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GB240029

Üble Nachrede etc / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-01-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 19. Dezember 2022 um ca. 17.15 Uhr in der Nähe des Volkshauses Zürich an der Stauffacherstrasse 60 in 8004 Zürich auf dem öffentlich zugänglichen Internetportal "…" die folgende Rezension zum Pri- vatkläger A._____ verfasst und veröffentlicht zu haben: "[…] Dieser Typ A._____ von C._____.ch in D._____ [Ortschaft] ist ein Betrüger, ein Con, ein Lügner, Krimi- neller der Kunden ausnutzt, er importiert defekte Autos, verkauft sie als neue über- teuert. Wer immer von seine Junk Geschäft kauft, sei sich bewusst, dass sie sehr wahrscheinlich übers Ohr gehauen werden, wie meine Frau. Diese Familie ist eine Con Familie, eine Schande, beschämend für Schweizer Autohändler. Das ist ein Betrüger, kein Autohändler." Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass diese Aussagen dazu geeignet gewe- sen waren, den Ruf des Privatklägers in Mitleidenschaft zu ziehen bzw. seinen An- spruch, von anderen geachtet zu werden, zu verletzen, was er durch die Veröffent- lichung seiner Rezension auf einem öffentlich zugänglichen Internetportal zumin- dest in Kauf genommen habe und womit er auch habe rechnen müssen (act. 11 S. 3).

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2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat das ihm vorgeworfene Verhalten zum Nachteil des Pri- vatklägers sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung eingeräumt. Der Beschuldigte gestand ein, die Rezension auf der Webseite "…" mit Hilfe eines Übersetzungsprogrammes geschrieben zu haben (act. 3 F/A 3 ff.; act. 20 F/A 12 ff.; Prot. S. 10 ff.). Er macht jedoch sinngemäss geltend, dass seine Äusserungen der Wahrheit entsprechen würden, weshalb er berechtigt gewesen sei, diese zu tätigen und sich somit nicht strafrechtlich relevant verhalten habe (act. 16; act. 20 F/A 20, 28; Prot. S. 10 ff.). 2.2. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den übrigen Untersu- chungsergebnissen, insbesondere mit den Screenshots der Rezension auf "…" (act. 2/1) und den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten (act. 4 F/A 6). Gestützt auf die vorgenannten Untersuchungsergebnisse ist der Sachverhalt anklagege- mäss erstellt. Auf den Einwand, wonach die Äusserungen der Wahrheit entspre- chen würden, wird unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein (siehe nachfolgend E. IV. 3.). IV. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Wahrheit gesagt zu haben, weshalb er sich nicht strafbar gemacht habe (act. 16; act. 20 F/A 20, 28; Prot. S. 10 ff.).

2. Tatbestand der üblen Nachrede 2.1. Voraussetzungen 2.1.1. In objektiver Hinsicht macht sich der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig, wer die Ehre eines anderen durch eine Tatsachenbehaup- tung, ein gemischtes Werturteil oder durch eine entsprechende Verdächtigung ge- genüber einem Dritten verletzt.

- 6 - 2.1.2. Ehrverletzende Äusserungen im Sinne einer üblen Nachrede können nur Tat- sachenbehauptungen oder gemischte Werturteile über den Verletzten sein, welche gegenüber einem Dritten gemacht wurden (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 6). Reine Werturteile, sog. Formalinjurien, fallen demgegenüber unter den Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und sind nicht vom Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB umfasst. 2.1.3. Die Äusserung muss die Ehre bzw. die ethische Integrität angreifen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Bestim- mung schützt somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vor- werfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Entscheidend für ein tatbestandsmässiges Verhalten ist das Vorwerfen eines individual- oder sozialethisch verpönten Verhal- tens (BGE 118 IV 248 E. 2.b). Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzu- setzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4 S. 316 f.; 128 IV 53 E. 1a S. 58; 119 IV 44 E. 2a S. 47; 117 IV 27 E. 2c S. 29; je mit Hinweisen). 2.1.4. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Recht- sprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 131 IV 23 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.4).

- 7 - 2.1.5. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter mit Wissen und Wollen handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tat- sächliche Schädigung des Rufs zu beziehen. Der Täter muss sich nur der Ehren- rührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben ha- ben. Falls eine Aussage unwahr ist, gehört das Bewusstsein ihrer Unwahrheit nicht zum Vorsatz (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 9 ff.). 2.2. Würdigung 2.2.1. Die in der Rezension auf dem öffentlich zugänglichen Internetportal "…" ge- nannten Ausdrücke und Textpassagen zeichnen ein bestimmtes Gesamtbild des Privatklägers. Beim unbefangenen Durchschnittsadressaten erwecken die Äusse- rungen den Eindruck, dass es sich beim Privatkläger um eine Person handle, die sich des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB strafbar gemacht habe sowie unehr- liches und kriminelles Verhalten an den Tag gelegt habe. Durch die Unterstellung, ein Betrüger, ein "Con" (zu Deutsch: Betrüger, Hochstapler etc.), ein Lügner sowie ein Krimineller, der Kunden ausnutze, indem er defekte Autos importiere und über- teuert verkaufe, zu sein, hat der Beschuldigte den Privatkläger nicht nur als einen Autohändler dargestellt, der seine Kundschaft absichtlich hinters Licht führt und ihn dadurch als Geschäftsmann herabgesetzt, vielmehr sind diese Ausdrücke und Textpassagen auch zweifelsohne dazu geeignet, die persönliche Ehre des Privat- klägers zu verletzen. Insbesondere deuten sowohl die Ausdrücke Betrüger und "Con" als auch die Bezeichnung als Krimineller auf ein strafbares Verhalten hin, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet ist, den Ruf im Sinne von Art. 173 StGB zu schädigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018, E. 3.4.; vgl. auch Urteil des BGer 6B_97/2010 vom

22. April 2010 E. 2.4). Dem Gesagten nach sind die erwähnten Äusserungen als ehrverletzend zu qualifizieren. 2.2.2. Sodann hat der Beschuldigte die Rezension auf der Webseite "…" veröffent- licht und damit die Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserungen einer unbe- stimmten Anzahl von Dritten ermöglicht.

- 8 - 2.2.2.1. Im Lichte der obigen Ausführungen und des Umstands, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Ausdrücken um ehrenrührige Tatsachenbehaup- tungen handelt, ist der objektive Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt zu be- trachten. Dass die gegenständlichen Ausdrücke geeignet sind, den Ruf des Privat- klägers zu schädigen, wurde des Weiteren vom Beschuldigten auch nicht bestritten (act. 20 F/A 29 f.). 2.2.3. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständliche Rezension auf der Webseite "… " verfasst hat und darum wusste, dass die gegen den Privatkläger in der Rezension erhobenen Aus- sagen bzw. Vorwürfe ein negatives Bild von ihm als Person zeichnen. Ebenfalls musste er darum wissen, dass eine Kenntnisnahme durch Dritte erfolgte, wurde die Rezension schliesslich auf einer frei zugänglichen Webseite veröffentlicht. Der Be- schuldigte handelte damit wissentlich und willentlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist. 2.2.4. Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte in Bezug auf die üble Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig.

3. Entlastungsbeweis Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist, wer eine ehrverletzende Äusserung gemacht hat, nicht strafbar, wenn er beweist, dass die Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahr- heitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). 3.1. Zulassung zum Entlastungsbeweis 3.1.1. Zum Entlastungsbeweis ist die beschuldigte Person nicht zuzulassen, wenn die ehrverletzende Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurde, dem Verletzten Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Inter- essen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äus- serung gewesen sein.

- 9 - 3.1.2. Falls kein begründeter Anlass für die ehrverletzende Äusserung bestand, ist ihr Urheber nur dann vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen, wenn er vorwiegend mit Beleidigungsabsicht handelte. Sie liegt vor, wenn es dem Täter vorwiegend darum ging, jemanden der Schmach auszusetzen oder "zu Fall zu bringen". Dass dies zutrifft, darf nicht einfach aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung gefolgert werden (OFK-StGB–DONATSCH, Art. 173 N 23 mit Hinweisen). 3.1.3. Dass jemand zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen wird, kommt selten vor (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 29 a.E.). Dies hängt damit zusammen, dass die beiden Voraussetzungen für die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis – fehlende begründete Veranlassung, überwiegende Beleidigungsabsicht – kumulativ erfüllt sein müssen. 3.1.4. Die Unzufriedenheit und Unstimmigkeit bezüglich des Autoverkaufs des Pri- vatklägers an den Beschuldigten bzw. dessen Ehefrau waren der massgebliche Beweggrund für die Rezension des Beschuldigten. Der Beschuldigte, der mit den Informationen und dem Zustand des Fahrzeuges unzufrieden war und gemäss ei- genen Aussagen die Rezension nur deshalb verfasste, um mit dem Privatkläger in Kontakt zu treten (act. 20 F/A 15; Prot. S. 16), hatte damit eine begründete Veran- lassung. Es ist sodann nicht erstellt, dass der Beschuldigte hauptsächlich ein per- sönliches Interesse daran gehabt hätte, den Privatkläger abwertend darzustellen. Der Beschuldigte ist daher zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 3.2. Wahrheitsbeweis 3.2.1. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äus- serung bewiesen sind. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet. Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente (OFK-StGB–DONATSCH, Art. 173 StGB N. 26 mit Hin- weisen; BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 18 m.w.H.). Der Wahrheitsbeweis kann sich auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (OFK-StGB–DO- NATSCH, Art. 173 StGB N 28 m.w.H.). Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Ver- haltens kann sodann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil er-

- 10 - bracht werden (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 313 E. 2.1 und 2.4; BGE 132 IV 112 E. 3.1 und 4.2). 3.2.2. Bei den Ausdrücken "Betrüger", "Con", "Lügner" sowie "Krimineller" handelt es sich um gemischte Werturteile, die dem Entlastungsbeweis grundsätzlich zu- gänglich sind. Ein rechtskräftiges Strafurteil, mit welchem das strafbare Verhalten des Privatklägers nachgewiesen werden könnte, liegt nicht vor. Der Privatkläger führte zwar anlässlich der heutigen Hauptverhandlung aus, dass er eine Anzeige wegen Betrugs gegen den Privatkläger erstattet habe, diese jedoch nicht anhand genommen worden sei (Prot. S. 11). Damit konnte der Beschuldigte den Wahrheits- beweis nicht erbringen. 3.3. Gutglaubensbeweis 3.3.1. Beim Gutglaubensbeweis muss der Täter dartun, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem Zweck kann er sich – anders als beim Wahrheitsbeweis – nur auf Tatsachen berufen, die ihm zur Zeit der ehrverletzenden Äusserung bereits bekannt waren (OFK-StGB–DONATSCH, Art. 173 N 30 mit Hinweisen). 3.3.2. Wie beim Wahrheitsbeweis trägt der Verletzer die Beweislast und das Be- weislastrisiko. Der gute Glaube alleine genügt noch nicht, die beschuldigte Person muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusse- rungen zu glauben. 3.3.3. Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind einzelfallabhängig. Sie sind dann tiefer, wenn die beschuldigte Person in der Wahrung höherer bzw. be- rechtigter Interessen handelte, diese nicht in anderer Weise wahren konnte, in feh- lender Beleidigungsabsicht handelte und über keine besonderen Fähigkeiten ver- fügt(e), die Verdachtsmomente richtig einzuschätzen. Je schwerer der Eingriff in die Ehre ist, umso weitreichender sind die entsprechenden Informations- und Sorg- faltspflichten des Verletzers hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts. Die Schwere des Eingriffs in die Ehre hängt dabei einerseits vom Vorwurf und an-

- 11 - derseits vom Verbreitungsgrad der Äusserung ab (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 21). 3.3.4. Der Beschuldigte brachte zusammengefasst vor, dass seine Ehefrau beim Privatkläger ein Elektrofahrzeug mit Inverkehrsetzungsdatum 2022 habe kaufen wollen. Nachdem der Privatkläger ihm sowie seiner Ehefrau mehrfach versichert habe, dass es sich beim fraglichen Opel Mokka um ein 2022 Modell handle, habe seine Ehefrau das Auto schliesslich gekauft (Prot. S. 12). In der Folge habe das Auto Probleme gemacht und es seien seltsame Informationen auf dem Armaturen- brett erschienen. Das Auto habe zudem angegeben, dass es einen Service brau- che. Auf die Probleme angesprochen, habe der Privatkläger angeboten, den Ser- vice zu bezahlen, was er (der Beschuldigte) bzw. seine Ehefrau jedoch abgelehnt und stattdessen einen Opelhändler aufgesucht hätten. Der Opelhändler habe ihm sowie seiner Ehefrau bestätigt, dass der Privatkläger hätten wissen müssen, dass das Auto aus dem Jahr 2021 stamme und nicht wie versprochen aus dem Jahr

2022. Schliesslich handle es sich beim Privatkläger auch um einen erfahrenen Au- toverkäufer. Im Weiteren sei auch zu erwähnen, dass der Privatkläger das Fahr- zeug ursprünglich für sich privat gekauft habe und dafür einen Leasingvertrag ab- geschlossen habe. In diesem Leasingvertrag sei schriftlich festgehalten, dass es sich um ein 2022 Modell handle. Dies seien für ihn alles Beweise dafür, dass der Privatkläger gewusst habe, dass das Fahrzeug in Wirklichkeit älter war (Prot. S. 13 f.). 3.3.5. Gestützt auf die vom Beschuldigten genannten Zweifel zeigt sich, dass die Vorwürfe des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger nicht völlig aus der Luft gegriffen waren. Aufgrund der Akten sowie der Aussagen des Beschuldigten kann es als erstellt erachtet werden, dass der Privatkläger ihm bzw. seiner Ehefrau ver- sichert hat, dass es sich beim Fahrzeug Opel Mokka um ein 2022 Modell handelt. Diese Annahme wird insbesondere durch den Fahrzeugausweis gestützt, in wel- chem als Datum für die Inverkehrsetzung der 25. Februar 2022 eingetragen wurde (act. 19/1). In Anbetracht dessen erscheint es wenig plausibel, dass der Privatklä- ger eine abweichende Angabe bezüglich der Inverkehrsetzung gemacht hätte. Im Weiteren ist auch erstellt, dass das Fahrzeug – entgegen der Zusicherung des Pri-

- 12 - vatklägers – bereits im Jahr 2021 in Verkehr gesetzt wurde und der Privatkläger davon entsprechende Kenntnis hatte. Dies ergibt sich zum einen aus den Händle- rinformationen von Opel, aus denen eindeutig hervorgeht, dass es sich beim frag- lichen Opel Mokka um ein 2021 Modell handelt (act. 19/2). Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Privatkläger als professioneller Autohändler bzw. Garagist, der über das nötige Fachwissen und die üblichen Ressourcen verfügt, diese Infor- mation vorab verifiziert hat. Dies gilt erst recht, als dass der Privatkläger gemäss Aussagen des Beschuldigten das Fahrzeug ursprünglich für sich selbst gekauft ha- ben soll. Angesichts seines professionellen Hintergrunds als Garagist und der da- mit verbundenen Erfahrung ist es nahezu ausgeschlossen, dass er sich auf unge- naue Informationen verlassen hätte, insbesondere bei einem so grundlegenden As- pekt wie der Inverkehrsetzung des Fahrzeugs. Dass der Privatkläger auf die ange- sprochenen Probleme hin einen kostenlosen Service angeboten hat, belegt ferner, dass er selbst in Bezug auf das Datum der Inverkehrsetzung nicht getäuscht wurde. Wäre er von einer Täuschung betroffen gewesen, hätte er keinen Grund gehabt, einen Service ohne Gegenleistung anzubieten. Viel plausibler wäre es gewesen, wenn er in einem solchen Fall dem Beschuldigten bzw. dessen Ehefrau mitgeteilt hätte, dass er der Sache nachgehen werde. Dem Gesagten nach liegen genügend Indizien vor, dass der Privatkläger trotz Kenntnis der tatsächlichen Umstände dem Beschuldigten bzw. dessen Ehefrau den Opel Mokka als ein 2022 Modell angeprie- sen und in der Folge entsprechend verkauft hat. Folglich hatte der Beschuldigte zumindest aus Sicht eines Laien ernsthafte Gründe anzunehmen, dass der Privat- kläger ihn betrogen, belogen und sich entsprechend kriminell Verhalten hat. Ange- sichts der Umstände und der Handlungsweise des Privatklägers konnte der Be- schuldigte im guten Glauben davon ausgehen, dass ihm bzw. seiner Ehefrau fal- sche Informationen über das Fahrzeug gegeben wurden. Dass der Beschuldigte die juristischen Finessen und Einzelheiten des Betrugstatbestands kennt, kann von einem Laien nicht erwartet werden. Das Verhalten des Privatklägers lässt bei einem juristischen Laien mit durchschnittlichem Wissen gewiss drauf schliessen, dass man absichtlich getäuscht und hineingelegt wurde. Nicht zuletzt hat der Beschul- digte auch im guten Glauben Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen Betrugs

- 13 - eingereicht. Insgesamt ist dem Beschuldigten der Gutglaubensbeweis bezüglich seiner Äusserungen gelungen.

4. Fazit Während der Wahrheitsbeweis in Bezug auf die inkriminierten Äusserungen in der vorliegend relevanten Rezension auf der Webseite "…" misslingt, gelingt dem Be- schuldigten der Gutglaubensbeweis. Er ist somit nicht schuldig und vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. V. Zivilforderung

1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsi- onsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Per- son schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt zudem spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Dabei ist die mit Zivilklage geltend gemachte Forderung spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen, ansonsten das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Der Privatkläger verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– (act. 1). Angesichts des Freispruchs des Beschuldigten ist dieses Begehren nicht spruchreif, weshalb der Privatkläger mit seiner Zivilforderung auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozess zu verweisen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch werden die Verfahrenskosten nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm die Kosten nur dann auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

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2. Mangels Schuldnachweis auch im Sinne eines zivilrechtlich vorwerfbaren Ver- haltens kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten vorliegend nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Privatklägers kommt auf- grund eines nicht offensichtlich mutwilligen oder grob fahrlässigen Einleitens des Verfahrens nicht in Frage (Art. 427 Abs. 2 StPO).

3. Der Privatkläger verlangt eine Prozessentschädigung für seine Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'747.95 inklusive Mehrwertsteuer (act. 5/5 und act. 28).

4. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.

5. Vorliegend unterliegt der Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. Darüber hinaus ist der Beschuldigte nicht gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig. Dem Privatkläger ist deshalb keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. September 2023 wurde der Beschuldigte der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers A._____ schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu je Fr. 140.– und einer Busse von Fr. 400.–. Die Geldstrafe wurde be- dingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (act. 11).

E. 2 Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (act. 15 und act. 16). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 9. April 2024 (Posteingang: 16. April 2024) dem hiesi- gen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 24).

E. 2.1 Voraussetzungen

E. 2.1.1 In objektiver Hinsicht macht sich der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig, wer die Ehre eines anderen durch eine Tatsachenbehaup- tung, ein gemischtes Werturteil oder durch eine entsprechende Verdächtigung ge- genüber einem Dritten verletzt.

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E. 2.1.2 Ehrverletzende Äusserungen im Sinne einer üblen Nachrede können nur Tat- sachenbehauptungen oder gemischte Werturteile über den Verletzten sein, welche gegenüber einem Dritten gemacht wurden (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 6). Reine Werturteile, sog. Formalinjurien, fallen demgegenüber unter den Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und sind nicht vom Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB umfasst.

E. 2.1.3 Die Äusserung muss die Ehre bzw. die ethische Integrität angreifen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Bestim- mung schützt somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vor- werfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Entscheidend für ein tatbestandsmässiges Verhalten ist das Vorwerfen eines individual- oder sozialethisch verpönten Verhal- tens (BGE 118 IV 248 E. 2.b). Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzu- setzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4 S. 316 f.; 128 IV 53 E. 1a S. 58; 119 IV 44 E. 2a S. 47; 117 IV 27 E. 2c S. 29; je mit Hinweisen).

E. 2.1.4 Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Recht- sprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 131 IV 23 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.4).

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E. 2.1.5 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter mit Wissen und Wollen handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tat- sächliche Schädigung des Rufs zu beziehen. Der Täter muss sich nur der Ehren- rührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben ha- ben. Falls eine Aussage unwahr ist, gehört das Bewusstsein ihrer Unwahrheit nicht zum Vorsatz (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 9 ff.).

E. 2.2 Würdigung

E. 2.2.1 Die in der Rezension auf dem öffentlich zugänglichen Internetportal "…" ge- nannten Ausdrücke und Textpassagen zeichnen ein bestimmtes Gesamtbild des Privatklägers. Beim unbefangenen Durchschnittsadressaten erwecken die Äusse- rungen den Eindruck, dass es sich beim Privatkläger um eine Person handle, die sich des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB strafbar gemacht habe sowie unehr- liches und kriminelles Verhalten an den Tag gelegt habe. Durch die Unterstellung, ein Betrüger, ein "Con" (zu Deutsch: Betrüger, Hochstapler etc.), ein Lügner sowie ein Krimineller, der Kunden ausnutze, indem er defekte Autos importiere und über- teuert verkaufe, zu sein, hat der Beschuldigte den Privatkläger nicht nur als einen Autohändler dargestellt, der seine Kundschaft absichtlich hinters Licht führt und ihn dadurch als Geschäftsmann herabgesetzt, vielmehr sind diese Ausdrücke und Textpassagen auch zweifelsohne dazu geeignet, die persönliche Ehre des Privat- klägers zu verletzen. Insbesondere deuten sowohl die Ausdrücke Betrüger und "Con" als auch die Bezeichnung als Krimineller auf ein strafbares Verhalten hin, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet ist, den Ruf im Sinne von Art. 173 StGB zu schädigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018, E. 3.4.; vgl. auch Urteil des BGer 6B_97/2010 vom

22. April 2010 E. 2.4). Dem Gesagten nach sind die erwähnten Äusserungen als ehrverletzend zu qualifizieren.

E. 2.2.2 Sodann hat der Beschuldigte die Rezension auf der Webseite "…" veröffent- licht und damit die Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserungen einer unbe- stimmten Anzahl von Dritten ermöglicht.

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E. 2.2.2.1 Im Lichte der obigen Ausführungen und des Umstands, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Ausdrücken um ehrenrührige Tatsachenbehaup- tungen handelt, ist der objektive Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt zu be- trachten. Dass die gegenständlichen Ausdrücke geeignet sind, den Ruf des Privat- klägers zu schädigen, wurde des Weiteren vom Beschuldigten auch nicht bestritten (act. 20 F/A 29 f.).

E. 2.2.3 In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständliche Rezension auf der Webseite "… " verfasst hat und darum wusste, dass die gegen den Privatkläger in der Rezension erhobenen Aus- sagen bzw. Vorwürfe ein negatives Bild von ihm als Person zeichnen. Ebenfalls musste er darum wissen, dass eine Kenntnisnahme durch Dritte erfolgte, wurde die Rezension schliesslich auf einer frei zugänglichen Webseite veröffentlicht. Der Be- schuldigte handelte damit wissentlich und willentlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist.

E. 2.2.4 Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte in Bezug auf die üble Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig.

3. Entlastungsbeweis Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist, wer eine ehrverletzende Äusserung gemacht hat, nicht strafbar, wenn er beweist, dass die Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahr- heitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis).

E. 3 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den

21. Januar 2025 vorgeladen (act. 25/1). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist an- gesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Zur Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 erschien der Beschuldigte persönlich (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 19; act. 37).

E. 3.1 Zulassung zum Entlastungsbeweis

E. 3.1.1 Zum Entlastungsbeweis ist die beschuldigte Person nicht zuzulassen, wenn die ehrverletzende Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurde, dem Verletzten Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Inter- essen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äus- serung gewesen sein.

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E. 3.1.2 Falls kein begründeter Anlass für die ehrverletzende Äusserung bestand, ist ihr Urheber nur dann vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen, wenn er vorwiegend mit Beleidigungsabsicht handelte. Sie liegt vor, wenn es dem Täter vorwiegend darum ging, jemanden der Schmach auszusetzen oder "zu Fall zu bringen". Dass dies zutrifft, darf nicht einfach aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung gefolgert werden (OFK-StGB–DONATSCH, Art. 173 N 23 mit Hinweisen).

E. 3.1.3 Dass jemand zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen wird, kommt selten vor (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 29 a.E.). Dies hängt damit zusammen, dass die beiden Voraussetzungen für die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis – fehlende begründete Veranlassung, überwiegende Beleidigungsabsicht – kumulativ erfüllt sein müssen.

E. 3.1.4 Die Unzufriedenheit und Unstimmigkeit bezüglich des Autoverkaufs des Pri- vatklägers an den Beschuldigten bzw. dessen Ehefrau waren der massgebliche Beweggrund für die Rezension des Beschuldigten. Der Beschuldigte, der mit den Informationen und dem Zustand des Fahrzeuges unzufrieden war und gemäss ei- genen Aussagen die Rezension nur deshalb verfasste, um mit dem Privatkläger in Kontakt zu treten (act. 20 F/A 15; Prot. S. 16), hatte damit eine begründete Veran- lassung. Es ist sodann nicht erstellt, dass der Beschuldigte hauptsächlich ein per- sönliches Interesse daran gehabt hätte, den Privatkläger abwertend darzustellen. Der Beschuldigte ist daher zum Entlastungsbeweis zuzulassen.

E. 3.2 Wahrheitsbeweis

E. 3.2.1 Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äus- serung bewiesen sind. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet. Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente (OFK-StGB–DONATSCH, Art. 173 StGB N. 26 mit Hin- weisen; BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 18 m.w.H.). Der Wahrheitsbeweis kann sich auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (OFK-StGB–DO- NATSCH, Art. 173 StGB N 28 m.w.H.). Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Ver- haltens kann sodann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil er-

- 10 - bracht werden (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 313 E. 2.1 und 2.4; BGE 132 IV 112 E. 3.1 und 4.2).

E. 3.2.2 Bei den Ausdrücken "Betrüger", "Con", "Lügner" sowie "Krimineller" handelt es sich um gemischte Werturteile, die dem Entlastungsbeweis grundsätzlich zu- gänglich sind. Ein rechtskräftiges Strafurteil, mit welchem das strafbare Verhalten des Privatklägers nachgewiesen werden könnte, liegt nicht vor. Der Privatkläger führte zwar anlässlich der heutigen Hauptverhandlung aus, dass er eine Anzeige wegen Betrugs gegen den Privatkläger erstattet habe, diese jedoch nicht anhand genommen worden sei (Prot. S. 11). Damit konnte der Beschuldigte den Wahrheits- beweis nicht erbringen.

E. 3.3 Gutglaubensbeweis

E. 3.3.1 Beim Gutglaubensbeweis muss der Täter dartun, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem Zweck kann er sich – anders als beim Wahrheitsbeweis – nur auf Tatsachen berufen, die ihm zur Zeit der ehrverletzenden Äusserung bereits bekannt waren (OFK-StGB–DONATSCH, Art. 173 N 30 mit Hinweisen).

E. 3.3.2 Wie beim Wahrheitsbeweis trägt der Verletzer die Beweislast und das Be- weislastrisiko. Der gute Glaube alleine genügt noch nicht, die beschuldigte Person muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusse- rungen zu glauben.

E. 3.3.3 Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind einzelfallabhängig. Sie sind dann tiefer, wenn die beschuldigte Person in der Wahrung höherer bzw. be- rechtigter Interessen handelte, diese nicht in anderer Weise wahren konnte, in feh- lender Beleidigungsabsicht handelte und über keine besonderen Fähigkeiten ver- fügt(e), die Verdachtsmomente richtig einzuschätzen. Je schwerer der Eingriff in die Ehre ist, umso weitreichender sind die entsprechenden Informations- und Sorg- faltspflichten des Verletzers hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts. Die Schwere des Eingriffs in die Ehre hängt dabei einerseits vom Vorwurf und an-

- 11 - derseits vom Verbreitungsgrad der Äusserung ab (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 21).

E. 3.3.4 Der Beschuldigte brachte zusammengefasst vor, dass seine Ehefrau beim Privatkläger ein Elektrofahrzeug mit Inverkehrsetzungsdatum 2022 habe kaufen wollen. Nachdem der Privatkläger ihm sowie seiner Ehefrau mehrfach versichert habe, dass es sich beim fraglichen Opel Mokka um ein 2022 Modell handle, habe seine Ehefrau das Auto schliesslich gekauft (Prot. S. 12). In der Folge habe das Auto Probleme gemacht und es seien seltsame Informationen auf dem Armaturen- brett erschienen. Das Auto habe zudem angegeben, dass es einen Service brau- che. Auf die Probleme angesprochen, habe der Privatkläger angeboten, den Ser- vice zu bezahlen, was er (der Beschuldigte) bzw. seine Ehefrau jedoch abgelehnt und stattdessen einen Opelhändler aufgesucht hätten. Der Opelhändler habe ihm sowie seiner Ehefrau bestätigt, dass der Privatkläger hätten wissen müssen, dass das Auto aus dem Jahr 2021 stamme und nicht wie versprochen aus dem Jahr

2022. Schliesslich handle es sich beim Privatkläger auch um einen erfahrenen Au- toverkäufer. Im Weiteren sei auch zu erwähnen, dass der Privatkläger das Fahr- zeug ursprünglich für sich privat gekauft habe und dafür einen Leasingvertrag ab- geschlossen habe. In diesem Leasingvertrag sei schriftlich festgehalten, dass es sich um ein 2022 Modell handle. Dies seien für ihn alles Beweise dafür, dass der Privatkläger gewusst habe, dass das Fahrzeug in Wirklichkeit älter war (Prot. S. 13 f.).

E. 3.3.5 Gestützt auf die vom Beschuldigten genannten Zweifel zeigt sich, dass die Vorwürfe des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger nicht völlig aus der Luft gegriffen waren. Aufgrund der Akten sowie der Aussagen des Beschuldigten kann es als erstellt erachtet werden, dass der Privatkläger ihm bzw. seiner Ehefrau ver- sichert hat, dass es sich beim Fahrzeug Opel Mokka um ein 2022 Modell handelt. Diese Annahme wird insbesondere durch den Fahrzeugausweis gestützt, in wel- chem als Datum für die Inverkehrsetzung der 25. Februar 2022 eingetragen wurde (act. 19/1). In Anbetracht dessen erscheint es wenig plausibel, dass der Privatklä- ger eine abweichende Angabe bezüglich der Inverkehrsetzung gemacht hätte. Im Weiteren ist auch erstellt, dass das Fahrzeug – entgegen der Zusicherung des Pri-

- 12 - vatklägers – bereits im Jahr 2021 in Verkehr gesetzt wurde und der Privatkläger davon entsprechende Kenntnis hatte. Dies ergibt sich zum einen aus den Händle- rinformationen von Opel, aus denen eindeutig hervorgeht, dass es sich beim frag- lichen Opel Mokka um ein 2021 Modell handelt (act. 19/2). Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Privatkläger als professioneller Autohändler bzw. Garagist, der über das nötige Fachwissen und die üblichen Ressourcen verfügt, diese Infor- mation vorab verifiziert hat. Dies gilt erst recht, als dass der Privatkläger gemäss Aussagen des Beschuldigten das Fahrzeug ursprünglich für sich selbst gekauft ha- ben soll. Angesichts seines professionellen Hintergrunds als Garagist und der da- mit verbundenen Erfahrung ist es nahezu ausgeschlossen, dass er sich auf unge- naue Informationen verlassen hätte, insbesondere bei einem so grundlegenden As- pekt wie der Inverkehrsetzung des Fahrzeugs. Dass der Privatkläger auf die ange- sprochenen Probleme hin einen kostenlosen Service angeboten hat, belegt ferner, dass er selbst in Bezug auf das Datum der Inverkehrsetzung nicht getäuscht wurde. Wäre er von einer Täuschung betroffen gewesen, hätte er keinen Grund gehabt, einen Service ohne Gegenleistung anzubieten. Viel plausibler wäre es gewesen, wenn er in einem solchen Fall dem Beschuldigten bzw. dessen Ehefrau mitgeteilt hätte, dass er der Sache nachgehen werde. Dem Gesagten nach liegen genügend Indizien vor, dass der Privatkläger trotz Kenntnis der tatsächlichen Umstände dem Beschuldigten bzw. dessen Ehefrau den Opel Mokka als ein 2022 Modell angeprie- sen und in der Folge entsprechend verkauft hat. Folglich hatte der Beschuldigte zumindest aus Sicht eines Laien ernsthafte Gründe anzunehmen, dass der Privat- kläger ihn betrogen, belogen und sich entsprechend kriminell Verhalten hat. Ange- sichts der Umstände und der Handlungsweise des Privatklägers konnte der Be- schuldigte im guten Glauben davon ausgehen, dass ihm bzw. seiner Ehefrau fal- sche Informationen über das Fahrzeug gegeben wurden. Dass der Beschuldigte die juristischen Finessen und Einzelheiten des Betrugstatbestands kennt, kann von einem Laien nicht erwartet werden. Das Verhalten des Privatklägers lässt bei einem juristischen Laien mit durchschnittlichem Wissen gewiss drauf schliessen, dass man absichtlich getäuscht und hineingelegt wurde. Nicht zuletzt hat der Beschul- digte auch im guten Glauben Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen Betrugs

- 13 - eingereicht. Insgesamt ist dem Beschuldigten der Gutglaubensbeweis bezüglich seiner Äusserungen gelungen.

E. 4 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.

E. 5 Vorliegend unterliegt der Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. Darüber hinaus ist der Beschuldigte nicht gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig. Dem Privatkläger ist deshalb keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Allfällige Zivilansprüche des Privatklägers A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
  3. Dem Privatkläger A._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
  5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - den Beschuldigten (übergeben), - 15 - - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein), - den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger (gegen Empfangsschein), und hernach als vollständig begründetes Urteil an - den Beschuldigten, - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, - den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger, sowie nach Eintritt der Rechtskraft - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG; - das Migrationsamt des Kantons Zürich.
  6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 16 - Zürich, 21. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  7. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kronauer MLaw S. Hedrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB240029-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich Urteil vom 21. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter betreffend Üble Nachrede etc / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. September 2023

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. September 2023 (act. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte persönlich. Anträge der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (act. 24 sinngemäss) Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

5. September 2023 (Unt.-Nr. 2023/10012239) unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 800.– an den Beschuldigten. Anträge des Beschuldigten: (act. 15 f. sinngemäss) Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Anträge des Privatklägers: (act. 1 sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzusprechen. Die Zivilforderung (Schadenersatz) sei auf den Zivilweg zu verweisen.

- 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. September 2023 wurde der Beschuldigte der üblen Nachrede zum Nachteil des Privatklägers A._____ schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu je Fr. 140.– und einer Busse von Fr. 400.–. Die Geldstrafe wurde be- dingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (act. 11).

2. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (act. 15 und act. 16). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 9. April 2024 (Posteingang: 16. April 2024) dem hiesi- gen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 24).

3. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung auf den

21. Januar 2025 vorgeladen (act. 25/1). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist an- gesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Zur Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 erschien der Beschuldigte persönlich (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 19; act. 37).

4. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 meldete der Rechtsvertreter des Privat- klägers fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 39). II. Prozessuales

1. Strafantrag Bei Ehrverletzungen handelt es sich jeweils um Antragsdelikte. Die verfahrensge- genständliche Rezension auf "…" datiert auf den 19. Dezember 2022. Der Geschä- digte A._____ stellte am 16. Februar 2023 Strafantrag (act. 1 S. 2), weshalb die dreimonatige Strafantragsfrist ohne Weiteres gewahrt wurde.

- 4 -

2. Privatklägerschaft 2.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Straf- antrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens abzugeben. Durch die Stellung des Strafantrages hat sich der Geschädigte als Privatkläger konstituiert. 2.2. Der Geschädigte A._____ (fortan: Privatkläger) konstituierte sich mit Straf- anzeige vom 16. Februar 2023 rechtzeitig als Privatkläger (act. 1 S. 2). III. Sachverhalt

1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 19. Dezember 2022 um ca. 17.15 Uhr in der Nähe des Volkshauses Zürich an der Stauffacherstrasse 60 in 8004 Zürich auf dem öffentlich zugänglichen Internetportal "…" die folgende Rezension zum Pri- vatkläger A._____ verfasst und veröffentlicht zu haben: "[…] Dieser Typ A._____ von C._____.ch in D._____ [Ortschaft] ist ein Betrüger, ein Con, ein Lügner, Krimi- neller der Kunden ausnutzt, er importiert defekte Autos, verkauft sie als neue über- teuert. Wer immer von seine Junk Geschäft kauft, sei sich bewusst, dass sie sehr wahrscheinlich übers Ohr gehauen werden, wie meine Frau. Diese Familie ist eine Con Familie, eine Schande, beschämend für Schweizer Autohändler. Das ist ein Betrüger, kein Autohändler." Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass diese Aussagen dazu geeignet gewe- sen waren, den Ruf des Privatklägers in Mitleidenschaft zu ziehen bzw. seinen An- spruch, von anderen geachtet zu werden, zu verletzen, was er durch die Veröffent- lichung seiner Rezension auf einem öffentlich zugänglichen Internetportal zumin- dest in Kauf genommen habe und womit er auch habe rechnen müssen (act. 11 S. 3).

- 5 -

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte hat das ihm vorgeworfene Verhalten zum Nachteil des Pri- vatklägers sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung eingeräumt. Der Beschuldigte gestand ein, die Rezension auf der Webseite "…" mit Hilfe eines Übersetzungsprogrammes geschrieben zu haben (act. 3 F/A 3 ff.; act. 20 F/A 12 ff.; Prot. S. 10 ff.). Er macht jedoch sinngemäss geltend, dass seine Äusserungen der Wahrheit entsprechen würden, weshalb er berechtigt gewesen sei, diese zu tätigen und sich somit nicht strafrechtlich relevant verhalten habe (act. 16; act. 20 F/A 20, 28; Prot. S. 10 ff.). 2.2. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den übrigen Untersu- chungsergebnissen, insbesondere mit den Screenshots der Rezension auf "…" (act. 2/1) und den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten (act. 4 F/A 6). Gestützt auf die vorgenannten Untersuchungsergebnisse ist der Sachverhalt anklagege- mäss erstellt. Auf den Einwand, wonach die Äusserungen der Wahrheit entspre- chen würden, wird unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein (siehe nachfolgend E. IV. 3.). IV. Rechtliche Würdigung

1. Parteistandpunkte Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Wahrheit gesagt zu haben, weshalb er sich nicht strafbar gemacht habe (act. 16; act. 20 F/A 20, 28; Prot. S. 10 ff.).

2. Tatbestand der üblen Nachrede 2.1. Voraussetzungen 2.1.1. In objektiver Hinsicht macht sich der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig, wer die Ehre eines anderen durch eine Tatsachenbehaup- tung, ein gemischtes Werturteil oder durch eine entsprechende Verdächtigung ge- genüber einem Dritten verletzt.

- 6 - 2.1.2. Ehrverletzende Äusserungen im Sinne einer üblen Nachrede können nur Tat- sachenbehauptungen oder gemischte Werturteile über den Verletzten sein, welche gegenüber einem Dritten gemacht wurden (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 6). Reine Werturteile, sog. Formalinjurien, fallen demgegenüber unter den Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und sind nicht vom Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB umfasst. 2.1.3. Die Äusserung muss die Ehre bzw. die ethische Integrität angreifen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Bestim- mung schützt somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vor- werfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Entscheidend für ein tatbestandsmässiges Verhalten ist das Vorwerfen eines individual- oder sozialethisch verpönten Verhal- tens (BGE 118 IV 248 E. 2.b). Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzu- setzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrverletzend. Dies gilt allerdings nur, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch betrifft (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4 S. 316 f.; 128 IV 53 E. 1a S. 58; 119 IV 44 E. 2a S. 47; 117 IV 27 E. 2c S. 29; je mit Hinweisen). 2.1.4. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Recht- sprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 131 IV 23 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.4).

- 7 - 2.1.5. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter mit Wissen und Wollen handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tat- sächliche Schädigung des Rufs zu beziehen. Der Täter muss sich nur der Ehren- rührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben ha- ben. Falls eine Aussage unwahr ist, gehört das Bewusstsein ihrer Unwahrheit nicht zum Vorsatz (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 9 ff.). 2.2. Würdigung 2.2.1. Die in der Rezension auf dem öffentlich zugänglichen Internetportal "…" ge- nannten Ausdrücke und Textpassagen zeichnen ein bestimmtes Gesamtbild des Privatklägers. Beim unbefangenen Durchschnittsadressaten erwecken die Äusse- rungen den Eindruck, dass es sich beim Privatkläger um eine Person handle, die sich des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB strafbar gemacht habe sowie unehr- liches und kriminelles Verhalten an den Tag gelegt habe. Durch die Unterstellung, ein Betrüger, ein "Con" (zu Deutsch: Betrüger, Hochstapler etc.), ein Lügner sowie ein Krimineller, der Kunden ausnutze, indem er defekte Autos importiere und über- teuert verkaufe, zu sein, hat der Beschuldigte den Privatkläger nicht nur als einen Autohändler dargestellt, der seine Kundschaft absichtlich hinters Licht führt und ihn dadurch als Geschäftsmann herabgesetzt, vielmehr sind diese Ausdrücke und Textpassagen auch zweifelsohne dazu geeignet, die persönliche Ehre des Privat- klägers zu verletzen. Insbesondere deuten sowohl die Ausdrücke Betrüger und "Con" als auch die Bezeichnung als Krimineller auf ein strafbares Verhalten hin, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet ist, den Ruf im Sinne von Art. 173 StGB zu schädigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018, E. 3.4.; vgl. auch Urteil des BGer 6B_97/2010 vom

22. April 2010 E. 2.4). Dem Gesagten nach sind die erwähnten Äusserungen als ehrverletzend zu qualifizieren. 2.2.2. Sodann hat der Beschuldigte die Rezension auf der Webseite "…" veröffent- licht und damit die Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserungen einer unbe- stimmten Anzahl von Dritten ermöglicht.

- 8 - 2.2.2.1. Im Lichte der obigen Ausführungen und des Umstands, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Ausdrücken um ehrenrührige Tatsachenbehaup- tungen handelt, ist der objektive Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt zu be- trachten. Dass die gegenständlichen Ausdrücke geeignet sind, den Ruf des Privat- klägers zu schädigen, wurde des Weiteren vom Beschuldigten auch nicht bestritten (act. 20 F/A 29 f.). 2.2.3. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständliche Rezension auf der Webseite "… " verfasst hat und darum wusste, dass die gegen den Privatkläger in der Rezension erhobenen Aus- sagen bzw. Vorwürfe ein negatives Bild von ihm als Person zeichnen. Ebenfalls musste er darum wissen, dass eine Kenntnisnahme durch Dritte erfolgte, wurde die Rezension schliesslich auf einer frei zugänglichen Webseite veröffentlicht. Der Be- schuldigte handelte damit wissentlich und willentlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist. 2.2.4. Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte in Bezug auf die üble Nach- rede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig.

3. Entlastungsbeweis Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist, wer eine ehrverletzende Äusserung gemacht hat, nicht strafbar, wenn er beweist, dass die Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahr- heitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). 3.1. Zulassung zum Entlastungsbeweis 3.1.1. Zum Entlastungsbeweis ist die beschuldigte Person nicht zuzulassen, wenn die ehrverletzende Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurde, dem Verletzten Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Inter- essen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äus- serung gewesen sein.

- 9 - 3.1.2. Falls kein begründeter Anlass für die ehrverletzende Äusserung bestand, ist ihr Urheber nur dann vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen, wenn er vorwiegend mit Beleidigungsabsicht handelte. Sie liegt vor, wenn es dem Täter vorwiegend darum ging, jemanden der Schmach auszusetzen oder "zu Fall zu bringen". Dass dies zutrifft, darf nicht einfach aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung gefolgert werden (OFK-StGB–DONATSCH, Art. 173 N 23 mit Hinweisen). 3.1.3. Dass jemand zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen wird, kommt selten vor (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 29 a.E.). Dies hängt damit zusammen, dass die beiden Voraussetzungen für die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis – fehlende begründete Veranlassung, überwiegende Beleidigungsabsicht – kumulativ erfüllt sein müssen. 3.1.4. Die Unzufriedenheit und Unstimmigkeit bezüglich des Autoverkaufs des Pri- vatklägers an den Beschuldigten bzw. dessen Ehefrau waren der massgebliche Beweggrund für die Rezension des Beschuldigten. Der Beschuldigte, der mit den Informationen und dem Zustand des Fahrzeuges unzufrieden war und gemäss ei- genen Aussagen die Rezension nur deshalb verfasste, um mit dem Privatkläger in Kontakt zu treten (act. 20 F/A 15; Prot. S. 16), hatte damit eine begründete Veran- lassung. Es ist sodann nicht erstellt, dass der Beschuldigte hauptsächlich ein per- sönliches Interesse daran gehabt hätte, den Privatkläger abwertend darzustellen. Der Beschuldigte ist daher zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 3.2. Wahrheitsbeweis 3.2.1. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äus- serung bewiesen sind. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet. Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente (OFK-StGB–DONATSCH, Art. 173 StGB N. 26 mit Hin- weisen; BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 18 m.w.H.). Der Wahrheitsbeweis kann sich auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (OFK-StGB–DO- NATSCH, Art. 173 StGB N 28 m.w.H.). Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Ver- haltens kann sodann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil er-

- 10 - bracht werden (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 313 E. 2.1 und 2.4; BGE 132 IV 112 E. 3.1 und 4.2). 3.2.2. Bei den Ausdrücken "Betrüger", "Con", "Lügner" sowie "Krimineller" handelt es sich um gemischte Werturteile, die dem Entlastungsbeweis grundsätzlich zu- gänglich sind. Ein rechtskräftiges Strafurteil, mit welchem das strafbare Verhalten des Privatklägers nachgewiesen werden könnte, liegt nicht vor. Der Privatkläger führte zwar anlässlich der heutigen Hauptverhandlung aus, dass er eine Anzeige wegen Betrugs gegen den Privatkläger erstattet habe, diese jedoch nicht anhand genommen worden sei (Prot. S. 11). Damit konnte der Beschuldigte den Wahrheits- beweis nicht erbringen. 3.3. Gutglaubensbeweis 3.3.1. Beim Gutglaubensbeweis muss der Täter dartun, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem Zweck kann er sich – anders als beim Wahrheitsbeweis – nur auf Tatsachen berufen, die ihm zur Zeit der ehrverletzenden Äusserung bereits bekannt waren (OFK-StGB–DONATSCH, Art. 173 N 30 mit Hinweisen). 3.3.2. Wie beim Wahrheitsbeweis trägt der Verletzer die Beweislast und das Be- weislastrisiko. Der gute Glaube alleine genügt noch nicht, die beschuldigte Person muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusse- rungen zu glauben. 3.3.3. Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind einzelfallabhängig. Sie sind dann tiefer, wenn die beschuldigte Person in der Wahrung höherer bzw. be- rechtigter Interessen handelte, diese nicht in anderer Weise wahren konnte, in feh- lender Beleidigungsabsicht handelte und über keine besonderen Fähigkeiten ver- fügt(e), die Verdachtsmomente richtig einzuschätzen. Je schwerer der Eingriff in die Ehre ist, umso weitreichender sind die entsprechenden Informations- und Sorg- faltspflichten des Verletzers hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts. Die Schwere des Eingriffs in die Ehre hängt dabei einerseits vom Vorwurf und an-

- 11 - derseits vom Verbreitungsgrad der Äusserung ab (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 21). 3.3.4. Der Beschuldigte brachte zusammengefasst vor, dass seine Ehefrau beim Privatkläger ein Elektrofahrzeug mit Inverkehrsetzungsdatum 2022 habe kaufen wollen. Nachdem der Privatkläger ihm sowie seiner Ehefrau mehrfach versichert habe, dass es sich beim fraglichen Opel Mokka um ein 2022 Modell handle, habe seine Ehefrau das Auto schliesslich gekauft (Prot. S. 12). In der Folge habe das Auto Probleme gemacht und es seien seltsame Informationen auf dem Armaturen- brett erschienen. Das Auto habe zudem angegeben, dass es einen Service brau- che. Auf die Probleme angesprochen, habe der Privatkläger angeboten, den Ser- vice zu bezahlen, was er (der Beschuldigte) bzw. seine Ehefrau jedoch abgelehnt und stattdessen einen Opelhändler aufgesucht hätten. Der Opelhändler habe ihm sowie seiner Ehefrau bestätigt, dass der Privatkläger hätten wissen müssen, dass das Auto aus dem Jahr 2021 stamme und nicht wie versprochen aus dem Jahr

2022. Schliesslich handle es sich beim Privatkläger auch um einen erfahrenen Au- toverkäufer. Im Weiteren sei auch zu erwähnen, dass der Privatkläger das Fahr- zeug ursprünglich für sich privat gekauft habe und dafür einen Leasingvertrag ab- geschlossen habe. In diesem Leasingvertrag sei schriftlich festgehalten, dass es sich um ein 2022 Modell handle. Dies seien für ihn alles Beweise dafür, dass der Privatkläger gewusst habe, dass das Fahrzeug in Wirklichkeit älter war (Prot. S. 13 f.). 3.3.5. Gestützt auf die vom Beschuldigten genannten Zweifel zeigt sich, dass die Vorwürfe des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger nicht völlig aus der Luft gegriffen waren. Aufgrund der Akten sowie der Aussagen des Beschuldigten kann es als erstellt erachtet werden, dass der Privatkläger ihm bzw. seiner Ehefrau ver- sichert hat, dass es sich beim Fahrzeug Opel Mokka um ein 2022 Modell handelt. Diese Annahme wird insbesondere durch den Fahrzeugausweis gestützt, in wel- chem als Datum für die Inverkehrsetzung der 25. Februar 2022 eingetragen wurde (act. 19/1). In Anbetracht dessen erscheint es wenig plausibel, dass der Privatklä- ger eine abweichende Angabe bezüglich der Inverkehrsetzung gemacht hätte. Im Weiteren ist auch erstellt, dass das Fahrzeug – entgegen der Zusicherung des Pri-

- 12 - vatklägers – bereits im Jahr 2021 in Verkehr gesetzt wurde und der Privatkläger davon entsprechende Kenntnis hatte. Dies ergibt sich zum einen aus den Händle- rinformationen von Opel, aus denen eindeutig hervorgeht, dass es sich beim frag- lichen Opel Mokka um ein 2021 Modell handelt (act. 19/2). Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Privatkläger als professioneller Autohändler bzw. Garagist, der über das nötige Fachwissen und die üblichen Ressourcen verfügt, diese Infor- mation vorab verifiziert hat. Dies gilt erst recht, als dass der Privatkläger gemäss Aussagen des Beschuldigten das Fahrzeug ursprünglich für sich selbst gekauft ha- ben soll. Angesichts seines professionellen Hintergrunds als Garagist und der da- mit verbundenen Erfahrung ist es nahezu ausgeschlossen, dass er sich auf unge- naue Informationen verlassen hätte, insbesondere bei einem so grundlegenden As- pekt wie der Inverkehrsetzung des Fahrzeugs. Dass der Privatkläger auf die ange- sprochenen Probleme hin einen kostenlosen Service angeboten hat, belegt ferner, dass er selbst in Bezug auf das Datum der Inverkehrsetzung nicht getäuscht wurde. Wäre er von einer Täuschung betroffen gewesen, hätte er keinen Grund gehabt, einen Service ohne Gegenleistung anzubieten. Viel plausibler wäre es gewesen, wenn er in einem solchen Fall dem Beschuldigten bzw. dessen Ehefrau mitgeteilt hätte, dass er der Sache nachgehen werde. Dem Gesagten nach liegen genügend Indizien vor, dass der Privatkläger trotz Kenntnis der tatsächlichen Umstände dem Beschuldigten bzw. dessen Ehefrau den Opel Mokka als ein 2022 Modell angeprie- sen und in der Folge entsprechend verkauft hat. Folglich hatte der Beschuldigte zumindest aus Sicht eines Laien ernsthafte Gründe anzunehmen, dass der Privat- kläger ihn betrogen, belogen und sich entsprechend kriminell Verhalten hat. Ange- sichts der Umstände und der Handlungsweise des Privatklägers konnte der Be- schuldigte im guten Glauben davon ausgehen, dass ihm bzw. seiner Ehefrau fal- sche Informationen über das Fahrzeug gegeben wurden. Dass der Beschuldigte die juristischen Finessen und Einzelheiten des Betrugstatbestands kennt, kann von einem Laien nicht erwartet werden. Das Verhalten des Privatklägers lässt bei einem juristischen Laien mit durchschnittlichem Wissen gewiss drauf schliessen, dass man absichtlich getäuscht und hineingelegt wurde. Nicht zuletzt hat der Beschul- digte auch im guten Glauben Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen Betrugs

- 13 - eingereicht. Insgesamt ist dem Beschuldigten der Gutglaubensbeweis bezüglich seiner Äusserungen gelungen.

4. Fazit Während der Wahrheitsbeweis in Bezug auf die inkriminierten Äusserungen in der vorliegend relevanten Rezension auf der Webseite "…" misslingt, gelingt dem Be- schuldigten der Gutglaubensbeweis. Er ist somit nicht schuldig und vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. V. Zivilforderung

1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsi- onsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Per- son schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt zudem spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Dabei ist die mit Zivilklage geltend gemachte Forderung spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen, ansonsten das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Der Privatkläger verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– (act. 1). Angesichts des Freispruchs des Beschuldigten ist dieses Begehren nicht spruchreif, weshalb der Privatkläger mit seiner Zivilforderung auf den Weg des or- dentlichen Zivilprozess zu verweisen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch werden die Verfahrenskosten nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm die Kosten nur dann auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

- 14 -

2. Mangels Schuldnachweis auch im Sinne eines zivilrechtlich vorwerfbaren Ver- haltens kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten vorliegend nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten des Privatklägers kommt auf- grund eines nicht offensichtlich mutwilligen oder grob fahrlässigen Einleitens des Verfahrens nicht in Frage (Art. 427 Abs. 2 StPO).

3. Der Privatkläger verlangt eine Prozessentschädigung für seine Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'747.95 inklusive Mehrwertsteuer (act. 5/5 und act. 28).

4. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.

5. Vorliegend unterliegt der Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. Darüber hinaus ist der Beschuldigte nicht gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig. Dem Privatkläger ist deshalb keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Allfällige Zivilansprüche des Privatklägers A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

3. Dem Privatkläger A._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen.

5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- den Beschuldigten (übergeben),

- 15 -

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein),

- den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger (gegen Empfangsschein), und hernach als vollständig begründetes Urteil an

- den Beschuldigten,

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

- den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger, sowie nach Eintritt der Rechtskraft

- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG;

- das Migrationsamt des Kantons Zürich.

6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 16 - Zürich, 21. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Kronauer MLaw S. Hedrich