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FV200164

Forderung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-03-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 reichte die Klägerin eine Klage im verein- fachten Verfahren beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, ein (act. 1A). Die Kla- gebewilligung hierzu wurde ihr am 4. Juni 2020 – nach erfolgloser Durchführung des Schlichtungsverfahrens – durch das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … & …, ausgestellt (act. 1).

E. 1.1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO).

E. 1.2 Der Beklagte liess die Widerklage bereits mit der schriftlichen Stellungnahme vom 16. August 2022 erheben (act. 57) und wiederholte diese anlässlich der Haupt- verhandlung im Rahmen der Klageantwort (Prot. S. 23).

E. 1.3 Der Beklagte fordert mit seiner Widerklage als Teilklage einen Betrag von CHF 30'000.00. Damit ist auch die Widerklage im vereinfachten Verfahren zu be- handeln. Zudem besteht ein sachlicher Zusammenhang zur Hauptklage, nachdem sich auch die Forderung des Beklagten auf den Verkauf der Gesellschaft stützt. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit gem. Art. 14 Abs. 1 ZPO gegeben. Ein

- 31 - Schlichtungsverfahren war nicht durchzuführen (vgl. Art. 198 lit. g ZPO). Die weite- ren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 1.4 Dass der tatsächliche Parteiwille des Beklagten davon abgewichen wäre, wurde von ihm nicht in genügender Weise substantiiert und auch nicht belegt. So- weit sich beide Parteien hierzu auf das E-Mail des Beklagten vom 23. Juni 2019 beziehen (vgl. act. 85 Rz. 13, act. 101 Rz. 10), geht daraus vielmehr das Gegenteil hervor. Der Beklagte führte hier gegenüber der Klägerin aus, dass der Stand der Vorräte sowie die Kontobestände (Umlaufvermögen bzw. kurzfristige Verbindlich- keiten) am 29. Juni 2019 bekannt sein sollten, so dass der abschliessende Über- weisungsbetrag bestimmt werden könne; wenn der C._____ die noch ausstehen- den Buchungen bis 28. Juni 2019 vornehmen würde, könnte am 29. Juni 2019 ab- gerechnet resp. der Klägerin der ausstehende Betrag ausbezahlt werden (act. 86/7). Somit schien auch der Beklagte selbst davon auszugehen, dass sich der auszugleichende Betrag ohne Weiteres feststellen lasse, sobald alle Buchun- gen vorgenommen worden seien. Dass hierfür eine separate Vereinbarung abzu- schliessen sei, erwähnte er mit keinem Wort. Nichts anderes geht aus dem E-Mail des Beklagten vom 21. Juni 2019 an E._____ hervor, wonach die Restschuld zu bestimmen sei, sobald der Wert der Vorräte exakt bestimmt sei (act. 86/8). Dem- gegenüber hat der Beklagte keinen einzigen Beleg ins Recht gelegt, wonach er sich jemals mit der Klägerin um weitere Vertragsverhandlungen bemüht hätte. Insge- samt ist somit kein vom übereinstimmenden mutmasslichen Parteiwillen abwei- chender tatsächlicher Parteiwille erkennbar.

- 15 -

E. 1.5 An dieser Sachlage könnten weder die Parteibefragung noch die Zeugenaus- sagen von E._____ etwas ändern. Abschliessend ist festzuhalten, dass es dem Beklagten nicht gelungen ist, die Behauptung der Klägerin, wonach sich die Kauf- preisnachforderung ohne Weiteres aus den abweichenden Werten «Nettoumlauf- vermögen exkl. Vorräte» und «Vorräte» zwischen der Simulation gemäss Anhang 1 zum Vertrag und dem zu erstellenden Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 ergibt, zu widerlegen.

2. Vorliegen eines definitiven Zwischenabschlusses per 30. Juni 2019

E. 2 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 liess der Beklagte die Einrede der fehlen- den Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erheben (act. 4). Mit Verfügung vom

2. November 2020 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses von CHF 3'915.00 angesetzt (act. 6). Mit Eingabe vom 4. November 2020 liess der Beklagte beantragen, es sei die Klägerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'493.00 zu verpflichten (act. 8). Am

5. November 2020 leistete die Klägerin innert Frist den ihr auferlegten Prozesskos- tenvorschuss (act. 9). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde der Antrag des Beklagten auf Leistung einer Sicherheit für seine Parteientschädigung abgewiesen und ihm Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klagebegründung angesetzt (act. 15). Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 liess der Beklagte beantragen, es sei das Verfahren einstweilen auf die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts und der Einhaltung der Klagefrist zu beschränken und die Frist zur schriftli- chen Stellungnahme einstweilen abzunehmen, eventualiter sei sie angemessen zu erstrecken (act. 19). Am 15. März 2021 verfügte das Gericht die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Einhaltung der Klagefrist und der Frage der Zustän- digkeit des Gerichts (act. 25). Mit Verfügung vom 9. September 2021 trat das hie- sige Gericht – nach Durchführung des Schriftenwechsels und der Einholung einer schriftlichen Auskunft beim Friedensrichteramt Kreise … & … (act. 21–36) – auf die Klage ein und setzte dem Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Kla- gebegründung (act. 39). Die vom Beklagten dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. April 2022 ab (act. 42) und dem Beklagten wurde erneut Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klagebegründung angesetzt, welche am 16. August 2022 zusammen mit einer Widerklage (als Teil-

- 4 - klage), nach Gewährung einer Notfrist, erfolgte (act. 45, act. 47–50, act. 57). Die am 21. September 2022 vom Beklagten erhobene Streitverkündung gegenüber der C._____ AG lehnte diese mit Schreiben vom 30. September 2022 ausdrücklich ab, wovon mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 Kenntnis genommen wurde (act. 61– 66).

E. 2.1 Der Widerkläger begründet die Widerklage zunächst wie folgt: Die ihm gehö- rende F._____ AG habe der Gesellschaft ein kurzfristiges Darlehen über CHF 60'000.00 gewährt, damit die Gesellschaft nach Rückzahlung des NAB-Fest- vorschusses noch über genügend Liquidität verfüge. Die am 21. Juni 2019 über- wiesenen CHF 60'000.00 seien zusätzlich zum Kaufpreis von CHF 180'000.00 ge- leistet worden, dies obwohl sie dem Kaufpreis hätten angerechnet werden müssen (act. 57 Rz. 42, Prot. S. 23 f.). In den darauf folgenden Parteivorträgen hat der Wi- derkläger seiner Forderung jeweils eine neue oder erweiterte Begründung (etwa eine Kaufpreisrückforderung, Forderungen aus diversen Fehlbuchungen etc.) an- gefügt und stets drauf hingewiesen, es werde vorliegend lediglich eine Teilklage angehoben (vgl. act. 101 Rz. 99 ff.).

E. 2.2 Vorliegend kann offen gelassen werden, ob der Beklagte mit seinen teilweise ineinander verworrenen diversen Forderungen, wovon er vorliegend lediglich eine Teilforderung einklagt, seiner erhöhten Substantiierungsobliegenheit nachgekom- men ist. Wie bereits in den Erwägungen zur Beurteilung der Hauptklage festgehal- ten wurde, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das von der F._____ AG ge- währte Darlehen an die Gesellschaft im Umfang von CHF 60'000.00 an den Kauf- preis von CHF 180'000.00 anzurechnen gewesen wäre. Auf die diesbezüglichen Erwägungen (E. IV.3.5.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Demnach steht dem Beklagten auch kein Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages oder eines Teiles davon zu. Die übrigen vorgebrachten Begründungen für eine allfällige For- derung des Beklagten gegenüber der Klägerin, welche mit dem Verkauf der Gesell- schaft in Zusammenhang stehen, sind vorliegend nicht näher zu prüfen, da der Be- klagte mehrfach ausführte, die vorliegende Widerklage beschränke sich auf das gewährte Darlehen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Widerklage als unbegründet und ist ab- zuweisen.

- 32 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter die Prozesskosten fallen die Gerichtskosten und die Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Da die Klage gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen ist, unterliegt der Beklagte vollumfänglich. Die Prozesskosten sind da- her vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Ausserdem ist die Klägerin ange- messen für das Verfahren zu entschädigen.

2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 29'564.05. Da sich vorlie- gend die Hauptklage und die Widerklage ausschliessen, sind die Streitwerte zur Bestimmung der Prozesskosten nicht zusammenzurechnen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr CHF 3'915.–. Vorliegend rechtfertigt es sich gestützt auf den übermässigen Auf- wand, diese Gebühr in Anwendung von Abs. 2 der Bestimmung angemessen zu erhöhen und auf CHF 5'500.– festzusetzen. Den Gerichtskosten zuzuschlagen sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 360.00 (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 aZPO). Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klä- gerin den geleisteten Vorschuss für die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 3'915.– sowie die Gebühr für das Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 360.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 a ZPO; Art. 207 Abs. 2 ZPO).

3. Ausgangsgemäss hat der Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003), wobei sich diese ebenfalls in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse richtet. Hinsichtlich des Streitwerts ist auf die vorstehende Erwägung VI.2. zu ver- weisen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV beträgt die voll- umfängliche Parteientschädigung CHF 4'950.–. Auch diesbezüglich ist zu berück-

- 33 - sichtigen, dass sich das vorliegende Verfahren als besonders aufwändig erwies, nicht zuletzt auch wegen der zahlreichen verfahrensrechtlichen Anträgen des Be- klagten, welche zum überwiegenden Teil abgewiesen wurde. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, die Parteientschädigung um rund einen Drittel, auf CHF 6'500.– zu erhöhen. Da die Klägerin eine natürliche Person ist, ist eine Mehrwertsteuer zu- zuschlagen, wobei es sich vorliegend rechtfertigt den früheren Mehrwertsteuersatz von 7.7% anzuwenden, zumal der Grossteil des Aufwands im vorliegenden Verfah- ren vor dem 1. Januar 2024 entstanden sein dürfte. Es wird erkannt:

E. 2.3 Der Beklagte beruft sich zur Unterstreichung seiner Behauptung auf ein Schreiben der C._____ AG vom 11. November 2019 (act. 87/6). Darin weist E._____ darauf hin, dass er mit Datum vom 30. Juli 2019 die Niederlegung sämtli- cher Mandate mit der Gesellschaft angezeigt habe – die vollumfängliche Mandats- niederlegung werde hiermit nochmals ausdrücklich bestätigt (Prot. S. 19–21). Aus dem Wortlaut dieses Schreibens geht nicht hervor, dass das Mandat per

30. Juli 2019 beendigt worden wäre. E._____ teilt lediglich mit, dass er die Man- datsniederlegung am 30. Juli 2019 angezeigt habe, aber nicht per welchem Datum. Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass eine Mandatsniederlegung ex tunc auch nicht möglich gewesen wäre (vgl. act. 92 Rz. 44). Zudem ist gestützt auf die gesamten Umstände davon auszugehen, dass nach Ansicht aller Beteiligter E._____ für die Erstellung des Zwischenabschlusses per 30. Juni 2019 mandatiert war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte auch noch nach dem 30. Juli 2019 mit E._____ über den Abschluss per E-Mail Korrespondenz führte und dabei eine Mandatsniederlegung nie thematisiert wurde (act. 87/1, vgl. auch act. 92 Rz. 49). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bis auf den Brief vom 11. No- vember 2019 kein schriftlicher Nachweis einer Mandatsniederlegung existiert. Eine entsprechende Mandatsniederlegung von E._____ per 30. Juli 2019 ist damit we- der genügend substantiiert behauptet noch belegt. Die weiteren diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme vom 3. Januar 2024 (act. 123 Rz. 68) sind ver- spätet erfolgt, weshalb nicht darauf einzugehen ist.

E. 2.4 Zur angeblichen fehlenden Genehmigung des Zwischenabschlusses durch die Gesellschafterversammlung ist das Folgende auszuführen: Gemäss Art. 804 Abs. 2 Ziff. 5 OR ist die Gesellschafterversammlung zuständig, die Jahresrechnung zu genehmigen. Da vorliegend keine Statuten ins Recht gelegt wurden, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesellschafterversammlung weitere Befugnisse, wie etwa die Genehmigung eines halbjährlichen Zwischenabschlusses zukommen sollte. Somit ist nicht ersichtlich, weshalb der Zwischenabschluss per 30. Juni 2019

- 17 - durch einen Gesellschafterbeschluss hätte genehmigt werden sollen. Daran ver- mag auch die Noveneingabe des Beklagten (act. 145) – sofern diese zu berück- sichtigen wäre – nichts zu ändern, zumal im E-Mail vom 27. September 2024 (act. 146/2) lediglich darüber Auskunft erteilt wird, ob E._____ resp. der C._____ einen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung genehmigten Abschluss in Aussicht gestellt habe. Daraus geht nicht hervor, dass ein entsprechender Gesell- schafterbeschluss für die Gültigkeit notwendig wäre. Ohnehin wäre eine entspre- chende Auskunft vor Aktenschluss einzuholen gewesen, was durchaus möglich ge- wesen wäre, weshalb es sich nicht um ein zu berücksichtigendes echtes Novum handelt. Abgesehen vom angeblich fehlenden Gesellschafterbeschluss wurde nicht genügend substantiiert dargelegt, dass der Zwischenabschluss nicht den Anforde- rungen von Art. 960f OR genügen würde.

E. 2.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 existiert resp. rechtsgültig erstellt wurde und dem Entwurf vom 30. Juli 2019 (act. 3/4) entspricht, weshalb sich die nachfolgenden Erwägungen darauf beziehen, soweit die einzelnen Positionen nicht explizit und substantiiert beanstandet wurden.

3. Position «Nettoumlaufvermögen»

E. 3 Die ursprünglich auf den 27. Oktober 2022 angesetzte Hauptverhandlung wurde mehrmals verschoben und fand schliesslich am 22. Mai 2023 statt (act. 53, act. 69–71, act. 73, act. 76–80, act. 82, Prot. S. 16 ff.). Anlässlich der Hauptver- handlung wurde vom Vertreter der Klägerin beantragt, diese nach Erstattung je ei- nes Parteivortrags (Klagebegründung, Klageantwort/Widerklagebegründung; act. 85, Prot. S. 16 f. und S. 17 ff.) zu vertagen und das Verfahren schriftlich fortzu- setzen, was vom Vertreter des Beklagten nicht beanstandet und schliesslich ent- sprechend beschlossen wurde (Prot. S. 24 f.). In der Folge liess die Klägerin mit Eingabe vom 17. Juli 2023 ihre Stellungnahme im Hauptverfahren [Replik] sowie die Widerklageantwort erstatten (act. 92). Am 31. August 2023 liess der Beklagte beantragen, es sei das Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafver- fahrens bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Verfahrens Nr. F-6/2023/ 32454) zu sistieren, es seien durch das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu veranlas- sen, um das Interesse der Strafuntersuchungsbehörden an der Verhinderung einer vorzeitigen Kenntnisnahme und möglichen Absprache zwischen den Beschuldigten im Strafverfahren zu schützen und es seien die Sistierung sowie die beantragten Massnahmen superprovisorisch anzuordnen (act. 96). Mit Verfügung vom 4. Sep- tember 2023 wurden die Anträge um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab- gewiesen und der Klägerin Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen des Beklagten angesetzt (act. 98). Mit Eingabe vom 15. September 2023 liess die Klägerin die Abweisung der Anträge des Beklagten beantragen (act. 100). Am 14. September 2023 (beim Gericht eingegangen am 19. September 2023) liess der Beklagte seine Duplik und Widerklagereplik erstatten (act. 101). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurde das Sistierungsgesuch des Beklagten abgewiesen und das Gesuch um Erlass der erforderlichen Massnahmen, um die Interessen der Strafuntersu- chungsbehörden zu schützen, als gegenstandslos abgeschrieben (act. 106). Am

31. Oktober 2023 liess der Beklagte sodann seine im Rahmen der Duplik einge-

- 5 - reichten Beilagen erneut, in vollständiger Form und samt Beweismittelverzeichnis, einreichen (vgl. act. 109, act. 110 und act. 112–113/1–59). Am 24. November 2023 ging die Stellungnahme zur Duplik und die Widerklageduplik der Klägerin vom

23. November 2023 beim Gericht ein (act. 117), woraufhin am 3. Januar 2024 die Novenstellungnahme des Beklagten erfolgte (act. 123). Die Klägerin liess sich hierzu mit Eingabe vom 26. Januar 2024 vernehmen (act. 127). Zu den klägeri- schen Ausführungen liess der Beklagte mit Eingabe vom 15. Februar 2024 Stellung nehmen (act. 130). Am 12. April 2024 erfolgte eine Noveneingabe der Klägerin (act. 135), wozu sich der Beklagte am 6. Mai 2024 vernehmen liess (act. 139). Am

1. Juli 2024 wurde den Parteien die Prozessumteilung mitgeteilt (act. 144). Am

4. Oktober 2024 erfolgte eine Noveneingabe des Beklagten samt Beilagen (act. 145, act. 146/1–4), wozu sich die Klägerin am 23. Oktober 2024 vernehmen liess (act. 149). Hierzu äusserte sich der Beklagte mit Eingabe vom 7. November 2024 (act. 152). Weitere Eingaben erfolgten keine.

E. 3.1 Die Klägerin setzt sich auf den Standpunkt, dass vom Umlaufvermögen das kurzfriste Fremdkapital abzuziehen sei, um den Wert des Nettoumlaufvermögens zu erhalten. Die Parteien hätten ein «Nettoumlaufvermögen exkl. Vorräte» per

30. Juni 2019 von CHF 31'940.00 simuliert (Total Umlaufvermögen CHF 67'940.00, abzüglich Vorräte [Post. 1280] von CHF 20'000.00, abzüglich kurzfristiges Fremd- kapital von CHF 16'000.00; act 1A Rz. 20). Effektiv habe sich der Betrag dann aber auf CHF 61'323.73 belaufen (Total Umlaufvermögen CHF 101'159.67, abzüglich Vorräte [Pos. 1200] von CHF 22'393.30, abzüglich nicht fakturierte Dienstleistun- gen [Pos. 1280]) von CHF 268.70, abzüglich kurzfristiges Fremdkapital von CHF 17'173.94; act. 1A Rz. 21). Daraus ergebe sich eine Differenz von CHF 29'383.73 (act. 1A Rz. 22).

E. 3.2 Soweit der Beklagte bestreiten lässt, dass das «Nettoumlaufvermögen exkl. Vorräte» mit CHF 31'940.00 simuliert worden sei, ohne weitere Ausführungen

- 18 - hierzu zu machen (vgl. act. 57 Rz. 26), liegt keine genügend substantiierte Bestrei- tung vor. Im Übrigen ergeben sich die simulierten Bilanzwerte ohne Weiteres aus dem von beiden Parteien visierten Anhang 1 zum Vertrag (act. 3/3), welcher, wie vorstehend erwähnt, als Vertragsbestandteil definiert wurde (vgl. act. 3/2 Ziff. VII./K., act. 3/3). Wenn der Beklagte nun sinngemäss ausführen lässt, die Werte gemäss Simulation seien nicht zutreffend (act. 57 Rz. 26), sind die entspre- chenden Einwände – falls sie im Sinne einer Irrtumseinrede zu verstehen wären – klar als verspätet zu bezeichnen. Der Beklagte hat nicht genügend substantiiert behauptet oder belegt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem abgeschlosse- nen Vertrag und dessen Anhängen nicht einverstanden gewesen zu sein. Er hat sich auf den von ihm unterzeichneten Vertrag samt dazugehörenden Anlagen somit grundsätzlich behaften zu lassen.

E. 3.3 Zum Vorbringen des Beklagten, das Darlehen der Neuen Aargauer Bank (nachfolgend: NAB-Festvorschuss) sei fälschlicherweise als langfristiges Fremdka- pital verbucht worden (act. 57 Rz. 26, Prot. S. 21, act. 101 Rz. 68 ff.), ist das Fol- gende auszuführen: Gemäss Art. 959 Abs. 6 OR müssen Verbindlichkeiten als kurzfristig bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanz- stichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig sind alle übrigen Verbindlichkeiten zu bilanzieren. Die Gesellschaft nahm im Mai 2015 bei der Neuen Aargauer Bank (NAB) einen Rahmenkredit in Höhe von CHF 150'000.00 auf, welcher gemäss Vertrag unter anderem in Form eines Festvorschusses mit maximalen Laufzeiten von 12 Monaten benützt werden kann. Der Kreditrahmen verringere sich dreimonatlich um CHF 5'000.00, erstmals per 30. September 2015. Weiter ist im Rahmenvertrag festgehalten, dass jeder Festvorschuss vorbehältlich einer Verlängerung oder einer vorzeitigen Kündigung mit Ablauf seiner Laufzeit ohne Weiteres zur Rückzahlung fällig werde (act. 58/1). Aus dem E-Mail von G._____ der (damaligen) Credit Suisse AG vom 7. Juli 2022 wird ersichtlich, dass die Gesellschaft die Festvorschüsse von Beginn an jeweils verlängern liess. Zudem führt er darin aus: «Festvorschüsse sind in der Regel kurz- fristige Kredite, diese können mit einer Laufzeit von 1-12 Monaten abgeschlossen [werden]. […] Jeder Festvorschuss wird, vorbehältlich einer Verlängerung (in der Regel zwei Tage vor Ablauf) oder einer vorzeitigen Kündigung, mit Ablauf

- 19 - seiner Laufzeit ohne weiteres, insbesondere ohne Notwendigkeit einer Kündigung, zur Rückzahlung fällig» (act. 58/2). Entsprechend kann es sich bei Festvorschüs- sen mit einer Laufzeit unter 12 Monaten zwar grundsätzlich um kurzfristige Ver- bindlichkeiten handeln (Art. 959 Abs. 6 OR). Da die entsprechenden Vorschüsse jedoch in der Vergangenheit durch die Gesellschaft offensichtlich stets verlängert und daher in Realität nicht innerhalb eines Geschäftsjahres zur Rückzahlung fällig wurden, spricht nichts gegen eine Bilanzierung des Darlehens als langfristiges Fremdkapital. Hinzu kommt, dass der Festvorschuss in den Jahren 2016–2018 stets als langfristiges Fremdkapital verbucht wurde (act. 86/11–13, je Pos. 2400). Der Beklagte hat sich entgegenhalten zu lassen, dass die Jahresrechnungen 2016–2018 sowie die Simulation gemäss Anhang 1 zum Bestandteil des Vertrages erklärt wurden, womit er über die Bilanzierung des Kredits als langfristiges Fremd- kapital wusste. Dass die Klägerin wider besseres Wissen kurzfristiges Fremdkapital in der Höhe von CHF 70'000.00 in eine langfristige Verbindlichkeit habe umdichten lassen (vgl. act. 57 Rz. 28), ist somit nicht ersichtlich und die Verbuchung des NAB- Festvorschusses im Abschluss per 31. Dezember 2018 ist nicht zu beanstanden. An dieser Auffassung würde auch die vom Beklagten offerierte Zeugenbefragung von G._____, Kundenberater bei der (damaligen) Credit Suisse in H._____ [Orts- chaft], nichts ändern, zumal dieser lediglich die bereits im E-Mail vom 7. Juli 2022 gemachten Angaben bestätigen könnte. Im Übrigen ist die Bilanzierung des NAB- Festvorschusses – wie dies der Beklagte selbst auch anerkannt hat (Prot. S. 21–

23) – für die Beurteilung der Kaufpreisnachforderung auch nicht von Belang, da sich die Kaufpreisnachforderung aus der Differenz zwischen den simulierten Wer- ten und dem Abschluss per 30. Juni 2019 ergeben soll, in welchem der NAB Fest- vorschuss nicht mehr verbucht wurde (vgl. act. 3/3 und 3/4). Für die Berechnung der wesentlichen Kennzahlen wäre, wenn überhaupt, lediglich das Darlehen der F._____ AG über CHF 60'000.00 relevant. Darauf ist nachfolgend näher einzuge- hen.

E. 3.4 Dass der Beklagte noch vor Vollzugsdatum des Vertrags über die ihm gehö- rende F._____ AG der Gesellschaft ein Darlehen über CHF 60'000.00 gewährte und mit diesem Geld den Festvorschuss der NAB zurückzahlte, hat entgegen sei- ner Behauptung (act. 57 Rz. 27 f., act. 101 Rz. 109) ebenfalls keinen Einfluss auf

- 20 - die für die Bestimmung der Kaufpreisanpassung wesentlichen Kennzahlen. Aus den nachfolgenden Gründen wurde auch dieses Darlehen in der Simulation sowie im Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 korrekterweise als langfristiges Fremdka- pital verbucht: In Rz. (32) des Vertrages hat sich der Beklagte dazu verpflichtet sicherzustel- len, dass das bestehende Darlehen der Gesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzugsdatum vollständig zurückbezahlt ist bzw. die Klägerin aus der Solida- rhaftung für dieses Darlehen entlassen wird (act. 3/2 Rz. (32)). Mit anderen Worten stand es dem Beklagten frei, den NAB-Festvorschuss weiter zu verlängern oder diesen zurückzuzahlen. Gemäss Behauptung der Klägerin habe sich der Beklagte anlässlich eines Banktermins bei Herrn I._____ dafür entschieden, den Festvor- schuss zurückzuzahlen und mit dem Darlehen der F._____ AG abzulösen (act. 85 Rz. 52). Dass ein entsprechender Termin stattgefunden hat und die Rückzahlung des NAB-Festvorschusses hernach vereinbart wurde, hat der Beklagte nicht sub- stantiiert bestritten. Entsprechendes ergibt sich zudem aus dem Wortlaut des E- Mails des Beklagten an E._____ vom 21. Juni 2019, wonach er in den letzten Ta- gen CHF 60'000.00 zur Ablösung des NAB-Festvorschusses auf das Kontokorrent- konto der GmbH überweisen lassen habe, damit am 28. Juni 2019 genügend Liqui- dität vorhanden sei, um den Kredit zu tilgen. Die CHF 60'000.00 seien als Inhaber- darlehen zu verbuchen (act. 86/6). Auch in der Simulation im Anhang 1 zum Vertrag ist dieser Vorgang abgebildet. Anstelle des NAB-Festvorschusses in Höhe von CHF 70'000.00 [Pos. 2400] per Ende 2018 ist in der Simulation per 30. Juni 2019 langfristiges Fremdkapital von CHF 60'000.00 aufgeführt, aber nicht mehr unter der Bezeichnung NAB-Festvorschuss (act. 3/3). Im Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 wurde beim langfristigen Fremdkapital der NAB-Festvorschuss mit CHF 0.00 bilanziert und dafür das «Darlehen B._____» im Umfang von CHF 60'000.00 auf- geführt (act. 3/4). Grundsätzlich ist auch hier darauf hinzuweisen, dass bereits in der Simulation gemäss Anhang zum Kaufvertrag CHF 60'000.00 langfristiges Fremdkapital bilanziert wurden, was vom Beklagten durch Unterzeichnen des Kauf- vertrags anerkannt und akzeptiert wurde. Darauf hat er sich behaften zu lassen. Die erstmals im Rahmen der Stellungnahme vom 3. Januar 2024 vorgetragene Be- hauptung, dass Rz. (32) des Vertrags nicht zur Anwendung komme, da die Rück-

- 21 - zahlung des Kredits bereits vor Vertragsvollzug fällig geworden sei (act. 123 Rz. 13), ist verspätet und nicht zu hören. Dass es sich beim Darlehen der F._____ AG um eine kurzfristige Liquiditäts- spritze gehandelt habe (Prot. S. 22, act. 101 Rz. 108 f.), wurde vom Beklagten zwar wiederholt, aber nicht genügend substantiiert behauptet geschweige denn bewie- sen. Insbesondere hatte er eine entsprechende Bilanzierung nach Erhalt des Zwi- schenabschlusses weder gefordert, noch einen Nachweis erbracht, wonach er die- ses Darlehen mittlerweile zurückbezahlt hätte oder den zugrundlegenden Darle- hensvertrag zwischen der F._____ AG und der Gesellschaft eingereicht. Bei der Behauptung, es habe sich um ein mündliches Darlehen zwischen der Klägerin und der F._____ AG gehandelt (act. 101 Rz. 154 o), dürfte es sich um eine reine Schutzbehauptung handeln, zumal das Darlehen auch nicht der Klägerin, sondern vielmehr der Gesellschaft gewährt wurde. Nach Erhalt des Entwurfs des Zwischenabschlusses im Juli 2019 (act. 113/14) monierte der Beklagte im E-Mail vom 30. Juli 2019 gegenüber E._____ lediglich, dass die Differenz zwischen der Höhe der Rückzahlung des Kre- dits und seinem Darlehen an die Gesellschaft vom «Net Work Capital» abgezogen werden müsse (act. 87/7 = act. 113/15). Effektiv bestand hier jedoch keine Diffe- renz, da der NAB-Festvorschuss nach den vierteljährlichen Rückzahlungen am

29. März 2019 und 28. Juni 2019 über je CHF 5'0000.00 (act. 58/1 und act. 58/3 S. 2 und S. 5 unten) nur noch über CHF 60'000.00 und somit in derselben Höhe bestand, wie das Darlehen des Beklagten resp. der F._____ AG. Dass es sich um ein kurzfristiges Darlehen handle und dieses entsprechend als kurzfristiges Fremd- kapital zu verbuchen und gänzlich vom Umlaufvermögen abzuziehen wäre, hat der Beklagte gegenüber E._____ nie geltend gemacht. Auch der weitere Einwand des Beklagten gegenüber E._____, wonach das Umlaufvermögen lediglich so hoch sei, weil er der Gesellschaft ein Darlehen gewährt habe (act. 87/7 = act. 113/15), ver- fängt im Übrigen nicht. Der Beklagte hatte mit dem Geld seines Darlehens den Kre- dit der NAB zurückgezahlt, weshalb sich das Umlaufvermögen durch diesen Vor- gang nicht erhöhte. Dementsprechend antwortete auch E._____ am 30. Juli 2019, dass die Ablösung des NAB-Kredits durch das Inhaberdarlehen keine Liquiditäts-

- 22 - wirkung auf dem Bankkonto gehabt habe (act. 113/16). Dies blieb vom Beklagten offenbar unwidersprochen. Jedenfalls ist es dem Beklagten nicht gelungen zu be- weisen, dass er den Entwurf des Zwischenabschlusses von E._____ darüber hin- aus moniert hätte. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Bilanzierung des Darlehens der F._____ AG über CHF 60'000.00 als langfristiges Fremdkapital im definitiven Zwi- schenabschluss per 30. Juni 2019 nicht zu beanstanden ist. Der Vollständigkeit hal- ber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass unter diesen Umständen die Novenein- gabe der Klägerin, wonach sich die zutreffende Bilanzierung auch aus dem Straf- verfahren ergebe (act. 135), nicht mehr zu beachten ist.

E. 3.5 Soweit der Beklagte sich gegen die von der Klägerin errechnete Differenz der Position «Nettoumlaufvermögen exkl. Vorräte» mit der Begründung wendet, der Kaufpreis sei unter Berücksichtigung des in der Simulation prophezeiten Ge- schäftsgangs ohnehin überhöht gewesen, weshalb das Darlehen als Anzahlung an den Kaufpreis von CHF 180'000.00 gewährt worden sei (Prot. S. 22 f., act. 101 Rz. 108), ist er auch damit nicht zu hören. Zwar gab der Beklagte mit E-Mail vom

27. Mai 2019 gegenüber der Klägerin an, dass sie einen Kaufpreis von CHF 205'000.00 inkl. Einarbeitung abzgl. NAB-Kredit vereinbart hätten (vgl. act. 87/8). Dieses E-Mail ist, wie die Klägerin zutreffend ausführt (act. 92 Rz. 55 ff.), als vorvertragliche Korrespondenz resp. als Bestandteil der Vertragsverhandlungen zu werten. Beantwortet wurde dieser Vorschlag von der Klägerin, welche die Ver- tragspartnerin war, offenbar nicht. Schliesslich wurde der in den Akten liegende Vertrag unterzeichnet, in welchem der Kaufpreis auf CHF 180'000.00 festgesetzt wurde und im Übrigen nicht erwähnt wird, dass die Ablösung des NAB-Festvor- schusses durch den Beklagten an den Kaufpreis anzurechnen wäre. Dass das Dar- lehen vom Kaufpreis hätte abgezogen werden müssen resp. als Anzahlung gedient habe, ergibt sich aus dem Vertrag nicht. Dem ist anzufügen, dass mit der Ablösung des Kredits auch kein Geld an die Klägerin floss, wodurch die Behauptung, dies sei als Anzahlung an den Kaufpreis, welcher an die Klägerin zu leisten war, zu verste- hen, ins Leere läuft. Dass bezüglich des Kaufpreises bei Vertragsschluss keine Ei- nigung bestanden habe und entsprechend eine Lücke bestehe, wie vom Beklagten

- 23 - vorgebracht (act. 101 Rz. 112), wurde nicht schlüssig und genügend substantiiert dargetan. Dass der Beklagte im Nachhinein nicht mehr einverstanden ist, mit dem was er unterzeichnete, vermag keine Vertragslücke zu begründen, die mit dem mut- masslichen Parteiwille zu füllen wäre. An dieser Stelle sei erneut darauf hinzuwei- sen, dass dem Beklagten die finanzielle Situation der Gesellschaft bestens bekannt war und er den Kaufvertrag, so wie er bei den Akten liegt, mit all seinen Bestand- teilen, unterzeichnete. Wenn nun geltend gemacht wird, der Kaufpreis sei unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft viel zu hoch, er- scheint dies schon beinahe rechtsmissbräuchlich.

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beklagten vorliegend nicht gelungen ist, die Behauptung der Klägerin zur Berechnung des Nettoumlaufvermö- gens, und dass dieses gemäss Simulation CHF 31'940.00 betragen sollte, gemäss Zwischenabrechnung per 30. Juni 2019 jedoch CHF 61'323.73 betrug (vorbehält- lich der Position «Vorräte»), umzustossen. Um die genauen Kennzahlen des «Net- toumlaufvermögens exkl. Vorräte» zu ermitteln, sind nachfolgend die Einwände zur Position «Vorräte» näher zu prüfen.

E. 4 Position «Vorräte»

E. 4.1 Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass sich im Warenbestand per

30. Juni 2019 abgelaufene und daher unverkäufliche Medikamente befunden hät- ten. Zudem seien am 27. und 28. Juni 2019 Einnahmen erzielt worden, die zu be- rücksichtigen seien. Namentlich sei die Inventarliste, welche als Grundlage für den Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 hinzugezogen worden sei, nicht aktualisiert gewesen. Daher sei die Position «Vorräte» nicht korrekt dargestellt (Prot. S. 17 f.). Der Beklagte stützt sich dabei auf ein Dokument, in welchem er selbst die «effektive[n] Warenwerte per 30.06.2019» erfasst habe, sowie eine Liste aus der Praxissoftware J'._____ (Anhang zu act. 87/4 = act 113/29). Auf dieser Liste seien alle Medikamente aufgeführt, deren Verfalldaten am 30. Juni 2019 bereits über- schritten gewesen und daher nicht mehr verkäuflich gewesen seien. Insgesamt handle es sich um 47 Medikamente und Materialien. Falls die abgelaufenen Medi-

- 24 - kamente nicht zu berücksichtigen seien, reduziere sich der Wert der «Vorräte» um CHF 1'864.69 (act. 92 Rz. 23).

E. 4.2 Nicht bestritten ist, dass sich die Parteien am 26. Juni 2019 in den Räumlich- keiten der Gesellschaft getroffen haben und das Inventar im Warenlager durchge- gangen sind. Dabei sei es darum gegangen, die abgelaufenen Medikamente und die übrigen Waren mit Verfalldatum zu erfassen und in der Folge aus dem Waren- bestand auszubuchen (Prot. S. 18, act. 92 Rz. 10, act. 101 Rz. 38). Die Klägerin führt hierzu aus, dass in den Inventarlisten vom 26. und 30. Juni 2019 (Anhang zu act. 87/5) keine Verfalldaten der Medikamente aufgeführt worden seien, diese habe der Beklagte erst in seiner eigenen Liste (Anhang zu act. 87/4) aufgeführt. Die Klä- gerin habe die Liste des Inventars per 26. Juni 2019 ausgedruckt und die Bestände im Zuge der Besichtigung vom 26. Juni 2019 handschriftlich korrigiert. Somit habe sie am Abend des 26. Juni 2019 über eine handschriftlich bereinigte Inventarliste verfügt. Sodann habe sie alle am 27. Juni 2019 verabreichten oder verkauften Me- dikamente auf einem separaten Zettel handschriftlich festgehalten, um auch diese Veränderungen per 30. Juni 2019 in der Inventarliste nachzutragen. Am Sonntag,

30. Juni 2019, sei die Klägerin extra zur Bereinigung der digitalen Inventarliste in die Praxis gegangen und habe alle auf der Inventarliste vom 26. Juni 2019 hand- schriftlich vermerkten und die am 27. Juni 2019 noch verabreichten und verkauften Medikamente elektronisch im Programm «J'._____» vermerkt und um 19.19 Uhr die bereinigte Liste ausgedruckt. Dabei handle es sich um die vom Beklagten ins Recht gelegte Liste (Anhang zu act. 87/5). Die handschriftlich bearbeitete Liste vom

26. Juni 2019 sowie den Zettel mit den Verkäufen habe die Klägerin am Abend des

30. Juni 2019, kurz bevor sie die Praxis verlassen habe, in ihr Ablagefach gelegt (act. 92 Rz. 10 ff.). Diese Behauptungen sind grundsätzlich substantiiert und die entsprechenden Vorgänge wurden auch im E-Mail von E._____ an den Beklagten vom 26. August 2019 erwähnt (act. 87/1). Der Beklagte äusserte sich weder im vor- liegenden Verfahren noch gegenüber Herrn E._____ dazu, ob sich die Inventarliste mit den handschriftlichen Korrekturen in seinem Postfach in der Praxis befunden habe resp. bestreitet die von ihr beschriebenen Vorgänge mit Nichtwissen (act. 101 Rz. 39 ff.) und bringt sodann (pauschal) vor, dass die Liste gemäss Anhang zu act. 87/5 nicht die bereinigte Liste sei (Prot. S. 18).

- 25 - Die Beweislast dafür, dass die im Recht liegende Inventarliste vom 30. Juni 2019 nicht bereinigt ist resp. abgelaufene Medikamente beinhaltet, obliegt grund- sätzlich dem Beklagten, zumal er damit eine Reduktion der Forderung geltend ma- chen will. Zusammen mit der Duplik hat der Beklagte die über die Sachbearbeiterin der J._____ AG bestellten Inventarlisten vom 21. Juni bis 30. Juni 2019 eingereicht (act. 113/30–40). Die Echtheit dieser Listen wurde durch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Der Beklagte lässt hierzu ausführen, dass ein Abgleich der bis zum 30. Juni 2019 abgelaufenen Medikamente gemäss der an E._____ gesandten Liste (act. 87/4) mit der direkt von der J._____ bezogenen Listen zeige, dass sich alle entsprechenden Medikamente und Materialien sowohl am 21. Juni 2019 als auch noch am 30. Juni 2019 unverändert im Inventar der Praxis befunden hätten (act. 101 Rz. 50 und Rz. 51, mit Verweis auf act. 113/41). Dem ist beizupflichten. Sodann sind die Verfalldaten bei den eingereichten Listen der J._____ ersichtlich. Gestützt auf diese Liste ist erstellt, dass die von der Klägerin behauptete Korrektur nach Durchführung des gemeinsamen Inventars wohl nicht stattgefunden hat resp. E._____ nicht mit einer bereinigten Liste für den Abschluss bedient wurde. Das Vorbringen der Klägerin, die mangelhafte Inventarliste hätte bis spätestens 30. Juni 2020 durch den Beklagten gerügt werden müssen, ansonsten sie als anerkannt gelte, wird in der Eingabe vom 23. November 2023 (act. 117 Rz. 43), und damit nach Aktenschluss, erstmals geltend gemacht und ist damit unbeachtlich.

E. 4.3 Soweit der Beklagte zusätzlich vorbringen lässt, dass bei sämtlichen Medika- menten und Materialien, deren Verfalldatum in den sechs Monaten ab 1. Juli 2019 eintreffe, der Warenwert um 50% zu reduzieren sei, stellt dies eine unsubstantiierte und bestrittene (vgl. act. 117 Rz. 23 f.) Behauptung dar, welche durch keine objek- tiven Beweismittel gestützt werden kann.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Wert «Vorräte» (Pos. 1200 gem. Zwischenab- schluss) um CHF 1'864.69 zu reduzieren und auf CHF 20'528.61 festzusetzen.

E. 5 Weitere Einwände des Beklagten zum Zwischenabschluss

E. 5.1 Zum Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe stille Reserven im Umfang von CHF 7'000.00 resp. CHF 7'118.21 zu seinen Lasten aufgelöst (Prot. S. 18,

- 26 - act. 101 Rz. 60 f.), ist das Folgende auszuführen: Wie die Klägerin (vgl. act. 92 Rz. 24) zutreffend ausführen lässt, ist zunächst nicht erkennbar, inwiefern dieser Einwand eine Auswirkung auf die Forderung der Klägerin haben sollte. Die Kenn- zahlen, auf welche die Klägerin ihre Forderung stützt, ergeben sich aus den simu- lierten Zahlen und dem Abschluss per 30. Juni 2019. Die Vorräte wurden in der Simulation mit CHF 20'000.00 beziffert. Wie bereits oben dargelegt (vgl. E. IV.1.3.), gilt dieses Dokument als Bestandteil des zwischen den Parteien ausgehandelten Kaufvertrages und der Beklagte erklärte sich damit einverstanden. Der Warenwert der Vorräte wurde vorstehend auf CHF 20'528.61 festgesetzt (E. IV.4.4.). Inwiefern die Auflösung stiller Reserven zu berücksichtigen wäre und welche konkreten Aus- wirkungen dies auf die Forderung der Klägerin hätte, hat der Beklagte nicht sub- stantiiert dargelegt. Weder aus der handschriftlichen Notiz auf der Inventurliste vom

30. Juni 2019 («Auflösung SR 5000.–»; act. 87/4 Anhang S. 25) noch aus dem Schreiben an die C._____ AG vom 26. Oktober 2019 kann Entsprechendes rechts- genügend abgeleitet werden. Insgesamt ist dieser Einwand somit nicht zu berück- sichtigen.

E. 5.2 Der Beklagte lässt weiter bemängeln, dass die Treuhandstelle die Mehrwert- steuer falsch abgerechnet habe (Prot. S. 19). Die Behauptung wurde von der Klä- gerin bestritten (act. 92 Rz. 35, act. 117 Rz. 84 ff.). Auch diesbezüglich wurde vom Beklagten nicht substantiiert dargetan, inwiefern sich eine allfällige unkorrekte Mehrwertsteuerabrechnung auf den erstellten Zwischenabschluss und die Forde- rung der Klägerin auswirke. Der Beklagte unterlässt es genau darzulegen, welche Mehrwertsteuerabrechnungen aus welchen Gründen und in welchem Umfang nicht korrekt sein sollten und wie sich dies auf die Buchhaltung ausgewirkt habe. Damit ist er auch mit diesem Argument nicht zu hören.

E. 5.3 Schliesslich lässt der Beklagte vorbringen, es seien durch die Klägerin private Rechnungen durch die Gesellschaft bezahlt worden, insbesondere für die Klägerin erbrachte Dienstleistungen von E._____ gemäss der Honorarnote vom 18. Oktober 2019 (Prot. S. 20, act. 101 Rz. 89; act. 113/47–49). In diesem Punkt ist ebenfalls grundsätzlich festzuhalten, dass der Beklagte nicht genügend substantiiert vorge- bracht hat, welche privaten Rechnungen durch die Gesellschaft bezahlt worden

- 27 - seien resp. aus welchen Gründen und gestützt worauf die aufgelisteten Leistungen von E._____ «klarerweise von der Klägerin zu tragen gewesen wären» und in wel- chem Umfang sich dies genau auf den Zwischenabschluss und die Forderung der Klägerin auswirke, zumal auch keine konkreten Beträge genannt werden. Die be- strittene (vgl. act. 92 Rz. 33) Behauptung des Beklagten findet damit nicht genug Stütze und er ist auch in diesem Punkt nicht zu hören.

E. 5.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die zu korrigierende Bewertung der Vorräte im Zwischenabschluss nicht dahingehend auswirkt, dass der gesamte Zwi- schenabschluss als nicht erfolgt zu betrachten wäre, zumal die zu korrigierende Bewertung nicht auf einem Fehler des Buchhalters fusst, sondern das Verschulden eher im Verhalten der Klägerin zu verorten wäre, welche die Veränderungen im Bestand wohl nicht nachgetragen hat. Insgesamt ist dieser Fehler somit nicht als derart gravierend zu erachten, dass sich dies auf das Bestehen des Zwischenab- schlusses auszuwirken vermag. Der Beklagte hat denn auch nicht substantiiert dar- getan, wie er zu einem entsprechenden Schluss kommt (vgl. act. 101 Rz. 59).

E. 6 Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für die Forderung der Klägerin auf den Zwischenabschluss per 30. Juni 2019, welcher dem eingereichten act. 3/4 ent- spricht, abgestellt werden kann. Sodann berechnet sich die Kaufpreisnachforde- rung nach der Differenz der Positionen «Nettoumlaufvermögen exkl. Vorräte» und «Vorräte» zwischen der Simulation gemäss act. 3/3 und dem effektiven Zwischen- abschluss per 30. Juni 2019. Der Zwischenabschluss per 30. Juni 2019, wie er von E._____ erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden entgegen den Vorbringen des Beklagten die lang- und kurzfristigen Verbindlichkeiten korrekt bilanziert. Es ist einzig die Position «Vorräte» gemäss Zwischenabschluss per

30. Juni 2019 gestützt auf die Vorbringen des Beklagten zum Warenbestand auf CHF 20'528.61 zu korrigieren. Da die Position «Vorräte» gemäss den von den Par- teien bestimmten Vorgehen im Vertrag zunächst vom Nettoumlaufvermögen abzu- ziehen und hernach die Differenz der Position «Vorräte» zur Forderung hinzuzu- zählen ist, resultiert nach wie vor eine Kaufpreisnachforderung in der eingeklagten Höhe:

- 28 - Simulation Abschluss per Differenz 30.06.19 Umlaufvermögen CHF 67'940.00 CHF 101'159.67 Vorräte (Pos. 1200) CHF -20'000.00 CHF -20'528.61 nicht fatk. Dienstleistun- CHF -268.70 gen kurzfristiges Fremdkapi- CHF -16'000.00 CHF -17'173.94 tal Nettoumlaufvermögen CHF 31'940.00 CHF 63'188.42 CHF 31'248.42 Vorräte (Pos. 1280) CHF 20'000.00 CHF 20'797.31 CHF +797.31 Abweichung gem. Ziff. 3 Vertrag: CHF 32'045.73 Von diesem Betrag ist gemäss Klägerin der «Kontokorrent Gesellschafter» (Forderungen der Gesellschaft gegenüber der Klägerin) in der Höhe von CHF 2'481.69 (Pos. 1140 des Zwischenabschlusses) abzuziehen. Dieses Vorge- hen wurde vom Beklagten lediglich pauschal bestritten (act. 57 Rz. 37). Daraus re- sultiert der Betrag von CHF 29'564.05 (gerundet).

E. 7 Fälligkeit der Forderung und Zinsenlauf

E. 7.1 Die Klägerin lässt ausführen, aus Rz. (3) des Vertrages ergebe sich, dass die Kaufpreisnachforderung 30 Tage nach dem Vorliegen des definitiven Abschlusses per 30. Juni 2019 fällig werde (act. 85 Rz. 11). In ihrer Klagebegründung ging sie noch davon aus, dass der definitive Zwischenabschluss am 21. Oktober 2019 er- stellt worden sei, weshalb die Forderung am 21. November 2019 fällig geworden sei und der Beklagte sich seither in Verzug befinde (act. 1A Rz. 29 f.). In der Replik führt sie dann an, da der definitive Zwischenabschluss identisch sei mit dem Ent- wurf per 30. Juni 2019, sei die Forderung innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt dieses Entwurfs fällig. Der Beklagte habe diesen am 30. Juli 2019 erhalten, womit er sich ab dem 31. August 2019 in Verzug befinde, da es sich vorliegend um ein Verfall-

- 29 - tagsgeschäft handle. Falls das Gericht davon ausgehe, es sei kein Verfalltag ver- einbart worden, befinde sich der Beklagte seit der Abmahnung mittels Betreibung am 4. Oktober 2019 bzw. spätestens seit der Schlichtungsverhandlung am 2. Juni 2020 in Verzug (act. 85 Rz. 72 ff.).

E. 7.2 Der Beklagte lässt die Fälligkeit der Forderung ab 30. August 2019 sowie, dass ein Verfalltag vereinbart worden sei, bestreiten (act. 101 Rz. 102).

E. 7.3 Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird ein Schuldner für eine fällige Forderung in Verzug gesetzt, sobald er durch den Gläubiger abgemahnt wird. Falls für die Erfül- lung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde, oder sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen oder gehörig vorgenommenen Kündigung ergibt, kommt der Schuld- ner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Fälligkeit be- deutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss (BGE 129 III 535 E. 3.2.1). Ergibt sich ein solcher Termin weder aus Vertrag noch aus der Natur des Rechtsverhältnisses, kann die Leistung vermutungsweise sogleich erbracht oder gefordert werden (Art. 75 OR). Ein Schuldner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde. Der Verfalltag muss auf einer Parteivereinbarung basieren und bestimmt sich durch genaue Nennung eines Datums im Vertrag oder durch die Möglichkeit, ihn anhand des Vertragsinhalts zu bestimmen; die kalendermässige Bestimmbar- keit reicht aus (Urteile des Bundesgerichts 4C.241/2004 vom 30. November 2004 E. 4.1, 4A_84/2010 vom 9. April 2010 E. 6.3, 4A_201/2016 vom 1. März 2017 E. 5.2).

E. 7.4 Die Parteien haben in Rz. (3) des Vertrages vereinbart, dass der entspre- chende Betrag durch separate Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen seit Vorliegen des definitiven Abschlusses per 30. Juni 2019 auszugleichen sei (act. 3/2 Rz. 3). Dass es nicht dem Parteiwillen entsprach, eine separate Vereinbarung abzusch- liessen, sondern sich der Kaufpreis vielmehr automatisch anpasse würde, wurde bereits festgehalten (E. IV.1.5.). Der Beklagte hat lediglich pauschal bestritten, dass es sich um ein Verfalltagsgeschäft handle. Weshalb sich der Verfalltag nicht aus dem Vertrag bestimmen lassen solle, hat er nicht dargetan. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Der Wortlaut des Vertrages ist eindeutig und der Verfall-

- 30 - tag, nämlich 30 Tage nach Vorliegen des definitiven Zwischenabschlusses, lässt sich ohne Weiteres bestimmen.

E. 7.5 Entgegen der Ansicht der Klägerin lag der definitive Zwischenabschluss nicht bereits am 30. Juli 2019 vor, selbst wenn der Entwurf dem späteren definitiven Zwi- schenabschluss entsprach. Der Beklagte musste nicht damit rechnen, dass der Entwurf nicht mehr angepasst werde und er die Kaufpreisnachforderung bereits daraus abzuleiten hätte. Der definitive Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 lag unbestrittenermassen am 21. Oktober 2019 vor (vgl. E. IV.2.1.; act. 86/10). Ab die- sem Datum war die Forderung fällig und der Beklagte befindet sich seit dem 21. No- vember 2019 in Verzug.

E. 7.6 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Ver- zugszinse zu fünf von Hundert für das Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR).

E. 8 Fazit Nach dem Gesagten ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 29'564.05 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. November 2019 zu bezahlen. V. Widerklage

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 29'564.05 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2019 zu bezahlen.
  2. Die Widerklage wird abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 5'500.00 festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleiste- ten Vorschuss der Klägerin verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'585.00 wird vom Beklagte nachgefordert.
  5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'360.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen. Zudem hat er der Klägerin den Kostenvorschuss von CHF 3'915.00 zu ersetzen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 34 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  8. Abteilung - Einzelgericht Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw Breitenstein MLaw Hoerner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

4. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV200164-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw Breitenstein als Einzelrichterin sowie Gerichtsschreiber MLaw Hoerner Urteil vom 20. März 2025 in Sachen A._____, Klägerin / Widerbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter / Widerkläger vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1A und act. 85) «1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 29'564.05 zzgl. Verzugszins zu 5% seit 31. August 2019 eventualiter seit

21. November 2019 zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beklagten.» Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 57) «1. Es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).» Rechtsbegehren des Widerklägers: (act. 57) «1. Es sei die Widerbeklagte zu verpflichten, dem Widerkläger Fr. 30'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. Juli 2019 zu be- zahlen; Mehrforderungen werden ausdrücklich vorbehalten (Teil- klage mit Nachklagevorbehalt).

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).» Rechtsbegehren der Widerbeklagten: (act. 85) «3. Die Widerklage des Beklagten vom 16. August 2022 sei vollum- fänglich abzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beklagten.»

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 reichte die Klägerin eine Klage im verein- fachten Verfahren beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, ein (act. 1A). Die Kla- gebewilligung hierzu wurde ihr am 4. Juni 2020 – nach erfolgloser Durchführung des Schlichtungsverfahrens – durch das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … & …, ausgestellt (act. 1).

2. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 liess der Beklagte die Einrede der fehlen- den Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erheben (act. 4). Mit Verfügung vom

2. November 2020 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses von CHF 3'915.00 angesetzt (act. 6). Mit Eingabe vom 4. November 2020 liess der Beklagte beantragen, es sei die Klägerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'493.00 zu verpflichten (act. 8). Am

5. November 2020 leistete die Klägerin innert Frist den ihr auferlegten Prozesskos- tenvorschuss (act. 9). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde der Antrag des Beklagten auf Leistung einer Sicherheit für seine Parteientschädigung abgewiesen und ihm Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klagebegründung angesetzt (act. 15). Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 liess der Beklagte beantragen, es sei das Verfahren einstweilen auf die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts und der Einhaltung der Klagefrist zu beschränken und die Frist zur schriftli- chen Stellungnahme einstweilen abzunehmen, eventualiter sei sie angemessen zu erstrecken (act. 19). Am 15. März 2021 verfügte das Gericht die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Einhaltung der Klagefrist und der Frage der Zustän- digkeit des Gerichts (act. 25). Mit Verfügung vom 9. September 2021 trat das hie- sige Gericht – nach Durchführung des Schriftenwechsels und der Einholung einer schriftlichen Auskunft beim Friedensrichteramt Kreise … & … (act. 21–36) – auf die Klage ein und setzte dem Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Kla- gebegründung (act. 39). Die vom Beklagten dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. April 2022 ab (act. 42) und dem Beklagten wurde erneut Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klagebegründung angesetzt, welche am 16. August 2022 zusammen mit einer Widerklage (als Teil-

- 4 - klage), nach Gewährung einer Notfrist, erfolgte (act. 45, act. 47–50, act. 57). Die am 21. September 2022 vom Beklagten erhobene Streitverkündung gegenüber der C._____ AG lehnte diese mit Schreiben vom 30. September 2022 ausdrücklich ab, wovon mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 Kenntnis genommen wurde (act. 61– 66).

3. Die ursprünglich auf den 27. Oktober 2022 angesetzte Hauptverhandlung wurde mehrmals verschoben und fand schliesslich am 22. Mai 2023 statt (act. 53, act. 69–71, act. 73, act. 76–80, act. 82, Prot. S. 16 ff.). Anlässlich der Hauptver- handlung wurde vom Vertreter der Klägerin beantragt, diese nach Erstattung je ei- nes Parteivortrags (Klagebegründung, Klageantwort/Widerklagebegründung; act. 85, Prot. S. 16 f. und S. 17 ff.) zu vertagen und das Verfahren schriftlich fortzu- setzen, was vom Vertreter des Beklagten nicht beanstandet und schliesslich ent- sprechend beschlossen wurde (Prot. S. 24 f.). In der Folge liess die Klägerin mit Eingabe vom 17. Juli 2023 ihre Stellungnahme im Hauptverfahren [Replik] sowie die Widerklageantwort erstatten (act. 92). Am 31. August 2023 liess der Beklagte beantragen, es sei das Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafver- fahrens bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Verfahrens Nr. F-6/2023/ 32454) zu sistieren, es seien durch das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu veranlas- sen, um das Interesse der Strafuntersuchungsbehörden an der Verhinderung einer vorzeitigen Kenntnisnahme und möglichen Absprache zwischen den Beschuldigten im Strafverfahren zu schützen und es seien die Sistierung sowie die beantragten Massnahmen superprovisorisch anzuordnen (act. 96). Mit Verfügung vom 4. Sep- tember 2023 wurden die Anträge um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab- gewiesen und der Klägerin Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen des Beklagten angesetzt (act. 98). Mit Eingabe vom 15. September 2023 liess die Klägerin die Abweisung der Anträge des Beklagten beantragen (act. 100). Am 14. September 2023 (beim Gericht eingegangen am 19. September 2023) liess der Beklagte seine Duplik und Widerklagereplik erstatten (act. 101). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurde das Sistierungsgesuch des Beklagten abgewiesen und das Gesuch um Erlass der erforderlichen Massnahmen, um die Interessen der Strafuntersu- chungsbehörden zu schützen, als gegenstandslos abgeschrieben (act. 106). Am

31. Oktober 2023 liess der Beklagte sodann seine im Rahmen der Duplik einge-

- 5 - reichten Beilagen erneut, in vollständiger Form und samt Beweismittelverzeichnis, einreichen (vgl. act. 109, act. 110 und act. 112–113/1–59). Am 24. November 2023 ging die Stellungnahme zur Duplik und die Widerklageduplik der Klägerin vom

23. November 2023 beim Gericht ein (act. 117), woraufhin am 3. Januar 2024 die Novenstellungnahme des Beklagten erfolgte (act. 123). Die Klägerin liess sich hierzu mit Eingabe vom 26. Januar 2024 vernehmen (act. 127). Zu den klägeri- schen Ausführungen liess der Beklagte mit Eingabe vom 15. Februar 2024 Stellung nehmen (act. 130). Am 12. April 2024 erfolgte eine Noveneingabe der Klägerin (act. 135), wozu sich der Beklagte am 6. Mai 2024 vernehmen liess (act. 139). Am

1. Juli 2024 wurde den Parteien die Prozessumteilung mitgeteilt (act. 144). Am

4. Oktober 2024 erfolgte eine Noveneingabe des Beklagten samt Beilagen (act. 145, act. 146/1–4), wozu sich die Klägerin am 23. Oktober 2024 vernehmen liess (act. 149). Hierzu äusserte sich der Beklagte mit Eingabe vom 7. November 2024 (act. 152). Weitere Eingaben erfolgten keine.

4. Die Parteien konnten sich abschliessend zur Sache äussern. Zudem kann die Sache auf Grundlage der Vorbringen und der bereits eingereichten Urkunden und damit ohne Durchführung eines Beweisverfahrens abschliessend beurteilt werden. Entsprechend hat der Endentscheid zu erfolgen. II. Prozessuales

1. Prozessvoraussetzungen Sowohl die Frage der Zuständigkeit des hiesigen Gerichts als auch jene nach der Rechtzeitigkeit der Klage wurden mit Verfügung des hiesigen Gerichts resp. mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich abschliessend entschieden. Wei- tere Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen erübrigen sich. Auf die Klage ist einzutreten.

2. Verfahrensgrundsätze Grundsätzlich gelangt die Verhandlungsmaxime zur Anwendung (Art. 55 Abs. 1 ZPO), sofern gesetzliche Bestimmungen nicht die Feststellung des Sach- verhaltes von Amtes wegen verlangen (Art. 55 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 247

- 6 - Abs. 1 ZPO besteht – innerhalb des vereinfachten Verfahrens mit Verhandlungs- maxime – eine erhöhte richterliche Fragepflicht (BSK ZPO-Mazan Art. 247 N 9). Art. 247 Abs. 2 ZPO hält sodann fest, wann das Gericht im vereinfachten Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Ein solcher Anwendungsfall liegt hier nicht vor, weshalb die Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangt. Im Rahmen der Verhandlungsmaxime ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tat- sachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzu- geben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die richterliche Fragepflicht befreit die Parteien nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber vorbringen und die entsprechen- den Beweismittel einbringen müssen (BSK ZPO-Gehri Art. 55 N 7). Nach Art. 8 ZGB hat diejenige Partei eine rechtsbegründende Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet, während rechtshindernde oder rechtsaufhebende Tatsachen dartun muss, wer sie anruft.

3. Novenschranke 3.1. Die Klägerin stellt sich in ihrer Replik vom 17. Juli 2023 auf den Standpunkt, dass sich die Parteien in Bezug auf die Hauptklage nach Durchführung der Haupt- verhandlung bereits zweimal vollständig zur Sache hätten äussern können und da- mit der Aktenschluss eingetreten sei. Dies ergebe sich auch aus dem Hinweis in der Vorladung zur Hauptverhandlung, dass sie Tatsachenbehauptungen und die Beweismittel in der Verhandlung abschliessend zu bezeichnen hätten und neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht mehr vorgebracht werden könnten (act. 92 Rz. 2, vgl. auch act. 117 Rz. 2). 3.2. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen: Gemäss Art. 245 Abs. 2 aZPO setzt das Gericht der beklagten Partei nach Eingang der begründeten Klage im vereinfachten Verfahren Frist zur schriftlichen Stellungnahme an. Wird nach Eingang dieser schriftlichen Stellungnahme zur Hauptverhandlung vorgeladen, können die Par- teien neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung bis und mit ihrem zweiten (mündlichen) Vortrag unbeschränkt vorbringen (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich NP150030-O vom 23. Juni 2016 E. II.3.2.2 und NP210006-O vom 29. März 2021 E. 3.2; KuKo ZPO N. 13 zu Art. 247, OFK ZPO N. 13 zu Art. 229

- 7 - aZPO, jeweils zum vor dem 1. Januar 2025 geltenden Recht, welches vorliegend zur Anwendung kommt). Zutreffend ist, dass in der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 3. April 2023 darauf hingewiesen wurde, dass anlässlich der Hauptverhandlung die Tatsachen- behauptungen und Beweismittel abschliessend zu bezeichnen seien (act. 82). An- lässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2023 hielten die Rechtsvertreter der Parteien jedoch lediglich je einen mündlichen Parteivortrag und zwar unter dem Titel «erster Parteivortrag (Klagebegründung)» und «erster Parteivortrag (Kla- geantwort)/Begründung Widerklage» (Prot. S. 16 f.). Nach dem ersten Parteivor- trag des Beklagten beantragte der Vertreter der Klägerin die Vertagung der Haupt- verhandlung oder die Fortsetzung des Verfahrens auf schriftlichem Weg, womit sich der Vertreter des Beklagten einverstanden erklärte. Anschliessend wurde ver- einbart, das Verfahren auf schriftlichem Weg fortzusetzen (Prot. S. 24 f.) und der Klägerin wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2023 Frist zur Replik und Widerkla- geantwort angesetzt (act. 89) und mit Verfügung vom 8. August 2023 dem Beklag- ten Frist zur Duplik und Widerklagereplik (act. 94). Erst mit diesen Rechtschriften (act. 92 und act. 101) wurden die zwei Parteivorträge gemäss Art. 229 Abs. 2 aZPO erstattet und ist der Aktenschluss eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sämtli- che neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel uneingeschränkt zu berück- sichtigen. 3.3. Inwieweit auf die Vorbringen der Parteien in den darauf folgenden Eingaben (act. 117, act. 123, act. 127 und act. 130) einzugehen ist, wird im nachfolgenden Abschnitt im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. Dies trifft insbe- sondere auch auf die Noveneingabe der Klägerin vom 12. April 2024 (act. 135), jene des Beklagten vom 4. Oktober 2024 (act. 145) und die jeweiligen Stellungnah- men hierzu (act. 139, act. 149 und act. 152) zu.

- 8 - III. Parteivorbringen

1. Klägerische Vorbringen 1.1. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf den Stammanteilkaufvertrag vom

29. Mai 2019, in welchem sie sich verpflichtet habe, dem Beklagten sämtliche 20 Stammanteile der D._____ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) zu übertragen. Der Vertrag sei am 1. Juli 2019 vollzogen worden, d.h. an diesem Tag habe die Klägerin die Stammanteile an den Beklagten abgetreten (act. 1A Rz. 13). Als Kauf- preis hätten die Parteien einen Betrag von CHF 180'000.00 vereinbart. Dieser Kauf- preis sei auf Basis der Jahresrechnung per 31. Dezember 2018 festgesetzt worden. Zusätzlich sei vereinbart worden, dass sich der Kaufpreis nachträglich anpasse, und zwar in dem Umfang, in welchem die beiden Positionen «Nettoumlaufvermö- gen exkl. Vorräte» sowie «Vorräte» in einem per 30. Juni 2019 zu erstellenden Zwi- schenabschluss von den simulierten Beträgen gemäss Anhang 1 zum Stamman- teilkaufvertrag abweiche. Eine allfällige Differenz zwischen den simulierten und ef- fektiven Beträgen dieser beiden Positionen sei innerhalb von 30 Tagen seit Vorlie- gen des Zwischenabschlusses per 30. Juni 2019 zur Zahlung fällig (act. 1A Rz. 15). Der Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 sei am 30. Juli 2019 von Herrn E._____ der C._____ AG, dem Treuhänder und Buchhalter der Gesellschaft (nachfolgend: E._____) im Entwurf erstellt und am selben Tag dem Beklagten per E-Mail über- mittelt worden. Nachdem der Beklagte diesen Entwurf per E-Mail bemängelt habe, sei die definitive Fassung des Zwischenabschlusses der Gesellschaft per 30. Juni 2019 am 21. Oktober 2019 durch E._____ erstellt und selbentags dem Beklagten per Einschreiben übermittelt worden. Die Klägerin sei zwar nicht im Besitz dieses definitiven Zwischenabschlusses, ihr sei jedoch bekannt, dass er mit dem am

30. Juli 2019 erstellten Entwurf identisch sei (act. 1A Rz. 17). 1.2. Die Forderung der Klägerin setze sich nach dem Gesagten wie folgt zusam- men: Vom Umlaufvermögen sei das kurzfristige Fremdkapital abzuziehen, um den Wert des Nettoumlaufvermögens zu erhalten. Die Parteien hätten ein «Nettoum- laufvermögen exkl. Vorräte» per 30. Juni 2019 von CHF 31'940.00 simuliert (Total Umlaufvermögen CHF 67'940.00 abzüglich Vorräte [Post. 1280] von CHF 20'000.00, abzüglich kurzfristiges Fremdkapital von CHF 16'000.00; act 1A

- 9 - Rz. 20). Effektiv habe sich der Betrag dann aber auf CHF 61'323.73 belaufen (Total Umlaufvermögen CHF 101'159.67 abzüglich Vorräte [Pos. 1200] von CHF 22'393.30, abzüglich nicht fakturierte Dienstleistungen [Pos. 1280]) von CHF 268.70, abzüglich kurzfristiges Fremdkapital von CHF 17'173.94; act. 1A Rz. 21). Daraus ergebe sich eine Differenz von CHF 29'383.73 (act. 1A Rz. 22). Bei der Position «Vorräte» ergebe sich eine Differenz von CHF 2'662.00 (ef- fektiver Wert gemäss Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 von CHF 22'662.00 [Pos. 1200 und 1280] minus simulierter Wert von CHF 20'000.00 gemäss Anhang 1 zum Vertrag). Addiert ergäben diese Beträge die Summe von CHF 32'045.73 (act. 1A Rz. 23 ff.). Davon abzuziehen sei der Betrag «Kontokorrent Gesellschafter» in Höhe von CHF 2'481.69, welchen sich die Klägerin gemäss mündlicher Vereinbarung der Parteien anrechnen lassen müsse (act. 1A Rz. 27). Insgesamt resultiere daraus die geforderte Summe von CHF 29'564.05 (act. 1A Rz. 28). 1.3. Zur Fälligkeit der Forderung und dem geforderten Verzugszins führte die Klä- gerin aus, der Beklagte habe den Erhalt des Zwischenabschlusses am 21. Oktober 2019 bestätigt. Zudem ergebe sich aus den Vorbringen, dass dieser definitive Ab- schluss identisch sei mit dem Entwurf, welcher dem Beklagten bereits am 30. Juli 2019 zugestellt worden sei, womit er sich seit dem 31. August 2019 in Verzug be- finde (act. 85 Rz. 70 ff.).

2. Einwände des Beklagten 2.1. Der Beklagte lässt dem im Wesentlichen die folgenden Punkte entgegen hal- ten: Die Parteien hätten in Rz. (3) des Stammanteilkaufvertrags ausdrücklich fest- gehalten, dass zur Bestimmung der Kaufpreisanpassung eine «separate Vereinba- rung» abzuschliessen sei. Eine solche sei jedoch zwischen den Parteien nie abge- schlossen worden (act. 57 Rz. 11). Zudem hätten die Parteien auch nicht verein- bart, dass sich der auszugleichende Betrag aus der Abweichung des «Nettoum- laufvermögens exkl. Vorräte» bzw. der «Vorräte» von den eingesetzten Werten der

- 10 - Simulation ergebe. Vielmehr sei vereinbart worden, dass die Abweichung des «Net- toumlaufvermögens exkl. Vorräte» bzw. der «Vorräte» zu einer Nach- bzw. Neu- verhandlung des Kaufpreises und zum Abschluss einer separaten Vereinbarung über den Ausgleich des anzupassenden Kaufpreises führe. Die Simulation im An- hang 1 des Stammanteilkaufvertrags habe lediglich als auslösendes Barriere-Ele- ment dienen sollen, wonach bestimmt werde, dass eine Anpassung des Kaufprei- ses zu erfolgen habe (act. 57 Rz. 17). 2.2. Des Weiteren sei der Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 durch E._____ nicht korrekt erstellt worden. Auf dem Konto 2400 «NAB Festvorschuss» sei in der Jahresrechnung 2018 ein Betrag von CHF 70'000.00 als langfristiges Fremdkapital verbucht worden, obgleich die Laufzeit gemäss Kreditvertrag maximal zwölf Mo- nate betragen habe und dessen Amortisation im Jahr 2019 geplant gewesen sei (act. 57 Rz. 26). Zudem habe die Klägerin in der Simulation per 30. Juni 2019 lang- fristiges Fremdkapital von CHF 60'000.00 aufgeführt, den NAB-Festvorschuss je- doch streichen lassen. Dies, nachdem der Beklagte, bzw. sein Unternehmen F._____ AG, am 21. Juni 2019 CHF 60'000.00 an die Gesellschaft überwiesen habe, um die Rückzahlung des fälligen NAB-Vorschusses im Betrag von CHF 65'000.00 per 28. Juni 2019 zu ermöglichen (act. 57 Rz. 27). Es mute daher sehr spassig an, dass die Klägerin eine Forderung gegen den Beklagten geltend mache, nachdem sie beim Nettoumlaufvermögen zunächst wider besseres Wissen kurzfristiges Fremdkapital in der Höhe von CHF 70'000.00 in eine langfristige Ver- bindlichkeit habe umdichten lassen und dann die Verbindlichkeit bei der Bank mit Geld des Beklagten (für die Gesellschaft aber dadurch umlaufvermögenschonend) zurückbezahlt habe, um daraufhin noch eine Kaufpreisnachforderung geltend zu machen, weil das Nettoumlaufvermögen des Unternehmens angeblich gestiegen sei (act. 57 Rz. 28). Es werde daher bestritten, dass sich das effektive «Nettoum- laufvermögen exkl. Vorräte» gemäss Zwischenabschluss am 30. Juni 2019 auf CHF 61'323.73 belaufen habe (act. 57 Rz. 29). 2.3. Der Beklagte liess anlässlich der Hauptverhandlung weiter beanstanden, dass sich im Warenbestand per 30. Juni 2019 abgelaufene und daher unverkäufli- che Medikamente befunden hätten. Mit anderen Worten sei dem Zwischenab-

- 11 - schluss per 30. Juni 2019 nicht die aktuelle Inventarliste zugrunde gelegt worden, weshalb die Position «Vorräte» falsch bewertet worden sei (Prot. S. 17 f.). 2.4. Die Fälligkeit der Forderung per 30. August 2019 werde sodann bestritten. Zudem handle es sich nicht um ein Verfalltagsgeschäft (act. 101 Rz. 102). IV. Materielle Beurteilung

1. Vorgehen zur Bestimmung der Kaufpreisnachforderung 1.1. Die Parteien unterzeichneten am 29. Mai 2019 einen Stammanteilkaufvertrag (nachfolgend: Vertrag; act. 3/2), gemäss welchem die Klägerin dem Beklagten 20 Stammanteile der Gesellschaft mit einem Nennwert von je CHF 1'000.00, also 100% des Stammkapitals bzw. 100% der Stimmrechte, verkaufte. Insofern wird der Sachverhalt vom Beklagten nicht bestritten. In Rz. (2) des Vertrages wurde der Kaufpreis pro Stammanteil auf CHF 9'000.00 festgesetzt, insgesamt soll der Kauf- preis somit CHF 180'000.00 betragen. Sodann wurde in Rz. (3) des Vertrages das Folgende festgehalten: «Der Kaufpreis wurde auf Basis der Jahresrechnung per 31.12.2018 gemäss An- hang 1 vereinbart. Sollte der effektive Wert des «Nettoumlaufvermögens exkl. Vor- räte» bzw. der «Vorräte» von den eingesetzten Werten der Simulation abweichen, wird der Kaufpreis entsprechend angepasst und der entsprechende Betrag durch se- parate Vereinbarung innerhalb 30 Tagen seit Vorliegen des definitiven Abschlusses per 30.6.2019 ausgeglichen. Der Kaufpreis bezüglich Anlagevermögen bleibt mit Ausnahme von Ziffer (17) unverändert.» Gemäss Klägerin soll die Kaufpreisanpassung automatisch erfolgen, und zwar ergebe sich diese aus der Differenz der entsprechenden Werte gemäss Si- mulation im Anhang 1 des Vertrags und dem definitiven Zwischenabschluss per

30. Juni 2019 (vgl. act. 1A Rz. 15, act. 85 Rz. 11). Der Beklagte will diese Ziffer so verstanden haben, dass eine separate Vereinbarung geschlossen werden müsse, in welcher der auszugleichende Betrag festzusetzen sei (act. 57 Rz. 11, Prot. S. 17 f., act. 101 Rz. 8). 1.2. Beide Parteien stützen sich dabei auf den abgeschlossenen Kaufvertrag, den sie unterschiedlich auslegen. Bei der Vertragsauslegung ist in erster Linie auf den

- 12 - übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien abzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR; BGE 115 II 464 E. 2.c). Ist ein solcher nicht nachgewiesen, sind die Erklärun- gen der Parteien «aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten». Man spricht hierbei vom mutmasslichen Willen, wel- cher durch die objektivierte Auslegung festgestellt wird (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Bei der Auslegung bildet der Wortlaut das primäre Auslegungsmittel (Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2 ff.). Massgeblich für die Bedeutung eines Wortes ist jedoch weniger dessen unmittelbarer Wortsinn als seine Stellung im Kontext und wiederum dessen Stellung im Gesamtkonzept des Vertrages (BSK OR I-Wiegand Art. 18 N 24). Jedoch hat es immer beim Wortlaut sein Bewenden, wenn die übrigen Auslegungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss erlauben (Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2 ff.). Für eine Auslegung sind im Weiteren die Umstände zu berücksichtigen, die den Parteien bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren. Es ist somit der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist. Später eintretende Umstände lassen erkennen, wie die Parteien selbst den Ver- trag seinerzeit gemeint hatten, und sind deshalb nur für die Feststellung des wirkli- chen Parteiwillens von Relevanz (BGE 132 III 626 E. 3.1). Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines vom objektivierten Auslegungser- gebnis abweichenden tatsächlichen Parteiwillens trägt jene Partei, welche aus die- sem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet. Denn während es sich bei der Frage nach dem mutmasslichen Willen um eine Rechtsfrage handelt, beruht die Feststellung des tatsächlichen Willens auf Beweiswürdigung (BGE 121 III 118 E. 4.a). 1.3. In Rz. (3) des Vertrages ist zwar die Rede von einer «separaten Vereinba- rung», durch welche der entsprechende Betrag auszugleichen sei. Dass es dem Willen der Parteien entsprach, sich nach Vorliegen des definitiven Abschlusses per

30. Juni 2019 erneut an den Tisch zu setzen, um eine Kaufpreisanpassung zu ver- einbaren, ergibt sich aus dem Wortlaut und den gesamten Umständen jedoch nicht. Mit dem Wissen, dass sich die Bilanzwerte seit der letzten Jahresrechnung per

- 13 -

31. Dezember 2018 bis zum definitiven Abschluss per 30. Juni 2019 und somit dem Vertragsvollzug noch verändern könnten, hat man sich gemäss übereinstimmen- den Ausführungen der Parteien darauf geeinigt, den Geschäftsgang mit den simu- lierten Zahlen gemäss Anhang 1 vorherzusehen und allfällige Abweichungen da- von nachträglich auszugleichen. Dafür hat man sich auf die Parameter «Nettoum- laufvermögen exkl. Vorräte» und «Vorräte» beschränkt (vgl. act. 1A Rz. 18, act. 57 Rz. 17, act. 85 Rz. 20). Dass dies der Zweck von Rz. (3) des Vertrages war, geht aus den gesamten Umständen eindeutig hervor und wurde vom Beklagten auch nicht widersprochen. Wie die Klägerin in ihrer Replik (act. 85 Rz. 15 und Rz. 24) zutreffend ausführen lässt, ergibt sich aus der zitierten Bestimmung auch, dass der Kaufpreis «entsprechend» den Abweichungen von den simulierten Werten gemäss Anhang 1 und den effektiven Werten gemäss dem Abschluss per 30. Juni 2019 «auszugleichen» sei. Dass die Simulation, wie der Beklagte ausführen lässt, ledig- lich ein auslösendes Barriere-Element für weitere Kaufpreisverhandlungen dar- stelle (act. 57 Rz. 17) resp. hierzu weitere Vertragsverhandlungen notwendig ge- wesen wären, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung. Im Gegenteil deutet der Halbsatz, wonach der Ausgleich innerhalb von 30 Tagen seit Vorliegen des definitiven Abschlusses per 30. Juni 2019 zu erfolgen habe, auf eine automa- tische Kaufpreisanpassung hin. Auch ist mit der Klägerin dafürzuhalten, dass, wie sie ihn ihrer Replik ausführen lässt (act. 85 Rz. 14), eine separat abzuschliessende Vereinbarung respektive ein erneutes Aushandeln des Kaufpreises einseitig ver- weigert werden könnte, was nicht dem Willen der Parteien entsprechen kann. An dieser Auffassung vermag nichts zu ändern, dass die simulierten Zahlen einen negativen Geschäftsverlauf prognostizieren (vgl. Prot. S. 18 f.). Der An- hang 1 zum Vertrag («Zusammenstellung D._____ GmbH, Zürich») inkl. der Dar- stellung der simulierten Werte, wurde von beiden Parteien visiert und unter dem Kapitel VII. K. des Vertrages ausdrücklich als dessen Bestandteil definiert. Somit waren dem Beklagten die Geschäftszahlen resp. die simulierten Werte zum Zeit- punkt der Vertragsunterzeichnung bekannt und er zeigte sich mit dem darin vorge- sehenen Vorgehen einverstanden. Dass ein Abgleich zwischen der Jahresrech- nung vom 31. Dezember 2018 und dem definitiven Abschluss per 30. Juni 2019 stattfinden sollte, wie dies der Beklagte unsubstantiiert behauptet (Prot. S. 17), er-

- 14 - gibt sich demgegenüber aus dem Wortlaut von Rz. (3) des Vertrages nicht. Hätten die Parteien dies so vereinbaren wollen, hätte man auf die Simulation gemäss An- hang 1 gänzlich verzichten können. Zusammenfassend ergibt die objektivierte Vertragsauslegung, dass gemäss dem übereinstimmenden mutmasslichen Parteiwillen eine Kaufpreisanpassung zu erfolgen hat, wenn und insoweit die Positionen «Nettoumlaufvermögen exkl. Vor- räte» und «Vorräte» gemäss Simulation per 30. Juni 2019, wie sie im Anhang 1 vereinbart wurde, vom definitiven Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 abwei- chen. Die Ansicht des Beklagten, dass keine entsprechende Vereinbarung, welche als Grundlage für die Forderung der Klägerin dienen könnte, bestehe, widerspricht damit dem objektivierten Auslegungsergebnis. 1.4. Dass der tatsächliche Parteiwille des Beklagten davon abgewichen wäre, wurde von ihm nicht in genügender Weise substantiiert und auch nicht belegt. So- weit sich beide Parteien hierzu auf das E-Mail des Beklagten vom 23. Juni 2019 beziehen (vgl. act. 85 Rz. 13, act. 101 Rz. 10), geht daraus vielmehr das Gegenteil hervor. Der Beklagte führte hier gegenüber der Klägerin aus, dass der Stand der Vorräte sowie die Kontobestände (Umlaufvermögen bzw. kurzfristige Verbindlich- keiten) am 29. Juni 2019 bekannt sein sollten, so dass der abschliessende Über- weisungsbetrag bestimmt werden könne; wenn der C._____ die noch ausstehen- den Buchungen bis 28. Juni 2019 vornehmen würde, könnte am 29. Juni 2019 ab- gerechnet resp. der Klägerin der ausstehende Betrag ausbezahlt werden (act. 86/7). Somit schien auch der Beklagte selbst davon auszugehen, dass sich der auszugleichende Betrag ohne Weiteres feststellen lasse, sobald alle Buchun- gen vorgenommen worden seien. Dass hierfür eine separate Vereinbarung abzu- schliessen sei, erwähnte er mit keinem Wort. Nichts anderes geht aus dem E-Mail des Beklagten vom 21. Juni 2019 an E._____ hervor, wonach die Restschuld zu bestimmen sei, sobald der Wert der Vorräte exakt bestimmt sei (act. 86/8). Dem- gegenüber hat der Beklagte keinen einzigen Beleg ins Recht gelegt, wonach er sich jemals mit der Klägerin um weitere Vertragsverhandlungen bemüht hätte. Insge- samt ist somit kein vom übereinstimmenden mutmasslichen Parteiwillen abwei- chender tatsächlicher Parteiwille erkennbar.

- 15 - 1.5. An dieser Sachlage könnten weder die Parteibefragung noch die Zeugenaus- sagen von E._____ etwas ändern. Abschliessend ist festzuhalten, dass es dem Beklagten nicht gelungen ist, die Behauptung der Klägerin, wonach sich die Kauf- preisnachforderung ohne Weiteres aus den abweichenden Werten «Nettoumlauf- vermögen exkl. Vorräte» und «Vorräte» zwischen der Simulation gemäss Anhang 1 zum Vertrag und dem zu erstellenden Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 ergibt, zu widerlegen.

2. Vorliegen eines definitiven Zwischenabschlusses per 30. Juni 2019 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte im Rahmen seiner Duplik aner- kannte, dass der Gesellschaft das Schreiben vom 21. Oktober 2019 mit dem defi- nitiven Zwischenabschluss zugestellt wurde, und dass das mitgeschickte Doku- ment dem Entwurf des Zwischenabschlusses (act. 3/4) entsprach (act. 101 Rz. 18, Rz. 29 und Rz. 31; act. 113/25). Auf die Behauptungen des Beklagten, dass dieses Dokument nicht vorhanden sei (vgl. act. 57 Rz. 20 f., Prot. S. 17 f.), sowie das ent- sprechende Editionsbegehren der Klägerin, ist somit nicht weiter einzugehen. Es ist somit festzuhalten, dass ein definitiver Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 von E._____ erstellt wurde und dieser dem Zwischenabschluss gemäss dem einge- reichten Entwurf entspricht, nachdem der Beklagte gemäss Ansicht von E._____ keine Einwände vorgebracht habe, welche aus seiner Sicht eine Änderung des Ent- wurfs notwendig gemacht hätten (vgl. Ausführungen von E._____ im E-Mail und Schreiben vom 4. September 2019, act. 113/22 und act. 113/24). 2.2. Der Beklagte lässt vorbringen, der Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 habe gar nicht rechtsverbindlich erstellt werden können, weil E._____ sein Mandat per

30. Juli 2019 niedergelegt habe (Prot. S. 19–21; act. 101 Rz. 30). Somit sei der Be- klagte dafür besorgt gewesen, die Vorkehrungen für einen definitiven Zwischenab- schluss zu veranlassen, namentlich dessen Abnahme durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung zu erwirken. Da der Entwurf von E._____ etliche Feh- ler enthalten habe, habe ohnehin dessen Bereinigung veranlasst werden müssen. Anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2023 sei beschlossen worden, den Entwurf des Abschlusses per 30. Juni 2019 zurückzuweisen und ab- zulehnen. Zudem sei der überarbeitete Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 am

- 16 -

30. Juni 2023 beschlossen worden (act. 101 Rz. 99). Dem fügte er an, dass es die Klägerin unterlassen habe, am 30. Juni 2019 eine Gesellschafterversammlung ab- zuhalten, um den Abschluss per 30. Juni 2019 zu beschliessen (act. 101 Rz. 103). 2.3. Der Beklagte beruft sich zur Unterstreichung seiner Behauptung auf ein Schreiben der C._____ AG vom 11. November 2019 (act. 87/6). Darin weist E._____ darauf hin, dass er mit Datum vom 30. Juli 2019 die Niederlegung sämtli- cher Mandate mit der Gesellschaft angezeigt habe – die vollumfängliche Mandats- niederlegung werde hiermit nochmals ausdrücklich bestätigt (Prot. S. 19–21). Aus dem Wortlaut dieses Schreibens geht nicht hervor, dass das Mandat per

30. Juli 2019 beendigt worden wäre. E._____ teilt lediglich mit, dass er die Man- datsniederlegung am 30. Juli 2019 angezeigt habe, aber nicht per welchem Datum. Im Übrigen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass eine Mandatsniederlegung ex tunc auch nicht möglich gewesen wäre (vgl. act. 92 Rz. 44). Zudem ist gestützt auf die gesamten Umstände davon auszugehen, dass nach Ansicht aller Beteiligter E._____ für die Erstellung des Zwischenabschlusses per 30. Juni 2019 mandatiert war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte auch noch nach dem 30. Juli 2019 mit E._____ über den Abschluss per E-Mail Korrespondenz führte und dabei eine Mandatsniederlegung nie thematisiert wurde (act. 87/1, vgl. auch act. 92 Rz. 49). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bis auf den Brief vom 11. No- vember 2019 kein schriftlicher Nachweis einer Mandatsniederlegung existiert. Eine entsprechende Mandatsniederlegung von E._____ per 30. Juli 2019 ist damit we- der genügend substantiiert behauptet noch belegt. Die weiteren diesbezüglichen Vorbringen in der Stellungnahme vom 3. Januar 2024 (act. 123 Rz. 68) sind ver- spätet erfolgt, weshalb nicht darauf einzugehen ist. 2.4. Zur angeblichen fehlenden Genehmigung des Zwischenabschlusses durch die Gesellschafterversammlung ist das Folgende auszuführen: Gemäss Art. 804 Abs. 2 Ziff. 5 OR ist die Gesellschafterversammlung zuständig, die Jahresrechnung zu genehmigen. Da vorliegend keine Statuten ins Recht gelegt wurden, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesellschafterversammlung weitere Befugnisse, wie etwa die Genehmigung eines halbjährlichen Zwischenabschlusses zukommen sollte. Somit ist nicht ersichtlich, weshalb der Zwischenabschluss per 30. Juni 2019

- 17 - durch einen Gesellschafterbeschluss hätte genehmigt werden sollen. Daran ver- mag auch die Noveneingabe des Beklagten (act. 145) – sofern diese zu berück- sichtigen wäre – nichts zu ändern, zumal im E-Mail vom 27. September 2024 (act. 146/2) lediglich darüber Auskunft erteilt wird, ob E._____ resp. der C._____ einen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung genehmigten Abschluss in Aussicht gestellt habe. Daraus geht nicht hervor, dass ein entsprechender Gesell- schafterbeschluss für die Gültigkeit notwendig wäre. Ohnehin wäre eine entspre- chende Auskunft vor Aktenschluss einzuholen gewesen, was durchaus möglich ge- wesen wäre, weshalb es sich nicht um ein zu berücksichtigendes echtes Novum handelt. Abgesehen vom angeblich fehlenden Gesellschafterbeschluss wurde nicht genügend substantiiert dargelegt, dass der Zwischenabschluss nicht den Anforde- rungen von Art. 960f OR genügen würde. 2.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 existiert resp. rechtsgültig erstellt wurde und dem Entwurf vom 30. Juli 2019 (act. 3/4) entspricht, weshalb sich die nachfolgenden Erwägungen darauf beziehen, soweit die einzelnen Positionen nicht explizit und substantiiert beanstandet wurden.

3. Position «Nettoumlaufvermögen» 3.1. Die Klägerin setzt sich auf den Standpunkt, dass vom Umlaufvermögen das kurzfriste Fremdkapital abzuziehen sei, um den Wert des Nettoumlaufvermögens zu erhalten. Die Parteien hätten ein «Nettoumlaufvermögen exkl. Vorräte» per

30. Juni 2019 von CHF 31'940.00 simuliert (Total Umlaufvermögen CHF 67'940.00, abzüglich Vorräte [Post. 1280] von CHF 20'000.00, abzüglich kurzfristiges Fremd- kapital von CHF 16'000.00; act 1A Rz. 20). Effektiv habe sich der Betrag dann aber auf CHF 61'323.73 belaufen (Total Umlaufvermögen CHF 101'159.67, abzüglich Vorräte [Pos. 1200] von CHF 22'393.30, abzüglich nicht fakturierte Dienstleistun- gen [Pos. 1280]) von CHF 268.70, abzüglich kurzfristiges Fremdkapital von CHF 17'173.94; act. 1A Rz. 21). Daraus ergebe sich eine Differenz von CHF 29'383.73 (act. 1A Rz. 22). 3.2. Soweit der Beklagte bestreiten lässt, dass das «Nettoumlaufvermögen exkl. Vorräte» mit CHF 31'940.00 simuliert worden sei, ohne weitere Ausführungen

- 18 - hierzu zu machen (vgl. act. 57 Rz. 26), liegt keine genügend substantiierte Bestrei- tung vor. Im Übrigen ergeben sich die simulierten Bilanzwerte ohne Weiteres aus dem von beiden Parteien visierten Anhang 1 zum Vertrag (act. 3/3), welcher, wie vorstehend erwähnt, als Vertragsbestandteil definiert wurde (vgl. act. 3/2 Ziff. VII./K., act. 3/3). Wenn der Beklagte nun sinngemäss ausführen lässt, die Werte gemäss Simulation seien nicht zutreffend (act. 57 Rz. 26), sind die entspre- chenden Einwände – falls sie im Sinne einer Irrtumseinrede zu verstehen wären – klar als verspätet zu bezeichnen. Der Beklagte hat nicht genügend substantiiert behauptet oder belegt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem abgeschlosse- nen Vertrag und dessen Anhängen nicht einverstanden gewesen zu sein. Er hat sich auf den von ihm unterzeichneten Vertrag samt dazugehörenden Anlagen somit grundsätzlich behaften zu lassen. 3.3. Zum Vorbringen des Beklagten, das Darlehen der Neuen Aargauer Bank (nachfolgend: NAB-Festvorschuss) sei fälschlicherweise als langfristiges Fremdka- pital verbucht worden (act. 57 Rz. 26, Prot. S. 21, act. 101 Rz. 68 ff.), ist das Fol- gende auszuführen: Gemäss Art. 959 Abs. 6 OR müssen Verbindlichkeiten als kurzfristig bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanz- stichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig sind alle übrigen Verbindlichkeiten zu bilanzieren. Die Gesellschaft nahm im Mai 2015 bei der Neuen Aargauer Bank (NAB) einen Rahmenkredit in Höhe von CHF 150'000.00 auf, welcher gemäss Vertrag unter anderem in Form eines Festvorschusses mit maximalen Laufzeiten von 12 Monaten benützt werden kann. Der Kreditrahmen verringere sich dreimonatlich um CHF 5'000.00, erstmals per 30. September 2015. Weiter ist im Rahmenvertrag festgehalten, dass jeder Festvorschuss vorbehältlich einer Verlängerung oder einer vorzeitigen Kündigung mit Ablauf seiner Laufzeit ohne Weiteres zur Rückzahlung fällig werde (act. 58/1). Aus dem E-Mail von G._____ der (damaligen) Credit Suisse AG vom 7. Juli 2022 wird ersichtlich, dass die Gesellschaft die Festvorschüsse von Beginn an jeweils verlängern liess. Zudem führt er darin aus: «Festvorschüsse sind in der Regel kurz- fristige Kredite, diese können mit einer Laufzeit von 1-12 Monaten abgeschlossen [werden]. […] Jeder Festvorschuss wird, vorbehältlich einer Verlängerung (in der Regel zwei Tage vor Ablauf) oder einer vorzeitigen Kündigung, mit Ablauf

- 19 - seiner Laufzeit ohne weiteres, insbesondere ohne Notwendigkeit einer Kündigung, zur Rückzahlung fällig» (act. 58/2). Entsprechend kann es sich bei Festvorschüs- sen mit einer Laufzeit unter 12 Monaten zwar grundsätzlich um kurzfristige Ver- bindlichkeiten handeln (Art. 959 Abs. 6 OR). Da die entsprechenden Vorschüsse jedoch in der Vergangenheit durch die Gesellschaft offensichtlich stets verlängert und daher in Realität nicht innerhalb eines Geschäftsjahres zur Rückzahlung fällig wurden, spricht nichts gegen eine Bilanzierung des Darlehens als langfristiges Fremdkapital. Hinzu kommt, dass der Festvorschuss in den Jahren 2016–2018 stets als langfristiges Fremdkapital verbucht wurde (act. 86/11–13, je Pos. 2400). Der Beklagte hat sich entgegenhalten zu lassen, dass die Jahresrechnungen 2016–2018 sowie die Simulation gemäss Anhang 1 zum Bestandteil des Vertrages erklärt wurden, womit er über die Bilanzierung des Kredits als langfristiges Fremd- kapital wusste. Dass die Klägerin wider besseres Wissen kurzfristiges Fremdkapital in der Höhe von CHF 70'000.00 in eine langfristige Verbindlichkeit habe umdichten lassen (vgl. act. 57 Rz. 28), ist somit nicht ersichtlich und die Verbuchung des NAB- Festvorschusses im Abschluss per 31. Dezember 2018 ist nicht zu beanstanden. An dieser Auffassung würde auch die vom Beklagten offerierte Zeugenbefragung von G._____, Kundenberater bei der (damaligen) Credit Suisse in H._____ [Orts- chaft], nichts ändern, zumal dieser lediglich die bereits im E-Mail vom 7. Juli 2022 gemachten Angaben bestätigen könnte. Im Übrigen ist die Bilanzierung des NAB- Festvorschusses – wie dies der Beklagte selbst auch anerkannt hat (Prot. S. 21–

23) – für die Beurteilung der Kaufpreisnachforderung auch nicht von Belang, da sich die Kaufpreisnachforderung aus der Differenz zwischen den simulierten Wer- ten und dem Abschluss per 30. Juni 2019 ergeben soll, in welchem der NAB Fest- vorschuss nicht mehr verbucht wurde (vgl. act. 3/3 und 3/4). Für die Berechnung der wesentlichen Kennzahlen wäre, wenn überhaupt, lediglich das Darlehen der F._____ AG über CHF 60'000.00 relevant. Darauf ist nachfolgend näher einzuge- hen. 3.4. Dass der Beklagte noch vor Vollzugsdatum des Vertrags über die ihm gehö- rende F._____ AG der Gesellschaft ein Darlehen über CHF 60'000.00 gewährte und mit diesem Geld den Festvorschuss der NAB zurückzahlte, hat entgegen sei- ner Behauptung (act. 57 Rz. 27 f., act. 101 Rz. 109) ebenfalls keinen Einfluss auf

- 20 - die für die Bestimmung der Kaufpreisanpassung wesentlichen Kennzahlen. Aus den nachfolgenden Gründen wurde auch dieses Darlehen in der Simulation sowie im Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 korrekterweise als langfristiges Fremdka- pital verbucht: In Rz. (32) des Vertrages hat sich der Beklagte dazu verpflichtet sicherzustel- len, dass das bestehende Darlehen der Gesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzugsdatum vollständig zurückbezahlt ist bzw. die Klägerin aus der Solida- rhaftung für dieses Darlehen entlassen wird (act. 3/2 Rz. (32)). Mit anderen Worten stand es dem Beklagten frei, den NAB-Festvorschuss weiter zu verlängern oder diesen zurückzuzahlen. Gemäss Behauptung der Klägerin habe sich der Beklagte anlässlich eines Banktermins bei Herrn I._____ dafür entschieden, den Festvor- schuss zurückzuzahlen und mit dem Darlehen der F._____ AG abzulösen (act. 85 Rz. 52). Dass ein entsprechender Termin stattgefunden hat und die Rückzahlung des NAB-Festvorschusses hernach vereinbart wurde, hat der Beklagte nicht sub- stantiiert bestritten. Entsprechendes ergibt sich zudem aus dem Wortlaut des E- Mails des Beklagten an E._____ vom 21. Juni 2019, wonach er in den letzten Ta- gen CHF 60'000.00 zur Ablösung des NAB-Festvorschusses auf das Kontokorrent- konto der GmbH überweisen lassen habe, damit am 28. Juni 2019 genügend Liqui- dität vorhanden sei, um den Kredit zu tilgen. Die CHF 60'000.00 seien als Inhaber- darlehen zu verbuchen (act. 86/6). Auch in der Simulation im Anhang 1 zum Vertrag ist dieser Vorgang abgebildet. Anstelle des NAB-Festvorschusses in Höhe von CHF 70'000.00 [Pos. 2400] per Ende 2018 ist in der Simulation per 30. Juni 2019 langfristiges Fremdkapital von CHF 60'000.00 aufgeführt, aber nicht mehr unter der Bezeichnung NAB-Festvorschuss (act. 3/3). Im Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 wurde beim langfristigen Fremdkapital der NAB-Festvorschuss mit CHF 0.00 bilanziert und dafür das «Darlehen B._____» im Umfang von CHF 60'000.00 auf- geführt (act. 3/4). Grundsätzlich ist auch hier darauf hinzuweisen, dass bereits in der Simulation gemäss Anhang zum Kaufvertrag CHF 60'000.00 langfristiges Fremdkapital bilanziert wurden, was vom Beklagten durch Unterzeichnen des Kauf- vertrags anerkannt und akzeptiert wurde. Darauf hat er sich behaften zu lassen. Die erstmals im Rahmen der Stellungnahme vom 3. Januar 2024 vorgetragene Be- hauptung, dass Rz. (32) des Vertrags nicht zur Anwendung komme, da die Rück-

- 21 - zahlung des Kredits bereits vor Vertragsvollzug fällig geworden sei (act. 123 Rz. 13), ist verspätet und nicht zu hören. Dass es sich beim Darlehen der F._____ AG um eine kurzfristige Liquiditäts- spritze gehandelt habe (Prot. S. 22, act. 101 Rz. 108 f.), wurde vom Beklagten zwar wiederholt, aber nicht genügend substantiiert behauptet geschweige denn bewie- sen. Insbesondere hatte er eine entsprechende Bilanzierung nach Erhalt des Zwi- schenabschlusses weder gefordert, noch einen Nachweis erbracht, wonach er die- ses Darlehen mittlerweile zurückbezahlt hätte oder den zugrundlegenden Darle- hensvertrag zwischen der F._____ AG und der Gesellschaft eingereicht. Bei der Behauptung, es habe sich um ein mündliches Darlehen zwischen der Klägerin und der F._____ AG gehandelt (act. 101 Rz. 154 o), dürfte es sich um eine reine Schutzbehauptung handeln, zumal das Darlehen auch nicht der Klägerin, sondern vielmehr der Gesellschaft gewährt wurde. Nach Erhalt des Entwurfs des Zwischenabschlusses im Juli 2019 (act. 113/14) monierte der Beklagte im E-Mail vom 30. Juli 2019 gegenüber E._____ lediglich, dass die Differenz zwischen der Höhe der Rückzahlung des Kre- dits und seinem Darlehen an die Gesellschaft vom «Net Work Capital» abgezogen werden müsse (act. 87/7 = act. 113/15). Effektiv bestand hier jedoch keine Diffe- renz, da der NAB-Festvorschuss nach den vierteljährlichen Rückzahlungen am

29. März 2019 und 28. Juni 2019 über je CHF 5'0000.00 (act. 58/1 und act. 58/3 S. 2 und S. 5 unten) nur noch über CHF 60'000.00 und somit in derselben Höhe bestand, wie das Darlehen des Beklagten resp. der F._____ AG. Dass es sich um ein kurzfristiges Darlehen handle und dieses entsprechend als kurzfristiges Fremd- kapital zu verbuchen und gänzlich vom Umlaufvermögen abzuziehen wäre, hat der Beklagte gegenüber E._____ nie geltend gemacht. Auch der weitere Einwand des Beklagten gegenüber E._____, wonach das Umlaufvermögen lediglich so hoch sei, weil er der Gesellschaft ein Darlehen gewährt habe (act. 87/7 = act. 113/15), ver- fängt im Übrigen nicht. Der Beklagte hatte mit dem Geld seines Darlehens den Kre- dit der NAB zurückgezahlt, weshalb sich das Umlaufvermögen durch diesen Vor- gang nicht erhöhte. Dementsprechend antwortete auch E._____ am 30. Juli 2019, dass die Ablösung des NAB-Kredits durch das Inhaberdarlehen keine Liquiditäts-

- 22 - wirkung auf dem Bankkonto gehabt habe (act. 113/16). Dies blieb vom Beklagten offenbar unwidersprochen. Jedenfalls ist es dem Beklagten nicht gelungen zu be- weisen, dass er den Entwurf des Zwischenabschlusses von E._____ darüber hin- aus moniert hätte. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Bilanzierung des Darlehens der F._____ AG über CHF 60'000.00 als langfristiges Fremdkapital im definitiven Zwi- schenabschluss per 30. Juni 2019 nicht zu beanstanden ist. Der Vollständigkeit hal- ber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass unter diesen Umständen die Novenein- gabe der Klägerin, wonach sich die zutreffende Bilanzierung auch aus dem Straf- verfahren ergebe (act. 135), nicht mehr zu beachten ist. 3.5. Soweit der Beklagte sich gegen die von der Klägerin errechnete Differenz der Position «Nettoumlaufvermögen exkl. Vorräte» mit der Begründung wendet, der Kaufpreis sei unter Berücksichtigung des in der Simulation prophezeiten Ge- schäftsgangs ohnehin überhöht gewesen, weshalb das Darlehen als Anzahlung an den Kaufpreis von CHF 180'000.00 gewährt worden sei (Prot. S. 22 f., act. 101 Rz. 108), ist er auch damit nicht zu hören. Zwar gab der Beklagte mit E-Mail vom

27. Mai 2019 gegenüber der Klägerin an, dass sie einen Kaufpreis von CHF 205'000.00 inkl. Einarbeitung abzgl. NAB-Kredit vereinbart hätten (vgl. act. 87/8). Dieses E-Mail ist, wie die Klägerin zutreffend ausführt (act. 92 Rz. 55 ff.), als vorvertragliche Korrespondenz resp. als Bestandteil der Vertragsverhandlungen zu werten. Beantwortet wurde dieser Vorschlag von der Klägerin, welche die Ver- tragspartnerin war, offenbar nicht. Schliesslich wurde der in den Akten liegende Vertrag unterzeichnet, in welchem der Kaufpreis auf CHF 180'000.00 festgesetzt wurde und im Übrigen nicht erwähnt wird, dass die Ablösung des NAB-Festvor- schusses durch den Beklagten an den Kaufpreis anzurechnen wäre. Dass das Dar- lehen vom Kaufpreis hätte abgezogen werden müssen resp. als Anzahlung gedient habe, ergibt sich aus dem Vertrag nicht. Dem ist anzufügen, dass mit der Ablösung des Kredits auch kein Geld an die Klägerin floss, wodurch die Behauptung, dies sei als Anzahlung an den Kaufpreis, welcher an die Klägerin zu leisten war, zu verste- hen, ins Leere läuft. Dass bezüglich des Kaufpreises bei Vertragsschluss keine Ei- nigung bestanden habe und entsprechend eine Lücke bestehe, wie vom Beklagten

- 23 - vorgebracht (act. 101 Rz. 112), wurde nicht schlüssig und genügend substantiiert dargetan. Dass der Beklagte im Nachhinein nicht mehr einverstanden ist, mit dem was er unterzeichnete, vermag keine Vertragslücke zu begründen, die mit dem mut- masslichen Parteiwille zu füllen wäre. An dieser Stelle sei erneut darauf hinzuwei- sen, dass dem Beklagten die finanzielle Situation der Gesellschaft bestens bekannt war und er den Kaufvertrag, so wie er bei den Akten liegt, mit all seinen Bestand- teilen, unterzeichnete. Wenn nun geltend gemacht wird, der Kaufpreis sei unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft viel zu hoch, er- scheint dies schon beinahe rechtsmissbräuchlich. 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beklagten vorliegend nicht gelungen ist, die Behauptung der Klägerin zur Berechnung des Nettoumlaufvermö- gens, und dass dieses gemäss Simulation CHF 31'940.00 betragen sollte, gemäss Zwischenabrechnung per 30. Juni 2019 jedoch CHF 61'323.73 betrug (vorbehält- lich der Position «Vorräte»), umzustossen. Um die genauen Kennzahlen des «Net- toumlaufvermögens exkl. Vorräte» zu ermitteln, sind nachfolgend die Einwände zur Position «Vorräte» näher zu prüfen.

4. Position «Vorräte» 4.1. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass sich im Warenbestand per

30. Juni 2019 abgelaufene und daher unverkäufliche Medikamente befunden hät- ten. Zudem seien am 27. und 28. Juni 2019 Einnahmen erzielt worden, die zu be- rücksichtigen seien. Namentlich sei die Inventarliste, welche als Grundlage für den Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 hinzugezogen worden sei, nicht aktualisiert gewesen. Daher sei die Position «Vorräte» nicht korrekt dargestellt (Prot. S. 17 f.). Der Beklagte stützt sich dabei auf ein Dokument, in welchem er selbst die «effektive[n] Warenwerte per 30.06.2019» erfasst habe, sowie eine Liste aus der Praxissoftware J'._____ (Anhang zu act. 87/4 = act 113/29). Auf dieser Liste seien alle Medikamente aufgeführt, deren Verfalldaten am 30. Juni 2019 bereits über- schritten gewesen und daher nicht mehr verkäuflich gewesen seien. Insgesamt handle es sich um 47 Medikamente und Materialien. Falls die abgelaufenen Medi-

- 24 - kamente nicht zu berücksichtigen seien, reduziere sich der Wert der «Vorräte» um CHF 1'864.69 (act. 92 Rz. 23). 4.2. Nicht bestritten ist, dass sich die Parteien am 26. Juni 2019 in den Räumlich- keiten der Gesellschaft getroffen haben und das Inventar im Warenlager durchge- gangen sind. Dabei sei es darum gegangen, die abgelaufenen Medikamente und die übrigen Waren mit Verfalldatum zu erfassen und in der Folge aus dem Waren- bestand auszubuchen (Prot. S. 18, act. 92 Rz. 10, act. 101 Rz. 38). Die Klägerin führt hierzu aus, dass in den Inventarlisten vom 26. und 30. Juni 2019 (Anhang zu act. 87/5) keine Verfalldaten der Medikamente aufgeführt worden seien, diese habe der Beklagte erst in seiner eigenen Liste (Anhang zu act. 87/4) aufgeführt. Die Klä- gerin habe die Liste des Inventars per 26. Juni 2019 ausgedruckt und die Bestände im Zuge der Besichtigung vom 26. Juni 2019 handschriftlich korrigiert. Somit habe sie am Abend des 26. Juni 2019 über eine handschriftlich bereinigte Inventarliste verfügt. Sodann habe sie alle am 27. Juni 2019 verabreichten oder verkauften Me- dikamente auf einem separaten Zettel handschriftlich festgehalten, um auch diese Veränderungen per 30. Juni 2019 in der Inventarliste nachzutragen. Am Sonntag,

30. Juni 2019, sei die Klägerin extra zur Bereinigung der digitalen Inventarliste in die Praxis gegangen und habe alle auf der Inventarliste vom 26. Juni 2019 hand- schriftlich vermerkten und die am 27. Juni 2019 noch verabreichten und verkauften Medikamente elektronisch im Programm «J'._____» vermerkt und um 19.19 Uhr die bereinigte Liste ausgedruckt. Dabei handle es sich um die vom Beklagten ins Recht gelegte Liste (Anhang zu act. 87/5). Die handschriftlich bearbeitete Liste vom

26. Juni 2019 sowie den Zettel mit den Verkäufen habe die Klägerin am Abend des

30. Juni 2019, kurz bevor sie die Praxis verlassen habe, in ihr Ablagefach gelegt (act. 92 Rz. 10 ff.). Diese Behauptungen sind grundsätzlich substantiiert und die entsprechenden Vorgänge wurden auch im E-Mail von E._____ an den Beklagten vom 26. August 2019 erwähnt (act. 87/1). Der Beklagte äusserte sich weder im vor- liegenden Verfahren noch gegenüber Herrn E._____ dazu, ob sich die Inventarliste mit den handschriftlichen Korrekturen in seinem Postfach in der Praxis befunden habe resp. bestreitet die von ihr beschriebenen Vorgänge mit Nichtwissen (act. 101 Rz. 39 ff.) und bringt sodann (pauschal) vor, dass die Liste gemäss Anhang zu act. 87/5 nicht die bereinigte Liste sei (Prot. S. 18).

- 25 - Die Beweislast dafür, dass die im Recht liegende Inventarliste vom 30. Juni 2019 nicht bereinigt ist resp. abgelaufene Medikamente beinhaltet, obliegt grund- sätzlich dem Beklagten, zumal er damit eine Reduktion der Forderung geltend ma- chen will. Zusammen mit der Duplik hat der Beklagte die über die Sachbearbeiterin der J._____ AG bestellten Inventarlisten vom 21. Juni bis 30. Juni 2019 eingereicht (act. 113/30–40). Die Echtheit dieser Listen wurde durch die Klägerin nicht in Frage gestellt. Der Beklagte lässt hierzu ausführen, dass ein Abgleich der bis zum 30. Juni 2019 abgelaufenen Medikamente gemäss der an E._____ gesandten Liste (act. 87/4) mit der direkt von der J._____ bezogenen Listen zeige, dass sich alle entsprechenden Medikamente und Materialien sowohl am 21. Juni 2019 als auch noch am 30. Juni 2019 unverändert im Inventar der Praxis befunden hätten (act. 101 Rz. 50 und Rz. 51, mit Verweis auf act. 113/41). Dem ist beizupflichten. Sodann sind die Verfalldaten bei den eingereichten Listen der J._____ ersichtlich. Gestützt auf diese Liste ist erstellt, dass die von der Klägerin behauptete Korrektur nach Durchführung des gemeinsamen Inventars wohl nicht stattgefunden hat resp. E._____ nicht mit einer bereinigten Liste für den Abschluss bedient wurde. Das Vorbringen der Klägerin, die mangelhafte Inventarliste hätte bis spätestens 30. Juni 2020 durch den Beklagten gerügt werden müssen, ansonsten sie als anerkannt gelte, wird in der Eingabe vom 23. November 2023 (act. 117 Rz. 43), und damit nach Aktenschluss, erstmals geltend gemacht und ist damit unbeachtlich. 4.3. Soweit der Beklagte zusätzlich vorbringen lässt, dass bei sämtlichen Medika- menten und Materialien, deren Verfalldatum in den sechs Monaten ab 1. Juli 2019 eintreffe, der Warenwert um 50% zu reduzieren sei, stellt dies eine unsubstantiierte und bestrittene (vgl. act. 117 Rz. 23 f.) Behauptung dar, welche durch keine objek- tiven Beweismittel gestützt werden kann. 4.4. Nach dem Gesagten ist der Wert «Vorräte» (Pos. 1200 gem. Zwischenab- schluss) um CHF 1'864.69 zu reduzieren und auf CHF 20'528.61 festzusetzen.

5. Weitere Einwände des Beklagten zum Zwischenabschluss 5.1. Zum Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe stille Reserven im Umfang von CHF 7'000.00 resp. CHF 7'118.21 zu seinen Lasten aufgelöst (Prot. S. 18,

- 26 - act. 101 Rz. 60 f.), ist das Folgende auszuführen: Wie die Klägerin (vgl. act. 92 Rz. 24) zutreffend ausführen lässt, ist zunächst nicht erkennbar, inwiefern dieser Einwand eine Auswirkung auf die Forderung der Klägerin haben sollte. Die Kenn- zahlen, auf welche die Klägerin ihre Forderung stützt, ergeben sich aus den simu- lierten Zahlen und dem Abschluss per 30. Juni 2019. Die Vorräte wurden in der Simulation mit CHF 20'000.00 beziffert. Wie bereits oben dargelegt (vgl. E. IV.1.3.), gilt dieses Dokument als Bestandteil des zwischen den Parteien ausgehandelten Kaufvertrages und der Beklagte erklärte sich damit einverstanden. Der Warenwert der Vorräte wurde vorstehend auf CHF 20'528.61 festgesetzt (E. IV.4.4.). Inwiefern die Auflösung stiller Reserven zu berücksichtigen wäre und welche konkreten Aus- wirkungen dies auf die Forderung der Klägerin hätte, hat der Beklagte nicht sub- stantiiert dargelegt. Weder aus der handschriftlichen Notiz auf der Inventurliste vom

30. Juni 2019 («Auflösung SR 5000.–»; act. 87/4 Anhang S. 25) noch aus dem Schreiben an die C._____ AG vom 26. Oktober 2019 kann Entsprechendes rechts- genügend abgeleitet werden. Insgesamt ist dieser Einwand somit nicht zu berück- sichtigen. 5.2. Der Beklagte lässt weiter bemängeln, dass die Treuhandstelle die Mehrwert- steuer falsch abgerechnet habe (Prot. S. 19). Die Behauptung wurde von der Klä- gerin bestritten (act. 92 Rz. 35, act. 117 Rz. 84 ff.). Auch diesbezüglich wurde vom Beklagten nicht substantiiert dargetan, inwiefern sich eine allfällige unkorrekte Mehrwertsteuerabrechnung auf den erstellten Zwischenabschluss und die Forde- rung der Klägerin auswirke. Der Beklagte unterlässt es genau darzulegen, welche Mehrwertsteuerabrechnungen aus welchen Gründen und in welchem Umfang nicht korrekt sein sollten und wie sich dies auf die Buchhaltung ausgewirkt habe. Damit ist er auch mit diesem Argument nicht zu hören. 5.3. Schliesslich lässt der Beklagte vorbringen, es seien durch die Klägerin private Rechnungen durch die Gesellschaft bezahlt worden, insbesondere für die Klägerin erbrachte Dienstleistungen von E._____ gemäss der Honorarnote vom 18. Oktober 2019 (Prot. S. 20, act. 101 Rz. 89; act. 113/47–49). In diesem Punkt ist ebenfalls grundsätzlich festzuhalten, dass der Beklagte nicht genügend substantiiert vorge- bracht hat, welche privaten Rechnungen durch die Gesellschaft bezahlt worden

- 27 - seien resp. aus welchen Gründen und gestützt worauf die aufgelisteten Leistungen von E._____ «klarerweise von der Klägerin zu tragen gewesen wären» und in wel- chem Umfang sich dies genau auf den Zwischenabschluss und die Forderung der Klägerin auswirke, zumal auch keine konkreten Beträge genannt werden. Die be- strittene (vgl. act. 92 Rz. 33) Behauptung des Beklagten findet damit nicht genug Stütze und er ist auch in diesem Punkt nicht zu hören. 5.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die zu korrigierende Bewertung der Vorräte im Zwischenabschluss nicht dahingehend auswirkt, dass der gesamte Zwi- schenabschluss als nicht erfolgt zu betrachten wäre, zumal die zu korrigierende Bewertung nicht auf einem Fehler des Buchhalters fusst, sondern das Verschulden eher im Verhalten der Klägerin zu verorten wäre, welche die Veränderungen im Bestand wohl nicht nachgetragen hat. Insgesamt ist dieser Fehler somit nicht als derart gravierend zu erachten, dass sich dies auf das Bestehen des Zwischenab- schlusses auszuwirken vermag. Der Beklagte hat denn auch nicht substantiiert dar- getan, wie er zu einem entsprechenden Schluss kommt (vgl. act. 101 Rz. 59).

6. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass für die Forderung der Klägerin auf den Zwischenabschluss per 30. Juni 2019, welcher dem eingereichten act. 3/4 ent- spricht, abgestellt werden kann. Sodann berechnet sich die Kaufpreisnachforde- rung nach der Differenz der Positionen «Nettoumlaufvermögen exkl. Vorräte» und «Vorräte» zwischen der Simulation gemäss act. 3/3 und dem effektiven Zwischen- abschluss per 30. Juni 2019. Der Zwischenabschluss per 30. Juni 2019, wie er von E._____ erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden entgegen den Vorbringen des Beklagten die lang- und kurzfristigen Verbindlichkeiten korrekt bilanziert. Es ist einzig die Position «Vorräte» gemäss Zwischenabschluss per

30. Juni 2019 gestützt auf die Vorbringen des Beklagten zum Warenbestand auf CHF 20'528.61 zu korrigieren. Da die Position «Vorräte» gemäss den von den Par- teien bestimmten Vorgehen im Vertrag zunächst vom Nettoumlaufvermögen abzu- ziehen und hernach die Differenz der Position «Vorräte» zur Forderung hinzuzu- zählen ist, resultiert nach wie vor eine Kaufpreisnachforderung in der eingeklagten Höhe:

- 28 - Simulation Abschluss per Differenz 30.06.19 Umlaufvermögen CHF 67'940.00 CHF 101'159.67 Vorräte (Pos. 1200) CHF -20'000.00 CHF -20'528.61 nicht fatk. Dienstleistun- CHF -268.70 gen kurzfristiges Fremdkapi- CHF -16'000.00 CHF -17'173.94 tal Nettoumlaufvermögen CHF 31'940.00 CHF 63'188.42 CHF 31'248.42 Vorräte (Pos. 1280) CHF 20'000.00 CHF 20'797.31 CHF +797.31 Abweichung gem. Ziff. 3 Vertrag: CHF 32'045.73 Von diesem Betrag ist gemäss Klägerin der «Kontokorrent Gesellschafter» (Forderungen der Gesellschaft gegenüber der Klägerin) in der Höhe von CHF 2'481.69 (Pos. 1140 des Zwischenabschlusses) abzuziehen. Dieses Vorge- hen wurde vom Beklagten lediglich pauschal bestritten (act. 57 Rz. 37). Daraus re- sultiert der Betrag von CHF 29'564.05 (gerundet).

7. Fälligkeit der Forderung und Zinsenlauf 7.1. Die Klägerin lässt ausführen, aus Rz. (3) des Vertrages ergebe sich, dass die Kaufpreisnachforderung 30 Tage nach dem Vorliegen des definitiven Abschlusses per 30. Juni 2019 fällig werde (act. 85 Rz. 11). In ihrer Klagebegründung ging sie noch davon aus, dass der definitive Zwischenabschluss am 21. Oktober 2019 er- stellt worden sei, weshalb die Forderung am 21. November 2019 fällig geworden sei und der Beklagte sich seither in Verzug befinde (act. 1A Rz. 29 f.). In der Replik führt sie dann an, da der definitive Zwischenabschluss identisch sei mit dem Ent- wurf per 30. Juni 2019, sei die Forderung innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt dieses Entwurfs fällig. Der Beklagte habe diesen am 30. Juli 2019 erhalten, womit er sich ab dem 31. August 2019 in Verzug befinde, da es sich vorliegend um ein Verfall-

- 29 - tagsgeschäft handle. Falls das Gericht davon ausgehe, es sei kein Verfalltag ver- einbart worden, befinde sich der Beklagte seit der Abmahnung mittels Betreibung am 4. Oktober 2019 bzw. spätestens seit der Schlichtungsverhandlung am 2. Juni 2020 in Verzug (act. 85 Rz. 72 ff.). 7.2. Der Beklagte lässt die Fälligkeit der Forderung ab 30. August 2019 sowie, dass ein Verfalltag vereinbart worden sei, bestreiten (act. 101 Rz. 102). 7.3. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird ein Schuldner für eine fällige Forderung in Verzug gesetzt, sobald er durch den Gläubiger abgemahnt wird. Falls für die Erfül- lung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde, oder sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen oder gehörig vorgenommenen Kündigung ergibt, kommt der Schuld- ner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Fälligkeit be- deutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss (BGE 129 III 535 E. 3.2.1). Ergibt sich ein solcher Termin weder aus Vertrag noch aus der Natur des Rechtsverhältnisses, kann die Leistung vermutungsweise sogleich erbracht oder gefordert werden (Art. 75 OR). Ein Schuldner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde. Der Verfalltag muss auf einer Parteivereinbarung basieren und bestimmt sich durch genaue Nennung eines Datums im Vertrag oder durch die Möglichkeit, ihn anhand des Vertragsinhalts zu bestimmen; die kalendermässige Bestimmbar- keit reicht aus (Urteile des Bundesgerichts 4C.241/2004 vom 30. November 2004 E. 4.1, 4A_84/2010 vom 9. April 2010 E. 6.3, 4A_201/2016 vom 1. März 2017 E. 5.2). 7.4. Die Parteien haben in Rz. (3) des Vertrages vereinbart, dass der entspre- chende Betrag durch separate Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen seit Vorliegen des definitiven Abschlusses per 30. Juni 2019 auszugleichen sei (act. 3/2 Rz. 3). Dass es nicht dem Parteiwillen entsprach, eine separate Vereinbarung abzusch- liessen, sondern sich der Kaufpreis vielmehr automatisch anpasse würde, wurde bereits festgehalten (E. IV.1.5.). Der Beklagte hat lediglich pauschal bestritten, dass es sich um ein Verfalltagsgeschäft handle. Weshalb sich der Verfalltag nicht aus dem Vertrag bestimmen lassen solle, hat er nicht dargetan. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Der Wortlaut des Vertrages ist eindeutig und der Verfall-

- 30 - tag, nämlich 30 Tage nach Vorliegen des definitiven Zwischenabschlusses, lässt sich ohne Weiteres bestimmen. 7.5. Entgegen der Ansicht der Klägerin lag der definitive Zwischenabschluss nicht bereits am 30. Juli 2019 vor, selbst wenn der Entwurf dem späteren definitiven Zwi- schenabschluss entsprach. Der Beklagte musste nicht damit rechnen, dass der Entwurf nicht mehr angepasst werde und er die Kaufpreisnachforderung bereits daraus abzuleiten hätte. Der definitive Zwischenabschluss per 30. Juni 2019 lag unbestrittenermassen am 21. Oktober 2019 vor (vgl. E. IV.2.1.; act. 86/10). Ab die- sem Datum war die Forderung fällig und der Beklagte befindet sich seit dem 21. No- vember 2019 in Verzug. 7.6. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Ver- zugszinse zu fünf von Hundert für das Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR).

8. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 29'564.05 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. November 2019 zu bezahlen. V. Widerklage 1.1. Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). 1.2. Der Beklagte liess die Widerklage bereits mit der schriftlichen Stellungnahme vom 16. August 2022 erheben (act. 57) und wiederholte diese anlässlich der Haupt- verhandlung im Rahmen der Klageantwort (Prot. S. 23). 1.3. Der Beklagte fordert mit seiner Widerklage als Teilklage einen Betrag von CHF 30'000.00. Damit ist auch die Widerklage im vereinfachten Verfahren zu be- handeln. Zudem besteht ein sachlicher Zusammenhang zur Hauptklage, nachdem sich auch die Forderung des Beklagten auf den Verkauf der Gesellschaft stützt. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit gem. Art. 14 Abs. 1 ZPO gegeben. Ein

- 31 - Schlichtungsverfahren war nicht durchzuführen (vgl. Art. 198 lit. g ZPO). Die weite- ren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.1. Der Widerkläger begründet die Widerklage zunächst wie folgt: Die ihm gehö- rende F._____ AG habe der Gesellschaft ein kurzfristiges Darlehen über CHF 60'000.00 gewährt, damit die Gesellschaft nach Rückzahlung des NAB-Fest- vorschusses noch über genügend Liquidität verfüge. Die am 21. Juni 2019 über- wiesenen CHF 60'000.00 seien zusätzlich zum Kaufpreis von CHF 180'000.00 ge- leistet worden, dies obwohl sie dem Kaufpreis hätten angerechnet werden müssen (act. 57 Rz. 42, Prot. S. 23 f.). In den darauf folgenden Parteivorträgen hat der Wi- derkläger seiner Forderung jeweils eine neue oder erweiterte Begründung (etwa eine Kaufpreisrückforderung, Forderungen aus diversen Fehlbuchungen etc.) an- gefügt und stets drauf hingewiesen, es werde vorliegend lediglich eine Teilklage angehoben (vgl. act. 101 Rz. 99 ff.). 2.2. Vorliegend kann offen gelassen werden, ob der Beklagte mit seinen teilweise ineinander verworrenen diversen Forderungen, wovon er vorliegend lediglich eine Teilforderung einklagt, seiner erhöhten Substantiierungsobliegenheit nachgekom- men ist. Wie bereits in den Erwägungen zur Beurteilung der Hauptklage festgehal- ten wurde, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das von der F._____ AG ge- währte Darlehen an die Gesellschaft im Umfang von CHF 60'000.00 an den Kauf- preis von CHF 180'000.00 anzurechnen gewesen wäre. Auf die diesbezüglichen Erwägungen (E. IV.3.5.) kann vollumfänglich verwiesen werden. Demnach steht dem Beklagten auch kein Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages oder eines Teiles davon zu. Die übrigen vorgebrachten Begründungen für eine allfällige For- derung des Beklagten gegenüber der Klägerin, welche mit dem Verkauf der Gesell- schaft in Zusammenhang stehen, sind vorliegend nicht näher zu prüfen, da der Be- klagte mehrfach ausführte, die vorliegende Widerklage beschränke sich auf das gewährte Darlehen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Widerklage als unbegründet und ist ab- zuweisen.

- 32 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter die Prozesskosten fallen die Gerichtskosten und die Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Da die Klage gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen ist, unterliegt der Beklagte vollumfänglich. Die Prozesskosten sind da- her vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Ausserdem ist die Klägerin ange- messen für das Verfahren zu entschädigen.

2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 29'564.05. Da sich vorlie- gend die Hauptklage und die Widerklage ausschliessen, sind die Streitwerte zur Bestimmung der Prozesskosten nicht zusammenzurechnen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr CHF 3'915.–. Vorliegend rechtfertigt es sich gestützt auf den übermässigen Auf- wand, diese Gebühr in Anwendung von Abs. 2 der Bestimmung angemessen zu erhöhen und auf CHF 5'500.– festzusetzen. Den Gerichtskosten zuzuschlagen sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 360.00 (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 aZPO). Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klä- gerin den geleisteten Vorschuss für die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 3'915.– sowie die Gebühr für das Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 360.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 a ZPO; Art. 207 Abs. 2 ZPO).

3. Ausgangsgemäss hat der Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003), wobei sich diese ebenfalls in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse richtet. Hinsichtlich des Streitwerts ist auf die vorstehende Erwägung VI.2. zu ver- weisen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV beträgt die voll- umfängliche Parteientschädigung CHF 4'950.–. Auch diesbezüglich ist zu berück-

- 33 - sichtigen, dass sich das vorliegende Verfahren als besonders aufwändig erwies, nicht zuletzt auch wegen der zahlreichen verfahrensrechtlichen Anträgen des Be- klagten, welche zum überwiegenden Teil abgewiesen wurde. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, die Parteientschädigung um rund einen Drittel, auf CHF 6'500.– zu erhöhen. Da die Klägerin eine natürliche Person ist, ist eine Mehrwertsteuer zu- zuschlagen, wobei es sich vorliegend rechtfertigt den früheren Mehrwertsteuersatz von 7.7% anzuwenden, zumal der Grossteil des Aufwands im vorliegenden Verfah- ren vor dem 1. Januar 2024 entstanden sein dürfte. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 29'564.05 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2019 zu bezahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 5'500.00 festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleiste- ten Vorschuss der Klägerin verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'585.00 wird vom Beklagte nachgefordert.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'360.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen. Zudem hat er der Klägerin den Kostenvorschuss von CHF 3'915.00 zu ersetzen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 34 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

4. Abteilung - Einzelgericht Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw Breitenstein MLaw Hoerner