Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den im Strafbefehl vom
23. Januar 2025 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 7). 1.2. Zusammengefasst habe der Beschuldigte als Organ für die Kreditnehmerin, die C._____ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schriftsberechtigung er seit dem 15. April 2009 gewesen sei, das Formular "COVID- 19-KREDIT (Kreditvereinbarung)" für einen zinslosen Kredit mit Bundesdeckung mit einer Laufzeit von fünf Jahren gemäss Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a der Covid-19-SBüV ausgefüllt, mit der Ortsangabe Zürich und dem Datum 28. März 2020 versehen, unterschrieben und es der Kreditgeberin D._____ (… [Adresse]) [nachfolgend: Bank oder Kreditgeberin] zukommen lassen. 1.3. Aufgrund von Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV sowie Art. 11 Abs. 2 Covid-19- SBüV habe eine objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der Kreditvereinbarung bestanden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV habe der Kredit mit dessen Auszahlung ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt gegolten. 1.4. Die Kreditvereinbarung habe folgende falsche Angaben enthalten: Angabe eines höheren Umsatzerlöses als gemäss Buchhaltung: Der in der Kreditvereinbarung angegebene Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'909'307.– für das Jahr 2019 sei um CHF 931'922.78 höher gewesen als der tatsächliche Umsatzerlös. Damit habe der Beschuldigte vorge-
- 7 - täuscht, die Voraussetzungen für einen Kredit in einem um CHF 93'193.– höheren Betrag zu erfüllen. Gemäss den revidierten Erfolgsrechnungen habe die Kreditnehmerin im Jahr 2019 lediglich einen Umsatzerlös von CHF 977'384.22 erwirtschaftet. Fehlende wirtschaftliche Betroffenheit durch die Covid-19-Pandemie: Der Beschuldigte habe im Kreditantrag zugesichert, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei. Gemäss der Jahresrechnung im Jahr 2020 habe die Kreditnehmerin aller- dings einen Umsatz von CHF 1'219'498.32 erzielt, was im Vergleich zum Vorjahr, in welchem ein Umsatz in Höhe von CHF 977'384.22 erzielt worden sei, einer deutlichen Umsatzsteigerung entspreche. Im Übrigen sei die Kre- ditnehmerin im Zeitpunkt des Kreditantrages bzw. bereits vor der Pandemie im Jahr 2019 klar überschuldet gewesen und hätte längst Konkurs anmelden müssen. Die geltend gemachten Liquiditätsprobleme seien folglich bereits vorbestehend gewesen. Die Kreditnehmerin habe vielmehr von der Pande- mie profitiert oder es sei nicht zu pandemiebedingten Einbussen gekommen, da sich die Nachfrage in der Lebensmittelbranche, zu welcher auch die Kre- ditnehmerin gemäss dem Handelsregistereintrag gezählt habe, insbeson- dere während des ersten Lockdowns im Jahr 2020 aufgrund der "Hamster- käufe" der Schweizer Bevölkerung im Bereich der Grundnahrungsmittel teil- weise verdoppelt habe. Fehlende Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Li- quiditätsbedürfnisse: Der Beschuldigte habe in der Kreditvereinbarung die Absicht kundgetan, den Kredit ausschliesslich für die laufenden Liquiditäts- bedürfnisse der Kreditnehmerin zu verwenden. In Wirklichkeit habe er aber bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung beabsichtigt, meh- rere Zahlungen mit privatem Hintergrund, so etwa die Zahlungen für Buss- gelder, private Spesen oder Privatbezüge, sowie Darlehensrückzahlungen an E._____ in der Höhe von insgesamt CHF 220'000.–, an F._____ in der Höhe von insgesamt CHF 36'000.– und an G._____ in der Höhe von insge- samt CHF 50'000.– zu tätigen.
- 8 - 1.5. Der Beschuldigte habe die falschen Angaben gemacht, da er für die Kredit- nehmerin den Covid-19-Kredit in Höhe von CHF 190'931.– habe erlangen wollen, wobei er gewusst habe, dass er diesen Kredit mit den wahren Angaben gar nicht erhalten hätte, da die Kreditnehmerin die Bedingungen nicht erfüllt habe. Er habe beabsichtigt, mit der inhaltlich falsch ausgefüllten Kreditvereinbarung der Bank zu deren und zum Schaden des Bundes vorzuspiegeln, die Kreditnehmerin erfülle die Voraussetzungen. 1.6. Der Beschuldigte habe vorausgesehen, dass die Bank und die Bürgschafts- organisation bzw. deren Angestellte aufgrund der Bestimmungen in der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung (Gewährung des Kredits ohne Weiteres; keine Pflicht zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit; qualifizierte Wahrheitspflicht und damit erhöhtes Vertrauen der Bank und der Bürgschaftsorganisation in die An- gaben) die Überprüfung der falschen Angaben und der vertragskonformen Verwen- dung des Kredits unterlassen würden. Die Regelung sei Ausdruck des politischen Willens gewesen, Unternehmen, die durch die Covid-19-Pandemie in Bedrängnis geraten seien, rasch und unbürokratisch zu helfen. 1.7. Durch die falschen Angaben des Beschuldigten in der Kreditvereinbarung sei das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation einem willentlich durch den Beschuldigten herbeigeführten Irrtum erlegen. Die Bank habe darauf den Kre- ditbetrag in Höhe von CHF 190'931.– dem Konto der Kreditnehmerin gutgeschrie- ben, wofür sie durch die Schweizerische Nationalbank [nachfolgend: SNB] refinan- ziert worden sei. Durch die Freigabe des Kreditbetrags sei der Kredit gemäss Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV ohne Weiteres durch die Bürgschaftsorganisation verbürgt worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass dieser Bürgschaftsbetrag und die Ver- waltungskosten der Bürgschaftsorganisation ebenfalls ohne Weiteres unter die hundertprozentige Deckungsgarantie des Bundes gemäss Art. 8 Covid-19-SBüV gefallen seien. 1.8. Die Vermögensdisposition habe das Vermögen des Bundes belastet. Der durch die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung geschaffene Automatismus habe den ausbezahlten Kreditbetrag, dessen Refinanzierung durch die SNB, die Solidarbürgschaft der Bürgschaftsorganisation und die Deckungsgarantie des Bun-
- 9 - des zu einer untrennbaren Einheit verknüpft, die insgesamt den Vermögenswert des Bundes bilde, den die Kreditnehmerin absichtsgemäss zu ihrer unrechtmässi- gen Bereicherung erhalten habe. Der Bund müsse der mit der Deckungsgarantie für die Solidarbürgschaft einhergehenden Gefährdung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen. Zur Übernahme dieses Risikos sei er nur bereit gewesen, um seinen durch die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung bestimm- ten Beitrag zur Linderung der durch die Covid-19-Pandemie verursachten wirt- schaftlichen Not zu leisten. Da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien, habe ihm die Gewährung dieser Deckungsgarantie zum Schaden gereicht.
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte stellte im Rahmen der Strafuntersuchung nicht in Abrede, dass er die Covid-19-Kreditvereinbarung als Organ der Kreditnehmerin ausgefüllt und unterschrieben und darauf den Covid-19-Kredit erhalten habe. Zudem bestritt er auch nicht, den Kredit nicht zurückbezahlt zu haben. Er brachte jedoch vor, dass sein Treuhänder seinem Assistenten mitgeteilt habe, was er in der Kreditvereinba- rung habe ausfüllen müssen und ihm auch die Höhe des Umsatzerlöses bekannt- gegeben habe. Dass der Kredit nicht zur Rückzahlung von Darlehen hätte verwen- det werden dürfen, sei ihm nicht bewusst gewesen. Sie hätten einfach so weiterge- macht, wie in den vergangenen zehn Jahren auch (act. 4 F/A 5 ff.). Obwohl der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2025 auf die Frage, ob er den ihm vorgehaltenen Vorwurf anerkenne, antwortete, ja, er habe unterschrieben (act. 4 S. 11), erklärte er in der begründeten Einsprache vom 22. Februar 2025, in der Eingabe vom 7. März 2025 sowie anlässlich der heu- tigen Hauptverhandlung ausdrücklich, sämtliche Vorwürfe zurückzuweisen und be- reits am 22. Januar 2025 keinen der Vorwürfe anerkannt zu haben (act. 10; act. 12; Prot. S. 12 f.). Er wisse nicht, ob es ein Missverständnis gewesen sei oder der Staatsanwalt ihn falsch verstanden habe, denn am Ende habe der Staatsanwalt ihm gesagt, dass das Verfahren eingestellt werde (Prot. S. 13). 2.2. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte sei- nen bisherigen Standpunkt präzisierend, wonach der Treuhänder ihnen die Zahl des Umsatzerlöses basierend auf den Abschluss des Jahres 2018 gegeben habe,
- 10 - da sie Ende März 2020 noch nicht gewusst hätten, wie hoch der Umsatzerlös im Jahr 2019 gewesen sei. Ferner stellte er klar, dass sie keine Lebensmittelhändler, sondern im normalen Sport-/Outfit-Bereich mit Textilien und Schuhen tätig gewe- sen seien, weshalb sie während des gesamten Lockdowns geschlossen gehabt hätten. Mit den CHF 190'000.– hätten sie die Mieten in der Höhe von insgesamt CHF 28'000.– pro Monat bezahlt, aber nie ein Darlehen oder etwas Privates (Prot. S. 13 ff.). 2.3. Aufgrund der Bestreitungen des Beschuldigten gilt es den Anklagesachver- halt nachfolgend zu erstellen.
3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen zunächst die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2025 (act. 4) und der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 7 ff.). Zudem liegen die als Beilagen zur Strafanzeige der Privatklägerin eingereichte Covid-19-Kreditvereinba- rung vom 28. März 2020 (act. 3/1), das Schreiben der Bank an die Privatklägerin vom 28. Juli 2022 betreffend die Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft (act. 3/2) inklusive des Zahlungsbelegs vom 13. September 2022 an die Bank (act. 3/3), der Handelsregisterauszug der Kreditnehmerin vom 4. Dezember 2024 (act. 3/5), die Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2020 inklusive Vorjahr 2019 (act. 3/6) so- wie das Kontoblatt 1 (act. 3/7), das Kontoblatt 2 (act. 3/8), das Kontoblatt 3 (act. 3/9) und das Kontoblatt 4 (act. 3/19) des Geschäftsjahres 2020 der Kreditneh- merin vor. 3.2. Des Weiteren liegt ein Auszug des D._____ Kontos Nr. CH5 vom 28. März 2020 bis 28. Juli 2022 im Recht, welcher die Privatklägerin mit Eingabe vom 6. Au- gust 2025 einreichte (act. 33/1). 3.3. Ferner reichte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten die Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2019 inklusive Vorjahr 2018 (act. 41/1), den (befriste- ten) Mietvertrag betreffend das H._____ (act. 41/2/1), betreffend das Einkaufszen- trum I._____ (act. 41/2/2), betreffend J._____ 6 (act. 41/2/3), betreffend K._____-
- 11 - strasse 7 (act. 41/2/4), betreffend L._____-strasse 8 (act. 41/2/5; act. 41/2/6), be- treffend M._____-strasse 9 (act. 41/2/7) und betreffend N._____ 10 (act. 41/2/8) sowie ein Auszug des D._____ Kontos Nr. CH5 des Monats Juli 2020 (act. 41/3) ein. Weiter reichte sie Arztzeugnisse bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Beschul- digten (act. 41/4/1), ein Schreiben der SVA Zürich betreffend Prüfung von IV-Leis- tungen (act. 41/4/2), Monatsabschlüsse des O._____ von Oktober 2018 bis De- zember 2018 (act. 41/5), den Darlehensvertrag zwischen der P._____ GmbH und dem Beschuldigten vom 14. September 2020, vom 7. März 2020 und vom 22. Juli 2020 inklusive Zahlungseingänge (act. 41/6-8), eine Vereinbarung zwischen der Kreditnehmerin und F._____ vom 30. Mai 2014 (act. 41/9) sowie verschiedene Kontoauszüge der Jahre 2016 und 2017 (act. 41/10) ein. 3.4. Der Beschuldigte wurde anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme in der Rolle als beschuldigte Person korrekt einvernommen und zu Beginn der Einvernahmen auf das Recht zur Verweigerung von Aussagen und Mitwirkung aufmerksam gemacht. Da kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt (vgl. Art. 130 StPO), sind die Aussagen verwertbar, auch wenn der Beschuldigte sie nicht in Gegenwart einer Verteidigung tätigte. Insbesondere auf das Recht, eine Verteidigung beizuziehen, wurde er aufmerksam gemacht. 3.5. Ferner steht auch der Verwertbarkeit der weiteren im Recht liegenden Sach- beweismittel nichts entgegen. Es kann daher vollumfänglich auf sämtliche objektive Beweismittel abgestellt werden.
4. Beweiswürdigungsgrundsätze 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Entscheidbegrün- dung hat zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteivorbringen einlässlich
- 12 - auseinandersetzen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen). 4.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vor- geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind aber nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können (vgl. BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 75 ff. m.w.H.). Bestehen nach Abschluss der Beweiswürdigung unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). 4.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von beteiligten Personen, so sind auch diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämt- licher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend(er) ist, wobei es auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aus- sagenden Person abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftig- keit ist zu prüfen, ob die Aussagen in den wesentlichen Punkten Widersprüche ent- halten oder sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Tatsachen verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, mithin auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von sogenann- ten Lügensignalen. Detailreiche Schilderungen, insbesondere bezüglich des Hauptthemas, konstante Darstellungen sowie eine gleichbleibende Struktur in In- halt und Sprache deuten auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin. Auch
- 13 - wenn die aussagende Person ihre eigenen, allenfalls nicht typischen Gefühle preis- gibt, sich selber ebenfalls belastet, originelle, aber doch realistische Einzelheiten zu Protokoll gibt, von Interaktionen und Komplikationen sowie Nebensächlichkeiten spricht, sind dies Anzeichen für die Wiedergabe der subjektiven Wahrheit. Fehlen hingegen solche Realitätskriterien oder lassen sich Fantasiekriterien wie auswei- chendes Antworten auf Fragen zum Kernthema, die Flucht in Schilderungen der eigenen Gefühle oder die Wiedergabe von Beweggründen statt Fakten feststellen, spricht dies gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage. Darüber hinaus sind auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen und Übertreibungen der aussagenden Person in der Sache oder der Bestimmtheit als eher unglaubhaft zu werten (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.). 4.4. Wenn keine direkten Beweise vorliegen, ist auch ein indirekter Beweis zuläs- sig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenü- genden Beweis von Tat oder Täterschaft erlaubt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 m.w.H.). Auf der Grundlage von Indi- zien ergangene Strafurteile verletzen weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswür- digung als Ganzes. Massgebend ist mithin nicht eine isolierte Betrachtung der ein- zelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlich- keit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Wür- digung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).
- 14 - 4.5. Was die Täterschaft wusste, wollte oder in Kauf nahm betrifft innere Tatsa- chen und ist somit eine Tatfrage (d.h. grundsätzlich als Teil des Sachverhalts durch Beweiswürdigung zu erstellen; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Rechtsfrage – und damit nicht Teil der Sachverhaltserstellung – ist dem- gegenüber, ob im Lichte der festgestellten (äusseren) Tatsachen der Schluss auf die inneren Tatsachen, d.h. den Vorsatz, berechtigt erscheint. Das gilt namentlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aus äusseren, erstellten Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise über- schneiden (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5).
5. Sachbeweismittel 5.1. Covid-19-Kreditvereinbarung 5.1.1. Aus der aktenkundigen Covid-19-Kreditvereinbarung vom 28. März 2020 geht hervor, dass der Beschuldigte namens der Kreditnehmerin unter Ziffer 3, Block 1 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'909'307.– angab, um gestützt darauf einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 190'931.– zu beantragen. Im gleichen Block der Kreditvereinbarung wurde dabei darauf hingewiesen, dass als Bemessungsgrundlage auf den definitiven Umsatzerlös 2019, wenn dieser nicht vorhanden, auf den provisorischen Umsatzerlös 2019 oder, wenn auch dieser nicht vorhanden, auf den Umsatzerlös 2018 abzustellen sei. Falls im Block 1 keine An- gaben zum definitiven oder vorläufigen Umsatzerlös gemacht werden konnten, konnte unter derselben Ziffer in Block 2 ein geschätzter Umsatzerlös abgegeben werden, der auf der geschätzten Nettolohnsumme für das Geschäftsjahr basierte (act. 3/1). 5.1.2. Aus der Covid-19-Kreditvereinbarung geht sodann hervor, dass namens der Kreditnehmerin durch Ankreuzen des Kästchens sechs unter der Ziffer 4 zugesi- chert wurde, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie, namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes, wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei (act. 3/1).
- 15 - 5.1.3. Zudem sicherte der Beschuldigte in der Covid-19-Kreditvereinbarung durch Ankreuzen des Kästchens sieben unter der Ziffer 4 namens der Kreditnehmerin zu, dass der beantragte Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung derer laufenden Li- quiditätsbedürfnisse verwendet werde. Ausdrücklich als nicht zulässig während der Dauer der Solidarbürgschaft deklariert wurden insbesondere die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen, die Rückerstattung von Kapitaleinlagen, die Gewäh- rung von Aktivdarlehen, die Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen oder die Zurückführung von Gruppendarlehen während der Dauer der Solidarbürgschaft (act. 3/1). 5.1.4. Ferner wurde unter Ziffer 4 der Kreditvereinbarung sodann durch Ankreuzen der Kästchen acht und neun versichert, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss basieren, vollständig sind und der Wahr- heit entsprechen würden (act. 3/1). 5.1.5. Schliesslich wurde unter Ziffer 4, Kästchen zehn zugesichert, dass dem Kre- ditnehmer die möglichen strafrechtlichen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben, wie beispielsweise die Verurteilung wegen Betrugs oder Urkundenfäl- schung, bekannt seien (act. 3/1). 5.2. Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2020 inklusive Vorjahr 5.2.1. Aus der Erfolgsrechnung der Kreditnehmerin des Jahres 2020, in welcher auch die Erfolgsrechnung des Vorjahres aufgeführt ist, geht hervor, dass die Kredit- nehmerin im Geschäftsjahr 2019 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 977'384.22 und im Geschäftsjahr 2020 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'219'498.32 erwirtschaftete (act. 3/6 S. 3). 5.2.2. Aus der Bilanz der Kreditnehmerin des Jahres 2020, in welcher auch die Bi- lanz des Vorjahres aufgeführt ist, geht zudem hervor, dass die Aktiven in der Höhe von CHF 948'414.51, bestehend aus dem Umlaufvermögen in der Höhe von CHF 947'524.51 und dem Anlagevermögen in der Höhe von CHF 890.–, das Fremdkapital der Kreditnehmerin in der Höhe von CHF 1'132'126.80, bestehend aus kurzfristigem Fremdkapital in Höhe von CHF 270'933.22 und langfristigem
- 16 - Fremdkapital in der Höhe von CHF 861'193.58, am Bilanzstichtag per 31. Dezem- ber 2019 nicht mehr abdeckten (act. 3/6 S. 1 f.). 5.2.3. Zudem ist in der Bilanz der Kreditnehmerin des Jahres 2020 auf der Passiv- seite die Position "Darlehen E._____" ersichtlich, welche sich im Vorjahr auf minus CHF 440'000.– und per 31. Dezember 2020 auf minus CHF 220'000.– belief. Weiter ist auch die Position "Darlehen F._____" aufgeführt, welche sich im Vergleich zum Vorjahr von minus CHF 89'517.03 auf minus CHF 45'017.03 reduzierte. Schliesslich ist auch die Position "Darlehen G._____" in der Bilanz ersichtlich, welche sich im Vorjahr auf minus CHF 104'000.– und per 31. Dezember 2020 auf minus CHF 4'000.– belief (act. 3/6 S. 1). 5.3. Kontoblätter des Geschäftsjahres 2020 5.4. Dem Kontoblatt "Konto 1 KK A._____" des Geschäftsjahres 2020 ist zu ent- nehmen, dass – wie bereits vor dem Covid-19-Kreditbezug – mehrere Transaktio- nen zulasten der Kreditnehmerin erfolgten. So wurden Zahlungen, wie beispiels- weise am 15. Mai 2025 im Betrag von CHF 120.– und am 27. Mai 2020 im Betrag von CHF 40.– mit dem Vermerk "busse", oder auch Zahlungen, wie beispielsweise am 18. August 2020 im Betrag von CHF 5'000.– und am 21. August 2020 im Betrag von CHF 50.– mit dem Vermerk "rückzlg. priv. bez. Q._____" oder am 22. Septem- ber 2020 im Betrag von CHF 117.70 mit dem Vermerk "spesen 08.2020 A._____ privat", getätigt. Weiter wurden auch Zahlungen, wie beispielsweise am 6. Oktober 2020 im Betrag von CHF 5'000.– mit dem Vermerk "R._____", am 5. November 2020 im Betrag von CHF 2'000.– mit dem Vermerk "bezug" oder am 23. November 2020 im Betrag von CHF 3'020.– mit dem Vermerk "bezug S._____", getätigt (act. 3/7 S. 1 ff.). 5.4.1. Gemäss dem Kontoblatt "Konto 2 Darlehen E._____" erfolgten zudem am
27. Juli 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 100'000.– mit dem Vermerk "E._____, rückzlg darlehen", am 15. September 2020 eine weitere Transaktion im Betrag von CHF 100'000.– mit dem Vermerk "E._____, rückzgl" und am 25. Novem- ber 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 20'000.– mit dem Vermerk "darlehen E._____" zulasten der Kreditnehmerin (act. 3/8).
- 17 - 5.4.2. Dem Kontoblatt "Konto 3 Darlehen F._____" ist sodann zu entnehmen, dass zwischen dem 1. April 2020 und dem 18. Dezember 2020 zehn weitere Transaktio- nen in der Gesamthöhe von CHF 36'000.– mit dem Vermerk "R._____, rückzlg dar- lehen" oder ähnlich erfolgten. Vor der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung am
28. März 2020 wurden zudem vier weitere Transaktionen getätigt (act. 3/9). 5.4.3. Ferner erfolgten gemäss dem Kontoblatt "Konto 4 Darlehen G._____" am
6. Juli 2020 eine Transaktion mit dem Vermerk "G._____, rückzlg darlehen" im Be- trag von CHF 50'000.– sowie am 15. September 2020 eine weitere mit dem Vermerk "G._____, rückzlg" im Betrag von CHF 50'000.– (act. 3/10). 5.5. Auszüge des D._____ Kontos Nr. CH5 5.5.1. Die oberhalb unter Ziffer 5.3 erwähnten Transaktionen sind – abgesehen von der Transaktion vom 22. September 2020 – sodann auch im Auszug des D._____ Kontos Nr. CH5 der Kreditnehmerin vom 28. März 2020 bis 28. Juli 2022 aufgeführt (Transaktionen des Kontoblatts "Konto 1 KK A._____": act. 32/1 S. 444, S. 436, S. 368, S. 366, S. 333, S. 311 und S. 300; des Kontoblatts "Konto 2 Darlehen E._____": act. 32/1 S. 387, S. 348 und S. 298; des Kontoblatts "Konto 3 Darlehen F._____": act. 32/1 S. 457, S. 452, S. 448, S. 440, S. 385, S. 347, S. 341, S. 326, S. 318 und S. 276; des Kontoblatts "Konto 4 Darlehen G._____": act. 32/1 S. 400 und S. 348). 5.5.2. Hinsichtlich der Transkationen betreffend das Kontoblatt "Konto 1 KK A._____" kann festgehalten werden, dass die Beträge vom 15. Mai 2020 und vom
27. Mai 2020 an die Stadtpolizei Zürich überwiesen wurden (act. 33/1 S. 444 und S. 436). Bei den Transaktionen vom 18. August 2020, vom 21. August 2020, vom
6. Oktober 2020 und vom 23. November 2020 handelte es sich um Bargeldbezüge (act. 33/1 S. 368, S. 366, S. 333 und S. 300). Bei der Transaktion vom 5. November 2020 handelte es sich um einen e-Banking-Auftrag mit dem Vermerk "BEZ T._____ V. PRIV" (act. 33/1 S. 311).
- 18 - 5.5.3. Sodann geht aus dem Auszug des D._____ Kontos Nr. CH5 des Monats Juli 2020 hervor, dass in diesem Monat gesamthaft Gutschriften in der Höhe von CHF 299'519.67 zugunsten der Kreditnehmerin eingingen (act. 41/3). 5.6. Schreiben der Bank betreffend die Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft (inkl. Zahlungsbeleg) Die Privatklägerin reichte als Beilage zu ihrer Strafanzeige vom 4. Dezember 2024 sodann das Schreiben der Kreditgeberin, der D._____ AG, an die Privatklägerin vom 28. Juli 2022 betreffend die Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft ein. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Kreditgeberin die Bürgschaft der Privatklägerin für den Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 190'679.84 in Anspruch nahm und die Privatklägerin aufforderte, ihr diesen ausstehenden Kreditbetrag zu überweisen, da die Kreditnehmerin den Covid-19-Kredit der Kreditgeberin nicht zurückbezahlt hat (act. 3/2). Ergänzend dazu wurde auch der Zahlungsbeleg der Privatklägerin betref- fend die Überweisung in der Höhe von CHF 190'679.84 an die Kreditgeberin vom
13. September 2022 beigelegt (act. 3/3). 5.7. Handelsregisterauszug vom 4. Dezember 2024 5.7.1. Die Privatklägerin reichte im Übrigen auch den Handelsregisterauszug der Kreditnehmerin vom 4. Dezember 2024 ein. Gemäss diesem bezweckte die Kredit- nehmerin den Import, Export, Handel und Detailverkauf von Textilien, Kolonialwa- ren, Haushalts- und Unterhaltsartikeln aller Art. 5.7.2. Aus dem Handelsregisterauszug geht sodann hervor, dass der Beschuldigte seit dem 14. März 2009 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schriftsberechtigung und seit dem 20. September 2022 als Gesellschafter mit Ein- zelunterschrift der Kreditnehmerin eingetragen war (act. 3/5). 5.8. Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2019 inklusive Vorjahr Aus der Erfolgsrechnung der Kreditnehmerin des Jahres 2019, in welcher auch die Erfolgsrechnung des Vorjahres aufgeführt ist, geht hervor, dass die Kreditnehmerin im Geschäftsjahr 2018 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'909'307.73 und
- 19 - im Geschäftsjahr 2020 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 977'384.22 erwirt- schaftete (act. 41/1 S. 1). 5.9. Diverse Mietverträge der Kreditnehmerin 5.9.1. Im Recht liegt sodann der befristete Mietvertrag betreffend das H._____ in … Zürich vom 17. Februar 2020 bis 31. August 2020 über monatlich CHF 5'150.–, der befristete Mietvertrag betreffend das Einkaufszentrum I._____ in U._____ vom
8. April 2019 bis 31. Mai 2021 über monatlich CHF 3'216.25, der befristete Mietver- trag betreffend J._____ 6 in … Zürich ab 13. November 2020 über monatlich CHF 10'000.–, der Nachtrag zum Mietvertrag vom 1. Januar 2019 betreffend K._____-strasse 7 in … Zürich befristet bis 30. September 2020, der befristete Miet- vertrag betreffend L._____-strasse 8 in V._____ vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2021 über monatlich CHF 2'692.50 und CHF 319.12, der Nachtrag zum Mietvertrag vom 14. August 2019 betreffend M._____-strasse 9 in W._____ über monatlich CHF 4'308.– sowie der Mietvertrag betreffend N._____ 10 in AA._____ ab 1. März 2020 über monatlich CHF 464.45. Die Kreditnehmerin ist dabei jeweils als Mieterin auf- geführt. Die Mietverträge sind aber nur teilweise unterzeichnet (act. 41/2/1-8). 5.10. Weitere Sachbeweismittel 5.10.1. Aus den eingereichten Arztzeugnissen von Dr. med. AB._____ geht sodann hervor, dass der Beschuldigte ab dem 1. Februar 2021 wegen Krankheit arbeitsun- fähig war (act. 41/4/1). Am 23. Juni 2021 wurde dem Beschuldigten gemäss dem Schreiben der SVA sodann im Rahmen der Prüfung der IV-Leistungen eine Mass- nahme auferlegt, wodurch sein Gesundheitszustand wesentlich verbessert werden sollte (act. 41/4/2). 5.10.2. Aus den Monatsabschlüssen der Kreditnehmerin, die sich gemäss der Ein- gabe der Verteidigung auf den Pop-up-Store im O._____ bezogen, geht sodann hervor, dass diese im Oktober 2018 Einnahmen in der Höhe von CHF 189'246.90, im November 2018 in der Höhe von CHF 228'867.90 und im Dezember 2018 in der Höhe von CHF 271'096.20 hatte (act. 41/5).
- 20 - 5.10.3. Weiter geht aus den aktenkundigen Darlehensverträgen hervor, das die P._____ GmbH dem Beschuldigten am 7. März 2020 ein Darlehen in der Höhe von CHF 20'000.–, am 22. Juli 2020 in der Höhe von CHF 150'000.– und am 14. Sep- tember 2020 ein Darlehen in der Höhe von CHF 190'000.– gewährte. Die entspre- chenden Überweisungen sind sodann auch in den beigelegten Kontoauszügen er- sichtlich (act. 41/6-8). 5.10.4. Schliesslich liegt die Vereinbarung zwischen der Kreditnehmerin und F._____ vom 30. Mai 2014 vor, in welcher festgehalten wurde, dass der Betrag von CHF 140'000.– ursprünglich für die Reservation von zukünftigen Warenlieferungen bezahlt wurde. Da die Warenlieferung nicht zustande gekommen ist, wurde die Re- servationszahlung darauf in ein Darlehen umgewandelt, welches in mehreren Ra- tenzahlungen spätestens bis Ende 2015 zurückbezahlt werden sollte. Einzelne Rü- ckzahlungen sind sodann Ende 2016 und im Jahr 2017 auch in den Kontoauszügen ersichtlich (act. 41/9; act. 41/10).
6. Aussagen des Beschuldigten 6.1. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 22. Januar 2025 6.1.1. Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2025 im Einzelnen an, der in der Kreditvereinbarung angegebene Umsatz sei von ihrem Treuhandbüro berechnet worden, weshalb er nichts dafür könne, dass falsche Umsatzzahlen angegeben worden seien. Ausserdem hätten sie die letzten zehn Jahre immer wieder Darlehen aufgenommen und dann wieder zurückbezahlt. Sie hätten immer so gearbeitet. Die Anwaltskanzlei der Privatkläge- rin habe den Beschuldigten kontaktiert und gefragt, ob er pro Monat CHF 50.– zu- rückbezahlen könne. Er sehe jedoch nicht ein, weshalb er das tun solle, denn er habe nichts Falsches gemacht. Zudem hätten sie schriftlich vorgeschlagen, dass der Beschuldigte das Geld zurückbezahlen solle, wenn er irgendwann zu Geld komme. Aber auch sein Anwalt habe gesagt, dass er keinen Grund sehe, weshalb sie etwas zurückbezahlen sollten, denn sie hätten nie etwas falsch gemacht. Er sei daher sehr erstaunt über die Vorladung zur Einvernahme gewesen. Auf die Frage, ob er der Ansicht sei, das Geld sei nicht zurückzahlbar, erwiderte der Beschuldigte,
- 21 - dass er natürlich nicht dieser Ansicht sei, dass aber der Lockdown gekommen sei und er sich viermal einer Operation habe unterziehen müssen, da er gesundheitlich angeschlagen sei (act. 4 F/A 5 f.). Unterdessen sei die Kreditnehmerin Konkurs ge- gangen. Vor Corona habe der Beschuldigte sechs Pop-up-Läden geführt. Aufgrund des ersten und des zweiten Lockdowns sei die Winter- bzw. die Sommerware aller- dings nicht verkauft worden. Sie hätten Markenware, Sportbekleidung, Schuhe so- wie teilweise auch Kosmetikwaren und die ersten fünf Jahre, also von 1999 bis 2004, auch Kolonialwaren und Esswaren verkauft. Ausserdem seien während des Lockdowns auch Rechnungen von Grosskunden teilweise nicht bezahlt worden (act. 4 F/A 7 ff.). 6.1.2. Erneut danach gefragt, wie der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung auf einen Umsatz von CHF 1'909'307.– gekommen sei, obwohl dieser gemäss der Jah- resrechnung im Jahre 2019 leidglich CHF 977'384.22 betragen habe, führte der Be- schuldigte aus, dass dies sein Treuhänder von AC._____ und Partner berechnet habe. Er habe zwar den Antrag unterschieben, aber der Treuhänder habe ihm die Zahl gegeben. Er kenne ihn seit über 25 Jahren (act. 4 F/A 11 f.). 6.1.3. Weiter anerkannte der Beschuldigte, im Kreditantrag bestätigt zu haben, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie hinsichtlich des Umsat- zes wirtschaftlich beeinträchtigt sei. Damit konfrontiert, wie der Beschuldigte bereits am 20. März 2020 habe wissen können, dass die Kreditnehmerin Umsatzeinbussen haben werde, obwohl die ausserordentliche Lage erst am 16. März 2020 ausgeru- fen worden sei, erwiderte dieser, dass er Waren an Lager gehabt habe und praktisch nichts mehr verkauft habe, weshalb er dies bereits am 20. März 2020 vorausgese- hen habe. Auf die Nachfrage, wer in diesem Zusammenhang die Kreuze auf dem Antrag gesetzt habe, erklärte der Beschuldigte, sein Treuhandbüro habe seinem Assistenten gesagt, was sie ausfüllen müssten (act. 4 F/A 14 ff.). Auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach die wirtschaftliche Beeinträchtigung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und bereits zum Zeitpunkt des Kreditantrages bestanden haben müsse und zukünftige Engpässe nur dann zum Bezug eines Kredits berech- tigt hätten, wenn eine Umsatzeinbusse aufgrund konkreter Verhältnisse vorausseh- bar und dokumentiert gewesen wäre, erklärte der Beschuldigte, es habe sich um
- 22 - eine Zeit der Panik gehandelt und die Firma habe schon seit 25 Jahren bestanden. Im Jahr 2022 sei dann der Konkurs über die Firma eröffnet worden, da viel passiert und er gesundheitlich angeschlagen gewesen sei (act. 4 F/A 18 f.). Danach gefragt, wie der Beschuldigte sich dazu stelle, dass die Firma bereits vor Ausbruch der Pan- demie Ende 2019 klar überschuldet gewesen sei und Konkurs hätte anmelden müs- sen, führte der Beschuldigte aus, dass sie das immer so machen würden. Vor Co- rona sei er mit dem neuen Projekt super unterwegs gewesen. Er habe gewusst, dass er es schaffen könne, denn er habe davor auch nie Probleme gehabt (act. 4 F/A 20). 6.1.4. Sodann wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschuldigte den Kredit, trotz ausdrücklicher Zusicherung im Formular, nicht zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse der Firma, sondern unter anderem auch zur Rückbezahlung von Darlehen und für private Zwecke verwendet habe. Der Beschuldigte entgegnete darauf, dass sie das auch früher so gemacht hätten. Es sei nichts Neues gewesen. Er habe nichts anderes gemacht als in den letzten zehn Jahren. Dass er mit dem Covid-19-Kredit keine Darlehen hätte zurückbezahlen dürfen, habe er nicht ge- wusst. Die Pandemie habe zu einer Umsatzsteigerung geführt, da er mit dem neuen Projekt sehr gut unterwegs gewesen sei. Zu Beginn seien es zwei Läden gewesen, danach sechs. Wäre die Pandemie nicht gekommen, dann wäre alles anders, alles viel besser. Hätte er jedoch gewusst, dass er keinen Anspruch auf eine Covid-19- Kredit gehabt hätte, hätte er den Kredit nicht genommen. Im Nachhinein habe ihm der Kredit nicht geholfen. Niemand habe es ihm so richtig erklärt, weshalb er die Dinge erst jetzt wisse (act. 4 F/A 21 ff.). 6.1.5. Die Frage, ob der Beschuldigte den vorgelegten Vorwurf anerkenne, beant- wortete er schliesslich mit ja, er habe unterschrieben (act. 4 F/A 26). 6.2. Hauptverhandlung vom 10. September 2025 6.2.1. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte im We- sentlichen bei seinen bereits gemachten Aussagen, führte diese jedoch detaillierter aus. So erläuterte der Beschuldigte auf die Nachfrage, weshalb er damals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Vorwurf anerkannt habe, er wisse
- 23 - nicht, ob es ein Missverständnis gewesen sei oder der Staatsanwalt ihn falsch ver- standen habe. Als er eingeladen worden sei, habe er nicht gewusst, worum es gehe und habe nur die beiden Worte "falsche Urkunde" und "Betrug" verstanden. Am Ende habe der Staatsanwalt ihm gesagt, dass der Fall für ihn klar sei und das Ver- fahren eingestellt werde. Die Sache sei für den Beschuldigten erledigt gewesen, weshalb er überrascht gewesen sei, als er die Anzeige erhalten habe. Er sei nicht sicher gewesen, ob er etwas falsch verstanden oder falsch erklärt habe, denn der Staatsanwalt habe ihm gesagt, dass das Verfahren nicht weitergehe. Dass er die Kreditvereinbarung unterschrieben habe, bestreite er aber nicht (Prot. S. 13). 6.2.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Angabe eines höheren Umsatzerlöses als ge- mäss Buchhaltung führte der Beschuldigte sodann aus, sie hätten ihren Treuhänder nach dem Umsatz gefragt und dieser habe ihnen die angegebene Zahl genannt. Er habe erfahren, dass sie im März 2020 noch keinen Abschluss gehabt hätten. Er habe diese Zahl nicht erfunden. Der Treuhänder habe ihnen diese Zahl basierend auf den Abschluss des Jahres 2018 gegeben, da sie damals noch keine Schlusser- folgsrechnung gehabt hätten. Sie hätten geschaut, dass diese Zahl buchhalterisch korrekt sei. Sie hätten noch keinen definitiven Abschluss erstellt, da sie diesen je- weils erst im Mai oder Juni gemacht hätten. Zudem hätten sie in den letzten zwanzig Jahren nie einen provisorischen Abschluss gemacht. Ende März 2020 hätten sie daher noch nicht gewusst, wie hoch der Umsatzerlös im Jahr 2019 gewesen sei, weshalb sie denjenigen des Vorjahres angegeben hätten (Prot. S. 13 ff.). 6.2.3. Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs, wonach sie durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich gar nicht betroffen gewesen seien, führte der Beschuldigte aus, der Staatsanwalt habe gemeint, sie seien Lebensmittelhändler, aber sie seien keine Le- bensmittelhändler. Sie seien im normalen Sport-/Outfit-Bereich mit Textilien und Schuhen tätig. Während des gesamten Lockdowns hätten sie geschlossen gehabt und nicht öffnen dürfen. In den letzten zehn bis fünfzehn Jahren hätten sie nie mit Lebensmitteln gehandelt. Vielleicht hätten sie vor fünfzehn Jahren einzelne Aktio- nen mit Getränken oder Schokolade zu Weihnachten gemacht, aber die letzten zehn bis fünfzehn Jahre nie. Ihre Firma basiere nur auf Sportmarken, also Sporttex- tilien und Sportschuhen. Als Premiumkunde habe er die Restbestände aller Marken
- 24 - wie Nike, Puma oder Adidas gekauft. Es habe sich dabei um Waren gehandelt, die bereits ein oder zwei Saisons alt gewesen oder retourniert worden seien. Damit konfrontiert, dass sie bereits Ende 2019 klar überschuldet gewesen seien und Kon- kurs hätten anmelden müssen, entgegnete der Beschuldigte, dass es sich lediglich um private langjährige Darlehen gehandelt habe. Die Leute wüssten, dass es in seinem Geschäft "schnelles Geld brauche". Die Ware müsse sofort gekauft werden. Es habe nie Probleme mit den privaten Schulden gegeben. Wenn Firmen, wie bei- spielsweise Adidas, Waren im Wert von CHF 100'000.– oder CHF 150'000.– hätten, dann seien sie froh, wenn die Ware wegkomme, weshalb man auch innerhalb von ein bis zwei Jahren zurückbezahlen könne. Die Leute wüssten, dass sie ihm ver- trauen könnten und hätten keinen Druck gemacht. Es sei immer so gewesen. Da- nach gefragt, warum die Umsatzerlöse der Jahre 2018 und 2019 so unterschiedlich hoch gewesen seien, führte der Beschuldigte aus, dass ihm im Jahr 2018 die Idee gekommen sei, ein Pop-up-Store zu betreiben. In diesem Fall habe man nur für eine kurze Zeit einen Laden, der sich gerade im Umbau befunden habe, und bekomme dafür sehr gute Konditionen. Während dieser Zeit habe er keine Fixkosten und ge- ringere Personalkosten gehabt. So könne er beispielsweise für zwei Monate einen Laden übernehmen, darin einen Ausverkauf machen und dann wieder gehen. Der erste Pop-up-Store sei im O._____ gewesen, der sich im Umbau befunden habe. Er habe dort eine Fläche für drei Monate übernehmen können. Innerhalb dieser drei Monate hätten sie einen Rekordumsatz in der Höhe von CHF 700'000.– erzielt. Das sei die neue Idee, das neue Geschäftsmodell, gewesen. Im Jahr 2019 habe er sie- ben verschiedene Pop-ups gehabt. Dieses Jahr sei aber leider ein Test für ihn ge- wesen, da es immer noch eine neue Idee für ihn gewesen sei. Sie hätten versucht, die neue Idee des Pop-ups umzusetzen. Sie hätten jedoch Zeit benötigt, um neue Lokalitäten zu finden. Zudem seien sie auch nicht überall erfolgreich mit den Pop- ups gewesen. Es sei ein Testjahr für das neue Konzept mit dem Pop-up gewesen. Im Jahr 2018 habe es sich um einen Erfolg, einen Zufall, gehandelt und im Jahr 2019 handelte es sich um eine Testphase. Es hätten neue Läden gefunden werden müssen (Prot. S. 15 f., S. 21). 6.2.4. Hinsichtlich des dritten Vorwurfs, wonach der Beschuldigte den Kredit nicht ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin verwen-
- 25 - det habe, führte der Beschuldigte aus, er habe zum damaligen Zeitpunkt sechs oder sieben Outlets gehabt, deren Mieten allein bereits insgesamt etwa CHF 28'000.– betragen hätten. Er habe externe Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 360'000.– aufgenommen, um die alten Darlehen abzubezahlen, da sie zwi- schen März 2020 und Juni 2020, genauso wie im zweiten Lockdown, geschlossen gewesen seien und keinen Umsatz gemacht hätten. Er habe daher ein Darlehen aufgenommen, um Darlehen abzubezahlen. Er habe die Leute, bei welchen er noch "alte Schulden" gehabt habe, fair behandeln wollen. Wenn jemand bereits zwei Jahre auf sein Geld gewartet habe, dann wolle er diese Person fair behandeln. Mit dem neuen Darlehen habe er einen Neuanfang machen können. Mit den CHF 190'000.– hätten sie die Mieten in der Höhe von insgesamt CHF 28'000.– pro Monat bezahlt, aber nie ein Darlehen oder etwas Privates. Das Geld sei ganz normal verwendet worden. Auf die Nachfrage, weshalb der Beschuldigte nicht zuerst diese CHF 190'000.– zurückbezahlt habe, erläuterte er, dass er zur damaligen Zeit mit dem Pop-up sehr gut unterwegs gewesen sei. Nach dem Lockdown hätten sie sehr gut verkauft. Das neue Geschäftsmodell habe sehr gut funktioniert und hätte auch weiterhin gut funktioniert. Er habe nie Probleme gehabt, die Darlehen oder Schulden zurückzubezahlen. Die Firma habe bereits seit 23 bis 24 Jahren bestanden und auch dieses neue Pop-up sei eine erfolgreiche Idee gewesen, die ihm mehr Luft gegeben habe, da er weniger Fixkosten und Spesen gehabt habe. Deshalb hätte er auch keine Probleme mit der Rückzahlung gehabt. Leider hätten ihn aber der erste und der zweite Lockdown sowie seine Gesundheit "gebrochen" (Prot. S. 16 ff.). 6.2.5. Das neue Darlehen im Sommer 2020 von Herrn AD._____ habe der Beschul- digte, obwohl sein Geschäft gut gelaufen sei, aufgenommen, da er die alten Darle- hen habe zurückbezahlten wollen, damit die Leute ihm keinen Druck mehr machten. Bei Herrn AD._____ habe er mehr Zeit gehabt, um das Geld zurückzubezahlen. Die anderen Leute hätten langsam keine Geduld mehr gehabt. Deshalb habe er sich dazu entschieden, ein neues Darlehen aufzunehmen, um die Leute zu beruhigen. Herr AD._____ kenne ihn seit 30 Jahren. Er habe ihm ermöglicht, die alten Schulden zurückzubezahlen. Danach gefragt, was der Plan mit dem erhaltenen Coronakredit gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dass sich zu dieser Zeit allein die Mietkos- ten auf über CHF 30'000.– belaufen und sie während des Lockdowns keinen Um-
- 26 - satz gehabt hätten. Der Umsatz sei auf CHF 0.– gewesen, aber trotzdem hätten sie die Mieten bezahlen müssen. Auch die Hauptsaison, die Wintersaison, sei "gebro- chen" gewesen, weshalb sie Sicherheit benötigt hätten, da sie nicht gewusst hätten, wie lange der Lockdown andauern würde (Prot. S. 18 f.). 6.2.6. E._____ sei eine Privatperson, die der Beschuldigte persönlich kenne und die ihm im Jahr 2017 oder 2018 auch ein Darlehen gegeben habe. Da sie im Som- mer 2020 das Geld verlangt habe, habe er es ihr aufgrund der Verfügbarkeit in drei Tranchen bezahlt. Die Leute hätten ihn damals unter Zeitdruck gesetzt, weshalb er eine andere Lösung über Herrn AD._____ gesucht habe, der ihn ohne Probleme unterstützt habe. Deshalb habe er die Darlehen zurückbezahlen können. F._____ sei sein Cousin. Er habe im Jahr 2016 oder 2017 Waren bei ihm bestellt und ihm das Geld bereits überwiesen. Aufgrund des hohen Zollsatzes habe das Geschäft jedoch abgebrochen werden müssen. Sein Cousin habe darauf gemeint, der Be- schuldigte könne das Geld vorerst für seine Bedürfnisse verwenden und den Betrag irgendwann ohne Druck zurückbezahlen. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 habe er ihm dann regelmässig Geld zurückbezahlt. G._____ sei ein guter Freund des Beschuldigten. Er habe für ein gutes Geschäft ein Darlehen gebraucht, weshalb sie vereinbart hätten, dass der Beschuldigte diesem einen monatlichen Betrag, je nach Bedarf, zurückbezahle. Das Darlehen habe er vermutlich im Jahr 2016 aufgenom- men und dann regelmässig Geld zurückbezahlt. Er habe vorher immer bezahlt. Die Leute seien in Panik geraten und hätten ihr Geld zurück gewollt. Um ihnen die Panik zu nehmen, habe er Herrn AD._____ gefragt. So habe er das Problem, unabhängig vom Kredit oder anderen Dingen, lösen können. Die Darlehen, die Herr AD._____ ihm gewährt habe, habe er noch nicht zurückbezahlen können. Herr AD._____ kenne aber seine Situation (Prot. S. 19 ff.).
7. Würdigung 7.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte formeller Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der Kreditnehmerin war und die Covid-19-Kreditvereinbarung namens der Kreditnehmerin ausfüllte und un- terschrieb und darauf den Covid-19-Kredit erhalten hat. Der Beschuldigte gab folg- lich unbestrittenermassen einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'909'307.– an
- 27 - und sicherte mittels Unterzeichnung der Kreditvereinbarung zu, dass die Kreditneh- merin aufgrund der Pandemie, namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes, wirtschaft- lich erheblich beeinträchtigt ist, er den Kredit ausschliesslich zur Sicherung laufen- der Liquiditätsbedürfnisse verwenden wird und alle Angaben der Wahrheit entspre- chen. Weiter ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte den erhaltenen Kredit zwischenzeitlich nicht zurückbezahlt hat. 7.2. Bestritten wird jedoch, dass die ausgefüllte Kreditvereinbarung falsche Anga- ben enthielt, namentlich dass ein höherer Umsatzerlös als gemäss Buchhaltung angegeben wurde, dass keine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Covid-19- Pandemie vorlag und dass keine Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquidationsbedürfnisse der Kreditnehmerin bestand. 7.3. Hinsichtlich des Umsatzerlöses kann festgehalten werden, dass die Aussa- gen des Beschuldigten, wonach der Treuhänder ihnen die in der Kreditvereinba- rung angegebene Zahl basierend auf den Abschluss des Jahres 2018 gegeben habe, zumal sie Ende März 2020 noch keinen definitiven Abschluss erstellt und in den letzten zwanzig Jahren auch nie einen provisorischen Abschluss gemacht hät- ten, in der Erfolgsrechnung der Kreditnehmerin des Jahres 2019 Stütze finden, in welcher auch die Erfolgsrechnung des Vorjahres aufgeführt ist. Gemäss der Er- folgsrechnung erwirtschaftete die Kreditnehmerin im Jahr 2018 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'909'307.73. Dieser Betrag stimmt mit dem Umsatzerlös, welcher der Beschuldigte in der Covid-19-Kreditvereinbarung vom 28. März 2020 angab (CHF 1'909'307.–), überein. In der Kreditvereinbarung unter Ziffer 3, Block 1 wurde darauf hingewiesen, dass als Bemessungsgrundlage auf den definitiven Um- satzerlös 2019, wenn dieser nicht vorhanden, auf den provisorischen Umsatzerlös 2019 oder, wenn auch dieser nicht vorhanden, auf den Umsatzerlös 2018 abzustel- len sei. Aus den vorliegenden Beweismitteln ergeben sich keine Hinweise, dass zu jenem Zeitpunkt ein definitiver oder ein provisorischer Umsatzerlös des Jahres 2019, also insbesondere eine Erfolgsrechnung des Jahres 2019, bereits vorhanden war – was im Übrigen auch nach dem üblichen Geschäftsgang als plausibel er- scheint – oder der Beschuldigte sonstwie von provisorischen oder definitiven Um- satzerlöszahlen 2019 wusste. Entsprechend ist nicht bewiesen, dass es sich bei
- 28 - dem vom Beschuldigten angegebenen Umsatzerlös um eine falsche Angabe han- delte. Der Umsatzerlös des Jahres 2018 war gemäss der Covid-19-Kreditvereinba- rung eine zulässige alternative Bemessungsgrundlage. Es lässt sich folglich nicht erstellen, dass der Beschuldigte einen höheren Umsatzerlös als gemäss Buchhal- tung angab, wie dies im Anklagesachverhalt der Staatsanwaltschaft umschrieben wird. 7.3.1.Der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt hinsichtlich der feh- lenden wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Covid-19-Pandemie, mithin, dass der Beschuldigte bzw. die Kreditnehmerin während des ersten Lockdowns im Jahr 2020 aufgrund von "Hamsterkäufen" insbesondere im Bereich der Grundnahrungs- mittel, zu welcher Branche auch die Kreditnehmerin gemäss Handelsregisterein- trag gezählt habe, von der Pandemie profitiert habe bzw. es nicht zu pandemiebe- dingten Einbussen gekommen sei, was sich in der Umsatzsteigerung im Jahr 2020 wiedergespiegelt habe, lässt sich sodann anhand der vorliegenden Beweismittel ebenfalls nicht rechtsgenüglich erstellen. Einzig gestützt auf den Handelsregister- eintrag, wonach die Kreditnehmerin den Import, Export, Handel und Detailverkauf von Textilien, Kolonialwaren, Haushalts- und Unterhaltsartikeln aller Art bezweckte, lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte bzw. die Kreditnehmerin im Jahr 2020 im Nahrungsmittelhandel tätig gewesen ist. Vielmehr führte der Beschuldigte sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch der heutigen Hauptverhandlung lebensnah und detailliert aus, dass sie keine Lebensmittelhänd- ler seien. Sie seien im normalen Sport-/Outfit-Bereich mit Textilien und Schuhen tätig. Während des gesamten Lockdowns hätten sie geschlossen gehabt und nicht öffnen dürfen. In den letzten zehn bis fünfzehn Jahren hätten sie nie mit Lebens- mitteln gehandelt. Vielleicht hätten sie vor fünfzehn Jahren einzelne Aktionen mit Getränken oder Schokolade zu Weihnachten gemacht, aber die letzten zehn bis fünfzehn Jahre nie. Kolonialwaren und Esswaren hätten sie nur in den ersten fünf Jahren, also etwa von 1999 bis 2004, verkauft. Da sich nicht erstellen lässt, dass die Kreditnehmerin im Bereich des Nahrungsmit- telhandels tätig war, ist notorisch, dass sie durch die vom Bundesrat während der Pandemie verfügten Einschränkungen bedeutend in ihrer Geschäftstätigkeit beein-
- 29 - trächtigt wurde, zumal Geschäfte der nicht-essenziellen Grundversorgung während des Lockdowns, der in der Schweiz zunächst vom 16. März 2020 bis etwa Ende Mai 2020 verhängt wurde, geschlossen bleiben mussten. Trotz der Einnahmeaus- fälle hatte die Kreditnehmerin während jener Zeit gemäss den aktenkundigen Miet- verträgen für Ladenflächen allerdings monatliche Mietausgaben in fünfstelliger Höhe. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte die Covid-19-Kreditvereinbarung während des ersten Lockdowns am 28. März 2020 unterschrieb, war die Kreditneh- merin folglich zu jenem Zeitpunkt bereits erheblich durch die Pandemie beeinträch- tigt. Unabhängig davon zeigt ein Vergleich der sich in der Erfolgsrechnung des Jahres 2020 aufgeführten Umsatzzahlen der Jahre 2019 und 2020 allerdings, dass die Kreditnehmerin im Jahr 2020 eine Umsatzsteigerung erzielen konnte. Während sie im Jahr 2019 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 977'384.22 erzielte, erwirt- schaftete sie im Geschäftsjahr 2020 einen Umsatzerlös in Höhe von CHF 1'219'498.32. Diese Gegebenheit erklärte der Beschuldigte wie auch seine Verteidigung damit, dass die Sommermonate nach dem ersten Lockdown beson- ders einträglich gewesen seien, was wohl eine glückliche Fügung gewesen sei. Die Bevölkerung habe unmittelbar nach den Erfahrungen während des Lockdowns nach Wiedereröffnung der Geschäfte ein grosses Bedürfnis für Sport- und Outdoor- bekleidung gehabt. Im zweiten Halbjahr 2020 – bis zum zweiten Lockdown Ende Dezember 2020 – habe die Kreditnehmerin Erlöse wie noch nie erzielt (vgl. act. 40 Rz. 19; Prot. S. 17 f.). Diese Schilderung ist nachvollziehbar und schlüssig und wird im Übrigen auch durch den Kontoauszug der Kreditnehmerin gestützt. So verzeichnete die Kreditnehmerin gemäss dem Auszug des D._____ Kontos alleine für den Monat Juli 2020 Gutschriften in der Höhe von CHF 299'519.67. Die Umsatzsteigerung im Jahr 2020 kann folglich nicht als Bestä- tigung herangezogen werden, um rechtsgenüglich zu erstellen, dass die Kreditneh- merin von den behördlichen Massnahmen nicht bzw. nur geringfügig betroffen war. Es ist nicht bewiesen, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Kreditbean- tragung wusste oder annehmen musste, dass sich der Umsatz im Sommer nach dem Lockdown – nachdem er während des ersten Lockdowns schliessen musste
– derart positiv entwickeln würde.
- 30 - Sodann ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Betroffenheit anzumerken, dass allfäl- lige Liquiditätsprobleme aufgrund einer vorbestehenden finanziellen Schieflage bzw. einer vorbestehenden Überschuldung der Kreditnehmerin per Ende 2019 er- hebliche Umsatzeinbussen infolge der Covid-Pandemie nicht ausschliessen. Selbst wenn sich die Kreditnehmerin im Jahr 2019 bereits in finanzieller Schieflage befun- den hätte, wurde sie unabhängig davon durch die Pandemie, namentlich insbeson- dere durch den ersten Lockdown, erheblich beeinträchtigt. 7.4. Hinsichtlich des Verwendungszwecks sicherte der Beschuldigte in der Covid- 19-Kreditverordnung vom 28. März 2020 wie dargelegt zu, den Kreditbetrag aus- schliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditneh- merin zu verwenden. Der Beschuldigte stellte diesbezüglich aber nicht in Abrede, in jener Zeit verschiedene Darlehensrückzahlungen getätigt zu haben. Dieses teil- weise Geständnis deckt sich sodann auch mit den vorliegenden Sachbeweismit- teln. Gemäss dem Kontoblatt "Konto 2 Darlehen E._____" erfolgten am 27. Juli 2020 im Betrag von CHF 100'000.–, am 15. September 2020 im Betrag von CHF 100'000.– sowie am 25. November 2020 im Betrag CHF 20'000.– Transaktio- nen zulasten der Kreditnehmerin. Die erfolgten Transaktionen sind auch im Auszug des D._____ Kontos der Kreditnehmerin ersichtlich. Sodann reduzierte sich in der Bilanz der Kreditnehmerin des Jahres 2020 die Position "Darlehen E._____" von minus CHF 440'000.– per Ende 2020 auf minus CHF 220'000.–. 7.5. Dem Kontoblatt "Konto 3 Darlehen F._____" ist sodann zu entnehmen, dass zwischen dem 1. April 2020 und dem 18. Dezember 2020 zehn weitere Transaktio- nen in der Gesamthöhe von CHF 36'000.– erfolgten. Auch diese Transaktionen sind im Auszug des D._____ Kontos der Kreditnehmerin ersichtlich. Zudem reduzierte sich die Position "Darlehen F._____" in der Bilanz der Kreditnehmerin des Jahres 2020 von minus CHF 89'517.03 per Ende 2020 auf minus CHF 45'017.03. Da aller- dings bereits vor dem 1. April 2020 weitere Transaktionen erfolgten, reduzierte sich die Position nicht nur im Umfang von CHF 36'000.–. 7.6. Ferner erfolgte gemäss dem Kontoblatt "Konto 4 Darlehen G._____" am
6. Juli 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 50'000.– sowie am 15. September 2020 eine weitere im Betrag von CHF 50'000.–. Auch diese Transaktionen sind im
- 31 - Auszug des D._____ Kontos der Kreditnehmerin ersichtlich. Zudem reduzierte sich die Position "Darlehen G._____" in der Bilanz der Kreditnehmerin des Jahres 2020 von minus CHF 104'000.– per Ende 2020 auf minus CHF 4'000.–. 7.7. Es ist daher erstellt, dass Darlehensrückzahlungen an E._____ in der Höhe von insgesamt CHF 220'000.–, an R._____ in der Höhe von insgesamt CHF 36'000.– und an G._____ in der Höhe von insgesamt CHF 100'000.– erfolgten. 7.8. Sodann erfolgten gemäss dem Kontoblatt "Konto 1 KK A._____" des Ge- schäftsjahres 2020 am 15. Mai 2025 im Betrag von CHF 120.– sowie am 27. Mai 2020 und am 12. Oktober 2020 je im Betrag von CHF 40.– Transaktionen mit dem Vermerk "busse". Dem Auszug des D._____ Kontos Nr. CH5 der Kreditnehmerin ist zu entnehmen, dass die Beträge an die Stadtpolizei Zürich bzw. an die Gemeinde- polizei AE._____ überwiesen wurden. Es lässt sich daher erstellen, dass Zahlungen für Bussgelder und daher zu privaten Zwecken erfolgten. Zudem erfolgte am
22. September 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 117.70 mit dem Vermerk "spesen 08.2020 A._____ privat". Diese Transaktion ist im Auszug des D._____ Kontos nicht aufgeführt. Ferner erfolgten am 18. August 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 5'000.– und am 21. August 2020 eine weitere im Betrag von CHF 50.– mit dem Vermerk "rückzlg. priv. bez. Q._____", am 6. Oktober 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 5'000.– mit dem Vermerk "R._____", am 5. Novem- ber 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 2'000.– mit dem Vermerk "bezug" und am 23. November 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 3'020.– mit dem Vermerk "bezug S._____". Abgesehen von der Transaktion vom 5. November 2020, bei der es sich um einen e-Banking-Auftrag mit dem Vermerk "BEZ T._____ V. PRIV" handelte, waren es gemäss Auszug des D._____ Kontos Bargeldbezüge. Da
– abgesehen vom Vermerk der Transkationen – aus den vorliegenden Beweismit- teln keine weiteren Hinweise hervorgehen, dass der Beschuldigte diese Zahlungen effektiv für private Zwecke nutzte, lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen, dass es sich auch bei diesen Zahlungen um Zahlungen mit privatem Hintergrund handelte. 7.9. Es kann folglich festgehalten werden, dass der Beschuldigte während der Dauer der Solidarbürgschaft sowohl Rückzahlungen von Darlehen als auch Zahlun- gen zu privaten Zwecken veranlasste. Dass die Kreditnehmerin währenddessen
- 32 - auch drei neue Privatdarlehen der P._____ GmbH aufnahm und die Darlehensrü- ckzahlungen – wie es die Verteidigung vorbringt (vgl. act. 40 Rz. 27 ff.) – mit den neuen Privatdarlehen vorgenommen haben will, ändert an dieser Tatsache nichts. 7.10. Schliesslich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, be- reits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung im Grundsatz die oberhalb dar- gelegten Verwendungen beabsichtigt zu haben. Da die einzelnen Darlehensrück- zahlungen und die Zahlungen mit privatem Hintergrund – mit Ausnahme der beiden Zahlungen an R._____ im April 2020 – allerdings nicht in zeitlicher Nähe zur Unter- zeichnung und Zusicherung der Covid-19-Kreditvereinbarung standen, da sie grundsätzlich erst in den Sommermonaten nach dem ersten Lockdown erfolgten, kann im Lichte der vorhandenen Beweismittel nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung die Absicht hatte, den Kredit zweckwidrig zu verwenden.
8. Fazit 8.1. Aufgrund des Ausgeführten und nach Würdigung aller vorhandenen Beweis- mittel kann somit insgesamt festgehalten werden, dass sich der Anklagesachverhalt insofern nicht erstellen lässt, als dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, einen zu hohen Umsatzerlös angegeben zu haben. Ebenso lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich nicht betroffen gewesen sein soll. Erstellen lässt sich dagegen, dass der Beschuldigte während der Dauer der Solidarbürgschaft Darlehensrückzahlungen an E._____ in der Höhe von insge- samt CHF 220'000.–, an R._____ in der Höhe von insgesamt CHF 36'000.– und an G._____ in der Höhe von insgesamt CHF 100'000.– sowie einzelne Zahlungen mit privatem Hintergrund tätigte. Nicht nachgewiesen kann dem Beschuldigten dage- gen, dass ihm bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung die Absicht fehlte, den Kredit ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu ver- wenden. 8.2. Dieser Sachverhalt ist der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
- 33 - IV.Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Urkun- denfälschung und Betrug.
2. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insb. etwa BGer. 6B_262/2024) kann aufgrund der blossen Verwendung des erhaltenen Kredits für Darlehensrückzahlungen und Zahlungen mit privaten Hintergrund (wobei dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass ihm bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung die Absicht fehlte, den Kredit für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden) weder auf eine Urkundenfälschung noch einen Betrug geschlossen werden. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB freizusprechen.
3. Da der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB freizusprechen ist, fragt sich, ob sich der Beschuldigte gestützt auf den subsidiär anwendbaren Art. 23 Co- vid-19-SBüV schuldigt gemacht hat.
4. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift würdigen, so eröffnet es dies den an der Hauptverhandlung anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung wurde anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Betracht gezogenen, abweichenden rechtlichen Würdigung des Gerichts im Sinne von Art. 344 StPO ein- geräumt (Prot. S. 8, 22, 23 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung im Sinne von Art. 23 Covid-19- SBüV schuldig gemacht hat.
5. Gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV wird, sofern keine schwerere strafbare Hand- lung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt – was vorliegend nicht der Fall ist –, mit
- 34 - Busse bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Ver- ordnung erwirkt (Bezugsmissbrauch) oder die Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV verwendet (Verwendungsmissbrauch).
6. Wie bereits dargelegt, ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte in der Covid-19- Kreditvereinbarung falsche Angaben machte. Er gab weder einen höheren Umsat- zerlös als gemäss Buchhaltung an noch sicherte er wahrheitswidrig zu, durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich betroffen zu sein oder die Absicht zu haben, den Kreditbetrag ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditneh- merin zu verwenden. Die erste Strafbarkeitsvariante nach Art. 23 Covid-19-SBüV, der Bezugsmissbrauch, ist daher nicht einschlägig.
7. Die zweite Strafbarkeitsvariante nach Art. 23 Covid-19-SBüV bezieht sich auf die Verwendung des Kredits in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV. Die- ser Absatz hält unter anderem fest, dass während der Dauer der Solidarbürgschaft die Ausschüttungen von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen (lit. a) sowie die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinan- zierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Konto- überzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt (lit. b) ausgeschlossen sind (Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV). Gleiches ergibt sich auch aus Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Covid- 19-SBüG, wonach während der Dauer der Solidarbürgschaft Dividenden und Tan- tiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen (lit. a) sowie die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Ge- sellschaftern oder von nahestehenden Personen (lit. b) ausgeschlossen sind. Jeg- liche Zinszahlungen oder Amortisationen von Darlehen – mit Ausnahme der ordent- lichen Rückzahlung oder Verzinsung von Bankkrediten – sind folglich während der Dauer der Solidarbürgschaft verboten (vgl. MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 734). Die Kreditmittel sind während der Dauer der Solidarbürgschaft ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin zu verwenden.
- 35 -
8. Die "Dauer der Solidarbürgschaft", wie sie in Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV um- schrieben ist, bezieht sich für jede Kreditnehmerin auf die konkrete Dauer der Bürg- schaft im Einzelfall. Das Verbot gilt während dieser Dauer umfassend, da die Mittel aus den Covid-19-Krediten von den übrigen Finanzen nicht abgesondert werden können. Solange der Covid-19-Kredit nicht amortisiert ist, sind demnach alle ober- halb umschriebenen Verhaltensweisen strafbar, sofern die Zahlungen aus den Fi- nanzen der Kreditnehmerin stammen (vgl. BGer Urteil 5A_299/2024 vom 19. Sep- tember 2024 E. 3.4.1 m.w.H.; MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID- 19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 734).
9. Gemäss erstelltem Sachverhalt tätigte der Beschuldigte zwischen dem
27. Juli 2020 und dem 25. November 2020 drei Darlehensrückzahlungen an E._____ in der Höhe von insgesamt CHF 220'000.–, zwischen dem 1. April 2020 und dem 18. Dezember 2020 Darlehensrückzahlungen an R._____ in der Höhe von insgesamt CHF 36'000.– und am 6. Juli 2020 sowie am 15. September 2020 Darlehensrückzahlungen an G._____ in der Höhe von insgesamt CHF 100'000.–. Sodann erfolgten zwischen dem 15. Mai 2025 und dem 12. Oktober 2020 drei Zah- lungen mit privatem Hintergrund. Da zudem erstellt ist, dass der Beschuldigte den Covid-19-Kredit nicht zurückbezahlt hat, kann festgehalten, dass der Beschuldigte während der Dauer der Solidarbürgschaft diverse Transaktionen tätigte, die nicht der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin dienten und in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV erfolgten. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte neue Privatdarlehen der P._____ GmbH aufgenommen habe, um die genannten Darlehen zurückzubezahlen, weshalb die Behauptung, die Rückzahlungen seien mit dem Kredit geleistet worden, widerlegt seien (vgl. act. 40 Rz. 27 ff.), sind nicht zu folgen, zumal sich das Verbot auf alle liquiden Mittel der Kreditnehmerin bezog. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
10. In subjektiver Hinsicht ist gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV Vorsatz gefordert, wobei wiederum Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die allgemeine Strafbarkeit der Fahrlässigkeit im Nebenstrafrecht (Art. 333 Abs. 7 StGB) ist aus- geschlossen. Indem der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt die entspre- chenden Kästchen ankreuzte und die Covid-19-Kreditvereinbarung unterschrieb, in
- 36 - welcher dargelegt wurde, welche Verwendungen während der Dauer der Solidar- bürgschaft nicht zulässig sind, wusste der Beschuldigte, dass die entsprechenden Zahlungen verboten waren und nahm aufgrund der getätigten Darlehensrückzah- lungen und Zahlungen mit privatem Hintergrund zumindest in Kauf, die liquiden Mittel der Kreditnehmerin während der Dauer der Solidarbürgschaft zweckentfrem- det zu verwenden. Der subjektive Tatbestand kann folglich ebenfalls bejaht werden.
11. Allfällige Schuldausschluss- sowie Rechtfertigungsgründe sind nicht ersicht- lich.
12. Demzufolge ist der Beschuldigte der Übertretung der Solidarbürgschaftsver- ordnung im Sinne von Art. 23 Covid-19-SBüG schuldig zu sprechen. V.Strafe und Vollzug
1. Strafzumessungsregeln 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. 1.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise des (pro- fessionellen) Vorgehens und die Anzahl der Delikte – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere umfasst die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Ein-
- 37 - sprechers. Auch ob der Täter vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder fahrlässig han- delte, ist von Bedeutung. Sodann sind für das Verschulden die Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Wil- lens massgeblich (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N. 7 ff.). 1.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14 ff. m. w. H.).
2. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung im Sinne von Art. 23 Covid-19-SBüV schuldig gemacht. Als Strafe sieht die Verord- nung eine Bestrafung mit einer Busse bis zu CHF 100'000.– vor.
3. Tatkomponente 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während der Dauer der Solidarbürgschaft unzulässige Darlehensrückzahlungen an E._____ in der Höhe von insgesamt CHF 220'000.–, an R._____ in der Höhe von insgesamt CHF 36'000.– und an G._____ in der Höhe von insgesamt CHF 100'000.– tätigte. Zudem erfolgten drei Zahlungen mit privatem Hintergrund, welche allerdings aufgrund ihres geringen Betrages vorliegend nur leicht ins Ge- wicht fallen. Gesamthaft ist die Betragssumme jedoch keinesfalls vernachlässigbar. Anzumerken ist jedoch, dass die Transaktionen nicht etwa auf besonders raffinierte und von krimineller Energie getriebenen Machenschaften gründeten und die Zah- lungen überwiegend im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Beschuldigten und nicht für private Zwecke erfolgten. 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die zweckfremden Verwendungen zumindest eventualvorsätzlich tätigte, die Zahlungen jedoch nicht erfolgten, um sich ein luxuriöses Leben zu schaffen,
- 38 - sondern um die durch die Covid-19-Pandemie in Aufregung geratenen Darlehens- geber zu beschwichtigen. 3.3. Das Tatverschulden wiegt angesichts dieser Umstände insgesamt leicht. Eine Busse in der Höhe von CHF 4'000.– erscheint angemessen.
4. Täterkomponente 4.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte derzeit 56 Jahre alt ist und in Jordanien geboren wurde. Nachdem er in Ex-Jugoslawien Zahntechnik studiert und sein Diplom gemacht habe, sei er im Jahr 1991 in die Schweiz gekommen. Hierzulande habe er zunächst in einem Museum und dann in einem Hotel gearbeitet, bevor er im Jahr 1997 das Outlet eröffnet und bis im Jahr 2022 geführt habe. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Töchter, die 16 und 20 Jahre alt sind und noch zu Hause leben. Seine ältere Tochter studiere und arbeite und die jüngere Tochter mache eine Lehre (Prot. S. 8 ff.). 4.2. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist auszuführen, dass der Beschul- digte eine Invalidenrente im Umfang von 50 % erhält, zumal er im Jahr 2023 schwer erkrankt sei. Monatlich erhalte er insgesamt CHF 3'200.–. Hinsichtlich der anderen 50 % sei er momentan auf Arbeitssuche. Über Vermögen verfüge er nicht und Schulden habe er aufgrund von privaten Darlehen, er wisse jedoch nicht genau in welcher Höhe (Prot. S. 9 ff.). 4.3. In Bezug auf die Vorstrafen ist auszuführen, dass der Beschuldigte gemäss dem Strafregisterauszug vom 3. September 2025 im Jahr 2020 der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen wurde (act. 37). 4.4. Insgesamt sind die dargelegten Täterkomponenten neutral zu bewerten.
5. Auszufällende Strafe Nach Würdigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Busse von CHF 4'000.– als angemessen.
- 39 -
6. Vollzug Die Busse ist stets zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen erscheint vorliegend als angemessen. VI. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren bei dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter An- gabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt wird, abis) darüber nicht im Strafbefehlsver- fahren entschieden werden kann, b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat, c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet oder d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).
2. Die Privatklägerin fordert vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von insgesamt CHF 190'679.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. September 2022 (act. 32 S. 1). Zur Begründung führt sie aus, dass der Beschuldigte mit den Falsch- angaben in der Kreditvereinbarung betreffend den Umsatz, die wirtschaftliche Be- troffenheit, die beabsichtigten Kreditverwendung sowie die absolut unzulässigen Handlungen während der Dauer der Solidarbürgschaft den Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 190'931.– widerrechtlich erlangt und die Kreditmittel anschliessend
- 40 - widerrechtlich verwendet habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte mutmasslich der Urkundenfälschung sowie des Betrugs, eventualiter der Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung schuldig gemacht. Da die Bank die Bürgschaft der Privatklägerin für den Covid-19-Kredit der Kreditnehmerin in der Höhe von CHF 190'679.84 mit Schreiben vom 28. Juli 2022 in Anspruch genom- men habe, habe die Privatklägerin am 13. September 2022 ihm Rahmen ihrer So- lidarbürgschaft den ausstehenden Kredit bezahlt. Somit habe die Privatklägerin ei- nen Schaden in der Höhe von CHF 190'679.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
13. September 2022 erlitten. Der Beschuldigte sei deshalb zu verpflichten, der Pri- vatklägerin CHF 190'679.84 aus der Honorierung der Bürgschaft für den Kredit der Kreditnehmerin gestützt auf Art. 41 OR zu bezahlen (act. 32 Rz. 1 ff.).
3. Vorliegend wurde der Beschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs freigesprochen, zumal sich der Anklage- sachverhalt diesbezüglich nicht erstellen lässt. Es wurde eine alternative rechtliche Würdigung vorgenommen. Entsprechend erweist sich die Zivilklage nicht als spruchreif und die Privatklägerin ist gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl von straf- baren Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen die gesamten Kosten des Verfah- rens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungskosten hinsichtlich je- des Anklagepunktes notwendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6).
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Ge- richts auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a
- 41 - GebV OG). Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 1'000.– (act. 7 S. 1). Der Beschuldigte ist vorliegend vom Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs freizusprechen. Er hat sich jedoch der Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung im Sinne von Art. 23 Covid-19-Soli- darbürgschaftsverordnung schuldig gemacht. Es rechtfertigt sich folglich, dem Be- schuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens im Um- fang von ½ aufzuerlegen, ist er doch lediglich einer Übertretung schuldig zu spre- chen.
3. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung (act. 39) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens erscheint eine Entschädigung im Umfang von CHF 5'000.– (pauschal, inkl. MwSt. und Barauslagen) angemessen. Im Umfang von ½ ist die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von ½ ist eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung der Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen Kosten und Um- triebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Hin- sichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe der Privatklägerschaft eine angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Gericht über einen Ermessensspielraum (BGer Urteil 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2 m.w.H.).
5. Der Beschuldigte ist – bei einem Stundenansatz von CHF 220.– der Rechts- vertretung der Privatklägerin – zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist der Antrag der Privatklägerin auf Entschädigung abzuweisen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung der Solidarbürgschaftsverord- nung im Sinne von Art. 23 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung.
- 42 -
2. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 4'000.–. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Antrag auf Entschädi- gung abgewiesen.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal CHF 5'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 5'000.– amtliche Verteidigung pauschal Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von ½ auferlegt. Im Umfang von ½ werden sie auf die Gerichts- kasse genommen.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von ½ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Übrigen werden die Kosten der amtli-
- 43 - chen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Mündliche Eröffnung, Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein); die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst (zur Kenntnis), das Bundesamt für Polizei, MROS (zur Kenntnis).
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 44 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 10. September 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Egger MLaw Frick
Erwägungen (89 Absätze)
E. 1 Am 23. Januar 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl [nachfolgend: Staatsanwaltschaft] einen Strafbefehl gegen A._____ [nachfolgend: Beschuldigter] wegen Betrugs und Urkundenfälschung (act. 7). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Februar 2025 fristgerecht Einsprache (act. 9). Die Staatsan- waltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom
19. März 2025 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das hiesige Gericht (act. 13). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO).
E. 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden.
E. 1.2 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise des (pro- fessionellen) Vorgehens und die Anzahl der Delikte – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere umfasst die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Ein-
- 37 - sprechers. Auch ob der Täter vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder fahrlässig han- delte, ist von Bedeutung. Sodann sind für das Verschulden die Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Wil- lens massgeblich (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N. 7 ff.).
E. 1.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14 ff. m. w. H.).
2. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung im Sinne von Art. 23 Covid-19-SBüV schuldig gemacht. Als Strafe sieht die Verord- nung eine Bestrafung mit einer Busse bis zu CHF 100'000.– vor.
3. Tatkomponente
E. 1.4 Die Kreditvereinbarung habe folgende falsche Angaben enthalten: Angabe eines höheren Umsatzerlöses als gemäss Buchhaltung: Der in der Kreditvereinbarung angegebene Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'909'307.– für das Jahr 2019 sei um CHF 931'922.78 höher gewesen als der tatsächliche Umsatzerlös. Damit habe der Beschuldigte vorge-
- 7 - täuscht, die Voraussetzungen für einen Kredit in einem um CHF 93'193.– höheren Betrag zu erfüllen. Gemäss den revidierten Erfolgsrechnungen habe die Kreditnehmerin im Jahr 2019 lediglich einen Umsatzerlös von CHF 977'384.22 erwirtschaftet. Fehlende wirtschaftliche Betroffenheit durch die Covid-19-Pandemie: Der Beschuldigte habe im Kreditantrag zugesichert, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei. Gemäss der Jahresrechnung im Jahr 2020 habe die Kreditnehmerin aller- dings einen Umsatz von CHF 1'219'498.32 erzielt, was im Vergleich zum Vorjahr, in welchem ein Umsatz in Höhe von CHF 977'384.22 erzielt worden sei, einer deutlichen Umsatzsteigerung entspreche. Im Übrigen sei die Kre- ditnehmerin im Zeitpunkt des Kreditantrages bzw. bereits vor der Pandemie im Jahr 2019 klar überschuldet gewesen und hätte längst Konkurs anmelden müssen. Die geltend gemachten Liquiditätsprobleme seien folglich bereits vorbestehend gewesen. Die Kreditnehmerin habe vielmehr von der Pande- mie profitiert oder es sei nicht zu pandemiebedingten Einbussen gekommen, da sich die Nachfrage in der Lebensmittelbranche, zu welcher auch die Kre- ditnehmerin gemäss dem Handelsregistereintrag gezählt habe, insbeson- dere während des ersten Lockdowns im Jahr 2020 aufgrund der "Hamster- käufe" der Schweizer Bevölkerung im Bereich der Grundnahrungsmittel teil- weise verdoppelt habe. Fehlende Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Li- quiditätsbedürfnisse: Der Beschuldigte habe in der Kreditvereinbarung die Absicht kundgetan, den Kredit ausschliesslich für die laufenden Liquiditäts- bedürfnisse der Kreditnehmerin zu verwenden. In Wirklichkeit habe er aber bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung beabsichtigt, meh- rere Zahlungen mit privatem Hintergrund, so etwa die Zahlungen für Buss- gelder, private Spesen oder Privatbezüge, sowie Darlehensrückzahlungen an E._____ in der Höhe von insgesamt CHF 220'000.–, an F._____ in der Höhe von insgesamt CHF 36'000.– und an G._____ in der Höhe von insge- samt CHF 50'000.– zu tätigen.
- 8 -
E. 1.5 Der Beschuldigte habe die falschen Angaben gemacht, da er für die Kredit- nehmerin den Covid-19-Kredit in Höhe von CHF 190'931.– habe erlangen wollen, wobei er gewusst habe, dass er diesen Kredit mit den wahren Angaben gar nicht erhalten hätte, da die Kreditnehmerin die Bedingungen nicht erfüllt habe. Er habe beabsichtigt, mit der inhaltlich falsch ausgefüllten Kreditvereinbarung der Bank zu deren und zum Schaden des Bundes vorzuspiegeln, die Kreditnehmerin erfülle die Voraussetzungen.
E. 1.6 Der Beschuldigte habe vorausgesehen, dass die Bank und die Bürgschafts- organisation bzw. deren Angestellte aufgrund der Bestimmungen in der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung (Gewährung des Kredits ohne Weiteres; keine Pflicht zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit; qualifizierte Wahrheitspflicht und damit erhöhtes Vertrauen der Bank und der Bürgschaftsorganisation in die An- gaben) die Überprüfung der falschen Angaben und der vertragskonformen Verwen- dung des Kredits unterlassen würden. Die Regelung sei Ausdruck des politischen Willens gewesen, Unternehmen, die durch die Covid-19-Pandemie in Bedrängnis geraten seien, rasch und unbürokratisch zu helfen.
E. 1.7 Durch die falschen Angaben des Beschuldigten in der Kreditvereinbarung sei das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation einem willentlich durch den Beschuldigten herbeigeführten Irrtum erlegen. Die Bank habe darauf den Kre- ditbetrag in Höhe von CHF 190'931.– dem Konto der Kreditnehmerin gutgeschrie- ben, wofür sie durch die Schweizerische Nationalbank [nachfolgend: SNB] refinan- ziert worden sei. Durch die Freigabe des Kreditbetrags sei der Kredit gemäss Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV ohne Weiteres durch die Bürgschaftsorganisation verbürgt worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass dieser Bürgschaftsbetrag und die Ver- waltungskosten der Bürgschaftsorganisation ebenfalls ohne Weiteres unter die hundertprozentige Deckungsgarantie des Bundes gemäss Art. 8 Covid-19-SBüV gefallen seien.
E. 1.8 Die Vermögensdisposition habe das Vermögen des Bundes belastet. Der durch die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung geschaffene Automatismus habe den ausbezahlten Kreditbetrag, dessen Refinanzierung durch die SNB, die Solidarbürgschaft der Bürgschaftsorganisation und die Deckungsgarantie des Bun-
- 9 - des zu einer untrennbaren Einheit verknüpft, die insgesamt den Vermögenswert des Bundes bilde, den die Kreditnehmerin absichtsgemäss zu ihrer unrechtmässi- gen Bereicherung erhalten habe. Der Bund müsse der mit der Deckungsgarantie für die Solidarbürgschaft einhergehenden Gefährdung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen. Zur Übernahme dieses Risikos sei er nur bereit gewesen, um seinen durch die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung bestimm- ten Beitrag zur Linderung der durch die Covid-19-Pandemie verursachten wirt- schaftlichen Not zu leisten. Da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien, habe ihm die Gewährung dieser Deckungsgarantie zum Schaden gereicht.
2. Standpunkt des Beschuldigten
E. 2 Mit Eingabe vom 29. März 2025 ersuchte der Beschuldigte um Bestellung ei- ner amtlichen Verteidigung (act. 14; act. 15/1-4). Nachdem der Beschuldigte auf entsprechendes Ersuchen des hiesigen Bezirksgerichts (vgl. act. 18) seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse dargetan und belegt hatte (act. 20; act. 21/1-6), wurde dem Beschuldigten mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Juni 2025 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein amtlicher Verteidiger be- stellt (act. 23).
E. 2.1 Der Beschuldigte stellte im Rahmen der Strafuntersuchung nicht in Abrede, dass er die Covid-19-Kreditvereinbarung als Organ der Kreditnehmerin ausgefüllt und unterschrieben und darauf den Covid-19-Kredit erhalten habe. Zudem bestritt er auch nicht, den Kredit nicht zurückbezahlt zu haben. Er brachte jedoch vor, dass sein Treuhänder seinem Assistenten mitgeteilt habe, was er in der Kreditvereinba- rung habe ausfüllen müssen und ihm auch die Höhe des Umsatzerlöses bekannt- gegeben habe. Dass der Kredit nicht zur Rückzahlung von Darlehen hätte verwen- det werden dürfen, sei ihm nicht bewusst gewesen. Sie hätten einfach so weiterge- macht, wie in den vergangenen zehn Jahren auch (act. 4 F/A 5 ff.). Obwohl der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2025 auf die Frage, ob er den ihm vorgehaltenen Vorwurf anerkenne, antwortete, ja, er habe unterschrieben (act. 4 S. 11), erklärte er in der begründeten Einsprache vom 22. Februar 2025, in der Eingabe vom 7. März 2025 sowie anlässlich der heu- tigen Hauptverhandlung ausdrücklich, sämtliche Vorwürfe zurückzuweisen und be- reits am 22. Januar 2025 keinen der Vorwürfe anerkannt zu haben (act. 10; act. 12; Prot. S. 12 f.). Er wisse nicht, ob es ein Missverständnis gewesen sei oder der Staatsanwalt ihn falsch verstanden habe, denn am Ende habe der Staatsanwalt ihm gesagt, dass das Verfahren eingestellt werde (Prot. S. 13).
E. 2.2 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte sei- nen bisherigen Standpunkt präzisierend, wonach der Treuhänder ihnen die Zahl des Umsatzerlöses basierend auf den Abschluss des Jahres 2018 gegeben habe,
- 10 - da sie Ende März 2020 noch nicht gewusst hätten, wie hoch der Umsatzerlös im Jahr 2019 gewesen sei. Ferner stellte er klar, dass sie keine Lebensmittelhändler, sondern im normalen Sport-/Outfit-Bereich mit Textilien und Schuhen tätig gewe- sen seien, weshalb sie während des gesamten Lockdowns geschlossen gehabt hätten. Mit den CHF 190'000.– hätten sie die Mieten in der Höhe von insgesamt CHF 28'000.– pro Monat bezahlt, aber nie ein Darlehen oder etwas Privates (Prot. S. 13 ff.).
E. 2.3 Aufgrund der Bestreitungen des Beschuldigten gilt es den Anklagesachver- halt nachfolgend zu erstellen.
3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit
E. 3 Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den
10. September 2025 vorgeladen, wobei den Parteien Frist zur Stellung und Begrün- dung von Beweisanträgen und der Privatklägerschaft Frist zur Bezifferung und Be- gründung von Zivilansprüche angesetzt wurde (act. 28/1). Mit Eingabe vom 6. Au- gust 2025 reichte die Vertretung der Privatklägerschaft innert Frist die Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche (act. 32; act. 32/1) sowie ihre Honorarnote (act. 33/2) ein. Seitens der Verteidigung des Beschuldigten wurden innert erstreck- ter Frist keine Beweisanträge gestellt.
E. 3.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während der Dauer der Solidarbürgschaft unzulässige Darlehensrückzahlungen an E._____ in der Höhe von insgesamt CHF 220'000.–, an R._____ in der Höhe von insgesamt CHF 36'000.– und an G._____ in der Höhe von insgesamt CHF 100'000.– tätigte. Zudem erfolgten drei Zahlungen mit privatem Hintergrund, welche allerdings aufgrund ihres geringen Betrages vorliegend nur leicht ins Ge- wicht fallen. Gesamthaft ist die Betragssumme jedoch keinesfalls vernachlässigbar. Anzumerken ist jedoch, dass die Transaktionen nicht etwa auf besonders raffinierte und von krimineller Energie getriebenen Machenschaften gründeten und die Zah- lungen überwiegend im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Beschuldigten und nicht für private Zwecke erfolgten.
E. 3.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die zweckfremden Verwendungen zumindest eventualvorsätzlich tätigte, die Zahlungen jedoch nicht erfolgten, um sich ein luxuriöses Leben zu schaffen,
- 38 - sondern um die durch die Covid-19-Pandemie in Aufregung geratenen Darlehens- geber zu beschwichtigen.
E. 3.3 Das Tatverschulden wiegt angesichts dieser Umstände insgesamt leicht. Eine Busse in der Höhe von CHF 4'000.– erscheint angemessen.
4. Täterkomponente
E. 3.4 Der Beschuldigte wurde anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme in der Rolle als beschuldigte Person korrekt einvernommen und zu Beginn der Einvernahmen auf das Recht zur Verweigerung von Aussagen und Mitwirkung aufmerksam gemacht. Da kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt (vgl. Art. 130 StPO), sind die Aussagen verwertbar, auch wenn der Beschuldigte sie nicht in Gegenwart einer Verteidigung tätigte. Insbesondere auf das Recht, eine Verteidigung beizuziehen, wurde er aufmerksam gemacht.
E. 3.5 Ferner steht auch der Verwertbarkeit der weiteren im Recht liegenden Sach- beweismittel nichts entgegen. Es kann daher vollumfänglich auf sämtliche objektive Beweismittel abgestellt werden.
4. Beweiswürdigungsgrundsätze
E. 4 Mit Eingabe vom 5. September 2025 reichte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sodann ihre Honorarnote (act. 39) sowie vorab ihre Plädoyernotizen (act. 40) und die dazugehörigen Beilagen (act. 41/1-10) für die Hauptverhandlung vom 10. September 2025 ins Recht (vgl. act. 38).
- 5 -
E. 4.1 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte derzeit 56 Jahre alt ist und in Jordanien geboren wurde. Nachdem er in Ex-Jugoslawien Zahntechnik studiert und sein Diplom gemacht habe, sei er im Jahr 1991 in die Schweiz gekommen. Hierzulande habe er zunächst in einem Museum und dann in einem Hotel gearbeitet, bevor er im Jahr 1997 das Outlet eröffnet und bis im Jahr 2022 geführt habe. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Töchter, die 16 und 20 Jahre alt sind und noch zu Hause leben. Seine ältere Tochter studiere und arbeite und die jüngere Tochter mache eine Lehre (Prot. S. 8 ff.).
E. 4.2 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist auszuführen, dass der Beschul- digte eine Invalidenrente im Umfang von 50 % erhält, zumal er im Jahr 2023 schwer erkrankt sei. Monatlich erhalte er insgesamt CHF 3'200.–. Hinsichtlich der anderen 50 % sei er momentan auf Arbeitssuche. Über Vermögen verfüge er nicht und Schulden habe er aufgrund von privaten Darlehen, er wisse jedoch nicht genau in welcher Höhe (Prot. S. 9 ff.).
E. 4.3 In Bezug auf die Vorstrafen ist auszuführen, dass der Beschuldigte gemäss dem Strafregisterauszug vom 3. September 2025 im Jahr 2020 der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen wurde (act. 37).
E. 4.4 Insgesamt sind die dargelegten Täterkomponenten neutral zu bewerten.
5. Auszufällende Strafe Nach Würdigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Busse von CHF 4'000.– als angemessen.
- 39 -
6. Vollzug Die Busse ist stets zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen erscheint vorliegend als angemessen. VI. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren bei dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter An- gabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt wird, abis) darüber nicht im Strafbefehlsver- fahren entschieden werden kann, b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat, c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet oder d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).
2. Die Privatklägerin fordert vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von insgesamt CHF 190'679.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. September 2022 (act. 32 S. 1). Zur Begründung führt sie aus, dass der Beschuldigte mit den Falsch- angaben in der Kreditvereinbarung betreffend den Umsatz, die wirtschaftliche Be- troffenheit, die beabsichtigten Kreditverwendung sowie die absolut unzulässigen Handlungen während der Dauer der Solidarbürgschaft den Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 190'931.– widerrechtlich erlangt und die Kreditmittel anschliessend
- 40 - widerrechtlich verwendet habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte mutmasslich der Urkundenfälschung sowie des Betrugs, eventualiter der Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung schuldig gemacht. Da die Bank die Bürgschaft der Privatklägerin für den Covid-19-Kredit der Kreditnehmerin in der Höhe von CHF 190'679.84 mit Schreiben vom 28. Juli 2022 in Anspruch genom- men habe, habe die Privatklägerin am 13. September 2022 ihm Rahmen ihrer So- lidarbürgschaft den ausstehenden Kredit bezahlt. Somit habe die Privatklägerin ei- nen Schaden in der Höhe von CHF 190'679.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
13. September 2022 erlitten. Der Beschuldigte sei deshalb zu verpflichten, der Pri- vatklägerin CHF 190'679.84 aus der Honorierung der Bürgschaft für den Kredit der Kreditnehmerin gestützt auf Art. 41 OR zu bezahlen (act. 32 Rz. 1 ff.).
3. Vorliegend wurde der Beschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs freigesprochen, zumal sich der Anklage- sachverhalt diesbezüglich nicht erstellen lässt. Es wurde eine alternative rechtliche Würdigung vorgenommen. Entsprechend erweist sich die Zivilklage nicht als spruchreif und die Privatklägerin ist gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl von straf- baren Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen die gesamten Kosten des Verfah- rens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungskosten hinsichtlich je- des Anklagepunktes notwendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6).
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Ge- richts auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a
- 41 - GebV OG). Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 1'000.– (act. 7 S. 1). Der Beschuldigte ist vorliegend vom Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs freizusprechen. Er hat sich jedoch der Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung im Sinne von Art. 23 Covid-19-Soli- darbürgschaftsverordnung schuldig gemacht. Es rechtfertigt sich folglich, dem Be- schuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens im Um- fang von ½ aufzuerlegen, ist er doch lediglich einer Übertretung schuldig zu spre- chen.
3. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung (act. 39) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens erscheint eine Entschädigung im Umfang von CHF 5'000.– (pauschal, inkl. MwSt. und Barauslagen) angemessen. Im Umfang von ½ ist die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von ½ ist eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung der Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen Kosten und Um- triebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Hin- sichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe der Privatklägerschaft eine angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Gericht über einen Ermessensspielraum (BGer Urteil 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2 m.w.H.).
5. Der Beschuldigte ist – bei einem Stundenansatz von CHF 220.– der Rechts- vertretung der Privatklägerin – zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist der Antrag der Privatklägerin auf Entschädigung abzuweisen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung der Solidarbürgschaftsverord- nung im Sinne von Art. 23 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung.
- 42 -
2. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 4'000.–. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Antrag auf Entschädi- gung abgewiesen.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal CHF 5'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 5'000.– amtliche Verteidigung pauschal Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von ½ auferlegt. Im Umfang von ½ werden sie auf die Gerichts- kasse genommen.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von ½ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Übrigen werden die Kosten der amtli-
- 43 - chen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Mündliche Eröffnung, Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein); die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst (zur Kenntnis), das Bundesamt für Polizei, MROS (zur Kenntnis).
E. 4.5 Was die Täterschaft wusste, wollte oder in Kauf nahm betrifft innere Tatsa- chen und ist somit eine Tatfrage (d.h. grundsätzlich als Teil des Sachverhalts durch Beweiswürdigung zu erstellen; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Rechtsfrage – und damit nicht Teil der Sachverhaltserstellung – ist dem- gegenüber, ob im Lichte der festgestellten (äusseren) Tatsachen der Schluss auf die inneren Tatsachen, d.h. den Vorsatz, berechtigt erscheint. Das gilt namentlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aus äusseren, erstellten Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise über- schneiden (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5).
5. Sachbeweismittel
E. 5 Zur Hauptverhandlung vom 10. September 2025 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Die Pri- vatklägerin und ihre Vertretung erschienen nicht zur Verhandlung (Prot. S. 8). Im Anschluss hieran wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und dem Beschul- digten und seiner amtlichen Verteidigung schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 42; Prot. S. 26).
E. 5.1 Covid-19-Kreditvereinbarung
E. 5.1.1 Aus der aktenkundigen Covid-19-Kreditvereinbarung vom 28. März 2020 geht hervor, dass der Beschuldigte namens der Kreditnehmerin unter Ziffer 3, Block 1 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'909'307.– angab, um gestützt darauf einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 190'931.– zu beantragen. Im gleichen Block der Kreditvereinbarung wurde dabei darauf hingewiesen, dass als Bemessungsgrundlage auf den definitiven Umsatzerlös 2019, wenn dieser nicht vorhanden, auf den provisorischen Umsatzerlös 2019 oder, wenn auch dieser nicht vorhanden, auf den Umsatzerlös 2018 abzustellen sei. Falls im Block 1 keine An- gaben zum definitiven oder vorläufigen Umsatzerlös gemacht werden konnten, konnte unter derselben Ziffer in Block 2 ein geschätzter Umsatzerlös abgegeben werden, der auf der geschätzten Nettolohnsumme für das Geschäftsjahr basierte (act. 3/1).
E. 5.1.2 Aus der Covid-19-Kreditvereinbarung geht sodann hervor, dass namens der Kreditnehmerin durch Ankreuzen des Kästchens sechs unter der Ziffer 4 zugesi- chert wurde, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie, namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes, wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei (act. 3/1).
- 15 -
E. 5.1.3 Zudem sicherte der Beschuldigte in der Covid-19-Kreditvereinbarung durch Ankreuzen des Kästchens sieben unter der Ziffer 4 namens der Kreditnehmerin zu, dass der beantragte Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung derer laufenden Li- quiditätsbedürfnisse verwendet werde. Ausdrücklich als nicht zulässig während der Dauer der Solidarbürgschaft deklariert wurden insbesondere die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen, die Rückerstattung von Kapitaleinlagen, die Gewäh- rung von Aktivdarlehen, die Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen oder die Zurückführung von Gruppendarlehen während der Dauer der Solidarbürgschaft (act. 3/1).
E. 5.1.4 Ferner wurde unter Ziffer 4 der Kreditvereinbarung sodann durch Ankreuzen der Kästchen acht und neun versichert, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss basieren, vollständig sind und der Wahr- heit entsprechen würden (act. 3/1).
E. 5.1.5 Schliesslich wurde unter Ziffer 4, Kästchen zehn zugesichert, dass dem Kre- ditnehmer die möglichen strafrechtlichen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben, wie beispielsweise die Verurteilung wegen Betrugs oder Urkundenfäl- schung, bekannt seien (act. 3/1).
E. 5.2 Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2020 inklusive Vorjahr
E. 5.2.1 Aus der Erfolgsrechnung der Kreditnehmerin des Jahres 2020, in welcher auch die Erfolgsrechnung des Vorjahres aufgeführt ist, geht hervor, dass die Kredit- nehmerin im Geschäftsjahr 2019 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 977'384.22 und im Geschäftsjahr 2020 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'219'498.32 erwirtschaftete (act. 3/6 S. 3).
E. 5.2.2 Aus der Bilanz der Kreditnehmerin des Jahres 2020, in welcher auch die Bi- lanz des Vorjahres aufgeführt ist, geht zudem hervor, dass die Aktiven in der Höhe von CHF 948'414.51, bestehend aus dem Umlaufvermögen in der Höhe von CHF 947'524.51 und dem Anlagevermögen in der Höhe von CHF 890.–, das Fremdkapital der Kreditnehmerin in der Höhe von CHF 1'132'126.80, bestehend aus kurzfristigem Fremdkapital in Höhe von CHF 270'933.22 und langfristigem
- 16 - Fremdkapital in der Höhe von CHF 861'193.58, am Bilanzstichtag per 31. Dezem- ber 2019 nicht mehr abdeckten (act. 3/6 S. 1 f.).
E. 5.2.3 Zudem ist in der Bilanz der Kreditnehmerin des Jahres 2020 auf der Passiv- seite die Position "Darlehen E._____" ersichtlich, welche sich im Vorjahr auf minus CHF 440'000.– und per 31. Dezember 2020 auf minus CHF 220'000.– belief. Weiter ist auch die Position "Darlehen F._____" aufgeführt, welche sich im Vergleich zum Vorjahr von minus CHF 89'517.03 auf minus CHF 45'017.03 reduzierte. Schliesslich ist auch die Position "Darlehen G._____" in der Bilanz ersichtlich, welche sich im Vorjahr auf minus CHF 104'000.– und per 31. Dezember 2020 auf minus CHF 4'000.– belief (act. 3/6 S. 1).
E. 5.3 Kontoblätter des Geschäftsjahres 2020
E. 5.4 Dem Kontoblatt "Konto 1 KK A._____" des Geschäftsjahres 2020 ist zu ent- nehmen, dass – wie bereits vor dem Covid-19-Kreditbezug – mehrere Transaktio- nen zulasten der Kreditnehmerin erfolgten. So wurden Zahlungen, wie beispiels- weise am 15. Mai 2025 im Betrag von CHF 120.– und am 27. Mai 2020 im Betrag von CHF 40.– mit dem Vermerk "busse", oder auch Zahlungen, wie beispielsweise am 18. August 2020 im Betrag von CHF 5'000.– und am 21. August 2020 im Betrag von CHF 50.– mit dem Vermerk "rückzlg. priv. bez. Q._____" oder am 22. Septem- ber 2020 im Betrag von CHF 117.70 mit dem Vermerk "spesen 08.2020 A._____ privat", getätigt. Weiter wurden auch Zahlungen, wie beispielsweise am 6. Oktober 2020 im Betrag von CHF 5'000.– mit dem Vermerk "R._____", am 5. November 2020 im Betrag von CHF 2'000.– mit dem Vermerk "bezug" oder am 23. November 2020 im Betrag von CHF 3'020.– mit dem Vermerk "bezug S._____", getätigt (act. 3/7 S. 1 ff.).
E. 5.4.1 Gemäss dem Kontoblatt "Konto 2 Darlehen E._____" erfolgten zudem am
27. Juli 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 100'000.– mit dem Vermerk "E._____, rückzlg darlehen", am 15. September 2020 eine weitere Transaktion im Betrag von CHF 100'000.– mit dem Vermerk "E._____, rückzgl" und am 25. Novem- ber 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 20'000.– mit dem Vermerk "darlehen E._____" zulasten der Kreditnehmerin (act. 3/8).
- 17 -
E. 5.4.2 Dem Kontoblatt "Konto 3 Darlehen F._____" ist sodann zu entnehmen, dass zwischen dem 1. April 2020 und dem 18. Dezember 2020 zehn weitere Transaktio- nen in der Gesamthöhe von CHF 36'000.– mit dem Vermerk "R._____, rückzlg dar- lehen" oder ähnlich erfolgten. Vor der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung am
28. März 2020 wurden zudem vier weitere Transaktionen getätigt (act. 3/9).
E. 5.4.3 Ferner erfolgten gemäss dem Kontoblatt "Konto 4 Darlehen G._____" am
6. Juli 2020 eine Transaktion mit dem Vermerk "G._____, rückzlg darlehen" im Be- trag von CHF 50'000.– sowie am 15. September 2020 eine weitere mit dem Vermerk "G._____, rückzlg" im Betrag von CHF 50'000.– (act. 3/10).
E. 5.5 Auszüge des D._____ Kontos Nr. CH5
E. 5.5.1 Die oberhalb unter Ziffer 5.3 erwähnten Transaktionen sind – abgesehen von der Transaktion vom 22. September 2020 – sodann auch im Auszug des D._____ Kontos Nr. CH5 der Kreditnehmerin vom 28. März 2020 bis 28. Juli 2022 aufgeführt (Transaktionen des Kontoblatts "Konto 1 KK A._____": act. 32/1 S. 444, S. 436, S. 368, S. 366, S. 333, S. 311 und S. 300; des Kontoblatts "Konto 2 Darlehen E._____": act. 32/1 S. 387, S. 348 und S. 298; des Kontoblatts "Konto 3 Darlehen F._____": act. 32/1 S. 457, S. 452, S. 448, S. 440, S. 385, S. 347, S. 341, S. 326, S. 318 und S. 276; des Kontoblatts "Konto 4 Darlehen G._____": act. 32/1 S. 400 und S. 348).
E. 5.5.2 Hinsichtlich der Transkationen betreffend das Kontoblatt "Konto 1 KK A._____" kann festgehalten werden, dass die Beträge vom 15. Mai 2020 und vom
27. Mai 2020 an die Stadtpolizei Zürich überwiesen wurden (act. 33/1 S. 444 und S. 436). Bei den Transaktionen vom 18. August 2020, vom 21. August 2020, vom
6. Oktober 2020 und vom 23. November 2020 handelte es sich um Bargeldbezüge (act. 33/1 S. 368, S. 366, S. 333 und S. 300). Bei der Transaktion vom 5. November 2020 handelte es sich um einen e-Banking-Auftrag mit dem Vermerk "BEZ T._____ V. PRIV" (act. 33/1 S. 311).
- 18 -
E. 5.5.3 Sodann geht aus dem Auszug des D._____ Kontos Nr. CH5 des Monats Juli 2020 hervor, dass in diesem Monat gesamthaft Gutschriften in der Höhe von CHF 299'519.67 zugunsten der Kreditnehmerin eingingen (act. 41/3).
E. 5.6 Schreiben der Bank betreffend die Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft (inkl. Zahlungsbeleg) Die Privatklägerin reichte als Beilage zu ihrer Strafanzeige vom 4. Dezember 2024 sodann das Schreiben der Kreditgeberin, der D._____ AG, an die Privatklägerin vom 28. Juli 2022 betreffend die Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft ein. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Kreditgeberin die Bürgschaft der Privatklägerin für den Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 190'679.84 in Anspruch nahm und die Privatklägerin aufforderte, ihr diesen ausstehenden Kreditbetrag zu überweisen, da die Kreditnehmerin den Covid-19-Kredit der Kreditgeberin nicht zurückbezahlt hat (act. 3/2). Ergänzend dazu wurde auch der Zahlungsbeleg der Privatklägerin betref- fend die Überweisung in der Höhe von CHF 190'679.84 an die Kreditgeberin vom
13. September 2022 beigelegt (act. 3/3).
E. 5.7 Handelsregisterauszug vom 4. Dezember 2024
E. 5.7.1 Die Privatklägerin reichte im Übrigen auch den Handelsregisterauszug der Kreditnehmerin vom 4. Dezember 2024 ein. Gemäss diesem bezweckte die Kredit- nehmerin den Import, Export, Handel und Detailverkauf von Textilien, Kolonialwa- ren, Haushalts- und Unterhaltsartikeln aller Art.
E. 5.7.2 Aus dem Handelsregisterauszug geht sodann hervor, dass der Beschuldigte seit dem 14. März 2009 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schriftsberechtigung und seit dem 20. September 2022 als Gesellschafter mit Ein- zelunterschrift der Kreditnehmerin eingetragen war (act. 3/5).
E. 5.8 Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2019 inklusive Vorjahr Aus der Erfolgsrechnung der Kreditnehmerin des Jahres 2019, in welcher auch die Erfolgsrechnung des Vorjahres aufgeführt ist, geht hervor, dass die Kreditnehmerin im Geschäftsjahr 2018 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'909'307.73 und
- 19 - im Geschäftsjahr 2020 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 977'384.22 erwirt- schaftete (act. 41/1 S. 1).
E. 5.9 Diverse Mietverträge der Kreditnehmerin
E. 5.9.1 Im Recht liegt sodann der befristete Mietvertrag betreffend das H._____ in … Zürich vom 17. Februar 2020 bis 31. August 2020 über monatlich CHF 5'150.–, der befristete Mietvertrag betreffend das Einkaufszentrum I._____ in U._____ vom
8. April 2019 bis 31. Mai 2021 über monatlich CHF 3'216.25, der befristete Mietver- trag betreffend J._____ 6 in … Zürich ab 13. November 2020 über monatlich CHF 10'000.–, der Nachtrag zum Mietvertrag vom 1. Januar 2019 betreffend K._____-strasse 7 in … Zürich befristet bis 30. September 2020, der befristete Miet- vertrag betreffend L._____-strasse 8 in V._____ vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2021 über monatlich CHF 2'692.50 und CHF 319.12, der Nachtrag zum Mietvertrag vom 14. August 2019 betreffend M._____-strasse 9 in W._____ über monatlich CHF 4'308.– sowie der Mietvertrag betreffend N._____ 10 in AA._____ ab 1. März 2020 über monatlich CHF 464.45. Die Kreditnehmerin ist dabei jeweils als Mieterin auf- geführt. Die Mietverträge sind aber nur teilweise unterzeichnet (act. 41/2/1-8).
E. 5.10 Weitere Sachbeweismittel
E. 5.10.1 Aus den eingereichten Arztzeugnissen von Dr. med. AB._____ geht sodann hervor, dass der Beschuldigte ab dem 1. Februar 2021 wegen Krankheit arbeitsun- fähig war (act. 41/4/1). Am 23. Juni 2021 wurde dem Beschuldigten gemäss dem Schreiben der SVA sodann im Rahmen der Prüfung der IV-Leistungen eine Mass- nahme auferlegt, wodurch sein Gesundheitszustand wesentlich verbessert werden sollte (act. 41/4/2).
E. 5.10.2 Aus den Monatsabschlüssen der Kreditnehmerin, die sich gemäss der Ein- gabe der Verteidigung auf den Pop-up-Store im O._____ bezogen, geht sodann hervor, dass diese im Oktober 2018 Einnahmen in der Höhe von CHF 189'246.90, im November 2018 in der Höhe von CHF 228'867.90 und im Dezember 2018 in der Höhe von CHF 271'096.20 hatte (act. 41/5).
- 20 -
E. 5.10.3 Weiter geht aus den aktenkundigen Darlehensverträgen hervor, das die P._____ GmbH dem Beschuldigten am 7. März 2020 ein Darlehen in der Höhe von CHF 20'000.–, am 22. Juli 2020 in der Höhe von CHF 150'000.– und am 14. Sep- tember 2020 ein Darlehen in der Höhe von CHF 190'000.– gewährte. Die entspre- chenden Überweisungen sind sodann auch in den beigelegten Kontoauszügen er- sichtlich (act. 41/6-8).
E. 5.10.4 Schliesslich liegt die Vereinbarung zwischen der Kreditnehmerin und F._____ vom 30. Mai 2014 vor, in welcher festgehalten wurde, dass der Betrag von CHF 140'000.– ursprünglich für die Reservation von zukünftigen Warenlieferungen bezahlt wurde. Da die Warenlieferung nicht zustande gekommen ist, wurde die Re- servationszahlung darauf in ein Darlehen umgewandelt, welches in mehreren Ra- tenzahlungen spätestens bis Ende 2015 zurückbezahlt werden sollte. Einzelne Rü- ckzahlungen sind sodann Ende 2016 und im Jahr 2017 auch in den Kontoauszügen ersichtlich (act. 41/9; act. 41/10).
E. 6 Aussagen des Beschuldigten
E. 6.1 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 22. Januar 2025
E. 6.1.1 Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2025 im Einzelnen an, der in der Kreditvereinbarung angegebene Umsatz sei von ihrem Treuhandbüro berechnet worden, weshalb er nichts dafür könne, dass falsche Umsatzzahlen angegeben worden seien. Ausserdem hätten sie die letzten zehn Jahre immer wieder Darlehen aufgenommen und dann wieder zurückbezahlt. Sie hätten immer so gearbeitet. Die Anwaltskanzlei der Privatkläge- rin habe den Beschuldigten kontaktiert und gefragt, ob er pro Monat CHF 50.– zu- rückbezahlen könne. Er sehe jedoch nicht ein, weshalb er das tun solle, denn er habe nichts Falsches gemacht. Zudem hätten sie schriftlich vorgeschlagen, dass der Beschuldigte das Geld zurückbezahlen solle, wenn er irgendwann zu Geld komme. Aber auch sein Anwalt habe gesagt, dass er keinen Grund sehe, weshalb sie etwas zurückbezahlen sollten, denn sie hätten nie etwas falsch gemacht. Er sei daher sehr erstaunt über die Vorladung zur Einvernahme gewesen. Auf die Frage, ob er der Ansicht sei, das Geld sei nicht zurückzahlbar, erwiderte der Beschuldigte,
- 21 - dass er natürlich nicht dieser Ansicht sei, dass aber der Lockdown gekommen sei und er sich viermal einer Operation habe unterziehen müssen, da er gesundheitlich angeschlagen sei (act. 4 F/A 5 f.). Unterdessen sei die Kreditnehmerin Konkurs ge- gangen. Vor Corona habe der Beschuldigte sechs Pop-up-Läden geführt. Aufgrund des ersten und des zweiten Lockdowns sei die Winter- bzw. die Sommerware aller- dings nicht verkauft worden. Sie hätten Markenware, Sportbekleidung, Schuhe so- wie teilweise auch Kosmetikwaren und die ersten fünf Jahre, also von 1999 bis 2004, auch Kolonialwaren und Esswaren verkauft. Ausserdem seien während des Lockdowns auch Rechnungen von Grosskunden teilweise nicht bezahlt worden (act. 4 F/A 7 ff.).
E. 6.1.2 Erneut danach gefragt, wie der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung auf einen Umsatz von CHF 1'909'307.– gekommen sei, obwohl dieser gemäss der Jah- resrechnung im Jahre 2019 leidglich CHF 977'384.22 betragen habe, führte der Be- schuldigte aus, dass dies sein Treuhänder von AC._____ und Partner berechnet habe. Er habe zwar den Antrag unterschieben, aber der Treuhänder habe ihm die Zahl gegeben. Er kenne ihn seit über 25 Jahren (act. 4 F/A 11 f.).
E. 6.1.3 Weiter anerkannte der Beschuldigte, im Kreditantrag bestätigt zu haben, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie hinsichtlich des Umsat- zes wirtschaftlich beeinträchtigt sei. Damit konfrontiert, wie der Beschuldigte bereits am 20. März 2020 habe wissen können, dass die Kreditnehmerin Umsatzeinbussen haben werde, obwohl die ausserordentliche Lage erst am 16. März 2020 ausgeru- fen worden sei, erwiderte dieser, dass er Waren an Lager gehabt habe und praktisch nichts mehr verkauft habe, weshalb er dies bereits am 20. März 2020 vorausgese- hen habe. Auf die Nachfrage, wer in diesem Zusammenhang die Kreuze auf dem Antrag gesetzt habe, erklärte der Beschuldigte, sein Treuhandbüro habe seinem Assistenten gesagt, was sie ausfüllen müssten (act. 4 F/A 14 ff.). Auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach die wirtschaftliche Beeinträchtigung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und bereits zum Zeitpunkt des Kreditantrages bestanden haben müsse und zukünftige Engpässe nur dann zum Bezug eines Kredits berech- tigt hätten, wenn eine Umsatzeinbusse aufgrund konkreter Verhältnisse vorausseh- bar und dokumentiert gewesen wäre, erklärte der Beschuldigte, es habe sich um
- 22 - eine Zeit der Panik gehandelt und die Firma habe schon seit 25 Jahren bestanden. Im Jahr 2022 sei dann der Konkurs über die Firma eröffnet worden, da viel passiert und er gesundheitlich angeschlagen gewesen sei (act. 4 F/A 18 f.). Danach gefragt, wie der Beschuldigte sich dazu stelle, dass die Firma bereits vor Ausbruch der Pan- demie Ende 2019 klar überschuldet gewesen sei und Konkurs hätte anmelden müs- sen, führte der Beschuldigte aus, dass sie das immer so machen würden. Vor Co- rona sei er mit dem neuen Projekt super unterwegs gewesen. Er habe gewusst, dass er es schaffen könne, denn er habe davor auch nie Probleme gehabt (act. 4 F/A 20).
E. 6.1.4 Sodann wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschuldigte den Kredit, trotz ausdrücklicher Zusicherung im Formular, nicht zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse der Firma, sondern unter anderem auch zur Rückbezahlung von Darlehen und für private Zwecke verwendet habe. Der Beschuldigte entgegnete darauf, dass sie das auch früher so gemacht hätten. Es sei nichts Neues gewesen. Er habe nichts anderes gemacht als in den letzten zehn Jahren. Dass er mit dem Covid-19-Kredit keine Darlehen hätte zurückbezahlen dürfen, habe er nicht ge- wusst. Die Pandemie habe zu einer Umsatzsteigerung geführt, da er mit dem neuen Projekt sehr gut unterwegs gewesen sei. Zu Beginn seien es zwei Läden gewesen, danach sechs. Wäre die Pandemie nicht gekommen, dann wäre alles anders, alles viel besser. Hätte er jedoch gewusst, dass er keinen Anspruch auf eine Covid-19- Kredit gehabt hätte, hätte er den Kredit nicht genommen. Im Nachhinein habe ihm der Kredit nicht geholfen. Niemand habe es ihm so richtig erklärt, weshalb er die Dinge erst jetzt wisse (act. 4 F/A 21 ff.).
E. 6.1.5 Die Frage, ob der Beschuldigte den vorgelegten Vorwurf anerkenne, beant- wortete er schliesslich mit ja, er habe unterschrieben (act. 4 F/A 26).
E. 6.2 Hauptverhandlung vom 10. September 2025
E. 6.2.1 Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte im We- sentlichen bei seinen bereits gemachten Aussagen, führte diese jedoch detaillierter aus. So erläuterte der Beschuldigte auf die Nachfrage, weshalb er damals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Vorwurf anerkannt habe, er wisse
- 23 - nicht, ob es ein Missverständnis gewesen sei oder der Staatsanwalt ihn falsch ver- standen habe. Als er eingeladen worden sei, habe er nicht gewusst, worum es gehe und habe nur die beiden Worte "falsche Urkunde" und "Betrug" verstanden. Am Ende habe der Staatsanwalt ihm gesagt, dass der Fall für ihn klar sei und das Ver- fahren eingestellt werde. Die Sache sei für den Beschuldigten erledigt gewesen, weshalb er überrascht gewesen sei, als er die Anzeige erhalten habe. Er sei nicht sicher gewesen, ob er etwas falsch verstanden oder falsch erklärt habe, denn der Staatsanwalt habe ihm gesagt, dass das Verfahren nicht weitergehe. Dass er die Kreditvereinbarung unterschrieben habe, bestreite er aber nicht (Prot. S. 13).
E. 6.2.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Angabe eines höheren Umsatzerlöses als ge- mäss Buchhaltung führte der Beschuldigte sodann aus, sie hätten ihren Treuhänder nach dem Umsatz gefragt und dieser habe ihnen die angegebene Zahl genannt. Er habe erfahren, dass sie im März 2020 noch keinen Abschluss gehabt hätten. Er habe diese Zahl nicht erfunden. Der Treuhänder habe ihnen diese Zahl basierend auf den Abschluss des Jahres 2018 gegeben, da sie damals noch keine Schlusser- folgsrechnung gehabt hätten. Sie hätten geschaut, dass diese Zahl buchhalterisch korrekt sei. Sie hätten noch keinen definitiven Abschluss erstellt, da sie diesen je- weils erst im Mai oder Juni gemacht hätten. Zudem hätten sie in den letzten zwanzig Jahren nie einen provisorischen Abschluss gemacht. Ende März 2020 hätten sie daher noch nicht gewusst, wie hoch der Umsatzerlös im Jahr 2019 gewesen sei, weshalb sie denjenigen des Vorjahres angegeben hätten (Prot. S. 13 ff.).
E. 6.2.3 Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs, wonach sie durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich gar nicht betroffen gewesen seien, führte der Beschuldigte aus, der Staatsanwalt habe gemeint, sie seien Lebensmittelhändler, aber sie seien keine Le- bensmittelhändler. Sie seien im normalen Sport-/Outfit-Bereich mit Textilien und Schuhen tätig. Während des gesamten Lockdowns hätten sie geschlossen gehabt und nicht öffnen dürfen. In den letzten zehn bis fünfzehn Jahren hätten sie nie mit Lebensmitteln gehandelt. Vielleicht hätten sie vor fünfzehn Jahren einzelne Aktio- nen mit Getränken oder Schokolade zu Weihnachten gemacht, aber die letzten zehn bis fünfzehn Jahre nie. Ihre Firma basiere nur auf Sportmarken, also Sporttex- tilien und Sportschuhen. Als Premiumkunde habe er die Restbestände aller Marken
- 24 - wie Nike, Puma oder Adidas gekauft. Es habe sich dabei um Waren gehandelt, die bereits ein oder zwei Saisons alt gewesen oder retourniert worden seien. Damit konfrontiert, dass sie bereits Ende 2019 klar überschuldet gewesen seien und Kon- kurs hätten anmelden müssen, entgegnete der Beschuldigte, dass es sich lediglich um private langjährige Darlehen gehandelt habe. Die Leute wüssten, dass es in seinem Geschäft "schnelles Geld brauche". Die Ware müsse sofort gekauft werden. Es habe nie Probleme mit den privaten Schulden gegeben. Wenn Firmen, wie bei- spielsweise Adidas, Waren im Wert von CHF 100'000.– oder CHF 150'000.– hätten, dann seien sie froh, wenn die Ware wegkomme, weshalb man auch innerhalb von ein bis zwei Jahren zurückbezahlen könne. Die Leute wüssten, dass sie ihm ver- trauen könnten und hätten keinen Druck gemacht. Es sei immer so gewesen. Da- nach gefragt, warum die Umsatzerlöse der Jahre 2018 und 2019 so unterschiedlich hoch gewesen seien, führte der Beschuldigte aus, dass ihm im Jahr 2018 die Idee gekommen sei, ein Pop-up-Store zu betreiben. In diesem Fall habe man nur für eine kurze Zeit einen Laden, der sich gerade im Umbau befunden habe, und bekomme dafür sehr gute Konditionen. Während dieser Zeit habe er keine Fixkosten und ge- ringere Personalkosten gehabt. So könne er beispielsweise für zwei Monate einen Laden übernehmen, darin einen Ausverkauf machen und dann wieder gehen. Der erste Pop-up-Store sei im O._____ gewesen, der sich im Umbau befunden habe. Er habe dort eine Fläche für drei Monate übernehmen können. Innerhalb dieser drei Monate hätten sie einen Rekordumsatz in der Höhe von CHF 700'000.– erzielt. Das sei die neue Idee, das neue Geschäftsmodell, gewesen. Im Jahr 2019 habe er sie- ben verschiedene Pop-ups gehabt. Dieses Jahr sei aber leider ein Test für ihn ge- wesen, da es immer noch eine neue Idee für ihn gewesen sei. Sie hätten versucht, die neue Idee des Pop-ups umzusetzen. Sie hätten jedoch Zeit benötigt, um neue Lokalitäten zu finden. Zudem seien sie auch nicht überall erfolgreich mit den Pop- ups gewesen. Es sei ein Testjahr für das neue Konzept mit dem Pop-up gewesen. Im Jahr 2018 habe es sich um einen Erfolg, einen Zufall, gehandelt und im Jahr 2019 handelte es sich um eine Testphase. Es hätten neue Läden gefunden werden müssen (Prot. S. 15 f., S. 21).
E. 6.2.4 Hinsichtlich des dritten Vorwurfs, wonach der Beschuldigte den Kredit nicht ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin verwen-
- 25 - det habe, führte der Beschuldigte aus, er habe zum damaligen Zeitpunkt sechs oder sieben Outlets gehabt, deren Mieten allein bereits insgesamt etwa CHF 28'000.– betragen hätten. Er habe externe Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 360'000.– aufgenommen, um die alten Darlehen abzubezahlen, da sie zwi- schen März 2020 und Juni 2020, genauso wie im zweiten Lockdown, geschlossen gewesen seien und keinen Umsatz gemacht hätten. Er habe daher ein Darlehen aufgenommen, um Darlehen abzubezahlen. Er habe die Leute, bei welchen er noch "alte Schulden" gehabt habe, fair behandeln wollen. Wenn jemand bereits zwei Jahre auf sein Geld gewartet habe, dann wolle er diese Person fair behandeln. Mit dem neuen Darlehen habe er einen Neuanfang machen können. Mit den CHF 190'000.– hätten sie die Mieten in der Höhe von insgesamt CHF 28'000.– pro Monat bezahlt, aber nie ein Darlehen oder etwas Privates. Das Geld sei ganz normal verwendet worden. Auf die Nachfrage, weshalb der Beschuldigte nicht zuerst diese CHF 190'000.– zurückbezahlt habe, erläuterte er, dass er zur damaligen Zeit mit dem Pop-up sehr gut unterwegs gewesen sei. Nach dem Lockdown hätten sie sehr gut verkauft. Das neue Geschäftsmodell habe sehr gut funktioniert und hätte auch weiterhin gut funktioniert. Er habe nie Probleme gehabt, die Darlehen oder Schulden zurückzubezahlen. Die Firma habe bereits seit 23 bis 24 Jahren bestanden und auch dieses neue Pop-up sei eine erfolgreiche Idee gewesen, die ihm mehr Luft gegeben habe, da er weniger Fixkosten und Spesen gehabt habe. Deshalb hätte er auch keine Probleme mit der Rückzahlung gehabt. Leider hätten ihn aber der erste und der zweite Lockdown sowie seine Gesundheit "gebrochen" (Prot. S. 16 ff.).
E. 6.2.5 Das neue Darlehen im Sommer 2020 von Herrn AD._____ habe der Beschul- digte, obwohl sein Geschäft gut gelaufen sei, aufgenommen, da er die alten Darle- hen habe zurückbezahlten wollen, damit die Leute ihm keinen Druck mehr machten. Bei Herrn AD._____ habe er mehr Zeit gehabt, um das Geld zurückzubezahlen. Die anderen Leute hätten langsam keine Geduld mehr gehabt. Deshalb habe er sich dazu entschieden, ein neues Darlehen aufzunehmen, um die Leute zu beruhigen. Herr AD._____ kenne ihn seit 30 Jahren. Er habe ihm ermöglicht, die alten Schulden zurückzubezahlen. Danach gefragt, was der Plan mit dem erhaltenen Coronakredit gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dass sich zu dieser Zeit allein die Mietkos- ten auf über CHF 30'000.– belaufen und sie während des Lockdowns keinen Um-
- 26 - satz gehabt hätten. Der Umsatz sei auf CHF 0.– gewesen, aber trotzdem hätten sie die Mieten bezahlen müssen. Auch die Hauptsaison, die Wintersaison, sei "gebro- chen" gewesen, weshalb sie Sicherheit benötigt hätten, da sie nicht gewusst hätten, wie lange der Lockdown andauern würde (Prot. S. 18 f.).
E. 6.2.6 E._____ sei eine Privatperson, die der Beschuldigte persönlich kenne und die ihm im Jahr 2017 oder 2018 auch ein Darlehen gegeben habe. Da sie im Som- mer 2020 das Geld verlangt habe, habe er es ihr aufgrund der Verfügbarkeit in drei Tranchen bezahlt. Die Leute hätten ihn damals unter Zeitdruck gesetzt, weshalb er eine andere Lösung über Herrn AD._____ gesucht habe, der ihn ohne Probleme unterstützt habe. Deshalb habe er die Darlehen zurückbezahlen können. F._____ sei sein Cousin. Er habe im Jahr 2016 oder 2017 Waren bei ihm bestellt und ihm das Geld bereits überwiesen. Aufgrund des hohen Zollsatzes habe das Geschäft jedoch abgebrochen werden müssen. Sein Cousin habe darauf gemeint, der Be- schuldigte könne das Geld vorerst für seine Bedürfnisse verwenden und den Betrag irgendwann ohne Druck zurückbezahlen. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 habe er ihm dann regelmässig Geld zurückbezahlt. G._____ sei ein guter Freund des Beschuldigten. Er habe für ein gutes Geschäft ein Darlehen gebraucht, weshalb sie vereinbart hätten, dass der Beschuldigte diesem einen monatlichen Betrag, je nach Bedarf, zurückbezahle. Das Darlehen habe er vermutlich im Jahr 2016 aufgenom- men und dann regelmässig Geld zurückbezahlt. Er habe vorher immer bezahlt. Die Leute seien in Panik geraten und hätten ihr Geld zurück gewollt. Um ihnen die Panik zu nehmen, habe er Herrn AD._____ gefragt. So habe er das Problem, unabhängig vom Kredit oder anderen Dingen, lösen können. Die Darlehen, die Herr AD._____ ihm gewährt habe, habe er noch nicht zurückbezahlen können. Herr AD._____ kenne aber seine Situation (Prot. S. 19 ff.).
E. 7 Würdigung
E. 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte formeller Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der Kreditnehmerin war und die Covid-19-Kreditvereinbarung namens der Kreditnehmerin ausfüllte und un- terschrieb und darauf den Covid-19-Kredit erhalten hat. Der Beschuldigte gab folg- lich unbestrittenermassen einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'909'307.– an
- 27 - und sicherte mittels Unterzeichnung der Kreditvereinbarung zu, dass die Kreditneh- merin aufgrund der Pandemie, namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes, wirtschaft- lich erheblich beeinträchtigt ist, er den Kredit ausschliesslich zur Sicherung laufen- der Liquiditätsbedürfnisse verwenden wird und alle Angaben der Wahrheit entspre- chen. Weiter ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte den erhaltenen Kredit zwischenzeitlich nicht zurückbezahlt hat.
E. 7.2 Bestritten wird jedoch, dass die ausgefüllte Kreditvereinbarung falsche Anga- ben enthielt, namentlich dass ein höherer Umsatzerlös als gemäss Buchhaltung angegeben wurde, dass keine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Covid-19- Pandemie vorlag und dass keine Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquidationsbedürfnisse der Kreditnehmerin bestand.
E. 7.3 Hinsichtlich des Umsatzerlöses kann festgehalten werden, dass die Aussa- gen des Beschuldigten, wonach der Treuhänder ihnen die in der Kreditvereinba- rung angegebene Zahl basierend auf den Abschluss des Jahres 2018 gegeben habe, zumal sie Ende März 2020 noch keinen definitiven Abschluss erstellt und in den letzten zwanzig Jahren auch nie einen provisorischen Abschluss gemacht hät- ten, in der Erfolgsrechnung der Kreditnehmerin des Jahres 2019 Stütze finden, in welcher auch die Erfolgsrechnung des Vorjahres aufgeführt ist. Gemäss der Er- folgsrechnung erwirtschaftete die Kreditnehmerin im Jahr 2018 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'909'307.73. Dieser Betrag stimmt mit dem Umsatzerlös, welcher der Beschuldigte in der Covid-19-Kreditvereinbarung vom 28. März 2020 angab (CHF 1'909'307.–), überein. In der Kreditvereinbarung unter Ziffer 3, Block 1 wurde darauf hingewiesen, dass als Bemessungsgrundlage auf den definitiven Um- satzerlös 2019, wenn dieser nicht vorhanden, auf den provisorischen Umsatzerlös 2019 oder, wenn auch dieser nicht vorhanden, auf den Umsatzerlös 2018 abzustel- len sei. Aus den vorliegenden Beweismitteln ergeben sich keine Hinweise, dass zu jenem Zeitpunkt ein definitiver oder ein provisorischer Umsatzerlös des Jahres 2019, also insbesondere eine Erfolgsrechnung des Jahres 2019, bereits vorhanden war – was im Übrigen auch nach dem üblichen Geschäftsgang als plausibel er- scheint – oder der Beschuldigte sonstwie von provisorischen oder definitiven Um- satzerlöszahlen 2019 wusste. Entsprechend ist nicht bewiesen, dass es sich bei
- 28 - dem vom Beschuldigten angegebenen Umsatzerlös um eine falsche Angabe han- delte. Der Umsatzerlös des Jahres 2018 war gemäss der Covid-19-Kreditvereinba- rung eine zulässige alternative Bemessungsgrundlage. Es lässt sich folglich nicht erstellen, dass der Beschuldigte einen höheren Umsatzerlös als gemäss Buchhal- tung angab, wie dies im Anklagesachverhalt der Staatsanwaltschaft umschrieben wird. 7.3.1.Der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt hinsichtlich der feh- lenden wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Covid-19-Pandemie, mithin, dass der Beschuldigte bzw. die Kreditnehmerin während des ersten Lockdowns im Jahr 2020 aufgrund von "Hamsterkäufen" insbesondere im Bereich der Grundnahrungs- mittel, zu welcher Branche auch die Kreditnehmerin gemäss Handelsregisterein- trag gezählt habe, von der Pandemie profitiert habe bzw. es nicht zu pandemiebe- dingten Einbussen gekommen sei, was sich in der Umsatzsteigerung im Jahr 2020 wiedergespiegelt habe, lässt sich sodann anhand der vorliegenden Beweismittel ebenfalls nicht rechtsgenüglich erstellen. Einzig gestützt auf den Handelsregister- eintrag, wonach die Kreditnehmerin den Import, Export, Handel und Detailverkauf von Textilien, Kolonialwaren, Haushalts- und Unterhaltsartikeln aller Art bezweckte, lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte bzw. die Kreditnehmerin im Jahr 2020 im Nahrungsmittelhandel tätig gewesen ist. Vielmehr führte der Beschuldigte sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch der heutigen Hauptverhandlung lebensnah und detailliert aus, dass sie keine Lebensmittelhänd- ler seien. Sie seien im normalen Sport-/Outfit-Bereich mit Textilien und Schuhen tätig. Während des gesamten Lockdowns hätten sie geschlossen gehabt und nicht öffnen dürfen. In den letzten zehn bis fünfzehn Jahren hätten sie nie mit Lebens- mitteln gehandelt. Vielleicht hätten sie vor fünfzehn Jahren einzelne Aktionen mit Getränken oder Schokolade zu Weihnachten gemacht, aber die letzten zehn bis fünfzehn Jahre nie. Kolonialwaren und Esswaren hätten sie nur in den ersten fünf Jahren, also etwa von 1999 bis 2004, verkauft. Da sich nicht erstellen lässt, dass die Kreditnehmerin im Bereich des Nahrungsmit- telhandels tätig war, ist notorisch, dass sie durch die vom Bundesrat während der Pandemie verfügten Einschränkungen bedeutend in ihrer Geschäftstätigkeit beein-
- 29 - trächtigt wurde, zumal Geschäfte der nicht-essenziellen Grundversorgung während des Lockdowns, der in der Schweiz zunächst vom 16. März 2020 bis etwa Ende Mai 2020 verhängt wurde, geschlossen bleiben mussten. Trotz der Einnahmeaus- fälle hatte die Kreditnehmerin während jener Zeit gemäss den aktenkundigen Miet- verträgen für Ladenflächen allerdings monatliche Mietausgaben in fünfstelliger Höhe. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte die Covid-19-Kreditvereinbarung während des ersten Lockdowns am 28. März 2020 unterschrieb, war die Kreditneh- merin folglich zu jenem Zeitpunkt bereits erheblich durch die Pandemie beeinträch- tigt. Unabhängig davon zeigt ein Vergleich der sich in der Erfolgsrechnung des Jahres 2020 aufgeführten Umsatzzahlen der Jahre 2019 und 2020 allerdings, dass die Kreditnehmerin im Jahr 2020 eine Umsatzsteigerung erzielen konnte. Während sie im Jahr 2019 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 977'384.22 erzielte, erwirt- schaftete sie im Geschäftsjahr 2020 einen Umsatzerlös in Höhe von CHF 1'219'498.32. Diese Gegebenheit erklärte der Beschuldigte wie auch seine Verteidigung damit, dass die Sommermonate nach dem ersten Lockdown beson- ders einträglich gewesen seien, was wohl eine glückliche Fügung gewesen sei. Die Bevölkerung habe unmittelbar nach den Erfahrungen während des Lockdowns nach Wiedereröffnung der Geschäfte ein grosses Bedürfnis für Sport- und Outdoor- bekleidung gehabt. Im zweiten Halbjahr 2020 – bis zum zweiten Lockdown Ende Dezember 2020 – habe die Kreditnehmerin Erlöse wie noch nie erzielt (vgl. act. 40 Rz. 19; Prot. S. 17 f.). Diese Schilderung ist nachvollziehbar und schlüssig und wird im Übrigen auch durch den Kontoauszug der Kreditnehmerin gestützt. So verzeichnete die Kreditnehmerin gemäss dem Auszug des D._____ Kontos alleine für den Monat Juli 2020 Gutschriften in der Höhe von CHF 299'519.67. Die Umsatzsteigerung im Jahr 2020 kann folglich nicht als Bestä- tigung herangezogen werden, um rechtsgenüglich zu erstellen, dass die Kreditneh- merin von den behördlichen Massnahmen nicht bzw. nur geringfügig betroffen war. Es ist nicht bewiesen, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Kreditbean- tragung wusste oder annehmen musste, dass sich der Umsatz im Sommer nach dem Lockdown – nachdem er während des ersten Lockdowns schliessen musste
– derart positiv entwickeln würde.
- 30 - Sodann ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Betroffenheit anzumerken, dass allfäl- lige Liquiditätsprobleme aufgrund einer vorbestehenden finanziellen Schieflage bzw. einer vorbestehenden Überschuldung der Kreditnehmerin per Ende 2019 er- hebliche Umsatzeinbussen infolge der Covid-Pandemie nicht ausschliessen. Selbst wenn sich die Kreditnehmerin im Jahr 2019 bereits in finanzieller Schieflage befun- den hätte, wurde sie unabhängig davon durch die Pandemie, namentlich insbeson- dere durch den ersten Lockdown, erheblich beeinträchtigt.
E. 7.4 Hinsichtlich des Verwendungszwecks sicherte der Beschuldigte in der Covid- 19-Kreditverordnung vom 28. März 2020 wie dargelegt zu, den Kreditbetrag aus- schliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditneh- merin zu verwenden. Der Beschuldigte stellte diesbezüglich aber nicht in Abrede, in jener Zeit verschiedene Darlehensrückzahlungen getätigt zu haben. Dieses teil- weise Geständnis deckt sich sodann auch mit den vorliegenden Sachbeweismit- teln. Gemäss dem Kontoblatt "Konto 2 Darlehen E._____" erfolgten am 27. Juli 2020 im Betrag von CHF 100'000.–, am 15. September 2020 im Betrag von CHF 100'000.– sowie am 25. November 2020 im Betrag CHF 20'000.– Transaktio- nen zulasten der Kreditnehmerin. Die erfolgten Transaktionen sind auch im Auszug des D._____ Kontos der Kreditnehmerin ersichtlich. Sodann reduzierte sich in der Bilanz der Kreditnehmerin des Jahres 2020 die Position "Darlehen E._____" von minus CHF 440'000.– per Ende 2020 auf minus CHF 220'000.–.
E. 7.5 Dem Kontoblatt "Konto 3 Darlehen F._____" ist sodann zu entnehmen, dass zwischen dem 1. April 2020 und dem 18. Dezember 2020 zehn weitere Transaktio- nen in der Gesamthöhe von CHF 36'000.– erfolgten. Auch diese Transaktionen sind im Auszug des D._____ Kontos der Kreditnehmerin ersichtlich. Zudem reduzierte sich die Position "Darlehen F._____" in der Bilanz der Kreditnehmerin des Jahres 2020 von minus CHF 89'517.03 per Ende 2020 auf minus CHF 45'017.03. Da aller- dings bereits vor dem 1. April 2020 weitere Transaktionen erfolgten, reduzierte sich die Position nicht nur im Umfang von CHF 36'000.–.
E. 7.6 Ferner erfolgte gemäss dem Kontoblatt "Konto 4 Darlehen G._____" am
6. Juli 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 50'000.– sowie am 15. September 2020 eine weitere im Betrag von CHF 50'000.–. Auch diese Transaktionen sind im
- 31 - Auszug des D._____ Kontos der Kreditnehmerin ersichtlich. Zudem reduzierte sich die Position "Darlehen G._____" in der Bilanz der Kreditnehmerin des Jahres 2020 von minus CHF 104'000.– per Ende 2020 auf minus CHF 4'000.–.
E. 7.7 Es ist daher erstellt, dass Darlehensrückzahlungen an E._____ in der Höhe von insgesamt CHF 220'000.–, an R._____ in der Höhe von insgesamt CHF 36'000.– und an G._____ in der Höhe von insgesamt CHF 100'000.– erfolgten.
E. 7.8 Sodann erfolgten gemäss dem Kontoblatt "Konto 1 KK A._____" des Ge- schäftsjahres 2020 am 15. Mai 2025 im Betrag von CHF 120.– sowie am 27. Mai 2020 und am 12. Oktober 2020 je im Betrag von CHF 40.– Transaktionen mit dem Vermerk "busse". Dem Auszug des D._____ Kontos Nr. CH5 der Kreditnehmerin ist zu entnehmen, dass die Beträge an die Stadtpolizei Zürich bzw. an die Gemeinde- polizei AE._____ überwiesen wurden. Es lässt sich daher erstellen, dass Zahlungen für Bussgelder und daher zu privaten Zwecken erfolgten. Zudem erfolgte am
22. September 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 117.70 mit dem Vermerk "spesen 08.2020 A._____ privat". Diese Transaktion ist im Auszug des D._____ Kontos nicht aufgeführt. Ferner erfolgten am 18. August 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 5'000.– und am 21. August 2020 eine weitere im Betrag von CHF 50.– mit dem Vermerk "rückzlg. priv. bez. Q._____", am 6. Oktober 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 5'000.– mit dem Vermerk "R._____", am 5. Novem- ber 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 2'000.– mit dem Vermerk "bezug" und am 23. November 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 3'020.– mit dem Vermerk "bezug S._____". Abgesehen von der Transaktion vom 5. November 2020, bei der es sich um einen e-Banking-Auftrag mit dem Vermerk "BEZ T._____ V. PRIV" handelte, waren es gemäss Auszug des D._____ Kontos Bargeldbezüge. Da
– abgesehen vom Vermerk der Transkationen – aus den vorliegenden Beweismit- teln keine weiteren Hinweise hervorgehen, dass der Beschuldigte diese Zahlungen effektiv für private Zwecke nutzte, lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen, dass es sich auch bei diesen Zahlungen um Zahlungen mit privatem Hintergrund handelte.
E. 7.9 Es kann folglich festgehalten werden, dass der Beschuldigte während der Dauer der Solidarbürgschaft sowohl Rückzahlungen von Darlehen als auch Zahlun- gen zu privaten Zwecken veranlasste. Dass die Kreditnehmerin währenddessen
- 32 - auch drei neue Privatdarlehen der P._____ GmbH aufnahm und die Darlehensrü- ckzahlungen – wie es die Verteidigung vorbringt (vgl. act. 40 Rz. 27 ff.) – mit den neuen Privatdarlehen vorgenommen haben will, ändert an dieser Tatsache nichts.
E. 7.10 Schliesslich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, be- reits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung im Grundsatz die oberhalb dar- gelegten Verwendungen beabsichtigt zu haben. Da die einzelnen Darlehensrück- zahlungen und die Zahlungen mit privatem Hintergrund – mit Ausnahme der beiden Zahlungen an R._____ im April 2020 – allerdings nicht in zeitlicher Nähe zur Unter- zeichnung und Zusicherung der Covid-19-Kreditvereinbarung standen, da sie grundsätzlich erst in den Sommermonaten nach dem ersten Lockdown erfolgten, kann im Lichte der vorhandenen Beweismittel nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung die Absicht hatte, den Kredit zweckwidrig zu verwenden.
E. 8 Die "Dauer der Solidarbürgschaft", wie sie in Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV um- schrieben ist, bezieht sich für jede Kreditnehmerin auf die konkrete Dauer der Bürg- schaft im Einzelfall. Das Verbot gilt während dieser Dauer umfassend, da die Mittel aus den Covid-19-Krediten von den übrigen Finanzen nicht abgesondert werden können. Solange der Covid-19-Kredit nicht amortisiert ist, sind demnach alle ober- halb umschriebenen Verhaltensweisen strafbar, sofern die Zahlungen aus den Fi- nanzen der Kreditnehmerin stammen (vgl. BGer Urteil 5A_299/2024 vom 19. Sep- tember 2024 E. 3.4.1 m.w.H.; MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID- 19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 734).
E. 8.1 Aufgrund des Ausgeführten und nach Würdigung aller vorhandenen Beweis- mittel kann somit insgesamt festgehalten werden, dass sich der Anklagesachverhalt insofern nicht erstellen lässt, als dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, einen zu hohen Umsatzerlös angegeben zu haben. Ebenso lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich nicht betroffen gewesen sein soll. Erstellen lässt sich dagegen, dass der Beschuldigte während der Dauer der Solidarbürgschaft Darlehensrückzahlungen an E._____ in der Höhe von insge- samt CHF 220'000.–, an R._____ in der Höhe von insgesamt CHF 36'000.– und an G._____ in der Höhe von insgesamt CHF 100'000.– sowie einzelne Zahlungen mit privatem Hintergrund tätigte. Nicht nachgewiesen kann dem Beschuldigten dage- gen, dass ihm bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung die Absicht fehlte, den Kredit ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu ver- wenden.
E. 8.2 Dieser Sachverhalt ist der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
- 33 - IV.Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Urkun- denfälschung und Betrug.
2. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insb. etwa BGer. 6B_262/2024) kann aufgrund der blossen Verwendung des erhaltenen Kredits für Darlehensrückzahlungen und Zahlungen mit privaten Hintergrund (wobei dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass ihm bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung die Absicht fehlte, den Kredit für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden) weder auf eine Urkundenfälschung noch einen Betrug geschlossen werden. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB freizusprechen.
3. Da der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB freizusprechen ist, fragt sich, ob sich der Beschuldigte gestützt auf den subsidiär anwendbaren Art. 23 Co- vid-19-SBüV schuldigt gemacht hat.
4. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift würdigen, so eröffnet es dies den an der Hauptverhandlung anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung wurde anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Betracht gezogenen, abweichenden rechtlichen Würdigung des Gerichts im Sinne von Art. 344 StPO ein- geräumt (Prot. S. 8, 22, 23 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung im Sinne von Art. 23 Covid-19- SBüV schuldig gemacht hat.
5. Gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV wird, sofern keine schwerere strafbare Hand- lung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt – was vorliegend nicht der Fall ist –, mit
- 34 - Busse bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Ver- ordnung erwirkt (Bezugsmissbrauch) oder die Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV verwendet (Verwendungsmissbrauch).
6. Wie bereits dargelegt, ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte in der Covid-19- Kreditvereinbarung falsche Angaben machte. Er gab weder einen höheren Umsat- zerlös als gemäss Buchhaltung an noch sicherte er wahrheitswidrig zu, durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich betroffen zu sein oder die Absicht zu haben, den Kreditbetrag ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditneh- merin zu verwenden. Die erste Strafbarkeitsvariante nach Art. 23 Covid-19-SBüV, der Bezugsmissbrauch, ist daher nicht einschlägig.
7. Die zweite Strafbarkeitsvariante nach Art. 23 Covid-19-SBüV bezieht sich auf die Verwendung des Kredits in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV. Die- ser Absatz hält unter anderem fest, dass während der Dauer der Solidarbürgschaft die Ausschüttungen von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen (lit. a) sowie die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinan- zierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Konto- überzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt (lit. b) ausgeschlossen sind (Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV). Gleiches ergibt sich auch aus Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Covid- 19-SBüG, wonach während der Dauer der Solidarbürgschaft Dividenden und Tan- tiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen (lit. a) sowie die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Ge- sellschaftern oder von nahestehenden Personen (lit. b) ausgeschlossen sind. Jeg- liche Zinszahlungen oder Amortisationen von Darlehen – mit Ausnahme der ordent- lichen Rückzahlung oder Verzinsung von Bankkrediten – sind folglich während der Dauer der Solidarbürgschaft verboten (vgl. MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 734). Die Kreditmittel sind während der Dauer der Solidarbürgschaft ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin zu verwenden.
- 35 -
E. 9 Gemäss erstelltem Sachverhalt tätigte der Beschuldigte zwischen dem
27. Juli 2020 und dem 25. November 2020 drei Darlehensrückzahlungen an E._____ in der Höhe von insgesamt CHF 220'000.–, zwischen dem 1. April 2020 und dem 18. Dezember 2020 Darlehensrückzahlungen an R._____ in der Höhe von insgesamt CHF 36'000.– und am 6. Juli 2020 sowie am 15. September 2020 Darlehensrückzahlungen an G._____ in der Höhe von insgesamt CHF 100'000.–. Sodann erfolgten zwischen dem 15. Mai 2025 und dem 12. Oktober 2020 drei Zah- lungen mit privatem Hintergrund. Da zudem erstellt ist, dass der Beschuldigte den Covid-19-Kredit nicht zurückbezahlt hat, kann festgehalten, dass der Beschuldigte während der Dauer der Solidarbürgschaft diverse Transaktionen tätigte, die nicht der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin dienten und in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV erfolgten. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte neue Privatdarlehen der P._____ GmbH aufgenommen habe, um die genannten Darlehen zurückzubezahlen, weshalb die Behauptung, die Rückzahlungen seien mit dem Kredit geleistet worden, widerlegt seien (vgl. act. 40 Rz. 27 ff.), sind nicht zu folgen, zumal sich das Verbot auf alle liquiden Mittel der Kreditnehmerin bezog. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
E. 10 In subjektiver Hinsicht ist gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV Vorsatz gefordert, wobei wiederum Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die allgemeine Strafbarkeit der Fahrlässigkeit im Nebenstrafrecht (Art. 333 Abs. 7 StGB) ist aus- geschlossen. Indem der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt die entspre- chenden Kästchen ankreuzte und die Covid-19-Kreditvereinbarung unterschrieb, in
- 36 - welcher dargelegt wurde, welche Verwendungen während der Dauer der Solidar- bürgschaft nicht zulässig sind, wusste der Beschuldigte, dass die entsprechenden Zahlungen verboten waren und nahm aufgrund der getätigten Darlehensrückzah- lungen und Zahlungen mit privatem Hintergrund zumindest in Kauf, die liquiden Mittel der Kreditnehmerin während der Dauer der Solidarbürgschaft zweckentfrem- det zu verwenden. Der subjektive Tatbestand kann folglich ebenfalls bejaht werden.
E. 11 Allfällige Schuldausschluss- sowie Rechtfertigungsgründe sind nicht ersicht- lich.
E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 44 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 10. September 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Egger MLaw Frick
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB250032-L / UB Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Egger Gerichtsschreiberin MLaw Frick Urteil vom 10. September 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Betrug etc. / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro …, vom 23. Januar 2025
- 2 - Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____
- 3 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar 2025 (act. 7) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechts- anwalt lic. iur. X._____. Antrag der Anklagebehörde: (act. 7 S. 1 f. und 13 S. 1; sinngemäss) Es sei der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Ja- nuar 2025 (Nr. …/2024/10048430) zu bestätigen. Anträge der amtlichen Verteidigung: (act. 40 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs bzw. der Urkundenfälschung vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Zivilforderung sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verwei- sen.
3. Es seien die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Vertei- digung) auf die Staatskasse zu nehmen." Anträge der Privatklägerschaft: (act. 32 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin, B._____, CHF 190'679.84 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 13. September 2022 aus der Honorierung der Bürgschaft für den Kredit der C._____ GMBH zu bezahlen.
2. Der Privatklägerin, der B._____, sei eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 3'252.74 (zuzüglich MWST) zuzusprechen."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 23. Januar 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl [nachfolgend: Staatsanwaltschaft] einen Strafbefehl gegen A._____ [nachfolgend: Beschuldigter] wegen Betrugs und Urkundenfälschung (act. 7). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Februar 2025 fristgerecht Einsprache (act. 9). Die Staatsan- waltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom
19. März 2025 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das hiesige Gericht (act. 13). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO).
2. Mit Eingabe vom 29. März 2025 ersuchte der Beschuldigte um Bestellung ei- ner amtlichen Verteidigung (act. 14; act. 15/1-4). Nachdem der Beschuldigte auf entsprechendes Ersuchen des hiesigen Bezirksgerichts (vgl. act. 18) seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse dargetan und belegt hatte (act. 20; act. 21/1-6), wurde dem Beschuldigten mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Juni 2025 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein amtlicher Verteidiger be- stellt (act. 23).
3. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den
10. September 2025 vorgeladen, wobei den Parteien Frist zur Stellung und Begrün- dung von Beweisanträgen und der Privatklägerschaft Frist zur Bezifferung und Be- gründung von Zivilansprüche angesetzt wurde (act. 28/1). Mit Eingabe vom 6. Au- gust 2025 reichte die Vertretung der Privatklägerschaft innert Frist die Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche (act. 32; act. 32/1) sowie ihre Honorarnote (act. 33/2) ein. Seitens der Verteidigung des Beschuldigten wurden innert erstreck- ter Frist keine Beweisanträge gestellt.
4. Mit Eingabe vom 5. September 2025 reichte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten sodann ihre Honorarnote (act. 39) sowie vorab ihre Plädoyernotizen (act. 40) und die dazugehörigen Beilagen (act. 41/1-10) für die Hauptverhandlung vom 10. September 2025 ins Recht (vgl. act. 38).
- 5 -
5. Zur Hauptverhandlung vom 10. September 2025 erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Die Pri- vatklägerin und ihre Vertretung erschienen nicht zur Verhandlung (Prot. S. 8). Im Anschluss hieran wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und dem Beschul- digten und seiner amtlichen Verteidigung schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 42; Prot. S. 26).
6. Mit Eingabe vom 15. September 2025 meldete die Vertretung der Privatklä- gerin und mit Eingabe vom 22. September 2025 die Verteidigung des Beschuldig- ten Berufung gegen das Urteil vom 10. September 2025 an (act. 47; act. 51). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die geschädigte Person als Privatkläger- schaft, soweit sie ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivil- klägerin zu beteiligen. Die Konstituierung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich (Art. 118 Abs. 3 StPO). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eintritt, ist grundsätzlich nach Art. 121 Abs. 2 StPO zur Zivil- klage berechtigt. Die B._____ [nachfolgend: Privatklägerin] konstituierte sich mittels den in der Straf- anzeige vom 4. Dezember 2024 gestellten Strafanträgen gültig und rechtzeitig als Privatklägerin (act. 1). Mit Eingabe vom 6. August 2025 liess sie ihre Zivilforderung auf CHF 190'679.84 zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. September 2022 beziffern und stellte zudem ein Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 3'252.74 (zzgl. MWST; act. 32 S. 1).
2. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wurde dem Beschuldigten aufgrund der be- antragten Sanktion, der Schwierigkeiten des Falles und seiner finanziellen Verhält- nisse ein amtlicher Verteidigung bestellt.
3. Da der Beschuldigte, wie zu zeigen sein wird, einer Übertretung schuldig zu sprechen ist, stellt sich die Frage der Verjährung. Art. 25 Abs. 2 Covid-19-SBüG sieht vor, dass die Strafverfolgung für Übertretungen nach diesem Gesetz nach
- 6 - sieben Jahren verjähren. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Widerhandlungen ge- gen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, sofern die Verfolgungsverjährung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eingetreten ist. Da das Covid-19- Solidarbürgschaftsgesetz am 19. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, ist die Ver- folgung der Straftat unter der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung noch nicht verjährt. Folglich ist die Verjährung vorliegend noch nicht eingetreten. III. Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den im Strafbefehl vom
23. Januar 2025 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 7). 1.2. Zusammengefasst habe der Beschuldigte als Organ für die Kreditnehmerin, die C._____ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schriftsberechtigung er seit dem 15. April 2009 gewesen sei, das Formular "COVID- 19-KREDIT (Kreditvereinbarung)" für einen zinslosen Kredit mit Bundesdeckung mit einer Laufzeit von fünf Jahren gemäss Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a der Covid-19-SBüV ausgefüllt, mit der Ortsangabe Zürich und dem Datum 28. März 2020 versehen, unterschrieben und es der Kreditgeberin D._____ (… [Adresse]) [nachfolgend: Bank oder Kreditgeberin] zukommen lassen. 1.3. Aufgrund von Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV sowie Art. 11 Abs. 2 Covid-19- SBüV habe eine objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der Kreditvereinbarung bestanden. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV habe der Kredit mit dessen Auszahlung ohne Weiteres als von der Bürgschaftsorganisation verbürgt gegolten. 1.4. Die Kreditvereinbarung habe folgende falsche Angaben enthalten: Angabe eines höheren Umsatzerlöses als gemäss Buchhaltung: Der in der Kreditvereinbarung angegebene Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'909'307.– für das Jahr 2019 sei um CHF 931'922.78 höher gewesen als der tatsächliche Umsatzerlös. Damit habe der Beschuldigte vorge-
- 7 - täuscht, die Voraussetzungen für einen Kredit in einem um CHF 93'193.– höheren Betrag zu erfüllen. Gemäss den revidierten Erfolgsrechnungen habe die Kreditnehmerin im Jahr 2019 lediglich einen Umsatzerlös von CHF 977'384.22 erwirtschaftet. Fehlende wirtschaftliche Betroffenheit durch die Covid-19-Pandemie: Der Beschuldigte habe im Kreditantrag zugesichert, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei. Gemäss der Jahresrechnung im Jahr 2020 habe die Kreditnehmerin aller- dings einen Umsatz von CHF 1'219'498.32 erzielt, was im Vergleich zum Vorjahr, in welchem ein Umsatz in Höhe von CHF 977'384.22 erzielt worden sei, einer deutlichen Umsatzsteigerung entspreche. Im Übrigen sei die Kre- ditnehmerin im Zeitpunkt des Kreditantrages bzw. bereits vor der Pandemie im Jahr 2019 klar überschuldet gewesen und hätte längst Konkurs anmelden müssen. Die geltend gemachten Liquiditätsprobleme seien folglich bereits vorbestehend gewesen. Die Kreditnehmerin habe vielmehr von der Pande- mie profitiert oder es sei nicht zu pandemiebedingten Einbussen gekommen, da sich die Nachfrage in der Lebensmittelbranche, zu welcher auch die Kre- ditnehmerin gemäss dem Handelsregistereintrag gezählt habe, insbeson- dere während des ersten Lockdowns im Jahr 2020 aufgrund der "Hamster- käufe" der Schweizer Bevölkerung im Bereich der Grundnahrungsmittel teil- weise verdoppelt habe. Fehlende Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Li- quiditätsbedürfnisse: Der Beschuldigte habe in der Kreditvereinbarung die Absicht kundgetan, den Kredit ausschliesslich für die laufenden Liquiditäts- bedürfnisse der Kreditnehmerin zu verwenden. In Wirklichkeit habe er aber bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung beabsichtigt, meh- rere Zahlungen mit privatem Hintergrund, so etwa die Zahlungen für Buss- gelder, private Spesen oder Privatbezüge, sowie Darlehensrückzahlungen an E._____ in der Höhe von insgesamt CHF 220'000.–, an F._____ in der Höhe von insgesamt CHF 36'000.– und an G._____ in der Höhe von insge- samt CHF 50'000.– zu tätigen.
- 8 - 1.5. Der Beschuldigte habe die falschen Angaben gemacht, da er für die Kredit- nehmerin den Covid-19-Kredit in Höhe von CHF 190'931.– habe erlangen wollen, wobei er gewusst habe, dass er diesen Kredit mit den wahren Angaben gar nicht erhalten hätte, da die Kreditnehmerin die Bedingungen nicht erfüllt habe. Er habe beabsichtigt, mit der inhaltlich falsch ausgefüllten Kreditvereinbarung der Bank zu deren und zum Schaden des Bundes vorzuspiegeln, die Kreditnehmerin erfülle die Voraussetzungen. 1.6. Der Beschuldigte habe vorausgesehen, dass die Bank und die Bürgschafts- organisation bzw. deren Angestellte aufgrund der Bestimmungen in der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung (Gewährung des Kredits ohne Weiteres; keine Pflicht zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit; qualifizierte Wahrheitspflicht und damit erhöhtes Vertrauen der Bank und der Bürgschaftsorganisation in die An- gaben) die Überprüfung der falschen Angaben und der vertragskonformen Verwen- dung des Kredits unterlassen würden. Die Regelung sei Ausdruck des politischen Willens gewesen, Unternehmen, die durch die Covid-19-Pandemie in Bedrängnis geraten seien, rasch und unbürokratisch zu helfen. 1.7. Durch die falschen Angaben des Beschuldigten in der Kreditvereinbarung sei das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation einem willentlich durch den Beschuldigten herbeigeführten Irrtum erlegen. Die Bank habe darauf den Kre- ditbetrag in Höhe von CHF 190'931.– dem Konto der Kreditnehmerin gutgeschrie- ben, wofür sie durch die Schweizerische Nationalbank [nachfolgend: SNB] refinan- ziert worden sei. Durch die Freigabe des Kreditbetrags sei der Kredit gemäss Art. 3 Abs. 3 Covid-19-SBüV ohne Weiteres durch die Bürgschaftsorganisation verbürgt worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass dieser Bürgschaftsbetrag und die Ver- waltungskosten der Bürgschaftsorganisation ebenfalls ohne Weiteres unter die hundertprozentige Deckungsgarantie des Bundes gemäss Art. 8 Covid-19-SBüV gefallen seien. 1.8. Die Vermögensdisposition habe das Vermögen des Bundes belastet. Der durch die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung geschaffene Automatismus habe den ausbezahlten Kreditbetrag, dessen Refinanzierung durch die SNB, die Solidarbürgschaft der Bürgschaftsorganisation und die Deckungsgarantie des Bun-
- 9 - des zu einer untrennbaren Einheit verknüpft, die insgesamt den Vermögenswert des Bundes bilde, den die Kreditnehmerin absichtsgemäss zu ihrer unrechtmässi- gen Bereicherung erhalten habe. Der Bund müsse der mit der Deckungsgarantie für die Solidarbürgschaft einhergehenden Gefährdung seines Vermögens durch Rückstellungen Rechnung tragen. Zur Übernahme dieses Risikos sei er nur bereit gewesen, um seinen durch die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung bestimm- ten Beitrag zur Linderung der durch die Covid-19-Pandemie verursachten wirt- schaftlichen Not zu leisten. Da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen seien, habe ihm die Gewährung dieser Deckungsgarantie zum Schaden gereicht.
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte stellte im Rahmen der Strafuntersuchung nicht in Abrede, dass er die Covid-19-Kreditvereinbarung als Organ der Kreditnehmerin ausgefüllt und unterschrieben und darauf den Covid-19-Kredit erhalten habe. Zudem bestritt er auch nicht, den Kredit nicht zurückbezahlt zu haben. Er brachte jedoch vor, dass sein Treuhänder seinem Assistenten mitgeteilt habe, was er in der Kreditvereinba- rung habe ausfüllen müssen und ihm auch die Höhe des Umsatzerlöses bekannt- gegeben habe. Dass der Kredit nicht zur Rückzahlung von Darlehen hätte verwen- det werden dürfen, sei ihm nicht bewusst gewesen. Sie hätten einfach so weiterge- macht, wie in den vergangenen zehn Jahren auch (act. 4 F/A 5 ff.). Obwohl der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2025 auf die Frage, ob er den ihm vorgehaltenen Vorwurf anerkenne, antwortete, ja, er habe unterschrieben (act. 4 S. 11), erklärte er in der begründeten Einsprache vom 22. Februar 2025, in der Eingabe vom 7. März 2025 sowie anlässlich der heu- tigen Hauptverhandlung ausdrücklich, sämtliche Vorwürfe zurückzuweisen und be- reits am 22. Januar 2025 keinen der Vorwürfe anerkannt zu haben (act. 10; act. 12; Prot. S. 12 f.). Er wisse nicht, ob es ein Missverständnis gewesen sei oder der Staatsanwalt ihn falsch verstanden habe, denn am Ende habe der Staatsanwalt ihm gesagt, dass das Verfahren eingestellt werde (Prot. S. 13). 2.2. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte sei- nen bisherigen Standpunkt präzisierend, wonach der Treuhänder ihnen die Zahl des Umsatzerlöses basierend auf den Abschluss des Jahres 2018 gegeben habe,
- 10 - da sie Ende März 2020 noch nicht gewusst hätten, wie hoch der Umsatzerlös im Jahr 2019 gewesen sei. Ferner stellte er klar, dass sie keine Lebensmittelhändler, sondern im normalen Sport-/Outfit-Bereich mit Textilien und Schuhen tätig gewe- sen seien, weshalb sie während des gesamten Lockdowns geschlossen gehabt hätten. Mit den CHF 190'000.– hätten sie die Mieten in der Höhe von insgesamt CHF 28'000.– pro Monat bezahlt, aber nie ein Darlehen oder etwas Privates (Prot. S. 13 ff.). 2.3. Aufgrund der Bestreitungen des Beschuldigten gilt es den Anklagesachver- halt nachfolgend zu erstellen.
3. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen zunächst die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2025 (act. 4) und der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 7 ff.). Zudem liegen die als Beilagen zur Strafanzeige der Privatklägerin eingereichte Covid-19-Kreditvereinba- rung vom 28. März 2020 (act. 3/1), das Schreiben der Bank an die Privatklägerin vom 28. Juli 2022 betreffend die Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft (act. 3/2) inklusive des Zahlungsbelegs vom 13. September 2022 an die Bank (act. 3/3), der Handelsregisterauszug der Kreditnehmerin vom 4. Dezember 2024 (act. 3/5), die Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2020 inklusive Vorjahr 2019 (act. 3/6) so- wie das Kontoblatt 1 (act. 3/7), das Kontoblatt 2 (act. 3/8), das Kontoblatt 3 (act. 3/9) und das Kontoblatt 4 (act. 3/19) des Geschäftsjahres 2020 der Kreditneh- merin vor. 3.2. Des Weiteren liegt ein Auszug des D._____ Kontos Nr. CH5 vom 28. März 2020 bis 28. Juli 2022 im Recht, welcher die Privatklägerin mit Eingabe vom 6. Au- gust 2025 einreichte (act. 33/1). 3.3. Ferner reichte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten die Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2019 inklusive Vorjahr 2018 (act. 41/1), den (befriste- ten) Mietvertrag betreffend das H._____ (act. 41/2/1), betreffend das Einkaufszen- trum I._____ (act. 41/2/2), betreffend J._____ 6 (act. 41/2/3), betreffend K._____-
- 11 - strasse 7 (act. 41/2/4), betreffend L._____-strasse 8 (act. 41/2/5; act. 41/2/6), be- treffend M._____-strasse 9 (act. 41/2/7) und betreffend N._____ 10 (act. 41/2/8) sowie ein Auszug des D._____ Kontos Nr. CH5 des Monats Juli 2020 (act. 41/3) ein. Weiter reichte sie Arztzeugnisse bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Beschul- digten (act. 41/4/1), ein Schreiben der SVA Zürich betreffend Prüfung von IV-Leis- tungen (act. 41/4/2), Monatsabschlüsse des O._____ von Oktober 2018 bis De- zember 2018 (act. 41/5), den Darlehensvertrag zwischen der P._____ GmbH und dem Beschuldigten vom 14. September 2020, vom 7. März 2020 und vom 22. Juli 2020 inklusive Zahlungseingänge (act. 41/6-8), eine Vereinbarung zwischen der Kreditnehmerin und F._____ vom 30. Mai 2014 (act. 41/9) sowie verschiedene Kontoauszüge der Jahre 2016 und 2017 (act. 41/10) ein. 3.4. Der Beschuldigte wurde anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme in der Rolle als beschuldigte Person korrekt einvernommen und zu Beginn der Einvernahmen auf das Recht zur Verweigerung von Aussagen und Mitwirkung aufmerksam gemacht. Da kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt (vgl. Art. 130 StPO), sind die Aussagen verwertbar, auch wenn der Beschuldigte sie nicht in Gegenwart einer Verteidigung tätigte. Insbesondere auf das Recht, eine Verteidigung beizuziehen, wurde er aufmerksam gemacht. 3.5. Ferner steht auch der Verwertbarkeit der weiteren im Recht liegenden Sach- beweismittel nichts entgegen. Es kann daher vollumfänglich auf sämtliche objektive Beweismittel abgestellt werden.
4. Beweiswürdigungsgrundsätze 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Entscheidbegrün- dung hat zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteivorbringen einlässlich
- 12 - auseinandersetzen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 mit Hinweisen). 4.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vor- geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind aber nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können (vgl. BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 75 ff. m.w.H.). Bestehen nach Abschluss der Beweiswürdigung unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). 4.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von beteiligten Personen, so sind auch diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämt- licher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend(er) ist, wobei es auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aus- sagenden Person abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftig- keit ist zu prüfen, ob die Aussagen in den wesentlichen Punkten Widersprüche ent- halten oder sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie – soweit das objektiv möglich ist – anhand erstellter Tatsachen verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, mithin auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von sogenann- ten Lügensignalen. Detailreiche Schilderungen, insbesondere bezüglich des Hauptthemas, konstante Darstellungen sowie eine gleichbleibende Struktur in In- halt und Sprache deuten auf die Schilderung von tatsächlich Erlebtem hin. Auch
- 13 - wenn die aussagende Person ihre eigenen, allenfalls nicht typischen Gefühle preis- gibt, sich selber ebenfalls belastet, originelle, aber doch realistische Einzelheiten zu Protokoll gibt, von Interaktionen und Komplikationen sowie Nebensächlichkeiten spricht, sind dies Anzeichen für die Wiedergabe der subjektiven Wahrheit. Fehlen hingegen solche Realitätskriterien oder lassen sich Fantasiekriterien wie auswei- chendes Antworten auf Fragen zum Kernthema, die Flucht in Schilderungen der eigenen Gefühle oder die Wiedergabe von Beweggründen statt Fakten feststellen, spricht dies gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage. Darüber hinaus sind auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen und Übertreibungen der aussagenden Person in der Sache oder der Bestimmtheit als eher unglaubhaft zu werten (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.). 4.4. Wenn keine direkten Beweise vorliegen, ist auch ein indirekter Beweis zuläs- sig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenü- genden Beweis von Tat oder Täterschaft erlaubt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 m.w.H.). Auf der Grundlage von Indi- zien ergangene Strafurteile verletzen weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswür- digung als Ganzes. Massgebend ist mithin nicht eine isolierte Betrachtung der ein- zelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlich- keit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Wür- digung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).
- 14 - 4.5. Was die Täterschaft wusste, wollte oder in Kauf nahm betrifft innere Tatsa- chen und ist somit eine Tatfrage (d.h. grundsätzlich als Teil des Sachverhalts durch Beweiswürdigung zu erstellen; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Rechtsfrage – und damit nicht Teil der Sachverhaltserstellung – ist dem- gegenüber, ob im Lichte der festgestellten (äusseren) Tatsachen der Schluss auf die inneren Tatsachen, d.h. den Vorsatz, berechtigt erscheint. Das gilt namentlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person aus äusseren, erstellten Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise über- schneiden (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5).
5. Sachbeweismittel 5.1. Covid-19-Kreditvereinbarung 5.1.1. Aus der aktenkundigen Covid-19-Kreditvereinbarung vom 28. März 2020 geht hervor, dass der Beschuldigte namens der Kreditnehmerin unter Ziffer 3, Block 1 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'909'307.– angab, um gestützt darauf einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 190'931.– zu beantragen. Im gleichen Block der Kreditvereinbarung wurde dabei darauf hingewiesen, dass als Bemessungsgrundlage auf den definitiven Umsatzerlös 2019, wenn dieser nicht vorhanden, auf den provisorischen Umsatzerlös 2019 oder, wenn auch dieser nicht vorhanden, auf den Umsatzerlös 2018 abzustellen sei. Falls im Block 1 keine An- gaben zum definitiven oder vorläufigen Umsatzerlös gemacht werden konnten, konnte unter derselben Ziffer in Block 2 ein geschätzter Umsatzerlös abgegeben werden, der auf der geschätzten Nettolohnsumme für das Geschäftsjahr basierte (act. 3/1). 5.1.2. Aus der Covid-19-Kreditvereinbarung geht sodann hervor, dass namens der Kreditnehmerin durch Ankreuzen des Kästchens sechs unter der Ziffer 4 zugesi- chert wurde, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie, namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes, wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei (act. 3/1).
- 15 - 5.1.3. Zudem sicherte der Beschuldigte in der Covid-19-Kreditvereinbarung durch Ankreuzen des Kästchens sieben unter der Ziffer 4 namens der Kreditnehmerin zu, dass der beantragte Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung derer laufenden Li- quiditätsbedürfnisse verwendet werde. Ausdrücklich als nicht zulässig während der Dauer der Solidarbürgschaft deklariert wurden insbesondere die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen, die Rückerstattung von Kapitaleinlagen, die Gewäh- rung von Aktivdarlehen, die Refinanzierung von Privat- und Aktionärsdarlehen oder die Zurückführung von Gruppendarlehen während der Dauer der Solidarbürgschaft (act. 3/1). 5.1.4. Ferner wurde unter Ziffer 4 der Kreditvereinbarung sodann durch Ankreuzen der Kästchen acht und neun versichert, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss basieren, vollständig sind und der Wahr- heit entsprechen würden (act. 3/1). 5.1.5. Schliesslich wurde unter Ziffer 4, Kästchen zehn zugesichert, dass dem Kre- ditnehmer die möglichen strafrechtlichen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben, wie beispielsweise die Verurteilung wegen Betrugs oder Urkundenfäl- schung, bekannt seien (act. 3/1). 5.2. Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2020 inklusive Vorjahr 5.2.1. Aus der Erfolgsrechnung der Kreditnehmerin des Jahres 2020, in welcher auch die Erfolgsrechnung des Vorjahres aufgeführt ist, geht hervor, dass die Kredit- nehmerin im Geschäftsjahr 2019 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 977'384.22 und im Geschäftsjahr 2020 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'219'498.32 erwirtschaftete (act. 3/6 S. 3). 5.2.2. Aus der Bilanz der Kreditnehmerin des Jahres 2020, in welcher auch die Bi- lanz des Vorjahres aufgeführt ist, geht zudem hervor, dass die Aktiven in der Höhe von CHF 948'414.51, bestehend aus dem Umlaufvermögen in der Höhe von CHF 947'524.51 und dem Anlagevermögen in der Höhe von CHF 890.–, das Fremdkapital der Kreditnehmerin in der Höhe von CHF 1'132'126.80, bestehend aus kurzfristigem Fremdkapital in Höhe von CHF 270'933.22 und langfristigem
- 16 - Fremdkapital in der Höhe von CHF 861'193.58, am Bilanzstichtag per 31. Dezem- ber 2019 nicht mehr abdeckten (act. 3/6 S. 1 f.). 5.2.3. Zudem ist in der Bilanz der Kreditnehmerin des Jahres 2020 auf der Passiv- seite die Position "Darlehen E._____" ersichtlich, welche sich im Vorjahr auf minus CHF 440'000.– und per 31. Dezember 2020 auf minus CHF 220'000.– belief. Weiter ist auch die Position "Darlehen F._____" aufgeführt, welche sich im Vergleich zum Vorjahr von minus CHF 89'517.03 auf minus CHF 45'017.03 reduzierte. Schliesslich ist auch die Position "Darlehen G._____" in der Bilanz ersichtlich, welche sich im Vorjahr auf minus CHF 104'000.– und per 31. Dezember 2020 auf minus CHF 4'000.– belief (act. 3/6 S. 1). 5.3. Kontoblätter des Geschäftsjahres 2020 5.4. Dem Kontoblatt "Konto 1 KK A._____" des Geschäftsjahres 2020 ist zu ent- nehmen, dass – wie bereits vor dem Covid-19-Kreditbezug – mehrere Transaktio- nen zulasten der Kreditnehmerin erfolgten. So wurden Zahlungen, wie beispiels- weise am 15. Mai 2025 im Betrag von CHF 120.– und am 27. Mai 2020 im Betrag von CHF 40.– mit dem Vermerk "busse", oder auch Zahlungen, wie beispielsweise am 18. August 2020 im Betrag von CHF 5'000.– und am 21. August 2020 im Betrag von CHF 50.– mit dem Vermerk "rückzlg. priv. bez. Q._____" oder am 22. Septem- ber 2020 im Betrag von CHF 117.70 mit dem Vermerk "spesen 08.2020 A._____ privat", getätigt. Weiter wurden auch Zahlungen, wie beispielsweise am 6. Oktober 2020 im Betrag von CHF 5'000.– mit dem Vermerk "R._____", am 5. November 2020 im Betrag von CHF 2'000.– mit dem Vermerk "bezug" oder am 23. November 2020 im Betrag von CHF 3'020.– mit dem Vermerk "bezug S._____", getätigt (act. 3/7 S. 1 ff.). 5.4.1. Gemäss dem Kontoblatt "Konto 2 Darlehen E._____" erfolgten zudem am
27. Juli 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 100'000.– mit dem Vermerk "E._____, rückzlg darlehen", am 15. September 2020 eine weitere Transaktion im Betrag von CHF 100'000.– mit dem Vermerk "E._____, rückzgl" und am 25. Novem- ber 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 20'000.– mit dem Vermerk "darlehen E._____" zulasten der Kreditnehmerin (act. 3/8).
- 17 - 5.4.2. Dem Kontoblatt "Konto 3 Darlehen F._____" ist sodann zu entnehmen, dass zwischen dem 1. April 2020 und dem 18. Dezember 2020 zehn weitere Transaktio- nen in der Gesamthöhe von CHF 36'000.– mit dem Vermerk "R._____, rückzlg dar- lehen" oder ähnlich erfolgten. Vor der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung am
28. März 2020 wurden zudem vier weitere Transaktionen getätigt (act. 3/9). 5.4.3. Ferner erfolgten gemäss dem Kontoblatt "Konto 4 Darlehen G._____" am
6. Juli 2020 eine Transaktion mit dem Vermerk "G._____, rückzlg darlehen" im Be- trag von CHF 50'000.– sowie am 15. September 2020 eine weitere mit dem Vermerk "G._____, rückzlg" im Betrag von CHF 50'000.– (act. 3/10). 5.5. Auszüge des D._____ Kontos Nr. CH5 5.5.1. Die oberhalb unter Ziffer 5.3 erwähnten Transaktionen sind – abgesehen von der Transaktion vom 22. September 2020 – sodann auch im Auszug des D._____ Kontos Nr. CH5 der Kreditnehmerin vom 28. März 2020 bis 28. Juli 2022 aufgeführt (Transaktionen des Kontoblatts "Konto 1 KK A._____": act. 32/1 S. 444, S. 436, S. 368, S. 366, S. 333, S. 311 und S. 300; des Kontoblatts "Konto 2 Darlehen E._____": act. 32/1 S. 387, S. 348 und S. 298; des Kontoblatts "Konto 3 Darlehen F._____": act. 32/1 S. 457, S. 452, S. 448, S. 440, S. 385, S. 347, S. 341, S. 326, S. 318 und S. 276; des Kontoblatts "Konto 4 Darlehen G._____": act. 32/1 S. 400 und S. 348). 5.5.2. Hinsichtlich der Transkationen betreffend das Kontoblatt "Konto 1 KK A._____" kann festgehalten werden, dass die Beträge vom 15. Mai 2020 und vom
27. Mai 2020 an die Stadtpolizei Zürich überwiesen wurden (act. 33/1 S. 444 und S. 436). Bei den Transaktionen vom 18. August 2020, vom 21. August 2020, vom
6. Oktober 2020 und vom 23. November 2020 handelte es sich um Bargeldbezüge (act. 33/1 S. 368, S. 366, S. 333 und S. 300). Bei der Transaktion vom 5. November 2020 handelte es sich um einen e-Banking-Auftrag mit dem Vermerk "BEZ T._____ V. PRIV" (act. 33/1 S. 311).
- 18 - 5.5.3. Sodann geht aus dem Auszug des D._____ Kontos Nr. CH5 des Monats Juli 2020 hervor, dass in diesem Monat gesamthaft Gutschriften in der Höhe von CHF 299'519.67 zugunsten der Kreditnehmerin eingingen (act. 41/3). 5.6. Schreiben der Bank betreffend die Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft (inkl. Zahlungsbeleg) Die Privatklägerin reichte als Beilage zu ihrer Strafanzeige vom 4. Dezember 2024 sodann das Schreiben der Kreditgeberin, der D._____ AG, an die Privatklägerin vom 28. Juli 2022 betreffend die Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft ein. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Kreditgeberin die Bürgschaft der Privatklägerin für den Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 190'679.84 in Anspruch nahm und die Privatklägerin aufforderte, ihr diesen ausstehenden Kreditbetrag zu überweisen, da die Kreditnehmerin den Covid-19-Kredit der Kreditgeberin nicht zurückbezahlt hat (act. 3/2). Ergänzend dazu wurde auch der Zahlungsbeleg der Privatklägerin betref- fend die Überweisung in der Höhe von CHF 190'679.84 an die Kreditgeberin vom
13. September 2022 beigelegt (act. 3/3). 5.7. Handelsregisterauszug vom 4. Dezember 2024 5.7.1. Die Privatklägerin reichte im Übrigen auch den Handelsregisterauszug der Kreditnehmerin vom 4. Dezember 2024 ein. Gemäss diesem bezweckte die Kredit- nehmerin den Import, Export, Handel und Detailverkauf von Textilien, Kolonialwa- ren, Haushalts- und Unterhaltsartikeln aller Art. 5.7.2. Aus dem Handelsregisterauszug geht sodann hervor, dass der Beschuldigte seit dem 14. März 2009 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schriftsberechtigung und seit dem 20. September 2022 als Gesellschafter mit Ein- zelunterschrift der Kreditnehmerin eingetragen war (act. 3/5). 5.8. Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2019 inklusive Vorjahr Aus der Erfolgsrechnung der Kreditnehmerin des Jahres 2019, in welcher auch die Erfolgsrechnung des Vorjahres aufgeführt ist, geht hervor, dass die Kreditnehmerin im Geschäftsjahr 2018 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'909'307.73 und
- 19 - im Geschäftsjahr 2020 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 977'384.22 erwirt- schaftete (act. 41/1 S. 1). 5.9. Diverse Mietverträge der Kreditnehmerin 5.9.1. Im Recht liegt sodann der befristete Mietvertrag betreffend das H._____ in … Zürich vom 17. Februar 2020 bis 31. August 2020 über monatlich CHF 5'150.–, der befristete Mietvertrag betreffend das Einkaufszentrum I._____ in U._____ vom
8. April 2019 bis 31. Mai 2021 über monatlich CHF 3'216.25, der befristete Mietver- trag betreffend J._____ 6 in … Zürich ab 13. November 2020 über monatlich CHF 10'000.–, der Nachtrag zum Mietvertrag vom 1. Januar 2019 betreffend K._____-strasse 7 in … Zürich befristet bis 30. September 2020, der befristete Miet- vertrag betreffend L._____-strasse 8 in V._____ vom 1. Dezember 2019 bis 31. Mai 2021 über monatlich CHF 2'692.50 und CHF 319.12, der Nachtrag zum Mietvertrag vom 14. August 2019 betreffend M._____-strasse 9 in W._____ über monatlich CHF 4'308.– sowie der Mietvertrag betreffend N._____ 10 in AA._____ ab 1. März 2020 über monatlich CHF 464.45. Die Kreditnehmerin ist dabei jeweils als Mieterin auf- geführt. Die Mietverträge sind aber nur teilweise unterzeichnet (act. 41/2/1-8). 5.10. Weitere Sachbeweismittel 5.10.1. Aus den eingereichten Arztzeugnissen von Dr. med. AB._____ geht sodann hervor, dass der Beschuldigte ab dem 1. Februar 2021 wegen Krankheit arbeitsun- fähig war (act. 41/4/1). Am 23. Juni 2021 wurde dem Beschuldigten gemäss dem Schreiben der SVA sodann im Rahmen der Prüfung der IV-Leistungen eine Mass- nahme auferlegt, wodurch sein Gesundheitszustand wesentlich verbessert werden sollte (act. 41/4/2). 5.10.2. Aus den Monatsabschlüssen der Kreditnehmerin, die sich gemäss der Ein- gabe der Verteidigung auf den Pop-up-Store im O._____ bezogen, geht sodann hervor, dass diese im Oktober 2018 Einnahmen in der Höhe von CHF 189'246.90, im November 2018 in der Höhe von CHF 228'867.90 und im Dezember 2018 in der Höhe von CHF 271'096.20 hatte (act. 41/5).
- 20 - 5.10.3. Weiter geht aus den aktenkundigen Darlehensverträgen hervor, das die P._____ GmbH dem Beschuldigten am 7. März 2020 ein Darlehen in der Höhe von CHF 20'000.–, am 22. Juli 2020 in der Höhe von CHF 150'000.– und am 14. Sep- tember 2020 ein Darlehen in der Höhe von CHF 190'000.– gewährte. Die entspre- chenden Überweisungen sind sodann auch in den beigelegten Kontoauszügen er- sichtlich (act. 41/6-8). 5.10.4. Schliesslich liegt die Vereinbarung zwischen der Kreditnehmerin und F._____ vom 30. Mai 2014 vor, in welcher festgehalten wurde, dass der Betrag von CHF 140'000.– ursprünglich für die Reservation von zukünftigen Warenlieferungen bezahlt wurde. Da die Warenlieferung nicht zustande gekommen ist, wurde die Re- servationszahlung darauf in ein Darlehen umgewandelt, welches in mehreren Ra- tenzahlungen spätestens bis Ende 2015 zurückbezahlt werden sollte. Einzelne Rü- ckzahlungen sind sodann Ende 2016 und im Jahr 2017 auch in den Kontoauszügen ersichtlich (act. 41/9; act. 41/10).
6. Aussagen des Beschuldigten 6.1. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 22. Januar 2025 6.1.1. Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2025 im Einzelnen an, der in der Kreditvereinbarung angegebene Umsatz sei von ihrem Treuhandbüro berechnet worden, weshalb er nichts dafür könne, dass falsche Umsatzzahlen angegeben worden seien. Ausserdem hätten sie die letzten zehn Jahre immer wieder Darlehen aufgenommen und dann wieder zurückbezahlt. Sie hätten immer so gearbeitet. Die Anwaltskanzlei der Privatkläge- rin habe den Beschuldigten kontaktiert und gefragt, ob er pro Monat CHF 50.– zu- rückbezahlen könne. Er sehe jedoch nicht ein, weshalb er das tun solle, denn er habe nichts Falsches gemacht. Zudem hätten sie schriftlich vorgeschlagen, dass der Beschuldigte das Geld zurückbezahlen solle, wenn er irgendwann zu Geld komme. Aber auch sein Anwalt habe gesagt, dass er keinen Grund sehe, weshalb sie etwas zurückbezahlen sollten, denn sie hätten nie etwas falsch gemacht. Er sei daher sehr erstaunt über die Vorladung zur Einvernahme gewesen. Auf die Frage, ob er der Ansicht sei, das Geld sei nicht zurückzahlbar, erwiderte der Beschuldigte,
- 21 - dass er natürlich nicht dieser Ansicht sei, dass aber der Lockdown gekommen sei und er sich viermal einer Operation habe unterziehen müssen, da er gesundheitlich angeschlagen sei (act. 4 F/A 5 f.). Unterdessen sei die Kreditnehmerin Konkurs ge- gangen. Vor Corona habe der Beschuldigte sechs Pop-up-Läden geführt. Aufgrund des ersten und des zweiten Lockdowns sei die Winter- bzw. die Sommerware aller- dings nicht verkauft worden. Sie hätten Markenware, Sportbekleidung, Schuhe so- wie teilweise auch Kosmetikwaren und die ersten fünf Jahre, also von 1999 bis 2004, auch Kolonialwaren und Esswaren verkauft. Ausserdem seien während des Lockdowns auch Rechnungen von Grosskunden teilweise nicht bezahlt worden (act. 4 F/A 7 ff.). 6.1.2. Erneut danach gefragt, wie der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung auf einen Umsatz von CHF 1'909'307.– gekommen sei, obwohl dieser gemäss der Jah- resrechnung im Jahre 2019 leidglich CHF 977'384.22 betragen habe, führte der Be- schuldigte aus, dass dies sein Treuhänder von AC._____ und Partner berechnet habe. Er habe zwar den Antrag unterschieben, aber der Treuhänder habe ihm die Zahl gegeben. Er kenne ihn seit über 25 Jahren (act. 4 F/A 11 f.). 6.1.3. Weiter anerkannte der Beschuldigte, im Kreditantrag bestätigt zu haben, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie hinsichtlich des Umsat- zes wirtschaftlich beeinträchtigt sei. Damit konfrontiert, wie der Beschuldigte bereits am 20. März 2020 habe wissen können, dass die Kreditnehmerin Umsatzeinbussen haben werde, obwohl die ausserordentliche Lage erst am 16. März 2020 ausgeru- fen worden sei, erwiderte dieser, dass er Waren an Lager gehabt habe und praktisch nichts mehr verkauft habe, weshalb er dies bereits am 20. März 2020 vorausgese- hen habe. Auf die Nachfrage, wer in diesem Zusammenhang die Kreuze auf dem Antrag gesetzt habe, erklärte der Beschuldigte, sein Treuhandbüro habe seinem Assistenten gesagt, was sie ausfüllen müssten (act. 4 F/A 14 ff.). Auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft, wonach die wirtschaftliche Beeinträchtigung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und bereits zum Zeitpunkt des Kreditantrages bestanden haben müsse und zukünftige Engpässe nur dann zum Bezug eines Kredits berech- tigt hätten, wenn eine Umsatzeinbusse aufgrund konkreter Verhältnisse vorausseh- bar und dokumentiert gewesen wäre, erklärte der Beschuldigte, es habe sich um
- 22 - eine Zeit der Panik gehandelt und die Firma habe schon seit 25 Jahren bestanden. Im Jahr 2022 sei dann der Konkurs über die Firma eröffnet worden, da viel passiert und er gesundheitlich angeschlagen gewesen sei (act. 4 F/A 18 f.). Danach gefragt, wie der Beschuldigte sich dazu stelle, dass die Firma bereits vor Ausbruch der Pan- demie Ende 2019 klar überschuldet gewesen sei und Konkurs hätte anmelden müs- sen, führte der Beschuldigte aus, dass sie das immer so machen würden. Vor Co- rona sei er mit dem neuen Projekt super unterwegs gewesen. Er habe gewusst, dass er es schaffen könne, denn er habe davor auch nie Probleme gehabt (act. 4 F/A 20). 6.1.4. Sodann wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschuldigte den Kredit, trotz ausdrücklicher Zusicherung im Formular, nicht zur Sicherung laufender Liquiditätsbedürfnisse der Firma, sondern unter anderem auch zur Rückbezahlung von Darlehen und für private Zwecke verwendet habe. Der Beschuldigte entgegnete darauf, dass sie das auch früher so gemacht hätten. Es sei nichts Neues gewesen. Er habe nichts anderes gemacht als in den letzten zehn Jahren. Dass er mit dem Covid-19-Kredit keine Darlehen hätte zurückbezahlen dürfen, habe er nicht ge- wusst. Die Pandemie habe zu einer Umsatzsteigerung geführt, da er mit dem neuen Projekt sehr gut unterwegs gewesen sei. Zu Beginn seien es zwei Läden gewesen, danach sechs. Wäre die Pandemie nicht gekommen, dann wäre alles anders, alles viel besser. Hätte er jedoch gewusst, dass er keinen Anspruch auf eine Covid-19- Kredit gehabt hätte, hätte er den Kredit nicht genommen. Im Nachhinein habe ihm der Kredit nicht geholfen. Niemand habe es ihm so richtig erklärt, weshalb er die Dinge erst jetzt wisse (act. 4 F/A 21 ff.). 6.1.5. Die Frage, ob der Beschuldigte den vorgelegten Vorwurf anerkenne, beant- wortete er schliesslich mit ja, er habe unterschrieben (act. 4 F/A 26). 6.2. Hauptverhandlung vom 10. September 2025 6.2.1. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte im We- sentlichen bei seinen bereits gemachten Aussagen, führte diese jedoch detaillierter aus. So erläuterte der Beschuldigte auf die Nachfrage, weshalb er damals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Vorwurf anerkannt habe, er wisse
- 23 - nicht, ob es ein Missverständnis gewesen sei oder der Staatsanwalt ihn falsch ver- standen habe. Als er eingeladen worden sei, habe er nicht gewusst, worum es gehe und habe nur die beiden Worte "falsche Urkunde" und "Betrug" verstanden. Am Ende habe der Staatsanwalt ihm gesagt, dass der Fall für ihn klar sei und das Ver- fahren eingestellt werde. Die Sache sei für den Beschuldigten erledigt gewesen, weshalb er überrascht gewesen sei, als er die Anzeige erhalten habe. Er sei nicht sicher gewesen, ob er etwas falsch verstanden oder falsch erklärt habe, denn der Staatsanwalt habe ihm gesagt, dass das Verfahren nicht weitergehe. Dass er die Kreditvereinbarung unterschrieben habe, bestreite er aber nicht (Prot. S. 13). 6.2.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Angabe eines höheren Umsatzerlöses als ge- mäss Buchhaltung führte der Beschuldigte sodann aus, sie hätten ihren Treuhänder nach dem Umsatz gefragt und dieser habe ihnen die angegebene Zahl genannt. Er habe erfahren, dass sie im März 2020 noch keinen Abschluss gehabt hätten. Er habe diese Zahl nicht erfunden. Der Treuhänder habe ihnen diese Zahl basierend auf den Abschluss des Jahres 2018 gegeben, da sie damals noch keine Schlusser- folgsrechnung gehabt hätten. Sie hätten geschaut, dass diese Zahl buchhalterisch korrekt sei. Sie hätten noch keinen definitiven Abschluss erstellt, da sie diesen je- weils erst im Mai oder Juni gemacht hätten. Zudem hätten sie in den letzten zwanzig Jahren nie einen provisorischen Abschluss gemacht. Ende März 2020 hätten sie daher noch nicht gewusst, wie hoch der Umsatzerlös im Jahr 2019 gewesen sei, weshalb sie denjenigen des Vorjahres angegeben hätten (Prot. S. 13 ff.). 6.2.3. Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs, wonach sie durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich gar nicht betroffen gewesen seien, führte der Beschuldigte aus, der Staatsanwalt habe gemeint, sie seien Lebensmittelhändler, aber sie seien keine Le- bensmittelhändler. Sie seien im normalen Sport-/Outfit-Bereich mit Textilien und Schuhen tätig. Während des gesamten Lockdowns hätten sie geschlossen gehabt und nicht öffnen dürfen. In den letzten zehn bis fünfzehn Jahren hätten sie nie mit Lebensmitteln gehandelt. Vielleicht hätten sie vor fünfzehn Jahren einzelne Aktio- nen mit Getränken oder Schokolade zu Weihnachten gemacht, aber die letzten zehn bis fünfzehn Jahre nie. Ihre Firma basiere nur auf Sportmarken, also Sporttex- tilien und Sportschuhen. Als Premiumkunde habe er die Restbestände aller Marken
- 24 - wie Nike, Puma oder Adidas gekauft. Es habe sich dabei um Waren gehandelt, die bereits ein oder zwei Saisons alt gewesen oder retourniert worden seien. Damit konfrontiert, dass sie bereits Ende 2019 klar überschuldet gewesen seien und Kon- kurs hätten anmelden müssen, entgegnete der Beschuldigte, dass es sich lediglich um private langjährige Darlehen gehandelt habe. Die Leute wüssten, dass es in seinem Geschäft "schnelles Geld brauche". Die Ware müsse sofort gekauft werden. Es habe nie Probleme mit den privaten Schulden gegeben. Wenn Firmen, wie bei- spielsweise Adidas, Waren im Wert von CHF 100'000.– oder CHF 150'000.– hätten, dann seien sie froh, wenn die Ware wegkomme, weshalb man auch innerhalb von ein bis zwei Jahren zurückbezahlen könne. Die Leute wüssten, dass sie ihm ver- trauen könnten und hätten keinen Druck gemacht. Es sei immer so gewesen. Da- nach gefragt, warum die Umsatzerlöse der Jahre 2018 und 2019 so unterschiedlich hoch gewesen seien, führte der Beschuldigte aus, dass ihm im Jahr 2018 die Idee gekommen sei, ein Pop-up-Store zu betreiben. In diesem Fall habe man nur für eine kurze Zeit einen Laden, der sich gerade im Umbau befunden habe, und bekomme dafür sehr gute Konditionen. Während dieser Zeit habe er keine Fixkosten und ge- ringere Personalkosten gehabt. So könne er beispielsweise für zwei Monate einen Laden übernehmen, darin einen Ausverkauf machen und dann wieder gehen. Der erste Pop-up-Store sei im O._____ gewesen, der sich im Umbau befunden habe. Er habe dort eine Fläche für drei Monate übernehmen können. Innerhalb dieser drei Monate hätten sie einen Rekordumsatz in der Höhe von CHF 700'000.– erzielt. Das sei die neue Idee, das neue Geschäftsmodell, gewesen. Im Jahr 2019 habe er sie- ben verschiedene Pop-ups gehabt. Dieses Jahr sei aber leider ein Test für ihn ge- wesen, da es immer noch eine neue Idee für ihn gewesen sei. Sie hätten versucht, die neue Idee des Pop-ups umzusetzen. Sie hätten jedoch Zeit benötigt, um neue Lokalitäten zu finden. Zudem seien sie auch nicht überall erfolgreich mit den Pop- ups gewesen. Es sei ein Testjahr für das neue Konzept mit dem Pop-up gewesen. Im Jahr 2018 habe es sich um einen Erfolg, einen Zufall, gehandelt und im Jahr 2019 handelte es sich um eine Testphase. Es hätten neue Läden gefunden werden müssen (Prot. S. 15 f., S. 21). 6.2.4. Hinsichtlich des dritten Vorwurfs, wonach der Beschuldigte den Kredit nicht ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin verwen-
- 25 - det habe, führte der Beschuldigte aus, er habe zum damaligen Zeitpunkt sechs oder sieben Outlets gehabt, deren Mieten allein bereits insgesamt etwa CHF 28'000.– betragen hätten. Er habe externe Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 360'000.– aufgenommen, um die alten Darlehen abzubezahlen, da sie zwi- schen März 2020 und Juni 2020, genauso wie im zweiten Lockdown, geschlossen gewesen seien und keinen Umsatz gemacht hätten. Er habe daher ein Darlehen aufgenommen, um Darlehen abzubezahlen. Er habe die Leute, bei welchen er noch "alte Schulden" gehabt habe, fair behandeln wollen. Wenn jemand bereits zwei Jahre auf sein Geld gewartet habe, dann wolle er diese Person fair behandeln. Mit dem neuen Darlehen habe er einen Neuanfang machen können. Mit den CHF 190'000.– hätten sie die Mieten in der Höhe von insgesamt CHF 28'000.– pro Monat bezahlt, aber nie ein Darlehen oder etwas Privates. Das Geld sei ganz normal verwendet worden. Auf die Nachfrage, weshalb der Beschuldigte nicht zuerst diese CHF 190'000.– zurückbezahlt habe, erläuterte er, dass er zur damaligen Zeit mit dem Pop-up sehr gut unterwegs gewesen sei. Nach dem Lockdown hätten sie sehr gut verkauft. Das neue Geschäftsmodell habe sehr gut funktioniert und hätte auch weiterhin gut funktioniert. Er habe nie Probleme gehabt, die Darlehen oder Schulden zurückzubezahlen. Die Firma habe bereits seit 23 bis 24 Jahren bestanden und auch dieses neue Pop-up sei eine erfolgreiche Idee gewesen, die ihm mehr Luft gegeben habe, da er weniger Fixkosten und Spesen gehabt habe. Deshalb hätte er auch keine Probleme mit der Rückzahlung gehabt. Leider hätten ihn aber der erste und der zweite Lockdown sowie seine Gesundheit "gebrochen" (Prot. S. 16 ff.). 6.2.5. Das neue Darlehen im Sommer 2020 von Herrn AD._____ habe der Beschul- digte, obwohl sein Geschäft gut gelaufen sei, aufgenommen, da er die alten Darle- hen habe zurückbezahlten wollen, damit die Leute ihm keinen Druck mehr machten. Bei Herrn AD._____ habe er mehr Zeit gehabt, um das Geld zurückzubezahlen. Die anderen Leute hätten langsam keine Geduld mehr gehabt. Deshalb habe er sich dazu entschieden, ein neues Darlehen aufzunehmen, um die Leute zu beruhigen. Herr AD._____ kenne ihn seit 30 Jahren. Er habe ihm ermöglicht, die alten Schulden zurückzubezahlen. Danach gefragt, was der Plan mit dem erhaltenen Coronakredit gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dass sich zu dieser Zeit allein die Mietkos- ten auf über CHF 30'000.– belaufen und sie während des Lockdowns keinen Um-
- 26 - satz gehabt hätten. Der Umsatz sei auf CHF 0.– gewesen, aber trotzdem hätten sie die Mieten bezahlen müssen. Auch die Hauptsaison, die Wintersaison, sei "gebro- chen" gewesen, weshalb sie Sicherheit benötigt hätten, da sie nicht gewusst hätten, wie lange der Lockdown andauern würde (Prot. S. 18 f.). 6.2.6. E._____ sei eine Privatperson, die der Beschuldigte persönlich kenne und die ihm im Jahr 2017 oder 2018 auch ein Darlehen gegeben habe. Da sie im Som- mer 2020 das Geld verlangt habe, habe er es ihr aufgrund der Verfügbarkeit in drei Tranchen bezahlt. Die Leute hätten ihn damals unter Zeitdruck gesetzt, weshalb er eine andere Lösung über Herrn AD._____ gesucht habe, der ihn ohne Probleme unterstützt habe. Deshalb habe er die Darlehen zurückbezahlen können. F._____ sei sein Cousin. Er habe im Jahr 2016 oder 2017 Waren bei ihm bestellt und ihm das Geld bereits überwiesen. Aufgrund des hohen Zollsatzes habe das Geschäft jedoch abgebrochen werden müssen. Sein Cousin habe darauf gemeint, der Be- schuldigte könne das Geld vorerst für seine Bedürfnisse verwenden und den Betrag irgendwann ohne Druck zurückbezahlen. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 habe er ihm dann regelmässig Geld zurückbezahlt. G._____ sei ein guter Freund des Beschuldigten. Er habe für ein gutes Geschäft ein Darlehen gebraucht, weshalb sie vereinbart hätten, dass der Beschuldigte diesem einen monatlichen Betrag, je nach Bedarf, zurückbezahle. Das Darlehen habe er vermutlich im Jahr 2016 aufgenom- men und dann regelmässig Geld zurückbezahlt. Er habe vorher immer bezahlt. Die Leute seien in Panik geraten und hätten ihr Geld zurück gewollt. Um ihnen die Panik zu nehmen, habe er Herrn AD._____ gefragt. So habe er das Problem, unabhängig vom Kredit oder anderen Dingen, lösen können. Die Darlehen, die Herr AD._____ ihm gewährt habe, habe er noch nicht zurückbezahlen können. Herr AD._____ kenne aber seine Situation (Prot. S. 19 ff.).
7. Würdigung 7.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte formeller Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der Kreditnehmerin war und die Covid-19-Kreditvereinbarung namens der Kreditnehmerin ausfüllte und un- terschrieb und darauf den Covid-19-Kredit erhalten hat. Der Beschuldigte gab folg- lich unbestrittenermassen einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'909'307.– an
- 27 - und sicherte mittels Unterzeichnung der Kreditvereinbarung zu, dass die Kreditneh- merin aufgrund der Pandemie, namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes, wirtschaft- lich erheblich beeinträchtigt ist, er den Kredit ausschliesslich zur Sicherung laufen- der Liquiditätsbedürfnisse verwenden wird und alle Angaben der Wahrheit entspre- chen. Weiter ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte den erhaltenen Kredit zwischenzeitlich nicht zurückbezahlt hat. 7.2. Bestritten wird jedoch, dass die ausgefüllte Kreditvereinbarung falsche Anga- ben enthielt, namentlich dass ein höherer Umsatzerlös als gemäss Buchhaltung angegeben wurde, dass keine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Covid-19- Pandemie vorlag und dass keine Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquidationsbedürfnisse der Kreditnehmerin bestand. 7.3. Hinsichtlich des Umsatzerlöses kann festgehalten werden, dass die Aussa- gen des Beschuldigten, wonach der Treuhänder ihnen die in der Kreditvereinba- rung angegebene Zahl basierend auf den Abschluss des Jahres 2018 gegeben habe, zumal sie Ende März 2020 noch keinen definitiven Abschluss erstellt und in den letzten zwanzig Jahren auch nie einen provisorischen Abschluss gemacht hät- ten, in der Erfolgsrechnung der Kreditnehmerin des Jahres 2019 Stütze finden, in welcher auch die Erfolgsrechnung des Vorjahres aufgeführt ist. Gemäss der Er- folgsrechnung erwirtschaftete die Kreditnehmerin im Jahr 2018 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 1'909'307.73. Dieser Betrag stimmt mit dem Umsatzerlös, welcher der Beschuldigte in der Covid-19-Kreditvereinbarung vom 28. März 2020 angab (CHF 1'909'307.–), überein. In der Kreditvereinbarung unter Ziffer 3, Block 1 wurde darauf hingewiesen, dass als Bemessungsgrundlage auf den definitiven Um- satzerlös 2019, wenn dieser nicht vorhanden, auf den provisorischen Umsatzerlös 2019 oder, wenn auch dieser nicht vorhanden, auf den Umsatzerlös 2018 abzustel- len sei. Aus den vorliegenden Beweismitteln ergeben sich keine Hinweise, dass zu jenem Zeitpunkt ein definitiver oder ein provisorischer Umsatzerlös des Jahres 2019, also insbesondere eine Erfolgsrechnung des Jahres 2019, bereits vorhanden war – was im Übrigen auch nach dem üblichen Geschäftsgang als plausibel er- scheint – oder der Beschuldigte sonstwie von provisorischen oder definitiven Um- satzerlöszahlen 2019 wusste. Entsprechend ist nicht bewiesen, dass es sich bei
- 28 - dem vom Beschuldigten angegebenen Umsatzerlös um eine falsche Angabe han- delte. Der Umsatzerlös des Jahres 2018 war gemäss der Covid-19-Kreditvereinba- rung eine zulässige alternative Bemessungsgrundlage. Es lässt sich folglich nicht erstellen, dass der Beschuldigte einen höheren Umsatzerlös als gemäss Buchhal- tung angab, wie dies im Anklagesachverhalt der Staatsanwaltschaft umschrieben wird. 7.3.1.Der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt hinsichtlich der feh- lenden wirtschaftlichen Betroffenheit durch die Covid-19-Pandemie, mithin, dass der Beschuldigte bzw. die Kreditnehmerin während des ersten Lockdowns im Jahr 2020 aufgrund von "Hamsterkäufen" insbesondere im Bereich der Grundnahrungs- mittel, zu welcher Branche auch die Kreditnehmerin gemäss Handelsregisterein- trag gezählt habe, von der Pandemie profitiert habe bzw. es nicht zu pandemiebe- dingten Einbussen gekommen sei, was sich in der Umsatzsteigerung im Jahr 2020 wiedergespiegelt habe, lässt sich sodann anhand der vorliegenden Beweismittel ebenfalls nicht rechtsgenüglich erstellen. Einzig gestützt auf den Handelsregister- eintrag, wonach die Kreditnehmerin den Import, Export, Handel und Detailverkauf von Textilien, Kolonialwaren, Haushalts- und Unterhaltsartikeln aller Art bezweckte, lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte bzw. die Kreditnehmerin im Jahr 2020 im Nahrungsmittelhandel tätig gewesen ist. Vielmehr führte der Beschuldigte sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch der heutigen Hauptverhandlung lebensnah und detailliert aus, dass sie keine Lebensmittelhänd- ler seien. Sie seien im normalen Sport-/Outfit-Bereich mit Textilien und Schuhen tätig. Während des gesamten Lockdowns hätten sie geschlossen gehabt und nicht öffnen dürfen. In den letzten zehn bis fünfzehn Jahren hätten sie nie mit Lebens- mitteln gehandelt. Vielleicht hätten sie vor fünfzehn Jahren einzelne Aktionen mit Getränken oder Schokolade zu Weihnachten gemacht, aber die letzten zehn bis fünfzehn Jahre nie. Kolonialwaren und Esswaren hätten sie nur in den ersten fünf Jahren, also etwa von 1999 bis 2004, verkauft. Da sich nicht erstellen lässt, dass die Kreditnehmerin im Bereich des Nahrungsmit- telhandels tätig war, ist notorisch, dass sie durch die vom Bundesrat während der Pandemie verfügten Einschränkungen bedeutend in ihrer Geschäftstätigkeit beein-
- 29 - trächtigt wurde, zumal Geschäfte der nicht-essenziellen Grundversorgung während des Lockdowns, der in der Schweiz zunächst vom 16. März 2020 bis etwa Ende Mai 2020 verhängt wurde, geschlossen bleiben mussten. Trotz der Einnahmeaus- fälle hatte die Kreditnehmerin während jener Zeit gemäss den aktenkundigen Miet- verträgen für Ladenflächen allerdings monatliche Mietausgaben in fünfstelliger Höhe. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte die Covid-19-Kreditvereinbarung während des ersten Lockdowns am 28. März 2020 unterschrieb, war die Kreditneh- merin folglich zu jenem Zeitpunkt bereits erheblich durch die Pandemie beeinträch- tigt. Unabhängig davon zeigt ein Vergleich der sich in der Erfolgsrechnung des Jahres 2020 aufgeführten Umsatzzahlen der Jahre 2019 und 2020 allerdings, dass die Kreditnehmerin im Jahr 2020 eine Umsatzsteigerung erzielen konnte. Während sie im Jahr 2019 einen Umsatzerlös in der Höhe von CHF 977'384.22 erzielte, erwirt- schaftete sie im Geschäftsjahr 2020 einen Umsatzerlös in Höhe von CHF 1'219'498.32. Diese Gegebenheit erklärte der Beschuldigte wie auch seine Verteidigung damit, dass die Sommermonate nach dem ersten Lockdown beson- ders einträglich gewesen seien, was wohl eine glückliche Fügung gewesen sei. Die Bevölkerung habe unmittelbar nach den Erfahrungen während des Lockdowns nach Wiedereröffnung der Geschäfte ein grosses Bedürfnis für Sport- und Outdoor- bekleidung gehabt. Im zweiten Halbjahr 2020 – bis zum zweiten Lockdown Ende Dezember 2020 – habe die Kreditnehmerin Erlöse wie noch nie erzielt (vgl. act. 40 Rz. 19; Prot. S. 17 f.). Diese Schilderung ist nachvollziehbar und schlüssig und wird im Übrigen auch durch den Kontoauszug der Kreditnehmerin gestützt. So verzeichnete die Kreditnehmerin gemäss dem Auszug des D._____ Kontos alleine für den Monat Juli 2020 Gutschriften in der Höhe von CHF 299'519.67. Die Umsatzsteigerung im Jahr 2020 kann folglich nicht als Bestä- tigung herangezogen werden, um rechtsgenüglich zu erstellen, dass die Kreditneh- merin von den behördlichen Massnahmen nicht bzw. nur geringfügig betroffen war. Es ist nicht bewiesen, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Kreditbean- tragung wusste oder annehmen musste, dass sich der Umsatz im Sommer nach dem Lockdown – nachdem er während des ersten Lockdowns schliessen musste
– derart positiv entwickeln würde.
- 30 - Sodann ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Betroffenheit anzumerken, dass allfäl- lige Liquiditätsprobleme aufgrund einer vorbestehenden finanziellen Schieflage bzw. einer vorbestehenden Überschuldung der Kreditnehmerin per Ende 2019 er- hebliche Umsatzeinbussen infolge der Covid-Pandemie nicht ausschliessen. Selbst wenn sich die Kreditnehmerin im Jahr 2019 bereits in finanzieller Schieflage befun- den hätte, wurde sie unabhängig davon durch die Pandemie, namentlich insbeson- dere durch den ersten Lockdown, erheblich beeinträchtigt. 7.4. Hinsichtlich des Verwendungszwecks sicherte der Beschuldigte in der Covid- 19-Kreditverordnung vom 28. März 2020 wie dargelegt zu, den Kreditbetrag aus- schliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditneh- merin zu verwenden. Der Beschuldigte stellte diesbezüglich aber nicht in Abrede, in jener Zeit verschiedene Darlehensrückzahlungen getätigt zu haben. Dieses teil- weise Geständnis deckt sich sodann auch mit den vorliegenden Sachbeweismit- teln. Gemäss dem Kontoblatt "Konto 2 Darlehen E._____" erfolgten am 27. Juli 2020 im Betrag von CHF 100'000.–, am 15. September 2020 im Betrag von CHF 100'000.– sowie am 25. November 2020 im Betrag CHF 20'000.– Transaktio- nen zulasten der Kreditnehmerin. Die erfolgten Transaktionen sind auch im Auszug des D._____ Kontos der Kreditnehmerin ersichtlich. Sodann reduzierte sich in der Bilanz der Kreditnehmerin des Jahres 2020 die Position "Darlehen E._____" von minus CHF 440'000.– per Ende 2020 auf minus CHF 220'000.–. 7.5. Dem Kontoblatt "Konto 3 Darlehen F._____" ist sodann zu entnehmen, dass zwischen dem 1. April 2020 und dem 18. Dezember 2020 zehn weitere Transaktio- nen in der Gesamthöhe von CHF 36'000.– erfolgten. Auch diese Transaktionen sind im Auszug des D._____ Kontos der Kreditnehmerin ersichtlich. Zudem reduzierte sich die Position "Darlehen F._____" in der Bilanz der Kreditnehmerin des Jahres 2020 von minus CHF 89'517.03 per Ende 2020 auf minus CHF 45'017.03. Da aller- dings bereits vor dem 1. April 2020 weitere Transaktionen erfolgten, reduzierte sich die Position nicht nur im Umfang von CHF 36'000.–. 7.6. Ferner erfolgte gemäss dem Kontoblatt "Konto 4 Darlehen G._____" am
6. Juli 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 50'000.– sowie am 15. September 2020 eine weitere im Betrag von CHF 50'000.–. Auch diese Transaktionen sind im
- 31 - Auszug des D._____ Kontos der Kreditnehmerin ersichtlich. Zudem reduzierte sich die Position "Darlehen G._____" in der Bilanz der Kreditnehmerin des Jahres 2020 von minus CHF 104'000.– per Ende 2020 auf minus CHF 4'000.–. 7.7. Es ist daher erstellt, dass Darlehensrückzahlungen an E._____ in der Höhe von insgesamt CHF 220'000.–, an R._____ in der Höhe von insgesamt CHF 36'000.– und an G._____ in der Höhe von insgesamt CHF 100'000.– erfolgten. 7.8. Sodann erfolgten gemäss dem Kontoblatt "Konto 1 KK A._____" des Ge- schäftsjahres 2020 am 15. Mai 2025 im Betrag von CHF 120.– sowie am 27. Mai 2020 und am 12. Oktober 2020 je im Betrag von CHF 40.– Transaktionen mit dem Vermerk "busse". Dem Auszug des D._____ Kontos Nr. CH5 der Kreditnehmerin ist zu entnehmen, dass die Beträge an die Stadtpolizei Zürich bzw. an die Gemeinde- polizei AE._____ überwiesen wurden. Es lässt sich daher erstellen, dass Zahlungen für Bussgelder und daher zu privaten Zwecken erfolgten. Zudem erfolgte am
22. September 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 117.70 mit dem Vermerk "spesen 08.2020 A._____ privat". Diese Transaktion ist im Auszug des D._____ Kontos nicht aufgeführt. Ferner erfolgten am 18. August 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 5'000.– und am 21. August 2020 eine weitere im Betrag von CHF 50.– mit dem Vermerk "rückzlg. priv. bez. Q._____", am 6. Oktober 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 5'000.– mit dem Vermerk "R._____", am 5. Novem- ber 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 2'000.– mit dem Vermerk "bezug" und am 23. November 2020 eine Transaktion im Betrag von CHF 3'020.– mit dem Vermerk "bezug S._____". Abgesehen von der Transaktion vom 5. November 2020, bei der es sich um einen e-Banking-Auftrag mit dem Vermerk "BEZ T._____ V. PRIV" handelte, waren es gemäss Auszug des D._____ Kontos Bargeldbezüge. Da
– abgesehen vom Vermerk der Transkationen – aus den vorliegenden Beweismit- teln keine weiteren Hinweise hervorgehen, dass der Beschuldigte diese Zahlungen effektiv für private Zwecke nutzte, lässt sich nicht rechtsgenüglich erstellen, dass es sich auch bei diesen Zahlungen um Zahlungen mit privatem Hintergrund handelte. 7.9. Es kann folglich festgehalten werden, dass der Beschuldigte während der Dauer der Solidarbürgschaft sowohl Rückzahlungen von Darlehen als auch Zahlun- gen zu privaten Zwecken veranlasste. Dass die Kreditnehmerin währenddessen
- 32 - auch drei neue Privatdarlehen der P._____ GmbH aufnahm und die Darlehensrü- ckzahlungen – wie es die Verteidigung vorbringt (vgl. act. 40 Rz. 27 ff.) – mit den neuen Privatdarlehen vorgenommen haben will, ändert an dieser Tatsache nichts. 7.10. Schliesslich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, be- reits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung im Grundsatz die oberhalb dar- gelegten Verwendungen beabsichtigt zu haben. Da die einzelnen Darlehensrück- zahlungen und die Zahlungen mit privatem Hintergrund – mit Ausnahme der beiden Zahlungen an R._____ im April 2020 – allerdings nicht in zeitlicher Nähe zur Unter- zeichnung und Zusicherung der Covid-19-Kreditvereinbarung standen, da sie grundsätzlich erst in den Sommermonaten nach dem ersten Lockdown erfolgten, kann im Lichte der vorhandenen Beweismittel nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung die Absicht hatte, den Kredit zweckwidrig zu verwenden.
8. Fazit 8.1. Aufgrund des Ausgeführten und nach Würdigung aller vorhandenen Beweis- mittel kann somit insgesamt festgehalten werden, dass sich der Anklagesachverhalt insofern nicht erstellen lässt, als dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, einen zu hohen Umsatzerlös angegeben zu haben. Ebenso lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte von der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich nicht betroffen gewesen sein soll. Erstellen lässt sich dagegen, dass der Beschuldigte während der Dauer der Solidarbürgschaft Darlehensrückzahlungen an E._____ in der Höhe von insge- samt CHF 220'000.–, an R._____ in der Höhe von insgesamt CHF 36'000.– und an G._____ in der Höhe von insgesamt CHF 100'000.– sowie einzelne Zahlungen mit privatem Hintergrund tätigte. Nicht nachgewiesen kann dem Beschuldigten dage- gen, dass ihm bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung die Absicht fehlte, den Kredit ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu ver- wenden. 8.2. Dieser Sachverhalt ist der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
- 33 - IV.Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Urkun- denfälschung und Betrug.
2. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insb. etwa BGer. 6B_262/2024) kann aufgrund der blossen Verwendung des erhaltenen Kredits für Darlehensrückzahlungen und Zahlungen mit privaten Hintergrund (wobei dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass ihm bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung die Absicht fehlte, den Kredit für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden) weder auf eine Urkundenfälschung noch einen Betrug geschlossen werden. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB freizusprechen.
3. Da der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB freizusprechen ist, fragt sich, ob sich der Beschuldigte gestützt auf den subsidiär anwendbaren Art. 23 Co- vid-19-SBüV schuldigt gemacht hat.
4. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift würdigen, so eröffnet es dies den an der Hauptverhandlung anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Dem Beschuldigten bzw. seiner amtlichen Verteidigung wurde anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Betracht gezogenen, abweichenden rechtlichen Würdigung des Gerichts im Sinne von Art. 344 StPO ein- geräumt (Prot. S. 8, 22, 23 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung im Sinne von Art. 23 Covid-19- SBüV schuldig gemacht hat.
5. Gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV wird, sofern keine schwerere strafbare Hand- lung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt – was vorliegend nicht der Fall ist –, mit
- 34 - Busse bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Ver- ordnung erwirkt (Bezugsmissbrauch) oder die Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV verwendet (Verwendungsmissbrauch).
6. Wie bereits dargelegt, ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte in der Covid-19- Kreditvereinbarung falsche Angaben machte. Er gab weder einen höheren Umsat- zerlös als gemäss Buchhaltung an noch sicherte er wahrheitswidrig zu, durch die Covid-19-Pandemie wirtschaftlich betroffen zu sein oder die Absicht zu haben, den Kreditbetrag ausschliesslich für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditneh- merin zu verwenden. Die erste Strafbarkeitsvariante nach Art. 23 Covid-19-SBüV, der Bezugsmissbrauch, ist daher nicht einschlägig.
7. Die zweite Strafbarkeitsvariante nach Art. 23 Covid-19-SBüV bezieht sich auf die Verwendung des Kredits in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV. Die- ser Absatz hält unter anderem fest, dass während der Dauer der Solidarbürgschaft die Ausschüttungen von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen (lit. a) sowie die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinan- zierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Konto- überzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit gewährt (lit. b) ausgeschlossen sind (Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV). Gleiches ergibt sich auch aus Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Covid- 19-SBüG, wonach während der Dauer der Solidarbürgschaft Dividenden und Tan- tiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen (lit. a) sowie die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Ge- sellschaftern oder von nahestehenden Personen (lit. b) ausgeschlossen sind. Jeg- liche Zinszahlungen oder Amortisationen von Darlehen – mit Ausnahme der ordent- lichen Rückzahlung oder Verzinsung von Bankkrediten – sind folglich während der Dauer der Solidarbürgschaft verboten (vgl. MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 734). Die Kreditmittel sind während der Dauer der Solidarbürgschaft ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin zu verwenden.
- 35 -
8. Die "Dauer der Solidarbürgschaft", wie sie in Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV um- schrieben ist, bezieht sich für jede Kreditnehmerin auf die konkrete Dauer der Bürg- schaft im Einzelfall. Das Verbot gilt während dieser Dauer umfassend, da die Mittel aus den Covid-19-Krediten von den übrigen Finanzen nicht abgesondert werden können. Solange der Covid-19-Kredit nicht amortisiert ist, sind demnach alle ober- halb umschriebenen Verhaltensweisen strafbar, sofern die Zahlungen aus den Fi- nanzen der Kreditnehmerin stammen (vgl. BGer Urteil 5A_299/2024 vom 19. Sep- tember 2024 E. 3.4.1 m.w.H.; MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID- 19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 734).
9. Gemäss erstelltem Sachverhalt tätigte der Beschuldigte zwischen dem
27. Juli 2020 und dem 25. November 2020 drei Darlehensrückzahlungen an E._____ in der Höhe von insgesamt CHF 220'000.–, zwischen dem 1. April 2020 und dem 18. Dezember 2020 Darlehensrückzahlungen an R._____ in der Höhe von insgesamt CHF 36'000.– und am 6. Juli 2020 sowie am 15. September 2020 Darlehensrückzahlungen an G._____ in der Höhe von insgesamt CHF 100'000.–. Sodann erfolgten zwischen dem 15. Mai 2025 und dem 12. Oktober 2020 drei Zah- lungen mit privatem Hintergrund. Da zudem erstellt ist, dass der Beschuldigte den Covid-19-Kredit nicht zurückbezahlt hat, kann festgehalten, dass der Beschuldigte während der Dauer der Solidarbürgschaft diverse Transaktionen tätigte, die nicht der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin dienten und in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV erfolgten. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte neue Privatdarlehen der P._____ GmbH aufgenommen habe, um die genannten Darlehen zurückzubezahlen, weshalb die Behauptung, die Rückzahlungen seien mit dem Kredit geleistet worden, widerlegt seien (vgl. act. 40 Rz. 27 ff.), sind nicht zu folgen, zumal sich das Verbot auf alle liquiden Mittel der Kreditnehmerin bezog. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
10. In subjektiver Hinsicht ist gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV Vorsatz gefordert, wobei wiederum Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die allgemeine Strafbarkeit der Fahrlässigkeit im Nebenstrafrecht (Art. 333 Abs. 7 StGB) ist aus- geschlossen. Indem der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt die entspre- chenden Kästchen ankreuzte und die Covid-19-Kreditvereinbarung unterschrieb, in
- 36 - welcher dargelegt wurde, welche Verwendungen während der Dauer der Solidar- bürgschaft nicht zulässig sind, wusste der Beschuldigte, dass die entsprechenden Zahlungen verboten waren und nahm aufgrund der getätigten Darlehensrückzah- lungen und Zahlungen mit privatem Hintergrund zumindest in Kauf, die liquiden Mittel der Kreditnehmerin während der Dauer der Solidarbürgschaft zweckentfrem- det zu verwenden. Der subjektive Tatbestand kann folglich ebenfalls bejaht werden.
11. Allfällige Schuldausschluss- sowie Rechtfertigungsgründe sind nicht ersicht- lich.
12. Demzufolge ist der Beschuldigte der Übertretung der Solidarbürgschaftsver- ordnung im Sinne von Art. 23 Covid-19-SBüG schuldig zu sprechen. V.Strafe und Vollzug
1. Strafzumessungsregeln 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. 1.2. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise des (pro- fessionellen) Vorgehens und die Anzahl der Delikte – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere umfasst die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Ein-
- 37 - sprechers. Auch ob der Täter vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder fahrlässig han- delte, ist von Bedeutung. Sodann sind für das Verschulden die Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Wil- lens massgeblich (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N. 7 ff.). 1.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14 ff. m. w. H.).
2. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung im Sinne von Art. 23 Covid-19-SBüV schuldig gemacht. Als Strafe sieht die Verord- nung eine Bestrafung mit einer Busse bis zu CHF 100'000.– vor.
3. Tatkomponente 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte während der Dauer der Solidarbürgschaft unzulässige Darlehensrückzahlungen an E._____ in der Höhe von insgesamt CHF 220'000.–, an R._____ in der Höhe von insgesamt CHF 36'000.– und an G._____ in der Höhe von insgesamt CHF 100'000.– tätigte. Zudem erfolgten drei Zahlungen mit privatem Hintergrund, welche allerdings aufgrund ihres geringen Betrages vorliegend nur leicht ins Ge- wicht fallen. Gesamthaft ist die Betragssumme jedoch keinesfalls vernachlässigbar. Anzumerken ist jedoch, dass die Transaktionen nicht etwa auf besonders raffinierte und von krimineller Energie getriebenen Machenschaften gründeten und die Zah- lungen überwiegend im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Beschuldigten und nicht für private Zwecke erfolgten. 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die zweckfremden Verwendungen zumindest eventualvorsätzlich tätigte, die Zahlungen jedoch nicht erfolgten, um sich ein luxuriöses Leben zu schaffen,
- 38 - sondern um die durch die Covid-19-Pandemie in Aufregung geratenen Darlehens- geber zu beschwichtigen. 3.3. Das Tatverschulden wiegt angesichts dieser Umstände insgesamt leicht. Eine Busse in der Höhe von CHF 4'000.– erscheint angemessen.
4. Täterkomponente 4.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte derzeit 56 Jahre alt ist und in Jordanien geboren wurde. Nachdem er in Ex-Jugoslawien Zahntechnik studiert und sein Diplom gemacht habe, sei er im Jahr 1991 in die Schweiz gekommen. Hierzulande habe er zunächst in einem Museum und dann in einem Hotel gearbeitet, bevor er im Jahr 1997 das Outlet eröffnet und bis im Jahr 2022 geführt habe. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Töchter, die 16 und 20 Jahre alt sind und noch zu Hause leben. Seine ältere Tochter studiere und arbeite und die jüngere Tochter mache eine Lehre (Prot. S. 8 ff.). 4.2. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist auszuführen, dass der Beschul- digte eine Invalidenrente im Umfang von 50 % erhält, zumal er im Jahr 2023 schwer erkrankt sei. Monatlich erhalte er insgesamt CHF 3'200.–. Hinsichtlich der anderen 50 % sei er momentan auf Arbeitssuche. Über Vermögen verfüge er nicht und Schulden habe er aufgrund von privaten Darlehen, er wisse jedoch nicht genau in welcher Höhe (Prot. S. 9 ff.). 4.3. In Bezug auf die Vorstrafen ist auszuführen, dass der Beschuldigte gemäss dem Strafregisterauszug vom 3. September 2025 im Jahr 2020 der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen wurde (act. 37). 4.4. Insgesamt sind die dargelegten Täterkomponenten neutral zu bewerten.
5. Auszufällende Strafe Nach Würdigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren erscheint eine Busse von CHF 4'000.– als angemessen.
- 39 -
6. Vollzug Die Busse ist stets zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen erscheint vorliegend als angemessen. VI. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren bei dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und – unter An- gabe der angerufenen Beweismittel – kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: a) schuldig spricht oder b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: a) das Strafverfahren eingestellt wird, abis) darüber nicht im Strafbefehlsver- fahren entschieden werden kann, b) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat, c) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet oder d) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO).
2. Die Privatklägerin fordert vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von insgesamt CHF 190'679.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. September 2022 (act. 32 S. 1). Zur Begründung führt sie aus, dass der Beschuldigte mit den Falsch- angaben in der Kreditvereinbarung betreffend den Umsatz, die wirtschaftliche Be- troffenheit, die beabsichtigten Kreditverwendung sowie die absolut unzulässigen Handlungen während der Dauer der Solidarbürgschaft den Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 190'931.– widerrechtlich erlangt und die Kreditmittel anschliessend
- 40 - widerrechtlich verwendet habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte mutmasslich der Urkundenfälschung sowie des Betrugs, eventualiter der Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung schuldig gemacht. Da die Bank die Bürgschaft der Privatklägerin für den Covid-19-Kredit der Kreditnehmerin in der Höhe von CHF 190'679.84 mit Schreiben vom 28. Juli 2022 in Anspruch genom- men habe, habe die Privatklägerin am 13. September 2022 ihm Rahmen ihrer So- lidarbürgschaft den ausstehenden Kredit bezahlt. Somit habe die Privatklägerin ei- nen Schaden in der Höhe von CHF 190'679.84 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
13. September 2022 erlitten. Der Beschuldigte sei deshalb zu verpflichten, der Pri- vatklägerin CHF 190'679.84 aus der Honorierung der Bürgschaft für den Kredit der Kreditnehmerin gestützt auf Art. 41 OR zu bezahlen (act. 32 Rz. 1 ff.).
3. Vorliegend wurde der Beschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs freigesprochen, zumal sich der Anklage- sachverhalt diesbezüglich nicht erstellen lässt. Es wurde eine alternative rechtliche Würdigung vorgenommen. Entsprechend erweist sich die Zivilklage nicht als spruchreif und die Privatklägerin ist gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl von straf- baren Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen die gesamten Kosten des Verfah- rens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungskosten hinsichtlich je- des Anklagepunktes notwendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6).
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Ge- richts auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a
- 41 - GebV OG). Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 1'000.– (act. 7 S. 1). Der Beschuldigte ist vorliegend vom Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs freizusprechen. Er hat sich jedoch der Übertretung der Solidarbürgschaftsverordnung im Sinne von Art. 23 Covid-19-Soli- darbürgschaftsverordnung schuldig gemacht. Es rechtfertigt sich folglich, dem Be- schuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens im Um- fang von ½ aufzuerlegen, ist er doch lediglich einer Übertretung schuldig zu spre- chen.
3. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen der amtlichen Verteidigung (act. 39) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens erscheint eine Entschädigung im Umfang von CHF 5'000.– (pauschal, inkl. MwSt. und Barauslagen) angemessen. Im Umfang von ½ ist die Entschädigung der amt- lichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von ½ ist eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung der Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen Kosten und Um- triebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Hin- sichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe der Privatklägerschaft eine angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Gericht über einen Ermessensspielraum (BGer Urteil 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.2 m.w.H.).
5. Der Beschuldigte ist – bei einem Stundenansatz von CHF 220.– der Rechts- vertretung der Privatklägerin – zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist der Antrag der Privatklägerin auf Entschädigung abzuweisen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung der Solidarbürgschaftsverord- nung im Sinne von Art. 23 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung.
- 42 -
2. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 4'000.–. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Antrag auf Entschädi- gung abgewiesen.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal CHF 5'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 5'000.– amtliche Verteidigung pauschal Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von ½ auferlegt. Im Umfang von ½ werden sie auf die Gerichts- kasse genommen.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von ½ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Übrigen werden die Kosten der amtli-
- 43 - chen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Mündliche Eröffnung, Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein); die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst (zur Kenntnis), das Bundesamt für Polizei, MROS (zur Kenntnis).
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 44 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 10. September 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Egger MLaw Frick