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FE250827

Erläuterung des Scheidungsurteils vom 14. November 2024

Bezirksgericht Zürich ·1. Abteilung · 2026-02-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Parteien wurden am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 14. November 2024 geschieden und die Scheidungsvereinbarung genehmigt (Geschäfts-Nr. FE240477). Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb das Urteil am 10. Dezember 2024 in Rechtskraft erwuchs. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Erläuterung der Dispositivziffer 4.10. des genannten Urteils (act. 1). Die Akten des Prozesses FE240477 wurden beigezogen (act. 4/1-55). Da das Gesuch offensicht- lich unbegründet erscheint, ist es sogleich abzuweisen (vgl. Art. 334 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 330 ZPO).

E. 2 Für Erläuterungen von Dispositiven gelten die Bestimmungen von Art. 334 ZPO. Danach ist auf Gesuch einer Partei ein Entscheid zu erläutern (oder zu be- richtigen), wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Scheidungsvereinbarungen sind ebenfalls der Erläuterung zugänglich, da sie durch die richterliche Genehmi- gung den Charakter von Urteilsbestimmungen annehmen und vorgängig auf ihre Zulässigkeit, Vollständigkeit, Klarheit und Angemessenheit vom Gericht hin geprüft werden (Art. 279 ZPO; BGE 143 III 520 E. 6.2)

E. 3 Dispositivziffer 4.10. des eingangs erwähnten Scheidungsurteils betrifft das Güterrecht und lautet wie folgt: "10. Güterrecht Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller die Morgengabe (ein goldiges Armband mit zehn Münzen) herauszugeben. Sollte die Ge- suchstellerin eine elfte Münze und ein weiteres goldiges Armband in ihrem Eigentum haben, verpflichtet sie sich diese ebenfalls dem Gesuchsteller herauszugeben. Der Gesuchsteller kümmert sich um die Abholung der Mor- gengabe, er kann auch einen Dritten damit beauftragen. Im Übrigen behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ih- ren Namen lautet."

- 3 - Der Gesuchsteller bringt vor, das Vollstreckungsgericht habe seinen Antrag auf Herausgabe der elften Münze und des goldigen Armbands abgewiesen mit der Begründung, gemäss Scheidungsurteil sei die Herausgabe an eine Bedingung ge- knüpft. Seines Erachtens liege aber die erforderliche Bedingung vor, weil die Ge- suchsgegnerin im Besitze der elften Münze und des goldigen Armbands sei. Diese Schmuckstücke habe die Gesuchsgegnerin von seiner Mutter in den Sommerferien 2018 in Mazedonien erhalten, was seine Mutter auch bezeugen könne. Die Dispo- sitivziffer 4.10. des Scheidungsurteils sei daher dahingehend zu erläutern, dass die Herausgabepflicht der Gesuchsgegnerin eindeutig feststehe (act. 1). Gemäss Wortlaut der Scheidungsvereinbarung besteht in Bezug auf die elfte Münze und das goldene Armband keine unbedingte Herausgabepflicht der Ge- suchsgegnerin. Die Formulierung „sollte“ weist unmissverständlich darauf hin, dass unklar ist, ob die Gesuchstellerin überhaupt im Besitze der elften Münze und des goldenen Armbands ist. Wäre die Meinung der Parteien klar gewesen, hätten sie – wie bei der Morgengabe (goldiges Armband mit zehn Münzen) – ausdrücklich fest- gehalten, dass die Gesuchsgegnerin sowohl die elfte Münze als auch das goldene Armband in ihrem Eigentum hat und sie sich verpflichtet, diese herauszugeben. Dispositivziffer 4.10. ist somit ausreichend klar formuliert . Das Erläuterungsgesuch ist abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Streitwert der Sache unbekannt ist, ist die Entscheidgebühr auf (mo- derate) Fr. 150.– festzusetzen. Mangels Umtriebe sind keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (als Gerichtsurkunde), an die Ge- suchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 4. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  7. Abteilung - Einzelgericht Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal MLaw J. Novak
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

1. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FE250827-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. O. Canal als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin MLaw J. Novak Verfügung vom 4. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und B._____, Gesuchsgegnerin betreffend Erläuterung des Scheidungsurteils vom 14. November 2024

- 2 - Erwägungen:

1. Die Parteien wurden am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 14. November 2024 geschieden und die Scheidungsvereinbarung genehmigt (Geschäfts-Nr. FE240477). Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb das Urteil am 10. Dezember 2024 in Rechtskraft erwuchs. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Erläuterung der Dispositivziffer 4.10. des genannten Urteils (act. 1). Die Akten des Prozesses FE240477 wurden beigezogen (act. 4/1-55). Da das Gesuch offensicht- lich unbegründet erscheint, ist es sogleich abzuweisen (vgl. Art. 334 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 330 ZPO).

2. Für Erläuterungen von Dispositiven gelten die Bestimmungen von Art. 334 ZPO. Danach ist auf Gesuch einer Partei ein Entscheid zu erläutern (oder zu be- richtigen), wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Scheidungsvereinbarungen sind ebenfalls der Erläuterung zugänglich, da sie durch die richterliche Genehmi- gung den Charakter von Urteilsbestimmungen annehmen und vorgängig auf ihre Zulässigkeit, Vollständigkeit, Klarheit und Angemessenheit vom Gericht hin geprüft werden (Art. 279 ZPO; BGE 143 III 520 E. 6.2)

3. Dispositivziffer 4.10. des eingangs erwähnten Scheidungsurteils betrifft das Güterrecht und lautet wie folgt: "10. Güterrecht Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller die Morgengabe (ein goldiges Armband mit zehn Münzen) herauszugeben. Sollte die Ge- suchstellerin eine elfte Münze und ein weiteres goldiges Armband in ihrem Eigentum haben, verpflichtet sie sich diese ebenfalls dem Gesuchsteller herauszugeben. Der Gesuchsteller kümmert sich um die Abholung der Mor- gengabe, er kann auch einen Dritten damit beauftragen. Im Übrigen behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ih- ren Namen lautet."

- 3 - Der Gesuchsteller bringt vor, das Vollstreckungsgericht habe seinen Antrag auf Herausgabe der elften Münze und des goldigen Armbands abgewiesen mit der Begründung, gemäss Scheidungsurteil sei die Herausgabe an eine Bedingung ge- knüpft. Seines Erachtens liege aber die erforderliche Bedingung vor, weil die Ge- suchsgegnerin im Besitze der elften Münze und des goldigen Armbands sei. Diese Schmuckstücke habe die Gesuchsgegnerin von seiner Mutter in den Sommerferien 2018 in Mazedonien erhalten, was seine Mutter auch bezeugen könne. Die Dispo- sitivziffer 4.10. des Scheidungsurteils sei daher dahingehend zu erläutern, dass die Herausgabepflicht der Gesuchsgegnerin eindeutig feststehe (act. 1). Gemäss Wortlaut der Scheidungsvereinbarung besteht in Bezug auf die elfte Münze und das goldene Armband keine unbedingte Herausgabepflicht der Ge- suchsgegnerin. Die Formulierung „sollte“ weist unmissverständlich darauf hin, dass unklar ist, ob die Gesuchstellerin überhaupt im Besitze der elften Münze und des goldenen Armbands ist. Wäre die Meinung der Parteien klar gewesen, hätten sie – wie bei der Morgengabe (goldiges Armband mit zehn Münzen) – ausdrücklich fest- gehalten, dass die Gesuchsgegnerin sowohl die elfte Münze als auch das goldene Armband in ihrem Eigentum hat und sie sich verpflichtet, diese herauszugeben. Dispositivziffer 4.10. ist somit ausreichend klar formuliert . Das Erläuterungsgesuch ist abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Streitwert der Sache unbekannt ist, ist die Entscheidgebühr auf (mo- derate) Fr. 150.– festzusetzen. Mangels Umtriebe sind keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (als Gerichtsurkunde), an die Ge- suchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 4. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

1. Abteilung - Einzelgericht Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal MLaw J. Novak