Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Parteivorbringen Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Parteien hätten einen Baulei- tungsvertrag für Mängelbehebungen am Objekt C._____ abgeschlossen. Die Klä- gerin habe dabei die Koordination und Kontrolle der Mängelbehebung im Rahmen der Ausführung übernommen (act. 2 Rz. 10 und act. 16 Rz. 16). Im Januar bis Fe- bruar 2023 seien durch sie insgesamt 9 Stunden für Bauleitungsarbeiten aufge- wendet worden (act. 16 Rz. 16). Sie macht Ausführungen zu den einzelnen, angeb- lich erbrachten Leistungen (act. 16 Rz. 3 f.). Es sei für diese ein ortsgebräuchliches Honorar von Fr. 136.– pro Stunde vereinbart worden (act. 16 Rz. 8). Zuvor habe die Beklagte Teilrechnungen beglichen und die heute streitgegenständlichen Teil- rechnungen und den Bestand des Vertrages ausdrücklich anerkannt (act. 16 Rz. 7 und Prot. S. 11). Die Beklagte anerkennt zwar, dass während der Bauzeit des Objekts ein Baulei- tungsvertrag zwischen den Parteien bestanden habe (Prot. S. 7). Dieser habe aber die heute geltend gemachten Aufwendungen betreffend Mängelbehebung nicht mitumfasst. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Mängelbehebung persön- lich übernommen (Prot. S. 7 und S. 13). Den Bestand des Bauleitungsvertrags für Mängelbehebungen bestreitet die Beklagte (act. 18 Rz. 6 und Prot. S. 7). Sodann stellt sie die einzelnen von der Klägerin ins Feld geführten Leistungen in Abrede (Prot. S. 8 ff.). Die Klägerin fasse mit der Beklagten die falsche Person ins Recht, da aus den vorgelegten Unterlagen Aufträge anderer Personen (insb. Herr D._____, Herr E._____ und Herr F._____) an die Klägerin ersichtlich seien. In Abweichung von ihrem bisherigen Standpunkt führte die Klägerin in ihrer Replik aus, der frühere Vertrag sei im Januar und Februar 2023 noch weitergelaufen (Prot. S. 12).
- 4 -
E. 2 Parteientschädigung Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), deren Höhe sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) be- stimmt. Da es sich bei der Beklagten um eine mehrwertsteuerpflichtige Partei han- delt, ist ihr – wie sie selbst zu Recht einzig geltend macht (vgl. act. 18 S. 1) – eine Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Kreis- schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom
17. Mai 2006). Die Grundgebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 100.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV; exkl. MwSt.). Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV vor. Die gemäss der AnwGebV er- rechnete Parteientschädigung ist in Anwendung pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 700.– zu erhöhen. Die Klägerin ist daher zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen. Es wird erkannt:
E. 2.1 Die Klägerin beruft sich als Vertragsgrundlage zunächst auf einen konkret zwecks Mängelbehebung geschlossenen Bauleitungsvertrag. Nachdem dessen Bestand von der Beklagten bestritten wurde, trägt sie dafür nach den allgemeinen Grundlagen die Behauptungs- und Beweislast (vgl. Art. 8 ZGB). Gleichermassen obliegt es der Klägerin jene Behauptungen aufzustellen und – wie hier – im Bestrei- tungsfall zu beweisen, welche die von ihr geltend gemachten Leistungen als Teil des früheren, unbestritten bestehenden Bauleitungsvertrags während der Bauzeit erscheinen lassen. Schliesslich hat sie darzulegen, aus welchem Rechtsgrund sie im Rahmen des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses Aufträge von Dritt- personen (insb. Herr D._____, Herr E._____ und Herr F._____) auf Rechnung der Beklagten annehmen und ausführen durfte.
E. 2.2 Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbe- lasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Sub- stantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, son- dern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass dar- über Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Beweisführung gestützt auf Art. 8 ZGB besteht daher nur in Bezug auf Tatsachen, die prozesskonform vorgetragen worden sind (vgl. BGE 129 III 18 E. 26 mit Hinweisen). Das genügende Behaupten und Bestrei- ten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren Nichterfül- lung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann. Be- züglich unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Be- weisführung. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (BGE 129 III 18 E. 2.6; BGer, 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007, E. 3.1; ZK-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 31a).
E. 2.3 Die Klägerin behauptet weder konkret und substantiiert, wann, wie und durch das rechtsgeschäftliche Handeln welcher Personen der (zweite) Bauleitungsvertrag
- 5 - betreffend Mängelbehebung zu Stande gekommen sein soll, noch macht sie Aus- führungen zum Vertragsinhalt des unbestrittenen (ersten) Bauleitungsvertrags während des Baus des Objekts. Sie legt auch nicht dar, wieso Drittpersonen (insb. Herr D._____, Herr E._____ und Herr F._____) im Rahmen des von ihr behaupte- ten Vertragsverhältnisses befugt gewesen sein sollen, ihr auf Rechnung der Be- klagten Anweisungen in Bezug auf die Mängelbehebung zu erteilen. Dazu wäre sie nach den unter vorstehender Erwägung dargelegten Grundsätzen zur Behaup- tungs- und Substantiierungslast indes gehalten gewesen. Da die Behauptungen der Klägerin insofern nicht rechtsgenüglich sind, ist über diese bloss pauschal vor- getragenen Tatsachen kein Beweis abzunehmen. Es ist nicht Funktion des Beweis- verfahrens, den Sachverhalt zu ergänzen. Der Bestand des (zweiten) Bauleitungs- vertrags betreffend Mängelbehebung ist daher nicht erwiesen. Sodann ist das Ein- zelgericht auf der Grundlage der Sachverhaltsvorbringen des Klägers ausser Stande zu prüfen, ob Teil des (ersten) Bauleistungsvertrags die spätere Mängelbe- hebung gewesen sein könnte. Da dessen Bestand unstrittig blieb, vermag die Klä- gerin in diesen Zusammenhang aus der Begleichung der entsprechenden Rech- nungen und der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch ihren Geschäftsfüh- rer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr wären dafür Vorbringen zum kon- kret von den Parteien vereinbarten Vertragsinhalt notwendig gewesen (vgl. Locher, in: Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], Planerverträge, Verträge mit Architekten und Inge- nieuren, 2. Aufl., Zürich, N 10.20, wonach der konkreten Vereinbarung zentrale Bedeutung zukomme). Gleichermassen trägt die Klägerin nicht vor, wieso die be- reits erwähnten Drittpersonen ihr auf Rechnung der Beklagten Anweisungen be- treffend Mängelbehebung erteilen durften. Auch diesbezüglich kommt die Klägerin ihren Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheiten nicht nach. Die Klage ist aus diesen Gründen ohne Weiterungen abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie
- 6 - nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 1'318.25 beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr Fr. 150.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund des vollständigen Unterliegens ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse Zürich.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 15. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli MLaw V. Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
6. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FV240144-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Häfeli Gerichtsschreiber MLaw V. Neumann Urteil vom 15. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ gegen B._____ GmbH, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Forderung
- 2 - Anträge der Klägerin (act. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'318.25 nebst Zins zu 5% seit dem 8. April 2023 zu bezah- len;
2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamt Zürich 7 zu beseitigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. MwSt.] zu Lasten des Beklagten." Anträge der Beklagten (act. 18) "1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kosten des Verfahrens seien der Klägerin aufzuerlegen und diese sei zur Zahlung einer angemessenen Parteienschädigung an die Beklagte zu verpflichten." Erwägungen: I. Prozessverlauf
1. Mit Eingabe vom 11. November 2024 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich eine Klage mit dem dargestellten Rechtsbegehren unter Beilage der Wei- sung vom 8. Juli 2024 ein (act. 1 und act. 2). Mit Verfügung vom 19. November 2024 wurde die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 6). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (act. 8). Die Beklagte erklärte am 9. Dezember 2024 Verzicht auf Stellungnahme (act. 9). Sodann wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 12. Mai 2025 vorgeladen (act. 15/1-6). Nach durchgeführter Hauptverhandlung ist das Verfahren spruchreif.
- 3 - II. Würdigung
1. Parteivorbringen Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Parteien hätten einen Baulei- tungsvertrag für Mängelbehebungen am Objekt C._____ abgeschlossen. Die Klä- gerin habe dabei die Koordination und Kontrolle der Mängelbehebung im Rahmen der Ausführung übernommen (act. 2 Rz. 10 und act. 16 Rz. 16). Im Januar bis Fe- bruar 2023 seien durch sie insgesamt 9 Stunden für Bauleitungsarbeiten aufge- wendet worden (act. 16 Rz. 16). Sie macht Ausführungen zu den einzelnen, angeb- lich erbrachten Leistungen (act. 16 Rz. 3 f.). Es sei für diese ein ortsgebräuchliches Honorar von Fr. 136.– pro Stunde vereinbart worden (act. 16 Rz. 8). Zuvor habe die Beklagte Teilrechnungen beglichen und die heute streitgegenständlichen Teil- rechnungen und den Bestand des Vertrages ausdrücklich anerkannt (act. 16 Rz. 7 und Prot. S. 11). Die Beklagte anerkennt zwar, dass während der Bauzeit des Objekts ein Baulei- tungsvertrag zwischen den Parteien bestanden habe (Prot. S. 7). Dieser habe aber die heute geltend gemachten Aufwendungen betreffend Mängelbehebung nicht mitumfasst. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Mängelbehebung persön- lich übernommen (Prot. S. 7 und S. 13). Den Bestand des Bauleitungsvertrags für Mängelbehebungen bestreitet die Beklagte (act. 18 Rz. 6 und Prot. S. 7). Sodann stellt sie die einzelnen von der Klägerin ins Feld geführten Leistungen in Abrede (Prot. S. 8 ff.). Die Klägerin fasse mit der Beklagten die falsche Person ins Recht, da aus den vorgelegten Unterlagen Aufträge anderer Personen (insb. Herr D._____, Herr E._____ und Herr F._____) an die Klägerin ersichtlich seien. In Abweichung von ihrem bisherigen Standpunkt führte die Klägerin in ihrer Replik aus, der frühere Vertrag sei im Januar und Februar 2023 noch weitergelaufen (Prot. S. 12).
- 4 -
2. Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten 2.1 Die Klägerin beruft sich als Vertragsgrundlage zunächst auf einen konkret zwecks Mängelbehebung geschlossenen Bauleitungsvertrag. Nachdem dessen Bestand von der Beklagten bestritten wurde, trägt sie dafür nach den allgemeinen Grundlagen die Behauptungs- und Beweislast (vgl. Art. 8 ZGB). Gleichermassen obliegt es der Klägerin jene Behauptungen aufzustellen und – wie hier – im Bestrei- tungsfall zu beweisen, welche die von ihr geltend gemachten Leistungen als Teil des früheren, unbestritten bestehenden Bauleitungsvertrags während der Bauzeit erscheinen lassen. Schliesslich hat sie darzulegen, aus welchem Rechtsgrund sie im Rahmen des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses Aufträge von Dritt- personen (insb. Herr D._____, Herr E._____ und Herr F._____) auf Rechnung der Beklagten annehmen und ausführen durfte. 2.2 Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbe- lasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Sub- stantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, son- dern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass dar- über Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Beweisführung gestützt auf Art. 8 ZGB besteht daher nur in Bezug auf Tatsachen, die prozesskonform vorgetragen worden sind (vgl. BGE 129 III 18 E. 26 mit Hinweisen). Das genügende Behaupten und Bestrei- ten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren Nichterfül- lung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann. Be- züglich unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Be- weisführung. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (BGE 129 III 18 E. 2.6; BGer, 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007, E. 3.1; ZK-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 31a). 2.3 Die Klägerin behauptet weder konkret und substantiiert, wann, wie und durch das rechtsgeschäftliche Handeln welcher Personen der (zweite) Bauleitungsvertrag
- 5 - betreffend Mängelbehebung zu Stande gekommen sein soll, noch macht sie Aus- führungen zum Vertragsinhalt des unbestrittenen (ersten) Bauleitungsvertrags während des Baus des Objekts. Sie legt auch nicht dar, wieso Drittpersonen (insb. Herr D._____, Herr E._____ und Herr F._____) im Rahmen des von ihr behaupte- ten Vertragsverhältnisses befugt gewesen sein sollen, ihr auf Rechnung der Be- klagten Anweisungen in Bezug auf die Mängelbehebung zu erteilen. Dazu wäre sie nach den unter vorstehender Erwägung dargelegten Grundsätzen zur Behaup- tungs- und Substantiierungslast indes gehalten gewesen. Da die Behauptungen der Klägerin insofern nicht rechtsgenüglich sind, ist über diese bloss pauschal vor- getragenen Tatsachen kein Beweis abzunehmen. Es ist nicht Funktion des Beweis- verfahrens, den Sachverhalt zu ergänzen. Der Bestand des (zweiten) Bauleitungs- vertrags betreffend Mängelbehebung ist daher nicht erwiesen. Sodann ist das Ein- zelgericht auf der Grundlage der Sachverhaltsvorbringen des Klägers ausser Stande zu prüfen, ob Teil des (ersten) Bauleistungsvertrags die spätere Mängelbe- hebung gewesen sein könnte. Da dessen Bestand unstrittig blieb, vermag die Klä- gerin in diesen Zusammenhang aus der Begleichung der entsprechenden Rech- nungen und der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch ihren Geschäftsfüh- rer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr wären dafür Vorbringen zum kon- kret von den Parteien vereinbarten Vertragsinhalt notwendig gewesen (vgl. Locher, in: Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], Planerverträge, Verträge mit Architekten und Inge- nieuren, 2. Aufl., Zürich, N 10.20, wonach der konkreten Vereinbarung zentrale Bedeutung zukomme). Gleichermassen trägt die Klägerin nicht vor, wieso die be- reits erwähnten Drittpersonen ihr auf Rechnung der Beklagten Anweisungen be- treffend Mängelbehebung erteilen durften. Auch diesbezüglich kommt die Klägerin ihren Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheiten nicht nach. Die Klage ist aus diesen Gründen ohne Weiterungen abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie
- 6 - nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 1'318.25 beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr Fr. 150.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund des vollständigen Unterliegens ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
2. Parteientschädigung Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), deren Höhe sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) be- stimmt. Da es sich bei der Beklagten um eine mehrwertsteuerpflichtige Partei han- delt, ist ihr – wie sie selbst zu Recht einzig geltend macht (vgl. act. 18 S. 1) – eine Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Kreis- schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom
17. Mai 2006). Die Grundgebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 100.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV; exkl. MwSt.). Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV vor. Die gemäss der AnwGebV er- rechnete Parteientschädigung ist in Anwendung pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 700.– zu erhöhen. Die Klägerin ist daher zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 700.– zu bezahlen.
- 7 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse Zürich.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 15. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
6. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Häfeli MLaw V. Neumann