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FV170145-L

Forderung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2017-11-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Mieterin (C._____) des gelb markierten und mit "RES. 4" beschrifteten Parkplatzes an der … [Adresse] beauftragte die Beklagte mit Abschleppvertrag vom 6. Oktober 2016, unrechtmässig auf diesem Parkplatz abgestellte Fahrzeuge abzuschleppen (act. 13/8; act. 3/7 u. Prot. S. 22 f.). Die Mieterin verpflichtete sich dabei unter anderem, der Beklagten jeweils eine Vergütung für die abgeschlepp- ten Fahrzeuge zu bezahlen, welche sich nach der Preisliste der Beklagten richtet (Prot. S. 17 u. S. 23 u. act. 13/9). Des Weiteren trat die Mieterin der Beklagten mittels Globalzession sämtliche Forderungen ab, welche aus widerrechtlichen Handlungen aufgrund unbewilligten Parkens von Fahrzeugen entstanden sind (Prot. S. 17 f. u. act. 13/8).

2. Am 18. November 2016, um ca. 23:00 Uhr, parkierte der Kläger sein Fahr- zeug etwa eineinhalb Stunden lang auf dem obgenannten Parkplatz und fuhr da- nach wieder weg (Prot. S. 5 u. act. 2). In der Folge erhielt er von der Beklagten eine Rechnung, datiert auf den 22. November 2016, in der Höhe von Fr. 723.60, worin ihm insbesondere eine Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges in Rechnung

- 4 - gestellt wurde (Prot. S. 5 f. u. act. 3/1). Die Beklagte stellte diesen Betrag auch der Parkplatzmieterin in Rechnung, welche die Forderung gegen den Kläger je- doch mittels der genannten Globalzession ihrerseits der Beklagten abtrat (Prot. S. 18 u. act. 13/8). Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 25. November 2016, die Rechnung der Beklagten nicht begleichen zu wollen (act. 3/1). Um nicht betrieben zu werden, beglich er am 6. Februar 2017 den ihm in Rechnung gestellten Betrag in der Höhe von Fr. 723.60 schliesslich dennoch, forderte die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 1. bzw. 14. März 2017 auf, ihm diesen Betrag zurückzuzahlen (Prot. S. 7; act. 3/4-5). IV. Parteivorbringen

1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte sein falschpar- kiertes Fahrzeug hätte abschleppen können, da es hierfür genügend Platz gehabt habe. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten sich aber nicht die Hände schmutzig machen wollen, weswegen sie bloss ein Protokoll ausgefüllt und ein Foto seines Fahrzeuges gemacht hätten. Ein zweites grösseres Abschleppfahrzeug sei von der Beklagten weder aufgeboten noch vor Ort gewesen (Prot. S. 20 f.).

2. Die Beklagte erklärte ihrerseits, ein kleiner Abschleppwagen sei vor Ort ge- wesen und man habe angefangen, das Fahrzeug des Klägers aufzuladen. Der Gewichtmesser habe aber angegeben, dass das klägerische Fahrzeug zu schwer gewesen sei (über 2000 Kilogramm), um es mit einem kleinen Abschleppwagen abzuschleppen. Deswegen habe die Beklagte einen grösseren Abschleppwagen aufgeboten. Der Kläger sei mit seinem Fahrzeug aber schon weggefahren, als der grössere Abschleppwagen angekommen sei, weswegen eine Leerfahrt verrech- net worden sei (Prot. S. 12 f. u. S. 24). V. Beweismittel und deren Würdigung

1. Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhaltes dienen im Wesentlichen die von den Parteien eingereichten Fotos (act. 3/1 u. act. 13/2-5) sowie das Ab- schleppprotokoll der Beklagten (act. 13/10).

- 5 -

2. Die Beklagte reichte anlässlich der Hauptverhandlung diverse Fotos ins Recht, aus welchen zur Sachverhaltserstellung sachdienlich zu entnehmen ist, dass am fraglichen Abend bzw. frühen Morgen sowohl ein kleiner wie auch ein grosser Abschleppwagen der Beklagten vor Ort war. Weiter ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug des Klägers nicht mehr auf dem fraglichen Parkplatz befand, als der grosse Abschleppwagen eintraf (act. 13/2-5). Den Einwänden des Klägers, dass die Fotos auch im Nachhinein erstellt worden sein könnten (vgl. Prot. S. 20

u. S. 23), kann vorliegend nicht gefolgt werden. Insbesondere kann aus den von der Beklagten eingereichten Fotos, in welche Aufnahmedatum und -zeit einbelich- tet wurden, geschlossen werden, dass der grosse Abschleppwagen der Beklagten am 19. November 2016, um 00:20:04 Uhr, vor Ort war (act. 13/2-3).

3. Selbst aus einem vom Kläger eingereichten Foto wird die Sachverhaltsdar- stellung der Beklagten bestätigt. Es ist ersichtlich, dass mit einem kleinen Ab- schleppwagen versucht wurde, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen (act. 3/1). Dass dies nicht gelang, zeigt sich schon darin, dass der Kläger nach dem ersten Abschleppversuch mit seinem Fahrzeug wegfahren konnte.

4. Das von einem Mitarbeiter der Beklagten ausgefüllte Abschleppprotokoll un- termauert sodann den aus den Fotos ersichtlichen Sachverhalt (act. 13/10). Die Behauptungen des Klägers, dass kein zweiter Abschleppwagen vor Ort gewesen sei, die Beklagte bloss ein Protokoll ausgefüllt und ein Foto seines Fahrzeuges gemacht habe, sind in Anbetracht der gemachten Ausführungen somit nicht zu hören. Es ist von dem von der Beklagten ausgeführten Sachverhalt auszugehen. VI. Rechtliches A. Rückzahlung des überwiesenen Betrages in der Höhe von Fr. 723.60

1. Anspruchsgrundlage Der Kläger hat der Beklagten am 6. Februar 2017 einen Betrag in der Höhe von Fr. 723.60 überwiesen, welchen er nun zurückfordert (act. 2 u. Prot. S. 4). Zwi- schen den Parteien besteht weder ein Vertragsverhältnis, noch hat eine Partei der

- 6 - anderen widerrechtlich einen Schaden zugefügt. Auch quasivertragliche Ansprü- che fallen ausser Betracht. Es ist folglich zu prüfen, ob die Beklagte in ungerecht- fertigter Weise bereichert worden und ob eine allfällige ungerechtfertigte Berei- cherung zurückzuerstatten ist.

2. Voraussetzungen des Bereicherungsanspruches Eine Bereicherung muss unter anderem nur zurückerstattet werden, wenn sie in ungerechtfertigter Weise erfolgt ist (Art. 62 Abs. 1 OR). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beklagte gegen den Kläger einen gerechtfertigten obligatorischen Anspruch hatte.

3. Zession 3.1. Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR können alle einem Gläubiger zustehenden For- derungen abgetreten werden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Forderung auf Vertrag, unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung oder anderen Rechtsgründen beruht (BSK OR I-GIRSBERGER, Art. 164 N 5). Auch Forderungen, die erst nach ihrer Abtretung entstehen, können abgetreten werden (GIRSBERGER, a.a.O., Art. 164 N 36). Sowohl der Inhalt der künftigen Forderung, als auch die Person des Schuldners und der Rechtsgrund der Forderung müssen indes genü- gend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (BGE 135 V 2, E. 6.1.2). Die Mieterin des vorliegend relevanten Parkplatzes (C._____) hat der Beklagten gemäss § 1 des Vertrages vom 6. Oktober 2016 sämtliche zukünftigen Forderun- gen abgetreten, die aus widerrechtlichen Handlungen gemäss Art. 41 OR auf- grund unbewilligten Parkens von Fahrzeugen durch Dritte entstanden sind (act. 13/8). Im vorliegenden Fall ist der Inhalt der künftigen Forderung genügend bestimmbar, da sich die Abschleppkosten aus der mündlich in den Vertrag einbe- zogenen Preisliste der Beklagten ergeben (act. 13/9 u. Prot. S. 17). Als Schuldner kommt nur der jeweilige Falschparkierer, als Rechtsgrund die von ihm begangene unerlaubte Handlung in Frage. 3.2. Eine Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit sodann der schriftlichen Form (Art. 165 OR). Die Schriftform beurteilt sich nach den Art. 11 ff. OR (GIRSBERGER,

- 7 - a.a.O., Art. 165 N 2). Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorge- schrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn ver- pflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR). Der Abtretungsvertrag wurde sowohl von einem Vertreter der Parkplatzmieterin (C._____) als auch von der Beklagten handschriftlich unterzeichnet (act. 13/8). Die Mieterin des Parkplatzes hat der Beklagten die vorliegend zu beurteilende Forderung somit formgültig abgetreten. 3.3. Der Kläger erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, dass der zwischen der Parkplatzmieterin und der Beklagten abgeschlossene Abschleppvertrag unseriös, unglaubwürdig und widersprüchlich (Prot. S. 21 f.), mithin nichtig sei (Prot. S. 24; sinngemäss). Verträge, welche einen widerrechtlichen Inhalt haben oder gegen die guten Sitten verstossen, sind nichtig (Art. 20 OR). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu be- achten (BGE 111 II 368). Der in Frage gestellte Vertrag beinhaltet vorliegend den Abschleppauftrag und die Abtretung der zukünftigen Forderungen (Globalzession). Es ist jedoch – entgegen der Ansicht des Klägers – weder widerrechtlich noch unsittlich, unter gewissen Umständen ein Auto abschleppen zu lassen. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob die Mieterin des Parkplatzes gegen den Kläger überhaupt eine solche Forderung hatte.

4. Besitzesschutz 4.1. Wird einem Besitzer eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen, so ist er berechtigt, sich den bereits verlorenen Besitz bei sofortiger Reaktion wieder zu beschaffen (Art. 926 Abs. 2 ZGB; RUSCH ARNOLD F./KLAUS PHILIPP, Der zuge- parkte Parkplatz, in: jusletter vom 28. September 2015, S. 4 u. BSK ZGB II- ERNST, Art. 926 N 6). 4.2. Der Kläger hat sein Fahrzeug unbestrittenermassen auf einen privat vermie- teten gelb markierten Parkplatz abgestellt. Der Mieterin – und somit Besitzerin –

- 8 - ist hierdurch der Besitz am Parkplatz entzogen worden, weswegen sie sich auf den Besitzesschutz berufen kann. Insbesondere darf sie das unrechtmässig da- rauf abgestellte Fahrzeugs sofort abschleppen lassen, um sich den verlorenen Besitz wieder zu verschaffen (RUSCH/KLAUS, a.a.O., S. 6 ff. u. OG ZH SB130145, E. 3.c.bb.). 4.3. Der Kläger führte an der Hauptverhandlung aus, dass die Mieterin den Parkplatz in der fraglichen Nacht nicht benötigt habe (Prot. S. 6 f. u. S. 21). Die- sem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Besitzesschutz gemäss Art. 926 Abs. 2 ZGB keine Notwendigkeit des Besitzes voraussetzt. Fahrzeuge dürfen so- mit auch dann abgeschleppt werden, wenn der Parkplatz im fraglichen Zeitpunkt (vom berechtigten Personenkreis) nicht benötigt wird (RUSCH/KLAUS, a.a.O., S. 14 f.; vgl. auch OG ZH RU120047, E. 3.1: Das Obergericht berücksichtigte in diesem Entscheid den Einwand des Falschparkers nicht, wonach die Parkplätze für den geschlossenen Laden nicht benötigt worden sind.). 4.4. Die Parkplatzmieterin war somit befugt, das Fahrzeug des Klägers durch die Beklagte abschleppen zu lassen. Durch den Abschleppversuch sind der Mieterin Kosten entstanden (Prot. S. 17 f.; act. 3/1 u. act. 13/8-9). Es ist nun zu prüfen, ob die Mieterin gegen den Kläger einen Anspruch in der Höhe der ihr entstandenen Kosten aus unerlaubter Handlung hat. Falls sie einen solchen Anspruch hat, ist dieser der Beklagten – wie bereits dargelegt – rechtsgültig abgetreten worden.

5. Unerlaubte Handlung 5.1. Allgemeines Gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB hat die Mieterin einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, vorliegend für die Kosten des Abschleppdienstes (OG ZH SB130145, E. II.3c.bb). Mit der Erwähnung des Schadenersatzanspruches in Art. 928 Abs. 2 ZGB wird auf die in Art. 41 Abs. 1 OR statuierte Verschuldenshaftung hingewiesen (ERNST, a.a.O., Art. 928 N 12).

- 9 - 5.2. Voraussetzungen der Verschuldenshaftung 5.2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vo- raussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis ist vorliegend das Falschparken des Klägers und der damit verbundene Abschleppversuch durch die Beklagte zu betrachten. 5.2.2. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Vorliegend besteht der Schaden in den durch den Ab- schleppversuch entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 723.60 (Prot. S. 17 f.; act. 3/1 u. act. 13/8-9). 5.2.3. Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da der Kläger aufgrund des Falschpar- kens ein absolut geschützte Rechtsgut der Parkplatzmieterin – ihren Besitz – ver- letzt hat. 5.2.4. Der natürliche Kausalzusammenhang ist sodann ebenfalls gegeben, da das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – der Schaden – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem adäquat, da das Falschparken unter den gegebenen Umständen nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet erscheint, einen derarti- gen Schaden wie den eingetretenen hervorzurufen. 5.2.5. Der Kläger handelte bewusst und nahm den Erfolg – den Schaden – zu- mindest in Kauf. Somit handelte er mit Absicht, womit Verschulden vorliegt. 5.2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Scha- denersatzpflicht des Klägers gegenüber der Mieterin des Parkplatzes erfüllt sind. 5.3. Umfang der Haftung 5.3.1. Das Gericht bestimmt gemäss Art. 43 Abs. 1 OR den Umfang des Scha- denersatzes. Im ausservertraglichen Haftpflichtrecht gilt jedoch an sich der

- 10 - Grundsatz der Totalreparation, d.h. bei Bejahung der Haftung des Schädigers ist der ganze Vermögensschaden zu ersetzen (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, Art. 43 N 6). Der Richter kann die Ersatzpflicht ermässigen, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben (Art. 44 Abs. 1 OR). Hat sich die Parkplatzmieterin z.B. mit der Beklagten auf einen übersetzen Tarif geeinigt, so lassen sich die übersetzen Tarife nicht auf den Kläger überwälzen (RUSCH/KLAUS, a.a.O., S. 8). 5.3.2. Der Kläger führte an der Hauptverhandlung aus, dass die ihm in Rech- nung gestellten Abschleppkosten unverhältnismässig hoch seien und er von der Beklagten abgezockt würde. Er sprach von einem Wucherpreis (Prot. S. 7 f.). Die Beklagte erklärte hinsichtlich der Höhe der Abschleppkosten, dass der Anschaf- fungswert eines Abschleppfahrzeuges ca. Fr. 200'000.– betrage. Das Fahrzeug müsse täglich von vier Mitarbeitern gelenkt werden, um rund um die Uhr betrieben werden zu können. Ein Mitarbeiter verdiene ca. Fr. 60'000.– bis Fr. 90'000.– im Jahr. Die Preisliste der Beklagten würde sich aus diesen Zahlen bestimmen und orientiere sich ausserdem an den einschlägigen Merkblättern der Stadt Zürich. Im Vergleich zu den städtischen Tarifen seien die Preise der Beklagten etwa 20% höher, da sie ein gewinnorientiertes Unternehmen sei (Prot. S. 15 f.). Die Ausfüh- rungen der Beklagten betreffend die Zusammensetzung der Preise wurden vom Kläger nicht akzeptiert und er hielt daran fest, dass diese viel zu hoch seien (Prot. S. 21 ff.). 5.3.3. Es stellt sich die Frage, ob objektiv ein offenbares Missverhältnis zwi- schen den Austauschleistungen der Beklagten und der Parkplatzmieterin besteht. Dabei sind Leistung und Gegenleistung nach ihrem objektiven Wert zur Zeit des Vertragsschlusses zu vergleichen (vgl. BGE 123 III 292, E. 6a). Um ihren Auftrag zu erfüllen, muss die Beklagte unter anderem teure Abschleppwagen anschaffen und Mitarbeiter beschäftigen. Vor diesem Hintergrund scheint die zwischen der Beklagten und der Parkplatzmieterin vereinbarte Preis- bzw. Tarifliste (act. 13/9) nicht in einem offenbaren Missverhältnis zur Gegenleistung der Beklagten zu ste- hen.

- 11 - 5.3.4. Ein weiterer Umstand, für die der Geschädigte einstehen muss, ist das Selbstverschulden. Ein Selbstverschulden im Sinne des Zivilrechts liegt vor, wenn es der Geschädigte unterlässt, zumutbare Massnahmen zu ergreifen, die geeig- net sind, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens entgegenzuwir- ken. Der Geschädigte hat mit anderen Worten diejenigen Massnahmen zu treffen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keiner- lei Schadenersatz zu erwarten hätte (BGE 107 Ib 155, E. 2b.; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 44 N 7). 5.3.5. Der Kläger führte an der Hauptverhandlung aus, dass der Parkplatz eine Falle sei. Er sei nicht als Privatparkplatz mit Parkverbot signalisiert gewesen. Zu- dem sei nicht angedroht worden, dass Fahrzeuge abgeschleppt werden könnten (Prot. S. 19). Der Kläger macht damit sinngemäss geltend, dass die Parkplatzmie- terin den Schaden selbst verschuldet habe. Den Ausführungen des Klägers ist je- doch entgegenzuhalten, dass der vorliegend relevante Parkplatz unbestrittener- massen gelb markiert und mit "RES. 4" beschriftet war (act. 3/1). Gemäss Art. 79 Abs. 1bis SSV (Signalisationsverordnung) stehen gelb markierte Parkfelder nur ei- nem bestimmten Personenkreis zur Verfügung. Mit der Beschriftung und Markie- rung des Parkplatzes wurden somit diejenigen Massnahmen ergriffen, die geeig- net sind, dem Falschparken entgegenzuwirken. Die Parkplatzmieterin hat den Schaden somit nicht selbst verschuldet. Die Ersatzpflicht ist folglich nicht zu er- mässigen. Der Umfang des Schadenersatzes entspricht somit dem der Parkplatzmieterin entstandenen Vermögensschaden in Form der Abschleppkosten in der Höhe von Fr. 723.60. Diesen Anspruch hat die Parkplatzmieterin der Beklagten – wie bereits ausgeführt – rechtsgültig abgetreten. Damit war die Beklagte berechtigt, die Ab- schleppkosten gegenüber dem Kläger einzufordern.

6. Fazit Der Kläger hat mit seiner Zahlung vom 6. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 723.60 einen gerechtfertigten Anspruch der Beklagten beglichen, weswegen diese nicht in ungerechtfertigter Weise bereichert wurde. Die weiteren Vorausset-

- 12 - zungen des Bereicherungsanspruches müssen somit nicht geprüft werden. Der Kläger kann den von ihm überwiesenen Betrag somit nicht zurückverlangen. Das Rechtsbegehren des Klägers in Bezug auf die Rückzahlung des überwiese- nen Betrages in der Höhe von Fr. 723.60 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2016 ist somit abzuweisen. B. Ehrverletzung

1. Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine Ent- schädigung wegen Ehrverletzung in der Höhe von Fr. 700.– zu bezahlen (act. 2 u. Prot. S. 4). Er habe wegen dem Vorfall schlaflose Nächte und psychische Prob- leme gehabt. Die Beklagte habe gedroht, ihn zu betreiben (Prot. S. 9 f.).

2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR steht demjenigen, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, eine Geldsumme als Genugtuung zu, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Hauptvoraussetzung der Genugtuung ist, dass der Betroffene eine immaterielle Unbill infolge einer Verletzung seiner Persönlichkeit erleidet (Ent- scheid SK.2010.17 des Bundesstrafgerichts vom 17. Dezember 2010, E. 5.1.2). Die Genugtuung setzt insbesondere voraus, dass die objektive und die subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigt (BGE 129 III 715, E. 4.4)

3. Die Beklagte hatte gegen den Kläger einen gerechtfertigten Anspruch und verlangte dessen Begleichung. Selbst wenn die Beklagte gegenüber dem Kläger erklärt hätte, ihn bei einer Unterlassung der Zahlung betreiben zu wollen, wären die Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 OR nicht gegeben. Das Rechtsbe- gehren des Klägers in Bezug auf die Ehrverletzung ist somit ebenfalls abzuwei- sen.

- 13 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter die Prozesskosten fallen die Gerichtskosten und die Partei- entschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).

2. Da die Klage abzuweisen ist, unterliegt der Kläger vollumfänglich. Die Pro- zesskosten sind daher dem Kläger aufzuerlegen und er hat die Beklagte für das Verfahren zu entschädigen.

3. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 massgeblich (GebV OG, LS 211.11). Vor- liegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von insgesamt Fr. 1'648.50. Gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG fällt bei die- sem Streitwert eine ordentliche Entscheidgebühr von Fr. 380.– an. Eine Redukti- on oder Erhöhung der Gebühr aufgrund des Zeitaufwandes oder der Schwierig- keit des Falles gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG drängt sich vorliegend nicht auf. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen.

4. Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen und die Kos- ten berufsmässiger Vertretung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte beantragt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10.80. Dieser Betrag setzt sich aus den Kosten von vier Kurzstreckenbilletten (je Fr. 2.70) zusammen, welche von der Be- klagten für die Anfahrt zum hiesigen Gericht gelöst wurden (Prot. S. 18). Weitere Aufwendungen machte die Beklagte nicht geltend. Die von der Beklagten bean- tragte und vom Kläger unbestritten gebliebene Parteienentschädigung von Fr. 10.80 ist dieser zuzusprechen.

5. Der Kläger macht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 224.90 gel- tend, welche sich aus Fr. 200.– Unkosten und Fr. 24.90 Postspesen zusammen- setzt (act. 2). Da der Kläger vollumfänglich unterliegt, ist ihm keine Parteienent- schädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 14 - Es wird erkannt:

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Die Mieterin (C._____) des gelb markierten und mit "RES. 4" beschrifteten Parkplatzes an der … [Adresse] beauftragte die Beklagte mit Abschleppvertrag vom 6. Oktober 2016, unrechtmässig auf diesem Parkplatz abgestellte Fahrzeuge abzuschleppen (act. 13/8; act. 3/7 u. Prot. S. 22 f.). Die Mieterin verpflichtete sich dabei unter anderem, der Beklagten jeweils eine Vergütung für die abgeschlepp- ten Fahrzeuge zu bezahlen, welche sich nach der Preisliste der Beklagten richtet (Prot. S. 17 u. S. 23 u. act. 13/9). Des Weiteren trat die Mieterin der Beklagten mittels Globalzession sämtliche Forderungen ab, welche aus widerrechtlichen Handlungen aufgrund unbewilligten Parkens von Fahrzeugen entstanden sind (Prot. S. 17 f. u. act. 13/8).

E. 2 Die Beklagte reichte anlässlich der Hauptverhandlung diverse Fotos ins Recht, aus welchen zur Sachverhaltserstellung sachdienlich zu entnehmen ist, dass am fraglichen Abend bzw. frühen Morgen sowohl ein kleiner wie auch ein grosser Abschleppwagen der Beklagten vor Ort war. Weiter ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug des Klägers nicht mehr auf dem fraglichen Parkplatz befand, als der grosse Abschleppwagen eintraf (act. 13/2-5). Den Einwänden des Klägers, dass die Fotos auch im Nachhinein erstellt worden sein könnten (vgl. Prot. S. 20

u. S. 23), kann vorliegend nicht gefolgt werden. Insbesondere kann aus den von der Beklagten eingereichten Fotos, in welche Aufnahmedatum und -zeit einbelich- tet wurden, geschlossen werden, dass der grosse Abschleppwagen der Beklagten am 19. November 2016, um 00:20:04 Uhr, vor Ort war (act. 13/2-3).

E. 3 Selbst aus einem vom Kläger eingereichten Foto wird die Sachverhaltsdar- stellung der Beklagten bestätigt. Es ist ersichtlich, dass mit einem kleinen Ab- schleppwagen versucht wurde, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen (act. 3/1). Dass dies nicht gelang, zeigt sich schon darin, dass der Kläger nach dem ersten Abschleppversuch mit seinem Fahrzeug wegfahren konnte.

E. 3.1 Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR können alle einem Gläubiger zustehenden For- derungen abgetreten werden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Forderung auf Vertrag, unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung oder anderen Rechtsgründen beruht (BSK OR I-GIRSBERGER, Art. 164 N 5). Auch Forderungen, die erst nach ihrer Abtretung entstehen, können abgetreten werden (GIRSBERGER, a.a.O., Art. 164 N 36). Sowohl der Inhalt der künftigen Forderung, als auch die Person des Schuldners und der Rechtsgrund der Forderung müssen indes genü- gend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (BGE 135 V 2, E. 6.1.2). Die Mieterin des vorliegend relevanten Parkplatzes (C._____) hat der Beklagten gemäss § 1 des Vertrages vom 6. Oktober 2016 sämtliche zukünftigen Forderun- gen abgetreten, die aus widerrechtlichen Handlungen gemäss Art. 41 OR auf- grund unbewilligten Parkens von Fahrzeugen durch Dritte entstanden sind (act. 13/8). Im vorliegenden Fall ist der Inhalt der künftigen Forderung genügend bestimmbar, da sich die Abschleppkosten aus der mündlich in den Vertrag einbe- zogenen Preisliste der Beklagten ergeben (act. 13/9 u. Prot. S. 17). Als Schuldner kommt nur der jeweilige Falschparkierer, als Rechtsgrund die von ihm begangene unerlaubte Handlung in Frage.

E. 3.2 Eine Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit sodann der schriftlichen Form (Art. 165 OR). Die Schriftform beurteilt sich nach den Art. 11 ff. OR (GIRSBERGER,

- 7 - a.a.O., Art. 165 N 2). Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorge- schrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn ver- pflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR). Der Abtretungsvertrag wurde sowohl von einem Vertreter der Parkplatzmieterin (C._____) als auch von der Beklagten handschriftlich unterzeichnet (act. 13/8). Die Mieterin des Parkplatzes hat der Beklagten die vorliegend zu beurteilende Forderung somit formgültig abgetreten.

E. 3.3 Der Kläger erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, dass der zwischen der Parkplatzmieterin und der Beklagten abgeschlossene Abschleppvertrag unseriös, unglaubwürdig und widersprüchlich (Prot. S. 21 f.), mithin nichtig sei (Prot. S. 24; sinngemäss). Verträge, welche einen widerrechtlichen Inhalt haben oder gegen die guten Sitten verstossen, sind nichtig (Art. 20 OR). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu be- achten (BGE 111 II 368). Der in Frage gestellte Vertrag beinhaltet vorliegend den Abschleppauftrag und die Abtretung der zukünftigen Forderungen (Globalzession). Es ist jedoch – entgegen der Ansicht des Klägers – weder widerrechtlich noch unsittlich, unter gewissen Umständen ein Auto abschleppen zu lassen. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob die Mieterin des Parkplatzes gegen den Kläger überhaupt eine solche Forderung hatte.

E. 4 Besitzesschutz

E. 4.1 Wird einem Besitzer eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen, so ist er berechtigt, sich den bereits verlorenen Besitz bei sofortiger Reaktion wieder zu beschaffen (Art. 926 Abs. 2 ZGB; RUSCH ARNOLD F./KLAUS PHILIPP, Der zuge- parkte Parkplatz, in: jusletter vom 28. September 2015, S. 4 u. BSK ZGB II- ERNST, Art. 926 N 6).

E. 4.2 Der Kläger hat sein Fahrzeug unbestrittenermassen auf einen privat vermie- teten gelb markierten Parkplatz abgestellt. Der Mieterin – und somit Besitzerin –

- 8 - ist hierdurch der Besitz am Parkplatz entzogen worden, weswegen sie sich auf den Besitzesschutz berufen kann. Insbesondere darf sie das unrechtmässig da- rauf abgestellte Fahrzeugs sofort abschleppen lassen, um sich den verlorenen Besitz wieder zu verschaffen (RUSCH/KLAUS, a.a.O., S. 6 ff. u. OG ZH SB130145, E. 3.c.bb.).

E. 4.3 Der Kläger führte an der Hauptverhandlung aus, dass die Mieterin den Parkplatz in der fraglichen Nacht nicht benötigt habe (Prot. S. 6 f. u. S. 21). Die- sem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Besitzesschutz gemäss Art. 926 Abs. 2 ZGB keine Notwendigkeit des Besitzes voraussetzt. Fahrzeuge dürfen so- mit auch dann abgeschleppt werden, wenn der Parkplatz im fraglichen Zeitpunkt (vom berechtigten Personenkreis) nicht benötigt wird (RUSCH/KLAUS, a.a.O., S. 14 f.; vgl. auch OG ZH RU120047, E. 3.1: Das Obergericht berücksichtigte in diesem Entscheid den Einwand des Falschparkers nicht, wonach die Parkplätze für den geschlossenen Laden nicht benötigt worden sind.).

E. 4.4 Die Parkplatzmieterin war somit befugt, das Fahrzeug des Klägers durch die Beklagte abschleppen zu lassen. Durch den Abschleppversuch sind der Mieterin Kosten entstanden (Prot. S. 17 f.; act. 3/1 u. act. 13/8-9). Es ist nun zu prüfen, ob die Mieterin gegen den Kläger einen Anspruch in der Höhe der ihr entstandenen Kosten aus unerlaubter Handlung hat. Falls sie einen solchen Anspruch hat, ist dieser der Beklagten – wie bereits dargelegt – rechtsgültig abgetreten worden.

E. 5 Unerlaubte Handlung

E. 5.1 Allgemeines Gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB hat die Mieterin einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, vorliegend für die Kosten des Abschleppdienstes (OG ZH SB130145, E. II.3c.bb). Mit der Erwähnung des Schadenersatzanspruches in Art. 928 Abs. 2 ZGB wird auf die in Art. 41 Abs. 1 OR statuierte Verschuldenshaftung hingewiesen (ERNST, a.a.O., Art. 928 N 12).

- 9 -

E. 5.2 Voraussetzungen der Verschuldenshaftung

E. 5.2.1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vo- raussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis ist vorliegend das Falschparken des Klägers und der damit verbundene Abschleppversuch durch die Beklagte zu betrachten.

E. 5.2.2 Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Vorliegend besteht der Schaden in den durch den Ab- schleppversuch entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 723.60 (Prot. S. 17 f.; act. 3/1 u. act. 13/8-9).

E. 5.2.3 Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da der Kläger aufgrund des Falschpar- kens ein absolut geschützte Rechtsgut der Parkplatzmieterin – ihren Besitz – ver- letzt hat.

E. 5.2.4 Der natürliche Kausalzusammenhang ist sodann ebenfalls gegeben, da das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – der Schaden – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem adäquat, da das Falschparken unter den gegebenen Umständen nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet erscheint, einen derarti- gen Schaden wie den eingetretenen hervorzurufen.

E. 5.2.5 Der Kläger handelte bewusst und nahm den Erfolg – den Schaden – zu- mindest in Kauf. Somit handelte er mit Absicht, womit Verschulden vorliegt.

E. 5.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Scha- denersatzpflicht des Klägers gegenüber der Mieterin des Parkplatzes erfüllt sind.

E. 5.3 Umfang der Haftung

E. 5.3.1 Das Gericht bestimmt gemäss Art. 43 Abs. 1 OR den Umfang des Scha- denersatzes. Im ausservertraglichen Haftpflichtrecht gilt jedoch an sich der

- 10 - Grundsatz der Totalreparation, d.h. bei Bejahung der Haftung des Schädigers ist der ganze Vermögensschaden zu ersetzen (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, Art. 43 N 6). Der Richter kann die Ersatzpflicht ermässigen, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben (Art. 44 Abs. 1 OR). Hat sich die Parkplatzmieterin z.B. mit der Beklagten auf einen übersetzen Tarif geeinigt, so lassen sich die übersetzen Tarife nicht auf den Kläger überwälzen (RUSCH/KLAUS, a.a.O., S. 8).

E. 5.3.2 Der Kläger führte an der Hauptverhandlung aus, dass die ihm in Rech- nung gestellten Abschleppkosten unverhältnismässig hoch seien und er von der Beklagten abgezockt würde. Er sprach von einem Wucherpreis (Prot. S. 7 f.). Die Beklagte erklärte hinsichtlich der Höhe der Abschleppkosten, dass der Anschaf- fungswert eines Abschleppfahrzeuges ca. Fr. 200'000.– betrage. Das Fahrzeug müsse täglich von vier Mitarbeitern gelenkt werden, um rund um die Uhr betrieben werden zu können. Ein Mitarbeiter verdiene ca. Fr. 60'000.– bis Fr. 90'000.– im Jahr. Die Preisliste der Beklagten würde sich aus diesen Zahlen bestimmen und orientiere sich ausserdem an den einschlägigen Merkblättern der Stadt Zürich. Im Vergleich zu den städtischen Tarifen seien die Preise der Beklagten etwa 20% höher, da sie ein gewinnorientiertes Unternehmen sei (Prot. S. 15 f.). Die Ausfüh- rungen der Beklagten betreffend die Zusammensetzung der Preise wurden vom Kläger nicht akzeptiert und er hielt daran fest, dass diese viel zu hoch seien (Prot. S. 21 ff.).

E. 5.3.3 Es stellt sich die Frage, ob objektiv ein offenbares Missverhältnis zwi- schen den Austauschleistungen der Beklagten und der Parkplatzmieterin besteht. Dabei sind Leistung und Gegenleistung nach ihrem objektiven Wert zur Zeit des Vertragsschlusses zu vergleichen (vgl. BGE 123 III 292, E. 6a). Um ihren Auftrag zu erfüllen, muss die Beklagte unter anderem teure Abschleppwagen anschaffen und Mitarbeiter beschäftigen. Vor diesem Hintergrund scheint die zwischen der Beklagten und der Parkplatzmieterin vereinbarte Preis- bzw. Tarifliste (act. 13/9) nicht in einem offenbaren Missverhältnis zur Gegenleistung der Beklagten zu ste- hen.

- 11 -

E. 5.3.4 Ein weiterer Umstand, für die der Geschädigte einstehen muss, ist das Selbstverschulden. Ein Selbstverschulden im Sinne des Zivilrechts liegt vor, wenn es der Geschädigte unterlässt, zumutbare Massnahmen zu ergreifen, die geeig- net sind, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens entgegenzuwir- ken. Der Geschädigte hat mit anderen Worten diejenigen Massnahmen zu treffen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keiner- lei Schadenersatz zu erwarten hätte (BGE 107 Ib 155, E. 2b.; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 44 N 7).

E. 5.3.5 Der Kläger führte an der Hauptverhandlung aus, dass der Parkplatz eine Falle sei. Er sei nicht als Privatparkplatz mit Parkverbot signalisiert gewesen. Zu- dem sei nicht angedroht worden, dass Fahrzeuge abgeschleppt werden könnten (Prot. S. 19). Der Kläger macht damit sinngemäss geltend, dass die Parkplatzmie- terin den Schaden selbst verschuldet habe. Den Ausführungen des Klägers ist je- doch entgegenzuhalten, dass der vorliegend relevante Parkplatz unbestrittener- massen gelb markiert und mit "RES. 4" beschriftet war (act. 3/1). Gemäss Art. 79 Abs. 1bis SSV (Signalisationsverordnung) stehen gelb markierte Parkfelder nur ei- nem bestimmten Personenkreis zur Verfügung. Mit der Beschriftung und Markie- rung des Parkplatzes wurden somit diejenigen Massnahmen ergriffen, die geeig- net sind, dem Falschparken entgegenzuwirken. Die Parkplatzmieterin hat den Schaden somit nicht selbst verschuldet. Die Ersatzpflicht ist folglich nicht zu er- mässigen. Der Umfang des Schadenersatzes entspricht somit dem der Parkplatzmieterin entstandenen Vermögensschaden in Form der Abschleppkosten in der Höhe von Fr. 723.60. Diesen Anspruch hat die Parkplatzmieterin der Beklagten – wie bereits ausgeführt – rechtsgültig abgetreten. Damit war die Beklagte berechtigt, die Ab- schleppkosten gegenüber dem Kläger einzufordern.

E. 6 Fazit Der Kläger hat mit seiner Zahlung vom 6. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 723.60 einen gerechtfertigten Anspruch der Beklagten beglichen, weswegen diese nicht in ungerechtfertigter Weise bereichert wurde. Die weiteren Vorausset-

- 12 - zungen des Bereicherungsanspruches müssen somit nicht geprüft werden. Der Kläger kann den von ihm überwiesenen Betrag somit nicht zurückverlangen. Das Rechtsbegehren des Klägers in Bezug auf die Rückzahlung des überwiese- nen Betrages in der Höhe von Fr. 723.60 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2016 ist somit abzuweisen. B. Ehrverletzung

1. Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine Ent- schädigung wegen Ehrverletzung in der Höhe von Fr. 700.– zu bezahlen (act. 2 u. Prot. S. 4). Er habe wegen dem Vorfall schlaflose Nächte und psychische Prob- leme gehabt. Die Beklagte habe gedroht, ihn zu betreiben (Prot. S. 9 f.).

2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR steht demjenigen, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, eine Geldsumme als Genugtuung zu, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Hauptvoraussetzung der Genugtuung ist, dass der Betroffene eine immaterielle Unbill infolge einer Verletzung seiner Persönlichkeit erleidet (Ent- scheid SK.2010.17 des Bundesstrafgerichts vom 17. Dezember 2010, E. 5.1.2). Die Genugtuung setzt insbesondere voraus, dass die objektive und die subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigt (BGE 129 III 715, E. 4.4)

3. Die Beklagte hatte gegen den Kläger einen gerechtfertigten Anspruch und verlangte dessen Begleichung. Selbst wenn die Beklagte gegenüber dem Kläger erklärt hätte, ihn bei einer Unterlassung der Zahlung betreiben zu wollen, wären die Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 OR nicht gegeben. Das Rechtsbe- gehren des Klägers in Bezug auf die Ehrverletzung ist somit ebenfalls abzuwei- sen.

- 13 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter die Prozesskosten fallen die Gerichtskosten und die Partei- entschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).

2. Da die Klage abzuweisen ist, unterliegt der Kläger vollumfänglich. Die Pro- zesskosten sind daher dem Kläger aufzuerlegen und er hat die Beklagte für das Verfahren zu entschädigen.

3. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 massgeblich (GebV OG, LS 211.11). Vor- liegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von insgesamt Fr. 1'648.50. Gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG fällt bei die- sem Streitwert eine ordentliche Entscheidgebühr von Fr. 380.– an. Eine Redukti- on oder Erhöhung der Gebühr aufgrund des Zeitaufwandes oder der Schwierig- keit des Falles gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG drängt sich vorliegend nicht auf. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen.

4. Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen und die Kos- ten berufsmässiger Vertretung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte beantragt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10.80. Dieser Betrag setzt sich aus den Kosten von vier Kurzstreckenbilletten (je Fr. 2.70) zusammen, welche von der Be- klagten für die Anfahrt zum hiesigen Gericht gelöst wurden (Prot. S. 18). Weitere Aufwendungen machte die Beklagte nicht geltend. Die von der Beklagten bean- tragte und vom Kläger unbestritten gebliebene Parteienentschädigung von Fr. 10.80 ist dieser zuzusprechen.

5. Der Kläger macht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 224.90 gel- tend, welche sich aus Fr. 200.– Unkosten und Fr. 24.90 Postspesen zusammen- setzt (act. 2). Da der Kläger vollumfänglich unterliegt, ist ihm keine Parteienent- schädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 14 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 380.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
  4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 10.80 zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (als Gerichtsurkunde).
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 15. November 2017 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  7. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Baumgartner lic. iur. A. Zimmermann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

8. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV170145-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. A. Baumgartner Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zimmermann Urteil vom 15. November 2017 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 u. Prot. S. 2 ff.; sinngemäss)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 723.60 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2016, Fr. 200.– Unkosten, Fr. 24.90 Postspesen, Fr. 700.– Ehrverletzung, Fr. 250.– Gebühren Friedensrichter zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten. Das Gericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte Am 28. April 2017 (Poststempel) stellte der Kläger beim Friedensrichteramt der Kreise 4 und 5 der Stadt Zürich ein Schlichtungsgesuch. Die Schlichtungsver- handlung fand am 13. Juni 2017 statt und der Kläger lehnte in der Folge den vom Friedensrichter unterbreiteten Urteilsvorschlag vom 14. Juni 2017 innert Frist ab. Dem Kläger wurde daher am 5. Juli 2017 die Klagebewilligung erteilt (act. 1). Am

27. Juli 2017 erhob der Kläger fristgerecht Klage beim Bezirksgericht Zürich und stellte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (vgl. act. 1 u. act. 2). Mit Verfü- gung vom 24. August 2017 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Prozess- kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 380.– angesetzt (act. 4), welchen er frist- gerecht leistete (act. 6). In der Folge wurden die Parteien mit Schreiben vom

11. September 2017 zur mündlichen Hauptverhandlung auf den 15. November 2017 vorgeladen (act. 7), zu welcher beide Parteien, der Kläger persönlich und die Beklagte rechtsgültig vertreten, erschienen sind (Prot. S. 4). Am 15. Novem- ber 2017 wurde das Urteil gefällt, welches den Parteien zunächst in unbegründe- ter Ausfertigung zugestellt wurde (act. 15). Mi Schreiben vom 27. November 2017 verlangte die Beklagte fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 16; act. 17).

- 3 - II. Prozessvoraussetzungen

1. Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit ist zu bemerken, dass die Beklagte ih- ren Sitz in … [Gemeinde im Kt. ZH] hat (act. 12). Da sie sich ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache geäussert hat, ist das hiesige Gericht gestützt auf Art. 18 ZPO zur Beurteilung der gegen sie erhobenen Klage örtlich zuständig.

2. In sachlicher Hinsicht ist das angerufene Einzelgericht angesichts des gel- tend gemachten Streitwerts ebenfalls zuständig (§ 24 lit. a GOG i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO).

3. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen, wie das Rechtsschutzinteresse, die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die fehlende materielle Rechtskraft und der geleistete Vorschuss (act. 6), sind erfüllt. Auf die Klage ist demnach ein- zutreten (Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 ZPO). III. Unbestrittener Sachverhalt

1. Die Mieterin (C._____) des gelb markierten und mit "RES. 4" beschrifteten Parkplatzes an der … [Adresse] beauftragte die Beklagte mit Abschleppvertrag vom 6. Oktober 2016, unrechtmässig auf diesem Parkplatz abgestellte Fahrzeuge abzuschleppen (act. 13/8; act. 3/7 u. Prot. S. 22 f.). Die Mieterin verpflichtete sich dabei unter anderem, der Beklagten jeweils eine Vergütung für die abgeschlepp- ten Fahrzeuge zu bezahlen, welche sich nach der Preisliste der Beklagten richtet (Prot. S. 17 u. S. 23 u. act. 13/9). Des Weiteren trat die Mieterin der Beklagten mittels Globalzession sämtliche Forderungen ab, welche aus widerrechtlichen Handlungen aufgrund unbewilligten Parkens von Fahrzeugen entstanden sind (Prot. S. 17 f. u. act. 13/8).

2. Am 18. November 2016, um ca. 23:00 Uhr, parkierte der Kläger sein Fahr- zeug etwa eineinhalb Stunden lang auf dem obgenannten Parkplatz und fuhr da- nach wieder weg (Prot. S. 5 u. act. 2). In der Folge erhielt er von der Beklagten eine Rechnung, datiert auf den 22. November 2016, in der Höhe von Fr. 723.60, worin ihm insbesondere eine Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges in Rechnung

- 4 - gestellt wurde (Prot. S. 5 f. u. act. 3/1). Die Beklagte stellte diesen Betrag auch der Parkplatzmieterin in Rechnung, welche die Forderung gegen den Kläger je- doch mittels der genannten Globalzession ihrerseits der Beklagten abtrat (Prot. S. 18 u. act. 13/8). Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 25. November 2016, die Rechnung der Beklagten nicht begleichen zu wollen (act. 3/1). Um nicht betrieben zu werden, beglich er am 6. Februar 2017 den ihm in Rechnung gestellten Betrag in der Höhe von Fr. 723.60 schliesslich dennoch, forderte die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 1. bzw. 14. März 2017 auf, ihm diesen Betrag zurückzuzahlen (Prot. S. 7; act. 3/4-5). IV. Parteivorbringen

1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte sein falschpar- kiertes Fahrzeug hätte abschleppen können, da es hierfür genügend Platz gehabt habe. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten sich aber nicht die Hände schmutzig machen wollen, weswegen sie bloss ein Protokoll ausgefüllt und ein Foto seines Fahrzeuges gemacht hätten. Ein zweites grösseres Abschleppfahrzeug sei von der Beklagten weder aufgeboten noch vor Ort gewesen (Prot. S. 20 f.).

2. Die Beklagte erklärte ihrerseits, ein kleiner Abschleppwagen sei vor Ort ge- wesen und man habe angefangen, das Fahrzeug des Klägers aufzuladen. Der Gewichtmesser habe aber angegeben, dass das klägerische Fahrzeug zu schwer gewesen sei (über 2000 Kilogramm), um es mit einem kleinen Abschleppwagen abzuschleppen. Deswegen habe die Beklagte einen grösseren Abschleppwagen aufgeboten. Der Kläger sei mit seinem Fahrzeug aber schon weggefahren, als der grössere Abschleppwagen angekommen sei, weswegen eine Leerfahrt verrech- net worden sei (Prot. S. 12 f. u. S. 24). V. Beweismittel und deren Würdigung

1. Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhaltes dienen im Wesentlichen die von den Parteien eingereichten Fotos (act. 3/1 u. act. 13/2-5) sowie das Ab- schleppprotokoll der Beklagten (act. 13/10).

- 5 -

2. Die Beklagte reichte anlässlich der Hauptverhandlung diverse Fotos ins Recht, aus welchen zur Sachverhaltserstellung sachdienlich zu entnehmen ist, dass am fraglichen Abend bzw. frühen Morgen sowohl ein kleiner wie auch ein grosser Abschleppwagen der Beklagten vor Ort war. Weiter ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug des Klägers nicht mehr auf dem fraglichen Parkplatz befand, als der grosse Abschleppwagen eintraf (act. 13/2-5). Den Einwänden des Klägers, dass die Fotos auch im Nachhinein erstellt worden sein könnten (vgl. Prot. S. 20

u. S. 23), kann vorliegend nicht gefolgt werden. Insbesondere kann aus den von der Beklagten eingereichten Fotos, in welche Aufnahmedatum und -zeit einbelich- tet wurden, geschlossen werden, dass der grosse Abschleppwagen der Beklagten am 19. November 2016, um 00:20:04 Uhr, vor Ort war (act. 13/2-3).

3. Selbst aus einem vom Kläger eingereichten Foto wird die Sachverhaltsdar- stellung der Beklagten bestätigt. Es ist ersichtlich, dass mit einem kleinen Ab- schleppwagen versucht wurde, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen (act. 3/1). Dass dies nicht gelang, zeigt sich schon darin, dass der Kläger nach dem ersten Abschleppversuch mit seinem Fahrzeug wegfahren konnte.

4. Das von einem Mitarbeiter der Beklagten ausgefüllte Abschleppprotokoll un- termauert sodann den aus den Fotos ersichtlichen Sachverhalt (act. 13/10). Die Behauptungen des Klägers, dass kein zweiter Abschleppwagen vor Ort gewesen sei, die Beklagte bloss ein Protokoll ausgefüllt und ein Foto seines Fahrzeuges gemacht habe, sind in Anbetracht der gemachten Ausführungen somit nicht zu hören. Es ist von dem von der Beklagten ausgeführten Sachverhalt auszugehen. VI. Rechtliches A. Rückzahlung des überwiesenen Betrages in der Höhe von Fr. 723.60

1. Anspruchsgrundlage Der Kläger hat der Beklagten am 6. Februar 2017 einen Betrag in der Höhe von Fr. 723.60 überwiesen, welchen er nun zurückfordert (act. 2 u. Prot. S. 4). Zwi- schen den Parteien besteht weder ein Vertragsverhältnis, noch hat eine Partei der

- 6 - anderen widerrechtlich einen Schaden zugefügt. Auch quasivertragliche Ansprü- che fallen ausser Betracht. Es ist folglich zu prüfen, ob die Beklagte in ungerecht- fertigter Weise bereichert worden und ob eine allfällige ungerechtfertigte Berei- cherung zurückzuerstatten ist.

2. Voraussetzungen des Bereicherungsanspruches Eine Bereicherung muss unter anderem nur zurückerstattet werden, wenn sie in ungerechtfertigter Weise erfolgt ist (Art. 62 Abs. 1 OR). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beklagte gegen den Kläger einen gerechtfertigten obligatorischen Anspruch hatte.

3. Zession 3.1. Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR können alle einem Gläubiger zustehenden For- derungen abgetreten werden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Forderung auf Vertrag, unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung oder anderen Rechtsgründen beruht (BSK OR I-GIRSBERGER, Art. 164 N 5). Auch Forderungen, die erst nach ihrer Abtretung entstehen, können abgetreten werden (GIRSBERGER, a.a.O., Art. 164 N 36). Sowohl der Inhalt der künftigen Forderung, als auch die Person des Schuldners und der Rechtsgrund der Forderung müssen indes genü- gend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (BGE 135 V 2, E. 6.1.2). Die Mieterin des vorliegend relevanten Parkplatzes (C._____) hat der Beklagten gemäss § 1 des Vertrages vom 6. Oktober 2016 sämtliche zukünftigen Forderun- gen abgetreten, die aus widerrechtlichen Handlungen gemäss Art. 41 OR auf- grund unbewilligten Parkens von Fahrzeugen durch Dritte entstanden sind (act. 13/8). Im vorliegenden Fall ist der Inhalt der künftigen Forderung genügend bestimmbar, da sich die Abschleppkosten aus der mündlich in den Vertrag einbe- zogenen Preisliste der Beklagten ergeben (act. 13/9 u. Prot. S. 17). Als Schuldner kommt nur der jeweilige Falschparkierer, als Rechtsgrund die von ihm begangene unerlaubte Handlung in Frage. 3.2. Eine Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit sodann der schriftlichen Form (Art. 165 OR). Die Schriftform beurteilt sich nach den Art. 11 ff. OR (GIRSBERGER,

- 7 - a.a.O., Art. 165 N 2). Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorge- schrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn ver- pflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR). Der Abtretungsvertrag wurde sowohl von einem Vertreter der Parkplatzmieterin (C._____) als auch von der Beklagten handschriftlich unterzeichnet (act. 13/8). Die Mieterin des Parkplatzes hat der Beklagten die vorliegend zu beurteilende Forderung somit formgültig abgetreten. 3.3. Der Kläger erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, dass der zwischen der Parkplatzmieterin und der Beklagten abgeschlossene Abschleppvertrag unseriös, unglaubwürdig und widersprüchlich (Prot. S. 21 f.), mithin nichtig sei (Prot. S. 24; sinngemäss). Verträge, welche einen widerrechtlichen Inhalt haben oder gegen die guten Sitten verstossen, sind nichtig (Art. 20 OR). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu be- achten (BGE 111 II 368). Der in Frage gestellte Vertrag beinhaltet vorliegend den Abschleppauftrag und die Abtretung der zukünftigen Forderungen (Globalzession). Es ist jedoch – entgegen der Ansicht des Klägers – weder widerrechtlich noch unsittlich, unter gewissen Umständen ein Auto abschleppen zu lassen. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob die Mieterin des Parkplatzes gegen den Kläger überhaupt eine solche Forderung hatte.

4. Besitzesschutz 4.1. Wird einem Besitzer eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen, so ist er berechtigt, sich den bereits verlorenen Besitz bei sofortiger Reaktion wieder zu beschaffen (Art. 926 Abs. 2 ZGB; RUSCH ARNOLD F./KLAUS PHILIPP, Der zuge- parkte Parkplatz, in: jusletter vom 28. September 2015, S. 4 u. BSK ZGB II- ERNST, Art. 926 N 6). 4.2. Der Kläger hat sein Fahrzeug unbestrittenermassen auf einen privat vermie- teten gelb markierten Parkplatz abgestellt. Der Mieterin – und somit Besitzerin –

- 8 - ist hierdurch der Besitz am Parkplatz entzogen worden, weswegen sie sich auf den Besitzesschutz berufen kann. Insbesondere darf sie das unrechtmässig da- rauf abgestellte Fahrzeugs sofort abschleppen lassen, um sich den verlorenen Besitz wieder zu verschaffen (RUSCH/KLAUS, a.a.O., S. 6 ff. u. OG ZH SB130145, E. 3.c.bb.). 4.3. Der Kläger führte an der Hauptverhandlung aus, dass die Mieterin den Parkplatz in der fraglichen Nacht nicht benötigt habe (Prot. S. 6 f. u. S. 21). Die- sem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Besitzesschutz gemäss Art. 926 Abs. 2 ZGB keine Notwendigkeit des Besitzes voraussetzt. Fahrzeuge dürfen so- mit auch dann abgeschleppt werden, wenn der Parkplatz im fraglichen Zeitpunkt (vom berechtigten Personenkreis) nicht benötigt wird (RUSCH/KLAUS, a.a.O., S. 14 f.; vgl. auch OG ZH RU120047, E. 3.1: Das Obergericht berücksichtigte in diesem Entscheid den Einwand des Falschparkers nicht, wonach die Parkplätze für den geschlossenen Laden nicht benötigt worden sind.). 4.4. Die Parkplatzmieterin war somit befugt, das Fahrzeug des Klägers durch die Beklagte abschleppen zu lassen. Durch den Abschleppversuch sind der Mieterin Kosten entstanden (Prot. S. 17 f.; act. 3/1 u. act. 13/8-9). Es ist nun zu prüfen, ob die Mieterin gegen den Kläger einen Anspruch in der Höhe der ihr entstandenen Kosten aus unerlaubter Handlung hat. Falls sie einen solchen Anspruch hat, ist dieser der Beklagten – wie bereits dargelegt – rechtsgültig abgetreten worden.

5. Unerlaubte Handlung 5.1. Allgemeines Gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB hat die Mieterin einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, vorliegend für die Kosten des Abschleppdienstes (OG ZH SB130145, E. II.3c.bb). Mit der Erwähnung des Schadenersatzanspruches in Art. 928 Abs. 2 ZGB wird auf die in Art. 41 Abs. 1 OR statuierte Verschuldenshaftung hingewiesen (ERNST, a.a.O., Art. 928 N 12).

- 9 - 5.2. Voraussetzungen der Verschuldenshaftung 5.2.1. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Vo- raussetzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzu- sammenhang und Verschulden. Als schädigendes Ereignis ist vorliegend das Falschparken des Klägers und der damit verbundene Abschleppversuch durch die Beklagte zu betrachten. 5.2.2. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Minderung der Aktiven, einer Mehrung der Passiven oder als entgangener Gewinn auftreten kann. Vorliegend besteht der Schaden in den durch den Ab- schleppversuch entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 723.60 (Prot. S. 17 f.; act. 3/1 u. act. 13/8-9). 5.2.3. Die Widerrechtlichkeit liegt vor, da der Kläger aufgrund des Falschpar- kens ein absolut geschützte Rechtsgut der Parkplatzmieterin – ihren Besitz – ver- letzt hat. 5.2.4. Der natürliche Kausalzusammenhang ist sodann ebenfalls gegeben, da das schädigende Ereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg – der Schaden – entfiele. Der Kausalzusammenhang ist ausserdem adäquat, da das Falschparken unter den gegebenen Umständen nach dem natürlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens als geeignet erscheint, einen derarti- gen Schaden wie den eingetretenen hervorzurufen. 5.2.5. Der Kläger handelte bewusst und nahm den Erfolg – den Schaden – zu- mindest in Kauf. Somit handelte er mit Absicht, womit Verschulden vorliegt. 5.2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Scha- denersatzpflicht des Klägers gegenüber der Mieterin des Parkplatzes erfüllt sind. 5.3. Umfang der Haftung 5.3.1. Das Gericht bestimmt gemäss Art. 43 Abs. 1 OR den Umfang des Scha- denersatzes. Im ausservertraglichen Haftpflichtrecht gilt jedoch an sich der

- 10 - Grundsatz der Totalreparation, d.h. bei Bejahung der Haftung des Schädigers ist der ganze Vermögensschaden zu ersetzen (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, Art. 43 N 6). Der Richter kann die Ersatzpflicht ermässigen, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben (Art. 44 Abs. 1 OR). Hat sich die Parkplatzmieterin z.B. mit der Beklagten auf einen übersetzen Tarif geeinigt, so lassen sich die übersetzen Tarife nicht auf den Kläger überwälzen (RUSCH/KLAUS, a.a.O., S. 8). 5.3.2. Der Kläger führte an der Hauptverhandlung aus, dass die ihm in Rech- nung gestellten Abschleppkosten unverhältnismässig hoch seien und er von der Beklagten abgezockt würde. Er sprach von einem Wucherpreis (Prot. S. 7 f.). Die Beklagte erklärte hinsichtlich der Höhe der Abschleppkosten, dass der Anschaf- fungswert eines Abschleppfahrzeuges ca. Fr. 200'000.– betrage. Das Fahrzeug müsse täglich von vier Mitarbeitern gelenkt werden, um rund um die Uhr betrieben werden zu können. Ein Mitarbeiter verdiene ca. Fr. 60'000.– bis Fr. 90'000.– im Jahr. Die Preisliste der Beklagten würde sich aus diesen Zahlen bestimmen und orientiere sich ausserdem an den einschlägigen Merkblättern der Stadt Zürich. Im Vergleich zu den städtischen Tarifen seien die Preise der Beklagten etwa 20% höher, da sie ein gewinnorientiertes Unternehmen sei (Prot. S. 15 f.). Die Ausfüh- rungen der Beklagten betreffend die Zusammensetzung der Preise wurden vom Kläger nicht akzeptiert und er hielt daran fest, dass diese viel zu hoch seien (Prot. S. 21 ff.). 5.3.3. Es stellt sich die Frage, ob objektiv ein offenbares Missverhältnis zwi- schen den Austauschleistungen der Beklagten und der Parkplatzmieterin besteht. Dabei sind Leistung und Gegenleistung nach ihrem objektiven Wert zur Zeit des Vertragsschlusses zu vergleichen (vgl. BGE 123 III 292, E. 6a). Um ihren Auftrag zu erfüllen, muss die Beklagte unter anderem teure Abschleppwagen anschaffen und Mitarbeiter beschäftigen. Vor diesem Hintergrund scheint die zwischen der Beklagten und der Parkplatzmieterin vereinbarte Preis- bzw. Tarifliste (act. 13/9) nicht in einem offenbaren Missverhältnis zur Gegenleistung der Beklagten zu ste- hen.

- 11 - 5.3.4. Ein weiterer Umstand, für die der Geschädigte einstehen muss, ist das Selbstverschulden. Ein Selbstverschulden im Sinne des Zivilrechts liegt vor, wenn es der Geschädigte unterlässt, zumutbare Massnahmen zu ergreifen, die geeig- net sind, der Entstehung oder Verschlimmerung eines Schadens entgegenzuwir- ken. Der Geschädigte hat mit anderen Worten diejenigen Massnahmen zu treffen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keiner- lei Schadenersatz zu erwarten hätte (BGE 107 Ib 155, E. 2b.; HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 44 N 7). 5.3.5. Der Kläger führte an der Hauptverhandlung aus, dass der Parkplatz eine Falle sei. Er sei nicht als Privatparkplatz mit Parkverbot signalisiert gewesen. Zu- dem sei nicht angedroht worden, dass Fahrzeuge abgeschleppt werden könnten (Prot. S. 19). Der Kläger macht damit sinngemäss geltend, dass die Parkplatzmie- terin den Schaden selbst verschuldet habe. Den Ausführungen des Klägers ist je- doch entgegenzuhalten, dass der vorliegend relevante Parkplatz unbestrittener- massen gelb markiert und mit "RES. 4" beschriftet war (act. 3/1). Gemäss Art. 79 Abs. 1bis SSV (Signalisationsverordnung) stehen gelb markierte Parkfelder nur ei- nem bestimmten Personenkreis zur Verfügung. Mit der Beschriftung und Markie- rung des Parkplatzes wurden somit diejenigen Massnahmen ergriffen, die geeig- net sind, dem Falschparken entgegenzuwirken. Die Parkplatzmieterin hat den Schaden somit nicht selbst verschuldet. Die Ersatzpflicht ist folglich nicht zu er- mässigen. Der Umfang des Schadenersatzes entspricht somit dem der Parkplatzmieterin entstandenen Vermögensschaden in Form der Abschleppkosten in der Höhe von Fr. 723.60. Diesen Anspruch hat die Parkplatzmieterin der Beklagten – wie bereits ausgeführt – rechtsgültig abgetreten. Damit war die Beklagte berechtigt, die Ab- schleppkosten gegenüber dem Kläger einzufordern.

6. Fazit Der Kläger hat mit seiner Zahlung vom 6. Februar 2017 in der Höhe von Fr. 723.60 einen gerechtfertigten Anspruch der Beklagten beglichen, weswegen diese nicht in ungerechtfertigter Weise bereichert wurde. Die weiteren Vorausset-

- 12 - zungen des Bereicherungsanspruches müssen somit nicht geprüft werden. Der Kläger kann den von ihm überwiesenen Betrag somit nicht zurückverlangen. Das Rechtsbegehren des Klägers in Bezug auf die Rückzahlung des überwiese- nen Betrages in der Höhe von Fr. 723.60 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2016 ist somit abzuweisen. B. Ehrverletzung

1. Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine Ent- schädigung wegen Ehrverletzung in der Höhe von Fr. 700.– zu bezahlen (act. 2 u. Prot. S. 4). Er habe wegen dem Vorfall schlaflose Nächte und psychische Prob- leme gehabt. Die Beklagte habe gedroht, ihn zu betreiben (Prot. S. 9 f.).

2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR steht demjenigen, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, eine Geldsumme als Genugtuung zu, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Hauptvoraussetzung der Genugtuung ist, dass der Betroffene eine immaterielle Unbill infolge einer Verletzung seiner Persönlichkeit erleidet (Ent- scheid SK.2010.17 des Bundesstrafgerichts vom 17. Dezember 2010, E. 5.1.2). Die Genugtuung setzt insbesondere voraus, dass die objektive und die subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigt (BGE 129 III 715, E. 4.4)

3. Die Beklagte hatte gegen den Kläger einen gerechtfertigten Anspruch und verlangte dessen Begleichung. Selbst wenn die Beklagte gegenüber dem Kläger erklärt hätte, ihn bei einer Unterlassung der Zahlung betreiben zu wollen, wären die Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 OR nicht gegeben. Das Rechtsbe- gehren des Klägers in Bezug auf die Ehrverletzung ist somit ebenfalls abzuwei- sen.

- 13 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter die Prozesskosten fallen die Gerichtskosten und die Partei- entschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).

2. Da die Klage abzuweisen ist, unterliegt der Kläger vollumfänglich. Die Pro- zesskosten sind daher dem Kläger aufzuerlegen und er hat die Beklagte für das Verfahren zu entschädigen.

3. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 massgeblich (GebV OG, LS 211.11). Vor- liegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von insgesamt Fr. 1'648.50. Gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG fällt bei die- sem Streitwert eine ordentliche Entscheidgebühr von Fr. 380.– an. Eine Redukti- on oder Erhöhung der Gebühr aufgrund des Zeitaufwandes oder der Schwierig- keit des Falles gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG drängt sich vorliegend nicht auf. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen.

4. Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen und die Kos- ten berufsmässiger Vertretung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte beantragt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10.80. Dieser Betrag setzt sich aus den Kosten von vier Kurzstreckenbilletten (je Fr. 2.70) zusammen, welche von der Be- klagten für die Anfahrt zum hiesigen Gericht gelöst wurden (Prot. S. 18). Weitere Aufwendungen machte die Beklagte nicht geltend. Die von der Beklagten bean- tragte und vom Kläger unbestritten gebliebene Parteienentschädigung von Fr. 10.80 ist dieser zuzusprechen.

5. Der Kläger macht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 224.90 gel- tend, welche sich aus Fr. 200.– Unkosten und Fr. 24.90 Postspesen zusammen- setzt (act. 2). Da der Kläger vollumfänglich unterliegt, ist ihm keine Parteienent- schädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 14 - Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 380.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 10.80 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (als Gerichtsurkunde).

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 15. November 2017 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Baumgartner lic. iur. A. Zimmermann