opencaselaw.ch

FP240028

Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils

Bezirksgericht Zürich ·6. Abteilung · 2026-04-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 28. November 2023 (Datum Poststempel: 30. November

2023) beantragte der Kläger beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Durchführung des Vorsorgeausgleichs in Bezug auf seine im Ausland bereits geschiedene Ehe mit der Beklagten (act. 2/1-2). In der Folge trat das Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an das hiesige Einzelgericht (act. 1).

E. 2 Mit Verfügung vom 23. April 2024 wurde der Kläger aufgefordert, ein Zustell- domizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 16). Die Verfügung ging dem Kläger am

25. November 2025 zu (act. 17A/5), woraufhin er aufforderungsgemäss ein Zustell- domizil bezeichnete (act. 20). Sodann wurden die Parteien zur Einigungsverhand- lung auf den 9. April 2026 vorgeladen (act. 21/1-6).

E. 3 Noch vor der Einigungsverhandlung zog der Kläger seine Klage mit Eingabe vom 2. März 2026 zurück (act. 24/1). Dieser Rückzug hat die Wirkung eines rechts- kräftigen Entscheides und das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).

E. 4 Die Kosten des Verfahrens wären ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der besonderen Umstände werden vorliegend je- doch keine Gerichtskosten erhoben, weshalb sich die Behandlung des Gesuchs des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt (vgl. act. 23). Mangels erheb- licher Umtriebe ist der Beklagten ausserdem keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Die Rückzugserklärung hat Rechtskraftwirkung.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. - 3 -
  3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.
  5. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens kann innert 30 Ta- gen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Klagerückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisions- gesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis bei- zulegen. - 4 - Zürich, 8. April 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  6. Abteilung - Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Simoni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

6. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FP240028-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. Ch. Schlatter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin MLaw A. Simoni Verfügung vom 8. April 2026 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 28. November 2023 (Datum Poststempel: 30. November

2023) beantragte der Kläger beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Durchführung des Vorsorgeausgleichs in Bezug auf seine im Ausland bereits geschiedene Ehe mit der Beklagten (act. 2/1-2). In der Folge trat das Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an das hiesige Einzelgericht (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 23. April 2024 wurde der Kläger aufgefordert, ein Zustell- domizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 16). Die Verfügung ging dem Kläger am

25. November 2025 zu (act. 17A/5), woraufhin er aufforderungsgemäss ein Zustell- domizil bezeichnete (act. 20). Sodann wurden die Parteien zur Einigungsverhand- lung auf den 9. April 2026 vorgeladen (act. 21/1-6).

3. Noch vor der Einigungsverhandlung zog der Kläger seine Klage mit Eingabe vom 2. März 2026 zurück (act. 24/1). Dieser Rückzug hat die Wirkung eines rechts- kräftigen Entscheides und das Verfahren ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).

4. Die Kosten des Verfahrens wären ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der besonderen Umstände werden vorliegend je- doch keine Gerichtskosten erhoben, weshalb sich die Behandlung des Gesuchs des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt (vgl. act. 23). Mangels erheb- licher Umtriebe ist der Beklagten ausserdem keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Die Rückzugserklärung hat Rechtskraftwirkung.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

- 3 -

3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.

5. Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens kann innert 30 Ta- gen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Klagerückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisions- gesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis bei- zulegen.

- 4 - Zürich, 8. April 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

6. Abteilung - Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Simoni