Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Der Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in C._____ im Kanton Aar- gau. Die Beklagte ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ge- mäss Handelsregisterauszug bezweckt sie mit Schwerpunkt in der Lebensversi- cherung Lösungen in den Bereichen Vorsorge und Sicherheit, Risikoschutz und Vermögensbildung anzubieten (act. 11/1).
E. 1.1 Der Kläger führt zusammengefasst aus, er habe am Donnerstag, 28. De- zember 2017, der Beklagten seinen jährlichen Beitrag für die 3. Säule von Fr. 24'632.– überwiesen. Die Abbuchung von seinem Konto sei am Freitag, 29. De- zember 2017, erfolgt. Die Einzahlung sei ihm durch die Beklagte nicht bestätigt worden, weil die Verbuchung gemäss Darstellung der Beklagten erst am 3. Januar 2018 – somit verspätet – erfolgt sei. Die Beklagte habe ihm daraufhin keine Be- scheinigung für das Steuerjahr 2017 ausgestellt. Somit habe er seinen Beitrag steu- erlich nicht in Abzug bringen können und die Steuerveranlagung für das Jahr 2017 sei in der Folge entsprechend höher ausgefallen. Die Differenz zwischen der Ver- anlagung mit und jener ohne Steuerabzug macht der Kläger vorliegend als Scha- denersatz geltend; er bringt vor, dass er – wäre die eingezahlte Prämie in der Steu- erveranlagung berücksichtigt worden – Fr. 9'108.10 weniger Steuern hätte bezah- len müssen. Diese Summe entspreche dem Streitwert (act. 2 S. 2 f. und S. 6; act. 4/3).
2. Standpunkt der Beklagten
E. 1.2 Der Kläger hat beim Bezirksgericht Zürich Klage eingereicht. Sieht das Ge- setz nichts anderes vor, so ist für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kom- manditgesellschaften das Gericht an deren Sitz zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Sitz der Beklagten befindet sich gemäss Handelsregister in Zürich (act. 11). Somit ist das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig.
E. 1.3 Gemäss § 24 lit. a GOG ZH liegt die Zuständigkeit beim Einzelgericht, wenn ein vereinfachtes Verfahren, d.h. ein Streitwert unter Fr. 30'000.– vorliegt (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 9'180.10. Das verein- fachte Verfahren gelangt zur Anwendung. Das Handelsgericht ist schon aufgrund
- 4 - des geringen Streitwertes unzuständig. Die sachliche Zuständigkeit ist vorliegend somit ebenfalls gegeben.
E. 2 Klageänderung Das Rechtsbegehren des Klägers wurde gegenüber dem Rechtsbegehren im Schlichtungsverfahren in Bezug auf den Streitwert leicht angepasst (vgl. act. 3), was ohne Weiteres zulässig ist (Art. 227 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1 Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage (act. 10 S. 2). Sie stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Prämie per
10. Dezember 2017 fällig geworden sei und die Zahlung des Klägers mit Valuta
E. 3 Schadenersatz im Allgemeinen Der Kläger erklärte an der Hauptverhandlung auf Nachfrage des Gerichts zu den rechtlichen Grundlagen seiner Klage lediglich, dass es vorliegend um eine Frage des Sachverhalts gehe: Wäre eine Bescheinigung ausgestellt worden, hätte dies zur Verringerung seiner Steuerlast geführt (Prot. S. 9). Auf welche rechtliche Grundlage der Kläger vorliegend seine Forderung stützt, legte er nicht dar. Grund- sätzlich kann Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR), ungerecht- fertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) oder aus Vertrag (Art. 97 ff. OR) geltend ge- macht werden.
E. 3.1 Der Kläger beantragt, es sei ein Gutachten anzuordnen, um aufzuzeigen, welchen Weg seine Zahlung ab dem 29. Dezember 2017 genommen habe, wann genau das Geld am 29. Dezember 2017 auf dem ESR-Sammelkonto der Beklagten eingetroffen sei und bis wann er die Zahlung – trotz Feiertage – hätte zurückrufen können (act. 2 S. 5 f.). An der Hauptverhandlung erklärte der Kläger auf Nachfrage, am Gutachten als Beweismittel festzuhalten und dass ein Experte die nicht offen- gelegten Zahlungsabläufe darzulegen habe (act. 16 S. 3 f.; Prot. S. 9 f.). Sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Klage als auch anlässlich der Hauptverhand- lung stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, ein Gutachten sei nicht notwendig, da der vorliegend relevante Sachverhalt bereits eingehend durch das Bundesge- richt abgeklärt und beurteilt worden sei (act. 10 S. 5). Demnach sei nicht relevant, was mit der Zahlung zwischen dem 29. Dezember bis 31. Dezember 2017 gesche- hen sei, und es könne auf die gemachte Chronologie sowie die eingereichten Un- terlagen abgestellt werden (act. 10 S. 4 f.; Prot. S. 12).
E. 3.2 Im vorliegenden vereinfachten Verfahren gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 247 ZPO). Dies bedeutet, die Parteien müssen die entscheidrelevanten Tat- sachen behaupten bzw. bestreiten und entsprechend Beweis anerbieten (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dabei hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Das Recht auf Beweis setzt Beweisbedarf, Rechtserheblichkeit der zu be- weisenden Tatsache, ausreichend substantiierte Behauptungen und prozesskon- form gestellte Beweisanträge voraus. Es besteht diesbezüglich aber weder ein An-
- 5 - spruch noch ein unbeschränktes Recht auf ein gerichtliches Gutachten. Ferner ist die Pflicht des Gerichts, einen Beweis abzunehmen nicht absolut (zum Ganzen: BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019, E. 2.1.1.1 f.; BGE 143 III 297 E. 9.3.2).
E. 3.3 Das Gericht bildet seine Überzeugung sodann nach freier Würdigung der Beweise. Von der freien Würdigung erfasst ist auch die antizipierte Beweiswürdi- gung, welche in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt wird, aber grundsätzlich zu- lässig ist (HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Art. 157 N 33). Das Gericht kann Beweisofferten ablehnen, wenn es das beantragte Beweismittel von vornher- ein für ungeeignet hält, die fragliche Tatsachenbehauptung zu beweisen (BGE 122 III 219 E. 3). Ein gerichtliches Gutachten ist nach Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO ein zu- lässiges Beweismittel. Gemäss Art. 183 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört dabei vorgängig die Parteien an.
E. 3.4 Der Kläger unterlässt es vorliegend, hinreichend konkret Umstände zu be- haupten, die mit dem beantragten Beweismittel überhaupt bewiesen werden könn- ten, weshalb er seiner Behauptungslast nicht nachkommt. Bereits aus diesem Grund hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben.
E. 3.5 Das Gericht prüft zudem nach dem jeweils anwendbaren materiellen Recht, ob eine behauptete Tatsache rechtserheblich ist oder nicht. Rechtserheblich ist eine Tatsache, wenn bei ihrem Vorliegen anders zu urteilen ist als bei ihrem Fehlen. Rechtserheblich sind somit Behauptungen, von deren Richtigkeit der Entscheid in der Sache oder über eine Prozessvoraussetzung abhängt. Somit haben rechtser- hebliche Tatsachen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Über unerhebliche Tatsachen ist nicht Beweis zu führen (LEU, in: Brunner/Schwander/Vischer, ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE Kommentar, 3. Aufl., Art. 150 N 51). In- wiefern ein Gutachten im vorliegenden Fall rechtserheblich sein soll, ist nicht er- sichtlich bzw. wird dies vom Kläger nicht substantiiert dargelegt. Vorliegend ist es
– wie zu zeigen sein wird – für den Ausgang des Verfahrens unbeachtlich, was mit der Zahlung zwischen dem 29. Dezember 2017 (Tag der Abbuchung auf dem Konto des Klägers) und dem 3. Januar 2018 geschah und wann diese auf dem
- 6 - Sammel- oder Hauptkonto der Beklagten gutgeschrieben wurde. Ob die Zahlung wie vom Kläger behauptet am 29. Dezember 2017 oder wie von der Beklagten be- hauptet erst am 1. Januar 2018 auf deren Konto einging, kann folglich offengelas- sen werden. Auch aus diesem Grund kann davon abgesehen werden, das offerierte Gutachten einzuholen. IV. Materielles
1. Standpunkt des Klägers
E. 4 Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung
E. 4.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat eine Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Die Bereicherung besteht in einer Vermögensvermehrung. Eine solche liegt in der Differenz zwischen dem jetzigen Vermögensstand und jenem, der ohne das berei- chernde Ereignis vorläge. In Frage kommt eine Vermehrung der Aktiven oder eine Verminderung der Passiven (SCHULIN/VOGT, in: Lüchinger/Oser, Obligationen- recht I, Basler Kommentar, 7. Aufl., Art. 62 N 5 f., nachfolgend: BSK OR I-BEARBEI- TER/IN).
E. 4.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte durch die Einzahlung des Klägers und das Nichtausstellen der Bescheinigung bereichert wäre. Dies wird vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr geht der Kläger selbst da- von aus, dass die Beklagte nicht bereichert wurde, indem er ausführte, dass es für die Beklagte keinen Unterschied mache, für welches Jahr sie eine Bescheinigung ausstelle, sie werde dadurch weder besser noch schlechter gestellt (Prot. S. 8 f.). Ein Schadenersatzanspruch aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 62 Abs. 1 OR ist vorliegend somit nicht gegeben.
E. 5 Haftung aus unerlaubter Handlung
E. 5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Eine Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche
- 8 - Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin liegen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird oder der Schädiger reine Vermögensschäden durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 31). Ein Verstoss gegen eine gesetzliche Pflicht könnte vorliegend höchstens darin gesehen werden, wenn die Beklagte gegen Art. 81 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 8 BVV 3 verstossen hätte. Gemäss Art. 81 Abs. 3 BVG sowie Art. 8 BVV 3 muss eine Versicherungseinrichtung den Vorsorgenehmern die erbrachten Beiträge und Leis- tungen bescheinigen.
E. 5.2 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, seine Prämienzahlung am 28. De- zember 2017 ausgelöst zu haben und die Abbuchung auf seinem Konto sei am
29. Dezember 2017 erfolgt (act. 2 S. 3; act. 4/2). Die PostFinance habe ihm sowohl telefonisch als auch schriftlich bestätigt, dass seine Zahlung am 29. Dezember 2017 auf dem ESR-Sammelkonto der Beklagten eingegangen sei (act. 2 S. 4; act. 4/5; act. 16 S. 3; Prot. S. 8). Es sei unerheblich, auf welchem Konto, d.h. ESR- Sammelkonto, Hauptkonto oder seinem Vorsorgekonto, die Zahlung am 29. De- zember 2017 gelegen sei. Die Zahlung sei ihm ab dem 29. Dezember 2017 aus- schliesslich und unwiderruflich entzogen gewesen und habe einzig im Gewahrsam der Beklagten gelegen. Dass die Zahlung von den Mitarbeitern der Beklagten erst am 3. Januar 2018 entdeckt worden sei, spiele keine Rolle. Die Beklagte hätte ihm somit eine Bescheinigung für das Jahr 2017 ausstellen müssen (act. 2 S. 5). Die Beklagte habe ihm mitgeteilt, dass die Zahlungen jeweils automatisch verarbeitet und verbucht würden, jedoch zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 2. Ja- nuar 2018 keine "Systemverarbeitung" stattgefunden habe. Gemäss Auskunft der Beklagten habe der Zahlungseingang – trotz des abgeschalteten Systems – am
1. Januar 2018 stattgefunden (act. 2 S. 4 f.; act. 4/5; act. 4/7).
E. 5.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. November 2024 führte der Kläger ergänzend aus, es sei nicht erwiesen, dass seine Zahlung erst am 3. Januar 2018 bei der Beklagten eingegangen sei. Die Beklagte weigere sich sodann, den Ablauf der Zahlungseingänge zu erläutern. Letztere habe selbst geltend gemacht, dass eine Zahlung mit Erhalt als verbucht gelte. Dies bilde auch den Zeitpunkt der Steu- erbescheinigung. Die Beklagte weiche zudem aus und habe zu keinem Zeitpunkt
- 9 - erklärt, wann sie die Zahlung erhalten habe und wie die Weiterverbuchung abge- laufen sei. Auch die Unterscheidung zwischen Haupt-, Sammel- und ESR-Konto habe die Beklagte bisher offen gelassen (act. 16 S. 2 ff.; Prot. S. 7 f.). Zudem ver- fange sich die Beklagte in Widersprüche, indem sie einerseits behauptet habe, die Zahlung sei am 3. Januar 2018 eingegangen, und andererseits später erklärt habe, sie sei am 1. Januar 2018 eingegangen. Auch die Aussage, dass die Zahlung am
1. Januar 2018 erstmals verbucht worden sein, aber gleichzeitig zwischen dem
29. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 keine Systemverarbeitungen stattge- funden hätten, stehe im Widerspruch (Prot. S. 9).
E. 5.4 Die Beklagte führt demgegenüber aus, dass sie dem Kläger mit Schreiben vom 1. November 2017 bezüglich der fälligen Prämie mitgeteilt habe, dass die Prä- mie für das Jahr 2017 nur dann bescheinigt werden könne, wenn er seine Überwei- sung bis spätestens am 18. Dezember 2017 vornehmen würde. Trotz dieses Hin- weises habe der Kläger die Zahlung der Prämie erst am 28. Dezember 2017, somit
E. 5.5 Vorsorgebeiträge können steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 82 Abs. 1 BVG). Der Gesetzgeber hat eine Bescheinigungspflicht für geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und ihr gleichgestellte andere Vorsorgefor- men festgelegt (Art. 81 Abs. 3 BVG, Art. 8 BVV 3). Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung muss der Beitrag auf dem individuellen Vorsorgekonto des Leis- tenden gutgeschrieben sein, damit dieser nicht anderweitig verwendet werden kann. Erst dann kann der Beitrag der jeweiligen beruflichen Vorsorge dienen. Ent- scheidend für die Abzugsfähigkeit ist somit nicht der Tag der Abbuchung beim Leis- tenden (BGE 148 II 556 E. 3.4.2). Aus der Regelung der Bescheinigungspflicht folgt
- 10 - notwendigerweise, dass die Vorsorgeeinrichtung die Beiträge erst bescheinigen kann, wenn ihr diese gutgeschrieben worden sind. Am Tag der Abbuchung vom Konto des Leistenden ist die Vorsorgeeinrichtung in aller Regel noch nicht über eine potenziellen Zufluss informiert, zumal Beiträge für die Säule 3a freiwillig ge- leistet werden und demgemäss für die Vorsorgeeinrichtung nicht vorhersehbar sind (BGE 148 II 556 E. 3.4.5). Somit ist es entscheidend, dass der Beitrag im betref- fenden Kalenderjahr auf dem Vorsorgekonto des Leistenden gutgeschrieben ist. Erst dann kann ein Beitrag ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vor- sorge dienen und als tatsächlich geleistet gelten, und erst dann tritt die Zahlung in den Vorsorgekreislauf ein. Die Gutschrift auf einem (allgemeinen) Bank- oder Post- konto einer Versicherung reicht nicht aus (BGE 148 II 556 E. 4.1. f.; Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17 Juli 2008, S. 4 f.; BGer 2C_680/2019 vom 12. Februar 2020, E. 2.2.3).
E. 5.6 Der Kläger löste seine Zahlung unbestrittenermassen am 28. Dezember 2017 aus, wobei die Zahlung am 29. Dezember 2017 von seinem Konto abgebucht wurde (act. 4/2). Zwischen Last- und Gutschriften liegt in der Regel ein Arbeitstag (bei ESR). Der Tag der Lastschrift (29. Dezember 2017) fiel vorliegend auf einen Freitag und die darauf folgenden Tage waren entweder Wochenendtage (30. De- zember 2017 und 31. Dezember 2017) oder (Bank-)Feiertage (1. Januar 2018 (Neujahr) und 2. Januar 2018 (Berchtoldstag)) und somit keine Arbeits- bzw. Valu- tatage. Dies blieb auch vom Kläger unbestritten. Die Ausführungen der Beklagten, wonach die Zahlung des Klägers erst am 3. Januar 2018 auf seinem individuellen Vorsorgekonto gutgeschrieben wurde, sind somit zutreffend.
E. 5.7 Die Ausführungen des Klägers, dass seine Zahlung am 29. Dezember 2017 von seinem Konto abgebucht worden und ihm somit zu diesem Zeitpunkt aussch- liesslich und unwiderruflich entzogen gewesen und sie ab diesem Zeitpunkt bei der Beklagten auf dem Sammelkonto gelegen sei, gehen vor diesem Hintergrund an der Sache vorbei: Wie bereits ausgeführt ist der massgebende Zeitpunkt nicht die Abbuchung oder die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten, sondern der Eingang auf dem individuellen Vorsorgekonto des Klägers. Erst dann ist die Zahlung aus- schliesslich und unwiderruflich in den Vorsorgekreislauf eingetreten. Dies gilt ins-
- 11 - besondere vor dem Hintergrund, dass es für das Sparen im Rahmen der Säule 3a Maximalbeträge gibt, so dass die entsprechende Vorsorgeeinrichtung zu prüfen hat, ob der Versicherte für das entsprechende Jahr bereits Prämien bzw. Beiträge bezahlt hat. Dies geschieht, wie die Beklagte ausführte, vor der Gutschrift auf dem entsprechenden persönlichen Vorsorgekonto (Prot. S. 10). Das Schreiben der PostFinance, wonach die Zahlung des Klägers am 29. Dezember 2017 auf dem ESR-Sammelkonto der Beklagten eingegangen war (act. 4/5) – was von der Be- klagten allerdings bestritten wird (Prot. S. 10) – bestätigt deshalb nur, dass die Zah- lung in diesem Zeitpunkt auf dem Sammelkonto der Beklagten lag, was nach den oben aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eben genau nicht ausreicht, um unwiderruflich in den Vorsorge- kreislauf eingetreten zu sein. Die Zahlung des Klägers ging somit erst im Jahr 2018 auf seinem individuellen Vorsorgekonto ein.
E. 5.8 Der Kläger verweist sodann auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Sep- tember 2020, wonach die Zahlung sobald sie bei ihr eingetroffen sei als verbucht gelte und eine Bescheinigung ausgestellt werde (act. 16 S. 4; act. 17/2; Prot. S. 8, 13). Auch daraus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Die etwas un- technische Formulierung in den Schreiben vermag nichts an der Tatsache zu än- dern, dass der massgebende Zeitpunkt der Eingang auf dem individuellen Vorsor- gekonto und nicht der Eingang auf dem Hauptkonto der Beklagten bildet. Immerhin wird in jenem Schreiben ausdrücklich auf die Richtlinien der Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz, in welcher auch die Eidgenössische Steuerver- waltung vertreten sei, verwiesen (act. 17/2). Daraus ergibt sich klar, dass letztlich die Steuerbehörde zu beurteilen hat, ob der einbezahlte Betrag im Vorjahr abzugs- fähig ist oder nicht und dass die SSK "eine flexible Betrachtungsweise" empfehle, wenn der Steuerpflichtige nachweisen könne, dass der Betrag noch im alten Jahr von seinem Konto abgebucht worden sei. Dies wurde im vorliegenden Fall bis vor Bundesgericht überprüft und zulasten des Klägers letztlich klar festgehalten, dass die Beklagte ihm keine entsprechende Steuerbestätigung hätte ausstellen dürfen (BGE 148 II 556).
- 12 -
E. 5.9 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der massgebliche Zeit- punkt für die Ausstellung der Steuerbescheinigung der Eingang auf dem individu- ellen Vorsorgekonto des Klägers ist und nicht der Eingang auf dem Hauptkonto der Beklagten. Der Eingang auf dem Vorsorgekonto des Klägers erfolgte vorliegend am
3. Januar 2018 und somit nicht mehr im Jahr 2017, weswegen die Beklagte dem Kläger zu recht keine Steuerbescheinigung für das Jahr 2017 ausstellte. Die Be- klagte hat demnach nicht gegen eine ihr obliegende gesetzliche Pflicht verstossen, auch wenn dies zu einer höheren Steuerlast des Klägers geführt hat.
6. Haftung aus Vertragsverletzung 6.1. Schliesslich kommt vorliegend noch die vertragliche Haftung in Frage. Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, so- fern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art 97 Abs. 1 OR). Das Vorliegen eines Anspruchs aus Schlechterfüllung bzw. aus Vertragsver- letzung setzt allgemein eine Pflichtwidrigkeit im Sinne einer Verletzung der Haupt- leistungs- oder einer Nebenpflicht, einen Schaden, einen natürlichen und adäqua- ten Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schadenseintritt sowie ein Verschulden des Gläubigers, welches jedoch vermutet wird, voraus (THIER IN: KUKO OR, 1. Aufl., Art. 97 N 3 ff.). 6.2. Es fehlt seitens des Klägers betreffend Schadenersatz aus vertraglicher Haf- tung an einer substantiierten Behauptung, dass eine Pflichtverletzung der Beklag- ten vorliegt. Bei der Säule 3a handelt es sich um eine private Vorsorge, entspre- chend trifft den Kläger eine Sorgfaltspflicht, die Einzahlung seines Prämienbeitra- ges rechtzeitig zu veranlassen. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass die Prämie gemäss Police jeweils jährlich am 10. Dezember fällig war (act. 11/3), was der Kläger wusste. Hinzu kommt, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom
1. November 2017 zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass die Überweisung bis spätestens 18. Dezember 2017 vorzunehmen sei, ansonsten keine Bescheinigung ausgestellt werden könne (act. 11/5). Eine Vertragsverletzung seitens der Beklag- ten ist daher nicht ersichtlich, vielmehr hat die Beklagte den Kläger sogar rechtzeitig und zusätzlich zur ohnehin bestehenden vertraglichen Fälligkeit darauf hingewie-
- 13 - sen, bis wann die Überweisung spätestens zu erfolgen habe. Der Kläger hat hinge- gen die Zahlung unbestrittenermassen erst zehn Tage nach dem ihm schriftlich bekannt gegebenen Datum und sogar erst 18 Tage nach dem vertraglichen Fällig- keitsdatum ausgelöst. 6.3. Eine Pflichtverletzung aus Vertrag könnte vorliegend auch dann gegeben sein, wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die auf ihrem Sammelkonto eingegangene Zahlung noch gleichentags, das heisst am Freitag 29. Dezember 2017, dem individuellen Konto gutzuschreiben. Woraus sich eine solche Pflicht er- geben soll, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ein Scha- denersatzanspruch aus vertraglicher Haftung ist daher vorliegend nicht gegeben.
7. Fazit Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass vorliegend weder aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung ein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz gegenüber der Beklagten besteht. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtskosten setzen sich aus der Entscheidgebühr und den Kosten für das Schlichtungsverfahrens zusammen (Art. 92 Abs. 2 lit. a und b ZPO). Gemäss § 2 Abs. 1 lit. a GebV OG bildet im Zivilprozess der Streitwert die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren. In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Hinzu kommen Fr. 420.– für das Schlichtungsverfahren.
2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Kläger unterliegt vorliegend vollständig. Die Gerichtskosten sind demnach dem Kläger aufzuerlegen.
3. Kosten für eine berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO fielen auf Seiten der Beklagten vorliegend nicht an, da die Interessen der Be- klagten durch interne Rechtsanwältinnen gewahrt wurden. Es kann deshalb ledig-
- 14 - lich eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugespro- chen werden. Bei der Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO sind grundsätzlich Billigkeitsüberlegungen in den Vordergrund zu rücken. Bei angestellten Vertretern ist auch im Auge zu behalten, dass "Ohnehin-Kosten" nicht von der Gegenpartei zu tragen sind und gar nicht erst in kausalem Zusammenhang mit dem Prozess stehen (SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: KUKO ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 95 N 34; Handelsge- richt Zürich, HG220007 vom 31. Mai 2023, E. 2.2., mit Hinweis auf HG150238 vom
5. April 2017, E. 4.2; OGer ZH LB170003 vom 9. März 2017, E. 3.2.2. und E. 5.2.1). Eine allfällige durch die Ausarbeitung der Rechtsschriften durch den internen Rechtsdienst erzielte Kosteneinsparung ist für die Frage der Umtriebsentschädi- gung nicht massgeblich (vgl. OGer ZH LB170003 vom 9. März 2017, E. 5.2.1). Die Beklagte begründet nicht, inwiefern ihr bzw. ihren angestellten Rechtsanwältinnen für das vorliegende Verfahren über sog. "Ohnehin-Kosten" hinaus Aufwendungen entstanden sein sollen. Die Parteientschädigung ist in jedem Fall auf die volle Schadloshaltung begrenzt. Der Beklagten ist daher für das vorliegende Verfahren auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
- 15 - Es wird erkannt:
E. 10 Tage später, veranlasst. Die Zahlung sei erst am 1. Januar 2018 auf ihrem Hauptkonto eingegangen und in der Folge am 3. Januar 2018 auf dem individuellen Vertragskonto des Klägers gutgeschrieben worden (act. 10 S. 5 f.; Prot. S. 11, 14). Eine Bescheinigung könne erst ausgestellt werden, wenn die Zahlung auf dem in- dividuellen Vorsorgekonto des Berechtigten, also des Klägers, gutgeschrieben wor- den sei, was vorliegend nachweislich am 3. Januar 2018 erfolgt sei. Das Bundes- gericht habe dies bereits bestätigt (act. 10 S. 4 ff.; Prot. S. 10 ff.).
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr inkl. die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.
- Der Beklagten wird keine Parteientschädigung und keine Umtriebsentschädi- gung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 8. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli MLaw L. Del Mestre
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
3. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV240058-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. P. Kunz Bucheli Gerichtsschreiberin MLaw L. Del Mestre Urteil vom 8. April 2025 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2 S. 8) "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9'180.10 nebst Ver- zugszins zu 5% seit 23.1.2024 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 10 S. 2) "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers;" Erwägungen: I. Parteien und Prozessthema
1. Der Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in C._____ im Kanton Aar- gau. Die Beklagte ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ge- mäss Handelsregisterauszug bezweckt sie mit Schwerpunkt in der Lebensversi- cherung Lösungen in den Bereichen Vorsorge und Sicherheit, Risikoschutz und Vermögensbildung anzubieten (act. 11/1).
2. Der Kläger war bei der Beklagten im Rahmen der gebundenen Vorsorge 3a gegen Erwerbsunfähigkeit und Todesfall versichert (act. 11/2; act. 11/3), wobei die Prämie jährlich fällig war. Für das Jahr 2017 stellte die Beklagte dem Kläger keine Steuerbescheinigung aus. Dadurch hatte der Kläger eine höhere Steuerlast zu ent- richten, als wenn ihm die Bescheinigung ausgestellt worden wäre. Für den dadurch entstandenen finanziellen Nachteil verlangt der Kläger vorliegend Ersatz. II. Prozessgeschichte
1. Der Kläger reichte am 22. April 2024 (Datum Poststempel) eine begründete Klage gegen die Beklagte mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren samt Bei- lagen sowie der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 25. Januar 2024 ein (act. 1; act. 2; act. 3; act. 4/2-10). Der mit Verfügung vom 15. Mai 2024 auferlegte Kostenvorschuss wurde fristgerecht durch
- 3 - den Kläger geleistet (act. 6; act. 8). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde der Be- klagten Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 9). Diese ging beim Gericht samt Beilagen fristgerecht ein (act. 10; act. 11/1-5). Die Stellungnahme sowie die Beila- gen wurden dem Kläger mittels Verfügung vom 5. September 2024 zur Kenntnis zugestellt (act. 12). Mit Vorladung vom 11. September 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 14. November 2024 vorgeladen (act. 13/11-2).
2. Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien je die Replik bzw. Duplik sowie ihre weiteren Parteivorträge (Prot. S. 6 ff.). In den an der Hauptver- handlung geführten Vergleichsgesprächen konnte zwischen den Parteien keine Ei- nigung erzielt werden (Prot. S. 15). Das Gericht trat danach in die Phase der Ur- teilsberatung (Prot. S. 15 f.). Der Prozess erweist sich damit als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Be- urteilung der Rechtsbegehren relevant sind. III. Prozessuales
1. Zuständigkeit / Verfahrensart 1.1. Das Gericht prüft das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Dazu gehört auch die sachliche und die örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.2. Der Kläger hat beim Bezirksgericht Zürich Klage eingereicht. Sieht das Ge- setz nichts anderes vor, so ist für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kom- manditgesellschaften das Gericht an deren Sitz zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Sitz der Beklagten befindet sich gemäss Handelsregister in Zürich (act. 11). Somit ist das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig. 1.3. Gemäss § 24 lit. a GOG ZH liegt die Zuständigkeit beim Einzelgericht, wenn ein vereinfachtes Verfahren, d.h. ein Streitwert unter Fr. 30'000.– vorliegt (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 9'180.10. Das verein- fachte Verfahren gelangt zur Anwendung. Das Handelsgericht ist schon aufgrund
- 4 - des geringen Streitwertes unzuständig. Die sachliche Zuständigkeit ist vorliegend somit ebenfalls gegeben.
2. Klageänderung Das Rechtsbegehren des Klägers wurde gegenüber dem Rechtsbegehren im Schlichtungsverfahren in Bezug auf den Streitwert leicht angepasst (vgl. act. 3), was ohne Weiteres zulässig ist (Art. 227 Abs. 1 ZPO).
3. Beweisantrag des Klägers auf IT-Gutachten 3.1. Der Kläger beantragt, es sei ein Gutachten anzuordnen, um aufzuzeigen, welchen Weg seine Zahlung ab dem 29. Dezember 2017 genommen habe, wann genau das Geld am 29. Dezember 2017 auf dem ESR-Sammelkonto der Beklagten eingetroffen sei und bis wann er die Zahlung – trotz Feiertage – hätte zurückrufen können (act. 2 S. 5 f.). An der Hauptverhandlung erklärte der Kläger auf Nachfrage, am Gutachten als Beweismittel festzuhalten und dass ein Experte die nicht offen- gelegten Zahlungsabläufe darzulegen habe (act. 16 S. 3 f.; Prot. S. 9 f.). Sowohl in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Klage als auch anlässlich der Hauptverhand- lung stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, ein Gutachten sei nicht notwendig, da der vorliegend relevante Sachverhalt bereits eingehend durch das Bundesge- richt abgeklärt und beurteilt worden sei (act. 10 S. 5). Demnach sei nicht relevant, was mit der Zahlung zwischen dem 29. Dezember bis 31. Dezember 2017 gesche- hen sei, und es könne auf die gemachte Chronologie sowie die eingereichten Un- terlagen abgestellt werden (act. 10 S. 4 f.; Prot. S. 12). 3.2. Im vorliegenden vereinfachten Verfahren gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 247 ZPO). Dies bedeutet, die Parteien müssen die entscheidrelevanten Tat- sachen behaupten bzw. bestreiten und entsprechend Beweis anerbieten (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dabei hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Das Recht auf Beweis setzt Beweisbedarf, Rechtserheblichkeit der zu be- weisenden Tatsache, ausreichend substantiierte Behauptungen und prozesskon- form gestellte Beweisanträge voraus. Es besteht diesbezüglich aber weder ein An-
- 5 - spruch noch ein unbeschränktes Recht auf ein gerichtliches Gutachten. Ferner ist die Pflicht des Gerichts, einen Beweis abzunehmen nicht absolut (zum Ganzen: BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019, E. 2.1.1.1 f.; BGE 143 III 297 E. 9.3.2). 3.3. Das Gericht bildet seine Überzeugung sodann nach freier Würdigung der Beweise. Von der freien Würdigung erfasst ist auch die antizipierte Beweiswürdi- gung, welche in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt wird, aber grundsätzlich zu- lässig ist (HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Art. 157 N 33). Das Gericht kann Beweisofferten ablehnen, wenn es das beantragte Beweismittel von vornher- ein für ungeeignet hält, die fragliche Tatsachenbehauptung zu beweisen (BGE 122 III 219 E. 3). Ein gerichtliches Gutachten ist nach Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO ein zu- lässiges Beweismittel. Gemäss Art. 183 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört dabei vorgängig die Parteien an. 3.4. Der Kläger unterlässt es vorliegend, hinreichend konkret Umstände zu be- haupten, die mit dem beantragten Beweismittel überhaupt bewiesen werden könn- ten, weshalb er seiner Behauptungslast nicht nachkommt. Bereits aus diesem Grund hat eine Beweisabnahme zu unterbleiben. 3.5. Das Gericht prüft zudem nach dem jeweils anwendbaren materiellen Recht, ob eine behauptete Tatsache rechtserheblich ist oder nicht. Rechtserheblich ist eine Tatsache, wenn bei ihrem Vorliegen anders zu urteilen ist als bei ihrem Fehlen. Rechtserheblich sind somit Behauptungen, von deren Richtigkeit der Entscheid in der Sache oder über eine Prozessvoraussetzung abhängt. Somit haben rechtser- hebliche Tatsachen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Über unerhebliche Tatsachen ist nicht Beweis zu führen (LEU, in: Brunner/Schwander/Vischer, ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE Kommentar, 3. Aufl., Art. 150 N 51). In- wiefern ein Gutachten im vorliegenden Fall rechtserheblich sein soll, ist nicht er- sichtlich bzw. wird dies vom Kläger nicht substantiiert dargelegt. Vorliegend ist es
– wie zu zeigen sein wird – für den Ausgang des Verfahrens unbeachtlich, was mit der Zahlung zwischen dem 29. Dezember 2017 (Tag der Abbuchung auf dem Konto des Klägers) und dem 3. Januar 2018 geschah und wann diese auf dem
- 6 - Sammel- oder Hauptkonto der Beklagten gutgeschrieben wurde. Ob die Zahlung wie vom Kläger behauptet am 29. Dezember 2017 oder wie von der Beklagten be- hauptet erst am 1. Januar 2018 auf deren Konto einging, kann folglich offengelas- sen werden. Auch aus diesem Grund kann davon abgesehen werden, das offerierte Gutachten einzuholen. IV. Materielles
1. Standpunkt des Klägers 1.1. Der Kläger führt zusammengefasst aus, er habe am Donnerstag, 28. De- zember 2017, der Beklagten seinen jährlichen Beitrag für die 3. Säule von Fr. 24'632.– überwiesen. Die Abbuchung von seinem Konto sei am Freitag, 29. De- zember 2017, erfolgt. Die Einzahlung sei ihm durch die Beklagte nicht bestätigt worden, weil die Verbuchung gemäss Darstellung der Beklagten erst am 3. Januar 2018 – somit verspätet – erfolgt sei. Die Beklagte habe ihm daraufhin keine Be- scheinigung für das Steuerjahr 2017 ausgestellt. Somit habe er seinen Beitrag steu- erlich nicht in Abzug bringen können und die Steuerveranlagung für das Jahr 2017 sei in der Folge entsprechend höher ausgefallen. Die Differenz zwischen der Ver- anlagung mit und jener ohne Steuerabzug macht der Kläger vorliegend als Scha- denersatz geltend; er bringt vor, dass er – wäre die eingezahlte Prämie in der Steu- erveranlagung berücksichtigt worden – Fr. 9'108.10 weniger Steuern hätte bezah- len müssen. Diese Summe entspreche dem Streitwert (act. 2 S. 2 f. und S. 6; act. 4/3).
2. Standpunkt der Beklagten 2.1. Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage (act. 10 S. 2). Sie stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Prämie per
10. Dezember 2017 fällig geworden sei und die Zahlung des Klägers mit Valuta
3. Januar 2018 auf das Vertragskonto seiner Police verbucht worden sei. Aus die- sem Grund habe sie dem Kläger keine Steuerbescheinigung für das Jahr 2017 aus- stellen können (act. 10 S. 3 f.; Prot. S. 10, 14). Schliesslich erklärt die Beklagte, dass ihrerseits kein Fehlverhalten vorliege, das zu einem Schadenersatzanspruch des Klägers führen würde (act. 10 S. 6).
- 7 -
3. Schadenersatz im Allgemeinen Der Kläger erklärte an der Hauptverhandlung auf Nachfrage des Gerichts zu den rechtlichen Grundlagen seiner Klage lediglich, dass es vorliegend um eine Frage des Sachverhalts gehe: Wäre eine Bescheinigung ausgestellt worden, hätte dies zur Verringerung seiner Steuerlast geführt (Prot. S. 9). Auf welche rechtliche Grundlage der Kläger vorliegend seine Forderung stützt, legte er nicht dar. Grund- sätzlich kann Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR), ungerecht- fertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) oder aus Vertrag (Art. 97 ff. OR) geltend ge- macht werden.
4. Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung 4.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat eine Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Die Bereicherung besteht in einer Vermögensvermehrung. Eine solche liegt in der Differenz zwischen dem jetzigen Vermögensstand und jenem, der ohne das berei- chernde Ereignis vorläge. In Frage kommt eine Vermehrung der Aktiven oder eine Verminderung der Passiven (SCHULIN/VOGT, in: Lüchinger/Oser, Obligationen- recht I, Basler Kommentar, 7. Aufl., Art. 62 N 5 f., nachfolgend: BSK OR I-BEARBEI- TER/IN). 4.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte durch die Einzahlung des Klägers und das Nichtausstellen der Bescheinigung bereichert wäre. Dies wird vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr geht der Kläger selbst da- von aus, dass die Beklagte nicht bereichert wurde, indem er ausführte, dass es für die Beklagte keinen Unterschied mache, für welches Jahr sie eine Bescheinigung ausstelle, sie werde dadurch weder besser noch schlechter gestellt (Prot. S. 8 f.). Ein Schadenersatzanspruch aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 62 Abs. 1 OR ist vorliegend somit nicht gegeben.
5. Haftung aus unerlaubter Handlung 5.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Eine Schadenszufügung ist widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche
- 8 - Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin liegen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird oder der Schädiger reine Vermögensschäden durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 31). Ein Verstoss gegen eine gesetzliche Pflicht könnte vorliegend höchstens darin gesehen werden, wenn die Beklagte gegen Art. 81 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 8 BVV 3 verstossen hätte. Gemäss Art. 81 Abs. 3 BVG sowie Art. 8 BVV 3 muss eine Versicherungseinrichtung den Vorsorgenehmern die erbrachten Beiträge und Leis- tungen bescheinigen. 5.2. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, seine Prämienzahlung am 28. De- zember 2017 ausgelöst zu haben und die Abbuchung auf seinem Konto sei am
29. Dezember 2017 erfolgt (act. 2 S. 3; act. 4/2). Die PostFinance habe ihm sowohl telefonisch als auch schriftlich bestätigt, dass seine Zahlung am 29. Dezember 2017 auf dem ESR-Sammelkonto der Beklagten eingegangen sei (act. 2 S. 4; act. 4/5; act. 16 S. 3; Prot. S. 8). Es sei unerheblich, auf welchem Konto, d.h. ESR- Sammelkonto, Hauptkonto oder seinem Vorsorgekonto, die Zahlung am 29. De- zember 2017 gelegen sei. Die Zahlung sei ihm ab dem 29. Dezember 2017 aus- schliesslich und unwiderruflich entzogen gewesen und habe einzig im Gewahrsam der Beklagten gelegen. Dass die Zahlung von den Mitarbeitern der Beklagten erst am 3. Januar 2018 entdeckt worden sei, spiele keine Rolle. Die Beklagte hätte ihm somit eine Bescheinigung für das Jahr 2017 ausstellen müssen (act. 2 S. 5). Die Beklagte habe ihm mitgeteilt, dass die Zahlungen jeweils automatisch verarbeitet und verbucht würden, jedoch zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 2. Ja- nuar 2018 keine "Systemverarbeitung" stattgefunden habe. Gemäss Auskunft der Beklagten habe der Zahlungseingang – trotz des abgeschalteten Systems – am
1. Januar 2018 stattgefunden (act. 2 S. 4 f.; act. 4/5; act. 4/7). 5.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. November 2024 führte der Kläger ergänzend aus, es sei nicht erwiesen, dass seine Zahlung erst am 3. Januar 2018 bei der Beklagten eingegangen sei. Die Beklagte weigere sich sodann, den Ablauf der Zahlungseingänge zu erläutern. Letztere habe selbst geltend gemacht, dass eine Zahlung mit Erhalt als verbucht gelte. Dies bilde auch den Zeitpunkt der Steu- erbescheinigung. Die Beklagte weiche zudem aus und habe zu keinem Zeitpunkt
- 9 - erklärt, wann sie die Zahlung erhalten habe und wie die Weiterverbuchung abge- laufen sei. Auch die Unterscheidung zwischen Haupt-, Sammel- und ESR-Konto habe die Beklagte bisher offen gelassen (act. 16 S. 2 ff.; Prot. S. 7 f.). Zudem ver- fange sich die Beklagte in Widersprüche, indem sie einerseits behauptet habe, die Zahlung sei am 3. Januar 2018 eingegangen, und andererseits später erklärt habe, sie sei am 1. Januar 2018 eingegangen. Auch die Aussage, dass die Zahlung am
1. Januar 2018 erstmals verbucht worden sein, aber gleichzeitig zwischen dem
29. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 keine Systemverarbeitungen stattge- funden hätten, stehe im Widerspruch (Prot. S. 9). 5.4. Die Beklagte führt demgegenüber aus, dass sie dem Kläger mit Schreiben vom 1. November 2017 bezüglich der fälligen Prämie mitgeteilt habe, dass die Prä- mie für das Jahr 2017 nur dann bescheinigt werden könne, wenn er seine Überwei- sung bis spätestens am 18. Dezember 2017 vornehmen würde. Trotz dieses Hin- weises habe der Kläger die Zahlung der Prämie erst am 28. Dezember 2017, somit 10 Tage später, veranlasst. Die Zahlung sei erst am 1. Januar 2018 auf ihrem Hauptkonto eingegangen und in der Folge am 3. Januar 2018 auf dem individuellen Vertragskonto des Klägers gutgeschrieben worden (act. 10 S. 5 f.; Prot. S. 11, 14). Eine Bescheinigung könne erst ausgestellt werden, wenn die Zahlung auf dem in- dividuellen Vorsorgekonto des Berechtigten, also des Klägers, gutgeschrieben wor- den sei, was vorliegend nachweislich am 3. Januar 2018 erfolgt sei. Das Bundes- gericht habe dies bereits bestätigt (act. 10 S. 4 ff.; Prot. S. 10 ff.). 5.5. Vorsorgebeiträge können steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 82 Abs. 1 BVG). Der Gesetzgeber hat eine Bescheinigungspflicht für geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und ihr gleichgestellte andere Vorsorgefor- men festgelegt (Art. 81 Abs. 3 BVG, Art. 8 BVV 3). Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung muss der Beitrag auf dem individuellen Vorsorgekonto des Leis- tenden gutgeschrieben sein, damit dieser nicht anderweitig verwendet werden kann. Erst dann kann der Beitrag der jeweiligen beruflichen Vorsorge dienen. Ent- scheidend für die Abzugsfähigkeit ist somit nicht der Tag der Abbuchung beim Leis- tenden (BGE 148 II 556 E. 3.4.2). Aus der Regelung der Bescheinigungspflicht folgt
- 10 - notwendigerweise, dass die Vorsorgeeinrichtung die Beiträge erst bescheinigen kann, wenn ihr diese gutgeschrieben worden sind. Am Tag der Abbuchung vom Konto des Leistenden ist die Vorsorgeeinrichtung in aller Regel noch nicht über eine potenziellen Zufluss informiert, zumal Beiträge für die Säule 3a freiwillig ge- leistet werden und demgemäss für die Vorsorgeeinrichtung nicht vorhersehbar sind (BGE 148 II 556 E. 3.4.5). Somit ist es entscheidend, dass der Beitrag im betref- fenden Kalenderjahr auf dem Vorsorgekonto des Leistenden gutgeschrieben ist. Erst dann kann ein Beitrag ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vor- sorge dienen und als tatsächlich geleistet gelten, und erst dann tritt die Zahlung in den Vorsorgekreislauf ein. Die Gutschrift auf einem (allgemeinen) Bank- oder Post- konto einer Versicherung reicht nicht aus (BGE 148 II 556 E. 4.1. f.; Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17 Juli 2008, S. 4 f.; BGer 2C_680/2019 vom 12. Februar 2020, E. 2.2.3). 5.6. Der Kläger löste seine Zahlung unbestrittenermassen am 28. Dezember 2017 aus, wobei die Zahlung am 29. Dezember 2017 von seinem Konto abgebucht wurde (act. 4/2). Zwischen Last- und Gutschriften liegt in der Regel ein Arbeitstag (bei ESR). Der Tag der Lastschrift (29. Dezember 2017) fiel vorliegend auf einen Freitag und die darauf folgenden Tage waren entweder Wochenendtage (30. De- zember 2017 und 31. Dezember 2017) oder (Bank-)Feiertage (1. Januar 2018 (Neujahr) und 2. Januar 2018 (Berchtoldstag)) und somit keine Arbeits- bzw. Valu- tatage. Dies blieb auch vom Kläger unbestritten. Die Ausführungen der Beklagten, wonach die Zahlung des Klägers erst am 3. Januar 2018 auf seinem individuellen Vorsorgekonto gutgeschrieben wurde, sind somit zutreffend. 5.7. Die Ausführungen des Klägers, dass seine Zahlung am 29. Dezember 2017 von seinem Konto abgebucht worden und ihm somit zu diesem Zeitpunkt aussch- liesslich und unwiderruflich entzogen gewesen und sie ab diesem Zeitpunkt bei der Beklagten auf dem Sammelkonto gelegen sei, gehen vor diesem Hintergrund an der Sache vorbei: Wie bereits ausgeführt ist der massgebende Zeitpunkt nicht die Abbuchung oder die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten, sondern der Eingang auf dem individuellen Vorsorgekonto des Klägers. Erst dann ist die Zahlung aus- schliesslich und unwiderruflich in den Vorsorgekreislauf eingetreten. Dies gilt ins-
- 11 - besondere vor dem Hintergrund, dass es für das Sparen im Rahmen der Säule 3a Maximalbeträge gibt, so dass die entsprechende Vorsorgeeinrichtung zu prüfen hat, ob der Versicherte für das entsprechende Jahr bereits Prämien bzw. Beiträge bezahlt hat. Dies geschieht, wie die Beklagte ausführte, vor der Gutschrift auf dem entsprechenden persönlichen Vorsorgekonto (Prot. S. 10). Das Schreiben der PostFinance, wonach die Zahlung des Klägers am 29. Dezember 2017 auf dem ESR-Sammelkonto der Beklagten eingegangen war (act. 4/5) – was von der Be- klagten allerdings bestritten wird (Prot. S. 10) – bestätigt deshalb nur, dass die Zah- lung in diesem Zeitpunkt auf dem Sammelkonto der Beklagten lag, was nach den oben aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eben genau nicht ausreicht, um unwiderruflich in den Vorsorge- kreislauf eingetreten zu sein. Die Zahlung des Klägers ging somit erst im Jahr 2018 auf seinem individuellen Vorsorgekonto ein. 5.8. Der Kläger verweist sodann auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Sep- tember 2020, wonach die Zahlung sobald sie bei ihr eingetroffen sei als verbucht gelte und eine Bescheinigung ausgestellt werde (act. 16 S. 4; act. 17/2; Prot. S. 8, 13). Auch daraus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Die etwas un- technische Formulierung in den Schreiben vermag nichts an der Tatsache zu än- dern, dass der massgebende Zeitpunkt der Eingang auf dem individuellen Vorsor- gekonto und nicht der Eingang auf dem Hauptkonto der Beklagten bildet. Immerhin wird in jenem Schreiben ausdrücklich auf die Richtlinien der Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz, in welcher auch die Eidgenössische Steuerver- waltung vertreten sei, verwiesen (act. 17/2). Daraus ergibt sich klar, dass letztlich die Steuerbehörde zu beurteilen hat, ob der einbezahlte Betrag im Vorjahr abzugs- fähig ist oder nicht und dass die SSK "eine flexible Betrachtungsweise" empfehle, wenn der Steuerpflichtige nachweisen könne, dass der Betrag noch im alten Jahr von seinem Konto abgebucht worden sei. Dies wurde im vorliegenden Fall bis vor Bundesgericht überprüft und zulasten des Klägers letztlich klar festgehalten, dass die Beklagte ihm keine entsprechende Steuerbestätigung hätte ausstellen dürfen (BGE 148 II 556).
- 12 - 5.9. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der massgebliche Zeit- punkt für die Ausstellung der Steuerbescheinigung der Eingang auf dem individu- ellen Vorsorgekonto des Klägers ist und nicht der Eingang auf dem Hauptkonto der Beklagten. Der Eingang auf dem Vorsorgekonto des Klägers erfolgte vorliegend am
3. Januar 2018 und somit nicht mehr im Jahr 2017, weswegen die Beklagte dem Kläger zu recht keine Steuerbescheinigung für das Jahr 2017 ausstellte. Die Be- klagte hat demnach nicht gegen eine ihr obliegende gesetzliche Pflicht verstossen, auch wenn dies zu einer höheren Steuerlast des Klägers geführt hat.
6. Haftung aus Vertragsverletzung 6.1. Schliesslich kommt vorliegend noch die vertragliche Haftung in Frage. Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, so- fern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt (Art 97 Abs. 1 OR). Das Vorliegen eines Anspruchs aus Schlechterfüllung bzw. aus Vertragsver- letzung setzt allgemein eine Pflichtwidrigkeit im Sinne einer Verletzung der Haupt- leistungs- oder einer Nebenpflicht, einen Schaden, einen natürlichen und adäqua- ten Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schadenseintritt sowie ein Verschulden des Gläubigers, welches jedoch vermutet wird, voraus (THIER IN: KUKO OR, 1. Aufl., Art. 97 N 3 ff.). 6.2. Es fehlt seitens des Klägers betreffend Schadenersatz aus vertraglicher Haf- tung an einer substantiierten Behauptung, dass eine Pflichtverletzung der Beklag- ten vorliegt. Bei der Säule 3a handelt es sich um eine private Vorsorge, entspre- chend trifft den Kläger eine Sorgfaltspflicht, die Einzahlung seines Prämienbeitra- ges rechtzeitig zu veranlassen. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass die Prämie gemäss Police jeweils jährlich am 10. Dezember fällig war (act. 11/3), was der Kläger wusste. Hinzu kommt, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom
1. November 2017 zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass die Überweisung bis spätestens 18. Dezember 2017 vorzunehmen sei, ansonsten keine Bescheinigung ausgestellt werden könne (act. 11/5). Eine Vertragsverletzung seitens der Beklag- ten ist daher nicht ersichtlich, vielmehr hat die Beklagte den Kläger sogar rechtzeitig und zusätzlich zur ohnehin bestehenden vertraglichen Fälligkeit darauf hingewie-
- 13 - sen, bis wann die Überweisung spätestens zu erfolgen habe. Der Kläger hat hinge- gen die Zahlung unbestrittenermassen erst zehn Tage nach dem ihm schriftlich bekannt gegebenen Datum und sogar erst 18 Tage nach dem vertraglichen Fällig- keitsdatum ausgelöst. 6.3. Eine Pflichtverletzung aus Vertrag könnte vorliegend auch dann gegeben sein, wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die auf ihrem Sammelkonto eingegangene Zahlung noch gleichentags, das heisst am Freitag 29. Dezember 2017, dem individuellen Konto gutzuschreiben. Woraus sich eine solche Pflicht er- geben soll, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ein Scha- denersatzanspruch aus vertraglicher Haftung ist daher vorliegend nicht gegeben.
7. Fazit Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass vorliegend weder aus Vertrag noch aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung ein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz gegenüber der Beklagten besteht. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtskosten setzen sich aus der Entscheidgebühr und den Kosten für das Schlichtungsverfahrens zusammen (Art. 92 Abs. 2 lit. a und b ZPO). Gemäss § 2 Abs. 1 lit. a GebV OG bildet im Zivilprozess der Streitwert die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren. In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Hinzu kommen Fr. 420.– für das Schlichtungsverfahren.
2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Kläger unterliegt vorliegend vollständig. Die Gerichtskosten sind demnach dem Kläger aufzuerlegen.
3. Kosten für eine berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO fielen auf Seiten der Beklagten vorliegend nicht an, da die Interessen der Be- klagten durch interne Rechtsanwältinnen gewahrt wurden. Es kann deshalb ledig-
- 14 - lich eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugespro- chen werden. Bei der Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO sind grundsätzlich Billigkeitsüberlegungen in den Vordergrund zu rücken. Bei angestellten Vertretern ist auch im Auge zu behalten, dass "Ohnehin-Kosten" nicht von der Gegenpartei zu tragen sind und gar nicht erst in kausalem Zusammenhang mit dem Prozess stehen (SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: KUKO ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 95 N 34; Handelsge- richt Zürich, HG220007 vom 31. Mai 2023, E. 2.2., mit Hinweis auf HG150238 vom
5. April 2017, E. 4.2; OGer ZH LB170003 vom 9. März 2017, E. 3.2.2. und E. 5.2.1). Eine allfällige durch die Ausarbeitung der Rechtsschriften durch den internen Rechtsdienst erzielte Kosteneinsparung ist für die Frage der Umtriebsentschädi- gung nicht massgeblich (vgl. OGer ZH LB170003 vom 9. März 2017, E. 5.2.1). Die Beklagte begründet nicht, inwiefern ihr bzw. ihren angestellten Rechtsanwältinnen für das vorliegende Verfahren über sog. "Ohnehin-Kosten" hinaus Aufwendungen entstanden sein sollen. Die Parteientschädigung ist in jedem Fall auf die volle Schadloshaltung begrenzt. Der Beklagten ist daher für das vorliegende Verfahren auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
- 15 - Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.
3. Die Entscheidgebühr inkl. die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.
4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung und keine Umtriebsentschädi- gung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 8. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
3. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli MLaw L. Del Mestre