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GB250027

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Widerruf

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-04-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Einsprecher zusammengefasst vor, er habe im Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 30. Dezember 2023 die Alimente seines Sohnes, C._____, von monatlich Fr. 500.– bzw. Fr. 1'550.– (ab 1. Oktober 2021) nicht oder nur unvollständig bezahlt, obschon er dazu verpflichtet gewesen sei. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 10. Januar 2012 sei der Unter- haltsvertrag zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten genehmigt wor- den. Der Beschuldigte habe sich damit verpflichtet für den gemeinsamen Sohn, C._____, monatlich Fr. 500.– zu leisten. Mit Verfügung und Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 8. August 2022 sei der Beschuldigte verpflichtet worden, ab

1. Oktober 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'550.– zu bezahlen. Der Beschuldigte habe es in der Folge unterlassen Alimente für seinen Sohn zu bezah-

- 6 - len, obschon er von den obengenannten Verfahren und Entscheiden Kenntnis hatte und es ihm aufgrund seiner Ausbildung bzw. Arbeitserfahrung in der Schweiz mög- lich gewesen wäre, eine Arbeitsstelle anzutreten, bei der er ein Einkommen hätte erzielen können, mit dem er seinen Unterhaltspflichten zumindest teilweise hätte nachkommen können. Insgesamt seien so - unter Berücksichtigung der Teilzahlun- gen - Fr. 66'350.– ausstehend (act. 23).

2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde legt, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erach- tet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Be- weiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für er- wiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Einsprechers mit hinreichender Sicherheit er- stellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Einsprecher mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zu Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebli- che und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten des Einsprechers zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen Menschen stellen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 233 ff.). 2.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist im Beson- deren zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Per- son getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entschei- dung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 313). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person

- 7 - ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Be- ziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. 2.3. In erster Linie massgebend ist jedoch nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Dabei ist vor allem auf das Vorhandensein von Realitätskriterien, aber auch auf Widersprüche und Erweiterungen zu achten. Als Kennzeichen wahr- heitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Geschlossenheit und Fol- gerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Gescheh- nisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen zu werten. Abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 83 ff.).

3. Aussagen des Einsprechers 3.1. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2024 (act. 19) bestritt der Einsprecher zunächst den ihm gemachten Vorwurf, wonach er seit Juni 2017 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt haben soll und gab an, min- destens zwei Überweisungen à Fr. 500.– getätigt zu haben (a.a.O. F/A 11 f.). So- dann räumte er auf Nachfrage ein, dass es stimme, dass er abgesehen von den drei Zahlungen à Fr. 500.–, d.h. von insgesamt Fr. 1'500.–, seit Juni 2017 nicht mehr regelmässig Unterhaltsbeiträge bezahlt habe (a.a.O. F/A 23). Weiter führte er aus, dass er noch zwei weitere Kinder habe und dort Fr. 1'500.– pro Monat für beide zahle, wobei er ebenfalls teilweise Zahlungsschwierigkeiten gehabt habe. Er hätte zum Teil Unterstützung durch seine Mutter erhalten, aber die Beiträge im Grossen und Ganzen immer bezahlt. Er habe immer das Beste gewollt, es jedoch nicht im- mer geschafft (a.a.O. F/A 13). 3.2. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, Kenntnis des Unterhaltsvertrags und des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde zu haben und zu wissen, dass er für C._____ monatlich Fr. 500.– zu zahlen habe (a.a.O. F/A 15 ff.). Hingegen sei

- 8 - ihm das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2022 so nicht bewusst gewesen. Er sei bei der Urteilsverkündung nicht dabei gewesen, sondern in dieser Zeit in der Türkei gewesen und habe da die Leute sogar um einen Kredit gebeten, um überleben zu können (a.a.O. F/A 19). 3.3. Zur Höhe der mit Urteil vom 8. August 2022 festgelegten Unterhaltsbeiträge durch das Bezirksgericht Zürich, gab der Beschuldigte an, dass diese von einem zu hohen Einkommen ausgegangen seien. Für die anderen Kinder habe er je Fr. 750.– monatlich zahlen müssen. Der Beschuldigte hätte in dieser Zeit mehrere Betreibungen gehabt, was die Privatklägerin gewusst habe. Sie habe es extra zu- gelassen, dass sein Einkommen zu hoch eingestuft worden sei (a.a.O. F/A 20, 25). 3.4. Der Beschuldigte gab an, eine Banklehre mit kaufmännischem Abschluss bei der D._____ Bank absolviert zu haben (a.a.O. F/A 34 f.). Er habe nach der Lehre jedoch gleich begonnen Farben zu verkaufen und sei abgesehen von drei Monaten Call-Center nie mehr angestellt gewesen (a.a.O. F/A 104 f.). Er habe 20 Jahre Farben verkauft, unter anderem mit der E._____ AG, welche jedoch am tt.mm.2017 zufolge Inaktivität von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden sei (a.a.O. F/A 29, 41, 46). Danach sei er an weiteren Projekten beteiligt gewesen. Er habe versucht F._____ mitaufzubauen und in der Türkei Hygiene- Masken zu verkaufen (a.a.O. F/A 32, 51 f.). Neben diesen Projekten habe er kurz- zeitig und unregelmässig bei der G._____ Limousinen Service als Chauffeur und nach Bedarf bei der H._____ Consulting GmbH gearbeitet (a.a.O. F/A 55 f.). Der Beschuldigte möchte nun aber seine eigene Alp aufbauen, welche ihm aufgrund einer Erbschaft zu einem Viertel gehöre (a.a.O. F/A 65 f.). 3.5. Der Beschuldigte gab an, mit seinen Projekten nie ein regelmässiges Ein- kommen erzielt zu haben – mit den Farben früher jedoch einige Monate Umsätze zwischen Fr. 20'000-30'000.– erzielt zu haben (a.a.O. F/A 37). Auf Vorhalt eines Schreibens der G._____ Limousinen Services bestätigte der Beschuldigte von Mai 2022 bis Juni 2023 als Chauffeur ein Einkommen von Fr. 12'360.– erzielt zu haben (a.a.O. F/A 55). Auch bestätigte er auf Nachfrage und Vorhalt eines Schreibens der I._____ Treuhand GmbH, dass er in der Zeit von 2017 bis 2018 sowie 2022 nach Bedarf bei der H._____ Consulting GmbH angestellt gewesen sei, wobei er kein

- 9 - Lohn erhalten habe, sondern ein zuvor erhaltenes Darlehen in der Höhe von Fr. 7'800.– abgearbeitet habe (a.a.O. F/A 56 ff.). Auf Vorhalt eines Auszugs aus dem individuellen Konto der SVA Zürich bestätigte der Beschuldigte, dass er im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 8'500.– und im Jahr 2019 von Fr. 12'000.– von der H._____ Consulting GmbH erhalten habe (a.a.O. F/A 61). Aufgrund des Schrei- bens der Staatsanwaltschaft werde er nun nicht mehr als Limousinenfahrer aufge- boten und habe zurzeit kein Einkommen (a.a.O. F/A 62, 83). Er habe seinen Le- bensunterhalt im Jahr 2023 mit einem kleinen Erben finanziert (a.a.O. F/A 65). Das Erbe, die Alp, habe möglicherweise einen Wert von Fr. 30'000.– (F/A 92), wobei er Fr. 25'000.– erhalten habe und hiervon bereits Fr. 15'000.– Schulden in der Türkei habe abzahlen müssen (a.a.O. F/A 68). Danach gefragt, wieso er mit dem Erbe keine Alimentenschulden beglichen habe, gab er an, dass zuerst sein Notbedarf komme und erst dann die Alimente. Er sei in der Türkei von Leuten mit der Grund- versorgung unterstützt worden. Diese Schulden habe er begleichen müssen (a.a.O. F/A 69). Weiter gab er an, viele Schulden zu haben. Die Höhe sei ihm zwar be- kannt, habe er anlässlich der Einvernahme allerdings nicht angeben wollen (a.a.O. F/A 94 ff.). 3.6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 bestätigte der Einspre- cher im Wesentlichen seine bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

18. April 2024 zu Protokoll gegebenen Aussagen (Prot. S. 8 ff.). Er führte auf Nach- frage weiter aus, dass er kein Anstellungsverhältnis gesucht habe, da in diesem Fall alles bis zum Existenzminimum verpfändet würde und er sich so nichts auf- bauen könne. Er würde bei einem Lohn von Fr. 4'000.– bis 6'000.– auch seine Schulden von ca. Fr. 205'000.– nie abzahlen können (Prot. S. 12 f.).

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4. Weitere Beweismittel 4.1. Aus dem individuellen Auszug der Ausgleichskasse und IV-Stelle Obwalden ergibt sich, dass der Beschuldigte im Jahr 2017 Fr. 8'500.– und im Jahr 2019 Fr. 12'000.– Einkommen bei der H._____ Consulting GmbH erzielte (act. 8/3-4). 4.2. Aus dem Schreiben der G._____ Limousinen Service geht hervor, dass der Beschuldigte zwischen Mai 2022 und Juni 2023 ein Einkommen von Fr. 12'360.– erzielte (act. 9/3-4). 4.3. Aus dem Schreiben der I._____ Treuhand GmbH geht hervor, dass der Be- schuldigte im Jahr 2017 Fr. 7'945.85, 2018 Fr. 11'229.– und 2022 Fr. 7'838.40 Lohn von der H._____ Consulting GmbH ausbezahlt bekommen hat (act. 9/6-7).

5. Beweiswürdigung 5.1. Keine besonderen Probleme stellen sich in Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel. Sämtliche Einvernahmen wurden auf formell korrekte Weise durch- geführt und auch sonst gibt es keine Hinweise darauf, dass bestimmte Beweismittel nicht verwertbar wären. 5.2. Der Einsprecher bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme, dass er mit Ausnahme der drei Zahlungen à Fr. 500.– in den Monaten De- zember 2022, Januar 2023 und Februar 2023 (insgesamt Fr. 1'500.–) seit Juni 2017 keine regelmässigen Unterhaltsbeiträge geleistet habe. Er anerkennt sodann die Zivilansprüche der Privatklägerin, sofern sich diese auf Basis von monatlich geschuldeten Beiträgen in der Höhe von Fr. 500.– berechnen würden, nicht jedoch in der Höhe von monatlich Fr. 1'550.– wie dies mit Urteil vom 8. August 2022 fest- gelegt wurde (act. 19 F/A 22 f., 24 ff.). Der Beschuldigte gab an, dass er von diesem Urteil keine Kenntnis hatte (act. 19 F/A 19). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorladung aufgrund verweigerter Annahme am 13. Mai 2022 retourniert wurde, wo- bei an die Adresse seiner Mutter zugestellt wurde (act. 40/7). Der Beschuldigte gab allerdings diese Adresse als Zustelladresse an und gab im Rahmen dieses Verfah- rens an, Post an diese Adresse oder E-Mails zu erhalten (act. 40/7, act. 19 F/A 73 f.). Überdies wurde dem Beschuldigten im zivilrechtlichen Abänderungsver-

- 11 - fahren am 18. Mai 2022 telefonisch mitgeteilt, dass eine Klage gegen ihn einge- reicht wurde (act. 40/8). Am 24. Mai 2022 wurde beim Beschuldigten telefonisch nachgefragt, ob er die Vorladung per Mail erhalten habe, worauf dieser erklärte, er hätte noch nicht nachgeschaut (act. 40/9). Schliesslich wurde die gerichtliche Vor- ladung im Amtsblatt publiziert und versucht dem Beschuldigten polizeilich zuzustel- len, jedoch ohne Erfolg (act. 40/10-11). Der gerichtliche Entscheid wurde sodann zweimal im Amtsblatt publiziert (act. 40/16, 40/18). Der Beschuldigte wusste, dass ein Verfahren gegen ihn als Beklagten lief und entzog sich dennoch sämtlichen behördlichen Zustellungs- und Kontaktaufnahmeversuchen. Das Verhalten des Be- schuldigten ist als reine Vereitelungshandlung zu würdigen, weshalb es rechtsmiss- bräuchlich ist, wenn der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nun behauptet, er habe sich damals in der Türkei aufgehalten und vom Verfahren bzw. dem Urteil nichts gewusst.

6. Fazit Der Sachverhalt ist im Sinne der Anklage erstellt. Ob der Einsprecher mit seinen drei Zahlungen in Höhe von Fr. 500.– in den Monaten Dezember 2022 und Ja- nuar/Februar 2023 seiner Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB nachkam, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und daher nachfolgend zu prü- fen. III. Rechtliche Würdigung

1. Objektiver Tatbestand 1.1. Nach Art. 217 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer seine rechtlichen Verpflichtun- gen zur Unterstützung oder zum Unterhalt gegenüber Familienmitgliedern nicht er- füllt oder nur teilweise erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Die im zivilrechtlichen Urteil festgelegte Höhe der Unterhaltspflicht ist für das Strafgericht bindend (PK StGB-TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 217 N 8; BSK StGB- BOSSHARD, Art. 217 N 4). Allerdings liegt es am Strafgericht zu beurteilen, ob der Pflichtige die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, "obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte" (BGer 6B_787/2017 E. 6.1; BGer 6B_739/2017 E. 2.1). Die

- 12 - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird dabei nach den Kriterien des Betreibungs- rechts bewertet (PK StGB-TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 217 N 12, BGer 6B_252/2020 E. 5.3). Leistet die verpflichtete Person weniger, als sie gemäss Urteil leisten müsste, wird eine Bestrafung nur dann erfolgen, wenn es ihr möglich gewesen wäre, einen höheren Betrag zu zahlen, und wenn sie ihre Verpflichtung absichtlich und aus bösem Willen nicht erfüllt hat. Dies betrifft auch jene Personen, die zwar nicht über genügend Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten verfügen, jedoch zumutbare und zugängliche Möglichkeiten, Einkommen zu erzielen, nicht wahrnehmen. Ob ein Erfolg, also eine Notlage bei der berechtigten Person eintritt, spielt keine Rolle. Das Unterlassen ist auch strafbar, wenn die berechtigte Person nicht tatsächlich unter- stützungsbedürftig ist (vgl. BGer 6B_532/2018 E. 2.3). Sodann steht es der ver- pflichteten Person auch nicht frei, die festgelegte Unterhaltspflicht in natura zu leis- ten. Tatbestandsmässig handelt auch, wer seinen unterhaltsberechtigten Kindern Ferien spendiert oder Geschenke macht, und entsprechend weniger Unterhalt leis- tet (vgl. PK StGB-TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 217 N 11; BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 4). 1.2. Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen einer familienrechtlichen Unter- halts- oder Unterstützungspflicht. 1.3. Vorliegend wurde dem Unterhaltsvertrag vom 17. Oktober 2011, welcher die Parteien abschlossen, mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 10. Januar 2012 zugestimmt. Der Beschuldigte verpflichtete sich demnach für den gemeinsamen Sohn monatlich Fr. 500.– Unterhalt zu bezahlen (act. 13/7). So- dann wurde der Beschuldigte mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. August 2022 dazu verpflichtet dem Kläger, C._____, ab 1. Oktober 2022 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Voll- jährigkeit hinaus, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'550.– zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus an die Mutter des Klägers (act. 40/15). Zum Umfang der Leistungspflicht ist festzuhalten, dass der Strafrichter an ein Zivilurteil gebunden ist (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 20). Demgemäss bestimmt sich der Umfang der Leistungspflicht im hiesigen Verfahren anhand des erwähnten Beschlusses bzw. Urteils.

- 13 - 1.4. Für den angezeigten Zeitraum liegen damit ein Beschluss bzw. ein Zivilurteil vor. Der Beschuldigte bezahlte seit Juni 2017 insgesamt bloss Fr. 1'500.–, womit er seiner Unterstützungspflicht bloss ungenügend nachkam. Es ist nach wie vor ein Betrag von Fr. 66'350.– unbezahlt. 1.5. Mit Blick auf die Erbschaft im Betrage von Fr. 25'000.– ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit hätte Unterhaltsschulden zahlen können. Gemäss eigenem Bekunden hat er damit anderweitige Schulden bedient (Prot. S. 11). Insofern ist der Beschuldigte im Umfang von Fr. 25'000.– als leis- tungsfähig einzustufen, die strafbewehrte Unterhaltspflicht geht den (behaupteten) anderweitigen, bezahlten Schulden vor. 1.6. Was seine monatlichen Einkünfte betrifft, so hat der Beschuldigte wenig bis gar kein deklariertes monatlichen Einkommen generiert. Damit stellt sich die Frage, ob er über Mittel bzw. Einkünfte hätte verfügen können. 1.7. War der Verpflichtete aufgrund seiner tatsächlichen Verdienstverhältnisse nicht in der Lage, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, so ist zu prü- fen, ob er nicht eine ihm zumutbare besser bezahlte Tätigkeit hätte finden können. Dies umfasst auch die Pflicht, allenfalls in eine unselbständige Tätigkeit zu wech- seln (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 7). 1.8. Der Beschuldigte führte dazu im Rahmen der Hauptverhandlung aus, be- wusst keine Anstellung eingegangen zu sein, da er sonst bis zum Existenzminimum gepfändet worden wäre (Prot. S. 11 ff.). Mithin hat er im Umkehrschluss anerkannt, auf höhere (deklarierte) Einkünfte bewusst verzichtet zu haben, da er ohnehin auf das Existenzminimum gepfändet worden wäre. Der Beschuldigte selbst, warf im Rahmen der Hauptverhandlung die Frage auf, dass man ihm vorwerfen könnte, nicht in eine Anstellung gewechselt zu haben (Prot. S. 13). 1.9. Entlastende Umstände macht der Beschuldigte damit gerade nicht geltend. Für solche entlastende Umstände obliegt ihm im Übrigen eine Mitwirkungsoblie- genheit (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 2a zu Art. 10 mit Verweis auf Urteil

- 14 - des Bundesgerichts 6B_869/2010 vom 16. September 2011; TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 10, m.w.H.). Mithin muss er diese von sich aus geltend machen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, ein An- stellungsverhältnis einzugehen. Schliesslich hat er im massgebenden Zeitraum (vgl. vorne E. II/3.5) auch deklarierte Einkünfte erzielt. Weshalb er nicht ein regel- mässiges, existenzsicherndes Einkommen erzielen konnte, bleibt unerklärt bzw. ist diesbezüglich vielmehr – wie er selbst geltend macht – davon auszugehen, dass bewusst auf eine Anstellung verzichtet wurde. Zu prüfen bleibt damit, in welchem Umfang er leistungsfähig gewesen wäre. 1.10. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der Unterhaltspflichtige in einem Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen muss, dass er seine Unter- haltspflichten erfüllen kann (BGE 114 IV 124). 1.11. Es ist gerichtsnotorisch, dass im Rahmen einer 100%-Anstellung ohne Wei- teres Fr. 4'000.– netto erzielt werden können: In den familienrechtlichen Verfahren wird regelmässig auch ohne weitere Qualifikationen bzw. ohne Lehrabschluss die- ses Einkommen – in der Regel von den unterhaltspflichtigen Vätern – ausgewiesen. Der Beschuldigte selbst erwähnt ebenfalls diese Zahl (Prot. S. 12 und insb. S. 14 f.). Im Übrigen hat er eine KV-Lehre gemacht und viele Jahre in der Schweiz gearbeitet (vgl. Prot. S. 7 ff. und vorstehend E. II/3.4. f.). Schliesslich ist darauf hin- zuweisen, dass der Beschuldigte wie bereits dargelegt im tatrelevanten Zeitraum durchaus Beschäftigungsverhältnisse aufwies. 1.12. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten mög- lich gewesen wäre, im relevanten Zeitraum den Betrag von mindestens ca. Fr. 4'000.– netto pro Monat zu erzielen. 1.13. Dem ist ein (fiktiver) Notbedarf gegenüber zustellen. Bei der Bestimmung der verfügbaren Mittel ist analog Art. 93 SchKG vorzugehen, mithin das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu ermitteln (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 6).

- 15 - 1.14. Einzusetzen ist, was folgt: Grundbetrag Fr. 1'200.– (Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. II.1.2), Wohnung Fr. 1'500.– (gerichtsnotorisch), Krankenkasse KVG Fr. 450.– (gemäss Prämienbe- rechnung Comparis, https://www.comparis.ch/krankenkassen/input, abgerufen am

5. Mai 2025), Berufsauslagen Fr. 250.– (pauschal, vgl. Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. III.3.3). Total ist damit von einem theoretischen Notbedarf von Fr. 3'400.– auszugehen. Tatsächlich hatte der Beschuldigte im relevanten Zeitraum in der Schweiz bei seiner Mutter eine Schlafgelegenheit und im Übrigen in der Türkei bei Freunden logiert (Prot. S. 9 ff.), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er auch nur ansatzweise Kosten in der Höhe des ermittelten Notbedarfs hatte. Insofern ist die Festlegung dieses Notbe- darfs schon zu Gunsten des Beschuldigten, da im Betreibungsrecht der Effektivi- tätsgrundsatz gilt (mithin können Auslagen nicht berücksichtigt werden, die effektiv gar nicht bestehen). Kommunikationskosten wie etwa die Handy-Rechnungen sind aus dem Grundbetrag zu bezahlen. 1.15. Dementsprechend hätte der Beschuldigte über monatlich rund Fr. 600.– ver- fügen können, mit denen er seine Unterhaltsschulden hätte bedienen können. Dar- aus folgt, dass der Beschuldigte vor dem Abänderungsverfahren den Unterhalt von Fr. 500.– ohne Einschränkung hätte bezahlen können, währenddem er nach der Abänderung lediglich im Umfang von Fr. 600.– strafrechtlich als leistungsfähig zu qualifizieren ist. 1.16. Entscheidend für die Tatbestandsmässigkeit seines Handelns sind jedoch die insgesamt aufgelaufenen bzw. zusammenzurechnenden Beträge im angeklag- ten Zeitraum und nicht jeder einzelne Monat für sich. 1.17. Im Anklage relevanten Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 30. Dezember 2023 ist damit zusammengefasst von folgender Leistungsfähigkeit bzw. Unterhaltspflicht auszugehen: ab bis 01.06.2017 2018 2019 2020 2021 2022 30.12.2023 bis ab 30.09.2021 01.10.2021

- 16 - Betrag pro 500 500 500 500 500 600 600 600 Monat Zwischento- tal 3'500 6'000 6'000 6'000 4'500 1'800 7'200 7'200 (Betrag pro Periode) Total 3'500 6'000 6'000 6'000 4'500 1'800 7'200 7'200 42'200 1.18. Demgemäss hätte der Beschuldigte aus Arbeitsleistung Fr. 42'200.– zu leis- ten vermögen. Weiter wäre er verpflichtet gewesen, den Betrag der Erbschaft von Fr. 25'000.– zur Begleichung der ausstehenden Unterhaltsschulden zu verwenden. Gesamthaft ist er damit im Betrage von Fr. 67'200.– als leistungsfähig einzustufen, dem stehen gemäss Anklagesachverhalt ausstehender Unterhalt von Fr. 66'350.– gegenüber. Demzufolge wäre der Beschuldigte in der Lage gewesen, vollumfäng- lich seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. 1.19. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand 2.1. Um sich nach Art. 217 Abs. 1 StGB strafbar zu machen, ist subjektiv Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss seine Leistungspflicht kennen und deren Nichterfüllung wollen oder zumindest in Kauf nehmen (WEDER, a.a.O, Art. 217 StGB, N 15; BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 StGB, N 21). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte eine Erbschaft in der Höhe von Fr. 25'000.– erhalten, welche er nicht zur Tilgung seiner Unterhaltsschul- den verwendete, sondern gemäss eigenen Angaben in die Türkei schickte. Auf Nachfrage gab er an, dort ebenfalls Schulden gehabt zu haben. Diesbezüglich ist von einem direkten Vorsatz auszugehen, das heisst der Beschuldigte hat in diesem Umfang wissentlich und willentlich nicht seine Unterhaltsschulden beglichen, son- dern das Geld anderweitig verwendet. 2.3. Weiter wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar gewesen eine Arbeitsstelle anzutreten, in der er ein regelmässiges Einkommen hätte erzielen können. Der Beschuldigte hat auch unumwunden zugegeben, auf eine Anstellung bewusst verzichtet zu haben, da er sonst bis zum Existenzminimum gepfändet wor-

- 17 - den wäre. Dabei ist es ihm primär wohl nicht (nur) darum gegangen, seine Unter- haltspflicht zu vernachlässigen, sondern vielmehr den Zugriff weiterer Gläubiger zu verhindern. Insofern ist von Eventualvorsatz auszugehen, das heisst er hat in Kauf genommen, auch seine Unterhaltsschulden nicht zu bedienen. 2.4. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. IV. Strafe

1. Strafzumessung 1.1. Strafrahmen und allgemeine Regeln der Strafzumessung 1.1.1. Der Strafrahmen für Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 1.1.2. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 1 ff.). 1.1.3. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kri- minelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat,

- 18 - und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Ver- schulden auch das «Mass an Entscheidungsfreiheit» beim Täter sowie die soge- nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu re- spektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil des BGer 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1). 1.1.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurtei- lung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 47 StGB N 14 ff.). 1.2. Tatkomponente 1.2.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit Juni 2017 – mithin seit Jahren – keine Unterhaltsbeiträge mehr leistet. Erst als ein Straf- verfahren eingeleitet wurde, überwies er drei kleinere Beträge à Fr. 500.–. Insge- samt sind Beiträge in der Höhe von Fr. 66'350.– ausstehend. Indessen ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass er bereits während des Zusammenlebens mit der Kinds- mutter (ca. 2013) selbständig tätig war und auch im damaligen Zeitpunkt – dies ist seinen Ausführungen sinngemäss zu entnehmen – finanzielle Schwierigkeiten be- standen. Mithin ist davon auszugehen, dass schon weit vor dem tatrelevanten Zeit- raum finanzielle Engpässe bestanden. 1.2.2. Das objektive Verschulden ist als noch leicht einzustufen. 1.2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass obwohl der Beschuldigte im Rahmen einer Erbschaft zu Geld gekommen ist und gut einen Drittel der Schuld hätte tilgen können, dies nicht tat. Was die Unterhaltspflicht im Übrigen betrifft, so ist dem Beschuldigten zuzugestehen, dass er wohl nicht direktvorsätzlich den Un- terhalt nicht leistete. Vielmehr war er schon vor 2017 selbständig tätig und hat es

- 19 - einfach unterlassen, in eine unselbstständige Tätigkeit zu wechseln. Insofern ist hier zu seinen Gunsten von Eventualvorsatz auszugehen. 1.2.4. Es ist ebenfalls in subjektiver Hinsicht von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 1.2.5. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es recht- fertigt sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagen zu veranschlagen. 1.3. Täterkomponente 1.3.1. Zu seinen persönlichen Verhältnissen verweigerte der Beschuldigte anläss- lich der Hauptverhandlung weitestgehend die Aussage (Prot. S. 6 ff.) und gab einzig an, neu über eine Wohnung in J._____ zu verfügen (Prot. S. 5 f.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (act. 19 F/A 68 ff. und 83 ff.) gab er zu Protokoll, dass er in der Türkei lebe und sich 2024 meistens in der Türkei aufgehal- ten habe. Bei der Mutter habe er eine Schlafgelegenheit. Er habe kein Einkommen und lebe alleine. Die beiden anderen Kinder seien selbständig. Er wohne in der Türkei bei Freunden, das koste monatlich zwischen Fr. 300.– und 1'000.–. Als Ver- mögenswert weise er einen Anteil an einer Alp auf. Er habe Schulden, die Höhe wisse er nicht. Als weitere fixe finanzielle Verpflichtung habe er Handy-Kosten, ob sonst über den Grundbedarf nicht. Er habe eine KV-Lehre bei der Bank gemacht. Hernach habe er 20 Jahre erfolgreich Farben verkauft. Auf Vorhalt, es sei nötig, sich ernsthaft um stabile Jobs zu bewerben, gab der Beschuldigte an, er habe dies versucht. Dann sei die Pandemie gekommen. Er hätte das mit der Limousine aus- gebaut. Er habe Limousinen und Farben gemacht, das hätte er mehr machen wol- len. Dann sei die Pandemie gekommen Deshalb habe er nicht mehr machen kön- nen. Er sei erfolgreich im Fahren gewesen und hätte dies umbauen wollen. Seit die Staatsanwaltschaft den G._____ Limousinen Service geschrieben habe, sei dort Funkstille. 1.3.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 20 - 1.3.3. Gemäss Strafregisterauszug weist der Beschuldigte drei Vorstrafen auf, un- ter anderem Hinderung einer Amtshandlung (act. 39), wobei die Vorstrafen nicht einschlägig sind. Darüber hinaus hat der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquiert. Es rechtfertigt sich, die zuvor festgelegte Einsatzstrafe auf 90 Tage zu erhöhen. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Entsprechend ist zum jetzigen Zeitpunkt ein Tag durch Untersuchungshaft (vgl. act. 18 und 19) erstanden. 1.4. Bestimmung der Strafart 1.4.1. Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1StGB kann sowohl mit Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe geahndet werden. 1.4.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 1.4.3. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach mit beding- ten Geldstrafen belegt. Dies hat ihn offensichtlich nicht beeindruckt. Damit ist zu prüfen, ob eine unbedingte Geldstrafe zu verhängen ist. Die Mittellosigkeit des Be- schuldigten ist aktenkundig, weshalb eine unbedingte Geldstrafe aufgrund der pre- kären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten aktuell nicht vollzogen werden könnte. Damit wäre diese Strafe wirkungslos. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 1.4.4. Demgemäss ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 90 Ta- gen – unter Anrechnung von 1 Tag Haft – zu bestrafen.

2. Widerruf 2.1. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird,

- 21 - widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Gericht verzichtet demgegenüber auf einen Widerruf, wenn weitere Straftaten der verurteilten Person nicht zu erwarten sind. Für ein Ab- sehen von einem Widerruf verlangt das Gesetz – im Gegensatz zum früheren Recht – nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 46 N 38 ff.). 2.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 6. Februar 2017 der Staatsan- waltschaft Kreuzlingen zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde (act. 39 S. 1 f.). Nachdem der Beschuldigte innert der Probezeit wiederum delinquierte, wurde diese um ein Jahr verlängert (bis 7. Fe- bruar 2020). Die Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln SZ verurteilte den Beschul- digten sodann mit Strafbefehl vom 30. Juni 2017 zu einer bedingten Geldstrafe bei einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Busse (act. 39 S. 2 f.). 2.3. In Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB ist auf den Widerruf der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen von 6. Februar 2017 ausgesprochenen Strafe zu verzichten, da seit Ablauf der Probezeit bereits mehr als drei Jahre ver- gangen sind. Hinsichtlich des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln SZ vom 30. Juni 2017 rechtfertigt es sich ebenfalls umständehalber von einem Wi- derruf abzusehen. 2.4. Demgegenüber sind die objektiven Voraussetzungen für den Widerruf der mit Strafbefehl vom 23. März 2022 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausgespro- chenen bedingten Geldstrafe erfüllt. Die Hinderung einer Amtshandlung wird mit Geldstrafe bedroht (Art. 286 Abs. 1 StGB) und ist damit ein Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB, so dass ein Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB möglich ist. 2.5. Der Beschuldigte delinquierte während laufender Probezeit erneut, nach- dem er bereits im Jahre 2017 zweimal bedingte Geldstrafen erhielt. Zwar handelt es sich in beiden Fällen um untergeordnete Delikte. Nachdem der Beschuldigte aber anlässlich der heutigen Verhandlung überhaupt keinerlei Einsicht zeigte, ist

- 22 - unter diesen Umständen von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, womit auch die subjektiven Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind. 2.6. Nach dem Gesagten ist die mit Strafbefehl vom 23. März 2022 der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (insgesamt Fr. 900.–) zu widerrufen.

3. Vollzug 3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in An- lehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermu- tet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbeson- dere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 3.2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HEIM- GARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127). Die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). 3.3. Der Beschuldigte wird heute mit 90 Tagen Freiheitsstrafe bestraft, womit die objektive Voraussetzung für die Gewährung eines bedingten Vollzuges erfüllt ist. Die günstige Prognose wird vermutet, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu

- 23 - gewähren ist. Angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit innerhalb der Probezeit ist heute eine solche im Umfang von 3 Jahren anzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren hingegen einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ausnahmsweise können die Kosten jedoch auf die Ge- richtskasse genommen werden, wenn der Beschuldigte mittellos ist und seine Er- werbsmöglichkeiten beschränkt sind (Art. 425 StPO).

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, eine Entschädigung ist nicht zu zu- sprechen.

3. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Strafrahmen und allgemeine Regeln der Strafzumessung

E. 1.1.1 Der Strafrahmen für Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

E. 1.1.2 Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 1 ff.).

E. 1.1.3 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kri- minelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat,

- 18 - und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Ver- schulden auch das «Mass an Entscheidungsfreiheit» beim Täter sowie die soge- nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu re- spektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil des BGer 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1).

E. 1.1.4 Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurtei- lung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 47 StGB N 14 ff.).

E. 1.2 Tatkomponente

E. 1.2.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit Juni 2017 – mithin seit Jahren – keine Unterhaltsbeiträge mehr leistet. Erst als ein Straf- verfahren eingeleitet wurde, überwies er drei kleinere Beträge à Fr. 500.–. Insge- samt sind Beiträge in der Höhe von Fr. 66'350.– ausstehend. Indessen ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass er bereits während des Zusammenlebens mit der Kinds- mutter (ca. 2013) selbständig tätig war und auch im damaligen Zeitpunkt – dies ist seinen Ausführungen sinngemäss zu entnehmen – finanzielle Schwierigkeiten be- standen. Mithin ist davon auszugehen, dass schon weit vor dem tatrelevanten Zeit- raum finanzielle Engpässe bestanden.

E. 1.2.2 Das objektive Verschulden ist als noch leicht einzustufen.

E. 1.2.3 In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass obwohl der Beschuldigte im Rahmen einer Erbschaft zu Geld gekommen ist und gut einen Drittel der Schuld hätte tilgen können, dies nicht tat. Was die Unterhaltspflicht im Übrigen betrifft, so ist dem Beschuldigten zuzugestehen, dass er wohl nicht direktvorsätzlich den Un- terhalt nicht leistete. Vielmehr war er schon vor 2017 selbständig tätig und hat es

- 19 - einfach unterlassen, in eine unselbstständige Tätigkeit zu wechseln. Insofern ist hier zu seinen Gunsten von Eventualvorsatz auszugehen.

E. 1.2.4 Es ist ebenfalls in subjektiver Hinsicht von einem noch leichten Verschulden auszugehen.

E. 1.2.5 Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es recht- fertigt sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagen zu veranschlagen.

E. 1.3 Täterkomponente

E. 1.3.1 Zu seinen persönlichen Verhältnissen verweigerte der Beschuldigte anläss- lich der Hauptverhandlung weitestgehend die Aussage (Prot. S. 6 ff.) und gab einzig an, neu über eine Wohnung in J._____ zu verfügen (Prot. S. 5 f.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (act. 19 F/A 68 ff. und 83 ff.) gab er zu Protokoll, dass er in der Türkei lebe und sich 2024 meistens in der Türkei aufgehal- ten habe. Bei der Mutter habe er eine Schlafgelegenheit. Er habe kein Einkommen und lebe alleine. Die beiden anderen Kinder seien selbständig. Er wohne in der Türkei bei Freunden, das koste monatlich zwischen Fr. 300.– und 1'000.–. Als Ver- mögenswert weise er einen Anteil an einer Alp auf. Er habe Schulden, die Höhe wisse er nicht. Als weitere fixe finanzielle Verpflichtung habe er Handy-Kosten, ob sonst über den Grundbedarf nicht. Er habe eine KV-Lehre bei der Bank gemacht. Hernach habe er 20 Jahre erfolgreich Farben verkauft. Auf Vorhalt, es sei nötig, sich ernsthaft um stabile Jobs zu bewerben, gab der Beschuldigte an, er habe dies versucht. Dann sei die Pandemie gekommen. Er hätte das mit der Limousine aus- gebaut. Er habe Limousinen und Farben gemacht, das hätte er mehr machen wol- len. Dann sei die Pandemie gekommen Deshalb habe er nicht mehr machen kön- nen. Er sei erfolgreich im Fahren gewesen und hätte dies umbauen wollen. Seit die Staatsanwaltschaft den G._____ Limousinen Service geschrieben habe, sei dort Funkstille.

E. 1.3.2 Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 20 -

E. 1.3.3 Gemäss Strafregisterauszug weist der Beschuldigte drei Vorstrafen auf, un- ter anderem Hinderung einer Amtshandlung (act. 39), wobei die Vorstrafen nicht einschlägig sind. Darüber hinaus hat der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquiert. Es rechtfertigt sich, die zuvor festgelegte Einsatzstrafe auf 90 Tage zu erhöhen. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Entsprechend ist zum jetzigen Zeitpunkt ein Tag durch Untersuchungshaft (vgl. act. 18 und 19) erstanden.

E. 1.4 Bestimmung der Strafart

E. 1.4.1 Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1StGB kann sowohl mit Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe geahndet werden.

E. 1.4.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).

E. 1.4.3 Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach mit beding- ten Geldstrafen belegt. Dies hat ihn offensichtlich nicht beeindruckt. Damit ist zu prüfen, ob eine unbedingte Geldstrafe zu verhängen ist. Die Mittellosigkeit des Be- schuldigten ist aktenkundig, weshalb eine unbedingte Geldstrafe aufgrund der pre- kären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten aktuell nicht vollzogen werden könnte. Damit wäre diese Strafe wirkungslos. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

E. 1.4.4 Demgemäss ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 90 Ta- gen – unter Anrechnung von 1 Tag Haft – zu bestrafen.

2. Widerruf

E. 1.5 Mit Blick auf die Erbschaft im Betrage von Fr. 25'000.– ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit hätte Unterhaltsschulden zahlen können. Gemäss eigenem Bekunden hat er damit anderweitige Schulden bedient (Prot. S. 11). Insofern ist der Beschuldigte im Umfang von Fr. 25'000.– als leis- tungsfähig einzustufen, die strafbewehrte Unterhaltspflicht geht den (behaupteten) anderweitigen, bezahlten Schulden vor.

E. 1.6 Was seine monatlichen Einkünfte betrifft, so hat der Beschuldigte wenig bis gar kein deklariertes monatlichen Einkommen generiert. Damit stellt sich die Frage, ob er über Mittel bzw. Einkünfte hätte verfügen können.

E. 1.7 War der Verpflichtete aufgrund seiner tatsächlichen Verdienstverhältnisse nicht in der Lage, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, so ist zu prü- fen, ob er nicht eine ihm zumutbare besser bezahlte Tätigkeit hätte finden können. Dies umfasst auch die Pflicht, allenfalls in eine unselbständige Tätigkeit zu wech- seln (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 7).

E. 1.8 Der Beschuldigte führte dazu im Rahmen der Hauptverhandlung aus, be- wusst keine Anstellung eingegangen zu sein, da er sonst bis zum Existenzminimum gepfändet worden wäre (Prot. S. 11 ff.). Mithin hat er im Umkehrschluss anerkannt, auf höhere (deklarierte) Einkünfte bewusst verzichtet zu haben, da er ohnehin auf das Existenzminimum gepfändet worden wäre. Der Beschuldigte selbst, warf im Rahmen der Hauptverhandlung die Frage auf, dass man ihm vorwerfen könnte, nicht in eine Anstellung gewechselt zu haben (Prot. S. 13).

E. 1.9 Entlastende Umstände macht der Beschuldigte damit gerade nicht geltend. Für solche entlastende Umstände obliegt ihm im Übrigen eine Mitwirkungsoblie- genheit (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 2a zu Art. 10 mit Verweis auf Urteil

- 14 - des Bundesgerichts 6B_869/2010 vom 16. September 2011; TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 10, m.w.H.). Mithin muss er diese von sich aus geltend machen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, ein An- stellungsverhältnis einzugehen. Schliesslich hat er im massgebenden Zeitraum (vgl. vorne E. II/3.5) auch deklarierte Einkünfte erzielt. Weshalb er nicht ein regel- mässiges, existenzsicherndes Einkommen erzielen konnte, bleibt unerklärt bzw. ist diesbezüglich vielmehr – wie er selbst geltend macht – davon auszugehen, dass bewusst auf eine Anstellung verzichtet wurde. Zu prüfen bleibt damit, in welchem Umfang er leistungsfähig gewesen wäre.

E. 1.10 Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der Unterhaltspflichtige in einem Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen muss, dass er seine Unter- haltspflichten erfüllen kann (BGE 114 IV 124).

E. 1.11 Es ist gerichtsnotorisch, dass im Rahmen einer 100%-Anstellung ohne Wei- teres Fr. 4'000.– netto erzielt werden können: In den familienrechtlichen Verfahren wird regelmässig auch ohne weitere Qualifikationen bzw. ohne Lehrabschluss die- ses Einkommen – in der Regel von den unterhaltspflichtigen Vätern – ausgewiesen. Der Beschuldigte selbst erwähnt ebenfalls diese Zahl (Prot. S. 12 und insb. S. 14 f.). Im Übrigen hat er eine KV-Lehre gemacht und viele Jahre in der Schweiz gearbeitet (vgl. Prot. S. 7 ff. und vorstehend E. II/3.4. f.). Schliesslich ist darauf hin- zuweisen, dass der Beschuldigte wie bereits dargelegt im tatrelevanten Zeitraum durchaus Beschäftigungsverhältnisse aufwies.

E. 1.12 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten mög- lich gewesen wäre, im relevanten Zeitraum den Betrag von mindestens ca. Fr. 4'000.– netto pro Monat zu erzielen.

E. 1.13 Dem ist ein (fiktiver) Notbedarf gegenüber zustellen. Bei der Bestimmung der verfügbaren Mittel ist analog Art. 93 SchKG vorzugehen, mithin das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu ermitteln (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 6).

- 15 -

E. 1.14 Einzusetzen ist, was folgt: Grundbetrag Fr. 1'200.– (Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. II.1.2), Wohnung Fr. 1'500.– (gerichtsnotorisch), Krankenkasse KVG Fr. 450.– (gemäss Prämienbe- rechnung Comparis, https://www.comparis.ch/krankenkassen/input, abgerufen am

5. Mai 2025), Berufsauslagen Fr. 250.– (pauschal, vgl. Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. III.3.3). Total ist damit von einem theoretischen Notbedarf von Fr. 3'400.– auszugehen. Tatsächlich hatte der Beschuldigte im relevanten Zeitraum in der Schweiz bei seiner Mutter eine Schlafgelegenheit und im Übrigen in der Türkei bei Freunden logiert (Prot. S. 9 ff.), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er auch nur ansatzweise Kosten in der Höhe des ermittelten Notbedarfs hatte. Insofern ist die Festlegung dieses Notbe- darfs schon zu Gunsten des Beschuldigten, da im Betreibungsrecht der Effektivi- tätsgrundsatz gilt (mithin können Auslagen nicht berücksichtigt werden, die effektiv gar nicht bestehen). Kommunikationskosten wie etwa die Handy-Rechnungen sind aus dem Grundbetrag zu bezahlen.

E. 1.15 Dementsprechend hätte der Beschuldigte über monatlich rund Fr. 600.– ver- fügen können, mit denen er seine Unterhaltsschulden hätte bedienen können. Dar- aus folgt, dass der Beschuldigte vor dem Abänderungsverfahren den Unterhalt von Fr. 500.– ohne Einschränkung hätte bezahlen können, währenddem er nach der Abänderung lediglich im Umfang von Fr. 600.– strafrechtlich als leistungsfähig zu qualifizieren ist.

E. 1.16 Entscheidend für die Tatbestandsmässigkeit seines Handelns sind jedoch die insgesamt aufgelaufenen bzw. zusammenzurechnenden Beträge im angeklag- ten Zeitraum und nicht jeder einzelne Monat für sich.

E. 1.17 Im Anklage relevanten Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 30. Dezember 2023 ist damit zusammengefasst von folgender Leistungsfähigkeit bzw. Unterhaltspflicht auszugehen: ab bis 01.06.2017 2018 2019 2020 2021 2022 30.12.2023 bis ab 30.09.2021 01.10.2021

- 16 - Betrag pro 500 500 500 500 500 600 600 600 Monat Zwischento- tal 3'500 6'000 6'000 6'000 4'500 1'800 7'200 7'200 (Betrag pro Periode) Total 3'500 6'000 6'000 6'000 4'500 1'800 7'200 7'200 42'200

E. 1.18 Demgemäss hätte der Beschuldigte aus Arbeitsleistung Fr. 42'200.– zu leis- ten vermögen. Weiter wäre er verpflichtet gewesen, den Betrag der Erbschaft von Fr. 25'000.– zur Begleichung der ausstehenden Unterhaltsschulden zu verwenden. Gesamthaft ist er damit im Betrage von Fr. 67'200.– als leistungsfähig einzustufen, dem stehen gemäss Anklagesachverhalt ausstehender Unterhalt von Fr. 66'350.– gegenüber. Demzufolge wäre der Beschuldigte in der Lage gewesen, vollumfäng- lich seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.

E. 1.19 Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand

E. 2 Privatklägerschaft

E. 2.1 Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird,

- 21 - widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Gericht verzichtet demgegenüber auf einen Widerruf, wenn weitere Straftaten der verurteilten Person nicht zu erwarten sind. Für ein Ab- sehen von einem Widerruf verlangt das Gesetz – im Gegensatz zum früheren Recht – nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 46 N 38 ff.).

E. 2.2 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 6. Februar 2017 der Staatsan- waltschaft Kreuzlingen zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde (act. 39 S. 1 f.). Nachdem der Beschuldigte innert der Probezeit wiederum delinquierte, wurde diese um ein Jahr verlängert (bis 7. Fe- bruar 2020). Die Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln SZ verurteilte den Beschul- digten sodann mit Strafbefehl vom 30. Juni 2017 zu einer bedingten Geldstrafe bei einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Busse (act. 39 S. 2 f.).

E. 2.3 In Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB ist auf den Widerruf der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen von 6. Februar 2017 ausgesprochenen Strafe zu verzichten, da seit Ablauf der Probezeit bereits mehr als drei Jahre ver- gangen sind. Hinsichtlich des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln SZ vom 30. Juni 2017 rechtfertigt es sich ebenfalls umständehalber von einem Wi- derruf abzusehen.

E. 2.4 Demgegenüber sind die objektiven Voraussetzungen für den Widerruf der mit Strafbefehl vom 23. März 2022 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausgespro- chenen bedingten Geldstrafe erfüllt. Die Hinderung einer Amtshandlung wird mit Geldstrafe bedroht (Art. 286 Abs. 1 StGB) und ist damit ein Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB, so dass ein Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB möglich ist.

E. 2.5 Der Beschuldigte delinquierte während laufender Probezeit erneut, nach- dem er bereits im Jahre 2017 zweimal bedingte Geldstrafen erhielt. Zwar handelt es sich in beiden Fällen um untergeordnete Delikte. Nachdem der Beschuldigte aber anlässlich der heutigen Verhandlung überhaupt keinerlei Einsicht zeigte, ist

- 22 - unter diesen Umständen von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, womit auch die subjektiven Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind.

E. 2.6 Nach dem Gesagten ist die mit Strafbefehl vom 23. März 2022 der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (insgesamt Fr. 900.–) zu widerrufen.

3. Vollzug

E. 3 Aussagen des Einsprechers

E. 3.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in An- lehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermu- tet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbeson- dere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

E. 3.2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HEIM- GARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127). Die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).

E. 3.3 Der Beschuldigte wird heute mit 90 Tagen Freiheitsstrafe bestraft, womit die objektive Voraussetzung für die Gewährung eines bedingten Vollzuges erfüllt ist. Die günstige Prognose wird vermutet, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu

- 23 - gewähren ist. Angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit innerhalb der Probezeit ist heute eine solche im Umfang von 3 Jahren anzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren hingegen einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ausnahmsweise können die Kosten jedoch auf die Ge- richtskasse genommen werden, wenn der Beschuldigte mittellos ist und seine Er- werbsmöglichkeiten beschränkt sind (Art. 425 StPO).

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, eine Entschädigung ist nicht zu zu- sprechen.

3. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Es wird erkannt:

E. 3.4 Der Beschuldigte gab an, eine Banklehre mit kaufmännischem Abschluss bei der D._____ Bank absolviert zu haben (a.a.O. F/A 34 f.). Er habe nach der Lehre jedoch gleich begonnen Farben zu verkaufen und sei abgesehen von drei Monaten Call-Center nie mehr angestellt gewesen (a.a.O. F/A 104 f.). Er habe 20 Jahre Farben verkauft, unter anderem mit der E._____ AG, welche jedoch am tt.mm.2017 zufolge Inaktivität von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden sei (a.a.O. F/A 29, 41, 46). Danach sei er an weiteren Projekten beteiligt gewesen. Er habe versucht F._____ mitaufzubauen und in der Türkei Hygiene- Masken zu verkaufen (a.a.O. F/A 32, 51 f.). Neben diesen Projekten habe er kurz- zeitig und unregelmässig bei der G._____ Limousinen Service als Chauffeur und nach Bedarf bei der H._____ Consulting GmbH gearbeitet (a.a.O. F/A 55 f.). Der Beschuldigte möchte nun aber seine eigene Alp aufbauen, welche ihm aufgrund einer Erbschaft zu einem Viertel gehöre (a.a.O. F/A 65 f.).

E. 3.5 Der Beschuldigte gab an, mit seinen Projekten nie ein regelmässiges Ein- kommen erzielt zu haben – mit den Farben früher jedoch einige Monate Umsätze zwischen Fr. 20'000-30'000.– erzielt zu haben (a.a.O. F/A 37). Auf Vorhalt eines Schreibens der G._____ Limousinen Services bestätigte der Beschuldigte von Mai 2022 bis Juni 2023 als Chauffeur ein Einkommen von Fr. 12'360.– erzielt zu haben (a.a.O. F/A 55). Auch bestätigte er auf Nachfrage und Vorhalt eines Schreibens der I._____ Treuhand GmbH, dass er in der Zeit von 2017 bis 2018 sowie 2022 nach Bedarf bei der H._____ Consulting GmbH angestellt gewesen sei, wobei er kein

- 9 - Lohn erhalten habe, sondern ein zuvor erhaltenes Darlehen in der Höhe von Fr. 7'800.– abgearbeitet habe (a.a.O. F/A 56 ff.). Auf Vorhalt eines Auszugs aus dem individuellen Konto der SVA Zürich bestätigte der Beschuldigte, dass er im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 8'500.– und im Jahr 2019 von Fr. 12'000.– von der H._____ Consulting GmbH erhalten habe (a.a.O. F/A 61). Aufgrund des Schrei- bens der Staatsanwaltschaft werde er nun nicht mehr als Limousinenfahrer aufge- boten und habe zurzeit kein Einkommen (a.a.O. F/A 62, 83). Er habe seinen Le- bensunterhalt im Jahr 2023 mit einem kleinen Erben finanziert (a.a.O. F/A 65). Das Erbe, die Alp, habe möglicherweise einen Wert von Fr. 30'000.– (F/A 92), wobei er Fr. 25'000.– erhalten habe und hiervon bereits Fr. 15'000.– Schulden in der Türkei habe abzahlen müssen (a.a.O. F/A 68). Danach gefragt, wieso er mit dem Erbe keine Alimentenschulden beglichen habe, gab er an, dass zuerst sein Notbedarf komme und erst dann die Alimente. Er sei in der Türkei von Leuten mit der Grund- versorgung unterstützt worden. Diese Schulden habe er begleichen müssen (a.a.O. F/A 69). Weiter gab er an, viele Schulden zu haben. Die Höhe sei ihm zwar be- kannt, habe er anlässlich der Einvernahme allerdings nicht angeben wollen (a.a.O. F/A 94 ff.).

E. 3.6 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 bestätigte der Einspre- cher im Wesentlichen seine bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

18. April 2024 zu Protokoll gegebenen Aussagen (Prot. S. 8 ff.). Er führte auf Nach- frage weiter aus, dass er kein Anstellungsverhältnis gesucht habe, da in diesem Fall alles bis zum Existenzminimum verpfändet würde und er sich so nichts auf- bauen könne. Er würde bei einem Lohn von Fr. 4'000.– bis 6'000.– auch seine Schulden von ca. Fr. 205'000.– nie abzahlen können (Prot. S. 12 f.).

- 10 -

E. 4 Weitere Beweismittel

E. 4.1 Aus dem individuellen Auszug der Ausgleichskasse und IV-Stelle Obwalden ergibt sich, dass der Beschuldigte im Jahr 2017 Fr. 8'500.– und im Jahr 2019 Fr. 12'000.– Einkommen bei der H._____ Consulting GmbH erzielte (act. 8/3-4).

E. 4.2 Aus dem Schreiben der G._____ Limousinen Service geht hervor, dass der Beschuldigte zwischen Mai 2022 und Juni 2023 ein Einkommen von Fr. 12'360.– erzielte (act. 9/3-4).

E. 4.3 Aus dem Schreiben der I._____ Treuhand GmbH geht hervor, dass der Be- schuldigte im Jahr 2017 Fr. 7'945.85, 2018 Fr. 11'229.– und 2022 Fr. 7'838.40 Lohn von der H._____ Consulting GmbH ausbezahlt bekommen hat (act. 9/6-7).

E. 5 Beweiswürdigung

E. 5.1 Keine besonderen Probleme stellen sich in Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel. Sämtliche Einvernahmen wurden auf formell korrekte Weise durch- geführt und auch sonst gibt es keine Hinweise darauf, dass bestimmte Beweismittel nicht verwertbar wären.

E. 5.2 Der Einsprecher bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme, dass er mit Ausnahme der drei Zahlungen à Fr. 500.– in den Monaten De- zember 2022, Januar 2023 und Februar 2023 (insgesamt Fr. 1'500.–) seit Juni 2017 keine regelmässigen Unterhaltsbeiträge geleistet habe. Er anerkennt sodann die Zivilansprüche der Privatklägerin, sofern sich diese auf Basis von monatlich geschuldeten Beiträgen in der Höhe von Fr. 500.– berechnen würden, nicht jedoch in der Höhe von monatlich Fr. 1'550.– wie dies mit Urteil vom 8. August 2022 fest- gelegt wurde (act. 19 F/A 22 f., 24 ff.). Der Beschuldigte gab an, dass er von diesem Urteil keine Kenntnis hatte (act. 19 F/A 19). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorladung aufgrund verweigerter Annahme am 13. Mai 2022 retourniert wurde, wo- bei an die Adresse seiner Mutter zugestellt wurde (act. 40/7). Der Beschuldigte gab allerdings diese Adresse als Zustelladresse an und gab im Rahmen dieses Verfah- rens an, Post an diese Adresse oder E-Mails zu erhalten (act. 40/7, act. 19 F/A 73 f.). Überdies wurde dem Beschuldigten im zivilrechtlichen Abänderungsver-

- 11 - fahren am 18. Mai 2022 telefonisch mitgeteilt, dass eine Klage gegen ihn einge- reicht wurde (act. 40/8). Am 24. Mai 2022 wurde beim Beschuldigten telefonisch nachgefragt, ob er die Vorladung per Mail erhalten habe, worauf dieser erklärte, er hätte noch nicht nachgeschaut (act. 40/9). Schliesslich wurde die gerichtliche Vor- ladung im Amtsblatt publiziert und versucht dem Beschuldigten polizeilich zuzustel- len, jedoch ohne Erfolg (act. 40/10-11). Der gerichtliche Entscheid wurde sodann zweimal im Amtsblatt publiziert (act. 40/16, 40/18). Der Beschuldigte wusste, dass ein Verfahren gegen ihn als Beklagten lief und entzog sich dennoch sämtlichen behördlichen Zustellungs- und Kontaktaufnahmeversuchen. Das Verhalten des Be- schuldigten ist als reine Vereitelungshandlung zu würdigen, weshalb es rechtsmiss- bräuchlich ist, wenn der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nun behauptet, er habe sich damals in der Türkei aufgehalten und vom Verfahren bzw. dem Urteil nichts gewusst.

E. 6 Fazit Der Sachverhalt ist im Sinne der Anklage erstellt. Ob der Einsprecher mit seinen drei Zahlungen in Höhe von Fr. 500.– in den Monaten Dezember 2022 und Ja- nuar/Februar 2023 seiner Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB nachkam, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und daher nachfolgend zu prü- fen. III. Rechtliche Würdigung

1. Objektiver Tatbestand

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB.
  2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2022 (Unt. Nr. ...) ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) wird widerrufen. Die Gelds- trafe ist zu bezahlen.
  3. Der Beschuldigte wird mit 90 Tagen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe bestraft, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist. - 24 -
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 6. Februar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessät- zen wird verzichtet.
  6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln SZ vom 30. Juni 2017 (Unt. Nr. ...) ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu je Fr. 30.– wird verzichtet.
  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Vorverfahren Fr. 30.– Auslagen Untersuchungsbehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen  Empfangsschein), die Privatklägerschaft (übergeben),  und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde),  die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde),  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangs-  schein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B,  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug  der Geldstrafe gem. Disp.-Ziff. 2, - 25 - in die Untersuchungsakten Nr. ... der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,  die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen betr. Unt. Nr. ...,  die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, vormals Höfe/Einsiedeln,  betr. Unt. Nr. ....
  10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 26 - Zürich, 1. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  11. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Riesselmann-Saxer MLaw S. Wenk
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB250027-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. R. Riesselmann-Saxer Gerichtsschreiber MLaw S. Wenk Urteil vom 1. April 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin gegen B._____, Beschuldigter betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Widerruf / Einspra- che gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro ..., vom 29. Oktober 2024

- 2 - Strafbefehl: (act. 23) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2024 (Nr. ...) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Einsprecher sowie die Privatklägerin. Anträge der Staatsanwaltschaft: (act. 23 und 37; sinngemäss)

1. Der beschuldigte B._____ sei schuldig zu sprechen:  der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB

2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln SZ vom

30. Juni 2017 (Unt. Nr. ...) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 450.–, sei zu widerrufen.

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2022 (Unt. Nr. ...) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 900.–, sei zu widerrufen.

4. Die beschuldigte Person sei unter Einbezug der widerrufenen Strafen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entspre- chend Fr. 3'000.–, als Gesamtstrafe, wovon 1 Tagessatz durch Haft er- standen sei, zu bestrafen. Die Geldstrafe sei zu bezahlen.

5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlin- gen vom 6. Februar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen sei zu verzichten.

6. Die Verfahrenskosten seien der beschuldigten Person aufzuerlegen. Anträge des Beschuldigten: (act. 29; Prot. S. 5 ff.; sinngemäss) Der Einsprecher sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 3 - Anträge der Privatklägerschaft: (act. 3; Prot. S. 18; sinngemäss) Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. ______________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 29. Oktober 2024 (zugestellt am 19. Januar 2025, vgl. act. 26) wurde der Einsprecher wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflich- ten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB und aufgrund zwei widerrufener Strafbefehle mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als Gesamtstrafe bestraft. Gegen vorgenannten Strafbefehl erhob der Einsprecher am 28. Januar 2025 frist- und formgerecht Einsprache (act. 29). Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 24. Februar 2025 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das hiesige Gericht (act. 37). Der Strafbefehl gilt als An- klageschrift (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO). 1.2. Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 4. März 2025 wurde zur Hauptver- handlung auf Dienstag, 1. April 2025, vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist von 10 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 38/1-5). Beweisanträge wurden indessen keine gestellt.

2. Privatklägerschaft 2.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Diese Er-

- 4 - klärung hat spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 StPO). 2.2. Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, so lange es minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzli- chen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt. Unterhaltsberechtigt ist vorlie- gend das Kind, C._____, geb. tt.mm.2011, wobei die Privatklägerin Inhaberin der Obhut ist. In Funktion als Prozessstandschafterin ist die Privatklägerin legitimiert, Strafantrag zu stellen, was sie mit Schreiben vom 26. November 2022 namens des Kindes und anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Dezember 2022 auch tat (act. 3; act. 5 F/A 5). Sowohl mit Schreiben vom 26. November 2022 als auch mit Formular vom 5. November 2023 erklärte die Privatklägerin ausdrücklich, sich als Straf- sowie Zivilklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO am Ver- fahren zu beteiligen (act. 3; act. 13/4). 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie keine eigenständige Klage erhebe, sie wolle einfach, dass der Beschuldigte be- zahle (Prot. S. 18). Dementsprechend sind keine zivilrechtlichen Ansprüche zu be- handeln.

3. Strafantrag 3.1. Bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das Antragsrecht steht nach den allge- meinen Regeln von Art. 30 Abs. 1 StGB primär den Anspruchsberechtigten als durch die Tat verletzten zu. Für Minderjährige, urteilsunfähige und bevormundete Geschädigte ist deren gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt (Art. 30 Abs. 1 und 2 StGB; BOSSHARD, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 217 N 23 m.w.H. [nachfolgend: BSK StGB-BEAR- BEITER/IN]). Gemäss Art. 31 StGB muss ein Strafantrag innert einer Frist von drei Monaten gestellt werden, nachdem der antragsberechtigten Person die Tat sowie der Täter bekannt wird (BGE 105 IV 164, 165). Im Falle der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB, das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Dauerdelikt ist, beginnt die Strafantragsfrist erst mit der letzten

- 5 - tatbestandsmässigen Unterlassung der Zahlung zu laufen (BGE 118 IV 325, 328; BGE 132 IV 49, 55 f.), mit anderen Worten erst, wenn der Unterhaltspflichtige wie- der Zahlungen leistet. Der Strafantrag ist jeweils für den ganzen rückwirkenden Zeitraum gültig, in dem der Täter ohne Unterbrechung den Tatbestand erfüllt hat (BGE 118 IV 325, 329). 3.2. Am 26. November 2022 stellte die Privatklägerin Strafantrag (act. 3). Hierzu war sie als Inhaberin der Obhut über das gemeinsame Kind gemäss Art. 289 Abs. 1 StGB befugt. Der Einsprecher ist gemäss Strafbefehl seiner Unterhaltspflicht vom

1. Juni 2017 bis 30. Dezember 2023 nicht oder bloss teilweise nachgekommen (act. 23 S. 3). Der Strafantrag vom 26. November 2022 wurde damit innert Frist gestellt und ist für den gesamten eingeklagten Zeitraum gültig. Daran vermag auch der vom Einsprecher in den Monaten November und Dezember 2022 sowie Januar 2023 bezahlte Betrag von Fr. 500.– (insgesamt Fr. 1'500.–) nichts zu ändern, zumal auch das teilweise Erbringen der Unterhaltsverpflichtung unter das tatbestands- mässige Verhalten von Art. 217 StGB fällt (WEDER in: Donatsch [Hrsg.]/Heimgart- ner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, N 11 zu Art. 217). II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Einsprecher zusammengefasst vor, er habe im Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 30. Dezember 2023 die Alimente seines Sohnes, C._____, von monatlich Fr. 500.– bzw. Fr. 1'550.– (ab 1. Oktober 2021) nicht oder nur unvollständig bezahlt, obschon er dazu verpflichtet gewesen sei. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 10. Januar 2012 sei der Unter- haltsvertrag zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten genehmigt wor- den. Der Beschuldigte habe sich damit verpflichtet für den gemeinsamen Sohn, C._____, monatlich Fr. 500.– zu leisten. Mit Verfügung und Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 8. August 2022 sei der Beschuldigte verpflichtet worden, ab

1. Oktober 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'550.– zu bezahlen. Der Beschuldigte habe es in der Folge unterlassen Alimente für seinen Sohn zu bezah-

- 6 - len, obschon er von den obengenannten Verfahren und Entscheiden Kenntnis hatte und es ihm aufgrund seiner Ausbildung bzw. Arbeitserfahrung in der Schweiz mög- lich gewesen wäre, eine Arbeitsstelle anzutreten, bei der er ein Einkommen hätte erzielen können, mit dem er seinen Unterhaltspflichten zumindest teilweise hätte nachkommen können. Insgesamt seien so - unter Berücksichtigung der Teilzahlun- gen - Fr. 66'350.– ausstehend (act. 23).

2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde legt, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erach- tet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Be- weiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für er- wiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Einsprechers mit hinreichender Sicherheit er- stellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Einsprecher mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zu Last gelegten Straftatbe- stand verwirklicht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebli- che und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten des Einsprechers zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen Menschen stellen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 233 ff.). 2.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist im Beson- deren zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Per- son getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entschei- dung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 313). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person

- 7 - ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Be- ziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. 2.3. In erster Linie massgebend ist jedoch nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden bzw. ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Dabei ist vor allem auf das Vorhandensein von Realitätskriterien, aber auch auf Widersprüche und Erweiterungen zu achten. Als Kennzeichen wahr- heitsgetreuer Aussagen sind unter anderem die innere Geschlossenheit und Fol- gerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Gescheh- nisse enthaltende Äusserungen und die Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Umständen sowie inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen zu werten. Abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 83 ff.).

3. Aussagen des Einsprechers 3.1. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2024 (act. 19) bestritt der Einsprecher zunächst den ihm gemachten Vorwurf, wonach er seit Juni 2017 keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt haben soll und gab an, min- destens zwei Überweisungen à Fr. 500.– getätigt zu haben (a.a.O. F/A 11 f.). So- dann räumte er auf Nachfrage ein, dass es stimme, dass er abgesehen von den drei Zahlungen à Fr. 500.–, d.h. von insgesamt Fr. 1'500.–, seit Juni 2017 nicht mehr regelmässig Unterhaltsbeiträge bezahlt habe (a.a.O. F/A 23). Weiter führte er aus, dass er noch zwei weitere Kinder habe und dort Fr. 1'500.– pro Monat für beide zahle, wobei er ebenfalls teilweise Zahlungsschwierigkeiten gehabt habe. Er hätte zum Teil Unterstützung durch seine Mutter erhalten, aber die Beiträge im Grossen und Ganzen immer bezahlt. Er habe immer das Beste gewollt, es jedoch nicht im- mer geschafft (a.a.O. F/A 13). 3.2. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, Kenntnis des Unterhaltsvertrags und des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde zu haben und zu wissen, dass er für C._____ monatlich Fr. 500.– zu zahlen habe (a.a.O. F/A 15 ff.). Hingegen sei

- 8 - ihm das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2022 so nicht bewusst gewesen. Er sei bei der Urteilsverkündung nicht dabei gewesen, sondern in dieser Zeit in der Türkei gewesen und habe da die Leute sogar um einen Kredit gebeten, um überleben zu können (a.a.O. F/A 19). 3.3. Zur Höhe der mit Urteil vom 8. August 2022 festgelegten Unterhaltsbeiträge durch das Bezirksgericht Zürich, gab der Beschuldigte an, dass diese von einem zu hohen Einkommen ausgegangen seien. Für die anderen Kinder habe er je Fr. 750.– monatlich zahlen müssen. Der Beschuldigte hätte in dieser Zeit mehrere Betreibungen gehabt, was die Privatklägerin gewusst habe. Sie habe es extra zu- gelassen, dass sein Einkommen zu hoch eingestuft worden sei (a.a.O. F/A 20, 25). 3.4. Der Beschuldigte gab an, eine Banklehre mit kaufmännischem Abschluss bei der D._____ Bank absolviert zu haben (a.a.O. F/A 34 f.). Er habe nach der Lehre jedoch gleich begonnen Farben zu verkaufen und sei abgesehen von drei Monaten Call-Center nie mehr angestellt gewesen (a.a.O. F/A 104 f.). Er habe 20 Jahre Farben verkauft, unter anderem mit der E._____ AG, welche jedoch am tt.mm.2017 zufolge Inaktivität von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden sei (a.a.O. F/A 29, 41, 46). Danach sei er an weiteren Projekten beteiligt gewesen. Er habe versucht F._____ mitaufzubauen und in der Türkei Hygiene- Masken zu verkaufen (a.a.O. F/A 32, 51 f.). Neben diesen Projekten habe er kurz- zeitig und unregelmässig bei der G._____ Limousinen Service als Chauffeur und nach Bedarf bei der H._____ Consulting GmbH gearbeitet (a.a.O. F/A 55 f.). Der Beschuldigte möchte nun aber seine eigene Alp aufbauen, welche ihm aufgrund einer Erbschaft zu einem Viertel gehöre (a.a.O. F/A 65 f.). 3.5. Der Beschuldigte gab an, mit seinen Projekten nie ein regelmässiges Ein- kommen erzielt zu haben – mit den Farben früher jedoch einige Monate Umsätze zwischen Fr. 20'000-30'000.– erzielt zu haben (a.a.O. F/A 37). Auf Vorhalt eines Schreibens der G._____ Limousinen Services bestätigte der Beschuldigte von Mai 2022 bis Juni 2023 als Chauffeur ein Einkommen von Fr. 12'360.– erzielt zu haben (a.a.O. F/A 55). Auch bestätigte er auf Nachfrage und Vorhalt eines Schreibens der I._____ Treuhand GmbH, dass er in der Zeit von 2017 bis 2018 sowie 2022 nach Bedarf bei der H._____ Consulting GmbH angestellt gewesen sei, wobei er kein

- 9 - Lohn erhalten habe, sondern ein zuvor erhaltenes Darlehen in der Höhe von Fr. 7'800.– abgearbeitet habe (a.a.O. F/A 56 ff.). Auf Vorhalt eines Auszugs aus dem individuellen Konto der SVA Zürich bestätigte der Beschuldigte, dass er im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 8'500.– und im Jahr 2019 von Fr. 12'000.– von der H._____ Consulting GmbH erhalten habe (a.a.O. F/A 61). Aufgrund des Schrei- bens der Staatsanwaltschaft werde er nun nicht mehr als Limousinenfahrer aufge- boten und habe zurzeit kein Einkommen (a.a.O. F/A 62, 83). Er habe seinen Le- bensunterhalt im Jahr 2023 mit einem kleinen Erben finanziert (a.a.O. F/A 65). Das Erbe, die Alp, habe möglicherweise einen Wert von Fr. 30'000.– (F/A 92), wobei er Fr. 25'000.– erhalten habe und hiervon bereits Fr. 15'000.– Schulden in der Türkei habe abzahlen müssen (a.a.O. F/A 68). Danach gefragt, wieso er mit dem Erbe keine Alimentenschulden beglichen habe, gab er an, dass zuerst sein Notbedarf komme und erst dann die Alimente. Er sei in der Türkei von Leuten mit der Grund- versorgung unterstützt worden. Diese Schulden habe er begleichen müssen (a.a.O. F/A 69). Weiter gab er an, viele Schulden zu haben. Die Höhe sei ihm zwar be- kannt, habe er anlässlich der Einvernahme allerdings nicht angeben wollen (a.a.O. F/A 94 ff.). 3.6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 bestätigte der Einspre- cher im Wesentlichen seine bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

18. April 2024 zu Protokoll gegebenen Aussagen (Prot. S. 8 ff.). Er führte auf Nach- frage weiter aus, dass er kein Anstellungsverhältnis gesucht habe, da in diesem Fall alles bis zum Existenzminimum verpfändet würde und er sich so nichts auf- bauen könne. Er würde bei einem Lohn von Fr. 4'000.– bis 6'000.– auch seine Schulden von ca. Fr. 205'000.– nie abzahlen können (Prot. S. 12 f.).

- 10 -

4. Weitere Beweismittel 4.1. Aus dem individuellen Auszug der Ausgleichskasse und IV-Stelle Obwalden ergibt sich, dass der Beschuldigte im Jahr 2017 Fr. 8'500.– und im Jahr 2019 Fr. 12'000.– Einkommen bei der H._____ Consulting GmbH erzielte (act. 8/3-4). 4.2. Aus dem Schreiben der G._____ Limousinen Service geht hervor, dass der Beschuldigte zwischen Mai 2022 und Juni 2023 ein Einkommen von Fr. 12'360.– erzielte (act. 9/3-4). 4.3. Aus dem Schreiben der I._____ Treuhand GmbH geht hervor, dass der Be- schuldigte im Jahr 2017 Fr. 7'945.85, 2018 Fr. 11'229.– und 2022 Fr. 7'838.40 Lohn von der H._____ Consulting GmbH ausbezahlt bekommen hat (act. 9/6-7).

5. Beweiswürdigung 5.1. Keine besonderen Probleme stellen sich in Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel. Sämtliche Einvernahmen wurden auf formell korrekte Weise durch- geführt und auch sonst gibt es keine Hinweise darauf, dass bestimmte Beweismittel nicht verwertbar wären. 5.2. Der Einsprecher bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme, dass er mit Ausnahme der drei Zahlungen à Fr. 500.– in den Monaten De- zember 2022, Januar 2023 und Februar 2023 (insgesamt Fr. 1'500.–) seit Juni 2017 keine regelmässigen Unterhaltsbeiträge geleistet habe. Er anerkennt sodann die Zivilansprüche der Privatklägerin, sofern sich diese auf Basis von monatlich geschuldeten Beiträgen in der Höhe von Fr. 500.– berechnen würden, nicht jedoch in der Höhe von monatlich Fr. 1'550.– wie dies mit Urteil vom 8. August 2022 fest- gelegt wurde (act. 19 F/A 22 f., 24 ff.). Der Beschuldigte gab an, dass er von diesem Urteil keine Kenntnis hatte (act. 19 F/A 19). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorladung aufgrund verweigerter Annahme am 13. Mai 2022 retourniert wurde, wo- bei an die Adresse seiner Mutter zugestellt wurde (act. 40/7). Der Beschuldigte gab allerdings diese Adresse als Zustelladresse an und gab im Rahmen dieses Verfah- rens an, Post an diese Adresse oder E-Mails zu erhalten (act. 40/7, act. 19 F/A 73 f.). Überdies wurde dem Beschuldigten im zivilrechtlichen Abänderungsver-

- 11 - fahren am 18. Mai 2022 telefonisch mitgeteilt, dass eine Klage gegen ihn einge- reicht wurde (act. 40/8). Am 24. Mai 2022 wurde beim Beschuldigten telefonisch nachgefragt, ob er die Vorladung per Mail erhalten habe, worauf dieser erklärte, er hätte noch nicht nachgeschaut (act. 40/9). Schliesslich wurde die gerichtliche Vor- ladung im Amtsblatt publiziert und versucht dem Beschuldigten polizeilich zuzustel- len, jedoch ohne Erfolg (act. 40/10-11). Der gerichtliche Entscheid wurde sodann zweimal im Amtsblatt publiziert (act. 40/16, 40/18). Der Beschuldigte wusste, dass ein Verfahren gegen ihn als Beklagten lief und entzog sich dennoch sämtlichen behördlichen Zustellungs- und Kontaktaufnahmeversuchen. Das Verhalten des Be- schuldigten ist als reine Vereitelungshandlung zu würdigen, weshalb es rechtsmiss- bräuchlich ist, wenn der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nun behauptet, er habe sich damals in der Türkei aufgehalten und vom Verfahren bzw. dem Urteil nichts gewusst.

6. Fazit Der Sachverhalt ist im Sinne der Anklage erstellt. Ob der Einsprecher mit seinen drei Zahlungen in Höhe von Fr. 500.– in den Monaten Dezember 2022 und Ja- nuar/Februar 2023 seiner Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB nachkam, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und daher nachfolgend zu prü- fen. III. Rechtliche Würdigung

1. Objektiver Tatbestand 1.1. Nach Art. 217 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer seine rechtlichen Verpflichtun- gen zur Unterstützung oder zum Unterhalt gegenüber Familienmitgliedern nicht er- füllt oder nur teilweise erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Die im zivilrechtlichen Urteil festgelegte Höhe der Unterhaltspflicht ist für das Strafgericht bindend (PK StGB-TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 217 N 8; BSK StGB- BOSSHARD, Art. 217 N 4). Allerdings liegt es am Strafgericht zu beurteilen, ob der Pflichtige die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, "obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte" (BGer 6B_787/2017 E. 6.1; BGer 6B_739/2017 E. 2.1). Die

- 12 - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird dabei nach den Kriterien des Betreibungs- rechts bewertet (PK StGB-TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 217 N 12, BGer 6B_252/2020 E. 5.3). Leistet die verpflichtete Person weniger, als sie gemäss Urteil leisten müsste, wird eine Bestrafung nur dann erfolgen, wenn es ihr möglich gewesen wäre, einen höheren Betrag zu zahlen, und wenn sie ihre Verpflichtung absichtlich und aus bösem Willen nicht erfüllt hat. Dies betrifft auch jene Personen, die zwar nicht über genügend Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten verfügen, jedoch zumutbare und zugängliche Möglichkeiten, Einkommen zu erzielen, nicht wahrnehmen. Ob ein Erfolg, also eine Notlage bei der berechtigten Person eintritt, spielt keine Rolle. Das Unterlassen ist auch strafbar, wenn die berechtigte Person nicht tatsächlich unter- stützungsbedürftig ist (vgl. BGer 6B_532/2018 E. 2.3). Sodann steht es der ver- pflichteten Person auch nicht frei, die festgelegte Unterhaltspflicht in natura zu leis- ten. Tatbestandsmässig handelt auch, wer seinen unterhaltsberechtigten Kindern Ferien spendiert oder Geschenke macht, und entsprechend weniger Unterhalt leis- tet (vgl. PK StGB-TRECHSEL/ARNAIZ, Art. 217 N 11; BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 4). 1.2. Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen einer familienrechtlichen Unter- halts- oder Unterstützungspflicht. 1.3. Vorliegend wurde dem Unterhaltsvertrag vom 17. Oktober 2011, welcher die Parteien abschlossen, mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 10. Januar 2012 zugestimmt. Der Beschuldigte verpflichtete sich demnach für den gemeinsamen Sohn monatlich Fr. 500.– Unterhalt zu bezahlen (act. 13/7). So- dann wurde der Beschuldigte mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. August 2022 dazu verpflichtet dem Kläger, C._____, ab 1. Oktober 2022 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Voll- jährigkeit hinaus, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'550.– zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus an die Mutter des Klägers (act. 40/15). Zum Umfang der Leistungspflicht ist festzuhalten, dass der Strafrichter an ein Zivilurteil gebunden ist (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 20). Demgemäss bestimmt sich der Umfang der Leistungspflicht im hiesigen Verfahren anhand des erwähnten Beschlusses bzw. Urteils.

- 13 - 1.4. Für den angezeigten Zeitraum liegen damit ein Beschluss bzw. ein Zivilurteil vor. Der Beschuldigte bezahlte seit Juni 2017 insgesamt bloss Fr. 1'500.–, womit er seiner Unterstützungspflicht bloss ungenügend nachkam. Es ist nach wie vor ein Betrag von Fr. 66'350.– unbezahlt. 1.5. Mit Blick auf die Erbschaft im Betrage von Fr. 25'000.– ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit hätte Unterhaltsschulden zahlen können. Gemäss eigenem Bekunden hat er damit anderweitige Schulden bedient (Prot. S. 11). Insofern ist der Beschuldigte im Umfang von Fr. 25'000.– als leis- tungsfähig einzustufen, die strafbewehrte Unterhaltspflicht geht den (behaupteten) anderweitigen, bezahlten Schulden vor. 1.6. Was seine monatlichen Einkünfte betrifft, so hat der Beschuldigte wenig bis gar kein deklariertes monatlichen Einkommen generiert. Damit stellt sich die Frage, ob er über Mittel bzw. Einkünfte hätte verfügen können. 1.7. War der Verpflichtete aufgrund seiner tatsächlichen Verdienstverhältnisse nicht in der Lage, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, so ist zu prü- fen, ob er nicht eine ihm zumutbare besser bezahlte Tätigkeit hätte finden können. Dies umfasst auch die Pflicht, allenfalls in eine unselbständige Tätigkeit zu wech- seln (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 7). 1.8. Der Beschuldigte führte dazu im Rahmen der Hauptverhandlung aus, be- wusst keine Anstellung eingegangen zu sein, da er sonst bis zum Existenzminimum gepfändet worden wäre (Prot. S. 11 ff.). Mithin hat er im Umkehrschluss anerkannt, auf höhere (deklarierte) Einkünfte bewusst verzichtet zu haben, da er ohnehin auf das Existenzminimum gepfändet worden wäre. Der Beschuldigte selbst, warf im Rahmen der Hauptverhandlung die Frage auf, dass man ihm vorwerfen könnte, nicht in eine Anstellung gewechselt zu haben (Prot. S. 13). 1.9. Entlastende Umstände macht der Beschuldigte damit gerade nicht geltend. Für solche entlastende Umstände obliegt ihm im Übrigen eine Mitwirkungsoblie- genheit (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 2a zu Art. 10 mit Verweis auf Urteil

- 14 - des Bundesgerichts 6B_869/2010 vom 16. September 2011; TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 10, m.w.H.). Mithin muss er diese von sich aus geltend machen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, ein An- stellungsverhältnis einzugehen. Schliesslich hat er im massgebenden Zeitraum (vgl. vorne E. II/3.5) auch deklarierte Einkünfte erzielt. Weshalb er nicht ein regel- mässiges, existenzsicherndes Einkommen erzielen konnte, bleibt unerklärt bzw. ist diesbezüglich vielmehr – wie er selbst geltend macht – davon auszugehen, dass bewusst auf eine Anstellung verzichtet wurde. Zu prüfen bleibt damit, in welchem Umfang er leistungsfähig gewesen wäre. 1.10. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der Unterhaltspflichtige in einem Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen muss, dass er seine Unter- haltspflichten erfüllen kann (BGE 114 IV 124). 1.11. Es ist gerichtsnotorisch, dass im Rahmen einer 100%-Anstellung ohne Wei- teres Fr. 4'000.– netto erzielt werden können: In den familienrechtlichen Verfahren wird regelmässig auch ohne weitere Qualifikationen bzw. ohne Lehrabschluss die- ses Einkommen – in der Regel von den unterhaltspflichtigen Vätern – ausgewiesen. Der Beschuldigte selbst erwähnt ebenfalls diese Zahl (Prot. S. 12 und insb. S. 14 f.). Im Übrigen hat er eine KV-Lehre gemacht und viele Jahre in der Schweiz gearbeitet (vgl. Prot. S. 7 ff. und vorstehend E. II/3.4. f.). Schliesslich ist darauf hin- zuweisen, dass der Beschuldigte wie bereits dargelegt im tatrelevanten Zeitraum durchaus Beschäftigungsverhältnisse aufwies. 1.12. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten mög- lich gewesen wäre, im relevanten Zeitraum den Betrag von mindestens ca. Fr. 4'000.– netto pro Monat zu erzielen. 1.13. Dem ist ein (fiktiver) Notbedarf gegenüber zustellen. Bei der Bestimmung der verfügbaren Mittel ist analog Art. 93 SchKG vorzugehen, mithin das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu ermitteln (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 6).

- 15 - 1.14. Einzusetzen ist, was folgt: Grundbetrag Fr. 1'200.– (Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. II.1.2), Wohnung Fr. 1'500.– (gerichtsnotorisch), Krankenkasse KVG Fr. 450.– (gemäss Prämienbe- rechnung Comparis, https://www.comparis.ch/krankenkassen/input, abgerufen am

5. Mai 2025), Berufsauslagen Fr. 250.– (pauschal, vgl. Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. III.3.3). Total ist damit von einem theoretischen Notbedarf von Fr. 3'400.– auszugehen. Tatsächlich hatte der Beschuldigte im relevanten Zeitraum in der Schweiz bei seiner Mutter eine Schlafgelegenheit und im Übrigen in der Türkei bei Freunden logiert (Prot. S. 9 ff.), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er auch nur ansatzweise Kosten in der Höhe des ermittelten Notbedarfs hatte. Insofern ist die Festlegung dieses Notbe- darfs schon zu Gunsten des Beschuldigten, da im Betreibungsrecht der Effektivi- tätsgrundsatz gilt (mithin können Auslagen nicht berücksichtigt werden, die effektiv gar nicht bestehen). Kommunikationskosten wie etwa die Handy-Rechnungen sind aus dem Grundbetrag zu bezahlen. 1.15. Dementsprechend hätte der Beschuldigte über monatlich rund Fr. 600.– ver- fügen können, mit denen er seine Unterhaltsschulden hätte bedienen können. Dar- aus folgt, dass der Beschuldigte vor dem Abänderungsverfahren den Unterhalt von Fr. 500.– ohne Einschränkung hätte bezahlen können, währenddem er nach der Abänderung lediglich im Umfang von Fr. 600.– strafrechtlich als leistungsfähig zu qualifizieren ist. 1.16. Entscheidend für die Tatbestandsmässigkeit seines Handelns sind jedoch die insgesamt aufgelaufenen bzw. zusammenzurechnenden Beträge im angeklag- ten Zeitraum und nicht jeder einzelne Monat für sich. 1.17. Im Anklage relevanten Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 30. Dezember 2023 ist damit zusammengefasst von folgender Leistungsfähigkeit bzw. Unterhaltspflicht auszugehen: ab bis 01.06.2017 2018 2019 2020 2021 2022 30.12.2023 bis ab 30.09.2021 01.10.2021

- 16 - Betrag pro 500 500 500 500 500 600 600 600 Monat Zwischento- tal 3'500 6'000 6'000 6'000 4'500 1'800 7'200 7'200 (Betrag pro Periode) Total 3'500 6'000 6'000 6'000 4'500 1'800 7'200 7'200 42'200 1.18. Demgemäss hätte der Beschuldigte aus Arbeitsleistung Fr. 42'200.– zu leis- ten vermögen. Weiter wäre er verpflichtet gewesen, den Betrag der Erbschaft von Fr. 25'000.– zur Begleichung der ausstehenden Unterhaltsschulden zu verwenden. Gesamthaft ist er damit im Betrage von Fr. 67'200.– als leistungsfähig einzustufen, dem stehen gemäss Anklagesachverhalt ausstehender Unterhalt von Fr. 66'350.– gegenüber. Demzufolge wäre der Beschuldigte in der Lage gewesen, vollumfäng- lich seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. 1.19. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand 2.1. Um sich nach Art. 217 Abs. 1 StGB strafbar zu machen, ist subjektiv Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss seine Leistungspflicht kennen und deren Nichterfüllung wollen oder zumindest in Kauf nehmen (WEDER, a.a.O, Art. 217 StGB, N 15; BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 StGB, N 21). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte eine Erbschaft in der Höhe von Fr. 25'000.– erhalten, welche er nicht zur Tilgung seiner Unterhaltsschul- den verwendete, sondern gemäss eigenen Angaben in die Türkei schickte. Auf Nachfrage gab er an, dort ebenfalls Schulden gehabt zu haben. Diesbezüglich ist von einem direkten Vorsatz auszugehen, das heisst der Beschuldigte hat in diesem Umfang wissentlich und willentlich nicht seine Unterhaltsschulden beglichen, son- dern das Geld anderweitig verwendet. 2.3. Weiter wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar gewesen eine Arbeitsstelle anzutreten, in der er ein regelmässiges Einkommen hätte erzielen können. Der Beschuldigte hat auch unumwunden zugegeben, auf eine Anstellung bewusst verzichtet zu haben, da er sonst bis zum Existenzminimum gepfändet wor-

- 17 - den wäre. Dabei ist es ihm primär wohl nicht (nur) darum gegangen, seine Unter- haltspflicht zu vernachlässigen, sondern vielmehr den Zugriff weiterer Gläubiger zu verhindern. Insofern ist von Eventualvorsatz auszugehen, das heisst er hat in Kauf genommen, auch seine Unterhaltsschulden nicht zu bedienen. 2.4. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. IV. Strafe

1. Strafzumessung 1.1. Strafrahmen und allgemeine Regeln der Strafzumessung 1.1.1. Der Strafrahmen für Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 1.1.2. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 1 ff.). 1.1.3. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (De- liktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kri- minelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat,

- 18 - und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Ver- schulden auch das «Mass an Entscheidungsfreiheit» beim Täter sowie die soge- nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu re- spektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil des BGer 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1). 1.1.4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurtei- lung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 47 StGB N 14 ff.). 1.2. Tatkomponente 1.2.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit Juni 2017 – mithin seit Jahren – keine Unterhaltsbeiträge mehr leistet. Erst als ein Straf- verfahren eingeleitet wurde, überwies er drei kleinere Beträge à Fr. 500.–. Insge- samt sind Beiträge in der Höhe von Fr. 66'350.– ausstehend. Indessen ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass er bereits während des Zusammenlebens mit der Kinds- mutter (ca. 2013) selbständig tätig war und auch im damaligen Zeitpunkt – dies ist seinen Ausführungen sinngemäss zu entnehmen – finanzielle Schwierigkeiten be- standen. Mithin ist davon auszugehen, dass schon weit vor dem tatrelevanten Zeit- raum finanzielle Engpässe bestanden. 1.2.2. Das objektive Verschulden ist als noch leicht einzustufen. 1.2.3. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass obwohl der Beschuldigte im Rahmen einer Erbschaft zu Geld gekommen ist und gut einen Drittel der Schuld hätte tilgen können, dies nicht tat. Was die Unterhaltspflicht im Übrigen betrifft, so ist dem Beschuldigten zuzugestehen, dass er wohl nicht direktvorsätzlich den Un- terhalt nicht leistete. Vielmehr war er schon vor 2017 selbständig tätig und hat es

- 19 - einfach unterlassen, in eine unselbstständige Tätigkeit zu wechseln. Insofern ist hier zu seinen Gunsten von Eventualvorsatz auszugehen. 1.2.4. Es ist ebenfalls in subjektiver Hinsicht von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 1.2.5. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es recht- fertigt sich, eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagen zu veranschlagen. 1.3. Täterkomponente 1.3.1. Zu seinen persönlichen Verhältnissen verweigerte der Beschuldigte anläss- lich der Hauptverhandlung weitestgehend die Aussage (Prot. S. 6 ff.) und gab einzig an, neu über eine Wohnung in J._____ zu verfügen (Prot. S. 5 f.). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (act. 19 F/A 68 ff. und 83 ff.) gab er zu Protokoll, dass er in der Türkei lebe und sich 2024 meistens in der Türkei aufgehal- ten habe. Bei der Mutter habe er eine Schlafgelegenheit. Er habe kein Einkommen und lebe alleine. Die beiden anderen Kinder seien selbständig. Er wohne in der Türkei bei Freunden, das koste monatlich zwischen Fr. 300.– und 1'000.–. Als Ver- mögenswert weise er einen Anteil an einer Alp auf. Er habe Schulden, die Höhe wisse er nicht. Als weitere fixe finanzielle Verpflichtung habe er Handy-Kosten, ob sonst über den Grundbedarf nicht. Er habe eine KV-Lehre bei der Bank gemacht. Hernach habe er 20 Jahre erfolgreich Farben verkauft. Auf Vorhalt, es sei nötig, sich ernsthaft um stabile Jobs zu bewerben, gab der Beschuldigte an, er habe dies versucht. Dann sei die Pandemie gekommen. Er hätte das mit der Limousine aus- gebaut. Er habe Limousinen und Farben gemacht, das hätte er mehr machen wol- len. Dann sei die Pandemie gekommen Deshalb habe er nicht mehr machen kön- nen. Er sei erfolgreich im Fahren gewesen und hätte dies umbauen wollen. Seit die Staatsanwaltschaft den G._____ Limousinen Service geschrieben habe, sei dort Funkstille. 1.3.2. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

- 20 - 1.3.3. Gemäss Strafregisterauszug weist der Beschuldigte drei Vorstrafen auf, un- ter anderem Hinderung einer Amtshandlung (act. 39), wobei die Vorstrafen nicht einschlägig sind. Darüber hinaus hat der Beschuldigte während laufender Probezeit delinquiert. Es rechtfertigt sich, die zuvor festgelegte Einsatzstrafe auf 90 Tage zu erhöhen. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Entsprechend ist zum jetzigen Zeitpunkt ein Tag durch Untersuchungshaft (vgl. act. 18 und 19) erstanden. 1.4. Bestimmung der Strafart 1.4.1. Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1StGB kann sowohl mit Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe geahndet werden. 1.4.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 1.4.3. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach mit beding- ten Geldstrafen belegt. Dies hat ihn offensichtlich nicht beeindruckt. Damit ist zu prüfen, ob eine unbedingte Geldstrafe zu verhängen ist. Die Mittellosigkeit des Be- schuldigten ist aktenkundig, weshalb eine unbedingte Geldstrafe aufgrund der pre- kären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten aktuell nicht vollzogen werden könnte. Damit wäre diese Strafe wirkungslos. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 1.4.4. Demgemäss ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 90 Ta- gen – unter Anrechnung von 1 Tag Haft – zu bestrafen.

2. Widerruf 2.1. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird,

- 21 - widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Gericht verzichtet demgegenüber auf einen Widerruf, wenn weitere Straftaten der verurteilten Person nicht zu erwarten sind. Für ein Ab- sehen von einem Widerruf verlangt das Gesetz – im Gegensatz zum früheren Recht – nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 46 N 38 ff.). 2.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 6. Februar 2017 der Staatsan- waltschaft Kreuzlingen zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt wurde (act. 39 S. 1 f.). Nachdem der Beschuldigte innert der Probezeit wiederum delinquierte, wurde diese um ein Jahr verlängert (bis 7. Fe- bruar 2020). Die Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln SZ verurteilte den Beschul- digten sodann mit Strafbefehl vom 30. Juni 2017 zu einer bedingten Geldstrafe bei einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Busse (act. 39 S. 2 f.). 2.3. In Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB ist auf den Widerruf der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen von 6. Februar 2017 ausgesprochenen Strafe zu verzichten, da seit Ablauf der Probezeit bereits mehr als drei Jahre ver- gangen sind. Hinsichtlich des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln SZ vom 30. Juni 2017 rechtfertigt es sich ebenfalls umständehalber von einem Wi- derruf abzusehen. 2.4. Demgegenüber sind die objektiven Voraussetzungen für den Widerruf der mit Strafbefehl vom 23. März 2022 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausgespro- chenen bedingten Geldstrafe erfüllt. Die Hinderung einer Amtshandlung wird mit Geldstrafe bedroht (Art. 286 Abs. 1 StGB) und ist damit ein Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB, so dass ein Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB möglich ist. 2.5. Der Beschuldigte delinquierte während laufender Probezeit erneut, nach- dem er bereits im Jahre 2017 zweimal bedingte Geldstrafen erhielt. Zwar handelt es sich in beiden Fällen um untergeordnete Delikte. Nachdem der Beschuldigte aber anlässlich der heutigen Verhandlung überhaupt keinerlei Einsicht zeigte, ist

- 22 - unter diesen Umständen von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, womit auch die subjektiven Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind. 2.6. Nach dem Gesagten ist die mit Strafbefehl vom 23. März 2022 der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (insgesamt Fr. 900.–) zu widerrufen.

3. Vollzug 3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in An- lehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermu- tet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbeson- dere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 3.2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HEIM- GARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127). Die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). 3.3. Der Beschuldigte wird heute mit 90 Tagen Freiheitsstrafe bestraft, womit die objektive Voraussetzung für die Gewährung eines bedingten Vollzuges erfüllt ist. Die günstige Prognose wird vermutet, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug zu

- 23 - gewähren ist. Angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit innerhalb der Probezeit ist heute eine solche im Umfang von 3 Jahren anzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren hingegen einge- stellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ausnahmsweise können die Kosten jedoch auf die Ge- richtskasse genommen werden, wenn der Beschuldigte mittellos ist und seine Er- werbsmöglichkeiten beschränkt sind (Art. 425 StPO).

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, eine Entschädigung ist nicht zu zu- sprechen.

3. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB.

2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2022 (Unt. Nr. ...) ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) wird widerrufen. Die Gelds- trafe ist zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte wird mit 90 Tagen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe bestraft, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

- 24 -

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 6. Februar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessät- zen wird verzichtet.

6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln SZ vom 30. Juni 2017 (Unt. Nr. ...) ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu je Fr. 30.– wird verzichtet.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Vorverfahren Fr. 30.– Auslagen Untersuchungsbehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen  Empfangsschein), die Privatklägerschaft (übergeben),  und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde),  die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde),  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangs-  schein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B,  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betr. Vollzug  der Geldstrafe gem. Disp.-Ziff. 2,

- 25 - in die Untersuchungsakten Nr. ... der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,  die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen betr. Unt. Nr. ...,  die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, vormals Höfe/Einsiedeln,  betr. Unt. Nr. ....

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 26 - Zürich, 1. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. R. Riesselmann-Saxer MLaw S. Wenk