Sachverhalt
1. Tatvorwurf Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom tt.mm.jj. (act. 13) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten konkret vor, am tt.mm.jj., um ca. hh.mm. Uhr auf der Höhe der … (Ortschaft) in … (Stadt), als Teilnehmerin einer illegalen Aktion mit einer grösseren Anzahl Perso- nen auf der Fahrbahn versammelt und auf die Strasse gesetzt zu haben. Damit habe sie den Strassenverkehr, den die Polizei aus diesem Grunde habe umleiten müssen, lahmgelegt. Trotz der polizeilichen Abmahnung, die Strasse zu verlassen, hätten eine grosse Anzahl der Teilnehmer dieser illegalen Aktion bis hh.mm. Uhr die Strasse blockiert. Mit ihrem Tun habe sich die Beschuldigte hinter die Ziele der Organisation Y. gestellt, welche Zürich lahm zu legen beabsichtigt habe. Dabei habe sie ihren eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung gestellt und zahl- reiche Verkehrsteilnehmende dazu gezwungen, ungewollt einen Umweg einzu- schlagen oder im Stau zu stehen und Zeit zu verlieren. Die Verkehrsteilnehmer
- 10 - seien dazu gezwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzu- passen, was die Beschuldigte beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genom- men habe (act. 13 S. 3 f.).
2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte machte anlässlich der Untersuchung von ihrem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch (act. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Be- schuldigte nicht in Abrede, am tt.mm.jj. bei der inkriminierten Aktion anwesend ge- wesen zu sein (Prot. S. 8), vielmehr anerkannte sie an, sich am tt.mm.jj. an der … (Ortschaft) aufgehalten zu haben, wobei sie sich auf den Fussgängerstreifen ge- setzt habe (act. 21 S. 17). Sie habe sich dort jedoch – entgegen der Angabe in der Anklageschrift – nicht 15 Minuten lang, sondern lediglich für maximal 5 Minuten aufgehalten. Sodann werde zum einen der in der Anklage genannte Zeitraum von hh.mm. Uhr bis hh.mm. Uhr bestritten, zum anderen auch, dass eine grosse Anzahl von Demonstranten an der Demonstration teilgenommen hätten. Beides lasse sich gestützt auf die Akten nicht erstellen (act. 21 S. 17).
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt bzw. Teile davon von der Beschuldigten bestritten werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern auch die übrigen Beweis- mittel nichts anderes ergeben. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der der Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei würdigt das Ge- richt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. 3.2. Zu erstellen gilt der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom tt.mm.jj. und ins- besondere die Beteiligung der Beschuldigten an der ihr vorgeworfenen Nötigung im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Aktion, wobei die Beschuldigte – wie gesehen – den Sachverhalt nicht anerkannt hat.
- 11 -
4. Beweismittel und Beweiswürdigung 4.1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 4.1.1. Ist die beschuldigte Person nicht geständig, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund sämtlicher vorhandener Beweismittel zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt nach der persönlichen Über- zeugung des Gerichts als gegeben erachtet werden kann (WOHLERS in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 5; HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, a.a.O., Art. 10 N 41 und N 58 ff.). Dabei ist gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ausschlaggebend, dass sich der Strafrichter nicht von der Exis- tenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zwei- fel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (WOHLERS, a.a.O. Art. 10 N 11 ff.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 233; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2006, 6P.155/2006 und 6S.363/2006 E. 4.1). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei jedoch nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf 2005, S. 247; SCHMID, a.a.O, N 235). 4.1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vor- geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht mas- sgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit ver-
- 12 - mag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Er- schöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexis- tenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die be- schuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Per- son freisprechen. 4.2. Beweismittel 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft stützt den Vorwurf hauptsächlich auf den Rapport der Stadtpolizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 1) sowie die Fotodokumentation der Stadtpo- lizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 3). Soweit entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die er- hobenen und verwertbaren Beweise näher einzugehen. 4.2.2. Die im Recht liegende Fotodokumentation der Stadtpolizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 3) wurde der Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom tt.mm.jj. vorgehalten (act. 2 F/A 12). Insofern wurde ihr das Teilnah- merecht an der Beweiserhebung im Sinne von Art. 147 StPO gewährt und ihr Ge- legenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen bzw. dem Beweisergebnis zu äussern. Ferner ist festzuhalten, dass es sich – u.a. auch gemäss obergerichtlicher Recht- sprechung – bei einem Polizeirapport um eine von der Polizei als Strafverfolgungs- behörde zusammengetragene Akte handelt (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Damit erweist sich der Rapport der Stadtpo- lizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 1) als ein zulässiges Beweismittel. Somit sind sowohl die Fotodokumentation als auch der Rapport der Stadtpolizei Z verwertbar. 4.3. Polizeirapport 4.3.1. Im Polizeirapport vom tt.mm.jj. ist festgehalten, dass es eine Abmahnung gegeben habe, die Brücke zu verlassen und dass sich die Beschuldigte geweigert habe, die Örtlichkeit zu verlassen (act. 1 S. 1). Ebenfalls wird festgehalten, dass
- 13 - durch die Blockade der Individualverkehr festgehalten worden sei, ohne dass dar- aus hervorgeht, wann und wie lange dies passiert sein soll (S. 2). Sodann wird ausdrücklich festgehalten, dass ein zusätzlicher Wahrnehmungsbericht wegen der Fotos nicht erstellt worden sei (S. 4). 4.3.2. Beim Polizeirapport handelt es sich letztlich um ein blosses Behauptungs- papier. Zwar sind darin Elemente des in der Anklageschrift umschriebenen Sach- verhalts festgehalten, doch bedeutet dies nicht, dass das Festgehaltene automa- tisch der Wahrheit entspricht. Der Polizeirapport ist somit zwar ein zulässiges Be- weismittel, das aber für sich allein genommen, den angeklagten Sachverhalt nicht rechtsgenügend zu beweisen vermag. 4.4. Polizeiliche Fotodokumentation (act. 3) 4.4.1. Am Anfang der Fotodokumentation der Stadtpolizei Z. werden Ort, Zeit und Grund der Verhaftung stichwortartig beschrieben. Es folgen zehn Fotos, wobei jeg- liche Metadaten wie Orts- und Zeitangaben fehlen. Mithin geht daraus nicht hervor, wo und vor allem wann sie aufgenommen wurden. Auf dem ersten Foto ist eine Person zu sehen, wie sie ein weisses Blatt Papier, welches mit der Zahl "7" be- druckt ist, hält. Danach folgt ein Foto, auf dem die Identitätskarte der Beschuldigten auf ein weissen Blatt Papieres, welches mit der Zahl "7" bedruckt ist, gehalten wird. Auf dem nächsten vier Fotos sind Polizisten zu sehen, welche zusammen eine Per- son tragen. Weiter folgt ein Foto, welches vordergründig zwei Menschen abbildet, die auf einem Fussgängerstreifen sitzen. Im Hintergrund erkennt man weitere Per- sonen mit Leuchtweste und es ist ein Absperrband über die Fahrbahn gezogen. Die drei darauf folgenden Bilder zeigen wiederum den Fussgängerstreifen aus ei- nem anderen Winkel aufgenommen. Auf dem zweiten und dritten dieser eben ge- nannten Bilder liegt im Vordergrund eine Person mit dem Rücken am Boden. Auf dem dritten Bild stehen Polizisten rund um die am Boden liegende Person. Ein Po- lizeibeamter bückt sich zu der Person hinunter. Auf diesen drei Fotos sind im Hin- tergrund ein bzw. zwei weitere Personen auf Stühlen sitzend erkennbar. 4.4.2. Die Fotos in der Fotodokumentation der Stadtpolizei Z. sind allesamt unkom- mentiert. Den Fotos ist weder ein Datum- noch Zeitstempel zu entnehmen, so dass
- 14 - nicht erstellt werden kann, ob die darauf befindlichen Personen und Handlungen mit den Angaben in der Anklage übereinstimmen. Insbesondere kann gestützt auf die Fotos nicht erstellt werden, ob die Beschuldigte an der Kundgebung teilgenom- men hat (eine eigentliche Kundgebung ist auf den Fotos nämlich nicht zu sehen, sondern lediglich ein Mann und eine Frau) und wie lange sie sich am fotografierten Ort aufgehalten hat. Gestützt auf die Fotos lassen sich somit weder der in der An- klageschrift festgehaltenen Zeitpunkt noch die Dauer des Aufenthalts vor Ort er- stellen. Auch zeigen die Fotos weder die in der Anklage festgehaltene angeblich grössere Ansammlung von Personen (zwei Personen sind noch lange keine grös- sere Ansammlung) noch eine Abmahnung durch die Polizei noch irgendwelche Verkehrsteilnehmer – und schon gar keine, die dazu genötigt wurden, im Stau zu warten oder einen Umweg einzuschlagen. Insgesamt sind auch die unkommentier- ten Fotos aufgrund der nicht vorhandenen Metadaten als blosse Parteibehauptun- gen zu würdigen, wobei es offenbar dem Gericht überlassen ist, die darin allenfalls festgehaltenen "Behauptungen" mit der Anklageschrift in Einklang zu bringen. Fest- zuhalten ist, dass dies für weite Teile des Sachverhalts selbst dann nicht möglich wäre, wenn die Fotos kommentiert und mit Metadaten versehen wären, denn da- rauf sind weder eine grössere bzw. überhaupt eine Menschenansammlung noch eine polizeiliche Abmahnung noch zahlreiche (bzw. überhaupt irgendwelche) Ver- kehrsteilnehmer, die zu irgendetwas etwas genötigt wurden, zu sehen. Kurz ge- sagt, ist die Fotodokumentation auf keinen Fall ausreichend, um der Beschuldigten ein unrechtmässiges Verhalten bzw. die im Strafbefehl vom tt.mm.jj. umschriebene Aktion vom tt.mm.jj. nachzuweisen.
5. Fazit Anhand der vorliegenden, äusserst rudimentären Beweismittel kann der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt werden. Es lässt sich nicht erstellen, dass sich eine grös- sere Anzahl von Personen am tt.mm.jj. an der … (Ortschaft) versammelt und die Fahrbahn blockiert hat, so dass der Verkehr umgeleitet werden musste, und Ver- kehrsteilnehmer dadurch zu einem unfreiwilligen Verhalten bestimmt wurden. Erst Recht lässt sich nicht nachweisen, dass sich die Beschuldigte strafbar verhalten
- 15 - hätte. Somit ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. (…)
2. (…)
3. Die Beschuldigte beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– pro Tag für die erstandene Haft (act. 21 S. 37 f.). Bei Freispruch hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Eine Herabsetzung oder Verweige- rung der Genugtuung kommt lediglich gestützt auf die in Art. 430 Abs. 1 StPO ge- nannten Gründe in Frage, namentlich wenn sich die beschuldigte Person rechts- widrig oder schuldhaft verhalten hat. Der Beschuldigten kann kein solches Verhal- ten zur Last gelegt werden, weshalb sie für die Haft zu entschädigen ist. Sie war vom tt.mm.jj., hh.mm. Uhr, bis zum tt.mm.jj., hh.mm. Uhr, inhaftiert, mithin während 3 Tagen. Sie hat zudem Anspruch auf Verzinsung der Forderung zu 5%, beginnend am Tag der Verhaftung (vgl. Urteil des BGer. 6B_1404/2016 vom 13.06.2017, E. 2.2). Die Entschädigung beträgt gemäss bundesgerichtlicher Praxis in der Regel Fr. 200.– pro Hafttag. Somit erweist sich für die Beschuldigte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 600.–, zuzüglich Zins zu 5% seit tt.mm.jj., als angemessen. Es wird erkannt:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Nach erfolgter Strafuntersuchung wurde B. (nachfolgend: die Beschuldigte) mit Strafbefehl von A. (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom tt.mm.jj. wegen Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessät- zen zu je Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft (act. 7). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom tt.mm.jj. (Datum Poststempel: tt.mm.jj.) form- und fristgerecht Einsprache (act. 9).
E. 1.2 Mit Eingabe vom tt.mm.jj. bzw. vom tt.mm.jj. ersuchte die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft ausserdem um Vereinigung der sie betreffenden Strafuntersu- chung mit sämtlichen im Zusammenhang mit den Ereignissen vom tt.mm.jj. bereits eröffneten oder noch zu eröffnenden Verfahren (act. 9 und 10). Die Staatsanwalt- schaft wies diese Eingaben mit Verfügung vom tt.mm.jj. ab (act. 11).
E. 1.3 Gestützt auf die Angaben aus dem Steuerregister bestrafte die Staatsanwalt- schaft die Beschuldigte mit neuem Strafbefehl vom tt.mm.jj. mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– (act. 12; act. 13). Gegen diesen neuen Strafbefehl erhob die Verteidigung der Beschuldigten in deren Namen mit Eingabe vom tt.mm.jj. form- und fristgerecht Einsprache (act. 15). Mit Weisung vom tt.mm.jj. (hierorts eingegangen am tt.mm.jj.) überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das hiesige Gericht mit dem Ersuchen um Durchführung des Hauptverfahrens, wo- bei der Strafbefehl vom tt.mm.jj. als Anklageschrift gelte (act. 16).
- 4 -
E. 1.4 Mit Verfügung des hiesigen Bezirksgerichts vom tt.mm.jj. wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am tt.mm.jj. vorgeladen (act. 18/1). An der Hauptverhand- lung erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres Verteidigers RA X. (Prot. S. 6).
E. 1.5 Nach durchgeführter Hauptverhandlung und anschliessender Beratung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet und den Parteien schriftlich im Dispositiv ausgehändigt bzw. zugestellt (act. 26; Prot. S. 11). Mit Eingabe vom tt.mm.jj. liess die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil vom tt.mm.jj. an- melden (act. 28).
E. 2 Verletzung des Anklageprinzips
E. 2.1 Die Verteidigung der Beschuldigten rügt eine Verletzung des Anklageprin- zips. In der Anklageschrift fehlten die erforderlichen konkreten Angaben zur Person der Beschuldigten und des ihr vorgeworfenen Verhaltens. Ferner sei nicht um- schrieben, ob bzw. wozu sich die Verkehrsteilnehmenden hätten nötigen lassen müssen und wer die konkreten Nötigungsopfer überhaupt seien (act. 21 S. 15 f.).
E. 2.2 Die Anklageschrift muss möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Fol- gen der Tatausführung bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Aus dem Anklage- prinzip und der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage ergibt sich, dass die beschuldigte Person genau wissen muss, was ihr konkret vorgeworfen wird (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1268). Fehlende Angaben oder Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift müssen nicht zwingend zu einer Rückweisung, einer Einstellung oder einem Freispruch führen. Das Anklageprinzip ist nur verletzt, wenn der Beschuldigte im Vorverfahren nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist und die Anklage- schrift die Umstände nicht anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente ei- nes Tatbestands schliessen lassen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 37 zu Art. 325).
- 5 -
E. 2.3 Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom tt.mm.jj. (act. 13) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschul- digten konkret vor, am tt.mm.jj., um ca. hh.mm. Uhr auf der Höhe der … (Ortschaft) in … (Stadt), als Teilnehmerin einer illegalen Aktion mit einer grösseren Anzahl Personen auf der Fahrbahn versammelt und auf die Strasse gesetzt zu haben. Da- mit habe sie den Strassenverkehr, den die Polizei aus diesem Grunde habe umlei- ten müssen, lahmgelegt. Trotz der polizeilichen Abmahnung, die Strasse zu verlas- sen, hätten eine grosse Anzahl der Teilnehmer dieser illegalen Aktion bis hh.mm Uhr die Strasse blockiert. Mit ihrem Tun habe sich die Beschuldigte hinter die Ziele der Organisation Y. gestellt, welche Zürich lahm zu legen beabsichtigt habe. Dabei habe sie ihren eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung ge- stellt und zahlreiche Verkehrsteilnehmende dazu gezwungen, ungewollt einen Um- weg einzuschlagen oder im Stau zu stehen und Zeit zu verlieren. Die Verkehrsteil- nehmer seien dazu gezwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen, was die Beschuldigte beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. 13 S. 3 f.).
E. 2.4 Damit wurde in der Anklageschrift zwar sehr knapp und eher in allgemeiner Weise, jedoch gerade noch hinreichend genau umschrieben, was der Beschuldig- ten vorgeworfen wird. Mithin musste ihr aufgrund des Inhalts der Anklage genügend klar sein, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hat. Somit wurde das An- klageprinzip nicht verletzt.
E. 3 Vertrauensschutz und Verbotsirrtum
E. 3.1 Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt bzw. Teile davon von der Beschuldigten bestritten werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern auch die übrigen Beweis- mittel nichts anderes ergeben. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der der Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei würdigt das Ge- richt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
E. 3.2 Zu erstellen gilt der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom tt.mm.jj. und ins- besondere die Beteiligung der Beschuldigten an der ihr vorgeworfenen Nötigung im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Aktion, wobei die Beschuldigte – wie gesehen – den Sachverhalt nicht anerkannt hat.
- 11 -
4. Beweismittel und Beweiswürdigung 4.1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 4.1.1. Ist die beschuldigte Person nicht geständig, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund sämtlicher vorhandener Beweismittel zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt nach der persönlichen Über- zeugung des Gerichts als gegeben erachtet werden kann (WOHLERS in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 5; HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, a.a.O., Art. 10 N 41 und N 58 ff.). Dabei ist gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ausschlaggebend, dass sich der Strafrichter nicht von der Exis- tenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zwei- fel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (WOHLERS, a.a.O. Art. 10 N 11 ff.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 233; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2006, 6P.155/2006 und 6S.363/2006 E. 4.1). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei jedoch nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf 2005, S. 247; SCHMID, a.a.O, N 235). 4.1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vor- geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht mas- sgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit ver-
- 12 - mag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Er- schöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexis- tenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die be- schuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Per- son freisprechen. 4.2. Beweismittel 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft stützt den Vorwurf hauptsächlich auf den Rapport der Stadtpolizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 1) sowie die Fotodokumentation der Stadtpo- lizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 3). Soweit entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die er- hobenen und verwertbaren Beweise näher einzugehen. 4.2.2. Die im Recht liegende Fotodokumentation der Stadtpolizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 3) wurde der Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom tt.mm.jj. vorgehalten (act. 2 F/A 12). Insofern wurde ihr das Teilnah- merecht an der Beweiserhebung im Sinne von Art. 147 StPO gewährt und ihr Ge- legenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen bzw. dem Beweisergebnis zu äussern. Ferner ist festzuhalten, dass es sich – u.a. auch gemäss obergerichtlicher Recht- sprechung – bei einem Polizeirapport um eine von der Polizei als Strafverfolgungs- behörde zusammengetragene Akte handelt (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Damit erweist sich der Rapport der Stadtpo- lizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 1) als ein zulässiges Beweismittel. Somit sind sowohl die Fotodokumentation als auch der Rapport der Stadtpolizei Z verwertbar. 4.3. Polizeirapport 4.3.1. Im Polizeirapport vom tt.mm.jj. ist festgehalten, dass es eine Abmahnung gegeben habe, die Brücke zu verlassen und dass sich die Beschuldigte geweigert habe, die Örtlichkeit zu verlassen (act. 1 S. 1). Ebenfalls wird festgehalten, dass
- 13 - durch die Blockade der Individualverkehr festgehalten worden sei, ohne dass dar- aus hervorgeht, wann und wie lange dies passiert sein soll (S. 2). Sodann wird ausdrücklich festgehalten, dass ein zusätzlicher Wahrnehmungsbericht wegen der Fotos nicht erstellt worden sei (S. 4). 4.3.2. Beim Polizeirapport handelt es sich letztlich um ein blosses Behauptungs- papier. Zwar sind darin Elemente des in der Anklageschrift umschriebenen Sach- verhalts festgehalten, doch bedeutet dies nicht, dass das Festgehaltene automa- tisch der Wahrheit entspricht. Der Polizeirapport ist somit zwar ein zulässiges Be- weismittel, das aber für sich allein genommen, den angeklagten Sachverhalt nicht rechtsgenügend zu beweisen vermag. 4.4. Polizeiliche Fotodokumentation (act. 3) 4.4.1. Am Anfang der Fotodokumentation der Stadtpolizei Z. werden Ort, Zeit und Grund der Verhaftung stichwortartig beschrieben. Es folgen zehn Fotos, wobei jeg- liche Metadaten wie Orts- und Zeitangaben fehlen. Mithin geht daraus nicht hervor, wo und vor allem wann sie aufgenommen wurden. Auf dem ersten Foto ist eine Person zu sehen, wie sie ein weisses Blatt Papier, welches mit der Zahl "7" be- druckt ist, hält. Danach folgt ein Foto, auf dem die Identitätskarte der Beschuldigten auf ein weissen Blatt Papieres, welches mit der Zahl "7" bedruckt ist, gehalten wird. Auf dem nächsten vier Fotos sind Polizisten zu sehen, welche zusammen eine Per- son tragen. Weiter folgt ein Foto, welches vordergründig zwei Menschen abbildet, die auf einem Fussgängerstreifen sitzen. Im Hintergrund erkennt man weitere Per- sonen mit Leuchtweste und es ist ein Absperrband über die Fahrbahn gezogen. Die drei darauf folgenden Bilder zeigen wiederum den Fussgängerstreifen aus ei- nem anderen Winkel aufgenommen. Auf dem zweiten und dritten dieser eben ge- nannten Bilder liegt im Vordergrund eine Person mit dem Rücken am Boden. Auf dem dritten Bild stehen Polizisten rund um die am Boden liegende Person. Ein Po- lizeibeamter bückt sich zu der Person hinunter. Auf diesen drei Fotos sind im Hin- tergrund ein bzw. zwei weitere Personen auf Stühlen sitzend erkennbar. 4.4.2. Die Fotos in der Fotodokumentation der Stadtpolizei Z. sind allesamt unkom- mentiert. Den Fotos ist weder ein Datum- noch Zeitstempel zu entnehmen, so dass
- 14 - nicht erstellt werden kann, ob die darauf befindlichen Personen und Handlungen mit den Angaben in der Anklage übereinstimmen. Insbesondere kann gestützt auf die Fotos nicht erstellt werden, ob die Beschuldigte an der Kundgebung teilgenom- men hat (eine eigentliche Kundgebung ist auf den Fotos nämlich nicht zu sehen, sondern lediglich ein Mann und eine Frau) und wie lange sie sich am fotografierten Ort aufgehalten hat. Gestützt auf die Fotos lassen sich somit weder der in der An- klageschrift festgehaltenen Zeitpunkt noch die Dauer des Aufenthalts vor Ort er- stellen. Auch zeigen die Fotos weder die in der Anklage festgehaltene angeblich grössere Ansammlung von Personen (zwei Personen sind noch lange keine grös- sere Ansammlung) noch eine Abmahnung durch die Polizei noch irgendwelche Verkehrsteilnehmer – und schon gar keine, die dazu genötigt wurden, im Stau zu warten oder einen Umweg einzuschlagen. Insgesamt sind auch die unkommentier- ten Fotos aufgrund der nicht vorhandenen Metadaten als blosse Parteibehauptun- gen zu würdigen, wobei es offenbar dem Gericht überlassen ist, die darin allenfalls festgehaltenen "Behauptungen" mit der Anklageschrift in Einklang zu bringen. Fest- zuhalten ist, dass dies für weite Teile des Sachverhalts selbst dann nicht möglich wäre, wenn die Fotos kommentiert und mit Metadaten versehen wären, denn da- rauf sind weder eine grössere bzw. überhaupt eine Menschenansammlung noch eine polizeiliche Abmahnung noch zahlreiche (bzw. überhaupt irgendwelche) Ver- kehrsteilnehmer, die zu irgendetwas etwas genötigt wurden, zu sehen. Kurz ge- sagt, ist die Fotodokumentation auf keinen Fall ausreichend, um der Beschuldigten ein unrechtmässiges Verhalten bzw. die im Strafbefehl vom tt.mm.jj. umschriebene Aktion vom tt.mm.jj. nachzuweisen.
5. Fazit Anhand der vorliegenden, äusserst rudimentären Beweismittel kann der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt werden. Es lässt sich nicht erstellen, dass sich eine grös- sere Anzahl von Personen am tt.mm.jj. an der … (Ortschaft) versammelt und die Fahrbahn blockiert hat, so dass der Verkehr umgeleitet werden musste, und Ver- kehrsteilnehmer dadurch zu einem unfreiwilligen Verhalten bestimmt wurden. Erst Recht lässt sich nicht nachweisen, dass sich die Beschuldigte strafbar verhalten
- 15 - hätte. Somit ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. (…)
2. (…)
3. Die Beschuldigte beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– pro Tag für die erstandene Haft (act. 21 S. 37 f.). Bei Freispruch hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Eine Herabsetzung oder Verweige- rung der Genugtuung kommt lediglich gestützt auf die in Art. 430 Abs. 1 StPO ge- nannten Gründe in Frage, namentlich wenn sich die beschuldigte Person rechts- widrig oder schuldhaft verhalten hat. Der Beschuldigten kann kein solches Verhal- ten zur Last gelegt werden, weshalb sie für die Haft zu entschädigen ist. Sie war vom tt.mm.jj., hh.mm. Uhr, bis zum tt.mm.jj., hh.mm. Uhr, inhaftiert, mithin während 3 Tagen. Sie hat zudem Anspruch auf Verzinsung der Forderung zu 5%, beginnend am Tag der Verhaftung (vgl. Urteil des BGer. 6B_1404/2016 vom 13.06.2017, E. 2.2). Die Entschädigung beträgt gemäss bundesgerichtlicher Praxis in der Regel Fr. 200.– pro Hafttag. Somit erweist sich für die Beschuldigte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 600.–, zuzüglich Zins zu 5% seit tt.mm.jj., als angemessen. Es wird erkannt:
E. 3.3 Ein indirekter Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Beschuldigte annimmt, sein Verhalten sei durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt, wobei das Recht einen solchen überhaupt nicht oder nicht in dem von ihm angenommenen Umfang kennt (NIGGLI/MAEDER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N
E. 3.4 Zwar zeigt die Verteidigung der Beschuldigten ausführlich auf, dass der Stadtrat Zürich im Zusammenhang mit Anfragen über Demonstrationen vermehrt öffentlich auf Übertretungen gemäss der APV der Zürich hinweise, und dass die strafrechtliche Verfolgung der Personen, welche sich am tt.mm.jj. versammelt ha- ben, gestützt auf Statistiken der Stadt Zürich aus den Jahren jj bis jj die Ausnahme darstelle (act. 21 S. 9 ff.; act. 22/6-11), jedoch kann dadurch noch kein erwartungs- begründendes Verhalten der Behörden, welches einen generellen Anspruch auf sanktionsfreies bzw. übertretungsstrafrechtlich geahndetes Demonstrieren gene- riert, abgeleitet werden.
E. 3.5 Die Beschuldigte kann sich damit weder auf den Grundsatz des Vertrauens- schutzes noch auf einen Verbotsirrtum zu ihren Gunsten stützten.
- 7 -
4. Verhalten von Staatsanwaltschaft und Polizei Die Verteidigung rügt sodann, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft mit ma- ximaler Repression vorgegangen seien, indem Fingerabdrücke und Wangen- schleimhautabstriche genommen worden seien, die Haftfristen konsequent ausge- reizt worden seien und die Beschuldigte gezwungen worden sei, sich nackt auszu- ziehen (act. 21 S. 6 f.). 4.1. Erkennungsdienstliche Erfassung Die Abnahme von Fingerabdrücken im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfas- sung ist durch Art. 260 Abs. 2 StPO gedeckt. Zudem ist in der Verordnung über erkennungsdienstliche Behandlung von Personen (LS 551.112) geregelt, wer er- kennungsdienstlich zu erfassen ist und wie die erkennungsdienstliche Behandlung zu erfolgen hat. Erkennungsdienstlich zu erfassen sind unter anderem Personen, die vorläufig festgenommen wurden, soweit dies zur Abklärung strafbarer Handlun- gen oder zur Feststellung der Identität notwendig ist (§ 4 lit. b Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen). Als zulässige erkennungs- dienstliche Massnahmen gelten die Erstellung von Fotografien sowie die Abnahme von biometrischen Daten, wie bspw. das Abdrucken von Fingern (SCHMID/JOSITSCH, Schweizer Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 260, N 1). Welche Mass- nahmen erforderlich sind, entscheidet die Polizei nach pflichtgemässem Ermessen (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Perso- nen). Vorliegend entsprachen die vorgenommenen Massnahmen dem Standard- prozedere und scheinen aufgrund der Anzahl vorläufig festgenommener Personen durchaus gerechtfertigt, zumal es sich um minimale Eingriffe in die Persönlichkeits- rechte der Betroffenen handelt. Nachdem die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschuldigten eine gesetzliche Grundlage aufweist bzw. aufgewiesen hat und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ausgeführt wurde, kann nicht von ei- ner widerrechtlichen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten gesprochen werden. Das Verhalten der Polizei ist damit nicht zu beanstanden. 4.2. Was die monierte Haft betrifft, wurde die Beschuldigte gemäss den Akten am tt.mm.jj. um hh.mm. Uhr (act. 5/1) festgenommen und am tt.mm.jj. um
- 8 - hh.mm. Uhr (act. 5/6) wieder freigelassen. Gemäss § 21 Abs. 3 PolG ZH kann die Polizei eine Person auf die Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen zur Fest- stellung der Identität vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkei- ten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweisspapiere echt sind. Zudem kann sie eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unter anderem zur Sicherstellung einer Zuführung notwendig ist (§ 25 lit. d PolG ZH). Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zum Zweck einer beförderlichen Kontrolle und Dokumentation sowie vor dem Hinter- grund der Ermittlungen im Zusammenhang mit (weiteren) drohenden Straftaten po- lizeilich festgehalten werden musste. Mit Verfügung vom tt.mm.jj., hh.mm. Uhr, wurde die Vorführung der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft angeordnet (act. 5/3), womit sie innerhalb der Frist von 24 Stunden seit Festnahme (Art. 219 Abs. 4 StPO; § 24 PolG ZH) der Staatsanwaltschaft zugeführt wurde. Die Beschul- digte wurde am Folgetag, tt.mm.jj., um hh.mm. Uhr aus der Haft entlassen (act. 5/6). Diese Entlassung erfolgte wiederum innert der 48 Stunden Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO. Insgesamt ist somit die Haftzeit von insgesamt knapp 48 Stunden nicht zu beanstanden. 4.3. Leibesvisitation 4.3.1. Die Verteidigung der Beschuldigten rügte, dass die Leibesvisitation der Po- lizei rechtswidrig erfolgt sei (act. 21 S. 6 ff.). Die gesetzliche Grundlage für eine sol- che Durchsuchung findet sich auf kantonaler Ebene in § 35 Abs. 1 PolG ZH. So darf die Polizei in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Ge- genständen oder Spuren suchen. Sie kann angeordnet werden, wenn unter ande- rem die Gründe für einen Polizeigewahrsam dieser Person gegeben sind (vgl. § 35 Abs. 1 lit. b PolG ZH). Die Rechtsprechung hat sich bereits ausführlich mit der An- ordnung von Leibesvisitationen auseinandergesetzt. So dürfen sie nicht ohne erst- haften und konkreten Anhaltspunkt einer Selbst-oder Fremdgefährdung systema- tisch durch die Polizei angeordnet werden (vgl. hierzu BGE 146 I 97 E. 2.4 mit Hinweisen).
- 9 - 4.3.2. Die Beschuldigte wurde vorliegend für zwei Tage in polizeilichen Gewahr- sam genommen. Es ist gerichtsnotorisch, dass anlässlich der Demonstration an der … (Ortschaft) vom tt.mm.jj. mehrere Personen in polizeilichen Gewahrsam genom- men wurden, wobei diese, zumindest vorübergehend zusammen in einem Raum festgehalten wurden. Wenn eine derart grosse Personenanzahl innert kürzester Zeit festgenommen und in polizeiliche Gewahrsam genommen werden muss, sind besondere Schutzmassnahmen notwendig, um die Sicherheit sämtlicher anwesen- der Personen, mithin des Beschuldigten selbst, der Mitinhaftierten sowie auch des Sicherheitspersonals zu gewährleisten. Bei einer solch grossen Anzahl unter- schiedlicher Personen auf engem Raum kann eine Selbst- oder Fremdgefährdung, insbesondere da in einer solchen Belastungssituation unkontrollierte Stressreakti- onen durchaus möglich erscheinen, nicht ausgeschlossen werden. Zum Schutz der vielen beteiligten Personen und auch des Sicherheitspersonals ist daher die Lei- besvisitation des Beschuldigten vorliegend nicht zu bestanden. II. Sachverhalt
1. Tatvorwurf Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom tt.mm.jj. (act. 13) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten konkret vor, am tt.mm.jj., um ca. hh.mm. Uhr auf der Höhe der … (Ortschaft) in … (Stadt), als Teilnehmerin einer illegalen Aktion mit einer grösseren Anzahl Perso- nen auf der Fahrbahn versammelt und auf die Strasse gesetzt zu haben. Damit habe sie den Strassenverkehr, den die Polizei aus diesem Grunde habe umleiten müssen, lahmgelegt. Trotz der polizeilichen Abmahnung, die Strasse zu verlassen, hätten eine grosse Anzahl der Teilnehmer dieser illegalen Aktion bis hh.mm. Uhr die Strasse blockiert. Mit ihrem Tun habe sich die Beschuldigte hinter die Ziele der Organisation Y. gestellt, welche Zürich lahm zu legen beabsichtigt habe. Dabei habe sie ihren eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung gestellt und zahl- reiche Verkehrsteilnehmende dazu gezwungen, ungewollt einen Umweg einzu- schlagen oder im Stau zu stehen und Zeit zu verlieren. Die Verkehrsteilnehmer
- 10 - seien dazu gezwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzu- passen, was die Beschuldigte beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genom- men habe (act. 13 S. 3 f.).
2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte machte anlässlich der Untersuchung von ihrem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch (act. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Be- schuldigte nicht in Abrede, am tt.mm.jj. bei der inkriminierten Aktion anwesend ge- wesen zu sein (Prot. S. 8), vielmehr anerkannte sie an, sich am tt.mm.jj. an der … (Ortschaft) aufgehalten zu haben, wobei sie sich auf den Fussgängerstreifen ge- setzt habe (act. 21 S. 17). Sie habe sich dort jedoch – entgegen der Angabe in der Anklageschrift – nicht 15 Minuten lang, sondern lediglich für maximal 5 Minuten aufgehalten. Sodann werde zum einen der in der Anklage genannte Zeitraum von hh.mm. Uhr bis hh.mm. Uhr bestritten, zum anderen auch, dass eine grosse Anzahl von Demonstranten an der Demonstration teilgenommen hätten. Beides lasse sich gestützt auf die Akten nicht erstellen (act. 21 S. 17).
3. Sachverhaltserstellung
E. 8 zu Art. 21). Die Anwendung des Verbotsirrtums hängt nicht nur davon ab, ob die beschuldigte Person um die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens wusste, sondern auch, ob sie darum hätte wissen können bzw. ob der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 12 f. zu Art. 21).
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. - 16 -
- Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. XX (inkl. Bar- auslagen und 7.7% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Der Beschuldigten werden Fr. 600.–, zuzüglich 5 % Zins ab tt.mm.jj., als Ge- nugtuung für 3 Tage Freiheitsentzug aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten – (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht), – und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden der Be- – schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl – sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- – mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA, nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials", die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge- – mäss § 54a PolG.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. - 17 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 19. September 2022 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Harris MLaw Y. van der Stroom
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB220088-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Harris Gerichtsschreiberin MLaw Y. van der Stroom Urteil vom 19. September 2022 (begründete Ausfertigung) in Sachen A. , Anklägerin gegen B. , Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwalt X. betreffend Nötigung / Einsprache gegen den Strafbefehl von A. vom tt.mm.jj.
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl von A. vom tt.mm.jj. ersetzt denjenigen vom tt.mm.jj. und ist die- sem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers RA X. Anträge der Anklagebehörde: (act. 7 und 16; sinngemäss)
1. Die Beschuldigte sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 1'500.–) zu bestrafen.
3. An die Strafe sei die erstandene Haft von insgesamt 2 Tagen anzurechnen.
4. Es sei der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und dafür eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
5. Es seien der Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Anträge der Verteidigung: (act. 21; sinngemäss)
1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
2. Eventualiter sei gestützt auf Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen respektive sei das Strafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen.
3. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuung von mindestens Fr. 600.– für die erstandene Haft zuzüglich 5% Zins ab dem tt.mm.jj. aus der Staatskasse zu- zusprechen.
4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung aus der Staats- kasse für die entstandenen Kosten der Verteidigung zuzusprechen.
- 3 -
6. Das erkennungsdienstliche Material der Beschuldigten sei zu löschen. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Nach erfolgter Strafuntersuchung wurde B. (nachfolgend: die Beschuldigte) mit Strafbefehl von A. (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom tt.mm.jj. wegen Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessät- zen zu je Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft (act. 7). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom tt.mm.jj. (Datum Poststempel: tt.mm.jj.) form- und fristgerecht Einsprache (act. 9). 1.2. Mit Eingabe vom tt.mm.jj. bzw. vom tt.mm.jj. ersuchte die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft ausserdem um Vereinigung der sie betreffenden Strafuntersu- chung mit sämtlichen im Zusammenhang mit den Ereignissen vom tt.mm.jj. bereits eröffneten oder noch zu eröffnenden Verfahren (act. 9 und 10). Die Staatsanwalt- schaft wies diese Eingaben mit Verfügung vom tt.mm.jj. ab (act. 11). 1.3. Gestützt auf die Angaben aus dem Steuerregister bestrafte die Staatsanwalt- schaft die Beschuldigte mit neuem Strafbefehl vom tt.mm.jj. mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– (act. 12; act. 13). Gegen diesen neuen Strafbefehl erhob die Verteidigung der Beschuldigten in deren Namen mit Eingabe vom tt.mm.jj. form- und fristgerecht Einsprache (act. 15). Mit Weisung vom tt.mm.jj. (hierorts eingegangen am tt.mm.jj.) überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das hiesige Gericht mit dem Ersuchen um Durchführung des Hauptverfahrens, wo- bei der Strafbefehl vom tt.mm.jj. als Anklageschrift gelte (act. 16).
- 4 - 1.4. Mit Verfügung des hiesigen Bezirksgerichts vom tt.mm.jj. wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am tt.mm.jj. vorgeladen (act. 18/1). An der Hauptverhand- lung erschien die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres Verteidigers RA X. (Prot. S. 6). 1.5. Nach durchgeführter Hauptverhandlung und anschliessender Beratung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet und den Parteien schriftlich im Dispositiv ausgehändigt bzw. zugestellt (act. 26; Prot. S. 11). Mit Eingabe vom tt.mm.jj. liess die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil vom tt.mm.jj. an- melden (act. 28).
2. Verletzung des Anklageprinzips 2.1. Die Verteidigung der Beschuldigten rügt eine Verletzung des Anklageprin- zips. In der Anklageschrift fehlten die erforderlichen konkreten Angaben zur Person der Beschuldigten und des ihr vorgeworfenen Verhaltens. Ferner sei nicht um- schrieben, ob bzw. wozu sich die Verkehrsteilnehmenden hätten nötigen lassen müssen und wer die konkreten Nötigungsopfer überhaupt seien (act. 21 S. 15 f.). 2.2. Die Anklageschrift muss möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Fol- gen der Tatausführung bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Aus dem Anklage- prinzip und der daraus abzuleitenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklage ergibt sich, dass die beschuldigte Person genau wissen muss, was ihr konkret vorgeworfen wird (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1268). Fehlende Angaben oder Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift müssen nicht zwingend zu einer Rückweisung, einer Einstellung oder einem Freispruch führen. Das Anklageprinzip ist nur verletzt, wenn der Beschuldigte im Vorverfahren nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist und die Anklage- schrift die Umstände nicht anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente ei- nes Tatbestands schliessen lassen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 37 zu Art. 325).
- 5 - 2.3. Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom tt.mm.jj. (act. 13) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschul- digten konkret vor, am tt.mm.jj., um ca. hh.mm. Uhr auf der Höhe der … (Ortschaft) in … (Stadt), als Teilnehmerin einer illegalen Aktion mit einer grösseren Anzahl Personen auf der Fahrbahn versammelt und auf die Strasse gesetzt zu haben. Da- mit habe sie den Strassenverkehr, den die Polizei aus diesem Grunde habe umlei- ten müssen, lahmgelegt. Trotz der polizeilichen Abmahnung, die Strasse zu verlas- sen, hätten eine grosse Anzahl der Teilnehmer dieser illegalen Aktion bis hh.mm Uhr die Strasse blockiert. Mit ihrem Tun habe sich die Beschuldigte hinter die Ziele der Organisation Y. gestellt, welche Zürich lahm zu legen beabsichtigt habe. Dabei habe sie ihren eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung ge- stellt und zahlreiche Verkehrsteilnehmende dazu gezwungen, ungewollt einen Um- weg einzuschlagen oder im Stau zu stehen und Zeit zu verlieren. Die Verkehrsteil- nehmer seien dazu gezwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzupassen, was die Beschuldigte beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen habe (act. 13 S. 3 f.). 2.4. Damit wurde in der Anklageschrift zwar sehr knapp und eher in allgemeiner Weise, jedoch gerade noch hinreichend genau umschrieben, was der Beschuldig- ten vorgeworfen wird. Mithin musste ihr aufgrund des Inhalts der Anklage genügend klar sein, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hat. Somit wurde das An- klageprinzip nicht verletzt.
3. Vertrauensschutz und Verbotsirrtum 3.1. Die Verteidigung der Beschuldigten wendet weiter ein, dass vorliegend der Grundsatz des Vertrauensschutzes wie auch der indirekte Verbotsirrtum tangiert seien. Aufgrund der bisherigen Praxis der Strafverfolgungsbehörden habe die Be- schuldigte und auch die anderen Demonstranten durch ihre Teilnahme an friedli- chen Demonstrationen lediglich mit einem Verstoss gegen die APV der Stadt Zürich und demnach mit einer Busse rechnen müssen (act. 21 S. 9 ff.).
- 6 - 3.2. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV ha- ben Personen den Anspruch, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusi- cherung oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Be- hörden gestützt zu werden (BGE 126 II 377 E. 3a). Ein solches erwartungsbegrün- dendes Verhalten kann vorliegen, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Ge- setz abweicht und zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht einzuschreiten. In der Folge kann die beschuldigte Person verlangen, ebenfalls gesetzeswidrig begünstigt zu werden (BGE 115 Ia 81 in Praxis 1990 Nr. 40 E. 2). 3.3. Ein indirekter Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Beschuldigte annimmt, sein Verhalten sei durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt, wobei das Recht einen solchen überhaupt nicht oder nicht in dem von ihm angenommenen Umfang kennt (NIGGLI/MAEDER in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StGB, 4. Aufl., Basel 2019, N 8 zu Art. 21). Die Anwendung des Verbotsirrtums hängt nicht nur davon ab, ob die beschuldigte Person um die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens wusste, sondern auch, ob sie darum hätte wissen können bzw. ob der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen wäre (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 12 f. zu Art. 21). 3.4. Zwar zeigt die Verteidigung der Beschuldigten ausführlich auf, dass der Stadtrat Zürich im Zusammenhang mit Anfragen über Demonstrationen vermehrt öffentlich auf Übertretungen gemäss der APV der Zürich hinweise, und dass die strafrechtliche Verfolgung der Personen, welche sich am tt.mm.jj. versammelt ha- ben, gestützt auf Statistiken der Stadt Zürich aus den Jahren jj bis jj die Ausnahme darstelle (act. 21 S. 9 ff.; act. 22/6-11), jedoch kann dadurch noch kein erwartungs- begründendes Verhalten der Behörden, welches einen generellen Anspruch auf sanktionsfreies bzw. übertretungsstrafrechtlich geahndetes Demonstrieren gene- riert, abgeleitet werden. 3.5. Die Beschuldigte kann sich damit weder auf den Grundsatz des Vertrauens- schutzes noch auf einen Verbotsirrtum zu ihren Gunsten stützten.
- 7 -
4. Verhalten von Staatsanwaltschaft und Polizei Die Verteidigung rügt sodann, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft mit ma- ximaler Repression vorgegangen seien, indem Fingerabdrücke und Wangen- schleimhautabstriche genommen worden seien, die Haftfristen konsequent ausge- reizt worden seien und die Beschuldigte gezwungen worden sei, sich nackt auszu- ziehen (act. 21 S. 6 f.). 4.1. Erkennungsdienstliche Erfassung Die Abnahme von Fingerabdrücken im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfas- sung ist durch Art. 260 Abs. 2 StPO gedeckt. Zudem ist in der Verordnung über erkennungsdienstliche Behandlung von Personen (LS 551.112) geregelt, wer er- kennungsdienstlich zu erfassen ist und wie die erkennungsdienstliche Behandlung zu erfolgen hat. Erkennungsdienstlich zu erfassen sind unter anderem Personen, die vorläufig festgenommen wurden, soweit dies zur Abklärung strafbarer Handlun- gen oder zur Feststellung der Identität notwendig ist (§ 4 lit. b Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen). Als zulässige erkennungs- dienstliche Massnahmen gelten die Erstellung von Fotografien sowie die Abnahme von biometrischen Daten, wie bspw. das Abdrucken von Fingern (SCHMID/JOSITSCH, Schweizer Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 260, N 1). Welche Mass- nahmen erforderlich sind, entscheidet die Polizei nach pflichtgemässem Ermessen (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Perso- nen). Vorliegend entsprachen die vorgenommenen Massnahmen dem Standard- prozedere und scheinen aufgrund der Anzahl vorläufig festgenommener Personen durchaus gerechtfertigt, zumal es sich um minimale Eingriffe in die Persönlichkeits- rechte der Betroffenen handelt. Nachdem die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschuldigten eine gesetzliche Grundlage aufweist bzw. aufgewiesen hat und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens ausgeführt wurde, kann nicht von ei- ner widerrechtlichen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen der Beschuldig- ten gesprochen werden. Das Verhalten der Polizei ist damit nicht zu beanstanden. 4.2. Was die monierte Haft betrifft, wurde die Beschuldigte gemäss den Akten am tt.mm.jj. um hh.mm. Uhr (act. 5/1) festgenommen und am tt.mm.jj. um
- 8 - hh.mm. Uhr (act. 5/6) wieder freigelassen. Gemäss § 21 Abs. 3 PolG ZH kann die Polizei eine Person auf die Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen zur Fest- stellung der Identität vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkei- ten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweisspapiere echt sind. Zudem kann sie eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unter anderem zur Sicherstellung einer Zuführung notwendig ist (§ 25 lit. d PolG ZH). Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte zum Zweck einer beförderlichen Kontrolle und Dokumentation sowie vor dem Hinter- grund der Ermittlungen im Zusammenhang mit (weiteren) drohenden Straftaten po- lizeilich festgehalten werden musste. Mit Verfügung vom tt.mm.jj., hh.mm. Uhr, wurde die Vorführung der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft angeordnet (act. 5/3), womit sie innerhalb der Frist von 24 Stunden seit Festnahme (Art. 219 Abs. 4 StPO; § 24 PolG ZH) der Staatsanwaltschaft zugeführt wurde. Die Beschul- digte wurde am Folgetag, tt.mm.jj., um hh.mm. Uhr aus der Haft entlassen (act. 5/6). Diese Entlassung erfolgte wiederum innert der 48 Stunden Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO. Insgesamt ist somit die Haftzeit von insgesamt knapp 48 Stunden nicht zu beanstanden. 4.3. Leibesvisitation 4.3.1. Die Verteidigung der Beschuldigten rügte, dass die Leibesvisitation der Po- lizei rechtswidrig erfolgt sei (act. 21 S. 6 ff.). Die gesetzliche Grundlage für eine sol- che Durchsuchung findet sich auf kantonaler Ebene in § 35 Abs. 1 PolG ZH. So darf die Polizei in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Ge- genständen oder Spuren suchen. Sie kann angeordnet werden, wenn unter ande- rem die Gründe für einen Polizeigewahrsam dieser Person gegeben sind (vgl. § 35 Abs. 1 lit. b PolG ZH). Die Rechtsprechung hat sich bereits ausführlich mit der An- ordnung von Leibesvisitationen auseinandergesetzt. So dürfen sie nicht ohne erst- haften und konkreten Anhaltspunkt einer Selbst-oder Fremdgefährdung systema- tisch durch die Polizei angeordnet werden (vgl. hierzu BGE 146 I 97 E. 2.4 mit Hinweisen).
- 9 - 4.3.2. Die Beschuldigte wurde vorliegend für zwei Tage in polizeilichen Gewahr- sam genommen. Es ist gerichtsnotorisch, dass anlässlich der Demonstration an der … (Ortschaft) vom tt.mm.jj. mehrere Personen in polizeilichen Gewahrsam genom- men wurden, wobei diese, zumindest vorübergehend zusammen in einem Raum festgehalten wurden. Wenn eine derart grosse Personenanzahl innert kürzester Zeit festgenommen und in polizeiliche Gewahrsam genommen werden muss, sind besondere Schutzmassnahmen notwendig, um die Sicherheit sämtlicher anwesen- der Personen, mithin des Beschuldigten selbst, der Mitinhaftierten sowie auch des Sicherheitspersonals zu gewährleisten. Bei einer solch grossen Anzahl unter- schiedlicher Personen auf engem Raum kann eine Selbst- oder Fremdgefährdung, insbesondere da in einer solchen Belastungssituation unkontrollierte Stressreakti- onen durchaus möglich erscheinen, nicht ausgeschlossen werden. Zum Schutz der vielen beteiligten Personen und auch des Sicherheitspersonals ist daher die Lei- besvisitation des Beschuldigten vorliegend nicht zu bestanden. II. Sachverhalt
1. Tatvorwurf Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom tt.mm.jj. (act. 13) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zur Last gelegt. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten konkret vor, am tt.mm.jj., um ca. hh.mm. Uhr auf der Höhe der … (Ortschaft) in … (Stadt), als Teilnehmerin einer illegalen Aktion mit einer grösseren Anzahl Perso- nen auf der Fahrbahn versammelt und auf die Strasse gesetzt zu haben. Damit habe sie den Strassenverkehr, den die Polizei aus diesem Grunde habe umleiten müssen, lahmgelegt. Trotz der polizeilichen Abmahnung, die Strasse zu verlassen, hätten eine grosse Anzahl der Teilnehmer dieser illegalen Aktion bis hh.mm. Uhr die Strasse blockiert. Mit ihrem Tun habe sich die Beschuldigte hinter die Ziele der Organisation Y. gestellt, welche Zürich lahm zu legen beabsichtigt habe. Dabei habe sie ihren eigenen Willen über denjenigen der Bevölkerung gestellt und zahl- reiche Verkehrsteilnehmende dazu gezwungen, ungewollt einen Umweg einzu- schlagen oder im Stau zu stehen und Zeit zu verlieren. Die Verkehrsteilnehmer
- 10 - seien dazu gezwungen worden, ihre ursprünglichen Pläne dieser Situation anzu- passen, was die Beschuldigte beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genom- men habe (act. 13 S. 3 f.).
2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte machte anlässlich der Untersuchung von ihrem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch (act. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Be- schuldigte nicht in Abrede, am tt.mm.jj. bei der inkriminierten Aktion anwesend ge- wesen zu sein (Prot. S. 8), vielmehr anerkannte sie an, sich am tt.mm.jj. an der … (Ortschaft) aufgehalten zu haben, wobei sie sich auf den Fussgängerstreifen ge- setzt habe (act. 21 S. 17). Sie habe sich dort jedoch – entgegen der Angabe in der Anklageschrift – nicht 15 Minuten lang, sondern lediglich für maximal 5 Minuten aufgehalten. Sodann werde zum einen der in der Anklage genannte Zeitraum von hh.mm. Uhr bis hh.mm. Uhr bestritten, zum anderen auch, dass eine grosse Anzahl von Demonstranten an der Demonstration teilgenommen hätten. Beides lasse sich gestützt auf die Akten nicht erstellen (act. 21 S. 17).
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt bzw. Teile davon von der Beschuldigten bestritten werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern auch die übrigen Beweis- mittel nichts anderes ergeben. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der der Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei würdigt das Ge- richt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. 3.2. Zu erstellen gilt der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom tt.mm.jj. und ins- besondere die Beteiligung der Beschuldigten an der ihr vorgeworfenen Nötigung im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Aktion, wobei die Beschuldigte – wie gesehen – den Sachverhalt nicht anerkannt hat.
- 11 -
4. Beweismittel und Beweiswürdigung 4.1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 4.1.1. Ist die beschuldigte Person nicht geständig, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund sämtlicher vorhandener Beweismittel zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt nach der persönlichen Über- zeugung des Gerichts als gegeben erachtet werden kann (WOHLERS in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 5; HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, a.a.O., Art. 10 N 41 und N 58 ff.). Dabei ist gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ausschlaggebend, dass sich der Strafrichter nicht von der Exis- tenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zwei- fel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (WOHLERS, a.a.O. Art. 10 N 11 ff.; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 233; Urteile des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2006, 6P.155/2006 und 6S.363/2006 E. 4.1). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei jedoch nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf 2005, S. 247; SCHMID, a.a.O, N 235). 4.1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vor- geworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht mas- sgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit ver-
- 12 - mag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Er- schöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexis- tenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die be- schuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Per- son freisprechen. 4.2. Beweismittel 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft stützt den Vorwurf hauptsächlich auf den Rapport der Stadtpolizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 1) sowie die Fotodokumentation der Stadtpo- lizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 3). Soweit entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die er- hobenen und verwertbaren Beweise näher einzugehen. 4.2.2. Die im Recht liegende Fotodokumentation der Stadtpolizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 3) wurde der Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom tt.mm.jj. vorgehalten (act. 2 F/A 12). Insofern wurde ihr das Teilnah- merecht an der Beweiserhebung im Sinne von Art. 147 StPO gewährt und ihr Ge- legenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen bzw. dem Beweisergebnis zu äussern. Ferner ist festzuhalten, dass es sich – u.a. auch gemäss obergerichtlicher Recht- sprechung – bei einem Polizeirapport um eine von der Polizei als Strafverfolgungs- behörde zusammengetragene Akte handelt (Art. 12 lit. a StPO, Art. 15 StPO, Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 139 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Damit erweist sich der Rapport der Stadtpo- lizei Z. vom tt.mm.jj. (act. 1) als ein zulässiges Beweismittel. Somit sind sowohl die Fotodokumentation als auch der Rapport der Stadtpolizei Z verwertbar. 4.3. Polizeirapport 4.3.1. Im Polizeirapport vom tt.mm.jj. ist festgehalten, dass es eine Abmahnung gegeben habe, die Brücke zu verlassen und dass sich die Beschuldigte geweigert habe, die Örtlichkeit zu verlassen (act. 1 S. 1). Ebenfalls wird festgehalten, dass
- 13 - durch die Blockade der Individualverkehr festgehalten worden sei, ohne dass dar- aus hervorgeht, wann und wie lange dies passiert sein soll (S. 2). Sodann wird ausdrücklich festgehalten, dass ein zusätzlicher Wahrnehmungsbericht wegen der Fotos nicht erstellt worden sei (S. 4). 4.3.2. Beim Polizeirapport handelt es sich letztlich um ein blosses Behauptungs- papier. Zwar sind darin Elemente des in der Anklageschrift umschriebenen Sach- verhalts festgehalten, doch bedeutet dies nicht, dass das Festgehaltene automa- tisch der Wahrheit entspricht. Der Polizeirapport ist somit zwar ein zulässiges Be- weismittel, das aber für sich allein genommen, den angeklagten Sachverhalt nicht rechtsgenügend zu beweisen vermag. 4.4. Polizeiliche Fotodokumentation (act. 3) 4.4.1. Am Anfang der Fotodokumentation der Stadtpolizei Z. werden Ort, Zeit und Grund der Verhaftung stichwortartig beschrieben. Es folgen zehn Fotos, wobei jeg- liche Metadaten wie Orts- und Zeitangaben fehlen. Mithin geht daraus nicht hervor, wo und vor allem wann sie aufgenommen wurden. Auf dem ersten Foto ist eine Person zu sehen, wie sie ein weisses Blatt Papier, welches mit der Zahl "7" be- druckt ist, hält. Danach folgt ein Foto, auf dem die Identitätskarte der Beschuldigten auf ein weissen Blatt Papieres, welches mit der Zahl "7" bedruckt ist, gehalten wird. Auf dem nächsten vier Fotos sind Polizisten zu sehen, welche zusammen eine Per- son tragen. Weiter folgt ein Foto, welches vordergründig zwei Menschen abbildet, die auf einem Fussgängerstreifen sitzen. Im Hintergrund erkennt man weitere Per- sonen mit Leuchtweste und es ist ein Absperrband über die Fahrbahn gezogen. Die drei darauf folgenden Bilder zeigen wiederum den Fussgängerstreifen aus ei- nem anderen Winkel aufgenommen. Auf dem zweiten und dritten dieser eben ge- nannten Bilder liegt im Vordergrund eine Person mit dem Rücken am Boden. Auf dem dritten Bild stehen Polizisten rund um die am Boden liegende Person. Ein Po- lizeibeamter bückt sich zu der Person hinunter. Auf diesen drei Fotos sind im Hin- tergrund ein bzw. zwei weitere Personen auf Stühlen sitzend erkennbar. 4.4.2. Die Fotos in der Fotodokumentation der Stadtpolizei Z. sind allesamt unkom- mentiert. Den Fotos ist weder ein Datum- noch Zeitstempel zu entnehmen, so dass
- 14 - nicht erstellt werden kann, ob die darauf befindlichen Personen und Handlungen mit den Angaben in der Anklage übereinstimmen. Insbesondere kann gestützt auf die Fotos nicht erstellt werden, ob die Beschuldigte an der Kundgebung teilgenom- men hat (eine eigentliche Kundgebung ist auf den Fotos nämlich nicht zu sehen, sondern lediglich ein Mann und eine Frau) und wie lange sie sich am fotografierten Ort aufgehalten hat. Gestützt auf die Fotos lassen sich somit weder der in der An- klageschrift festgehaltenen Zeitpunkt noch die Dauer des Aufenthalts vor Ort er- stellen. Auch zeigen die Fotos weder die in der Anklage festgehaltene angeblich grössere Ansammlung von Personen (zwei Personen sind noch lange keine grös- sere Ansammlung) noch eine Abmahnung durch die Polizei noch irgendwelche Verkehrsteilnehmer – und schon gar keine, die dazu genötigt wurden, im Stau zu warten oder einen Umweg einzuschlagen. Insgesamt sind auch die unkommentier- ten Fotos aufgrund der nicht vorhandenen Metadaten als blosse Parteibehauptun- gen zu würdigen, wobei es offenbar dem Gericht überlassen ist, die darin allenfalls festgehaltenen "Behauptungen" mit der Anklageschrift in Einklang zu bringen. Fest- zuhalten ist, dass dies für weite Teile des Sachverhalts selbst dann nicht möglich wäre, wenn die Fotos kommentiert und mit Metadaten versehen wären, denn da- rauf sind weder eine grössere bzw. überhaupt eine Menschenansammlung noch eine polizeiliche Abmahnung noch zahlreiche (bzw. überhaupt irgendwelche) Ver- kehrsteilnehmer, die zu irgendetwas etwas genötigt wurden, zu sehen. Kurz ge- sagt, ist die Fotodokumentation auf keinen Fall ausreichend, um der Beschuldigten ein unrechtmässiges Verhalten bzw. die im Strafbefehl vom tt.mm.jj. umschriebene Aktion vom tt.mm.jj. nachzuweisen.
5. Fazit Anhand der vorliegenden, äusserst rudimentären Beweismittel kann der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt werden. Es lässt sich nicht erstellen, dass sich eine grös- sere Anzahl von Personen am tt.mm.jj. an der … (Ortschaft) versammelt und die Fahrbahn blockiert hat, so dass der Verkehr umgeleitet werden musste, und Ver- kehrsteilnehmer dadurch zu einem unfreiwilligen Verhalten bestimmt wurden. Erst Recht lässt sich nicht nachweisen, dass sich die Beschuldigte strafbar verhalten
- 15 - hätte. Somit ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. (…)
2. (…)
3. Die Beschuldigte beantragt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.– pro Tag für die erstandene Haft (act. 21 S. 37 f.). Bei Freispruch hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Eine Herabsetzung oder Verweige- rung der Genugtuung kommt lediglich gestützt auf die in Art. 430 Abs. 1 StPO ge- nannten Gründe in Frage, namentlich wenn sich die beschuldigte Person rechts- widrig oder schuldhaft verhalten hat. Der Beschuldigten kann kein solches Verhal- ten zur Last gelegt werden, weshalb sie für die Haft zu entschädigen ist. Sie war vom tt.mm.jj., hh.mm. Uhr, bis zum tt.mm.jj., hh.mm. Uhr, inhaftiert, mithin während 3 Tagen. Sie hat zudem Anspruch auf Verzinsung der Forderung zu 5%, beginnend am Tag der Verhaftung (vgl. Urteil des BGer. 6B_1404/2016 vom 13.06.2017, E. 2.2). Die Entschädigung beträgt gemäss bundesgerichtlicher Praxis in der Regel Fr. 200.– pro Hafttag. Somit erweist sich für die Beschuldigte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 600.–, zuzüglich Zins zu 5% seit tt.mm.jj., als angemessen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 16 -
3. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. XX (inkl. Bar- auslagen und 7.7% MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
4. Der Beschuldigten werden Fr. 600.–, zuzüglich 5 % Zins ab tt.mm.jj., als Ge- nugtuung für 3 Tage Freiheitsentzug aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten – (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht), – und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie zuhanden der Be- – schuldigten, die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl – sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- – mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA, nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials", die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben ge- – mäss § 54a PolG.
6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 17 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 19. September 2022 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Harris MLaw Y. van der Stroom