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FV230138

Durchsetzung des Auskunftsrechts gemäss Datenschutzgesetz

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-08-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er führt aus, dass er von 1996 bis zu ih- rem Tod im Jahr 2017 für D._____ ("D._____"), tätig gewesen sei (act. 2 Rz. 5). Nach der Heirat von D._____s leiblichem Sohn, E._____, mit F._____ im Jahre 1999 habe eine seit nunmehr 24 Jahren andauernde Prozess-Welle der Eheleute

- 4 - E._____F._____ eingesetzt, deren Basis behauptete erbrechtliche Ansprüche von E._____ seien. Seit diesem Zeitpunkt überziehe das Ehepaar E._____F._____ – über verschiedenste Instanzen und in verschiedensten Jurisdiktionen – den Klä- ger, D._____, deren Adoptivsohn (G._____) sowie eine grosse Anzahl weiterer Personen mit Klagen und Strafanzeigen mit haltlosen, abstrusen und oftmals schwerwiegenden Vorwürfen (u.a. Mord, Diebstahl, Veruntreuung, Geldwäsche- rei, act. 2 Rz. 6). Das Ehepaar E._____F._____ habe zudem regelmässig die Öffentlichkeit gesucht, um ihre Gegenparteien zu verfemen. Im Frühling 2019 seien auf ver- schiedenen Onlineplattformen Medienartikel veröffentlicht worden, deren eindeuti- ges und einziges Ziel es gewesen sei, das Ansehen und den Ruf des Klägers zu zerstören. Es habe sich um eine regelrechte digitale Schmierkampagne gehandelt (act. 2 Rz. 8 f.). Bei der Beklagten handle es sich um eine Privatdetektei mit Sitz in H._____, die gemäss Medienberichten im Jahr 2021 offenbar Opfer eines Hacking-Angriffs geworden sei. Die Medienberichte hätten zu Tage gefördert, dass die Beklagte neben dem Ausspionieren von Privatpersonen auch auf aggressive virale digitale Schmierkampagnen spezialisiert sei (act. 2 Rz. 10 und 15). Im März 2023 sei der Kläger von einer anonymen Quelle via E-Mail kontak- tiert worden; ihm sei unter Beifügung elektronischer Dokumente ("Datenpaket") mitgeteilt worden, dass er – neben anderen Personen – im Auftrag des Ehepaa- res E._____F._____ von der Beklagten während vieler Jahre ausspioniert worden sei und dass die Beklagte dabei u.a. über mehrere Jahre hinweg und in grossem Umfang persönliche und besonders schützenswerte Daten über den Kläger ge- sammelt habe. Das Datenpaket enthalte u.a. eine detaillierte Auswertung von Te- lefonverbindungsnachweisen zwischen dem Kläger und Drittpersonen, aus wel- cher ersichtlich sei, mit wem der Kläger wann und wie lange telefoniert habe (act. 2 Rz. 11 f.). Am 8. Juli 2023 sei der Kläger von einer französischen Telefonnummer per WhatsApp erneut kontaktiert worden. Dem Kläger seien in der Folge eine Liste

- 5 - von fast 400 Dokumenten sowie ein Muster von anscheinend mehr als 700 E-Mails übermittelt worden. Die Dokumentenliste würde Dokumente enthalten, deren Titel darauf hindeuteten, dass der Kläger ausspioniert worden sei und so- dann Berichte über ihn verfasst worden seien, weshalb der Kläger am 8. Mai 2023 von seinem Auskunftsrecht gemäss Art. 25 DSG (Art. 8 aDSG) Gebrauch ge- macht habe. Die Beklagte habe die Auskunftserteilung verweigert (act. 2 Rz. 13 und 16 f.).

E. 2 Standpunkt des Klägers Der Kläger führt aus, dass die Frage nach der Verwertbarkeit der mit der Klage eingebrachten Dokumente keine Relevanz habe, da eine Klage im verein- fachten Verfahren keine Begründung erfordere (act. 36 Rz. B.1; act. 52 Rz. 35). Zudem stehe das Auskunftsrecht der betroffenen Person voraussetzungslos zu. Wie die betroffene Person von der Datenbearbeitung erfahren habe, sei für das Bestehen eines Auskunftsrechts irrelevant. Der Kläger habe die strittigen Unterla- gen lediglich seiner Klage beigelegt, um sein Auskunftsbegehren in einen sachli- chen Kontext zu stellen – dies jedoch, ohne daraus einen Auskunftsanspruch ab- leiten oder eine rechtserhebliche Tatsache beweisen zu wollen. Tatsächlich könne das Auskunftsbegehren nur aus den Gründen nach Art. 26 DSG verweigert werden und die Beweislast für das Vorliegen eines Einschränkungsgrundes liege bei der zur Auskunft verpflichteten Person (act. 36 Rz. B.1 und 3).

E. 3 Rechtliches

E. 3.1 Das vorliegende Verfahren wurde im Juli 2023 und damit noch vor dem Inkrafttreten des neuen DSG am 1. September 2023 beim Friedensrichteramt an- hängig gemacht (act. 1 S. 2). Für Verfahren, die über das Inkrafttreten hinaus

- 9 - dauern und deren Entscheid nach Inkrafttreten ergeht, ist das nDSG anwendbar (Art. 70 DSG; Dauag, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Stämpflis Handkommen- tar zum DSG, Art. 70 N 14 m.H.).

E. 3.2 Grundsätzlich steht das Auskunftsrecht gemäss Art. 25 Abs. 1 DSG je- der Person voraussetzungslos zu; das Auskunftsgesuch bedarf keiner Begrün- dung (BSK DSG/BGÖ-Gramigna, Art. 25 N 2, 6 und 13). Dies trifft zumindest so- lange zu, als die Auskunft nicht verweigert wird. Sobald geltend gemacht wird, das Auskunftsgesuch sei rechtmissbräuchlich oder der Auskunftserteilung stün- den überwiegende Interessen entgegen, muss der Betroffene seine Interessen darlegen, damit eine Interessenabwägung vorgenommen werden kann (BGer 4A_277/2020 vom 18. November 2020, E. 5.3; BGer 4A_406/2014 vom 12. Ja- nuar 2015, E. 7.1.1; BGE 138 III 425, E. 5.4 f.). Nichtsdestotrotz liegt aber die Be- weislast für das Vorliegen eines Verweigerungsgrunds beim Auskunftspflichtigen, vorliegend also bei der Beklagten (BSK DSG/BGÖ-Gramigna, Art. 26 N 7; BGer 4A_406/2014, E. 7.2; BGE III 425 E. 5.2).

E. 4 Würdigung Vorliegend kann die Frage, ob die Beklagte überhaupt Daten über den Klä- ger bearbeitet hat, nicht als strittig betrachtet werden. So führt die Beklagte in ih- rer Stellungnahme vom 11. März 2024 aus, dass die Daten, auf die sich das klä- gerische Auskunftsbegehren beziehe, grösstenteils im Rahmen eines Sachver- haltskomplexes entwendet, angeboten und an den Kläger weitergegeben worden seien, der derzeit Gegenstand eines von der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf geführten Strafverfahrens – die Beklagte habe nach dem Datendiebstahl eine diesbezügliche Strafanzeige eingereicht – sei (act. 22 Rz. 38 ff. und 111). Die Existenz dieser Daten stellt die Beklagte also nicht in Abrede. Weiter führt die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025 aus, dass sie "als Hilfsperson sowohl von Rechtsanwalt J._____ als auch von Rechtsanwalt I._____ für deren Mandanten E._____F._____ Recherchen und Sachverhaltsermittlungen im Zu- sammenhang mit dem streitgegenständlichen Disput über den Nachlass der D._____ getätigt" habe (act. 59 Rz. 7). Auch konkludent räumt die Beklagte ein, Daten über den Kläger bearbeitet zu haben. Denn das Auskunftsersuchen des

- 10 - Klägers vom 8. Mai 2023 (act. 4/14) verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom

7. Juni 2023 wie folgt: "Unsere Mandanten können Ihrem Ersuchen nicht nach- kommen, da sie als Hilfspersonen von Rechtsanwälten dem Berufsgeheimnis un- terliegen" (act. 4/15). Würde sie ernsthaft bestreiten, überhaupt Daten über den Kläger bearbeitet zu haben, so hätte sie das Auskunftsersuchen – auch im Rah- men ihrer Rechtsschriften vor dem hiesigen Gericht – mit dem Hinweis abge- wehrt, überhaupt keine Daten über den Kläger bearbeitet zu haben. Somit steht dem Kläger vorliegend das Auskunftsrecht erst einmal zu, ohne dass er dieses begründen oder gar mit Urkunden untermauern müsste. Und die Beklagte hat grundsätzlich Auskunft zu erteilen, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie die Auskunft gestützt auf Art. 26 DSG verweigern, einschränken oder aufschieben kann.

E. 4.1 In der Schweiz hängige Verfahren zwischen den Parteien Der Kläger bestätigt in der Replik, dass er die zuständige Staatsanwaltschaft in Frankreich mit Schreiben vom 17. Januar 2024 über zwei in der Schweiz an- hängige Verfahren informiert habe: einerseits über das vorliegende Verfahren be- treffend Durchsetzung des Auskunftsrechts gemäss DSG und andererseits über ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf versuchte Erpressung sowie allfälligen weiteren Delikten. Seine entsprechende Strafanzeige reicht der Kläger als Replikbeilage 6 ins Recht (act. 37/6). Act. 37/6 lässt sich entnehmen, dass der Kläger am 22. März 2023 – gut drei Monate vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs im vorliegenden auskunfts- rechtlichen Verfahren – Strafanzeige einreichte bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat zuhanden von Staatsanwalt lic. iur. L._____. Darin führte er aus, dass ihn wie auch G._____ am 17. März 2023 um 17:31 Uhr eine E-Mail von der Adresse C._____@protonmail.com erreicht habe. Da Staatsanwalt L._____ "gestützt auf Strafanzeigen von E._____ im gleichen Kontext, konkret im

- 21 - Zusammenhang mit dem formellen Wechsel des Wohnsitzes sowie der Verwal- tung des Vermögens der verstorbenen Mutter von E._____, Frau D._____, und damit behaupteten Retrozessionen, unter der Nummer … bereits ein Strafverfah- ren gegen den Privatkläger sowie gegen G._____" führe, welche beide nunmehr Adressaten der E-Mail vom 17. März 2023 seien, ergehe die vorliegende Strafan- zeige direkt an Staatsanwalt L._____ (act. 37/6 Rz. 2 f. und 9; Hervorhebung durch das Gericht). Gemäss dem Kläger lasse sich der E-Mail entnehmen, dass das Ehepaar E._____F._____ im Rahmen der von ihnen instigierten Verfahren und Prozesse unter anderem gegen den Privatkläger nicht nur diesen habe überwachen lassen und dass die unbekannte Täterschaft diesbezüglich über ein komplettes Archiv von Akten verfüge (act. 37/6 Rz. 10). Unter dem Titel "Involvierte Personen" nennt der Kläger sich, G._____, das Ehepaar E._____F._____ sowie C._____. Weiter weist der Kläger darauf hin, dass sich in den Attachments der E-Mail Hinweise auf allfällige weitere involvierte Personen, so z.B. M._____ und N._____, ergäben (act. 37/6 Rz. 7). Bei M._____ handle es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten (act. 2 Rz. 29 und act. 4/18). Zudem beinhalteten die Attachments der E-Mail diffamierende Äusse- rungen der "Klientin" betreffend den Privatkläger gegenüber Drittpersonen (act. 37/6 Rz. 16). Der Kläger zitiert die Beilage 7 der Strafanzeige (gemäss Überschrift handelt es sich dabei um act. 4/8) und führt aus, dass es sich bei der "Klientin" um F._____ handeln könnte und das Kürzel "K'._____" mutmasslich für K._____, den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, stehe (act. 37/6 Rz. 18, act. 2 Rz. 10 und act. 4/6). Der Kläger führt in seiner Strafanzeige aus, dass ein unbekannter Täter oder Täterkreis ihn mittels Material zu erpressen versucht habe. Dieses Material bzw. diese Daten bilden den Inhalt der vorliegenden auskunftsrechtlichen Klage. Ein enger Zusammenhang zwischen der Datenbearbeitung und dem durch die Straf- anzeige des Klägers initiierten Untersuchungsverfahrens ist damit nicht von der Hand zu weisen und wird ja auch vom Kläger selbst in der Strafanzeige gezogen, indem er den "gleichen Kontext" erwähnt.

- 22 - Auch die involvierten Personen dieser beiden Verfahren überschneiden sich (wie auch übrigens die Akten; so entspricht Beilage 2 der Strafanzeige act. 4/7, Beilage 7 act. 4/8 und Beilage 11 act. 4/12): Zwar richtet sich die Strafanzeige nicht gegen die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter, sondern gegen Unbekannt, je- doch werden sowohl der Verwaltungsratspräsident als auch ein ehemaliger Mitar- beiter der Beklagten als allfällige involvierte Personen genannt. Bereits der Inhalt der Strafanzeige zeigt, dass K._____ und M._____ keine prozessunbeteiligte Dritte sind – der Kläger verlangt ja eben die Klärung ihrer Rollen. Dass K._____ und M._____ keine prozessunbeteiligte Dritte sind, gilt umso mehr, als der Kläger mit seiner Strafanzeige nicht nur die versuchte Erpressung des unbekannten Ha- ckers zur Anzeige bringt, sondern darüber hinaus nachvollziehbarerweise ver- langt, dass auch wegen strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privat- bereich i.S.v. Art. 179 ff. StGB sowie allfälligen Ehrverletzungsdelikten i.S.v. Art. 173 ff. StGB und "weitere in Frage kommende Straftatbestände" ein Verfahren zu eröffnen sei (act. 37/6 S. 1, Ziff. 1 der Anträge). Der Kläger muss also damit rech- nen, dass auch die Tätigkeiten der Beklagten auf strafrechtlich relevantes Verhal- ten hin untersucht werden (er selbst schreibt in der Klage, dass die Beklagte "po- tentiell heikle und rechtswidrige Tätigkeiten" verrichte, act. 2 Rz. 38). Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr gesagt werden, dass die Datenbe- arbeitung keine Auswirkungen auf das staatsanwaltschaftliche Verfahren oder dessen Ausgang oder die Verfahrensrechte der Parteien haben kann (vgl. BBl 2017, S. 7014). Der unmittelbare Zusammenhang zu einem Verfahren ist damit zu bejahen und die Klage gestützt auf Art. 2 Abs. 3 DSG abzuweisen.

E. 4.2 Unmittelbarer Zusammenhang zu in der Schweiz hängigen und sich anbahnenden Verfahren zwischen dem Kläger einerseits und dem Ehepaar E._____F._____ bzw. der Beklagten andererseits Die Beklagte behauptet in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2024, dass in der Schweiz hängige Zivil- und Strafverfahren zwischen dem Nachlass von D._____, G._____ und/oder dem Kläger auf der einen und den Eheleuten E._____F._____ auf der anderen Seite bestünden (act. 22 Rz. 109). Diese Be- hauptung der Beklagten bestreitet der Kläger in Rz. 76-80 der Replik nicht sub-

- 23 - stantiiert (act. 36). Er unterstreicht dort lediglich, dass zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens, also zwischen dem Kläger und der Beklagten, keine Verfahren in der Schweiz hängig seien und es allein darauf ankomme. Im Gegen- teil führt der Kläger im Rahmen der Einbettung der Klage aus, dass das Ehepaar E._____F._____ den Kläger, D._____ und ihren adoptierten Sohn sowie eine grosse Anzahl weiterer Personen seit 1999 über verschiedenste Instanzen und in verschiedensten Jurisdiktionen mit Klagen und Strafanzeigen überziehe, deren Basis behauptete erbrechtliche Ansprüche von E._____ seien (act. 2 Rz. 6). Und in seiner Strafanzeige vom 22. März 2023 erwähnt der Kläger konkret, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bereits – gestützt auf Strafanzeigen von E._____ – unter der Nummer … ein Strafverfahren gegen den Kläger sowie G._____ führe (act. 37/6 Rz. 3). Somit ist nicht strittig, dass in der Schweiz hän- gige Zivil- und Strafverfahren zwischen dem Kläger und dem Ehepaar E._____F._____ bestehen. Wie ausgeführt wurde, ist ferner davon auszugehen, dass die Datenbearbei- tung durch die Beklagte im Auftrag der Eheleute E._____F._____ erfolgt ist (vgl. vorne E. IV.4). Wenn aber eine Partei Ermittlungen durchführen lässt gegen ihre Gegenpartei, mit welcher sie sich bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten und auch aktuell vor Schweizer Zivil- und Strafgerichten im Streit befindet, kann nicht gesagt werden, dass die im Rahmen dieser Ermittlungen erfolgte Datenbearbei- tung keine Auswirkungen auf diese Verfahren oder deren Ausgang oder die Ver- fahrensrechte der Parteien haben kann (vgl. BBl 2017, S. 7014). Darüber hinaus stellen sowohl der Kläger als auch die Beklagte den sachli- chen Zusammenhang selbst her, indem sie wie gesagt beide im vorliegenden Verfahren betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts wiederholt die Rechts- streitigkeiten zwischen dem Kläger und dem Ehepaar E._____F._____ erwähnen. Und der Kläger schreibt in seiner Strafanzeige gegen Unbekannt vom 22. März 2023 sogar ausdrücklich von einem "gleichen Kontext". Es obliegt zwar im Zivilprozess den Parteien, die Beweise zu beschaffen. Sie dürfen dabei jedoch nicht rechtswidrig vorgehen (BGer 4A_110/2017 vom

27. Juli 2017, E. 5.2.; Art. 152 Abs. 2 ZPO). Es sind nur Observationen bzw.

- 24 - Nachforschungen zulässig, welche nicht gegen strafrechtliche Normen oder sol- che des Persönlichkeits- oder Datenschutzes verstossen (vgl. zu den rechtlichen Schranken der Tätigkeit eines Privatdetektivs: Schaub, Der Privatdetektiv im schweizerischen Recht, S. 154 ff., S. 164 ff. und S. 172 ff.). Denn Art. 152 Abs. 2 ZPO hat zum Ziel, dass Unrecht nicht der Durchsetzung von Recht dienen darf (KUKO ZPO-Baumgartner, Art. 152 N 22 m.H. auf Bericht zum Vorentwurf der ZPO, S. 77). Sollte die Beklagte (sei es im Auftrag der Eheleute E._____F._____ oder eines Rechtsanwalts) eine digitale Schmutzkampagne gegen den Kläger or- chestriert und damit dessen Persönlichkeit verletzt haben oder sich bei der Be- schaffung von Personendaten strafbar gemacht haben, könnte sie sich nicht auf ein Berufsgeheimnis stützen (vgl. BGer 7B_158/2023 vom 6. August 2024, E. 3.1 m.H.). Ginge es jedoch um rechtmässige Beweisbeschaffung im Rahmen eines Zivilprozesses, hätte die Beklagte womöglich keine Auskunft zu erteilen, da neben der von der Beklagten behaupteten Verletzung des Anwaltsgeheimnisses auch der Zweck der Observation vereitelt würde (vgl. dazu Pärli/Flück, in: Baeris- wyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum DSG, Art. 20 N 19 m.H. auf Rosenthal, Das neue Datenschutzgesetz, in : Jusletter 16. November 2020). Dies zeigt aber, dass die klägerischen Rechtsbegehren darauf abzielen, die Be- klagte auszuforschen. Ferner ist festzustellen, dass – je nach Ausgang des genannten staatsan- waltschaftlichen Verfahrens gegen Unbekannt – zukünftige Klagen (etwa aus Per- sönlichkeitsverletzung gem. act. 32 Abs. 2 DSG i.V.m. Art. 28 ff. ZGB) des Klä- gers gegenüber dem Ehepaar E._____F._____ und/oder der Beklagten denkbar und aufgrund der Ausführungen des Klägers auch naheliegend sind. So beschrieb er die Beklagte in seiner Klage als einen "Dienstleister, der potentiell heikle und rechtswidrige Tätigkeiten verrichtet" (act. 2 Rz. 38). Auch ist in der Klage davon die Rede, dass F._____ die Beklagte mit dem Organisieren von viralen Schmier- kampagnen und anderen persönlichkeitsverletzenden Handlungen beauftragt habe (act. 2 Rz. 36). Und in seiner Strafanzeige vom 22. März 2023 führt der Klä- ger aus, dass das Ehepaar E._____F._____ Zeugen manipuliert und die Presse mit diffamierenden Informationen versorgt habe (act. 37/6 Rz. 10; vgl. auch act. 2 Rz. 9). Der Kläger wies jedenfalls in seiner Kommunikation mit "C._____" bereits

- 25 - darauf hin, dass er die Daten von ihm nicht kaufen könne, da er sie sonst nicht mehr in einem Verfahren "against those who ordered and executed the violation of my privacy in the first place" verwenden könne (act. 4/10 Blatt 12). Auch diese sich abzeichnenden Verfahren sind in der Gesamtschau bei der Prüfung von Art. 2 Abs. 3 DSG zu berücksichtigen, da nicht mehr schematisch auf die Rechtshän- gigkeit abgestellt wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte und die Eheleute E._____F._____ gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Datenschutzgeset- zes sind (vgl. vorne E. IV.4). Das heisst, dass der Kläger seine Klage betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts theoretisch auch direkt an die Eheleute E._____F._____ hätte richten können – aber eben nur theoretisch, da dann die Sperrwirkung von Art. 2 Abs. 3 DSG zum Tragen gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Durchsetzungsklage gegenüber der Beklagten als Umgehung von Art. 2 Abs. 3 DSG zu qualifizieren. Es ist nicht ersichtlich – und der Kläger hat auch nicht dargelegt –, inwiefern es ihm verwehrt sein soll, die Be- klagte insbesondere in die bereits hängigen Verfahren miteinzubeziehen (etwa im Rahmen von Editions- oder Auskunftsbegehren).

- 26 -

E. 4.3 Fazit Wegen des in E. V.4.1. behandelten staatsanwaltschaftlichen Untersu- chungsverfahrens ist die vorliegende Klage aufgrund der Sperrwirkung von Art. 2 Abs. 3 DSG abzuweisen. Die in E. V.4.2. genannten, bereits bestehenden und sich anbahnenden Verfahren in der Schweiz zwischen dem Kläger einerseits und dem Ehepaar E._____F._____ bzw. der Beklagten andererseits stützen diesen Entscheid. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass diese Schlussfolgerun- gen auch einem Verweigerungsgrund nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG gleichkämen. Denn wenn ein Auskunftsgesuch gestellt wird bzw. auf Durchsetzung eines Aus- kunftsgesuches geklagt wird, obwohl bereits hängige oder sich abzeichnende Verfahren in der Schweiz existieren, die mit der fraglichen Datenbearbeitung in ei- nem unmittelbaren Zusammenhang stehen, so müsste gefolgert werden, dass überwiegend ein Zweck verfolgt wird, welcher nicht mehr im Datenschutz (infor- mationelle Selbstbestimmung) und der Ausübung der Rechte nach dem DSG mo- tiviert ist (vgl. zum Ganzen: BSK DSG-Gramigna, Art. 26 N 24 f.) . Damit könnte die Beklagte (wäre der sachliche Geltungsbereich des DSG eröffnet) die Auskunft gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG verweigern. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens braucht über die prozessualen Anträge der Beklagten, soweit sie nicht ohnehin bereits gegenstandslos geworden sind (vgl. insbes. act. 36 S. 19), nicht mehr entschieden zu werden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Kläger unterliegt vollumfänglich. Er wird damit kosten- und ent- schädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Bei einem Auskunftsbegehren nach Art. 25 DSG handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.3). Gemäss § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts wird bei nicht vermögens- rechtlichen Streitigkeiten die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt

- 27 - in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Unter Berücksichtigung des erheblichen Streitinteresses und der sich stellenden rechtlichen Fragen rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Klä- ger aufzuerlegen. Dasselbe gilt für die Kosten des Schlichtungsverfahrens.

3. Gestützt auf § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV ist die Parteientschädigung angesichts der Verantwortung und des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Da der gesetzliche Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2024 von 7,7 % auf 8,1 % erhöht wurde und sämtlicher Aufwand der beklagtischen Rechtsvertretung nach dem 1. Januar 2024 entstand, rechtfertigt es sich, den neuen Satz auf die ganze Parteientschädigung anzuwenden. Dies führt zu einer Parteientschädigung für die Beklagte von Fr. 7'567.– (inkl. 8,1 % MwSt.). Es wird erkannt:

E. 5 In einem ersten Schritt ist aber zu klären, ob die Passivlegitimation der Beklagten überhaupt gegeben (vgl. E. IV) und der sachliche Geltungsbereich des DSG eröffnet (vgl. E. V) ist – diese beiden Punkte sind u.a. strittig. Der Themen- komplex Verwertungsverbot/Fernwirkung des Verwertungsverbots – und damit die eingangs wiedergegebenen prozessualen Begehren 1 und 2 der Beklagten – müsste erst bei Bejahung dieser beiden Fragen behandelt werden. IV. Passivlegitimation der Beklagten

1. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte macht geltend, dass sie gar nicht passivlegitimiert sei (act. 22 Rz. 113). Denn Rechtsanwalt I._____, der die Beklagte beauftragt habe, be- stimme die Zwecke und Mittel der Bearbeitung von Personendaten durch die Be- klagte. Er sei also Verantwortlicher gemäss Art. 5 lit. j DSG; die Beklagte sei le- diglich Hilfsperson und Auftragsbearbeiterin i.S.v. Art. 5 lit. k DSG. Die Tatsache, dass der Auftragsbearbeiter im Rahmen seines Auftrags über einen relativ gros- sen Ermessensspielraum verfüge, habe nicht zur Folge, dass der Auftragsbear- beiter zu einem Verantwortlichen im Sinne des DSG umqualifiziert werde (act. 48 Rz. 31).

- 11 - In der Duplik ergänzt die Beklagte, dass sie zudem als Hilfsperson von Rechtsanwalt J._____ tätig gewesen sei (act. 48 Rz. 8 ff.). Beide Anwälte seien von den Eheleuten E._____F._____ im Rahmen der Gerichtsverfahren betreffend den Nachlass der verstorbenen D._____ beauftragt worden. Rechtsanwalt J._____ habe denn auch bestätigt, dass er die Dienste der Beklagten in Anspruch genommen habe, um bestimmte Recherchen für das Ehepaar E._____F._____ durchzuführen (act. 48 Rz. 11).

2. Standpunkt des Klägers Der Kläger bestreitet, dass Rechtsanwalt I._____ die Beklagte beauftragt habe. Vielmehr sei die Datenbearbeitung im Auftrag der Eheleute E._____F._____ erfolgt (act. 36 Rz. 52 f.; act. 45). Wie aus act. 46/2 hervorgehe, habe Rechtsanwalt I._____ in einem in Frankreich anhängigen Strafverfahren mit seinem Schreiben vom 18. März 2024 unmissverständlich bestätigt, dass die Be- klagte sicher nicht als seine Hilfsperson gehandelt habe. Act. 46/3 lasse sich so- dann entnehmen, dass das Ehepaar E._____F._____ zugegeben habe, die effek- tiven Auftraggeber gewesen zu sein (act. 45). Die Beklagte habe als hochspezialisierte Privatdetektei nach Auftragsertei- lung die Regie übernommen und alleine über die Art und Weise der Auftragserfül- lung, also die Mittel der Datenbearbeitung, entschieden (act. 2 Rz. 24 mit Verweis auf act. 4/8 – wobei gemäss der Beklagten act. 4/8 und die entsprechenden Aus- führungen dazu nicht beachtete werden dürfen). Die Rolle eines Detektives sei vergleichbar mit der eines Anwalts: Zwar würden sowohl der Detektiv wie auch der Anwalt von einem Klienten beauftragt. Sie müssten aber beide selbst ent- scheiden, wie sie Personendaten bearbeiten, um das vom Klienten gewünschte Ergebnis zu erreichen (act. 36 Rz. 15).

3. Rechtliches Das Datenschutzgesetz unterscheidet in Artikel 5 zwischen dem Verantwort- lichen (englisch data controller) und dem Auftragsbearbeiter (englisch data pro- cessor). Eine private Person ist dann Verantwortliche, wenn sie allein oder zu-

- 12 - sammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet (Art. 5 lit. j DSG). Demgegenüber qualifiziert eine private Person dann als Auf- tragsbearbeiterin, wenn sie lediglich im Auftrag der verantwortlichen Person Per- sonendaten bearbeitet (Art. 5 lit. k DSG). Die meisten Pflichten im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung knüpfen an eine dieser beiden Rollen an (Rosenthal, Controller oder Processor: Die daten- schutzrechtliche Gretchenfrage, in: Jusletter 17. Juni 2019, Rz. 2). So ist nur der Verantwortliche zur Auskunft verpflichtet (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. j DSG); lässt dieser Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig (Art. 25 Abs. 4 DSG). Er ist es auch, der die Verantwortung für die Datenbearbeitung und dafür trägt, dass die gesetzlichen Anforderungen ein- schliesslich der Informations- und Meldepflichten eingehalten und die Rechte der betroffenen Personen gewahrt werden (BSK DSG-Blechta/Dal Molin/Wesiak- Schmidt, Art. 5 Rz. 182 m.H.). Diejenige private Person, die festlegt, wozu bzw. warum Personendaten be- arbeitet werden, bestimmt den Zweck der Datenbearbeitung und ist damit für die Datenbearbeitung als solche verantwortlich (BSK DSG-Blechta/Dal Molin/Wesiak- Schmidt, Art. 5 Rz. 183 m.H.). Beim Kriterium der Mittel geht es darum, wie bzw. auf welche Weise Personendaten bearbeitet werden, um den anvisierten Zweck zu erreichen – dabei muss der für eine Datenbearbeitung Verantwortliche nicht sämtliche Merkmale einer Datenbearbeitung selbst bestimmen, sondern nur ihre wesentlichen Merkmale (BSK DSG-Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, Art. 5 Rz. 184 m.H.). Wesentliche Merkmale oder Faktoren einer Datenbearbeitung sind z.B., welche Kategorien von Personendaten bearbeitet werden, wie und bei wem die Personendaten beschafft werden, auf welche Art und Weise ihre Auswertung erfolgt (z.B. manuell oder automatisiert), wie lange Personendaten aufbewahrt werden, ob Personendaten an andere Verantwortliche oder Auftragsbearbeiter bekanntgegeben werden und wie die Rechte der betroffenen Personen gewahrt werden (BSK DSG-Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, Art. 5 Rz. 185 m.H.). Beratungsdienstleister qualifizieren in der Regel als eigenständige Verant- wortliche. Denn Treuhänder, Anwaltskanzleien und Steuerberater sind zwar als

- 13 - Beauftragte den Weisungen der Kundschaft unterworfen, aber nur in Bezug auf die Auftragserfüllung – wie sie für die Buchhaltung, Rechts- bzw. Steuerberatung Personendaten bearbeiten, entscheiden sie faktisch weitgehend selbst (Va- sella/Meyle, Die Auftragsbearbeitung im Datenschutzrecht, EF 4/24 S. 138). Ein Auftragsbearbeiter führt eine fremde, an ihn delegierte Datenbearbeitung durch, deren Zweck und (wesentlichen) Mittel bereits vom Verantwortlichen fest- gelegt wurden (BSK DSG-Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, Art. 5 Rz. 193 m.H.). Zudem ist er an die Weisungen des Verantwortlichen gebunden. Für die Qualifikationsfrage kommt es auch auf den Gestaltungsspielraum an, den die pri- vate Person, welche die Datenbearbeitung übertragen erhält, hat: hat sie einen erheblichen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Durchführung der Datenbear- beitung und führt nicht lediglich die Weisungen des Verantwortlichen aus, ist sie ebenfalls als Verantwortliche zu qualifizieren (BSK DSG-Blechta/Dal Molin/We- siak-Schmidt, Art. 5 Rz. 195 m.H.). Ein Internetunternehmen, das einen Service anbietet, mit welchen Betreiber von Websites Statistiken zur Websitebenutzung erheben können, qualifiziert als Auftragsbearbeiter, wenn es die Daten nicht für eigene Zwecke verwendet. Dasselbe gilt für den Cloud-Provider, der einen Server betreibt, auf welchem Kunden Speicherplatz und virtuelle Server für den Betrieb ihrer eigenen Anwendungen mieten können (Rosenthal, a.a.O., S. 56). Es gibt auch Fälle gemeinsamer Verantwortlichkeit, wie bereits der Geset- zestext von Art. 5 lit. j DSG festhält ("allein oder zusammen mit anderen"). Rosen- thal beschreibt die Konstellation, bei der ein Meinungsforschungsinstitut eine Um- frage zur Kundenzufriedenheit oder Markenbekanntheit zwar im Auftrag seines Kunden durchführe. Als Profi lege es aber im Wesentlichen selbst fest, wie es dies tue (welche Personen es befrage, wie die Daten analysiert würden etc.). In solch einer Konstellation sei das Forschungsinstitut, zusammen mit dem Kunden, ein gemeinsamer Verantwortlicher. Der Kunde veranlasse die Datenbearbeitung, aber das Forschungsinstitut bestimme wesentliche datenschutzrechtliche Para- meter mit (Rosenthal, a.a.O., S. 67).

4. Würdigung

- 14 - Die Beklagte führte in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025 aus, dass sie "als Hilfsperson sowohl von Rechtsanwalt J._____ als auch von Rechtsanwalt I._____ für deren Mandanten E._____F._____ Recherchen und Sachverhaltser- mittlungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Disput über den Nachlass der D._____ getätigt" habe (act. 59 Rz. 7). Sodann lässt sich dem Schreiben der Eheleute E._____F._____ an die Staatsanwaltschaft Bayonne vom

16. März 2024 entnehmen, dass sie im Jahr 2018 eine … Detektei [aus H._____] mit Ermittlungen zu den "vorgenannten Zwecken" ("aux fins susdites") beauftragt haben – wobei aufgrund der Schwärzung nicht klar ist, worauf sie sich beziehen (act. 46/3). Rechtsanwalt I._____ wiederum schrieb am 18. März 2024 an die Staatanwaltschaft von Bayonne (in einem gewissen Widerspruch zu den an ihn adressierten Rechnungen der Beklagten [act. 23/12-16]), er habe insbesondere niemals einen Vertrag mit Monsieur K._____ geschlossen (act. 46/2). Da auch der Kläger geltend macht, dass die Datenbearbeitung im Auftrag der Eheleute E._____F._____ erfolgte (vgl. vorne E. IV.2), kann vorliegend davon ausgegan- gen werden, dass die Eheleute E._____F._____ die Beklagte im Jahr 2018 zu- mindest mit Recherche- und Sachverhaltsermittlungsarbeiten mandatiert haben – ob darüber hinaus noch der Auftrag zu einer "digitalen Schmierkampagne" erteilt wurde, kann offenbleiben. Ebenfalls kann an dieser Stelle offenbleiben, ob noch ein oder mehrere Anwälte (Rechtsanwälte I._____ und/oder J._____) dazwi- schengeschaltet wurden. Vor dem Hintergrund der unter E. IV.3 gemachten Ausführungen qualifiziert die Beklagte nicht bloss als Auftragsbearbeiterin. Denn die Aufgabe einer Detektei besteht im Kern eben nicht nur in der Bearbeitung von Personendaten, wie es bei typischen Auftragsbearbeitern wie Hosting- oder Cloudprovider der Fall ist. Viel- mehr wird die Beklagte sowohl über den Umfang der zu bearbeitenden Daten wie auch den Kreis der betroffenen Personen entschieden haben, zumal das Ergebnis der Nachforschungen einer Detektei am Anfang noch nicht feststeht. Auch bei der Ausgestaltung der Bearbeitung – wie die Beklagte die Nachforschungen tätigt und somit die Daten erhält – wird das Ehepaar E._____F._____ bzw. werden dazwi- schengeschaltete Rechtsanwälte der Beklagten mangels eigener Expertise Frei- heit gelassen haben.

- 15 - Damit sind das Ehepaar E._____F._____ bzw. die sie vertretenden Rechts- anwälte wie auch die Beklagte als gemeinsame Verantwortliche zu qualifizieren: Während das Ehepaar E._____F._____ bzw. deren Anwälte die Zwecke der Be- arbeitung definierte(n), bestimmte die Beklagte den Umfang der zu bearbeitenden Daten wie auch die Art und Weise der Bearbeitung. V. Sachlicher Geltungsbereich des DSG (Art. 2 Abs. 3 DSG)

1. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte führt aus, dass Art. 2 Abs. 3 DSG eine Sperrwirkung des DSG in Bezug auf hängige Verfahren statuiere (act. 22 Rz. 104 ff.). Der Anwendungs- ausschluss des DSG setze dabei lediglich eine funktionale Verbindung zu einem Verfahren voraus und nicht mehr eine Rechtshängigkeit wie nach altem DSG. Na- mentlich greife die Regelung nach Art. 2 Abs. 3 DSG auch bereits, wenn versucht werde, das Auskunftsrecht zu benutzen, um im Vorfeld eines Zivilprozesses an Beweismittel für die Geltendmachung von Ansprüchen zu gelangen. Eine funktio- nale Verbindung liege vor, wenn die Datenbearbeitung Auswirkungen auf das Verfahren, seinen Ausgang oder die Verfahrensrechte der Parteien habe. Mit an- deren Worten müsse es sich um eine Datenbearbeitung handeln, die dem betref- fenden Verfahren diene oder direkt mit ihm verbunden sei, etwa weil sie die Bear- beitung von Beweismittel betreffe. Wenn die Regelung gemäss Art. 2 Abs. 3 DSG greife, gelte sie für alle am Verfahren beteiligten Parteien (act. 22 Rz. 108). In der Duplik präzisiert die Beklagte, dass Art. 2 Abs. 3 DSG kein hängiges Verfahren zwischen denselben Parteien, sondern lediglich eine funktionale Ver- bindung zu einem Verfahren verlange (act. 48 Rz. 28; Hervorhebung durch das Gericht). Wie der Kläger selbst in act. 2 Rz. 5 ff. hervorhebe, stünden die vorliegend vom Auskunftsbegehren umfassten Daten in einem offensichtlichen Zusammen- hang mit in der Schweiz hängigen Zivil- und Strafverfahren zwischen dem Nach- lass von D._____, G._____ und/oder dem Kläger auf der einen und den Eheleu- ten E._____F._____ auf der anderen Seite (act. 22 Rz. 109 und act. 48 Rz. 29).

- 16 - Die Auskunft über diese Daten habe deshalb in Übereinstimmung mit den für die verschiedenen hängigen Verfahren geltenden Vorschriften zu erfolgen, so durch entsprechende Editionsanträge (act. 22 Rz. 109 f.). Es stelle eine Umgehung von Art. 2 Abs. 3 DSG dar, wenn der Kläger gegen einen Dritten ein Auskunftsgesuch richte, der potentiell Daten über ihn mit Relevanz für die genannten Verfahren be- arbeite und diese dann als Beweismittel in diese Verfahren einbringe. Die Be- klagte verfüge über keine detaillierten Kenntnisse über diese Verfahren und ohne- hin stünde es ihr aufgrund ihrer Geheimhaltungspflichten nicht zu, darüber näher zu berichten. Das Gericht habe den Gegenstand und den aktuellen Stand dieser Verfahren aber gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO fest- zustellen und den Kläger und G._____ hierzu zu befragen (act. 22 Rz. 34 ff.). Hinzu komme, dass die Daten, auf die sich das klägerische Auskunftsbegeh- ren beziehe, grösstenteils im Rahmen eines Sachverhaltskomplexes entwendet, angeboten und an den Kläger weitergegeben worden seien, der derzeit Gegen- stand eines von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahrens sei (act. 22 Rz. 111). Denn die Beklagte habe bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf am 9. September 2020 eine Strafanzeige eingereicht und die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes, noch hängiges Verfahren (P/16739/2020) eröffnet. Auch die- ser Umstand führe zur Sperrwirkung von Art. 2 Abs. 3 DSG (act. 22 Rz. 38 ff. und Rz. 111 f.).

2. Standpunkt des Klägers Gemäss dem Kläger könne die Beklagte nur dann die Auskunft nach Art. 2 Abs. 3 DSG verweigern, wenn zwischen ihr und dem Kläger noch andere als das vorliegende Verfahren hängig wären (act. 36 Rz. 11 ff.). Denn diese Bestimmung setze neben dem funktionalen Zusammenhang zu einem Verfahren in der Schweiz kumulativ voraus, dass dieses Verfahren zwischen denselben Parteien bestehe (act. 36 Rz. 77 ff.). Dass der Kläger in diverse Verfahren mit dem Ehe- paar E._____F._____ (der Auftraggeber der Beklagten) verwickelt sei, sei für die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 3 DSG also nicht relevant. Relevant sei, dass vor- liegend keinerlei andere Verfahren zwischen dem Kläger und der Beklagten be- stünden. Gäbe es solche Verfahren, hätte die Beklagte diese überdies unter An-

- 17 - gabe der Verfahrensnummern längst benannt (act. 36 Rz. 11 f. und act. 52 Rz. 5 und 9 f.). Es stimme nicht, dass der Kläger mit Replikbeilage 1 (act. 37/1) ein Verfah- ren zwischen ihm und der Beklagten bestätigt habe. Mit dem besagten Schreiben habe der Kläger, auf Anraten seines französischen Strafverteidigers, die zustän- dige Staatsanwaltschaft in Frankreich über die ihm von der anonymen Quelle zu- getragenen Informationen informiert. Er habe folgendes geschrieben: "Ich habe den Fall sogar an die Schweizer Justizbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und die Zivilbehörden, weitergeleitet." Dabei verweise der Kläger auf zwei in der Schweiz anhängige Verfahren: Einerseits auf ein Strafverfahren gegen Unbe- kannt, u.a. wegen versuchter Erpressung, welches sich gegen die Hacker richte, und andererseits auf das vorliegende Verfahren zur Durchsetzung des Auskunfts- rechts gemäss DSG (act. 52 Rz. 6 ff.). Schliesslich sei es so, dass der Kläger mit dieser Klage ein berechtigtes, da- tenschutzrechtliches Interesse – das Interesse, das genaue Ausmass der Daten- bearbeitung zu kennen – verfolge. Dieses Interesse bestehe umso mehr, als die Daten des Klägers und seiner Familie offenbar in der Unterwelt und damit unkon- trolliert zugänglich seien, was eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstelle. Nur durch eine umfassende Auskunftserteilung durch die Beklagte sei der Kläger überhaupt in der Lage, geeignete Massnahmen für die Sicherheit von sich und seiner Familie zu treffen (act. 36 Rz. 19 ff., mit Verweis auf Art. 25 Abs. 2 DSG). Das Auskunftsbegehren werde auch nicht unzulässig oder gar rechtsmissbräuch- lich, bloss weil die Auftraggeber der Beklagten (das Ehepaar E._____F._____) den Kläger seit Jahrzehnten in querulatorische und entsprechend aussichtslose Prozesse verwickelten und die Datensammlung deshalb allenfalls Informationen enthalte, welche theoretisch als Beweismittel in Frage kommen könnten (act. 36 Rz. 21).

3. Rechtliches Art. 2 DSG regelt den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des DSG. Gemäss Art. 2 Abs. 3 DSG regelt das anwendbare Verfahrensrecht die Be-

- 18 - arbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Ge- richtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind hingegen die Bestimmungen des DSG anwendbar. Gemäss der Botschaft regelt diese Norm das Verhältnis des DSG zum Ver- fahrensrecht und hält als allgemeinen Grundsatz fest, dass ausschliesslich das anwendbare Verfahrensrecht darüber bestimmt, wie im Rahmen der Verfahren Personendaten bearbeitet werden und wie die Rechte der betroffenen Personen ausgestaltet sind (Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bun- desgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Da- tenschutz vom 15. September 2017, BBl 2017, S. 7014). Denn das Verfahrens- recht stelle im Rahmen seiner Regelung ebenfalls den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte aller Beteiligten sicher und gewährleiste damit einen dem DSG äquivalenten Schutz. Käme in diesem Bereich das DSG zur Anwendung, bestünde die Gefahr von Normkollisionen und Widersprüchen, die das austarierte System der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung stören könnten (BBl 2017, S. 7013). Die massgebende Verfahrensordnung bleibt auch nach Abschluss des Verfahrens anwendbar (BBl 2017, S. 7014). Unter die Ausnahme von Absatz 3 fallen nach dem Wortlaut zunächst "Ge- richtsverfahren". Hierzu zählen sämtliche Verfahren vor kantonalen und eidgenös- sischen Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichten. Weiter erfasst die Ausnahme sämtliche Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen (etwa die ZPO und die StPO), unabhängig davon, vor welcher Behörde sie stattfinden. In Bezug auf das Strafrecht ist zu ergänzen, dass bereits polizeiliche Ermittlungen von Ab- satz 3 erfasst werden, sofern sich diese auf einen konkreten Sachverhalt bzw. eine bestimmte Person beziehen (BSK DSG-Drechsler, Art. 2 N 33). Anders als das bisherige Recht verzichtet das neue DSG auf den Begriff des hängigen Verfahrens. Massgebend ist, ob ein Verfahren vor einem Gericht statt- findet oder von einer bundesrechtlichen Verfahrensordnung geregelt ist. Ein Ver- fahren findet vor einem Gericht statt, wenn dieses zum ersten Mal mit einem Fall befasst ist, indem das Verfahren nach der massgebenden Verfahrensordnung

- 19 - eingeleitet wurde. Ein Verfahren ist durch bundesrechtliche Verfahrensordnungen geregelt, sobald ein bestimmter Sachverhalt durch eine Behörde entsprechend den Vorschriften in einem dieser Gesetze behandelt wird (BBl 2017, S. 7013 f.). Weil das neue Recht nicht mehr schematisch auf die Rechtshängigkeit ab- stellt, kann das DSG bei Auskunftsbegehren im Vorfeld von Zivilprozessen in Ein- zelfällen schon vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit vom Zivilprozessrecht abge- löst werden. Bei einem zweckwidrigen Auskunftsbegehren kann man insbeson- dere mit Art. 158 ZPO argumentieren, der Mittel und Wege des Zivilprozessrechts vorsieht, wie bereits vor Prozessbeginn Beweismittel gesammelt werden können. Entsprechend kann man unter neuem Recht in einem solchen Fall das Auskunfts- begehren mit dem Argument ablehnen, es sei kein sachlicher Geltungsbereich mehr für den Datenschutz gegeben. Umgekehrt wird das DSG allerdings auch nicht bloss deshalb vom Verfahrensrecht verdrängt, weil die betreffenden Parteien bereits vor Gericht sind. Beispiel: Jemand hat in einem Sportgeschäft einen Hometrainer gekauft. Der Käufer macht Gewährleistungsansprüche wegen einem Mangel am Gerät geltend; das Sportgeschäft bestreitet den Anspruch. Der Käufer klagt vor Gericht auf Gewährleistung. Wenn der Käufer nun eine Treuekarte beim Sportgeschäft hat und wissen möchte, welche Personendaten das Sportgeschäft über ihm im Rahmen dieses Loyalitätsprogramms bearbeitet, dann kann das ent- sprechende Auskunftsbegehren auch während dem laufenden Gewährleistungs- prozess gestellt werden, weil die betreffende Datenbearbeitung keinen funktionel- len Zusammenhang mit dem Ausgang des Gerichtsverfahrens hat (BSK DSG- Drechsler, Art. 2 N 31). Massgebend ist dabei gemäss der Botschaft, ob funktional betrachtet ein un- mittelbarer Zusammenhang zu einem (Gerichts-) Verfahren besteht oder nicht. Ein solcher liegt vor, wenn die fragliche Bearbeitung von Personendaten konkrete Auswirkungen auf dieses Verfahren oder dessen Ausgang oder die Verfahrens- rechte der Parteien haben kann (BBl 2017, S. 7014). In persönlicher Hinsicht gilt die Nichtanwendbarkeit des DSG nicht nur für die Gerichte und Behörden, die das Verfahren führen, und die Parteien, sondern auch für prozessbeteiligte Dritte, wie z. B. Zeugen. Auf Auskunftsgesuche von

- 20 - Dritten, die am Prozess nicht beteiligt sind, also Personen ohne Parteirechte, fin- det das DSG demgegenüber weiterhin Anwendung (BSK DSG-Drechsler, Art. 2 N 27 m.H.). Wenn die Vorschrift nach Absatz 3 zum Tragen kommt, ist es nicht möglich, auf dem Wege des DSG verfahrensrelevante Handlungen gegenüber dem Ge- richt oder unter den Verfahrensbeteiligten vorzunehmen, welche nach dem fragli- chen Verfahrensrecht ausgeschlossen wären oder aber umgekehrt unter be- stimmten Voraussetzungen nach bestimmten Regeln und Grundsätzen zu erfol- gen haben. Zudem erachtete es das Bundesgericht als möglicherweise rechts- missbräuchlich, wenn das Auskunftsrecht zu datenschutzwidrigen Zwecken ver- wendet wird, beispielsweise um sich die Kosten einer Beweisbeschaffung zu spa- ren, oder um eine mögliche Gegenpartei auszuforschen (BBl 2017, S. 7069, mit Verweis auf BGE 138 III 425 E. 5.5).

4. Würdigung

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Vorschuss verrechnet.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'567.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je mit Gerichtsurkunde).
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 28 - Zürich, 28. August 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  7. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli MLaw J. Wolfensberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

1. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FV230138-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. E. Iseli Gerichtsschreiberin MLaw J. Wolfensberger Urteil vom 28. August 2025 in Sachen A._____, Dr. iur., Kläger vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. X._____ gegen B._____ SA, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y2._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw Y3._____ vertreten durch Rechtsanwalt Y4._____ und/oder Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y5._____ betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts gemäss Datenschutzgesetz

- 2 - Rechtsbegehren Kläger: (act. 2 S. 2 und act. 36 S. 2) "1. Die Beklagte sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Ur- teils Auskunft zu erteilen über:

a. alle in den Datensammlungen der Beklagten vorhandenen und den Kläger betreffenden Personendaten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft dieser Perso- nendaten;

b. den Bearbeitungszweck und gegebenenfalls die Rechts- grundlagen des Bearbeitens dieser Personendaten; sowie

c. den vollständigen Namen und die Anschrift aller Personen, denen diese Personendaten mitgeteilt oder zugänglich ge- macht wurden.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge einschliesslich der Kos- ten des Schlichtungsverfahrens zuzüglich Auslagen und Mehr- wertsteuer zulasten der Beklagten." Prozessuale Rechtsbegehren Kläger: (act. 36 S. 2) "Sämtliche Verfahrensanträge der Beklagten sind abzuweisen." Rechtsbegehren Beklagte: (act. 22 S. 2 f. und act. 48 S. 2 f.) "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt dar- auf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des Klägers." Prozessuale Rechtsbegehren Beklagte: (act. 22 S. 2 f. und act. 48 S. 2 f.) "1. Die Klagebeilagen 7, 8, 9, 10 und 11 sowie die Replikbeilagen 7, 8 und 9 seien aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen, eventualiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss aufzubewahren.

- 3 -

2. Es seien sämtliche Vorbringen des Klägers, welche sich aus den Klagebeilagen 7, 8, 9, 10 und 11 ableiten bzw. auf diese stützen (insbesondere enthalten in der Klageschrift vom 25. Oktober 2023, Rz. 11-20, 24, 29-33 und 36-39 sowie in der Replik vom

17. Juni 2024, Rz. 16-17 und 30 ff.), nicht zu berücksichtigen.

3. Eventualiter, für den Fall, dass das Gericht den vorstehenden Ziff. 1 und 2 nicht entsprechen sollte, sei der Kläger anzuweisen, sämtliche Korrespondenz zwischen ihm und der Person mit dem Pseudonym 'C._____' und der E-Mail-Adresse 'C._____@proton- mail.com' bzw. der Person, die ihn am 8. Juli 2023 über den Mes- senger-Dienst WhatsApp unter der Mobiltelefonnummer '1' kon- taktiert hat, zu edieren.

4. Es sei der Kläger über den Gegenstand und den aktuellen Stand hängiger Verfahren zwischen ihm als Willensvollstrecker bzw. Verwalter des Nachlasses von Frau D._____ selig einerseits und Herrn E._____ und/oder Frau F._____ andererseits zu befragen und er sei anzuweisen, dem Gericht und der Beklagten hierzu Auskunft zu geben.

5. Es sei der Kläger über den Gegenstand und den aktuellen Stand hängiger Verfahren zwischen Herrn G._____ einerseits und Herrn E._____ und/oder Frau F._____ andererseits zu befragen und er sei anzuweisen, dem Gericht und der Beklagten hierzu Auskunft zu geben.

6. Es sei der Kläger über den Gegenstand und den aktuellen Stand hängiger Verfahren zwischen ihm als Privatperson einerseits und Herrn E._____ und/oder Frau F._____ andererseits zu befragen und er sei anzuweisen, dem Gericht und der Beklagten hierzu Auskunft zu geben.

7. Es sei der Kläger anzuweisen, sich in seinem Besitz befindliche Urkunden zu edieren, die den Gegenstand und den aktuellen Stand der in den vorstehenden Ziff. 4, 5 und 6 genannten Verfah- ren dokumentieren (insbesondere die zuletzt ergangenen pro- zessleitenden Verfügungen oder Entscheide)." Erwägungen: I. Prozessgegenstand

1. Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er führt aus, dass er von 1996 bis zu ih- rem Tod im Jahr 2017 für D._____ ("D._____"), tätig gewesen sei (act. 2 Rz. 5). Nach der Heirat von D._____s leiblichem Sohn, E._____, mit F._____ im Jahre 1999 habe eine seit nunmehr 24 Jahren andauernde Prozess-Welle der Eheleute

- 4 - E._____F._____ eingesetzt, deren Basis behauptete erbrechtliche Ansprüche von E._____ seien. Seit diesem Zeitpunkt überziehe das Ehepaar E._____F._____ – über verschiedenste Instanzen und in verschiedensten Jurisdiktionen – den Klä- ger, D._____, deren Adoptivsohn (G._____) sowie eine grosse Anzahl weiterer Personen mit Klagen und Strafanzeigen mit haltlosen, abstrusen und oftmals schwerwiegenden Vorwürfen (u.a. Mord, Diebstahl, Veruntreuung, Geldwäsche- rei, act. 2 Rz. 6). Das Ehepaar E._____F._____ habe zudem regelmässig die Öffentlichkeit gesucht, um ihre Gegenparteien zu verfemen. Im Frühling 2019 seien auf ver- schiedenen Onlineplattformen Medienartikel veröffentlicht worden, deren eindeuti- ges und einziges Ziel es gewesen sei, das Ansehen und den Ruf des Klägers zu zerstören. Es habe sich um eine regelrechte digitale Schmierkampagne gehandelt (act. 2 Rz. 8 f.). Bei der Beklagten handle es sich um eine Privatdetektei mit Sitz in H._____, die gemäss Medienberichten im Jahr 2021 offenbar Opfer eines Hacking-Angriffs geworden sei. Die Medienberichte hätten zu Tage gefördert, dass die Beklagte neben dem Ausspionieren von Privatpersonen auch auf aggressive virale digitale Schmierkampagnen spezialisiert sei (act. 2 Rz. 10 und 15). Im März 2023 sei der Kläger von einer anonymen Quelle via E-Mail kontak- tiert worden; ihm sei unter Beifügung elektronischer Dokumente ("Datenpaket") mitgeteilt worden, dass er – neben anderen Personen – im Auftrag des Ehepaa- res E._____F._____ von der Beklagten während vieler Jahre ausspioniert worden sei und dass die Beklagte dabei u.a. über mehrere Jahre hinweg und in grossem Umfang persönliche und besonders schützenswerte Daten über den Kläger ge- sammelt habe. Das Datenpaket enthalte u.a. eine detaillierte Auswertung von Te- lefonverbindungsnachweisen zwischen dem Kläger und Drittpersonen, aus wel- cher ersichtlich sei, mit wem der Kläger wann und wie lange telefoniert habe (act. 2 Rz. 11 f.). Am 8. Juli 2023 sei der Kläger von einer französischen Telefonnummer per WhatsApp erneut kontaktiert worden. Dem Kläger seien in der Folge eine Liste

- 5 - von fast 400 Dokumenten sowie ein Muster von anscheinend mehr als 700 E-Mails übermittelt worden. Die Dokumentenliste würde Dokumente enthalten, deren Titel darauf hindeuteten, dass der Kläger ausspioniert worden sei und so- dann Berichte über ihn verfasst worden seien, weshalb der Kläger am 8. Mai 2023 von seinem Auskunftsrecht gemäss Art. 25 DSG (Art. 8 aDSG) Gebrauch ge- macht habe. Die Beklagte habe die Auskunftserteilung verweigert (act. 2 Rz. 13 und 16 f.).

2. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in H._____. Die Beklagte führt mit Verweis auf ihren statutarischen Zweck aus, dass sie regelmässig von schweizerischen und ausländischen Anwälten beauftragt werde, um Dienstleistungen zu erbringen, welche die letzteren im Rahmen ihrer Anwaltstätigkeit zur Mandatsführung benötigten (act. 22 Rz. 15 f.). So komme es namentlich vor, dass die Beklagte die betreffenden Anwälte bei der Ermittlung des Wohnsitzes einer gesuchten Person, derer Vermögenswerte oder auch derer Akti- vitäten und Verbindungen zu Dritten unterstütze. Die Tätigkeit der Beklagten münde in der Regel in der Erstellung eines Berichts, der den betreffenden Anwäl- ten zugestellt werde (act. 22 Rz. 18). Diese würden den Bericht für die Zwecke der anwaltlichen Vertretung ihres jeweiligen Mandaten verwenden. Auch wenn die Tätigkeit der Beklagten damit am Ende den Mandanten der betreffenden Anwälte zugutekomme, würden diese Mandanten selbst keine vertragliche Beziehung mit der Beklagten eingehen. Vielmehr sei die Beklagte allein den betreffenden Anwäl- ten durch einen Dienstleistungsvertrag verbunden (act. 22 Rz. 20). Gemäss der Beklagten habe sie auch Hilfsleistungen für die Rechtsanwälte I._____ und J._____ im Rahmen ihrer anwaltstypischen Tätigkeit erbracht. Die Eheleute E._____F._____ ihrerseits hätten die Anwälte mit ihrer Interessenwah- rung betraut. Somit unterstehe die Tätigkeit der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter dem Anwaltsgeheimnis (act. 22 Rz. 71; act. 48 Rz. 8 ff.). Die Beklagte führt aus, dass sie im Jahr 2020 Opfer eines Datendiebstahls geworden sei. In diesem Zusammenhang sei im Kanton Genf ein Strafverfahren hängig (act. 22 Rz. 5 ff.). Aus diesem Datendiebstahl hätten sich die Täter u.a. Dokumente beschafft, welche die Beklagte im Rahmen eines Auftrages von ei-

- 6 - nem französischen Rechtsanwalt – die Beklagte meint wohl I._____ – für diesen erstellt habe. Die Täter hätten in der Folge gewisse dieser illegal beschafften Do- kumente und Informationen an den Kläger übermittelt. Der Kläger nutze nun diese illegal beschafften Dokumente und Informationen in seiner Klage, um von der Be- klagten Auskunft hinsichtlich sämtlicher von ihr bearbeiteten Daten über ihn zu verlangen. Somit verfolge er mit seiner Klage kein genuin datenschutzrechtliches Anliegen. Ihm gehe es vielmehr darum, Daten unter dem Deckmantel der Aus- übung eines Auskunftsrechts zu erhalten, und zwar mit der Absicht, diese Daten im Rahmen laufender oder künftiger Verfahren verwenden zu können, ohne sich den zum Schaden der Beklagten erfolgten Datendiebstahl entgegenhalten lassen oder dafür bezahlen zu müssen (act. 22 Rz. 74). II. Prozessverlauf Der Kläger machte seine Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegeh- ren mit Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 7 und 8, vom 4. September 2023 (act. 1) und der Klageschrift vom

25. Oktober 2023 (act. 2 bis act. 4/3-18) beim hiesigen Gericht anhängig. Mit Ver- fügung vom 8. November 2023 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 6'000.– angesetzt (act. 8). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 10) wurde der Beklagten Frist zur schriftlichen Stellung- nahme gemäss Art. 245 Abs. 2 aZPO angesetzt (act. 11). In der Folge wurde die Frist um einen Monat (act. 14) und später aufgrund der Mandatierung von neuen Rechtsanwälten nochmals bis zum 11. März 2024 (act. 16) erstreckt. Die Parteien wurden auf den 14. Mai 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 20). Mit Ein- gabe vom 11. März 2024 nahm die Beklagte zur begründeten Klage Stellung (act. 22 und 23/1-18). Die Stellungnahme wurde dem Kläger am 3. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 24 f.). Nachdem beide Parteien nach Absprache miteinander Ende April/anfangs Mai 2024 die Durchführung eines zweiten Schrif- tenwechsels anstatt der bereits terminierten Hauptverhandlung vom 14. Mai 2024 beantragt hatten (act. 26 und 29 f.), wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2024 die Hauptverhandlung abgesagt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 31 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung (act. 34) erfolgte die Replik mit Ein-

- 7 - gabe vom 17. Juni 2024 (act. 36 und 37/1-9). Am 9. September 2024 erstattete der Kläger eine Noveneingabe (act. 45 und 46/1-3), welche der Beklagten mittels Stempelverfügung vom 10. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 45 und 47). Die Duplik wurde nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 41 und

43) am 23. September 2024 erstattet (act. 48 und 49/19-21). Mit Eingabe vom

16. Dezember 2024 nahm der Kläger Stellung zu den Dupliknoven (act. 52). In der Folge verzichtete der Kläger (erneut) auf Durchführung einer Hauptverhand- lung (act. 56). Die Beklagte nahm nach einmaliger Fristerstreckung (act. 57) am

24. März 2025 Stellung zur Eingabe des Klägers und beantragte die Durchfüh- rung einer Hauptverhandlung (act. 59). Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wurden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass dem Ersuchen der Beklagten um Durchführung einer Hauptverhandlung im Sinne von Art. 228 bis 230 ZPO (1. Teil; wiedererwägungsweise) nicht stattgegeben wird und der Kläger sein sog. unbe- dingtes Replikrecht zur Eingabe der Beklagten vom 24. März 2025 bis zum

25. August 2025 auszuüben hätte (act. 61), wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. Da – wie unten zu zeigen sein wird – ausser den bereits im Recht liegenden Urkunden keine weiteren Beweismittel abzunehmen sind, erweist sich das Verfah- ren als spruchreif. III. Formelles: Begründetheit der Klage (und Beweisverwertungsverbot)

1. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte führt aus, die Klagebeilagen 8, 9 und 11 – Bestandteile des Datenpakets – habe der Kläger gemäss eigenen Ausführungen als direkte Folge des Datendiebstahls bei der Beklagten erlangt; diese seien somit gestützt auf Art. 152 Abs. 2 ZPO und Art. 141 StPO nicht zu beachten. Aufgrund der Fernwir- kung des Verwertungsverbots seien auch die Klagebeilagen 7 und 10 – Korre- spondenz zwischen dem Kläger und "C._____" – nicht zu berücksichtigen. Die Klagebeilage 11 betreffe überdies den Austausch zwischen Rechtsanwalt I._____ und seiner Klientin, F._____. Damit falle diese Beilage unter das Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB; act. 22 Rz. 85 und 91).

- 8 - Das Interesse am Schutz der durch die rechtswidrige Beweismittelbeschaf- fung betroffenen Rechtsgüter – die Privatsphäre der Beklagten und das Anwalts- geheimnis – überwiege das Interesse an der Wahrheitsfindung, welches vorlie- gend als gering zu bewerten sei. Denn der Streitwert falle nicht ins Gewicht. Zu- dem erfolge das Auskunftsbegehren zu missbräuchlichen Zwecken, indem der Kläger versuche, zur Untermauerung seiner Position gestohlene Daten zu ver- wenden, um anschliessend die deliktisch erlangten Beweismittel zu legalisieren (act. 22 Rz. 88 f.). Die genannten Beweismittel stellten überdies das Fundament der vorliegen- den Klage dar und der Grossteil der vom Kläger vorgebrachten Sachverhaltsele- mente baue darauf auf. Die Klage sei somit bereits mangels Begründung abzu- weisen (act. 22 Rz. 3 und act. 48 Rz. 22-24).

2. Standpunkt des Klägers Der Kläger führt aus, dass die Frage nach der Verwertbarkeit der mit der Klage eingebrachten Dokumente keine Relevanz habe, da eine Klage im verein- fachten Verfahren keine Begründung erfordere (act. 36 Rz. B.1; act. 52 Rz. 35). Zudem stehe das Auskunftsrecht der betroffenen Person voraussetzungslos zu. Wie die betroffene Person von der Datenbearbeitung erfahren habe, sei für das Bestehen eines Auskunftsrechts irrelevant. Der Kläger habe die strittigen Unterla- gen lediglich seiner Klage beigelegt, um sein Auskunftsbegehren in einen sachli- chen Kontext zu stellen – dies jedoch, ohne daraus einen Auskunftsanspruch ab- leiten oder eine rechtserhebliche Tatsache beweisen zu wollen. Tatsächlich könne das Auskunftsbegehren nur aus den Gründen nach Art. 26 DSG verweigert werden und die Beweislast für das Vorliegen eines Einschränkungsgrundes liege bei der zur Auskunft verpflichteten Person (act. 36 Rz. B.1 und 3).

3. Rechtliches 3.1. Das vorliegende Verfahren wurde im Juli 2023 und damit noch vor dem Inkrafttreten des neuen DSG am 1. September 2023 beim Friedensrichteramt an- hängig gemacht (act. 1 S. 2). Für Verfahren, die über das Inkrafttreten hinaus

- 9 - dauern und deren Entscheid nach Inkrafttreten ergeht, ist das nDSG anwendbar (Art. 70 DSG; Dauag, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Stämpflis Handkommen- tar zum DSG, Art. 70 N 14 m.H.). 3.2. Grundsätzlich steht das Auskunftsrecht gemäss Art. 25 Abs. 1 DSG je- der Person voraussetzungslos zu; das Auskunftsgesuch bedarf keiner Begrün- dung (BSK DSG/BGÖ-Gramigna, Art. 25 N 2, 6 und 13). Dies trifft zumindest so- lange zu, als die Auskunft nicht verweigert wird. Sobald geltend gemacht wird, das Auskunftsgesuch sei rechtmissbräuchlich oder der Auskunftserteilung stün- den überwiegende Interessen entgegen, muss der Betroffene seine Interessen darlegen, damit eine Interessenabwägung vorgenommen werden kann (BGer 4A_277/2020 vom 18. November 2020, E. 5.3; BGer 4A_406/2014 vom 12. Ja- nuar 2015, E. 7.1.1; BGE 138 III 425, E. 5.4 f.). Nichtsdestotrotz liegt aber die Be- weislast für das Vorliegen eines Verweigerungsgrunds beim Auskunftspflichtigen, vorliegend also bei der Beklagten (BSK DSG/BGÖ-Gramigna, Art. 26 N 7; BGer 4A_406/2014, E. 7.2; BGE III 425 E. 5.2).

4. Würdigung Vorliegend kann die Frage, ob die Beklagte überhaupt Daten über den Klä- ger bearbeitet hat, nicht als strittig betrachtet werden. So führt die Beklagte in ih- rer Stellungnahme vom 11. März 2024 aus, dass die Daten, auf die sich das klä- gerische Auskunftsbegehren beziehe, grösstenteils im Rahmen eines Sachver- haltskomplexes entwendet, angeboten und an den Kläger weitergegeben worden seien, der derzeit Gegenstand eines von der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf geführten Strafverfahrens – die Beklagte habe nach dem Datendiebstahl eine diesbezügliche Strafanzeige eingereicht – sei (act. 22 Rz. 38 ff. und 111). Die Existenz dieser Daten stellt die Beklagte also nicht in Abrede. Weiter führt die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025 aus, dass sie "als Hilfsperson sowohl von Rechtsanwalt J._____ als auch von Rechtsanwalt I._____ für deren Mandanten E._____F._____ Recherchen und Sachverhaltsermittlungen im Zu- sammenhang mit dem streitgegenständlichen Disput über den Nachlass der D._____ getätigt" habe (act. 59 Rz. 7). Auch konkludent räumt die Beklagte ein, Daten über den Kläger bearbeitet zu haben. Denn das Auskunftsersuchen des

- 10 - Klägers vom 8. Mai 2023 (act. 4/14) verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom

7. Juni 2023 wie folgt: "Unsere Mandanten können Ihrem Ersuchen nicht nach- kommen, da sie als Hilfspersonen von Rechtsanwälten dem Berufsgeheimnis un- terliegen" (act. 4/15). Würde sie ernsthaft bestreiten, überhaupt Daten über den Kläger bearbeitet zu haben, so hätte sie das Auskunftsersuchen – auch im Rah- men ihrer Rechtsschriften vor dem hiesigen Gericht – mit dem Hinweis abge- wehrt, überhaupt keine Daten über den Kläger bearbeitet zu haben. Somit steht dem Kläger vorliegend das Auskunftsrecht erst einmal zu, ohne dass er dieses begründen oder gar mit Urkunden untermauern müsste. Und die Beklagte hat grundsätzlich Auskunft zu erteilen, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie die Auskunft gestützt auf Art. 26 DSG verweigern, einschränken oder aufschieben kann.

5. In einem ersten Schritt ist aber zu klären, ob die Passivlegitimation der Beklagten überhaupt gegeben (vgl. E. IV) und der sachliche Geltungsbereich des DSG eröffnet (vgl. E. V) ist – diese beiden Punkte sind u.a. strittig. Der Themen- komplex Verwertungsverbot/Fernwirkung des Verwertungsverbots – und damit die eingangs wiedergegebenen prozessualen Begehren 1 und 2 der Beklagten – müsste erst bei Bejahung dieser beiden Fragen behandelt werden. IV. Passivlegitimation der Beklagten

1. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte macht geltend, dass sie gar nicht passivlegitimiert sei (act. 22 Rz. 113). Denn Rechtsanwalt I._____, der die Beklagte beauftragt habe, be- stimme die Zwecke und Mittel der Bearbeitung von Personendaten durch die Be- klagte. Er sei also Verantwortlicher gemäss Art. 5 lit. j DSG; die Beklagte sei le- diglich Hilfsperson und Auftragsbearbeiterin i.S.v. Art. 5 lit. k DSG. Die Tatsache, dass der Auftragsbearbeiter im Rahmen seines Auftrags über einen relativ gros- sen Ermessensspielraum verfüge, habe nicht zur Folge, dass der Auftragsbear- beiter zu einem Verantwortlichen im Sinne des DSG umqualifiziert werde (act. 48 Rz. 31).

- 11 - In der Duplik ergänzt die Beklagte, dass sie zudem als Hilfsperson von Rechtsanwalt J._____ tätig gewesen sei (act. 48 Rz. 8 ff.). Beide Anwälte seien von den Eheleuten E._____F._____ im Rahmen der Gerichtsverfahren betreffend den Nachlass der verstorbenen D._____ beauftragt worden. Rechtsanwalt J._____ habe denn auch bestätigt, dass er die Dienste der Beklagten in Anspruch genommen habe, um bestimmte Recherchen für das Ehepaar E._____F._____ durchzuführen (act. 48 Rz. 11).

2. Standpunkt des Klägers Der Kläger bestreitet, dass Rechtsanwalt I._____ die Beklagte beauftragt habe. Vielmehr sei die Datenbearbeitung im Auftrag der Eheleute E._____F._____ erfolgt (act. 36 Rz. 52 f.; act. 45). Wie aus act. 46/2 hervorgehe, habe Rechtsanwalt I._____ in einem in Frankreich anhängigen Strafverfahren mit seinem Schreiben vom 18. März 2024 unmissverständlich bestätigt, dass die Be- klagte sicher nicht als seine Hilfsperson gehandelt habe. Act. 46/3 lasse sich so- dann entnehmen, dass das Ehepaar E._____F._____ zugegeben habe, die effek- tiven Auftraggeber gewesen zu sein (act. 45). Die Beklagte habe als hochspezialisierte Privatdetektei nach Auftragsertei- lung die Regie übernommen und alleine über die Art und Weise der Auftragserfül- lung, also die Mittel der Datenbearbeitung, entschieden (act. 2 Rz. 24 mit Verweis auf act. 4/8 – wobei gemäss der Beklagten act. 4/8 und die entsprechenden Aus- führungen dazu nicht beachtete werden dürfen). Die Rolle eines Detektives sei vergleichbar mit der eines Anwalts: Zwar würden sowohl der Detektiv wie auch der Anwalt von einem Klienten beauftragt. Sie müssten aber beide selbst ent- scheiden, wie sie Personendaten bearbeiten, um das vom Klienten gewünschte Ergebnis zu erreichen (act. 36 Rz. 15).

3. Rechtliches Das Datenschutzgesetz unterscheidet in Artikel 5 zwischen dem Verantwort- lichen (englisch data controller) und dem Auftragsbearbeiter (englisch data pro- cessor). Eine private Person ist dann Verantwortliche, wenn sie allein oder zu-

- 12 - sammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet (Art. 5 lit. j DSG). Demgegenüber qualifiziert eine private Person dann als Auf- tragsbearbeiterin, wenn sie lediglich im Auftrag der verantwortlichen Person Per- sonendaten bearbeitet (Art. 5 lit. k DSG). Die meisten Pflichten im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung knüpfen an eine dieser beiden Rollen an (Rosenthal, Controller oder Processor: Die daten- schutzrechtliche Gretchenfrage, in: Jusletter 17. Juni 2019, Rz. 2). So ist nur der Verantwortliche zur Auskunft verpflichtet (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. j DSG); lässt dieser Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig (Art. 25 Abs. 4 DSG). Er ist es auch, der die Verantwortung für die Datenbearbeitung und dafür trägt, dass die gesetzlichen Anforderungen ein- schliesslich der Informations- und Meldepflichten eingehalten und die Rechte der betroffenen Personen gewahrt werden (BSK DSG-Blechta/Dal Molin/Wesiak- Schmidt, Art. 5 Rz. 182 m.H.). Diejenige private Person, die festlegt, wozu bzw. warum Personendaten be- arbeitet werden, bestimmt den Zweck der Datenbearbeitung und ist damit für die Datenbearbeitung als solche verantwortlich (BSK DSG-Blechta/Dal Molin/Wesiak- Schmidt, Art. 5 Rz. 183 m.H.). Beim Kriterium der Mittel geht es darum, wie bzw. auf welche Weise Personendaten bearbeitet werden, um den anvisierten Zweck zu erreichen – dabei muss der für eine Datenbearbeitung Verantwortliche nicht sämtliche Merkmale einer Datenbearbeitung selbst bestimmen, sondern nur ihre wesentlichen Merkmale (BSK DSG-Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, Art. 5 Rz. 184 m.H.). Wesentliche Merkmale oder Faktoren einer Datenbearbeitung sind z.B., welche Kategorien von Personendaten bearbeitet werden, wie und bei wem die Personendaten beschafft werden, auf welche Art und Weise ihre Auswertung erfolgt (z.B. manuell oder automatisiert), wie lange Personendaten aufbewahrt werden, ob Personendaten an andere Verantwortliche oder Auftragsbearbeiter bekanntgegeben werden und wie die Rechte der betroffenen Personen gewahrt werden (BSK DSG-Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, Art. 5 Rz. 185 m.H.). Beratungsdienstleister qualifizieren in der Regel als eigenständige Verant- wortliche. Denn Treuhänder, Anwaltskanzleien und Steuerberater sind zwar als

- 13 - Beauftragte den Weisungen der Kundschaft unterworfen, aber nur in Bezug auf die Auftragserfüllung – wie sie für die Buchhaltung, Rechts- bzw. Steuerberatung Personendaten bearbeiten, entscheiden sie faktisch weitgehend selbst (Va- sella/Meyle, Die Auftragsbearbeitung im Datenschutzrecht, EF 4/24 S. 138). Ein Auftragsbearbeiter führt eine fremde, an ihn delegierte Datenbearbeitung durch, deren Zweck und (wesentlichen) Mittel bereits vom Verantwortlichen fest- gelegt wurden (BSK DSG-Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, Art. 5 Rz. 193 m.H.). Zudem ist er an die Weisungen des Verantwortlichen gebunden. Für die Qualifikationsfrage kommt es auch auf den Gestaltungsspielraum an, den die pri- vate Person, welche die Datenbearbeitung übertragen erhält, hat: hat sie einen erheblichen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Durchführung der Datenbear- beitung und führt nicht lediglich die Weisungen des Verantwortlichen aus, ist sie ebenfalls als Verantwortliche zu qualifizieren (BSK DSG-Blechta/Dal Molin/We- siak-Schmidt, Art. 5 Rz. 195 m.H.). Ein Internetunternehmen, das einen Service anbietet, mit welchen Betreiber von Websites Statistiken zur Websitebenutzung erheben können, qualifiziert als Auftragsbearbeiter, wenn es die Daten nicht für eigene Zwecke verwendet. Dasselbe gilt für den Cloud-Provider, der einen Server betreibt, auf welchem Kunden Speicherplatz und virtuelle Server für den Betrieb ihrer eigenen Anwendungen mieten können (Rosenthal, a.a.O., S. 56). Es gibt auch Fälle gemeinsamer Verantwortlichkeit, wie bereits der Geset- zestext von Art. 5 lit. j DSG festhält ("allein oder zusammen mit anderen"). Rosen- thal beschreibt die Konstellation, bei der ein Meinungsforschungsinstitut eine Um- frage zur Kundenzufriedenheit oder Markenbekanntheit zwar im Auftrag seines Kunden durchführe. Als Profi lege es aber im Wesentlichen selbst fest, wie es dies tue (welche Personen es befrage, wie die Daten analysiert würden etc.). In solch einer Konstellation sei das Forschungsinstitut, zusammen mit dem Kunden, ein gemeinsamer Verantwortlicher. Der Kunde veranlasse die Datenbearbeitung, aber das Forschungsinstitut bestimme wesentliche datenschutzrechtliche Para- meter mit (Rosenthal, a.a.O., S. 67).

4. Würdigung

- 14 - Die Beklagte führte in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2025 aus, dass sie "als Hilfsperson sowohl von Rechtsanwalt J._____ als auch von Rechtsanwalt I._____ für deren Mandanten E._____F._____ Recherchen und Sachverhaltser- mittlungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Disput über den Nachlass der D._____ getätigt" habe (act. 59 Rz. 7). Sodann lässt sich dem Schreiben der Eheleute E._____F._____ an die Staatsanwaltschaft Bayonne vom

16. März 2024 entnehmen, dass sie im Jahr 2018 eine … Detektei [aus H._____] mit Ermittlungen zu den "vorgenannten Zwecken" ("aux fins susdites") beauftragt haben – wobei aufgrund der Schwärzung nicht klar ist, worauf sie sich beziehen (act. 46/3). Rechtsanwalt I._____ wiederum schrieb am 18. März 2024 an die Staatanwaltschaft von Bayonne (in einem gewissen Widerspruch zu den an ihn adressierten Rechnungen der Beklagten [act. 23/12-16]), er habe insbesondere niemals einen Vertrag mit Monsieur K._____ geschlossen (act. 46/2). Da auch der Kläger geltend macht, dass die Datenbearbeitung im Auftrag der Eheleute E._____F._____ erfolgte (vgl. vorne E. IV.2), kann vorliegend davon ausgegan- gen werden, dass die Eheleute E._____F._____ die Beklagte im Jahr 2018 zu- mindest mit Recherche- und Sachverhaltsermittlungsarbeiten mandatiert haben – ob darüber hinaus noch der Auftrag zu einer "digitalen Schmierkampagne" erteilt wurde, kann offenbleiben. Ebenfalls kann an dieser Stelle offenbleiben, ob noch ein oder mehrere Anwälte (Rechtsanwälte I._____ und/oder J._____) dazwi- schengeschaltet wurden. Vor dem Hintergrund der unter E. IV.3 gemachten Ausführungen qualifiziert die Beklagte nicht bloss als Auftragsbearbeiterin. Denn die Aufgabe einer Detektei besteht im Kern eben nicht nur in der Bearbeitung von Personendaten, wie es bei typischen Auftragsbearbeitern wie Hosting- oder Cloudprovider der Fall ist. Viel- mehr wird die Beklagte sowohl über den Umfang der zu bearbeitenden Daten wie auch den Kreis der betroffenen Personen entschieden haben, zumal das Ergebnis der Nachforschungen einer Detektei am Anfang noch nicht feststeht. Auch bei der Ausgestaltung der Bearbeitung – wie die Beklagte die Nachforschungen tätigt und somit die Daten erhält – wird das Ehepaar E._____F._____ bzw. werden dazwi- schengeschaltete Rechtsanwälte der Beklagten mangels eigener Expertise Frei- heit gelassen haben.

- 15 - Damit sind das Ehepaar E._____F._____ bzw. die sie vertretenden Rechts- anwälte wie auch die Beklagte als gemeinsame Verantwortliche zu qualifizieren: Während das Ehepaar E._____F._____ bzw. deren Anwälte die Zwecke der Be- arbeitung definierte(n), bestimmte die Beklagte den Umfang der zu bearbeitenden Daten wie auch die Art und Weise der Bearbeitung. V. Sachlicher Geltungsbereich des DSG (Art. 2 Abs. 3 DSG)

1. Standpunkt der Beklagten Die Beklagte führt aus, dass Art. 2 Abs. 3 DSG eine Sperrwirkung des DSG in Bezug auf hängige Verfahren statuiere (act. 22 Rz. 104 ff.). Der Anwendungs- ausschluss des DSG setze dabei lediglich eine funktionale Verbindung zu einem Verfahren voraus und nicht mehr eine Rechtshängigkeit wie nach altem DSG. Na- mentlich greife die Regelung nach Art. 2 Abs. 3 DSG auch bereits, wenn versucht werde, das Auskunftsrecht zu benutzen, um im Vorfeld eines Zivilprozesses an Beweismittel für die Geltendmachung von Ansprüchen zu gelangen. Eine funktio- nale Verbindung liege vor, wenn die Datenbearbeitung Auswirkungen auf das Verfahren, seinen Ausgang oder die Verfahrensrechte der Parteien habe. Mit an- deren Worten müsse es sich um eine Datenbearbeitung handeln, die dem betref- fenden Verfahren diene oder direkt mit ihm verbunden sei, etwa weil sie die Bear- beitung von Beweismittel betreffe. Wenn die Regelung gemäss Art. 2 Abs. 3 DSG greife, gelte sie für alle am Verfahren beteiligten Parteien (act. 22 Rz. 108). In der Duplik präzisiert die Beklagte, dass Art. 2 Abs. 3 DSG kein hängiges Verfahren zwischen denselben Parteien, sondern lediglich eine funktionale Ver- bindung zu einem Verfahren verlange (act. 48 Rz. 28; Hervorhebung durch das Gericht). Wie der Kläger selbst in act. 2 Rz. 5 ff. hervorhebe, stünden die vorliegend vom Auskunftsbegehren umfassten Daten in einem offensichtlichen Zusammen- hang mit in der Schweiz hängigen Zivil- und Strafverfahren zwischen dem Nach- lass von D._____, G._____ und/oder dem Kläger auf der einen und den Eheleu- ten E._____F._____ auf der anderen Seite (act. 22 Rz. 109 und act. 48 Rz. 29).

- 16 - Die Auskunft über diese Daten habe deshalb in Übereinstimmung mit den für die verschiedenen hängigen Verfahren geltenden Vorschriften zu erfolgen, so durch entsprechende Editionsanträge (act. 22 Rz. 109 f.). Es stelle eine Umgehung von Art. 2 Abs. 3 DSG dar, wenn der Kläger gegen einen Dritten ein Auskunftsgesuch richte, der potentiell Daten über ihn mit Relevanz für die genannten Verfahren be- arbeite und diese dann als Beweismittel in diese Verfahren einbringe. Die Be- klagte verfüge über keine detaillierten Kenntnisse über diese Verfahren und ohne- hin stünde es ihr aufgrund ihrer Geheimhaltungspflichten nicht zu, darüber näher zu berichten. Das Gericht habe den Gegenstand und den aktuellen Stand dieser Verfahren aber gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO fest- zustellen und den Kläger und G._____ hierzu zu befragen (act. 22 Rz. 34 ff.). Hinzu komme, dass die Daten, auf die sich das klägerische Auskunftsbegeh- ren beziehe, grösstenteils im Rahmen eines Sachverhaltskomplexes entwendet, angeboten und an den Kläger weitergegeben worden seien, der derzeit Gegen- stand eines von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahrens sei (act. 22 Rz. 111). Denn die Beklagte habe bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf am 9. September 2020 eine Strafanzeige eingereicht und die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes, noch hängiges Verfahren (P/16739/2020) eröffnet. Auch die- ser Umstand führe zur Sperrwirkung von Art. 2 Abs. 3 DSG (act. 22 Rz. 38 ff. und Rz. 111 f.).

2. Standpunkt des Klägers Gemäss dem Kläger könne die Beklagte nur dann die Auskunft nach Art. 2 Abs. 3 DSG verweigern, wenn zwischen ihr und dem Kläger noch andere als das vorliegende Verfahren hängig wären (act. 36 Rz. 11 ff.). Denn diese Bestimmung setze neben dem funktionalen Zusammenhang zu einem Verfahren in der Schweiz kumulativ voraus, dass dieses Verfahren zwischen denselben Parteien bestehe (act. 36 Rz. 77 ff.). Dass der Kläger in diverse Verfahren mit dem Ehe- paar E._____F._____ (der Auftraggeber der Beklagten) verwickelt sei, sei für die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 3 DSG also nicht relevant. Relevant sei, dass vor- liegend keinerlei andere Verfahren zwischen dem Kläger und der Beklagten be- stünden. Gäbe es solche Verfahren, hätte die Beklagte diese überdies unter An-

- 17 - gabe der Verfahrensnummern längst benannt (act. 36 Rz. 11 f. und act. 52 Rz. 5 und 9 f.). Es stimme nicht, dass der Kläger mit Replikbeilage 1 (act. 37/1) ein Verfah- ren zwischen ihm und der Beklagten bestätigt habe. Mit dem besagten Schreiben habe der Kläger, auf Anraten seines französischen Strafverteidigers, die zustän- dige Staatsanwaltschaft in Frankreich über die ihm von der anonymen Quelle zu- getragenen Informationen informiert. Er habe folgendes geschrieben: "Ich habe den Fall sogar an die Schweizer Justizbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und die Zivilbehörden, weitergeleitet." Dabei verweise der Kläger auf zwei in der Schweiz anhängige Verfahren: Einerseits auf ein Strafverfahren gegen Unbe- kannt, u.a. wegen versuchter Erpressung, welches sich gegen die Hacker richte, und andererseits auf das vorliegende Verfahren zur Durchsetzung des Auskunfts- rechts gemäss DSG (act. 52 Rz. 6 ff.). Schliesslich sei es so, dass der Kläger mit dieser Klage ein berechtigtes, da- tenschutzrechtliches Interesse – das Interesse, das genaue Ausmass der Daten- bearbeitung zu kennen – verfolge. Dieses Interesse bestehe umso mehr, als die Daten des Klägers und seiner Familie offenbar in der Unterwelt und damit unkon- trolliert zugänglich seien, was eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstelle. Nur durch eine umfassende Auskunftserteilung durch die Beklagte sei der Kläger überhaupt in der Lage, geeignete Massnahmen für die Sicherheit von sich und seiner Familie zu treffen (act. 36 Rz. 19 ff., mit Verweis auf Art. 25 Abs. 2 DSG). Das Auskunftsbegehren werde auch nicht unzulässig oder gar rechtsmissbräuch- lich, bloss weil die Auftraggeber der Beklagten (das Ehepaar E._____F._____) den Kläger seit Jahrzehnten in querulatorische und entsprechend aussichtslose Prozesse verwickelten und die Datensammlung deshalb allenfalls Informationen enthalte, welche theoretisch als Beweismittel in Frage kommen könnten (act. 36 Rz. 21).

3. Rechtliches Art. 2 DSG regelt den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des DSG. Gemäss Art. 2 Abs. 3 DSG regelt das anwendbare Verfahrensrecht die Be-

- 18 - arbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Ge- richtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind hingegen die Bestimmungen des DSG anwendbar. Gemäss der Botschaft regelt diese Norm das Verhältnis des DSG zum Ver- fahrensrecht und hält als allgemeinen Grundsatz fest, dass ausschliesslich das anwendbare Verfahrensrecht darüber bestimmt, wie im Rahmen der Verfahren Personendaten bearbeitet werden und wie die Rechte der betroffenen Personen ausgestaltet sind (Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bun- desgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Da- tenschutz vom 15. September 2017, BBl 2017, S. 7014). Denn das Verfahrens- recht stelle im Rahmen seiner Regelung ebenfalls den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte aller Beteiligten sicher und gewährleiste damit einen dem DSG äquivalenten Schutz. Käme in diesem Bereich das DSG zur Anwendung, bestünde die Gefahr von Normkollisionen und Widersprüchen, die das austarierte System der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung stören könnten (BBl 2017, S. 7013). Die massgebende Verfahrensordnung bleibt auch nach Abschluss des Verfahrens anwendbar (BBl 2017, S. 7014). Unter die Ausnahme von Absatz 3 fallen nach dem Wortlaut zunächst "Ge- richtsverfahren". Hierzu zählen sämtliche Verfahren vor kantonalen und eidgenös- sischen Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichten. Weiter erfasst die Ausnahme sämtliche Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen (etwa die ZPO und die StPO), unabhängig davon, vor welcher Behörde sie stattfinden. In Bezug auf das Strafrecht ist zu ergänzen, dass bereits polizeiliche Ermittlungen von Ab- satz 3 erfasst werden, sofern sich diese auf einen konkreten Sachverhalt bzw. eine bestimmte Person beziehen (BSK DSG-Drechsler, Art. 2 N 33). Anders als das bisherige Recht verzichtet das neue DSG auf den Begriff des hängigen Verfahrens. Massgebend ist, ob ein Verfahren vor einem Gericht statt- findet oder von einer bundesrechtlichen Verfahrensordnung geregelt ist. Ein Ver- fahren findet vor einem Gericht statt, wenn dieses zum ersten Mal mit einem Fall befasst ist, indem das Verfahren nach der massgebenden Verfahrensordnung

- 19 - eingeleitet wurde. Ein Verfahren ist durch bundesrechtliche Verfahrensordnungen geregelt, sobald ein bestimmter Sachverhalt durch eine Behörde entsprechend den Vorschriften in einem dieser Gesetze behandelt wird (BBl 2017, S. 7013 f.). Weil das neue Recht nicht mehr schematisch auf die Rechtshängigkeit ab- stellt, kann das DSG bei Auskunftsbegehren im Vorfeld von Zivilprozessen in Ein- zelfällen schon vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit vom Zivilprozessrecht abge- löst werden. Bei einem zweckwidrigen Auskunftsbegehren kann man insbeson- dere mit Art. 158 ZPO argumentieren, der Mittel und Wege des Zivilprozessrechts vorsieht, wie bereits vor Prozessbeginn Beweismittel gesammelt werden können. Entsprechend kann man unter neuem Recht in einem solchen Fall das Auskunfts- begehren mit dem Argument ablehnen, es sei kein sachlicher Geltungsbereich mehr für den Datenschutz gegeben. Umgekehrt wird das DSG allerdings auch nicht bloss deshalb vom Verfahrensrecht verdrängt, weil die betreffenden Parteien bereits vor Gericht sind. Beispiel: Jemand hat in einem Sportgeschäft einen Hometrainer gekauft. Der Käufer macht Gewährleistungsansprüche wegen einem Mangel am Gerät geltend; das Sportgeschäft bestreitet den Anspruch. Der Käufer klagt vor Gericht auf Gewährleistung. Wenn der Käufer nun eine Treuekarte beim Sportgeschäft hat und wissen möchte, welche Personendaten das Sportgeschäft über ihm im Rahmen dieses Loyalitätsprogramms bearbeitet, dann kann das ent- sprechende Auskunftsbegehren auch während dem laufenden Gewährleistungs- prozess gestellt werden, weil die betreffende Datenbearbeitung keinen funktionel- len Zusammenhang mit dem Ausgang des Gerichtsverfahrens hat (BSK DSG- Drechsler, Art. 2 N 31). Massgebend ist dabei gemäss der Botschaft, ob funktional betrachtet ein un- mittelbarer Zusammenhang zu einem (Gerichts-) Verfahren besteht oder nicht. Ein solcher liegt vor, wenn die fragliche Bearbeitung von Personendaten konkrete Auswirkungen auf dieses Verfahren oder dessen Ausgang oder die Verfahrens- rechte der Parteien haben kann (BBl 2017, S. 7014). In persönlicher Hinsicht gilt die Nichtanwendbarkeit des DSG nicht nur für die Gerichte und Behörden, die das Verfahren führen, und die Parteien, sondern auch für prozessbeteiligte Dritte, wie z. B. Zeugen. Auf Auskunftsgesuche von

- 20 - Dritten, die am Prozess nicht beteiligt sind, also Personen ohne Parteirechte, fin- det das DSG demgegenüber weiterhin Anwendung (BSK DSG-Drechsler, Art. 2 N 27 m.H.). Wenn die Vorschrift nach Absatz 3 zum Tragen kommt, ist es nicht möglich, auf dem Wege des DSG verfahrensrelevante Handlungen gegenüber dem Ge- richt oder unter den Verfahrensbeteiligten vorzunehmen, welche nach dem fragli- chen Verfahrensrecht ausgeschlossen wären oder aber umgekehrt unter be- stimmten Voraussetzungen nach bestimmten Regeln und Grundsätzen zu erfol- gen haben. Zudem erachtete es das Bundesgericht als möglicherweise rechts- missbräuchlich, wenn das Auskunftsrecht zu datenschutzwidrigen Zwecken ver- wendet wird, beispielsweise um sich die Kosten einer Beweisbeschaffung zu spa- ren, oder um eine mögliche Gegenpartei auszuforschen (BBl 2017, S. 7069, mit Verweis auf BGE 138 III 425 E. 5.5).

4. Würdigung 4.1. In der Schweiz hängige Verfahren zwischen den Parteien Der Kläger bestätigt in der Replik, dass er die zuständige Staatsanwaltschaft in Frankreich mit Schreiben vom 17. Januar 2024 über zwei in der Schweiz an- hängige Verfahren informiert habe: einerseits über das vorliegende Verfahren be- treffend Durchsetzung des Auskunftsrechts gemäss DSG und andererseits über ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf versuchte Erpressung sowie allfälligen weiteren Delikten. Seine entsprechende Strafanzeige reicht der Kläger als Replikbeilage 6 ins Recht (act. 37/6). Act. 37/6 lässt sich entnehmen, dass der Kläger am 22. März 2023 – gut drei Monate vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs im vorliegenden auskunfts- rechtlichen Verfahren – Strafanzeige einreichte bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat zuhanden von Staatsanwalt lic. iur. L._____. Darin führte er aus, dass ihn wie auch G._____ am 17. März 2023 um 17:31 Uhr eine E-Mail von der Adresse C._____@protonmail.com erreicht habe. Da Staatsanwalt L._____ "gestützt auf Strafanzeigen von E._____ im gleichen Kontext, konkret im

- 21 - Zusammenhang mit dem formellen Wechsel des Wohnsitzes sowie der Verwal- tung des Vermögens der verstorbenen Mutter von E._____, Frau D._____, und damit behaupteten Retrozessionen, unter der Nummer … bereits ein Strafverfah- ren gegen den Privatkläger sowie gegen G._____" führe, welche beide nunmehr Adressaten der E-Mail vom 17. März 2023 seien, ergehe die vorliegende Strafan- zeige direkt an Staatsanwalt L._____ (act. 37/6 Rz. 2 f. und 9; Hervorhebung durch das Gericht). Gemäss dem Kläger lasse sich der E-Mail entnehmen, dass das Ehepaar E._____F._____ im Rahmen der von ihnen instigierten Verfahren und Prozesse unter anderem gegen den Privatkläger nicht nur diesen habe überwachen lassen und dass die unbekannte Täterschaft diesbezüglich über ein komplettes Archiv von Akten verfüge (act. 37/6 Rz. 10). Unter dem Titel "Involvierte Personen" nennt der Kläger sich, G._____, das Ehepaar E._____F._____ sowie C._____. Weiter weist der Kläger darauf hin, dass sich in den Attachments der E-Mail Hinweise auf allfällige weitere involvierte Personen, so z.B. M._____ und N._____, ergäben (act. 37/6 Rz. 7). Bei M._____ handle es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten (act. 2 Rz. 29 und act. 4/18). Zudem beinhalteten die Attachments der E-Mail diffamierende Äusse- rungen der "Klientin" betreffend den Privatkläger gegenüber Drittpersonen (act. 37/6 Rz. 16). Der Kläger zitiert die Beilage 7 der Strafanzeige (gemäss Überschrift handelt es sich dabei um act. 4/8) und führt aus, dass es sich bei der "Klientin" um F._____ handeln könnte und das Kürzel "K'._____" mutmasslich für K._____, den Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, stehe (act. 37/6 Rz. 18, act. 2 Rz. 10 und act. 4/6). Der Kläger führt in seiner Strafanzeige aus, dass ein unbekannter Täter oder Täterkreis ihn mittels Material zu erpressen versucht habe. Dieses Material bzw. diese Daten bilden den Inhalt der vorliegenden auskunftsrechtlichen Klage. Ein enger Zusammenhang zwischen der Datenbearbeitung und dem durch die Straf- anzeige des Klägers initiierten Untersuchungsverfahrens ist damit nicht von der Hand zu weisen und wird ja auch vom Kläger selbst in der Strafanzeige gezogen, indem er den "gleichen Kontext" erwähnt.

- 22 - Auch die involvierten Personen dieser beiden Verfahren überschneiden sich (wie auch übrigens die Akten; so entspricht Beilage 2 der Strafanzeige act. 4/7, Beilage 7 act. 4/8 und Beilage 11 act. 4/12): Zwar richtet sich die Strafanzeige nicht gegen die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter, sondern gegen Unbekannt, je- doch werden sowohl der Verwaltungsratspräsident als auch ein ehemaliger Mitar- beiter der Beklagten als allfällige involvierte Personen genannt. Bereits der Inhalt der Strafanzeige zeigt, dass K._____ und M._____ keine prozessunbeteiligte Dritte sind – der Kläger verlangt ja eben die Klärung ihrer Rollen. Dass K._____ und M._____ keine prozessunbeteiligte Dritte sind, gilt umso mehr, als der Kläger mit seiner Strafanzeige nicht nur die versuchte Erpressung des unbekannten Ha- ckers zur Anzeige bringt, sondern darüber hinaus nachvollziehbarerweise ver- langt, dass auch wegen strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privat- bereich i.S.v. Art. 179 ff. StGB sowie allfälligen Ehrverletzungsdelikten i.S.v. Art. 173 ff. StGB und "weitere in Frage kommende Straftatbestände" ein Verfahren zu eröffnen sei (act. 37/6 S. 1, Ziff. 1 der Anträge). Der Kläger muss also damit rech- nen, dass auch die Tätigkeiten der Beklagten auf strafrechtlich relevantes Verhal- ten hin untersucht werden (er selbst schreibt in der Klage, dass die Beklagte "po- tentiell heikle und rechtswidrige Tätigkeiten" verrichte, act. 2 Rz. 38). Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr gesagt werden, dass die Datenbe- arbeitung keine Auswirkungen auf das staatsanwaltschaftliche Verfahren oder dessen Ausgang oder die Verfahrensrechte der Parteien haben kann (vgl. BBl 2017, S. 7014). Der unmittelbare Zusammenhang zu einem Verfahren ist damit zu bejahen und die Klage gestützt auf Art. 2 Abs. 3 DSG abzuweisen. 4.2. Unmittelbarer Zusammenhang zu in der Schweiz hängigen und sich anbahnenden Verfahren zwischen dem Kläger einerseits und dem Ehepaar E._____F._____ bzw. der Beklagten andererseits Die Beklagte behauptet in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2024, dass in der Schweiz hängige Zivil- und Strafverfahren zwischen dem Nachlass von D._____, G._____ und/oder dem Kläger auf der einen und den Eheleuten E._____F._____ auf der anderen Seite bestünden (act. 22 Rz. 109). Diese Be- hauptung der Beklagten bestreitet der Kläger in Rz. 76-80 der Replik nicht sub-

- 23 - stantiiert (act. 36). Er unterstreicht dort lediglich, dass zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens, also zwischen dem Kläger und der Beklagten, keine Verfahren in der Schweiz hängig seien und es allein darauf ankomme. Im Gegen- teil führt der Kläger im Rahmen der Einbettung der Klage aus, dass das Ehepaar E._____F._____ den Kläger, D._____ und ihren adoptierten Sohn sowie eine grosse Anzahl weiterer Personen seit 1999 über verschiedenste Instanzen und in verschiedensten Jurisdiktionen mit Klagen und Strafanzeigen überziehe, deren Basis behauptete erbrechtliche Ansprüche von E._____ seien (act. 2 Rz. 6). Und in seiner Strafanzeige vom 22. März 2023 erwähnt der Kläger konkret, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bereits – gestützt auf Strafanzeigen von E._____ – unter der Nummer … ein Strafverfahren gegen den Kläger sowie G._____ führe (act. 37/6 Rz. 3). Somit ist nicht strittig, dass in der Schweiz hän- gige Zivil- und Strafverfahren zwischen dem Kläger und dem Ehepaar E._____F._____ bestehen. Wie ausgeführt wurde, ist ferner davon auszugehen, dass die Datenbearbei- tung durch die Beklagte im Auftrag der Eheleute E._____F._____ erfolgt ist (vgl. vorne E. IV.4). Wenn aber eine Partei Ermittlungen durchführen lässt gegen ihre Gegenpartei, mit welcher sie sich bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten und auch aktuell vor Schweizer Zivil- und Strafgerichten im Streit befindet, kann nicht gesagt werden, dass die im Rahmen dieser Ermittlungen erfolgte Datenbearbei- tung keine Auswirkungen auf diese Verfahren oder deren Ausgang oder die Ver- fahrensrechte der Parteien haben kann (vgl. BBl 2017, S. 7014). Darüber hinaus stellen sowohl der Kläger als auch die Beklagte den sachli- chen Zusammenhang selbst her, indem sie wie gesagt beide im vorliegenden Verfahren betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts wiederholt die Rechts- streitigkeiten zwischen dem Kläger und dem Ehepaar E._____F._____ erwähnen. Und der Kläger schreibt in seiner Strafanzeige gegen Unbekannt vom 22. März 2023 sogar ausdrücklich von einem "gleichen Kontext". Es obliegt zwar im Zivilprozess den Parteien, die Beweise zu beschaffen. Sie dürfen dabei jedoch nicht rechtswidrig vorgehen (BGer 4A_110/2017 vom

27. Juli 2017, E. 5.2.; Art. 152 Abs. 2 ZPO). Es sind nur Observationen bzw.

- 24 - Nachforschungen zulässig, welche nicht gegen strafrechtliche Normen oder sol- che des Persönlichkeits- oder Datenschutzes verstossen (vgl. zu den rechtlichen Schranken der Tätigkeit eines Privatdetektivs: Schaub, Der Privatdetektiv im schweizerischen Recht, S. 154 ff., S. 164 ff. und S. 172 ff.). Denn Art. 152 Abs. 2 ZPO hat zum Ziel, dass Unrecht nicht der Durchsetzung von Recht dienen darf (KUKO ZPO-Baumgartner, Art. 152 N 22 m.H. auf Bericht zum Vorentwurf der ZPO, S. 77). Sollte die Beklagte (sei es im Auftrag der Eheleute E._____F._____ oder eines Rechtsanwalts) eine digitale Schmutzkampagne gegen den Kläger or- chestriert und damit dessen Persönlichkeit verletzt haben oder sich bei der Be- schaffung von Personendaten strafbar gemacht haben, könnte sie sich nicht auf ein Berufsgeheimnis stützen (vgl. BGer 7B_158/2023 vom 6. August 2024, E. 3.1 m.H.). Ginge es jedoch um rechtmässige Beweisbeschaffung im Rahmen eines Zivilprozesses, hätte die Beklagte womöglich keine Auskunft zu erteilen, da neben der von der Beklagten behaupteten Verletzung des Anwaltsgeheimnisses auch der Zweck der Observation vereitelt würde (vgl. dazu Pärli/Flück, in: Baeris- wyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum DSG, Art. 20 N 19 m.H. auf Rosenthal, Das neue Datenschutzgesetz, in : Jusletter 16. November 2020). Dies zeigt aber, dass die klägerischen Rechtsbegehren darauf abzielen, die Be- klagte auszuforschen. Ferner ist festzustellen, dass – je nach Ausgang des genannten staatsan- waltschaftlichen Verfahrens gegen Unbekannt – zukünftige Klagen (etwa aus Per- sönlichkeitsverletzung gem. act. 32 Abs. 2 DSG i.V.m. Art. 28 ff. ZGB) des Klä- gers gegenüber dem Ehepaar E._____F._____ und/oder der Beklagten denkbar und aufgrund der Ausführungen des Klägers auch naheliegend sind. So beschrieb er die Beklagte in seiner Klage als einen "Dienstleister, der potentiell heikle und rechtswidrige Tätigkeiten verrichtet" (act. 2 Rz. 38). Auch ist in der Klage davon die Rede, dass F._____ die Beklagte mit dem Organisieren von viralen Schmier- kampagnen und anderen persönlichkeitsverletzenden Handlungen beauftragt habe (act. 2 Rz. 36). Und in seiner Strafanzeige vom 22. März 2023 führt der Klä- ger aus, dass das Ehepaar E._____F._____ Zeugen manipuliert und die Presse mit diffamierenden Informationen versorgt habe (act. 37/6 Rz. 10; vgl. auch act. 2 Rz. 9). Der Kläger wies jedenfalls in seiner Kommunikation mit "C._____" bereits

- 25 - darauf hin, dass er die Daten von ihm nicht kaufen könne, da er sie sonst nicht mehr in einem Verfahren "against those who ordered and executed the violation of my privacy in the first place" verwenden könne (act. 4/10 Blatt 12). Auch diese sich abzeichnenden Verfahren sind in der Gesamtschau bei der Prüfung von Art. 2 Abs. 3 DSG zu berücksichtigen, da nicht mehr schematisch auf die Rechtshän- gigkeit abgestellt wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte und die Eheleute E._____F._____ gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Datenschutzgeset- zes sind (vgl. vorne E. IV.4). Das heisst, dass der Kläger seine Klage betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts theoretisch auch direkt an die Eheleute E._____F._____ hätte richten können – aber eben nur theoretisch, da dann die Sperrwirkung von Art. 2 Abs. 3 DSG zum Tragen gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Durchsetzungsklage gegenüber der Beklagten als Umgehung von Art. 2 Abs. 3 DSG zu qualifizieren. Es ist nicht ersichtlich – und der Kläger hat auch nicht dargelegt –, inwiefern es ihm verwehrt sein soll, die Be- klagte insbesondere in die bereits hängigen Verfahren miteinzubeziehen (etwa im Rahmen von Editions- oder Auskunftsbegehren).

- 26 - 4.3. Fazit Wegen des in E. V.4.1. behandelten staatsanwaltschaftlichen Untersu- chungsverfahrens ist die vorliegende Klage aufgrund der Sperrwirkung von Art. 2 Abs. 3 DSG abzuweisen. Die in E. V.4.2. genannten, bereits bestehenden und sich anbahnenden Verfahren in der Schweiz zwischen dem Kläger einerseits und dem Ehepaar E._____F._____ bzw. der Beklagten andererseits stützen diesen Entscheid. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass diese Schlussfolgerun- gen auch einem Verweigerungsgrund nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG gleichkämen. Denn wenn ein Auskunftsgesuch gestellt wird bzw. auf Durchsetzung eines Aus- kunftsgesuches geklagt wird, obwohl bereits hängige oder sich abzeichnende Verfahren in der Schweiz existieren, die mit der fraglichen Datenbearbeitung in ei- nem unmittelbaren Zusammenhang stehen, so müsste gefolgert werden, dass überwiegend ein Zweck verfolgt wird, welcher nicht mehr im Datenschutz (infor- mationelle Selbstbestimmung) und der Ausübung der Rechte nach dem DSG mo- tiviert ist (vgl. zum Ganzen: BSK DSG-Gramigna, Art. 26 N 24 f.) . Damit könnte die Beklagte (wäre der sachliche Geltungsbereich des DSG eröffnet) die Auskunft gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG verweigern. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens braucht über die prozessualen Anträge der Beklagten, soweit sie nicht ohnehin bereits gegenstandslos geworden sind (vgl. insbes. act. 36 S. 19), nicht mehr entschieden zu werden. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Kläger unterliegt vollumfänglich. Er wird damit kosten- und ent- schädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Bei einem Auskunftsbegehren nach Art. 25 DSG handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.3). Gemäss § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts wird bei nicht vermögens- rechtlichen Streitigkeiten die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt

- 27 - in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Unter Berücksichtigung des erheblichen Streitinteresses und der sich stellenden rechtlichen Fragen rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Klä- ger aufzuerlegen. Dasselbe gilt für die Kosten des Schlichtungsverfahrens.

3. Gestützt auf § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV ist die Parteientschädigung angesichts der Verantwortung und des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Da der gesetzliche Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2024 von 7,7 % auf 8,1 % erhöht wurde und sämtlicher Aufwand der beklagtischen Rechtsvertretung nach dem 1. Januar 2024 entstand, rechtfertigt es sich, den neuen Satz auf die ganze Parteientschädigung anzuwenden. Dies führt zu einer Parteientschädigung für die Beklagte von Fr. 7'567.– (inkl. 8,1 % MwSt.). Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Vorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'567.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je mit Gerichtsurkunde).

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 28 - Zürich, 28. August 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

1. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli MLaw J. Wolfensberger