Erwägungen (60 Absätze)
E. 1 Prozessvoraussetzungen
E. 1.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 3'362.40. In Anwen- dung von § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 722.– festzusetzen. Hinzuzuschlagen sind sodann die Kosten für die Übersetzung gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO in der Höhe von CHF 345.– sowie die Kosten des Schlichtungs- verfahrens in der Höhe von CHF 350.– (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO).
E. 1.2 Hinsichtlich der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass die Kläge- rin im Verhältnis zu ihrer eingeklagten Forderung zu rund 1/5 unterliegt. Folglich sind ihr die Entscheidgebühr sowie Kosten der Übersetzung zu 1/5 (CHF 213.40) aufzuerlegen und – soweit möglich – aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 722.– zu beziehen. Demgegenüber sind der Beklagten die Ent- scheidgebühr sowie Kosten der Übersetzung zu rund 4/5 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 123 ZPO). Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss – abzüglich der der Kläge- rin auferlegten Kosten im Umfang von 1/5 (CHF 722.– minus CHF 213.40 = CHF 508.60) – ist der Klägerin aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 1.3 Die Beklagte hat auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Um- fang ihres Unterliegens – also zu rund 4/5 (CHF 280.–) – zu tragen. Da die Wirkun- gen der unentgeltlichen Rechtspflege erst ab Einreichung des Gesuchs eintreten und es sich bei den Kosten des Schlichtungsverfahrens um Kosten handelt, welche bereits vor der Gesuchstellung angefallen und vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … + … der Klägerin auferlegt worden sind (act. 1 S. 2), ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 280.– für die Kosten des Schlichtungs- verfahrens zurückzuerstatten.
- 26 -
2. Parteientschädigung
E. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Klage insoweit nicht einzutreten, als sie sich auf die die Kosten des Zahlungsbefehls vom 23. September 2023 von CHF 73.30 bezieht. Im Übrigen ist gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO auf die Klage einzu- treten.
E. 2 Rechnungspositionen gemäss Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) im Ein- zelnen
E. 2.1 Ausgangsgemäss haben die Parteien im entsprechenden Verhältnis ih- res Obsiegens eine Parteientschädigung zugute. Die Höhe der Parteientschädi- gung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003), wobei sich diese ebenfalls in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse richtet. Hinsichtlich des Streitwerts ist auf E. III./1. zu verweisen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie von § 11 Abs. 1 Anw- GebV beträgt die Grundgebühr CHF 841.–. Diese deckt gemäss § 11 Abs. 1 Anw- GebV die Klagebegründung oder -beantwortung sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab.
E. 2.2 Der Klägerin steht dem Verhältnis ihres Obsiegens entsprechend eine Parteientschädigung von rund 4/5 der vollumfänglichen Parteientschädigung zu. Demgegenüber ist die der Beklagten zustehende Parteientschädigung auf rund 1/5 der vollumfänglichen Parteientschädigung festzusetzen. Durch die Verrechnung dieser Ansprüche resultiert eine Parteientschädigung von 3/5 der vollumfänglichen Parteientschädigung zu Gunsten der Klägerin.
E. 2.3 In eigener Sache prozessierenden Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälten steht sodann eine um einen Viertel bis die Hälfte reduzierte Entschädigung zu (LAUER LORENZ, Das Anwaltshonorar, Zürich/St. Gallen 2023, Rz 439). Da die Klägerin als Anwaltskanzlei in eigener Sache prozessierte und sich von einer bei ihr angestellten Juristin ohne Anwaltspatent vertreten liess, erscheint insgesamt eine Reduktion auf die Hälfte der Grundgebühr als angemessen. Gründe, weshalb vorliegend ein anderweitiger Mehraufwand entstanden sein sollte, welcher zu einer höheren Parteientschädigung führen sollte, sind nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich. Insbesondere fanden weder zusätzliche Verhandlungen statt noch würden sich Zuschläge aufgrund weiterer Rechtschriften aufdrängen. Ausgehend von einer Parteientschädigung im Umfang von 3/5 (CHF 841*3/5 = CHF 504.60), welche nochmals um 1/2 zu kürzen ist, ergibt dies eine Parteienschädigung von gerundet CHF 252.–. Dieser Betrag ist von der Beklagten an die Klägerin zu be- zahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Da die Klägerin vorliegend in eigener Sache
- 27 - prozessiert, ist ihr die Parteientschädigung – entgegen ihrem Antrag – ohne Mehr- wertsteuerzuschlag zuzusprechen Das Einzelgericht verfügt:
E. 2.3.1 Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von insgesamt einer Stunde für die Rechnungspositionen "Brief an Ehemann und Teileinigung, angepasst" vom 8. Januar 2021 (0.5 Stun- den), "Brief für GP, Konvention und Tel mit K" vom 11. Januar 2021 (0.3 Stunden) und "Tel von K und Anpassung Brief" vom 15. Januar 2021 (0.2 Stunden). Sie führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass sie mit dem Brief vom 15. Januar 2021 den (Ex-)Ehemann der Beklagten informiert habe, dass die Beklagte sich an die Klägerin gewandt habe, um ein Scheidungsverfahren zu initiieren, und ihn um Un- terzeichnung des Scheidungsbegehren ersucht habe (act. 12 S. 3). Weiter gehe aus diesem Schreiben hervor, dass dem (Ex-)Ehemann der Beklagten bereits am
15. Januar 2021 eine Scheidungskonvention in einfacher Form – also nicht zwei- sprachig – zugesandt worden sei (Prot. S. 10).
- 10 - Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15 f.) und führt diesbezüglich aus, dass ihre einzigen Kontakte mit der Klä- gerin am 7. Januar 2021 und am 28. Januar 2021, als man sich in der Kanzlei der Klägerin getroffen habe, stattgefunden hätten (act. 14 S. 4).
E. 2.3.2 Würdigung Die Behauptungen der Klägerin erweisen sich als schlüssig und werden durch Ur- kunden untermauert: Das besagte Schreiben der Klägerin an den (Ex-)Ehemann der Beklagten vom 15. Januar 2021 ist aktenkundig (act. 13/8). Anhand dieses Schreibens gelingt es der Klägerin darzutun, dass sie damit den (Ex-)Ehemann der Beklagten über die Einleitung des Scheidungsverfahrens informierte. Zudem geht aus dem Schreiben hervor, dass dem (Ex-)Ehemann der Beklagten ein Schei- dungsbegehren zur Unterzeichnung mitgesandt wurde. Es wäre deshalb an der Be- klagten gewesen, diese Vorbringen seitens der Klägerin umfassend und detailliert zu bestreiten, was diese aber unterlässt, wenn sie die Rechnungspositionen nur pauschal bestreitet. Somit gilt der eingeklagte Aufwand von insgesamt einer Stunde für die besagten Rechnungspositionen als ausgewiesen.
E. 2.4 "Tel mit K" vom 21. Januar 2021 (act. 4/4)
E. 2.4.1 Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von 0.1 Stunden für ein Telefonat mit der Beklagten. Die Beklagte bestreitet dieses Telefonat mit der Klägerin pauschal (act. 14 S. 4; Prot. S. 16).
E. 2.4.2 Würdigung Da die Beklagte das Telefongespräch vom 21. Januar 2021 bestritten hat, wäre es der Klägerin oblegen, diesbezüglich substanziierte Behauptungen vorzubringen. Das tut sie offensichtlich nicht, wenn sie sich gar nicht konkret zu dieser Rech- nungsposition äussert. Daran vermögen auch ihre Vorbringen, dass es äusserst seltsam wäre, wenn über Monate kein Kontakt stattfände und nicht über den Verlauf
- 11 - des Verfahrens informiert würde (Prot. S. 12), oder dass die Beklagte alle mögli- chen Telefonate bestreite, da sie davon ausgehe, dass diese nicht bewiesen wer- den können (Prot. S. 19), nichts zu ändern. Somit ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen.
E. 2.5 "Vorbereitung und Bespr. mit K und Ehemann" vom 28. Januar 2021 (act. 4/4)
E. 2.5.1 Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von 0.8 Stunden für eine Besprechung mit der Beklagten und ihrem (Ex-)Ehemann sowie für deren Vorbereitung. Sie führt diesbezüglich aus, dass am 28. Januar 2021 eine Besprechung in der Anwaltskanzlei der Klägerin stattgefunden habe, wobei die Beklagte und ihr (Ex-)Ehemann der Klägerin vorhan- dene Belege übergeben hätten, um eine vorläufige Berechnung ihres Existenzmi- nimums und des voraussichtlichen Anspruches der Beklagten auf Unterhalt zu er- möglichen (act. 12 S. 3 f.). Die Beklagte anerkennt, am 28. Januar 2021 für eine Besprechung in der Anwalts- kanzlei der Klägerin gewesen zu sein (act. 14 S. 4; Prot. S. 16). Sie bestreitet die aufgelistete Rechnungsposition jedoch betreffend die Vorbereitung dieser Bespre- chung unter dem Hinweis, dass seitens der Klägerin nicht substanziiert vorgebracht wurde, wofür die Vorbereitung war (Prot. S. 16).
E. 2.5.2 Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass die Besprechung vom 28. Januar 2021 seitens der Be- klagten anerkannt wurde. Soweit die Beklagte sodann die vorliegende Rechnungs- position nur teilweise mit den Vorbringen bestreitet, dass die Klägerin nicht sub- stanziiert dargetan habe, wofür die die Vorbereitung der Besprechung gewesen sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass es bei lebensnaher Betrachtung klar scheint, dass eine Besprechung vorbereitet werden muss. Dies insbesondere auch in Anbetracht der Pflicht zur sorgfältigen Mandatsführung (vgl. Art. 398 Abs. 2 OR; Art. 12 lit. a BGFA). Überdies scheint ein Aufwand von 0.8 Stunden als durchaus angemessen
- 12 - für eine Besprechung mit einem Klienten inklusive Vorbereitung. Etwas anderes wird sodann auch von der Beklagten nicht vorgebracht. Damit gilt der von der Klä- gerin geltend gemachte Aufwand von 0.8 Stunden als ausgewiesen.
E. 2.6 "Briefe an F._____ (BVG) und Gemeinde betr. Attest" vom 29. Januar 2021 (act. 4/4)
E. 2.6.1 Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von 0.5 Stunden für Briefe, die an die F._____ und an die Gemeinde versandt worden seien. Sie führt diesbezüglich aus, dass sie den Vor- sorgeausweis des (Ex-)Ehemanns der Beklagten (act. 16/3) erhalten habe und auf dieser Grundlage die F._____ angeschrieben worden sei, um die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung zu eruieren. Aufgrund dieser Arbeiten habe die Be- klagte auch die Unterlagen eingereicht. Hätte sie diese Arbeiten nicht gewollt, hätte sie die Unterlagen wohl kaum eingereicht (Prot. S. 9). Betreffend den Brief an die Gemeinde führt die Klägerin aus, dass eine Wohnsitzbestätigung eingeholt worden sei (Prot. S. 11). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin (Prot. S. 6 und S. 15) ohne sich konkret zum Brief an die Gemeinde zu äussern. Betreffend den Brief an die F._____ führt die Beklagte aus, dass diese Position nicht als notwendig angesehen werde, da sie die einzige Mandantin (gemeint: nicht auch der [Ex-]Ehemann der Beklagten) gewesen sei (Prot. S. 16).
E. 2.6.2 Würdigung Die Behauptungen der Klägerin sind substanziiert sowie durch Unterlagen belegt. Es wurde sowohl der erwähnte Vorsorgeausweis des (Ex-)Ehemannes der Beklag- ten (act. 16/3) als auch die daraufhin durch die Klägerin eingeholte Durchführbar- keitserklärung (act. 16/4) eingereicht, welche die Behauptungen der Klägerin un- termauern. Zudem belegt die Klägerin ihre Behauptungen betreffend den Brief an die Gemeinde durch die Einreichung der Wohnsitzbestätigung der Beklagten vom
2. Februar 2021 (act. 16/6). Insofern bestehen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an
- 13 - der Darstellung der Klägerin zu begründen vermögen. Was sodann die Bestreitun- gen seitens der Beklagten hinsichtlich der Notwendigkeit der Einholung einer Durchführbarkeitsbestätigung für den (Ex-)Ehemann bei der F._____ betrifft, so sind diese angesichts der Bestimmung von Art. 122 ZGB, wonach die Vorsorgegut- haben beider Ehegatten hälftig zu teilen sind, weder schlüssig noch substanziiert. Ein entsprechender Aufwand von 0.5 Stunden ist damit durch die Klägerin nachge- wiesen.
E. 2.7 "Tel mit K" vom 2. Februar 2021 (act. 4/4) Es ist vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. II./2.4. zu verweisen. Somit ist die Klage mangels anspruchsbegründender Behauptungen seitens der Klägerin in diesem Punkt abzuweisen.
E. 2.8 "as Wohnsitzbestätigungen und Bestätigung F._____" vom 4. Februar 2021 (act. 4/4)
E. 2.8.1 Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von 0.3 Stunden für das Aktenstudium der Wohnsitzbestä- tigung (act. 16/6) und der Durchführbarkeitserklärung der F._____ (act. 16/4). Die Beklagte bestreitet diese Rechnungsposition pauschal (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15).
E. 2.8.2 Würdigung Da die Beklagte den Aufwand der Klägerin für das Aktenstudium bestritten hat, wäre es der Klägerin oblegen, dieses zu substanziieren. Das verpasst die Klägerin vorliegend, da sie sich nicht konkret zu dieser Rechnungsposition äussert. Die Aus- führungen der Klägerin sind damit gänzlich unsubstanziiert geblieben, weshalb ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist.
- 14 -
E. 2.9 Rechnungspositionen vom 15. Februar 2021 bis und mit 23. März 2021 (act. 4/4)
E. 2.9.1 Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von insgesamt 1.6 Stunden für die Rechnungspositionen "Berechnung Unterhalt" vom 15. Februar 2021 (0.2 Stunden), "Berechnung Unter- halt, IV-Rente" vom 16. Februar 2021 (0.9 Stunden), "Durchsicht Vorsorgeregle- ment G._____ [Versicherungsgesellschaft]" vom 17. Februar 2021 (0.2 Stunden), "Abklärung Zusammensetzung IV-Rente" vom 22. März 2021 (0.2 Stunden) und "Tel. G._____" vom 23. März 2021 (0.1 Stunden). Hierzu führt die Klägerin im We- sentlichen aus, dass die Beklagte und ihr (Ex-)Ehemann der Klägerin die vorhan- denen Belege übergeben hätten, um eine vorläufige Berechnung des Existenzmi- nimums der Eheleute und des voraussichtlichen Anspruchs der Beklagten auf Un- terhalt zu ermöglichen. Da nicht alle vorhandenen Belege vorhanden gewesen seien, habe am 29. Januar 2021 bei der F._____ eine Durchführbarkeitserklärung und die Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen infolge Scheidung einverlangen, das Vorsorgereglement der G._____ sichten und mit dieser Kontakt aufnehmen müssen. Aufgrund dieser Unterlagen sei eine provisorische Berechnung des Un- terhaltsanspruchs der Beklagten erstellt worden (act. 12 S. 4). Dies sei zwar vor Einreichung der Klage nicht notwendig gewesen, aber auf Verlangen der Beklagten geschehen. Die Beklagte sei zudem informiert worden, dass es in Bezug auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand grundlegend sei, ob die erbrachten Dienstleistun- gen vom Gericht als notwendig erachtet würden, und dass im Falle einer Ablehnung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege diese Leistungen hätten von der Beklagten bezahlt werden müssen (act. 12 S. 5; Prot. S. 11). Die Beklagte bestreitet diese Rechnungsposition mit dem Hinweis, dass das Bun- desgericht im Frühling 2021 festgehalten habe, dass die Ehefrau nach der Schei- dung grundsätzlich keinen Anspruch auf persönlichen Unterhalt habe. Demzufolge müsse hier von einem Fehler ausgegangen werden und die Berechnung des Un- terhalts sei sowieso überflüssig gewesen (Prot. S. 16). Im Weiteren stellt die Be- klagte diesbezüglich in Frage, wieso ein Anwalt im Hinblick auf eine Scheidung das
- 15 - Vorsorgereglement kennen müsse, wenn Art. 122 ZGB klar ausführe, dass die Ka- pitalien je zur Hälfte aufgeteilt würden. Insbesondere sei zu beachten, dass bei der Beklagten bereits ein Vorsorge- bzw. ein Schadenfall eingetreten gewesen sei, weshalb nur die F._____ hätte berücksichtigt werden müssen. Dies sei allenfalls ein Fehler des Angestellten gewesen, welcher der Klägerin zuzuteilen sei (Prot. S. 17).
E. 2.9.2 Würdigung Die Notwendigkeit der von der Klägerin vorläufig erstellten Unterhaltsberechnung wird von beiden Parteien verneint. Die Klägerin argumentiert sodann dahingehend, dass die Unterhaltsberechnung von der Beklagten verlangt worden sei und unter- mauert ihre Behauptungen durch die Einreichung diverser Belege (vgl. act. 13/9- 16, act. 16/7 und act. 16/11-12). Dadurch gelingt es der Klägerin darzutun, dass ihrerseits konkrete Aufwände in Zusammenhang mit der Berechnung eines provi- sorischen Unterhaltsanspruches sowie der vorläufigen Berechnung des Existenz- minimums entstanden sind, weshalb es an der Beklagten gelegen wäre, die Vor- bringen seitens der Klägerin umfassend und detailliert zu bestreiten. Die Beklagte bestreitet sodann nicht, dass sie ausdrücklich eine solche Berechnung gewünscht habe, sondern äussert sich nur insofern weiter eingehend zu diesen Rechnungs- positionen, als sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist, wonach die Ehefrau nach der Scheidung grundsätzlich keinen Anspruch auf persönlichen Unterhalt habe. Dies genügt den Anforderungen einer substanziierten Bestreitung nicht. Überdies ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die von ihr angerufene Rechtsprechung – namentlich wohl die Urteile des Bundesgerichts 5A_104/2018 und 5A_907/2018 zur Aufgabe der 45er Regel (publiziert nach Medienmitteilung am 9. März 2021) – erst nach der von der Klägerin erstellten Unterhaltsberechnung publiziert wurde und deshalb ohnehin nicht von Belang für die vorliegende Bewer- tung sein kann. Ein entsprechender Aufwand von 1.6 Stunden für die Berechnung des Unterhalts ist somit ausgewiesen.
- 16 -
E. 2.10 "AS Unterlagen" vom 28. April 2021 (act. 4/4) Es ist vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. II./2.8. zu verweisen. Somit ist die Klage mangels anspruchsbegründender Behauptungen seitens der Klägerin in diesem Punkt abzuweisen.
E. 2.11 "Tel mit K" vom 11. Mai 2021 (act. 4/4) Es ist vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. II./2.4. zu verweisen. Somit ist die Klage mangels anspruchsbegründender Behauptungen seitens der Klägerin in diesem Punkt abzuweisen.
E. 2.12 "Tel mit K" vom 25. Juni 2021 (act. 4/4) Es ist vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. II./2.4. zu verweisen. Somit ist die Klage mangels anspruchsbegründender Behauptungen seitens der Klägerin in diesem Punkt abzuweisen.
E. 2.13 "Neuberechnung UHB und Brief an K" vom 30. Juni 2021 (act. 4/4)
E. 2.13.1 Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädigung für einen Aufwand von 0.8 Stunden für eine neue Unterhalts- berechnung und einen Brief an die Beklagte. Sie führt hierzu aus, dass die Beklagte und ihr (Ex-)Ehemann bis zum 30. Juni 2021 das gemeinsame Scheidungs- begehren noch nicht eingereicht und nach wie vor zusammen gewohnt hätten. Die Beklagte habe die Klägerin dann nochmals um Zusendung des Begehrens ersucht (act. 12 S. 4 f.). Sodann macht sie geltend, dass der Beklagten mit dem Schreiben vom 30. Juni 2021 (act. 13/17) eine zweisprachige Scheidungskonvention (act. 16/2) sowie eine überarbeitete Unterhaltsberechnung (act. 13/18) zugestellt worden sei (act. 12 S. 5; Prot. S. 9). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15). Zudem bestreitet sie explizit, dass sie ein Schreiben vom 30. Juni 2021 erhalten habe, mit welchem sie aufgefordert worden sei, die Scheidungskonvention
- 17 - einzureichen. Die Scheidungskonvention sei einzig und allein in den Räumlichkei- ten von Rechtsanwalt E._____ unterzeichnet worden, nachdem dieser sich selb- ständig gemacht habe (Prot. S. 7).
E. 2.13.2 Würdigung Die Ausführungen der Klägerin sind glaubhaft und durch Unterlagen belegt: Neben dem erwähnten Brief (act. 13/17) reicht die Klägerin eine von der Beklagten und ihrem (Ex-)Ehemann unterzeichnete Scheidungskonvention (act. 16/2) und eine neue provisorische Unterhaltsberechnung (act. 13/18) ein. Die unterzeichnete Scheidungskonvention beweist, dass die Beklagte den Brief vom 30. Juni 2021 er- halten hat, hätte sie doch sonst diese Scheidungskonvention nicht unterzeichnen können. In Anbetracht dessen sind auch die Bestreitungen der Beklagten, wonach die Scheidungskonvention einzig in den Räumlichkeiten von Rechtsanwalt E._____ unterzeichnet worden sei, und dass sie den besagten Brief nie erhalten habe, nicht zu hören. Was sodann die neue Unterhaltsberechnung betrifft, so äussert sich die Beklagte diesbezüglich gar nicht erst konkret. In Anbetracht dessen gilt der geltend gemachte Aufwand von 0.8 Stunden für die vorliegende Rechnungsposition als ausgewiesen.
E. 2.14 Rechnungspositionen vom 6. und 7. Juli 2021 (act. 4/4)
E. 2.14.1 Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von insgesamt 2.7 Stunden für die Rechnungspositionen "Aktenstudium" vom 6. Juli 2021 (0.7 Stunden) sowie für "Dokumente durchsu- chen, zusammenstellen, Begehren verfassen, Besprechung mit E._____" vom
7. Juli 2021 (2 Stunden). Die Klägerin führt hierzu im Wesentlichen aus, die Kläge- rin (bzw. ihre Arbeitnehmerin, Rechtsanwältin H._____) habe am 7. Juli 2021 das Begehren (act. 13/19) verfasst, welches unterschrieben durch Rechtsanwalt E._____ ans Gericht einzureichen gewesen sei (act. 12 S. 6). Die Beklagte bestreitet diese Rechnungspositionen und macht betreffend das Ak- tenstudium geltend, dass durch die Klägerin nicht aufgeführt worden sei, für was
- 18 - dieses Aktenstudium gewesen sei. Sodann stellt die Beklagte das Verfassen des Scheidungsbegehrens vom 7. Juli 2021 gänzlich in Frage und führt diesbezüglich aus, dass sie lediglich zwei Mal in der Kanzlei der Klägerin gewesen sei, weshalb diese Position zu streichen sei (Prot. S. 17).
E. 2.14.2 Würdigung Die Behauptungen der Klägerin sind nachvollziehbar und werden durch das Schei- dungsbegehren vom 7. Juli 2021 (act. 13/19) belegt. Damit wäre es an der Beklag- ten gelegen, die Ausführungen der Klägerin konkret und eingehend zu bestreiten. Dieser Obliegenheit kommt die Beklagten mit ihren pauschal gebliebenen Ausfüh- rungen jedoch nicht nach, indem sie geltend macht, es sei seitens der Klägerin nicht ausgeführt worden, für was das Aktenstudium gewesen sei, und sodann das Verfassen des Scheidungsbegehren gänzlich in Frage stellt. Fakt ist schliesslich, dass das besagte Scheidungsbegehren vom 7. Juli 2021 aktenkundig ist, weshalb derartige Beanstandungen seitens der Beklagten ohnehin ins Leere laufen. Ferner macht die Klägerin vorliegend nicht eine Besprechung mit der Beklagten, sondern vielmehr eine interne Besprechung zwischen Rechtsanwalt E._____ ("E._____") und Rechtsanwältin H._____ ("H._____") geltend (vgl. act. 4/4). Insofern sind vor- liegend auch die Vorbringen, wonach die Beklagte lediglich zwei Mal in der Kanzlei der Klägerin gewesen sein soll, nicht einschlägig. Der von der Klägerin geltend ge- machte Aufwand von insgesamt 2.7 Stunden ist somit für die erwähnten Rech- nungspositionen ausgewiesen.
E. 2.15 "Tel mit K" vom 6. September 2021 (act. 4/4) Es ist vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. II./2.4. zu verweisen. Somit ist die Klage mangels anspruchsbegründender Behauptungen seitens der Klägerin in diesem Punkt abzuweisen.
- 19 -
E. 2.16 "Spesenpauschale prozentual: 3 %" (act. 4/4)
E. 2.16.1 Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Spesenpau- schale von 3 %. Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin pauschal (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15).
E. 2.16.2 Würdigung Die Spesenpauschale von 3 % auf die Honorarsumme wurde gemäss der von der Beklagten unterzeichneten Gebührenverordnung mit der Klägerin vereinbart (vgl. act. 3/3 Ziff. 3), woran die pauschale Bestreitung der Beklagten nichts zu ändern vermag. Die Spesenpauschale ist somit ausgewiesen und der Klägerin zuzuspre- chen.
E. 2.17 "Spesen" (act. 4/4)
E. 2.17.1 Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für angefallene Spesen von insgesamt CHF 33.10, namentlich für die Wohn- sitzbestätigung und für Bankspesen. Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin pauschal (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15).
E. 2.17.2 Würdigung Der von der Klägerin eingereichten Rechnung Nr. 220675 lässt sich lediglich ent- nehmen, dass Bankspesen und eine Wohnsitzbestätigung der Beklagten als Spe- sen in Rechnung gestellt wurden. Damit wurde seitens der Klägerin (vor dem Fall der Novenschranke) in keiner Weise dargetan, wie sich der Betrag von CHF 33.10 für die geltend gemachten Spesen zusammensetzt. Die Klage ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
- 20 -
E. 2.18 "Verzugszins 5 %" (act. 4/4)
E. 2.18.1 Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Verzugszins in der Höhe von CHF 161.60. Sie führt hierzu aus, dass die Rechnung erstmals am 22. Oktober 2021 als Rechnung Nr. 210455 (act. 13/20) versandt worden sei. Diese Rechnung vom 22. Oktober 2021 sei jedoch nicht be- zahlt worden, weshalb bei der Rechnung vom 27. April 2022 ein Verzugszins nach den Tagen des Verzugs bei 5 % Zins pro Jahr eingerechnet worden sei (Prot. S. 14). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15).
E. 2.18.2 Würdigung Bei den geltend gemachten CHF 161.60 handelt es sich schlichtweg um 5 % des mit Rechnung vom 22. Oktober 2021 verlangten Honorars von CHF 3'232.– (vgl. act. 13/20), und nicht – wie von der Klägerin vorgebracht – um einen Verzugszins nach den Tagen des Verzugs bei 5 % Zins pro Jahr. Bereits deshalb ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen. Zudem wäre wohl in rechtlicher Hinsicht auch das Verbot des Zinseszins (Art. 105 Abs. 3 OR) zu beachten, da die Klägerin gemäss ihrem Rechtsbegehren sodann auch einen Verzugszins auf den von ihr eingeklag- ten Betrag verlangt (vgl. act. 2 S. 2). Somit ist die Klage in diesem Punkt abzuwei- sen. Hinsichtlich des Verzugszinses kann schliesslich auf die nachfolgenden Aus- führungen unter E. II./4. verwiesen werden.
E. 2.19 Zwischenfazit Der Klägerin gelingt es Aufwände von insgesamt 8.7 Stunden für die Rechnung Nr. 220675 vom 27. April 2022 rechtsgenüglich darzutun. Die Parteien vereinbarten unbestrittenermassen Stundenansatz von CHF 320.– (act. 12 S. 7; act. 14 sowie Prot. S. 6 ff, S. 15 ff. passim). Bei diesem Stundensatz entspricht der geltend gemachte Aufwand einem Betrag von CHF 2'784.–. Gemäss
- 21 - der Gebührenverordnung ist diesem Betrag 3 % als Spesenpauschale hinzuzu- schlagen, was gerundet einen Betrag von CHF 2'867.55 ergibt. Sodann ist die zum damaligen Zeitpunkt geltende Mehrwertsteuer von 7.7 % zu ergänzen, womit ein Betrag von gerundet CHF 3'088.35 resultiert. Abzüglich des (unbestrittenermas- sen) geleisteten Vorschusses von CHF 320.– sowie der Akontozahlung von CHF 1'000.– (vgl. act. 12 S. 7, Prot. S. 12) resultiert damit für die Rechnung Nr. 220675 vom 27. April 2022 ein Betrag von insgesamt CHF 1'768.35, welcher der Klägerin zuzusprechen ist.
E. 3 Rechnungspositionen gemäss Rechnung Nr.220665 (act. 4/5) im Ein- zelnen
E. 3.1 Rechnungspositionen vom 7. April 2022 (act. 4/5)
E. 3.1.1 Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220665 (act. 4/5) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von insgesamt 2.3 Stunden für die Rechnungspositionen "Tel. mit Klientin, Mandatsinhalt gesichtet, Aktennotiz, und Info an X2._____" (1 Stunde), "Abklärungen mit Gericht, Telefonat mit Klientin, Aktennotiz, Bespre- chung mit X2._____, Instr. X1._____" (1 Stunde) und "Instr. durch D._____ und Bspr. mit X2._____ re. next Steps (KV, Interessenkonflikt)" (0.3 Stunden). Die Klä- gerin führt hierzu im Wesentlichen aus, dass die Beklagte die Klägerin am 7. April 2022 kontaktiert habe und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe. Sie sei von Seiten der Klägerin informiert worden, dass Rechtsanwalt E._____ nicht mehr für die Klägerin arbeite. Die Klägerin habe sich auf Bitte der Beklagten beim Bezirksgericht Dielsdorf nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und erfahren, dass Rechtsanwalt E._____ kein Scheidungsbegehren eingereicht habe. Sie habe die Beklagte sofort informiert. Die Beklagte habe eine Vertretung durch die Klägerin gewünscht. Daraufhin sei eine Besprechung für den 14. April 2022 vereinbart wor- den. Die Klägerin habe gleichentags der Beklagten ein Schreiben gesandt und habe um Zusendung der Dokumente für die Einreichung des Gesuches um unent- geltliche Rechtspflege ersucht (act. 12 S. 6 f.).
- 22 - Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15) und stellt insbesondere in Abrede, dass ein Termin am 14. April 2022 vereinbart worden sei (Prot. S. 8).
E. 3.1.2 Würdigung Die Behauptungen der Klägerin sind nachvollziehbar und werden durch die von ihr eingereichten Belege untermauert. Der in den Akten befindlichen Aktennotiz vom
7. April 2022 ist insbesondere zu entnehmen, dass die Klägerin Kontakt mit dem Bezirksgericht Dielsdorf aufnahm und interne Abklärungen betreffend die Weiter- führung des Mandats mit der Beklagten traf (vgl. act. 13/21). Sodann ist auch das Schreiben vom 7. April 2022 aktenkundig, welchem entnommen werden kann, dass am 14. April 2022 ein Termin für Besprechung mit der Beklagten vereinbart und diese aufgefordert wurde, die notwendigen Belege für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (act. 13/22). Zudem reicht die Klä- gerin ein E-Mail der Tochter der Beklagten vom 14. April 2022 ins Recht, mit wel- chem die Tochter der Beklagten im Namen der Beklagten schriftlich bestätigt, dass sich die Beklagte am 13. April 2022 telefonisch für den Termin vom 14. April 2022 abgemeldet habe (act. 13/23). Dass der besagte Termin zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbart wurde, steht damit ausser Frage. Ein entsprechender Auf- wand von 2.3 Stunden für die erwähnten Rechnungspositionen ist somit ausgewie- sen.
E. 3.2 "Info von I._____ Klientin will Mandat beenden, Notizen dazu + Instr. I._____" vom 13. April 2022 (act. 4/5)
E. 3.2.1 Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220665 (act. 4/5) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von 0.2 Stunden für die erwähnte Rechnungsposition. Sie führt hierzu aus, die Beklagte habe am 13. April 2022 die Besprechung vom
14. April 2022 abgesagt und habe das Mandat der Klägerin beendet (act. 12 S. 7). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15).
- 23 -
E. 3.2.2 Würdigung Wie hiervor unter E. II./3.1.1. festgehalten gelingt der Klägerin durch das einge- reichte E-Mail der Tochter der Beklagten vom 14. April 2022 zweifelsfrei der Nach- weis, dass am 14. April 2022 ein Termin vereinbart wurde, welcher kurzfristig von der Beklagten abgesagt wurde, und dass die Beklagte das Mandat mit der Klägerin beendete (vgl. act. 13/23). Sodann ist auch klar, dass dadurch ein Aufwand seitens der Klägerin entsteht. Dieser ist u.a. auch belegt durch die Telefonnotiz vom
14. April 2022, gemäss welcher sich die Klägerin mit der Beklagten in Verbindung setzte, um ihr mitzuteilen, dass die Beendigung des Mandats schriftlich erfolgen müsse (act. 16/10). Ein entsprechender Aufwand von 0.2 Stunden ist somit ausge- wiesen.
E. 3.3 "Spesenpauschale prozentual: 3 %" (act. 4/5)
E. 3.3.1 Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220665 (act. 4/5) eine Spesenpau- schale von 3 %. Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin pauschal (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15).
E. 3.3.2 Würdigung Die Spesenpauschale von 3 % auf die Honorarsumme wurde gemäss der von der Beklagten unterzeichneten Gebührenverordnung mit der Klägerin vereinbart (act. 3/3 Ziff. 3). Diese ist damit ausgewiesen und der Klägerin zuzusprechen.
E. 3.4 Zwischenfazit Der Klägerin gelingt es Aufwände von insgesamt 2.5 Stunden für die Rechnung Nr. 220665 vom 27. April 2022 rechtsgenügend darzutun. Beim unbestrittenermas- sen vereinbarten Stundenansatz von CHF 320.– entspricht dies einem Betrag von CHF 800.–. Gemäss der Gebührenverordnung ist diesem Betrag prozentual 3 % als Spesenpauschale zuzuschlagen, was einen Betrag von CHF 824.– ergibt. So-
- 24 - dann ist auch hier die zum damaligen Zeitpunkt geltende Mehrwertsteuer von 7.7 % hinzuzuschlagen, womit ein Betrag von gerundet CHF 887.45 resultiert. In diesem Betrag die Klage hinsichtlich der Rechnung Nr. 220665 vom 27. April 2022 gutzu- heissen.
E. 4 Verzugszins Die Klägerin verlangt für den gesamten Forderungsbetrag einen Verzugszins von
E. 5 Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 2'655.80 nebst Zins zu 5 % seit 26. Juni 2024 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvor- schlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rümlang - Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 25. September 2023) aufzuheben. III. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Beklagte hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. November 2024 unter Beilage verschiedener Unterlagen ein Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gestellt (act. 14; act. 15/1-9).
2. Da der Beklagten eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, welche monatlich rund CHF 1'600.– beträgt (vgl. act. 15/2), ist sie als mit- tellos zu bezeichnen. Zudem erscheint ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos und sie bedarf zur Wahrung ihrer Rechte eines Rechtsbeistandes. Es ist ihr somit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihr in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
- 25 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten
Dispositiv
- Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. und verfügt weiter:
- Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1. b) der Klage wird betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls vom 25. September 2023 von CHF 73.30 nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmit- telbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann:
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 2'655.80 zu- züglich 5 % Zins seit 26. Juni 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rümlang - Oberglatt (Zahlungsbefehl vom
- September 2023) aufgehoben.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 722.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 345.– Kosten Dolmetscherin.
- Die Kosten werden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr abzüglich der ihr auferlegten Kosten zu- - 28 - rückzuerstatten. Die Kosten der Beklagten werden einstweilen auf die Staats- kasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 280.– für die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie CHF 252.– als Parteientschädigung zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 6. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Hürlimann MLaw N. Blattmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
8. Abteilung Geschäfts-Nr. FV240088-L/UB Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw F. Hürlimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber MLaw N. Blattmann Verfügungen und Urteil vom 6. Februar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____ Inc., Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 2 S. 2 sowie act. 12 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin
a) den Betrag von CHF 3'362.40 zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins p.a. seit 07. Mai 2022 (RG 220675 vom 27. April 2022 und RG 220665 vom 27. April 2022)
b) sowie die Kosten des Zahlungsbefehls vom 25. September 2023 von CHF 73.30 und des Schlichtungsverfahrens von CHF 350.–, zuzüglich 5 % Zins p.a. seit heutiger Klageeinrei- chung.
2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Rümlang - Oberglatt zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 14 S. 2) "1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei die Betreibung Nummer 1 des Betreibungsamts Rümlang - Oberglatt aufzuheben.
3. […].
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin." Prozessualer Antrag der Beklagten: (act. 14 S. 2) "[…].
3. Es sei der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren, und es sei ihr in der Person des Sprechenden einen unentgelt- lichen Rechtsvertreter zu bestellen. […]"
- 3 - Sachverhalt und Verfahrensgang: A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Zürich und bezweckt gemäss Handelsregisterauszug das Erbringen von Rechtsdienstleistungen im In- und Ausland durch in der Schweiz registrierte Anwältinnen und Anwälte und andere qualifizierte Berater sowie damit verbundene Tätigkeiten. Die Beklagte ist eine na- türliche Person mit Wohnsitz in C._____ ZH.
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten den ausstehen- den Rechnungsbetrag von gesamthaft CHF 3'362.40 für ihre Bemühungen aus an- waltlicher Tätigkeit sowie die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Be- treibung dieser Forderung und der Kosten des Schlichtungsverfahrens. B. Wesentlicher Prozessverlauf Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 und unter gleichzeitiger Einreichung der Klagebe- willigung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich Kreise … + … vom 11. März 2024 (act. 1 und act. 2) machte die Klägerin das vorliegende Verfahren am Bezirks- gericht Zürich anhängig. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 wurden die Parteien über die Prozesskosten aufgeklärt und der Klägerin wurde Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses in der Höhe von CHF 722.– angesetzt (act. 6). Der Kostenvor- schuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet (act. 8). Hernach wurden die Par- teien zur Hauptverhandlung auf den 19. November 2024 geladen (act. 9). Zur Hauptverhandlung vom 19. November 2024 erschienen lic. iur. D._____, Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, für die Klägerin sowie die Beklagte persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertretung, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. Im Rahmen der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien je ihre zwei Parteivorträge, wobei hinsichtlich der Klägerin die gerichtliche Fragepflicht ausgeübt worden ist.
- 4 - Nach ergangenem Hinweis auf die Novenschranke wurde sodann allseitig die Mög- lichkeit zur Stellungnahme (unbedingtes Replikrecht) gewährt (Prot. S. 4 ff.). C. Beweise Beide Parteien stützen ihre Parteibehauptungen auf Urkunden, welche sie form- und fristgereicht zu den Akten reichten. Weitere Beweismittel wurden von keiner der Parteien bezeichnet. Die Durchführung eines Beweisverfahrens ist nicht not- wendig. Der Prozess ist spruchreif. Das Einzelgericht zieht in Erwägung: I. Formelles
1. Prozessvoraussetzungen 1.1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Zürich ist gegeben; es besteht in der handschriftlich von der Beklagten unterzeichneten Vollmacht vom 6. Januar 2021 eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach die ordentlichen Gerichte in … Zürich als zuständig anerkannt werden (act. 3/1). Ein Schlichtungsverfahren wurde durchgeführt, die Klage wurde innert der Dreimonatsfrist ab Zustellung der Klagebewilligung vom 11. März 2024 – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO (vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern) – eingereicht (act. 1) und der Kostenvorschuss ist innert Frist geleistet worden (act. 6 und act. 8). 1.2. Nebst der Forderung in Höhe von CHF 3'362.40 verlangt die Klägerin in Ziffer 1. b) ihres Rechtsbegehrens unter anderem den Ersatz der Kosten des Zah- lungsbefehls vom 23. September 2023 von CHF 73.30 (act. 2 S. 2; act. 12 S. 2). Eine Gläubigerin hat bei (mindestens teilweise) erfolgreicher Betreibung von Ge- setzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Sie ist deshalb berechtigt, von den Zahlungen der Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung die Be- treibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Das bedeutet, dass die Betreibungskosten zur Schuld geschlagen und von der Schuldnerin zusätzlich zum
- 5 - Betrag, welcher der Gläubigerin zugesprochen wurde, zu bezahlen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3). Zur Durch- setzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechtsvorschlags als überflüssig (vgl. BGE 144 III 360, E. 3.6.2 m.H.). Folglich bedarf es für den Er- satz der Betreibungskosten auch keiner Verpflichtung mittels eines angehobenen Zivilprozesses, womit es diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse fehlt. 1.3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. 1.4. Nach dem Gesagten ist auf die Klage insoweit nicht einzutreten, als sie sich auf die die Kosten des Zahlungsbefehls vom 23. September 2023 von CHF 73.30 bezieht. Im Übrigen ist gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO auf die Klage einzu- treten.
2. Zivilprozessuale Grundsätze Vorliegend gelangen die Dispositionsmaxime sowie der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Dispositionsmaxime besagt, dass die rechtssuchende Partei die Tatsachen zu behaupten und zu be- weisen hat, aus deren Vorliegen sie ihren Anspruch herleitet. Das Gericht darf ei- nen Entscheid nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen. So- mit obliegt den Parteien die Behauptungslast. Es handelt sich dabei um eine pro- zessuale Obliegenheit, deren Unterlassung zum prozessualen Nachteil führt, dass die betreffende Tatsache im Prozess unberücksichtigt bleibt. Die Sachvorbringen müssen umfassend, detailliert, in Einzeltatsachen gegliedert und klar dargelegt werden, damit die Gegenpartei Stellung nehmen und darüber Beweis abgenom- men werden kann. Pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 221 N 27; LEUENBERGER, in: SUTTER- SOMM/LÖTSCHER/LEUENBERGER/SEILER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 221 N 43). Wer eine Tatsache behauptet (bzw. zu behaupten hat), muss den Beweis durch Einreichung verfügbarer Beweismittel oder durch Beweisanträge hierzu erbringen. Tatsachen,
- 6 - welche zwar von einer Partei behauptet, aber von ihr nicht bewiesen werden, blei- ben beweislos und werden in der Urteilsfindung des Gerichts ebenso wenig berück- sichtigt wie nicht behauptete Tatsachen (vgl. bspw. GEHRI, in: SPÜHLER/TENCHIO/IN- FANGER [HRSG.], a.a.O., Art. 55 N 3 ff.). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Der Beweis gilt nach dem Re- gelbeweismass als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt ist. Absolute Gewiss- heit wird nicht verlangt. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsachen- behauptung keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (GUYAN, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], a.a.O., Art. 157 N 7 f.). II. Materielle Erwägungen
1. Vorbemerkung 1.1. Vertragsverhältnis Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Klageantwort zunächst geltend machte, dass sie aus ihrer Sicht nicht die Klägerin mit der Wahrung der Interessen im Zusammenhang mit ihrer Ehescheidung, sondern den ihr privat be- kannten Rechtsanwalt E._____, welcher damals Angestellter der Klägerin gewesen sei, betraut habe (act. 14 S. 2 ff.). In der Duplik erklärte die Beklagte sodann expli- zit, die Klägerin zumindest formell beauftragt zu haben (Prot. S. 15). Diese Behauptungen der Beklagten sind widersprüchlich resp. schliessen sich ge- genseitig aus. Allein deshalb sind sie bereits nicht zu hören. Sodann liegt eine von der Beklagten unterzeichnete Vollmacht vom 6. Januar 2021 im Recht, mit welcher sie die Klägerin – und hernach alle bei der Klägerin angestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen – zu allen Rechtshandlungen betreffend ihre Ehescheidung bevollmächtigte (vgl. act. 3/1). Im Ergebnis ist daher ohne Weiterungen von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen.
- 7 - 1.2. Weitere Vorbringen der Beklagten Sodann brachte die Beklagte zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass es für sie eine conditio sine qua non gewesen sei, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen, und dass Rechtsanwalt E._____ ihr zuge- sichert habe, dass dies aufgrund ihrer damaligen Situation kein Problem gewesen wäre. Somit sei die interne Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihr nicht von Bedeutung, da Rechtsanwalt E._____ die Klägerin in diesem Sinne vertreten und versichert gehabt habe, dass sie ausser das bereits beglichene Akonto nichts mehr hätte bezahlen müssen (act. 14 S. 2 ff.). Was die Beklagte mit diesen Ausführungen zu bezwecken versucht, erschliesst sich dem Gericht vorliegend nicht: So sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten auch völlig undifferenziert geblieben, leitet sie doch daraus keinerlei Rechtsfolgen ab – bspw. aus einem allfälligen Willensmangel oder einer allfälligen Vertragsverletzung. Doch selbst wenn sich eine Rechtsfolge aus den Ausführungen der Beklagten ableiten liesse, wäre dieser nicht zu folgen. Denn auf die von der Klägerin im Folgenden vorgebrachten, substanziierten Behauptungen zur Situation rund um die unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten und ihrem damaligen Ehe- mann (Prot. S. 10 f.), wiederholte die Beklagte im Rahmen der Duplik lediglich ihre Vorbringen, anstatt sich mit den Substanziierungen der Klägerin auseinanderzuset- zen (Prot. S. 18). Im Folgenden wird somit nicht weiter auf diese Vorbringen seitens der Beklagten einzugehen sein. 1.3. Ausgangslage Nach dem Gesagten ergibt sich die folgende Ausgangslage: Zwischen den Par- teien kam unbestrittenermassen ein Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zwecks Wahrung der rechtlichen Interessen der Beklagten betreffend ihre Ehescheidung zustande – die entsprechende Vollmacht datiert vom 6. Januar 2021 (act. 3/1). Weiter ist unbestritten, dass seitens der Beklagten für dieses Vertragsverhältnis ein Vorschuss von CHF 320.– sowie eine Akontozahlung von CHF 1'000.– geleistet wurde (act. 4/4 und act. 14 S. 4 f.). Die Beklagte verweigerte jedoch die weitere
- 8 - Bezahlung der Rechnungen Nr. 220675 und Nr. 220665 vom 27. April 2022 (act. 4/4 und act. 4/5). Die Klägerin verlangt nun die Bezahlung der offenen Rechnungsbeträge gemäss den Rechnungen Nr. 220675 und Nr. 220665 vom 27. April 2022 nebst Zins sowie die Bezahlung der Kosten des Schlichtungsverfahrens nebst Zins und die Beseiti- gung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rüm- lang - Oberglatt (act. 2 S. 2; act. 12 S. 2). Die Beklagte bestreitet demgegenüber eine entsprechende Zahlungsverpflichtung, wobei sie im Wesentlichen geltend macht, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen überhaupt nicht erbracht worden seien, bzw. dass diese nicht notwendig gewesen seien, weshalb diese auch nicht in Rechnung zu stellen seien (act. 14 S. 4 f.; Prot. S. 15 ff.). Entsprechend beantragt sie die vollumfängliche Ab- weisung der Klage sowie die Aufhebung der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Rümlang - Oberglatt (act. 14 S. 2; Prot. S. 15). Strittig ist somit, ob die Klägerin die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen (rich- tig) ausführte. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Parteien – gestützt auf ihre Ausführungen und die von ihnen eingereichten Beweismittel – den Bestand der eingeklagten Forderung rechtsgenügend nachweisen bzw. widerlegen können. Da vorliegend die Klägerin einen Anspruch für ihre im Rahmen des Auftragsverhältnis- ses getätigten Aufwendungen verlangt, obliegt es ihr, neben Bestand und Inhalt des Auftragsverhältnisses auch dessen einwandfreie Besorgung nachzuweisen, wobei es bei der vorbehaltslosen Entgegennahme der Leistungen zur Beweislast- umkehr kommt (OSER/WEBER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [HRSG.], Basler Kom- mentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 394 N 41). Eine vorbehaltlose Entgegennahme der Leistungen durch die Beklagte wird von der Klägerin nicht vor- gebracht. Sie hat die geltend gemachten Leistungen daher konkret zu behaupten bzw. zu bezeichnen sowie deren Vornahme durch Einreichung verfügbarer Beweis- mittel oder durch Beweisanträge zu beweisen. Demgegenüber obliegt es der Be- klagten, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen zu bestreiten, wo- bei es immer auf den Substanziierungsgrad der Behauptungen ankommt, wie sub- stanziiert diese zu bestreiten sind. Dafür ist im Einzelnen auf die Rechnungspositi-
- 9 - onen gemäss Rechnungen Nr. 220675 und Nr. 220665 vom 27. April 2022 (act. 4/4 und act. 4/5) einzugehen.
2. Rechnungspositionen gemäss Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) im Ein- zelnen 2.1. "Besprechung mit K" vom 7. Januar 2021 (act. 4/4) Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von insgesamt einer Stunde für die Rechnungsposition "Besprechung mit K" vom 7. Januar 2021. Diese Rechnungsposition wird von der Beklagten anerkannt (Prot. S. 16). 2.2. "Brief an Ehemann" vom 7. Januar 2021 (act. 4/4) Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von 0.3 Stunden für die Rechnungsposition "Brief an Ehe- mann" vom 7. Januar 2021 (act. 4/4). Dies wird von der Beklagten anerkannt (Prot. S. 16). 2.3. Rechnungspositionen vom 8. bis und mit 15. Januar 2021 (act. 4/4) 2.3.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von insgesamt einer Stunde für die Rechnungspositionen "Brief an Ehemann und Teileinigung, angepasst" vom 8. Januar 2021 (0.5 Stun- den), "Brief für GP, Konvention und Tel mit K" vom 11. Januar 2021 (0.3 Stunden) und "Tel von K und Anpassung Brief" vom 15. Januar 2021 (0.2 Stunden). Sie führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass sie mit dem Brief vom 15. Januar 2021 den (Ex-)Ehemann der Beklagten informiert habe, dass die Beklagte sich an die Klägerin gewandt habe, um ein Scheidungsverfahren zu initiieren, und ihn um Un- terzeichnung des Scheidungsbegehren ersucht habe (act. 12 S. 3). Weiter gehe aus diesem Schreiben hervor, dass dem (Ex-)Ehemann der Beklagten bereits am
15. Januar 2021 eine Scheidungskonvention in einfacher Form – also nicht zwei- sprachig – zugesandt worden sei (Prot. S. 10).
- 10 - Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15 f.) und führt diesbezüglich aus, dass ihre einzigen Kontakte mit der Klä- gerin am 7. Januar 2021 und am 28. Januar 2021, als man sich in der Kanzlei der Klägerin getroffen habe, stattgefunden hätten (act. 14 S. 4). 2.3.2. Würdigung Die Behauptungen der Klägerin erweisen sich als schlüssig und werden durch Ur- kunden untermauert: Das besagte Schreiben der Klägerin an den (Ex-)Ehemann der Beklagten vom 15. Januar 2021 ist aktenkundig (act. 13/8). Anhand dieses Schreibens gelingt es der Klägerin darzutun, dass sie damit den (Ex-)Ehemann der Beklagten über die Einleitung des Scheidungsverfahrens informierte. Zudem geht aus dem Schreiben hervor, dass dem (Ex-)Ehemann der Beklagten ein Schei- dungsbegehren zur Unterzeichnung mitgesandt wurde. Es wäre deshalb an der Be- klagten gewesen, diese Vorbringen seitens der Klägerin umfassend und detailliert zu bestreiten, was diese aber unterlässt, wenn sie die Rechnungspositionen nur pauschal bestreitet. Somit gilt der eingeklagte Aufwand von insgesamt einer Stunde für die besagten Rechnungspositionen als ausgewiesen. 2.4. "Tel mit K" vom 21. Januar 2021 (act. 4/4) 2.4.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von 0.1 Stunden für ein Telefonat mit der Beklagten. Die Beklagte bestreitet dieses Telefonat mit der Klägerin pauschal (act. 14 S. 4; Prot. S. 16). 2.4.2. Würdigung Da die Beklagte das Telefongespräch vom 21. Januar 2021 bestritten hat, wäre es der Klägerin oblegen, diesbezüglich substanziierte Behauptungen vorzubringen. Das tut sie offensichtlich nicht, wenn sie sich gar nicht konkret zu dieser Rech- nungsposition äussert. Daran vermögen auch ihre Vorbringen, dass es äusserst seltsam wäre, wenn über Monate kein Kontakt stattfände und nicht über den Verlauf
- 11 - des Verfahrens informiert würde (Prot. S. 12), oder dass die Beklagte alle mögli- chen Telefonate bestreite, da sie davon ausgehe, dass diese nicht bewiesen wer- den können (Prot. S. 19), nichts zu ändern. Somit ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen. 2.5. "Vorbereitung und Bespr. mit K und Ehemann" vom 28. Januar 2021 (act. 4/4) 2.5.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von 0.8 Stunden für eine Besprechung mit der Beklagten und ihrem (Ex-)Ehemann sowie für deren Vorbereitung. Sie führt diesbezüglich aus, dass am 28. Januar 2021 eine Besprechung in der Anwaltskanzlei der Klägerin stattgefunden habe, wobei die Beklagte und ihr (Ex-)Ehemann der Klägerin vorhan- dene Belege übergeben hätten, um eine vorläufige Berechnung ihres Existenzmi- nimums und des voraussichtlichen Anspruches der Beklagten auf Unterhalt zu er- möglichen (act. 12 S. 3 f.). Die Beklagte anerkennt, am 28. Januar 2021 für eine Besprechung in der Anwalts- kanzlei der Klägerin gewesen zu sein (act. 14 S. 4; Prot. S. 16). Sie bestreitet die aufgelistete Rechnungsposition jedoch betreffend die Vorbereitung dieser Bespre- chung unter dem Hinweis, dass seitens der Klägerin nicht substanziiert vorgebracht wurde, wofür die Vorbereitung war (Prot. S. 16). 2.5.2. Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass die Besprechung vom 28. Januar 2021 seitens der Be- klagten anerkannt wurde. Soweit die Beklagte sodann die vorliegende Rechnungs- position nur teilweise mit den Vorbringen bestreitet, dass die Klägerin nicht sub- stanziiert dargetan habe, wofür die die Vorbereitung der Besprechung gewesen sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass es bei lebensnaher Betrachtung klar scheint, dass eine Besprechung vorbereitet werden muss. Dies insbesondere auch in Anbetracht der Pflicht zur sorgfältigen Mandatsführung (vgl. Art. 398 Abs. 2 OR; Art. 12 lit. a BGFA). Überdies scheint ein Aufwand von 0.8 Stunden als durchaus angemessen
- 12 - für eine Besprechung mit einem Klienten inklusive Vorbereitung. Etwas anderes wird sodann auch von der Beklagten nicht vorgebracht. Damit gilt der von der Klä- gerin geltend gemachte Aufwand von 0.8 Stunden als ausgewiesen. 2.6. "Briefe an F._____ (BVG) und Gemeinde betr. Attest" vom 29. Januar 2021 (act. 4/4) 2.6.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von 0.5 Stunden für Briefe, die an die F._____ und an die Gemeinde versandt worden seien. Sie führt diesbezüglich aus, dass sie den Vor- sorgeausweis des (Ex-)Ehemanns der Beklagten (act. 16/3) erhalten habe und auf dieser Grundlage die F._____ angeschrieben worden sei, um die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung zu eruieren. Aufgrund dieser Arbeiten habe die Be- klagte auch die Unterlagen eingereicht. Hätte sie diese Arbeiten nicht gewollt, hätte sie die Unterlagen wohl kaum eingereicht (Prot. S. 9). Betreffend den Brief an die Gemeinde führt die Klägerin aus, dass eine Wohnsitzbestätigung eingeholt worden sei (Prot. S. 11). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin (Prot. S. 6 und S. 15) ohne sich konkret zum Brief an die Gemeinde zu äussern. Betreffend den Brief an die F._____ führt die Beklagte aus, dass diese Position nicht als notwendig angesehen werde, da sie die einzige Mandantin (gemeint: nicht auch der [Ex-]Ehemann der Beklagten) gewesen sei (Prot. S. 16). 2.6.2. Würdigung Die Behauptungen der Klägerin sind substanziiert sowie durch Unterlagen belegt. Es wurde sowohl der erwähnte Vorsorgeausweis des (Ex-)Ehemannes der Beklag- ten (act. 16/3) als auch die daraufhin durch die Klägerin eingeholte Durchführbar- keitserklärung (act. 16/4) eingereicht, welche die Behauptungen der Klägerin un- termauern. Zudem belegt die Klägerin ihre Behauptungen betreffend den Brief an die Gemeinde durch die Einreichung der Wohnsitzbestätigung der Beklagten vom
2. Februar 2021 (act. 16/6). Insofern bestehen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an
- 13 - der Darstellung der Klägerin zu begründen vermögen. Was sodann die Bestreitun- gen seitens der Beklagten hinsichtlich der Notwendigkeit der Einholung einer Durchführbarkeitsbestätigung für den (Ex-)Ehemann bei der F._____ betrifft, so sind diese angesichts der Bestimmung von Art. 122 ZGB, wonach die Vorsorgegut- haben beider Ehegatten hälftig zu teilen sind, weder schlüssig noch substanziiert. Ein entsprechender Aufwand von 0.5 Stunden ist damit durch die Klägerin nachge- wiesen. 2.7. "Tel mit K" vom 2. Februar 2021 (act. 4/4) Es ist vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. II./2.4. zu verweisen. Somit ist die Klage mangels anspruchsbegründender Behauptungen seitens der Klägerin in diesem Punkt abzuweisen. 2.8. "as Wohnsitzbestätigungen und Bestätigung F._____" vom 4. Februar 2021 (act. 4/4) 2.8.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von 0.3 Stunden für das Aktenstudium der Wohnsitzbestä- tigung (act. 16/6) und der Durchführbarkeitserklärung der F._____ (act. 16/4). Die Beklagte bestreitet diese Rechnungsposition pauschal (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15). 2.8.2. Würdigung Da die Beklagte den Aufwand der Klägerin für das Aktenstudium bestritten hat, wäre es der Klägerin oblegen, dieses zu substanziieren. Das verpasst die Klägerin vorliegend, da sie sich nicht konkret zu dieser Rechnungsposition äussert. Die Aus- führungen der Klägerin sind damit gänzlich unsubstanziiert geblieben, weshalb ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist.
- 14 - 2.9. Rechnungspositionen vom 15. Februar 2021 bis und mit 23. März 2021 (act. 4/4) 2.9.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von insgesamt 1.6 Stunden für die Rechnungspositionen "Berechnung Unterhalt" vom 15. Februar 2021 (0.2 Stunden), "Berechnung Unter- halt, IV-Rente" vom 16. Februar 2021 (0.9 Stunden), "Durchsicht Vorsorgeregle- ment G._____ [Versicherungsgesellschaft]" vom 17. Februar 2021 (0.2 Stunden), "Abklärung Zusammensetzung IV-Rente" vom 22. März 2021 (0.2 Stunden) und "Tel. G._____" vom 23. März 2021 (0.1 Stunden). Hierzu führt die Klägerin im We- sentlichen aus, dass die Beklagte und ihr (Ex-)Ehemann der Klägerin die vorhan- denen Belege übergeben hätten, um eine vorläufige Berechnung des Existenzmi- nimums der Eheleute und des voraussichtlichen Anspruchs der Beklagten auf Un- terhalt zu ermöglichen. Da nicht alle vorhandenen Belege vorhanden gewesen seien, habe am 29. Januar 2021 bei der F._____ eine Durchführbarkeitserklärung und die Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen infolge Scheidung einverlangen, das Vorsorgereglement der G._____ sichten und mit dieser Kontakt aufnehmen müssen. Aufgrund dieser Unterlagen sei eine provisorische Berechnung des Un- terhaltsanspruchs der Beklagten erstellt worden (act. 12 S. 4). Dies sei zwar vor Einreichung der Klage nicht notwendig gewesen, aber auf Verlangen der Beklagten geschehen. Die Beklagte sei zudem informiert worden, dass es in Bezug auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand grundlegend sei, ob die erbrachten Dienstleistun- gen vom Gericht als notwendig erachtet würden, und dass im Falle einer Ablehnung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege diese Leistungen hätten von der Beklagten bezahlt werden müssen (act. 12 S. 5; Prot. S. 11). Die Beklagte bestreitet diese Rechnungsposition mit dem Hinweis, dass das Bun- desgericht im Frühling 2021 festgehalten habe, dass die Ehefrau nach der Schei- dung grundsätzlich keinen Anspruch auf persönlichen Unterhalt habe. Demzufolge müsse hier von einem Fehler ausgegangen werden und die Berechnung des Un- terhalts sei sowieso überflüssig gewesen (Prot. S. 16). Im Weiteren stellt die Be- klagte diesbezüglich in Frage, wieso ein Anwalt im Hinblick auf eine Scheidung das
- 15 - Vorsorgereglement kennen müsse, wenn Art. 122 ZGB klar ausführe, dass die Ka- pitalien je zur Hälfte aufgeteilt würden. Insbesondere sei zu beachten, dass bei der Beklagten bereits ein Vorsorge- bzw. ein Schadenfall eingetreten gewesen sei, weshalb nur die F._____ hätte berücksichtigt werden müssen. Dies sei allenfalls ein Fehler des Angestellten gewesen, welcher der Klägerin zuzuteilen sei (Prot. S. 17). 2.9.2. Würdigung Die Notwendigkeit der von der Klägerin vorläufig erstellten Unterhaltsberechnung wird von beiden Parteien verneint. Die Klägerin argumentiert sodann dahingehend, dass die Unterhaltsberechnung von der Beklagten verlangt worden sei und unter- mauert ihre Behauptungen durch die Einreichung diverser Belege (vgl. act. 13/9- 16, act. 16/7 und act. 16/11-12). Dadurch gelingt es der Klägerin darzutun, dass ihrerseits konkrete Aufwände in Zusammenhang mit der Berechnung eines provi- sorischen Unterhaltsanspruches sowie der vorläufigen Berechnung des Existenz- minimums entstanden sind, weshalb es an der Beklagten gelegen wäre, die Vor- bringen seitens der Klägerin umfassend und detailliert zu bestreiten. Die Beklagte bestreitet sodann nicht, dass sie ausdrücklich eine solche Berechnung gewünscht habe, sondern äussert sich nur insofern weiter eingehend zu diesen Rechnungs- positionen, als sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist, wonach die Ehefrau nach der Scheidung grundsätzlich keinen Anspruch auf persönlichen Unterhalt habe. Dies genügt den Anforderungen einer substanziierten Bestreitung nicht. Überdies ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die von ihr angerufene Rechtsprechung – namentlich wohl die Urteile des Bundesgerichts 5A_104/2018 und 5A_907/2018 zur Aufgabe der 45er Regel (publiziert nach Medienmitteilung am 9. März 2021) – erst nach der von der Klägerin erstellten Unterhaltsberechnung publiziert wurde und deshalb ohnehin nicht von Belang für die vorliegende Bewer- tung sein kann. Ein entsprechender Aufwand von 1.6 Stunden für die Berechnung des Unterhalts ist somit ausgewiesen.
- 16 - 2.10. "AS Unterlagen" vom 28. April 2021 (act. 4/4) Es ist vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. II./2.8. zu verweisen. Somit ist die Klage mangels anspruchsbegründender Behauptungen seitens der Klägerin in diesem Punkt abzuweisen. 2.11. "Tel mit K" vom 11. Mai 2021 (act. 4/4) Es ist vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. II./2.4. zu verweisen. Somit ist die Klage mangels anspruchsbegründender Behauptungen seitens der Klägerin in diesem Punkt abzuweisen. 2.12. "Tel mit K" vom 25. Juni 2021 (act. 4/4) Es ist vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. II./2.4. zu verweisen. Somit ist die Klage mangels anspruchsbegründender Behauptungen seitens der Klägerin in diesem Punkt abzuweisen. 2.13. "Neuberechnung UHB und Brief an K" vom 30. Juni 2021 (act. 4/4) 2.13.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädigung für einen Aufwand von 0.8 Stunden für eine neue Unterhalts- berechnung und einen Brief an die Beklagte. Sie führt hierzu aus, dass die Beklagte und ihr (Ex-)Ehemann bis zum 30. Juni 2021 das gemeinsame Scheidungs- begehren noch nicht eingereicht und nach wie vor zusammen gewohnt hätten. Die Beklagte habe die Klägerin dann nochmals um Zusendung des Begehrens ersucht (act. 12 S. 4 f.). Sodann macht sie geltend, dass der Beklagten mit dem Schreiben vom 30. Juni 2021 (act. 13/17) eine zweisprachige Scheidungskonvention (act. 16/2) sowie eine überarbeitete Unterhaltsberechnung (act. 13/18) zugestellt worden sei (act. 12 S. 5; Prot. S. 9). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15). Zudem bestreitet sie explizit, dass sie ein Schreiben vom 30. Juni 2021 erhalten habe, mit welchem sie aufgefordert worden sei, die Scheidungskonvention
- 17 - einzureichen. Die Scheidungskonvention sei einzig und allein in den Räumlichkei- ten von Rechtsanwalt E._____ unterzeichnet worden, nachdem dieser sich selb- ständig gemacht habe (Prot. S. 7). 2.13.2. Würdigung Die Ausführungen der Klägerin sind glaubhaft und durch Unterlagen belegt: Neben dem erwähnten Brief (act. 13/17) reicht die Klägerin eine von der Beklagten und ihrem (Ex-)Ehemann unterzeichnete Scheidungskonvention (act. 16/2) und eine neue provisorische Unterhaltsberechnung (act. 13/18) ein. Die unterzeichnete Scheidungskonvention beweist, dass die Beklagte den Brief vom 30. Juni 2021 er- halten hat, hätte sie doch sonst diese Scheidungskonvention nicht unterzeichnen können. In Anbetracht dessen sind auch die Bestreitungen der Beklagten, wonach die Scheidungskonvention einzig in den Räumlichkeiten von Rechtsanwalt E._____ unterzeichnet worden sei, und dass sie den besagten Brief nie erhalten habe, nicht zu hören. Was sodann die neue Unterhaltsberechnung betrifft, so äussert sich die Beklagte diesbezüglich gar nicht erst konkret. In Anbetracht dessen gilt der geltend gemachte Aufwand von 0.8 Stunden für die vorliegende Rechnungsposition als ausgewiesen. 2.14. Rechnungspositionen vom 6. und 7. Juli 2021 (act. 4/4) 2.14.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von insgesamt 2.7 Stunden für die Rechnungspositionen "Aktenstudium" vom 6. Juli 2021 (0.7 Stunden) sowie für "Dokumente durchsu- chen, zusammenstellen, Begehren verfassen, Besprechung mit E._____" vom
7. Juli 2021 (2 Stunden). Die Klägerin führt hierzu im Wesentlichen aus, die Kläge- rin (bzw. ihre Arbeitnehmerin, Rechtsanwältin H._____) habe am 7. Juli 2021 das Begehren (act. 13/19) verfasst, welches unterschrieben durch Rechtsanwalt E._____ ans Gericht einzureichen gewesen sei (act. 12 S. 6). Die Beklagte bestreitet diese Rechnungspositionen und macht betreffend das Ak- tenstudium geltend, dass durch die Klägerin nicht aufgeführt worden sei, für was
- 18 - dieses Aktenstudium gewesen sei. Sodann stellt die Beklagte das Verfassen des Scheidungsbegehrens vom 7. Juli 2021 gänzlich in Frage und führt diesbezüglich aus, dass sie lediglich zwei Mal in der Kanzlei der Klägerin gewesen sei, weshalb diese Position zu streichen sei (Prot. S. 17). 2.14.2. Würdigung Die Behauptungen der Klägerin sind nachvollziehbar und werden durch das Schei- dungsbegehren vom 7. Juli 2021 (act. 13/19) belegt. Damit wäre es an der Beklag- ten gelegen, die Ausführungen der Klägerin konkret und eingehend zu bestreiten. Dieser Obliegenheit kommt die Beklagten mit ihren pauschal gebliebenen Ausfüh- rungen jedoch nicht nach, indem sie geltend macht, es sei seitens der Klägerin nicht ausgeführt worden, für was das Aktenstudium gewesen sei, und sodann das Verfassen des Scheidungsbegehren gänzlich in Frage stellt. Fakt ist schliesslich, dass das besagte Scheidungsbegehren vom 7. Juli 2021 aktenkundig ist, weshalb derartige Beanstandungen seitens der Beklagten ohnehin ins Leere laufen. Ferner macht die Klägerin vorliegend nicht eine Besprechung mit der Beklagten, sondern vielmehr eine interne Besprechung zwischen Rechtsanwalt E._____ ("E._____") und Rechtsanwältin H._____ ("H._____") geltend (vgl. act. 4/4). Insofern sind vor- liegend auch die Vorbringen, wonach die Beklagte lediglich zwei Mal in der Kanzlei der Klägerin gewesen sein soll, nicht einschlägig. Der von der Klägerin geltend ge- machte Aufwand von insgesamt 2.7 Stunden ist somit für die erwähnten Rech- nungspositionen ausgewiesen. 2.15. "Tel mit K" vom 6. September 2021 (act. 4/4) Es ist vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. II./2.4. zu verweisen. Somit ist die Klage mangels anspruchsbegründender Behauptungen seitens der Klägerin in diesem Punkt abzuweisen.
- 19 - 2.16. "Spesenpauschale prozentual: 3 %" (act. 4/4) 2.16.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Spesenpau- schale von 3 %. Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin pauschal (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15). 2.16.2. Würdigung Die Spesenpauschale von 3 % auf die Honorarsumme wurde gemäss der von der Beklagten unterzeichneten Gebührenverordnung mit der Klägerin vereinbart (vgl. act. 3/3 Ziff. 3), woran die pauschale Bestreitung der Beklagten nichts zu ändern vermag. Die Spesenpauschale ist somit ausgewiesen und der Klägerin zuzuspre- chen. 2.17. "Spesen" (act. 4/4) 2.17.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für angefallene Spesen von insgesamt CHF 33.10, namentlich für die Wohn- sitzbestätigung und für Bankspesen. Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin pauschal (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15). 2.17.2. Würdigung Der von der Klägerin eingereichten Rechnung Nr. 220675 lässt sich lediglich ent- nehmen, dass Bankspesen und eine Wohnsitzbestätigung der Beklagten als Spe- sen in Rechnung gestellt wurden. Damit wurde seitens der Klägerin (vor dem Fall der Novenschranke) in keiner Weise dargetan, wie sich der Betrag von CHF 33.10 für die geltend gemachten Spesen zusammensetzt. Die Klage ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
- 20 - 2.18. "Verzugszins 5 %" (act. 4/4) 2.18.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220675 (act. 4/4) eine Entschädi- gung für einen Verzugszins in der Höhe von CHF 161.60. Sie führt hierzu aus, dass die Rechnung erstmals am 22. Oktober 2021 als Rechnung Nr. 210455 (act. 13/20) versandt worden sei. Diese Rechnung vom 22. Oktober 2021 sei jedoch nicht be- zahlt worden, weshalb bei der Rechnung vom 27. April 2022 ein Verzugszins nach den Tagen des Verzugs bei 5 % Zins pro Jahr eingerechnet worden sei (Prot. S. 14). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15). 2.18.2. Würdigung Bei den geltend gemachten CHF 161.60 handelt es sich schlichtweg um 5 % des mit Rechnung vom 22. Oktober 2021 verlangten Honorars von CHF 3'232.– (vgl. act. 13/20), und nicht – wie von der Klägerin vorgebracht – um einen Verzugszins nach den Tagen des Verzugs bei 5 % Zins pro Jahr. Bereits deshalb ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen. Zudem wäre wohl in rechtlicher Hinsicht auch das Verbot des Zinseszins (Art. 105 Abs. 3 OR) zu beachten, da die Klägerin gemäss ihrem Rechtsbegehren sodann auch einen Verzugszins auf den von ihr eingeklag- ten Betrag verlangt (vgl. act. 2 S. 2). Somit ist die Klage in diesem Punkt abzuwei- sen. Hinsichtlich des Verzugszinses kann schliesslich auf die nachfolgenden Aus- führungen unter E. II./4. verwiesen werden. 2.19. Zwischenfazit Der Klägerin gelingt es Aufwände von insgesamt 8.7 Stunden für die Rechnung Nr. 220675 vom 27. April 2022 rechtsgenüglich darzutun. Die Parteien vereinbarten unbestrittenermassen Stundenansatz von CHF 320.– (act. 12 S. 7; act. 14 sowie Prot. S. 6 ff, S. 15 ff. passim). Bei diesem Stundensatz entspricht der geltend gemachte Aufwand einem Betrag von CHF 2'784.–. Gemäss
- 21 - der Gebührenverordnung ist diesem Betrag 3 % als Spesenpauschale hinzuzu- schlagen, was gerundet einen Betrag von CHF 2'867.55 ergibt. Sodann ist die zum damaligen Zeitpunkt geltende Mehrwertsteuer von 7.7 % zu ergänzen, womit ein Betrag von gerundet CHF 3'088.35 resultiert. Abzüglich des (unbestrittenermas- sen) geleisteten Vorschusses von CHF 320.– sowie der Akontozahlung von CHF 1'000.– (vgl. act. 12 S. 7, Prot. S. 12) resultiert damit für die Rechnung Nr. 220675 vom 27. April 2022 ein Betrag von insgesamt CHF 1'768.35, welcher der Klägerin zuzusprechen ist.
3. Rechnungspositionen gemäss Rechnung Nr.220665 (act. 4/5) im Ein- zelnen 3.1. Rechnungspositionen vom 7. April 2022 (act. 4/5) 3.1.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220665 (act. 4/5) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von insgesamt 2.3 Stunden für die Rechnungspositionen "Tel. mit Klientin, Mandatsinhalt gesichtet, Aktennotiz, und Info an X2._____" (1 Stunde), "Abklärungen mit Gericht, Telefonat mit Klientin, Aktennotiz, Bespre- chung mit X2._____, Instr. X1._____" (1 Stunde) und "Instr. durch D._____ und Bspr. mit X2._____ re. next Steps (KV, Interessenkonflikt)" (0.3 Stunden). Die Klä- gerin führt hierzu im Wesentlichen aus, dass die Beklagte die Klägerin am 7. April 2022 kontaktiert habe und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt habe. Sie sei von Seiten der Klägerin informiert worden, dass Rechtsanwalt E._____ nicht mehr für die Klägerin arbeite. Die Klägerin habe sich auf Bitte der Beklagten beim Bezirksgericht Dielsdorf nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und erfahren, dass Rechtsanwalt E._____ kein Scheidungsbegehren eingereicht habe. Sie habe die Beklagte sofort informiert. Die Beklagte habe eine Vertretung durch die Klägerin gewünscht. Daraufhin sei eine Besprechung für den 14. April 2022 vereinbart wor- den. Die Klägerin habe gleichentags der Beklagten ein Schreiben gesandt und habe um Zusendung der Dokumente für die Einreichung des Gesuches um unent- geltliche Rechtspflege ersucht (act. 12 S. 6 f.).
- 22 - Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15) und stellt insbesondere in Abrede, dass ein Termin am 14. April 2022 vereinbart worden sei (Prot. S. 8). 3.1.2. Würdigung Die Behauptungen der Klägerin sind nachvollziehbar und werden durch die von ihr eingereichten Belege untermauert. Der in den Akten befindlichen Aktennotiz vom
7. April 2022 ist insbesondere zu entnehmen, dass die Klägerin Kontakt mit dem Bezirksgericht Dielsdorf aufnahm und interne Abklärungen betreffend die Weiter- führung des Mandats mit der Beklagten traf (vgl. act. 13/21). Sodann ist auch das Schreiben vom 7. April 2022 aktenkundig, welchem entnommen werden kann, dass am 14. April 2022 ein Termin für Besprechung mit der Beklagten vereinbart und diese aufgefordert wurde, die notwendigen Belege für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (act. 13/22). Zudem reicht die Klä- gerin ein E-Mail der Tochter der Beklagten vom 14. April 2022 ins Recht, mit wel- chem die Tochter der Beklagten im Namen der Beklagten schriftlich bestätigt, dass sich die Beklagte am 13. April 2022 telefonisch für den Termin vom 14. April 2022 abgemeldet habe (act. 13/23). Dass der besagte Termin zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbart wurde, steht damit ausser Frage. Ein entsprechender Auf- wand von 2.3 Stunden für die erwähnten Rechnungspositionen ist somit ausgewie- sen. 3.2. "Info von I._____ Klientin will Mandat beenden, Notizen dazu + Instr. I._____" vom 13. April 2022 (act. 4/5) 3.2.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220665 (act. 4/5) eine Entschädi- gung für einen Aufwand von 0.2 Stunden für die erwähnte Rechnungsposition. Sie führt hierzu aus, die Beklagte habe am 13. April 2022 die Besprechung vom
14. April 2022 abgesagt und habe das Mandat der Klägerin beendet (act. 12 S. 7). Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15).
- 23 - 3.2.2. Würdigung Wie hiervor unter E. II./3.1.1. festgehalten gelingt der Klägerin durch das einge- reichte E-Mail der Tochter der Beklagten vom 14. April 2022 zweifelsfrei der Nach- weis, dass am 14. April 2022 ein Termin vereinbart wurde, welcher kurzfristig von der Beklagten abgesagt wurde, und dass die Beklagte das Mandat mit der Klägerin beendete (vgl. act. 13/23). Sodann ist auch klar, dass dadurch ein Aufwand seitens der Klägerin entsteht. Dieser ist u.a. auch belegt durch die Telefonnotiz vom
14. April 2022, gemäss welcher sich die Klägerin mit der Beklagten in Verbindung setzte, um ihr mitzuteilen, dass die Beendigung des Mandats schriftlich erfolgen müsse (act. 16/10). Ein entsprechender Aufwand von 0.2 Stunden ist somit ausge- wiesen. 3.3. "Spesenpauschale prozentual: 3 %" (act. 4/5) 3.3.1. Streitpunkte Die Klägerin verlangt gemäss der Rechnung Nr. 220665 (act. 4/5) eine Spesenpau- schale von 3 %. Die Beklagte bestreitet die Ausführungen der Klägerin pauschal (act. 14 S. 2 i.V.m. Prot. S. 6; Prot. S. 15). 3.3.2. Würdigung Die Spesenpauschale von 3 % auf die Honorarsumme wurde gemäss der von der Beklagten unterzeichneten Gebührenverordnung mit der Klägerin vereinbart (act. 3/3 Ziff. 3). Diese ist damit ausgewiesen und der Klägerin zuzusprechen. 3.4. Zwischenfazit Der Klägerin gelingt es Aufwände von insgesamt 2.5 Stunden für die Rechnung Nr. 220665 vom 27. April 2022 rechtsgenügend darzutun. Beim unbestrittenermas- sen vereinbarten Stundenansatz von CHF 320.– entspricht dies einem Betrag von CHF 800.–. Gemäss der Gebührenverordnung ist diesem Betrag prozentual 3 % als Spesenpauschale zuzuschlagen, was einen Betrag von CHF 824.– ergibt. So-
- 24 - dann ist auch hier die zum damaligen Zeitpunkt geltende Mehrwertsteuer von 7.7 % hinzuzuschlagen, womit ein Betrag von gerundet CHF 887.45 resultiert. In diesem Betrag die Klage hinsichtlich der Rechnung Nr. 220665 vom 27. April 2022 gutzu- heissen.
4. Verzugszins Die Klägerin verlangt für den gesamten Forderungsbetrag einen Verzugszins von 5 % seit 7. Mai 2022 (act. 2 S. 2), unterlässt es jedoch, genauer darzulegen, wieso Verzugszinsen seit diesem Datum geschuldet seien. Demgegenüber wurde seitens der Beklagten ein allfälliger Verzugszins ab Klageeinleitung – also seit 26. Juni 2024 – anerkannt (Prot. S. 18). Es ist daher ein Verzugszins von 5 % seit 26. Juni 2024 zuzusprechen.
5. Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 2'655.80 nebst Zins zu 5 % seit 26. Juni 2024 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvor- schlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rümlang - Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 25. September 2023) aufzuheben. III. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Beklagte hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. November 2024 unter Beilage verschiedener Unterlagen ein Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gestellt (act. 14; act. 15/1-9).
2. Da der Beklagten eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, welche monatlich rund CHF 1'600.– beträgt (vgl. act. 15/2), ist sie als mit- tellos zu bezeichnen. Zudem erscheint ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos und sie bedarf zur Wahrung ihrer Rechte eines Rechtsbeistandes. Es ist ihr somit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihr in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
- 25 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten 1.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 3'362.40. In Anwen- dung von § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 722.– festzusetzen. Hinzuzuschlagen sind sodann die Kosten für die Übersetzung gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO in der Höhe von CHF 345.– sowie die Kosten des Schlichtungs- verfahrens in der Höhe von CHF 350.– (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). 1.2. Hinsichtlich der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass die Kläge- rin im Verhältnis zu ihrer eingeklagten Forderung zu rund 1/5 unterliegt. Folglich sind ihr die Entscheidgebühr sowie Kosten der Übersetzung zu 1/5 (CHF 213.40) aufzuerlegen und – soweit möglich – aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 722.– zu beziehen. Demgegenüber sind der Beklagten die Ent- scheidgebühr sowie Kosten der Übersetzung zu rund 4/5 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 123 ZPO). Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss – abzüglich der der Kläge- rin auferlegten Kosten im Umfang von 1/5 (CHF 722.– minus CHF 213.40 = CHF 508.60) – ist der Klägerin aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.3. Die Beklagte hat auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Um- fang ihres Unterliegens – also zu rund 4/5 (CHF 280.–) – zu tragen. Da die Wirkun- gen der unentgeltlichen Rechtspflege erst ab Einreichung des Gesuchs eintreten und es sich bei den Kosten des Schlichtungsverfahrens um Kosten handelt, welche bereits vor der Gesuchstellung angefallen und vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … + … der Klägerin auferlegt worden sind (act. 1 S. 2), ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 280.– für die Kosten des Schlichtungs- verfahrens zurückzuerstatten.
- 26 -
2. Parteientschädigung 2.1. Ausgangsgemäss haben die Parteien im entsprechenden Verhältnis ih- res Obsiegens eine Parteientschädigung zugute. Die Höhe der Parteientschädi- gung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003), wobei sich diese ebenfalls in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse richtet. Hinsichtlich des Streitwerts ist auf E. III./1. zu verweisen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie von § 11 Abs. 1 Anw- GebV beträgt die Grundgebühr CHF 841.–. Diese deckt gemäss § 11 Abs. 1 Anw- GebV die Klagebegründung oder -beantwortung sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. 2.2. Der Klägerin steht dem Verhältnis ihres Obsiegens entsprechend eine Parteientschädigung von rund 4/5 der vollumfänglichen Parteientschädigung zu. Demgegenüber ist die der Beklagten zustehende Parteientschädigung auf rund 1/5 der vollumfänglichen Parteientschädigung festzusetzen. Durch die Verrechnung dieser Ansprüche resultiert eine Parteientschädigung von 3/5 der vollumfänglichen Parteientschädigung zu Gunsten der Klägerin. 2.3. In eigener Sache prozessierenden Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälten steht sodann eine um einen Viertel bis die Hälfte reduzierte Entschädigung zu (LAUER LORENZ, Das Anwaltshonorar, Zürich/St. Gallen 2023, Rz 439). Da die Klägerin als Anwaltskanzlei in eigener Sache prozessierte und sich von einer bei ihr angestellten Juristin ohne Anwaltspatent vertreten liess, erscheint insgesamt eine Reduktion auf die Hälfte der Grundgebühr als angemessen. Gründe, weshalb vorliegend ein anderweitiger Mehraufwand entstanden sein sollte, welcher zu einer höheren Parteientschädigung führen sollte, sind nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich. Insbesondere fanden weder zusätzliche Verhandlungen statt noch würden sich Zuschläge aufgrund weiterer Rechtschriften aufdrängen. Ausgehend von einer Parteientschädigung im Umfang von 3/5 (CHF 841*3/5 = CHF 504.60), welche nochmals um 1/2 zu kürzen ist, ergibt dies eine Parteienschädigung von gerundet CHF 252.–. Dieser Betrag ist von der Beklagten an die Klägerin zu be- zahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Da die Klägerin vorliegend in eigener Sache
- 27 - prozessiert, ist ihr die Parteientschädigung – entgegen ihrem Antrag – ohne Mehr- wertsteuerzuschlag zuzusprechen Das Einzelgericht verfügt:
1. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. und verfügt weiter:
1. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1. b) der Klage wird betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls vom 25. September 2023 von CHF 73.30 nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmit- telbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 2'655.80 zu- züglich 5 % Zins seit 26. Juni 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rümlang - Oberglatt (Zahlungsbefehl vom
25. September 2023) aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 722.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 345.– Kosten Dolmetscherin.
3. Die Kosten werden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr abzüglich der ihr auferlegten Kosten zu-
- 28 - rückzuerstatten. Die Kosten der Beklagten werden einstweilen auf die Staats- kasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 280.– für die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie CHF 252.– als Parteientschädigung zu bezah- len.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 6. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Hürlimann MLaw N. Blattmann