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GB250038

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-06-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft der Beschuldigten vor, am 20. Januar 2024, den Personenwagen Porsche, Kennzeichen ZH 1, von ihrem Wohnort an der

- 4 - B._____-strasse 2 in … Zürich, bis an die Verzweigung C._____- / D._____-strasse in … Zürich, gelenkt zu haben, obwohl die Front- und die beiden Seitenfenster in- nen stark vereist gewesen und nur zwei Gucklöcher freigekratzt worden seien. Da- durch sei das Sichtfeld der Beschuldigten auf die Fahrbahn stark eingeschränkt und eine genügende Rundumsicht für ein sichereres Lenken nicht gegeben gewe- sen. Dies habe sie gewusst oder mindestens billigend in Kauf genommen, da sie es unterlassen habe, vor der Fahrt die Scheiben vollständig von Eis zu befreien. Mit Ihrem Vorgehen habe die Beschuldigte eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, da sie aufgrund des ungenügenden Sicht- feldes nicht in der Lage gewesen sei, den Verkehrs- und Strassenverhältnissen die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken und mit der nötigen Schnelligkeit zu re- agieren, was sie zumindest billigend in Kauf genommen habe (STA-act. 9).

2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. In objektiver Hinsicht bestreitet die Beschuldigte nicht, die Lenkerin des fraglichen Personenwagens auf der benannten Fahrt gewesen zu sein. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, das Auto vor der Abfahrt sowohl innwendig als auch von aussen gründlich gereinigt und die Scheiben ausreichend von Eis befreit zu haben. Erst während der kurzen, einminütigen Fahrt habe sich die Sicht infolge der Kondenswasserbildung, verursacht durch die feuchte Kleidung und den Atem, wel- ches sich auf der Innenseite der Scheibe zu Eis bildete, verschlechtert. Nach er- folgter Anhaltung durch die Polizei und Abstellen des Motors habe sich eine dünne Eisschicht auf der Innenseite der Scheibe gebildet. Als die Beweisfotos durch die Polizei erstellt worden seien, sei die Windschutzscheibe am stärksten mit Eis be- deckt gewesen (STA-act. 6 F/A 8 ff.; STA-act. 10 S. 2 ff.; STA-act. 11 F/A 5 ff.; Prot. S. 8 ff.). 2.2. In subjektiver Hinsicht bringt sie zusammengefasst vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr bewusst oder billigend in Kauf genommen (STA-act. 10 S. 3 f.; Prot. S. 12). 2.3. Zu erstellen bleibt demnach in objektiver Hinsicht, ob die Beschuldigte das Fahrzeug vor der Fahrt genügend von Eis befreite und in subjektiver Hinsicht, ob

- 5 - die Beschuldigte durch ein eingeschränktes Sichtfeld eine erhöhte abstrakte Gefahr für die weiteren Verkehrsteilnehmenden in Kauf nahm und dadurch zumindest grobfahrlässig handelte.

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Beweismittel und Verwertbarkeit 3.1.1. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen insbesondere der Polizeirapport (STA-act. 1), die Fotodokumentation vom 30. Januar 2024 (STA-act. 2/1), der Nachtragsrapport vom 22. Januar 2025 (STA-act. 30), die Aussagen der Beschul- digten bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhand- lung (STA-act. 6 F/A 8 ff.; STA-act. 11 F/A 5 ff.; Prot. S. 8 ff.), die Einsprache der Beschuldigten vom 3. März 2025 (STA-act. 10) sowie die E-Mail vom 2. April 2025 (act. 16) vor. 3.1.2. Die Beschuldigte wurde am 21. Januar 2025 polizeilich einvernommen, wo- bei sie eingangs nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde, weshalb die Einvernahme bei der Polizei nicht verwertbar ist (STA-act. 6; vgl. Art. 158 Abs. 2 StPO). 3.2. Würdigung 3.2.1. Für den objektiv rechtserheblichen Sachverhalt ist hauptsächlich der Zu- stand der Fensterscheiben – namentlich das Sichtfeld der Beschuldigten – zu Be- ginn der Fahrt ausschlaggebend. Gestützt auf die in den Akten liegenden Beweis- mittel, insbesondere die Fotodokumentation (STA-act. 2/1), worauf das stark ein- geschränkte Sichtfeld der Fahrzeugscheiben erkennbar ist, ist der Sachverhalt in objektiver Hinsicht ohne Weiteres erstellt: Aus den Aufnahmen geht hervor, dass das Sichtfeld sowohl durch die Frontscheibe als auch durch die Seitenscheiben erheblich eingeschränkt war. Zwar wurde die äusserste Eisschicht auf dem fronta- len Scheibenbereich von aussen einigermassen weggekratzt. Die Seitenscheiben weisen jedoch nur geringe Kratzarbeiten auf und sind fast vollständig mit Eis be- deckt. Der innwendige Bereich der Frontscheibe weist sodann ein über einen ge- wöhnlichen Beschlag hinausgehende Frostschicht auf. Die Fahrzeugscheiben wur-

- 6 - den vor der Fahrt somit klarerweise nicht konsequent und genügend von Eis und Kälte befreit, sodass ein Beschlag hätte verhindert werden können. Der auf den Fotos abgebildete Zustand des Fahrzeuges lässt ohne Weiteres auf den Zustand der Scheiben und Sichtverhältnisse vor Anfahrt schliessen, zumal die Beschuldigte selbst erklärte, die Lüftung nicht laufen gelassen zu haben (Prot. S. 10), obwohl sie das Auto zumindest über Nacht – wenn nicht über mehrere Tage – im Winter draus- sen stehen liess (Prot. S. 9 f.). Die weiteren Ausführungen der Beschuldigten zu ihrer Entlastung beziehen sich hauptsächlich darauf, dass sich in den ein bis zwei Minuten zwischen Anhaltung, Abstellen des Motors und Erstellung der Fotos durch die Polizei die Durchsicht der Scheibe weiter verschlechtert haben soll, sodass die Bilder die Scheiben in einem weniger sichtdurchlässigen Zustand zeigen würden, als in jenem, in dem sie sich mit dem Wagen im Verkehr befunden habe. Die Be- schuldigte verkennt dabei, dass die spätere Sichtverschlechterung – entstanden durch Feuchtigkeit im kalten Wagen – vielmehr bestätigt, dass sie das Fahrzeug in ungenügender Weise von Eis befreite und in nicht sicherem Zustand in den Verkehr lenkte. Folglich ist erstellt, dass die Beschuldigte die Scheiben vor der Fahrt nicht vollständig von Eis befreite und dadurch ihr Sichtfeld stark eingeschränkt ("Guck- loch") war. Der objektive Sachverhalt ist demnach erstellt. 3.2.2. Da sich in subjektiver Hinsicht Tat- und Rechtsfragen überschneiden, rechtfertigt es sich, die subjektive Sachverhaltserstellung direkt im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhandeln. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat würdigt das Verhalten der Beschul- digten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG sowie Art. 57 Abs. 2 VRV.

2. Die rechtliche Würdigung der objektiven Tatbestandsmerkmale der Staats- anwaltschaft ist unbestritten, trifft zu und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

3. In subjektiver Hinsicht bringt die Beschuldigte – wie erwähnt – vor, sie habe eine Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmenden sicherlich nicht bewusst oder bil-

- 7 - ligend in Kauf genommen (STA-act. 10 S. 1 ff.; Prot. S. 12). Die Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung "Inkaufnahme" trotz ihres leicht miss- verständlichen Wortlautes nicht den Sinn hat, den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einem Vorsatzdelikt zu machen (BGE 106 IV 49; SVG Komm Art. 90 N 13). "Inkaufnahme" meint also nicht Eventualvorsatz, sondern bloss grobe Fahrlässig- keit. Da der Beschuldigten kein Vorsatz angelastet wird und ihr Vorbringen nicht über das Bestreiten eines "In-Kauf-Nehmens" hinausgeht, bestreitet sie letztlich den subjektiven Sachverhalt gar nicht. Der Vollständigkeit halber ist dennoch an- zumerken, dass die grobe Fahrlässigkeit bereits dann gegeben ist, wenn die Be- schuldigte um die allgemeine Gefährlichkeit ihres Verhaltens weiss bzw. die Ge- fährdung anderer Personen pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit). Im Falle unbewusster Fahrlässigkeit wird jedoch vorausgesetzt, dass die Beschuldigte aus Rücksichtslosigkeit die Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmenden nicht bedenkt (vgl. BGer 6B_628/2014 vom 30.09.2014 E. 1.2). Als rücksichtslos gilt u.a. ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgü- tern, das auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung der Interessen bestehen kann (BGer 6B_628/2014 vom 30.09.2014 E. 1.2 m.w.H.; OGer SB180296-O vom 07.12.2018 S. 10). Indem die Beschuldigte vor der Fahrt nicht alle nötigen Vorkehrungen traf, um eine "Gucklochfahrt" zu vermeiden, han- delte sie unter Berücksichtigung der Tatumstände ohne Weiteres bedenkenlos. Sie hat über die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einfach nicht nachgedacht. Die Beschuldigte unterhielt ihr Fahrzeug nicht sachgerecht und führte es mit weit- gehend vereisten Scheiben in den Verkehr ein, sodass ihr Sichtfeld auf die Stras- senverhältnisse stark eingeschränkt war. Insbesondere war sie aufgrund der Guck- löcher auf der Frontscheibe und der fast vollständig vereisten Seitenscheiben nicht in der Lage, die Strassenverhältnisse und insbesondere herannahende andere Ver- kehrsteilnehmer in genügender Weise wahrzunehmen. Darüber hinaus war Feuch- tigkeit im Fahrzeug vorhanden, welche dazu führte, dass die eingeschränkten Sichtfelder noch zusätzlich von innen beschlugen und die Sicht während der Fahrt weitgehend verunmöglichten. In diesem Zustand fuhr die Beschuldigte mit dem Fahrzeug durch eng besiedeltes Stadtgebiet. Zu dieser Uhrzeit ist selbst am Sams- tagmorgen mit erhöhtem Kraftfahrzeugverkehr aber auch bei dieser Witterung vor

- 8 - allem auch mit Radfahrern und Fussgängern zu rechnen. Ausserdem gab die Be- schuldigte selbst an, zeitlich spät dran gewesen zu sein (Prot. S. 8). Aufgrund der hohen abstrakten Gefährdung sowie des bedenkenlosen Verhaltens der Beschul- digten ist ihr damit ohne Weiteres ein rücksichtsloses Verhalten anzulasten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie bereits zuvor Erfahrungen mit ange- laufenen Fahrzeugscheiben machte (Prot. S. 10 f.), weshalb auch die Vorausset- zungen der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit (vgl. OGer SB180296-O vom 07.12.2018 S. 10 f.) zu bejahen sind. Vor diesem Hintergrund ist die subjektive Voraussetzung der Grobfahrlässigkeit erfüllt.

4. Die Beschuldigte hat sich folglich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 2 VRV und Art. 71a Abs. 4 VTS in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht. IV. Strafe

1. Strafrahmen Als Strafe sieht Art. 90 Abs. 2 SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhö- hend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen.

2. Strafzumessung 2.1. Die Staatsanwaltschaft legte der Beschuldigten eine Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– auf, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Sodann wurde sie mit einer Busse von Fr. 300.– be- straft deren schuldhaftes Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Ta- gen verbunden wurde. 2.2. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass die Seiten- scheiben noch fast vollständig mit Eis bedeckt waren und die Sicht nach vorne stark eingeschränkt war. Die äussere Eisschicht wurde nur relativ grobflächig abgekratzt.

- 9 - Die Beschuldigte unterliess die gebotenen Handlungen, um das Fahrzeug sicher und fahrtauglich zu machen. Gleichzeitig gilt festzuhalten, dass deutlich schwerere Fälle der Verkehrsregelmissachtung denkbar sind, zumal die Beschuldigte das Fahrzeug nur kurz und ohne Schaden oder Unfall in einer 30er Zone lenkte. Das objektive Tatverschulden ist als sehr leicht zu werten. Eine Einsatzstrafe von 20 Ta- gessätzen ist verschuldensangemessen. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte grob- fahrlässig – unbewusste Fahrlässigkeit – handelte. Die Beschuldigte handelte in der Annahme, dass das Laufenlassen des Motors in einem stehenden Fahrzeug verboten ist. Ihre Handlung beruhte auf einem "blossen" Nichtbedenken, womit die mildeste Verschuldensform erfüllt ist. Diese Umstände rechtfertigen, das Tatver- schulden als sehr leicht zu werten, wobei eine Reduktion der Einsatzstrafe um zehn Tagessätze vorzunehmen ist. 2.4. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente ist das Verschulden der Beschuldigten als insgesamt sehr leicht einzustufen. Die hy- pothetische Einsatzstrafe ist auf zehn Tagessätze festzusetzen. 2.5. Die Täterkomponente ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (STA-act. 11 F/A 11 ff.; act. 16+17; Prot. S. 6 ff.) als strafneutral zu werten. 2.6. Aufgrund der Beurteilung des Verschuldens und der finanziellen Verhält- nisse ist eine Geldstrafe auszufällen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist auf Fr. 50.– festzulegen. 2.7. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- gründe ist es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten angemessen, sie mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

3. Verbindungsbusse Aufgrund des vom Gericht an der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks der Be- schuldigten sowie der Untersuchungsakten ergibt sich vorliegend keine Notwendig-

- 10 - keit, um der auszusprechenden Strafe (noch) mehr Nachdruck zu verleihen. Die Beschuldigte erschien bereits genügend verwarnt. Auf eine Verbindungsbusse ist zu verzichten. V. Vollzug Die Beschuldigte ist Ersttäterin. Es ergeben sich aus den Tatumständen keine Gründe, die für eine Wiederholungsgefahr sprächen und eine unbedingte Strafe für erforderlich erscheinen liessen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre anzuset- zen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens sowie des Strafbefehls und die Gebühr für das Vorverfahren inkl. zusätzli- chen Kosten) der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Aufwandes für das vorliegende Verfahren erscheint es als angemessen, die gerichtliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2025 wurde die Beschuldigte wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG sowie Art. 57 Abs. 2 VRV zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und einer Busse von CHF 300.00 bestraft (STA-act. 9). Der Strafbefehl wurde der Beschul- digten am 20. Februar 2025 zugestellt (STA-act. 9). Mit Schreiben vom 3. März 2025 erhob die Beschuldigte frist- und formgerecht Einsprache (STA-act. 10). Nach durchgeführter Einvernahme der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft am

28. März 2025, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 1. April 2025 an das Bezirksgericht Zürich (STA-act. 15).

E. 2 Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft legte der Beschuldigten eine Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– auf, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Sodann wurde sie mit einer Busse von Fr. 300.– be- straft deren schuldhaftes Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Ta- gen verbunden wurde.

E. 2.2 Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass die Seiten- scheiben noch fast vollständig mit Eis bedeckt waren und die Sicht nach vorne stark eingeschränkt war. Die äussere Eisschicht wurde nur relativ grobflächig abgekratzt.

- 9 - Die Beschuldigte unterliess die gebotenen Handlungen, um das Fahrzeug sicher und fahrtauglich zu machen. Gleichzeitig gilt festzuhalten, dass deutlich schwerere Fälle der Verkehrsregelmissachtung denkbar sind, zumal die Beschuldigte das Fahrzeug nur kurz und ohne Schaden oder Unfall in einer 30er Zone lenkte. Das objektive Tatverschulden ist als sehr leicht zu werten. Eine Einsatzstrafe von 20 Ta- gessätzen ist verschuldensangemessen.

E. 2.3 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte grob- fahrlässig – unbewusste Fahrlässigkeit – handelte. Die Beschuldigte handelte in der Annahme, dass das Laufenlassen des Motors in einem stehenden Fahrzeug verboten ist. Ihre Handlung beruhte auf einem "blossen" Nichtbedenken, womit die mildeste Verschuldensform erfüllt ist. Diese Umstände rechtfertigen, das Tatver- schulden als sehr leicht zu werten, wobei eine Reduktion der Einsatzstrafe um zehn Tagessätze vorzunehmen ist.

E. 2.4 Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente ist das Verschulden der Beschuldigten als insgesamt sehr leicht einzustufen. Die hy- pothetische Einsatzstrafe ist auf zehn Tagessätze festzusetzen.

E. 2.5 Die Täterkomponente ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (STA-act. 11 F/A 11 ff.; act. 16+17; Prot. S. 6 ff.) als strafneutral zu werten.

E. 2.6 Aufgrund der Beurteilung des Verschuldens und der finanziellen Verhält- nisse ist eine Geldstrafe auszufällen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist auf Fr. 50.– festzulegen.

E. 2.7 Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- gründe ist es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten angemessen, sie mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

3. Verbindungsbusse Aufgrund des vom Gericht an der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks der Be- schuldigten sowie der Untersuchungsakten ergibt sich vorliegend keine Notwendig-

- 10 - keit, um der auszusprechenden Strafe (noch) mehr Nachdruck zu verleihen. Die Beschuldigte erschien bereits genügend verwarnt. Auf eine Verbindungsbusse ist zu verzichten. V. Vollzug Die Beschuldigte ist Ersttäterin. Es ergeben sich aus den Tatumständen keine Gründe, die für eine Wiederholungsgefahr sprächen und eine unbedingte Strafe für erforderlich erscheinen liessen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre anzuset- zen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens sowie des Strafbefehls und die Gebühr für das Vorverfahren inkl. zusätzli- chen Kosten) der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Aufwandes für das vorliegende Verfahren erscheint es als angemessen, die gerichtliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:

E. 3 Im telefonischen Kontakt mit dem Gericht am 13. Juni 2025 wurde der Be- schuldigten erläutert, dass sie innert Rechtsmittelfrist Berufung anmelden müsse, woraufhin sie erklärte, dass sie keine Berufung anmelden wolle, sondern lediglich einen begründeten Entscheid verlange (act. 22). Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 verlangte die Beschuldigte fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 24).

E. 3.1 Beweismittel und Verwertbarkeit

E. 3.1.1 Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen insbesondere der Polizeirapport (STA-act. 1), die Fotodokumentation vom 30. Januar 2024 (STA-act. 2/1), der Nachtragsrapport vom 22. Januar 2025 (STA-act. 30), die Aussagen der Beschul- digten bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhand- lung (STA-act. 6 F/A 8 ff.; STA-act. 11 F/A 5 ff.; Prot. S. 8 ff.), die Einsprache der Beschuldigten vom 3. März 2025 (STA-act. 10) sowie die E-Mail vom 2. April 2025 (act. 16) vor.

E. 3.1.2 Die Beschuldigte wurde am 21. Januar 2025 polizeilich einvernommen, wo- bei sie eingangs nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde, weshalb die Einvernahme bei der Polizei nicht verwertbar ist (STA-act. 6; vgl. Art. 158 Abs. 2 StPO).

E. 3.2 Würdigung

E. 3.2.1 Für den objektiv rechtserheblichen Sachverhalt ist hauptsächlich der Zu- stand der Fensterscheiben – namentlich das Sichtfeld der Beschuldigten – zu Be- ginn der Fahrt ausschlaggebend. Gestützt auf die in den Akten liegenden Beweis- mittel, insbesondere die Fotodokumentation (STA-act. 2/1), worauf das stark ein- geschränkte Sichtfeld der Fahrzeugscheiben erkennbar ist, ist der Sachverhalt in objektiver Hinsicht ohne Weiteres erstellt: Aus den Aufnahmen geht hervor, dass das Sichtfeld sowohl durch die Frontscheibe als auch durch die Seitenscheiben erheblich eingeschränkt war. Zwar wurde die äusserste Eisschicht auf dem fronta- len Scheibenbereich von aussen einigermassen weggekratzt. Die Seitenscheiben weisen jedoch nur geringe Kratzarbeiten auf und sind fast vollständig mit Eis be- deckt. Der innwendige Bereich der Frontscheibe weist sodann ein über einen ge- wöhnlichen Beschlag hinausgehende Frostschicht auf. Die Fahrzeugscheiben wur-

- 6 - den vor der Fahrt somit klarerweise nicht konsequent und genügend von Eis und Kälte befreit, sodass ein Beschlag hätte verhindert werden können. Der auf den Fotos abgebildete Zustand des Fahrzeuges lässt ohne Weiteres auf den Zustand der Scheiben und Sichtverhältnisse vor Anfahrt schliessen, zumal die Beschuldigte selbst erklärte, die Lüftung nicht laufen gelassen zu haben (Prot. S. 10), obwohl sie das Auto zumindest über Nacht – wenn nicht über mehrere Tage – im Winter draus- sen stehen liess (Prot. S. 9 f.). Die weiteren Ausführungen der Beschuldigten zu ihrer Entlastung beziehen sich hauptsächlich darauf, dass sich in den ein bis zwei Minuten zwischen Anhaltung, Abstellen des Motors und Erstellung der Fotos durch die Polizei die Durchsicht der Scheibe weiter verschlechtert haben soll, sodass die Bilder die Scheiben in einem weniger sichtdurchlässigen Zustand zeigen würden, als in jenem, in dem sie sich mit dem Wagen im Verkehr befunden habe. Die Be- schuldigte verkennt dabei, dass die spätere Sichtverschlechterung – entstanden durch Feuchtigkeit im kalten Wagen – vielmehr bestätigt, dass sie das Fahrzeug in ungenügender Weise von Eis befreite und in nicht sicherem Zustand in den Verkehr lenkte. Folglich ist erstellt, dass die Beschuldigte die Scheiben vor der Fahrt nicht vollständig von Eis befreite und dadurch ihr Sichtfeld stark eingeschränkt ("Guck- loch") war. Der objektive Sachverhalt ist demnach erstellt.

E. 3.2.2 Da sich in subjektiver Hinsicht Tat- und Rechtsfragen überschneiden, rechtfertigt es sich, die subjektive Sachverhaltserstellung direkt im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhandeln. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat würdigt das Verhalten der Beschul- digten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG sowie Art. 57 Abs. 2 VRV.

2. Die rechtliche Würdigung der objektiven Tatbestandsmerkmale der Staats- anwaltschaft ist unbestritten, trifft zu und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

3. In subjektiver Hinsicht bringt die Beschuldigte – wie erwähnt – vor, sie habe eine Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmenden sicherlich nicht bewusst oder bil-

- 7 - ligend in Kauf genommen (STA-act. 10 S. 1 ff.; Prot. S. 12). Die Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung "Inkaufnahme" trotz ihres leicht miss- verständlichen Wortlautes nicht den Sinn hat, den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einem Vorsatzdelikt zu machen (BGE 106 IV 49; SVG Komm Art. 90 N 13). "Inkaufnahme" meint also nicht Eventualvorsatz, sondern bloss grobe Fahrlässig- keit. Da der Beschuldigten kein Vorsatz angelastet wird und ihr Vorbringen nicht über das Bestreiten eines "In-Kauf-Nehmens" hinausgeht, bestreitet sie letztlich den subjektiven Sachverhalt gar nicht. Der Vollständigkeit halber ist dennoch an- zumerken, dass die grobe Fahrlässigkeit bereits dann gegeben ist, wenn die Be- schuldigte um die allgemeine Gefährlichkeit ihres Verhaltens weiss bzw. die Ge- fährdung anderer Personen pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit). Im Falle unbewusster Fahrlässigkeit wird jedoch vorausgesetzt, dass die Beschuldigte aus Rücksichtslosigkeit die Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmenden nicht bedenkt (vgl. BGer 6B_628/2014 vom 30.09.2014 E. 1.2). Als rücksichtslos gilt u.a. ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgü- tern, das auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung der Interessen bestehen kann (BGer 6B_628/2014 vom 30.09.2014 E. 1.2 m.w.H.; OGer SB180296-O vom 07.12.2018 S. 10). Indem die Beschuldigte vor der Fahrt nicht alle nötigen Vorkehrungen traf, um eine "Gucklochfahrt" zu vermeiden, han- delte sie unter Berücksichtigung der Tatumstände ohne Weiteres bedenkenlos. Sie hat über die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einfach nicht nachgedacht. Die Beschuldigte unterhielt ihr Fahrzeug nicht sachgerecht und führte es mit weit- gehend vereisten Scheiben in den Verkehr ein, sodass ihr Sichtfeld auf die Stras- senverhältnisse stark eingeschränkt war. Insbesondere war sie aufgrund der Guck- löcher auf der Frontscheibe und der fast vollständig vereisten Seitenscheiben nicht in der Lage, die Strassenverhältnisse und insbesondere herannahende andere Ver- kehrsteilnehmer in genügender Weise wahrzunehmen. Darüber hinaus war Feuch- tigkeit im Fahrzeug vorhanden, welche dazu führte, dass die eingeschränkten Sichtfelder noch zusätzlich von innen beschlugen und die Sicht während der Fahrt weitgehend verunmöglichten. In diesem Zustand fuhr die Beschuldigte mit dem Fahrzeug durch eng besiedeltes Stadtgebiet. Zu dieser Uhrzeit ist selbst am Sams- tagmorgen mit erhöhtem Kraftfahrzeugverkehr aber auch bei dieser Witterung vor

- 8 - allem auch mit Radfahrern und Fussgängern zu rechnen. Ausserdem gab die Be- schuldigte selbst an, zeitlich spät dran gewesen zu sein (Prot. S. 8). Aufgrund der hohen abstrakten Gefährdung sowie des bedenkenlosen Verhaltens der Beschul- digten ist ihr damit ohne Weiteres ein rücksichtsloses Verhalten anzulasten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie bereits zuvor Erfahrungen mit ange- laufenen Fahrzeugscheiben machte (Prot. S. 10 f.), weshalb auch die Vorausset- zungen der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit (vgl. OGer SB180296-O vom 07.12.2018 S. 10 f.) zu bejahen sind. Vor diesem Hintergrund ist die subjektive Voraussetzung der Grobfahrlässigkeit erfüllt.

E. 4 Die Beschuldigte hat sich folglich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 2 VRV und Art. 71a Abs. 4 VTS in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht. IV. Strafe

1. Strafrahmen Als Strafe sieht Art. 90 Abs. 2 SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhö- hend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen.

2. Strafzumessung

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 2 VRV und Art. 71a Abs. 4 VTS in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– (insgesamt Fr. 500.–).
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: - 11 - Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 200.– zusätzliche Kosten für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein),  hernach als begründetes Urteil an die Beschuldigte,  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  das Migrationsamt des Kantons Zürich, 8090 Zürich. 
  7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. - 12 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 3. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  8. Abteilung - Einzelgericht Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. M. Meyer MLaw L. Mäder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
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Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB250038-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer Gerichtsschreiberin MLaw L. Mäder Urteil vom 3. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte betreffend Grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Büro …, vom 11. Fe- bruar 2025

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2025 (STA-act. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Die Beschuldigte persönlich. Anträge:

- Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (StA-act. 9; StA-act. 15; sinnge- mäss) Bestätigung des Strafbefehls vom 11. Februar 2025 unter Auferlegung der Kosten gemäss Strafbefehl sowie der zusätzlichen Untersuchungs- kosten von Fr. 200.– an die Beschuldigte.

- Der Beschuldigten: (StA-act. 10, act. 16; Prot. S. 5 ff.; sinngemäss) Es sei der Strafbefehl vom 11. Februar 2025 aufzuheben und die Be- schuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Februar 2025 wurde die Beschuldigte wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG sowie Art. 57 Abs. 2 VRV zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und einer Busse von CHF 300.00 bestraft (STA-act. 9). Der Strafbefehl wurde der Beschul- digten am 20. Februar 2025 zugestellt (STA-act. 9). Mit Schreiben vom 3. März 2025 erhob die Beschuldigte frist- und formgerecht Einsprache (STA-act. 10). Nach durchgeführter Einvernahme der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft am

28. März 2025, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 1. April 2025 an das Bezirksgericht Zürich (STA-act. 15).

2. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den

3. Juni 2025 angesetzt (act. 19/1). Zur Hauptverhandlung erschien die Beschul- digte persönlich (Prot. S. 5 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und der Beschuldigten schriftlich im Dispositiv ausgehän- digt (act. 21; Prot. S. 15).

3. Im telefonischen Kontakt mit dem Gericht am 13. Juni 2025 wurde der Be- schuldigten erläutert, dass sie innert Rechtsmittelfrist Berufung anmelden müsse, woraufhin sie erklärte, dass sie keine Berufung anmelden wolle, sondern lediglich einen begründeten Entscheid verlange (act. 22). Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 verlangte die Beschuldigte fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 24).

4. Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen wei- teren Ausführungen Anlass. II. Sachverhalt

1. Tatvorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft der Beschuldigten vor, am 20. Januar 2024, den Personenwagen Porsche, Kennzeichen ZH 1, von ihrem Wohnort an der

- 4 - B._____-strasse 2 in … Zürich, bis an die Verzweigung C._____- / D._____-strasse in … Zürich, gelenkt zu haben, obwohl die Front- und die beiden Seitenfenster in- nen stark vereist gewesen und nur zwei Gucklöcher freigekratzt worden seien. Da- durch sei das Sichtfeld der Beschuldigten auf die Fahrbahn stark eingeschränkt und eine genügende Rundumsicht für ein sichereres Lenken nicht gegeben gewe- sen. Dies habe sie gewusst oder mindestens billigend in Kauf genommen, da sie es unterlassen habe, vor der Fahrt die Scheiben vollständig von Eis zu befreien. Mit Ihrem Vorgehen habe die Beschuldigte eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, da sie aufgrund des ungenügenden Sicht- feldes nicht in der Lage gewesen sei, den Verkehrs- und Strassenverhältnissen die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken und mit der nötigen Schnelligkeit zu re- agieren, was sie zumindest billigend in Kauf genommen habe (STA-act. 9).

2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. In objektiver Hinsicht bestreitet die Beschuldigte nicht, die Lenkerin des fraglichen Personenwagens auf der benannten Fahrt gewesen zu sein. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, das Auto vor der Abfahrt sowohl innwendig als auch von aussen gründlich gereinigt und die Scheiben ausreichend von Eis befreit zu haben. Erst während der kurzen, einminütigen Fahrt habe sich die Sicht infolge der Kondenswasserbildung, verursacht durch die feuchte Kleidung und den Atem, wel- ches sich auf der Innenseite der Scheibe zu Eis bildete, verschlechtert. Nach er- folgter Anhaltung durch die Polizei und Abstellen des Motors habe sich eine dünne Eisschicht auf der Innenseite der Scheibe gebildet. Als die Beweisfotos durch die Polizei erstellt worden seien, sei die Windschutzscheibe am stärksten mit Eis be- deckt gewesen (STA-act. 6 F/A 8 ff.; STA-act. 10 S. 2 ff.; STA-act. 11 F/A 5 ff.; Prot. S. 8 ff.). 2.2. In subjektiver Hinsicht bringt sie zusammengefasst vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr bewusst oder billigend in Kauf genommen (STA-act. 10 S. 3 f.; Prot. S. 12). 2.3. Zu erstellen bleibt demnach in objektiver Hinsicht, ob die Beschuldigte das Fahrzeug vor der Fahrt genügend von Eis befreite und in subjektiver Hinsicht, ob

- 5 - die Beschuldigte durch ein eingeschränktes Sichtfeld eine erhöhte abstrakte Gefahr für die weiteren Verkehrsteilnehmenden in Kauf nahm und dadurch zumindest grobfahrlässig handelte.

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Beweismittel und Verwertbarkeit 3.1.1. Zur Erstellung des Sachverhaltes liegen insbesondere der Polizeirapport (STA-act. 1), die Fotodokumentation vom 30. Januar 2024 (STA-act. 2/1), der Nachtragsrapport vom 22. Januar 2025 (STA-act. 30), die Aussagen der Beschul- digten bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und anlässlich der Hauptverhand- lung (STA-act. 6 F/A 8 ff.; STA-act. 11 F/A 5 ff.; Prot. S. 8 ff.), die Einsprache der Beschuldigten vom 3. März 2025 (STA-act. 10) sowie die E-Mail vom 2. April 2025 (act. 16) vor. 3.1.2. Die Beschuldigte wurde am 21. Januar 2025 polizeilich einvernommen, wo- bei sie eingangs nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde, weshalb die Einvernahme bei der Polizei nicht verwertbar ist (STA-act. 6; vgl. Art. 158 Abs. 2 StPO). 3.2. Würdigung 3.2.1. Für den objektiv rechtserheblichen Sachverhalt ist hauptsächlich der Zu- stand der Fensterscheiben – namentlich das Sichtfeld der Beschuldigten – zu Be- ginn der Fahrt ausschlaggebend. Gestützt auf die in den Akten liegenden Beweis- mittel, insbesondere die Fotodokumentation (STA-act. 2/1), worauf das stark ein- geschränkte Sichtfeld der Fahrzeugscheiben erkennbar ist, ist der Sachverhalt in objektiver Hinsicht ohne Weiteres erstellt: Aus den Aufnahmen geht hervor, dass das Sichtfeld sowohl durch die Frontscheibe als auch durch die Seitenscheiben erheblich eingeschränkt war. Zwar wurde die äusserste Eisschicht auf dem fronta- len Scheibenbereich von aussen einigermassen weggekratzt. Die Seitenscheiben weisen jedoch nur geringe Kratzarbeiten auf und sind fast vollständig mit Eis be- deckt. Der innwendige Bereich der Frontscheibe weist sodann ein über einen ge- wöhnlichen Beschlag hinausgehende Frostschicht auf. Die Fahrzeugscheiben wur-

- 6 - den vor der Fahrt somit klarerweise nicht konsequent und genügend von Eis und Kälte befreit, sodass ein Beschlag hätte verhindert werden können. Der auf den Fotos abgebildete Zustand des Fahrzeuges lässt ohne Weiteres auf den Zustand der Scheiben und Sichtverhältnisse vor Anfahrt schliessen, zumal die Beschuldigte selbst erklärte, die Lüftung nicht laufen gelassen zu haben (Prot. S. 10), obwohl sie das Auto zumindest über Nacht – wenn nicht über mehrere Tage – im Winter draus- sen stehen liess (Prot. S. 9 f.). Die weiteren Ausführungen der Beschuldigten zu ihrer Entlastung beziehen sich hauptsächlich darauf, dass sich in den ein bis zwei Minuten zwischen Anhaltung, Abstellen des Motors und Erstellung der Fotos durch die Polizei die Durchsicht der Scheibe weiter verschlechtert haben soll, sodass die Bilder die Scheiben in einem weniger sichtdurchlässigen Zustand zeigen würden, als in jenem, in dem sie sich mit dem Wagen im Verkehr befunden habe. Die Be- schuldigte verkennt dabei, dass die spätere Sichtverschlechterung – entstanden durch Feuchtigkeit im kalten Wagen – vielmehr bestätigt, dass sie das Fahrzeug in ungenügender Weise von Eis befreite und in nicht sicherem Zustand in den Verkehr lenkte. Folglich ist erstellt, dass die Beschuldigte die Scheiben vor der Fahrt nicht vollständig von Eis befreite und dadurch ihr Sichtfeld stark eingeschränkt ("Guck- loch") war. Der objektive Sachverhalt ist demnach erstellt. 3.2.2. Da sich in subjektiver Hinsicht Tat- und Rechtsfragen überschneiden, rechtfertigt es sich, die subjektive Sachverhaltserstellung direkt im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhandeln. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat würdigt das Verhalten der Beschul- digten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG sowie Art. 57 Abs. 2 VRV.

2. Die rechtliche Würdigung der objektiven Tatbestandsmerkmale der Staats- anwaltschaft ist unbestritten, trifft zu und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

3. In subjektiver Hinsicht bringt die Beschuldigte – wie erwähnt – vor, sie habe eine Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmenden sicherlich nicht bewusst oder bil-

- 7 - ligend in Kauf genommen (STA-act. 10 S. 1 ff.; Prot. S. 12). Die Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass die Formulierung "Inkaufnahme" trotz ihres leicht miss- verständlichen Wortlautes nicht den Sinn hat, den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einem Vorsatzdelikt zu machen (BGE 106 IV 49; SVG Komm Art. 90 N 13). "Inkaufnahme" meint also nicht Eventualvorsatz, sondern bloss grobe Fahrlässig- keit. Da der Beschuldigten kein Vorsatz angelastet wird und ihr Vorbringen nicht über das Bestreiten eines "In-Kauf-Nehmens" hinausgeht, bestreitet sie letztlich den subjektiven Sachverhalt gar nicht. Der Vollständigkeit halber ist dennoch an- zumerken, dass die grobe Fahrlässigkeit bereits dann gegeben ist, wenn die Be- schuldigte um die allgemeine Gefährlichkeit ihres Verhaltens weiss bzw. die Ge- fährdung anderer Personen pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit). Im Falle unbewusster Fahrlässigkeit wird jedoch vorausgesetzt, dass die Beschuldigte aus Rücksichtslosigkeit die Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmenden nicht bedenkt (vgl. BGer 6B_628/2014 vom 30.09.2014 E. 1.2). Als rücksichtslos gilt u.a. ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgü- tern, das auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung der Interessen bestehen kann (BGer 6B_628/2014 vom 30.09.2014 E. 1.2 m.w.H.; OGer SB180296-O vom 07.12.2018 S. 10). Indem die Beschuldigte vor der Fahrt nicht alle nötigen Vorkehrungen traf, um eine "Gucklochfahrt" zu vermeiden, han- delte sie unter Berücksichtigung der Tatumstände ohne Weiteres bedenkenlos. Sie hat über die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einfach nicht nachgedacht. Die Beschuldigte unterhielt ihr Fahrzeug nicht sachgerecht und führte es mit weit- gehend vereisten Scheiben in den Verkehr ein, sodass ihr Sichtfeld auf die Stras- senverhältnisse stark eingeschränkt war. Insbesondere war sie aufgrund der Guck- löcher auf der Frontscheibe und der fast vollständig vereisten Seitenscheiben nicht in der Lage, die Strassenverhältnisse und insbesondere herannahende andere Ver- kehrsteilnehmer in genügender Weise wahrzunehmen. Darüber hinaus war Feuch- tigkeit im Fahrzeug vorhanden, welche dazu führte, dass die eingeschränkten Sichtfelder noch zusätzlich von innen beschlugen und die Sicht während der Fahrt weitgehend verunmöglichten. In diesem Zustand fuhr die Beschuldigte mit dem Fahrzeug durch eng besiedeltes Stadtgebiet. Zu dieser Uhrzeit ist selbst am Sams- tagmorgen mit erhöhtem Kraftfahrzeugverkehr aber auch bei dieser Witterung vor

- 8 - allem auch mit Radfahrern und Fussgängern zu rechnen. Ausserdem gab die Be- schuldigte selbst an, zeitlich spät dran gewesen zu sein (Prot. S. 8). Aufgrund der hohen abstrakten Gefährdung sowie des bedenkenlosen Verhaltens der Beschul- digten ist ihr damit ohne Weiteres ein rücksichtsloses Verhalten anzulasten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie bereits zuvor Erfahrungen mit ange- laufenen Fahrzeugscheiben machte (Prot. S. 10 f.), weshalb auch die Vorausset- zungen der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit (vgl. OGer SB180296-O vom 07.12.2018 S. 10 f.) zu bejahen sind. Vor diesem Hintergrund ist die subjektive Voraussetzung der Grobfahrlässigkeit erfüllt.

4. Die Beschuldigte hat sich folglich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 2 VRV und Art. 71a Abs. 4 VTS in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht. IV. Strafe

1. Strafrahmen Als Strafe sieht Art. 90 Abs. 2 SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhö- hend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen.

2. Strafzumessung 2.1. Die Staatsanwaltschaft legte der Beschuldigten eine Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu Fr. 50.– auf, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Sodann wurde sie mit einer Busse von Fr. 300.– be- straft deren schuldhaftes Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Ta- gen verbunden wurde. 2.2. Bezüglich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass die Seiten- scheiben noch fast vollständig mit Eis bedeckt waren und die Sicht nach vorne stark eingeschränkt war. Die äussere Eisschicht wurde nur relativ grobflächig abgekratzt.

- 9 - Die Beschuldigte unterliess die gebotenen Handlungen, um das Fahrzeug sicher und fahrtauglich zu machen. Gleichzeitig gilt festzuhalten, dass deutlich schwerere Fälle der Verkehrsregelmissachtung denkbar sind, zumal die Beschuldigte das Fahrzeug nur kurz und ohne Schaden oder Unfall in einer 30er Zone lenkte. Das objektive Tatverschulden ist als sehr leicht zu werten. Eine Einsatzstrafe von 20 Ta- gessätzen ist verschuldensangemessen. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte grob- fahrlässig – unbewusste Fahrlässigkeit – handelte. Die Beschuldigte handelte in der Annahme, dass das Laufenlassen des Motors in einem stehenden Fahrzeug verboten ist. Ihre Handlung beruhte auf einem "blossen" Nichtbedenken, womit die mildeste Verschuldensform erfüllt ist. Diese Umstände rechtfertigen, das Tatver- schulden als sehr leicht zu werten, wobei eine Reduktion der Einsatzstrafe um zehn Tagessätze vorzunehmen ist. 2.4. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente ist das Verschulden der Beschuldigten als insgesamt sehr leicht einzustufen. Die hy- pothetische Einsatzstrafe ist auf zehn Tagessätze festzusetzen. 2.5. Die Täterkomponente ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (STA-act. 11 F/A 11 ff.; act. 16+17; Prot. S. 6 ff.) als strafneutral zu werten. 2.6. Aufgrund der Beurteilung des Verschuldens und der finanziellen Verhält- nisse ist eine Geldstrafe auszufällen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist auf Fr. 50.– festzulegen. 2.7. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungs- gründe ist es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten angemessen, sie mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

3. Verbindungsbusse Aufgrund des vom Gericht an der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks der Be- schuldigten sowie der Untersuchungsakten ergibt sich vorliegend keine Notwendig-

- 10 - keit, um der auszusprechenden Strafe (noch) mehr Nachdruck zu verleihen. Die Beschuldigte erschien bereits genügend verwarnt. Auf eine Verbindungsbusse ist zu verzichten. V. Vollzug Die Beschuldigte ist Ersttäterin. Es ergeben sich aus den Tatumständen keine Gründe, die für eine Wiederholungsgefahr sprächen und eine unbedingte Strafe für erforderlich erscheinen liessen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf zwei Jahre anzuset- zen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens sowie des Strafbefehls und die Gebühr für das Vorverfahren inkl. zusätzli- chen Kosten) der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Aufwandes für das vorliegende Verfahren erscheint es als angemessen, die gerichtliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 2 VRV und Art. 71a Abs. 4 VTS in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– (insgesamt Fr. 500.–).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 11 - Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 200.– zusätzliche Kosten für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein),  hernach als begründetes Urteil an die Beschuldigte,  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  das Migrationsamt des Kantons Zürich, 8090 Zürich. 

7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 12 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 3. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. M. Meyer MLaw L. Mäder Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.