Sachverhalt
Der Beschuldigte hat den ihm im Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch an der heutigen Hauptverhandlung grundsätzlich anerkannt (act. 2, Prot. S. 9 ff.). Insoweit decken sich seine Schilderungen mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, namentlich mit den Ermittlungen der Polizei (act. 1), wonach bei C.________s Effekten der Schlüssel zum fraglichen Zimmer sichergestellt wurde, sowie den polizeilichen Befragungen von D.________
- 8 - (act. 3) und C.________ (act. 4). Der eingeklagte äussere Sachverhalt ist damit zweifelsfrei erstellt. Gewisse Zweifel hinterlassen höchstens die heutigen Aussagen des Beschuldig- ten über den Zeitpunkt, in welchem er vom rechtswidrigen Aufenthalt von C.________ in der Schweiz Kenntnis erlangte: Heute führte er diesbezüglich aus, dass er zu Beginn nicht informiert gewesen sei. Sinngemäss zusammengefasst erläuterte er die Umstände wie folgt: Über Pfarreimitarbeiter habe er bereits vor dem ersten Gespräch mit C.________ über ihre (allgemeine) Situation Bescheid gewusst (Prot. S. 10). Er habe dann bei Mitarbeitern im Haus nachgefragt, was man tun könne, und es sei für ihn relativ schnell klar geworden, dass er eine Frau, die so krank ist, nicht unter der Brücke schlafen lassen könne. Er habe dann ent- schieden, dass sie im freien Zimmer untergebracht würde (Prot. S. 10 f.). Über ih- ren aufenthaltsrechtlichen Status habe er anfänglich «relativ wenig bis gar nichts» gewusst. Er habe nur einen Menschen gesehen, der Hilfe bedarf. Da habe er nicht danach gefragt, welchen Aufenthaltsstatus sie habe. Dieser sei für ihn in dem Augenblick zweitrangig gewesen (Prot. S. 11). Er habe wohl erst 2016 oder 2017 – er wisse es nicht mehr genau – mitbekommen, welchen Aufenthaltsstatus C.________ hatte (Prot. S. 13). Die vorliegende Beweislage erheischt, einzig auf diese Aussagen abzustellen resp. nur sie zu würdigen. Die Aussagen des Beschuldigten über das eigene Wissen sind im Gesamtkontext und nach der allgemeinen Lebenserfahrung so aufzufassen, dass er sich schon zu Beginn bewusst gewesen sein musste, dass C.________ mit grosser Wahr- scheinlichkeit eine Migrantin ohne geregelten Aufenthaltsstatus war. Er muss dies zumindest für möglich gehalten haben – alles andere wäre naiv gewesen, unpas- send für einen erfahrenen Seelsorger wie den Beschuldigten. Er selber impliziert denn auch deutlich, dass er sich bewusst nicht näher darum kümmerte, sondern nach anderen Prioritäten so handelte, wie er es für richtig hielt. So führte er aus, dass er gewusst habe, dass er dem Gesetzestext durch sein Handeln «nicht ganz treu» geblieben sei (Prot. S. 15) – auch da wird deutlich, dass er mit der illegalen Anwesenheit von C.________ durchaus rechnete. Er hat damit anfänglich be- wusst in Kauf genommen, einer abgewiesenen Asylbewerberin zu helfen. Und später hat er dann (wie er selber einräumt) auch sicheres Wissen darüber erlangt,
- 9 - was ihn aber nicht dazu veranlasste, an seinem Verhalten Korrekturen vorzuneh- men. Mit dieser geringfügigen Präzisierung über den Verlauf des Wissens ist damit auch der innere Sachverhalt im Wesentlichen erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage, Standpunkte
a) Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG.
b) Die Verteidigung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beschul- digte habe den Tatbestand nicht erfüllt, da er den Aufenthalt von C.________ nicht erleichtert habe. Die Notwohnung der Kirche Z.________ sei nämlich als Unterkunft für in Not Geratene den Behörden bei der Polizei bestens bekannt. Damit habe der Aufenthalt in der Notwohnung gar nicht verheimlicht werden kön- nen. Dass die Polizei C.________ nicht früher aufgedeckt habe, liege am aktiven Wegschauen der Polizistinnen und Polizisten, welche Verständnis für das Hilfs- angebot der Kirche hätten und deshalb nicht intervenierten. Es handle sich vorlie- gend um ein klassisches Kirchenasyl (act. 32 S. 3). Weiter bringt die Verteidigung vor, dass selbst dann, wenn der Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG erfüllt worden sein sollte, das Verhalten des Beschul- digten aufgrund eines Notstands im Sinne von Art. 17 StGB gerechtfertigt gewe- sen sei. Der Beschuldigte habe C.________ mit seiner Hilfeleistung das Leben gerettet, denn eine angemessene medizinische Behandlung wäre nicht möglich gewesen, wenn C.________ nicht in einem angemessenen Rahmen hätte leben können. Er habe deshalb in höherem Interesse gehandelt. Und falls man davon ausgehen wolle, dass vorliegend kein rechtfertigender Notstand gegeben sei, so liege mindestens ein entschuldbarer Notstand gemäss Art. 18 StGB vor, wobei es dem Beschuldigten nicht zuzumuten gewesen sei, das gefährdete Gut («das Le-
- 10 - ben von Frau C.________») preiszugeben. Somit habe er nicht schuldhaft ge- handelt, sodass sein Handeln nicht strafbar sei (act. 32 S. 4 f.).
2. Tatbestandsmässigkeit
a) Den objektiven Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG erfüllt, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vor- zubereiten hilft. Vorliegend kann nur die Tatbestandsvariante des Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz in Frage kommen, da C.________ be- reits in der Schweiz war, als sie auf den Beschuldigten traf. Der Tatbestand erfasst grundsätzlich alle Handlungen, die den Behörden den Erlass oder Vollzug von Verfügungen gegen die Ausländerin oder den Ausländer erschweren oder die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Person einschränken. Als solche Handlung gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch das Beherbergen von illegal in der Schweiz anwesenden Ausländerinnen oder Ausländern, sofern es sich nicht gerade um ein bloss kurzzeitiges Beherber- gen handelt (BGer 6B_426/2014 vom 18. September 2014 E. 4 mit Verweis auf BGE 130 IV 77 E. 2.3, wo bei einer Beherbergungsdauer von rund drei Monaten die Grenze für ein bloss kurzzeitiges Beherbergen als überschritten angesehen wurde). Gerade im vorliegenden Fall, wo eine humanitäre Hilfeleistung im Vordergrund steht, fragt sich manch eine(r), warum sich jemand strafbar machen soll, der einer Ausländerin (ohne Anwesenheitsberechtigung) eine Wohnung oder ein Zimmer zur Verfügung stellt. Es lohnt sich in diesem Zusammenhang, sich der rechtsdogmatischen Grundlagen bewusst zu werden: Das Migrationsrecht regelt ein grundsätzlich legitimes Handeln, nämlich Migration. Migration untersteht je- doch einem behördlichen Kontroll- und Bewilligungssystem, hinter dem das Inte- resse der Allgemeinheit am Schutz der territorialen Hoheitsgewalt der Schweiz liegt. Die Einwanderung ausländischer Personen ist staatlich kontrolliert. Die Straftatbestände von Art. 115 und 116 aAuG sanktionieren nicht gewisse Verhal- tensweisen an sich, sondern die Verletzung von damit zusammenhängenden verwaltungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen. Tangiert ist die ordnungs-
- 11 - gemässe Durchführung der im Ausländergesetz vorgesehenen Kontrollen und Bewilligungsverfahren. Mit Art. 116 aAuG wird eine typische Beihilfehandlung selbstständig unter Strafe gestellt (vgl. zum Ganzen PETER ALBRECHT, Die straf- bare Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts ausländischer Personen in der Schweiz gemäss Art. 116 aAuG, AJP 2012 S. 791 ff., 792). Gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG muss der Täter den Tatbestandserfolg, näm- lich den rechtswidrigen Aufenthalt der ausländischen Person, tatsächlich erleich- tert haben, d.h. einen entsprechenden kausalen Beitrag dazu leisten. Zumindest hat er die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung (mit Blick auf Art. 115 aAuG) zu erhöhen. Infolgedessen kann den Straftatbestand erfüllen, wer bspw. eine rechtswidrig anwesende Person während einer gewissen Zeit beher- bergt. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG vor- sätzliches Handeln voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorausgesetzt ist Wis- sen und Willen des Täters bezüglich der Förderungshandlung und Kenntnis des illegalen Aufenthalts der Ausländerin oder des Ausländers (Stämpflis Handkom- mentar, AuG, LUZIA VETTERLI/GABRIELLA D'ADDARIO DI PAOLO, Art. 116 N 17).
b) Vorliegend hat der Beschuldigte C.________ während rund siebeneinhalb Jahren eine Herberge zur Verfügung gestellt, welche diese zunächst mit einigen Unterbrüchen und in den letzten zweieinhalb Jahren ununterbrochen nutzte. Von einer bloss kurzzeitigen Beherbergung kann nicht mehr die Rede sein. Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Aufenthalt von C.________ nicht habe verheimlicht und damit auch nicht habe erleichtert werden können (act. 32 S. 3), verfängt nicht. Es mag zwar sein, dass die Wohnungen der Pfarrei Z.________ als Unterkunft für in Not Geratene bekannt sind. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass sich darin bekanntermassen auch illegal anwesende Ausländerinnen oder Ausländer aufhalten. Hinweise, dass die Polizei aktiv weggeschaut habe, beste- hen sodann keine. Nachgerade widerlegt wird dies auch durch die polizeiliche Ermittlung, die am Anfang dieses Strafverfahrens steht (vgl. act. 1). Zu bedenken gilt auch, dass die Polizeibeamten in den Notwohnungen der Kirche Z.________ nicht einfach ohne Weiteres nach illegal in der Schweiz anwesenden Ausländern
- 12 - Nachschau halten dürfen. Vielmehr bedarf es dafür eines konkreten Verdachts, dass sich eine solche Person dort aufhält und dass eine Straftat begangen wurde (vgl. Art. 244 f. und Art. 215 in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Entscheidend dafür, ob ein rechtswidriger Aufenthalt erleichtert wird oder nicht, ist die tatsächliche Kenntnis der Behörden und nicht eine hypothetische Möglichkeit der Kenntnisnahme, etwa weil es an einem raffinierten Verstecken fehlt. Nur wenn den Behörden tatsächlich bekannt gewesen wäre, dass C.________ in den Not- wohnungen der Kirche Z.________ untergebracht ist, wäre der Vollzug migrati- onsrechtlicher Anordnungen resp. die Möglichkeit des Zugriffs auf C.________ nicht eingeschränkt gewesen. Dies hätte eine entsprechende Meldung des Be- schuldigten vorausgesetzt. Indem der Beschuldigte eine solche aber unterliess (auf welchen Umstand noch zurückgekommen wird, siehe E. IV./3.5), hatten die Behörden keine Kenntnis vom Aufenthalt von C.________. Ihr rechtswidriger Auf- enthalt war somit effektiv erleichtert. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte um seine Förderungshandlung – das Beherbergen von C.________ – wusste und dies auch wollte. Zudem war dem Beschuldigten auch bekannt – anfänglich eher noch diffus im Sinne eines Billigens des auf der Hand Liegenden, später mit si- cherem Wissen – dass sich C.________ illegal in der Schweiz aufhielt. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.
c) Im Sinne eines Zwischenfazits muss somit festgehalten werden, dass der Be- schuldigte durch sein Handeln den Straftatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG erfüllt hat. Bevor er dafür schuldig zu sprechen ist, muss im Folgenden aber ge- prüft werden, ob er sich auf Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe berufen kann.
3. Fehlende Rechtfertigung, Schuld 3.1. Notstand gemäss Art. 17 f. StGB
a) Ein rechtfertigender Notstand gemäss Art. 17 StGB liegt vor, wenn jemand eine Straftat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person
- 13 - aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, und er dadurch höherwertige Interessen wahrt (höherwertig als das Rechtsgut, das durch den Straftatbestand geschützt wird). Art. 18 StGB regelt demgegenüber den Fall, dass das durch den im Notstand Befindlichen geschützte Interesse zwar nicht «höherwertig» als das strafrechtlich geschützte Rechtsgut ist, es sich aber doch auch um ein hochwertiges Gut handelt («oder andere hochwertige Güter»; BSK Strafrecht I-BOMMER, Art. 18 N 1). Sowohl der rechtfertigende als auch der entschuldbare Notstand setzen zunächst eine Notstandslage voraus, was nur beim Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr bejaht wird. Die Gefahr muss, ex ante betrachtet, mit einer solchen Dringlichkeit drohen, dass ein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde. Weiter ist nach dem sog. Grundsatz der Subsidiarität erfor- derlich, dass die Gefahr nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar ist (vgl. PK StGB-TRECHSEL/GETH 2018, Art. 17 N 5 und 7).
b) Dass es um C.________s Gesundheit nicht gut stand und sie ärztlicher Hilfe bedurfte, steht ausser Frage. Erschwerend kam hinzu, dass sie sich (selbst- verursacht) auch migrationsrechtlich in einer ungünstigen Lage befand, nachdem sie im Sommer 2005 nach Eriwan (Armenien) ausgeschafft worden war (act. 29/
80) und sich erneut illegal in der Schweiz aufhielt. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Gesundheitszustand derart prekär war, dass jeder weitere Aufschub von Ret- tungshandlungen geradezu fatale Folgen für ihre Gesundheit oder gar ihr Leben zur Folge gehabt hätte, liegen nicht vor. Eine Krebserkrankung ist gewiss eine sehr schwere Krankheit, die ärztlicher Behandlung bedarf und bei fehlender Be- handlung unter Umständen rasch zum Tod führen kann. Der Krebs (begleitet von psychischen Belastungen) stellte aber im Zeitpunkt, als der Beschuldigte auf C.________ traf und ihr Obdach gewährte, keine akut lebensbedrohliche Gefahr dar. Dass keine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 17 f. StGB vorgelegen haben konnte, zeigt nämlich auch, dass gegebenenfalls die Gewährung von Unterkunft ohnehin keine geeignete Rettungshandlung gewesen wäre. Hätte C.________ an unmittelbar lebensbedrohenden Gesundheitsproblemen gelitten, hätte sie umge-
- 14 - hender ärztlicher Behandlung in einem Spital bedurft und nicht bloss einer Unter- kunft. Ausserdem hätte man ihr rasch administrative Unterstützung beim Stellen eines neuen Asylgesuchs geben können (angesichts des neuen Grundes der Brustkrebserkrankung, begleitet von schweren Depressionen; vgl. act. 5, act. 29/ 22 ff. sowie act. 29/146, 5.06 a.E. und act. 29/148 8.02). Zwischenzeitlich wurde denn auch, aber erst im Anschluss an ihre Aufdeckung, am 25. September 2018, ein neues Asylgesuch gestellt (act. 29/140; vgl. auch act. 32 S. 4 und Prot. S. 16). Nach dem Gesagten lag keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr vor, weshalb ein Notstand verneint werden muss. 3.2. Berufsgeheimnis als Rechtfertigung Der Beschuldigte ist Pfarrer in einer Landeskirche und damit Geistlicher im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB. Er ist damit zur Verschwiegenheit verpflichtet hinsicht- lich Informationen, die ihm in Ausübung seines Berufs als Geheimnis anvertraut wurden. Daraus kann nun aber nicht geschlossen werden, das Verhalten des Be- schuldigten sei gerechtfertigt, denn der Beschuldigte hat nicht bloss ein Geheim- nis bewahrt, sondern er hat – weitergehend – den rechtswidrigen Verbleib von C.________ in der Schweiz aktiv gefördert, indem er ihr in Räumlichkeiten der Kirche Obdach gab. 3.3. Übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund Sodann fragt sich, ob sich der Beschuldigte zur Rechtfertigung seines Handelns auf einen sog. übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Obwohl im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, werden «übergesetz- liche» («ausserstrafgesetzliche») Rechtfertigungsgründe von Lehre und Praxis anerkannt. Dazu gehören namentlich notstandsähnliche Rechtfertigungsgründe wie die «rechtfertigende Pflichtenkollision», das «notstandsähnliche Widerstands- recht» oder die «Wahrung berechtigter Interessen» (vgl. BGE 127 IV 122 E. 5c; 126 IV 236 E. 8; 120 IV 208 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Zulassung von ausser- strafgesetzlichen Rechtfertigungsgründen bringt zweifelsohne die Gefahr mit sich, dass der strafrechtliche Rechtsgüterschutz unter pauschaler Anrufung eines sol- chen Rechtfertigungsgrundes ausgehöhlt oder unterlaufen werden könnte. Es
- 15 - wird daher verlangt, dass vor einer Anrufung eines übergesetzlichen Rechtferti- gungsgrunds der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft wurde (vgl. BGE 115 IV 75 E. 4b; 94 IV 68 E. 2). Ausserdem muss die Tat ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemes- senes Mittel darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interes- sen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 127 IV 122 E. 5c; 120 IV 208 E. 3a). Wie schon ausgeführt, wurden weder seitens des Beschuldigten noch seitens C.________s irgendwelche rechtlichen Schritte unternommen, um einen rechts- gültigen Titel für ihren Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Als der Beschuldigte im Jahr 2011 auf C.________ traf, war deren Einreisesperre für die Schweiz (seit dem 29. Juli 2008 [act. 29/74]) abgelaufen. Sie hätte ein neues Asylgesuch stellen und erneut ein Asylverfahren durchlaufen können, umso mehr, als eine neue Situation vorlag. Indem dies unterlassen wurde, wurde der Rechtsweg nicht mit legalen Mitteln ausgeschöpft, weshalb ein übergesetzlicher Rechtfertigungs- grund ausscheidet. Es lässt sich somit auch so das Verhalten des Beschuldigten nicht rechtfertigen. 3.4. Ziviler Ungehorsam Ein Stück weit erinnert die Haltung des Beschuldigten und seiner Verteidigung an einen Akt zivilen Ungehorsams. Unter zivilem Ungehorsam versteht man «illegale, aber gewaltlose Handlungen, mit denen aus ethischer Überzeugung gegen (vermeintliches) schweres Unrecht protestiert wird, ohne dass der Handelnde die rechtsstaatliche Ordnung als solche infrage stellt» (HALLER/KÖLZ/GÄCHTER, Allgemeines Staatsrecht, Eine juristische Einführung in die Allgemeine Staatslehre, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 373 f.; vgl. auch KIENER, § 29 Status des Individuums, in: Biaggini et al., Staatsrecht,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, S. 427). Ein Protest resp. ein Appell erfolgte hier aber gerade nicht; der Akt erfolgte im Verborgenen und hatte auch nicht etwa bloss symbolischen Charakter. Ausser- dem verlangt ziviler Ungehorsam die Bereitschaft des Handelnden, für die recht- lichen Folgen der Normverletzung einzustehen (vgl. KLEY, § 17 Rechtsstaat und
- 16 - Widerstand, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zü- rich/Basel/Genf 2001, S. 294; HERRMANN, Notwehr oder notwendiger Ungehor- sam?, digma 2014 S. 150 ff., 151). Dies gilt auch für den Beschuldigten. Selbst wenn also die Handlung des Be- schuldigten als zivilen Ungehorsam angesehen würde, wäre sie nicht in dem Sin- ne gerechtfertigt, dass der Beschuldigte freizusprechen wäre. 3.5. Kirchenasyl Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass in seinem Verhalten ein An- wendungsfall von Kirchenasyl gesehen werden könne (Prot. S. 14). Das staatliche Recht kennt den Begriff des Kirchenasyls nicht. Für die rechtliche Beurteilung von Kirchenasyl ist am ehesten die Kategorie des gerade diskutierten zivilen Ungehorsams herbeizuziehen (Positionspapier Kirchenasyl [sogleich voll- ständig zitiert], S. 18). Gegebenenfalls könnte wiederum kein rechtlich relevanter Rechtfertigungsgrund darin gesehen werden. Die Praxis, an sakralen Orten Zuflucht (Asyl) zu gewähren, hat eine lange, bis in die Antike zurückgehende Tradition. Und es gehört seit jeher zum Auftrag der Kirche, sich für Menschen einzusetzen, deren soziale und rechtliche Stellung schwach ist. Die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) – also ein Organ der Kirche, für die der Beschuldigte tätig ist – hat ihre Kommission für Staatskirchenrecht und Religionsrecht damit beauftragt, sich mit dem Thema «Kirchenasyl» zu befassen. Es ist daraus ein aktuelles und aufschlussreiches Dokument in der Art eines Positionspapiers entstanden, welches Empfehlungen und Denkanstösse gibt. Das Dokument ist von der Plenarversammlung der RKZ vom 23. Juni 2018 zur Veröffentlichung freigegeben worden und im Internet ab- rufbar unter <https://www.rkz.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/6._Kirche_und _Gesellschaft/6.1_Postitions-_Strategiepapiere/6.1.20180623_Kirchenasyl.pdf. Zur Definition von Kirchenasyl wird darin was folgt aufgeführt (S. 5): «Kirchenasyl ist letzter, legitimer Versuch (ultima ratio) einer Gemeinde, Flüchtlingen durch zeitlich befristete Schutzgewährung beizustehen, um auf eine erneute, sorgfältige Überprüfung ihrer Situation hinzuwirken. […]»
- 17 - Weiter enthält die Definition die folgenden, zutreffenden Klarstellungen (S. 5): «In allen Fällen werden die zuständigen Behörden über den Aufenthalt im Kirchenasyl unterrichtet. Ohne die Meldung an die Behörden gilt eine kirch- liche Unterbringung nicht als Kirchenasyl!» «Gemeinden beanspruchen keinen rechtsfreien Raum.» Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die zuständigen Behörden eben gerade nicht über den Aufenthalt von C.________ benachrichtigt. Bei einer Aufenthalts- dauer von siebeneinhalb Jahren kann auch nicht die Rede von einer zeitlich be- fristeten Schutzgewährung sein. Ebenso wenig kann gesagt werden, die Schutz- gewährung habe dazu gedient, die Gewährung von Asyl bei den zuständigen Be- hörden erneut zu überprüfen; denn diesbezüglich wurden keine Schritte unter- nommen. Es ist daher geradezu unangebracht, wenn sich der Beschuldigte in der vorlie- genden Angelegenheit mit dem Nimbus des Kirchenasyls umgibt. 3.6. Fazit Pfarrer A.________ half der gesundheitlich angeschlagenen C.________ aus ethischer Überzeugung. Mit einer eigentlichen Notstandslage lässt sich sein Han- deln jedoch nicht rechtfertigen. Auch sonst sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Statt sich in Kooperation mit den staatlichen Behörden für C.________ einzusetzen resp. ihr beizustehen, nahm der Geistliche das Recht in die eigenen Hände. Er verstiess damit gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG und ist wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig zu spre- chen. V. Sanktion
1. Strafrahmen, Strafart Die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG ist belegt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der ordentliche
- 18 - Strafrahmen reicht demnach von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei lediglich leichten Verstössen gegen Art. 116 aAuG könnte nach dessen Abs. 2 auch nur auf Busse erkannt werden (von der Verteidigung eventualiter beantragt, vgl. act. 32 S. 6). Aufgrund des langen Tatzeitraums kann vorliegend aber nicht mehr von einem solchen leichten Fall ausgegangen werden. Die Strafe ist grundsätzlich, und auch hier, innerhalb des vom Gesetzgeber vor- gesehenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Stehen zur Sanktionierung einer Straftat verschiedene Strafarten zur Verfügung, so steht dem Gericht bei der Wahl der Sanktionsart viel Ermessenspielraum zu. Es kann hier vorweggenommen werden, dass das konkrete Verschulden des Be- schuldigten, der einen bisher ungetrübten Leumund aufweist, nicht die Schwere erreicht, dass eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Vielmehr erscheint nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit eine Geldstrafe als angezeigt. Die empfindliche finanzielle Einbusse, die eine Geldstrafe bedeutet, dürfte die erwünschte präven- tive Wirkung gegen weitere Verfehlungen haben.
2. Strafzumessungsregeln Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe bzw. die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt dabei auch das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen den Tat- und den Täterkomponenten zu unterscheiden ist. Mit dem Begriff des Verschuldens ist die eigentliche Tatschuld gemeint, also die Bewertung der konkreten Straftat (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.,
- 19 - Basel 2019, N 34). Sie umfasst namentlich den Tatentschluss und das Tatvorge- hen. Zu diesen sog. Tatkomponenten gehören noch weitere Umstände, die eben- falls die Tat, nicht aber das eigentliche Verschulden betreffen, so etwa ob der Er- folg des deliktischen Verhaltens eingetreten ist oder nicht (MATHYS, a.a.O., N 34). Wie schon angetönt sind bei der Strafzumessung sodann auch Umstände zu be- rücksichtigen, die nicht in der Tat, sondern beim Täter liegen (sog. Täterkompo- nenten), etwa ob er schon vorbestraft ist, ob er durch seine strafbare Handlung selber schwer beeinträchtigt ist etc. (MATHYS, a.a.O., N 37). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung im Urteil festzuhalten.
3. Tatkomponenten 3.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst daran zu erinnern, dass sich die Handlung des Beschuldigten gegen die ordnungsgemässe staatliche Kontrolle und Regelung des Aufenthaltes einer Ausländerin, C.________, richtete. Als Pastor war der Beschuldigte hauptverantwortlich für den Entscheid, wer in den Notwohnungen der Pfarrei Z.________ unterkommen darf. Er entschied, dass die illegal in der Schweiz anwesende C.________ unentgeltlich in einer Notwohnung logieren konnte (ohne Anmeldung bei den Behörden), was sie von anfangs 2011 bis zu ihrer Aufdeckung am 22. September 2018 tat – teils mit Unterbrüchen, zu- letzt konstant. Einerseits erleichterte diese Beherbergung C.________ ihren ille- galen Aufenthalt ganz erheblich und nahm ihr den Druck, schon früher korrekt ein neues Asylgesuch zu stellen. Sie musste auf diese Weise nicht das Risiko einge- hen, erneut aus der Schweiz weggewiesen oder ausgeschafft zu werden. Nicht übersehen werden darf aber, dass es für C.________ gleichzeitig erklärtermas- sen eine erhebliche Belastung darstellte, ohne Bleiberecht versteckt hier zu leben (vgl. act. 4 S. 10, F/A 99). Stark ins Gewicht fallen muss in diesem Zusammenhang die lange Dauer der Delinquenz – rund siebeneinhalb Jahre –, wobei sie bloss zufällig, aufgrund der Aufdeckung durch die Polizei, zu einem Ende fand.
- 20 - Durch die Gewährung von kostenlosem Obdach unterminierte der Beschuldigte letztlich die Arbeit der Mitarbeitenden der Migrationsbehörden. Diese ist keines- wegs einfach angesichts – einerseits – dem menschlichen Leid der betroffenen Menschen, mit welchem die Mitarbeitenden direkt konfrontiert werden, und – an- dererseits – dem allenthalben spürbaren politischen Druck, möglichst viele Asyl- gesuche abzulehnen (vgl. CARONI ET AL., Migrationsrecht, 4. Aufl., Bern 2018, S. 28). Es bestehen aber Rechtsschutzverfahren und es gelten Garantien der Grund- und Menschenrechte. Es gibt durchaus die Möglichkeit, bei schwerwie- genden persönlichen Härtefällen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Arti- kel 30 Abs. 1 lit. b AIG). Die Schweiz ist ein gut funktionierender Rechtsstaat. Mit seiner Erleichterungshandlung zu Gunsten von C.________ masste sich der Be- schuldigte an, über dem Recht zu stehen. Zugunsten des Beschuldigten festzuhalten ist aber auch, dass seine Handlung verglichen mit der Schlepperkriminalität, gegen welche sich die Norm von Art. 116 aAuG primär richtet (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3833), alles andere als gravierend erscheint. In Würdigung all dieser Umstände ist die objektive Tatschwere im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln und als noch nicht erheblich zu qualifizieren. 3.2. Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass das Motiv des Be- schuldigten darin bestand, einer schwerkranken und daher aus seiner Sicht dringend hilfsbedürftigen Frau unkompliziert zu helfen. Er erlangte aus seinem Handeln keinerlei persönliche Vorteile, weder finanzieller Natur noch anderer Art. Zudem fühlte er sich besonders wegen seines als Pfarrer geleisteten Berufseides verpflichtet, C.________ in ihrer Not zu helfen und ein Obdach zu gewähren und sah seine Handlungen als Rettungshandlung an. Er handelte mithin aus altruisti- schen Gründen. Obwohl die Gesinnung und das Motiv des Beschuldigten seine Tat nicht zu recht- fertigen vermögen, wirken sie sich immerhin relativierend auf die Tatschwere aus. Denn der Beschuldigte handelte aus achtenswerten Beweggründen (Art. 48 lit. a
- 21 - Ziff. 1 StGB). Solche liegen vor, wenn jemand aus einer ethisch hochstehenden oder wenigstens ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung handelt (vgl. BGE 97 IV 77 E. 2a). Das barmherzige Handeln des Beschuldigten erfüllt diese Kriterien. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschulden nach dem Gesagten spürbar relativiert, sodass das Gesamttatverschulden als leicht einzustufen ist. Gestützt darauf ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponenten bei 40 Tagessätzen anzusetzen.
4. Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten lassen sich wie folgt kurz zu- sammenfassen: … [Ausführungen zum Lebenslauf und den persönlichen Umständen des Be- schuldigten]. Vorstrafen liegen keine vor (act. 26, Prot. S. 9). Für die Strafzumessung ergibt sich aus diesen Verhältnissen nichts Relevantes. Hingegen ist das Nachtatverhalten für die Strafzumessung von Bedeutung: Der Beschuldigte war seit Beginn der Untersuchung geständig und kooperierte voll- ständig mit den Strafbehörden, was die Untersuchung erleichterte. Dieser Um- stand ist im Umfang von 5 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen.
5. Strafhöhe Zusammenfassend erscheint eine Strafe von 35 Tagessätzen als angemessen. Diese Geldstrafe erscheint nötig, nicht zuletzt um den Geltungsanspruch der straf- rechtlich geschützten Norm oder auch der Rechtsordnung als ganzer zu bekräfti- gen (vgl. STRATENWERTH, Was leistet die Lehre von den Strafzwecken? in: Aeber- sold et al., Beiträge zu Grundfragen eines zeitgemässen Strafrechts, Bern 2017, S. 239, 245).
- 22 -
6. Höhe des Tagessatzes
a) Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). … [Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten].
b) Aufgrund dieser Bemessungsfaktoren ist von einem monatlich frei verfüg- baren Betrag von rund Fr. xx.-- auszugehen. Der Tagessatz ist derart festzuset- zen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die ge- wohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Insgesamt erscheint es angebracht, die Tagessatzhöhe auf Fr. 150.– festzusetzen.
7. Strafaufschub
a) Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausge- setzt, wozu eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist, wobei ins- besondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzube- ziehen sind.
b) Bei 35 Tagessätzen Geldstrafe ist die objektive Voraussetzung für die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und einen eiwandfreien Leumund aufweist. Aufhorchen lässt höchs- tens seine heutige Aussage, dass er – auch wenn er gewusst habe, dass er «dem Gesetzestext nicht ganz treu geblieben» sei – sich habe sagen müssen, dass er es wieder tun würde (Prot. S. 15). Immerhin, diese Aussage bezieht sich konkret auf die inkriminierte Handlung, die in der Vergangenheit liegt. Daraus zu schlies-
- 23 - sen, der Beschuldigte sei gänzlich unbeeindruckt und wolle auch in Zukunft illegal Sans-papiers unterbringen, wäre verfehlt. Vielmehr ist die Hoffnung berechtigt, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der bedingten Geldstrafe und des vorliegenden Verfahrens zwar weiterhin für Schutzlose engagieren wird, fortan aber innerhalb der Grenzen des Legalen. Dem Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
c) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine Gründe für eine besonders lange Probezeit ersicht- lich. Es erscheint daher angemessen, die Probezeit auf zwei Jahren anzusetzen.
8. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden, um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist, könnte dem Beschuldigten an sich zusätzlich eine Busse auf- erlegt werden (so erfolgt im Strafbefehl; act. 9 Ziff. 3). Die Strafbehörde ist aber nicht verpflichtet, eine Verbindungsbusse auszusprechen, vielmehr liegt dies im Ermessen der urteilenden Behörde, was die «Kann-Formulierung» von Art. 42 Abs. 4 StGB zum Ausdruck bringt. Vorliegend erscheint es weder notwendig noch angemessen, dem Beschuldigten zusätzlich eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Nicht zuletzt angesichts der Kos- tentragungspflicht (siehe nachfolgend E. VI.) stellt die Geldstrafe für den Beschul- digten eine genügend spürbare Sanktion dar, selbst wenn sie bedingt ausgefällt wird. Es bedarf keiner weiteren Sanktionen, um der Warnwirkung der ausgespro- chenen Strafe Nachdruck zu verleihen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Dementsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ihm aufzuerlegen (Art. 426
- 24 - Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG (i.V.m. Art. 424 StPO und § 199 Abs. 1 und 3 GOG) rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–. Der Verteidiger reichte anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote ins Recht (act. 33). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person dann Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Da der Beschuldigte vorliegend schuldig zu sprechen ist, steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung seiner Auf- wendungen zu. Eine Prozessentschädigung ist dem Beschuldigten somit nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat fällte mit Strafbefehl vom 23. Januar 2019 eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen gegen den Beschuldigten aus, we- gen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG (act. 9). Dagegen erhob der Beschuldigte am 22. Februar 2019 (Datum des Poststempels) Einsprache (act. 12). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Haupt- verfahrens an das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (act. 14). Der Strafbe- fehl gilt nun als Anklage (Art. 356 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung vom 8. März 2019 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 29. April 2019 vorgeladen (act. 21). Auf Gesuch des in der Zwischenzeit hin- zugezogenen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. B.________,
- 4 - wurde die Hauptverhandlung mit Anzeige vom 17. April 2019 auf den heutigen Tag verschoben (act. 27 und act. 30/1-3). Die Hauptverhandlung wurde heute durchgeführt (Prot. S. 5 ff.).
E. 2 Gültigkeit der Einsprache Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache hat schriftlich zu erfolgen, sie ist zu datieren und zu unterzeichnen (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl ging dem Beschuldigten am 12. Februar 2019 zu (act. 9). Am
22. Februar 2019 (Datum des Poststempels) wurde bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Einsprache erhoben (act. 12), mithin fristgerecht. Da der Beschul- digte die von einer Drittperson verfasste Einsprache persönlich mitunterzeichnete, kann sie ohne Weiteres ihm persönlich zugerechnet werden. Das Schreiben erfüllt die Anforderungen von Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StPO und stellt damit eine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl dar.
E. 3 Anklageprinzip Die Verteidigung rügt vorab eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie macht gel- tend, dass im Strafbefehl nicht genügend umschrieben sei, wie es sich mit den Unterbrüchen betreffend die Zurverfügungstellung des Zimmers an der ... [Adres- se] zwischen dem Jahr 2011 und dem Jahr 2016 verhalten habe. Dies sei für die Frage der Verjährung von Bedeutung (act. 32 S. 1; Protokoll S. 16). Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklagegrundsatz hat die Staats- anwaltschaft in der Anklageschrift (bzw. im Strafbefehl) den Sachverhalt genau zu umschreiben. Es entspricht der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass in der Anklageschrift der Sachverhalt so präzise umschrieben sein muss, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau wissen muss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63
- 5 - E. 2.2). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue Um- schreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwend- baren Straftatbestände erforderlich sind. Dabei sind Ungenauigkeiten (z.B. hin- sichtlich zeitlicher Angaben) so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Bundesgerichtsurteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3 und 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2, je mit Hinweisen; BGer 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.3 betreffend Ungenauigkeiten in Zeitangaben). Vorliegend ist für den Beschuldigten ohne Weiteres ersichtlich, welches Verhalten ihm im Strafbefehl zur Last gelegt wird. Der Tatvorwurf ist in sachlicher und örtli- cher Hinsicht recht präzis umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat erlaubt. Die Ungenauigkeiten hinsichtlich der Zeitanga- ben und der jeweiligen Dauer der Unterbrechungen sind erlässlich, nachdem im Hauptsatz anfangs die Gesamtdauer festgehalten ist («in der Zeit von ungefähr Anfang 2011 bis zum 22. September 2018»; act. 9 S. 3). Auch für die Frage der Verjährung braucht es keine genauere Umschreibung, wie sich sogleich zeigen wird. Die wirksame Vorbereitung der Verteidigung war nicht beeinträchtigt. Das Ankla- geprinzip ist somit nicht verletzt worden.
E. 3.1 Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst daran zu erinnern, dass sich die Handlung des Beschuldigten gegen die ordnungsgemässe staatliche Kontrolle und Regelung des Aufenthaltes einer Ausländerin, C.________, richtete. Als Pastor war der Beschuldigte hauptverantwortlich für den Entscheid, wer in den Notwohnungen der Pfarrei Z.________ unterkommen darf. Er entschied, dass die illegal in der Schweiz anwesende C.________ unentgeltlich in einer Notwohnung logieren konnte (ohne Anmeldung bei den Behörden), was sie von anfangs 2011 bis zu ihrer Aufdeckung am 22. September 2018 tat – teils mit Unterbrüchen, zu- letzt konstant. Einerseits erleichterte diese Beherbergung C.________ ihren ille- galen Aufenthalt ganz erheblich und nahm ihr den Druck, schon früher korrekt ein neues Asylgesuch zu stellen. Sie musste auf diese Weise nicht das Risiko einge- hen, erneut aus der Schweiz weggewiesen oder ausgeschafft zu werden. Nicht übersehen werden darf aber, dass es für C.________ gleichzeitig erklärtermas- sen eine erhebliche Belastung darstellte, ohne Bleiberecht versteckt hier zu leben (vgl. act. 4 S. 10, F/A 99). Stark ins Gewicht fallen muss in diesem Zusammenhang die lange Dauer der Delinquenz – rund siebeneinhalb Jahre –, wobei sie bloss zufällig, aufgrund der Aufdeckung durch die Polizei, zu einem Ende fand.
- 20 - Durch die Gewährung von kostenlosem Obdach unterminierte der Beschuldigte letztlich die Arbeit der Mitarbeitenden der Migrationsbehörden. Diese ist keines- wegs einfach angesichts – einerseits – dem menschlichen Leid der betroffenen Menschen, mit welchem die Mitarbeitenden direkt konfrontiert werden, und – an- dererseits – dem allenthalben spürbaren politischen Druck, möglichst viele Asyl- gesuche abzulehnen (vgl. CARONI ET AL., Migrationsrecht, 4. Aufl., Bern 2018, S. 28). Es bestehen aber Rechtsschutzverfahren und es gelten Garantien der Grund- und Menschenrechte. Es gibt durchaus die Möglichkeit, bei schwerwie- genden persönlichen Härtefällen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Arti- kel 30 Abs. 1 lit. b AIG). Die Schweiz ist ein gut funktionierender Rechtsstaat. Mit seiner Erleichterungshandlung zu Gunsten von C.________ masste sich der Be- schuldigte an, über dem Recht zu stehen. Zugunsten des Beschuldigten festzuhalten ist aber auch, dass seine Handlung verglichen mit der Schlepperkriminalität, gegen welche sich die Norm von Art. 116 aAuG primär richtet (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3833), alles andere als gravierend erscheint. In Würdigung all dieser Umstände ist die objektive Tatschwere im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln und als noch nicht erheblich zu qualifizieren.
E. 3.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass das Motiv des Be- schuldigten darin bestand, einer schwerkranken und daher aus seiner Sicht dringend hilfsbedürftigen Frau unkompliziert zu helfen. Er erlangte aus seinem Handeln keinerlei persönliche Vorteile, weder finanzieller Natur noch anderer Art. Zudem fühlte er sich besonders wegen seines als Pfarrer geleisteten Berufseides verpflichtet, C.________ in ihrer Not zu helfen und ein Obdach zu gewähren und sah seine Handlungen als Rettungshandlung an. Er handelte mithin aus altruisti- schen Gründen. Obwohl die Gesinnung und das Motiv des Beschuldigten seine Tat nicht zu recht- fertigen vermögen, wirken sie sich immerhin relativierend auf die Tatschwere aus. Denn der Beschuldigte handelte aus achtenswerten Beweggründen (Art. 48 lit. a
- 21 - Ziff. 1 StGB). Solche liegen vor, wenn jemand aus einer ethisch hochstehenden oder wenigstens ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung handelt (vgl. BGE 97 IV 77 E. 2a). Das barmherzige Handeln des Beschuldigten erfüllt diese Kriterien. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschulden nach dem Gesagten spürbar relativiert, sodass das Gesamttatverschulden als leicht einzustufen ist. Gestützt darauf ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponenten bei 40 Tagessätzen anzusetzen.
4. Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten lassen sich wie folgt kurz zu- sammenfassen: … [Ausführungen zum Lebenslauf und den persönlichen Umständen des Be- schuldigten]. Vorstrafen liegen keine vor (act. 26, Prot. S. 9). Für die Strafzumessung ergibt sich aus diesen Verhältnissen nichts Relevantes. Hingegen ist das Nachtatverhalten für die Strafzumessung von Bedeutung: Der Beschuldigte war seit Beginn der Untersuchung geständig und kooperierte voll- ständig mit den Strafbehörden, was die Untersuchung erleichterte. Dieser Um- stand ist im Umfang von 5 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen.
5. Strafhöhe Zusammenfassend erscheint eine Strafe von 35 Tagessätzen als angemessen. Diese Geldstrafe erscheint nötig, nicht zuletzt um den Geltungsanspruch der straf- rechtlich geschützten Norm oder auch der Rechtsordnung als ganzer zu bekräfti- gen (vgl. STRATENWERTH, Was leistet die Lehre von den Strafzwecken? in: Aeber- sold et al., Beiträge zu Grundfragen eines zeitgemässen Strafrechts, Bern 2017, S. 239, 245).
- 22 -
E. 3.3 Übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund Sodann fragt sich, ob sich der Beschuldigte zur Rechtfertigung seines Handelns auf einen sog. übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Obwohl im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, werden «übergesetz- liche» («ausserstrafgesetzliche») Rechtfertigungsgründe von Lehre und Praxis anerkannt. Dazu gehören namentlich notstandsähnliche Rechtfertigungsgründe wie die «rechtfertigende Pflichtenkollision», das «notstandsähnliche Widerstands- recht» oder die «Wahrung berechtigter Interessen» (vgl. BGE 127 IV 122 E. 5c; 126 IV 236 E. 8; 120 IV 208 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Zulassung von ausser- strafgesetzlichen Rechtfertigungsgründen bringt zweifelsohne die Gefahr mit sich, dass der strafrechtliche Rechtsgüterschutz unter pauschaler Anrufung eines sol- chen Rechtfertigungsgrundes ausgehöhlt oder unterlaufen werden könnte. Es
- 15 - wird daher verlangt, dass vor einer Anrufung eines übergesetzlichen Rechtferti- gungsgrunds der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft wurde (vgl. BGE 115 IV 75 E. 4b; 94 IV 68 E. 2). Ausserdem muss die Tat ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemes- senes Mittel darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interes- sen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 127 IV 122 E. 5c; 120 IV 208 E. 3a). Wie schon ausgeführt, wurden weder seitens des Beschuldigten noch seitens C.________s irgendwelche rechtlichen Schritte unternommen, um einen rechts- gültigen Titel für ihren Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Als der Beschuldigte im Jahr 2011 auf C.________ traf, war deren Einreisesperre für die Schweiz (seit dem 29. Juli 2008 [act. 29/74]) abgelaufen. Sie hätte ein neues Asylgesuch stellen und erneut ein Asylverfahren durchlaufen können, umso mehr, als eine neue Situation vorlag. Indem dies unterlassen wurde, wurde der Rechtsweg nicht mit legalen Mitteln ausgeschöpft, weshalb ein übergesetzlicher Rechtfertigungs- grund ausscheidet. Es lässt sich somit auch so das Verhalten des Beschuldigten nicht rechtfertigen.
E. 3.4 Ziviler Ungehorsam Ein Stück weit erinnert die Haltung des Beschuldigten und seiner Verteidigung an einen Akt zivilen Ungehorsams. Unter zivilem Ungehorsam versteht man «illegale, aber gewaltlose Handlungen, mit denen aus ethischer Überzeugung gegen (vermeintliches) schweres Unrecht protestiert wird, ohne dass der Handelnde die rechtsstaatliche Ordnung als solche infrage stellt» (HALLER/KÖLZ/GÄCHTER, Allgemeines Staatsrecht, Eine juristische Einführung in die Allgemeine Staatslehre, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 373 f.; vgl. auch KIENER, § 29 Status des Individuums, in: Biaggini et al., Staatsrecht,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, S. 427). Ein Protest resp. ein Appell erfolgte hier aber gerade nicht; der Akt erfolgte im Verborgenen und hatte auch nicht etwa bloss symbolischen Charakter. Ausser- dem verlangt ziviler Ungehorsam die Bereitschaft des Handelnden, für die recht- lichen Folgen der Normverletzung einzustehen (vgl. KLEY, § 17 Rechtsstaat und
- 16 - Widerstand, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zü- rich/Basel/Genf 2001, S. 294; HERRMANN, Notwehr oder notwendiger Ungehor- sam?, digma 2014 S. 150 ff., 151). Dies gilt auch für den Beschuldigten. Selbst wenn also die Handlung des Be- schuldigten als zivilen Ungehorsam angesehen würde, wäre sie nicht in dem Sin- ne gerechtfertigt, dass der Beschuldigte freizusprechen wäre.
E. 3.5 Kirchenasyl Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass in seinem Verhalten ein An- wendungsfall von Kirchenasyl gesehen werden könne (Prot. S. 14). Das staatliche Recht kennt den Begriff des Kirchenasyls nicht. Für die rechtliche Beurteilung von Kirchenasyl ist am ehesten die Kategorie des gerade diskutierten zivilen Ungehorsams herbeizuziehen (Positionspapier Kirchenasyl [sogleich voll- ständig zitiert], S. 18). Gegebenenfalls könnte wiederum kein rechtlich relevanter Rechtfertigungsgrund darin gesehen werden. Die Praxis, an sakralen Orten Zuflucht (Asyl) zu gewähren, hat eine lange, bis in die Antike zurückgehende Tradition. Und es gehört seit jeher zum Auftrag der Kirche, sich für Menschen einzusetzen, deren soziale und rechtliche Stellung schwach ist. Die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) – also ein Organ der Kirche, für die der Beschuldigte tätig ist – hat ihre Kommission für Staatskirchenrecht und Religionsrecht damit beauftragt, sich mit dem Thema «Kirchenasyl» zu befassen. Es ist daraus ein aktuelles und aufschlussreiches Dokument in der Art eines Positionspapiers entstanden, welches Empfehlungen und Denkanstösse gibt. Das Dokument ist von der Plenarversammlung der RKZ vom 23. Juni 2018 zur Veröffentlichung freigegeben worden und im Internet ab- rufbar unter <https://www.rkz.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/6._Kirche_und _Gesellschaft/6.1_Postitions-_Strategiepapiere/6.1.20180623_Kirchenasyl.pdf. Zur Definition von Kirchenasyl wird darin was folgt aufgeführt (S. 5): «Kirchenasyl ist letzter, legitimer Versuch (ultima ratio) einer Gemeinde, Flüchtlingen durch zeitlich befristete Schutzgewährung beizustehen, um auf eine erneute, sorgfältige Überprüfung ihrer Situation hinzuwirken. […]»
- 17 - Weiter enthält die Definition die folgenden, zutreffenden Klarstellungen (S. 5): «In allen Fällen werden die zuständigen Behörden über den Aufenthalt im Kirchenasyl unterrichtet. Ohne die Meldung an die Behörden gilt eine kirch- liche Unterbringung nicht als Kirchenasyl!» «Gemeinden beanspruchen keinen rechtsfreien Raum.» Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die zuständigen Behörden eben gerade nicht über den Aufenthalt von C.________ benachrichtigt. Bei einer Aufenthalts- dauer von siebeneinhalb Jahren kann auch nicht die Rede von einer zeitlich be- fristeten Schutzgewährung sein. Ebenso wenig kann gesagt werden, die Schutz- gewährung habe dazu gedient, die Gewährung von Asyl bei den zuständigen Be- hörden erneut zu überprüfen; denn diesbezüglich wurden keine Schritte unter- nommen. Es ist daher geradezu unangebracht, wenn sich der Beschuldigte in der vorlie- genden Angelegenheit mit dem Nimbus des Kirchenasyls umgibt.
E. 3.6 Fazit Pfarrer A.________ half der gesundheitlich angeschlagenen C.________ aus ethischer Überzeugung. Mit einer eigentlichen Notstandslage lässt sich sein Han- deln jedoch nicht rechtfertigen. Auch sonst sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Statt sich in Kooperation mit den staatlichen Behörden für C.________ einzusetzen resp. ihr beizustehen, nahm der Geistliche das Recht in die eigenen Hände. Er verstiess damit gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG und ist wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig zu spre- chen. V. Sanktion
1. Strafrahmen, Strafart Die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG ist belegt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der ordentliche
- 18 - Strafrahmen reicht demnach von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei lediglich leichten Verstössen gegen Art. 116 aAuG könnte nach dessen Abs. 2 auch nur auf Busse erkannt werden (von der Verteidigung eventualiter beantragt, vgl. act. 32 S. 6). Aufgrund des langen Tatzeitraums kann vorliegend aber nicht mehr von einem solchen leichten Fall ausgegangen werden. Die Strafe ist grundsätzlich, und auch hier, innerhalb des vom Gesetzgeber vor- gesehenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Stehen zur Sanktionierung einer Straftat verschiedene Strafarten zur Verfügung, so steht dem Gericht bei der Wahl der Sanktionsart viel Ermessenspielraum zu. Es kann hier vorweggenommen werden, dass das konkrete Verschulden des Be- schuldigten, der einen bisher ungetrübten Leumund aufweist, nicht die Schwere erreicht, dass eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Vielmehr erscheint nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit eine Geldstrafe als angezeigt. Die empfindliche finanzielle Einbusse, die eine Geldstrafe bedeutet, dürfte die erwünschte präven- tive Wirkung gegen weitere Verfehlungen haben.
2. Strafzumessungsregeln Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe bzw. die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt dabei auch das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen den Tat- und den Täterkomponenten zu unterscheiden ist. Mit dem Begriff des Verschuldens ist die eigentliche Tatschuld gemeint, also die Bewertung der konkreten Straftat (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.,
- 19 - Basel 2019, N 34). Sie umfasst namentlich den Tatentschluss und das Tatvorge- hen. Zu diesen sog. Tatkomponenten gehören noch weitere Umstände, die eben- falls die Tat, nicht aber das eigentliche Verschulden betreffen, so etwa ob der Er- folg des deliktischen Verhaltens eingetreten ist oder nicht (MATHYS, a.a.O., N 34). Wie schon angetönt sind bei der Strafzumessung sodann auch Umstände zu be- rücksichtigen, die nicht in der Tat, sondern beim Täter liegen (sog. Täterkompo- nenten), etwa ob er schon vorbestraft ist, ob er durch seine strafbare Handlung selber schwer beeinträchtigt ist etc. (MATHYS, a.a.O., N 37). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung im Urteil festzuhalten.
3. Tatkomponenten
E. 4 Verjährung Die Verteidigung bringt weiter vor, die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat sei teilweise verjährt. Sie macht sinngemäss geltend, es sei davon auszugehen, dass C.________ die fragliche Wohnung erstmals im Jahr 2011 vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt worden sei. Es habe dann aber einen Unterbruch gegeben, und der Beschuldigte habe C.________ die Wohnung erneut, im Jahr 2016 zur Verfügung gestellt. Ob C.________ zwischen 2012 und 2016 in der Notunterkunft gewesen sei, sei nicht klar. Da nicht von einem einheitlichen Handeln ausgegan- gen werden könne, seien die Handlungen aus dem Jahre 2011 verjährt (act. 32 S. 2).
- 6 - Für das Delikt der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts verjährt die Straf- verfolgung nach sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB in Verbindung mit Art. 333 StGB und Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG). Die Verjährung beginnt grundsätz- lich mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt. Dauert das strafbare Verhalten an, beginnt sie mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 lit. a und c StGB). Eine Dauerstraftat liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, eine Einheit bildet und das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 und 2.4.5; BGE 84 IV 17 E. 2). An der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte sehr klar aus, wie es sich mit den Unterbrüchen verhalten habe: Wegen Behandlungen und Spitalaufenthalten habe sich C.________ teils nicht im Haus befunden. Auch habe sie einmal den Versuch gestartet, in ihre Heimat zurückzukehren. Das Zimmer habe sie aber nie aufgegeben (Prot. S. 11 unten). Ausserdem anerkannte der Beschuldigte den zur Anklage gebrachten Sachverhalt, gemäss welchem er C.________ das Zimmer in der Notunterkunft «von ungefähr Anfang 2011 bis zum 22. September 2018» zur Verfügung stellte (Prot. S. 9). Es darf auf diese Aussagen abgestellt und demnach davon ausgegangen werden, dass das Zimmer C.________ in der gesamten Zeitspanne, durchgehend zur Verfügung stand, dass sie also jederzeit die Mög- lichkeit hatte, sich dorthin zu begeben und dort zu wohnen. Die Tathandlung des Zurverfügungstellung des Zimmers erfolgte somit ohne rechtlich relevante Unter- brüche, dauerhaft, und ist demnach als einheitliche Handlung anzusehen. Demzu- folge liegt im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Dauer- delikt vor. Darauf deutet im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesge- richts hin, wonach der Tatbestand der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts erst erfüllt ist, wenn die illegal anwesende Person für eine gewisse Dauer beher- bergt wird (siehe dazu nachfolgend E. IV./2.a). Damit begann die Verjährungsfrist erst mit dem Tag, an dem das Verhalten auf- hörte, mithin am 22. September 2018. Die Verjährung ist insgesamt noch nicht eingetreten.
- 7 -
E. 5 Spruchreife Auch sonst stehen der Spruchreife des Verfahrens weder fehlende Prozessvor- aussetzungen noch Verfahrenshindernisse entgegen, weshalb nach der durch- geführten Hauptverhandlung nun ein Urteil zu ergehen hat (Art. 351 Abs. 1 StPO).
E. 6 Höhe des Tagessatzes
a) Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). … [Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten].
b) Aufgrund dieser Bemessungsfaktoren ist von einem monatlich frei verfüg- baren Betrag von rund Fr. xx.-- auszugehen. Der Tagessatz ist derart festzuset- zen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die ge- wohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Insgesamt erscheint es angebracht, die Tagessatzhöhe auf Fr. 150.– festzusetzen.
E. 7 Strafaufschub
a) Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausge- setzt, wozu eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist, wobei ins- besondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzube- ziehen sind.
b) Bei 35 Tagessätzen Geldstrafe ist die objektive Voraussetzung für die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und einen eiwandfreien Leumund aufweist. Aufhorchen lässt höchs- tens seine heutige Aussage, dass er – auch wenn er gewusst habe, dass er «dem Gesetzestext nicht ganz treu geblieben» sei – sich habe sagen müssen, dass er es wieder tun würde (Prot. S. 15). Immerhin, diese Aussage bezieht sich konkret auf die inkriminierte Handlung, die in der Vergangenheit liegt. Daraus zu schlies-
- 23 - sen, der Beschuldigte sei gänzlich unbeeindruckt und wolle auch in Zukunft illegal Sans-papiers unterbringen, wäre verfehlt. Vielmehr ist die Hoffnung berechtigt, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der bedingten Geldstrafe und des vorliegenden Verfahrens zwar weiterhin für Schutzlose engagieren wird, fortan aber innerhalb der Grenzen des Legalen. Dem Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
c) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine Gründe für eine besonders lange Probezeit ersicht- lich. Es erscheint daher angemessen, die Probezeit auf zwei Jahren anzusetzen.
E. 8 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden, um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist, könnte dem Beschuldigten an sich zusätzlich eine Busse auf- erlegt werden (so erfolgt im Strafbefehl; act. 9 Ziff. 3). Die Strafbehörde ist aber nicht verpflichtet, eine Verbindungsbusse auszusprechen, vielmehr liegt dies im Ermessen der urteilenden Behörde, was die «Kann-Formulierung» von Art. 42 Abs. 4 StGB zum Ausdruck bringt. Vorliegend erscheint es weder notwendig noch angemessen, dem Beschuldigten zusätzlich eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Nicht zuletzt angesichts der Kos- tentragungspflicht (siehe nachfolgend E. VI.) stellt die Geldstrafe für den Beschul- digten eine genügend spürbare Sanktion dar, selbst wenn sie bedingt ausgefällt wird. Es bedarf keiner weiteren Sanktionen, um der Warnwirkung der ausgespro- chenen Strafe Nachdruck zu verleihen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Dementsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ihm aufzuerlegen (Art. 426
- 24 - Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG (i.V.m. Art. 424 StPO und § 199 Abs. 1 und 3 GOG) rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–. Der Verteidiger reichte anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote ins Recht (act. 33). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person dann Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Da der Beschuldigte vorliegend schuldig zu sprechen ist, steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung seiner Auf- wendungen zu. Eine Prozessentschädigung ist dem Beschuldigten somit nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A.________ ist schuldig der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 150.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 25 -
- Eine Prozessentschädigung wird dem Beschuldigten nicht zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben); − die Verteidigung des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht); und hernach als schriftlich begründetes Urteil an − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − das Staatssekretariat für Migration; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. - 26 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 12. Juni 2019 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Richter: Der Gerichtsschreiber: BR lic. iur. K. Vogel MLaw D. Klyne Anmerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
3. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB190015-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel Gerichtsschreiber MLaw D. Klyne Urteil vom 12. Juni 2019 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A.________, Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ betreffend Widerhandlung (Vergehen) gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-7, vom 23. Januar 2019
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2019 (act. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. B.________. Anträge der Anklagebehörde: (act. 9 S. 1, act. 14; sinngemäss)
1. Der Beschuldigte A.________ sei der Förderung des rechtswidri- gen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 160.–, entsprechend Fr. 6'400.–, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
3. Der Beschuldigte sei zudem mit einer Busse von Fr. 500.– zu be- strafen. Für den Fall der Nichtleistung der Busse sei eine Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen.
4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Anträge der Verteidigung: (act. 32 S. 6) « Pfr. A.________ sei freizusprechen. Eventualantrag: Es sei eine milde Busse auszusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse.»
- 3 - Erwägungen: I. Einleitung Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Leiter der katholischen Pfarrei Z.________ der abgewiesenen armenischen Asylbewerberin C.________ mehre- re Jahre lang ein Zimmer in den Pfarreiräumlichkeiten zur Verfügung gestellt zu haben. Er habe ihr – so der Vorwurf – Logis gewährt, obwohl er gewusst habe, dass sie keinen gültigen Aufenthaltsstatus hatte und sich rechtswidrig in der Schweiz aufhielt. Der angeklagte Pfarrer beruft sich darauf, dass er aus christlicher Nächstenliebe so gehandelt habe, dass er einem Menschen in Not geholfen habe (Prot. S. 17). Für ihn stehe die Liebe in der Mitte und nicht der Buchstabe (Prot. S. 15). II. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat fällte mit Strafbefehl vom 23. Januar 2019 eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen gegen den Beschuldigten aus, we- gen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG (act. 9). Dagegen erhob der Beschuldigte am 22. Februar 2019 (Datum des Poststempels) Einsprache (act. 12). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Haupt- verfahrens an das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (act. 14). Der Strafbe- fehl gilt nun als Anklage (Art. 356 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung vom 8. März 2019 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 29. April 2019 vorgeladen (act. 21). Auf Gesuch des in der Zwischenzeit hin- zugezogenen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. B.________,
- 4 - wurde die Hauptverhandlung mit Anzeige vom 17. April 2019 auf den heutigen Tag verschoben (act. 27 und act. 30/1-3). Die Hauptverhandlung wurde heute durchgeführt (Prot. S. 5 ff.).
2. Gültigkeit der Einsprache Gegen einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einsprache hat schriftlich zu erfolgen, sie ist zu datieren und zu unterzeichnen (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl ging dem Beschuldigten am 12. Februar 2019 zu (act. 9). Am
22. Februar 2019 (Datum des Poststempels) wurde bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Einsprache erhoben (act. 12), mithin fristgerecht. Da der Beschul- digte die von einer Drittperson verfasste Einsprache persönlich mitunterzeichnete, kann sie ohne Weiteres ihm persönlich zugerechnet werden. Das Schreiben erfüllt die Anforderungen von Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StPO und stellt damit eine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl dar.
3. Anklageprinzip Die Verteidigung rügt vorab eine Verletzung des Anklageprinzips. Sie macht gel- tend, dass im Strafbefehl nicht genügend umschrieben sei, wie es sich mit den Unterbrüchen betreffend die Zurverfügungstellung des Zimmers an der ... [Adres- se] zwischen dem Jahr 2011 und dem Jahr 2016 verhalten habe. Dies sei für die Frage der Verjährung von Bedeutung (act. 32 S. 1; Protokoll S. 16). Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklagegrundsatz hat die Staats- anwaltschaft in der Anklageschrift (bzw. im Strafbefehl) den Sachverhalt genau zu umschreiben. Es entspricht der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass in der Anklageschrift der Sachverhalt so präzise umschrieben sein muss, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau wissen muss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63
- 5 - E. 2.2). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue Um- schreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwend- baren Straftatbestände erforderlich sind. Dabei sind Ungenauigkeiten (z.B. hin- sichtlich zeitlicher Angaben) so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Bundesgerichtsurteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3 und 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2, je mit Hinweisen; BGer 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.3 betreffend Ungenauigkeiten in Zeitangaben). Vorliegend ist für den Beschuldigten ohne Weiteres ersichtlich, welches Verhalten ihm im Strafbefehl zur Last gelegt wird. Der Tatvorwurf ist in sachlicher und örtli- cher Hinsicht recht präzis umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat erlaubt. Die Ungenauigkeiten hinsichtlich der Zeitanga- ben und der jeweiligen Dauer der Unterbrechungen sind erlässlich, nachdem im Hauptsatz anfangs die Gesamtdauer festgehalten ist («in der Zeit von ungefähr Anfang 2011 bis zum 22. September 2018»; act. 9 S. 3). Auch für die Frage der Verjährung braucht es keine genauere Umschreibung, wie sich sogleich zeigen wird. Die wirksame Vorbereitung der Verteidigung war nicht beeinträchtigt. Das Ankla- geprinzip ist somit nicht verletzt worden.
4. Verjährung Die Verteidigung bringt weiter vor, die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat sei teilweise verjährt. Sie macht sinngemäss geltend, es sei davon auszugehen, dass C.________ die fragliche Wohnung erstmals im Jahr 2011 vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt worden sei. Es habe dann aber einen Unterbruch gegeben, und der Beschuldigte habe C.________ die Wohnung erneut, im Jahr 2016 zur Verfügung gestellt. Ob C.________ zwischen 2012 und 2016 in der Notunterkunft gewesen sei, sei nicht klar. Da nicht von einem einheitlichen Handeln ausgegan- gen werden könne, seien die Handlungen aus dem Jahre 2011 verjährt (act. 32 S. 2).
- 6 - Für das Delikt der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts verjährt die Straf- verfolgung nach sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB in Verbindung mit Art. 333 StGB und Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG). Die Verjährung beginnt grundsätz- lich mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt. Dauert das strafbare Verhalten an, beginnt sie mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 98 lit. a und c StGB). Eine Dauerstraftat liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, eine Einheit bildet und das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 und 2.4.5; BGE 84 IV 17 E. 2). An der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte sehr klar aus, wie es sich mit den Unterbrüchen verhalten habe: Wegen Behandlungen und Spitalaufenthalten habe sich C.________ teils nicht im Haus befunden. Auch habe sie einmal den Versuch gestartet, in ihre Heimat zurückzukehren. Das Zimmer habe sie aber nie aufgegeben (Prot. S. 11 unten). Ausserdem anerkannte der Beschuldigte den zur Anklage gebrachten Sachverhalt, gemäss welchem er C.________ das Zimmer in der Notunterkunft «von ungefähr Anfang 2011 bis zum 22. September 2018» zur Verfügung stellte (Prot. S. 9). Es darf auf diese Aussagen abgestellt und demnach davon ausgegangen werden, dass das Zimmer C.________ in der gesamten Zeitspanne, durchgehend zur Verfügung stand, dass sie also jederzeit die Mög- lichkeit hatte, sich dorthin zu begeben und dort zu wohnen. Die Tathandlung des Zurverfügungstellung des Zimmers erfolgte somit ohne rechtlich relevante Unter- brüche, dauerhaft, und ist demnach als einheitliche Handlung anzusehen. Demzu- folge liegt im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Dauer- delikt vor. Darauf deutet im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesge- richts hin, wonach der Tatbestand der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts erst erfüllt ist, wenn die illegal anwesende Person für eine gewisse Dauer beher- bergt wird (siehe dazu nachfolgend E. IV./2.a). Damit begann die Verjährungsfrist erst mit dem Tag, an dem das Verhalten auf- hörte, mithin am 22. September 2018. Die Verjährung ist insgesamt noch nicht eingetreten.
- 7 -
5. Spruchreife Auch sonst stehen der Spruchreife des Verfahrens weder fehlende Prozessvor- aussetzungen noch Verfahrenshindernisse entgegen, weshalb nach der durch- geführten Hauptverhandlung nun ein Urteil zu ergehen hat (Art. 351 Abs. 1 StPO).
6. Anzuwendendes Recht / Inkrafttreten AIG Am 1. Januar 2019 trat das revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vor Inkrafttreten von neuen Rechtsnormen verübte Tat wird aber dann bereits nach dem neuen Recht be- urteilt, wenn dies für den Täter zu einem milderen Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vorliegend wird dem Beschuldigten ein Verhalten angelastet, das von 2011 bis 2018 andauerte. Ein Vergleich von Art. 116 Abs. 1 des alten Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (aAuG) mit Art. 116 Abs. 1 des neuen AIG zeigt, dass nach beiden Gesetzen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe angedroht wird. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, welche das AIG als milder erscheinen liessen. Am Rande erwähnt sei noch, dass die politischen Bestrebungen zur Entkriminalisierung von Solidaritätshandlungen aus humanitären Motiven bis heute keinen Eingang ins AIG gefunden haben. Es ist damit noch das tatzeitaktuelle aAuG anzuwenden. III. Sachverhalt Der Beschuldigte hat den ihm im Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhalt sowohl in der Untersuchung als auch an der heutigen Hauptverhandlung grundsätzlich anerkannt (act. 2, Prot. S. 9 ff.). Insoweit decken sich seine Schilderungen mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, namentlich mit den Ermittlungen der Polizei (act. 1), wonach bei C.________s Effekten der Schlüssel zum fraglichen Zimmer sichergestellt wurde, sowie den polizeilichen Befragungen von D.________
- 8 - (act. 3) und C.________ (act. 4). Der eingeklagte äussere Sachverhalt ist damit zweifelsfrei erstellt. Gewisse Zweifel hinterlassen höchstens die heutigen Aussagen des Beschuldig- ten über den Zeitpunkt, in welchem er vom rechtswidrigen Aufenthalt von C.________ in der Schweiz Kenntnis erlangte: Heute führte er diesbezüglich aus, dass er zu Beginn nicht informiert gewesen sei. Sinngemäss zusammengefasst erläuterte er die Umstände wie folgt: Über Pfarreimitarbeiter habe er bereits vor dem ersten Gespräch mit C.________ über ihre (allgemeine) Situation Bescheid gewusst (Prot. S. 10). Er habe dann bei Mitarbeitern im Haus nachgefragt, was man tun könne, und es sei für ihn relativ schnell klar geworden, dass er eine Frau, die so krank ist, nicht unter der Brücke schlafen lassen könne. Er habe dann ent- schieden, dass sie im freien Zimmer untergebracht würde (Prot. S. 10 f.). Über ih- ren aufenthaltsrechtlichen Status habe er anfänglich «relativ wenig bis gar nichts» gewusst. Er habe nur einen Menschen gesehen, der Hilfe bedarf. Da habe er nicht danach gefragt, welchen Aufenthaltsstatus sie habe. Dieser sei für ihn in dem Augenblick zweitrangig gewesen (Prot. S. 11). Er habe wohl erst 2016 oder 2017 – er wisse es nicht mehr genau – mitbekommen, welchen Aufenthaltsstatus C.________ hatte (Prot. S. 13). Die vorliegende Beweislage erheischt, einzig auf diese Aussagen abzustellen resp. nur sie zu würdigen. Die Aussagen des Beschuldigten über das eigene Wissen sind im Gesamtkontext und nach der allgemeinen Lebenserfahrung so aufzufassen, dass er sich schon zu Beginn bewusst gewesen sein musste, dass C.________ mit grosser Wahr- scheinlichkeit eine Migrantin ohne geregelten Aufenthaltsstatus war. Er muss dies zumindest für möglich gehalten haben – alles andere wäre naiv gewesen, unpas- send für einen erfahrenen Seelsorger wie den Beschuldigten. Er selber impliziert denn auch deutlich, dass er sich bewusst nicht näher darum kümmerte, sondern nach anderen Prioritäten so handelte, wie er es für richtig hielt. So führte er aus, dass er gewusst habe, dass er dem Gesetzestext durch sein Handeln «nicht ganz treu» geblieben sei (Prot. S. 15) – auch da wird deutlich, dass er mit der illegalen Anwesenheit von C.________ durchaus rechnete. Er hat damit anfänglich be- wusst in Kauf genommen, einer abgewiesenen Asylbewerberin zu helfen. Und später hat er dann (wie er selber einräumt) auch sicheres Wissen darüber erlangt,
- 9 - was ihn aber nicht dazu veranlasste, an seinem Verhalten Korrekturen vorzuneh- men. Mit dieser geringfügigen Präzisierung über den Verlauf des Wissens ist damit auch der innere Sachverhalt im Wesentlichen erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage, Standpunkte
a) Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG.
b) Die Verteidigung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beschul- digte habe den Tatbestand nicht erfüllt, da er den Aufenthalt von C.________ nicht erleichtert habe. Die Notwohnung der Kirche Z.________ sei nämlich als Unterkunft für in Not Geratene den Behörden bei der Polizei bestens bekannt. Damit habe der Aufenthalt in der Notwohnung gar nicht verheimlicht werden kön- nen. Dass die Polizei C.________ nicht früher aufgedeckt habe, liege am aktiven Wegschauen der Polizistinnen und Polizisten, welche Verständnis für das Hilfs- angebot der Kirche hätten und deshalb nicht intervenierten. Es handle sich vorlie- gend um ein klassisches Kirchenasyl (act. 32 S. 3). Weiter bringt die Verteidigung vor, dass selbst dann, wenn der Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG erfüllt worden sein sollte, das Verhalten des Beschul- digten aufgrund eines Notstands im Sinne von Art. 17 StGB gerechtfertigt gewe- sen sei. Der Beschuldigte habe C.________ mit seiner Hilfeleistung das Leben gerettet, denn eine angemessene medizinische Behandlung wäre nicht möglich gewesen, wenn C.________ nicht in einem angemessenen Rahmen hätte leben können. Er habe deshalb in höherem Interesse gehandelt. Und falls man davon ausgehen wolle, dass vorliegend kein rechtfertigender Notstand gegeben sei, so liege mindestens ein entschuldbarer Notstand gemäss Art. 18 StGB vor, wobei es dem Beschuldigten nicht zuzumuten gewesen sei, das gefährdete Gut («das Le-
- 10 - ben von Frau C.________») preiszugeben. Somit habe er nicht schuldhaft ge- handelt, sodass sein Handeln nicht strafbar sei (act. 32 S. 4 f.).
2. Tatbestandsmässigkeit
a) Den objektiven Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG erfüllt, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vor- zubereiten hilft. Vorliegend kann nur die Tatbestandsvariante des Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz in Frage kommen, da C.________ be- reits in der Schweiz war, als sie auf den Beschuldigten traf. Der Tatbestand erfasst grundsätzlich alle Handlungen, die den Behörden den Erlass oder Vollzug von Verfügungen gegen die Ausländerin oder den Ausländer erschweren oder die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Person einschränken. Als solche Handlung gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch das Beherbergen von illegal in der Schweiz anwesenden Ausländerinnen oder Ausländern, sofern es sich nicht gerade um ein bloss kurzzeitiges Beherber- gen handelt (BGer 6B_426/2014 vom 18. September 2014 E. 4 mit Verweis auf BGE 130 IV 77 E. 2.3, wo bei einer Beherbergungsdauer von rund drei Monaten die Grenze für ein bloss kurzzeitiges Beherbergen als überschritten angesehen wurde). Gerade im vorliegenden Fall, wo eine humanitäre Hilfeleistung im Vordergrund steht, fragt sich manch eine(r), warum sich jemand strafbar machen soll, der einer Ausländerin (ohne Anwesenheitsberechtigung) eine Wohnung oder ein Zimmer zur Verfügung stellt. Es lohnt sich in diesem Zusammenhang, sich der rechtsdogmatischen Grundlagen bewusst zu werden: Das Migrationsrecht regelt ein grundsätzlich legitimes Handeln, nämlich Migration. Migration untersteht je- doch einem behördlichen Kontroll- und Bewilligungssystem, hinter dem das Inte- resse der Allgemeinheit am Schutz der territorialen Hoheitsgewalt der Schweiz liegt. Die Einwanderung ausländischer Personen ist staatlich kontrolliert. Die Straftatbestände von Art. 115 und 116 aAuG sanktionieren nicht gewisse Verhal- tensweisen an sich, sondern die Verletzung von damit zusammenhängenden verwaltungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen. Tangiert ist die ordnungs-
- 11 - gemässe Durchführung der im Ausländergesetz vorgesehenen Kontrollen und Bewilligungsverfahren. Mit Art. 116 aAuG wird eine typische Beihilfehandlung selbstständig unter Strafe gestellt (vgl. zum Ganzen PETER ALBRECHT, Die straf- bare Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts ausländischer Personen in der Schweiz gemäss Art. 116 aAuG, AJP 2012 S. 791 ff., 792). Gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG muss der Täter den Tatbestandserfolg, näm- lich den rechtswidrigen Aufenthalt der ausländischen Person, tatsächlich erleich- tert haben, d.h. einen entsprechenden kausalen Beitrag dazu leisten. Zumindest hat er die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung (mit Blick auf Art. 115 aAuG) zu erhöhen. Infolgedessen kann den Straftatbestand erfüllen, wer bspw. eine rechtswidrig anwesende Person während einer gewissen Zeit beher- bergt. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG vor- sätzliches Handeln voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorausgesetzt ist Wis- sen und Willen des Täters bezüglich der Förderungshandlung und Kenntnis des illegalen Aufenthalts der Ausländerin oder des Ausländers (Stämpflis Handkom- mentar, AuG, LUZIA VETTERLI/GABRIELLA D'ADDARIO DI PAOLO, Art. 116 N 17).
b) Vorliegend hat der Beschuldigte C.________ während rund siebeneinhalb Jahren eine Herberge zur Verfügung gestellt, welche diese zunächst mit einigen Unterbrüchen und in den letzten zweieinhalb Jahren ununterbrochen nutzte. Von einer bloss kurzzeitigen Beherbergung kann nicht mehr die Rede sein. Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Aufenthalt von C.________ nicht habe verheimlicht und damit auch nicht habe erleichtert werden können (act. 32 S. 3), verfängt nicht. Es mag zwar sein, dass die Wohnungen der Pfarrei Z.________ als Unterkunft für in Not Geratene bekannt sind. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass sich darin bekanntermassen auch illegal anwesende Ausländerinnen oder Ausländer aufhalten. Hinweise, dass die Polizei aktiv weggeschaut habe, beste- hen sodann keine. Nachgerade widerlegt wird dies auch durch die polizeiliche Ermittlung, die am Anfang dieses Strafverfahrens steht (vgl. act. 1). Zu bedenken gilt auch, dass die Polizeibeamten in den Notwohnungen der Kirche Z.________ nicht einfach ohne Weiteres nach illegal in der Schweiz anwesenden Ausländern
- 12 - Nachschau halten dürfen. Vielmehr bedarf es dafür eines konkreten Verdachts, dass sich eine solche Person dort aufhält und dass eine Straftat begangen wurde (vgl. Art. 244 f. und Art. 215 in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Entscheidend dafür, ob ein rechtswidriger Aufenthalt erleichtert wird oder nicht, ist die tatsächliche Kenntnis der Behörden und nicht eine hypothetische Möglichkeit der Kenntnisnahme, etwa weil es an einem raffinierten Verstecken fehlt. Nur wenn den Behörden tatsächlich bekannt gewesen wäre, dass C.________ in den Not- wohnungen der Kirche Z.________ untergebracht ist, wäre der Vollzug migrati- onsrechtlicher Anordnungen resp. die Möglichkeit des Zugriffs auf C.________ nicht eingeschränkt gewesen. Dies hätte eine entsprechende Meldung des Be- schuldigten vorausgesetzt. Indem der Beschuldigte eine solche aber unterliess (auf welchen Umstand noch zurückgekommen wird, siehe E. IV./3.5), hatten die Behörden keine Kenntnis vom Aufenthalt von C.________. Ihr rechtswidriger Auf- enthalt war somit effektiv erleichtert. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass der Beschuldigte um seine Förderungshandlung – das Beherbergen von C.________ – wusste und dies auch wollte. Zudem war dem Beschuldigten auch bekannt – anfänglich eher noch diffus im Sinne eines Billigens des auf der Hand Liegenden, später mit si- cherem Wissen – dass sich C.________ illegal in der Schweiz aufhielt. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.
c) Im Sinne eines Zwischenfazits muss somit festgehalten werden, dass der Be- schuldigte durch sein Handeln den Straftatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG erfüllt hat. Bevor er dafür schuldig zu sprechen ist, muss im Folgenden aber ge- prüft werden, ob er sich auf Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe berufen kann.
3. Fehlende Rechtfertigung, Schuld 3.1. Notstand gemäss Art. 17 f. StGB
a) Ein rechtfertigender Notstand gemäss Art. 17 StGB liegt vor, wenn jemand eine Straftat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person
- 13 - aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, und er dadurch höherwertige Interessen wahrt (höherwertig als das Rechtsgut, das durch den Straftatbestand geschützt wird). Art. 18 StGB regelt demgegenüber den Fall, dass das durch den im Notstand Befindlichen geschützte Interesse zwar nicht «höherwertig» als das strafrechtlich geschützte Rechtsgut ist, es sich aber doch auch um ein hochwertiges Gut handelt («oder andere hochwertige Güter»; BSK Strafrecht I-BOMMER, Art. 18 N 1). Sowohl der rechtfertigende als auch der entschuldbare Notstand setzen zunächst eine Notstandslage voraus, was nur beim Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr bejaht wird. Die Gefahr muss, ex ante betrachtet, mit einer solchen Dringlichkeit drohen, dass ein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde. Weiter ist nach dem sog. Grundsatz der Subsidiarität erfor- derlich, dass die Gefahr nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar ist (vgl. PK StGB-TRECHSEL/GETH 2018, Art. 17 N 5 und 7).
b) Dass es um C.________s Gesundheit nicht gut stand und sie ärztlicher Hilfe bedurfte, steht ausser Frage. Erschwerend kam hinzu, dass sie sich (selbst- verursacht) auch migrationsrechtlich in einer ungünstigen Lage befand, nachdem sie im Sommer 2005 nach Eriwan (Armenien) ausgeschafft worden war (act. 29/
80) und sich erneut illegal in der Schweiz aufhielt. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Gesundheitszustand derart prekär war, dass jeder weitere Aufschub von Ret- tungshandlungen geradezu fatale Folgen für ihre Gesundheit oder gar ihr Leben zur Folge gehabt hätte, liegen nicht vor. Eine Krebserkrankung ist gewiss eine sehr schwere Krankheit, die ärztlicher Behandlung bedarf und bei fehlender Be- handlung unter Umständen rasch zum Tod führen kann. Der Krebs (begleitet von psychischen Belastungen) stellte aber im Zeitpunkt, als der Beschuldigte auf C.________ traf und ihr Obdach gewährte, keine akut lebensbedrohliche Gefahr dar. Dass keine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 17 f. StGB vorgelegen haben konnte, zeigt nämlich auch, dass gegebenenfalls die Gewährung von Unterkunft ohnehin keine geeignete Rettungshandlung gewesen wäre. Hätte C.________ an unmittelbar lebensbedrohenden Gesundheitsproblemen gelitten, hätte sie umge-
- 14 - hender ärztlicher Behandlung in einem Spital bedurft und nicht bloss einer Unter- kunft. Ausserdem hätte man ihr rasch administrative Unterstützung beim Stellen eines neuen Asylgesuchs geben können (angesichts des neuen Grundes der Brustkrebserkrankung, begleitet von schweren Depressionen; vgl. act. 5, act. 29/ 22 ff. sowie act. 29/146, 5.06 a.E. und act. 29/148 8.02). Zwischenzeitlich wurde denn auch, aber erst im Anschluss an ihre Aufdeckung, am 25. September 2018, ein neues Asylgesuch gestellt (act. 29/140; vgl. auch act. 32 S. 4 und Prot. S. 16). Nach dem Gesagten lag keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr vor, weshalb ein Notstand verneint werden muss. 3.2. Berufsgeheimnis als Rechtfertigung Der Beschuldigte ist Pfarrer in einer Landeskirche und damit Geistlicher im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB. Er ist damit zur Verschwiegenheit verpflichtet hinsicht- lich Informationen, die ihm in Ausübung seines Berufs als Geheimnis anvertraut wurden. Daraus kann nun aber nicht geschlossen werden, das Verhalten des Be- schuldigten sei gerechtfertigt, denn der Beschuldigte hat nicht bloss ein Geheim- nis bewahrt, sondern er hat – weitergehend – den rechtswidrigen Verbleib von C.________ in der Schweiz aktiv gefördert, indem er ihr in Räumlichkeiten der Kirche Obdach gab. 3.3. Übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund Sodann fragt sich, ob sich der Beschuldigte zur Rechtfertigung seines Handelns auf einen sog. übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Obwohl im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, werden «übergesetz- liche» («ausserstrafgesetzliche») Rechtfertigungsgründe von Lehre und Praxis anerkannt. Dazu gehören namentlich notstandsähnliche Rechtfertigungsgründe wie die «rechtfertigende Pflichtenkollision», das «notstandsähnliche Widerstands- recht» oder die «Wahrung berechtigter Interessen» (vgl. BGE 127 IV 122 E. 5c; 126 IV 236 E. 8; 120 IV 208 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Zulassung von ausser- strafgesetzlichen Rechtfertigungsgründen bringt zweifelsohne die Gefahr mit sich, dass der strafrechtliche Rechtsgüterschutz unter pauschaler Anrufung eines sol- chen Rechtfertigungsgrundes ausgehöhlt oder unterlaufen werden könnte. Es
- 15 - wird daher verlangt, dass vor einer Anrufung eines übergesetzlichen Rechtferti- gungsgrunds der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft wurde (vgl. BGE 115 IV 75 E. 4b; 94 IV 68 E. 2). Ausserdem muss die Tat ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemes- senes Mittel darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interes- sen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 127 IV 122 E. 5c; 120 IV 208 E. 3a). Wie schon ausgeführt, wurden weder seitens des Beschuldigten noch seitens C.________s irgendwelche rechtlichen Schritte unternommen, um einen rechts- gültigen Titel für ihren Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Als der Beschuldigte im Jahr 2011 auf C.________ traf, war deren Einreisesperre für die Schweiz (seit dem 29. Juli 2008 [act. 29/74]) abgelaufen. Sie hätte ein neues Asylgesuch stellen und erneut ein Asylverfahren durchlaufen können, umso mehr, als eine neue Situation vorlag. Indem dies unterlassen wurde, wurde der Rechtsweg nicht mit legalen Mitteln ausgeschöpft, weshalb ein übergesetzlicher Rechtfertigungs- grund ausscheidet. Es lässt sich somit auch so das Verhalten des Beschuldigten nicht rechtfertigen. 3.4. Ziviler Ungehorsam Ein Stück weit erinnert die Haltung des Beschuldigten und seiner Verteidigung an einen Akt zivilen Ungehorsams. Unter zivilem Ungehorsam versteht man «illegale, aber gewaltlose Handlungen, mit denen aus ethischer Überzeugung gegen (vermeintliches) schweres Unrecht protestiert wird, ohne dass der Handelnde die rechtsstaatliche Ordnung als solche infrage stellt» (HALLER/KÖLZ/GÄCHTER, Allgemeines Staatsrecht, Eine juristische Einführung in die Allgemeine Staatslehre, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 373 f.; vgl. auch KIENER, § 29 Status des Individuums, in: Biaggini et al., Staatsrecht,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, S. 427). Ein Protest resp. ein Appell erfolgte hier aber gerade nicht; der Akt erfolgte im Verborgenen und hatte auch nicht etwa bloss symbolischen Charakter. Ausser- dem verlangt ziviler Ungehorsam die Bereitschaft des Handelnden, für die recht- lichen Folgen der Normverletzung einzustehen (vgl. KLEY, § 17 Rechtsstaat und
- 16 - Widerstand, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zü- rich/Basel/Genf 2001, S. 294; HERRMANN, Notwehr oder notwendiger Ungehor- sam?, digma 2014 S. 150 ff., 151). Dies gilt auch für den Beschuldigten. Selbst wenn also die Handlung des Be- schuldigten als zivilen Ungehorsam angesehen würde, wäre sie nicht in dem Sin- ne gerechtfertigt, dass der Beschuldigte freizusprechen wäre. 3.5. Kirchenasyl Der Beschuldigte äusserte sich dahingehend, dass in seinem Verhalten ein An- wendungsfall von Kirchenasyl gesehen werden könne (Prot. S. 14). Das staatliche Recht kennt den Begriff des Kirchenasyls nicht. Für die rechtliche Beurteilung von Kirchenasyl ist am ehesten die Kategorie des gerade diskutierten zivilen Ungehorsams herbeizuziehen (Positionspapier Kirchenasyl [sogleich voll- ständig zitiert], S. 18). Gegebenenfalls könnte wiederum kein rechtlich relevanter Rechtfertigungsgrund darin gesehen werden. Die Praxis, an sakralen Orten Zuflucht (Asyl) zu gewähren, hat eine lange, bis in die Antike zurückgehende Tradition. Und es gehört seit jeher zum Auftrag der Kirche, sich für Menschen einzusetzen, deren soziale und rechtliche Stellung schwach ist. Die Römisch-Katholische Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ) – also ein Organ der Kirche, für die der Beschuldigte tätig ist – hat ihre Kommission für Staatskirchenrecht und Religionsrecht damit beauftragt, sich mit dem Thema «Kirchenasyl» zu befassen. Es ist daraus ein aktuelles und aufschlussreiches Dokument in der Art eines Positionspapiers entstanden, welches Empfehlungen und Denkanstösse gibt. Das Dokument ist von der Plenarversammlung der RKZ vom 23. Juni 2018 zur Veröffentlichung freigegeben worden und im Internet ab- rufbar unter <https://www.rkz.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/6._Kirche_und _Gesellschaft/6.1_Postitions-_Strategiepapiere/6.1.20180623_Kirchenasyl.pdf. Zur Definition von Kirchenasyl wird darin was folgt aufgeführt (S. 5): «Kirchenasyl ist letzter, legitimer Versuch (ultima ratio) einer Gemeinde, Flüchtlingen durch zeitlich befristete Schutzgewährung beizustehen, um auf eine erneute, sorgfältige Überprüfung ihrer Situation hinzuwirken. […]»
- 17 - Weiter enthält die Definition die folgenden, zutreffenden Klarstellungen (S. 5): «In allen Fällen werden die zuständigen Behörden über den Aufenthalt im Kirchenasyl unterrichtet. Ohne die Meldung an die Behörden gilt eine kirch- liche Unterbringung nicht als Kirchenasyl!» «Gemeinden beanspruchen keinen rechtsfreien Raum.» Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die zuständigen Behörden eben gerade nicht über den Aufenthalt von C.________ benachrichtigt. Bei einer Aufenthalts- dauer von siebeneinhalb Jahren kann auch nicht die Rede von einer zeitlich be- fristeten Schutzgewährung sein. Ebenso wenig kann gesagt werden, die Schutz- gewährung habe dazu gedient, die Gewährung von Asyl bei den zuständigen Be- hörden erneut zu überprüfen; denn diesbezüglich wurden keine Schritte unter- nommen. Es ist daher geradezu unangebracht, wenn sich der Beschuldigte in der vorlie- genden Angelegenheit mit dem Nimbus des Kirchenasyls umgibt. 3.6. Fazit Pfarrer A.________ half der gesundheitlich angeschlagenen C.________ aus ethischer Überzeugung. Mit einer eigentlichen Notstandslage lässt sich sein Han- deln jedoch nicht rechtfertigen. Auch sonst sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Statt sich in Kooperation mit den staatlichen Behörden für C.________ einzusetzen resp. ihr beizustehen, nahm der Geistliche das Recht in die eigenen Hände. Er verstiess damit gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG und ist wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig zu spre- chen. V. Sanktion
1. Strafrahmen, Strafart Die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG ist belegt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der ordentliche
- 18 - Strafrahmen reicht demnach von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei lediglich leichten Verstössen gegen Art. 116 aAuG könnte nach dessen Abs. 2 auch nur auf Busse erkannt werden (von der Verteidigung eventualiter beantragt, vgl. act. 32 S. 6). Aufgrund des langen Tatzeitraums kann vorliegend aber nicht mehr von einem solchen leichten Fall ausgegangen werden. Die Strafe ist grundsätzlich, und auch hier, innerhalb des vom Gesetzgeber vor- gesehenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Stehen zur Sanktionierung einer Straftat verschiedene Strafarten zur Verfügung, so steht dem Gericht bei der Wahl der Sanktionsart viel Ermessenspielraum zu. Es kann hier vorweggenommen werden, dass das konkrete Verschulden des Be- schuldigten, der einen bisher ungetrübten Leumund aufweist, nicht die Schwere erreicht, dass eine Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Vielmehr erscheint nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit eine Geldstrafe als angezeigt. Die empfindliche finanzielle Einbusse, die eine Geldstrafe bedeutet, dürfte die erwünschte präven- tive Wirkung gegen weitere Verfehlungen haben.
2. Strafzumessungsregeln Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe bzw. die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt dabei auch das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei im Einzelnen zwischen den Tat- und den Täterkomponenten zu unterscheiden ist. Mit dem Begriff des Verschuldens ist die eigentliche Tatschuld gemeint, also die Bewertung der konkreten Straftat (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.,
- 19 - Basel 2019, N 34). Sie umfasst namentlich den Tatentschluss und das Tatvorge- hen. Zu diesen sog. Tatkomponenten gehören noch weitere Umstände, die eben- falls die Tat, nicht aber das eigentliche Verschulden betreffen, so etwa ob der Er- folg des deliktischen Verhaltens eingetreten ist oder nicht (MATHYS, a.a.O., N 34). Wie schon angetönt sind bei der Strafzumessung sodann auch Umstände zu be- rücksichtigen, die nicht in der Tat, sondern beim Täter liegen (sog. Täterkompo- nenten), etwa ob er schon vorbestraft ist, ob er durch seine strafbare Handlung selber schwer beeinträchtigt ist etc. (MATHYS, a.a.O., N 37). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung im Urteil festzuhalten.
3. Tatkomponenten 3.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst daran zu erinnern, dass sich die Handlung des Beschuldigten gegen die ordnungsgemässe staatliche Kontrolle und Regelung des Aufenthaltes einer Ausländerin, C.________, richtete. Als Pastor war der Beschuldigte hauptverantwortlich für den Entscheid, wer in den Notwohnungen der Pfarrei Z.________ unterkommen darf. Er entschied, dass die illegal in der Schweiz anwesende C.________ unentgeltlich in einer Notwohnung logieren konnte (ohne Anmeldung bei den Behörden), was sie von anfangs 2011 bis zu ihrer Aufdeckung am 22. September 2018 tat – teils mit Unterbrüchen, zu- letzt konstant. Einerseits erleichterte diese Beherbergung C.________ ihren ille- galen Aufenthalt ganz erheblich und nahm ihr den Druck, schon früher korrekt ein neues Asylgesuch zu stellen. Sie musste auf diese Weise nicht das Risiko einge- hen, erneut aus der Schweiz weggewiesen oder ausgeschafft zu werden. Nicht übersehen werden darf aber, dass es für C.________ gleichzeitig erklärtermas- sen eine erhebliche Belastung darstellte, ohne Bleiberecht versteckt hier zu leben (vgl. act. 4 S. 10, F/A 99). Stark ins Gewicht fallen muss in diesem Zusammenhang die lange Dauer der Delinquenz – rund siebeneinhalb Jahre –, wobei sie bloss zufällig, aufgrund der Aufdeckung durch die Polizei, zu einem Ende fand.
- 20 - Durch die Gewährung von kostenlosem Obdach unterminierte der Beschuldigte letztlich die Arbeit der Mitarbeitenden der Migrationsbehörden. Diese ist keines- wegs einfach angesichts – einerseits – dem menschlichen Leid der betroffenen Menschen, mit welchem die Mitarbeitenden direkt konfrontiert werden, und – an- dererseits – dem allenthalben spürbaren politischen Druck, möglichst viele Asyl- gesuche abzulehnen (vgl. CARONI ET AL., Migrationsrecht, 4. Aufl., Bern 2018, S. 28). Es bestehen aber Rechtsschutzverfahren und es gelten Garantien der Grund- und Menschenrechte. Es gibt durchaus die Möglichkeit, bei schwerwie- genden persönlichen Härtefällen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. Arti- kel 30 Abs. 1 lit. b AIG). Die Schweiz ist ein gut funktionierender Rechtsstaat. Mit seiner Erleichterungshandlung zu Gunsten von C.________ masste sich der Be- schuldigte an, über dem Recht zu stehen. Zugunsten des Beschuldigten festzuhalten ist aber auch, dass seine Handlung verglichen mit der Schlepperkriminalität, gegen welche sich die Norm von Art. 116 aAuG primär richtet (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3833), alles andere als gravierend erscheint. In Würdigung all dieser Umstände ist die objektive Tatschwere im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln und als noch nicht erheblich zu qualifizieren. 3.2. Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass das Motiv des Be- schuldigten darin bestand, einer schwerkranken und daher aus seiner Sicht dringend hilfsbedürftigen Frau unkompliziert zu helfen. Er erlangte aus seinem Handeln keinerlei persönliche Vorteile, weder finanzieller Natur noch anderer Art. Zudem fühlte er sich besonders wegen seines als Pfarrer geleisteten Berufseides verpflichtet, C.________ in ihrer Not zu helfen und ein Obdach zu gewähren und sah seine Handlungen als Rettungshandlung an. Er handelte mithin aus altruisti- schen Gründen. Obwohl die Gesinnung und das Motiv des Beschuldigten seine Tat nicht zu recht- fertigen vermögen, wirken sie sich immerhin relativierend auf die Tatschwere aus. Denn der Beschuldigte handelte aus achtenswerten Beweggründen (Art. 48 lit. a
- 21 - Ziff. 1 StGB). Solche liegen vor, wenn jemand aus einer ethisch hochstehenden oder wenigstens ethisch zu rechtfertigenden Gesinnung handelt (vgl. BGE 97 IV 77 E. 2a). Das barmherzige Handeln des Beschuldigten erfüllt diese Kriterien. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch das subjektive Verschulden nach dem Gesagten spürbar relativiert, sodass das Gesamttatverschulden als leicht einzustufen ist. Gestützt darauf ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponenten bei 40 Tagessätzen anzusetzen.
4. Täterkomponenten Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten lassen sich wie folgt kurz zu- sammenfassen: … [Ausführungen zum Lebenslauf und den persönlichen Umständen des Be- schuldigten]. Vorstrafen liegen keine vor (act. 26, Prot. S. 9). Für die Strafzumessung ergibt sich aus diesen Verhältnissen nichts Relevantes. Hingegen ist das Nachtatverhalten für die Strafzumessung von Bedeutung: Der Beschuldigte war seit Beginn der Untersuchung geständig und kooperierte voll- ständig mit den Strafbehörden, was die Untersuchung erleichterte. Dieser Um- stand ist im Umfang von 5 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen.
5. Strafhöhe Zusammenfassend erscheint eine Strafe von 35 Tagessätzen als angemessen. Diese Geldstrafe erscheint nötig, nicht zuletzt um den Geltungsanspruch der straf- rechtlich geschützten Norm oder auch der Rechtsordnung als ganzer zu bekräfti- gen (vgl. STRATENWERTH, Was leistet die Lehre von den Strafzwecken? in: Aeber- sold et al., Beiträge zu Grundfragen eines zeitgemässen Strafrechts, Bern 2017, S. 239, 245).
- 22 -
6. Höhe des Tagessatzes
a) Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). … [Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten].
b) Aufgrund dieser Bemessungsfaktoren ist von einem monatlich frei verfüg- baren Betrag von rund Fr. xx.-- auszugehen. Der Tagessatz ist derart festzuset- zen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die ge- wohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Insgesamt erscheint es angebracht, die Tagessatzhöhe auf Fr. 150.– festzusetzen.
7. Strafaufschub
a) Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausge- setzt, wozu eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist, wobei ins- besondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzube- ziehen sind.
b) Bei 35 Tagessätzen Geldstrafe ist die objektive Voraussetzung für die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und einen eiwandfreien Leumund aufweist. Aufhorchen lässt höchs- tens seine heutige Aussage, dass er – auch wenn er gewusst habe, dass er «dem Gesetzestext nicht ganz treu geblieben» sei – sich habe sagen müssen, dass er es wieder tun würde (Prot. S. 15). Immerhin, diese Aussage bezieht sich konkret auf die inkriminierte Handlung, die in der Vergangenheit liegt. Daraus zu schlies-
- 23 - sen, der Beschuldigte sei gänzlich unbeeindruckt und wolle auch in Zukunft illegal Sans-papiers unterbringen, wäre verfehlt. Vielmehr ist die Hoffnung berechtigt, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der bedingten Geldstrafe und des vorliegenden Verfahrens zwar weiterhin für Schutzlose engagieren wird, fortan aber innerhalb der Grenzen des Legalen. Dem Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
c) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine Gründe für eine besonders lange Probezeit ersicht- lich. Es erscheint daher angemessen, die Probezeit auf zwei Jahren anzusetzen.
8. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden, um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist, könnte dem Beschuldigten an sich zusätzlich eine Busse auf- erlegt werden (so erfolgt im Strafbefehl; act. 9 Ziff. 3). Die Strafbehörde ist aber nicht verpflichtet, eine Verbindungsbusse auszusprechen, vielmehr liegt dies im Ermessen der urteilenden Behörde, was die «Kann-Formulierung» von Art. 42 Abs. 4 StGB zum Ausdruck bringt. Vorliegend erscheint es weder notwendig noch angemessen, dem Beschuldigten zusätzlich eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Nicht zuletzt angesichts der Kos- tentragungspflicht (siehe nachfolgend E. VI.) stellt die Geldstrafe für den Beschul- digten eine genügend spürbare Sanktion dar, selbst wenn sie bedingt ausgefällt wird. Es bedarf keiner weiteren Sanktionen, um der Warnwirkung der ausgespro- chenen Strafe Nachdruck zu verleihen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Dementsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ihm aufzuerlegen (Art. 426
- 24 - Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG (i.V.m. Art. 424 StPO und § 199 Abs. 1 und 3 GOG) rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–. Der Verteidiger reichte anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote ins Recht (act. 33). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person dann Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Da der Beschuldigte vorliegend schuldig zu sprechen ist, steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung seiner Auf- wendungen zu. Eine Prozessentschädigung ist dem Beschuldigten somit nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a aAuG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 150.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
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6. Eine Prozessentschädigung wird dem Beschuldigten nicht zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben); − die Verteidigung des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht); und hernach als schriftlich begründetes Urteil an − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − das Staatssekretariat für Migration; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 26 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 12. Juni 2019 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
3. Abteilung - Einzelgericht Der Richter: Der Gerichtsschreiber: BR lic. iur. K. Vogel MLaw D. Klyne Anmerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.