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FK250014

Betreuung und Unterhalt (Kindesbelange)

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-06-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (67 Absätze)

E. 1 Prozessvoraussetzungen Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ist für die vorliegende Klage sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 26 ZPO und § 24 lit. d GOG). Auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die übrigen Prozessvoraus- setzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist ein- zutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

E. 1.1 Parteistandpunkte Die Klägerinnen stellen keinen Antrag betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge über die Klägerin 1 (act. 22 S. 1 e contrario). Der Beklagte beantragt, die Klägerin 1 sei unter dem gemeinsamen Sorgerecht von ihm und der Klägerin 2 zu belassen.

E. 1.2 Rechtliches Die gemeinsame elterliche Sorge stellt nach dem Willen der Gesetzgebung den Grundsatz dar, und die Zuteilung oder Belassung der Alleinsorge muss die eng begrenzte Ausnahme bleiben (vgl. BGE 142 III 197, E. 3.7; BGE 141 III 472, E. 4.7). Art. 296 Abs. 1 ZGB formuliert als oberste Maxime der elterlichen Sorge die Orien- tierung am Wohl des Kindes. Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwi- schen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl erheblich und konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Schliesslich ist eine Abwei- chung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (zum Ganzen: BGE 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; 142 III 1 E. 3.3; 142 III 56 E. 3; 142 III 197 E. 3.5 und 3.7).

- 7 -

E. 1.3 Würdigung Die Klägerin 2 und der Beklagte üben die elterliche Sorge über die Klägerin 1 seit dem 22. Februar 2024 gemeinsam aus (vgl. act. 5). Somit ist davon auszugehen, dass auch die Klägerin 2 mit einer Weiterführung der gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden ist, auch wenn sie pauschal die Abweisung der Anträge des Beklagten beantragen lässt (Prot. S. 27). Würden sie eine alleinige Zuteilung an die Klägerin 2 wünschen, wäre die explizit zu beantragen. Die Situation zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten mag zwar angespannt sein (vgl. Prot. S. 11, 14, 19), was aber nicht ungewöhnlich für Trennungssituatio- nen ist. Sodann war die Kommunikation zwischen Ihnen ab dem 15. März 2025 bis zur Verhandlung unterbrochen, doch erfolgen zuvor seit der Trennung regelmässig Besuche des Beklagten bei den Klägerinnen in Zürich (act. 22 S. 7 f.; act. 24 Rz. 27) und die Parteien verständigten sich auch im Rahmen der Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen über ein Besuchsrecht des Beklagten (vgl. act. 26). Insgesamt sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine ausnahms- weise Alleinzuteilung der elterlichen Sorge – entgegen den (impliziten) Anträgen der Parteien – an die Klägerin 2 oder den Beklagten spricht. Demnach ist die elter- liche Sorge über die Klägerin 1 bei der Klägerin 2 und dem Beklagten gemeinsam zu belassen.

2. Obhut

E. 2 Verfahrensart und Prozessgrundsätze Es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO). Bei Kinderbelangen in familien- rechtlichen Angelegenheiten gelangen die Offizialmaxime und der sog. uneinge- schränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Ersteres bedeutet, dass das Gericht – unter Berücksichtigung des Kindes- wohls – grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Letzteres verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die ent- scheidrelevant sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren. Die Sammlung des entscheidrelevan- ten Prozessstoffes obliegt daher auch im Anwendungsbereich des Untersu- chungsgrundsatzes primär den Parteien, welche nach der bundesgerichtlichen Pra- xis gehalten sind, Hinweise zum Sachverhalt zu geben und Beweise zu bezeichnen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2012 vom 11. September 2012, E. 5, mit Hinweis auf BGE 128 III 411, E. 3.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz än- dert auch nichts an der formellen Beweislast (Art. 8 ZGB), welche die Folgen der Beweislosigkeit einer bestimmten Tatsache regelt (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.4). Neue Tatsachen und Beweismittel sind bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

- 6 -

E. 2.1 Parteistandpunkte Die Klägerinnen bringen im Wesentlich vor, dass eine Zuteilung der alleinigen Ob- hut an die Mutter der bisherigen Wohn- und Betreuungssituation entspreche (act. 1 Rz. 8). Die Klägerin 2 sei seit dem 1. November 2017 in Zürich wohnhaft (act. 22 S. 3). Sie und der Beklagte seien seit 2019 ein Paar gewesen, wobei dies nichts an der Wohnsituation geändert habe (act. 22 S. 4). Die Klägerin 1 sei dann in Zürich zur Welt gekommen, sei hierorts angemeldet und krankenversichert gewesen und der Beklagte habe auch in Zürich seine Vaterschaft anerkannt (act. 22 S. 4). Nach der Geburt der Klägerin 1 am tt.mm.2023 habe die Klägerin 2 bis und mit dem 30.

- 8 - August 2024 Urlaub bezogen, wobei sie während dieser Zeit häufig auch beim Be- klagten gewesen sei (act. 22 S. 5, Prot. S. 15). Der Beklagte habe sodann die An- meldung der Klägerin 1 in Deutschland erzwungen – gegen den Willen der Klägerin 2 und ohne dass die Klägerin 1 in Zürich abgemeldet worden sei (act. 22 S. 5). Die Klägerin 2 habe während keinem Zeitpunkt daran gedacht, ihre Wohnung oder Ar- beitsstelle in Zürich aufzugeben (act. 22 S. 5). Schliesslich habe sich die Klägerin 2 am 13. Januar 2025 vom Beklagten getrennt (act. 22 S. 6). Seither lebe sie unter alleiniger Obhut der Klägerin 2 und es bestehe keinen Anlass für eine Umteilung derselben (act. 22 S. 12). Der Beklagte bringt vor, dass die Klägerin 1 seit ihrer Geburt bei ihm in Deutschland gewohnt habe. Sie sei dort von der Grosseltern väterlicherseits täglich besucht und regelmässig betreut worden und habe auch sonst in D._____ am Familienleben teilgenommen (act. 14 Rz. 2, act. 24 Rz. 6). Der Beklagte sei zudem die Hauptbe- zugsperson der Klägerin 1. Er habe den Hauptteil der Betreuung zu mindestens 70 % wahrgenommen, da er aufgrund seiner Schichtarbeit die Klägerin während der Wachzeiten betreut habe, während die Klägerin 2 ca. 30 % der Betreuung wahrgenommen habe (act. 14 Rz. 3 f.). Dies allerdings erst seit dem Ende des Mut- terschaftsurlaubs (act. 24 Rz. 4 und Prot. S. 8, 10). Seit der Trennung der Klägerin 2 vom Beklagten habe sie sich auch in Bezug auf die Besuche des Beklagten un- kooperativ verhalten und seit dem 15. März 2025 hätten deshalb keine weiteren Besuche mehr stattgefunden (act. 24 Rz. 7 ff.). Die Klägerin 2 habe zudem in Deutschland Elterngeld bezogen, was nur möglich gewesen sei, da beide Klägerin- nen in Deutschland ihren Wohnsitz gehabt hätten (Prot. S. 8 f.) Die Klägerin 2 habe seit der Geburt der Klägerin 1 ebenfalls bei ihm in Deutschland gewohnt (Prot. S.

20) Es sei korrekt, dass die Klägerin 2 in Zürich arbeite, wobei sie jedoch von D._____ nach Zürich gependelt sei. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin 1 habe sich nie in Zürich befunden (Prot. S. 8 f.).

E. 2.2 Rechtliches Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss geprüft werden, ob eine alternierende Ob- hut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Das Kindeswohl gilt in der Tat als oberste Maxime bei der Zuteilung der Elternrechte und das Interesse der

- 9 - Eltern hat dahinter zurückzutreten. Zu den wesentlichen Kriterien dieser Prüfung gehören in erster Linie die erzieherischen Kompetenzen der Eltern, die bei beiden Elternteilen vorhanden sein müssen, wenn die alternierende Obhut in Frage kom- men soll, sowie eine gute Kompetenz und die Bereitschaft der Eltern zu kommuni- zieren und zu kooperieren, da bei dieser Art der Betreuung organisatorische Mass- nahmen und eine regelmässige gegenseitige Information notwendig sind. Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der geografischen Situation und der Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern; der Stabilität, die eine Weiterführung des früheren Betreu- ungsmodells für das Kind mit sich bringt, namentlich in dem Sinne, dass die alter- native Obhut eher in Frage kommt, wenn beide Elternteile das Kind schon vor der Trennung der Parteien abwechselnd betreuten; die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen; das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Sofern das Kind hinsichtlich seiner Betreuung einen Wunsch ausdrückt, ist auch diesem Beachtung zu schen- ken, auch wenn es diesbezüglich noch nicht urteilsfähig ist Während die alternie- rende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die anderen Beurteilungskriterien voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen die Stabilität und die Mög- lichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, beim Säugling und beim Klein- kind eine wesentliche Rolle, während die Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld besonders bei Jugendlichen wichtig ist. Was die Fähigkeit der Eltern zu kooperieren und zu kommunizieren betrifft, so ist sie umso wichtiger, wenn das betroffene Kind bereits zur Schule geht oder wenn eine gewisse räumliche Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern einen grösseren organisatorischen Aufwand bedingt (BGE 142 III 617 = Pra 107 [2018] Nr. 26 E. 3.2.3 m. H.). Grundsätzlich ist indessen von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BBl 2014 552 Ziff. 1.5.2 und 575 Ziff. 2.1.3) und Kinder haben in der Regel nur im ersten Lebensjahr einen Anspruch auf persönliche Betreuung (MAIER, FamPra.ch, 2020, S. 337 m.H.). Wenn das Gericht zum Schluss kommt, die alternative Obhut stehe den Interessen des Kindes entgegen, muss es bestimmen, welchem Elternteil die Obhut zuzuteilen ist, wobei es im Wesentlichen die gleichen Beurteilungskriterien anzuwenden hat

- 10 - und zusätzlich die Fähigkeit eines jeden Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern, zu beurteilen hat (BGE 142 III 617 = Pra 107 [2018] Nr. 26 E. 3.2.4 m. H.)

E. 2.3 Würdigung

E. 2.3.1 Alternierende Obhut Hinsichtlich einer alternierenden Obhut, wie sie vom Beklagten eventualiter bean- tragt wird, ist zunächst festzustellen, dass von keiner Partei vorgebracht wird, die jeweilige Gegenpartei sei erziehungsunfähig (vgl. insb. Prot. S. 18). Ebenso erge- ben sich solche auch nicht aus den Akten. Gegen eine alternierende Obhut spricht hingegen die Distanz zwischen den Wohn- orten der Klägerin 2 und dem Beklagten (Distanz rund 67 km, Fahrzeit gem. Google Maps zwischen den Wohnadressen der Parteien mit Auto: ca 1 h; mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 2 h) sowie der Umstand, dass sie sich in unterschiedlichen Ländern befinden. Beides führt dazu, dass spätestens mit der Einschulung eine alternierende Obhut nicht mehr denkbar ist, sondern die Einschulung zwingend ent- weder in Deutschland oder in der Schweiz erfolgen muss, da ein Pendeln ange- sichts dieser Distanzen ausgeschlossen ist. Dies wird auch vom Beklagten aner- kannt, welcher selbst die alternierende Obhut (eventualiter) bis zur Einschulung der Klägerin1 beantragt und mit der Einschulung der Klägerin 1 eine Neubeurteilung der Obhut möchte. Es bleibt daher im Wesentlichen zu prüfen, ob eine vorüberge- hende alternierende Obhut bis zur Einschulung der Klägerin 1 (voraussichtlich) im August 2028 angezeigt erscheint. Dem Kindeswohl entsprechen in der Regel kontinuierliche und stabile Verhältnisse. Ob dies mit einer internationalen alternierenden Obhut überhaupt möglich wäre, ist zweifelhaft, kann im Ergebnis jedoch offen gelassen werden. So hat die Klägerin 1 unter dem Titel Stabilität und Kontinuität das Anrecht darauf, dass ihre Verhältnisse nicht bloss vorübergehend für wenige Jahre geregelt werden, sondern sie in geord- neten Verhältnissen aufwachsen kann. So wäre bei einer alternierenden Obhut mit Blick auf die Einschulung der Klägerin 1 in rund drei Jahren damit zu rechnen, dass

- 11 - bald Konflikte entstehen dürften, wem die Obhut nach der Einschulung definitiv zu- geteilt werden soll. Der Umstand, dass die Klägerin 2 und der Beklagte sich bereits jetzt nicht einig sind, wo resp. bei wem die Klägerin 1 aufwachsen soll, lässt jeden- falls die Annahme nicht zu, dass die Klägerin 2 und der Beklagte sich im Hinblick auf die Einschulung gütlich über die Obhut der Klägerin 1 einigen können. Es er- scheint aus heutiger Perspektive jedenfalls deutlich wahrscheinlicher, dass es dies- bezüglich zwischen den Parteien zu Konflikten kommen könnte, welche die Kläge- rin 1 mit zunehmendem Alter nicht nur besser mitbekommen wird, sondern es ist darüber hinaus zu befürchten, dass sie dereinst auch in den Konflikt miteinbezogen wird und es zu einem Loyalitätskonflikt kommen wird. Dies läuft dem Kindeswohl klar zuwider. Daher überwiegen die Bedenken an einer (vorübergehenden) alternierenden Obhut die positiven Aspekte, welche sich für das Wohl der Klägerin 1 aus einer alternie- renden Obhut ergeben könnten deutlich. Zudem ist der Verzicht auf eine (vorüber- gehende) alternierende Obhut nicht gleichbedeutend mit einem Kontaktabbruch zum nicht obhutsberechtigten Elternteil, da diese mittels Besuchsrecht – wenn auch quantitativ nicht im gleichen Umfang – aufrecht erhalten werden kann. Es ist aus- serdem durchaus denkbar, dass sich bei einem Verzicht auf eine alternierende Ob- hut die Beziehung zu beiden Elternteilen besser entwickelt, wenn es nicht im Hin- blick zum Sommer 2028 zu einem eigentlichen Kampf zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten kommt, wem die Obhut über die Klägerin 1 definitiv zugesprochen wird. Es ist daher keine alternierende Obhut anzuordnen.

E. 2.3.2 Zuteilung alleinige Obhut Wie vorstehend erwähnt, ist eine stabile Beziehung zu Bezugspersonen wichtig für das Kindeswohl. Zwischen den Parteien besteht insoweit Einigkeit, dass die Kläge- rin 2 während rund neun Monaten Mutterschaftsurlaub und hernach bis 31. August 2024 unbezahlten Urlaub genommen hat. Es kann darüber hinaus auch nicht wirk- lich umstritten sein, dass während dieser Zeit die Klägerin 2 die engere Bezugsper- son der Klägerin 1 war. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beklagte wäh- rend dieser Zeit gearbeitet hat (Prot. S. 21). Zudem hat die Klägerin 2 die Klägerin 1 gestillt (Prot. S. 15). Die beklagtischen Ausführungen dazu, dass sie die Betreuung

- 12 - zwischen ihnen hälftig aufgeteilt gewesen seien (vgl. Prot. S. 21), erscheinen daher als völlig lebensfremd und sind nicht zu hören. Weitere Beweisaufnahmen zu die- sem Thema erübrigen sich vor diesem Hintergrund sodann, zumal höchstens die Familienmitglieder des Beklagten als Zeugen in Frage kommen, wobei höchst frag- lich ist, wie viel diese Personen dazu persönlich wahrgenommen haben. Soweit sie die Vorbringen des Beklagten nur vom Hörensagen stützen sollten, ist ohnehin nicht vorstellbar, dass sie die erheblichen Zweifel an diesen Darstellungen ange- sichts der grossen Lebensfremdheit überwinden könnten. Weiter ist unbestritten und sachlogisch, dass die Klägerin 2 ab dem Beziehungs- ende zwischen ihr und dem Beklagten am 13. Januar 2024 die engste Bezugsper- son der Klägerin 1 war, da sie faktisch über die alleinige Obhut verfügte, während- dem der Beklagte noch Besuchskontakte zur Klägerin 1 hatte. Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass die Klägerin 1 in ihren ersten 18 Mo- naten ihres Lebens rund deren 14 ausschliesslich resp. überwiegend von der Klä- gerin 2 betreut wurde. Die Klägerin 2 ist deshalb während dieser Zeit offenkundig und klarerweise die engste Bezugsperson der Klägerin 1 und damit entspräche es dem Kontinuitätsprinzips, wenn die hauptsächliche Betreuung weiterhin durch die Klägerin 2 wahrgenommen würde. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch unerheblich, wie oft die Klägerin 2 in dieser Zeit beim Beklagten in Deutschland war, stehen bei Säuglingen die Bezugs- personen und nicht Aufenthaltsorte oder das erweiterte familiäre Umfeld im Zen- trum. In diesem Zusammenhang gelingt es dem Beklagten mit seinen Vorbringen aber auch nicht, darzutun, dass die Klägerinnen ihren Wohnsitz in Deutschland hat- ten. Dagegen sprechen allein die Umstände, dass die Klägerin 2 ihre Wohnung in Zürich nicht aufgegeben hat (act. 6/10; Prot. S. 12), nach wie vor (resp. nach der Mutterschaftsbedingten Unterbrechung wieder) in Zürich arbeitet (act. 6/5-7; Prot. S. 12 f., 15), dass die Klägerinnen stets in Zürich angemeldet waren (act. 3-5; Prot. S. 12, 16) und hierzulande ununterbrochen krankenversichert waren (act. 6/11). Es ist dem Beklagten zwar zugute zu halten, dass insbesondere eine Anmeldung der Klägerinnen in Deutschland (Prot. S. 16 f.; 20) durchaus für einen Wohnsitz- wechsel sprechen, diese aber erheblich weniger stark erscheinen als jene für einen

- 13 - Wohnsitz in Zürich. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die Klägerinnen wohl eine Zeit lang tatsächlich mehr in D._____ als in Zürich aufgehalten haben dürften (auch gemäss der Klägerin 2 "oft" resp. "schon viel"; Prot. S. 15), nichts zu ändern. Dies erklärte die Klägerin 2 denn auch damit, dass sie ja Urlaub hatte, während der Beklagte arbeiten musste (Prot. S. 15). In einer solchen Situation scheint dieses Verhalten nachvollziehbar und lässt insbesondere keine Schlüsse dahingehend zu, ob allenfalls ein Wohnsitzwechsel geplant war, sondern ist mehr als vorübergehenden Aufenthalt zu werden. Wenn der Beklagte nun vorbringt, er habe die Klägerin 1 während rund vier Mona- ten (August 2024 bis anfangs Januar 2025) während rund 70 % der Zeit – oder Wachzeit – betreut, vermöchte dies – so seine Behauptungen denn überhaupt zu- träfen – am Gesamtbild nichts mehr zu verändern. So betrifft diese Phase nur ca. ¼ des Lebens der Klägerin 1 und fällt damit deutlich hinter den Teil der überwie- genden bis ausschliesslichen Betreuung durch die Klägerin 2 zurück. Im Ergebnis kann daher auch offen gelassen werden, ob die Behauptungen des Beklagten zum Umfang seiner Betreuung während dieser Zeit tatsächlich zutreffen. Auch hier ge- hen die Aussagen der Parteien diametral auseinander. Dem Beklagten ist zwar zu- gute zu halten, dass er für den Dezember 2024 unter Bezugnahme auf den Famili- enkalender darlegte, wie er den ganzen Monat frei gehabt und die Klägerin 1 be- treut gehabt habe (act. 16/6, Prot. S. 24). Zur restlichen Zeit reichte der Beklagte aber gerade keinen Familienkalender ein und es ist abermals eher schwer vorstell- bar, dass der vollzeitbeschäftige Beklagte die Klägerin 1 überwiegend betreut hat, während die Klägerin 2 ihrerseits nur 70 % arbeitete und bereits deshalb mehr Be- treuungskapazität gehabt hat. Im Endeffekt kann jedoch, wie gesagt, offen bleiben, wie es sich bezüglich der Be- treuung der Klägerin 1 von September 2024 bis anfangs Januar 2025 genau abge- spielt hat. Es erübrigt sich deshalb auch, zu diesem Thema weitere Beweise abzu- nehmen. So ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Klägerin 2 um die engste Bezugsperson der Klägerin 1 handelt. Es wird sodann auch deutlich, dass die Klägerin 2 der Klägerin 1 den Kontakt zum

- 14 - Beklagten auf jeden Fall ermöglichen will. So fanden – bis auf einen Unterbruch vom 15. März 2025 bis zur Verhandlung am 11. April 2025 stets Besuche der Be- klagten statt und die Klägerinnen beantragen zudem ein – gemessen am Alter der Klägerin 1 – umfangreiches Besuchsrecht, welches im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen an der Verhandlung vom 11. April 2025 zwischen den Parteien be- reits vorläufig vereinbart wurde. Ausserdem plant die Klägerin 2, an den Betreu- ungswochenenden des Beklagten jeweils zu arbeiten (Prot. S. 18), womit sie fak- tisch gar auf eine Betreuung durch den Beklagten angewiesen ist. Angesichts der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung spricht auch die ab September 2025 geplante Betreuung in einer Krippe nicht gegen die Zuteilung der Obhut an die Klägerin 2, zumal die Klägerin 1 in diesem Zeitpunkt bereits 21 Monate alt sein wird. Was das übrige soziale Umfeld der Klägerin 1 betrifft, so ist festzuhalten, dass dieses angesichts des Alters der Klägerin 1 nicht ausschlaggebend sein kann. Die- ses wäre erst mit zunehmendem Alter höher zu gewichten. Sollte die Klägerin 1 tatsächlich regelmässig Kontakt mit Familienangehörigen des Beklagten gehabt haben, sind diese im Rahmen eines Besuchsrechts des Beklagten sodann auch weiterhin möglich. Im Ergebnis ist daher der Klägerin 2 die alleinige Obhut über die Klägerin 1 zuzu- sprechen.

E. 3 Besuchsrecht

E. 3.1 Parteistandpunkte Die Klägerinnen beantragen, dem Beklagten sei an jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend sowie ab Beginn der Schulpflicht während zwei Wochen in den Schulferien ein Besuchsrecht einzuräumen (act. 22 S. 1), wo- bei die Besuche sinnvollerweise auf die Arbeitswochenenden der Klägerin 2 zu le- gen seien (act. 22 S. 9). Der Beklagte stellte keine Anträge hinsichtlich eines Besuchsrechts im Fall der Ob- hutszuteilung an die Klägerin 2 (act. 24 S. 2 ff.). Allerdings beantragte er eine Fei- ertagsregelung für den Fall, dass auf eine alternierende Obhut erkannt würde, wo-

- 15 - bei die Klägerin 2 jeweils die Doppelfeiertage an Weihnachten und Neujahr sowie Ostern und Pfingsten jeweils ausschliesslich bei einem Elternteil verbringen soll, was sich von Jahr zu Jahr abwechseln soll (act. 24 S. 3).

E. 3.2 Rechtliches Der Elternteil, welchem die Obhut nicht zusteht, hat gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB Anspruch auf einen «angemessenen» persönlichen Verkehr mit dem Kind. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (BGE 144 III 10, 17; 123 III 445, 451; 131 III 209 ff.; BGer, 26.11.2008, 5A_409/2008). Oberste Richtschnur muss auch hier das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (vgl. BGE 131 III 209, 212 ff.; 130 III 585, 588; 127 III 295, 298; 123 III 445, 451; BGer, 7.2.2020, 5A_669/2019 und 5A_684/2019, E. 6.3; BGer, 29.1.2020, 5A_306/2019, E. 4.4). Folgende Umstände können bei der Re- gelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des Kindes, Persönlich- keit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kin- des zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Be- anspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Betei- ligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhält- nisse beim besuchsberechtigten Elternteil (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 10).

E. 3.3 Würdigung Vorliegend ist zunächst von der Regelung, wie sie die Parteien im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen vereinbart haben (act. 26), auszugehen. Diese ist – in Anbetracht des Alters der Klägerin 1 – bereits umfangreich und ein umfassenderes Besuchsrecht ist angesichts der Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien und deren Berufstätigkeit kaum vorstellbar. Bei jüngeren Kindern wäre zwar wün- schenswert, häufige und dafür kürzere Kontakte zu vereinbaren. Dies ist aber auf- grund der angesprochenen Umstände keiner der Parteien zuzumuten. Für einen kurzen mehrstündigen Besuch unter der Woche (z.B. drei Stunden am Mittwoch- nachmittag) zur anderen Partei zu reisen, würde die Reisezeit rasch einmal der

- 16 - Betreuungszeit entsprechen oder diese gar übersteigen und somit in keinem ver- nünftigem Verhältnis zu derselben stehen. Eine weniger umfangreiche Betreuung durch den Beklagten dürfte zudem von keiner Partei gewünscht sein, möchte doch der Beklagte die Klägerin so häufig wie möglich sehen (vgl. dessen Rechtsbegeh- ren) und ist die Klägerin 2 aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit auf diese Betreuung durch den Beklagten angewiesen. Die geltende Besuchsregelung ist indessen noch um eine Feiertagsregelung zu er- gänzen. Dazu haben sich die Parteien nicht einlässlich geäussert oder konkrete Anträge gestellt, weshalb eine praxisgemässe Feiertagsregelung zu treffen ist, zu- mal auch keine Anhaltspunkte erkennbar wären, weshalb diese nicht dem Kinds- wohl entsprechen würde. An den Doppelfeiertagen über Weihnachten soll der Be- klagte die Klägerin 1 jeweils am zweiten Tag dieser Doppelfeiertage betreuen. Dies ist zwar mit einem gewissen Reiseaufwand verbunden, scheint allerdings trotzdem eine angemessene Lösung darzustellen, damit die Klägerin 1 diese Feiertage je- weils mit beiden Elternteilen feiern kann. Zudem steht es den Parteien offen, dies im gegenseitigen Einvernehmen auch anders zu handhaben. Ostern und Pfingsten soll die Klägerin 2 indessen am Stück bei einem der beiden Elternteile verbringen. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin 1 im nächsten Frühjahr schon über zwei Jahre alt ist und bis dahin schon diverse Male beim Beklagten übernachtet haben dürfte, spricht aus heutiger Sicht auch nichts dagegen, dass die Klägerin 1 dann zwei resp. dreimal beim Beklagten übernachtet. Vielmehr erscheint dies sinn- voll, um das Verhältnis der Klägerin 1 zu Beklagten weiter zu vertiefen und die Klä- gerin 1 letztlich auch darauf vorzubereiten, dass sie ab Beginn der Schulpflicht län- gere Zeiträume beim Beklagten verbringt (vgl. sogleich nachfolgende Erwägun- gen.). Damit die Besuchswochenenden rund um Ostern und Pfingsten nicht zu häu- fig oder zu selten stattfinden, ist sodann festzulegen, dass die Klägerin 1 die jeweils auf Ostern resp. Pfingsten folgenden Wochenenden bei der Klägerin 2 verbringt, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird. Im Rahmen der Besuchsregelung ist sodann auch dem Umstand des fortschreiten- den Alters der Klägerin 1 Rechnung zu tragen. So kann generell – und ohne ge- genteilige Anhaltspunkte – auch im konkreten Fall davon ausgegangen werden,

- 17 - dass eine Ausdehnung der Wochenendkontakte mit zunehmendem Alter einem Kind nicht nur zugemutet werden kann, sondern dies regelmässig auch durch das Kind gewünscht wird. Dementsprechend ist das Wochenendbesuchsrecht mit dem Schuleintritt der Klägerin 2 um eine Übernachtung zu erweitern, sodass die Betreu- ung durch den Beklagten jeweils bereits am Freitag nach Schulschluss beginnt. Bezüglich der Ferien beantragen die Klägerinnen, dass der Beklagte zu berechti- gen sei, mit der Klägerin 1 ab der Einschulung jährlich zwei Wochen Ferien zu ver- bringen. Der Beklagte selbst stellt diesbezüglich keinen Antrag. In Anbetracht der massgeblichen Umständen, namentlich der 13 Wochen Schulferien der Klägerin 1, der Arbeitstätigkeit des Beklagten und der Klägerin 2 sowie der bereits ansonsten eher ausgedehnten Besuchsrechte des Beklagten, scheinen die von den Klägerin- nen beantragten zwei Ferienwochen etwas wenig. Vorausgesetzt die Besuche wer- den wie vereinbart stattfinden, ist von einer vertieften Beziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin auszugehen, welcher es entsprechen dürfte, dass der Beklagte die Klägerin 1 drei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien nimmt. Bei dieser Regelung wäre es dem Beklagten sodann auch möglich, einen grösseren zweiwöchigen Urlaub mit der Klägerin 1 zu verbringen, ohne dass damit bereits seine gesamten Ansprüche für ein Jahr aufgebraucht sind. Sodann muss aber auch seiner Arbeitstätigkeit insofern Rechnung getragen werden, als dass er nicht verpflichtet werden soll, sämtliche Ferien und Kompensation von Überzeit (vgl. Prot. S. 22) mit der Klägerin 1 zu verbringen. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin 2. Im Übrigen steht es den Parteien offen, in gegenseitiger Absprache weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen zu treffen.

- 18 -

E. 4 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Klägerinnen Vorliegend obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei vollständig. Die Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist in diesem Fall und bei Gut- heissung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege davon abhängig zu machen, ob die Parteientschädigung beim Beklagten einbringlich ist. Da vorliegend jedoch keine Hinweise darauf bestehen, dass die Parteientschädigung beim Beklagten nicht einbringlich wäre, ist von einer konkreten Festsetzung des Honorars im Rah-

- 36 - men der unentgeltlichen Rechtspflege vorerst abzusehen. Die Rechtsvertretung der Klägerinnen ist darauf hinzuweisen, dass sie bei Nachweis der Uneinbringlich- keit der Parteientschädigung beim Beklagten angemessen aus der Gerichtskasse entschädigt werden kann (siehe Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom

E. 4.1 Grundlagen der Unterhaltsberechnung

E. 4.1.1 Unterhaltspflichten der Eltern Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Art. 289 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass der (gemäss Art. 285 ZGB ermittelte) Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu- steht und während dessen Minderjährigkeit vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird. Sind beide Eltern obhutsberechtigt, ist die Norm so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt wird (BGE 147 III 265 E. 5.5). Sobald das Kind volljährig wird, entfällt die Obhut. Unabhängig davon, was vorher gelebt wurde, haben beide Elternteile nach Massgabe ihrer Leistungsfähig- keit für den auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützten (Geld-)Unterhalt für das volljährige Kind aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Der Volljährigenunterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) be- grenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der El- tern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegen- über solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtferti- gender Weise bevorteilen würde (BGE 147 III 265 E. 7.2).

E. 4.1.2 Ermittlung des Unterhaltsbeitrags Bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs bildet ein Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege) auf Basis der massgeben- den Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums den Ausgangspunkt, wobei zusätzlich ein Wohnkostenanteil (Miete) einzusetzen ist und im Übrigen auch die

- 19 - Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag dazuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger muss sich der Bedarf an die für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums geltenden Zahlen anlehnen (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.2.3). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Hierzu gehö- ren beispielsweise die Steuern, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanzi- ellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und ange- messene Schuldentilgung; ferner können Kommunikations- und Versicherungs- pauschalen, über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kranken- kassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständiger- werbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der geschuldete Unterhaltsbetrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Vorliegend wird der Klägerin 2 die alleinige Obhut über die Klägerin 1 zugeteilt, womit der Be- klagte im Gegenzug zu verpflichten ist, den gesamten Geldunterhalt zu bestreiten.

E. 4.1.3 Phasenbildung und Vorgehensweise In Nachachtung der zuvor skizzierten Grundsätze der Unterhaltsberechnung sowie in Anbetracht des Alters der Klägerin 1 lässt sich eine Phasenberechnung nicht verhindern, welche jedoch naturgemäss stets mit Annahmen, Unsicherheiten und

- 20 - Ungenauigkeiten verbunden ist. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher nicht im Sinne einer mathematisch genauen Berechnung zu verstehen, sondern stellen eine nach Recht und Billigkeit möglichst genaue Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse dar. Methodisch bietet es sich nachfolgend an, eine Grundberechnung des Unterhalts vorzunehmen, von welcher aus die jeweiligen Änderungen, welche zur Bildung ei- ner neuen Phase führen, vorzunehmen sind.

E. 4.2 Grundberechnung

E. 4.2.1 Einkommen

E. 4.2.1.1 Rechtliches Auf der Stufe der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkommen, Ver- mögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen. Seitens des Kindes sind Kinder- und Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige Sozialver- sicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB) als Einkommen zu berücksichtigen. Kin- derunterhaltsverpflichtete trifft eine besondere Anstrengungspflicht, das gesamte ökonomische Potential auszuschöpfen (BGE 147 III 265, E. 3)

E. 4.2.1.2 Klägerin 1 Seit 1. Januar 2025 beträgt die Kinderzulage bis zum zwölften Altersjahr CHF 215.– und ab dem vollendeten zwölften Altersjahr CHF 268.– pro Monat (§ 4 Abs. 1 EG FamZG ZH). Der Anspruch auf Kinder- bzw. Ausbildungszulagen erlischt mit Ab- schluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag. Der Klägerin bis zum 2. Dezember 2035 CHF 215.– und ab dem 3. Dezember 2035 CHF 268.– anzurechnen.

E. 4.2.1.3 Klägerin 2 Die Klägerin 2 lässt im Rahmen der Klagebegründung ausführen, dass ihr monatli- ches Einkommen CHF 4'353.30 brutto (act. 1 Rz. 12), was vom Beklagten aner- kannt wird (act. 14 Rz. 20). Im Rahmen der Replik behauptet die Klägerin 2 dann,

- 21 - sie verdiene CHF 4'353.– netto pro Monat (act. 22 S. 10). Sodann hat die Klägerin Lohnabrechnungen der Monate Oktober, November und Dezember 2024 einge- reicht (act. 6/5-7), aus welchen sich folgende Nettolöhne (abzgl. Familienzulagen) ergeben: Oktober 2024: CHF 4'110.– November 2024: CHF 6'608.–, inkl. Anteil des 13. Monatslohn Dezember 2024: CHF 4'050.– Aufgrund der Lohnabrechnungen ist klar, dass die Einkommen der Klägerin monat- lich variieren. Die Klägerin ist daher auf ihren eigenen Ausführungen, wonach ihr Einkommen CHF 4'353.– netto betrage, zu behaften. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist es der Klägerin 2 so oder anders möglich, ihren Barbedarf selber zu decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt ausser Betracht fällt und damit das Ein- kommen der Klägerin 2 für die Unterhaltsberechnung über diese Feststellung hin- aus für die Berechnung des Kinderunterhalts irrelevant ist und erst mit Eintritt der Mündigkeit der Klägerin 1 wieder eine gewisse Relevanz bekommt.

E. 4.2.1.4 Beklagter Die Klägerinnen bringen vor, der Beklagte habe in den Monaten November 2024 bis Januar 2025 im Durchschnitt EUR 4'005.– verdient und er erziele zudem noch ein erhebliches Zusatzeinkommen durch die Einspeisung von Solarstrom ins öf- fentliche Netz (act. 22 S. 10). Der Beklagte reichte dem Gericht ebenfalls die Lohnabrechnungen von Oktober, November und Dezember 2024 und Januar 2025 sowie die Steuerbescheinigun- gen der Jahre 2022 bis 2024 ein (act. 16/8-9). Aus den Steuerbescheinigungen der letzten beiden Jahre (2023 und 2024) geht hervor, dass sich das Jahresbruttoeinkommen des Beschuldigten ungefähr auf EUR 64'000.– bis EUR 67'000.– belief (act. 16/9). In diesen Steuerbescheinigun- gen wird indes kein Nettolohn ausgewiesen. Der Lohnabrechnung vom Dezember 2024 lässt sich entnehmen, dass das "Steuerbrutto" des Beschuldigten im Dezem- ber 2024 EUR 5'029.– betrug und die Jahressumme EUR 63'976.–. Der Beklagte

- 22 - hat im Jahr 2024 gesamthaft demnach rund 12.75 Mal soviel verdient, wie im De- zember 2024 allein. Multipliziert man nun den Nettolohn des Beklagen im Dezem- ber 2024 in der Höhe von EUR 3'545.–, ergibt dies einen Jahresnettolohn für das Jahr 2024 in der Höhe von EUR 45'199.– und einen durchschnittlichen Monatsnet- tolohn von EUR 3'767.–. Dieser Betrag ist in der Folge in Schweizer Franken um- zurechnen, wobei der Kurs EUR/CHF 0.94 beträgt (vgl. https://www.oanda.com/currency-converter/de/?from=EUR&to=CHF&amount=1, abgerufen am 5. Juni 2025). Das Erwerbseinkommen des Beklagten beläuft sich demnach auf CHF 3'541.–. Gemäss den eigenen Angaben des Beklagten verdient er durch den Verkauf von Strom jährlich EUR 2'000.– (Prot. S. 26). Dies entspricht einem monatlichen Betrag von EUR 167.– resp. CHF 157.–. Gesamthaft ist demnach von einem Gesamteinkommen des Beklagten von monat- lich CHF 3'698.– auszugehen.

E. 4.2.2 Grundbetrag

E. 4.2.2.1 Klägerinnen Der Grundbetrag für die Klägerin 1 und die Klägerin 2 ergibt sich aus den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums, Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan-tons Zürich, BlSchK 2009 S. 92, zit. "Richtlinien"). Dieser beträgt CHF 1'350.– für die alleinerziehende Klägerin 2 und CHF 400.– resp. CHF 600.– ab dem 10. Altersjahr für die Klägerin 1.

E. 4.2.2.2 Beklagter Der Grundbetrag für Alleinstehende ohne Hausgemeinschaft beträgt gemäss Kreis- schreiben (a.a.O.) CHF 1'200.–. Der Beklagte wohnt jedoch in Deutschland, wes- halb für ihn der Grundbetrag, welcher ihm in der Schweiz zustünde, nicht unbese- hen übernommen werden kann, da in Deutschland von (bis zu einem Drittel; vgl.

- 23 - Urteile OGer ZH LE220004 vom 10. Oktober 2022 E. II.10.5, LZ210013 vom 1. Fe- bruar 2022 E. II.C.5.4.3) geringeren Lebenshaltungskosten auszugehen ist. Zu be- achten ist allerdings, dass er im grenznahen Raum wohnt und von den Klägerinnen ein Grundbetrag in Höhe von EUR 1'200.– anerkannt wurde. Es ist davon auszu- gehen, dass die Klägerin 2 die Umstände und Lebenshaltungskosten des Beklag- ten durchaus einschätzen kann, weshalb auf den von ihr anerkannten Grundbetrag abzustellen ist. Der Grundbetrag von EUR 1'200.– entspricht umgerechnet CHF 1'128.–.

E. 4.2.3 Wohnkosten

E. 4.2.3.1 Klägerinnen Die Wohnkosten der Klägerin 2 sind unbestritten (vgl. act.1 Rz. 14; act. 14 Rz. 23) und belegt (act. 6/10). Soweit der Beklagte einwendet, die Klägerinnen hätten noch eine Mitbewohnerin (act. 14 Rz. 23), ist er nicht zu hören, handelt es sich dabei doch abwechselnd um die Taufpatin der Klägerin 1 resp. deren Tochter, welche sich als Touristinnen während maximal 90 Tagen hier aufhalten (dürfen) (Prot. S. 13), was auch vom Beklagten bestätigt wurde (Prot. S. 25). Dementsprechend ist kein Wohnkostenanteil auf diese Personen auszuscheiden. Die Wohnkosten der Klägerinnen betragen CHF 1'502.– pro Monat (act. 6/10). Diese Kosten sind pra- xisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, was bedeutet, dass sich die Wohnkosten für die Klägerin 2 auf monatlich CHF 1'001.– und für die Klägerin 1 auf CHF 501.– belaufen.

E. 4.2.3.2 Beklagter Der Beklagte wohnt in nicht belehntem Wohneigentum. Er macht Nebenkosten gel- tend, welche er indessen gänzlich unbelegt und nicht weiter begründet sind. Er macht in seiner Eingabe (wohl) gesamthaft Wohnnebenkosten von EUR 174.40 geltend (act. 14 Rz. 33). Diese setzen sich, soweit ersichtlich, aus Kosten für die Grundsteuer, Nebenkosten für Wasser und Strom zusammen. Von der Klägerin werden die Kosten in der Höhe von EUR 116.– anerkannt, weshalb ohne Weiterun- gen davon auszugehen ist, zumal die Stromkosten ohnehin aus dem Grundbetrag

- 24 - zu decken sind. Für die Anrechnung höherer Wohnkosten wäre es dem anwaltlich vertretenen Beklagten gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich weitere Ausführungen zu machen und entsprechende Belege einzureichen. EUR 116.– entsprechen CHF 109.–.

E. 4.2.4 Krankenkasse (KVG)

E. 4.2.4.1 Klägerin 1 Die Kosten für die Grundversicherung der Klägerin 1 sind unbestritten (act. 1 Rz. 14; act. 14 Rz. 23) und ausgewiesen. Sie betragen pro Monat CHF 123.95 (act. 6/11). Davon ist noch die Prämienverbilligung in Abzug zu bringen, welche monatlich CHF 77.– (act. 6/13) ausmacht. So belaufen sich die Kosten der Kläge- rin 1 für die Grundversicherung auf gerundet CHF 47.– pro Monat.

E. 4.2.4.2 Klägerin 2 Auch die Kosten für die Grundversicherung der Klägerin 2 sind unbestritten (act. 1 Rz. 14; act. 14 Rz. 23) und ausgewiesen. Sie betragen pro Monat CHF 380.35 (act. 6/12). Davon ist noch die Prämienverbilligung in Abzug zu bringen, welche monatlich CHF 156.85.– (act. 6/13) ausmacht. So belaufen sich die Kosten der Klä- gerin 2 für die Grundversicherung auf gerundet CHF 224.– pro Monat.

E. 4.2.4.3 Beklagter Die Krankenversicherung des Beklagten wird diesem bereits vom Lohn abgezogen (vgl. 16/8), was zu einem geringeren Nettoeinkommen führt. Sie sind daher im Be- darf nicht nochmals zu berücksichtigen.

E. 4.2.5 Fremdbetreuungskosten Die Kosten für die Klägerin 1 ab September 2025 in der Höhe von CHF 642.95 sind unbestritten und ausgewiesen (act. 23/8), weshalb diese ohne Weiterungen zum Bedarf der Klägerin 1 zu zählen sind.

- 25 -

E. 4.2.6 Fahrten Arbeitsweg

E. 4.2.6.1 Klägerin 2 Die Klägerin 2 macht Kosten für den Arbeitsweg geltend, ohne dazu zu plädieren oder diese zu belegen (act. 1 Rz. 15; act. 22 S. 11), womit sie ihre Mitwirkungs- pflicht verletzt. Aus ihrem Lohnausweis geht zudem hervor, dass sie von einer un- entgeltlichen Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort profitiert (act. 13/7-9). Dementsprechend sind dem Bedarf der Klägerin 2 keine Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen.

E. 4.2.6.2 Beklagter Der Beklagte macht Mobilitätskosten in Höhe von EUR 100.– geltend, ohne diese im geltend gemachten Umfang zu belegen (act. 14 Rz. 33). Die Klägerin anerken- nen diese Kosten (act. 22 S. 11), weshalb sie dem Beklagten zuzugestehen sind. Umgerechnet in Schweizer Franken handelt es sich um einen Betrag von CHF 94.–.

E. 4.2.7 Telekomunikation, Serafe, Versicherungen

E. 4.2.7.1 Klägerin 2 Die Klägerin 2 macht Kosten für Telekommunikation, Serafe und Versicherungen geltend (act. 1 Rz. 15), welche sie indessen nicht belegt . Es sind ihr daher praxis- gemäss Pauschalbeträge anzurechnen und zwar CHF 120.– für Kommunikations- kosten, CHF 28.– für die Serafe-Gebühren sowie CHF 30.– für Versicherungen.

E. 4.2.7.2 Beklagter Der anwaltlich vertretene Beklagte macht keine Kosten für diese Bedarfspositionen geltend, wobei jedoch klar sein dürfte, dass auch ihm solche Kosten entstehen. Insbesondere kennt auch Deutschland eine Rundfunkabgabe (§ 2 Rundfunkbei- tragsstaatsvertrag). Angesichts der Offizialmaxime und des Umstands, dass auch die Klägerin 2 ihre diesbezüglichen Ausgaben nicht belegt hat, wäre es unbillig, diese Positionen im Bedarf des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Dem Beklagten

- 26 - sind allerdings angesichts der tieferen Lebenshaltungskosten nur jeweils zwei Drit- tel der Pauschalen (CHF 90.– für Kommunikationskosten, CHF 19.– für Rundfunk- gebühren und CHF 20.– für Versicherungen anzurechnen (vgl. zu den tieferen Le- benshaltungskosten Urteile OGer ZH LE220004 vom 10. Oktober 2022 E. II.10.5, LZ210013 vom 1. Februar 2022 E. II.C.5.4.3).

E. 4.2.8 Krankenversicherung VVG

E. 4.2.8.1 Klägerin 1 Die Klägerin 1 macht unter dieser Position Kosten in Höhe von CHF 38.80 geltend (act. 1 Rz. 14), welche ausgewiesen (act. 6/11) und dementsprechend zu berück- sichtigen sind.

E. 4.2.8.2 Klägerin 2 Die Klägerin 2 macht unter dieser Position Kosten in Höhe von CHF 78.45 geltend (act. 1 Rz. 14), welche ausgewiesen (act. 6/12) und dementsprechend zu berück- sichtigen sind.

E. 4.2.8.3 Beklagter Der Beklagte macht unter dieser Position keine Aufwendungen geltend (act. 14 Rz. 33) und von solchen ist auch nicht ohne Weiteres auszugehen, weshalb ihm unter diesem Titel nichts an seinen Bedarf anzurechnen ist.

E. 4.2.9 Steuern

E. 4.2.9.1 Rechtliches

E. 4.2.9.2 Klägerin 1 Ausgehend von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von knapp CHF 21'000.– (vgl. nachstehende Ziff. 4.2.11.) sowie Einkommen (inkl. Familienzulagen) der Klägerin in Höhe von rund CHF 54'000.– ergibt sich, dass die Unterhaltsbeiträge rund 40 % des Gesamteinkommen bei der Klägerin 2 ausmachen, womit vom mutmasslichen monatlichen Steuerbetrag von CHF 450.– (vgl. nachstehende Ziff. 4.2.9.3.) im ent-

- 27 - sprechenden Verhältnis Kosten auf die Klägerin 1 auszuscheiden sind. Im Betrag entspricht dies CHF 178.–.

E. 4.2.9.3 Klägerin 2 Bei einem steuerbaren Einkommen der Klägerin 2 von gut CHF 52'000.–, Famili- enzulagen von CHF 2'400.– und Unterhaltsbeiträgen von knapp CHF 21'000.– (vgl. nachstehende Ziff. 4.2.11.) – ist von einem Gesamteinkommen, welches von der Klägerin 2 zu versteuern ist, von CHF 75'000.– auszugehen. Davon sind im Sinne der vorstehenden Erwägungen zum Bedarf folgende Abzüge zu berücksichtigen: Steuerart ZH Bund Einkommen vor Abzug 75'504 75'504 Abzüge -22'948 -19'016 Weitere Berufskosten 2'000 2'000 Versicherungsprämien (Erw.) 2'900 1'800 Versicherungsprämien (Kinder) 1'032 700 Kosten Fremdbetreuung 7'716 7'716 Kinderabzug 9'300 6'800 Steuerbares Einkommen 52'556 56'488 Somit ist von einem steuerbaren Einkommen der Klägerin 2 von rund CHF 52'500.– für die Staatssteuer und von rund CHF 56'500.– für die Bundessteuer auszugehen. Die mutmassliche Steuerberechnung für die Klägerin 2 sieht, basierend auf die- sen Faktoren, wie folgt aus: Steuerart ZH Bund Steuerbares Einkommen 52'556 56'488 Staatssteuer (Kanton) % 98 Gemeindesteuer % Zürich 119 Einfache Staatssteuer Einkommen 2'219 Total Einfache Staatssteuer 2'219 Staatssteuer Kanton 2'174 Gemeindesteuer 2'640 Personalsteuer (pauschal) 24 Staats-/Gemeindesteuer 4'838 Direkte Bundessteuer 572 Jährlicher Steuerbetrag 5'410 Monatlicher Steuerbetrag 450

- 28 - Wie vorstehend gezeigt (vgl. Ziff. 4.2.9.2.) sind dabei im Bedarf der Klägerin 1 40 % und demnach im Bedarf der Klägerin 2 60 % zu berücksichtigen, was CHF 271.– entspricht.

E. 4.2.10 Übersicht Bedarfsverhältnisse Nach dem Gesagten präsentieren sich die Bedarfszahlen der Parteien wie folgt: Bedarfsposition Klägerin 2 Klägerin 1 Beklagter Grundbetrag 1'350 400 1'128 Wohnkosten 1'001 501 0 Wohnnebenkosten 0 0 109 Krankenkasse KVG (abz. IPV) 224 47 0 Regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten 0 0 0 Fremdbetreuungskosten (z.B. Hort/Krippe) 643 Fahrten Arbeitsplatz 0 0 94 Laufende Steuern 271 178 0 Radio-/TV 28 19 Pauschale für Hausrat-/Haftpflichtversicherung 30 0 20 Kommunikationskosten (inkl. Internet) 120 0 80 Krankenkasse (VVG) 78 39 0 Total 3'102 1'808 1'450

E. 4.2.11 Konkrete Unterhaltsberechnung Die vorstehenden Einkommens und Bedarfszahlen erhellen, dass vorliegend genü- gend Mittel vorhanden sind, um auch den erweiterten Bedarf zu decken, stehen sich doch Einkommen in der Höhe von gesamthaft CHF 8'266.– einem Gesamtbe- darf von CHF 6'360.– gegenüber. Die Klägerin 2 kann ihren Bedarf mit ihrem Einkommen selber decken, womit ihr insbesondere kein Betreuungsunterhalt zusteht. Der Bedarf der Klägerin 1 wird zunächst durch die Familienzulagen gedeckt, womit sich der ungedeckte Teil ihres Bedarfs auf CHF 1'593.– beläuft. Angesichts der alleinigen Obhut der Klägerin 2 hat der Beklagte diesen Betrag vollumfänglich zu leisten. Nach Abzug der Kosten seines Bedarfs (CHF 1'450.–) sowie jenem der Klägerin 1 (CHF 1'593.–) von seinem Einkommen (CHF 3'698.–) verbleiben dem Beklagten noch CHF 655.–. Dies entspricht dem Überschuss des Beklagten. Dieser Überschuss ist innerhalb der Familie nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen,

- 29 - wobei davon folglich der Klägerin 2 – da sie nicht mit dem Beklagten verheiratet ist oder war – nichts zuzusprechen ist (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, S. 254 m. H.). Der Klägerin 1 stehen somit 20 % dieses Überschusses zu, was CHF 131.– ent- spricht. Dieser Überschuss bildet gemeinsam mit dem nicht gedeckten Barbedarf in Höhe von CHF 1'593.– den durch den Beklagten zu leistenden Unterhaltsbetrag von (gerundet) CHF 1'720.–. Klägerin 2 Klägerin 1 Beklagter Einkommen 4'353.00 215.00 3'698.00 Bedarf 3'102.00 1'808.00 1'450.00 Leistungsfähigkeit 1'251.00 2'248.00 Anspruch Kind 1'593.00 Überschuss 655.00 Anteil pro Person 131.00 0.00 Unterhaltsbeitrag 1'724.00 Unterhaltsbeitrag gerundet 1'720.00

E. 4.3 Phase I von 1. Februar 2025 bis 31. August 2025

E. 4.3.1 Ausgangslage Als erste Phase ist die Zeit von 1. Februar 2025, was den Zeitpunkt darstellt, ab welchem die Klägerinnen Unterhalt fordern (vgl. act. 22 S. 1) bis zum Start der Fremdbetreuung im September 2025, auszuscheiden, da sich diese zur Grundbe- rechnung dadurch unterscheidet, als dass keine Fremdbetreuungskosten anfallen.

E. 4.3.2 Berechnung Dies führt zunächst dazu, dass sich der Bedarf der Klägerin 1 um die Kosten der Fremdbetreuung (CHF 643.–) reduziert, womit sich aber auch der Überschuss des Beklagten um diesen Betrag erhöht. An diesem zusätzlichen Überschuss ist die Klägerin 1 ebenfalls mit 20 % (CHF 129.–) zu beteiligen. Ebenfalls verringern sich die Steuern der Klägerin 2 aufgrund der geringeren Un- terhaltsbeiträge des Beklagten um rund CHF 7'700.–, was zu einem geringeren zu

- 30 - versteuernden Einkommen seitens der Klägerin 2 von rund CHF 45'500.– im Rah- men der Staats- resp. CHF 49'500.– im Rahmen der Bundessteuer führt. Steuerart ZH Bund Steuerbares Einkommen 45'572 49'504 Staatssteuer (Kanton) % 98 Gemeindesteuer % 119 Total Einfache Staatssteuer 1'730 Staatssteuer Kanton 1'695 Gemeindesteuer 2'058 Personalsteuer (pauschal) 24 Staats-/Gemeindesteuer 3'777 Direkte Bundessteuer 387 Jährlicher Steuerbetrag 4'164 Monatlicher Steuerbetrag 347 Auch verschiebt sich das Verhältnis von Einkommen und Unterhaltsbeiträge, so- dass nur 27 % resp. CHF 95.– auf die Klägerin 1 auszuscheiden sind. Diese Re- duktion des Bedarfs der Klägerin 2 von CHF 83.– führt wiederum zu einem höheren Überschuss, an welchem die Klägerin 1 zu 20 % zu beteiligen ist (CHF 17.–). Im Ergebnis ist der Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin 1 während Phase I monatlich einen Unterhaltbetrag von CHF 1'140.– zu bezahlen.

E. 4.4 Phase II von 1. September 2025 bis 31. August 2036

E. 4.4.1 Ausgangslage Hier ist von der Grundberechnung auszugehen. Eine erste Änderung könnte indes hinsichtlich der Betreuung mit der Einschulung der Klägerin 1 (erster Kindergarten) auf das Schuljahr 2028/2029 diskutiert werden. Hier findet nun jeden Morgen Un- terricht statt, während die Nachmittage weiter unterrichtsfrei sind. Im zweiten Kin- dergarten kommen dann noch zusätzlich zwei Nachmittage dazu (https://www.stadt-zuerich.ch/de/bildung/volksschule/schullaufbahn/kindergar- ten.html#stundenplan; zuletzt besucht am 5. Juni 2025). In der Primarschule findet der Unterricht ebenfalls von Montag bis Freitag an sämtlichen Vormittagen, sowie an zwei bis vier Nachmittagen statt (https://www.stadt-zuerich.ch/de/bildung/volks- schule/schullaufbahn/primarschule.html; zuletzt besucht am 5. Juni 2025). Dies än-

- 31 - dert indes jedoch nichts an der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Fremdbetreu- ung der Klägerin 1 und zwar auch an Schul- resp. Kindergartentagen. So muss die Betreuung über den Mittag sowie vor und nach Schulbeginn ohnehin sichergestellt werden, wenn es der Klägerin 2 möglich sein soll, an diesen Tagen zu arbeiten, wie sie es beabsichtigt (Prot. S. 18). Ferner ist zu beachten, dass die aktuellen Fremd- betreuungskosten der Klägerin 1 von der Stadt Zürich subventioniert werden (vgl. act. 23/8), wobei diesbezüglich insbesondere das Einkommen der Klägerin 2 aus- schlaggebend ist. Angesichts all dieser Umstände besteht vorliegend keinerlei Ge- wissheit, wie sich die Fremdbetreuungskosten mit der Einschulung der Klägerin 1 verändern werden, weshalb es sich rechtfertigt, trotz Einschulung der Klägerin 1 zunächst weiterhin von den aktuellen und ausgewiesenen Fremdbetreuungskos- ten von CHF 643.– auszugehen. Mit dem 10. Geburtstag der Klägerin 1 ist bei ihr sodann von einem um CHF 200.– höheren Grundbetrag von CHF 600.– zu rechnen. Dies führt aber nicht zu einer neuen Phasenbildung, da gleichzeitig damit zu rechnen ist, dass die Klägerin 1 an- gesichts ihres Alters sowie dem Übertritt in die Mittelstufe in geringerem Masse auf Fremdbetreuung angewiesen sein wird, womit sich die Erhöhung und die Reduktion der Bedarfsposition in etwa die Waage halten dürften und der in der Grundberech- nung errechnete Unterhaltsbeitrag unverändert bleibt.

E. 4.4.2 Berechnung Die Berechnung entspricht der Grundberechnung gemäss vorstehender Ziff. 4.2.11., wobei ab dem 10. Geburtstag der Klägerin 1 der Grundbetrag um CHF 200.– erhöht und sich die Fremdbetreuungskosten um diesen Betrag reduzie- ren. Damit ist der Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin 1 in Phase 2 einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'720.– zu leisten.

E. 4.5 Phase III von 1. September 2036 bis 30. November 2041

E. 4.5.1 Ausgangslage Mit dem Übertritt in die Oberstufe im Schuljahr 2036/2037 sind praxisgemäss keine Fremdbetreuungskosten mehr anzurechnen. Ferner steht der Klägerin 1 seit dem

- 32 -

10. Geburtstag ein Grundbetrag von CHF 600.– zu. Mit der Vollendung des 12. Le- bensjahr erhöhen sich indes die Familienzulagen auf CHF 268.–. All dies hat zudem auch steuerliche Auswirkungen bei der Klägerin 2.

E. 4.5.2 Berechnung Von der Grundberechnung ergeben sich nun die folgenden Abweichungen: Die Fremdbetreuungskosten in der Höhe von CHF 643.– entfallen. Im Gegenzug dazu erhöht sich der Grundbedarf um CHF 200.–. Da sich das steuerbare Einkommen der Klägerin 2 aufgrund der geringeren Unterhaltsbeträge wiederum verringert, je- doch etwas weniger stark als in Phase I ist von einer monatlichen Steuerbelastung in Höhe von rund CHF 380.– zu rechnen. Dabei ist rund 1/3, sprich CHF 120.– im Bedarf der Klägerin 1 zu berücksichtigen, was einer Reduktion von CHF 58.– ge- genüber der Grundrechnung entspricht. Schliesslich sind die um CHF 53.– höheren Familienzulagen zu berücksichtigen. Der ungedeckte Barbedarf der Klägerin 1 ist somit um CHF 554.– kleiner als in der Grundrechnung und beläuft sich auf CHF 1'039.–. Dies führt wiederum zu einem höheren Überschuss beim Beklagten, an welchem die Klägerin 2 abermals um 20 % resp. mit CHF 111.– partizipiert. Im Ergebnis verändert sich der geschuldete Unterhaltsbeitrag im Unterschied zur Grundrechnung um CHF 443.– auf CHF 1'277.–. Deshalb ist der Beklagte zu verpflichten, in Phase III für die Klägerin 1 einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von (gerundet) CHF 1'280.– zu bezahlen.

E. 4.6 Phase IV ab 1. Dezember 2041 bis zum Abschluss einer Erstausbildung

E. 4.6.1 Ausgangslage Mit Volljährigkeit entfallen die elterlichen Betreuungspflichten und der Unterhalt ist im Verhältnis der in diesem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit der Eltern zu tragen. Zudem steht der Klägerin 1 mit Eintritt der Volljährigkeit lediglich das fami- lienrechtliche Existenzminimum zu und sie ist nicht mehr an einem allfälligen Über- schuss zu beteiligen.

- 33 -

E. 4.6.2 Berechnung Es entfällt der Überschussanteil von rund CHF 240.–. Der ungedeckte Barbedarf der Klägerin 1 beträgt CHF 1'039.–. Dieser ist neu aber durch beide Elternteile zu bezahlen und zwar nach ihrer Leistungsfähigkeit, welche bei der Klägerin 2 bei CHF 1'251.– und beim Beklagten bei CHF 2'248.– liegt. Somit hat der Beklagte rund 65 % des ungedeckten Barbedarfs der Klägerin 1 zu bestreiten und ist zu mo- natlichen Unterhaltszahlungen von CHF 670.– zu verpflichten.

E. 4.7 Zusammenfassung Zusammenfassend sind vom Beklagten folgende Unterhaltsbeiträge geschuldet: Phase I CHF 1'140.– von 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 Phase II CHF 1'720.– von 1. September 2025 bis 31. August 2036 Phase III CHF 1'280.– von 1. September 2036 bis 30. November 2041 Phase IV CHF 670.– von 1. Dezember 2041 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin 1 Dabei liegen der Unterhaltsberechnung die folgenden Einkommen und (gerunde- ten) Bedarfe zu Grunde: Einkommen: Klägerin 1* Klägerin 2** Beklagter** Phase I CHF 215.– CHF 4'353.– CHF 3'698.– Phase II CHF 215.– CHF 4'353.– CHF 3'698.– Phase III CHF 268.– CHF 4'353.– CHF 3'698.– Phase IV CHF 268.– CHF 4'353.– CHF 3'698.–

* Kinder- / Ausbildungszulagen ** inkl. allfälliger Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen Bedarf: Klägerin 1 Klägerin 2 Beklagter Phase I CHF 1'080.– CHF 3'080.– CHF 1'450.– Phase II CHF 1'810.– CHF 3'100.– CHF 1'450.– Phase III CHF 1'310.– CHF 3'090.– CHF 1'450.–

- 34 - Phase IV CHF 1'310.– CHF 3'090.– CHF 1'450.– Der Beklagte ist zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin 2 zu über- weisen, und zwar auch über die Volljährigkeit der Klägerin 1 hinaus, solange sich diese in einer angemessenen Ausbildung befindet, bei der Klägerin 2 wohnhaft ist und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten geltend macht oder eine andere Zahlstelle bezeichnet.

E. 4.8 Indexierung der Unterhaltsbeiträge Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Ver- änderungen der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Bei Unterhaltsbeiträgen, welche wie vorliegend über eine lange Zeit festgelegt werden, ist eine Anpassung an den Landesindex für Konsumentenpreise üblich (siehe BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003, E. 9.2). Der Landesindex der Konsumentenpreise liegt Ende Mai 2025 bei 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenverteilung Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grund- sätzlich nach Obsiegen und Verlieren aufzuerlegen, wobei in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden kann und die Kosten nach gerichtlichem Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend obsiegen die Klägerinnen überwiegend. Der Klägerin 2 wird die Obhut über die Klägerin 1 zugesprochen und der Beklagte wird dazu verpflichtet, für die Klägerin 1 Unterhalt zu bezahlen und zwar, während Phase II, welche die längste Phase darstellt, in der von der klägerischen Seite anbegehrten Höhe. Mit seinen eigenen Standpunkten dringt der Beklagte in keinem Punkt durch. In Anbetracht des Gesagten sind die gesamten Kosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerle- gen.

- 35 -

2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), wobei in erster Linie der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse Grundlage für deren Festsetzung bildet (§ 2 GebV OG). Bei der vor- liegenden Klage ist nur über den Kinderunterhalt als vermögensrechtliches Begeh- ren zu entscheiden, darauf ist abzustellen. Die Gerichtsgebühr ist nach dem Streit- wert zu bemessen (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Die Klägerinnen beantragen Kinderunterhaltsbeiträge ab Februar 2025 bis zur voll- endeten Erstausbildung. Da die Ausbildungsdauer der Kläger zum heutigen Zeit- punkt absolut unklar ist, rechtfertigt es sich für die Berechnung des Streitwerts mit Unterhaltsleistungen bis zum 18. Geburtstag der Klägerin 1 im Jahr 2041 zu rech- nen. Damit ist für die Streitwertberechnung von geforderten Unterhaltsbeträgen in der Höhe von rund CHF 340'000.– auszugehen (202 Mt. x CHF 1'700.–). Die Grundgebühr beträgt somit rund CHF 18'000.–, welche es angemessen – i.c. um ¾ – zu ermässigen gilt (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands des Falles ist die Gerichtsgebühr daher auf CHF 4'500.– festzusetzen.

3. Parteientschädigung Die Parteientschädigung, welche der Beklagte der Klägerinnen für das Verfahren zu bezahlen hat, ist in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV von der ordentlichen Prozessentschädigung von rund CHF 20'000.– ebenfalls im gleichen Umfang wie die Gerichtsgebühr zu reduzieren und auf insgesamt CHF 5'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen.

E. 6 Dezember 2024, E. 6.2.1, zur Publikation vorgesehen). Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren hinsichtlich Ziff. 6 des klägerischen Rechtsbegehrens wird als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben.
  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie schriftliche Mitteilung mit nachfol- gendem Erkenntnis.
  3. Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisi- onsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. und sodann wird erkannt:
  4. Die elterliche Sorge für die Klägerin 1 wird beiden Eltern gemeinsam belas- sen.
  5. Die Obhut für die Klägerin 1 wird der Klägerin 2 allein zugeteilt.
  6. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Klägerin 1 wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: an jedem zweiten Wochenende ab Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag,  18.00 Uhr, jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,  - 37 - in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in  Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Beklagten folgende Wo- chenende verbringt die Klägerin 1 bei der Klägerin 2, womit die abwech- selnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird, ab der Einschulung der Klägerin 1 (voraussichtlich 2028): an jedem zweiten Wochenende ab Freitag nach Schulschluss bis Sonn-  tag, 18.00 Uhr, jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,  in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in  Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Beklagten folgende Wo- chenende verbringt die Klägerin 1 bei der Klägerin 2, womit die abwech- selnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird, während 3 Wochen Ferien pro Jahr.  Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin 2. In der übrigen Zeit ist die Klägerin 2 für die Betreuung der Klägerin 1 zustän- dig. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
  7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 folgende monatlichen Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 1'140.– von 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) - CHF 1'720.– von 1. September 2025 bis 31. August 2036 (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) - CHF 1'280.– von 1. September 2036 bis 30. November 2041 (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) - CHF 670.– von 1. Dezember 2041 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin 1 - 38 - Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin 1 An- spruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  8. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend ba- siert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: Klägerin 1* Klägerin 2** Beklagter** Phase I CHF 215.– CHF 4'353.– CHF 3'698.– Phase II CHF 215.– CHF 4'353.– CHF 3'698.– Phase III CHF 268.– CHF 4'353.– CHF 3'698.– Phase IV CHF 268.– CHF 4'353.– CHF 3'698.– * Kinder- / Ausbildungszulagen ** inkl. allfälliger Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen Bedarf: Klägerin 1 Klägerin 2 Beklagter Phase I CHF 1'080.– CHF 3'080.– CHF 1'450.– Phase II CHF 1'810.– CHF 3'100.– CHF 1'450.– Phase III CHF 1'310.– CHF 3'090.– CHF 1'450.– Phase IV CHF 1'310.– CHF 3'090.– CHF 1'450.–
  9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2025 von 107.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den
  10. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: - 39 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  11. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'500.– festgesetzt.
  12. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
  13. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich.
  15. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 5. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  16. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Hürlimann MLaw N. Blattmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

8. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FK250014-L/UB Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw F. Hürlimann Gerichtsschreiber MLaw N. Blattmann Urteil und Verfügung vom 5. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Klägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen C._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwältin Y._____ betreffend Betreuung und Unterhalt (Kindesbelange)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerinnen: (act. 22 S. 1) "1. Die Anträge des Beklagten vom 4. März 2025 seien abzuweisen;

2. Das Kind A._____, geboren am tt.mm.2024 [recte: 2023], sei unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen;

3. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, das gemeinsame Kind A._____, geboren am tt.mm.2023, an jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend sowie am Beginn der Schulpflicht während zwei Wochen in den Schulferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen;

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 für das Kind A._____ angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge, mindes- tens aber CHF 1'700.00 pro Monat, zuzüglich Kinderzulagen/Fa- milienzulagen, zu zahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. Februar 2024 und in Zukunft monatlich im Voraus auch über die Mündigkeit des Kindes A._____ hinaus an die Mutter bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes A._____;

5. Die Unterhaltsbeiträge für das Kind A._____ seien gerichtsüblich zu indexieren (Teuerungsanpassung);

6. Der Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin 1 die Taufkette aus Weissgold zurück zu geben;

7. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehr- wertsteuer von 8,1%, zulasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 24 S. 2 ff.) "1. Die gemeinsame Tochter/Klägerin 1, A._____, geb. tt.mm.2023, sei unter dem gemeinsamen Sorgerecht der Parteien zu belassen.

2. Dem Beklagten sei die alleinige Obhut über die gemeinsame Toch- ter/Klägerin 1, A._____, geb. tt.mm.2023, zuzuweisen.

3. Der Klägerin 2 sei ein angemessenes Kontakt- und Besuchsrecht zur gemeinsamen Tochter/Klägerin 1 einzuräumen.

4. Eventualiter sei die gemeinsame Tochter/Klägerin 1, A._____, geb. tt.mm.2023, unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.

5. Eventualiter sei festzustellen, dass die Parteien die Betreuung nach Absprache und unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse aller Familienangehörigen einvernehmlich regeln. Im Konfliktfall sei die folgende Betreuungsregelung festzustellen: Der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet, A._____ von Mittwoch 17:00 Uhr, bis Samstag 17:00 Uhr, zu betreuen. Zusätzlich betreut

- 3 - er A._____ in den ungeraden Wochen von Samstag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr. Die Klägerin 2 sei berechtigt und verpflichtet, A._____ von Sonntag 17:00 Uhr, bis Mittwoch 17:00 Uhr, zu betreuen. Zusätzlich betreut sie A._____ in den geraden Wochen von Samstag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr. Ostern und Pfingsten verbringt A._____ alternierend bei den El- tern. In geraden Kalenderjahren verbringt sie Ostern (Karfreitag bis und mit Ostermontag) beim Beklagten und Pfingsten bis und mit Pfingstmontag bei der Klägerin 1, in ungeraden Jahren umgekehrt. Die Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr verbringt A._____ alternierend bei den Eltern. In geraden Kalenderjahren verbringt sie die jeweils ersten Feiertage (24. und 31. Dezember bei der Klä- gerin 2 und die zweiten Feiertage (25. Dezember und 1. Januar) beim Beklagten, in ungeraden Kalenderjahren umgekehrt. Die Betreuung der Feiertage beginnt jeweils um 10.00 Uhr und en- det um 10.00 Uhr am Folgetag. Ab dem Zeitpunkt der Einschulung sei eine Neubeurteilung der Verhältnisse und des Obhutsrechts entsprechend dem Kindeswohl vorzunehmen. Die Regelung sei in diesem Zeitpunkt den neuen Umständen entsprechend anzupassen.

6. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz der Klägerin 1, A._____, geb. tt.mm.2023, beim Beklagten befindet.

7. Die Klägerin 2 sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin 1, A._____, geb. tt.mm.2023, monatlich im Voraus auf den ersten Tag des Monats angemessene Unterhaltbeiträge, mind. jedoch CHF 1'943.00 zzgl. allfälliger Kinder- resp. Ausbildungszulagen zu be- zahlen.

8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer seien zu inde- xieren.

9. Eventualiter, im Falle der alternierenden Obhut sei festzustellen, dass beidseitig kein Kindesunterhalt geschuldet ist.

10. Die Klägerin 2 sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten zur Hälfte zu beteiligen.

11. Die Anträge der Klägerin 2 seien abzuweisen, sofern sie den An- trägen des Beklagten widersprechen.

12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin 2.

- 4 - Sachverhalt und Verfahrensgang:

1. Prozessgegenstand Bei der Klägerin 1 handelt es sich um ein einjähriges Mädchen, bei der Klägerin 2 um deren Mutter und beim Beklagten um den Vater der Klägerin 1. Nach der Auf- lösung der Partnerschaft zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten verlangen die Klägerinnen im Wesentlichen die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kläge- rin 2 und die Verpflichtung des Beklagten auf Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen. Der Beklagte verlangt im Wesentlichen seinerseits die alleinige Obhut über die Klä- gerin 1 und Verpflichtung der Klägerin 2 auf Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen, eventualiter sei auf alternierende Obhut zu erkennen.

2. Wesentlicher Prozessverlauf Die Klägerinnen machten das Verfahren mit Einreichung der Klageschrift vom

27. Januar 2025 hierorts rechtshängig (act. 1). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 wurde den Parteien Frist zur Einreichung wei- terer Unterlagen sowie dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zur Klagebegrün- dung und zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz angesetzt (act. 8). Mit Eingabe vom 4. März 2025 stellte der Beklagte ein Gesuch um Erlass super- provisorischer Massnahmen und erstattete gleichzeitig seine Stellungnahme (act. 14). Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wurde mit Ver- fügung vom 6. März 2025 abgewiesen (act. 17) und es wurde in der Folge zur Massnahme- und Hauptverhandlung am 11. April 2025 vorgeladen (act. 18). Anlässlich der Verhandlung vom 11. April 2025, zu welcher die Klägerin 2 und der Beklagte je in Begleitung ihrer Rechtsvertretung erschienen sind, schlossen die Parteien eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 26), welche in der Folge gerichtlich genehmigt wurde (act. 27). Da sich keine weiteren Beweisabnahmen aufdrängen, erweist sich das Verfahren als spruchreif.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessvoraussetzungen Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ist für die vorliegende Klage sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 26 ZPO und § 24 lit. d GOG). Auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die übrigen Prozessvoraus- setzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist ein- zutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

2. Verfahrensart und Prozessgrundsätze Es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO). Bei Kinderbelangen in familien- rechtlichen Angelegenheiten gelangen die Offizialmaxime und der sog. uneinge- schränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Ersteres bedeutet, dass das Gericht – unter Berücksichtigung des Kindes- wohls – grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Letzteres verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die ent- scheidrelevant sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren. Die Sammlung des entscheidrelevan- ten Prozessstoffes obliegt daher auch im Anwendungsbereich des Untersu- chungsgrundsatzes primär den Parteien, welche nach der bundesgerichtlichen Pra- xis gehalten sind, Hinweise zum Sachverhalt zu geben und Beweise zu bezeichnen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2012 vom 11. September 2012, E. 5, mit Hinweis auf BGE 128 III 411, E. 3.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz än- dert auch nichts an der formellen Beweislast (Art. 8 ZGB), welche die Folgen der Beweislosigkeit einer bestimmten Tatsache regelt (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.4). Neue Tatsachen und Beweismittel sind bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

- 6 -

3. Klageanerkennung Die Klägerinnen beantragen in Ziff. 6 ihrer Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 die Taufkette aus Weissgold herauszugeben (act. 22 S. 1). Der Beklagte anerkannte, dass diese Taufkette der Klägerin 1 zustehe (Prot. S. 9). Dementsprechend wurde die Klage in diesem Punkt anerkannt und ist infolge dieser Anerkennung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. II. Materielles

1. Elterliche Sorge 1.1. Parteistandpunkte Die Klägerinnen stellen keinen Antrag betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge über die Klägerin 1 (act. 22 S. 1 e contrario). Der Beklagte beantragt, die Klägerin 1 sei unter dem gemeinsamen Sorgerecht von ihm und der Klägerin 2 zu belassen. 1.2. Rechtliches Die gemeinsame elterliche Sorge stellt nach dem Willen der Gesetzgebung den Grundsatz dar, und die Zuteilung oder Belassung der Alleinsorge muss die eng begrenzte Ausnahme bleiben (vgl. BGE 142 III 197, E. 3.7; BGE 141 III 472, E. 4.7). Art. 296 Abs. 1 ZGB formuliert als oberste Maxime der elterlichen Sorge die Orien- tierung am Wohl des Kindes. Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwi- schen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl erheblich und konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Schliesslich ist eine Abwei- chung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (zum Ganzen: BGE 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; 142 III 1 E. 3.3; 142 III 56 E. 3; 142 III 197 E. 3.5 und 3.7).

- 7 - 1.3. Würdigung Die Klägerin 2 und der Beklagte üben die elterliche Sorge über die Klägerin 1 seit dem 22. Februar 2024 gemeinsam aus (vgl. act. 5). Somit ist davon auszugehen, dass auch die Klägerin 2 mit einer Weiterführung der gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden ist, auch wenn sie pauschal die Abweisung der Anträge des Beklagten beantragen lässt (Prot. S. 27). Würden sie eine alleinige Zuteilung an die Klägerin 2 wünschen, wäre die explizit zu beantragen. Die Situation zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten mag zwar angespannt sein (vgl. Prot. S. 11, 14, 19), was aber nicht ungewöhnlich für Trennungssituatio- nen ist. Sodann war die Kommunikation zwischen Ihnen ab dem 15. März 2025 bis zur Verhandlung unterbrochen, doch erfolgen zuvor seit der Trennung regelmässig Besuche des Beklagten bei den Klägerinnen in Zürich (act. 22 S. 7 f.; act. 24 Rz. 27) und die Parteien verständigten sich auch im Rahmen der Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen über ein Besuchsrecht des Beklagten (vgl. act. 26). Insgesamt sind daher keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine ausnahms- weise Alleinzuteilung der elterlichen Sorge – entgegen den (impliziten) Anträgen der Parteien – an die Klägerin 2 oder den Beklagten spricht. Demnach ist die elter- liche Sorge über die Klägerin 1 bei der Klägerin 2 und dem Beklagten gemeinsam zu belassen.

2. Obhut 2.1. Parteistandpunkte Die Klägerinnen bringen im Wesentlich vor, dass eine Zuteilung der alleinigen Ob- hut an die Mutter der bisherigen Wohn- und Betreuungssituation entspreche (act. 1 Rz. 8). Die Klägerin 2 sei seit dem 1. November 2017 in Zürich wohnhaft (act. 22 S. 3). Sie und der Beklagte seien seit 2019 ein Paar gewesen, wobei dies nichts an der Wohnsituation geändert habe (act. 22 S. 4). Die Klägerin 1 sei dann in Zürich zur Welt gekommen, sei hierorts angemeldet und krankenversichert gewesen und der Beklagte habe auch in Zürich seine Vaterschaft anerkannt (act. 22 S. 4). Nach der Geburt der Klägerin 1 am tt.mm.2023 habe die Klägerin 2 bis und mit dem 30.

- 8 - August 2024 Urlaub bezogen, wobei sie während dieser Zeit häufig auch beim Be- klagten gewesen sei (act. 22 S. 5, Prot. S. 15). Der Beklagte habe sodann die An- meldung der Klägerin 1 in Deutschland erzwungen – gegen den Willen der Klägerin 2 und ohne dass die Klägerin 1 in Zürich abgemeldet worden sei (act. 22 S. 5). Die Klägerin 2 habe während keinem Zeitpunkt daran gedacht, ihre Wohnung oder Ar- beitsstelle in Zürich aufzugeben (act. 22 S. 5). Schliesslich habe sich die Klägerin 2 am 13. Januar 2025 vom Beklagten getrennt (act. 22 S. 6). Seither lebe sie unter alleiniger Obhut der Klägerin 2 und es bestehe keinen Anlass für eine Umteilung derselben (act. 22 S. 12). Der Beklagte bringt vor, dass die Klägerin 1 seit ihrer Geburt bei ihm in Deutschland gewohnt habe. Sie sei dort von der Grosseltern väterlicherseits täglich besucht und regelmässig betreut worden und habe auch sonst in D._____ am Familienleben teilgenommen (act. 14 Rz. 2, act. 24 Rz. 6). Der Beklagte sei zudem die Hauptbe- zugsperson der Klägerin 1. Er habe den Hauptteil der Betreuung zu mindestens 70 % wahrgenommen, da er aufgrund seiner Schichtarbeit die Klägerin während der Wachzeiten betreut habe, während die Klägerin 2 ca. 30 % der Betreuung wahrgenommen habe (act. 14 Rz. 3 f.). Dies allerdings erst seit dem Ende des Mut- terschaftsurlaubs (act. 24 Rz. 4 und Prot. S. 8, 10). Seit der Trennung der Klägerin 2 vom Beklagten habe sie sich auch in Bezug auf die Besuche des Beklagten un- kooperativ verhalten und seit dem 15. März 2025 hätten deshalb keine weiteren Besuche mehr stattgefunden (act. 24 Rz. 7 ff.). Die Klägerin 2 habe zudem in Deutschland Elterngeld bezogen, was nur möglich gewesen sei, da beide Klägerin- nen in Deutschland ihren Wohnsitz gehabt hätten (Prot. S. 8 f.) Die Klägerin 2 habe seit der Geburt der Klägerin 1 ebenfalls bei ihm in Deutschland gewohnt (Prot. S.

20) Es sei korrekt, dass die Klägerin 2 in Zürich arbeite, wobei sie jedoch von D._____ nach Zürich gependelt sei. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin 1 habe sich nie in Zürich befunden (Prot. S. 8 f.). 2.2. Rechtliches Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss geprüft werden, ob eine alternierende Ob- hut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Das Kindeswohl gilt in der Tat als oberste Maxime bei der Zuteilung der Elternrechte und das Interesse der

- 9 - Eltern hat dahinter zurückzutreten. Zu den wesentlichen Kriterien dieser Prüfung gehören in erster Linie die erzieherischen Kompetenzen der Eltern, die bei beiden Elternteilen vorhanden sein müssen, wenn die alternierende Obhut in Frage kom- men soll, sowie eine gute Kompetenz und die Bereitschaft der Eltern zu kommuni- zieren und zu kooperieren, da bei dieser Art der Betreuung organisatorische Mass- nahmen und eine regelmässige gegenseitige Information notwendig sind. Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der geografischen Situation und der Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern; der Stabilität, die eine Weiterführung des früheren Betreu- ungsmodells für das Kind mit sich bringt, namentlich in dem Sinne, dass die alter- native Obhut eher in Frage kommt, wenn beide Elternteile das Kind schon vor der Trennung der Parteien abwechselnd betreuten; die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen; das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Sofern das Kind hinsichtlich seiner Betreuung einen Wunsch ausdrückt, ist auch diesem Beachtung zu schen- ken, auch wenn es diesbezüglich noch nicht urteilsfähig ist Während die alternie- rende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die anderen Beurteilungskriterien voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen die Stabilität und die Mög- lichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, beim Säugling und beim Klein- kind eine wesentliche Rolle, während die Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld besonders bei Jugendlichen wichtig ist. Was die Fähigkeit der Eltern zu kooperieren und zu kommunizieren betrifft, so ist sie umso wichtiger, wenn das betroffene Kind bereits zur Schule geht oder wenn eine gewisse räumliche Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern einen grösseren organisatorischen Aufwand bedingt (BGE 142 III 617 = Pra 107 [2018] Nr. 26 E. 3.2.3 m. H.). Grundsätzlich ist indessen von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BBl 2014 552 Ziff. 1.5.2 und 575 Ziff. 2.1.3) und Kinder haben in der Regel nur im ersten Lebensjahr einen Anspruch auf persönliche Betreuung (MAIER, FamPra.ch, 2020, S. 337 m.H.). Wenn das Gericht zum Schluss kommt, die alternative Obhut stehe den Interessen des Kindes entgegen, muss es bestimmen, welchem Elternteil die Obhut zuzuteilen ist, wobei es im Wesentlichen die gleichen Beurteilungskriterien anzuwenden hat

- 10 - und zusätzlich die Fähigkeit eines jeden Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern, zu beurteilen hat (BGE 142 III 617 = Pra 107 [2018] Nr. 26 E. 3.2.4 m. H.) 2.3. Würdigung 2.3.1. Alternierende Obhut Hinsichtlich einer alternierenden Obhut, wie sie vom Beklagten eventualiter bean- tragt wird, ist zunächst festzustellen, dass von keiner Partei vorgebracht wird, die jeweilige Gegenpartei sei erziehungsunfähig (vgl. insb. Prot. S. 18). Ebenso erge- ben sich solche auch nicht aus den Akten. Gegen eine alternierende Obhut spricht hingegen die Distanz zwischen den Wohn- orten der Klägerin 2 und dem Beklagten (Distanz rund 67 km, Fahrzeit gem. Google Maps zwischen den Wohnadressen der Parteien mit Auto: ca 1 h; mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 2 h) sowie der Umstand, dass sie sich in unterschiedlichen Ländern befinden. Beides führt dazu, dass spätestens mit der Einschulung eine alternierende Obhut nicht mehr denkbar ist, sondern die Einschulung zwingend ent- weder in Deutschland oder in der Schweiz erfolgen muss, da ein Pendeln ange- sichts dieser Distanzen ausgeschlossen ist. Dies wird auch vom Beklagten aner- kannt, welcher selbst die alternierende Obhut (eventualiter) bis zur Einschulung der Klägerin1 beantragt und mit der Einschulung der Klägerin 1 eine Neubeurteilung der Obhut möchte. Es bleibt daher im Wesentlichen zu prüfen, ob eine vorüberge- hende alternierende Obhut bis zur Einschulung der Klägerin 1 (voraussichtlich) im August 2028 angezeigt erscheint. Dem Kindeswohl entsprechen in der Regel kontinuierliche und stabile Verhältnisse. Ob dies mit einer internationalen alternierenden Obhut überhaupt möglich wäre, ist zweifelhaft, kann im Ergebnis jedoch offen gelassen werden. So hat die Klägerin 1 unter dem Titel Stabilität und Kontinuität das Anrecht darauf, dass ihre Verhältnisse nicht bloss vorübergehend für wenige Jahre geregelt werden, sondern sie in geord- neten Verhältnissen aufwachsen kann. So wäre bei einer alternierenden Obhut mit Blick auf die Einschulung der Klägerin 1 in rund drei Jahren damit zu rechnen, dass

- 11 - bald Konflikte entstehen dürften, wem die Obhut nach der Einschulung definitiv zu- geteilt werden soll. Der Umstand, dass die Klägerin 2 und der Beklagte sich bereits jetzt nicht einig sind, wo resp. bei wem die Klägerin 1 aufwachsen soll, lässt jeden- falls die Annahme nicht zu, dass die Klägerin 2 und der Beklagte sich im Hinblick auf die Einschulung gütlich über die Obhut der Klägerin 1 einigen können. Es er- scheint aus heutiger Perspektive jedenfalls deutlich wahrscheinlicher, dass es dies- bezüglich zwischen den Parteien zu Konflikten kommen könnte, welche die Kläge- rin 1 mit zunehmendem Alter nicht nur besser mitbekommen wird, sondern es ist darüber hinaus zu befürchten, dass sie dereinst auch in den Konflikt miteinbezogen wird und es zu einem Loyalitätskonflikt kommen wird. Dies läuft dem Kindeswohl klar zuwider. Daher überwiegen die Bedenken an einer (vorübergehenden) alternierenden Obhut die positiven Aspekte, welche sich für das Wohl der Klägerin 1 aus einer alternie- renden Obhut ergeben könnten deutlich. Zudem ist der Verzicht auf eine (vorüber- gehende) alternierende Obhut nicht gleichbedeutend mit einem Kontaktabbruch zum nicht obhutsberechtigten Elternteil, da diese mittels Besuchsrecht – wenn auch quantitativ nicht im gleichen Umfang – aufrecht erhalten werden kann. Es ist aus- serdem durchaus denkbar, dass sich bei einem Verzicht auf eine alternierende Ob- hut die Beziehung zu beiden Elternteilen besser entwickelt, wenn es nicht im Hin- blick zum Sommer 2028 zu einem eigentlichen Kampf zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten kommt, wem die Obhut über die Klägerin 1 definitiv zugesprochen wird. Es ist daher keine alternierende Obhut anzuordnen. 2.3.2. Zuteilung alleinige Obhut Wie vorstehend erwähnt, ist eine stabile Beziehung zu Bezugspersonen wichtig für das Kindeswohl. Zwischen den Parteien besteht insoweit Einigkeit, dass die Kläge- rin 2 während rund neun Monaten Mutterschaftsurlaub und hernach bis 31. August 2024 unbezahlten Urlaub genommen hat. Es kann darüber hinaus auch nicht wirk- lich umstritten sein, dass während dieser Zeit die Klägerin 2 die engere Bezugsper- son der Klägerin 1 war. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beklagte wäh- rend dieser Zeit gearbeitet hat (Prot. S. 21). Zudem hat die Klägerin 2 die Klägerin 1 gestillt (Prot. S. 15). Die beklagtischen Ausführungen dazu, dass sie die Betreuung

- 12 - zwischen ihnen hälftig aufgeteilt gewesen seien (vgl. Prot. S. 21), erscheinen daher als völlig lebensfremd und sind nicht zu hören. Weitere Beweisaufnahmen zu die- sem Thema erübrigen sich vor diesem Hintergrund sodann, zumal höchstens die Familienmitglieder des Beklagten als Zeugen in Frage kommen, wobei höchst frag- lich ist, wie viel diese Personen dazu persönlich wahrgenommen haben. Soweit sie die Vorbringen des Beklagten nur vom Hörensagen stützen sollten, ist ohnehin nicht vorstellbar, dass sie die erheblichen Zweifel an diesen Darstellungen ange- sichts der grossen Lebensfremdheit überwinden könnten. Weiter ist unbestritten und sachlogisch, dass die Klägerin 2 ab dem Beziehungs- ende zwischen ihr und dem Beklagten am 13. Januar 2024 die engste Bezugsper- son der Klägerin 1 war, da sie faktisch über die alleinige Obhut verfügte, während- dem der Beklagte noch Besuchskontakte zur Klägerin 1 hatte. Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass die Klägerin 1 in ihren ersten 18 Mo- naten ihres Lebens rund deren 14 ausschliesslich resp. überwiegend von der Klä- gerin 2 betreut wurde. Die Klägerin 2 ist deshalb während dieser Zeit offenkundig und klarerweise die engste Bezugsperson der Klägerin 1 und damit entspräche es dem Kontinuitätsprinzips, wenn die hauptsächliche Betreuung weiterhin durch die Klägerin 2 wahrgenommen würde. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch unerheblich, wie oft die Klägerin 2 in dieser Zeit beim Beklagten in Deutschland war, stehen bei Säuglingen die Bezugs- personen und nicht Aufenthaltsorte oder das erweiterte familiäre Umfeld im Zen- trum. In diesem Zusammenhang gelingt es dem Beklagten mit seinen Vorbringen aber auch nicht, darzutun, dass die Klägerinnen ihren Wohnsitz in Deutschland hat- ten. Dagegen sprechen allein die Umstände, dass die Klägerin 2 ihre Wohnung in Zürich nicht aufgegeben hat (act. 6/10; Prot. S. 12), nach wie vor (resp. nach der Mutterschaftsbedingten Unterbrechung wieder) in Zürich arbeitet (act. 6/5-7; Prot. S. 12 f., 15), dass die Klägerinnen stets in Zürich angemeldet waren (act. 3-5; Prot. S. 12, 16) und hierzulande ununterbrochen krankenversichert waren (act. 6/11). Es ist dem Beklagten zwar zugute zu halten, dass insbesondere eine Anmeldung der Klägerinnen in Deutschland (Prot. S. 16 f.; 20) durchaus für einen Wohnsitz- wechsel sprechen, diese aber erheblich weniger stark erscheinen als jene für einen

- 13 - Wohnsitz in Zürich. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die Klägerinnen wohl eine Zeit lang tatsächlich mehr in D._____ als in Zürich aufgehalten haben dürften (auch gemäss der Klägerin 2 "oft" resp. "schon viel"; Prot. S. 15), nichts zu ändern. Dies erklärte die Klägerin 2 denn auch damit, dass sie ja Urlaub hatte, während der Beklagte arbeiten musste (Prot. S. 15). In einer solchen Situation scheint dieses Verhalten nachvollziehbar und lässt insbesondere keine Schlüsse dahingehend zu, ob allenfalls ein Wohnsitzwechsel geplant war, sondern ist mehr als vorübergehenden Aufenthalt zu werden. Wenn der Beklagte nun vorbringt, er habe die Klägerin 1 während rund vier Mona- ten (August 2024 bis anfangs Januar 2025) während rund 70 % der Zeit – oder Wachzeit – betreut, vermöchte dies – so seine Behauptungen denn überhaupt zu- träfen – am Gesamtbild nichts mehr zu verändern. So betrifft diese Phase nur ca. ¼ des Lebens der Klägerin 1 und fällt damit deutlich hinter den Teil der überwie- genden bis ausschliesslichen Betreuung durch die Klägerin 2 zurück. Im Ergebnis kann daher auch offen gelassen werden, ob die Behauptungen des Beklagten zum Umfang seiner Betreuung während dieser Zeit tatsächlich zutreffen. Auch hier ge- hen die Aussagen der Parteien diametral auseinander. Dem Beklagten ist zwar zu- gute zu halten, dass er für den Dezember 2024 unter Bezugnahme auf den Famili- enkalender darlegte, wie er den ganzen Monat frei gehabt und die Klägerin 1 be- treut gehabt habe (act. 16/6, Prot. S. 24). Zur restlichen Zeit reichte der Beklagte aber gerade keinen Familienkalender ein und es ist abermals eher schwer vorstell- bar, dass der vollzeitbeschäftige Beklagte die Klägerin 1 überwiegend betreut hat, während die Klägerin 2 ihrerseits nur 70 % arbeitete und bereits deshalb mehr Be- treuungskapazität gehabt hat. Im Endeffekt kann jedoch, wie gesagt, offen bleiben, wie es sich bezüglich der Be- treuung der Klägerin 1 von September 2024 bis anfangs Januar 2025 genau abge- spielt hat. Es erübrigt sich deshalb auch, zu diesem Thema weitere Beweise abzu- nehmen. So ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Klägerin 2 um die engste Bezugsperson der Klägerin 1 handelt. Es wird sodann auch deutlich, dass die Klägerin 2 der Klägerin 1 den Kontakt zum

- 14 - Beklagten auf jeden Fall ermöglichen will. So fanden – bis auf einen Unterbruch vom 15. März 2025 bis zur Verhandlung am 11. April 2025 stets Besuche der Be- klagten statt und die Klägerinnen beantragen zudem ein – gemessen am Alter der Klägerin 1 – umfangreiches Besuchsrecht, welches im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen an der Verhandlung vom 11. April 2025 zwischen den Parteien be- reits vorläufig vereinbart wurde. Ausserdem plant die Klägerin 2, an den Betreu- ungswochenenden des Beklagten jeweils zu arbeiten (Prot. S. 18), womit sie fak- tisch gar auf eine Betreuung durch den Beklagten angewiesen ist. Angesichts der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung spricht auch die ab September 2025 geplante Betreuung in einer Krippe nicht gegen die Zuteilung der Obhut an die Klägerin 2, zumal die Klägerin 1 in diesem Zeitpunkt bereits 21 Monate alt sein wird. Was das übrige soziale Umfeld der Klägerin 1 betrifft, so ist festzuhalten, dass dieses angesichts des Alters der Klägerin 1 nicht ausschlaggebend sein kann. Die- ses wäre erst mit zunehmendem Alter höher zu gewichten. Sollte die Klägerin 1 tatsächlich regelmässig Kontakt mit Familienangehörigen des Beklagten gehabt haben, sind diese im Rahmen eines Besuchsrechts des Beklagten sodann auch weiterhin möglich. Im Ergebnis ist daher der Klägerin 2 die alleinige Obhut über die Klägerin 1 zuzu- sprechen.

3. Besuchsrecht 3.1. Parteistandpunkte Die Klägerinnen beantragen, dem Beklagten sei an jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend sowie ab Beginn der Schulpflicht während zwei Wochen in den Schulferien ein Besuchsrecht einzuräumen (act. 22 S. 1), wo- bei die Besuche sinnvollerweise auf die Arbeitswochenenden der Klägerin 2 zu le- gen seien (act. 22 S. 9). Der Beklagte stellte keine Anträge hinsichtlich eines Besuchsrechts im Fall der Ob- hutszuteilung an die Klägerin 2 (act. 24 S. 2 ff.). Allerdings beantragte er eine Fei- ertagsregelung für den Fall, dass auf eine alternierende Obhut erkannt würde, wo-

- 15 - bei die Klägerin 2 jeweils die Doppelfeiertage an Weihnachten und Neujahr sowie Ostern und Pfingsten jeweils ausschliesslich bei einem Elternteil verbringen soll, was sich von Jahr zu Jahr abwechseln soll (act. 24 S. 3). 3.2. Rechtliches Der Elternteil, welchem die Obhut nicht zusteht, hat gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB Anspruch auf einen «angemessenen» persönlichen Verkehr mit dem Kind. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen (BGE 144 III 10, 17; 123 III 445, 451; 131 III 209 ff.; BGer, 26.11.2008, 5A_409/2008). Oberste Richtschnur muss auch hier das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (vgl. BGE 131 III 209, 212 ff.; 130 III 585, 588; 127 III 295, 298; 123 III 445, 451; BGer, 7.2.2020, 5A_669/2019 und 5A_684/2019, E. 6.3; BGer, 29.1.2020, 5A_306/2019, E. 4.4). Folgende Umstände können bei der Re- gelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des Kindes, Persönlich- keit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kin- des zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Be- anspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Betei- ligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhält- nisse beim besuchsberechtigten Elternteil (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 10). 3.3. Würdigung Vorliegend ist zunächst von der Regelung, wie sie die Parteien im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen vereinbart haben (act. 26), auszugehen. Diese ist – in Anbetracht des Alters der Klägerin 1 – bereits umfangreich und ein umfassenderes Besuchsrecht ist angesichts der Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien und deren Berufstätigkeit kaum vorstellbar. Bei jüngeren Kindern wäre zwar wün- schenswert, häufige und dafür kürzere Kontakte zu vereinbaren. Dies ist aber auf- grund der angesprochenen Umstände keiner der Parteien zuzumuten. Für einen kurzen mehrstündigen Besuch unter der Woche (z.B. drei Stunden am Mittwoch- nachmittag) zur anderen Partei zu reisen, würde die Reisezeit rasch einmal der

- 16 - Betreuungszeit entsprechen oder diese gar übersteigen und somit in keinem ver- nünftigem Verhältnis zu derselben stehen. Eine weniger umfangreiche Betreuung durch den Beklagten dürfte zudem von keiner Partei gewünscht sein, möchte doch der Beklagte die Klägerin so häufig wie möglich sehen (vgl. dessen Rechtsbegeh- ren) und ist die Klägerin 2 aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit auf diese Betreuung durch den Beklagten angewiesen. Die geltende Besuchsregelung ist indessen noch um eine Feiertagsregelung zu er- gänzen. Dazu haben sich die Parteien nicht einlässlich geäussert oder konkrete Anträge gestellt, weshalb eine praxisgemässe Feiertagsregelung zu treffen ist, zu- mal auch keine Anhaltspunkte erkennbar wären, weshalb diese nicht dem Kinds- wohl entsprechen würde. An den Doppelfeiertagen über Weihnachten soll der Be- klagte die Klägerin 1 jeweils am zweiten Tag dieser Doppelfeiertage betreuen. Dies ist zwar mit einem gewissen Reiseaufwand verbunden, scheint allerdings trotzdem eine angemessene Lösung darzustellen, damit die Klägerin 1 diese Feiertage je- weils mit beiden Elternteilen feiern kann. Zudem steht es den Parteien offen, dies im gegenseitigen Einvernehmen auch anders zu handhaben. Ostern und Pfingsten soll die Klägerin 2 indessen am Stück bei einem der beiden Elternteile verbringen. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin 1 im nächsten Frühjahr schon über zwei Jahre alt ist und bis dahin schon diverse Male beim Beklagten übernachtet haben dürfte, spricht aus heutiger Sicht auch nichts dagegen, dass die Klägerin 1 dann zwei resp. dreimal beim Beklagten übernachtet. Vielmehr erscheint dies sinn- voll, um das Verhältnis der Klägerin 1 zu Beklagten weiter zu vertiefen und die Klä- gerin 1 letztlich auch darauf vorzubereiten, dass sie ab Beginn der Schulpflicht län- gere Zeiträume beim Beklagten verbringt (vgl. sogleich nachfolgende Erwägun- gen.). Damit die Besuchswochenenden rund um Ostern und Pfingsten nicht zu häu- fig oder zu selten stattfinden, ist sodann festzulegen, dass die Klägerin 1 die jeweils auf Ostern resp. Pfingsten folgenden Wochenenden bei der Klägerin 2 verbringt, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird. Im Rahmen der Besuchsregelung ist sodann auch dem Umstand des fortschreiten- den Alters der Klägerin 1 Rechnung zu tragen. So kann generell – und ohne ge- genteilige Anhaltspunkte – auch im konkreten Fall davon ausgegangen werden,

- 17 - dass eine Ausdehnung der Wochenendkontakte mit zunehmendem Alter einem Kind nicht nur zugemutet werden kann, sondern dies regelmässig auch durch das Kind gewünscht wird. Dementsprechend ist das Wochenendbesuchsrecht mit dem Schuleintritt der Klägerin 2 um eine Übernachtung zu erweitern, sodass die Betreu- ung durch den Beklagten jeweils bereits am Freitag nach Schulschluss beginnt. Bezüglich der Ferien beantragen die Klägerinnen, dass der Beklagte zu berechti- gen sei, mit der Klägerin 1 ab der Einschulung jährlich zwei Wochen Ferien zu ver- bringen. Der Beklagte selbst stellt diesbezüglich keinen Antrag. In Anbetracht der massgeblichen Umständen, namentlich der 13 Wochen Schulferien der Klägerin 1, der Arbeitstätigkeit des Beklagten und der Klägerin 2 sowie der bereits ansonsten eher ausgedehnten Besuchsrechte des Beklagten, scheinen die von den Klägerin- nen beantragten zwei Ferienwochen etwas wenig. Vorausgesetzt die Besuche wer- den wie vereinbart stattfinden, ist von einer vertieften Beziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin auszugehen, welcher es entsprechen dürfte, dass der Beklagte die Klägerin 1 drei Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien nimmt. Bei dieser Regelung wäre es dem Beklagten sodann auch möglich, einen grösseren zweiwöchigen Urlaub mit der Klägerin 1 zu verbringen, ohne dass damit bereits seine gesamten Ansprüche für ein Jahr aufgebraucht sind. Sodann muss aber auch seiner Arbeitstätigkeit insofern Rechnung getragen werden, als dass er nicht verpflichtet werden soll, sämtliche Ferien und Kompensation von Überzeit (vgl. Prot. S. 22) mit der Klägerin 1 zu verbringen. Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin 2. Im Übrigen steht es den Parteien offen, in gegenseitiger Absprache weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen zu treffen.

- 18 -

4. Kinderunterhalt 4.1. Grundlagen der Unterhaltsberechnung 4.1.1. Unterhaltspflichten der Eltern Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Art. 289 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass der (gemäss Art. 285 ZGB ermittelte) Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu- steht und während dessen Minderjährigkeit vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird. Sind beide Eltern obhutsberechtigt, ist die Norm so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt wird (BGE 147 III 265 E. 5.5). Sobald das Kind volljährig wird, entfällt die Obhut. Unabhängig davon, was vorher gelebt wurde, haben beide Elternteile nach Massgabe ihrer Leistungsfähig- keit für den auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützten (Geld-)Unterhalt für das volljährige Kind aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Der Volljährigenunterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) be- grenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der El- tern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegen- über solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtferti- gender Weise bevorteilen würde (BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.1.2. Ermittlung des Unterhaltsbeitrags Bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs bildet ein Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege) auf Basis der massgeben- den Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums den Ausgangspunkt, wobei zusätzlich ein Wohnkostenanteil (Miete) einzusetzen ist und im Übrigen auch die

- 19 - Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag dazuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger muss sich der Bedarf an die für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums geltenden Zahlen anlehnen (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.2.3). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Hierzu gehö- ren beispielsweise die Steuern, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanzi- ellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und ange- messene Schuldentilgung; ferner können Kommunikations- und Versicherungs- pauschalen, über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kranken- kassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständiger- werbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der geschuldete Unterhaltsbetrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Vorliegend wird der Klägerin 2 die alleinige Obhut über die Klägerin 1 zugeteilt, womit der Be- klagte im Gegenzug zu verpflichten ist, den gesamten Geldunterhalt zu bestreiten. 4.1.3. Phasenbildung und Vorgehensweise In Nachachtung der zuvor skizzierten Grundsätze der Unterhaltsberechnung sowie in Anbetracht des Alters der Klägerin 1 lässt sich eine Phasenberechnung nicht verhindern, welche jedoch naturgemäss stets mit Annahmen, Unsicherheiten und

- 20 - Ungenauigkeiten verbunden ist. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher nicht im Sinne einer mathematisch genauen Berechnung zu verstehen, sondern stellen eine nach Recht und Billigkeit möglichst genaue Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse dar. Methodisch bietet es sich nachfolgend an, eine Grundberechnung des Unterhalts vorzunehmen, von welcher aus die jeweiligen Änderungen, welche zur Bildung ei- ner neuen Phase führen, vorzunehmen sind. 4.2. Grundberechnung 4.2.1. Einkommen 4.2.1.1. Rechtliches Auf der Stufe der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkommen, Ver- mögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen. Seitens des Kindes sind Kinder- und Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige Sozialver- sicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB) als Einkommen zu berücksichtigen. Kin- derunterhaltsverpflichtete trifft eine besondere Anstrengungspflicht, das gesamte ökonomische Potential auszuschöpfen (BGE 147 III 265, E. 3) 4.2.1.2. Klägerin 1 Seit 1. Januar 2025 beträgt die Kinderzulage bis zum zwölften Altersjahr CHF 215.– und ab dem vollendeten zwölften Altersjahr CHF 268.– pro Monat (§ 4 Abs. 1 EG FamZG ZH). Der Anspruch auf Kinder- bzw. Ausbildungszulagen erlischt mit Ab- schluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag. Der Klägerin bis zum 2. Dezember 2035 CHF 215.– und ab dem 3. Dezember 2035 CHF 268.– anzurechnen. 4.2.1.3. Klägerin 2 Die Klägerin 2 lässt im Rahmen der Klagebegründung ausführen, dass ihr monatli- ches Einkommen CHF 4'353.30 brutto (act. 1 Rz. 12), was vom Beklagten aner- kannt wird (act. 14 Rz. 20). Im Rahmen der Replik behauptet die Klägerin 2 dann,

- 21 - sie verdiene CHF 4'353.– netto pro Monat (act. 22 S. 10). Sodann hat die Klägerin Lohnabrechnungen der Monate Oktober, November und Dezember 2024 einge- reicht (act. 6/5-7), aus welchen sich folgende Nettolöhne (abzgl. Familienzulagen) ergeben: Oktober 2024: CHF 4'110.– November 2024: CHF 6'608.–, inkl. Anteil des 13. Monatslohn Dezember 2024: CHF 4'050.– Aufgrund der Lohnabrechnungen ist klar, dass die Einkommen der Klägerin monat- lich variieren. Die Klägerin ist daher auf ihren eigenen Ausführungen, wonach ihr Einkommen CHF 4'353.– netto betrage, zu behaften. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist es der Klägerin 2 so oder anders möglich, ihren Barbedarf selber zu decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt ausser Betracht fällt und damit das Ein- kommen der Klägerin 2 für die Unterhaltsberechnung über diese Feststellung hin- aus für die Berechnung des Kinderunterhalts irrelevant ist und erst mit Eintritt der Mündigkeit der Klägerin 1 wieder eine gewisse Relevanz bekommt. 4.2.1.4. Beklagter Die Klägerinnen bringen vor, der Beklagte habe in den Monaten November 2024 bis Januar 2025 im Durchschnitt EUR 4'005.– verdient und er erziele zudem noch ein erhebliches Zusatzeinkommen durch die Einspeisung von Solarstrom ins öf- fentliche Netz (act. 22 S. 10). Der Beklagte reichte dem Gericht ebenfalls die Lohnabrechnungen von Oktober, November und Dezember 2024 und Januar 2025 sowie die Steuerbescheinigun- gen der Jahre 2022 bis 2024 ein (act. 16/8-9). Aus den Steuerbescheinigungen der letzten beiden Jahre (2023 und 2024) geht hervor, dass sich das Jahresbruttoeinkommen des Beschuldigten ungefähr auf EUR 64'000.– bis EUR 67'000.– belief (act. 16/9). In diesen Steuerbescheinigun- gen wird indes kein Nettolohn ausgewiesen. Der Lohnabrechnung vom Dezember 2024 lässt sich entnehmen, dass das "Steuerbrutto" des Beschuldigten im Dezem- ber 2024 EUR 5'029.– betrug und die Jahressumme EUR 63'976.–. Der Beklagte

- 22 - hat im Jahr 2024 gesamthaft demnach rund 12.75 Mal soviel verdient, wie im De- zember 2024 allein. Multipliziert man nun den Nettolohn des Beklagen im Dezem- ber 2024 in der Höhe von EUR 3'545.–, ergibt dies einen Jahresnettolohn für das Jahr 2024 in der Höhe von EUR 45'199.– und einen durchschnittlichen Monatsnet- tolohn von EUR 3'767.–. Dieser Betrag ist in der Folge in Schweizer Franken um- zurechnen, wobei der Kurs EUR/CHF 0.94 beträgt (vgl. https://www.oanda.com/currency-converter/de/?from=EUR&to=CHF&amount=1, abgerufen am 5. Juni 2025). Das Erwerbseinkommen des Beklagten beläuft sich demnach auf CHF 3'541.–. Gemäss den eigenen Angaben des Beklagten verdient er durch den Verkauf von Strom jährlich EUR 2'000.– (Prot. S. 26). Dies entspricht einem monatlichen Betrag von EUR 167.– resp. CHF 157.–. Gesamthaft ist demnach von einem Gesamteinkommen des Beklagten von monat- lich CHF 3'698.– auszugehen. 4.2.2. Grundbetrag 4.2.2.1. Klägerinnen Der Grundbetrag für die Klägerin 1 und die Klägerin 2 ergibt sich aus den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums, Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan-tons Zürich, BlSchK 2009 S. 92, zit. "Richtlinien"). Dieser beträgt CHF 1'350.– für die alleinerziehende Klägerin 2 und CHF 400.– resp. CHF 600.– ab dem 10. Altersjahr für die Klägerin 1. 4.2.2.2. Beklagter Der Grundbetrag für Alleinstehende ohne Hausgemeinschaft beträgt gemäss Kreis- schreiben (a.a.O.) CHF 1'200.–. Der Beklagte wohnt jedoch in Deutschland, wes- halb für ihn der Grundbetrag, welcher ihm in der Schweiz zustünde, nicht unbese- hen übernommen werden kann, da in Deutschland von (bis zu einem Drittel; vgl.

- 23 - Urteile OGer ZH LE220004 vom 10. Oktober 2022 E. II.10.5, LZ210013 vom 1. Fe- bruar 2022 E. II.C.5.4.3) geringeren Lebenshaltungskosten auszugehen ist. Zu be- achten ist allerdings, dass er im grenznahen Raum wohnt und von den Klägerinnen ein Grundbetrag in Höhe von EUR 1'200.– anerkannt wurde. Es ist davon auszu- gehen, dass die Klägerin 2 die Umstände und Lebenshaltungskosten des Beklag- ten durchaus einschätzen kann, weshalb auf den von ihr anerkannten Grundbetrag abzustellen ist. Der Grundbetrag von EUR 1'200.– entspricht umgerechnet CHF 1'128.–. 4.2.3. Wohnkosten 4.2.3.1. Klägerinnen Die Wohnkosten der Klägerin 2 sind unbestritten (vgl. act.1 Rz. 14; act. 14 Rz. 23) und belegt (act. 6/10). Soweit der Beklagte einwendet, die Klägerinnen hätten noch eine Mitbewohnerin (act. 14 Rz. 23), ist er nicht zu hören, handelt es sich dabei doch abwechselnd um die Taufpatin der Klägerin 1 resp. deren Tochter, welche sich als Touristinnen während maximal 90 Tagen hier aufhalten (dürfen) (Prot. S. 13), was auch vom Beklagten bestätigt wurde (Prot. S. 25). Dementsprechend ist kein Wohnkostenanteil auf diese Personen auszuscheiden. Die Wohnkosten der Klägerinnen betragen CHF 1'502.– pro Monat (act. 6/10). Diese Kosten sind pra- xisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, was bedeutet, dass sich die Wohnkosten für die Klägerin 2 auf monatlich CHF 1'001.– und für die Klägerin 1 auf CHF 501.– belaufen. 4.2.3.2. Beklagter Der Beklagte wohnt in nicht belehntem Wohneigentum. Er macht Nebenkosten gel- tend, welche er indessen gänzlich unbelegt und nicht weiter begründet sind. Er macht in seiner Eingabe (wohl) gesamthaft Wohnnebenkosten von EUR 174.40 geltend (act. 14 Rz. 33). Diese setzen sich, soweit ersichtlich, aus Kosten für die Grundsteuer, Nebenkosten für Wasser und Strom zusammen. Von der Klägerin werden die Kosten in der Höhe von EUR 116.– anerkannt, weshalb ohne Weiterun- gen davon auszugehen ist, zumal die Stromkosten ohnehin aus dem Grundbetrag

- 24 - zu decken sind. Für die Anrechnung höherer Wohnkosten wäre es dem anwaltlich vertretenen Beklagten gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich weitere Ausführungen zu machen und entsprechende Belege einzureichen. EUR 116.– entsprechen CHF 109.–. 4.2.4. Krankenkasse (KVG) 4.2.4.1. Klägerin 1 Die Kosten für die Grundversicherung der Klägerin 1 sind unbestritten (act. 1 Rz. 14; act. 14 Rz. 23) und ausgewiesen. Sie betragen pro Monat CHF 123.95 (act. 6/11). Davon ist noch die Prämienverbilligung in Abzug zu bringen, welche monatlich CHF 77.– (act. 6/13) ausmacht. So belaufen sich die Kosten der Kläge- rin 1 für die Grundversicherung auf gerundet CHF 47.– pro Monat. 4.2.4.2. Klägerin 2 Auch die Kosten für die Grundversicherung der Klägerin 2 sind unbestritten (act. 1 Rz. 14; act. 14 Rz. 23) und ausgewiesen. Sie betragen pro Monat CHF 380.35 (act. 6/12). Davon ist noch die Prämienverbilligung in Abzug zu bringen, welche monatlich CHF 156.85.– (act. 6/13) ausmacht. So belaufen sich die Kosten der Klä- gerin 2 für die Grundversicherung auf gerundet CHF 224.– pro Monat. 4.2.4.3. Beklagter Die Krankenversicherung des Beklagten wird diesem bereits vom Lohn abgezogen (vgl. 16/8), was zu einem geringeren Nettoeinkommen führt. Sie sind daher im Be- darf nicht nochmals zu berücksichtigen. 4.2.5. Fremdbetreuungskosten Die Kosten für die Klägerin 1 ab September 2025 in der Höhe von CHF 642.95 sind unbestritten und ausgewiesen (act. 23/8), weshalb diese ohne Weiterungen zum Bedarf der Klägerin 1 zu zählen sind.

- 25 - 4.2.6. Fahrten Arbeitsweg 4.2.6.1. Klägerin 2 Die Klägerin 2 macht Kosten für den Arbeitsweg geltend, ohne dazu zu plädieren oder diese zu belegen (act. 1 Rz. 15; act. 22 S. 11), womit sie ihre Mitwirkungs- pflicht verletzt. Aus ihrem Lohnausweis geht zudem hervor, dass sie von einer un- entgeltlichen Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort profitiert (act. 13/7-9). Dementsprechend sind dem Bedarf der Klägerin 2 keine Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen. 4.2.6.2. Beklagter Der Beklagte macht Mobilitätskosten in Höhe von EUR 100.– geltend, ohne diese im geltend gemachten Umfang zu belegen (act. 14 Rz. 33). Die Klägerin anerken- nen diese Kosten (act. 22 S. 11), weshalb sie dem Beklagten zuzugestehen sind. Umgerechnet in Schweizer Franken handelt es sich um einen Betrag von CHF 94.–. 4.2.7. Telekomunikation, Serafe, Versicherungen 4.2.7.1. Klägerin 2 Die Klägerin 2 macht Kosten für Telekommunikation, Serafe und Versicherungen geltend (act. 1 Rz. 15), welche sie indessen nicht belegt . Es sind ihr daher praxis- gemäss Pauschalbeträge anzurechnen und zwar CHF 120.– für Kommunikations- kosten, CHF 28.– für die Serafe-Gebühren sowie CHF 30.– für Versicherungen. 4.2.7.2. Beklagter Der anwaltlich vertretene Beklagte macht keine Kosten für diese Bedarfspositionen geltend, wobei jedoch klar sein dürfte, dass auch ihm solche Kosten entstehen. Insbesondere kennt auch Deutschland eine Rundfunkabgabe (§ 2 Rundfunkbei- tragsstaatsvertrag). Angesichts der Offizialmaxime und des Umstands, dass auch die Klägerin 2 ihre diesbezüglichen Ausgaben nicht belegt hat, wäre es unbillig, diese Positionen im Bedarf des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Dem Beklagten

- 26 - sind allerdings angesichts der tieferen Lebenshaltungskosten nur jeweils zwei Drit- tel der Pauschalen (CHF 90.– für Kommunikationskosten, CHF 19.– für Rundfunk- gebühren und CHF 20.– für Versicherungen anzurechnen (vgl. zu den tieferen Le- benshaltungskosten Urteile OGer ZH LE220004 vom 10. Oktober 2022 E. II.10.5, LZ210013 vom 1. Februar 2022 E. II.C.5.4.3). 4.2.8. Krankenversicherung VVG 4.2.8.1. Klägerin 1 Die Klägerin 1 macht unter dieser Position Kosten in Höhe von CHF 38.80 geltend (act. 1 Rz. 14), welche ausgewiesen (act. 6/11) und dementsprechend zu berück- sichtigen sind. 4.2.8.2. Klägerin 2 Die Klägerin 2 macht unter dieser Position Kosten in Höhe von CHF 78.45 geltend (act. 1 Rz. 14), welche ausgewiesen (act. 6/12) und dementsprechend zu berück- sichtigen sind. 4.2.8.3. Beklagter Der Beklagte macht unter dieser Position keine Aufwendungen geltend (act. 14 Rz. 33) und von solchen ist auch nicht ohne Weiteres auszugehen, weshalb ihm unter diesem Titel nichts an seinen Bedarf anzurechnen ist. 4.2.9. Steuern 4.2.9.1. Rechtliches 4.2.9.2. Klägerin 1 Ausgehend von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von knapp CHF 21'000.– (vgl. nachstehende Ziff. 4.2.11.) sowie Einkommen (inkl. Familienzulagen) der Klägerin in Höhe von rund CHF 54'000.– ergibt sich, dass die Unterhaltsbeiträge rund 40 % des Gesamteinkommen bei der Klägerin 2 ausmachen, womit vom mutmasslichen monatlichen Steuerbetrag von CHF 450.– (vgl. nachstehende Ziff. 4.2.9.3.) im ent-

- 27 - sprechenden Verhältnis Kosten auf die Klägerin 1 auszuscheiden sind. Im Betrag entspricht dies CHF 178.–. 4.2.9.3. Klägerin 2 Bei einem steuerbaren Einkommen der Klägerin 2 von gut CHF 52'000.–, Famili- enzulagen von CHF 2'400.– und Unterhaltsbeiträgen von knapp CHF 21'000.– (vgl. nachstehende Ziff. 4.2.11.) – ist von einem Gesamteinkommen, welches von der Klägerin 2 zu versteuern ist, von CHF 75'000.– auszugehen. Davon sind im Sinne der vorstehenden Erwägungen zum Bedarf folgende Abzüge zu berücksichtigen: Steuerart ZH Bund Einkommen vor Abzug 75'504 75'504 Abzüge -22'948 -19'016 Weitere Berufskosten 2'000 2'000 Versicherungsprämien (Erw.) 2'900 1'800 Versicherungsprämien (Kinder) 1'032 700 Kosten Fremdbetreuung 7'716 7'716 Kinderabzug 9'300 6'800 Steuerbares Einkommen 52'556 56'488 Somit ist von einem steuerbaren Einkommen der Klägerin 2 von rund CHF 52'500.– für die Staatssteuer und von rund CHF 56'500.– für die Bundessteuer auszugehen. Die mutmassliche Steuerberechnung für die Klägerin 2 sieht, basierend auf die- sen Faktoren, wie folgt aus: Steuerart ZH Bund Steuerbares Einkommen 52'556 56'488 Staatssteuer (Kanton) % 98 Gemeindesteuer % Zürich 119 Einfache Staatssteuer Einkommen 2'219 Total Einfache Staatssteuer 2'219 Staatssteuer Kanton 2'174 Gemeindesteuer 2'640 Personalsteuer (pauschal) 24 Staats-/Gemeindesteuer 4'838 Direkte Bundessteuer 572 Jährlicher Steuerbetrag 5'410 Monatlicher Steuerbetrag 450

- 28 - Wie vorstehend gezeigt (vgl. Ziff. 4.2.9.2.) sind dabei im Bedarf der Klägerin 1 40 % und demnach im Bedarf der Klägerin 2 60 % zu berücksichtigen, was CHF 271.– entspricht. 4.2.10. Übersicht Bedarfsverhältnisse Nach dem Gesagten präsentieren sich die Bedarfszahlen der Parteien wie folgt: Bedarfsposition Klägerin 2 Klägerin 1 Beklagter Grundbetrag 1'350 400 1'128 Wohnkosten 1'001 501 0 Wohnnebenkosten 0 0 109 Krankenkasse KVG (abz. IPV) 224 47 0 Regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten 0 0 0 Fremdbetreuungskosten (z.B. Hort/Krippe) 643 Fahrten Arbeitsplatz 0 0 94 Laufende Steuern 271 178 0 Radio-/TV 28 19 Pauschale für Hausrat-/Haftpflichtversicherung 30 0 20 Kommunikationskosten (inkl. Internet) 120 0 80 Krankenkasse (VVG) 78 39 0 Total 3'102 1'808 1'450 4.2.11. Konkrete Unterhaltsberechnung Die vorstehenden Einkommens und Bedarfszahlen erhellen, dass vorliegend genü- gend Mittel vorhanden sind, um auch den erweiterten Bedarf zu decken, stehen sich doch Einkommen in der Höhe von gesamthaft CHF 8'266.– einem Gesamtbe- darf von CHF 6'360.– gegenüber. Die Klägerin 2 kann ihren Bedarf mit ihrem Einkommen selber decken, womit ihr insbesondere kein Betreuungsunterhalt zusteht. Der Bedarf der Klägerin 1 wird zunächst durch die Familienzulagen gedeckt, womit sich der ungedeckte Teil ihres Bedarfs auf CHF 1'593.– beläuft. Angesichts der alleinigen Obhut der Klägerin 2 hat der Beklagte diesen Betrag vollumfänglich zu leisten. Nach Abzug der Kosten seines Bedarfs (CHF 1'450.–) sowie jenem der Klägerin 1 (CHF 1'593.–) von seinem Einkommen (CHF 3'698.–) verbleiben dem Beklagten noch CHF 655.–. Dies entspricht dem Überschuss des Beklagten. Dieser Überschuss ist innerhalb der Familie nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen,

- 29 - wobei davon folglich der Klägerin 2 – da sie nicht mit dem Beklagten verheiratet ist oder war – nichts zuzusprechen ist (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, S. 254 m. H.). Der Klägerin 1 stehen somit 20 % dieses Überschusses zu, was CHF 131.– ent- spricht. Dieser Überschuss bildet gemeinsam mit dem nicht gedeckten Barbedarf in Höhe von CHF 1'593.– den durch den Beklagten zu leistenden Unterhaltsbetrag von (gerundet) CHF 1'720.–. Klägerin 2 Klägerin 1 Beklagter Einkommen 4'353.00 215.00 3'698.00 Bedarf 3'102.00 1'808.00 1'450.00 Leistungsfähigkeit 1'251.00 2'248.00 Anspruch Kind 1'593.00 Überschuss 655.00 Anteil pro Person 131.00 0.00 Unterhaltsbeitrag 1'724.00 Unterhaltsbeitrag gerundet 1'720.00 4.3. Phase I von 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 4.3.1. Ausgangslage Als erste Phase ist die Zeit von 1. Februar 2025, was den Zeitpunkt darstellt, ab welchem die Klägerinnen Unterhalt fordern (vgl. act. 22 S. 1) bis zum Start der Fremdbetreuung im September 2025, auszuscheiden, da sich diese zur Grundbe- rechnung dadurch unterscheidet, als dass keine Fremdbetreuungskosten anfallen. 4.3.2. Berechnung Dies führt zunächst dazu, dass sich der Bedarf der Klägerin 1 um die Kosten der Fremdbetreuung (CHF 643.–) reduziert, womit sich aber auch der Überschuss des Beklagten um diesen Betrag erhöht. An diesem zusätzlichen Überschuss ist die Klägerin 1 ebenfalls mit 20 % (CHF 129.–) zu beteiligen. Ebenfalls verringern sich die Steuern der Klägerin 2 aufgrund der geringeren Un- terhaltsbeiträge des Beklagten um rund CHF 7'700.–, was zu einem geringeren zu

- 30 - versteuernden Einkommen seitens der Klägerin 2 von rund CHF 45'500.– im Rah- men der Staats- resp. CHF 49'500.– im Rahmen der Bundessteuer führt. Steuerart ZH Bund Steuerbares Einkommen 45'572 49'504 Staatssteuer (Kanton) % 98 Gemeindesteuer % 119 Total Einfache Staatssteuer 1'730 Staatssteuer Kanton 1'695 Gemeindesteuer 2'058 Personalsteuer (pauschal) 24 Staats-/Gemeindesteuer 3'777 Direkte Bundessteuer 387 Jährlicher Steuerbetrag 4'164 Monatlicher Steuerbetrag 347 Auch verschiebt sich das Verhältnis von Einkommen und Unterhaltsbeiträge, so- dass nur 27 % resp. CHF 95.– auf die Klägerin 1 auszuscheiden sind. Diese Re- duktion des Bedarfs der Klägerin 2 von CHF 83.– führt wiederum zu einem höheren Überschuss, an welchem die Klägerin 1 zu 20 % zu beteiligen ist (CHF 17.–). Im Ergebnis ist der Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin 1 während Phase I monatlich einen Unterhaltbetrag von CHF 1'140.– zu bezahlen. 4.4. Phase II von 1. September 2025 bis 31. August 2036 4.4.1. Ausgangslage Hier ist von der Grundberechnung auszugehen. Eine erste Änderung könnte indes hinsichtlich der Betreuung mit der Einschulung der Klägerin 1 (erster Kindergarten) auf das Schuljahr 2028/2029 diskutiert werden. Hier findet nun jeden Morgen Un- terricht statt, während die Nachmittage weiter unterrichtsfrei sind. Im zweiten Kin- dergarten kommen dann noch zusätzlich zwei Nachmittage dazu (https://www.stadt-zuerich.ch/de/bildung/volksschule/schullaufbahn/kindergar- ten.html#stundenplan; zuletzt besucht am 5. Juni 2025). In der Primarschule findet der Unterricht ebenfalls von Montag bis Freitag an sämtlichen Vormittagen, sowie an zwei bis vier Nachmittagen statt (https://www.stadt-zuerich.ch/de/bildung/volks- schule/schullaufbahn/primarschule.html; zuletzt besucht am 5. Juni 2025). Dies än-

- 31 - dert indes jedoch nichts an der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Fremdbetreu- ung der Klägerin 1 und zwar auch an Schul- resp. Kindergartentagen. So muss die Betreuung über den Mittag sowie vor und nach Schulbeginn ohnehin sichergestellt werden, wenn es der Klägerin 2 möglich sein soll, an diesen Tagen zu arbeiten, wie sie es beabsichtigt (Prot. S. 18). Ferner ist zu beachten, dass die aktuellen Fremd- betreuungskosten der Klägerin 1 von der Stadt Zürich subventioniert werden (vgl. act. 23/8), wobei diesbezüglich insbesondere das Einkommen der Klägerin 2 aus- schlaggebend ist. Angesichts all dieser Umstände besteht vorliegend keinerlei Ge- wissheit, wie sich die Fremdbetreuungskosten mit der Einschulung der Klägerin 1 verändern werden, weshalb es sich rechtfertigt, trotz Einschulung der Klägerin 1 zunächst weiterhin von den aktuellen und ausgewiesenen Fremdbetreuungskos- ten von CHF 643.– auszugehen. Mit dem 10. Geburtstag der Klägerin 1 ist bei ihr sodann von einem um CHF 200.– höheren Grundbetrag von CHF 600.– zu rechnen. Dies führt aber nicht zu einer neuen Phasenbildung, da gleichzeitig damit zu rechnen ist, dass die Klägerin 1 an- gesichts ihres Alters sowie dem Übertritt in die Mittelstufe in geringerem Masse auf Fremdbetreuung angewiesen sein wird, womit sich die Erhöhung und die Reduktion der Bedarfsposition in etwa die Waage halten dürften und der in der Grundberech- nung errechnete Unterhaltsbeitrag unverändert bleibt. 4.4.2. Berechnung Die Berechnung entspricht der Grundberechnung gemäss vorstehender Ziff. 4.2.11., wobei ab dem 10. Geburtstag der Klägerin 1 der Grundbetrag um CHF 200.– erhöht und sich die Fremdbetreuungskosten um diesen Betrag reduzie- ren. Damit ist der Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin 1 in Phase 2 einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'720.– zu leisten. 4.5. Phase III von 1. September 2036 bis 30. November 2041 4.5.1. Ausgangslage Mit dem Übertritt in die Oberstufe im Schuljahr 2036/2037 sind praxisgemäss keine Fremdbetreuungskosten mehr anzurechnen. Ferner steht der Klägerin 1 seit dem

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10. Geburtstag ein Grundbetrag von CHF 600.– zu. Mit der Vollendung des 12. Le- bensjahr erhöhen sich indes die Familienzulagen auf CHF 268.–. All dies hat zudem auch steuerliche Auswirkungen bei der Klägerin 2. 4.5.2. Berechnung Von der Grundberechnung ergeben sich nun die folgenden Abweichungen: Die Fremdbetreuungskosten in der Höhe von CHF 643.– entfallen. Im Gegenzug dazu erhöht sich der Grundbedarf um CHF 200.–. Da sich das steuerbare Einkommen der Klägerin 2 aufgrund der geringeren Unterhaltsbeträge wiederum verringert, je- doch etwas weniger stark als in Phase I ist von einer monatlichen Steuerbelastung in Höhe von rund CHF 380.– zu rechnen. Dabei ist rund 1/3, sprich CHF 120.– im Bedarf der Klägerin 1 zu berücksichtigen, was einer Reduktion von CHF 58.– ge- genüber der Grundrechnung entspricht. Schliesslich sind die um CHF 53.– höheren Familienzulagen zu berücksichtigen. Der ungedeckte Barbedarf der Klägerin 1 ist somit um CHF 554.– kleiner als in der Grundrechnung und beläuft sich auf CHF 1'039.–. Dies führt wiederum zu einem höheren Überschuss beim Beklagten, an welchem die Klägerin 2 abermals um 20 % resp. mit CHF 111.– partizipiert. Im Ergebnis verändert sich der geschuldete Unterhaltsbeitrag im Unterschied zur Grundrechnung um CHF 443.– auf CHF 1'277.–. Deshalb ist der Beklagte zu verpflichten, in Phase III für die Klägerin 1 einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von (gerundet) CHF 1'280.– zu bezahlen. 4.6. Phase IV ab 1. Dezember 2041 bis zum Abschluss einer Erstausbildung 4.6.1. Ausgangslage Mit Volljährigkeit entfallen die elterlichen Betreuungspflichten und der Unterhalt ist im Verhältnis der in diesem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit der Eltern zu tragen. Zudem steht der Klägerin 1 mit Eintritt der Volljährigkeit lediglich das fami- lienrechtliche Existenzminimum zu und sie ist nicht mehr an einem allfälligen Über- schuss zu beteiligen.

- 33 - 4.6.2. Berechnung Es entfällt der Überschussanteil von rund CHF 240.–. Der ungedeckte Barbedarf der Klägerin 1 beträgt CHF 1'039.–. Dieser ist neu aber durch beide Elternteile zu bezahlen und zwar nach ihrer Leistungsfähigkeit, welche bei der Klägerin 2 bei CHF 1'251.– und beim Beklagten bei CHF 2'248.– liegt. Somit hat der Beklagte rund 65 % des ungedeckten Barbedarfs der Klägerin 1 zu bestreiten und ist zu mo- natlichen Unterhaltszahlungen von CHF 670.– zu verpflichten. 4.7. Zusammenfassung Zusammenfassend sind vom Beklagten folgende Unterhaltsbeiträge geschuldet: Phase I CHF 1'140.– von 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 Phase II CHF 1'720.– von 1. September 2025 bis 31. August 2036 Phase III CHF 1'280.– von 1. September 2036 bis 30. November 2041 Phase IV CHF 670.– von 1. Dezember 2041 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin 1 Dabei liegen der Unterhaltsberechnung die folgenden Einkommen und (gerunde- ten) Bedarfe zu Grunde: Einkommen: Klägerin 1* Klägerin 2** Beklagter** Phase I CHF 215.– CHF 4'353.– CHF 3'698.– Phase II CHF 215.– CHF 4'353.– CHF 3'698.– Phase III CHF 268.– CHF 4'353.– CHF 3'698.– Phase IV CHF 268.– CHF 4'353.– CHF 3'698.–

* Kinder- / Ausbildungszulagen ** inkl. allfälliger Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen Bedarf: Klägerin 1 Klägerin 2 Beklagter Phase I CHF 1'080.– CHF 3'080.– CHF 1'450.– Phase II CHF 1'810.– CHF 3'100.– CHF 1'450.– Phase III CHF 1'310.– CHF 3'090.– CHF 1'450.–

- 34 - Phase IV CHF 1'310.– CHF 3'090.– CHF 1'450.– Der Beklagte ist zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin 2 zu über- weisen, und zwar auch über die Volljährigkeit der Klägerin 1 hinaus, solange sich diese in einer angemessenen Ausbildung befindet, bei der Klägerin 2 wohnhaft ist und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten geltend macht oder eine andere Zahlstelle bezeichnet. 4.8. Indexierung der Unterhaltsbeiträge Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Ver- änderungen der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Bei Unterhaltsbeiträgen, welche wie vorliegend über eine lange Zeit festgelegt werden, ist eine Anpassung an den Landesindex für Konsumentenpreise üblich (siehe BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003, E. 9.2). Der Landesindex der Konsumentenpreise liegt Ende Mai 2025 bei 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenverteilung Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grund- sätzlich nach Obsiegen und Verlieren aufzuerlegen, wobei in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden kann und die Kosten nach gerichtlichem Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend obsiegen die Klägerinnen überwiegend. Der Klägerin 2 wird die Obhut über die Klägerin 1 zugesprochen und der Beklagte wird dazu verpflichtet, für die Klägerin 1 Unterhalt zu bezahlen und zwar, während Phase II, welche die längste Phase darstellt, in der von der klägerischen Seite anbegehrten Höhe. Mit seinen eigenen Standpunkten dringt der Beklagte in keinem Punkt durch. In Anbetracht des Gesagten sind die gesamten Kosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerle- gen.

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2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), wobei in erster Linie der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse Grundlage für deren Festsetzung bildet (§ 2 GebV OG). Bei der vor- liegenden Klage ist nur über den Kinderunterhalt als vermögensrechtliches Begeh- ren zu entscheiden, darauf ist abzustellen. Die Gerichtsgebühr ist nach dem Streit- wert zu bemessen (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Die Klägerinnen beantragen Kinderunterhaltsbeiträge ab Februar 2025 bis zur voll- endeten Erstausbildung. Da die Ausbildungsdauer der Kläger zum heutigen Zeit- punkt absolut unklar ist, rechtfertigt es sich für die Berechnung des Streitwerts mit Unterhaltsleistungen bis zum 18. Geburtstag der Klägerin 1 im Jahr 2041 zu rech- nen. Damit ist für die Streitwertberechnung von geforderten Unterhaltsbeträgen in der Höhe von rund CHF 340'000.– auszugehen (202 Mt. x CHF 1'700.–). Die Grundgebühr beträgt somit rund CHF 18'000.–, welche es angemessen – i.c. um ¾ – zu ermässigen gilt (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Zeitauf- wands des Falles ist die Gerichtsgebühr daher auf CHF 4'500.– festzusetzen.

3. Parteientschädigung Die Parteientschädigung, welche der Beklagte der Klägerinnen für das Verfahren zu bezahlen hat, ist in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV von der ordentlichen Prozessentschädigung von rund CHF 20'000.– ebenfalls im gleichen Umfang wie die Gerichtsgebühr zu reduzieren und auf insgesamt CHF 5'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Klägerinnen Vorliegend obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei vollständig. Die Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist in diesem Fall und bei Gut- heissung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege davon abhängig zu machen, ob die Parteientschädigung beim Beklagten einbringlich ist. Da vorliegend jedoch keine Hinweise darauf bestehen, dass die Parteientschädigung beim Beklagten nicht einbringlich wäre, ist von einer konkreten Festsetzung des Honorars im Rah-

- 36 - men der unentgeltlichen Rechtspflege vorerst abzusehen. Die Rechtsvertretung der Klägerinnen ist darauf hinzuweisen, dass sie bei Nachweis der Uneinbringlich- keit der Parteientschädigung beim Beklagten angemessen aus der Gerichtskasse entschädigt werden kann (siehe Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom

6. Dezember 2024, E. 6.2.1, zur Publikation vorgesehen). Es wird verfügt:

1. Das Verfahren hinsichtlich Ziff. 6 des klägerischen Rechtsbegehrens wird als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie schriftliche Mitteilung mit nachfol- gendem Erkenntnis.

3. Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisi- onsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. und sodann wird erkannt:

1. Die elterliche Sorge für die Klägerin 1 wird beiden Eltern gemeinsam belas- sen.

2. Die Obhut für die Klägerin 1 wird der Klägerin 2 allein zugeteilt.

3. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Klägerin 1 wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: an jedem zweiten Wochenende ab Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag,  18.00 Uhr, jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, 

- 37 - in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in  Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Beklagten folgende Wo- chenende verbringt die Klägerin 1 bei der Klägerin 2, womit die abwech- selnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird, ab der Einschulung der Klägerin 1 (voraussichtlich 2028): an jedem zweiten Wochenende ab Freitag nach Schulschluss bis Sonn-  tag, 18.00 Uhr, jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,  in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in  Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Beklagten folgende Wo- chenende verbringt die Klägerin 1 bei der Klägerin 2, womit die abwech- selnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird, während 3 Wochen Ferien pro Jahr.  Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin 2. In der übrigen Zeit ist die Klägerin 2 für die Betreuung der Klägerin 1 zustän- dig. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 folgende monatlichen Unter- haltsbeiträge zu bezahlen:

- CHF 1'140.– von 1. Februar 2025 bis 31. August 2025 (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt)

- CHF 1'720.– von 1. September 2025 bis 31. August 2036 (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt)

- CHF 1'280.– von 1. September 2036 bis 30. November 2041 (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt)

- CHF 670.– von 1. Dezember 2041 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin 1

- 38 - Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin 1 An- spruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend ba- siert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: Klägerin 1* Klägerin 2** Beklagter** Phase I CHF 215.– CHF 4'353.– CHF 3'698.– Phase II CHF 215.– CHF 4'353.– CHF 3'698.– Phase III CHF 268.– CHF 4'353.– CHF 3'698.– Phase IV CHF 268.– CHF 4'353.– CHF 3'698.–

* Kinder- / Ausbildungszulagen ** inkl. allfälliger Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen Bedarf: Klägerin 1 Klägerin 2 Beklagter Phase I CHF 1'080.– CHF 3'080.– CHF 1'450.– Phase II CHF 1'810.– CHF 3'100.– CHF 1'450.– Phase III CHF 1'310.– CHF 3'090.– CHF 1'450.– Phase IV CHF 1'310.– CHF 3'090.– CHF 1'450.–

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2025 von 107.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

- 39 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

7. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'500.– festgesetzt.

8. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

9. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.– (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich.

11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 5. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Hürlimann MLaw N. Blattmann