (act. 11). Zusammengefasst habe der Beschuldigte der Privatklägerin mit Vertrag vom 2. Mai 2023 per 1. Juni 2023 ein möbliertes Zimmer vermietet. Am 5. Juni 2023 habe die Privatklägerin Fr. 2'500.– als Mietzinskaution auf ein Privatkonto des Beschuldigten bei der Credit Suisse überwiesen. Nachdem die Privatklägerin den Mietvertrag per 30. November 2023 gekündigt habe, habe der Beschuldigte die Mietzinskaution zurückbehalten bzw. für eigene Zwecke benutzt. Dies, obwohl der Beschuldigte gewusst habe, dass die Mietzinskaution aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf ein Sperrkonto hätte einbezahlt werden müssen, er auf die Mietzinskaution keinen Anspruch gehabt hätte und er aufgrund seiner fehlenden Liquidität auch nicht in der Lage gewesen sei, die für sich verwendeten Vermögenswerte jederzeit an die Privatklägerin zurückzubezahlen (act. 11).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte rügte im Verlauf des Verfahrens im Kern die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als Veruntreuung und führte aus, dass es im Rahmen eines Untermietverhältnisses zulässig sei, die Kaution auf sein Konto einzubezahlen. Des Weiteren sei nicht nachgewiesen, dass er sich die Kaution selbst zugeeignet oder für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet habe. Die blosse Überweisung der Kaution auf sein Konto stelle keine strafbare Handlung dar (act. 14/4 S. 7). Im Verlaufe der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2025 gab der Beschuldigte an, dass er nicht Vermieter gemäss Art. 257e OR, sondern bloss "Hauptmieter" gewesen sei. Er sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Mietzinskaution auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Des Weiteren habe er eine Gegenforderung gegenüber der Privatklägerin für Schäden an der Mietsache. Die konkrete Bezifferung derselben unterschied sich in den verschiedenen Eingaben: Fr. 1'940.– (act. 15/2/19 Beil. Nr. 76), Fr. 2'777.40 (act. 15/1 F/A 6 f.), Fr. 6'000.– (act. 24 S. 15; Prot. S. 16) resp. Fr. 2'707.– (Prot. S. 17). Das Depot sei auf seinem Bank-
- 10 - konto sicher gewesen. Er hätte es ihr zurückbezahlt, hätte sie das Zimmer korrekt abgegeben. Er habe den entsprechenden Betrag auch immer auf der Seite gehabt (act. 15/1 F/A 29 und 31; Prot. S. 17).
3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der bestrittenen und daher zu erstellenden Sachverhaltselemente dienen neben den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2025 (act. 2), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2025 (act. 15/1 und act. 15/3) sowie der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 13 ff.) im Wesentlichen das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 (act. 3/1) sowie die aus dem mietrechtlichen Verfahren beigezogenen Akten (act. 3/4-8), die durch den Beschuldigten bei der Polizei sowie der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten (act. 4/1-8; act. 5/1-5), die Einsprache des Beschuldigten inklusive Beilagen (act. 14/3-4), die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme durch den Beschuldigten eingereichten Akten (act. 15/2-4), die beim hiesigen Gericht eingereichten Unterlagen (act. 24; act. 25/1-15) sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin vom 2. September 2025 (act. 16/1) inklusive sämtlicher anlässlich dieser Einvernahme eingereichten Beilagen (act. 16/2-3). Die am 5. Dezember 2025 dem Gericht übermittelten Migrationsakten sind für die Entscheidfindung nicht wesentlich (act. 21A), sie sind dem Beschuldigten ohnehin bekannt. Der beigezogene Strafregisterauszug wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vorgehalten (act. 23; Prot. S. 9). 3.2. Die im mietgerichtlichen Verfahren gemachten und protokollarisch festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten (act. 3/4) können nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden, erfolgten sie doch nicht unter Hinweis auf Art. 158 StPO (vgl. BSK StPO-GLESS, Art. 139 StPO N 47; Urteil OGer Zug S2 2023 35 vom 22. Mai 2024, E. II 4.1). 3.3. Im Übrigen sind sämtliche Beweismittel verwertbar. Der Beschuldigte wurde im Strafverfahren in der Rolle als beschuldigte Person einvernommen und zu Beginn der Einvernahmen korrekt belehrt. Da kein Fall einer notwendigen Ver-
- 11 - teidigung vorliegt (vgl. Art. 130 StPO), sind seine diesbezüglichen Aussagen verwertbar. Auf das Recht, eine Verteidigung beizuziehen, wurde der Beschuldigte anlässlich beider Einvernahmen aufmerksam gemacht. Des Weiteren wurde auch das Teilnahmerecht des Beschuldigten gewahrt, indem er der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin beiwohnte und sowohl die Möglichkeit erhielt, ihr Ergänzungsfragen zu stellen als auch, zu ihren Aussagen Stellung zu nehmen. Auch die Privatklägerin wurde in ihrer Rolle als Auskunftsperson korrekt einvernommen und belehrt. Ferner steht auch der Verwertbarkeit der weiteren im Recht liegenden Sachbeweismittel nichts entgegen. Es kann daher vollumfänglich auf die restlichen objektiven Beweismittel abgestellt werden. Im Folgenden ist auf die eingangs aufgeführten, verwertbaren Beweismittel, soweit für die Urteilsfindung relevant, einzugehen.
4. Beweiswürdigungsgrundsätze 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Entscheidbegründung hat zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 145 IV 99,E. 3.1 m.w.H.; BGE 146 IV 297, E. 2.2.7 m.w.H.). 4.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind aber nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 75 ff. m.w.H.). Bestehen nach Abschluss der Beweiswürdigung unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor-
- 12 - aussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). 4.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von beteiligten Personen, so sind auch diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend(er) ist, wobei es auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist zu prüfen, ob die Aussagen in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten oder sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Tatsachen verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, mithin auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von sogenannten Lügensignalen. Detailreiche Schilderungen, insbesondere bezüglich des Hauptthemas, konstante Darstellungen sowie eine gleichbleibende Struktur in Inhalt und Sprache deuten auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin. Auch wenn die aussagende Person ihre eigenen, allenfalls nicht typischen Gefühle preisgibt, sich selber ebenfalls belastet, originelle, aber doch realistische Einzelheiten zu Protokoll gibt, von Interaktionen und Komplikationen sowie Nebensächlichkeiten spricht, sind dies Anzeichen für die Wiedergabe der subjektiven Wahrheit. Fehlen hingegen solche Realitätskriterien oder lassen sich Fantasiekriterien wie ausweichendes Antworten auf Fragen zum Kernthema, die Flucht in Schilderungen der eigenen Gefühle oder die Wiedergabe von Beweggründen statt Fakten feststellen, spricht dies gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage. Darüber hinaus sind auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen und Übertreibungen der aussagenden Person in der Sache oder der Bestimmtheit als eher unglaubhaft zu werten (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., S. 83 ff.; BENDER, in:
- 13 - SJZ 81 [1985], Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, S. 53 ff.).
5. Sachverhaltserstellung 5.1. Der objektive Sachverhalt ist mehrheitlich unbestritten und lässt sich durch die vorhandenen Beweismittel erstellen. Im Sinne der Anklage ist erstellt, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin in einem Untermietverhältnis stand, indem er ihr mit Vertrag vom 2. Mai 2023 per 1. Juni 2023 ein Zimmer in der von ihm gemieteten Wohnung in der Liegenschaft D._____-strasse 1 in ... Zürich untervermietete. Somit war der Beschuldigte Hauptmieter und Untervermieter, die Privatklägerin Untermieterin betreffend das vorgenannte Mietobjekt. Es wurde von den Parteien ein Mietzins von Fr. 1'250.– sowie ein Mietzinsdepot von Fr. 2'500.– vereinbart. Dies ergibt sich sowohl aus den übereinstimmenden Aussagen beider Parteien zum Mietverhältnis (act. 2 F/A 8 ff.; act. 15/1 F/A 22 und 25; act. 16/1 F/A 7 ff.; Prot. S. 11 ff.) als auch aus dem in den Akten liegenden Untermietvertrag (act. 5/3; act. 25/5). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Privatklägerin diesen Untermietvertrag mit Schreiben vom 17. September 2023 per 30. November 2023 kündigte (act. 2 F/A 12; act. 15/1 F/A 34; act. 16/1 F/A 18; act. 15/2/3; act. 15/4 Beil. Nr. 86; act. 25/9 Nr. 78; Prot. S. 11 ff.). 5.2. Gestützt auf die gestellte Rechnung des Beschuldigten vom 5. Mai 2023 ist weiter erstellt, dass die Privatklägerin das Mietzinsdepot in der Höhe von Fr. 2'500.– auf ein Konto bei der Credit Suisse (CH2) auf den Namen des Beschuldigten einzahlte (act. 3/6; act. 3/7), was im Übrigen auch unbestritten ist (Prot. S. 11 ff.). Die Argumentation des Beschuldigten, dass es sich bei dem einbezahlten Betrag um keine Kaution gehandelt habe, sondern um eine einfache Garantie für zwei Monatsmieten (act. 1/5 F/A 7), ist aufgrund der Aussagen der Parteien sowie der eingereichten objektiven Beweismittel als reine Schutzbehauptung abzutun, ist doch in allen, auch vom Beschuldigten eingereichten Dokumenten von einer Mietzinskaution bzw. einem -depot die Rede (vgl. u.a. act. 5/3; act. 15/2 Beil. Nr. 42; act. 15/4 Beil. Nr. 8 und 241) und der Beschuldigte selbst gab mehrfach an, das
- 14 - Geld im Falle von Schäden beanspruchen zu können (act. 15 F/A 6 und 25). Es würde sich bei einer derartigen "Garantie" eben gerade um nichts anderes als eine Mietzinskaution handeln, die falsche Bezeichnung schadet nicht. Unbestritten ist weiter, dass die Mietzinskaution weder i.S.v. Art. 257e OR bei einer Bank auf einem Sparkonto noch einem Depot, das auf den Namen der (Unter-)Mieterin lautet, hinterlegt wurde. Dass dieses Depot sowohl gemäss der gesetzlichen Bestimmung als auch vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien auf ein Sperrkonto zu überweisen gewesen wäre, wird nachfolgend noch näher zu erwägen sein. In seiner ersten Einvernahme gab der Beschuldigte unmissverständlich und spontan an, dass es sich beim CS Konto CH2 um ein Privatkonto handle (act. 1/5 F/A 21 ff.). Entsprechend ist der Anklagesachverhalt auch diesbezüglich erstellt. Wenn der Beschuldigte in der Folge anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2025 sowie in der Hauptverhandlung abweichend zur polizeilichen Einvernahme (vgl. act. 2 F/A 22) ausführte, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob es sich um ein Privat- oder ein Geschäftskonto gehandelt habe (act. 15/1 F/A 13; Prot. S. 12), auf welches das Geld geflossen sei, erscheint dies vor dem Hintergrund seiner ersten, spontanen Aussagen bei der Polizei wenig glaubhaft. Die Frage, ob das vorgenannte Konto nun ein Privat- oder Geschäftskonto ist, wäre im Übrigen auch nicht entscheidend, würde es sich doch weder bei einem Privatkonto des Beschuldigten noch einem Geschäftskonto der Einzelfirma des Beschuldigten, das ihm zuzurechnen ist (vgl. Prot. S. 6 f.), um ein Konto i.S.v. Art. 257e OR handeln, auf das die Mietzinskaution zu hinterlegen gewesen wäre. Insgesamt ist erstellt, dass die Privatklägerin Fr. 2'500.– auf das vorgenannte Privatkonto des Beschuldigten einzahlte. Dass die Mietzinskaution damit weder i.S.v. Art. 257e OR bei einer Bank auf einem Sparkonto noch einem Depot, das auf den Namen der (Unter-)Mieterin lautet, hinterlegt wurde, ist unbestritten. Die Argumentation des Beschuldigten zielt ja gerade darauf, dass er kein Vermieter gewesen sei und entsprechend dazu nicht verpflichtet gewesen sei. 5.3. In der Folge kündigte die Privatklägerin am 17. September 2023 den (Unter-)Mietvertrag mit dem Beschuldigten per 30. November 2023 und verlangte mehrfach die Rückerstattung der Mietzinskaution vom Beschuldigten, was unbe-
- 15 - stritten ist (Prot. S. 11 ff., 15). Ferner gab auch die Privatklägerin an, die Mietzinskaution vom Beschuldigten Anfang November 2023 zurückgefordert zu haben (act. 16/1 F/A 19 ff.). Aufgrund der eingereichten mietrechtlichen Klage der Privatklägerin (act. 3/1) sowie der weiteren Unterlagen (vgl. u.a. act. 14/4 Beil. Nr. 56 ff.; act. 15/2/12; act. 25/9 Beil. Nr. 73) ist belegt, dass die Privatklägerin die Rückerstattung der Mietzinskaution vom Beschuldigten forderte. So gab auch der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 1. Dezember 2023 an, die Privatklägerin hätte ihm in der E-Mail vom 1. November 2023 angedroht, die Schlüssel erst zurück zu geben, wenn er ihr das Depot von Fr. 2'500.– zurückzahle (act. 15/2/19 Beil. Nr. 76). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin das Depot bis heute nicht zurückbezahlt hat, stellt er selbst nicht in Abrede (Prot. S. 15), entsprechend ist im Sinne der Anklage auch erstellt, dass er die Mietzinskaution zurückbehielt. Wenn nun erstellt ist, dass der Beschuldigte die Mietzinskaution zweckwidrig nicht auf ein Konto bzw. Depot i.S.v. Art. 257e OR einzahlte, ist auch erstellt, dass er die Mietzinskaution für eigene Zwecke benutzte, floss sie doch selbst gemäss seinen eigenen Aussagen auf ein Privat- oder Geschäftskonto (act. 15/1 F/A 13; Prot. S. 12) von ihm und vermischte sich entsprechend mit seinen dortigen Vermögenswerten. 5.4. In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, gewusst zu haben, dass die Mietzinskaution aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf ein Sperrkonto und nicht auf sein Privatkonto hätte einbezahlt werden müssen und er demzufolge auf die Mietzinskaution keinerlei Anspruch gehabt habe. Es wird vom Beschuldigten – im Sinne seiner Argumentation, er sei kein "Vermieter" und ihn träfen die Pflichten gemäss Art. 257e OR nicht – nicht im Abrede gestellt, dass er nicht gewillt war, die Mietzinskaution auf ein Sperrkonto i.S.v. Art. 257e OR einzuzahlen. Ferner bestreit er auch nicht, nicht Willens zu sein, der Privatklägerin die Mietzinskaution zurückzubezahlen (Prot. S. 11 ff.), macht er die Rückzahlung doch – entgegen der rechtskräftigen mietgerichtlichen Verpflichtung (act. 3/1; act. 28) – nach wie vor von verschiedenen Bedingungen seinerseits abhängig.
- 16 - Zur Kenntnis der gesetzlichen Vorschrift führte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2025 aus, den Unterschied zwischen einem Privatkonto und einem Mietzinsdepotkonto zu kennen (act. 2 F/A 26). Er erklärte, dass er über ein Privatkonto jederzeit verfügen könne und ein Sperrkonto zur Deckung von Schäden gebraucht werden könne, ansonsten das Depot an den Mieter zurückbezahlt werde (act. 2 F/A 27 f.; vgl. auch act. 4/2). Es musste dem Beschuldigten bei Ausstellung der Rechnung somit bewusst sein, dass es sich bei dem angegebenen Konto auf seinen Namen nicht um ein Sperrkonto auf den Namen der Privatklägerin handelte (act. 3/6). Ferner ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Jurist, womit ihm die gesetzliche Reglementierung im Mietrecht, auch vor dem Hintergrund seiner Aussagen, bekannt sein musste. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass die Einzahlung auf sein Konto für ihn die einfachste Lösung war (act. 2 F/A 18 und 25). Ferner sprechen auch die objektiven Beweismittel dafür, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklage wusste, dass die Mietzinskaution aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf ein Sperrkonto und nicht auf sein Privatkonto hätte einbezahlt werden müssen und er demzufolge auf die Mietzinskaution keinerlei Anspruch hatte. So findet man auch in Ziff. 8 des Untermietvertrages, den er der Privatklägerin unterbreitete, den Hinweis, dass für den Untermietvertrag die Bestimmungen des Hauptmietvertrags gelten würden (act. 25/5). Aus dem Hauptmietvertrag, der entsprechend auch die Pflichten des Beschuldigten als Untervermieter regelte, findet sich auch der Hinweis und die entsprechende Pflicht für den Beschuldigten als Untervermieter, die Sicherheit im Sinne von Art. 257e OR auf ein verzinstes Sparkonto zu überweisen, was er unbestrittenermassen nicht tat (act. 25/7 Ziff. 8). Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, aufgrund seiner fehlenden Liquidität nicht in der Lage gewesen zu sein, die für sich verwendeten Vermögenswerte jederzeit an die Privatklägerin zurückzuzahlen. Aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation – seinem eher bescheidenen Einkommen, seinem fehlenden Vermögen sowie der im fünfstelligen Bereich gegenüberstehenden Schulden (vgl. Prot. S. 7 ff.) – erscheint es doch sehr zweifelhaft, ob es dem Beschuldigten jederzeit möglich gewesen wäre, die Mietzinskaution zurückzuzahlen.
- 17 - Im Zweifel lässt sich die Tatsache, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Wohnungsabgabe bzw. während der gesamten Mietdauer nicht dazu in der Lage gewesen wäre, der Privatklägerin den vollen Betrag zurückzubezahlen bzw. zu ersetzen, nicht erstellen, was – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – rechtlich aber auch nicht wesentlich ist. Es liegen keinerlei Kontoauszüge oder sonstige Sachbeweismittel bei den Akten, welche eine solche Zahlungsunfähigkeit zum genannten Zeitpunkt nahelegen würden. Des Weiteren gab der Beschuldigte an, dass er bis zuletzt über das Geld verfügt habe (act. 15/1 F/A 28 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, dass es ihm grundsätzlich möglich wäre, diesen Betrag zurückzubezahlen (Prot. S. 17 f.). Insgesamt ist der Betrag nicht derart hoch, dass es völlig unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte ihn zurückzahlen könnte. Fehlen tut es dem Beschuldigten aber, worauf nachfolgend noch weiter einzugehen sein wird, am Ersatzwillen. Dieser ist indessen nicht – wie von der Staatsanwaltschaft in der Anklage geltend gemacht – bereits ab Einzahlung der Mietzinskaution zu verneinen. Er bestand aber aufgrund des Verhaltens sowie den Aussagen des Beschuldigten zumindest ab Aufforderung der Privatklägerin zur Rückgabe der Mietzinskaution im November 2023 nicht mehr, gab der Beschuldigte doch ab diesem Zeitpunkt an, Gegenforderungen aufgrund der inkorrekten Abgabe des Zimmers zu haben (act. 15/2/19 Beil. Nr. 76; act. 15/1 F/A 6 und 25 ff.; Prot. S. 16 f.). Es bedurfte zudem eines Forderungsprozesses zur Verpflichtung des Beschuldigten zur Rückerstattung der Mietzinskaution (act. 3/1). Obwohl das Urteil MJ240028- L des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 derweilen in Rechtskraft erwachsen ist (act. 3/1; act. 28), macht der Beschuldigte weiterhin geltend, nicht gewillt zu sein, die Forderung zu begleichen (act. 15/1 F/A 6 und 25 ff.; Prot. S. 16 f.). Vor diesem Hintergrund ist keine andere Schlussfolgerung möglich, als dass der Beschuldigte sowohl von den gesetzlichen Vorschriften zur Errichtung eines Sperrkontos wusste als auch willentlich die Einzahlung der Mietzinskaution auf sein Privatkonto veranlasste. Er war schliesslich zumindest ab November 2023 nicht mehr gewillt, dass Geld zur Verfügung der Privatklägerin zu halten, machte er doch ab diesem Zeitpunkt Gegenforderungen geltend und verweigert er doch immer noch die Rückzahlung (act. 15/2/19 Beil. Nr. 76; Prot. S. 11 ff.).
- 18 - 5.5. Ein allfälliger Rechtsirrtum im Zusammenhang mit der Verpflichtung eines Hauptmieters zur Einzahlung des Mietzinsdepots auf ein Sperrkonto im Namen der Untermieterin (vgl. act. 15/2; act. 24 S. 9 ff.) ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher zu beleuchten. 5.6. Der angeklagte Sachverhalt ist entsprechend den vorgemachten Ausführungen erstellt. IV.Rechtliche Würdigung
1. Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB. 1.2 Der Beschuldigte bestritt die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und legte im Wesentlichen dar, dass es gemäss Art. 262 OR im Rahmen eines Untermietverhältnisses ausdrücklich zulässig sei, dass ein Hauptmieter die Mietzinskaution auf sein Konto einbezahle. Eine Pflicht zur Anlage der Kaution auf einem Sparkonto oder Depot bestehe nur für den Vermieter, nicht aber den Untervermieter (act. 14/4 S. 7; Prot. S. 6 ff.). Darüber hinaus setze die Veruntreuung voraus, dass der Beschuldigte sich die Kaution selbst zugeeignet oder für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet habe. Entsprechende Nachweise lägen nicht vor. Die blosse Überweisung der Kaution auf das Konto des Hauptmieters stelle keinen strafbaren Tatbestand dar (act. 14/4 S. 7; act. 15/2/1).
2. Objektiver Tatbestand 2.1 Der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Quasi "fremd" sind übertragene Vermögenswerte, wenn der Treuhänder zur ständigen Erhaltung ihres Wertes verpflichtet ist (BGE 120 IV 121; BGE 124 IV 11; BGE 133 IV 28) bzw. wenn er verpflichtet ist, die Vermögenswerte entsprechend dem vorgegebenen Zweck und den Anweisungen des Treugebers zu verwenden (BGE 129 IV 259; BGE 133 IV 28). Eine unrechtmässige Verwen-
- 19 - dung im Nutzen der Täterschaft oder eines anderen besteht in einem Verhalten, durch welches die Täterschaft eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 25; BGE 129 IV 259; BGE 133 IV 27). Sie liegt regelmässig darin, dass die Täterschaft das Empfangene weisungswidrig verwendet (BGE 129 IV 259). Der Eintritt des Schadens ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wobei er als Aspekt der Tathandlung selbst zu betrachten ist (Tätigkeitsdelikt, vgl. Urteil BGer 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013, E. 2.2. m.w.H.). Wer nämlich einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, gefährdet die Forderung des Treugebers, womit diese gleichzeitig an Wert verliert (RIEDO, in: AJP 12 [2003], Entscheid des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 30.6.2003 in Sachen X. c. Ministère public du canton de Vaud, 6S.151/2003, S. 1483). Der Aussenerfolg der unrechtmässigen Verwendung der Mittel muss nicht mehr überprüft werden (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Jugendstrafgesetz [BSK StGB], 4. Aufl., Basel 2019, Art. 138 StGB N 8). 2.2 Ferner gibt es zur Frage, ob die zweckwidrige Verwendung eines Mietzinsdepots den Veruntreuungstatbestand erfüllen kann, bereits einschlägige oberinstanzliche Rechtsprechung, die den rechtlichen Rahmen absteckt (vgl. Urteil BGer 6B_1008/2021 vom 9. November 2021; Urteil OGer Zürich SB210108 vom 5. Juli 2021). 2.3 Vorliegend ist erstellt und auch nicht bestritten, dass dem Beschuldigten am
5. Juni 2023 Fr. 2'500.– als Mietzinskaution anvertraut wurden, indem die Privatklägerin diesen Betrag gestützt auf einen Untermietvertrag auf ein Privatkonto des Beschuldigten bei der Credit Suisse einbezahlte (act. 3/6; act. 3/7; Prot. S. 11 ff.). Im von beiden Parteien unterzeichneten Untermietvertrag vom 2. Mai 2023 wurde explizit auf den Hauptmietvertrag verwiesen, der auch für den Untervermieter, den Beschuldigten, entsprechend festhielt, dass eine Sicherheit i.S.v. Art. 257e OR auf ein verzinstes Sparkonto zu überweisen sei (act. 25/5; act. 25/7). Selbst ohne diesen Hinweis wäre diese gesetzliche Bestimmung zwingend gewesen (Urteil OGer. Zürich SB210108 vom 5. Juli 2021, E. 2.3.3). Indem der Beschuldigte als Untervermieter dieser Pflicht unbestrittenermassen nicht nachkam, sondern das ihm anver-
- 20 - traute Geld über längere Zeit auf seinem Privatkonto behielt, setzte er sich offenkundig über den – in Gesetz und Vertrag – festgelegten Verwendungszweck hinweg. Dies kommt einer unrechtmässigen Aneignung gleich. Vor dem Hintergrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmung von Art. 257e OR sind im Übrigen auch die Vorbringen des Beschuldigten, die Privatklägerin habe um den Umstand gewusst, dass das Geld auf sein (Privat- oder Geschäfts-)Konto einbezahlt worden sei resp. was die Parteien im Vorgang dazu diesbezüglich vereinbarten haben (act. 2 F/A 15 ff.; act. 15/1 F/A 12 f.; act. 16/1 F/A 16 und 31 ff.), irrelevant. Diese sind ferner einerseits wenig glaubhaft, werden sie doch nicht weiter in die Geschehnisse eingebettet, noch finden sie in den Akten eine Stütze. Die Argumentation des Beschuldigten, wonach er als Untervermieter nicht zur Errichtung eines Sperrkontos verpflichtet sei (act. 15/1 F/A 12; act. 15/2/2; act. 24 S. 9 ff.; Prot. S. 6 ff.), verfängt nicht. Auch erweisen sich die vom Beschuldigten zitierten Bundesgerichtsentscheide hierzu nicht als einschlägig (vgl. act. 15/2/2). Der Untermietvertrag ist grundsätzlich ein gewöhnlicher Mietvertrag (BGE 120 II 206). Auf ihn finden sämtliche Bestimmungen des Mietrechts Anwendung. Der Vermieter resp. vorliegend Untervermieter muss gemäss Art. 257e Abs 1 OR von der Mieterin in Geld geleistete Sicherheiten bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen der Mieterin lautet, hinterlegen (vgl. Urteil BGer 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, E. 5.4.1). Der Beschuldigte war als Untervermieter entsprechend gesetzlich und vorliegend auch vertraglich dazu verpflichtet, die Kaution auf ein Sperrkonto einzubezahlen, was dieser unterlassen hat. 2.4 Zwar behauptete der Beschuldigte, dass das Geld auf seinem Konto sicher und immer vorhanden gewesen sei (act. 15/1 F/A 29), jedoch verkennt er, dass der obligatorische Anspruch der Privatklägerin auf die Mietzinskaution – selbst wenn diese wie vom Beschuldigten behauptet stets vorhanden gewesen wäre – einer erheblichen Gefährdung unterlag, zumal einzig der Beschuldigte über sein Privatkonto verfügen konnte. Wäre sie korrekterweise auf ein Depotkonto einbezahlt worden, hätten die Parteien nur gemeinsam darauf zugreifen können. Diese Sicherung der Forderung ist geradezu Sinn und Zweck eines Mietzinsdepots. Der Gesetzgeber wollte damit eine Gefährdung der Mietzinskaution verhindern. Darin, dass Un-
- 21 - termieterin und Untervermieter nicht zusammen darüber entscheiden konnten, liegt die Gefährdung der obligatorischen Forderung (vgl. Urteil OGer Zürich SB210108 vom 5. Juli 2021, E. 2.3.4). Ein Geldbetrag, der sich auf dem Privatkonto des Beschuldigten und damit gänzlich in dessen Verfügungsmacht sowie nicht getrennt von dessen privaten Vermögen (was übrigens auch bei einem Geschäftsvermögen der Fall wäre) befindet, ist weit weniger sicher, als ein Betrag, der auf einem Sperrkonto auf den Namen der Untermieterin lautend hinterlegt wird und auf den der Untervermieter nicht ohne die Zustimmung der Untermieterin zugreifen kann. Schliesslich gab doch auch der Beschuldigte an, dass er die Kaution mit den Kosten für die Reinigung des Mietobjekts sowie den Ersatz der Schlösser verrechnet habe und daher nicht zurückerstatten werde bzw. dass er noch eine Restforderung gegenüber der Privatklägerin habe (act. 15/1 F/A 6 und 26 ff.; Prot. S. 6 ff.). Das Mietgericht Zürich kam in seinem – mittlerweile rechtskräftigen – Urteil MJ240028 vom 19. Dezember 2024 zum Schluss, dass der Beschuldigte die Mietzinskaution in voller Höhe zurückzuerstatten habe, da eine Verrechnung, wie er sie vorgenommen habe, ohnehin gemäss Lehre und Rechtsprechung als Folge von Art. 125 Ziff. 1 und 2 OR unzulässig sei (act. 3/1, E. 4.1.2; act. 28). Gerade auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, die Mietzinskaution zurückzuerstatten, ist erkennbar, dass es für die Privatklägerin einen wesentlichen Unterschied macht, ob der Beschuldigte nach eigenem Gutdünken – tatsächlich, nicht rechtlich – über die Kaution verfügen kann. Wären die Fr. 2'500.– korrekterweise auf ein Mietzinsdepot einbezahlt worden, hätten die Parteien nur gemeinsam darauf zugreifen können resp. der Betrag wäre nur gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgegeben worden. Diese Sicherung der Forderung ist doch geradezu Sinn und Zweck eines Mietzinsdepots. Der Gesetzgeber wollte damit eine Gefährdung der Mietzinskaution verhindern. 2.5 Der Tatbestand der Veruntreuung ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.
- 22 -
3. Subjektiver Tatbestand 3.1 In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung beziehen. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann ausgeschlossen sein, wenn die Täterschaft fähig und willens ist, das sich angeeignete Geld zu ersetzen, und zwar jederzeit, falls er die ihm anvertrauten Mittel der berechtigten Person nach seiner vertraglichen Verpflichtung stets zur Verfügung halten muss (BGE 91 IV 133, BGE 118 IV 30, BGE 119 IV 128, BGE 133 IV 28; Urteil OGer Zürich SB210108 vom 5. Juli 2021, E. 2.3.5). 3.2 Wie bereits dargelegt lässt das Vorgehen des Beschuldigten ohne Weiteres den Schluss zu, dass er in Bezug auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung direktvorsätzlich handelte. Zur Bereicherungsabsicht ist festzuhalten, dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte zu jeder Zeit ersatzfähig gewesen wäre, wie vorstehend bereits erwogen wurde. Hingegen verfügte der Beschuldigte spätestens ab Aufforderung der Rückgabe der Mietzinskaution im November 2023 offenkundig nicht über einen (vollumfänglichen) Ersatzwillen. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin bereits ab dem 19. Oktober 2023 auf, ihre Schlüssel zurückzugeben, obwohl ihr Mietvertrag erst am 30. November 2023 endete (act. 15/4 Beil. Nr. 69 und 74 f.). Zudem stellte er bereits im E-Mail vom 1. November 2023 Gegenforderungen (act. 15/2/19 Beil. Nr. 76). Nachdem die Privatklägerin die Schlüssel nach Ansicht des Beschuldigten nicht rechtzeitig retournierte, gab er am 24. November 2023 und somit sechs Tage vor Auslauf des Mietvertrages den Ersatz der Schlösser sowie eine Endreinigung des Zimmers der Privatklägerin in Auftrag (vgl. act. 15/4 Beil. Nr. 25). Gemäss eigenen Aussagen beglich er diese Kosten mit dem Mietzinsdepot der Privatklägerin (act. 15/1 F/A 6). Damit tat der Beschuldigte zweifelsohne kund, dass er zumindest ab November 2023 nicht gewillt war, das ihm anvertraute Geld (vollumfänglich) zurückzuerstatten bzw. dass er beabsichtigte, die Kaution in seinem eigenen Interesse resp. nach eigenem Gutdünken zu verwenden. Das eigenmächtige Handeln des Beschuldig-
- 23 - ten stellt eine unrechtmässige Bereicherung dar. Sein fehlender Ersatzwille manifestiert sich schliesslich nach wie vor, ist er doch selbst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Mietgerichts nicht willens, die Mietzinskaution zurückzuzahlen (vgl. Prot. S. 11 ff.). 3.3 Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung ist damit ebenfalls erfüllt.
4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 4.1 Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. 4.2 Auf der Schuldebene gilt es zu prüfen, ob sich der Beschuldigte in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit gemäss Art. 21 StGB befand. Denn wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn die Täterschaft aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (Urteil BGer 6B_993/2016 vom 24. April 2017 m.w.H.). Zureichend ist ein Grund gemäss Art. 21 StGB nur, wenn der Täterschaft aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Das Gesetz verlangt damit von der Täterschaft eine Gewissensanspannung, eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen. Unterlässt er dies, obgleich zu solchem Tun Anlass bestand, so handelt er in einem vermeidbaren und damit nach Art. 21 StGB unerheblichen Rechtsirrtum (BGE 104 IV 217, E. 3 f.) 4.3 Vorliegend machte der Beschuldigte durchgehend geltend, dass er als Hauptmieter im Gegensatz zu einem Eigentümer oder Vermieter gemäss Art. 257e OR nicht verpflichtet gewesen sei, das Mietzinsdepot auf ein Sperrkonto einzuzahlen (act. 5/5; act. 14/4 S. 7; act. 5/2; act. 15/1 F/A 7; Prot. S. 6 ff.). Der Beschuldigte gab an, Jurist zu sein. Des Weiteren nennt er selbst die relevanten Gesetzesartikel zur Untermiete und zur Mietzinskaution, nämlich Art. 262 und Art. 257e OR
- 24 - (act. 14/4 S. 7; act. 15/1 F/A 7). Damit war ihm offensichtlich bewusst, dass die Mietzinskaution und deren Hinterlegung gesetzlich geregelt sind. Zudem ergibt sich aus seinen diversen in den Akten liegenden Eingaben auch, dass er Quellen kennt, welche eine juristische Recherche ermöglichen. So nennt er unter anderem mehrere Bundesgerichtsentscheide, welche gemäss seiner Ansicht bestätigen sollen, dass er nicht zur Errichtung eines Sperrkontos verpflichtet gewesen sei (vgl. act. 14/4 S. 7; act. 5/2 S. 2 f.; act. 5/5; act. 15/2/1 S. 6 ff.). Damit legte er dar, dass er nicht nur wusste, dass es grundsätzlich eine solche Verpflichtung gab, sondern auch, dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre, die Frage selbst zu recherchieren. Hätte er beispielsweise die ihm bekannten Gesetzesartikel oder einschlägige Bundesgerichtsentscheide tatsächlich gelesen, hätte ihm bewusst werden müssen, dass er auch als Untervermieter zur Eröffnung eines Sperrkontos auf den Namen der Privatklägerin verpflichtet war. Schliesslich verweist auch der vom Beschuldigten eingereichte Untermietvertrag – wie bereits erwogen wurde – bezüglich der Pflichten des Untervermieters auf die Pflichten des Hauptmietvertrags, eine Sicherheit im Sinne von Art. 257e OR auf ein verzinstes Sparkonto zu überweisen (act. 25/5; act. 25/7). Der Beschuldigte hatte als Unterzeichner des Hauptmiet- und Untermietvertrages Kenntnis von dieser, auch vertraglichen, Pflicht. 4.4 Ein Rechtsirrtum liegt also nicht vor. Er wäre vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen überdies zumindest vermeidbar gewesen und ist daher unerheblich.
5. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschuldigte der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. V. Strafzumessung
1. Strafrahmen Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben re-
- 25 - spektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 136 IV 55, E. 5.8 m.w.H.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind überdies regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (Urteil OGer Zürich SB160093 vom 8. Juni 2016 Ziff. 3.1 mit Verweis auf Urteil BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.7 f. sowie Urteil BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.1). Vorliegend reicht der ordentliche Strafrahmen der Veruntreuung von einer Geldstrafe von mindestens drei bis zu 180 Tagessätzen zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 34 StGB; Art. 138 Ziff. 1 StGB). Es sind indessen keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
2. Strafart Bei Strafen im Bereich von bis zu 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten kommt grundsätzlich sowohl eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe in Betracht. Bei der Wahl der Strafart sind als wichtige Kriterien die Angemessenheit der Strafe, die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterschaft und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, je mit Hinweisen). Die Geldstrafe stellt die Hauptstrafe dar und bewirkt als Vermögenssanktion einen weniger massiven Eingriff in die Freiheit der beschuldigten Person als eine Freiheitsstrafe. Soweit das Gericht anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausfällt, weil eine solche geboten erscheint, um die Täterschaft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, ist dies näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
- 26 - Vorliegend erscheint es nicht notwendig, auf etwas anderes als auf eine Geldstrafe zu erkennen. Diese ist angemessen und zweckmässig.
3. Strafzumessungsregeln 3.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterschaft zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterschaft (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterschaft sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Verschulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetzt sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage, Zürich 2022, OFK, Art. 47 StGB N 1 ff.). 3.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter oder Täterinnen sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit der Täterschaft zu beurteilen (SCHLEGEL/JUCKER, a.o.o., Art. 47 StGB N 10 ff.). Je leichter es für die Täterschaft gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil BGer 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1).
- 27 - 3.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Täterschaft Reue und Einsicht zeigt und sie mehr oder weniger strafempfindlich ist (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 StGB N 14 ff.).
4. Tatkomponente 4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einzahlung eines Mietzinsdepots in einer Höhe von Fr. 2'500.– auf sein Konto veranlasste, wobei er zumindest ab November 2023 die Absicht hegte, dieses nicht zurückzuzahlen, sondern nach seinem eigenen Gutdünken – für mutmassliche Schäden aus dem Mietverhältnis – einzusetzen. Zwar erfüllt er mit diesem Verhalten den Tatbestand der Veruntreuung, jedoch handelt es sich um eine im Vergleich zu allen möglichen Varianten der Veruntreuung leichte Verfehlung. Es manifestiert sich in der Tat keineswegs eine speziell erwähnenswerte kriminelle Energie, vielmehr war das Vorgehen einigermassen plump und erforderte keine Planung oder dergleichen. Zudem handelt es sich beim Deliktsbetrag von Fr. 2'500.– auch um einen vergleichsweise tiefen Betrag. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist daher im weit gespannten Strafrahmen von Art. 138 Ziff. 1 StGB insgesamt als leicht zu qualifizieren. 4.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus eigennützigen Motiven handelte, ohne Rücksicht auf die Rechte und Interessen der Privatklägerin zu nehmen. Dass er den Ersatz der Schlüssel sowie die Endreinigung des Mietobjekts zudem bereits in Auftrag gab, bevor die Mietdauer überhaupt abgelaufen war, ist zu berücksichtigen. Hätte sich der Beschuldigte rechtskonform verhalten, so hätte er nur gemeinsam oder nach vormaliger Betreibung resp. vormaligem Forderungsprozess über die Kaution verfügen können. Durch den Umstand, dass er das Geld auf seinem Konto verbleiben
- 28 - liess, schaffte er somit Umstände, die ihm die Durchsetzung seiner bisher nicht gerichtlich festgestellten Forderung erleichterten. Die Rechtsgutverletzung wäre durchaus vermeidbar gewesen. Der Umstand, dass der Beschuldigte auch nach rechtskräftigem Urteil des Mietgerichts Zürich nicht bereit ist, das Depot zurückzubezahlen, zeugt von besonderer Ignoranz dem schweizerischen Rechtsystem gegenüber. Die subjektive Tatschwere wiegt aber insgesamt ebenfalls leicht. 4.3. Das Verschulden des Beschuldigten ist, unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatumstände, insgesamt als leicht zu qualifizieren. 4.4. Eine Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen erscheint angemessen.
5. Täterkomponente 5.1. Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser 52 Jahre alt ist und aus der Dominikanischen Republik stammt. Er ist gemäss eigenen Angaben Jurist und selbständig als Geschäftsführer der E._____ GmbH tätig. Der Beschuldigte biete rechtliche Unterstützung insbesondere im Bereich Ausländer- und Migrationsrecht an. Er verdiene brutto Fr. 3'200.– resp. netto ca. Fr. 1'300.–. Ferner habe er Schulden, die viel höher seien als Fr. 40'000.–, wobei er den konkreten Betrag nicht nennen wollte (act. 15/1 F/A 36 f.; Prot. S. 6 ff.). Weiteres ist zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht bekannt. Das Vorleben des Beschuldigten ist entsprechend neutral zu bewerten. 5.2. Der Beschuldigte ist im Strafregister mit mehreren Vorstrafen verzeichnet. So wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2021 wegen unrechtmässigem Erwirken von Versicherungsleistungen i.S. des Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt (act. 18/2; act. 23). Zudem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2023 wegen Betrugs, unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie Verwendung falscher Urkunden zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil verurteilt (act. 18/1; act. 23). Er ist somit ein-
- 29 - schlägig vorbestraft. Dabei liegen beide Verurteilungen nur wenige Monate resp. Jahre zurück. Zudem zeigte er sich im vorliegenden Verfahren trotz rechtskräftigem Urteil des Mietgerichts Zürich, welches ihn zur Rückzahlung verpflichtet nicht einsichtig und gewillt dem Urteil nachzukommen. Die Vorstrafen sowie sein Nachtatverhalten wirken sich demnach straferhöhend aus. Es erscheint daher insgesamt als angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen.
6. Tagessatzhöhe 6.1. Was die Höhe der Geldstrafe anbelangt ist festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– beträgt, wobei der Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– gesenkt werden kann. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterschaft im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 6.2. Der Beschuldigte gab an, als Jurist und Geschäftsführer der E._____ GmbH brutto Fr. 3'200.– resp. netto Fr. 1'300.– im Monat zu verdienen (act. 15/1 F/A 38; Prot. S. 7). Zudem habe er Schulden über 40'000.– (act. 15/1 F/A 46; Prot. S. 8). Diese sind indessen nicht belegt. Der Beschuldigte hat zwei volljährige Kinder, für die er nicht finanziell aufkommt (act. 15/1 F/A 45; Prot. S. 8). Bezüglich sämtlicher weiterer Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen verweigerte der Beschuldigte die Aussage (act. 2 F/A 44 ff.). In Anbetracht der dem hiesigen Gericht bekannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.
7. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender verschuldens- und strafrelevanter Faktoren erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
- 30 - VI. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterschaft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde die Täterschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Grundsätzlich ist hinsichtlich der heute auszufällenden Geldstrafe die Gewährung des bedingten Strafvollzugs möglich. Der Beschuldigte wurde zuvor noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
3. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterschaft von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Die günstige Prognose wird dabei vermutet. Doch kann die Vermutung widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter der beschuldigten Person erwarten lassen, sie werde sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (BGE 134 IV 5).
4. Gegen den Aufschub der Strafe sprechen die einschlägigen Vorstrafen. Mit Zusatzstrafe im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2023 wurde der Strafrahmen der Geldstrafe vollumfänglich ausgeschöpft. Zudem liegt eine gewisse Regelmässigkeit der Delinquenz vor. Weiter ist negativ festzustellen, dass der Beschuldigte kurz nach Abschluss des letzten Verfahrens erneut delinquierte. Der Beschuldigte weigert sich ferner trotz Gutheissung der Klage der Privatklägerin durch das Mietgericht Zürich weiterhin, die Unrechtmässigkeit seines Handelns einzusehen. Dasselbe gilt in Bezug auf seine Vorstrafen, bezüglich derer er ein Verschulden seinerseits ebenfalls vehement abstreitet (act. 15/1 F/A 39 und 41; Prot. S. 9 ff.). In Anbetracht der Gesamtumstände – der regelmässigen Delinquenz sowie der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten – ist nicht ersichtlich, dass eine
- 31 - erneute bedingte Strafe ausreichen sollte, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Geldstrafe ist somit zu vollziehen. VII. Widerruf
1. Grundlagen 1.1. Das Gericht widerruft eine früher bedingt ausgefällte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 1.2. Ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt indessen nicht zwingend zum Widerruf. Ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird, kann das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Weisungen erteilen. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 143, E. 4.5).
2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2023 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 5'400.–, verurteilt und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (act. 18/1). Der Beschuldigte erfüllte gemäss den vorgemachten Ausführungen den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung im November 2023 und beging somit innerhalb der laufenden Probezeit das vorliegende Delikt. Die Voraussetzung der Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ist somit gegeben. 2.2. In subjektiver Hinsicht sind dem Beschuldigten aufgrund seiner mehrfachen Straffälligkeit im Bereich der Vermögensdelikte keine besonders guten Bewäh-
- 32 - rungsaussichten zuzubilligen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte nunmehr zu einer unbedingten Geldstrafe zu verurteilen ist, welche eine ausreichende abschreckende Wirkung entfalten sollte, erscheint es einstweilen in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips noch gerechtfertigt, von einem Widerruf des bedingten Vollzuges der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2023 abzusehen. Die mit demselben Strafbefehl angesetzte Probezeit von 2 Jahren ist – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft (act. 11 und 20 sinngemäss) – um ein Jahr zu verlängern. Eine noch längere Verlängerung ist gesetzlich nicht möglich. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, so werden ihr die Kosten auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Schuldspruchs wegen Veruntreuung rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Bei dieser Ausgangslage wird dem Beschuldigten keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts – bestand doch ein erheblicher durch den Beschuldigten kreierter Aktenumfang, den es zu prüfen galt – in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 1'600.– (act. 21). Diese Kosten erweisen sich – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – ebenfalls als angemessen (act. 24 S. 23 ff.). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB.
- 33 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2023 (…/2018/29226) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird verzichtet und die Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
5. Auf die Zivilforderung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.–; Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein), die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde) und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Privatklägerin und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B
- 34 - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betr. Unt. Nr. …/2018/29226.
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 5. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Egger MLaw Winkler