Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich vom 19. August 2019 erhob die Klägerin am 1. Oktober 2019 fristgerecht Klage mit obgenannten Rechtsbegehren (act. 1 und 2). Mit Verfügung
- 3 - vom 11. Juli 2019 wurde die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses ver- pflichtet (act. 8). Der Kostenvorschuss ging innert Frist bei der Kasse des Bezirks- gerichts Zürich ein (act. 10).
E. 1.1 Die Klägerin verlangt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Auskunft von der Beklagten über sämtliche ihrer, in den Datensammlungen der Beklagten – ins- besondere im Zusammenhang mit von dieser verwalteten Gesellschaften – vorhan- denen Personendaten sowie über deren Herkunft (act. 2, act. 15 N 12 f. und act. 20 N 1). Die entsprechenden Auskünfte seien von der Beklagten bisher zu Unrecht verweigert worden (act. 15 N 32 ff.). Zur Geltendmachung ihres Auskunftsanspru- ches stützt sie sich auf das Datenschutzgesetz, insbesondere auf Art. 8 DSG. Ein entsprechender Interessensnachweis sei zwar grundsätzlich nicht erforderlich, un- abhängig hiervon bestünde jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Kon- trolle der zur Privatsphäre gehörenden Informationen über ihre finanziellen Verhält- nisse (act. 15 N 27 ff.).
E. 1.2 Von Seiten der Beklagten wird die Abweisung des Auskunftsbegehrens be- antragt (act. 13 S. 2). Dabei macht sie vorderhand geltend, dass das DSG in die- sem Fall gar keine Anwendung finde, da bereits ein Zivilverfahren in Monaco hän- gig sei und demnach ein Fall von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG vorliege, welcher die An- wendbarkeit des DSG ausschliesse (act. 13 N 12 ff.). Überdies stellt sie sich auf den Standpunkt, die Klägerin verfolge mit ihrem Begehren ein rechtsmissbräuchli- ches Motiv (act. 13 N 45 ff.) und sodann seien die Interessen ihrer eigenen Kunden an der Geheimhaltung der Daten höher zu werten als diejenigen der Klägerin be- treffend Auskunft. Demnach dürfe die Auskunft zudem gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG verweigert werden, eventualiter seien die Personen- und Firmenangaben zu schwärzen (act. 13 N 62).
- 5 -
E. 2 Anwendbares Recht
E. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der klagenden Partei gestützt auf Art. 139 Abs. 3 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 IPRG ein Wahlrecht hinsichtlich des anwendbaren materiellen Rechtes zukommt. Die Klägerin hat sich zur Beurteilung des vorliegen- den Sachverhalts für das Recht am Ort des Sitzes der Beklagten und somit für die Anwendung des schweizerischen Datenschutzgesetzes entschieden (vgl. act. 20 N 6 f.).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 8 DSG kann grundsätzlich jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbei- tet werden. Als Personendaten gelten dabei sämtliche Angaben, welche sich auf eine bestimmte oder aber bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG). Zweck des DSG ist der Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte derjenigen Perso- nen, deren Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG).
E. 3 Geltungsbereich des DSG
E. 3.1 Da zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber herrscht, ob das DSG im vor- liegenden Fall zur Anwendung gelangt, ist zunächst zu prüfen, ob das Auskunfts- begehren vom Geltungsbereich erfasst ist. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG ist das Da- tenschutzgesetz unter anderem auf hängige Zivilprozesse, Strafverfahren und be- stimmte weitere Verfahren nicht anwendbar. Diesbezüglich regeln die einschlägi- gen Prozessordnungen die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung im Rahmen der entsprechenden Prozesse und somit auch Editionspflichten. Entsprechend hat, wer an einem hängigen Zivil- oder Strafprozess beteiligt ist und in diesem Zusam- menhang Auskunft von einem Inhaber einer Datensammlung wünscht, nach den einschlägigen Prozessordnungen vorzugehen (vgl. auch BSK DSG-MAURER- LAMBROU/KUNZ, 3. Aufl. 2014, Art. 2 N 26 f.; RUDIN in: Stämpflis Handkommentar zum DSG, Art. 2 N 26; BBI 1988 II 442 f.).
E. 3.2 Die Klägerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die Ausschlusswirkung für hängige Prozesse beziehe sich lediglich auf Verfahren in der Schweiz und ge- rade nicht auf solche im Ausland (act. 20 N 8 ff.), was von Seiten der Beklagten bestritten wird (Prot. S. 7).
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E. 3.2.1 Dem Gesetzeswortlaut lässt sich – in Übereinstimmung mit den Ausführun- gen der Beklagten (act. 13 N 27) – keine entsprechende Einschränkung auf Zivil- prozesse in der Schweiz entnehmen. Wie von der Klägerin zunächst zu Recht aus- geführt, ergibt sich auch aus der Botschaft zum DSG kein entsprechender Hinweis (act. 20 N 15, BBI 1988 II 442 f.). Weder dieser Aspekt noch die Tatsache, dass in der Lehre die Ausschlusswirkung unter dem Aspekt der ausländischen Verfahren nicht thematisiert wird, lassen jedoch den Umkehrschluss zu, dass ausländische Verfahren keine Ausschlusswirkung haben. Hinzu kommt, dass es vorliegend auch nicht darum geht, verschiedene Auskunftsansprüche gegeneinander abzuwägen, wie dies die Klägerin vorbringt (act. 20 N 35). Es geht einzig darum, im Rahmen des selbständig vom DSG definierten Anwendungsbereiches, zu eruieren, ob die- ses auf den vorliegend zu beurteilenden Fall anwendbar ist.
E. 3.2.2 Die entsprechende Norm ist demzufolge nach ihrem Zweck auszulegen. Im Grundsatz soll damit vermieden werden, dass sich zwei Gesetze mit gleicher Ziel- richtung überlagern und es zu Rechtsunsicherheiten kommt. Auch im Prozessrecht kommt es zur Abwägung zwischen den die Interessen des Richters und der Par- teien an einer Information gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse derjenigen Person, welche die Angaben machen könnte und demnach handelt es sich bei Pro- zessrecht auch immer in gewisser Weise um Datenschutzrecht (BBI 1988 II 442 f.). All diese Überlegungen, welche zur entsprechenden Ausschlusswirkung von hän- gigen Verfahren geführt haben, treffen auch auf im Ausland hängige Verfahren zu. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb ein im Ausland – mithin in Monaco – hängiger Prozess von der besagten Norm nicht miterfasst werden sollte. So haben zudem beide Parteien übereinstimmend festgehalten, dass auch im mo- negassischen Zivilprozessrecht Auskunftspflichten bestehen (act. 20 N 29 f.; act. 13 N 41). Demnach steht fest, dass auch im Rahmen des ausländischen Pro- zesses entsprechende Pflichten bestehen. Entgegen den Ausführungen der Kläge- rin (vgl. Prot. S. 9) ist es zur Beurteilung der Anwendbarkeit des DSG nicht von Bedeutung, wie genau die Durchsetzung der entsprechenden Auskunftspflichten im Rahmen des monegassischen Prozessrechtes ausgestaltet ist.
- 7 -
E. 3.2.3 Soweit die Klägerin überdies ausführt, das Bundesgericht habe im Rahmen eines internationalen Sachverhalts die Ausschlusswirkung einzig unter dem Blick- winkel der in der Schweiz nach schweizerischer Verfahrensordnung hängigen Zi- vilprozessen behandelt (act. 20 N 8 f.),verkennt sie, dass es im besagten Entscheid um den Aspekt der Rechtshängigkeit im Rahmen der schweizerischen Verfahrens- ordnung ging und ausländische Verfahren gar nicht erst das Thema der bundesge- richtlichen Prüfung bildeten. Relevant ist demnach nicht der Umstand, wo ein Ver- fahren hängig ist, sondern ob die Hängigkeit an sich gegeben ist. Das Bundesge- richt hat in diesem Entscheid festgehalten, dass das DSG nur dann gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG ausgeschlossen ist, wenn ein Verfahren in dem Sinn hängig ist, dass die einschlägigen Verfahrensvorschriften zur Anwendung gelangen. Der zivil- rechtliche Konflikt muss demnach in das Stadium der gerichtlichen Auseinander- setzung gelangt sein, weil erst dann die die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen regelnden Prozessgesetze zur Anwendung gelangen. Ein Zivilprozess im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG ist mithin dann hängig, wenn er vor eine ge- richtliche Instanz gebracht wurde, wozu auch der Friedensrichter zählt, spätestens aber mit Eintritt der zivilprozessual definierten Rechtshängigkeit nach Art. 62 ZPO (zum Ganzen: BGE 138 III 425, E. 4.3).
E. 3.2.4 Vorliegend ist von beiden Parteien unbestritten, dass das Scheidungsverfah- ren zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten C.________ in Monaco im Dezem- ber 2018 – und somit vor Einleitung des hiesigen Verfahrens – eingeleitet wurde (act. 13 Rz.18, act. 15 N 1). Hinsichtlich Stand des Verfahrens führt die Klägerin aus, dass das Scheidungsverfahren in zwei Phasen aufgeteilt sei. In der ersten Phase gehe es um die Scheidung an sich und in der zweiten Phase gehe es um die güterrechtliche Auseinandersetzung. Da in der ersten Phase keine Anträge auf Unterhaltsleistungen eingegangen seien, würden aktuell auch keine Beweise hin- sichtlich Bestand und Höhe des ehelichen Vermögens abgenommen, womit es mo- mentan nicht darum gehe, Auskunfts- und Informationsansprüche auszuüben (act. 20 N 27 ff.). Schliesslich macht sie jedoch selbst geltend, vom Beklagten seien gefälschte Dokumente eingereicht worden und er versuche das tatsächliche Ver- mögen zu verschleiern (act. 15 N 14 und N 19), womit deutlich wird, dass auch be- reits im vorliegenden Stadium Dokumente eingereicht werden können und bei den
- 8 - Parteien keineswegs Einigkeit über die zu beurteilenden Aspekte herrscht. Letzt- endlich ist es vorliegend – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklag- ten (Prot. S. 8 und 15) – irrelevant, an welchem Punkt sich das Verfahren genau befindet. Entscheidend ist einzig, dass sich das Scheidungsverfahren zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten unzweifelhaft in der strittigen Phase vor den mone- gassischen Gerichten zuträgt. Dies lässt sich überdies auch den von der Klägerin sowie der Beklagten eingereichten Beilagen entnehmen (vgl. act. 14/1 und act. 21/1).
E. 3.3 Die Beklagte vertritt zudem die Ansicht, die Ausnahme vom Geltungsbereich sei auch in persönlicher Hinsicht nicht einzig auf Prozesse zwischen den gleichen Parteien beschränkt, sondern erstrecke sich auch auf weitere – allenfalls potentielle
– Verfahrensbeteiligte (act. 13 N 27 ff.). Falls die Klägerin von der Beklagten Aus- kunft beziehungsweise Unterlagen für den Scheidungsprozess wolle, müsse sie ein entsprechendes Editionsbegehren im Rahmen des Scheidungsverfahrens stellen. Aufgrund dessen, dass die rechtshilfeweise Beweiserhebung ohne Weiteres denk- bar sei, gelte die Beklagte als potentielle Verfahrensbeteiligte im besagten Verfah- ren (act. 13 N 41 f.). Demgegenüber stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG gelange in Bezug auf nicht am Prozess beteiligte Dritte – und somit betreffend die Beklagte – eben gerade nicht zur Anwendung (act. 20 N 18 ff.).
E. 3.3.1 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG nur von hängigen Zivilprozessen spricht und keinen Bezug auf die auskunfts- begehrende Person nimmt. Aus dieser Bestimmung lässt sich somit keineswegs schliessen, dass die Anwendbarkeit des DSG nur zwischen den im hängigen Zivil- prozess effektiv als Partei auftretenden (natürlichen oder juristischen) Personen ausgeschlossen ist. Vielmehr ist diese Bestimmung dahingehend zu verstehen, dass das DSG im Verhältnis zu denjenigen Personen nicht zur Anwendung kommt, deren Rechtsstellung durch die einschlägige Zivilprozessordnung geregelt ist, wenn also die Anwendung des DSG zu einer Normenkollision mit den zivilprozessu- alen Bestimmungen führen würde. Somit gelangen die Bestimmungen des DSG
- 9 - nicht nur im Verhältnis zwischen den Parteien, sondern grundsätzlich auch im Ver- hältnis zu prozessbeteiligten Dritten nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des BGer 4A_188/2015 vom 31. August 2015, E. 3.2.1.; WIGET/SCHOCH, "Das Auskunftsrecht nach DSG - Eine unkonventionelle Art der Beschaffung von Beweismitteln?" in: AJP 8/2010, S. 999 ff.).
E. 3.3.2 Entscheidend ist somit, ob zwischen dem vorliegenden Auskunftsbegehren der Klägerin und dem Scheidungsprozess in Monaco ein derart enger Zusammen- hang besteht, dass neben den prozessualen Möglichkeiten im Rahmen des dorti- gen Verfahrens kein Raum für ein weitergehendes Auskunftsrecht besteht. Die Klä- gerin macht geltend, durch Ausübung des Auskunftsrechtes ihre Personendaten kontrollieren zu wollen und bestreitet überdies, dass das Ziel des vorliegenden Pro- zesses die Beschaffung von Beweismitteln für den Scheidungsprozess sei (act. 15 N 31 und act. 20 N 61). Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin jedoch bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung in ihrer ersten schriftlichen Stellungnahme Bezug auf das Scheidungsverfahren beziehungsweise das eheliche Vermögen ge- nommen hat (act. 15 N 1 ff.), ist ein Zusammenhang zum besagten Verfahren nicht von der Hand zu weisen. Sie macht geltend, dass ihr Ehemann einen angeblich gefälschten Darlehensvertrag ins Recht gereicht habe, um das eheliche Vermögen künstlich zu vermindern (act. 15 N 15). Auch in der persönlichen Befragung gibt sie sodann an, mittels Auskunftsrecht überprüfen zu wollen, ob gewisse Dokumente gefälscht seien. Auf Nachfrage bestätigt sie schliesslich, dass es bei den besagten Dokumenten um den Darlehensvertrag gehe, welcher im Rahmen des Scheidungs- verfahrens eingereicht wurde (Prot. S. 22 f.). Mit anderen Worten geht es ihr darum, die Auskunft über eheliche Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Schei- dungsverfahren auf deren Richtigkeit zu prüfen beziehungsweise festzustellen, welche Vermögenswerte ihr Ehemann auf ihren Namen bei der Beklagten re- gistrierte. So lässt die Klägerin auch konkret ausführen, dass die Auskunft über die verlangten Personendaten für die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen ihr und Herrn C.________ relevant sei (act. 20 N 44). Entsprechend richtet sich die gewünschte Edition von Unterlagen nach der für Monaco anwendbaren Zivilverfah- rensordnung. Das DSG ist deshalb nicht anwendbar. Dass die Beklagte am fragli- chen Verfahren nicht beteiligt ist, ändert daran nichts, regelt die Verfahrensordnung
- 10 - von Monaco doch auch die prozessuale Durchsetzung von Editionsansprüchen ge- genüber Dritten, also am Zivilprozess nicht als Parteien Beteiligte. Mithin müsste die Klägerin im fraglichen Zivilverfahren eine Edition der von ihr gewünschten Un- terlagen durch die Beklagte beantragen. Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 20 N 25) ist diesbezüglich auch irrelevant, ob die Klägerin von ihrem Auskunftsrecht im ausländischen Scheidungsverfahren bisher Gebrauch gemacht hat oder nicht. Entscheidend ist einzig die Möglichkeit, Auskünfte im Rahmen des Scheidungsver- fahrens erlangen zu können. In Bezug hierauf bestreitet die Klägerin einzig, dass dies im Rahmen der aktuellen Phase des hängigen Verfahrens nicht möglich sei (act. 20 N 30 ff.), impliziert damit jedoch, dass die Möglichkeit eines Editionsbegeh- rens grundsätzlich – allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – besteht. Eine parallel zu diesen Bestimmungen bestehende materiell-rechtliche Grundlage für einen Aus- kunftsanspruch, der eine Gutheissung der Begehren der Klägerin im vorliegenden Verfahren erlauben würde, ist nicht ersichtlich.
E. 4 Fazit Nach Gesagtem gelangt das Datenschutzgesetz vorliegend aufgrund des in Mo- naco hängigen Zivilverfahrens zwischen der Klägerin und deren Ehemann C.________ nicht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG) und das Auskunftsbe- gehren ist demnach abzuweisen. Darüber hinaus kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben, ob das Motiv der Klägerin rechtmässig wäre sowie auch, ob die Interessen der Klägerin an der Auskunft oder aber diejenigen der Beklagten an der Geheimhaltung im Falle einer Interessenabwägung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG höher zu gewichten gewesen wären. IV. Vorsorgliche Massnahmen Nachdem das Begehren der Klägerin in der Hauptsache abgewiesen wird, erweist sich ihr Antrag betreffend eines provisorischen Verbots zur Löschung und Verän- derung von Daten (act. 20 N 3) als gegenstandslos. Überdies wären die Voraus- setzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen vorliegend ohnehin nicht ge- geben gewesen, da keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wonach der Klägerin zum
- 11 - Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2020 – und somit rund dreieinhalb Monate nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens am 1. Oktober 2019 – plötz- lich ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil gedroht hätte, welcher durch die besagten Massnahmen hätte verhindert werden können. Dies insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte als Aktiengesellschaft ohnehin von Gesetzes wegen verpflichtet sein dürfte, die entsprechenden Daten – falls vor- handen – weder zu verändern noch zu löschen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da die Klägerin vollumfänglich unterliegt, wird sie ausgangsgemäss kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Entscheidge- bühr gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden vorgängig schriftliche Stellung- nahmen eingereicht und es erfolgte eine Hauptverhandlung inklusive Parteibefra- gung und Stellungnahmen hierzu. Der Sachverhalt und der Umfang der Rechts- schriften sind grundsätzlich überschaubar. Jedoch stellen sich Rechtsfragen mit internationalem Bezug und das Streitinteresse ist sehr hoch, da das vorliegende Verfahren unmittelbare Auswirkungen auf das Scheidungsverfahren zwischen der Klägerin und deren Ehegatten hat und demnach beträchtliche finanzielle Interessen verfolgt werden (vgl. act. 15 N 1 ff. und act. 13 N 22 ff.). Eine Entscheidgebühr von Fr. 12'000.– erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.
3. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr der Par- teientschädigung nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwaltes und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für wei-
- 12 - tere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag berechnet (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). In Anbetracht obenstehender Ausführungen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.– als angemessen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht gefor- dert (act. 13 S. 2, act. 22 S. 10). Es wird verfügt:
Dispositiv
- Das Begehren der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. sodann wird erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt. Die Barauslagen be- tragen Fr. 412.50 (Dolmetscherkosten).
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Vorschuss verrechnet.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 13 - Zürich, 16. April 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Vesely MLaw E. Duft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV190177-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Th. Vesely Gerichtsschreiberin MLaw E. Duft Urteil vom 16. April 2020 in Sachen A.________, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt X.________ vertreten durch Rechtsanwalt Y.________ gegen B.________, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Z.________ betreffend Auskunftsrecht nach Datenschutzgesetz
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 2 S. 2 und act. 20 S. 2 f.) " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft schriftlich Auskunft über sämtliche über sie in den Datensammlungen der Beklagten vor- handenen Personendaten, einschliesslich der verfügbaren Anga- ben über deren Herkunft, zu erteilen; insbesondere sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin alle (elektronisch und in Papierform) vorhandenen Personendaten im Zusammenhang mit Datensamm- lungen betreffend [div. juristische Personen] als Kopien auszuhändigen.
2. Es sei die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäss Ziff. 1 an- zuordnen unter Androhung der Bestrafung der Organe der Beklag- ten mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Prozessualer Antrag der Klägerin: (act. 20 S. 3) " Es sei der Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Aus- kunftsgesuchs, unter Androhung der Bestrafung der Organe der Beklag- ten mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zu- widerhandlung, zu verbieten, in den Datensammlungen der Beklagten vorhandene Personendaten, einschliesslich der verfügbaren Angaben über deren Herkunft, zu löschen oder zu verändern." Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Kreise 1 und 2 der Stadt Zürich vom 19. August 2019 erhob die Klägerin am 1. Oktober 2019 fristgerecht Klage mit obgenannten Rechtsbegehren (act. 1 und 2). Mit Verfügung
- 3 - vom 11. Juli 2019 wurde die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses ver- pflichtet (act. 8). Der Kostenvorschuss ging innert Frist bei der Kasse des Bezirks- gerichts Zürich ein (act. 10).
2. Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf den 23. Januar 2020 vorgeladen und zugleich wurde ihnen Frist angesetzt, um vorab schriftliche Stellungnahmen einzureichen (act. 11 und 12/1-5). Mit ihren jeweiligen Eingaben vom 10. Januar 2020 reichten beide Parteien fristgerecht ihre schriftlichen Stellungnahmen inklusive Beilagen ein (act. 13, 14/1-5, 15 und 16/1- 4). Die Hauptverhandlung wurde am 23. Januar 2020 samt Parteivorträgen durch- geführt (Prot. S. 6 ff. sowie act. 20, 21/1-5, 22 und 23). Nachdem die Parteien über- dies Gelegenheit zur Stellungnahme zu allfälligen Noven hatten, die Parteibefra- gung der Klägerin durchgeführt worden war und die Parteien auch zu deren Ergeb- nis Stellung nehmen konnten (Prot. S. 18 ff.), erweist sich der Prozess als spruch- reif. II. Prozessuales
1. Da die Klägerin ihren Wohnsitz in Monaco (act. 1) und die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz (act. 4/2) hat, handelt es sich vorliegend um einen internationalen Sachverhalt. Anknüpfend an den Sitz der Beklagten gelangt hinsichtlich Zuständig- keit das LugÜ zur Anwendung, wobei es irrelevant ist, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in einem sogenannten Drittstaat hat (BGE 135 III 185, E. 3.3). Gestützt hierauf ist das hiesige Gericht sowohl international als auch örtlich zuständig (Art. 2 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 130 Abs. 3 und Art. 129 Abs. 1 IPRG). Die sachliche Zu- ständigkeit des Bezirksgerichts ist gestützt auf Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG gegeben.
2. Das anwendbare Prozessrecht richtet sich nach der lex fori. Da vorliegend das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig ist, kommt schweizerisches Prozess- recht, mithin kommen die Bestimmungen der ZPO, zur Anwendung. Demnach ist eine Klageänderung, wie sie die Klägerin vorliegend im Rahmen der Klagebegrün- dung (act. 20 N 1) machte, gestützt auf Art. 227 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2
- 4 - lit. d ZPO ohne Weiteres zulässig. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf die Klage einzutreten ist. III. Materielles
1. Ausgangslage 1.1. Die Klägerin verlangt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Auskunft von der Beklagten über sämtliche ihrer, in den Datensammlungen der Beklagten – ins- besondere im Zusammenhang mit von dieser verwalteten Gesellschaften – vorhan- denen Personendaten sowie über deren Herkunft (act. 2, act. 15 N 12 f. und act. 20 N 1). Die entsprechenden Auskünfte seien von der Beklagten bisher zu Unrecht verweigert worden (act. 15 N 32 ff.). Zur Geltendmachung ihres Auskunftsanspru- ches stützt sie sich auf das Datenschutzgesetz, insbesondere auf Art. 8 DSG. Ein entsprechender Interessensnachweis sei zwar grundsätzlich nicht erforderlich, un- abhängig hiervon bestünde jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Kon- trolle der zur Privatsphäre gehörenden Informationen über ihre finanziellen Verhält- nisse (act. 15 N 27 ff.). 1.2. Von Seiten der Beklagten wird die Abweisung des Auskunftsbegehrens be- antragt (act. 13 S. 2). Dabei macht sie vorderhand geltend, dass das DSG in die- sem Fall gar keine Anwendung finde, da bereits ein Zivilverfahren in Monaco hän- gig sei und demnach ein Fall von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG vorliege, welcher die An- wendbarkeit des DSG ausschliesse (act. 13 N 12 ff.). Überdies stellt sie sich auf den Standpunkt, die Klägerin verfolge mit ihrem Begehren ein rechtsmissbräuchli- ches Motiv (act. 13 N 45 ff.) und sodann seien die Interessen ihrer eigenen Kunden an der Geheimhaltung der Daten höher zu werten als diejenigen der Klägerin be- treffend Auskunft. Demnach dürfe die Auskunft zudem gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG verweigert werden, eventualiter seien die Personen- und Firmenangaben zu schwärzen (act. 13 N 62).
- 5 -
2. Anwendbares Recht 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der klagenden Partei gestützt auf Art. 139 Abs. 3 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 IPRG ein Wahlrecht hinsichtlich des anwendbaren materiellen Rechtes zukommt. Die Klägerin hat sich zur Beurteilung des vorliegen- den Sachverhalts für das Recht am Ort des Sitzes der Beklagten und somit für die Anwendung des schweizerischen Datenschutzgesetzes entschieden (vgl. act. 20 N 6 f.). 2.2. Gestützt auf Art. 8 DSG kann grundsätzlich jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbei- tet werden. Als Personendaten gelten dabei sämtliche Angaben, welche sich auf eine bestimmte oder aber bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG). Zweck des DSG ist der Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte derjenigen Perso- nen, deren Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG).
3. Geltungsbereich des DSG 3.1. Da zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber herrscht, ob das DSG im vor- liegenden Fall zur Anwendung gelangt, ist zunächst zu prüfen, ob das Auskunfts- begehren vom Geltungsbereich erfasst ist. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG ist das Da- tenschutzgesetz unter anderem auf hängige Zivilprozesse, Strafverfahren und be- stimmte weitere Verfahren nicht anwendbar. Diesbezüglich regeln die einschlägi- gen Prozessordnungen die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung im Rahmen der entsprechenden Prozesse und somit auch Editionspflichten. Entsprechend hat, wer an einem hängigen Zivil- oder Strafprozess beteiligt ist und in diesem Zusam- menhang Auskunft von einem Inhaber einer Datensammlung wünscht, nach den einschlägigen Prozessordnungen vorzugehen (vgl. auch BSK DSG-MAURER- LAMBROU/KUNZ, 3. Aufl. 2014, Art. 2 N 26 f.; RUDIN in: Stämpflis Handkommentar zum DSG, Art. 2 N 26; BBI 1988 II 442 f.). 3.2. Die Klägerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die Ausschlusswirkung für hängige Prozesse beziehe sich lediglich auf Verfahren in der Schweiz und ge- rade nicht auf solche im Ausland (act. 20 N 8 ff.), was von Seiten der Beklagten bestritten wird (Prot. S. 7).
- 6 - 3.2.1. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich – in Übereinstimmung mit den Ausführun- gen der Beklagten (act. 13 N 27) – keine entsprechende Einschränkung auf Zivil- prozesse in der Schweiz entnehmen. Wie von der Klägerin zunächst zu Recht aus- geführt, ergibt sich auch aus der Botschaft zum DSG kein entsprechender Hinweis (act. 20 N 15, BBI 1988 II 442 f.). Weder dieser Aspekt noch die Tatsache, dass in der Lehre die Ausschlusswirkung unter dem Aspekt der ausländischen Verfahren nicht thematisiert wird, lassen jedoch den Umkehrschluss zu, dass ausländische Verfahren keine Ausschlusswirkung haben. Hinzu kommt, dass es vorliegend auch nicht darum geht, verschiedene Auskunftsansprüche gegeneinander abzuwägen, wie dies die Klägerin vorbringt (act. 20 N 35). Es geht einzig darum, im Rahmen des selbständig vom DSG definierten Anwendungsbereiches, zu eruieren, ob die- ses auf den vorliegend zu beurteilenden Fall anwendbar ist. 3.2.2. Die entsprechende Norm ist demzufolge nach ihrem Zweck auszulegen. Im Grundsatz soll damit vermieden werden, dass sich zwei Gesetze mit gleicher Ziel- richtung überlagern und es zu Rechtsunsicherheiten kommt. Auch im Prozessrecht kommt es zur Abwägung zwischen den die Interessen des Richters und der Par- teien an einer Information gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse derjenigen Person, welche die Angaben machen könnte und demnach handelt es sich bei Pro- zessrecht auch immer in gewisser Weise um Datenschutzrecht (BBI 1988 II 442 f.). All diese Überlegungen, welche zur entsprechenden Ausschlusswirkung von hän- gigen Verfahren geführt haben, treffen auch auf im Ausland hängige Verfahren zu. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb ein im Ausland – mithin in Monaco – hängiger Prozess von der besagten Norm nicht miterfasst werden sollte. So haben zudem beide Parteien übereinstimmend festgehalten, dass auch im mo- negassischen Zivilprozessrecht Auskunftspflichten bestehen (act. 20 N 29 f.; act. 13 N 41). Demnach steht fest, dass auch im Rahmen des ausländischen Pro- zesses entsprechende Pflichten bestehen. Entgegen den Ausführungen der Kläge- rin (vgl. Prot. S. 9) ist es zur Beurteilung der Anwendbarkeit des DSG nicht von Bedeutung, wie genau die Durchsetzung der entsprechenden Auskunftspflichten im Rahmen des monegassischen Prozessrechtes ausgestaltet ist.
- 7 - 3.2.3. Soweit die Klägerin überdies ausführt, das Bundesgericht habe im Rahmen eines internationalen Sachverhalts die Ausschlusswirkung einzig unter dem Blick- winkel der in der Schweiz nach schweizerischer Verfahrensordnung hängigen Zi- vilprozessen behandelt (act. 20 N 8 f.),verkennt sie, dass es im besagten Entscheid um den Aspekt der Rechtshängigkeit im Rahmen der schweizerischen Verfahrens- ordnung ging und ausländische Verfahren gar nicht erst das Thema der bundesge- richtlichen Prüfung bildeten. Relevant ist demnach nicht der Umstand, wo ein Ver- fahren hängig ist, sondern ob die Hängigkeit an sich gegeben ist. Das Bundesge- richt hat in diesem Entscheid festgehalten, dass das DSG nur dann gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG ausgeschlossen ist, wenn ein Verfahren in dem Sinn hängig ist, dass die einschlägigen Verfahrensvorschriften zur Anwendung gelangen. Der zivil- rechtliche Konflikt muss demnach in das Stadium der gerichtlichen Auseinander- setzung gelangt sein, weil erst dann die die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen regelnden Prozessgesetze zur Anwendung gelangen. Ein Zivilprozess im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG ist mithin dann hängig, wenn er vor eine ge- richtliche Instanz gebracht wurde, wozu auch der Friedensrichter zählt, spätestens aber mit Eintritt der zivilprozessual definierten Rechtshängigkeit nach Art. 62 ZPO (zum Ganzen: BGE 138 III 425, E. 4.3). 3.2.4. Vorliegend ist von beiden Parteien unbestritten, dass das Scheidungsverfah- ren zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten C.________ in Monaco im Dezem- ber 2018 – und somit vor Einleitung des hiesigen Verfahrens – eingeleitet wurde (act. 13 Rz.18, act. 15 N 1). Hinsichtlich Stand des Verfahrens führt die Klägerin aus, dass das Scheidungsverfahren in zwei Phasen aufgeteilt sei. In der ersten Phase gehe es um die Scheidung an sich und in der zweiten Phase gehe es um die güterrechtliche Auseinandersetzung. Da in der ersten Phase keine Anträge auf Unterhaltsleistungen eingegangen seien, würden aktuell auch keine Beweise hin- sichtlich Bestand und Höhe des ehelichen Vermögens abgenommen, womit es mo- mentan nicht darum gehe, Auskunfts- und Informationsansprüche auszuüben (act. 20 N 27 ff.). Schliesslich macht sie jedoch selbst geltend, vom Beklagten seien gefälschte Dokumente eingereicht worden und er versuche das tatsächliche Ver- mögen zu verschleiern (act. 15 N 14 und N 19), womit deutlich wird, dass auch be- reits im vorliegenden Stadium Dokumente eingereicht werden können und bei den
- 8 - Parteien keineswegs Einigkeit über die zu beurteilenden Aspekte herrscht. Letzt- endlich ist es vorliegend – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklag- ten (Prot. S. 8 und 15) – irrelevant, an welchem Punkt sich das Verfahren genau befindet. Entscheidend ist einzig, dass sich das Scheidungsverfahren zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten unzweifelhaft in der strittigen Phase vor den mone- gassischen Gerichten zuträgt. Dies lässt sich überdies auch den von der Klägerin sowie der Beklagten eingereichten Beilagen entnehmen (vgl. act. 14/1 und act. 21/1). 3.3. Die Beklagte vertritt zudem die Ansicht, die Ausnahme vom Geltungsbereich sei auch in persönlicher Hinsicht nicht einzig auf Prozesse zwischen den gleichen Parteien beschränkt, sondern erstrecke sich auch auf weitere – allenfalls potentielle
– Verfahrensbeteiligte (act. 13 N 27 ff.). Falls die Klägerin von der Beklagten Aus- kunft beziehungsweise Unterlagen für den Scheidungsprozess wolle, müsse sie ein entsprechendes Editionsbegehren im Rahmen des Scheidungsverfahrens stellen. Aufgrund dessen, dass die rechtshilfeweise Beweiserhebung ohne Weiteres denk- bar sei, gelte die Beklagte als potentielle Verfahrensbeteiligte im besagten Verfah- ren (act. 13 N 41 f.). Demgegenüber stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG gelange in Bezug auf nicht am Prozess beteiligte Dritte – und somit betreffend die Beklagte – eben gerade nicht zur Anwendung (act. 20 N 18 ff.). 3.3.1. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG nur von hängigen Zivilprozessen spricht und keinen Bezug auf die auskunfts- begehrende Person nimmt. Aus dieser Bestimmung lässt sich somit keineswegs schliessen, dass die Anwendbarkeit des DSG nur zwischen den im hängigen Zivil- prozess effektiv als Partei auftretenden (natürlichen oder juristischen) Personen ausgeschlossen ist. Vielmehr ist diese Bestimmung dahingehend zu verstehen, dass das DSG im Verhältnis zu denjenigen Personen nicht zur Anwendung kommt, deren Rechtsstellung durch die einschlägige Zivilprozessordnung geregelt ist, wenn also die Anwendung des DSG zu einer Normenkollision mit den zivilprozessu- alen Bestimmungen führen würde. Somit gelangen die Bestimmungen des DSG
- 9 - nicht nur im Verhältnis zwischen den Parteien, sondern grundsätzlich auch im Ver- hältnis zu prozessbeteiligten Dritten nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des BGer 4A_188/2015 vom 31. August 2015, E. 3.2.1.; WIGET/SCHOCH, "Das Auskunftsrecht nach DSG - Eine unkonventionelle Art der Beschaffung von Beweismitteln?" in: AJP 8/2010, S. 999 ff.). 3.3.2. Entscheidend ist somit, ob zwischen dem vorliegenden Auskunftsbegehren der Klägerin und dem Scheidungsprozess in Monaco ein derart enger Zusammen- hang besteht, dass neben den prozessualen Möglichkeiten im Rahmen des dorti- gen Verfahrens kein Raum für ein weitergehendes Auskunftsrecht besteht. Die Klä- gerin macht geltend, durch Ausübung des Auskunftsrechtes ihre Personendaten kontrollieren zu wollen und bestreitet überdies, dass das Ziel des vorliegenden Pro- zesses die Beschaffung von Beweismitteln für den Scheidungsprozess sei (act. 15 N 31 und act. 20 N 61). Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin jedoch bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung in ihrer ersten schriftlichen Stellungnahme Bezug auf das Scheidungsverfahren beziehungsweise das eheliche Vermögen ge- nommen hat (act. 15 N 1 ff.), ist ein Zusammenhang zum besagten Verfahren nicht von der Hand zu weisen. Sie macht geltend, dass ihr Ehemann einen angeblich gefälschten Darlehensvertrag ins Recht gereicht habe, um das eheliche Vermögen künstlich zu vermindern (act. 15 N 15). Auch in der persönlichen Befragung gibt sie sodann an, mittels Auskunftsrecht überprüfen zu wollen, ob gewisse Dokumente gefälscht seien. Auf Nachfrage bestätigt sie schliesslich, dass es bei den besagten Dokumenten um den Darlehensvertrag gehe, welcher im Rahmen des Scheidungs- verfahrens eingereicht wurde (Prot. S. 22 f.). Mit anderen Worten geht es ihr darum, die Auskunft über eheliche Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Schei- dungsverfahren auf deren Richtigkeit zu prüfen beziehungsweise festzustellen, welche Vermögenswerte ihr Ehemann auf ihren Namen bei der Beklagten re- gistrierte. So lässt die Klägerin auch konkret ausführen, dass die Auskunft über die verlangten Personendaten für die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen ihr und Herrn C.________ relevant sei (act. 20 N 44). Entsprechend richtet sich die gewünschte Edition von Unterlagen nach der für Monaco anwendbaren Zivilverfah- rensordnung. Das DSG ist deshalb nicht anwendbar. Dass die Beklagte am fragli- chen Verfahren nicht beteiligt ist, ändert daran nichts, regelt die Verfahrensordnung
- 10 - von Monaco doch auch die prozessuale Durchsetzung von Editionsansprüchen ge- genüber Dritten, also am Zivilprozess nicht als Parteien Beteiligte. Mithin müsste die Klägerin im fraglichen Zivilverfahren eine Edition der von ihr gewünschten Un- terlagen durch die Beklagte beantragen. Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 20 N 25) ist diesbezüglich auch irrelevant, ob die Klägerin von ihrem Auskunftsrecht im ausländischen Scheidungsverfahren bisher Gebrauch gemacht hat oder nicht. Entscheidend ist einzig die Möglichkeit, Auskünfte im Rahmen des Scheidungsver- fahrens erlangen zu können. In Bezug hierauf bestreitet die Klägerin einzig, dass dies im Rahmen der aktuellen Phase des hängigen Verfahrens nicht möglich sei (act. 20 N 30 ff.), impliziert damit jedoch, dass die Möglichkeit eines Editionsbegeh- rens grundsätzlich – allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – besteht. Eine parallel zu diesen Bestimmungen bestehende materiell-rechtliche Grundlage für einen Aus- kunftsanspruch, der eine Gutheissung der Begehren der Klägerin im vorliegenden Verfahren erlauben würde, ist nicht ersichtlich.
4. Fazit Nach Gesagtem gelangt das Datenschutzgesetz vorliegend aufgrund des in Mo- naco hängigen Zivilverfahrens zwischen der Klägerin und deren Ehemann C.________ nicht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG) und das Auskunftsbe- gehren ist demnach abzuweisen. Darüber hinaus kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben, ob das Motiv der Klägerin rechtmässig wäre sowie auch, ob die Interessen der Klägerin an der Auskunft oder aber diejenigen der Beklagten an der Geheimhaltung im Falle einer Interessenabwägung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG höher zu gewichten gewesen wären. IV. Vorsorgliche Massnahmen Nachdem das Begehren der Klägerin in der Hauptsache abgewiesen wird, erweist sich ihr Antrag betreffend eines provisorischen Verbots zur Löschung und Verän- derung von Daten (act. 20 N 3) als gegenstandslos. Überdies wären die Voraus- setzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen vorliegend ohnehin nicht ge- geben gewesen, da keinerlei Anhaltspunkte bestehen, wonach der Klägerin zum
- 11 - Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2020 – und somit rund dreieinhalb Monate nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens am 1. Oktober 2019 – plötz- lich ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil gedroht hätte, welcher durch die besagten Massnahmen hätte verhindert werden können. Dies insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte als Aktiengesellschaft ohnehin von Gesetzes wegen verpflichtet sein dürfte, die entsprechenden Daten – falls vor- handen – weder zu verändern noch zu löschen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da die Klägerin vollumfänglich unterliegt, wird sie ausgangsgemäss kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Entscheidge- bühr gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden vorgängig schriftliche Stellung- nahmen eingereicht und es erfolgte eine Hauptverhandlung inklusive Parteibefra- gung und Stellungnahmen hierzu. Der Sachverhalt und der Umfang der Rechts- schriften sind grundsätzlich überschaubar. Jedoch stellen sich Rechtsfragen mit internationalem Bezug und das Streitinteresse ist sehr hoch, da das vorliegende Verfahren unmittelbare Auswirkungen auf das Scheidungsverfahren zwischen der Klägerin und deren Ehegatten hat und demnach beträchtliche finanzielle Interessen verfolgt werden (vgl. act. 15 N 1 ff. und act. 13 N 22 ff.). Eine Entscheidgebühr von Fr. 12'000.– erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.
3. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr der Par- teientschädigung nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwaltes und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für wei-
- 12 - tere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag berechnet (§ 11 Abs. 1 Anw- GebV). In Anbetracht obenstehender Ausführungen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.– als angemessen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht gefor- dert (act. 13 S. 2, act. 22 S. 10). Es wird verfügt:
1. Das Begehren der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. sodann wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt. Die Barauslagen be- tragen Fr. 412.50 (Dolmetscherkosten).
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr ge- leisteten Vorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 13 - Zürich, 16. April 2020 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Vesely MLaw E. Duft