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FK240124

Vaterschaft

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-03-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Prozessvoraussetzungen Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ist für die vorliegende Klage sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 25 ZPO und § 24 lit. d GOG). Auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die übrigen Prozessvorausset- zungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutre- ten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

E. 1.1 Die Rechtsvertreterin des Klägers reichte anlässlich der Verhandlung vom

26. März 2025 eine vom Beklagten unterzeichnete Vaterschaftsanerkennung, da- tiert auf den 20. März 2025, ein (act. 12; Prot. S. 5).

E. 1.2 Eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt grundsätzlich durch Erklärung des Vaters vor dem Zivilstandsamt, durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht (Art. 260 Abs. 3 ZGB). Die gerichtliche Anerkennung ist ab Eintritt der Rechtshängigkeit bis zur rechtskräf-

- 6 - tigen Erledigung vor Gericht zulässig, wobei diesbezüglich keine speziellen Form- vorschriften gelten und eine mündliche Anerkennung anlässlich einer Verhandlung genauso möglich ist wie die Anerkennung in einer Rechtsschrift (CHK ZGB-LÖT- SCHER/REICH, Art. 260 N 7 m. H.).

E. 1.3 Die Vaterschaftsanerkennung erfolgte vorliegend schriftlich am 20. März 2025 und wurde dem Gericht am 26. März 2025 anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht. Somit erfolgte die Vaterschaftsanerkennung nach Eintritt der Rechts- hängigkeit und noch vor der rechtskräftigen Erledigung vor Gericht. Die weitere Ver- fahrensbeteiligte gab an der Hauptverhandlung zudem an, dass der Beklagte der Vater des Klägers sei (Prot. S. 5). Anhaltspunkte, weshalb der Beklagte nicht der Vater des Klägers sein sollte, liegen des Weiteren keine vor. Demnach ist vorlie- gend festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist.

2. Elterliche Sorge

E. 2 Verfahrensgrundsätze Es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO). Bei Kinderbelangen in familien- rechtlichen Angelegenheiten gelangen die Offizialmaxime und der sog. uneinge- schränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Ersteres bedeutet, dass das Gericht – unter Berücksichtigung des Kindes- wohls – grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Letzteres verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die ent- scheidrelevant sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren. Die Sammlung des entscheidrelevan- ten Prozessstoffes obliegt daher auch im Anwendungsbereich des Untersuchungs- grundsatzes primär den Parteien, welche nach der bundesgerichtlichen Praxis ge- halten sind, Hinweise zum Sachverhalt zu geben und Beweise zu bezeichnen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2012 vom 11. September 2012, E. 5, mit Hinweis auf BGE 128 III 411, E. 3.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz ändert auch nichts an der formellen Beweislast (Art. 8 ZGB), welche die Folgen der Be- weislosigkeit einer bestimmten Tatsache regelt (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.4). Neue Tatsachen und Beweismittel sind bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

- 5 -

E. 2.1 Der Kläger beantragt, es sei die alleinige elterliche Sorge über ihn bei der weiteren Verfahrensbeteiligten zu belassen (act. 1 S. 2). Der Beklagte stellte hin- gegen keine Anträge. Die weitere Verfahrensbeteiligte sprach sich anlässlich der Hauptverhandlung für eine Alleinzuteilung der elterliche Sorge über den Kläger an sie selbst aus (Prot. S. 5 ff.).

E. 2.2 Konkret führte die Rechtsvertreterin des Klägers in ihrer Klagebegründung zusammenfassend aus, die alleinige elterliche Sorge der weiteren Verfahrensbe- teiligten über den Kläger sei die pragmatischste und kindeswohlorientierte Lösung, da sie eine klare, schnelle und effektive Entscheidfindung im Interesse des Kindes sicherstelle. Der Kläger lebe seit seiner Geburt bei der weiteren Verfahrensbetei- ligten, welche die Hauptbezugsperson darstelle und den Alltag des Klägers eigen- ständig organisiere und bewältige. Der Beklagte lebe in Ecuador und könne auf- grund seiner prekären finanziellen Lage sowie der grossen geografischen Distanz nicht aktiv und kontinuierlich an der Ausübung der elterlichen Sorge mitwirken. Aus- serdem sei die weitere Verfahrensbeteiligte am besten mit den Bedürfnissen und Belangen des Klägers vertraut (act. 1 Rz. 10 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Rechtsvertreterin des Klägers, es gehe nicht darum, dass Streitsitua-

- 7 - tionen vorlägen oder sich die Eltern nicht einig seien. Aufgrund der räumlichen Di- stanz seien die weitere Verfahrensbeteiligte und sie selbst jedoch unsicher gewe- sen, ob das Einholen der Vaterschaftsanerkennung klappen würde. Die alleinige elterliche Sorge entspreche eher dem Kindeswohl. Die Zeitverschiebung von sie- ben Stunden sei viel im Alltag eines Kindes (Prot. S. 8).

E. 2.3 Die weitere Verfahrensbeteiligte gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, es gehe ihr bei der alleinigen elterlichen Sorge darum, dass der Beklagte nicht in der Schweiz lebe, was für sie viele Dinge kompliziert mache (Prot. S. 6). Sie führe mit dem Beklagten eine Liebesbeziehung, wobei es das gemeinsame Ziel sei, dass Letzterer in die Schweiz komme, sie heirate und mit ihr zusammenziehe. Diesfalls würde ohnehin die gemeinsame elterliche Sorge beantragt. Aufgrund der aktuellen Lebensverhältnisse sei jedoch die gemeinsame elterliche Sorge für die weitere Verfahrensbeteiligte umständlich, zumal sie aufgrund der Abwesenheit des Beklagten unzählige Formulare ausfüllen und Fragen beantworten bzw. die Einwil- ligung des Beklagten einholen müsse. Die Frage der elterlichen Sorge habe sie nicht spezifisch mit dem Beklagten besprochen; sie beide würden jedoch ohnehin alles miteinander klären (Prot. S. 7). In Bezug auf die Kommunikation mit dem Be- klagten führte die weitere Verfahrensbeteiligte aus, sie würden oft voneinander hö- ren. Zwischendurch sei er nicht erreichbar, z.B. weil er kein Mobiltelefon habe, aber wenn möglich, würden sie fast täglich voneinander hören. Es herrsche nie wochen- lang Funkstille, sondern der Beklagte melde sich dann jeweils von einer anderen Mobiltelefonnummer (Prot. S. 6). Die weitere Verfahrensbeteiligte gab zudem an, regelmässigen Austausch mit dem Beklagten zu haben – angesichts der Zeitver- schiebung meist in schriftlicher Form (Prot. S. 6 und 8). Sie sei überrascht gewe- sen, wie schnell und zuverlässig der Beklagte die Vaterschaftsanerkennung unter- zeichnet retourniert habe (Prot. S. 8).

E. 2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die gemeinsame elterli- che Sorge nach dem Willen der Gesetzgebung den Grundsatz dar, und die Zutei- lung oder Belassung der Alleinsorge muss die eng begrenzte Ausnahme bleiben (vgl. BGE 142 III 197, E. 3.7; BGE 141 III 472, E. 4.7). Art. 296 Abs. 1 ZGB formu- liert als oberste Maxime der elterlichen Sorge die Orientierung am Wohl des Kindes.

- 8 - Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dau- erkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kin- derbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Er- forderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beein- trächtigt ist. Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen el- terlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizu- führen. Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Ver- hältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenba- sierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt. Damit trägt die Rechtsprechung dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausgesprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Das Parlament hat das Konzept der freien richterlichen Sorge- rechtszuteilung ausdrücklich verworfen (zum Ganzen: BGE 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; 142 III 1 E. 3.3; 142 III 56 E. 3; 142 III 197 E. 3.5 und 3.7).

E. 2.5 Für eine gerichtliche Alleinzuweisung der elterlichen Sorge an die weitere Verfahrensbeteiligte besteht kein Raum. Wie soeben erwähnt, handelt es sich ge- mäss einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Zuteilung der al- leinigen elterlichen Sorge um eine enge Ausnahme. Unter diesem Gesichtspunkt ist vorliegend entsprechend strikt zu prüfen, ob eine solche Ausnahme gegeben ist. Eine allfällige Kindswohlgefährdung, sei dies beispielsweise im Sinne einer anhal- tenden Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Eltern betreffend die Kinderbe- lange oder in Form eines Dauerkonflikts zwischen den Eltern, wurde weder vom Kläger noch von der weiteren Verfahrensbeteiligten behauptet. Ganz im Gegenteil führte doch die weitere Verfahrensbeteiligte selbst aus, in regelmässigem Aus- tausch mit dem Beklagten zu stehen – angesichts der Zeitverschiebung meist in schriftlicher Form –, und überrascht gewesen zu sein, wie schnell und zuverlässig der Beklagte die Vaterschaftsanerkennung unterzeichnet retourniert habe. Hinzu

- 9 - kommt, dass der Beklagte zwar zwischendurch nicht erreichbar sei, wenn er kein Mobiltelefon habe, die weitere Verfahrensbeteiligte ihn aber fast jeden Tag höre. Auch die Rechtsvertretung des Klägers gab an, dass die Kommunikation mit dem Beklagten – zumindest in den letzten Wochen – gut funktioniert habe. Von einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange kann vorliegend somit nicht die Rede sein. Das Vorbringen, die gemeinsame elter- liche Sorge sei in Fällen von dringenden Entscheidungen, wie z.B. bei Arztbesu- chen, nicht pragmatisch, kann des Weiteren kein Gehör finden. So dürfen genau dringende Entscheide explizit auch ohne vorgängiges Einholen des Einverständ- nisses des anderen sorgeberechtigten Elternteils gefällt werden (vgl. Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Auch blosse Praktikabilitätsgründe, wie diese von der Rechtsvertretung des Klägers bzw. von der weiteren Verfahrensbeteiligten selbst vorgebracht wur- den, rechtfertigen keine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die weitere Verfah- rensbeteiligte. Zusammenfassend ist der Antrag des Klägers auf Belassung der al- leinigen Obhut über den Kläger bei der weiteren Verfahrensbeteiligten abzuweisen und die elterliche Sorge über den Kläger auf den Beklagten und die weitere Ver- fahrensbeteiligte gemeinsam zu übertragen.

3. Obhut Der Kläger beantragt, es sei der weiteren Verfahrensbeteiligten die alleinige Obhut über den Kläger zu belassen (act. 1 S. 2). Diesem Antrag ist – der Beklagte stellte diesbezüglich keine Anträge bzw. reichte keine Stellungnahme ein – ohne Weiteres stattzugeben. Denn unbestrittenermassen übte die weitere Verfahrensbeteiligte stets faktisch die alleinige Obhut über den Kläger aus und tut dies auch weiterhin, wie sich auch den Ausführungen zur Betreuung des Klägers entnehmen lässt (vgl. act. 1 Rz. 12). Gründe, weshalb dies nicht dem Kindeswohl entsprechen sollte, sind keine ersichtlich.

E. 3 Unentschuldigtes Nichterscheinen des Beklagten zur Verhandlung vom

26. März 2025 Der Beklagte erschien nicht zur Verhandlung vom 26. März 2025 (Prot. S. 4 ff.). Hierzu ist Folgendes zu sagen: Dem Beklagten wurde die Verfügung vom 14. Ja- nuar 2025 zugestellt (act. 7/4). Der Beklagte hat somit Kenntnis vom Verfahren; ein Prozessrechtsverhältnis zu ihm liegt vor. Die Vorladung vom 27. Februar 2025, mit welcher zur Hauptverhandlung sowie zur Verhandlung betreffend Prozessfinanzie- rung geladen wurde, ist dem Beklagten am 10. März 2025 ebenfalls zugestellt wor- den (act. 10/3). Folglich ist der Beklagte zur Verhandlung vom 26. März 2025 un- entschuldigt nicht erschienen.

E. 4 Besuchsrecht Betreffend ein allfälliges Besuchsrecht wurden keine Anträge gestellt. Unter Be- rücksichtigung der Offizialmaxime ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Wie be- reits ausgeführt (vgl. Erw. II. 2.2.), lebt der Beklagte unter prekären wirtschaftlichen

- 10 - Bedingungen in einer ländlichen Region Ecuadors und hat kaum oder gar kein Ein- kommen. Da die weitere Verfahrensbeteiligte ebenfalls über keine finanzielle Mittel zu verfügen scheint – sie lebt derzeit von der Sozialhilfe – sind weder sie selbst noch der Beklagte in der Lage, in Begleitung des Klägers nach Ecuador bzw. in die Schweiz zu reisen. Somit ist die Ausübung eines Besuchsrechts faktisch unmöglich und auf eine entsprechende Regelung zu verzichten.

E. 5 Erziehungsgutschriften Da die weitere Verfahrensbeteiligte die alleinige Obhut über den Kläger hat, mit- hin die Hauptbetreuung übernimmt, sind ihr gestützt auf Art. 52fbis Abs. 2 AHVV die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger IV/AHV-Renten vollum- fänglich anzurechnen.

E. 6 Kinderunterhalt Auch betreffend einen allfällig geschuldeten Kinderunterhalt wurden vorliegend kei- nerlei Anträge gestellt, wobei im Rahmen der Offizialmaxime Folgendes anzumer- ken ist: Der jeweilige Inhalt und Umfang einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind richtet sich nach den Umständen, die in der Person des jeweiligen El- ternteils gründen (dessen Leistungsfähigkeit, Leistung von Naturalunterhalt, etc.; vgl. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 276 N 8). Vorliegend ist seitens des Beklagten nur schon aufgrund der (unbestrittenen) Tatsache, dass er in Ecuador in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, keine Leistungsfähigkeit gegeben. Auch eine allfällige Erbringung von Naturalunterhalt kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Frage. Somit fällt eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Kin- derunterhalt nicht in Betracht und auf weitere Ausführungen diesbezüglich kann verzichtet werden.

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7.1 Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (LS 211.11, nachfolgend: GebV OG; vgl. auch Art. 96 ZPO und § 199 Abs. 1 GOG). In familienrechtlichen Verfahren wird die Gebühr wie bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss § 5 Abs. 1 GebV

- 11 - OG nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen (§ 6 GebV OG). Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.–. Vorliegend erscheint aufgrund der gesamten Um- stände eine Entscheidgebühr von CHF 1'200.– angemessen.

E. 7.2 Die Prozesskosten sind den Parteien gemäss Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Pro- zesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familien- rechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen jedoch abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 7.3 Vorliegend obsiegt der Kläger beinahe vollumfänglich. Die Divergenz zwi- schen beantragter alleiniger elterlicher Sorge und der im Sinne der Erwägungen vorgenommenen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Beklag- ten und die weitere Verfahrensbeteiligte kann bei der Beurteilung der Kostenvertei- lung i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vernachlässigt werden. Entsprechend sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen, jedoch zufolge offen- sichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben. Das vom Kläger gestellte Eventualgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. sodann wird erkannt:
  3. Es wird festgehalten, dass der Beklagte anerkannt hat, der Vater des am tt.mm.2024 von der weiteren Verfahrensbeteiligten geborenen Klägers zu sein. - 12 -
  4. Die elterliche Sorge über den Kläger wird auf die weitere Verfahrensbeteiligte und den Beklagten gemeinsam übertragen.
  5. Die Obhut für den Kläger wird der weiteren Verfahrensbeteiligten allein belas- sen.
  6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der weiteren Verfahrensbeteiligten angerechnet.
  7. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt.
  8. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben.
  9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, im Dispositiv-Auszug gemäss Zif-  fer 1, mit Formular "Mitteilung gemäss § 136a GOG" an das Personenmeldeamt  der Stadt Zürich, … [Adresse].
  11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 27. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  12. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Hürlimann MLaw L. Meier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

8. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FK240124-L/UB Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw F. Hürlimann Gerichtsschreiber MLaw L. Meier Urteil und Verfügung vom 27. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____, verbeiständet durch B._____ Kläger vertreten durch MLaw C._____ sowie D._____, weitere Verfahrensbeteiligte gegen E._____, Beklagter betreffend Vaterschaft

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist.

2. Es sei die elterliche Sorge und Obhut über den Kläger alleine bei der Kindsmutter D._____, geb. tt. August 1984, von F._____, G._____-strasse …, Zürich, zu belassen.

3. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung zukünftiger IV- oder AHV-Renten seien vollumfänglich der Kindsmutter anzurechnen. Alles unter Kostenfolge zulasten des Beklagten." Prozessualer Antrag des Klägers: (act. 1 S. 2) "1. Es seien dem Kläger weder Kosten noch Entschädigungsfolgen aufzuerlegen.

2. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen." Sachverhalt und Verfahrensgang:

1. Prozessgegenstand Die Kindsmutter bzw. die weitere Verfahrensbeteiligte (fortan: weitere Verfahrens- beteiligte) und der Beklagte führen eine uneheliche Beziehung. Am tt.mm.2024 ge- bar die weitere Verfahrensbeteiligte das Kind A._____ (fortan: Kläger). Der Be- klagte lebt ohne festen Wohnsitz in Ecuador, weshalb es ihm angesichts seiner bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich war, in die Schweiz zu reisen und seine Vaterschaft vor dem Zivilstandsamt anzuerkennen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich Klage be- treffend Feststellung der Vaterschaft des Beklagten ein (act. 1). Zudem sind An- träge betreffend die elterliche Sorge, die Obhut und die Erziehungsgutschriften ge- stellt worden (act. 1 S. 2).

- 3 -

2. Wesentlicher Prozessverlauf 2.1. Der Kläger, vertreten durch MLaw C._____, reichte gegen den Beklagten die vorliegende Klage vom 16. Dezember 2024 (Datum Poststempel: 17. Dezember

2024) samt Beilagen ein. Gleichzeitig stellte der Kläger den Antrag, dass ihm weder Kosten noch Entschädigungszahlungen aufzuerlegen seien, und ihm eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (act. 1 S. 2). 2.2. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde dem Beklagten Frist zur schriftli- chen Stellungnahme zur Klage angesetzt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewie- sen, dass für den Fall, dass er die Vaterschaft anerkennen möchte, innert gleicher Frist eine erneute Vaterschaftserklärung zuhanden des Gerichts abzugeben ist. Weiter wurde der weiteren Verfahrensbeteiligten Frist zur freiwilligen Stellung- nahme zur Klage angesetzt (act. 6). 2.3. Nachdem innert Frist keine Stellungnahmen des Beklagten bzw. der weite- ren Verfahrensbeteiligten eingingen, wurden die Parteien zur Hauptverhandlung mit Zeugeneinvernahme sowie zur Verhandlung betreffend das Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den 26. März 2025 vorgeladen (act. 8). Die weitere Verfahrensbeteiligte wurde zudem als Zeugin vorgeladen (act. 9). 2.4. Zur Verhandlung vom 26. März 2025 erschienen die Rechtsvertreterin des Klägers sowie die weitere Verfahrensbeteiligte. Der Beklagte ist unentschuldigt nicht erschienen (Prot. S. 4 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verzichtete die Rechtsvertreterin des Klägers auf eine ergänzende Klagebegründung und reichte eine vom Beklagten unterzeichnete und auf den 20. März 2025 datierte Vater- schaftsanerkennung ein (act. 12; Prot. S. 5). Die weitere Verfahrensbeteiligte er- klärte zudem, sich als Partei am Verfahren beteiligen zu wollen, und es wurde ihr in der Folge die Möglichkeit gegeben, auf Befragen Stellung zu den klägerischen Anträgen zu nehmen und eigene Anträge zu stellen (Prot. S. 4 ff.). Die Rechtsver- treterin des Klägers erstattete abschliessend einen Schlussvortrag (Prot. S. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 - Erwägungen: I. Formelles

1. Prozessvoraussetzungen Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ist für die vorliegende Klage sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 25 ZPO und § 24 lit. d GOG). Auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die übrigen Prozessvorausset- zungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutre- ten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

2. Verfahrensgrundsätze Es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO). Bei Kinderbelangen in familien- rechtlichen Angelegenheiten gelangen die Offizialmaxime und der sog. uneinge- schränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Ersteres bedeutet, dass das Gericht – unter Berücksichtigung des Kindes- wohls – grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Letzteres verpflichtet das Gericht, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die ent- scheidrelevant sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren. Die Sammlung des entscheidrelevan- ten Prozessstoffes obliegt daher auch im Anwendungsbereich des Untersuchungs- grundsatzes primär den Parteien, welche nach der bundesgerichtlichen Praxis ge- halten sind, Hinweise zum Sachverhalt zu geben und Beweise zu bezeichnen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2012 vom 11. September 2012, E. 5, mit Hinweis auf BGE 128 III 411, E. 3.2.1). Der Untersuchungsgrundsatz ändert auch nichts an der formellen Beweislast (Art. 8 ZGB), welche die Folgen der Be- weislosigkeit einer bestimmten Tatsache regelt (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.4). Neue Tatsachen und Beweismittel sind bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

- 5 -

3. Unentschuldigtes Nichterscheinen des Beklagten zur Verhandlung vom

26. März 2025 Der Beklagte erschien nicht zur Verhandlung vom 26. März 2025 (Prot. S. 4 ff.). Hierzu ist Folgendes zu sagen: Dem Beklagten wurde die Verfügung vom 14. Ja- nuar 2025 zugestellt (act. 7/4). Der Beklagte hat somit Kenntnis vom Verfahren; ein Prozessrechtsverhältnis zu ihm liegt vor. Die Vorladung vom 27. Februar 2025, mit welcher zur Hauptverhandlung sowie zur Verhandlung betreffend Prozessfinanzie- rung geladen wurde, ist dem Beklagten am 10. März 2025 ebenfalls zugestellt wor- den (act. 10/3). Folglich ist der Beklagte zur Verhandlung vom 26. März 2025 un- entschuldigt nicht erschienen.

4. Säumnisfolgen Da der Beklagte zur Verhandlung vom 26. März 2025 unentschuldigt nicht erschie- nen ist – und ihm vorgängig bereits Gelegenheit zur Stellungnahme zur Klage ein- geräumt wurde (act. 6), welche der Beklagte unbenutzt verstreichen liess –, kann das Verfahren nach Art. 245 Abs. 2 ZPO – androhungsgemäss (vgl. entsprechen- der Hinweis in der Vorladung; act. 8) – mit den entsprechenden Säumnisfolgen fort- geführt bzw. abgeschlossen werden. Folge dieser Säumnis ist im Wesentlichen, dass der Beklagte seiner Behauptungs- und Substantiierungslast sowie Bestrei- tungslast unwiderruflich nicht nachgekommen ist. Mit anderen Worten hat der Be- klagte somit die Vorbringen des Klägers nicht bestritten. II. Materielles

1. Feststellung der Vaterschaft 1.1. Die Rechtsvertreterin des Klägers reichte anlässlich der Verhandlung vom

26. März 2025 eine vom Beklagten unterzeichnete Vaterschaftsanerkennung, da- tiert auf den 20. März 2025, ein (act. 12; Prot. S. 5). 1.2. Eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt grundsätzlich durch Erklärung des Vaters vor dem Zivilstandsamt, durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht (Art. 260 Abs. 3 ZGB). Die gerichtliche Anerkennung ist ab Eintritt der Rechtshängigkeit bis zur rechtskräf-

- 6 - tigen Erledigung vor Gericht zulässig, wobei diesbezüglich keine speziellen Form- vorschriften gelten und eine mündliche Anerkennung anlässlich einer Verhandlung genauso möglich ist wie die Anerkennung in einer Rechtsschrift (CHK ZGB-LÖT- SCHER/REICH, Art. 260 N 7 m. H.). 1.3. Die Vaterschaftsanerkennung erfolgte vorliegend schriftlich am 20. März 2025 und wurde dem Gericht am 26. März 2025 anlässlich der Hauptverhandlung eingereicht. Somit erfolgte die Vaterschaftsanerkennung nach Eintritt der Rechts- hängigkeit und noch vor der rechtskräftigen Erledigung vor Gericht. Die weitere Ver- fahrensbeteiligte gab an der Hauptverhandlung zudem an, dass der Beklagte der Vater des Klägers sei (Prot. S. 5). Anhaltspunkte, weshalb der Beklagte nicht der Vater des Klägers sein sollte, liegen des Weiteren keine vor. Demnach ist vorlie- gend festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist.

2. Elterliche Sorge 2.1. Der Kläger beantragt, es sei die alleinige elterliche Sorge über ihn bei der weiteren Verfahrensbeteiligten zu belassen (act. 1 S. 2). Der Beklagte stellte hin- gegen keine Anträge. Die weitere Verfahrensbeteiligte sprach sich anlässlich der Hauptverhandlung für eine Alleinzuteilung der elterliche Sorge über den Kläger an sie selbst aus (Prot. S. 5 ff.). 2.2. Konkret führte die Rechtsvertreterin des Klägers in ihrer Klagebegründung zusammenfassend aus, die alleinige elterliche Sorge der weiteren Verfahrensbe- teiligten über den Kläger sei die pragmatischste und kindeswohlorientierte Lösung, da sie eine klare, schnelle und effektive Entscheidfindung im Interesse des Kindes sicherstelle. Der Kläger lebe seit seiner Geburt bei der weiteren Verfahrensbetei- ligten, welche die Hauptbezugsperson darstelle und den Alltag des Klägers eigen- ständig organisiere und bewältige. Der Beklagte lebe in Ecuador und könne auf- grund seiner prekären finanziellen Lage sowie der grossen geografischen Distanz nicht aktiv und kontinuierlich an der Ausübung der elterlichen Sorge mitwirken. Aus- serdem sei die weitere Verfahrensbeteiligte am besten mit den Bedürfnissen und Belangen des Klägers vertraut (act. 1 Rz. 10 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Rechtsvertreterin des Klägers, es gehe nicht darum, dass Streitsitua-

- 7 - tionen vorlägen oder sich die Eltern nicht einig seien. Aufgrund der räumlichen Di- stanz seien die weitere Verfahrensbeteiligte und sie selbst jedoch unsicher gewe- sen, ob das Einholen der Vaterschaftsanerkennung klappen würde. Die alleinige elterliche Sorge entspreche eher dem Kindeswohl. Die Zeitverschiebung von sie- ben Stunden sei viel im Alltag eines Kindes (Prot. S. 8). 2.3. Die weitere Verfahrensbeteiligte gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, es gehe ihr bei der alleinigen elterlichen Sorge darum, dass der Beklagte nicht in der Schweiz lebe, was für sie viele Dinge kompliziert mache (Prot. S. 6). Sie führe mit dem Beklagten eine Liebesbeziehung, wobei es das gemeinsame Ziel sei, dass Letzterer in die Schweiz komme, sie heirate und mit ihr zusammenziehe. Diesfalls würde ohnehin die gemeinsame elterliche Sorge beantragt. Aufgrund der aktuellen Lebensverhältnisse sei jedoch die gemeinsame elterliche Sorge für die weitere Verfahrensbeteiligte umständlich, zumal sie aufgrund der Abwesenheit des Beklagten unzählige Formulare ausfüllen und Fragen beantworten bzw. die Einwil- ligung des Beklagten einholen müsse. Die Frage der elterlichen Sorge habe sie nicht spezifisch mit dem Beklagten besprochen; sie beide würden jedoch ohnehin alles miteinander klären (Prot. S. 7). In Bezug auf die Kommunikation mit dem Be- klagten führte die weitere Verfahrensbeteiligte aus, sie würden oft voneinander hö- ren. Zwischendurch sei er nicht erreichbar, z.B. weil er kein Mobiltelefon habe, aber wenn möglich, würden sie fast täglich voneinander hören. Es herrsche nie wochen- lang Funkstille, sondern der Beklagte melde sich dann jeweils von einer anderen Mobiltelefonnummer (Prot. S. 6). Die weitere Verfahrensbeteiligte gab zudem an, regelmässigen Austausch mit dem Beklagten zu haben – angesichts der Zeitver- schiebung meist in schriftlicher Form (Prot. S. 6 und 8). Sie sei überrascht gewe- sen, wie schnell und zuverlässig der Beklagte die Vaterschaftsanerkennung unter- zeichnet retourniert habe (Prot. S. 8). 2.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die gemeinsame elterli- che Sorge nach dem Willen der Gesetzgebung den Grundsatz dar, und die Zutei- lung oder Belassung der Alleinsorge muss die eng begrenzte Ausnahme bleiben (vgl. BGE 142 III 197, E. 3.7; BGE 141 III 472, E. 4.7). Art. 296 Abs. 1 ZGB formu- liert als oberste Maxime der elterlichen Sorge die Orientierung am Wohl des Kindes.

- 8 - Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dau- erkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kin- derbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Er- forderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beein- trächtigt ist. Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen el- terlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizu- führen. Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Ver- hältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenba- sierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt. Damit trägt die Rechtsprechung dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausgesprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Das Parlament hat das Konzept der freien richterlichen Sorge- rechtszuteilung ausdrücklich verworfen (zum Ganzen: BGE 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; 142 III 1 E. 3.3; 142 III 56 E. 3; 142 III 197 E. 3.5 und 3.7). 2.5. Für eine gerichtliche Alleinzuweisung der elterlichen Sorge an die weitere Verfahrensbeteiligte besteht kein Raum. Wie soeben erwähnt, handelt es sich ge- mäss einschlägiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Zuteilung der al- leinigen elterlichen Sorge um eine enge Ausnahme. Unter diesem Gesichtspunkt ist vorliegend entsprechend strikt zu prüfen, ob eine solche Ausnahme gegeben ist. Eine allfällige Kindswohlgefährdung, sei dies beispielsweise im Sinne einer anhal- tenden Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Eltern betreffend die Kinderbe- lange oder in Form eines Dauerkonflikts zwischen den Eltern, wurde weder vom Kläger noch von der weiteren Verfahrensbeteiligten behauptet. Ganz im Gegenteil führte doch die weitere Verfahrensbeteiligte selbst aus, in regelmässigem Aus- tausch mit dem Beklagten zu stehen – angesichts der Zeitverschiebung meist in schriftlicher Form –, und überrascht gewesen zu sein, wie schnell und zuverlässig der Beklagte die Vaterschaftsanerkennung unterzeichnet retourniert habe. Hinzu

- 9 - kommt, dass der Beklagte zwar zwischendurch nicht erreichbar sei, wenn er kein Mobiltelefon habe, die weitere Verfahrensbeteiligte ihn aber fast jeden Tag höre. Auch die Rechtsvertretung des Klägers gab an, dass die Kommunikation mit dem Beklagten – zumindest in den letzten Wochen – gut funktioniert habe. Von einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange kann vorliegend somit nicht die Rede sein. Das Vorbringen, die gemeinsame elter- liche Sorge sei in Fällen von dringenden Entscheidungen, wie z.B. bei Arztbesu- chen, nicht pragmatisch, kann des Weiteren kein Gehör finden. So dürfen genau dringende Entscheide explizit auch ohne vorgängiges Einholen des Einverständ- nisses des anderen sorgeberechtigten Elternteils gefällt werden (vgl. Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Auch blosse Praktikabilitätsgründe, wie diese von der Rechtsvertretung des Klägers bzw. von der weiteren Verfahrensbeteiligten selbst vorgebracht wur- den, rechtfertigen keine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die weitere Verfah- rensbeteiligte. Zusammenfassend ist der Antrag des Klägers auf Belassung der al- leinigen Obhut über den Kläger bei der weiteren Verfahrensbeteiligten abzuweisen und die elterliche Sorge über den Kläger auf den Beklagten und die weitere Ver- fahrensbeteiligte gemeinsam zu übertragen.

3. Obhut Der Kläger beantragt, es sei der weiteren Verfahrensbeteiligten die alleinige Obhut über den Kläger zu belassen (act. 1 S. 2). Diesem Antrag ist – der Beklagte stellte diesbezüglich keine Anträge bzw. reichte keine Stellungnahme ein – ohne Weiteres stattzugeben. Denn unbestrittenermassen übte die weitere Verfahrensbeteiligte stets faktisch die alleinige Obhut über den Kläger aus und tut dies auch weiterhin, wie sich auch den Ausführungen zur Betreuung des Klägers entnehmen lässt (vgl. act. 1 Rz. 12). Gründe, weshalb dies nicht dem Kindeswohl entsprechen sollte, sind keine ersichtlich.

4. Besuchsrecht Betreffend ein allfälliges Besuchsrecht wurden keine Anträge gestellt. Unter Be- rücksichtigung der Offizialmaxime ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Wie be- reits ausgeführt (vgl. Erw. II. 2.2.), lebt der Beklagte unter prekären wirtschaftlichen

- 10 - Bedingungen in einer ländlichen Region Ecuadors und hat kaum oder gar kein Ein- kommen. Da die weitere Verfahrensbeteiligte ebenfalls über keine finanzielle Mittel zu verfügen scheint – sie lebt derzeit von der Sozialhilfe – sind weder sie selbst noch der Beklagte in der Lage, in Begleitung des Klägers nach Ecuador bzw. in die Schweiz zu reisen. Somit ist die Ausübung eines Besuchsrechts faktisch unmöglich und auf eine entsprechende Regelung zu verzichten.

5. Erziehungsgutschriften Da die weitere Verfahrensbeteiligte die alleinige Obhut über den Kläger hat, mit- hin die Hauptbetreuung übernimmt, sind ihr gestützt auf Art. 52fbis Abs. 2 AHVV die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger IV/AHV-Renten vollum- fänglich anzurechnen.

6. Kinderunterhalt Auch betreffend einen allfällig geschuldeten Kinderunterhalt wurden vorliegend kei- nerlei Anträge gestellt, wobei im Rahmen der Offizialmaxime Folgendes anzumer- ken ist: Der jeweilige Inhalt und Umfang einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind richtet sich nach den Umständen, die in der Person des jeweiligen El- ternteils gründen (dessen Leistungsfähigkeit, Leistung von Naturalunterhalt, etc.; vgl. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 276 N 8). Vorliegend ist seitens des Beklagten nur schon aufgrund der (unbestrittenen) Tatsache, dass er in Ecuador in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, keine Leistungsfähigkeit gegeben. Auch eine allfällige Erbringung von Naturalunterhalt kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Frage. Somit fällt eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Kin- derunterhalt nicht in Betracht und auf weitere Ausführungen diesbezüglich kann verzichtet werden.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (LS 211.11, nachfolgend: GebV OG; vgl. auch Art. 96 ZPO und § 199 Abs. 1 GOG). In familienrechtlichen Verfahren wird die Gebühr wie bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss § 5 Abs. 1 GebV

- 11 - OG nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen (§ 6 GebV OG). Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.–. Vorliegend erscheint aufgrund der gesamten Um- stände eine Entscheidgebühr von CHF 1'200.– angemessen. 7.2. Die Prozesskosten sind den Parteien gemäss Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Pro- zesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familien- rechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen jedoch abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 7.3. Vorliegend obsiegt der Kläger beinahe vollumfänglich. Die Divergenz zwi- schen beantragter alleiniger elterlicher Sorge und der im Sinne der Erwägungen vorgenommenen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Beklag- ten und die weitere Verfahrensbeteiligte kann bei der Beurteilung der Kostenvertei- lung i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vernachlässigt werden. Entsprechend sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen, jedoch zufolge offen- sichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben. Das vom Kläger gestellte Eventualgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird verfügt:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. sodann wird erkannt:

1. Es wird festgehalten, dass der Beklagte anerkannt hat, der Vater des am tt.mm.2024 von der weiteren Verfahrensbeteiligten geborenen Klägers zu sein.

- 12 -

2. Die elterliche Sorge über den Kläger wird auf die weitere Verfahrensbeteiligte und den Beklagten gemeinsam übertragen.

3. Die Obhut für den Kläger wird der weiteren Verfahrensbeteiligten allein belas- sen.

4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der weiteren Verfahrensbeteiligten angerechnet.

5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt.

6. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, im Dispositiv-Auszug gemäss Zif-  fer 1, mit Formular "Mitteilung gemäss § 136a GOG" an das Personenmeldeamt  der Stadt Zürich, … [Adresse].

9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 27. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Hürlimann MLaw L. Meier