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EE240126

Eheschutz/Getrenntleben

Bezirksgericht Zürich ·2. Abteilung · 2025-09-16 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, LE250048-O

Erwägungen (91 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 machte die Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig (act. 1, Beilagen gemäss act. 2 und act. 3/2–12). Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 liess der Gesuchsgegner seine Vertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ anzeigen (act. 5). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 15. Juli 2024 zur mündlichen Verhandlung auf den 5. September 2024 vorgeladen (act. 7). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfol- gend KESB Zürich) stellte dem hiesigen Gericht zuständigkeitshalber (vgl. Art. 315a ZGB) die Akten des dort hängigen Verfahrens betreffend die beiden minder- jährigen Kinder der Parteien zu (act. 9, act. 10 und act. 11/1-92).

E. 1.1 Die Gesuchstellerin beantragt (gemäss dem einleitend wiedergegebenen Rechtsbegehren) die Herausgabe verschiedener Möbel und Gegenstände (aus der Liegenschaft E._____ 1, … Zürich).

E. 1.2 Unumstritten ist die Herausgabe insoweit, als der Gesuchsgegner diese (ge- mäss einleitend wiedergegebenem Rechtsbegehren) anerkannt hat. Es betrifft dies: Holzschrank (Entrée), Büchergestell (Wohnzimmer), Stereoanlage (Wohn- zimmer), Esstisch (Wohnzimmer), 2 Stühle (Elternschlafzimmer; Erbstücke Gross- eltern), Notenständer (Zimmer D._____; Erbstück Vater), Eigene Akten und Unter- lagen (Büro; u.a. Zeugnisse und Bewerbungsunterlagen), Mal- und Bastelsachen (Büro), Frottéewäsche Hess Natur (Diverses), ½ Hand- und Abtrocknungstücher, Abwaschlappen (Diverses), Nähmaschine (Diverses), Kaffeemaschine Adrianos (Diverses), Milchschäumer (Diverses), geerbtes Geschirr Besteck (Diverses, Gros-

- 55 - seltern), Racletteofen, Kuchenform rund, Porta-Torta rund und eckig (Diverses), ½ Guezliformen (Diverses), Kochbücher Loumalou, Tipptopf, Italienische Küche Ma- rcella Hazan, Pastabuch von D._____, alle Betty Bossy- Bücher (Diverses), eigene CD-Sammlung (Diverses) sowie persönliche Effekten (Diverses; in Haus und Estrich). Der Gesuchsgegner ist zur Herausgabe der genannten Objekte zu ver- pflichten.

E. 1.3 Umstritten sind vorliegend im Einzelnen folgende Gegenstände: Sofa (Wohn- zimmer), Stehlampe (Wohnzimmer), Vorhänge (Wohnzimmer), Einrichtungsgegen- stände, Kleider und Spielsachen beider Töchter (Ausnahme: Notenständer im Zim- mer von D._____), Runder blauer Tisch mit dazugehörigen Stühlen (Aussenbe- reich), Bänkli mit Kissen (Aussenbereich), 2 Liegestühle (Aussenbereich), 2 Bet- tanzüge Kinderwäsche (Diverses; mit abgebildeten Tieren), ½ weisses Geschirr (Diverses), Fondueset mit Gabeln (Diverses), Fondue Chinoise mit Gabeln (Diver- ses), Besteck (Diverses), Teil der Pfannen (Diverses), ½ Gläser Sideboard (Diver- ses).

2. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Wer aus der ehelichen Wohnung auszieht, hat dabei, abgesehen von seinen persönlichen Effekten, nur Anspruch auf diejenigen auf diejenigen Hausratgegenstände, die er bzw. sie benö- tigt, um sich vernünftig einzurichten. Dies ist – dementsprechend – jeweils im Ein- zelnen darzutun (BEKO ZGB-BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 176 Rz. 43). Entscheiden- des Kriterium in der Praxis ist die Zweckmässigkeit, wobei insbesondere den Inter- essen unmündiger Kinder Rechnung zu tragen ist. Eine doppelte Haushaltsführung erfordert - wie bereits erwähnt - allerdings oft auch Neuanschaffungen. Die dingli- che bzw. sachenrechtliche Berechtigung spielt eine (eher) untergeordnete Rolle (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, Art. 176 Rz. 7 f.).

3. Die Gesuchstellerin begründet das Herausgabebegehren insoweit, das sie selbstverständlich auch Vorhänge, eine Sitzgelegenheit (Sofa, Tisch etc.) sowie Wäsche und Geschirr benötigt. Die Liste betreffend das Herausgabebegehren sei sorgfältig ausgearbeitet. Die Gesuchstellerin habe genauso wie der Gesuchsgeg-

- 56 - ner Anspruch darauf, einen Teil des Hausrats übernehmen zu können, ansonsten müsste einfach die Gesuchstellerin entsprechende Neuanschaffungen tätigen. Die Kinder hätten das gleiche Recht, Dinge im Haushalt der Gesuchstellerin zu benüt- zen. Der Hausrat sei grundsätzlich hälftig aufzuteilen, sodass beide Ehepartner die Möglichkeit erhalten, Bestehendes weiterzuverwenden (act. 57 Rz. 4 ff.).

4. Damit verkennt die Gesuchstellerin die Natur des Herausgabeanspruchs von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB: Ziel ist nicht, eine (güterrechtliche) Auseinandersetzung der Ehegatten (bzw. eine "faire Aufteilung") durchzuführen, sondern dem bzw. der ausziehenden Ehegattin die Mitnahme von im neuen Haushalt unmittelbar benötig- ten Gegenständen zu ermöglichen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, den Ge- suchsgegner zur Herausgabe von ½ des Bestecks sowie ½ der Pfannen, ½ des weissen Geschirrs und ½ der Gläser (Sideboard) zu verpflichten. Zwar benötigt die Gesuchstellerin (zweifelsohne) auch ein Sofa, doch hat sie ein solches mitunter bereits neu erworben (vgl. act. 20/20). Entsprechend ist das Herausgabebegehren betreffend das Sofa (Wohnzimmer) unbegründet. Ebenfalls nicht weiter begründet wird die Herausgabe der Stehlampe (Wohnzimmer) sowie der Vorhänge (Wohn- zimmer), wobei anzumerken ist, dass die Vorhänge (punkto Massen und Farbge- bung) kaum einfach in die neue Wohnung passen dürften. Insoweit ist die Heraus- gabe abzulehnen. Gerechtfertigt erweist sich hingegen die Herausgabe des runden blauen Tischs mit dazugehörigen Stühlen (Aussenbereich), zumal ein Tisch mit Stühlen ohne weiteres zur Grundausstattung gehört und nicht ersichtlich ist, dass die Gesuchstellerin für die neue Wohnung bereits Tisch und Stühle erworben hätte. Nicht weiter begründet wird die Herausgabe des Bänkli mit Kissen (Aussenbereich) und der 2 Liegestühle (Aussenbereich), sodass von der Herausgabe abzusehen ist. Im Eheschutz nicht herauszugeben sind hingegen das Fondueset mit Gabeln (Diverses) sowie das Fondue Chinoise mit Gabeln (Diverses), zumal diese Gegen- stände nicht zur Grundausstattung gehören und problemlos ersatzweise beschafft werden können bzw. könnten. Was die Einrichtungsgegenstände, Kleider und Spielsachen beider Töchter sowie die Bettanzüge Kinderwäsche (Diverses; mit ab- gebildeten Tieren) angeht, besteht bzw. bestünde grundsätzlich ein (hälftiger) Her- ausgabeanspruch; ein solcher ist bei jüngeren Kindern zumeist durchaus sinnvoll. Allerdings dürfte sich die (zwangsweise; angeordnete) Herausgabe vorliegend, weil

- 57 - C._____ und D._____ diesbezüglich bereits Urteilsfähigkeit zukommt, aus kinder- psychologischer Sicht wenig Sinn ergeben bzw. sogar kontraproduktiv wirken. Der Gesuchstellerin ist diesbezüglich zu raten, mit den Töchtern, da die finanziellen Verhältnisse diese zulassen, statt der zwangsweisen Herausgabe passende, alter- sadäquate Einrichtungsgegenstände für die neuen Zimmer auszusuchen. Die Frage, welche der Spielsachen, Kleider etc. C._____ und D._____ in die Wohnung der Gesuchstellerin mitnehmen wollen, können und dürfen diese selbst bestimmen.

E. 1.4 Die Betreuung der beiden Kinder seit der Trennung im Januar 2024 erfolgte gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien anlässlich der Verhandlung im September 2024 derart, dass die Kinder jeweils von Mittwochmorgen bis Mittwoch- abend, 18.30 Uhr, am Donnerstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr sowie am Freitagnachmittag von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Mutter betreut wurden. Hinzu kamen vereinzelte Übernachtungen – wenn der Gesuchsgegner nicht zu Hause war – in der Liegenschaft am E._____. Seit die Gesuchstellerin im Juni 2024 ihre Wohnung an der I._____-strasse bezog, erfolgten regelmässige Übernachtun- gen jeweils von Samstag auf Sonntag, wobei die Kinder am Sonntag teilweise am Morgen, teilweise am Nachmittag die Wohnung der Gesuchstellerin verliessen (Prot. S. 34 ff.). Dieses Bild zeigt eine Betreuungssituation mit einem Betreuungs- anteil von rund 30 %, was einer faktischen alleinigen Obhut des Gesuchsgegners entspricht. Keine anderen Schlüsse können aus dem Betreuungsmodell gezogen werden, wel- ches gemäss nicht substantiiert bestrittener Darstellung des Gesuchsgegners in den darauffolgenden Monaten gelebt wurde. Danach seien trotz der Wochenpläne zwischen der Gesuchstellerin und den Kindern stets andere Absprachen getroffen worden; C._____ sei – in Absprache mit der Gesuchstellerin – unter der Woche eigentlich nie bei der Gesuchstellerin, und es fänden bei der Gesuchstellerin ledig- lich Abendessen an jedem zweiten Samstag statt. D._____ verbringe in der Regel Mittwoch-, Donnerstag- und Freitagnachmittag bei der Gesuchstellerin und sei

- 31 - ebenfalls nur am Samstagabend zum Abendessen bei der Gesuchsteller (ohne Übernachtung). Übernachtungen hätten nur am 10. bis 12. Juni 2025 stattgefunden (act. 62 Rz. 6). Daraus folgt, dass mit Blick auf die Unterhaltsberechnung in einer (rückwirkenden) ersten Phase ab der Trennung der Parteien bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils (nachfolgend: Phase 1) von einer (faktischen) alleinigen Obhut des Ge- suchsgegners auszugehen ist. Demgegenüber ist ab Rechtskraft des Urteils bis zum Übertritt von D._____ in die Oberstufe voraussichtlich im August 2027 (nachfolgend: Phase 2) eine Unterhalts- berechnung vorzunehmen, welche einer alternierenden Obhut mit Betreuungsan- teilen von je 50 % Rechnung trägt.

2. Einkommensverhältnisse

E. 2 Vorgängig zur mündlichen Verhandlung vom 5. September 2024 fand glei- chentags die Anhörung der beiden minderjährigen Kinder der Parteien statt (act. 18A). Anlässlich der mündlichen Verhandlung begründete die Gesuchstellerin ihr Eheschutzbegehren und der Gesuchsgegner beantwortete dieses; die Parteien wurden zudem befragt (Prot. S. 5 ff.). Die im Anschluss unter Mitwirkung des Ge- richts geführten Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 47).

E. 2.1 Der Gesuchsgegner liess zur Begründung des Antrags auf Anordnung der Gütertrennung ausführen, dass Geld immer wieder ein Thema zwischen den Par- teien gewesen sei. Obwohl der Gesuchsgegner während der Trennungszeit Geld- zahlungen (CHF 37'826.–) für den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin geleistet habe und sie auch Zugriff auf das gemeinsame Konto gehabt habe sowie über die Kreditkarte verfügte (für deren Rechnungen der Gesuchsgegner aufgekommen sei), habe ihm die Gesuchstellerin immer wieder vorgeworfen, er unterstütze sie finanziell nicht. Tatsächlich habe die Gesuchstellerin jedoch über finanzielle Mittel von monatlich knapp CHF 11'000.– für sich alleine verfügt und damit deutlich mehr Geld ausgegeben, als ihr zugestanden wäre (act. 21 Rz. 54). Dass die Gesuchstel- lerin nicht über genügend Mittel verfügt habe, treffe nicht zu, zumal es noch ein

- 53 - Sparkonto der Gesuchstellerin bei der Raiffeisenbank gebe, auf welcher Ende Jahr (2023) noch ein Betrag von CHF 50'000.– vorhanden gewesen sei. Ausserdem würden die Parteien noch über ein gemeinsames CS-Konto verfügen, auf welchem noch ca. CHF 100'000.– vorhanden seien (Prot. S. 9 f.). Es müsse vermutet wer- den, dass die Gesuchstellerin in erheblichem Mass Geld (Errungenschaft) ausge- geben habe, da sie ihr Konto nicht offenlege und sie angeblich eine Mieterkauti- onsversicherung abgeschlossen habe, obwohl genügend Vermögen vorhanden ge- wesen sei bzw. hätte sein können. Dies, zusammen mit der Solidarhaft und den Mietzinszahlungen, gefährde die wirtschaftlichen Interessen des Gesuchsgegners (act. 62 Rz. 53).

E. 2.1.1 Die Gesuchstellerin ist aktuell bzw. seit dem 1. September 2012 beim kan- tonalen …-amt als Informatikerin in einem Pensum von 60 % angestellt, wo sie gemäss Lohnausweis für das Jahr 2023 (act. 3/6) CHF 5'505.– pro Monat (netto; inkl. Anteil 13. Monatslohn) verdient (act. 19 Rz. 40, act. 21 Rz. 31).

E. 2.1.2 Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist vor dem Hintergrund des Primats der Eigenversorgung lediglich subsidiär und nur geschuldet, soweit der Unterhalts- gläubiger seinen gebührenden Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht voll- ständig durch Eigenleistungen decken kann (BGer 5A_108/2020, E. 4.5.4). Zwi- schen den Parteien ist entsprechend umstritten, ob der Gesuchstellerin ein höheres Pensum anzurechnen ist. Der Gesuchsgegner ist dabei der Ansicht, dass der Gesuchstellerin – auch bei einer alternierenden Obhut – ein Pensum von 70 % anzurechnen sei (act. 21 Rz. 32). Die Gesuchstellerin bringt indes vor, dass eine Aufstockung des Pensums bei ihrer aktuellen Anstellung beim kantonalen ...-amt nicht möglich sei (act. 57 Rz. 53 f.). Ebenso wenig sei – gemäss der Gesuchstellerin – ein Wechsel in die Privatwirt-

- 32 - schaft möglich, da ihr die entsprechende Ausbildung fehle (act. 57 Rz. 54). Der Ge- suchsgegner hält entgegen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung als IT-Controllerin in der Privatwirtschaft sehr wohl eine gesuchte Fach- kraft sei oder bei jedem (anderen) ...-amt in gleicher oder ähnlicher Funktion tätig sein könne. Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, Suchbemühungen ins Recht zu legen, was zeige, dass sie eben gar nicht mehr arbeiten wolle (act. 62 Rz. 31). In der Beurteilung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine rückwirkende Fest- setzung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich unzulässig ist, weshalb ein hypothetisches Einkommen grundsätzlich nur für die Zukunft berücksichtigt werden kann. Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Partei deutlich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände anpassen muss, oder wenn sie sich unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004, E. 4.3). Ein solcher Ausnahmefall liegt vorliegend klarerweise nicht vor, weshalb der Gesuchstellerin in Phase 1 lediglich das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen in einem Pensum von 60 % anzurechnen ist. Hinsichtlich Phase 2 (ab Anordnung der alternierenden Obhut) ist festzuhalten, dass das jüngste Kind der Parteien, D._____, bald zehn Jahre alt ist und seit län- gerer Zeit die Primarschule besucht, während das ältere Kind, C._____, bereits dreizehn Jahre alt ist und die Oberstufe besucht. Wäre alleine aufgrund des Alters der Kinder das vom Gesuchsgegner geforderte Pensum von 70 % bei einer alter- nierenden Obhut als zumutbar zu bezeichnen, ist vorliegend ebenfalls die (aktuell bestehende, indes behandelbare) psychische Erkrankung der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin durch Einreichung der An- stellungsbestätigung ihres Arbeitgebers glaubhaft machte, dass eine Aufstockung ihres Pensums derzeit nicht möglich ist (act. 58/46). Eine Erhöhung des Arbeits- pensums wäre daher nur durch ein Wechsel der Arbeitsstelle realisierbar. Ein sol- cher erscheint derzeit in einer Gesamtbetrachtung als nicht zumutbar, weshalb der Gesuchstellerin in Phase 2 weiterhin das Pensum von 60 % anzurechnen ist. Hingegen werden mit Eintritt von D._____ in die Oberstufe voraussichtlich im Au- gust 2027 (nachfolgend: Phase 3) weitere Kapazitäten der Gesuchstellerin frei, zu- mal auch die psychische Erkrankung der Gesuchstellerin nicht ohne Weiteres als

- 33 - dauerhaft bezeichnet werden kann. Eine Übergangsfrist bis zum August 2027 wird der Gesuchstellerin zudem die nötige Zeit geben, eine Aufstockung des Pensums beim kantonalen ...-amt zu erwirken oder einen Wechsel in die Privatwirtschaft vor- zunehmen. Im Ergebnis ist der Gesuchstellerin ab August 2027 (Phase 3) ein Pen- sum von 70 % mit einem Erwerbseinkommen von CHF 6'423.– anzurechnen.

E. 2.2 Die Gesuchstellerin liess die Buchungen auf den verschiedenen Konti ab Fe- bruar 2024 einreichen und in diesem Zusammenhang ausführen, sie habe mit Auf- nahme des Getrenntlebens das gemeinsame Hauhaltskonto weiter geäufnet mit total CHF 22'541.20. Dieser Betrag sei von den getätigten Ausgaben abzuziehen. Im Übrigen sei auf dem Haushaltskonto (teilweise) zu wenige Mittel verfügbar ge- wesen, beispielsweise für Anwaltsrechnungen aus dem damaligen Strafverfahren (act. 19 Rz. 46 ff.). Ab der Trennung bis Ende Juni 2024 hätten die Parteien diverse Ausgaben über das Gemeinschaftskonto fortgesetzt; ab Juli 2024 hätten sie ge- trennte Kassen geführt. Es werde bestritten, dass der Gesuchsgegner Unterhalts- beiträge in Höhe von CHF 37'826.– geleistet habe. Anerkannt werde, dass der Ge- suchsteller im Jahr 2024 (weiterhin) die Krankenkassenprämien für die Gesuchstel- lerin und die beiden Kinder bezahlt habe (act. 57 Rz. 75 ff.).

3. In der Beurteilung gelingt es dem Gesuchsgegner (bei Weitem) nicht, eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen darzutun. Die über das gemeinsame Konto der Parteien bei der Raiffeisenbank getätigten Ausgaben über gesamthaft CHF 62'770.96 (über den Zeitraum vom 1. Februar 2024 bis zum 31. August 2024; mithin sieben Monaten; CHF 8'967.28) genügen angesichts der vorliegenden, im Einzelnen im Rahmen der Unterhaltsberechnung erläuterten finanziellen Verhält- nissen (gemeinsames Nettoeinkommen von ca. CHF 19'000.– pro Monat; gemein- same Liegenschaft in der Stadt Zürich mit [mutmasslich] erheblichen stillen Reser- ven) offensichtlich nicht, um eine Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen dar-

- 54 - zutun. Zwar hat sich in besagter Zeitperiode (auch) der Saldo des auf die Gesuch- stellerin allein lautenden Raiffeisen-Kontos reduziert (um ca. CHF 17'000.–; vgl. act. 20/27). Die von der Gesuchstellerin angesichts der während dieser Zeit getä- tigten Ausgaben sind, wie sich aus den Akten weiter ergibt, klarerweise auf die Trennung zurückzuführen (bspw. CHF 12'041.– für Möbel; act. 20/20; act. 20/25). Die Ausgaben erscheinen vorliegend keineswegs übermässig, zu berücksichtigen ist auch, dass weitere Ausgaben im Erwerb von Hausrat für die eigene Wohnung (damals: M._____-strasse 3, … Zürich; vgl. act. 20/19) begründet liegen. Diese bei einer Trennung anfallenden Kosten sind gleichsam gerichtsnotorisch. Die Parteien haben das gemeinsame Konto, wie sich aus den Bankbelegen ergibt, auch wäh- rend der Trennung nach wie vor mit Einzahlungen alimentiert (vgl. act. 20/26). Eine mutwillige Entäusserung von Vermögenswerten oder ein mutwilliger Verbrauch sei- tens der Gesuchstellerin ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsgegner denn auch (objektiv) nicht dargetan.

4. Im Ergebnis ist das Begehren des Gesuchsgegners auf Anordnung der Gü- tertrennung abzuweisen. IX. Hausrat/Mobiliar

E. 2.2.1 Der Gesuchsgegner ist bei der J._____ AG in einem Pensum von 100 % angestellt, wo er gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen (act. 13/3) einen Grundlohn von monatlich netto CHF 11'017.50 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) erhält. Gestützt auf die eingereichten Belege ergibt sich, dass der Gesuchsgegner für das Jahr 2022 eine Bonuszahlung von CHF 15'500.– (brutto; act. 13/2) und für das Jahr 2023 eine Bonuszahlung von CHF 16'000.– (brutto; act. 22/21 und act. 13/1) erhal- ten hat. Der Gesuchsgegner führt hierzu aus, dass es sich dabei um eine echte Gratifikation handle, auf dessen Auszahlung der Gesuchsgegner keinen Anspruch hat (act. 21 Rz. 34). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Bonuszah- lungen dann als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen, wenn sie jährlich aus- gezahlt werden; auf ihre rechtliche Qualifikation, mithin ob ein Anspruch auf Aus- richtung der Gratifikation besteht, kommt es mit anderen Worten gerade nicht an (BGer 5A_125/2020, E. 4.2.1). Mangels Vorbringen des Gesuchsgegners, weshalb für das Jahr 2024 und für die Zukunft nicht mit einem Bonus in gleichbleibender Höhe gerechnet werden könne, ist davon auszugehen, dass es sich um jährlich wiederkehrende Bonuszahlungen handelt, und sie sind in voller Höhe als Einkom- mensbestandteil zu berücksichtigen. In Bezug auf die Vergütung der Repräsentationsspesen von monatlich CHF 600.– macht der Gesuchsgegner geltend, dass effektiv durchschnittliche Auslagen von CHF 300.– pro Monat anfallen würden, weshalb der Betrag von CHF 300.– als Ein- kommensbestandteil zu berücksichtigen sei (act. 21 Rz. 34). Mangels einer sub- stantiierten Bestreitung der Gesuchstellerin ist der nicht beanspruchte Teil der pau- schalen Vergütung im Umfang von CHF 300.– als Einkommensbestandteil zu be- rücksichtigen.

- 34 - Im Ergebnis resultiert ein monatliches Einkommen des Gesuchsgegners bei der J._____ AG von CHF 12'630.– (Grundlohn von CHF 11'017.50, zzgl. monatliche Bonusanteil von CHF 1'312.50 und Spesenvergütung von CHF 300.–).

E. 2.2.2 Ferner unterrichtet der Gesuchsgegner bei der K._____ in einem Pensum von 9 %, wo er gemäss seinen unbestrittenen Angaben sowie den eingereichten Lohnabrechnungen (act. 22/22) netto CHF 1'108.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn) verdient.

E. 2.2.3 Im Weiteren unterrichtete der Gesuchsgegner gemäss unbestrittenen An- gaben bei der L._____, wo er monatlich CHF 249.– verdiente; diese Anstellung endete Ende 2024 (act. 21 Rz. 36).

E. 2.3 Einkommen der Kinder Als Einkommen der unterhaltsberechtigten Kinder sind Kinder-, Familien- und Aus- bildungszulagen zu berücksichtigen. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesrats über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung (SR 836.2) betrugen diese für Kinder unter 12 Jahren CHF 200.– und für Kinder ab 12 Jahren CHF 250.–. Seit Inkrafttreten der Verordnung des Bundesrats über die An- passung der Familienzulagen an die Preisentwicklung (SR 836.2) per 1. Januar 2025 betragen diese bis zum Alter von 11 Jahren CHF 215.– und ab Alter von 12 Jahren CHF 268.–. C._____ ist somit in Phase 1 eine durchschnittliche Kinderzu- lage von CHF 258.– und D._____ eine solche von CHF 207.– anzurechnen. Die Kinderzulage für D._____ erhöht sich Januar 2027 und damit in Phase 3 auf CHF 268.–.

E. 2.4 Übersicht Zusammengefasst ergeben sich nachfolgende Einkommenszahlen: GSin GG C._____ D._____ Phase 1 5'505 13'987 258 207

- 35 - Phase 2 5'505 13'738 268 215 Phase 3 6'423 13'738 268 268

3. Bedarfsberechnung

E. 2.5 Dem Abklärungsbericht vom 20. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass sich die Situation in den vorangehenden Jahren mehrfach veränderte. Die Familie sei mehr- fach belastet und es gebe seit längerem viel Unsicherheit mit Bezug auf die Zukunft. Dies sei vor allem für die Töchter eine grosse Herausforderung. Aus fachlicher Sicht würden die Eltern eine verbindliche Unterstützung benötigen, um ihren Töchtern die nötige Sicherheit und Klarheit in Bezug auf die familiäre Zukunft zu geben. Den Eltern gelinge es aktuell nicht, gemeinsam gute Entscheide zum Wohle ihrer Töch- ter zu treffen. Diese würden Anzeichen eines Loyalitätskonfliktes zeigen und auch Unsicherheiten zeigen. Bei C._____ und D._____ handle es sich um offene und kommunikative Mädchen; D._____ sei im Kontakt indes zurückhaltender. Sie wür- den selbstbewusst wirken und wissen, was sie wollen. Sie seien wissbegierig und sehr aktiv. Sie würden gefördert und zur Selbstständigkeit erzogen. Schutzfaktoren

- 19 - stellten der Austausch mit der Schule und dem weiteren Helfernetz dar (act. 10/1 = 11/91, S. 9 f.).

E. 2.6 Anlässlich der Kinderanhörung vom 5. September 2024 machten D._____ und C._____ einen eher zurückhaltenden Eindruck. D._____ getraute sich nicht, alleine bzw. getrennt zur Anhörung zu kommen. Ihre Antworten waren kurz und sie wirkte mit der Situation überfordert. Hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen den El- tern erklärte C._____, dass die Situation besser sei, seit die Eltern nicht mehr unter einem Dach wohnen würden. Als ihr Vater nicht mehr nach Hause kommen durfte (während der Dauer des Rayon- und Kontaktverbots), sei irgendetwas passiert, sie wisse aber nicht was. Die Kinder hätten nie gesehen, wie ihr Vater handgreiflich gegenüber der Mutter gewesen sei. Ins Frauenhaus seien sie (dannzumal) gegan- gen, weil der Gesuchsgegner C._____ angeblich den Finger gebrochen habe, was aber nicht der Wahrheit entspreche. Sie selbst wisse nicht, wie der Bruch entstan- den sei; der Finger habe plötzlich zu schmerzen begonnen. Möglicherweise sei die Verletzung während des Basketballspielens aufgetreten. Der Gesuchsgegner habe jedoch nichts damit zu tun gehabt und trage keine Schuld. C._____ und D._____ gaben an, zu wissen, dass es Ende Januar (2024) Streit zwischen den Eltern ge- geben habe und dass es zu einem Polizeieinsatz gekommen sei (act. 23 S. 3 f.).

E. 2.7 Auf ein gewaltbereites Verhalten des Gesuchsgegners, welches sich ge- gen die Gesuchstellerin (oder gar die Töchter) gerichtet hätte, ist aufgrund der Ak- ten und der Ausführungen der Parteien im vorliegenden Verfahren nicht auszuge- hen. Die Vorwürfe waren und sind wenig konkret und wenig konstant gehalten. Durchaus zutreffend ist, dass es im Rahmen der ehelichen Auseinandersetzungen zu (verbal ausgetragenen) Konflikten kam. Der Vorwurf, der Gesuchsgegner habe die Gesuchstellerin am 1. November 2022 in der ehelichen Wohnung im Rahmen einer Auseinandersetzung auf das Bett gedrückt, sie am Hals gepackt, geschüttelt und sie gewürgt, wobei jedoch offenbar keine akute Lebensgefahr bestanden habe, aber die Gesuchstellerin Schmerzen am Rücken und am Kopf erlitten habe, liess sich nicht erhärten, zumal besagte Strafuntersuchung eingestellt wurde. Die Töch- ter haben diesen Vorfall im Rahmen der Kinderanhörung nicht bestätigt bzw. aus- geführt, keine Gewalt zwischen den Eltern direkt beobachtet zu haben. Der von der

- 20 - Gesuchstellerin im Jahr 2022 weiter geltend gemachte Vorwurf, dass der Gesuchs- gegner C._____ und D._____ angegangen haben solle und C._____ (vermutlich im Frühling 2021) geschüttelt und ihr dabei den Finger gebrochen haben, lag (be- reits damals) weiter zurück. Diesbezüglich lässt sich aus den vorerwähnten Aussa- gen der Töchter (bzw. von C._____) im Rahmen der Kinderanhörung schliessen, dass der Vorwurf nicht den Tatsachen entspricht. Einen weiteren Vorhalt (Wurf von Sachen, unter anderem einer Crèmeschnitte aus dem Fenster) hat der Beschul- digte eingeräumt (vgl. act. 11/7, act. 11/10 und act. 11/21). Wie bereits durch das Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, ist aufgrund dieses Verhaltens keine Ge- fährdung der Gesuchstellerin oder der Töchter ersichtlich. Der kurz vor Einleitung dieses Verfahrens von der Gesuchstellerin (jedenfalls implizit) erhobene Vorwurf einer Bedrohung durch den Gesuchsgegner mit (Küchen-)Messern erscheint wenig triftig. Die Gesuchstellerin führte anlässlich der mündlichen Verhandlung aus, es sei um einen Streit (Zugang zum E-Banking) gegangen, wobei sie dies verweigert habe. Der Gesuchsgegner habe angefangen zu weinen oder zu schreien. Sie habe Angst bekommen. Der Gesuchsgegner sei dann herunter in die Küche gegangen und habe begonnen zu kochen sowie mit dem Messer zu hantieren. Als sie ihn mit den Messern gesehen habe, habe sie Angst bekommen und sei dann mit den Kin- dern in die Stadt (Prot. S. 42). Auf eine konkrete Bedrohungssituation oder (gar) einen Einsatz bzw. eine zweckwidrige Verwendung der Messer im Rahmen der ehelichen Auseinandersetzungen lässt sich daraus nicht schliessen. Die von der Gesuchstellerin durchlebte Angst (vor dem Gesuchsgegner) erscheint vielmehr deshalb als nachvollziehbar, als dass diese (offenbar) durch den aktenkundigen psychischen Erkrankungszustand der Gesuchstellerin verursacht wird. Die Ge- suchstellerin hat anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe das fragliche Messer (ein Fleischmesser) "konfisziert" bzw. (zur "Sicherheit") aus dem Haus gebracht. Das Messer mache ihr Angst (Prot. S. 45). Diese Art eines wahr- nehmungsindizierten Verhaltens hängt (mutmasslich) mit dem psychischen Erle- ben der Gesuchstellerin (im Sinne der aktenkundigen Depression bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit [auch] Angsterkrankung) zusammen. Die Gesuch- stellerin führte an der mündlichen Verhandlung weiter aus, dass sie das Medika- ment Venlafaxin einnehme (Prot. S. 46). Dabei handelt es sich um einen sog. Se-

- 21 - rotonin-Noradrenalin-Wiederaufnahmehemmer (SSNRI), welcher zur Behandlung von Depressionen und Angsterkrankungen verschrieben wird.

E. 2.8 Die psychische Erkrankung der Gesuchstellerin führt - aufgrund der aktu- ellen Einschätzung bzw. Diagnose - indes nicht dazu, dass ihre Erziehungsfähigkeit grundsätzliche infrage stünde. Die Psychiatrische Universitätsklinik schätzt den Zu- stand der Gesuchstellerin als stabil ein und attestiert ihr die Fähigkeit, adäquat für die Kinder zu sorgen und das Kindeswohl sicherzustellen. Die Kriterien einer de- pressiven Episode seien nicht mehr erfüllt. Aufgrund der Vorgeschichte und der weiterhin bestehenden Belastungsfaktoren sei derzeit eine weitere regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung indiziert und empfeh- lenswert (act. 10/2). Sodann ist festzuhalten, dass es sich bei der schweren de- pressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und der mögli- chen Angstsymptomatik um eine psychotherapeutisch und medikamentös akkurat behandelbare Krankheit handelt, die durch den latenten Trennungsprozess wohl verlängert und verstärkt wird, aber eine zumindest teilweise normale Lebensfüh- rung und damit die Fürsorge für die Kinder nicht unmittelbar beeinträchtigt. Ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Parteien sind unter diesen Um- stände nicht angezeigt. Die Gesuchstellerin und der Gesuchsteller betreuten und betreuen C._____ und D._____ regelmässig. Seit Jahren wurden die Töchter je- weils am Montag und Dienstag fremdbetreut; die Gesuchstellerin hat die Kinder jeweils am Mittwoch, Donnerstagnachmittag und Freitagnachmittag betreut. Seit dem Moment, als die Gesuchstellerin eine eigene Wohnung bezog, haben die Töchter (jeweils) auch bei ihr übernachtet (Prot. S. 36 f.). Aktuell übernimmt nach den Ausführungen der Töchter anlässlich der Kinderanhörung der Gesuchsgegner die Hauptbetreuung wahr; die Gesuchstellerin sei jeweils am Mittwoch, Donnerstag und Freitag da, wenn der Gesuchsteller arbeite. Zudem würden D._____ und C._____ jedes zweite Wochenende bei der Mutter verbringen. Die Übernachtungen würden gut verlaufen, C._____ sei jedoch lieber "zu Hause". Wenn sie bei der Mut- ter seien, erlaube diese C._____ nicht, Freundinnen oder Freunde zu treffen. Die Betreuung solle so belassen werden, wie es derzeit sei. C._____ wünscht sich,

- 22 - nicht zu oft "auswärts" zu übernachten, damit sie noch Zeit für andere Dinge habe (act. 23 S. 3).

E. 2.9 Im Ergebnis ist die Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu bejahen. Angesichts dessen ist vorliegend, wie von der Gesuchstellerin ausdrücklich beantragt, die al- ternierende Obhut zu prüfen (Art. 298 Abs. 2ter ZGB).

3. Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit

E. 3 Per 31. Oktober 2024 liess der Gesuchsgegner eine Stellungnahme zum Pro- tokoll der Kinderanhörungen einreichen (act. 27). Die Gesuchstellerin ersuchte diesbezüglich mit Eingabe vom 22. November 2021 um Fristansetzung für eine No- venstellungnahme (act. 31). Auf eine formelle Fristansetzung wurde verzichtet, in- des vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin im Dezember 2024 eine Novenstellung- nahme einreichen werde (act. 32; act. 36). Der Gesuchsgegner erstattete per

15. Dezember 2024 und per 20. Januar 2024 weitere Eingaben (act. 33; act. 38). Weil nach wie vor keine Eingabe der Gesuchstellerin eingegangen war, wurde die-

- 11 - ser mit Verfügung vom 3. Februar 2025 eine (nicht erstreckbare) Frist von 10 Tagen zur freigestellten Stellungnahme zu den Eingaben des Gesuchsgegners vom

31. Oktober 2024, 15. Dezember 2024 und 20. Januar 2025 angesetzt (act. 41). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin ging per 4. Februar 2025 ins Recht (act. 42).

E. 3.1 Phase 1 (ab Trennung bis Rechtskraftl)

E. 3.1.1 Grundbetrag Angesichts der alleinigen Obhut des Gesuchsgegners ist bei der Gesuchstellerin der Grundbetrag von CHF 1'200.– und beim Gesuchsgegner der Grundbetrag von CHF 1'350.– einzusetzen. Für C._____ fällt ein Grundbetrag von CHF 600.– und für D._____ ein Grundbetrag von CHF 400.– an.

E. 3.1.2 Wohnkosten

E. 3.1.2.1 Nach unbestrittenen Angaben des Gesuchsgegners wohnte die Gesuch- stellerin nach der Trennung bis Ende April 2024 bei einem Bekannten, wo sie kei- nen Mietzins zahlen musste (act. 21 Rz. 41). Hernach wohnte sie im Mai und Juni 2024 in einer Wohnung an der M._____-strasse, deren Bruttomietzins CHF 1'000.– betrug (act. 20/19). Ab 15. Juni 2024 bis Dezember 2024 wohnte die Gesuchstel- lerin an der I._____-strasse, wobei der Bruttomietzins CHF 2'047.50 betrug (act. 57 Rz. 79; act. 20/19). Der Bruttomietzins der seit Januar 2025 von der Gesuchstellerin gemieteten Woh- nung an der F._____-strasse beträgt CHF 2'940.– (act. 28/34; act. 43/34). Zusätz- lich macht die Gesuchstellerin monatliche Kosten für die Mietkautionsversicherung von CHF 27.80 geltend (act. 57 Rz. 80; act. 28/35). Wie der Gesuchsgegner zu Recht dagegenhält (act. 48 Rz. 54), verfügte die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des Abschluss des Mietvertrags über genügend Vermögen, um die Mietkaution von CHF 8'820.– in bar zu leisten, weshalb die Mietkautionsversicherung in der Be- darfsberechnung nicht berücksichtigt werden kann. Die Stromkosten sind aus dem Grundbetrag zu bezahlen.

- 36 - Im Ergebnis belaufen sich die monatlichen Wohnkosten der Gesuchstellerin in Phase 1 auf durchschnittlich CHF 2'037.–.

E. 3.1.2.2 Der Gesuchsgegner machte zunächst Hypothekarzinsen von CHF 817.– sowie Nebenkosten von CHF 860.– geltend, was unbestritten blieb (vgl. Prot. S. 20) und auch belegt ist (act. 13/6, act. 13/12). Ebenfalls unstrittig und belegt ist eine Erhöhung der monatlichen Hypothekarzinsen ab Oktober 2024 auf CHF 955.– (vgl. act. 27 S. 2, act. 28/36), womit die Wohnkosten des Gesuchsgegners ab Oktober 2024 CHF 1'815.– betragen. Im Ergebnis belaufen sich die monatlichen Wohnkosten des Gesuchsgegners in Phase 1 auf durchschnittlich CHF 1'759.80. Diese sind auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen und entsprechend im Betrag von CHF 880.– im Bedarf des Gesuchs- gegners und im Betrag von je CHF 440.– im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen.

E. 3.1.3 Krankenkassenprämien

E. 3.1.3.1 Die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin (KVG und VVG) für das Jahr 2024 belaufen sich auf CHF 562.– pro Monat (act. 13/7) und erhöhten sich per Januar 2025 auf CHF 585.– (act. 39/38). Entsprechend sind der Gesuchstellerin in ihrem Bedarf der Phase 1 durchschnittlich CHF 572.– anzurechnen.

E. 3.1.3.2 Die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) des Gesuchsgegners für das Jahr 2024 belaufen sich auf CHF 427.– pro Monat (act. 13/7) und erhöhten sich per Januar 2025 auf CHF 448.– (act. 39/38). Entsprechend sind dem Gesuchsgegner in seinem Bedarf der Phase 1 durchschnittlich CHF 436.– anzurechnen.

E. 3.1.3.3 Die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von C._____ und D._____ für das Jahr 2024 belaufen sich auf je CHF 163.– pro Monat (act. 13/7). Per Januar 2025 erhöhen sich die Prämien auf je CHF 189.– (act. 39/38), womit in ihrem Bedarf der Phase 1 jeweils CHF 175.– anzurechnen sind.

E. 3.1.4 Ungedeckte Gesundheitskosten

E. 3.1.4.1 Der Gesuchsgegner macht keine regelmässigen, ungedeckten Gesund- heitskosten geltend (vgl. act. 21 Rz. 41; act. 62 Rz. 42).

- 37 -

E. 3.1.4.2 Die ungedeckten Gesundheitskosten der Gesuchstellerin sind belegt und beliefen sich im Jahr 2024 auf CHF 1'000.–, bestehend aus der Franchise von CHF 300.– und dem Maximalbetrag des Selbstbehalts von CHF 700.– (act. 63/66). Im Jahr 2025 fielen bis zum Monat Juni bereits ungedeckte Gesundheitskosten von CHF 628.55 an (act. 49/56 und act. 63/68). Angesichts der aktenkundigen Erkran- kung der Gesuchstellerin ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Gesuch- stellerin auch für das Jahr 2025 und auch in Zukunft ihre Franchise und den Maxi- malbetrag des Selbstbehalts voll ausschöpfen wird. Entsprechend sind ihrem Be- darf CHF 85.– pro Monat anzurechnen.

E. 3.1.5 Mobilitätskosten

E. 3.1.5.1 Der Gesuchsgegner macht für sich Arbeitswegkosten von CHF 610.– geltend, mit der Begründung, er benutze das Auto an 15 Tagen pro Monat und fahre eine Strecke von insgesamt 872 Kilometern, indem er jeweils am Montag zu- erst an seinen Arbeitsort in N._____ und danach an seinen Arbeitsort in O._____ und jeweils am Mittwoch, Donnerstag und Freitag nach O._____ fahre (act. 21 Rz. 43). Die Gesuchstellerin bestreitet den Kompetenzcharakter pauschal (Prot. S. 20). Die Kosten eines Fahrzeugs sind im Bedarf zu berücksichtigen, wenn sich eine Zeitersparnis von mehr als einer Stunde (von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt (BGer 5A_532/2021, E 3.4). Aufgrund der Arbeitswege des Gesuchs- gegner – am Montag von Zürich, N._____ und O._____ sowie zurück nach Zürich

– ergibt sich eine Zeitersparnis mit dem Auto von rund 100 Minuten (Quelle: Google Maps), weshalb der Kompetenzcharakter zu bejahen ist. Im Ergebnis kann auf die vom Gesuchsteller geltend gemachten Betrag von CHF 610.– abgestellt werden.

E. 3.1.5.2 Die Gesuchstellerin macht hinsichtlich der Arbeitswegkosten das ZVV- Monatsabonnement für zwei Zonen im Betrag von CHF 87.– geltend (act. 20/28). Dieses ist zufolge des Arbeitsorts der Gesuchstellerin in der Stadt Zürich notwendig und ausgewiesen sowie im Übrigen anerkannt (act. 21 Rz. 43; act. 62 Rz. 47).

- 38 -

E. 3.1.6 Verpflegungskosten Die Gesuchstellerin macht für ihre Kosten für die auswärtige Verpflegung, entspre- chend ihrem Arbeitspensum von 60%, einen Betrag von CHF 132.– geltend (act. 58/49), was vom Gesuchsgegner anerkannt wird (act. 62 Rz. 47). Der Ge- suchsgegner macht, entsprechend seinem Arbeitspensum von 100 %, Verpfle- gungskosten von CHF 220.– geltend (act. 21 Rz. 39), worauf abzustellen ist.

E. 3.1.7 Versicherungsprämien Der Gesuchsgegner macht Kosten für die Hausrat- und Privathaftpflichtversiche- rung sowie die Gebäudeversicherung von insgesamt CHF 99.40 geltend (act. 21 Rz. 45; act. 13/9). Im erweiterten Bedarf sind jedoch nur Kosten der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung zu berücksichtigen (BGer 5A_115/2022, E. 3.2.3.); andere Versicherungen sind aus dem Überschuss zu bezahlen. Es ergeben sich somit im (erweiterten) Bedarf zu berücksichtigende Kosten von CHF 51.– pro Monat (act. 13/9). Im Bedarf der Gesuchstellerin wurde ein Betrag von CHF 56.– geltend gemacht (act. 57 Rz. 64; act. 58/38), wobei dieser Betrag auch Kosten der Wertsachen- und Cyberversicherung umfasst (act. 58/38). Im Bedarf sind lediglich die Kosten für die Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung im Betrag von CHF 47.– zu berücksich- tigen. Der (teilweise offenbar umstrittene; vgl. act. 49/49) Abschluss und die Koordination der besagten (Privat-)Versicherungen (keine Doppelversicherung) ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts. Grundsätzlich ist jede der Parteien zum eigenstän- digen Abschluss berechtigt.

E. 3.1.8 Kommunikationskosten und Serafe Sowohl die Gesuchstellerin als auch Gesuchsgegner machen den gerichtsüblichen Betrag für Kommunikationskosten von CHF 120.– geltend (act. 20/28; 21 Rz. 46), was im Bedarf zu berücksichtigen ist. Der Gesuchsgegner führt sodann aus, dass die Kinder über ein Mobiltelefon verfügen würden, weshalb ihnen je CHF 30.– an-

- 39 - zurechnen seien (act. 21 Rz. 46); die Gesuchstellerin macht im Bedarf der Kind je CHF 20.– geltend. Angesichts des Alters der Kinder rechtfertigt es sich, C._____ CHF 30.– und D._____ CHF 20.– anzurechnen. Die Serafe-Gebühr ist beiden Parteien gerichtsüblich im Umfang von CHF 28.– an- zurechnen.

E. 3.1.9 Fremdbetreuung Die Kosten für die Fremdbetreuung von C._____ (Mittagsbetreuung) belaufen sich nach unstrittiger Darstellung der Parteien auf CHF 117.– pro Monat, während jene von D._____ (Mittags- und Nachmittagsbetreuung) CHF 360.– betragen (act. 21 Rz. 44; Prot. S. 20; act. 22/25). Hinzu kommen die ebenfalls unbestrittenen Kosten für das …-Lager und Feriencamps, welche die Kinder in den drei Wochen der Schulferien besuchen, die die Parteien nicht abdecken können (CHF 125.– pro Kind). Es resultieren Fremdbetreuungskosten von C._____ von CHF 242.–, wäh- rend im Bedarf von D._____ Fremdbetreuungskosten von CHF 485.– zu berück- sichtigen sind.

E. 3.1.10 Steuern

E. 3.1.10.1 Die Höhe der Steuern ist grundsätzlich abhängig von den Unterhaltsbei- trägen. Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, dass in Phase 1 rückwirkende Un- terhaltsbeiträge festzusetzen sind. Allfällige rückwirkende Unterhaltsbeiträge, die erst 2025 bezahlt werden, haben dennoch Einfluss auf die Besteuerung des Jahrs 2024, da die Veranlagung für dieses Jahr noch nicht erfolgt und damit noch nicht definitiv ist. Die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern sind mittels elektronischem Steuerrechner des Kantons Zürich annäherungsweise zu ermitteln. Bei der Gesuchstellerin ergibt sich während Phase 1, gestützt auf ein Nettoeinkom- men der Gesuchstellerin von rund CHF 81'120.– (einschliesslich Ehegattenunter- haltsbeiträge von CHF 15'060.–) sowie der zulässigen Abzüge (Kinderunterhalts- beiträge, Mobilitätskosten, Verpflegungskosten, weitere Berufsauslagen und Versi- cherungsprämien) von insgesamt rund CHF 14'600.– (Staats- und Gemeindesteu-

- 40 - ern) resp. insgesamt rund CHF 6'400.– (direkte Bundessteuer) ein steuerbares Ein- kommen von rund CHF 66'500.– resp. CHF 74'700.–. Gestützt auf dieses steuer- bare Einkommen ergibt sich gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich und bei Anwendung des Grundtarifs (vgl. § 35 Abs. 2bis StG e contrario) für das Jahr 2024 und 2025 eine Steuerlast von rund CHF 7'315.–, was einem monatlichen Betrag von CHF 610.– entspricht. Beim Gesuchsgegner ergibt sich während Phase 1, gestützt auf ein Nettoeinkom- men der Gesuchstellerin von rund CHF 174'900.– (einschliesslich Kinderunterhalts- beiträge von CHF 7'092.–) sowie der zulässigen Abzüge (Ehegattenunterhaltsbei- träge, Mobilitätskosten, Verpflegungskosten, weitere Berufsauslagen, Krankenver- sicherungsprämien für sich und die Kinder, Kinderabzüge, Hypothekarzinsen und Fremdbetreuungskosten) von insgesamt CHF 60'600.– (Staats- und Gemeinde- steuern) resp. insgesamt CHF 51'800.– (direkte Bundessteuer) ein steuerbares Einkommen von rund CHF 114'300.– resp. CHF 123'120.–. Gestützt auf dieses steuerbare Einkommen ergibt sich gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich und bei Anwendung des Verheiratetentarifs (vgl. § 35 Abs. 2bis) eine Steuerlast von rund CHF 17'116.–, was einem monatlichen Betrag von CHF 1'426.– entspricht. Da die Kinderunterhaltsbeiträge rund 5 % der zu versteuernden Einkünfte ausmachen, rechtfertigt es sich, beim Gesuchsgegner CHF 1'275.– und bei den Kindern je CHF 75.– einzusetzen.

E. 3.1.11 Nicht berücksichtigt: Säule 3a Die Gesuchstellerin macht in ihrem Bedarf Einzahlungen in die Säule 3a in der Höhe von CHF 585.– geltend (act. 19 Rz.44; act. 20/18). Wie der Gesuchsgegner zu Recht dagegenhält, sind Einzahlungen in die Säule 3a vermögensbildend (Prot. S. 11) und können im familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden; sie sind vielmehr aus dem Überschuss zu bezahlen (BSK ZGB I- MAIER/SCHWANDER, Art. 176 N 4b).

- 41 -

E. 3.1.12 Übersicht Die Bedarfszahlen der Parteien und der Kinder in Phase 1 präsentieren sich nach dem Ausgeführten wie folgt: GG C._____ D._____ GSin Grundbetrag 1'350 600 400 1'200 Wohnkosten 880 440 440 2'037 Krankenkasse 436 175 175 572 ungedeckte Gesundheitskosten 0 0 0 83 Verpflegung 220 0 0 132 Mobilität 610 0 0 85 Fremdbetreuung 0 242 485 0 Steuern 1'275 75 75 610 Versicherungen 51 0 0 47 Kommunikation 120 30 20 120 Serafe 28 0 0 28 Total 4'970 1'562 1'595 4'914

E. 3.2 Phase 2 (ab Rechtskraft bis Juli 2027)

E. 3.2.1 Grundbetrag Angesichts anzuordnenden alternierenden Obhut rechtfertigt es sich, bei beiden Parteien einen gegenüber dem Ansatz für alleinerziehende Schuldner leicht redu- zierten Betrag von CHF 1'275.– anzurechnen. Der Grundbetrag für D._____ erhöht sich ab Januar 2026 auf CHF 600.–, was einem durchschnittlichen Grundbetrag in Phase 2 von CHF 573.– entspricht. Die Grundbeträge von C._____ und D._____ sind auf beide Haushalte zu verteilen.

- 42 -

E. 3.2.2 Wohnkosten Der Bruttomietzins der seit Januar 2025 von der Gesuchstellerin gemieteten Woh- nung an der F._____-strasse beträgt – wie bereits erwähnt – CHF 2'940.– (act. 28/34; act. 43/34). Dieser ist auf kleine und grosse Köpfe zu verteilen. Wie bereits ausgeführt, erhöhten sich die monatlichen Hypothekarzinsen ab Okto- ber 2024 auf CHF 955.– (vgl. act. 27 S. 2, act. 28/36), womit die Wohnkosten des Gesuchsgegners in Phase 2 CHF 1'815.– betragen. Diese sind auf kleine und grosse Köpfe zu verteilen.

E. 3.2.3 Krankenkassenprämien Die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin (KVG und VVG) für das Jahr 2025 belaufen sich auf CHF 585.– (act. 39/38), jene des Gesuchsgegners auf CHF 448.– (act. 39/38) und jene für C._____ und D._____ je auf CHF 189.– (act. 39/38).

E. 3.2.4 Ungedeckte Gesundheitskosten Angesichts der aktenkundigen Erkrankung der Gesuchstellerin ist – wie bereits er- wähnt, davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in Zukunft ihre Franchise und den Maximalbetrag des Selbstbehalts voll ausschöpfen wird. Entsprechend sind ihrem Bedarf CHF 85.– pro Monat anzurechnen.

E. 3.2.5 Steuern Bei der Gesuchstellerin ergibt sich während Phase 2 gestützt auf ein Nettoeinkom- men von rund CHF 93'350.– (einschliesslich Ehegatten- und Kinderunterhaltsbei- trägen von insgesamt rund CHF 27'300.–) sowie der zulässigen Abzüge (Mobili- tätskosten, Verpflegungskosten, weitere Berufsauslagen und Versicherungsprä- mien, Kinderabzüge) von insgesamt CHF 26'100.– (Staats- und Gemeindesteuern) resp. insgesamt CHF 20'000.– (direkte Bundessteuer) ein steuerbares Einkommen von rund CHF 67'250.– resp. CHF 73'350.–. Gestützt auf dieses steuerbare Ein- kommen ergibt sich gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich und bei Anwen- dung des Verheiratetentarifs (vgl. § 35 Abs. 2bis e contrario StG) für das Jahr 2024 und 2025 eine Steuerlast von rund CHF 5'118.–, was einem monatlichen Betrag

- 43 - von CHF 430.– entspricht. Da die Kinderunterhaltsbeiträge rund 30 % der zu ver- steuernden Einkünfte ausmachen, rechtfertigt es sich, bei der Gesuchstellerin CHF 280.– und bei den Kindern je CHF 75.– einzusetzen. Beim Gesuchsgegner ergibt sich während der Phase 2 gestützt auf ein Nettoein- kommen von rund CHF 164'850.– sowie der zulässigen Abzüge (Ehegattenunter- haltsbeiträge und Kinderunterhaltsbeiträge, Mobilitätskosten, Verpflegungskosten, weitere Berufsauslagen, Krankenversicherungsprämien für sich und die Kinder, Hy- pothekarzinsen und Fremdbetreuungskosten) von insgesamt CHF 58'550.– (Staats- und Gemeindesteuern) resp. insgesamt CHF 54'250.– (direkte Bundes- steuer) ein steuerbares Einkommen von rund CHF 106'300.– resp. CHF 110'600.– . Gestützt auf dieses steuerbare Einkommen ergibt sich gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich und bei Anwendung des Grundtarifs (vgl. § 35 Abs. 2bis StG) eine Steuerlast von rund CHF 17'300, was einem monatlichen Betrag von CHF 1'440.– entspricht. Dieser ist in seinem Bedarf der Phase 2 zu berücksichtigen.

E. 3.2.6 Übersicht Die Bedarfszahlen der Parteien und der Kinder in Phase 2 präsentieren sich nach dem Ausgeführten wie folgt: GSin C._____ D._____ GG C._____ D._____ Grundbetrag 1'275 300 287 1275 300 287 Wohnkosten 1'470 735 735 908 454 454 Krankenkasse 585 0 0 448 189 189 ungedeckte Gesundheitskosten 85 0 0 0 0 0 Mobilität 85 0 0 610 0 0 Verpflegung 132 0 0 220 0 0 Fremdbetreuung 0 0 0 0 242 485

- 44 - Steuern 280 75 75 1'440 0 0 Versicherungen 47 0 0 51 0 0 Kommunikation 120 0 0 120 30 20 Serafe 28 0 0 28 0 0 Total 4'107 1'110 1'097 5'100 1'215 1'435

E. 3.3 Phase 3 (ab August 2027)

E. 3.3.1 Veränderungen 3.3.1.1.Der Grundbetrag für D._____ beträgt neu CHF 600.– und ist auf beide Haushalte zu verteilen. C._____ wird ab Beginn der Phase 3 bereits 15 Jahre alt sein. Entsprechend sind ihr keine Fremdbetreuungskosten mehr anzurechnen. D._____ wird 12 Jahre alt sein, weshalb ihr reduzierte Fremdbetreuungskosten von CHF 250.– anzurechnen sind. Demgegenüber rechtfertigt es sich, den Kin- dern höhere Kommunikationskosten anzurechnen. 3.3.1.2.Zufolge des deutlich höheren jährlichen Erwerbseinkommens der Gesuch- stellerin (neu: CHF 77'706.–) und den geringfügig höheren Kinderunterhaltsbeiträ- gen erhöht sich ihre Steuerlast der Gesuchstellerin auf CHF 600.– pro Monat. Die- ser Betrag ist mit CHF 400.– im Bedarf der Gesuchstellerin und mit je CHF 100.– im Bedarf der beiden Kinder zu berücksichtigen.

E. 3.3.2 Übersicht Die Bedarfszahlen der Parteien und der Kinder in Phase 3 präsentieren sich nach dem Ausgeführten wie folgt: GSin C._____ D._____ GG C._____ D._____ Grundbetrag 1'275 300 300 1'275 300 300 Wohnkosten 1'470 735 735 908 454 454

- 45 - Krankenkasse 585 0 0 448 189 189 ungedeckte Gesundheitskosten 85 0 0 0 0 0 Mobilität 85 0 0 610 0 0 Verpflegung 132 0 0 220 0 0 Fremdbetreuung 0 0 0 0 0 250 Steuern 400 100 100 1'440 0 0 Versicherungen 47 0 0 51 0 0 Kommunikation 120 0 0 120 50 30 Serafe 28 0 0 28 0 0 Total 4'227 1'135 1'135 5'100 993 1'223

4. Berechnung der Unterhaltsbeiträge

E. 3.4 Bemerkungsweise angefügt, wäre die Anordnung eines Nestmodells vorlie- gend nicht angezeigt, weil dieses Modell eine doch ganz erhebliche Kooperation und Kommunikation der Eltern mit Bezug auf den gemeinsam zu führenden Haus- halt (bzw. das "Nest") voraussetzt und weil bei einem Nestmodell direkte persönli- che Kontakte zwischen den Eltern nicht zu vermeiden wären.

E. 3.5 Im Ergebnis ist das Vorhandensein der für eine alternierende Obhut erfor- derlichen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zu bejahen. Auf die von vom Sozialzentrum G._____ im Abklärungsbericht 20. Juni 2024 ausgesprochene Emp- fehlung hinsichtlich der Anordnung einer Beistandschaft wird nachfolgend Bezug zu nehmen sein.

4. Stabilität der Verhältnisse

E. 4 Am 18. März 2025 wurden die Parteien zur Fortsetzung der mündlichen Ver- handlung auf den 24. April 2025 vorgeladen (act. 25). Die Ladung wurde in der Folge wegen Krankheit der Gesuchstellerin abgenommen (act. 47). Die Gesuch- stellerin liess per 24. April 2024 (ersatzweise) eine Stellungnahme einreichen; auch die Rechtsvertretung des Gesuchsgegners kündigte die Erstattung einer Stellung- nahme an (act. 48; act. 50). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 erhielt die Gesuchstel- lerin zudem Frist zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 24. April 2025 an- gesetzt (act. 51). Diese Stellungnahme ging innert zweimal erstreckter Frist per

16. Juni 2025 ein (act. 57). Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wurde dem Gesuchs- gegner diesbezüglich Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 59). Die Stellung- nahme datiert vom 8. Juli 2025; diese wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wie- derum der Gesuchstellerin zugestellt (act. 62; act. 64). Mit Datum vom 28. Juli 2025 ging eine weitere Stellungnahme der Gesuchstellerin ein, womit die Gesuchstellerin die Einreichung weiterer Beilagen ankündigte (act. 65; act. 66/51). Diese wurden – nach mehrfacher Aufforderung seitens des Gerichts (act. 67) – mit Eingabe vom

20. August 2025 eingereicht (act. 70; act. 71/52–63). Mit Datum vom 12. August 2025 ging eine weitere Eingabe des Gesuchsgegners ins Recht, worin dieser seine Anträge teilweise modifizierte und im Übrigen auf Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Juli 2025 (vorbehalten der Einreichung weiterer Unterla- gen der Gesuchstellerin) verzichtete (act. 68). Mit Eingabe vom 26. August 2025 verzichtete der Gesuchsgegner auf Stellungahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. August 2025 (act. 74). Am 29. August 2025 reichte die Gesuchstellerin eine weitere Stellungnahme ins Recht (act. 75; act. 76/64); der Gesuchsgegner verzichtete auf Stellungnahme hierzu (act. 78).

E. 4.1 Phase 1 (ab Trennung bis Rechtskraft des Urteils)

E. 4.1.1 Den Parteien sowie C._____ und D._____ stehen in Phase 1 folgende fi- nanziellen Mittel zur Verfügung: GG C._____ D._____ GSin Einkommen 13'987 258 207 5'505 Bedarf 4'970 1'562 1'595 4'914 Manko/Überschuss 9'017 –1'304 –1'388 591

E. 4.1.2 Die Gesuchstellerin verfügt über genügend finanzielle Mittel, um sich – nach Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums – an den Kinderkosten beteiligen zu können; geschuldet sind CHF 295.50 pro Kind. Der Gesuchsgegner

- 46 - hat für das verbleibende Manko der beiden Kinder aufzukommen, entsprechend CHF 1'008.50 für C._____ sowie CHF 1'092.50 für D._____. Nach Deckung dieser Kinderkosten verbleibt dem Gesuchsgegner eine Leistungs- fähigkeit von CHF 6'916.–. Von diesem Überschuss ist vor dessen Aufteilung auf die Familienmitglieder – wie bereits erwähnt – eine nachgewiesene Sparquote ab- zuziehen. Die Sparquote ist dabei vorab um trennungsbedingte Mehrkosten zu be- reinigen. Der Gesuchsgegner macht – mittels eines Vergleichs der Steuererklärungen der Jahr 2023 (act. 13/10) und 2022 (act. 13/12) – im Rahmen des zuletzt gelebten Lebensstandards eine (die gesamte Familie betreffende) Sparquote von monatlich CHF 5'188.– geltend (act. 21 Rz. 30), was unbestritten blieb. Diese Sparquote ist um die trennungsbedingten Mehrkosten – in Phase 1 bestehend aus den Wohn- kosten der Gesuchstellerin von CHF 2037.– zu kürzen, womit in Phase 1 eine Spa- rquote von CHF 3'151.– resultiert. Nach Abzug dieser Sparquote verbleibt ein Überschuss von CHF 3'765.–, der in einem nächsten Schritt auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen ist. Der auf die Gesuchstellerin entfallende Überschussanteil beträgt CHF 1'255.–, während der (theoretische) Überschussanteil pro Kind CHF 632.– beträgt.

E. 4.1.3 Im Ergebnis ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, sich (rückwirkend) mit je CHF 295.– pro Monat an den Kinderkosten von C._____ und D._____ zu betei- ligen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, rückwirkende Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 1'255.– pro Monat zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist für berechtigt zu erklären, die von der Gesuchstellerin rückwirkend geschuldeten Kinderunterhalts- beiträge von seiner Ehegattenunterhaltspflicht (verrechnungsweise) in Abzug zu bringen.

E. 4.1.4 Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (BGE 135 III 315 E. 2.4; ZR 107 Nr. 60 E. II.2.4). Indes kann es im

- 47 - vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren nicht darum gehen, die güter- rechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (siehe dazu auch nachstehend). Bei der nachfolgenden Berechnung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge ist daher lediglich auf die von der Gesuchstellerin anerkannten Beträge abzustellen. Der Gesuchsgegner machte geltend, dass er Unterhaltszahlungen von insgesamt CHF 50'610.25 geleistet habe (act. 62 Rz. 40 ff.), was die Gesuchstellerin bestreitet (act. 65 Rz. 51; act. 75 Rz. 2). Im Einzelnen ist anerkannt und im Übrigen auch be- legt, dass der Gesuchsgegner die Gesundheitskosten der Gesuchstellerin sowie die Kosten für das Mobiltelefon von CHF 22.– pro Monat bezahlt hat (act. 57 Rz. 83; act. 65 Rz. 47). Entsprechend ist an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners (Ehegattenunterhalt) für die Phase 1 (Trennung bis Rechtskraft des Urteils voraus- sichtlich im Oktober 2025; entsprechend 21 Monate) ein (bereits bezahlter) Betrag von insgesamt CHF 14'217.– anzurechnen (= 21*CHF 572 + 21*CHF 83 + 21*CHF 22). Der Gesuchsgegner ist für berechtigt zu erklären, diesen Betrag von den von ihm rückwirkend geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträge (verrech- nungsweise) in Abzug zu bringen.

E. 4.1.5 Der formelle Antrag des Gesuchsgegners, wonach festzuhalten sei, dass "die vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin bezahlten CHF 50'610.25 bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen" (Hauptantrag ge- mäss Ziffer 6 des modifizierten Rechtsbegehrens) seien, erweist sich indes vorlie- gend als nicht statthaft. Ein solcher Antrag ist bzw. wäre im (summarischen) Ehe- schutzverfahren selbst bei Anordnung der Gütertrennung (siehe dazu nachste- hend) nicht zulässig, zumal das Eheschutzverfahren nicht der Abrechnung güter- rechtlicher Ansprüche, sondern der (vorsorglichen) Regelung der Verhältnisse dient. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung ist in den Art. 172 ff. ZGB nicht vor- gesehen. Entsprechend ist auf den (Feststellungs-)Antrag mangels Rechtsschut- zinteresses nicht einzutreten.

E. 4.2 Phase 2 (ab Rechtskraft bis August 2027)

E. 4.2.1 Den Parteien sowie C._____ und D._____ stehen in Phase 3 folgende fi- nanziellen Mittel zur Verfügung:

- 50 - GSin C._____ D._____ GG C._____ D._____ Einkommen 6'423 134 134 13'738 134 134 Bedarf 4'227 1'135 1'135 5'100 993 1'223 Manko/Überschuss 2'196 –1'001 –1'001 8'638 –859 –1'089

E. 4.2.2 Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt im Vergleich zur Leis- tungsfähigkeit der Gesuchstellerin 80 %, weshalb sich der Gesuchsgegner ange- sichts der hälftigen Betreuungsanteile zu 80 % am Barbedarf der Kinder im Haus- halt der Gesuchstellerin zu beteiligen hat. Im Gegenzug hat sich die Gesuchstellerin ihrerseits (rechnerisch) mit 20 % am Barbedarf im Haushalt des Gesuchsgegners zu beteiligen. Es resultieren demnach (vor der Überschussverteilung) vom Ge- suchsgegner geschuldete Unterhaltsbeiträge von CHF 626.– für C._____ und CHF 579.– für D._____. Gesamthaft, d.h. mit Bezug auf beide Haushalte, hat sich der Gesuchsgegner – im Rahmen seiner Kostenbeteiligung von 80 % – mit CHF 1'485.– am Barbedarf von C._____ und mit CHF 1'668.– am Barbedarf von D._____ zu beteiligen. Nach Leis- tung dieser (theoretischen) Unterhaltsbeiträge verbleibt ihm ein Überschuss von CHF 5'537.–; dieser ist um die ausgewiesene und um die trennungsbedingten Mehrkosten bereinigte Sparquote zu kürzen. Die trennungsbedingten Mehrkosten bestehen auch in Phase 3 um die Wohnkosten von CHF 2'940.–, womit in Phase 3 erneut eine Sparquote von CHF 2'248.– zu berücksichtigen ist. Der nach Abzug der Sparquote verbleibende Überschuss des Gesuchsgegners beträgt CHF 3'289.–. Mit Bezug auf beide Haushalte hat sich die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Kos- tenbeteiligung von 20 % – mit CHF 375.– am Barbedarf von C._____ und mit CHF 421.– am Barbedarf von D._____ zu beteiligen. Der Gesuchstellerin verbleibt nach Leistung dieser (rein rechnerischen) Unterhaltsbeiträge ein Überschuss von CHF 1'399.–, womit der Gesamtüberschuss der Familie CHF 4'688.– beträgt. Die- ser ist auf kleine und grosse Köpfe zu verteilen. Pro Kind und pro Haushalt beträgt der Überschussanteil somit CHF 586.– (entsprechend 12.5 %), während der auf

- 51 - die Gesuchstellerin entfallende Anteil CHF 1'172.– (entsprechend 25 %) beträgt. Da die der Gesuchstellerin nach Leistung der (theoretischen) Unterhaltsbeiträge verbleibende Leistungsfähigkeit den auf sie entfallenden Überschussanteil über- steigt, ist ihr gebührender Bedarf gedeckt, weshalb ihr in Phase 3 keinen Ehegat- tenunterhalt zuzusprechen ist. Im Ergebnis ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, ab Phase 3 für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'205.– (gerundet) und für D._____ einen Unterhalts- beitrag von CHF 1'155.– (gerundet) zu leisten.

E. 4.2.3 Im Ergebnis und auf fünf-Franken-Beträge gerundet betragen die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge für C._____ CHF 1'115.– pro Mo- nat (CHF 690.– zzgl. Überschussanteil von CHF 425.–) und für D._____ CHF 1'095.– (CHF 670.– zzgl. Überschussanteil von CHF 425.–). Der für die Gesuchstellerin als Ehegattenunterhalt zu leistende Unterhaltsbeitrag beträgt CHF 65.– (Anspruch auf Überschuss von CHF 855.– abzgl. persönlicher Überschuss von CHF 790.–).

E. 4.3 Phase 3 (ab August 2027)

E. 4.4 Aus diesen Überlegungen kommt es (sodann) nicht in Betracht, auf die Fest- legung einer ausdrücklichen Obhutsregelung für C._____ zu verzichten. C._____ ist dafür (mit 13 Jahren) noch etwas jung; im Übrigen bestünde die Gefahr, dass mit einem Verzicht auf Festlegung einer Betreuungsregelung für C._____ diese (auch für die 10-jährige D._____) nicht mehr als verbindlich wahrgenommen würde, sodass (im Ergebnis) eine alleinige Obhut des Gesuchsgegners resultierte. Die Verbindlichkeit der nunmehr gerichtlich angeordneten Obhutsregelung wird den Töchtern klar zu kommunizieren sein.

E. 4.5 Im Ergebnis spricht (auch) das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut.

E. 5 Die Parteien werden für berechtigt erklärt und verpflichtet, die Kinder jeweils während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu betreuen (je 6,5 Wo- chen). Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.

E. 5.1 Ehegattenunterhalt Nach dem Ausgeführten ist der Gesuchsgegner zur Leistung von folgenden monat- lichen Ehegattenunterhaltszahlungen zu verpflichten: Phase 1 (ab Februar 2024 bis Rechtskraft): CHF 1'255.– Phase 2 (ab Rechtskraft bis Juli 2027): CHF 65.– Phase 3 (ab August 2027): CHF 0.– Mit Bezug auf Phase 1 ist der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, die von der Gesuchstellerin geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 295.– pro Kind (verrechnungsweise) in Abzug zu bringen. Ferner ist der Gesuchsgegner ebenfalls mit Bezug auf Phase 1 für berechtigt zu erklären, bereits geleistete Un- terhaltszahlungen von CHF 14'217.– (bestehend aus Gesundheitskosten und Mo- biltelefonkosten der Gesuchstellerin im Zeitraum Februar 2024 bis Oktober 2025) in Abzug zu bringen.

E. 5.2 Kinderunterhalt Nach dem Ausgeführten ist der Gesuchsgegner zur Leistung von folgenden monat- lichen Kinderunterhaltsbeiträgen zu verpflichten: Phase 1 (ab Februar 2024 bis Rechtskraft): CHF 0.– (beide Kinder)

- 52 - Phase 2 (ab Rechtskraft bis Juli 2027): CHF 1'115.– (C._____) CHF 1'095.– (D._____) Phase 3 (ab August 2027): CHF 1'205.– (C._____) CHF 1'155.– (D._____) VIII. Gütertrennung

1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Um- stände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei allein die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung un- wahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung der Gü- tertrennung rechtfertigt. Vielmehr ist das Vorliegen weiterer am Katalog von Art. 175 ZGB orientierter Umstände erforderlich, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, denn mit der Anordnung der Gütertrennung verlieren die Ehegatten güterrechtliche Anwartschaften (vgl. BGer 5A_945/2014, E. 7.2). Zudem wiegt der Eingriff auch insofern schwer, als die Massnahme bei einer Wiederverei- nigung der Ehegatten nicht automatisch dahinfällt (Art. 179 Abs. 2 ZGB).

E. 5.3 Entsprechend ergibt sich folgende Aufteilung der Betreuung durch die Ge- suchstellerin (50 %):

- in geraden Wochen von Mittwochmorgen, Schulbeginn, bis Freitagabend, 18:30 Uhr;

- in ungeraden Wochen von Mittwochmorgen, Schulbeginn, bis Sonntagabend, 18:30 Uhr; Entsprechend ergibt sich folgende Aufteilung der Betreuung durch den Gesuchs- gegner (50 %):

- in geraden Wochen von Sonntagabend (der ungeraden Vorwoche), 18.30 Uhr, bis Mittwochmorgen, Schulbeginn;

- in ungeraden Wochen von Freitagabend (der geraden Vorwoche), 18:30 Uhr, bis Mittwochmorgen, Schulbeginn.

E. 5.4 Sodann sind die Parteien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Töch- ter jeweils während der Hälfte der Schulferien zu betreuen (je 6,5 Wochen), unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Voranzeige sowie einer Entscheidrege- lung für den Streitfall.

E. 5.5 Im Übrigen ist eine gerichtsübliche Regelung der Feiertage zu treffen. V. Zuteilung Liegenschaft/Wohnsitz der Töchter Angesichts der erläuterten Wohnsituation der Parteien am E._____ 1, … Zürich, und an der F._____-strasse 2, … Zürich, rechtfertigt es sich – wie von den Parteien übereinstimmend beantragt – dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntle- bens die eheliche Liegenschaft am E._____ 1, … Zürich, zur Benützung zuzuwei- sen. Im Sinne der Kontinuität des bis zur Trennung Gelebten ist der Wohnsitz von C._____ und D._____ am E._____ 1, … Zürich, zu belassen. Dies mit dem Hinweis,

- 26 - dass damit – wie bereits erläutert – keine "untergeordnete" Stellung der Gesuch- stellerin im Hinblick auf die Obhut und die Fürsorge für die Töchter verbunden ist. VI. Beistandschaft und Aufgaben derselben Die Parteien sind, wie ebenfalls erläutert, (grundsätzlich) in der Lage, sich über wichtige Kinderbelange auszutauschen. Ebenso offensichtlich sind indes die nach wie vor bestehenden Verständigungsschwierigkeiten, namentlich über Ausgaben von einiger finanzieller Tragweite. Die Kommunikation wird sodann als zeitweilig besser und zeitweilig schlechter wahrgenommen. Der Gesuchsgegner befürwortet die Anordnung einer Beistandschaft; die Gesuchstellerin führte aus, dass es (im Falle eines gerichtlichen Entscheids) eine Beistandschaft bräuchte (vgl. act. 10/1 = 11/91 S. 9 f.). Der Abklärungsbericht des Sozialzentraums G._____ vom 20. Juni 2024 act. 10/1 = 11/91) empfiehlt die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, mit den Aufgaben:

a. die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen,

b. die Entwicklung von C._____ und D._____ zu begleiten, insbesondere durch regelmässigen Kontakt zu den involvierten Fachpersonen (z.B. Schule, The- rapeuten etc.),

c. den persönlichen Kontakt zwischen C._____ und D._____ und dem Vater/der Mutter zu fördern,

d. die Umsetzung der vom Gericht verfügten Betreuungsregelung zu organisie- ren und die Modalitäten zu regeln,

e. Vermittlung zwischen den Eltern und Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange. Der Gesuchsteller hat in der Eingabe vom 24. April 2025 ausführen lassen, dass eine Erziehungsbeistandschaft nicht nötig sei; die Besuchsrechtsbeistandschaft er- scheine jedoch weiterhin als sinnvoll, damit beide Elternteile bei Differenzen eine Ansprechperson hätten, welche insbesondere auch den Kontakt der Kinder zur

- 27 - Mutter fördern solle, sowie die Kommunikationsfähigkeit der Eltern mit Bezug auf die Kinderbelange (act. 48 Rz. 50). Dem ist insofern beizupflichten, als dass es angesichts der bei beiden Eltern bestehenden Erziehungsfähigkeit nicht um eine eigentliche "Beratung" gehen kann. Indes erscheint es angesichts der in der Ver- gangenheit durchaus notwendigen Beanspruchung von Therapeuten und des wei- teren "Helfernetzes" (Schule, etc.) nicht angezeigt, das Aufgabengebiet der zu er- nennenden Beistandsperson (ohne Not) vorab einzuschränken. Aus diesem Grund ist eine Beistandschaft im Sinne der Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nach Massgabe der (soeben wiedergegebenen) Empfehlungen des Sozialzentrums G._____ im Abklä- rungsbericht vom 20. Juni 2024 anzuordnen. VII. Unterhalt

1. Vorbemerkungen

E. 6 Ist eine Partei nicht in der Lage, die Betreuung gemäss den vorstehenden Dispositiv-Ziffern 3–5 selber zu übernehmen, ist sie verpflichtet, für eine an- gemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten be- sorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.

E. 7 Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2015, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:

a. die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen,

- 60 -

b. die Entwicklung von C._____ und D._____ zu begleiten, insbesondere durch regelmässigen Kontakt zu den involvierten Fachpersonen (z.B. Schule, Therapeuten etc.),

c. den persönlichen Kontakt zwischen C._____ und D._____ und dem Va- ter/der Mutter zu fördern,

d. die Umsetzung der vom Gericht verfügten Betreuungsregelung zu organi- sieren und die Modalitäten zu regeln,

e. Vermittlung zwischen den Eltern und Förderung der Kommunikationsfähig- keit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange.

E. 8 Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, eine Beistandsperson gemäss Dispositiv-Ziffer 7 zu ernennen.

E. 9 Die eheliche Wohnung an am E._____ 1, … Zürich, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur Benützung zugewiesen.

E. 10 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder mo- natliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt; inkl. Überschuss; zzgl. allfälliger Fa- milienzulagen) zu bezahlen:

- ab Rechtskraft bis Juli 2027 (Phase 2): CHF 1'115.– (C._____) und CHF 1'095.– (D._____)

- ab August 2027 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Phase 3): CHF 1'210.– (C._____) und CHF 1'165.– (D._____) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats.

E. 11 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft bis Juli 2027 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 65.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats.

- 61 -

E. 12 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.–.

E. 12a Der Gesuchsgegner wird – teilweise gemäss seiner Anerkennung – zur Herausgabe der folgenden Gegenstände an die Gesuchstellerin verpflichtet:

- Holzschrank (Entrée)

- Büchergestell (Wohnzimmer)

- Stereoanlage (Wohnzimmer)

- Esstisch (Wohnzimmer)

- 2 Stühle (Elternschlafzimmer; Erbstücke Grosseltern)

- Notenständer (Zimmer D._____; Erbstück Vater)

- Eigene Akten und Unterlagen (Büro; u.a. Zeugnisse und Bewerbungsun- terlagen)

- Mal- und Bastelsachen (Büro)

- Frottéewäsche Hess Natur (Diverses)

- ½ der Hand- und Abtrocknungstücher

- 62 -

- Abwaschlappen (Diverses)

- Nähmaschine (Diverses)

- Kaffeemaschine Adrianos (Diverses)

- Milchschäumer (Diverses)

- geerbtes Geschirr Besteck (Diverses, Grosseltern)

- Racletteofen

- Kuchenform rund

- Porta-Torta rund und eckig (Diverses)

- ½ der Guezliformen (Diverses)

- Kochbücher Loumalou

- Tipptopf

- Italienische Küche Marcella Hazan

- Pastabuch von D._____

- alle Betty Bossy- Bücher (Diverses)

- eigene CD-Sammlung (Diverses) sowie

- persönliche Effekten (Diverses; in Haus und Estrich)

- ½ des Bestecks

- ½ der Pfannen

- ½ des weissen Geschirrs

- ½ der Gläser (Sideboard) sowie

- runder blauer Tisch mit dazugehörigen Stühlen (Aussenbereich)

E. 12b Im Übrigen wird das Herausgabebegehren der Gesuchstellerin abgewie- sen.

11. Das Begehren des Gesuchsgegners auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.

E. 12c Auf den Antrag des Gesuchsgegners auf Feststellung, dass die vom Ge- suchsgegner ab Trennungszeitpunkt und bis am 8. Juli 2025 an die Gesuch- stellerin bezahlten Unterhaltsbeiträge von CHF 50'610.25 bei der güterrecht- lichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien (Hauptantrag des Rechtsbegehrens Ziffer 8 des Gesuchsgegners), wird nicht eingetreten.

E. 12d Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, bereits geleistete Unter- haltszahlungen von CHF 14'217.– (bestehend aus Gesundheitskosten und Mobiltelefonkosten der Gesuchstellerin im Zeitraum Februar 2024 bis Oktober

2025) in Abzug zu bringen. Im Übrigen wird der Eventual- und Subeventualantrag gemäss Rechtsbegeh- ren Ziffer 8 des Gesuchsgegners abgewiesen.

E. 13 Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

E. 14 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 63 -

E. 15 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, sowie die Kin- desschutzbehörde der Stadt Zürich, im Auszug gemäss Dispositiv Ziffern 7 und 8, gegen Empfangsschein.

E. 16 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Thiébaud MLaw Weidenhoffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

2. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. EE240126-L/U Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Thiébaud als Einzelrichter Gerichtsschreiber MLaw Weidenhoffer Urteil vom 16. September 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz/Getrenntleben

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 1 S. 2; act. 19 S. 1; Prot. S. 6; sinngemäss)

1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt sei, und es sei Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit Januar 2024 getrennt leben;

2. Die Kinder, C._____, geb. tt.mm.2012, und D._____, geb. tt.mm.2015, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen;

3. Dem Gesuchgegner sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen;

4. Die vormals eheliche Liegenschaft am E._____ 1 [Strasse], … Zürich sei mitsamt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur Benützung zuzuweisen und es sei dem Gesuchgegner eine kurze Frist zum Verlassen der vormals ehelichen Wohnung anzusetzen;

5. Eventualiter seien die beiden Kinder in der vormals ehelichen Liegenschaft alternierend durch die Parteien im Sinne des Nestmodells zu betreuen.

6. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, rückwirkend ab 28. Januar 2024 Unterhaltsbeträge in der Höhe von mindestens CHF 293.– für die Gesuchstellerin persönlich und ein Unterhaltsbeitrag von CHF 2'859.– für C._____ und CHF 2'902.– für D._____ zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, ab 28. Januar 2024 bereits geleistete Unterhaltsbeiträge von den ab 28. Januar 2024 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen abzuziehen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten des Gesuchgegners. Modifiziertes Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 42 S. 2 f.) "1. Antrag Ziff. 4 des Eheschutzgesuchs vom 31. Mai 2025 sei wie folgt zu modifizieren: Es sei die vormals eheliche Liegenschaft am E._____ 1, … Zürich für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur Benützung zuzuweisen.

2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen die nachfolgende, sich in der Liegenschaft am E._____ 1 befindlichen Gegenstände herauszugeben: Entrée: Holzschank Entréee (Erbstück Mutter)

- 3 - Wohnzimmer: Sofa Büchergestell Wohnzimmer Stereoanlage Stehlampe Wohnzimmer Esstisch (Erbstück Vater) Weisse Vorhänge (Ess- und Wohnbereich) Elternschlafzimmer: 2 Stühle (Erbstücke Grosseltern) Zimmer C._____: Schreibtisch, Stuhl & Zubehör Stereoanlage ½ Kleider Nachtischlampe Unihockey-Ausrüstung C._____ Zimmer D._____: Schreibtisch, Stuhl und Zubehör ½ Kleider ½ Spielsachen Notenständer (Erbstück Vater) Büro: Eigene Akten und Unterlagen (u.a. Zeugnisse und Bewerbungsunterlagen) Mal- und Bastelsachen (Geschenke Vater) Balkon/Aussenbereich: Runder blauer Tisch mit dazugehörigen Stühlen (Geschenk) Bänkli mit Kissen (Geschenk) 2 Liegestühle Diverses: Frottéewäsche Hess Natur 2 Bettanzüge Kinderwäsche (mit abgebildeten tieren) ½ Hand- und Abtrockunungstücher, Abwaschlappen Nähmaschine Kaffeemaschine Adrianos

- 4 - Milchschäumer geerbtes Geschirr, Besteck (Grosseltern) ½ weisses Geschirr Fondueset mit Gabeln, Racletteofen, Fondue Chinoise mit Gabeln Kuchenform rund, Porta-Torta (rund und eckig) ½ der Guezliformen Besteck Teil der Pfannen (grössere) ½ Gläser Sideboard Kochbücher: Loumalou, Tipptopf (Erbstück Mutter), Italienische Küche Marcella Hazan, Pastabuch von D._____, alle Betty Bossy Bücher Eigene CD-Sammlung Persönliche Effekten (Haus inkl. Estrich)

3. Mit Ausnahme der Gegenstände gemäss vorstehender Ziff. 2 sei der sich am E._____ 1 befindliche Hausrat und das sich am E._____ 1 befindliche Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur Benützung zuzuweisen.

4. Eventualiter sei der Wohnort der beiden Kinder am Wohnort der Gesuchstellerin festzulegen und der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder von Montagmorgen Schulbeginn bis Mittwochmorgen Schulbeginn sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00h bis Montagmorgen Schulbeginn zu betreuen. Zudem sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder jeweils in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Weihnachten und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Silvester/Neujahr zu betreuen. Darüber hinaus sei der Vater für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder in den Schulferien während sechs Wochen pro Jahr zu betreuen. Er zeigt dies mindestens drei Monate im Voraus der Gesuchstellerin an.

5. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, beginn seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.

6. In der übrigen Zeit werden die beiden Kinder von der Gesuchstellerin betreut.

- 5 -

7. Es seien sämtliche Anträge des Gesuchsgegners, insoweit sie mit den Anträgen der Gesuchstellerin nicht übereinstimmen, abzuweisen. Alles unter Kosten -und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners." Weiter modifiziertes Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 57 S. 2 f.) "1. An den mit Eheschutzgesuch vom 31. Mai 2024 gestellten und an der Verhandlung vom 5. September 2024 ergänzten Anträgen Ziff. 1-3 sowie Ziff. 6 sowie an den mit Stellungnahme vom 4. Februar 2025 modifizierten Anträgen wird festgehalten.

2. Es seien sämtliche Anträge des Gesuchsgegners, insoweit sei mit den Anträgen der Gesuchstellerin nicht übereinstimmen, abzuweisen.

3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

15. Juni 2024 bis 15. Dezember 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge für sie persönlich im Umfang von CHF 1'041 sowie für die beiden Kinder im Umfang von je CHF 470 zu bezahlen.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

16. Dez. 2024 bis zum Endentscheid im vorliegenden Verfahren monatliche Unterhaltsbeiträge für sich persönlich im Umfang von CHF 1'026 sowie für die beiden Kinder im umfang von je CHF 1'359 zu bezahlen.

5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Endentscheid im vorliegenden Verfahren für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich als auch für die beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- für C._____ CHF 3'249

- für D._____ CHF 3'259

- für die Gesuchstellerin persönlich: CHF 1'093

6. Es seien die Anträge Ziff. 8-9 der Stellungnahme vom 24. April 2025 abzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MwSt.) zu Lasten des Gesuchsgegners.

- 6 - Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (act. 21 S. 1 f.) "1. Es seien die Parteien auch weiterhin zum Getrenntleben berechtigt zu erklären und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 28. Januar 2024 getrennt leben.

2. Es sei die eheliche Liegenschaft am E._____ 1, … Zürich, samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und den Kindern zuzuweisen.

3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen das Küchenmesserset (Geschenk seiner Eltern) herauszugeben.

4. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2012 und D._____, geb. tt.mm.2015, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.

5. Die Gesuchstellerin sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder wie folgt zu betreuen:

- wöchentlich am Mittwoch, von Schulschluss bzw. 12:00 Uhr bis 18:30 Uhr und am Donnerstag und Freitag, jeweils von Schulschluss bzw. 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr

- jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:30 Uhr bis Sonntagabend, 18:30 Uhr

- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 10:00 Uhr sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom

25. Dezember, 10:00 Uhr bis 26. Dezember, 10:00 Uhr sowie vom 31. Dezember, 18:00 Uhr bis 2. Januar, 18:30 Uhr (der Gesuchsgegner betreut die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 10:00 Uhr bis 25. Dezember, 10:00 Uhr sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom

25. Dezember, 10:00 Uhr bis 26. Dezember, 10:00 Uhr und vom 31. Dezember, 18:30 Uhr bis 2. Januar, 18:30 Uhr) sowie

- während fünf Wochen Ferien pro Jahr (nicht länger als zwei Wochen am Stück)

6. Für die Kinder sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten und der Beistandsperson folgende Aufgaben zu übertragen:

- die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen,

- die Entwicklung von C._____ und D._____ zu begleiten, insbesondere durch regelmässigen Kontakt zu den involvierten Fachpersonen (z.B. Schule, Therapeuten etc.),

- 7 -

- den persönlichen Kontakt zwischen C._____ und D._____ und dem Vater/der Mutter zu fördern,

- die Umsetzung der vom Gericht verfügten Betreuungsregelung zu organisieren und die Modalitäten zu regeln,

- Vermittlung zwischen den Eltern und Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange.

7. Auf die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen sei bei alleiniger Obhut des Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu verzichten und es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner für sämtliche Kinderkosten aufkommt.

8. Es seien keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen. Eventualiter: Falls wider Erwarten Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen würden, seien an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von CHF 37'826.– anzurechnen.

9. Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung per 5. September 2024 die Gütertrennung anzuordnen.

10. Alles unter Kosen- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin." Modifiziertes Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (act. 48 S. 2 ff.; act. 62 S. 2, act. 68 S. 1 f.)

1. Es seien die Parteien auch weiterhin zum Getrenntleben berechtigt zu erklären und des sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 28. Januar 2024 getrennt leben.

2. Es sei die eheliche Liegenschaft, E._____ 1, … Zürich, samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und den Kindern zuzuweisen.

3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf ersten Verlangen die beiden Wohnungsschlüssel und Garagenöffner herauszugeben. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen folgende Gegenstände herauszugeben: Entrée Holzschank Entrée Wohnzimmer: Büchergestell Stereoanlage Esstisch

- 8 - Elternschlafzimmer 2 Stühle (Erbstücke Grosseltern) Zimmer D._____ Notenständer (Erbstück Vater) Büro Eigene Akten und Unterlagen (u.a. Zeugnisse und Bewerbungsunterlagen) Mal- und Bastelsachen (auch wenn eigentlich Geschenke an Kinder) Balkon/Aussenbereich Bänkli mit Kissen (Geschenk) Diverses Frottéewäsche Hess Natur ½ Hand- und Abtrockunungstücher, Abwaschlappen Nähmaschine Kaffeemaschine Adrianos Milchschäumer geerbtes Geschirr, Besteck (Grosseltern) Racletteofen Kuchenform rund, Porta-Torta (rund und eckig) ½ Guezliformen Kochbücher: Loumalou, Tipptopf (Erbstück Mutter), Italienische Küche Marcella Hazan, Pastabuch von D._____, alle Betty Bossy Bücher Eigene CD-Sammlung Persönliche Effekten (Haus inkl. Estrich)

4. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2012 und D._____, geb. tt.mm.2015, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.

5. Aufgrund des Alters von C._____ sei auf eine ausdrückliche Besuchsrechtsregelung zu verzichten. Die Gesuchstellerin sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, D._____ wie folgt zu betreuen:

- wöchentlich am Mittwoch, von Schulschluss bzw. 12:00 Uhr bis 18:30 Uhr und am Donnerstag und Freitag, jeweils von Schulschluss bzw. 13:30 Uhr bis 18:30 Uhr

- 9 -

- jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:30 Uhr bis Sonntagabend, 18:30 Uhr

- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 10:00 Uhr sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom

25. Dezember, 10:00 Uhr bis 26. Dezember, 10:00 Uhr sowie vom 31. Dezember, 18:00 Uhr bis 2. Januar, 18:30 Uhr (der Gesuchsgegner betreut die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 10:00 Uhr bis 25. Dezember, 10:00 Uhr sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom

25. Dezember, 10:00 Uhr bis 26. Dezember, 10:00 Uhr und vom 31. Dezember, 18:30 Uhr bis 2. Januar, 18:30 Uhr) sowie

- während fünf Wochen Ferien pro Jahr (nicht länger als zwei Wochen am Stück)

6. Für die Kinder sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und der Beistandsperson folgende Aufgaben zu übertragen:

- den persönlichen Kontakt zwischen C._____ und D._____ und der Mutter zu fördern,

- die Umsetzung der vom Gericht verfügten Betreuungsregelung zu organisieren und die Modalitäten zu regeln,

- Vermittlung zwischen den Eltern und Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange.

7. Auf die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen sei bei alleiniger Obhut des Gesuchsgegners zu verzichten und es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner für sämtliche Kinderkosten aufkommt.

8. Es seien keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen und es sei festzuhalten, dass die vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin bezahlten CHF 50'610.25 bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind. Eventualiter: Falls wider Erwarten Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen würden, seien an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von CHF 50'610.25 anzurechnen. Subeventualiter: Falls wider Erwarten Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen würden, seien an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners die ab Trennungszeitpunkt und bis am 8. Juli 2025 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von CHF 50'610.25 anzurechnen und es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge zurückzubezahlen.

9. Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung per 5. September 2024 die Gütertrennung anzuordnen.

- 10 -

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin." Erwägungen: I. Verfahrenslauf

1. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 machte die Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig (act. 1, Beilagen gemäss act. 2 und act. 3/2–12). Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 liess der Gesuchsgegner seine Vertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ anzeigen (act. 5). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 15. Juli 2024 zur mündlichen Verhandlung auf den 5. September 2024 vorgeladen (act. 7). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB Zürich) stellte dem hiesigen Gericht zuständigkeitshalber (vgl. Art. 315a ZGB) die Akten des dort hängigen Verfahrens betreffend die beiden minderjährigen Kinder der Parteien zu (act. 9, act. 10 und act. 11/1-92).

2. Vorgängig zur mündlichen Verhandlung vom 5. September 2024 fand gleichentags die Anhörung der beiden minderjährigen Kinder der Parteien statt (act. 18A). Anlässlich der mündlichen Verhandlung begründete die Gesuchstellerin ihr Eheschutzbegehren und der Gesuchsgegner beantwortete dieses; die Parteien wurden zudem befragt (Prot. S. 5 ff.). Die im Anschluss unter Mitwirkung des Gerichts geführten Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 47).

3. Per 31. Oktober 2024 liess der Gesuchsgegner eine Stellungnahme zum Protokoll der Kinderanhörungen einreichen (act. 27). Die Gesuchstellerin ersuchte diesbezüglich mit Eingabe vom 22. November 2021 um Fristansetzung für eine Novenstellungnahme (act. 31). Auf eine formelle Fristansetzung wurde verzichtet, indes vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin im Dezember 2024 eine Novenstellungnahme einreichen werde (act. 32; act. 36). Der Gesuchsgegner erstattete per

15. Dezember 2024 und per 20. Januar 2024 weitere Eingaben (act. 33; act. 38). Weil nach wie vor keine Eingabe der Gesuchstellerin eingegangen war, wurde die-

- 11 - ser mit Verfügung vom 3. Februar 2025 eine (nicht erstreckbare) Frist von 10 Tagen zur freigestellten Stellungnahme zu den Eingaben des Gesuchsgegners vom

31. Oktober 2024, 15. Dezember 2024 und 20. Januar 2025 angesetzt (act. 41). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin ging per 4. Februar 2025 ins Recht (act. 42).

4. Am 18. März 2025 wurden die Parteien zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 24. April 2025 vorgeladen (act. 25). Die Ladung wurde in der Folge wegen Krankheit der Gesuchstellerin abgenommen (act. 47). Die Gesuchstellerin liess per 24. April 2024 (ersatzweise) eine Stellungnahme einreichen; auch die Rechtsvertretung des Gesuchsgegners kündigte die Erstattung einer Stellungnahme an (act. 48; act. 50). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 erhielt die Gesuchstellerin zudem Frist zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 24. April 2025 angesetzt (act. 51). Diese Stellungnahme ging innert zweimal erstreckter Frist per

16. Juni 2025 ein (act. 57). Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wurde dem Gesuchsgegner diesbezüglich Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 59). Die Stellungnahme datiert vom 8. Juli 2025; diese wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wiederum der Gesuchstellerin zugestellt (act. 62; act. 64). Mit Datum vom 28. Juli 2025 ging eine weitere Stellungnahme der Gesuchstellerin ein, womit die Gesuchstellerin die Einreichung weiterer Beilagen ankündigte (act. 65; act. 66/51). Diese wurden – nach mehrfacher Aufforderung seitens des Gerichts (act. 67) – mit Eingabe vom

20. August 2025 eingereicht (act. 70; act. 71/52–63). Mit Datum vom 12. August 2025 ging eine weitere Eingabe des Gesuchsgegners ins Recht, worin dieser seine Anträge teilweise modifizierte und im Übrigen auf Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Juli 2025 (vorbehalten der Einreichung weiterer Unterlagen der Gesuchstellerin) verzichtete (act. 68). Mit Eingabe vom 26. August 2025 verzichtete der Gesuchsgegner auf Stellungahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. August 2025 (act. 74). Am 29. August 2025 reichte die Gesuchstellerin eine weitere Stellungnahme ins Recht (act. 75; act. 76/64); der Gesuchsgegner verzichtete auf Stellungnahme hierzu (act. 78).

5. Mit Schreiben vom 2. September 2025 wurde den Parteien der Eintritt in die Beratung angezeigt (act. 79–80). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 12 - II. Prozessuales

1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozessbeschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summarischen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren grundsätzlich herrschenden eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismittelbeschränkung kennt, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz dient – anders als die Untersuchungsmaxime betreffend Kinderbelange (Art. 296 ZPO; siehe dazu nachfolgend) – weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Das Gericht soll anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden im eherechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss. Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (zum Ganzen LÖTSCHER/SCHENK, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 271 Rz. 10 ff. mit weiteren Hinweisen.)

2. Eine Relativierung erfährt die Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung in Eheschutzverfahren, wenn die Parteien – wie vorliegend – minderjährige Kinder haben. Denn bezüglich aller Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen «zu erforschen», was ein aktives Vorgehen des Gerichts bei der Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhalts bedeutet, weshalb es auch nicht an den Numerus clausus der Beweismittel gebunden

- 13 - ist (Art. 168 Abs. 2 ZPO). Es kann ferner ohne Bindung an die Parteianträge entscheiden, sofern dies im Kindeswohl liegt (Art. 296 Abs. 3 ZPO; zum Ganzen ZK ZPO II-SCHWEIGHAUSER, Art. 296 Rz. 3 ff.). Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind auch für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht ausblenden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2.; BGer 5A_361/2011 E. 5.3.2, in: FamPra.ch 2012 S. 447).

3. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZK ZPO II-SCHWEIGHAUSER, Art. 296 Rz. 11 ff.; BSK ZPO-MAZAN, Art. 296 Rz. 12). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.). III. Getrenntleben

1. Beide Parteien beantragen übereinstimmend sinngemäss, es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 28. Januar 2024 getrennt leben (act. 19 S. 2, act. 21 S. 2).

2. Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien. Das Gericht hat diesen übereinstimmenden Willen der Parteien zu respektieren und sich in diesen übereinstimmenden Antrag nicht einzumischen (vgl. ZK-BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 176 ZGB Rz. 21). Die Eheleute können sich einvernehmlich darauf einigen, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und getrennte Haushalte zu führen; dazu bedarf es keiner gerichtlichen Bewilligung (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, Art. 175 Rz. 1 f.). Es ist daher antragsgemäss davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 28. Januar 2024 ge-

- 14 - trennt leben. Eine gerichtliche Bewilligung des Getrenntlebens ist angesichts der diesbezüglich unstreitigen Verhältnisse entbehrlich. IV. Obhut / Betreuung

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Parteien sind die Eltern der gemeinsamen minderjährigen Kinder C._____, geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren tt.mm.2015. Die Parteien üben die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ und D._____ aus. Letzteres ist im vorliegenden Eheschutzverfahren unstrittig. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Interessen von C._____ und D._____ mit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil besser gedient wäre. Es ist damit bezüglich die elterliche Sorge nichts vorzukehren. 1.2. Die Gesuchstellerin beantragte prozesseinleitend sinngemäss, es sei ihr für die Dauer des Getrenntlebens die alleinige Obhut über die beiden Kinder zu übertragen sowie die vormals eheliche Liegenschaft am E._____ 1, … Zürich, zur Benützung zuzuweisen. Dem Gesuchsgegner sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. Eventualiter beantragte die Gesuchstellerin, die beiden Kinder seien in der ehelichen Liegenschaft alternierend im Sinne des Nestmodells zu betreuen (act. 19 S. 2). Der Gesuchsgegner beantragte vorab, die beiden Kinder seien für die Dauer des Getrenntlebens unter seine alleinige Obhut zu stellen ebenfalls unter Zuweisung der Liegenschaft am E._____ 1, … Zürich; die Gesuchstellerin sei – im Wesentlichen – für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuung wöchentlich an drei Wochentagen sowie an jedem zweiten Wochenende für jeweils zwei Tage zu übernehmen (act. 21 S. 2). Die Gesuchstellerin modifizierte ihre Anträge (nach Bezug einer eigenen Wohnung an der F._____-strasse 2, … Zürich) mit Eingabe vom 4. Februar 2025 dahingehend, als dass die eheliche Liegenschaft am E._____ 1, … Zürich, dem Gesuchsgegner zuzuweisen sei; sodann sei der Wohnort der beiden Kinder am Wohnort der Gesuchstellerin festzulegen (act. 42 S. 4; act. 42 Rz. 52 ff.). Sodann liess die Gesuchstellerin ausführen, dass sie grundsätzlich eine geteilte Obhut (60 % Mutter -

- 15 - 40 % Vater) anstrebe, sodass die während der Ehe gelebte persönliche Betreuung der beiden Kinder durch die Gesuchstellerin von Mittwoch bis Freitag unverändert weitergeführt werden könne (act. 42 Rz. 49). Der Gesuchsgegner hielt mit Eingabe vom 24. April 2025 (im Wesentlichen) am Begehren auf alleinige Zuweisung der Obhut fest, wobei er ausführte, dass aufgrund des Alters von C._____ und des Umstandes, dass das Verhältnis von C._____ zur Mutter konfliktbehaftet sei, mit Bezug auf C._____ auf die Festlegung einer ausdrücklichen Betreuungsregelung zu verzichten sei (act. 48 S. 3; act. 48 Rz. 48 ff.). 1.3. Wird das Gericht zur Regelung des Getrenntlebens angerufen, so trifft es die nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Zu regeln sind namentlich die Obhut über das Kind, der persönliche Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil sowie die Beteiligung jedes Elternteils an der Betreuung. Bei der Regelung der Obhut ist das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts heranzuziehen, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Das Gericht hat demnach nach Würdigung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (vgl. BGE 141 III 328 E. 5.4). 1.4. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Möglichkeit einer alternierenden Obhut über das minderjährige Kind vom Gericht vorrangig zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Die Anordnung der alternierenden Obhut kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Obhut widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die

- 16 - Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario der alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld eine grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geographische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (zum Ganzen BGer 5A_888/2016, E. 3.2.1. BGer 5A_17/2017, E. 2.2.1., BGer 5A_627/2016, E. 5.1). Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2, mit Hinweisen). Die alternierende Obhut stellt

- 17 - hohe Anforderungen an Eltern und Kinder und ist deshalb nicht per se das zu bevorzugende Betreuungsmodell, wenn sich Ehepartner mit minderjährigen Kindern trennen. Die alternierende Obhut ist namentlich dann nicht geeignet, wenn das Kind dadurch kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt ist oder wenn die ständigen Wechsel für das Kind zu belastend sind (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 Rz. 6, mit Hinweisen). Kommt das Gericht zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht dem Kindeswohl entspricht, muss er entscheiden, welchem Elternteil er die Obhut über das Kind zuteilt. Dabei hat er im Wesentlichen die obgenannten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen. Zusätzlich hat er die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612, E. 4.4). Neben der Berücksichtigung der (gemeinsamen oder separaten) Anträge der Eltern ist der Einbezug der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und Bedürfnisse (Art. 133 Abs. 2 ZGB; Art. 298 ZPO) von vorrangiger Bedeutung, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612, E. 4.3; BGE 142 III 617, E. 3.2.3; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 298 Rz. 4).

2. Erziehungsfähigkeit 2.1. Aktenkundig und insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das familiäre Zusammenleben (mindestens) seit Oktober 2020 von diversen Vorfällen geprägt war, welche schliesslich in Gewaltschutzmassnahmen gegen den Gesuchsgegner (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Gesuchstellerin sowie den beiden gemeinsamen Kindern; verfügt am 4. November 2022 durch die Stadtpolizei Zürich und verlängert durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (act. 11/1, act. 11/34; act. 11/86; act. 20/13 und act. 20/15). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Februar 2023 wurden die Ersatzmassnahmen (letztmals) verlängert und das Kontaktverbot gegenüber die Kindern aufgehoben (act. 11/34). 2.2. Durch die KESB Zürich wurde aufgrund der genannten Gewaltschutzmassnahmen ein Verfahren eröffnet und beim Sozialzentrum G._____ ein Abklärungs-

- 18 - bericht in Auftrag gegeben. Dieser wurde per 11. Mai 2023 erstattet (act. 11/71) und am 31. Oktober 2023 mit einem zusätzlichen Verlaufsbericht ergänzt (act. 11/81). Das KESB-Verfahren wurde mit Verfügung vom 17. November 2023 – aufgrund der zwischenzeitlichen Wiederaufnahme des Zusammenlebens seit Mai 2023 – ohne Anordnung ohne Anordnung von Kindesschutzmassahmen abgeschrieben (act. 11/85). 2.3. Die Gesuchstellerin leidet an einer psychischen Erkrankung. Dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2024 eine schwere depressive Episode durchlitt; der Bericht stellt als Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) (act. 10/2). 2.4. Vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens kam es am 29. Januar 2024 zu einem Polizeieinsatz in der Liegenschaft der Parteien am E._____ 1, … Zürich. Die Gesuchstellerin gab an, sich Sorgen um ihren Mann und die beiden Kinder zu machen. Sie gab an, er könnte sich oder den Kindern etwas antun, und wünschte einen Polizeieinsatz (act. 11/86). In der Folge tätigte die KESB Zürich erneut Abklärungen, und das Sozialzentrum G._____ erstattete per 20. Juni 2024 einen weiteren Abklärungsbericht (act. 10/1 = 11/91). 2.5. Dem Abklärungsbericht vom 20. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass sich die Situation in den vorangehenden Jahren mehrfach veränderte. Die Familie sei mehrfach belastet und es gebe seit längerem viel Unsicherheit mit Bezug auf die Zukunft. Dies sei vor allem für die Töchter eine grosse Herausforderung. Aus fachlicher Sicht würden die Eltern eine verbindliche Unterstützung benötigen, um ihren Töchtern die nötige Sicherheit und Klarheit in Bezug auf die familiäre Zukunft zu geben. Den Eltern gelinge es aktuell nicht, gemeinsam gute Entscheide zum Wohle ihrer Töchter zu treffen. Diese würden Anzeichen eines Loyalitätskonfliktes zeigen und auch Unsicherheiten zeigen. Bei C._____ und D._____ handle es sich um offene und kommunikative Mädchen; D._____ sei im Kontakt indes zurückhaltender. Sie würden selbstbewusst wirken und wissen, was sie wollen. Sie seien wissbegierig und sehr aktiv. Sie würden gefördert und zur Selbstständigkeit erzogen. Schutzfaktoren

- 19 - stellten der Austausch mit der Schule und dem weiteren Helfernetz dar (act. 10/1 = 11/91, S. 9 f.). 2.6. Anlässlich der Kinderanhörung vom 5. September 2024 machten D._____ und C._____ einen eher zurückhaltenden Eindruck. D._____ getraute sich nicht, alleine bzw. getrennt zur Anhörung zu kommen. Ihre Antworten waren kurz und sie wirkte mit der Situation überfordert. Hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen den Eltern erklärte C._____, dass die Situation besser sei, seit die Eltern nicht mehr unter einem Dach wohnen würden. Als ihr Vater nicht mehr nach Hause kommen durfte (während der Dauer des Rayon- und Kontaktverbots), sei irgendetwas passiert, sie wisse aber nicht was. Die Kinder hätten nie gesehen, wie ihr Vater handgreiflich gegenüber der Mutter gewesen sei. Ins Frauenhaus seien sie (dannzumal) gegangen, weil der Gesuchsgegner C._____ angeblich den Finger gebrochen habe, was aber nicht der Wahrheit entspreche. Sie selbst wisse nicht, wie der Bruch entstanden sei; der Finger habe plötzlich zu schmerzen begonnen. Möglicherweise sei die Verletzung während des Basketballspielens aufgetreten. Der Gesuchsgegner habe jedoch nichts damit zu tun gehabt und trage keine Schuld. C._____ und D._____ gaben an, zu wissen, dass es Ende Januar (2024) Streit zwischen den Eltern gegeben habe und dass es zu einem Polizeieinsatz gekommen sei (act. 23 S. 3 f.). 2.7. Auf ein gewaltbereites Verhalten des Gesuchsgegners, welches sich gegen die Gesuchstellerin (oder gar die Töchter) gerichtet hätte, ist aufgrund der Akten und der Ausführungen der Parteien im vorliegenden Verfahren nicht auszugehen. Die Vorwürfe waren und sind wenig konkret und wenig konstant gehalten. Durchaus zutreffend ist, dass es im Rahmen der ehelichen Auseinandersetzungen zu (verbal ausgetragenen) Konflikten kam. Der Vorwurf, der Gesuchsgegner habe die Gesuchstellerin am 1. November 2022 in der ehelichen Wohnung im Rahmen einer Auseinandersetzung auf das Bett gedrückt, sie am Hals gepackt, geschüttelt und sie gewürgt, wobei jedoch offenbar keine akute Lebensgefahr bestanden habe, aber die Gesuchstellerin Schmerzen am Rücken und am Kopf erlitten habe, liess sich nicht erhärten, zumal besagte Strafuntersuchung eingestellt wurde. Die Töchter haben diesen Vorfall im Rahmen der Kinderanhörung nicht bestätigt bzw. ausgeführt, keine Gewalt zwischen den Eltern direkt beobachtet zu haben. Der von der

- 20 - Gesuchstellerin im Jahr 2022 weiter geltend gemachte Vorwurf, dass der Gesuchsgegner C._____ und D._____ angegangen haben solle und C._____ (vermutlich im Frühling 2021) geschüttelt und ihr dabei den Finger gebrochen haben, lag (bereits damals) weiter zurück. Diesbezüglich lässt sich aus den vorerwähnten Aussagen der Töchter (bzw. von C._____) im Rahmen der Kinderanhörung schliessen, dass der Vorwurf nicht den Tatsachen entspricht. Einen weiteren Vorhalt (Wurf von Sachen, unter anderem einer Crèmeschnitte aus dem Fenster) hat der Beschuldigte eingeräumt (vgl. act. 11/7, act. 11/10 und act. 11/21). Wie bereits durch das Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, ist aufgrund dieses Verhaltens keine Gefährdung der Gesuchstellerin oder der Töchter ersichtlich. Der kurz vor Einleitung dieses Verfahrens von der Gesuchstellerin (jedenfalls implizit) erhobene Vorwurf einer Bedrohung durch den Gesuchsgegner mit (Küchen-)Messern erscheint wenig triftig. Die Gesuchstellerin führte anlässlich der mündlichen Verhandlung aus, es sei um einen Streit (Zugang zum E-Banking) gegangen, wobei sie dies verweigert habe. Der Gesuchsgegner habe angefangen zu weinen oder zu schreien. Sie habe Angst bekommen. Der Gesuchsgegner sei dann herunter in die Küche gegangen und habe begonnen zu kochen sowie mit dem Messer zu hantieren. Als sie ihn mit den Messern gesehen habe, habe sie Angst bekommen und sei dann mit den Kindern in die Stadt (Prot. S. 42). Auf eine konkrete Bedrohungssituation oder (gar) einen Einsatz bzw. eine zweckwidrige Verwendung der Messer im Rahmen der ehelichen Auseinandersetzungen lässt sich daraus nicht schliessen. Die von der Gesuchstellerin durchlebte Angst (vor dem Gesuchsgegner) erscheint vielmehr deshalb als nachvollziehbar, als dass diese (offenbar) durch den aktenkundigen psychischen Erkrankungszustand der Gesuchstellerin verursacht wird. Die Gesuchstellerin hat anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe das fragliche Messer (ein Fleischmesser) "konfisziert" bzw. (zur "Sicherheit") aus dem Haus gebracht. Das Messer mache ihr Angst (Prot. S. 45). Diese Art eines wahrnehmungsindizierten Verhaltens hängt (mutmasslich) mit dem psychischen Erleben der Gesuchstellerin (im Sinne der aktenkundigen Depression bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit [auch] Angsterkrankung) zusammen. Die Gesuchstellerin führte an der mündlichen Verhandlung weiter aus, dass sie das Medikament Venlafaxin einnehme (Prot. S. 46). Dabei handelt es sich um einen sog. Se-

- 21 - rotonin-Noradrenalin-Wiederaufnahmehemmer (SSNRI), welcher zur Behandlung von Depressionen und Angsterkrankungen verschrieben wird. 2.8. Die psychische Erkrankung der Gesuchstellerin führt - aufgrund der aktuellen Einschätzung bzw. Diagnose - indes nicht dazu, dass ihre Erziehungsfähigkeit grundsätzliche infrage stünde. Die Psychiatrische Universitätsklinik schätzt den Zustand der Gesuchstellerin als stabil ein und attestiert ihr die Fähigkeit, adäquat für die Kinder zu sorgen und das Kindeswohl sicherzustellen. Die Kriterien einer depressiven Episode seien nicht mehr erfüllt. Aufgrund der Vorgeschichte und der weiterhin bestehenden Belastungsfaktoren sei derzeit eine weitere regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung indiziert und empfehlenswert (act. 10/2). Sodann ist festzuhalten, dass es sich bei der schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und der möglichen Angstsymptomatik um eine psychotherapeutisch und medikamentös akkurat behandelbare Krankheit handelt, die durch den latenten Trennungsprozess wohl verlängert und verstärkt wird, aber eine zumindest teilweise normale Lebensführung und damit die Fürsorge für die Kinder nicht unmittelbar beeinträchtigt. Ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Parteien sind unter diesen Umstände nicht angezeigt. Die Gesuchstellerin und der Gesuchsteller betreuten und betreuen C._____ und D._____ regelmässig. Seit Jahren wurden die Töchter jeweils am Montag und Dienstag fremdbetreut; die Gesuchstellerin hat die Kinder jeweils am Mittwoch, Donnerstagnachmittag und Freitagnachmittag betreut. Seit dem Moment, als die Gesuchstellerin eine eigene Wohnung bezog, haben die Töchter (jeweils) auch bei ihr übernachtet (Prot. S. 36 f.). Aktuell übernimmt nach den Ausführungen der Töchter anlässlich der Kinderanhörung der Gesuchsgegner die Hauptbetreuung wahr; die Gesuchstellerin sei jeweils am Mittwoch, Donnerstag und Freitag da, wenn der Gesuchsteller arbeite. Zudem würden D._____ und C._____ jedes zweite Wochenende bei der Mutter verbringen. Die Übernachtungen würden gut verlaufen, C._____ sei jedoch lieber "zu Hause". Wenn sie bei der Mutter seien, erlaube diese C._____ nicht, Freundinnen oder Freunde zu treffen. Die Betreuung solle so belassen werden, wie es derzeit sei. C._____ wünscht sich,

- 22 - nicht zu oft "auswärts" zu übernachten, damit sie noch Zeit für andere Dinge habe (act. 23 S. 3). 2.9. Im Ergebnis ist die Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu bejahen. Angesichts dessen ist vorliegend, wie von der Gesuchstellerin ausdrücklich beantragt, die alternierende Obhut zu prüfen (Art. 298 Abs. 2ter ZGB).

3. Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit 3.1. Der Abklärungsbericht des Sozialzentrums G._____ vom 20. Juni 2024 hält fest, dass sich die Situation der Familie in den letzten Jahren mehrfach verändert habe, aber (nunmehr) der Entscheid für eine definitive Trennung getroffen worden zu sein scheine. Seit dem Auszug der Gesuchstellerin im Oktober 2023 finde die Kommunikation der Parteien, was die Kinderbelange betrifft, nur spärlich und in schriftlicher Form statt. Der Bericht hält weiter fest, dass es den Eltern aktuell nicht gelinge, gemeinsam gute Entscheide zum Wohle der Töchter zu treffen. Die Schule sei sehr involviert und äussere, dass die Familie bei den Herausforderungen von einer externen Stelle adäquat unterstützt werden sollte. Aus Sicht der Abklärenden sei zur Unterstützung der Kindseltern eine Vernetzungsperson notwendig (act. 10/1 S. 8 und S. 10). 3.2. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen ohne Weiteres, dass die Parteien in der Lage sind, sich über grundlegende Aspekte der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu verständigen. So wurden zwischen den Parteien verschiedentlich Betreuungspläne festgelegt und (offenbar) auch besprochen (Zeitraum vom 19. August 2024 bis 22. Dezember 2024, act. 49/42; Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 4. Mai 2025, act. 43/42 und act. 49/47). Auch findet bei spontanen Problemen bzw. alltäglichen Fragen eine Kommunikation via WhatsApp statt (act. 49/40). Organisatorische Themen (bspw.: Krankenkasse) werden per E-Mail besprochen (act. 49/44 und act. 49/55). 3.3. Entsprechend ist die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren, zu bejahen. Zu berücksichtigen ist so-

- 23 - dann, dass C._____ und D._____ bereits in einem Alter (13 Jahre; 10 Jahre) sind, in welchem sie den Wechsel zwischen den alternierend betreuenden Eltern weitgehend selbstständig bewältigen können. 3.4. Bemerkungsweise angefügt, wäre die Anordnung eines Nestmodells vorliegend nicht angezeigt, weil dieses Modell eine doch ganz erhebliche Kooperation und Kommunikation der Eltern mit Bezug auf den gemeinsam zu führenden Haushalt (bzw. das "Nest") voraussetzt und weil bei einem Nestmodell direkte persönliche Kontakte zwischen den Eltern nicht zu vermeiden wären. 3.5. Im Ergebnis ist das Vorhandensein der für eine alternierende Obhut erforderlichen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zu bejahen. Auf die von vom Sozialzentrum G._____ im Abklärungsbericht 20. Juni 2024 ausgesprochene Empfehlung hinsichtlich der Anordnung einer Beistandschaft wird nachfolgend Bezug zu nehmen sein.

4. Stabilität der Verhältnisse 4.1. Im Hinblick auf die Stabilität der Verhältnisse und die Weiterführung der gelebten Routine betreffend die gemeinsamen Kinder ist festzuhalten, dass die beiden Töchter mit der Familienwohnung am E._____ 1, … Zürich, sowie der Umgebung des Wohnorts vertraut sind. Die Gesuchstellerin hat während des vorliegenden Verfahrens eine Wohnung an der F._____-strasse 2, … Zürich, bezogen. Diese befindet sich vom E._____ 1 im selben Quartier (H._____) eine Fussdistanz von 12 Minuten entfernt (https://www.google.ch/maps) und ermöglicht eine Umsetzung der alternierenden Obhut in optima forma. 4.2. Anlässlich der Kinderanhörung wurde deutlich, dass C._____ und D._____ die Liegenschaft am E._____ 1, … Zürich, als ihr Zuhause betrachten (vgl. act. 23 S. 3). Darin ist im Sinne des Gebotes der Kontinuität festzuhalten, und die Wohnsituation der Töchter am E._____ 1, .. Zürich, ist nicht zu verändern bzw. in ihrer heutigen Form so zu belassen. Allerdings kann und soll dies nicht dazu führen, dass der Gesuchstellerin mit Bezug auf die Obhut bzw. Betreuung eine im Verhältnis zum Gesuchsgegner bloss "untergeordnete" Stellung zuzuerkennen wäre. Die

- 24 - Gesuchstellerin hat angesichts des Bezugs einer Wohnung in unmittelbarer Nähe in Nachachtung von Art. 298 Abs. 2ter ZGB Anspruch darauf, als im Verhältnis zum Gesuchsgegner gleichwertige Betreuungsperson wahrgenommen zu werden. 4.3. Dies stellt zwar eine (gewisse) Abkehr von der bisher gelebten Regelung (Hauptbetreuung am E._____ 1, … Zürich) dar; es ist indes nicht ersichtlich, weshalb dies nicht (gleichsam) mit dem Kindeswohl vereinbar sein sollte. Die Pflege der in diesem Alter bedeutsamen sozialen Kontakte im Quartier ist von beiden Elternteilen aus möglich und zumutbar. 4.4 Aus diesen Überlegungen kommt es (sodann) nicht in Betracht, auf die Festlegung einer ausdrücklichen Obhutsregelung für C._____ zu verzichten. C._____ ist dafür (mit 13 Jahren) noch etwas jung; im Übrigen bestünde die Gefahr, dass mit einem Verzicht auf Festlegung einer Betreuungsregelung für C._____ diese (auch für die 10-jährige D._____) nicht mehr als verbindlich wahrgenommen würde, sodass (im Ergebnis) eine alleinige Obhut des Gesuchsgegners resultierte. Die Verbindlichkeit der nunmehr gerichtlich angeordneten Obhutsregelung wird den Töchtern klar zu kommunizieren sein. 4.5. Im Ergebnis spricht (auch) das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut.

5. Ergebnis und konkrete Ausgestaltung 5.1. In Nachachtung des Antrags der Gesuchstellerin und von Art. 298 Abs. 2ter ZGB ist für C._____ und D._____ die alternierende Obhut anzuordnen. 5.2. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der alternierenden Obhut kann an die bisherigen Betreuungszeiten angeknüpft werden. Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass die Töchter jeweils am Montag und Dienstag jeweils beim Gesuchsgegner waren (bzw. auch fremdbetreut wurden) und dass die Gesuchstellerin die Töchter jeweils am Mittwoch, Donnerstagnachmittag und Freitagnachmittag (bzw. bis Freitagabend) betreute bzw. betreut (vgl. act. 23 S. 2; vgl. Prot. S. 35). An den Wochenenden bietet es sich an, die Betreuung alternierend zu gestalten.

- 25 - 5.3. Entsprechend ergibt sich folgende Aufteilung der Betreuung durch die Gesuchstellerin (50 %):

- in geraden Wochen von Mittwochmorgen, Schulbeginn, bis Freitagabend, 18:30 Uhr;

- in ungeraden Wochen von Mittwochmorgen, Schulbeginn, bis Sonntagabend, 18:30 Uhr; Entsprechend ergibt sich folgende Aufteilung der Betreuung durch den Gesuchsgegner (50 %):

- in geraden Wochen von Sonntagabend (der ungeraden Vorwoche), 18.30 Uhr, bis Mittwochmorgen, Schulbeginn;

- in ungeraden Wochen von Freitagabend (der geraden Vorwoche), 18:30 Uhr, bis Mittwochmorgen, Schulbeginn. 5.4. Sodann sind die Parteien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Töchter jeweils während der Hälfte der Schulferien zu betreuen (je 6,5 Wochen), unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Voranzeige sowie einer Entscheidregelung für den Streitfall. 5.5. Im Übrigen ist eine gerichtsübliche Regelung der Feiertage zu treffen. V. Zuteilung Liegenschaft/Wohnsitz der Töchter Angesichts der erläuterten Wohnsituation der Parteien am E._____ 1, … Zürich, und an der F._____-strasse 2, … Zürich, rechtfertigt es sich – wie von den Parteien übereinstimmend beantragt – dem Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens die eheliche Liegenschaft am E._____ 1, … Zürich, zur Benützung zuzuweisen. Im Sinne der Kontinuität des bis zur Trennung Gelebten ist der Wohnsitz von C._____ und D._____ am E._____ 1, … Zürich, zu belassen. Dies mit dem Hinweis,

- 26 - dass damit – wie bereits erläutert – keine "untergeordnete" Stellung der Gesuchstellerin im Hinblick auf die Obhut und die Fürsorge für die Töchter verbunden ist. VI. Beistandschaft und Aufgaben derselben Die Parteien sind, wie ebenfalls erläutert, (grundsätzlich) in der Lage, sich über wichtige Kinderbelange auszutauschen. Ebenso offensichtlich sind indes die nach wie vor bestehenden Verständigungsschwierigkeiten, namentlich über Ausgaben von einiger finanzieller Tragweite. Die Kommunikation wird sodann als zeitweilig besser und zeitweilig schlechter wahrgenommen. Der Gesuchsgegner befürwortet die Anordnung einer Beistandschaft; die Gesuchstellerin führte aus, dass es (im Falle eines gerichtlichen Entscheids) eine Beistandschaft bräuchte (vgl. act. 10/1 = 11/91 S. 9 f.). Der Abklärungsbericht des Sozialzentraums G._____ vom 20. Juni 2024 act. 10/1 = 11/91) empfiehlt die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, mit den Aufgaben:

a. die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen,

b. die Entwicklung von C._____ und D._____ zu begleiten, insbesondere durch regelmässigen Kontakt zu den involvierten Fachpersonen (z.B. Schule, Therapeuten etc.),

c. den persönlichen Kontakt zwischen C._____ und D._____ und dem Vater/der Mutter zu fördern,

d. die Umsetzung der vom Gericht verfügten Betreuungsregelung zu organisieren und die Modalitäten zu regeln,

e. Vermittlung zwischen den Eltern und Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange. Der Gesuchsteller hat in der Eingabe vom 24. April 2025 ausführen lassen, dass eine Erziehungsbeistandschaft nicht nötig sei; die Besuchsrechtsbeistandschaft erscheine jedoch weiterhin als sinnvoll, damit beide Elternteile bei Differenzen eine Ansprechperson hätten, welche insbesondere auch den Kontakt der Kinder zur

- 27 - Mutter fördern solle, sowie die Kommunikationsfähigkeit der Eltern mit Bezug auf die Kinderbelange (act. 48 Rz. 50). Dem ist insofern beizupflichten, als dass es angesichts der bei beiden Eltern bestehenden Erziehungsfähigkeit nicht um eine eigentliche "Beratung" gehen kann. Indes erscheint es angesichts der in der Vergangenheit durchaus notwendigen Beanspruchung von Therapeuten und des weiteren "Helfernetzes" (Schule, etc.) nicht angezeigt, das Aufgabengebiet der zu ernennenden Beistandsperson (ohne Not) vorab einzuschränken. Aus diesem Grund ist eine Beistandschaft im Sinne der Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nach Massgabe der (soeben wiedergegebenen) Empfehlungen des Sozialzentrums G._____ im Abklärungsbericht vom 20. Juni 2024 anzuordnen. VII. Unterhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 1.2. Die Gesuchstellerin beantragte anlässlich der Eheschutzverhandlung vom

5. September 2024, es sei der Gesuchsgegner ab der Trennung der Parteien am

28. Januar 2024 zur Leistung von Ehegattenunterhalt von (mindestens) CHF 293.– und zu Unterhaltsbeiträgen für die beiden Töchter von CHF 2'859.– (für C._____) und CHF 2'902.– (für D._____) zu verpflichten (act. 19 S. 2 f.; Prot. S. 6). An diesem Antrag hielt die Gesuchstellerin in den folgenden Rechtsschriften jeweils fest (act. 42 S. 2; act. 57 S. 2; act. 65 S. 2), wobei die geforderten Unterhaltsbeiträge mit Eingabe vom 16. Juni 2025 den jeweiligen Entwicklungen während des Verfahrens angepasst wurden (act. 57 S. 2 f., Anträge Ziff. 3–5). Der Gesuchsgegner beantragt, es sei – bei alleiniger Obhut des Gesuchsgegners

– mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin auf die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu verzichten und es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner für sämtliche Kinderkosten aufkomme. Ferner seien keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen und es sei festzuhalten, dass die vom Gesuchsgegner an die

- 28 - Gesuchstellerin bezahlten CHF 50'610.25 bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind. Eventualiter – falls Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen würden – seien an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von CHF 50'610.25 anzurechnen. Subeventualiter – falls Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen würden – seien an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners die ab Trennungszeitpunkt und bis am 8. Juli 2025 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von CHF 50'610.25 anzurechnen und es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge zurückzubezahlen (act. 68 S. 1). 1.3. Die Unterhaltsberechnung erfolgt nach der zweistufigen Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung (BGE 147 III 301 E. 4.3; BGE 147 III 293 E. 4.5; BGE 147 III 265 E. 6.6). Zuerst werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wobei in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind, aber auch Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen. Auch Einkommen der Kinder wie Familien- bzw. Ausbildungszulagen, Stipendien etc. werden berücksichtigt. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind dabei besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 und E. 3.1 je mit Hinweisen). Dementsprechend gilt es bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens weiter zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen für die Aufnahme oder Ausweitung einer

- 29 - Erwerbstätigkeit in der Regel eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist (BGE 129 III 417 E. 2.2 mit Hinweisen). Anschliessend wird der Bedarf aller Betroffenen festgestellt (so genannter gebührender Unterhalt), der sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln ergibt. Ausgangspunkt bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten in der Schweiz" (zuletzt veröffentlicht in BlSchK 2009, S. 192 ff., nachfolgend "Richtlinien Existenzminimum"), wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein – bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender

– Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen und zusammen mit den in den Richtlinien genannten Zuschlägen zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind. Bei – wie vorliegend – günstigen Verhältnissen ist der gebührende Unterhalt auf das sogenannte "familienrechtliche Existenzminimum" zu erweitern. Bei den Eltern gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, allenfalls angepasste Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung. Bei gehobenen Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung ausgehende Krankenkassenprämien beim Bedarf berücksichtigt werden. Vor der Aufteilung ist allerdings eine nachgewiesene Sparquote vom Überschuss abzuziehen. Was vom Familieneinkommen angespart wurde, diente nicht dem Lebensunterhalt. In derartigen Konstellationen – worunter auch die vorliegende Konstellation zu zählen ist – leben die Parteien sparsamer, als es die Verhältnisse zulassen würden. Die Lebensstellung weicht mit anderen Worten von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab, und eine unterhaltsberechtigte Person kann im Rahmen der Überschussverteilung keinen Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, die den angestammten Standard vor einer Trennung überschreitet (vgl. zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7). Ist eine Sparquote vorhanden, muss diese vorab um allfällige trennungsbedingte Mehrkosten bereinigt werden (BGE 140 III 485 E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 119 II 314 E. 4b/bb). Betreffend den ehelichen Unterhalt ist zudem zu berücksichtigen, dass die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Un-

- 30 - terhaltes beider Ehegatten bildet: Beim ehelichen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde. Der zuletzt gemeinsam gelebte Standard bildet die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 147 III 293 E. 4.4). Aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit von Kinder- und Ehegattenunterhalt sind – wie bereits erwähnt – die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse auch für den ehelichen Unterhalt zu beachten. Soweit also bestimmte Tatsachen sowohl für den Kindesunterhalt als auch für den ehelichen Unterhalt relevant sind, ist nicht massgebend, ob diese von den Parteien anerkannt oder bestritten wurden. 1.4. Die Betreuung der beiden Kinder seit der Trennung im Januar 2024 erfolgte gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien anlässlich der Verhandlung im September 2024 derart, dass die Kinder jeweils von Mittwochmorgen bis Mittwochabend, 18.30 Uhr, am Donnerstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr sowie am Freitagnachmittag von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Mutter betreut wurden. Hinzu kamen vereinzelte Übernachtungen – wenn der Gesuchsgegner nicht zu Hause war – in der Liegenschaft am E._____. Seit die Gesuchstellerin im Juni 2024 ihre Wohnung an der I._____-strasse bezog, erfolgten regelmässige Übernachtungen jeweils von Samstag auf Sonntag, wobei die Kinder am Sonntag teilweise am Morgen, teilweise am Nachmittag die Wohnung der Gesuchstellerin verliessen (Prot. S. 34 ff.). Dieses Bild zeigt eine Betreuungssituation mit einem Betreuungsanteil von rund 30 %, was einer faktischen alleinigen Obhut des Gesuchsgegners entspricht. Keine anderen Schlüsse können aus dem Betreuungsmodell gezogen werden, welches gemäss nicht substantiiert bestrittener Darstellung des Gesuchsgegners in den darauffolgenden Monaten gelebt wurde. Danach seien trotz der Wochenpläne zwischen der Gesuchstellerin und den Kindern stets andere Absprachen getroffen worden; C._____ sei – in Absprache mit der Gesuchstellerin – unter der Woche eigentlich nie bei der Gesuchstellerin, und es fänden bei der Gesuchstellerin lediglich Abendessen an jedem zweiten Samstag statt. D._____ verbringe in der Regel Mittwoch-, Donnerstag- und Freitagnachmittag bei der Gesuchstellerin und sei

- 31 - ebenfalls nur am Samstagabend zum Abendessen bei der Gesuchsteller (ohne Übernachtung). Übernachtungen hätten nur am 10. bis 12. Juni 2025 stattgefunden (act. 62 Rz. 6). Daraus folgt, dass mit Blick auf die Unterhaltsberechnung in einer (rückwirkenden) ersten Phase ab der Trennung der Parteien bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils (nachfolgend: Phase 1) von einer (faktischen) alleinigen Obhut des Gesuchsgegners auszugehen ist. Demgegenüber ist ab Rechtskraft des Urteils bis zum Übertritt von D._____ in die Oberstufe voraussichtlich im August 2027 (nachfolgend: Phase 2) eine Unterhaltsberechnung vorzunehmen, welche einer alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen von je 50 % Rechnung trägt.

2. Einkommensverhältnisse 2.1. Gesuchstellerin 2.1.1. Die Gesuchstellerin ist aktuell bzw. seit dem 1. September 2012 beim kantonalen …-amt als Informatikerin in einem Pensum von 60 % angestellt, wo sie gemäss Lohnausweis für das Jahr 2023 (act. 3/6) CHF 5'505.– pro Monat (netto; inkl. Anteil 13. Monatslohn) verdient (act. 19 Rz. 40, act. 21 Rz. 31). 2.1.2. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist vor dem Hintergrund des Primats der Eigenversorgung lediglich subsidiär und nur geschuldet, soweit der Unterhaltsgläubiger seinen gebührenden Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht vollständig durch Eigenleistungen decken kann (BGer 5A_108/2020, E. 4.5.4). Zwischen den Parteien ist entsprechend umstritten, ob der Gesuchstellerin ein höheres Pensum anzurechnen ist. Der Gesuchsgegner ist dabei der Ansicht, dass der Gesuchstellerin – auch bei einer alternierenden Obhut – ein Pensum von 70 % anzurechnen sei (act. 21 Rz. 32). Die Gesuchstellerin bringt indes vor, dass eine Aufstockung des Pensums bei ihrer aktuellen Anstellung beim kantonalen ...-amt nicht möglich sei (act. 57 Rz. 53 f.). Ebenso wenig sei – gemäss der Gesuchstellerin – ein Wechsel in die Privatwirt-

- 32 - schaft möglich, da ihr die entsprechende Ausbildung fehle (act. 57 Rz. 54). Der Gesuchsgegner hält entgegen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung als IT-Controllerin in der Privatwirtschaft sehr wohl eine gesuchte Fachkraft sei oder bei jedem (anderen) ...-amt in gleicher oder ähnlicher Funktion tätig sein könne. Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, Suchbemühungen ins Recht zu legen, was zeige, dass sie eben gar nicht mehr arbeiten wolle (act. 62 Rz. 31). In der Beurteilung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich unzulässig ist, weshalb ein hypothetisches Einkommen grundsätzlich nur für die Zukunft berücksichtigt werden kann. Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Partei deutlich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände anpassen muss, oder wenn sie sich unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004, E. 4.3). Ein solcher Ausnahmefall liegt vorliegend klarerweise nicht vor, weshalb der Gesuchstellerin in Phase 1 lediglich das von ihr tatsächlich erzielte Einkommen in einem Pensum von 60 % anzurechnen ist. Hinsichtlich Phase 2 (ab Anordnung der alternierenden Obhut) ist festzuhalten, dass das jüngste Kind der Parteien, D._____, bald zehn Jahre alt ist und seit längerer Zeit die Primarschule besucht, während das ältere Kind, C._____, bereits dreizehn Jahre alt ist und die Oberstufe besucht. Wäre alleine aufgrund des Alters der Kinder das vom Gesuchsgegner geforderte Pensum von 70 % bei einer alternierenden Obhut als zumutbar zu bezeichnen, ist vorliegend ebenfalls die (aktuell bestehende, indes behandelbare) psychische Erkrankung der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin durch Einreichung der Anstellungsbestätigung ihres Arbeitgebers glaubhaft machte, dass eine Aufstockung ihres Pensums derzeit nicht möglich ist (act. 58/46). Eine Erhöhung des Arbeitspensums wäre daher nur durch ein Wechsel der Arbeitsstelle realisierbar. Ein solcher erscheint derzeit in einer Gesamtbetrachtung als nicht zumutbar, weshalb der Gesuchstellerin in Phase 2 weiterhin das Pensum von 60 % anzurechnen ist. Hingegen werden mit Eintritt von D._____ in die Oberstufe voraussichtlich im August 2027 (nachfolgend: Phase 3) weitere Kapazitäten der Gesuchstellerin frei, zumal auch die psychische Erkrankung der Gesuchstellerin nicht ohne Weiteres als

- 33 - dauerhaft bezeichnet werden kann. Eine Übergangsfrist bis zum August 2027 wird der Gesuchstellerin zudem die nötige Zeit geben, eine Aufstockung des Pensums beim kantonalen ...-amt zu erwirken oder einen Wechsel in die Privatwirtschaft vorzunehmen. Im Ergebnis ist der Gesuchstellerin ab August 2027 (Phase 3) ein Pensum von 70 % mit einem Erwerbseinkommen von CHF 6'423.– anzurechnen. 2.2. Gesuchsgegner 2.2.1. Der Gesuchsgegner ist bei der J._____ AG in einem Pensum von 100 % angestellt, wo er gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen (act. 13/3) einen Grundlohn von monatlich netto CHF 11'017.50 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) erhält. Gestützt auf die eingereichten Belege ergibt sich, dass der Gesuchsgegner für das Jahr 2022 eine Bonuszahlung von CHF 15'500.– (brutto; act. 13/2) und für das Jahr 2023 eine Bonuszahlung von CHF 16'000.– (brutto; act. 22/21 und act. 13/1) erhalten hat. Der Gesuchsgegner führt hierzu aus, dass es sich dabei um eine echte Gratifikation handle, auf dessen Auszahlung der Gesuchsgegner keinen Anspruch hat (act. 21 Rz. 34). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Bonuszahlungen dann als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen, wenn sie jährlich ausgezahlt werden; auf ihre rechtliche Qualifikation, mithin ob ein Anspruch auf Ausrichtung der Gratifikation besteht, kommt es mit anderen Worten gerade nicht an (BGer 5A_125/2020, E. 4.2.1). Mangels Vorbringen des Gesuchsgegners, weshalb für das Jahr 2024 und für die Zukunft nicht mit einem Bonus in gleichbleibender Höhe gerechnet werden könne, ist davon auszugehen, dass es sich um jährlich wiederkehrende Bonuszahlungen handelt, und sie sind in voller Höhe als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen. In Bezug auf die Vergütung der Repräsentationsspesen von monatlich CHF 600.– macht der Gesuchsgegner geltend, dass effektiv durchschnittliche Auslagen von CHF 300.– pro Monat anfallen würden, weshalb der Betrag von CHF 300.– als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen sei (act. 21 Rz. 34). Mangels einer substantiierten Bestreitung der Gesuchstellerin ist der nicht beanspruchte Teil der pauschalen Vergütung im Umfang von CHF 300.– als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen.

- 34 - Im Ergebnis resultiert ein monatliches Einkommen des Gesuchsgegners bei der J._____ AG von CHF 12'630.– (Grundlohn von CHF 11'017.50, zzgl. monatliche Bonusanteil von CHF 1'312.50 und Spesenvergütung von CHF 300.–). 2.2.2. Ferner unterrichtet der Gesuchsgegner bei der K._____ in einem Pensum von 9 %, wo er gemäss seinen unbestrittenen Angaben sowie den eingereichten Lohnabrechnungen (act. 22/22) netto CHF 1'108.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn) verdient. 2.2.3. Im Weiteren unterrichtete der Gesuchsgegner gemäss unbestrittenen Angaben bei der L._____, wo er monatlich CHF 249.– verdiente; diese Anstellung endete Ende 2024 (act. 21 Rz. 36). 2.3. Einkommen der Kinder Als Einkommen der unterhaltsberechtigten Kinder sind Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen zu berücksichtigen. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesrats über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung (SR 836.2) betrugen diese für Kinder unter 12 Jahren CHF 200.– und für Kinder ab 12 Jahren CHF 250.–. Seit Inkrafttreten der Verordnung des Bundesrats über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung (SR 836.2) per 1. Januar 2025 betragen diese bis zum Alter von 11 Jahren CHF 215.– und ab Alter von 12 Jahren CHF 268.–. C._____ ist somit in Phase 1 eine durchschnittliche Kinderzulage von CHF 258.– und D._____ eine solche von CHF 207.– anzurechnen. Die Kinderzulage für D._____ erhöht sich Januar 2027 und damit in Phase 3 auf CHF 268.–. 2.4. Übersicht Zusammengefasst ergeben sich nachfolgende Einkommenszahlen: GSin GG C._____ D._____ Phase 1 5'505 13'987 258 207

- 35 - Phase 2 5'505 13'738 268 215 Phase 3 6'423 13'738 268 268

3. Bedarfsberechnung 3.1. Phase 1 (ab Trennung bis Rechtskraftl) 3.1.1. Grundbetrag Angesichts der alleinigen Obhut des Gesuchsgegners ist bei der Gesuchstellerin der Grundbetrag von CHF 1'200.– und beim Gesuchsgegner der Grundbetrag von CHF 1'350.– einzusetzen. Für C._____ fällt ein Grundbetrag von CHF 600.– und für D._____ ein Grundbetrag von CHF 400.– an. 3.1.2. Wohnkosten 3.1.2.1. Nach unbestrittenen Angaben des Gesuchsgegners wohnte die Gesuchstellerin nach der Trennung bis Ende April 2024 bei einem Bekannten, wo sie keinen Mietzins zahlen musste (act. 21 Rz. 41). Hernach wohnte sie im Mai und Juni 2024 in einer Wohnung an der M._____-strasse, deren Bruttomietzins CHF 1'000.– betrug (act. 20/19). Ab 15. Juni 2024 bis Dezember 2024 wohnte die Gesuchstellerin an der I._____-strasse, wobei der Bruttomietzins CHF 2'047.50 betrug (act. 57 Rz. 79; act. 20/19). Der Bruttomietzins der seit Januar 2025 von der Gesuchstellerin gemieteten Wohnung an der F._____-strasse beträgt CHF 2'940.– (act. 28/34; act. 43/34). Zusätzlich macht die Gesuchstellerin monatliche Kosten für die Mietkautionsversicherung von CHF 27.80 geltend (act. 57 Rz. 80; act. 28/35). Wie der Gesuchsgegner zu Recht dagegenhält (act. 48 Rz. 54), verfügte die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des Abschluss des Mietvertrags über genügend Vermögen, um die Mietkaution von CHF 8'820.– in bar zu leisten, weshalb die Mietkautionsversicherung in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden kann. Die Stromkosten sind aus dem Grundbetrag zu bezahlen.

- 36 - Im Ergebnis belaufen sich die monatlichen Wohnkosten der Gesuchstellerin in Phase 1 auf durchschnittlich CHF 2'037.–. 3.1.2.2. Der Gesuchsgegner machte zunächst Hypothekarzinsen von CHF 817.– sowie Nebenkosten von CHF 860.– geltend, was unbestritten blieb (vgl. Prot. S. 20) und auch belegt ist (act. 13/6, act. 13/12). Ebenfalls unstrittig und belegt ist eine Erhöhung der monatlichen Hypothekarzinsen ab Oktober 2024 auf CHF 955.– (vgl. act. 27 S. 2, act. 28/36), womit die Wohnkosten des Gesuchsgegners ab Oktober 2024 CHF 1'815.– betragen. Im Ergebnis belaufen sich die monatlichen Wohnkosten des Gesuchsgegners in Phase 1 auf durchschnittlich CHF 1'759.80. Diese sind auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen und entsprechend im Betrag von CHF 880.– im Bedarf des Gesuchsgegners und im Betrag von je CHF 440.– im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen. 3.1.3. Krankenkassenprämien 3.1.3.1. Die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin (KVG und VVG) für das Jahr 2024 belaufen sich auf CHF 562.– pro Monat (act. 13/7) und erhöhten sich per Januar 2025 auf CHF 585.– (act. 39/38). Entsprechend sind der Gesuchstellerin in ihrem Bedarf der Phase 1 durchschnittlich CHF 572.– anzurechnen. 3.1.3.2. Die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) des Gesuchsgegners für das Jahr 2024 belaufen sich auf CHF 427.– pro Monat (act. 13/7) und erhöhten sich per Januar 2025 auf CHF 448.– (act. 39/38). Entsprechend sind dem Gesuchsgegner in seinem Bedarf der Phase 1 durchschnittlich CHF 436.– anzurechnen. 3.1.3.3. Die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von C._____ und D._____ für das Jahr 2024 belaufen sich auf je CHF 163.– pro Monat (act. 13/7). Per Januar 2025 erhöhen sich die Prämien auf je CHF 189.– (act. 39/38), womit in ihrem Bedarf der Phase 1 jeweils CHF 175.– anzurechnen sind. 3.1.4. Ungedeckte Gesundheitskosten 3.1.4.1. Der Gesuchsgegner macht keine regelmässigen, ungedeckten Gesundheitskosten geltend (vgl. act. 21 Rz. 41; act. 62 Rz. 42).

- 37 - 3.1.4.2. Die ungedeckten Gesundheitskosten der Gesuchstellerin sind belegt und beliefen sich im Jahr 2024 auf CHF 1'000.–, bestehend aus der Franchise von CHF 300.– und dem Maximalbetrag des Selbstbehalts von CHF 700.– (act. 63/66). Im Jahr 2025 fielen bis zum Monat Juni bereits ungedeckte Gesundheitskosten von CHF 628.55 an (act. 49/56 und act. 63/68). Angesichts der aktenkundigen Erkrankung der Gesuchstellerin ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin auch für das Jahr 2025 und auch in Zukunft ihre Franchise und den Maximalbetrag des Selbstbehalts voll ausschöpfen wird. Entsprechend sind ihrem Bedarf CHF 85.– pro Monat anzurechnen. 3.1.5. Mobilitätskosten 3.1.5.1. Der Gesuchsgegner macht für sich Arbeitswegkosten von CHF 610.– geltend, mit der Begründung, er benutze das Auto an 15 Tagen pro Monat und fahre eine Strecke von insgesamt 872 Kilometern, indem er jeweils am Montag zuerst an seinen Arbeitsort in N._____ und danach an seinen Arbeitsort in O._____ und jeweils am Mittwoch, Donnerstag und Freitag nach O._____ fahre (act. 21 Rz. 43). Die Gesuchstellerin bestreitet den Kompetenzcharakter pauschal (Prot. S. 20). Die Kosten eines Fahrzeugs sind im Bedarf zu berücksichtigen, wenn sich eine Zeitersparnis von mehr als einer Stunde (von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt (BGer 5A_532/2021, E 3.4). Aufgrund der Arbeitswege des Gesuchsgegner – am Montag von Zürich, N._____ und O._____ sowie zurück nach Zürich

– ergibt sich eine Zeitersparnis mit dem Auto von rund 100 Minuten (Quelle: Google Maps), weshalb der Kompetenzcharakter zu bejahen ist. Im Ergebnis kann auf die vom Gesuchsteller geltend gemachten Betrag von CHF 610.– abgestellt werden. 3.1.5.2. Die Gesuchstellerin macht hinsichtlich der Arbeitswegkosten das ZVV-Monatsabonnement für zwei Zonen im Betrag von CHF 87.– geltend (act. 20/28). Dieses ist zufolge des Arbeitsorts der Gesuchstellerin in der Stadt Zürich notwendig und ausgewiesen sowie im Übrigen anerkannt (act. 21 Rz. 43; act. 62 Rz. 47).

- 38 - 3.1.6. Verpflegungskosten Die Gesuchstellerin macht für ihre Kosten für die auswärtige Verpflegung, entsprechend ihrem Arbeitspensum von 60%, einen Betrag von CHF 132.– geltend (act. 58/49), was vom Gesuchsgegner anerkannt wird (act. 62 Rz. 47). Der Gesuchsgegner macht, entsprechend seinem Arbeitspensum von 100 %, Verpflegungskosten von CHF 220.– geltend (act. 21 Rz. 39), worauf abzustellen ist. 3.1.7. Versicherungsprämien Der Gesuchsgegner macht Kosten für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung sowie die Gebäudeversicherung von insgesamt CHF 99.40 geltend (act. 21 Rz. 45; act. 13/9). Im erweiterten Bedarf sind jedoch nur Kosten der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung zu berücksichtigen (BGer 5A_115/2022, E. 3.2.3.); andere Versicherungen sind aus dem Überschuss zu bezahlen. Es ergeben sich somit im (erweiterten) Bedarf zu berücksichtigende Kosten von CHF 51.– pro Monat (act. 13/9). Im Bedarf der Gesuchstellerin wurde ein Betrag von CHF 56.– geltend gemacht (act. 57 Rz. 64; act. 58/38), wobei dieser Betrag auch Kosten der Wertsachen- und Cyberversicherung umfasst (act. 58/38). Im Bedarf sind lediglich die Kosten für die Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung im Betrag von CHF 47.– zu berücksichtigen. Der (teilweise offenbar umstrittene; vgl. act. 49/49) Abschluss und die Koordination der besagten (Privat-)Versicherungen (keine Doppelversicherung) ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts. Grundsätzlich ist jede der Parteien zum eigenständigen Abschluss berechtigt. 3.1.8. Kommunikationskosten und Serafe Sowohl die Gesuchstellerin als auch Gesuchsgegner machen den gerichtsüblichen Betrag für Kommunikationskosten von CHF 120.– geltend (act. 20/28; 21 Rz. 46), was im Bedarf zu berücksichtigen ist. Der Gesuchsgegner führt sodann aus, dass die Kinder über ein Mobiltelefon verfügen würden, weshalb ihnen je CHF 30.– an-

- 39 - zurechnen seien (act. 21 Rz. 46); die Gesuchstellerin macht im Bedarf der Kind je CHF 20.– geltend. Angesichts des Alters der Kinder rechtfertigt es sich, C._____ CHF 30.– und D._____ CHF 20.– anzurechnen. Die Serafe-Gebühr ist beiden Parteien gerichtsüblich im Umfang von CHF 28.– anzurechnen. 3.1.9. Fremdbetreuung Die Kosten für die Fremdbetreuung von C._____ (Mittagsbetreuung) belaufen sich nach unstrittiger Darstellung der Parteien auf CHF 117.– pro Monat, während jene von D._____ (Mittags- und Nachmittagsbetreuung) CHF 360.– betragen (act. 21 Rz. 44; Prot. S. 20; act. 22/25). Hinzu kommen die ebenfalls unbestrittenen Kosten für das …-Lager und Feriencamps, welche die Kinder in den drei Wochen der Schulferien besuchen, die die Parteien nicht abdecken können (CHF 125.– pro Kind). Es resultieren Fremdbetreuungskosten von C._____ von CHF 242.–, während im Bedarf von D._____ Fremdbetreuungskosten von CHF 485.– zu berücksichtigen sind. 3.1.10. Steuern 3.1.10.1. Die Höhe der Steuern ist grundsätzlich abhängig von den Unterhaltsbeiträgen. Vorliegend ist zwar zu berücksichtigen, dass in Phase 1 rückwirkende Unterhaltsbeiträge festzusetzen sind. Allfällige rückwirkende Unterhaltsbeiträge, die erst 2025 bezahlt werden, haben dennoch Einfluss auf die Besteuerung des Jahrs 2024, da die Veranlagung für dieses Jahr noch nicht erfolgt und damit noch nicht definitiv ist. Die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern sind mittels elektronischem Steuerrechner des Kantons Zürich annäherungsweise zu ermitteln. Bei der Gesuchstellerin ergibt sich während Phase 1, gestützt auf ein Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von rund CHF 81'120.– (einschliesslich Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 15'060.–) sowie der zulässigen Abzüge (Kinderunterhaltsbeiträge, Mobilitätskosten, Verpflegungskosten, weitere Berufsauslagen und Versicherungsprämien) von insgesamt rund CHF 14'600.– (Staats- und Gemeindesteu-

- 40 - ern) resp. insgesamt rund CHF 6'400.– (direkte Bundessteuer) ein steuerbares Einkommen von rund CHF 66'500.– resp. CHF 74'700.–. Gestützt auf dieses steuerbare Einkommen ergibt sich gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich und bei Anwendung des Grundtarifs (vgl. § 35 Abs. 2bis StG e contrario) für das Jahr 2024 und 2025 eine Steuerlast von rund CHF 7'315.–, was einem monatlichen Betrag von CHF 610.– entspricht. Beim Gesuchsgegner ergibt sich während Phase 1, gestützt auf ein Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von rund CHF 174'900.– (einschliesslich Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 7'092.–) sowie der zulässigen Abzüge (Ehegattenunterhaltsbeiträge, Mobilitätskosten, Verpflegungskosten, weitere Berufsauslagen, Krankenversicherungsprämien für sich und die Kinder, Kinderabzüge, Hypothekarzinsen und Fremdbetreuungskosten) von insgesamt CHF 60'600.– (Staats- und Gemeindesteuern) resp. insgesamt CHF 51'800.– (direkte Bundessteuer) ein steuerbares Einkommen von rund CHF 114'300.– resp. CHF 123'120.–. Gestützt auf dieses steuerbare Einkommen ergibt sich gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich und bei Anwendung des Verheiratetentarifs (vgl. § 35 Abs. 2bis) eine Steuerlast von rund CHF 17'116.–, was einem monatlichen Betrag von CHF 1'426.– entspricht. Da die Kinderunterhaltsbeiträge rund 5 % der zu versteuernden Einkünfte ausmachen, rechtfertigt es sich, beim Gesuchsgegner CHF 1'275.– und bei den Kindern je CHF 75.– einzusetzen. 3.1.11. Nicht berücksichtigt: Säule 3a Die Gesuchstellerin macht in ihrem Bedarf Einzahlungen in die Säule 3a in der Höhe von CHF 585.– geltend (act. 19 Rz.44; act. 20/18). Wie der Gesuchsgegner zu Recht dagegenhält, sind Einzahlungen in die Säule 3a vermögensbildend (Prot. S. 11) und können im familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden; sie sind vielmehr aus dem Überschuss zu bezahlen (BSK ZGB I- MAIER/SCHWANDER, Art. 176 N 4b).

- 41 - 3.1.12. Übersicht Die Bedarfszahlen der Parteien und der Kinder in Phase 1 präsentieren sich nach dem Ausgeführten wie folgt: GG C._____ D._____ GSin Grundbetrag 1'350 600 400 1'200 Wohnkosten 880 440 440 2'037 Krankenkasse 436 175 175 572 ungedeckte Gesundheitskosten 0 0 0 83 Verpflegung 220 0 0 132 Mobilität 610 0 0 85 Fremdbetreuung 0 242 485 0 Steuern 1'275 75 75 610 Versicherungen 51 0 0 47 Kommunikation 120 30 20 120 Serafe 28 0 0 28 Total 4'970 1'562 1'595 4'914 3.2. Phase 2 (ab Rechtskraft bis Juli 2027) 3.2.1. Grundbetrag Angesichts anzuordnenden alternierenden Obhut rechtfertigt es sich, bei beiden Parteien einen gegenüber dem Ansatz für alleinerziehende Schuldner leicht reduzierten Betrag von CHF 1'275.– anzurechnen. Der Grundbetrag für D._____ erhöht sich ab Januar 2026 auf CHF 600.–, was einem durchschnittlichen Grundbetrag in Phase 2 von CHF 573.– entspricht. Die Grundbeträge von C._____ und D._____ sind auf beide Haushalte zu verteilen.

- 42 - 3.2.2. Wohnkosten Der Bruttomietzins der seit Januar 2025 von der Gesuchstellerin gemieteten Wohnung an der F._____-strasse beträgt – wie bereits erwähnt – CHF 2'940.– (act. 28/34; act. 43/34). Dieser ist auf kleine und grosse Köpfe zu verteilen. Wie bereits ausgeführt, erhöhten sich die monatlichen Hypothekarzinsen ab Oktober 2024 auf CHF 955.– (vgl. act. 27 S. 2, act. 28/36), womit die Wohnkosten des Gesuchsgegners in Phase 2 CHF 1'815.– betragen. Diese sind auf kleine und grosse Köpfe zu verteilen. 3.2.3. Krankenkassenprämien Die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin (KVG und VVG) für das Jahr 2025 belaufen sich auf CHF 585.– (act. 39/38), jene des Gesuchsgegners auf CHF 448.– (act. 39/38) und jene für C._____ und D._____ je auf CHF 189.– (act. 39/38). 3.2.4. Ungedeckte Gesundheitskosten Angesichts der aktenkundigen Erkrankung der Gesuchstellerin ist – wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in Zukunft ihre Franchise und den Maximalbetrag des Selbstbehalts voll ausschöpfen wird. Entsprechend sind ihrem Bedarf CHF 85.– pro Monat anzurechnen. 3.2.5. Steuern Bei der Gesuchstellerin ergibt sich während Phase 2 gestützt auf ein Nettoeinkommen von rund CHF 93'350.– (einschliesslich Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt rund CHF 27'300.–) sowie der zulässigen Abzüge (Mobilitätskosten, Verpflegungskosten, weitere Berufsauslagen und Versicherungsprämien, Kinderabzüge) von insgesamt CHF 26'100.– (Staats- und Gemeindesteuern) resp. insgesamt CHF 20'000.– (direkte Bundessteuer) ein steuerbares Einkommen von rund CHF 67'250.– resp. CHF 73'350.–. Gestützt auf dieses steuerbare Einkommen ergibt sich gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich und bei Anwendung des Verheiratetentarifs (vgl. § 35 Abs. 2bis e contrario StG) für das Jahr 2024 und 2025 eine Steuerlast von rund CHF 5'118.–, was einem monatlichen Betrag

- 43 - von CHF 430.– entspricht. Da die Kinderunterhaltsbeiträge rund 30 % der zu versteuernden Einkünfte ausmachen, rechtfertigt es sich, bei der Gesuchstellerin CHF 280.– und bei den Kindern je CHF 75.– einzusetzen. Beim Gesuchsgegner ergibt sich während der Phase 2 gestützt auf ein Nettoeinkommen von rund CHF 164'850.– sowie der zulässigen Abzüge (Ehegattenunterhaltsbeiträge und Kinderunterhaltsbeiträge, Mobilitätskosten, Verpflegungskosten, weitere Berufsauslagen, Krankenversicherungsprämien für sich und die Kinder, Hypothekarzinsen und Fremdbetreuungskosten) von insgesamt CHF 58'550.– (Staats- und Gemeindesteuern) resp. insgesamt CHF 54'250.– (direkte Bundessteuer) ein steuerbares Einkommen von rund CHF 106'300.– resp. CHF 110'600.– . Gestützt auf dieses steuerbare Einkommen ergibt sich gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich und bei Anwendung des Grundtarifs (vgl. § 35 Abs. 2bis StG) eine Steuerlast von rund CHF 17'300, was einem monatlichen Betrag von CHF 1'440.– entspricht. Dieser ist in seinem Bedarf der Phase 2 zu berücksichtigen. 3.2.6. Übersicht Die Bedarfszahlen der Parteien und der Kinder in Phase 2 präsentieren sich nach dem Ausgeführten wie folgt: GSin C._____ D._____ GG C._____ D._____ Grundbetrag 1'275 300 287 1275 300 287 Wohnkosten 1'470 735 735 908 454 454 Krankenkasse 585 0 0 448 189 189 ungedeckte Gesundheitskosten 85 0 0 0 0 0 Mobilität 85 0 0 610 0 0 Verpflegung 132 0 0 220 0 0 Fremdbetreuung 0 0 0 0 242 485

- 44 - Steuern 280 75 75 1'440 0 0 Versicherungen 47 0 0 51 0 0 Kommunikation 120 0 0 120 30 20 Serafe 28 0 0 28 0 0 Total 4'107 1'110 1'097 5'100 1'215 1'435 3.3. Phase 3 (ab August 2027) 3.3.1. Veränderungen 3.3.1.1.Der Grundbetrag für D._____ beträgt neu CHF 600.– und ist auf beide Haushalte zu verteilen. C._____ wird ab Beginn der Phase 3 bereits 15 Jahre alt sein. Entsprechend sind ihr keine Fremdbetreuungskosten mehr anzurechnen. D._____ wird 12 Jahre alt sein, weshalb ihr reduzierte Fremdbetreuungskosten von CHF 250.– anzurechnen sind. Demgegenüber rechtfertigt es sich, den Kindern höhere Kommunikationskosten anzurechnen. 3.3.1.2.Zufolge des deutlich höheren jährlichen Erwerbseinkommens der Gesuchstellerin (neu: CHF 77'706.–) und den geringfügig höheren Kinderunterhaltsbeiträgen erhöht sich ihre Steuerlast der Gesuchstellerin auf CHF 600.– pro Monat. Dieser Betrag ist mit CHF 400.– im Bedarf der Gesuchstellerin und mit je CHF 100.– im Bedarf der beiden Kinder zu berücksichtigen. 3.3.2. Übersicht Die Bedarfszahlen der Parteien und der Kinder in Phase 3 präsentieren sich nach dem Ausgeführten wie folgt: GSin C._____ D._____ GG C._____ D._____ Grundbetrag 1'275 300 300 1'275 300 300 Wohnkosten 1'470 735 735 908 454 454

- 45 - Krankenkasse 585 0 0 448 189 189 ungedeckte Gesundheitskosten 85 0 0 0 0 0 Mobilität 85 0 0 610 0 0 Verpflegung 132 0 0 220 0 0 Fremdbetreuung 0 0 0 0 0 250 Steuern 400 100 100 1'440 0 0 Versicherungen 47 0 0 51 0 0 Kommunikation 120 0 0 120 50 30 Serafe 28 0 0 28 0 0 Total 4'227 1'135 1'135 5'100 993 1'223

4. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 4.1. Phase 1 (ab Trennung bis Rechtskraft des Urteils) 4.1.1. Den Parteien sowie C._____ und D._____ stehen in Phase 1 folgende finanziellen Mittel zur Verfügung: GG C._____ D._____ GSin Einkommen 13'987 258 207 5'505 Bedarf 4'970 1'562 1'595 4'914 Manko/Überschuss 9'017 –1'304 –1'388 591 4.1.2. Die Gesuchstellerin verfügt über genügend finanzielle Mittel, um sich – nach Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums – an den Kinderkosten beteiligen zu können; geschuldet sind CHF 295.50 pro Kind. Der Gesuchsgegner

- 46 - hat für das verbleibende Manko der beiden Kinder aufzukommen, entsprechend CHF 1'008.50 für C._____ sowie CHF 1'092.50 für D._____. Nach Deckung dieser Kinderkosten verbleibt dem Gesuchsgegner eine Leistungsfähigkeit von CHF 6'916.–. Von diesem Überschuss ist vor dessen Aufteilung auf die Familienmitglieder – wie bereits erwähnt – eine nachgewiesene Sparquote abzuziehen. Die Sparquote ist dabei vorab um trennungsbedingte Mehrkosten zu bereinigen. Der Gesuchsgegner macht – mittels eines Vergleichs der Steuererklärungen der Jahr 2023 (act. 13/10) und 2022 (act. 13/12) – im Rahmen des zuletzt gelebten Lebensstandards eine (die gesamte Familie betreffende) Sparquote von monatlich CHF 5'188.– geltend (act. 21 Rz. 30), was unbestritten blieb. Diese Sparquote ist um die trennungsbedingten Mehrkosten – in Phase 1 bestehend aus den Wohnkosten der Gesuchstellerin von CHF 2037.– zu kürzen, womit in Phase 1 eine Sparquote von CHF 3'151.– resultiert. Nach Abzug dieser Sparquote verbleibt ein Überschuss von CHF 3'765.–, der in einem nächsten Schritt auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen ist. Der auf die Gesuchstellerin entfallende Überschussanteil beträgt CHF 1'255.–, während der (theoretische) Überschussanteil pro Kind CHF 632.– beträgt. 4.1.3. Im Ergebnis ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, sich (rückwirkend) mit je CHF 295.– pro Monat an den Kinderkosten von C._____ und D._____ zu beteiligen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, rückwirkende Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 1'255.– pro Monat zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist für berechtigt zu erklären, die von der Gesuchstellerin rückwirkend geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge von seiner Ehegattenunterhaltspflicht (verrechnungsweise) in Abzug zu bringen. 4.1.4. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (BGE 135 III 315 E. 2.4; ZR 107 Nr. 60 E. II.2.4). Indes kann es im

- 47 - vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren nicht darum gehen, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (siehe dazu auch nachstehend). Bei der nachfolgenden Berechnung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge ist daher lediglich auf die von der Gesuchstellerin anerkannten Beträge abzustellen. Der Gesuchsgegner machte geltend, dass er Unterhaltszahlungen von insgesamt CHF 50'610.25 geleistet habe (act. 62 Rz. 40 ff.), was die Gesuchstellerin bestreitet (act. 65 Rz. 51; act. 75 Rz. 2). Im Einzelnen ist anerkannt und im Übrigen auch belegt, dass der Gesuchsgegner die Gesundheitskosten der Gesuchstellerin sowie die Kosten für das Mobiltelefon von CHF 22.– pro Monat bezahlt hat (act. 57 Rz. 83; act. 65 Rz. 47). Entsprechend ist an die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners (Ehegattenunterhalt) für die Phase 1 (Trennung bis Rechtskraft des Urteils voraussichtlich im Oktober 2025; entsprechend 21 Monate) ein (bereits bezahlter) Betrag von insgesamt CHF 14'217.– anzurechnen (= 21*CHF 572 + 21*CHF 83 + 21*CHF 22). Der Gesuchsgegner ist für berechtigt zu erklären, diesen Betrag von den von ihm rückwirkend geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträge (verrechnungsweise) in Abzug zu bringen. 4.1.5. Der formelle Antrag des Gesuchsgegners, wonach festzuhalten sei, dass "die vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin bezahlten CHF 50'610.25 bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen" (Hauptantrag gemäss Ziffer 6 des modifizierten Rechtsbegehrens) seien, erweist sich indes vorliegend als nicht statthaft. Ein solcher Antrag ist bzw. wäre im (summarischen) Eheschutzverfahren selbst bei Anordnung der Gütertrennung (siehe dazu nachstehend) nicht zulässig, zumal das Eheschutzverfahren nicht der Abrechnung güterrechtlicher Ansprüche, sondern der (vorsorglichen) Regelung der Verhältnisse dient. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung ist in den Art. 172 ff. ZGB nicht vorgesehen. Entsprechend ist auf den (Feststellungs-)Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4.2. Phase 2 (ab Rechtskraft bis August 2027) 4.2.1. Den Parteien sowie C._____ und D._____ stehen in Phase 2 folgende finanziellen Mittel zur Verfügung:

- 48 - GSin C._____ D._____ GG C._____ D._____ Einkommen 5'505 134 108 13'738 134 108 Bedarf 4'107 1'110 1'097 5'100 1'215 1'435 Manko/Überschuss 1'398 –976 –990 8'638 –1'081 –1'328 4.2.2. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt im Vergleich zur Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin 86 %, weshalb sich der Gesuchsgegner angesichts der hälftigen Betreuungsanteile zu 86 % am Barbedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin zu beteiligen hat. Im Gegenzug hat sich die Gesuchstellerin ihrerseits (rechnerisch) mit 14 % am Barbedarf der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners zu beteiligen. Es resultieren demnach (vor der Überschussverteilung) vom Gesuchsgegner geschuldete Unterhaltsbeiträge von CHF 690.– für C._____ und CHF 667.– für D._____. Gesamthaft, d.h. mit Bezug auf beide Haushalte, hat sich der Gesuchsgegner – im Rahmen seiner Kostenbeteiligung von 86 % – mit CHF 1'771.– am Barbedarf von C._____ und mit CHF 1'994.– am Barbedarf von D._____ zu beteiligen. Nach Leistung dieser (rein rechnerischen) Unterhaltsbeiträge verbleibt ihm ein Überschuss von CHF 4'873.–; dieser ist um die ausgewiesene und um die trennungsbedingten Mehrkosten bereinigte Sparquote zu kürzen. Die trennungsbedingten Mehrkosten bestehen in Phase 2 in den Wohnkosten von CHF 2'940.–, womit in Phase 2 eine Sparquote von CHF 2'248.– resultiert. Der nach Abzug der Sparquote verbleibende Überschuss des Gesuchsgegners beträgt CHF 2'625.–. Mit Bezug auf beide Haushalte hat sich die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Kostenbeteiligung von 14 % – mit CHF 136.– am Barbedarf von C._____ und mit CHF 323.– am Barbedarf von D._____ zu beteiligen. Der Gesuchstellerin verbleibt nach Leistung dieser (rein rechnerischen) Unterhaltsbeiträge ein Überschuss von CHF 789.–, womit der Gesamtüberschuss der Familie CHF 3'414.– beträgt. Dieser ist auf kleine und grosse Köpfe zu verteilen. Pro Kind und pro Haushalt beträgt der

- 49 - Überschussanteil somit CHF 427.– (entsprechend 12.5 %), während der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil CHF 854.– (entsprechend 25 %) beträgt. 4.2.3. Im Ergebnis und auf fünf-Franken-Beträge gerundet betragen die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge für C._____ CHF 1'115.– pro Monat (CHF 690.– zzgl. Überschussanteil von CHF 425.–) und für D._____ CHF 1'095.– (CHF 670.– zzgl. Überschussanteil von CHF 425.–). Der für die Gesuchstellerin als Ehegattenunterhalt zu leistende Unterhaltsbeitrag beträgt CHF 65.– (Anspruch auf Überschuss von CHF 855.– abzgl. persönlicher Überschuss von CHF 790.–). 4.3. Phase 3 (ab August 2027) 4.2.1. Den Parteien sowie C._____ und D._____ stehen in Phase 3 folgende finanziellen Mittel zur Verfügung:

- 50 - GSin C._____ D._____ GG C._____ D._____ Einkommen 6'423 134 134 13'738 134 134 Bedarf 4'227 1'135 1'135 5'100 993 1'223 Manko/Überschuss 2'196 –1'001 –1'001 8'638 –859 –1'089 4.2.2. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners beträgt im Vergleich zur Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin 80 %, weshalb sich der Gesuchsgegner angesichts der hälftigen Betreuungsanteile zu 80 % am Barbedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin zu beteiligen hat. Im Gegenzug hat sich die Gesuchstellerin ihrerseits (rechnerisch) mit 20 % am Barbedarf im Haushalt des Gesuchsgegners zu beteiligen. Es resultieren demnach (vor der Überschussverteilung) vom Gesuchsgegner geschuldete Unterhaltsbeiträge von CHF 626.– für C._____ und CHF 579.– für D._____. Gesamthaft, d.h. mit Bezug auf beide Haushalte, hat sich der Gesuchsgegner – im Rahmen seiner Kostenbeteiligung von 80 % – mit CHF 1'485.– am Barbedarf von C._____ und mit CHF 1'668.– am Barbedarf von D._____ zu beteiligen. Nach Leistung dieser (theoretischen) Unterhaltsbeiträge verbleibt ihm ein Überschuss von CHF 5'537.–; dieser ist um die ausgewiesene und um die trennungsbedingten Mehrkosten bereinigte Sparquote zu kürzen. Die trennungsbedingten Mehrkosten bestehen auch in Phase 3 um die Wohnkosten von CHF 2'940.–, womit in Phase 3 erneut eine Sparquote von CHF 2'248.– zu berücksichtigen ist. Der nach Abzug der Sparquote verbleibende Überschuss des Gesuchsgegners beträgt CHF 3'289.–. Mit Bezug auf beide Haushalte hat sich die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Kostenbeteiligung von 20 % – mit CHF 375.– am Barbedarf von C._____ und mit CHF 421.– am Barbedarf von D._____ zu beteiligen. Der Gesuchstellerin verbleibt nach Leistung dieser (rein rechnerischen) Unterhaltsbeiträge ein Überschuss von CHF 1'399.–, womit der Gesamtüberschuss der Familie CHF 4'688.– beträgt. Dieser ist auf kleine und grosse Köpfe zu verteilen. Pro Kind und pro Haushalt beträgt der Überschussanteil somit CHF 586.– (entsprechend 12.5 %), während der auf

- 51 - die Gesuchstellerin entfallende Anteil CHF 1'172.– (entsprechend 25 %) beträgt. Da die der Gesuchstellerin nach Leistung der (theoretischen) Unterhaltsbeiträge verbleibende Leistungsfähigkeit den auf sie entfallenden Überschussanteil übersteigt, ist ihr gebührender Bedarf gedeckt, weshalb ihr in Phase 3 keinen Ehegattenunterhalt zuzusprechen ist. Im Ergebnis ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, ab Phase 3 für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'205.– (gerundet) und für D._____ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'155.– (gerundet) zu leisten.

5. Fazit Unterhalt 5.1. Ehegattenunterhalt Nach dem Ausgeführten ist der Gesuchsgegner zur Leistung von folgenden monatlichen Ehegattenunterhaltszahlungen zu verpflichten: Phase 1 (ab Februar 2024 bis Rechtskraft): CHF 1'255.– Phase 2 (ab Rechtskraft bis Juli 2027): CHF 65.– Phase 3 (ab August 2027): CHF 0.– Mit Bezug auf Phase 1 ist der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, die von der Gesuchstellerin geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 295.– pro Kind (verrechnungsweise) in Abzug zu bringen. Ferner ist der Gesuchsgegner ebenfalls mit Bezug auf Phase 1 für berechtigt zu erklären, bereits geleistete Unterhaltszahlungen von CHF 14'217.– (bestehend aus Gesundheitskosten und Mobiltelefonkosten der Gesuchstellerin im Zeitraum Februar 2024 bis Oktober 2025) in Abzug zu bringen. 5.2. Kinderunterhalt Nach dem Ausgeführten ist der Gesuchsgegner zur Leistung von folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen zu verpflichten: Phase 1 (ab Februar 2024 bis Rechtskraft): CHF 0.– (beide Kinder)

- 52 - Phase 2 (ab Rechtskraft bis Juli 2027): CHF 1'115.– (C._____) CHF 1'095.– (D._____) Phase 3 (ab August 2027): CHF 1'205.– (C._____) CHF 1'155.– (D._____) VIII. Gütertrennung

1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei allein die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt. Vielmehr ist das Vorliegen weiterer am Katalog von Art. 175 ZGB orientierter Umstände erforderlich, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, denn mit der Anordnung der Gütertrennung verlieren die Ehegatten güterrechtliche Anwartschaften (vgl. BGer 5A_945/2014, E. 7.2). Zudem wiegt der Eingriff auch insofern schwer, als die Massnahme bei einer Wiedervereinigung der Ehegatten nicht automatisch dahinfällt (Art. 179 Abs. 2 ZGB). 2.1. Der Gesuchsgegner liess zur Begründung des Antrags auf Anordnung der Gütertrennung ausführen, dass Geld immer wieder ein Thema zwischen den Parteien gewesen sei. Obwohl der Gesuchsgegner während der Trennungszeit Geldzahlungen (CHF 37'826.–) für den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin geleistet habe und sie auch Zugriff auf das gemeinsame Konto gehabt habe sowie über die Kreditkarte verfügte (für deren Rechnungen der Gesuchsgegner aufgekommen sei), habe ihm die Gesuchstellerin immer wieder vorgeworfen, er unterstütze sie finanziell nicht. Tatsächlich habe die Gesuchstellerin jedoch über finanzielle Mittel von monatlich knapp CHF 11'000.– für sich alleine verfügt und damit deutlich mehr Geld ausgegeben, als ihr zugestanden wäre (act. 21 Rz. 54). Dass die Gesuchstellerin nicht über genügend Mittel verfügt habe, treffe nicht zu, zumal es noch ein

- 53 - Sparkonto der Gesuchstellerin bei der Raiffeisenbank gebe, auf welcher Ende Jahr (2023) noch ein Betrag von CHF 50'000.– vorhanden gewesen sei. Ausserdem würden die Parteien noch über ein gemeinsames CS-Konto verfügen, auf welchem noch ca. CHF 100'000.– vorhanden seien (Prot. S. 9 f.). Es müsse vermutet werden, dass die Gesuchstellerin in erheblichem Mass Geld (Errungenschaft) ausgegeben habe, da sie ihr Konto nicht offenlege und sie angeblich eine Mieterkautionsversicherung abgeschlossen habe, obwohl genügend Vermögen vorhanden gewesen sei bzw. hätte sein können. Dies, zusammen mit der Solidarhaft und den Mietzinszahlungen, gefährde die wirtschaftlichen Interessen des Gesuchsgegners (act. 62 Rz. 53). 2.2. Die Gesuchstellerin liess die Buchungen auf den verschiedenen Konti ab Februar 2024 einreichen und in diesem Zusammenhang ausführen, sie habe mit Aufnahme des Getrenntlebens das gemeinsame Hauhaltskonto weiter geäufnet mit total CHF 22'541.20. Dieser Betrag sei von den getätigten Ausgaben abzuziehen. Im Übrigen sei auf dem Haushaltskonto (teilweise) zu wenige Mittel verfügbar gewesen, beispielsweise für Anwaltsrechnungen aus dem damaligen Strafverfahren (act. 19 Rz. 46 ff.). Ab der Trennung bis Ende Juni 2024 hätten die Parteien diverse Ausgaben über das Gemeinschaftskonto fortgesetzt; ab Juli 2024 hätten sie getrennte Kassen geführt. Es werde bestritten, dass der Gesuchsgegner Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 37'826.– geleistet habe. Anerkannt werde, dass der Gesuchsteller im Jahr 2024 (weiterhin) die Krankenkassenprämien für die Gesuchstellerin und die beiden Kinder bezahlt habe (act. 57 Rz. 75 ff.).

3. In der Beurteilung gelingt es dem Gesuchsgegner (bei Weitem) nicht, eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen darzutun. Die über das gemeinsame Konto der Parteien bei der Raiffeisenbank getätigten Ausgaben über gesamthaft CHF 62'770.96 (über den Zeitraum vom 1. Februar 2024 bis zum 31. August 2024; mithin sieben Monaten; CHF 8'967.28) genügen angesichts der vorliegenden, im Einzelnen im Rahmen der Unterhaltsberechnung erläuterten finanziellen Verhältnissen (gemeinsames Nettoeinkommen von ca. CHF 19'000.– pro Monat; gemeinsame Liegenschaft in der Stadt Zürich mit [mutmasslich] erheblichen stillen Reserven) offensichtlich nicht, um eine Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen dar-

- 54 - zutun. Zwar hat sich in besagter Zeitperiode (auch) der Saldo des auf die Gesuchstellerin allein lautenden Raiffeisen-Kontos reduziert (um ca. CHF 17'000.–; vgl. act. 20/27). Die von der Gesuchstellerin angesichts der während dieser Zeit getätigten Ausgaben sind, wie sich aus den Akten weiter ergibt, klarerweise auf die Trennung zurückzuführen (bspw. CHF 12'041.– für Möbel; act. 20/20; act. 20/25). Die Ausgaben erscheinen vorliegend keineswegs übermässig, zu berücksichtigen ist auch, dass weitere Ausgaben im Erwerb von Hausrat für die eigene Wohnung (damals: M._____-strasse 3, … Zürich; vgl. act. 20/19) begründet liegen. Diese bei einer Trennung anfallenden Kosten sind gleichsam gerichtsnotorisch. Die Parteien haben das gemeinsame Konto, wie sich aus den Bankbelegen ergibt, auch während der Trennung nach wie vor mit Einzahlungen alimentiert (vgl. act. 20/26). Eine mutwillige Entäusserung von Vermögenswerten oder ein mutwilliger Verbrauch seitens der Gesuchstellerin ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsgegner denn auch (objektiv) nicht dargetan.

4. Im Ergebnis ist das Begehren des Gesuchsgegners auf Anordnung der Gütertrennung abzuweisen. IX. Hausrat/Mobiliar 1.1. Die Gesuchstellerin beantragt (gemäss dem einleitend wiedergegebenen Rechtsbegehren) die Herausgabe verschiedener Möbel und Gegenstände (aus der Liegenschaft E._____ 1, … Zürich). 1.2. Unumstritten ist die Herausgabe insoweit, als der Gesuchsgegner diese (gemäss einleitend wiedergegebenem Rechtsbegehren) anerkannt hat. Es betrifft dies: Holzschrank (Entrée), Büchergestell (Wohnzimmer), Stereoanlage (Wohnzimmer), Esstisch (Wohnzimmer), 2 Stühle (Elternschlafzimmer; Erbstücke Grosseltern), Notenständer (Zimmer D._____; Erbstück Vater), Eigene Akten und Unterlagen (Büro; u.a. Zeugnisse und Bewerbungsunterlagen), Mal- und Bastelsachen (Büro), Frottéewäsche Hess Natur (Diverses), ½ Hand- und Abtrocknungstücher, Abwaschlappen (Diverses), Nähmaschine (Diverses), Kaffeemaschine Adrianos (Diverses), Milchschäumer (Diverses), geerbtes Geschirr Besteck (Diverses, Gros-

- 55 - seltern), Racletteofen, Kuchenform rund, Porta-Torta rund und eckig (Diverses), ½ Guezliformen (Diverses), Kochbücher Loumalou, Tipptopf, Italienische Küche Marcella Hazan, Pastabuch von D._____, alle Betty Bossy- Bücher (Diverses), eigene CD-Sammlung (Diverses) sowie persönliche Effekten (Diverses; in Haus und Estrich). Der Gesuchsgegner ist zur Herausgabe der genannten Objekte zu verpflichten. 1.3. Umstritten sind vorliegend im Einzelnen folgende Gegenstände: Sofa (Wohnzimmer), Stehlampe (Wohnzimmer), Vorhänge (Wohnzimmer), Einrichtungsgegenstände, Kleider und Spielsachen beider Töchter (Ausnahme: Notenständer im Zimmer von D._____), Runder blauer Tisch mit dazugehörigen Stühlen (Aussenbereich), Bänkli mit Kissen (Aussenbereich), 2 Liegestühle (Aussenbereich), 2 Bettanzüge Kinderwäsche (Diverses; mit abgebildeten Tieren), ½ weisses Geschirr (Diverses), Fondueset mit Gabeln (Diverses), Fondue Chinoise mit Gabeln (Diverses), Besteck (Diverses), Teil der Pfannen (Diverses), ½ Gläser Sideboard (Diverses).

2. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Wer aus der ehelichen Wohnung auszieht, hat dabei, abgesehen von seinen persönlichen Effekten, nur Anspruch auf diejenigen auf diejenigen Hausratgegenstände, die er bzw. sie benötigt, um sich vernünftig einzurichten. Dies ist – dementsprechend – jeweils im Einzelnen darzutun (BEKO ZGB-BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 176 Rz. 43). Entscheidendes Kriterium in der Praxis ist die Zweckmässigkeit, wobei insbesondere den Interessen unmündiger Kinder Rechnung zu tragen ist. Eine doppelte Haushaltsführung erfordert - wie bereits erwähnt - allerdings oft auch Neuanschaffungen. Die dingliche bzw. sachenrechtliche Berechtigung spielt eine (eher) untergeordnete Rolle (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, Art. 176 Rz. 7 f.).

3. Die Gesuchstellerin begründet das Herausgabebegehren insoweit, das sie selbstverständlich auch Vorhänge, eine Sitzgelegenheit (Sofa, Tisch etc.) sowie Wäsche und Geschirr benötigt. Die Liste betreffend das Herausgabebegehren sei sorgfältig ausgearbeitet. Die Gesuchstellerin habe genauso wie der Gesuchsgeg-

- 56 - ner Anspruch darauf, einen Teil des Hausrats übernehmen zu können, ansonsten müsste einfach die Gesuchstellerin entsprechende Neuanschaffungen tätigen. Die Kinder hätten das gleiche Recht, Dinge im Haushalt der Gesuchstellerin zu benützen. Der Hausrat sei grundsätzlich hälftig aufzuteilen, sodass beide Ehepartner die Möglichkeit erhalten, Bestehendes weiterzuverwenden (act. 57 Rz. 4 ff.).

4. Damit verkennt die Gesuchstellerin die Natur des Herausgabeanspruchs von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB: Ziel ist nicht, eine (güterrechtliche) Auseinandersetzung der Ehegatten (bzw. eine "faire Aufteilung") durchzuführen, sondern dem bzw. der ausziehenden Ehegattin die Mitnahme von im neuen Haushalt unmittelbar benötigten Gegenständen zu ermöglichen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, den Gesuchsgegner zur Herausgabe von ½ des Bestecks sowie ½ der Pfannen, ½ des weissen Geschirrs und ½ der Gläser (Sideboard) zu verpflichten. Zwar benötigt die Gesuchstellerin (zweifelsohne) auch ein Sofa, doch hat sie ein solches mitunter bereits neu erworben (vgl. act. 20/20). Entsprechend ist das Herausgabebegehren betreffend das Sofa (Wohnzimmer) unbegründet. Ebenfalls nicht weiter begründet wird die Herausgabe der Stehlampe (Wohnzimmer) sowie der Vorhänge (Wohnzimmer), wobei anzumerken ist, dass die Vorhänge (punkto Massen und Farbgebung) kaum einfach in die neue Wohnung passen dürften. Insoweit ist die Herausgabe abzulehnen. Gerechtfertigt erweist sich hingegen die Herausgabe des runden blauen Tischs mit dazugehörigen Stühlen (Aussenbereich), zumal ein Tisch mit Stühlen ohne weiteres zur Grundausstattung gehört und nicht ersichtlich ist, dass die Gesuchstellerin für die neue Wohnung bereits Tisch und Stühle erworben hätte. Nicht weiter begründet wird die Herausgabe des Bänkli mit Kissen (Aussenbereich) und der 2 Liegestühle (Aussenbereich), sodass von der Herausgabe abzusehen ist. Im Eheschutz nicht herauszugeben sind hingegen das Fondueset mit Gabeln (Diverses) sowie das Fondue Chinoise mit Gabeln (Diverses), zumal diese Gegenstände nicht zur Grundausstattung gehören und problemlos ersatzweise beschafft werden können bzw. könnten. Was die Einrichtungsgegenstände, Kleider und Spielsachen beider Töchter sowie die Bettanzüge Kinderwäsche (Diverses; mit abgebildeten Tieren) angeht, besteht bzw. bestünde grundsätzlich ein (hälftiger) Herausgabeanspruch; ein solcher ist bei jüngeren Kindern zumeist durchaus sinnvoll. Allerdings dürfte sich die (zwangsweise; angeordnete) Herausgabe vorliegend, weil

- 57 - C._____ und D._____ diesbezüglich bereits Urteilsfähigkeit zukommt, aus kinderpsychologischer Sicht wenig Sinn ergeben bzw. sogar kontraproduktiv wirken. Der Gesuchstellerin ist diesbezüglich zu raten, mit den Töchtern, da die finanziellen Verhältnisse diese zulassen, statt der zwangsweisen Herausgabe passende, altersadäquate Einrichtungsgegenstände für die neuen Zimmer auszusuchen. Die Frage, welche der Spielsachen, Kleider etc. C._____ und D._____ in die Wohnung der Gesuchstellerin mitnehmen wollen, können und dürfen diese selbst bestimmen.

5. Im Ergebnis ist der Gesuchsgegner (weiter) zur Herausgabe von ½ des Bestecks sowie ½ der Pfannen, ½ des weissen Geschirrs und ½ der Gläser (Sideboard) sowie des runden blauen Tischs mit dazugehörigen Stühlen (Aussenbereich) zu verpflichten. Im Übrigen ist das Herausgabebegehren abzuweisen. X. Kosten -und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

2. Es liegt in der Natur eines strittig geführten Eheschutzverfahren, dass in der Regel keine der Parteien vollständig obsiegt beziehungsweise unterliegt, zumal beide Parteien gleichermassen das Recht haben, für ihre jeweils eigenen Interessen einzutreten. Es rechtfertigt sich daher in den meisten Fällen, die Kosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen. So sind gemäss ständiger Praxis der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange unabhängig vom Verfahrensausgang den Parteien zur Hälfte aufzuerlegen.

- 58 -

3. Der vorliegende Fall stellt keine Ausnahme von dieser Regel dar. Der Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien stellten die Kinderbelange (Obhut, Betreuungsanteile und Unterhaltsbeiträge) dar. Zwar waren vorliegend auch Ehegattenunterhalt sowie die Trennung des Hausrats/Mobiliars und die Gütertrennung umstritten; da jedoch auch in diesen Punkten keine Partei mit ihren Anträgen vollständig obsiegt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der hälftigen Kostenauflage schuldet keine der Parteien der anderen eine Parteientschädigung. Es wird erkannt:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 28. Januar 2024 getrennt leben.

2. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2015, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich beim Gesuchsgegner bzw. am E._____ 1, … Zürich.

3. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuung der Kinder wie folgt zu übernehmen:

- in geraden Wochen von Mittwochmorgen, Schulbeginn, bis Freitagabend, 18:30 Uhr;

- in ungeraden Wochen von Mittwochmorgen, Schulbeginn, bis Sonntagabend, 18:30 Uhr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag. Fällt das Betreuungswochenende der Gesuchstellerin auf Ostern, beginnt ihre Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 16.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.30 Uhr.

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4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuung der Kinder wie folgt zu übernehmen:

- in geraden Wochen von Sonntagabend (der ungeraden Vorwoche), 18.30 Uhr, bis Mittwochmorgen, Schulbeginn;

- in ungeraden Wochen von Freitagabend (der geraden Vorwoche), 18:30 Uhr, bis Mittwochmorgen, Schulbeginn;

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 16.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.30 Uhr.

5. Die Parteien werden für berechtigt erklärt und verpflichtet, die Kinder jeweils während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu betreuen (je 6,5 Wochen). Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.

6. Ist eine Partei nicht in der Lage, die Betreuung gemäss den vorstehenden Dispositiv-Ziffern 3–5 selber zu übernehmen, ist sie verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.

7. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2015, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:

a. die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen,

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b. die Entwicklung von C._____ und D._____ zu begleiten, insbesondere durch regelmässigen Kontakt zu den involvierten Fachpersonen (z.B. Schule, Therapeuten etc.),

c. den persönlichen Kontakt zwischen C._____ und D._____ und dem Vater/der Mutter zu fördern,

d. die Umsetzung der vom Gericht verfügten Betreuungsregelung zu organisieren und die Modalitäten zu regeln,

e. Vermittlung zwischen den Eltern und Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange.

8. Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, eine Beistandsperson gemäss Dispositiv-Ziffer 7 zu ernennen.

9. Die eheliche Wohnung an am E._____ 1, … Zürich, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur Benützung zugewiesen.

10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt; inkl. Überschuss; zzgl. allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen:

- ab Rechtskraft bis Juli 2027 (Phase 2): CHF 1'115.– (C._____) und CHF 1'095.– (D._____)

- ab August 2027 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Phase 3): CHF 1'210.– (C._____) und CHF 1'165.– (D._____) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft bis Juli 2027 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 65.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

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12. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab Februar 2024 bis Rechtskraft des vorliegenden Urteils (Phase 1) monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 1'255.– zu bezahlen.

b) Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die im Sinne der Erwägungen von der Gesuchstellerin während Phase 1 geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich CHF 295.– pro Kind in Abzug zu bringen.

c) Auf den Antrag des Gesuchsgegners auf Feststellung, dass die vom Gesuchsgegner ab Trennungszeitpunkt und bis am 8. Juli 2025 an die Gesuchstellerin bezahlten Unterhaltsbeiträge von CHF 50'610.25 bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen seien (Hauptantrag des Rechtsbegehrens Ziffer 8 des Gesuchsgegners), wird nicht eingetreten.

d) Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen von CHF 14'217.– (bestehend aus Gesundheitskosten und Mobiltelefonkosten der Gesuchstellerin im Zeitraum Februar 2024 bis Oktober

2025) in Abzug zu bringen. Im Übrigen wird der Eventual- und Subeventualantrag gemäss Rechtsbegehren Ziffer 8 des Gesuchsgegners abgewiesen.

12. a) Der Gesuchsgegner wird – teilweise gemäss seiner Anerkennung – zur Herausgabe der folgenden Gegenstände an die Gesuchstellerin verpflichtet:

- Holzschrank (Entrée)

- Büchergestell (Wohnzimmer)

- Stereoanlage (Wohnzimmer)

- Esstisch (Wohnzimmer)

- 2 Stühle (Elternschlafzimmer; Erbstücke Grosseltern)

- Notenständer (Zimmer D._____; Erbstück Vater)

- Eigene Akten und Unterlagen (Büro; u.a. Zeugnisse und Bewerbungsunterlagen)

- Mal- und Bastelsachen (Büro)

- Frottéewäsche Hess Natur (Diverses)

- ½ der Hand- und Abtrocknungstücher

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- Abwaschlappen (Diverses)

- Nähmaschine (Diverses)

- Kaffeemaschine Adrianos (Diverses)

- Milchschäumer (Diverses)

- geerbtes Geschirr Besteck (Diverses, Grosseltern)

- Racletteofen

- Kuchenform rund

- Porta-Torta rund und eckig (Diverses)

- ½ der Guezliformen (Diverses)

- Kochbücher Loumalou

- Tipptopf

- Italienische Küche Marcella Hazan

- Pastabuch von D._____

- alle Betty Bossy- Bücher (Diverses)

- eigene CD-Sammlung (Diverses) sowie

- persönliche Effekten (Diverses; in Haus und Estrich)

- ½ des Bestecks

- ½ der Pfannen

- ½ des weissen Geschirrs

- ½ der Gläser (Sideboard) sowie

- runder blauer Tisch mit dazugehörigen Stühlen (Aussenbereich)

b) Im Übrigen wird das Herausgabebegehren der Gesuchstellerin abgewiesen.

11. Das Begehren des Gesuchsgegners auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.

12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.–.

13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 63 -

15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, sowie die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich, im Auszug gemäss Dispositiv Ziffern 7 und 8, gegen Empfangsschein.

16. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung - Einzelgericht Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. Thiébaud MLaw Weidenhoffer