Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Prozessgegenstand Der Kläger ist ein im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragener Rechtsanwalt. Seine Büroadresse befindet sich an der C._____-strasse 1 in D._____. Bis zum 31. Dezember 2023 praktizierte der Kläger im Kanton Zürich in der Kanzlei E._____ Rechtsanwälte (F._____ [Strasse] 2, … Zürich; mittlerweile aufgelöst). Der Kläger wurde von der Beklagten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren mandatiert, worauf zwischen den Parteien ein schriftlicher Mandatsvertrag abgeschlossen wurde. Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger von der Beklagten ausste- hende Honorarbeträge aus dem Mandatsverhältnis (act. 2, S. 2 f.).
E. 1.1 Die Gerichtskosten werden nach Art. 105 ZPO von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Sie werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebüh- renverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 9'213.65 beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'050.– zu-
- 21 - züglich 14% des CHF 5'000.– übersteigenden Betrags (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese beläuft sich vorliegend auf CHF 1'639.90. Aufgrund des überdurchschnittlichen Verfahrensaufwands für einen materiell nicht komplexen Fall wird die Entscheidge- bühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG auf CHF 1'800.– erhöht. Die Kosten der Schlichtungsverhandlung vom 6. Juni 2024 von CHF 400.– werden zur Haupt- sache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).
E. 1.2 Die Beklagte unterliegt vorliegend vollständig. Folglich sind ihr die Gerichts- kosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Parteientschädigung
E. 1.3 Durch die Unterzeichnung des Mandatsvertrags vom 14. Oktober 2021 durch beide Parteien einigten sie sich über den obgenannten Vertragsinhalt (act. 4/1). So- dann ist durch den Kläger die Vertretung vor Strafverfolgungsbehörden sowie die Teilnahme an Befragungen und Verhandlungen und durch die Beklagte die Leis- tung des Honorars von CHF 350.– pro Stunde (zzgl. MWST) sowie aller Kosten und Auslagen geschuldet. Die Beklagte ist zudem zur Leistung eines Kostenvor- schusses von CHF 2'000.– verpflichtet. Betreffend die Übersetzung von Dokumen-
- 10 - ten sei festzuhalten, dass durch den Kläger lediglich eine zusammenfassende Übersetzung des wesentlichen Inhalts geschuldet ist.
E. 1.4 Weiter ist zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Vertragsverhältnis um ein Auftragsverhältnis nach Art. 394 OR handelt. Gemäss Art. 394 Abs. 1 OR verpflich- tet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsge- mäss zu besorgen. Der Beauftragte schuldet dem Auftraggeber grundsätzlich le- diglich sorgfältiges Tätigwerden und keinen bestimmten Erfolg (BGE 117 II 563, E. 2a). Sodann ist bei einem Auftrag eine Vergütung zu leisten, sofern dies verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR).
E. 1.5 Wie bereits oben ausgeführt, schuldet der Kläger der Beklagten die Vertretung vor Strafverfolgungsbehörden sowie die Teilnahme an Befragungen und Verhand- lungen. Es ist also lediglich ein Tätigwerden des Klägers, namentlich die Vertretung und die Teilnahme, geschuldet. Dies hat der Kläger sorgfältig auszuführen. Ein kon- kreter Erfolg wurde vorliegend nicht vereinbart. Die Beklagte wurde zudem zur Leis- tung eines Honorars verpflichtet. Es liegt folglich ein Auftragsverhältnis nach Art. 394 OR vor.
2. Honorarforderung
E. 1.6 Der Kläger bestritt zudem den Vorwurf der Beklagten, er hätte Post verzögert, damit Einspruchsfristen verpasst würden. Auch der Vorwurf der fehlenden Erreich- barkeit des Klägers, wurde durch den Kläger bestritten. Er sei erst nach Niederle- gung des Mandats nicht mehr erreichbar gewesen (Prot. S. 10).
E. 1.7 Schliesslich stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, dass die durch die Beklagten geltend gemachten Übersetzungskosten nicht von der Honorarnote ab- gezogen werden könnten (Prot. S. 10 f.). Er habe vereinbarungsgemäss die wich- tigsten Informationen zusammengefasst und übersetzt. Die Beklagte habe auch nie verlangt, dass der Kläger die gesamten Dokumente übersetze (Prot. S. 9).
2. Beklagte
E. 2 Die Klage vor Gericht setzt einen vorgängigen Schlichtungsversuch voraus (Art. 197 ZPO). Es ist festzuhalten, dass eine gültige Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes Kreise … + … der Stadt Zürich vom 6. Juni 2024 vorliegt (act. 1).
- 5 - Die Frist von drei Monaten zur Einreichung der Klage beim Gericht nach Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde sodann gewahrt.
E. 2.1 Die Prozesskosten umfassen nach Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO auch die Partei- entschädigung. Diese wird ebenso der unterliegenden Partei auferlegt und ist an die Gegenseite zu leisten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung kann nicht von Amtes wegen zugesprochen werden, sondern muss vielmehr von der Par- tei beantragt werden, wobei die Höhe der Entschädigung jedoch nicht beziffert wer- den muss (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 105, N 11). Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt anhand der kantonalen Tarife (Art. 96 ZPO). Aus- nahmsweise kann einer nicht anwaltlich vertretenen Person eine Umtriebsentschä- digung zugesprochen werden (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine angemessene Um- triebsentschädigung ist insbesondere durch den Verdienstausfall einer selbständig erwerbstätigen Person, die durch die Entschädigung einen Ausgleich für die eigene Führung des Verfahrens erhalten soll, begründet (BGer 4A_233/2017 vom 28. Sep- tember 2017, E. 4.5). Führen Anwältinnen und Anwälte einen Prozess in eigener Sache, so kann eine Entschädigung nur dann verlangt werden, wenn eine kompli- zierte Sache mit hohem Streitwert vorliegt, die einen hohen Arbeitsaufwand not- wendig macht, und wenn zwischen betriebenen Aufwand und der Interessenswah- rung ein vernünftiges Verhältnis besteht (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95, N 67).
E. 2.2 Der Kläger stellte im Rahmen seiner Klage den Antrag auf Parteientschädi- gung, welche er jedoch nicht bezifferte (act. 1). Er hat sich im vorliegenden Verfah- ren nicht berufsmässig vertreten lassen, weshalb keine Kosten einer berufsmässi-
- 22 - gen Vertretung zu entschädigen sind (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Auch macht der Kläger keine getätigten notwendigen Auslagen geltend, welche ihm aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung entstanden sind (Art. 95. Abs. 3 lit. a ZPO). An- gesicht des tiefen Streitwerts und des verhältnismässig geringen Aufwands, wel- cher dem Kläger im Rahmen des vorliegenden Prozesses angefallen ist, ist dem Kläger i.c. auch keine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c zuzuspre- chen.
E. 2.3 Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, ist ihr Anspruch auf Parteientschä- digung nicht zu prüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird verfügt:
E. 2.4 Die Beklagte führte zudem aus, dass der Kläger von ihr ein höheres Honorar gefordert habe, als er beim Untersuchungsamt Uznach geltend gemacht habe. Er habe sodann beim Untersuchungsamt Uznach einen Stundenaufwand von 9.25 Stunden dargelegt, in der Honorarforderung an die Beklagte seien es jedoch 30 Stunden und folglich auch eine höhere Forderungssumme (act. 14 und Prot. S. 7). Der Kläger führte darauf hin aus, dass der beim Untersuchungsamt Uznach durch ihn geltend gemachte Stundenaufwand nur die eingestellten Straftatbestände be- treffe. Es seien jedoch nicht alle eingestellt worden, was dazu führe, dass der Stun- denaufwand in seiner Honorarforderung höher ausfalle. Dazu komme, dass der Stundenansatz für Entschädigungen im Kanton St. Gallen CHF 250.– betrage und nicht CHF 350.– (Prot. S. 9). Vorliegend ist aus dem durch die Beklagten einge- reichten Dokument des Untersuchungsamts Uznach ersichtlich, dass es sich ledig- lich um eine Teil-Einstellung handelt. Der zu entschädigende Stundenansatz wurde zudem durch das Untersuchungsamt auf CHF 250.– gekürzt (act. 15/2). Es sei wei- ter anzumerken, dass sich der beim Untersuchungsamt Uznach geltend gemachte Stundenaufwand auf Aufwände vor dem 30. Dezember 2021 bezieht. Die Zwische- nabrechnung des Klägers vom 16. Mai 2022 mit einem Stundenaufwand von 31.65
- 12 - Stunden bezieht sich jedoch auf Aufwände im Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis zum 16. Mai 2022 (act. 2, S. 6 und act. 4/5). Es wurden durch den Kläger in diesem Zeitraum also ohnehin noch weitere Aufwände getätigt, welche nicht beim Unter- suchungsamt Uznach durch ihn eingefordert wurden und folglich zu einer höheren Honorarforderung geführt haben. Die Beklagte ist aufgrund dieser behaupteten Dif- ferenz im Stundenaufwand somit nicht berechtigt, Abzüge bei der Honorarforde- rung vorzunehmen.
E. 2.5 Die Beklagte legte schliesslich in ihrer Klageantwort dar, dass die durch das Untersuchungsamt Uznach zugesprochene Parteientschädigung von CHF 2'518.25 von der Honorarforderung des Klägers abgezogen werden müsse (act. 14). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie jedoch aus, dass sie diese Entschädigung persönlich erhalten habe (Prot. S. 7). Auch der Kläger erklärte, dass die Beklagte die Entschädigung erhalten habe (Prot. S. 9). Folglich ist es unver- ständlich, weshalb die Beklagte fordert, die Parteientschädigung sei von der Hono- rarforderung des Klägers abzuziehen. Da sie diese selbst erhalten hat, kann sie nicht von der Honorarforderung abgezogen werden.
E. 2.6 Es ist schliesslich festzuhalten, dass die Honorarforderung in der Höhe von CHF 9'213.65 begründet ist und die Beklagte nicht berechtigt ist, Abzüge vorzu- nehmen.
3. Einwendungen der Beklagten
E. 3 Betreffend die örtliche Zuständigkeit vereinbarten die Parteien im Mandats- vertrag vom 14. Oktober 2021 (act. 4/1) und der Vollmacht vom 18. Oktober 2021 (act. 4/2), dass die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich als zuständig aner- kannt werden. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wurde der Geschäftssitz des Klägers festgelegt (act. 4/1-2). Der Kläger hatte seinen Geschäftssitz bis zum
31. Dezember 2023 in Zürich. Sein aktueller Geschäftssitz befindet sich in D._____ (act. 2, S. 2). Am 24. Juni 2022 beendete der Kläger das Mandatsverhältnis mit der Beklagten (act. 2, S. 10). Somit hatte der Kläger seinen Geschäftssitz vom Ab- schluss des Mandatsvertrages bis zur Niederlegung seines Mandats stets in Zürich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine derartige Gerichtsstandsklau- sel so ausgelegt, dass auf den Geschäftssitz, der bei Abschluss der Gerichts- standsvereinbarung bzw. während der Dauer des Mandatsverhältnisses aktuell war, abzustellen ist (BGer 4A_299/2022 vom 10. Oktober 2022, E. 4.3.2.). Das an- gerufene Gericht ist somit örtlich zuständig.
E. 3.1 Höhe des Stundenansatzes
E. 3.1.1 Die Beklagte bringt allgemein vor, dass die Honorarforderung des Klägers zu hoch sei. Dem Gericht unklar ist, ob sie damit auch die Höhe des festgelegten Stundenansatzes von CHF 350.– moniere. Ein überhöhter Stundensansatz kann (a) im Sinne einer Rechts- oder Sittenwidrigkeit zur Nichtigkeit des Vertrages füh- ren (Art. 20 OR) oder (b) im Sinne einer Übervorteilung zur Ungültigkeit des Ver- trages zur Folge haben. (Art. 21 OR).
a) Nichtigkeit (Art. 20 OR)
- 13 -
E. 3.1.1a Nichtigkeit (Art. 20 OR)
- 13 -
E. 3.1.2 Art. 19 Abs. 1 OR legt die Vertragsfreiheit fest. Ein Aspekt der Vertragsfrei- heit stellt die Inhalts- und Gestaltungsfreiheit dar, wonach der Inhalt eines Ver- trags innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgelegt werden darf. Wei- tere Grundsätze sind die Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Aufhebungs- und Änderungsfreiheit sowie die Formfreiheit. Art. 19 Abs. 2 OR sowie Art. 20 Abs. 1 OR enthalten die Schranken der Vertragsfreiheit. Es handelt sich hierbei um die Schranken der Rechtswidrigkeit, öffentlichen Ordnung, Sittenwidrigkeit, Persön- lichkeitsrechtswidrigkeit und Unmöglichkeit. Ein Vertrag, welcher gegen diese Schranken verstösst, ist gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nichtig. Ein Vertrag ist als wi- derrechtlich zu qualifizieren, wenn dessen Inhalt einer zwingenden objektiven pri- vat- oder öffentlich-rechtlichen Norm des schweizerischen Rechts widerspricht. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend. Zum Vertragsinhalt gehört u.a. der Vertragsgegenstand, welcher die vereinbarte Leis- tung oder die Modalität ihrer Erbringung umfasst (BSK OR I, MEISE / HUGUENIN, Art. 19/20 N 2 ff.).
E. 3.1.3 Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorg- fältig und gewissenhaft auszuüben. Für die Auslegung der Formulierung "sorgfäl- tig und gewissenhaft" kann der Sorgfaltsbegriff nach Art. 398 Abs. 2 OR aus dem Auftragsrecht herangezogen werden. Nach dieser Regelung haftet der Beauf- tragte dem Auftragnehmer für getreue und sorgfältige Ausübung des ihm übertra- genen Geschäftes. Art. 12 lit. a BGFA verfolgt das Ziel, im Interesse des rechtsu- chenden Publikums sowie des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausfüh- rung von Anwaltsmandaten zu gewähren (Kommentar Anwaltsgesetz BGFA, FELLMANN, Art. 12 lit. a N 8 ff.). Nach Auffassung des Bundesrates handelt es sich hierbei um eine Generalklausel, welche von Anwältinnen und Anwälten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit korrektes Verhalten verlangt. Diese Pflicht gilt für die Beziehung zu ihren Klientinnen und Klienten sowie gegenüber Gerichtsbehörden (BBl 1999 6013, 6054). Die Bemessung der Höhe des Anwaltshonorars untersteht grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine krass übersetzte Honorarforderung jedoch als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert. Eine solche liegt vor, wenn das Honorar das Dreifache des an- gemessenen Betrags ausmacht. Bei der Angemessenheit wird auf die gemäss
- 14 - den einschlägigen Gebührenordnungen höchstens geschuldete Parteientschädi- gung sowie auf das übliche Stundenhonorar abgestellt (BGer 2C_205/2019 vom
26. November 2019, E. 4.2 ff.). In der Gebührenordnung des Kantons Zürich ist die Höhe der Vergütung gemäss § 3 AnwGebV zwischen CHF 150.– bis CHF 350.– pro Stunde festgelegt. Für unentgeltliche und amtliche Rechtsvertretungen beträgt die Gebühr CHF 220.– pro Stunde.
E. 3.1.4 Der Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mandatsvertrags konnte beliebig vereinbart werden, da dieser der Vertragsfreiheit untersteht. Dies bezieht sich vorliegend auch auf das vereinbarte Honorar von CHF 350.– pro Stunde. Beim vorliegend vereinbarten Honorar handelt es sich zwar um ein leicht überdurchschnittliches Honorar für die Vertretung im Strafverfahren, es befindet sich jedoch noch im Rahmen der in der Gebührenordnung des Kantons Zürich festgelegten Stundenansätze von CHF 150.– bis CHF 350.–. Im Hinblick darauf, dass für die Qualifizierung als krass übersetztes Honorar der dreifache Betrag des üblichen Honorars verlangt ist, handelt es sich beim vorliegend vereinbarten Stun- denansatz zweifellos um kein übersetztes Honorar. Das vereinbarte Honorar ver- letzt somit nicht die Generalklausel nach Art. 12 lit. a BGFA. Auch betreffend den übrigen Vertragsinhalt ergeben sich keine Hinweise für eine Verletzung der Gene- ralklausel oder anderer gesetzlicher Vorschriften.
E. 3.1.5 Sodann ist vorliegend der Nichtigkeitsgrund der Widerrechtlichkeit nicht ge- geben. Andere Gründe, welche zur Nichtigkeit des Mandatsvertrages führen könnten, sind nicht ersichtlich.
b) Übervorteilung (Art. 21 OR)
E. 3.1.6 Wenn ein Vertrag ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung begründet und dessen Abschluss von dem einem Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, kann der Verletzte innerhalb eines Jahres erklären, dass der Vertrag für ihn unverbindlich sei (Art. 21 Abs. 1 OR). Die Jahresfrist beginnt bei Abschluss des Vertrages zu laufen (Art. 21 Abs. 2 OR).
- 15 -
E. 3.1.7 Der vorliegende Mandatsvertrag wurde am 14. Oktober 2021 abgeschlos- sen (act. 4/1). Die Prüfung einer allfälligen Übervorteilung erübrigt sich, da die Jahresfrist zur Geltendmachung der Unverbindlichkeit ohnehin verstrichen ist.
E. 3.2 Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 398 OR)
E. 3.2.1 Die Beklagte führte aus, dass sie mit der Arbeit des Klägers nicht zufrieden sei. So habe dieser sie bei den Einvernahmen nicht verteidigt sowie ihre Post ver- zögert. Die verzögerte Post habe dazu geführt, dass sie Einspruchsfristen verpasst habe. Zudem habe er gewisse Dokumente nichts in Französische übersetzt und sei im Jahr 2022 für die Beklagte nicht mehr erreichbar gewesen (act. 14). Sie hielt ausserdem fest, dass sie im Strafbefehl vom 6. Januar 2022 eine Busse von CHF 640.– erhalten habe, in der Anklageschrift vom 22. Juni 2022 sei allerdings eine Busse von CHF 720.– beantragt worden. Die Arbeitsleistungen des Klägers seien somit nicht gut gewesen (act. 14, act. 15/8 und act. 15/9).
E. 3.2.2 Der Kläger bestritt alle diese Vorwürfe. Betreffend den Vorwurf der verzöger- ten Post führte er aus, dass diese von ihm stets unverzüglich weitergeleitet worden sei. Beispielsweise sei die Anklageschrift des Untersuchungsamts Uznach vom
22. Juni 2022 der Beklagten mit Schreiben vom 24. Juni 2024 weitergeleitet worden (act. 2, S. 10, act. 4/11 und Prot. S. 10). Bezüglich des Vorwurfs der Unerreichbar- keit führte der Kläger aus, dass er erst nach Niederlegung des Mandats für die Beklagte nicht mehr erreichbar gewesen sei. Zuvor sei er für sie immer erreichbar gewesen. Dies sei auch aus den Akten ersichtlich (Prot. S. 10). Zum Vorwurf, der Kläger habe die Beklagte an den Einvernahmen nicht verteidigt, führte der Kläger aus, dass sich seine Tätigkeit erschöpft habe. Es gehe bei Einvernahmen nicht darum, dass der Rechtsvertreter interveniere und plädiere, sondern seine Aufgabe sei es, die Befragung mit zu verfolgen und allenfalls Zusatzfragen zu stellen. Dies habe er auch getan (Prot. S. 8). Betreffend den Vorwurf, er habe gewisse Doku- mente nicht ins Französische übersetzt, bringt er vor, dass eine vollständige Über- setzung der Dokumente weder im Voraus vereinbart worden sei, noch habe die Beklagte dies später verlangt. Weiter habe er die Einstellungsverfügungen und den Strafbefehl vom 6. Januar 2022 mit der Beklagten telefonisch besprochen und das Wesentliche übersetzt (act. 2, S. 8 und Prot. S. 10).
- 16 -
E. 3.2.3 Die Beklagte macht mit ihren Ausführungen sinngemäss eine auftragsrecht- liche Sorgfaltspflichtverletzung geltend (Art. 398 ff. OR). Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausfüh- rung des ihm übertragenen Geschäfts. Der Beauftragte muss nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einstehen, jedoch ist eine treuwidrige und unsorgfältige Ausführung des Auftrags haftungsbegründend, sofern beim Auftraggeber ein Schaden entstan- den ist. Das Mass an Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Es wird hier- bei dasjenige Mass an Sorgfalt gefordert, das ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anwendet. Der Beauftragte, der seine Tätigkeit entgeltlich und berufsmässig ausübt, unter- steht höheren Anforderungen. Die Handlungen des Beauftragten haben dem be- rufsspezifischen Durchschnittsverhalten zu entsprechen. Folglich hat der Auftrag- geber aufgrund der unsorgfältigen Auftragsausführung einen Schadenersatzan- spruch gegen den Beauftragten wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung. Vorausset- zung ist hierbei das Vorliegen einer vertraglichen Pflichtverletzung, eines Scha- dens, eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs sowie eines Ver- schuldens des Beauftragten. Der Auftraggeber trägt die Beweislast betreffend einer Sorgfaltspflichtverletzung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs. Hingegen trifft den Beauftragten den Beweis des fehlenden Verschuldens (OR Kommentar, BÜHLER, Art. 398 N 3 ff.).
E. 3.2.4 Der Beklagten obliegt für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung die Beweislast (vgl. Art. 8 ZGB). Vorliegend macht die Beklagte zu ihren Vorwürfen in der Klageantwort keine weiteren Ausführungen. Sie legt weder dar, welche Post verzögert wurde, wie lange sie verzögert wurde noch welche Einspruchsfristen sie verpasst habe. Sie legte diesbezüglich auch keinerlei Belege ins Recht. Gleiches gilt für den Vorwurf der Unerreichbarkeit des Klägers. Die Beklagte legte nicht dar, welche erfolglosen Kontaktversuche sie vorgenommen hat. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass im Jahr 2022, vor der Niederlegung des Mandats durch den Klä- ger, zwischen der Beklagten und dem Kläger Kontakt bestanden hat (act. 4/5, act. 4/9, act. 4/10, act. 4/11, act. 4/12, act. 15/2 und act. 15/6). Auch hat der Kläger an der Einvernahme vom 13. Mai 2022 teilgenommen (act. 4/7). Schliesslich ist festzuhalten, dass die vorgenannten Vorwürfe der Beklagten unsubstantiiert und
- 17 - nicht belegt sind. Zudem legt sie nicht dar, welche Nachteile bzw. welcher Schaden ihr entstanden sind.
E. 3.2.5 Es ist vorliegend festzuhalten, dass das Ziel der Einvernahme der beschul- digten Person in einem Strafverfahren die Befragung zur Person sowie zur Sache ist. Die beschuldigte Person erhält die Gelegenheit, ihren Standpunkt umfassend darzulegen (Art. 157 Abs. 2 StPO). Dabei hat sie ein Anrecht auf die Anwesenheit eines Verteidigers (Art. 159 Abs. 1 StPO). Dieser hätte das Recht, allfällige Ergän- zungsfragen zu stellen (DONATSCH/SUMMERS/WOHLERS, Strafprozessrecht, S. 187). Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe sie an den Einvernahmen nicht vertei- digt, ist folglich unbegründet. Die Aufgabe eines Anwalts bei einer Einvernahme beschränkt sich auf das Stellen von allfälligen Ergänzungsfragen und beinhaltet kein Eingreifen zur Verteidigung der Beschuldigten. Eine Verteidigung durch den Kläger war während der Einvernahmen somit nicht geschuldet und das Nichtvertei- digen stellt folglich auch keine Sorgfaltspflichtverletzung dar.
E. 3.2.6 Betreffend den Vorwurf der nicht erfolgten Übersetzungen legte die Beklagte dar, dass die Übersetzung eine Bedingung für die Mandatierung des Klägers ge- wesen sei. Folglich habe sie vier Einstellungsverfügungen sowie einen Strafbefehl übersetzen lassen und dem Kläger diesbezüglich eine durch ihn zu begleichende Rechnung in der Höhe von CHF 5'375.– zukommen lassen (act. 4/13, act. 14 und act. 15/13). Es wurde vorliegend bereits festgestellt, dass eine vollständige Über- setzung der Dokumente durch den Kläger nicht geschuldet ist. Der Kläger hat der Beklagten lediglich den wesentlichen Inhalt auf Französisch zu erläutern. Es kann hierbei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger der Beklagten den Inhalt der Einstellungsverfügungen sowie des Strafbefehls auf Französisch erläutert hat (act. 15/2, E-Mail vom 13. Ja- nuar 2022). Die Beklagte wies zudem nicht nach, dass eine wortwörtliche Überset- zung vereinbart wurde, wann sie den Kläger um eine wortwörtliche Übersetzung gebeten oder wann sie ihn dazu ermahnt hat. Dies wäre auch nicht in ihrem Inter- esse gewesen, zumal die Honorarforderung des Klägers gegen die Beklagte durch den zusätzlichen Mehraufwand entsprechend um Einiges höher gewesen wäre. Es liegt somit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Folglich kann die Beklagte ihre Auf-
- 18 - wendungen für die Übersetzungen nicht beim Kläger nicht als Schaden aus Sorg- faltspflichtverletzung einfordern.
E. 3.2.7 Zum Vorbringen der Beklagten, die Busse sei aufgrund der schlechten Ar- beitsleistungen des Klägers erhöht worden, legte die Beklagte nicht dar, ob und inwiefern der Kläger vorliegend seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Eine höhere Busse muss keineswegs auf die schlechte Arbeitsleistung des Rechtsvertreters zu- rückzuführen sein, sie kann vielmehr auch in der abweichenden Einschätzung des Strafrichters von derjenigen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen sein. Es sei zudem anzumerken, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach Art. 12 lit. e BGFA verboten ist. Folglich darf u.a. nicht vereinbart werden, dass bei einem ungünstigen Ausgang eines Verfahrens auf das Honorar verzichtet werde (Kommentar Anwaltsgesetz BGFA, FELLMANN, Art. 12 lit. e N 118). Es lässt sich somit festhalten, dass die Beklagte bei einem ungünstigen Verfahrensausgang ohnehin nicht automatisch dazu berechtigt wäre, das Honorar nicht zu leisten. Aus den Vorbringen der Beklagten lässt sich vorliegend keine vertragliche Sorg- faltspflichtverletzung durch den Kläger feststellen. Die Beklagte hat sodann keinen Anspruch auf Schadenersatz, welcher die Forderung des Klägers verrechnungs- weise herabsetzen könnte.
E. 3.3 Kündigung zur Unzeit (Art. 404 OR)
E. 3.3.1 Die Beklagte führte in ihrer Klageantwort aus, dass die Kündigung des Klä- gers missbräuchlich sei (act. 14). Das Auftragsrecht kennt jedoch keine miss- bräuchliche Kündigungen; es ist anzunehmen, dass die Beklagte sinngemäss eine Kündigung zur Unzeit i.S.v. Art. 404 OR geltend macht.
E. 3.3.2 Ein Auftragsverhältnis kann grundsätzlich jederzeit widerrufen oder gekün- digt werden (Art. 404 Abs. 1 OR). Nach Art. 404 Abs. 2 OR darf ein Auftrag jedoch weder vom Auftraggeber noch vom Beauftragten zur Unzeit widerrufen oder gekün- digt werden, da die zurücktretende Partei ansonsten zum Ersatze des verursachten Schadens verpflichtet wäre. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht jedoch nur,
- 19 - wenn kein ernsthafter Kündigungsgrund vorliegt und durch den Widerruf des Auf- trages besondere Nachteile erlitten wurden (OR Kommentar, BÜHLER, Art. 404 N 5).
E. 3.3.3 Die Beklagte trifft die Beweislast, darzulegen, ob und welche Nachteile ihr durch die Mandatsniederlegung entstanden sind (Art. 8 ZGB). Sie hat es jedoch unterlassen, dies substantiiert darzulegen. Auch ist dem Gericht aus den vorliegen- den Akten nicht ersichtlich, welcher Nachteil bzw. welcher Schaden der Beklagten durch die Niederlegung des Vertretungsmandats durch den Kläger entstanden sei. Eine Kündigung zur Unzeit nach Art. 404 Abs. 2 OR liegt somit nicht vor. V. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage vollumfänglich gutzuheissen ist und die Beklagte zur Zahlung von CHF 9'213.65 nebst Zins zu 5 % seit
14. Juli 2022 zu verpflichten ist. VI. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Person als mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu finanzieren, ohne Mittel beanspru- chen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie not- wendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1). Es ist dabei die Einkommens- sowie die Ver- mögenssituation der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (BSK ZPO, RÜEGG / RÜEGG, Art. 117 N 7).
3. Vorliegend beantragt die Beklagte die unentgeltliche Prozessführung. Sie führte aus, dass sie zu 70% invalid sei und kein Vermögen habe. Die IV-Rente
- 20 - belaufe sich auf monatlich CHF 3'700.–. Ausserdem arbeite sie zurzeit nicht (act. 14 und Prot. S. 13). Aus der Bescheinigung der IV-Stelle des Kantons Waadt vom 6. November 2023 geht hervor, dass die Beklagte zu 70% invalid ist und eine volle IV-Rente bezieht (act. 15/22). Im Jahr 2023 hat die Beklagte sodann eine IV- Rente von insgesamt CHF 11'760.– erhalten (act. 33/10). Es kann somit festgehal- ten werden, dass die Beklagte mittellos ist, da ihre IV-Rente von CHF 11'760.– im Jahr nicht ausreicht, um ihren Grundbedarf zu decken.
E. 4 Ein Rechtsbegehren erscheint als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und es daher nicht mehr als ernst- haft bezeichnet werden kann. Dabei sind die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei jedoch kein allzu strenger Massstab an- gelegt werden darf (BSK ZPO, RÜEGG / RÜEGG, Art. 117 N 18 ff.).
E. 5 Bei der Beklagten handelt es sich um eine juristische Laiin. Es ist für sie folg- lich schwieriger, zu beurteilen, ob ein Begehren Erfolgschancen hat oder nicht. Im vorliegenden Verfahren gab es von ihrer Seite zudem einige strittige Punkte betref- fend das durch den Kläger geforderte Honorar. Somit ist das Rechtsbegehren der Beklagten als nicht im Vornherein als aussichtslos zu beurteilen.
E. 6 Der Beklagten ist somit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie ist an diesem Punkt darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist und das Vorliegen der Voraussetzun- gen für die Gutheissung der unentgeltliche Rechtspflege durch die Rechtsmittelin- stanz neu beurteilt wird (Art. 119 Abs. 5 ZPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten
Dispositiv
- Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 9'213.65 nebst Zins zu 5 % seit 14. Juli 2022 zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 313.15 Dolmetscherkosten
- Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Dolmetscherkosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 400.--) werden der Be- klagten auferlegt, jedoch aufgrund Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 23 -
- Der vom Kläger bei der Gerichtskasse geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'650.– wird ihm zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse Zürich.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 14. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Hurst-Wechsler MLaw S. Trösch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
5. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV240096-L / U Mitwirkend: Ersatzrichterin Dr. M. Hurst-Wechsler als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin MLaw S. Trösch Urteil und Verfügung vom 14. März 2025 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2, S. 2) "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 9'216.65, nebst Zins zu 5% p.a. seit 14. Juli 2022, zu bezahlen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 14, sinngemäss) Die Klage sei abzuweisen. Prozessualer Antrag der Beklagten: (Prot. S. 13, sinngemäss) Es sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgegenstand und -geschichte
1. Prozessgegenstand Der Kläger ist ein im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragener Rechtsanwalt. Seine Büroadresse befindet sich an der C._____-strasse 1 in D._____. Bis zum 31. Dezember 2023 praktizierte der Kläger im Kanton Zürich in der Kanzlei E._____ Rechtsanwälte (F._____ [Strasse] 2, … Zürich; mittlerweile aufgelöst). Der Kläger wurde von der Beklagten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren mandatiert, worauf zwischen den Parteien ein schriftlicher Mandatsvertrag abgeschlossen wurde. Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger von der Beklagten ausste- hende Honorarbeträge aus dem Mandatsverhältnis (act. 2, S. 2 f.).
2. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte der Kläger hierorts eine Klage mit dem vorste- henden Rechtsbegehren samt Beilagen sowie die Klagebewilligung des Friedens- richtersamtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, ein (act. 1-4/1-14). Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses von CHF 1'650.– angesetzt (act. 5). Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet (act. 8). Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 gelangte die Beklagte mit dem Anliegen an das Gericht, sie würde den Inhalt der Schreiben nicht verste- hen, da sie kein Deutsch spreche. Des Weiteren solle ihr vom Gericht ein Dolmet- scher und Anwalt gestellt werden (act. 7). Daraufhin wurde der Beklagten mit Schreiben vom 19. August 2024 mitgeteilt, dass die Amtssprache im Kanton Zürich Deutsch sei und lediglich bei der Durchführung von Verhandlungen ein Anspruch auf einen Dolmetscher bestehe. Es bestehe zudem kein Anspruch auf die Bestel- lung einer Rechtsvertretung durch das Gericht. Es liege an der Beklagten, sich ei- nen Rechtsbeistand zu suchen. Auch wurde ihr das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege erläutert (act. 9). Mit Verfügung vom 19. August 2024 wurde der Be- klagten eine Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 10). Innert Frist reichte die Be- klagte die Klageantwort samt Beilagen ein (act. 14 und act. 15/1-23). Mit Vorladung vom 9. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 19. No-
- 4 - vember 2024 vorgeladen (act. 16), welche jedoch aus gerichtsinternen Gründen auf den 5. Dezember 2024 verschoben wurde (act. 18 und act. 19). In Gutheissung eines entsprechenden Begehrens der Beklagten vom 10. November 2024 (act. 21) wurde der neue Verhandlungstermin auf den 9. Januar 2025 verschoben (act. 22 und act. 26). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 ersuchte die Beklagte erneut um die Verschiebung des Verhandlungstermins (act. 27 und act. 28/1-2). Mit Ver- fügung vom 19. Dezember 2024 wurde das Gesuch der Beklagten um Verschie- bung der Hauptverhandlung abgewiesen, mit Hinweis darauf, dass die Beklagte dem Gericht ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis einzureichen habe, damit die Verhandlung verschoben werden könne (act. 29). Mit Schreiben vom 6. Ja- nuar 2025 reichte die Beklagte dem Gericht lediglich ein Arbeitsunfähigkeitszeug- nis ein (act. 31). Trotz fehlender Bescheinigung der Verhandlungsunfähigkeit der Beklagten ging das Gericht davon aus, dass die Beklagte nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Dies auch aufgrund dessen, dass das Schreiben sehr kurz vor dem Verhandlungstermin bei Gericht eingegangen ist. Daraufhin bestellte das Ge- richt, die zur Verhandlung aufgebotene Französisch-Dolmetscherin ab. Aufgrund der fehlenden Verhandlungsunfähigkeit der Beklagten wurde die Verhandlung je- doch nicht abgesagt. Am 9. Januar 2025 erschien die Beklagte, trotz kurz zuvor angekündigter Arbeitsunfähigkeit, zur Hauptverhandlung. Daraufhin wurde kurzfris- tig ein Ersatzdolmetscher aufgeboten. Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Beklagte ihre Klageantwort und die Parteien erstatteten schliesslich Replik und Duplik (Prot. S. 6 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Formelles
1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Vorliegen der Prozessvoraus- setzungen ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO).
2. Die Klage vor Gericht setzt einen vorgängigen Schlichtungsversuch voraus (Art. 197 ZPO). Es ist festzuhalten, dass eine gültige Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes Kreise … + … der Stadt Zürich vom 6. Juni 2024 vorliegt (act. 1).
- 5 - Die Frist von drei Monaten zur Einreichung der Klage beim Gericht nach Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde sodann gewahrt.
3. Betreffend die örtliche Zuständigkeit vereinbarten die Parteien im Mandats- vertrag vom 14. Oktober 2021 (act. 4/1) und der Vollmacht vom 18. Oktober 2021 (act. 4/2), dass die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich als zuständig aner- kannt werden. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wurde der Geschäftssitz des Klägers festgelegt (act. 4/1-2). Der Kläger hatte seinen Geschäftssitz bis zum
31. Dezember 2023 in Zürich. Sein aktueller Geschäftssitz befindet sich in D._____ (act. 2, S. 2). Am 24. Juni 2022 beendete der Kläger das Mandatsverhältnis mit der Beklagten (act. 2, S. 10). Somit hatte der Kläger seinen Geschäftssitz vom Ab- schluss des Mandatsvertrages bis zur Niederlegung seines Mandats stets in Zürich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine derartige Gerichtsstandsklau- sel so ausgelegt, dass auf den Geschäftssitz, der bei Abschluss der Gerichts- standsvereinbarung bzw. während der Dauer des Mandatsverhältnisses aktuell war, abzustellen ist (BGer 4A_299/2022 vom 10. Oktober 2022, E. 4.3.2.). Das an- gerufene Gericht ist somit örtlich zuständig.
4. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– ist gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren anwend- bar. Die Durchführung des vereinfachten Verfahren obliegt dem Einzelgericht des Zivilgerichts, sofern die Streitigkeit nicht einer anderen Instanz zugewiesen wird (§ 24 Abs. 1 GOG ZH). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 9'213.65 (act. 1, act. 2, S. 2 f.). Das angerufene Gericht ist daher auch sachlich zuständig. III. Parteivorbringen
1. Kläger 1.1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 führte der Kläger aus, dass er von der Beklagten am 14. Oktober 2021 im Zusammenhang mit einem Strafverfahren mandatiert wor- den sei. Die Parteien hätten folglich eine Honorierung von CHF 350.– pro Stunde sowie die Leistung eines Kostenvorschusses vereinbart. Die Mehrwertsteuern
- 6 - seien dabei nicht im Stundenhonorar enthalten, sondern zusätzlich geschuldet (Prot. S. 11). Dies ergibt sich auch aus dem eingereichten Mandatsvertag (act. 4/1). 1.2. Der Kläger legte sodann seine Aufwände im Zusammenhang mit dem Man- datsvertrag detailliert in der Klageschrift dar (act. 2, S. 3 ff.). Er führte aus, dass er der Beklagten am 16. Mai 2022 eine Zwischenabrechnung im Umfang von CHF 12'229.25 zustellte. Am 3. Januar 2022 habe er der Beklagten zudem einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 2'000.– in Rechnung gestellt, welcher von der Beklagten beglichen worden sei. Die beiden Kostenvorschüsse seien von der Zwi- schenabrechnung in Abzug gebracht worden, weshalb sich der Saldo der Zwische- nabrechnung auf CHF 8'229.25 belaufe (act. 2, S. 8, act. 4/5, act. 4/8 und act. 4/9). Schliesslich habe der Kläger das Mandat am 24. Juni 2022 niedergelegt. Gleich- zeitig habe er der Beklagten seine Schlussabrechnung in der Höhe von CHF 914.40 zugestellt. Dies ergebe zusammen mit der Zwischenabrechnung einen Betrag von CHF 9'213.65. Daraufhin habe die Beklagte ausgeführt, dass sie die Beendigung des Mandats nicht akzeptiere und die Honorarrechnungen nicht be- zahlen werde. Die Beklagte begründe die Nichtleistung des Honorars damit, dass die Leistungen des Klägers nicht dem entsprochen hätten, was sie erwartet habe. Insbesondere habe er seine Aufgaben nicht erledigt und gewisse Dokumente nicht ins Französische übersetzt. Der Kläger hielt in seiner Eingabe fest, dass diese Do- kumente mit der Beklagten telefonisch besprochen worden sowie im Wesentlichen übersetzt worden seien. Eine vollständige Übersetzung der Dokumente sei weder mit der Beklagten im Voraus vereinbart worden noch habe dies die Beklagte später verlangt. Die Vorwürfe der Beklagten seien für den Kläger nicht nachvollziehbar und unbegründet (act. 2, S. 10 ff. und Prot. S. 10). 1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 hielt der Kläger in der Replik fest, dass er an den anlässlich der Strafuntersuchung stattgefundenen Ein- vernahmen teilgenommen habe. Er brachte vor, dass die Aufgabe der Rechtsver- treter sei, die Befragung mit zu verfolgen und allenfalls Zusatzfragen zu stellen und nicht zu intervenieren. Dies habe er gemacht (Prot. S. 8). 1.4. Zum von der Beklagten geltend gemachten Widerspruch zwischen der vom Untersuchungsamt Uznach zugesprochenen Parteientschädigung und der geltend
- 7 - gemachten Honorarnote führte der Kläger aus, dass die Parteientschädigung nur die eingestellten Straftatbestände betreffe. Es seien jedoch nicht alle Straftatbe- stände eingestellt worden. Deswegen sei seine Honorarnote höher als die zuge- sprochene Entschädigung. Sodann betrage auch der Ansatz für Entschädigungen im Kanton St. Gallen lediglich CHF 250.– und nicht CHF 350.–. Schliesslich hielt der Kläger fest, dass die Beklagte diese Entschädigung ausbezahlt erhalten und ihm nicht überwiesen habe und die Honorarnote folglich nicht um diesen Betrag gekürzt werden könne (Prot. S. 9). 1.5. Sodann erklärte der Kläger, dass der geleistete Kostenvorschuss von insge- samt CHF 4'000.– nicht alle Aufwendungen per 31. Dezember 2021 abdecke. 1.6. Der Kläger bestritt zudem den Vorwurf der Beklagten, er hätte Post verzögert, damit Einspruchsfristen verpasst würden. Auch der Vorwurf der fehlenden Erreich- barkeit des Klägers, wurde durch den Kläger bestritten. Er sei erst nach Niederle- gung des Mandats nicht mehr erreichbar gewesen (Prot. S. 10). 1.7. Schliesslich stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, dass die durch die Beklagten geltend gemachten Übersetzungskosten nicht von der Honorarnote ab- gezogen werden könnten (Prot. S. 10 f.). Er habe vereinbarungsgemäss die wich- tigsten Informationen zusammengefasst und übersetzt. Die Beklagte habe auch nie verlangt, dass der Kläger die gesamten Dokumente übersetze (Prot. S. 9).
2. Beklagte 2.1. In ihrer Klageantwort vom 14. September 2024 hielt die Beklagte fest, dass der Stundenansatz von CHF 350.– die Mehrwertsteuer bereits enthalte. Weiter wür- den die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 4'000.– die Aufwände des Klägers von November 2021 bis 6. Mai 2022 bereits abdecken. Sodann führte die Beklagte aus, dass die vom Kläger beim Untersuchungsamt Uznach einge- reichte Honorarnote einen Stundenaufwand von 9.25 Stunden aufweise. Die Ho- norarnote, welche der Kläger der Beklagten ausgestellt habe, enthalte jedoch einen Stundenaufwand von 30 Stunden. Sie verstehe nicht, wie diese Differenz zustande komme. Schliesslich bemängelte die Beklagte, dass die Parteientschädigung von CHF 2'518.25 nicht auf seiner Honorarnote in Abzug gebracht wurde (act. 14).
- 8 - 2.2. Die Beklagte schilderte weiter, dass sie mit der Arbeit des Klägers nicht zu- frieden gewesen sei. Er habe bei den Zeugeneinvernahmen vor dem Untersu- chungsamt in Uznach nicht für sie Partei eingegriffen, habe ihre Post verzögert, was zu Überschreitungen von Einspruchsfristen geführt habe und sei im Jahr 2022 nicht mehr für sie erreichbar gewesen. Seine Kündigung sei zudem missbräuchlich. Sie legte ausserdem dar, dass sie im Strafbefehl vom 6. Januar 2022 eine Busse von CHF 640.– erhalten habe. In der Anklageschrift vom 22. Juni 2022 sei aller- dings eine Busse von CHF 720.– beantragt worden. Die Arbeitsleistungen des Klä- gers seien somit nicht gut gewesen (act. 14, act. 15/8 und act. 15/9). 2.3. Die Beklagte erläuterte weiter, dass Bedingung für das Engagement des Klä- gers gewesen sei, dass alle Dokumente in französischer Sprache verfasst würden. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Beklagte habe sodann gewisse Doku- mente vom Deutschen ins Französische übersetzen lassen. Die Rechnung für diese Übersetzung habe sie dem Kläger weitergeleitet, welche dieser jedoch nie beglichen habe (act. 14). 2.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 führte die Beklagte in ihrer Ergänzung zur Klageantwort aus, dass der Kläger in G._____ eine Betreibung gegen sie eingeleitet und sich hierfür nicht vom Anwaltsgeheimnis entbinden lassen habe. Sie bestätigte ausserdem, dass sie die Parteientschädigung vom Untersu- chungsamt Uznach selber erhalten habe (Prot. S. 7). IV. Rechtliche Würdigung
1. Mandatsvertrag 1.1. Der Kläger führte in seiner Klageschrift aus, dass er am 14. Oktober 2021 von der Beklagten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren mandatiert worden sei. Das Mandat umfasse insbesondere die Vertretung vor Strafverfolgungsbehörden sowie die Teilnahme an Befragungen und Verhandlungen. Die Parteien hätten so- dann eine Honorierung des Klägers von CHF 350.– pro Stunde vereinbart. Zudem sei die Beklagte zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 2'000.– verpflichtet worden (act. 2, S. 3). Die Beklagte erklärte in ihrer Kla-
- 9 - geantwort, dass ein Honorar von CHF 350.– inklusive Mehrwertsteuer vereinbart worden sei. Weiter stellte sie sich auf den Standpunkt, dass der Kläger sich zu einer vollständigen Übersetzung der Dokumente auf Französisch verpflichtet habe (act. 14). Der Kläger erklärte darauf hin, dass eine vollständige Übersetzung der Dokumente nicht vereinbart worden sei. Es sei lediglich ein Zusammenfassung des Wesentlichen auf Französisch vereinbart worden (act. 2, S. 11 und Prot. S. 10). 1.2. Aus dem schriftlichen Mandatsvertrag vom 14. Oktober 2021 ergibt sich, dass sich der Kläger insbesondere zu Vertretung der Beklagten vor Strafverfolgungsbe- hörden sowie zur Teilnahme an Befragungen und Verhandlungen verpflichtet hat. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug zur Leistung des Honorars sowie aller Kosten und Auslagen. Das Honorar richtet sich nach dem Zeitaufwand und beträgt CHF 350.– pro Stunde. Entgegen der Behauptung der Beklagten wurde das Hono- rar exklusive Mehrwertsteuer vereinbart. So findet sich beim Abschnitt betreffend das Honorar die Formulierung "TVA non incluse". Die Leistung eines Kostenvor- schusses von CHF 2'000.– durch die Beklagte war ebenfalls Teil des Mandatsver- trags (act. 4/1). Weiter ergeben sich aus dem Mandatsvertrag und den Akten keine Aufschlüsse darüber, was zwischen den Parteien betreffend die Übersetzung von Dokumenten vereinbart wurde. So ist es jedoch üblich, dass Anwälte ihren Klienten fremdsprachige Dokumente nicht Wort für Wort übersetzen, sondern ihnen den In- halt sinngemäss wiedergeben und erläutern. Eine wortwörtliche Übersetzung würde einem Dolmetscherauftrag gleichkommen und fällt nicht in den üblichen Auf- gabenbereich eine Anwalts. Die Beklagte wies zudem nicht genauer nach, dass zwischen den Parteien eine vollständige Übersetzung der Dokumente vereinbart wurde. 1.3. Durch die Unterzeichnung des Mandatsvertrags vom 14. Oktober 2021 durch beide Parteien einigten sie sich über den obgenannten Vertragsinhalt (act. 4/1). So- dann ist durch den Kläger die Vertretung vor Strafverfolgungsbehörden sowie die Teilnahme an Befragungen und Verhandlungen und durch die Beklagte die Leis- tung des Honorars von CHF 350.– pro Stunde (zzgl. MWST) sowie aller Kosten und Auslagen geschuldet. Die Beklagte ist zudem zur Leistung eines Kostenvor- schusses von CHF 2'000.– verpflichtet. Betreffend die Übersetzung von Dokumen-
- 10 - ten sei festzuhalten, dass durch den Kläger lediglich eine zusammenfassende Übersetzung des wesentlichen Inhalts geschuldet ist. 1.4. Weiter ist zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Vertragsverhältnis um ein Auftragsverhältnis nach Art. 394 OR handelt. Gemäss Art. 394 Abs. 1 OR verpflich- tet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsge- mäss zu besorgen. Der Beauftragte schuldet dem Auftraggeber grundsätzlich le- diglich sorgfältiges Tätigwerden und keinen bestimmten Erfolg (BGE 117 II 563, E. 2a). Sodann ist bei einem Auftrag eine Vergütung zu leisten, sofern dies verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). 1.5. Wie bereits oben ausgeführt, schuldet der Kläger der Beklagten die Vertretung vor Strafverfolgungsbehörden sowie die Teilnahme an Befragungen und Verhand- lungen. Es ist also lediglich ein Tätigwerden des Klägers, namentlich die Vertretung und die Teilnahme, geschuldet. Dies hat der Kläger sorgfältig auszuführen. Ein kon- kreter Erfolg wurde vorliegend nicht vereinbart. Die Beklagte wurde zudem zur Leis- tung eines Honorars verpflichtet. Es liegt folglich ein Auftragsverhältnis nach Art. 394 OR vor.
2. Honorarforderung 2.1. Der Kläger forderte schliesslich mit Zwischenabrechnung vom 16. Mai 2022 und Schlussabrechnung vom 24. Juni 2022 eine Honorarsumme von insgesamt CHF 9'213.65. Die durch die Beklagte geleisteten Kostenvorschüsse von insge- samt CHF 4'000.– wurden bereits in Abzug gebracht. Er führte in den Abrechnun- gen seine Aufwände detailliert auf (act. 4/5 und act. 4/10). Auch in der Klageschrift legte der Kläger seine getätigten Aufwände betreffend das Mandatsverhältnis de- tailliert mit Datum, Dauer, Stundenansatz, genauer Tätigkeit sowie Betrag dar (act. 2, S. 4 ff.). Die Beklagte bestritt weder in ihrer Klageantwort noch anlässlich der Hauptverhandlung die durch den Kläger geltend gemachten Bemühungen im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis (act. 14 und Prot. S. 6 ff.). 2.2. Wie bereits oben ausgeführt, bringt die Beklagte vor, dass das Honorar von CHF 350.– inklusive Mehrwertsteuer vereinbart worden sei (act. 14). Es kann auf
- 11 - die obigen Ausführungen verwiesen werden. Folglich ist die Mehrwertsteuer durch die Beklagte zuzüglich zum Stundenansatz von CHF 350.– geschuldet. 2.3. Die Beklagte stellte sich in ihrer Klageschrift auf den Standpunkt, dass mit der Leistung der zwei Kostenvorschüsse von je CHF 2'000.– alle Aufwände des Klä- gers per 6. Mai 2022 abgegolten seien (act. 14). Vorliegend ist aus den zwei Rech- nungen des Klägers vom 18. Oktober 2021 und vom 3. Januar 2022 von jeweils CHF 2'000.– klar ersichtlich, dass es sich lediglich um Akontozahlungen bzw. Kos- tenvorschüsse handelt (act. 4/8 und act. 4/9). Es ergibt sich auch aus der Zwische- nabrechnung vom 16. Mai 2022 von CHF 12'229.25, dass die geleisteten Kosten- vorschüsse von insgesamt CHF 4'000.– die Aufwände per 16. Mai 2022 nicht voll- ständig decken (act. 4/5). Zudem sei anzumerken, dass im Mandatsvertrag eine Honorierung nach Zeitaufwand und keine Pauschalentschädigung vereinbart wurde. Es kann folglich festgehalten werden, dass die zwei Kostenvorschüsse die Aufwände des Klägers per 6. Mai 2022 nicht abdecken. 2.4. Die Beklagte führte zudem aus, dass der Kläger von ihr ein höheres Honorar gefordert habe, als er beim Untersuchungsamt Uznach geltend gemacht habe. Er habe sodann beim Untersuchungsamt Uznach einen Stundenaufwand von 9.25 Stunden dargelegt, in der Honorarforderung an die Beklagte seien es jedoch 30 Stunden und folglich auch eine höhere Forderungssumme (act. 14 und Prot. S. 7). Der Kläger führte darauf hin aus, dass der beim Untersuchungsamt Uznach durch ihn geltend gemachte Stundenaufwand nur die eingestellten Straftatbestände be- treffe. Es seien jedoch nicht alle eingestellt worden, was dazu führe, dass der Stun- denaufwand in seiner Honorarforderung höher ausfalle. Dazu komme, dass der Stundenansatz für Entschädigungen im Kanton St. Gallen CHF 250.– betrage und nicht CHF 350.– (Prot. S. 9). Vorliegend ist aus dem durch die Beklagten einge- reichten Dokument des Untersuchungsamts Uznach ersichtlich, dass es sich ledig- lich um eine Teil-Einstellung handelt. Der zu entschädigende Stundenansatz wurde zudem durch das Untersuchungsamt auf CHF 250.– gekürzt (act. 15/2). Es sei wei- ter anzumerken, dass sich der beim Untersuchungsamt Uznach geltend gemachte Stundenaufwand auf Aufwände vor dem 30. Dezember 2021 bezieht. Die Zwische- nabrechnung des Klägers vom 16. Mai 2022 mit einem Stundenaufwand von 31.65
- 12 - Stunden bezieht sich jedoch auf Aufwände im Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis zum 16. Mai 2022 (act. 2, S. 6 und act. 4/5). Es wurden durch den Kläger in diesem Zeitraum also ohnehin noch weitere Aufwände getätigt, welche nicht beim Unter- suchungsamt Uznach durch ihn eingefordert wurden und folglich zu einer höheren Honorarforderung geführt haben. Die Beklagte ist aufgrund dieser behaupteten Dif- ferenz im Stundenaufwand somit nicht berechtigt, Abzüge bei der Honorarforde- rung vorzunehmen. 2.5. Die Beklagte legte schliesslich in ihrer Klageantwort dar, dass die durch das Untersuchungsamt Uznach zugesprochene Parteientschädigung von CHF 2'518.25 von der Honorarforderung des Klägers abgezogen werden müsse (act. 14). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie jedoch aus, dass sie diese Entschädigung persönlich erhalten habe (Prot. S. 7). Auch der Kläger erklärte, dass die Beklagte die Entschädigung erhalten habe (Prot. S. 9). Folglich ist es unver- ständlich, weshalb die Beklagte fordert, die Parteientschädigung sei von der Hono- rarforderung des Klägers abzuziehen. Da sie diese selbst erhalten hat, kann sie nicht von der Honorarforderung abgezogen werden. 2.6. Es ist schliesslich festzuhalten, dass die Honorarforderung in der Höhe von CHF 9'213.65 begründet ist und die Beklagte nicht berechtigt ist, Abzüge vorzu- nehmen.
3. Einwendungen der Beklagten 3.1. Höhe des Stundenansatzes 3.1.1. Die Beklagte bringt allgemein vor, dass die Honorarforderung des Klägers zu hoch sei. Dem Gericht unklar ist, ob sie damit auch die Höhe des festgelegten Stundenansatzes von CHF 350.– moniere. Ein überhöhter Stundensansatz kann (a) im Sinne einer Rechts- oder Sittenwidrigkeit zur Nichtigkeit des Vertrages füh- ren (Art. 20 OR) oder (b) im Sinne einer Übervorteilung zur Ungültigkeit des Ver- trages zur Folge haben. (Art. 21 OR).
a) Nichtigkeit (Art. 20 OR)
- 13 - 3.1.2. Art. 19 Abs. 1 OR legt die Vertragsfreiheit fest. Ein Aspekt der Vertragsfrei- heit stellt die Inhalts- und Gestaltungsfreiheit dar, wonach der Inhalt eines Ver- trags innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgelegt werden darf. Wei- tere Grundsätze sind die Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Aufhebungs- und Änderungsfreiheit sowie die Formfreiheit. Art. 19 Abs. 2 OR sowie Art. 20 Abs. 1 OR enthalten die Schranken der Vertragsfreiheit. Es handelt sich hierbei um die Schranken der Rechtswidrigkeit, öffentlichen Ordnung, Sittenwidrigkeit, Persön- lichkeitsrechtswidrigkeit und Unmöglichkeit. Ein Vertrag, welcher gegen diese Schranken verstösst, ist gemäss Art. 20 Abs. 1 OR nichtig. Ein Vertrag ist als wi- derrechtlich zu qualifizieren, wenn dessen Inhalt einer zwingenden objektiven pri- vat- oder öffentlich-rechtlichen Norm des schweizerischen Rechts widerspricht. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend. Zum Vertragsinhalt gehört u.a. der Vertragsgegenstand, welcher die vereinbarte Leis- tung oder die Modalität ihrer Erbringung umfasst (BSK OR I, MEISE / HUGUENIN, Art. 19/20 N 2 ff.). 3.1.3. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorg- fältig und gewissenhaft auszuüben. Für die Auslegung der Formulierung "sorgfäl- tig und gewissenhaft" kann der Sorgfaltsbegriff nach Art. 398 Abs. 2 OR aus dem Auftragsrecht herangezogen werden. Nach dieser Regelung haftet der Beauf- tragte dem Auftragnehmer für getreue und sorgfältige Ausübung des ihm übertra- genen Geschäftes. Art. 12 lit. a BGFA verfolgt das Ziel, im Interesse des rechtsu- chenden Publikums sowie des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausfüh- rung von Anwaltsmandaten zu gewähren (Kommentar Anwaltsgesetz BGFA, FELLMANN, Art. 12 lit. a N 8 ff.). Nach Auffassung des Bundesrates handelt es sich hierbei um eine Generalklausel, welche von Anwältinnen und Anwälten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit korrektes Verhalten verlangt. Diese Pflicht gilt für die Beziehung zu ihren Klientinnen und Klienten sowie gegenüber Gerichtsbehörden (BBl 1999 6013, 6054). Die Bemessung der Höhe des Anwaltshonorars untersteht grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine krass übersetzte Honorarforderung jedoch als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert. Eine solche liegt vor, wenn das Honorar das Dreifache des an- gemessenen Betrags ausmacht. Bei der Angemessenheit wird auf die gemäss
- 14 - den einschlägigen Gebührenordnungen höchstens geschuldete Parteientschädi- gung sowie auf das übliche Stundenhonorar abgestellt (BGer 2C_205/2019 vom
26. November 2019, E. 4.2 ff.). In der Gebührenordnung des Kantons Zürich ist die Höhe der Vergütung gemäss § 3 AnwGebV zwischen CHF 150.– bis CHF 350.– pro Stunde festgelegt. Für unentgeltliche und amtliche Rechtsvertretungen beträgt die Gebühr CHF 220.– pro Stunde. 3.1.4. Der Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mandatsvertrags konnte beliebig vereinbart werden, da dieser der Vertragsfreiheit untersteht. Dies bezieht sich vorliegend auch auf das vereinbarte Honorar von CHF 350.– pro Stunde. Beim vorliegend vereinbarten Honorar handelt es sich zwar um ein leicht überdurchschnittliches Honorar für die Vertretung im Strafverfahren, es befindet sich jedoch noch im Rahmen der in der Gebührenordnung des Kantons Zürich festgelegten Stundenansätze von CHF 150.– bis CHF 350.–. Im Hinblick darauf, dass für die Qualifizierung als krass übersetztes Honorar der dreifache Betrag des üblichen Honorars verlangt ist, handelt es sich beim vorliegend vereinbarten Stun- denansatz zweifellos um kein übersetztes Honorar. Das vereinbarte Honorar ver- letzt somit nicht die Generalklausel nach Art. 12 lit. a BGFA. Auch betreffend den übrigen Vertragsinhalt ergeben sich keine Hinweise für eine Verletzung der Gene- ralklausel oder anderer gesetzlicher Vorschriften. 3.1.5. Sodann ist vorliegend der Nichtigkeitsgrund der Widerrechtlichkeit nicht ge- geben. Andere Gründe, welche zur Nichtigkeit des Mandatsvertrages führen könnten, sind nicht ersichtlich.
b) Übervorteilung (Art. 21 OR) 3.1.6. Wenn ein Vertrag ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung begründet und dessen Abschluss von dem einem Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, kann der Verletzte innerhalb eines Jahres erklären, dass der Vertrag für ihn unverbindlich sei (Art. 21 Abs. 1 OR). Die Jahresfrist beginnt bei Abschluss des Vertrages zu laufen (Art. 21 Abs. 2 OR).
- 15 - 3.1.7. Der vorliegende Mandatsvertrag wurde am 14. Oktober 2021 abgeschlos- sen (act. 4/1). Die Prüfung einer allfälligen Übervorteilung erübrigt sich, da die Jahresfrist zur Geltendmachung der Unverbindlichkeit ohnehin verstrichen ist. 3.2. Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 398 OR) 3.2.1. Die Beklagte führte aus, dass sie mit der Arbeit des Klägers nicht zufrieden sei. So habe dieser sie bei den Einvernahmen nicht verteidigt sowie ihre Post ver- zögert. Die verzögerte Post habe dazu geführt, dass sie Einspruchsfristen verpasst habe. Zudem habe er gewisse Dokumente nichts in Französische übersetzt und sei im Jahr 2022 für die Beklagte nicht mehr erreichbar gewesen (act. 14). Sie hielt ausserdem fest, dass sie im Strafbefehl vom 6. Januar 2022 eine Busse von CHF 640.– erhalten habe, in der Anklageschrift vom 22. Juni 2022 sei allerdings eine Busse von CHF 720.– beantragt worden. Die Arbeitsleistungen des Klägers seien somit nicht gut gewesen (act. 14, act. 15/8 und act. 15/9). 3.2.2. Der Kläger bestritt alle diese Vorwürfe. Betreffend den Vorwurf der verzöger- ten Post führte er aus, dass diese von ihm stets unverzüglich weitergeleitet worden sei. Beispielsweise sei die Anklageschrift des Untersuchungsamts Uznach vom
22. Juni 2022 der Beklagten mit Schreiben vom 24. Juni 2024 weitergeleitet worden (act. 2, S. 10, act. 4/11 und Prot. S. 10). Bezüglich des Vorwurfs der Unerreichbar- keit führte der Kläger aus, dass er erst nach Niederlegung des Mandats für die Beklagte nicht mehr erreichbar gewesen sei. Zuvor sei er für sie immer erreichbar gewesen. Dies sei auch aus den Akten ersichtlich (Prot. S. 10). Zum Vorwurf, der Kläger habe die Beklagte an den Einvernahmen nicht verteidigt, führte der Kläger aus, dass sich seine Tätigkeit erschöpft habe. Es gehe bei Einvernahmen nicht darum, dass der Rechtsvertreter interveniere und plädiere, sondern seine Aufgabe sei es, die Befragung mit zu verfolgen und allenfalls Zusatzfragen zu stellen. Dies habe er auch getan (Prot. S. 8). Betreffend den Vorwurf, er habe gewisse Doku- mente nicht ins Französische übersetzt, bringt er vor, dass eine vollständige Über- setzung der Dokumente weder im Voraus vereinbart worden sei, noch habe die Beklagte dies später verlangt. Weiter habe er die Einstellungsverfügungen und den Strafbefehl vom 6. Januar 2022 mit der Beklagten telefonisch besprochen und das Wesentliche übersetzt (act. 2, S. 8 und Prot. S. 10).
- 16 - 3.2.3. Die Beklagte macht mit ihren Ausführungen sinngemäss eine auftragsrecht- liche Sorgfaltspflichtverletzung geltend (Art. 398 ff. OR). Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausfüh- rung des ihm übertragenen Geschäfts. Der Beauftragte muss nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einstehen, jedoch ist eine treuwidrige und unsorgfältige Ausführung des Auftrags haftungsbegründend, sofern beim Auftraggeber ein Schaden entstan- den ist. Das Mass an Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Es wird hier- bei dasjenige Mass an Sorgfalt gefordert, das ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anwendet. Der Beauftragte, der seine Tätigkeit entgeltlich und berufsmässig ausübt, unter- steht höheren Anforderungen. Die Handlungen des Beauftragten haben dem be- rufsspezifischen Durchschnittsverhalten zu entsprechen. Folglich hat der Auftrag- geber aufgrund der unsorgfältigen Auftragsausführung einen Schadenersatzan- spruch gegen den Beauftragten wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung. Vorausset- zung ist hierbei das Vorliegen einer vertraglichen Pflichtverletzung, eines Scha- dens, eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs sowie eines Ver- schuldens des Beauftragten. Der Auftraggeber trägt die Beweislast betreffend einer Sorgfaltspflichtverletzung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs. Hingegen trifft den Beauftragten den Beweis des fehlenden Verschuldens (OR Kommentar, BÜHLER, Art. 398 N 3 ff.). 3.2.4. Der Beklagten obliegt für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung die Beweislast (vgl. Art. 8 ZGB). Vorliegend macht die Beklagte zu ihren Vorwürfen in der Klageantwort keine weiteren Ausführungen. Sie legt weder dar, welche Post verzögert wurde, wie lange sie verzögert wurde noch welche Einspruchsfristen sie verpasst habe. Sie legte diesbezüglich auch keinerlei Belege ins Recht. Gleiches gilt für den Vorwurf der Unerreichbarkeit des Klägers. Die Beklagte legte nicht dar, welche erfolglosen Kontaktversuche sie vorgenommen hat. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass im Jahr 2022, vor der Niederlegung des Mandats durch den Klä- ger, zwischen der Beklagten und dem Kläger Kontakt bestanden hat (act. 4/5, act. 4/9, act. 4/10, act. 4/11, act. 4/12, act. 15/2 und act. 15/6). Auch hat der Kläger an der Einvernahme vom 13. Mai 2022 teilgenommen (act. 4/7). Schliesslich ist festzuhalten, dass die vorgenannten Vorwürfe der Beklagten unsubstantiiert und
- 17 - nicht belegt sind. Zudem legt sie nicht dar, welche Nachteile bzw. welcher Schaden ihr entstanden sind. 3.2.5. Es ist vorliegend festzuhalten, dass das Ziel der Einvernahme der beschul- digten Person in einem Strafverfahren die Befragung zur Person sowie zur Sache ist. Die beschuldigte Person erhält die Gelegenheit, ihren Standpunkt umfassend darzulegen (Art. 157 Abs. 2 StPO). Dabei hat sie ein Anrecht auf die Anwesenheit eines Verteidigers (Art. 159 Abs. 1 StPO). Dieser hätte das Recht, allfällige Ergän- zungsfragen zu stellen (DONATSCH/SUMMERS/WOHLERS, Strafprozessrecht, S. 187). Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe sie an den Einvernahmen nicht vertei- digt, ist folglich unbegründet. Die Aufgabe eines Anwalts bei einer Einvernahme beschränkt sich auf das Stellen von allfälligen Ergänzungsfragen und beinhaltet kein Eingreifen zur Verteidigung der Beschuldigten. Eine Verteidigung durch den Kläger war während der Einvernahmen somit nicht geschuldet und das Nichtvertei- digen stellt folglich auch keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. 3.2.6. Betreffend den Vorwurf der nicht erfolgten Übersetzungen legte die Beklagte dar, dass die Übersetzung eine Bedingung für die Mandatierung des Klägers ge- wesen sei. Folglich habe sie vier Einstellungsverfügungen sowie einen Strafbefehl übersetzen lassen und dem Kläger diesbezüglich eine durch ihn zu begleichende Rechnung in der Höhe von CHF 5'375.– zukommen lassen (act. 4/13, act. 14 und act. 15/13). Es wurde vorliegend bereits festgestellt, dass eine vollständige Über- setzung der Dokumente durch den Kläger nicht geschuldet ist. Der Kläger hat der Beklagten lediglich den wesentlichen Inhalt auf Französisch zu erläutern. Es kann hierbei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger der Beklagten den Inhalt der Einstellungsverfügungen sowie des Strafbefehls auf Französisch erläutert hat (act. 15/2, E-Mail vom 13. Ja- nuar 2022). Die Beklagte wies zudem nicht nach, dass eine wortwörtliche Überset- zung vereinbart wurde, wann sie den Kläger um eine wortwörtliche Übersetzung gebeten oder wann sie ihn dazu ermahnt hat. Dies wäre auch nicht in ihrem Inter- esse gewesen, zumal die Honorarforderung des Klägers gegen die Beklagte durch den zusätzlichen Mehraufwand entsprechend um Einiges höher gewesen wäre. Es liegt somit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Folglich kann die Beklagte ihre Auf-
- 18 - wendungen für die Übersetzungen nicht beim Kläger nicht als Schaden aus Sorg- faltspflichtverletzung einfordern. 3.2.7. Zum Vorbringen der Beklagten, die Busse sei aufgrund der schlechten Ar- beitsleistungen des Klägers erhöht worden, legte die Beklagte nicht dar, ob und inwiefern der Kläger vorliegend seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Eine höhere Busse muss keineswegs auf die schlechte Arbeitsleistung des Rechtsvertreters zu- rückzuführen sein, sie kann vielmehr auch in der abweichenden Einschätzung des Strafrichters von derjenigen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen sein. Es sei zudem anzumerken, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach Art. 12 lit. e BGFA verboten ist. Folglich darf u.a. nicht vereinbart werden, dass bei einem ungünstigen Ausgang eines Verfahrens auf das Honorar verzichtet werde (Kommentar Anwaltsgesetz BGFA, FELLMANN, Art. 12 lit. e N 118). Es lässt sich somit festhalten, dass die Beklagte bei einem ungünstigen Verfahrensausgang ohnehin nicht automatisch dazu berechtigt wäre, das Honorar nicht zu leisten. Aus den Vorbringen der Beklagten lässt sich vorliegend keine vertragliche Sorg- faltspflichtverletzung durch den Kläger feststellen. Die Beklagte hat sodann keinen Anspruch auf Schadenersatz, welcher die Forderung des Klägers verrechnungs- weise herabsetzen könnte. 3.3. Kündigung zur Unzeit (Art. 404 OR) 3.3.1. Die Beklagte führte in ihrer Klageantwort aus, dass die Kündigung des Klä- gers missbräuchlich sei (act. 14). Das Auftragsrecht kennt jedoch keine miss- bräuchliche Kündigungen; es ist anzunehmen, dass die Beklagte sinngemäss eine Kündigung zur Unzeit i.S.v. Art. 404 OR geltend macht. 3.3.2. Ein Auftragsverhältnis kann grundsätzlich jederzeit widerrufen oder gekün- digt werden (Art. 404 Abs. 1 OR). Nach Art. 404 Abs. 2 OR darf ein Auftrag jedoch weder vom Auftraggeber noch vom Beauftragten zur Unzeit widerrufen oder gekün- digt werden, da die zurücktretende Partei ansonsten zum Ersatze des verursachten Schadens verpflichtet wäre. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht jedoch nur,
- 19 - wenn kein ernsthafter Kündigungsgrund vorliegt und durch den Widerruf des Auf- trages besondere Nachteile erlitten wurden (OR Kommentar, BÜHLER, Art. 404 N 5). 3.3.3. Die Beklagte trifft die Beweislast, darzulegen, ob und welche Nachteile ihr durch die Mandatsniederlegung entstanden sind (Art. 8 ZGB). Sie hat es jedoch unterlassen, dies substantiiert darzulegen. Auch ist dem Gericht aus den vorliegen- den Akten nicht ersichtlich, welcher Nachteil bzw. welcher Schaden der Beklagten durch die Niederlegung des Vertretungsmandats durch den Kläger entstanden sei. Eine Kündigung zur Unzeit nach Art. 404 Abs. 2 OR liegt somit nicht vor. V. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage vollumfänglich gutzuheissen ist und die Beklagte zur Zahlung von CHF 9'213.65 nebst Zins zu 5 % seit
14. Juli 2022 zu verpflichten ist. VI. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Person als mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu finanzieren, ohne Mittel beanspru- chen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie not- wendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1). Es ist dabei die Einkommens- sowie die Ver- mögenssituation der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (BSK ZPO, RÜEGG / RÜEGG, Art. 117 N 7).
3. Vorliegend beantragt die Beklagte die unentgeltliche Prozessführung. Sie führte aus, dass sie zu 70% invalid sei und kein Vermögen habe. Die IV-Rente
- 20 - belaufe sich auf monatlich CHF 3'700.–. Ausserdem arbeite sie zurzeit nicht (act. 14 und Prot. S. 13). Aus der Bescheinigung der IV-Stelle des Kantons Waadt vom 6. November 2023 geht hervor, dass die Beklagte zu 70% invalid ist und eine volle IV-Rente bezieht (act. 15/22). Im Jahr 2023 hat die Beklagte sodann eine IV- Rente von insgesamt CHF 11'760.– erhalten (act. 33/10). Es kann somit festgehal- ten werden, dass die Beklagte mittellos ist, da ihre IV-Rente von CHF 11'760.– im Jahr nicht ausreicht, um ihren Grundbedarf zu decken.
4. Ein Rechtsbegehren erscheint als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und es daher nicht mehr als ernst- haft bezeichnet werden kann. Dabei sind die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei jedoch kein allzu strenger Massstab an- gelegt werden darf (BSK ZPO, RÜEGG / RÜEGG, Art. 117 N 18 ff.).
5. Bei der Beklagten handelt es sich um eine juristische Laiin. Es ist für sie folg- lich schwieriger, zu beurteilen, ob ein Begehren Erfolgschancen hat oder nicht. Im vorliegenden Verfahren gab es von ihrer Seite zudem einige strittige Punkte betref- fend das durch den Kläger geforderte Honorar. Somit ist das Rechtsbegehren der Beklagten als nicht im Vornherein als aussichtslos zu beurteilen.
6. Der Beklagten ist somit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie ist an diesem Punkt darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist und das Vorliegen der Voraussetzun- gen für die Gutheissung der unentgeltliche Rechtspflege durch die Rechtsmittelin- stanz neu beurteilt wird (Art. 119 Abs. 5 ZPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten 1.1. Die Gerichtskosten werden nach Art. 105 ZPO von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Sie werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebüh- renverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 9'213.65 beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'050.– zu-
- 21 - züglich 14% des CHF 5'000.– übersteigenden Betrags (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese beläuft sich vorliegend auf CHF 1'639.90. Aufgrund des überdurchschnittlichen Verfahrensaufwands für einen materiell nicht komplexen Fall wird die Entscheidge- bühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG auf CHF 1'800.– erhöht. Die Kosten der Schlichtungsverhandlung vom 6. Juni 2024 von CHF 400.– werden zur Haupt- sache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beklagte unterliegt vorliegend vollständig. Folglich sind ihr die Gerichts- kosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Parteientschädigung 2.1. Die Prozesskosten umfassen nach Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO auch die Partei- entschädigung. Diese wird ebenso der unterliegenden Partei auferlegt und ist an die Gegenseite zu leisten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung kann nicht von Amtes wegen zugesprochen werden, sondern muss vielmehr von der Par- tei beantragt werden, wobei die Höhe der Entschädigung jedoch nicht beziffert wer- den muss (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 105, N 11). Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt anhand der kantonalen Tarife (Art. 96 ZPO). Aus- nahmsweise kann einer nicht anwaltlich vertretenen Person eine Umtriebsentschä- digung zugesprochen werden (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine angemessene Um- triebsentschädigung ist insbesondere durch den Verdienstausfall einer selbständig erwerbstätigen Person, die durch die Entschädigung einen Ausgleich für die eigene Führung des Verfahrens erhalten soll, begründet (BGer 4A_233/2017 vom 28. Sep- tember 2017, E. 4.5). Führen Anwältinnen und Anwälte einen Prozess in eigener Sache, so kann eine Entschädigung nur dann verlangt werden, wenn eine kompli- zierte Sache mit hohem Streitwert vorliegt, die einen hohen Arbeitsaufwand not- wendig macht, und wenn zwischen betriebenen Aufwand und der Interessenswah- rung ein vernünftiges Verhältnis besteht (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95, N 67). 2.2. Der Kläger stellte im Rahmen seiner Klage den Antrag auf Parteientschädi- gung, welche er jedoch nicht bezifferte (act. 1). Er hat sich im vorliegenden Verfah- ren nicht berufsmässig vertreten lassen, weshalb keine Kosten einer berufsmässi-
- 22 - gen Vertretung zu entschädigen sind (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Auch macht der Kläger keine getätigten notwendigen Auslagen geltend, welche ihm aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung entstanden sind (Art. 95. Abs. 3 lit. a ZPO). An- gesicht des tiefen Streitwerts und des verhältnismässig geringen Aufwands, wel- cher dem Kläger im Rahmen des vorliegenden Prozesses angefallen ist, ist dem Kläger i.c. auch keine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c zuzuspre- chen. 2.3. Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, ist ihr Anspruch auf Parteientschä- digung nicht zu prüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird verfügt:
1. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 9'213.65 nebst Zins zu 5 % seit 14. Juli 2022 zu bezahlen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 313.15 Dolmetscherkosten
3. Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Dolmetscherkosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 400.--) werden der Be- klagten auferlegt, jedoch aufgrund Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 23 -
5. Der vom Kläger bei der Gerichtskasse geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'650.– wird ihm zurückerstattet.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Bezirksgerichtskasse Zürich.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 14. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
5. Abteilung - Einzelgericht Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Hurst-Wechsler MLaw S. Trösch