Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 29. Oktober 2023 um ca. 17:25 Uhr an der B._____-strasse auf der Höhe der Hausnummer 2 in … Zürich ihren Personenwagen der Marke "Mercedes-AMG" mit dem Kennzeichen ZH 3 stadteinwärts gelenkt und die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h überschritten zu haben (act. 7/1 S. 2).
2. Gemäss Polizeirapport vom 2. November 2023 wurde die Beschuldigte am Sonntag, 29. Oktober 2023, vor Ort an der B._____-strasse 2 angehalten. An dieser polizeilichen Kontrolle wurden die Fahrzeuginformationen, insbesondere eine Be- schreibung des von der Beschuldigten gelenkten Mercedes-AMG weiss mit dem Kennzeichen ZH 3 aufgenommen (act. 1/1 S. 2 f.). Fahrzeug und Lenkerin stimmen mit den Radarfotos überein (act. 4/1 Foto 2, act. 9/5-7). Dass die Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat, wird nicht in Abrede gestellt. 3.1. Das Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vom 1. Juli 2024 weist unter Berücksichtigung der maxima- len Messunsicherheit und der Sicherheitsabzüge nach Art. 8 VSKV-ASTRA (SR 741.013.1) eine gefahrene Mindestgeschwindigkeit von 88 km/h aus (act. 13/5 S. 13 Frage 2).
- 4 - 3.2. Die Beschuldigte zieht die Verwertbarkeit und Beweiskraft des METAS-Gut- achtens in Zweifel. Sie macht zusammengefasst geltend, es seien ihr Unterlagen vorenthalten worden und es sei ihr nur eingeschränkt Akteneinsicht gewährt wor- den. Die Dokumentation des Messvorgangs sei lückenhaft, weswegen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Ergebnisses bestünden, insbesondere sei un- klar, ob das Gerät vorschriftsgemäss bedient worden sei. Mangels Vorlage der "Le- bensakte" habe nicht überprüft werden können, ob zwischen der Eichung und dem Einsatz des Messgeräts irgendwelche Eingriffe stattgefunden hätten, welche eine Nacheichung erforderlich gemacht hätten. Wenn dies nicht zu einer grundsätzli- chen Unverwertbarkeit führe, dann zumindest zu einer Minderung der Beweiskraft des Gutachtens. Entsprechend stellte die Beschuldigte an der Hauptverhandlung denn auch diverse Beweisanträge (Herausgabe der vollständigen Messreihe-Da- ten, Einsicht in die polizeilichen Messprotokolle, Vorlage der "Lebensakte" des Messgeräts, Einvernahme der ausführenden Polizeibeamten sowie des Gutach- ters), welche allesamt abgewiesen wurden (vgl. act. 23 S. 1 ff. und Prot. S. 10 f.). 3.3. Nach dem Untersuchungsgrundsatz sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeut- samen Tatsachen abzuklären. Belastende und entlastende Umstände sind dabei mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbe- hörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipier- ter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGer 7B_1336/2024 vom 26. Mai 2025, E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Per- son bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftige Gründe von unab- hängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifel- haft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erhe- ben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die
- 5 - gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018, E. 2.3.3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.5. Vorliegend wurde das Gutachten durch das Eidgenössische Institut für Metro- logie METAS und damit von einer unabhängigen Stelle gestützt auf u.a. die Dateien des Geschwindigkeitsmessmittels, weitere Dateien von Messungen direkt vor und nach der Messung des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs, den Eintrag in der METAS-Datenbank, das Eich- und Zulassungszertifikat und die zugrundelie- genden Messdaten sowie die technischen Kenntnisse aufgrund der Bauartprüfung erstellt (act. 13/5 Ziff. 1.2, 1.4). Inwiefern die gutachterlichen Erhebungen konkret fehlerhaft sein sollen, wird von der Beschuldigten nicht dargelegt. Vielmehr macht sie im Wesentlichen bloss die (theoretische) Möglichkeit von Fehlern des Messge- räts, bei dessen Bedienung etc. geltend und dass mit den beantragten Beweismit- teln allfällige Messfehler und Unregelmässigkeiten aufgedeckt werden könnten. Konkrete Anhaltspunkte für solche Fehler sind aus den Akten nicht ersichtlich. Im Gutachten wird nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass keine Hinweise auf eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung bestehen. Insbesondere habe das Ge- rät vor und nach der Messung richtig funktioniert (act. 13/5 Ziff. 4.2, 4.3, 4.5). Die Anforderungen an das Messmittel, die Verfahren für dessen Inverkehrbringen und die Erhaltung der Messbeständigkeit (vgl. zum Ganzen etwa OG ZH, SB230093, Urteil vom 12. Juni 2023, E. III, und BGer., 6B_1005/2025, E. 1.3.2) wurden einge- halten. Den allgemeinen Messunsicherheiten wurde mit dem gesetzlichen Pau- schalabzug (hier: Sicherheitsmarge von 3 km/h) Rechnung getragen. 3.6. Die Begründung der Verteidigung für die Beweisanträge sowie die Unverwert- barkeit des Gutachtens beruht in letzter Konsequenz auf der Prämisse, dass die Anforderungen an das Messmittel, dessen Inverkehrbringen und die Erhaltung der Messbeständigkeit für die gesamte Dauer des Einsatzes lückenlos überwacht/be- legt/nachgewiesen werden müssen (z.B. durch einen Gutachter vor Ort). Dies ist allerdings weder praktikabel noch von Gesetz oder Praxis vorgegeben. 3.7. Nach dem Vorstehenden ist kein Grund ersichtlich für ein Abweichen von den gutachterlichen Feststellungen. Es ist von der Richtigkeit des METAS-Gutachtens
- 6 - auszugehen. Weitere Beweiserhebungen sind obsolet. Das Gutachten ist verwert- bar und es ist darauf abzustellen.
4. Die Beschuldigte äusserte sich weder im Vorverfahren noch an der heutigen Hauptverhandlung zur Sache (vgl. act. 2/1 und Prot. S. 8 ff.). Insbesondere machte die Beschuldigte wie erwähnt nicht geltend, sie sei nicht die Lenkerin des Fahr- zeugs gewesen bzw. nicht die Person auf den Radarfotos oder sie sei nicht mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren.
5. Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl/Anklage gestützt auf den Polizeirapport vom 2. November 2023, das METAS-Gutachten sowie die Radarfo- tos erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als (zumindest eventualvorsätzlich begangene) grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5, Art. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (act. 7/1 S. 1 und 3).
2. Das SVG ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG; zum Begriff der "öffentlichen Strasse" vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Verkehrsregelverord- nung [VRV]). Es ist im vorliegenden Fall klarerweise anwendbar.
3. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist strafbar, wer durch grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine solche grobe Verletzung ist gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 41 m.w.H.). Das Hervorrufen einer erhöhten abstrakten Gefahr für andere reicht aus. Vorausgesetzt wird, dass die Handlungsweise des Täters typischer- weise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbei- zuführen. Dabei ist zu bedenken, dass im Strassenverkehr auch bei geringer Ge- schwindigkeit vielfach das Risiko besteht, dass Menschen mindestens mittelschwer verletzt werden könnten. Die Gefahr im Einzelfall ist dabei immer auch von den konkreten Umständen abhängig (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 45 ff.). Die objektiven
- 7 -
– und grundsätzlich auch die subjektiven – Voraussetzungen der groben Verkehrs- regelverletzung sind ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zuläs- sige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. BGer 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3, BGE 132 II 234 E. 3.1, BGE 124 II 259 E. 2b jeweils mit Hinweisen). Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Stras- sen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in- nerhalb einer Ortschaft unter günstigen Strassen-, Verkehrs-, und Sichtverhältnis- sen beträgt 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind die entsprechend den Vorschriften der Signalisationsverordnung angebrachten Verkehrssignale und Markierungen sowie die Zeichen und Weisungen der Polizei zu beachten. Bei den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 und Art. 27 SVG handelt es sich um Verkehrsregeln. Ihre Verletzung ist in Verbindung mit Art. 90 SVG straf- bar, soweit sie eine Verhaltensanweisung enthalten (BSK SVG-MAEDER, Art. 27 N 1 ff.; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 27 N 3).
4. Gemäss erstelltem Sachverhalt überschritt die Beschuldigte die Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der vorgeschriebenen Geräte- und Messto- leranz um mindestens 36 km/h. Diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung ist klarerweise als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren (Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, HANS GIGER, 9. Aufl., Zü- rich 2022, N 12 zu Art. 90 SVG) und ruft eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor. Besondere Umstände (wie erst seit kurzer Zeit angeordnete Ge- schwindigkeitslimitierung o.Ä.; vgl. dazu BGer., 6B_1005/2025, E. 2.3.2 und die dort angeführten Hinweise) liegen nicht vor. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt.
5. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG Vor- satz oder Fahrlässigkeit (vgl. Art. 100 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 1 StGB). Ge- mäss Art. 12 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG handelt vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Darunter fällt auch Eventualvor- satz, wobei der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich halten und in Kauf nehmen muss. Die Beschuldigte machte keine Aussagen zur Sache. Was der Täter
- 8 - wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss daher aus den äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. Der Beschuldigten als Autolenkerin ist zu unterstellen, dass sie die geltenden Verkehrsregeln kennt/kannte und dem- entsprechend wusste, dass sie sich bei ihrer Tat "innerorts" befand und dort die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt. Sie machte denn auch nicht geltend, die Signalisation übersehen oder den Tacho nicht im Blick gehabt zu haben. Sie lenkte somit wissentlich und willentlich ein Fahrzeug innerorts mit massiv übersetzter Ge- schwindigkeit. Wer die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 36 km/h überschreitet, muss wissen, dass er eine hohe Gefahr für die anderen Ver- kehrsteilnehmer schafft. Die Beschuldigte handelte somit vorsätzlich.
6. Nach dem Vorstehenden handelte die Beschuldigte tatbestandsmässig; die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft im Wesentlichen zu (Art. 4a Abs. 5 und Art. 5 VRV sind nicht einschlägig). Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe sind nicht ersichtlich. Folglich ist die Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Der Strafrahmen für die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG reicht von 3 bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) oder von 3 Tagen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB; Art. 180 StGB). Im vorliegenden Fall ist kein Grund für ein Verlassen dieses Strafrahmens und kein Grund für das Ausfällen einer Freiheitsstrafe ersichtlich. Folglich ist eine Geldstrafe festzulegen.
2. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens für die Geldstrafe misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt,
- 9 - wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse nach dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen der Täterin zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zukommt. Im Zusammenhang mit den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten sind insbesondere ihr Einkommen, ihr Vermögen, ihr Familienstand und ihre Familienpflichten, ihr Alter und ihre Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21 E. 6.1). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit der Täterin zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (TRECHSEL/THOMMEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 16 ff.; HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.). 3.1. Objektive Tatschwere: Die Beschuldigte lenkte das Fahrzeug mit einer Ge- schwindigkeit von mindestens 86 km/h und überschritt die zulässige Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h um mindestens 36 km/h, womit sie eine abstrakte Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer schuf. Erschwerend wiegt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts erfolgte. Zudem herrschten eher ungünstige Sichtverhältnisse, da es Ende Oktober um 17:30 Uhr bereits dämmert. Die B._____-strasse führt auf eine Verzweigung zu, vor der häufig Spurwechsel
- 10 - vollzogen werden. Es handelt sich um eine nicht ungefährliche Strecke, da zwei Fahrstreifen parallel verlaufen, die Fahrbahn relativ eng ist und häufig Spurwechsel erfolgen wegen der folgenden Verzweigung. Der Abschnitt führt stadteinwärts. Je nach Fahrtrichtung erfolgt die Zufahrt entweder aus dem bereits überbauten städtischen Gebiet oder aus dem C._____-tunnel, in dem 60 km/h erlaubt sind, wobei kurz vor dem Tunnelausgang eine Reduktion auf 50 km/h signalisiert ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nicht an die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte halten können/müssen. Zugunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Strasse am Sonntag kurz vor 17:30 Uhr nicht allzu stark befahren war, was auch durch die auf dem Radarfoto erkennbar geringe Anzahl weiterer Verkehrsteilnehmer bestätigt wird. Der massgebliche Strassenabschnitt ist grundsätzlich nicht für Personenverkehr vorgesehen. Die Gefahr der Verwirklichung einer konkreten Schädigung ist im Vergleich zu einem stärker befahrenen Strassenabschnitt weiter stadteinwärts als tiefer einzustufen. Das Verschulden liegt in Anbetracht aller möglichen groben Ver- kehrsregelverletzungen im untersten Bereich des Strafrahmens und ist als noch leicht zu bewerten. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sowie der einschlä- gigen Strafmassempfehlungen ist die Einsatzstrafe auf 50 Tagessätze festzuset- zen. 3.2. Subjektive Tatschwere: Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Zwar blieb ihr Motiv bis zuletzt nicht eruierbar, da sie die Aussage verweigerte. Es sind aber keine nachvollziehbaren Gründe für eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung er- sichtlich. Demnach vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere we- der positiv noch negativ zu beeinflussen. Es bleibt bei der (Einsatz-)Strafe von 50 Tagessätzen. 3.3. Die Beschuldigte war Vollzeit in der Gastronomie tätig und erzielte dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'500.–. Seit Juli 2024 ist sie arbeitslos. Nach eigenen Angaben verzichtet sie auf den Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Ihr Lebenspartner kommt für ihre monatlichen Kosten in Höhe von rund Fr. 2'700.– (Wohnkosten Fr. 2000.– und Autoleasing Fr. 700.–) auf. Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflichten hat die Beschuldigte nicht (Prot. S. 6 ff.). Im Tatzeitpunkt hatte die Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug vom 23. Juni 2025 keine Vorstrafe
- 11 - (act. 22). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind neutral für die Strafzumessung. 3.4. Als Zwischenergebnis ergibt sich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe von Fr. 60.– gemäss Strafbefehl/Anklage erscheint den persönli- chen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. 3.5. Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was hier der Fall ist (s. unten, E. V) –, so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbe- dingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Sie trägt einerseits dazu bei, dass unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- punkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungs- strafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeutung. Mit der Verbindungsbusse soll ferner aber auch die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit auch eine generalpräventive Funktion. Vorliegend handelt es sich um eine klassische Schnittstellenproblematik, wie sie für Delikte im Strassenverkehr sehr häufig vorkommt. Das Ausfällen einer Busse ist angezeigt. Die Strafkombination – bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse – darf allerdings nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe er- möglichen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuld- angemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die be- dingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in der Summe schuldange- messen sein müssen (BGE 149 IV 321 E.1.3.1 f.). Angemessen erscheint eine Busse in Höhe von 20 % der Geldstrafe, d.h. von 10 Tagessätzen à Fr. 60.–. Folg- lich ist die Busse auf Fr. 600.– festzusetzen. Die Geldstrafe reduziert sich entspre- chend.
4. Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen.
- 12 - V. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Materiell ist für den Aufschub des Vollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen, wobei die straf- rechtliche Vorbelastung ein relevantes Prognosekriterium darstellt, und einschlä- gige Vorstrafen den bedingten Vollzug zwar nicht notwendigerweise ausschliessen, bei der Prognosestellung jedoch als erheblich ungünstiges Element zu gewichten sind (vgl. BGer Urteil 6B_125/2018 vom 14. Januar 2018 E. 1.2.2 m.w.H.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der Geldstrafe die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt, da die Be- schuldigte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wird. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 22). Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte, die für eine ungünstige Prognose sprächen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gelds- trafe und die Verbindungsbusse sowie das Gerichtsverfahren eine hinreichende Abschreckung bewirken. Folglich ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Angesichts der positiven Legalprognose rechtfertigt sich die minimale Probezeit von zwei Jahren.
3. Für die Busse fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausser Be- tracht (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 StGB); sie ist zu bezahlen. Für den
- 13 - Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl Nr. 1 vom 19. Dezember 2023 wurde die Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft (act. 7/1). Dagegen erhob die Be- schuldigte am 8. Januar 2024 rechtzeitig Einsprache (act. 8/1). Darauf zog die Staatsanwaltschaft diverse Akten bei (act. 9/1-11) und gab ein Gutachten beim Eid- genössischen Institut für Metrologie METAS in Auftrag (act. 13/1-6). Die Beschul- digte erhob in diesem Zusammenhang (erfolglose) Rechtsmittel wegen Verweige- rung der Akteneinsicht sowie wegen (Entbehrlichkeit) der Begutachtung (vgl. dazu act. 11/1-17). Die Staatsanwaltschaft hielt nach Ergänzung der Untersuchung am
- 3 - Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 25. März 2025 dem hiesi- gen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Strafbefehl und Akten gingen am 27. März 2025 hier ein (act. 17).
E. 2 Gemäss Polizeirapport vom 2. November 2023 wurde die Beschuldigte am Sonntag, 29. Oktober 2023, vor Ort an der B._____-strasse 2 angehalten. An dieser polizeilichen Kontrolle wurden die Fahrzeuginformationen, insbesondere eine Be- schreibung des von der Beschuldigten gelenkten Mercedes-AMG weiss mit dem Kennzeichen ZH 3 aufgenommen (act. 1/1 S. 2 f.). Fahrzeug und Lenkerin stimmen mit den Radarfotos überein (act. 4/1 Foto 2, act. 9/5-7). Dass die Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat, wird nicht in Abrede gestellt. 3.1. Das Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vom 1. Juli 2024 weist unter Berücksichtigung der maxima- len Messunsicherheit und der Sicherheitsabzüge nach Art. 8 VSKV-ASTRA (SR 741.013.1) eine gefahrene Mindestgeschwindigkeit von 88 km/h aus (act. 13/5 S. 13 Frage 2).
- 4 - 3.2. Die Beschuldigte zieht die Verwertbarkeit und Beweiskraft des METAS-Gut- achtens in Zweifel. Sie macht zusammengefasst geltend, es seien ihr Unterlagen vorenthalten worden und es sei ihr nur eingeschränkt Akteneinsicht gewährt wor- den. Die Dokumentation des Messvorgangs sei lückenhaft, weswegen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Ergebnisses bestünden, insbesondere sei un- klar, ob das Gerät vorschriftsgemäss bedient worden sei. Mangels Vorlage der "Le- bensakte" habe nicht überprüft werden können, ob zwischen der Eichung und dem Einsatz des Messgeräts irgendwelche Eingriffe stattgefunden hätten, welche eine Nacheichung erforderlich gemacht hätten. Wenn dies nicht zu einer grundsätzli- chen Unverwertbarkeit führe, dann zumindest zu einer Minderung der Beweiskraft des Gutachtens. Entsprechend stellte die Beschuldigte an der Hauptverhandlung denn auch diverse Beweisanträge (Herausgabe der vollständigen Messreihe-Da- ten, Einsicht in die polizeilichen Messprotokolle, Vorlage der "Lebensakte" des Messgeräts, Einvernahme der ausführenden Polizeibeamten sowie des Gutach- ters), welche allesamt abgewiesen wurden (vgl. act. 23 S. 1 ff. und Prot. S. 10 f.). 3.3. Nach dem Untersuchungsgrundsatz sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeut- samen Tatsachen abzuklären. Belastende und entlastende Umstände sind dabei mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbe- hörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipier- ter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGer 7B_1336/2024 vom 26. Mai 2025, E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Per- son bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftige Gründe von unab- hängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifel- haft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erhe- ben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die
- 5 - gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018, E. 2.3.3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.5. Vorliegend wurde das Gutachten durch das Eidgenössische Institut für Metro- logie METAS und damit von einer unabhängigen Stelle gestützt auf u.a. die Dateien des Geschwindigkeitsmessmittels, weitere Dateien von Messungen direkt vor und nach der Messung des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs, den Eintrag in der METAS-Datenbank, das Eich- und Zulassungszertifikat und die zugrundelie- genden Messdaten sowie die technischen Kenntnisse aufgrund der Bauartprüfung erstellt (act. 13/5 Ziff. 1.2, 1.4). Inwiefern die gutachterlichen Erhebungen konkret fehlerhaft sein sollen, wird von der Beschuldigten nicht dargelegt. Vielmehr macht sie im Wesentlichen bloss die (theoretische) Möglichkeit von Fehlern des Messge- räts, bei dessen Bedienung etc. geltend und dass mit den beantragten Beweismit- teln allfällige Messfehler und Unregelmässigkeiten aufgedeckt werden könnten. Konkrete Anhaltspunkte für solche Fehler sind aus den Akten nicht ersichtlich. Im Gutachten wird nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass keine Hinweise auf eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung bestehen. Insbesondere habe das Ge- rät vor und nach der Messung richtig funktioniert (act. 13/5 Ziff. 4.2, 4.3, 4.5). Die Anforderungen an das Messmittel, die Verfahren für dessen Inverkehrbringen und die Erhaltung der Messbeständigkeit (vgl. zum Ganzen etwa OG ZH, SB230093, Urteil vom 12. Juni 2023, E. III, und BGer., 6B_1005/2025, E. 1.3.2) wurden einge- halten. Den allgemeinen Messunsicherheiten wurde mit dem gesetzlichen Pau- schalabzug (hier: Sicherheitsmarge von 3 km/h) Rechnung getragen. 3.6. Die Begründung der Verteidigung für die Beweisanträge sowie die Unverwert- barkeit des Gutachtens beruht in letzter Konsequenz auf der Prämisse, dass die Anforderungen an das Messmittel, dessen Inverkehrbringen und die Erhaltung der Messbeständigkeit für die gesamte Dauer des Einsatzes lückenlos überwacht/be- legt/nachgewiesen werden müssen (z.B. durch einen Gutachter vor Ort). Dies ist allerdings weder praktikabel noch von Gesetz oder Praxis vorgegeben. 3.7. Nach dem Vorstehenden ist kein Grund ersichtlich für ein Abweichen von den gutachterlichen Feststellungen. Es ist von der Richtigkeit des METAS-Gutachtens
- 6 - auszugehen. Weitere Beweiserhebungen sind obsolet. Das Gutachten ist verwert- bar und es ist darauf abzustellen.
E. 4 Die Beschuldigte äusserte sich weder im Vorverfahren noch an der heutigen Hauptverhandlung zur Sache (vgl. act. 2/1 und Prot. S. 8 ff.). Insbesondere machte die Beschuldigte wie erwähnt nicht geltend, sie sei nicht die Lenkerin des Fahr- zeugs gewesen bzw. nicht die Person auf den Radarfotos oder sie sei nicht mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren.
E. 5 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG Vor- satz oder Fahrlässigkeit (vgl. Art. 100 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 1 StGB). Ge- mäss Art. 12 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG handelt vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Darunter fällt auch Eventualvor- satz, wobei der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich halten und in Kauf nehmen muss. Die Beschuldigte machte keine Aussagen zur Sache. Was der Täter
- 8 - wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss daher aus den äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. Der Beschuldigten als Autolenkerin ist zu unterstellen, dass sie die geltenden Verkehrsregeln kennt/kannte und dem- entsprechend wusste, dass sie sich bei ihrer Tat "innerorts" befand und dort die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt. Sie machte denn auch nicht geltend, die Signalisation übersehen oder den Tacho nicht im Blick gehabt zu haben. Sie lenkte somit wissentlich und willentlich ein Fahrzeug innerorts mit massiv übersetzter Ge- schwindigkeit. Wer die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 36 km/h überschreitet, muss wissen, dass er eine hohe Gefahr für die anderen Ver- kehrsteilnehmer schafft. Die Beschuldigte handelte somit vorsätzlich.
E. 6 Nach dem Vorstehenden handelte die Beschuldigte tatbestandsmässig; die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft im Wesentlichen zu (Art. 4a Abs. 5 und Art. 5 VRV sind nicht einschlägig). Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe sind nicht ersichtlich. Folglich ist die Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Der Strafrahmen für die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG reicht von 3 bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) oder von 3 Tagen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB; Art. 180 StGB). Im vorliegenden Fall ist kein Grund für ein Verlassen dieses Strafrahmens und kein Grund für das Ausfällen einer Freiheitsstrafe ersichtlich. Folglich ist eine Geldstrafe festzulegen.
2. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens für die Geldstrafe misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt,
- 9 - wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse nach dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen der Täterin zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zukommt. Im Zusammenhang mit den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten sind insbesondere ihr Einkommen, ihr Vermögen, ihr Familienstand und ihre Familienpflichten, ihr Alter und ihre Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21 E. 6.1). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit der Täterin zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (TRECHSEL/THOMMEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 16 ff.; HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.). 3.1. Objektive Tatschwere: Die Beschuldigte lenkte das Fahrzeug mit einer Ge- schwindigkeit von mindestens 86 km/h und überschritt die zulässige Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h um mindestens 36 km/h, womit sie eine abstrakte Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer schuf. Erschwerend wiegt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts erfolgte. Zudem herrschten eher ungünstige Sichtverhältnisse, da es Ende Oktober um 17:30 Uhr bereits dämmert. Die B._____-strasse führt auf eine Verzweigung zu, vor der häufig Spurwechsel
- 10 - vollzogen werden. Es handelt sich um eine nicht ungefährliche Strecke, da zwei Fahrstreifen parallel verlaufen, die Fahrbahn relativ eng ist und häufig Spurwechsel erfolgen wegen der folgenden Verzweigung. Der Abschnitt führt stadteinwärts. Je nach Fahrtrichtung erfolgt die Zufahrt entweder aus dem bereits überbauten städtischen Gebiet oder aus dem C._____-tunnel, in dem 60 km/h erlaubt sind, wobei kurz vor dem Tunnelausgang eine Reduktion auf 50 km/h signalisiert ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nicht an die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte halten können/müssen. Zugunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Strasse am Sonntag kurz vor 17:30 Uhr nicht allzu stark befahren war, was auch durch die auf dem Radarfoto erkennbar geringe Anzahl weiterer Verkehrsteilnehmer bestätigt wird. Der massgebliche Strassenabschnitt ist grundsätzlich nicht für Personenverkehr vorgesehen. Die Gefahr der Verwirklichung einer konkreten Schädigung ist im Vergleich zu einem stärker befahrenen Strassenabschnitt weiter stadteinwärts als tiefer einzustufen. Das Verschulden liegt in Anbetracht aller möglichen groben Ver- kehrsregelverletzungen im untersten Bereich des Strafrahmens und ist als noch leicht zu bewerten. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sowie der einschlä- gigen Strafmassempfehlungen ist die Einsatzstrafe auf 50 Tagessätze festzuset- zen. 3.2. Subjektive Tatschwere: Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Zwar blieb ihr Motiv bis zuletzt nicht eruierbar, da sie die Aussage verweigerte. Es sind aber keine nachvollziehbaren Gründe für eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung er- sichtlich. Demnach vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere we- der positiv noch negativ zu beeinflussen. Es bleibt bei der (Einsatz-)Strafe von 50 Tagessätzen. 3.3. Die Beschuldigte war Vollzeit in der Gastronomie tätig und erzielte dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'500.–. Seit Juli 2024 ist sie arbeitslos. Nach eigenen Angaben verzichtet sie auf den Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Ihr Lebenspartner kommt für ihre monatlichen Kosten in Höhe von rund Fr. 2'700.– (Wohnkosten Fr. 2000.– und Autoleasing Fr. 700.–) auf. Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflichten hat die Beschuldigte nicht (Prot. S. 6 ff.). Im Tatzeitpunkt hatte die Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug vom 23. Juni 2025 keine Vorstrafe
- 11 - (act. 22). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind neutral für die Strafzumessung. 3.4. Als Zwischenergebnis ergibt sich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe von Fr. 60.– gemäss Strafbefehl/Anklage erscheint den persönli- chen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. 3.5. Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was hier der Fall ist (s. unten, E. V) –, so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbe- dingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Sie trägt einerseits dazu bei, dass unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- punkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungs- strafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeutung. Mit der Verbindungsbusse soll ferner aber auch die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit auch eine generalpräventive Funktion. Vorliegend handelt es sich um eine klassische Schnittstellenproblematik, wie sie für Delikte im Strassenverkehr sehr häufig vorkommt. Das Ausfällen einer Busse ist angezeigt. Die Strafkombination – bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse – darf allerdings nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe er- möglichen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuld- angemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die be- dingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in der Summe schuldange- messen sein müssen (BGE 149 IV 321 E.1.3.1 f.). Angemessen erscheint eine Busse in Höhe von 20 % der Geldstrafe, d.h. von 10 Tagessätzen à Fr. 60.–. Folg- lich ist die Busse auf Fr. 600.– festzusetzen. Die Geldstrafe reduziert sich entspre- chend.
4. Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen.
- 12 - V. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Materiell ist für den Aufschub des Vollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen, wobei die straf- rechtliche Vorbelastung ein relevantes Prognosekriterium darstellt, und einschlä- gige Vorstrafen den bedingten Vollzug zwar nicht notwendigerweise ausschliessen, bei der Prognosestellung jedoch als erheblich ungünstiges Element zu gewichten sind (vgl. BGer Urteil 6B_125/2018 vom 14. Januar 2018 E. 1.2.2 m.w.H.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der Geldstrafe die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt, da die Be- schuldigte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wird. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 22). Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte, die für eine ungünstige Prognose sprächen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gelds- trafe und die Verbindungsbusse sowie das Gerichtsverfahren eine hinreichende Abschreckung bewirken. Folglich ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Angesichts der positiven Legalprognose rechtfertigt sich die minimale Probezeit von zwei Jahren.
3. Für die Busse fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausser Be- tracht (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 StGB); sie ist zu bezahlen. Für den
- 13 - Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von
E. 10 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sämtliche Verfahrenskosten der Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr.1'200.– festzusetzen. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'420.10 Auslagen (Gutachten). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschuldigte (übergeben) - 14 - die Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) - 15 - und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel, für sich und die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abt. Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (ref. ...) das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 16 - Zürich, 27. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann MLaw L. Neri Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB250035-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann Gerichtsschreiber MLaw L. Neri Urteil vom 27. Juni 2025 (Ausfertigung mit schriftlicher Begründung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte verteidigt durch lic. iur. X._____ betreffend Grobe Verletzung der Verkehrsregeln / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro …, vom 19. Dezem- ber 2023
- 2 - Anklage: (act. 7/1) Der Strafbefehl Nr. 1 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Dezember 2023 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Die Beschuldigte und ihr Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Antrag der Anklagebehörde: (act. 7 und 17, sinngemäss) Es sei der Strafbefehl mit Nr. 1 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Dezember 2023 unter Auferlegung der Kosten zu Lasten der Beschuldigten zu bestätigen. Anträge der Verteidigung: (act. 24 S. 2 sinngemäss) Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl Nr. 1 vom 19. Dezember 2023 wurde die Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft (act. 7/1). Dagegen erhob die Be- schuldigte am 8. Januar 2024 rechtzeitig Einsprache (act. 8/1). Darauf zog die Staatsanwaltschaft diverse Akten bei (act. 9/1-11) und gab ein Gutachten beim Eid- genössischen Institut für Metrologie METAS in Auftrag (act. 13/1-6). Die Beschul- digte erhob in diesem Zusammenhang (erfolglose) Rechtsmittel wegen Verweige- rung der Akteneinsicht sowie wegen (Entbehrlichkeit) der Begutachtung (vgl. dazu act. 11/1-17). Die Staatsanwaltschaft hielt nach Ergänzung der Untersuchung am
- 3 - Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 25. März 2025 dem hiesi- gen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Strafbefehl und Akten gingen am 27. März 2025 hier ein (act. 17).
2. Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 27. Juni 2025 vorgeladen (act. 20/1). Zur Hauptverhandlung erschienen die Beschuldigte und ihr Verteidiger (Prot. S. 5). An der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger Beweisanträge (act. 23), welche abgewiesen wurden (Prot. S. 10 f.). Nach der Beratung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und den Beteilig- ten übergeben bzw. im Dispositivauszug mitgeteilt (act. 26, Prot. S. 12). Mit Ein- gabe vom 30. Juni 2025 meldete die Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil an (act. 27). II. Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 29. Oktober 2023 um ca. 17:25 Uhr an der B._____-strasse auf der Höhe der Hausnummer 2 in … Zürich ihren Personenwagen der Marke "Mercedes-AMG" mit dem Kennzeichen ZH 3 stadteinwärts gelenkt und die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h überschritten zu haben (act. 7/1 S. 2).
2. Gemäss Polizeirapport vom 2. November 2023 wurde die Beschuldigte am Sonntag, 29. Oktober 2023, vor Ort an der B._____-strasse 2 angehalten. An dieser polizeilichen Kontrolle wurden die Fahrzeuginformationen, insbesondere eine Be- schreibung des von der Beschuldigten gelenkten Mercedes-AMG weiss mit dem Kennzeichen ZH 3 aufgenommen (act. 1/1 S. 2 f.). Fahrzeug und Lenkerin stimmen mit den Radarfotos überein (act. 4/1 Foto 2, act. 9/5-7). Dass die Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat, wird nicht in Abrede gestellt. 3.1. Das Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS vom 1. Juli 2024 weist unter Berücksichtigung der maxima- len Messunsicherheit und der Sicherheitsabzüge nach Art. 8 VSKV-ASTRA (SR 741.013.1) eine gefahrene Mindestgeschwindigkeit von 88 km/h aus (act. 13/5 S. 13 Frage 2).
- 4 - 3.2. Die Beschuldigte zieht die Verwertbarkeit und Beweiskraft des METAS-Gut- achtens in Zweifel. Sie macht zusammengefasst geltend, es seien ihr Unterlagen vorenthalten worden und es sei ihr nur eingeschränkt Akteneinsicht gewährt wor- den. Die Dokumentation des Messvorgangs sei lückenhaft, weswegen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Ergebnisses bestünden, insbesondere sei un- klar, ob das Gerät vorschriftsgemäss bedient worden sei. Mangels Vorlage der "Le- bensakte" habe nicht überprüft werden können, ob zwischen der Eichung und dem Einsatz des Messgeräts irgendwelche Eingriffe stattgefunden hätten, welche eine Nacheichung erforderlich gemacht hätten. Wenn dies nicht zu einer grundsätzli- chen Unverwertbarkeit führe, dann zumindest zu einer Minderung der Beweiskraft des Gutachtens. Entsprechend stellte die Beschuldigte an der Hauptverhandlung denn auch diverse Beweisanträge (Herausgabe der vollständigen Messreihe-Da- ten, Einsicht in die polizeilichen Messprotokolle, Vorlage der "Lebensakte" des Messgeräts, Einvernahme der ausführenden Polizeibeamten sowie des Gutach- ters), welche allesamt abgewiesen wurden (vgl. act. 23 S. 1 ff. und Prot. S. 10 f.). 3.3. Nach dem Untersuchungsgrundsatz sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeut- samen Tatsachen abzuklären. Belastende und entlastende Umstände sind dabei mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbe- hörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipier- ter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGer 7B_1336/2024 vom 26. Mai 2025, E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Per- son bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftige Gründe von unab- hängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifel- haft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erhe- ben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die
- 5 - gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018, E. 2.3.3.1 mit weiteren Hinweisen). 3.5. Vorliegend wurde das Gutachten durch das Eidgenössische Institut für Metro- logie METAS und damit von einer unabhängigen Stelle gestützt auf u.a. die Dateien des Geschwindigkeitsmessmittels, weitere Dateien von Messungen direkt vor und nach der Messung des von der Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs, den Eintrag in der METAS-Datenbank, das Eich- und Zulassungszertifikat und die zugrundelie- genden Messdaten sowie die technischen Kenntnisse aufgrund der Bauartprüfung erstellt (act. 13/5 Ziff. 1.2, 1.4). Inwiefern die gutachterlichen Erhebungen konkret fehlerhaft sein sollen, wird von der Beschuldigten nicht dargelegt. Vielmehr macht sie im Wesentlichen bloss die (theoretische) Möglichkeit von Fehlern des Messge- räts, bei dessen Bedienung etc. geltend und dass mit den beantragten Beweismit- teln allfällige Messfehler und Unregelmässigkeiten aufgedeckt werden könnten. Konkrete Anhaltspunkte für solche Fehler sind aus den Akten nicht ersichtlich. Im Gutachten wird nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass keine Hinweise auf eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung bestehen. Insbesondere habe das Ge- rät vor und nach der Messung richtig funktioniert (act. 13/5 Ziff. 4.2, 4.3, 4.5). Die Anforderungen an das Messmittel, die Verfahren für dessen Inverkehrbringen und die Erhaltung der Messbeständigkeit (vgl. zum Ganzen etwa OG ZH, SB230093, Urteil vom 12. Juni 2023, E. III, und BGer., 6B_1005/2025, E. 1.3.2) wurden einge- halten. Den allgemeinen Messunsicherheiten wurde mit dem gesetzlichen Pau- schalabzug (hier: Sicherheitsmarge von 3 km/h) Rechnung getragen. 3.6. Die Begründung der Verteidigung für die Beweisanträge sowie die Unverwert- barkeit des Gutachtens beruht in letzter Konsequenz auf der Prämisse, dass die Anforderungen an das Messmittel, dessen Inverkehrbringen und die Erhaltung der Messbeständigkeit für die gesamte Dauer des Einsatzes lückenlos überwacht/be- legt/nachgewiesen werden müssen (z.B. durch einen Gutachter vor Ort). Dies ist allerdings weder praktikabel noch von Gesetz oder Praxis vorgegeben. 3.7. Nach dem Vorstehenden ist kein Grund ersichtlich für ein Abweichen von den gutachterlichen Feststellungen. Es ist von der Richtigkeit des METAS-Gutachtens
- 6 - auszugehen. Weitere Beweiserhebungen sind obsolet. Das Gutachten ist verwert- bar und es ist darauf abzustellen.
4. Die Beschuldigte äusserte sich weder im Vorverfahren noch an der heutigen Hauptverhandlung zur Sache (vgl. act. 2/1 und Prot. S. 8 ff.). Insbesondere machte die Beschuldigte wie erwähnt nicht geltend, sie sei nicht die Lenkerin des Fahr- zeugs gewesen bzw. nicht die Person auf den Radarfotos oder sie sei nicht mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren.
5. Im Ergebnis ist der Sachverhalt gemäss Strafbefehl/Anklage gestützt auf den Polizeirapport vom 2. November 2023, das METAS-Gutachten sowie die Radarfo- tos erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als (zumindest eventualvorsätzlich begangene) grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5, Art. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV (act. 7/1 S. 1 und 3).
2. Das SVG ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG; zum Begriff der "öffentlichen Strasse" vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Verkehrsregelverord- nung [VRV]). Es ist im vorliegenden Fall klarerweise anwendbar.
3. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist strafbar, wer durch grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine solche grobe Verletzung ist gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 41 m.w.H.). Das Hervorrufen einer erhöhten abstrakten Gefahr für andere reicht aus. Vorausgesetzt wird, dass die Handlungsweise des Täters typischer- weise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbei- zuführen. Dabei ist zu bedenken, dass im Strassenverkehr auch bei geringer Ge- schwindigkeit vielfach das Risiko besteht, dass Menschen mindestens mittelschwer verletzt werden könnten. Die Gefahr im Einzelfall ist dabei immer auch von den konkreten Umständen abhängig (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 45 ff.). Die objektiven
- 7 -
– und grundsätzlich auch die subjektiven – Voraussetzungen der groben Verkehrs- regelverletzung sind ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zuläs- sige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. BGer 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3, BGE 132 II 234 E. 3.1, BGE 124 II 259 E. 2b jeweils mit Hinweisen). Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Stras- sen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in- nerhalb einer Ortschaft unter günstigen Strassen-, Verkehrs-, und Sichtverhältnis- sen beträgt 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind die entsprechend den Vorschriften der Signalisationsverordnung angebrachten Verkehrssignale und Markierungen sowie die Zeichen und Weisungen der Polizei zu beachten. Bei den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 und Art. 27 SVG handelt es sich um Verkehrsregeln. Ihre Verletzung ist in Verbindung mit Art. 90 SVG straf- bar, soweit sie eine Verhaltensanweisung enthalten (BSK SVG-MAEDER, Art. 27 N 1 ff.; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 27 N 3).
4. Gemäss erstelltem Sachverhalt überschritt die Beschuldigte die Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der vorgeschriebenen Geräte- und Messto- leranz um mindestens 36 km/h. Diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung ist klarerweise als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren (Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, HANS GIGER, 9. Aufl., Zü- rich 2022, N 12 zu Art. 90 SVG) und ruft eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor. Besondere Umstände (wie erst seit kurzer Zeit angeordnete Ge- schwindigkeitslimitierung o.Ä.; vgl. dazu BGer., 6B_1005/2025, E. 2.3.2 und die dort angeführten Hinweise) liegen nicht vor. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt.
5. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG Vor- satz oder Fahrlässigkeit (vgl. Art. 100 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 1 StGB). Ge- mäss Art. 12 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG handelt vorsätz- lich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Darunter fällt auch Eventualvor- satz, wobei der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich halten und in Kauf nehmen muss. Die Beschuldigte machte keine Aussagen zur Sache. Was der Täter
- 8 - wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss daher aus den äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. Der Beschuldigten als Autolenkerin ist zu unterstellen, dass sie die geltenden Verkehrsregeln kennt/kannte und dem- entsprechend wusste, dass sie sich bei ihrer Tat "innerorts" befand und dort die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt. Sie machte denn auch nicht geltend, die Signalisation übersehen oder den Tacho nicht im Blick gehabt zu haben. Sie lenkte somit wissentlich und willentlich ein Fahrzeug innerorts mit massiv übersetzter Ge- schwindigkeit. Wer die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 36 km/h überschreitet, muss wissen, dass er eine hohe Gefahr für die anderen Ver- kehrsteilnehmer schafft. Die Beschuldigte handelte somit vorsätzlich.
6. Nach dem Vorstehenden handelte die Beschuldigte tatbestandsmässig; die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft trifft im Wesentlichen zu (Art. 4a Abs. 5 und Art. 5 VRV sind nicht einschlägig). Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe sind nicht ersichtlich. Folglich ist die Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Der Strafrahmen für die grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG reicht von 3 bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) oder von 3 Tagen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB; Art. 180 StGB). Im vorliegenden Fall ist kein Grund für ein Verlassen dieses Strafrahmens und kein Grund für das Ausfällen einer Freiheitsstrafe ersichtlich. Folglich ist eine Geldstrafe festzulegen.
2. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens für die Geldstrafe misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt,
- 9 - wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse nach dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen der Täterin zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zukommt. Im Zusammenhang mit den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten sind insbesondere ihr Einkommen, ihr Vermögen, ihr Familienstand und ihre Familienpflichten, ihr Alter und ihre Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21 E. 6.1). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit der Täterin zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (TRECHSEL/THOMMEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 16 ff.; HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.). 3.1. Objektive Tatschwere: Die Beschuldigte lenkte das Fahrzeug mit einer Ge- schwindigkeit von mindestens 86 km/h und überschritt die zulässige Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h um mindestens 36 km/h, womit sie eine abstrakte Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer schuf. Erschwerend wiegt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts erfolgte. Zudem herrschten eher ungünstige Sichtverhältnisse, da es Ende Oktober um 17:30 Uhr bereits dämmert. Die B._____-strasse führt auf eine Verzweigung zu, vor der häufig Spurwechsel
- 10 - vollzogen werden. Es handelt sich um eine nicht ungefährliche Strecke, da zwei Fahrstreifen parallel verlaufen, die Fahrbahn relativ eng ist und häufig Spurwechsel erfolgen wegen der folgenden Verzweigung. Der Abschnitt führt stadteinwärts. Je nach Fahrtrichtung erfolgt die Zufahrt entweder aus dem bereits überbauten städtischen Gebiet oder aus dem C._____-tunnel, in dem 60 km/h erlaubt sind, wobei kurz vor dem Tunnelausgang eine Reduktion auf 50 km/h signalisiert ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nicht an die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte halten können/müssen. Zugunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass die Strasse am Sonntag kurz vor 17:30 Uhr nicht allzu stark befahren war, was auch durch die auf dem Radarfoto erkennbar geringe Anzahl weiterer Verkehrsteilnehmer bestätigt wird. Der massgebliche Strassenabschnitt ist grundsätzlich nicht für Personenverkehr vorgesehen. Die Gefahr der Verwirklichung einer konkreten Schädigung ist im Vergleich zu einem stärker befahrenen Strassenabschnitt weiter stadteinwärts als tiefer einzustufen. Das Verschulden liegt in Anbetracht aller möglichen groben Ver- kehrsregelverletzungen im untersten Bereich des Strafrahmens und ist als noch leicht zu bewerten. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sowie der einschlä- gigen Strafmassempfehlungen ist die Einsatzstrafe auf 50 Tagessätze festzuset- zen. 3.2. Subjektive Tatschwere: Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Zwar blieb ihr Motiv bis zuletzt nicht eruierbar, da sie die Aussage verweigerte. Es sind aber keine nachvollziehbaren Gründe für eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung er- sichtlich. Demnach vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere we- der positiv noch negativ zu beeinflussen. Es bleibt bei der (Einsatz-)Strafe von 50 Tagessätzen. 3.3. Die Beschuldigte war Vollzeit in der Gastronomie tätig und erzielte dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'500.–. Seit Juli 2024 ist sie arbeitslos. Nach eigenen Angaben verzichtet sie auf den Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Ihr Lebenspartner kommt für ihre monatlichen Kosten in Höhe von rund Fr. 2'700.– (Wohnkosten Fr. 2000.– und Autoleasing Fr. 700.–) auf. Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflichten hat die Beschuldigte nicht (Prot. S. 6 ff.). Im Tatzeitpunkt hatte die Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug vom 23. Juni 2025 keine Vorstrafe
- 11 - (act. 22). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind neutral für die Strafzumessung. 3.4. Als Zwischenergebnis ergibt sich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe von Fr. 60.– gemäss Strafbefehl/Anklage erscheint den persönli- chen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. 3.5. Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was hier der Fall ist (s. unten, E. V) –, so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbe- dingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Sie trägt einerseits dazu bei, dass unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- punkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungs- strafe hat damit auch eine spezialpräventive Bedeutung. Mit der Verbindungsbusse soll ferner aber auch die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat insoweit auch eine generalpräventive Funktion. Vorliegend handelt es sich um eine klassische Schnittstellenproblematik, wie sie für Delikte im Strassenverkehr sehr häufig vorkommt. Das Ausfällen einer Busse ist angezeigt. Die Strafkombination – bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse – darf allerdings nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe er- möglichen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuld- angemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die be- dingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in der Summe schuldange- messen sein müssen (BGE 149 IV 321 E.1.3.1 f.). Angemessen erscheint eine Busse in Höhe von 20 % der Geldstrafe, d.h. von 10 Tagessätzen à Fr. 60.–. Folg- lich ist die Busse auf Fr. 600.– festzusetzen. Die Geldstrafe reduziert sich entspre- chend.
4. Im Ergebnis ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen.
- 12 - V. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Materiell ist für den Aufschub des Vollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen, wobei die straf- rechtliche Vorbelastung ein relevantes Prognosekriterium darstellt, und einschlä- gige Vorstrafen den bedingten Vollzug zwar nicht notwendigerweise ausschliessen, bei der Prognosestellung jedoch als erheblich ungünstiges Element zu gewichten sind (vgl. BGer Urteil 6B_125/2018 vom 14. Januar 2018 E. 1.2.2 m.w.H.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der Geldstrafe die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt, da die Be- schuldigte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wird. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 22). Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte, die für eine ungünstige Prognose sprächen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gelds- trafe und die Verbindungsbusse sowie das Gerichtsverfahren eine hinreichende Abschreckung bewirken. Folglich ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Angesichts der positiven Legalprognose rechtfertigt sich die minimale Probezeit von zwei Jahren.
3. Für die Busse fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausser Be- tracht (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 StGB); sie ist zu bezahlen. Für den
- 13 - Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sämtliche Verfahrenskosten der Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr.1'200.– festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'420.10 Auslagen (Gutachten). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung an die Beschuldigte (übergeben)
- 14 - die Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein)
- 15 - und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel, für sich und die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abt. Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (ref. ...) das Migrationsamt des Kantons Zürich.
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 16 - Zürich, 27. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Häusermann MLaw L. Neri Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.