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FV250012

Durchsetzungsklage / Nachlass

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-06-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 (datiert 27. November 2024) reichte die Klägerin eine Klage mit einem zunächst unbestimmten Streitwert samt Klagebewil- ligung vom 14. Januar 2025 fristgerecht am hiesigen Gericht ein (act. 1 und 2). Nach Aufforderung durch die Gerichtsleitung hat die Klägerin sodann den Streitwert auf Fr. 6'457.– beziffert (act. 4 und 5). Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 627.– verpflichtet (act. 7). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 11). Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde den Beklagten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 12), welche erst nach erstreckten Fristen eingereicht worden ist (act. 15). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 11. Juni 2025 vorgeladen (act. 19 und 20/1-21). Die Parteien hielten anlässlich der Haupt- verhandlung je ihre Parteivorträge zur Replik und Duplik, wurden befragt und hatten Gelegenheit zu allfälligen Noven Stellung zu nehmen (Prot. S. 6 ff.).

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E. 2 Die örtliche, sachliche und die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts ist vorliegend nicht umstritten. Der hiesige Gerichtsstand wurde im Erbtei- lungsvertrag vom 6. November 2023, Ziff. 24, festgelegt (act. 3/1; Art. 17 ZPO). Zudem entfalten die Beklagten ihre Geschäftstätigkeit in Zürich (Art. 12 ZPO). 3.1. Gemäss Klagebewilligung handelt es sich beim Beklagten (vorliegend Beklag- ter 1) um B._____, welcher unter der Adresse c/o C._____ AG (nachfolgend C._____ AG) geführt wird. B._____ wurde zunächst von E._____ und deren Miter- ben im Nachlass von D._____ zur Verwaltung des Nachlassvermögens bestellt (act. 3/16). Nach dem Tod von E._____ erteilte die Klägerin als Tochter und Rechts- nachfolgerin dem Beklagten 1 eine gleichlautende Vollmacht (act. 3/17). 3.2. Eine Klagebewilligung für eine Klage gegen die C._____ AG liegt nicht vor (act. 1). Diese Gesellschaft wird in der Klagebewilligung nicht als Partei erwähnt. Sie wurde offensichtlich nicht zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen und war an dieser auch nicht vertreten. Der Beklagte 1 hat darauf verwiesen, dass er gar nicht mehr für die Beklagte 2, welche die Klägerin unbelegt immer wieder als "seine Firma C._____ AG" bezeichnet, zeichnungsberechtigt sei (act. 19 S. 7). Demzu- folge liegt keine gültige Klagebewilligung gegen die Beklagte 2 im Sinne von Art. 209 Abs. 2 lit. a ZPO bzw. Art. 22 Abs. 1 lit. a ZPO vor, was vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen und festzustellen ist (Art. 60 ZPO). Stellt das Gericht Mängel des Schlichtungsverfahrens fest, welche die Klagebewil- ligung ungültig machen, hat es auf die Klage nicht einzutreten (BGer 5A_38/2016 vom 21. April 2016). Als solcher Mangel hat die erwähnte Nichtbeteiligung einer Partei am Schlichtungsverfahren zu gelten (BGer 4A_135/2018 vom 27. April 2018). Die Klägerin wurde von der Gerichtsleitung darauf hingewiesen, dass die Klagebewilligung einzig den Beklagten 1 als Partei nenne (act. 4). In der Folge legte die Klägerin mit ihren Ausführungen nicht dar, dass die Beklagte 2 am Schlich- tungsverfahren beteiligt wurde (act. 5 S. 2). Somit bleibt es dabei, dass gegen die Beklagte 2 keine gültige Klagebewilligung vorliegt mit der Folge, dass insofern auf die Klage nicht einzutreten ist.

- 4 - Allerdings bleibt dies im weiteren Verfahrensverlauf aus verschiedenen Gründen ohne entscheidende Auswirkungen: Die C._____ AG, deren Passivlegitimation gleichermassen wie diejenige des Beklagten 1 ohnehin nicht ersichtlich wäre (vgl. dazu nachstehend Ziff. 4.), war von der Klägerin zudem nie beauftragt. Der erteilte Verwaltungsauftrag für den Nachlass D._____ richtete sich gemäss Vollmacht aus- schliesslich an den Beklagten 1, B._____ (act. 3/17, ebenso act. 3/16 betreffend Rechtsvorgängerin der Klägerin). 3.3. Im Ergebnis ist vorab mangels Klagebewilligung für einen Prozess gegen die Beklagte 2 auf die sie betreffende Klage nicht einzutreten. 4.1. Seitens der Beklagten wird sodann insbesondere deren Passivlegitimation für den vorliegenden Prozess in jeder denkbaren Konstellation in Abrede gestellt. Die Teilungsklage nach Art. 604 ZGB sei gegen die jeweiligen Miterben zu erheben. Ein allfälliges Vollstreckungsbegehen wäre aufgrund der dem Beklagten 1 entzo- genen Handlungsfähigkeit (gemeint wohl die Vollmacht als Erbenvertreter und über das zu liquidierende UBS-Bankkonto) ebenfalls nicht an diesen zu stellen, sondern an die dem Vollzug des Erbteilungsvertrags vom 6. November 2023 nicht zustim- menden Miterben (act. 19 S. 12). 4.2. Zunächst ist aufgrund der kaum strukturierten und wenig verständlichen Kla- geschrift nicht deutlich, welche Art von Klage die Klägerin überhaupt zu erheben gedenkt. In Frage kommen aus Erbrecht die Erbschafts- und die Erbteilungsklage, ferner zudem eine Erfüllungsklage. Es ist zu prüfen, ob die beklagte Partei in einer dieser Verfahrensarten Gegenpartei und damit passivlegitimiert sein kann.

a) Die Erbteilungsklage kann sich ausschliesslich gegen die (selber nicht kla- genden) Miterben richten (BSK ZGB-MINNIG, Art. 604 N 13), von einem Erbenver- treter könnte höchstens verlangt werden, dass er die Erbteilung an die Hand nimmt. Es ist aufgrund des Klageinhalts jedoch auch nicht anzunehmen, dass die Klägerin eine (erneute) Erbteilung verlangen will. Entsprechend ergibt sich in dieser Kon- stellation keine mögliche Parteistellung der Beklagten.

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b) Mit der Erbschaftsklage gemäss Art. 598 ZGB kann ein Erbe gegen den Be- sitzer von Nachlassvermögen klagen und geltend machen, ein besseres Recht auf die Erbschaft oder an Erbschaftssachen zu haben. Zwar ist denkbar, dass ein Wil- lensvollstrecker (Art. 517 f. ZGB) oder behördlich eingesetzter Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) bzw. behördlich bestellter Erbschaftsverwalter (Art. 554 f. ZGB) Besitz an Erbschaftsgegenständen erlangt (wobei allerdings die Erbschaftsklage aufgrund es exklusiven Verwaltungs- und Besitzesrechts als un- begründet betrachtet wird; BSK ZGB-LEU, Art. 518 N 83). Gleiches gilt aber ohnehin nicht für einen gewillkürten, d.h. einen – wie vorliegend – von den Erben beauftrag- ten Erbenvertreter (act. 19 Rz. 5; act. 3/16 f.). Bereits in BGE 69 II 33 hatte das Bundesgericht entschieden, dass der gewillkürte Erbenvertreter nicht die Stellung eines behördlich bestellten Erbenvertreters gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB hat. Er ist insofern ein gewöhnlicher Beauftragter. Gemäss BGE 121 III 118 ist der gewillkürte Erbenvertreter sodann auch nicht befugt, in eigenem Namen zu handeln. Er kann vielmehr nur im Namen sämtlicher Erben handeln, deren materielle Rechtszustän- digkeit durch das Vertretungsverhältnis nicht berührt wird. Ohne dass dem gewill- kürten Erbenvertreter bzw. Beauftragten der Besitz von den Erben nicht spezifisch vertraglich eingeräumt wird, erlangt er also keinen Besitz. Das gemäss Klägerin zu saldierende Konto bei der UBS lautet auf die Inhaber "D._____ Erben" (act. 20/21), und dem Beklagten 1 war lediglich Vollmacht zu die- sem Konto erteilt worden (vgl. unvollständiges act. 3/25). Dass den Beklagten Be- sitz am Erbenkonto eingeräumt worden wäre, ist vorliegend weder behauptet noch ersichtlich der Fall, weshalb die Erbschaftsklage ausser Betracht fällt. Ebenfalls auszuschliessen ist zudem, dass es sich vorliegend um eine Sonderklage auf Herausgabe handelt, die schon dem Erblasser selber zugestanden wäre (BGE 132 III 677), ist doch ein allfälliger Anspruch nur allen Erben und der Klage- begründung zufolge erst noch lange nach dem Tod der Erblasserin entstanden.

c) Am ehesten dürfte es sich bei der erhobenen Klage um eine als Durchset- zungsforderung etc. bezeichnete Vollzugs- bzw. Erfüllungsklage handeln betref- fend Auszahlung von Guthaben aus der Erbteilung. Gemäss Art. 634 Abs. 1 ZGB wird die Erbteilung für die Erben verbindlich mit dem Abschluss des Teilungsver-

- 6 - trags. Nehmen in der Folge die Miterben die im schriftlichen Teilungsvertrag ver- einbarten Verfügungshandlungen nicht vor, so kann auf Vollzug geklagt werden (BSK ZGB-MINNIG, Art. 634 N 25). Passivlegitimiert sind demzufolge auch hier die Miterben, nicht deren Vertreter, denn die Ausgleichszahlung aus einem Erbtei- lungsvertrag (Soulte) hat ihren Entstehungsgrund im Erbrecht und weist somit ei- nen engen Bezug dazu auf. Dies gilt in der Folge auch für Streitigkeiten über die Soulte, namentlich für die Klage auf Vollzug eines abgeschlossenen Erbteilungs- vertrags. Gültigkeit und Wirksamkeit des Erbteilungsvertrags sind Voraussetzung, damit die Klage gutgeheissen werden kann, und Mängel dieses Vertrages können einrede- oder einwendungsweise in den Prozess eingebracht werden (BGE 137 III 369). Solche möglichen Einwendungen haben die derzeitigen Beklagten bereits verlauten lassen (act. 20/14). Es ist davon auszugehen, dass entsprechende Ein- wendungen auch im Rahmen einer Klage gegen die passivlegitimierten Miterben von diesen vorgebracht würden (vgl. act. 20/18). Den Beklagten hingegen kann in einem solchen Vollzugsprozess ohnehin keine Parteistellung zukommen. 4.3. Nach dem Gesagten ist für das Rechtsbegehren der Klägerin keine Klage oder ein anderer Rechtsbehelf ersichtlich, in welchen die Beklagten passivlegiti- miert sein könnten. Entsprechend ist die Klage – soweit darauf überhaupt eingetre- ten werden kann (vgl. vorstehend Ziff. 3) – insofern auch in der Sache abzuweisen.

E. 5 Bloss der Vollständigkeit sei erwähnt, dass die Klage in der vorliegenden Form auch aus mehreren weiteren Gründen nicht durchzudringen vermöchte, selbst wenn sie sich gegen eine passivlegitimierte Partei gerichtet hätte. Zudem sei hier erwähnt, dass die Klägerin selber der beklagten Partei bezüglich Nachlass D._____ den Auftrag, die Vollmacht und die Verfügungsmacht über das Konto bei der UBS entzogen hat (act. 20/19). Die beklagte Partei wäre somit ohnehin daran gehindert, Auszahlungen vorzunehmen – andererseits ist sie auch nicht mehr ge- halten, diesbezügliche Weisungen der Klägerin zu befolgen. Unter diesen Umstän- den befände sich die Klägerin in einem sog. Gläubigerverzug gemäss Art. 91 ff. OR; die beklagte Partei kann und muss nicht leisten. Dieser sowie weitere Mängel der Klage sind indessen derzeit nicht zu vertiefen. II.

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1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der vollständig unter- liegenden Klägerin aufzuerlegen. Bei einem Streitwert von Fr. 6'457.– beträgt die einfache Gerichtsgebühr Fr. 1'254.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Beim Kostenbezug ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 627.– zu berücksichtigen.

2. Die Beklagten haben "Kostenfolgen o/e zu Lasten der Klägerin" beantragt, was die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung umfasst (act. 19, act. 26). Der Beklagte 1 hat sich dabei teils in eigener Sache, teils als Vertreter der Beklag- ten 2 am vorliegenden Verfahren beteiligt. Für Ersteres ist angesichts des über- schaubaren Aufwandes keine Entschädigung geschuldet (BGE 110 V 132 E. 4d). Indessen ist gemäss § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 AnwGebV der Beklagten 2 für die sie betreffenden Aufwendungen eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 750.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf die Klage gegen die Beklagte 2 wird nicht eingetreten.
  2. Die Klage gegen den Beklagten 1 wird abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'254.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 627.– (bzw. von Fr. 209.–, wenn keine Begründung verlangt wird) wird von der Klägerin nachgefordert.
  5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 750.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse Zürich.  - 8 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 27. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  8. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Peter MLaw V. Polak
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV250012-L / UB Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. K. Peter Gerichtsschreiberin MLaw V. Polak Urteil vom 27. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____ AG, Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ betreffend Durchsetzungsklage / Nachlass

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1; act. 2 und act. 5) Ziffer 18 des Erbteilungsvertrags vom 6./13.11.2023 betreffend Nach- lass D._____ sei zu vollziehen und es sei das Guthaben auf dem Er- benkonto per 30.04.2024 in Höhe von Fr. 6'457.– auszuzahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. Rechtsbegehren der Beklagten 1 und 2: (act. 19; act. 26)

1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

3. Alles unter c/o Kostenfolge zu Lasten der Klägerin. Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 (datiert 27. November 2024) reichte die Klägerin eine Klage mit einem zunächst unbestimmten Streitwert samt Klagebewil- ligung vom 14. Januar 2025 fristgerecht am hiesigen Gericht ein (act. 1 und 2). Nach Aufforderung durch die Gerichtsleitung hat die Klägerin sodann den Streitwert auf Fr. 6'457.– beziffert (act. 4 und 5). Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 627.– verpflichtet (act. 7). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 11). Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 wurde den Beklagten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 12), welche erst nach erstreckten Fristen eingereicht worden ist (act. 15). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 11. Juni 2025 vorgeladen (act. 19 und 20/1-21). Die Parteien hielten anlässlich der Haupt- verhandlung je ihre Parteivorträge zur Replik und Duplik, wurden befragt und hatten Gelegenheit zu allfälligen Noven Stellung zu nehmen (Prot. S. 6 ff.).

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2. Die örtliche, sachliche und die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts ist vorliegend nicht umstritten. Der hiesige Gerichtsstand wurde im Erbtei- lungsvertrag vom 6. November 2023, Ziff. 24, festgelegt (act. 3/1; Art. 17 ZPO). Zudem entfalten die Beklagten ihre Geschäftstätigkeit in Zürich (Art. 12 ZPO). 3.1. Gemäss Klagebewilligung handelt es sich beim Beklagten (vorliegend Beklag- ter 1) um B._____, welcher unter der Adresse c/o C._____ AG (nachfolgend C._____ AG) geführt wird. B._____ wurde zunächst von E._____ und deren Miter- ben im Nachlass von D._____ zur Verwaltung des Nachlassvermögens bestellt (act. 3/16). Nach dem Tod von E._____ erteilte die Klägerin als Tochter und Rechts- nachfolgerin dem Beklagten 1 eine gleichlautende Vollmacht (act. 3/17). 3.2. Eine Klagebewilligung für eine Klage gegen die C._____ AG liegt nicht vor (act. 1). Diese Gesellschaft wird in der Klagebewilligung nicht als Partei erwähnt. Sie wurde offensichtlich nicht zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen und war an dieser auch nicht vertreten. Der Beklagte 1 hat darauf verwiesen, dass er gar nicht mehr für die Beklagte 2, welche die Klägerin unbelegt immer wieder als "seine Firma C._____ AG" bezeichnet, zeichnungsberechtigt sei (act. 19 S. 7). Demzu- folge liegt keine gültige Klagebewilligung gegen die Beklagte 2 im Sinne von Art. 209 Abs. 2 lit. a ZPO bzw. Art. 22 Abs. 1 lit. a ZPO vor, was vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen und festzustellen ist (Art. 60 ZPO). Stellt das Gericht Mängel des Schlichtungsverfahrens fest, welche die Klagebewil- ligung ungültig machen, hat es auf die Klage nicht einzutreten (BGer 5A_38/2016 vom 21. April 2016). Als solcher Mangel hat die erwähnte Nichtbeteiligung einer Partei am Schlichtungsverfahren zu gelten (BGer 4A_135/2018 vom 27. April 2018). Die Klägerin wurde von der Gerichtsleitung darauf hingewiesen, dass die Klagebewilligung einzig den Beklagten 1 als Partei nenne (act. 4). In der Folge legte die Klägerin mit ihren Ausführungen nicht dar, dass die Beklagte 2 am Schlich- tungsverfahren beteiligt wurde (act. 5 S. 2). Somit bleibt es dabei, dass gegen die Beklagte 2 keine gültige Klagebewilligung vorliegt mit der Folge, dass insofern auf die Klage nicht einzutreten ist.

- 4 - Allerdings bleibt dies im weiteren Verfahrensverlauf aus verschiedenen Gründen ohne entscheidende Auswirkungen: Die C._____ AG, deren Passivlegitimation gleichermassen wie diejenige des Beklagten 1 ohnehin nicht ersichtlich wäre (vgl. dazu nachstehend Ziff. 4.), war von der Klägerin zudem nie beauftragt. Der erteilte Verwaltungsauftrag für den Nachlass D._____ richtete sich gemäss Vollmacht aus- schliesslich an den Beklagten 1, B._____ (act. 3/17, ebenso act. 3/16 betreffend Rechtsvorgängerin der Klägerin). 3.3. Im Ergebnis ist vorab mangels Klagebewilligung für einen Prozess gegen die Beklagte 2 auf die sie betreffende Klage nicht einzutreten. 4.1. Seitens der Beklagten wird sodann insbesondere deren Passivlegitimation für den vorliegenden Prozess in jeder denkbaren Konstellation in Abrede gestellt. Die Teilungsklage nach Art. 604 ZGB sei gegen die jeweiligen Miterben zu erheben. Ein allfälliges Vollstreckungsbegehen wäre aufgrund der dem Beklagten 1 entzo- genen Handlungsfähigkeit (gemeint wohl die Vollmacht als Erbenvertreter und über das zu liquidierende UBS-Bankkonto) ebenfalls nicht an diesen zu stellen, sondern an die dem Vollzug des Erbteilungsvertrags vom 6. November 2023 nicht zustim- menden Miterben (act. 19 S. 12). 4.2. Zunächst ist aufgrund der kaum strukturierten und wenig verständlichen Kla- geschrift nicht deutlich, welche Art von Klage die Klägerin überhaupt zu erheben gedenkt. In Frage kommen aus Erbrecht die Erbschafts- und die Erbteilungsklage, ferner zudem eine Erfüllungsklage. Es ist zu prüfen, ob die beklagte Partei in einer dieser Verfahrensarten Gegenpartei und damit passivlegitimiert sein kann.

a) Die Erbteilungsklage kann sich ausschliesslich gegen die (selber nicht kla- genden) Miterben richten (BSK ZGB-MINNIG, Art. 604 N 13), von einem Erbenver- treter könnte höchstens verlangt werden, dass er die Erbteilung an die Hand nimmt. Es ist aufgrund des Klageinhalts jedoch auch nicht anzunehmen, dass die Klägerin eine (erneute) Erbteilung verlangen will. Entsprechend ergibt sich in dieser Kon- stellation keine mögliche Parteistellung der Beklagten.

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b) Mit der Erbschaftsklage gemäss Art. 598 ZGB kann ein Erbe gegen den Be- sitzer von Nachlassvermögen klagen und geltend machen, ein besseres Recht auf die Erbschaft oder an Erbschaftssachen zu haben. Zwar ist denkbar, dass ein Wil- lensvollstrecker (Art. 517 f. ZGB) oder behördlich eingesetzter Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB) bzw. behördlich bestellter Erbschaftsverwalter (Art. 554 f. ZGB) Besitz an Erbschaftsgegenständen erlangt (wobei allerdings die Erbschaftsklage aufgrund es exklusiven Verwaltungs- und Besitzesrechts als un- begründet betrachtet wird; BSK ZGB-LEU, Art. 518 N 83). Gleiches gilt aber ohnehin nicht für einen gewillkürten, d.h. einen – wie vorliegend – von den Erben beauftrag- ten Erbenvertreter (act. 19 Rz. 5; act. 3/16 f.). Bereits in BGE 69 II 33 hatte das Bundesgericht entschieden, dass der gewillkürte Erbenvertreter nicht die Stellung eines behördlich bestellten Erbenvertreters gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB hat. Er ist insofern ein gewöhnlicher Beauftragter. Gemäss BGE 121 III 118 ist der gewillkürte Erbenvertreter sodann auch nicht befugt, in eigenem Namen zu handeln. Er kann vielmehr nur im Namen sämtlicher Erben handeln, deren materielle Rechtszustän- digkeit durch das Vertretungsverhältnis nicht berührt wird. Ohne dass dem gewill- kürten Erbenvertreter bzw. Beauftragten der Besitz von den Erben nicht spezifisch vertraglich eingeräumt wird, erlangt er also keinen Besitz. Das gemäss Klägerin zu saldierende Konto bei der UBS lautet auf die Inhaber "D._____ Erben" (act. 20/21), und dem Beklagten 1 war lediglich Vollmacht zu die- sem Konto erteilt worden (vgl. unvollständiges act. 3/25). Dass den Beklagten Be- sitz am Erbenkonto eingeräumt worden wäre, ist vorliegend weder behauptet noch ersichtlich der Fall, weshalb die Erbschaftsklage ausser Betracht fällt. Ebenfalls auszuschliessen ist zudem, dass es sich vorliegend um eine Sonderklage auf Herausgabe handelt, die schon dem Erblasser selber zugestanden wäre (BGE 132 III 677), ist doch ein allfälliger Anspruch nur allen Erben und der Klage- begründung zufolge erst noch lange nach dem Tod der Erblasserin entstanden.

c) Am ehesten dürfte es sich bei der erhobenen Klage um eine als Durchset- zungsforderung etc. bezeichnete Vollzugs- bzw. Erfüllungsklage handeln betref- fend Auszahlung von Guthaben aus der Erbteilung. Gemäss Art. 634 Abs. 1 ZGB wird die Erbteilung für die Erben verbindlich mit dem Abschluss des Teilungsver-

- 6 - trags. Nehmen in der Folge die Miterben die im schriftlichen Teilungsvertrag ver- einbarten Verfügungshandlungen nicht vor, so kann auf Vollzug geklagt werden (BSK ZGB-MINNIG, Art. 634 N 25). Passivlegitimiert sind demzufolge auch hier die Miterben, nicht deren Vertreter, denn die Ausgleichszahlung aus einem Erbtei- lungsvertrag (Soulte) hat ihren Entstehungsgrund im Erbrecht und weist somit ei- nen engen Bezug dazu auf. Dies gilt in der Folge auch für Streitigkeiten über die Soulte, namentlich für die Klage auf Vollzug eines abgeschlossenen Erbteilungs- vertrags. Gültigkeit und Wirksamkeit des Erbteilungsvertrags sind Voraussetzung, damit die Klage gutgeheissen werden kann, und Mängel dieses Vertrages können einrede- oder einwendungsweise in den Prozess eingebracht werden (BGE 137 III 369). Solche möglichen Einwendungen haben die derzeitigen Beklagten bereits verlauten lassen (act. 20/14). Es ist davon auszugehen, dass entsprechende Ein- wendungen auch im Rahmen einer Klage gegen die passivlegitimierten Miterben von diesen vorgebracht würden (vgl. act. 20/18). Den Beklagten hingegen kann in einem solchen Vollzugsprozess ohnehin keine Parteistellung zukommen. 4.3. Nach dem Gesagten ist für das Rechtsbegehren der Klägerin keine Klage oder ein anderer Rechtsbehelf ersichtlich, in welchen die Beklagten passivlegiti- miert sein könnten. Entsprechend ist die Klage – soweit darauf überhaupt eingetre- ten werden kann (vgl. vorstehend Ziff. 3) – insofern auch in der Sache abzuweisen.

5. Bloss der Vollständigkeit sei erwähnt, dass die Klage in der vorliegenden Form auch aus mehreren weiteren Gründen nicht durchzudringen vermöchte, selbst wenn sie sich gegen eine passivlegitimierte Partei gerichtet hätte. Zudem sei hier erwähnt, dass die Klägerin selber der beklagten Partei bezüglich Nachlass D._____ den Auftrag, die Vollmacht und die Verfügungsmacht über das Konto bei der UBS entzogen hat (act. 20/19). Die beklagte Partei wäre somit ohnehin daran gehindert, Auszahlungen vorzunehmen – andererseits ist sie auch nicht mehr ge- halten, diesbezügliche Weisungen der Klägerin zu befolgen. Unter diesen Umstän- den befände sich die Klägerin in einem sog. Gläubigerverzug gemäss Art. 91 ff. OR; die beklagte Partei kann und muss nicht leisten. Dieser sowie weitere Mängel der Klage sind indessen derzeit nicht zu vertiefen. II.

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1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der vollständig unter- liegenden Klägerin aufzuerlegen. Bei einem Streitwert von Fr. 6'457.– beträgt die einfache Gerichtsgebühr Fr. 1'254.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Beim Kostenbezug ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 627.– zu berücksichtigen.

2. Die Beklagten haben "Kostenfolgen o/e zu Lasten der Klägerin" beantragt, was die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung umfasst (act. 19, act. 26). Der Beklagte 1 hat sich dabei teils in eigener Sache, teils als Vertreter der Beklag- ten 2 am vorliegenden Verfahren beteiligt. Für Ersteres ist angesichts des über- schaubaren Aufwandes keine Entschädigung geschuldet (BGE 110 V 132 E. 4d). Indessen ist gemäss § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 AnwGebV der Beklagten 2 für die sie betreffenden Aufwendungen eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 750.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Auf die Klage gegen die Beklagte 2 wird nicht eingetreten.

2. Die Klage gegen den Beklagten 1 wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'254.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 627.– (bzw. von Fr. 209.–, wenn keine Begründung verlangt wird) wird von der Klägerin nachgefordert.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 750.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse Zürich. 

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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 27. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Peter MLaw V. Polak