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FV240146

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2026-01-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 12. November 2024 (Datum Eingang) machte die Klägerin eine Klage auf Nichtbestehen einer Forderung anhängig und stellte gleichzeitig einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen nach Art. 85a Abs. 2 SchKG (act. 1; act. 2/1- 2). Mit Klageänderung vom 28. November 2024 erweiterte die Klägerin den Streit- gegenstand um eine weitere von derselben Gläubigerin in Betreibung gesetzte For- derung (act. 7). Mit Verfügungen vom 13. November 2024 und vom 28. November 2024 wurde ihr Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen in Höhe von CHF 230.– und CHF 550.– angesetzt (act. 4; act. 9), welche sie jeweils fristgerecht bezahlte (act. 12; 15). Die Beklagte nahm innert ihr angesetzter Frist Stellung zur Klage- schrift und Klageänderung (act. 22; 23/1-32). Sodann wurden die Parteien zur Verhandlung für den 5. März 2025 vorgeladen (act. 25/1-2). Die Klägerin stellte ein Verschiebungsgesuch (act. 28), das mit Ver- fügung vom 19. Februar 2025 abgewiesen wurde (act. 30). Aufgrund Verhand- lungsunfähigkeit der Klägerin musste die Verhandlung kurzfristig abgesagt und ver- schoben werden. Es wurde neu auf den 26. März 2025 vorgeladen, woraufhin die

- 3 - Klägerin erneut um Verschiebung ersuchte und gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Bezirksrichterin stellte (act. 38). Daraufhin wurde auf den

17. April 2025 vorgeladen; auf das Ausstandsgesuch wurde mit Verfügung vom

E. 2 Die Verhandlung, an welcher die Klägerin persönlich erschien und für welche die Beklagte sich vorgängig entschuldigen liess, musste während der mündlichen Kla- gebegründung unterbrochen werden. Die Klägerin machte geltend, aufgrund der elektromagnetischen Strahlung im Gerichtssaal kognitiv einschränkende Kopf- schmerzen zu erleiden (Prot. S. 6 ff.). Die Fortsetzung der Verhandlung wurde auf den 2. Juli 2025 festgesetzt (Prot. S. 8, act. 54/1-2). Am Tag der Fortsetzung der Verhandlung machte die Klägerin wiederum Verhandlungsunfähigkeit geltend und führte – wie bereits an der Verhandlung vom 17. Juni 2025 – eine Gefährdung ihrer Gesundheit aufgrund elektromagnetischer Strahlung im Gerichtssaal an (act. 56; act. 57).

E. 3 Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 wurde am 1. Juli 2024 ausgestellt, dessen Annahme die Klägerin am 20. August 2024 verweigerte (act. 16; act. 17). Die Klägerin erhob keinen Rechtsvorschlag, woraufhin die Konkursandrohung ent- sprechend am 11. Oktober 2024 ausgestellt und der Klägerin am 18. November 2024 zugestellt wurde (act. 8).

E. 4 und N 7). Vorliegend wurde die Verfügung vom 6. Oktober 2023 mit "A-Post- Plus" versandt (act. 23/15). Es ist nicht ersichtlich und wurde im Übrigen von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass sie gegen diese Verfügung vom 6. Ok- tober 2023 Einsprache erhoben hätte. Damit erwuchs diese Verfügung in Rechts- kraft und es liegt ein materiell rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid vor. Soweit die Klägerin Einwände gegen den Inhalt der rechtskräftigen Verfügung vor- bringt, bzw. geltend macht, das vertragliche Verhältnis zur Beklagten im Jahr 2022 gekündigt zu haben (Prot. S. 6 ff.; act. 1 S. 2; act. 61), ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht aufgrund der eingeschränkten Prüfungsbefugnis bei öffentlich-rechtli- chen Forderungen nicht überprüfen kann, ob die von der Klägerin gerügte Verfü- gung materiell korrekt ist (vgl. E. IV. 1.). Dieses Vorbringen wäre im Verwaltungs- verfahren zu klären gewesen. Auf den entsprechenden Einwand der Klägerin ist daher nicht weiter einzugehen. Die in Betreibung gesetzten ausgewiesenen Forderungen sind folglich fällig, rechts- kräftig und vollstreckbar. Die Klägerin behauptet weder Tilgung noch Stundung, weshalb die in Betreibung gesetzten Forderungsbeträge nach wie vor geschuldet sind. Die Klage ist folglich abzuweisen.

3. Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2, dessen Annahme die Klä- gerin am 20. August 2024 verweigerte und der als zugestellt gilt (vgl. E. III.3.f.), erhob die Klägerin keinen Rechtsvorschlag. Aus diesem Grund liegt bezüglich der dieser Betreibung zugrunde liegenden Forderung noch kein materiell rechtskräfti- ger Entscheid vor. Diesen Umstand hat jedoch die Klägerin zu vertreten und er ist ihr entgegenzuhalten (vgl. E. IV.1.). Die Klägerin macht zudem keine Tilgung oder Stundung geltend, die in Betreibung gesetzten Forderungsbeträge sind nach wie vor geschuldet. Die Klage ist folglich abzuweisen. V.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung der Entscheidgebühr ist von einem Streitwert von ge- samthaft CHF 3'664.– auszugehen, was den in Betreibung gesetzten Forderun- - 8 - gen entspricht (act. 2; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO; BSK SchKG I-BANGERT, Art. 85a N 27). Die ordentliche Entscheidgebühr beträgt gerundet CHF 780.–. Angesichts des Aufwandes des Gerichts rechtfertigt sich keine Reduktion dieser Gebühr auf- grund der eingeschränkten Prüfungsbefugnis bei öffentlich-rechtlich begründeten Betreibungsforderungen (§ 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Oberge- richtes vom 8. September 2010).
  2. Die Beklagte stellte keinen Antrag auf Parteientschädigung. Das Gericht erkennt:
  3. Die Klage wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 780.–.
  5. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleis- teten Vorschuss bezogen.
  6. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Betreibungsamt Zürich 1.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- - 9 - den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 7. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Einzelgericht für SchKG-Klagen Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. S. Eugster MLaw M. Emery
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht für SchKG-Klagen Geschäfts-Nr.: FV240146-L / U Bezirksrichterin lic. iur. S. Eugster Gerichtsschreiber MLaw M. Emery Urteil vom 7. Januar 2026 in Sachen A._____, Klägerin gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 und act. 7 sinngemäss) Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten in Betreibung gesetz- ten Forderungen von CHF 945.80 und CHF 2'718.20 (jeweils nebst Zins und Kosten) nicht bestehen, und es seien die gegen die Klägerin beim Betreibungsamt Zürich 1 eingeleiteten Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Prozessualer Antrag: Es seien die von der Beklagten gegen die Klägerin beim Betreibungs- amt Zürich 1 eingeleiteten Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen. Das Gericht zieht in Erwägung: I.

1. Mit Eingabe vom 12. November 2024 (Datum Eingang) machte die Klägerin eine Klage auf Nichtbestehen einer Forderung anhängig und stellte gleichzeitig einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen nach Art. 85a Abs. 2 SchKG (act. 1; act. 2/1- 2). Mit Klageänderung vom 28. November 2024 erweiterte die Klägerin den Streit- gegenstand um eine weitere von derselben Gläubigerin in Betreibung gesetzte For- derung (act. 7). Mit Verfügungen vom 13. November 2024 und vom 28. November 2024 wurde ihr Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen in Höhe von CHF 230.– und CHF 550.– angesetzt (act. 4; act. 9), welche sie jeweils fristgerecht bezahlte (act. 12; 15). Die Beklagte nahm innert ihr angesetzter Frist Stellung zur Klage- schrift und Klageänderung (act. 22; 23/1-32). Sodann wurden die Parteien zur Verhandlung für den 5. März 2025 vorgeladen (act. 25/1-2). Die Klägerin stellte ein Verschiebungsgesuch (act. 28), das mit Ver- fügung vom 19. Februar 2025 abgewiesen wurde (act. 30). Aufgrund Verhand- lungsunfähigkeit der Klägerin musste die Verhandlung kurzfristig abgesagt und ver- schoben werden. Es wurde neu auf den 26. März 2025 vorgeladen, woraufhin die

- 3 - Klägerin erneut um Verschiebung ersuchte und gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Bezirksrichterin stellte (act. 38). Daraufhin wurde auf den

17. April 2025 vorgeladen; auf das Ausstandsgesuch wurde mit Verfügung vom

2. April 2025 nicht eingetreten (act. 42). Am Vortag des neuen Verhandlungster- mins reichte die Klägerin erneut ein ärztliches Zeugnis über ihre Verhandlungsun- fähigkeit ein (act. 45), woraufhin die Ladung wiederum abgenommen und neu auf den 17. Juni 2025 vorgeladen wurde (act. 47/1-2).

2. Die Verhandlung, an welcher die Klägerin persönlich erschien und für welche die Beklagte sich vorgängig entschuldigen liess, musste während der mündlichen Kla- gebegründung unterbrochen werden. Die Klägerin machte geltend, aufgrund der elektromagnetischen Strahlung im Gerichtssaal kognitiv einschränkende Kopf- schmerzen zu erleiden (Prot. S. 6 ff.). Die Fortsetzung der Verhandlung wurde auf den 2. Juli 2025 festgesetzt (Prot. S. 8, act. 54/1-2). Am Tag der Fortsetzung der Verhandlung machte die Klägerin wiederum Verhandlungsunfähigkeit geltend und führte – wie bereits an der Verhandlung vom 17. Juni 2025 – eine Gefährdung ihrer Gesundheit aufgrund elektromagnetischer Strahlung im Gerichtssaal an (act. 56; act. 57).

3. Das Gericht ordnete noch gleichentags das schriftliche Verfahren an und setzte der Klägerin eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 24. Januar 2025 (act. 58). Innert Frist reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein (act. 61; act. 61A; act. 62; 63/A-G). Die Beklagte reichte daraufhin fristgerecht eine Klageantwort ein (act. 67; act. 68/33-36). Mit Verfügung vom 5. September 2025 wurde der zweite Schriftenwechsel ange- ordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (act. 69). In der Folge ersuchte die Klägerin um Fristerstreckung (act. 76), welche mit Verfügung vom 26. Septem- ber 2025 letztmalig gewährt wurde. Gleichzeitig wurde der Klägerin mitgeteilt, dass auf ihre "administrativen Instruktionen" sowie Fristansetzungen an die Adresse des Gerichts nicht eingegangen werde (act. 80). Innert erstreckter Frist reichte die Klä- gerin eine Replik ein (act. 86). Der Beklagten wurde wiederum Frist für die Duplik angesetzt, welche sie fristgerecht einreichte (act. 95).

- 4 - Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde der Klägerin die Duplik der Beklagten zugestellt. Die Klägerin reichte sodann weitere freigestellte Eingaben ein: eine "Zurückweisung" am 7. November 2025 samt Beilagen (act. 97 f.), eine "Verzugs- setzung und Erinnerung" am 19. November 2025 samt Beilagen (act. 102 f.), so- wie eine erneute "Verzugssetzung" am 26. November 2025 samt Beilagen (act. 104 f.), eine "Erinnerung" am 14. Dezember 2025 samt Beilagen (act. 108 f.) sowie wiederum eine "Verzugssetzung" am 31. Dezember 2025 samt Beilagen (act. 110 f.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Die Klägerin macht geltend, nicht die versicherte A._____ zu sein (u.a. act. 1 S. 2, act. 50). Zweifel an ihrer Identität sind indes unbegründet, reicht sie doch selbst eine Kopie ihres AHV-Ausweises ein (u.a. act. 3/2), welcher dieselbe Nummer trägt wie die Versicherungspolice bei der Beklagten (act. 23/1-2). Zudem stimmen die Wohnadresse sowie das Geburtsdatum überein (act. 23/3-4). Weiterungen dazu erübrigen sich und auf die Klage ist einzutreten. III.

1. Streitgegenstand sind zwei in Betreibung gesetzte Forderungen: Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Februar und März 2023 in der Höhe von Fr. 945.80 nebst Zins und Kosten (Betreibungs-Nr. 1) und für November 2023 bis März 2024 in der Höhe von Fr. 2'534.75 zusammen mit einer offenen Leis- tungsabrechnung vom 27. Januar 2024 für eine ambulante Behandlung im Univer- sitätsspital Zürich in der Höhe von Fr. 183.45 nebst Zins und Kosten (Betreibungs- Nr. 2). Bei Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (Eugster, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 1. Aufl., Ba- sel 2020, Art. 3 KVG N 15).

2. Der Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. 1 wurde am 17. August 2023 ausgestellt und am 25. August 2023 publiziert (act. 2/1). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Klägerin am 4. September 2023 Rechtsvorschlag, woraufhin die Beklagte die-

- 5 - sen mit Verfügung gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 6. Oktober 2023 aufhob (act. 23/15). Im Anschluss wurde die Konkursandrohung am 30. Mai 2024 ausgestellt, deren An- nahme die Klägerin am 20. August 2024 verweigerte (act. 2/2).

3. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 wurde am 1. Juli 2024 ausgestellt, dessen Annahme die Klägerin am 20. August 2024 verweigerte (act. 16; act. 17). Die Klägerin erhob keinen Rechtsvorschlag, woraufhin die Konkursandrohung ent- sprechend am 11. Oktober 2024 ausgestellt und der Klägerin am 18. November 2024 zugestellt wurde (act. 8).

4. Hinzuweisen ist sodann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Zustellung einer Betreibungsurkunde als erfolgt gilt, sollte sich der Schuldner wei- gern, diese entgegenzunehmen (BGE 109 III 1 E. 2b). IV.

1. Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Der Gesetzgeber hat Art. 85a SchKG im Hinblick auf privat- rechtliche Verhältnisse erlassen; Art. 85a SchKG sollte nicht ein neues, gar aus- serordentliches Rechtsmittel in das öffentliche Prozessrecht einführen, weshalb dem Zivilrichter die Überprüfung materiell rechtskräftiger Verfügungen, Veranla- gungen und Urteilen von Verwaltungsgerichten und -behörden verwehrt ist. Mit der Klage nach Art. 85a SchKG kann in jenen Fällen, in denen die in Betreibung gesetzte Schuld öffentlich-rechtlich begründet ist, lediglich das Fehlen (bzw. die Nichtigkeit) eines rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheids oder die seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld geltend gemacht werden. Sofern das Fehlen eines materiell rechtskräftigen Entscheids darauf zurückzuführen ist, dass der Betriebene keine anfechtbare Verfügung verlangt hat, ist ihm dies entgegen- zuhalten (vgl. BANGERT, in: Basler Kommentar, SchKG I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 85a N 11e).

- 6 - Die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ist dadurch gekennzeich- net, dass der Schuldner als Kläger und der Gläubiger als Beklagter auftritt. Die umgekehrten Parteirollen ändern indes nichts an der im materiellen Recht begrün- deten Verteilung der Beweislast (BSK SchKG I-BANGERT, Art. 85a N 4). Der Gläu- biger hat somit seinen Anspruch darzutun, was vorliegend bedeutet, dass die Be- klagte ihre Forderung rechtsgenügend zu behaupten, substantiieren und belegen hat (Art. 55 Abs. 1 ZPO sowie Art. 222 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO).

2. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 beseitigte die Beklagte den Rechtsvor- schlag der Klägerin betreffend Betreibung Nr. 1 und stellte den Bestand der in Be- treibung gesetzten Forderung fest (act. 23/15). Im Rahmen ihrer Replik vom

17. Oktober 2025 bestreitet die Klägerin, dass ihr die Verfügung vom 6. Oktober 2023 zugegangen sei und macht Ausführungen dazu, dass die Korrespondenz an eine "juristisch unbestimmte Person" adressiert sei (act. 86 S. 5). Wie die Be- klagte jedoch bereits in ihrer Klageantwort zurecht ausführte, wurde der Umschlag samt Verfügung vom 6. Oktober 2023 an die Beklagte retourniert und zuvor mit ei- ner Beschriftung versehen (act. 22 Rz. 4; act. 23/15). Die Beschriftung ist betref- fend Inhalt, sprachliche Eigenart und Gestaltung der Klägerin zuordenbar. Typisch erscheint der Vermerk "unfrei", so pflegt die Klägerin generell den Empfang von Schriften mit einem vergleichbaren Vorbehalt wie "unter Zwang" zu quittieren (vgl. anstelle vieler: act. 5; act. 31; act. 59). Auch der Hinweis darauf, dass "kein rechtsgeschäftlicher Wille" bestehe entspricht den üblichen Anmerkungen der Klä- gerin (vgl. anstelle vieler: act. 1 S. 2; act. 7 S. 2; act. 28 S. 1). Daraus kann ge- schlossen werden, dass die Klägerin die Verfügung tatsächlich erhalten hat. Hin- zuweisen ist zudem auf die Zustellungserfordernisse im öffentlichen Recht ge- mäss ATSG: Für die Eröffnung bzw. ordnungsgemässe Zustellung eines Ent- scheids ist erforderlich, dass die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss mithin in den Machtbereich der betroffenen Person gelan- gen. Ob sie vom Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, spielt grundsätzlich keine Rolle. Verfügungen und Entscheide können nach bundesgerichtlicher Praxis auch auf dem Wege von "A-Post-Plus" versandt werden (Bollinger, in: Basler Kommen- tar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 60 N

- 7 - 4 und N 7). Vorliegend wurde die Verfügung vom 6. Oktober 2023 mit "A-Post- Plus" versandt (act. 23/15). Es ist nicht ersichtlich und wurde im Übrigen von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass sie gegen diese Verfügung vom 6. Ok- tober 2023 Einsprache erhoben hätte. Damit erwuchs diese Verfügung in Rechts- kraft und es liegt ein materiell rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid vor. Soweit die Klägerin Einwände gegen den Inhalt der rechtskräftigen Verfügung vor- bringt, bzw. geltend macht, das vertragliche Verhältnis zur Beklagten im Jahr 2022 gekündigt zu haben (Prot. S. 6 ff.; act. 1 S. 2; act. 61), ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht aufgrund der eingeschränkten Prüfungsbefugnis bei öffentlich-rechtli- chen Forderungen nicht überprüfen kann, ob die von der Klägerin gerügte Verfü- gung materiell korrekt ist (vgl. E. IV. 1.). Dieses Vorbringen wäre im Verwaltungs- verfahren zu klären gewesen. Auf den entsprechenden Einwand der Klägerin ist daher nicht weiter einzugehen. Die in Betreibung gesetzten ausgewiesenen Forderungen sind folglich fällig, rechts- kräftig und vollstreckbar. Die Klägerin behauptet weder Tilgung noch Stundung, weshalb die in Betreibung gesetzten Forderungsbeträge nach wie vor geschuldet sind. Die Klage ist folglich abzuweisen.

3. Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2, dessen Annahme die Klä- gerin am 20. August 2024 verweigerte und der als zugestellt gilt (vgl. E. III.3.f.), erhob die Klägerin keinen Rechtsvorschlag. Aus diesem Grund liegt bezüglich der dieser Betreibung zugrunde liegenden Forderung noch kein materiell rechtskräfti- ger Entscheid vor. Diesen Umstand hat jedoch die Klägerin zu vertreten und er ist ihr entgegenzuhalten (vgl. E. IV.1.). Die Klägerin macht zudem keine Tilgung oder Stundung geltend, die in Betreibung gesetzten Forderungsbeträge sind nach wie vor geschuldet. Die Klage ist folglich abzuweisen. V.

1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung der Entscheidgebühr ist von einem Streitwert von ge- samthaft CHF 3'664.– auszugehen, was den in Betreibung gesetzten Forderun-

- 8 - gen entspricht (act. 2; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO; BSK SchKG I-BANGERT, Art. 85a N 27). Die ordentliche Entscheidgebühr beträgt gerundet CHF 780.–. Angesichts des Aufwandes des Gerichts rechtfertigt sich keine Reduktion dieser Gebühr auf- grund der eingeschränkten Prüfungsbefugnis bei öffentlich-rechtlich begründeten Betreibungsforderungen (§ 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Oberge- richtes vom 8. September 2010).

2. Die Beklagte stellte keinen Antrag auf Parteientschädigung. Das Gericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 780.–.

3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleis- teten Vorschuss bezogen.

4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Betreibungsamt Zürich 1.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer-

- 9 - den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 7. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Einzelgericht für SchKG-Klagen Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. S. Eugster MLaw M. Emery