Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Am 12. Oktober 2022 reichte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Kreise ... und … der Stadt Zürich vom 8. Juni 2022 (act. 1 bzw. act. 8 [Original]) die vorliegende Klage ein (act. 2). Mit Verfügung vom
31. Oktober 2022 wurde der Klägerin sodann Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 3'617.– angesetzt, welcher fristgerecht am 7. November 2022 beim Gericht einging (act. 6 und 9). Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 nahm die Beklagte in der Folge Stellung zur Klage, wobei sie beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutre- ten, eventualiter sei diese abzuweisen (act. 12). Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 nahm die Klägerin daraufhin Stellung zur Unzuständigkeitseinrede der Beklagten sowie zur Frage der (bestrittenen) Aktivlegitimation (act. 17). Mit Verfügung vom
21. Juli 2023 wurde der Antrag der Beklagten auf Nichteintreten auf die Klage ab- gewiesen (act. 22). Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Berufung, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. November 2023 abwies (act. 32).
E. 1.1 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe mit der C._____ Ltd. (nachfol- gend: Zedentin) einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit der Zedentin Retrozes- sionen in Höhe von insgesamt Fr. 21'440.35 erhalten und sei zur Herausgabe die- ses Betrags zu verpflichten, da weder die Zedentin noch sie selbst je rechtsgültig auf die Herausgabe von Retrozessionen verzichtet hätten.
E. 1.2 Die Beklagte bestreitet das Bestehen einer Anspruchsgrundlage und macht geltend, zwischen ihr und der Zedentin sei nie ein Vertragsverhältnis entstanden; insbesondere sei nie ein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen worden. Überdies macht sie geltend, dass auf die Herausgabe von Retrozessionen verzich- tet worden sei und dass ohnehin nie Retrozessionen bezahlt worden seien.
2. Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags
E. 1.3 Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle (BGE 142 V 551 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 132 II 153 E. 5.1 und BGE 122 I 57 E. 3c/bb). Ausnahmen sind gemäss Bundesgericht nur dann zu machen, wenn ein definitiver Rechtsverlust bzw. eine Anspruchsverwirkung droht (BGer 5A_691/2023
- 5 - vom 13. August 2024, E. 6; BGE 146 I 105 E. 5.2.1; BGE 142 V 551 E. 4.1; BGE 135 II 78 E. 3.2 = Pra 98/2009 Nr. 86; BGE 132 II 153 E. 5.2; BGer 4A_161/2009 vom 8. Juni 2009, E. 2.2 und 2.3). Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Fristenlauf gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO nicht geändert, son- dern sich vielmehr erstmals konkret dazu geäussert hat (BGE 150 III 367 E. 5.4.3 Satz 1). Mithin hatte es zuvor keine abweichende Praxis begründet, welche eine Vertrauensgrundlage hätte bilden können, auf deren Schutz die Klägerin sich be- rufen könnte. Abgesehen davon droht der Klägerin bei sofortiger Anwendung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch kein definitiver Rechtsver- lust, zumal sie mit dem Schlichtungsgesuch vom 4. Mai 2022 die Verjährung (er- neut) unterbrochen hatte (Art. 135 Ziff. 2 OR). Vielmehr hätte sie bei erneuter An- hebung der Klage nur, aber immerhin, einen gewissen Mehraufwand bezüglich Zeit und Kosten zu gewärtigen. Fraglich erscheint, ob dies bereits genügt, um eine Aus- nahme von der sofortigen Anwendbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Fristenlauf gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO zu rechtfertigen, ansonsten jedes im Zeitpunkt der Entscheidfällung (13. August 2024) bereits hängige Verfahren unter die Ausnahmeregelung fallen würde (so aber Ulmann, in: AJP 2025 S. 309 ff., 313, Hofmann/Donati, in: ZZZ 69/2025, S. 69 ff., 75, und ZK ZPO-Honegger, Art. 145 N 10). Davon scheinen aber beide zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts gerade nicht auszugehen, ansonsten es keinen Anlass gegeben hätte, (a) im Ent- scheid 5A_691/2023 vom 13. August 2024 festzuhalten, von einer sofortigen An- wendung sei im konkreten Fall (nur) ausnahmsweise abzusehen, da davon eine Verwirkungsfrist betroffen wäre (E. 6 i.f.), und (b) im Entscheid 4D_76/2024 vom
13. September 2024 in der Hauptbegründung festzuhalten, die Klagefrist sei bei Klageeinreichung (entgegen der Ansicht der Vorinstanzen) bereits abgelaufen ge- wesen (E. 3.3). Andererseits argumentierte das Bundesgericht im Leitentscheid zum Lauf von Monatsfristen aber auch, seine diesbezügliche Rechtsprechung sei bis dahin zu- mindest uneinheitlich gewesen und werde nun erstmals konkret geklärt, weshalb sich die (analoge) Anwendung der für Rechtsprechungsänderungen entwickelten
- 6 - Praxis aufdränge. Des Weiteren hielt es fest, dem Grundsatz von Treu und Glauben würde nicht nachgelebt, wenn demjenigen, der eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Praxis beachtet habe, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Ände- rung dieser Praxis ein Nachteil erwachsen würde (BGer 5A_691/2023 vom 13. Au- gust 2024, E. 6). Nach dem Gesagten deutet zwar einiges darauf hin, dass eine Ausnahme von der sofortigen Anwendung der neuen Rechtsprechung nur bei drohendem Rechts- verlust zu machen wäre. Vorliegend erschiene es jedoch unbefriedigend und nicht mit der dienenden Funktion des Prozessrechts vereinbar, wenn das bereits seit 2022 hängige, spruchreife Verfahren wiederholt werden müsste. Dies gilt – auch wenn die Bestimmungen des Prozessrechts nicht zur Disposition der Parteien ste- hen – umso mehr, als beide Parteien sich auf den Standpunkt stellen, die Recht- sprechung gemäss BGer 5A_691/2023 vom 13. August 2024 (= BGE 150 III 367) sei nicht auf das vorliegende Verfahren anzuwenden. Nach dem Gesagten recht- fertigt es sich, im vorliegenden Fall ausnahmsweise von einer rückwirkenden An- wendung der neuen Rechtsprechung zum Fristenlauf gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO abzusehen. Im Ergebnis ist daher auf die Klage einzutreten.
2. Aktenschluss Das Obergericht hat in seinem Rückweisungsbeschluss verbindlich festgehal- ten, dass im vorliegenden Verfahren die Novenschranke nicht vor (vgl. BGE 147 III 475 E. 2.3), sondern erst nach den ersten Parteivorträgen eingetreten sei (oder sogar erst nach den zweiten Parteivorträgen, was offengelassen wird; act. 45 E. III/2). Das erkennende Gericht ist an diese Beurteilung gebunden, wobei nach- folgend davon ausgegangen wird, dass der Aktenschluss nach zweimaliger unbe- schränkter Äusserungsmöglichkeit (mit Bezug auf die Beklagte: Stellungnahme ge- mäss Art. 245 Abs. 2 ZPO sowie 1. Parteivortrag) und somit nach den ersten Par- teivorträgen eingetreten ist.
- 7 - III.
1. Zusammenfassung der Parteistandpunkte
E. 2 Am 24. Januar 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den
18. April 2024 vorgeladen (act. 34/1-4). Diese Hauptverhandlung konnte wie ge- plant durchgeführt werden, wobei beide Parteien je zwei Parteivorträge erstatteten (vgl. Prot. S. 9 ff.). Mit Urteil vom 26. Juli 2024 wurde die Klage gutgeheissen (act. 39). Das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid mit Urteil vom
10. Januar 2025 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das erkennende Gericht zurück (act. 45).
E. 2.1 Mit Bezug auf das geltend gemachte Zustandekommen eines Vermögensver- waltungsvertrags zwischen der Beklagten und der Zedentin führte die Klägerin aus, zwischen diesen sei ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen worden. Dies ergebe sich u.a. aus dem Umstand, dass die Beklagte der Zedentin entsprechend dieser Vereinbarung jeweils Vermögensverwaltungsgebühren von jährlich 0.5% des verwalteten Vermögens in Rechnung gestellt habe (act. 36 S. 1 und 3 mit Verweis auf act. 17 S. 6 f. und Prot. S. 11).
E. 2.2 Die Beklagte bestritt diese Sachdarstellung und machte geltend, zwischen ihr und der Zedentin sei nie ein Vertragsverhältnis entstanden; insbesondere sei nie ein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen worden. Abgesehen davon er- gebe sich aus dem Wortlaut des von der Klägerin eingereichten Vertragsentwurfs, dass sich die Vertragsparteien erst mit dessen Unterzeichnung hätten rechtsgültig binden wollen. Ebenso bestritt die Beklagte, dass Vermögensverwaltungsgebühren von jährlich 0.5% in Rechnung gestellt worden seien und dass Ansprüche der Ze- dentin an die Klägerin abgetreten worden seien (act. 37 S. 1 f.).
- 8 -
E. 2.3 Die Klägerin offerierte zum Beweis ihrer Sachdarstellung zwei (vom aktuellen Verwaltungsrat der Beklagten unterzeichnete) Schreiben der Beklagten vom 1. April 2015 und vom 4. Juli 2016, mit welchen diese der Zedentin für zwei Quartale jeweils eine Vermögensverwaltungsgebühr ("management fee") in der Höhe von 0.5% pro Jahr auf dem verwalteten Vermögen in Rechnung gestellt hatte (act. 17 S. 7, je mit Verweis auf act. 19/23-24). Die Beklagte bestritt zwar, dass Vermögens- verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt worden seien (Prot. S. 10). Diese pau- schale Bestreitung genügt jedoch angesichts der detaillierten Behauptung der Klä- gerin nicht (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 4.1). Abgesehen davon bestehen aufgrund der beiden erwähnten, von der Klägerin vor- gelegten Urkunden(-kopien) keine Zweifel, dass die Beklagte – wie von der Klägerin behauptet – der Zedentin Vermögensverwaltungsgebühren in Rechnung gestellt hatte, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb an der Echtheit dieser Urkunden zu zweifeln wäre (vgl. Art. 180 Abs. 1 ZPO). Der (oben beschriebene) Inhalt der beiden Rechnungen lässt sodann ohne Weiteres auf das Bestehen eines Vermögensverwaltungsvertrages zwischen der Beklagten und der Zedentin schliessen, wird doch ausdrücklich auf die "assets under management", also auf das verwaltete Vermögen, Bezug genommen. Ohnehin hätte es ohne einen (Ver- mögensverwaltungs-)Vertrag für eine mehrfache entsprechende Rechnungsstel- lung offenkundig keinen Anlass gegeben. Weiter behauptet die Beklagte auch nicht, dass die Zedentin die entsprechenden Rechnungen nicht akzeptiert bzw. be- anstandet hätte, so etwa mit dem Argument, dass gar kein Vertragsverhältnis vor- liege.
E. 2.4 Soweit die Beklagte geltend macht, aus dem Wortlaut des von der Klägerin eingereichten Vertragsentwurfs ergebe sich, dass sich die Vertragsparteien erst mit dessen Unterzeichnung hätten rechtsgültig binden wollen (act. 37 S. 1), ist zu- nächst festzuhalten, dass ein Vermögensverwaltungsvertrag grundsätzlich formfrei geschlossen werden kann (Art. 1 Abs. 2 OR). In Ziffer 12 des Vertrags bzw. -ent- wurfs (act. 4/5) heisst es sodann, die Auftraggeberin anerkenne mit der Unterzeich- nung die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Bank und unterziehe sich der Ge- richtsbarkeit der Zürcher Gerichte. Dem Wortlaut nach bezieht sich diese Bestim- mung nur auf die Auftraggeberin bzw. auf ihr Verhältnis zur Bank und nicht auf die
- 9 - Beklagte. Ein Schriftlichkeitsvorbehalt mit Bezug auf den Vermögensverwaltungs- vertrag ergibt sich daraus nur schon aus diesem Grund nicht. Selbst wenn es an- ders wäre, wäre es aber offensichtlich rechtsmissbräuchlich, zunächst Gebühren für die Vermögensverwaltung einzufordern, sich anschliessend aber mit Bezug auf die Herausgabe von Retrozessionen auf eine Formungültigkeit des Vertrages zu berufen.
E. 2.5 Schliesslich enthält der auf Ziffer 12 folgende, nicht nummerierte, letzte Ab- satz vor den Unterschriften neben einer Rechtswahl zugunsten des schweizeri- schen Rechts eine weitere Gerichtsstandsklausel zugunsten der Zürcher Gerichte, wobei festgehalten wird, "To this effect, the undersigned parties elect special domi- cile at the bank in Zurich." (Zu diesem Zweck wählen die Unterzeichner ein beson- deres Domizil bei der Bank in Zürich; act. 4/5 S. 2 unten). Inwiefern sich aus dieser Formulierung ergeben soll, dass die Zedentin und die Beklagte mit Bezug auf den Vermögensverwaltungsvertrag einen Schriftlichkeitsvorbehalt vorsehen wollten, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.
E. 2.6 Nicht gegen das Zustandekommen eines Vermögensverwaltungsvertrages spricht sodann auch das Schreiben von E._____, also der (Depot-)Bank, vom 22. Februar 2022 (act. 4/7). In diesem Schreiben nimmt E._____ nämlich zunächst Be- zug auf die Anfrage der Klägerin "um Offenlegung allfälliger Vergütungen an den ehemaligen Vermögensverwalter des Kunden (B._____ AG)", wobei als Kunde im Titel die C._____ Ltd. genannt wird, und E._____ gibt in der Folge Auskunft über die "für die rubrizierte Kundenbeziehung" bezahlten Retrozessionen. Gäbe es aber keinen Vertrag zwischen der Zedentin und der Beklagten, so gäbe es für E._____ keine Veranlassung, mit Bezug auf Gelder der Zedentin Retrozessionen an die Be- klagte zu bezahlen. Auch das Schreiben der E._____ spricht also stark für das – wie dargelegt ohnehin schon belegte – Vorliegen eines Vermögensverwaltungsver- trages zwischen der Zedentin und der Beklagten.
E. 2.7 Unter diesen Umständen erweist sich die von der Beklagten offerierte Befra- gung von F._____ als nicht erforderlich. Auch wenn F._____ nämlich alle Behaup- tungen der Beklagten – so insbesondere, dass die Zedentin den unterzeichneten Vermögensverwaltungsvertrag der Beklagten nicht zugestellt habe – bestätigen
- 10 - würde, so würde dies nichts an einem zumindest konkludenten Vertragsschluss ändern. Anders als durch einen zumindest konkludenten Vertragsschluss lässt sich nämlich schlicht nicht erklären, weshalb die Beklagte der Zedentin mehrfach Rech- nungen für das Vermögensverwaltungsmandat zukommen lässt und die Zedentin diese Rechnungen in der Folge nicht beanstandet. Ebenfalls nicht erforderlich ist darüber hinaus auch die (erst) im zweiten Parteivortrag offerierte Befragung von G._____, führte doch die Beklagte selber (im ersten Parteivortrag) aus, dass G._____ "damals nicht für die Administration und Abwicklung der Vertragsbezie- hung zu den Kunden zuständig" gewesen sei (act. 37 S. 2), weshalb von ihm zur vorliegend relevanten Frage (und auch zu allen anderen sich im vorliegenden Ver- fahren stellenden Fragen) keine hilfreichen Auskünfte zu erwarten sind.
E. 2.8 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass von einem gültig zustande gekom- menen Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der Zedentin und der Beklagten auszugehen ist. Im Ergebnis irrelevant ist dabei die (vorliegend offenzulassende) Frage, ob der Vertrag durch beidseitige Unterzeichnung des Vertragsentwurfs (ge- mäss act. 4/5) oder aber gestützt auf den Vertragsentwurf mündlich oder konklu- dent zustande gekommen ist. Selbst bei einem bloss konkludenten Vertragsschluss durften nämlich beide Parteien spätestens mit der unwidersprochen gebliebenen Zustellung der ersten Rechnung für die Gebühren für die Vermögensverwaltung von einem entsprechenden Vertragsverhältnis ausgehen, und ohne gegenteilige Vereinbarungen – welche so jedenfalls für den Beginn der Vertragsbeziehung von keiner Partei geltend gemacht werden – gelten auch bei einem konkludenten Ver- tragsschluss gestützt auf das Vertrauensprinzip die Konditionen gemäss dem schriftlichen Vertragsentwurf, zumal auch die in Rechnung gestellte Höhe der Ver- mögensverwaltungsgebühr jener gemäss Vertragsentwurf entspricht (nämlich jähr- lich 0.5%; siehe dazu einerseits act. 4/5 und andererseits act. 19/23-24).
3. Retrozessionen
E. 3 Nach Retournierung der Akten durch das Obergericht wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. März 2025 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Frage der rechtzeitigen Klageeinreichung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO angesetzt (act. 46). Beide Parteien stellten sich auf den Standpunkt, die Rechtsprechung gemäss BGer 5A_691/2023 vom 13. August 2024 (= BGE 150 III 367) – wonach Art. 142 Abs. 2 ZPO dahingehend auszulegen ist, dass der Tag des Fristbeginns sich nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richtet, sondern vielmehr auf den Tag des fristauslösenden
- 4 - Ereignisses Bezug nimmt – sei nicht auf das vorliegende Verfahren anzuwenden (act. 48 und act. 50).
E. 3.1 Die Klägerin machte geltend, die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin Retrozessionen im Umfang von insgesamt Fr. 21'440.35 erhalten, und offerierte zum Beweis ihrer Sachdarstellung ein Schrei- ben der Privatbank E._____ vom 22. Februar 2022, wonach diese der Beklagten
- 11 - für die Kundenbeziehung mit der Zedentin im Jahr 2012 Fr. 1'891.33, im Jahr 2013 Fr. 2'796.84, im Jahr 2014 Fr. 4'299.70, im Jahr 2015 Fr. 6'295.91 und im Jahr 2016 Fr. 6'156.57 an Retrozessionen ausbezahlt hat (act. 2 S. 10 mit Verweis auf act. 4/7).
E. 3.2 Die Beklagte bestritt zwar, im Zusammenhang mit dem Vermögensverwal- tungsvertrag mit der Zedentin je Retrozessionen erhalten zu haben (act. 37 S. 3). Diese pauschale Bestreitung genügt jedoch angesichts der detaillierten Behaup- tung der Klägerin nicht (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 4.1), weshalb die von der Klägerin behaupteten Zahlungen als unbestritten gelten (ZK ZPO-Hasenböhler/Yañez, Art. 150 N 15c; BK ZPO II-Brönnimann, Art. 150 N 17). Abgesehen davon ist auch aufgrund des von der Klägerin vorgeleg- ten Schreibens der E._____ als bewiesen anzusehen, dass die Beklagte im Zu- sammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit der Zedentin Retrozessionen im Umfang von (mindestens) Fr. 21'440.35 erhalten hat, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb an der Echtheit dieser Urkunde zu zweifeln wäre (vgl. Art. 180 Abs. 1 ZPO) und der im Schreiben angebrachte Vorbehalt – wonach die Bank nicht zu einer Aktenaufbewahrungspflicht verpflichtet sei, weshalb die Aus- kunftserteilung "völlig unverbindlich und ohne Anspruch auf Vollständigkeit" erfolge
– nur die Frage betrifft, ob neben den im Schreiben erwähnten auch noch weitere Retrozessionen bezahlt wurden. Umso mehr gilt dies, als die entsprechenden Be- träge von E._____ auf den Rappen genau genannt werden und die Formulierung des Briefes ("folgende Vergütungen bezahlt") keine Zweifel an der Auszahlung der genannten Beträge aufkommen lässt.
E. 3.3 Bloss der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass sich im Lichte dessen, dass die Zahlungen von E._____ an die Beklagte als unbestritten gelten, keine Zeugeneinvernahmen aufdrängen.
E. 4 Kein Verzicht auf Herausgabepflicht
E. 4.1 Die Beklagte brachte vor, sie und die mit ihr zusammenarbeitenden Banken hätten all ihren Kunden die Rechtslage erklärt und sie rechtsgenügend über den Umfang von Retrozessionen informiert. H._____, der verschiedene Kunden gegen-
- 12 - über ihr vertreten habe, sei persönlich informiert und ihm sei die neue Version des Standardvertrags zugestellt worden. Ziffer 10 dieses Standardvertrags (act. 38/2) laute wie folgt: "10. In connection with services rendered under this Mandate, the Bank and Third party Institutions will charge fees for their services at the prevailing rates. The Principal is aware and accepts that from these fees and at no extra or additional cost to the Principal, the Bank and Third party Institutions may grant rebates (or volume discounts) from it's own fee margins to the Attorney. These rebates, at the Bank's and/or Third party Institutions discretion, may amount to but do not always reach 50% of fees charged by the Bank. These rebates vary according to market values but generally do no exceed 50% of the management fee charged by the Attorney as in -9- above. The Principal agrees the Bank and/or Third party Institutions may make these rebates to the Attorney, and explicitly waives any claim to refund. The Principal may at any time request information about the amount of rebates paid by the Bank and/or Third party Institutions to the Attorney." Ausserdem sei H._____ – so die Beklagte weiter – ein Vermögensverwaltungsprofi, welcher den ungefähren Umfang der Retrozessionen gekannt habe. Aufgrund sei- nes Wissens und der Kenntnis über die neue Version des Standardvertrags seien die vom Bundesgericht vorgegebenen Voraussetzungen für einen gültigen Verzicht auf Retrozessionen erfüllt gewesen (act. 37 S. 3; Prot. S. 11 und S. 13).
E. 4.2 Die Klägerin bestritt, dass die Zedentin oder sie je rechtsgültig auf die Her- ausgabe von Retrozessionen verzichtet hätten. Es habe weder ein Verzichtswillen der Zedentin vorgelegen noch seien Angaben zu den Grössenordnungen der Re- trozessionen gemacht worden noch seien die Eckwerte der Retrozessionsverein- barungen mit Dritten offengelegt worden (act. 36 S. 4). Des Weiteren sei der Ze- dentin der neue Standard-Vermögensverwaltungsvertrag der Beklagten nie ausge- händigt worden und es sei nicht ersichtlich, wann dieser erstellt worden sei, da er nicht datiert sei (Prot. S. 11 f.).
E. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte nie behauptet hat, dass sie den neuen Standard-Vermögensverwaltungsvertrag der Zedentin zugestellt habe. Im Gegenteil behauptet die Beklagte bloss, dass sie all ihre Kunden rechtsgenügend
- 13 - über den Umfang der Retrozessionen informiert habe, wofür aber ein rechtsgültig abgeschlossener Vertrag Voraussetzung gewesen sei (act. 37 S. 3). Da die Be- klagte aber – zwar zu Unrecht, aber eben doch – bestreitet, dass sie mit der Ze- dentin einen Vertrag abgeschlossen hat, macht sie eben genau nicht geltend, dass sie die Zedentin entsprechend informiert hat.
E. 4.4 Auch in Bezug auf den neuen Standard-Vermögensverwaltungsvertrag macht die Beklagte denn auch (durchaus folgerichtig) nicht geltend, dass sie diesen der Zedentin zugestellt habe; vielmehr soll dieser an H._____ zugestellt worden sein, der "verschiedene Kunden gegenüber der Beklagten" (act. 37 S. 3) vertreten habe. Wenn nun aber einem Vertreter von verschiedenen Kunden ein neuer Standard- Vermögensverwaltungsvertrag zugestellt wird, so kann dies von vornherein nur dann beachtlich sein, wenn genannt wird, für welche Kundenbeziehung(en) der neue Standard-Vermögensverwaltungsvertrag gelten soll. Dass aber der neue Standardvertrag (auch) mit Bezug auf die Beklagte an H._____ versandt worden sein soll, behauptet die Beklagte nicht.
E. 4.5 Noch entscheidender ist aber, dass die Beklagte nie behauptet hat, dass der neue Standardvertrag von der Zedentin akzeptiert worden wäre. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn allein die Zustellung eines neuen Vertrages bewirkt für sich alleine noch keinen Vertragsschluss bzw. keine Vertragsänderung (vgl. Art. 1 OR). Umso mehr gilt dies, als nicht behauptet wird, dass im Vertrag oder einem Begleitschreiben festgehalten wäre, dass Schweigen als Zustimmung gilt; im Ge- genteil ist in Ziff. 12 die Formulierung "by signing the present Mandate" enthalten, und ebenso ist am Ende des Vertrages ein Feld "Place and date" mit einer nach- folgenden leeren Linie zum Ausfüllen von Ort und Datum enthalten, was beides zwar nicht als Schriftlichkeitsvorbehalt verstanden werden kann, aber umgekehrt doch keinen Sinn machen würde, wenn ein blosses Schweigen als Zustimmung gälte. Dementsprechend mussten die Empfänger des neuen Standardvertrages
– wer auch immer das alles war – gestützt auf das Vertrauensprinzip nicht davon ausgehen, dass Schweigen als Zustimmung gilt.
E. 4.6 Im Weiteren machte die Beklagte auch nie geltend, dass der neue Standard- vertrag vor dem 16. Dezember 2016 akzeptiert (oder auch nur zugestellt) worden
- 14 - sein soll; im Gegenteil nannte die Beklagte nie ein Datum. Ein Akzept der Vertrags- änderung vor dem erwähnten Datum wäre aber erforderlich gewesen, damit die neue Formulierung für den vorliegenden Fall überhaupt von potenzieller Relevanz hätte sein können.
E. 4.7 Abgesehen von den fehlenden Behauptungen hinsichtlich des Akzepts der neuen Vertragsgrundlagen offerierte die Beklagte – trotz der diesbezüglichen Be- streitungen der Klägerin (act. 36 Rz. 15; Prot. S. 11 f.) – auch keine Beweismittel für ihre Behauptung, die Zedentin habe auf die Herausgabe von Retrozessionen verzichtet (F._____ wurde nur betreffend Zustellung der neuen Version des Stan- dardvertrags als Zeuge offeriert [vgl. act. 37 S. 3]), weshalb die entsprechende, von der Klägerin bestrittene Behauptung aufgrund der der Beklagten obliegenden Be- weislast (OGer ZH PP150030 vom 14. Januar 2016, Erw. III/C.2.2) zu deren Nach- teil unbewiesen bleibt.
E. 4.8 Selbst wenn man aber – entgegen der obigen Ausführungen – von einem Ak- zept des neuen Vertrags ausgehen wollte, ginge dies nicht mit einem Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen einher. In der oben festgehaltenen Bestim- mung wird nämlich hervorgehoben, dass die Rabatte so gewährt werden, dass dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten ("no extra or additional cost") entstehen. Die Unterstreichungen geben dem Auftraggeber klar zu verstehen, dass ihm durch die neuen Bestimmungen kein finanzieller Nachteil entsteht – was aber gerade nicht der Fall wäre, wenn er infolge der Vertragsänderung auf die Herausgabe von ihm zustehenden Retrozessionen verzichten würde. Bereits aus diesem Grund kann nicht von einem Verzicht ausgegangen werden.
E. 4.9 Schon gar nicht liegt sodann ein informierter Verzicht vor. Daran ändert auch die Formulierung in Ziffer 10 des neuen Vertrags (vgl. act. 38/2) nichts, wonach die Rabatte bis zu 50% der von der Bank erhobenen Gebühren betragen können ("[t]hese rebates […] may amount to but do not always reach 50% of fees charged by the Bank"). Abgesehen davon, dass hier wie erwähnt von Rabatten und nicht von Retrozessionen gesprochen wird, fehlt es vor allem an einer hinreichenden Angabe von deren Höhe. Dies gilt zum einen deshalb, weil im gleichen Abschnitt auch erwähnt wird, dass die Rabatte im Einzelfall die 50%-Grenze – hier aber mit
- 15 - Bezug auf die Gebühren der B._____ statt der Bank – auch übersteigen können ("but generally do no exceed 50% of the management fee charged by the Attorney"; Hervorhebung hinzugefügt). Zum anderen ist zudem auch nicht angegeben, wie hoch die von der Bank verrechneten Gebühren sind. Dass die Berechnungsgrund- lagen aber bekannt sein müssen, damit ein Verzicht informiert und damit gültig er- folgt, hat das Bundesgericht in BGE 137 III 393 E. 2.4 ausdrücklich festgehalten, wobei selbst erfahrene Anleger zumindest über die technischen Eckwerte der be- stehenden Retrozessionsvereinbarungen informiert werden müssen (BGE 137 III 393 E. 2.5). 4.10.Dass ein allfälliger Verzicht nicht informiert erfolgte, zeigt sich auch an der Höhe der ausbezahlten Retrozessionen. Gemäss dem Standardvertrag sollen die Retrozessionen nämlich generell – auch wenn damit wie dargelegt einzelne Aus- nahmen vorbehalten sind – 50% der von der Beklagten verlangen Vermögensver- waltungsgebühr nicht übersteigen. Gemäss den vorliegenden Rechnungen betru- gen die Vermögensverwaltungsgebühren für das 1. Quartal 2015 und für das
2. Quartal 2016 Fr. 1'067.– bzw. Fr. 1'059.–, was rund Fr. 4'200.– pro Jahr ent- spricht (act. 19/23-24). Dementsprechend hätte die Zedentin also auch dann, wenn sie den neuen Standardvertrag akzeptiert hätte und wenn er ansonsten klarer for- muliert wäre, dahingehend verstehen dürfen, dass sie höchstens auf Retrozessio- nen in Höhe von Fr. 2'100.– pro Jahr verzichtet. Die ihr effektiv vorenthaltenen Re- trozessionen betrugen aber in den Jahren 2015 bzw. 2016 Fr. 6'295.91 bzw. 6'156.57 (act. 4/7). Soweit also der Standardvertrag überhaupt Angaben zur Höhe der Provisionen enthält, auf welche die Zedentin verzichtet, so erweisen sie sich schlicht als falsch, nämlich als um Faktor drei zu tief. Selbst wenn man der Zedentin und/oder H._____ also Fachkenntnisse unterstellt und gestützt darauf tiefere An- forderungen an den Grad der Informiertheit stellt, so wäre ein allfälliger Verzicht noch immer uninformiert erfolgt, denn auch Fachpersonen müssen nicht damit rechnen, dass die Beklagte in ihrem Standardvertrag um Faktor drei zu tiefe Anga- ben zu den Retrozessionen macht. 4.11.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass bereits mangels entsprechender Behauptungen nicht davon auszugehen ist, dass der neue Standardvertrag je von
- 16 - der Zedentin akzeptiert wurde, zumal auch eine stillschweigende Annahme von der Beklagten zu behaupten gewesen wäre (BSK OR I-Zellweger-Gutknecht, Art. 6 N 6). Selbst wenn dies aber doch der Fall gewesen wäre, so wäre – wenn über- haupt – höchstens ein Verzicht auf die Rückerstattung von Rabatten vereinbart wor- den, nicht aber ein Verzicht auf die Rückerstattung von Retrozessionen. Und selbst wenn doch auf die Rückerstattung von Retrozessionen verzichtet worden wäre, so wäre dieser Verzicht doch jedenfalls nicht hinreichend informiert erfolgt. 4.12.Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass auch der von der Be- klagten mit der Zedentin (zumindest ursprünglich) abgeschlossene Vertrag (act. 4/5) kein Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen enthält. In diesem Vertrag ist in Bezug auf Retrozessionen nämlich nur das Folgende festgehalten: "10. In connection with services rendered under this Mandate, the Bank will charge fees and expenses directly to the Principal, according to prevailing rates. The Principal is aware and accepts that the Bank may grant retrocessions to the Attorney in this connection." Dementsprechend ist nur vereinbart, dass der Zedentin bekannt ist und sie akzep- tiert, dass die Bank der Beklagten Retrozessionen gewähren kann. Hingegen ergibt sich nicht, dass die Zedentin auf die Herausgabe dieser Retrozessionen verzichtet. Umso mehr gilt dies, als standardisierte Klauseln im Falle einer unklaren Formulie- rung in Analogie zur Rechtsprechung zu den AGB contra stipulatorem, also zu Un- gunsten der Verfasserin, auszulegen sind. Selbst wenn die Klausel also unklar wäre
– wenn also die Gewährung von Retrozessionen an die Beklagte und die Nichther- ausgabe von Retrozessionen an die Zedentin zwei verwechselbare Umstände wä- ren –, so wäre der Vertrag contra stipulatorem dahingehend auszulegen, dass das Einverständnis mit der Gewährung von Retrozessionen nicht synonym zum Einver- ständnis zur Nichtherausgabe von Retrozessionen zu verstehen ist.
E. 5 Fazit
E. 5.1 Zusammenfassend ist somit erstellt, dass die Zedentin einen Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat, dass die Beklagte infolge dieser Geschäftsbezie- hung mit der Zedentin von der Bank E._____ Retrozessionen im Umfang von ge-
- 17 - samthaft Fr. 21'440.35 erhalten hat und dass die Zedentin (wie auch die Klägerin) nie gültig auf die Herausgabe von Retrozessionen verzichtet hat. Die herauszugebenden Retrozessionen sind sodann auch ohne Mahnung ge- mäss der ausdrücklichen Anordnung in Art. 400 Abs. 2 OR ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zinspflichtig, wobei sich die Höhe des geschuldeten Zinses nach Art. 104 OR richtet und daher 5% beträgt (BSK OR I-Oser/Weber, Art. 400 N 16; BK OR- Fellmann, Art. 400 N 162 und 166 f. m.w.H.). Herausgabeansprüche werden im Zeitpunkt des Zugangs bei der Beauftragten fällig (BGE 143 III 348 E. 5.3.2 = Pra 107/2018 Nr. 131). Die Beklagte hat die von der Klägerin in diesem Zusammenhang behaupteten Termine (vgl. act. 2 S. 14 Rz. 53 f.) nicht bestritten (vgl. act. 12 S. 5, act. 37 S. 1 ff. und Prot. S. 9 ff. und S. 12 ff.), weshalb auf diese Daten abzustellen ist bzw. die Herausgabeansprüche antragsgemäss ab dem letzten Tag des jeweili- gen Kalenderjahres zu 5% zu verzinsen sind. Schliesslich ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, weshalb die Zes- sion nicht gültig erfolgt sein sollte. Dementsprechend ist gestützt auf Art. 400 Abs. 1 und 2 OR die Forderungsklage im vollen Umfang von Fr. 21'440.35 zuzüglich Zin- sen gutzuheissen.
E. 5.2 Bezüglich der geltend gemachten Rechenschafts- und Offenlegungspflicht äusserte die Beklagte lediglich, eine solche bestehe mangels einer vertraglichen Grundlage nicht (act. 12 S. 5; act. 37 S. 4). Da vorliegend aber – entgegen der An- sicht der Beklagten – vom Bestehen eines Vermögensverwaltungsvertrags auszu- gehen ist (vgl. oben Erw. III/2) und keine Umstände ersichtlich sind, welche der beantragten Auskunftserteilung entgegenstünden, ist die Beklagte gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR auch zu verpflichten, der Klägerin die anbegehrten Auskünfte zu erteilen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wurde in der Verfügung vom 21. Juli 2023 mit Fr. 26'905.95 beziffert. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb nun von
- 18 - einem anderen Streitwert auszugehen wäre, zumal auch das Obergericht des Kan- tons Zürich in zwei Entscheiden übereinstimmend vom erwähnten Streitwert aus- gegangen ist (vgl. zuletzt act. 45 Dispositivziffer 5). In Anwendung von § 4 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'617.– (in gleicher Höhe wie der einverlangte Kostenvorschusses) festzusetzen.
2. Des Weiteren ist die Beklagte zur Leistung einer Parteientschädigung an die Klägerin zu verpflichten. Die Klägerin macht unter diesem Titel Postauslagen von Fr. 2.20, Betreibungskosten von Fr. 103.30 und eine Entschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung geltend (act. 2 S. 15). Die Grundgebühr für Letztere ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 4'550.– festzusetzen. Gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV kommen ein Zuschlag von 20% bzw. (gerundet) Fr. 900.– für die Eingabe vom 6. Februar 2023 (act. 17) und ein solcher in der Höhe von 10% bzw. (wiederum gerundet) Fr. 450.– für die Eingabe vom 1. April 2025 (act. 50) hinzu. Ebenfalls hinzuzurechnen ist der beantragte (vgl. act. 36 S. 2) Mehrwertsteuerzu- schlag, wogegen die Beklagte nicht opponiert hat (vgl. Kreisschreiben der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006), so dass für die anwaltliche Vertretung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 6'356.10 (= [4'550 + 900] x 1.077 + 450 x 1.081) zuzusprechen ist. Da die Beklagte sodann nicht bestritt, dass die Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung notwendig gewesen sei (zur diesbezüglichen Behauptung der Klägerin siehe act. 2 S. 15), sondern lediglich geltend machte, die Kosten der Betreibung könnten im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden (act. 12 S. 5), ist die Beklagte darüber hinaus zu verpflichten, der Klägerin auch die in diesem Zu- sammenhang geltend gemachten Auslagen von insgesamt Fr. 105.50 zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Teilklage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 21'440.35 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% auf Fr. 1'891.33 ab dem 31. Dezember 2012; auf Fr. 2'796.84 ab dem 31. Dezember 2013; - 19 - auf Fr. 4'299.70 ab dem 31. Dezember 2014; auf Fr. 6'295.91 ab dem 31. Dezember 2015 und auf Fr. 6'156.57 ab dem 16. Dezember 2016.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin vollständig Rechenschaft über die Geschäftsführung, insbesondere über vereinnahmte geldwerte Vorteile (insbesondere Provisionen, Retrozessionen, Bestandespflegekommissio- nen, Kick-Backs, Finder-Fees, Vertriebsentschädigungen etc.) in Zusam- menhang mit der Geschäftsbeziehung mit der C._____ Ltd. (RE: The D._____ Settlement) abzulegen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin sämtliche Kundenkorresponden- zen und sämtliche Verträge in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit der C._____ Ltd. (RE: The D._____ Settlement) offenzulegen bzw. her- auszugeben.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'617.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'356.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin den von dieser geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'617.–, die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 560.– sowie Auslagen von Fr. 105.50 zu er- setzen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je als Gerichtsurkunde), an die Kläge- rin unter Beilage einer Kopie von act. 48, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 50.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- - 20 - den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 16. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Hochuli lic. iur. Utz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV250035-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Hochuli Gerichtsschreiber lic. iur. Utz Urteil vom 16. Mai 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 36 S. 1 f.)
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende verein- nahmte geldwerte Vorteile (insbesondere Provisionen, Retrozes- sionen, Bestandespflegekommissionen, Kick-Backs, Finder-Fees, Vertriebsentschädigungen etc.; nachfolgend "Retrozessionen") in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung lautend auf C._____ Ltd. (RE: The D._____ Settlement) teilklageweise zu bezahlen (mit Nachklagevorbehalt):
- Fr. 1'891.33 zzgl. Zins von 5% seit 31. Dezember 2012
- Fr. 2'796.84 zzgl. Zins von 5% seit 31. Dezember 2013
- Fr. 4'299.70 zzgl. Zins von 5% seit 31. Dezember 2014
- Fr. 6'295.91 zzgl. Zins von 5% seit 31. Dezember 2015
- Fr. 6'156.57 zzgl. Zins von 5% seit 16. Dezember 2016
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin vollständig Re- chenschaft über die Geschäftsführung, insbesondere über verein- nahmte geldwerte Vorteile (insbesondere Provisionen, Retrozes- sionen, Bestandespflegekommissionen, Kick-Backs, Finder-Fees, Vertriebsentschädigungen etc.; nachfolgend "Retrozessionen") in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung lautend auf C._____ Ltd. (RE: The D._____ Settlement) abzulegen bzw. offenzule- gen.<
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Kun- denkorrespondenzen und sämtliche Verträge in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung lautend auf C._____ Ltd. (RE: The D._____ Settlement) offenzulegen bzw. herauszugeben.
4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Auslagen für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 sowie die Post- gebühren von Fr. 2.20 zurückzuerstatten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letzteres zzgl. 7.7 % MWSt.) zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 37 S. 1) Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (+ MWSt.) zu Lasten der Klägerin.
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 12. Oktober 2022 reichte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Kreise ... und … der Stadt Zürich vom 8. Juni 2022 (act. 1 bzw. act. 8 [Original]) die vorliegende Klage ein (act. 2). Mit Verfügung vom
31. Oktober 2022 wurde der Klägerin sodann Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 3'617.– angesetzt, welcher fristgerecht am 7. November 2022 beim Gericht einging (act. 6 und 9). Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 nahm die Beklagte in der Folge Stellung zur Klage, wobei sie beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutre- ten, eventualiter sei diese abzuweisen (act. 12). Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 nahm die Klägerin daraufhin Stellung zur Unzuständigkeitseinrede der Beklagten sowie zur Frage der (bestrittenen) Aktivlegitimation (act. 17). Mit Verfügung vom
21. Juli 2023 wurde der Antrag der Beklagten auf Nichteintreten auf die Klage ab- gewiesen (act. 22). Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Berufung, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. November 2023 abwies (act. 32).
2. Am 24. Januar 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den
18. April 2024 vorgeladen (act. 34/1-4). Diese Hauptverhandlung konnte wie ge- plant durchgeführt werden, wobei beide Parteien je zwei Parteivorträge erstatteten (vgl. Prot. S. 9 ff.). Mit Urteil vom 26. Juli 2024 wurde die Klage gutgeheissen (act. 39). Das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid mit Urteil vom
10. Januar 2025 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das erkennende Gericht zurück (act. 45).
3. Nach Retournierung der Akten durch das Obergericht wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. März 2025 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Frage der rechtzeitigen Klageeinreichung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO angesetzt (act. 46). Beide Parteien stellten sich auf den Standpunkt, die Rechtsprechung gemäss BGer 5A_691/2023 vom 13. August 2024 (= BGE 150 III 367) – wonach Art. 142 Abs. 2 ZPO dahingehend auszulegen ist, dass der Tag des Fristbeginns sich nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richtet, sondern vielmehr auf den Tag des fristauslösenden
- 4 - Ereignisses Bezug nimmt – sei nicht auf das vorliegende Verfahren anzuwenden (act. 48 und act. 50).
4. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend kein Beweisverfahren erforderlich, weshalb sich das Verfahren als spruchreif erweist. II. Prozessuales
1. Einhaltung der Prosequierungsfrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO 1.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 60 ZPO). Dazu gehört – unter Vorbehalt von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (Art. 198 und Art. 199 ZPO) – insbesondere das Vorliegen einer gülti- gen Klagebewilligung (BGE 139 III 273 E. 2.1 = Pra 103/2014 Nr. 6). Die Klagebe- willigung berechtigt nach Eröffnung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist zu be- rücksichtigen, dass das Bundesgericht am 13. August 2024 im Verfahren 5A_691/2023 entschieden hat, dass Art. 142 Abs. 2 ZPO in dem Sinn auszulegen ist, dass der "Tag, an dem die Frist zu laufen begann", sich nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richtet, sondern auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses Bezug nimmt (E. 5.6). 1.2. Vorliegend datiert die Klagebewilligung vom 8. Juni 2022 (act. 1). Sie wurde der Klägerin am 9. Juni 2022 zugestellt (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 15). Die dreimonatige Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde somit am 9. Juni 2022 ausgelöst und lief unter Berücksichtigung der Sommergerichtsferien (BGE 138 III 615 E. 2.4 = Pra 102/2013 Nr. 36) am 11. Oktober 2022 ab. Die Klägerin erhob erst einen Tag spä- ter, nämlich mit Eingabe vom 12. Oktober 2022, und damit nach Ablauf der dreimo- natigen Klagefrist die vorliegende Forderungsklage (act. 1). 1.3. Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle (BGE 142 V 551 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 132 II 153 E. 5.1 und BGE 122 I 57 E. 3c/bb). Ausnahmen sind gemäss Bundesgericht nur dann zu machen, wenn ein definitiver Rechtsverlust bzw. eine Anspruchsverwirkung droht (BGer 5A_691/2023
- 5 - vom 13. August 2024, E. 6; BGE 146 I 105 E. 5.2.1; BGE 142 V 551 E. 4.1; BGE 135 II 78 E. 3.2 = Pra 98/2009 Nr. 86; BGE 132 II 153 E. 5.2; BGer 4A_161/2009 vom 8. Juni 2009, E. 2.2 und 2.3). Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Fristenlauf gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO nicht geändert, son- dern sich vielmehr erstmals konkret dazu geäussert hat (BGE 150 III 367 E. 5.4.3 Satz 1). Mithin hatte es zuvor keine abweichende Praxis begründet, welche eine Vertrauensgrundlage hätte bilden können, auf deren Schutz die Klägerin sich be- rufen könnte. Abgesehen davon droht der Klägerin bei sofortiger Anwendung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch kein definitiver Rechtsver- lust, zumal sie mit dem Schlichtungsgesuch vom 4. Mai 2022 die Verjährung (er- neut) unterbrochen hatte (Art. 135 Ziff. 2 OR). Vielmehr hätte sie bei erneuter An- hebung der Klage nur, aber immerhin, einen gewissen Mehraufwand bezüglich Zeit und Kosten zu gewärtigen. Fraglich erscheint, ob dies bereits genügt, um eine Aus- nahme von der sofortigen Anwendbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Fristenlauf gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO zu rechtfertigen, ansonsten jedes im Zeitpunkt der Entscheidfällung (13. August 2024) bereits hängige Verfahren unter die Ausnahmeregelung fallen würde (so aber Ulmann, in: AJP 2025 S. 309 ff., 313, Hofmann/Donati, in: ZZZ 69/2025, S. 69 ff., 75, und ZK ZPO-Honegger, Art. 145 N 10). Davon scheinen aber beide zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts gerade nicht auszugehen, ansonsten es keinen Anlass gegeben hätte, (a) im Ent- scheid 5A_691/2023 vom 13. August 2024 festzuhalten, von einer sofortigen An- wendung sei im konkreten Fall (nur) ausnahmsweise abzusehen, da davon eine Verwirkungsfrist betroffen wäre (E. 6 i.f.), und (b) im Entscheid 4D_76/2024 vom
13. September 2024 in der Hauptbegründung festzuhalten, die Klagefrist sei bei Klageeinreichung (entgegen der Ansicht der Vorinstanzen) bereits abgelaufen ge- wesen (E. 3.3). Andererseits argumentierte das Bundesgericht im Leitentscheid zum Lauf von Monatsfristen aber auch, seine diesbezügliche Rechtsprechung sei bis dahin zu- mindest uneinheitlich gewesen und werde nun erstmals konkret geklärt, weshalb sich die (analoge) Anwendung der für Rechtsprechungsänderungen entwickelten
- 6 - Praxis aufdränge. Des Weiteren hielt es fest, dem Grundsatz von Treu und Glauben würde nicht nachgelebt, wenn demjenigen, der eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Praxis beachtet habe, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Ände- rung dieser Praxis ein Nachteil erwachsen würde (BGer 5A_691/2023 vom 13. Au- gust 2024, E. 6). Nach dem Gesagten deutet zwar einiges darauf hin, dass eine Ausnahme von der sofortigen Anwendung der neuen Rechtsprechung nur bei drohendem Rechts- verlust zu machen wäre. Vorliegend erschiene es jedoch unbefriedigend und nicht mit der dienenden Funktion des Prozessrechts vereinbar, wenn das bereits seit 2022 hängige, spruchreife Verfahren wiederholt werden müsste. Dies gilt – auch wenn die Bestimmungen des Prozessrechts nicht zur Disposition der Parteien ste- hen – umso mehr, als beide Parteien sich auf den Standpunkt stellen, die Recht- sprechung gemäss BGer 5A_691/2023 vom 13. August 2024 (= BGE 150 III 367) sei nicht auf das vorliegende Verfahren anzuwenden. Nach dem Gesagten recht- fertigt es sich, im vorliegenden Fall ausnahmsweise von einer rückwirkenden An- wendung der neuen Rechtsprechung zum Fristenlauf gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO abzusehen. Im Ergebnis ist daher auf die Klage einzutreten.
2. Aktenschluss Das Obergericht hat in seinem Rückweisungsbeschluss verbindlich festgehal- ten, dass im vorliegenden Verfahren die Novenschranke nicht vor (vgl. BGE 147 III 475 E. 2.3), sondern erst nach den ersten Parteivorträgen eingetreten sei (oder sogar erst nach den zweiten Parteivorträgen, was offengelassen wird; act. 45 E. III/2). Das erkennende Gericht ist an diese Beurteilung gebunden, wobei nach- folgend davon ausgegangen wird, dass der Aktenschluss nach zweimaliger unbe- schränkter Äusserungsmöglichkeit (mit Bezug auf die Beklagte: Stellungnahme ge- mäss Art. 245 Abs. 2 ZPO sowie 1. Parteivortrag) und somit nach den ersten Par- teivorträgen eingetreten ist.
- 7 - III.
1. Zusammenfassung der Parteistandpunkte 1.1. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe mit der C._____ Ltd. (nachfol- gend: Zedentin) einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit der Zedentin Retrozes- sionen in Höhe von insgesamt Fr. 21'440.35 erhalten und sei zur Herausgabe die- ses Betrags zu verpflichten, da weder die Zedentin noch sie selbst je rechtsgültig auf die Herausgabe von Retrozessionen verzichtet hätten. 1.2. Die Beklagte bestreitet das Bestehen einer Anspruchsgrundlage und macht geltend, zwischen ihr und der Zedentin sei nie ein Vertragsverhältnis entstanden; insbesondere sei nie ein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen worden. Überdies macht sie geltend, dass auf die Herausgabe von Retrozessionen verzich- tet worden sei und dass ohnehin nie Retrozessionen bezahlt worden seien.
2. Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags 2.1. Mit Bezug auf das geltend gemachte Zustandekommen eines Vermögensver- waltungsvertrags zwischen der Beklagten und der Zedentin führte die Klägerin aus, zwischen diesen sei ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen worden. Dies ergebe sich u.a. aus dem Umstand, dass die Beklagte der Zedentin entsprechend dieser Vereinbarung jeweils Vermögensverwaltungsgebühren von jährlich 0.5% des verwalteten Vermögens in Rechnung gestellt habe (act. 36 S. 1 und 3 mit Verweis auf act. 17 S. 6 f. und Prot. S. 11). 2.2. Die Beklagte bestritt diese Sachdarstellung und machte geltend, zwischen ihr und der Zedentin sei nie ein Vertragsverhältnis entstanden; insbesondere sei nie ein Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen worden. Abgesehen davon er- gebe sich aus dem Wortlaut des von der Klägerin eingereichten Vertragsentwurfs, dass sich die Vertragsparteien erst mit dessen Unterzeichnung hätten rechtsgültig binden wollen. Ebenso bestritt die Beklagte, dass Vermögensverwaltungsgebühren von jährlich 0.5% in Rechnung gestellt worden seien und dass Ansprüche der Ze- dentin an die Klägerin abgetreten worden seien (act. 37 S. 1 f.).
- 8 - 2.3. Die Klägerin offerierte zum Beweis ihrer Sachdarstellung zwei (vom aktuellen Verwaltungsrat der Beklagten unterzeichnete) Schreiben der Beklagten vom 1. April 2015 und vom 4. Juli 2016, mit welchen diese der Zedentin für zwei Quartale jeweils eine Vermögensverwaltungsgebühr ("management fee") in der Höhe von 0.5% pro Jahr auf dem verwalteten Vermögen in Rechnung gestellt hatte (act. 17 S. 7, je mit Verweis auf act. 19/23-24). Die Beklagte bestritt zwar, dass Vermögens- verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt worden seien (Prot. S. 10). Diese pau- schale Bestreitung genügt jedoch angesichts der detaillierten Behauptung der Klä- gerin nicht (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 4.1). Abgesehen davon bestehen aufgrund der beiden erwähnten, von der Klägerin vor- gelegten Urkunden(-kopien) keine Zweifel, dass die Beklagte – wie von der Klägerin behauptet – der Zedentin Vermögensverwaltungsgebühren in Rechnung gestellt hatte, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb an der Echtheit dieser Urkunden zu zweifeln wäre (vgl. Art. 180 Abs. 1 ZPO). Der (oben beschriebene) Inhalt der beiden Rechnungen lässt sodann ohne Weiteres auf das Bestehen eines Vermögensverwaltungsvertrages zwischen der Beklagten und der Zedentin schliessen, wird doch ausdrücklich auf die "assets under management", also auf das verwaltete Vermögen, Bezug genommen. Ohnehin hätte es ohne einen (Ver- mögensverwaltungs-)Vertrag für eine mehrfache entsprechende Rechnungsstel- lung offenkundig keinen Anlass gegeben. Weiter behauptet die Beklagte auch nicht, dass die Zedentin die entsprechenden Rechnungen nicht akzeptiert bzw. be- anstandet hätte, so etwa mit dem Argument, dass gar kein Vertragsverhältnis vor- liege. 2.4. Soweit die Beklagte geltend macht, aus dem Wortlaut des von der Klägerin eingereichten Vertragsentwurfs ergebe sich, dass sich die Vertragsparteien erst mit dessen Unterzeichnung hätten rechtsgültig binden wollen (act. 37 S. 1), ist zu- nächst festzuhalten, dass ein Vermögensverwaltungsvertrag grundsätzlich formfrei geschlossen werden kann (Art. 1 Abs. 2 OR). In Ziffer 12 des Vertrags bzw. -ent- wurfs (act. 4/5) heisst es sodann, die Auftraggeberin anerkenne mit der Unterzeich- nung die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Bank und unterziehe sich der Ge- richtsbarkeit der Zürcher Gerichte. Dem Wortlaut nach bezieht sich diese Bestim- mung nur auf die Auftraggeberin bzw. auf ihr Verhältnis zur Bank und nicht auf die
- 9 - Beklagte. Ein Schriftlichkeitsvorbehalt mit Bezug auf den Vermögensverwaltungs- vertrag ergibt sich daraus nur schon aus diesem Grund nicht. Selbst wenn es an- ders wäre, wäre es aber offensichtlich rechtsmissbräuchlich, zunächst Gebühren für die Vermögensverwaltung einzufordern, sich anschliessend aber mit Bezug auf die Herausgabe von Retrozessionen auf eine Formungültigkeit des Vertrages zu berufen. 2.5. Schliesslich enthält der auf Ziffer 12 folgende, nicht nummerierte, letzte Ab- satz vor den Unterschriften neben einer Rechtswahl zugunsten des schweizeri- schen Rechts eine weitere Gerichtsstandsklausel zugunsten der Zürcher Gerichte, wobei festgehalten wird, "To this effect, the undersigned parties elect special domi- cile at the bank in Zurich." (Zu diesem Zweck wählen die Unterzeichner ein beson- deres Domizil bei der Bank in Zürich; act. 4/5 S. 2 unten). Inwiefern sich aus dieser Formulierung ergeben soll, dass die Zedentin und die Beklagte mit Bezug auf den Vermögensverwaltungsvertrag einen Schriftlichkeitsvorbehalt vorsehen wollten, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. 2.6. Nicht gegen das Zustandekommen eines Vermögensverwaltungsvertrages spricht sodann auch das Schreiben von E._____, also der (Depot-)Bank, vom 22. Februar 2022 (act. 4/7). In diesem Schreiben nimmt E._____ nämlich zunächst Be- zug auf die Anfrage der Klägerin "um Offenlegung allfälliger Vergütungen an den ehemaligen Vermögensverwalter des Kunden (B._____ AG)", wobei als Kunde im Titel die C._____ Ltd. genannt wird, und E._____ gibt in der Folge Auskunft über die "für die rubrizierte Kundenbeziehung" bezahlten Retrozessionen. Gäbe es aber keinen Vertrag zwischen der Zedentin und der Beklagten, so gäbe es für E._____ keine Veranlassung, mit Bezug auf Gelder der Zedentin Retrozessionen an die Be- klagte zu bezahlen. Auch das Schreiben der E._____ spricht also stark für das – wie dargelegt ohnehin schon belegte – Vorliegen eines Vermögensverwaltungsver- trages zwischen der Zedentin und der Beklagten. 2.7. Unter diesen Umständen erweist sich die von der Beklagten offerierte Befra- gung von F._____ als nicht erforderlich. Auch wenn F._____ nämlich alle Behaup- tungen der Beklagten – so insbesondere, dass die Zedentin den unterzeichneten Vermögensverwaltungsvertrag der Beklagten nicht zugestellt habe – bestätigen
- 10 - würde, so würde dies nichts an einem zumindest konkludenten Vertragsschluss ändern. Anders als durch einen zumindest konkludenten Vertragsschluss lässt sich nämlich schlicht nicht erklären, weshalb die Beklagte der Zedentin mehrfach Rech- nungen für das Vermögensverwaltungsmandat zukommen lässt und die Zedentin diese Rechnungen in der Folge nicht beanstandet. Ebenfalls nicht erforderlich ist darüber hinaus auch die (erst) im zweiten Parteivortrag offerierte Befragung von G._____, führte doch die Beklagte selber (im ersten Parteivortrag) aus, dass G._____ "damals nicht für die Administration und Abwicklung der Vertragsbezie- hung zu den Kunden zuständig" gewesen sei (act. 37 S. 2), weshalb von ihm zur vorliegend relevanten Frage (und auch zu allen anderen sich im vorliegenden Ver- fahren stellenden Fragen) keine hilfreichen Auskünfte zu erwarten sind. 2.8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass von einem gültig zustande gekom- menen Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der Zedentin und der Beklagten auszugehen ist. Im Ergebnis irrelevant ist dabei die (vorliegend offenzulassende) Frage, ob der Vertrag durch beidseitige Unterzeichnung des Vertragsentwurfs (ge- mäss act. 4/5) oder aber gestützt auf den Vertragsentwurf mündlich oder konklu- dent zustande gekommen ist. Selbst bei einem bloss konkludenten Vertragsschluss durften nämlich beide Parteien spätestens mit der unwidersprochen gebliebenen Zustellung der ersten Rechnung für die Gebühren für die Vermögensverwaltung von einem entsprechenden Vertragsverhältnis ausgehen, und ohne gegenteilige Vereinbarungen – welche so jedenfalls für den Beginn der Vertragsbeziehung von keiner Partei geltend gemacht werden – gelten auch bei einem konkludenten Ver- tragsschluss gestützt auf das Vertrauensprinzip die Konditionen gemäss dem schriftlichen Vertragsentwurf, zumal auch die in Rechnung gestellte Höhe der Ver- mögensverwaltungsgebühr jener gemäss Vertragsentwurf entspricht (nämlich jähr- lich 0.5%; siehe dazu einerseits act. 4/5 und andererseits act. 19/23-24).
3. Retrozessionen 3.1. Die Klägerin machte geltend, die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin Retrozessionen im Umfang von insgesamt Fr. 21'440.35 erhalten, und offerierte zum Beweis ihrer Sachdarstellung ein Schrei- ben der Privatbank E._____ vom 22. Februar 2022, wonach diese der Beklagten
- 11 - für die Kundenbeziehung mit der Zedentin im Jahr 2012 Fr. 1'891.33, im Jahr 2013 Fr. 2'796.84, im Jahr 2014 Fr. 4'299.70, im Jahr 2015 Fr. 6'295.91 und im Jahr 2016 Fr. 6'156.57 an Retrozessionen ausbezahlt hat (act. 2 S. 10 mit Verweis auf act. 4/7). 3.2. Die Beklagte bestritt zwar, im Zusammenhang mit dem Vermögensverwal- tungsvertrag mit der Zedentin je Retrozessionen erhalten zu haben (act. 37 S. 3). Diese pauschale Bestreitung genügt jedoch angesichts der detaillierten Behaup- tung der Klägerin nicht (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 4.1), weshalb die von der Klägerin behaupteten Zahlungen als unbestritten gelten (ZK ZPO-Hasenböhler/Yañez, Art. 150 N 15c; BK ZPO II-Brönnimann, Art. 150 N 17). Abgesehen davon ist auch aufgrund des von der Klägerin vorgeleg- ten Schreibens der E._____ als bewiesen anzusehen, dass die Beklagte im Zu- sammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit der Zedentin Retrozessionen im Umfang von (mindestens) Fr. 21'440.35 erhalten hat, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb an der Echtheit dieser Urkunde zu zweifeln wäre (vgl. Art. 180 Abs. 1 ZPO) und der im Schreiben angebrachte Vorbehalt – wonach die Bank nicht zu einer Aktenaufbewahrungspflicht verpflichtet sei, weshalb die Aus- kunftserteilung "völlig unverbindlich und ohne Anspruch auf Vollständigkeit" erfolge
– nur die Frage betrifft, ob neben den im Schreiben erwähnten auch noch weitere Retrozessionen bezahlt wurden. Umso mehr gilt dies, als die entsprechenden Be- träge von E._____ auf den Rappen genau genannt werden und die Formulierung des Briefes ("folgende Vergütungen bezahlt") keine Zweifel an der Auszahlung der genannten Beträge aufkommen lässt. 3.3. Bloss der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass sich im Lichte dessen, dass die Zahlungen von E._____ an die Beklagte als unbestritten gelten, keine Zeugeneinvernahmen aufdrängen.
4. Kein Verzicht auf Herausgabepflicht 4.1. Die Beklagte brachte vor, sie und die mit ihr zusammenarbeitenden Banken hätten all ihren Kunden die Rechtslage erklärt und sie rechtsgenügend über den Umfang von Retrozessionen informiert. H._____, der verschiedene Kunden gegen-
- 12 - über ihr vertreten habe, sei persönlich informiert und ihm sei die neue Version des Standardvertrags zugestellt worden. Ziffer 10 dieses Standardvertrags (act. 38/2) laute wie folgt: "10. In connection with services rendered under this Mandate, the Bank and Third party Institutions will charge fees for their services at the prevailing rates. The Principal is aware and accepts that from these fees and at no extra or additional cost to the Principal, the Bank and Third party Institutions may grant rebates (or volume discounts) from it's own fee margins to the Attorney. These rebates, at the Bank's and/or Third party Institutions discretion, may amount to but do not always reach 50% of fees charged by the Bank. These rebates vary according to market values but generally do no exceed 50% of the management fee charged by the Attorney as in -9- above. The Principal agrees the Bank and/or Third party Institutions may make these rebates to the Attorney, and explicitly waives any claim to refund. The Principal may at any time request information about the amount of rebates paid by the Bank and/or Third party Institutions to the Attorney." Ausserdem sei H._____ – so die Beklagte weiter – ein Vermögensverwaltungsprofi, welcher den ungefähren Umfang der Retrozessionen gekannt habe. Aufgrund sei- nes Wissens und der Kenntnis über die neue Version des Standardvertrags seien die vom Bundesgericht vorgegebenen Voraussetzungen für einen gültigen Verzicht auf Retrozessionen erfüllt gewesen (act. 37 S. 3; Prot. S. 11 und S. 13). 4.2. Die Klägerin bestritt, dass die Zedentin oder sie je rechtsgültig auf die Her- ausgabe von Retrozessionen verzichtet hätten. Es habe weder ein Verzichtswillen der Zedentin vorgelegen noch seien Angaben zu den Grössenordnungen der Re- trozessionen gemacht worden noch seien die Eckwerte der Retrozessionsverein- barungen mit Dritten offengelegt worden (act. 36 S. 4). Des Weiteren sei der Ze- dentin der neue Standard-Vermögensverwaltungsvertrag der Beklagten nie ausge- händigt worden und es sei nicht ersichtlich, wann dieser erstellt worden sei, da er nicht datiert sei (Prot. S. 11 f.). 4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte nie behauptet hat, dass sie den neuen Standard-Vermögensverwaltungsvertrag der Zedentin zugestellt habe. Im Gegenteil behauptet die Beklagte bloss, dass sie all ihre Kunden rechtsgenügend
- 13 - über den Umfang der Retrozessionen informiert habe, wofür aber ein rechtsgültig abgeschlossener Vertrag Voraussetzung gewesen sei (act. 37 S. 3). Da die Be- klagte aber – zwar zu Unrecht, aber eben doch – bestreitet, dass sie mit der Ze- dentin einen Vertrag abgeschlossen hat, macht sie eben genau nicht geltend, dass sie die Zedentin entsprechend informiert hat. 4.4. Auch in Bezug auf den neuen Standard-Vermögensverwaltungsvertrag macht die Beklagte denn auch (durchaus folgerichtig) nicht geltend, dass sie diesen der Zedentin zugestellt habe; vielmehr soll dieser an H._____ zugestellt worden sein, der "verschiedene Kunden gegenüber der Beklagten" (act. 37 S. 3) vertreten habe. Wenn nun aber einem Vertreter von verschiedenen Kunden ein neuer Standard- Vermögensverwaltungsvertrag zugestellt wird, so kann dies von vornherein nur dann beachtlich sein, wenn genannt wird, für welche Kundenbeziehung(en) der neue Standard-Vermögensverwaltungsvertrag gelten soll. Dass aber der neue Standardvertrag (auch) mit Bezug auf die Beklagte an H._____ versandt worden sein soll, behauptet die Beklagte nicht. 4.5. Noch entscheidender ist aber, dass die Beklagte nie behauptet hat, dass der neue Standardvertrag von der Zedentin akzeptiert worden wäre. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn allein die Zustellung eines neuen Vertrages bewirkt für sich alleine noch keinen Vertragsschluss bzw. keine Vertragsänderung (vgl. Art. 1 OR). Umso mehr gilt dies, als nicht behauptet wird, dass im Vertrag oder einem Begleitschreiben festgehalten wäre, dass Schweigen als Zustimmung gilt; im Ge- genteil ist in Ziff. 12 die Formulierung "by signing the present Mandate" enthalten, und ebenso ist am Ende des Vertrages ein Feld "Place and date" mit einer nach- folgenden leeren Linie zum Ausfüllen von Ort und Datum enthalten, was beides zwar nicht als Schriftlichkeitsvorbehalt verstanden werden kann, aber umgekehrt doch keinen Sinn machen würde, wenn ein blosses Schweigen als Zustimmung gälte. Dementsprechend mussten die Empfänger des neuen Standardvertrages
– wer auch immer das alles war – gestützt auf das Vertrauensprinzip nicht davon ausgehen, dass Schweigen als Zustimmung gilt. 4.6. Im Weiteren machte die Beklagte auch nie geltend, dass der neue Standard- vertrag vor dem 16. Dezember 2016 akzeptiert (oder auch nur zugestellt) worden
- 14 - sein soll; im Gegenteil nannte die Beklagte nie ein Datum. Ein Akzept der Vertrags- änderung vor dem erwähnten Datum wäre aber erforderlich gewesen, damit die neue Formulierung für den vorliegenden Fall überhaupt von potenzieller Relevanz hätte sein können. 4.7. Abgesehen von den fehlenden Behauptungen hinsichtlich des Akzepts der neuen Vertragsgrundlagen offerierte die Beklagte – trotz der diesbezüglichen Be- streitungen der Klägerin (act. 36 Rz. 15; Prot. S. 11 f.) – auch keine Beweismittel für ihre Behauptung, die Zedentin habe auf die Herausgabe von Retrozessionen verzichtet (F._____ wurde nur betreffend Zustellung der neuen Version des Stan- dardvertrags als Zeuge offeriert [vgl. act. 37 S. 3]), weshalb die entsprechende, von der Klägerin bestrittene Behauptung aufgrund der der Beklagten obliegenden Be- weislast (OGer ZH PP150030 vom 14. Januar 2016, Erw. III/C.2.2) zu deren Nach- teil unbewiesen bleibt. 4.8. Selbst wenn man aber – entgegen der obigen Ausführungen – von einem Ak- zept des neuen Vertrags ausgehen wollte, ginge dies nicht mit einem Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen einher. In der oben festgehaltenen Bestim- mung wird nämlich hervorgehoben, dass die Rabatte so gewährt werden, dass dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten ("no extra or additional cost") entstehen. Die Unterstreichungen geben dem Auftraggeber klar zu verstehen, dass ihm durch die neuen Bestimmungen kein finanzieller Nachteil entsteht – was aber gerade nicht der Fall wäre, wenn er infolge der Vertragsänderung auf die Herausgabe von ihm zustehenden Retrozessionen verzichten würde. Bereits aus diesem Grund kann nicht von einem Verzicht ausgegangen werden. 4.9. Schon gar nicht liegt sodann ein informierter Verzicht vor. Daran ändert auch die Formulierung in Ziffer 10 des neuen Vertrags (vgl. act. 38/2) nichts, wonach die Rabatte bis zu 50% der von der Bank erhobenen Gebühren betragen können ("[t]hese rebates […] may amount to but do not always reach 50% of fees charged by the Bank"). Abgesehen davon, dass hier wie erwähnt von Rabatten und nicht von Retrozessionen gesprochen wird, fehlt es vor allem an einer hinreichenden Angabe von deren Höhe. Dies gilt zum einen deshalb, weil im gleichen Abschnitt auch erwähnt wird, dass die Rabatte im Einzelfall die 50%-Grenze – hier aber mit
- 15 - Bezug auf die Gebühren der B._____ statt der Bank – auch übersteigen können ("but generally do no exceed 50% of the management fee charged by the Attorney"; Hervorhebung hinzugefügt). Zum anderen ist zudem auch nicht angegeben, wie hoch die von der Bank verrechneten Gebühren sind. Dass die Berechnungsgrund- lagen aber bekannt sein müssen, damit ein Verzicht informiert und damit gültig er- folgt, hat das Bundesgericht in BGE 137 III 393 E. 2.4 ausdrücklich festgehalten, wobei selbst erfahrene Anleger zumindest über die technischen Eckwerte der be- stehenden Retrozessionsvereinbarungen informiert werden müssen (BGE 137 III 393 E. 2.5). 4.10.Dass ein allfälliger Verzicht nicht informiert erfolgte, zeigt sich auch an der Höhe der ausbezahlten Retrozessionen. Gemäss dem Standardvertrag sollen die Retrozessionen nämlich generell – auch wenn damit wie dargelegt einzelne Aus- nahmen vorbehalten sind – 50% der von der Beklagten verlangen Vermögensver- waltungsgebühr nicht übersteigen. Gemäss den vorliegenden Rechnungen betru- gen die Vermögensverwaltungsgebühren für das 1. Quartal 2015 und für das
2. Quartal 2016 Fr. 1'067.– bzw. Fr. 1'059.–, was rund Fr. 4'200.– pro Jahr ent- spricht (act. 19/23-24). Dementsprechend hätte die Zedentin also auch dann, wenn sie den neuen Standardvertrag akzeptiert hätte und wenn er ansonsten klarer for- muliert wäre, dahingehend verstehen dürfen, dass sie höchstens auf Retrozessio- nen in Höhe von Fr. 2'100.– pro Jahr verzichtet. Die ihr effektiv vorenthaltenen Re- trozessionen betrugen aber in den Jahren 2015 bzw. 2016 Fr. 6'295.91 bzw. 6'156.57 (act. 4/7). Soweit also der Standardvertrag überhaupt Angaben zur Höhe der Provisionen enthält, auf welche die Zedentin verzichtet, so erweisen sie sich schlicht als falsch, nämlich als um Faktor drei zu tief. Selbst wenn man der Zedentin und/oder H._____ also Fachkenntnisse unterstellt und gestützt darauf tiefere An- forderungen an den Grad der Informiertheit stellt, so wäre ein allfälliger Verzicht noch immer uninformiert erfolgt, denn auch Fachpersonen müssen nicht damit rechnen, dass die Beklagte in ihrem Standardvertrag um Faktor drei zu tiefe Anga- ben zu den Retrozessionen macht. 4.11.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass bereits mangels entsprechender Behauptungen nicht davon auszugehen ist, dass der neue Standardvertrag je von
- 16 - der Zedentin akzeptiert wurde, zumal auch eine stillschweigende Annahme von der Beklagten zu behaupten gewesen wäre (BSK OR I-Zellweger-Gutknecht, Art. 6 N 6). Selbst wenn dies aber doch der Fall gewesen wäre, so wäre – wenn über- haupt – höchstens ein Verzicht auf die Rückerstattung von Rabatten vereinbart wor- den, nicht aber ein Verzicht auf die Rückerstattung von Retrozessionen. Und selbst wenn doch auf die Rückerstattung von Retrozessionen verzichtet worden wäre, so wäre dieser Verzicht doch jedenfalls nicht hinreichend informiert erfolgt. 4.12.Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass auch der von der Be- klagten mit der Zedentin (zumindest ursprünglich) abgeschlossene Vertrag (act. 4/5) kein Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen enthält. In diesem Vertrag ist in Bezug auf Retrozessionen nämlich nur das Folgende festgehalten: "10. In connection with services rendered under this Mandate, the Bank will charge fees and expenses directly to the Principal, according to prevailing rates. The Principal is aware and accepts that the Bank may grant retrocessions to the Attorney in this connection." Dementsprechend ist nur vereinbart, dass der Zedentin bekannt ist und sie akzep- tiert, dass die Bank der Beklagten Retrozessionen gewähren kann. Hingegen ergibt sich nicht, dass die Zedentin auf die Herausgabe dieser Retrozessionen verzichtet. Umso mehr gilt dies, als standardisierte Klauseln im Falle einer unklaren Formulie- rung in Analogie zur Rechtsprechung zu den AGB contra stipulatorem, also zu Un- gunsten der Verfasserin, auszulegen sind. Selbst wenn die Klausel also unklar wäre
– wenn also die Gewährung von Retrozessionen an die Beklagte und die Nichther- ausgabe von Retrozessionen an die Zedentin zwei verwechselbare Umstände wä- ren –, so wäre der Vertrag contra stipulatorem dahingehend auszulegen, dass das Einverständnis mit der Gewährung von Retrozessionen nicht synonym zum Einver- ständnis zur Nichtherausgabe von Retrozessionen zu verstehen ist.
5. Fazit 5.1. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass die Zedentin einen Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat, dass die Beklagte infolge dieser Geschäftsbezie- hung mit der Zedentin von der Bank E._____ Retrozessionen im Umfang von ge-
- 17 - samthaft Fr. 21'440.35 erhalten hat und dass die Zedentin (wie auch die Klägerin) nie gültig auf die Herausgabe von Retrozessionen verzichtet hat. Die herauszugebenden Retrozessionen sind sodann auch ohne Mahnung ge- mäss der ausdrücklichen Anordnung in Art. 400 Abs. 2 OR ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zinspflichtig, wobei sich die Höhe des geschuldeten Zinses nach Art. 104 OR richtet und daher 5% beträgt (BSK OR I-Oser/Weber, Art. 400 N 16; BK OR- Fellmann, Art. 400 N 162 und 166 f. m.w.H.). Herausgabeansprüche werden im Zeitpunkt des Zugangs bei der Beauftragten fällig (BGE 143 III 348 E. 5.3.2 = Pra 107/2018 Nr. 131). Die Beklagte hat die von der Klägerin in diesem Zusammenhang behaupteten Termine (vgl. act. 2 S. 14 Rz. 53 f.) nicht bestritten (vgl. act. 12 S. 5, act. 37 S. 1 ff. und Prot. S. 9 ff. und S. 12 ff.), weshalb auf diese Daten abzustellen ist bzw. die Herausgabeansprüche antragsgemäss ab dem letzten Tag des jeweili- gen Kalenderjahres zu 5% zu verzinsen sind. Schliesslich ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, weshalb die Zes- sion nicht gültig erfolgt sein sollte. Dementsprechend ist gestützt auf Art. 400 Abs. 1 und 2 OR die Forderungsklage im vollen Umfang von Fr. 21'440.35 zuzüglich Zin- sen gutzuheissen. 5.2. Bezüglich der geltend gemachten Rechenschafts- und Offenlegungspflicht äusserte die Beklagte lediglich, eine solche bestehe mangels einer vertraglichen Grundlage nicht (act. 12 S. 5; act. 37 S. 4). Da vorliegend aber – entgegen der An- sicht der Beklagten – vom Bestehen eines Vermögensverwaltungsvertrags auszu- gehen ist (vgl. oben Erw. III/2) und keine Umstände ersichtlich sind, welche der beantragten Auskunftserteilung entgegenstünden, ist die Beklagte gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR auch zu verpflichten, der Klägerin die anbegehrten Auskünfte zu erteilen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wurde in der Verfügung vom 21. Juli 2023 mit Fr. 26'905.95 beziffert. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb nun von
- 18 - einem anderen Streitwert auszugehen wäre, zumal auch das Obergericht des Kan- tons Zürich in zwei Entscheiden übereinstimmend vom erwähnten Streitwert aus- gegangen ist (vgl. zuletzt act. 45 Dispositivziffer 5). In Anwendung von § 4 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'617.– (in gleicher Höhe wie der einverlangte Kostenvorschusses) festzusetzen.
2. Des Weiteren ist die Beklagte zur Leistung einer Parteientschädigung an die Klägerin zu verpflichten. Die Klägerin macht unter diesem Titel Postauslagen von Fr. 2.20, Betreibungskosten von Fr. 103.30 und eine Entschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung geltend (act. 2 S. 15). Die Grundgebühr für Letztere ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 4'550.– festzusetzen. Gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV kommen ein Zuschlag von 20% bzw. (gerundet) Fr. 900.– für die Eingabe vom 6. Februar 2023 (act. 17) und ein solcher in der Höhe von 10% bzw. (wiederum gerundet) Fr. 450.– für die Eingabe vom 1. April 2025 (act. 50) hinzu. Ebenfalls hinzuzurechnen ist der beantragte (vgl. act. 36 S. 2) Mehrwertsteuerzu- schlag, wogegen die Beklagte nicht opponiert hat (vgl. Kreisschreiben der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006), so dass für die anwaltliche Vertretung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 6'356.10 (= [4'550 + 900] x 1.077 + 450 x 1.081) zuzusprechen ist. Da die Beklagte sodann nicht bestritt, dass die Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung notwendig gewesen sei (zur diesbezüglichen Behauptung der Klägerin siehe act. 2 S. 15), sondern lediglich geltend machte, die Kosten der Betreibung könnten im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden (act. 12 S. 5), ist die Beklagte darüber hinaus zu verpflichten, der Klägerin auch die in diesem Zu- sammenhang geltend gemachten Auslagen von insgesamt Fr. 105.50 zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Teilklage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 21'440.35 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% auf Fr. 1'891.33 ab dem 31. Dezember 2012; auf Fr. 2'796.84 ab dem 31. Dezember 2013;
- 19 - auf Fr. 4'299.70 ab dem 31. Dezember 2014; auf Fr. 6'295.91 ab dem 31. Dezember 2015 und auf Fr. 6'156.57 ab dem 16. Dezember 2016.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin vollständig Rechenschaft über die Geschäftsführung, insbesondere über vereinnahmte geldwerte Vorteile (insbesondere Provisionen, Retrozessionen, Bestandespflegekommissio- nen, Kick-Backs, Finder-Fees, Vertriebsentschädigungen etc.) in Zusam- menhang mit der Geschäftsbeziehung mit der C._____ Ltd. (RE: The D._____ Settlement) abzulegen.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin sämtliche Kundenkorresponden- zen und sämtliche Verträge in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit der C._____ Ltd. (RE: The D._____ Settlement) offenzulegen bzw. her- auszugeben.
4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'617.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'356.10 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin den von dieser geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'617.–, die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 560.– sowie Auslagen von Fr. 105.50 zu er- setzen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je als Gerichtsurkunde), an die Kläge- rin unter Beilage einer Kopie von act. 48, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 50.
8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer-
- 20 - den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 16. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Hochuli lic. iur. Utz