Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Klage vom 6. Juni 2016 (Datum Eingang: 21. Juni 2016; act. 1) wurde dem Gericht vom Konkursamt Riesbach-Zürich weitergeleitet (act. 3).
E. 2 Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 wurde der klagenden Partei Frist angesetzt, um darzulegen, worin ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der eingereichten Klage besteht und sich zur Höhe des Streitwerts zu äussern (act. 5). Die Stellungnahme vom 6. Juli 2016 ging innert Frist ein (act. 9).
E. 3 Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wurde dem Konkursamt Riesbach-Zürich Frist angesetzt, um zur Frage des Bestandes und der Einbringlichkeit der gegen D._____ vorgemerkten Ansprüche Stellung zu nehmen (act. 13). Die Stellung- nahme vom 20. Juli 2016 ging innert Frist ein (act. 17).
E. 4 Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 wurde der klagenden Partei Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (act. 18), welcher innert Frist einging (act. 21).
E. 5 Mit Verfügung vom 10. August 2016 wurde der klagenden Partei Frist ange- setzt, um zur Stellungnahme des Konkursamts Riesbach-Zürich Stellung zu neh- men (act. 22). Die klagende Partei reichte die Stellungnahme vom 19. August 2016 innert Frist ein (act. 25).
- 3 -
E. 6 Im Anschluss daran erweist sich das Verfahren als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). II.
1. Nach Art. 59 Abs. 1 ZPO ist auf eine Klage nur einzutreten, sofern die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind. Prozessvoraussetzung ist unter anderem, dass die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz bedarf. Als Prozessvoraussetzung ist das Vor- liegen eines schutzwürdigen Interesses von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO).
2. Gemäss dem Kollokationsplan des Konkursamtes Riesbach-Zürich, welcher am 20. Mai 2016 aufgelegt wurde, beträgt im Konkurs über die C._____ GmbH in Liquidation die Konkursdividende für alle nicht pfandgesicherten Forderungen 0 % (act. 4 S. 10). Aus dem Inventar vom 21. April 2016 geht hervor, dass die einzigen Aktiven Verantwortlichkeitsansprüche, die Mietkaution und die Ansprüche D._____ sind, wobei an der Mietkaution ein Pfandrecht besteht und die Verant- wortlichkeitsansprüche sowie die Ansprüche D._____ lediglich pro memoria ins Inventar aufgenommen wurden (act. 12). Die klagende Partei begründet ihr schützenswertes Interesse mit den Ansprüchen D._____ (Inventar-Nr. III.3; vgl. act. 9).
3. Die Gläubiger verzichteten auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsan- sprüche sowie der Ansprüche D._____, worauf die klagende Partei und D._____ fristgerecht ein Abtretungsbegehren stellten (act. 27). Da sich D._____ nicht An- sprüche abtreten lassen kann, deren Schuldner er selbst ist (vgl. Berti, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 260 N 30), werden die Ansprüche D._____ der klagenden Partei alleine abgetreten. Ein allfälliges positives Ergebnis würde daher nach Abzug der Kosten ohnehin der Deckung der Forderungen der klagenden Partei dienen, weshalb die-
- 4 - se aus den Ansprüchen D._____ kein schutzwürdiges Interesse ableiten kann. Die Möglichkeit eines Überschusses zugunsten der Masse besteht nicht. Entsprechend ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu verneinen und demzufolge auf die Klage vom 6. Juni 2016 nicht einzutreten. III.
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die klagende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Gemäss § 2 der Gebührenverordnung des Obergerichtes 8. September 2010 (GebV OG) sind zur Berechnung der Entscheidgebühr das tatsächliche Streitinte- resse, der Zeitaufwand des Gerichtes und die Schwierigkeit des Falles zu berück- sichtigen. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen.
- Mangels erheblicher Umtriebe ist der beklagten Partei keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Das Gericht verfügt:
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–, der klagenden Partei auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
- Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Konkursamt Riesbach- Zürich.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- - 5 - den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 30. September 2016 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Einzelgericht für SchKG-Klagen Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Stauber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich Einzelgericht für SchKG-Klagen Geschäfts-Nr.: FV160109-L / U Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot Gerichtsschreiberin MLaw N. Stauber Verfügung vom 30. September 2016 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs C._____ GmbH in Liquidation)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Es sei die von der Beklagten im Konkurs über die C._____ GmbH in Liquidation beim Konkursamt Riesbach-Zürich angemeldete und in der
1. Klasse unter Ord.-Nr. 2 kollozierte Forderung der Beklagten von CHF 6'815.– im Kollokationsplan als unbegründet zu streichen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Das Gericht zieht in Betracht: I.
1. Die Klage vom 6. Juni 2016 (Datum Eingang: 21. Juni 2016; act. 1) wurde dem Gericht vom Konkursamt Riesbach-Zürich weitergeleitet (act. 3).
2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 wurde der klagenden Partei Frist angesetzt, um darzulegen, worin ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der eingereichten Klage besteht und sich zur Höhe des Streitwerts zu äussern (act. 5). Die Stellungnahme vom 6. Juli 2016 ging innert Frist ein (act. 9).
3. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wurde dem Konkursamt Riesbach-Zürich Frist angesetzt, um zur Frage des Bestandes und der Einbringlichkeit der gegen D._____ vorgemerkten Ansprüche Stellung zu nehmen (act. 13). Die Stellung- nahme vom 20. Juli 2016 ging innert Frist ein (act. 17).
4. Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 wurde der klagenden Partei Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (act. 18), welcher innert Frist einging (act. 21).
5. Mit Verfügung vom 10. August 2016 wurde der klagenden Partei Frist ange- setzt, um zur Stellungnahme des Konkursamts Riesbach-Zürich Stellung zu neh- men (act. 22). Die klagende Partei reichte die Stellungnahme vom 19. August 2016 innert Frist ein (act. 25).
- 3 -
6. Im Anschluss daran erweist sich das Verfahren als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). II.
1. Nach Art. 59 Abs. 1 ZPO ist auf eine Klage nur einzutreten, sofern die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind. Prozessvoraussetzung ist unter anderem, dass die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz bedarf. Als Prozessvoraussetzung ist das Vor- liegen eines schutzwürdigen Interesses von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO).
2. Gemäss dem Kollokationsplan des Konkursamtes Riesbach-Zürich, welcher am 20. Mai 2016 aufgelegt wurde, beträgt im Konkurs über die C._____ GmbH in Liquidation die Konkursdividende für alle nicht pfandgesicherten Forderungen 0 % (act. 4 S. 10). Aus dem Inventar vom 21. April 2016 geht hervor, dass die einzigen Aktiven Verantwortlichkeitsansprüche, die Mietkaution und die Ansprüche D._____ sind, wobei an der Mietkaution ein Pfandrecht besteht und die Verant- wortlichkeitsansprüche sowie die Ansprüche D._____ lediglich pro memoria ins Inventar aufgenommen wurden (act. 12). Die klagende Partei begründet ihr schützenswertes Interesse mit den Ansprüchen D._____ (Inventar-Nr. III.3; vgl. act. 9).
3. Die Gläubiger verzichteten auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsan- sprüche sowie der Ansprüche D._____, worauf die klagende Partei und D._____ fristgerecht ein Abtretungsbegehren stellten (act. 27). Da sich D._____ nicht An- sprüche abtreten lassen kann, deren Schuldner er selbst ist (vgl. Berti, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 260 N 30), werden die Ansprüche D._____ der klagenden Partei alleine abgetreten. Ein allfälliges positives Ergebnis würde daher nach Abzug der Kosten ohnehin der Deckung der Forderungen der klagenden Partei dienen, weshalb die-
- 4 - se aus den Ansprüchen D._____ kein schutzwürdiges Interesse ableiten kann. Die Möglichkeit eines Überschusses zugunsten der Masse besteht nicht. Entsprechend ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu verneinen und demzufolge auf die Klage vom 6. Juni 2016 nicht einzutreten. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die klagende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Gemäss § 2 der Gebührenverordnung des Obergerichtes 8. September 2010 (GebV OG) sind zur Berechnung der Entscheidgebühr das tatsächliche Streitinte- resse, der Zeitaufwand des Gerichtes und die Schwierigkeit des Falles zu berück- sichtigen. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen.
3. Mangels erheblicher Umtriebe ist der beklagten Partei keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Das Gericht verfügt:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–, der klagenden Partei auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Konkursamt Riesbach- Zürich.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer-
- 5 - den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 30. September 2016 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Einzelgericht für SchKG-Klagen Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Stauber