Sachverhalt
Die Sachdarstellung der Gesuchstellerin ist grundsätzlich unbestritten geblieben (vgl. act. 8). Demnach schlossen die Parteien im März bzw. April 2016 einen Kre- ditkartenvertrag ab. Das vom Gesuchsgegner am 28. März 2016 unterzeichnete Kartenantragsformular (act. 2/B) ist der Gesuchstellerin am 31. März 2016 zuge- gangen. Nach erfolgter Kreditfähigkeitsprüfung nahm die Gesuchstellerin den Kar- tenantrag an, wobei die Ausgabenlimite auf Fr. 5'000.– festgesetzt worden ist. Mit Schreiben vom 11. April 2016 wurde dem Gesuchsgegner die Ausgabenlimite mit- geteilt sowie eine Kopie des Kartenantrages vom 28. März 2016 und die Allgemei- nen Geschäftsbedingungen übergeben (act. 2/F und act. 2/C). In den Tagen da- rauf erhielt der Gesuchsgegner die von ihm beantragte Kreditkarte (act. 1 S. 2 Ziff. 2). Mit seiner persönlichen Unterschrift auf dem Kartenantragsformular hat der Ge- suchsgegner bestätigt, durch die Benutzung und/oder Unterzeichnung der Karte die ihm mit der Karte zugestellten vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingun-
- 3 - gen (AGB; act. 2/C) und die "Preise, Zinsen und Gebühren"-Tabelle (act. 2/D) er- halten, verstanden und vollumfänglich und vorbehaltlos akzeptiert zu haben (act. 1 S. 4 Ziff. 1). In der Folge tätigte der Gesuchsgegner diverse Transaktionen. Die ihm jeweils zugeschickten Monatsauszüge (act. 2/H+I) beanstandete er nicht. Nachdem der Gesuchsgegner weder die vereinbarten Mindestrückzahlungsbedingungen einge- halten noch den Zahlungsrückstand beglichen hatte, forderte die Gesuchstellerin ihn mit Schreiben vom 19. März 2021 dazu auf, den Schuldbetrag von Fr. 5'137.05 innert 10 Tagen ab Briefdatum zu begleichen (act. 1 S. 4 Ziff. 3 und act. 2/J). Der Gesuchsgegner ist dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekom- men. Daraufhin leitete die Gesuchstellerin am 25. April 2021 die Betreibung ein, worauf der Gesuchsgegner am 30. April 2021 Rechtsvorschlag erhob (act. 1 S. 5 Ziff. 5 und act. 2/G). Dem Ersuchen des Gesuchsgegners um Zahlungsaufschub (act. 2/K) kam die Gesuchstellerin nicht nach (act. 2/L). Jedoch bot sie ihm mit Schreiben vom 27. April 2021 die Möglichkeit an, seine Schuld in Raten zu beglei- chen, sofern er in der bereits eingeleiteten Betreibung keinen Rechtsvorschlag er- hebe bzw. diesen bis zum 31. Mai 2021 zurückziehe (act. 2/L). Der Gesuchsgeg- ner hat weder Ratenzahlungen getätigt, noch den Rechtsvorschlag zurückgezo- gen (act. 1 S. 6 Ziff. 6 f.). Die in Betreibung gesetzte Forderung wurde vom Ge- suchsgegner bis heute nicht beglichen (act. 1 S. 6 Ziff. 7). 2.2. Rechtslage Die Gesuchstellerin stützt ihre Forderung auf den Kreditkartenvertrag, welcher mit dem Stellen des Kreditkartenantrages des Gesuchsgegners vom 28. März 2016 sowie der Annahme der Gesuchstellerin zustande gekommen sei (act. 1 S. 2 Ziff. 2). Inhalt des Kreditkartenvertrages bildeten die AGB, die Vereinbarung Kre- ditoption sowie die "Preise, Zinsen und Gebühren"-Tabelle (act. 1 S. 4 Ziff. 2 ff.). 2.2.1. Inhalt des Vertrags Allgemeine Vertragsbedingungen sind keine Rechtsnormen. Ihre Geltung beruht vielmehr immer auf Rechtsgeschäft, d.h. sie werden nur Vertragsinhalt, wenn eine
- 4 - dementsprechende Willensübereinstimmung der Parteien vorliegt. Nach Art. 1 Abs. 2 OR kann die Übernahme der AGB sowohl ausdrücklich als auch konklu- dent erfolgen. Im Verhältnis zum Konsumenten sollten AGB nur Vertragsbestand- teil werden, wenn die Verwenderin einerseits den Vertragspartner bei Vertrags- schluss auf die AGB hingewiesen hat und dieser andererseits die Möglichkeit hatte, diese zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGE 100 II 200, 209 f.; ferner BGer 4A_347/2011, 10.8.2011, E. 2). Ausreichend ist danach, wenn die AGB auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt sind und sich ein entsprechender Verweis auf der Vorderseite befindet oder wenn ein Verweis auf in einem separa- ten Dokument befindliche AGB erfolgt (zum Ganzen SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., N 45.01 f.). Das Kartenantragsformular enthält auf der Vorderseite vor dem Unterschriften- block Hinweise und Erklärungen, mit welchen sich der Gesuchsgegner durch seine Unterschrift einverstanden erklärt. So bestätigt er, den dem Kartenantrags- formular den angehängten Auszug aus den AGB erhalten und verstanden zu ha- ben und ihn als verbindlich anzuerkennen und bei Annahme des Kartenantrags eine Kopie des Kartenantrags samt Vereinbarung Kreditoption sowie die vollstän- digen AGB zu erhalten. Weiter wird festgehalten, dass die Benützung und/oder Unterzeichnung der Karte eine Bestätigung darstellt, die vollständigen AGB erhal- ten und verstanden zu haben und sie vollumfänglich zu akzeptieren. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die AGB jederzeit online verfügbar sind. Schliesslich akzeptiert der Gesuchsgegner mit seiner Unterschrift die Preise, Zinsen und Ge- bühren, welche ihm zusammen mit dem Kartenantragsformular zur Kenntnis ge- bracht wurden (act. 2/B). Mit dem Hinweis auf den auf der Rückseite des Kreditkartenantrages angefügten Auszug der AGB samt Vereinbarung Kreditoption und die "Preise, Zinsen und Ge- bühren"-Tabelle (act. 2/B) sowie der Zustellung der vollständigen AGB nach An- nahme des Antrags durch die Gesuchstellerin (act. 2/F), wurde der Gesuchsgeg- ner hinreichend auf die AGB, die Vereinbarung Kreditoption und die "Preise, Zin- sen und Gebühren"-Tabelle hingewiesen. Da der Gesuchsgegner die genannten
- 5 - Bestandteile hinreichend zur Kenntnis nehmen konnte, sind sie zum Vertragsbe- standteil des Kreditkartenvertrages geworden. 2.2.2. Gültigkeit des Vertrags Aus der Vereinbarung Kreditoption geht hervor, dass dem Karteninhaber eine Kreditoption gewährt wird (act. 2/B). Damit stellt der vorliegende Kreditkartenver- trag ein Konsumentenkreditvertrag gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b KKG dar. Da kein Ausschlusstatbestand nach Art. 7 KKG vorliegt, fällt der vorliegende Kreditkarten- vertrag in den Anwendungsbereich des KKG. Soweit ein Konsumkreditvertrag in Form eines Kreditkartenvertrages mit Kreditoption vorliegt, gilt das Gesetz ge- mäss Art. 8 Abs. 2 KKG in beschränktem Umfang. Hinsichtlich der Gültigkeit des Kreditkartenvertrags gelangen Art. 12 und 15 KKG sowie Art. 30 und 32 KKG zur Anwendung. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KKG hat das Kreditkartenunternehmen vor der Einräumung eines Kreditkartenkontos mit Kreditoption summarisch die Kredit- fähigkeit des Antragstellers gestützt auf dessen Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Die Kreditlimite muss den Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers Rechnung tragen. Sodann sind Kreditkartenverträge schriftlich abzufassen und der Kreditgeber hat dem Konsumenten eine Kopie des Vertrages auszuhändigen (Art. 12 Abs. 1 KKG). Ausserdem muss der Vertrag die Höchstgrenze des Kreditbetrages, den Jahres- zins und die bei Vertragsschluss und Rechnung gestellten Kosten sowie die Be- dingungen, unter denen diese geändert werden können, die Modalitäten einer Be- endigung des Vertrags sowie die Elemente angeben, die der Kreditfähigkeitsprü- fung zu Grund gelegt worden sind (Art. 12 Abs. 2 KKG). Werden die genannten Vorschriften nicht eingehalten, ist der Konsumkreditvertrag nichtig (Art. 15 KKG). Die Gesuchstellerin hat gestützt auf die vom Gesuchsgegner im Kartenantragsfor- mular gemachten Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen eine Kreditfähigkeitsprüfung vorgenommen, hernach den Antrag angekommen und die Ausgabenlimite auf Fr. 5'000.– festgesetzt (act. 1 S. 2 und act. 2/B+E). Dies hat sie dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 11. April 2016 bekannt ge- geben, wobei sie dem Schreiben eine Kopie des Kartenantragformulars sowie der vollständigen AGB, in welchen die erforderlichen Angaben gemäss Art. 12 Abs. 2
- 6 - KKG enthalten sind, beigelegt hat (act. 1 S. 2, act. 2/C, act. 2/D und act. 2/F). Der Kreditkartenvertag ist damit gültig zustande gekommen. Die Gesuchstellerin als Kreditgeberin hat damit grundsätzlich Anspruch auf Rück- erstattung eines durch die Benützung der Kreditkarte entstandenen negativen Saldos. 2.2.3. Anspruch auf Rückerstattung Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sich das Schlusssaldo von Fr. 5'137.05 aus einem Kapitalanteil von Fr. 4'905.85 und Zinsen von Fr. 231.20 zusammen- setze. Auf dem Kapitalanteil sei ein Jahresverzugszins von 12 % geschuldet. Der ursprünglich von den Parteien vertraglich vereinbarte Zinssatz von 15 % sei von der Gesuchstellerin mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im Bereich der Konsumkreditgesetzgebung per 1. Juli 2016 von Gesetzes wegen auf 12 % (VKKG) angepasst worden (act. 1 S. 5 Ziff. 4). Der Gesuchsgegner anerkennt, der Gesuchstellerin den Kapitalanteil von Fr. 4'905.85 zu schulden. Er bestreitet jedoch die Zusatzkosten, die durch das Vorgehen der Gesuchstellerin entstanden seien (act. 8). Die Zinsforderung der Gesuchstellerin setzt sich aus den in den Monatsauszügen vom 19. November 2020, vom 18. Dezember 2020, vom 19. Januar 2021, vom
18. Februar 2021 (act. 2/I Bl. 14-18) und vom 18. März 2021 (act. 2/H) aufgeführ- ten Sollzinsen zusammen. Nachdem der Gesuchsgegner die Monatsauszüge nicht beanstandet hat (act. 1 S. 4 Ziff. 2; unbestritten in act. 8), gelten diese ge- mäss Art. 4 AGB als genehmigt. Entsprechend kann sich der Gesuchsgegner heute nicht mehr darauf berufen, die Zinse seien unzulässigerweise erhoben wor- den. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin diese Positionen durch ihr Verhalten veranlasst haben sollte. Gemäss Art. 5 AGB erhebt die Bank auf alle Transaktionen ab Verbuchungsdatum einen Jahreszinssatz gemäss der Vereinbarung Kreditoption bzw. der "Preise, Zinsen und Gebühren"-Tabelle, wenn die Zahlung auf Raten oder mit Verspätung erfolgt (act. 2/C). Nachdem der Ge-
- 7 - suchsgegner die von ihm getätigten Transaktionen nicht bezahlt hat, ist die Ge- suchstellerin berechtigt, Verzugszinse zu erheben. Der aufgelaufene Verzugszins von total Fr. 231.20 ist damit durch die eingereichten Monatsauszüge ausgewie- sen. Nachdem die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner keinen Zahlungsauf- schub gewährt (vgl. act. 2/K+L) und der Gesuchsgegner das Saldo von Fr. 5'137.05 nicht innert 10 Tagen seit dem 19. März 2021 (Briefdatum; act. 2/J) bezahlt hat, befindet sich der Gesuchsgegner spätestens seit dem 30. März 2021 in Verzug. Der Zinssatz beträgt gemäss der Vereinbarung Kreditoption (act. 2/B Rückseite) sowie der "Preise, Zinsen und Gebühren"-Tabelle (act. 2/D Bl. 2) 15 %, wobei es sich hierbei um den maximalen Jahreszins gemäss Art. 14 KKG handelt und dieser auf 12 % reduziert wurde (siehe Art. 1 Abs. 3 VKKG). Der von der Gesuchstellerin verlangte Verzugszins von 12 % auf Fr. 4'905.85 (Kapitalan- teil) ist damit ausgewiesen. Entsprechend hat die Gesuchstellerin einen Rückfor- derungsanspruch gegenüber dem Gesuchsgegner von Fr. 5'137.05 samt Zins zu 12 % auf Fr. 4'905.85. 2.3. Beseitigung des Rechtsvorschlages Der Gesuchsteller beantragt, es sei überdies der von der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 26. April 2021 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen (act. 1 S. 1 und S. 7 Ziff. 7; act. 2/G). Der Gesuchsgegner hält dies für unzulässig (act. 8). Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so muss die Gläubigerin zur Fortset- zung der Schuldbetreibung den Rechtsvorschlag beseitigen lassen. Sie kann zu diesem Zweck den Rechtsvorschlag im Zivilprozess beseitigen lassen (siehe Art. 79 SchKG), wozu auch das Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen zählt (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 79 N 2a). Materielle Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags ist, dass die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war (BSK SchKG I-STAEHE- LIN, Art. 79 N 10). Der vom Betreibungsamt Zürich 9 ausgestellte Zahlungsbefehl datiert vom
26. April 2021; dieser wurde dem Gesuchsgegner am 27. April 2021 zugestellt
- 8 - (act. 2/G). Da dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 19. März 2021 eine Zah- lungsfrist von 10 Tagen ab dem 19. März 2021 angesetzt wurde, um das Saldo von Fr. 5'137.05 zu bezahlen (act. 2/J) und seiner Anfrage um Aufschub der Zah- lung nicht entsprochen wurde (act. 2/K+L), ist die Forderung spätestens seit
30. März 2021 fällig. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach ihm von der Gesuchstellerin Zahlungsaufschübe aufgrund seiner wirtschaftlichen Eng- pässe hätten gewährt werden sollen, erweisen sich vorliegend als unbehilflich, da es der Gesuchstellerin als Gläubigerin frei steht, ihr zustehende fällige Forderun- gen auf dem Betreibungsweg einzutreiben. Entsprechend steht der Beseitigung des Rechtsvorschlags nichts entgegen. 2.4. Fazit Damit ist der rechtlich relevante Sachverhalt erstellt und die Rechtslage klar. Das Gesuch ist sowohl hinsichtlich der Kapital- und der Zinsforderung als auch der Be- seitigung des Rechtsvorschlages gutzuheissen. Da die Gesuchstellerin aufgrund dessen die Betreibung fortsetzen kann, bedarf es keiner zusätzlichen Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
3. Nebenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind praxisgemäss von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. Der Antrag der Gesuchstel- lerin auf Parteientschädigung ist abzuweisen, da sie weder berufsmässig vertre- ten ist, noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (siehe BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). Der Streitwert erreicht Fr. 10'000.– nicht. Gegen diesen Entscheid ist folglich nur die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Damit wird der Entscheid bereits mit der Zustellung an die unterlegene Partei vollstreckbar oder mit der Fiktion der Zustellung (MARKUS/WUFFLI, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, in: ZBJV 2015 S. 80 ff. m.w.H.), es sei denn, die Rechtsmittelinstanz schiebe die Vollstreckung auf (Art. 325 und
- 9 - Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vollstreckbarkeit bescheinigt auf Verlangen der gesuchstellenden Partei das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (siehe Art. 336 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 12. April 2022 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 14. April 2022 aufer- legte das Gericht der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss und gab dem Ge- suchsgegner gleichzeitig Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Ge- such (act. 3). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 7). Mit Eingabe vom
27. April 2022 (Datum Poststempel) nahm der Gesuchsgegner innert Frist Stel- lung (act. 8). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sach- verhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Die Sachdarstellung der Gesuchstellerin ist grundsätzlich unbestritten geblieben (vgl. act. 8). Demnach schlossen die Parteien im März bzw. April 2016 einen Kre- ditkartenvertrag ab. Das vom Gesuchsgegner am 28. März 2016 unterzeichnete Kartenantragsformular (act. 2/B) ist der Gesuchstellerin am 31. März 2016 zuge- gangen. Nach erfolgter Kreditfähigkeitsprüfung nahm die Gesuchstellerin den Kar- tenantrag an, wobei die Ausgabenlimite auf Fr. 5'000.– festgesetzt worden ist. Mit Schreiben vom 11. April 2016 wurde dem Gesuchsgegner die Ausgabenlimite mit- geteilt sowie eine Kopie des Kartenantrages vom 28. März 2016 und die Allgemei- nen Geschäftsbedingungen übergeben (act. 2/F und act. 2/C). In den Tagen da- rauf erhielt der Gesuchsgegner die von ihm beantragte Kreditkarte (act. 1 S. 2 Ziff. 2). Mit seiner persönlichen Unterschrift auf dem Kartenantragsformular hat der Ge- suchsgegner bestätigt, durch die Benutzung und/oder Unterzeichnung der Karte die ihm mit der Karte zugestellten vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingun-
- 3 - gen (AGB; act. 2/C) und die "Preise, Zinsen und Gebühren"-Tabelle (act. 2/D) er- halten, verstanden und vollumfänglich und vorbehaltlos akzeptiert zu haben (act. 1 S. 4 Ziff. 1). In der Folge tätigte der Gesuchsgegner diverse Transaktionen. Die ihm jeweils zugeschickten Monatsauszüge (act. 2/H+I) beanstandete er nicht. Nachdem der Gesuchsgegner weder die vereinbarten Mindestrückzahlungsbedingungen einge- halten noch den Zahlungsrückstand beglichen hatte, forderte die Gesuchstellerin ihn mit Schreiben vom 19. März 2021 dazu auf, den Schuldbetrag von Fr. 5'137.05 innert 10 Tagen ab Briefdatum zu begleichen (act. 1 S. 4 Ziff. 3 und act. 2/J). Der Gesuchsgegner ist dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekom- men. Daraufhin leitete die Gesuchstellerin am 25. April 2021 die Betreibung ein, worauf der Gesuchsgegner am 30. April 2021 Rechtsvorschlag erhob (act. 1 S. 5 Ziff. 5 und act. 2/G). Dem Ersuchen des Gesuchsgegners um Zahlungsaufschub (act. 2/K) kam die Gesuchstellerin nicht nach (act. 2/L). Jedoch bot sie ihm mit Schreiben vom 27. April 2021 die Möglichkeit an, seine Schuld in Raten zu beglei- chen, sofern er in der bereits eingeleiteten Betreibung keinen Rechtsvorschlag er- hebe bzw. diesen bis zum 31. Mai 2021 zurückziehe (act. 2/L). Der Gesuchsgeg- ner hat weder Ratenzahlungen getätigt, noch den Rechtsvorschlag zurückgezo- gen (act. 1 S. 6 Ziff. 6 f.). Die in Betreibung gesetzte Forderung wurde vom Ge- suchsgegner bis heute nicht beglichen (act. 1 S. 6 Ziff. 7).
E. 2.2 Rechtslage Die Gesuchstellerin stützt ihre Forderung auf den Kreditkartenvertrag, welcher mit dem Stellen des Kreditkartenantrages des Gesuchsgegners vom 28. März 2016 sowie der Annahme der Gesuchstellerin zustande gekommen sei (act. 1 S. 2 Ziff. 2). Inhalt des Kreditkartenvertrages bildeten die AGB, die Vereinbarung Kre- ditoption sowie die "Preise, Zinsen und Gebühren"-Tabelle (act. 1 S. 4 Ziff. 2 ff.).
E. 2.2.1 Inhalt des Vertrags Allgemeine Vertragsbedingungen sind keine Rechtsnormen. Ihre Geltung beruht vielmehr immer auf Rechtsgeschäft, d.h. sie werden nur Vertragsinhalt, wenn eine
- 4 - dementsprechende Willensübereinstimmung der Parteien vorliegt. Nach Art. 1 Abs. 2 OR kann die Übernahme der AGB sowohl ausdrücklich als auch konklu- dent erfolgen. Im Verhältnis zum Konsumenten sollten AGB nur Vertragsbestand- teil werden, wenn die Verwenderin einerseits den Vertragspartner bei Vertrags- schluss auf die AGB hingewiesen hat und dieser andererseits die Möglichkeit hatte, diese zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGE 100 II 200, 209 f.; ferner BGer 4A_347/2011, 10.8.2011, E. 2). Ausreichend ist danach, wenn die AGB auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt sind und sich ein entsprechender Verweis auf der Vorderseite befindet oder wenn ein Verweis auf in einem separa- ten Dokument befindliche AGB erfolgt (zum Ganzen SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., N 45.01 f.). Das Kartenantragsformular enthält auf der Vorderseite vor dem Unterschriften- block Hinweise und Erklärungen, mit welchen sich der Gesuchsgegner durch seine Unterschrift einverstanden erklärt. So bestätigt er, den dem Kartenantrags- formular den angehängten Auszug aus den AGB erhalten und verstanden zu ha- ben und ihn als verbindlich anzuerkennen und bei Annahme des Kartenantrags eine Kopie des Kartenantrags samt Vereinbarung Kreditoption sowie die vollstän- digen AGB zu erhalten. Weiter wird festgehalten, dass die Benützung und/oder Unterzeichnung der Karte eine Bestätigung darstellt, die vollständigen AGB erhal- ten und verstanden zu haben und sie vollumfänglich zu akzeptieren. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die AGB jederzeit online verfügbar sind. Schliesslich akzeptiert der Gesuchsgegner mit seiner Unterschrift die Preise, Zinsen und Ge- bühren, welche ihm zusammen mit dem Kartenantragsformular zur Kenntnis ge- bracht wurden (act. 2/B). Mit dem Hinweis auf den auf der Rückseite des Kreditkartenantrages angefügten Auszug der AGB samt Vereinbarung Kreditoption und die "Preise, Zinsen und Ge- bühren"-Tabelle (act. 2/B) sowie der Zustellung der vollständigen AGB nach An- nahme des Antrags durch die Gesuchstellerin (act. 2/F), wurde der Gesuchsgeg- ner hinreichend auf die AGB, die Vereinbarung Kreditoption und die "Preise, Zin- sen und Gebühren"-Tabelle hingewiesen. Da der Gesuchsgegner die genannten
- 5 - Bestandteile hinreichend zur Kenntnis nehmen konnte, sind sie zum Vertragsbe- standteil des Kreditkartenvertrages geworden.
E. 2.2.2 Gültigkeit des Vertrags Aus der Vereinbarung Kreditoption geht hervor, dass dem Karteninhaber eine Kreditoption gewährt wird (act. 2/B). Damit stellt der vorliegende Kreditkartenver- trag ein Konsumentenkreditvertrag gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b KKG dar. Da kein Ausschlusstatbestand nach Art. 7 KKG vorliegt, fällt der vorliegende Kreditkarten- vertrag in den Anwendungsbereich des KKG. Soweit ein Konsumkreditvertrag in Form eines Kreditkartenvertrages mit Kreditoption vorliegt, gilt das Gesetz ge- mäss Art. 8 Abs. 2 KKG in beschränktem Umfang. Hinsichtlich der Gültigkeit des Kreditkartenvertrags gelangen Art. 12 und 15 KKG sowie Art. 30 und 32 KKG zur Anwendung. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KKG hat das Kreditkartenunternehmen vor der Einräumung eines Kreditkartenkontos mit Kreditoption summarisch die Kredit- fähigkeit des Antragstellers gestützt auf dessen Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Die Kreditlimite muss den Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers Rechnung tragen. Sodann sind Kreditkartenverträge schriftlich abzufassen und der Kreditgeber hat dem Konsumenten eine Kopie des Vertrages auszuhändigen (Art. 12 Abs. 1 KKG). Ausserdem muss der Vertrag die Höchstgrenze des Kreditbetrages, den Jahres- zins und die bei Vertragsschluss und Rechnung gestellten Kosten sowie die Be- dingungen, unter denen diese geändert werden können, die Modalitäten einer Be- endigung des Vertrags sowie die Elemente angeben, die der Kreditfähigkeitsprü- fung zu Grund gelegt worden sind (Art. 12 Abs. 2 KKG). Werden die genannten Vorschriften nicht eingehalten, ist der Konsumkreditvertrag nichtig (Art. 15 KKG). Die Gesuchstellerin hat gestützt auf die vom Gesuchsgegner im Kartenantragsfor- mular gemachten Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen eine Kreditfähigkeitsprüfung vorgenommen, hernach den Antrag angekommen und die Ausgabenlimite auf Fr. 5'000.– festgesetzt (act. 1 S. 2 und act. 2/B+E). Dies hat sie dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 11. April 2016 bekannt ge- geben, wobei sie dem Schreiben eine Kopie des Kartenantragformulars sowie der vollständigen AGB, in welchen die erforderlichen Angaben gemäss Art. 12 Abs. 2
- 6 - KKG enthalten sind, beigelegt hat (act. 1 S. 2, act. 2/C, act. 2/D und act. 2/F). Der Kreditkartenvertag ist damit gültig zustande gekommen. Die Gesuchstellerin als Kreditgeberin hat damit grundsätzlich Anspruch auf Rück- erstattung eines durch die Benützung der Kreditkarte entstandenen negativen Saldos.
E. 2.2.3 Anspruch auf Rückerstattung Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sich das Schlusssaldo von Fr. 5'137.05 aus einem Kapitalanteil von Fr. 4'905.85 und Zinsen von Fr. 231.20 zusammen- setze. Auf dem Kapitalanteil sei ein Jahresverzugszins von 12 % geschuldet. Der ursprünglich von den Parteien vertraglich vereinbarte Zinssatz von 15 % sei von der Gesuchstellerin mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im Bereich der Konsumkreditgesetzgebung per 1. Juli 2016 von Gesetzes wegen auf 12 % (VKKG) angepasst worden (act. 1 S. 5 Ziff. 4). Der Gesuchsgegner anerkennt, der Gesuchstellerin den Kapitalanteil von Fr. 4'905.85 zu schulden. Er bestreitet jedoch die Zusatzkosten, die durch das Vorgehen der Gesuchstellerin entstanden seien (act. 8). Die Zinsforderung der Gesuchstellerin setzt sich aus den in den Monatsauszügen vom 19. November 2020, vom 18. Dezember 2020, vom 19. Januar 2021, vom
18. Februar 2021 (act. 2/I Bl. 14-18) und vom 18. März 2021 (act. 2/H) aufgeführ- ten Sollzinsen zusammen. Nachdem der Gesuchsgegner die Monatsauszüge nicht beanstandet hat (act. 1 S. 4 Ziff. 2; unbestritten in act. 8), gelten diese ge- mäss Art. 4 AGB als genehmigt. Entsprechend kann sich der Gesuchsgegner heute nicht mehr darauf berufen, die Zinse seien unzulässigerweise erhoben wor- den. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin diese Positionen durch ihr Verhalten veranlasst haben sollte. Gemäss Art. 5 AGB erhebt die Bank auf alle Transaktionen ab Verbuchungsdatum einen Jahreszinssatz gemäss der Vereinbarung Kreditoption bzw. der "Preise, Zinsen und Gebühren"-Tabelle, wenn die Zahlung auf Raten oder mit Verspätung erfolgt (act. 2/C). Nachdem der Ge-
- 7 - suchsgegner die von ihm getätigten Transaktionen nicht bezahlt hat, ist die Ge- suchstellerin berechtigt, Verzugszinse zu erheben. Der aufgelaufene Verzugszins von total Fr. 231.20 ist damit durch die eingereichten Monatsauszüge ausgewie- sen. Nachdem die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner keinen Zahlungsauf- schub gewährt (vgl. act. 2/K+L) und der Gesuchsgegner das Saldo von Fr. 5'137.05 nicht innert 10 Tagen seit dem 19. März 2021 (Briefdatum; act. 2/J) bezahlt hat, befindet sich der Gesuchsgegner spätestens seit dem 30. März 2021 in Verzug. Der Zinssatz beträgt gemäss der Vereinbarung Kreditoption (act. 2/B Rückseite) sowie der "Preise, Zinsen und Gebühren"-Tabelle (act. 2/D Bl. 2) 15 %, wobei es sich hierbei um den maximalen Jahreszins gemäss Art. 14 KKG handelt und dieser auf 12 % reduziert wurde (siehe Art. 1 Abs. 3 VKKG). Der von der Gesuchstellerin verlangte Verzugszins von 12 % auf Fr. 4'905.85 (Kapitalan- teil) ist damit ausgewiesen. Entsprechend hat die Gesuchstellerin einen Rückfor- derungsanspruch gegenüber dem Gesuchsgegner von Fr. 5'137.05 samt Zins zu 12 % auf Fr. 4'905.85.
E. 2.3 Beseitigung des Rechtsvorschlages Der Gesuchsteller beantragt, es sei überdies der von der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 26. April 2021 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen (act. 1 S. 1 und S. 7 Ziff. 7; act. 2/G). Der Gesuchsgegner hält dies für unzulässig (act. 8). Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so muss die Gläubigerin zur Fortset- zung der Schuldbetreibung den Rechtsvorschlag beseitigen lassen. Sie kann zu diesem Zweck den Rechtsvorschlag im Zivilprozess beseitigen lassen (siehe Art. 79 SchKG), wozu auch das Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen zählt (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 79 N 2a). Materielle Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags ist, dass die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war (BSK SchKG I-STAEHE- LIN, Art. 79 N 10). Der vom Betreibungsamt Zürich 9 ausgestellte Zahlungsbefehl datiert vom
26. April 2021; dieser wurde dem Gesuchsgegner am 27. April 2021 zugestellt
- 8 - (act. 2/G). Da dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 19. März 2021 eine Zah- lungsfrist von 10 Tagen ab dem 19. März 2021 angesetzt wurde, um das Saldo von Fr. 5'137.05 zu bezahlen (act. 2/J) und seiner Anfrage um Aufschub der Zah- lung nicht entsprochen wurde (act. 2/K+L), ist die Forderung spätestens seit
30. März 2021 fällig. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach ihm von der Gesuchstellerin Zahlungsaufschübe aufgrund seiner wirtschaftlichen Eng- pässe hätten gewährt werden sollen, erweisen sich vorliegend als unbehilflich, da es der Gesuchstellerin als Gläubigerin frei steht, ihr zustehende fällige Forderun- gen auf dem Betreibungsweg einzutreiben. Entsprechend steht der Beseitigung des Rechtsvorschlags nichts entgegen.
E. 2.4 Fazit Damit ist der rechtlich relevante Sachverhalt erstellt und die Rechtslage klar. Das Gesuch ist sowohl hinsichtlich der Kapital- und der Zinsforderung als auch der Be- seitigung des Rechtsvorschlages gutzuheissen. Da die Gesuchstellerin aufgrund dessen die Betreibung fortsetzen kann, bedarf es keiner zusätzlichen Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
E. 3 Nebenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind praxisgemäss von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. Der Antrag der Gesuchstel- lerin auf Parteientschädigung ist abzuweisen, da sie weder berufsmässig vertre- ten ist, noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (siehe BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). Der Streitwert erreicht Fr. 10'000.– nicht. Gegen diesen Entscheid ist folglich nur die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Damit wird der Entscheid bereits mit der Zustellung an die unterlegene Partei vollstreckbar oder mit der Fiktion der Zustellung (MARKUS/WUFFLI, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, in: ZBJV 2015 S. 80 ff. m.w.H.), es sei denn, die Rechtsmittelinstanz schiebe die Vollstreckung auf (Art. 325 und
- 9 - Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vollstreckbarkeit bescheinigt auf Verlangen der gesuchstellenden Partei das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (siehe Art. 336 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 5'137.05 nebst Zins zu 12 % auf Fr. 4'905.85 seit 30. März 2021 zu bezahlen.
- Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 4, Zah- lungsbefehl vom 26. April 2021, wird im Umfang von Dispositiv Ziffer 1 auf- gehoben.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt, aber mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin diesen Betrag zu ersetzen.
- Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, an die Ge- suchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 8.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwer- deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beila- gen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei ein- zureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz Geschäfts-Nr. ER220073-L / U Bezirksrichterin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Gerichtsschreiberin MLaw V. Bernheim Urteil vom 23. Mai 2022 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin gegen B._____, Gesuchsgegner betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen Rechtsbegehren (act. 1 S. 2, sinngemäss):
1. Der Gesuchsgegner sei zu verurteilen, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 5'137.05 nebst Zins zu 12 % seit dem 30. März 2021 für CHF 4'095.85 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Zürich 4 sei vollumfänglich aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchsgegners.
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 12. April 2022 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 14. April 2022 aufer- legte das Gericht der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss und gab dem Ge- suchsgegner gleichzeitig Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Ge- such (act. 3). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 7). Mit Eingabe vom
27. April 2022 (Datum Poststempel) nahm der Gesuchsgegner innert Frist Stel- lung (act. 8). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sach- verhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Die Sachdarstellung der Gesuchstellerin ist grundsätzlich unbestritten geblieben (vgl. act. 8). Demnach schlossen die Parteien im März bzw. April 2016 einen Kre- ditkartenvertrag ab. Das vom Gesuchsgegner am 28. März 2016 unterzeichnete Kartenantragsformular (act. 2/B) ist der Gesuchstellerin am 31. März 2016 zuge- gangen. Nach erfolgter Kreditfähigkeitsprüfung nahm die Gesuchstellerin den Kar- tenantrag an, wobei die Ausgabenlimite auf Fr. 5'000.– festgesetzt worden ist. Mit Schreiben vom 11. April 2016 wurde dem Gesuchsgegner die Ausgabenlimite mit- geteilt sowie eine Kopie des Kartenantrages vom 28. März 2016 und die Allgemei- nen Geschäftsbedingungen übergeben (act. 2/F und act. 2/C). In den Tagen da- rauf erhielt der Gesuchsgegner die von ihm beantragte Kreditkarte (act. 1 S. 2 Ziff. 2). Mit seiner persönlichen Unterschrift auf dem Kartenantragsformular hat der Ge- suchsgegner bestätigt, durch die Benutzung und/oder Unterzeichnung der Karte die ihm mit der Karte zugestellten vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingun-
- 3 - gen (AGB; act. 2/C) und die "Preise, Zinsen und Gebühren"-Tabelle (act. 2/D) er- halten, verstanden und vollumfänglich und vorbehaltlos akzeptiert zu haben (act. 1 S. 4 Ziff. 1). In der Folge tätigte der Gesuchsgegner diverse Transaktionen. Die ihm jeweils zugeschickten Monatsauszüge (act. 2/H+I) beanstandete er nicht. Nachdem der Gesuchsgegner weder die vereinbarten Mindestrückzahlungsbedingungen einge- halten noch den Zahlungsrückstand beglichen hatte, forderte die Gesuchstellerin ihn mit Schreiben vom 19. März 2021 dazu auf, den Schuldbetrag von Fr. 5'137.05 innert 10 Tagen ab Briefdatum zu begleichen (act. 1 S. 4 Ziff. 3 und act. 2/J). Der Gesuchsgegner ist dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekom- men. Daraufhin leitete die Gesuchstellerin am 25. April 2021 die Betreibung ein, worauf der Gesuchsgegner am 30. April 2021 Rechtsvorschlag erhob (act. 1 S. 5 Ziff. 5 und act. 2/G). Dem Ersuchen des Gesuchsgegners um Zahlungsaufschub (act. 2/K) kam die Gesuchstellerin nicht nach (act. 2/L). Jedoch bot sie ihm mit Schreiben vom 27. April 2021 die Möglichkeit an, seine Schuld in Raten zu beglei- chen, sofern er in der bereits eingeleiteten Betreibung keinen Rechtsvorschlag er- hebe bzw. diesen bis zum 31. Mai 2021 zurückziehe (act. 2/L). Der Gesuchsgeg- ner hat weder Ratenzahlungen getätigt, noch den Rechtsvorschlag zurückgezo- gen (act. 1 S. 6 Ziff. 6 f.). Die in Betreibung gesetzte Forderung wurde vom Ge- suchsgegner bis heute nicht beglichen (act. 1 S. 6 Ziff. 7). 2.2. Rechtslage Die Gesuchstellerin stützt ihre Forderung auf den Kreditkartenvertrag, welcher mit dem Stellen des Kreditkartenantrages des Gesuchsgegners vom 28. März 2016 sowie der Annahme der Gesuchstellerin zustande gekommen sei (act. 1 S. 2 Ziff. 2). Inhalt des Kreditkartenvertrages bildeten die AGB, die Vereinbarung Kre- ditoption sowie die "Preise, Zinsen und Gebühren"-Tabelle (act. 1 S. 4 Ziff. 2 ff.). 2.2.1. Inhalt des Vertrags Allgemeine Vertragsbedingungen sind keine Rechtsnormen. Ihre Geltung beruht vielmehr immer auf Rechtsgeschäft, d.h. sie werden nur Vertragsinhalt, wenn eine
- 4 - dementsprechende Willensübereinstimmung der Parteien vorliegt. Nach Art. 1 Abs. 2 OR kann die Übernahme der AGB sowohl ausdrücklich als auch konklu- dent erfolgen. Im Verhältnis zum Konsumenten sollten AGB nur Vertragsbestand- teil werden, wenn die Verwenderin einerseits den Vertragspartner bei Vertrags- schluss auf die AGB hingewiesen hat und dieser andererseits die Möglichkeit hatte, diese zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGE 100 II 200, 209 f.; ferner BGer 4A_347/2011, 10.8.2011, E. 2). Ausreichend ist danach, wenn die AGB auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt sind und sich ein entsprechender Verweis auf der Vorderseite befindet oder wenn ein Verweis auf in einem separa- ten Dokument befindliche AGB erfolgt (zum Ganzen SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., N 45.01 f.). Das Kartenantragsformular enthält auf der Vorderseite vor dem Unterschriften- block Hinweise und Erklärungen, mit welchen sich der Gesuchsgegner durch seine Unterschrift einverstanden erklärt. So bestätigt er, den dem Kartenantrags- formular den angehängten Auszug aus den AGB erhalten und verstanden zu ha- ben und ihn als verbindlich anzuerkennen und bei Annahme des Kartenantrags eine Kopie des Kartenantrags samt Vereinbarung Kreditoption sowie die vollstän- digen AGB zu erhalten. Weiter wird festgehalten, dass die Benützung und/oder Unterzeichnung der Karte eine Bestätigung darstellt, die vollständigen AGB erhal- ten und verstanden zu haben und sie vollumfänglich zu akzeptieren. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die AGB jederzeit online verfügbar sind. Schliesslich akzeptiert der Gesuchsgegner mit seiner Unterschrift die Preise, Zinsen und Ge- bühren, welche ihm zusammen mit dem Kartenantragsformular zur Kenntnis ge- bracht wurden (act. 2/B). Mit dem Hinweis auf den auf der Rückseite des Kreditkartenantrages angefügten Auszug der AGB samt Vereinbarung Kreditoption und die "Preise, Zinsen und Ge- bühren"-Tabelle (act. 2/B) sowie der Zustellung der vollständigen AGB nach An- nahme des Antrags durch die Gesuchstellerin (act. 2/F), wurde der Gesuchsgeg- ner hinreichend auf die AGB, die Vereinbarung Kreditoption und die "Preise, Zin- sen und Gebühren"-Tabelle hingewiesen. Da der Gesuchsgegner die genannten
- 5 - Bestandteile hinreichend zur Kenntnis nehmen konnte, sind sie zum Vertragsbe- standteil des Kreditkartenvertrages geworden. 2.2.2. Gültigkeit des Vertrags Aus der Vereinbarung Kreditoption geht hervor, dass dem Karteninhaber eine Kreditoption gewährt wird (act. 2/B). Damit stellt der vorliegende Kreditkartenver- trag ein Konsumentenkreditvertrag gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b KKG dar. Da kein Ausschlusstatbestand nach Art. 7 KKG vorliegt, fällt der vorliegende Kreditkarten- vertrag in den Anwendungsbereich des KKG. Soweit ein Konsumkreditvertrag in Form eines Kreditkartenvertrages mit Kreditoption vorliegt, gilt das Gesetz ge- mäss Art. 8 Abs. 2 KKG in beschränktem Umfang. Hinsichtlich der Gültigkeit des Kreditkartenvertrags gelangen Art. 12 und 15 KKG sowie Art. 30 und 32 KKG zur Anwendung. Gemäss Art. 30 Abs. 1 KKG hat das Kreditkartenunternehmen vor der Einräumung eines Kreditkartenkontos mit Kreditoption summarisch die Kredit- fähigkeit des Antragstellers gestützt auf dessen Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Die Kreditlimite muss den Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers Rechnung tragen. Sodann sind Kreditkartenverträge schriftlich abzufassen und der Kreditgeber hat dem Konsumenten eine Kopie des Vertrages auszuhändigen (Art. 12 Abs. 1 KKG). Ausserdem muss der Vertrag die Höchstgrenze des Kreditbetrages, den Jahres- zins und die bei Vertragsschluss und Rechnung gestellten Kosten sowie die Be- dingungen, unter denen diese geändert werden können, die Modalitäten einer Be- endigung des Vertrags sowie die Elemente angeben, die der Kreditfähigkeitsprü- fung zu Grund gelegt worden sind (Art. 12 Abs. 2 KKG). Werden die genannten Vorschriften nicht eingehalten, ist der Konsumkreditvertrag nichtig (Art. 15 KKG). Die Gesuchstellerin hat gestützt auf die vom Gesuchsgegner im Kartenantragsfor- mular gemachten Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen eine Kreditfähigkeitsprüfung vorgenommen, hernach den Antrag angekommen und die Ausgabenlimite auf Fr. 5'000.– festgesetzt (act. 1 S. 2 und act. 2/B+E). Dies hat sie dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 11. April 2016 bekannt ge- geben, wobei sie dem Schreiben eine Kopie des Kartenantragformulars sowie der vollständigen AGB, in welchen die erforderlichen Angaben gemäss Art. 12 Abs. 2
- 6 - KKG enthalten sind, beigelegt hat (act. 1 S. 2, act. 2/C, act. 2/D und act. 2/F). Der Kreditkartenvertag ist damit gültig zustande gekommen. Die Gesuchstellerin als Kreditgeberin hat damit grundsätzlich Anspruch auf Rück- erstattung eines durch die Benützung der Kreditkarte entstandenen negativen Saldos. 2.2.3. Anspruch auf Rückerstattung Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sich das Schlusssaldo von Fr. 5'137.05 aus einem Kapitalanteil von Fr. 4'905.85 und Zinsen von Fr. 231.20 zusammen- setze. Auf dem Kapitalanteil sei ein Jahresverzugszins von 12 % geschuldet. Der ursprünglich von den Parteien vertraglich vereinbarte Zinssatz von 15 % sei von der Gesuchstellerin mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im Bereich der Konsumkreditgesetzgebung per 1. Juli 2016 von Gesetzes wegen auf 12 % (VKKG) angepasst worden (act. 1 S. 5 Ziff. 4). Der Gesuchsgegner anerkennt, der Gesuchstellerin den Kapitalanteil von Fr. 4'905.85 zu schulden. Er bestreitet jedoch die Zusatzkosten, die durch das Vorgehen der Gesuchstellerin entstanden seien (act. 8). Die Zinsforderung der Gesuchstellerin setzt sich aus den in den Monatsauszügen vom 19. November 2020, vom 18. Dezember 2020, vom 19. Januar 2021, vom
18. Februar 2021 (act. 2/I Bl. 14-18) und vom 18. März 2021 (act. 2/H) aufgeführ- ten Sollzinsen zusammen. Nachdem der Gesuchsgegner die Monatsauszüge nicht beanstandet hat (act. 1 S. 4 Ziff. 2; unbestritten in act. 8), gelten diese ge- mäss Art. 4 AGB als genehmigt. Entsprechend kann sich der Gesuchsgegner heute nicht mehr darauf berufen, die Zinse seien unzulässigerweise erhoben wor- den. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin diese Positionen durch ihr Verhalten veranlasst haben sollte. Gemäss Art. 5 AGB erhebt die Bank auf alle Transaktionen ab Verbuchungsdatum einen Jahreszinssatz gemäss der Vereinbarung Kreditoption bzw. der "Preise, Zinsen und Gebühren"-Tabelle, wenn die Zahlung auf Raten oder mit Verspätung erfolgt (act. 2/C). Nachdem der Ge-
- 7 - suchsgegner die von ihm getätigten Transaktionen nicht bezahlt hat, ist die Ge- suchstellerin berechtigt, Verzugszinse zu erheben. Der aufgelaufene Verzugszins von total Fr. 231.20 ist damit durch die eingereichten Monatsauszüge ausgewie- sen. Nachdem die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner keinen Zahlungsauf- schub gewährt (vgl. act. 2/K+L) und der Gesuchsgegner das Saldo von Fr. 5'137.05 nicht innert 10 Tagen seit dem 19. März 2021 (Briefdatum; act. 2/J) bezahlt hat, befindet sich der Gesuchsgegner spätestens seit dem 30. März 2021 in Verzug. Der Zinssatz beträgt gemäss der Vereinbarung Kreditoption (act. 2/B Rückseite) sowie der "Preise, Zinsen und Gebühren"-Tabelle (act. 2/D Bl. 2) 15 %, wobei es sich hierbei um den maximalen Jahreszins gemäss Art. 14 KKG handelt und dieser auf 12 % reduziert wurde (siehe Art. 1 Abs. 3 VKKG). Der von der Gesuchstellerin verlangte Verzugszins von 12 % auf Fr. 4'905.85 (Kapitalan- teil) ist damit ausgewiesen. Entsprechend hat die Gesuchstellerin einen Rückfor- derungsanspruch gegenüber dem Gesuchsgegner von Fr. 5'137.05 samt Zins zu 12 % auf Fr. 4'905.85. 2.3. Beseitigung des Rechtsvorschlages Der Gesuchsteller beantragt, es sei überdies der von der Gesuchsgegnerin in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 26. April 2021 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen (act. 1 S. 1 und S. 7 Ziff. 7; act. 2/G). Der Gesuchsgegner hält dies für unzulässig (act. 8). Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so muss die Gläubigerin zur Fortset- zung der Schuldbetreibung den Rechtsvorschlag beseitigen lassen. Sie kann zu diesem Zweck den Rechtsvorschlag im Zivilprozess beseitigen lassen (siehe Art. 79 SchKG), wozu auch das Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen zählt (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 79 N 2a). Materielle Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags ist, dass die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war (BSK SchKG I-STAEHE- LIN, Art. 79 N 10). Der vom Betreibungsamt Zürich 9 ausgestellte Zahlungsbefehl datiert vom
26. April 2021; dieser wurde dem Gesuchsgegner am 27. April 2021 zugestellt
- 8 - (act. 2/G). Da dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 19. März 2021 eine Zah- lungsfrist von 10 Tagen ab dem 19. März 2021 angesetzt wurde, um das Saldo von Fr. 5'137.05 zu bezahlen (act. 2/J) und seiner Anfrage um Aufschub der Zah- lung nicht entsprochen wurde (act. 2/K+L), ist die Forderung spätestens seit
30. März 2021 fällig. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach ihm von der Gesuchstellerin Zahlungsaufschübe aufgrund seiner wirtschaftlichen Eng- pässe hätten gewährt werden sollen, erweisen sich vorliegend als unbehilflich, da es der Gesuchstellerin als Gläubigerin frei steht, ihr zustehende fällige Forderun- gen auf dem Betreibungsweg einzutreiben. Entsprechend steht der Beseitigung des Rechtsvorschlags nichts entgegen. 2.4. Fazit Damit ist der rechtlich relevante Sachverhalt erstellt und die Rechtslage klar. Das Gesuch ist sowohl hinsichtlich der Kapital- und der Zinsforderung als auch der Be- seitigung des Rechtsvorschlages gutzuheissen. Da die Gesuchstellerin aufgrund dessen die Betreibung fortsetzen kann, bedarf es keiner zusätzlichen Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
3. Nebenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsgegner aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind praxisgemäss von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. Der Antrag der Gesuchstel- lerin auf Parteientschädigung ist abzuweisen, da sie weder berufsmässig vertre- ten ist, noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (siehe BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). Der Streitwert erreicht Fr. 10'000.– nicht. Gegen diesen Entscheid ist folglich nur die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Damit wird der Entscheid bereits mit der Zustellung an die unterlegene Partei vollstreckbar oder mit der Fiktion der Zustellung (MARKUS/WUFFLI, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit: zwei Begriffe, ein Konzept?, in: ZBJV 2015 S. 80 ff. m.w.H.), es sei denn, die Rechtsmittelinstanz schiebe die Vollstreckung auf (Art. 325 und
- 9 - Art. 336 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vollstreckbarkeit bescheinigt auf Verlangen der gesuchstellenden Partei das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (siehe Art. 336 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 5'137.05 nebst Zins zu 12 % auf Fr. 4'905.85 seit 30. März 2021 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 4, Zah- lungsbefehl vom 26. April 2021, wird im Umfang von Dispositiv Ziffer 1 auf- gehoben.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt, aber mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin diesen Betrag zu ersetzen.
4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, an die Ge- suchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 8.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwer- deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beila- gen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei ein- zureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsschreiberin: