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FK240050

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-02-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (60 Absätze)

E. 1 Die Klägerin 2 und der Beklagte sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2021 geborenen A._____ (Klägerin 1, nachfolgend A._____). Gemäss über- einstimmender Darstellung zog der Beklagte nach der Trennung nach Nordame- rika, wobei er pro Monat jeweils für eine Woche in die Schweiz flog, um A._____ zu betreuen. Sodann betreute er A._____ daneben während fünf weiteren Wochen (act. 1 S. 4 und act. 12 S. 7).

E. 1.1 Gemäss Art. 279 ZGB hat das Kind Anspruch auf Leistung von Unterhalts- beiträgen für die Zukunft und für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens. Die Klä- gerinnen beantragen Unterhaltsbeiträge ab August 2023. Vorliegend wurde die Klage bereits am 15. Mai 2024 rechtshängig gemacht, weshalb die Unterhaltspflicht des Beklagten ab August 2023 zu prüfen ist.

E. 1.2 Gemäss Art. 276 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt ihrer Kinder. Der Unterhalt kann dabei so- wohl durch Pflege und Erziehung (so genannter Naturalunterhalt) wie auch durch Geldzahlung geleistet werden. Die von den Eltern zu leistenden Kinderunterhalts- beiträge sollen den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leis- tungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 ZGB); dabei sind Vermögen und die Einkünfte der Kinder zu berücksichtigen.

E. 1.3 Die Unterhaltsberechnung erfolgt nach der zweistufigen Methode der Exis- tenzminimumberechnung mit Überschussverteilung (BGE 147 III 301 E. 4.3; BGE 147 III 293 E. 4.5; BGE 147 III 265 E. 6.6) und richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen.

E. 1.4 Zuerst werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wobei in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind, aber auch Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen. Auch Einkommen der Kin- der wie Familien- bzw. Ausbildungszulagen, Stipendien etc. werden berücksichtigt. Anschliessend wird der Bedarf aller Betroffenen festgestellt (so genannter gebüh- render Unterhalt), der sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln ergibt. Ausgangspunkt bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betrei-

- 7 - bungs- und Konkursbeamten in der Schweiz" (zuletzt veröffentlicht in BlSchK 2009, S. 192 ff., nachfolgend "Richtlinien "), wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein – bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender – Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichti- gen und zusammen mit den in den Richtlinien genannten Zuschlägen zum Grund- betrag hinzuzurechnen sind. Bei knappen Verhältnissen muss es damit sein Be- wenden haben. Nur soweit es die Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt auf das sogenannte "familienrechtliche Existenzminimum" zu erweitern. Bei den Eltern gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Ver- sicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, allenfalls angepasste Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemes- sene Schuldentilgung. Bei gehobenen Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung ausgehende Krankenkassenprämien beim Bedarf berücksichtigt werden.

E. 1.5 Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf der Kinder bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussan- teils weiter erhöht werden. Damit soll den Kindern die Teilhabe an einem über- durchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2).

E. 1.6 Steht der Barunterhalt des Kindes fest, ist – je nach beidseitiger Leistungs- fähigkeit – zu bestimmen, wie die Kinderkosten unter den Eltern aufzuteilen sind (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Eltern- teile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt pro- portional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreu- ungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Ma- trix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (BGer 147 III 65 E. 5.5. m.w.H.).

- 8 -

2. Zu den Einkommen der Parteien

E. 2 Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 7. November 2024 schlossen die Klä- gerin 2 und der Beklagte eine Teilvereinbarung hinsichtlich der elterlichen Sorge, Obhut und Betreuungsregelung (act. 34) sowie eine Teilvereinbarung betreffend Unterhalt, wobei letztere einen Widerrufvorbehalt bis zum 14. November 2024 ent- hielt (act. 35). Mit Eingabe vom 13. November 2024 widerrief der Beklagte die Teil- vereinbarung betreffend Unterhalt fristgerecht (act. 37). Mit Teilurteil vom 15. Ja- nuar 2025 wurde vereinbarungsgemäss die elterliche Sorge beiden Eltern belassen und den Eltern die Obhut mit wechselnder Betreuung übertragen sowie die Betreu- ungsregelung der Parteien genehmigt (act. 41). Hinsichtlich der Betreuung verein- barten die Parteien, dass der Beklagte A._____ wie bisher an jedem ersten Sonn- tag des Monats, 09.00 Uhr, bis Montag der übernächsten Woche, Kita- bzw. Kin- dergarten- bzw. Schulbeginn, betreut. Sodann sind die Klägerin 2 und der Beklagte übereingekommen, dass der Beklagte A._____ zusätzlich während 7 Wochen pro Jahr betreut, wobei vier dieser zusätzlichen Betreuungswochen in der Schulferien- zeit zu erfolgen hätten (act. 34 lit. c).

E. 2.1 Vorbemerkung

E. 2.1.1 Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, so- weit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen. Werden Einkommens- bestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisionen, Trink- gelder, Akkordlohn) oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als mass- gebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (BGer 5A_454/2010 vom 27. August 2010, E. 3.2). Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Aktien, Optionen usw. sind ana- log den steuerrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

E. 2.1.2 Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerech- net werden. Im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind dabei besonders hohe An- forderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei han- delt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 und E. 3.1 je mit Hinweisen).

E. 2.1.3 Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.w.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar

- 9 - 2004, E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3, m.w.H.). Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist nur in Ausnahme- fällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Verringert der Schuldner sein Einkommen freiwillig, obwohl er weiss oder wissen müsste, dass ihm die Pflicht zur Übernahme von Unterhaltsverpflich- tungen oblag, rechtfertigt sich eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens. In einem solchen Fall kann ihm willkürfrei rückwirkend ab dem Zeit- punkt der Verminderung das zuvor erzielte höhere Einkommen angerechnet wer- den (BGer 5A_553/2020 vom 16. Februar 2021, E. 5.2.1; BGer 5A_571/2018 vom

14. September 2018, E. 5.1.2; BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016, E. 3.1, mit Verweis auf BGer 5A_453/2015 vom 4. November 2015, E. 2.1; BGer 5A_318/2014 vom 2. Oktober 2014, E. 3.1.3.2; BGer 5A_317/2011 vom 22. No- vember 2011, E. 6, nicht publiziert in BGE 137 III 614; vgl. für einen Fall von Rechts- missbrauch: BGE 143 III 233).

E. 2.2 Zum Einkommen der Klägerin 2

E. 2.2.1 Bis Ende Dezember 2023 arbeitete die Klägerin 2 in einem 60%-Pensum bei E._____ und verdiente dabei gemäss Lohnausweis 2023 Fr. 4'720.– netto pro Mo- nat (act. 2/1; Jahreseinkommen Fr. 56'668.–). Als Yogalehrerin erwirtschaftete sie sodann einen Zusatzverdienst von rund Fr. 300.– (act. 2/2, Jahreseinkommen Fr. 3'558.–). Für diesen Zeitraum ist demnach von einem Einkommen von Fr. 5'020.– auszugehen.

E. 2.2.2 Ab dem 1. Januar 2024 erhöhte die Klägerin 2 ihr Pensum auf 80% (vgl. act. 2/3), womit sie neu netto Fr. 6'508.– verdiente (act. 2/4). Hinzu kommt auch hier das Zusatzeinkommen als Yogalehrerin von rund Fr. 300.–, weshalb ein Net- toeinkommen von rund Fr. 6'800.– resultiert.

E. 2.2.3 Seit dem 1. Mai 2024 arbeitet die Klägerin 2 in einem 100%-Pensum bei F._____ AG. Durch die Lohnabrechnungen ist belegt, dass sie dabei unter Einbe- zug der Manager Allowance von Fr. 510.– sowie nach Abzug der Kinderzulagen ein Nettoeinkommen von Fr. 9'233.– erzielt (act. 23/24a-e). Sodann erhält sie einen

- 10 -

13. Monatslohn, womit sich das Nettoeinkommen auf Fr. 10'002.– erhöht. Soweit der Beklagte bei seiner Berechnung von einem Nettoeinkommen von Fr. 10'152.80 ausgeht (vgl. act. 31 S. 8), ist ihm entgegenzuhalten, dass dies gemäss den Lohn- abrechnungen lediglich ein Zwischenergebnis nach Abzug der gesetzlichen Sozia- labzüge darstellt, indes hiervon noch der Abzug für Krankentaggeld, Pensions- kasse etc. und der Kinderzulagen vorzunehmen ist.

E. 2.2.4 Die Klägerin gab ferner an, dass sie gemäss dem Bonusreglement einen Bonus von 10% ihres jährlichen Jahresgehalts erhalten könne, sofern sie ihre Ziele erreiche und der Geschäftsgang gut sei. Bis anhin sei unklar, ob sie einen solchen erhalten werde, zumal sie erst seit ein paar Monaten bei der F._____ angestellt sei und damit noch keine Erfahrungswerte vorliegen würden (act. 29 S. 6 f.). Bis jetzt sehe es eher nicht so aus, dass sie einen Bonus erhalten würde (Prot. S. 17). Selbst wenn sie einen Bonus erhalten würde, so wäre dieser nicht zu berücksichti- gen, da sie ihr Einkommen seit der Trennung massgeblich ausgebaut habe und damit überobligatorische Arbeitsanstrengungen unternehme, welche vom Bundes- gericht bei Verheirateten bei der Überschussverteilung berücksichtigt würde. Dies sei vorliegend nicht möglich, da die Klägerin 2 und der Beklagte nicht verheiratet seien. Entsprechend sei die Korrektur für überobligatorische Arbeitsanstrengungen bereits an dieser Stelle vorzunehmen (act. 29 S. 6 f.). Der Beklagte ist der Auffas- sung, dass ihr ein Bonus im Umfang von 10% anzurechnen sei (act. 31 S. 8).

E. 2.2.5 Wie vorstehen dargelegt, gehören auch effektiv bezahlte Boni zum Nettoein- kommen. Gemäss Ziff. 2 des Bonusreglements hat die Klägerin 2 bei 100% Zieler- reichung einen Anspruch auf einen Bonus, welcher bei ihrer Anstellungsstufe (MK03) 10% des Jahreseinkommens per 31. Dezember entspricht (act. 23/23). Konkrete Anhaltspunkte, weshalb der Bonus nicht ausbezahlt werden sollte, wur- den von der Klägerin 2 keine vorgebracht, weshalb ein Bonus von Fr. 1'000.– pro Monat zu ihrem Einkommen hinzuzurechnen ist. Das Argument der Klägerin 2, dass es sich dabei um überobligatorische Arbeitsanstrengungen handle, verfängt nicht, zumal sich das Schulstufenmodell, welches vom Bundesgericht im Zusam- menhang mit der alleinigen Obhut erarbeitet wurde, auf die alternierende Obhut nicht ohne weiteres übertragen lässt. Hinzukommt, dass auch der Beklagte, wel-

- 11 - cher A._____ trotz mehrheitlichem Wohnort in Nordamerika zu 40% betreut, in ei- nem 100%-Pensum tätig ist.

E. 2.2.6 Aus den Lohnabrechnungen der G._____ AG Mai bis September 2024 geht hervor, dass sie durchschnittlich Fr. 270.– verdient hat (act. 23/25a-e). Die Klägerin macht geltend, dieser Durchschnitt sei nicht repräsentativ, da sie in den Sommer- monaten Juli/August noch ein letztes Mal Sommervertretungen gemacht habe. Durchschnittlich erziele sie noch ein Einkommen von ca. Fr. 150.– (act. 29 S. 7). Auch diese Arbeiten würden aber ohnehin überobligatorische Arbeitsbemühungen der Klägerin 2 darstellen, zumal sie mit ihrem 100%-Pensum ihre Leistungsfähig- keit bereits vollumfänglich ausschöpfe (act. 29 S. 7). Es trifft zwar zu, dass die Klä- gerin 2 mit dem 100%-Pensum bei der F._____ AG ihre Leistungsfähigkeit grund- sätzlich bereits voll ausschöpft. Die Klägerin 2 führte auf Befragen jedoch aus, dass Yoga für sie eine Leidenschaft sei und sie weitergemacht habe, weil sie Schülerin- nen habe, welche nicht wollen würden, dass sie aufhöre, weshalb sie noch am Frei- tagmittag unterrichte (Prot. S. 17). Bei dieser Konstellation, da sie gewissermassen für die Ausübung eines Hobbies bezahlt wird, ist nicht von überobligatorischen Ar- beitsanstrengungen auszugehen. Indes hat die Klägerin 2 überzeugend dargelegt, dass sie nun, da sie auf ein 100%-Pensum aufgestockt hat, nur noch im reduzier- tem Umfang Yogastunden gibt. Ohne die aussergewöhnlichen Monate Juli und Au- gust 2024 ist demnach von durchschnittlichen Einnahmen von ca. Fr. 185.– auszu- gehen.

E. 2.2.7 Damit resultiert ab Mai 2024 ein monatliches Nettoeinkommen der Klägerin 2 von rund Fr. 11'185.–.

E. 2.3 Einkommen des Beklagten

E. 2.3.1 Unbestritten ist, dass der Beklagte zuletzt bei der H._____ GmbH, welche er im Jahr 2017 gegründet und im Jahr 2021 an die I._____ Inc. verkauft hat, in einem 100%-Pensum tätig war. Beim Verkauf des Start-Up-Unternehmens erhielt der Be- klagte Restricted Stock Units (RSU) an der I._____, welche sich dann insbesondere in den Jahren 2022 und 2023 in einem sehr hohen Einkommen niederschlugen (act. 24 S. 2 f., vgl. auch act. 29 S. 8). Der Beklagte macht indes geltend, sein Ar-

- 12 - beitsverhältnis mit der aktuellen Arbeitgeberin I._____ Schweiz bzw. bei der H._____ GmbH sei per 28. Juni 2024 beendet worden. Seither beziehe er keinen Lohn mehr bzw. generiere aktuell kein Einkommen; er ziehe ein neues Start-Up- Unternehmen auf (act. 24 S. 2). Das Startup-Unternehmen solle spätestens im Au- gust 2024 gegründet werden (act. 12 S. 15 f.). Die Anstellung bei der H._____ GmbH habe er aufgeben müssen, da die I._____ Inc. verlangt habe, dass er seine Arbeitstätigkeit fast ausschliesslich in der Schweiz ausübe. Dies sei für ihn keine Option gewesen, weil er in den USA am 13. September 2024 nochmal Vater ge- worden sei und die Kindsmutter während der Schwangerschaft und auch in Zukunft nicht habe alleine lassen wollen. In der Zwischenzeit seien auch sämtliche führen- den Mitarbeiter der I._____ Inc. entlassen worden, weshalb ihn die Entlassungs- welle ohnehin spätestens im Herbst 2024 getroffen hätte. Durch den Aufbau des neuen Start-Ups sei er bezüglich Aufenthalt frei, was ihm die Betreuung von A._____ im beantragten Umfang garantiere. Sodan liege ihm auch das Wohl und der Kontakt zu seinem Sohn in den USA am Herzen, weshalb er weiterhin frei zwi- schen den USA und der Schweiz müsse pendeln können, er sich ansonsten zwi- schen seiner Tochter und seinem Sohn entscheiden müsse (act. 31 S. 5 f.). Der Beklagte habe sich seit Anbeginn seiner beruflichen Tätigkeit mit der Gründung eines Startups beschäftigt, was dann ein hohes Einkommen generiere, wenn das Startup effektiv zum kommerziellen Erfolg führe. Statistisch gesehen führe ca. je- des 20. Start-Up finanziell zum Erfolg. Der Klägerin 2 sei das Geschäftsmodell des Beklagten von Anbeginn der Beziehung bekannt gewesen und sie habe gewusst, in welchem risikoreichen Geschäftsfeld der Beklagte beruflich tätig gewesen sei und dies noch immer sei. Der Verkauf des Start-Ups H._____ GmbH habe dem Beklagten ab 2021, aber insbesondere 2022 und 2023 ein sehr hohes Einkommen beschert, nachdem er in der Aufbauphase (ab 2017) zuerst relativ wenig verdient habe. Wie aus den Steuererklärungen der Jahre 2017, 2018 und 2019 hervorgehe, habe der Beklagte damals sein Einkommen noch mit Lehrtätigkeiten und anderen Nebeneinkünften aufbessern müssen. Das hohe Einkommen in den Jahren 2022 und 2023 sei quasi als Nachvergütung für die einkommensschwachen Jahre 2017- 2020 zu betrachten. Das in der Steuererklärung 2023 deklarierte Vermögen ver- wende er nun für die Gründung eines neuen Startups (J._____) und für weitere

- 13 - unternehmerische Projekte, welche bis auf weiteres noch kein Einkommen abwer- fen würden (act. 31 S. 7 f.). Dennoch sei er bereit, sich ein jährliches Einkommen von brutto Fr. 165'000.– anrechnen zu lassen, was nach Abzug von 15% Sozialab- zügen einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 11'688.– entspreche (act. 31 S. 6 ff., act. 12 S. 15 f.). Dies im Wissen darum, dass dieses Einkommen fiktiv sei, bzw. eventuell gar nie in dieser Höhe generiert werden könne. Er sei sich bewusst, dass er mit diesem Zugeständnis ein hohes finanzielles Risiko in Kauf nehme (act. 12 S. 8).

E. 2.3.2 Die Klägerinnen machen geltend, entgegen der Angabe des Beklagte sei das Arbeitsverhältnis nicht per Ende Juni, sondern im Juni mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gekündigt worden. Demnach habe das Arbeitsverhältnis erst im Au- gust 2024 geendet, was sich auch mit der Aussage des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 decken würde, wonach er ab 1. September 2024 das neue Start-Up Unternehmen gründen werde. Die relevanten Abschlusslohnabrechnungen für die Monate Juli und August 2024, in welchen mit Sicherheit noch erhebliche Bonus- zahlungen, Mitarbeiteraktien und allenfalls auch Abgangsentschädigungen bezahlt worden seien, habe der Beklagte nicht eingereicht. Diese seien vom Beklagten noch zu edieren, wenn er sich auf den Standpunkt stelle, er habe in diesen zwei Monaten keinen Lohn mehr bezogen. Da der Grundlohn in den letzten drei Jahren stets angestiegen sei, sei vom Grundlohn für das Jahr 2024 auszugehen, mithin Fr. 23'750.–. Hinzukäme ein durchschnittlicher Bonus des letzten Jahres von Fr. 12'803.–, zumal auch der Bonus stetig angestiegen sei. Dies ergebe – nota bene ohne Berücksichtigung von Mitarbeiteraktien, Vermögenserträgen und Ne- benanstellung an der K._____ – ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 36'553.–, was nach Abzug der Sozialabgaben von 8.21% gemäss Lohnabrechnung sowie dem monatlichen Pensionskassenbeitrag von Fr. 1'143.90 ein Nettoeinkommen von Fr. 32'408.– pro Monat ergebe. Dem Beklagten sei auch in diesem Umfang ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Fakt sei, dass er mit demselben Freund bereits das StartUp "H._____" gegründet gehabt habe. Der vom Beklagten einge- reichte undatierte "letter of intent" und insbesondere der darin angegebene Lohn werde als reine Gefälligkeit bestritten. Der Beklagte habe in den letzten relevanten Jahren - selbst ohne Berücksichtigung der Mitarbeiteraktien - sehr gut verdient und

- 14 - diese Stelle nun freiwillig gekündigt bzw. habe sich kündigen lassen, weil er schon länger mit der Neugründung eines Start-Up-Unternehmens liebäugle und mit seiner neuen Partnerin nach San Francisco habe ziehen wollen. Dadurch entstehende Einkommenseinbussen könnten jedoch nicht zulasten seiner minderjährigen Toch- ter gehen. Die Anrechnung des bisherigen Einkommens rechtfertige sich auch in- sofern, weil es dem Beklagten in den letzten Jahren mit dem Verkauf seines Start- Up-Unternehmens "H._____" möglich gewesen sei, ein erhebliches Vermögen von weit mehr als einer Million anzusparen. Bereits Ende 2023 habe der Beklagte über ein Vermögen von Fr. 1'070'233.– verfügt. Darin seien weitere gesperrte Mitarbei- teraktien noch nicht enthalten. Sollte sich das Einkommen des Beklagten zwischen- zeitlich tatsächlich aufgrund des neu gegründeten Start-Up-Unternehmens reduzie- ren, was bestritten werde, sei es dem Beklagten ohne weiteres zuzumuten, sich in Amerika wieder eine vergleichbare Anstellung zu suchen, zumal er in San Fran- cisco geradezu an der Quelle von Unternehmen, welche im "AI-Bereich" tätig seien, befinde. Wolle er sich nicht anstellen lassen, so sei es ihm ohne weiteres zumutbar, diese freiwillig gewählte Einkommensreduktion, welche einzig auf dem Wunsch nach Selbständigkeit und Flexibilität beruhe, durch vorübergehenden Vermögens- verzehr auszugleichen (act. 29 S. 10 f.).

E. 2.3.3 Gemäss den eingereichten Steuererklärungen generierte der Beklagte bei der H._____ GmbH im Jahr 2021 ein Jahreseinkommen von Fr. 299'638.– (act. 32/43), im Jahr 2022 ein solches von Fr. 692'389.– (act. 25/27) und im Jahr 2023 ein solches von Fr. 620'754.– (act. 25/28). Aus den Lohnausweisen geht so- dann hervor, dass sich das Einkommen im Jahr 2022 aus einem monatlichen Grundlohn von brutto Fr. 20'736.–, einem Bonus von Fr. 4'167.– brutto monatlich, sowie Beteiligungsrechten in Form von Mitarbeiteraktien von total Fr. 445'424.– (im Anhang von act. 25/27), im Jahr 2023 aus einem monatlichen Grundlohn von brutto Fr. 21'794.–, einem Bonus von monatlich brutto Fr. 12'803.–, sowie Mitarbeiterak- tien von total Fr. 250'923.– (act. 25/29), zusammensetzte. Im Jahr 2024 erhielt er gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen sodann einen Grundlohn von brutto Fr. 23'750.– bzw. netto Fr. 21'006.– (vgl. Lohnabrechnung Mai 2024, welche keine Sonderzuschläge für Ausschüttungen von RSU/ESPP oder Abzüge für Options- käufe enthält, act. 14/15) und bezog im Februar 2024 einen Bonus von

- 15 - Fr. 28'016.–. Sodann erhielt er im Zeitraum Januar bis Juni 2024 Mitarbeiterbeteili- gungen im Umfang von 124'950.– (act. 14/15 und act. 25/30). Wie eingangs darge- legt, gehören nebst Boni auch Mitarbeiterbeteiligungen zum Einkommen, sobald sie zu versteuern sind. Aufgrund der Schwankungen ist hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens auf ein Durchschnittswert der Jahre 2021 bis 2024 abzustellen. In diesem Zeitraum von 42 Monaten hat der Beklagte insgesamt ein Einkommen von rund Fr. 1.8 Mio. netto erzielt, was ein durchschnittliches monatliches Erwerbs- einkommen von netto rund Fr. 42'800.– ergibt. Bis und mit Juni 2024 ist dem Be- klagten entsprechend ein Einkommen in dieser Höhe anzurechnen. Aus dem Be- endigungsschreiben geht sodann hervor, dass das Anstellungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten per 28. Juni 2024 beendet wurde. Entsprechend ist den Klägerinnen nicht zu folgen, wenn sie geltend machten, die Anstellung bei der H._____ GmbH habe noch bis Ende August 2024 angedauert (act. 14/7).

E. 2.3.4 Der Beklagte beruft sich in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses darauf, dass ihm bei der I._____ nicht mehr die notwendige Flexibilität geboten worden sei, die er für die Betreuung von A._____ in Zürich und seinem Sohn L._____ in den USA benötige. Der Beklagte hat zwar ein Schreiben der I._____ Schweiz AG vom 13. Juni 2024 eingereicht, worin diese bestätigt, dass der Be- klagte bei der H._____ GmbH angestellt sei und er gemäss seinem Vertrag ver- pflichtet sei, in der Schweiz zu arbeiten (act. 32/27), doch ist nicht einzusehen, wes- halb dies nun nach vier Jahren Anstellung bei der H._____ GmbH plötzlich nicht mehr möglich sein soll. Dies gilt umso mehr, als in dem Bestätigungsschreiben auf seinen Vertrag bezuggenommen wird und der Beklagte nicht geltend macht, dass es effektiv zu einer Vertragsänderung gekommen wäre. Seinen Vertrag reicht er denn auch nicht ein. Auch in der persönlichen Befragung vermochte der Beklagte nicht plausibel zu erklären, weshalb die bisherige Arbeitsweise nun nicht mehr mög- lich sein solle. So gab er an, bisher sei es ihm erlaubt gewesen, überall hinzureisen und er sei oft auf Geschäftsreisen gewesen. Nun habe das HR gesagt, dass er ausschliesslich in der Schweiz oder ausschliesslich in Amerika arbeiten müsse (Prot. S. 22). Dies erscheint bereits insofern unglaubhaft, als im oben genannten Bestätigungsschreiben von der I._____ explizit Geschäftsreisen vorbehalten wur- den und eine "Work from Anywhere Policy" erwähnt wird, wonach ihm jedenfalls

- 16 - ein Monat im Jahr das Arbeiten im Ausland erlaubt sein soll. Selbst wenn die bis- lang jahrelang gewährte Flexibilität im Rahmen der Anstellung bei der I._____ tat- sächlich nicht mehr möglich gewesen sein sollte, so kann dennoch nicht davon aus- gegangen werden, dass er geradezu keine andere Wahl gehabt hätte, als ein Start- Up zu gründen. Jedenfalls wäre ihm ausreichend Zeit geblieben, eine andere An- stellung zu finden. So gibt er etwa selber an, dass ihm im März drei Stellen ange- boten worden seien. Wenn er geltend macht, bei allen Stellen sei gefordert worden, dass er Vollzeit in San Francisco arbeite (Prot. S. 22), ist dies nicht glaubhaft. Ei- nerseits ist in dieser Branche das "Remote"-Arbeiten äusserst verbreitet, weshalb die Forderung, nur an einem Ort tätig sein zu müssen, als geradezu ungewöhnlich zu betrachten ist. Sodann ist angesichts seines hochkarätigen Profils, das ihm of- fenbar sogar mehrere Jobangebote einbringt, schlicht unrealistisch, dass er sich die für ihn notwendige Flexibilität nicht aushandeln könnte. Angesichts dieser Um- stände ist vielmehr davon auszugehen, dass er – ungeachtet anderer Jobmöglich- keiten – zur Selbstverwirklichung ein Start-Up-Unternehmen gründen wollte. Dies gibt er denn auch selber zu, indem er mehrfach ausführen lässt, dass dies die Art und Weise sei, wie er arbeite und dass er solche Projekte liebe. Entsprechend hat der Beklagte seine sehr gut bezahlte Anstellung bei der I._____ Schweiz bzw. H._____ GmbH gekündigt, um ein Start-Up zu gründen, mit welchem er unbestrit- tenermassen derzeit kein Einkommen erzielt und gemäss seinen eigenen Angaben noch nicht einmal klar ist, ob dieses überhaupt je rentabel sein wird. So gab er auf Befragen an, dass es zu 95% möglich sei, dass es kein Erfolg werde (Prot. S. 24). Diese Vorgehensweise ist angesichts seiner Unterhaltspflicht gegenüber (mittler- weile) zwei minderjährigen Kindern als unredlich zu bezeichnen, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen rückwirkend bereits ab Juli 2024 anzurechnen ist. Dies rechtfertigt sich auch insofern, als der Beklagte über ein Vermögen von über einer Million verfügt (vgl. 25/28) und ihm bei einem derart riskanten Unterfangen zuzu- muten ist, dieses nicht nur für den Aufbau des Start-Ups zu verwenden, sondern für die Überbrückung seiner Leistungsunfähigkeit. Hiervon geht er denn selber aus, wenn er angibt, zwar kein Einkommen zu erzielen, jedoch bereit sei, sich ein sol- ches von Fr. 165'000.– brutto anrechnen zu lassen. Soweit der Beklagte im Nach- gang zur Hauptverhandlung einen per 29. Oktober 2024 datierten Arbeitsvertrag

- 17 - einreicht, welcher einen Bruttolohn von Fr. 165'000.– ausweist und geltend macht, damit bestehe kein Raum mehr, um ihm ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen (act. 39), ist ihm nicht zu folgen. So hat er anlässlich der Hauptverhandlung – welche nota bene nach der Unterzeichnung dieses Arbeitsvertrags stattfand – so- wohl auf persönliches Befragen als auch über seinen Rechtsvertreter ausgeführt bzw. ausführen lassen, dass er kein Einkommen erziele bzw. dass es sich bei den Fr. 165'000.– um ein fiktives Einkommen handle (Prot. S. 24 und act. 31 S. 8). Es erstaunt denn auch nicht, dass das vom Beklagten gewählte fiktive Einkommen den von ihm geltend gemachten Bedarf nur ganz knapp übersteigt (vgl. act. 31 S 9). Das hypothetische Einkommen hat sich indes nicht an fiktiven Wunschzahlen zu orientieren, sondern daran, was ihm bei zumutbaren Anstrengungen zu erzielen möglich wäre. In Anbetracht des enormen Einsatzes, welcher der Beklagte leistet, um trotz der grossen Distanz weiterhin so viel Zeit wie möglich mit A._____ zu ver- bringen, was auch die Klägerin 2 sehr schätzt (Prot. S. 15), sind allerdings auch keine überspannten Anforderungen an seine Leistungsfähigkeit zu stellen. Zuletzt hat der Beklagte bei der H._____ GmbH einen Grundlohn von Fr. 23'500.– brutto, bzw. ca. durchschnittlich netto Fr. 21'000.– erhalten (vgl. vorstehend E. III.2.3.3). Es erscheint angemessen, für das hypothetische Einkommen darauf abzustellen und den Bonus und die Mitarbeiterbeteiligungen ausser Acht zu lassen.

E. 2.4 Einkommen von A._____ Unbestrittenermassen erhält A._____ derzeit Kinderzulagen von Fr. 200.–, wobei diese bis im April 2024 vom Beklagten, ab Mai 2024 von der Klägerin 2 bezogen wurden bzw. werden (vgl. act. 14/15). Ab Mai 2024 bezieht die Klägerin die Kinder- zulagen direkt (act. 23/24a). Ab dem 12. Altersjahr wäre sodann von Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 250.– auszugehen, wobei bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen auf eine separate Phasenbildung aufgrund dessen zu verzichten ist.

E. 2.5 Zusammenfassung Für die Deckung der Lebenshaltungskosten stehen nach dem oben Ausgeführten folgende monatlichen Einkünfte zur Verfügung:

- 18 - Ab August 2023: Einkommen Klägerin 2 CHF 5'020.– Einkommen Beklagter CHF 42'800.– Kinderzulagen für A._____ CHF 200.– Total CHF 48'020.– Ab mm.2024: Einkommen Klägerin 2 CHF 6'800.– Einkommen Beklagter CHF 42'800.– Kinderzulagen für A._____ CHF 200.– Total CHF 49'800.– Ab mm.2024 Einkommen Klägerin 2 CHF 11'185.– Einkommen Beklagter CHF 42'800.– Kinderzulagen für A._____ CHF 200.– Total CHF 54'185.– Ab mm.2024 Einkommen Klägerin 2 CHF 11'185.– Einkommen Beklagter CHF 21'000.– Kinderzulagen für A._____ CHF 200.– Total CHF 32'585.–

- 19 -

E. 3 Zum Bedarf der Parteien

E. 3.1 Bedarf der Klägerin 2 tt.mm.24- tt.mm.24- 1.8.23-tt.mm.23 ab tt.mm.26 tt.mm.24 tt.mm.26

1) Grundbetrag 1'350 1'350 1'350 1'350

2) Miete 1'558 1'558 1'558 1'558

3) Krankenkasse (KVG) 459 459 459 459

E. 3.2 Bedarf des Beklagten tt.mm.23 - tt.mm.24 - tt.mm.24- ab tt.mm.26 tt.mm.24 tt.mm.24 tt.mm.26

1) Grundbetrag 1'350 1'350 1'350 1'350

2) Miete Zürich 2'380 2'380 2'380 2'380

3) Miete San Francisco 2'000 2'000 2'000 2'000

4) Krankenkasse (KVG) 532 532 532 532

5) Krankenkasse (VVG) 8 8 8 8

6) Gesundheitskosten 50 50 50 50

7) Versicherung 30 30 30 30

8) Kommunikation 120 120 120 120

9) Serafe 30 30 30 30

10) Mobilität 85 85 85 85

11) Auswärtige Verpflegung 220 220 220 220

12) Steuern 12'500 4'200 4'200 5'000

13) Besuchsrechtskosten 1'250 1'250 1'250 1'250

14) Barbedarf L._____ 600 600 Total (gerundet) 20'555 12'255 12'855 13'655

1) Der Grundbetrag beläuft sich gemäss den Richtlinien auf Fr. 1'350.–.

2) Die Mietkosten in Zürich sind ausgewiesen und betragen Fr. 3'470.– bzw. ab

1. Mai 2024 Fr. 3'570.– (act. 14/18). Hiervon sind 2/3 im Bedarf des Beklagten und

- 24 - 1/3 im Bedarf von A._____ zu berücksichtigen. Gleich wie bei der Klägerin 2 ist auch beim Beklagten – um unnötige Phasenbildungen zu vermeiden – durchwegs von den höheren Mietkosten auszugehen.

3) Die Mietkosten sind ausgewiesen und betrugen in New York $ 4'200.– (act. 25/34), in San Francisco $ 4'500.– (act. 14/19, act. 29/32) und in Austin $ 4'700.– (act. 25/33). Der Beklagte gibt an, er und seine Partnerin hätten bis im Juni 2024 in New York gewohnt, danach bis Anfang Oktober 2024 in San Francisco und seither in Austin (Prot. S. 20). Obwohl er demnach aktuell in Austin wohnhaft sei, erklärte er zuvor, in den USA nur die Wohnung in San Francisco bezahlen zu müssen (Prot. 9) und liess auch Mietkosten in diesem Umfang – umgerechnet rund Fr. 4'000.– – in seinem Bedarf geltend machen (Prot. S. 21). Die Klägerinnen be- streiten diese Mietkosten, da es keine Wohnung in San Francisco gebe (Prot. S. 12). Unbestritten ist jedoch, dass der Beklagte mit seiner Partnerin in den USA lebt, weshalb klarerweise die Hälfte der Mietkosten einer dieser Wohnungen in seinem Bedarf zu berücksichtigen sind. Da die vom Beklagten geltend gemach- ten Wohnkosten in San Francisco tiefer sind als jene in Austin, ist drauf abzustellen. Um unnötige Phasen zu vermeiden, ist auch die zwischenzeitlich tiefere Miete in New York ausser Acht zu lassen.

4) Die Krankenkassenprämien KVG sind ausgewiesen act. 14/20.

5) Die Versicherungsprämien VVG sind ausgewiesen act. 14/20.

6) Für das Jahr 2023 sind Gesundheitskosten von Fr. 1'311.–, mithin Fr. 110.– pro Monat, ausgewiesen (act. 14/21). Die Klägerinnen machen geltend, der Beklagte habe auf das Jahr 2024 die Franchise von Fr. 700.– auf Fr. 300.– gesenkt, weshalb er Fr. 700.– weniger zu tragen haben werde (act. 29 S. 20). Dies wird vom Beklag- ten nicht bestritten und erscheint plausibel. Da dem Beklagten auch für die Monate August 2023 bis Dezember 2023 bereits die – infolge tieferer Franchise – höheren Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt werden, sind konsequenterweise auch durchwegs lediglich Fr. 50.– an Gesundheitskosten in den Bedarf einzurech- nen.

- 25 -

7) 8) 9) Es sind die Gerichtspauschalen bzw. gerichtsnotorischen Beträge einzu- setzen (vgl. auch vorstehend E. III.3.1. Ziff. 6-8).

10) Der Beklagte macht zunächst Mobilitätskosten von Fr. 1'260.–, bestehend aus Parkplatzkosten, Leasingsgebühren sowie monatliche Leasingkosten von O._____.ch, geltend. Zur Begründung gibt er an, auf ein Auto angewiesen zu sein, um A._____ in Zürich in die Kita zu bringen und abzuholen (act. 12 S. 19). Später, im Rahmen der "Duplik" führt er indes lediglich noch Mobilitätskosten von Fr. 85.– auf (act. 31 S. 9). Angesichts des guten Verkehrsnetzes innerhalb der Stadt Zürich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte für den – selbst einen "stadtkreisüber- greifenden" – Kita-Weg auf ein Auto angewiesen wäre, weshalb ihm lediglich Fr. 85.– für ein … Abonnement im Bedarf anzurechnen sind.

11) Ausgehend von einem 100%-Pensum sind in Übereinstimmung mit den Richt- linien Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

12) Die monatliche Steuerbelastung ist mit Hilfe des Steuerrechners des kantona- len Steueramtes zu schätzen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.). Als steuerrechtlich relevante Faktoren sind beim Beklagten die folgenden zu be- rücksichtigen: Wohnort Zürich, konfessionslos, ledig, Grundtarif (vgl. act. 32/43). Von seinen Nettojahreseinkommen (vgl. dazu vorne E. III.2.3) sind grundsätzlich die zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen (vgl. dazu nachfol- gend E. III.4.3), wobei der Einfachheit halber wiederum nicht jede einzelne Phase neu zu berechnen sondern teilweise von Durchschnittswerten auszugehen ist. Fer- ner sind die Berufsauslagen (Pauschal Fr. 4'000.– zuzüglich effektive Berufsausla- gen für ÖV und Verpflegung) und die Versicherungsprämien (Fr. 2'600.– für Er- wachsene) in Abzug zu bringen. Ab mm.2023 bis mm.2024: Nettoeinkommen Fr. 513'600.– (Fr. 42'800.– x 12) UHB geschätzt - Fr. 54'000.– (durchschnittlich rund Fr. 4'500.–) Berufsauslagen - Fr. 7'660.– (Fr. 4'000.– + 2'640.– [Fr. 220.– x 12] + 1'020.– [Fr. 85.– x 12]) Versicherungsprämein: - Fr. 2'600.– Steuerbares Einkommen Fr. 449'340.–

- 26 - → Unter Berücksichtigung eines steuerbaren Einkommens von Fr. 449'340.– resultiert gemäss Steuer- rechner des Kantons Zürich eine jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 150'000.– (rund Fr. 105'000.– Staats- und Gemeindesteuer sowie rund Fr. 45'000.– direkte Bundesssteuer), was zu einer monatli- chen Steuerbelastung von rund Fr. 12'500.– führt. Ab mm.2024 bis mm.2026: Nettoeinkommen Fr. 252'000.– (Fr. 21'000.– x 12) UHB geschätzt - Fr. 36'000.– (rund Fr. 3'000.–) Berufsauslagen - Fr. 7'660.– (Fr. 4'000.– + 2'640.– [Fr. 220.– x 12] + 1'020.– [Fr. 85.– x 12]) Versicherungsprämein: - Fr. 2'600.– Steuerbares Einkommen Fr. 205'740.– → Unter Berücksichtigung eines steuerbaren Einkommens von Fr. 205'740.– resultiert gemäss Steuer- rechner des Kantons Zürich eine jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 50''000.– (Fr. 37'000.– Staats- und Gemeindesteuer sowie rund Fr. 13'000.– direkte Bundesssteuer), was zu einer monatlichen Steu- erbelastung von rund Fr. 4'200.– führt. Ab mm.2026: Nettoeinkommen Fr. 252'000.– (Fr. 21'000.– x 12) UHB geschätzt - Fr. 12'000.– (durchschnittlich rund Fr. 1'000.–) Berufsauslagen - Fr. 7'660.– (Fr. 4'000.– + 2'640.– [Fr. 220.– x 12] + 1'020.– [Fr. 85.– x 12]) Versicherungsprämein: - Fr. 2'600.– Steuerbares Einkommen Fr. 229'740.– → Unter Berücksichtigung eines steuerbaren Einkommens von Fr. 229'740.– resultiert gemäss Steuer- rechner des Kantons Zürich eine jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 60'000.– (rund Fr. 44'000.– Staats- und Gemeindesteuer sowie rund Fr. 16'000.– direkte Bundesssteuer), was zu einer monatli- chen Steuerbelastung von rund Fr. 5'000.– führt.

13) Der Beklagte macht Kosten von Fr. 1'500.– für die Ausübung des Besuchs- rechts geltend (act. 12 S. 20). Gemäss der mit Teilurteil vom 15. Januar 2025 ge- nehmigten Vereinbarung betreut der Beklagte A._____ jeweils eine Woche pro Mo- nat in der Schweiz, weshalb ihm im Umfang der Hin- und Rückflüge zwischen San Francisco bzw. der USA und Zürich ein Betrag einzurechnen ist. Der Beklagte hat diverse Flugtickets eingereicht (act. 14/26): Flug von Zürich nach Montreal am 18. Februar 2024, und von Montreal  nach Zürich am 2. März 2024 für Fr. 988.45 Flug von Zürich nach San Francisco am 16. März 2024, und von San  Francisco nach Zürich am 21. März 2024 für Fr. 2'313.85

- 27 - Flug von Zürich nach Montreal am 23. April 2024, und von Montreal nach  Zürich am 2. Mai 2024 für Fr. 1'097.– Flug von Zürich nach New York am 17. Mai 2024, und von New York  nach Zürich am 28. Mai 2024 für Fr. 588.55 Die Flugpreise variieren demnach je nach Destination sehr stark, weshalb ein Durchschnittswert zu bilden ist. Dies erscheint auch insofern angemessen, als dass der Beklagte bisher häufig seinen Wohnort wechselte (vgl. vorstehend Ziff. 3 zu den Mietkosten). Zudem ist es notorisch, dass die Flugpreise generell starken Schwankungen unterliegen. Ausgehend von vorgenannten Flugpreisen ergibt sich somit ein durchschnittlicher Betrag von rund Fr. 1'250.–. Darauf kann auch abge- stellt werden, wenn gewisse der eingereichten Flüge nicht in Zusammenhang mit den Betreuungswochen gestanden haben sollten (vgl. Einwand Klägerinnen, act. 29 S. 21), zumal der errechnete Betrag ungeachtet des Zwecks der Reise als Durchschnittswert für einen Flug von Nordamerika nach Europa herangezogen werden kann.

14) Der Beklagte wurde am tt.mm.2024 erneut Vater (act. 32/38). Für seinen Sohn L._____, welcher mit seiner Partnerin in Nordamerika lebt, macht der Beklagte ei- nen Bedarf von Fr. 1'600.– geltend (act. 31 S. 9). Auf Befragen führte der Beklagte aus, dass die Krankenkasse ca. USD 100.– bis 200.– betrage und für die Fremd- betreuungskosten (Nanny) monatlich Fr. 700.– anfielen (Prot. S. 20). Aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten in den Städten der USA kann für den Grundbetrag ebenfalls Fr. 400.– eingesetzt werden. Damit fallen Kosten von ca. Fr. 1'200.– an, welche dem Beklagten jedoch lediglich zur Hälfte anzurechnen sind, da seine Part- nerin ebenfalls erwerbstätig ist und bei P._____ ein sehr gutes Einkommen erzielt (vgl. act. 14/6).

- 28 -

E. 3.3 Bedarf von A._____ tt.mm.23 - tt.mm.24- tt.mm.24- tt.mm.26 - ab tt.mm.33 Phase/Position tt.mm.23 tt.mm.24 tt.mm.26 tt.mm.33 Mutter Vater Mutter Vater Mutter Vater Mutter Vater Mutter Vater

1) Grundbetrag 240 160 240 160 240 160 240 160 240 160

2) Miete 778 1558 778 1558 778 1558 778 1558 778 1558

3) KVG 136 136 136 136 136

4) VVG 27 27 27 27 27

5) Gesundheitsk. 112 112 112 112 112

6) Fremdbetr. 1'865 2'540 3163 975 300

7) Steueranteil 315 550 360 180 180 Total Anteil M/V 3'475 1'720 4'385 1'720 4'815 1'720 2'450 1'720 1'775 1'720 Total Bedarf 5'195 6'105 6'535 4'170 3'495 A._____

1) Der Grundbetrag wird dem Alter von A._____ (geb. tt.mm.2021) entsprechend in der Höhe von Fr. 400.– veranschlagt (vgl. Richtlinien). Der Grundbetrag ist im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Klägerin 2 und den Beklagten aufzuteilen. Gemäss der Vereinbarung betreut der Beklagte A._____ jeweils 8 Tage pro Monat sowie während sieben Wochen Ferien pro Jahr. Entsprechend betreut er A._____ an 145 Tagen pro Jahr, was gemessen an 365 Tagen pro Jahr einen Betreuungs- anteil von 39.7% bzw. gerundet 40% ausmacht (vgl. auch act. 29 S. 13). Von die- sem Betreuungsverhältnis ist für die Aufteilung des Grundbetrags der Einfachheit halber auch für die Vergangenheit auszugehen, obwohl der Kläger A._____ zuvor "lediglich" fünf Wochen pro Jahr betreut hat. Ab Oktober 2031 wäre von einem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 600.– auszu- gehen. Aufgrund der Aufteilung im Verhältnis zu den Betreuungsanteilen erhöht sich der Grundbetragsanteil jedoch bei beiden Parteien und schlägt die Differenz letztlich nur in geringem Umfang zu Buche. Angesichts des grosszügigen Über- schussanteils (vgl. nachfolgend E. III.4.2.) rechtfertigt es sich, auf eine weitere Pha- senbildung aufgrund der Erhöhung des Grundbetrags zu verzichten. Dies gilt umso mehr, als ab dem 12. Altersjahr die Differenz durch die höheren Kinderzulagen, welche bei der Phasenbildung ebenfalls ausser Acht gelassen wurden (vgl. vorste- hend E. III.2.4), ohnehin ausgeglichen wird.

2) Von den Wohnkosten der Klägerin 2 und des Beklagten (vgl. vorstehend E. III.3.2 Ziff. 2) entfällt nach dem Grundsatz "Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen" jeweils ein Wohnkostenanteil von 1/3 auf den Bedarf von A._____. Da der Beklagte

- 29 - die Wohnung in Zürich hauptsächlich zum Zweck der Betreuung von A._____ mie- tet, ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch kein Grund ersichtlich, um von diesem Grundsatz abzuweichen und den Wohnkostenanteil von A._____ beim Beklagten auf dieselbe Höhe wie bei der Klägerin 1 festzusetzen (vgl. act. 29 S. 19).

3) Die Krankenkassenprämien KVG sind ausgewiesen und betrugen im Jahr 2024 Fr. 130.45 (act. 2/7) und ab Januar 2025 Fr. 136.35 (act. 30/30). Auf eine separate Phasenbildung ist aufgrund des geringen Unterschieds zu verzichten und durch- wegs auf die höheren Prämien per 2025 abzustellen.

4) Die Versicherungsprämien VVG sind ausgewiesen und betragen Fr. 27.20 (act. 2/8).

5) Die Gesundheitskosten von Fr. 112.– sind ausgewiesen (act. 2/9) und anerkannt (act. 31 S. 9).

6) Die Klägerin 2 macht für den Zeitraum August bis Dezember 2023 Kitakosten von Fr. 1'865.– geltend (vgl. act. 29 S. 12). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 2/10) und werden nicht bestritten (act. 12 S. 16). Für die Phase ab Januar 2024 machen die Klägerinnen geltend, dass aufgrund der Aufstockung des Pensums der Klägerin 2 auf 80% A._____ nebst den drei Tagen in der Kita zusätzlich einen Tag von einer Nanny betreut werde, wobei sich die Kosten auf Fr. 722.– belaufen würden (act. 1 S. 8, act. 29 S. 12). Der Beklagte be- streitet diese zusätzlichen Nannykosten (act. 12 S. 16). Aus dem Arbeitsvertrag mit Nanny Q._____ geht der Arbeitsbeginn per 1. Januar 2024 sowie ein Arbeits- pensum von 8 h pro Woche hervor (act. 2/12). Sodann liegen diverse Lohnabrech- nungen im Recht, welche folgende Löhne ausweisen: Januar 2024 Fr. 722.34 (act. 2/13)  März 2024 Fr. 722.34 (act. 30/31a)  April 2024 Fr. 180.59 (act. 30/31b)  Mai 2024 Fr. 722.34 (act. 23/27a)  Juni 2024 Fr. 541.76 (act. 23/27b) 

- 30 - Juli 2024 Fr. 902.93 (act. 23/27c)  August 2024 Fr. 541.76 (act. 23/27d)  September 2024 Fr. 541.76 (act. 23/27e)  Oktober 2024 Fr. 722.34 (act. 30/31c)  Die tieferen Kosten im April 2024 erklären die Klägerinnen damit, dass die Klägerin 2 aufgrund des bevorstehenden Stellenwechsels zu F._____ noch drei Wochen Kompensation/Ferien gehabt habe, weshalb A._____ ausnahmsweise nur einmal im Monat habe betreut werden müssen (act. 29 S. 15). Dies wird vom Beklagte nicht bestritten. Nimmt man den April 2024 als "Ausreisser-Wert" aus, ergeben sich anhand der eingereichten Lohnabrechnungen durchschnittliche Nannykosten von Fr. 677.– pro Monat. Zusammen mit den ausgewiesenen bzw. geltend gemachten Kitakosten für drei Tage ergeben sich in dieser Phase demnach Fremdbetreuungs- kosten von rund Fr. 2'540.–. Sodann ist ausgewiesen, dass A._____ aufgrund der Aufstockung des Pensums der Klägerin 2 auf 100% seit Mai 2024 noch einen Tag mehr in die Kita geht und damit nebst den vorstehend berechneten Nannykosten für einen Tag pro Woche, Kitakosten von Fr. 2'486.– anfallen (act. 1 S. 8 und act. 2/11; act. 23/26, act. 30/32). Insgesamt betragen die Fremdbetreuungskosten ab Mai 2024 demnach Fr. 3'163.–. Ab Sommer 2026 rechnen die Klägerinnen aufgrund des Kindergarteneintritts von A._____ mit Hortkosten von Fr. 1'237.50 pro Monat (act. 1 S. 8). Der Beklagte be- streitet diesen Betrag lediglich insofern, als er um die darin enthaltenen Fr. 262.50 pro Monat für den Ferienhort zu kürzen sei, zumal der Beklagte bereit sei, sieben Ferienwochen zu übernehmen (act. 12 S. 17). Gemäss der mit Teilurteil vom

15. Januar 2025 genehmigten Teilvereinbarung betreffend die Kinderbelange über- nimmt der Beklagte nebst der Betreuungswoche jeden Monat zusätzlich sieben Fe- rienwochen die Betreuung, wobei vier dieser zusätzlichen Wochen sich in den Schulferien befinden müssten (act. 41). Damit dürfte die Ferienbetreuung von A._____ während den Schulferien (grossmehrheitlich) abgedeckt sein. Entspre- chend ist für Betreuungskosten ab Sommer 2026 ein Betrag von Fr. 975.– anzu- rechnen.

- 31 - Da mit zunehmendem Alter die Betreuungszeit vermehrt durch die Anwesenheits- pflicht in der Schule abgedeckt ist, ist ab dem Eintritt in die Oberstufe sodann nur noch von reduzierten Fremdbetreuungskosten von ca. einem Drittel, sprich Fr. 300.– auszugehen.

7) Hinsichtlich des auf A._____ entfallenden Steueranteils vgl. die Ausführungen unter E. III.3.1 Ziff. 11.

E. 4 Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Dispositivziffer 1 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2025 mit 106.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalender- jahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vor- jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

- 41 - Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

E. 4.1 Verteilung der Unterhaltslast

E. 4.1.1 Wie vorstehend bereits dargelegt, sind bei alternierender Obhut die finanzi- ellen Lasten bei asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle ent- sprechen der sich daraus ergebenden Matrix (vgl. nachfolgende Abbildung) zu tra- gen, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, son- dern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (BGE 147 III 265 E. 5.5. m.w.H.).

E. 4.1.2 Entsprechend sind die unterschiedlichen Nettoeinkommen und Bedarfe der Parteien einander gegenüberzustellen und dergestalt das Leistungsfähigkeitsver- hältnis in den daraus resultierenden verschiedenen Phasen zu ermitteln. Sodann ist ausgehend von einem Betreuungsverhältnis von rund 40% Beklagter zu 60% Klägerin 2 in Anwendung der Matrix der von den Parteien zu tragende prozentuale Anteil am Bedarf von A._____ festzulegen: Phase I von 1. August 2023 bis tt.mm.2023:

- 32 - Leistungsfähigkeit Bekl.: Fr. 42'800.– ./. Fr. 20'555.– = F. 22'245.– = 96.7% Leistungsfähigkeit Kl. 2: Fr. 5'020.– ./. Fr. 4'260.– = Fr. 760.– = 3.3% Leistungsfähigkeit total: Fr. 23'005.– = 100% Der Beklagte hat in dieser Phase in Anwendung der Matrix und in Ausübung des Ermessens die gesamten Barkosten von A._____ – samt eines noch festzuset- zenden Überschussanteils – zu tragen. Phase II von tt.mm.2024 bis tt.mm.2024: Leistungsfähigkeit Bekl.: Fr. 42'800.– ./. Fr. 20'555.– = F. 22'245.– = 91.2% Leistungsfähigkeit Kl. 2: Fr. 6'800.– ./. Fr. 4'650.– = Fr. 2'150.– = 8.8% Leistungsfähigkeit total: Fr. 24'395.– = 100% Der Beklagte hat in dieser Phase in Anwendung der Matrix und in Ausübung des Ermessens die gesamten Barkosten von A._____ – samt eines noch festzuset- zenden Überschussanteils – zu tragen. Phase III von tt.mm.2024 bis tt.mm.2024: Leistungsfähigkeit Bekl.: Fr. 42'800.– ./. Fr. 20'555.– = F. 22'245.– = 80% Leistungsfähigkeit Kl. 2: Fr. 11'185.– ./. Fr. 5'485.– = Fr. 5'700.– = 20% Leistungsfähigkeit total: Fr. 27'945.– = 100% In Anwendung der Matrix und in Ausübung des Ermessens hat der Beklagte 90% und die Klägerin 2 10% der Barkosten von A._____ – samt eines noch festzuset- zenden Überschussanteils – zu tragen. Phase IV von tt.mm.2024 bis tt.mm.2024: Leistungsfähigkeit Bekl.: Fr. 21'000.– ./. Fr. 12'255.– = F. 8'745.– = 60.6% Leistungsfähigkeit Kl. 2: Fr. 11'185.– ./. Fr. 5'485.– = Fr. 5'700.– = 39.4% Leistungsfähigkeit total: Fr. 14'445.– = 100% In Anwendung der Matrix und in Ausübung des Ermessens hat der Beklagte 70% und die Klägerin 2 30% der Barkosten von A._____ – samt eines noch festzuset- zenden Überschussanteils – zu tragen.

- 33 - Phase V von tt.mm.2024 bis tt.mm.2026: Leistungsfähigkeit Bekl.: Fr. 21'000.– ./. Fr. 12'855.– = F. 8'145.– = 58.9% Leistungsfähigkeit Kl. 2: Fr. 11'185.– ./. Fr. 5'485.– = Fr. 5'700.– = 41.1% Leistungsfähigkeit total: Fr. 13'845.– = 100% In Anwendung der Matrix und in Ausübung des Ermessens hat der Beklagte 70% und die Klägerin 2 30% der Barkosten von A._____ – samt eines noch festzuset- zenden Überschussanteils – zu tragen. Phase VI ab tt.mm.2026 Leistungsfähigkeit Bekl.: Fr. 21'000.– ./. Fr. 13'655.– = F. 7'345.– = 57.1% Leistungsfähigkeit Kl. 2: Fr. 11'185.– ./. Fr. 5'665.– = Fr. 5'520.– = 42.9% Leistungsfähigkeit total: Fr. 12'865.– = 100% In Anwendung der Matrix und in Ausübung des Ermessens hat der Beklagte 70% und die Klägerin 2 30% der Barkosten von A._____ – samt eines noch festzuset- zenden Überschussanteils – zu tragen.

E. 4.2 Überschuss

E. 4.2.1 Ein verbleibender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtig- ten zu verteilen. Grundsätzlich wird dabei eine Verteilung nach "grossen und klei- nen Köpfen" vorgenommen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.ä.m. zu berücksichtigen sind. Ferner ist bei weit überdurch- schnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Insofern kann von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Grün- den abgewichen werden (BGE 147 III 265 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen und Ver- weisen, vgl. auch BGer 5A_668/2021 E. 2.6 betr. unverheiratete Eltern).

E. 4.2.2 Vorliegend rechtfertigt sich eine Aufteilung nach "grossen und kleinen" Köp- fen nicht. Der Unterhaltsbeitrag für A._____ würde – insbesondere im Zeitraum bis

- 34 - Juni 2024 – eine Höhe erreichen, welche mit den konkreten Bedürfnissen nicht mehr zu rechtfertigen wäre. Dies anerkennen denn auch die Klägerinnen, wobei sie einen Überschussanteil von Fr. 2'000.– beantragen (act. 29 S. 24). Der Beklagte macht ebenfalls geltend, der Überschussanteil sei aus erzieherischen Gründen zwingend zu deckeln, äussert sich jedoch nicht zum Betrag (act. 12 S. 20). Ange- sichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint ein Überschussanteil von Fr. 1'500.– als angemessen. Der Überschussanteil ist im Verhältnis der Betreu- ungsanteile auf die Klägerin 2 und den Beklagten aufzuteilen.

E. 4.2.3 Die Überschussanteile sind sodann im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Klägerin 2 und den Beklagten aufzuteilen, womit folgender Gesamtbedarf von A._____ resultiert: tt.mm.24- tt.mm.24- tt.mm.23 - tt.mm.23 tt.mm.26 -tt.mm.33 ab tt.mm.33 Phase/Position tt.mm.24 tt.mm.26 Mutter Vater Mutter Vater Mutter Vater Mutter Vater Mutter Vater

1) Grundbetrag 240 160 240 160 240 160 240 160 240 160

2) Miete 778 1558 778 1558 778 1558 778 1558 778 1558

3) KVG 136 136 136 136 136

4) VVG 27 27 27 27 27

5) Gesundheitsk. 112 112 112 112 112

6) Fremdbetr. 1'865 2'540 3'163 975 300

7) Steueranteil 315 550 360 180 180

8) Überschuss 900 600 900 600 900 600 900 600 900 600 Total Anteil M/V 4'375 2'320 5'285 2'320 5'715 2'320 3'350 2'320 2'675 2'320 Total Bedarf 6'695 7'605 8'035 5'670 4'995 A._____

E. 4.3 Zur Berechnung der konkreten Unterhaltsbeiträge Phase I von 1. August 2023 bis tt.mm.2023: Der Beklagte hat den gesamten Barbedarf inkl. Überschuss von A._____ zu tragen. Dies ergibt ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 4'175.– zuzüglich allfälliger Kin- derzulagen. Von tt.mm.2024 bis tt.mm.2024: Der Beklagte hat den gesamten Barbedarf inkl. Überschuss von A._____ zu tragen. Dies ergibt ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 5'085.– zuzüglich allfälliger Kin- derzulagen.

- 35 - Von tt.mm.2024 bis tt.mm.2024: Der gesamte Barbedarf samt Überschussanteilen beträgt Fr. 8'035.–. Von diesem Betrag sind vorab die Kinderzulagen von Fr. 200.– in Abzug zu bringen, was zu Unterhaltskosten von A._____ von insgesamt Fr. 7'835.– führt. Hiervon hat der Be- klagte 90%, d.h. 7'050.–, zu tragen. Nach Abzug der direkt bei ihm anfallenden Kosten von insgesamt Fr. 2'320.–, resultiert ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 4'730.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Von tt.mm.2024 bis tt.mm.2026: Der gesamte Barbedarf samt Überschussanteilen abzüglich Kinderzulagen beträgt Fr. 7'835.–. Hiervon hat der Beklagte in dieser Phase 70%, d.h. 5'485.–, zu tragen. Nach Abzug der direkt bei ihm anfallenden Kosten von insgesamt Fr. 2'320.–, re- sultiert ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 3'165.– zuzüglich allfälliger Kinder- zulagen. Von tt.mm.2026 bis tt.mm.2033 Der gesamte Barbedarf samt Überschussanteilen abzüglich Kinderzulagen beträgt Fr. 5'470.–. Hiervon hat der Beklagte wiederum 70%, d.h. 3'830.–, zu tragen. Nach Abzug der direkt bei ihm anfallenden Kosten von insgesamt Fr. 2'320.–, resultiert ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'510.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Ab tt.mm.2033 Der gesamte Barbedarf samt Überschussanteilen abzüglich Kinderzulagen beträgt Fr. 4'795.–. Hiervon hat der Beklagte nach wie vor 70%, d.h. 3'356.–, zu tragen. Nach Abzug der direkt bei ihm anfallenden Kosten von insgesamt Fr. 2'320.–, re- sultiert ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'035.– zuzüglich allfälliger Kinder- zulagen.

- 36 -

E. 4.4 Ausserordentliche Kinderkosten

E. 4.4.1 Die Klägerinnen verlangen, dass die Parteien für ausserordentliche Kinder- kosten ab einem Betrag von Fr. 200.– pro Ausgabeposition je zur Hälfte aufzukom- men haben (act. 29 S. 3). Der Beklagte beantragt eine hälftige Kostenübernahme erst ab einem Fr. 300.– übersteigenden Betrag (act. 31 S. 3).

E. 4.4.2 Aufgrund der alternierenden Obhut rechtfertigt es sich vorliegend, die hälftige Kostentragung ab einem Betrag von Fr. 200.– vorzusehen. Hinsichtlich der Moda- litäten ist eine gerichtsübliche Regelung anzuordnen. Insbesondere erscheint es entgegen dem Rechtsbegehren des Beklagten und einhergehend mit den Kläge- rinnen (vgl. Prot. S. 10) nicht angezeigt, eine abschliessende Aufzählung von mög- lichen ausserordentlichen Kosten aufzunehmen, zumal eine gewisse Flexibilität auch angesichts der langen Unterhaltspflicht notwendig erscheint.

E. 4.5 Indexierung

E. 4.5.1 Die Parteien beantragen die Indexierung der Unterhaltsbeiträge (act. 29 S. 3 und act. 31 S. 3).

E. 4.5.2 Die Indexierung erscheint vorliegend aufgrund der Dauer der Unterhaltsre- gelung sinnvoll (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Durch die Koppelung des Unterhaltsbeitra- ges an die allgemeine Preisentwicklung wird die mit dem Unterhaltsbeitrag beab- sichtigte Wirkungsweise auf Dauer sichergestellt (vgl. auch OGer ZH LZ190021 vom 18. Mai 2021, E. 9).

E. 4.5.3 Die vorstehend erörterten Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) ba- sieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2025 mit 106.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres, nach folgender Formel, angepasst:

- 37 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Indexstand unter den Stand von Ende Januar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

E. 4.6 Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen

E. 4.6.1 Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen bezie- hungsweise anzurechnen (ZK ZGB–Bräm, Art. 163 N 150, BK ZGB–Haus- heer/Reusser/Geiser, Art. 173 N 23; ZR 107/2008 Nr. 60; OGer ZH LE180041 vom

27. Mai 2019, E. 5.4.1). Selbstredend können jedoch nur im bzw. für den Zeitraum der rückwirkenden Verpflichtung getätigte Zahlungen berücksichtigt werden, wes- halb die vom Beklagten für die Monate Mai bis Juli 2023 geltend gemachten Be- träge (vgl. act. 12 S. 11) ausser Acht zu lassen sind.

E. 4.6.2 Der Beklagte listet im relevanten Zeitraum Unterhaltsbeiträge bzw. Direkt- zahlungen im Umfang von Fr. 57'067.92 an die Klägerin 2 bzw. für A._____ auf (vgl. act. 12 S. 12 f. und act. 31 S. 4 [ohne Fr. 400.–, vgl. sogleich]). Zusätzlich habe er bis April 2024 Fr. 600.– und ab Mai 2024 Fr. 400.– direkt auf das Kinderkonto von A._____ einbezahlt, wobei der Dauerauftrag weiterlaufe (act. 12 S. 14 und act. 31 S. 4).

E. 4.6.3 Die Klägerinnen anerkennen anrechenbare Unterhaltszahlungen seit August 2023 von insgesamt Fr. 39'857.26, wobei in ihrer Auslistung insbesondere die Zah- lungen ab August 2024 von den vom Beklagten geltend gemachten Zahlungen ab- weichen (vgl. act. 29 S. 26 f.). Ob der Beklagte Fr. 400.– auf ein Konto von A._____ überwiesen habe, werde sodann mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls habe die Klägerin 2 weder Kenntnis noch Zugriff auf dieses Konto, weshalb diese Beträge nicht angerechnet werden könnten (act. 29 S. 26 ff.).

E. 4.6.4 Der Beklagte reicht eine Auflistung der Kita R._____ betreffend bezahlter Kita-Beiträge bis und mit Dezember 2023 ein (act. 14/10). Daraus geht zwar nicht hervor, wer effektiv die Kosten für die Kita bezahlt hat, allerdings anerkennen die

- 38 - Klägerinnen, dass diese Rechnungen jeweils vom Beklagten überwiesen wurden und die von ihnen aufgelisteten Zahlungen stimmen – mit kleineren Abweichungen

– auch überein. Gestützt auf diesen Beleg sind somit Zahlungen im Betrag von Fr. 9'574.95 ausgewiesen. Ferner liegen Überweisungsbelege im Recht, aus wel- chen Zahlungen ab dem Credit Suisse Konto des Beklagten an die Klägerin 2 im Zeitraum von 3. August 2023 bis 27. September 2024 im Umfang von Fr. 27'232.56 hervorgehen (act. 14/12 und 32/25). Die Klägerinnen anerkennen, dass die direkt auf das Konto der Klägerin 2 erfolgten Überweisungen Unterhaltszahlungen für A._____ darstellen (Prot. S. 10). Letztlich hat der Beklagte Überweisungsbelege aus seinem Twint Konto zu den Akten gereicht. Damit sind – die Zahlungen im Zeitraum von Mai bis Juli 2023 ausgenommen – Direktzahlungen an Nanny Q._____ im Gesamtbetrag von Fr. 4'000.– belegt. Die Überweisungen sind jeweils mit dem Vermerk "A._____" samt (mutmasslich Einsatz-)Datum versehen, weshalb es sich dabei ausgewiesener Massen um Unterhaltszahlungen für A._____ handelt (act. 14/13). Insgesamt sind damit Unterhaltszahlungen von Fr. 40'807.51 belegt und an die Unterhaltspflicht des Beklagten anzurechnen. Die darüber hinaus gel- tend gemachten Unterhaltszahlungen sind weder belegt noch anerkannt, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können.

E. 4.6.5 Ausgewiesen ist sodann, dass der Beklagte Fr. 400.– pro Monat auf ein Kin- derkonto (… Konto bei der Credit Suisse) überwiesen hat (vgl. act. 14/14; act. 32/26). Allerding können diese Überweisungen einhergehend mit den Kläge- rinnen nicht berücksichtigt werden, zumal die Klägerin 2 auf diese Beträge keinen Zugriff hat und entsprechend auch nicht für den Unterhalt von A._____ verwenden kann.

E. 4.6.6 Dem Gesagten zufolge ist festzustellen, dass der Beklagte bis und mit

27. September 2024 bereits Zahlungen in der Höhe von Fr. 40'807.51 geleistet hat. Der Beklagte ist berechtigt, diesen Betrag mit den rückwirkend geschuldeten Un- terhaltsbeiträgen zu verrechnen.

- 39 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) in Berücksichtigung der Komplexität sowie des Umfangs des Verfahrens (Durchführung der Hauptverhandlung und keine weiteren Verhand- lungen) auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Darin ist auch die Gebühr für das erste Teil- Urteil vom 15. Januar 2025 enthalten (vgl. act. 41 Ziff. 4). Die Kosten sind der Klä- gerin 2 und dem Beklagten wie in familienrechtlichen Fragen üblich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig aufzuerlegen. Somit haben die Klägerin 2 und der Beklagte die Kosten je hälftig zu übernehmen.

2. Bei dieser Ausgangslage sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung von A._____, geb. tt.mm.2021, monatlich folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen:

- Fr. 4'175.– ab August 2023 bis mm.2023

- Fr. 5'085.– ab mm.2024 bis mm.2024

- Fr. 4'730.– ab mm.2024 bis mm.2024

- Fr. 3'165.– ab mm.2024 bis mm.2026

- Fr. 1'510.– ab mm.2026 bis mm.2033

- Fr. 1'035.– ab mm.2033. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinderzulagen sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar inskünftig jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Unterhaltsverpflichtung gilt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche

- 40 - gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet.

2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen (netto): Klägerin 2: Fr. 5'020.– August 2023 bis mm.2023 (60%) Fr. 6'800.– mm.2024 bis mm.2024 (80%) Fr. 11'185.– ab mm.2024 (100%) Beklagter: Fr. 42'800.– mm.2023 bis mm.2024 (100%) Fr. 21'000.– ab mm.2024 (100%, hypothetisch) A._____: Kinderzulage von derzeit Fr. 200.– Vermögen: Klägerin 2: ca. Fr. 50'000.– (gem. Steuererklärung 2023) Beklagter: ca. Fr. 1'000'000.– (gem. Steuererklärung 2023) A._____: Fr. 0.–

3. Die Klägerin 2 und der Beklagte werden verpflichtet, ausserordentliche Kosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, diese Kosten übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Klägerin 2 und der Beklagte vorgängig über die ausserordentli- che Ausgabe geeinigt haben.

E. 5 Es wird festgestellt, dass der Beklagte an die Unterhaltbeiträge gemäss Dis- positivziffer 1 bis und mit 27. September 2024 bereits Zahlungen in der Höhe von Fr. 40'807.51 geleistet hat. Der Beklagte wird berechtigt, die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge mit den bereits geleisteten Zahlungen zu verrechnen.

E. 6 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die Barauslagen betragen: Fr. 907.50 Dolmetscher/in

E. 7 Die Gerichtskosten werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

E. 8 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 9 Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

E. 10 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 19. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

6. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel MLaw L. Ackermann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

6. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FK240050-L/U2 Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Meisel Gerichtsschreiberin MLaw L. Ackermann Teilurteil vom 19. Februar 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Klägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____, Beklagter vertreten durch Fürsprecher Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange

- 2 - Modifizierte Rechtsbegehren Klägerin (act. 29 S. 2 f. i.V.m. S. 5; sinngemäss)

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 rückwirkend ab

1. August 2023 folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge (zzgl. allfällige gesetzlich und/oder vertraglich geschuldete Kinderzula- gen) zu bezahlen; zahlbar an die Klägerin 2 monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:

- ab 1. August 2023 bis tt.mm.2023 CHF 4'500.–

- ab tt.mm bis tt.mm.2024 CHF 5'250.–

- ab tt.mm.2024 bis tt.mm.2026 CHF 5'180.–

- ab mm.2026 bis tt.mm.2026 CHF 3'400.–

2. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

3. Es sei festzuhalten, dass die Parteien für ausserordentliche Kin- derkosten, namentlich Zahnarztkosten oder schulische Förder- massnahmen, ab einem Betrag von CHF 200.- pro Ausgabeposi- tion je zur Hälfte aufkommen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten. Modifizierte Rechtsbegehren Beklagter (act. 31 S. 2 f.; sinngemäss)

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Klägerin 1 (Zahlstelle bis zur Mündigkeit der Klägerin l: Klägerin 2) mit Wir- kung ab Klageeinreichung (15. Mai 2024) angemessene Barun- terhaltsbeiträge (zuzüglich gesetzlich und /oder vertraglich ge- schuldete Kinderzulagen) zu bezahlen und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats; Es sei festzustellen, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht für den Zeitraum von 1. August 2023 bis 15. Mai 2024 vollumfänglich nachge- kommen ist. Der ab 15. Mai 2024 nachweislich direkt oder indirekt geleistete Barun- terhalt sei an die Unterhaltspflicht des Beklagten ab 15. Mai 2024 voll- umfänglich anzurechnen.

2. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

3. Ausserordentliche Kinderkosten (abschliessende Aufzählung: Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen, medizinisch notwendige Behandlungen), welche den Betrag von CHF 300.00 im Einzelfall übersteigen, sind, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, von den Parteien nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu über-

- 3 - nehmen. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlas- sende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vor- behalten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger- innen, resp. gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Streitgegenstand

1. Die Klägerin 2 und der Beklagte sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2021 geborenen A._____ (Klägerin 1, nachfolgend A._____). Gemäss über- einstimmender Darstellung zog der Beklagte nach der Trennung nach Nordame- rika, wobei er pro Monat jeweils für eine Woche in die Schweiz flog, um A._____ zu betreuen. Sodann betreute er A._____ daneben während fünf weiteren Wochen (act. 1 S. 4 und act. 12 S. 7).

2. Mit Klage vom 15. Mai 2024 wandte sich die Klägerin 1, vertreten durch die Kindsmutter, an das hiesige Gericht und verlangte die Regelung von Obhut, Be- treuung und des Kindesunterhalts im Sinne ihrer Anträge (act. 1). Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 wurde die Kindsmutter als Klägerin 2 ins Rubrum aufgenommen und dem Beklagten Frist angesetzt, um zur Klage Stellung zu nehmen (act. 7). Mit Eingabe vom 16. Juni 2024 zweifelte der Beklagte die Gültigkeit der elektronischen Signatur der Klage an und ersuchte um Abnahme der Frist zu Stellungnahme, Rü- ckweisung der Klage zur Verbesserung und allfälliger Neueinreichung und Neuan- setzung zur Frist zur Stellungnahme nach Verbesserung bzw. Neueinreichung der Klage (act. 9 S. 2). Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 wurde dem Beklagten mit Ver- weis auf den der Klage beiliegenden Prüfbericht mitgeteilt, dass die Gültigkeit der elektronischen Signatur geprüft und bestätigt worden sei, und ihm wurde die Frist zur Stellungnahme letztmals bis zum 8. Juli 2024 erstreckt (act. 10). Noch vor Ab- lauf besagter Frist reichte der Beklagte die Stellungnahme zur Klage ein, wobei er die mit Eingabe vom 16. Juni 2024 gestellten prozessualen Anträge wiederholte (act. 12). Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 wurden die Anträge formell abgewiesen (act. 15). Am 28. August 2024 wurden die Parteien auf den 7. November 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 16/1-7). Mit Eingabe vom 26. September 2024 ersuchten die Klägerinnen um Einreichung diverser Unterlagen seitens des Beklag- ten (act. 19). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 wurden im Hinblick auf die Haupt- verhandlung sowohl vom Beklagten als auch den Klägerinnen weitere Unterlagen einverlangt (act. 20). Die Unterlagen gingen fristgerecht ein (act. 22, act. 23/19-27

- 5 - und act. 24, act. 25/27-34) und wurden der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 26 und act. 27).

2. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 7. November 2024 schlossen die Klä- gerin 2 und der Beklagte eine Teilvereinbarung hinsichtlich der elterlichen Sorge, Obhut und Betreuungsregelung (act. 34) sowie eine Teilvereinbarung betreffend Unterhalt, wobei letztere einen Widerrufvorbehalt bis zum 14. November 2024 ent- hielt (act. 35). Mit Eingabe vom 13. November 2024 widerrief der Beklagte die Teil- vereinbarung betreffend Unterhalt fristgerecht (act. 37). Mit Teilurteil vom 15. Ja- nuar 2025 wurde vereinbarungsgemäss die elterliche Sorge beiden Eltern belassen und den Eltern die Obhut mit wechselnder Betreuung übertragen sowie die Betreu- ungsregelung der Parteien genehmigt (act. 41). Hinsichtlich der Betreuung verein- barten die Parteien, dass der Beklagte A._____ wie bisher an jedem ersten Sonn- tag des Monats, 09.00 Uhr, bis Montag der übernächsten Woche, Kita- bzw. Kin- dergarten- bzw. Schulbeginn, betreut. Sodann sind die Klägerin 2 und der Beklagte übereingekommen, dass der Beklagte A._____ zusätzlich während 7 Wochen pro Jahr betreut, wobei vier dieser zusätzlichen Betreuungswochen in der Schulferien- zeit zu erfolgen hätten (act. 34 lit. c).

3. Strittig sind vorliegend somit noch die Unterhaltsbeiträge für A._____ sowie die Höhe und Anrechnung der vom Beklagten bereits geleisteten Beiträge. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet der Kinderunterhalt. Unterhaltsan- sprüche des minderjährigen Kinds werden bei selbständigen Klagen im vereinfach- ten Verfahren beurteilt (Art. 295 ZPO i.V.m. Art. 243 ff. ZPO). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt der uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht hat demzufolge im Sinne des Kindeswohls den Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen und seinen Entscheid ohne Bindung an die Parteianträge und - vorbringen zu fällen. Selbst bei Geltung der Untersuchungs- und Offizialmaxime hat die ansprechende Partei dem Gericht jedoch das relevante Tatsachenmaterial (ins-

- 6 - besondere Angaben zu den finanziellen Verhältnissen) möglichst genau darzule- gen und die Beweismittel dazu konkret zu bezeichnen bzw. im Rahmen des Zumut- baren beizubringen (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, 3. A., Zürich 2021, Art. 296 N 2). III. Materielles - Unterhalt

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 279 ZGB hat das Kind Anspruch auf Leistung von Unterhalts- beiträgen für die Zukunft und für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens. Die Klä- gerinnen beantragen Unterhaltsbeiträge ab August 2023. Vorliegend wurde die Klage bereits am 15. Mai 2024 rechtshängig gemacht, weshalb die Unterhaltspflicht des Beklagten ab August 2023 zu prüfen ist. 1.2. Gemäss Art. 276 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt ihrer Kinder. Der Unterhalt kann dabei so- wohl durch Pflege und Erziehung (so genannter Naturalunterhalt) wie auch durch Geldzahlung geleistet werden. Die von den Eltern zu leistenden Kinderunterhalts- beiträge sollen den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leis- tungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 ZGB); dabei sind Vermögen und die Einkünfte der Kinder zu berücksichtigen. 1.3. Die Unterhaltsberechnung erfolgt nach der zweistufigen Methode der Exis- tenzminimumberechnung mit Überschussverteilung (BGE 147 III 301 E. 4.3; BGE 147 III 293 E. 4.5; BGE 147 III 265 E. 6.6) und richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen. 1.4. Zuerst werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wobei in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind, aber auch Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen. Auch Einkommen der Kin- der wie Familien- bzw. Ausbildungszulagen, Stipendien etc. werden berücksichtigt. Anschliessend wird der Bedarf aller Betroffenen festgestellt (so genannter gebüh- render Unterhalt), der sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln ergibt. Ausgangspunkt bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betrei-

- 7 - bungs- und Konkursbeamten in der Schweiz" (zuletzt veröffentlicht in BlSchK 2009, S. 192 ff., nachfolgend "Richtlinien "), wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein – bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender – Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichti- gen und zusammen mit den in den Richtlinien genannten Zuschlägen zum Grund- betrag hinzuzurechnen sind. Bei knappen Verhältnissen muss es damit sein Be- wenden haben. Nur soweit es die Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt auf das sogenannte "familienrechtliche Existenzminimum" zu erweitern. Bei den Eltern gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Ver- sicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, allenfalls angepasste Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemes- sene Schuldentilgung. Bei gehobenen Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung ausgehende Krankenkassenprämien beim Bedarf berücksichtigt werden. 1.5. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf der Kinder bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussan- teils weiter erhöht werden. Damit soll den Kindern die Teilhabe an einem über- durchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2). 1.6. Steht der Barunterhalt des Kindes fest, ist – je nach beidseitiger Leistungs- fähigkeit – zu bestimmen, wie die Kinderkosten unter den Eltern aufzuteilen sind (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Eltern- teile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt pro- portional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreu- ungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Ma- trix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (BGer 147 III 65 E. 5.5. m.w.H.).

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2. Zu den Einkommen der Parteien 2.1. Vorbemerkung 2.1.1. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, so- weit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen. Werden Einkommens- bestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisionen, Trink- gelder, Akkordlohn) oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als mass- gebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (BGer 5A_454/2010 vom 27. August 2010, E. 3.2). Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Aktien, Optionen usw. sind ana- log den steuerrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. 2.1.2. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerech- net werden. Im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind dabei besonders hohe An- forderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei han- delt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 und E. 3.1 je mit Hinweisen). 2.1.3. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.w.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar

- 9 - 2004, E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3, m.w.H.). Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist nur in Ausnahme- fällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Verringert der Schuldner sein Einkommen freiwillig, obwohl er weiss oder wissen müsste, dass ihm die Pflicht zur Übernahme von Unterhaltsverpflich- tungen oblag, rechtfertigt sich eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens. In einem solchen Fall kann ihm willkürfrei rückwirkend ab dem Zeit- punkt der Verminderung das zuvor erzielte höhere Einkommen angerechnet wer- den (BGer 5A_553/2020 vom 16. Februar 2021, E. 5.2.1; BGer 5A_571/2018 vom

14. September 2018, E. 5.1.2; BGer 5A_372/2016 vom 18. November 2016, E. 3.1, mit Verweis auf BGer 5A_453/2015 vom 4. November 2015, E. 2.1; BGer 5A_318/2014 vom 2. Oktober 2014, E. 3.1.3.2; BGer 5A_317/2011 vom 22. No- vember 2011, E. 6, nicht publiziert in BGE 137 III 614; vgl. für einen Fall von Rechts- missbrauch: BGE 143 III 233). 2.2. Zum Einkommen der Klägerin 2 2.2.1. Bis Ende Dezember 2023 arbeitete die Klägerin 2 in einem 60%-Pensum bei E._____ und verdiente dabei gemäss Lohnausweis 2023 Fr. 4'720.– netto pro Mo- nat (act. 2/1; Jahreseinkommen Fr. 56'668.–). Als Yogalehrerin erwirtschaftete sie sodann einen Zusatzverdienst von rund Fr. 300.– (act. 2/2, Jahreseinkommen Fr. 3'558.–). Für diesen Zeitraum ist demnach von einem Einkommen von Fr. 5'020.– auszugehen. 2.2.2. Ab dem 1. Januar 2024 erhöhte die Klägerin 2 ihr Pensum auf 80% (vgl. act. 2/3), womit sie neu netto Fr. 6'508.– verdiente (act. 2/4). Hinzu kommt auch hier das Zusatzeinkommen als Yogalehrerin von rund Fr. 300.–, weshalb ein Net- toeinkommen von rund Fr. 6'800.– resultiert. 2.2.3. Seit dem 1. Mai 2024 arbeitet die Klägerin 2 in einem 100%-Pensum bei F._____ AG. Durch die Lohnabrechnungen ist belegt, dass sie dabei unter Einbe- zug der Manager Allowance von Fr. 510.– sowie nach Abzug der Kinderzulagen ein Nettoeinkommen von Fr. 9'233.– erzielt (act. 23/24a-e). Sodann erhält sie einen

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13. Monatslohn, womit sich das Nettoeinkommen auf Fr. 10'002.– erhöht. Soweit der Beklagte bei seiner Berechnung von einem Nettoeinkommen von Fr. 10'152.80 ausgeht (vgl. act. 31 S. 8), ist ihm entgegenzuhalten, dass dies gemäss den Lohn- abrechnungen lediglich ein Zwischenergebnis nach Abzug der gesetzlichen Sozia- labzüge darstellt, indes hiervon noch der Abzug für Krankentaggeld, Pensions- kasse etc. und der Kinderzulagen vorzunehmen ist. 2.2.4. Die Klägerin gab ferner an, dass sie gemäss dem Bonusreglement einen Bonus von 10% ihres jährlichen Jahresgehalts erhalten könne, sofern sie ihre Ziele erreiche und der Geschäftsgang gut sei. Bis anhin sei unklar, ob sie einen solchen erhalten werde, zumal sie erst seit ein paar Monaten bei der F._____ angestellt sei und damit noch keine Erfahrungswerte vorliegen würden (act. 29 S. 6 f.). Bis jetzt sehe es eher nicht so aus, dass sie einen Bonus erhalten würde (Prot. S. 17). Selbst wenn sie einen Bonus erhalten würde, so wäre dieser nicht zu berücksichti- gen, da sie ihr Einkommen seit der Trennung massgeblich ausgebaut habe und damit überobligatorische Arbeitsanstrengungen unternehme, welche vom Bundes- gericht bei Verheirateten bei der Überschussverteilung berücksichtigt würde. Dies sei vorliegend nicht möglich, da die Klägerin 2 und der Beklagte nicht verheiratet seien. Entsprechend sei die Korrektur für überobligatorische Arbeitsanstrengungen bereits an dieser Stelle vorzunehmen (act. 29 S. 6 f.). Der Beklagte ist der Auffas- sung, dass ihr ein Bonus im Umfang von 10% anzurechnen sei (act. 31 S. 8). 2.2.5. Wie vorstehen dargelegt, gehören auch effektiv bezahlte Boni zum Nettoein- kommen. Gemäss Ziff. 2 des Bonusreglements hat die Klägerin 2 bei 100% Zieler- reichung einen Anspruch auf einen Bonus, welcher bei ihrer Anstellungsstufe (MK03) 10% des Jahreseinkommens per 31. Dezember entspricht (act. 23/23). Konkrete Anhaltspunkte, weshalb der Bonus nicht ausbezahlt werden sollte, wur- den von der Klägerin 2 keine vorgebracht, weshalb ein Bonus von Fr. 1'000.– pro Monat zu ihrem Einkommen hinzuzurechnen ist. Das Argument der Klägerin 2, dass es sich dabei um überobligatorische Arbeitsanstrengungen handle, verfängt nicht, zumal sich das Schulstufenmodell, welches vom Bundesgericht im Zusam- menhang mit der alleinigen Obhut erarbeitet wurde, auf die alternierende Obhut nicht ohne weiteres übertragen lässt. Hinzukommt, dass auch der Beklagte, wel-

- 11 - cher A._____ trotz mehrheitlichem Wohnort in Nordamerika zu 40% betreut, in ei- nem 100%-Pensum tätig ist. 2.2.6. Aus den Lohnabrechnungen der G._____ AG Mai bis September 2024 geht hervor, dass sie durchschnittlich Fr. 270.– verdient hat (act. 23/25a-e). Die Klägerin macht geltend, dieser Durchschnitt sei nicht repräsentativ, da sie in den Sommer- monaten Juli/August noch ein letztes Mal Sommervertretungen gemacht habe. Durchschnittlich erziele sie noch ein Einkommen von ca. Fr. 150.– (act. 29 S. 7). Auch diese Arbeiten würden aber ohnehin überobligatorische Arbeitsbemühungen der Klägerin 2 darstellen, zumal sie mit ihrem 100%-Pensum ihre Leistungsfähig- keit bereits vollumfänglich ausschöpfe (act. 29 S. 7). Es trifft zwar zu, dass die Klä- gerin 2 mit dem 100%-Pensum bei der F._____ AG ihre Leistungsfähigkeit grund- sätzlich bereits voll ausschöpft. Die Klägerin 2 führte auf Befragen jedoch aus, dass Yoga für sie eine Leidenschaft sei und sie weitergemacht habe, weil sie Schülerin- nen habe, welche nicht wollen würden, dass sie aufhöre, weshalb sie noch am Frei- tagmittag unterrichte (Prot. S. 17). Bei dieser Konstellation, da sie gewissermassen für die Ausübung eines Hobbies bezahlt wird, ist nicht von überobligatorischen Ar- beitsanstrengungen auszugehen. Indes hat die Klägerin 2 überzeugend dargelegt, dass sie nun, da sie auf ein 100%-Pensum aufgestockt hat, nur noch im reduzier- tem Umfang Yogastunden gibt. Ohne die aussergewöhnlichen Monate Juli und Au- gust 2024 ist demnach von durchschnittlichen Einnahmen von ca. Fr. 185.– auszu- gehen. 2.2.7. Damit resultiert ab Mai 2024 ein monatliches Nettoeinkommen der Klägerin 2 von rund Fr. 11'185.–. 2.3. Einkommen des Beklagten 2.3.1. Unbestritten ist, dass der Beklagte zuletzt bei der H._____ GmbH, welche er im Jahr 2017 gegründet und im Jahr 2021 an die I._____ Inc. verkauft hat, in einem 100%-Pensum tätig war. Beim Verkauf des Start-Up-Unternehmens erhielt der Be- klagte Restricted Stock Units (RSU) an der I._____, welche sich dann insbesondere in den Jahren 2022 und 2023 in einem sehr hohen Einkommen niederschlugen (act. 24 S. 2 f., vgl. auch act. 29 S. 8). Der Beklagte macht indes geltend, sein Ar-

- 12 - beitsverhältnis mit der aktuellen Arbeitgeberin I._____ Schweiz bzw. bei der H._____ GmbH sei per 28. Juni 2024 beendet worden. Seither beziehe er keinen Lohn mehr bzw. generiere aktuell kein Einkommen; er ziehe ein neues Start-Up- Unternehmen auf (act. 24 S. 2). Das Startup-Unternehmen solle spätestens im Au- gust 2024 gegründet werden (act. 12 S. 15 f.). Die Anstellung bei der H._____ GmbH habe er aufgeben müssen, da die I._____ Inc. verlangt habe, dass er seine Arbeitstätigkeit fast ausschliesslich in der Schweiz ausübe. Dies sei für ihn keine Option gewesen, weil er in den USA am 13. September 2024 nochmal Vater ge- worden sei und die Kindsmutter während der Schwangerschaft und auch in Zukunft nicht habe alleine lassen wollen. In der Zwischenzeit seien auch sämtliche führen- den Mitarbeiter der I._____ Inc. entlassen worden, weshalb ihn die Entlassungs- welle ohnehin spätestens im Herbst 2024 getroffen hätte. Durch den Aufbau des neuen Start-Ups sei er bezüglich Aufenthalt frei, was ihm die Betreuung von A._____ im beantragten Umfang garantiere. Sodan liege ihm auch das Wohl und der Kontakt zu seinem Sohn in den USA am Herzen, weshalb er weiterhin frei zwi- schen den USA und der Schweiz müsse pendeln können, er sich ansonsten zwi- schen seiner Tochter und seinem Sohn entscheiden müsse (act. 31 S. 5 f.). Der Beklagte habe sich seit Anbeginn seiner beruflichen Tätigkeit mit der Gründung eines Startups beschäftigt, was dann ein hohes Einkommen generiere, wenn das Startup effektiv zum kommerziellen Erfolg führe. Statistisch gesehen führe ca. je- des 20. Start-Up finanziell zum Erfolg. Der Klägerin 2 sei das Geschäftsmodell des Beklagten von Anbeginn der Beziehung bekannt gewesen und sie habe gewusst, in welchem risikoreichen Geschäftsfeld der Beklagte beruflich tätig gewesen sei und dies noch immer sei. Der Verkauf des Start-Ups H._____ GmbH habe dem Beklagten ab 2021, aber insbesondere 2022 und 2023 ein sehr hohes Einkommen beschert, nachdem er in der Aufbauphase (ab 2017) zuerst relativ wenig verdient habe. Wie aus den Steuererklärungen der Jahre 2017, 2018 und 2019 hervorgehe, habe der Beklagte damals sein Einkommen noch mit Lehrtätigkeiten und anderen Nebeneinkünften aufbessern müssen. Das hohe Einkommen in den Jahren 2022 und 2023 sei quasi als Nachvergütung für die einkommensschwachen Jahre 2017- 2020 zu betrachten. Das in der Steuererklärung 2023 deklarierte Vermögen ver- wende er nun für die Gründung eines neuen Startups (J._____) und für weitere

- 13 - unternehmerische Projekte, welche bis auf weiteres noch kein Einkommen abwer- fen würden (act. 31 S. 7 f.). Dennoch sei er bereit, sich ein jährliches Einkommen von brutto Fr. 165'000.– anrechnen zu lassen, was nach Abzug von 15% Sozialab- zügen einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 11'688.– entspreche (act. 31 S. 6 ff., act. 12 S. 15 f.). Dies im Wissen darum, dass dieses Einkommen fiktiv sei, bzw. eventuell gar nie in dieser Höhe generiert werden könne. Er sei sich bewusst, dass er mit diesem Zugeständnis ein hohes finanzielles Risiko in Kauf nehme (act. 12 S. 8). 2.3.2. Die Klägerinnen machen geltend, entgegen der Angabe des Beklagte sei das Arbeitsverhältnis nicht per Ende Juni, sondern im Juni mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten gekündigt worden. Demnach habe das Arbeitsverhältnis erst im Au- gust 2024 geendet, was sich auch mit der Aussage des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 decken würde, wonach er ab 1. September 2024 das neue Start-Up Unternehmen gründen werde. Die relevanten Abschlusslohnabrechnungen für die Monate Juli und August 2024, in welchen mit Sicherheit noch erhebliche Bonus- zahlungen, Mitarbeiteraktien und allenfalls auch Abgangsentschädigungen bezahlt worden seien, habe der Beklagte nicht eingereicht. Diese seien vom Beklagten noch zu edieren, wenn er sich auf den Standpunkt stelle, er habe in diesen zwei Monaten keinen Lohn mehr bezogen. Da der Grundlohn in den letzten drei Jahren stets angestiegen sei, sei vom Grundlohn für das Jahr 2024 auszugehen, mithin Fr. 23'750.–. Hinzukäme ein durchschnittlicher Bonus des letzten Jahres von Fr. 12'803.–, zumal auch der Bonus stetig angestiegen sei. Dies ergebe – nota bene ohne Berücksichtigung von Mitarbeiteraktien, Vermögenserträgen und Ne- benanstellung an der K._____ – ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 36'553.–, was nach Abzug der Sozialabgaben von 8.21% gemäss Lohnabrechnung sowie dem monatlichen Pensionskassenbeitrag von Fr. 1'143.90 ein Nettoeinkommen von Fr. 32'408.– pro Monat ergebe. Dem Beklagten sei auch in diesem Umfang ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Fakt sei, dass er mit demselben Freund bereits das StartUp "H._____" gegründet gehabt habe. Der vom Beklagten einge- reichte undatierte "letter of intent" und insbesondere der darin angegebene Lohn werde als reine Gefälligkeit bestritten. Der Beklagte habe in den letzten relevanten Jahren - selbst ohne Berücksichtigung der Mitarbeiteraktien - sehr gut verdient und

- 14 - diese Stelle nun freiwillig gekündigt bzw. habe sich kündigen lassen, weil er schon länger mit der Neugründung eines Start-Up-Unternehmens liebäugle und mit seiner neuen Partnerin nach San Francisco habe ziehen wollen. Dadurch entstehende Einkommenseinbussen könnten jedoch nicht zulasten seiner minderjährigen Toch- ter gehen. Die Anrechnung des bisherigen Einkommens rechtfertige sich auch in- sofern, weil es dem Beklagten in den letzten Jahren mit dem Verkauf seines Start- Up-Unternehmens "H._____" möglich gewesen sei, ein erhebliches Vermögen von weit mehr als einer Million anzusparen. Bereits Ende 2023 habe der Beklagte über ein Vermögen von Fr. 1'070'233.– verfügt. Darin seien weitere gesperrte Mitarbei- teraktien noch nicht enthalten. Sollte sich das Einkommen des Beklagten zwischen- zeitlich tatsächlich aufgrund des neu gegründeten Start-Up-Unternehmens reduzie- ren, was bestritten werde, sei es dem Beklagten ohne weiteres zuzumuten, sich in Amerika wieder eine vergleichbare Anstellung zu suchen, zumal er in San Fran- cisco geradezu an der Quelle von Unternehmen, welche im "AI-Bereich" tätig seien, befinde. Wolle er sich nicht anstellen lassen, so sei es ihm ohne weiteres zumutbar, diese freiwillig gewählte Einkommensreduktion, welche einzig auf dem Wunsch nach Selbständigkeit und Flexibilität beruhe, durch vorübergehenden Vermögens- verzehr auszugleichen (act. 29 S. 10 f.). 2.3.3. Gemäss den eingereichten Steuererklärungen generierte der Beklagte bei der H._____ GmbH im Jahr 2021 ein Jahreseinkommen von Fr. 299'638.– (act. 32/43), im Jahr 2022 ein solches von Fr. 692'389.– (act. 25/27) und im Jahr 2023 ein solches von Fr. 620'754.– (act. 25/28). Aus den Lohnausweisen geht so- dann hervor, dass sich das Einkommen im Jahr 2022 aus einem monatlichen Grundlohn von brutto Fr. 20'736.–, einem Bonus von Fr. 4'167.– brutto monatlich, sowie Beteiligungsrechten in Form von Mitarbeiteraktien von total Fr. 445'424.– (im Anhang von act. 25/27), im Jahr 2023 aus einem monatlichen Grundlohn von brutto Fr. 21'794.–, einem Bonus von monatlich brutto Fr. 12'803.–, sowie Mitarbeiterak- tien von total Fr. 250'923.– (act. 25/29), zusammensetzte. Im Jahr 2024 erhielt er gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen sodann einen Grundlohn von brutto Fr. 23'750.– bzw. netto Fr. 21'006.– (vgl. Lohnabrechnung Mai 2024, welche keine Sonderzuschläge für Ausschüttungen von RSU/ESPP oder Abzüge für Options- käufe enthält, act. 14/15) und bezog im Februar 2024 einen Bonus von

- 15 - Fr. 28'016.–. Sodann erhielt er im Zeitraum Januar bis Juni 2024 Mitarbeiterbeteili- gungen im Umfang von 124'950.– (act. 14/15 und act. 25/30). Wie eingangs darge- legt, gehören nebst Boni auch Mitarbeiterbeteiligungen zum Einkommen, sobald sie zu versteuern sind. Aufgrund der Schwankungen ist hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens auf ein Durchschnittswert der Jahre 2021 bis 2024 abzustellen. In diesem Zeitraum von 42 Monaten hat der Beklagte insgesamt ein Einkommen von rund Fr. 1.8 Mio. netto erzielt, was ein durchschnittliches monatliches Erwerbs- einkommen von netto rund Fr. 42'800.– ergibt. Bis und mit Juni 2024 ist dem Be- klagten entsprechend ein Einkommen in dieser Höhe anzurechnen. Aus dem Be- endigungsschreiben geht sodann hervor, dass das Anstellungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten per 28. Juni 2024 beendet wurde. Entsprechend ist den Klägerinnen nicht zu folgen, wenn sie geltend machten, die Anstellung bei der H._____ GmbH habe noch bis Ende August 2024 angedauert (act. 14/7). 2.3.4. Der Beklagte beruft sich in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses darauf, dass ihm bei der I._____ nicht mehr die notwendige Flexibilität geboten worden sei, die er für die Betreuung von A._____ in Zürich und seinem Sohn L._____ in den USA benötige. Der Beklagte hat zwar ein Schreiben der I._____ Schweiz AG vom 13. Juni 2024 eingereicht, worin diese bestätigt, dass der Be- klagte bei der H._____ GmbH angestellt sei und er gemäss seinem Vertrag ver- pflichtet sei, in der Schweiz zu arbeiten (act. 32/27), doch ist nicht einzusehen, wes- halb dies nun nach vier Jahren Anstellung bei der H._____ GmbH plötzlich nicht mehr möglich sein soll. Dies gilt umso mehr, als in dem Bestätigungsschreiben auf seinen Vertrag bezuggenommen wird und der Beklagte nicht geltend macht, dass es effektiv zu einer Vertragsänderung gekommen wäre. Seinen Vertrag reicht er denn auch nicht ein. Auch in der persönlichen Befragung vermochte der Beklagte nicht plausibel zu erklären, weshalb die bisherige Arbeitsweise nun nicht mehr mög- lich sein solle. So gab er an, bisher sei es ihm erlaubt gewesen, überall hinzureisen und er sei oft auf Geschäftsreisen gewesen. Nun habe das HR gesagt, dass er ausschliesslich in der Schweiz oder ausschliesslich in Amerika arbeiten müsse (Prot. S. 22). Dies erscheint bereits insofern unglaubhaft, als im oben genannten Bestätigungsschreiben von der I._____ explizit Geschäftsreisen vorbehalten wur- den und eine "Work from Anywhere Policy" erwähnt wird, wonach ihm jedenfalls

- 16 - ein Monat im Jahr das Arbeiten im Ausland erlaubt sein soll. Selbst wenn die bis- lang jahrelang gewährte Flexibilität im Rahmen der Anstellung bei der I._____ tat- sächlich nicht mehr möglich gewesen sein sollte, so kann dennoch nicht davon aus- gegangen werden, dass er geradezu keine andere Wahl gehabt hätte, als ein Start- Up zu gründen. Jedenfalls wäre ihm ausreichend Zeit geblieben, eine andere An- stellung zu finden. So gibt er etwa selber an, dass ihm im März drei Stellen ange- boten worden seien. Wenn er geltend macht, bei allen Stellen sei gefordert worden, dass er Vollzeit in San Francisco arbeite (Prot. S. 22), ist dies nicht glaubhaft. Ei- nerseits ist in dieser Branche das "Remote"-Arbeiten äusserst verbreitet, weshalb die Forderung, nur an einem Ort tätig sein zu müssen, als geradezu ungewöhnlich zu betrachten ist. Sodann ist angesichts seines hochkarätigen Profils, das ihm of- fenbar sogar mehrere Jobangebote einbringt, schlicht unrealistisch, dass er sich die für ihn notwendige Flexibilität nicht aushandeln könnte. Angesichts dieser Um- stände ist vielmehr davon auszugehen, dass er – ungeachtet anderer Jobmöglich- keiten – zur Selbstverwirklichung ein Start-Up-Unternehmen gründen wollte. Dies gibt er denn auch selber zu, indem er mehrfach ausführen lässt, dass dies die Art und Weise sei, wie er arbeite und dass er solche Projekte liebe. Entsprechend hat der Beklagte seine sehr gut bezahlte Anstellung bei der I._____ Schweiz bzw. H._____ GmbH gekündigt, um ein Start-Up zu gründen, mit welchem er unbestrit- tenermassen derzeit kein Einkommen erzielt und gemäss seinen eigenen Angaben noch nicht einmal klar ist, ob dieses überhaupt je rentabel sein wird. So gab er auf Befragen an, dass es zu 95% möglich sei, dass es kein Erfolg werde (Prot. S. 24). Diese Vorgehensweise ist angesichts seiner Unterhaltspflicht gegenüber (mittler- weile) zwei minderjährigen Kindern als unredlich zu bezeichnen, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen rückwirkend bereits ab Juli 2024 anzurechnen ist. Dies rechtfertigt sich auch insofern, als der Beklagte über ein Vermögen von über einer Million verfügt (vgl. 25/28) und ihm bei einem derart riskanten Unterfangen zuzu- muten ist, dieses nicht nur für den Aufbau des Start-Ups zu verwenden, sondern für die Überbrückung seiner Leistungsunfähigkeit. Hiervon geht er denn selber aus, wenn er angibt, zwar kein Einkommen zu erzielen, jedoch bereit sei, sich ein sol- ches von Fr. 165'000.– brutto anrechnen zu lassen. Soweit der Beklagte im Nach- gang zur Hauptverhandlung einen per 29. Oktober 2024 datierten Arbeitsvertrag

- 17 - einreicht, welcher einen Bruttolohn von Fr. 165'000.– ausweist und geltend macht, damit bestehe kein Raum mehr, um ihm ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen (act. 39), ist ihm nicht zu folgen. So hat er anlässlich der Hauptverhandlung – welche nota bene nach der Unterzeichnung dieses Arbeitsvertrags stattfand – so- wohl auf persönliches Befragen als auch über seinen Rechtsvertreter ausgeführt bzw. ausführen lassen, dass er kein Einkommen erziele bzw. dass es sich bei den Fr. 165'000.– um ein fiktives Einkommen handle (Prot. S. 24 und act. 31 S. 8). Es erstaunt denn auch nicht, dass das vom Beklagten gewählte fiktive Einkommen den von ihm geltend gemachten Bedarf nur ganz knapp übersteigt (vgl. act. 31 S 9). Das hypothetische Einkommen hat sich indes nicht an fiktiven Wunschzahlen zu orientieren, sondern daran, was ihm bei zumutbaren Anstrengungen zu erzielen möglich wäre. In Anbetracht des enormen Einsatzes, welcher der Beklagte leistet, um trotz der grossen Distanz weiterhin so viel Zeit wie möglich mit A._____ zu ver- bringen, was auch die Klägerin 2 sehr schätzt (Prot. S. 15), sind allerdings auch keine überspannten Anforderungen an seine Leistungsfähigkeit zu stellen. Zuletzt hat der Beklagte bei der H._____ GmbH einen Grundlohn von Fr. 23'500.– brutto, bzw. ca. durchschnittlich netto Fr. 21'000.– erhalten (vgl. vorstehend E. III.2.3.3). Es erscheint angemessen, für das hypothetische Einkommen darauf abzustellen und den Bonus und die Mitarbeiterbeteiligungen ausser Acht zu lassen. 2.4. Einkommen von A._____ Unbestrittenermassen erhält A._____ derzeit Kinderzulagen von Fr. 200.–, wobei diese bis im April 2024 vom Beklagten, ab Mai 2024 von der Klägerin 2 bezogen wurden bzw. werden (vgl. act. 14/15). Ab Mai 2024 bezieht die Klägerin die Kinder- zulagen direkt (act. 23/24a). Ab dem 12. Altersjahr wäre sodann von Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 250.– auszugehen, wobei bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen auf eine separate Phasenbildung aufgrund dessen zu verzichten ist. 2.5. Zusammenfassung Für die Deckung der Lebenshaltungskosten stehen nach dem oben Ausgeführten folgende monatlichen Einkünfte zur Verfügung:

- 18 - Ab August 2023: Einkommen Klägerin 2 CHF 5'020.– Einkommen Beklagter CHF 42'800.– Kinderzulagen für A._____ CHF 200.– Total CHF 48'020.– Ab mm.2024: Einkommen Klägerin 2 CHF 6'800.– Einkommen Beklagter CHF 42'800.– Kinderzulagen für A._____ CHF 200.– Total CHF 49'800.– Ab mm.2024 Einkommen Klägerin 2 CHF 11'185.– Einkommen Beklagter CHF 42'800.– Kinderzulagen für A._____ CHF 200.– Total CHF 54'185.– Ab mm.2024 Einkommen Klägerin 2 CHF 11'185.– Einkommen Beklagter CHF 21'000.– Kinderzulagen für A._____ CHF 200.– Total CHF 32'585.–

- 19 -

3. Zum Bedarf der Parteien 3.1. Bedarf der Klägerin 2 tt.mm.24- tt.mm.24- 1.8.23-tt.mm.23 ab tt.mm.26 tt.mm.24 tt.mm.26

1) Grundbetrag 1'350 1'350 1'350 1'350

2) Miete 1'558 1'558 1'558 1'558

3) Krankenkasse (KVG) 459 459 459 459 4) Krankenkasse (VVG) 55 55 55 55

5) Gesundheitskosten 55 55 55 55

6) Versicherung 30 30 30 30

7) Kommunikation 120 120 120 120

8) Serafe 30 30 30 30

9) Mobilität 85 85 220 220

10) Auswärtige Verpflegung 132 176 176 176

11) Steuern 385 730 1'430 1'610 Total (gerundet) 4'260 4'650 5'485 5'665

1) Der Grundbetrag beläuft sich gemäss den Richtlinien auf Fr. 1'350.–.

2) Der Mietzins für die Wohnung an der M._____-strasse 1, … Zürich betrug bis

31. März 2024 total Fr. 2'269.–, ab 1. April 2024 erhöhte sich der Mietzins auf Fr. 2'336.– (act. act. 2/6). Ab dem 1. März 2024 bis Ende Januar 2025 (act. 30/33) hatte die Klägerin eine Untermieterin und hatte dadurch Wohnkosteneinsparungen von Fr. 1'090.– (vgl. Untermietvertrag, act. 14/14). Die Klägerinnen machen gel- tend, die Klägerin 2 sei dazu gezwungen gewesen, da sie mit den vom Beklagten freiwillig bezahlten Unterhaltsbeiträgen für A._____ ihre Wohnkosten nicht habe decken können. Als sie ihre Stelle bei der F._____ AG angetreten habe, hätte sie die Wohnkosten zwar wieder tragen können, doch habe sie ihre Untermieterin nicht umgehend auf die Strasse stellen wollen (act. 29 S. 17). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. III.4.3. und 4.6.), ist der Beklagte in diesem Zeitraum seiner Un- terhaltspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen, was die Klägerin 2, wie sie überzeugend dargelegt hat, zu diesem Schritt veranlasst hat (Prot. S. 16, act. 29 S. 17 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es einhergehend mit den Klägerinnen nicht angezeigt, diese zwischenzeitliche Kosteneinsparung in ihrem Bedarf zu berück- sichtigen. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte, welcher lediglich eine Woche pro Monat in der Schweiz verbringt, rund Fr. 1'200.– höhere Mietkosten angerechnet werden. Angesichts der vorhandenen finanziellen Verhältnisse erscheint es sodann

- 20 - angezeigt, auf unnötige Phasenbildungen zu verzichten, weshalb durchwegs von einem Mietzins von Fr. 2'336.– auszugehen ist, wovon 1/3 im Bedarf von A._____ anzurechnen sein wird.

3) Die monatliche Prämie der obligatorischen Krankenversicherung ist unbestritten, ausgewiesen und beträgt Fr. 459.– (act. 2/14 und act. 30/34).

4) Die Prämie für die Zusatzversicherung (VVG) ist ebenfalls unbestritten und be- legt. Sie beträgt Fr. 55.– pro Monat (act. 2/15).

5) Die von der Klägerin 2 beanspruchten Gesundheitskosten von Fr. 55.- sind be- legt (act. 2/16) und unbestritten.

6) Es ist belegt, dass die Klägerin 2 über eine Hausrat-und Haftpflichtversicherung verfügt (act. 2/18). Es ist gerichtsnotorisch ein Betrag von Fr. 30.– zu berücksichti- gen.

7) Für Kommunikationskosten (Telefon, Internet und Handy) sind gerichtsnotorisch Fr. 120.– einzusetzen.

8) Die anfallenden Serafe-Gebühren sind gerichtsnotorisch mit Fr. 30.– pro Monat zu veranschlagen.

9) Bis Ende April 2024 arbeitete die Klägerin 2 in Zürich, weshalb ihr für den Ar- beitsweg monatlich Kosten von Fr. 85.– anfielen (Zone 110, act. 1 S. 11). Seit

1. Mai 2024 arbeitet die Klägerin 2 in N._____. Die Klägerin macht geltend, sie müsse seither an vier Tagen pro Woche nach N._____ fahren, was pro Tag Fr. 14.– koste und monatliche Mobilitätskosten von Fr. 220.– ergäbe (act. 1 S. 11). Dies wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt und ist angemessen.

10) Die Klägerin 2 macht geltend, bis Ende 2023 an drei Tagen pro Woche und seither an vier Tagen pro Woche auswärts zu essen, was für das Jahr 2023 einen Betrag von Fr. 132.– und ab dem Jahr 2024 einen solchen von Fr. 176.– ergebe (act. 1 S. 11). Die Klägerin 2 erhöhte ihr Pensum per 1. Januar 2024 von 60% auf

- 21 - 80% und schliesslich per 1. Mai 2024 auf 100%, weshalb diese Beträge mit Verweis auf die Richtlinien nicht zu beanstanden sind.

11) Die monatliche Steuerbelastung ist mit Hilfe des Steuerrechners des kantona- len Steueramtes annähernd zu schätzen. Die bei der Klägerin 2 anfallenden Steu- ern sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Verhältnis der Einkom- men auf die Klägerin 2 und A._____ aufzuteilen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.). Als steuerrechtlich relevante Faktoren sind bei der Klägerin 2 die folgenden zu be- rücksichtigen: Wohnort Zürich, konfessionslos, ledig, Einelterntarif (vgl. act. 23/21). Zu ihren Nettojahreseinkommen (vgl. dazu vorne E. III.2.2) für die verschiedenen Phasen; zuzüglich Kinderzulagen) sind geschätzte Kinderunterhaltsbeiträge (ohne Steueranteil) hinzuzurechnen (vgl. nachfolgend E. III.4.3). Da es sich lediglich um eine annähernde Schätzung der Steuern handelt, rechtfertigt es sich jedoch, die Steuern nicht für jede einzelne Unterhaltsphase neu zu berechnen. Alsdann sind folgende Abzüge vorzunehmen: Berufsauslagen (Pauschal ja nach Einkommen mind. Fr. 2'000.–/max. Fr. 4'000.– zuzüglich effektive Berufsauslagen für ÖV und Verpflegung), Versicherungsprämien (Fr. 2'600.– für Erwachsene + Fr. 1'300.– für A._____), effektive Fremdbetreuungskosten (max. Fr. 10'100.–) sowie Abzug für Kinder in eigenem Haushalt (Fr. 9'000.–). Bis mm.2023: Nettoeinkommen Fr. 60'240.– (Fr. 5'020.– x 12) Kinderzulagen Fr. 2'400.– UHB geschätzt Fr. 48'000.– (rund Fr. 4'000.–) Zwischentotal Fr. 110'640.– Berufsauslagen - Fr. 4'604.– (Fr. 2'000.– + 1'584.– [Fr. 132.– x 12] + 1'020.– [Fr. 85.– x 12]) Versich-prämien - Fr. 3'900.– Fremdbetreuungskosten - Fr. 10'100.– Kinderabzug - Fr. 9'000.– Zwischentotal - Fr. 27'604.– Steuerbares Einkommen Fr. 83'036.– → Unter Berücksichtigung eines steuerbaren Einkommens von Fr. 83'036.– resultiert gemäss Steuer- rechner des Kantons Zürich eine jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 8'500.– (rund Fr. 7'700.– Staats- und Gemeindesteuer sowie rund Fr. 800.– direkte Bundesssteuer), was zu einer monatlichen Steuerbelastung von rund Fr. 700.– führt.

- 22 - → Das A._____ zuzurechnende Einkommen von Fr. 50'400.– entspricht gut 45% des gesamten Einkom- mens, weshalb ein Anteil von Fr. 385.– auf die Klägerin 2 und ein solcher von Fr. 315.– auf A._____ entfällt. Ab mm.2024 bis mm.2024: Nettoeinkommen Fr. 81'600.– Nettoeinkommen (Fr. 6'800.– x 12) Kinderzulagen Fr. 2'400.– UHB geschätzt Fr. 60'000.– (rund Fr. 5'000.–) Zwischentotal Fr. 144'000.– Berufsauslagen - Fr. 5'132.– (Fr. 2'000.– + 2'112.– [Fr. 176.– x 12] + 1'020.– [Fr. 85.– x 12]) Versich-prämien - Fr. 3'900.– Fremdbetreuungskosten - Fr. 10'100.– Kinderabzug - Fr. 9'000.– Zwischentotal - Fr. 28'132.– Steuerbares Einkommen Fr. 115'868.– → Unter Berücksichtigung eines steuerbaren Einkommens von Fr. 115'868.– resultiert gemäss Steuer- rechner des Kantons Zürich eine jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 15'400.– (rund Fr. 13'000.– Staats- und Gemeindesteuer sowie rund Fr. 2'400.– direkte Bundesssteuer), was zu einer monatlichen Steuerbelastung von rund Fr. 1'280.– führt. → Das A._____ zuzurechnende Einkommen von Fr. 62'400.– entspricht rund 43% des gesamten Ein- kommens, weshalb ein Anteil von Fr. 730.– auf die Klägerin 2 und ein solcher von Fr. 550.– auf A._____ entfällt. Ab mm.2024 bis mm.2026: Nettoeinkommen Fr. 134'220.– Nettoeinkommen (Fr. 11'185.– x 12) Kinderzulagen Fr. 2'400.– UHB geschätzt Fr. 36'000.– (durchschnittlich rund Fr. 3'000.–) Zwischentotal Fr. 172'620.– Berufsauslagen - Fr. 8'752.– (Fr. 4'000.– + 2'112.– [Fr. 176.– x 12] + 2'640.– [Fr. 220.– x 12]) Versich-prämien - Fr. 3'900.– Fremdbetreuungskosten - Fr. 10'100.– Kinderabzug - Fr. 9'000.– Zwischentotal - Fr. 31'752.– Steuerbares Einkommen Fr. 140'868.– → Unter Berücksichtigung eines steuerbaren Einkommens von Fr. 140'868.– resultiert gemäss Steuer- rechner des Kantons Zürich eine jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 21'500.– (rund Fr. 17'500.– Staats- und Gemeindesteuer sowie rund Fr. 4'000.– direkte Bundesssteuer), was zu einer monatlichen Steuerbelastung von rund Fr. 1'790.– führt. → Das A._____ zuzurechnende Einkommen von Fr. 38'400.– entspricht rund 20% des gesamten Ein- kommens, weshalb ein Anteil von Fr. 1'430.– auf die Klägerin 2 und ein solcher von Fr. 360.– auf A._____ entfällt.

- 23 - Ab mm.2026: Nettoeinkommen Fr. 134'220.– Nettoeinkommen (Fr. 11'185.– x 12) Kinderzulagen Fr. 2'400.– UHB geschätzt Fr. 12'000.– (durchschnittlich rund Fr. 1'000.–) Zwischentotal Fr. 148'620.– Berufsauslagen - Fr. 8'752.– (Fr. 4'000.– + 2'112.– [Fr. 176.– x 12] + 2'640.– [Fr. 220.– x 12]) Versich-prämien - Fr. 3'900.– Fremdbetreuungskosten - Fr. 10'100.– Kinderabzug - Fr. 9'000.– Zwischentotal - Fr. 31'752.– Steuerbares Einkommen Fr. 116'868.– → Unter Berücksichtigung eines steuerbaren Einkommens von Fr. 116'868.– resultiert gemäss Steuer- rechner des Kantons Zürich eine jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 15'500.– (rund Fr. 13'000.– Staats- und Gemeindesteuer sowie rund Fr. 2'500.– direkte Bundesssteuer), was zu einer monatlichen Steuerbelastung von rund Fr. 1'290.– führt. → Das A._____ zuzurechnende Einkommen von Fr. 38'400.– entspricht noch knapp 10% des gesamten Einkommens, weshalb ein Anteil von Fr. 1'610.– auf die Klägerin 2 und ein solcher von Fr. 180.– auf A._____ entfällt. 3.2. Bedarf des Beklagten tt.mm.23 - tt.mm.24 - tt.mm.24- ab tt.mm.26 tt.mm.24 tt.mm.24 tt.mm.26

1) Grundbetrag 1'350 1'350 1'350 1'350

2) Miete Zürich 2'380 2'380 2'380 2'380

3) Miete San Francisco 2'000 2'000 2'000 2'000

4) Krankenkasse (KVG) 532 532 532 532

5) Krankenkasse (VVG) 8 8 8 8

6) Gesundheitskosten 50 50 50 50

7) Versicherung 30 30 30 30

8) Kommunikation 120 120 120 120

9) Serafe 30 30 30 30

10) Mobilität 85 85 85 85

11) Auswärtige Verpflegung 220 220 220 220

12) Steuern 12'500 4'200 4'200 5'000

13) Besuchsrechtskosten 1'250 1'250 1'250 1'250

14) Barbedarf L._____ 600 600 Total (gerundet) 20'555 12'255 12'855 13'655

1) Der Grundbetrag beläuft sich gemäss den Richtlinien auf Fr. 1'350.–.

2) Die Mietkosten in Zürich sind ausgewiesen und betragen Fr. 3'470.– bzw. ab

1. Mai 2024 Fr. 3'570.– (act. 14/18). Hiervon sind 2/3 im Bedarf des Beklagten und

- 24 - 1/3 im Bedarf von A._____ zu berücksichtigen. Gleich wie bei der Klägerin 2 ist auch beim Beklagten – um unnötige Phasenbildungen zu vermeiden – durchwegs von den höheren Mietkosten auszugehen.

3) Die Mietkosten sind ausgewiesen und betrugen in New York $ 4'200.– (act. 25/34), in San Francisco $ 4'500.– (act. 14/19, act. 29/32) und in Austin $ 4'700.– (act. 25/33). Der Beklagte gibt an, er und seine Partnerin hätten bis im Juni 2024 in New York gewohnt, danach bis Anfang Oktober 2024 in San Francisco und seither in Austin (Prot. S. 20). Obwohl er demnach aktuell in Austin wohnhaft sei, erklärte er zuvor, in den USA nur die Wohnung in San Francisco bezahlen zu müssen (Prot. 9) und liess auch Mietkosten in diesem Umfang – umgerechnet rund Fr. 4'000.– – in seinem Bedarf geltend machen (Prot. S. 21). Die Klägerinnen be- streiten diese Mietkosten, da es keine Wohnung in San Francisco gebe (Prot. S. 12). Unbestritten ist jedoch, dass der Beklagte mit seiner Partnerin in den USA lebt, weshalb klarerweise die Hälfte der Mietkosten einer dieser Wohnungen in seinem Bedarf zu berücksichtigen sind. Da die vom Beklagten geltend gemach- ten Wohnkosten in San Francisco tiefer sind als jene in Austin, ist drauf abzustellen. Um unnötige Phasen zu vermeiden, ist auch die zwischenzeitlich tiefere Miete in New York ausser Acht zu lassen.

4) Die Krankenkassenprämien KVG sind ausgewiesen act. 14/20.

5) Die Versicherungsprämien VVG sind ausgewiesen act. 14/20.

6) Für das Jahr 2023 sind Gesundheitskosten von Fr. 1'311.–, mithin Fr. 110.– pro Monat, ausgewiesen (act. 14/21). Die Klägerinnen machen geltend, der Beklagte habe auf das Jahr 2024 die Franchise von Fr. 700.– auf Fr. 300.– gesenkt, weshalb er Fr. 700.– weniger zu tragen haben werde (act. 29 S. 20). Dies wird vom Beklag- ten nicht bestritten und erscheint plausibel. Da dem Beklagten auch für die Monate August 2023 bis Dezember 2023 bereits die – infolge tieferer Franchise – höheren Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt werden, sind konsequenterweise auch durchwegs lediglich Fr. 50.– an Gesundheitskosten in den Bedarf einzurech- nen.

- 25 -

7) 8) 9) Es sind die Gerichtspauschalen bzw. gerichtsnotorischen Beträge einzu- setzen (vgl. auch vorstehend E. III.3.1. Ziff. 6-8).

10) Der Beklagte macht zunächst Mobilitätskosten von Fr. 1'260.–, bestehend aus Parkplatzkosten, Leasingsgebühren sowie monatliche Leasingkosten von O._____.ch, geltend. Zur Begründung gibt er an, auf ein Auto angewiesen zu sein, um A._____ in Zürich in die Kita zu bringen und abzuholen (act. 12 S. 19). Später, im Rahmen der "Duplik" führt er indes lediglich noch Mobilitätskosten von Fr. 85.– auf (act. 31 S. 9). Angesichts des guten Verkehrsnetzes innerhalb der Stadt Zürich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte für den – selbst einen "stadtkreisüber- greifenden" – Kita-Weg auf ein Auto angewiesen wäre, weshalb ihm lediglich Fr. 85.– für ein … Abonnement im Bedarf anzurechnen sind.

11) Ausgehend von einem 100%-Pensum sind in Übereinstimmung mit den Richt- linien Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

12) Die monatliche Steuerbelastung ist mit Hilfe des Steuerrechners des kantona- len Steueramtes zu schätzen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.). Als steuerrechtlich relevante Faktoren sind beim Beklagten die folgenden zu be- rücksichtigen: Wohnort Zürich, konfessionslos, ledig, Grundtarif (vgl. act. 32/43). Von seinen Nettojahreseinkommen (vgl. dazu vorne E. III.2.3) sind grundsätzlich die zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen (vgl. dazu nachfol- gend E. III.4.3), wobei der Einfachheit halber wiederum nicht jede einzelne Phase neu zu berechnen sondern teilweise von Durchschnittswerten auszugehen ist. Fer- ner sind die Berufsauslagen (Pauschal Fr. 4'000.– zuzüglich effektive Berufsausla- gen für ÖV und Verpflegung) und die Versicherungsprämien (Fr. 2'600.– für Er- wachsene) in Abzug zu bringen. Ab mm.2023 bis mm.2024: Nettoeinkommen Fr. 513'600.– (Fr. 42'800.– x 12) UHB geschätzt - Fr. 54'000.– (durchschnittlich rund Fr. 4'500.–) Berufsauslagen - Fr. 7'660.– (Fr. 4'000.– + 2'640.– [Fr. 220.– x 12] + 1'020.– [Fr. 85.– x 12]) Versicherungsprämein: - Fr. 2'600.– Steuerbares Einkommen Fr. 449'340.–

- 26 - → Unter Berücksichtigung eines steuerbaren Einkommens von Fr. 449'340.– resultiert gemäss Steuer- rechner des Kantons Zürich eine jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 150'000.– (rund Fr. 105'000.– Staats- und Gemeindesteuer sowie rund Fr. 45'000.– direkte Bundesssteuer), was zu einer monatli- chen Steuerbelastung von rund Fr. 12'500.– führt. Ab mm.2024 bis mm.2026: Nettoeinkommen Fr. 252'000.– (Fr. 21'000.– x 12) UHB geschätzt - Fr. 36'000.– (rund Fr. 3'000.–) Berufsauslagen - Fr. 7'660.– (Fr. 4'000.– + 2'640.– [Fr. 220.– x 12] + 1'020.– [Fr. 85.– x 12]) Versicherungsprämein: - Fr. 2'600.– Steuerbares Einkommen Fr. 205'740.– → Unter Berücksichtigung eines steuerbaren Einkommens von Fr. 205'740.– resultiert gemäss Steuer- rechner des Kantons Zürich eine jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 50''000.– (Fr. 37'000.– Staats- und Gemeindesteuer sowie rund Fr. 13'000.– direkte Bundesssteuer), was zu einer monatlichen Steu- erbelastung von rund Fr. 4'200.– führt. Ab mm.2026: Nettoeinkommen Fr. 252'000.– (Fr. 21'000.– x 12) UHB geschätzt - Fr. 12'000.– (durchschnittlich rund Fr. 1'000.–) Berufsauslagen - Fr. 7'660.– (Fr. 4'000.– + 2'640.– [Fr. 220.– x 12] + 1'020.– [Fr. 85.– x 12]) Versicherungsprämein: - Fr. 2'600.– Steuerbares Einkommen Fr. 229'740.– → Unter Berücksichtigung eines steuerbaren Einkommens von Fr. 229'740.– resultiert gemäss Steuer- rechner des Kantons Zürich eine jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 60'000.– (rund Fr. 44'000.– Staats- und Gemeindesteuer sowie rund Fr. 16'000.– direkte Bundesssteuer), was zu einer monatli- chen Steuerbelastung von rund Fr. 5'000.– führt.

13) Der Beklagte macht Kosten von Fr. 1'500.– für die Ausübung des Besuchs- rechts geltend (act. 12 S. 20). Gemäss der mit Teilurteil vom 15. Januar 2025 ge- nehmigten Vereinbarung betreut der Beklagte A._____ jeweils eine Woche pro Mo- nat in der Schweiz, weshalb ihm im Umfang der Hin- und Rückflüge zwischen San Francisco bzw. der USA und Zürich ein Betrag einzurechnen ist. Der Beklagte hat diverse Flugtickets eingereicht (act. 14/26): Flug von Zürich nach Montreal am 18. Februar 2024, und von Montreal  nach Zürich am 2. März 2024 für Fr. 988.45 Flug von Zürich nach San Francisco am 16. März 2024, und von San  Francisco nach Zürich am 21. März 2024 für Fr. 2'313.85

- 27 - Flug von Zürich nach Montreal am 23. April 2024, und von Montreal nach  Zürich am 2. Mai 2024 für Fr. 1'097.– Flug von Zürich nach New York am 17. Mai 2024, und von New York  nach Zürich am 28. Mai 2024 für Fr. 588.55 Die Flugpreise variieren demnach je nach Destination sehr stark, weshalb ein Durchschnittswert zu bilden ist. Dies erscheint auch insofern angemessen, als dass der Beklagte bisher häufig seinen Wohnort wechselte (vgl. vorstehend Ziff. 3 zu den Mietkosten). Zudem ist es notorisch, dass die Flugpreise generell starken Schwankungen unterliegen. Ausgehend von vorgenannten Flugpreisen ergibt sich somit ein durchschnittlicher Betrag von rund Fr. 1'250.–. Darauf kann auch abge- stellt werden, wenn gewisse der eingereichten Flüge nicht in Zusammenhang mit den Betreuungswochen gestanden haben sollten (vgl. Einwand Klägerinnen, act. 29 S. 21), zumal der errechnete Betrag ungeachtet des Zwecks der Reise als Durchschnittswert für einen Flug von Nordamerika nach Europa herangezogen werden kann.

14) Der Beklagte wurde am tt.mm.2024 erneut Vater (act. 32/38). Für seinen Sohn L._____, welcher mit seiner Partnerin in Nordamerika lebt, macht der Beklagte ei- nen Bedarf von Fr. 1'600.– geltend (act. 31 S. 9). Auf Befragen führte der Beklagte aus, dass die Krankenkasse ca. USD 100.– bis 200.– betrage und für die Fremd- betreuungskosten (Nanny) monatlich Fr. 700.– anfielen (Prot. S. 20). Aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten in den Städten der USA kann für den Grundbetrag ebenfalls Fr. 400.– eingesetzt werden. Damit fallen Kosten von ca. Fr. 1'200.– an, welche dem Beklagten jedoch lediglich zur Hälfte anzurechnen sind, da seine Part- nerin ebenfalls erwerbstätig ist und bei P._____ ein sehr gutes Einkommen erzielt (vgl. act. 14/6).

- 28 - 3.3. Bedarf von A._____ tt.mm.23 - tt.mm.24- tt.mm.24- tt.mm.26 - ab tt.mm.33 Phase/Position tt.mm.23 tt.mm.24 tt.mm.26 tt.mm.33 Mutter Vater Mutter Vater Mutter Vater Mutter Vater Mutter Vater

1) Grundbetrag 240 160 240 160 240 160 240 160 240 160

2) Miete 778 1558 778 1558 778 1558 778 1558 778 1558

3) KVG 136 136 136 136 136

4) VVG 27 27 27 27 27

5) Gesundheitsk. 112 112 112 112 112

6) Fremdbetr. 1'865 2'540 3163 975 300

7) Steueranteil 315 550 360 180 180 Total Anteil M/V 3'475 1'720 4'385 1'720 4'815 1'720 2'450 1'720 1'775 1'720 Total Bedarf 5'195 6'105 6'535 4'170 3'495 A._____

1) Der Grundbetrag wird dem Alter von A._____ (geb. tt.mm.2021) entsprechend in der Höhe von Fr. 400.– veranschlagt (vgl. Richtlinien). Der Grundbetrag ist im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Klägerin 2 und den Beklagten aufzuteilen. Gemäss der Vereinbarung betreut der Beklagte A._____ jeweils 8 Tage pro Monat sowie während sieben Wochen Ferien pro Jahr. Entsprechend betreut er A._____ an 145 Tagen pro Jahr, was gemessen an 365 Tagen pro Jahr einen Betreuungs- anteil von 39.7% bzw. gerundet 40% ausmacht (vgl. auch act. 29 S. 13). Von die- sem Betreuungsverhältnis ist für die Aufteilung des Grundbetrags der Einfachheit halber auch für die Vergangenheit auszugehen, obwohl der Kläger A._____ zuvor "lediglich" fünf Wochen pro Jahr betreut hat. Ab Oktober 2031 wäre von einem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 600.– auszu- gehen. Aufgrund der Aufteilung im Verhältnis zu den Betreuungsanteilen erhöht sich der Grundbetragsanteil jedoch bei beiden Parteien und schlägt die Differenz letztlich nur in geringem Umfang zu Buche. Angesichts des grosszügigen Über- schussanteils (vgl. nachfolgend E. III.4.2.) rechtfertigt es sich, auf eine weitere Pha- senbildung aufgrund der Erhöhung des Grundbetrags zu verzichten. Dies gilt umso mehr, als ab dem 12. Altersjahr die Differenz durch die höheren Kinderzulagen, welche bei der Phasenbildung ebenfalls ausser Acht gelassen wurden (vgl. vorste- hend E. III.2.4), ohnehin ausgeglichen wird.

2) Von den Wohnkosten der Klägerin 2 und des Beklagten (vgl. vorstehend E. III.3.2 Ziff. 2) entfällt nach dem Grundsatz "Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen" jeweils ein Wohnkostenanteil von 1/3 auf den Bedarf von A._____. Da der Beklagte

- 29 - die Wohnung in Zürich hauptsächlich zum Zweck der Betreuung von A._____ mie- tet, ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch kein Grund ersichtlich, um von diesem Grundsatz abzuweichen und den Wohnkostenanteil von A._____ beim Beklagten auf dieselbe Höhe wie bei der Klägerin 1 festzusetzen (vgl. act. 29 S. 19).

3) Die Krankenkassenprämien KVG sind ausgewiesen und betrugen im Jahr 2024 Fr. 130.45 (act. 2/7) und ab Januar 2025 Fr. 136.35 (act. 30/30). Auf eine separate Phasenbildung ist aufgrund des geringen Unterschieds zu verzichten und durch- wegs auf die höheren Prämien per 2025 abzustellen.

4) Die Versicherungsprämien VVG sind ausgewiesen und betragen Fr. 27.20 (act. 2/8).

5) Die Gesundheitskosten von Fr. 112.– sind ausgewiesen (act. 2/9) und anerkannt (act. 31 S. 9).

6) Die Klägerin 2 macht für den Zeitraum August bis Dezember 2023 Kitakosten von Fr. 1'865.– geltend (vgl. act. 29 S. 12). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 2/10) und werden nicht bestritten (act. 12 S. 16). Für die Phase ab Januar 2024 machen die Klägerinnen geltend, dass aufgrund der Aufstockung des Pensums der Klägerin 2 auf 80% A._____ nebst den drei Tagen in der Kita zusätzlich einen Tag von einer Nanny betreut werde, wobei sich die Kosten auf Fr. 722.– belaufen würden (act. 1 S. 8, act. 29 S. 12). Der Beklagte be- streitet diese zusätzlichen Nannykosten (act. 12 S. 16). Aus dem Arbeitsvertrag mit Nanny Q._____ geht der Arbeitsbeginn per 1. Januar 2024 sowie ein Arbeits- pensum von 8 h pro Woche hervor (act. 2/12). Sodann liegen diverse Lohnabrech- nungen im Recht, welche folgende Löhne ausweisen: Januar 2024 Fr. 722.34 (act. 2/13)  März 2024 Fr. 722.34 (act. 30/31a)  April 2024 Fr. 180.59 (act. 30/31b)  Mai 2024 Fr. 722.34 (act. 23/27a)  Juni 2024 Fr. 541.76 (act. 23/27b) 

- 30 - Juli 2024 Fr. 902.93 (act. 23/27c)  August 2024 Fr. 541.76 (act. 23/27d)  September 2024 Fr. 541.76 (act. 23/27e)  Oktober 2024 Fr. 722.34 (act. 30/31c)  Die tieferen Kosten im April 2024 erklären die Klägerinnen damit, dass die Klägerin 2 aufgrund des bevorstehenden Stellenwechsels zu F._____ noch drei Wochen Kompensation/Ferien gehabt habe, weshalb A._____ ausnahmsweise nur einmal im Monat habe betreut werden müssen (act. 29 S. 15). Dies wird vom Beklagte nicht bestritten. Nimmt man den April 2024 als "Ausreisser-Wert" aus, ergeben sich anhand der eingereichten Lohnabrechnungen durchschnittliche Nannykosten von Fr. 677.– pro Monat. Zusammen mit den ausgewiesenen bzw. geltend gemachten Kitakosten für drei Tage ergeben sich in dieser Phase demnach Fremdbetreuungs- kosten von rund Fr. 2'540.–. Sodann ist ausgewiesen, dass A._____ aufgrund der Aufstockung des Pensums der Klägerin 2 auf 100% seit Mai 2024 noch einen Tag mehr in die Kita geht und damit nebst den vorstehend berechneten Nannykosten für einen Tag pro Woche, Kitakosten von Fr. 2'486.– anfallen (act. 1 S. 8 und act. 2/11; act. 23/26, act. 30/32). Insgesamt betragen die Fremdbetreuungskosten ab Mai 2024 demnach Fr. 3'163.–. Ab Sommer 2026 rechnen die Klägerinnen aufgrund des Kindergarteneintritts von A._____ mit Hortkosten von Fr. 1'237.50 pro Monat (act. 1 S. 8). Der Beklagte be- streitet diesen Betrag lediglich insofern, als er um die darin enthaltenen Fr. 262.50 pro Monat für den Ferienhort zu kürzen sei, zumal der Beklagte bereit sei, sieben Ferienwochen zu übernehmen (act. 12 S. 17). Gemäss der mit Teilurteil vom

15. Januar 2025 genehmigten Teilvereinbarung betreffend die Kinderbelange über- nimmt der Beklagte nebst der Betreuungswoche jeden Monat zusätzlich sieben Fe- rienwochen die Betreuung, wobei vier dieser zusätzlichen Wochen sich in den Schulferien befinden müssten (act. 41). Damit dürfte die Ferienbetreuung von A._____ während den Schulferien (grossmehrheitlich) abgedeckt sein. Entspre- chend ist für Betreuungskosten ab Sommer 2026 ein Betrag von Fr. 975.– anzu- rechnen.

- 31 - Da mit zunehmendem Alter die Betreuungszeit vermehrt durch die Anwesenheits- pflicht in der Schule abgedeckt ist, ist ab dem Eintritt in die Oberstufe sodann nur noch von reduzierten Fremdbetreuungskosten von ca. einem Drittel, sprich Fr. 300.– auszugehen.

7) Hinsichtlich des auf A._____ entfallenden Steueranteils vgl. die Ausführungen unter E. III.3.1 Ziff. 11.

4. Unterhaltsbeiträge 4.1. Verteilung der Unterhaltslast 4.1.1. Wie vorstehend bereits dargelegt, sind bei alternierender Obhut die finanzi- ellen Lasten bei asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle ent- sprechen der sich daraus ergebenden Matrix (vgl. nachfolgende Abbildung) zu tra- gen, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, son- dern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (BGE 147 III 265 E. 5.5. m.w.H.). 4.1.2. Entsprechend sind die unterschiedlichen Nettoeinkommen und Bedarfe der Parteien einander gegenüberzustellen und dergestalt das Leistungsfähigkeitsver- hältnis in den daraus resultierenden verschiedenen Phasen zu ermitteln. Sodann ist ausgehend von einem Betreuungsverhältnis von rund 40% Beklagter zu 60% Klägerin 2 in Anwendung der Matrix der von den Parteien zu tragende prozentuale Anteil am Bedarf von A._____ festzulegen: Phase I von 1. August 2023 bis tt.mm.2023:

- 32 - Leistungsfähigkeit Bekl.: Fr. 42'800.– ./. Fr. 20'555.– = F. 22'245.– = 96.7% Leistungsfähigkeit Kl. 2: Fr. 5'020.– ./. Fr. 4'260.– = Fr. 760.– = 3.3% Leistungsfähigkeit total: Fr. 23'005.– = 100% Der Beklagte hat in dieser Phase in Anwendung der Matrix und in Ausübung des Ermessens die gesamten Barkosten von A._____ – samt eines noch festzuset- zenden Überschussanteils – zu tragen. Phase II von tt.mm.2024 bis tt.mm.2024: Leistungsfähigkeit Bekl.: Fr. 42'800.– ./. Fr. 20'555.– = F. 22'245.– = 91.2% Leistungsfähigkeit Kl. 2: Fr. 6'800.– ./. Fr. 4'650.– = Fr. 2'150.– = 8.8% Leistungsfähigkeit total: Fr. 24'395.– = 100% Der Beklagte hat in dieser Phase in Anwendung der Matrix und in Ausübung des Ermessens die gesamten Barkosten von A._____ – samt eines noch festzuset- zenden Überschussanteils – zu tragen. Phase III von tt.mm.2024 bis tt.mm.2024: Leistungsfähigkeit Bekl.: Fr. 42'800.– ./. Fr. 20'555.– = F. 22'245.– = 80% Leistungsfähigkeit Kl. 2: Fr. 11'185.– ./. Fr. 5'485.– = Fr. 5'700.– = 20% Leistungsfähigkeit total: Fr. 27'945.– = 100% In Anwendung der Matrix und in Ausübung des Ermessens hat der Beklagte 90% und die Klägerin 2 10% der Barkosten von A._____ – samt eines noch festzuset- zenden Überschussanteils – zu tragen. Phase IV von tt.mm.2024 bis tt.mm.2024: Leistungsfähigkeit Bekl.: Fr. 21'000.– ./. Fr. 12'255.– = F. 8'745.– = 60.6% Leistungsfähigkeit Kl. 2: Fr. 11'185.– ./. Fr. 5'485.– = Fr. 5'700.– = 39.4% Leistungsfähigkeit total: Fr. 14'445.– = 100% In Anwendung der Matrix und in Ausübung des Ermessens hat der Beklagte 70% und die Klägerin 2 30% der Barkosten von A._____ – samt eines noch festzuset- zenden Überschussanteils – zu tragen.

- 33 - Phase V von tt.mm.2024 bis tt.mm.2026: Leistungsfähigkeit Bekl.: Fr. 21'000.– ./. Fr. 12'855.– = F. 8'145.– = 58.9% Leistungsfähigkeit Kl. 2: Fr. 11'185.– ./. Fr. 5'485.– = Fr. 5'700.– = 41.1% Leistungsfähigkeit total: Fr. 13'845.– = 100% In Anwendung der Matrix und in Ausübung des Ermessens hat der Beklagte 70% und die Klägerin 2 30% der Barkosten von A._____ – samt eines noch festzuset- zenden Überschussanteils – zu tragen. Phase VI ab tt.mm.2026 Leistungsfähigkeit Bekl.: Fr. 21'000.– ./. Fr. 13'655.– = F. 7'345.– = 57.1% Leistungsfähigkeit Kl. 2: Fr. 11'185.– ./. Fr. 5'665.– = Fr. 5'520.– = 42.9% Leistungsfähigkeit total: Fr. 12'865.– = 100% In Anwendung der Matrix und in Ausübung des Ermessens hat der Beklagte 70% und die Klägerin 2 30% der Barkosten von A._____ – samt eines noch festzuset- zenden Überschussanteils – zu tragen. 4.2. Überschuss 4.2.1. Ein verbleibender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtig- ten zu verteilen. Grundsätzlich wird dabei eine Verteilung nach "grossen und klei- nen Köpfen" vorgenommen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.ä.m. zu berücksichtigen sind. Ferner ist bei weit überdurch- schnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Insofern kann von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Grün- den abgewichen werden (BGE 147 III 265 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen und Ver- weisen, vgl. auch BGer 5A_668/2021 E. 2.6 betr. unverheiratete Eltern). 4.2.2. Vorliegend rechtfertigt sich eine Aufteilung nach "grossen und kleinen" Köp- fen nicht. Der Unterhaltsbeitrag für A._____ würde – insbesondere im Zeitraum bis

- 34 - Juni 2024 – eine Höhe erreichen, welche mit den konkreten Bedürfnissen nicht mehr zu rechtfertigen wäre. Dies anerkennen denn auch die Klägerinnen, wobei sie einen Überschussanteil von Fr. 2'000.– beantragen (act. 29 S. 24). Der Beklagte macht ebenfalls geltend, der Überschussanteil sei aus erzieherischen Gründen zwingend zu deckeln, äussert sich jedoch nicht zum Betrag (act. 12 S. 20). Ange- sichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint ein Überschussanteil von Fr. 1'500.– als angemessen. Der Überschussanteil ist im Verhältnis der Betreu- ungsanteile auf die Klägerin 2 und den Beklagten aufzuteilen. 4.2.3. Die Überschussanteile sind sodann im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Klägerin 2 und den Beklagten aufzuteilen, womit folgender Gesamtbedarf von A._____ resultiert: tt.mm.24- tt.mm.24- tt.mm.23 - tt.mm.23 tt.mm.26 -tt.mm.33 ab tt.mm.33 Phase/Position tt.mm.24 tt.mm.26 Mutter Vater Mutter Vater Mutter Vater Mutter Vater Mutter Vater

1) Grundbetrag 240 160 240 160 240 160 240 160 240 160

2) Miete 778 1558 778 1558 778 1558 778 1558 778 1558

3) KVG 136 136 136 136 136

4) VVG 27 27 27 27 27

5) Gesundheitsk. 112 112 112 112 112

6) Fremdbetr. 1'865 2'540 3'163 975 300

7) Steueranteil 315 550 360 180 180

8) Überschuss 900 600 900 600 900 600 900 600 900 600 Total Anteil M/V 4'375 2'320 5'285 2'320 5'715 2'320 3'350 2'320 2'675 2'320 Total Bedarf 6'695 7'605 8'035 5'670 4'995 A._____ 4.3. Zur Berechnung der konkreten Unterhaltsbeiträge Phase I von 1. August 2023 bis tt.mm.2023: Der Beklagte hat den gesamten Barbedarf inkl. Überschuss von A._____ zu tragen. Dies ergibt ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 4'175.– zuzüglich allfälliger Kin- derzulagen. Von tt.mm.2024 bis tt.mm.2024: Der Beklagte hat den gesamten Barbedarf inkl. Überschuss von A._____ zu tragen. Dies ergibt ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 5'085.– zuzüglich allfälliger Kin- derzulagen.

- 35 - Von tt.mm.2024 bis tt.mm.2024: Der gesamte Barbedarf samt Überschussanteilen beträgt Fr. 8'035.–. Von diesem Betrag sind vorab die Kinderzulagen von Fr. 200.– in Abzug zu bringen, was zu Unterhaltskosten von A._____ von insgesamt Fr. 7'835.– führt. Hiervon hat der Be- klagte 90%, d.h. 7'050.–, zu tragen. Nach Abzug der direkt bei ihm anfallenden Kosten von insgesamt Fr. 2'320.–, resultiert ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 4'730.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Von tt.mm.2024 bis tt.mm.2026: Der gesamte Barbedarf samt Überschussanteilen abzüglich Kinderzulagen beträgt Fr. 7'835.–. Hiervon hat der Beklagte in dieser Phase 70%, d.h. 5'485.–, zu tragen. Nach Abzug der direkt bei ihm anfallenden Kosten von insgesamt Fr. 2'320.–, re- sultiert ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 3'165.– zuzüglich allfälliger Kinder- zulagen. Von tt.mm.2026 bis tt.mm.2033 Der gesamte Barbedarf samt Überschussanteilen abzüglich Kinderzulagen beträgt Fr. 5'470.–. Hiervon hat der Beklagte wiederum 70%, d.h. 3'830.–, zu tragen. Nach Abzug der direkt bei ihm anfallenden Kosten von insgesamt Fr. 2'320.–, resultiert ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'510.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Ab tt.mm.2033 Der gesamte Barbedarf samt Überschussanteilen abzüglich Kinderzulagen beträgt Fr. 4'795.–. Hiervon hat der Beklagte nach wie vor 70%, d.h. 3'356.–, zu tragen. Nach Abzug der direkt bei ihm anfallenden Kosten von insgesamt Fr. 2'320.–, re- sultiert ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'035.– zuzüglich allfälliger Kinder- zulagen.

- 36 - 4.4. Ausserordentliche Kinderkosten 4.4.1. Die Klägerinnen verlangen, dass die Parteien für ausserordentliche Kinder- kosten ab einem Betrag von Fr. 200.– pro Ausgabeposition je zur Hälfte aufzukom- men haben (act. 29 S. 3). Der Beklagte beantragt eine hälftige Kostenübernahme erst ab einem Fr. 300.– übersteigenden Betrag (act. 31 S. 3). 4.4.2. Aufgrund der alternierenden Obhut rechtfertigt es sich vorliegend, die hälftige Kostentragung ab einem Betrag von Fr. 200.– vorzusehen. Hinsichtlich der Moda- litäten ist eine gerichtsübliche Regelung anzuordnen. Insbesondere erscheint es entgegen dem Rechtsbegehren des Beklagten und einhergehend mit den Kläge- rinnen (vgl. Prot. S. 10) nicht angezeigt, eine abschliessende Aufzählung von mög- lichen ausserordentlichen Kosten aufzunehmen, zumal eine gewisse Flexibilität auch angesichts der langen Unterhaltspflicht notwendig erscheint. 4.5. Indexierung 4.5.1. Die Parteien beantragen die Indexierung der Unterhaltsbeiträge (act. 29 S. 3 und act. 31 S. 3). 4.5.2. Die Indexierung erscheint vorliegend aufgrund der Dauer der Unterhaltsre- gelung sinnvoll (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Durch die Koppelung des Unterhaltsbeitra- ges an die allgemeine Preisentwicklung wird die mit dem Unterhaltsbeitrag beab- sichtigte Wirkungsweise auf Dauer sichergestellt (vgl. auch OGer ZH LZ190021 vom 18. Mai 2021, E. 9). 4.5.3. Die vorstehend erörterten Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) ba- sieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2025 mit 106.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres, nach folgender Formel, angepasst:

- 37 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Fällt der Indexstand unter den Stand von Ende Januar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 4.6. Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen 4.6.1. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen bezie- hungsweise anzurechnen (ZK ZGB–Bräm, Art. 163 N 150, BK ZGB–Haus- heer/Reusser/Geiser, Art. 173 N 23; ZR 107/2008 Nr. 60; OGer ZH LE180041 vom

27. Mai 2019, E. 5.4.1). Selbstredend können jedoch nur im bzw. für den Zeitraum der rückwirkenden Verpflichtung getätigte Zahlungen berücksichtigt werden, wes- halb die vom Beklagten für die Monate Mai bis Juli 2023 geltend gemachten Be- träge (vgl. act. 12 S. 11) ausser Acht zu lassen sind. 4.6.2. Der Beklagte listet im relevanten Zeitraum Unterhaltsbeiträge bzw. Direkt- zahlungen im Umfang von Fr. 57'067.92 an die Klägerin 2 bzw. für A._____ auf (vgl. act. 12 S. 12 f. und act. 31 S. 4 [ohne Fr. 400.–, vgl. sogleich]). Zusätzlich habe er bis April 2024 Fr. 600.– und ab Mai 2024 Fr. 400.– direkt auf das Kinderkonto von A._____ einbezahlt, wobei der Dauerauftrag weiterlaufe (act. 12 S. 14 und act. 31 S. 4). 4.6.3. Die Klägerinnen anerkennen anrechenbare Unterhaltszahlungen seit August 2023 von insgesamt Fr. 39'857.26, wobei in ihrer Auslistung insbesondere die Zah- lungen ab August 2024 von den vom Beklagten geltend gemachten Zahlungen ab- weichen (vgl. act. 29 S. 26 f.). Ob der Beklagte Fr. 400.– auf ein Konto von A._____ überwiesen habe, werde sodann mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls habe die Klägerin 2 weder Kenntnis noch Zugriff auf dieses Konto, weshalb diese Beträge nicht angerechnet werden könnten (act. 29 S. 26 ff.). 4.6.4. Der Beklagte reicht eine Auflistung der Kita R._____ betreffend bezahlter Kita-Beiträge bis und mit Dezember 2023 ein (act. 14/10). Daraus geht zwar nicht hervor, wer effektiv die Kosten für die Kita bezahlt hat, allerdings anerkennen die

- 38 - Klägerinnen, dass diese Rechnungen jeweils vom Beklagten überwiesen wurden und die von ihnen aufgelisteten Zahlungen stimmen – mit kleineren Abweichungen

– auch überein. Gestützt auf diesen Beleg sind somit Zahlungen im Betrag von Fr. 9'574.95 ausgewiesen. Ferner liegen Überweisungsbelege im Recht, aus wel- chen Zahlungen ab dem Credit Suisse Konto des Beklagten an die Klägerin 2 im Zeitraum von 3. August 2023 bis 27. September 2024 im Umfang von Fr. 27'232.56 hervorgehen (act. 14/12 und 32/25). Die Klägerinnen anerkennen, dass die direkt auf das Konto der Klägerin 2 erfolgten Überweisungen Unterhaltszahlungen für A._____ darstellen (Prot. S. 10). Letztlich hat der Beklagte Überweisungsbelege aus seinem Twint Konto zu den Akten gereicht. Damit sind – die Zahlungen im Zeitraum von Mai bis Juli 2023 ausgenommen – Direktzahlungen an Nanny Q._____ im Gesamtbetrag von Fr. 4'000.– belegt. Die Überweisungen sind jeweils mit dem Vermerk "A._____" samt (mutmasslich Einsatz-)Datum versehen, weshalb es sich dabei ausgewiesener Massen um Unterhaltszahlungen für A._____ handelt (act. 14/13). Insgesamt sind damit Unterhaltszahlungen von Fr. 40'807.51 belegt und an die Unterhaltspflicht des Beklagten anzurechnen. Die darüber hinaus gel- tend gemachten Unterhaltszahlungen sind weder belegt noch anerkannt, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können. 4.6.5. Ausgewiesen ist sodann, dass der Beklagte Fr. 400.– pro Monat auf ein Kin- derkonto (… Konto bei der Credit Suisse) überwiesen hat (vgl. act. 14/14; act. 32/26). Allerding können diese Überweisungen einhergehend mit den Kläge- rinnen nicht berücksichtigt werden, zumal die Klägerin 2 auf diese Beträge keinen Zugriff hat und entsprechend auch nicht für den Unterhalt von A._____ verwenden kann. 4.6.6. Dem Gesagten zufolge ist festzustellen, dass der Beklagte bis und mit

27. September 2024 bereits Zahlungen in der Höhe von Fr. 40'807.51 geleistet hat. Der Beklagte ist berechtigt, diesen Betrag mit den rückwirkend geschuldeten Un- terhaltsbeiträgen zu verrechnen.

- 39 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) in Berücksichtigung der Komplexität sowie des Umfangs des Verfahrens (Durchführung der Hauptverhandlung und keine weiteren Verhand- lungen) auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Darin ist auch die Gebühr für das erste Teil- Urteil vom 15. Januar 2025 enthalten (vgl. act. 41 Ziff. 4). Die Kosten sind der Klä- gerin 2 und dem Beklagten wie in familienrechtlichen Fragen üblich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig aufzuerlegen. Somit haben die Klägerin 2 und der Beklagte die Kosten je hälftig zu übernehmen.

2. Bei dieser Ausgangslage sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung von A._____, geb. tt.mm.2021, monatlich folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen:

- Fr. 4'175.– ab August 2023 bis mm.2023

- Fr. 5'085.– ab mm.2024 bis mm.2024

- Fr. 4'730.– ab mm.2024 bis mm.2024

- Fr. 3'165.– ab mm.2024 bis mm.2026

- Fr. 1'510.– ab mm.2026 bis mm.2033

- Fr. 1'035.– ab mm.2033. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinderzulagen sind an die Klägerin 2 zahlbar, und zwar inskünftig jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Unterhaltsverpflichtung gilt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche

- 40 - gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet.

2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen (netto): Klägerin 2: Fr. 5'020.– August 2023 bis mm.2023 (60%) Fr. 6'800.– mm.2024 bis mm.2024 (80%) Fr. 11'185.– ab mm.2024 (100%) Beklagter: Fr. 42'800.– mm.2023 bis mm.2024 (100%) Fr. 21'000.– ab mm.2024 (100%, hypothetisch) A._____: Kinderzulage von derzeit Fr. 200.– Vermögen: Klägerin 2: ca. Fr. 50'000.– (gem. Steuererklärung 2023) Beklagter: ca. Fr. 1'000'000.– (gem. Steuererklärung 2023) A._____: Fr. 0.–

3. Die Klägerin 2 und der Beklagte werden verpflichtet, ausserordentliche Kosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, diese Kosten übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Klägerin 2 und der Beklagte vorgängig über die ausserordentli- che Ausgabe geeinigt haben.

4. Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Dispositivziffer 1 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2025 mit 106.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalender- jahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vor- jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

- 41 - Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte an die Unterhaltbeiträge gemäss Dis- positivziffer 1 bis und mit 27. September 2024 bereits Zahlungen in der Höhe von Fr. 40'807.51 geleistet hat. Der Beklagte wird berechtigt, die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge mit den bereits geleisteten Zahlungen zu verrechnen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die Barauslagen betragen: Fr. 907.50 Dolmetscher/in

7. Die Gerichtskosten werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 19. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

6. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel MLaw L. Ackermann