Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Vorliegend datiert die Klagebewilligung vom 21. Januar 2026 (act. 1). Gemäss internen Abklärungen wurde die Klagebewilligung am 22. Januar 2026 an die Klägerin versandt und konnte ihr am 23. Januar 2026 zugestellt werden. Unter zusätzlicher Berücksichti- gung des Fristenstillstands an Ostern lief die Frist zur Einreichung der Klage am
8. Mai 2026 ab. Mit der nunmehrigen Klageeinleitung vom 1. Juni 2026 wurde diese Frist damit offensichtlich nicht gewahrt.
E. 2 In den Beilagen zur Eingabe der Klägerin vom 30. Mai 2026 ist jedoch eine bewilligte Fristerstreckung des hiesigen Gerichtes bis 31. Mai 2026 zu finden, wel- che auf einem Schreiben der Klägerin vom 18. April 2026 erfolgt ist (act. 4/9). Es stellt sich daher die Frage, ob aufgrund dieser "Fristerstreckung" die Frist dennoch gewahrt wurde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den im vorliegenden Verfah- ren involvierten Parteien zwei weitere Verfahren am hiesigen Gericht bei der glei-
- 3 - chen Einzelrichterin anhängig sind (FV250067 und FV250122). Im Zusammenhang mit dem Verfahren FV250067 wurde auf den 9. Februar 2026 eine Verhandlung angesetzt. Diese Verhandlung konnte zwar aufgrund einer fehlenden Bevollmäch- tigung nicht durchgeführt werden, es wurde mit den Parteien aber vereinbart, dass ihnen eine Frist bis Ende April 2026 gewährt werde, um eine aussergerichtliche Lösung zu finden (Prot. S. 8 im Verfahren FV250067). Mit Eingabe vom 18. April 2026 und demnach während der angesetzten Frist, reichte die Klägerin ein Schrei- ben mit folgendem Wortlaut ein: "Noch immer versuchen wir die Angelegenheit aussergerichtlich beizulegen, leider hat unsere Verwaltung den Termin der MEG Versammlung 2026 mit der Begrün- dung sie hätte noch nicht alle Akten zur Verfügung, vom 18. März 2026 auf den
22. April 2026 verschoben. Aus diesem Grunde bitten wir um eine Fristerstreckung bis Ende Mai 2026 und hoffen, dass sich bis dahin eine Klage erübrigt hat." In der Annahme, dass diese Fristerstreckung das laufende Verfahren und die lau- fende Fristansetzung betrifft, wurde die Frist bis Ende Mai 2026 bewilligt und im Verfahren FV250067 entsprechend zu den Akten genommen (vgl. act. 21 in FV250067). Dass zwischen den Parteien ein weiteres Verfahren hängig ist, war dem Gericht bis zur Eingabe der Klägerin vom 30. Mai 2026 nicht bekannt und konnte auch nicht bekannt sein.
E. 3 Prozesshandlungen der Parteien sind nach Treu und Glauben auszulegen, d.h. sie dürfen so verstanden werden, wie sie unter Berücksichtigung aller Um- stände objektiv aufgefasst werden dürfen (KUKO-ZPO, OBERHAMMER/WEBER, Art. 52N 7a). Unter den oben geschilderten Umständen und dem Wortlaut des Schreibens vom
18. April 2026, musste das Gericht nicht davon ausgehen, dass die erwähnte Fris- terstreckung ein neues Verfahren betreffen könnte. Die Eingabe der Klägerin konnte und durfte, nachdem ihre Eingabe um Fristerstreckung innert der vom Ge- richt angesetzten Frist erfolgt ist und zudem in der Folge auch keine weitere Ein-
- 4 - gabe innert der vom Gericht angesetzten Frist eingereicht wurde, so verstanden werden, dass die Fristerstreckung das bereits bekannte und hängige Verfahren be- trifft.
E. 4 Zudem hätte das Gericht, wenn es gewusst hätte, dass die erwähnte Frister- streckung einem neuen Verfahren gilt, die Frist gar nicht erstrecken können, da die Frist zur Einreichung der Klagebewilligung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO eine ge- setzliche Frist ist, die einer Erstreckung durch das Gericht nicht zugänglich ist (vgl. BSK ZPO- INFANGER, Art. 209 N 21). Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetz- liche Fristen nicht erstreckt werden. Dementsprechend wäre keine Fristerstreckung erfolgt.
E. 5 Nach dem Ausgeführten ist auf die Klage mangels Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 e contrario in Verbindung mit Art. 209 Abs. 3 ZPO).
E. 6 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da auf die Klage nicht einzutreten ist, sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerle- gen. Der beklagten Partei ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt gemäss Klagebewilligung Fr. 5'000.– (act. 1). In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr Fr. 1'050.–. Unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwandes und da das Ver- fahren ohne Anspruchsprüfung erledigt werden kann, ist diese Gebühr in Anwen- dung von § 4 Abs. 2 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten. - 5 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
- Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.
- Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 7. Juli 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung Gerichtsschreiberin: lic.iur. A. Vonrufs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
5. Abteilung Geschäfts-Nr.: FV260072-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. A. Truninger als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Vonrufs Verfügung vom 7. Juli 2026 in Sachen A._____, Klägerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse …, Beklagte betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft etc.
- 2 - Erwägungen: I. Am 1. Juni 2026 ging hierorts die Klage der Klägerin vom 30. Mai 2026 (Poststem- pel) unter Beilage einer Kopie der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 und 10, vom 21. Januar 2026 (act. 1-3) sowie weiterer Bei- lagen (act. 4/1-9) ein. II. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch nur ein, sofern die Prozess voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört insbesondere auch das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung (Art. 209 ZPO; ZÜRCHER, in: SUTTER- SOMM/LÖTSCHER/LEUENBERGER/SEILER, ZPO Komm., 4. A., Art. 59 N 57). III.
1. Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Vorliegend datiert die Klagebewilligung vom 21. Januar 2026 (act. 1). Gemäss internen Abklärungen wurde die Klagebewilligung am 22. Januar 2026 an die Klägerin versandt und konnte ihr am 23. Januar 2026 zugestellt werden. Unter zusätzlicher Berücksichti- gung des Fristenstillstands an Ostern lief die Frist zur Einreichung der Klage am
8. Mai 2026 ab. Mit der nunmehrigen Klageeinleitung vom 1. Juni 2026 wurde diese Frist damit offensichtlich nicht gewahrt.
2. In den Beilagen zur Eingabe der Klägerin vom 30. Mai 2026 ist jedoch eine bewilligte Fristerstreckung des hiesigen Gerichtes bis 31. Mai 2026 zu finden, wel- che auf einem Schreiben der Klägerin vom 18. April 2026 erfolgt ist (act. 4/9). Es stellt sich daher die Frage, ob aufgrund dieser "Fristerstreckung" die Frist dennoch gewahrt wurde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den im vorliegenden Verfah- ren involvierten Parteien zwei weitere Verfahren am hiesigen Gericht bei der glei-
- 3 - chen Einzelrichterin anhängig sind (FV250067 und FV250122). Im Zusammenhang mit dem Verfahren FV250067 wurde auf den 9. Februar 2026 eine Verhandlung angesetzt. Diese Verhandlung konnte zwar aufgrund einer fehlenden Bevollmäch- tigung nicht durchgeführt werden, es wurde mit den Parteien aber vereinbart, dass ihnen eine Frist bis Ende April 2026 gewährt werde, um eine aussergerichtliche Lösung zu finden (Prot. S. 8 im Verfahren FV250067). Mit Eingabe vom 18. April 2026 und demnach während der angesetzten Frist, reichte die Klägerin ein Schrei- ben mit folgendem Wortlaut ein: "Noch immer versuchen wir die Angelegenheit aussergerichtlich beizulegen, leider hat unsere Verwaltung den Termin der MEG Versammlung 2026 mit der Begrün- dung sie hätte noch nicht alle Akten zur Verfügung, vom 18. März 2026 auf den
22. April 2026 verschoben. Aus diesem Grunde bitten wir um eine Fristerstreckung bis Ende Mai 2026 und hoffen, dass sich bis dahin eine Klage erübrigt hat." In der Annahme, dass diese Fristerstreckung das laufende Verfahren und die lau- fende Fristansetzung betrifft, wurde die Frist bis Ende Mai 2026 bewilligt und im Verfahren FV250067 entsprechend zu den Akten genommen (vgl. act. 21 in FV250067). Dass zwischen den Parteien ein weiteres Verfahren hängig ist, war dem Gericht bis zur Eingabe der Klägerin vom 30. Mai 2026 nicht bekannt und konnte auch nicht bekannt sein.
3. Prozesshandlungen der Parteien sind nach Treu und Glauben auszulegen, d.h. sie dürfen so verstanden werden, wie sie unter Berücksichtigung aller Um- stände objektiv aufgefasst werden dürfen (KUKO-ZPO, OBERHAMMER/WEBER, Art. 52N 7a). Unter den oben geschilderten Umständen und dem Wortlaut des Schreibens vom
18. April 2026, musste das Gericht nicht davon ausgehen, dass die erwähnte Fris- terstreckung ein neues Verfahren betreffen könnte. Die Eingabe der Klägerin konnte und durfte, nachdem ihre Eingabe um Fristerstreckung innert der vom Ge- richt angesetzten Frist erfolgt ist und zudem in der Folge auch keine weitere Ein-
- 4 - gabe innert der vom Gericht angesetzten Frist eingereicht wurde, so verstanden werden, dass die Fristerstreckung das bereits bekannte und hängige Verfahren be- trifft.
4. Zudem hätte das Gericht, wenn es gewusst hätte, dass die erwähnte Frister- streckung einem neuen Verfahren gilt, die Frist gar nicht erstrecken können, da die Frist zur Einreichung der Klagebewilligung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO eine ge- setzliche Frist ist, die einer Erstreckung durch das Gericht nicht zugänglich ist (vgl. BSK ZPO- INFANGER, Art. 209 N 21). Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetz- liche Fristen nicht erstreckt werden. Dementsprechend wäre keine Fristerstreckung erfolgt.
5. Nach dem Ausgeführten ist auf die Klage mangels Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 e contrario in Verbindung mit Art. 209 Abs. 3 ZPO).
6. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da auf die Klage nicht einzutreten ist, sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerle- gen. Der beklagten Partei ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt gemäss Klagebewilligung Fr. 5'000.– (act. 1). In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr Fr. 1'050.–. Unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwandes und da das Ver- fahren ohne Anspruchsprüfung erledigt werden kann, ist diese Gebühr in Anwen- dung von § 4 Abs. 2 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Es wird verfügt:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- 5 -
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt.
4. Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 7. Juli 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
5. Abteilung Gerichtsschreiberin: lic.iur. A. Vonrufs