Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 20. Januar 2026 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende (unbegründete) Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren samt Beilagen am hiesi- gen Gericht ein (act. 1-3). Der von der Klägerin verlangte Vorschuss für die Ge- richtskosten wurde fristgerecht bezahlt (act. 7). Die Parteien wurden sodann zur Hauptverhandlung auf den 16. März 2026 vorgeladen (act. 8/1-2).
E. 2 Die Beklagte verzichtet auf die Einforderung der ausstehenden Abogebüh- ren aus dem zwischen den Parteien bestehenden Fitnessabovertrag bis und mit Dezember 2026.
E. 3 Die Klägerin übernimmt die gerichtlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Schlichtungs- und Betreibungsverfahrens.
E. 4 Die Klägerin zieht die Betreibung gegen die Beklagte innert 14 Tagen zurück.
E. 5 Die Parteien verzichten gegenseitig auf Umtriebs- und/oder Prozessentschä- digung.
- 3 -
E. 6 Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären die Parteien per Saldo aller Ansprü- che gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein."
3. Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG ist eine reduzierte Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 350.– festzusetzen, welche – wie auch zwischen den Parteien vereinbart – der Klägerin aufzuerlegen ist. Es wird verfügt
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten (einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 350.–) werden der Klägerin auferlegt. Sie werden vollum- fänglich mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet.
- Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Umtriebs- und/oder Pro- zessentschädigung wird Vormerk genommen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Vergleich unwirksam ist. Ein-zureichen ist das Revisionsge- such innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistrasse 28, Postfach, 8036 Zürich. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons - 4 - Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 17. März 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Dietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV260009-L / U Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw T. Rumpel Gerichtsschreiberin MLaw L. Dietrich Verfügung vom 17. März 2026 in Sachen A._____, Klägerin gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 1) "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:
- Fr. 3'180 nebst 5 % Zins seit 1.12.2025
- Fr. 350 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Friedens- richteramt Kreis 2
- Fr. 100 alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Erwägungen:
1. Am 20. Januar 2026 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende (unbegründete) Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren samt Beilagen am hiesi- gen Gericht ein (act. 1-3). Der von der Klägerin verlangte Vorschuss für die Ge- richtskosten wurde fristgerecht bezahlt (act. 7). Die Parteien wurden sodann zur Hauptverhandlung auf den 16. März 2026 vorgeladen (act. 8/1-2).
2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2026 schlossen die Parteien den folgenden Vergleich (act. 11, Prot. S. 4 ff.): "1. Die Klägerin zieht ihre Klage vollumfänglich zurück.
2. Die Beklagte verzichtet auf die Einforderung der ausstehenden Abogebüh- ren aus dem zwischen den Parteien bestehenden Fitnessabovertrag bis und mit Dezember 2026.
3. Die Klägerin übernimmt die gerichtlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Schlichtungs- und Betreibungsverfahrens.
4. Die Klägerin zieht die Betreibung gegen die Beklagte innert 14 Tagen zurück.
5. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Umtriebs- und/oder Prozessentschä- digung.
- 3 -
6. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären die Parteien per Saldo aller Ansprü- che gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein."
3. Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG ist eine reduzierte Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 350.– festzusetzen, welche – wie auch zwischen den Parteien vereinbart – der Klägerin aufzuerlegen ist. Es wird verfügt
1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten (einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 350.–) werden der Klägerin auferlegt. Sie werden vollum- fänglich mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet.
4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Umtriebs- und/oder Pro- zessentschädigung wird Vormerk genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Vergleich unwirksam ist. Ein-zureichen ist das Revisionsge- such innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistrasse 28, Postfach, 8036 Zürich. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons
- 4 - Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 17. März 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Dietrich