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FV240104

Erbteilungsklage

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-05-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Am tt.mm.2022 verstarb der Erblasser, C._____, zuletzt wohnhaft gewesen an der D._____-strasse 1, in … Zürich. Der Erblasser hinterliess die Klägerin und die Beklagte als einzige gesetzliche und pflichtteilsgeschützte Erbinnen (act. 4/1).

E. 1.1 Die Gerichtskosten sind von Amtes wegen festzusetzen und zu verteilen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie umfassen unter anderem die Entscheidgebühr sowie die Kosten für das Schlichtungsverfahren (Art. 95 Abs. 2 lit. a und b ZPO) und werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangspunkt für die Festlegung der Entscheidgebühr bildet der Streitwert. Da der Teilungsanspruch als solcher nicht bestritten ist, ist für die Bestimmung des Streitwerts nicht auf den Bruttowert des Nachlasses, sondern auf den Wert des eingeklagten Erbteils abzustellen (vgl. BGE 127 III 396 E. 1 b cc). Die Klägerin klagte ihren eigenen Erbanteil in Höhe von CHF 27'783.76 ein, womit sich der Streitwert auf ebendiesen Betrag beläuft (act. 2 S. 5). Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von CHF 27'783.76 beträgt die ordentliche Entscheidgebühr

- 27 - CHF 4'500.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten der Schlichtungsverhandlung vom 11. Juli 2024 von CHF 480.– werden zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).

E. 1.2 Die Beklagte unterliegt vorliegend vollständig. Folglich sind ihr die Gerichts- kosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat ge- mäss Beschluss vom 3. September 2024 einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.– geleistet (vgl. act. 6, 8), welcher ihr im vollen Umfang zurückzuer- statten ist.

2. Parteientschädigung

E. 1.3 Sachlich zuständig ist das Einzelgericht für Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG ZH). Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– (Art. 243 ZPO). Der Streitwert bemisst sich bei der Teilungsklage grundsätzlich nach dem Wert des eingeklagten Erbteils. Massgebend ist der Nettowert der Erb- schaft (BSK ZGB II-MINNIG, Art. 604 N 20 f.). Mit Verfügung vom 2. August 2023 sowie mit öffentlichem Inventar vom 5. Juni 2023 wurde festgestellt, dass der Net- tonachlass ("Aktivenüberschuss") CHF 55'567.53 beträgt (act. 4/5, 4/4). Die Klä- gerin begehrt die hälftige Teilung des Nettonachlasses und eine entsprechend aufgeteilte Zuweisung der Aktiven und Passiven, womit sich der Streitwert auf CHF 27'783.76 beläuft (act. 2 S. 2). Somit ist das Einzelgericht sachlich zustän- dig.

- 8 -

E. 1.4 Für Teilungsklagen örtlich zuständig ist der Richter am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 28 ZPO). Der Erblasser war zuletzt an der D._____-strasse 1, in … Zürich wohnhaft (act. 1, 4/1, 4/4, 4/5, 4/6). Das Bezirksgericht Zürich ist somit örtlich zuständig.

2. Voraussetzungen der Erbteilungsklage

E. 2 Mit Testament vom 30. November 2021 setzte der Erblasser – nachdem eine weitere Tochter des Erblassers ohne Nachkommen vorverstorben war – die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte als einzige Erbinnen in dessen Nachlass ein (act. 4/2). Weiter ernannte der Erblasser die E._____ (Schweiz) AG zur Wil- lensvollstreckerin sowie Rechtsanwalt Y._____ und die F._____ ag zu Ersatzwil- lensvollstreckern, welche allesamt das Mandat ablehnten (act. 4/1, 4/2).

E. 2.1 Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten sowie die Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Als Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz notweniger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsent- schädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c).

E. 2.2 Das Gericht setzt die Parteientschädigung anhand der kantonalen Tarife fest (Art. 105 Abs. 1 ZPO, Art. 96 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 27'783.76 und unter Berücksichtigung der Verantwortung, des mutmassli- chen Zeitaufwandes sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von CHF 3'380.– angemessen (§ 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte unterliegt im vorliegenden Verfahren vollum- fänglich und ist daher zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'380.– zu bezahlen.

- 28 - Es wird verfügt:

E. 2.3 Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Klägerin ihre Klagebegrün- dung und beantragte, die Anträge der Beklagten gemäss ihrer Klageantwort voll- ständig abzuweisen. Der von der Beklagten erwähnte Erbteilungsvertrag mit Be- gleitschreiben vom 16. April 2024 (act. 11/2) sei ein aussergerichtlicher Ver- gleichsvorschlag zuhanden der Beklagten gewesen, den sie nicht angenommen habe. Stattdessen habe sie einen eigenhändig abgeänderten und umformulierten Erbteilungsvertrag mit Begleitschreiben vom 3. Mai 2024 retourniert (act. 11/3), der für die Klägerin unannehmbar gewesen sei, da er insbesondere die Schaden- ersatzforderung gegenüber der E._____ bzw. G._____ ausgelassen habe (act. 18 Rz. 11). Eine Einwilligung in eine Erbteilung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (act. 18 Rz. 15). Weiter erläuterte die Klägerin in detaillierter Darstellung, dass der Teilungsvor- schlag der Beklagten jeder Grundlage entbehre (act. 18 Rz. 5, 17 ff.). Bezüglich der Schadenersatzforderung gegen die E._____ bzw. G._____ im Speziellen führte die Klägerin ergänzend an, dass sich die Beklagte den Teilungsvorschlä- gen der Klägerin, wie auch einem gemeinsamen Vorgehen als Erbengemein- schaft konstant verschlossen habe, weil sie einerseits (i) befürchtet habe, von der Klägerin ebenfalls belangt zu werden, da sie es gewesen sei, welche die Vermö- genswerte des Erblassers in mehreren Etappen bei der E._____ abgeholt und den Betrügern ausgehändigt habe, andererseits (ii) sie das Prozessrisiko, na- mentlich die Prozesskosten scheue, welche sie zu tragen nicht in der Lage wäre, wie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege belege. Durch diese Verweige- rungshaltung habe die Beklagte zu verstehen gegeben, auf ihren Anteil am Scha-

- 12 - denersatzanspruch gegen die E._____ bzw. G._____ gemäss Art. 115 OR zu ver- zichten, womit ihr Anteil qua Anspruchsverzicht erloschen sei und ihr entspre- chendes Begehren in der Klageantwort verspätet käme (act. 18 Rz. 19).

E. 2.4 Umstritten sind somit, neben des Abschlusses des Erbteilungsvertrags mit Begleitschreiben von 3. Mai 2024, die im öffentlichen Inventar gelisteten Positio- nen Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 12 unter "III. Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche", sowie Position Nr. 5 unter "Passiven". Darüber hinaus macht die Be- klagte diverse eigene Positionen geltend, welche als Passiven aufzunehmen seien, die weder im öffentlichen Inventar aufgeführt noch von der Klägerin aner- kannt wurden. Eine konkrete Verteilung der gesamten Nachlasspositionen macht die Beklagte nicht geltend und bestreitet denn auch den klägerischen Teilungsvor- schlag – sofern Existenz und Höhe der Positionen nicht divergieren und mit Aus- nahme der Schadenersatzforderung gegen die E._____ bzw. G._____ (Aktivum Nr. 12) – nicht. Die hälftige Berechtigung beider Parteien an dem in seiner Höhe strittigen Nettonachlass wird beiderseits anerkannt.

3. Rechtskraft des öffentlichen Inventars vom 5. Juni 2023 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, bin- nen Monatsfrist ein öffentliches Inventar bei der zuständigen Behörde zu verlan- gen (Art. 580 Abs. 1 und 2 ZGB). Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen (Art. 580 Abs. 1 ZGB). Sodann erfolgt die Inventarisation des Nachlasses, über dessen Aktiven und Passiven ein Verzeichnis anzulegen ist. Dabei fordert die zuständige Behörde Schuldner und Gläubiger des Erblassers durch Rechnungsruf zur Anmeldung ihrer Schulden und Forderungen gegenüber dem Erblasser während der mindestens einen Monat dauernden Auskündungs- frist auf (Art. 582 ZGB; vgl. BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Vor Art. 580 - 592 N 16). Werden Forderungen nicht rechtzeitig angemeldet, tritt für sie die sogenannte Präklusionswirkung ein, d.h. der Gläubiger muss mit dem Untergang seiner For- derung rechnen (BGer 5A_791/2017 E. 3.2). Das erstellte Inventarverzeichnis wird den Erben und den Gläubigern zur Kenntnisnahme aufgelegt. Während oder nach der Auflegung setzt die Behörde den Erben eine Überlegungsfrist an. Diese haben nun auf der Grundlage des Inventar-Verzeichnisses ihren Entscheid über

- 13 - den Erwerb der Erbschaft zu treffen (vgl. BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Vor Art. 580 - 592 N 15). Gibt ein Erbe innert angesetzter Deliberationsfrist keine Erklärung ab, erwirbt er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar (Art. 588 Abs. 2 ZGB). Da je- der Erbe eine persönliche Aufforderung zur Abgabe seiner Erklärung über den Er- werb der Erbschaft erhält, ist ihm zuzumuten, in das Inventar Einsicht zu nehmen (BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Art. 588 N 6). Nach Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar gehen alle Erbschafts- aktiven des Erblassers auf dessen Erben über, gleichgültig, ob sie im Inventar verzeichnet sind oder nicht (ZK-ESCHER, N 2; BK-TUOR/PICENONI, N 2). Dieser un- eingeschränkte Übergang sämtlicher Vermögenswerte steht im Gegensatz zum Übergang der Schulden des Erblassers. Für nicht im Inventar aufgenommene Schulden haftet der Erbe den Gläubigern des Erblassers explizit nicht (Art. 589 Abs. 1 ZGB). Ausnahmen bilden Forderungen, die entweder ohne Schuld des be- treffenden Gläubigers nicht angemeldet worden sind oder zwar angemeldet, aber im Inventar durch die Behörde nicht verzeichnet worden sind (Art. 590 Abs. 2 und 3 ZGB). Für letztere haftet der Erbe trotzdem, jedoch nur soweit er aus der Erb- schaft bereichert ist (BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Art. 589 N 4). Erben haben aber auch zur Kenntnis zu nehmen, dass Dritte dingliche Rechte ihnen gegenüber durchsetzen können, dass sie für Forderungen aus öffentlichem Recht, insb. für Steuern, und für Erbgangsschulden, insb. auch Todesfallkosten, die nicht zu den eigentlichen Schulden des Erblassers gehören, trotz Nichtanmeldung durch die Gläubiger bzw. Nichtaufnahme im Inventar haften (vgl. BGer, 28.5.2014, 5A_241/2014; BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Art. 589 N 4). Infolge Verfügung vom 17. November 2022 des hiesigen Gerichts wurde ein öf- fentliches Inventar vom 5. Juni 2023 per Todestag des Erblassers aufgenommen. Ablauf der Eingabefrist war der 3. Februar 2023 (act. 4/4 Anhang 1). Mit Verfü- gung vom 2. August 2023 wurde den Erbinnen eine Frist zur Ausschlagung des Nachlasses, zur Beantragung der amtlichen Liquidation oder zum Antritt der Erb- schaft – vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar – angesetzt (act. 4/5). Da auch innert Nachfrist dem Gericht keine Erklärung der Beklagten eingegangen ist, wurde erkannt, dass die Erbinnen den Nachlass unter öffentlichem Inventar ange- nommen haben (act. 4/6 Dispositiv Ziff. 1). So erkennt denn auch die Beklagte in

- 14 - dem von ihr beigelegten Erbteilungsvertrag vom 3. Mai 2024, in welchen sie nach eigenem Vorbringen selbst eingewilligt habe, dass die Erbinnen "die Erbschaft un- ter öffentlichem Inventar angetreten [haben]" (act. 11/3). Es ist hervorzuheben, dass die Beklagte in ihrer Klageantwort neue Passiva im Nachlass des Erblassers zum Abzug bzw. mit Aktiven in Verrechnung bringen möchte (act. 10 S. 2 ff.). Kern und Ratio des öffentlichen Inventars besteht jedoch in der Ermöglichung ei- ner "bedingten" Annahme der Erbschaft durch die Erben, wobei der Grundsatz der Universalsukzession in Bezug auf die unbeschränkte Schuldenhaftung durch- brochen wird (Art. 589 Abs. 3 und Art. 590; BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Vor Art. 580 - 592 N 5). Wohingegen für Aktiven in der Literatur zugelassen wird, dass nach Abschluss des Inventars Eintragungen neu aufgenommen oder berichtigt werden (BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Art. 584 N 9), gehen Forderungen unter, die nicht innert Frist durch die Gläubiger angemeldet wurden. Dieser Grundsatz muss umso mehr für Forderungen gelten, die verspätet durch nichtberechtigte Dritte an- gemeldet werden, wie Erben, welche nicht zugleich Gläubiger der Forderung sind und diese anderen mitberechtigten Erben entgegenhalten möchten. Darüber hin- aus sind die Erben, neben den weiteren Einsichtsberechtigten, während der Auf- legungsfrist gemäss Art. 584 Abs. 1 ZGB auch zur Prüfung berechtigt, ob die an- gemeldeten und die von Amtes wegen zu inventarisierenden Forderungen und Schulden tatsächlich und richtig im Inventar enthalten sind und können zu diesem Zeitpunkt Korrekturen verlangen (vgl. BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Art. 584 N 3). Verspätet angemeldete Forderungen können somit den weiteren mitberechtigten Erben nicht mehr entgegengehalten werden. Folglich sind die Zahlen und Werte des öffentlichen Inventars als zur Bestimmung des Nettonachlasses massgeblich anzusehen. Dennoch sei anschliessend auf die strittigen Positionen in gebotener Kürze einzu- gehen. Soweit die im öffentlichen Inventar vom 5. Juni 2023 festgestellten Positio- nen von der Beklagten bestritten werden, trägt sie hierfür die Beweislast (Art. 8 ZGB). Es gilt dabei hervorzuheben, dass eine ausreichende Substantiierung Vor- aussetzung für den Beweisführungsanspruch bildet (BGer 4A_252/2016 E. 2.2 m.w.H.).

- 15 -

4. Nachlassaktiven (Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche) per To- destag

E. 3 Gemäss öffentlichem Inventar vom 5. Juni 2023, welches infolge gerichtli- cher Verfügung vom 17. November 2022 aufgenommen wurde, weist der Nach- lass des Erblassers Aktiven von Total CHF 66'628.53, Passiven von Total CHF 11'061.– und somit einen mutmasslichen Aktivenüberschuss von CHF 55'567.53 auf (act. 4/4, 4/5). Als Aktivum aufgenommen ist dabei eine Scha- denersatzforderung in unbekannter Höhe gegenüber der E._____ (Schweiz) AG (nachfolgend: "E._____"), heutige G._____ AG (nachfolgend: "G._____"), da kurz vor dem Tod des Erblassers mehrere CHF 100'000.– von seinem Konto abgezo- gen wurden und eine Anzeige wegen Betrugs gegen unbekannt eingereicht wurde (act. 4/4). Überdies sind Forderungen von Total CHF 7'897.45 ausgewiesen, wel- che nach Ablauf der Eingabefrist vom 3. Februar 2023 eingegangen sind, sowie Forderungen von Total CHF 18'588.70, welche von der Beklagten bezahlt wurden (act. 4/4, 4/5).

E. 4 Infolge fehlender gegenteiliger Erklärung innert gerichtlich angesetzter Frist wurde vom hiesigen Gericht festgehalten, dass die Erbinnen den Nachlass unter öffentlichem Inventar angenommen haben (act. 4/6).

E. 4.1 Aktivum Nr. 1 gemäss öffentlichem Inventar Die Beklagte reicht eine als "Beleg Nr. 7" betitelte Bewegungsübersicht des Kon- tos der Postfinance, IBAN CHF 2 ins Recht, welches einen Saldo von CHF 6'725.29 per 23. Oktober 2024 ausweist (act. 11/8). Dasselbe Postfinance- Privatkonto ist im öffentlichen Inventar noch mit einem Saldo von CHF 23'425.82 vermerkt (act. 4/4 Aktivum Nr. 1). Die Differenz begründet die Beklagte mit "be- zahlten Todesfallkosten aus dem Nachlass" des Erblassers. Daneben seien wei- tere Todesfallkosten in Höhe von CHF 4'352.20 offen. Die Beklagte macht gel- tend, dass der voraussichtliche Saldo abzüglich der bezahlten und offenen Todes- fallkosten am Saldierungstag CHF 2'373.09 betragen werde. Die fragliche Bewe- gungsübersicht führt zahlreiche Abbuchungen von Kleinbeträgen auf, namentlich für "Bankpaket Smart" in der Höhe von jeweils CHF 5.–, für "Preis für Nachbestel- lung Kontoauszug auf Papier" in der Höhe von jeweils CHF 5.– bis CHF 60.–, für einen "Zinsabschluss" in der Höhe von CHF 1.13 sowie für eine "Option Papier" in der Höhe von CHF 5.–. Daneben sind Lastschriftbeträge in der Höhe von CHF 10'000.– und CHF 5'000.– für jeweils zwei "Kontoüberträge" sowie Last- schriften von CHF 3'839.– für "Stadt Zürich Gesundheitszentren für das Alter", CHF 1'089.50 für "I._____ AG" und CHF 287.45 für "J._____ Krankenversiche- rung AG" ausgewiesen. Allfällige bezahlte oder offene Todesfallkosten erschlies- sen sich aus diesen Buchungen nicht. Lediglich eine Lastschrift in Höhe von CHF 50.– mit dem Avisierungstext "Preis für Nachlassverwaltung" und eine Lastschrift in Höhe von CHF 30.– betitelt mit "Preis für Nachlassbearbeitung Zahlungen Nachlass" indizieren mögliche bezahlte To- desfallkosten. Gleichwohl weisen diese Lastschriften keine weiteren Informatio- nen, beispielsweise zum Empfänger der Lastschrift oder dem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft auf, womit allein aus diesem eingereichten Beleg die Be- zahlung von Todesfallkosten einerseits nicht als zweifelsfrei dargelegt gelten kann und mithin nur einen Bruchteil der von der Beklagten geltend gemachten Todes- fallkosten betragen. "Bezahlte" und "offene" Todesfallkosten in Höhe von

- 16 - CHF 16'700.53 und CHF 4'352.20 sind mithin nicht nachvollziehbar substantiiert und belegt. Somit bleibt bezüglich Aktivum Nr. 1 des öffentlichen Inventars der darin festge- schriebene Betrag massgebend.

E. 4.2 Aktivum Nr. 4 gemäss öffentlichem Inventar Die Beklagte verweist auf einen durch sie als "Beleg Nr. 4" betitelten Steueraus- weis per 21. Dezember 2022 des Mieterkautionskontos der ZKB, Konto-Nr. 3, welcher einen Saldo aufweist, der mit dem öffentlichen Inventar übereinstimmt (act. 11/5). Neu macht die Beklagte davon einen Abzug eines durch sie betitelten "echten Schadenersatz" in Höhe von CHF 2'373.75 geltend (act. 10 S. 2 und 3). Diesen entnimmt sie scheinbar einer Schlussabrechnung der K._____ Immobilien vom 18. November 2022 ("Beleg 10", act. 11/11). Die Durchführung einer Ver- rechnung, wie sie die Beklagte geltend macht, bedingt den Bestand der Forde- rung, die Durchsetzbarkeit der Verrechnungsforderung und Erfüllbarkeit der Hauptforderung, die Gleichartigkeit der Forderungen, eine Verrechnungserklärung sowie das Nichtbestehen eines rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Verrech- nungsausschlusses (BSK OR I-MÜLLER, Art. 120 N 17). Eine Verrechnung setzt zudem die Gegenseitigkeit der Forderungen voraus und kann somit nur stattfin- den, wenn sich die Verrechnungsforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet und, sofern relevant wie

z. B. im Konkurs oder im Gesellschaftsrecht, beide Forderungen je dieselbe Ver- mögensmasse betreffen (BSK OR I-MÜLLER, Art. 120 N 2 ff.). Aufgrund des bei ei- ner Erbengemeinschaft bestehenden Gesamthandverhältnisses kann ein Nach- lassgläubiger eine Forderung, die ihm gegenüber einem Erben persönlich zusteht, nicht gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen und der Erbe kann nicht gestützt auf die persönliche und solidarische Haftung aller Miterben nach Art. 560 i.V.m. 603 ZGB auf die anderen Regress nehmen (vgl. BGer 4A_47/2009, E. 3.1 f.; BSK OR I-MÜLLER, Art. 120 N 5). Die Rechnung der K._____ Immobilien ist an die Beklagte persönlich adressiert, was zumindest indiziert, dass es sich um eine persönliche Schuld der Beklagten handelt (act. 11/11). Die Beklagte macht so- dann keinen irgendwie gearteten inneren Zusammenhang der Forderungen plau- sibel. Eine Verrechnung ist daher bereits aufgrund der fehlenden geltend gemach-

- 17 - ten Gegenseitigkeit der Forderungen ausgeschlossen. Selbst wenn Gegenseitig- keit bestünde, ist zu erkennen, dass die Rechnung am 18. November 2022 – mit- hin knapp drei Monate vor Ablauf der Eingabefrist – gestellt wurde und die Be- klagte es versäumte, diese fristgerecht geltend zu machen.

E. 4.3 Aktivum Nr. 6 gemäss öffentlichem Inventar Die Beklagte reicht weiter einen als "Beleg 5" betitelten Zins- und Kapitalausweis des Sparkontos CH4 der E._____ ins Recht, welcher per 31. Dezember 2023 ei- nen Saldo von CHF 4'189.58 ausweist (act. 11/6). Derselbe Kontosaldo ist im öf- fentlichen Inventar als Aktivum Nr. 6 mit CHF 4'513.31 beziffert (act. 4/4 S. 4). Die Differenz von CHF 323.73 begründet die Beklagte wiederum mit einer "Verrech- nung mit dem Kontokorrent 5", ohne etwelche Plausibilisierung zum Hintergrund der Verrechnung (act. 10 S. 2). Die Zulässigkeit der Verrechnung im Sinne von Art. 120 OR ist somit auch hinsichtlich dieser Position nicht hinreichend substanti- iert, weshalb weiterhin am Saldo gemäss öffentlichem Inventar festzuhalten ist.

E. 4.4 Aktivum Nr. 12 gemäss öffentlichem Inventar Die Beklagte bestreitet nicht den Bestand oder die (ohnehin unbekannte) Höhe des als Aktivum Nr. 12 im öffentlichen Inventar gelisteten Schadenersatzanspru- ches gegen die E._____ bzw. G._____. Strittig ist lediglich die Zuweisung dersel- ben, welche nachfolgend behandelt wird (siehe E. 7.7).

E. 4.5 Total Nachlassaktiven Somit beträgt das Nachlassvermögen (Aktiven) per Todestag für die Feststel- lung der Erbmasse CHF 66'628.53. Aktiven per Todestag Privatkonto Nr. CH2 bei der PostFi- 23'425.82 nance AG, … [Adresse] Mieterkautionskonto Nr. 03 zuguns- ten der L._____ AG, M._____, ... 6'578.90 [Adresse] Sparkonto 60+ Nr. CH6 bei der WIR 32'110.50 Bank Genossenschaft, … [Adresse] Sparkonto Nr. CH4 bei der E._____ 4'513.31 (Schweiz) AG, … Zürich unbekannt Schadenersatzforderung gegenüber

- 18 - der E._____ (Schweiz) AG aufgrund zur Anzeige gebrachten Betrugs Total Aktiven 66'628.53

5. Nachlasspassiven per Todestag

E. 5 Ein mit Begleitschreiben vom 16. April 2024 vom Rechtsvertreter der Kläge- rin der Beklagten unterbreiteter Erbteilungsvertrag blieb von beiden Parteien unsi-

- 5 - gniert (act. 11/2). Ebenso unsigniert geblieben ist ein Erbteilungsvertrag, welcher mit Begleitschreiben vom 3. Mai 2024 von der Beklagten der Klägerin zugestellt wurde (act. 11/3).

E. 5.1 Passivum Nr. 5 gemäss öffentlichem Inventar Die Beklagte macht in ihrer Klageschrift geltend, dass der Saldo des E._____ Kontos CH7 nach öffentlichem Inventar minus CHF 283.60 betrage, mit dem Be- trag von CHF 323.73 des Sparkontos 8 zu verrechnen sei und somit ein Saldo von CHF 0.– resultiere (act. 10 S. 2). Dabei verkennt die Beklagte Mehreres: Der im öffentlichen Inventar aufgeführte Minussaldo ist derjenige verschiedener Kon- ten bei der E._____ und der Postfinance (act. 4/4 S. 8). Weiter würde eine Ver- rechnung der durch die Beklagte angeführten Beträge – deren Zulässigkeit sie wiederum nicht darlegt – einen Plussaldo von CHF 40.13 ergeben. Das Ergebnis der Beklagten ist weder nachvollziehbar noch belegt. Vielmehr weist der durch sie eingereichte und als "Beleg 6" betitelte Zins- und Kapitalausweis des zuvor ge- nannten E._____ Kontos einen negativen Saldo von CHF -17.99 per 31. Dezem- ber 2023 auf und beträgt somit augenscheinlich weder CHF 0.– noch CHF 40.13 (act. 11/7). Wie es zu dem Saldo von CHF -17.99 per 31. Dezember 2023 gekom- men ist, ist nicht plausibilisiert und denn auch unerheblich, liegt es doch zeitlich hinter dem öffentlichen Inventar vom 5. Juni 2023, weshalb auch bezüglich dieser Position das öffentliche Inventar massgebend bleibt.

E. 5.2 Weitere durch die Beklagte geltend gemachte Nachlasspassiven Die Beklagte macht unter Beilage von "Beleg Nr. 9", welcher einen Auszug aus dem öffentlichen Inventar darstellt, eine "Anpassung" folgender Passiven des öf- fentlichen Inventars geltend: Die Passiven seien mit insgesamt CHF 11'061.–, die Forderungen in Anhang 1 mit CHF 7'897.45 und die Forderungen in Anhang 2 mit CHF 18'588.70 zu beziffern. Dies entspricht den Zahlen des öffentlichen Inventars (act. 4/4). Was also nach Ansicht der Beklagten anzupassen wäre, ist weder er- läutert noch belegt. Weiter macht die Beklagte die Schlussabrechnung der K._____ Immobilien ("Beleg Nr. 10", act. 11/11) als "effektive Todesfallkosten" geltend, ohne darzulegen, inwie-

- 19 - fern diese Auslagen mit dem Tod des Erblasser zusammenhängen. Im Übrigen ist bezüglich dieser Position auf die Ausführungen unter E. 4.2. "Aktivum Nr. 4 gemäss öffentlichem Inventar" zu verweisen. Zusätzlich durch die Beklagte angeführte "bezahlte Forderungen" bzw. "Todesfall- kosten" in Höhe von CHF 3'465.25, CHF 18'588.70, minus CHF 16'700.53 und CHF 5'353.42 sind ebenfalls weder plausibilisiert noch nachvollziehbar (act. 10 S. 3, vgl. auch E. 3.1). Schliesslich bringt die Beklagte folgende, "übrig zu zahlende Todesfallkosten" vor: An das Obergericht Zürich zu zahlende Rechnungen in Höhe von jeweils CHF 2'621.10, CHF 500.– und CHF 600.–, Rechnungen der N._____ [Versiche- rung] von insgesamt CHF 420.– sowie eine Rechnung des Stadtspital Zürich Waid in Höhe von CHF 211.10 (act. 10 S. 4, act. 11/12). Die Beklagte scheint zu verken- nen, dass die Forderungen der N._____ von insgesamt CHF 420.– gemäss dem von der Beklagten eingereichten Beleg am 20. März 2023 und somit verspätet i.S.v. Art. 590 Abs. 1 ZGB angemeldet wurden, womit die Erben hierfür nunmehr weder persönlich noch mit der Erbschaft haften, was ebenso im öffentlichen Inventar ver- merkt ist (act. 4/4 Anhang 1). Hinsichtlich der übrigen Rechnungen ist wiederum nicht substantiiert, inwiefern es sich dabei um "übrig zu zahlende Todesfallkosten" handeln würde. Aus dem Gesagten ergibt sich somit nicht, dass einer der genannten Ausnahme- tatbestände vorliegt, der eine nachträgliche Aufnahme oder Abänderung von Pas- siven in das bereits abgeschlossene öffentliche Inventar rechtfertigen würde. Viel- mehr ist an der im öffentlichen Inventar verzeichneten Aufstellung festzuhalten.

E. 5.3 Total Nachlasspassiven per Todestag Damit sind als Nachlasspassiven die rechtzeitig angemeldeten Minussaldi und Steuerschulden gemäss öffentlichem Inventar in Höhe von insgesamt CHF 11'061.– anzurechnen. Passiven per Todestag Stadt Zürich, Steueramt, Postfach, 8010 Zürich, Staats- und Gemeinde- 10'777.40 steuern für die Jahre 2021 und 2022 Minussaldi auf den Konti gemäss 283.60 Wertschriften Ziffer III 2,3 und 7 der

- 20 - PostFinance AG und E._____ (Schweiz) AG Total Passiven 11'061.–

6. Umfang der Erbschaft Nach dem Gesagten entbehrt der durch die Beklagte "nach der Berichtigung der Aktiven und Passiven" neu berechnete Nettonachlass in Höhe von CHF 42'878.07 (act. 10 S. 4) jeglicher Grundlage und ist abzulehnen. Für die Feststellung der Erbmasse ist das Nettonachlassvermögen per Todestag demnach mit CHF 55'567.53 zu beziffern. Aktiven per Todestag Privatkonto Nr. CH2 bei der PostFi- 23'425.82 nance AG, … [Adresse] Mieterkautionskonto Nr. 03 zuguns- ten der L._____ AG, M._____, … 6'578.90 [Adresse] Sparkonto 60+ Nr. CH6 bei der WIR 32'110.50 Bank Genossenschaft, … [Adresse] Sparkonto Nr. CH4 bei der E._____ 4'513.31 (Schweiz) AG, … Zürich Schadenersatzforderung gegenüber unbekannt der E._____ (Schweiz) AG aufgrund zur Anzeige gebrachten Betrugs Total Aktiven 66'628.53 Passiven per Todestag Stadt Zürich, Steueramt, Postfach, 8010 Zürich, Staats- und Gemeinde- 10'777.40 steuern für die Jahre 2021 und 2022 Minussaldi auf den Konti gemäss Wertschriften Ziffer III 2,3 und 7 der 283.60 PostFinance AG und E._____ (Schweiz) AG Total Passiven 11'061.– Nettonachlassvermögen per Todes- 55'567.53 tag

- 21 -

7. Teilung

E. 6 Mit Eingabe vom 14. August 2024 reichte die Klägerin rechtzeitig die be- gründete Klageschrift samt Beilagen und Vollmacht ihres Rechtsvertreters sowie die Klagebewilligung vom 11. Juli 2024 am hiesigen Gericht ein (act. 1 - act. 5).

E. 7 Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 6'000.– zu leisten. Innert Frist ging der Kostenvorschuss am hiesigen Gericht ein (act. 6 act. 8).

E. 7.1 Nach der Feststellung des Umfangs der Erbschaft sind bei Erbteilungskla- gen auch die Erbanteile festzustellen (vgl. BRÜCKNER/WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich 2022, N 218). Sodann hat das Gericht ein vollstreckbares Urteil zu fällen, das die Teilung und die Verteilung der Nachlassgegenstände auf die ein- zelnen Erben durch die Vollzugsorgane unmittelbar ermöglicht (GRAHAM-SIE- GENTHALER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2023, Art. 604 N 4).

E. 7.2 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine anderen Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzutei- len, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berück- sichtigung fällt. Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden (Art. 610 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich kann die Erbschaft aber auch geteilt werden, ohne dass sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers bzw. der Erbschaft beglichen werden müssen, haften doch die Erben ohnehin während fünf Jahren nach der Teilung solidarisch weiter (Art. 639 Abs. 2 ZGB).

E. 7.3 Die Teilung eines Nachlasses kann mittels Teilungsvertrag erfolgen und wird mit dessen Abschluss verbindlich (Art. 634 Abs. 1 ZGB). Der Teilungsvertrag be- darf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 634 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 13 Abs. 1 OR muss ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vor- geschrieben ist, die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. Die Beklagte reichte zwei Erbteilungsverträge, jeweils mit Begleit- schreiben vom 16. April 2024 sowie vom 3. Mai 2024, ins Recht (act. 10 S. 2, act. 11/2, act. 11/3). Zu Letzterem erwog die Beklagte, dass "der Erbteilung im Sinne dessen gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich unter Annahme des öffentlichen Inventars des Notariats Zürich-Unterstrass bereits eingewilligt" wor- den sei (act. 10 S. 2). Was genau die Beklagte damit meint, erschliesst sich nicht. Falls die Beklagte damit vorbringen möchte, dass in den Erbteilungsvertrag mit Begleitschreiben vom 3. Mai 2024 von beiden Parteien eingewilligt und dieser so-

- 22 - mit gültig abgeschlossen worden wäre, ist dies zurückzuweisen (siehe bereits vor- stehend unter E. 2.2). Keiner der von der Beklagten eingereichten Erbteilungsver- träge, insbesondere auch jener mit Begleitschreiben vom 3. Mai 2024, weist eine Unterschrift der Beklagten oder der Klägerin auf (act. 11/2, 11/3). Folglich ist ent- gegen der Auffassung der Beklagten weder eine Einwilligung in den Erbvertrag vom 3. Mai 2024 ersichtlich noch liegt ein formgültig abgeschlossener Erbtei- lungsvertrag vor. Die Teilung des Nachlasses ist somit mangels entgegenstehen- der Vereinbarung nachfolgend festzulegen.

E. 7.4 Nach heutiger h.L. kommt dem Gericht im Rahmen des Erbteilungsprozes- ses eine freie und umfassende Zuweisungskompetenz zu (m.w.N. BSK ZGB II- MINNIG, Art. 604 N 30; BK ZGB-WOLF, Art. 604 N 8; a.M. BGE 143 III 425 E. 4-6). Die Zuweisungskompetenz wird allerdings insofern relativiert, als das Gericht an die erblasserischen (Art. 608 ZGB) und gesetzlichen Teilungsvorschriften (Art. 612 ff. ZGB) gebunden ist und namentlich die konkreten Umstände, die per- sönlichen Verhältnisse, den Ortsgebrauch, die Interessen und den Willen der Mehrheit der Miterben zu berücksichtigen hat (m.w.N. BSK ZGB II-MINNIG, Art. 604 N 30; a.M. BGE 143 III 425 E. 4-6).

E. 7.5 Unbestritten und von beiden Parteien anerkannt ist, dass sowohl die Kläge- rin als auch die Beklagte je zur Hälfte am Nettonachlass des Erblassers berechtigt sind (act. 1 S. 1, act. 10 S. 2).

E. 7.6 Die Klägerin begehrt die Zuweisung der Aktiven in Höhe von CHF 23'425.82 (Privatkonto Postfinance), CHF 6'578.90 (Mieterkautionskonto ZKB), und CHF 4'513.31 (Sparkonto E._____) sowie von Passiven von CHF 283.60 (Minus- saldi). Der Beklagten seien die Aktiven von CHF 32'110.50 (Sparkonto 60 + WIR Bank) und Passiven von CHF 10'777.40 (Steuerschulden) zuzuweisen, unter gleichzeitiger Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten nach Saldierung der ihr zugewiesenen Bankkonten innert 30 Tagen (ab Saldierung des letzten der drei Bankkonten) eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 6'450.67 zu entrichten. Die Beklagte führt in ihrer Klageantwort keinen konkreten Teilungsvorschlag aller Nachlasspositionen an, sondern begehrt lediglich die hälftige Aufteilung des ver- bleibenden Nettonachlasses (act. 10 S. 4). Ebenso sieht der Erbteilungsvertrag

- 23 - mit Begleitschreiben vom 3. Mai 2024, in welchen die Beklagte gemäss eigenem Vorbringen vor der Erbteilungsklage eingewilligt habe, die hälftige Teilung des verbleibenden Guthabens "nach Bezahlung sämtlicher Forderungen" vor (act. 11/3). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der klägerische Teilungsvorschlag auch dem Willen der Beklagten nicht diametral entgegensteht, führt dieser doch im Ergebnis genauso zu ebendieser hälftigen Teilung des Netto- nachlasses. Was die Beklagte damit meint, dass die sich auf das öffentliche In- ventar stützende Erbteilungsklage sowohl "mathematisch als auch verwaltungs- technisch nicht durchzuführen" sei, erschliesst sich nicht (act. 10 S. 2). Beide Par- teien erhielten mit dem klägerischen Teilungsvorschlag jeweils CHF 27'783.76 bzw. CHF 27'783.77, was der Hälfte des zuvor festgestellten, bezifferten Netto- nachlasses entspricht und im geäusserten Willen und Interesse der Parteien liegt. Entgegenstehende persönliche Verhältnisse, Ortsgebräuche oder Umstände so- wie erblasserische und gesetzliche Teilungsvorschriften sind nicht ersichtlich. Be- züglich der bezifferten Aktiven- und Passivenpositionen ist somit im Lichte aller Umstände dem klägerischen Teilungsvorschlag zu entsprechen.

E. 7.7 Schadenersatzposition gegen die E._____ bzw. G._____ Bezüglich der unbezifferten Schadenersatzforderung gegen die E._____ bzw. G._____ begehrt die Beklagte ebenfalls eine hälftige Zuweisung an sie einerseits und an die Klägerin andererseits (act. 10 S. 4). Die Klägerin hält dem entgegen, die Beklagte habe nichts mit der Schadenersatzforderung zu tun haben wollen. Aus ihrer konstanten Verweigerungshaltung habe sie zu verstehen gegeben, auf ihren Anteil am Schadenersatzanspruch zu verzichten (act. 18 Rz. 19). Gemäss Art. 115 OR kann eine Forderung durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war. Vorausgesetzt ist also lediglich die Übereinkunft des Gläubigers und des Schuldners über den Erlass der Forderung (BGE 69 II 373 E. 1a), welche auch stillschweigend oder konkludent erfolgen kann (BGE 127 III 147 E. 2d; KUKO OR-LARDI/VANNOTTI, Art. 115 OR N 3). Der Erlassvertrag bewirkt den endgültigen und unmittelbaren Untergang der Forderung (BSK OR I-LOACKER, Art. 115 N 21). Da bezüglich der Schadenersatzforderung gegen die E._____ bzw. G._____ kein ausdrücklicher

- 24 - Verzicht der Beklagten vorliegt, ist anhand der sich dem Gericht präsentierenden Umstände zu ermitteln, ob die Beklagte konkludent auf ihren Anteil an der Scha- denersatzforderung gegen die E._____ bzw. G._____ verzichtet hat. Hierzu ist zu erkennen, dass Herr H._____ als Zeuge aussagte, man habe anfänglich versucht, die Forderung mit der Klägerin zusammen durchzusetzen und ihr mehrmals eine Ermächtigung geschickt, die Beklagte sich jedoch immer verweigert und kein In- teresse gezeigt oder angedeutet habe. Im Rahmen der Erbteilung insgesamt habe er sie zudem als sehr unkooperativ erlebt. Versuche zur Lösungsfindung und Kontaktaufnahme in zwölf verschiedenen Briefen seien stets auf Verweige- rung gestossen (vgl. act. 20 Zeugeneinvernahme). Ebenso bestätigte die Kläge- rin, dass die Beklagte von Anfang an nicht an einer Partizipation an der Schaden- ersatzforderung gegen die E._____ bzw. G._____ interessiert gewesen sei und die Beklagte ihr dies so mündlich mitgeteilt habe (Prot. S. 4). Die Position der Schadenersatzforderung blieb denn auch im Teilungsvorschlag des von der Be- klagten mit Begleitschreiben vom 3. Mai 2024 der Klägerin zugestellten Erbtei- lungsvertrags des gänzlich unerwähnt (act. 11/3). Die dortige Teilungsvereinba- rung stipuliert lediglich die hälftige Teilung des verbleibenden "Guthabens" nach Bezahlung sämtlicher Forderungen (act. 11/3 S. 2 Ziff. 3.4.). Indem die Beklagte von sich aus eine Erbteilung vorschlug, welche die Zuweisung der Schadener- satzforderung unerwähnt lässt, gab sie konkludent zu verstehen, auf eine Zuwei- sung derselben an sie zu verzichten. Dieser konkludente Anspruchsverzicht i.S.v. Art. 115 OR geht zudem aus der durch die Zeugen- und Parteiaussagen geschil- derten Verweigerungshaltung der Beklagten hervor. Im Lichte all dieser Umstände erscheint die Forderung am 3. Mai 2024 und jedenfalls vor Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens endgültig untergegangen. Die nun mit der Klageantwort begehrte Zuweisung bzw. Geltendmachung dieser Forderung vermag den zuvor ergangenen Erlass nicht rückgängig zu machen. Die Schadenersatzforderung ist sonach der Klägerin zuzuweisen. V. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage vollumfänglich gutzuheissen ist.

- 25 - VI. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).

2. Ein Rechtsbegehren erscheint als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und es daher nicht mehr als ernst- haft bezeichnet werden kann. Dabei sind die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei jedoch kein allzu strenger Massstab an- gelegt werden darf (BSK ZPO, RÜEGG / RÜEGG, Art. 117 N 18 ff.).

3. Vorliegend handelt es sich um eine Teilungsklage, die kaum je aussichtlos erscheinen kann, da es sich bei beiden Parteien gemäss Verfügung dieses Gerichts vom 12. Oktober 2022 (act. 4/1) um Erbinnen handelt und gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB jeder Erbe Anspruch hat, die Teilung zu verlangen. Bei der Beklagten handelt es sich zudem um eine juristische Laiin. Es ist für sie folglich schwieriger zu beur- teilen, ob ein Begehren Erfolgschancen hat oder nicht. Im vorliegenden Verfahren gab es von ihrer Seite einige strittige Punkte betreffend des zu teilenden Nettonach- lassvermögens. Somit ist das Rechtsbegehren der Beklagten als nicht im Vornher- ein als aussichtslos zu beurteilen.

4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Person als mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu finanzieren, ohne Mittel beanspru- chen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie not- wendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1). Es ist dabei die Einkommens- sowie die Ver- mögenssituation der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (BSK ZPO, RÜEGG / RÜEGG, Art. 117 N 7).

5. Vorliegend beantragte die Beklagte die unentgeltliche Prozessführung, be- gründete ihren Antrag jedoch nicht und unterliess es insbesondere, ihre Einkom-

- 26 - mens- und Vermögenssituation offenzulegen (act. 10 S. 1). Selbst wenn die Be- klagte dies täte und das Gericht zu dem Schluss käme, dass ihr aktuelles monatli- ches Einkommen nicht oder gerade so ausreicht, um ihren Grundbedarf zu decken, so ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit vorliegendem Urteil CHF 27'783.77 zugesprochen erhält. Mit einem Vermögen in dieser Höhe, welches die angefalle- nen Prozesskosten um ein Vielfaches übersteigt, ist zu erkennen, dass der Beklag- ten selbst nach Bezahlung der Prozesskosten ein nicht unbeträchtlicher Betrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verbleibt. Somit ist festzustellen, das die Be- klagte über Mittel verfügt, um die vorliegenden Prozesskosten zu finanzieren, ohne Mittel beanspruchen zu müssen, die zur Deckung ihres Grundbedarfs notwendig sind.

6. Der Antrag der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuwei- sen. Sie ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechts- pflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist und das Vorliegen der Vor- aussetzungen für die Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Rechtsmittelinstanz neu beurteilt wird (Art. 119 Abs. 5 ZPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten

E. 8 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde die Beklagte aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen (act. 9/A). Die Be- klagte reichte innert Frist ihre begründete Klageantwort vom 24. Oktober 2024 mitsamt Beilagen ein (act. 10 - act. 11/1-14).

E. 9 Mit Vorladung vom 27. November 2024 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 11. März 2025 vorgeladen (act. 12). Mit Eingabe vom 16. Ja- nuar 2025 und beigelegter ärztlicher Bestätigung vom 9. Januar 2025 teilte die Beklagte dem Gericht ihre gesundheitlich bedingte Verhandlungsunfähigkeit mit (act. 15, act. 16). Da in der Bestätigung vom 9. Januar 2025 eine Ärztin lediglich bestätigte, dass die Beklagte bis auf weiteres nicht fähig sei, an der Gerichtsver- handlung teilzunehmen, bleibt offen, auf welchen Zeitraum sich die bis auf weite- res erteilte Bestätigung erstreckt (act. 16). Zudem stellte die Beklagte kein Ge- such um Verschiebung oder um Abnahme der Ladung. Somit wurde die Ladung zur Hauptverhandlung nicht abgenommen und am 11. März 2025 in entschuldig- ter Abwesenheit der Beklagten durchgeführt.

- 7 -

E. 10 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. März 2025 wurde, neben der Er- gänzung der Klagebegründung und der Befragung der Klägerin, Herr H._____ (nachfolgend: "Zeuge") als Zeuge gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 169 ff. ZPO einvernommen (Prot. S. 4, act. 20).

E. 11 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. III. Formelles

1. Prozessvoraussetzungen

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Es wird festgestellt, dass der Nettonachlass des am tt.mm.2022 verstorbe- nen C._____ sich aus folgenden Aktiven und Passiven zusammensetzt: Aktiven per Todestag Privatkonto Nr. CH2 bei der PostFi- 23'425.82 nance AG, … [Adresse] Mieterkautionskonto Nr. 03 zuguns- ten der L._____ AG, M._____, … 6'578.90 [Adresse] Sparkonto 60+ Nr. CH6 bei der WIR 32'110.50 Bank Genossenschaft, … [Adresse] Sparkonto Nr. CH4 bei der E._____ 4'513.31 (Schweiz) AG, … Zürich Schadenersatzforderung gegenüber unbekannt der E._____ (Schweiz) AG aufgrund zur Anzeige gebrachten Betrugs Total Aktiven 66'628.53 - 29 - Passiven per Todestag Stadt Zürich, Steueramt, Postfach, 8010 Zürich, Staats- und Gemeinde- 10'777.40 steuern für die Jahre 2021 und 2022 Minussaldi auf den Konti gemäss Wertschriften Ziffer III 2,3 und 7 der 283.60 PostFinance AG und E._____ (Schweiz) AG Total Passiven 11'061.– Nettonachlassvermögen per Todes- 55'567.53 tag
  4. Es wird festgestellt, dass sich der Erbanteil der Klägerin und der Beklagten je auf die Hälfte des Nettonachlasses beläuft.
  5. Der Klägerin werden Aktiven von CHF 23'425.82 (Privatkonto Postfinance), CHF 6'578.90 (Mieterkautionskonto ZKB), CHF 4'513.31 (Sparkonto E._____) und Passiven von CHF 283.60 (Minussaldi Konten) zugewiesen.
  6. Der Beklagten werden Aktiven von CHF 32'110.50 (Sparkonto 60 + WIR Bank) und Passiven von CHF 10'777.40 (Steuerschulden) zugewiesen.
  7. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten nach Saldierung der in Ziff. 4 hiervor aufgeführten Bankkonten innert 30 Tagen ab Saldierung des letzten der drei Bankkonten eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 6'450.67 zu entrichten.
  8. Die Schadenersatzforderung gegen die E._____ (Schweiz) AG (heutige G._____ AG) mit einem gemäss öffentlichen Inventar unbekannten Wert wird zwecks Rechtsverfolgung unter vollen Prozess- und Kostenrisiken voll- umfänglich der Klägerin zugewiesen.
  9. Die Klägerin wird mit Ausnahme der ihr gemäss Ziff. 4 hiervor zugewiesenen von allen Erbschaftspassiven entlastet.
  10. Sämtliche Anträge der Beklagten werden abgewiesen.
  11. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'500.– festgesetzt. - 30 -
  12. Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 480.– werden der Beklagten auferlegt.
  13. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'380.– zu bezahlen.
  14. Der von der Klägerin bei der Gerichtskasse geleistete Kostenvorschuss von CHF 6'000.– wird ihr zurückerstattet.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse Zürich.
  16. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 20. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  17. Abteilung - Einzelgericht Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Hurst-Wechsler lic. iur. B. Jucker-Demuth
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

5. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV240104-L / U Mitwirkend: Ersatzrichterin Dr. M. Hurst-Wechsler als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Jucker-Demuth Urteil und Verfügung vom 20. Mai 2025 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte betreffend Erbteilungsklage

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin:; act. 2 S. 2 f., act. 18 Rz. 4) "1. Es sei festzustellen, dass sich der Nettonachlass des am tt.mm.2022 verstorbenen C._____, wohnhaft gewesen D._____- strasse 1, … Zürich (nachfolgend "Erblasser"), bewertet gemäss öffentlichem Inventar vom 5. Juni 2023 und Verfügung des Be- zirksgerichts Zürich vom 2. August 2023 (Geschäfts- Nr. EN221051) mit (netto) CHF 55'567.53, sich wie folgt zusam- mensetzt:

- Aktiven: CHF 66'628.53 (Guthaben/Cash);

- Passiven: CHF 11'061.– (Minussaldi/Steuern).

2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte am Nettonachlass es Erblassers gemäss Ziff. 1 hiervor be- rechtigt sind.

3. Es sei der Nachlass zu teilen.

a. Zu diesem Zweck seien die obigen Aktiven und Passi- ven wie folgt den beiden Parteien zuzuweisen:

1. der Klägerin: Aktiven von CHF 23'425.82 (Privat- konto Postfinance), CHF 6'578.90 (Mieterkauti- onskonto ZKB), CHF 4'513.31 (Sparkonto E._____) und Passiven von CHF 283.60 (Minus- saldi Konten),

2. der Beklagten: Aktiven von CHF 32'110.50 (Spar- konto 60 + WIR Bank) und Passiven von CHF 10'777.40 (Steuerschulden), unter gleichzeitiger Verpflichtung der Klägerin, der Be- klagten nach Saldierung der in Ziff. 3.a.1. aufgeführten Bankkonten innert 30 Tagen (ab Saldierung des letzten der drei Bankkonten) eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 6'450.67 zu entrichten.

b. Die Schadenersatzforderung gegen die E._____ (Schweiz) AG mit einem gemäss öffentlichen Inventar unbekannten Wert sei zwecks Rechtsverfolgung unter vollen Prozess- und Kostenrisiken vollumfänglich der Klägerin zuzuweisen.

4. Es sei die Klägerin von allen Erbschaftspassiven zu entlasten, die nicht gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3.a.1. hiervor ihr zugewiesen werden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST so- wie der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 480.–) zulasten der Beklagten."

- 3 - Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 10 S. 1 ff., sinngemäss)

1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei festzustellen, dass sich der Nettonachlass des am tt.mm.2022 verstorbenen Erblassers auf CHF 42'878.07 beläuft.

3. Es sei festzustellen, dass die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte am Nettonachlass des Erblassers gemäss Ziff. 2 hiervor berechtigt sind.

4. Es sei der Nachlass zu teilen.

a. Zu diesem Zweck sei der obige Nettonachlass wie folgt den beiden Parteien zuzuweisen:

1. der Klägerin: CHF 21'439.03

2. der Beklagten: CHF 21'439.03

b. Es sei festzustellen, dass die Schadenersatzforderung gegen die E._____ (Schweiz) AG mit einem gemäss öffentlichen Inventar unbekannten Wert zur Rechtsver- folgung Herrn Prof. Dr. iur. X._____ zugewiesen wurde. Eine im Falle eines Prozesserfolges sich dar- aus ergebende durchsetzbare Schadenersatzforderung sei hälftig zwischen Klägerin und Beklagten zu teilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin. Prozessualer Antrag der Beklagten: (act. 10 S. 1, sinngemäss) Es sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgegenstand

1. Am tt.mm.2022 verstarb der Erblasser, C._____, zuletzt wohnhaft gewesen an der D._____-strasse 1, in … Zürich. Der Erblasser hinterliess die Klägerin und die Beklagte als einzige gesetzliche und pflichtteilsgeschützte Erbinnen (act. 4/1).

2. Mit Testament vom 30. November 2021 setzte der Erblasser – nachdem eine weitere Tochter des Erblassers ohne Nachkommen vorverstorben war – die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte als einzige Erbinnen in dessen Nachlass ein (act. 4/2). Weiter ernannte der Erblasser die E._____ (Schweiz) AG zur Wil- lensvollstreckerin sowie Rechtsanwalt Y._____ und die F._____ ag zu Ersatzwil- lensvollstreckern, welche allesamt das Mandat ablehnten (act. 4/1, 4/2).

3. Gemäss öffentlichem Inventar vom 5. Juni 2023, welches infolge gerichtli- cher Verfügung vom 17. November 2022 aufgenommen wurde, weist der Nach- lass des Erblassers Aktiven von Total CHF 66'628.53, Passiven von Total CHF 11'061.– und somit einen mutmasslichen Aktivenüberschuss von CHF 55'567.53 auf (act. 4/4, 4/5). Als Aktivum aufgenommen ist dabei eine Scha- denersatzforderung in unbekannter Höhe gegenüber der E._____ (Schweiz) AG (nachfolgend: "E._____"), heutige G._____ AG (nachfolgend: "G._____"), da kurz vor dem Tod des Erblassers mehrere CHF 100'000.– von seinem Konto abgezo- gen wurden und eine Anzeige wegen Betrugs gegen unbekannt eingereicht wurde (act. 4/4). Überdies sind Forderungen von Total CHF 7'897.45 ausgewiesen, wel- che nach Ablauf der Eingabefrist vom 3. Februar 2023 eingegangen sind, sowie Forderungen von Total CHF 18'588.70, welche von der Beklagten bezahlt wurden (act. 4/4, 4/5).

4. Infolge fehlender gegenteiliger Erklärung innert gerichtlich angesetzter Frist wurde vom hiesigen Gericht festgehalten, dass die Erbinnen den Nachlass unter öffentlichem Inventar angenommen haben (act. 4/6).

5. Ein mit Begleitschreiben vom 16. April 2024 vom Rechtsvertreter der Kläge- rin der Beklagten unterbreiteter Erbteilungsvertrag blieb von beiden Parteien unsi-

- 5 - gniert (act. 11/2). Ebenso unsigniert geblieben ist ein Erbteilungsvertrag, welcher mit Begleitschreiben vom 3. Mai 2024 von der Beklagten der Klägerin zugestellt wurde (act. 11/3).

6. Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens bilden einerseits diverse Positionen bei der Ermittlung des Nettonachlasses und andererseits die Verteilung der Erb- anteile, namentlich die Zuweisung der Schadenersatzforderung gegen die E._____ bzw. G._____ mit einem gemäss öffentlichen Inventar unbekannten Wert. II. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil vom 12. Oktober 2022 wurde festgehalten, dass die Klägerin und die Beklagte die nunmehr einzigen vom Erblasser mit Testament vom 30. Novem- ber 2021 je zur Hälfte eingesetzten sowie die einzigen gesetzlichen und pflicht- teilsgeschützten Erbinnen gemäss Art. 470 ZGB sind (act. 4/1).

2. Infolge Verfügung vom 17. November 2022 des hiesigen Gerichts wurde ein öffentliches Inventar vom 5. Juni 2023 per Todestag des Erblassers aufgenom- men.

3. Mit Verfügung vom 2. August 2023 wurde den Erbinnen eine Frist zur Aus- schlagung des Nachlasses, zur Beantragung der amtlichen Liquidation oder zum Antritt der Erbschaft – vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar – angesetzt. Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, dass der Nachlass als unter öffentlichem In- ventar angetreten gelte, wenn keine Erklärung abgegeben werde und dem Be- gehren um Anordnung der amtlichen Liquidation nur stattgegeben werden könne, wenn es von allen nicht ausschlagenden Erben gestellt würde (act. 4/5).

4. Mit Urteil vom 23. Oktober 2023 wurde festgehalten, dass die Klägerin innert Frist den Antritt der Erbschaft unter öffentlichem Inventar erklärte und lediglich die Beklagte die amtliche Liquidation beantragte. Folglich wurde der Beklagten eine Nachfrist für eine Erklärung über den Erwerb der Erbschaft angesetzt. Innert Frist

- 6 - erfolgte keine Erklärung der Beklagten. Somit wurde erkannt, dass die Erbinnen den Nachlass unter öffentlichem Inventar angenommen haben (act. 4/6).

5. Mit Einreichen des Schlichtungsgesuchs vom 30. Mai 2024 beim Friedens- richteramt Kreise ... + ... der Stadt Zürich machte die Klägerin eine Klage rechts- hängig (act. 1). Nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung wurde der Klägerin am 11. Juli 2024 die Klagebewilligung ausgestellt (act. 1).

6. Mit Eingabe vom 14. August 2024 reichte die Klägerin rechtzeitig die be- gründete Klageschrift samt Beilagen und Vollmacht ihres Rechtsvertreters sowie die Klagebewilligung vom 11. Juli 2024 am hiesigen Gericht ein (act. 1 - act. 5).

7. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 6'000.– zu leisten. Innert Frist ging der Kostenvorschuss am hiesigen Gericht ein (act. 6 act. 8).

8. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde die Beklagte aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen (act. 9/A). Die Be- klagte reichte innert Frist ihre begründete Klageantwort vom 24. Oktober 2024 mitsamt Beilagen ein (act. 10 - act. 11/1-14).

9. Mit Vorladung vom 27. November 2024 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 11. März 2025 vorgeladen (act. 12). Mit Eingabe vom 16. Ja- nuar 2025 und beigelegter ärztlicher Bestätigung vom 9. Januar 2025 teilte die Beklagte dem Gericht ihre gesundheitlich bedingte Verhandlungsunfähigkeit mit (act. 15, act. 16). Da in der Bestätigung vom 9. Januar 2025 eine Ärztin lediglich bestätigte, dass die Beklagte bis auf weiteres nicht fähig sei, an der Gerichtsver- handlung teilzunehmen, bleibt offen, auf welchen Zeitraum sich die bis auf weite- res erteilte Bestätigung erstreckt (act. 16). Zudem stellte die Beklagte kein Ge- such um Verschiebung oder um Abnahme der Ladung. Somit wurde die Ladung zur Hauptverhandlung nicht abgenommen und am 11. März 2025 in entschuldig- ter Abwesenheit der Beklagten durchgeführt.

- 7 -

10. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. März 2025 wurde, neben der Er- gänzung der Klagebegründung und der Befragung der Klägerin, Herr H._____ (nachfolgend: "Zeuge") als Zeuge gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 169 ff. ZPO einvernommen (Prot. S. 4, act. 20).

11. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. III. Formelles

1. Prozessvoraussetzungen 1.1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören u.a. die sachliche und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). 1.2. Vorerst gilt festzuhalten, dass eine gültige Klagebewilligung des Friedens- richteramtes Kreise ... + ... der Stadt Zürich vom 11. Juli 2024 vorliegt (act. 1). Die Prosequierungspflicht nach Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde somit gewahrt. 1.3. Sachlich zuständig ist das Einzelgericht für Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG ZH). Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– (Art. 243 ZPO). Der Streitwert bemisst sich bei der Teilungsklage grundsätzlich nach dem Wert des eingeklagten Erbteils. Massgebend ist der Nettowert der Erb- schaft (BSK ZGB II-MINNIG, Art. 604 N 20 f.). Mit Verfügung vom 2. August 2023 sowie mit öffentlichem Inventar vom 5. Juni 2023 wurde festgestellt, dass der Net- tonachlass ("Aktivenüberschuss") CHF 55'567.53 beträgt (act. 4/5, 4/4). Die Klä- gerin begehrt die hälftige Teilung des Nettonachlasses und eine entsprechend aufgeteilte Zuweisung der Aktiven und Passiven, womit sich der Streitwert auf CHF 27'783.76 beläuft (act. 2 S. 2). Somit ist das Einzelgericht sachlich zustän- dig.

- 8 - 1.4. Für Teilungsklagen örtlich zuständig ist der Richter am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 28 ZPO). Der Erblasser war zuletzt an der D._____-strasse 1, in … Zürich wohnhaft (act. 1, 4/1, 4/4, 4/5, 4/6). Das Bezirksgericht Zürich ist somit örtlich zuständig.

2. Voraussetzungen der Erbteilungsklage 2.1. Zu einer Erbteilungsklage aktivlegitimiert ist jeder gesetzliche und einge- setzte Miterbe einzeln (BSK ZGB II-MINNIG, Art. 604 N 11). Die Klägerin ist ge- setzliche und eingesetzte Erbin des Erblassers und somit aktivlegitimiert. 2.2. Passivlegitimiert sind alle nicht klagenden Miterben als passive Streitgenos- senschaft gem. Art. 70 Abs. 1 ZPO (BSK ZGB II-MINNIG, Art. 604 N 13). Als ein- zige Miterbin der Klägerin ist die Beklagte für sich allein passivlegitimiert. 2.3. Materielle Teilungshinderungsgründe können aufgrund von Gesetz oder Vertrag vorliegen. Gesetzliche Teilungshinderungsgründe liegen im Fall von Art. 605 Abs. 1 ZGB (Berücksichtigung naciturus) oder im bäuerlichen Erbrecht vor. Vertragliche Teilungshinderungsgründe liegen etwa in einer Verfügung von Todes wegen des Erblassers oder einem Vertrag unter den Miterben (BSK ZGB II-MINNIG, Art. 604 N 32 ff.). Das Testament, welches von keiner Partei angefoch- ten wurde, enthält weder Teilungsvorschriften in Bezug auf die im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Vermögenswerte noch einen Ausschluss der Teilung. Zwi- schen den Parteien wurde kein gültiger Vertrag geschlossen (vgl. E. IV.7.3). Auch bestehen keine gesetzlichen Teilungshemmnisse. Im vorliegenden Fall sind somit keine Hinweise auf das Vorliegen eines Teilungshinderungsgrunds ersichtlich.

- 9 - IV. Materielles

1. Vorbemerkung 1.1. Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft ver- pflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Praxisgemäss kann im Rahmen des Erbtei- lungsprozesses verlangt werden, dass der Bestand, Wert und Umfang des Nach- lasses festgestellt wird (vgl. BGer 5A_776/2009 E. 2 ff.; BGE 130 III 550 E. 2.1.1). 1.2. Die Verteilung der Beweislast im Erbteilungsprozess richtet sich nach Art. 8 ZGB (JOST, Der Erbteilungsprozess im schweizerischen Recht, Bern 1960, S. 80 f.; Eitel, BK ZGB-EITEL, Vorbem. vor Art. 626 ff. N 35). Da jeder Erbe zum eigenen Vorteil selber Begehren und Beweisanträge stellen kann und insoweit so- wohl Kläger als auch Beklagter ist, hat auch jeder Erbe – wo das Gesetz es nicht anders bestimmt (Art. 8 ZGB) – das Vorhandensein der von ihm je behaupteten Tatsachen zu beweisen, aus denen er Rechte ableitet (vgl. JOST, a.a.O., BGE 130 III 550 E. 2.1.1).

2. Parteistandpunkte 2.1. Die Klägerin wirft der Beklagten mit Erbteilungsklage vom 14. August 2024 vor, dass sie, trotz des öffentlichen Inventars, der gerichtlichen Verfügung vom

2. August 2023 und des Umstands, dass es mit Ausnahme des Schadenersatzan- spruchs gegen die E._____ (heutige G._____) um die blosse Verteilung liquider Vermögenswerte gehe, aus unbekannten Grund ihre Zustimmung zur Teilung ver- weigere, sich einer Annahme unter öffentlichem Inventar widersetze und stattdes- sen die amtliche Liquidation verlange, was bereits mit Urteil vom 23. Oktober 2023 vom hiesigen Bezirksgericht von der Hand gewiesen worden sei (act. 2 Rz. 6). Insbesondere verweigere die Beklagte die Zustimmung zur prozessualen Geltendmachung der Schadenersatzforderung gegen die E._____ (heutige G._____) und zeige Desinteresse, diesen Anspruch auf dem Rechtsweg weiterzu- verfolgen, namentlich die Prozesskosten und -risiken (mit) zu tragen, weshalb diese Schadenersatzforderung gegen die E._____ (heutige G._____) unter vollen Prozess- und Kostenrisiken vollumfänglich der Klägerin zuzuweisen sei (act. 2

- 10 - Rz. 7 f.). Weiter seien die Aktiven und Passiven, wie sie im öffentlichen Inventar vom 5. Juni 2023 beziffert sind gemäss dem klägerischen Rechtsbegehren zuzu- weisen unter gleichzeitiger Verpflichtung der Klägerin zur Ausrichtung einer Aus- gleichszahlung nach Saldierung der aufgeführten Bankkonten (act. 2 S. 2 und Rz. 9 ff.). Die Zuweisung der Steuerschulden in Höhe von CHF 10'777.40 an die Beklagte sei deshalb geboten, da die Beklagte gemäss ihren eigenen Angaben bereits einen Teil der Steuerschuld beglichen habe. 2.2. Auf die Erwiderungen der Beklagten wird nachfolgend nur insoweit einge- gangen, als sie für die Beurteilung der Erbteilungsklage relevant sind. Die Be- klagte erwidert in ihrer Klageantwort vom 24. Oktober 2024, dass die Erbteilungs- klage "mathematisch als auch verwaltungstechnisch nicht durchzuführen" sei (act. 10 S. 2). Unbestritten sei, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte je zur Hälfte am Nachlass berechtigt seien (act. 10 S. 2). Sie vertritt jedoch die An- sicht, dass der von der Klägerin vorgelegte "Erbteilungsvertrag" die Parteien nicht gleichstelle und verweist auf die durch sie beigelegte Erbteilungsklage sowie ei- nen unsignierten Erbteilungsvertrag inklusive Begleitschreiben vom 16. April 2024 vom Rechtsvertreter der Klägerin an die Beklagte (act. 10 S. 2, act. 11/1, act. 11/2). Unter Beilage eines weiteren unsignierten Erbteilungsvertrags inklusive Begleitschreiben vom 3. Mai 2024 von der Beklagten an den Rechtsvertreter der Klägerin (act. 10 S. 2, act. 11/3) führt die Beklagte an, dass mit diesem Erbvertrag der Erbteilung "im Sinne dessen gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich unter Annahme des öffentlichen Inventars des Notariats Zürich-Unterstrass" ein- gewilligt worden sei. Weiter seien "die Forderungen der Klägerin für die vorge- brachten Änderungen im Aktiven aus dem öffentlichen Inventar vom 5. Juni 2023 durch Bezahlung der Forderungen aus Passiven anzupassen". Mittels einer eige- nen Aufstellung in der Klageantwort (act. 10 S. 2 ff.), welche sie auf die Belege Nr. 4 (act. 11/5), Nr. 5 (act. 11/6), Nr. 6 (act. 11/7), Nr. 7 (act. 11/8), Nr. 8 (act. 11/9), Nr. 9 (act. 11/10), Nr. 10 (act. 11/11) und Nr. 11 (act. 11/12) stützt, er- mittelt die Beklagte einen Nettonachlass des Erblassers von CHF 42'878.07, wel- cher hälftig zwischen der Klägerin und der Beklagten zu teilen sei (act. 10 S. 4). Dabei divergieren die Positionen Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses sowie Position Nr. 5 des Passivenverzeichnisses des öf-

- 11 - fentlichen Inventars mit der Aufstellung der Beklagten. Ebenso macht die Be- klagte diverse Position geltend, welche als Passiven aufzunehmen seien, jedoch im öffentlichen Inventar nicht aufgeführt sind (act. 10/2, act. 11/4). Zudem sei die Schadenersatzforderung gegen die E._____ bzw. G._____, welche als Position Nr. 12 im öffentlichen Inventar aufgeführt ist, gemäss Beleg Nr. 12 (act. 11/13) dem Rechtsvertreter der Klägerin zur Rechtsverfolgung zugewiesen worden und die Klägerin und die Beklagte seien an einem möglichen sich daraus ergebenden Anspruch gegen die E._____ bzw. G._____ gleichberechtigt zu beteiligen (act. 10 S. 4). 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Klägerin ihre Klagebegrün- dung und beantragte, die Anträge der Beklagten gemäss ihrer Klageantwort voll- ständig abzuweisen. Der von der Beklagten erwähnte Erbteilungsvertrag mit Be- gleitschreiben vom 16. April 2024 (act. 11/2) sei ein aussergerichtlicher Ver- gleichsvorschlag zuhanden der Beklagten gewesen, den sie nicht angenommen habe. Stattdessen habe sie einen eigenhändig abgeänderten und umformulierten Erbteilungsvertrag mit Begleitschreiben vom 3. Mai 2024 retourniert (act. 11/3), der für die Klägerin unannehmbar gewesen sei, da er insbesondere die Schaden- ersatzforderung gegenüber der E._____ bzw. G._____ ausgelassen habe (act. 18 Rz. 11). Eine Einwilligung in eine Erbteilung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (act. 18 Rz. 15). Weiter erläuterte die Klägerin in detaillierter Darstellung, dass der Teilungsvor- schlag der Beklagten jeder Grundlage entbehre (act. 18 Rz. 5, 17 ff.). Bezüglich der Schadenersatzforderung gegen die E._____ bzw. G._____ im Speziellen führte die Klägerin ergänzend an, dass sich die Beklagte den Teilungsvorschlä- gen der Klägerin, wie auch einem gemeinsamen Vorgehen als Erbengemein- schaft konstant verschlossen habe, weil sie einerseits (i) befürchtet habe, von der Klägerin ebenfalls belangt zu werden, da sie es gewesen sei, welche die Vermö- genswerte des Erblassers in mehreren Etappen bei der E._____ abgeholt und den Betrügern ausgehändigt habe, andererseits (ii) sie das Prozessrisiko, na- mentlich die Prozesskosten scheue, welche sie zu tragen nicht in der Lage wäre, wie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege belege. Durch diese Verweige- rungshaltung habe die Beklagte zu verstehen gegeben, auf ihren Anteil am Scha-

- 12 - denersatzanspruch gegen die E._____ bzw. G._____ gemäss Art. 115 OR zu ver- zichten, womit ihr Anteil qua Anspruchsverzicht erloschen sei und ihr entspre- chendes Begehren in der Klageantwort verspätet käme (act. 18 Rz. 19). 2.4. Umstritten sind somit, neben des Abschlusses des Erbteilungsvertrags mit Begleitschreiben von 3. Mai 2024, die im öffentlichen Inventar gelisteten Positio- nen Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 12 unter "III. Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche", sowie Position Nr. 5 unter "Passiven". Darüber hinaus macht die Be- klagte diverse eigene Positionen geltend, welche als Passiven aufzunehmen seien, die weder im öffentlichen Inventar aufgeführt noch von der Klägerin aner- kannt wurden. Eine konkrete Verteilung der gesamten Nachlasspositionen macht die Beklagte nicht geltend und bestreitet denn auch den klägerischen Teilungsvor- schlag – sofern Existenz und Höhe der Positionen nicht divergieren und mit Aus- nahme der Schadenersatzforderung gegen die E._____ bzw. G._____ (Aktivum Nr. 12) – nicht. Die hälftige Berechtigung beider Parteien an dem in seiner Höhe strittigen Nettonachlass wird beiderseits anerkannt.

3. Rechtskraft des öffentlichen Inventars vom 5. Juni 2023 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, bin- nen Monatsfrist ein öffentliches Inventar bei der zuständigen Behörde zu verlan- gen (Art. 580 Abs. 1 und 2 ZGB). Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen (Art. 580 Abs. 1 ZGB). Sodann erfolgt die Inventarisation des Nachlasses, über dessen Aktiven und Passiven ein Verzeichnis anzulegen ist. Dabei fordert die zuständige Behörde Schuldner und Gläubiger des Erblassers durch Rechnungsruf zur Anmeldung ihrer Schulden und Forderungen gegenüber dem Erblasser während der mindestens einen Monat dauernden Auskündungs- frist auf (Art. 582 ZGB; vgl. BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Vor Art. 580 - 592 N 16). Werden Forderungen nicht rechtzeitig angemeldet, tritt für sie die sogenannte Präklusionswirkung ein, d.h. der Gläubiger muss mit dem Untergang seiner For- derung rechnen (BGer 5A_791/2017 E. 3.2). Das erstellte Inventarverzeichnis wird den Erben und den Gläubigern zur Kenntnisnahme aufgelegt. Während oder nach der Auflegung setzt die Behörde den Erben eine Überlegungsfrist an. Diese haben nun auf der Grundlage des Inventar-Verzeichnisses ihren Entscheid über

- 13 - den Erwerb der Erbschaft zu treffen (vgl. BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Vor Art. 580 - 592 N 15). Gibt ein Erbe innert angesetzter Deliberationsfrist keine Erklärung ab, erwirbt er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar (Art. 588 Abs. 2 ZGB). Da je- der Erbe eine persönliche Aufforderung zur Abgabe seiner Erklärung über den Er- werb der Erbschaft erhält, ist ihm zuzumuten, in das Inventar Einsicht zu nehmen (BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Art. 588 N 6). Nach Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar gehen alle Erbschafts- aktiven des Erblassers auf dessen Erben über, gleichgültig, ob sie im Inventar verzeichnet sind oder nicht (ZK-ESCHER, N 2; BK-TUOR/PICENONI, N 2). Dieser un- eingeschränkte Übergang sämtlicher Vermögenswerte steht im Gegensatz zum Übergang der Schulden des Erblassers. Für nicht im Inventar aufgenommene Schulden haftet der Erbe den Gläubigern des Erblassers explizit nicht (Art. 589 Abs. 1 ZGB). Ausnahmen bilden Forderungen, die entweder ohne Schuld des be- treffenden Gläubigers nicht angemeldet worden sind oder zwar angemeldet, aber im Inventar durch die Behörde nicht verzeichnet worden sind (Art. 590 Abs. 2 und 3 ZGB). Für letztere haftet der Erbe trotzdem, jedoch nur soweit er aus der Erb- schaft bereichert ist (BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Art. 589 N 4). Erben haben aber auch zur Kenntnis zu nehmen, dass Dritte dingliche Rechte ihnen gegenüber durchsetzen können, dass sie für Forderungen aus öffentlichem Recht, insb. für Steuern, und für Erbgangsschulden, insb. auch Todesfallkosten, die nicht zu den eigentlichen Schulden des Erblassers gehören, trotz Nichtanmeldung durch die Gläubiger bzw. Nichtaufnahme im Inventar haften (vgl. BGer, 28.5.2014, 5A_241/2014; BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Art. 589 N 4). Infolge Verfügung vom 17. November 2022 des hiesigen Gerichts wurde ein öf- fentliches Inventar vom 5. Juni 2023 per Todestag des Erblassers aufgenommen. Ablauf der Eingabefrist war der 3. Februar 2023 (act. 4/4 Anhang 1). Mit Verfü- gung vom 2. August 2023 wurde den Erbinnen eine Frist zur Ausschlagung des Nachlasses, zur Beantragung der amtlichen Liquidation oder zum Antritt der Erb- schaft – vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar – angesetzt (act. 4/5). Da auch innert Nachfrist dem Gericht keine Erklärung der Beklagten eingegangen ist, wurde erkannt, dass die Erbinnen den Nachlass unter öffentlichem Inventar ange- nommen haben (act. 4/6 Dispositiv Ziff. 1). So erkennt denn auch die Beklagte in

- 14 - dem von ihr beigelegten Erbteilungsvertrag vom 3. Mai 2024, in welchen sie nach eigenem Vorbringen selbst eingewilligt habe, dass die Erbinnen "die Erbschaft un- ter öffentlichem Inventar angetreten [haben]" (act. 11/3). Es ist hervorzuheben, dass die Beklagte in ihrer Klageantwort neue Passiva im Nachlass des Erblassers zum Abzug bzw. mit Aktiven in Verrechnung bringen möchte (act. 10 S. 2 ff.). Kern und Ratio des öffentlichen Inventars besteht jedoch in der Ermöglichung ei- ner "bedingten" Annahme der Erbschaft durch die Erben, wobei der Grundsatz der Universalsukzession in Bezug auf die unbeschränkte Schuldenhaftung durch- brochen wird (Art. 589 Abs. 3 und Art. 590; BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Vor Art. 580 - 592 N 5). Wohingegen für Aktiven in der Literatur zugelassen wird, dass nach Abschluss des Inventars Eintragungen neu aufgenommen oder berichtigt werden (BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Art. 584 N 9), gehen Forderungen unter, die nicht innert Frist durch die Gläubiger angemeldet wurden. Dieser Grundsatz muss umso mehr für Forderungen gelten, die verspätet durch nichtberechtigte Dritte an- gemeldet werden, wie Erben, welche nicht zugleich Gläubiger der Forderung sind und diese anderen mitberechtigten Erben entgegenhalten möchten. Darüber hin- aus sind die Erben, neben den weiteren Einsichtsberechtigten, während der Auf- legungsfrist gemäss Art. 584 Abs. 1 ZGB auch zur Prüfung berechtigt, ob die an- gemeldeten und die von Amtes wegen zu inventarisierenden Forderungen und Schulden tatsächlich und richtig im Inventar enthalten sind und können zu diesem Zeitpunkt Korrekturen verlangen (vgl. BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, Art. 584 N 3). Verspätet angemeldete Forderungen können somit den weiteren mitberechtigten Erben nicht mehr entgegengehalten werden. Folglich sind die Zahlen und Werte des öffentlichen Inventars als zur Bestimmung des Nettonachlasses massgeblich anzusehen. Dennoch sei anschliessend auf die strittigen Positionen in gebotener Kürze einzu- gehen. Soweit die im öffentlichen Inventar vom 5. Juni 2023 festgestellten Positio- nen von der Beklagten bestritten werden, trägt sie hierfür die Beweislast (Art. 8 ZGB). Es gilt dabei hervorzuheben, dass eine ausreichende Substantiierung Vor- aussetzung für den Beweisführungsanspruch bildet (BGer 4A_252/2016 E. 2.2 m.w.H.).

- 15 -

4. Nachlassaktiven (Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche) per To- destag 4.1. Aktivum Nr. 1 gemäss öffentlichem Inventar Die Beklagte reicht eine als "Beleg Nr. 7" betitelte Bewegungsübersicht des Kon- tos der Postfinance, IBAN CHF 2 ins Recht, welches einen Saldo von CHF 6'725.29 per 23. Oktober 2024 ausweist (act. 11/8). Dasselbe Postfinance- Privatkonto ist im öffentlichen Inventar noch mit einem Saldo von CHF 23'425.82 vermerkt (act. 4/4 Aktivum Nr. 1). Die Differenz begründet die Beklagte mit "be- zahlten Todesfallkosten aus dem Nachlass" des Erblassers. Daneben seien wei- tere Todesfallkosten in Höhe von CHF 4'352.20 offen. Die Beklagte macht gel- tend, dass der voraussichtliche Saldo abzüglich der bezahlten und offenen Todes- fallkosten am Saldierungstag CHF 2'373.09 betragen werde. Die fragliche Bewe- gungsübersicht führt zahlreiche Abbuchungen von Kleinbeträgen auf, namentlich für "Bankpaket Smart" in der Höhe von jeweils CHF 5.–, für "Preis für Nachbestel- lung Kontoauszug auf Papier" in der Höhe von jeweils CHF 5.– bis CHF 60.–, für einen "Zinsabschluss" in der Höhe von CHF 1.13 sowie für eine "Option Papier" in der Höhe von CHF 5.–. Daneben sind Lastschriftbeträge in der Höhe von CHF 10'000.– und CHF 5'000.– für jeweils zwei "Kontoüberträge" sowie Last- schriften von CHF 3'839.– für "Stadt Zürich Gesundheitszentren für das Alter", CHF 1'089.50 für "I._____ AG" und CHF 287.45 für "J._____ Krankenversiche- rung AG" ausgewiesen. Allfällige bezahlte oder offene Todesfallkosten erschlies- sen sich aus diesen Buchungen nicht. Lediglich eine Lastschrift in Höhe von CHF 50.– mit dem Avisierungstext "Preis für Nachlassverwaltung" und eine Lastschrift in Höhe von CHF 30.– betitelt mit "Preis für Nachlassbearbeitung Zahlungen Nachlass" indizieren mögliche bezahlte To- desfallkosten. Gleichwohl weisen diese Lastschriften keine weiteren Informatio- nen, beispielsweise zum Empfänger der Lastschrift oder dem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft auf, womit allein aus diesem eingereichten Beleg die Be- zahlung von Todesfallkosten einerseits nicht als zweifelsfrei dargelegt gelten kann und mithin nur einen Bruchteil der von der Beklagten geltend gemachten Todes- fallkosten betragen. "Bezahlte" und "offene" Todesfallkosten in Höhe von

- 16 - CHF 16'700.53 und CHF 4'352.20 sind mithin nicht nachvollziehbar substantiiert und belegt. Somit bleibt bezüglich Aktivum Nr. 1 des öffentlichen Inventars der darin festge- schriebene Betrag massgebend. 4.2. Aktivum Nr. 4 gemäss öffentlichem Inventar Die Beklagte verweist auf einen durch sie als "Beleg Nr. 4" betitelten Steueraus- weis per 21. Dezember 2022 des Mieterkautionskontos der ZKB, Konto-Nr. 3, welcher einen Saldo aufweist, der mit dem öffentlichen Inventar übereinstimmt (act. 11/5). Neu macht die Beklagte davon einen Abzug eines durch sie betitelten "echten Schadenersatz" in Höhe von CHF 2'373.75 geltend (act. 10 S. 2 und 3). Diesen entnimmt sie scheinbar einer Schlussabrechnung der K._____ Immobilien vom 18. November 2022 ("Beleg 10", act. 11/11). Die Durchführung einer Ver- rechnung, wie sie die Beklagte geltend macht, bedingt den Bestand der Forde- rung, die Durchsetzbarkeit der Verrechnungsforderung und Erfüllbarkeit der Hauptforderung, die Gleichartigkeit der Forderungen, eine Verrechnungserklärung sowie das Nichtbestehen eines rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Verrech- nungsausschlusses (BSK OR I-MÜLLER, Art. 120 N 17). Eine Verrechnung setzt zudem die Gegenseitigkeit der Forderungen voraus und kann somit nur stattfin- den, wenn sich die Verrechnungsforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet und, sofern relevant wie

z. B. im Konkurs oder im Gesellschaftsrecht, beide Forderungen je dieselbe Ver- mögensmasse betreffen (BSK OR I-MÜLLER, Art. 120 N 2 ff.). Aufgrund des bei ei- ner Erbengemeinschaft bestehenden Gesamthandverhältnisses kann ein Nach- lassgläubiger eine Forderung, die ihm gegenüber einem Erben persönlich zusteht, nicht gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen und der Erbe kann nicht gestützt auf die persönliche und solidarische Haftung aller Miterben nach Art. 560 i.V.m. 603 ZGB auf die anderen Regress nehmen (vgl. BGer 4A_47/2009, E. 3.1 f.; BSK OR I-MÜLLER, Art. 120 N 5). Die Rechnung der K._____ Immobilien ist an die Beklagte persönlich adressiert, was zumindest indiziert, dass es sich um eine persönliche Schuld der Beklagten handelt (act. 11/11). Die Beklagte macht so- dann keinen irgendwie gearteten inneren Zusammenhang der Forderungen plau- sibel. Eine Verrechnung ist daher bereits aufgrund der fehlenden geltend gemach-

- 17 - ten Gegenseitigkeit der Forderungen ausgeschlossen. Selbst wenn Gegenseitig- keit bestünde, ist zu erkennen, dass die Rechnung am 18. November 2022 – mit- hin knapp drei Monate vor Ablauf der Eingabefrist – gestellt wurde und die Be- klagte es versäumte, diese fristgerecht geltend zu machen. 4.3. Aktivum Nr. 6 gemäss öffentlichem Inventar Die Beklagte reicht weiter einen als "Beleg 5" betitelten Zins- und Kapitalausweis des Sparkontos CH4 der E._____ ins Recht, welcher per 31. Dezember 2023 ei- nen Saldo von CHF 4'189.58 ausweist (act. 11/6). Derselbe Kontosaldo ist im öf- fentlichen Inventar als Aktivum Nr. 6 mit CHF 4'513.31 beziffert (act. 4/4 S. 4). Die Differenz von CHF 323.73 begründet die Beklagte wiederum mit einer "Verrech- nung mit dem Kontokorrent 5", ohne etwelche Plausibilisierung zum Hintergrund der Verrechnung (act. 10 S. 2). Die Zulässigkeit der Verrechnung im Sinne von Art. 120 OR ist somit auch hinsichtlich dieser Position nicht hinreichend substanti- iert, weshalb weiterhin am Saldo gemäss öffentlichem Inventar festzuhalten ist. 4.4. Aktivum Nr. 12 gemäss öffentlichem Inventar Die Beklagte bestreitet nicht den Bestand oder die (ohnehin unbekannte) Höhe des als Aktivum Nr. 12 im öffentlichen Inventar gelisteten Schadenersatzanspru- ches gegen die E._____ bzw. G._____. Strittig ist lediglich die Zuweisung dersel- ben, welche nachfolgend behandelt wird (siehe E. 7.7). 4.5. Total Nachlassaktiven Somit beträgt das Nachlassvermögen (Aktiven) per Todestag für die Feststel- lung der Erbmasse CHF 66'628.53. Aktiven per Todestag Privatkonto Nr. CH2 bei der PostFi- 23'425.82 nance AG, … [Adresse] Mieterkautionskonto Nr. 03 zuguns- ten der L._____ AG, M._____, ... 6'578.90 [Adresse] Sparkonto 60+ Nr. CH6 bei der WIR 32'110.50 Bank Genossenschaft, … [Adresse] Sparkonto Nr. CH4 bei der E._____ 4'513.31 (Schweiz) AG, … Zürich unbekannt Schadenersatzforderung gegenüber

- 18 - der E._____ (Schweiz) AG aufgrund zur Anzeige gebrachten Betrugs Total Aktiven 66'628.53

5. Nachlasspassiven per Todestag 5.1. Passivum Nr. 5 gemäss öffentlichem Inventar Die Beklagte macht in ihrer Klageschrift geltend, dass der Saldo des E._____ Kontos CH7 nach öffentlichem Inventar minus CHF 283.60 betrage, mit dem Be- trag von CHF 323.73 des Sparkontos 8 zu verrechnen sei und somit ein Saldo von CHF 0.– resultiere (act. 10 S. 2). Dabei verkennt die Beklagte Mehreres: Der im öffentlichen Inventar aufgeführte Minussaldo ist derjenige verschiedener Kon- ten bei der E._____ und der Postfinance (act. 4/4 S. 8). Weiter würde eine Ver- rechnung der durch die Beklagte angeführten Beträge – deren Zulässigkeit sie wiederum nicht darlegt – einen Plussaldo von CHF 40.13 ergeben. Das Ergebnis der Beklagten ist weder nachvollziehbar noch belegt. Vielmehr weist der durch sie eingereichte und als "Beleg 6" betitelte Zins- und Kapitalausweis des zuvor ge- nannten E._____ Kontos einen negativen Saldo von CHF -17.99 per 31. Dezem- ber 2023 auf und beträgt somit augenscheinlich weder CHF 0.– noch CHF 40.13 (act. 11/7). Wie es zu dem Saldo von CHF -17.99 per 31. Dezember 2023 gekom- men ist, ist nicht plausibilisiert und denn auch unerheblich, liegt es doch zeitlich hinter dem öffentlichen Inventar vom 5. Juni 2023, weshalb auch bezüglich dieser Position das öffentliche Inventar massgebend bleibt. 5.2. Weitere durch die Beklagte geltend gemachte Nachlasspassiven Die Beklagte macht unter Beilage von "Beleg Nr. 9", welcher einen Auszug aus dem öffentlichen Inventar darstellt, eine "Anpassung" folgender Passiven des öf- fentlichen Inventars geltend: Die Passiven seien mit insgesamt CHF 11'061.–, die Forderungen in Anhang 1 mit CHF 7'897.45 und die Forderungen in Anhang 2 mit CHF 18'588.70 zu beziffern. Dies entspricht den Zahlen des öffentlichen Inventars (act. 4/4). Was also nach Ansicht der Beklagten anzupassen wäre, ist weder er- läutert noch belegt. Weiter macht die Beklagte die Schlussabrechnung der K._____ Immobilien ("Beleg Nr. 10", act. 11/11) als "effektive Todesfallkosten" geltend, ohne darzulegen, inwie-

- 19 - fern diese Auslagen mit dem Tod des Erblasser zusammenhängen. Im Übrigen ist bezüglich dieser Position auf die Ausführungen unter E. 4.2. "Aktivum Nr. 4 gemäss öffentlichem Inventar" zu verweisen. Zusätzlich durch die Beklagte angeführte "bezahlte Forderungen" bzw. "Todesfall- kosten" in Höhe von CHF 3'465.25, CHF 18'588.70, minus CHF 16'700.53 und CHF 5'353.42 sind ebenfalls weder plausibilisiert noch nachvollziehbar (act. 10 S. 3, vgl. auch E. 3.1). Schliesslich bringt die Beklagte folgende, "übrig zu zahlende Todesfallkosten" vor: An das Obergericht Zürich zu zahlende Rechnungen in Höhe von jeweils CHF 2'621.10, CHF 500.– und CHF 600.–, Rechnungen der N._____ [Versiche- rung] von insgesamt CHF 420.– sowie eine Rechnung des Stadtspital Zürich Waid in Höhe von CHF 211.10 (act. 10 S. 4, act. 11/12). Die Beklagte scheint zu verken- nen, dass die Forderungen der N._____ von insgesamt CHF 420.– gemäss dem von der Beklagten eingereichten Beleg am 20. März 2023 und somit verspätet i.S.v. Art. 590 Abs. 1 ZGB angemeldet wurden, womit die Erben hierfür nunmehr weder persönlich noch mit der Erbschaft haften, was ebenso im öffentlichen Inventar ver- merkt ist (act. 4/4 Anhang 1). Hinsichtlich der übrigen Rechnungen ist wiederum nicht substantiiert, inwiefern es sich dabei um "übrig zu zahlende Todesfallkosten" handeln würde. Aus dem Gesagten ergibt sich somit nicht, dass einer der genannten Ausnahme- tatbestände vorliegt, der eine nachträgliche Aufnahme oder Abänderung von Pas- siven in das bereits abgeschlossene öffentliche Inventar rechtfertigen würde. Viel- mehr ist an der im öffentlichen Inventar verzeichneten Aufstellung festzuhalten. 5.3. Total Nachlasspassiven per Todestag Damit sind als Nachlasspassiven die rechtzeitig angemeldeten Minussaldi und Steuerschulden gemäss öffentlichem Inventar in Höhe von insgesamt CHF 11'061.– anzurechnen. Passiven per Todestag Stadt Zürich, Steueramt, Postfach, 8010 Zürich, Staats- und Gemeinde- 10'777.40 steuern für die Jahre 2021 und 2022 Minussaldi auf den Konti gemäss 283.60 Wertschriften Ziffer III 2,3 und 7 der

- 20 - PostFinance AG und E._____ (Schweiz) AG Total Passiven 11'061.–

6. Umfang der Erbschaft Nach dem Gesagten entbehrt der durch die Beklagte "nach der Berichtigung der Aktiven und Passiven" neu berechnete Nettonachlass in Höhe von CHF 42'878.07 (act. 10 S. 4) jeglicher Grundlage und ist abzulehnen. Für die Feststellung der Erbmasse ist das Nettonachlassvermögen per Todestag demnach mit CHF 55'567.53 zu beziffern. Aktiven per Todestag Privatkonto Nr. CH2 bei der PostFi- 23'425.82 nance AG, … [Adresse] Mieterkautionskonto Nr. 03 zuguns- ten der L._____ AG, M._____, … 6'578.90 [Adresse] Sparkonto 60+ Nr. CH6 bei der WIR 32'110.50 Bank Genossenschaft, … [Adresse] Sparkonto Nr. CH4 bei der E._____ 4'513.31 (Schweiz) AG, … Zürich Schadenersatzforderung gegenüber unbekannt der E._____ (Schweiz) AG aufgrund zur Anzeige gebrachten Betrugs Total Aktiven 66'628.53 Passiven per Todestag Stadt Zürich, Steueramt, Postfach, 8010 Zürich, Staats- und Gemeinde- 10'777.40 steuern für die Jahre 2021 und 2022 Minussaldi auf den Konti gemäss Wertschriften Ziffer III 2,3 und 7 der 283.60 PostFinance AG und E._____ (Schweiz) AG Total Passiven 11'061.– Nettonachlassvermögen per Todes- 55'567.53 tag

- 21 -

7. Teilung 7.1. Nach der Feststellung des Umfangs der Erbschaft sind bei Erbteilungskla- gen auch die Erbanteile festzustellen (vgl. BRÜCKNER/WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich 2022, N 218). Sodann hat das Gericht ein vollstreckbares Urteil zu fällen, das die Teilung und die Verteilung der Nachlassgegenstände auf die ein- zelnen Erben durch die Vollzugsorgane unmittelbar ermöglicht (GRAHAM-SIE- GENTHALER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2023, Art. 604 N 4). 7.2. Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine anderen Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzutei- len, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berück- sichtigung fällt. Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden (Art. 610 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich kann die Erbschaft aber auch geteilt werden, ohne dass sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers bzw. der Erbschaft beglichen werden müssen, haften doch die Erben ohnehin während fünf Jahren nach der Teilung solidarisch weiter (Art. 639 Abs. 2 ZGB). 7.3. Die Teilung eines Nachlasses kann mittels Teilungsvertrag erfolgen und wird mit dessen Abschluss verbindlich (Art. 634 Abs. 1 ZGB). Der Teilungsvertrag be- darf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 634 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 13 Abs. 1 OR muss ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vor- geschrieben ist, die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. Die Beklagte reichte zwei Erbteilungsverträge, jeweils mit Begleit- schreiben vom 16. April 2024 sowie vom 3. Mai 2024, ins Recht (act. 10 S. 2, act. 11/2, act. 11/3). Zu Letzterem erwog die Beklagte, dass "der Erbteilung im Sinne dessen gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich unter Annahme des öffentlichen Inventars des Notariats Zürich-Unterstrass bereits eingewilligt" wor- den sei (act. 10 S. 2). Was genau die Beklagte damit meint, erschliesst sich nicht. Falls die Beklagte damit vorbringen möchte, dass in den Erbteilungsvertrag mit Begleitschreiben vom 3. Mai 2024 von beiden Parteien eingewilligt und dieser so-

- 22 - mit gültig abgeschlossen worden wäre, ist dies zurückzuweisen (siehe bereits vor- stehend unter E. 2.2). Keiner der von der Beklagten eingereichten Erbteilungsver- träge, insbesondere auch jener mit Begleitschreiben vom 3. Mai 2024, weist eine Unterschrift der Beklagten oder der Klägerin auf (act. 11/2, 11/3). Folglich ist ent- gegen der Auffassung der Beklagten weder eine Einwilligung in den Erbvertrag vom 3. Mai 2024 ersichtlich noch liegt ein formgültig abgeschlossener Erbtei- lungsvertrag vor. Die Teilung des Nachlasses ist somit mangels entgegenstehen- der Vereinbarung nachfolgend festzulegen. 7.4. Nach heutiger h.L. kommt dem Gericht im Rahmen des Erbteilungsprozes- ses eine freie und umfassende Zuweisungskompetenz zu (m.w.N. BSK ZGB II- MINNIG, Art. 604 N 30; BK ZGB-WOLF, Art. 604 N 8; a.M. BGE 143 III 425 E. 4-6). Die Zuweisungskompetenz wird allerdings insofern relativiert, als das Gericht an die erblasserischen (Art. 608 ZGB) und gesetzlichen Teilungsvorschriften (Art. 612 ff. ZGB) gebunden ist und namentlich die konkreten Umstände, die per- sönlichen Verhältnisse, den Ortsgebrauch, die Interessen und den Willen der Mehrheit der Miterben zu berücksichtigen hat (m.w.N. BSK ZGB II-MINNIG, Art. 604 N 30; a.M. BGE 143 III 425 E. 4-6). 7.5. Unbestritten und von beiden Parteien anerkannt ist, dass sowohl die Kläge- rin als auch die Beklagte je zur Hälfte am Nettonachlass des Erblassers berechtigt sind (act. 1 S. 1, act. 10 S. 2). 7.6. Die Klägerin begehrt die Zuweisung der Aktiven in Höhe von CHF 23'425.82 (Privatkonto Postfinance), CHF 6'578.90 (Mieterkautionskonto ZKB), und CHF 4'513.31 (Sparkonto E._____) sowie von Passiven von CHF 283.60 (Minus- saldi). Der Beklagten seien die Aktiven von CHF 32'110.50 (Sparkonto 60 + WIR Bank) und Passiven von CHF 10'777.40 (Steuerschulden) zuzuweisen, unter gleichzeitiger Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten nach Saldierung der ihr zugewiesenen Bankkonten innert 30 Tagen (ab Saldierung des letzten der drei Bankkonten) eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 6'450.67 zu entrichten. Die Beklagte führt in ihrer Klageantwort keinen konkreten Teilungsvorschlag aller Nachlasspositionen an, sondern begehrt lediglich die hälftige Aufteilung des ver- bleibenden Nettonachlasses (act. 10 S. 4). Ebenso sieht der Erbteilungsvertrag

- 23 - mit Begleitschreiben vom 3. Mai 2024, in welchen die Beklagte gemäss eigenem Vorbringen vor der Erbteilungsklage eingewilligt habe, die hälftige Teilung des verbleibenden Guthabens "nach Bezahlung sämtlicher Forderungen" vor (act. 11/3). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der klägerische Teilungsvorschlag auch dem Willen der Beklagten nicht diametral entgegensteht, führt dieser doch im Ergebnis genauso zu ebendieser hälftigen Teilung des Netto- nachlasses. Was die Beklagte damit meint, dass die sich auf das öffentliche In- ventar stützende Erbteilungsklage sowohl "mathematisch als auch verwaltungs- technisch nicht durchzuführen" sei, erschliesst sich nicht (act. 10 S. 2). Beide Par- teien erhielten mit dem klägerischen Teilungsvorschlag jeweils CHF 27'783.76 bzw. CHF 27'783.77, was der Hälfte des zuvor festgestellten, bezifferten Netto- nachlasses entspricht und im geäusserten Willen und Interesse der Parteien liegt. Entgegenstehende persönliche Verhältnisse, Ortsgebräuche oder Umstände so- wie erblasserische und gesetzliche Teilungsvorschriften sind nicht ersichtlich. Be- züglich der bezifferten Aktiven- und Passivenpositionen ist somit im Lichte aller Umstände dem klägerischen Teilungsvorschlag zu entsprechen. 7.7. Schadenersatzposition gegen die E._____ bzw. G._____ Bezüglich der unbezifferten Schadenersatzforderung gegen die E._____ bzw. G._____ begehrt die Beklagte ebenfalls eine hälftige Zuweisung an sie einerseits und an die Klägerin andererseits (act. 10 S. 4). Die Klägerin hält dem entgegen, die Beklagte habe nichts mit der Schadenersatzforderung zu tun haben wollen. Aus ihrer konstanten Verweigerungshaltung habe sie zu verstehen gegeben, auf ihren Anteil am Schadenersatzanspruch zu verzichten (act. 18 Rz. 19). Gemäss Art. 115 OR kann eine Forderung durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war. Vorausgesetzt ist also lediglich die Übereinkunft des Gläubigers und des Schuldners über den Erlass der Forderung (BGE 69 II 373 E. 1a), welche auch stillschweigend oder konkludent erfolgen kann (BGE 127 III 147 E. 2d; KUKO OR-LARDI/VANNOTTI, Art. 115 OR N 3). Der Erlassvertrag bewirkt den endgültigen und unmittelbaren Untergang der Forderung (BSK OR I-LOACKER, Art. 115 N 21). Da bezüglich der Schadenersatzforderung gegen die E._____ bzw. G._____ kein ausdrücklicher

- 24 - Verzicht der Beklagten vorliegt, ist anhand der sich dem Gericht präsentierenden Umstände zu ermitteln, ob die Beklagte konkludent auf ihren Anteil an der Scha- denersatzforderung gegen die E._____ bzw. G._____ verzichtet hat. Hierzu ist zu erkennen, dass Herr H._____ als Zeuge aussagte, man habe anfänglich versucht, die Forderung mit der Klägerin zusammen durchzusetzen und ihr mehrmals eine Ermächtigung geschickt, die Beklagte sich jedoch immer verweigert und kein In- teresse gezeigt oder angedeutet habe. Im Rahmen der Erbteilung insgesamt habe er sie zudem als sehr unkooperativ erlebt. Versuche zur Lösungsfindung und Kontaktaufnahme in zwölf verschiedenen Briefen seien stets auf Verweige- rung gestossen (vgl. act. 20 Zeugeneinvernahme). Ebenso bestätigte die Kläge- rin, dass die Beklagte von Anfang an nicht an einer Partizipation an der Schaden- ersatzforderung gegen die E._____ bzw. G._____ interessiert gewesen sei und die Beklagte ihr dies so mündlich mitgeteilt habe (Prot. S. 4). Die Position der Schadenersatzforderung blieb denn auch im Teilungsvorschlag des von der Be- klagten mit Begleitschreiben vom 3. Mai 2024 der Klägerin zugestellten Erbtei- lungsvertrags des gänzlich unerwähnt (act. 11/3). Die dortige Teilungsvereinba- rung stipuliert lediglich die hälftige Teilung des verbleibenden "Guthabens" nach Bezahlung sämtlicher Forderungen (act. 11/3 S. 2 Ziff. 3.4.). Indem die Beklagte von sich aus eine Erbteilung vorschlug, welche die Zuweisung der Schadener- satzforderung unerwähnt lässt, gab sie konkludent zu verstehen, auf eine Zuwei- sung derselben an sie zu verzichten. Dieser konkludente Anspruchsverzicht i.S.v. Art. 115 OR geht zudem aus der durch die Zeugen- und Parteiaussagen geschil- derten Verweigerungshaltung der Beklagten hervor. Im Lichte all dieser Umstände erscheint die Forderung am 3. Mai 2024 und jedenfalls vor Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens endgültig untergegangen. Die nun mit der Klageantwort begehrte Zuweisung bzw. Geltendmachung dieser Forderung vermag den zuvor ergangenen Erlass nicht rückgängig zu machen. Die Schadenersatzforderung ist sonach der Klägerin zuzuweisen. V. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage vollumfänglich gutzuheissen ist.

- 25 - VI. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).

2. Ein Rechtsbegehren erscheint als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und es daher nicht mehr als ernst- haft bezeichnet werden kann. Dabei sind die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei jedoch kein allzu strenger Massstab an- gelegt werden darf (BSK ZPO, RÜEGG / RÜEGG, Art. 117 N 18 ff.).

3. Vorliegend handelt es sich um eine Teilungsklage, die kaum je aussichtlos erscheinen kann, da es sich bei beiden Parteien gemäss Verfügung dieses Gerichts vom 12. Oktober 2022 (act. 4/1) um Erbinnen handelt und gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB jeder Erbe Anspruch hat, die Teilung zu verlangen. Bei der Beklagten handelt es sich zudem um eine juristische Laiin. Es ist für sie folglich schwieriger zu beur- teilen, ob ein Begehren Erfolgschancen hat oder nicht. Im vorliegenden Verfahren gab es von ihrer Seite einige strittige Punkte betreffend des zu teilenden Nettonach- lassvermögens. Somit ist das Rechtsbegehren der Beklagten als nicht im Vornher- ein als aussichtslos zu beurteilen.

4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Person als mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu finanzieren, ohne Mittel beanspru- chen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie not- wendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1). Es ist dabei die Einkommens- sowie die Ver- mögenssituation der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (BSK ZPO, RÜEGG / RÜEGG, Art. 117 N 7).

5. Vorliegend beantragte die Beklagte die unentgeltliche Prozessführung, be- gründete ihren Antrag jedoch nicht und unterliess es insbesondere, ihre Einkom-

- 26 - mens- und Vermögenssituation offenzulegen (act. 10 S. 1). Selbst wenn die Be- klagte dies täte und das Gericht zu dem Schluss käme, dass ihr aktuelles monatli- ches Einkommen nicht oder gerade so ausreicht, um ihren Grundbedarf zu decken, so ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit vorliegendem Urteil CHF 27'783.77 zugesprochen erhält. Mit einem Vermögen in dieser Höhe, welches die angefalle- nen Prozesskosten um ein Vielfaches übersteigt, ist zu erkennen, dass der Beklag- ten selbst nach Bezahlung der Prozesskosten ein nicht unbeträchtlicher Betrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verbleibt. Somit ist festzustellen, das die Be- klagte über Mittel verfügt, um die vorliegenden Prozesskosten zu finanzieren, ohne Mittel beanspruchen zu müssen, die zur Deckung ihres Grundbedarfs notwendig sind.

6. Der Antrag der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuwei- sen. Sie ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechts- pflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist und das Vorliegen der Vor- aussetzungen für die Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Rechtsmittelinstanz neu beurteilt wird (Art. 119 Abs. 5 ZPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten 1.1. Die Gerichtskosten sind von Amtes wegen festzusetzen und zu verteilen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie umfassen unter anderem die Entscheidgebühr sowie die Kosten für das Schlichtungsverfahren (Art. 95 Abs. 2 lit. a und b ZPO) und werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangspunkt für die Festlegung der Entscheidgebühr bildet der Streitwert. Da der Teilungsanspruch als solcher nicht bestritten ist, ist für die Bestimmung des Streitwerts nicht auf den Bruttowert des Nachlasses, sondern auf den Wert des eingeklagten Erbteils abzustellen (vgl. BGE 127 III 396 E. 1 b cc). Die Klägerin klagte ihren eigenen Erbanteil in Höhe von CHF 27'783.76 ein, womit sich der Streitwert auf ebendiesen Betrag beläuft (act. 2 S. 5). Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von CHF 27'783.76 beträgt die ordentliche Entscheidgebühr

- 27 - CHF 4'500.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten der Schlichtungsverhandlung vom 11. Juli 2024 von CHF 480.– werden zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beklagte unterliegt vorliegend vollständig. Folglich sind ihr die Gerichts- kosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat ge- mäss Beschluss vom 3. September 2024 einen Kostenvorschuss von CHF 6'000.– geleistet (vgl. act. 6, 8), welcher ihr im vollen Umfang zurückzuer- statten ist.

2. Parteientschädigung 2.1. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten sowie die Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Als Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz notweniger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsent- schädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). 2.2. Das Gericht setzt die Parteientschädigung anhand der kantonalen Tarife fest (Art. 105 Abs. 1 ZPO, Art. 96 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 27'783.76 und unter Berücksichtigung der Verantwortung, des mutmassli- chen Zeitaufwandes sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von CHF 3'380.– angemessen (§ 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte unterliegt im vorliegenden Verfahren vollum- fänglich und ist daher zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'380.– zu bezahlen.

- 28 - Es wird verfügt:

1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Nettonachlass des am tt.mm.2022 verstorbe- nen C._____ sich aus folgenden Aktiven und Passiven zusammensetzt: Aktiven per Todestag Privatkonto Nr. CH2 bei der PostFi- 23'425.82 nance AG, … [Adresse] Mieterkautionskonto Nr. 03 zuguns- ten der L._____ AG, M._____, … 6'578.90 [Adresse] Sparkonto 60+ Nr. CH6 bei der WIR 32'110.50 Bank Genossenschaft, … [Adresse] Sparkonto Nr. CH4 bei der E._____ 4'513.31 (Schweiz) AG, … Zürich Schadenersatzforderung gegenüber unbekannt der E._____ (Schweiz) AG aufgrund zur Anzeige gebrachten Betrugs Total Aktiven 66'628.53

- 29 - Passiven per Todestag Stadt Zürich, Steueramt, Postfach, 8010 Zürich, Staats- und Gemeinde- 10'777.40 steuern für die Jahre 2021 und 2022 Minussaldi auf den Konti gemäss Wertschriften Ziffer III 2,3 und 7 der 283.60 PostFinance AG und E._____ (Schweiz) AG Total Passiven 11'061.– Nettonachlassvermögen per Todes- 55'567.53 tag

2. Es wird festgestellt, dass sich der Erbanteil der Klägerin und der Beklagten je auf die Hälfte des Nettonachlasses beläuft.

3. Der Klägerin werden Aktiven von CHF 23'425.82 (Privatkonto Postfinance), CHF 6'578.90 (Mieterkautionskonto ZKB), CHF 4'513.31 (Sparkonto E._____) und Passiven von CHF 283.60 (Minussaldi Konten) zugewiesen.

4. Der Beklagten werden Aktiven von CHF 32'110.50 (Sparkonto 60 + WIR Bank) und Passiven von CHF 10'777.40 (Steuerschulden) zugewiesen.

5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten nach Saldierung der in Ziff. 4 hiervor aufgeführten Bankkonten innert 30 Tagen ab Saldierung des letzten der drei Bankkonten eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 6'450.67 zu entrichten.

6. Die Schadenersatzforderung gegen die E._____ (Schweiz) AG (heutige G._____ AG) mit einem gemäss öffentlichen Inventar unbekannten Wert wird zwecks Rechtsverfolgung unter vollen Prozess- und Kostenrisiken voll- umfänglich der Klägerin zugewiesen.

7. Die Klägerin wird mit Ausnahme der ihr gemäss Ziff. 4 hiervor zugewiesenen von allen Erbschaftspassiven entlastet.

8. Sämtliche Anträge der Beklagten werden abgewiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'500.– festgesetzt.

- 30 -

10. Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 480.– werden der Beklagten auferlegt.

11. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'380.– zu bezahlen.

12. Der von der Klägerin bei der Gerichtskasse geleistete Kostenvorschuss von CHF 6'000.– wird ihr zurückerstattet.

13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse Zürich.

14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 20. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

5. Abteilung - Einzelgericht Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Hurst-Wechsler lic. iur. B. Jucker-Demuth