Sachverhalt
1.1. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (Datum Poststempel) reichte der Kläger 1, A._____, geboren am tt.mm.2017, gesetzlich vertreten durch die Mutter, D._____, geboren am tt. September 1979, die Klage mit obgenannten Rechtsbegehren hier- orts ein (act. 1; act. 2; act. 3/1–17). Aus der Klage ergibt sich, dass der Kläger 1 zusammen mit seinem Bruder (fortan: Kläger 2), B._____, geboren am tt.mm.2011, bei der Mutter lebt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 wurden die Parteien sodann zur Hauptverhandlung am 25. September 2024 sowie zur Verhandlung betreffend Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorgeladen (act. 5). Den Klägern konnte die Vorladung am 22. Juli 2024 zugestellt werden. Dem Beklagten wurde die Vor- ladung samt Klage und Beilagen nach zweimaligem Zustellversuch mit Hilfe der Polizei am 27. August 2024 zugestellt (act. 7; act. 11). Mit Eingabe vom 1. Septem- ber 2024 reichten die Kläger weitere Unterlagen zur Vorbereitung der Hauptver- handlung am 25. September 2024 ein (act. 8; act. 9/1–15), welche dem Beklagten nicht zugestellt werden konnten (act. 10; act. 14). Am 25. September 2024 fand die Hauptverhandlung statt und die Kläger begründeten ihre Klage (Prot. S. 4 ff.; act. 15; act. 16/1–4). Der Beklagte erschien nicht an der Hauptverhandlung und liess sich auch nicht anderweitig vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, daher ist ein Urteil zu fällen. 1.2. Die Kläger sind die Kinder des Beklagten und leben bei der Mutter. Mit Ver- einbarung vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 einigten sich die Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge, die Betreuung und den Unterhalt des Klägers 2 bei der damalig zuständigen Vormundschaftsbehörde. Mit Schreiben vom 9. April 2024 hielt die KESB Stadt Zürich fest, dass sich die Eltern bezüglich Unterhalt für den Kläger 1 nicht einigen konnten und die Unterhaltsansprüche nun klageweise gel- tend gemacht werden müssten (act. 3/1).
- 5 -
2. Prozessuales 2.1. Verfahrensart und Prozessgrundsätze Für selbständige Unterhaltsklagen gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). 2.2. Zuständigkeit für den Kläger 1 2.2.1. Gemäss Schreiben vom 9. April 2024 der KESB Stadt Zürich konnten sich die Eltern bezüglich Unterhalt für den Kläger 1 nicht einigen (act. 3/1). 2.2.2. Nach Art. 198 lit. bbis ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Unterhalts- klagen, wenn ein Elternteil vor der Klage die KESB angerufen hat. 2.2.3. Da sich die Eltern bezüglich Unterhalt für den Kläger 1 nicht einigen konnten, ist kein Schlichtungsverfahren durchzuführen und das angerufene Gericht ist zu- ständig. 2.3. Zuständigkeit für den Kläger 2 2.3.1. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 reichte der Kläger 1 Klage auf Unterhalt ein, indessen ergibt sich aus der Klage, dass er noch einen Bruder hat, über dessen Unterhalt eine Vereinbarung getroffen wurde (act. 1 Rz. 5). In der Vereinbarung vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 beantragten die Eltern die gemeinsame elter- liche Sorge und die Betreuung wurde der Mutter übertragen (act. 16/3 Ziff. 1). Über- dies wurde der Beklagte verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge ab Geburt bis zum tt.mm.2021 in der Höhe von CHF 900.– und ab dem tt.mm.2021 in der Höhe von CHF 1'000.– zzgl. Kinder- oder Ausbildungszulagen für den Kläger 2 zu leisten (act. 16/3 Ziff. 3.1). Dabei wurde der Mutter ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'358.– netto inkl. 13. Monatslohn für ein Pensum von 50 % und dem Beklag- ten ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'200.– netto inkl. 13. Monatslohn für ein Vollzeitpensum angerechnet (act. 16/3 Ziff. 3.3). 2.3.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ih-
- 6 - ren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist aber insoweit relativ, als die Kin- der nicht betragsmässig, sondern nach Massgabe ihrer konkreten (Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungs-) Bedürfnisse gleich zu behandeln sind (Urteil des BGer 5A_309/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.4). Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die KESB die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelage neu (Art. 298d Abs. 3 ZGB). 2.3.3. Aus dem vorgenannten Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass nicht nur der Unterhalt für den Kläger 1 festge- setzt werden muss, sondern auch der Unterhalt gemäss der Vereinbarung vom
30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 für den Kläger 2 überprüft und gegebenenfalls an- gepasst werden muss. Es sind nämlich nicht nur alle Kinder eines Elternteils gleich zu behandeln, sondern insbesondere auch alle Kinder, die sowohl den gleichen Vater wie auch die gleiche Mutter haben. Da das angerufene Gericht sowohl für die Zusprechung des Unterhalts für den Kläger 1 als auf für die Abänderung des Un- terhalts für den Kläger 2 zuständig ist, ist nachfolgend der Unterhalt für beide Kinder festzulegen, auch wenn die ursprüngliche Klage nur den Unterhalt und weitere Be- lange des Klägers 1 zum Gegenstand hat (act. 1). Das Gericht ist im Kinderunter- halsprozess nicht an die Anträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), deshalb sind die eingangs erwähnten Rechtsbegehren sinngemäss auch für den Kläger 2 zu beurteilen (vgl. Prot. S. 2 f.).
3. Zustellung an den Beklagten / Säumnis / Spruchreife 3.1. Wie vorstehend bereits erwähnt, konnte dem Beklagten die Vorladung samt Klage und Beilagen sowie unter Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 234 Abs. 1 ZPO nach zweimaligem Zustellversuch am 27. August 2024 zugestellt wer- den (vgl. vorstehend Ziff. 1.1.; act. 7; act. 11). An der Hauptverhandlung erschien der Beklagte unentschuldigt nicht (vgl. vorstehend Ziff. 1.1.; Prot. S. 4).
- 7 - 3.2. Erscheint eine der Parteien unentschuldigt nicht und auch kein von ihr be- stellter Vertreter zur Verhandlung, fällt das Gericht ohne weitere prozessuale Schritte einen Entscheid (Art. 153 ZPO vorbehalten). Es kann seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). 3.3. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tat- sachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. A., Basel 2017, Rz. 20 zu Art. 223 ZPO). 3.4. Vorliegend hat sich der Beklagte trotz Kenntnisnahme des Verfahrens weder vernehmen lassen noch ist er an der Hauptverhandlung erschienen, deshalb ist androhungsgemäss nach Art. 234 Abs. 1 ZPO zu verfahren und aufgrund der Akten zu entscheiden. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
4. Unterhalt 4.1. Allgemeines zur Unterhaltsberechnung 4.1.1. Mit Vereinbarung vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 haben die Parteien die elterliche Sorge, Betreuung und Unterhalt für den Kläger 2 geregelt (act. 16/3). Es wurde dabei die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart bzw. bei der damaligen Vormundschaftsbehörde beantragt und die alleinige Betreuung durch die Kinds- mutter vereinbart (act. 16/3 Ziff. 1; vgl. auch Prot. S. 11 f.). Der Beklagte verpflich- tete sich zudem zur Bezahlung eines Barunterhalts für den Kläger 2 von CHF 900.–
- 8 - monatlich ab Geburt bis zum tt.mm.2021 und CHF 1'000.– monatlich ab dem tt.mm.2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, min- destens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes (act. 16/3 Ziff. 3.1 erster Spiegel- strich). Dem Beklagten wurde ein hypothetisches Einkommen für eine Vollzeitstelle von CHF 5'200.– monatlich netto inkl. 13. Monatslohn angerechnet. Das hypothe- tische Einkommen der Kindsmutter wurde für ein Arbeitspensum von 50 % auf CHF 3'358.– monatlich netto inkl. 13. Monatslohn festgesetzt (act. 16/3 Ziff. 3.3). 4.1.2. Gemäss der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Ge- burt vom 15. März 2018 haben die Kindsmutter und der Beklagte die gemeinsame elterliche Sorge für den Kläger 1 (act. 3/4; vgl. auch Prot. S. 11). Der Kläger 1 wohnt gemeinsam mit dem Kläger 2 bei der Kindsmutter (Prot. S. 8; act. 1 Rz. 5). Eine schriftliche Vereinbarung über die Obhut und Betreuung besteht nicht. Wie bereits erwähnt, konnte auch keine Einigung über den Unterhalt für den Kläger 1 gefunden werden (vgl. vorstehend Ziff. 1.2.; act. 1 Rz. 2; act. 3/1). Gemäss Zeu- genaussage der Kindsmutter in der Hauptverhandlung vom 25. September 2024 leben sie und der Beklagte seit dem Jahr 2017 getrennt und die Kläger sehen den Beklagten alle zwei Wochen an den Wochenenden (vgl. Prot. S. 6 und S. 12). Es ist daher für die Unterhaltsberechnung davon auszugehen, dass die Kindsmutter die alleinige Obhut für die Kläger hat. 4.1.3. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Art. 289 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass der (gemäss Art. 285 ZGB ermittelte) Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu- steht und während dessen Minderjährigkeit vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird. Sind beide Eltern obhutsberechtigt, ist die Norm so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt wird (BGE 147 III 265
- 9 - E. 5.5). Sobald das Kind volljährig wird, entfällt die Obhut. Unabhängig davon, was vorher gelebt wurde, haben beide Elternteile nach Massgabe ihrer Leistungsfähig- keit für den auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützten (Geld-)Unterhalt für das volljährige Kind aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Der Volljährigenunterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) be- grenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der El- tern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegen- über solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtferti- gender Weise bevorteilen würde (BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.1.4. Bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs bildet ein Grundbetrag (für Nah- rung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege) auf Basis der mass- gebenden Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums den Ausgangspunkt, wobei zusätzlich ein Wohnkostenanteil (Miete) einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen so- wie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkassenprämien, Schul- kosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag dazuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger muss sich der Bedarf an die für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums geltenden Zahlen anlehnen (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.2.3). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Hierzu gehö- ren beispielsweise die Steuern, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanzi- ellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und ange- messene Schuldentilgung; ferner können Kommunikations- und Versicherungs- pauschalen, über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kranken- kassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständiger- werbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende
- 10 - Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.1.5. Der geschuldete Unterhaltsbetrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhan- denen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksich- tigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Vorlie- gend ist davon auszugehen, dass die Kindsmutter die alleinige Obhut für beide Klä- ger hat (vgl. vorstehend Ziff. 4.1.2.; Prot. S. 6 und S. 11 f.). Es ist daher für die Un- terhaltsberechnung davon auszugehen, dass die Kindsmutter alleine lebt und die alleinige Obhut für die Kläger hat. 4.2. Dauer der Unterhaltspflicht und Phasen 4.2.1. Die Kläger verlangen mit ihrer Klage vom 25. Juni 2024 rückwirkend auf ein Jahr ab Rechtshängigkeit Unterhaltsbeiträge (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1; Prot. S. 2 und S. 14). Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB kann das Kind auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Mit der ein- jährigen Rückwirkung soll dem auf Unterhalt klagenden Kind eine Vorzugsstellung eingeräumt werden, welche dem Kind ermöglichen soll, sich vor der Klageerhebung mit dem Unterhaltspflichtigen auf eine vertragliche Einigung zu verständigen, ohne im Falle des Scheiterns einen Nachteil gewärtigen zu müssen (BGer 5C.99/2004 v. 07.06.2004; EVELYNE GMÜNDER, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum ZGB, 4. A., Zürich 2021, Rz. 4 zu Art. 279 ZGB). Wenn dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlich- tungsbehörde vorausgeht, gilt die Einreichung des Schlichtungsgesuchs als Klage- erhebung im Sinne von Art. 279 ZGB (ZPO 64 II i.V.m. ZPO 62 I; BGE 5A_184/2015 E 4.3; STEPHAN HARTMANN, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. A., Zürich 2023, Rz. 2 zu Art. 279 ZGB). Nach Art. 198 lit. bbis ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren für Unterhaltsklagen, wenn vor der Klage die KESB angerufen wurde. Diese Bestimmung dient vor allem zur Vermeidung von Konflikten mit der KESB.
- 11 - 4.2.2. Vorliegend wurde die KESB angerufen und es konnte keine Einigung zwi- schen den Parteien erzielt werden (vgl. act. 3/1). Das entsprechende Schreiben der KESB Stadt Zürich datiert vom 9. April 2024 (act. 3/1). Mit der Regelung in Art. 198 lit. bbis ZPO sollte nicht die Vorzugsstellung des Kindes, welches nach Art. 279 Abs. 1 ZGB rückwirkend ein Jahr vor Rechtshängigkeit seine Unterhaltsforderung stellen kann, eingeschränkt werden, sondern es sollten Konflikte mit der KESB ver- mieden werden. Daher ist vorliegend die Rechtshängigkeit mit Datum des Schrei- bens der KESB am 9. April 2024 festzulegen. Das Kind, welches die KESB anruft, sollte nicht schlechter gestellt werden, als das Kind, welches vorgängig ein Schlich- tungsgesuch einreicht und nicht die KESB anruft. Deshalb ist die Unterhaltspflicht des Beklagten ab dem tt.mm.2023 festzusetzen. 4.2.3. Aufgrund des Alters der Kinder, A._____, geboren am tt.mm.2017, und B._____, geboren am tt.mm.2011, lässt sich eine Phasenberechnung nicht verhin- dern, welche jedoch naturgemäss stets mit Annahmen, Unsicherheiten und Unge- nauigkeiten verbunden ist. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher nicht im Sinne einer mathematisch genauen Berechnung zu verstehen, sondern stellen eine nach Recht und Billigkeit möglichst genaue Annäherung an die tatsächlichen Ver- hältnisse dar. 4.2.4. Wie bereits vorstehend in Ziffer 2.3. ausgeführt ist aufgrund des Gleichbe- handlungsgrundsatzes der Kinder auch über den Unterhaltsanspruch des Klä- gers 2 zu befinden. Der Unterhalt für den Kläger 2 wurde zuletzt mit Vereinbarung vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 geregelt (act. 16/3). Mit dem vorliegendem Entscheid ist diese Vereinbarung abzuändern, und zwar ab dem tt.mm.2023 (Da- tum der Rechtshängigkeit). 4.2.5. Gemäss dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell muss der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten
16. Lebensjahr zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 144 III 481, E. 4.7.6).
- 12 - 4.2.6. Die Kindsmutter lebt seit 2017 vom Beklagten getrennt und bezieht auch seit der Trennung Sozialhilfe. Aktuell ist sie krankgeschrieben, aber auf Stellensuche (Prot. S. 6 ff.). Sie betreut die Kläger hauptsächlich. Der Beklagte übernimmt die Betreuung jeweils jedes zweite Wochenende (Prot. S. 11 f.). Mit Blick auf die be- rufliche Situation der Kindsmutter, dem oben erläuterten Schulfstufenmodell, der aktuellen Betreuungsregelung und dem Erreichen der Volljährigkeit der Kläger sind die Phasen wie folgt zu bilden: Phase von bis Bezeichnung I tt.mm.2023 tt.mm.2024 Ab ein Jahr vor Klageeinreichung bis zur Aufnahme einer 50 % Erwerbstätigkeit der Kindsmutter II tt.mm.2025 tt.mm.2027 Ab Aufnahme Erwerbstätigkeit (Anrech- nung hypothetisches Einkommen) bis zum 10. Lebensjahr von Kläger 1 (Ände- rung Grundbetrag) III tt.mm.2027 tt.mm.2029 Ab 10. Lebensjahr des Klägers 1 bis zum Erreichen der Volljährigkeit von Kläger 2 IV tt.mm.2029 tt.mm.2029 Ab Erreichen der Volljährigkeit des Klä- gers 2 bis zum Erreichen des 12. Lebens- jahrs des Klägers 1 (Erhöhung der Kin- derzulagen) V tt.mm.2029 tt.mm.2030 Ab Erreichen des 12. Lebensjahrs von Kläger 1 bis zum Eintritt in die Sekundar- stufe des Klägers 1
- 13 - VI tt.mm.2030 tt.mm.2033 Ab Eintritt in die Sekundarstufe von Klä- ger 1 bis zu seinem 16. Lebensjahr VII tt.mm.2033 tt.mm.2035 Ab dem 16. Lebensjahr von Kläger 1 bis zu seiner Volljährigkeit VIII tt.mm.2035 undefiniert Ab Volljährigkeit des Klägers 1 bis zum Abschluss seiner Erstausbildung 4.3. Unterhaltsberechnung 4.3.1. Einkommen 4.3.1.1. Rechtliches 4.3.1.1.1. Gemäss dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell muss der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). 4.3.1.1.2. Auf der Stufe der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkom- men, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen. Seitens des Kin- des sind Kinder- und Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB) als Einkommen zu berücksich- tigen. Kinderunterhaltsverpflichtete trifft eine besondere Anstrengungspflicht, das gesamte ökonomische Potential auszuschöpfen (BGE 147 III 265, E. 3). In Bezug auf diese ist zu bemerken, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend aus- zuschöpfen ist. Dies ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner Grundsatz (vgl. BGE 128 III 4, E. 4a S. 5; 137 III 118, E. 2.3 S. 121; 143 III 233, E. 3.2 S. 235); er gilt
- 14 - aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt, was nicht nur jüngst im Zusam- menhang mit dem Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481, E. 4.7.7 S. 498), sondern für den Barunterhalt immer schon betont wurde: es besteht diesbezüglich eine be- sondere Anstrengungspflicht (BGE 137 III 118, E. 3.1 S. 121; Urteile 5A_280/2016
v. 18.11.2016, E. 4.4.1; 5A_806/2016 v. 22.2.2017, E. 4.2; 5A_47/2017 v. 6. 11.2017, E. 8.2; 5A_98/2016 v. 25.6.2018, E. 3.4; 5A_946/2018 v. 6.3.2019, E. 3.1), welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (vgl. Urteil 5A_90/2017 v. 24.8.2017, E. 5.3.1; 5A_273/2018 v. 25.3.2019, E. 6.3.1.2), wobei die Anstrengungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitäten ihre Grenze fin- det und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen angenommen werden dürfen, einzig um bevorschussungsfähige Kinderalimente festzusetzen, ohne dass ein entsprechender ökonomischer Hintergrund bestünde (vgl. illustrativ die Urteile 5A_170/2011 v. 9.6.2011, E. 2.3 und 5A_513/2012 v. 17.10.2012, E. 4; ferner 5A_629/2007 v. 20.3.2008, E. 3.). 4.3.1.1.3. Es darf von einem (höheren) hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern ein höherer Verdienst des Pflichtigen tatsächlich möglich und zu- mutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGer, 22.4.2004, 5C.34/2004, E. 2.2; BSK ZGB I- Fountoulakis, Art. 285 N 16). Die Frage der Zumutbarkeit ist Rechtsfrage, die Frage, ob ein höheres Einkommen erzielbar ist, ist Tatfrage (statt vieler BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGer, 11.8.2017, 5A_400/2017, E. 3.3.1; 22.2.2017, 5A_806/2016, E. 4.1). Der Massstab, der an die Zumutbarkeit gelegt wird, ist streng (BGer, 22.5.2019, 5A_743/2017, E. 5.3.2), gerade bei engen wirtschaftlichen Ver- hältnissen (BGer, 7.3.2018, 5A_764/2017, E. 3.2; 22.2.2017, 5A_806/2016, E. 4.2 m.w.N.; 1.6.2016, 5A_59/2016, E. 3.1). Dem Pflichtigen kann ein hypothetisches Einkommen gestützt auf einen Beruf angerechnet werden, der ihm nach den Re- geln des Sozialversicherungsrechts nicht zumutbar wäre (BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer, 11.8.2017, 5A_400/2017, E. 3.3.1; 12.3.2014, 5A_891/2013, E. 4.1.2). Die Leistung von Überstunden gilt normalerweise als zumutbar (FamKomm Schei- dung/Schweighauser, N 135). Das Ausüben einer Nebenbeschäftigung zusätzlich zu einem Vollzeitpensum kann regelmässig nicht erwartet werden; erbringt aber der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil einen ausserordentlichen Beitrag (z.B.
- 15 - nächtliche Erwerbstätigkeit), ist auch dem Unterhaltsschuldner mehr zuzumuten (FamKomm Scheidung/Schweighauser, N 136). Die Höhe des hypothetisch er- reichbaren Einkommens kann auf der Basis der Durchschnittslöhne der Schweize- rischen Lohnstrukturerhebung ermittelt werden (BGE 128 III 4, 7; FamKomm Schei- dung/Schweighauser, N 133, m.w.N.). 4.3.1.2. Einkommen des Beklagten 4.3.1.2.1. Aus der Vereinbarung über den Unterhalt für den Kläger 2 vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 5'200.– / Monat (netto, inkl. Anteil am 13. Mo- natslohn) angerechnet wurde (act. 16/3 Ziff. 3.3 erster Spiegelstrich). Anlässlich der Hauptverhandlung bringen die Kläger vor, dass der Beklagte seit Geburt des Klägers 2 nie einen betreuungsbedingten Arbeitsausfall gehabt habe und seit die- ser Vereinbarung bereits 13 Jahre vergangen seien. Daher sei ihm ein hypotheti- sches Einkommen von CHF 6'500.– anzurechnen (act. 15 Rz. 17 ff.). Gemäss Zeu- genaussage der Kindsmutter habe der Beklagte eine Ausbildung in der Hotellerie und im Restaurantservice und arbeite aktuell Vollzeit in einem Kindergarten in E._____ ZH (Prot. S. 12 f.). Aus dem von den Klägern beantragten und vom Gericht eingeholten IK-Auszug ergibt sich, dass der Beklagte mit Ausnahme von einigen Monaten im Jahr 2013 und im Jahr 2018 erwerbstätig war. Überdies ergibt sich aus dem Auszug, dass der Beklagte seit 1999, also seit 26 Jahren berufstätig ist und die Arbeitgeber hauptsächlich aus der Hotellerie und Gastronomiebranche sind (act. 19). 4.3.1.2.2. Aus der Lohnstrukturerhebung des Jahres 2020 unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnwachstums beträgt der übliche Lohn inkl. Anteil 13. Mo- natslohn für einen Servicefachangestellten in der Branche Beherbergung und Gas- tronomie mit einer Berufslehre ohne Kaderfunktion mit einem Dienstalter von 23 Jahren im Kanton Zürich zwischen CHF 5'210.– und CHF 5'810.– brutto. Aufgrund dessen ist dem Beklagten folgendes monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil
13. Monatslohn für ein Vollzeitpensum anzurechnen: Phase hypothetisches Einkommen
- 16 - I-II CHF 5'800.– (tt.mm.2023 - tt.mm.2027) III-VI CHF 6'100.– (tt.mm.2027 - tt.mm.2033) VII-VIII CHF 6'400.– (ab tt.mm.2033) 4.3.1.2.3. In den Phase I und II (tt.mm.2023 - tt.mm.2027) ist der Kläger 42 bis 46 Jahre alt und hat bereits 24 bis 28 Dienstjahre (1999-2023/2027). Deshalb und un- ter Berücksichtigung der Tatsache, dass er gemäss glaubhafter Zeugenaussage der Kindsmutter nicht nur eine Ausbildung in der Gastronomiebranche, sondern auch noch eine Ausbildung in der Hotellerie absolvierte, ist ihm in dieser Phase eine monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'800.– inkl. Anteil 13. Monatslohn an- zurechnen. Überdies ist zu beachten, dass ihm bereits im Jahr 2011 – also vor zwölf Jahren – ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'200.– angerechnet wurde. Das durchschnittliche Lohnwachstum ist auch zu berücksichtigen, weshalb ihm zwölf Jahre später ein deutlich höheres Einkommen als noch im Jahr 2011 anzurechnen ist. 4.3.1.2.4. Für die Phasen III - VI (tt.mm.2027 - tt.mm.2033) ist ihm ein hypotheti- sches Einkommen von CHF 6'100.– anzurechnen, weil – wie erwähnt – das durch- schnittliche Lohnwachstum und die Dienstjahre zu berücksichtigen sind. In dieser Phase ist der Beklagte 46 bis 51 Jahre alt und hat 28 bis 33 Dienstjahre. Es recht- fertigt sich demnach eine Erhöhung um CHF 300.– monatlich. 4.3.1.2.5. Gleiches gilt für die Phasen VI - VII (ab tt.mm.2033). Der Beklagte ist in diesen Phasen 51 Jahre und älter und hat 33 und mehr Dienstjahre. Daher ist dem Beklagten während dieser Zeitspanne unter Berücksichtigung seiner Dienstjahre und dem Lohnwachstum ein hypothetisches Einkommen von CHF 6'400.– anzu- rechnen. 4.3.1.3. Einkommen der Kindsmutter
- 17 - 4.3.1.3.1. Die Kläger behaupten, dass die Kindsmutter derzeit nicht arbeite, aber auf Arbeitssuche sei. Eine Arbeitsstelle zu finden sei jedoch als alleinerziehende Mutter nicht einfach. Aktuell beziehe sie deshalb Sozialhilfe (act. 1 Rz. 12; act. 3/16). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. September 2024 führen die Kläger aus, dass die Kindsmutter bis August 2024 vollständig krankgeschrieben sei. Im September 2024 sei sie noch zu 50 % krankgeschrieben gewesen und ab Oktober 2024 sei sie wieder voll arbeitsfähig. Der Kindsmutter sei daher zu Beginn ihrer Arbeitstätigkeit maximal ein Einkommen von CHF 2'000.– anzurechnen (act. 15 Rz. 28 f.; act. 9/2). Die Kindsmutter führt aus, dass sie seit drei Jahren krankgeschrieben sei und seit 2017 Sozialhilfe beziehe. Sie sei aufgrund von Tri- geminusneuralgie, eine Krankheit, bei der man vor Schmerzen ohnmächtig werde, krankgeschrieben. Langsam habe sie aber die Krankheit im Griff. Vor der Mutter- schaft sei sie beim Nachhaltigkeitslabel "F._____" als Geschäftsführerin zu 80 % angestellt gewesen, danach habe sie ihr Pensum reduziert und ungefähr zwischen 50 und 80 % gearbeitet. Sie habe eine Verkaufslehre absolviert und bewerbe sich aktuell auf Stellen (Prot. S. 6 ff.). Aus der Vereinbarung über den Unterhalt für den Kläger 2 vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass der Kinds- mutter ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 3'358.– / Monat (netto, inkl. Anteil am 13. Monatslohn) angerechnet wurde (act. 16/3 Ziff. 3.3 zweiter Spie- gelstrich). 4.3.1.3.2. Aus der Lohnstrukturerhebung des Jahres 2020 unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnwachstums beträgt der übliche Lohn inkl. Anteil 13. Mo- natslohn für eine Verkäuferin im Detailhandel mit einer Berufslehre ohne Kader- funktion mit einem Dienstalter von 17 Jahren im Kanton Zürich zwischen CHF 5'450.– und CHF 6'220.– brutto für eine Vollzeitstelle. Aufgrund des vom Bun- desgericht entwickelten Schulstufenmodells (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.1.1.1.) ist der Kindsmutter folgendes hypothetisches Einkommen anzurechnen:
- 18 - Phase hypothetisches Einkommen I CHF 0.– (tt.mm.2023 - tt.mm.2024) II - V CHF 2'200.– (50%) (tt.mm.2025 - tt.mm.2030) VI CHF 3'500.– (80%) (tt.mm.2030 - tt.mm.2033) VII - VIII CHF 4'400.– (100%) (ab tt.mm.2033) 4.3.1.3.3. Für die Phase I (tt.mm.2023 - tt.mm.2024) ist der Kindsmutter kein Ein- kommen anzurechnen. Zwar ist sie seit Oktober 2024 wieder voll erwerbsfähig, aber sie war seit 2017 von der Sozialhilfe abhängig und ist seit drei Jahren arbeits- unfähig. Es scheint daher nicht zumutbar, ihr bereits ab Oktober 2024 ein hypothe- tisches Einkommen anzurechnen. Insbesondere deshalb, weil sich die Stellensu- che als schwierig erweist. Im Sinne einer Übergangsfrist bis tt.mm.2024 ist ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 4.3.1.3.4. Für die Phasen II - V (tt.mm.2025 - tt.mm.2030) ist ihr nach bundesge- richtlicher Praxis ein hypothetisches Einkommen von 50 % anzurechnen. Die Kindsmutter weist zwar Erfahrung als Geschäftsführerin auf, ist jedoch seit 2017 – also seit rund acht Jahren – nicht mehr im Arbeitsmarkt integriert. Sie weist deshalb seit Abschluss ihrer Berufslehre lediglich 17 Dienstjahre aus. Zudem ist es unwahr- scheinlich, dass sie mit einem Pensum von 50 % eine Stelle als Geschäftsführerin oder mit ähnlicher Kaderfunktion erhält. Aus diesen Gründen und unter Berücksich- tigung ihres Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden langen Absti- nenz im Erwerbsleben ist ihr für die Phasen II - V ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 2'200.– inkl. Anteil 13. Monatslohn netto anzurechnen. 4.3.1.3.5. Für die Phase VI (tt.mm.2030 - tt.mm.2033) ist der Kindsmutter nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen von 80 % anzu-
- 19 - rechnen. Aufgrund des in den Phasen II - V anzurechnenden hypothetischen Ein- kommens von CHF 2'200.- für ein 50 % Pensum, ist der Kindsmutter für ein 80 % Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'500.– inkl. Anteil 13. Monatslohn anzurechnen. 4.3.1.3.6. Für die Phasen VII - VIII (ab tt.mm.2033) ist der Kindsmutter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen von 100 % anzurechnen. Auch hier ist auf das hypothetisch anrechenbare Einkommen der vor- herigen Phasen abzustellen und es ist der Kindsmutter ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 4'400.– inkl. Anteil 13. Monatslohn anzurechnen. 4.3.1.4. Einkommen der Kläger 1 und 2 Bei den Klägern 1 und 2 sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen als Einkommen anzurechnen. Bis zum tt.mm.2024 betrug die Kinder- bzw. Ausbildungszulage bis zum zwölften Altersjahr CHF 200.– und ab Erreichen des zwölften Altersjahrs CHF 250.– (alt § 4 Abs. 1 EG FamZG ZH). Seit tt.mm.2025 beträgt die Kinderzulage bis zum zwölften Altersjahr CHF 215.– und ab dem zwölften Altersjahr CHF 268.– pro Monat (§ 4 Abs. 1 EG FamZG ZH). Der Anspruch auf Kinder- bzw. Ausbildungszu- lagen erlischt mit Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Ge- burtstag. Den Klägern 1 und 2 sind folgende Beträge als Einkommen anzurechnen:
- 20 - Phase Kläger 1 Kläger 2 I CHF 200.– CHF 250.– (tt.mm.2023 - tt.mm.2024) II - IV CHF 215.– CHF 268.– (tt.mm.2025 - tt.mm.2029 V - VIII CHF 268.– CHF 268.– (ab tt.mm.2029) 4.3.2. Unterhalt für die Phase I (tt.mm.2023 - tt.mm.2024) 4.3.2.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 5'800.–. Der Kindsmutter ist kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Für den Kläger 1 sind die Kinderzulagen von CHF 200.– und für den Kläger 2 von CHF 250.– anzu- rechnen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann in der ersten Phase nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. 4.3.2.2. Die Bedarfsverhältnisse gestalten sich wie folgt: Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 400 600 1'350 850 Wohnkosten
2) 585 585 1'170 800 inkl. NK Kranken-
3) kasse (KVG) 90 90 370 230 abzgl. IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 25 29 57 kosten
- 21 - Fremdbetreu-
5) 105 77 ungskosten
6) Wegkosten 100 Auswärtige
7) 220 Verpflegung Total (gerundet) CHF 1'210.– CHF 1'380.– CHF 2'950.– CHF 2'200.–
1) Der Grundbetrag für die Kindsmutter und die Kläger ergibt sich aus den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums, Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, BlSchK 2009 S. 92, zit. "Richtlinien"). Der Beklagte wohnt gemäss klägeri- schen Ausführungen mit seiner Freundin zusammen (vgl. act. 15 Rz. 20; Prot. S. 13). Für den Beklagten ist deshalb die Hälfte des Grundbetrags für ein Ehe- paar einzusetzen (vgl. II./3. der Richtlinien).
2) Die Wohnkosten der Kindsmutter und der Kläger betragen von 1. September 2018 bis 30. September 2023 CHF 2'276.– und seit dem 1. Oktober 2023 CHF 2'344.–. Diese Wohnkosten sind ausgewiesen (act. 3/5; act. 16/2). Die Differenz beträgt ge- samthaft rund CHF 70.–. Ermessensweise ist von Wohnkosten für die gesamte Phase von CHF 2'300.– auszugehen. Die Wohnnebenkosten betragen gemäss Aussage der Kindsmutter rund CHF 40.– monatlich (Prot. S. 8.). Der Wohnkostenanteil der Kläger 1 und 2 ergibt dementsprechend auf grosse und kleine Köpfe verteilt je CHF 585.– und für die Kindsmutter CHF 1'170.–. Der Beklagte wohnt in G._____ AG. Gemäss Aussage der Kindsmutter wohnt er mit seiner Freundin in einer grossen "Loftwohnung" (vgl. Prot. S. 13). Für eine sol- ches Objekt sind monatliche Mietkosten von CHF 1'600.– einzusetzen, davon ist dem Beklagten ein Wohnkostenanteil von CHF 800.– anzurechnen.
3) Die obligatorischen Krankenkassenprämien sind belegt. Die Prämie belief sich bei den Klägern bis Mai 2024 auf je CHF 127.– und bei der Kindsmutter auf CHF 514.–
- 22 - (act. 3/7–9). Seit dem 1. Juni 2024 erhalten sie die individuelle Prämienverbilligung (act. 9/3). Deshalb beträgt die Prämie für die Kläger noch je CHF 51.– und für die Kindsmutter CHF 230.–. Ermessensweise sind Kosten für die Krankenkassenprä- mien für die Kläger in der Höhe von je CHF 90.– und für die Kindsmutter von CHF 370.– für die gesamte Phase einzusetzen. Für den Beklagten ist ermessensweise und unter Berücksichtigung der individuel- len Prämienverbilligung eine Krankenkassenprämie für die obligatorische Kranken- kasse von CHF 230.– einzusetzen.
4) Für die Kläger sind monatliche regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten aus- gewiesen. Für den Kläger 1 CHF 25.– (act. 3/11), für den Kläger 2 CHF 29.– (act. 3/12) und für die Kindsmutter CHF 57.– (act. 3/10).
5) Die Kläger besuchen einen Hort bzw. eine Tagesschule, deshalb ist für den Klä- ger 1 CHF 105.– und für den Kläger 2 CHF 77.– monatlich einzusetzen (act. 3/13; act. 9/4–15; Prot. S. 10 f.).
6) Dem Beklagten wird ein volles Einkommen als Servicefachangestellter in der Gas- tronomiebranche und Hotellerie angerechnet. In der Regel sind viele Stellen in die- sen Branchen mit Schichtarbeit verbunden, weshalb ihm gemäss den Richtlinien ermessensweise ein Betrag für Fahrten zum Arbeitsplatz von CHF 100.– anzurech- nen ist (III./3.4 lit. d der Richtlinie).
7) Weil dem Beklagten ein Einkommen einer Vollzeitstelle anzurechnen ist, sind in seinem Bedarf auch Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Praxisgemäss ist ihm daher einen Betrag von CHF 200.– einzusetzen (vgl. III./3.1 der Richtlinie). 4.3.2.3. Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt der Kinder ge- deckt werden. Die Kindsmutter kann ihren Bedarf, bei welchem ebenfalls nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt wird, ohne Einkommen klar nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in der Höhe ihres Bedarfes geschul- det wäre. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt jedoch nicht, den gesamten Betreuungsunterhalt zu decken, weshalb ein Mankofall vorliegt. Dementsprechend
- 23 - ist der Beklagte zu verpflichten, in der Phase I monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 2'470.– (wovon CHF 1'460.– Betreuungsunterhalt) und für den Kläger 2 von CHF 1'130.– zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzula- gen. Die Unterhaltsbeiträge für die Vergangenheit werden sofort fällig (Art. 75 OR). Das Manko beträgt CHF 1'490.– pro Monat. 4.3.3. Unterhalt für die Phase II (tt.mm.2025 - tt.mm.2027) 4.3.3.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 5'800.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase ebenfalls ein hypothetisches Einkommen im Um- fang von 50 % in der Höhe von CHF 2'200.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind die Kinderzulagen von CHF 215.– und für den Kläger 2 von CHF 268.– anzurech- nen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann in der zweiten Phase das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 400 600 1'350 850 Wohnkosten
2) 596 596 1'192 800 inkl. NK Kranken-
3) kasse (KVG) 51 51 230 230 abzgl. IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 29 57 kosten Fremdbetreu-
5) 105 77 ungskosten
6) Wegkosten 50 100 Auswärtige
7) 110 220 Verpflegung
8) Steuern 100 200
- 24 -
9) Radio/TV 28 28 Hausrat/Haft-
10) pflichtversi- 30 30 cherung Kommunikati-
11) 20 120 120 onskosten Total (gerundet) CHF 1'150.– CHF 1'370.– CHF 3'270.– CHF 2'580.–
1) Die Grundbeträge bleiben gleich wie in Phase I.
2) Die Wohnkosten für die Kläger und die Kindsmutter betragen seit dem 1. Oktober 2023 CHF 2'344.–. Diese Wohnkosten sind ausgewiesen (act. 16/2). Dazu sind noch die Wohnnebenkosten von CHF 40.– zu addieren (vgl. Prot. S. 8). Der Wohnkostenanteil der Kläger 1 und 2 ergibt dementsprechend auf grosse und kleine Köpfe verteilt je CHF 596.– und für die Kindsmutter CHF 1'192.–. Die Wohnkosten für den Beklagten bleiben gleich wie in Phase I.
3) Seit dem 1. Juni 2024 erhalten die Kläger und die Kindsmutter die individuelle Prä- mienverbilligung (IPV; act. 15 Rz. 10; act. 9/3). Dies führt zu einer monatlichen Krankenkassenprämie von CHF 51.– für die Kläger und CHF 230.– für die Kinds- mutter. Kosten für eine Zusatzversicherung machen die Kläger nicht geltend. Die Krankenkassenprämie für den Beklagten bleibt gleich wie in Phase I.
4) Die Kindsmutter führt anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sie aufgrund ihrer Krankheit weiterhin regelmässig ungedeckte Gesundheitskosten hat (vgl. Prot. S. 9 f.). Auch der Kläger 2 hat gemäss Aussagen der Kindsmutter weiterhin regelmässig ungedeckte Gesundheitskosten im gleichen Umfang wie bisher, da er täglich auf Medikamente angewiesen ist (vgl. Prot. S. 10). Die ungedeckten Ge- sundheitskosten des Klägers 1 der Phase I hingegen seien durch eine einmalige Operation verursacht worden, deshalb fallen diese nicht mehr an (Prot. S. 10).
5) Die Fremdbetreuungskosten bleiben gleich wie in Phase I.
- 25 -
6) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % anzurechnen ist, sind ihr auch Wegkosten von ermessensweise CHF 50.– monatlich anzurechnen. Dem Beklagten sind die gleichen Wegkosten wie in Phase I anzurechnen.
7) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % anzurechnen ist, sind ihr auch Kosten für die auswärtige Verpflegung von monatlich CHF 110.– anzurechnen. Die Kosten für die auswärtige Verpflegung des Beklagten bleiben gleich wie in Phase I.
8) Praxisgemäss ist der Kindsmutter ein Steueranteil von CHF 100.– und dem Beklag- ten von CHF 200.– anzurechnen.
9) Praxisgemäss ist der Kindsmutter und dem Beklagten je CHF 28.– monatlich für Serafegebühren anzurechnen. 10)Praxisgemäss ist der Kindsmutter und dem Beklagten je CHF 30.– als Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzurechnen. 11)Praxisgemäss ist der Kindsmutter und dem Beklagten je CHF 120.– für Kommuni- kationskosten (inkl. Internet) anzurechnen. Dem Kläger 2 ist praxisgemäss auf- grund seines Alters ebenfalls eine Pauschale von CHF 20.– für Kommunikations- kosten anzurechnen. 4.3.3.2. Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterten familienrechtlichen Existenzmini- mums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt der Kinder gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen nur teilweise decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt zu decken. Es verbleibt ein Überschuss von CHF 115.– des Beklagten, den er praxisgemäss zu je einem Viertel (gerundet je CHF 30.–) mit den Klägern zu teilen hat. Der Beklagte ist zu verpflichten, in der Phase II monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 2'035.– (wovon
- 26 - CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) und für den Kläger 2 von CHF 1'130.– zu be- zahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen. 4.3.4. Unterhalt für die Phase III (tt.mm.2027 - tt.mm.2029) 4.3.4.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'100.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase nach wie vor ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % in der Höhe von CHF 2'200.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind die Kinderzulagen von CHF 215.– und für den Kläger 2 von CHF 268.– anzu- rechnen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann in der zweiten Phase das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 600 600 1'350 850 Wohnkosten
2) 596 596 1'192 800 inkl. NK Kranken-
3) kasse (KVG) 51 51 230 230 abzgl. IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 29 57 kosten Fremdbetreu-
5) 105 ungskosten
6) Wegkosten 67 50 100 Auswärtige
7) 220 110 220 Verpflegung
8) Steuern 100 200
9) Radio/TV 28 28
- 27 - Hausrat/Haft-
10) pflichtversi- 30 30 cherung Kommunikati-
11) 20 120 120 onskosten Total (gerundet) CHF 1'350.– CHF 1'360.– CHF 3'270.– CHF 2'580.–
1) Der Grundbetrag für den Kläger 1 erhöht sich aufgrund des Erreichens des zehn- ten Lebensjahrs auf CHF 600.– (II./4. der Richtlinie).
2) Die Wohnkosten bleiben gleich wie in Phase II.
3) Die Kosten für die Krankenkassenprämie bleiben gleich wie in Phase II.
4) Die Kosten für die ungedeckten Gesundheitskosten bleiben gleich wie in Phase II.
5) Die Fremdbetreuungskosten für den Kläger 1 bleiben gleich wie in Phase I und II. Für den Kläger 2 sind aufgrund seines Alters in dieser Phase keine Fremdbetreu- ungskosten mehr zu berücksichtigen.
6) Die Wegkosten für die Kindsmutter und den Beklagten bleiben gleich wie in Phase II. Ermessensweise sind dem Kläger 2 die Kosten für ein Jahresabonnement des ZVV für die Stadt Zürich anzurechnen.
7) Die Kosten für auswärtige Verpflegung für die Kindsmutter und den Beklagten blei- ben gleich.
8) Der Steueranteil der Kindsmutter und des Beklagten bleiben gleich wie in Phase II.
9) Die Serafegebühren bleiben gleich wie in Phase II. 10)Die Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung bleibt gleich wie in Phase II. 11)Die Pauschalen für Kommunikationskosten bleiben gleich wie in Phase II. 4.3.4.2. Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterten familienrechtlichen Existenzmini- mums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt der
- 28 - Kinder gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen nur teilweise decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt zu decken. Es verbleibt ein Überschuss von CHF 225.– des Beklagten, den er praxisgemäss zu je einem Viertel (abgerun- det je CHF 55.–) mit den Klägern zu teilen hat. Der Beklagte ist zu verpflichten, in der Phase III monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 2'260.– (wo- von CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) und für den Kläger 2 von CHF 1'145.– zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen. 4.3.5. Unterhalt für die Phase IV (tt.mm.2029 - tt.mm.2029) 4.3.5.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'100.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase nach wie vor ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % in der Höhe von CHF 2'200.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind die Kinderzulagen von CHF 215.– und für den Kläger 2 von CHF 268.– anzu- rechnen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann nach wie vor das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 600 600 1'350 850 Wohnkosten
2) 596 596 1'192 800 inkl. NK Kranken-
3) kasse (KVG) 51 230 230 230 abzgl. IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 29 57 0 kosten Fremdbetreu-
5) 105 ungskosten
6) Wegkosten 67 50 100
- 29 - Auswärtige
7) 110 220 Verpflegung
8) Steuern 100 200
9) Radio/TV 28 28 Hausrat/Haft-
10) pflichtversi- 30 30 cherung Kommunika-
11) 20 120 120 tionskosten Total (gerundet) CHF 1'350.– CHF 1'540.– CHF 3'270.– CHF 2'580.–
1) Dem mündigen, im gleichen Haushalt lebenden Kind ist bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung ein Grundbetrag von CHF 600.– an- zurechnen (Urteil des BGer 5A_382/2021 vom 20.4.2022 E. 8.2. letzter Absatz). Dem Kläger 2 ist daher unter der Annahme, dass er in dieser Phase seine Erstaus- bildung noch nicht abgeschlossen hat, ein Grundbetrag von CHF 600.– anzurech- nen.
2) Der Kläger 2 ist in dieser Phase gerade volljährig geworden, weshalb ihm praxis- gemäss nach wie vor noch ein Wohnkostenanteil wie in Phase III anzurechnen ist.
3) Aufgrund der Volljährigkeit von Kläger 2 ist im eine Krankenkassenprämie für Er- wachsene unter Berücksichtigung einer individuellen Prämienverbilligung von pra- xisgemäss CHF 230.– anzurechnen.
4) Die Kosten für die ungedeckten Gesundheitskosten bleiben gleich wie in Phase III.
5) Die Fremdbetreuungskosten bleiben gleich wie in Phase III.
6) Die Wegkosten bleiben gleich wie in Phase III.
7) Die Kosten für auswärtige Verpflegung bleiben gleich wie in Phase III.
8) Der Steueranteil der Kindsmutter und des Beklagten bleiben gleich wie in Phase III.
- 30 -
9) Die Serafegebühren bleiben gleich wie in Phase III. 10)Die Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung bleibt gleich wie in Phase III. 11)Die Pauschalen für Kommunikationskosten bleiben gleich wie in Phase III. 4.3.5.2. In dieser Phase ist der Kläger 2 volljährig. Der Unterhaltsanspruch des un- mündigen Kindes geht dem Anspruch auf Volljährigenunterhalt vor. Volljährigenun- terhalt darf erst festgesetzt werden, wenn das familienrechtliche Existenzminimum beider Eltern sowie der minderjährigen Kinder gedeckt ist. Das volljährige Kind hat nur Anspruch auf Existenzsicherung und keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3.). 4.3.5.3. Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterten familienrechtlichen Existenzmini- mums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt des Klägers 1 gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen nur teilweise decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Bar- und Betreuungsunterhalt des Klägers 1 zu decken. Dem Beklagten verbleibt einen Betrag von CHF 1'315.–. Ein auf die Familienmitglieder aufzuteilender Über- schuss kann erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigen- unterhalt erfüllt ist (BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020 E. 7.3). Ein allfälliger Über- schussanspruch des Klägers 1 tritt hinter den Anspruch des Klägers 2 auf Volljäh- rigenunterhalt. Der Beklagte hat daher mit seinem verbleibenden Betrag den Bar- bedarf vom Kläger 2 im Umfang von CHF 1'270.– zu decken. Es verbleibt ein Über- schuss von CHF 45.– des Beklagten, der aufgrund seiner Geringfügigkeit ermes- sensweise unberücksichtigt bleibt. Der Beklagte ist folglich zu verpflichten, in der Phase IV monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 2'205.– (wovon CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) und für den Kläger 2 von CHF 1'270.– zu be- zahlen. Der Kindsmutter ist es nicht möglich, sich am Unterhalt des Klägers 2 zu beteiligen, weil sie ihren eigenen Bedarf nicht decken kann. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen.
- 31 - 4.3.6. Unterhalt für die Phase V (tt.mm.2029 - tt.mm.2030) 4.3.6.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'100.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase nach wie vor ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % in der Höhe von CHF 2'200.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind nun aufgrund des Erreichens des zwölften Lebensjahres Kinderzulagen von CHF 268.– anzurechnen. Unter der Annahme, dass der Kläger 2 auch in dieser Phase noch keine abgeschlossene Erstausbildung hat, sind ihm ebenfalls CHF 268.– Ausbildungszulagen als Einkommen anzurechnen. Aufgrund der finan- ziellen Verhältnisse der Parteien kann nach wie vor das erweiterte familienrechtli- che Existenzminimum berücksichtigt werden. Für die Unterhaltsberechnung in Phase V ist auf die gleichen Bedarfszahlen wie in Phase IV abzustellen. Der Bar- unterhalt des Klägers 1 reduziert sich jedoch um rund CHF 55.– aufgrund der Er- höhung der Kinderzulagen. 4.3.6.2. Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterten familienrechtlichen Existenzmini- mums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt des Klägers 1 gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen nur teilweise decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Bar- und Betreuungsunterhalt des Klägers 1 zu decken. Dem Beklagten verbleibt ein Betrag von CHF 1'370.–, mit welchem er den Barunterhalt des Klägers 2 in der Höhe von CHF 1'270.– decken kann. Es verbleibt ein Überschuss von CHF 100.– des Beklagten, den er mit dem Kläger 1 nach grossen und kleinen Köpfen zu teilen hat (CHF 35.– für Kläger 1). Der Kläger 2 partizipiert als mündiges Kind nicht am Überschuss (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.5.2.). Der Beklagte ist zu verpflichten, in der Phase V monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 2'185.– (wovon CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) und für den Kläger 2 von CHF 1'270.– zu be- zahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen.
- 32 - 4.3.7. Unterhalt für die Phase VI (tt.mm.2030 - tt.mm.2033) 4.3.7.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'100.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 80% in der Höhe von CHF 3'500.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind Kinderzu- lagen von CHF 268.– anzurechnen. Auch in dieser Phase ist aufgrund des Alters des Klägers 2 davon auszugehen, dass er seine Erstausbildung noch nicht abge- schlossen hat, weshalb bei ihm auch noch Ausbildungszulagen von CHF 268.– zu berücksichtigen sind. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann nach wie vor das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt wer- den. Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 600 600 1'350 850 Wohnkosten
2) 596 596 1'192 800 inkl. NK Kranken-
3) kasse (KVG) 51 230 230 230 abzgl. IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 29 57 0 kosten Fremdbetreu-
5) 77 ungskosten
6) Wegkosten 67 80 100 Auswärtige
7) 176 220 Verpflegung
8) Steuern 100 200
9) Radio/TV 28 28
- 33 - Hausrat/Haft-
10) pflichtversi- 30 30 cherung Kommunika-
11) 20 20 120 120 tionskosten Total (gerundet) CHF 1'340.– CHF 1'540.– CHF 3'360.– CHF 2'580.–
1) Die Grundbeträge bleiben gleich wie in Phase V.
2) Die Wohnkosten bleiben gleich wie in Phase V.
3) Die Krankenkassenprämien bleiben gleich wie in Phase V
4) Die Kosten für die ungedeckten Gesundheitskosten bleiben gleich wie in Phase V.
5) Die Fremdbetreuungskosten des Klägers 1 sind aufgrund seines Eintritts in die Se- kundarstufe auf CHF 77.– zu reduzieren.
6) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 80 % anzurechnen ist, sind ihr dementsprechend auch die Wegkosten für ein 80 % Pensum anzurechnen.
7) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 80 % anzurechnen ist, ist ihr der Betrag für die auswärtige Verpflegung ebenfalls entsprechend anzupassen.
8) Der Steueranteil der Kindsmutter und des Beklagten bleiben gleich wie in Phase V.
9) Die Serafegebühren bleiben gleich wie in Phase V. 10)Die Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung bleibt gleich wie in Phase III. 11)Praxisgemäss und aus Gleichbehandlungsgründen ist dem Kläger 1 – wie bei Klä- ger 2 in Phase II – in dieser Phase aufgrund seines Alters eine Pauschale von CHF 20.– für Kommunikationskosten einzusetzen.
- 34 - 4.3.7.2. Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterten familienrechtlichen Existenzmini- mums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt des Klägers 1 gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen nun knapp decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschul- det ist. Der Kindsmutter verbleibt einen Betrag von CHF 140.–. Die Leistungsfähig- keit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Barunterhalt des Klä- gers 1 zu decken. Dem Beklagten verbleibt einen Betrag von CHF 2'450.–. 4.3.7.3. Mit Volljährigkeit entfallen die elterlichen Betreuungspflichten und der Un- terhalt ist im Verhältnis der in diesem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit der Eltern zu tragen (vgl. BBl 2014 566; BGE 146 III 169 E. 4.2.2.2 S. 173; BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211; Urteile 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 6.1, in: FamPra.ch 2015 S. 997; 5A_643/2015 vom 15. März 2016 E. 7.1). Zwar ist die Kindsmutter in dieser Phase im Umfang von CHF 140.– leistungsfähig, jedoch ist dieser Betrag im Vergleich zur Leistungsfähigkeit des Beklagten im Umfang von CHF 2'450.– so ge- ring, dass er ermessensweise in dieser Phase bei der Festsetzung des Volljähri- genunterhalts für den Kläger 2 unberücksichtigt bleiben kann. Dem Beklagten ist es möglich, den gesamten Barbedarf von Kläger 2 von CHF 1'270.– zu decken. Es verbleibt ein Überschuss von CHF 1'180.– des Beklagten, den er mit dem Kläger 1 nach grossen und kleinen Köpfen zu teilen hat (CHF 395.– für Kläger 1). Kläger 2 partizipiert als mündiges Kind nicht am Überschuss (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.5.2). Der Beklagte ist zu verpflichten, in der Phase VI monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 1'465.– und für den Kläger 2 von CHF 1'270.– zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen. 4.3.8. Unterhalt für die Phase VII (tt.mm.2033 - tt.mm.2035) 4.3.8.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'400.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100 % in der Höhe von CHF 4'400.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von CHF 268.– zu berücksichtigen. Auch in dieser Phase ist aufgrund des Alters des Klägers 2 davon auszugehen, dass er seine Erstausbil- dung noch nicht abgeschlossen hat, weshalb bei ihm auch noch Ausbildungszula-
- 35 - gen von CHF 268.– zu berücksichtigen sind. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann nach wie vor das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter Grundbe-
1) 600 600 1'350 850 trag Wohnkos-
2) ten 596 596 1'192 800 inkl. NK Kranken- kasse
3) 51 230 230 230 (KVG) ab- zgl. IPV ungedeckte
4) Gesund- 29 57 heitskosten Fremdbe-
5) treuungs- kosten
6) Wegkosten 100 100 Auswärtige
7) 67 67 220 220 Verpflegung
8) Steuern 180 200
9) Radio/TV 28 28 Haus- rat/Haft-
10) 30 30 pflichtversi- cherung
- 36 - Kommuni-
11) kationskos- 20 20 120 120 ten Total (gerundet) CHF 1'330.– CHF 1'540.– CHF 3'510.– CHF 2'580.–
1) Die Grundbeträge bleiben gleich wie in Phase VI.
2) Die Wohnkosten bleiben gleich wie in Phase VI.
3) Die Krankenkassenprämien bleiben gleich wie in Phase VI.
4) Die Kosten für die ungedeckten Gesundheitskosten bleiben gleich wie in Phase VI.
5) Aufgrund des Alters von Kläger 1 in dieser Phase sind keine Fremdbetreuungskos- ten mehr zu berücksichtigen.
6) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100 % anzurechnen ist, sind ihr dementsprechend auch die Wegkosten für ein 100 % Pensum anzurechnen. Aufgrund des Alters des Klägers 1 und aus Gleich- behandlungsgründen sind ihm in dieser Phase auch die Kosten für ein ZVV Jah- resabonnement für die Stadt Zürich anzurechnen.
7) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100 % anzurechnen ist, ist ihr der Betrag für die auswärtige Verpflegung ebenfalls entsprechend anzupassen.
8) Aufgrund des höheren Einkommens der Kindsmutter ist ihr Steueranteil auf CHF 180.– zu erhöhen.
9) Die Serafegebühren bleiben gleich wie in Phase VI. 10)Die Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung bleibt gleich wie in Phase VI. 11)Die Kommunikationskosten bleiben gleich wie in Phase VI. 4.3.8.2. Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterte familienrechtliche Existenzminimum
- 37 - des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt des Klä- gers 1 gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Der Kindsmutter verbleibt einen Betrag von rund CHF 900.–. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Barunterhalt des Klägers 1 zu decken. Dem Beklagten verbleibt einen Betrag von CHF 2'760.–. 4.3.8.3. Die Kindsmutter und der Beklagte sind im Verhältnis 75 % (Beklagter) zu 25 % (Kindsmutter) leistungsfähig. In diesem Verhältnis tragen sie den Barunterhalt des volljährigen Klägers 2 (unter Anrechnung der Ausbildungszulage) in der Höhe von CHF 1'270.–. Die Kindsmutter hat für CHF 320.– des Barunterhalts aufzukom- men und der Beklagte ist zur Leistung eines Barunterhalts in der Höhe von CHF 950.– zu verpflichten. Hinzu kommen die Familienzulagen. Nach Festsetzung des Volljährigenunterhalts für den Kläger 2 verbleibt dem Beklagten einen Über- schuss von CHF 1'810.–, den er mit dem Kläger 1 nach grossen und kleinen Köpfen zu teilen hat (CHF 605.– für Kläger 1). 4.3.8.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte verpflichtet ist, ei- nen Barunterhalt von CHF 1'665.– für den Kläger 1 und einen Barunterhalt von CHF 950.– für den Kläger 2 zu bezahlen. 4.3.9. Unterhalt für die Phase VIII (ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung von Kläger 1) 4.3.9.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'400.–. Der Kindsmutter ist ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100% in der Höhe von CHF 4'400.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind Kinderzulagen von CHF 268.– zu berücksichtigen. In dieser Phase ist aufgrund des Alters des Klä- gers 2 davon auszugehen, dass er seine Erstausbildung abgeschlossen hat, wes- halb er bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann nach wie vor das erweiterte famili- enrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden.
- 38 - Bedarfsposition Kläger 1 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 600 1'100 850 Wohnkosten
2) 596 1'192 800 inkl. NK Krankenkasse
3) (KVG) abzgl. 230 230 200 IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 57 kosten Fremdbetreu- 5) ungskosten
6) Wegkosten 67 100 100 Auswärtige
7) 220 220 Verpflegung
8) Steuern 180 200
9) Radio/TV 28 28 Hausrat/Haft-
10) pflichtversi- 30 30 cherung Kommunikati-
11) 20 120 120 onskosten Total (gerundet) CHF 1'510.– CHF 3'260.– CHF 2'580.–
- 39 -
1) Der Grundbetrag der Kindsmutter reduziert sich in dieser Phase auf CHF 1'100.–, weil sie nun mit erwachsenen Personen den Haushalt teilt (vgl. Richtlinie II./1.1).
2) Obwohl der Bedarf des Klägers 2 nicht mehr zu berücksichtigen ist, ist davon aus- zugehen, dass er noch bei der Kindsmutter wohnt. Deshalb ist sein Wohnkosten- anteil bei der Berechnung der Wohnkosten für Kläger 1 und die Kindsmutter nach wie vor zu berücksichtigen. Die Wohnkosten bleiben deshalb gleich wie in Phase VII.
3) Aufgrund der Volljährigkeit von Kläger 1 ist ihm unter Berücksichtigung der indivi- duellen Prämienverbilligung eine Krankenkassenprämie von CHF 230.– anzurech- nen.
4) Die Kosten für die ungedeckten Gesundheitskosten bleiben gleich wie in Phase VII.
5) Aufgrund des Alters von Kläger 1 in dieser Phase sind keine Fremdbetreuungskos- ten mehr zu berücksichtigen.
6) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100 % anzurechnen ist, sind ihr dementsprechend auch die Wegkosten für ein 100 % Pensum anzurechnen.
7) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100 % anzurechnen ist, ist ihr der Betrag für die auswärtige Verpflegung ebenfalls entsprechend anzupassen.
8) Aufgrund des höheren Einkommens der Kindsmutter ist ihr Steueranteil auf CHF 180.– zu erhöhen.
9) Die Serafegebühren bleiben gleich wie in Phase VI. 10)Die Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung bleibt gleich wie in Phase VI. 11)Die Kommunikationskosten bleiben gleich wie in Phase VII. 4.3.9.2. Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung ihres erweiterten familienrechtli- chen Bedarfs ein Betrag von CHF 1'140.–, dem Beklagten ein Betrag von CHF 3'820.–.
- 40 - 4.3.9.3. Die Kindsmutter und der Beklagte sind im Verhältnis 75 % (Beklagter) zu 25 % (Kindsmutter) leistungsfähig. In diesem Verhältnis tragen sie den Barunterhalt des volljährigen Klägers 1 (unter Anrechnung der Kinderzulage) in der Höhe von CHF 1'240.–. Die Kindsmutter hat für CHF 310.– des Barunterhalts aufzukommen und der Beklagte ist zur Leistung eines Barunterhalts in der Höhe von CHF 930.– zu verpflichten. Hinzu kommen die Familienzulagen. Am Überschuss des Beklag- ten nimmt der Kläger 1 aufgrund seiner Volljährigkeit nicht mehr teil. 4.3.10. Zusammenfassung Zusammenfassend sind vom Beklagten folgende Unterhaltsbeträge geschuldet: Kläger 1 Kläger 2 Phase I 2'470.– 1'130.– Phase II 2'035.– 1'130.– Phase III 2'260.– 1'145.– Phase IV 2'205.– 1'270.– Phase V 2'185.– 1'270.– Phase VI 1'465.– 1'270.– Phase VII 1'665.– 950.– Phase VIII 930.– 0.– 4.3.11. Der Beklagte ist zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge an die Kindsmutter zu überweisen, und zwar auch über die Volljährigkeit der Kläger hinaus, solange sich diese in einer angemessenen Ausbildung befinden, bei der Kindsmutter wohn- haft sind und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Be- klagten geltend machen oder eine andere Zahlstelle bezeichnen.
- 41 - 4.4. Ausserordentliche Kosten (Sehhilfen, Zahnarztkosten) 4.4.1. Die Kläger beantragen, dass ausserordentliche Kosten von der Kindsmutter und dem Beklagten hälftig zu teilen seien (act. 15 Rechtsbegehren Ziff. 5). 4.4.2. Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern bei nicht vorherge- sehenen ausserordentlichen Bedürfnissen zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten. Die Vorschrift setzt indessen voraus, dass das ausserordentliche Be- dürfnis bereits eingetreten ist (sonst wäre es nicht unvorhersehbar). Mit anderen Worten bildet sie keine Grundlage dafür, die in Unterhaltsverträgen übliche Klausel autoritativ anzuordnen. Gemäss Zeugenaussage der Kindsmutter anlässlich der Hauptverhandlung vom sind bis jetzt noch keine solchen Kosten entstanden. Ent- sprechend ist davon abzusehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ausseror- dentliche Kinderkosten bei gegebenen Voraussetzungen geltend gemacht werden können. 4.5. Indexierung der Unterhaltsbeiträge 4.5.1. Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Bei Unterhaltsbeiträgen, welche wie vorliegend über eine lange Zeit festgelegt werden, ist eine Anpassung an den Landesindex für Konsumentenpreise üblich (siehe BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003, E. 9.2). 4.5.2. Der Landesindex der Konsumentenpreise liegt Ende Februar 2025 bei 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte; https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise.gnpde- tail.2025-0383.html, besucht am 6. März 2025).
5. Direktauszahlung der Kinderzulagen 5.1. Die Kläger beantragen, der Beklagte sei zu verpflichten, die Familienzulagen der Kläger rückwirkend – sofern nicht bereits beantragt und bezogen – per 1. Mai 2021 zu beantragen und den Klägern zu überweisen. Ausserdem sei er zu ver- pflichten, für die künftigen Familienzulagen eine Direktauszahlung an die Kläger
- 42 - respektive die sozialen Dienste der Stadt Zürich zu beantragen (act. 15, Prot. S. 13, Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3). 5.2. Gemäss öffentlich einsehbarem Familienzulagenregister endeten die An- sprüche des Kläger 1 (act. 16/1) und des Klägers 2 (act. 21) jeweils am 30. April 2021 bzw. wurden seither keine Familienzulagen mehr bezogen. Aus dem Auszug des Beklagten aus dem individuellen Konto der SVA Zürich ("IK-Auszug") ist so- dann ersichtlich, dass der Beklagte seit Mai 2021 mehrere Arbeitgeber im Kanton Zürich hatte und die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienzula- gen beim Beklagten grundsätzlich gegeben sind (act. 19). Da es der Beklagte of- fensichtlich seit nunmehr bald vier Jahren unterliess, seinen Anspruch geltend zu machen, erscheint es durchaus gerechtfertigt, dem Antrag der Kläger zu entspre- chen. 5.3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist demzufolge anzuwei- sen, die Familienzulagen für die Kläger rückwirkend ab 1. Mai 2021 und auch zu- künftig direkt der Kindsmutter zu überweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Unentgeltliche Rechtspflege 6.1.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichts- los erscheinen (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gericht- liche Bestellung einer Rechtsbeiständin, wenn dies zur Wahrung der Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.1.2. Den Klägern ist die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Rechtsver- beiständung zu bewilligen. Sie sind minderjährig und (genauso wie die Kindsmut- ter) als mittellos zu bezeichnen, der Prozess erweist sich nicht als aussichtslos, und eine Rechtsverbeiständung erscheint notwendig. Entsprechend ist für die Klä- ger Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len.
- 43 - 6.2. Prozesskosten 6.2.1. Kostenverteilung Die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge richten sich – gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO – nach Obsiegen und Unterliegen (vgl. statt vieler: Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE190055 vom 5. Februar 2020, Erw. IV.1.2., mit Verweis auf ZR 84 Nr. 41). In Anbetracht des Gesagten sind die gesamten Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. 6.2.2. Gerichtskosten 6.2.2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), wobei in erster Linie der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse Grundlage für deren Festsetzung bildet (§ 2 GebV OG). Bei der vorliegenden Klage ist nur über den Kinderunterhalt als vermögensrechtliches Begehren zu entscheiden, darauf ist abzustellen. Die Gerichtsgebühr ist nach dem Streitwert zu bemessen (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Der Streitwert entspricht dem Ka- pitalwert (Art. 92 ZPO), welcher mithilfe der in der Schweiz gebräuchlichsten Bar- werttafel von STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER (Barwerttafeln und Berechnungspro- gramme, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018) ermittelt werden kann. 6.2.2.2. Die Kläger beantragen Kinderunterhaltsbeiträge ab April 2023 bis zur voll- endeten Erstausbildung. Da die Ausbildungsdauer der Kläger zum heutigen Zeit- punkt absolut unklar ist, rechtfertigt es sich für die Berechnung des Streitwerts mit Unterhaltsleistungen bis zum 18. Geburtstag des Klägers 1 im Jahr 2035 zu rech- nen. Damit ist für die Streitwertberechnung von geforderten Unterhaltsbeträgen in der Höhe von rund CHF 210'000.– auszugehen ([55 Mt. x CHF 1'267.–] + [96 Mt. x CHF 1'467.–]). Der Kläger 2 beantragt die Erhöhung der bisherigen Unterhaltsbei- träge um CHF 443.– ab mm.2023 bis zur vollendeten Erstausbildung. Bei ihm ist für die Berechnung des Streitwerts ebenfalls mit Unterhaltsleistungen bis zum 18. Geburtstag im Jahr 2029 zu rechnen, was einen im Streit liegenden Betrag in der Höhe von rund CHF 30'000.– ergibt (70 Mt. x CHF 443.–). Gestützt auf einen Ge- samtstreitwert von CHF 240'000.– beträgt die Grundgebühr CHF 14'350.–, welche
- 44 - es angemessen zu ermässigen gilt (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Falles ist die Gerichtsgebühr daher auf CHF 6'000.– festzu- setzen. 6.2.3. Parteientschädigung Die Parteientschädigung, welche der Beklagte der klagenden Partei für das Ver- fahren zu bezahlen hat, ist in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2 und 3 so- wie § 11 Abs. 1 AnwGebV auf insgesamt CHF 2'500.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bemessen. 6.2.4. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Kläger 6.2.4.1. Vorliegend obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei vollständig. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist in diesem Fall und bei Gutheissung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege davon abhängig zu ma- chen, ob die Parteientschädigung beim Beklagten einbringlich ist. Da vorliegend jedoch (noch) keine Hinweise darauf bestehen, dass die Parteientschädigung beim Beklagten nicht einbringlich wäre, ist von einer konkreten Festsetzung des Hono- rars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorerst abzusehen. Die Rechts- vertretung der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass sie bei Nachweis der Unein- bringlichkeit der Parteientschädigung beim Beklagten angemessen aus der Ge- richtskasse entschädigt werden kann (siehe Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024, E. 6.2.1, zur Publikation vorgesehen). 6.2.4.2. Das Bundesgericht hielt mit dem überwiegenden Teil der Lehre fest, dass es rechtskonform sei, die Parteientschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechts- beistand zuzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3; DIKE ZPO - HUBER Art. 122 N 19; a.M. BSK ZPO - RÜEGG/RÜEGG, Art. 122 N 4). Von dieser Möglichkeit ist vorliegend Gebrauch zu machen und die Entschädigung direkt der Rechtsvertretung der Kläger zuzusprechen.
- 45 - Es wird verfügt:
Erwägungen (93 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte und Sachverhalt
E. 1.1 Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (Datum Poststempel) reichte der Kläger 1, A._____, geboren am tt.mm.2017, gesetzlich vertreten durch die Mutter, D._____, geboren am tt. September 1979, die Klage mit obgenannten Rechtsbegehren hier- orts ein (act. 1; act. 2; act. 3/1–17). Aus der Klage ergibt sich, dass der Kläger 1 zusammen mit seinem Bruder (fortan: Kläger 2), B._____, geboren am tt.mm.2011, bei der Mutter lebt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 wurden die Parteien sodann zur Hauptverhandlung am 25. September 2024 sowie zur Verhandlung betreffend Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorgeladen (act. 5). Den Klägern konnte die Vorladung am 22. Juli 2024 zugestellt werden. Dem Beklagten wurde die Vor- ladung samt Klage und Beilagen nach zweimaligem Zustellversuch mit Hilfe der Polizei am 27. August 2024 zugestellt (act. 7; act. 11). Mit Eingabe vom 1. Septem- ber 2024 reichten die Kläger weitere Unterlagen zur Vorbereitung der Hauptver- handlung am 25. September 2024 ein (act. 8; act. 9/1–15), welche dem Beklagten nicht zugestellt werden konnten (act. 10; act. 14). Am 25. September 2024 fand die Hauptverhandlung statt und die Kläger begründeten ihre Klage (Prot. S. 4 ff.; act. 15; act. 16/1–4). Der Beklagte erschien nicht an der Hauptverhandlung und liess sich auch nicht anderweitig vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, daher ist ein Urteil zu fällen.
E. 1.2 Die Kläger sind die Kinder des Beklagten und leben bei der Mutter. Mit Ver- einbarung vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 einigten sich die Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge, die Betreuung und den Unterhalt des Klägers 2 bei der damalig zuständigen Vormundschaftsbehörde. Mit Schreiben vom 9. April 2024 hielt die KESB Stadt Zürich fest, dass sich die Eltern bezüglich Unterhalt für den Kläger 1 nicht einigen konnten und die Unterhaltsansprüche nun klageweise gel- tend gemacht werden müssten (act. 3/1).
- 5 -
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Verfahrensart und Prozessgrundsätze Für selbständige Unterhaltsklagen gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Zuständigkeit für den Kläger 1
E. 2.2.1 Gemäss Schreiben vom 9. April 2024 der KESB Stadt Zürich konnten sich die Eltern bezüglich Unterhalt für den Kläger 1 nicht einigen (act. 3/1).
E. 2.2.2 Nach Art. 198 lit. bbis ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Unterhalts- klagen, wenn ein Elternteil vor der Klage die KESB angerufen hat.
E. 2.2.3 Da sich die Eltern bezüglich Unterhalt für den Kläger 1 nicht einigen konnten, ist kein Schlichtungsverfahren durchzuführen und das angerufene Gericht ist zu- ständig.
E. 2.3 Zuständigkeit für den Kläger 2
E. 2.3.1 Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 reichte der Kläger 1 Klage auf Unterhalt ein, indessen ergibt sich aus der Klage, dass er noch einen Bruder hat, über dessen Unterhalt eine Vereinbarung getroffen wurde (act. 1 Rz. 5). In der Vereinbarung vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 beantragten die Eltern die gemeinsame elter- liche Sorge und die Betreuung wurde der Mutter übertragen (act. 16/3 Ziff. 1). Über- dies wurde der Beklagte verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge ab Geburt bis zum tt.mm.2021 in der Höhe von CHF 900.– und ab dem tt.mm.2021 in der Höhe von CHF 1'000.– zzgl. Kinder- oder Ausbildungszulagen für den Kläger 2 zu leisten (act. 16/3 Ziff. 3.1). Dabei wurde der Mutter ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'358.– netto inkl. 13. Monatslohn für ein Pensum von 50 % und dem Beklag- ten ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'200.– netto inkl. 13. Monatslohn für ein Vollzeitpensum angerechnet (act. 16/3 Ziff. 3.3).
E. 2.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ih-
- 6 - ren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist aber insoweit relativ, als die Kin- der nicht betragsmässig, sondern nach Massgabe ihrer konkreten (Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungs-) Bedürfnisse gleich zu behandeln sind (Urteil des BGer 5A_309/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.4). Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die KESB die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelage neu (Art. 298d Abs. 3 ZGB).
E. 2.3.3 Aus dem vorgenannten Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass nicht nur der Unterhalt für den Kläger 1 festge- setzt werden muss, sondern auch der Unterhalt gemäss der Vereinbarung vom
30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 für den Kläger 2 überprüft und gegebenenfalls an- gepasst werden muss. Es sind nämlich nicht nur alle Kinder eines Elternteils gleich zu behandeln, sondern insbesondere auch alle Kinder, die sowohl den gleichen Vater wie auch die gleiche Mutter haben. Da das angerufene Gericht sowohl für die Zusprechung des Unterhalts für den Kläger 1 als auf für die Abänderung des Un- terhalts für den Kläger 2 zuständig ist, ist nachfolgend der Unterhalt für beide Kinder festzulegen, auch wenn die ursprüngliche Klage nur den Unterhalt und weitere Be- lange des Klägers 1 zum Gegenstand hat (act. 1). Das Gericht ist im Kinderunter- halsprozess nicht an die Anträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), deshalb sind die eingangs erwähnten Rechtsbegehren sinngemäss auch für den Kläger 2 zu beurteilen (vgl. Prot. S. 2 f.).
E. 3 Zustellung an den Beklagten / Säumnis / Spruchreife
E. 3.1 Wie vorstehend bereits erwähnt, konnte dem Beklagten die Vorladung samt Klage und Beilagen sowie unter Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 234 Abs. 1 ZPO nach zweimaligem Zustellversuch am 27. August 2024 zugestellt wer- den (vgl. vorstehend Ziff. 1.1.; act. 7; act. 11). An der Hauptverhandlung erschien der Beklagte unentschuldigt nicht (vgl. vorstehend Ziff. 1.1.; Prot. S. 4).
- 7 -
E. 3.2 Erscheint eine der Parteien unentschuldigt nicht und auch kein von ihr be- stellter Vertreter zur Verhandlung, fällt das Gericht ohne weitere prozessuale Schritte einen Entscheid (Art. 153 ZPO vorbehalten). Es kann seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Art. 234 Abs. 1 ZPO).
E. 3.3 Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tat- sachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. A., Basel 2017, Rz. 20 zu Art. 223 ZPO).
E. 3.4 Vorliegend hat sich der Beklagte trotz Kenntnisnahme des Verfahrens weder vernehmen lassen noch ist er an der Hauptverhandlung erschienen, deshalb ist androhungsgemäss nach Art. 234 Abs. 1 ZPO zu verfahren und aufgrund der Akten zu entscheiden. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
E. 4 Unterhalt
E. 4.1 Allgemeines zur Unterhaltsberechnung
E. 4.1.1 Mit Vereinbarung vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 haben die Parteien die elterliche Sorge, Betreuung und Unterhalt für den Kläger 2 geregelt (act. 16/3). Es wurde dabei die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart bzw. bei der damaligen Vormundschaftsbehörde beantragt und die alleinige Betreuung durch die Kinds- mutter vereinbart (act. 16/3 Ziff. 1; vgl. auch Prot. S. 11 f.). Der Beklagte verpflich- tete sich zudem zur Bezahlung eines Barunterhalts für den Kläger 2 von CHF 900.–
- 8 - monatlich ab Geburt bis zum tt.mm.2021 und CHF 1'000.– monatlich ab dem tt.mm.2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, min- destens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes (act. 16/3 Ziff. 3.1 erster Spiegel- strich). Dem Beklagten wurde ein hypothetisches Einkommen für eine Vollzeitstelle von CHF 5'200.– monatlich netto inkl. 13. Monatslohn angerechnet. Das hypothe- tische Einkommen der Kindsmutter wurde für ein Arbeitspensum von 50 % auf CHF 3'358.– monatlich netto inkl. 13. Monatslohn festgesetzt (act. 16/3 Ziff. 3.3).
E. 4.1.2 Gemäss der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Ge- burt vom 15. März 2018 haben die Kindsmutter und der Beklagte die gemeinsame elterliche Sorge für den Kläger 1 (act. 3/4; vgl. auch Prot. S. 11). Der Kläger 1 wohnt gemeinsam mit dem Kläger 2 bei der Kindsmutter (Prot. S. 8; act. 1 Rz. 5). Eine schriftliche Vereinbarung über die Obhut und Betreuung besteht nicht. Wie bereits erwähnt, konnte auch keine Einigung über den Unterhalt für den Kläger 1 gefunden werden (vgl. vorstehend Ziff. 1.2.; act. 1 Rz. 2; act. 3/1). Gemäss Zeu- genaussage der Kindsmutter in der Hauptverhandlung vom 25. September 2024 leben sie und der Beklagte seit dem Jahr 2017 getrennt und die Kläger sehen den Beklagten alle zwei Wochen an den Wochenenden (vgl. Prot. S. 6 und S. 12). Es ist daher für die Unterhaltsberechnung davon auszugehen, dass die Kindsmutter die alleinige Obhut für die Kläger hat.
E. 4.1.3 Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Art. 289 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass der (gemäss Art. 285 ZGB ermittelte) Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu- steht und während dessen Minderjährigkeit vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird. Sind beide Eltern obhutsberechtigt, ist die Norm so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt wird (BGE 147 III 265
- 9 - E. 5.5). Sobald das Kind volljährig wird, entfällt die Obhut. Unabhängig davon, was vorher gelebt wurde, haben beide Elternteile nach Massgabe ihrer Leistungsfähig- keit für den auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützten (Geld-)Unterhalt für das volljährige Kind aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Der Volljährigenunterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) be- grenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der El- tern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegen- über solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtferti- gender Weise bevorteilen würde (BGE 147 III 265 E. 7.2).
E. 4.1.4 Bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs bildet ein Grundbetrag (für Nah- rung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege) auf Basis der mass- gebenden Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums den Ausgangspunkt, wobei zusätzlich ein Wohnkostenanteil (Miete) einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen so- wie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkassenprämien, Schul- kosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag dazuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger muss sich der Bedarf an die für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums geltenden Zahlen anlehnen (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.2.3). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Hierzu gehö- ren beispielsweise die Steuern, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanzi- ellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und ange- messene Schuldentilgung; ferner können Kommunikations- und Versicherungs- pauschalen, über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kranken- kassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständiger- werbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende
- 10 - Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2).
E. 4.1.5 Der geschuldete Unterhaltsbetrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhan- denen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksich- tigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Vorlie- gend ist davon auszugehen, dass die Kindsmutter die alleinige Obhut für beide Klä- ger hat (vgl. vorstehend Ziff. 4.1.2.; Prot. S. 6 und S. 11 f.). Es ist daher für die Un- terhaltsberechnung davon auszugehen, dass die Kindsmutter alleine lebt und die alleinige Obhut für die Kläger hat.
E. 4.2 Dauer der Unterhaltspflicht und Phasen
E. 4.2.1 Die Kläger verlangen mit ihrer Klage vom 25. Juni 2024 rückwirkend auf ein Jahr ab Rechtshängigkeit Unterhaltsbeiträge (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1; Prot. S. 2 und S. 14). Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB kann das Kind auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Mit der ein- jährigen Rückwirkung soll dem auf Unterhalt klagenden Kind eine Vorzugsstellung eingeräumt werden, welche dem Kind ermöglichen soll, sich vor der Klageerhebung mit dem Unterhaltspflichtigen auf eine vertragliche Einigung zu verständigen, ohne im Falle des Scheiterns einen Nachteil gewärtigen zu müssen (BGer 5C.99/2004 v. 07.06.2004; EVELYNE GMÜNDER, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum ZGB, 4. A., Zürich 2021, Rz. 4 zu Art. 279 ZGB). Wenn dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlich- tungsbehörde vorausgeht, gilt die Einreichung des Schlichtungsgesuchs als Klage- erhebung im Sinne von Art. 279 ZGB (ZPO 64 II i.V.m. ZPO 62 I; BGE 5A_184/2015 E 4.3; STEPHAN HARTMANN, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. A., Zürich 2023, Rz. 2 zu Art. 279 ZGB). Nach Art. 198 lit. bbis ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren für Unterhaltsklagen, wenn vor der Klage die KESB angerufen wurde. Diese Bestimmung dient vor allem zur Vermeidung von Konflikten mit der KESB.
- 11 -
E. 4.2.2 Vorliegend wurde die KESB angerufen und es konnte keine Einigung zwi- schen den Parteien erzielt werden (vgl. act. 3/1). Das entsprechende Schreiben der KESB Stadt Zürich datiert vom 9. April 2024 (act. 3/1). Mit der Regelung in Art. 198 lit. bbis ZPO sollte nicht die Vorzugsstellung des Kindes, welches nach Art. 279 Abs. 1 ZGB rückwirkend ein Jahr vor Rechtshängigkeit seine Unterhaltsforderung stellen kann, eingeschränkt werden, sondern es sollten Konflikte mit der KESB ver- mieden werden. Daher ist vorliegend die Rechtshängigkeit mit Datum des Schrei- bens der KESB am 9. April 2024 festzulegen. Das Kind, welches die KESB anruft, sollte nicht schlechter gestellt werden, als das Kind, welches vorgängig ein Schlich- tungsgesuch einreicht und nicht die KESB anruft. Deshalb ist die Unterhaltspflicht des Beklagten ab dem tt.mm.2023 festzusetzen.
E. 4.2.3 Aufgrund des Alters der Kinder, A._____, geboren am tt.mm.2017, und B._____, geboren am tt.mm.2011, lässt sich eine Phasenberechnung nicht verhin- dern, welche jedoch naturgemäss stets mit Annahmen, Unsicherheiten und Unge- nauigkeiten verbunden ist. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher nicht im Sinne einer mathematisch genauen Berechnung zu verstehen, sondern stellen eine nach Recht und Billigkeit möglichst genaue Annäherung an die tatsächlichen Ver- hältnisse dar.
E. 4.2.4 Wie bereits vorstehend in Ziffer 2.3. ausgeführt ist aufgrund des Gleichbe- handlungsgrundsatzes der Kinder auch über den Unterhaltsanspruch des Klä- gers 2 zu befinden. Der Unterhalt für den Kläger 2 wurde zuletzt mit Vereinbarung vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 geregelt (act. 16/3). Mit dem vorliegendem Entscheid ist diese Vereinbarung abzuändern, und zwar ab dem tt.mm.2023 (Da- tum der Rechtshängigkeit).
E. 4.2.5 Gemäss dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell muss der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten
16. Lebensjahr zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 144 III 481, E. 4.7.6).
- 12 -
E. 4.2.6 Die Kindsmutter lebt seit 2017 vom Beklagten getrennt und bezieht auch seit der Trennung Sozialhilfe. Aktuell ist sie krankgeschrieben, aber auf Stellensuche (Prot. S. 6 ff.). Sie betreut die Kläger hauptsächlich. Der Beklagte übernimmt die Betreuung jeweils jedes zweite Wochenende (Prot. S. 11 f.). Mit Blick auf die be- rufliche Situation der Kindsmutter, dem oben erläuterten Schulfstufenmodell, der aktuellen Betreuungsregelung und dem Erreichen der Volljährigkeit der Kläger sind die Phasen wie folgt zu bilden: Phase von bis Bezeichnung I tt.mm.2023 tt.mm.2024 Ab ein Jahr vor Klageeinreichung bis zur Aufnahme einer 50 % Erwerbstätigkeit der Kindsmutter II tt.mm.2025 tt.mm.2027 Ab Aufnahme Erwerbstätigkeit (Anrech- nung hypothetisches Einkommen) bis zum 10. Lebensjahr von Kläger 1 (Ände- rung Grundbetrag) III tt.mm.2027 tt.mm.2029 Ab 10. Lebensjahr des Klägers 1 bis zum Erreichen der Volljährigkeit von Kläger 2 IV tt.mm.2029 tt.mm.2029 Ab Erreichen der Volljährigkeit des Klä- gers 2 bis zum Erreichen des 12. Lebens- jahrs des Klägers 1 (Erhöhung der Kin- derzulagen) V tt.mm.2029 tt.mm.2030 Ab Erreichen des 12. Lebensjahrs von Kläger 1 bis zum Eintritt in die Sekundar- stufe des Klägers 1
- 13 - VI tt.mm.2030 tt.mm.2033 Ab Eintritt in die Sekundarstufe von Klä- ger 1 bis zu seinem 16. Lebensjahr VII tt.mm.2033 tt.mm.2035 Ab dem 16. Lebensjahr von Kläger 1 bis zu seiner Volljährigkeit VIII tt.mm.2035 undefiniert Ab Volljährigkeit des Klägers 1 bis zum Abschluss seiner Erstausbildung
E. 4.3 Unterhaltsberechnung
E. 4.3.1 Einkommen
E. 4.3.1.1 Rechtliches 4.3.1.1.1. Gemäss dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell muss der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). 4.3.1.1.2. Auf der Stufe der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkom- men, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen. Seitens des Kin- des sind Kinder- und Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB) als Einkommen zu berücksich- tigen. Kinderunterhaltsverpflichtete trifft eine besondere Anstrengungspflicht, das gesamte ökonomische Potential auszuschöpfen (BGE 147 III 265, E. 3). In Bezug auf diese ist zu bemerken, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend aus- zuschöpfen ist. Dies ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner Grundsatz (vgl. BGE 128 III 4, E. 4a S. 5; 137 III 118, E. 2.3 S. 121; 143 III 233, E. 3.2 S. 235); er gilt
- 14 - aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt, was nicht nur jüngst im Zusam- menhang mit dem Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481, E. 4.7.7 S. 498), sondern für den Barunterhalt immer schon betont wurde: es besteht diesbezüglich eine be- sondere Anstrengungspflicht (BGE 137 III 118, E. 3.1 S. 121; Urteile 5A_280/2016
v. 18.11.2016, E. 4.4.1; 5A_806/2016 v. 22.2.2017, E. 4.2; 5A_47/2017 v. 6. 11.2017, E. 8.2; 5A_98/2016 v. 25.6.2018, E. 3.4; 5A_946/2018 v. 6.3.2019, E. 3.1), welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (vgl. Urteil 5A_90/2017 v. 24.8.2017, E. 5.3.1; 5A_273/2018 v. 25.3.2019, E. 6.3.1.2), wobei die Anstrengungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitäten ihre Grenze fin- det und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen angenommen werden dürfen, einzig um bevorschussungsfähige Kinderalimente festzusetzen, ohne dass ein entsprechender ökonomischer Hintergrund bestünde (vgl. illustrativ die Urteile 5A_170/2011 v. 9.6.2011, E. 2.3 und 5A_513/2012 v. 17.10.2012, E. 4; ferner 5A_629/2007 v. 20.3.2008, E. 3.). 4.3.1.1.3. Es darf von einem (höheren) hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern ein höherer Verdienst des Pflichtigen tatsächlich möglich und zu- mutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGer, 22.4.2004, 5C.34/2004, E. 2.2; BSK ZGB I- Fountoulakis, Art. 285 N 16). Die Frage der Zumutbarkeit ist Rechtsfrage, die Frage, ob ein höheres Einkommen erzielbar ist, ist Tatfrage (statt vieler BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGer, 11.8.2017, 5A_400/2017, E. 3.3.1; 22.2.2017, 5A_806/2016, E. 4.1). Der Massstab, der an die Zumutbarkeit gelegt wird, ist streng (BGer, 22.5.2019, 5A_743/2017, E. 5.3.2), gerade bei engen wirtschaftlichen Ver- hältnissen (BGer, 7.3.2018, 5A_764/2017, E. 3.2; 22.2.2017, 5A_806/2016, E. 4.2 m.w.N.; 1.6.2016, 5A_59/2016, E. 3.1). Dem Pflichtigen kann ein hypothetisches Einkommen gestützt auf einen Beruf angerechnet werden, der ihm nach den Re- geln des Sozialversicherungsrechts nicht zumutbar wäre (BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer, 11.8.2017, 5A_400/2017, E. 3.3.1; 12.3.2014, 5A_891/2013, E. 4.1.2). Die Leistung von Überstunden gilt normalerweise als zumutbar (FamKomm Schei- dung/Schweighauser, N 135). Das Ausüben einer Nebenbeschäftigung zusätzlich zu einem Vollzeitpensum kann regelmässig nicht erwartet werden; erbringt aber der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil einen ausserordentlichen Beitrag (z.B.
- 15 - nächtliche Erwerbstätigkeit), ist auch dem Unterhaltsschuldner mehr zuzumuten (FamKomm Scheidung/Schweighauser, N 136). Die Höhe des hypothetisch er- reichbaren Einkommens kann auf der Basis der Durchschnittslöhne der Schweize- rischen Lohnstrukturerhebung ermittelt werden (BGE 128 III 4, 7; FamKomm Schei- dung/Schweighauser, N 133, m.w.N.).
E. 4.3.1.2 Einkommen des Beklagten 4.3.1.2.1. Aus der Vereinbarung über den Unterhalt für den Kläger 2 vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 5'200.– / Monat (netto, inkl. Anteil am 13. Mo- natslohn) angerechnet wurde (act. 16/3 Ziff. 3.3 erster Spiegelstrich). Anlässlich der Hauptverhandlung bringen die Kläger vor, dass der Beklagte seit Geburt des Klägers 2 nie einen betreuungsbedingten Arbeitsausfall gehabt habe und seit die- ser Vereinbarung bereits 13 Jahre vergangen seien. Daher sei ihm ein hypotheti- sches Einkommen von CHF 6'500.– anzurechnen (act. 15 Rz. 17 ff.). Gemäss Zeu- genaussage der Kindsmutter habe der Beklagte eine Ausbildung in der Hotellerie und im Restaurantservice und arbeite aktuell Vollzeit in einem Kindergarten in E._____ ZH (Prot. S. 12 f.). Aus dem von den Klägern beantragten und vom Gericht eingeholten IK-Auszug ergibt sich, dass der Beklagte mit Ausnahme von einigen Monaten im Jahr 2013 und im Jahr 2018 erwerbstätig war. Überdies ergibt sich aus dem Auszug, dass der Beklagte seit 1999, also seit 26 Jahren berufstätig ist und die Arbeitgeber hauptsächlich aus der Hotellerie und Gastronomiebranche sind (act. 19). 4.3.1.2.2. Aus der Lohnstrukturerhebung des Jahres 2020 unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnwachstums beträgt der übliche Lohn inkl. Anteil 13. Mo- natslohn für einen Servicefachangestellten in der Branche Beherbergung und Gas- tronomie mit einer Berufslehre ohne Kaderfunktion mit einem Dienstalter von 23 Jahren im Kanton Zürich zwischen CHF 5'210.– und CHF 5'810.– brutto. Aufgrund dessen ist dem Beklagten folgendes monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil
13. Monatslohn für ein Vollzeitpensum anzurechnen: Phase hypothetisches Einkommen
- 16 - I-II CHF 5'800.– (tt.mm.2023 - tt.mm.2027) III-VI CHF 6'100.– (tt.mm.2027 - tt.mm.2033) VII-VIII CHF 6'400.– (ab tt.mm.2033) 4.3.1.2.3. In den Phase I und II (tt.mm.2023 - tt.mm.2027) ist der Kläger 42 bis 46 Jahre alt und hat bereits 24 bis 28 Dienstjahre (1999-2023/2027). Deshalb und un- ter Berücksichtigung der Tatsache, dass er gemäss glaubhafter Zeugenaussage der Kindsmutter nicht nur eine Ausbildung in der Gastronomiebranche, sondern auch noch eine Ausbildung in der Hotellerie absolvierte, ist ihm in dieser Phase eine monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'800.– inkl. Anteil 13. Monatslohn an- zurechnen. Überdies ist zu beachten, dass ihm bereits im Jahr 2011 – also vor zwölf Jahren – ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'200.– angerechnet wurde. Das durchschnittliche Lohnwachstum ist auch zu berücksichtigen, weshalb ihm zwölf Jahre später ein deutlich höheres Einkommen als noch im Jahr 2011 anzurechnen ist. 4.3.1.2.4. Für die Phasen III - VI (tt.mm.2027 - tt.mm.2033) ist ihm ein hypotheti- sches Einkommen von CHF 6'100.– anzurechnen, weil – wie erwähnt – das durch- schnittliche Lohnwachstum und die Dienstjahre zu berücksichtigen sind. In dieser Phase ist der Beklagte 46 bis 51 Jahre alt und hat 28 bis 33 Dienstjahre. Es recht- fertigt sich demnach eine Erhöhung um CHF 300.– monatlich. 4.3.1.2.5. Gleiches gilt für die Phasen VI - VII (ab tt.mm.2033). Der Beklagte ist in diesen Phasen 51 Jahre und älter und hat 33 und mehr Dienstjahre. Daher ist dem Beklagten während dieser Zeitspanne unter Berücksichtigung seiner Dienstjahre und dem Lohnwachstum ein hypothetisches Einkommen von CHF 6'400.– anzu- rechnen.
E. 4.3.1.3 Einkommen der Kindsmutter
- 17 - 4.3.1.3.1. Die Kläger behaupten, dass die Kindsmutter derzeit nicht arbeite, aber auf Arbeitssuche sei. Eine Arbeitsstelle zu finden sei jedoch als alleinerziehende Mutter nicht einfach. Aktuell beziehe sie deshalb Sozialhilfe (act. 1 Rz. 12; act. 3/16). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. September 2024 führen die Kläger aus, dass die Kindsmutter bis August 2024 vollständig krankgeschrieben sei. Im September 2024 sei sie noch zu 50 % krankgeschrieben gewesen und ab Oktober 2024 sei sie wieder voll arbeitsfähig. Der Kindsmutter sei daher zu Beginn ihrer Arbeitstätigkeit maximal ein Einkommen von CHF 2'000.– anzurechnen (act. 15 Rz. 28 f.; act. 9/2). Die Kindsmutter führt aus, dass sie seit drei Jahren krankgeschrieben sei und seit 2017 Sozialhilfe beziehe. Sie sei aufgrund von Tri- geminusneuralgie, eine Krankheit, bei der man vor Schmerzen ohnmächtig werde, krankgeschrieben. Langsam habe sie aber die Krankheit im Griff. Vor der Mutter- schaft sei sie beim Nachhaltigkeitslabel "F._____" als Geschäftsführerin zu 80 % angestellt gewesen, danach habe sie ihr Pensum reduziert und ungefähr zwischen 50 und 80 % gearbeitet. Sie habe eine Verkaufslehre absolviert und bewerbe sich aktuell auf Stellen (Prot. S. 6 ff.). Aus der Vereinbarung über den Unterhalt für den Kläger 2 vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass der Kinds- mutter ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 3'358.– / Monat (netto, inkl. Anteil am 13. Monatslohn) angerechnet wurde (act. 16/3 Ziff. 3.3 zweiter Spie- gelstrich). 4.3.1.3.2. Aus der Lohnstrukturerhebung des Jahres 2020 unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnwachstums beträgt der übliche Lohn inkl. Anteil 13. Mo- natslohn für eine Verkäuferin im Detailhandel mit einer Berufslehre ohne Kader- funktion mit einem Dienstalter von 17 Jahren im Kanton Zürich zwischen CHF 5'450.– und CHF 6'220.– brutto für eine Vollzeitstelle. Aufgrund des vom Bun- desgericht entwickelten Schulstufenmodells (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.1.1.1.) ist der Kindsmutter folgendes hypothetisches Einkommen anzurechnen:
- 18 - Phase hypothetisches Einkommen I CHF 0.– (tt.mm.2023 - tt.mm.2024) II - V CHF 2'200.– (50%) (tt.mm.2025 - tt.mm.2030) VI CHF 3'500.– (80%) (tt.mm.2030 - tt.mm.2033) VII - VIII CHF 4'400.– (100%) (ab tt.mm.2033) 4.3.1.3.3. Für die Phase I (tt.mm.2023 - tt.mm.2024) ist der Kindsmutter kein Ein- kommen anzurechnen. Zwar ist sie seit Oktober 2024 wieder voll erwerbsfähig, aber sie war seit 2017 von der Sozialhilfe abhängig und ist seit drei Jahren arbeits- unfähig. Es scheint daher nicht zumutbar, ihr bereits ab Oktober 2024 ein hypothe- tisches Einkommen anzurechnen. Insbesondere deshalb, weil sich die Stellensu- che als schwierig erweist. Im Sinne einer Übergangsfrist bis tt.mm.2024 ist ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 4.3.1.3.4. Für die Phasen II - V (tt.mm.2025 - tt.mm.2030) ist ihr nach bundesge- richtlicher Praxis ein hypothetisches Einkommen von 50 % anzurechnen. Die Kindsmutter weist zwar Erfahrung als Geschäftsführerin auf, ist jedoch seit 2017 – also seit rund acht Jahren – nicht mehr im Arbeitsmarkt integriert. Sie weist deshalb seit Abschluss ihrer Berufslehre lediglich 17 Dienstjahre aus. Zudem ist es unwahr- scheinlich, dass sie mit einem Pensum von 50 % eine Stelle als Geschäftsführerin oder mit ähnlicher Kaderfunktion erhält. Aus diesen Gründen und unter Berücksich- tigung ihres Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden langen Absti- nenz im Erwerbsleben ist ihr für die Phasen II - V ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 2'200.– inkl. Anteil 13. Monatslohn netto anzurechnen. 4.3.1.3.5. Für die Phase VI (tt.mm.2030 - tt.mm.2033) ist der Kindsmutter nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen von 80 % anzu-
- 19 - rechnen. Aufgrund des in den Phasen II - V anzurechnenden hypothetischen Ein- kommens von CHF 2'200.- für ein 50 % Pensum, ist der Kindsmutter für ein 80 % Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'500.– inkl. Anteil 13. Monatslohn anzurechnen. 4.3.1.3.6. Für die Phasen VII - VIII (ab tt.mm.2033) ist der Kindsmutter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen von 100 % anzurechnen. Auch hier ist auf das hypothetisch anrechenbare Einkommen der vor- herigen Phasen abzustellen und es ist der Kindsmutter ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 4'400.– inkl. Anteil 13. Monatslohn anzurechnen.
E. 4.3.1.4 Einkommen der Kläger 1 und 2 Bei den Klägern 1 und 2 sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen als Einkommen anzurechnen. Bis zum tt.mm.2024 betrug die Kinder- bzw. Ausbildungszulage bis zum zwölften Altersjahr CHF 200.– und ab Erreichen des zwölften Altersjahrs CHF 250.– (alt § 4 Abs. 1 EG FamZG ZH). Seit tt.mm.2025 beträgt die Kinderzulage bis zum zwölften Altersjahr CHF 215.– und ab dem zwölften Altersjahr CHF 268.– pro Monat (§ 4 Abs. 1 EG FamZG ZH). Der Anspruch auf Kinder- bzw. Ausbildungszu- lagen erlischt mit Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Ge- burtstag. Den Klägern 1 und 2 sind folgende Beträge als Einkommen anzurechnen:
- 20 - Phase Kläger 1 Kläger 2 I CHF 200.– CHF 250.– (tt.mm.2023 - tt.mm.2024) II - IV CHF 215.– CHF 268.– (tt.mm.2025 - tt.mm.2029 V - VIII CHF 268.– CHF 268.– (ab tt.mm.2029)
E. 4.3.2 Unterhalt für die Phase I (tt.mm.2023 - tt.mm.2024)
E. 4.3.2.1 Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 5'800.–. Der Kindsmutter ist kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Für den Kläger 1 sind die Kinderzulagen von CHF 200.– und für den Kläger 2 von CHF 250.– anzu- rechnen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann in der ersten Phase nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden.
E. 4.3.2.2 Die Bedarfsverhältnisse gestalten sich wie folgt: Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 400 600 1'350 850 Wohnkosten
2) 585 585 1'170 800 inkl. NK Kranken-
3) kasse (KVG) 90 90 370 230 abzgl. IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 25 29 57 kosten
- 21 - Fremdbetreu-
5) 105 77 ungskosten
6) Wegkosten 100 Auswärtige
7) 220 Verpflegung Total (gerundet) CHF 1'210.– CHF 1'380.– CHF 2'950.– CHF 2'200.–
1) Der Grundbetrag für die Kindsmutter und die Kläger ergibt sich aus den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums, Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, BlSchK 2009 S. 92, zit. "Richtlinien"). Der Beklagte wohnt gemäss klägeri- schen Ausführungen mit seiner Freundin zusammen (vgl. act. 15 Rz. 20; Prot. S. 13). Für den Beklagten ist deshalb die Hälfte des Grundbetrags für ein Ehe- paar einzusetzen (vgl. II./3. der Richtlinien).
2) Die Wohnkosten der Kindsmutter und der Kläger betragen von 1. September 2018 bis 30. September 2023 CHF 2'276.– und seit dem 1. Oktober 2023 CHF 2'344.–. Diese Wohnkosten sind ausgewiesen (act. 3/5; act. 16/2). Die Differenz beträgt ge- samthaft rund CHF 70.–. Ermessensweise ist von Wohnkosten für die gesamte Phase von CHF 2'300.– auszugehen. Die Wohnnebenkosten betragen gemäss Aussage der Kindsmutter rund CHF 40.– monatlich (Prot. S. 8.). Der Wohnkostenanteil der Kläger 1 und 2 ergibt dementsprechend auf grosse und kleine Köpfe verteilt je CHF 585.– und für die Kindsmutter CHF 1'170.–. Der Beklagte wohnt in G._____ AG. Gemäss Aussage der Kindsmutter wohnt er mit seiner Freundin in einer grossen "Loftwohnung" (vgl. Prot. S. 13). Für eine sol- ches Objekt sind monatliche Mietkosten von CHF 1'600.– einzusetzen, davon ist dem Beklagten ein Wohnkostenanteil von CHF 800.– anzurechnen.
3) Die obligatorischen Krankenkassenprämien sind belegt. Die Prämie belief sich bei den Klägern bis Mai 2024 auf je CHF 127.– und bei der Kindsmutter auf CHF 514.–
- 22 - (act. 3/7–9). Seit dem 1. Juni 2024 erhalten sie die individuelle Prämienverbilligung (act. 9/3). Deshalb beträgt die Prämie für die Kläger noch je CHF 51.– und für die Kindsmutter CHF 230.–. Ermessensweise sind Kosten für die Krankenkassenprä- mien für die Kläger in der Höhe von je CHF 90.– und für die Kindsmutter von CHF 370.– für die gesamte Phase einzusetzen. Für den Beklagten ist ermessensweise und unter Berücksichtigung der individuel- len Prämienverbilligung eine Krankenkassenprämie für die obligatorische Kranken- kasse von CHF 230.– einzusetzen.
4) Für die Kläger sind monatliche regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten aus- gewiesen. Für den Kläger 1 CHF 25.– (act. 3/11), für den Kläger 2 CHF 29.– (act. 3/12) und für die Kindsmutter CHF 57.– (act. 3/10).
5) Die Kläger besuchen einen Hort bzw. eine Tagesschule, deshalb ist für den Klä- ger 1 CHF 105.– und für den Kläger 2 CHF 77.– monatlich einzusetzen (act. 3/13; act. 9/4–15; Prot. S. 10 f.).
6) Dem Beklagten wird ein volles Einkommen als Servicefachangestellter in der Gas- tronomiebranche und Hotellerie angerechnet. In der Regel sind viele Stellen in die- sen Branchen mit Schichtarbeit verbunden, weshalb ihm gemäss den Richtlinien ermessensweise ein Betrag für Fahrten zum Arbeitsplatz von CHF 100.– anzurech- nen ist (III./3.4 lit. d der Richtlinie).
7) Weil dem Beklagten ein Einkommen einer Vollzeitstelle anzurechnen ist, sind in seinem Bedarf auch Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Praxisgemäss ist ihm daher einen Betrag von CHF 200.– einzusetzen (vgl. III./3.1 der Richtlinie).
E. 4.3.2.3 Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt der Kinder ge- deckt werden. Die Kindsmutter kann ihren Bedarf, bei welchem ebenfalls nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt wird, ohne Einkommen klar nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in der Höhe ihres Bedarfes geschul- det wäre. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt jedoch nicht, den gesamten Betreuungsunterhalt zu decken, weshalb ein Mankofall vorliegt. Dementsprechend
- 23 - ist der Beklagte zu verpflichten, in der Phase I monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 2'470.– (wovon CHF 1'460.– Betreuungsunterhalt) und für den Kläger 2 von CHF 1'130.– zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzula- gen. Die Unterhaltsbeiträge für die Vergangenheit werden sofort fällig (Art. 75 OR). Das Manko beträgt CHF 1'490.– pro Monat.
E. 4.3.3 Unterhalt für die Phase II (tt.mm.2025 - tt.mm.2027)
E. 4.3.3.1 Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 5'800.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase ebenfalls ein hypothetisches Einkommen im Um- fang von 50 % in der Höhe von CHF 2'200.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind die Kinderzulagen von CHF 215.– und für den Kläger 2 von CHF 268.– anzurech- nen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann in der zweiten Phase das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 400 600 1'350 850 Wohnkosten
2) 596 596 1'192 800 inkl. NK Kranken-
3) kasse (KVG) 51 51 230 230 abzgl. IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 29 57 kosten Fremdbetreu-
5) 105 77 ungskosten
6) Wegkosten 50 100 Auswärtige
7) 110 220 Verpflegung
8) Steuern 100 200
- 24 -
9) Radio/TV 28 28 Hausrat/Haft-
10) pflichtversi- 30 30 cherung Kommunikati-
11) 20 120 120 onskosten Total (gerundet) CHF 1'150.– CHF 1'370.– CHF 3'270.– CHF 2'580.–
1) Die Grundbeträge bleiben gleich wie in Phase I.
2) Die Wohnkosten für die Kläger und die Kindsmutter betragen seit dem 1. Oktober 2023 CHF 2'344.–. Diese Wohnkosten sind ausgewiesen (act. 16/2). Dazu sind noch die Wohnnebenkosten von CHF 40.– zu addieren (vgl. Prot. S. 8). Der Wohnkostenanteil der Kläger 1 und 2 ergibt dementsprechend auf grosse und kleine Köpfe verteilt je CHF 596.– und für die Kindsmutter CHF 1'192.–. Die Wohnkosten für den Beklagten bleiben gleich wie in Phase I.
3) Seit dem 1. Juni 2024 erhalten die Kläger und die Kindsmutter die individuelle Prä- mienverbilligung (IPV; act. 15 Rz. 10; act. 9/3). Dies führt zu einer monatlichen Krankenkassenprämie von CHF 51.– für die Kläger und CHF 230.– für die Kinds- mutter. Kosten für eine Zusatzversicherung machen die Kläger nicht geltend. Die Krankenkassenprämie für den Beklagten bleibt gleich wie in Phase I.
4) Die Kindsmutter führt anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sie aufgrund ihrer Krankheit weiterhin regelmässig ungedeckte Gesundheitskosten hat (vgl. Prot. S. 9 f.). Auch der Kläger 2 hat gemäss Aussagen der Kindsmutter weiterhin regelmässig ungedeckte Gesundheitskosten im gleichen Umfang wie bisher, da er täglich auf Medikamente angewiesen ist (vgl. Prot. S. 10). Die ungedeckten Ge- sundheitskosten des Klägers 1 der Phase I hingegen seien durch eine einmalige Operation verursacht worden, deshalb fallen diese nicht mehr an (Prot. S. 10).
5) Die Fremdbetreuungskosten bleiben gleich wie in Phase I.
- 25 -
6) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % anzurechnen ist, sind ihr auch Wegkosten von ermessensweise CHF 50.– monatlich anzurechnen. Dem Beklagten sind die gleichen Wegkosten wie in Phase I anzurechnen.
7) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % anzurechnen ist, sind ihr auch Kosten für die auswärtige Verpflegung von monatlich CHF 110.– anzurechnen. Die Kosten für die auswärtige Verpflegung des Beklagten bleiben gleich wie in Phase I.
8) Praxisgemäss ist der Kindsmutter ein Steueranteil von CHF 100.– und dem Beklag- ten von CHF 200.– anzurechnen.
9) Praxisgemäss ist der Kindsmutter und dem Beklagten je CHF 28.– monatlich für Serafegebühren anzurechnen. 10)Praxisgemäss ist der Kindsmutter und dem Beklagten je CHF 30.– als Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzurechnen. 11)Praxisgemäss ist der Kindsmutter und dem Beklagten je CHF 120.– für Kommuni- kationskosten (inkl. Internet) anzurechnen. Dem Kläger 2 ist praxisgemäss auf- grund seines Alters ebenfalls eine Pauschale von CHF 20.– für Kommunikations- kosten anzurechnen.
E. 4.3.3.2 Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterten familienrechtlichen Existenzmini- mums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt der Kinder gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen nur teilweise decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt zu decken. Es verbleibt ein Überschuss von CHF 115.– des Beklagten, den er praxisgemäss zu je einem Viertel (gerundet je CHF 30.–) mit den Klägern zu teilen hat. Der Beklagte ist zu verpflichten, in der Phase II monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 2'035.– (wovon
- 26 - CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) und für den Kläger 2 von CHF 1'130.– zu be- zahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen.
E. 4.3.4 Unterhalt für die Phase III (tt.mm.2027 - tt.mm.2029)
E. 4.3.4.1 Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'100.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase nach wie vor ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % in der Höhe von CHF 2'200.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind die Kinderzulagen von CHF 215.– und für den Kläger 2 von CHF 268.– anzu- rechnen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann in der zweiten Phase das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 600 600 1'350 850 Wohnkosten
2) 596 596 1'192 800 inkl. NK Kranken-
3) kasse (KVG) 51 51 230 230 abzgl. IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 29 57 kosten Fremdbetreu-
5) 105 ungskosten
6) Wegkosten 67 50 100 Auswärtige
7) 220 110 220 Verpflegung
8) Steuern 100 200
9) Radio/TV 28 28
- 27 - Hausrat/Haft-
10) pflichtversi- 30 30 cherung Kommunikati-
11) 20 120 120 onskosten Total (gerundet) CHF 1'350.– CHF 1'360.– CHF 3'270.– CHF 2'580.–
1) Der Grundbetrag für den Kläger 1 erhöht sich aufgrund des Erreichens des zehn- ten Lebensjahrs auf CHF 600.– (II./4. der Richtlinie).
2) Die Wohnkosten bleiben gleich wie in Phase II.
3) Die Kosten für die Krankenkassenprämie bleiben gleich wie in Phase II.
4) Die Kosten für die ungedeckten Gesundheitskosten bleiben gleich wie in Phase II.
5) Die Fremdbetreuungskosten für den Kläger 1 bleiben gleich wie in Phase I und II. Für den Kläger 2 sind aufgrund seines Alters in dieser Phase keine Fremdbetreu- ungskosten mehr zu berücksichtigen.
6) Die Wegkosten für die Kindsmutter und den Beklagten bleiben gleich wie in Phase II. Ermessensweise sind dem Kläger 2 die Kosten für ein Jahresabonnement des ZVV für die Stadt Zürich anzurechnen.
7) Die Kosten für auswärtige Verpflegung für die Kindsmutter und den Beklagten blei- ben gleich.
8) Der Steueranteil der Kindsmutter und des Beklagten bleiben gleich wie in Phase II.
9) Die Serafegebühren bleiben gleich wie in Phase II. 10)Die Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung bleibt gleich wie in Phase II. 11)Die Pauschalen für Kommunikationskosten bleiben gleich wie in Phase II.
E. 4.3.4.2 Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterten familienrechtlichen Existenzmini- mums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt der
- 28 - Kinder gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen nur teilweise decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt zu decken. Es verbleibt ein Überschuss von CHF 225.– des Beklagten, den er praxisgemäss zu je einem Viertel (abgerun- det je CHF 55.–) mit den Klägern zu teilen hat. Der Beklagte ist zu verpflichten, in der Phase III monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 2'260.– (wo- von CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) und für den Kläger 2 von CHF 1'145.– zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen.
E. 4.3.5 Unterhalt für die Phase IV (tt.mm.2029 - tt.mm.2029)
E. 4.3.5.1 Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'100.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase nach wie vor ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % in der Höhe von CHF 2'200.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind die Kinderzulagen von CHF 215.– und für den Kläger 2 von CHF 268.– anzu- rechnen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann nach wie vor das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 600 600 1'350 850 Wohnkosten
2) 596 596 1'192 800 inkl. NK Kranken-
3) kasse (KVG) 51 230 230 230 abzgl. IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 29 57 0 kosten Fremdbetreu-
5) 105 ungskosten
6) Wegkosten 67 50 100
- 29 - Auswärtige
7) 110 220 Verpflegung
8) Steuern 100 200
9) Radio/TV 28 28 Hausrat/Haft-
10) pflichtversi- 30 30 cherung Kommunika-
11) 20 120 120 tionskosten Total (gerundet) CHF 1'350.– CHF 1'540.– CHF 3'270.– CHF 2'580.–
1) Dem mündigen, im gleichen Haushalt lebenden Kind ist bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung ein Grundbetrag von CHF 600.– an- zurechnen (Urteil des BGer 5A_382/2021 vom 20.4.2022 E. 8.2. letzter Absatz). Dem Kläger 2 ist daher unter der Annahme, dass er in dieser Phase seine Erstaus- bildung noch nicht abgeschlossen hat, ein Grundbetrag von CHF 600.– anzurech- nen.
2) Der Kläger 2 ist in dieser Phase gerade volljährig geworden, weshalb ihm praxis- gemäss nach wie vor noch ein Wohnkostenanteil wie in Phase III anzurechnen ist.
3) Aufgrund der Volljährigkeit von Kläger 2 ist im eine Krankenkassenprämie für Er- wachsene unter Berücksichtigung einer individuellen Prämienverbilligung von pra- xisgemäss CHF 230.– anzurechnen.
4) Die Kosten für die ungedeckten Gesundheitskosten bleiben gleich wie in Phase III.
5) Die Fremdbetreuungskosten bleiben gleich wie in Phase III.
6) Die Wegkosten bleiben gleich wie in Phase III.
7) Die Kosten für auswärtige Verpflegung bleiben gleich wie in Phase III.
8) Der Steueranteil der Kindsmutter und des Beklagten bleiben gleich wie in Phase III.
- 30 -
9) Die Serafegebühren bleiben gleich wie in Phase III. 10)Die Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung bleibt gleich wie in Phase III. 11)Die Pauschalen für Kommunikationskosten bleiben gleich wie in Phase III.
E. 4.3.5.2 In dieser Phase ist der Kläger 2 volljährig. Der Unterhaltsanspruch des un- mündigen Kindes geht dem Anspruch auf Volljährigenunterhalt vor. Volljährigenun- terhalt darf erst festgesetzt werden, wenn das familienrechtliche Existenzminimum beider Eltern sowie der minderjährigen Kinder gedeckt ist. Das volljährige Kind hat nur Anspruch auf Existenzsicherung und keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3.).
E. 4.3.5.3 Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterten familienrechtlichen Existenzmini- mums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt des Klägers 1 gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen nur teilweise decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Bar- und Betreuungsunterhalt des Klägers 1 zu decken. Dem Beklagten verbleibt einen Betrag von CHF 1'315.–. Ein auf die Familienmitglieder aufzuteilender Über- schuss kann erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigen- unterhalt erfüllt ist (BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020 E. 7.3). Ein allfälliger Über- schussanspruch des Klägers 1 tritt hinter den Anspruch des Klägers 2 auf Volljäh- rigenunterhalt. Der Beklagte hat daher mit seinem verbleibenden Betrag den Bar- bedarf vom Kläger 2 im Umfang von CHF 1'270.– zu decken. Es verbleibt ein Über- schuss von CHF 45.– des Beklagten, der aufgrund seiner Geringfügigkeit ermes- sensweise unberücksichtigt bleibt. Der Beklagte ist folglich zu verpflichten, in der Phase IV monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 2'205.– (wovon CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) und für den Kläger 2 von CHF 1'270.– zu be- zahlen. Der Kindsmutter ist es nicht möglich, sich am Unterhalt des Klägers 2 zu beteiligen, weil sie ihren eigenen Bedarf nicht decken kann. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen.
- 31 -
E. 4.3.6 Unterhalt für die Phase V (tt.mm.2029 - tt.mm.2030)
E. 4.3.6.1 Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'100.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase nach wie vor ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % in der Höhe von CHF 2'200.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind nun aufgrund des Erreichens des zwölften Lebensjahres Kinderzulagen von CHF 268.– anzurechnen. Unter der Annahme, dass der Kläger 2 auch in dieser Phase noch keine abgeschlossene Erstausbildung hat, sind ihm ebenfalls CHF 268.– Ausbildungszulagen als Einkommen anzurechnen. Aufgrund der finan- ziellen Verhältnisse der Parteien kann nach wie vor das erweiterte familienrechtli- che Existenzminimum berücksichtigt werden. Für die Unterhaltsberechnung in Phase V ist auf die gleichen Bedarfszahlen wie in Phase IV abzustellen. Der Bar- unterhalt des Klägers 1 reduziert sich jedoch um rund CHF 55.– aufgrund der Er- höhung der Kinderzulagen.
E. 4.3.6.2 Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterten familienrechtlichen Existenzmini- mums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt des Klägers 1 gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen nur teilweise decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Bar- und Betreuungsunterhalt des Klägers 1 zu decken. Dem Beklagten verbleibt ein Betrag von CHF 1'370.–, mit welchem er den Barunterhalt des Klägers 2 in der Höhe von CHF 1'270.– decken kann. Es verbleibt ein Überschuss von CHF 100.– des Beklagten, den er mit dem Kläger 1 nach grossen und kleinen Köpfen zu teilen hat (CHF 35.– für Kläger 1). Der Kläger 2 partizipiert als mündiges Kind nicht am Überschuss (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.5.2.). Der Beklagte ist zu verpflichten, in der Phase V monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 2'185.– (wovon CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) und für den Kläger 2 von CHF 1'270.– zu be- zahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen.
- 32 -
E. 4.3.7 Unterhalt für die Phase VI (tt.mm.2030 - tt.mm.2033)
E. 4.3.7.1 Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'100.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 80% in der Höhe von CHF 3'500.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind Kinderzu- lagen von CHF 268.– anzurechnen. Auch in dieser Phase ist aufgrund des Alters des Klägers 2 davon auszugehen, dass er seine Erstausbildung noch nicht abge- schlossen hat, weshalb bei ihm auch noch Ausbildungszulagen von CHF 268.– zu berücksichtigen sind. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann nach wie vor das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt wer- den. Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 600 600 1'350 850 Wohnkosten
2) 596 596 1'192 800 inkl. NK Kranken-
3) kasse (KVG) 51 230 230 230 abzgl. IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 29 57 0 kosten Fremdbetreu-
5) 77 ungskosten
6) Wegkosten 67 80 100 Auswärtige
7) 176 220 Verpflegung
8) Steuern 100 200
9) Radio/TV 28 28
- 33 - Hausrat/Haft-
10) pflichtversi- 30 30 cherung Kommunika-
11) 20 20 120 120 tionskosten Total (gerundet) CHF 1'340.– CHF 1'540.– CHF 3'360.– CHF 2'580.–
1) Die Grundbeträge bleiben gleich wie in Phase V.
2) Die Wohnkosten bleiben gleich wie in Phase V.
3) Die Krankenkassenprämien bleiben gleich wie in Phase V
4) Die Kosten für die ungedeckten Gesundheitskosten bleiben gleich wie in Phase V.
5) Die Fremdbetreuungskosten des Klägers 1 sind aufgrund seines Eintritts in die Se- kundarstufe auf CHF 77.– zu reduzieren.
6) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 80 % anzurechnen ist, sind ihr dementsprechend auch die Wegkosten für ein 80 % Pensum anzurechnen.
7) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 80 % anzurechnen ist, ist ihr der Betrag für die auswärtige Verpflegung ebenfalls entsprechend anzupassen.
8) Der Steueranteil der Kindsmutter und des Beklagten bleiben gleich wie in Phase V.
9) Die Serafegebühren bleiben gleich wie in Phase V. 10)Die Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung bleibt gleich wie in Phase III. 11)Praxisgemäss und aus Gleichbehandlungsgründen ist dem Kläger 1 – wie bei Klä- ger 2 in Phase II – in dieser Phase aufgrund seines Alters eine Pauschale von CHF 20.– für Kommunikationskosten einzusetzen.
- 34 -
E. 4.3.7.2 Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterten familienrechtlichen Existenzmini- mums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt des Klägers 1 gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen nun knapp decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschul- det ist. Der Kindsmutter verbleibt einen Betrag von CHF 140.–. Die Leistungsfähig- keit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Barunterhalt des Klä- gers 1 zu decken. Dem Beklagten verbleibt einen Betrag von CHF 2'450.–.
E. 4.3.7.3 Mit Volljährigkeit entfallen die elterlichen Betreuungspflichten und der Un- terhalt ist im Verhältnis der in diesem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit der Eltern zu tragen (vgl. BBl 2014 566; BGE 146 III 169 E. 4.2.2.2 S. 173; BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211; Urteile 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 6.1, in: FamPra.ch 2015 S. 997; 5A_643/2015 vom 15. März 2016 E. 7.1). Zwar ist die Kindsmutter in dieser Phase im Umfang von CHF 140.– leistungsfähig, jedoch ist dieser Betrag im Vergleich zur Leistungsfähigkeit des Beklagten im Umfang von CHF 2'450.– so ge- ring, dass er ermessensweise in dieser Phase bei der Festsetzung des Volljähri- genunterhalts für den Kläger 2 unberücksichtigt bleiben kann. Dem Beklagten ist es möglich, den gesamten Barbedarf von Kläger 2 von CHF 1'270.– zu decken. Es verbleibt ein Überschuss von CHF 1'180.– des Beklagten, den er mit dem Kläger 1 nach grossen und kleinen Köpfen zu teilen hat (CHF 395.– für Kläger 1). Kläger 2 partizipiert als mündiges Kind nicht am Überschuss (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.5.2). Der Beklagte ist zu verpflichten, in der Phase VI monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 1'465.– und für den Kläger 2 von CHF 1'270.– zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen.
E. 4.3.8 Unterhalt für die Phase VII (tt.mm.2033 - tt.mm.2035)
E. 4.3.8.1 Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'400.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100 % in der Höhe von CHF 4'400.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von CHF 268.– zu berücksichtigen. Auch in dieser Phase ist aufgrund des Alters des Klägers 2 davon auszugehen, dass er seine Erstausbil- dung noch nicht abgeschlossen hat, weshalb bei ihm auch noch Ausbildungszula-
- 35 - gen von CHF 268.– zu berücksichtigen sind. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann nach wie vor das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter Grundbe-
1) 600 600 1'350 850 trag Wohnkos-
2) ten 596 596 1'192 800 inkl. NK Kranken- kasse
3) 51 230 230 230 (KVG) ab- zgl. IPV ungedeckte
4) Gesund- 29 57 heitskosten Fremdbe-
5) treuungs- kosten
6) Wegkosten 100 100 Auswärtige
7) 67 67 220 220 Verpflegung
8) Steuern 180 200
9) Radio/TV 28 28 Haus- rat/Haft-
10) 30 30 pflichtversi- cherung
- 36 - Kommuni-
11) kationskos- 20 20 120 120 ten Total (gerundet) CHF 1'330.– CHF 1'540.– CHF 3'510.– CHF 2'580.–
1) Die Grundbeträge bleiben gleich wie in Phase VI.
2) Die Wohnkosten bleiben gleich wie in Phase VI.
3) Die Krankenkassenprämien bleiben gleich wie in Phase VI.
4) Die Kosten für die ungedeckten Gesundheitskosten bleiben gleich wie in Phase VI.
5) Aufgrund des Alters von Kläger 1 in dieser Phase sind keine Fremdbetreuungskos- ten mehr zu berücksichtigen.
6) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100 % anzurechnen ist, sind ihr dementsprechend auch die Wegkosten für ein 100 % Pensum anzurechnen. Aufgrund des Alters des Klägers 1 und aus Gleich- behandlungsgründen sind ihm in dieser Phase auch die Kosten für ein ZVV Jah- resabonnement für die Stadt Zürich anzurechnen.
7) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100 % anzurechnen ist, ist ihr der Betrag für die auswärtige Verpflegung ebenfalls entsprechend anzupassen.
8) Aufgrund des höheren Einkommens der Kindsmutter ist ihr Steueranteil auf CHF 180.– zu erhöhen.
9) Die Serafegebühren bleiben gleich wie in Phase VI. 10)Die Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung bleibt gleich wie in Phase VI. 11)Die Kommunikationskosten bleiben gleich wie in Phase VI.
E. 4.3.8.2 Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterte familienrechtliche Existenzminimum
- 37 - des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt des Klä- gers 1 gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Der Kindsmutter verbleibt einen Betrag von rund CHF 900.–. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Barunterhalt des Klägers 1 zu decken. Dem Beklagten verbleibt einen Betrag von CHF 2'760.–.
E. 4.3.8.3 Die Kindsmutter und der Beklagte sind im Verhältnis 75 % (Beklagter) zu 25 % (Kindsmutter) leistungsfähig. In diesem Verhältnis tragen sie den Barunterhalt des volljährigen Klägers 2 (unter Anrechnung der Ausbildungszulage) in der Höhe von CHF 1'270.–. Die Kindsmutter hat für CHF 320.– des Barunterhalts aufzukom- men und der Beklagte ist zur Leistung eines Barunterhalts in der Höhe von CHF 950.– zu verpflichten. Hinzu kommen die Familienzulagen. Nach Festsetzung des Volljährigenunterhalts für den Kläger 2 verbleibt dem Beklagten einen Über- schuss von CHF 1'810.–, den er mit dem Kläger 1 nach grossen und kleinen Köpfen zu teilen hat (CHF 605.– für Kläger 1).
E. 4.3.8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte verpflichtet ist, ei- nen Barunterhalt von CHF 1'665.– für den Kläger 1 und einen Barunterhalt von CHF 950.– für den Kläger 2 zu bezahlen.
E. 4.3.9 Unterhalt für die Phase VIII (ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung von Kläger 1)
E. 4.3.9.1 Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'400.–. Der Kindsmutter ist ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100% in der Höhe von CHF 4'400.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind Kinderzulagen von CHF 268.– zu berücksichtigen. In dieser Phase ist aufgrund des Alters des Klä- gers 2 davon auszugehen, dass er seine Erstausbildung abgeschlossen hat, wes- halb er bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann nach wie vor das erweiterte famili- enrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden.
- 38 - Bedarfsposition Kläger 1 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 600 1'100 850 Wohnkosten
2) 596 1'192 800 inkl. NK Krankenkasse
3) (KVG) abzgl. 230 230 200 IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 57 kosten Fremdbetreu- 5) ungskosten
6) Wegkosten 67 100 100 Auswärtige
7) 220 220 Verpflegung
8) Steuern 180 200
9) Radio/TV 28 28 Hausrat/Haft-
10) pflichtversi- 30 30 cherung Kommunikati-
11) 20 120 120 onskosten Total (gerundet) CHF 1'510.– CHF 3'260.– CHF 2'580.–
- 39 -
1) Der Grundbetrag der Kindsmutter reduziert sich in dieser Phase auf CHF 1'100.–, weil sie nun mit erwachsenen Personen den Haushalt teilt (vgl. Richtlinie II./1.1).
2) Obwohl der Bedarf des Klägers 2 nicht mehr zu berücksichtigen ist, ist davon aus- zugehen, dass er noch bei der Kindsmutter wohnt. Deshalb ist sein Wohnkosten- anteil bei der Berechnung der Wohnkosten für Kläger 1 und die Kindsmutter nach wie vor zu berücksichtigen. Die Wohnkosten bleiben deshalb gleich wie in Phase VII.
3) Aufgrund der Volljährigkeit von Kläger 1 ist ihm unter Berücksichtigung der indivi- duellen Prämienverbilligung eine Krankenkassenprämie von CHF 230.– anzurech- nen.
4) Die Kosten für die ungedeckten Gesundheitskosten bleiben gleich wie in Phase VII.
5) Aufgrund des Alters von Kläger 1 in dieser Phase sind keine Fremdbetreuungskos- ten mehr zu berücksichtigen.
6) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100 % anzurechnen ist, sind ihr dementsprechend auch die Wegkosten für ein 100 % Pensum anzurechnen.
7) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100 % anzurechnen ist, ist ihr der Betrag für die auswärtige Verpflegung ebenfalls entsprechend anzupassen.
8) Aufgrund des höheren Einkommens der Kindsmutter ist ihr Steueranteil auf CHF 180.– zu erhöhen.
9) Die Serafegebühren bleiben gleich wie in Phase VI. 10)Die Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung bleibt gleich wie in Phase VI. 11)Die Kommunikationskosten bleiben gleich wie in Phase VII.
E. 4.3.9.2 Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung ihres erweiterten familienrechtli- chen Bedarfs ein Betrag von CHF 1'140.–, dem Beklagten ein Betrag von CHF 3'820.–.
- 40 -
E. 4.3.9.3 Die Kindsmutter und der Beklagte sind im Verhältnis 75 % (Beklagter) zu 25 % (Kindsmutter) leistungsfähig. In diesem Verhältnis tragen sie den Barunterhalt des volljährigen Klägers 1 (unter Anrechnung der Kinderzulage) in der Höhe von CHF 1'240.–. Die Kindsmutter hat für CHF 310.– des Barunterhalts aufzukommen und der Beklagte ist zur Leistung eines Barunterhalts in der Höhe von CHF 930.– zu verpflichten. Hinzu kommen die Familienzulagen. Am Überschuss des Beklag- ten nimmt der Kläger 1 aufgrund seiner Volljährigkeit nicht mehr teil.
E. 4.3.10 Zusammenfassung Zusammenfassend sind vom Beklagten folgende Unterhaltsbeträge geschuldet: Kläger 1 Kläger 2 Phase I 2'470.– 1'130.– Phase II 2'035.– 1'130.– Phase III 2'260.– 1'145.– Phase IV 2'205.– 1'270.– Phase V 2'185.– 1'270.– Phase VI 1'465.– 1'270.– Phase VII 1'665.– 950.– Phase VIII 930.– 0.–
E. 4.3.11 Der Beklagte ist zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge an die Kindsmutter zu überweisen, und zwar auch über die Volljährigkeit der Kläger hinaus, solange sich diese in einer angemessenen Ausbildung befinden, bei der Kindsmutter wohn- haft sind und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Be- klagten geltend machen oder eine andere Zahlstelle bezeichnen.
- 41 -
E. 4.4 Ausserordentliche Kosten (Sehhilfen, Zahnarztkosten)
E. 4.4.1 Die Kläger beantragen, dass ausserordentliche Kosten von der Kindsmutter und dem Beklagten hälftig zu teilen seien (act. 15 Rechtsbegehren Ziff. 5).
E. 4.4.2 Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern bei nicht vorherge- sehenen ausserordentlichen Bedürfnissen zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten. Die Vorschrift setzt indessen voraus, dass das ausserordentliche Be- dürfnis bereits eingetreten ist (sonst wäre es nicht unvorhersehbar). Mit anderen Worten bildet sie keine Grundlage dafür, die in Unterhaltsverträgen übliche Klausel autoritativ anzuordnen. Gemäss Zeugenaussage der Kindsmutter anlässlich der Hauptverhandlung vom sind bis jetzt noch keine solchen Kosten entstanden. Ent- sprechend ist davon abzusehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ausseror- dentliche Kinderkosten bei gegebenen Voraussetzungen geltend gemacht werden können.
E. 4.5 Indexierung der Unterhaltsbeiträge
E. 4.5.1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Bei Unterhaltsbeiträgen, welche wie vorliegend über eine lange Zeit festgelegt werden, ist eine Anpassung an den Landesindex für Konsumentenpreise üblich (siehe BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003, E. 9.2).
E. 4.5.2 Der Landesindex der Konsumentenpreise liegt Ende Februar 2025 bei 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte; https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise.gnpde- tail.2025-0383.html, besucht am 6. März 2025).
E. 5 Direktauszahlung der Kinderzulagen
E. 5.1 Die Kläger beantragen, der Beklagte sei zu verpflichten, die Familienzulagen der Kläger rückwirkend – sofern nicht bereits beantragt und bezogen – per 1. Mai 2021 zu beantragen und den Klägern zu überweisen. Ausserdem sei er zu ver- pflichten, für die künftigen Familienzulagen eine Direktauszahlung an die Kläger
- 42 - respektive die sozialen Dienste der Stadt Zürich zu beantragen (act. 15, Prot. S. 13, Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3).
E. 5.2 Gemäss öffentlich einsehbarem Familienzulagenregister endeten die An- sprüche des Kläger 1 (act. 16/1) und des Klägers 2 (act. 21) jeweils am 30. April 2021 bzw. wurden seither keine Familienzulagen mehr bezogen. Aus dem Auszug des Beklagten aus dem individuellen Konto der SVA Zürich ("IK-Auszug") ist so- dann ersichtlich, dass der Beklagte seit Mai 2021 mehrere Arbeitgeber im Kanton Zürich hatte und die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienzula- gen beim Beklagten grundsätzlich gegeben sind (act. 19). Da es der Beklagte of- fensichtlich seit nunmehr bald vier Jahren unterliess, seinen Anspruch geltend zu machen, erscheint es durchaus gerechtfertigt, dem Antrag der Kläger zu entspre- chen.
E. 5.3 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist demzufolge anzuwei- sen, die Familienzulagen für die Kläger rückwirkend ab 1. Mai 2021 und auch zu- künftig direkt der Kindsmutter zu überweisen.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Unentgeltliche Rechtspflege
E. 6.1.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichts- los erscheinen (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gericht- liche Bestellung einer Rechtsbeiständin, wenn dies zur Wahrung der Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 6.1.2 Den Klägern ist die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Rechtsver- beiständung zu bewilligen. Sie sind minderjährig und (genauso wie die Kindsmut- ter) als mittellos zu bezeichnen, der Prozess erweist sich nicht als aussichtslos, und eine Rechtsverbeiständung erscheint notwendig. Entsprechend ist für die Klä- ger Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len.
- 43 -
E. 6.2 Prozesskosten
E. 6.2.1 Kostenverteilung Die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge richten sich – gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO – nach Obsiegen und Unterliegen (vgl. statt vieler: Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE190055 vom 5. Februar 2020, Erw. IV.1.2., mit Verweis auf ZR 84 Nr. 41). In Anbetracht des Gesagten sind die gesamten Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
E. 6.2.2 Gerichtskosten
E. 6.2.2.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), wobei in erster Linie der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse Grundlage für deren Festsetzung bildet (§ 2 GebV OG). Bei der vorliegenden Klage ist nur über den Kinderunterhalt als vermögensrechtliches Begehren zu entscheiden, darauf ist abzustellen. Die Gerichtsgebühr ist nach dem Streitwert zu bemessen (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Der Streitwert entspricht dem Ka- pitalwert (Art. 92 ZPO), welcher mithilfe der in der Schweiz gebräuchlichsten Bar- werttafel von STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER (Barwerttafeln und Berechnungspro- gramme, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018) ermittelt werden kann.
E. 6.2.2.2 Die Kläger beantragen Kinderunterhaltsbeiträge ab April 2023 bis zur voll- endeten Erstausbildung. Da die Ausbildungsdauer der Kläger zum heutigen Zeit- punkt absolut unklar ist, rechtfertigt es sich für die Berechnung des Streitwerts mit Unterhaltsleistungen bis zum 18. Geburtstag des Klägers 1 im Jahr 2035 zu rech- nen. Damit ist für die Streitwertberechnung von geforderten Unterhaltsbeträgen in der Höhe von rund CHF 210'000.– auszugehen ([55 Mt. x CHF 1'267.–] + [96 Mt. x CHF 1'467.–]). Der Kläger 2 beantragt die Erhöhung der bisherigen Unterhaltsbei- träge um CHF 443.– ab mm.2023 bis zur vollendeten Erstausbildung. Bei ihm ist für die Berechnung des Streitwerts ebenfalls mit Unterhaltsleistungen bis zum 18. Geburtstag im Jahr 2029 zu rechnen, was einen im Streit liegenden Betrag in der Höhe von rund CHF 30'000.– ergibt (70 Mt. x CHF 443.–). Gestützt auf einen Ge- samtstreitwert von CHF 240'000.– beträgt die Grundgebühr CHF 14'350.–, welche
- 44 - es angemessen zu ermässigen gilt (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Falles ist die Gerichtsgebühr daher auf CHF 6'000.– festzu- setzen.
E. 6.2.3 Parteientschädigung Die Parteientschädigung, welche der Beklagte der klagenden Partei für das Ver- fahren zu bezahlen hat, ist in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2 und 3 so- wie § 11 Abs. 1 AnwGebV auf insgesamt CHF 2'500.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bemessen.
E. 6.2.4 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Kläger
E. 6.2.4.1 Vorliegend obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei vollständig. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist in diesem Fall und bei Gutheissung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege davon abhängig zu ma- chen, ob die Parteientschädigung beim Beklagten einbringlich ist. Da vorliegend jedoch (noch) keine Hinweise darauf bestehen, dass die Parteientschädigung beim Beklagten nicht einbringlich wäre, ist von einer konkreten Festsetzung des Hono- rars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorerst abzusehen. Die Rechts- vertretung der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass sie bei Nachweis der Unein- bringlichkeit der Parteientschädigung beim Beklagten angemessen aus der Ge- richtskasse entschädigt werden kann (siehe Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024, E. 6.2.1, zur Publikation vorgesehen).
E. 6.2.4.2 Das Bundesgericht hielt mit dem überwiegenden Teil der Lehre fest, dass es rechtskonform sei, die Parteientschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechts- beistand zuzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3; DIKE ZPO - HUBER Art. 122 N 19; a.M. BSK ZPO - RÜEGG/RÜEGG, Art. 122 N 4). Von dieser Möglichkeit ist vorliegend Gebrauch zu machen und die Entschädigung direkt der Rechtsvertretung der Kläger zuzusprechen.
- 45 - Es wird verfügt:
Dispositiv
- Den Klägern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Den Klägern wird Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 folgende monatlichen Unterhalts- beiträge zu bezahlen: - CHF 2'470.– von tt.mm.2023 bis tt.mm.2024 (davon CHF 1'460.– Betreuungsunterhalt) - CHF 2'035.– von tt.mm.2025 bis tt.mm.2027 (davon CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) - CHF 2'260.– von tt.mm.2027 bis tt.mm.2029 (davon CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) - CHF 2'205.– von tt.mm.2029 bis tt.mm.2029 (davon CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) - CHF 2'185.– von tt.mm.2029 bis tt.mm.2030 (davon CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) - CHF 1'465.– von tt.mm.2030 bis tt.mm.2033 - CHF 1'665.– von tt.mm.2033 bis tt.mm.2035 - CHF 930.– von tt.mm.2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers
- Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers 1 An- spruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitä- ten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger 1 im Haushalt der - 46 - Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 folgende monatlichen Unterhalts- beiträge zu bezahlen: - CHF 1'130.– von tt.mm.2023 bis tt.mm.2027 - CHF 1'145.– von tt.mm.2027 bis tt.mm.2029 - CHF 1'270.– von tt.mm.2029 bis tt.mm.2033 - CHF 950.– ab tt.mm.2033 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung des Klägers 2. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers 2 An- spruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitä- ten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger 2 im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend ba- siert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: Kläger 1* Kläger 2* Beklagter** Kindsmutter** Phase I CHF 200.– CHF 250.– CHF 5'800.– CHF 0.– Phase II CHF 215.– CHF 268.– CHF 5'800.– CHF 2'200.– Phase III CHF 215.– CHF 268.– CHF 6'100.– CHF 2'200.– Phase IV CHF 215.– CHF 268.– CHF 6'100.– CHF 2'200.– Phase V CHF 268.– CHF 268.– CHF 6'100.– CHF 2'200.– Phase VI CHF 268.– CHF 268.– CHF 6'100.– CHF 3'500.– Phase VII CHF 268.– CHF 268.– CHF 6'400.– CHF 4'400.– Phase VIII CHF 268.– CHF 268.– CHF 6'400.– CHF 4'400.– - 47 - * Kinder- / Ausbildungszulagen ** inkl. allfälliger Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen Bedarf: Kläger 1 Kläger 2 Beklagter Kindsmutter Phase I CHF 1'210.– CHF 1'380.– CHF 2'200.– CHF 2'950.– Phase II CHF 1'150.– CHF 1'370.– CHF 2'580.– CHF 3'270.– Phase III CHF 1'350.– CHF 1'360.– CHF 2'580.– CHF 3'270.– Phase IV CHF 1'350.– CHF 1'540.– CHF 2'580.– CHF 3'270.– Phase V CHF 1'350.– CHF 1'540.– CHF 2'580.– CHF 3'270.– Phase VI CHF 1'340.– CHF 1'540.– CHF 2'580.– CHF 3'360.– Phase VII CHF 1'330.– CHF 1'540.– CHF 2'580.– CHF 3'510.– Phase VIII CHF 1'510.– - CHF 2'580.– CHF 3'260.–
- Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Klägers 1 für die Zeit vom tt.mm.2023 bis tt.mm.2024 (Phase I) im Umfang von monatlich CHF 1'490.– nicht gedeckt ist.
- Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 1 und 2 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2025 mit 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Ka- lenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, nach folgender Formel an- gepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Post- fach, 8087 Zürich, wird angewiesen, die Familienzulagen für die Kinder B._____ (geboren tt.mm.2011, AHV-Nr. 1 und A._____ (geboren tt.mm.2017, AHV-Nr. 2) rückwirkend ab 1. Mai 2021 und auch zukünftig direkt der Kinds- - 48 - mutter, D._____, geboren tt. September 1979, H._____-strasse 3, … Zürich, zu überweisen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt.
- Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin MLaw X._____ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'500.– (inkl. 8.1 % Mehrwert- steuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Rechtsvertretung der Kläger 1 und 2 den Beklagten sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, im Dispositiv-Auszug gemäss Ziffer 6, gegen Empfangsschein.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 12. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. I. Geissberger MLaw S. Allgäuer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
8. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FK240067-L/U Mitwirkend: Ersatzrichterin Dr. iur. I. Geissberger Gerichtsschreiber MLaw S. Allgäuer Urteil und Verfügung vom 12. März 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen C._____, Beklagter betreffend Kinderunterhalt
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers 1: (act. 15; Prot. S. 13 sinngemäss) " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 rückwirkend auf ein Jahr ab Rechtshängigkeit monatliche, angemessene und indexierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 1'267.– und ab 1. Oktober 2027 CHF 1'467.– Barunterhalt, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Fa- milienzulagen zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Familienzulagen des Klägers rückwirkend – sofern nicht bereits beantragt und bezogen – per 1. Mai 2021 zu beantragen und dem Kläger zu überweisen.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die künftigen Familienzulagen eine Direkt- auszahlung an den Kläger respektive die sozialen Dienste der Stadt Zürich zu übertragen.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 an die Kindsmutter zu überweisen und zwar auch über die Volljährigkeit des Klä- gers hinaus, solange sich dieser in einer angemessenen Ausbildung befindet und nicht selbstständig Ansprüche stellt oder eine andere Zahlstelle bezeichnet.
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, ausserordentliche Kosten des Klägers (Sehhil- fen, Zahnarztkosten etc.) zur Hälfte zu tragen, soweit ihm die entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbelege seitens der Kindsmutter vorgelegt werden und soweit nicht Dritte für diese Kosten aufkommen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MwSt.)." Ergänzende Rechtsbegehren des Klägers 2 an der Hauptverhandlung: (Prot. S. 13 sinngemäss) " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 2 rückwirkend auf ein Jahr ab Rechtshängigkeit monatliche, angemessene und indexierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 1'443.– Barunterhalt zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Familienzulagen des Klägers 2 rückwirkend
– sofern nicht bereits beantragt und bezogen – per 1. Mai 2021 zu beantragen und dem Kläger zu überweisen.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die künftigen Familienzulagen eine Direkt- auszahlung an den Kläger 2 respektive die sozialen Dienste der Stadt Zürich zu übertragen.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 an die Kindsmutter zu überweisen und zwar auch über die Volljährigkeit des Klä- gers 2 hinaus, solange sich dieser in einer angemessenen Ausbildung befindet und nicht selbständig Ansprüche stellt oder eine andere Zahlstelle bezeichnet.
5. Der Beklagte sei zu verpflichte, ausserordentliche Kosten des Klägers (Sehhil- fen, Zahnarztkosten etc.) zur Hälfte zu tragen, soweit ihm die entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbelege seitens der Kindsmutter vorgelegt werden und soweit nicht Dritte für diese Kosten aufkommen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MwSt.)."
- 3 - Prozessualer Antrag des Klägers 1: (act. 15; Prot S. 13 sinngemäss) "Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung sowie in der Person der Unter- zeichnenden [Rechtsanwältin MLaw X._____] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren." Ergänzender prozessualer Antrag des Klägers 2 an der Hauptverhandlung (Prot. S. 13 sinngemäss) "Es sei dem Kläger 2 die unentgeltliche Prozessführung sowie in der Person der Un- terzeichnenden [Rechtsanwältin MLaw X._____] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren."
- 4 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.1. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (Datum Poststempel) reichte der Kläger 1, A._____, geboren am tt.mm.2017, gesetzlich vertreten durch die Mutter, D._____, geboren am tt. September 1979, die Klage mit obgenannten Rechtsbegehren hier- orts ein (act. 1; act. 2; act. 3/1–17). Aus der Klage ergibt sich, dass der Kläger 1 zusammen mit seinem Bruder (fortan: Kläger 2), B._____, geboren am tt.mm.2011, bei der Mutter lebt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 wurden die Parteien sodann zur Hauptverhandlung am 25. September 2024 sowie zur Verhandlung betreffend Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorgeladen (act. 5). Den Klägern konnte die Vorladung am 22. Juli 2024 zugestellt werden. Dem Beklagten wurde die Vor- ladung samt Klage und Beilagen nach zweimaligem Zustellversuch mit Hilfe der Polizei am 27. August 2024 zugestellt (act. 7; act. 11). Mit Eingabe vom 1. Septem- ber 2024 reichten die Kläger weitere Unterlagen zur Vorbereitung der Hauptver- handlung am 25. September 2024 ein (act. 8; act. 9/1–15), welche dem Beklagten nicht zugestellt werden konnten (act. 10; act. 14). Am 25. September 2024 fand die Hauptverhandlung statt und die Kläger begründeten ihre Klage (Prot. S. 4 ff.; act. 15; act. 16/1–4). Der Beklagte erschien nicht an der Hauptverhandlung und liess sich auch nicht anderweitig vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, daher ist ein Urteil zu fällen. 1.2. Die Kläger sind die Kinder des Beklagten und leben bei der Mutter. Mit Ver- einbarung vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 einigten sich die Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge, die Betreuung und den Unterhalt des Klägers 2 bei der damalig zuständigen Vormundschaftsbehörde. Mit Schreiben vom 9. April 2024 hielt die KESB Stadt Zürich fest, dass sich die Eltern bezüglich Unterhalt für den Kläger 1 nicht einigen konnten und die Unterhaltsansprüche nun klageweise gel- tend gemacht werden müssten (act. 3/1).
- 5 -
2. Prozessuales 2.1. Verfahrensart und Prozessgrundsätze Für selbständige Unterhaltsklagen gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). 2.2. Zuständigkeit für den Kläger 1 2.2.1. Gemäss Schreiben vom 9. April 2024 der KESB Stadt Zürich konnten sich die Eltern bezüglich Unterhalt für den Kläger 1 nicht einigen (act. 3/1). 2.2.2. Nach Art. 198 lit. bbis ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Unterhalts- klagen, wenn ein Elternteil vor der Klage die KESB angerufen hat. 2.2.3. Da sich die Eltern bezüglich Unterhalt für den Kläger 1 nicht einigen konnten, ist kein Schlichtungsverfahren durchzuführen und das angerufene Gericht ist zu- ständig. 2.3. Zuständigkeit für den Kläger 2 2.3.1. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 reichte der Kläger 1 Klage auf Unterhalt ein, indessen ergibt sich aus der Klage, dass er noch einen Bruder hat, über dessen Unterhalt eine Vereinbarung getroffen wurde (act. 1 Rz. 5). In der Vereinbarung vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 beantragten die Eltern die gemeinsame elter- liche Sorge und die Betreuung wurde der Mutter übertragen (act. 16/3 Ziff. 1). Über- dies wurde der Beklagte verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge ab Geburt bis zum tt.mm.2021 in der Höhe von CHF 900.– und ab dem tt.mm.2021 in der Höhe von CHF 1'000.– zzgl. Kinder- oder Ausbildungszulagen für den Kläger 2 zu leisten (act. 16/3 Ziff. 3.1). Dabei wurde der Mutter ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'358.– netto inkl. 13. Monatslohn für ein Pensum von 50 % und dem Beklag- ten ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'200.– netto inkl. 13. Monatslohn für ein Vollzeitpensum angerechnet (act. 16/3 Ziff. 3.3). 2.3.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ih-
- 6 - ren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist aber insoweit relativ, als die Kin- der nicht betragsmässig, sondern nach Massgabe ihrer konkreten (Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungs-) Bedürfnisse gleich zu behandeln sind (Urteil des BGer 5A_309/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.4). Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die KESB die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelage neu (Art. 298d Abs. 3 ZGB). 2.3.3. Aus dem vorgenannten Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass nicht nur der Unterhalt für den Kläger 1 festge- setzt werden muss, sondern auch der Unterhalt gemäss der Vereinbarung vom
30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 für den Kläger 2 überprüft und gegebenenfalls an- gepasst werden muss. Es sind nämlich nicht nur alle Kinder eines Elternteils gleich zu behandeln, sondern insbesondere auch alle Kinder, die sowohl den gleichen Vater wie auch die gleiche Mutter haben. Da das angerufene Gericht sowohl für die Zusprechung des Unterhalts für den Kläger 1 als auf für die Abänderung des Un- terhalts für den Kläger 2 zuständig ist, ist nachfolgend der Unterhalt für beide Kinder festzulegen, auch wenn die ursprüngliche Klage nur den Unterhalt und weitere Be- lange des Klägers 1 zum Gegenstand hat (act. 1). Das Gericht ist im Kinderunter- halsprozess nicht an die Anträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), deshalb sind die eingangs erwähnten Rechtsbegehren sinngemäss auch für den Kläger 2 zu beurteilen (vgl. Prot. S. 2 f.).
3. Zustellung an den Beklagten / Säumnis / Spruchreife 3.1. Wie vorstehend bereits erwähnt, konnte dem Beklagten die Vorladung samt Klage und Beilagen sowie unter Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 234 Abs. 1 ZPO nach zweimaligem Zustellversuch am 27. August 2024 zugestellt wer- den (vgl. vorstehend Ziff. 1.1.; act. 7; act. 11). An der Hauptverhandlung erschien der Beklagte unentschuldigt nicht (vgl. vorstehend Ziff. 1.1.; Prot. S. 4).
- 7 - 3.2. Erscheint eine der Parteien unentschuldigt nicht und auch kein von ihr be- stellter Vertreter zur Verhandlung, fällt das Gericht ohne weitere prozessuale Schritte einen Entscheid (Art. 153 ZPO vorbehalten). Es kann seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). 3.3. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tat- sachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. A., Basel 2017, Rz. 20 zu Art. 223 ZPO). 3.4. Vorliegend hat sich der Beklagte trotz Kenntnisnahme des Verfahrens weder vernehmen lassen noch ist er an der Hauptverhandlung erschienen, deshalb ist androhungsgemäss nach Art. 234 Abs. 1 ZPO zu verfahren und aufgrund der Akten zu entscheiden. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
4. Unterhalt 4.1. Allgemeines zur Unterhaltsberechnung 4.1.1. Mit Vereinbarung vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 haben die Parteien die elterliche Sorge, Betreuung und Unterhalt für den Kläger 2 geregelt (act. 16/3). Es wurde dabei die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart bzw. bei der damaligen Vormundschaftsbehörde beantragt und die alleinige Betreuung durch die Kinds- mutter vereinbart (act. 16/3 Ziff. 1; vgl. auch Prot. S. 11 f.). Der Beklagte verpflich- tete sich zudem zur Bezahlung eines Barunterhalts für den Kläger 2 von CHF 900.–
- 8 - monatlich ab Geburt bis zum tt.mm.2021 und CHF 1'000.– monatlich ab dem tt.mm.2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, min- destens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes (act. 16/3 Ziff. 3.1 erster Spiegel- strich). Dem Beklagten wurde ein hypothetisches Einkommen für eine Vollzeitstelle von CHF 5'200.– monatlich netto inkl. 13. Monatslohn angerechnet. Das hypothe- tische Einkommen der Kindsmutter wurde für ein Arbeitspensum von 50 % auf CHF 3'358.– monatlich netto inkl. 13. Monatslohn festgesetzt (act. 16/3 Ziff. 3.3). 4.1.2. Gemäss der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Ge- burt vom 15. März 2018 haben die Kindsmutter und der Beklagte die gemeinsame elterliche Sorge für den Kläger 1 (act. 3/4; vgl. auch Prot. S. 11). Der Kläger 1 wohnt gemeinsam mit dem Kläger 2 bei der Kindsmutter (Prot. S. 8; act. 1 Rz. 5). Eine schriftliche Vereinbarung über die Obhut und Betreuung besteht nicht. Wie bereits erwähnt, konnte auch keine Einigung über den Unterhalt für den Kläger 1 gefunden werden (vgl. vorstehend Ziff. 1.2.; act. 1 Rz. 2; act. 3/1). Gemäss Zeu- genaussage der Kindsmutter in der Hauptverhandlung vom 25. September 2024 leben sie und der Beklagte seit dem Jahr 2017 getrennt und die Kläger sehen den Beklagten alle zwei Wochen an den Wochenenden (vgl. Prot. S. 6 und S. 12). Es ist daher für die Unterhaltsberechnung davon auszugehen, dass die Kindsmutter die alleinige Obhut für die Kläger hat. 4.1.3. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Art. 289 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass der (gemäss Art. 285 ZGB ermittelte) Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu- steht und während dessen Minderjährigkeit vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird. Sind beide Eltern obhutsberechtigt, ist die Norm so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt wird (BGE 147 III 265
- 9 - E. 5.5). Sobald das Kind volljährig wird, entfällt die Obhut. Unabhängig davon, was vorher gelebt wurde, haben beide Elternteile nach Massgabe ihrer Leistungsfähig- keit für den auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützten (Geld-)Unterhalt für das volljährige Kind aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Der Volljährigenunterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) be- grenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der El- tern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegen- über solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtferti- gender Weise bevorteilen würde (BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.1.4. Bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs bildet ein Grundbetrag (für Nah- rung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege) auf Basis der mass- gebenden Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums den Ausgangspunkt, wobei zusätzlich ein Wohnkostenanteil (Miete) einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen so- wie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkassenprämien, Schul- kosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag dazuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger muss sich der Bedarf an die für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums geltenden Zahlen anlehnen (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.2.3). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Hierzu gehö- ren beispielsweise die Steuern, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanzi- ellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und ange- messene Schuldentilgung; ferner können Kommunikations- und Versicherungs- pauschalen, über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kranken- kassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständiger- werbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende
- 10 - Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.1.5. Der geschuldete Unterhaltsbetrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhan- denen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksich- tigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Vorlie- gend ist davon auszugehen, dass die Kindsmutter die alleinige Obhut für beide Klä- ger hat (vgl. vorstehend Ziff. 4.1.2.; Prot. S. 6 und S. 11 f.). Es ist daher für die Un- terhaltsberechnung davon auszugehen, dass die Kindsmutter alleine lebt und die alleinige Obhut für die Kläger hat. 4.2. Dauer der Unterhaltspflicht und Phasen 4.2.1. Die Kläger verlangen mit ihrer Klage vom 25. Juni 2024 rückwirkend auf ein Jahr ab Rechtshängigkeit Unterhaltsbeiträge (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1; Prot. S. 2 und S. 14). Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB kann das Kind auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Mit der ein- jährigen Rückwirkung soll dem auf Unterhalt klagenden Kind eine Vorzugsstellung eingeräumt werden, welche dem Kind ermöglichen soll, sich vor der Klageerhebung mit dem Unterhaltspflichtigen auf eine vertragliche Einigung zu verständigen, ohne im Falle des Scheiterns einen Nachteil gewärtigen zu müssen (BGer 5C.99/2004 v. 07.06.2004; EVELYNE GMÜNDER, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum ZGB, 4. A., Zürich 2021, Rz. 4 zu Art. 279 ZGB). Wenn dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlich- tungsbehörde vorausgeht, gilt die Einreichung des Schlichtungsgesuchs als Klage- erhebung im Sinne von Art. 279 ZGB (ZPO 64 II i.V.m. ZPO 62 I; BGE 5A_184/2015 E 4.3; STEPHAN HARTMANN, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. A., Zürich 2023, Rz. 2 zu Art. 279 ZGB). Nach Art. 198 lit. bbis ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren für Unterhaltsklagen, wenn vor der Klage die KESB angerufen wurde. Diese Bestimmung dient vor allem zur Vermeidung von Konflikten mit der KESB.
- 11 - 4.2.2. Vorliegend wurde die KESB angerufen und es konnte keine Einigung zwi- schen den Parteien erzielt werden (vgl. act. 3/1). Das entsprechende Schreiben der KESB Stadt Zürich datiert vom 9. April 2024 (act. 3/1). Mit der Regelung in Art. 198 lit. bbis ZPO sollte nicht die Vorzugsstellung des Kindes, welches nach Art. 279 Abs. 1 ZGB rückwirkend ein Jahr vor Rechtshängigkeit seine Unterhaltsforderung stellen kann, eingeschränkt werden, sondern es sollten Konflikte mit der KESB ver- mieden werden. Daher ist vorliegend die Rechtshängigkeit mit Datum des Schrei- bens der KESB am 9. April 2024 festzulegen. Das Kind, welches die KESB anruft, sollte nicht schlechter gestellt werden, als das Kind, welches vorgängig ein Schlich- tungsgesuch einreicht und nicht die KESB anruft. Deshalb ist die Unterhaltspflicht des Beklagten ab dem tt.mm.2023 festzusetzen. 4.2.3. Aufgrund des Alters der Kinder, A._____, geboren am tt.mm.2017, und B._____, geboren am tt.mm.2011, lässt sich eine Phasenberechnung nicht verhin- dern, welche jedoch naturgemäss stets mit Annahmen, Unsicherheiten und Unge- nauigkeiten verbunden ist. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher nicht im Sinne einer mathematisch genauen Berechnung zu verstehen, sondern stellen eine nach Recht und Billigkeit möglichst genaue Annäherung an die tatsächlichen Ver- hältnisse dar. 4.2.4. Wie bereits vorstehend in Ziffer 2.3. ausgeführt ist aufgrund des Gleichbe- handlungsgrundsatzes der Kinder auch über den Unterhaltsanspruch des Klä- gers 2 zu befinden. Der Unterhalt für den Kläger 2 wurde zuletzt mit Vereinbarung vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 geregelt (act. 16/3). Mit dem vorliegendem Entscheid ist diese Vereinbarung abzuändern, und zwar ab dem tt.mm.2023 (Da- tum der Rechtshängigkeit). 4.2.5. Gemäss dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell muss der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten
16. Lebensjahr zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 144 III 481, E. 4.7.6).
- 12 - 4.2.6. Die Kindsmutter lebt seit 2017 vom Beklagten getrennt und bezieht auch seit der Trennung Sozialhilfe. Aktuell ist sie krankgeschrieben, aber auf Stellensuche (Prot. S. 6 ff.). Sie betreut die Kläger hauptsächlich. Der Beklagte übernimmt die Betreuung jeweils jedes zweite Wochenende (Prot. S. 11 f.). Mit Blick auf die be- rufliche Situation der Kindsmutter, dem oben erläuterten Schulfstufenmodell, der aktuellen Betreuungsregelung und dem Erreichen der Volljährigkeit der Kläger sind die Phasen wie folgt zu bilden: Phase von bis Bezeichnung I tt.mm.2023 tt.mm.2024 Ab ein Jahr vor Klageeinreichung bis zur Aufnahme einer 50 % Erwerbstätigkeit der Kindsmutter II tt.mm.2025 tt.mm.2027 Ab Aufnahme Erwerbstätigkeit (Anrech- nung hypothetisches Einkommen) bis zum 10. Lebensjahr von Kläger 1 (Ände- rung Grundbetrag) III tt.mm.2027 tt.mm.2029 Ab 10. Lebensjahr des Klägers 1 bis zum Erreichen der Volljährigkeit von Kläger 2 IV tt.mm.2029 tt.mm.2029 Ab Erreichen der Volljährigkeit des Klä- gers 2 bis zum Erreichen des 12. Lebens- jahrs des Klägers 1 (Erhöhung der Kin- derzulagen) V tt.mm.2029 tt.mm.2030 Ab Erreichen des 12. Lebensjahrs von Kläger 1 bis zum Eintritt in die Sekundar- stufe des Klägers 1
- 13 - VI tt.mm.2030 tt.mm.2033 Ab Eintritt in die Sekundarstufe von Klä- ger 1 bis zu seinem 16. Lebensjahr VII tt.mm.2033 tt.mm.2035 Ab dem 16. Lebensjahr von Kläger 1 bis zu seiner Volljährigkeit VIII tt.mm.2035 undefiniert Ab Volljährigkeit des Klägers 1 bis zum Abschluss seiner Erstausbildung 4.3. Unterhaltsberechnung 4.3.1. Einkommen 4.3.1.1. Rechtliches 4.3.1.1.1. Gemäss dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell muss der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab seinem vollendeten 16. Lebensjahr zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). 4.3.1.1.2. Auf der Stufe der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkom- men, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen. Seitens des Kin- des sind Kinder- und Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB) als Einkommen zu berücksich- tigen. Kinderunterhaltsverpflichtete trifft eine besondere Anstrengungspflicht, das gesamte ökonomische Potential auszuschöpfen (BGE 147 III 265, E. 3). In Bezug auf diese ist zu bemerken, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend aus- zuschöpfen ist. Dies ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner Grundsatz (vgl. BGE 128 III 4, E. 4a S. 5; 137 III 118, E. 2.3 S. 121; 143 III 233, E. 3.2 S. 235); er gilt
- 14 - aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt, was nicht nur jüngst im Zusam- menhang mit dem Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481, E. 4.7.7 S. 498), sondern für den Barunterhalt immer schon betont wurde: es besteht diesbezüglich eine be- sondere Anstrengungspflicht (BGE 137 III 118, E. 3.1 S. 121; Urteile 5A_280/2016
v. 18.11.2016, E. 4.4.1; 5A_806/2016 v. 22.2.2017, E. 4.2; 5A_47/2017 v. 6. 11.2017, E. 8.2; 5A_98/2016 v. 25.6.2018, E. 3.4; 5A_946/2018 v. 6.3.2019, E. 3.1), welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (vgl. Urteil 5A_90/2017 v. 24.8.2017, E. 5.3.1; 5A_273/2018 v. 25.3.2019, E. 6.3.1.2), wobei die Anstrengungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitäten ihre Grenze fin- det und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen angenommen werden dürfen, einzig um bevorschussungsfähige Kinderalimente festzusetzen, ohne dass ein entsprechender ökonomischer Hintergrund bestünde (vgl. illustrativ die Urteile 5A_170/2011 v. 9.6.2011, E. 2.3 und 5A_513/2012 v. 17.10.2012, E. 4; ferner 5A_629/2007 v. 20.3.2008, E. 3.). 4.3.1.1.3. Es darf von einem (höheren) hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern ein höherer Verdienst des Pflichtigen tatsächlich möglich und zu- mutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGer, 22.4.2004, 5C.34/2004, E. 2.2; BSK ZGB I- Fountoulakis, Art. 285 N 16). Die Frage der Zumutbarkeit ist Rechtsfrage, die Frage, ob ein höheres Einkommen erzielbar ist, ist Tatfrage (statt vieler BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGer, 11.8.2017, 5A_400/2017, E. 3.3.1; 22.2.2017, 5A_806/2016, E. 4.1). Der Massstab, der an die Zumutbarkeit gelegt wird, ist streng (BGer, 22.5.2019, 5A_743/2017, E. 5.3.2), gerade bei engen wirtschaftlichen Ver- hältnissen (BGer, 7.3.2018, 5A_764/2017, E. 3.2; 22.2.2017, 5A_806/2016, E. 4.2 m.w.N.; 1.6.2016, 5A_59/2016, E. 3.1). Dem Pflichtigen kann ein hypothetisches Einkommen gestützt auf einen Beruf angerechnet werden, der ihm nach den Re- geln des Sozialversicherungsrechts nicht zumutbar wäre (BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer, 11.8.2017, 5A_400/2017, E. 3.3.1; 12.3.2014, 5A_891/2013, E. 4.1.2). Die Leistung von Überstunden gilt normalerweise als zumutbar (FamKomm Schei- dung/Schweighauser, N 135). Das Ausüben einer Nebenbeschäftigung zusätzlich zu einem Vollzeitpensum kann regelmässig nicht erwartet werden; erbringt aber der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil einen ausserordentlichen Beitrag (z.B.
- 15 - nächtliche Erwerbstätigkeit), ist auch dem Unterhaltsschuldner mehr zuzumuten (FamKomm Scheidung/Schweighauser, N 136). Die Höhe des hypothetisch er- reichbaren Einkommens kann auf der Basis der Durchschnittslöhne der Schweize- rischen Lohnstrukturerhebung ermittelt werden (BGE 128 III 4, 7; FamKomm Schei- dung/Schweighauser, N 133, m.w.N.). 4.3.1.2. Einkommen des Beklagten 4.3.1.2.1. Aus der Vereinbarung über den Unterhalt für den Kläger 2 vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 5'200.– / Monat (netto, inkl. Anteil am 13. Mo- natslohn) angerechnet wurde (act. 16/3 Ziff. 3.3 erster Spiegelstrich). Anlässlich der Hauptverhandlung bringen die Kläger vor, dass der Beklagte seit Geburt des Klägers 2 nie einen betreuungsbedingten Arbeitsausfall gehabt habe und seit die- ser Vereinbarung bereits 13 Jahre vergangen seien. Daher sei ihm ein hypotheti- sches Einkommen von CHF 6'500.– anzurechnen (act. 15 Rz. 17 ff.). Gemäss Zeu- genaussage der Kindsmutter habe der Beklagte eine Ausbildung in der Hotellerie und im Restaurantservice und arbeite aktuell Vollzeit in einem Kindergarten in E._____ ZH (Prot. S. 12 f.). Aus dem von den Klägern beantragten und vom Gericht eingeholten IK-Auszug ergibt sich, dass der Beklagte mit Ausnahme von einigen Monaten im Jahr 2013 und im Jahr 2018 erwerbstätig war. Überdies ergibt sich aus dem Auszug, dass der Beklagte seit 1999, also seit 26 Jahren berufstätig ist und die Arbeitgeber hauptsächlich aus der Hotellerie und Gastronomiebranche sind (act. 19). 4.3.1.2.2. Aus der Lohnstrukturerhebung des Jahres 2020 unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnwachstums beträgt der übliche Lohn inkl. Anteil 13. Mo- natslohn für einen Servicefachangestellten in der Branche Beherbergung und Gas- tronomie mit einer Berufslehre ohne Kaderfunktion mit einem Dienstalter von 23 Jahren im Kanton Zürich zwischen CHF 5'210.– und CHF 5'810.– brutto. Aufgrund dessen ist dem Beklagten folgendes monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil
13. Monatslohn für ein Vollzeitpensum anzurechnen: Phase hypothetisches Einkommen
- 16 - I-II CHF 5'800.– (tt.mm.2023 - tt.mm.2027) III-VI CHF 6'100.– (tt.mm.2027 - tt.mm.2033) VII-VIII CHF 6'400.– (ab tt.mm.2033) 4.3.1.2.3. In den Phase I und II (tt.mm.2023 - tt.mm.2027) ist der Kläger 42 bis 46 Jahre alt und hat bereits 24 bis 28 Dienstjahre (1999-2023/2027). Deshalb und un- ter Berücksichtigung der Tatsache, dass er gemäss glaubhafter Zeugenaussage der Kindsmutter nicht nur eine Ausbildung in der Gastronomiebranche, sondern auch noch eine Ausbildung in der Hotellerie absolvierte, ist ihm in dieser Phase eine monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'800.– inkl. Anteil 13. Monatslohn an- zurechnen. Überdies ist zu beachten, dass ihm bereits im Jahr 2011 – also vor zwölf Jahren – ein hypothetisches Einkommen von CHF 5'200.– angerechnet wurde. Das durchschnittliche Lohnwachstum ist auch zu berücksichtigen, weshalb ihm zwölf Jahre später ein deutlich höheres Einkommen als noch im Jahr 2011 anzurechnen ist. 4.3.1.2.4. Für die Phasen III - VI (tt.mm.2027 - tt.mm.2033) ist ihm ein hypotheti- sches Einkommen von CHF 6'100.– anzurechnen, weil – wie erwähnt – das durch- schnittliche Lohnwachstum und die Dienstjahre zu berücksichtigen sind. In dieser Phase ist der Beklagte 46 bis 51 Jahre alt und hat 28 bis 33 Dienstjahre. Es recht- fertigt sich demnach eine Erhöhung um CHF 300.– monatlich. 4.3.1.2.5. Gleiches gilt für die Phasen VI - VII (ab tt.mm.2033). Der Beklagte ist in diesen Phasen 51 Jahre und älter und hat 33 und mehr Dienstjahre. Daher ist dem Beklagten während dieser Zeitspanne unter Berücksichtigung seiner Dienstjahre und dem Lohnwachstum ein hypothetisches Einkommen von CHF 6'400.– anzu- rechnen. 4.3.1.3. Einkommen der Kindsmutter
- 17 - 4.3.1.3.1. Die Kläger behaupten, dass die Kindsmutter derzeit nicht arbeite, aber auf Arbeitssuche sei. Eine Arbeitsstelle zu finden sei jedoch als alleinerziehende Mutter nicht einfach. Aktuell beziehe sie deshalb Sozialhilfe (act. 1 Rz. 12; act. 3/16). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. September 2024 führen die Kläger aus, dass die Kindsmutter bis August 2024 vollständig krankgeschrieben sei. Im September 2024 sei sie noch zu 50 % krankgeschrieben gewesen und ab Oktober 2024 sei sie wieder voll arbeitsfähig. Der Kindsmutter sei daher zu Beginn ihrer Arbeitstätigkeit maximal ein Einkommen von CHF 2'000.– anzurechnen (act. 15 Rz. 28 f.; act. 9/2). Die Kindsmutter führt aus, dass sie seit drei Jahren krankgeschrieben sei und seit 2017 Sozialhilfe beziehe. Sie sei aufgrund von Tri- geminusneuralgie, eine Krankheit, bei der man vor Schmerzen ohnmächtig werde, krankgeschrieben. Langsam habe sie aber die Krankheit im Griff. Vor der Mutter- schaft sei sie beim Nachhaltigkeitslabel "F._____" als Geschäftsführerin zu 80 % angestellt gewesen, danach habe sie ihr Pensum reduziert und ungefähr zwischen 50 und 80 % gearbeitet. Sie habe eine Verkaufslehre absolviert und bewerbe sich aktuell auf Stellen (Prot. S. 6 ff.). Aus der Vereinbarung über den Unterhalt für den Kläger 2 vom 30. Mai 2011 bzw. 1. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass der Kinds- mutter ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 3'358.– / Monat (netto, inkl. Anteil am 13. Monatslohn) angerechnet wurde (act. 16/3 Ziff. 3.3 zweiter Spie- gelstrich). 4.3.1.3.2. Aus der Lohnstrukturerhebung des Jahres 2020 unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnwachstums beträgt der übliche Lohn inkl. Anteil 13. Mo- natslohn für eine Verkäuferin im Detailhandel mit einer Berufslehre ohne Kader- funktion mit einem Dienstalter von 17 Jahren im Kanton Zürich zwischen CHF 5'450.– und CHF 6'220.– brutto für eine Vollzeitstelle. Aufgrund des vom Bun- desgericht entwickelten Schulstufenmodells (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.1.1.1.) ist der Kindsmutter folgendes hypothetisches Einkommen anzurechnen:
- 18 - Phase hypothetisches Einkommen I CHF 0.– (tt.mm.2023 - tt.mm.2024) II - V CHF 2'200.– (50%) (tt.mm.2025 - tt.mm.2030) VI CHF 3'500.– (80%) (tt.mm.2030 - tt.mm.2033) VII - VIII CHF 4'400.– (100%) (ab tt.mm.2033) 4.3.1.3.3. Für die Phase I (tt.mm.2023 - tt.mm.2024) ist der Kindsmutter kein Ein- kommen anzurechnen. Zwar ist sie seit Oktober 2024 wieder voll erwerbsfähig, aber sie war seit 2017 von der Sozialhilfe abhängig und ist seit drei Jahren arbeits- unfähig. Es scheint daher nicht zumutbar, ihr bereits ab Oktober 2024 ein hypothe- tisches Einkommen anzurechnen. Insbesondere deshalb, weil sich die Stellensu- che als schwierig erweist. Im Sinne einer Übergangsfrist bis tt.mm.2024 ist ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 4.3.1.3.4. Für die Phasen II - V (tt.mm.2025 - tt.mm.2030) ist ihr nach bundesge- richtlicher Praxis ein hypothetisches Einkommen von 50 % anzurechnen. Die Kindsmutter weist zwar Erfahrung als Geschäftsführerin auf, ist jedoch seit 2017 – also seit rund acht Jahren – nicht mehr im Arbeitsmarkt integriert. Sie weist deshalb seit Abschluss ihrer Berufslehre lediglich 17 Dienstjahre aus. Zudem ist es unwahr- scheinlich, dass sie mit einem Pensum von 50 % eine Stelle als Geschäftsführerin oder mit ähnlicher Kaderfunktion erhält. Aus diesen Gründen und unter Berücksich- tigung ihres Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden langen Absti- nenz im Erwerbsleben ist ihr für die Phasen II - V ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 2'200.– inkl. Anteil 13. Monatslohn netto anzurechnen. 4.3.1.3.5. Für die Phase VI (tt.mm.2030 - tt.mm.2033) ist der Kindsmutter nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen von 80 % anzu-
- 19 - rechnen. Aufgrund des in den Phasen II - V anzurechnenden hypothetischen Ein- kommens von CHF 2'200.- für ein 50 % Pensum, ist der Kindsmutter für ein 80 % Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'500.– inkl. Anteil 13. Monatslohn anzurechnen. 4.3.1.3.6. Für die Phasen VII - VIII (ab tt.mm.2033) ist der Kindsmutter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen von 100 % anzurechnen. Auch hier ist auf das hypothetisch anrechenbare Einkommen der vor- herigen Phasen abzustellen und es ist der Kindsmutter ein monatliches Nettoein- kommen von CHF 4'400.– inkl. Anteil 13. Monatslohn anzurechnen. 4.3.1.4. Einkommen der Kläger 1 und 2 Bei den Klägern 1 und 2 sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen als Einkommen anzurechnen. Bis zum tt.mm.2024 betrug die Kinder- bzw. Ausbildungszulage bis zum zwölften Altersjahr CHF 200.– und ab Erreichen des zwölften Altersjahrs CHF 250.– (alt § 4 Abs. 1 EG FamZG ZH). Seit tt.mm.2025 beträgt die Kinderzulage bis zum zwölften Altersjahr CHF 215.– und ab dem zwölften Altersjahr CHF 268.– pro Monat (§ 4 Abs. 1 EG FamZG ZH). Der Anspruch auf Kinder- bzw. Ausbildungszu- lagen erlischt mit Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Ge- burtstag. Den Klägern 1 und 2 sind folgende Beträge als Einkommen anzurechnen:
- 20 - Phase Kläger 1 Kläger 2 I CHF 200.– CHF 250.– (tt.mm.2023 - tt.mm.2024) II - IV CHF 215.– CHF 268.– (tt.mm.2025 - tt.mm.2029 V - VIII CHF 268.– CHF 268.– (ab tt.mm.2029) 4.3.2. Unterhalt für die Phase I (tt.mm.2023 - tt.mm.2024) 4.3.2.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 5'800.–. Der Kindsmutter ist kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Für den Kläger 1 sind die Kinderzulagen von CHF 200.– und für den Kläger 2 von CHF 250.– anzu- rechnen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann in der ersten Phase nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. 4.3.2.2. Die Bedarfsverhältnisse gestalten sich wie folgt: Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 400 600 1'350 850 Wohnkosten
2) 585 585 1'170 800 inkl. NK Kranken-
3) kasse (KVG) 90 90 370 230 abzgl. IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 25 29 57 kosten
- 21 - Fremdbetreu-
5) 105 77 ungskosten
6) Wegkosten 100 Auswärtige
7) 220 Verpflegung Total (gerundet) CHF 1'210.– CHF 1'380.– CHF 2'950.– CHF 2'200.–
1) Der Grundbetrag für die Kindsmutter und die Kläger ergibt sich aus den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums, Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, BlSchK 2009 S. 92, zit. "Richtlinien"). Der Beklagte wohnt gemäss klägeri- schen Ausführungen mit seiner Freundin zusammen (vgl. act. 15 Rz. 20; Prot. S. 13). Für den Beklagten ist deshalb die Hälfte des Grundbetrags für ein Ehe- paar einzusetzen (vgl. II./3. der Richtlinien).
2) Die Wohnkosten der Kindsmutter und der Kläger betragen von 1. September 2018 bis 30. September 2023 CHF 2'276.– und seit dem 1. Oktober 2023 CHF 2'344.–. Diese Wohnkosten sind ausgewiesen (act. 3/5; act. 16/2). Die Differenz beträgt ge- samthaft rund CHF 70.–. Ermessensweise ist von Wohnkosten für die gesamte Phase von CHF 2'300.– auszugehen. Die Wohnnebenkosten betragen gemäss Aussage der Kindsmutter rund CHF 40.– monatlich (Prot. S. 8.). Der Wohnkostenanteil der Kläger 1 und 2 ergibt dementsprechend auf grosse und kleine Köpfe verteilt je CHF 585.– und für die Kindsmutter CHF 1'170.–. Der Beklagte wohnt in G._____ AG. Gemäss Aussage der Kindsmutter wohnt er mit seiner Freundin in einer grossen "Loftwohnung" (vgl. Prot. S. 13). Für eine sol- ches Objekt sind monatliche Mietkosten von CHF 1'600.– einzusetzen, davon ist dem Beklagten ein Wohnkostenanteil von CHF 800.– anzurechnen.
3) Die obligatorischen Krankenkassenprämien sind belegt. Die Prämie belief sich bei den Klägern bis Mai 2024 auf je CHF 127.– und bei der Kindsmutter auf CHF 514.–
- 22 - (act. 3/7–9). Seit dem 1. Juni 2024 erhalten sie die individuelle Prämienverbilligung (act. 9/3). Deshalb beträgt die Prämie für die Kläger noch je CHF 51.– und für die Kindsmutter CHF 230.–. Ermessensweise sind Kosten für die Krankenkassenprä- mien für die Kläger in der Höhe von je CHF 90.– und für die Kindsmutter von CHF 370.– für die gesamte Phase einzusetzen. Für den Beklagten ist ermessensweise und unter Berücksichtigung der individuel- len Prämienverbilligung eine Krankenkassenprämie für die obligatorische Kranken- kasse von CHF 230.– einzusetzen.
4) Für die Kläger sind monatliche regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten aus- gewiesen. Für den Kläger 1 CHF 25.– (act. 3/11), für den Kläger 2 CHF 29.– (act. 3/12) und für die Kindsmutter CHF 57.– (act. 3/10).
5) Die Kläger besuchen einen Hort bzw. eine Tagesschule, deshalb ist für den Klä- ger 1 CHF 105.– und für den Kläger 2 CHF 77.– monatlich einzusetzen (act. 3/13; act. 9/4–15; Prot. S. 10 f.).
6) Dem Beklagten wird ein volles Einkommen als Servicefachangestellter in der Gas- tronomiebranche und Hotellerie angerechnet. In der Regel sind viele Stellen in die- sen Branchen mit Schichtarbeit verbunden, weshalb ihm gemäss den Richtlinien ermessensweise ein Betrag für Fahrten zum Arbeitsplatz von CHF 100.– anzurech- nen ist (III./3.4 lit. d der Richtlinie).
7) Weil dem Beklagten ein Einkommen einer Vollzeitstelle anzurechnen ist, sind in seinem Bedarf auch Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Praxisgemäss ist ihm daher einen Betrag von CHF 200.– einzusetzen (vgl. III./3.1 der Richtlinie). 4.3.2.3. Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt der Kinder ge- deckt werden. Die Kindsmutter kann ihren Bedarf, bei welchem ebenfalls nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt wird, ohne Einkommen klar nicht decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt in der Höhe ihres Bedarfes geschul- det wäre. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt jedoch nicht, den gesamten Betreuungsunterhalt zu decken, weshalb ein Mankofall vorliegt. Dementsprechend
- 23 - ist der Beklagte zu verpflichten, in der Phase I monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 2'470.– (wovon CHF 1'460.– Betreuungsunterhalt) und für den Kläger 2 von CHF 1'130.– zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzula- gen. Die Unterhaltsbeiträge für die Vergangenheit werden sofort fällig (Art. 75 OR). Das Manko beträgt CHF 1'490.– pro Monat. 4.3.3. Unterhalt für die Phase II (tt.mm.2025 - tt.mm.2027) 4.3.3.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 5'800.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase ebenfalls ein hypothetisches Einkommen im Um- fang von 50 % in der Höhe von CHF 2'200.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind die Kinderzulagen von CHF 215.– und für den Kläger 2 von CHF 268.– anzurech- nen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann in der zweiten Phase das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 400 600 1'350 850 Wohnkosten
2) 596 596 1'192 800 inkl. NK Kranken-
3) kasse (KVG) 51 51 230 230 abzgl. IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 29 57 kosten Fremdbetreu-
5) 105 77 ungskosten
6) Wegkosten 50 100 Auswärtige
7) 110 220 Verpflegung
8) Steuern 100 200
- 24 -
9) Radio/TV 28 28 Hausrat/Haft-
10) pflichtversi- 30 30 cherung Kommunikati-
11) 20 120 120 onskosten Total (gerundet) CHF 1'150.– CHF 1'370.– CHF 3'270.– CHF 2'580.–
1) Die Grundbeträge bleiben gleich wie in Phase I.
2) Die Wohnkosten für die Kläger und die Kindsmutter betragen seit dem 1. Oktober 2023 CHF 2'344.–. Diese Wohnkosten sind ausgewiesen (act. 16/2). Dazu sind noch die Wohnnebenkosten von CHF 40.– zu addieren (vgl. Prot. S. 8). Der Wohnkostenanteil der Kläger 1 und 2 ergibt dementsprechend auf grosse und kleine Köpfe verteilt je CHF 596.– und für die Kindsmutter CHF 1'192.–. Die Wohnkosten für den Beklagten bleiben gleich wie in Phase I.
3) Seit dem 1. Juni 2024 erhalten die Kläger und die Kindsmutter die individuelle Prä- mienverbilligung (IPV; act. 15 Rz. 10; act. 9/3). Dies führt zu einer monatlichen Krankenkassenprämie von CHF 51.– für die Kläger und CHF 230.– für die Kinds- mutter. Kosten für eine Zusatzversicherung machen die Kläger nicht geltend. Die Krankenkassenprämie für den Beklagten bleibt gleich wie in Phase I.
4) Die Kindsmutter führt anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass sie aufgrund ihrer Krankheit weiterhin regelmässig ungedeckte Gesundheitskosten hat (vgl. Prot. S. 9 f.). Auch der Kläger 2 hat gemäss Aussagen der Kindsmutter weiterhin regelmässig ungedeckte Gesundheitskosten im gleichen Umfang wie bisher, da er täglich auf Medikamente angewiesen ist (vgl. Prot. S. 10). Die ungedeckten Ge- sundheitskosten des Klägers 1 der Phase I hingegen seien durch eine einmalige Operation verursacht worden, deshalb fallen diese nicht mehr an (Prot. S. 10).
5) Die Fremdbetreuungskosten bleiben gleich wie in Phase I.
- 25 -
6) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % anzurechnen ist, sind ihr auch Wegkosten von ermessensweise CHF 50.– monatlich anzurechnen. Dem Beklagten sind die gleichen Wegkosten wie in Phase I anzurechnen.
7) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % anzurechnen ist, sind ihr auch Kosten für die auswärtige Verpflegung von monatlich CHF 110.– anzurechnen. Die Kosten für die auswärtige Verpflegung des Beklagten bleiben gleich wie in Phase I.
8) Praxisgemäss ist der Kindsmutter ein Steueranteil von CHF 100.– und dem Beklag- ten von CHF 200.– anzurechnen.
9) Praxisgemäss ist der Kindsmutter und dem Beklagten je CHF 28.– monatlich für Serafegebühren anzurechnen. 10)Praxisgemäss ist der Kindsmutter und dem Beklagten je CHF 30.– als Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzurechnen. 11)Praxisgemäss ist der Kindsmutter und dem Beklagten je CHF 120.– für Kommuni- kationskosten (inkl. Internet) anzurechnen. Dem Kläger 2 ist praxisgemäss auf- grund seines Alters ebenfalls eine Pauschale von CHF 20.– für Kommunikations- kosten anzurechnen. 4.3.3.2. Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterten familienrechtlichen Existenzmini- mums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt der Kinder gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen nur teilweise decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt zu decken. Es verbleibt ein Überschuss von CHF 115.– des Beklagten, den er praxisgemäss zu je einem Viertel (gerundet je CHF 30.–) mit den Klägern zu teilen hat. Der Beklagte ist zu verpflichten, in der Phase II monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 2'035.– (wovon
- 26 - CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) und für den Kläger 2 von CHF 1'130.– zu be- zahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen. 4.3.4. Unterhalt für die Phase III (tt.mm.2027 - tt.mm.2029) 4.3.4.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'100.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase nach wie vor ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % in der Höhe von CHF 2'200.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind die Kinderzulagen von CHF 215.– und für den Kläger 2 von CHF 268.– anzu- rechnen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann in der zweiten Phase das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 600 600 1'350 850 Wohnkosten
2) 596 596 1'192 800 inkl. NK Kranken-
3) kasse (KVG) 51 51 230 230 abzgl. IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 29 57 kosten Fremdbetreu-
5) 105 ungskosten
6) Wegkosten 67 50 100 Auswärtige
7) 220 110 220 Verpflegung
8) Steuern 100 200
9) Radio/TV 28 28
- 27 - Hausrat/Haft-
10) pflichtversi- 30 30 cherung Kommunikati-
11) 20 120 120 onskosten Total (gerundet) CHF 1'350.– CHF 1'360.– CHF 3'270.– CHF 2'580.–
1) Der Grundbetrag für den Kläger 1 erhöht sich aufgrund des Erreichens des zehn- ten Lebensjahrs auf CHF 600.– (II./4. der Richtlinie).
2) Die Wohnkosten bleiben gleich wie in Phase II.
3) Die Kosten für die Krankenkassenprämie bleiben gleich wie in Phase II.
4) Die Kosten für die ungedeckten Gesundheitskosten bleiben gleich wie in Phase II.
5) Die Fremdbetreuungskosten für den Kläger 1 bleiben gleich wie in Phase I und II. Für den Kläger 2 sind aufgrund seines Alters in dieser Phase keine Fremdbetreu- ungskosten mehr zu berücksichtigen.
6) Die Wegkosten für die Kindsmutter und den Beklagten bleiben gleich wie in Phase II. Ermessensweise sind dem Kläger 2 die Kosten für ein Jahresabonnement des ZVV für die Stadt Zürich anzurechnen.
7) Die Kosten für auswärtige Verpflegung für die Kindsmutter und den Beklagten blei- ben gleich.
8) Der Steueranteil der Kindsmutter und des Beklagten bleiben gleich wie in Phase II.
9) Die Serafegebühren bleiben gleich wie in Phase II. 10)Die Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung bleibt gleich wie in Phase II. 11)Die Pauschalen für Kommunikationskosten bleiben gleich wie in Phase II. 4.3.4.2. Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterten familienrechtlichen Existenzmini- mums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt der
- 28 - Kinder gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen nur teilweise decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt zu decken. Es verbleibt ein Überschuss von CHF 225.– des Beklagten, den er praxisgemäss zu je einem Viertel (abgerun- det je CHF 55.–) mit den Klägern zu teilen hat. Der Beklagte ist zu verpflichten, in der Phase III monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 2'260.– (wo- von CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) und für den Kläger 2 von CHF 1'145.– zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen. 4.3.5. Unterhalt für die Phase IV (tt.mm.2029 - tt.mm.2029) 4.3.5.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'100.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase nach wie vor ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % in der Höhe von CHF 2'200.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind die Kinderzulagen von CHF 215.– und für den Kläger 2 von CHF 268.– anzu- rechnen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann nach wie vor das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 600 600 1'350 850 Wohnkosten
2) 596 596 1'192 800 inkl. NK Kranken-
3) kasse (KVG) 51 230 230 230 abzgl. IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 29 57 0 kosten Fremdbetreu-
5) 105 ungskosten
6) Wegkosten 67 50 100
- 29 - Auswärtige
7) 110 220 Verpflegung
8) Steuern 100 200
9) Radio/TV 28 28 Hausrat/Haft-
10) pflichtversi- 30 30 cherung Kommunika-
11) 20 120 120 tionskosten Total (gerundet) CHF 1'350.– CHF 1'540.– CHF 3'270.– CHF 2'580.–
1) Dem mündigen, im gleichen Haushalt lebenden Kind ist bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung ein Grundbetrag von CHF 600.– an- zurechnen (Urteil des BGer 5A_382/2021 vom 20.4.2022 E. 8.2. letzter Absatz). Dem Kläger 2 ist daher unter der Annahme, dass er in dieser Phase seine Erstaus- bildung noch nicht abgeschlossen hat, ein Grundbetrag von CHF 600.– anzurech- nen.
2) Der Kläger 2 ist in dieser Phase gerade volljährig geworden, weshalb ihm praxis- gemäss nach wie vor noch ein Wohnkostenanteil wie in Phase III anzurechnen ist.
3) Aufgrund der Volljährigkeit von Kläger 2 ist im eine Krankenkassenprämie für Er- wachsene unter Berücksichtigung einer individuellen Prämienverbilligung von pra- xisgemäss CHF 230.– anzurechnen.
4) Die Kosten für die ungedeckten Gesundheitskosten bleiben gleich wie in Phase III.
5) Die Fremdbetreuungskosten bleiben gleich wie in Phase III.
6) Die Wegkosten bleiben gleich wie in Phase III.
7) Die Kosten für auswärtige Verpflegung bleiben gleich wie in Phase III.
8) Der Steueranteil der Kindsmutter und des Beklagten bleiben gleich wie in Phase III.
- 30 -
9) Die Serafegebühren bleiben gleich wie in Phase III. 10)Die Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung bleibt gleich wie in Phase III. 11)Die Pauschalen für Kommunikationskosten bleiben gleich wie in Phase III. 4.3.5.2. In dieser Phase ist der Kläger 2 volljährig. Der Unterhaltsanspruch des un- mündigen Kindes geht dem Anspruch auf Volljährigenunterhalt vor. Volljährigenun- terhalt darf erst festgesetzt werden, wenn das familienrechtliche Existenzminimum beider Eltern sowie der minderjährigen Kinder gedeckt ist. Das volljährige Kind hat nur Anspruch auf Existenzsicherung und keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3.). 4.3.5.3. Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterten familienrechtlichen Existenzmini- mums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt des Klägers 1 gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen nur teilweise decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Bar- und Betreuungsunterhalt des Klägers 1 zu decken. Dem Beklagten verbleibt einen Betrag von CHF 1'315.–. Ein auf die Familienmitglieder aufzuteilender Über- schuss kann erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigen- unterhalt erfüllt ist (BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020 E. 7.3). Ein allfälliger Über- schussanspruch des Klägers 1 tritt hinter den Anspruch des Klägers 2 auf Volljäh- rigenunterhalt. Der Beklagte hat daher mit seinem verbleibenden Betrag den Bar- bedarf vom Kläger 2 im Umfang von CHF 1'270.– zu decken. Es verbleibt ein Über- schuss von CHF 45.– des Beklagten, der aufgrund seiner Geringfügigkeit ermes- sensweise unberücksichtigt bleibt. Der Beklagte ist folglich zu verpflichten, in der Phase IV monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 2'205.– (wovon CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) und für den Kläger 2 von CHF 1'270.– zu be- zahlen. Der Kindsmutter ist es nicht möglich, sich am Unterhalt des Klägers 2 zu beteiligen, weil sie ihren eigenen Bedarf nicht decken kann. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen.
- 31 - 4.3.6. Unterhalt für die Phase V (tt.mm.2029 - tt.mm.2030) 4.3.6.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'100.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase nach wie vor ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 50 % in der Höhe von CHF 2'200.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind nun aufgrund des Erreichens des zwölften Lebensjahres Kinderzulagen von CHF 268.– anzurechnen. Unter der Annahme, dass der Kläger 2 auch in dieser Phase noch keine abgeschlossene Erstausbildung hat, sind ihm ebenfalls CHF 268.– Ausbildungszulagen als Einkommen anzurechnen. Aufgrund der finan- ziellen Verhältnisse der Parteien kann nach wie vor das erweiterte familienrechtli- che Existenzminimum berücksichtigt werden. Für die Unterhaltsberechnung in Phase V ist auf die gleichen Bedarfszahlen wie in Phase IV abzustellen. Der Bar- unterhalt des Klägers 1 reduziert sich jedoch um rund CHF 55.– aufgrund der Er- höhung der Kinderzulagen. 4.3.6.2. Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterten familienrechtlichen Existenzmini- mums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt des Klägers 1 gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen nur teilweise decken, weshalb ein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Bar- und Betreuungsunterhalt des Klägers 1 zu decken. Dem Beklagten verbleibt ein Betrag von CHF 1'370.–, mit welchem er den Barunterhalt des Klägers 2 in der Höhe von CHF 1'270.– decken kann. Es verbleibt ein Überschuss von CHF 100.– des Beklagten, den er mit dem Kläger 1 nach grossen und kleinen Köpfen zu teilen hat (CHF 35.– für Kläger 1). Der Kläger 2 partizipiert als mündiges Kind nicht am Überschuss (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.5.2.). Der Beklagte ist zu verpflichten, in der Phase V monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 2'185.– (wovon CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt) und für den Kläger 2 von CHF 1'270.– zu be- zahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen.
- 32 - 4.3.7. Unterhalt für die Phase VI (tt.mm.2030 - tt.mm.2033) 4.3.7.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'100.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 80% in der Höhe von CHF 3'500.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind Kinderzu- lagen von CHF 268.– anzurechnen. Auch in dieser Phase ist aufgrund des Alters des Klägers 2 davon auszugehen, dass er seine Erstausbildung noch nicht abge- schlossen hat, weshalb bei ihm auch noch Ausbildungszulagen von CHF 268.– zu berücksichtigen sind. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann nach wie vor das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt wer- den. Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 600 600 1'350 850 Wohnkosten
2) 596 596 1'192 800 inkl. NK Kranken-
3) kasse (KVG) 51 230 230 230 abzgl. IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 29 57 0 kosten Fremdbetreu-
5) 77 ungskosten
6) Wegkosten 67 80 100 Auswärtige
7) 176 220 Verpflegung
8) Steuern 100 200
9) Radio/TV 28 28
- 33 - Hausrat/Haft-
10) pflichtversi- 30 30 cherung Kommunika-
11) 20 20 120 120 tionskosten Total (gerundet) CHF 1'340.– CHF 1'540.– CHF 3'360.– CHF 2'580.–
1) Die Grundbeträge bleiben gleich wie in Phase V.
2) Die Wohnkosten bleiben gleich wie in Phase V.
3) Die Krankenkassenprämien bleiben gleich wie in Phase V
4) Die Kosten für die ungedeckten Gesundheitskosten bleiben gleich wie in Phase V.
5) Die Fremdbetreuungskosten des Klägers 1 sind aufgrund seines Eintritts in die Se- kundarstufe auf CHF 77.– zu reduzieren.
6) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 80 % anzurechnen ist, sind ihr dementsprechend auch die Wegkosten für ein 80 % Pensum anzurechnen.
7) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 80 % anzurechnen ist, ist ihr der Betrag für die auswärtige Verpflegung ebenfalls entsprechend anzupassen.
8) Der Steueranteil der Kindsmutter und des Beklagten bleiben gleich wie in Phase V.
9) Die Serafegebühren bleiben gleich wie in Phase V. 10)Die Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung bleibt gleich wie in Phase III. 11)Praxisgemäss und aus Gleichbehandlungsgründen ist dem Kläger 1 – wie bei Klä- ger 2 in Phase II – in dieser Phase aufgrund seines Alters eine Pauschale von CHF 20.– für Kommunikationskosten einzusetzen.
- 34 - 4.3.7.2. Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterten familienrechtlichen Existenzmini- mums des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt des Klägers 1 gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen nun knapp decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschul- det ist. Der Kindsmutter verbleibt einen Betrag von CHF 140.–. Die Leistungsfähig- keit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Barunterhalt des Klä- gers 1 zu decken. Dem Beklagten verbleibt einen Betrag von CHF 2'450.–. 4.3.7.3. Mit Volljährigkeit entfallen die elterlichen Betreuungspflichten und der Un- terhalt ist im Verhältnis der in diesem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit der Eltern zu tragen (vgl. BBl 2014 566; BGE 146 III 169 E. 4.2.2.2 S. 173; BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211; Urteile 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 6.1, in: FamPra.ch 2015 S. 997; 5A_643/2015 vom 15. März 2016 E. 7.1). Zwar ist die Kindsmutter in dieser Phase im Umfang von CHF 140.– leistungsfähig, jedoch ist dieser Betrag im Vergleich zur Leistungsfähigkeit des Beklagten im Umfang von CHF 2'450.– so ge- ring, dass er ermessensweise in dieser Phase bei der Festsetzung des Volljähri- genunterhalts für den Kläger 2 unberücksichtigt bleiben kann. Dem Beklagten ist es möglich, den gesamten Barbedarf von Kläger 2 von CHF 1'270.– zu decken. Es verbleibt ein Überschuss von CHF 1'180.– des Beklagten, den er mit dem Kläger 1 nach grossen und kleinen Köpfen zu teilen hat (CHF 395.– für Kläger 1). Kläger 2 partizipiert als mündiges Kind nicht am Überschuss (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.5.2). Der Beklagte ist zu verpflichten, in der Phase VI monatliche Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 von CHF 1'465.– und für den Kläger 2 von CHF 1'270.– zu bezahlen. Hinzu kommen allfällige Familienzulagen. 4.3.8. Unterhalt für die Phase VII (tt.mm.2033 - tt.mm.2035) 4.3.8.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'400.–. Der Kindsmutter ist in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100 % in der Höhe von CHF 4'400.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von CHF 268.– zu berücksichtigen. Auch in dieser Phase ist aufgrund des Alters des Klägers 2 davon auszugehen, dass er seine Erstausbil- dung noch nicht abgeschlossen hat, weshalb bei ihm auch noch Ausbildungszula-
- 35 - gen von CHF 268.– zu berücksichtigen sind. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann nach wie vor das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden. Bedarfsposition Kläger 1 Kläger 2 Kindsmutter Beklagter Grundbe-
1) 600 600 1'350 850 trag Wohnkos-
2) ten 596 596 1'192 800 inkl. NK Kranken- kasse
3) 51 230 230 230 (KVG) ab- zgl. IPV ungedeckte
4) Gesund- 29 57 heitskosten Fremdbe-
5) treuungs- kosten
6) Wegkosten 100 100 Auswärtige
7) 67 67 220 220 Verpflegung
8) Steuern 180 200
9) Radio/TV 28 28 Haus- rat/Haft-
10) 30 30 pflichtversi- cherung
- 36 - Kommuni-
11) kationskos- 20 20 120 120 ten Total (gerundet) CHF 1'330.– CHF 1'540.– CHF 3'510.– CHF 2'580.–
1) Die Grundbeträge bleiben gleich wie in Phase VI.
2) Die Wohnkosten bleiben gleich wie in Phase VI.
3) Die Krankenkassenprämien bleiben gleich wie in Phase VI.
4) Die Kosten für die ungedeckten Gesundheitskosten bleiben gleich wie in Phase VI.
5) Aufgrund des Alters von Kläger 1 in dieser Phase sind keine Fremdbetreuungskos- ten mehr zu berücksichtigen.
6) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100 % anzurechnen ist, sind ihr dementsprechend auch die Wegkosten für ein 100 % Pensum anzurechnen. Aufgrund des Alters des Klägers 1 und aus Gleich- behandlungsgründen sind ihm in dieser Phase auch die Kosten für ein ZVV Jah- resabonnement für die Stadt Zürich anzurechnen.
7) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100 % anzurechnen ist, ist ihr der Betrag für die auswärtige Verpflegung ebenfalls entsprechend anzupassen.
8) Aufgrund des höheren Einkommens der Kindsmutter ist ihr Steueranteil auf CHF 180.– zu erhöhen.
9) Die Serafegebühren bleiben gleich wie in Phase VI. 10)Die Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung bleibt gleich wie in Phase VI. 11)Die Kommunikationskosten bleiben gleich wie in Phase VI. 4.3.8.2. Mit dem Einkommen des Beklagten und den Familienzulagen der Kinder kann bei der Berücksichtigung des erweiterte familienrechtliche Existenzminimum
- 37 - des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dieses sowie der Barunterhalt des Klä- gers 1 gedeckt werden. Die Kindsmutter kann ihren erweiterten Bedarf mit ihrem Einkommen decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Der Kindsmutter verbleibt einen Betrag von rund CHF 900.–. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten genügt in dieser Phase, um den gesamten Barunterhalt des Klägers 1 zu decken. Dem Beklagten verbleibt einen Betrag von CHF 2'760.–. 4.3.8.3. Die Kindsmutter und der Beklagte sind im Verhältnis 75 % (Beklagter) zu 25 % (Kindsmutter) leistungsfähig. In diesem Verhältnis tragen sie den Barunterhalt des volljährigen Klägers 2 (unter Anrechnung der Ausbildungszulage) in der Höhe von CHF 1'270.–. Die Kindsmutter hat für CHF 320.– des Barunterhalts aufzukom- men und der Beklagte ist zur Leistung eines Barunterhalts in der Höhe von CHF 950.– zu verpflichten. Hinzu kommen die Familienzulagen. Nach Festsetzung des Volljährigenunterhalts für den Kläger 2 verbleibt dem Beklagten einen Über- schuss von CHF 1'810.–, den er mit dem Kläger 1 nach grossen und kleinen Köpfen zu teilen hat (CHF 605.– für Kläger 1). 4.3.8.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte verpflichtet ist, ei- nen Barunterhalt von CHF 1'665.– für den Kläger 1 und einen Barunterhalt von CHF 950.– für den Kläger 2 zu bezahlen. 4.3.9. Unterhalt für die Phase VIII (ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung von Kläger 1) 4.3.9.1. Das hypothetische Einkommen des Beklagten beträgt CHF 6'400.–. Der Kindsmutter ist ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100% in der Höhe von CHF 4'400.– anzurechnen. Für den Kläger 1 sind Kinderzulagen von CHF 268.– zu berücksichtigen. In dieser Phase ist aufgrund des Alters des Klä- gers 2 davon auszugehen, dass er seine Erstausbildung abgeschlossen hat, wes- halb er bei der Unterhaltsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien kann nach wie vor das erweiterte famili- enrechtliche Existenzminimum berücksichtigt werden.
- 38 - Bedarfsposition Kläger 1 Kindsmutter Beklagter
1) Grundbetrag 600 1'100 850 Wohnkosten
2) 596 1'192 800 inkl. NK Krankenkasse
3) (KVG) abzgl. 230 230 200 IPV ungedeckte
4) Gesundheits- 57 kosten Fremdbetreu- 5) ungskosten
6) Wegkosten 67 100 100 Auswärtige
7) 220 220 Verpflegung
8) Steuern 180 200
9) Radio/TV 28 28 Hausrat/Haft-
10) pflichtversi- 30 30 cherung Kommunikati-
11) 20 120 120 onskosten Total (gerundet) CHF 1'510.– CHF 3'260.– CHF 2'580.–
- 39 -
1) Der Grundbetrag der Kindsmutter reduziert sich in dieser Phase auf CHF 1'100.–, weil sie nun mit erwachsenen Personen den Haushalt teilt (vgl. Richtlinie II./1.1).
2) Obwohl der Bedarf des Klägers 2 nicht mehr zu berücksichtigen ist, ist davon aus- zugehen, dass er noch bei der Kindsmutter wohnt. Deshalb ist sein Wohnkosten- anteil bei der Berechnung der Wohnkosten für Kläger 1 und die Kindsmutter nach wie vor zu berücksichtigen. Die Wohnkosten bleiben deshalb gleich wie in Phase VII.
3) Aufgrund der Volljährigkeit von Kläger 1 ist ihm unter Berücksichtigung der indivi- duellen Prämienverbilligung eine Krankenkassenprämie von CHF 230.– anzurech- nen.
4) Die Kosten für die ungedeckten Gesundheitskosten bleiben gleich wie in Phase VII.
5) Aufgrund des Alters von Kläger 1 in dieser Phase sind keine Fremdbetreuungskos- ten mehr zu berücksichtigen.
6) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100 % anzurechnen ist, sind ihr dementsprechend auch die Wegkosten für ein 100 % Pensum anzurechnen.
7) Da der Kindsmutter in dieser Phase ein hypothetisches Einkommen im Umfang von 100 % anzurechnen ist, ist ihr der Betrag für die auswärtige Verpflegung ebenfalls entsprechend anzupassen.
8) Aufgrund des höheren Einkommens der Kindsmutter ist ihr Steueranteil auf CHF 180.– zu erhöhen.
9) Die Serafegebühren bleiben gleich wie in Phase VI. 10)Die Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung bleibt gleich wie in Phase VI. 11)Die Kommunikationskosten bleiben gleich wie in Phase VII. 4.3.9.2. Der Kindsmutter verbleibt nach Deckung ihres erweiterten familienrechtli- chen Bedarfs ein Betrag von CHF 1'140.–, dem Beklagten ein Betrag von CHF 3'820.–.
- 40 - 4.3.9.3. Die Kindsmutter und der Beklagte sind im Verhältnis 75 % (Beklagter) zu 25 % (Kindsmutter) leistungsfähig. In diesem Verhältnis tragen sie den Barunterhalt des volljährigen Klägers 1 (unter Anrechnung der Kinderzulage) in der Höhe von CHF 1'240.–. Die Kindsmutter hat für CHF 310.– des Barunterhalts aufzukommen und der Beklagte ist zur Leistung eines Barunterhalts in der Höhe von CHF 930.– zu verpflichten. Hinzu kommen die Familienzulagen. Am Überschuss des Beklag- ten nimmt der Kläger 1 aufgrund seiner Volljährigkeit nicht mehr teil. 4.3.10. Zusammenfassung Zusammenfassend sind vom Beklagten folgende Unterhaltsbeträge geschuldet: Kläger 1 Kläger 2 Phase I 2'470.– 1'130.– Phase II 2'035.– 1'130.– Phase III 2'260.– 1'145.– Phase IV 2'205.– 1'270.– Phase V 2'185.– 1'270.– Phase VI 1'465.– 1'270.– Phase VII 1'665.– 950.– Phase VIII 930.– 0.– 4.3.11. Der Beklagte ist zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge an die Kindsmutter zu überweisen, und zwar auch über die Volljährigkeit der Kläger hinaus, solange sich diese in einer angemessenen Ausbildung befinden, bei der Kindsmutter wohn- haft sind und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Be- klagten geltend machen oder eine andere Zahlstelle bezeichnen.
- 41 - 4.4. Ausserordentliche Kosten (Sehhilfen, Zahnarztkosten) 4.4.1. Die Kläger beantragen, dass ausserordentliche Kosten von der Kindsmutter und dem Beklagten hälftig zu teilen seien (act. 15 Rechtsbegehren Ziff. 5). 4.4.2. Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern bei nicht vorherge- sehenen ausserordentlichen Bedürfnissen zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten. Die Vorschrift setzt indessen voraus, dass das ausserordentliche Be- dürfnis bereits eingetreten ist (sonst wäre es nicht unvorhersehbar). Mit anderen Worten bildet sie keine Grundlage dafür, die in Unterhaltsverträgen übliche Klausel autoritativ anzuordnen. Gemäss Zeugenaussage der Kindsmutter anlässlich der Hauptverhandlung vom sind bis jetzt noch keine solchen Kosten entstanden. Ent- sprechend ist davon abzusehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ausseror- dentliche Kinderkosten bei gegebenen Voraussetzungen geltend gemacht werden können. 4.5. Indexierung der Unterhaltsbeiträge 4.5.1. Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Bei Unterhaltsbeiträgen, welche wie vorliegend über eine lange Zeit festgelegt werden, ist eine Anpassung an den Landesindex für Konsumentenpreise üblich (siehe BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003, E. 9.2). 4.5.2. Der Landesindex der Konsumentenpreise liegt Ende Februar 2025 bei 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte; https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise.gnpde- tail.2025-0383.html, besucht am 6. März 2025).
5. Direktauszahlung der Kinderzulagen 5.1. Die Kläger beantragen, der Beklagte sei zu verpflichten, die Familienzulagen der Kläger rückwirkend – sofern nicht bereits beantragt und bezogen – per 1. Mai 2021 zu beantragen und den Klägern zu überweisen. Ausserdem sei er zu ver- pflichten, für die künftigen Familienzulagen eine Direktauszahlung an die Kläger
- 42 - respektive die sozialen Dienste der Stadt Zürich zu beantragen (act. 15, Prot. S. 13, Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3). 5.2. Gemäss öffentlich einsehbarem Familienzulagenregister endeten die An- sprüche des Kläger 1 (act. 16/1) und des Klägers 2 (act. 21) jeweils am 30. April 2021 bzw. wurden seither keine Familienzulagen mehr bezogen. Aus dem Auszug des Beklagten aus dem individuellen Konto der SVA Zürich ("IK-Auszug") ist so- dann ersichtlich, dass der Beklagte seit Mai 2021 mehrere Arbeitgeber im Kanton Zürich hatte und die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienzula- gen beim Beklagten grundsätzlich gegeben sind (act. 19). Da es der Beklagte of- fensichtlich seit nunmehr bald vier Jahren unterliess, seinen Anspruch geltend zu machen, erscheint es durchaus gerechtfertigt, dem Antrag der Kläger zu entspre- chen. 5.3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist demzufolge anzuwei- sen, die Familienzulagen für die Kläger rückwirkend ab 1. Mai 2021 und auch zu- künftig direkt der Kindsmutter zu überweisen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Unentgeltliche Rechtspflege 6.1.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichts- los erscheinen (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gericht- liche Bestellung einer Rechtsbeiständin, wenn dies zur Wahrung der Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.1.2. Den Klägern ist die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Rechtsver- beiständung zu bewilligen. Sie sind minderjährig und (genauso wie die Kindsmut- ter) als mittellos zu bezeichnen, der Prozess erweist sich nicht als aussichtslos, und eine Rechtsverbeiständung erscheint notwendig. Entsprechend ist für die Klä- ger Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len.
- 43 - 6.2. Prozesskosten 6.2.1. Kostenverteilung Die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge richten sich – gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO – nach Obsiegen und Unterliegen (vgl. statt vieler: Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE190055 vom 5. Februar 2020, Erw. IV.1.2., mit Verweis auf ZR 84 Nr. 41). In Anbetracht des Gesagten sind die gesamten Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. 6.2.2. Gerichtskosten 6.2.2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), wobei in erster Linie der Streitwert bzw. das tatsäch- liche Streitinteresse Grundlage für deren Festsetzung bildet (§ 2 GebV OG). Bei der vorliegenden Klage ist nur über den Kinderunterhalt als vermögensrechtliches Begehren zu entscheiden, darauf ist abzustellen. Die Gerichtsgebühr ist nach dem Streitwert zu bemessen (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Der Streitwert entspricht dem Ka- pitalwert (Art. 92 ZPO), welcher mithilfe der in der Schweiz gebräuchlichsten Bar- werttafel von STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER (Barwerttafeln und Berechnungspro- gramme, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018) ermittelt werden kann. 6.2.2.2. Die Kläger beantragen Kinderunterhaltsbeiträge ab April 2023 bis zur voll- endeten Erstausbildung. Da die Ausbildungsdauer der Kläger zum heutigen Zeit- punkt absolut unklar ist, rechtfertigt es sich für die Berechnung des Streitwerts mit Unterhaltsleistungen bis zum 18. Geburtstag des Klägers 1 im Jahr 2035 zu rech- nen. Damit ist für die Streitwertberechnung von geforderten Unterhaltsbeträgen in der Höhe von rund CHF 210'000.– auszugehen ([55 Mt. x CHF 1'267.–] + [96 Mt. x CHF 1'467.–]). Der Kläger 2 beantragt die Erhöhung der bisherigen Unterhaltsbei- träge um CHF 443.– ab mm.2023 bis zur vollendeten Erstausbildung. Bei ihm ist für die Berechnung des Streitwerts ebenfalls mit Unterhaltsleistungen bis zum 18. Geburtstag im Jahr 2029 zu rechnen, was einen im Streit liegenden Betrag in der Höhe von rund CHF 30'000.– ergibt (70 Mt. x CHF 443.–). Gestützt auf einen Ge- samtstreitwert von CHF 240'000.– beträgt die Grundgebühr CHF 14'350.–, welche
- 44 - es angemessen zu ermässigen gilt (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Falles ist die Gerichtsgebühr daher auf CHF 6'000.– festzu- setzen. 6.2.3. Parteientschädigung Die Parteientschädigung, welche der Beklagte der klagenden Partei für das Ver- fahren zu bezahlen hat, ist in Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2 und 3 so- wie § 11 Abs. 1 AnwGebV auf insgesamt CHF 2'500.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bemessen. 6.2.4. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Kläger 6.2.4.1. Vorliegend obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei vollständig. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist in diesem Fall und bei Gutheissung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege davon abhängig zu ma- chen, ob die Parteientschädigung beim Beklagten einbringlich ist. Da vorliegend jedoch (noch) keine Hinweise darauf bestehen, dass die Parteientschädigung beim Beklagten nicht einbringlich wäre, ist von einer konkreten Festsetzung des Hono- rars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorerst abzusehen. Die Rechts- vertretung der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass sie bei Nachweis der Unein- bringlichkeit der Parteientschädigung beim Beklagten angemessen aus der Ge- richtskasse entschädigt werden kann (siehe Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024, E. 6.2.1, zur Publikation vorgesehen). 6.2.4.2. Das Bundesgericht hielt mit dem überwiegenden Teil der Lehre fest, dass es rechtskonform sei, die Parteientschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechts- beistand zuzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3; DIKE ZPO - HUBER Art. 122 N 19; a.M. BSK ZPO - RÜEGG/RÜEGG, Art. 122 N 4). Von dieser Möglichkeit ist vorliegend Gebrauch zu machen und die Entschädigung direkt der Rechtsvertretung der Kläger zuzusprechen.
- 45 - Es wird verfügt:
1. Den Klägern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Den Klägern wird Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 folgende monatlichen Unterhalts- beiträge zu bezahlen:
- CHF 2'470.– von tt.mm.2023 bis tt.mm.2024 (davon CHF 1'460.– Betreuungsunterhalt)
- CHF 2'035.– von tt.mm.2025 bis tt.mm.2027 (davon CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt)
- CHF 2'260.– von tt.mm.2027 bis tt.mm.2029 (davon CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt)
- CHF 2'205.– von tt.mm.2029 bis tt.mm.2029 (davon CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt)
- CHF 2'185.– von tt.mm.2029 bis tt.mm.2030 (davon CHF 1'070.– Betreuungsunterhalt)
- CHF 1'465.– von tt.mm.2030 bis tt.mm.2033
- CHF 1'665.– von tt.mm.2033 bis tt.mm.2035
- CHF 930.– von tt.mm.2035 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers 1. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers 1 An- spruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitä- ten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger 1 im Haushalt der
- 46 - Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 folgende monatlichen Unterhalts- beiträge zu bezahlen:
- CHF 1'130.– von tt.mm.2023 bis tt.mm.2027
- CHF 1'145.– von tt.mm.2027 bis tt.mm.2029
- CHF 1'270.– von tt.mm.2029 bis tt.mm.2033
- CHF 950.– ab tt.mm.2033 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung des Klägers 2. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers 2 An- spruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitä- ten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger 2 im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend ba- siert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: Kläger 1* Kläger 2* Beklagter** Kindsmutter** Phase I CHF 200.– CHF 250.– CHF 5'800.– CHF 0.– Phase II CHF 215.– CHF 268.– CHF 5'800.– CHF 2'200.– Phase III CHF 215.– CHF 268.– CHF 6'100.– CHF 2'200.– Phase IV CHF 215.– CHF 268.– CHF 6'100.– CHF 2'200.– Phase V CHF 268.– CHF 268.– CHF 6'100.– CHF 2'200.– Phase VI CHF 268.– CHF 268.– CHF 6'100.– CHF 3'500.– Phase VII CHF 268.– CHF 268.– CHF 6'400.– CHF 4'400.– Phase VIII CHF 268.– CHF 268.– CHF 6'400.– CHF 4'400.–
- 47 -
* Kinder- / Ausbildungszulagen ** inkl. allfälliger Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen Bedarf: Kläger 1 Kläger 2 Beklagter Kindsmutter Phase I CHF 1'210.– CHF 1'380.– CHF 2'200.– CHF 2'950.– Phase II CHF 1'150.– CHF 1'370.– CHF 2'580.– CHF 3'270.– Phase III CHF 1'350.– CHF 1'360.– CHF 2'580.– CHF 3'270.– Phase IV CHF 1'350.– CHF 1'540.– CHF 2'580.– CHF 3'270.– Phase V CHF 1'350.– CHF 1'540.– CHF 2'580.– CHF 3'270.– Phase VI CHF 1'340.– CHF 1'540.– CHF 2'580.– CHF 3'360.– Phase VII CHF 1'330.– CHF 1'540.– CHF 2'580.– CHF 3'510.– Phase VIII CHF 1'510.– - CHF 2'580.– CHF 3'260.–
4. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Klägers 1 für die Zeit vom tt.mm.2023 bis tt.mm.2024 (Phase I) im Umfang von monatlich CHF 1'490.– nicht gedeckt ist.
5. Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 1 und 2 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2025 mit 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Ka- lenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, nach folgender Formel an- gepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
6. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Post- fach, 8087 Zürich, wird angewiesen, die Familienzulagen für die Kinder B._____ (geboren tt.mm.2011, AHV-Nr. 1 und A._____ (geboren tt.mm.2017, AHV-Nr. 2) rückwirkend ab 1. Mai 2021 und auch zukünftig direkt der Kinds-
- 48 - mutter, D._____, geboren tt. September 1979, H._____-strasse 3, … Zürich, zu überweisen.
7. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt.
8. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
9. Der Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin MLaw X._____ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'500.– (inkl. 8.1 % Mehrwert- steuer) zu bezahlen.
10. Schriftliche Mitteilung an die Rechtsvertretung der Kläger 1 und 2 den Beklagten sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, im Dispositiv-Auszug gemäss Ziffer 6, gegen Empfangsschein.
11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 12. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung - Einzelgericht Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. I. Geissberger MLaw S. Allgäuer