Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Am 4. Februar 2019 forderte das Gericht die Gesuch- stellerin auf, ein verbessertes Gesuch einzureichen (act. 6). Die Gesuchstellerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 28. Februar 2019 nach (act. 10). Mit Verfügung vom 6. März 2019 gab das Gericht dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum verbesserten Gesuch (act. 12). Der Ge- suchsgegner liess sich mit Eingabe vom 14. März 2019 (Datum Poststempel) in- nert Frist vernehmen (act. 14). Mit Verfügung vom 22. März 2019 setzte das Ge- richt der Gesuchstellerin eine weitere Frist zur Verbesserung des Gesuchs an (act. 15), der sie mit Eingabe vom 2. April 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht nachgekommen ist (act. 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Kontradiktorisches Verfahren
E. 2.1 Die Gesuchstellerin stellte ihr ursprüngliches Gesuch mit dem sinngemäs- sen prozessualen Antrag, das Verfahren sei nicht kontradiktorisch zu führen, weil die anzuerkennende Entscheidung lediglich Elemente der freiwilligen Gerichts- barkeit aufweise (act. 1 Rz. 15 f.). Art. 29 Abs. 2 IPRG hält hingegen fest, dass im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören ist und ihre Beweismittel geltend machen kann. Die herr- schende Lehre leitet daraus richtigerweise einen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ab, mithin dass das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfah- ren kontradiktorisch sein muss – unabhängig davon, ob um Anerkennung oder Vollstreckung im selbständigen oder unselbständigen Verfahren ersucht wird. In der Regel wird sich diejenige Partei, die im ausländischen Verfahren Gegenpartei
- 3 - war, dem Anerkennungs- oder Vollstreckungsbegehren widersetzen können. Folglich ist ihr Parteistellung einzuräumen (siehe zum Ganzen ZK IPRG I-MÜLLER- CHEN, Art. 29 N 64 ff. m.w.Verw., welcher den Kreis der Personen mit Parteistel- lung mit Verweis auf BGE 139 III 504 E. 3.2 noch weiter zieht; CHK IPRG- SCHRAMM/BUHR, Art. 29 N 9).
E. 2.2 In der anzuerkennenden Entscheidung sind der Gesuchsgegner als An- tragsteller und die Gesuchstellerin als eine von sieben Beschwerdegegnern auf- geführt. Es handelte sich somit bereits im Ursprungsstaat um ein zweiseitiges Verfahren. Sodann wird der Gesuchsgegner in der Entscheidung zu einem Tun verpflichtet. Dass es sich dabei um eine Wiederholung der zuletzt in der Ent- scheidung vom 2. November 2016 bekräftigten Anweisung handeln soll (siehe act. 1 Rz. 15 Pkt. 4), vermag nichts am Anspruch des Gesuchsgegners zu än- dern, angehört zu werden, zumal über die Wirkungserstreckung dieser Anweisung erstmals in diesem Verfahren entschieden wird.
E. 2.3 Im Sinne des soeben Ausgeführten verbesserte die Gesuchstellerin ihr Gesuch mit Eingabe vom 28. Februar 2019. Das zu Beginn erfasste Einparteiver- fahren wird seitdem unter derselben Geschäftsnummer als Zweiparteienverfahren weitergeführt. Mit Stellungnahme vom 14. März 2019 erklärte der Gesuchsgeg- ner, dass er dem Gesuch zustimme (act. 14). Unter der im vorliegenden Verfah- ren vorherrschenden Offizialmaxime und weil die Erstreckung der Wirkungen ei- ner ausländischen Entscheidung auf Schweizer Territorium nicht rechtsgeschäft- lich herbeigeführt werden kann, bewirkt die Anerkennung des Gesuchs jedoch nicht ohne Weiteres das Ende des Verfahrens (siehe STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, § 10 Rz. 9). Im Folgenden sind daher trotz Zu- stimmung des Gesuchsgegners die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des israelischen Entscheids zu prüfen.
E. 3 Rechtsquellen und Zuständigkeit
E. 3.1 Zwischen der Schweiz und Israel besteht kein einschlägiger Staatsvertrag, weshalb sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der genannten auslän-
- 4 - dischen Entscheidung nach den Bestimmungen des IPRG richtet (Art. 1 Abs. 2 IPRG) und subsidiär nach der ZPO (Art. 2 ZPO e contrario).
E. 3.2 Die Gesuchstellerin verlangt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils des Familiengerichts im Bezirk Tel Aviv-Jaffa, Israel, vom 28. Januar 2018 (Akte 105051-08), um Massnahmen zum Empfang und zur Einsammlung des Inhalts der Tresorfächer bei der Bank F.________ mit Sitz in Zürich zu treffen (act. 10 Rz. 6). Die ausländische Entscheidung soll somit im Kanton Zürich gel- tend gemacht werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist folglich gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG, Art. 335 Abs. 3 i.V.m. Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 lit. e GOG gegeben.
E. 4 Vollständige und beglaubigte Entscheidung
E. 4.1 Die gesuchstellende Partei hat eine vollständige und beglaubigte Ausferti- gung der anzuerkennenden Entscheidung beizulegen (Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG). Vollständig ist die Ausfertigung, wenn sie das Dispositiv und die Begründung be- inhaltet (CHK IPRG-SCHRAMM/BUHR, Art. 29 N 11). Die Beglaubigung, welche von der urteilenden Behörde auszustellen ist, soll bestätigen, dass das vorgelegte Do- kument grafisch und inhaltlich dem Original entspricht und die Unterschriften, die Funktionen der Unterzeichnenden und der Stempel authentisch sind. Zusätzlich muss das Dokument überbeglaubigt werden. Damit wird bestätigt, dass die Per- son, welche die Beglaubigung vorgenommen hat, dazu befugt war. Im Anwen- dungsbereich des Haager Apostilleübereinkommens, dessen Vertragsparteien sowohl Israel als auch die Schweiz sind, tritt die Apostille an die Stelle der Über- beglaubigung durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Urteil- staates in der Schweiz (Art. 2 f. HApoÜ; zum Ganzen ZK IPRG I-MÜLLER-CHEN, Art. 29 N 55). Unter Ausfertigung versteht man schliesslich das Original oder eine beglaubigte Kopie; eine einfache Kopie ist hingegen nicht ausreichend (BGer 5A_52/2013 vom 25. Februar 2013, E. 4.1).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin hat eine beglaubigte und mit Apostille versehene Kopie des Urteils des Familiengerichts im Bezirk Tel Aviv-Jaffa vom 28. Januar 2018, welches sowohl das Dispositiv als auch die Begründung beinhaltet (act. 18/1),
- 5 - und eine mit Apostille versehene beglaubigte deutsche Übersetzung des besag- ten Urteils (act. 18/2) eingereicht. Damit ist sie den Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG nachgekommen. An dieser Stelle ist sie darauf hinzuweisen, dass sie ihre Eingabe vom 2. April 2019 (act. 17) samt Beilagen im Doppel hätte einreichen müssen (siehe Art. 131 ZPO).
E. 5 Anerkennungsvoraussetzungen Nach Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz aner- kannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, im Sinne von Art. 26 IPRG begründet war (lit. a), gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder sie endgültig ist (lit. b) und kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (lit. c).
E. 5.1 Ausländische Entscheidung in einer Zivilsache
E. 5.1.1 Grundvoraussetzung der Anerkennung ist, dass eine ausländische Ent- scheidung in einer Zivilsache vorliegt. Das IPRG definiert den Begriff der Ent- scheidung nicht; in Anlehnung an Art. 32 LugÜ ist darunter jede verbindliche Ein- zelfallentscheidung einer ausländischen staatlichen Behörde zu verstehen, die autoritative Entscheidungskompetenz hat, womit Rechtsverhältnisse festgestellt, begründet, verändert oder aufgehoben werden (ZK IPRG I-MÜLLER-CHEN, Art. 25 N 30 und N 33). Eine Zivilsache ist sodann bei privatrechtlichen Sachverhalten zu bejahen, mithin wenn es um den Status und das Verhalten rechtlich gleichgestell- ter Privatrechtssubjekte in ihren gegenseitigen Beziehungen geht. Die Beteiligung des Staates als Prozesspartei schliesst indes nicht aus, dass das Rechtsverhält- nis als zivilrechtlich zu qualifizieren ist, soweit der Staat als Subjekt des Zivilrechts am Rechtsleben teilnimmt (BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, Art. 25 N 7 m.w.Verw.).
E. 5.1.2 Der eingereichte richterliche Beschluss qualifiziert als ausländische Ent- scheidung im Sinne von Art. 25 IPRG. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Institution, allerdings fungiert sie in der anzuer- kennenden Entscheidung als Treuhänderin einer Vermächtnisnehmerin (act. 10
- 6 - Rz. 20 und act. 11/18 Blatt 4 E. 2). Demnach ist auch das Vorliegen einer Zivilsa- che zu bejahen.
E. 5.2 Indirekte Zuständigkeit
E. 5.2.1 Die internationale Zuständigkeit der ausländischen Gerichte oder Behörden ist unter anderem begründet, wenn eine Bestimmung des IPRG sie vorsieht (Art. 26 lit. a IPRG). Nicht nachgeprüft wird die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des ausländischen Gerichts (WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozess- recht der Schweiz, S. 424). Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG sieht sodann vor, dass aus- ländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betref- fen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass in der Schweiz an- erkannt werden, wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden.
E. 5.2.2 Die anzuerkennende Entscheidung betrifft den Nachlass der verstorbenen G.________ und den Nachlass des verstorbenen Dr. H.________. Beide Erblas- ser hatten ihren letzten Wohnsitz in Israel (vgl. act. 11/2 und act. 11/3 S. 3; act. 11/5 und act. 11/6 S. 4). Die indirekte Zuständigkeit des erkennenden israeli- schen Gerichts ist somit zu bejahen.
E. 5.3 Endgültige Entscheidung
E. 5.3.1 Die in Art. 25 lit. b IPRG vorausgesetzte Endgültigkeit der ausländischen Entscheidung liegt vor, wenn gegen sie kein Rechtsmittel mit Suspensiveffekt mehr geltend gemacht werden kann oder sie in anderer Weise definitiv ist, sie mithin in Rechtskraft erwachsen ist. Die gesuchstellende Partei hat mit ihrem Ge- such eine entsprechende Bestätigung einzureichen (Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG).
E. 5.3.2 Nach Darstellung der Gesuchstellerin ist das Ausstellen einer Rechtskraft- bescheinigung in Israel unbekannt. Die anzuerkennende Entscheidung sei jedoch endgültig und könne nicht mehr angefochten werden (act. 10 Rz. 33 ff. und 48 ff.). Als Nachweis dafür legt sie eine entsprechende Erklärung des im Entscheidstaat
- 7 - tätigen Rechtsanwalts I.________ (act. 11/20) sowie eine Bestätigung des Admi- nistrator General's Office des Justizministeriums ins Recht (act. 11/19).
E. 5.3.3 Die von der Gesuchstellerin eingereichte Erklärung des Rechtsanwalts I.________ stellt eine blosse Parteibehauptung dar und vermag eine Bestätigung nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG nicht zu ersetzen. Dasselbe gälte sogar für eine ei- desstattlich abgegebene Erklärung (affidavit). Kennt das ausländische Verfah- rensrecht eine Rechtskraftbescheinigung nicht, so kann der Nachweis indes auch durch andere (behördliche) Dokumente erbracht werden, vorausgesetzt, dass aus ihnen unzweifelhaft hervorgeht, dass die anzuerkennende beziehungsweise zu vollstreckende Entscheidung tatsächlich in Rechtskraft erwachsen ist (BGer 5A_840/2009 vom 30. April 2010, E. 2.3). Mit Einreichen der Bestätigung des Administrator General's Office des Justizministeriums hat die Gesuchstellerin den Nachweis erbracht, dass die anzuerkennende Entscheidung definitiv ist.
E. 5.4 Kein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public
E. 5.4.1 Gemäss Art. 27 IPRG wird eine ausländische Entscheidung nicht aner- kannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen materiellen (Abs. 1) oder formellen (Abs. 2) Ordre public unvereinbar ist. Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG ist ein offensichtlicher Verstoss gegen den materiell-rechtlichen Ordre public von Amtes wegen zu beachten. Demgegenüber kann die Verletzung wesentlicher Ver- fahrensgrundsätze im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG nur dann zu einer Anerken- nungsverweigerung führen, wenn ein entsprechender Verweigerungsgrund durch eine der Parteien nachgewiesen wird (zum Ganzen SCHNYDER/LIATWOWITSCH, In- ternationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Rz. 405 m.Verw. auf BGE 130 III 723 E. 3.1). Im Hinblick auf die Anerkennung des Gesuchs durch den Gesuchs- gegner erübrigt sich vorliegend die Prüfung, ob ein Verstoss gegen den formellen Ordre public vorliegt. Der materiell-rechtliche Ordre public ist verletzt, wenn der Inhalt der anzuerkennenden Entscheidung gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen des Inlandes verstossen würde (BGE 126 III 327 E. 2 b). Für die Annahme eines Anerkennungsverweigerungsgrundes wird gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG zudem eine "offensichtliche" Unvereinbarkeit mit der schweizeri- schen öffentlichen Ordnung vorausgesetzt.
- 8 -
E. 5.4.2 Anhaltspunkte, wonach der Inhalt der anzuerkennenden Entscheidung (offensichtlich) gegen den schweizerischen materiellen Ordre public verstossen würde, sind keine ersichtlich.
E. 5.5 Fazit Die indirekte Zuständigkeit des israelischen Gerichts war begründet und gegen die Entscheidung kann kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht wer- den. Weil auch kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt, ist das Gesuch um Anerkennung gutzuheissen.
E. 6 Exequatur Eine nach Art. 25–27 IPRG anerkannte Entscheidung wird für vollstreckbar er- klärt, soweit die interessierende Partei wie im vorliegenden Fall einen entspre- chenden Antrag gestellt hat (siehe Art. 28 IPRG). Folglich ist das Urteil des Fami- liengerichts im Bezirk Tel Aviv-Jaffa, Israel, vom 28. Januar 2018 (Akte 105051-
08) in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären.
E. 7 Nebenfolgen Die Prozesskosten werden nach dem Verursacherprinzip der unterliegenden Par- tei auferlegt, wobei die gesuchsgegnerische Partei bei einer Anerkennung des Gesuchs als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten wären demnach dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Das Gericht kann indes vom Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Masse des Unterliegens abweichen und die Prozess- kosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Im Hinblick darauf, dass die Gesuchstellerin bei Ein- reichung des Gesuchs davon ausging, es handle sich um ein einseitiges Verfah- ren, sie primär das Rechtsschutzinteresse an der Anerkennung und Vollstreckba- rerklärung der ausländischen Entscheidung hat (act. 10 Rz. 14) und der Ge- suchsgegner das Gesuch (soweit es ihm möglich war) anerkannt hat, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der Ge- suchsgegner hat keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt.
- 9 -
E. 8 Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist unabhängig vom Streitwert das Rechtsmittel der Be- schwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Urteil des Familiengerichts im Bezirk Tel Aviv-Jaffa, Israel, vom
- Januar 2018 (Akte 105051-08) wird anerkannt und in der Schweiz für vollstreckbar erklärt.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien je als Gerichtsurkunde, an den Ge- suchsgegner unter Beilage einer Kopie von act. 17 samt Beilagen.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegen- partei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz Geschäfts-Nr. EZ180037-L / U Ersatzrichterin lic. iur. S. Fürst Gerichtsschreiber MLaw R. Kokanović Urteil vom 4. April 2019 in Sachen A.________Ltd. (CC), … [Adresse], Israel, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, … [Adresse] gegen D.________, … [Adresse] Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin E.________, … [Adresse] betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Ur- kunde
- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 und act. 10 S. 2): Das Urteil des Familiengerichts im Bezirk Tel Aviv-Jaffa, Israel, vom
28. Januar 2018 (Akte 105051-08) sei zu anerkennen und für voll- streckbar zu erklären. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Am 4. Februar 2019 forderte das Gericht die Gesuch- stellerin auf, ein verbessertes Gesuch einzureichen (act. 6). Die Gesuchstellerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 28. Februar 2019 nach (act. 10). Mit Verfügung vom 6. März 2019 gab das Gericht dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum verbesserten Gesuch (act. 12). Der Ge- suchsgegner liess sich mit Eingabe vom 14. März 2019 (Datum Poststempel) in- nert Frist vernehmen (act. 14). Mit Verfügung vom 22. März 2019 setzte das Ge- richt der Gesuchstellerin eine weitere Frist zur Verbesserung des Gesuchs an (act. 15), der sie mit Eingabe vom 2. April 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht nachgekommen ist (act. 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Kontradiktorisches Verfahren 2.1. Die Gesuchstellerin stellte ihr ursprüngliches Gesuch mit dem sinngemäs- sen prozessualen Antrag, das Verfahren sei nicht kontradiktorisch zu führen, weil die anzuerkennende Entscheidung lediglich Elemente der freiwilligen Gerichts- barkeit aufweise (act. 1 Rz. 15 f.). Art. 29 Abs. 2 IPRG hält hingegen fest, dass im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören ist und ihre Beweismittel geltend machen kann. Die herr- schende Lehre leitet daraus richtigerweise einen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ab, mithin dass das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfah- ren kontradiktorisch sein muss – unabhängig davon, ob um Anerkennung oder Vollstreckung im selbständigen oder unselbständigen Verfahren ersucht wird. In der Regel wird sich diejenige Partei, die im ausländischen Verfahren Gegenpartei
- 3 - war, dem Anerkennungs- oder Vollstreckungsbegehren widersetzen können. Folglich ist ihr Parteistellung einzuräumen (siehe zum Ganzen ZK IPRG I-MÜLLER- CHEN, Art. 29 N 64 ff. m.w.Verw., welcher den Kreis der Personen mit Parteistel- lung mit Verweis auf BGE 139 III 504 E. 3.2 noch weiter zieht; CHK IPRG- SCHRAMM/BUHR, Art. 29 N 9). 2.2. In der anzuerkennenden Entscheidung sind der Gesuchsgegner als An- tragsteller und die Gesuchstellerin als eine von sieben Beschwerdegegnern auf- geführt. Es handelte sich somit bereits im Ursprungsstaat um ein zweiseitiges Verfahren. Sodann wird der Gesuchsgegner in der Entscheidung zu einem Tun verpflichtet. Dass es sich dabei um eine Wiederholung der zuletzt in der Ent- scheidung vom 2. November 2016 bekräftigten Anweisung handeln soll (siehe act. 1 Rz. 15 Pkt. 4), vermag nichts am Anspruch des Gesuchsgegners zu än- dern, angehört zu werden, zumal über die Wirkungserstreckung dieser Anweisung erstmals in diesem Verfahren entschieden wird. 2.3. Im Sinne des soeben Ausgeführten verbesserte die Gesuchstellerin ihr Gesuch mit Eingabe vom 28. Februar 2019. Das zu Beginn erfasste Einparteiver- fahren wird seitdem unter derselben Geschäftsnummer als Zweiparteienverfahren weitergeführt. Mit Stellungnahme vom 14. März 2019 erklärte der Gesuchsgeg- ner, dass er dem Gesuch zustimme (act. 14). Unter der im vorliegenden Verfah- ren vorherrschenden Offizialmaxime und weil die Erstreckung der Wirkungen ei- ner ausländischen Entscheidung auf Schweizer Territorium nicht rechtsgeschäft- lich herbeigeführt werden kann, bewirkt die Anerkennung des Gesuchs jedoch nicht ohne Weiteres das Ende des Verfahrens (siehe STAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, § 10 Rz. 9). Im Folgenden sind daher trotz Zu- stimmung des Gesuchsgegners die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des israelischen Entscheids zu prüfen.
3. Rechtsquellen und Zuständigkeit 3.1. Zwischen der Schweiz und Israel besteht kein einschlägiger Staatsvertrag, weshalb sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der genannten auslän-
- 4 - dischen Entscheidung nach den Bestimmungen des IPRG richtet (Art. 1 Abs. 2 IPRG) und subsidiär nach der ZPO (Art. 2 ZPO e contrario). 3.2. Die Gesuchstellerin verlangt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils des Familiengerichts im Bezirk Tel Aviv-Jaffa, Israel, vom 28. Januar 2018 (Akte 105051-08), um Massnahmen zum Empfang und zur Einsammlung des Inhalts der Tresorfächer bei der Bank F.________ mit Sitz in Zürich zu treffen (act. 10 Rz. 6). Die ausländische Entscheidung soll somit im Kanton Zürich gel- tend gemacht werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist folglich gemäss Art. 29 Abs. 1 IPRG, Art. 335 Abs. 3 i.V.m. Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 lit. e GOG gegeben.
4. Vollständige und beglaubigte Entscheidung 4.1. Die gesuchstellende Partei hat eine vollständige und beglaubigte Ausferti- gung der anzuerkennenden Entscheidung beizulegen (Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG). Vollständig ist die Ausfertigung, wenn sie das Dispositiv und die Begründung be- inhaltet (CHK IPRG-SCHRAMM/BUHR, Art. 29 N 11). Die Beglaubigung, welche von der urteilenden Behörde auszustellen ist, soll bestätigen, dass das vorgelegte Do- kument grafisch und inhaltlich dem Original entspricht und die Unterschriften, die Funktionen der Unterzeichnenden und der Stempel authentisch sind. Zusätzlich muss das Dokument überbeglaubigt werden. Damit wird bestätigt, dass die Per- son, welche die Beglaubigung vorgenommen hat, dazu befugt war. Im Anwen- dungsbereich des Haager Apostilleübereinkommens, dessen Vertragsparteien sowohl Israel als auch die Schweiz sind, tritt die Apostille an die Stelle der Über- beglaubigung durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Urteil- staates in der Schweiz (Art. 2 f. HApoÜ; zum Ganzen ZK IPRG I-MÜLLER-CHEN, Art. 29 N 55). Unter Ausfertigung versteht man schliesslich das Original oder eine beglaubigte Kopie; eine einfache Kopie ist hingegen nicht ausreichend (BGer 5A_52/2013 vom 25. Februar 2013, E. 4.1). 4.2. Die Gesuchstellerin hat eine beglaubigte und mit Apostille versehene Kopie des Urteils des Familiengerichts im Bezirk Tel Aviv-Jaffa vom 28. Januar 2018, welches sowohl das Dispositiv als auch die Begründung beinhaltet (act. 18/1),
- 5 - und eine mit Apostille versehene beglaubigte deutsche Übersetzung des besag- ten Urteils (act. 18/2) eingereicht. Damit ist sie den Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG nachgekommen. An dieser Stelle ist sie darauf hinzuweisen, dass sie ihre Eingabe vom 2. April 2019 (act. 17) samt Beilagen im Doppel hätte einreichen müssen (siehe Art. 131 ZPO).
5. Anerkennungsvoraussetzungen Nach Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz aner- kannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, im Sinne von Art. 26 IPRG begründet war (lit. a), gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder sie endgültig ist (lit. b) und kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (lit. c). 5.1. Ausländische Entscheidung in einer Zivilsache 5.1.1. Grundvoraussetzung der Anerkennung ist, dass eine ausländische Ent- scheidung in einer Zivilsache vorliegt. Das IPRG definiert den Begriff der Ent- scheidung nicht; in Anlehnung an Art. 32 LugÜ ist darunter jede verbindliche Ein- zelfallentscheidung einer ausländischen staatlichen Behörde zu verstehen, die autoritative Entscheidungskompetenz hat, womit Rechtsverhältnisse festgestellt, begründet, verändert oder aufgehoben werden (ZK IPRG I-MÜLLER-CHEN, Art. 25 N 30 und N 33). Eine Zivilsache ist sodann bei privatrechtlichen Sachverhalten zu bejahen, mithin wenn es um den Status und das Verhalten rechtlich gleichgestell- ter Privatrechtssubjekte in ihren gegenseitigen Beziehungen geht. Die Beteiligung des Staates als Prozesspartei schliesst indes nicht aus, dass das Rechtsverhält- nis als zivilrechtlich zu qualifizieren ist, soweit der Staat als Subjekt des Zivilrechts am Rechtsleben teilnimmt (BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, Art. 25 N 7 m.w.Verw.). 5.1.2. Der eingereichte richterliche Beschluss qualifiziert als ausländische Ent- scheidung im Sinne von Art. 25 IPRG. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Institution, allerdings fungiert sie in der anzuer- kennenden Entscheidung als Treuhänderin einer Vermächtnisnehmerin (act. 10
- 6 - Rz. 20 und act. 11/18 Blatt 4 E. 2). Demnach ist auch das Vorliegen einer Zivilsa- che zu bejahen. 5.2. Indirekte Zuständigkeit 5.2.1. Die internationale Zuständigkeit der ausländischen Gerichte oder Behörden ist unter anderem begründet, wenn eine Bestimmung des IPRG sie vorsieht (Art. 26 lit. a IPRG). Nicht nachgeprüft wird die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des ausländischen Gerichts (WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozess- recht der Schweiz, S. 424). Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG sieht sodann vor, dass aus- ländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betref- fen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass in der Schweiz an- erkannt werden, wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden. 5.2.2. Die anzuerkennende Entscheidung betrifft den Nachlass der verstorbenen G.________ und den Nachlass des verstorbenen Dr. H.________. Beide Erblas- ser hatten ihren letzten Wohnsitz in Israel (vgl. act. 11/2 und act. 11/3 S. 3; act. 11/5 und act. 11/6 S. 4). Die indirekte Zuständigkeit des erkennenden israeli- schen Gerichts ist somit zu bejahen. 5.3. Endgültige Entscheidung 5.3.1. Die in Art. 25 lit. b IPRG vorausgesetzte Endgültigkeit der ausländischen Entscheidung liegt vor, wenn gegen sie kein Rechtsmittel mit Suspensiveffekt mehr geltend gemacht werden kann oder sie in anderer Weise definitiv ist, sie mithin in Rechtskraft erwachsen ist. Die gesuchstellende Partei hat mit ihrem Ge- such eine entsprechende Bestätigung einzureichen (Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG). 5.3.2. Nach Darstellung der Gesuchstellerin ist das Ausstellen einer Rechtskraft- bescheinigung in Israel unbekannt. Die anzuerkennende Entscheidung sei jedoch endgültig und könne nicht mehr angefochten werden (act. 10 Rz. 33 ff. und 48 ff.). Als Nachweis dafür legt sie eine entsprechende Erklärung des im Entscheidstaat
- 7 - tätigen Rechtsanwalts I.________ (act. 11/20) sowie eine Bestätigung des Admi- nistrator General's Office des Justizministeriums ins Recht (act. 11/19). 5.3.3. Die von der Gesuchstellerin eingereichte Erklärung des Rechtsanwalts I.________ stellt eine blosse Parteibehauptung dar und vermag eine Bestätigung nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG nicht zu ersetzen. Dasselbe gälte sogar für eine ei- desstattlich abgegebene Erklärung (affidavit). Kennt das ausländische Verfah- rensrecht eine Rechtskraftbescheinigung nicht, so kann der Nachweis indes auch durch andere (behördliche) Dokumente erbracht werden, vorausgesetzt, dass aus ihnen unzweifelhaft hervorgeht, dass die anzuerkennende beziehungsweise zu vollstreckende Entscheidung tatsächlich in Rechtskraft erwachsen ist (BGer 5A_840/2009 vom 30. April 2010, E. 2.3). Mit Einreichen der Bestätigung des Administrator General's Office des Justizministeriums hat die Gesuchstellerin den Nachweis erbracht, dass die anzuerkennende Entscheidung definitiv ist. 5.4. Kein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public 5.4.1. Gemäss Art. 27 IPRG wird eine ausländische Entscheidung nicht aner- kannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen materiellen (Abs. 1) oder formellen (Abs. 2) Ordre public unvereinbar ist. Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG ist ein offensichtlicher Verstoss gegen den materiell-rechtlichen Ordre public von Amtes wegen zu beachten. Demgegenüber kann die Verletzung wesentlicher Ver- fahrensgrundsätze im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG nur dann zu einer Anerken- nungsverweigerung führen, wenn ein entsprechender Verweigerungsgrund durch eine der Parteien nachgewiesen wird (zum Ganzen SCHNYDER/LIATWOWITSCH, In- ternationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Rz. 405 m.Verw. auf BGE 130 III 723 E. 3.1). Im Hinblick auf die Anerkennung des Gesuchs durch den Gesuchs- gegner erübrigt sich vorliegend die Prüfung, ob ein Verstoss gegen den formellen Ordre public vorliegt. Der materiell-rechtliche Ordre public ist verletzt, wenn der Inhalt der anzuerkennenden Entscheidung gegen die grundlegenden Rechts- und Sittenauffassungen des Inlandes verstossen würde (BGE 126 III 327 E. 2 b). Für die Annahme eines Anerkennungsverweigerungsgrundes wird gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG zudem eine "offensichtliche" Unvereinbarkeit mit der schweizeri- schen öffentlichen Ordnung vorausgesetzt.
- 8 - 5.4.2. Anhaltspunkte, wonach der Inhalt der anzuerkennenden Entscheidung (offensichtlich) gegen den schweizerischen materiellen Ordre public verstossen würde, sind keine ersichtlich. 5.5. Fazit Die indirekte Zuständigkeit des israelischen Gerichts war begründet und gegen die Entscheidung kann kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht wer- den. Weil auch kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt, ist das Gesuch um Anerkennung gutzuheissen.
6. Exequatur Eine nach Art. 25–27 IPRG anerkannte Entscheidung wird für vollstreckbar er- klärt, soweit die interessierende Partei wie im vorliegenden Fall einen entspre- chenden Antrag gestellt hat (siehe Art. 28 IPRG). Folglich ist das Urteil des Fami- liengerichts im Bezirk Tel Aviv-Jaffa, Israel, vom 28. Januar 2018 (Akte 105051-
08) in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären.
7. Nebenfolgen Die Prozesskosten werden nach dem Verursacherprinzip der unterliegenden Par- tei auferlegt, wobei die gesuchsgegnerische Partei bei einer Anerkennung des Gesuchs als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten wären demnach dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Das Gericht kann indes vom Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Masse des Unterliegens abweichen und die Prozess- kosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Im Hinblick darauf, dass die Gesuchstellerin bei Ein- reichung des Gesuchs davon ausging, es handle sich um ein einseitiges Verfah- ren, sie primär das Rechtsschutzinteresse an der Anerkennung und Vollstreckba- rerklärung der ausländischen Entscheidung hat (act. 10 Rz. 14) und der Ge- suchsgegner das Gesuch (soweit es ihm möglich war) anerkannt hat, rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der Ge- suchsgegner hat keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt.
- 9 -
8. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist unabhängig vom Streitwert das Rechtsmittel der Be- schwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Es wird erkannt:
1. Das Urteil des Familiengerichts im Bezirk Tel Aviv-Jaffa, Israel, vom
28. Januar 2018 (Akte 105051-08) wird anerkannt und in der Schweiz für vollstreckbar erklärt.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je als Gerichtsurkunde, an den Ge- suchsgegner unter Beilage einer Kopie von act. 17 samt Beilagen.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegen- partei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Der Gerichtsschreiber: