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EQ210075

Arrest

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2021-05-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf Mit Eingabe vom 20. November 2020 reichte die Gesuchsgegnerin eine Schutz- schrift mit dem genannten Rechtsbegehren ein (act. 5/1), die das Gericht mit Ur- teil vom 24. November 2020 entgegennahm (Geschäfts-Nr. EW200048-L; vorlie- gend act. 5/1–7). Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (eingegangen am 14. Mai 2021) folgte das in der Schutzschrift befürchtete Arrestgesuch der Gesuchstellerin (act. 1). Die Akten des Schutzschriftverfahrens sind beizuziehen. Gemäss Art. 270 Abs. 2 ZPO ist der Gesuchstellerin zudem die Schutzschrift zuzustellen.

E. 2 Verfahrensgrundsätze Die Bewilligung eines Arrests setzt gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG voraus, dass der Arrestgläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt, (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 132 III 715 E. 3.1.). Das Ge- richt hat sich auf objektive Anhaltspunkte zu stützen (BGer, 5A_726/2010, vom

22. März 2011, E. 3.2.1). Da es sich beim Arrestverfahren um einen Aktenprozess handelt, sind die Tatsachenbehauptungen in der Regel durch Urkunden zu unter- mauern (KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, Art. 272 N 15). Über ein Arrestgesuch ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 251 lit. a ZPO), wobei grundsätzlich keine vorgängige Anhörung der Gegenpartei er- folgt. Wo jedoch – wie vorliegend – die Gegenseite eine Schutzschrift hinterlegt hat, bedarf es einer ausführlicheren Würdigung der Parteivorbringen. Auch hier

- 4 - gilt jedoch, dass für die Ausführlichkeit der Entscheidbegründung im summari- schen Verfahren nicht dieselben Anforderungen wie im ordentlichen Verfahren gelten: Plakativ ausgedrückt erlauben Summarverfahren auch summarische Be- gründungen (BK ZPO-GÜNGERICH, Art. 256 N 13). Es genügt daher, wenn der Entscheid in sehr knapper Form die tatsächlichen Grundlagen nennt und die we- sentlichen Erwägungen des Gerichts wiedergibt (Botschaft ZPO, BBl 2006 7344 und 7351; KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, Art. 256 N 3; BSK ZPO-MAZAN, Art. 256 N 7).

E. 3 Arrestforderung

E. 3.1 Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin stützt ihre Arrestforderung auf den Schiedsentscheid des in- ternationalen Schiedsgerichtshofs London (LCIA; Verfahrensnummer 6) vom 7. September 2016 (act. 4/8), welchem ein zwischen den Parteien abgeschlossener Prozessfinanzierungsvertrag vom 13. April 2011 (act. 4/11) zu Grunde liegt. Die- ser Schiedsentscheid wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 für das Gebiet der Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt (act. 4/10). Gemäss Dispositiv lit. d des genannten Schiedsentscheids wurde die Gesuchs- gegnerin u.a. verpflichtet, der Gesuchstellerin unmittelbar nach Erhalt von C._____ 70% sämtlicher geldwerter Entschädigungen, welche der Gesuchsgeg- nerin mit einem materiellen Endschiedsurteil im Schweizerischen Schiedsverfah- ren gezahlt werden (i) zu überweisen. Zum Quantitativ verweist die Gesuchstelle- rin auf den dritten Schiedsspruch der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) zwischen der Gesuchsgegnerin und C._____ AG (nachfolgend C._____) vom 22. Mai 2020 (act. 4/21). Darin wurde C._____ verpflichtet, der Gesuchsgeg- nerin USD 18'210'730.00 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2012 (Dispositiv Ziff. 1) sowie CHF 379'316.13 als Parteientschädigung und CHF 265'332.37 Ver- fahrenskosten zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 2 lit. a und b). Die Gesuchstellerin macht geltend, C._____ habe mit Überweisungen vom

28. Januar 2021 der Gesuchsgegnerin USD 23'739'154.60 und CHF 1'900'000.00 als Tilgung der Urteilsschuld überwiesen (act. 1 Rz. 89). Zum Beleg verweist die

- 5 - Gesuchstellerin auf eine E-Mail der Rechtsvertretung von C._____ an das Betrei- bungsamt Zürich 1 vom 4. Februar 2021 (act. 4/39). Damit stehe der Gesuchstel- lerin eine Arrestforderung in Höhe von USD 16'617'408.22 (70% von USD 23'739'154.60) sowie CHF 1'330'000.00 (70% von CHF 1'900'000.00) zzgl. Zins zu 5% seit 1. Februar 2021 gegenüber der Gesuchsgegnerin zu. Zum Umrech- nungskurs vom 12. Mai 2021 entspreche dies dem Betrag von CHF 14'990'730.13 und CHF 1'330'000.00, nebst Zins zu 5% ab 1. Februar 2021 (act. 1 Rz. 89 f.). Zudem habe C._____ mit Überweisung vom 29. Januar 2021 die Verfahrenskos- ten in der Höhe von CHF 665'312.58 (CHF 379'316.13 + CHF 265'332.37 [= CHF 644'648.50], zzgl. Zins zu 5% zwischen 9. Juni 2020 bis 29. Januar 2021 in Höhe von CHF 20'664.08) beglichen. Zum Beleg verweist die Gesuchstellerin auf die bereits erwähnte E-Mail der Rechtsvertretung von C._____ an das Betrei- bungsamt Zürich 1 vom 4. Februar 2021 (act. 4/39). Damit stehe der Gesuchstel- lerin eine weitere Forderung gegenüber der Gesuchsgegnerin in Höhe von CHF 665'312.58 (100% von CHF 644'648.50 und CHF 20'664.08), zzgl. Zins zu 5% ab 1. Februar 2021, zu (act. 1 Rz. 92 f.). Aufgrund der durch C._____ getätigten Zahlungen seien die der Gesuchstellerin zustehenden Forderungen fällig, und die Gesuchsgegnerin befinde sich seit dem

1. Februar 2021 in Zahlungsverzug (act. 1 Rz. 95). Gestützt auf die von der Gesuchstellerin eingereichten Dokumente sind die von ihr geltend gemachten Arrestforderungen in Höhe von CHF 14'990'730.13, von CHF 1'330'000.00 und von CHF 665'312.58, zzgl. Zins zu 5% seit 1. Februar 2021, sowie deren Fälligkeit glaubhaft gemacht.

E. 3.2 Einwendungen der Gesuchsgegnerin Die Forderungshöhe wird von der Gesuchsgegnerin in ihrer Schutzschrift bestrit- ten. Soweit sie einwendet, der von den Parteien abgeschlossene Prozessfinanzie- rungsvertrag vom 13. April 2011 sei Teil einer Grundabrede zwischen dem Eigen- tümer der Gesuchstellerin (Herr E.____) und Herrn F._____, welche im Januar 2011 übereingekommen seien, gemeinsam Prozessverfahren zu finanzieren und

- 6 - sich die Prozessgewinne nach Abzug der Verfahrenskosten je hälftig zu teilen (act. 5/1 Rz. 23 ff.), erweisen sich ihre Vorbringen als haltlos. Dass der Gesuch- stellerin aufgrund einer mündlichen Abrede der genannten Personen nach Abzug weiterer 10% zu Gunsten von Herrn G._____ lediglich ein Anspruch von 25% zu- stehe (act. 5/1 Rz. 25), widerspricht klar den Ausführungen im LCIA Schiedsent- scheid vom 7. September 2016, welcher auch in der Schweiz vollstreckbar ist, von der Gesuchsgegnerin in ihrer Schutzschrift jedoch unerwähnt bleibt. Zur wei- ter geltend gemachten Tilgung der Arrestforderung durch Verrechnung verweist die Gesuchsgegnerin auf eine von ihr beim Commercial Court anhängig ge- machte Klage über GBP 40 Mio., welche die Gesuchstellerin gemäss Prozessfi- nanzierungsvertrag hätte finanzieren müssen, seit Frühjahr 2012 aber keine ent- sprechenden Zahlungen mehr geleistet habe. Der daraus hergeleitete Schadener- satzanspruch in Höhe von GBP 30 Mio. (act. 5/1 Rz. 78 ff.) wird von der Gesuchs- gegnerin nicht ansatzweise substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht, weshalb ihre Verrechnungseinrede sich als unbehelflich erweist. Eine Widerklage ist sodann im Rahmen eines Arrestgesuches nicht zulässig. Dass die Gesuchstel- lerin ab Frühjahr 2012 auch in den drei SCAI Schiedsverfahren ihren Verpflichtun- gen gemäss Prozessfinanzierungsvertrag nicht nachgekommen sei, wie von der Gesuchsgegnerin eingewendet (act. 5/1 Rz. 32 ff.), trifft insofern nicht zu, als sie selber einräumt, dass die von ihr am 18. März 2014 abgemahnten Zahlungen (act. 5/1 Rz. 47) von der Gesuchstellerin im Frühjahr 2014 beglichen wurden (act. 5/1 Rz. 34). Dass die Gesuchstellerin ihren Zahlungspflichten danach nicht nach- gekommen sei, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin ändern somit nichts daran, dass die Ge- suchstellerin die Arrestforderungen glaubhaft gemacht hat.

E. 4 Arrestgrund

E. 4.1 Die Gesuchstellerin beruft sich auf die Arrestgründe von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 6 SchKG. Ob der LCIA-Schiedsspruch vom 7. September 2016 ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, kann vorliegend offen bleiben, da je- denfalls der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gegeben ist (vgl. nachstehend E. 4.2 ff.).

- 7 -

E. 4.2 Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Danach wird ein Arrest bewilligt, wenn der Schuldner in der Ab- sicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegen- stände beiseiteschafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft. Soweit ein derartiger Grund vorliegt, kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forde- rung verlangt werden (Art. 271 Abs. 2 SchKG).

E. 4.2.1 Die Gesuchstellerin erachtet die Voraussetzungen dieses Arrestgrundes als erfüllt. Sie beruft sich dazu auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5P.403/1999), wonach das objektive Merkmal des Beiseiteschaffens nicht vollen- det zu sein brauche, zumal ansonsten jeder Arrest zu spät käme und es vielmehr genüge, wenn der Wille zum Beiseiteschaffen aus Vorbereitungshandlungen er- sichtlich sei (act. 1 Rz. 78 ff.).

E. 4.2.2 Zur Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegend glaubhaft erscheinen, gibt das Verhalten der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit dem von ihr ge- gen C._____ geführten Schiedsverfahren Aufschluss. Dass die Gesuchsgegnerin ihren Informationspflichten gemäss Prozessfinanzierungsvertrag hinsichtlich des ersten Schiedsurteils vom 19. Februar 2014 nicht nachgekommen ist, bestätigt das von ihr im Schutzschriftverfahren eingereichte Schreiben vom 4. April 2014 (act. 5/4/14). Darin beanstandet die Gesuchsgegnerin, dass die Gesuchstellerin sich direkt an das Schiedsgericht gewandt und von diesem über den Entscheid in Kenntnis gesetzt worden sei und erklärt, aufgrund dieses Vertrauensbruchs werde sie der Gesuchstellerin weder weitere Informationen zum Schiedsverfahren noch den Entscheid zustellen. Daraufhin leitete die Gesuchstellerin am 21. Januar 2015 das LCIA Schiedsverfahren in London ein (act. 4/8 Rz. 26). In dessen Entscheid vom 7. September 2016 wurde die Gesuchsgegnerin u.a. verpflichtet, der Ge- suchstellerin unverzüglich Kopien aller im Schweizerischen Schiedsverfahren ge- gen C._____ eingereichten Eingaben, Korrespondenzen und Entscheide des Schieds- und Bundesgerichts zuzustellen (act. 4/8 und 4/9). Dieser Entscheid wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 in der Schweiz teilweise anerkannt und vollstreckbar erklärt – namentlich blieben künftige Ent- scheide des Bundesgerichts darin unerwähnt und die Frist für die Zustellung der

- 8 - erwähnten Dokumente wurde auf 10 Tage festgesetzt (act. 4/10 Dispositiv Ziff. 2.2). Dass die Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf die letztgenannten Ein- schränkungen in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2020 die Herausgabe von Dokumenten im Bundesgerichtsverfahren 4A_348/2020 verweigerte, mag zwar keine strafbewehrte Verletzung des genannten Zuger Entscheides darstellen, wi- derspricht jedoch dem die Parteien bindenden rechtskräftigen LCIA Schiedsent- scheid. Erschwerend kommt hinzu, dass die Gesuchsgegnerin jenen Entscheid auch bezüglich der darin angeordneten und in der Schweiz anerkannten Zah- lungspflichten bestreitet, indem sie sich in ihrer Schutzschrift auf den Standpunkt stellt, der Gesuchstellerin stehe lediglich ein Anteil von 25% des Gewinnanteils zu (vgl. vorstehend E. 3.2.). Das aufgezeigte Verhalten der Gesuchsgegnerin lässt den Schluss zu, dass sie ungeachtet des in der Schweiz vollstreckbaren LCIA Schiedsentscheides nicht willens ist, die darin festgesetzten Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. dazu Urteil vom 1. Februar 2021 des Bezirksgerichts Zürich, Ge- schäfts-Nr. EQ210009, act. 4/35).

E. 4.2.3 Auch das Verhalten der Gesuchsgegnerin nach Eingang der Zahlungen vom 28./29. Januar 2021 vonseiten der C._____ lässt keinen anderen Schluss zu. So hat die Gesuchsgegnerin gemäss glaubhafter Darstellung der Gesuchstellerin am Montag, 1. Februar 2021, von ihrem Konto bei der Aargauischen Kantonal- bank (IBAN CH15), auf welches Konto die Zahlung von C._____ in der Höhe von USD 23'739'154.60 eingegangen war, insgesamt USD 13'333'572.00 auf vier Konten bei der Aargauischen Kantonalbank überwiesen, welche jeweils auf den Namen eines der vier Kinder des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin, F._____, lauten (act. 1 Rz. 39 ff.). Die entsprechenden Transaktionen sind durch entsprechende Kontoauszüge bzw. Kontoinformationen belegt (act. 4/48, act. 4/56, act. 4/61-66). Ausserdem ist belegt, dass die Konten der Kinder M._____, L._____ und J._____ allesamt erst am Freitag, 29. Januar 2021, d.h. am Folgetag der Zahlung von C._____, eröffnet wurden (act. 4/61-63).

- 9 - Glaubhaft gemacht ist zudem, dass der einzelzeichnungsberechtigte Verwal- tungsrat der Gesuchsgegnerin, F._____ für sämtliche Konten seiner Kinder be- vollmächtigt ist und ihm ein Online-e-banking Zugang eingeräumt wurde (act. 1 Rz. 45). Dass die vier Kinder gegenüber der Gesuchsgegnerin einen Anspruch auf jeweils USD 3'333'393.00 gehabt haben könnten, erscheint völlig lebensfremd. Hinzu kommt, dass ab den Konten von K._____ und J._____ bei der Aargauischen Kan- tonalbank Zahlungen in namhafter Höhe mindestens teilweise für Verbindlichkei- ten der Gesuchsgegnerin geleistet wurden (act. 4/66, act. 4/75). Weiter ist belegt, dass ab den Konten von K._____ und J._____ bei der Aargauischen Kantonal- bank jeweils Beträge von USD 500'000.00 am 1. Februar 2021 (K._____) und am

3. Februar 2021 (J._____) auf Konten von K._____ bzw. J._____ bei der UBS Switzerland AG überwiesen wurden (act. 4/66, act. 4/75). Auch von diesen beiden UBS-Konten erfolgten Zahlungen, die gemäss glaubhafter Darstellung der Ge- suchstellerin wohl für Verbindlichkeiten der Gesuchsgegnerin geleistet wurden (act. 4/77, act. 4/78). Auch dieses aufgezeigte Verhalten der Gesuchsgegnerin nach Eingang der Zah- lungen von C._____ lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass sie ungeachtet des in der Schweiz für vollstreckbar erklärten LCIA Schiedsentscheides nicht wil- lens ist, die darin festgesetzten Verpflichtungen zu erfüllen.

E. 4.2.4 Nebst den erwähnten subjektiven Elementen sprechen auch objektive Umstände für eine Gefährdung des der Gesuchstellerin zustehenden Anspruchs. So handelt es sich bei der Gesuchsgegnerin gemäss Handelsregistereintrag zwar um eine im Rohstoffhandel tätige Unternehmung. Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Schutzschrift stelle deren einzige Aktivität aber zur Zeit das Schiedsverfahren gegen C._____ dar, weshalb sie ohne deren Zahlung nicht in der Lage sei, einen Betrag in Millionenhöhe auszuzahlen (act. 5/1 Rz. 75). Als einzige, je einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte sind G._____ (wohnhaft in Bulgarien) und der in I._____ wohnhafte georgische Staatsangehörige F._____, welche gemäss den Ausführungen in der Schutzschrift wie erwähnt insgesamt 45% des Prozessgewinns für sich persönlich beanspruchen, im Handelsregister

- 10 - eingetragen (act. 4/7). Damit erscheint die Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin die (einzigen) Vermögenswerte, welche der Gesuchstellerin als Vollstreckungssub- strat zur Verfügung stehen könnten, diesem Verwendungszweck zu entziehen versucht, glaubhaft gemacht. Dass eine entsprechende Absicht besteht, räumt die Gesuchsgegnerin mit ihren Ausführungen zum ihrer Meinung nach massgebli- chen Verteilungsschlüssel selber ein. Auch ihr Verhalten nach Eingang der Zah- lungen von C._____ lässt keinen anderen Schluss zu. Da die Voraussetzungen des Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG glaubhaft erscheinen, ist das Gesuch zu bewilligen, sofern auch die weiteren Ar- restvoraussetzungen glaubhaft sind.

E. 5 Arrestgegenstände

E. 5.1 Die Gesuchstellerin beantragt, Bankkonten mit Arrest belegen zu lassen, die nicht auf den eigenen Namen der Gesuchsgegnerin lauten. Sie macht geltend, bei den vier Kindern als Kontoinhaber handle es sich um blosse Strohpersonen für die Gesuchsgegnerin bzw. sinngemäss für F._____ (act. 1 Rz. 97 ff.).

E. 5.2 Der Zugriff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, die ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, ist normalerweise unzulässig. Ein Arrest kann (grundsätzlich) nur auf Sachen und Rechte gelegt werden, die zu- mindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich - nicht bloss wirtschaftlich - dem Schuldner gehören. Das Bundesgericht prüft im Zusammen- hang mit der Verarrestierung von Vermögenswerten, die einer Person gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt die Frage des Durchgriffs (vgl. dazu BGE 144 III 541 E. 8 = Pra 108 [2019] Nr. 98; OGer ZH PS170112 vom 26. Juli 2017). Insbesondere kann in allen Verfahren gegen den Treugeber die Verarrestierung des Treuguts vorgenommen werden, sofern der Gläubiger das Treuhandverhältnis glaubhaft macht. Dies schliesst eine Verar- restierung des Treugutes in einer Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder aus (vgl. dazu BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 271 N 55 und Art. 272 N 33 unter Hin- weis auf BGE 126 III 95 und 130 III 579).

- 11 - Somit kann Dritteigentum ausnahmsweise mit Arrest belegt werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Vermögenswerte nur formell auf den Namen eines Dritten lauten, der sie als Strohmann für den Schuldner hält. Gleich verhält es sich auch, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchli- cher Art und Weise auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft übertragen hat, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (sog. umgekehrter Durchgriff; BGer 5A_629/2011 vom 26. April 2012, E. 5.1; KuKo SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 271 N 24, EB BSK SchKG-BAUER, 2. Aufl. 2017, Art. 272 N 33 und insb. N 33d).

E. 5.3 Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.2.3.), ist kein Rechtsgrund für die Überweisungen der Gesuchsgegnerin an die Kinder des einzelzeichnungsberech- tigten Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin, F._____, ersichtlich. Auch die von den Konten der Kinder erfolgten Zahlungen lassen nur den Schluss zu, dass die Kinder als Strohpersonen für Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin dienen. Die Strohpersonenfunktion der Kinder ist allerdings lediglich bezüglich der Überweisungen in der Höhe von jeweils USD 3'333'339.00 glaubhaft gemacht, weshalb die jeweilige Arrestlegung lediglich in dieser Höhe erfolgen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bezüglich J._____ und K._____ von diesen USD 3'333'393.00 jeweils USD 500'000.00 auf deren Konten bei der UBS Switzerland AG weitergeleitet wurden. Die Verarrestierung erfolgt somit wie folgt: Konten bei der Aargauischen Kantonalbank: − Konto bei der Aargauischen Kantonalbank, IBAN CH9, lautend auf L._____, im Umfang von maximal USD 3'333'393.00 − Konto bei der Aargauischen Kantonalbank, IBAN CH10, lautend auf M._____, im Umfang von maximal USD 3'333'393.00 − Konto bei der Aargauischen Kantonalbank, IBAN CH7, lautend auf J._____, im Umfang von maximal USD 2'833'393.00 (= USD 3'333'393.00 - USD 500'000.00) − Konto bei der Aargauischen Kantonalbank, IBAN CH8, lautend auf K._____, im Umfang von maximal USD 2'833'393.00 (= USD 3'333'393.00 - USD 500'000.00) Konten bei UBS Switzerland AG:

- 12 - − Konto bei der UBS Switzerland AG, IBAN CH11, lautend auf K._____, im Umfang von maximal USD 500'000.00 − Konto bei der UBS Switzerland AG, IBAN CH12, lautend auf J._____, im Umfang von maximal USD 500'000.00. Die weiteren Einzelheiten sind dem beigelegten Formularentscheid zu entneh- men.

E. 6 Fehlendes Rechtsschutzinteresse / Rechtsmissbrauch Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Schutzschrift geltend, es fehle der Gesuch- stellerin an einem Rechtsschutzinteresse. Die Gegenseite habe bereits in der Ver- gangenheit zweimal Arrest legen lassen, die erwirkten Arrestbefehle jedoch in der Folge nicht prosequiert. Sie stellt den Prosequierungswillen der Gesuchstellerin in Frage und sieht darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (act. 5/1 Rz. 99-101). Nachdem das Schiedsverfahren nunmehr definitiv abgeschlossen ist, die entspre- chenden Zahlungen von C._____ erfolgt sind und seitens der Gesuchsgegnerin nach Eingang der Zahlungen Handlungen vorgenommen wurden, welche geeig- net sind, der Gesuchstellerin Vollstreckungssubstrat zu entziehen, besteht eine Ausgangslage, die sich mit den früheren Fällen nicht vergleichen lässt. Ein offen- sichtlicher Rechtsmissbrauch, wie ihn Art. 2 Abs. 2 ZGB verlangt, ist nach gegen- wärtiger Aktenlage nicht ersichtlich und steht der Arrestbewilligung nicht entge- gen.

E. 7 Eventualantrag auf Arrestkaution

E. 7.1 Die Gesuchsgegnerin bringt zusammengefasst vor, für den Fall einer Arrest- bewilligung sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, eine angemessene Arrestkau- tion zu leisten (act. 5/1 Rz. 105).

E. 7.2 Ob das Gericht den Arrestgläubiger zur Sicherheitsleistung verpflichtet, hängt namentlich von der Wahrscheinlichkeit des Bestandes der Arrestforderung ab (BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 273 N 21). Für die Verpflichtung der Gesuchstel- lerin zur Leistung einer Arrestkaution besteht derzeit kein Anlass, zumal die Ge- suchsgegnerin aufgrund der bereits erfolgten Sperrung der fraglichen Bankkonten

- 13 - durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (act. 4/80) derzeit ohnehin nicht über die sich darauf befindlichen Vermögenswerte verfügen könnte.

E. 8 Zum prozessualen Antrag der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beantragt prozessual, das Betreibungsamt Zürich 1 sei anzu- weisen, beim Arrestvollzug den für die gleichen Arrestforderungen vorbestehen- den Arrest Nr. 13 in der Betreibung Nr. 14 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zah- lungsbefehl vom 3. März 2021) gehörig zu berücksichtigen (vgl. act. 1 S. 3). Die Gesuchstellerin führt bis auf ein "erhebliches Delta" (act. 1 Rz. 104) nicht aus, weshalb sie den genannten prozessualen Antrag stellt. Namentlich verlangt sie eine Verarrestierung in Höhe der gesamten Arrestforderungen und nicht der in act. 1 Rz. 104 ausgeführten mutmasslichen Unterdeckung durch den bereits ge- legten Arrest Nr. 13. Mangels eines glaubhaft gemachten Rechtschutzinteresses ist auf den prozessualen Antrag der Gesuchstellerin nicht einzutreten.

E. 9 Zustellung des Arrestgesuches Die Gesuchstellerin beantragt die vollständige Verarrestierung der Konten von J._____, M._____, L._____ und K._____ bei der Aargauischen Kantonalbank bzw. bei der UBS Switzerland AG (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.). Mit vorliegendem Entscheid wird die Verarrestierung lediglich bis zum Maximalbetrag von USD 3'333'393.00 pro Kind befohlen. Insofern wird das Gesuch teilweise abge- wiesen. Demzufolge ist dem Betreibungsamt nicht direkt Mitteilung zu machen, sondern über die Gesuchstellerin, damit eine Vollstreckung nicht die Wirksamkeit allfälliger Rechtsmittel beeinträchtigt. Eine Zustellung an die Arrestschuldnerin er- folgt üblicherweise nicht, da es sich beim Arrest um ein sofortiges, überfallartiges Sicherungsmittel handelt und der Arrestschuldner nicht vorgewarnt werden soll (DANIEL PEYER, Substanziierung und Beweis im Arrestrecht, ZZZ 2017/18 II./A. S. 57; so auch SK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 272 N 27).

- 14 - Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Akten des Verfahrens EW200048-L betreffend Schutzschrift werden bei- gezogen und als act. 5/1-7 zu den Akten genommen.
  2. Die Schutzschrift wird der Gesuchstellerin mitgeteilt.
  3. Auf den prozessualen Antrag der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. Es wird erkannt:
  4. Es wird gemäss dem beigelegten Formularentscheid ein Arrestbefehl erteilt.
  5. Soweit nicht gemäss Dispositiv Ziffer 1 ein Arrestbefehl erteilt wird, wird das Arrestgesuch abgewiesen.
  6. Der Eventualantrag gemäss Ziffer 3 der Schutzschrift vom 20. November 2020 der Gesuchsgegnerin, wonach die Gesuchstellerin zur Leistung einer Arrestkaution zu verpflichten sei, wird abgewiesen.
  7. Über die Kostenfolge wird im beigelegten Formularentscheid entschieden.
  8. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl und unter Bei- lage von act. 5/1-7 samt Beilagen (im Geschäft Nr. EW200048-L hinterlegte Schutzschrift samt Beilagen) an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde; will die Gesuchstellerin den Arrest vollstrecken lassen, hat sie das Doppel des Arrestbefehls dem Betreibungsamt Zürich 1 zu senden.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegen- partei einzureichen.
  10. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 15 - Die Bezirksrichterin: Bezirksgericht Zürich Arrest Nr. Einzelgericht Audienz Eingang beim Betreibungsamt am Geschäfts-Nr. EQ210075-L Bezirksrichterin lic. iur. T. Aladag de Capitani Arrestbefehl vom 18. Mai 2021 An das Betreibungsamt Zürich 1 mit dem Auftrag um koordinierten Req.-Vollzug bei den im Abschnitt "Arrestgegenstände" genannten Betreibungsämtern Schuldner/in: B._____ AG, Vertreter/in: Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw Z2._____, Gläubiger/in: A._____ Corporation, Vertreter/in: Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X3._____, Forderungssumme: a. CHF 14'990'730.13 (entsprechend USD 16'617'408.22 zum Tages- kurs vom 12. Mai 2021) zzgl. Zins zu 5% ab 1. Februar 2021; b. CHF 1'330'000.00 zzgl. Zins zu 5% ab 1. Februar 2021; c. CHF 665'312.58, zzgl. Zins zu 5% seit 1. Februar 2021. Forderungsurkunde und Schiedsentscheid im LCIA-Verfahren Nr. 6 vom 12. September 2016, vollstreck- deren Datum: bar erklärt mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 i.V.m. Schiedsentscheid im SCAI-Verfahren Nr. 16 i.S. B._____ AG ca. C._____ AG vom 22. Mai 2020 Grund der Forderung: Anspruch der Gesuchstellerin gemäss obgenannten Entscheiden Arrestgrund: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG Arrestgegenstände: vgl. nachstehend - 2 - Arrestgegenstände: Beim Betreibungsa mt Zürich 1: Sämtliche Vermögenswerte der Arrestschuldnerin und der folgend genannten Personen bei der UBS (Switzerland) AG, Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich Konto IBAN CH11, formell lautend auf K._____, bis zum Maximalbetrag von USD 500'000.00 (in Wor- ten: fünfhunderttausend), Konto IBAN CH12, formell lautend auf J._____, bis zum Maximalbetrag von USD 500'000.00 (in Wor- ten: fünfhunderttausend). Beim Betreibungsamt Aarau: Sämtliche Vermögenswerte der Arrestschuldnerin und der folgend genannten Personen bei der Aargauischen Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau Konto IBAN CH9, formell lautend auf L._____, bis zum Maximalbetrag von USD 3'333'393.00 (in Worten: drei Millionen dreihundertdreiunddreissigtausend dreihundertdreiundneunzig), Konto IBAN CH10, formell lautend auf M._____, bis zum Maximalbetrag von USD 3'333'393.00 (in Worten: drei Millionen dreihundertdreiunddreissigtausend dreihundertdreiundneunzig), Konto IBAN CH7, formell lautend auf J._____, bis zum Maximalbetrag von USD 2'833'393.00 (in Wor- ten: zwei Millionen achthundertdreiunddreissigtausend dreihundertdreiundneunzig), Konto IBAN CH8, formell lautend auf K._____, bis zum Maximalbetrag von USD 2'833'393.00 (in Worten: zwei Millionen achthundertdreiunddreissigtausend dreihundertdreiundneunzig), alles soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderungen samt Zins und Kosten. Der Gläubiger haftet gemäss Art. 273 Abs. 1 SchKG für jeden aus diesem Arrest wachsenden Schaden, wenn später gerichtlich festgestellt werden sollte, dass kein Arrestgrund vorhanden war oder dass die Forderung nicht zu Recht bestand. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird vom Gläubiger bezogen. Die Bezirksrichterin:
  11. Wirkungen des Arrests Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen Der Arrestschuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch ab- vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die Ar- gelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht restgegenstände zu enthalten (Art. 275 und 96 SchKG). nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können soweit verarrestiert Das Betreibungsamt ist berechtigt, die Arrestgegenstände in amtli- werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für che Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zu übergeben. den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Es kann sie jedoch dem Arrestschuldner zur freien Verfügung über- 3. Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG) lassen, sofern dieser entsprechende Sicherheit leistet durch Hinter- Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrests Be- legung, Solidarbürgschaft oder eine andere gleichwertige Sicherheit treibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert (Art. 277 SchKG). zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
  12. Rechtsmittel Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger in- a) Einsprache (Art. 278 SchKG) nert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungs- Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann in- befehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage nert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechts- erhalten hat, beim Gericht in deutscher Sprache Einsprache er- öffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn heben. Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellung- Tagen nach Eröffnung des Entscheids einreichen. nahme und entscheidet ohne Verzug. Der Einspracheentscheid Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der kann mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Vor Gläubiger innert zwanzig Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegeh- werden. Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des ren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so be- Arrests nicht. ginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvor- schlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, b) Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. Unpfändbare Vermögenswerte (Art. 92 SchKG) dürfen auch nicht Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung ge- mit Arrest belegt werden. Die Art. 91-109 SchKG über die Pfän- richtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen dung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug (Art. 275 SchKG). nach Eröffnung des Entscheids einleiten. Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, - 3 - Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
  13. während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einspracheentscheides;
  14. während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.
  15. Dahinfallen des Arrests (Art. 280 SchKG) Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:
  16. die Fristen nach Artikel 279 SchKG nicht einhält;
  17. die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
  18. mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
  19. Provisorischer Pfändungsanschluss (Art. 281 SchKG) Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. Der Gläubi- ger kann die vom Arrest herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen. Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz Geschäfts-Nr. EQ210075-L / U Bezirksrichterin lic. iur. Aladag de Capitani Gerichtsschreiberin MLaw D. Glavonjic Urteil vom 18. Mai 2021 in Sachen A._____ Corporation, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X3._____, gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Arrest Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 f.):

1. Es seien die folgenden Vermögenswerte der Arrestschuldnerin zu verarrestieren:

a. bei der Aargauischen Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau:

1) Konto IBAN CH7, formell lautend auf den Namen von J._____;

2) Konto IBAN CH8, formell lautend auf den Namen von K._____;

- 2 -

3) Konto IBAN CH9, formell lautend auf den Namen von L._____;

4) Konto IBAN CH10, formell lautend auf den Namen von M._____;

b. bei der UBS Switzerland AG, Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich:

1) Konto IBAN CH11, formell lautend auf den Namen von K._____;

2) Konto IBAN CH12, formell lautend auf den Namen von J._____ bis zur Deckung der Arrestforderung bestehend aus: − CHF 14'990'730.13 (entspricht USD 16'617'408.22 zum Tageskurs vom 12. Mai 2021) zzgl. Zins zu 5% ab 1. Februar 2021; − CHF 1'330'000 zzgl. Zins zu 5% ab 1. Februar 2021; und − CHF 665'312.58 zzgl. Zins zu 5% ab 1. Februar 2021 sowie zzgl. der Kosten des vorliegenden Verfahrens.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arrest- schuldnerin. Prozessualer Antrag: Es sei das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, beim Vollzug des be- antragten Arrestes den für die gleiche Arrestforderung vorbestehenden Arrest Nr. 13 in der Betreibung Nr. 14 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. März 2021) gehörig zu berücksichtigen. Rechtsbegehren Schutzschrift:

1. Diese Schutzschrift sei entgegenzunehmen und während sechs Monaten aufzubewahren;

2. Ein allfälliges Arrestbegehren der A._____ Corporation sei abzu- weisen;

3. Eventualiter sei die allfällige Bewilligung eines Arrests von der Leistung einer angemessenen Arrestkaution durch A._____ Cor- poration abhängig zu machen;

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A._____ Corporation

- 3 - Erwägungen:

1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 20. November 2020 reichte die Gesuchsgegnerin eine Schutz- schrift mit dem genannten Rechtsbegehren ein (act. 5/1), die das Gericht mit Ur- teil vom 24. November 2020 entgegennahm (Geschäfts-Nr. EW200048-L; vorlie- gend act. 5/1–7). Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (eingegangen am 14. Mai 2021) folgte das in der Schutzschrift befürchtete Arrestgesuch der Gesuchstellerin (act. 1). Die Akten des Schutzschriftverfahrens sind beizuziehen. Gemäss Art. 270 Abs. 2 ZPO ist der Gesuchstellerin zudem die Schutzschrift zuzustellen.

2. Verfahrensgrundsätze Die Bewilligung eines Arrests setzt gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG voraus, dass der Arrestgläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt, (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 132 III 715 E. 3.1.). Das Ge- richt hat sich auf objektive Anhaltspunkte zu stützen (BGer, 5A_726/2010, vom

22. März 2011, E. 3.2.1). Da es sich beim Arrestverfahren um einen Aktenprozess handelt, sind die Tatsachenbehauptungen in der Regel durch Urkunden zu unter- mauern (KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, Art. 272 N 15). Über ein Arrestgesuch ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 251 lit. a ZPO), wobei grundsätzlich keine vorgängige Anhörung der Gegenpartei er- folgt. Wo jedoch – wie vorliegend – die Gegenseite eine Schutzschrift hinterlegt hat, bedarf es einer ausführlicheren Würdigung der Parteivorbringen. Auch hier

- 4 - gilt jedoch, dass für die Ausführlichkeit der Entscheidbegründung im summari- schen Verfahren nicht dieselben Anforderungen wie im ordentlichen Verfahren gelten: Plakativ ausgedrückt erlauben Summarverfahren auch summarische Be- gründungen (BK ZPO-GÜNGERICH, Art. 256 N 13). Es genügt daher, wenn der Entscheid in sehr knapper Form die tatsächlichen Grundlagen nennt und die we- sentlichen Erwägungen des Gerichts wiedergibt (Botschaft ZPO, BBl 2006 7344 und 7351; KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, Art. 256 N 3; BSK ZPO-MAZAN, Art. 256 N 7).

3. Arrestforderung 3.1. Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin stützt ihre Arrestforderung auf den Schiedsentscheid des in- ternationalen Schiedsgerichtshofs London (LCIA; Verfahrensnummer 6) vom 7. September 2016 (act. 4/8), welchem ein zwischen den Parteien abgeschlossener Prozessfinanzierungsvertrag vom 13. April 2011 (act. 4/11) zu Grunde liegt. Die- ser Schiedsentscheid wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 für das Gebiet der Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt (act. 4/10). Gemäss Dispositiv lit. d des genannten Schiedsentscheids wurde die Gesuchs- gegnerin u.a. verpflichtet, der Gesuchstellerin unmittelbar nach Erhalt von C._____ 70% sämtlicher geldwerter Entschädigungen, welche der Gesuchsgeg- nerin mit einem materiellen Endschiedsurteil im Schweizerischen Schiedsverfah- ren gezahlt werden (i) zu überweisen. Zum Quantitativ verweist die Gesuchstelle- rin auf den dritten Schiedsspruch der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) zwischen der Gesuchsgegnerin und C._____ AG (nachfolgend C._____) vom 22. Mai 2020 (act. 4/21). Darin wurde C._____ verpflichtet, der Gesuchsgeg- nerin USD 18'210'730.00 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2012 (Dispositiv Ziff. 1) sowie CHF 379'316.13 als Parteientschädigung und CHF 265'332.37 Ver- fahrenskosten zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 2 lit. a und b). Die Gesuchstellerin macht geltend, C._____ habe mit Überweisungen vom

28. Januar 2021 der Gesuchsgegnerin USD 23'739'154.60 und CHF 1'900'000.00 als Tilgung der Urteilsschuld überwiesen (act. 1 Rz. 89). Zum Beleg verweist die

- 5 - Gesuchstellerin auf eine E-Mail der Rechtsvertretung von C._____ an das Betrei- bungsamt Zürich 1 vom 4. Februar 2021 (act. 4/39). Damit stehe der Gesuchstel- lerin eine Arrestforderung in Höhe von USD 16'617'408.22 (70% von USD 23'739'154.60) sowie CHF 1'330'000.00 (70% von CHF 1'900'000.00) zzgl. Zins zu 5% seit 1. Februar 2021 gegenüber der Gesuchsgegnerin zu. Zum Umrech- nungskurs vom 12. Mai 2021 entspreche dies dem Betrag von CHF 14'990'730.13 und CHF 1'330'000.00, nebst Zins zu 5% ab 1. Februar 2021 (act. 1 Rz. 89 f.). Zudem habe C._____ mit Überweisung vom 29. Januar 2021 die Verfahrenskos- ten in der Höhe von CHF 665'312.58 (CHF 379'316.13 + CHF 265'332.37 [= CHF 644'648.50], zzgl. Zins zu 5% zwischen 9. Juni 2020 bis 29. Januar 2021 in Höhe von CHF 20'664.08) beglichen. Zum Beleg verweist die Gesuchstellerin auf die bereits erwähnte E-Mail der Rechtsvertretung von C._____ an das Betrei- bungsamt Zürich 1 vom 4. Februar 2021 (act. 4/39). Damit stehe der Gesuchstel- lerin eine weitere Forderung gegenüber der Gesuchsgegnerin in Höhe von CHF 665'312.58 (100% von CHF 644'648.50 und CHF 20'664.08), zzgl. Zins zu 5% ab 1. Februar 2021, zu (act. 1 Rz. 92 f.). Aufgrund der durch C._____ getätigten Zahlungen seien die der Gesuchstellerin zustehenden Forderungen fällig, und die Gesuchsgegnerin befinde sich seit dem

1. Februar 2021 in Zahlungsverzug (act. 1 Rz. 95). Gestützt auf die von der Gesuchstellerin eingereichten Dokumente sind die von ihr geltend gemachten Arrestforderungen in Höhe von CHF 14'990'730.13, von CHF 1'330'000.00 und von CHF 665'312.58, zzgl. Zins zu 5% seit 1. Februar 2021, sowie deren Fälligkeit glaubhaft gemacht. 3.2. Einwendungen der Gesuchsgegnerin Die Forderungshöhe wird von der Gesuchsgegnerin in ihrer Schutzschrift bestrit- ten. Soweit sie einwendet, der von den Parteien abgeschlossene Prozessfinanzie- rungsvertrag vom 13. April 2011 sei Teil einer Grundabrede zwischen dem Eigen- tümer der Gesuchstellerin (Herr E.____) und Herrn F._____, welche im Januar 2011 übereingekommen seien, gemeinsam Prozessverfahren zu finanzieren und

- 6 - sich die Prozessgewinne nach Abzug der Verfahrenskosten je hälftig zu teilen (act. 5/1 Rz. 23 ff.), erweisen sich ihre Vorbringen als haltlos. Dass der Gesuch- stellerin aufgrund einer mündlichen Abrede der genannten Personen nach Abzug weiterer 10% zu Gunsten von Herrn G._____ lediglich ein Anspruch von 25% zu- stehe (act. 5/1 Rz. 25), widerspricht klar den Ausführungen im LCIA Schiedsent- scheid vom 7. September 2016, welcher auch in der Schweiz vollstreckbar ist, von der Gesuchsgegnerin in ihrer Schutzschrift jedoch unerwähnt bleibt. Zur wei- ter geltend gemachten Tilgung der Arrestforderung durch Verrechnung verweist die Gesuchsgegnerin auf eine von ihr beim Commercial Court anhängig ge- machte Klage über GBP 40 Mio., welche die Gesuchstellerin gemäss Prozessfi- nanzierungsvertrag hätte finanzieren müssen, seit Frühjahr 2012 aber keine ent- sprechenden Zahlungen mehr geleistet habe. Der daraus hergeleitete Schadener- satzanspruch in Höhe von GBP 30 Mio. (act. 5/1 Rz. 78 ff.) wird von der Gesuchs- gegnerin nicht ansatzweise substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht, weshalb ihre Verrechnungseinrede sich als unbehelflich erweist. Eine Widerklage ist sodann im Rahmen eines Arrestgesuches nicht zulässig. Dass die Gesuchstel- lerin ab Frühjahr 2012 auch in den drei SCAI Schiedsverfahren ihren Verpflichtun- gen gemäss Prozessfinanzierungsvertrag nicht nachgekommen sei, wie von der Gesuchsgegnerin eingewendet (act. 5/1 Rz. 32 ff.), trifft insofern nicht zu, als sie selber einräumt, dass die von ihr am 18. März 2014 abgemahnten Zahlungen (act. 5/1 Rz. 47) von der Gesuchstellerin im Frühjahr 2014 beglichen wurden (act. 5/1 Rz. 34). Dass die Gesuchstellerin ihren Zahlungspflichten danach nicht nach- gekommen sei, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin ändern somit nichts daran, dass die Ge- suchstellerin die Arrestforderungen glaubhaft gemacht hat.

4. Arrestgrund 4.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf die Arrestgründe von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 6 SchKG. Ob der LCIA-Schiedsspruch vom 7. September 2016 ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, kann vorliegend offen bleiben, da je- denfalls der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gegeben ist (vgl. nachstehend E. 4.2 ff.).

- 7 - 4.2. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Danach wird ein Arrest bewilligt, wenn der Schuldner in der Ab- sicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegen- stände beiseiteschafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft. Soweit ein derartiger Grund vorliegt, kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forde- rung verlangt werden (Art. 271 Abs. 2 SchKG). 4.2.1. Die Gesuchstellerin erachtet die Voraussetzungen dieses Arrestgrundes als erfüllt. Sie beruft sich dazu auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5P.403/1999), wonach das objektive Merkmal des Beiseiteschaffens nicht vollen- det zu sein brauche, zumal ansonsten jeder Arrest zu spät käme und es vielmehr genüge, wenn der Wille zum Beiseiteschaffen aus Vorbereitungshandlungen er- sichtlich sei (act. 1 Rz. 78 ff.). 4.2.2. Zur Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegend glaubhaft erscheinen, gibt das Verhalten der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit dem von ihr ge- gen C._____ geführten Schiedsverfahren Aufschluss. Dass die Gesuchsgegnerin ihren Informationspflichten gemäss Prozessfinanzierungsvertrag hinsichtlich des ersten Schiedsurteils vom 19. Februar 2014 nicht nachgekommen ist, bestätigt das von ihr im Schutzschriftverfahren eingereichte Schreiben vom 4. April 2014 (act. 5/4/14). Darin beanstandet die Gesuchsgegnerin, dass die Gesuchstellerin sich direkt an das Schiedsgericht gewandt und von diesem über den Entscheid in Kenntnis gesetzt worden sei und erklärt, aufgrund dieses Vertrauensbruchs werde sie der Gesuchstellerin weder weitere Informationen zum Schiedsverfahren noch den Entscheid zustellen. Daraufhin leitete die Gesuchstellerin am 21. Januar 2015 das LCIA Schiedsverfahren in London ein (act. 4/8 Rz. 26). In dessen Entscheid vom 7. September 2016 wurde die Gesuchsgegnerin u.a. verpflichtet, der Ge- suchstellerin unverzüglich Kopien aller im Schweizerischen Schiedsverfahren ge- gen C._____ eingereichten Eingaben, Korrespondenzen und Entscheide des Schieds- und Bundesgerichts zuzustellen (act. 4/8 und 4/9). Dieser Entscheid wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 in der Schweiz teilweise anerkannt und vollstreckbar erklärt – namentlich blieben künftige Ent- scheide des Bundesgerichts darin unerwähnt und die Frist für die Zustellung der

- 8 - erwähnten Dokumente wurde auf 10 Tage festgesetzt (act. 4/10 Dispositiv Ziff. 2.2). Dass die Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf die letztgenannten Ein- schränkungen in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2020 die Herausgabe von Dokumenten im Bundesgerichtsverfahren 4A_348/2020 verweigerte, mag zwar keine strafbewehrte Verletzung des genannten Zuger Entscheides darstellen, wi- derspricht jedoch dem die Parteien bindenden rechtskräftigen LCIA Schiedsent- scheid. Erschwerend kommt hinzu, dass die Gesuchsgegnerin jenen Entscheid auch bezüglich der darin angeordneten und in der Schweiz anerkannten Zah- lungspflichten bestreitet, indem sie sich in ihrer Schutzschrift auf den Standpunkt stellt, der Gesuchstellerin stehe lediglich ein Anteil von 25% des Gewinnanteils zu (vgl. vorstehend E. 3.2.). Das aufgezeigte Verhalten der Gesuchsgegnerin lässt den Schluss zu, dass sie ungeachtet des in der Schweiz vollstreckbaren LCIA Schiedsentscheides nicht willens ist, die darin festgesetzten Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. dazu Urteil vom 1. Februar 2021 des Bezirksgerichts Zürich, Ge- schäfts-Nr. EQ210009, act. 4/35). 4.2.3. Auch das Verhalten der Gesuchsgegnerin nach Eingang der Zahlungen vom 28./29. Januar 2021 vonseiten der C._____ lässt keinen anderen Schluss zu. So hat die Gesuchsgegnerin gemäss glaubhafter Darstellung der Gesuchstellerin am Montag, 1. Februar 2021, von ihrem Konto bei der Aargauischen Kantonal- bank (IBAN CH15), auf welches Konto die Zahlung von C._____ in der Höhe von USD 23'739'154.60 eingegangen war, insgesamt USD 13'333'572.00 auf vier Konten bei der Aargauischen Kantonalbank überwiesen, welche jeweils auf den Namen eines der vier Kinder des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin, F._____, lauten (act. 1 Rz. 39 ff.). Die entsprechenden Transaktionen sind durch entsprechende Kontoauszüge bzw. Kontoinformationen belegt (act. 4/48, act. 4/56, act. 4/61-66). Ausserdem ist belegt, dass die Konten der Kinder M._____, L._____ und J._____ allesamt erst am Freitag, 29. Januar 2021, d.h. am Folgetag der Zahlung von C._____, eröffnet wurden (act. 4/61-63).

- 9 - Glaubhaft gemacht ist zudem, dass der einzelzeichnungsberechtigte Verwal- tungsrat der Gesuchsgegnerin, F._____ für sämtliche Konten seiner Kinder be- vollmächtigt ist und ihm ein Online-e-banking Zugang eingeräumt wurde (act. 1 Rz. 45). Dass die vier Kinder gegenüber der Gesuchsgegnerin einen Anspruch auf jeweils USD 3'333'393.00 gehabt haben könnten, erscheint völlig lebensfremd. Hinzu kommt, dass ab den Konten von K._____ und J._____ bei der Aargauischen Kan- tonalbank Zahlungen in namhafter Höhe mindestens teilweise für Verbindlichkei- ten der Gesuchsgegnerin geleistet wurden (act. 4/66, act. 4/75). Weiter ist belegt, dass ab den Konten von K._____ und J._____ bei der Aargauischen Kantonal- bank jeweils Beträge von USD 500'000.00 am 1. Februar 2021 (K._____) und am

3. Februar 2021 (J._____) auf Konten von K._____ bzw. J._____ bei der UBS Switzerland AG überwiesen wurden (act. 4/66, act. 4/75). Auch von diesen beiden UBS-Konten erfolgten Zahlungen, die gemäss glaubhafter Darstellung der Ge- suchstellerin wohl für Verbindlichkeiten der Gesuchsgegnerin geleistet wurden (act. 4/77, act. 4/78). Auch dieses aufgezeigte Verhalten der Gesuchsgegnerin nach Eingang der Zah- lungen von C._____ lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass sie ungeachtet des in der Schweiz für vollstreckbar erklärten LCIA Schiedsentscheides nicht wil- lens ist, die darin festgesetzten Verpflichtungen zu erfüllen. 4.2.4. Nebst den erwähnten subjektiven Elementen sprechen auch objektive Umstände für eine Gefährdung des der Gesuchstellerin zustehenden Anspruchs. So handelt es sich bei der Gesuchsgegnerin gemäss Handelsregistereintrag zwar um eine im Rohstoffhandel tätige Unternehmung. Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Schutzschrift stelle deren einzige Aktivität aber zur Zeit das Schiedsverfahren gegen C._____ dar, weshalb sie ohne deren Zahlung nicht in der Lage sei, einen Betrag in Millionenhöhe auszuzahlen (act. 5/1 Rz. 75). Als einzige, je einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte sind G._____ (wohnhaft in Bulgarien) und der in I._____ wohnhafte georgische Staatsangehörige F._____, welche gemäss den Ausführungen in der Schutzschrift wie erwähnt insgesamt 45% des Prozessgewinns für sich persönlich beanspruchen, im Handelsregister

- 10 - eingetragen (act. 4/7). Damit erscheint die Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin die (einzigen) Vermögenswerte, welche der Gesuchstellerin als Vollstreckungssub- strat zur Verfügung stehen könnten, diesem Verwendungszweck zu entziehen versucht, glaubhaft gemacht. Dass eine entsprechende Absicht besteht, räumt die Gesuchsgegnerin mit ihren Ausführungen zum ihrer Meinung nach massgebli- chen Verteilungsschlüssel selber ein. Auch ihr Verhalten nach Eingang der Zah- lungen von C._____ lässt keinen anderen Schluss zu. Da die Voraussetzungen des Arrestgrundes gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG glaubhaft erscheinen, ist das Gesuch zu bewilligen, sofern auch die weiteren Ar- restvoraussetzungen glaubhaft sind.

5. Arrestgegenstände 5.1. Die Gesuchstellerin beantragt, Bankkonten mit Arrest belegen zu lassen, die nicht auf den eigenen Namen der Gesuchsgegnerin lauten. Sie macht geltend, bei den vier Kindern als Kontoinhaber handle es sich um blosse Strohpersonen für die Gesuchsgegnerin bzw. sinngemäss für F._____ (act. 1 Rz. 97 ff.). 5.2. Der Zugriff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, die ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, ist normalerweise unzulässig. Ein Arrest kann (grundsätzlich) nur auf Sachen und Rechte gelegt werden, die zu- mindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich - nicht bloss wirtschaftlich - dem Schuldner gehören. Das Bundesgericht prüft im Zusammen- hang mit der Verarrestierung von Vermögenswerten, die einer Person gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt die Frage des Durchgriffs (vgl. dazu BGE 144 III 541 E. 8 = Pra 108 [2019] Nr. 98; OGer ZH PS170112 vom 26. Juli 2017). Insbesondere kann in allen Verfahren gegen den Treugeber die Verarrestierung des Treuguts vorgenommen werden, sofern der Gläubiger das Treuhandverhältnis glaubhaft macht. Dies schliesst eine Verar- restierung des Treugutes in einer Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder aus (vgl. dazu BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 271 N 55 und Art. 272 N 33 unter Hin- weis auf BGE 126 III 95 und 130 III 579).

- 11 - Somit kann Dritteigentum ausnahmsweise mit Arrest belegt werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Vermögenswerte nur formell auf den Namen eines Dritten lauten, der sie als Strohmann für den Schuldner hält. Gleich verhält es sich auch, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchli- cher Art und Weise auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft übertragen hat, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (sog. umgekehrter Durchgriff; BGer 5A_629/2011 vom 26. April 2012, E. 5.1; KuKo SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 271 N 24, EB BSK SchKG-BAUER, 2. Aufl. 2017, Art. 272 N 33 und insb. N 33d). 5.3. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.2.3.), ist kein Rechtsgrund für die Überweisungen der Gesuchsgegnerin an die Kinder des einzelzeichnungsberech- tigten Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin, F._____, ersichtlich. Auch die von den Konten der Kinder erfolgten Zahlungen lassen nur den Schluss zu, dass die Kinder als Strohpersonen für Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin dienen. Die Strohpersonenfunktion der Kinder ist allerdings lediglich bezüglich der Überweisungen in der Höhe von jeweils USD 3'333'339.00 glaubhaft gemacht, weshalb die jeweilige Arrestlegung lediglich in dieser Höhe erfolgen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bezüglich J._____ und K._____ von diesen USD 3'333'393.00 jeweils USD 500'000.00 auf deren Konten bei der UBS Switzerland AG weitergeleitet wurden. Die Verarrestierung erfolgt somit wie folgt: Konten bei der Aargauischen Kantonalbank: − Konto bei der Aargauischen Kantonalbank, IBAN CH9, lautend auf L._____, im Umfang von maximal USD 3'333'393.00 − Konto bei der Aargauischen Kantonalbank, IBAN CH10, lautend auf M._____, im Umfang von maximal USD 3'333'393.00 − Konto bei der Aargauischen Kantonalbank, IBAN CH7, lautend auf J._____, im Umfang von maximal USD 2'833'393.00 (= USD 3'333'393.00 - USD 500'000.00) − Konto bei der Aargauischen Kantonalbank, IBAN CH8, lautend auf K._____, im Umfang von maximal USD 2'833'393.00 (= USD 3'333'393.00 - USD 500'000.00) Konten bei UBS Switzerland AG:

- 12 - − Konto bei der UBS Switzerland AG, IBAN CH11, lautend auf K._____, im Umfang von maximal USD 500'000.00 − Konto bei der UBS Switzerland AG, IBAN CH12, lautend auf J._____, im Umfang von maximal USD 500'000.00. Die weiteren Einzelheiten sind dem beigelegten Formularentscheid zu entneh- men.

6. Fehlendes Rechtsschutzinteresse / Rechtsmissbrauch Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Schutzschrift geltend, es fehle der Gesuch- stellerin an einem Rechtsschutzinteresse. Die Gegenseite habe bereits in der Ver- gangenheit zweimal Arrest legen lassen, die erwirkten Arrestbefehle jedoch in der Folge nicht prosequiert. Sie stellt den Prosequierungswillen der Gesuchstellerin in Frage und sieht darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (act. 5/1 Rz. 99-101). Nachdem das Schiedsverfahren nunmehr definitiv abgeschlossen ist, die entspre- chenden Zahlungen von C._____ erfolgt sind und seitens der Gesuchsgegnerin nach Eingang der Zahlungen Handlungen vorgenommen wurden, welche geeig- net sind, der Gesuchstellerin Vollstreckungssubstrat zu entziehen, besteht eine Ausgangslage, die sich mit den früheren Fällen nicht vergleichen lässt. Ein offen- sichtlicher Rechtsmissbrauch, wie ihn Art. 2 Abs. 2 ZGB verlangt, ist nach gegen- wärtiger Aktenlage nicht ersichtlich und steht der Arrestbewilligung nicht entge- gen.

7. Eventualantrag auf Arrestkaution 7.1. Die Gesuchsgegnerin bringt zusammengefasst vor, für den Fall einer Arrest- bewilligung sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, eine angemessene Arrestkau- tion zu leisten (act. 5/1 Rz. 105). 7.2. Ob das Gericht den Arrestgläubiger zur Sicherheitsleistung verpflichtet, hängt namentlich von der Wahrscheinlichkeit des Bestandes der Arrestforderung ab (BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 273 N 21). Für die Verpflichtung der Gesuchstel- lerin zur Leistung einer Arrestkaution besteht derzeit kein Anlass, zumal die Ge- suchsgegnerin aufgrund der bereits erfolgten Sperrung der fraglichen Bankkonten

- 13 - durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (act. 4/80) derzeit ohnehin nicht über die sich darauf befindlichen Vermögenswerte verfügen könnte.

8. Zum prozessualen Antrag der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beantragt prozessual, das Betreibungsamt Zürich 1 sei anzu- weisen, beim Arrestvollzug den für die gleichen Arrestforderungen vorbestehen- den Arrest Nr. 13 in der Betreibung Nr. 14 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zah- lungsbefehl vom 3. März 2021) gehörig zu berücksichtigen (vgl. act. 1 S. 3). Die Gesuchstellerin führt bis auf ein "erhebliches Delta" (act. 1 Rz. 104) nicht aus, weshalb sie den genannten prozessualen Antrag stellt. Namentlich verlangt sie eine Verarrestierung in Höhe der gesamten Arrestforderungen und nicht der in act. 1 Rz. 104 ausgeführten mutmasslichen Unterdeckung durch den bereits ge- legten Arrest Nr. 13. Mangels eines glaubhaft gemachten Rechtschutzinteresses ist auf den prozessualen Antrag der Gesuchstellerin nicht einzutreten.

9. Zustellung des Arrestgesuches Die Gesuchstellerin beantragt die vollständige Verarrestierung der Konten von J._____, M._____, L._____ und K._____ bei der Aargauischen Kantonalbank bzw. bei der UBS Switzerland AG (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1.). Mit vorliegendem Entscheid wird die Verarrestierung lediglich bis zum Maximalbetrag von USD 3'333'393.00 pro Kind befohlen. Insofern wird das Gesuch teilweise abge- wiesen. Demzufolge ist dem Betreibungsamt nicht direkt Mitteilung zu machen, sondern über die Gesuchstellerin, damit eine Vollstreckung nicht die Wirksamkeit allfälliger Rechtsmittel beeinträchtigt. Eine Zustellung an die Arrestschuldnerin er- folgt üblicherweise nicht, da es sich beim Arrest um ein sofortiges, überfallartiges Sicherungsmittel handelt und der Arrestschuldner nicht vorgewarnt werden soll (DANIEL PEYER, Substanziierung und Beweis im Arrestrecht, ZZZ 2017/18 II./A. S. 57; so auch SK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 272 N 27).

- 14 - Es wird verfügt:

1. Die Akten des Verfahrens EW200048-L betreffend Schutzschrift werden bei- gezogen und als act. 5/1-7 zu den Akten genommen.

2. Die Schutzschrift wird der Gesuchstellerin mitgeteilt.

3. Auf den prozessualen Antrag der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. Es wird erkannt:

1. Es wird gemäss dem beigelegten Formularentscheid ein Arrestbefehl erteilt.

2. Soweit nicht gemäss Dispositiv Ziffer 1 ein Arrestbefehl erteilt wird, wird das Arrestgesuch abgewiesen.

3. Der Eventualantrag gemäss Ziffer 3 der Schutzschrift vom 20. November 2020 der Gesuchsgegnerin, wonach die Gesuchstellerin zur Leistung einer Arrestkaution zu verpflichten sei, wird abgewiesen.

4. Über die Kostenfolge wird im beigelegten Formularentscheid entschieden.

5. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl und unter Bei- lage von act. 5/1-7 samt Beilagen (im Geschäft Nr. EW200048-L hinterlegte Schutzschrift samt Beilagen) an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde; will die Gesuchstellerin den Arrest vollstrecken lassen, hat sie das Doppel des Arrestbefehls dem Betreibungsamt Zürich 1 zu senden.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegen- partei einzureichen.

7. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 15 - Die Bezirksrichterin:

Bezirksgericht Zürich Arrest Nr. Einzelgericht Audienz Eingang beim Betreibungsamt am Geschäfts-Nr. EQ210075-L Bezirksrichterin lic. iur. T. Aladag de Capitani Arrestbefehl vom 18. Mai 2021 An das Betreibungsamt Zürich 1 mit dem Auftrag um koordinierten Req.-Vollzug bei den im Abschnitt "Arrestgegenstände" genannten Betreibungsämtern Schuldner/in: B._____ AG, Vertreter/in: Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw Z2._____, Gläubiger/in: A._____ Corporation, Vertreter/in: Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X3._____, Forderungssumme:

a. CHF 14'990'730.13 (entsprechend USD 16'617'408.22 zum Tages- kurs vom 12. Mai 2021) zzgl. Zins zu 5% ab 1. Februar 2021;

b. CHF 1'330'000.00 zzgl. Zins zu 5% ab 1. Februar 2021;

c. CHF 665'312.58, zzgl. Zins zu 5% seit 1. Februar 2021. Forderungsurkunde und Schiedsentscheid im LCIA-Verfahren Nr. 6 vom 12. September 2016, vollstreck- deren Datum: bar erklärt mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 i.V.m. Schiedsentscheid im SCAI-Verfahren Nr. 16 i.S. B._____ AG ca. C._____ AG vom 22. Mai 2020 Grund der Forderung: Anspruch der Gesuchstellerin gemäss obgenannten Entscheiden Arrestgrund: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG Arrestgegenstände: vgl. nachstehend

- 2 - Arrestgegenstände: Beim Betreibungsa mt Zürich 1: Sämtliche Vermögenswerte der Arrestschuldnerin und der folgend genannten Personen bei der UBS (Switzerland) AG, Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich Konto IBAN CH11, formell lautend auf K._____, bis zum Maximalbetrag von USD 500'000.00 (in Wor- ten: fünfhunderttausend), Konto IBAN CH12, formell lautend auf J._____, bis zum Maximalbetrag von USD 500'000.00 (in Wor- ten: fünfhunderttausend). Beim Betreibungsamt Aarau: Sämtliche Vermögenswerte der Arrestschuldnerin und der folgend genannten Personen bei der Aargauischen Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau Konto IBAN CH9, formell lautend auf L._____, bis zum Maximalbetrag von USD 3'333'393.00 (in Worten: drei Millionen dreihundertdreiunddreissigtausend dreihundertdreiundneunzig), Konto IBAN CH10, formell lautend auf M._____, bis zum Maximalbetrag von USD 3'333'393.00 (in Worten: drei Millionen dreihundertdreiunddreissigtausend dreihundertdreiundneunzig), Konto IBAN CH7, formell lautend auf J._____, bis zum Maximalbetrag von USD 2'833'393.00 (in Wor- ten: zwei Millionen achthundertdreiunddreissigtausend dreihundertdreiundneunzig), Konto IBAN CH8, formell lautend auf K._____, bis zum Maximalbetrag von USD 2'833'393.00 (in Worten: zwei Millionen achthundertdreiunddreissigtausend dreihundertdreiundneunzig), alles soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderungen samt Zins und Kosten. Der Gläubiger haftet gemäss Art. 273 Abs. 1 SchKG für jeden aus diesem Arrest wachsenden Schaden, wenn später gerichtlich festgestellt werden sollte, dass kein Arrestgrund vorhanden war oder dass die Forderung nicht zu Recht bestand. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird vom Gläubiger bezogen. Die Bezirksrichterin:

1. Wirkungen des Arrests Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen Der Arrestschuldner hat sich bei Straffolge (Art. 169 StGB) jeder jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch ab- vom Betreibungsbeamten nicht bewilligten Verfügung über die Ar- gelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht restgegenstände zu enthalten (Art. 275 und 96 SchKG). nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können soweit verarrestiert Das Betreibungsamt ist berechtigt, die Arrestgegenstände in amtli- werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für che Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zu übergeben. den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Es kann sie jedoch dem Arrestschuldner zur freien Verfügung über- 3. Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG) lassen, sofern dieser entsprechende Sicherheit leistet durch Hinter- Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrests Be- legung, Solidarbürgschaft oder eine andere gleichwertige Sicherheit treibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert (Art. 277 SchKG). zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.

2. Rechtsmittel Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger in-

a) Einsprache (Art. 278 SchKG) nert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungs- Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann in- befehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage nert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechts- erhalten hat, beim Gericht in deutscher Sprache Einsprache er- öffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn heben. Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellung- Tagen nach Eröffnung des Entscheids einreichen. nahme und entscheidet ohne Verzug. Der Einspracheentscheid Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der kann mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Vor Gläubiger innert zwanzig Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegeh- werden. Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des ren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so be- Arrests nicht. ginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvor- schlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners,

b) Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. Unpfändbare Vermögenswerte (Art. 92 SchKG) dürfen auch nicht Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung ge- mit Arrest belegt werden. Die Art. 91-109 SchKG über die Pfän- richtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen dung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug (Art. 275 SchKG). nach Eröffnung des Entscheids einleiten. Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge,

- 3 - Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:

1. während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einspracheentscheides;

2. während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.

4. Dahinfallen des Arrests (Art. 280 SchKG) Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:

1. die Fristen nach Artikel 279 SchKG nicht einhält;

2. die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder

3. mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.

5. Provisorischer Pfändungsanschluss (Art. 281 SchKG) Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. Der Gläubi- ger kann die vom Arrest herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen. Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.