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FE240280

Ehescheidung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2026-04-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (59 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten am tt. November 2013 in Zürich. Aus der Ehe der Parteien ging der gemeinsame Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2016, hervor (act. 47). Am 30. April 2024 machte der Kläger das vorliegende Scheidungsverfah- ren rechtshängig. In diesem Zeitpunkt wohnten beide Parteien in der Stadt Zürich. Der Kläger ist am 1. Oktober 2025 nach E._____ gezogen (vgl. act. 103/23), die Beklagte lebt mit dem Sohn C._____ nach wie vor in Zürich.

E. 1.1 Die Beklagte beantragte in der Klageantwort zunächst, der Kläger sei zu ver- pflichten, ihr nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'558.– im Monat bis tt.mm.2026 und von CHF 3'379.– im Monat ab tt.mm.2016 (recte: 2026) bis tt.mm.2036 zu bezahlen (act. 68 S. 2f.). In der Duplik modifizierte sie ihre Anträge und beanspruchte neu die Zusprechung nachehelicher Unterhaltsbeiträge von CHF 3'519.– im Monat bis tt.mm.2026, CHF 3'319.– im Monat von tt.mm.2026 bis tt.mm.2028 und von CHF 3'432.– im Monat von tt.mm.2028 bis tt.mm.2036 (act. 80 S. 2f.). Nach Zusprechung einer Invalidenrente reduzierte die Beklagte ihre Anträge schliesslich anlässlich der Hauptverhandlung, wobei der Kläger für den Fall, dass kein Betreuungsunterhalt zugesprochen würde, neu zur Bezahlung nachehelicher Unterhaltsbeiträge von CHF 2'239.– bis tt.mm.2026, CHF 2'221.– ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2028 sowie CHF 2'389.– ab tt.mm.2028 bis tt.mm.2036 zu verpflichten sei (act. 104 S. 3f.).

- 38 -

E. 1.2 Der Kläger stellt demgegenüber den Antrag, es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist (act. 78 S. 1; act. 102 S. 2).

2. Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung des nachehelichen Unterhaltes ist an sich der Grundsatz des sogenannten clean break, wonach jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich für seinen Bedarf aufzukommen hat. Ist einem Ehegatten jedoch nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt un- ter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Unterhaltsbei- trag zu leisten, soweit Letzterer leistungsfähig ist (vgl. Freiburghaus, in: Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 125 N 3; Hausheer/Gei- ser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,

5. Aufl. 2014, Rz 1078). Der nacheheliche Unterhalt bezweckt hauptsächlich den Ausgleich ehebedingter wirtschaftlicher Nachteile, die sich bei der Scheidung ma- nifestieren; daneben kann auch der Gedanke nachehelicher Solidarität eine Unter- haltspflicht rechtfertigen (Freiburghaus, a.a.O., Art. 125 N 1; Hausheer/Gei- ser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 10.63 ff.). Der gebührende Unterhalt entspricht dabei jener Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens er- reicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt haben. Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Ausgangspunkt, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.1, 141 III 465 E. 3.1, 137 III 102 E. 4.1.2., 132 III 598 E. 9.2,). Nach früherer Rechtsprechung nahm das Bundesgericht im Sinne einer Vermutung an, dass namentlich nach zehn Jahren des ehelichen Zusammenlebens oder bei gemeinsamen Kindern eine Lebensprägung zu bejahen sei, wobei als Grundlage die Zeit zwischen Eheschluss und faktischer Trennung gelte (BGE 141 III 465 E. 3.1, 137 III 102 E. 4.1.2., 132 III 598 E. 9.2, vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.1). Bei derart lebensprägenden Ehen sei das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objek- tiv schutzwürdig (BGE 141 III 465 E. 3.1 und 3.2.2, 135 III 59 E. 4.1, 134 III 577 E. 8; vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.1).

- 39 - In BGE 147 III 249 unterzog das Bundesgericht die Frage, ob eine Ehe als lebens- prägend anzusehen ist oder nicht, einer erneuten eingehenden Beurteilung und nahm von den in seiner früheren Rechtsprechung aufgestellten Vermutungen Ab- stand. Dabei hielt es fest, dass die Unterteilung in lebensprägende und nicht le- bensprägende Ehe nicht die Funktion eines "Kippschalters" haben dürfe, vielmehr sei mit einzelfallgerechter Urteilsfindung zu prüfen, ob ein nachehelicher Unter- haltsbeitrag geschuldet sei oder nicht (BGE 147 III 249 E. 3.4.2.). Nach der neuen bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien demnach einzelfallgerecht zu würdigen. Der nacheheliche Unterhalt hat sich an dem auszurichten, was angesichts der zu prüfenden Faktoren die konkrete Ehe ausgemacht hat (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 und 3.4.6 und Regeste; 148 III 161 E. 4.2). Nach der neuen bundesgerichtlichen Formel ist eine Ehe deshalb dann als lebensprägend anzusehen, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbstän- digkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner frühe- ren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich ange- sichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrie- ren konnte (BGE 147 III 308 E. 5.6 und Regeste; 148 III 161 E. 4.2; Urteile 5A_705/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 4.4; 5A_1065/2021 vom 2. Mai 2023 E. 3.1.2; 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.2; 5A_256/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1.1). Im Zuge dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht insbesondere auch festgehalten, dass auch ein gemeinsames Kind nicht für sich genommen eine Le- bensprägung bewirkt (BGE 148 III 161 E. 4.3.1). 3.1.1.1. Die Beklagte macht zunächst geltend, durch ihre teilzeitliche Erwerbstätig- keit während der Ehe in einem Arbeitspensum von 50 % ihre ökonomische Selb- ständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und der Kinderbetreuung zu einem erheblichen Teil aufgegeben zu haben. Aus der Ehe sei ein Kind hervorgegangen, für dessen Betreuung alleine sie verantwortlich gewesen sei. Es sei ihr daher (und wegen ehebedingter Krankheit, vgl. dazu Ziffer 3.2. nachfolgend) nicht mehr mög- lich, an ihre frühere berufliche Stellung anzuknüpfen (act. 68 S. 15; act. 80 S. 14f.).

- 40 - 3.1.1.2. Der Kläger bestreitet, dass die Ehe der Parteien lebensprägend gewesen sei, zumal diese nur von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Trotz des gemeinsamen Sohnes sei es der Beklagten zumutbar gewesen, sich um ein eigenes Einkommen zu kümmern (Prot. S. 13, 53).

E. 2 Obhut und Besuchsrecht

a) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2016, der Mutter zuzuteilen.

b) Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ an jedem zweiten Wo- chenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Kontakte des Vaters mit dem Sohn an Feiertagen erfolgen im Einzelfall jeweils nach Absprache der Eltern und der Beiständin unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen des Sohnes. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn während der Schul- ferien für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich

- 10 - in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache sowie nach Absprache mit der Beiständin bleiben vorbehalten.

E. 2.1 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Entscheidgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entschei- den, die das Verfahren aufwändig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag er- höht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegeh- ren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Das vorliegende Verfahren ist juristisch als durchschnittlich schwierig zu bewerten. Verantwortung und Aufwand lagen ebenfalls im durchschnittlichen Bereich, auch wenn die von den Parteien ge- troffene Betreuungsregelung in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialma- xime zu ergänzen war, um das Kindeswohl bestmöglich zu wahren. Zu beachten ist zudem, dass neben den nicht vermögensrechtlichen Rechtsbegehren auch über die Zusprechung nachehelichen Unterhalts zu befinden war, weshalb die Gerichts- gebühr gestützt auf § 5 Abs. 2 GebV OG grundsätzlich erhöht werden könnte. Nachdem sich die Behandlung des nachehelichen Unterhalts jedoch nicht als auf- wändig im Sinne dieser Bestimmung erwies, ist von einer Erhöhung der Gerichts- gebühr gemäss § 5 Abs. 2 GebV abzusehen. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf CHF 7'500.– festzusetzen.

E. 2.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Beklagte sodann zu ver- pflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr ist gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts des Kantons Zürich (AnwGebV) nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie nach der Schwierigkeit des Falles festzusetzen. Unter Hinweis auf die Erwägungen unter Ziff. 2.1. vorstehend ist von einem durch- schnittlich aufwändigen und schwierigen Verfahren auszugehen. In Anwendung

- 46 - von § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die Grundgebühr auf CHF 7'800.– inklusive Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer anzusetzen. Nachdem die Rechtsvertreterin das Mandat des Klägers erst nach ungenutztem Ablauf der Frist zur Erstattung Klagebegründung übernahm, ist für die Fortsetzung der Hauptver- handlung vom 16. Januar 2026 kein Zuschlag zu berechnen (vgl. § 12 Abs. 2 An- wGebV). Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung auf einen Drittel, mithin auf CHF 2'600.– inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu reduzieren. Da die Par- teientschädigung angesichts der Mittellosigkeit der Beklagten offensichtlich nicht einbringlich sein wird, ist diese der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird erkannt:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. Die Entscheidungsbefugnisse betreffend medizinische Belange (d.h. sämtli- che grundsätzliche Entscheidungen über ärztliche, zahnärztliche, therapeu- tische, psychotherapeutische, alternativmedizinische Behandlungen etc., je- doch ohne dringend notwendige Notfallbehandlungen), sämtliche Entschei- dungsbefugnisse bezüglich schulischer Belange und Ausbildungsfragen so- wie bezüglich der Beschaffung von Ausweispapieren und der Durchführung von Auslandreisen C._____s sind jedoch der Beklagten allein zuzuteilen.

3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Beklag- ten zugeteilt.

4. Die Teilvereinbarung der der Parteien vom 30. Oktober 2024 über die Schei- dungsfolgen wird im Übrigen unter Berücksichtigung der Ergänzungen bzw. Modifikationen gemäss Dispositiv Ziffern 5 und 6 nachfolgend genehmigt. Sie lautet wie folgt:

- 47 - "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf aner- kennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).

2. Obhut und Besuchsrecht

a) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2016, der Mutter zuzuteilen.

b) Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Kontakte des Vaters mit dem Sohn an Feiertagen erfolgen im Einzelfall jeweils nach Absprache der Eltern und der Beiständin unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen des Sohnes. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn während der Schulferien für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Auf- teilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache sowie nach Absprache mit der Beistän- din bleiben vorbehalten.

3. Beistandschaft Für den Sohn besteht eine von der KESB Bezirk Dielsdorf geführte Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB. Die Parteien beantragen die Wei- terführung der Beistandschaft mit den bisherigen Aufgaben und erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Beiständin vom Gericht ermäch- tigt wird, das Besuchsrecht innerhalb des vereinbarten Rahmens den Bedürf- nissen des Sohnes entsprechend abweichend zu regeln.

4. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berech- nung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet wer- den. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Re- gelung informieren.

5. Vorsorgeausgleich Der Kläger (AHV-Nr. 2) verpflichtet sich, der Beklagten von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der G._____, … [Adresse], den Betrag von CHF 12'578.66, zuzüglich Zins ab 30. April 2024, auf das Konto der Beklagten (AHV-Nr. 3) bei der G._____, … [Adresse], zu übertragen.

- 48 -

6. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respek- tive was auf ihren Namen lautet.

E. 2.2a Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2016, der Mutter zuzuteilen.

E. 2.2b Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Kontakte des Vaters mit dem Sohn an Feiertagen erfolgen im Einzelfall jeweils nach Absprache der Eltern und der Beiständin unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen des Sohnes. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn während der Schulferien für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Auf- teilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache sowie nach Absprache mit der Beistän- din bleiben vorbehalten.

3. Beistandschaft Für den Sohn besteht eine von der KESB Bezirk Dielsdorf geführte Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB. Die Parteien beantragen die Wei- terführung der Beistandschaft mit den bisherigen Aufgaben und erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Beiständin vom Gericht ermäch- tigt wird, das Besuchsrecht innerhalb des vereinbarten Rahmens den Bedürf- nissen des Sohnes entsprechend abweichend zu regeln.

4. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berech- nung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet wer- den. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Re- gelung informieren.

5. Vorsorgeausgleich Der Kläger (AHV-Nr. 2) verpflichtet sich, der Beklagten von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der G._____, … [Adresse], den Betrag von CHF 12'578.66, zuzüglich Zins ab 30. April 2024, auf das Konto der Beklagten (AHV-Nr. 3) bei der G._____, … [Adresse], zu übertragen.

- 48 -

6. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respek- tive was auf ihren Namen lautet.

E. 2.3 vom 3. März 2015 und 5P.169/2001 E. 2 b) vom 28. Juni 2001).

- 31 -

E. 2a Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2016, der Mutter zuzuteilen.

E. 2b Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ an jedem zweiten Wo- chenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Kontakte des Vaters mit dem Sohn an Feiertagen erfolgen im Einzelfall jeweils nach Absprache der Eltern und der Beiständin unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen des Sohnes. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn während der Schul- ferien für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich

- 10 - in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache sowie nach Absprache mit der Beiständin bleiben vorbehalten.

E. 3 Beistandschaft Für den Sohn besteht eine von der KESB Bezirk Dielsdorf geführte Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB. Die Parteien beantragen die Weiterführung der Beistandschaft mit den bisherigen Aufgaben und erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Beiständin vom Gericht ermächtigt wird, das Besuchsrecht innerhalb des vereinbarten Rahmens den Bedürfnissen des Sohnes entsprechend abweichend zu regeln.

E. 3.1 Einkommen des Klägers 3.1.1.1. Der Kläger ist seit 1. Dezember 2025 bei der I._____ GmbH angestellt. Aus dieser Anstellung erzielt er bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % einen monat- lichen Bruttolohn von CHF 3'600.– zuzüglich Anteil 13. Monatslohn. Zusätzlich wer- den ihm Spesenzahlungen von CHF 400.– im Monat ausgerichtet (act. 103/22). Er lässt indes ausführen, die Spesenleistungen seien nicht dem Einkommen anzu- rechnen, da sie der Deckung berufsbedingter Auslagen (Fahrtkosten sowie aus- wärtige Verpflegung) dienen würden. Bei der Berechnung seines Bedarfs würden diese Aufwendungen denn auch ausgeklammert. Unter Berücksichtigung der Quel- lensteuerpflicht resultiere damit ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'200.– inklusive Anteil 13. Monatslohn (act. 102 S. 6). 3.1.1.2. Die Beklagte erachtet das vom Kläger bei der I._____ GmbH erwirtschaf- tete Einkommen als entschieden zu tief. Sie weist darauf hin, dass er bei seiner langjährigen Tätigkeit bei J._____ erheblich mehr verdient habe. Er müsse sich deshalb eine hauptberufliche Stelle suchen, mit welcher er – insbesondere auf- grund seiner Pflicht zur Leistung von Kinderunterhalt – erheblich mehr verdiene (Prot. S. 46).

E. 3.1.2 Die Parteien schlossen ihre Ehe am tt. November 2013. Am tt.mm.2016, mit- hin nach rund drei Jahren, wurde der gemeinsame Sohn C._____ geboren (act. 47). Die Trennung der Parteien erfolgte am 1. Februar 2017 (act. 7/13/22 S. 3). Das eheliche Zusammenleben der Parteien dauerte somit rund drei Jahre und drei Mo- nate. Die eheliche Gemeinschaft war demnach nur von kurzer Dauer und endete bald nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes. Die Beklagte war nach der Heirat bis im März 2020 in einem Teilzeitpensum als Verwaltungsangestellte bei der Gemeinde Q._____ erwerbstätig (act. 68 S. 15; act. 80 S. 14; act. 104 S.13). Im Zeitpunkt der Trennung übte sie ein Pensum von 50 % aus und erzielte ein Einkommen von CHF 2'140.95 netto im Monat inklusive Anteil

13. Monatslohn (act. 7/13/22 S. 6). Sie war somit beruflich integriert und hätte – ungeachtet ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität – gute Möglichkeiten ge- habt, ihr Pensum bei der Gemeinde Q._____ oder einem anderen Arbeitgeber zu erhöhen. Weshalb sie nach der Trennung nicht dazu in der Lage gewesen sein sollte, ihre wirtschaftliche Selbständigkeit durch Ausbau ihrer Berufstätigkeit wie- derzuerlangen (wäre sie nicht krankheitshalber erwerbsunfähig geworden), hat die Beklage nicht dargelegt. Ihre Behauptung, der Umstand, dass sie eine Teilzeiter- werbstätigkeit ausgeübt habe, habe bei ihr eine erhebliche Karriereverlangsamung bewirkt, wäre sie heute gesund und arbeitsfähig (act. 104 S. 13), hat sie sodann nicht näher substantiiert, fehlen doch jegliche Angaben über einen allfälligen Karri- ereverlauf. Hinzu kommt, dass sie diesen Einwand erst nach Erstattung der Duplik anlässlich der Hauptverhandlung und damit verspätet im Sinne von Art. 229 Abs. 2 ZPO vorbrachte. Nach dem Gesagten sah sich die Beklagte bei der Trennung je- denfalls nicht in der vom Bundesgericht geforderten Situation, in der es ihr nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich gewesen wäre, an ihrer früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen.

- 41 - An dieser Einschätzung ändert auch die Geburt des gemeinsamen Sohnes C._____ rund drei Monate vor der Trennung der Parteien nichts. Wie erwähnt ver- mag im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Betreu- ung C._____s durch die Beklagte für sich genommen keine Lebensprägung zu be- wirken (BGE 148 III 161 E. 4.3.1). Dies gilt vorliegend umso weniger, als es sich hier nicht um eine langjährige Ehe handelt, nach der es der Beklagten – wäre sie nicht krankheitshalber erwerbsunfähig geworden – aufgrund der Rollenverteilung der Parteien nicht mehr möglich wäre, an den vorehelichen Umfang ihrer Berufstä- tigkeit anzuknüpfen. Ausserdem ermöglicht ihr gerade ihre Erwerbsunfähigkeit die umfassende Betreuung des gemeinsamen Sohnes C._____; nach der Scheidung der Ehe ist sie in keiner Weise in der Kinderbetreuung eingeschränkt. 3.2.1.1. Die Beklagte bringt sodann vor, in ihrer Ehe erhebliche physische und psy- chische Gewalt durch den Kläger erlitten zu haben (act. 68 S. 10, 15; Prot. S. 55). Sie sei einer massiven Form häuslicher Gewalt durch den Kläger ausgesetzt ge- wesen (act. 80 S. 15). Diese habe bei ihr zu schweren Depressionen und einer Belastungsstörung geführt, weshalb sie seit März 2020 krankgeschrieben und da- her nicht mehr arbeitsfähig sei (act. 68 S. 15). Von der zuständigen IV-Stelle sei dieser Umstand so anerkannt worden; es sei ihr eine Invalidität von 80 % attestiert worden. Es handle sich um eine Invalidisierung durch eheliche Gewalt mit schwer beeinträchtigter Erwerbsfähigkeit (act. 80 S. 15; act. 104 S. 13). Ihre derzeitige Ar- beitsunfähigkeit sei damit klarerweise ehebedingt (act. 68 S. 15; act. 80 S. 15); der Kläger habe ihre Invalidität schuldhaft herbeigeführt (act. 104 S. 14). Trotz be- schränkter Dauer habe die Ehe ihr Leben damit derart stark verändert, dass ein- kommensmässig auf ihrer Seite eine Anknüpfung an voreheliche Zustände unmög- lich werde (lebensprägende Folgen der Gewalt-Ehe [emotionaler und psychischer Schaden]). Unter diesen Umständen sei die Ehe als lebensprägend einzustufen. Durch sein schädigendes Verhalten habe sie einen ehebedingten Nachteil erlitten, weshalb den Kläger eine Pflicht zur nachehelichen Solidarität treffe und er ihr bis zum erfüllten 20. Altersjahres des Sohnes am tt.mm.2036 nachehelichen Unterhalt zu leisten habe (act. 80 S. 15; act. 104 S. 14).

- 42 - 3.2.1.2. Der Kläger bestreitet, der Beklagten gegenüber gewalttätig gewesen und für ihre psychische Erkrankung verantwortlich zu sein (act. 78 S. 7; Prot. S. 51, 53). Ein diesbezüglicher Kausalzusammenhang sei nicht ersichtlich, die entsprechen- den Behauptungen der Beklagten seien unbegründet und nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe aufgrund ihm nicht bekannter Beschwerden eine IV-Rente zu- gesprochen erhalten. Der Kläger weist darauf hin, dass die Trennung im Jahre 2017, mithin vor acht bis neun Jahren erfolgt sei, und die Beklagte nunmehr ein neues Leben mit einer Partnerschaft habe. Ihre Ausführungen könnten deshalb nicht wirklich ernst genommen werden (Prot. S. 51f.).

E. 3.1.4 Zusammenfassend ist dem Kläger bis 31. Oktober 2026 sein aktuelles Ein- kommen von CHF 3'740.– netto im Monat und ab 1. November 2026 ein hypothe- tisches Einkommen von CHF 4'200.– netto im Monat, je inklusive Anteil 13. Mo- natslohn und zuzüglich Familienzulagen, anzurechnen.

E. 3.2 Einkommen der Beklagten Die Beklagte bezieht eine Invalidenrente der IV von CHF 2'016.– im Monat sowie eine solche aus beruflicher Vorsorge von CHF 1'038.– im Monat (act. 91/17 S. 8; act. 91/18). Insgesamt ist ihr damit ein Einkommen von CHF 3'054.– im Monat an- zurechnen.

E. 3.2.2 Zunächst fällt auf, dass in den Ausführungen der Beklagten jegliche Angaben zu allfälligen gewalttätigen Handlungen des Klägers fehlen; weder Natur der gel- tend gemachten Gewalttätigkeiten, noch Ort und Zeit werden näher bezeichnet. Ebenso wenig hat sich die Beklagte zu allfälligen Verletzungsfolgen geäussert. Sie weist einzig pauschal auf schwere Depressionen und eine Belastungsstörung bzw. eine emotionale und psychische Schädigung hin. Inwiefern das – nicht näher be- schriebene – Verhalten des Klägers kausal für ihre erst rund drei Jahre nach der Trennung der Parteien eingetretene und nunmehr seit rund sechs Jahren beste- hende Arbeitsunfähigkeit sein soll, lässt sich aus den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen. Damit fehlen substantiierte Behauptungen über die Ausübung häuslicher Gewalt des Klägers gegenüber der Beklagten. Mit ihren unsubstantiier- ten Angaben kommt die anwaltlich vertretene Beklagte den Anforderungen des im Zusammenhang mit der Geltendmachung nachehelichen Unterhalts anzuwenden Verhandlungsgrundsatzes (Art. 277 Abs. 1 ZPO), wonach es Sache der Parteien ist, Tatsachen zu behaupten und Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO), nicht ansatzweise nach.

E. 3.2.3 Weiter hat die Beklagte in ihren Rechtsschriften zwar verschiedene Beweis- mittel bezeichnet (vgl. act. 80 S. 15, act. 104 S. 14), diese jedoch keinen konkreten Tatsachenbehauptungen zugeordnet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung muss sich eine Beweisofferte jedoch eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1). Diesen Anforderungen genügen die Beweisofferten der Beklagten nicht, finden sich

- 43 - diese in ihren Rechtsschriften doch jeweils am Ende ihrer gesamten Ausführungen zur Frage der Lebensprägung (vgl. act 80 S. 15, act. 104 S. 14). Die Beklagte hat sodann mit ihren Beweisanträgen um Beizug ihres IV-Aktendos- siers bei der SVA Zürich sowie von "Strafakten betr. den Kläger" bei "der zuständi- gen Staatsanwaltschaft" pauschal den Beizug von Aktendossiers zum Beweis be- antragt. Mit diesen Beweisofferten hat sie die zum Beweis angebotenen Beweis- mittel nicht genügend bezeichnet. Die Beklagte hätte konkrete Urkunden ihrer IV- Akten bzw. der Akten der Staatsanwaltschaft – zugeordnet zu den einzelnen Tat- sachenbehauptungen – zum Beweis offerieren müssen, was sie jedoch unterlassen hat. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nur substantiiert be- hauptete Tatsachen im Beweisverfahren abzuklären sind. Es geht nicht an, den Beizug von ganzen Aktendossiers als Beweismittel zu beantragen, um hernach

– nach Eintritt der Novenschranke – die Sachdarstellung gestützt auf die beigezo- genen Akten zu vervollständigen. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt vielmehr solche vor- aus (BGE 144 III 67 E. 2.1) Im Übrigen wäre der Beklagten die Beschaffung ihres eigenen IV-Aktendossiers bei der SVA Zürich ohne weiteres selbst möglich gewesen. Entsprechend hätte sie die einzelnen als Beweismittel dienenden Urkunden gleichzeitig mit ihren Rechts- schriften einreichen können und müssen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Bezüglich des beantragten Beizugs von Akten eines gegen den Kläger geführten Strafverfahrens ist schliesslich festzuhalten, dass die Beklagte weder zum Gegen- stand der behaupteten Strafuntersuchung noch zur damit befassten Staatsanwalt- schaft Angaben macht. Inwieweit allfällige Strafakten zur Beurteilung der Lebens- prägung der Ehe überhaupt relevant sind, bleibt damit unklar. Überdies ist es bei der Behandlung des nachehelichen Unterhalts, welcher der Verhandlungsmaxime untersteht, nicht Aufgabe des Gerichts, Nachforschungen darüber anzustellen, wel- che Staatsanwaltschaft allenfalls ein Strafverfahren gegen den Kläger geführt hat.

- 44 -

E. 3.3 Zusammenfassend hat die Beklagte keine hinreichend substantiierten Be- hauptungen aufgestellt, welche eine Lebensprägung der Ehe der Parteien begrün- den würden.

4. Bei der Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe ist im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt grundsätzlich an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. Dies bedeutet, dass die Ehegatten so zu stellen sind, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 141 III 465 E. 3.1). Ihre finanzielle Situation im Zeitpunkt vor der Heirat hat die Beklagte nicht dargelegt. Um bei der Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe nachehelichen Unterhalt beanspruchen zu können, hätte sie jedoch substantiierte Behauptungen über ihre wirtschaftliche Situation vor der Heirat aufstellen müssen.

5. Zusammenfassend ist der Antrag der Beklagten um Zusprechung nachehe- lichen Unterhalts abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann indes von diesen Ver- teilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bezüglich des Scheidungspunktes, der güterrechtlichen Auseinandersetzung so- wie des Vorsorgeausgleichs stellten die Parteien übereinstimmende Anträge. Hin- sichtlich der von den Parteien nur teilweise im Rahmen der Teilvereinbarung gere- gelten Kinderbelange einschliesslich des Kinderunterhalts sind die Kosten den Par- teien sodann unabhängig von Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Was den nachehelichen Unterhalt anbelangt, unterlag

- 45 - die Beklagte vollumfänglich. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten aufzuerlegen. Entspre- chend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

E. 4 Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künf- tiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

E. 4.1 Grundlagen Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Bedarfsberechnung die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (zuletzt veröffent- licht in: BlSchK 2009, S. 193ff.) heranzuziehen, bei welchen es in den vorliegenden knappen finanziellen Verhältnissen sein Bewenden hat (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.).

- 32 -

E. 4.2 Bedarf des Klägers

E. 4.2.1 Dem Kläger ist gestützt auf die massgeblichen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ein monatlicher Grundbetrag von CHF 1'200.– anzurechnen.

E. 4.2.2 Die Wohnkosten des Klägers belaufen sich seit 1. Oktober 2025 auf CHF 900.– im Monat (act. 102 S. 7; act. 103/23) und sind in dieser Höhe zu be- rücksichtigen.

E. 4.2.3 Die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung ist auf Seiten des Klä- gers gestützt auf den eingereichten Versicherungsausweis mit CHF 365.– im Monat einzusetzen (act. 79/7).

E. 4.2.4 Die Auslagen für auswärtige Verpflegung sind im Bedarf des Klägers mit dem gerichtsüblichen Betrag von CHF 220.– im Monat bei einem Pensum von 100 % zu berücksichtigen.

E. 4.2.5 Weiter sind dem Kläger unter Berücksichtigung seines derzeitigen Arbeits- wegs von E._____ nach P._____ bis 31. Oktober 2026 monatliche Fahrkosten von CHF 100.– für die Benzinkosten seines Arbeitswegs mit dem Auto seiner Arbeitge- berin anzurechnen. Ab 1. November 2026 sind in seinem Bedarf Fahrkosten für den öffentlichen Verkehr einzusetzen. Dabei ist davon auszugehen, dass er in ei- nem weiteren Radius nach einer Arbeitsstelle suchen muss, weshalb es sich recht- fertigt, CHF 170.– im Monat für Fahrkosten in seinem Bedarf einzusetzen.

E. 4.2.6 Zusammenfassend ist dem Kläger bis Ende Oktober 2026 ein Bedarf von CHF 2'785.– im Monat und ab 1. November 2026 ein solcher von CHF 2'855.– im Monat anzurechnen.

E. 4.3 Bedarf der Beklagten

- 33 -

E. 4.3.1 Der Beklagten ist in Anwendung der erwähnten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ein monatlicher Grundbetrag von CHF 1'350.– anzurechnen.

E. 4.3.2 Die Wohnkosten der Beklagten betragen CHF 1'951.– im Monat (act. 48/5). Praxisgemäss sind die Wohnkosten prozentual nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen, d.h. die im gleichen Haushalt lebenden Kinder einfach und die Erwach- senen doppelt zu zählen. Damit ist im Bedarf der Beklagten ein Wohnkostenanteil von zwei Dritteln bzw. CHF 1'301.– im Monat zu berücksichtigen. Im Bedarf von C._____ wird ein Wohnkostenanteil von CHF 650.– im Monat einzusetzen sein.

E. 4.3.3 Unbestrittenermassen beläuft sich die monatliche Krankenkassenprämie der Beklagten für die Grundversicherung nach Abzug der Prämienverbilligung auf CHF 277.– (act. 104 S. 10; vgl. Prot. S. 53). Dieser Betrag steht auch in Einklang mit den eingereichten Belegen (act. 105/27).

E. 4.3.4 Die Beklagte setzt im Rahmen ihrer Bedarfsrechnung eine Position Vorsor- geunterhalt ein. In der Klageantwort bezifferte sie diesen mit CHF 159.– im Monat, in der Replik mit CHF 153.– im Monat und anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich mit CHF 421.– im Monat (act. 68 S. 12; act. 80 S. 12; act. 104 S. 10). Ein Vorsorgeunterhalt ist allenfalls und sofern die entsprechenden Voraussetzun- gen erfüllt sind, im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Bestandteil eines nach- ehelichen Unterhalts festzusetzen. Als Bedarfsposition kann ein Vorsorgeunterhalt jedoch nicht eingesetzt werden.

E. 4.3.5 Demgegenüber hat die Beklagte AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige zu leisten (Art. 3 Abs. 1bis AHVG). Unter Berücksichtigung der zuzusprechenden Un- terhaltsbeiträge ist davon auszugehen, dass die Beklagte auf den Monat umgelegt rund CHF 45.– zu bezahlen hat.

E. 4.3.6 Zusammenfassend resultiert ein monatlicher Bedarf der Beklagten von ins- gesamt CHF 2'973.–.

E. 4.4 Bedarf C._____s

- 34 -

E. 4.4.1 Der Grundbetrag für C._____ beläuft sich gemäss den erwähnten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz bis 31. Oktober 2026 auf CHF 400.– im Monat und hernach auf CHF 600.– im Monat.

E. 4.4.2 Im Bedarf C._____s sind sodann die Wohnkosten anteilsmässig zu berück- sichtigen. Wie bereits unter Ziffer 4.3.2. erwähnt sind diese mit CHF 650.– im Monat einzusetzen.

E. 4.4.3 C._____s Krankenkassenprämie für die Grundversicherung beläuft sich un- ter Berücksichtigung der Prämienverbilligung unbestrittenermassen auf CHF 105.– im Monat und entspricht den eingereichten Belegen (act. 104 S. 11; act. 105/27; vgl. Prot. S. 52f.).

E. 4.4.4 Für die Mittagsbetreuung C._____s im Hort beansprucht die Beklagte einen Betrag von CHF 288.– im Monat (act. 90 S. 2; act. 104 S. 11), welcher zunächst unbestritten geblieben ist (act. 102 S. 7). Der Kläger wies in der Stellungnahme zum zweiten Parteivortrag der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung jedoch darauf hin, es sei abzuklären, ob diese als IV-Bezügerin Vergünstigungen erhalte. Ausserdem seien die Kosten zu begrenzen, da C._____ mit zunehmendem Alter keine Fremdbetreuung mehr benötigen werde (Prot. S. 53). Die Beklagte räumt schliesslich ein, dass die tatsächliche Höhe der Fremdbetreuungskosten noch un- bekannt seien und eine Annahme getroffen werden müsse (Prot. S. 56). Mit Ein- gabe vom 8. Oktober 2025 reichte die Beklagte eine Rechnung des Schulamts der Stadt Zürich für die Mittagsbetreuung C._____s im September 2025 ein, welche sich auf CHF 40.50 belief (act. 91/20). Dieser Betrag wurde jedoch noch vor Be- kanntwerden der Höhe der Invalidenrenten der Beklagten berechnet. Nach deren Festsetzung werden sich die Beiträge an den Mittagshort erhöhen. Unter Berück- sichtigung ihrer aktuellen Renteneinkünfte und der zuzusprechenden Unterhalts- beiträge sind die Kosten für die Mittagsbetreuung C._____s mit CHF 120.– einzu- setzen. Nachdem die Kinder mit zunehmendem Alter zwar nicht mehr eine Hortbe- treuung benötigen, ihr Mittagessen erfahrungsgemäss aber weiterhin häufig aus- wärts einnehmen müssen, rechtfertigt es sich, den für die Mittagsbetreuung C._____s eingesetzten Betrag zeitlich nicht zu beschränken.

- 35 -

E. 4.4.5 Weiter macht die Beklagte CHF 83.– für weitere besondere Kosten geltend. Dabei würden die Kosten für Fussball, namentlich Vereinsbeitrag und Ausrüstungs- kosten, zu Buche schlagen (act. 68 S. 13; act. 80 S. 13; act. 104 S. 11f.). Entgegen der Ansicht der Beklagten können Auslagen für Hobbys gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werden; diese sind vielmehr aus dem Überschussanteil zu bezahlen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).

E. 4.4.6 Damit beläuft sich C._____s Bedarf bis 31. Oktober 2026 auf gesamthaft CHF 1'275.– im Monat und ab 1. November 2026 auf CHF 1'475.– im Monat.

5. Unterhaltsberechnung

E. 5 Vorsorgeausgleich Der Kläger (AHV-Nr. 2) verpflichtet sich, der Beklagten von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der G._____, … [Adresse], den Betrag von CHF 12'578.66, zuzüglich Zins ab 30. April 2024, auf das Konto der Beklagten (AHV-Nr. 3) bei der G._____, … [Adresse], zu übertragen.

E. 5.1 Phasenbildung Dem Kläger ist ab 1. November 2026 ein höheres Einkommen anzurechnen, gleichzeitig erhöht sich der Grundbetrag für C._____. Damit ist bei der Unterhaltsberechnung eine erste Phase mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2026 zu bilden und für die Zeit ab 1. November 2026 eine zweite Phase zu berechnen. C._____s Kinderzulagen erhöhen sich sodann ab 1. November 2028 um CHF 57.–. Angesichts des Umstandes, dass im Bedarf von C._____ ab diesem Zeitpunkt Kosten für ein Mobiltelefon einzusetzen wären und die Unterhaltsberechnung ohnehin Pauschalbeträge enthält, welche keine exakte Berechnung zulassen, ist davon abzusehen, aufgrund der Erhöhung der Kinderzulage eine weitere Phase zu berechnen.

E. 5.2 Phase bis 31. Oktober 2026 Die Gegenüberstellung der Einkommen und Bedarfe der Parteien und von C._____ zeigt in der ersten Phase bis 31. Oktober 2026 folgendes Bild: Kläger Beklagte C._____

- 36 - Einkommen CHF 3'740.– CHF 3'054.– CHF 1'229.– Bedarf CHF 2'785.– CHF 2'973.– CHF 1'275.– Leistungsfähigkeit CHF 955.– CHF 81.– – CHF 46.– Der Gesamtüberschuss der Parteien beläuft sich auf CHF 990.– (CHF 955.– + CHF 81.– ./. CHF 46.–). C._____ hat zusätzlich zu seinem durch die Kinderrenten der IV und aus beruflicher Vorsorge sowie die Kinderzulagen nicht gedeckten Bedarf von CHF 46.– Anspruch auf 25 % dieses Überschusses entsprechend CHF 250.–. Angesichts seiner Leistungsfähigkeit hat der Kläger den Barunterhalt C._____s zu decken, soweit dieser nicht durch die Renteneinkünfte und die Kinderzulagen gedeckt ist. In der ersten Phase bis 31. Oktober 2026 ist er deshalb zur Bezahlung monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge von gerundet CHF 300.– zuzüglich der gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG von ihm zu beziehenden Kinderzulagen zu verpflichten.

E. 5.3 Phase ab 1. November 2026 Ab 1. November 2026 präsentiert sich Gegenüberstellung der Einkommen und Bedarfe der Parteien und von C._____ wie folgt: Kläger Beklagte C._____ Einkommen CHF 4'200.– CHF 3'054.– CHF 1'229.– Bedarf CHF 2'855.– CHF 2'973.– CHF 1'475.– Leistungsfähigkeit CHF 1'345.– CHF 81.– – CHF 246.– In dieser Phase resultiert ein Gesamtüberschuss der Parteien von CHF 1'180.– (CHF 1'345.– + CHF 81.– ./. CHF 246.–). Neben dem auszugleichenden Manko von CHF 246.– hat C._____ Anspruch auf einen Anteil am Überschuss von 25 % bzw. CHF 295.–. Wiederum hat der Kläger aufgrund seiner Leistungsfähigkeit den nach den Renteneinkünften C._____s und den Kinderzulagen noch zu deckenden Barunterhalt von CHF 246.– und Überschussanteil von CHF 295.– zu übernehmen.

- 37 - Entsprechend ist der Kläger ab 1. November 2026 zu verpflichten, Kinderunter- haltsbeiträge von gerundet CHF 540.– im Monat zuzüglich die von ihm zu bezie- henden Kinderzulagen zu bezahlen.

E. 5.4 Fazit Zusammenfassend ist der Kläger somit zu verpflichten, der Beklagten für C._____ für die Zeit bis 31. Oktober 2026 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 300.– im Monat und in der Zeit ab 1. November 2026 Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 540.– im Monat, je zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass ein Betreuungsunterhalt nicht geschuldet ist. So ist die Beklagte in der Lage, mit ihren eigenen Einkünften den ihr anrechenbaren Bedarf zu decken. Hinzu kommt, dass die vollständige Erwerbsunfähigkeit der Beklagten nicht in der Kinderbetreuung begründet liegt. E. Nachehelicher Unterhalt

E. 6 Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.

E. 7 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffe- nen Ausgleichskassen zu informieren.

E. 8 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ die folgen- den Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, an dessen Barun- terhalt zu bezahlen: CHF 300.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Okto-  ber 2026; CHF 540.– ab 1. November 2026.  Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit des Sohnes C._____ hinaus, solange er im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet.

E. 9 Der Antrag der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung nach- ehelichen Unterhalts wird abgewiesen.

E. 10 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat) Kläger: CHF 3'740.– bis und mit 31. Oktober 2026 (100 % Pensum, nach Abzug Quellensteuer) CHF 4'200.– ab 1. November 2026 (hypothetisch, 100 % Pensum, nach Abzug Quellensteuer) Beklagte: CHF 2'016.– Invalidenrente der IV

- 51 - CHF 1'038.– Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (G._____) Sohn C._____: die Familienzulage von derzeit CHF 215.– Vermögen: Weder die Parteien noch der Sohn C._____ verfügen über Vermögenswerte, wel- che für die Unterhaltsberechnung relevant wären.

E. 11 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 hievor basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2026 von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Ja- nuar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres an- gepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.8 Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2026, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

E. 12 Die G._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (AHV-Nr. 2) den Betrag von CHF 12'578.66, zuzüglich Zins ab 30. April 2024, auf ein auf den Namen der Beklagten neu zu eröffnendes Freizügigkeitskonto (AHV-Nr. 3) bei der G._____ zu übertragen.

E. 13 Die Entscheidgebühr wird auf CHF 7'500.– festgesetzt.

E. 14 Die Kosten werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Anteile beider Parteien werden jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

E. 15 Die Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klä- gers, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, eine auf einen Drittel reduzierte Par-

- 52 - teientschädigung in der Höhe von CHF 2'600.– (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

E. 16 Schriftliche Mitteilung an die Parteien,  die Beiständin,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt,  mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Postfach,  8022 Zürich, mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  an die Kindesschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, unter Beilage der Akten,  an die G._____, … [Adresse], (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und  12 des Urteils), die Gerichtskasse zur Auszahlung der Parteientschädigung gemäss Dis-  positiv Ziffer 15.

E. 17 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 2. April 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung - Einzelgericht Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner MLaw L. Meier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

8. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. FE240280-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. A. Baumgartner Gerichtsschreiber MLaw L. Meier Urteil vom 2. April 2026 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung

- 2 - Zuletzt aufrecht erhaltenes Rechtsbegehren des Klägers: (act. 102 S. 1 f.) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den.

2. Es sei das gemeinsame Kind C._____, geb. am tt.mm.2016 unter gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

3. Es sei das Besuchsrecht des Klägers wie folgt zu regeln:

- In einer ersten Phase seien die Besuche unter fachkundiger Be- gleitung durch eine geeignete Institution oder Fachstelle durch- zuführen.

- Nach Abschluss einer Gewöhnungsphase unter Begleitung sei dem Kläger ein unbegleitetes Besuchsrecht von zwei Wochen- enden pro Monat sowie ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr zu gewähren.

- Der stufenweise Aufbau des Besuchsrechts sowie die genaue- ren Modalitäten der Ausübung seien der zuständigen Beistand- schaft zu übertragen.

4. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für den Unterhalt für C._____ einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 200.–, zuzüg- lich Kinderzulagen, zu leisten.

5. Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.

6. Es sei die von den Parteien am 30. Oktober 2024 geschlossene Teil-Scheidungsvereinbarung zu genehmigen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zu- Lasten der Beklagten." Zuletzt aufrecht erhaltene Anträge der Beklagten: (act. 68 S. 2 f. i.V.m. act. 104 S. 2 ff.; sinngemäss)

1. Die von den Parteien am tt. November 2013 vor dem Zivilstands- amt Zürich geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2016, sei der alleinigen el- terlichen Sorge der Beklagten zuzuweisen.

3. Es sei festzustellen, dass der Aufenthaltsort und zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes sich am derzeitigen Wohnsitz der Beklagten befindet, d.h. in … Zürich, D._____-strasse 1.

4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Kindesunterhalts folgende monatliche im Voraus fällige und zahl-

- 3 - bare Beiträge zzgl. allfällig bezogener Familienzulagen zu bezah- len: ab Rechtskraft des Ehescheidungsentscheides bis zum tt.mm.2026 (erfülltes 10. Altersjahr des Kindes; 1. Phase): CHF 1'048.00, wovon Betreuungsunterhalt CHF 608.00 ab tt.mm.2026 bis zum tt.mm.2028 (erfülltes 12. Altersjahr des Kin- des; 2. Phase): CHF 1'200.00, wovon Betreuungsunterhalt CHF 614.00 ab tt.mm.2028 (ab 12. Altersjahr des Kindes; 3. Phase) bis zur Voll- jährigkeit des Kindes bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Ab- schluss seiner Erstausbildung: CHF 926.00, wovon Betreuungsunterhalt CHF 630.00

5. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Kindesunterhalts folgende monatliche im Voraus fällige und zahlbare Beiträge zzgl. allfällig bezogener Familienzulagen zu bezahlen: ab Rechtskraft des Ehescheidungsentscheides bis zum tt.mm.2026 (erfülltes 10. Altersjahr des Kindes; 1. Phase): CHF 440.00, wovon Betreuungsunterhalt CHF 0.00 ab tt.mm.2026 bis zum tt.mm.2028 (erfülltes 12. Altersjahr des Kin- des; 2. Phase): CHF 586.00, wovon Betreuungsunterhalt CHF 0.00 ab tt.mm.2028 (ab 12. Altersjahr des Kindes; 3. Phase) bis zur Voll- jährigkeit des Kindes bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Ab- schluss seiner Erstausbildung: CHF 297.00, wovon Betreuungsunterhalt CHF 0.00

6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des nachehelichen, persönlichen Unterhalts folgende monatliche im Voraus fällige und zahlbare Beiträge zu bezahlen: ab Rechtskraft des Ehescheidungsentscheides bis zum tt.mm.2026 (erfülltes 10. Altersjahr des Kindes; 1. Phase): CHF 1'631.00 ab tt.mm.2026 bis zum tt.mm.2028 (erfülltes 12. Altersjahr des Kin- des; 2. Phase): CHF 1'607.00 ab tt.mm.2028 (ab 12. Altersjahr des Kindes; 3. Phase) bis tt.mm.2036 (erfülltes 20. Altersjahr des Kindes): CHF 1'759.00

7. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des nachehelichen, persönlichen Unterhalts folgende mo- natliche im Voraus fällige und zahlbare Beiträge zu bezahlen: ab Rechtskraft des Ehescheidungsentscheides bis zum tt.mm.2026 (erfülltes 10. Altersjahr des Kindes; 1. Phase):

- 4 - CHF 2'239.00 ab tt.mm.2026 bis zum tt.mm.2028 (erfülltes 12. Altersjahr des Kin- des; 2. Phase): CHF 2'221.00 ab tt.mm.2028 (ab 12. Altersjahr des Kindes; 3. Phase) bis tt.mm.2036 (erfülltes 20. Altersjahr des Kindes): CHF 2'389.00

8. Es sei mit Bezug auf die Unterhaltsregelung von folgenden Ein- kommen- und Vermögensgrundlagen der Parteien auszugehen: auf Seiten des Klägers:

- anrechenbares monatliches Nettoeinkom- men (inklusive Anteil 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) bei einem Arbeitspensum von 100 % CHF 7'000.00

- Reinvermögen per 30.04.2024 (nach der güterrechtlichen Auseinanderset- zung, ohne 3. Säule) CHF 0.00 auf Seiten der Beklagten:

- anrechenbares monatliches Nettoeinkom- men (inklusive Anteil 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) CHF 0.00

- Reinvermögen per 30.04.2024 (nach der güterrechtlichen Auseinanderset- zung, ohne 3. Säule) CHF 0.00

9. Die Kindes- und nachehelichen Unterhaltsbeiträge seien mit der gerichtsüblichen Formel an den Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik zu binden.

10. Die von den Parteien am 30. Oktober 2024 geschlossene Teil- Scheidungsvereinbarung sei richterlich zu genehmigen und zum Urteil zu erheben.

11. Eine allfällige Anpassung der vorstehenden Rechtsbegehren nach Abschluss des Beweisverfahrens bleibt vorbehalten. Insbesondere werden höhere bzw. tiefere nacheheliche Unterhaltsbeiträge für den Fall der gerichtlichen Festsetzung von tieferen bzw. höheren Kindesunterhaltsbeiträgen vorbehalten.

12. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten Auskunft über sämt- liche seiner Einkünfte und Einkommen zu erteilen sowie diesbzgl. alle aktuellen Belege und Unterlagen vorzulegen (Art. 170 ZGB).

13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

- 5 -

14. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass bereits mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, Einzelgericht, vom 15. No- vember 2024 der Beklagten die ungeteilte unentgeltliche Prozess- führung bewilligt und der unterzeichnende Rechtsanwalt als ihr un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde. Erwägungen: I. Prozessgegenstand und Prozessverlauf A. Parteien und Prozessgegenstand

1. Die Parteien heirateten am tt. November 2013 in Zürich. Aus der Ehe der Parteien ging der gemeinsame Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2016, hervor (act. 47). Am 30. April 2024 machte der Kläger das vorliegende Scheidungsverfah- ren rechtshängig. In diesem Zeitpunkt wohnten beide Parteien in der Stadt Zürich. Der Kläger ist am 1. Oktober 2025 nach E._____ gezogen (vgl. act. 103/23), die Beklagte lebt mit dem Sohn C._____ nach wie vor in Zürich. 2.1. Dem vorliegenden Verfahren ging am hiesigen Gericht ein Eheschutzverfah- ren mit der Geschäfts-Nr. EE170087-L voraus, welches mit Urteil und Verfügung vom 16. Mai 2017 abgeschlossen wurde. Dabei wurde festgehalten, dass die Par- teien seit 1. Februar 2017 getrennt leben. C._____ wurde für die Dauer des Ge- trenntlebens vereinbarungsgemäss unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen und unter die alleinige Obhut der heutigen Beklagten gestellt. Die Betreuungsverantwortung des Vaters wurde vereinbarungsgemäss geregelt. Schliesslich wurde die Trennungsvereinbarung vom 4. Mai 2017 in Bezug auf die weiteren Kindebelange genehmigt, im Übrigen wurde von der Vereinbarung Vor- merk genommen (act. 7/13/22 S. 3ff.). 2.2. Auf ein Begehren der heutigen Beklagten um Abänderung des eheschutz- gerichtlichen Urteils vom 16. Mai 2017, mit welchem sie eine Anpassung der Be- treuungsverantwortung des Klägers anstrebte, wurde mit Verfügung vom 3. Okto- ber 2017 mangels sachlicher Zuständigkeit des Gerichts nicht eingetreten (act. 7/22 S. 9). In der Folge gelangte sie an die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich

- 6 - (act. 10/21), welche mit Beschluss vom 4. Januar 2018 in Abänderung des ehe- schutzgerichtlichen Urteils die Betreuungsverantwortung des Klägers neu regelte. Insbesondere wurde auf gemeinsamen Antrag der Parteien ein Aufbau der Betreu- ung durch den Kläger in Begleitung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung oder in einem Besuchstreff durchzuführenden Besuchen angeordnet. Ausserdem wurde für den Sohn C._____ eine Beistandschaft errichtet (act. 10/42-45; act. 10/49). Nach einem Umzug der Beklagten und C._____s nach F._____ am 1. Juni 2018 übernahm die Kindesschutzbehörde Bezirk Dielsdorf die Beistandschaft für C._____ per 1. April 2019 (act. 10/72; act. 12/10/1+2). Obwohl die Beklagte ihren und C._____s Wohnsitz am 15. September 2023 mit C._____ nach Zürich zurück- verlegte (vgl. act. 12/68 S. 3), verblieb die Beistandschaft bis heute bei der Kindes- schutzbehörde Bezirk Dielsdorf. B. Prozessverlauf Der Kläger machte das vorliegende Scheidungsverfahren wie erwähnt am 30. April 2024 am hiesigen Einzelgericht rechtshängig (act. 1). Am 16. bzw. 22. Mai 2024 wurden die jeweiligen Akten der Kindesschutzbehörden der Stadt Zürich und des Bezirks Dielsdorf beigezogen (act. 8; act. 10/1-83; act. 11; act. 12/1-53). Mit Datum vom 10. Juni 2024 wurden die Parteien auf den 29. August 2024 zur Einigungsver- handlung vorgeladen (act. 14). Diese musste indes infolge Beizugs einer Rechts- vertretung durch die Beklagte auf den 30. Oktober 2024 verschoben werden (act. 30; act. 33; act. 39; act. 42). Anlässlich der Einigungsverhandlung konnte eine Teil-Scheidungsvereinbarung abgeschlossen werden (act. 50; Prot. S. 3ff.). Mit Verfügungen vom 15. bzw. 25. November 2024 wurde dem Kläger Frist zur schriftlichen Klagebegründung betreffend die gerichtlich zu entscheidenden Schei- dungsfolgen – elterliche Sorge, Kinderunterhalt und nachehelicher Unterhalt – an- gesetzt (act. 53 und 59). Gleichzeitig wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 54). Nachdem der Kläger mit Einreichung der Klagebegründung säumig blieb, wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort angesetzt, welche mit Eingabe vom

- 7 -

25. April 2025 fristgerecht erstattet wurde (act. 68; act. 69/11-13). In der Folge wur- den die Parteien auf den 9. Juli 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 70). Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 teilte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ unter Einrei- chung der entsprechenden Vollmacht ihre Mandatierung durch den Kläger mit (act. 73; act. 74). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2025 erstatteten beide Parteien je einen Parteivortrag. Ausserdem wurde eine Parteibefragung durchge- führt (Prot. S. 12ff.). Mit Verfügung vom 4. September 2025 wurde dem Kläger in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Überdies wurde beiden Parteien in Anwendung der in Kinderbelangen geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) Frist zur Einreichung verschiedener Unterlagen angesetzt (act. 86). Diese wurden mit Eingaben vom 24. September 2025 bzw. 8. Oktober 2025 zu den Akten gereicht (act. 88; act. 89/9-17; act. 90; act. 91/17-25). Am 14. November 2025 wurden die Parteien auf den 16. Januar 2026 zur Fortset- zung der Hauptverhandlung, Stellungnahme zu Noven bzw. Schlussvorträgen vor- geladen (act. 92/1+2). Weiter wurde der Sohn C._____ zu einer Kinderanhörung eingeladen, welche am 17. Dezember 2025 durchgeführt wurde (act. 94; act. 98). Anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2026 wurden die verbleibenden Par- teivorträge erstattet. Ausserdem wurde Gelegenheit zur Wahrnehmung des Replik- rechts gegeben (Prot. S. 43ff.). Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 wurden den Parteien die aktuellen Unterlagen betreffend die berufliche Vorsorge der Beklagten zugestellt. Ausserdem wurde ih- nen Gelegenheit gegeben, eine Kostennote über ihre jeweiligen anwaltlichen Auf- wendungen einzureichen (act. 112). Die Parteien liessen dem Gericht ihre Kosten- note mit Schreiben vom 3. bzw. 19. März 2026 zukommen (act. 115; act. 116). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für den Entscheid relevant sind.

- 8 - II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit ist zu bemerken, dass bei Einleitung der Scheidungsklage beide Parteien Wohnsitz in Zürich hatte, weshalb das hiesige Gericht zu deren Beurteilung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZPO zwingend zuständig war. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO bleibt die bei Rechtshängigkeit gegebene örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts unbeschadet des zwischenzeitlich er- folgten Umzugs des Klägers nach E._____ erhalten. In sachlicher Hinsicht ist das angerufene Einzelgericht nach § 24 lit. d GOG ebenfalls zuständig.

2. In prozessualer Hinsicht ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt in Kinderbelangen von Amtes wegen zu erforschen hat und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (un- eingeschränkte Offizial- und Untersuchungsmaxime). Demgegenüber gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Regelung des nachehelichen Unter- halts der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs.1 ZPO), bei dem es Sache der Par- teien ist, Tatsachen zu behaupten und Beweismittel zu bezeichnen. Im Übrigen

– insbesondere hinsichtlich der beruflichen Vorsorge – stellt das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen fest (Art. 277 Abs. 3 ZPO; eingeschränkter "sozialer" Un- tersuchungsgrundsatz). Dabei trifft die Parteien aber eine aktive Mitwirkungspflicht, sie haben den Prozessstoff unter Anleitung des Gerichts grundsätzlich selber zu sammeln und so substantiiert darzulegen, dass das Gericht darüber Beweis erhe- ben kann (Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 277 N 9 und 19a). Die Anwendung der (eingeschränkten und der uneingeschränkten) Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

- 9 - III. Materielle Erwägungen A. Scheidung Gemäss Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehe- gatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt leben. Es ist unbestritten geblieben, dass die Parteien bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf hat die Beklagte den geltend gemachten Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB anerkannt (act. 50 S. 1). Damit ist die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. B. Teil-Scheidungsvereinbarung

1. Inhalt der Vereinbarung Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 30. Oktober 2024 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Teilvereinbarung zu den Scheidungsfolgen (act. 50): "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage be- reits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).

2. Obhut und Besuchsrecht

a) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2016, der Mutter zuzuteilen.

b) Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ an jedem zweiten Wo- chenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Kontakte des Vaters mit dem Sohn an Feiertagen erfolgen im Einzelfall jeweils nach Absprache der Eltern und der Beiständin unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen des Sohnes. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn während der Schul- ferien für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich

- 10 - in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache sowie nach Absprache mit der Beiständin bleiben vorbehalten.

3. Beistandschaft Für den Sohn besteht eine von der KESB Bezirk Dielsdorf geführte Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB. Die Parteien beantragen die Weiterführung der Beistandschaft mit den bisherigen Aufgaben und erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Beiständin vom Gericht ermächtigt wird, das Besuchsrecht innerhalb des vereinbarten Rahmens den Bedürfnissen des Sohnes entsprechend abweichend zu regeln.

4. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künf- tiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

5. Vorsorgeausgleich Der Kläger (AHV-Nr. 2) verpflichtet sich, der Beklagten von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der G._____, … [Adresse], den Betrag von CHF 12'578.66, zuzüglich Zins ab 30. April 2024, auf das Konto der Beklagten (AHV-Nr. 3) bei der G._____, … [Adresse], zu übertragen.

6. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.

7. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien – mit Ausnahme des Kinderun- terhalts und des nachehelichen Unterhaltes – in ehe-, scheidungs- und güterrecht- licher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt."

2. Elterliche Obhut, Erziehungsgutschriften, Betreuungsverantwortung und Beistandschaft 2.1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses, insbesondere die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile und den Unter- haltsbeitrag. Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berück- sichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Art. 133 ZGB).

- 11 - 2.2 Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 30. Oktober 2024 stellten beide Parteien übereinstimmend den Antrag, die Obhut für den Sohn C._____ sei der Beklagten zuzuteilen. Die von den Parteien unter Mitwirkung des Gerichts getrof- fene Lösung entspricht der bereits im Eheschutzverfahren vereinbarten Regelung. Die Beklagte übt die Obhut für C._____ demnach bereits seit der Trennung der Parteien am 1. Februar 2017 aus. Die von den Parteien beantragte Weiterführung der bereits gelebten Regelung erscheint sachgerecht, liegt im Wohle des Sohnes und ist damit zu genehmigen. 2.3. Die vereinbarte Anrechnung der Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich zugunsten der Beklagten steht sodann mit der vereinbarten Obhutsregelung in Einklang, weshalb die Teil-Vereinbarung auch insoweit zu genehmigen ist. 2.4.1. Dasselbe gilt grundsätzlich bezüglich der vereinbarten Regelung der Betreu- ungsverantwortung bzw. des Besuchsrechts. In Ergänzung zur beidseits überein- stimmend beantragten Regelung der Betreuungsverantwortung stellte der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung jedoch neu den Antrag auf Anordnung eines an- fänglich begleiteten Besuchsrechts, wobei die Besuche zunächst unter fachkundi- ger Begleitung durch eine geeignete Institution oder Fachstelle durchzuführen seien (act. 78 S. 1; act. 102 S. 1). Nach Abschluss einer Gewöhnungsphase unter Begleitung sei ihm – entsprechend der getroffenen Vereinbarung – ein unbegleite- tes Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat sowie ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr zu gewähren. Der stufenweise Aufbau des Besuchsrechts sowie die genaueren Modalitäten der Ausübung seien der zuständigen Beistandschaft zu übertragen (act. 102 S. 1). Der Kläger wünscht somit einen (Wieder-)Aufbau der Besuche, welcher für eine Gewöhnungsphase im Rahmen einer Besuchsbeglei- tung zu erfolgen habe. Die Beklagte ihrerseits beantragt die Genehmigung der von den Parteien getroffenen Teilvereinbarung (Prot. S. 44, 54). 2.4.2. Die von den Parteien vereinbarte Besuchsregelung liegt im gerichtsüblichen Rahmen und erscheint grundsätzlich angemessen. Insbesondere kann C._____ damit die Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen, was einem grundlegenden Be- dürfnis des Kindes entspricht.

- 12 - Indes ist festzuhalten, dass nach der übereinstimmenden Darstellung beider Par- teien aktuell keine Kontakte zwischen C._____ und dem Kläger stattfinden. Letzte- rer führte aus, die Beklagte lasse es nicht zu, wenn er C._____ sehen möchte (Prot. S. 28). Es sei von Anfang ihr Ziel gewesen, dass er keinen Kontakt mit C._____ habe (Prot. S. 32). Die Beklagte ihrerseits gab zu Protokoll, C._____ wünsche der- zeit keinen Kontakt zum Vater. Sie befürchte, dass ein begleitetes Besuchsrecht kontraproduktiv für C._____ wäre, weil er dann gezwungen würde, den Kläger zu treffen (Prot. S. 21). Ausserdem habe C._____ den Kläger am 12. Februar 2025 auf WhatsApp blockiert (Prot. S. 22). C._____ wurde am 17. Dezember 2025 an- gehört. Seinem Wunsch, dass seine Ausführungen nicht in das Protokoll der Kin- deranhörung aufgenommen werden und den Parteien damit nicht zur Kenntnis ge- bracht werden, wurde nachgekommen (vgl. act. 98). Die Ausführungen der Parteien zeigen deutlich auf, dass die selbständige (Wieder-)Aufnahme der Besuche des Klägers mit C._____ mit erheblichen Schwie- rigkeiten behaftet ist, zumal C._____ gemäss den Angaben der Beklagten zurzeit offenbar keinen Kontakt zum Vater wünscht (vgl. Prot. S. 21ff.). Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob zur Unterstützung der Parteien und C._____s beim Wie- deraufbau der vereinbarten Besuche ergänzende Massnahmen zu treffen sind. 2.4.3. Dabei fällt in Betracht, dass die Parteien während der gesamten Zeit seit der Trennung kaum in der Lage waren, die Besuchskontakte C._____s mit dem Kläger ohne Unterstützung wahrzunehmen. Regelmässig bereitete es ihnen Schwierigkei- ten, namentlich die Übergaben kindgerecht in Wahrung von C._____s Kindeswohl durchzuführen. Sie blieben in ihren Konflikten verhaftet, eine konstruktive Kommu- nikation über die Kinderbelange bereitet ihnen bis heute grosse Mühe. Entspre- chend bedurften sie bereits kurz nach der Trennung der Unterstützung durch die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich. Unter deren Mitwirkung trafen die Parteien schliesslich eine Vereinbarung mit einer aufbauenden Betreuungsregelung, wobei die Besuche anfänglich in Begleitung einer sozialpädagogischen Familienbeglei- tung (SPF) oder in einem Besuchstreff erfolgen sollten. Überdies setzte die Kindes- schutzbehörde auf entsprechenden Antrag der Parteien eine Beiständin für C._____ ein (act. 10/49).

- 13 - 2.4.4. Die Besuchsbegleitung erfolgte in der Folge durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Sie begann am 21. März 2018 und dauerte bis 26. September 2018, wobei gemäss Protokoll des Abschlussgesprächs der Besuchsbegleitung vom 26. September 2018 die gesetzten Ziele teilweise erreicht werden konnten. Der Wiederaufbau einer Beziehung zwischen dem Kläger und C._____ gelang ebenso wie die Gestaltung der Freizeit mit C._____ durch den Kläger in alters- und entwicklungsgerechter Weise. Nur teilweise erreichen konnten die Parteien jedoch das Ziel, C._____ vor Konflikten auf der Paarebene zu schützen. Ausserdem hatte der Kläger noch Schwierigkeiten, bereits bei der Übergabe die Verantwortung für C._____ zu übernehmen, der Beklagten ihrerseits bereite es zudem nach wie vor Mühe, C._____ nach einer kurzen, klaren Verabschiedung an den Kläger zu über- geben (vgl. act. 10/78 S. 2f. sowie insbesondere beigelegtes Protokoll Abschluss- gespräch Besuchsbegleitung S. 3). 2.4.5. Per 1. Juni 2018 wechselte die Beklagte ihren Wohnsitz nach F._____, die Zuständigkeit ging auf die Kindesschutzbehörde Bezirk Dielsdorf über, dies aller- dings – nach anfänglicher Ablehnung der Übernahme des Verfahrens im Oktober 2018 – erst per 1. April 2019 (act. 10/57; act. 10/62; act. 10/66; act. 10/67; act. 10/72; act. 10/73; act. 12/1; act. 12/2/1; act. 12/2/8; act. 12/25). Am 15. Sep- tember 2023 zog die Beklagte mit C._____ erneut in die Stadt Zürich (vgl. act. 12/68 S. 3). Dennoch ist nach wie vor die Kindesschutzbehörde Bezirk Dielsdorf mit der Familie der Parteien befasst. Bereits in der Rechenschaftsperiode April 2021 bis März 2023 zeigte sich eine nur beschränkte Bereitschaft der Beklagten zu gemein- samen Gesprächen mit dem Kläger. Es fand denn auch nur ein einziges gemein- sames Gespräch der Beiständin mit den Parteien statt (vgl. act. 12/49 S. 2). Schon im Sommer 2021 fehlte die Bereitschaft der Beklagten zu einem gemeinsamen Ge- spräch der Parteien mit der Beiständin. Im Frühjahr 2022 erklärte die Beklagte, dass sie die Nase voll habe und nicht zu einer Videokonferenz bereit sei. Die Bei- standschaft wolle sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens aufheben lassen, da sie keinen Nutzen darin sehe (act. 12/49 S. 2). Im Sommerhalbjahr 2022 fanden dennoch verschiedene Besuchskontakte C._____s mit dem Kläger sowie das er- wähnte gemeinsame Gespräch der Parteien mit der Beiständin statt (act. 12/49 S. 3). Gegen Ende der Rechenschaftsperiode nahm die Verbindlichkeit beider Par-

- 14 - teien in der Zusammenarbeit mit der Beiständin indes ab (act. 12/49 S. 4). In der folgenden Rechenschaftsperiode April 2023 bis März 2025 zeigte sich, dass die Kommunikation zwischen den Parteien nach wie vor mit Schwierigkeiten behaftet war. Gemäss Rechenschaftsbericht der stellvertretenden Beiständin vom 22. Juli 2025 fand die Umsetzung des mit der Teilvereinbarung geregelten Besuchsrechts nicht statt. Die Parteien waren nur sporadisch in der Lage, Absprachen bezüglich C._____ zu treffen. Die Umsetzung sei jedoch oft von Unverbindlichkeit und feh- lendem Vertrauen geprägt. Die Weiterührung der Beistandschaft erachtete die stell- vertretende Beiständin weiterhin angezeigt (act. 12/68 S. 4). Es fällt auf, dass in dieser Rechenschaftsperiode kein gemeinsames Gespräch der Beiständin mit den Parteien abgehalten wurde. Mit beiden Parteien wurde je eine Videokonferenz durchgeführt, zudem erfolgte ein Telefongespräch mit der Beklagten (act. 12/68 S. 2). Die Beiständin selbst gab gegenüber dem Gericht an, die Parteien im Som- mer 2024 letztmals gesehen zu haben. In der Beistandschaft laufe bezüglich C._____ nichts. Sie wies weiter darauf hin, dass die Beklagte keine Weiterführung der Beistandschaft wünsche und die Parteien sich gegenseitig anschuldigen wür- den (vgl. act. 97). Bei diesem Verlauf erstaunt es wenig, dass sich beide Parteien skeptisch zur Wir- kung der Beistandschaft äusserten (vgl. act. 12/68 S. 4). Die spärliche Unterstüt- zung durch C._____s Beiständin war für die anzustrebende stabile Beziehung des Sohnes zum Vater wenig hilfreich, zumal durch die anfänglich begleiteten Besuche noch keine gefestigte Annährung zwischen C._____ und dem Kläger erfolgen konnte. Auch konnte eine Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Be- zug auf die Kinderbelange (vgl. act. 10/49 S. 5 [Aufgabe 3 b)] und act. 10/1+2 [Auf- gabe 1 b)]) so kaum stattfinden. Gerade Eltern mit konfliktreicher Beziehung bedür- fen intensiverer Begleitung. Mit zunehmendem Alter wäre zudem ein altersgerech- ter Einbezug des Kindes erforderlich, dessen Motivation in solchen Situationen oft gefördert werden muss. Mit C._____ hatte die Beiständin – soweit ersichtlich – je- doch nur am 15. Februar 2021 einmal Kontakt (act. 12/44 S. 2). 2.4.6. Der Verlauf der Kontakte C._____s zum Vater während der letzten Jahre zeigt deutlich auf, dass die Parteien nicht in der Lage sein dürften, die vereinbarten

- 15 - Besuchskontakte nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils selbständig (wieder) aufzunehmen. Um der vereinbarten Besuchsregelung zum Durchbruch zu verhelfen, bedarf es offensichtlich erneut der Unterstützung durch Fachpersonen. Mit deren Hilfe ist wieder eine Vertrauensbasis aufzubauen, um eine Wiederannä- herung zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind der Durchführung des vereinbarten Besuchsrechts zwei Aufbauphasen voranzustellen, in welchen die Kontakte C._____s mit dem Vater in Begleitung stattzufinden haben. In einer ersten Phase soll eine Wiederannäherung stattfinden können. C._____ soll die Möglichkeit gegeben werden, sich auf erneute Kontakte mit dem Kläger einzu- lassen. In dieser ersten Phase sollen deshalb wöchentliche Treffen im Rahmen von vier Stunden stattfinden. In einer zweiten Phase sollen die Betreuungszeiten durch den Kläger kontinuierlich ausgedehnt werden, bis er C._____ im Umfang von acht Stunden betreuen kann. Für beide Aufbauphasen erscheint ein Zeitrahmen von grundsätzlich jeweils acht Wochen angemessen. In Ergänzung bzw. Modifizierung der von den Parteien vereinbarten Regelung der Betreuungsverantwortung ist der Kläger demnach zu berechtigen und zu verpflich- ten, C._____ in einer ersten Aufbauphase während grundsätzlich acht Wochen ab Wiederaufnahme jeweils am Samstag im Umfang von vier Stunden und anschlies- send in einer zweiten Aufbauphase während grundsätzlich weiterer acht Wochen in geraden Wochen am Samstag und in ungeraden Wochen am Sonntag im Um- fang von jeweils acht Stunden in Anwesenheit einer Drittperson (sozialpädagogi- sche Familienbegleitung) zu betreuen. Während dieser Aufbauphasen ist darauf hinzuarbeiten, dass die begleitete Betreuung durch den Kläger in die darauf fol- gende von den Parteien vereinbarte Betreuungsregelung überführt werden kann. Ein Wechsel von der ersten in die zweite Aufbauphase und hernach in die verein- barte Betreuungsregelung erfolgt soweit möglich und soweit es die Bedürfnisse C._____s zulassen. 2.4.7. Nachdem der Kontakt zwischen C._____ und dem Kläger aktuell unterbro- chen ist, haben die Bedürfnisse des Sohnes beim Wiederaufbau der Beziehung zum Vater eine zentrale Bedeutung. Dass die Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit der Parteien nach wie vor Anlass zu erheblichen Bedenken gibt und die

- 16 - Wiederannäherung von Vater und Sohn durch die belastete Paarbeziehung der Parteien erschwert wird, wurde bereits dargelegt und bedarf keiner weiteren Erläu- terung. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, sind vor den einzelnen Phasen- wechseln Standortsitzungen abzuhalten, in welchen insbesondere der Stand des Beziehungs- bzw. Kontaktaufbaus C._____s zum Kläger zu besprechen und beur- teilen ist. Ein Wechsel in die nächste Phase kann erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: die Parteien halten die vereinbarten Betreuungstermine zuverlässig und  pünktlich ein; die Parteien kooperieren mit der sozialpädagogischen Begleitung und  sie halten sich an die vorgegebenen Regeln und Rahmenbedingungen; die Parteien sind in der Lage, sich über die laufenden Erziehungs- und  Entwicklungsfragen mit der Besuchsbegleitung auszutauschen. Es ge- lingt ihnen, die Bedürfnisse von C._____ wahrzunehmen und angemes- sen darauf zu reagieren; der Kläger wird von C._____ als verlässliche Bezugsperson wahrge-  nommen. Diese Indikatoren stellen ein Minimum dar und gründen darauf, dass der Kläger für das Kind als wieder vertraute und verlässliche Bezugsperson erfahren werden kann. Es bleibt den zuständigen Fachpersonen vorbehalten, weitergehende Krite- rien festzulegen. Wird bei den Standortbestimmungen festgestellt, dass selbst diese Minimalkriterien nicht zufriedenstellend für das Kindeswohl von C._____ er- füllt sind, so verlängert sich die jeweilige Phase um mindestens einen Monat. 2.4.8. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass durch die geschilderten Aufbauphasen, welche der vereinbarten Betreuungsregelung voranzustellen sind, die angestrebte Wiederannäherung zwischen C._____ und dem Kläger ermöglicht werden kann. Damit ist die von den Parteien vereinbarte Besuchsregelung mit den dargelegten Ergänzungen bzw. Modifizierungen, mit welchen der phasenweise Wiederaufbau der Kontakte C._____s mit dem Kläger sichergestellt werden soll, zu genehmigen. 2.5.1. Auch die beidseits beantragte Weiterführung der Beistandschaft ist zu ge- nehmigen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind jedoch die Aufgaben

- 17 - der Beiständin angesichts der notwendigen Ergänzungen bzw. Modifizierungen der vereinbarten Betreuungsregelung ebenfalls zu ergänzen. 2.5.2. Die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich errichtete mit Beschluss vom

4. Januar 2018 eine Beistandschaft für C._____ nach Art. 308 Abs. 2 ZGB mit den folgenden Aufgaben (act. 10/49 S. 5):

a) das Besuchsrecht umzusetzen und die Modalitäten festzulegen;

b) die begleiteten Treffen zwischen Vater und Sohn zu organisieren, die Modalitäten festzulegen und die Finanzierung zu gewährleisten;

c) die begleiteten Treffen zu überwachen, insofern als die Beiständin in re- gelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung bei den zuständigen Personen in Erfahrung bringt;

d) zwischen den Eltern bei Streitigkeiten den Sohn betreffend zu vermitteln und die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbe- lange zu fördern;

e) die KET-Beratung zu überwachen, insofern als die Beiständin in regel- mässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung bei den zu- ständigen Personen in Erfahrung bringt, sowie die Finanzierung zu ge- währleisten. Die in lit. e) erwähnte Aufgabe wurde obsolet, nachdem die KET-Beratung von den Fachpersonen des damit beauftragten Marie Meierhofer Instituts für das Kind (MMI) als nicht zielführend erachtet und die entsprechende Weisung an die Parteien des- halb nicht aufrechterhalten wurde (act. 10/50+55). Nach der Übernahme der Beistandschaft durch die Kindesschutzbehörde Bezirk Dielsdorf wurde die Beistandschaft per 1. April 2019 neu noch mit folgenden Auf- gaben weitergeführt (act. 10/73 = act. 12/10/1+2):

a) das Besuchsrecht, das in Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2017 von der KESB Stadt Zürich mit Beschluss vom

4. Januar 2018 festgesetzt wurde, umzusetzen und die Modalitäten fest- zulegen;

b) zwischen den Eltern bei Streitigkeiten den Sohn betreffend zu vermitteln und die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbe- lange zu fördern. 2.5.3. Nachdem mit heutigem Urteil die Kontakte C._____s mit dem Vater zunächst im Beisein von Drittpersonen im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienbe- gleitung wieder aufzubauen sind, bedarf es offensichtlich erneut der Unterstützung

- 18 - durch entsprechende Fachpersonen. Um dem Wiederaufbau der Besuchskontakte und hernach der vereinbarten Besuchsregelung zum Durchbruch zu verhelfen, ist die Beiständin deshalb neu mit den folgenden Aufgaben zu betrauen:

a) das Besuchsrecht umzusetzen und die Modalitäten festzulegen;

b) die begleiteten Treffen zwischen Vater und Sohn in den Aufbauphasen im Beisein von Drittpersonen im Rahmen einer sozialpädagogischen Fa- milienbegleitung zu organisieren, die Modalitäten festzulegen und die Fi- nanzierung zu gewährleisten;

c) das Besuchsrecht in geeigneter Form zu überwachen, insbesondere si- cherzustellen, dass es in den Aufbauphasen im Beisein von Drittperso- nen im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ausge- übt wird, und in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durch- führung bei den zuständigen Personen in Erfahrung zu bringen;

d) gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass die in den Aufbau- phasen begleiteten Besuche in unbegleitete Besuche überführt werden können, und den Sohn auf die Wiederaufnahme der begleiteten Be- suchskontakte angemessen vorzubereiten, und sofern angezeigt, dazu Drittpersonen beizuziehen;

e) dafür besorgt zu sein, die festgelegten Indikatoren im Rahmen von Aus- wertungs-/Standortgesprächen regelmässig zu überprüfen, und sofern diese erfüllt sind, die nächste Besuchsrechtsphase nach der festgeleg- ten Minimalfrist in Absprache mit den Eltern und der Besuchsbegleitung auszulösen;

f) zwischen den Eltern bei Streitigkeiten den Sohn betreffend zu vermitteln und die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbe- lange zu fördern. Die Beistandsperson ist schliesslich zu ermächtigen, die Betreuungszeiten den Be- dürfnissen des Sohnes entsprechend abweichend zu regeln.

3. Vorsorgeausgleich Die Parteien vereinbarten sodann die hälftige Teilung ihrer Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge, wobei sich der Kläger verpflichtete, von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der G._____ den Betrag von CHF 12'578.66, zuzüglich Zins, ab 30. April 2024, auf das Konto der Beklagten bei der G._____ zu übertragen (act. 50 S. 1).

- 19 - Nach Abschluss der Teilvereinbarung vom 30. Oktober 2024 wurde der Beklagten mit Wirkung bereits ab 1. März 2021 eine Invalidenrente der IV zugesprochen, wo- bei sie seit 1. August 2021 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80 % Anspruch auf eine ganze Rente hat (act. 81/16). Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 teilte die H._____ – während ihrer Erwerbsfähigkeit zuletzt zuständige Pensionskasse der Beklagten – die hypothetische Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens mit. Diese beträgt CHF 10'666.05 und liegt damit tiefer als die von der G._____ im Hinblick auf die Einigungsverhandlung mitgeteilte Aus- trittsleistung von CHF 16'991.56 (act. 20; act. 110/2). Dennoch erweist dich die von den Parteien geschlossene Teilvereinbarung betreffend den Vorsorgeausgleich als genehmigungsfähig, würde sich der zu übertragende Betrag doch lediglich um rund CHF 2'000.– verändern. Eine solche Differenz erscheint im Hinblick auf künftige Altersleistungen derart geringfügig, dass sie der Genehmigung der geschlossenen Teilvereinbarung nicht entgegensteht. Da die Beklagte jedoch nicht mehr über ein Konto bei der G._____ verfügt (vgl. act. 111), ist die vereinbarte Summe von CHF 12'578.66 auf ein neu zu eröffnendes Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der G._____ zu übertragen.

4. Weitere Scheidungsfolgen Die unter Mitwirkung des Gerichts getroffene Teilvereinbarung vom 30. Oktober 2024 ist im Übrigen zulässig und klar. Sie erweist sich diesbezüglich ohne weiteres als genehmigungsfähig. Über die strittig gebliebenen Scheidungsfolgen – elterliche Sorge, Kinderunterhalt und nachehelicher Unterhalt – wird antragsgemäss nachfolgend zu entscheiden sein. C. Elterliche Sorge 1.1. Die Beklagte beantragt die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über den Sohn C._____ (act. 68 S. 2; vgl. act. 80 S. 4). Zur Begründung verweist sie darauf, dass zwischen den Parteien seit längerem keinerlei Kontakt mehr bestehe.

- 20 - Zwischen ihnen herrsche eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit. Sie sei bei Entscheidungen und Organisationen für den Sohn auf sich alleine gestellt und er- halte vom Kläger keinerlei Unterstützung. Der Kläger habe an Schulbesuchen und Elterngesprächen nicht teilgenommen (act. 68 S. 6f.; act. 80 S. 7). Auch sei es für sie nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich, vom Kläger gerade in schu- lischen und gesundheitlichen Belangen eine Unterschrift zu erhalten (act. S. 68 S. 6f.). Weiter erinnere sie an die massive physische und psychische Gewalt, wel- che der Kläger ihr während des Zusammenlebens angetan habe. Es sei ihr deshalb aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, mit Bezug auf die grundlegenden Entscheidungen für C._____ auf der Elternebene mit dem Kläger zusammenzuwir- ken (act. 80 S. 8; act. 104 S. 5). Schliesslich – das Wichtigste – wünsche C._____ keinen Kontakt zu seinem Vater (act. 80 S. 8). Nach Ansicht der Beklagten sei es absehbar, dass jeder gemeinsam zu treffende Entscheid, insbesondere Erneue- rung der Reisepapiere, schulische, berufliche oder medizinische Entscheide etc., Gegenstand neuer Streitigkeiten wäre, der gerichtlich entschieden werden müsste (act. 80 S. 8). 1.2. Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Sohn C._____ sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen (act. 78 S. 1; act. 102 S. 1). Er räumt ein, dass die Kommunikation zwischen den Parteien seit längerer Zeit erschwert ist. Dennoch habe zu jedem Zeitpunkt ein gewisser Aus- tausch bestanden, insbesondere über SMS. Er habe sich regelmässig bei der Be- klagten sowie der Schule nach dem Befinden C._____s erkundigt und sich auch mit Unterstützung durch die Kindesschutzbehörde darum bemüht, einen stabilen und regelmässigen Kontakt zu seinem Sohn aufrechtzuerhalten. Dennoch halte sich die Beklagte nicht an das für die Dauer der Trennung geregelte Besuchsrecht (act. 78 S. 3). Er wäre sodann durchaus bereit, sich stärker an Entscheidungen im Leben C._____s zu beteiligen, die Beklagte schliesse ihn jedoch systematisch von solchen Entscheidungen aus. So sei er beispielsweise nicht über den Schulwechsel des Sohnes informiert worden. Weiter habe er die Reisevollmachten für C._____ stets unterzeichnet und habe umgehend reagiert, als die Beklagte ihn wegen der Verlängerung des Reisepasses kontaktiert habe, und sie zur Passbehörde begleitet (act. 78 S. 4; vgl. act. 102 S. 4). Er nehme seine elterliche Verantwortung gewis-

- 21 - senhaft wahr und zeige trotz erheblicher Widerstände seitens der Beklagten gros- ses Interesse am Wohlergehen seines Sohnes (act. 78 S. 5).

2. Nach Art. 298 Abs. 1 ZGB überträgt das Gericht in einem Scheidungsver- fahren einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Zu- teilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein indes eine eng begrenzte Aus- nahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.). So ist neben einem schwerwiegenden Dau- erkonflikt oder einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern in Kinder- belangen weiter vorausgesetzt, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchti- gen (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB). Dabei ist eine Abweichung vom Grundsatz der ge- meinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.5. und 3.7., 150 III 97 E. 4.2.). Ist ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinne der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entschei- dungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise über die re- ligiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das in Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht) ausreicht, um Abhilfe zu schaffen. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7.). 3.1. Vorliegend bemängelt die Beklagte eine mangelhafte Kooperation des Klä- gers in schulischen und gesundheitlichen Angelegenheiten sowie in der Mitwirkung bei Ausstellung von Ausweispapieren bzw. Reisevollmachten für den Sohn C._____ (vgl. Prot. S. 18ff.). Der Kläger beanstandet seinerseits, von der Beklagten nicht über wesentliche schulische oder gesundheitliche Belange informiert worden zu sein (Prot. S. 29ff.). Bei der Ausstellung von Reisevollmachten habe er jeweils mitgewirkt (Prot. S. 30). Gemäss Angaben der Beklagten habe dies jedoch mehrere Jahre gedauert (Prot. S. 20).

- 22 - 3.2. Aus den Ausführungen der Parteien geht klar hervor, dass ihre Kommunika- tion über die von der Beklagten erwähnten schulischen, medizinischen und admi- nistrativen Belange C._____ betreffend sehr schwierig ist. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die vom Kläger eingereichte Kommunikation über WhatsApp (act. 103/18+19). Der Kläger hat sodann nicht bestritten, nicht erreichbar gewesen zu sein, als sein Einverständnis in eine Operation C._____s erforderlich gewesen wäre. Seine fehlende Erreichbarkeit erklärte er damit, dass er sich damals in Un- tersuchungshaft befunden habe (Prot. S. 30). Diesen Umstand liess er der Beklag- ten aber offensichtlich nicht mitteilten. Dass er die im Zusammenhang mit einem Schulwechsel notwendigen Unterschriften nicht leistete, begründete der Kläger da- mit, dass er über den Schulwechsel nicht informiert worden sei (Prot. S. 29). Ange- sichts dessen, dass die Beklagte eine Kopie des an den Kläger gerichteten Schrei- bens der Kreisschulpflege einreichen konnte (act. 91/21), erscheint seine Argumen- tation, von den Schulbehörden nicht über den Schulwechsel informiert worden zu sein, jedoch wenig plausibel. Schliesslich fällt auf, dass die seitens des Klägers belegten Kontaktaufnahmen zur Beklagten und C._____ einerseits sowie zur Schule andererseits allesamt erst nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens er- folgten (vgl. act. 103/18+19, act. 103/20). Ein Interesse vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hat er demgegenüber nicht dargetan. 3.3.1. Ein Austausch zwischen den Parteien scheint demnach nur beschränkt mög- lich. Augenscheinlich besteht zwischen den Parteien nach wie vor ein erheblicher Paarkonflikt, den sie auch in den vielen Jahren seit der im Jahre 2017 erfolgten Trennung nicht erfolgversprechend angehen, geschweige denn überwinden konn- ten. Der Paarkonflikt ist offensichtlich zumindest mit Ursache dafür, dass C._____ in schulischen, medizinischen und teilweise auch in administrativer Belangen re- gelmässig notwendige Einverständniserklärungen und Unterschriften des Klägers fehlen bzw. nur mühsam erhältlich gemacht werden können, was zweifelsohne nicht im Kindeswohl liegt. Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge würde insofern eine Entlastung der Situation bewirken, als sich die Parteien über die Kinderbe- lange nicht mehr zwingend austauschen müssten und die Beklagte die notwendi- gen Entscheidungen für C._____ ohne Mitwirkung des Klägers zeitnah treffen könnte.

- 23 - 3.3.2. Allerdings erscheint es vorliegend nicht verhältnismässig, sämtliche Inhalte des Sorgerechts der Beklagten alleine zuzuteilen. Vielmehr lässt sich der Beein- trächtigung des Kindeswohls durch den erheblichen Paarkonflikt der Parteien vor- liegend durch die deutlich weniger einschneidende Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse hinreichend begegnen. So führte die ungenügende Ko- operation der Parteien bezüglich schulischen, medizinischen und gewissen admi- nistrativen Angelegenheiten zu einer Belastung für C._____. Die übrigen Inhalte des Sorgerechts führten soweit ersichtlich nicht zu Schwierigkeiten und bedürfen keiner Alleinzuweisung des Sorgerechts. Demnach wird den Bedürfnissen C._____s mit einer Alleinzuweisung der spezifischen Entscheidungsbefugnisse be- treffend Schule und Ausbildung, hinsichtlich medizinischer Belange sowie bezüg- lich der Beschaffung von Ausweispapieren sowie der Durchführung von Ausland- reisen an die Beklagte insgesamt bestmöglich gedient.

4. Nach dem Gesagten ist C._____ somit grundsätzlich unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. Die Entscheidungsbefugnisse be- treffend medizinische Belange (d.h. sämtliche grundsätzliche Entscheidungen über ärztliche, zahnärztliche, therapeutische, psychotherapeutische, alternativmedizini- sche Behandlungen etc., jedoch ohne dringend notwendige Notfallbehandlungen), sämtliche Entscheidungsbefugnisse bezüglich schulischer Belange und Ausbil- dungsfragen sowie bezüglich der Beschaffung von Ausweispapieren und der Durchführung von Auslandreisen sind jedoch der Beklagten allein zuzuteilen. D. Kinderunterhalt

1. Anträge Die Beklagte beantragt die Verpflichtung des Klägers zur Leistung folgender mo- natlicher Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen für C._____ (act. 104 S. 2):

- ab Rechtskraft des Ehescheidungsentscheides bis zum tt.mm.2026 (erfülltes 10. Altersjahr des Kindes; 1. Phase): CHF 1'048.–, wovon Betreuungsunterhalt CHF 608.–;

- 24 -

- ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2028 (erfülltes 12. Altersjahr des Kindes;

2. Phase): CHF 1'200.–, wovon Betreuungsunterhalt CHF 614.–;

- ab tt.mm.2028 bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. darüber hin- aus bis zum ordentlichen Abschluss seiner Erstausbildung (3. Phase): CHF 926.–, wovon Betreuungsunterhalt CHF 630.–. Der Kläger stellt demgegenüber den Antrag, die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ seien auf CHF 200.– im Monat zuzüglich Familienzulagen festzusetzen (act. 102 S. 2).

2. Grundsätze und Methodik der Unterhaltsberechnung Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalun- terhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsun- terhalt) erbracht. Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig. Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unter- halt des Kindes. Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf beide Eltern sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähig- keit abhängt. Mit Grundsatzentscheid BGE 147 III 265 in E. 6.6 hat das Bundesgericht die Unter- haltsmethodik nun dahingehend vereinheitlicht, dass im Bereich des Kindesunter- halts (Bar- und Betreuungsunterhalt) die zweistufig-konkrete Methode anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass zunächst die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festzustellen sind. Hiefür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Ein- kommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, vielmehr ergibt er sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügba- ren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Über-

- 25 - schuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7).

3. Einkommensverhältnisse 3.1. Einkommen des Klägers 3.1.1.1. Der Kläger ist seit 1. Dezember 2025 bei der I._____ GmbH angestellt. Aus dieser Anstellung erzielt er bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % einen monat- lichen Bruttolohn von CHF 3'600.– zuzüglich Anteil 13. Monatslohn. Zusätzlich wer- den ihm Spesenzahlungen von CHF 400.– im Monat ausgerichtet (act. 103/22). Er lässt indes ausführen, die Spesenleistungen seien nicht dem Einkommen anzu- rechnen, da sie der Deckung berufsbedingter Auslagen (Fahrtkosten sowie aus- wärtige Verpflegung) dienen würden. Bei der Berechnung seines Bedarfs würden diese Aufwendungen denn auch ausgeklammert. Unter Berücksichtigung der Quel- lensteuerpflicht resultiere damit ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'200.– inklusive Anteil 13. Monatslohn (act. 102 S. 6). 3.1.1.2. Die Beklagte erachtet das vom Kläger bei der I._____ GmbH erwirtschaf- tete Einkommen als entschieden zu tief. Sie weist darauf hin, dass er bei seiner langjährigen Tätigkeit bei J._____ erheblich mehr verdient habe. Er müsse sich deshalb eine hauptberufliche Stelle suchen, mit welcher er – insbesondere auf- grund seiner Pflicht zur Leistung von Kinderunterhalt – erheblich mehr verdiene (Prot. S. 46). 3.1.2. Das Einkommen des Klägers bei der I._____ GmbH beläuft sich unter Be- rücksichtigung des 13. Monatslohnes auf CHF 3'900.– brutto im Monat zuzüglich Familienzulagen. Nach Abzug der üblichen Beiträge an die gesetzlichen Sozialver- sicherungen resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'500.– netto. Der Tarif der Quellensteuer beträgt bei diesem Einkommen 4.06 %, was rund CHF 160.– im Monat ausmacht (Tarif A/ohne Kirchensteuer/keine Kinder). Damit ist von einem aktuellen Einkommen des Klägers von CHF 3'340.– netto im Monat zuzüglich Familienzulagen auszugehen.

- 26 - Zusätzlich wird ihm für Spesen ein monatlicher Betrag von CHF 400.– bezahlt (act. 103/22). Gemäss seinen Angaben bezahlt er davon die Benzinkosten für den Arbeitsweg mit dem ihm für die Arbeit zur Verfügung gestellten Fahrzeug sowie seine auswärtige Verpflegung (act. 103/22; vgl. Prot. S. 47). Da diese Aufwendun- gen in seinem Bedarf zu berücksichtigen sein werden (vgl. Ziffern 4.2.4. und 4.2.5. nachfolgend), sind die Spesenzahlungen als Einkommen des Klägers anzurech- nen. Unter Berücksichtigung der Spesenzahlungen beläuft sich das aktuelle Einkommen des Klägers damit insgesamt auf CHF 3'740.– netto im Monat inklusive Anteil

13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen. 3.1.3.1. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger ungeachtet seines aktuellen Salärs ein deutlich höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Sie argu- mentiert, aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen und seines Beziehungsnetzes sei es dem Kläger bei gutem Willen und zumutbaren Anstrengungen möglich, ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 7'000.– inklusive Anteil 13. Mo- natslohn, zuzüglich Familienzulagen, aus Haupt- und Nebenerwerb zu erzielen (act. 68 S. 8 f.; act. 80 S. 9; act. 104 S. 6). Die Beklagte hegt den Verdacht, der Kläger verschweige bzw. verschleiere Tatsachen zu seiner finanziellen Situation (act. 104 S. 6). Der Kläger weist auf seine langjährige Erwerbslosigkeit hin und bestreitet, ein mo- natliches Einkommen in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe von CHF 7'000.– erzielen zu können (act. 78 S. 6). 3.1.3.2. Der Kläger war von Juli 2014 bis 31. Januar 2023 bei J._____ tätig, wobei sein Jahresbruttoeinkommen gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto der AHV bei der SVA Zürich bis im Jahre 2020 auf CHF 55'919.– anstieg (act. 89/9; act. 89/12, Rückseite). In den folgenden Jahren reduzierte sich sein Einkommen bei J._____ (zuletzt krankheitshalber [vgl. Sperrfrist gem. act. 89/9]), gleichzeitig erwirtschaftete er mit der K._____ GmbH Einnahmen aus Nebenerwerb. Das Brut- toeinkommen bei der K._____ GmbH belief sich im Jahre 2022 auf CHF 12'000.– und im Jahre 2023 auf CHF 93'000.– (act. 89/12, Rückseite). Schliesslich ist fest-

- 27 - zuhalten, dass der Kläger in den Jahren 2019 bis 2021 zusätzliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaftete, und zwar im Jahre 2019 CHF 33'600.– brutto, im Jahre 2020 CHF 3'027.– brutto und im Jahre 2021 CHF 9'494.– brutto (act. 89/12). Aus diesen Angaben lässt sich schliessen, dass der Kläger in der Lage war, im Detailhandel mit einem Pensum von 100 % ein Einkommen von CHF 4'660.– brutto (CHF 55'919.– : 12) bzw. rund CHF 4'200.– netto im Monat inklusive Anteil 13. Mo- natslohn zu erzielen. Das im Jahre 2023 bei der K._____ GmbH einmal erzielte Jahreseinkommen von CHF 93'000.– brutto, welches die Beklagte als Grundlage zur Berechnung des geltend gemachten hypothetischen Einkommens heranzog, vermochte der Kläger weder vorher noch nachher auch nur ansatzweise zu errei- chen. Zu beachten ist dabei ausserdem, dass das Konkursgericht am Bezirksge- richt Dietikon am 17. Juli 2024 den Konkurs über die im Jahre 2022 gegründete K._____ GmbH eröffnete (vgl. act. 78 S. 7, Prot. S. 34, https://zh.chregister.ch/cr- portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-4). Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass es dem Kläger nicht gelang, mit diesem in der Gastronomiebranche tätigen Unter- nehmen, dessen alleiniger Geschäftsführer er war, nachhaltig ein Jahreseinkom- men in der Grössenordnung von CHF 93'000.– brutto entsprechend rund CHF 7'000.– netto im Monat zu erwirtschaften. Entsprechend kann auch nicht da- von ausgegangen werden, dass es dem Kläger möglich wäre, in Zukunft ein Ein- kommen in dieser Höhe zu erzielen. Die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens von CHF 7'000.– netto im Monat kommt deshalb nicht in Betracht. 3.1.3.3. Zu prüfen ist jedoch, ob es dem Kläger möglich ist, künftig wieder ein Ein- kommen von CHF 4'200.– netto im Monat inklusive Anteil 13. Monatslohn – ent- sprechend seinem früheren Salär bei J._____ – zu erreichen. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, bei der Beurteilung seines Erwerbspotenzials sei die Tatsache zu berücksichtigen, dass er gesundheitlich be- einträchtigt und nicht in der Lage sei, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Er verweist auf einen Bericht des Universitätsspitals Zürich, wonach er an einer Diskushernie mit chronischer Schmerzsymptomatik leide (act. 102 S. 6). Insbeson- dere sei es ihm nicht mehr möglich, in den kräftemässig anspruchsvollen Bereichen

- 28 - Getränke und Metzgerei zu arbeiten. Er könne sich nicht mehr als Metzger im Kalt- bereich betätigen (Prot. S. 33). Gemäss dem von ihm eingereichten ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zü- rich, Klinik für Rheumatologie, vom 22. August 2022 litt der Kläger seit Februar 2022 an einem lumboradikulären Schmerzsyndrom mit einem motorischen Ausfall passend zu einer Affektion der Nervenwurzel L5 links. Die Bildgebung zeigte eine Kompression dieser Wurzel (act. 103/21 S. 1). In der Folge wurde die Physiothera- pie fortgesetzt und die Medikation mittels Analgetika weitergeführt. Die ihm emp- fohlene Infiltration der Nervenwurzel L5 lehnte der Kläger im damaligen Zeitpunkt ab. Dem Kläger wurde eine Arbeitsunfähigkeit von zunächst weiterhin 100 % und ab 19. September 2022 eine solche von 75 % bescheinigt. Ausserdem war ihm schweres Heben nicht möglich (keine Lasten von über 15 kg; act. 103/21 S. 2). Dieser ärztliche Bericht wurde wie erwähnt im August 2022 erstellt und liegt mittler- weile mehr als drei Jahre zurück. Angaben darüber, wie sich das diagnostizierte Leiden seit August 2022 entwickelt hat, liegen nicht vor. Offensichtlich ist der Kläger aber wieder zu 100 % arbeitsfähig. Beweismittel, welche belegen würden, dass seine Arbeitsfähigkeit heute noch aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt ist und er nach wie vor keine Lasten von mehr als 15 kg Gewicht heben kann, wurden weder eingereicht noch zur Abnahme offeriert. Im Gegenteil, dem von ihm einge- reichten Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für die Arbeitslosenversicherung für die Zeit von März bis Juni 2024 ist zu entnehmen, dass der Kläger sich auch auf Stellen als Logistiker, Service Techniker, Verkaufsfahrer für ein Getränkeunterneh- men, Nachtfahrer für ein Transportunternehmen oder Filialleiter im Detailhandel be- warb (vgl. act. 89/16), wo das Heben von Lasten Bestandteil der täglichen Arbeit ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es dem Kläger möglich wäre, wieder eine Tätigkeit im Detailhandel auszuüben, dies insbesondere auch unter medizinischen Aspekten. Bezüglich des erzielbaren Einkommens ist zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, er jedoch die bereits erwähnte mehr- jährige Branchenerfahrung bei J._____ aufweist. Es kann deshalb davon ausge- gangen werden, dass es ihm möglich ist, erneut im Detailhandel Fuss zu fassen.

- 29 - Dabei ist aufgrund der seit Beendigung seiner Anstellung bei J._____ eingetrete- nen allgemeinen Preis- und Lohnsteigerungen von einem monatlichen Bruttoein- kommen von rund CHF 5'000.– auszugehen. Damit ist es dem Kläger auch nach Berücksichtigung der Beiträge an die gesetzlichen Sozialversicherungen und nach Abzug der Quellensteuer von 5.52 % (Tarif A/ohne Kirchensteuer/keine Kinder) möglich, das frühere Einkommen von CHF 4'200.– netto im Monat inklusive Anteil

13. Monatslohn, zuzüglich Familienzulagen, wieder zu erreichen. Nach einer ange- messenen Übergangsfrist ist ihm deshalb ab 1. November 2026 ein Einkommen in dieser Höhe anzurechnen. 3.1.3.4. Die Beklagte erachtet es sodann als zumutbar, dass der Kläger eine Ne- benerwerbstätigkeit in der Partyservice- und Cateringbranche ausübt. Aufgrund ih- rer Beobachtungen und Erfahrungen mit ihm sei davon auszugehen, dass er in diesen Branchen auch schwarz arbeite und dies auch weiterhin tun werde (act. 68 S. 9; act. 80 S. 9). Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger Tatsachen zu seiner finanziellen Situation verschweige bzw. verschleiere. Als versierter und erfahrener Geschäftsmann mit einem grossen Beziehungsnetz betreibe er mehr- fach selbständige Erwerbstätigkeiten in der Schweiz und in Serbien (act. 104 S. 6). In der Duplik macht sie geltend, in Serbien habe der Kläger offenbar eine neue Erwerbstätigkeit aufgezogen, wo er sich mit einer Firma in der Vermietung von Au- tos an den Flughäfen L._____ und M._____ betätige (act. 80 S. 9) Anlässlich der Hauptverhandlung führt sie indes aus, die Autovermietung scheine neu von einem Kollegen geführt zu werden (act. 104 S. 6). Die Beklagte weist sodann darauf hin, dass die K._____ GmbH im Jahre 2024 in zeitlicher Nähe zum Scheidungsverfah- ren in Konkurs gegangen sei. Auch sein Balkanbistro sei in zeitlichem Zusammen- hang mit dem vorliegenden Verfahren in Konkurs gefallen. Mit seinem "N._____" biete er jedoch offenkundig kulinarische Dienstleistungen mit entsprechenden nicht unerheblichen Einnahmen an (act. 104 S. 6). Schliesslich bemerkt die Beklagte, der Kläger habe im Hotel O._____ ein Neujahrsfest organisiert, wobei davon aus- zugehen sei, dass er damit Zusatzeinnahmen habe erzielen können (Prot. S. 46). Wie bereits dargelegt lässt sich dem Auszug des Klägers aus dem individuellen Konto der AHV entnehmen, dass er im Jahre 2019 AHV-pflichtige Einnahmen in

- 30 - der Höhe von CHF 33'600.– brutto, im Jahre 2020 von CHF 3'027.– brutto und im Jahre 2021 von CHF 9'494.– brutto aus selbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaf- tete (act. 89/12). Seit dem Jahre 2022 erzielt der Kläger gemäss dem erwähnten Auszug keine AHV-pflichtigen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr. Wie erwähnt fiel auch die K._____ GmbH in Konkurs und übt damit keine Ge- schäftstätigkeit mehr aus. Dafür, dass der Kläger im Hotel O._____ ein Neujahrs- fest organisiert habe und davon auszugehen sei, dass er mit der Organisation und Durchführung Zusatzeinnahmen habe erzielen können (Prot. S. 46), wurden keine konkrete Anhaltspunkte vorgebracht. Mit ihrem Vorbringen, sie habe in der gemein- samen Heimat der Parteien vernommen, dass der Kläger damit geprahlt habe, an einem Wochenende CHF 40'000.– verdient zu haben (Prot. S. 48), stellt die Be- klagte jedenfalls keine substantiierten Behauptungen auf, welche die Anrechnung von Einnahmen aus der Organisation einer Silvesterparty erlauben würden. Ebenso wenig wurde hinreichend substantiiert behauptet, dass der Kläger mit der Vermietung von Autos ein Einkommen erzielen würde. Als unsubstantiiert erweist sich ferner die Behauptung, der Kläger betreibe in L._____ ein Restaurant, in wel- chem an Wochenenden auch Feste wie Hochzeitsfeiern durchgeführt würden (act. 104 S. 7). Schliesslich bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger versuche, sein Einkommen über Strohmänner zu verschleiern (act. 104 S. 7). Insgesamt begnügt sich die Beklagte damit, pauschale Behauptungen aufzu- stellen, zu deren Untermauerung sie keine Beweismittel zu offerieren vermag. Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger der- zeit einen Verdienst aus Nebenerwerb erwirtschaften würde, welcher ihm als Ein- kommen angerechnet werden könnte. Nachdem der Kläger vorliegend bereits in einem Pensum von 100 % berufstätig ist und die Bedarfe beider Parteien sowie C._____s auch ohne Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb gedeckt werden können (vgl. Ziffer 5. nachfolgend), besteht kein Anlass, ihn zur Wiederaufnahme einer Ne- benerwerbstätigkeit zu verpflichten (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, N 647, sowie Entscheide Bundesgericht 5A_816/2014 E. 2.3. vom 3. März 2015 und 5P.169/2001 E. 2 b) vom 28. Juni 2001).

- 31 - 3.1.4. Zusammenfassend ist dem Kläger bis 31. Oktober 2026 sein aktuelles Ein- kommen von CHF 3'740.– netto im Monat und ab 1. November 2026 ein hypothe- tisches Einkommen von CHF 4'200.– netto im Monat, je inklusive Anteil 13. Mo- natslohn und zuzüglich Familienzulagen, anzurechnen. 3.2. Einkommen der Beklagten Die Beklagte bezieht eine Invalidenrente der IV von CHF 2'016.– im Monat sowie eine solche aus beruflicher Vorsorge von CHF 1'038.– im Monat (act. 91/17 S. 8; act. 91/18). Insgesamt ist ihr damit ein Einkommen von CHF 3'054.– im Monat an- zurechnen. 3.3. Einkommen C._____s Der Beklagten wird für C._____ eine Kinderrente der IV von CHF 806.– im Monat ausgerichtet (act. 91/17 S. 9). Die Kinderrente aus beruflicher Vorsorge beläuft sich auf CHF 208.– im Monat (act. 91/18). Schliesslich ist C._____ die Familienzulage von CHF 215.– bis 31. Oktober 2028 bzw. CHF 268.– ab 1. November 2028 als Einkommen anzurechnen. Zusammenfassend beläuft sich das anrechenbare monatliche Einkommen C._____s bis 31. Oktober 2028 auf CHF 1'229.– und ab 1. November 2028 auf CHF 1'282.–.

4. Bedarfssituation 4.1. Grundlagen Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Bedarfsberechnung die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (zuletzt veröffent- licht in: BlSchK 2009, S. 193ff.) heranzuziehen, bei welchen es in den vorliegenden knappen finanziellen Verhältnissen sein Bewenden hat (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.).

- 32 - 4.2. Bedarf des Klägers 4.2.1. Dem Kläger ist gestützt auf die massgeblichen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ein monatlicher Grundbetrag von CHF 1'200.– anzurechnen. 4.2.2. Die Wohnkosten des Klägers belaufen sich seit 1. Oktober 2025 auf CHF 900.– im Monat (act. 102 S. 7; act. 103/23) und sind in dieser Höhe zu be- rücksichtigen. 4.2.3. Die Krankenkassenprämie für die Grundversicherung ist auf Seiten des Klä- gers gestützt auf den eingereichten Versicherungsausweis mit CHF 365.– im Monat einzusetzen (act. 79/7). 4.2.4. Die Auslagen für auswärtige Verpflegung sind im Bedarf des Klägers mit dem gerichtsüblichen Betrag von CHF 220.– im Monat bei einem Pensum von 100 % zu berücksichtigen. 4.2.5. Weiter sind dem Kläger unter Berücksichtigung seines derzeitigen Arbeits- wegs von E._____ nach P._____ bis 31. Oktober 2026 monatliche Fahrkosten von CHF 100.– für die Benzinkosten seines Arbeitswegs mit dem Auto seiner Arbeitge- berin anzurechnen. Ab 1. November 2026 sind in seinem Bedarf Fahrkosten für den öffentlichen Verkehr einzusetzen. Dabei ist davon auszugehen, dass er in ei- nem weiteren Radius nach einer Arbeitsstelle suchen muss, weshalb es sich recht- fertigt, CHF 170.– im Monat für Fahrkosten in seinem Bedarf einzusetzen. 4.2.6. Zusammenfassend ist dem Kläger bis Ende Oktober 2026 ein Bedarf von CHF 2'785.– im Monat und ab 1. November 2026 ein solcher von CHF 2'855.– im Monat anzurechnen. 4.3. Bedarf der Beklagten

- 33 - 4.3.1. Der Beklagten ist in Anwendung der erwähnten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ein monatlicher Grundbetrag von CHF 1'350.– anzurechnen. 4.3.2. Die Wohnkosten der Beklagten betragen CHF 1'951.– im Monat (act. 48/5). Praxisgemäss sind die Wohnkosten prozentual nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen, d.h. die im gleichen Haushalt lebenden Kinder einfach und die Erwach- senen doppelt zu zählen. Damit ist im Bedarf der Beklagten ein Wohnkostenanteil von zwei Dritteln bzw. CHF 1'301.– im Monat zu berücksichtigen. Im Bedarf von C._____ wird ein Wohnkostenanteil von CHF 650.– im Monat einzusetzen sein. 4.3.3. Unbestrittenermassen beläuft sich die monatliche Krankenkassenprämie der Beklagten für die Grundversicherung nach Abzug der Prämienverbilligung auf CHF 277.– (act. 104 S. 10; vgl. Prot. S. 53). Dieser Betrag steht auch in Einklang mit den eingereichten Belegen (act. 105/27). 4.3.4. Die Beklagte setzt im Rahmen ihrer Bedarfsrechnung eine Position Vorsor- geunterhalt ein. In der Klageantwort bezifferte sie diesen mit CHF 159.– im Monat, in der Replik mit CHF 153.– im Monat und anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich mit CHF 421.– im Monat (act. 68 S. 12; act. 80 S. 12; act. 104 S. 10). Ein Vorsorgeunterhalt ist allenfalls und sofern die entsprechenden Voraussetzun- gen erfüllt sind, im Rahmen der Unterhaltsberechnung als Bestandteil eines nach- ehelichen Unterhalts festzusetzen. Als Bedarfsposition kann ein Vorsorgeunterhalt jedoch nicht eingesetzt werden. 4.3.5. Demgegenüber hat die Beklagte AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige zu leisten (Art. 3 Abs. 1bis AHVG). Unter Berücksichtigung der zuzusprechenden Un- terhaltsbeiträge ist davon auszugehen, dass die Beklagte auf den Monat umgelegt rund CHF 45.– zu bezahlen hat. 4.3.6. Zusammenfassend resultiert ein monatlicher Bedarf der Beklagten von ins- gesamt CHF 2'973.–. 4.4. Bedarf C._____s

- 34 - 4.4.1 Der Grundbetrag für C._____ beläuft sich gemäss den erwähnten Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz bis 31. Oktober 2026 auf CHF 400.– im Monat und hernach auf CHF 600.– im Monat. 4.4.2 Im Bedarf C._____s sind sodann die Wohnkosten anteilsmässig zu berück- sichtigen. Wie bereits unter Ziffer 4.3.2. erwähnt sind diese mit CHF 650.– im Monat einzusetzen. 4.4.3. C._____s Krankenkassenprämie für die Grundversicherung beläuft sich un- ter Berücksichtigung der Prämienverbilligung unbestrittenermassen auf CHF 105.– im Monat und entspricht den eingereichten Belegen (act. 104 S. 11; act. 105/27; vgl. Prot. S. 52f.). 4.4.4. Für die Mittagsbetreuung C._____s im Hort beansprucht die Beklagte einen Betrag von CHF 288.– im Monat (act. 90 S. 2; act. 104 S. 11), welcher zunächst unbestritten geblieben ist (act. 102 S. 7). Der Kläger wies in der Stellungnahme zum zweiten Parteivortrag der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung jedoch darauf hin, es sei abzuklären, ob diese als IV-Bezügerin Vergünstigungen erhalte. Ausserdem seien die Kosten zu begrenzen, da C._____ mit zunehmendem Alter keine Fremdbetreuung mehr benötigen werde (Prot. S. 53). Die Beklagte räumt schliesslich ein, dass die tatsächliche Höhe der Fremdbetreuungskosten noch un- bekannt seien und eine Annahme getroffen werden müsse (Prot. S. 56). Mit Ein- gabe vom 8. Oktober 2025 reichte die Beklagte eine Rechnung des Schulamts der Stadt Zürich für die Mittagsbetreuung C._____s im September 2025 ein, welche sich auf CHF 40.50 belief (act. 91/20). Dieser Betrag wurde jedoch noch vor Be- kanntwerden der Höhe der Invalidenrenten der Beklagten berechnet. Nach deren Festsetzung werden sich die Beiträge an den Mittagshort erhöhen. Unter Berück- sichtigung ihrer aktuellen Renteneinkünfte und der zuzusprechenden Unterhalts- beiträge sind die Kosten für die Mittagsbetreuung C._____s mit CHF 120.– einzu- setzen. Nachdem die Kinder mit zunehmendem Alter zwar nicht mehr eine Hortbe- treuung benötigen, ihr Mittagessen erfahrungsgemäss aber weiterhin häufig aus- wärts einnehmen müssen, rechtfertigt es sich, den für die Mittagsbetreuung C._____s eingesetzten Betrag zeitlich nicht zu beschränken.

- 35 - 4.4.5. Weiter macht die Beklagte CHF 83.– für weitere besondere Kosten geltend. Dabei würden die Kosten für Fussball, namentlich Vereinsbeitrag und Ausrüstungs- kosten, zu Buche schlagen (act. 68 S. 13; act. 80 S. 13; act. 104 S. 11f.). Entgegen der Ansicht der Beklagten können Auslagen für Hobbys gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werden; diese sind vielmehr aus dem Überschussanteil zu bezahlen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.4.6. Damit beläuft sich C._____s Bedarf bis 31. Oktober 2026 auf gesamthaft CHF 1'275.– im Monat und ab 1. November 2026 auf CHF 1'475.– im Monat.

5. Unterhaltsberechnung 5.1. Phasenbildung Dem Kläger ist ab 1. November 2026 ein höheres Einkommen anzurechnen, gleichzeitig erhöht sich der Grundbetrag für C._____. Damit ist bei der Unterhaltsberechnung eine erste Phase mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Oktober 2026 zu bilden und für die Zeit ab 1. November 2026 eine zweite Phase zu berechnen. C._____s Kinderzulagen erhöhen sich sodann ab 1. November 2028 um CHF 57.–. Angesichts des Umstandes, dass im Bedarf von C._____ ab diesem Zeitpunkt Kosten für ein Mobiltelefon einzusetzen wären und die Unterhaltsberechnung ohnehin Pauschalbeträge enthält, welche keine exakte Berechnung zulassen, ist davon abzusehen, aufgrund der Erhöhung der Kinderzulage eine weitere Phase zu berechnen. 5.2. Phase bis 31. Oktober 2026 Die Gegenüberstellung der Einkommen und Bedarfe der Parteien und von C._____ zeigt in der ersten Phase bis 31. Oktober 2026 folgendes Bild: Kläger Beklagte C._____

- 36 - Einkommen CHF 3'740.– CHF 3'054.– CHF 1'229.– Bedarf CHF 2'785.– CHF 2'973.– CHF 1'275.– Leistungsfähigkeit CHF 955.– CHF 81.– – CHF 46.– Der Gesamtüberschuss der Parteien beläuft sich auf CHF 990.– (CHF 955.– + CHF 81.– ./. CHF 46.–). C._____ hat zusätzlich zu seinem durch die Kinderrenten der IV und aus beruflicher Vorsorge sowie die Kinderzulagen nicht gedeckten Bedarf von CHF 46.– Anspruch auf 25 % dieses Überschusses entsprechend CHF 250.–. Angesichts seiner Leistungsfähigkeit hat der Kläger den Barunterhalt C._____s zu decken, soweit dieser nicht durch die Renteneinkünfte und die Kinderzulagen gedeckt ist. In der ersten Phase bis 31. Oktober 2026 ist er deshalb zur Bezahlung monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge von gerundet CHF 300.– zuzüglich der gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG von ihm zu beziehenden Kinderzulagen zu verpflichten. 5.3. Phase ab 1. November 2026 Ab 1. November 2026 präsentiert sich Gegenüberstellung der Einkommen und Bedarfe der Parteien und von C._____ wie folgt: Kläger Beklagte C._____ Einkommen CHF 4'200.– CHF 3'054.– CHF 1'229.– Bedarf CHF 2'855.– CHF 2'973.– CHF 1'475.– Leistungsfähigkeit CHF 1'345.– CHF 81.– – CHF 246.– In dieser Phase resultiert ein Gesamtüberschuss der Parteien von CHF 1'180.– (CHF 1'345.– + CHF 81.– ./. CHF 246.–). Neben dem auszugleichenden Manko von CHF 246.– hat C._____ Anspruch auf einen Anteil am Überschuss von 25 % bzw. CHF 295.–. Wiederum hat der Kläger aufgrund seiner Leistungsfähigkeit den nach den Renteneinkünften C._____s und den Kinderzulagen noch zu deckenden Barunterhalt von CHF 246.– und Überschussanteil von CHF 295.– zu übernehmen.

- 37 - Entsprechend ist der Kläger ab 1. November 2026 zu verpflichten, Kinderunter- haltsbeiträge von gerundet CHF 540.– im Monat zuzüglich die von ihm zu bezie- henden Kinderzulagen zu bezahlen. 5.4. Fazit Zusammenfassend ist der Kläger somit zu verpflichten, der Beklagten für C._____ für die Zeit bis 31. Oktober 2026 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 300.– im Monat und in der Zeit ab 1. November 2026 Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 540.– im Monat, je zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass ein Betreuungsunterhalt nicht geschuldet ist. So ist die Beklagte in der Lage, mit ihren eigenen Einkünften den ihr anrechenbaren Bedarf zu decken. Hinzu kommt, dass die vollständige Erwerbsunfähigkeit der Beklagten nicht in der Kinderbetreuung begründet liegt. E. Nachehelicher Unterhalt 1.1. Die Beklagte beantragte in der Klageantwort zunächst, der Kläger sei zu ver- pflichten, ihr nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 3'558.– im Monat bis tt.mm.2026 und von CHF 3'379.– im Monat ab tt.mm.2016 (recte: 2026) bis tt.mm.2036 zu bezahlen (act. 68 S. 2f.). In der Duplik modifizierte sie ihre Anträge und beanspruchte neu die Zusprechung nachehelicher Unterhaltsbeiträge von CHF 3'519.– im Monat bis tt.mm.2026, CHF 3'319.– im Monat von tt.mm.2026 bis tt.mm.2028 und von CHF 3'432.– im Monat von tt.mm.2028 bis tt.mm.2036 (act. 80 S. 2f.). Nach Zusprechung einer Invalidenrente reduzierte die Beklagte ihre Anträge schliesslich anlässlich der Hauptverhandlung, wobei der Kläger für den Fall, dass kein Betreuungsunterhalt zugesprochen würde, neu zur Bezahlung nachehelicher Unterhaltsbeiträge von CHF 2'239.– bis tt.mm.2026, CHF 2'221.– ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2028 sowie CHF 2'389.– ab tt.mm.2028 bis tt.mm.2036 zu verpflichten sei (act. 104 S. 3f.).

- 38 - 1.2. Der Kläger stellt demgegenüber den Antrag, es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist (act. 78 S. 1; act. 102 S. 2).

2. Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung des nachehelichen Unterhaltes ist an sich der Grundsatz des sogenannten clean break, wonach jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich für seinen Bedarf aufzukommen hat. Ist einem Ehegatten jedoch nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt un- ter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen Unterhaltsbei- trag zu leisten, soweit Letzterer leistungsfähig ist (vgl. Freiburghaus, in: Handkom- mentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 125 N 3; Hausheer/Gei- ser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,

5. Aufl. 2014, Rz 1078). Der nacheheliche Unterhalt bezweckt hauptsächlich den Ausgleich ehebedingter wirtschaftlicher Nachteile, die sich bei der Scheidung ma- nifestieren; daneben kann auch der Gedanke nachehelicher Solidarität eine Unter- haltspflicht rechtfertigen (Freiburghaus, a.a.O., Art. 125 N 1; Hausheer/Gei- ser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 10.63 ff.). Der gebührende Unterhalt entspricht dabei jener Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens er- reicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt haben. Für die Festlegung des gebührenden Unterhalts nimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Ausgangspunkt, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.1, 141 III 465 E. 3.1, 137 III 102 E. 4.1.2., 132 III 598 E. 9.2,). Nach früherer Rechtsprechung nahm das Bundesgericht im Sinne einer Vermutung an, dass namentlich nach zehn Jahren des ehelichen Zusammenlebens oder bei gemeinsamen Kindern eine Lebensprägung zu bejahen sei, wobei als Grundlage die Zeit zwischen Eheschluss und faktischer Trennung gelte (BGE 141 III 465 E. 3.1, 137 III 102 E. 4.1.2., 132 III 598 E. 9.2, vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.1). Bei derart lebensprägenden Ehen sei das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe bzw. in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objek- tiv schutzwürdig (BGE 141 III 465 E. 3.1 und 3.2.2, 135 III 59 E. 4.1, 134 III 577 E. 8; vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.1).

- 39 - In BGE 147 III 249 unterzog das Bundesgericht die Frage, ob eine Ehe als lebens- prägend anzusehen ist oder nicht, einer erneuten eingehenden Beurteilung und nahm von den in seiner früheren Rechtsprechung aufgestellten Vermutungen Ab- stand. Dabei hielt es fest, dass die Unterteilung in lebensprägende und nicht le- bensprägende Ehe nicht die Funktion eines "Kippschalters" haben dürfe, vielmehr sei mit einzelfallgerechter Urteilsfindung zu prüfen, ob ein nachehelicher Unter- haltsbeitrag geschuldet sei oder nicht (BGE 147 III 249 E. 3.4.2.). Nach der neuen bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien demnach einzelfallgerecht zu würdigen. Der nacheheliche Unterhalt hat sich an dem auszurichten, was angesichts der zu prüfenden Faktoren die konkrete Ehe ausgemacht hat (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 und 3.4.6 und Regeste; 148 III 161 E. 4.2). Nach der neuen bundesgerichtlichen Formel ist eine Ehe deshalb dann als lebensprägend anzusehen, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbstän- digkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner frühe- ren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich ange- sichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrie- ren konnte (BGE 147 III 308 E. 5.6 und Regeste; 148 III 161 E. 4.2; Urteile 5A_705/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 4.4; 5A_1065/2021 vom 2. Mai 2023 E. 3.1.2; 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.2; 5A_256/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1.1). Im Zuge dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht insbesondere auch festgehalten, dass auch ein gemeinsames Kind nicht für sich genommen eine Le- bensprägung bewirkt (BGE 148 III 161 E. 4.3.1). 3.1.1.1. Die Beklagte macht zunächst geltend, durch ihre teilzeitliche Erwerbstätig- keit während der Ehe in einem Arbeitspensum von 50 % ihre ökonomische Selb- ständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und der Kinderbetreuung zu einem erheblichen Teil aufgegeben zu haben. Aus der Ehe sei ein Kind hervorgegangen, für dessen Betreuung alleine sie verantwortlich gewesen sei. Es sei ihr daher (und wegen ehebedingter Krankheit, vgl. dazu Ziffer 3.2. nachfolgend) nicht mehr mög- lich, an ihre frühere berufliche Stellung anzuknüpfen (act. 68 S. 15; act. 80 S. 14f.).

- 40 - 3.1.1.2. Der Kläger bestreitet, dass die Ehe der Parteien lebensprägend gewesen sei, zumal diese nur von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Trotz des gemeinsamen Sohnes sei es der Beklagten zumutbar gewesen, sich um ein eigenes Einkommen zu kümmern (Prot. S. 13, 53). 3.1.2. Die Parteien schlossen ihre Ehe am tt. November 2013. Am tt.mm.2016, mit- hin nach rund drei Jahren, wurde der gemeinsame Sohn C._____ geboren (act. 47). Die Trennung der Parteien erfolgte am 1. Februar 2017 (act. 7/13/22 S. 3). Das eheliche Zusammenleben der Parteien dauerte somit rund drei Jahre und drei Mo- nate. Die eheliche Gemeinschaft war demnach nur von kurzer Dauer und endete bald nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes. Die Beklagte war nach der Heirat bis im März 2020 in einem Teilzeitpensum als Verwaltungsangestellte bei der Gemeinde Q._____ erwerbstätig (act. 68 S. 15; act. 80 S. 14; act. 104 S.13). Im Zeitpunkt der Trennung übte sie ein Pensum von 50 % aus und erzielte ein Einkommen von CHF 2'140.95 netto im Monat inklusive Anteil

13. Monatslohn (act. 7/13/22 S. 6). Sie war somit beruflich integriert und hätte – ungeachtet ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität – gute Möglichkeiten ge- habt, ihr Pensum bei der Gemeinde Q._____ oder einem anderen Arbeitgeber zu erhöhen. Weshalb sie nach der Trennung nicht dazu in der Lage gewesen sein sollte, ihre wirtschaftliche Selbständigkeit durch Ausbau ihrer Berufstätigkeit wie- derzuerlangen (wäre sie nicht krankheitshalber erwerbsunfähig geworden), hat die Beklage nicht dargelegt. Ihre Behauptung, der Umstand, dass sie eine Teilzeiter- werbstätigkeit ausgeübt habe, habe bei ihr eine erhebliche Karriereverlangsamung bewirkt, wäre sie heute gesund und arbeitsfähig (act. 104 S. 13), hat sie sodann nicht näher substantiiert, fehlen doch jegliche Angaben über einen allfälligen Karri- ereverlauf. Hinzu kommt, dass sie diesen Einwand erst nach Erstattung der Duplik anlässlich der Hauptverhandlung und damit verspätet im Sinne von Art. 229 Abs. 2 ZPO vorbrachte. Nach dem Gesagten sah sich die Beklagte bei der Trennung je- denfalls nicht in der vom Bundesgericht geforderten Situation, in der es ihr nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich gewesen wäre, an ihrer früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen.

- 41 - An dieser Einschätzung ändert auch die Geburt des gemeinsamen Sohnes C._____ rund drei Monate vor der Trennung der Parteien nichts. Wie erwähnt ver- mag im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Betreu- ung C._____s durch die Beklagte für sich genommen keine Lebensprägung zu be- wirken (BGE 148 III 161 E. 4.3.1). Dies gilt vorliegend umso weniger, als es sich hier nicht um eine langjährige Ehe handelt, nach der es der Beklagten – wäre sie nicht krankheitshalber erwerbsunfähig geworden – aufgrund der Rollenverteilung der Parteien nicht mehr möglich wäre, an den vorehelichen Umfang ihrer Berufstä- tigkeit anzuknüpfen. Ausserdem ermöglicht ihr gerade ihre Erwerbsunfähigkeit die umfassende Betreuung des gemeinsamen Sohnes C._____; nach der Scheidung der Ehe ist sie in keiner Weise in der Kinderbetreuung eingeschränkt. 3.2.1.1. Die Beklagte bringt sodann vor, in ihrer Ehe erhebliche physische und psy- chische Gewalt durch den Kläger erlitten zu haben (act. 68 S. 10, 15; Prot. S. 55). Sie sei einer massiven Form häuslicher Gewalt durch den Kläger ausgesetzt ge- wesen (act. 80 S. 15). Diese habe bei ihr zu schweren Depressionen und einer Belastungsstörung geführt, weshalb sie seit März 2020 krankgeschrieben und da- her nicht mehr arbeitsfähig sei (act. 68 S. 15). Von der zuständigen IV-Stelle sei dieser Umstand so anerkannt worden; es sei ihr eine Invalidität von 80 % attestiert worden. Es handle sich um eine Invalidisierung durch eheliche Gewalt mit schwer beeinträchtigter Erwerbsfähigkeit (act. 80 S. 15; act. 104 S. 13). Ihre derzeitige Ar- beitsunfähigkeit sei damit klarerweise ehebedingt (act. 68 S. 15; act. 80 S. 15); der Kläger habe ihre Invalidität schuldhaft herbeigeführt (act. 104 S. 14). Trotz be- schränkter Dauer habe die Ehe ihr Leben damit derart stark verändert, dass ein- kommensmässig auf ihrer Seite eine Anknüpfung an voreheliche Zustände unmög- lich werde (lebensprägende Folgen der Gewalt-Ehe [emotionaler und psychischer Schaden]). Unter diesen Umständen sei die Ehe als lebensprägend einzustufen. Durch sein schädigendes Verhalten habe sie einen ehebedingten Nachteil erlitten, weshalb den Kläger eine Pflicht zur nachehelichen Solidarität treffe und er ihr bis zum erfüllten 20. Altersjahres des Sohnes am tt.mm.2036 nachehelichen Unterhalt zu leisten habe (act. 80 S. 15; act. 104 S. 14).

- 42 - 3.2.1.2. Der Kläger bestreitet, der Beklagten gegenüber gewalttätig gewesen und für ihre psychische Erkrankung verantwortlich zu sein (act. 78 S. 7; Prot. S. 51, 53). Ein diesbezüglicher Kausalzusammenhang sei nicht ersichtlich, die entsprechen- den Behauptungen der Beklagten seien unbegründet und nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe aufgrund ihm nicht bekannter Beschwerden eine IV-Rente zu- gesprochen erhalten. Der Kläger weist darauf hin, dass die Trennung im Jahre 2017, mithin vor acht bis neun Jahren erfolgt sei, und die Beklagte nunmehr ein neues Leben mit einer Partnerschaft habe. Ihre Ausführungen könnten deshalb nicht wirklich ernst genommen werden (Prot. S. 51f.). 3.2.2. Zunächst fällt auf, dass in den Ausführungen der Beklagten jegliche Angaben zu allfälligen gewalttätigen Handlungen des Klägers fehlen; weder Natur der gel- tend gemachten Gewalttätigkeiten, noch Ort und Zeit werden näher bezeichnet. Ebenso wenig hat sich die Beklagte zu allfälligen Verletzungsfolgen geäussert. Sie weist einzig pauschal auf schwere Depressionen und eine Belastungsstörung bzw. eine emotionale und psychische Schädigung hin. Inwiefern das – nicht näher be- schriebene – Verhalten des Klägers kausal für ihre erst rund drei Jahre nach der Trennung der Parteien eingetretene und nunmehr seit rund sechs Jahren beste- hende Arbeitsunfähigkeit sein soll, lässt sich aus den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen. Damit fehlen substantiierte Behauptungen über die Ausübung häuslicher Gewalt des Klägers gegenüber der Beklagten. Mit ihren unsubstantiier- ten Angaben kommt die anwaltlich vertretene Beklagte den Anforderungen des im Zusammenhang mit der Geltendmachung nachehelichen Unterhalts anzuwenden Verhandlungsgrundsatzes (Art. 277 Abs. 1 ZPO), wonach es Sache der Parteien ist, Tatsachen zu behaupten und Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO), nicht ansatzweise nach. 3.2.3. Weiter hat die Beklagte in ihren Rechtsschriften zwar verschiedene Beweis- mittel bezeichnet (vgl. act. 80 S. 15, act. 104 S. 14), diese jedoch keinen konkreten Tatsachenbehauptungen zugeordnet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung muss sich eine Beweisofferte jedoch eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1). Diesen Anforderungen genügen die Beweisofferten der Beklagten nicht, finden sich

- 43 - diese in ihren Rechtsschriften doch jeweils am Ende ihrer gesamten Ausführungen zur Frage der Lebensprägung (vgl. act 80 S. 15, act. 104 S. 14). Die Beklagte hat sodann mit ihren Beweisanträgen um Beizug ihres IV-Aktendos- siers bei der SVA Zürich sowie von "Strafakten betr. den Kläger" bei "der zuständi- gen Staatsanwaltschaft" pauschal den Beizug von Aktendossiers zum Beweis be- antragt. Mit diesen Beweisofferten hat sie die zum Beweis angebotenen Beweis- mittel nicht genügend bezeichnet. Die Beklagte hätte konkrete Urkunden ihrer IV- Akten bzw. der Akten der Staatsanwaltschaft – zugeordnet zu den einzelnen Tat- sachenbehauptungen – zum Beweis offerieren müssen, was sie jedoch unterlassen hat. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nur substantiiert be- hauptete Tatsachen im Beweisverfahren abzuklären sind. Es geht nicht an, den Beizug von ganzen Aktendossiers als Beweismittel zu beantragen, um hernach

– nach Eintritt der Novenschranke – die Sachdarstellung gestützt auf die beigezo- genen Akten zu vervollständigen. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt vielmehr solche vor- aus (BGE 144 III 67 E. 2.1) Im Übrigen wäre der Beklagten die Beschaffung ihres eigenen IV-Aktendossiers bei der SVA Zürich ohne weiteres selbst möglich gewesen. Entsprechend hätte sie die einzelnen als Beweismittel dienenden Urkunden gleichzeitig mit ihren Rechts- schriften einreichen können und müssen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Bezüglich des beantragten Beizugs von Akten eines gegen den Kläger geführten Strafverfahrens ist schliesslich festzuhalten, dass die Beklagte weder zum Gegen- stand der behaupteten Strafuntersuchung noch zur damit befassten Staatsanwalt- schaft Angaben macht. Inwieweit allfällige Strafakten zur Beurteilung der Lebens- prägung der Ehe überhaupt relevant sind, bleibt damit unklar. Überdies ist es bei der Behandlung des nachehelichen Unterhalts, welcher der Verhandlungsmaxime untersteht, nicht Aufgabe des Gerichts, Nachforschungen darüber anzustellen, wel- che Staatsanwaltschaft allenfalls ein Strafverfahren gegen den Kläger geführt hat.

- 44 - 3.3. Zusammenfassend hat die Beklagte keine hinreichend substantiierten Be- hauptungen aufgestellt, welche eine Lebensprägung der Ehe der Parteien begrün- den würden.

4. Bei der Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe ist im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt grundsätzlich an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. Dies bedeutet, dass die Ehegatten so zu stellen sind, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (BGE 141 III 465 E. 3.1). Ihre finanzielle Situation im Zeitpunkt vor der Heirat hat die Beklagte nicht dargelegt. Um bei der Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe nachehelichen Unterhalt beanspruchen zu können, hätte sie jedoch substantiierte Behauptungen über ihre wirtschaftliche Situation vor der Heirat aufstellen müssen.

5. Zusammenfassend ist der Antrag der Beklagten um Zusprechung nachehe- lichen Unterhalts abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann indes von diesen Ver- teilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bezüglich des Scheidungspunktes, der güterrechtlichen Auseinandersetzung so- wie des Vorsorgeausgleichs stellten die Parteien übereinstimmende Anträge. Hin- sichtlich der von den Parteien nur teilweise im Rahmen der Teilvereinbarung gere- gelten Kinderbelange einschliesslich des Kinderunterhalts sind die Kosten den Par- teien sodann unabhängig von Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Was den nachehelichen Unterhalt anbelangt, unterlag

- 45 - die Beklagte vollumfänglich. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten aufzuerlegen. Entspre- chend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. 2.1. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Entscheidgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entschei- den, die das Verfahren aufwändig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag er- höht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegeh- ren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Das vorliegende Verfahren ist juristisch als durchschnittlich schwierig zu bewerten. Verantwortung und Aufwand lagen ebenfalls im durchschnittlichen Bereich, auch wenn die von den Parteien ge- troffene Betreuungsregelung in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialma- xime zu ergänzen war, um das Kindeswohl bestmöglich zu wahren. Zu beachten ist zudem, dass neben den nicht vermögensrechtlichen Rechtsbegehren auch über die Zusprechung nachehelichen Unterhalts zu befinden war, weshalb die Gerichts- gebühr gestützt auf § 5 Abs. 2 GebV OG grundsätzlich erhöht werden könnte. Nachdem sich die Behandlung des nachehelichen Unterhalts jedoch nicht als auf- wändig im Sinne dieser Bestimmung erwies, ist von einer Erhöhung der Gerichts- gebühr gemäss § 5 Abs. 2 GebV abzusehen. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf CHF 7'500.– festzusetzen. 2.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Beklagte sodann zu ver- pflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr ist gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts des Kantons Zürich (AnwGebV) nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie nach der Schwierigkeit des Falles festzusetzen. Unter Hinweis auf die Erwägungen unter Ziff. 2.1. vorstehend ist von einem durch- schnittlich aufwändigen und schwierigen Verfahren auszugehen. In Anwendung

- 46 - von § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die Grundgebühr auf CHF 7'800.– inklusive Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer anzusetzen. Nachdem die Rechtsvertreterin das Mandat des Klägers erst nach ungenutztem Ablauf der Frist zur Erstattung Klagebegründung übernahm, ist für die Fortsetzung der Hauptver- handlung vom 16. Januar 2026 kein Zuschlag zu berechnen (vgl. § 12 Abs. 2 An- wGebV). Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung auf einen Drittel, mithin auf CHF 2'600.– inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu reduzieren. Da die Par- teientschädigung angesichts der Mittellosigkeit der Beklagten offensichtlich nicht einbringlich sein wird, ist diese der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird erkannt:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. Die Entscheidungsbefugnisse betreffend medizinische Belange (d.h. sämtli- che grundsätzliche Entscheidungen über ärztliche, zahnärztliche, therapeu- tische, psychotherapeutische, alternativmedizinische Behandlungen etc., je- doch ohne dringend notwendige Notfallbehandlungen), sämtliche Entschei- dungsbefugnisse bezüglich schulischer Belange und Ausbildungsfragen so- wie bezüglich der Beschaffung von Ausweispapieren und der Durchführung von Auslandreisen C._____s sind jedoch der Beklagten allein zuzuteilen.

3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Beklag- ten zugeteilt.

4. Die Teilvereinbarung der der Parteien vom 30. Oktober 2024 über die Schei- dungsfolgen wird im Übrigen unter Berücksichtigung der Ergänzungen bzw. Modifikationen gemäss Dispositiv Ziffern 5 und 6 nachfolgend genehmigt. Sie lautet wie folgt:

- 47 - "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf aner- kennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).

2. Obhut und Besuchsrecht

a) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2016, der Mutter zuzuteilen.

b) Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Kontakte des Vaters mit dem Sohn an Feiertagen erfolgen im Einzelfall jeweils nach Absprache der Eltern und der Beiständin unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen des Sohnes. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, den Sohn während der Schulferien für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Auf- teilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache sowie nach Absprache mit der Beistän- din bleiben vorbehalten.

3. Beistandschaft Für den Sohn besteht eine von der KESB Bezirk Dielsdorf geführte Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB. Die Parteien beantragen die Wei- terführung der Beistandschaft mit den bisherigen Aufgaben und erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Beiständin vom Gericht ermäch- tigt wird, das Besuchsrecht innerhalb des vereinbarten Rahmens den Bedürf- nissen des Sohnes entsprechend abweichend zu regeln.

4. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berech- nung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet wer- den. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Re- gelung informieren.

5. Vorsorgeausgleich Der Kläger (AHV-Nr. 2) verpflichtet sich, der Beklagten von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der G._____, … [Adresse], den Betrag von CHF 12'578.66, zuzüglich Zins ab 30. April 2024, auf das Konto der Beklagten (AHV-Nr. 3) bei der G._____, … [Adresse], zu übertragen.

- 48 -

6. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respek- tive was auf ihren Namen lautet.

7. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien – mit Ausnahme des Kin- derunterhalts und des nachehelichen Unterhaltes – in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt."

5. a) In Ergänzung bzw. Modifizierung der von den Parteien in Ziffer 2 der Teil- Scheidungsvereinbarung vom 30. Oktober 2024 vereinbarten Regelung der Betreuungsverantwortung ist der Kläger zu berechtigen und zu ver- pflichten, den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016 wie folgt zu be- treuen: in einer ersten Aufbauphase jeweils am Samstag im Umfang von  vier Stunden in Anwesenheit einer Drittperson (sozialpädagogische Familienbegleitung) während acht Wochen ab Wiederaufnahme der Betreuung durch den Kläger; in einer zweiten Aufbauphase in geraden Wochen am Samstag  und in ungeraden Wochen am Sonntag im Umfang von jeweils acht Stunden in Anwesenheit einer Drittperson (sozialpädagogische Fa- milienbegleitung) während weiterer acht Wochen. Nach erfolgreichem Abschluss der zwei Aufbauphasen erfolgt die Betreu- ung gemäss der von den Parteien vereinbarten Betreuungsregelung ge- mäss Ziffer 2 der Teil-Scheidungsvereinbarung vom 30. Oktober 2024.

b) Für einen Phasenwechsel werden folgende Minimalkriterien festgelegt: die Parteien halten die vereinbarten Betreuungstermine zuverlässig  und pünktlich ein; die Parteien kooperieren mit der sozialpädagogischen Begleitung  und sie halten sich an die vorgegebenen Regeln und Rahmenbe- dingungen; die Parteien sind in der Lage, sich über die laufenden Erziehungs-  und Entwicklungsfragen mit der Besuchsbegleitung auszutau- schen. Es gelingt ihnen, die Bedürfnisse von C._____ wahrzuneh- men und angemessen darauf zu reagieren; der Kläger wird von C._____ als verlässliche Bezugsperson wahr-  genommen.

- 49 - Vor jedem Phasenwechsel werden Standortgespräche abgehalten, in welchen insbesondere der Stand des Beziehungs- bzw. Kontaktaufbaus C._____s zum Kläger zu besprochen und beurteilt wird. Wird dabei fest- gestellt, dass die Kriterien nicht zufriedenstellend im Sinne des Kindes- wohls für C._____ erfüllt sind, so verlängert sich die jeweilige Phase um mindestens einen Monat.

6. Die von der Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, mit Beschluss vom 4. Januar 2018 errichtete und von der Kindesschutzbehörde Bezirk Dielsdorf mit Beschluss vom

21. Februar 2019 angepasste Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt. Die Aufgaben der Beistandsperson werden in Ergänzung bzw. Modifikation der Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 30. Oktober 2024 wie folgt neu festgelegt:

a) das Besuchsrecht umzusetzen und die Modalitäten festzulegen;

b) die begleiteten Treffen zwischen Vater und Sohn in den Aufbauphasen im Beisein von Drittpersonen im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu organisieren, die Modalitäten festzulegen und die Finanzierung zu gewährleisten;

c) das Besuchsrecht in geeigneter Form zu überwachen, insbesondere sicherzustellen, dass es in den Aufbauphasen im Beisein von Drittper- sonen im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung aus- geübt wird, und in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung bei den zuständigen Personen in Erfahrung zu bringen;

d) gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass die in den Auf- bauphasen begleiteten Besuche in unbegleitete Besuche überführt werden können, und den Sohn auf die Wiederaufnahme der begleite- ten Besuchskontakte angemessen vorzubereiten, und sofern ange- zeigt, dazu Drittpersonen beizuziehen;

e) dafür besorgt zu sein, die festgelegten Indikatoren im Rahmen von Auswertungs-/Standortgesprächen regelmässig zu überprüfen, und sofern diese erfüllt sind, die nächste Besuchsrechtsphase nach der festgelegten Minimalfrist in Absprache mit den Eltern und der Besuchs- begleitung auszulösen;

f) zwischen den Eltern bei Streitigkeiten den Sohn betreffend zu vermit- teln und die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kin- derbelange zu fördern.

- 50 - Die Beistandsperson wird ermächtigt, die Betreuungszeiten den Bedürfnis- sen des Sohnes entsprechend abweichend zu regeln.

7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffe- nen Ausgleichskassen zu informieren.

8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ die folgen- den Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, an dessen Barun- terhalt zu bezahlen: CHF 300.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Okto-  ber 2026; CHF 540.– ab 1. November 2026.  Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit des Sohnes C._____ hinaus, solange er im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet.

9. Der Antrag der Beklagten um Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung nach- ehelichen Unterhalts wird abgewiesen.

10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat) Kläger: CHF 3'740.– bis und mit 31. Oktober 2026 (100 % Pensum, nach Abzug Quellensteuer) CHF 4'200.– ab 1. November 2026 (hypothetisch, 100 % Pensum, nach Abzug Quellensteuer) Beklagte: CHF 2'016.– Invalidenrente der IV

- 51 - CHF 1'038.– Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (G._____) Sohn C._____: die Familienzulage von derzeit CHF 215.– Vermögen: Weder die Parteien noch der Sohn C._____ verfügen über Vermögenswerte, wel- che für die Unterhaltsberechnung relevant wären.

11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 hievor basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2026 von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Ja- nuar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres an- gepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.8 Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2026, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

12. Die G._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (AHV-Nr. 2) den Betrag von CHF 12'578.66, zuzüglich Zins ab 30. April 2024, auf ein auf den Namen der Beklagten neu zu eröffnendes Freizügigkeitskonto (AHV-Nr. 3) bei der G._____ zu übertragen.

13. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 7'500.– festgesetzt.

14. Die Kosten werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt. Die Anteile beider Parteien werden jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

15. Die Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klä- gers, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, eine auf einen Drittel reduzierte Par-

- 52 - teientschädigung in der Höhe von CHF 2'600.– (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,  die Beiständin,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt,  mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Postfach,  8022 Zürich, mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  an die Kindesschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, unter Beilage der Akten,  an die G._____, … [Adresse], (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und  12 des Urteils), die Gerichtskasse zur Auszahlung der Parteientschädigung gemäss Dis-  positiv Ziffer 15.

17. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 2. April 2026 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung - Einzelgericht Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner MLaw L. Meier