Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (Datum Eingang: 14. Mai 2021) stellte die Gesuch- stellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1), worauf die Akten der von der Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 20. November 2020 deponierten Schutzschrift (Geschäfts-Nr. EW200048-L) beigezogen wurden (act. 5/1-7). Mit Urteil vom
18. Mai 2021 wies das Gericht das Gesuch teilweise ab, gab ihm mit Arrestbefehl vom selben Datum aber im Übrigen statt und stellte die erwähnte Schutzschrift der Gesuchstellerin zu (Geschäfts-Nr. EQ210075-L, act. 7). Am 20. Mai 2021 voll- zog das zuständige Betreibungsamt Zürich 1 (schweizweit) den Arrestbefehl (Ar- rest-Nr. 9, act. 15-16). Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 erhob die Gesuchsgegnerin eine unbegründete Einsprache gegen den Arrestbefehl (act. 9). Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, die Bevollmächti- gung ihrer Rechtsvertreter zur Prozessführung darzulegen, welcher sie mit Ein- gabe vom 1. Juli 2021 nachkam (act. 18). Daraufhin gab ihr das Gericht mit Verfü- gung vom 6. Juli 2021 Gelegenheit, die Einsprache unter Berücksichtigung des Arrestgesuchs zu ergänzen (act. 21). Die Ergänzung erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. Juli 2021 (act. 26). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 -
E. 2 Einhaltung Arresteinsprachefrist Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einspra- che erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Die Arresturkunde wurde der Gesuchsgegnerin am 7. Juni 2021 zugestellt (act. 9 Rz. 2; act. 12). Ihre unbegründete Arresteinsprache erhob sie am 17. Juni 2021 (act. 9), weshalb die Zehntagesfrist gewahrt ist.
E. 3 Rechtliches zum Arrest
E. 3.1 Arrestvoraussetzungen Die Bewilligung eines Arrests setzt gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG voraus, dass der Arrestgläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt, (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
E. 3.2 Einwendungen in der Arresteinsprache Im Arresteinspracheverfahren sind die Arrestvoraussetzungen unter Berücksichti- gung der vorgebrachten Einreden und Einwendungen erneut zu prüfen (siehe ARTHO VON GUNTEN, Die Arresteinsprache, Diss. Zürich 2001 = Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Bd. 127, S. 85; STOFFEL, Das neue Arrestrecht, AJP 1996, S. 1410). Es muss beurteilt werden, ob der Standpunkt der Gläubigerin nach An- hörung der Gegenpartei immer noch glaubhaft erscheint. Will die Schuldnerin die Aufhebung des Arrests bewirken, so hat sie Umstände glaubhaft zu machen, die der Glaubhaftigkeit der arrestbegründenden Vorbringen der Gläubigerin entge- genstehen.
E. 3.3 Beweismass Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, hingegen mehr als blosses Be- haupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der
- 5 - ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, d.h. wenn es den Eindruck ge- winnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegun- gen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Die Anforderungen an den Wahr- scheinlichkeitsbeweis dürfen nicht zu hoch angesetzt werden, jedoch ist eine Be- weisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich. Blosse Behauptungen der Arrestgläubigerin genügen also nicht, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der be- haupteten Tatsachen schliessen lassen (BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER DIETERLE, Art. 272 N 14; BSK ZGB I-SCHMID, Art. 8 N 20 f.).
E. 4 Arrestforderung
E. 4.1 Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin stützt ihre Arrestforderung auf den Schiedsentscheid des in- ternationalen Schiedsgerichtshofs London (LCIA; Verfahrensnummer 152906) vom 7. September 2016 (act. 4/8), welchem ein zwischen den Parteien abge- schlossener Prozessfinanzierungsvertrag vom 13. April 2011 (act. 4/11) zu Grunde liegt. Dieser Schiedsentscheid wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 für das Gebiet der Schweiz anerkannt und vollstreckbar er- klärt (act. 4/10). Gemäss Dispositiv lit. d des genannten Schiedsentscheids wurde die Gesuchsgegnerin u.a. verpflichtet, der Gesuchstellerin unmittelbar nach Erhalt von I._____ 70% sämtlicher geldwerter Entschädigungen, welche der Gesuchs- gegnerin mit einem materiellen Endschiedsurteil im Schweizerischen Schiedsver- fahren gezahlt werden (i) zu überweisen. Zum Quantitativ verweist die Gesuch- stellerin auf den dritten Schiedsspruch der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) zwischen der Gesuchsgegnerin und I._____ AG (nachfolgend I._____) vom 22. Mai 2020 (act. 4/21). Darin wurde I._____ verpflichtet, der Gesuchsgeg- nerin USD 18'210'730.00 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2012 (Dispositiv Ziff. 1) sowie CHF 379'316.13 als Parteientschädigung und CHF 265'332.37 Ver- fahrenskosten zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 2 lit. a und b).
- 6 - Die Gesuchstellerin macht geltend, I._____ habe mit Überweisungen vom 28. Ja- nuar 2021 der Gesuchsgegnerin USD 23'739'154.60 und CHF 1'900'000.00 als Tilgung der Urteilsschuld überwiesen (act. 1 Rz. 89). Zum Beleg verweist die Ge- suchstellerin auf eine E-Mail der Rechtsvertretung von I._____ an das Betrei- bungsamt Zürich 1 vom 4. Februar 2021 (act. 4/39). Damit stehe der Gesuchstel- lerin eine Arrestforderung in Höhe von USD 16'617'408.22 (70% von USD 23'739'154.60) sowie CHF 1'330'000.00 (70% von CHF 1'900'000.00) zzgl. Zins zu 5% seit 1. Februar 2021 gegenüber der Gesuchsgegnerin zu. Zum Um- rechnungskurs vom 12. Mai 2021 entspreche dies dem Betrag von CHF 14'990'730.13 und CHF 1'330'000.00, nebst Zins zu 5% ab 1. Februar 2021 (act. 1 Rz. 89 f.). Zudem habe I._____ mit Überweisung vom 29. Januar 2021 die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 665'312.58 (CHF 379'316.13 + CHF 265'332.37 [= CHF 644'648.50], zzgl. Zins zu 5% zwischen 9. Juni 2020 bis 29. Januar 2021 in Höhe von CHF 20'664.08) beglichen. Zum Beleg verweist die Gesuchstellerin auf die bereits erwähnte E-Mail der Rechtsvertretung von I._____ an das Betrei- bungsamt Zürich 1 vom 4. Februar 2021 (act. 4/39). Damit stehe der Gesuchstel- lerin eine weitere Forderung gegenüber der Gesuchsgegnerin in Höhe von CHF 665'312.58 (100% von CHF 644'648.50 und CHF 20'664.08) zu (act. 1 Rz. 92 f.). Aufgrund der durch I._____ getätigten Zahlungen seien die der Ge- suchstellerin zustehenden Forderungen fällig, und die Gesuchsgegnerin befinde sich seit dem 1. Februar 2021 in Zahlungsverzug, weshalb zzgl. Zins zu 5% ab
1. Februar 2021 verlangt werde (act. 1 Rz. 95).
E. 4.2 Vorbringen der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Arrestforderung sowohl im Bestand als auch in der Höhe (act. 26 Rz. 16 f.). Sie beruhe zudem nicht auf einem vollstreckbaren Leistungsurteil (act. 26 Rz. 69 ff.) Im Einzelnen macht die Gesuchsgegnerin geltend, der Begriff des "Prozesserlö- ses" ergebe sich weder aus dem Prozessfinanzierungsvertrag noch aus dem
- 7 - LCIA-Schiedsentscheid (act. 26 Rz. 17). Wie der im LCIA-Schiedsentscheid ge- wählte Begriff "monetary compensation" zu verstehen sei, müsse von einem Schiedsgericht geklärt werden. Nach Englischem Recht sei dieser Begriff eng ver- bunden mit Schadenersatz und schliesse Zins nicht ein (act. 26 Rz. 17 und Rz. 70 ff.). Werde der Begriff "monetary compensation" so ausgelegt, dass er den Zins, den die Gesuchsgegnerin von I._____ erhalten habe, einschliesse, würde dies den Vertrag nach englischem Recht wegen Verletzung des Champerty-Verbots – eine jahrhundertealte englische Doktrin, die es unbeteiligten Dritten verbiete, sich gegen finanzielle Unterstützung einen exzessiven Anteil am Prozessgewinn ver- sprechen zu lassen – ungültig machen (act. 26 Rz. 72). Der Prozessfinanzie- rungsvertrag gebe nur einen Anspruch auf den reinen Schadenersatzbetrag, den I._____ bezahlt habe, sowie 100% der Prozessentschädigung (act. 26 Rz. 73). Ohnehin würde sich ein Anspruch auf Verzugszinsen sowie deren Höhe und Be- ginn nach englischem und nicht nach Schweizer Recht richten, wobei die Gesuch- stellerin diesbezüglich nichts substantiiert habe, weshalb kein Arrest für Zins zu gewähren sei (act. 26 Rz. 74 ff.).
E. 4.3 Würdigung Die Arrestforderung geht aus dem LCIA-Schiedsentscheid in Verbindung mit dem SCIA-Schiedsentscheid hervor und erweist sich daher als glaubhaft gemacht. Der LCIA-Schiedsentscheid wurde durch das Kantonsgericht Zug mit Urteil vom
E. 8 Arrestgegenstände Die Gesuchstellerin beantragt, Bankkonten mit Arrest belegen zu lassen, die nicht auf den eigenen Namen der Gesuchsgegnerin lauten. Sie macht geltend, bei den vier Kindern als Kontoinhaber handle es sich um blosse Strohpersonen für die Gesuchsgegnerin bzw. sinngemäss für J._____ (act. 1 Rz. 97 ff.). Der Zugriff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, die ein vom Schuldner verschiede- nes Rechtssubjekt darstellt, ist normalerweise unzulässig. Ein Arrest kann (grund- sätzlich) nur auf Sachen und Rechte gelegt werden, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich – nicht bloss wirtschaftlich – dem Schuldner gehören. Das Bundesgericht prüft im Zusammenhang mit der Verar- restierung von Vermögenswerten, die einer Person gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, die Frage des Durchgriffs (vgl. dazu BGE 144 III 541 E. 8 = Pra 108 [2019] Nr. 98; OGer ZH, PS170112, Ent- scheid vom 26. Juli 2017). Insbesondere kann in allen Verfahren gegen den Treu- geber die Verarrestierung des Treuguts vorgenommen werden, sofern der Gläubi- ger das Treuhandverhältnis glaubhaft macht. Dies schliesst eine Verarrestierung des Treuguts in einer Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder aus (vgl. dazu BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 271 N 55 und Art. 272 N 33 unter Hinweis auf BGE 126 III 95 und BGE 130 III 579). Somit kann Dritteigentum ausnahmsweise mit Arrest belegt werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Vermögenswerte nur formell auf den Namen eines Dritten lauten, der sie als Strohmann für den Schuldner hält. Gleich verhält es sich auch, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchli- cher Art und Weise auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft übertragen hat, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (sog. umgekehrter Durchgriff; BGer
- 17 - 5A_629/2011 vom 26. April 2012, E. 5.1; KuKo SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 271 N 24, EB BSK SchKG-BAUER, 2. Aufl. 2017, Art. 272 N 33 und insb. N 33d). Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Funktion der Kinder als Strohpersonen für Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin. Sie ist der Ansicht, dass die Kinder das Geld von ihrem Vater J._____ erhalten hätten, welcher das Geld seinerseits rechtmässig von der Gesuchsgegnerin erhalten habe (act. 26 Rz. 60). Beides ist nicht glaubhaft. Zunächst ist die Behauptung, die Kinder hätten das Geld von ih- rem Vater erhalten, wohl bewusst unpräzise und erweist sich als aktenwidrig: Die Überweisung erfolgte direkt durch die Gesuchsgegnerin (vgl. act. 4/56: Kontoaus- zug vom 19. Februar 2021). Überdies wurde bereits dargelegt, dass die angebli- che Rechtsgrundlage und eine entsprechende Schuld der Gesuchsgegnerin ge- genüber J._____ nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Wie oben dargelegt, ist zweifelhaft, ob die fraglichen USD 13.3 Mio. J._____ überhaupt hätten zu- stehen können, vielmehr dürfte es um den erwähnten Entzug von Haftungssub- strat vor dem Zugriff der Gesuchstellerin gegangen sein (vgl. obenstehend E. 5.3). Auch angesichts der Zahlungen von den Konten der Kinder zugunsten der Gesuchsgegnerin sowie dem Umstand, dass J._____ einerseits als einzelzeich- nungsberechtigter Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin fungiert und andererseits für alle Konten seiner Kinder bevollmächtigt ist und ihm bezüglich dieser Konten ein Online-e-Banking Zugang eingeräumt wurde, ist ohne Weiteres glaubhaft, dass die Kinder als Strohpersonen der Gesuchsgegnerin eingesetzt wurden. Im Übrigen ist das Vorhandensein von Arrestgegenständen angesichts der bereits erfolgten Verarrestierung der Konten der Kinder nach wie vor glaubhaft, soweit das Arrestgesuch umfangmässig nicht bereits durch das Urteil vom 18. Mai 2021 abgewiesen wurde.
E. 9 Mehrfacharrest
E. 9.1 Die Gesuchsgegnerin beanstandet unter dem Titel Mehrfacharrest bzw. Überarrestierung Fragen bisheriger Arrestanordnungen und des Arrestvollzugs (act. 26 Rz. 51 ff., Rz. 78 ff.). In diesem Rahmen rügt sie, die Gesuchstellerin be- haupte, Anspruch zu haben auf maximal USD 16'617'408.22 + CHF 1'330'000 +
- 18 - CHF 665'312.58 (act. 1 Rz. 75). Dies ergebe zusammen USD 18'792'298.90. Für dieselbe Forderung sei aber bereits ein höherer Betrag verarrestiert worden, um- und zusammengerechnet nämlich USD 13'229'709.30 im Arrest Nr. 7 (act. 26 Rz. 53) sowie USD 12'175'091.34 auf den Konten der vier Kinder von J._____ (act. 26 Rz. 51 ff. und Rz. 78 ff.). Insgesamt seien dies USD 25'404'800.60, was unzulässig sei, da üblicherweise nur 20%, vorliegend nur 5%, mehr als die Summe der Arrestforderungen verarrestiert werden dürften (act. 26 Rz. 81).
E. 9.2 Da die Gesuchstellerin in ihrem Arrestgesuch vom 12. Mai 2021 den pro- zessualen Antrag stellte, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, beim Vollzug des Arrestes den für die gleiche Arrestforderung vorbestehenden Arrest Nr. 7 ge- hörig zu berücksichtigen, ist es nicht erforderlich, der Gesuchstellerin zu dieser Frage noch einmal das rechtliche Gehör zu gewähren: Das Betreibungsamt Zü- rich 1 ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Arrestverfahren sich auf die dieselbe Arrestforderung bezieht wie im Arrest Nr. 7. Eine Verrarrestierung der im Arrestbefehl vom 18. Mai 2021 aufgeführten Konten hat demnach nur insoweit zu erfolgen, als die Arrestforderungen nicht bereits durch Arrest Nr. 7 gesichert wur- den. Darauf hinzuweisen bleibt aber, dass, soweit der Vollzug des Arrests Nr. 7 ins Leere gelaufen sein sollte, zur Deckung der Arrestforderungen im Rahmen des Vollzugs des Arrests Nr. 9 der entsprechende Betrag durch das Betreibungs- amt im vorliegenden Arrestverfahren dennoch unter Arrestbeschlag behalten wird. Wie das Betreibungsamt mithin den Arrestvollzug gestaltet und welche Beträge es aus dem Arrest entlässt, wird es im Rahmen des Arrestvollzugs selber zu ent- scheiden haben.
E. 9.3 Was den von der Gesuchsgegnerin erwähnten Arrest Nr. 10 und Arrest Nr. 11 betrifft, handelt es sich um andere Forderungen: Der dem Arrest Nr. 11 zu- grundeliegende Arrestbefehl vom 3. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. EQ210014-L) sowie der dem Arrest Nr. 10 zugrundeliegende Arrestbefehl vom 8. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. EQ200096-L) wurden zwei Mal für folgende Forderungen erteilt: GBP 116'858.50 + GBP 653'527.12 + USD 246'382.93 + CHF 128'782.51. Zur Frage, inwiefern es sich diesbezüglich um einen Mehrfacharrest für dieselben
- 19 - Forderungen wie im vorliegenden Verfahren handeln soll, führt die Gesuchsgeg- nerin nichts aus (vgl. act. 26 Rz. 51). Ihr Begehren ist somit mangels Vorliegens von gleichen Forderungen diesbezüglich der Vollständigkeit halber abzuweisen.
E. 10 Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzu- erlegen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber von der Ge- suchsgegnerin zu ersetzen. Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Arrestgesuch eine Parteientschädigung. Eine solche wurde ihr praxisgemäss im Arrestbewilligungsverfahren nicht zuge- sprochen, steht ihr ausgangsgemäss im vorliegenden Verfahren jedoch zu. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Begründung in den von der Gesuchstellerin parallel eingereichten Arrest- und Rechtsöffnungsgesuchen jeweils weitgehend übernommen werden konnte. Auch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr aufgrund der Mehrheit von Ein- sprechern kein Mehraufwand entstanden ist, da die Einsprachen ohne Stellung- nahme der Gesuchstellerin direkt abgewiesen werden. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 2 und § 4 i.V.m. § 9 AnwGebV sowie unter Beach- tung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Die Parteientschädi- gung enthält mangels entsprechenden Antrags keine Mehrwertsteuer.
E. 11 Rechtsmittel Dieser Entscheid kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG, Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Es wird entschieden:
1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, wonach die act. 4/50–54, act. 4/61–86, act. 4/92 und act. 4/93 aus dem Recht zu weisen seien, wird abgewiesen.
- 20 -
2. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 18. Mai 2021, Geschäfts-Nr. EQ210075-L; Arrest Nr. 9, Betreibungsamt Zürich 1, wird abgewiesen.
3. Das Betreibungsamt Zürich 1 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der vorliegende Arrest (Arrest Nr. 9) dieselben Arrestforderungen betrifft wie der Arrest Nr. 7 (Arrestbefehl vom 1. Februar 2021; Geschäfts-Nr. EQ210009-L). Eine Verarrestierung der im Arrestbefehl vom 18. Mai 2021 (Arrest Nr. 9) aufgeführten Konten hat demnach nur insoweit zu erfolgen, als die Arrestforderungen nicht bereits durch Arrest Nr. 7 gesichert wurden. Im Mehrumfang wird der diesbezügliche Antrag der Gesuchsgegnerin abge- wiesen.
4. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,
• an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde unter Beilage eines Dop- pels von act. 26 samt Beilagen
• an die Gesuchsgegnerin als Gerichtsurkunde
• an das Betreibungsamt Zürich 1 gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwer- deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beila- gen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei ein- zureichen.
- 21 - Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz Geschäfts-Nr.: EQ210101-L / U Bezirksrichterin lic. iur. T. Aladag de Capitani Gerichtsschreiberin MLaw D. Glavonjic Urteil vom 2. November 2021 in Sachen A._____ Corp., Gesuchstellerin und Einsprachegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Einsprecherin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Arresteinsprache
- 2 - Rechtsbegehren Arrestgesuch (act. 1 S. 2 f.):
1. Es seien die folgenden Vermögenswerte der Arrestschuldnerin zu verarrestieren:
a. bei der C._____ [Bank], … [Adresse]:
1) Konto IBAN CH1, formell lautend auf den Namen von D._____;
2) Konto IBAN CH2, formell lautend auf den Namen von E._____;
3) Konto IBAN CH3, formell lautend auf den Namen von F._____;
4) Konto IBAN CH4, formell lautend auf den Namen von G._____;
b. bei der H._____ AG [Bank], … [Adresse]:
1) Konto IBAN CH5, formell lautend auf den Namen von E._____;
2) Konto IBAN CH6, formell lautend auf den Namen von D._____ bis zur Deckung der Arrestforderung bestehend aus: − CHF 14'990'730.13 (entspricht USD 16'617'408.22 zum Tageskurs vom 12. Mai 2021) zzgl. Zins zu 5% ab 1. Februar 2021; − CHF 1'330'000 zzgl. Zins zu 5% ab 1. Februar 2021; und − CHF 665'312.58 zzgl. Zins zu 5% ab 1. Februar 2021 sowie zzgl. der Kosten des vorliegenden Verfahrens.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arrest- schuldnerin. Prozessualer Antrag Gesuchstellerin: Es sei das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, beim Vollzug des be- antragten Arrestes den für die gleiche Arrestforderung vorbestehenden Arrest Nr. 7 in der Betreibung Nr. 8 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. März 2021) gehörig zu berücksichtigen. Rechtsbegehren begründete Arresteinsprache (act. 26 S. 2):
- 3 -
1. Der Arrestbefehl vom 18. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. EQ210075; Ar- rest Nr. 9) sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Arresteinsprache teilweise gutzuheissen und das zuständige Betreibungsamt anzuweisen, den Arrest Nr. 9 im Umfang von CHF 5'156'400 (= USD 5'604'800) gleichmässig ver- teilt auf die vier Drittbetroffenen aufzuheben, d.h. von jedem der folgenden Konten je CHF 1'289'100 (= USD 1'401'200) freizuge- ben, eventualiter den Arrest Nr. 9 im Umfang von CHF 2'672'410 (= USD 2'904'800) aufzuheben, d.h. von jedem der folgenden Konten je CHF 668'102 (= USD 726'200) freizugeben: 1) C._____-Konto mit der IBAN CH4, lautend auf G._____, 2) C._____-Konto mit der IBAN CH3, lautend auf F._____, 3) C._____-Konto mit der IBAN CH1, lautend auf D._____, und 4) C._____-Konto mit der IBAN CH2, lautend auf E._____.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Arrestgläubigerin. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (Datum Eingang: 14. Mai 2021) stellte die Gesuch- stellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1), worauf die Akten der von der Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 20. November 2020 deponierten Schutzschrift (Geschäfts-Nr. EW200048-L) beigezogen wurden (act. 5/1-7). Mit Urteil vom
18. Mai 2021 wies das Gericht das Gesuch teilweise ab, gab ihm mit Arrestbefehl vom selben Datum aber im Übrigen statt und stellte die erwähnte Schutzschrift der Gesuchstellerin zu (Geschäfts-Nr. EQ210075-L, act. 7). Am 20. Mai 2021 voll- zog das zuständige Betreibungsamt Zürich 1 (schweizweit) den Arrestbefehl (Ar- rest-Nr. 9, act. 15-16). Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 erhob die Gesuchsgegnerin eine unbegründete Einsprache gegen den Arrestbefehl (act. 9). Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, die Bevollmächti- gung ihrer Rechtsvertreter zur Prozessführung darzulegen, welcher sie mit Ein- gabe vom 1. Juli 2021 nachkam (act. 18). Daraufhin gab ihr das Gericht mit Verfü- gung vom 6. Juli 2021 Gelegenheit, die Einsprache unter Berücksichtigung des Arrestgesuchs zu ergänzen (act. 21). Die Ergänzung erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. Juli 2021 (act. 26). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 -
2. Einhaltung Arresteinsprachefrist Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einspra- che erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Die Arresturkunde wurde der Gesuchsgegnerin am 7. Juni 2021 zugestellt (act. 9 Rz. 2; act. 12). Ihre unbegründete Arresteinsprache erhob sie am 17. Juni 2021 (act. 9), weshalb die Zehntagesfrist gewahrt ist.
3. Rechtliches zum Arrest 3.1. Arrestvoraussetzungen Die Bewilligung eines Arrests setzt gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG voraus, dass der Arrestgläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt, (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. 3.2. Einwendungen in der Arresteinsprache Im Arresteinspracheverfahren sind die Arrestvoraussetzungen unter Berücksichti- gung der vorgebrachten Einreden und Einwendungen erneut zu prüfen (siehe ARTHO VON GUNTEN, Die Arresteinsprache, Diss. Zürich 2001 = Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Bd. 127, S. 85; STOFFEL, Das neue Arrestrecht, AJP 1996, S. 1410). Es muss beurteilt werden, ob der Standpunkt der Gläubigerin nach An- hörung der Gegenpartei immer noch glaubhaft erscheint. Will die Schuldnerin die Aufhebung des Arrests bewirken, so hat sie Umstände glaubhaft zu machen, die der Glaubhaftigkeit der arrestbegründenden Vorbringen der Gläubigerin entge- genstehen. 3.3. Beweismass Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, hingegen mehr als blosses Be- haupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der
- 5 - ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, d.h. wenn es den Eindruck ge- winnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegun- gen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Die Anforderungen an den Wahr- scheinlichkeitsbeweis dürfen nicht zu hoch angesetzt werden, jedoch ist eine Be- weisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich. Blosse Behauptungen der Arrestgläubigerin genügen also nicht, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der be- haupteten Tatsachen schliessen lassen (BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER DIETERLE, Art. 272 N 14; BSK ZGB I-SCHMID, Art. 8 N 20 f.).
4. Arrestforderung 4.1. Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin stützt ihre Arrestforderung auf den Schiedsentscheid des in- ternationalen Schiedsgerichtshofs London (LCIA; Verfahrensnummer 152906) vom 7. September 2016 (act. 4/8), welchem ein zwischen den Parteien abge- schlossener Prozessfinanzierungsvertrag vom 13. April 2011 (act. 4/11) zu Grunde liegt. Dieser Schiedsentscheid wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 für das Gebiet der Schweiz anerkannt und vollstreckbar er- klärt (act. 4/10). Gemäss Dispositiv lit. d des genannten Schiedsentscheids wurde die Gesuchsgegnerin u.a. verpflichtet, der Gesuchstellerin unmittelbar nach Erhalt von I._____ 70% sämtlicher geldwerter Entschädigungen, welche der Gesuchs- gegnerin mit einem materiellen Endschiedsurteil im Schweizerischen Schiedsver- fahren gezahlt werden (i) zu überweisen. Zum Quantitativ verweist die Gesuch- stellerin auf den dritten Schiedsspruch der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) zwischen der Gesuchsgegnerin und I._____ AG (nachfolgend I._____) vom 22. Mai 2020 (act. 4/21). Darin wurde I._____ verpflichtet, der Gesuchsgeg- nerin USD 18'210'730.00 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2012 (Dispositiv Ziff. 1) sowie CHF 379'316.13 als Parteientschädigung und CHF 265'332.37 Ver- fahrenskosten zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 2 lit. a und b).
- 6 - Die Gesuchstellerin macht geltend, I._____ habe mit Überweisungen vom 28. Ja- nuar 2021 der Gesuchsgegnerin USD 23'739'154.60 und CHF 1'900'000.00 als Tilgung der Urteilsschuld überwiesen (act. 1 Rz. 89). Zum Beleg verweist die Ge- suchstellerin auf eine E-Mail der Rechtsvertretung von I._____ an das Betrei- bungsamt Zürich 1 vom 4. Februar 2021 (act. 4/39). Damit stehe der Gesuchstel- lerin eine Arrestforderung in Höhe von USD 16'617'408.22 (70% von USD 23'739'154.60) sowie CHF 1'330'000.00 (70% von CHF 1'900'000.00) zzgl. Zins zu 5% seit 1. Februar 2021 gegenüber der Gesuchsgegnerin zu. Zum Um- rechnungskurs vom 12. Mai 2021 entspreche dies dem Betrag von CHF 14'990'730.13 und CHF 1'330'000.00, nebst Zins zu 5% ab 1. Februar 2021 (act. 1 Rz. 89 f.). Zudem habe I._____ mit Überweisung vom 29. Januar 2021 die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 665'312.58 (CHF 379'316.13 + CHF 265'332.37 [= CHF 644'648.50], zzgl. Zins zu 5% zwischen 9. Juni 2020 bis 29. Januar 2021 in Höhe von CHF 20'664.08) beglichen. Zum Beleg verweist die Gesuchstellerin auf die bereits erwähnte E-Mail der Rechtsvertretung von I._____ an das Betrei- bungsamt Zürich 1 vom 4. Februar 2021 (act. 4/39). Damit stehe der Gesuchstel- lerin eine weitere Forderung gegenüber der Gesuchsgegnerin in Höhe von CHF 665'312.58 (100% von CHF 644'648.50 und CHF 20'664.08) zu (act. 1 Rz. 92 f.). Aufgrund der durch I._____ getätigten Zahlungen seien die der Ge- suchstellerin zustehenden Forderungen fällig, und die Gesuchsgegnerin befinde sich seit dem 1. Februar 2021 in Zahlungsverzug, weshalb zzgl. Zins zu 5% ab
1. Februar 2021 verlangt werde (act. 1 Rz. 95). 4.2. Vorbringen der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Arrestforderung sowohl im Bestand als auch in der Höhe (act. 26 Rz. 16 f.). Sie beruhe zudem nicht auf einem vollstreckbaren Leistungsurteil (act. 26 Rz. 69 ff.) Im Einzelnen macht die Gesuchsgegnerin geltend, der Begriff des "Prozesserlö- ses" ergebe sich weder aus dem Prozessfinanzierungsvertrag noch aus dem
- 7 - LCIA-Schiedsentscheid (act. 26 Rz. 17). Wie der im LCIA-Schiedsentscheid ge- wählte Begriff "monetary compensation" zu verstehen sei, müsse von einem Schiedsgericht geklärt werden. Nach Englischem Recht sei dieser Begriff eng ver- bunden mit Schadenersatz und schliesse Zins nicht ein (act. 26 Rz. 17 und Rz. 70 ff.). Werde der Begriff "monetary compensation" so ausgelegt, dass er den Zins, den die Gesuchsgegnerin von I._____ erhalten habe, einschliesse, würde dies den Vertrag nach englischem Recht wegen Verletzung des Champerty-Verbots – eine jahrhundertealte englische Doktrin, die es unbeteiligten Dritten verbiete, sich gegen finanzielle Unterstützung einen exzessiven Anteil am Prozessgewinn ver- sprechen zu lassen – ungültig machen (act. 26 Rz. 72). Der Prozessfinanzie- rungsvertrag gebe nur einen Anspruch auf den reinen Schadenersatzbetrag, den I._____ bezahlt habe, sowie 100% der Prozessentschädigung (act. 26 Rz. 73). Ohnehin würde sich ein Anspruch auf Verzugszinsen sowie deren Höhe und Be- ginn nach englischem und nicht nach Schweizer Recht richten, wobei die Gesuch- stellerin diesbezüglich nichts substantiiert habe, weshalb kein Arrest für Zins zu gewähren sei (act. 26 Rz. 74 ff.). 4.3. Würdigung Die Arrestforderung geht aus dem LCIA-Schiedsentscheid in Verbindung mit dem SCIA-Schiedsentscheid hervor und erweist sich daher als glaubhaft gemacht. Der LCIA-Schiedsentscheid wurde durch das Kantonsgericht Zug mit Urteil vom
8. März 2017 für das Gebiet der Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt (act. 4/10). Dass I._____ ihrer Zahlungsverpflichtung am 28. und am 29. Januar 2021 nachgekommen ist, ist sodann unbestritten. Soweit die Einwendungen der Gesuchsgegnerin in der Sache nicht bereits endgültig geklärt wurden, hätte sie diese im Rahmen der Verfahren vor dem Schieds- oder Exequaturgericht vorbrin- gen müssen. Sie erweisen sich für das Arrestverfahren als unbehelflich. Hinsichtlich des Beginns des Verzugszinses erscheint glaubhaft, dass die Ge- suchsgegnerin nach den Zahlungen seitens der I._____ mit der Weiterüberwei- sung an die Gesuchstellerin per 1. Februar 2021 in Verzug geriet.
- 8 - Gestützt auf die genannten Dokumente und deren Auslegung hat die Gesuchstel- lerin gemäss ihrem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2) die Arrestforderungen in Höhe von CHF 14'990'730.13, CHF 1'330'000 und CHF 665'312.58, zzgl. Zins von 5% ab dem 1. Februar 2021, glaubhaft gemacht.
5. Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG 5.1. Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Danach wird ein Arrest bewilligt, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände bei- seiteschafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft. Soweit ein derarti- ger Grund vorliegt, kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung ver- langt werden (Art. 271 Abs. 2 SchKG). Zusammengefasst erachtete die Gesuch- stellerin die Voraussetzungen dieses Arrestgrunds spätestens mit den Weiter- überweisungen des Zahlungseingangs seitens der I._____ als erfüllt. Sie berief sich rechtlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5P.403/1999), wonach das objektive Merkmal des Beiseiteschaffens nicht vollendet zu sein brauche, zumal ansonsten jeder Arrest zu spät käme und es vielmehr genüge, wenn der Wille zum Beiseiteschaffen aus Vorbereitungshandlungen ersichtlich sei (act. 1 Rz. 78 ff.). 5.2. Einwendungen der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet in ihrer Arresteinsprache, dass sie versucht habe, die Zahlungen von I._____ an der Gesuchstellerin "vorbei zu schleusen". Viel- mehr habe die Gesuchsgegnerin ihre fällige Schuld gegenüber J._____ erfüllen wollen (act. 26 Rz. 2 ff.), mithin einen legitimen Zweck verfolgt (act. 26 Rz. 22 ff.). Bereits in der Schutzschrift hatte die Gesuchsgegnerin betont, die Gesuchstellerin sei ihren Zahlungspflichten aus ihrem Prozessfinanzierungsvertrag ab 2012 nicht nachgekommen, weshalb auf eigene Kosten eine neue Fremdfinanzierung habe sichergestellt werden müssen (act. 6/1 Rz. 31 ff.). Aus diesem Grund habe die Gesuchsgegnerin am 22. Mai 2014 einen weiteren Prozessfinanzierungsvertrag
- 9 - (act. 28/5) mit J._____ abgeschlossen, um wegen der Finanzierungsschwierigkei- ten das Schiedsverfahren gegen I._____ nicht zu gefährden, woraus nun J._____ persönlich 50% des Prozessgewinns zustünden. Dabei entsprächen die USD 13.3 Mio. genau 50% des Prozessgewinns (act. 26 Rz. 3). Weiter habe es J._____ frei- gestanden, die Gesuchsgegnerin anzuweisen, an wen sie diese Schuld befreiend leisten durfte. Daher seien seine vier Kinder als Zahlungsempfänger keine Stroh- personen, sondern er habe seinen Kindern ein Darlehen gewährt (act. 26 Rz. 46– 48). Dabei sei irrelevant, ob die Kinder von der Gesuchsgegnerin direkt etwas hät- ten verlangen dürfen (act. 26 Rz. 47). 5.3. Würdigung Bereits im Rahmen der Arrestbewilligung war die Frage zu beurteilen, ob die Vo- raussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG glaubhaft erscheinen, wobei das Verhalten der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit dem von ihr gegen I._____ geführten Schiedsverfahren Aufschluss gab: Dass die Gesuchsgegnerin ihren Informationspflichten gemäss Prozessfinanzierungsvertrag hinsichtlich des ersten Schiedsurteils vom 19. Februar 2014 nicht nachgekommen ist, bestätigte das von ihr mit ihrer Schutzschrift eingereichte Schreiben vom 4. April 2014 (act. 5/4/14). Darin beanstandet die Gesuchsgegnerin, dass die Gesuchstellerin sich direkt an das Schiedsgericht gewandt und von diesem über den Entscheid in Kenntnis gesetzt worden sei und erklärt, aufgrund dieses Vertrauensbruchs werde sie der Gesuchstellerin weder weitere Informationen zum Schiedsverfahren noch den Entscheid zustellen. Daraufhin leitete die Gesuchstellerin am 21. Januar 2015 das LCIA-Schiedsverfahren in London ein (act. 4/8 Rz. 26). In dessen Entscheid vom 7. September 2016 wurde die Gesuchsgegnerin u.a. verpflichtet, der Ge- suchstellerin unverzüglich Kopien aller im Schweizerischen Schiedsverfahren ge- gen I._____ eingereichten Eingaben, Korrespondenzen und Entscheide des Schieds- und Bundesgerichts zuzustellen (act. 4/8 und act. 4/9). Dieser Entscheid wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 in der Schweiz teilweise anerkannt und vollstreckbar erklärt – namentlich blieben künftige Ent- scheide des Bundesgerichts darin unerwähnt und die Frist für die Zustellung der erwähnten Dokumente wurde auf 10 Tage festgesetzt (act. 4/10 Disp.-Ziff. 2.2).
- 10 - Dass die Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf die letztgenannten Einschränkun- gen in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2020 die Herausgabe von Dokumen- ten im Bundesgerichtsverfahren 4A_348/2020 verweigerte, mag zwar keine straf- bewehrte Verletzung des genannten Zuger Entscheids darstellen, widerspricht je- doch dem für die Parteien verbindlichen LCIA-Schiedsentscheid. Erschwerend kommt hinzu, dass die Gesuchsgegnerin jenen Entscheid auch bezüglich der da- rin angeordneten und in der Schweiz anerkannten Zahlungspflichten bestreitet, in- dem sie sich in ihrer Schutzschrift und in ihrer begründeten Arresteinsprache auf den Standpunkt stellt, der Gesuchstellerin stünden lediglich 25% bzw. 50% des Gewinnanteils zu (act. 5/1 Rz. 23 ff. und act. 26 Rz. 22 ff.). Das aufgezeigte Ver- halten der Gesuchsgegnerin lässt daher den Schluss zu, dass sie ungeachtet des in der Schweiz vollstreckbaren LCIA-Schiedsentscheids nicht willens ist, die darin festgesetzten Verpflichtungen zu erfüllen. Auch das Verhalten der Gesuchsgegnerin nach Eingang der Zahlungen vom
28. und 29. Januar 2021 vonseiten der I._____ lässt keinen anderen Schluss zu: So hat die Gesuchsgegnerin mittlerweile unbestritten am Montag, 1. Februar 2021, von ihrem Konto bei der C._____ (IBAN CH10), auf welches die Zahlungen von I._____ in der Höhe von USD 23'739'154.60 eingegangen waren, insgesamt USD 13'333'572.00 auf vier Konten bei der C._____ überwiesen, welche jeweils auf den Namen eines der vier Kinder (G._____, E._____, D._____ und F._____) des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin, J._____, lauten (act. 1 Rz. 39 ff.). Diese Transaktionen sind durch entsprechende Kontoauszüge bzw. Kontoinformationen belegt (act. 4/48, act. 4/56, act. 4/61–66). Ausserdem ist belegt, dass die Konten der Kinder G._____, F._____ und D._____ allesamt erst am Freitag, 29. Januar 2021, d.h. gleich am Folgetag der Zahlungen von I._____, eröffnet wurden (act. 4/61–63). Zudem ist J._____ für sämtliche Kon- ten seiner Kinder bevollmächtigt und verfügt diesbezüglich über einen Online-e- banking Zugang (vgl. act. 1 Rz. 45). Dass die vier Kinder gegenüber der Ge- suchsgegnerin einen Anspruch auf jeweils USD 3'333'393.00 gehabt haben könn- ten, erscheint – ungeachtet der nachgereichten Darlehensverträge (act. 26 Rz. 46 ff.; hierzu E. 5.2 f.) – völlig lebensfremd. Hinzu kommt, dass ab den Konten von E._____ und D._____ bei der C._____ Zahlungen in namhafter Höhe mindestens
- 11 - teilweise für Verbindlichkeiten der Gesuchsgegnerin geleistet wurden (act. 4/66; act. 4/75). Weiter ist belegt, dass ab den Konten von E._____ und D._____ bei der C._____ jeweils Beträge von USD 500'000.00 am 1. Februar 2021 (E._____) und am 3. Februar 2021 (D._____) auf Konten von E._____ bzw. D._____ bei der H._____ AG überwiesen wurden (act. 4/66; act. 4/75). Auch von diesen beiden H._____-Konten erfolgten Zahlungen, die gemäss glaubhafter Darstellung der Gesuchstellerin wohl für Verbindlichkeiten der Gesuchsgegnerin geleistet wurden (act. 4/77; act. 4/78). Damit wurde eine Vermischung der Vermögenssphären glaubhaft gemacht. Auch dieses aufgezeigte Verhalten der Gesuchsgegnerin nach Eingang der Zahlungen von I._____ lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass sie ungeachtet des in der Schweiz für vollstreckbar erklärten LCIA-Schieds- entscheids nicht willens ist, die darin festgesetzten Verpflichtungen zu erfüllen. Nebst den erwähnten subjektiven Elementen sprechen auch objektive Umstände für eine Gefährdung des der Gesuchstellerin zustehenden Anspruchs: So handelt es sich bei der Gesuchsgegnerin gemäss Handelsregistereintrag zwar um eine im Rohstoffhandel tätige Unternehmung. Gemäss bereits den Ausführungen der Ge- suchsgegnerin in der Schutzschrift stelle deren einzige Aktivität aber zur Zeit das Schiedsverfahren gegen I._____ dar, weshalb sie ohne deren Zahlung nicht in der Lage sei, einen Betrag in Millionenhöhe auszuzahlen (siehe act. 5/1 Rz. 75). Als einzige, je einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte sind K._____ (wohnhaft in Bulgarien) und der in L._____ wohnhafte georgische Staatsangehörige J._____, wobei die beiden gemäss Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Schutzschrift und in der begründeten Arresteinsprache für sich persönlich Anteile am Prozessgewinn beanspruchen, im Handelsregister eingetragen (act. 4/7). Da- mit erscheint die Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin die (einzigen) Vermögens- werte, welche der Gesuchstellerin als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung ste- hen könnten, diesem Verwendungszweck zu entziehen versucht, glaubhaft ge- macht. Dass eine entsprechende Absicht besteht, räumt die Gesuchsgegnerin mit ihren Ausführungen zum ihrer Meinung nach massgeblichen Verteilungsschlüssel betreffend die erfolgten Zahlungen von I._____ selber ein. Auch ihr Verhalten nach Eingang der Zahlungen von I._____ lässt keinen anderen Schluss zu.
- 12 - Die Gesuchsgegnerin beruft sich auch in ihrer begründeten Arresteinsprache wie- derholt darauf, der mit J._____ abgeschlossene Prozessfinanzierungsvertrag vom
22. Mai 2014 sei notwendig geworden, weil die Gesuchstellerin ihren Finanzie- rungspflichten seit spätestens Anfang 2014 nicht mehr nachgekommen sei. In der Schutzschrift vom 20. November 2020 wurde überdies behauptet, ein Verfahren vor dem London Commercial Court habe nicht weiterverfolgt werden können, weil die Gesuchstellerin vertragswidrig die Prozessfinanzierung eingestellt habe (act. 5/1 Rz. 35 f.): Diese Behauptungen stehen in klarem Widerspruch zum rechtskräf- tigen LCIA-Schiedsentscheid (vgl. act. 4/13 und dessen Rz. 359 f., Rz. 368, Rz. 392). Darin wurde festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin "alle erforderli- chen Zahlungen geleistet und damit ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Schweizer Schiedsverfahren gemäss dem Prozessfinanzierungsvertrag er- füllt hat" (act. 4/13 Rz. 392). Bezüglich Verfahren vor dem Londoner Schiedsge- richt hält der LCIA-Schiedsentscheid fest: "Im Lichte des Vorstehenden bin ich da- von überzeugt, dass die B._____ die Entscheidung getroffen oder ihr zugestimmt hat, die Sicherheit für die Kosten im englischen Rechtsstreit nicht zu bezahlen und dieses Verfahren effektiv zu beenden. Unter diesen Umständen war A._____ nicht verpflichtet, diese Finanzierung zu leisten, und hat sich nicht vertragswidrig verhalten, indem sie es nicht tat …" (act. 4/13 Rz. 435). Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Gesuchsgegnerin für den Vertragsabschluss vom 22. Mai 2014 geltend gemachten Gründe nach wie vor als abgeurteilt. Die Gesuchsgeg- nerin räumte in ihrer Schutzschrift überdies wohl selbst ein, dass die Gesuchstel- lerin ihre Zahlungsausstände im Frühjahr 2014 beglichen habe (act. 5/1 Rz. 34). Schliesslich ist auch nicht einmal dargetan, welche (finanziellen) Leistungen J._____ aus dem Vertrag vom 22. Mai 2014 zugunsten der Gesuchsgegnerin er- bracht haben will, die eine Rückzahlung ("repayment of the Facility") gemäss des- sen Ziffer 5 gerechtfertigt hätte; die Gesuchsgegnerin unterlässt es, dies näher zu substantiieren. Zusammengefasst bleibt bereits zweifelhaft, dass die Gesuchsgegnerin J._____ aus dem Prozessfinanzierungsvertrag vom 22. Mai 2014 überhaupt etwas schul- det(e). Insgesamt ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Überweisungen der Ge- suchsgegnerin von insgesamt USD 13.3 Mio. an die Kinder von J._____ auf einer
- 13 - "klaren und soliden" Rechtsgrundlage beruht hätten (act. 26 Rz. 2 ff. und Rz. 22 ff.). Hinzu kommt, dass das Argument, die Gesuchsgegnerin habe den Vertrag vom 22. Mai 2014 abschliessen müssen, die Arrestforderung nicht zu entkräften vermag: Soweit nicht bereits im Schiedsverfahren abgeurteilt, ist allenfalls in wei- teren Verfahren zu klären, ob und inwieweit J._____ Ansprüche geltend zu ma- chen vermag, welche der Forderung der Gesuchstellerin vorgehen. Dass die Überweisungen an die Kinder von J._____ auf Darlehensverträgen mit diesen beruht hätten, hilft der Gesuchsgegnerin ebenfalls nicht weiter. Wie bereits festgehalten, konnte die Gesuchsgegnerin nicht einmal glaubhaft machen, dass sie J._____ überhaupt eine Rückzahlung schuldete: Die behauptete Rechtsgrund- lage bzw. eine entsprechende Zahlungspflicht gestützt auf den Vertrag vom 22. Mai 2014 ist nicht glaubhaft. Damit ist kein Grund ersichtlich, weshalb J._____ be- treffend die fraglichen USD 13.3 Mio. anspruchsberechtigt sein sollte, insbeson- dere über Ansprüche verfügte, die denjenigen der Gesuchstellerin vorgingen. Im Übrigen stellt es einen höchst bemerkenswerten Zufall dar, dass J._____ seinen Kindern ausgerechnet am ersten Werktag nach den von I._____ gegenüber der Gesuchsgegnerin geleisteten Zahlungen ein Darlehen gewährte, welches erst am
16. Juni 2021, d.h. wenige Tage nach Kenntnis der Arrestlegung, schriftlich bestä- tigt (act. 28/6) wurde. Aufgrund der gesamten Umstände ist mit der Gesuchstellerin vielmehr nach wie vor glaubhaft, dass J._____ und die Gesuchsgegnerin mit den Zahlungen an die Kinder Haftungssubstrat der Gesuchsgegnerin vor dem Zugriff der Gesuchstelle- rin in Sicherheit bringen wollten. Darauf deuten namentlich auch die unbestritten gebliebenen namhaften Zahlungen von Konten seiner Kinder für Schulden der Gesuchsgegnerin hin. Darin ist ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten in Vereitelungsabsicht zu sehen, weshalb die Voraussetzungen des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nach wie vor glaubhaft gemacht und nicht ent- kräftet worden sind.
6. Verwertbarkeit von durch die Gesuchstellerin eingereichten Dokumenten 6.1. Rügen der Gesuchsgegnerin
- 14 - Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Gesuchstellerin habe in ihrem Arrestge- such mit den Beilagen 50–54, 61–86, 92 und 93 über dreissig Beweismittel aus einem pendenten Strafverfahren gegen J._____ eingereicht, welche aus dem Recht zu weisen seien (act. 26 Rz. 9 ff.). Dieses Strafverfahren gehe massgeblich darauf zurück, dass die Gesuchstellerin gegenüber der C._____ falsche Angaben über angeblich begangene Straftaten gemacht und diese so zu einer ungerecht- fertigten Geldwäschereimeldung veranlasst habe. Durch Täuschung erlangte Be- weismittel seien widerrechtlich beschafft und damit gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO unverwertbar. Die Unverwertbarkeit folge zudem daraus, dass es sich um beson- ders schützenswerte Personendaten nach Art. 3 lit. c Ziff. 4 DSG handle, die ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person nicht bearbeitet werden dürf- ten. AIs Bearbeitung gelte auch die Verwendung und die Bekanntgabe an Dritte (Art. 3 lit. e DSG). Die Gesuchstellerin habe keine Erlaubnis zur Verwendung von besonders schützenswerten Personendaten von J._____, weshalb die Einrei- chung der Urkunden aus dem Strafverfahren die persönlichkeits- und Daten- schutzrechte von J._____ verletze und zur Unverwertbarkeit der Beweismittel ge- mäss Art. 152 Abs. 2 ZPO führe. Zwar sehe Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG vor, dass das DSG "auf hängige Zivilprozesse" nicht anwendbar ist, was hier jedoch nicht ein- schlägig sei, da die Gesuchstellerin kein Zivilverfahren gegen J._____ führe. Die Verletzung des DSG sei nur eine Vorfrage der Anwendung von Art. 152 Abs. 2 ZPO und die vorfrageweise Anwendung des DSG sei ohne Weiteres zulässig (act. 26 Rz. 12 ff.). Aus diesen Gründen seien die genannten Urkunden als wider- rechtlich erlange Beweismittel aus dem Recht zu weisen (act. 26 Rz. 15). 6.2. Würdigung Die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Rügen erweisen sich von vornherein als unbehelflich. Die Zivilprozessordnung kennt kein Instrument, wonach Akten- stücke, die aus prozessualen Gründen nicht zuzulassen wären, in dem Sinne "aus dem Recht zu weisen" seien, als sie gewissermassen spurlos aus den Akten entfernt würden. Wird über die Zulässigkeit bzw. Verwertbarkeit eines Akten-
- 15 - stücks befunden, verbleibt dieses in den Akten, um eine Überprüfung des Ent- scheids im Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen. Dieser sinngemäss gestellte prozessuale Antrag ist bereits deshalb abzuweisen. Ob die gesuchstellerischen Beilagen gestützt auf Art. 152 Abs. 2 ZPO sowie da- tenschutzrechtliche Normen einem Verwertungsverbot unterstünden und ob sie bei der Entscheidfindung entsprechend unberücksichtigt bleiben müssten, braucht vorliegend nicht vertieft behandelt zu werden: Unabhängig von diesen Beilagen ist ersichtlich und blieb unbestritten, dass nach Zahlungseingang seitens der I._____ auf das Konto der Gesuchsgegnerin bei der C._____ (IBAN CH10) insgesamt USD 13'333'572.00 auf vier Konten überwiesen wurden, die nicht der Gesuchs- gegnerin gehören. Die entsprechenden Transaktionen sind bereits durch Konto- unterlagen belegt, welche nur die Gesuchsgegnerin und nicht auch J._____ be- treffen. Weiter bestätigt die Gesuchsgegnerin selber diese Transaktionen mit de- ren Rechtfertigung (vgl. act. 26 Rz. 31 ff.; act. 28/6). Auch ohne weitere Unterla- gen zu den Detailhintergründen taugt diese Tatsache als Indiz, um glaubhaft zu machen, dass sich die Vereitelungsabsicht seitens der Gesuchsgegnerin manifes- tierte.
7. Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG 7.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auch auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Sie macht geltend, dieser Arrestgrund sei erfüllt, da der voll- streckbar erklärte LCIA-Schiedsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstelle (act. 1 Rz. 59 ff.). 7.2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. Rechtsöffnungsverfahren, Geschäfts-Nr. EB210393-L, sowie oberge- richtliches Beschwerdeverfahren, Geschäfts-Nr. RT210086-O). Jedoch ist davon auszugehen, dass zumindest glaubhaft erscheint, dass mit dem LCIA-Schiedsent- scheid vom 7. September 2016 (act. 4/8) in Verbindung mit den von I._____ auf- grund des SCIA-Schiedsentscheids vom 22. Mai 2020 geleisteten Zahlungen ein als definitiver Rechtsöffnungstitel tauglicher Entscheid vorliegt. Mithin wären auch die Voraussetzungen des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erfüllt.
- 16 - 7.3. Ob genannter LCIA-Schiedsentscheid sich schliesslich als vollstreckbar er- weist, bildet Frage des Rechtsöffnungsverfahrens, welche beim Arrest nicht ab- schliessend zu beantworten ist und deshalb offengelassen werden kann. Sollte das Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. RT210086-O) den genannten Rechts- öffnungsentscheid aufheben, erfüllte dies definitiv die Voraussetzungen nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG.
8. Arrestgegenstände Die Gesuchstellerin beantragt, Bankkonten mit Arrest belegen zu lassen, die nicht auf den eigenen Namen der Gesuchsgegnerin lauten. Sie macht geltend, bei den vier Kindern als Kontoinhaber handle es sich um blosse Strohpersonen für die Gesuchsgegnerin bzw. sinngemäss für J._____ (act. 1 Rz. 97 ff.). Der Zugriff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, die ein vom Schuldner verschiede- nes Rechtssubjekt darstellt, ist normalerweise unzulässig. Ein Arrest kann (grund- sätzlich) nur auf Sachen und Rechte gelegt werden, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich – nicht bloss wirtschaftlich – dem Schuldner gehören. Das Bundesgericht prüft im Zusammenhang mit der Verar- restierung von Vermögenswerten, die einer Person gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, die Frage des Durchgriffs (vgl. dazu BGE 144 III 541 E. 8 = Pra 108 [2019] Nr. 98; OGer ZH, PS170112, Ent- scheid vom 26. Juli 2017). Insbesondere kann in allen Verfahren gegen den Treu- geber die Verarrestierung des Treuguts vorgenommen werden, sofern der Gläubi- ger das Treuhandverhältnis glaubhaft macht. Dies schliesst eine Verarrestierung des Treuguts in einer Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder aus (vgl. dazu BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 271 N 55 und Art. 272 N 33 unter Hinweis auf BGE 126 III 95 und BGE 130 III 579). Somit kann Dritteigentum ausnahmsweise mit Arrest belegt werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Vermögenswerte nur formell auf den Namen eines Dritten lauten, der sie als Strohmann für den Schuldner hält. Gleich verhält es sich auch, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchli- cher Art und Weise auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft übertragen hat, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (sog. umgekehrter Durchgriff; BGer
- 17 - 5A_629/2011 vom 26. April 2012, E. 5.1; KuKo SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 271 N 24, EB BSK SchKG-BAUER, 2. Aufl. 2017, Art. 272 N 33 und insb. N 33d). Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Funktion der Kinder als Strohpersonen für Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin. Sie ist der Ansicht, dass die Kinder das Geld von ihrem Vater J._____ erhalten hätten, welcher das Geld seinerseits rechtmässig von der Gesuchsgegnerin erhalten habe (act. 26 Rz. 60). Beides ist nicht glaubhaft. Zunächst ist die Behauptung, die Kinder hätten das Geld von ih- rem Vater erhalten, wohl bewusst unpräzise und erweist sich als aktenwidrig: Die Überweisung erfolgte direkt durch die Gesuchsgegnerin (vgl. act. 4/56: Kontoaus- zug vom 19. Februar 2021). Überdies wurde bereits dargelegt, dass die angebli- che Rechtsgrundlage und eine entsprechende Schuld der Gesuchsgegnerin ge- genüber J._____ nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Wie oben dargelegt, ist zweifelhaft, ob die fraglichen USD 13.3 Mio. J._____ überhaupt hätten zu- stehen können, vielmehr dürfte es um den erwähnten Entzug von Haftungssub- strat vor dem Zugriff der Gesuchstellerin gegangen sein (vgl. obenstehend E. 5.3). Auch angesichts der Zahlungen von den Konten der Kinder zugunsten der Gesuchsgegnerin sowie dem Umstand, dass J._____ einerseits als einzelzeich- nungsberechtigter Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin fungiert und andererseits für alle Konten seiner Kinder bevollmächtigt ist und ihm bezüglich dieser Konten ein Online-e-Banking Zugang eingeräumt wurde, ist ohne Weiteres glaubhaft, dass die Kinder als Strohpersonen der Gesuchsgegnerin eingesetzt wurden. Im Übrigen ist das Vorhandensein von Arrestgegenständen angesichts der bereits erfolgten Verarrestierung der Konten der Kinder nach wie vor glaubhaft, soweit das Arrestgesuch umfangmässig nicht bereits durch das Urteil vom 18. Mai 2021 abgewiesen wurde.
9. Mehrfacharrest 9.1. Die Gesuchsgegnerin beanstandet unter dem Titel Mehrfacharrest bzw. Überarrestierung Fragen bisheriger Arrestanordnungen und des Arrestvollzugs (act. 26 Rz. 51 ff., Rz. 78 ff.). In diesem Rahmen rügt sie, die Gesuchstellerin be- haupte, Anspruch zu haben auf maximal USD 16'617'408.22 + CHF 1'330'000 +
- 18 - CHF 665'312.58 (act. 1 Rz. 75). Dies ergebe zusammen USD 18'792'298.90. Für dieselbe Forderung sei aber bereits ein höherer Betrag verarrestiert worden, um- und zusammengerechnet nämlich USD 13'229'709.30 im Arrest Nr. 7 (act. 26 Rz. 53) sowie USD 12'175'091.34 auf den Konten der vier Kinder von J._____ (act. 26 Rz. 51 ff. und Rz. 78 ff.). Insgesamt seien dies USD 25'404'800.60, was unzulässig sei, da üblicherweise nur 20%, vorliegend nur 5%, mehr als die Summe der Arrestforderungen verarrestiert werden dürften (act. 26 Rz. 81). 9.2. Da die Gesuchstellerin in ihrem Arrestgesuch vom 12. Mai 2021 den pro- zessualen Antrag stellte, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, beim Vollzug des Arrestes den für die gleiche Arrestforderung vorbestehenden Arrest Nr. 7 ge- hörig zu berücksichtigen, ist es nicht erforderlich, der Gesuchstellerin zu dieser Frage noch einmal das rechtliche Gehör zu gewähren: Das Betreibungsamt Zü- rich 1 ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Arrestverfahren sich auf die dieselbe Arrestforderung bezieht wie im Arrest Nr. 7. Eine Verrarrestierung der im Arrestbefehl vom 18. Mai 2021 aufgeführten Konten hat demnach nur insoweit zu erfolgen, als die Arrestforderungen nicht bereits durch Arrest Nr. 7 gesichert wur- den. Darauf hinzuweisen bleibt aber, dass, soweit der Vollzug des Arrests Nr. 7 ins Leere gelaufen sein sollte, zur Deckung der Arrestforderungen im Rahmen des Vollzugs des Arrests Nr. 9 der entsprechende Betrag durch das Betreibungs- amt im vorliegenden Arrestverfahren dennoch unter Arrestbeschlag behalten wird. Wie das Betreibungsamt mithin den Arrestvollzug gestaltet und welche Beträge es aus dem Arrest entlässt, wird es im Rahmen des Arrestvollzugs selber zu ent- scheiden haben. 9.3. Was den von der Gesuchsgegnerin erwähnten Arrest Nr. 10 und Arrest Nr. 11 betrifft, handelt es sich um andere Forderungen: Der dem Arrest Nr. 11 zu- grundeliegende Arrestbefehl vom 3. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. EQ210014-L) sowie der dem Arrest Nr. 10 zugrundeliegende Arrestbefehl vom 8. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. EQ200096-L) wurden zwei Mal für folgende Forderungen erteilt: GBP 116'858.50 + GBP 653'527.12 + USD 246'382.93 + CHF 128'782.51. Zur Frage, inwiefern es sich diesbezüglich um einen Mehrfacharrest für dieselben
- 19 - Forderungen wie im vorliegenden Verfahren handeln soll, führt die Gesuchsgeg- nerin nichts aus (vgl. act. 26 Rz. 51). Ihr Begehren ist somit mangels Vorliegens von gleichen Forderungen diesbezüglich der Vollständigkeit halber abzuweisen.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzu- erlegen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber von der Ge- suchsgegnerin zu ersetzen. Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Arrestgesuch eine Parteientschädigung. Eine solche wurde ihr praxisgemäss im Arrestbewilligungsverfahren nicht zuge- sprochen, steht ihr ausgangsgemäss im vorliegenden Verfahren jedoch zu. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Begründung in den von der Gesuchstellerin parallel eingereichten Arrest- und Rechtsöffnungsgesuchen jeweils weitgehend übernommen werden konnte. Auch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr aufgrund der Mehrheit von Ein- sprechern kein Mehraufwand entstanden ist, da die Einsprachen ohne Stellung- nahme der Gesuchstellerin direkt abgewiesen werden. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 2 und § 4 i.V.m. § 9 AnwGebV sowie unter Beach- tung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Die Parteientschädi- gung enthält mangels entsprechenden Antrags keine Mehrwertsteuer.
11. Rechtsmittel Dieser Entscheid kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG, Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Es wird entschieden:
1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, wonach die act. 4/50–54, act. 4/61–86, act. 4/92 und act. 4/93 aus dem Recht zu weisen seien, wird abgewiesen.
- 20 -
2. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 18. Mai 2021, Geschäfts-Nr. EQ210075-L; Arrest Nr. 9, Betreibungsamt Zürich 1, wird abgewiesen.
3. Das Betreibungsamt Zürich 1 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der vorliegende Arrest (Arrest Nr. 9) dieselben Arrestforderungen betrifft wie der Arrest Nr. 7 (Arrestbefehl vom 1. Februar 2021; Geschäfts-Nr. EQ210009-L). Eine Verarrestierung der im Arrestbefehl vom 18. Mai 2021 (Arrest Nr. 9) aufgeführten Konten hat demnach nur insoweit zu erfolgen, als die Arrestforderungen nicht bereits durch Arrest Nr. 7 gesichert wurden. Im Mehrumfang wird der diesbezügliche Antrag der Gesuchsgegnerin abge- wiesen.
4. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,
• an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde unter Beilage eines Dop- pels von act. 26 samt Beilagen
• an die Gesuchsgegnerin als Gerichtsurkunde
• an das Betreibungsamt Zürich 1 gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwer- deschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beila- gen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei ein- zureichen.
- 21 - Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsschreiberin: