Sachverhalt
Folgender wesentlicher Sachverhalt ist schlüssig, unbestritten und lässt sich mit den eingereichten Urkunden in Einklang bringen (vgl. Prot. S. 5 ff.; act. 4/1-18; act. 19; act. 20): 2.1. Die Beklagte war von Ende Dezember 2022 bis Mitte März 2023 im Al- terswohnheim C._____. Sie trat aufgrund der Notlage, dass sie keine Wohnung hatte, an den Kläger heran. Sie war eine untypische Bewohnerin, weil ihr Alter viel geringer war, wie das von einem durchschnittlichen Bewohner. Das Durchschnitts- alter der Bewohner beträgt 88 Jahre. Die Beklagte ist zwar wesentlich jünger, die Zimmer standen ihr aber zur Verfügung. Darüber wurde die Beklagte aufgeklärt. Da die Beklagte nicht pflegebedürftig war, war sie in der Betreuungsstufe 0. Diese Stu- fen orientieren sich an der Betreuungsbedürftigkeit der Bewohner. Die Beklagte brauchte keine Pflege und genoss einfach den Betreuungs- und Hotellerie-Service. Die Pensionspauschale beinhaltet das Wohnen, die volle Verpflegung, die Reini- gung der Zimmer und den Waschservice für die eigene Wäsche. Zusätzlich zu die- sem Preis gibt es noch eine Betreuungs- und Pflegetaxe. Diese Kosten kamen noch zu den CHF 160.– bzw. CHF 170.– pro Tag für die Pensionspauschale dazu und umfassten im Prinzip alle Veranstaltungen im Haus, z.B. Gedächtnistraining oder Turnen. Mit der Betreuungstaxe werden auch die Kosten für den 24/7-Notfalldienst und den Empfangsdienst abgedeckt. Es handelt sich um einen Grundbetrag, den jeder Bewohner im Haus bezahlt, ungeachtet dessen, was in Anspruch genommen wird.
- 16 - 2.2. Es gab dann relativ schnell Unstimmigkeiten bezüglich der erbrachten Leistungen. Die Beklagte hatte das Service-Personal stark unter Druck gesetzt, we- gen der Verpflegung reklamiert und moniert, dass ihre Wünsche und Vorgaben nicht beachtet würden. Diese Vorfälle, welche auch von den anderen Bewohnern wahrgenommen wurden, sorgten für Unruhe. Nach mehreren Gesprächen einigten sich die Parteien dann darauf, alles zu reduzieren, sodass die Beklagte nur noch das Wohnen und einen Teil der Betreuung bezahlen musste. Grundsätzlich gibt es nur Reduktionen, wenn ein Bewohner komplett abwesend ist, zum Beispiel im Spi- tal oder in den Ferien. In diesem Fall einigte sich der Kläger mit der Beklagten aber darauf, eine gemeinsame Lösung zu finden und der Beklagten Nachlässe zu ge- währen, damit das Zusammenleben weiterhin möglich blieb. So wurde der Beklag- ten auf den offenen Rechnungen in der Höhe von insgesamt CHF 12'767.– bereits ein Nachlass von rund CHF 1'000.– gewährt, in der Annahme, dass das der ge- meinsame Nenner wäre. 2.3. Dem Kläger ist dann klar geworden, dass er keine Einigung mit der Be- klagten finden wird. Die Beklagte beanstandete Leistungen als nicht erbracht und forderte das Personal sehr. Es war kein gutes Zusammenleben mehr möglich. Auf- grund der verhärteten Fronten entschied sich der Kläger dann, das Vertragsverhält- nis aufzulösen, nicht zuletzt auch, weil die Beklagte im Vergleich zu den anderen Bewohnern nicht schutzbedürftig war. Da einziges Anliegen der Beklagten das Wohnen war, hätte sie ohne Weiteres in einem Hotel, in einer Wohnung oder in einer Alterswohnung wohnen können. Die Notwendigkeit, in einem Alterswohnheim zu wohnen, lag nicht vor. Der Kläger kündigte im Januar 2023 dann der Beklagten auf Ende Februar 2023. Die Kündigung erging schriftlich. Die Beklagte war eine Kurzaufenthalterin. Für diese gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen. Daraufhin wandte sich die Beklagte per E-Mail mit einer Beschwerde an den Vorstand und teilte ihre Notsituation mit. Der Beklagten wurde dann noch eine Frist für weitere zwei Wochen gewährt, sodass sie statt Ende Februar erst Mitte März 2023 auszie- hen musste. Die Beklagte ist dann auch ausgezogen. Sie war aber nach ihrem Austritt nicht mehr bereit, die offenen Rechnungen zu bezahlen.
- 17 -
3. Würdigung 3.1. Es steht fest, dass mit dem von beiden Parteien unterzeichneten Pensi- onsvertrag ein gültiger Vertrag geschlossen wurde. Zur Verfügung gestellt wurde der Beklagten dabei eine möblierte Wohneinheit (Nr. …) mit TV-Anschluss, ein Pflegebett sowie ein Schrank im Kellergeschoss. Es gab sodann den 24/7-Notfall- sowie den Empfangsdienst. Weiter hatte die Beklagte Anspruch auf volle Verpfle- gung, auf Reinigung ihres Zimmers und auf den Waschservice. Die Mitbenützung sämtlicher Aufenthalts- und Freizeiträume war ihr ebenso erlaubt. Im Gegenzug wurde eine Pensionspauschale (CHF 160.– pro Tag bzw. ab dem 1. Januar 2023 CHF 170.– pro Tag) sowie die sich nach der Betreuungsbedürftigkeit richtende Be- treuungs- und Pflegetaxe gemäss Taxordnung vereinbart (vgl. Prot. S. 5 ff.; act. 4/18; act. 20). 3.2. Beim entsprechenden Pensionsvertrag (auch Heimvertrag oder Beher- bergungs- und Betreuungsvertrag genannt) handelt es sich rechtlich um einen ge- mischten Vertrag (sog. Innominatkontrakt). Das Vertragsverhältnis erschöpft sich nämlich nicht nur in der Gebrauchsüberlassung der möblierten Wohneinheit Nr. …, sondern erstreckt sich in massgeblicher Weise auf zusätzliche Sach- und Dienst- leistungen, wie Pflegebett, 24/7-Notfalldienst, Empfangsdienst, volle Verpflegung, Reinigung, Waschservice, Mitbenützung sämtlicher Aufenthalts- und Freizeiträume und weitere Leistungen, welche individuell und je nach Bedarf in Anspruch genom- men werden können. Der Umstand, dass die Beklagte die Betreuungsstufe 0 hatte, ändert daran nichts. Denn massgebend ist das Angebot der Betreuungsstufen an sich, also die Dienstleistung, die entsprechende Betreuung je nach Bedürftigkeit individuell anzubieten und auch anzupassen. Diese Sach- und Dienstleistungen, welche in Sachen Infrastruktur einen hohen Aufwand (mithin auch in Kostenfragen) erfordern, übertreffen damit die Gebrauchsüberlassung der Wohngelegenheit deut- lich (vgl. etwa SVIT-Kommentar, Das Schweizerische Mietrecht, 5. Aufl., Zü- rich/Genf 2025, Vorbem. zu Art. 253-274g OR N. 42). Das Element der Miete tritt damit in den Hintergrund, weshalb es sich somit auch nicht lediglich um einen Ver- trag über eine Alterswohnung handelt. Die mietrechtlichen Bestimmungen finden daher keine Anwendung. Vielmehr stehen die auftragsrechtlichen Elemente ge-
- 18 - mäss Art. 394 ff. OR (Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner) im Vordergrund (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivil- kammer NG110007-O, Erw. III./2 m.w.H. und m.w.N., bestätigt mit Urteil des Bun- desgerichts 4A_113/2012 vom 13. November 2012 [mp 2/13 S. 103 ff.]). Es ist da- her zutreffend, dass der Kläger im genannten Pensionsvertrag klarstellte, dass es sich nicht um einen Mietvertrag handelt, die Pensionstaxe keinen Mietzins darstellt und die Kündigungsschutzbestimmungen bei Wohnräumen sowie die Bestimmun- gen über die Erstreckung von Mietverhältnissen nicht anwendbar sind (vgl. act. 4/18 Ziff. 13). 3.3. Da das Auftragsrecht gilt, muss folglich zwingend Art. 404 OR, nämlich die jederzeitige freie Widerrufbarkeit, zur Anwendung gelangen. Dieses jederzeitige Widerrufsrecht und die Möglichkeit zu kündigen gemäss Art. 404 Abs. 1 OR kann beim Auftrag vertraglich nicht eingeschränkt und genauso wenig wegbedungen werden (vgl. dazu etwa BREITSCHMID/STECK/WITTWER, in: FamPra.ch 2009, Heim- vertrag, 2009, S. 867-897). Gleichwohl hat der Kläger der Beklagten eine Kündi- gungsfrist gewährt und das Auszugsdatum zugunsten der Beklagten bis Mitte März 2023 hinausgeschoben. Die Beklagte ist sodann auch ausgezogen. 3.4. Vorliegend besteht der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten darin, dass die Beklagte unbestritten - und wie sich den entsprechenden Rechnun- gen entnehmen lässt (vgl. act. 4/15-17) - vom 30. Dezember 2022 bis zum Aus- zugsdatum am 13. März 2023 beim Kläger beherbergt und betreut war, und hierfür gemäss Art. 394 Abs. 3 OR eine Vergütung schuldet. Gemäss Pensionsvertrag so- wie der Taxordnung steht fest, - was ebenso unbestritten ist -, dass die Beklagte somit eine Pensionspauschale in der Höhe von CHF 160.– pro Tag bzw. ab 1. Ja- nuar 2023 in der Höhe von CHF 170.– pro Tag zu leisten hatte. Hinzu kam die Betreuungstaxe in der Höhe von CHF 15.– pro Tag. Aus den Rechnungen, nämlich der Rechnung vom 3. Februar 2023 (Rechnungs-Nr. 12301003), der Rechnung vom 8. Februar 2023 (Rechnungs-Nr. 12301095) und der Rechnung vom 14. März 2023 (Rechnungs-Nr. 12302097) geht hervor, dass der Kläger der Beklagten di- verse Reduktionen gewährte (vgl. act. 4/15-17). So wurde der Beklagten für den gesamten Januar 2023 lediglich die Pensionspauschale in der Höhe von
- 19 - CHF 160.– pro Tag (anstatt CHF 170.– pro Tag) in Rechnung gestellt (vgl. act. 4/15). Weiter wurden der Beklagten Reduktionen von CHF 10.– pro Tag betref- fend die Pensionspauschale bzw. CHF 12.– pro Tag für nicht bezogene Mahlzeiten gewährt (vgl. act. 4/16-17). Der sich aus diesen nachvollziehbaren Rechnungen er- gebende Betrag ergibt die vom Kläger geltend gemachte - und offene - Forderung in der Höhe von CHF 12'676.–. Gründe, weshalb dieser Anspruch nicht bestehen sollte, sind keine ersichtlich. Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger diesen Betrag in der Höhe von CHF 12'676.– zu bezahlen.
4. Kosten betreffend die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 Was die weiter vom Kläger geltend gemachten Kosten betreffend die erste (erfolg- lose) Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 in der Höhe von CHF 197.60 (wohl eher CHF 147.60 [vgl. act. 4/9-11]) betrifft, so ist diesbezüglich die Klage ab- zuweisen. Abgesehen davon, dass diese Kosten nicht begründet wurden, fallen solche Kosten, nämlich Betreibungskosten für eine versuchte oder unwirksam vor- genommene Zustellung des Zahlungsbefehls - wenn der Gläubiger zum Beispiel die Schuldnerin an ihrem früheren statt an seinem gegenwärtigen Wohnort betrie- ben hat - ohnehin zulasten des Gläubigers (vgl. EMMEL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 68 N. 18).
5. Verzugszins 5.1. Der Kläger beantragt sodann Verzugszins. Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR beträgt der Verzugszins 5 %. Zwingend ist dies nicht. Beim Vorbehalt gemäss Art. 104 Abs. 1 OR geht es darum, dass ein Verzugszins von 5 % gefordert werden kann, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse (bspw. Darlehenszinse) weniger be- tragen. Freilich steht es dem Kläger - gemäss seiner Disposition - somit offen, we- niger zu beantragen. Da der Verzugszins im Rechtsbegehren betragsgemäss nicht ausgewiesen zu werden braucht, schadet es auch nicht, dass der Kläger anfänglich noch Verzugszins von 2 % anstatt 3 % verlangte; eine solche Anpassung ist ohne Weiteres zulässig.
- 20 - 5.2. In Verzug ist die Schuldnerin dann, wenn die Forderung fällig ist, also wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Zahlung zu fordern. Grundsätzlich ist eine Mahnung erforderlich. Auf eine solche kann allerdings gemäss Art. 108 OR unter anderem dann verzichtet werden, wenn sich die Schuldnerin ausdrücklich weigert, den entsprechenden Betrag zu leisten. Da die Beklagte - gemäss unbestrittener Sachdarstellung - nach ihrem Austritt nicht mehr bereit war, die offenen Rechnun- gen zu bezahlen, ist folglich von einer Weigerung auszugehen. Auf eine Mahnung konnte unter diesen Umständen somit verzichtet werden. Die Forderung ist ent- sprechend per Auszugsdatum, welches der Kläger aus Kulanz auf Mitte März 2023 aufgeschoben hatte, fällig geworden. Folglich kann - wie vom Kläger beantragt - der entsprechende Verzugszins von 3 % ohne Weiteres seit 29. März 2023 zuge- sprochen werden.
6. Beseitigung des Rechtsvorschlags 6.1. Der Kläger beantragt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2023). 6.2. Die Gläubigerin kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter anderem auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 125 III 45, E. 3b). 6.3. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 18. Dezember 2023 zuge- stellt. Das Schlichtungsgesuch (welches für die vorliegende Klage Rechtshängig- keit begründete [Art. 62 Abs. 1 ZPO]), um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, wurde am 18. März 2023 und damit innerhalb eines Jahres eingereicht. Aufgrund dessen ist der Rechtsvorschlag grundsätzlich zu beseitigen. Der Kläger machte im Zahlungsbefehl eine Forderung in der Höhe von CHF 12'676.– zuzüglich Zins von 2 % seit 29. März 2023 sowie Kosten von CHF 197.60 geltend. Die Forderung ist - wie gesehen - im Umfang von CHF 12'676.– zuzüglich Zins von 3 % seit 29. März 2023 begründet (siehe Erw. II./3-5). Da die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht über das hinausgehen kann, was im Zahlungsbefehl gefordert wurde, ist der
- 21 - Rechtsvorschlag somit im Umfang von CHF 12'676.– zuzüglich Zins von 2 % seit
29. März 2023 aufzuheben.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen / unentgeltliche Rechtspflege 7.1. Es rechtfertigt sich vorliegend von einem Streitwert in der Höhe von CHF 12'676.– auszugehen und die Gerichtsgebühr - in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG - auf CHF 2'125.– festzusetzen. In Anbetracht des- sen und da das Nichteintreten im Mehrumfang im Verhältnis ohnehin nur unbedeu- tend ins Gewicht fällt, sind der Beklagten als unterliegende Partei sämtliche Ge- richtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO sind den Gerichtskosten auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 340.– (vgl. act. 3) zuzuschlagen. Sie wurden bereits vom Kläger bezahlt. Ausgangsgemäss hat die Beklagte dem Kläger diese Kosten zurückzuerstatten. Der Kläger hat für die Gerichtsgebühr einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'125.– geleistet. Diese ist aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wofür dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Be- klagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist hierzu entsprechend zu verpflichten. Eine Parteientschädigung wurde vom Kläger ausdrücklich nicht be- antragt. 7.2. Die Beklagte liess mit Eingabe vom 11. Februar 2025 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeistän- dung stellen (vgl. act. 27 S. 1). 7.2.1. Art. 117-119 ZPO statuiert die Möglichkeit zur Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege als Nothilfe, bei welcher der Staat (mit Ausnahme einer allfällig zuzusprechenden Parteientschädigung an die Gegenseite) einstweilen - und unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht - die anfallenden Prozesskosten ganz oder teilweise übernimmt. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt vor- aus, dass die gesuchstellende Partei mittellos und ihre Rechtsbegehren/An- träge/Gesuche nicht aussichtslos sind. Anwendung findet das summarische Ver- fahren, was bedeutet, dass grundsätzlich klar formulierte, schriftlich begründete Gesuche (bzw. Eventualgesuche) eingereicht werden müssen (vgl. dazu bspw. Ur-
- 22 - teil des Obergerichts des Kantons Zürich PC170014-O vom 15. September 2017, Erw. III./4.1. und 4.2. mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich eine Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur auf die Zukunft (vgl. BGE 122 I 203, E. 2e-f). 7.2.2. Wie gesehen, unterliegt die Beklagte vollumfänglich. Infolge Aussichts- losigkeit ist daher bereits deshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung - welches ohnehin auch nicht- begründet wurde - abzuweisen. Das Einzelgericht verfügt:
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Verschiebungsgesuch
E. 1.1 Eine Vorladung zu einem Gerichtstermin hat bindende Wirkung, und eine Verschiebung eines Termins steht weder im Belieben einer Partei noch des Gerichts. Eine Verschiebung einer Verhandlung bedarf vielmehr zureichender Gründe. Ob zureichende Gründe für eine Verschiebung einer Verhandlung vorlie- gen, ist nicht nur eine inhaltliche, sondern auch eine zeitliche Frage. Das Gericht hat das Interesse an einer zügigen Verfahrensförderung in die Würdigung der gel- tend gemachten Gründe miteinzubeziehen. Entscheidendes Kriterium bei der Wür- digung des Verschiebungsgrundes ist, ob der vorgeladenen Partei die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zugemutet werden kann oder nicht. Der Grund ist glaubhaft zu machen. Der zureichende Grund ist dabei darzulegen und, soweit möglich, unter Beweis zu stellen. Insbesondere sind Urkunden, aus denen der an- gerufene Hinderungsgrund hervorgeht, dem Gericht zusammen mit dem Verschie- bungsgesuch einzureichen. Ist das Verschiebungsgesuch ungenügend begründet oder dokumentiert, ist in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung der erforderlichen Belege anzusetzen (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU140066-O vom 13. März 2015, Erw. II./4 m.w.H.; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich VB220003-O vom 17. August 2022, Erw. 3.6 ff.).
- 6 -
E. 1.2 Die Parteien wurden mit Vorladung vom 10. Dezember 2024 zur Haupt- verhandlung auf den 22. Januar 2025 geladen (vgl. act. 9). Die entsprechende Vor- ladung wurde dem Kläger am 12. Dezember 2024 und der Beklagten am 19. De- zember 2024 zugestellt (vgl. act. 14/1-2). Am Vortag der angesetzten Hauptver- handlung, also am 21. Januar 2025, übertrachte die Beklagte persönlich (vgl. act. 17) bei der Kanzlei der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich ein "Attest Ver- handlungsunfähigkeit" von Prof. Dr. med. E._____ mit folgendem Wortlaut (vgl. act. 16): " […] B._____, tt.05.1959 […] Hiermit bestätige ich, dass oben genannte Patientin bei mir in Behandlung ist und aus gesundheitlichen Gründen den Verhandlungstermin vom 22. Januar 2025 um 9 Uhr nicht wahrnehmen kann. Ich bitte hiermit um Terminverlegung. […]" Diese Eingabe wurde sinngemäss als Gesuch zur Verschiebung der Hauptver- handlung vom 22. Januar 2025 entgegengenommen. Eine Ladungsabnahme er- folgte nicht. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde die Beklagte darauf hinge- wiesen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit und damit ein zureichender Verschie- bungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei, da sich dem Attest kein medizini- scher Grund entnehmen lasse, und es sich dem Gericht auch nicht erschliesse, weshalb die Beklagte genau für einen Tag, nämlich für den Verhandlungstag, ver- handlungsunfähig sein sollte, wenn sie doch noch am Vortag der Hauptverhand- lung, nämlich am 21. Januar 2025, um 14:15 Uhr, persönlich bei der Gerichtskanz- lei erschienen sei. Der Beklagten wurde daher eine einmalige Nachfrist angesetzt, um sich im Sinne dieser Erwägungen schriftlich zu äussern bzw. schriftlich den Grund für eine Verschiebung der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 einge- hend darzutun und zu belegen, sowie um eine schriftliche Erklärung zur Entbindung von Prof. Dr. med. E._____ vom Berufsgeheimnis gegenüber dem hiesigen Einzel- gericht einzureichen (vgl. act. 21). Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 (gemeint wohl
4. Februar 2025) stellte die Beklagte - zusammen mit der Rechtsauskunft G._____
- ein Gesuch um Fristerstreckung um "weitere 10 Tage", da die Beklagte Prof.
- 7 - Dr. med. E._____ kontaktieren müsse, um ein entsprechendes Verhandlungsunfä- higkeitszeugnis zu beantragen, was erfahrungsgemäss einige Tage dauere (vgl. act. 24). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde das entsprechende Fristerstre- ckungsgesuch abgewiesen. Dies insbesondere mit der Begründung, dass die ent- sprechende Frist gar nicht erst zur Einholung eines Verhandlungsunfähigkeitszeug- nisses angesetzt worden sei. Die Beklagte wurde daher auf die Bedeutung der mit Verfügung vom 22. Januar 2025 angesetzten Nachfrist hingewiesen, und ihr wurde eine einmalige Notfrist angesetzt (vgl. act. 25).
E. 1.3 Die (mittlerweile mandatierte) Rechtsvertretung der Beklagten führt in ih- rer innert Notfrist erstatteten Stellungnahme vom 11. Februar 2025 - unter Beilage einer schriftlichen Erklärung zur Entbindung von Prof. Dr. med. E._____ vom Be- rufsgeheimnis gegenüber dem hiesigen Einzelgericht (vgl. act. 29) - im Wesentli- chen Folgendes aus: Die Beklagte habe Ende September 2024 die Diagnose Darmkrebs erhalten und sich am 7. November 2024 einer Operation zur Entfernung des Dickdarms unter- ziehen müssen. Nach der Operation sei die Beklagte 10 Tage hospitalisiert geblie- ben und danach in einen dreiwöchigen Reha-Aufenthalt gewechselt. Nach dem Reha-Aufenthalt habe die Beklagte mit einer Chemotherapie begonnen, die bis heute andauere. Über diese Tatsachen habe die Beklagte das Gericht telefonisch und frühzeitig informiert. Am 21. Januar 2025, einen Tag vor der anberaumten Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 habe die Beklagte persönlich das Ver- handlungsunfähigkeitszeugnis, welches ihr behandelnder Arzt, Prof. Dr. med. E._____, Klinik D._____, für sie ausgestellt habe, überbracht. Diesem Attest sei zwar kein explizit genannter medizinischer Grund zu entnehmen. Der Arzt sei auf- grund seines Berufsgeheimnisses wohl aber auch nicht befugt gewesen, gegen- über Dritten mehr Informationen als die Verhandlungsunfähigkeit der Beklagten zu attestieren. Das Verhandlungsunfähigkeitszeugnis sei bestimmungsgemäss nur für den Verhandlungstag ausgestellt worden. Die gesundheitlich sehr angeschlagene Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und ihre Position gehörig zu verteidigen. Sie habe sich von der Operation noch nicht richtig erholt, und zusätzlich sei sie durch die Chemotherapie stark ge-
- 8 - schwächt gewesen. Sie sei den ganzen Dezember und Januar krank und deshalb auch nicht der Lage gewesen, sich gehörig auf die Verhandlung vorzubereiten. Aus der Tatsache, dass die Beklagte am Tag vor der Hauptverhandlung in der Lage gewesen sei, ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis am Kanzleischalter abzuge- ben, lasse sich nicht ableiten, dass sie gleichzeitig in der Lage gewesen wäre, als Beklagte an einer anspruchsvollen, kräfteraubenden Gerichtsverhandlung teilzu- nehmen (vgl. act. 27 Rz. 1 ff.).
E. 1.4 Auf eine vorgängige Zustellung der letztgenannten Eingabe an die Ge- genseite konnte verzichtet werden. Ein zureichender Grund, welcher zu einer Ver- schiebung der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 gereichen könnte, liegt nämlich nicht vor. Dies aus folgenden Gründen:
E. 1.4.1 Wie die Beklagte mit Verfügung vom 22. Januar 2025 bereits hingewie- sen wurde, war es dem Gericht nicht gestattet, ohne glaubhaft gemachten Grund die Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 zu verschieben. Die Umstände warfen nämlich Fragen auf, für welche Erklärungsbedarf bestand. So überbrachte die Be- klagte am Vortag der Hauptverhandlung persönlich ein Attest von Prof. Dr. med. E._____, aus welchem sich indessen kein medizinischer Grund entnehmen liess. Es erschloss sich daher nicht, weshalb am darauffolgenden Tag gleichwohl von einer Verhandlungsunfähigkeit ausgegangen werden sollte. Dies vermochte die - mittlerweile - anwaltlich vertretene Beklagte nun auch mit ihrer Stellungnahme nicht zu erklären. So lässt die Beklagte lediglich pauschal ausführen, dass sich aus dem persönlichen Überbringen des betreffenden Attests nicht ableiten liesse, dass sie gleichzeitig in der Lage gewesen wäre, an einer anspruchsvollen, kräfteraubenden Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Freilich spricht dieser Umstand aber genau da- für (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU170009-O vom 10. März 2017, Erw. 2 [in welchem erwogen wird, dass eine Verhandlungsunfähigkeit nicht vorliege, wenn trotz eines Augenleides jemand in der Lage sei, drei Tage vor der Verhandlung ein Verschiebungsgesuch und einen Tag danach ein Arztzeugnis per- sönlich bei der Schlichtungsbehörde vorbeizubringen]), und es wäre deshalb nun an der Beklagten gelegen, sich diesbezüglich eingehend zu erklären, was sie in- dessen nicht tat (siehe dazu sogleich [Erw. I./1.4.2]). Und soweit die Beklagte vor-
- 9 - bringen lässt, dass Prof. Dr. med. E._____ aufgrund seines Berufsgeheimnisses wohl auch nicht befugt gewesen sei, mehr Informationen als die Verhandlungsun- fähigkeit zu attestieren, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies in der Verantwor- tung der Beklagten selbst lag, hätte sie Prof. Dr. med. E._____ hierfür doch jeder- zeit, mithin auch im Zeitpunkt der Ausstellung des betreffenden Attests vom Berufs- geheimnis entbinden können.
E. 1.4.2 Als Verschiebungsgrund lässt die Beklagte mehrmals auf ihren Gesund- heitszustand hinweisen. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass es zutrifft, dass sich die Beklagte am 15. Oktober 2024 und am 6. November 2024 telefonisch beim Ge- richt wegen ihres Gesundheitszustandes gemeldet hatte (vgl. act. 6; act. 10). Das Gericht nahm die von der Beklagten geschilderten Umstände durchaus ernst und ist dem auch - soweit es die Zivilprozessordnung unter Beachtung des Beschleuni- gungsgebots bei vereinfachten Verfahren zuliess (vgl. BGE 146 III 297, E. 2.4) - nachgekommen. So ist denn auch erst mit Vorladung vom 10. Dezember 2024 (also unter Berücksichtigung der von der Beklagten mitgeteilten Operation und des Reha-Aufenthalts) zur Hauptverhandlung auf den 22. Januar 2025 geladen wor- den. Der Beklagten wurde die entsprechende Vorladung am 19. Dezember 2024 zugestellt (vgl. act. 14/2). Einwände dagegen wurden nicht erhoben. Die Beklagte lässt nun ausführen, dass sie sich von der Operation noch nicht richtig erholt habe, von der Chemotherapie stark geschwächt gewesen und den ganzen Dezember und Januar krank und deshalb auch nicht der Lage gewesen sei, sich gehörig auf die Verhandlung vorzubereiten. Das genügt nicht. Einerseits zeigen diese Vorbringen nämlich, dass es der Beklagten somit darum ging, dass sie sich trotz des bereits seit Oktober 2024 rechtshängigen Verfahrens - und auch nachdem die Vorladung über einen Monat vor dem Verhandlungstermin versandt und zugestellt worden war
- nicht auf die Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 vorbereitet hatte. Dazu dient eine Verschiebung einer Verhandlung aber nicht. Und andererseits lässt die Be- klagte damit im Grunde genommen eine längere Krankheit behaupten. Indessen sind die diesbezüglichen Ausführungen wiederum unspezifisch. Der Gesundheits- zustand ist mit diesen abstrakten Vorbringen ("noch nicht richtig erholt", "stark ge- schwächt", "krank") nämlich nach wie vor unklar geblieben, und insbesondere ist auch gänzlich unerklärt geblieben, ob und inwieweit dies zu einer Verhandlungsun-
- 10 - fähigkeit für den Verhandlungstag, also den 22. Januar 2025, geführt haben soll. Das blosse Vorbringen, wonach die Beklagte nicht in der Lage gewesen sein soll, an einer "anspruchsvollen, kräfteraubenden" Gerichtsverhandlung teilzunehmen, vermag bei Weitem nicht zu genügen. Ohnehin hätte die Beklagte, wenn sie doch mit einer längeren Krankheit argumentieren will, anderweitige Möglichkeiten finden müssen und können, für die Wahrung ihrer Rechte im Verfahren - beispielsweise mittels einer Mandatierung einer Rechtsvertretung (wie sie es ja zwischenzeitlich auch tat) -, besorgt zu sein. Dies wäre der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen.
E. 1.4.3 Wie gesehen, ist somit - nach wie vor - weder der Gesundheitszustand noch der medizinische Grund, welcher zu einer Verhandlungsunfähigkeit am
22. Januar 2025 geführt haben soll, dargetan worden. Es genügt nun nicht, wenn die Beklagte ausführen lässt, dass das Gericht hierzu Prof. Dr. med. E._____ be- fragen könne. In erster Linie wäre es nämlich an der Beklagten selbst gelegen, ihren Gesundheitszustand darzutun. So wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2025 denn auch Frist angesetzt, um sich im Sinne der Erwägungen gemäss Verfügung vom 22. Januar 2025 schriftlich zu äussern bzw. schriftlich den Grund für eine Ver- schiebung der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 eingehend darzutun und zu belegen, sowie (also kumulativ) um eine schriftliche Erklärung zur Entbindung von Prof. Dr. med. E._____ vom Berufsgeheimnis gegenüber dem hiesigen Einzelge- richt einzureichen. Letzteres diente damit allenfalls der Verifizierung von Ersterem. Da die Verhandlungsfähigkeit indessen bereits nicht rechtsgenügend dargetan wurde, liegt es nun nicht am Gericht, dies mittels eigener Nachforschung bei Prof. Dr. med. E._____ nachzuholen.
E. 1.4.4 Nach dem Gesagten liegt somit kein zureichender Grund für eine Ver- schiebung der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 vor. Das beklagtische Ge- such vom 21. Januar 2025 um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 22. Ja- nuar 2025 ist daher (nachträglich) abzuweisen.
E. 2 Unentschuldigtes Nichterscheinen zur Hauptverhandlung vom 22. Ja- nuar 2025
- 11 - Da das beklagtische Gesuch vom 21. Januar 2025 um Verschiebung der Haupt- verhandlung vom 22. Januar 2025 (nachträglich) abzuweisen ist, ist die Beklagte somit zur betreffenden Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
E. 2.1 Die Beklagte war von Ende Dezember 2022 bis Mitte März 2023 im Al- terswohnheim C._____. Sie trat aufgrund der Notlage, dass sie keine Wohnung hatte, an den Kläger heran. Sie war eine untypische Bewohnerin, weil ihr Alter viel geringer war, wie das von einem durchschnittlichen Bewohner. Das Durchschnitts- alter der Bewohner beträgt 88 Jahre. Die Beklagte ist zwar wesentlich jünger, die Zimmer standen ihr aber zur Verfügung. Darüber wurde die Beklagte aufgeklärt. Da die Beklagte nicht pflegebedürftig war, war sie in der Betreuungsstufe 0. Diese Stu- fen orientieren sich an der Betreuungsbedürftigkeit der Bewohner. Die Beklagte brauchte keine Pflege und genoss einfach den Betreuungs- und Hotellerie-Service. Die Pensionspauschale beinhaltet das Wohnen, die volle Verpflegung, die Reini- gung der Zimmer und den Waschservice für die eigene Wäsche. Zusätzlich zu die- sem Preis gibt es noch eine Betreuungs- und Pflegetaxe. Diese Kosten kamen noch zu den CHF 160.– bzw. CHF 170.– pro Tag für die Pensionspauschale dazu und umfassten im Prinzip alle Veranstaltungen im Haus, z.B. Gedächtnistraining oder Turnen. Mit der Betreuungstaxe werden auch die Kosten für den 24/7-Notfalldienst und den Empfangsdienst abgedeckt. Es handelt sich um einen Grundbetrag, den jeder Bewohner im Haus bezahlt, ungeachtet dessen, was in Anspruch genommen wird.
- 16 -
E. 2.2 Es gab dann relativ schnell Unstimmigkeiten bezüglich der erbrachten Leistungen. Die Beklagte hatte das Service-Personal stark unter Druck gesetzt, we- gen der Verpflegung reklamiert und moniert, dass ihre Wünsche und Vorgaben nicht beachtet würden. Diese Vorfälle, welche auch von den anderen Bewohnern wahrgenommen wurden, sorgten für Unruhe. Nach mehreren Gesprächen einigten sich die Parteien dann darauf, alles zu reduzieren, sodass die Beklagte nur noch das Wohnen und einen Teil der Betreuung bezahlen musste. Grundsätzlich gibt es nur Reduktionen, wenn ein Bewohner komplett abwesend ist, zum Beispiel im Spi- tal oder in den Ferien. In diesem Fall einigte sich der Kläger mit der Beklagten aber darauf, eine gemeinsame Lösung zu finden und der Beklagten Nachlässe zu ge- währen, damit das Zusammenleben weiterhin möglich blieb. So wurde der Beklag- ten auf den offenen Rechnungen in der Höhe von insgesamt CHF 12'767.– bereits ein Nachlass von rund CHF 1'000.– gewährt, in der Annahme, dass das der ge- meinsame Nenner wäre.
E. 2.3 Dem Kläger ist dann klar geworden, dass er keine Einigung mit der Be- klagten finden wird. Die Beklagte beanstandete Leistungen als nicht erbracht und forderte das Personal sehr. Es war kein gutes Zusammenleben mehr möglich. Auf- grund der verhärteten Fronten entschied sich der Kläger dann, das Vertragsverhält- nis aufzulösen, nicht zuletzt auch, weil die Beklagte im Vergleich zu den anderen Bewohnern nicht schutzbedürftig war. Da einziges Anliegen der Beklagten das Wohnen war, hätte sie ohne Weiteres in einem Hotel, in einer Wohnung oder in einer Alterswohnung wohnen können. Die Notwendigkeit, in einem Alterswohnheim zu wohnen, lag nicht vor. Der Kläger kündigte im Januar 2023 dann der Beklagten auf Ende Februar 2023. Die Kündigung erging schriftlich. Die Beklagte war eine Kurzaufenthalterin. Für diese gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen. Daraufhin wandte sich die Beklagte per E-Mail mit einer Beschwerde an den Vorstand und teilte ihre Notsituation mit. Der Beklagten wurde dann noch eine Frist für weitere zwei Wochen gewährt, sodass sie statt Ende Februar erst Mitte März 2023 auszie- hen musste. Die Beklagte ist dann auch ausgezogen. Sie war aber nach ihrem Austritt nicht mehr bereit, die offenen Rechnungen zu bezahlen.
- 17 -
3. Würdigung
E. 3 Säumnisfolgen Die Parteien wurden in der Vorladung vom 10. Dezember 2024 ausdrücklich auf die Folgen eines allfälligen unentschuldigten Nichterscheinens zur Hauptverhand- lung (Säumnisandrohung) hingewiesen. Nachdem die Beklagte zur Hauptverhand- lung vom 22. Januar 2025 unentschuldigt nicht erschienen ist, kann das Verfahren gemäss Art. 245 Abs. 1 aZPO mit den entsprechenden Säumnisfolgen fortgeführt bzw. abgeschlossen werden (die neugefasste, seit dem 1. Januar 2025 in Kraft ge- tretene Bestimmung von Art. 245 Abs. 1 ZPO findet auf hängige Verfahren keine Anwendung [siehe dazu Art. 407f ZPO]). Folge dieser Säumnis ist im Wesentli- chen, dass die Beklagte ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast unwiderruf- lich nicht nachgekommen ist. Mit anderen Worten hat die Beklagte somit die kläge- rischen Vorbringen nicht bestritten (siehe dazu Erw. II./2 f.).
E. 3.1 Es steht fest, dass mit dem von beiden Parteien unterzeichneten Pensi- onsvertrag ein gültiger Vertrag geschlossen wurde. Zur Verfügung gestellt wurde der Beklagten dabei eine möblierte Wohneinheit (Nr. …) mit TV-Anschluss, ein Pflegebett sowie ein Schrank im Kellergeschoss. Es gab sodann den 24/7-Notfall- sowie den Empfangsdienst. Weiter hatte die Beklagte Anspruch auf volle Verpfle- gung, auf Reinigung ihres Zimmers und auf den Waschservice. Die Mitbenützung sämtlicher Aufenthalts- und Freizeiträume war ihr ebenso erlaubt. Im Gegenzug wurde eine Pensionspauschale (CHF 160.– pro Tag bzw. ab dem 1. Januar 2023 CHF 170.– pro Tag) sowie die sich nach der Betreuungsbedürftigkeit richtende Be- treuungs- und Pflegetaxe gemäss Taxordnung vereinbart (vgl. Prot. S. 5 ff.; act. 4/18; act. 20).
E. 3.2 Beim entsprechenden Pensionsvertrag (auch Heimvertrag oder Beher- bergungs- und Betreuungsvertrag genannt) handelt es sich rechtlich um einen ge- mischten Vertrag (sog. Innominatkontrakt). Das Vertragsverhältnis erschöpft sich nämlich nicht nur in der Gebrauchsüberlassung der möblierten Wohneinheit Nr. …, sondern erstreckt sich in massgeblicher Weise auf zusätzliche Sach- und Dienst- leistungen, wie Pflegebett, 24/7-Notfalldienst, Empfangsdienst, volle Verpflegung, Reinigung, Waschservice, Mitbenützung sämtlicher Aufenthalts- und Freizeiträume und weitere Leistungen, welche individuell und je nach Bedarf in Anspruch genom- men werden können. Der Umstand, dass die Beklagte die Betreuungsstufe 0 hatte, ändert daran nichts. Denn massgebend ist das Angebot der Betreuungsstufen an sich, also die Dienstleistung, die entsprechende Betreuung je nach Bedürftigkeit individuell anzubieten und auch anzupassen. Diese Sach- und Dienstleistungen, welche in Sachen Infrastruktur einen hohen Aufwand (mithin auch in Kostenfragen) erfordern, übertreffen damit die Gebrauchsüberlassung der Wohngelegenheit deut- lich (vgl. etwa SVIT-Kommentar, Das Schweizerische Mietrecht, 5. Aufl., Zü- rich/Genf 2025, Vorbem. zu Art. 253-274g OR N. 42). Das Element der Miete tritt damit in den Hintergrund, weshalb es sich somit auch nicht lediglich um einen Ver- trag über eine Alterswohnung handelt. Die mietrechtlichen Bestimmungen finden daher keine Anwendung. Vielmehr stehen die auftragsrechtlichen Elemente ge-
- 18 - mäss Art. 394 ff. OR (Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner) im Vordergrund (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivil- kammer NG110007-O, Erw. III./2 m.w.H. und m.w.N., bestätigt mit Urteil des Bun- desgerichts 4A_113/2012 vom 13. November 2012 [mp 2/13 S. 103 ff.]). Es ist da- her zutreffend, dass der Kläger im genannten Pensionsvertrag klarstellte, dass es sich nicht um einen Mietvertrag handelt, die Pensionstaxe keinen Mietzins darstellt und die Kündigungsschutzbestimmungen bei Wohnräumen sowie die Bestimmun- gen über die Erstreckung von Mietverhältnissen nicht anwendbar sind (vgl. act. 4/18 Ziff. 13).
E. 3.3 Da das Auftragsrecht gilt, muss folglich zwingend Art. 404 OR, nämlich die jederzeitige freie Widerrufbarkeit, zur Anwendung gelangen. Dieses jederzeitige Widerrufsrecht und die Möglichkeit zu kündigen gemäss Art. 404 Abs. 1 OR kann beim Auftrag vertraglich nicht eingeschränkt und genauso wenig wegbedungen werden (vgl. dazu etwa BREITSCHMID/STECK/WITTWER, in: FamPra.ch 2009, Heim- vertrag, 2009, S. 867-897). Gleichwohl hat der Kläger der Beklagten eine Kündi- gungsfrist gewährt und das Auszugsdatum zugunsten der Beklagten bis Mitte März 2023 hinausgeschoben. Die Beklagte ist sodann auch ausgezogen.
E. 3.4 Vorliegend besteht der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten darin, dass die Beklagte unbestritten - und wie sich den entsprechenden Rechnun- gen entnehmen lässt (vgl. act. 4/15-17) - vom 30. Dezember 2022 bis zum Aus- zugsdatum am 13. März 2023 beim Kläger beherbergt und betreut war, und hierfür gemäss Art. 394 Abs. 3 OR eine Vergütung schuldet. Gemäss Pensionsvertrag so- wie der Taxordnung steht fest, - was ebenso unbestritten ist -, dass die Beklagte somit eine Pensionspauschale in der Höhe von CHF 160.– pro Tag bzw. ab 1. Ja- nuar 2023 in der Höhe von CHF 170.– pro Tag zu leisten hatte. Hinzu kam die Betreuungstaxe in der Höhe von CHF 15.– pro Tag. Aus den Rechnungen, nämlich der Rechnung vom 3. Februar 2023 (Rechnungs-Nr. 12301003), der Rechnung vom 8. Februar 2023 (Rechnungs-Nr. 12301095) und der Rechnung vom 14. März 2023 (Rechnungs-Nr. 12302097) geht hervor, dass der Kläger der Beklagten di- verse Reduktionen gewährte (vgl. act. 4/15-17). So wurde der Beklagten für den gesamten Januar 2023 lediglich die Pensionspauschale in der Höhe von
- 19 - CHF 160.– pro Tag (anstatt CHF 170.– pro Tag) in Rechnung gestellt (vgl. act. 4/15). Weiter wurden der Beklagten Reduktionen von CHF 10.– pro Tag betref- fend die Pensionspauschale bzw. CHF 12.– pro Tag für nicht bezogene Mahlzeiten gewährt (vgl. act. 4/16-17). Der sich aus diesen nachvollziehbaren Rechnungen er- gebende Betrag ergibt die vom Kläger geltend gemachte - und offene - Forderung in der Höhe von CHF 12'676.–. Gründe, weshalb dieser Anspruch nicht bestehen sollte, sind keine ersichtlich. Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger diesen Betrag in der Höhe von CHF 12'676.– zu bezahlen.
4. Kosten betreffend die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 Was die weiter vom Kläger geltend gemachten Kosten betreffend die erste (erfolg- lose) Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 in der Höhe von CHF 197.60 (wohl eher CHF 147.60 [vgl. act. 4/9-11]) betrifft, so ist diesbezüglich die Klage ab- zuweisen. Abgesehen davon, dass diese Kosten nicht begründet wurden, fallen solche Kosten, nämlich Betreibungskosten für eine versuchte oder unwirksam vor- genommene Zustellung des Zahlungsbefehls - wenn der Gläubiger zum Beispiel die Schuldnerin an ihrem früheren statt an seinem gegenwärtigen Wohnort betrie- ben hat - ohnehin zulasten des Gläubigers (vgl. EMMEL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 68 N. 18).
5. Verzugszins
E. 4 Berichtigung der Parteibezeichnung Wie in der Verfügung vom 22. Januar 2025 bereits festgehalten, wurde als Kläger- schaft im Rubrum zunächst das "Alterswohnheim C._____" aufgenommen. Aus den Akten geht indessen klar - mithin ohne Zweifel über die Identität - hervor, dass korrekterweise der Verein "A._____" die klagende Partei (also der Kläger) ist. Das ist offensichtlich und daher - der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017, E. 3.2 m.w.H.) - von Amtes wegen zu berichtigen, was bereits mit Verfügung vom 22. Januar 2025 entsprechend vorgenommen wurde.
E. 5 Eintretensvoraussetzungen
E. 5.1 Der Kläger beantragt sodann Verzugszins. Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR beträgt der Verzugszins 5 %. Zwingend ist dies nicht. Beim Vorbehalt gemäss Art. 104 Abs. 1 OR geht es darum, dass ein Verzugszins von 5 % gefordert werden kann, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse (bspw. Darlehenszinse) weniger be- tragen. Freilich steht es dem Kläger - gemäss seiner Disposition - somit offen, we- niger zu beantragen. Da der Verzugszins im Rechtsbegehren betragsgemäss nicht ausgewiesen zu werden braucht, schadet es auch nicht, dass der Kläger anfänglich noch Verzugszins von 2 % anstatt 3 % verlangte; eine solche Anpassung ist ohne Weiteres zulässig.
- 20 -
E. 5.2 In Verzug ist die Schuldnerin dann, wenn die Forderung fällig ist, also wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Zahlung zu fordern. Grundsätzlich ist eine Mahnung erforderlich. Auf eine solche kann allerdings gemäss Art. 108 OR unter anderem dann verzichtet werden, wenn sich die Schuldnerin ausdrücklich weigert, den entsprechenden Betrag zu leisten. Da die Beklagte - gemäss unbestrittener Sachdarstellung - nach ihrem Austritt nicht mehr bereit war, die offenen Rechnun- gen zu bezahlen, ist folglich von einer Weigerung auszugehen. Auf eine Mahnung konnte unter diesen Umständen somit verzichtet werden. Die Forderung ist ent- sprechend per Auszugsdatum, welches der Kläger aus Kulanz auf Mitte März 2023 aufgeschoben hatte, fällig geworden. Folglich kann - wie vom Kläger beantragt - der entsprechende Verzugszins von 3 % ohne Weiteres seit 29. März 2023 zuge- sprochen werden.
E. 5.2.1 Ein Gläubiger hat bei (mindestens teilweise) erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Er ist des- halb berechtigt, von den Zahlungen der Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Das bedeutet, dass die Betreibungskosten zur Schuld geschlagen und von der Schuldnerin zu- sätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen wurde, zu bezahlen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechtsvorschlags als überflüssig (vgl. BGE 144 III 360, E. 3.6.2 m.H.). Folglich be- darf es für den Ersatz der Betreibungskosten auch keiner Verpflichtung mittels ei- nes angehobenen Zivilprozesses, womit es diesbezüglich an einem schutzwürdi- gen Interesse fehlt.
E. 5.2.2 Bei den geltend gemachten Kosten in der Höhe von CHF 921.80 handelt es sich - abgesehen von den Kosten der Klagebewilligung in der Höhe von CHF 340.– - um Betreibungskosten bzw. um Kosten, welche damit im Zusammen- hang stehen. Soweit diese Kosten im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 10 stehen, fehlt es diesbezüglich im vorliegenden Zivil- prozess - wie gesehen (siehe Erw. I./5.2.1.) - an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb insoweit auf die Klage nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist
- 13 - diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Betreibungskosten in der Höhe von CHF 108.30 zweimal aufgeführt sind (CHF 108.30 [Verfügung, 15.01.2024] = CHF 103.30 [Zahlungsbefehl, 06.12.2023] + CHF 5.– [Zustellkosten, 15.01.2024]). Bei den im Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2023 unter Ziff. 2 aufgeführten Kos- ten in der Höhe von CHF 197.60 (wohl eher CHF 147.60 [vgl. act. 4/9-11]) handelt es sich indessen offenbar um Kosten, welche der ersten (erfolglosen) Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 entstammen, lassen sich diese Kosten dem Betreibungsbegehren vom 27. Juni 2023 nämlich noch gar nicht entnehmen (vgl. act. 4/12). Da diese Kosten zusätzlich als Forderung geltend gemacht werden und ausserhalb der dem vorliegenden Zivilprozess zugrundeliegenden Betreibung Nr. 1 stehen, unterliegen diese entsprechend der materiellen Beurteilung (siehe dazu Erw. II./4). De Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 340.– (vgl. act. 3) stellen Gerichtskosten dar, und sind gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO diesen zuzu- schlagen (siehe dazu Erw. I./7.1). Diese Kosten sind nicht Teil des Rechtsbegeh- rens. Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auch diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten.
- 14 -
E. 5.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist auf die Klage insoweit nicht einzutreten, als sie sich auf die Kosten gemäss Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 10 bzw. auf damit im Zusammenhang stehende Kosten sowie auf die Kosten für das Schlichtungsverfahren bezieht. Im Übrigen ist gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO auf die Klage einzutreten.
E. 6 Beseitigung des Rechtsvorschlags
E. 6.1 Der Kläger beantragt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2023).
E. 6.2 Die Gläubigerin kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter anderem auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 125 III 45, E. 3b).
E. 6.3 Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 18. Dezember 2023 zuge- stellt. Das Schlichtungsgesuch (welches für die vorliegende Klage Rechtshängig- keit begründete [Art. 62 Abs. 1 ZPO]), um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, wurde am 18. März 2023 und damit innerhalb eines Jahres eingereicht. Aufgrund dessen ist der Rechtsvorschlag grundsätzlich zu beseitigen. Der Kläger machte im Zahlungsbefehl eine Forderung in der Höhe von CHF 12'676.– zuzüglich Zins von 2 % seit 29. März 2023 sowie Kosten von CHF 197.60 geltend. Die Forderung ist - wie gesehen - im Umfang von CHF 12'676.– zuzüglich Zins von 3 % seit 29. März 2023 begründet (siehe Erw. II./3-5). Da die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht über das hinausgehen kann, was im Zahlungsbefehl gefordert wurde, ist der
- 21 - Rechtsvorschlag somit im Umfang von CHF 12'676.– zuzüglich Zins von 2 % seit
29. März 2023 aufzuheben.
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen / unentgeltliche Rechtspflege
E. 7.1 Es rechtfertigt sich vorliegend von einem Streitwert in der Höhe von CHF 12'676.– auszugehen und die Gerichtsgebühr - in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG - auf CHF 2'125.– festzusetzen. In Anbetracht des- sen und da das Nichteintreten im Mehrumfang im Verhältnis ohnehin nur unbedeu- tend ins Gewicht fällt, sind der Beklagten als unterliegende Partei sämtliche Ge- richtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO sind den Gerichtskosten auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 340.– (vgl. act. 3) zuzuschlagen. Sie wurden bereits vom Kläger bezahlt. Ausgangsgemäss hat die Beklagte dem Kläger diese Kosten zurückzuerstatten. Der Kläger hat für die Gerichtsgebühr einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'125.– geleistet. Diese ist aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wofür dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Be- klagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist hierzu entsprechend zu verpflichten. Eine Parteientschädigung wurde vom Kläger ausdrücklich nicht be- antragt.
E. 7.2 Die Beklagte liess mit Eingabe vom 11. Februar 2025 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeistän- dung stellen (vgl. act. 27 S. 1).
E. 7.2.1 Art. 117-119 ZPO statuiert die Möglichkeit zur Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege als Nothilfe, bei welcher der Staat (mit Ausnahme einer allfällig zuzusprechenden Parteientschädigung an die Gegenseite) einstweilen - und unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht - die anfallenden Prozesskosten ganz oder teilweise übernimmt. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt vor- aus, dass die gesuchstellende Partei mittellos und ihre Rechtsbegehren/An- träge/Gesuche nicht aussichtslos sind. Anwendung findet das summarische Ver- fahren, was bedeutet, dass grundsätzlich klar formulierte, schriftlich begründete Gesuche (bzw. Eventualgesuche) eingereicht werden müssen (vgl. dazu bspw. Ur-
- 22 - teil des Obergerichts des Kantons Zürich PC170014-O vom 15. September 2017, Erw. III./4.1. und 4.2. mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich eine Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur auf die Zukunft (vgl. BGE 122 I 203, E. 2e-f).
E. 7.2.2 Wie gesehen, unterliegt die Beklagte vollumfänglich. Infolge Aussichts- losigkeit ist daher bereits deshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung - welches ohnehin auch nicht- begründet wurde - abzuweisen. Das Einzelgericht verfügt:
Dispositiv
- Das beklagtische Gesuch vom 21. Januar 2025 um Verschiebung der Haupt- verhandlung vom 22. Januar 2025 wird (nachträglich) abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. verfügt weiter:
- Das beklagtische Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Eine Beschwerde gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Fristenstillstände gelten nicht. verfügt weiter:
- Auf die Klage wird, soweit sie sich auf die Kosten gemäss Betreibung Nr. 1 - 23 - des Betreibungsamtes Zürich 10 bzw. auf damit im Zusammenhang stehende Kosten sowie auf die Kosten für das Schlichtungsverfahren bezieht, nicht ein- getreten.
- Über die Kostenfolgen wird im Erkenntnis befunden.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. und erkennt sodann:
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 12'676.– zuzüglich Zins zu 3 % seit 29. März 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2023) wird im Umfang von CHF 12'676.– zuzüglich Zins zu 2 % seit 29. März 2023 aufgehoben.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'125.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten (Gerichtsgebühr und die Kosten des Schlichtungsverfah- rens in der Höhe von CHF 340.–) werden vollumfänglich der Beklagten aufer- legt. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 2'125.– wird aus dem vom Klä- ger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 2'125.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 340.– zu ersetzen.
- Schriftliche Mitteilung an den Kläger, unter Beilage der Doppel von act. 27, act. 28 und act. 29 die Rechtsvertretung der Beklagten.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der - 24 - Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 3. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Kariya MLaw N. Blattmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
8. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV240123-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Kariya Gerichtsschreiber MLaw N. Blattmann Verfügungen und Urteil vom 3. März 2025 in Sachen A._____ [Verein], Kläger gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. act. 1; act. 3; Prot. S. 5 ff.; sinngemäss)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 12'676.– sowie CHF 921.80 für aufgelaufene Kosten zuzüglich Zins zu 3 % seit
29. März 2023 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2023) sei aufzu- heben. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten. Gesuch: (vgl. act. 27 S. 1) " […]
2. Es sei der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren." Sachverhalt und Verfahrensgang: A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger ist ein Verein mit Sitz in Zürich und bezweckt gemäss Handelsregister- auszug, … [Zweck]. Die Beklagte ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Zürich.
b. Prozessgegenstand Die Parteien schlossen Ende Dezember 2022 einen Pensionsvertrag über die Auf- nahme der Beklagten im Alterswohnheim C._____. Mit der vorliegenden Klage ver- langt der Kläger von der Beklagten die ausstehenden Rechnungsbeträge in der Höhe von gesamthaft CHF 12'676.– sowie die Erstattung von weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung dieser Forderung. B. Wesentlicher Prozessverlauf
- 3 -
a. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 wurde gegen die Beklagte die vorlie- gende Klage samt Klagebewilligung, datierend vom 14. Juni 2024, und Beilagen eingereicht (vgl. act. 1; act. 2; act. 3; act. 4/1-18). Nachdem die Zuteilungsverfü- gung vom 9. Oktober 2024 versandt worden war, meldete sich die Beklagte telefo- nisch beim Gericht und teilte mit, dass es ihr gesundheitlich sehr schlecht gehe, da sie Darmkrebs habe und an einer Gürtelrose leide; sie werde sich voraussichtlich im November 2024 einer Operation unterziehen und dann vermutlich etwa 10 Tage im Spital bleiben müssen (vgl. act. 6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde den Parteien - der Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 2, act. 3 und act. 4/1-18 - der Eingang der Klage förmlich bestätigt, und sie wurden über die Pro- zesskosten sowie die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt. Gleichzeitig wurde der Klägerseite Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 2'125.– angesetzt (vgl. act. 7). Am 6. November 2024 meldete sich die Be- klagte abermals telefonisch beim Gericht und teilte mit, dass sie sich am 7. Novem- ber 2024 einer Operation in der Klinik D._____ unterziehen und anschliessend für circa einen Monat in die Reha gehen müsse (vgl. act. 10). Der Kostenvorschuss wurde am 15. November 2024 fristgerecht geleistet (vgl. act. 12). Mit Vorladung vom 10. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den
22. Januar 2025 geladen (vgl. act. 13/1-2).
b. Am 20. Januar 2025 meldete sich die Beklagte erneut telefonisch beim Gericht, wies auf ihren gesundheitlichen Zustand hin und teilte mit, dass sie nicht in der Lage sei, an der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 teilzunehmen, wor- auf sie auf die Säumnisfolgen gemäss Vorladung vom 10. Dezember 2024 sowie darauf hingewiesen wurde, dass eine Verschiebung der Verhandlung nur aus zu- reichenden Gründen auf schriftliches Gesuch hin bewilligt werden könne (vgl. act. 15). Am 21. Januar 2025, um 14:15 Uhr, erschien die Beklagte persönlich in der Kanzlei der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich und übergab ein von Prof. Dr. med. E._____ ausgestelltes "Attest Verhandlungsunfähigkeit", datierend vom
21. Januar 2025 (vgl. act. 16; act. 17). Die Ladung zur Hauptverhandlung wurde nicht abgenommen.
- 4 -
c. Zur Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 erschienen ist F._____ mit Vollmacht für den Kläger (vgl. act. 18); die Beklagte ist nicht erschienen. Unter Vor- behalt der Fortsetzung des Verfahrens für den Fall, dass das Verschiebungsgesuch nachträglich gutgeheissen, mithin von einem entschuldigten Nichterscheinen der Beklagten ausgegangen würde, wurde die Hauptverhandlung durchgeführt. F._____ hielt - unter Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht - seinen Parteivortrag und reichte weitere Urkunden ins Recht; hernach wurde darauf hingewiesen, dass die Novenschranke - unter dem Vorbehalt der nachträglichen Gutheissung des Ver- schiebungsgesuchs - gefallen sei (vgl. Prot. S. 4 ff.; act. 19; act. 20).
d. Mit gleichentags ergangener Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass das von ihr persönlich bei Gericht überbrachte "Attest Verhandlungsunfähigkeit" von Prof. Dr. med. E._____ den Anforderungen für eine Verschiebung der Hauptverhandlung nicht genüge. Ihr wurde daher eine Nachfrist angesetzt, um sich im Sinne der entsprechenden Erwägungen schriftlich zu äussern bzw. schriftlich den Grund für eine Verschiebung der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 eingehend darzutun und zu belegen, sowie um eine schriftli- che Erklärung zur Entbindung von Prof. Dr. med. E._____ vom Berufsgeheimnis gegenüber dem hiesigen Einzelgericht einzureichen (vgl. act. 21). Mit Eingabe vom
17. Juni 2024 (gemeint wohl 4. Februar 2025) stellte die Beklagte - zusammen mit der Rechtsauskunft G._____ - ein Gesuch um Fristerstreckung um "weitere 10 Tage" (vgl. act. 24). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde das entspre- chende Fristerstreckungsgesuch abgewiesen und der Beklagten eine Notfrist von 3 Tagen angesetzt (vgl. act. 25). Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 hat die (nun- mehr) anwaltlich vertretene Beklagte eine Stellungnahme und eine schriftliche Er- klärung zur Entbindung von Prof. Dr. med. E._____ vom Berufsgeheimnis gegen- über dem hiesigen Einzelgericht eingereicht. Weiter stellte die Beklagte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeistän- dung (vgl. act. 27; act. 28; act. 29).
e. Wie sogleich zu zeigen ist, kann dem Verschiebungsgesuch vom 21. Ja- nuar 2025 nicht stattgegeben werden. Es ist somit (nachträglich) abzuweisen.
f. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 5 - C. Beweise Der Kläger stützt seine Tatsachenbehauptungen ausschliesslich auf Urkunden (vgl. act. 4/1-18; act. 19; act. 20) und offeriert zum Beweis weitere Urkunden (vgl. Prot. S. 5 ff.). Ein allfälliges Beweisverfahren kann - wie sogleich zu zeigen ist - unter- bleiben. Das Einzelgericht zieht in Erwägung: I. Formelles
1. Verschiebungsgesuch 1.1. Eine Vorladung zu einem Gerichtstermin hat bindende Wirkung, und eine Verschiebung eines Termins steht weder im Belieben einer Partei noch des Gerichts. Eine Verschiebung einer Verhandlung bedarf vielmehr zureichender Gründe. Ob zureichende Gründe für eine Verschiebung einer Verhandlung vorlie- gen, ist nicht nur eine inhaltliche, sondern auch eine zeitliche Frage. Das Gericht hat das Interesse an einer zügigen Verfahrensförderung in die Würdigung der gel- tend gemachten Gründe miteinzubeziehen. Entscheidendes Kriterium bei der Wür- digung des Verschiebungsgrundes ist, ob der vorgeladenen Partei die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zugemutet werden kann oder nicht. Der Grund ist glaubhaft zu machen. Der zureichende Grund ist dabei darzulegen und, soweit möglich, unter Beweis zu stellen. Insbesondere sind Urkunden, aus denen der an- gerufene Hinderungsgrund hervorgeht, dem Gericht zusammen mit dem Verschie- bungsgesuch einzureichen. Ist das Verschiebungsgesuch ungenügend begründet oder dokumentiert, ist in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung der erforderlichen Belege anzusetzen (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU140066-O vom 13. März 2015, Erw. II./4 m.w.H.; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich VB220003-O vom 17. August 2022, Erw. 3.6 ff.).
- 6 - 1.2. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 10. Dezember 2024 zur Haupt- verhandlung auf den 22. Januar 2025 geladen (vgl. act. 9). Die entsprechende Vor- ladung wurde dem Kläger am 12. Dezember 2024 und der Beklagten am 19. De- zember 2024 zugestellt (vgl. act. 14/1-2). Am Vortag der angesetzten Hauptver- handlung, also am 21. Januar 2025, übertrachte die Beklagte persönlich (vgl. act. 17) bei der Kanzlei der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich ein "Attest Ver- handlungsunfähigkeit" von Prof. Dr. med. E._____ mit folgendem Wortlaut (vgl. act. 16): " […] B._____, tt.05.1959 […] Hiermit bestätige ich, dass oben genannte Patientin bei mir in Behandlung ist und aus gesundheitlichen Gründen den Verhandlungstermin vom 22. Januar 2025 um 9 Uhr nicht wahrnehmen kann. Ich bitte hiermit um Terminverlegung. […]" Diese Eingabe wurde sinngemäss als Gesuch zur Verschiebung der Hauptver- handlung vom 22. Januar 2025 entgegengenommen. Eine Ladungsabnahme er- folgte nicht. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde die Beklagte darauf hinge- wiesen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit und damit ein zureichender Verschie- bungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei, da sich dem Attest kein medizini- scher Grund entnehmen lasse, und es sich dem Gericht auch nicht erschliesse, weshalb die Beklagte genau für einen Tag, nämlich für den Verhandlungstag, ver- handlungsunfähig sein sollte, wenn sie doch noch am Vortag der Hauptverhand- lung, nämlich am 21. Januar 2025, um 14:15 Uhr, persönlich bei der Gerichtskanz- lei erschienen sei. Der Beklagten wurde daher eine einmalige Nachfrist angesetzt, um sich im Sinne dieser Erwägungen schriftlich zu äussern bzw. schriftlich den Grund für eine Verschiebung der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 einge- hend darzutun und zu belegen, sowie um eine schriftliche Erklärung zur Entbindung von Prof. Dr. med. E._____ vom Berufsgeheimnis gegenüber dem hiesigen Einzel- gericht einzureichen (vgl. act. 21). Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 (gemeint wohl
4. Februar 2025) stellte die Beklagte - zusammen mit der Rechtsauskunft G._____
- ein Gesuch um Fristerstreckung um "weitere 10 Tage", da die Beklagte Prof.
- 7 - Dr. med. E._____ kontaktieren müsse, um ein entsprechendes Verhandlungsunfä- higkeitszeugnis zu beantragen, was erfahrungsgemäss einige Tage dauere (vgl. act. 24). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde das entsprechende Fristerstre- ckungsgesuch abgewiesen. Dies insbesondere mit der Begründung, dass die ent- sprechende Frist gar nicht erst zur Einholung eines Verhandlungsunfähigkeitszeug- nisses angesetzt worden sei. Die Beklagte wurde daher auf die Bedeutung der mit Verfügung vom 22. Januar 2025 angesetzten Nachfrist hingewiesen, und ihr wurde eine einmalige Notfrist angesetzt (vgl. act. 25). 1.3. Die (mittlerweile mandatierte) Rechtsvertretung der Beklagten führt in ih- rer innert Notfrist erstatteten Stellungnahme vom 11. Februar 2025 - unter Beilage einer schriftlichen Erklärung zur Entbindung von Prof. Dr. med. E._____ vom Be- rufsgeheimnis gegenüber dem hiesigen Einzelgericht (vgl. act. 29) - im Wesentli- chen Folgendes aus: Die Beklagte habe Ende September 2024 die Diagnose Darmkrebs erhalten und sich am 7. November 2024 einer Operation zur Entfernung des Dickdarms unter- ziehen müssen. Nach der Operation sei die Beklagte 10 Tage hospitalisiert geblie- ben und danach in einen dreiwöchigen Reha-Aufenthalt gewechselt. Nach dem Reha-Aufenthalt habe die Beklagte mit einer Chemotherapie begonnen, die bis heute andauere. Über diese Tatsachen habe die Beklagte das Gericht telefonisch und frühzeitig informiert. Am 21. Januar 2025, einen Tag vor der anberaumten Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 habe die Beklagte persönlich das Ver- handlungsunfähigkeitszeugnis, welches ihr behandelnder Arzt, Prof. Dr. med. E._____, Klinik D._____, für sie ausgestellt habe, überbracht. Diesem Attest sei zwar kein explizit genannter medizinischer Grund zu entnehmen. Der Arzt sei auf- grund seines Berufsgeheimnisses wohl aber auch nicht befugt gewesen, gegen- über Dritten mehr Informationen als die Verhandlungsunfähigkeit der Beklagten zu attestieren. Das Verhandlungsunfähigkeitszeugnis sei bestimmungsgemäss nur für den Verhandlungstag ausgestellt worden. Die gesundheitlich sehr angeschlagene Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und ihre Position gehörig zu verteidigen. Sie habe sich von der Operation noch nicht richtig erholt, und zusätzlich sei sie durch die Chemotherapie stark ge-
- 8 - schwächt gewesen. Sie sei den ganzen Dezember und Januar krank und deshalb auch nicht der Lage gewesen, sich gehörig auf die Verhandlung vorzubereiten. Aus der Tatsache, dass die Beklagte am Tag vor der Hauptverhandlung in der Lage gewesen sei, ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis am Kanzleischalter abzuge- ben, lasse sich nicht ableiten, dass sie gleichzeitig in der Lage gewesen wäre, als Beklagte an einer anspruchsvollen, kräfteraubenden Gerichtsverhandlung teilzu- nehmen (vgl. act. 27 Rz. 1 ff.). 1.4. Auf eine vorgängige Zustellung der letztgenannten Eingabe an die Ge- genseite konnte verzichtet werden. Ein zureichender Grund, welcher zu einer Ver- schiebung der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 gereichen könnte, liegt nämlich nicht vor. Dies aus folgenden Gründen: 1.4.1. Wie die Beklagte mit Verfügung vom 22. Januar 2025 bereits hingewie- sen wurde, war es dem Gericht nicht gestattet, ohne glaubhaft gemachten Grund die Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 zu verschieben. Die Umstände warfen nämlich Fragen auf, für welche Erklärungsbedarf bestand. So überbrachte die Be- klagte am Vortag der Hauptverhandlung persönlich ein Attest von Prof. Dr. med. E._____, aus welchem sich indessen kein medizinischer Grund entnehmen liess. Es erschloss sich daher nicht, weshalb am darauffolgenden Tag gleichwohl von einer Verhandlungsunfähigkeit ausgegangen werden sollte. Dies vermochte die - mittlerweile - anwaltlich vertretene Beklagte nun auch mit ihrer Stellungnahme nicht zu erklären. So lässt die Beklagte lediglich pauschal ausführen, dass sich aus dem persönlichen Überbringen des betreffenden Attests nicht ableiten liesse, dass sie gleichzeitig in der Lage gewesen wäre, an einer anspruchsvollen, kräfteraubenden Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Freilich spricht dieser Umstand aber genau da- für (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU170009-O vom 10. März 2017, Erw. 2 [in welchem erwogen wird, dass eine Verhandlungsunfähigkeit nicht vorliege, wenn trotz eines Augenleides jemand in der Lage sei, drei Tage vor der Verhandlung ein Verschiebungsgesuch und einen Tag danach ein Arztzeugnis per- sönlich bei der Schlichtungsbehörde vorbeizubringen]), und es wäre deshalb nun an der Beklagten gelegen, sich diesbezüglich eingehend zu erklären, was sie in- dessen nicht tat (siehe dazu sogleich [Erw. I./1.4.2]). Und soweit die Beklagte vor-
- 9 - bringen lässt, dass Prof. Dr. med. E._____ aufgrund seines Berufsgeheimnisses wohl auch nicht befugt gewesen sei, mehr Informationen als die Verhandlungsun- fähigkeit zu attestieren, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies in der Verantwor- tung der Beklagten selbst lag, hätte sie Prof. Dr. med. E._____ hierfür doch jeder- zeit, mithin auch im Zeitpunkt der Ausstellung des betreffenden Attests vom Berufs- geheimnis entbinden können. 1.4.2. Als Verschiebungsgrund lässt die Beklagte mehrmals auf ihren Gesund- heitszustand hinweisen. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass es zutrifft, dass sich die Beklagte am 15. Oktober 2024 und am 6. November 2024 telefonisch beim Ge- richt wegen ihres Gesundheitszustandes gemeldet hatte (vgl. act. 6; act. 10). Das Gericht nahm die von der Beklagten geschilderten Umstände durchaus ernst und ist dem auch - soweit es die Zivilprozessordnung unter Beachtung des Beschleuni- gungsgebots bei vereinfachten Verfahren zuliess (vgl. BGE 146 III 297, E. 2.4) - nachgekommen. So ist denn auch erst mit Vorladung vom 10. Dezember 2024 (also unter Berücksichtigung der von der Beklagten mitgeteilten Operation und des Reha-Aufenthalts) zur Hauptverhandlung auf den 22. Januar 2025 geladen wor- den. Der Beklagten wurde die entsprechende Vorladung am 19. Dezember 2024 zugestellt (vgl. act. 14/2). Einwände dagegen wurden nicht erhoben. Die Beklagte lässt nun ausführen, dass sie sich von der Operation noch nicht richtig erholt habe, von der Chemotherapie stark geschwächt gewesen und den ganzen Dezember und Januar krank und deshalb auch nicht der Lage gewesen sei, sich gehörig auf die Verhandlung vorzubereiten. Das genügt nicht. Einerseits zeigen diese Vorbringen nämlich, dass es der Beklagten somit darum ging, dass sie sich trotz des bereits seit Oktober 2024 rechtshängigen Verfahrens - und auch nachdem die Vorladung über einen Monat vor dem Verhandlungstermin versandt und zugestellt worden war
- nicht auf die Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 vorbereitet hatte. Dazu dient eine Verschiebung einer Verhandlung aber nicht. Und andererseits lässt die Be- klagte damit im Grunde genommen eine längere Krankheit behaupten. Indessen sind die diesbezüglichen Ausführungen wiederum unspezifisch. Der Gesundheits- zustand ist mit diesen abstrakten Vorbringen ("noch nicht richtig erholt", "stark ge- schwächt", "krank") nämlich nach wie vor unklar geblieben, und insbesondere ist auch gänzlich unerklärt geblieben, ob und inwieweit dies zu einer Verhandlungsun-
- 10 - fähigkeit für den Verhandlungstag, also den 22. Januar 2025, geführt haben soll. Das blosse Vorbringen, wonach die Beklagte nicht in der Lage gewesen sein soll, an einer "anspruchsvollen, kräfteraubenden" Gerichtsverhandlung teilzunehmen, vermag bei Weitem nicht zu genügen. Ohnehin hätte die Beklagte, wenn sie doch mit einer längeren Krankheit argumentieren will, anderweitige Möglichkeiten finden müssen und können, für die Wahrung ihrer Rechte im Verfahren - beispielsweise mittels einer Mandatierung einer Rechtsvertretung (wie sie es ja zwischenzeitlich auch tat) -, besorgt zu sein. Dies wäre der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. 1.4.3. Wie gesehen, ist somit - nach wie vor - weder der Gesundheitszustand noch der medizinische Grund, welcher zu einer Verhandlungsunfähigkeit am
22. Januar 2025 geführt haben soll, dargetan worden. Es genügt nun nicht, wenn die Beklagte ausführen lässt, dass das Gericht hierzu Prof. Dr. med. E._____ be- fragen könne. In erster Linie wäre es nämlich an der Beklagten selbst gelegen, ihren Gesundheitszustand darzutun. So wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2025 denn auch Frist angesetzt, um sich im Sinne der Erwägungen gemäss Verfügung vom 22. Januar 2025 schriftlich zu äussern bzw. schriftlich den Grund für eine Ver- schiebung der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 eingehend darzutun und zu belegen, sowie (also kumulativ) um eine schriftliche Erklärung zur Entbindung von Prof. Dr. med. E._____ vom Berufsgeheimnis gegenüber dem hiesigen Einzelge- richt einzureichen. Letzteres diente damit allenfalls der Verifizierung von Ersterem. Da die Verhandlungsfähigkeit indessen bereits nicht rechtsgenügend dargetan wurde, liegt es nun nicht am Gericht, dies mittels eigener Nachforschung bei Prof. Dr. med. E._____ nachzuholen. 1.4.4. Nach dem Gesagten liegt somit kein zureichender Grund für eine Ver- schiebung der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2025 vor. Das beklagtische Ge- such vom 21. Januar 2025 um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 22. Ja- nuar 2025 ist daher (nachträglich) abzuweisen.
2. Unentschuldigtes Nichterscheinen zur Hauptverhandlung vom 22. Ja- nuar 2025
- 11 - Da das beklagtische Gesuch vom 21. Januar 2025 um Verschiebung der Haupt- verhandlung vom 22. Januar 2025 (nachträglich) abzuweisen ist, ist die Beklagte somit zur betreffenden Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
3. Säumnisfolgen Die Parteien wurden in der Vorladung vom 10. Dezember 2024 ausdrücklich auf die Folgen eines allfälligen unentschuldigten Nichterscheinens zur Hauptverhand- lung (Säumnisandrohung) hingewiesen. Nachdem die Beklagte zur Hauptverhand- lung vom 22. Januar 2025 unentschuldigt nicht erschienen ist, kann das Verfahren gemäss Art. 245 Abs. 1 aZPO mit den entsprechenden Säumnisfolgen fortgeführt bzw. abgeschlossen werden (die neugefasste, seit dem 1. Januar 2025 in Kraft ge- tretene Bestimmung von Art. 245 Abs. 1 ZPO findet auf hängige Verfahren keine Anwendung [siehe dazu Art. 407f ZPO]). Folge dieser Säumnis ist im Wesentli- chen, dass die Beklagte ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast unwiderruf- lich nicht nachgekommen ist. Mit anderen Worten hat die Beklagte somit die kläge- rischen Vorbringen nicht bestritten (siehe dazu Erw. II./2 f.).
4. Berichtigung der Parteibezeichnung Wie in der Verfügung vom 22. Januar 2025 bereits festgehalten, wurde als Kläger- schaft im Rubrum zunächst das "Alterswohnheim C._____" aufgenommen. Aus den Akten geht indessen klar - mithin ohne Zweifel über die Identität - hervor, dass korrekterweise der Verein "A._____" die klagende Partei (also der Kläger) ist. Das ist offensichtlich und daher - der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017, E. 3.2 m.w.H.) - von Amtes wegen zu berichtigen, was bereits mit Verfügung vom 22. Januar 2025 entsprechend vorgenommen wurde.
5. Eintretensvoraussetzungen 5.1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Zürich ist gegeben; die Beklagte hat ihren Wohnsitz in Zürich, und der Streitwert liegt unter CHF 30'000.– (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO und § 24 lit. a GOG). Ein Schlichtungsverfahren wurde durchgeführt, und die Klage wurde innert der
- 12 - Dreimonatsfrist ab Zustellung der Klagebewilligung vom 14. Juni 2024 - unter Be- rücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO (15. Juli bis und mit 15. August) - eingereicht (vgl. act. 3). Der Kostenvorschuss ist innert Frist geleistet worden (vgl. act. 7; act. 12). 5.2. Nebst der Forderung in der Höhe von CHF 12'676.– macht der Kläger in seinem Rechtsbegehren die Kosten für die entsprechende Eintreibung in der Höhe von gesamthaft CHF 921.80 geltend. Hierzu reichte er eine Aufstellung ins Recht (vgl. act. 19). Demgemäss setzt sich letzterer Betrag wie folgt zusammen: CHF 108.30 (Verfügung, 15.01.2024), CHF 197.60 (Kosten, 06.12.2023), CHF 103.30 (Zahlungsbefehl, 06.12.2023), CHF 5.– (Zustellkosten, 15.01.2024), CHF 147.60 (Zahlungsbefehl, 03.07.2023), CHF 20.– (Auskunft, 20.11.2023) und CHF 340.– (Klagebewilligung). 5.2.1. Ein Gläubiger hat bei (mindestens teilweise) erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Er ist des- halb berechtigt, von den Zahlungen der Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Das bedeutet, dass die Betreibungskosten zur Schuld geschlagen und von der Schuldnerin zu- sätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen wurde, zu bezahlen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechtsvorschlags als überflüssig (vgl. BGE 144 III 360, E. 3.6.2 m.H.). Folglich be- darf es für den Ersatz der Betreibungskosten auch keiner Verpflichtung mittels ei- nes angehobenen Zivilprozesses, womit es diesbezüglich an einem schutzwürdi- gen Interesse fehlt. 5.2.2. Bei den geltend gemachten Kosten in der Höhe von CHF 921.80 handelt es sich - abgesehen von den Kosten der Klagebewilligung in der Höhe von CHF 340.– - um Betreibungskosten bzw. um Kosten, welche damit im Zusammen- hang stehen. Soweit diese Kosten im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 10 stehen, fehlt es diesbezüglich im vorliegenden Zivil- prozess - wie gesehen (siehe Erw. I./5.2.1.) - an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb insoweit auf die Klage nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist
- 13 - diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Betreibungskosten in der Höhe von CHF 108.30 zweimal aufgeführt sind (CHF 108.30 [Verfügung, 15.01.2024] = CHF 103.30 [Zahlungsbefehl, 06.12.2023] + CHF 5.– [Zustellkosten, 15.01.2024]). Bei den im Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2023 unter Ziff. 2 aufgeführten Kos- ten in der Höhe von CHF 197.60 (wohl eher CHF 147.60 [vgl. act. 4/9-11]) handelt es sich indessen offenbar um Kosten, welche der ersten (erfolglosen) Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 entstammen, lassen sich diese Kosten dem Betreibungsbegehren vom 27. Juni 2023 nämlich noch gar nicht entnehmen (vgl. act. 4/12). Da diese Kosten zusätzlich als Forderung geltend gemacht werden und ausserhalb der dem vorliegenden Zivilprozess zugrundeliegenden Betreibung Nr. 1 stehen, unterliegen diese entsprechend der materiellen Beurteilung (siehe dazu Erw. II./4). De Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 340.– (vgl. act. 3) stellen Gerichtskosten dar, und sind gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO diesen zuzu- schlagen (siehe dazu Erw. I./7.1). Diese Kosten sind nicht Teil des Rechtsbegeh- rens. Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auch diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten.
- 14 - 5.3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. 5.4. Nach dem Gesagten ist auf die Klage insoweit nicht einzutreten, als sie sich auf die Kosten gemäss Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 10 bzw. auf damit im Zusammenhang stehende Kosten sowie auf die Kosten für das Schlichtungsverfahren bezieht. Im Übrigen ist gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO auf die Klage einzutreten.
6. Zivilprozessuale Grundsätze Vorliegend gelangen die Dispositionsmaxime sowie der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Dispositionsmaxime besagt, dass es Sache des Klägers ist, den Streitgegenstand zu definieren. Das Gericht darf diesen nicht von sich aus auf nicht geltend gemachte Punkte ausdeh- nen (vgl. BGE 143 III 520, E. 8.1). Das Gericht ist grundsätzlich an die Rechtsbe- gehren des Klägers gebunden; es darf nicht mehr zusprechen, als der Kläger ver- langt, und nicht weniger, als von der Beklagten anerkannt ist (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_378/2022 vom 30. März 2023, E. 4.2). Der Verhand- lungsgrundsatz besagt, dass die rechtssuchende Partei die Tatsachen zu behaup- ten und zu beweisen hat, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleitet. Das Gericht darf einen Entscheid nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen. Somit obliegt den Parteien die Behauptungslast. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine prozessuale Obliegenheit, deren Un- terlassung zu einem prozessualen Nachteil führt, indem die betreffende Tatsache im Prozess unberücksichtigt bleibt. Die Sachvorbringen müssen umfassend, detail- liert, in Einzeltatsachen gegliedert und klar dargelegt werden, damit die Gegenpar- tei Stellung nehmen und darüber Beweis abgenommen werden kann (vgl. WILLI- SEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2025, Art. 221 N. 27).
- 15 - II. Materielles
1. Gegenstand der materiellen Beurteilung Gegenstand der materiellen Beurteilung ist die vom Kläger gegen die Beklagte gel- tend gemachte Forderung in der Höhe von CHF 12'676.– sowie von CHF 197.60 zuzüglich Verzugszins von 3 % seit 29. März 2023.
2. Sachverhalt Folgender wesentlicher Sachverhalt ist schlüssig, unbestritten und lässt sich mit den eingereichten Urkunden in Einklang bringen (vgl. Prot. S. 5 ff.; act. 4/1-18; act. 19; act. 20): 2.1. Die Beklagte war von Ende Dezember 2022 bis Mitte März 2023 im Al- terswohnheim C._____. Sie trat aufgrund der Notlage, dass sie keine Wohnung hatte, an den Kläger heran. Sie war eine untypische Bewohnerin, weil ihr Alter viel geringer war, wie das von einem durchschnittlichen Bewohner. Das Durchschnitts- alter der Bewohner beträgt 88 Jahre. Die Beklagte ist zwar wesentlich jünger, die Zimmer standen ihr aber zur Verfügung. Darüber wurde die Beklagte aufgeklärt. Da die Beklagte nicht pflegebedürftig war, war sie in der Betreuungsstufe 0. Diese Stu- fen orientieren sich an der Betreuungsbedürftigkeit der Bewohner. Die Beklagte brauchte keine Pflege und genoss einfach den Betreuungs- und Hotellerie-Service. Die Pensionspauschale beinhaltet das Wohnen, die volle Verpflegung, die Reini- gung der Zimmer und den Waschservice für die eigene Wäsche. Zusätzlich zu die- sem Preis gibt es noch eine Betreuungs- und Pflegetaxe. Diese Kosten kamen noch zu den CHF 160.– bzw. CHF 170.– pro Tag für die Pensionspauschale dazu und umfassten im Prinzip alle Veranstaltungen im Haus, z.B. Gedächtnistraining oder Turnen. Mit der Betreuungstaxe werden auch die Kosten für den 24/7-Notfalldienst und den Empfangsdienst abgedeckt. Es handelt sich um einen Grundbetrag, den jeder Bewohner im Haus bezahlt, ungeachtet dessen, was in Anspruch genommen wird.
- 16 - 2.2. Es gab dann relativ schnell Unstimmigkeiten bezüglich der erbrachten Leistungen. Die Beklagte hatte das Service-Personal stark unter Druck gesetzt, we- gen der Verpflegung reklamiert und moniert, dass ihre Wünsche und Vorgaben nicht beachtet würden. Diese Vorfälle, welche auch von den anderen Bewohnern wahrgenommen wurden, sorgten für Unruhe. Nach mehreren Gesprächen einigten sich die Parteien dann darauf, alles zu reduzieren, sodass die Beklagte nur noch das Wohnen und einen Teil der Betreuung bezahlen musste. Grundsätzlich gibt es nur Reduktionen, wenn ein Bewohner komplett abwesend ist, zum Beispiel im Spi- tal oder in den Ferien. In diesem Fall einigte sich der Kläger mit der Beklagten aber darauf, eine gemeinsame Lösung zu finden und der Beklagten Nachlässe zu ge- währen, damit das Zusammenleben weiterhin möglich blieb. So wurde der Beklag- ten auf den offenen Rechnungen in der Höhe von insgesamt CHF 12'767.– bereits ein Nachlass von rund CHF 1'000.– gewährt, in der Annahme, dass das der ge- meinsame Nenner wäre. 2.3. Dem Kläger ist dann klar geworden, dass er keine Einigung mit der Be- klagten finden wird. Die Beklagte beanstandete Leistungen als nicht erbracht und forderte das Personal sehr. Es war kein gutes Zusammenleben mehr möglich. Auf- grund der verhärteten Fronten entschied sich der Kläger dann, das Vertragsverhält- nis aufzulösen, nicht zuletzt auch, weil die Beklagte im Vergleich zu den anderen Bewohnern nicht schutzbedürftig war. Da einziges Anliegen der Beklagten das Wohnen war, hätte sie ohne Weiteres in einem Hotel, in einer Wohnung oder in einer Alterswohnung wohnen können. Die Notwendigkeit, in einem Alterswohnheim zu wohnen, lag nicht vor. Der Kläger kündigte im Januar 2023 dann der Beklagten auf Ende Februar 2023. Die Kündigung erging schriftlich. Die Beklagte war eine Kurzaufenthalterin. Für diese gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen. Daraufhin wandte sich die Beklagte per E-Mail mit einer Beschwerde an den Vorstand und teilte ihre Notsituation mit. Der Beklagten wurde dann noch eine Frist für weitere zwei Wochen gewährt, sodass sie statt Ende Februar erst Mitte März 2023 auszie- hen musste. Die Beklagte ist dann auch ausgezogen. Sie war aber nach ihrem Austritt nicht mehr bereit, die offenen Rechnungen zu bezahlen.
- 17 -
3. Würdigung 3.1. Es steht fest, dass mit dem von beiden Parteien unterzeichneten Pensi- onsvertrag ein gültiger Vertrag geschlossen wurde. Zur Verfügung gestellt wurde der Beklagten dabei eine möblierte Wohneinheit (Nr. …) mit TV-Anschluss, ein Pflegebett sowie ein Schrank im Kellergeschoss. Es gab sodann den 24/7-Notfall- sowie den Empfangsdienst. Weiter hatte die Beklagte Anspruch auf volle Verpfle- gung, auf Reinigung ihres Zimmers und auf den Waschservice. Die Mitbenützung sämtlicher Aufenthalts- und Freizeiträume war ihr ebenso erlaubt. Im Gegenzug wurde eine Pensionspauschale (CHF 160.– pro Tag bzw. ab dem 1. Januar 2023 CHF 170.– pro Tag) sowie die sich nach der Betreuungsbedürftigkeit richtende Be- treuungs- und Pflegetaxe gemäss Taxordnung vereinbart (vgl. Prot. S. 5 ff.; act. 4/18; act. 20). 3.2. Beim entsprechenden Pensionsvertrag (auch Heimvertrag oder Beher- bergungs- und Betreuungsvertrag genannt) handelt es sich rechtlich um einen ge- mischten Vertrag (sog. Innominatkontrakt). Das Vertragsverhältnis erschöpft sich nämlich nicht nur in der Gebrauchsüberlassung der möblierten Wohneinheit Nr. …, sondern erstreckt sich in massgeblicher Weise auf zusätzliche Sach- und Dienst- leistungen, wie Pflegebett, 24/7-Notfalldienst, Empfangsdienst, volle Verpflegung, Reinigung, Waschservice, Mitbenützung sämtlicher Aufenthalts- und Freizeiträume und weitere Leistungen, welche individuell und je nach Bedarf in Anspruch genom- men werden können. Der Umstand, dass die Beklagte die Betreuungsstufe 0 hatte, ändert daran nichts. Denn massgebend ist das Angebot der Betreuungsstufen an sich, also die Dienstleistung, die entsprechende Betreuung je nach Bedürftigkeit individuell anzubieten und auch anzupassen. Diese Sach- und Dienstleistungen, welche in Sachen Infrastruktur einen hohen Aufwand (mithin auch in Kostenfragen) erfordern, übertreffen damit die Gebrauchsüberlassung der Wohngelegenheit deut- lich (vgl. etwa SVIT-Kommentar, Das Schweizerische Mietrecht, 5. Aufl., Zü- rich/Genf 2025, Vorbem. zu Art. 253-274g OR N. 42). Das Element der Miete tritt damit in den Hintergrund, weshalb es sich somit auch nicht lediglich um einen Ver- trag über eine Alterswohnung handelt. Die mietrechtlichen Bestimmungen finden daher keine Anwendung. Vielmehr stehen die auftragsrechtlichen Elemente ge-
- 18 - mäss Art. 394 ff. OR (Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner) im Vordergrund (vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivil- kammer NG110007-O, Erw. III./2 m.w.H. und m.w.N., bestätigt mit Urteil des Bun- desgerichts 4A_113/2012 vom 13. November 2012 [mp 2/13 S. 103 ff.]). Es ist da- her zutreffend, dass der Kläger im genannten Pensionsvertrag klarstellte, dass es sich nicht um einen Mietvertrag handelt, die Pensionstaxe keinen Mietzins darstellt und die Kündigungsschutzbestimmungen bei Wohnräumen sowie die Bestimmun- gen über die Erstreckung von Mietverhältnissen nicht anwendbar sind (vgl. act. 4/18 Ziff. 13). 3.3. Da das Auftragsrecht gilt, muss folglich zwingend Art. 404 OR, nämlich die jederzeitige freie Widerrufbarkeit, zur Anwendung gelangen. Dieses jederzeitige Widerrufsrecht und die Möglichkeit zu kündigen gemäss Art. 404 Abs. 1 OR kann beim Auftrag vertraglich nicht eingeschränkt und genauso wenig wegbedungen werden (vgl. dazu etwa BREITSCHMID/STECK/WITTWER, in: FamPra.ch 2009, Heim- vertrag, 2009, S. 867-897). Gleichwohl hat der Kläger der Beklagten eine Kündi- gungsfrist gewährt und das Auszugsdatum zugunsten der Beklagten bis Mitte März 2023 hinausgeschoben. Die Beklagte ist sodann auch ausgezogen. 3.4. Vorliegend besteht der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten darin, dass die Beklagte unbestritten - und wie sich den entsprechenden Rechnun- gen entnehmen lässt (vgl. act. 4/15-17) - vom 30. Dezember 2022 bis zum Aus- zugsdatum am 13. März 2023 beim Kläger beherbergt und betreut war, und hierfür gemäss Art. 394 Abs. 3 OR eine Vergütung schuldet. Gemäss Pensionsvertrag so- wie der Taxordnung steht fest, - was ebenso unbestritten ist -, dass die Beklagte somit eine Pensionspauschale in der Höhe von CHF 160.– pro Tag bzw. ab 1. Ja- nuar 2023 in der Höhe von CHF 170.– pro Tag zu leisten hatte. Hinzu kam die Betreuungstaxe in der Höhe von CHF 15.– pro Tag. Aus den Rechnungen, nämlich der Rechnung vom 3. Februar 2023 (Rechnungs-Nr. 12301003), der Rechnung vom 8. Februar 2023 (Rechnungs-Nr. 12301095) und der Rechnung vom 14. März 2023 (Rechnungs-Nr. 12302097) geht hervor, dass der Kläger der Beklagten di- verse Reduktionen gewährte (vgl. act. 4/15-17). So wurde der Beklagten für den gesamten Januar 2023 lediglich die Pensionspauschale in der Höhe von
- 19 - CHF 160.– pro Tag (anstatt CHF 170.– pro Tag) in Rechnung gestellt (vgl. act. 4/15). Weiter wurden der Beklagten Reduktionen von CHF 10.– pro Tag betref- fend die Pensionspauschale bzw. CHF 12.– pro Tag für nicht bezogene Mahlzeiten gewährt (vgl. act. 4/16-17). Der sich aus diesen nachvollziehbaren Rechnungen er- gebende Betrag ergibt die vom Kläger geltend gemachte - und offene - Forderung in der Höhe von CHF 12'676.–. Gründe, weshalb dieser Anspruch nicht bestehen sollte, sind keine ersichtlich. Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger diesen Betrag in der Höhe von CHF 12'676.– zu bezahlen.
4. Kosten betreffend die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 Was die weiter vom Kläger geltend gemachten Kosten betreffend die erste (erfolg- lose) Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 4 in der Höhe von CHF 197.60 (wohl eher CHF 147.60 [vgl. act. 4/9-11]) betrifft, so ist diesbezüglich die Klage ab- zuweisen. Abgesehen davon, dass diese Kosten nicht begründet wurden, fallen solche Kosten, nämlich Betreibungskosten für eine versuchte oder unwirksam vor- genommene Zustellung des Zahlungsbefehls - wenn der Gläubiger zum Beispiel die Schuldnerin an ihrem früheren statt an seinem gegenwärtigen Wohnort betrie- ben hat - ohnehin zulasten des Gläubigers (vgl. EMMEL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 68 N. 18).
5. Verzugszins 5.1. Der Kläger beantragt sodann Verzugszins. Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR beträgt der Verzugszins 5 %. Zwingend ist dies nicht. Beim Vorbehalt gemäss Art. 104 Abs. 1 OR geht es darum, dass ein Verzugszins von 5 % gefordert werden kann, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse (bspw. Darlehenszinse) weniger be- tragen. Freilich steht es dem Kläger - gemäss seiner Disposition - somit offen, we- niger zu beantragen. Da der Verzugszins im Rechtsbegehren betragsgemäss nicht ausgewiesen zu werden braucht, schadet es auch nicht, dass der Kläger anfänglich noch Verzugszins von 2 % anstatt 3 % verlangte; eine solche Anpassung ist ohne Weiteres zulässig.
- 20 - 5.2. In Verzug ist die Schuldnerin dann, wenn die Forderung fällig ist, also wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Zahlung zu fordern. Grundsätzlich ist eine Mahnung erforderlich. Auf eine solche kann allerdings gemäss Art. 108 OR unter anderem dann verzichtet werden, wenn sich die Schuldnerin ausdrücklich weigert, den entsprechenden Betrag zu leisten. Da die Beklagte - gemäss unbestrittener Sachdarstellung - nach ihrem Austritt nicht mehr bereit war, die offenen Rechnun- gen zu bezahlen, ist folglich von einer Weigerung auszugehen. Auf eine Mahnung konnte unter diesen Umständen somit verzichtet werden. Die Forderung ist ent- sprechend per Auszugsdatum, welches der Kläger aus Kulanz auf Mitte März 2023 aufgeschoben hatte, fällig geworden. Folglich kann - wie vom Kläger beantragt - der entsprechende Verzugszins von 3 % ohne Weiteres seit 29. März 2023 zuge- sprochen werden.
6. Beseitigung des Rechtsvorschlags 6.1. Der Kläger beantragt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2023). 6.2. Die Gläubigerin kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter anderem auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 125 III 45, E. 3b). 6.3. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 18. Dezember 2023 zuge- stellt. Das Schlichtungsgesuch (welches für die vorliegende Klage Rechtshängig- keit begründete [Art. 62 Abs. 1 ZPO]), um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, wurde am 18. März 2023 und damit innerhalb eines Jahres eingereicht. Aufgrund dessen ist der Rechtsvorschlag grundsätzlich zu beseitigen. Der Kläger machte im Zahlungsbefehl eine Forderung in der Höhe von CHF 12'676.– zuzüglich Zins von 2 % seit 29. März 2023 sowie Kosten von CHF 197.60 geltend. Die Forderung ist - wie gesehen - im Umfang von CHF 12'676.– zuzüglich Zins von 3 % seit 29. März 2023 begründet (siehe Erw. II./3-5). Da die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht über das hinausgehen kann, was im Zahlungsbefehl gefordert wurde, ist der
- 21 - Rechtsvorschlag somit im Umfang von CHF 12'676.– zuzüglich Zins von 2 % seit
29. März 2023 aufzuheben.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen / unentgeltliche Rechtspflege 7.1. Es rechtfertigt sich vorliegend von einem Streitwert in der Höhe von CHF 12'676.– auszugehen und die Gerichtsgebühr - in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG - auf CHF 2'125.– festzusetzen. In Anbetracht des- sen und da das Nichteintreten im Mehrumfang im Verhältnis ohnehin nur unbedeu- tend ins Gewicht fällt, sind der Beklagten als unterliegende Partei sämtliche Ge- richtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO sind den Gerichtskosten auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 340.– (vgl. act. 3) zuzuschlagen. Sie wurden bereits vom Kläger bezahlt. Ausgangsgemäss hat die Beklagte dem Kläger diese Kosten zurückzuerstatten. Der Kläger hat für die Gerichtsgebühr einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'125.– geleistet. Diese ist aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wofür dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Be- klagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist hierzu entsprechend zu verpflichten. Eine Parteientschädigung wurde vom Kläger ausdrücklich nicht be- antragt. 7.2. Die Beklagte liess mit Eingabe vom 11. Februar 2025 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeistän- dung stellen (vgl. act. 27 S. 1). 7.2.1. Art. 117-119 ZPO statuiert die Möglichkeit zur Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege als Nothilfe, bei welcher der Staat (mit Ausnahme einer allfällig zuzusprechenden Parteientschädigung an die Gegenseite) einstweilen - und unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht - die anfallenden Prozesskosten ganz oder teilweise übernimmt. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt vor- aus, dass die gesuchstellende Partei mittellos und ihre Rechtsbegehren/An- träge/Gesuche nicht aussichtslos sind. Anwendung findet das summarische Ver- fahren, was bedeutet, dass grundsätzlich klar formulierte, schriftlich begründete Gesuche (bzw. Eventualgesuche) eingereicht werden müssen (vgl. dazu bspw. Ur-
- 22 - teil des Obergerichts des Kantons Zürich PC170014-O vom 15. September 2017, Erw. III./4.1. und 4.2. mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich eine Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur auf die Zukunft (vgl. BGE 122 I 203, E. 2e-f). 7.2.2. Wie gesehen, unterliegt die Beklagte vollumfänglich. Infolge Aussichts- losigkeit ist daher bereits deshalb das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung - welches ohnehin auch nicht- begründet wurde - abzuweisen. Das Einzelgericht verfügt:
1. Das beklagtische Gesuch vom 21. Januar 2025 um Verschiebung der Haupt- verhandlung vom 22. Januar 2025 wird (nachträglich) abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. verfügt weiter:
1. Das beklagtische Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
3. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Fristenstillstände gelten nicht. verfügt weiter:
1. Auf die Klage wird, soweit sie sich auf die Kosten gemäss Betreibung Nr. 1
- 23 - des Betreibungsamtes Zürich 10 bzw. auf damit im Zusammenhang stehende Kosten sowie auf die Kosten für das Schlichtungsverfahren bezieht, nicht ein- getreten.
2. Über die Kostenfolgen wird im Erkenntnis befunden.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. und erkennt sodann:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 12'676.– zuzüglich Zins zu 3 % seit 29. März 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2023) wird im Umfang von CHF 12'676.– zuzüglich Zins zu 2 % seit 29. März 2023 aufgehoben.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'125.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten (Gerichtsgebühr und die Kosten des Schlichtungsverfah- rens in der Höhe von CHF 340.–) werden vollumfänglich der Beklagten aufer- legt. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 2'125.– wird aus dem vom Klä- ger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 2'125.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 340.– zu ersetzen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, unter Beilage der Doppel von act. 27, act. 28 und act. 29 die Rechtsvertretung der Beklagten.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der
- 24 - Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 3. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Kariya MLaw N. Blattmann