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EK210254

Gesuch um Anordnung eines Güterverzeichnisses (Art. 162 SchKG)

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2021-03-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Der Gesuchstellerin sei unter Strafandrohung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu verbieten, Dokumente und Informationen, die sie vom Betreibungsamt Zürich 1 im Verfahren betreffend Auf- nahme eines Güterverzeichnisses (Verfahren Nr. 1) bereits erhal- ten hat, unter anderem das Schreiben der C._____ an das Be- treibungsamt Zürich 1 vom 17. Februar 2021, a) zu verwenden, gegenüber Dritten, Behörden oder Gerichten offenzulegen, einzu- reichen oder zu erwähnen, solange das vorliegende Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und b) diejenigen Dokumen- te und Informationen, die sie bereits bei Gerichten, Dritten oder Behörden eingereicht hat, sofort zurückzuziehen.

E. 3 Der Gesuchstellerin sei unter Strafandrohung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu befehlen, Dokumente und Informationen, die sie vom Betreibungsamt Zürich 1 im Verfahren betreffend Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Verfahren Nr. 1) bereits erhalten hat, unter anderem das Schreiben der C._____ an das Betreibungs- amt Zürich 1 vom 17. Februar 2021, sofort zu vernichten.

E. 4 In ihren weiteren Stellungnahmen (act. 19; act. 30; act. 37; act. 40) legte die Gläubigerin auf entsprechende Einwendungen der Schuldnerin sodann nach, sie habe auch für den gegenständlichen Anspruch auf Erstattung von Schiedsverfah- renskosten, für welchen in der Betreibung Nr. 2 die Konkursandrohung zugestellt worden sei und gestützt auf welche sie das vorliegende Verfahren um Aufnahme eines Güterverzeichnisses angestrengt habe, zwei Arreste auf Vermögenswerte der Schuldnerin erwirken können, welche ebenfalls unter anderem Forderungen der Schuldnerin gegenüber dem Betreibungsamt Zürich 1 im Zusammenhang mit von D._____ geleisteten Zahlungen umfassen würden (Arreste Nr. 3 und 4; act. 19 N 2 ff. und 49). Jedoch habe die Schuldnerin nach erfolgter Überweisung der D._____ AG von CHF 1'900'000.– an das Betreibungsamt Zürich 1 die Verrech- nung des arrestierten Guthabens mit der gegenständlichen Forderung ausdrück- lich verweigert, weshalb die Forderung der Gläubigerin nach wie vor offen sei und sich abermals erweise, dass die Schuldnerin nicht gedenke, ihren Zahlungsver- pflichtungen nachzukommen (act. 19 N 11 ff.; act. 20/45–46).

E. 5 Die Gläubigerin legte weiter dar, dass sich durch die erfolgte Einsicht in die Ak- ten des Betreibungsamts Zürich 1 sowie gemäss Editionsverfügung der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. März 2021 der Verdacht der Gläubige- rin bestätigt habe, da die Schuldnerin den von D._____ AG am 28. Januar 2021 erhaltenen Prozesserlös noch vor Arrestvollzug am 1. Februar 2021 im Umfang von über USD 13'000'000.– durch Überweisungen an vier Kinder des Verwal- tungsrats E._____ abdisponiert habe, weswegen ein Strafverfahren wegen unge-

- 6 - treuer Geschäftsbesorgung gegen Letzteren eingeleitet worden sei (act. 19 N 31 ff.; act. 20/50; act. 30 N 1 ff.; act. 31/52). Da die Forderungen der Gläubigerin ge- genüber der Schuldnerin im Umfang von insgesamt rund CHF 18'647'989.– durch die diversen Arreste bei weitem nicht gedeckt seien, bedürfe es der Aufnahme ei- nes Güterverzeichnisses um die Deckung der Gläubigerforderungen im Konkurs- fall sicher zu stellen (act. 19 N 21 ff.; act. 30 N 19; act. 40 N 4). Schliesslich reich- te die Gläubigerin mit Eingabe vom 18. März 2021 Belege zu ihrer Parteifähigkeit und zur Prozessführungsbefugnis ihrer Rechtsvertreter nach (act. 37; act. 38/55– 57).

E. 6 Die Schuldnerin wendet gegen die Aufnahme eines Güterverzeichnis im We- sentlichen ein, die Gläubigerin habe kein Sicherungsbedürfnis. So habe die Gläu- bigerin mit Gesuchstellung vom 11. Februar 2021 lediglich den Arrest zur Siche- rung des behaupteten Anspruchs auf einen Anteil am Prozesserlös offen gelegt, um die superprovisorische Anordnung des Güterverzeichnis durch bewusstes Verschweigen von Tatsachen zu erschleichen. Die der Betreibung Nr. 2 zugrunde liegende Forderung auf Erstattung der Schiedsverfahrenskosten sei bereits im Ar- rest Nr. 3 durch die Überweisung von CHF 1'900'000.– durch die D._____ AG an das Betreibungsamt Zürich 1 gedeckt. Darüber hinaus habe die Gläubigerin einen zweiten Arrest für die selbe Forderung auf die Konten der Schuldnerin bei der C._____ erwirken können (Arrest Nr. 4), wodurch eine rechtsmissbräuchliche Überarrestierung vorliege und wogegen die Schuldnerin bereits Beschwerde er- hoben hätte (act. 10 N 4 ff.; act. 25 N 5 ff.). Die Gläubigerin würde durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten vielmehr versuchen, über die Anordnung eines Güterverzeichnisses eine Sicherheit in Bezug auf ihre behaupteten Ansprüche am Prozesserlös zu erwirken, für welche sie zwar ebenfalls bereits einen Arrest habe erwirken können, jedoch mangels erfolgter Konkursandrohung kein Güterver- zeichnis beantragen könne (act. 25 N 21).

E. 7 Ferner habe die Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin auch keine Informa- tions- und Herausgabepflichten verletzt, welche ein Sicherungsbedürfnis der Gläubigerin stützen würden. Im Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017, welches die unbestimmte Generalklausel im Prozessfinanzierungsvertrag vom

- 7 -

13. April 2011 sowie im LCIA-Schiedsurteil vom 7. September 2016 konkretisiert habe, sei keine Informationspflicht betreffend das zwischen der Schuldnerin und der D._____ AG vor Bundesgericht geführte Beschwerdeverfahren 4A_348/2020 enthalten gewesen, welches letztlich auch zur Überweisung des Prozesserlöses geführt habe. Erst mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Februar 2021 sei dies als neue Vollstreckungsmassnahme angeordnet worden, weshalb die Schuldnerin bis zu diesem Zeitpunkt keine Herausgabepflichten verletzt haben könne (act. 25 N 29 ff.; act. 26/12). Hingegen sei es vielmehr die Gläubigerin, welche bereits seit 2012 den Prozessfinanzierungsvertrag nicht mehr erfüllt habe, indem sie die Rechnungen der Schuldnerin nicht mehr bezahlt habe (act. 25 N 32; act. 32 N 42). Deswegen sei die Schuldnerin gezwungen gewesen, mit ihrem Verwaltungsrat E._____ einen neuen Prozessfinanzierungsvertrag abzuschlies- sen, wonach dieser für seine Finanzierungsleistungen einen Anspruch auf 50% des Prozessgewinnes erhalten habe, weshalb für die von der Gläubigerin ange- führten Transaktionen über USD 13'000'000.– auf Konten von dessen Familien- mitgliedern eine gültige Rechtsgrundlage bestünde (act. 32 N 41 ff.; act. 41 N 6 ff.; act. 33/18). Die von der Gläubigerin diesbezüglich eingereichte Editionsverfü- gung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. März 2021 (act.31/52) sei im vorliegenden Zivilverfahren ohnehin unverwertbar (act. 41 N 5).

E. 8 Die Schuldnerin führte weiter aus, sie habe der Gläubigerin innerhalb der mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 zur Anerkennung des LCIA- Schiedsurteils vorgesehenen Zehntagesfrist das Schreiben der D._____ AG be- treffend Überweisung des Prozessgewinns weitergeleitet, auf welchem die ge- nauen Kontoangaben der Schuldnerin vermerkt gewesen seien, weshalb von Verheimlichen von Vermögenswerten nicht die Rede sein könne (act. 25 N 44 ff.; act. 32 N 27; act. 12/4 und 12/6). Schliesslich beanstandete die Schuldnerin mit Eingaben vom 15. März 2021 und 24. März 2021 die Parteifähigkeit der Gläubige- rin sowie die Prozessführungsbefugnis ihrer Rechtsvertretung (act. 32 N 3 f.; act. 41 N 21 ff.), wobei die diesbezüglich ergangene Noveneingabe der Gläubigerin vom 18. März 2021 (act. 37; act. 38/55–57) verspätet und unzulässig sei.

E. 9 Zunächst gilt es in prozessualer Hinsicht zwei Vorbemerkungen zu machen:

- 8 -

a) An der Parteifähigkeit der Gläubigerin sowie der Prozessführungsbefugnis ihrer Rechtsvertretung, insbesondere durch die nachweisliche Vertretung in zahlrei- chen Verfahren (vgl. act. 37 N 3; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2015, VB150005-O/U, E. 4.2. ff.), bestehen keine Zweifel und konnte deren Vorliegen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung überdies von der Gläubigerin mit Eingabe vom 18. März 2021 nachgewiesen werden (act. 38/55–57). Ein allfälliger Ablauf der Vollmacht im laufenden Verfahren würde zudem einerseits nicht zur Ungültigkeit der vorgenommenen Verfahrenshandlun- gen führen und andererseits durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2016, 5D_70/2016, E. 1.2; Tenchio, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO),

3. Aufl., Basel 2017, Art. 68 N 4 und 18a). Da die Schuldnerin den entsprechen- den Einwand im Übrigen erst mit ihrer dritten Stellungnahme im vorliegenden Ver- fahren betreffend vorsorgliche Massnahmen vortragen liess und zudem laufend mit der Rechtsvertretung der Gläubigerin korrespondierte (vgl. u.a. act. 12/6 und act. 33/16), hatte die Gläubigerin nicht damit zu rechnen, weshalb die entspre- chende Eingabe der Gläubigerin vom 18. März 2021 samt Beilagen als Entscheid relevante Noven zu berücksichtigen sind. Dies muss umso mehr gelten, zumal der Gläubigerin auch mit Verfügung vom 9. März 2021 Gelegenheit zur Stellung- nahme zum entsprechenden Einwand der Schuldnerin eingeräumt wurde (act. 27; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2016, 5D_8/2016, E. 2.2; BGE 139 I 189, E. 3.3 ff.).

b) Die Schuldnerin machte zudem geltend, die von der Gläubigerin eingereichte Eingabe vom 18. März 2021 sowie die neuen Beilagen (act. 30 und 31/52–54) seien unzulässige Noven und deshalb nicht zu berücksichtigen (act. 41 N 3). Die Schuldnerin führte aus, in einem Summarverfahren trete der Aktenschluss grund- sätzlich nach einem Schriftenwechsel ein (act. 41 N 24). Hierzu ist anzumerken, dass das Konkursgericht gemäss Art. 255 lit. a ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Dies hat gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO zur Folge, dass neue Tat- sachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind.

- 9 -

E. 10 Die Anordnung des Güterverzeichnisses durch das Konkursgericht gemäss Art. 162 SchKG ist, ähnlich wie der Arrestbefehl (Art. 274 SchKG), eine bloss vor- läufige Sicherungsmassnahme zum Schutz der Gläubigerrechte, wobei ihm in der Praxis im Verhältnis zum Arrest eine untergeordnete Rolle zukommt (BGE 137 III 143, E. 1.3, Ottmann/Markus, a.a.O., Art. 162 N 1; Talbot, in: Kren Kostkie- wicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 162 N 4).

E. 11 Für die Anordnung wird vorausgesetzt, dass das Güterverzeichnis zur Siche- rung der Gläubigerin als geboten erscheint (Art. 162 SchKG). Ein Sicherungsbe- dürfnis der Gläubigerin ist namentlich zu bejahen, wenn Anzeichen bestehen, die Schuldnerin beabsichtige zu fliehen oder umzuziehen, sie verheimliche, vermin- dere, verschleudere Vermögensbestandteile oder sie schaffe Vermögenswerte beiseite, wenn gegen sie eine grössere Zahl von Betreibungen und/oder Strafun- tersuchungen geführt wurden oder werden, wenn sie wiederholt Zahlungsver- sprechungen nicht einhielt oder wenn ihr allgemeines Geschäftsgebaren und ihr Verhalten der Gläubigerin gegenüber die Befürchtungen nahelegen, sie versuche sich der entsprechenden Schuldverpflichtung zu entziehen (BGE 137 III 143, E. 1.3 und 3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2015, PS150085-O/U, E. 4; Ottomann/Markus, a.a.O., Art. 162 N 10 ff.).

E. 12 Die Tatsachen, aus denen sich das Sicherungsbedürfnis ergibt, sind von der Gläubigerin glaubhaft zu machen. Das ist der Fall, wenn der Richter auf Grund objektiver Anhaltspunkte überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2015, PS150085-O/U, E. 4); BlSchK 2003, S. 228 ff.; Ottomann/Markus, a.a.O., Art. 162 N 13). Durch die Anordnung eines Güterverzeichnis wird in der Form eines amtlichen Inventars des Schuldnervermögens festgestellt, was im Falle der Konkurseröffnung alles zur Aktivmasse gehören könnte. Trotz der Ähnlichkeit des Vollzuges gehen die Wirkungen des Güterverzeichnisses nicht so weit wie diejenigen einer Pfändung oder eines Arrestes. Der reinen Sicherungsfunktion entsprechend wird der Schuldner bloss einer modifizierten Verfügungsbeschränkung unterworfen: er ist verpflichtet, die aufgezeichneten Vermögensbestandteile dem Werte nach zu er-

- 10 - halten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

9. Aufl., Bern 2013, § 36 Rz 11 ff.).

E. 13 Der Arrest hingegen bezweckt, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung durch sofortige Beschränkung der Verfü- gungsbefugnis des Schuldners zu sichern. Während für die Anordnung eines Gü- terverzeichnises Tatsachen glaubhaft gemacht werden müssen, welche die Si- cherung des Schuldnervermögens wegen Gefährdung des Gläubigerinteresses als geboten erscheinen lassen, setzt der Arrest die Glaubhaftmachung eines in Art. 271 SchKG abschliessend aufgezählten Arrestgrundes voraus. Der Arrest schafft schliesslich kein materielles Vorzugsrechts zugunsten der Gläubigerin (wie bei der Verpfändung), sondern hat als Sicherungsfunktion vielmehr einen bloss provisorischen Charakter (Art. 199 Abs. 1 SchKG; vgl. Art. 281 Abs. 3 SchKG; BGE 133 III 589, E. 1; BGE 116 III 111; Amonn/Walther, a.a.O., § 51 Rz. 2 ff.). Dies äussert sich in der Obliegenheit zur Prosequierung gemäss Art. 279 SchKG, von deren rechtzeitigen Einleitung und Durchführung der Fortbestand des Arres- tes abhängig ist (Art. 280 SchKG). Erst in der Prosekutionsbetreibung können die Arrestgegenstände gepfändet oder das Konkursinventar aufgenommen werden, womit das Provisorium des Sicherungsbeschlags beendet wird und anstelle des Arrests der Pfändungs- oder der Konkursbeschlag tritt. Da der Arrest der Gläubi- gerin jedoch weder am Gegenstand noch am späteren Verwertungserlös ein Vor- recht auf Befriedigung gewährt, konkurriert die Gläubigerin im Falle der Kon- kurseröffnung mit den anderen Gläubigern (Schober, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2017, Art. 199 N 10; Meier-Dieterle, in: Hunkeler, Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 271 N 32).

E. 14 Beim Arrest und dem Güterverzeichnis handelt es sich somit um zwei alterna- tive Sicherungsmassnahmen, welche sowohl unterschiedliche Voraussetzungen erfordern als auch verschiedene Rechtsfolgen bewirken. Das Gesetz schliesst die Anordnung mehrerer sichernder Massnahmen nicht aus. Vielmehr muss es der Gläubigerin offen stehen, sämtliche gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmass- nahmen auszuschöpfen, wobei jeweils bei der Anordnung für jede einzelne Mass-

- 11 - nahme das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, namentlich das Siche- rungsbedürfnis bzw. das Vorliegen eines Arrestgrundes, zu prüfen ist. Insbeson- dere da der Gläubigerin im Falle der Konkurseröffnung kein Vorzugsrecht an den arrestierten Vermögenswerten zukommt und die Schuldnerin darüber hinaus mit eben dieser Begründung die Auszahlung des beim Betreibungsamt Zürich 1 ar- restierten Guthabens verweigert (act. 20/45), kann vorliegend nicht gesagt wer- den, dass das Sicherungsbedürfnis der Gläubigerin aufgrund der bestehenden Ar- reste nicht vorliege. Soweit die Schuldnerin darüber hinaus eine rechtsmiss- bräuchliche Überarrestierung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Vorliegen im von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren gegen den Arrest Nr. 4 vor der Aufsichtsbehörde über Betreibungs- und Konkursämter (Geschäfts-Nr. CB210034-L) zu klären sein wird, jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bilden kann.

E. 15 Die übrigen Ausführungen der Schuldnerin vermögen sodann das mit Ge- suchstellung glaubhaft gemachte Sicherungsbedürfnis der Gläubigerin (vgl. dazu Verfügung vom 12. Februar 2021: act. 5) nicht zu widerlegen. Dass die Gläubige- rin ihren Finanzierungspflichten nicht nachgekommen sei, wurde von der Schuld- nerin weder genügend substantiiert noch belegt und vermag im Übrigen nichts an der mit LCIA-Schiedsentscheid vom 7. September 2016 rechtskräftig festgestell- ten und in der Schweiz für vollstreckbar erklärten Forderung der Gläubigerin auf Erstattung der Schiedsverfahrenskosten zu ändern (act. 3/8 N 576 bzw. act. 3/9; act. 3/10). Damit erweisen sich auch die Ausführungen der Schuldnerin, wonach sie einen weiteren Prozessfinanzierungsvertrag mit dem Verwaltungsrat E._____ abgeschlossen haben soll, welcher sie zur Überweisung der Hälfte des Prozess- gewinnes an diesen bzw. seinen Familienmitgliedern berechtigt hätte, als nicht stichhaltig und können der Gläubigerin insbesondere im Zusammenhang mit der gegenständlichen Forderung auf Rückerstattung der Schiedsverfahrenskosten nicht vorgehalten werden. Vielmehr zeigt die Schuldnerin durch ihr Verhalten, dass sie sich vehement weigert, ihren Zahlungspflichten nachzukommen, welches sich nicht zuletzt beispielhaft an der verweigerten Auszahlung des beim Betrei- bungsamt Zürich 1 im Zusammenhang mit dem Arrest Nr. 3 befindlichen Gutha- bens (act. 4; act. 20/45–46) und der unbestrittenen Abführung von über

- 12 - USD 13'000'000.– des auf den Konten der C._____ befindlichen Prozessgewinns an dem Verwaltungsrat der Schuldnerin nahestehenden Personen vor entspre- chender Arrestlegung aufzeigen lässt (vgl. act. 32 N 41; vgl. auch act. 41 N 6). Daran mag auch der Umstand, dass die Schuldnerin der Gläubigerin wohl die Überweisung des Prozesserlöses durch die D._____ AG innert der gerichtlich an- gesetzten Frist von 10 Tagen angezeigt hatte (act. 12/4 und 6), nichts zu ändern. Indem das Verhalten der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin nach wie vor die Befürchtung nahelegt, sie versuche sich ihren Schuldverpflichtungen zu entzie- hen, ist das Sicherungsbedürfnis der Gläubigerin zu bejahen und die Aufnahme des Güterverzeichnisses definitiv zu bestätigten. Um zu diesem Schluss zu ge- langen, ist denn auch die Berücksichtigung der mit Noveneingabe der Gläubigerin vom 12. März 2021 eingereichten Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. März 2021 nicht notwendig (act. 30; act.31/52), wes- halb auf deren Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist.

E. 16 Da die Aufnahme des Güterverzeichnisses aufgrund der obigen Erwägungen zu bestätigen ist, wird das Begehren der Schuldnerin um Erlass eines Verwen- dungsverbots von Dokumenten und Informationen, welche die Gläubigerin im Ver- fahren betreffend Aufnahme eines Güterverzeichnisses erhalten hat, hinfällig und es ist die mit Verfügung vom 19. Februar 2021 erfolgte Einschränkung der Akten- einsicht der Gläubigerin aufzuheben. Somit sind auch die Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 der Schuldnerin abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 53 lit. a GebV SchKG auf CHF 200.– festzusetzen. Zufolge Kostengutsprache ist diese jedoch von Rechts- anwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, F._____ AG zu beziehen (vgl. act. 1 N 8). Für die Berechnung der Parteientschädigung ist von einem Streitwert von CHF 1'638'602.11 auszugehen (act. 3/3; vgl. act. 3/40). In Anwendung von § 4 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Anwaltsge-

- 13 - bühren ist die Parteientschädigung auf CHF 10'000.– festzusetzen. Mangels An- trag ist darauf kein Mehrwertsteuerzuschlag zu entrichten. Das Konkursgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die mit Verfügung des Konkursgerichts Zürich vom 12. Februar 2021 ange- ordnete Aufnahme eines Güterverzeichnisses durch das Betreibungsamt Zü- rich 1 bleibt bestehen.
  2. Die mit Verfügung des Konkursgerichts Zürich vom 19. Februar 2021 ange- ordnete Beschränkung der Akteneinsicht der Gläubigerin in das Verfahren auf Erstellung des Güterverzeichnisses vor dem Betreibungsamt Zürich 1 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  3. Die Massnahmebegehren 2 und 3 der Schuldnerin werden abgewiesen.
  4. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–.
  5. Die Spruchgebühr wird der Schuldnerin auferlegt, jedoch zufolge Kostengut- sprache von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, F._____ AG bezogen. Die Schuldnerin wird verpflichtet, der Gläubigerin diese Kosten zu ersetzen.
  6. Die Schuldnerin wird verpflichtet, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 41, sowie an das Betreibungsamt Zürich 1.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 14 - Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 31. März 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Konkursgericht Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Umiker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich Konkursgericht Geschäft Nr. EK210254-L/U Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot Gerichtsschreiberin MLaw S. Umiker Urteil vom 31. März 2021 in Sachen A._____ Corp., Gläubigerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X3._____ gegen B._____ Ltd, Schuldnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Gesuch um Anordnung eines Güterverzeichnisses (Art. 162 SchKG)

- 2 - Rechtsbegehren der Gläubigerin: (act. 1 S. 2; act. 30 S. 2) "1. Es sei die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbe- standteile der Gesuchsgegnerin (Güterverzeichnis; insbesondere: Guthaben und andere Vermögenswerte bei der C._____ [Bank]) anzuordnen und das Betreibungsamt Zürich 1 mit der Aufnahme des entsprechenden Güterverzeichnisses zu beauftragen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin." Rechtsbegehren der Schuldnerin: (act. 10 S. 2; act. 25 S. 2 f.; act. 41 S. 2 f.) "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. EK210254) sei aufzuheben und das Gesuch der Gesuchstellerin um Aufnahme eines Güterverzeichnisses vom

11. Februar 2021 sei abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Gesuchstellerin sei unter Strafandrohung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu verbieten, Dokumente und Informationen, die sie vom Betreibungsamt Zürich 1 im Verfahren betreffend Auf- nahme eines Güterverzeichnisses (Verfahren Nr. 1) bereits erhal- ten hat, unter anderem das Schreiben der C._____ an das Be- treibungsamt Zürich 1 vom 17. Februar 2021, a) zu verwenden, gegenüber Dritten, Behörden oder Gerichten offenzulegen, einzu- reichen oder zu erwähnen, solange das vorliegende Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und b) diejenigen Dokumen- te und Informationen, die sie bereits bei Gerichten, Dritten oder Behörden eingereicht hat, sofort zurückzuziehen.

3. Der Gesuchstellerin sei unter Strafandrohung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu befehlen, Dokumente und Informationen, die sie vom Betreibungsamt Zürich 1 im Verfahren betreffend Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Verfahren Nr. 1) bereits erhalten hat, unter anderem das Schreiben der C._____ an das Betreibungs- amt Zürich 1 vom 17. Februar 2021, sofort zu vernichten.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST unter solidarischer Haftung zulasten der Rechtsvertreter der Gesuch- stellerin, eventualiter zulasten der Gesuchstellerin."

- 3 - Das Konkursgericht zieht in Betracht: I.

1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021, dem Gericht gleichentags überbracht, stell- te die Gläubigerin das Gesuch um superprovisorische Anordnung eines Güterver- zeichnisses im Sinne von Art. 162 SchKG (act. 1). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wurde dem Gesuch entsprochen, das Betreibungsamt Zürich 1 mit der Auf- nahme eines Güterverzeichnisses beauftragt und der Schuldnerin Frist zur schrift- lichen Stellungnahme angesetzt (act. 5).

2. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 (act. 10) beantragte die Schuldnerin ihrer- seits als superprovisorische Massnahme, das Betreibungsamt Zürich 1 sei anzu- weisen, der Gläubigerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Ver- fahrens keine Akteneinsicht zu gewähren (act. 10), welche mit Verfügung vom

19. Februar 2021 gutgeheissen und der Gläubigerin ebenfalls Frist zur Stellung- nahme angesetzt wurde (act. 13).

3. Die jeweiligen Stellungnahmen gingen in der Folge fristgerecht ein (act. 19; act. 21; act. 25), wobei die Schuldnerin wiederum um superprovisorische Anord- nung eines Verwendungsverbots von der Gläubigerin im Verfahren betreffend Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Verfahren Nr. 1) vom Betreibungsamt Zü- rich 1 übergebenen Dokumenten und Informationen ersuchte (act. 25 S. 2 f.). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 9. März 2021 abgewiesen und den Par- teien die Eingaben gegenseitig für eine abschliessende Stellungnahme zugestellt (act. 27), welche fristgerecht erfolgten (act. 30; act. 32). Sodann erreichten das Gericht die weiteren Eingaben der Gläubigerin vom 18. März 2021 und 22. März 2021 (act. 37 und 40) sowie der Schuldnerin vom 24. März 2021 (act. 41). II.

1. Wurde die Aufnahme des Güterverzeichnisses superprovisorisch angeordnet, hat nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen die Anhörung der betroffenen Partei

- 4 - zu folgen und ein neuer Entscheid zu ergehen, welcher die Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (vgl. Art. 265 ZPO; Ottomann/Markus, Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG ll,

2. Aufl., Basel 2010, Art. 162 N 16).

2. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wurde die Aufnahme eines Güterver- zeichnisses superprovisorisch angeordnet, da die Gläubigerin das für die Anord- nung eines Güterverzeichnisses erforderliche Sicherungsbedürfnis mit Gesuch vom 11. Februar 2021 glaubhaft dargelegt hatte (act. 5). So sei die Schuldnerin sowohl durch den Prozessfinanzierungsvertrag vom 13. April 2011 (act. 3/7) als auch gemäss rechtskräftigem, in der Schweiz für vollstreckbar erklärten LCIA- Schiedsurteil vom 7. September 2016 (act. 3/8 N 576 bzw. act. 3/9; act. 3/10) ver- pflichtet worden, die Gläubigerin jeweils umgehend über das von dieser finanzier- te, zwischen der Schuldnerin und der D._____ AG geführte Schiedsverfahren zu informieren und die relevanten Dokumente herauszugeben. Darüber hinaus sei die Schuldnerin gemäss LCIA-Schiedsurteil einerseits zur Bezahlung von 70% des von D._____ AG bezahlten Prozesserlöses (zuzüglich 100% der zugespro- chenen Verfahrenskosten) sowie anderseits zur Erstattung der im Zusammen- hang mit dem LCIA-Schiedsverfahren entstandenen Verfahrenskosten (GBP 116'858.50, GBP 653'527.12, USD 246'382.93 und CHF 128'782.51) verpflichtet worden (act. 1 N 15 ff.). Für letztere Forderung sei der Gläubigerin in der Betrei- bung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 1 die definitive Rechtsöffnung erteilt und der Schuldnerin die Konkursandrohung zugestellt worden (act. 1 N 23; act. 3/3– 6). Dennoch habe die Schuldnerin trotz mehrmaliger Aufforderung zur Informati- onsablieferung versucht, namentlich den von D._____ AG mit Überweisungen vom 28. und 29. Januar 2021 von USD 23'739'154.60 und CHF 712'876.52 auf Bankkonten der Schuldnerin bei der C._____ sowie von CHF 1'900'000.– an das Betreibungsamt Zürich 1 vollständig bezahlten Prozesserlös zu verheimlichen (act. 1 N 28 ff. und N 48; act. 3/38–40).

3. Die Gläubigerin führte weiter aus, dass es sich bei der Schuldnerin um eine "Briefkastenfirma" handle, deren einziger Zweck in der Einbringung des Prozes- serlöses im Verfahren gegen die D._____ AG bestünde, wobei deren Verwal-

- 5 - tungsrat persönliche Ansprüche am Prozesserlös geltend mache, weshalb zu be- fürchten sei, dass die Schuldnerin diesen beiseiteschaffe (act. 1 N 34 ff.). Das Si- cherungsbedürfnis sei schliesslich auch gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG mit Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. EQ210009) zur Sicherung des Anspruchs der Gläubigerin auf 70% des Prozes- serlöses zuzüglich Verfahrenskosten festgestellt worden, was unter anderem zur Arrestlegung auf die Konten der Schuldnerin bei der C._____ sowie auf sämtliche Guthaben der Schuldnerin beim Betreibungsamt Zürich 1 geführt hätte (act. 1 N 47; act. 3/28 und 3/37).

4. In ihren weiteren Stellungnahmen (act. 19; act. 30; act. 37; act. 40) legte die Gläubigerin auf entsprechende Einwendungen der Schuldnerin sodann nach, sie habe auch für den gegenständlichen Anspruch auf Erstattung von Schiedsverfah- renskosten, für welchen in der Betreibung Nr. 2 die Konkursandrohung zugestellt worden sei und gestützt auf welche sie das vorliegende Verfahren um Aufnahme eines Güterverzeichnisses angestrengt habe, zwei Arreste auf Vermögenswerte der Schuldnerin erwirken können, welche ebenfalls unter anderem Forderungen der Schuldnerin gegenüber dem Betreibungsamt Zürich 1 im Zusammenhang mit von D._____ geleisteten Zahlungen umfassen würden (Arreste Nr. 3 und 4; act. 19 N 2 ff. und 49). Jedoch habe die Schuldnerin nach erfolgter Überweisung der D._____ AG von CHF 1'900'000.– an das Betreibungsamt Zürich 1 die Verrech- nung des arrestierten Guthabens mit der gegenständlichen Forderung ausdrück- lich verweigert, weshalb die Forderung der Gläubigerin nach wie vor offen sei und sich abermals erweise, dass die Schuldnerin nicht gedenke, ihren Zahlungsver- pflichtungen nachzukommen (act. 19 N 11 ff.; act. 20/45–46).

5. Die Gläubigerin legte weiter dar, dass sich durch die erfolgte Einsicht in die Ak- ten des Betreibungsamts Zürich 1 sowie gemäss Editionsverfügung der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. März 2021 der Verdacht der Gläubige- rin bestätigt habe, da die Schuldnerin den von D._____ AG am 28. Januar 2021 erhaltenen Prozesserlös noch vor Arrestvollzug am 1. Februar 2021 im Umfang von über USD 13'000'000.– durch Überweisungen an vier Kinder des Verwal- tungsrats E._____ abdisponiert habe, weswegen ein Strafverfahren wegen unge-

- 6 - treuer Geschäftsbesorgung gegen Letzteren eingeleitet worden sei (act. 19 N 31 ff.; act. 20/50; act. 30 N 1 ff.; act. 31/52). Da die Forderungen der Gläubigerin ge- genüber der Schuldnerin im Umfang von insgesamt rund CHF 18'647'989.– durch die diversen Arreste bei weitem nicht gedeckt seien, bedürfe es der Aufnahme ei- nes Güterverzeichnisses um die Deckung der Gläubigerforderungen im Konkurs- fall sicher zu stellen (act. 19 N 21 ff.; act. 30 N 19; act. 40 N 4). Schliesslich reich- te die Gläubigerin mit Eingabe vom 18. März 2021 Belege zu ihrer Parteifähigkeit und zur Prozessführungsbefugnis ihrer Rechtsvertreter nach (act. 37; act. 38/55– 57).

6. Die Schuldnerin wendet gegen die Aufnahme eines Güterverzeichnis im We- sentlichen ein, die Gläubigerin habe kein Sicherungsbedürfnis. So habe die Gläu- bigerin mit Gesuchstellung vom 11. Februar 2021 lediglich den Arrest zur Siche- rung des behaupteten Anspruchs auf einen Anteil am Prozesserlös offen gelegt, um die superprovisorische Anordnung des Güterverzeichnis durch bewusstes Verschweigen von Tatsachen zu erschleichen. Die der Betreibung Nr. 2 zugrunde liegende Forderung auf Erstattung der Schiedsverfahrenskosten sei bereits im Ar- rest Nr. 3 durch die Überweisung von CHF 1'900'000.– durch die D._____ AG an das Betreibungsamt Zürich 1 gedeckt. Darüber hinaus habe die Gläubigerin einen zweiten Arrest für die selbe Forderung auf die Konten der Schuldnerin bei der C._____ erwirken können (Arrest Nr. 4), wodurch eine rechtsmissbräuchliche Überarrestierung vorliege und wogegen die Schuldnerin bereits Beschwerde er- hoben hätte (act. 10 N 4 ff.; act. 25 N 5 ff.). Die Gläubigerin würde durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten vielmehr versuchen, über die Anordnung eines Güterverzeichnisses eine Sicherheit in Bezug auf ihre behaupteten Ansprüche am Prozesserlös zu erwirken, für welche sie zwar ebenfalls bereits einen Arrest habe erwirken können, jedoch mangels erfolgter Konkursandrohung kein Güterver- zeichnis beantragen könne (act. 25 N 21).

7. Ferner habe die Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin auch keine Informa- tions- und Herausgabepflichten verletzt, welche ein Sicherungsbedürfnis der Gläubigerin stützen würden. Im Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017, welches die unbestimmte Generalklausel im Prozessfinanzierungsvertrag vom

- 7 -

13. April 2011 sowie im LCIA-Schiedsurteil vom 7. September 2016 konkretisiert habe, sei keine Informationspflicht betreffend das zwischen der Schuldnerin und der D._____ AG vor Bundesgericht geführte Beschwerdeverfahren 4A_348/2020 enthalten gewesen, welches letztlich auch zur Überweisung des Prozesserlöses geführt habe. Erst mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Februar 2021 sei dies als neue Vollstreckungsmassnahme angeordnet worden, weshalb die Schuldnerin bis zu diesem Zeitpunkt keine Herausgabepflichten verletzt haben könne (act. 25 N 29 ff.; act. 26/12). Hingegen sei es vielmehr die Gläubigerin, welche bereits seit 2012 den Prozessfinanzierungsvertrag nicht mehr erfüllt habe, indem sie die Rechnungen der Schuldnerin nicht mehr bezahlt habe (act. 25 N 32; act. 32 N 42). Deswegen sei die Schuldnerin gezwungen gewesen, mit ihrem Verwaltungsrat E._____ einen neuen Prozessfinanzierungsvertrag abzuschlies- sen, wonach dieser für seine Finanzierungsleistungen einen Anspruch auf 50% des Prozessgewinnes erhalten habe, weshalb für die von der Gläubigerin ange- führten Transaktionen über USD 13'000'000.– auf Konten von dessen Familien- mitgliedern eine gültige Rechtsgrundlage bestünde (act. 32 N 41 ff.; act. 41 N 6 ff.; act. 33/18). Die von der Gläubigerin diesbezüglich eingereichte Editionsverfü- gung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. März 2021 (act.31/52) sei im vorliegenden Zivilverfahren ohnehin unverwertbar (act. 41 N 5).

8. Die Schuldnerin führte weiter aus, sie habe der Gläubigerin innerhalb der mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 zur Anerkennung des LCIA- Schiedsurteils vorgesehenen Zehntagesfrist das Schreiben der D._____ AG be- treffend Überweisung des Prozessgewinns weitergeleitet, auf welchem die ge- nauen Kontoangaben der Schuldnerin vermerkt gewesen seien, weshalb von Verheimlichen von Vermögenswerten nicht die Rede sein könne (act. 25 N 44 ff.; act. 32 N 27; act. 12/4 und 12/6). Schliesslich beanstandete die Schuldnerin mit Eingaben vom 15. März 2021 und 24. März 2021 die Parteifähigkeit der Gläubige- rin sowie die Prozessführungsbefugnis ihrer Rechtsvertretung (act. 32 N 3 f.; act. 41 N 21 ff.), wobei die diesbezüglich ergangene Noveneingabe der Gläubigerin vom 18. März 2021 (act. 37; act. 38/55–57) verspätet und unzulässig sei.

9. Zunächst gilt es in prozessualer Hinsicht zwei Vorbemerkungen zu machen:

- 8 -

a) An der Parteifähigkeit der Gläubigerin sowie der Prozessführungsbefugnis ihrer Rechtsvertretung, insbesondere durch die nachweisliche Vertretung in zahlrei- chen Verfahren (vgl. act. 37 N 3; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2015, VB150005-O/U, E. 4.2. ff.), bestehen keine Zweifel und konnte deren Vorliegen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung überdies von der Gläubigerin mit Eingabe vom 18. März 2021 nachgewiesen werden (act. 38/55–57). Ein allfälliger Ablauf der Vollmacht im laufenden Verfahren würde zudem einerseits nicht zur Ungültigkeit der vorgenommenen Verfahrenshandlun- gen führen und andererseits durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2016, 5D_70/2016, E. 1.2; Tenchio, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO),

3. Aufl., Basel 2017, Art. 68 N 4 und 18a). Da die Schuldnerin den entsprechen- den Einwand im Übrigen erst mit ihrer dritten Stellungnahme im vorliegenden Ver- fahren betreffend vorsorgliche Massnahmen vortragen liess und zudem laufend mit der Rechtsvertretung der Gläubigerin korrespondierte (vgl. u.a. act. 12/6 und act. 33/16), hatte die Gläubigerin nicht damit zu rechnen, weshalb die entspre- chende Eingabe der Gläubigerin vom 18. März 2021 samt Beilagen als Entscheid relevante Noven zu berücksichtigen sind. Dies muss umso mehr gelten, zumal der Gläubigerin auch mit Verfügung vom 9. März 2021 Gelegenheit zur Stellung- nahme zum entsprechenden Einwand der Schuldnerin eingeräumt wurde (act. 27; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2016, 5D_8/2016, E. 2.2; BGE 139 I 189, E. 3.3 ff.).

b) Die Schuldnerin machte zudem geltend, die von der Gläubigerin eingereichte Eingabe vom 18. März 2021 sowie die neuen Beilagen (act. 30 und 31/52–54) seien unzulässige Noven und deshalb nicht zu berücksichtigen (act. 41 N 3). Die Schuldnerin führte aus, in einem Summarverfahren trete der Aktenschluss grund- sätzlich nach einem Schriftenwechsel ein (act. 41 N 24). Hierzu ist anzumerken, dass das Konkursgericht gemäss Art. 255 lit. a ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Dies hat gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO zur Folge, dass neue Tat- sachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind.

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10. Die Anordnung des Güterverzeichnisses durch das Konkursgericht gemäss Art. 162 SchKG ist, ähnlich wie der Arrestbefehl (Art. 274 SchKG), eine bloss vor- läufige Sicherungsmassnahme zum Schutz der Gläubigerrechte, wobei ihm in der Praxis im Verhältnis zum Arrest eine untergeordnete Rolle zukommt (BGE 137 III 143, E. 1.3, Ottmann/Markus, a.a.O., Art. 162 N 1; Talbot, in: Kren Kostkie- wicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 162 N 4).

11. Für die Anordnung wird vorausgesetzt, dass das Güterverzeichnis zur Siche- rung der Gläubigerin als geboten erscheint (Art. 162 SchKG). Ein Sicherungsbe- dürfnis der Gläubigerin ist namentlich zu bejahen, wenn Anzeichen bestehen, die Schuldnerin beabsichtige zu fliehen oder umzuziehen, sie verheimliche, vermin- dere, verschleudere Vermögensbestandteile oder sie schaffe Vermögenswerte beiseite, wenn gegen sie eine grössere Zahl von Betreibungen und/oder Strafun- tersuchungen geführt wurden oder werden, wenn sie wiederholt Zahlungsver- sprechungen nicht einhielt oder wenn ihr allgemeines Geschäftsgebaren und ihr Verhalten der Gläubigerin gegenüber die Befürchtungen nahelegen, sie versuche sich der entsprechenden Schuldverpflichtung zu entziehen (BGE 137 III 143, E. 1.3 und 3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2015, PS150085-O/U, E. 4; Ottomann/Markus, a.a.O., Art. 162 N 10 ff.).

12. Die Tatsachen, aus denen sich das Sicherungsbedürfnis ergibt, sind von der Gläubigerin glaubhaft zu machen. Das ist der Fall, wenn der Richter auf Grund objektiver Anhaltspunkte überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2015, PS150085-O/U, E. 4); BlSchK 2003, S. 228 ff.; Ottomann/Markus, a.a.O., Art. 162 N 13). Durch die Anordnung eines Güterverzeichnis wird in der Form eines amtlichen Inventars des Schuldnervermögens festgestellt, was im Falle der Konkurseröffnung alles zur Aktivmasse gehören könnte. Trotz der Ähnlichkeit des Vollzuges gehen die Wirkungen des Güterverzeichnisses nicht so weit wie diejenigen einer Pfändung oder eines Arrestes. Der reinen Sicherungsfunktion entsprechend wird der Schuldner bloss einer modifizierten Verfügungsbeschränkung unterworfen: er ist verpflichtet, die aufgezeichneten Vermögensbestandteile dem Werte nach zu er-

- 10 - halten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

9. Aufl., Bern 2013, § 36 Rz 11 ff.).

13. Der Arrest hingegen bezweckt, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung durch sofortige Beschränkung der Verfü- gungsbefugnis des Schuldners zu sichern. Während für die Anordnung eines Gü- terverzeichnises Tatsachen glaubhaft gemacht werden müssen, welche die Si- cherung des Schuldnervermögens wegen Gefährdung des Gläubigerinteresses als geboten erscheinen lassen, setzt der Arrest die Glaubhaftmachung eines in Art. 271 SchKG abschliessend aufgezählten Arrestgrundes voraus. Der Arrest schafft schliesslich kein materielles Vorzugsrechts zugunsten der Gläubigerin (wie bei der Verpfändung), sondern hat als Sicherungsfunktion vielmehr einen bloss provisorischen Charakter (Art. 199 Abs. 1 SchKG; vgl. Art. 281 Abs. 3 SchKG; BGE 133 III 589, E. 1; BGE 116 III 111; Amonn/Walther, a.a.O., § 51 Rz. 2 ff.). Dies äussert sich in der Obliegenheit zur Prosequierung gemäss Art. 279 SchKG, von deren rechtzeitigen Einleitung und Durchführung der Fortbestand des Arres- tes abhängig ist (Art. 280 SchKG). Erst in der Prosekutionsbetreibung können die Arrestgegenstände gepfändet oder das Konkursinventar aufgenommen werden, womit das Provisorium des Sicherungsbeschlags beendet wird und anstelle des Arrests der Pfändungs- oder der Konkursbeschlag tritt. Da der Arrest der Gläubi- gerin jedoch weder am Gegenstand noch am späteren Verwertungserlös ein Vor- recht auf Befriedigung gewährt, konkurriert die Gläubigerin im Falle der Kon- kurseröffnung mit den anderen Gläubigern (Schober, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2017, Art. 199 N 10; Meier-Dieterle, in: Hunkeler, Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 271 N 32).

14. Beim Arrest und dem Güterverzeichnis handelt es sich somit um zwei alterna- tive Sicherungsmassnahmen, welche sowohl unterschiedliche Voraussetzungen erfordern als auch verschiedene Rechtsfolgen bewirken. Das Gesetz schliesst die Anordnung mehrerer sichernder Massnahmen nicht aus. Vielmehr muss es der Gläubigerin offen stehen, sämtliche gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmass- nahmen auszuschöpfen, wobei jeweils bei der Anordnung für jede einzelne Mass-

- 11 - nahme das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, namentlich das Siche- rungsbedürfnis bzw. das Vorliegen eines Arrestgrundes, zu prüfen ist. Insbeson- dere da der Gläubigerin im Falle der Konkurseröffnung kein Vorzugsrecht an den arrestierten Vermögenswerten zukommt und die Schuldnerin darüber hinaus mit eben dieser Begründung die Auszahlung des beim Betreibungsamt Zürich 1 ar- restierten Guthabens verweigert (act. 20/45), kann vorliegend nicht gesagt wer- den, dass das Sicherungsbedürfnis der Gläubigerin aufgrund der bestehenden Ar- reste nicht vorliege. Soweit die Schuldnerin darüber hinaus eine rechtsmiss- bräuchliche Überarrestierung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Vorliegen im von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren gegen den Arrest Nr. 4 vor der Aufsichtsbehörde über Betreibungs- und Konkursämter (Geschäfts-Nr. CB210034-L) zu klären sein wird, jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bilden kann.

15. Die übrigen Ausführungen der Schuldnerin vermögen sodann das mit Ge- suchstellung glaubhaft gemachte Sicherungsbedürfnis der Gläubigerin (vgl. dazu Verfügung vom 12. Februar 2021: act. 5) nicht zu widerlegen. Dass die Gläubige- rin ihren Finanzierungspflichten nicht nachgekommen sei, wurde von der Schuld- nerin weder genügend substantiiert noch belegt und vermag im Übrigen nichts an der mit LCIA-Schiedsentscheid vom 7. September 2016 rechtskräftig festgestell- ten und in der Schweiz für vollstreckbar erklärten Forderung der Gläubigerin auf Erstattung der Schiedsverfahrenskosten zu ändern (act. 3/8 N 576 bzw. act. 3/9; act. 3/10). Damit erweisen sich auch die Ausführungen der Schuldnerin, wonach sie einen weiteren Prozessfinanzierungsvertrag mit dem Verwaltungsrat E._____ abgeschlossen haben soll, welcher sie zur Überweisung der Hälfte des Prozess- gewinnes an diesen bzw. seinen Familienmitgliedern berechtigt hätte, als nicht stichhaltig und können der Gläubigerin insbesondere im Zusammenhang mit der gegenständlichen Forderung auf Rückerstattung der Schiedsverfahrenskosten nicht vorgehalten werden. Vielmehr zeigt die Schuldnerin durch ihr Verhalten, dass sie sich vehement weigert, ihren Zahlungspflichten nachzukommen, welches sich nicht zuletzt beispielhaft an der verweigerten Auszahlung des beim Betrei- bungsamt Zürich 1 im Zusammenhang mit dem Arrest Nr. 3 befindlichen Gutha- bens (act. 4; act. 20/45–46) und der unbestrittenen Abführung von über

- 12 - USD 13'000'000.– des auf den Konten der C._____ befindlichen Prozessgewinns an dem Verwaltungsrat der Schuldnerin nahestehenden Personen vor entspre- chender Arrestlegung aufzeigen lässt (vgl. act. 32 N 41; vgl. auch act. 41 N 6). Daran mag auch der Umstand, dass die Schuldnerin der Gläubigerin wohl die Überweisung des Prozesserlöses durch die D._____ AG innert der gerichtlich an- gesetzten Frist von 10 Tagen angezeigt hatte (act. 12/4 und 6), nichts zu ändern. Indem das Verhalten der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin nach wie vor die Befürchtung nahelegt, sie versuche sich ihren Schuldverpflichtungen zu entzie- hen, ist das Sicherungsbedürfnis der Gläubigerin zu bejahen und die Aufnahme des Güterverzeichnisses definitiv zu bestätigten. Um zu diesem Schluss zu ge- langen, ist denn auch die Berücksichtigung der mit Noveneingabe der Gläubigerin vom 12. März 2021 eingereichten Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. März 2021 nicht notwendig (act. 30; act.31/52), wes- halb auf deren Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist.

16. Da die Aufnahme des Güterverzeichnisses aufgrund der obigen Erwägungen zu bestätigen ist, wird das Begehren der Schuldnerin um Erlass eines Verwen- dungsverbots von Dokumenten und Informationen, welche die Gläubigerin im Ver- fahren betreffend Aufnahme eines Güterverzeichnisses erhalten hat, hinfällig und es ist die mit Verfügung vom 19. Februar 2021 erfolgte Einschränkung der Akten- einsicht der Gläubigerin aufzuheben. Somit sind auch die Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 der Schuldnerin abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 53 lit. a GebV SchKG auf CHF 200.– festzusetzen. Zufolge Kostengutsprache ist diese jedoch von Rechts- anwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, F._____ AG zu beziehen (vgl. act. 1 N 8). Für die Berechnung der Parteientschädigung ist von einem Streitwert von CHF 1'638'602.11 auszugehen (act. 3/3; vgl. act. 3/40). In Anwendung von § 4 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Anwaltsge-

- 13 - bühren ist die Parteientschädigung auf CHF 10'000.– festzusetzen. Mangels An- trag ist darauf kein Mehrwertsteuerzuschlag zu entrichten. Das Konkursgericht erkennt:

1. Die mit Verfügung des Konkursgerichts Zürich vom 12. Februar 2021 ange- ordnete Aufnahme eines Güterverzeichnisses durch das Betreibungsamt Zü- rich 1 bleibt bestehen.

2. Die mit Verfügung des Konkursgerichts Zürich vom 19. Februar 2021 ange- ordnete Beschränkung der Akteneinsicht der Gläubigerin in das Verfahren auf Erstellung des Güterverzeichnisses vor dem Betreibungsamt Zürich 1 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

3. Die Massnahmebegehren 2 und 3 der Schuldnerin werden abgewiesen.

4. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–.

5. Die Spruchgebühr wird der Schuldnerin auferlegt, jedoch zufolge Kostengut- sprache von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, F._____ AG bezogen. Die Schuldnerin wird verpflichtet, der Gläubigerin diese Kosten zu ersetzen.

6. Die Schuldnerin wird verpflichtet, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 41, sowie an das Betreibungsamt Zürich 1.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 14 - Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 31. März 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Konkursgericht Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Umiker