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FK240068

Unterhalt

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-02-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (74 Absätze)

E. 1 Parteistandpunkte

E. 1.1 Gemäss stetiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind beim Vorliegen einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse, die Parameter

- 14 - der ursprünglichen Unterhaltsberechnung zu aktualisieren. Gestützt auf diese neuen Parameter ist eine neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.2).

E. 1.2 Gemäss Verfügung der KESB Zürich vom tt.mm. 2022 betrug das Einkom- men des Beklagten im Jahr 2022 Fr. 5'131.–. Inzwischen verdient der Beklagte Fr. 7'130.– bzw. seit Juli 2024 Fr. 8'208.– netto (vgl. dazu nachfolgende Erwägun- gen). Ebenso verbleibt dem Beklagten – wie unten zu zeigen sein wird – nach Ab- zug seines Bedarfs ein wesentlich höherer Überschuss als im Jahr 2022. Damit liegt unbestritten eine wesentliche und dauerhafte Änderung der Verhältnisse vor.

E. 1.3 Die Parteien sind sich nicht einig, ob und in welchem Umfang der Beklagte Unterhaltsbeiträge für die Klägerin leisten soll. Das Gesetz gibt keine Berechnungs- methode vor. Ausgangspunkt sind stets die Bedürfnisse der involvierten Kinder. Der Bedarf ist möglichst konkret zu berechnen. Die Berechnung wird aber ohne gewisse Pauschalisierungen nicht auskommen (vgl. etwa OGer ZH LZ180013 vom

1. April 2019 E. 4.1 m.w.H.), denn der Entscheid über die Unterhaltsbeiträge bleibt letztlich immer ein Ermessensentscheid. Nach stetiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist grundsätzlich in einem ersten Schritt das effektive oder allenfalls hy- pothetische Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern sowie der Kinder fest- zustellen. In einem zweiten Schritt ist der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung Betroffenen zu ermitteln (sogenannter gebührender Unterhalt) und dem Einkom- men der Familie gegenüberzustellen. Primär ist vom betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten sowie den dort gelisteten Zuschlägen auszugehen, wobei für jedes Kind zusätzlich ein Wohnkostenanteil sowie Fremdbetreuungskosten einzusetzen sind. Sofern es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist der gebührende Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Zunächst sind die Grundlagen der Unterhaltsberechnung festzulegen.

- 15 -

E. 2 Bedarf und Einkommen des Beklagten Gestützt auf die Vorbringen der Parteien ist vom folgenden Bedarf und Einkommen des Beklagten auszugehen: Einkommen und Bedarf Beklagter bis Juni 2024 Einkommen Fr. 7'130.– Grundbetrag Fr. 1'100.– Wohnkosten (inkl. Nebenkosten und Ga- Fr. 1'860.– (bis Oktober 2023 Fr. 1'970.–) ragenplatz) Untermietverhältnis berück- sichtigt Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 388.– Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 100.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 220.– laufende Steuern Fr. 600.– Radio/TV Fr. 30.– Versicherungen Fr. 30.– Kommunikation Fr. 120.– Total Bedarf Fr. 4'448.– Leistungsfähigkeit Fr. 2'682.–

- 16 - Einkommen und Bedarf Beklagter ab Juli 2024 Einkommen Fr. 8'208.– Grundbetrag Fr. 1'100.– Wohnkosten (inkl. Nebenkosten und Ga- Fr. 1'860.– ragenplatz) Untermietverhältnis berück- sichtigt Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 425.– (bis 2024 Fr. 388.–) Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 100.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 220.– laufende Steuern Fr. 600.– Radio/TV Fr. 30.– Versicherungen Fr. 30.– Kommunikation Fr. 120.– Total Bedarf Fr. 4'485.– Leistungsfähigkeit Fr. 3'723.–

E. 2.1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die zuständige Behörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unter- stützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB).

E. 2.2 Die 4-jährige Klägerin und der Beklagte haben gemäss übereinstimmenden Aussagen der Mutter der Klägerin und des Beklagten seit der Trennung – und somit seit annähernd vier Jahren – (fast) keinen Kontakt mehr zueinander. Wie oben be- reits ausgeführt ist es notwendig, eine begleitete Besuche anzuordnen (vgl. dazu oben E. II.). Wie der Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung zutreffend ausfüh- ren liess, wurde von der KESB Zürich keine Kontaktregelung angeordnet und der Aufbau des entsprechenden Kontakts zwischen Eltern und Kind wurde den Par- teien überlassen. Den Eltern ist es bis zum heutigen Tag nicht gelungen, einen entsprechenden Kontakt aufzubauen. Dies obwohl im Abklärungsbericht des Sozi- alzentrums G._____ vom 28. Juli 2021 noch festgehalten wurde, dass die Eltern zu diesem Zeitpunkt eigentlich einen Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklag- tem hätten aufbauen wollen (vgl. act. 20/16 S: 9). Aktuell besteht zudem keine eta- blierte und funktionierende Kommunikation zwischen der Mutter der Klägerin und dem Beklagten. Die Mutter der Klägerin und der Beklagte werfen sich gegenseitig vor, die Kommunikation bzw. den Kontakt zu verhindern (vgl. Prot. S. 15 ff. und S. 17 ff.)

E. 2.3 Eine funktionierende Kommunikation zwischen den Eltern inklusive einem Aufbau eines persönlichen Kontaktes zwischen der Klägerin und dem Beklagten scheint vorliegend zurzeit ohne externe Hilfe nicht möglich zu sein. Es scheint da- her im Sinne des Kindeswohls und insbesondere zur Überwachung und Aufglei-

- 13 - sung der begleiteten Besuche notwendig und angezeigt, eine Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten, die in Zusammenarbeit mit den El- tern, einen entsprechenden Kontakt überwacht und etabliert. Zudem soll die Bei- standsperson mit den Eltern generell auf einen regelmässigen und stabilen Kontakt zwischen dem Beklagtem und der Klägerin hinarbeiten. Der Beistandsperson sind im Sinne der obigen Erwägungen die folgenden Aufgaben zu übertragen:

- Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Treffen zwi- schen Vater und Tochter;

- Überwachung der begleiteten Treffen insofern, als er / sie in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs respektive der Begleitperson in Erfahrung bringt;

- Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend;

- Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange betref- fend;

- Vermittlung zwischen der Tochter und den Eltern in Konfliktsituationen;

- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinder- belange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den El- tern;

- Unterstützung der Eltern dahingehend, dass in Zukunft auch unbegleitete Besuche durch den Vater, allenfalls mit Begleitung der Übergaben, wahr- genommen werden können, soweit dies im Interesse des Kindeswohls ge- boten ist. IV. Unterhalt

1. Grundlagen

E. 3 Positionen im Einzelnen

E. 3.1 Einkommen: Das Einkommen des Beklagten betrug im Jahr 2023 bei der H._____ AG, Zürich Fr. 7'148.– netto (act. 20/2). Das Einkommen des Beklagten von Januar bis Juni 2024 bei der H._____ AG, Zürich betrug Fr. 7'129.– netto (act. 20/1). Es ist hier festzuhalten, dass die auf den Lohnabrechnungen ersichtli- chen Abzüge für das Darlehen – entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Prot. S. 11) – nicht zu beachten sind. So geht es vorliegend um die Deckung des Barbe- darfs der Klägerin und entsprechende Unterhaltsverpflichtungen gehen – wie die Klägerin richtig ausführt (Prot. S. 31 f.) – Drittschulden vor. Seit Juli 2024 arbeitet der Beklagte bei der I._____ AG in einem 100% Pensum. Er verdient Fr. 8'470.– brutto, bzw. netto Fr. 7'577.15 monatlich. Der Nettolohn inkl. einem 13. Monatslohn beläuft sich auf Fr. 8'208.– (act. 20/12 und act. 20/13).

- 17 - Die Klägerin beantragte die Edition von Steuerunterlagen der "D._____ AG", da davon auszugehen sei, dass der Beklagte mit dieser Unternehmung Geld verdient habe. Gemäss den Daten des Handelsregisters befindet sich die "D._____ AG" (Sitz in Zürich, Verwaltungsrat der Beklagte) – nicht zu verwechseln mit "D._____ Schweiz GmbH" (Sitz in J._____, aktiv gemäss Homepage: www.D._____.ch) – in Liquidation (vgl. act. 23 u. act. 26). Es ist demnach auf die Ausführungen des Be- klagten abzustellen, wonach er durch die "D._____ AG" keinerlei Einkommen ge- neriert bzw. generiert habe (Prot. S. 37). Der entsprechende Beweisantrag ist somit abzulehnen.

E. 3.2 Grundbetrag: Grundsätzlich ist bei der Höhe des aktuellen Mietzinses – ins- besondere in Anbetracht dessen, dass der Beklagte bis Oktober 2023 einen deut- lich tieferen Mietzins hatte (vgl. act. 20/9 u. 20/10) – davon auszugehen, dass der Beklagte mit einer zweiten Person in einem Untermietverhältnis lebt. Bis Dezember 2024 bestand nach Angabe des Beklagten auch ein Untermietverhältnis (Prot. S. 21). Auch zukünftig ist von einem Untermietverhältnis (Wohngemeinschaft) aus- zugehen (vgl. nachfolgende Erwägung). Dies bedeutet, dass eine Haushaltsge- meinschaft mit einer anderen erwachsenen Person vorliegt und entsprechend ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'100.– einzusetzen ist.

E. 3.3 Wohnkosten: Der Beklagte wohnte von April 2022 bis Oktober 2023 an der K._____-strasse …, … Zürich und bezahlte Miete in der Höhe von Fr. 1'970.– für eine 2.5-Zimmer Wohnung inkl. Nebenkosten und Einstellplatz (act. 20/7 und act. 20/10). Per 1. November 2023 zog der Beklagte an die L._____-strasse …, Zürich für eine Miete in der Höhe von monatlich Fr. 2'600.– für eine 3.5-Zimmer Wohnung inkl. Nebenkosten (act. 20/4). Für den Grund des Umzugs gab der Beklagte an, dass er einen Arbeitsweg von 20 Minuten hatte und jetzt an der L._____-strasse 200 Meter vom Büro entfernt wohne (Prot. S. 26). Der Beklagte wohnte bis Dezember 2024 mit einer zweiten Person in einer Wohngemeinschaft (vgl. Prot. S. 21 ff.). Da die Wohnkosten von Fr. 2'600.– angesichts der konkreten finanziellen Verhältnisse des Beklagten übersetzt scheinen und zudem auch nicht ersichtlich ist, wieso der Um- zug wirklich notwendig war, ist dem Beklagten auch künftig ein Untermietverhältnis

- 18 - zuzumuten. Dem Beklagten sind somit Wohnkosten in der Höhe von Fr 1'860.– (inkl. Nebenkosten und Einstellplatz) anzurechnen. Die von der Klägerin beantragte Befragung von E._____ erweist sich – mit Blick auf vorstehenden Ausführungen – als nicht notwendig, da beim Beklagten ohnehin und auch für die Zukunft von einem Untermietverhältnis ausgegangen werden muss.

E. 3.4 Krankenkasse: Der Beklagte bezahlte bisher Fr. 388.– monatlich für die Grund- und die Zusatzversicherung (act. 20/3). Er wird ab 2025 Fr. 425.– monatlich (Prot. S. 22; act. 20/3) zahlen. Dies wurde durch die Klägerin so anerkannt (Prot. S. 30).

E. 3.5 Mobilität / Fahrten zum Arbeitsplatz: Nach eigenen Angaben fährt der Be- klagte ca. 500 bis 1'000 Kilometer pro Monat geschäftlich (Prot. S. 23). Der Arbeit- geber vergütet rund Fr. 0.60 pro gefahrenem Kilometer. Die Kilometerentschädi- gung beläuft sich somit auf rund Fr. 600.– (bei gefahrenen 1'000 Kilometern). Ge- mäss Rechtsprechung ist dem Beklagten jedoch ein Kilometeransatz von Fr. 0.70 pro Kilometer anzurechnen (vgl. OGer ZH, LE150008, 26.10.2015, E. III.3.3.). Dem Beklagten sind somit Fr. 700.– (bei gefahrenen 1'000 Kilometern) abzüglich der Fr. 600.– und somit insgesamt Fr. 100.– monatlich für Mobilitätskosten anzurech- nen.

E. 3.6 Auswärtige Verpflegung: Dem Beklagten sind gerichtsüblich Fr. 220.– für die auswertige Verpflegung bei einem 100%-Pensum anzurechnen.

E. 3.7 Steuern: Der Beklagte macht Steuern in der Höhe von Fr. 1'200.– monatlich geltend (Prot. S. 12). Von der Klägerin wurden beim Beklagten Steuern im Umfang von rund Fr. 500.– anerkannt (Prot. S. 31). Bei der Berechnung der Steuerlast müs- sen gewisse Pauschalisierungen und Vereinfachungen Anwendung finden, zumal sich die Steuerlast jährlich verändert (vgl. OGer ZH LY220018 vom 19. Oktober 2022 E. 15.3. m.w.H.). Der Beklagte wohnt in der Stadt Zürich. Das Erwerbsein- kommen beläuft sich auf rund Fr. 98'500.– jährlich. Die Abzüge belaufen sich auf rund Fr. 39'000.– bei den Staats- und Gemeindesteuern (eingedenk der festzule- genden Unterhaltsbeiträge). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürichs für das

- 19 - Steuerjahr 2024 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuern rund Fr. 6'600.– und für die direkte Bundessteuer Fr. 800.–. Das entspricht einer monatlichen Steu- erbelastung von rund Fr. 600.–, welche dem Beklagten anzurechnen ist. Es recht- fertigt sich dabei, für die beiden Phasen bis Juni 2024 und ab Juli 2024 die gleiche Steuerbelastung anzurechnen, da dies erstens der Vereinfachung dient und zwei- tens sich die Abzüge aufgrund der angepassten Unterhaltsbeiträge entsprechend erhöhen werden.

E. 3.8 Radio/TV: Für die Serafe-Gebühr werden gerichtsüblich Fr. 30.– monatlich angerechnet. Dies wurde auch durch die Klägerin anerkannt (Prot. S. 31).

E. 3.9 Versicherungen: Gemäss Angaben des Beklagten sei mit monatlichen Kos- ten von rund Fr. 75.– für Hausrat und Haftpflicht sowie Fr. 50.– für Rechtschutz zu rechnen (Prot. S. 22). Diese Kosten bleiben unbelegt. Vorliegend erscheint es sachgerecht im Sinne einer Gleichbehandlung mit der Mutter der Klägerin Fr. 30.– anzurechnen. Dies wurde ebenfalls durch die Klägerin anerkannt (Prot. S. 31).

E. 3.10 Kommunikation: Es wurden seitens des Beklagten Kommunikationskosten in der Höhe von Fr. 200.– bis Fr. 220.– monatlich geltend gemacht. Dazu wurden jedoch keine Belege eingereicht. Es sind daher – zur Gleichbehandlung mit der Mutter der Klägerin – Fr. 120.– an Kommunikationskosten monatlich anzurechnen. Dies wurde auch von der Klägerin anerkannt (Prot. S. 31).

E. 4 Phase: Einkommen und Bedarf Klägerin tt.mm. 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: ab dem 16. Altersjahr von A._____ fällt die Fremdbetreuung weg. Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 268.– Grundbetrag Fr. 600.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 824.– Krankenkasse (KKG und VVG) Fr. 198.– Fremdbetreuungskosten Fr. 0.– Steuern Fr. 300.– Total Barbedarf Fr. 1'922.– Unterhaltsanspruch Fr. 1'654.–

E. 5 Positionen im Einzelnen

E. 5.1 Einkommen: Im Kanton Zürich bestehen die Familienzulagen aus altersab- hängigen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen. Die Kinderzulage wird ab der Geburt ausgerichtet. Sie beträgt monatlich Fr. 215.– bis zum 12. Geburtstag, da-

- 22 - nach erhöht sie sich auf Fr. 268.–. Zur Vereinfachung und aufgrund der kleinen Differenz ist es gerechtfertigt, der Klägerin für die gesamte 3. Phase den tieferen Betrag an Kinderzulagen anzurechnen. Der Anspruch auf eine Kinderzulage be- steht grundsätzlich längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 16 Jahre alt wird. Die Ausbildungszulage löst in der Folge die Kinderzulage ab und beträgt monatlich Fr. 268.– Franken. Sie wird mit Beginn der Ausbildung, frühestens jedoch ab dem Monat des 15. Geburtstags, gewährt. Besucht das Kind nach dem 16. Ge- burtstag noch die obligatorische Schule, wird die Ausbildungszulage ab dem Be- ginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet. Der Anspruch auf eine Ausbil- dungszulage erlischt mit Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.

E. 5.2 Grundbetrag: Der Grundbetrag beträgt gemäss Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bis zum 10. Altersjahr Fr. 400.– und erhöht sich in der Folge auf Fr. 600.–.

E. 5.3 Wohnkosten: Die Wohnkosten (Miete inkl. Einstellplatz) von insgesamt Fr. 2'472.– für die Klägerin und ihre Mutter sind ausgewiesen (act. 17/6) und sind nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Der Klägerin sind somit Fr. 824.– monatlich anzurechnen.

E. 5.4 Krankenkasse: Die Klägerin macht Krankenkassenkosten in der Höhe von Fr. 198.– monatlich geltend. Diese sind ihr in der entsprechenden Höhe – zur Ver- einfachung über alle Phasen – anzurechnen (act. 19 S. 4).

E. 5.5 Fremdbetreuungskosten: Von der Klägerin werden Fremdbetreuungskos- ten im Umfang von monatlich Fr. 1'625.– geltend gemacht (act. 19 S. 4).

E. 5.5.1 Phase 1: Gemäss Steuerbescheinigung der Stiftung F._____ Zürich betru- gen die Fremdbetreuungskosten Fr. 1'624.56 pro Monat (act. 17/11). Die Fremd- betreuungskosten wurden vom Beklagten im Umfang von Fr. 1'625.– anerkannt und sind daher in diesem Umfang anzurechnen (Prot. S. 35).

E. 5.5.2 Phase 2: Von der Klägerin wurde vorgebracht, dass die Fremdbetreuungs- kosten nach der Einschulung bis zum Abschluss der Primarschule nicht sinken wür-

- 23 - den. Damit auch die Betreuung während der Schulferien gewährleistet sei, ziehe die Mutter der Klägerin eine Privatschule bzw. Privatkindergarten in Betracht. Die Kosten dafür würden sich auf Fr. 2'100.– monatlich belaufen (Prot. S. 29 und S. 38).

E. 5.5.2.1 Die Entscheidung über den Besuch einer öffentlichen oder privaten Schule liegt bei den Erziehungsberechtigten (Art. 302 Abs. 1 ZGB; HAUSHEER/GEISER/AEBI- MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 1414). Vorliegend wird geltend gemacht, die Klägerin sei privat zu beschulen, weil dort die ausserschulische Betreuung besser gewährleistet sei.

E. 5.5.2.2 Gerichtsnotorisch erweist sich das Betreuungsangebot der öffentlichen Schulen in der Stadt Zürich als durchaus ausreichend, um die Betreuung der Toch- ter während der 100%-Arbeitstätigkeit der Mutter genügend abzudecken (Mittags- und Abendhorte sowie eine Morgenbetreuung. Ebenfalls besteht die Möglichkeit einer Ferienbetreuung). Es erschliesst sich deshalb nicht, weshalb die Klägerin in eine private Schule bzw. in einen privaten Kindergarten gehen sollte. Weitere Gründe, welche für eine private Beschulung der Klägerin sprechen, werden von der Mutter der Klägerin sodann auch nicht vorgebracht. Es ist deshalb von einer Be- treuung im Rahmen des öffentlichen Angebots auszugehen.

E. 5.5.2.3 Die genauen Kosten für die Fremdbetreuung der Klägerin während der Schulzeit lassen sich derzeit nicht beziffern, wie das auch von den Parteien zu Recht festgehalten wurde (Prot. S. 34 f. und S. 38). Anhand des Beitragsrechners der Stadt Zürich (https://www.stadt-zuerich.ch/de/bildung/volksschule/betreu- ung/kosten/beitragsrechner.html) lassen sich die Betreuungstarife nur annähe- rungsweise berechnen, da unklar bleibt, wieviel schulische Betreuung die Klägerin dereinst in Anspruch wird nehmen müssen und sich zudem dieser Anteil auch jähr- lich ändern wird. Im Sinne einer Annäherungsschätzung ist von den folgenden Zah- len auszugehen:

E. 5.5.2.4 Die Klägerin befindet sich in der Phase 2 im Kindergarten und der Unter- stufe. Es ist dabei grundsätzlich von jährlich 185 bis 190 Schultagen auszugehen (39 Schulwochen abzüglich einzelner Feiertage). Durchschnittlich sind der Klägerin

- 24 - in dieser Zeit täglich ein Modul Nachmittagsbetreuung à Fr. 20.– sowie die Mittags- betreuung à Fr. 18.– anzurechnen. Daraus resultieren Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 7'220.– jährlich. Dazu kommt die Ferienbetreuung an 45 Tagen (13 Wochen Ferien abzüglich vier Wochen Ferien Mutter der Klägerin) à Fr. 105.–. Daraus ergeben sich Fremdbetreuungskosten für die Ferien in der Höhe von Fr. 4'725.– jährlich. Insgesamt ist somit in der Phase 2 mit durchschnittlich jährli- chen Betreuungskosten in der Höhe von Fr. 11'945.– zu rechnen. Vor diesem Hin- tergrund erscheint es für die zukünftige Fremdbetreuung der Klägerin während ihrer Schulzeit bis zum 10. Lebensjahr sachgerecht, Kosten von rund Fr. 1'000.– einzu- setzen.

E. 5.5.3 Phase 3: In der Phase 3 befindet sich die Klägerin in der Mittel- und Ober- stufe und benötigt daher – begründet durch die längeren Unterrichtszeiten sowie die zunehmende Selbstständigkeit – weniger Fremdbetreuung. Es erweist sich da- her als sachgerecht, den Fremdbetreuungsanteil zu reduzieren und neu auf durch- schnittlich Fr. 700.– festzulegen.

E. 5.5.4 Phase 4: Gemäss dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell ist es Kindern ab 16 Jahren grundsätzlich zuzumuten, ohne Betreuung durch die Eltern auszukommen. Analog gilt das auch für die Fremdbetreuung. Der Klägerin ist somit ab dem 16. Lebensjahr keine Fremdbetreuung mehr anzurechnen.

E. 5.5.5 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist somit auch das prozessuale Begeh- ren des Beklagten auf Edition von Unterlagen bei der Stiftung F._____ betreffend Fremdbetreuungskosten obsolet und somit abzuweisen.

E. 5.6 Steuern: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Unter- haltsberechnung für das Kind ein Steueranteil auszusondern. Für die Unterhalts- beiträge minderjähriger Kinder ist derjenige Elternteil, der sie erhält, steuerpflichtig. Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen) sind in ein Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. Der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängereltern-

- 25 - teils ist im Bedarf des minderjährigen Kindes zu berücksichtigen (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz 1069). Auch hier sind gewisse Pauschalisierungen und Vereinfachungen unumgänglich (vgl. obenstehende Ausführungen E. IV.3.7.). Der von der Klägerin geltend ge- machten Steuerbetrag im Umfang von Fr. 509.– erscheint leicht überhöht, zumal – mit Blick auf das Endergebnis – der zuzusprechende Unterhaltsbeitrag tiefer aus- fallen wird, als von der Klägerin beantragt. Bei der Klägerin sind somit bei den Steu- ern Fr. 300.– einzusetzen (vgl. Berechnung der Steuern nachfolgend unter E. IV.7.2.).

E. 6 Bedarf und Einkommen der Mutter der Klägerin Die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Klägerin stellen sich wie folgt dar: Einkommen und Bedarf Mutter der Klägerin Einkommen Fr. 9'146.– Grundbetrag Fr. 1'350.– Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) Fr. 1'648.– Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 674.– regelmässige Gesundheitskosten Fr. 85.– Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 230.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 220.– laufende Steuern Fr. 1'000.– Radio/TV Fr. 30.– Versicherungen Fr. 30.– Kommunikation Fr. 120.– Total Bedarf Fr. 5'387.– Überschuss Fr. 3'759.–

- 26 -

E. 7 Positionen im Einzelnen:

E. 7.1 Einkommen: Die Mutter der Klägerin gab anlässlich der Hauptverhandlung an, in den Jahren 2023 und 2024 Fr. 9'258.– netto monatlich verdient zu haben (act. 19 S. 3 f.). Ab dem 1. Januar 2025 betrage ihr Einkommen Fr. 9'146.– (act. 19 S. 4). Das Einkommen der Mutter der Klägerin blieb seitens des Beklagten unbe- stritten (Prot. S. 10). Es ist somit von diesen Zahlen auszugehen.

E. 7.2 Steuern: Gewisse Pauschalisierungen und Vereinfachungen bei der Be- rechnung der Steuerlast sind auch hier unumgänglich, zumal sich diese jährlich verändern wird (vgl. dazu auch vorstehend E. IV.3.7.). Der Beklagte anerkannte grundsätzlich die Steuerberechnung mittels Steuerrechner des Kantons Zürich (Prot. S. 10). Die Mutter der Klägerin wohnt in der Stadt Zürich. Das Erwerbseinkommen inkl. Kinderzulagen beläuft sich auf rund Fr. 112'000.– jährlich. Dazuzurechnen sind Un- terhaltsbeiträge von rund Fr. 26'000.–. Die Abzüge belaufen sich auf rund Fr. 32'000.– bei den Staats- und Gemeindesteuern. Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürichs für das Steuerjahr 2024 resultieren für die Staats- und Gemeinde- steuern rund Fr. 15'000.– und für die direkte Bundessteuer Fr. 700.–. Das ent- spricht einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 1'300.–. Die Mutter der Klägerin macht einen Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 1'024.– geltend. Betrachtet man das Verhältnis von den Unterhaltsbeiträgen zum Einkommen der Mutter erscheint es gerechtfertigt, der Mutter einen Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.– und der Klägerin einen Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 300.– anzurechnen.

E. 7.3 Die übrigen Beträge geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Sie sind ge- stützt auf die Eingabe der Mutter der Klägerin zu übernehmen, zumal sie durch den Beklagten anerkannt wurden (Prot. S. 10).

E. 8 Die prozessualen Anträge der Parteien werden abgewiesen.

E. 8.1 Zeitlicher Aspekt

E. 8.1.1 Die Klägerin beantragt die rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsbeiträge des Beklagten ab dem 1. Januar 2023 (act. 19 S. 2). Begründet wird dies damit,

- 27 - dass die Mutter der Klägerin gesicherte Kenntnis davon hat, dass der Beklagte ab dem 1. Januar 2023 ein wesentlich höheres Einkommen hatte und ein Fehlbetrag in der Vereinbarung vor der KESB festgehalten worden sei (Prot. S. 28 und S. 31 f.).

E. 8.1.2 Der Beklagte hält dagegen, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin eine Abänderungsklage nach Art. 286 ZGB anstrebe und nicht gestützt auf Art. 286a ZGB die rückwirkende Einforderung des Fehlbetrages geltend machen möchte. Art. 286a ZGB sei subsidiär zu Art. 286 ZGB und es sei nicht möglich, die beiden Ansprüche im gleichen Verfahren geltend zu machen. Zulässig sei eine Rü- ckwirkung von einem Jahr nach Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht. Somit könne vorliegend nur eine Rückwirkung ab dem 1. August 2023 geltend ge- macht werden (Prot. S. 8, S. 10, S. 34).

E. 8.1.3 Gemäss stetiger Rechtsprechung zu Art. 286 ZGB kann eine Anpassung von Kinderunterhaltsbeiträgen rückwirkend auf ein Jahr vor Klageeinreichung erfolgen, sofern dies zugunsten des Kindes erfolgt (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 286 N 7b). Abzustellen ist dabei auf das Datum der Einreichung des Schlichtungsge- suchs (BGer 5A_399/2016 vom 6. März 2017, E. 4.1.2.). Davon zu unterscheiden ist die Rückforderungsklage gemäss Art. 286a ZGB. Die- ser Artikel erlaubt in den Fällen, in denen kein gebührender Kindesunterhalt fest- gelegt werden konnte, rückwirkend auf fünf Jahre Unterhaltsbeiträge geltend zu machen, sofern sich die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen ausserordentlich verbessert haben. Um eine Rückforderung gestützt auf Art. 286a ZGB geltend zu machen, muss insbesondere eine ausserordentliche Verbesserung der wirtschaft- lichen Verhältnisse des unterhaltsverpflichteten Elternteils vorliegen. Eine solche liegt – gemäss Botschaft – vor allem dann vor, wenn dem unterhaltspflichtigen El- ternteil ein einmaliger Kapitalbetrag (bspw. Schenkung, Erbschaft, Lotteriegewinn o.ä.) zugekommen ist (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 286a N 5). Gemäss Lehre kommen dafür auch erhebliche Einkommenssteigerungen in Frage, dies aber nur dann, wenn diese nach Anpassung des Unterhalts aufgrund der verbesserten Ver- hältnisse immer noch für eine Nachzahlung im Sinne von Art. 286a ZGB ausrei- chen (GEISER, Übersicht über die Revision des Kindesunterhaltsrechts, AJP/PJA

- 28 - 10/2016, S. 1279 ff.). Aktivlegitimiert ist grundsätzlich das unterhaltsberechtigte Kind. Wenn ein Elternteil oder das Gemeinwesen für das Manko aufgekommen ist, geht der Anspruch qua Legalzession auf diesen Elternteil oder das Gemeinwesen über.

E. 8.1.4 Vorliegend haben wir – wie oben festgehalten – eine wesentliche Verbesse- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine ausserordentliche Verbesserung im Sinne von Art. 286a ZGB liegt jedoch nicht vor. Der Beklagte hat weder einen ho- hen einmaligen Kapitalbetrag erhalten noch hat sich sein Einkommen in einem Um- fang erhöht, als dass es ihm nach Anpassung der Unterhaltsbeiträge möglich wäre, eine entsprechende Rückforderung zu begleichen. Dazu kommt, dass die Klägerin wohl gar nicht zu einer solchen Rückforderung aktivlegitimiert wäre. Vielmehr wä- ren die Kindsmutter sowie allenfalls das Gemeinwesen (mittels Subventionen) für die entsprechende Lücke aufgekommen und entsprechend zu einer solchen Rück- forderung legitimiert. Art. 286a ZGB kommt somit vorliegend nicht zur Anwendung.

E. 8.1.5 Eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 286 ZGB kann rückwir- kend bis zu einem Jahr ab Rechtshängigkeit des Verfahrens geltend gemacht wer- den. Vorliegend wurde das Verfahren mit Schlichtungsgesuch vom 22. Mai 2024 hängig gemacht. Eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge und eine entsprechende Rückforderung der Differenz ist somit rückwirkend ab dem 1. Juni 2023 möglich.

E. 8.2 Grundlagen

E. 8.2.1 Art. 276 ZGB sieht vor, dass beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt sorgen. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferien- rechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag be- reits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls ist der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleich- wertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt im Grundsatz vollständig vom anderen Elternteil zu tragen (Urteil 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 10.1).

- 29 -

E. 8.2.2 Vom obengenannten Grundsatz kann ermessensweise abgewichen werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 8.1). Freilich führt das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil jedoch nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (ein Elternteil gilt als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüberhinausgehend über einen Überschuss verfügt). Ist der haupt- betreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Eltern- teil, muss er am Barunterhalt des Kindes beteiligt werden (vgl. BGE 134 III 337 E. 2.2.2; zit. BGer 5A_727/2018 a.a.O. E. 4.3.2.1.; ebenfalls: BGer 5A_44/2020 Ur- teil vom 8. Juni 2021 E. 10.1; ebenfalls: OG ZH, LY210018, 20. Dezember 2021, E. 3.6.).

E. 8.3 Bildung von Phasen

E. 8.3.1 Vorliegend sind Phasen zu bilden, um dem sich ändernden finanziellen Be- darf der Klägerin gerecht zu werden. Die Phasen haben sich vorliegend insbeson- dere am sich ändernden Grundbetrag sowie den Fremdbetreuungskosten zu orien- tieren, da es sich bei diesen Kosten um die grössten Kostenpunkte handelt.

E. 8.3.2 Die 1. Phase ist vom 1. Juni 2023 (Rechtshängigkeit des vorliegenden Ver- fahrens) bis zum 31. Juli 2025 zu bilden. Die Klägerin wird im August 2025 im Alter von vier Jahren in den Kindergarten eintreten. Dies wird – wie oben ausgeführt –

- 30 - einen entsprechenden Einfluss auf die Fremdbetreuungskosten haben, wodurch sich das Bilden dieser Phase rechtfertigt.

E. 8.3.3 Die 2. Phase beginnt mit Eintritt der Klägerin in den Kindergarten und dauert bis zum 10. Altersjahr der Klägerin. Sie dauert somit vom 1. August 2025 bis zum tt.mm. 2031. Dies ist dadurch begründet, dass mit dem 10. Altersjahr der Klägerin, der entsprechende Grundbetrag der Klägerin von Fr. 400.– auf Fr. 600.– steigen wird.

E. 8.3.4 Die 3. Phase beginnt mit dem 10. Altersjahr der Klägerin und endet mit dem

16. Geburtstag der Klägerin. Sie dauert somit vom tt.mm. 2031 bis zum tt.mm.

2037. In dieser Phase fallen erneut tiefere Fremdbetreuungskosten an. Das Ende dieser Phase wird dadurch begründet, dass der Klägerin ab dem 16. Lebensjahr keine Fremdbetreuungskosten mehr anzurechnen sein werden.

E. 8.3.5 Schliesslich wird die 4. Phase vom tt.mm. 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung – und damit bis zum Ende der Unterhaltspflicht – dau- ern.

E. 8.4 Barunterhaltsbeiträge: 1. Phase

E. 8.4.1 Aufgrund der vorangegangenen Bedarfs- und Einkommensberechnungen, ergibt sich folgendes Bild:

E. 8.4.2 Zunächst ist zu beachten, dass die Mutter der Klägerin diese zur Hauptsache betreut und somit der Beklagte dem Grundsatz nach den ganzen Barbedarf der Klägerin zu decken hätte. Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass die Mutter der Klägerin in einem 100% Pensum berufstätig ist und die Klägerin während ihrer Arbeitszeit vollständig fremdbetreuen lässt. Die Fremdbetreuungskosten machen dabei in dieser ersten Phase ca. die Hälfte des gesamten Barbedarfs der Klägerin aus. Dadurch ist es der Mutter der Klägerin möglich, einen Überschuss von rund Fr. 3'700.– in dieser ersten Phase zu generieren, wohingegen der Beklagte – ins- besondere bis Juni 2024 – fast seinen gesamten Überschuss an den Unterhalt zu leisten hätte. Die Mutter der Klägerin ist somit in der ersten Phase durchschnittlich nicht nur insgesamt deutlich finanziell leistungsfähiger als der Beklagte, der Be-

- 31 - klagte investiert in die Fremdbetreuung der Klägerin, womit es der Mutter der Klä- gerin überhaupt erst möglich ist, einen entsprechenden Überschuss zu erwirtschaf- ten (vgl. zur Übersicht untenstehende Tabelle). Wie oben dargelegt, kann ein Ge- richt ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil am Barbedarf eines Kindes beteiligen.

E. 8.4.3 Eingedenk dieser Überlegungen rechtfertigt sich in der 1. Phase eine Betei- ligung der Mutter der Klägerin am Barbedarf der Klägerin. Bei der Beurteilung, in welchem Umfang sich die Mutter der Klägerin zu beteiligen hat, ist zunächst vom Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Eltern auszugehen: Beklagter Beklagter Mutter der (bis Juni 2024) (ab Juli 2024) Klägerin Einkommen Fr. 7'100.– Fr. 8'200.– Fr. 9'100.– Bedarf Fr. 4'400.– Fr. 4'500.– Fr. 5'400.– Überschuss Fr. 2'700.– Fr. 3'700.– Fr. 3'700.–

E. 8.4.4 Dem Beklagten verbleibt bis Juni 2024 ein Überschuss von rund Fr. 2'700.–. Ab Juli 2024 verbleiben ihm rund Fr. 3'700.–. Demgegenüber steht ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in der ersten Phase von rund Fr. 3'100.–. Die Mut- ter der Klägerin ist hauptbetreuender Elternteil und leistet ihren Barunterhalt in Na- turalleistungen. Sie ist gleichzeitig in dieser ersten Phase auch der leistungsfähi- gere Elternteil. Ihr Einkommen beträgt Fr. 9'100.–. Ihr Bedarf beträgt Fr. 5'400.–. Somit verbleibt ihr ein Überschuss von Fr. 3'700.–.

E. 8.4.5 Da es vorliegend stossend erscheint, wenn der Beklagte (fast) seinen ge- samten Überschuss an den Barunterhalt der Klägerin bezahlen muss und der Mut- ter der Klägerin damit ermöglicht, einen Überschuss in der Höhe von Fr. 3'700.– zu erwirtschaften, erscheint es nach den obigen Erwägungen in solch guten finanziel- len Verhältnissen sachgerecht in der 1. Phase die Mutter der Klägerin ermessens- weise am Barunterhalt – insbesondere an den hohen Fremdbetreuungskosten – der Klägerin im Umfang von rund 30%, d.h. im Umfang von Fr. 900.–, zu beteiligen.

- 32 - Der Beklagte hat im Umfang von rund 70% Unterhalt zu leisten, d.h. im Betrag von Fr. 2'200.–.

E. 8.4.6 Dies rechtfertigt sich insbesondere und umso mehr vor dem Hintergrund, dass bis (und mit) Juni 2024 ohnehin noch nicht der gesamte Barbedarf der Kläge- rin vom Beklagten gedeckt werden könnte. Es würde ein Manko von rund Fr. 400.– verbleiben, welches die Mutter der Klägerin aus ihrem Überschuss zu decken hätte.

E. 8.4.7 Somit ist der Beklage zu verpflichten, der Mutter der Klägerin vom 1. Juni 2023 bis 31. Juli 2025 monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder- zulagen) von Fr. 2'200.– als Barunterhalt zu bezahlen.

E. 8.5 Barunterhaltsbeiträge: 2. - 4. Phase

E. 8.5.1 Ab der 2. Phase rechtfertigt es sich nun nicht mehr, die Mutter der Klägerin am Barunterhalt zu beteiligen, zumal der Beklagte nicht wesentlich höhere Unter- haltsbeiträge zu leisten hat, als in der Phase zuvor und die Fremdbetreuungskosten signifikant sinken werden. Nachdem die Fremdbetreuungskosten hier tiefer ausfal- len, hat der Beklagte gemäss der obenstehender Berechnung Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 2'500.– zu leisten, wofür er nachfolgend zu verpflichten ist.

E. 8.5.2 In der 3. Phase ist der Beklagte zur Zahlung von Fr. 2'400.– sowie in der

4. Phase zur Zahlung von Fr. 1'700.– zu verpflichten. Für die Berechnung sowie die Erklärungen dazu kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und die Höhe der Parteientschädigung nach der An- waltsgebührenverordnung (AnwGebV), wobei in erster Linie der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse Grundlage für deren Festsetzung bildet (§ 2 GebV OG und § 2 AnwGebV). Bei der vorliegenden Klage ist nebst dem Kinderunterhalt als vermögensrechtliches Begehren auch über weitere Kinderbelange zu entscheiden, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass Letztere nur geringfügig ins Gewicht fallen. Folglich ist auf das vermögensrechtliche Begehren abzustellen. Die Gerichtsgebühr

- 33 - sowie die Parteientschädigung sind somit nach dem Streitwert zu bemessen (§ 5 Abs. 2 GebV OG und § 5 Abs. 2 AnwGebV). Der Streitwert entspricht bei wieder- kehrenden Leistungen dem Kapitalwert (Art. 92 ZPO), welcher mithilfe der in der Schweiz gebräuchlichsten Barwerttafel von STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER (STAUF- FER/SCHAETZLE/WEBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2018) ermittelt werden kann. Vorliegend rechtfertigt es sich den mittleren von der Klägerin geforderten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich Fr. 2'800.– abzüglich der vom Beklagten bereits monatlich bezahlten Unterhalts- beiträge in der Höhe von rund Fr. 800.– auf 14 Jahre (= ungefähres Erreichen des

18. Lebensjahrs der Klägerin) zu kapitalisieren. Dies ergibt einen Streitwert von Fr. 284'400.– (Fr. 2'000.– x 12 Monate x 11.85 [vgl. STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER S. 144]). Gestützt auf diesen Streitwert beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr Fr. 16'100.– und die Parteientschädigung Fr. 18'800.–. Bei Streitigkeiten über wie- derkehrende Leistungen gemäss Art. 92 ZPO wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt (§ 4 Abs. 3 GebV OG und § 4 Abs. 3 AnwGebV). Da es sich vorliegend um wiederkehrende Leistungen handelt und sich der Aufwand des Verfahrens zu- dem in Grenzen hielt, ist die ordentliche Gerichtsgebühr um ca. die Hälfte auf Fr. 8'000.– und die Parteientschädigung auf Fr. 9'500.– zu reduzieren.

2. Diese Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrecht- lichen Verfahren kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Beklagte unterliegt mit seinem Hauptantrag die Unterhalts- beiträge betreffend vollumfänglich. Die Klägerin unterliegt teilweise, da ihr nicht Un- terhaltsbeiträge in der geforderten Höhe zugesprochen werden. Zudem obsiegt der Beklagte teilweise mit seinen Begehren betreffend die weiteren Kinderbelange. Er- messensweise ist es angezeigt, die Gerichtsgebühr zu 3/4 dem Beklagten und zu 1/4 der Klägerin aufzuerlegen.

3. Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche auf eine Parteientschädi- gung (3/4 - 1/4 = 1/2 von Fr. 9'500.– = Fr. 4'750.–), hat der Beklagte der Klägerin

- 34 - eine Parteientschädigung von Fr. 4'750.– zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer zu be- zahlen.

4. Schliesslich ist über die Kosten des Schlichtungsverfahrens GV.2024.00139 des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und … über Fr. 615.– (act. 1) zu befinden. Die Kosten wurden einstweilen von der Klägerin bezahlt. Der Beklagte ist unentschuldigt zur Schlichtungsverhandlung nicht erschienen, weshalb es sich rechtfertigt, ihm diese Kosten vollumfänglich aufzuerlegen.

- 35 - Es wird erkannt:

1. Für die Tochter (Klägerin) A._____, geboren am tt.mm.2021, wird eine Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand werden die folgenden Aufgaben übertragen: Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Treffen zwi-  schen Vater und der Tochter; Überwachung dieser begleiteten Treffen insofern, als er in regelmässigen  Abständen die Einhaltung und die Durchführung bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs in Erfahrung bringt; Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend;  Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange betref-  fend; Vermittlung zwischen den Kindern und den Eltern in Konfliktsituationen;  Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinder-  belange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den El- tern; Unterstützung der Eltern dahingehend, dass in Zukunft auch unbegleitete  Besuche durch den Vater, allenfalls mit Begleitung der Übergaben, wahr- genommen werden können, soweit dies im Interesse des Kindeswohls ge- boten ist.

2. Die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, so schnell als mög- lich einen für die Aufgaben gemäss vorstehend Ziffer 1 geeigneten Beistand bzw. eine dafür geeignete Beiständin zu ernennen.

3. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Tochter A._____, geboren am tt.mm.2021, einmal im Monat in einem begleiteten Besuchstreff zu besuchen. Die Besuchsdauer wird auf maximal vier Stunden festgelegt. Das begleitete Besuchsrecht wird vorläufig auf ein Jahr begrenzt, wobei es in den Zuständig- keitsbereich der Beistandsperson fällt, die notwendigen Informationen zum

- 36 - Verlauf der Besuche in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls die Verlän- gerung des begleiteten Besuchsrechts anzuordnen.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Mutter der Klägerin (teilweise rückwirkend) monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) als Barun- terhalt wie folgt zu bezahlen:

1. Juni 2023 bis 31. Juli 2025: Fr. 2'200.– 

1. August 2025 bis tt.mm. 2031: Fr. 2'500.–  tt.mm. 2031 bis tt.mm. 2037: Fr. 2'400.–  tt.mm. 2037 bis zum Abschluss einer  angemessenen Ausbildung: Fr. 1'700.–. Diese Beträge sind zahlbar im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, an die Mutter der Klägerin, solange die Klägerin in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. Die ab Juni 2023 bereits bezahlten Kindesunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich Fr. 826.33 sind anzurechnen.

5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, gerundet, Familien- zulagen separat: Beklagter: Fr. 7'130.– bis und mit Juni 2024  (100% Arbeitspensum) Fr. 8200.– ab Juli 2024 (100% Arbeitspensum) Mutter der Klägerin: Fr. 9'100.– (100% Arbeitspensum)  Klägerin: Fr. 215.– bzw. Fr. 268.– Familienzulagen.  Vermögen: Weder die Parteien noch die Mutter der Klägerin verfügen über für die Unter- haltsberechnung relevantes Vermögen

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember

- 37 - 2024 von 106.9 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

7. Anderslautende Anträge der Parteien werden abgewiesen

E. 9 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. Allfällige Auslagen blei- ben vorbehalten.

E. 10 Die Gerichtskosten werden dem Beklagten im Umfang von 3/4, entsprechend Fr. 6'000.–, und der Klägerin im Umfang von 1/4, entsprechend 2'000.–, auf- erlegt.

E. 11 Die Kosten für das Schlichtungsverfahren im Verfahren GV.2024.00139 des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und … von insgesamt Fr. 615.– werden dem Beklagten auferlegt und sind von ihm der Klägerin in der bereits von ihr vorgeschossenen Höhe zu erstatten.

E. 12 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine (reduzierte) Parteientschädi- gung von Fr. 4'750.– zuzüglich MwSt. von 8.1% zu bezahlen.

E. 13 Schriftliche Mitteilung an die Parteien (gegen Empfangsschein) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich.

E. 14 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer-

- 38 - den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 11. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Zuber MLaw D. Steinacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

8. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FK240068-L/U Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw S. Zuber Gerichtsschreiber MLaw D. Steinacher Urteil vom 11. Februar 2025 in Sachen A._____, gesetzlich vertreten durch die Mutter, B._____ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 19 S. 2 und Prot. S. 31; sinngemäss)

1. Es sei der Beklagte in Abänderung von Ziffer 2.2.1 Unterhaltsbe- trag, des Unterhaltsvertrages vom 16. November 2021, zu ver- pflichten, rückwirkend ab 1. Januar 2023 für die Klägerin angemes- senen Unterhalt wie folgt zu bezahlen:

- ab 1. Januar 2023 bis tt.mm.2033 CHF 3'300.00

- ab tt.mm. 2033 bis tt.mm.2039 CHF 2'800.00

- ab tt.mm. 2039 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung CHF 2'200.00

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, Auskunft zu geben über seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse, sowie der Klägerin jährlich bis spätestens tt.mm. jeden Jahres den Lohnausweis des Vorjah- res vorzulegen.

3. Alle anders lautenden Anträge des Beklagten seien abzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- cher Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten: (Prot. S. 6 f.)

1. Die Klagebegehren seien abzuweisen unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin.

2. Eventualiter seien in Abänderung des KESB Beschlusses die Un- terhaltsbeiträge wie folgt festzulegen:

- CHF 800.– vom 1. August 2023 bis 1. September 2025;

- CHF 1'100.– bis zum 1. September 2033;

- CHF 1'300.– bis zur Volljährigkeit beziehungsweise bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Kinder- und Familienzulagen bezieht die Kindsmutter, wovon Vormerk zu nehmen sei.

3. Es sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten mit den folgenden Aufgaben:

- die Festlegung der Modalitäten des Besuchsrechts, Überg- abeort und Übergabezeit;

- die Vermittlung bei Streitigkeiten in Bezug auf das Besuchs- recht des Beklagten;

- 3 -

- die Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern mit Be- zug auf die Kinderbelange;

- der Ausbau der Besuchskontakte und telefonischen Kon- takte.

4. Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Be- treuungsverantwortung für die Klägerin auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:

- An jedem zweiten Wochenende am Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2025;

- und ab dann an jedem zweiten Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Zusätzlich sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die Betreuungsverantwortung für die Klägerin alternierend jede zweite Woche anstatt des Horts im Umfang von zwei von der Kindsmutter gewählten Einzeltagen von morgens ab Wohnungs- verlassen der Kindsmutter bis zur Rückkehr der Kindsmutter wahr- zunehmen. Ab Schuleintritt sei der Beklagte zudem für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die Klägerin während den Schulferien für die Dauer von vier Wochen mit sich in die Ferien zu nehmen unter Bekannt- gabe der Ferien drei Monate im Voraus. Prozessuale Anträge der Klägerin: (Prot. S. 27 f.; sinngemäss) Es seien die Steuerunterlagen der "D._____ AG" vom Steueramt zu edieren. Es sei E._____ zu ihrer Beziehung zum Beklagten zu befragen. Prozessualer Antrag des Beklagten: (Prot. S. 36; sinngemäss) Es seien bei der Stiftung F._____ die notwendigen Unterlagen zu edie- ren, um die Entwicklung der Betreuungskosten der Klägerin und der da- mit zusammenhängenden Subventionen ausfindig machen zu können.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Dem vorliegenden Verfahren ging ein Verfahren vor der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich betreffend Genehmigung eines Unter- haltsvertrages voraus. Mit Verfügung vom tt.mm. 2022 genehmigte die KESB Zü- rich den am 16. November 2021 bzw. 25. November 2021 zwischen dem Beklagten und der Mutter der Klägerin geschlossenen Unterhaltsvertrag (act. 5). 1.2. Mit Schlichtungsgesuch vom 22. Mai 2024 machte die Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, das vorliegende Verfahren rechtshängig. Aufgrund un- entschuldigter Abwesenheit des Beklagten an der Schlichtungsverhandlung stellte das Friedensrichteramt Kreise … und … am 17. Juni 2024 die Klagebewilligung aus (act. 1). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 27. Juni 2024 eine Klage auf Abänderung der im Unterhaltsvertrag vom 16. November 2021 festgehaltenen und von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich mit Verfügung vom tt.mm. 20022 genehmigten Unterhaltsbeiträge ein (act. 2). 1.3. Mit Vorladung vom 27. August 2024 wurde für die Hauptverhandlung auf den

29. Oktober 2024 vorgeladen (act. 10). Mit Eingabe vom 30. August 2024 bean- tragte die Klägerin die Verschiebung der Verhandlung (act. 12). Mit Vorladung vom

17. September 2024 wurde neu auf den 26. November 2024 vorgeladen (act. 15). Mit Eingabe vom 19. November 2024 liess die Klägerin dem hiesigen Gericht ihre Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen bzw. zu den finanziellen Verhältnis- sen der Mutter der Klägerin zukommen (act. 16 und act. 17/1-15). Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien Klagebegründung, Klageantwort, Replik und Duplik. Zudem wurden der Beklagte und die Mutter der Klägerin befragt. Ebenso wurden Vergleichsgespräche geführt, welche allerdings scheiterten (Prot. S. 4-40). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Den Parteien wurde ein begrün- deter Entscheid in Aussicht gestellt.

- 5 -

2. Prozessvoraussetzungen Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich ist für die vorliegende Klage sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 26 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO und § 24 lit. d GOG). Die Klage wurde innert der dreimonatigen Frist gemäss Klagebewilli- gung vom 17. Juni 2024 eingereicht (vgl. act. 1). Auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses wurde verzichtet. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu kei- nen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

3. Prozessuale Vorbemerkungen Es gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO). Für die Regelung der Kinderbe- lange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den uneingeschränkten Untersu- chungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime. Demnach hat das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen zu erforschen und ist grundsätzlich nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Folglich darf das Gericht bei sämtlichen Kinderbelangen nicht nur von den gestellten Parteianträgen abweichen, sondern kann gegen den ausdrücklichen Willen der beteiligten Parteien kostenverursachende Anordnungen treffen, sofern diese dem Kindeswohl dienlich sind. Die Offizialmaxime sowie der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Pro- zessstoffes – auch bezüglich der Kinderbelange – in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (vgl. statt vieler BGE 128 III 411, E. 3.2.1). Das bedeutet insbesondere, dass die Parteien auch bei Kinderbelangen grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darzulegen haben. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Erhebung weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachge- rechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734, E. 2.2.1 ff.). Gemäss Art. 298d Abs. 3 ZGB entscheidet das zuständige Gericht bei einer Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags nötigenfalls auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu. Im vorliegenden Verfahren ist somit auch –

- 6 - soweit notwendig – über die neben dem Unterhalt bestehenden Kinderbelange – insbesondere persönlicher Verkehr und Beistandschaft – zu entscheiden. II. Persönlicher Verkehr

1. Parteistandpunkte 1.1. Der Beklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Anordnung des eingangs erwähnten Besuchsrechts. Er stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass die KESB Zürich ursprünglich kein Besuchsrecht angeordnet habe und die Regelung eines solchen den Kindseltern überlassen habe. Bis heute bestehe aller- dings keine Besuchsregelung. Dies liege an einer Verweigerungshaltung der Mutter und nicht etwa einem Desinteresse des Beklagten (Prot. S. 7 u. S. 14). Dem Be- klagten sei es aufgrund von Home-Office möglich, die Klägerin auch unter der Wo- che im Umfang von zwei Tagen zu betreuen (Prot. S. 9). Das Besuchsrecht solle dem Alter und des fehlenden Kontaktes entsprechend sorgfältig initialisiert werden. Es solle beginnen mit einem Besuch an jedem zweiten Wochenende jeweils am Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und ab Sommer 2025 solle es dann mindes- tens jedes zweite Wochenende jeweils von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr – zu Beginn allenfalls ohne Übernachtung – stattfinden. Da die Schulsi- tuation der Klägerin in Zukunft nicht bekannt sei, könnten keine konkreten Anträge betreffend Betreuung unter der Woche gestellt werden. In Zukunft sei dem Beklag- ten zudem auch ein Ferienrecht einzuräumen (Prot. S. 14). Die Vorwürfe der Kinds- mutter, dass der Beklagte sich nie gemeldet habe, weist der Beklagte zurück. Er habe mehrfach versucht, Kontakt aufzunehmen oder der Klägerin Geschenke zu- kommen lassen. Die Kontakte und Besuche seien durch die Mutter der Klägerin verhindert worden. Persönliche Gespräche seien nicht möglich gewesen. Er wün- sche sich Kontakt zur Klägerin. Der letzte grössere Kontakt zur Klägerin habe im Januar / Februar 2024 stattgefunden. Aber auch danach sei es nicht möglich ge- wesen, einen regelmässigen Kontakt aufzubauen. Die Betreuung der Klägerin würde er sich aber sicher zutrauen (Prot. S. 17 ff.) 1.2. Die Mutter der Klägerin führte zum Besuchsrecht aus, dass ein solches nie zur Debatte gestanden sei. Auf ihre Kontaktaufnahmeversuche sei durch den Be-

- 7 - klagten nicht reagiert worden. Sie höre das erste Mal davon, dass der Beklagte die Klägerin betreuen wolle. Der Beklagte bringe dies jetzt lediglich aufgrund der Un- terhaltszahlungen auf. Es habe seit der Geburt der Klägerin eigentlich keinen Kon- takt zwischen der Klägerin und dem Beklagten gegeben (Prot. S. 16 f.).

2. Anordnung Besuchsrecht 2.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, haben gleich- wohl wie das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persön- lichen Kontakt (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Diese gesetzliche Regelung stellt zwar ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils dar, dient jedoch in erster Linie dem Bedürfnis des Kindes, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu pflegen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Beziehung zu beiden Eltern für das Kind von gros- ser Bedeutung ist und eine entscheidende Rolle bei seiner Identitätsfindung spielt (BGE 122 III 404 E. 3a). Selbst wenn noch keine enge Eltern-Kind-Beziehung be- steht, sollte diese durch persönlichen Kontakt gefördert werden. Nur so kann einer Idealisierung oder Dämonisierung des abwesenden Elternteils in der Vorstellung des Kindes entgegengewirkt werden (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 6 f., m.w.H.). 2.2. Der besuchsberechtigte Elternteil kann gemäss Art. 273 Abs. 3 ZGB verlan- gen, dass der persönliche Verkehr geregelt wird. Hat das Gericht – wie im vorlie- genden Fall – im Rahmen einer Klage über die Änderung von Kinderunterhaltsbei- trägen zu entscheiden, so regelt es aufgrund der in Art. 298d Abs. 3 ZGB geregel- ten Kompetenzattraktion auch die Frage des persönlichen Verkehrs. Umfang und Organisation des persönlichen Verkehrs sind in erster Linie auf dem Weg einer Vereinbarung zu treffen (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 9). Im vorlie- genden Verfahren war es hingegen nicht möglich, eine Vereinbarung betreffend die Besuchsregelung zu treffen. 2.3. Welche Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern und des Kindes angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben (BGer 5A_79/2014 vom 5. März 2015 E. 4.3). Um ein angemessenes Besuchsrecht im zeitlichen Umfang zu bestimmen, sind "gerichtsübliche Besuchsrechtszeiten"

- 8 - entwickelt worden, welche regelmässig zur Anwendung gelangen, wenn sich die Eltern über die Ausgestaltung des Besuchsrechts nicht einigen können. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist jedoch letztlich immer das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, wobei dem Gericht in dieser Frage weites Ermessen zukommt; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 mit Hinweisen). In der Praxis wird bei der Regelung der Häufigkeit und der Dauer des Besuchsrechts zur Hauptsache auf das Alter des Kindes abgestellt, denn die Be- dürfnisse eines Kleinkindes entsprechen nicht denjenigen eines Jugendlichen (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a). Das Besuchsrecht unterliegt vielmehr der gleichen Dynamik wie die Beziehung, deren Ausdruck es ist, und bedarf daher auch differenzierter Regelungen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa). Der (subjektiv verständliche) Wunsch des besuchsberechtigten Elternteils nach einem sofortigen, unbegleiteten und umfas- senden Besuchsrecht hat in dieser Situation hinter die psychologischen Bedürf- nisse eines Kleinkindes zurückzutreten, für das der Beziehungs- und Bindungsauf- bau mit Stress und Aufregung verbunden ist und das entsprechend vor Überforde- rung geschützt werden muss (vgl. FammKomm Scheidung / SCHREINER, Anh. Psych. N 192d-194, 198, 201 f.). 2.4. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind geküm- mert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persön- lichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der voll- ständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr ist das letztmögliche Mittel und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht durch mildere Massnahmen in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b). Eine sol- che mildere Massnahme könnte zum Beispiel das sogenannte begleitete Besuchs- recht sein. Wie die Verweigerung oder der Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkreter An- haltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls (BGE 122 III 404 E. 3c). Die für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts vorausgesetzten konkreten An- haltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes dürfen bei einem kleinen

- 9 - Kind in Anbetracht seiner Verletzlichkeit relativ rasch angenommen werden, bspw. bei einem langen Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind und der Konfliktsitua- tion zwischen den Eltern. 2.5. Unter einem begleiteten Besuchsrecht wird die Ausübung von Besuchskon- takten in Anwesenheit einer oder mehrerer Drittpersonen verstanden. Soweit sich die Eltern nicht einvernehmlich auf die Ausübung des Besuchsrechts an einem be- stimmten Ort in Anwesenheit einer bestimmten Person einigen können, ist mit der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts die Ernennung eines Beistandes nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu verbinden (vgl. dazu unten E. III.2.). Die Aufgabe der Bei- standsperson ist es, die Ausgestaltung der Besuchskontakte im Einzelnen zu be- stimmen und die Überwachung an Drittpersonen zu delegieren. Das begleitete Be- suchsrecht bezweckt, der Gefährdung der Kinder wirksam zu begegnen, Krisensi- tuationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Ver- besserung der Beziehungen zwischen Eltern und Kind zu bieten (vgl. BSK ZGB I- SCHWENZER, Art. 273 N 25 f.). 2.6. Für die weitere Entwicklung und im Sinne des Kindeswohls ist es vorliegend für die Klägerin wichtig, dass sie einen Kontakt zum Beklagten (zu ihrem Vater) aufbauen kann. Ein solches Verhältnis wird grundsätzlich durch eine regelmässige und geordnete Ausübung des Besuchsrechts ermöglicht. Aufgrund des Umstan- des, dass der Beklagte seit der Geburt der Klägerin fast keinen Kontakt zur Klägerin hatte und die Klägerin zudem noch sehr jung ist, ist ein äusserst behutsamer Auf- bau der Vater-Tochter-Beziehung in Anbetracht des Kindeswohls notwendig. Es ist zudem unabdingbar, dass gewisse logistische und organisatorische Grundvoraus- setzungen erfüllt sind, um die Rahmenbedingungen der Besuche zu schaffen. Aus diesem Grund erscheint ein vorerst begleitetes Besuchsrecht angezeigt. Im Weite- ren erscheint es vor dem Hintergrund der Bedürfnisse der am Verfahren beteiligten Personen geeignet und angemessen, die Besuche in einer ersten Phase in einem begleiteten Besuchstreff durchzuführen. Ein begleiteter Besuchstreff bietet als Übergangslösung klar definierte Rahmenbedingungen für Besuche. Zudem finden die Besuche an einem neutralen, geschützten Ort statt, was den Vertrauensaufbau

- 10 - zwischen dem Beklagten und der Klägerin sowie der Mutter der Klägerin unter- stützt. 2.7. Wie oben ausgeführt richten sich Häufigkeit und Dauer der Besuche vor al- lem nach dem Alter der Kinder sowie deren bisheriger Bindung zum besuchsbe- rechtigten Elternteil (BGE 122 III 404, E. 4). Der Beklagte beantragt ein zweiwö- chentliches, ganztägiges Besuchsrecht. In Anbetracht des Alters der Klägerin so- wie des Umstandes, dass die Klägerin seit Geburt keinen Kontakt zum Beklagten hatte, ist das beantragte Besuchsrecht klar zu weitgehend. Würde ein persönlicher Verkehr schlagartig wie vom Beklagten beantragt angeordnet werden, so könnte dies für die Klägerin durchaus eine Überforderung bedeuten, was nicht im Kindes- wohl liegen würde und nicht zu verantworten wäre. Im Sinne des Kindeswohls ist somit das Besuchsrecht in einer Anfangsphase auf einmal monatlich zu begrenzen. Der Klägerin sowie dem Beklagten soll dabei genug Zeit eingeräumt werden, um ihre Beziehung zu pflegen, sich besser kennenzulernen und gemeinsam zu spielen. Der Besuch soll daher auf eine Zeitspanne von jeweils vier Stunden begrenzt wer- den. 2.8. Das begleitete Besuchsrecht ist als vorübergehende Massnahme stets für eine begrenzte Dauer anzuordnen. Die Praxis empfiehlt die Dauer von einem Jahr (FamKomm I: ZGB-BÜCHLER, Art. 274 N 18). Vorliegend scheint eine Frist von vor- läufig einem Jahr auch als angemessen, um dem Beklagten genügend Zeit zu ge- ben, die organisatorischen Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des Besuchsrechts und eine genügende Vertrauensbasis in der Beziehung zur Klägerin (zum Kind) zu schaffen. 2.9. Damit ist der Beklagte zu berechtigen, die Tochter A._____, geboren am tt.mm.2021, jeweils einmal im Monat im Besuchstreff der Stadt Zürich für vier Stun- den zu besuchen. Das begleitete Besuchsrecht ist vorläufig auf ein Jahr zu begren- zen, wobei es in den Zuständigkeitsbereich der Beistandsperson fällt, die notwen- digen Informationen zum Verlauf der Besuche in Erfahrung zu bringen und gege- benenfalls die Verlängerung des begleiteten Besuchsrechts anzuordnen (vgl. dazu unten E. III.2.).

- 11 - 2.10. Ein weiterer Ausbau des Besuchsrechts ist zurzeit in Anbetracht des Kindes- wohls nicht möglich, da es – insbesondere aufgrund der aktuell nicht bestehenden Beziehung – im Sinne des Kindeswohls abzuwarten bleibt, wie sich die Beziehung zwischen Vater und Tochter entwickeln wird. Zudem besteht – wie oben dargelegt

– der Optimalfall darin, dass die Eltern sich auf eine Besuchsregelung einigen kön- nen. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, wieso die Kindseltern nach einer angeord- neten Anfangsphase und mit Begleitung der Beiständin nicht in der Lage sein soll- ten, einvernehmlich eine entsprechende Regelung im Wohl des Kindes zu entwi- ckeln. Die nachfolgend anzuordnende Beistandschaft hat in diesem Sinne mit den Eltern auf einen Ausbau der Beziehung zwischen Vater und Tochter hinzuarbeiten. III. Beistandschaft

1. Parteistandpunkte 1.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. November 2024 beantragte der Beklagte die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit den folgenden Aufgaben:

- die Festlegung der Modalitäten des Besuchsrechts, Übergabeort und Übergabezeit;

- die Vermittlung bei Streitigkeiten in Bezug auf das Besuchsrecht des Be- klagten;

- die Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern mit Bezug auf die Kinderbelange;

- der Ausbau der Besuchskontakte und telefonischen Kontakte. Als Begründung führte der Beklagte an, dass eine Beistandschaft in der jetzigen Situation notwendig sei, da die Klägerin bald fünf Jahre [recte: vier Jahre] alt sei und seit der Trennung der Eltern keinen Kontakt zum Beklagten gehabt habe. Es bestehe zurzeit eine Kommunikationsbarriere zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten und somit auch eine Kontaktbarriere zur Klägerin. Der Kontakt zum Be- klagten sei im Interesse der Klägerin und sie habe Anspruch darauf. Um ein ent-

- 12 - sprechender Kontakt und ein solches Besuchsrecht zu installieren, sei eine Bei- standschaft notwendig (Prot. S. 14). 1.2. Die Vertretung der Klägerin äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zur beantragten Beistandschaft.

2. Notwendigkeit der Beistandschaft 2.1. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die zuständige Behörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unter- stützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). 2.2. Die 4-jährige Klägerin und der Beklagte haben gemäss übereinstimmenden Aussagen der Mutter der Klägerin und des Beklagten seit der Trennung – und somit seit annähernd vier Jahren – (fast) keinen Kontakt mehr zueinander. Wie oben be- reits ausgeführt ist es notwendig, eine begleitete Besuche anzuordnen (vgl. dazu oben E. II.). Wie der Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung zutreffend ausfüh- ren liess, wurde von der KESB Zürich keine Kontaktregelung angeordnet und der Aufbau des entsprechenden Kontakts zwischen Eltern und Kind wurde den Par- teien überlassen. Den Eltern ist es bis zum heutigen Tag nicht gelungen, einen entsprechenden Kontakt aufzubauen. Dies obwohl im Abklärungsbericht des Sozi- alzentrums G._____ vom 28. Juli 2021 noch festgehalten wurde, dass die Eltern zu diesem Zeitpunkt eigentlich einen Kontakt zwischen der Klägerin und dem Beklag- tem hätten aufbauen wollen (vgl. act. 20/16 S: 9). Aktuell besteht zudem keine eta- blierte und funktionierende Kommunikation zwischen der Mutter der Klägerin und dem Beklagten. Die Mutter der Klägerin und der Beklagte werfen sich gegenseitig vor, die Kommunikation bzw. den Kontakt zu verhindern (vgl. Prot. S. 15 ff. und S. 17 ff.) 2.3. Eine funktionierende Kommunikation zwischen den Eltern inklusive einem Aufbau eines persönlichen Kontaktes zwischen der Klägerin und dem Beklagten scheint vorliegend zurzeit ohne externe Hilfe nicht möglich zu sein. Es scheint da- her im Sinne des Kindeswohls und insbesondere zur Überwachung und Aufglei-

- 13 - sung der begleiteten Besuche notwendig und angezeigt, eine Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten, die in Zusammenarbeit mit den El- tern, einen entsprechenden Kontakt überwacht und etabliert. Zudem soll die Bei- standsperson mit den Eltern generell auf einen regelmässigen und stabilen Kontakt zwischen dem Beklagtem und der Klägerin hinarbeiten. Der Beistandsperson sind im Sinne der obigen Erwägungen die folgenden Aufgaben zu übertragen:

- Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Treffen zwi- schen Vater und Tochter;

- Überwachung der begleiteten Treffen insofern, als er / sie in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs respektive der Begleitperson in Erfahrung bringt;

- Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend;

- Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange betref- fend;

- Vermittlung zwischen der Tochter und den Eltern in Konfliktsituationen;

- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinder- belange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den El- tern;

- Unterstützung der Eltern dahingehend, dass in Zukunft auch unbegleitete Besuche durch den Vater, allenfalls mit Begleitung der Übergaben, wahr- genommen werden können, soweit dies im Interesse des Kindeswohls ge- boten ist. IV. Unterhalt

1. Grundlagen 1.1. Gemäss stetiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind beim Vorliegen einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse, die Parameter

- 14 - der ursprünglichen Unterhaltsberechnung zu aktualisieren. Gestützt auf diese neuen Parameter ist eine neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.2). 1.2. Gemäss Verfügung der KESB Zürich vom tt.mm. 2022 betrug das Einkom- men des Beklagten im Jahr 2022 Fr. 5'131.–. Inzwischen verdient der Beklagte Fr. 7'130.– bzw. seit Juli 2024 Fr. 8'208.– netto (vgl. dazu nachfolgende Erwägun- gen). Ebenso verbleibt dem Beklagten – wie unten zu zeigen sein wird – nach Ab- zug seines Bedarfs ein wesentlich höherer Überschuss als im Jahr 2022. Damit liegt unbestritten eine wesentliche und dauerhafte Änderung der Verhältnisse vor. 1.3. Die Parteien sind sich nicht einig, ob und in welchem Umfang der Beklagte Unterhaltsbeiträge für die Klägerin leisten soll. Das Gesetz gibt keine Berechnungs- methode vor. Ausgangspunkt sind stets die Bedürfnisse der involvierten Kinder. Der Bedarf ist möglichst konkret zu berechnen. Die Berechnung wird aber ohne gewisse Pauschalisierungen nicht auskommen (vgl. etwa OGer ZH LZ180013 vom

1. April 2019 E. 4.1 m.w.H.), denn der Entscheid über die Unterhaltsbeiträge bleibt letztlich immer ein Ermessensentscheid. Nach stetiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist grundsätzlich in einem ersten Schritt das effektive oder allenfalls hy- pothetische Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern sowie der Kinder fest- zustellen. In einem zweiten Schritt ist der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung Betroffenen zu ermitteln (sogenannter gebührender Unterhalt) und dem Einkom- men der Familie gegenüberzustellen. Primär ist vom betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten sowie den dort gelisteten Zuschlägen auszugehen, wobei für jedes Kind zusätzlich ein Wohnkostenanteil sowie Fremdbetreuungskosten einzusetzen sind. Sofern es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist der gebührende Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Zunächst sind die Grundlagen der Unterhaltsberechnung festzulegen.

- 15 -

2. Bedarf und Einkommen des Beklagten Gestützt auf die Vorbringen der Parteien ist vom folgenden Bedarf und Einkommen des Beklagten auszugehen: Einkommen und Bedarf Beklagter bis Juni 2024 Einkommen Fr. 7'130.– Grundbetrag Fr. 1'100.– Wohnkosten (inkl. Nebenkosten und Ga- Fr. 1'860.– (bis Oktober 2023 Fr. 1'970.–) ragenplatz) Untermietverhältnis berück- sichtigt Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 388.– Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 100.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 220.– laufende Steuern Fr. 600.– Radio/TV Fr. 30.– Versicherungen Fr. 30.– Kommunikation Fr. 120.– Total Bedarf Fr. 4'448.– Leistungsfähigkeit Fr. 2'682.–

- 16 - Einkommen und Bedarf Beklagter ab Juli 2024 Einkommen Fr. 8'208.– Grundbetrag Fr. 1'100.– Wohnkosten (inkl. Nebenkosten und Ga- Fr. 1'860.– ragenplatz) Untermietverhältnis berück- sichtigt Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 425.– (bis 2024 Fr. 388.–) Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 100.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 220.– laufende Steuern Fr. 600.– Radio/TV Fr. 30.– Versicherungen Fr. 30.– Kommunikation Fr. 120.– Total Bedarf Fr. 4'485.– Leistungsfähigkeit Fr. 3'723.–

3. Positionen im Einzelnen 3.1. Einkommen: Das Einkommen des Beklagten betrug im Jahr 2023 bei der H._____ AG, Zürich Fr. 7'148.– netto (act. 20/2). Das Einkommen des Beklagten von Januar bis Juni 2024 bei der H._____ AG, Zürich betrug Fr. 7'129.– netto (act. 20/1). Es ist hier festzuhalten, dass die auf den Lohnabrechnungen ersichtli- chen Abzüge für das Darlehen – entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Prot. S. 11) – nicht zu beachten sind. So geht es vorliegend um die Deckung des Barbe- darfs der Klägerin und entsprechende Unterhaltsverpflichtungen gehen – wie die Klägerin richtig ausführt (Prot. S. 31 f.) – Drittschulden vor. Seit Juli 2024 arbeitet der Beklagte bei der I._____ AG in einem 100% Pensum. Er verdient Fr. 8'470.– brutto, bzw. netto Fr. 7'577.15 monatlich. Der Nettolohn inkl. einem 13. Monatslohn beläuft sich auf Fr. 8'208.– (act. 20/12 und act. 20/13).

- 17 - Die Klägerin beantragte die Edition von Steuerunterlagen der "D._____ AG", da davon auszugehen sei, dass der Beklagte mit dieser Unternehmung Geld verdient habe. Gemäss den Daten des Handelsregisters befindet sich die "D._____ AG" (Sitz in Zürich, Verwaltungsrat der Beklagte) – nicht zu verwechseln mit "D._____ Schweiz GmbH" (Sitz in J._____, aktiv gemäss Homepage: www.D._____.ch) – in Liquidation (vgl. act. 23 u. act. 26). Es ist demnach auf die Ausführungen des Be- klagten abzustellen, wonach er durch die "D._____ AG" keinerlei Einkommen ge- neriert bzw. generiert habe (Prot. S. 37). Der entsprechende Beweisantrag ist somit abzulehnen. 3.2. Grundbetrag: Grundsätzlich ist bei der Höhe des aktuellen Mietzinses – ins- besondere in Anbetracht dessen, dass der Beklagte bis Oktober 2023 einen deut- lich tieferen Mietzins hatte (vgl. act. 20/9 u. 20/10) – davon auszugehen, dass der Beklagte mit einer zweiten Person in einem Untermietverhältnis lebt. Bis Dezember 2024 bestand nach Angabe des Beklagten auch ein Untermietverhältnis (Prot. S. 21). Auch zukünftig ist von einem Untermietverhältnis (Wohngemeinschaft) aus- zugehen (vgl. nachfolgende Erwägung). Dies bedeutet, dass eine Haushaltsge- meinschaft mit einer anderen erwachsenen Person vorliegt und entsprechend ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1'100.– einzusetzen ist. 3.3. Wohnkosten: Der Beklagte wohnte von April 2022 bis Oktober 2023 an der K._____-strasse …, … Zürich und bezahlte Miete in der Höhe von Fr. 1'970.– für eine 2.5-Zimmer Wohnung inkl. Nebenkosten und Einstellplatz (act. 20/7 und act. 20/10). Per 1. November 2023 zog der Beklagte an die L._____-strasse …, Zürich für eine Miete in der Höhe von monatlich Fr. 2'600.– für eine 3.5-Zimmer Wohnung inkl. Nebenkosten (act. 20/4). Für den Grund des Umzugs gab der Beklagte an, dass er einen Arbeitsweg von 20 Minuten hatte und jetzt an der L._____-strasse 200 Meter vom Büro entfernt wohne (Prot. S. 26). Der Beklagte wohnte bis Dezember 2024 mit einer zweiten Person in einer Wohngemeinschaft (vgl. Prot. S. 21 ff.). Da die Wohnkosten von Fr. 2'600.– angesichts der konkreten finanziellen Verhältnisse des Beklagten übersetzt scheinen und zudem auch nicht ersichtlich ist, wieso der Um- zug wirklich notwendig war, ist dem Beklagten auch künftig ein Untermietverhältnis

- 18 - zuzumuten. Dem Beklagten sind somit Wohnkosten in der Höhe von Fr 1'860.– (inkl. Nebenkosten und Einstellplatz) anzurechnen. Die von der Klägerin beantragte Befragung von E._____ erweist sich – mit Blick auf vorstehenden Ausführungen – als nicht notwendig, da beim Beklagten ohnehin und auch für die Zukunft von einem Untermietverhältnis ausgegangen werden muss. 3.4. Krankenkasse: Der Beklagte bezahlte bisher Fr. 388.– monatlich für die Grund- und die Zusatzversicherung (act. 20/3). Er wird ab 2025 Fr. 425.– monatlich (Prot. S. 22; act. 20/3) zahlen. Dies wurde durch die Klägerin so anerkannt (Prot. S. 30). 3.5. Mobilität / Fahrten zum Arbeitsplatz: Nach eigenen Angaben fährt der Be- klagte ca. 500 bis 1'000 Kilometer pro Monat geschäftlich (Prot. S. 23). Der Arbeit- geber vergütet rund Fr. 0.60 pro gefahrenem Kilometer. Die Kilometerentschädi- gung beläuft sich somit auf rund Fr. 600.– (bei gefahrenen 1'000 Kilometern). Ge- mäss Rechtsprechung ist dem Beklagten jedoch ein Kilometeransatz von Fr. 0.70 pro Kilometer anzurechnen (vgl. OGer ZH, LE150008, 26.10.2015, E. III.3.3.). Dem Beklagten sind somit Fr. 700.– (bei gefahrenen 1'000 Kilometern) abzüglich der Fr. 600.– und somit insgesamt Fr. 100.– monatlich für Mobilitätskosten anzurech- nen. 3.6. Auswärtige Verpflegung: Dem Beklagten sind gerichtsüblich Fr. 220.– für die auswertige Verpflegung bei einem 100%-Pensum anzurechnen. 3.7. Steuern: Der Beklagte macht Steuern in der Höhe von Fr. 1'200.– monatlich geltend (Prot. S. 12). Von der Klägerin wurden beim Beklagten Steuern im Umfang von rund Fr. 500.– anerkannt (Prot. S. 31). Bei der Berechnung der Steuerlast müs- sen gewisse Pauschalisierungen und Vereinfachungen Anwendung finden, zumal sich die Steuerlast jährlich verändert (vgl. OGer ZH LY220018 vom 19. Oktober 2022 E. 15.3. m.w.H.). Der Beklagte wohnt in der Stadt Zürich. Das Erwerbsein- kommen beläuft sich auf rund Fr. 98'500.– jährlich. Die Abzüge belaufen sich auf rund Fr. 39'000.– bei den Staats- und Gemeindesteuern (eingedenk der festzule- genden Unterhaltsbeiträge). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürichs für das

- 19 - Steuerjahr 2024 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuern rund Fr. 6'600.– und für die direkte Bundessteuer Fr. 800.–. Das entspricht einer monatlichen Steu- erbelastung von rund Fr. 600.–, welche dem Beklagten anzurechnen ist. Es recht- fertigt sich dabei, für die beiden Phasen bis Juni 2024 und ab Juli 2024 die gleiche Steuerbelastung anzurechnen, da dies erstens der Vereinfachung dient und zwei- tens sich die Abzüge aufgrund der angepassten Unterhaltsbeiträge entsprechend erhöhen werden. 3.8. Radio/TV: Für die Serafe-Gebühr werden gerichtsüblich Fr. 30.– monatlich angerechnet. Dies wurde auch durch die Klägerin anerkannt (Prot. S. 31). 3.9. Versicherungen: Gemäss Angaben des Beklagten sei mit monatlichen Kos- ten von rund Fr. 75.– für Hausrat und Haftpflicht sowie Fr. 50.– für Rechtschutz zu rechnen (Prot. S. 22). Diese Kosten bleiben unbelegt. Vorliegend erscheint es sachgerecht im Sinne einer Gleichbehandlung mit der Mutter der Klägerin Fr. 30.– anzurechnen. Dies wurde ebenfalls durch die Klägerin anerkannt (Prot. S. 31). 3.10. Kommunikation: Es wurden seitens des Beklagten Kommunikationskosten in der Höhe von Fr. 200.– bis Fr. 220.– monatlich geltend gemacht. Dazu wurden jedoch keine Belege eingereicht. Es sind daher – zur Gleichbehandlung mit der Mutter der Klägerin – Fr. 120.– an Kommunikationskosten monatlich anzurechnen. Dies wurde auch von der Klägerin anerkannt (Prot. S. 31).

4. Bedarf und Einkommen der Klägerin Nachdem die Leistungsfähigkeit des Beklagten geklärt wurde, ist auf die finanziel- len Verhältnisse des Kindes A._____ (der Klägerin) einzugehen. Es gilt der Unter- suchungsgrundsatz. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich – aufgrund der ent- sprechend signifikant hohen Beträge – Phasen gestützt auf den Grundbetrag sowie die Fremdbetreuungskosten zu bilden (vgl. dazu unten E. IV.8.). Gestützt auf die nachstehenden Erwägungen errechnet sich der Bedarf wie folgt:

- 20 -

1. Phase: Einkommen und Bedarf Klägerin

1. Januar 2023 bis 31. Juli 2025: A._____ wird 2025 vier Jahre alt und beginnt im August 2025 mit dem Kindergarten. Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 200.– (ab Januar 2025 Fr. 215.–) Grundbetrag Fr. 400.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 824.– Krankenkasse (KKG und VVG) Fr. 198.– Fremdbetreuungskosten Fr. 1'625.– Steuern Fr. 300.– Total Barbedarf Fr. 3'347.– Unterhaltsanspruch Fr. 3'147.–

2. Phase: Einkommen und Bedarf Klägerin

1. August 2025 bis tt.mm. 2031: bis zum 10. Altersjahr von A._____. Tiefere Fremdbetreuungs- kosten, da Kindergarten und Primarschule. Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 215.– Grundbetrag Fr. 400.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 824.– Krankenkasse (KKG und VVG) Fr. 198.– Fremdbetreuungskosten Fr. 1'000.– Steuern Fr. 300.– Total Barbedarf Fr. 2'722.– Unterhaltsanspruch Fr. 2'507.–

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3. Phase: Einkommen und Bedarf Klägerin tt.mm. 2031 bis tt.mm. 2037: A._____ ist über 10 Jahre alt. Höherer Grundbetrag. Tiefere Fremdbetreuung, da mehr Schulunterricht. Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 215.– Grundbetrag Fr. 600.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 824.– Krankenkasse (KKG und VVG) Fr. 198.– Fremdbetreuungskosten Fr. 700.– Steuern Fr. 300.– Total Barbedarf Fr. 2'622.– Unterhaltsanspruch Fr. 2'407.–

4. Phase: Einkommen und Bedarf Klägerin tt.mm. 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: ab dem 16. Altersjahr von A._____ fällt die Fremdbetreuung weg. Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 268.– Grundbetrag Fr. 600.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 824.– Krankenkasse (KKG und VVG) Fr. 198.– Fremdbetreuungskosten Fr. 0.– Steuern Fr. 300.– Total Barbedarf Fr. 1'922.– Unterhaltsanspruch Fr. 1'654.–

5. Positionen im Einzelnen 5.1. Einkommen: Im Kanton Zürich bestehen die Familienzulagen aus altersab- hängigen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen. Die Kinderzulage wird ab der Geburt ausgerichtet. Sie beträgt monatlich Fr. 215.– bis zum 12. Geburtstag, da-

- 22 - nach erhöht sie sich auf Fr. 268.–. Zur Vereinfachung und aufgrund der kleinen Differenz ist es gerechtfertigt, der Klägerin für die gesamte 3. Phase den tieferen Betrag an Kinderzulagen anzurechnen. Der Anspruch auf eine Kinderzulage be- steht grundsätzlich längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 16 Jahre alt wird. Die Ausbildungszulage löst in der Folge die Kinderzulage ab und beträgt monatlich Fr. 268.– Franken. Sie wird mit Beginn der Ausbildung, frühestens jedoch ab dem Monat des 15. Geburtstags, gewährt. Besucht das Kind nach dem 16. Ge- burtstag noch die obligatorische Schule, wird die Ausbildungszulage ab dem Be- ginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet. Der Anspruch auf eine Ausbil- dungszulage erlischt mit Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag. 5.2. Grundbetrag: Der Grundbetrag beträgt gemäss Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bis zum 10. Altersjahr Fr. 400.– und erhöht sich in der Folge auf Fr. 600.–. 5.3. Wohnkosten: Die Wohnkosten (Miete inkl. Einstellplatz) von insgesamt Fr. 2'472.– für die Klägerin und ihre Mutter sind ausgewiesen (act. 17/6) und sind nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Der Klägerin sind somit Fr. 824.– monatlich anzurechnen. 5.4. Krankenkasse: Die Klägerin macht Krankenkassenkosten in der Höhe von Fr. 198.– monatlich geltend. Diese sind ihr in der entsprechenden Höhe – zur Ver- einfachung über alle Phasen – anzurechnen (act. 19 S. 4). 5.5. Fremdbetreuungskosten: Von der Klägerin werden Fremdbetreuungskos- ten im Umfang von monatlich Fr. 1'625.– geltend gemacht (act. 19 S. 4). 5.5.1. Phase 1: Gemäss Steuerbescheinigung der Stiftung F._____ Zürich betru- gen die Fremdbetreuungskosten Fr. 1'624.56 pro Monat (act. 17/11). Die Fremd- betreuungskosten wurden vom Beklagten im Umfang von Fr. 1'625.– anerkannt und sind daher in diesem Umfang anzurechnen (Prot. S. 35). 5.5.2. Phase 2: Von der Klägerin wurde vorgebracht, dass die Fremdbetreuungs- kosten nach der Einschulung bis zum Abschluss der Primarschule nicht sinken wür-

- 23 - den. Damit auch die Betreuung während der Schulferien gewährleistet sei, ziehe die Mutter der Klägerin eine Privatschule bzw. Privatkindergarten in Betracht. Die Kosten dafür würden sich auf Fr. 2'100.– monatlich belaufen (Prot. S. 29 und S. 38). 5.5.2.1. Die Entscheidung über den Besuch einer öffentlichen oder privaten Schule liegt bei den Erziehungsberechtigten (Art. 302 Abs. 1 ZGB; HAUSHEER/GEISER/AEBI- MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, Rz. 1414). Vorliegend wird geltend gemacht, die Klägerin sei privat zu beschulen, weil dort die ausserschulische Betreuung besser gewährleistet sei. 5.5.2.2. Gerichtsnotorisch erweist sich das Betreuungsangebot der öffentlichen Schulen in der Stadt Zürich als durchaus ausreichend, um die Betreuung der Toch- ter während der 100%-Arbeitstätigkeit der Mutter genügend abzudecken (Mittags- und Abendhorte sowie eine Morgenbetreuung. Ebenfalls besteht die Möglichkeit einer Ferienbetreuung). Es erschliesst sich deshalb nicht, weshalb die Klägerin in eine private Schule bzw. in einen privaten Kindergarten gehen sollte. Weitere Gründe, welche für eine private Beschulung der Klägerin sprechen, werden von der Mutter der Klägerin sodann auch nicht vorgebracht. Es ist deshalb von einer Be- treuung im Rahmen des öffentlichen Angebots auszugehen. 5.5.2.3. Die genauen Kosten für die Fremdbetreuung der Klägerin während der Schulzeit lassen sich derzeit nicht beziffern, wie das auch von den Parteien zu Recht festgehalten wurde (Prot. S. 34 f. und S. 38). Anhand des Beitragsrechners der Stadt Zürich (https://www.stadt-zuerich.ch/de/bildung/volksschule/betreu- ung/kosten/beitragsrechner.html) lassen sich die Betreuungstarife nur annähe- rungsweise berechnen, da unklar bleibt, wieviel schulische Betreuung die Klägerin dereinst in Anspruch wird nehmen müssen und sich zudem dieser Anteil auch jähr- lich ändern wird. Im Sinne einer Annäherungsschätzung ist von den folgenden Zah- len auszugehen: 5.5.2.4. Die Klägerin befindet sich in der Phase 2 im Kindergarten und der Unter- stufe. Es ist dabei grundsätzlich von jährlich 185 bis 190 Schultagen auszugehen (39 Schulwochen abzüglich einzelner Feiertage). Durchschnittlich sind der Klägerin

- 24 - in dieser Zeit täglich ein Modul Nachmittagsbetreuung à Fr. 20.– sowie die Mittags- betreuung à Fr. 18.– anzurechnen. Daraus resultieren Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 7'220.– jährlich. Dazu kommt die Ferienbetreuung an 45 Tagen (13 Wochen Ferien abzüglich vier Wochen Ferien Mutter der Klägerin) à Fr. 105.–. Daraus ergeben sich Fremdbetreuungskosten für die Ferien in der Höhe von Fr. 4'725.– jährlich. Insgesamt ist somit in der Phase 2 mit durchschnittlich jährli- chen Betreuungskosten in der Höhe von Fr. 11'945.– zu rechnen. Vor diesem Hin- tergrund erscheint es für die zukünftige Fremdbetreuung der Klägerin während ihrer Schulzeit bis zum 10. Lebensjahr sachgerecht, Kosten von rund Fr. 1'000.– einzu- setzen. 5.5.3. Phase 3: In der Phase 3 befindet sich die Klägerin in der Mittel- und Ober- stufe und benötigt daher – begründet durch die längeren Unterrichtszeiten sowie die zunehmende Selbstständigkeit – weniger Fremdbetreuung. Es erweist sich da- her als sachgerecht, den Fremdbetreuungsanteil zu reduzieren und neu auf durch- schnittlich Fr. 700.– festzulegen. 5.5.4. Phase 4: Gemäss dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell ist es Kindern ab 16 Jahren grundsätzlich zuzumuten, ohne Betreuung durch die Eltern auszukommen. Analog gilt das auch für die Fremdbetreuung. Der Klägerin ist somit ab dem 16. Lebensjahr keine Fremdbetreuung mehr anzurechnen. 5.5.5. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist somit auch das prozessuale Begeh- ren des Beklagten auf Edition von Unterlagen bei der Stiftung F._____ betreffend Fremdbetreuungskosten obsolet und somit abzuweisen. 5.6. Steuern: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Unter- haltsberechnung für das Kind ein Steueranteil auszusondern. Für die Unterhalts- beiträge minderjähriger Kinder ist derjenige Elternteil, der sie erhält, steuerpflichtig. Die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen) sind in ein Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. Der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängereltern-

- 25 - teils ist im Bedarf des minderjährigen Kindes zu berücksichtigen (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz 1069). Auch hier sind gewisse Pauschalisierungen und Vereinfachungen unumgänglich (vgl. obenstehende Ausführungen E. IV.3.7.). Der von der Klägerin geltend ge- machten Steuerbetrag im Umfang von Fr. 509.– erscheint leicht überhöht, zumal – mit Blick auf das Endergebnis – der zuzusprechende Unterhaltsbeitrag tiefer aus- fallen wird, als von der Klägerin beantragt. Bei der Klägerin sind somit bei den Steu- ern Fr. 300.– einzusetzen (vgl. Berechnung der Steuern nachfolgend unter E. IV.7.2.).

6. Bedarf und Einkommen der Mutter der Klägerin Die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Klägerin stellen sich wie folgt dar: Einkommen und Bedarf Mutter der Klägerin Einkommen Fr. 9'146.– Grundbetrag Fr. 1'350.– Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) Fr. 1'648.– Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 674.– regelmässige Gesundheitskosten Fr. 85.– Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 230.– Mehrkosten auswärtige Verpflegung Fr. 220.– laufende Steuern Fr. 1'000.– Radio/TV Fr. 30.– Versicherungen Fr. 30.– Kommunikation Fr. 120.– Total Bedarf Fr. 5'387.– Überschuss Fr. 3'759.–

- 26 -

7. Positionen im Einzelnen: 7.1. Einkommen: Die Mutter der Klägerin gab anlässlich der Hauptverhandlung an, in den Jahren 2023 und 2024 Fr. 9'258.– netto monatlich verdient zu haben (act. 19 S. 3 f.). Ab dem 1. Januar 2025 betrage ihr Einkommen Fr. 9'146.– (act. 19 S. 4). Das Einkommen der Mutter der Klägerin blieb seitens des Beklagten unbe- stritten (Prot. S. 10). Es ist somit von diesen Zahlen auszugehen. 7.2. Steuern: Gewisse Pauschalisierungen und Vereinfachungen bei der Be- rechnung der Steuerlast sind auch hier unumgänglich, zumal sich diese jährlich verändern wird (vgl. dazu auch vorstehend E. IV.3.7.). Der Beklagte anerkannte grundsätzlich die Steuerberechnung mittels Steuerrechner des Kantons Zürich (Prot. S. 10). Die Mutter der Klägerin wohnt in der Stadt Zürich. Das Erwerbseinkommen inkl. Kinderzulagen beläuft sich auf rund Fr. 112'000.– jährlich. Dazuzurechnen sind Un- terhaltsbeiträge von rund Fr. 26'000.–. Die Abzüge belaufen sich auf rund Fr. 32'000.– bei den Staats- und Gemeindesteuern. Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürichs für das Steuerjahr 2024 resultieren für die Staats- und Gemeinde- steuern rund Fr. 15'000.– und für die direkte Bundessteuer Fr. 700.–. Das ent- spricht einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 1'300.–. Die Mutter der Klägerin macht einen Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 1'024.– geltend. Betrachtet man das Verhältnis von den Unterhaltsbeiträgen zum Einkommen der Mutter erscheint es gerechtfertigt, der Mutter einen Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.– und der Klägerin einen Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 300.– anzurechnen. 7.3. Die übrigen Beträge geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Sie sind ge- stützt auf die Eingabe der Mutter der Klägerin zu übernehmen, zumal sie durch den Beklagten anerkannt wurden (Prot. S. 10).

8. Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge 8.1. Zeitlicher Aspekt 8.1.1. Die Klägerin beantragt die rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsbeiträge des Beklagten ab dem 1. Januar 2023 (act. 19 S. 2). Begründet wird dies damit,

- 27 - dass die Mutter der Klägerin gesicherte Kenntnis davon hat, dass der Beklagte ab dem 1. Januar 2023 ein wesentlich höheres Einkommen hatte und ein Fehlbetrag in der Vereinbarung vor der KESB festgehalten worden sei (Prot. S. 28 und S. 31 f.). 8.1.2. Der Beklagte hält dagegen, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin eine Abänderungsklage nach Art. 286 ZGB anstrebe und nicht gestützt auf Art. 286a ZGB die rückwirkende Einforderung des Fehlbetrages geltend machen möchte. Art. 286a ZGB sei subsidiär zu Art. 286 ZGB und es sei nicht möglich, die beiden Ansprüche im gleichen Verfahren geltend zu machen. Zulässig sei eine Rü- ckwirkung von einem Jahr nach Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht. Somit könne vorliegend nur eine Rückwirkung ab dem 1. August 2023 geltend ge- macht werden (Prot. S. 8, S. 10, S. 34). 8.1.3. Gemäss stetiger Rechtsprechung zu Art. 286 ZGB kann eine Anpassung von Kinderunterhaltsbeiträgen rückwirkend auf ein Jahr vor Klageeinreichung erfolgen, sofern dies zugunsten des Kindes erfolgt (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 286 N 7b). Abzustellen ist dabei auf das Datum der Einreichung des Schlichtungsge- suchs (BGer 5A_399/2016 vom 6. März 2017, E. 4.1.2.). Davon zu unterscheiden ist die Rückforderungsklage gemäss Art. 286a ZGB. Die- ser Artikel erlaubt in den Fällen, in denen kein gebührender Kindesunterhalt fest- gelegt werden konnte, rückwirkend auf fünf Jahre Unterhaltsbeiträge geltend zu machen, sofern sich die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen ausserordentlich verbessert haben. Um eine Rückforderung gestützt auf Art. 286a ZGB geltend zu machen, muss insbesondere eine ausserordentliche Verbesserung der wirtschaft- lichen Verhältnisse des unterhaltsverpflichteten Elternteils vorliegen. Eine solche liegt – gemäss Botschaft – vor allem dann vor, wenn dem unterhaltspflichtigen El- ternteil ein einmaliger Kapitalbetrag (bspw. Schenkung, Erbschaft, Lotteriegewinn o.ä.) zugekommen ist (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 286a N 5). Gemäss Lehre kommen dafür auch erhebliche Einkommenssteigerungen in Frage, dies aber nur dann, wenn diese nach Anpassung des Unterhalts aufgrund der verbesserten Ver- hältnisse immer noch für eine Nachzahlung im Sinne von Art. 286a ZGB ausrei- chen (GEISER, Übersicht über die Revision des Kindesunterhaltsrechts, AJP/PJA

- 28 - 10/2016, S. 1279 ff.). Aktivlegitimiert ist grundsätzlich das unterhaltsberechtigte Kind. Wenn ein Elternteil oder das Gemeinwesen für das Manko aufgekommen ist, geht der Anspruch qua Legalzession auf diesen Elternteil oder das Gemeinwesen über. 8.1.4. Vorliegend haben wir – wie oben festgehalten – eine wesentliche Verbesse- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine ausserordentliche Verbesserung im Sinne von Art. 286a ZGB liegt jedoch nicht vor. Der Beklagte hat weder einen ho- hen einmaligen Kapitalbetrag erhalten noch hat sich sein Einkommen in einem Um- fang erhöht, als dass es ihm nach Anpassung der Unterhaltsbeiträge möglich wäre, eine entsprechende Rückforderung zu begleichen. Dazu kommt, dass die Klägerin wohl gar nicht zu einer solchen Rückforderung aktivlegitimiert wäre. Vielmehr wä- ren die Kindsmutter sowie allenfalls das Gemeinwesen (mittels Subventionen) für die entsprechende Lücke aufgekommen und entsprechend zu einer solchen Rück- forderung legitimiert. Art. 286a ZGB kommt somit vorliegend nicht zur Anwendung. 8.1.5. Eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 286 ZGB kann rückwir- kend bis zu einem Jahr ab Rechtshängigkeit des Verfahrens geltend gemacht wer- den. Vorliegend wurde das Verfahren mit Schlichtungsgesuch vom 22. Mai 2024 hängig gemacht. Eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge und eine entsprechende Rückforderung der Differenz ist somit rückwirkend ab dem 1. Juni 2023 möglich. 8.2. Grundlagen 8.2.1. Art. 276 ZGB sieht vor, dass beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt sorgen. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferien- rechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag be- reits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls ist der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleich- wertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt im Grundsatz vollständig vom anderen Elternteil zu tragen (Urteil 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 10.1).

- 29 - 8.2.2. Vom obengenannten Grundsatz kann ermessensweise abgewichen werden, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 8.1). Freilich führt das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil jedoch nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansonsten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Andererseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (ein Elternteil gilt als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüberhinausgehend über einen Überschuss verfügt). Ist der haupt- betreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Eltern- teil, muss er am Barunterhalt des Kindes beteiligt werden (vgl. BGE 134 III 337 E. 2.2.2; zit. BGer 5A_727/2018 a.a.O. E. 4.3.2.1.; ebenfalls: BGer 5A_44/2020 Ur- teil vom 8. Juni 2021 E. 10.1; ebenfalls: OG ZH, LY210018, 20. Dezember 2021, E. 3.6.). 8.3. Bildung von Phasen 8.3.1. Vorliegend sind Phasen zu bilden, um dem sich ändernden finanziellen Be- darf der Klägerin gerecht zu werden. Die Phasen haben sich vorliegend insbeson- dere am sich ändernden Grundbetrag sowie den Fremdbetreuungskosten zu orien- tieren, da es sich bei diesen Kosten um die grössten Kostenpunkte handelt. 8.3.2. Die 1. Phase ist vom 1. Juni 2023 (Rechtshängigkeit des vorliegenden Ver- fahrens) bis zum 31. Juli 2025 zu bilden. Die Klägerin wird im August 2025 im Alter von vier Jahren in den Kindergarten eintreten. Dies wird – wie oben ausgeführt –

- 30 - einen entsprechenden Einfluss auf die Fremdbetreuungskosten haben, wodurch sich das Bilden dieser Phase rechtfertigt. 8.3.3. Die 2. Phase beginnt mit Eintritt der Klägerin in den Kindergarten und dauert bis zum 10. Altersjahr der Klägerin. Sie dauert somit vom 1. August 2025 bis zum tt.mm. 2031. Dies ist dadurch begründet, dass mit dem 10. Altersjahr der Klägerin, der entsprechende Grundbetrag der Klägerin von Fr. 400.– auf Fr. 600.– steigen wird. 8.3.4. Die 3. Phase beginnt mit dem 10. Altersjahr der Klägerin und endet mit dem

16. Geburtstag der Klägerin. Sie dauert somit vom tt.mm. 2031 bis zum tt.mm.

2037. In dieser Phase fallen erneut tiefere Fremdbetreuungskosten an. Das Ende dieser Phase wird dadurch begründet, dass der Klägerin ab dem 16. Lebensjahr keine Fremdbetreuungskosten mehr anzurechnen sein werden. 8.3.5. Schliesslich wird die 4. Phase vom tt.mm. 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung – und damit bis zum Ende der Unterhaltspflicht – dau- ern. 8.4. Barunterhaltsbeiträge: 1. Phase 8.4.1. Aufgrund der vorangegangenen Bedarfs- und Einkommensberechnungen, ergibt sich folgendes Bild: 8.4.2. Zunächst ist zu beachten, dass die Mutter der Klägerin diese zur Hauptsache betreut und somit der Beklagte dem Grundsatz nach den ganzen Barbedarf der Klägerin zu decken hätte. Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass die Mutter der Klägerin in einem 100% Pensum berufstätig ist und die Klägerin während ihrer Arbeitszeit vollständig fremdbetreuen lässt. Die Fremdbetreuungskosten machen dabei in dieser ersten Phase ca. die Hälfte des gesamten Barbedarfs der Klägerin aus. Dadurch ist es der Mutter der Klägerin möglich, einen Überschuss von rund Fr. 3'700.– in dieser ersten Phase zu generieren, wohingegen der Beklagte – ins- besondere bis Juni 2024 – fast seinen gesamten Überschuss an den Unterhalt zu leisten hätte. Die Mutter der Klägerin ist somit in der ersten Phase durchschnittlich nicht nur insgesamt deutlich finanziell leistungsfähiger als der Beklagte, der Be-

- 31 - klagte investiert in die Fremdbetreuung der Klägerin, womit es der Mutter der Klä- gerin überhaupt erst möglich ist, einen entsprechenden Überschuss zu erwirtschaf- ten (vgl. zur Übersicht untenstehende Tabelle). Wie oben dargelegt, kann ein Ge- richt ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil am Barbedarf eines Kindes beteiligen. 8.4.3. Eingedenk dieser Überlegungen rechtfertigt sich in der 1. Phase eine Betei- ligung der Mutter der Klägerin am Barbedarf der Klägerin. Bei der Beurteilung, in welchem Umfang sich die Mutter der Klägerin zu beteiligen hat, ist zunächst vom Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Eltern auszugehen: Beklagter Beklagter Mutter der (bis Juni 2024) (ab Juli 2024) Klägerin Einkommen Fr. 7'100.– Fr. 8'200.– Fr. 9'100.– Bedarf Fr. 4'400.– Fr. 4'500.– Fr. 5'400.– Überschuss Fr. 2'700.– Fr. 3'700.– Fr. 3'700.– 8.4.4. Dem Beklagten verbleibt bis Juni 2024 ein Überschuss von rund Fr. 2'700.–. Ab Juli 2024 verbleiben ihm rund Fr. 3'700.–. Demgegenüber steht ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in der ersten Phase von rund Fr. 3'100.–. Die Mut- ter der Klägerin ist hauptbetreuender Elternteil und leistet ihren Barunterhalt in Na- turalleistungen. Sie ist gleichzeitig in dieser ersten Phase auch der leistungsfähi- gere Elternteil. Ihr Einkommen beträgt Fr. 9'100.–. Ihr Bedarf beträgt Fr. 5'400.–. Somit verbleibt ihr ein Überschuss von Fr. 3'700.–. 8.4.5. Da es vorliegend stossend erscheint, wenn der Beklagte (fast) seinen ge- samten Überschuss an den Barunterhalt der Klägerin bezahlen muss und der Mut- ter der Klägerin damit ermöglicht, einen Überschuss in der Höhe von Fr. 3'700.– zu erwirtschaften, erscheint es nach den obigen Erwägungen in solch guten finanziel- len Verhältnissen sachgerecht in der 1. Phase die Mutter der Klägerin ermessens- weise am Barunterhalt – insbesondere an den hohen Fremdbetreuungskosten – der Klägerin im Umfang von rund 30%, d.h. im Umfang von Fr. 900.–, zu beteiligen.

- 32 - Der Beklagte hat im Umfang von rund 70% Unterhalt zu leisten, d.h. im Betrag von Fr. 2'200.–. 8.4.6. Dies rechtfertigt sich insbesondere und umso mehr vor dem Hintergrund, dass bis (und mit) Juni 2024 ohnehin noch nicht der gesamte Barbedarf der Kläge- rin vom Beklagten gedeckt werden könnte. Es würde ein Manko von rund Fr. 400.– verbleiben, welches die Mutter der Klägerin aus ihrem Überschuss zu decken hätte. 8.4.7. Somit ist der Beklage zu verpflichten, der Mutter der Klägerin vom 1. Juni 2023 bis 31. Juli 2025 monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder- zulagen) von Fr. 2'200.– als Barunterhalt zu bezahlen. 8.5. Barunterhaltsbeiträge: 2. - 4. Phase 8.5.1. Ab der 2. Phase rechtfertigt es sich nun nicht mehr, die Mutter der Klägerin am Barunterhalt zu beteiligen, zumal der Beklagte nicht wesentlich höhere Unter- haltsbeiträge zu leisten hat, als in der Phase zuvor und die Fremdbetreuungskosten signifikant sinken werden. Nachdem die Fremdbetreuungskosten hier tiefer ausfal- len, hat der Beklagte gemäss der obenstehender Berechnung Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 2'500.– zu leisten, wofür er nachfolgend zu verpflichten ist. 8.5.2. In der 3. Phase ist der Beklagte zur Zahlung von Fr. 2'400.– sowie in der

4. Phase zur Zahlung von Fr. 1'700.– zu verpflichten. Für die Berechnung sowie die Erklärungen dazu kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und die Höhe der Parteientschädigung nach der An- waltsgebührenverordnung (AnwGebV), wobei in erster Linie der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse Grundlage für deren Festsetzung bildet (§ 2 GebV OG und § 2 AnwGebV). Bei der vorliegenden Klage ist nebst dem Kinderunterhalt als vermögensrechtliches Begehren auch über weitere Kinderbelange zu entscheiden, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass Letztere nur geringfügig ins Gewicht fallen. Folglich ist auf das vermögensrechtliche Begehren abzustellen. Die Gerichtsgebühr

- 33 - sowie die Parteientschädigung sind somit nach dem Streitwert zu bemessen (§ 5 Abs. 2 GebV OG und § 5 Abs. 2 AnwGebV). Der Streitwert entspricht bei wieder- kehrenden Leistungen dem Kapitalwert (Art. 92 ZPO), welcher mithilfe der in der Schweiz gebräuchlichsten Barwerttafel von STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER (STAUF- FER/SCHAETZLE/WEBER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2018) ermittelt werden kann. Vorliegend rechtfertigt es sich den mittleren von der Klägerin geforderten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich Fr. 2'800.– abzüglich der vom Beklagten bereits monatlich bezahlten Unterhalts- beiträge in der Höhe von rund Fr. 800.– auf 14 Jahre (= ungefähres Erreichen des

18. Lebensjahrs der Klägerin) zu kapitalisieren. Dies ergibt einen Streitwert von Fr. 284'400.– (Fr. 2'000.– x 12 Monate x 11.85 [vgl. STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER S. 144]). Gestützt auf diesen Streitwert beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr Fr. 16'100.– und die Parteientschädigung Fr. 18'800.–. Bei Streitigkeiten über wie- derkehrende Leistungen gemäss Art. 92 ZPO wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt (§ 4 Abs. 3 GebV OG und § 4 Abs. 3 AnwGebV). Da es sich vorliegend um wiederkehrende Leistungen handelt und sich der Aufwand des Verfahrens zu- dem in Grenzen hielt, ist die ordentliche Gerichtsgebühr um ca. die Hälfte auf Fr. 8'000.– und die Parteientschädigung auf Fr. 9'500.– zu reduzieren.

2. Diese Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrecht- lichen Verfahren kann von diesen Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Beklagte unterliegt mit seinem Hauptantrag die Unterhalts- beiträge betreffend vollumfänglich. Die Klägerin unterliegt teilweise, da ihr nicht Un- terhaltsbeiträge in der geforderten Höhe zugesprochen werden. Zudem obsiegt der Beklagte teilweise mit seinen Begehren betreffend die weiteren Kinderbelange. Er- messensweise ist es angezeigt, die Gerichtsgebühr zu 3/4 dem Beklagten und zu 1/4 der Klägerin aufzuerlegen.

3. Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche auf eine Parteientschädi- gung (3/4 - 1/4 = 1/2 von Fr. 9'500.– = Fr. 4'750.–), hat der Beklagte der Klägerin

- 34 - eine Parteientschädigung von Fr. 4'750.– zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer zu be- zahlen.

4. Schliesslich ist über die Kosten des Schlichtungsverfahrens GV.2024.00139 des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und … über Fr. 615.– (act. 1) zu befinden. Die Kosten wurden einstweilen von der Klägerin bezahlt. Der Beklagte ist unentschuldigt zur Schlichtungsverhandlung nicht erschienen, weshalb es sich rechtfertigt, ihm diese Kosten vollumfänglich aufzuerlegen.

- 35 - Es wird erkannt:

1. Für die Tochter (Klägerin) A._____, geboren am tt.mm.2021, wird eine Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand werden die folgenden Aufgaben übertragen: Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Treffen zwi-  schen Vater und der Tochter; Überwachung dieser begleiteten Treffen insofern, als er in regelmässigen  Abständen die Einhaltung und die Durchführung bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs in Erfahrung bringt; Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend;  Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange betref-  fend; Vermittlung zwischen den Kindern und den Eltern in Konfliktsituationen;  Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinder-  belange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den El- tern; Unterstützung der Eltern dahingehend, dass in Zukunft auch unbegleitete  Besuche durch den Vater, allenfalls mit Begleitung der Übergaben, wahr- genommen werden können, soweit dies im Interesse des Kindeswohls ge- boten ist.

2. Die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, so schnell als mög- lich einen für die Aufgaben gemäss vorstehend Ziffer 1 geeigneten Beistand bzw. eine dafür geeignete Beiständin zu ernennen.

3. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Tochter A._____, geboren am tt.mm.2021, einmal im Monat in einem begleiteten Besuchstreff zu besuchen. Die Besuchsdauer wird auf maximal vier Stunden festgelegt. Das begleitete Besuchsrecht wird vorläufig auf ein Jahr begrenzt, wobei es in den Zuständig- keitsbereich der Beistandsperson fällt, die notwendigen Informationen zum

- 36 - Verlauf der Besuche in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls die Verlän- gerung des begleiteten Besuchsrechts anzuordnen.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Mutter der Klägerin (teilweise rückwirkend) monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) als Barun- terhalt wie folgt zu bezahlen:

1. Juni 2023 bis 31. Juli 2025: Fr. 2'200.– 

1. August 2025 bis tt.mm. 2031: Fr. 2'500.–  tt.mm. 2031 bis tt.mm. 2037: Fr. 2'400.–  tt.mm. 2037 bis zum Abschluss einer  angemessenen Ausbildung: Fr. 1'700.–. Diese Beträge sind zahlbar im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, an die Mutter der Klägerin, solange die Klägerin in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. Die ab Juni 2023 bereits bezahlten Kindesunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich Fr. 826.33 sind anzurechnen.

5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, gerundet, Familien- zulagen separat: Beklagter: Fr. 7'130.– bis und mit Juni 2024  (100% Arbeitspensum) Fr. 8200.– ab Juli 2024 (100% Arbeitspensum) Mutter der Klägerin: Fr. 9'100.– (100% Arbeitspensum)  Klägerin: Fr. 215.– bzw. Fr. 268.– Familienzulagen.  Vermögen: Weder die Parteien noch die Mutter der Klägerin verfügen über für die Unter- haltsberechnung relevantes Vermögen

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember

- 37 - 2024 von 106.9 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

7. Anderslautende Anträge der Parteien werden abgewiesen

8. Die prozessualen Anträge der Parteien werden abgewiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. Allfällige Auslagen blei- ben vorbehalten.

10. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten im Umfang von 3/4, entsprechend Fr. 6'000.–, und der Klägerin im Umfang von 1/4, entsprechend 2'000.–, auf- erlegt.

11. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren im Verfahren GV.2024.00139 des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und … von insgesamt Fr. 615.– werden dem Beklagten auferlegt und sind von ihm der Klägerin in der bereits von ihr vorgeschossenen Höhe zu erstatten.

12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine (reduzierte) Parteientschädi- gung von Fr. 4'750.– zuzüglich MwSt. von 8.1% zu bezahlen.

13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (gegen Empfangsschein) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich.

14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer-

- 38 - den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 11. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Zuber MLaw D. Steinacher