Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Da sich das Gesuch als offensichtlich un- begründet erweist, ist die Gegenseite nicht anzuhören (Art. 253 ZPO).
E. 2.1 Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch auf einen Entscheid des Ausschus- ses der Paritätischen Landeskommission (PLK) im Schweizerischen A.________- gewerbe vom 1. Februar 2017, worin die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der ent- standenen Kosten einer Lohnbuchkontrolle von insgesamt Fr. 9'962.45, der Ver- fahrenskosten von Fr. 500.– und einer Konventionalstrafe von Fr. 8'340.– ver- pflichtet wurde (act. 5/7) sowie auf einen definitiven Entscheid des Vorstands der PLK im Schweizerischen A._______-gewerbe vom 19. Juni 2017, worin der von der Gesuchsgegnerin gegen den Entscheid vom 1. Februar 2017 erhobene Re- kurs abgewiesen und die Kosten der Lohnbuchkontrolle, die Verfahrenskosten sowie die Konventionalstrafe bestätigt wurden (act. 5/10). Die Gesuchstellerin ver- langt nun Rechtsöffnung für die genannten Beträge von insgesamt Fr. 18'802.45 (Fr. 9'962.45 + Fr. 500.– + Fr. 8'340.–) samt Zins und Betreibungskosten.
E. 2.2 Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt voraus, dass die gesuchstellende Partei dem Gericht einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel vor- legt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder ei- ner gleichgestellten Urkunde, so kann die gesuchstellende Partei definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG). Vollstreckbar sind nur hoheitliche Ent- scheide, wobei diese unter anderem von schweizerischen Zivil-, Straf-, Verwal- tungs- oder Schiedsgerichten stammen können (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 80 N 5 und 116). Ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 84 N 50).
E. 2.3 Ganz allgemein gilt, dass Entscheide von paritätischen Kommissionen grundsätzlich gestützt auf einen Gesamtarbeitsvertrag keine hoheitlichen Verfü-
- 3 - gungen darstellen. Davon wird selbst dann ausgegangen, wenn der Gesamtar- beitsvertrag vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurde, zumal das AVEG keine parastaatlichen Befugnisse verleiht. Ein Entscheid einer paritätischen Kommission bleibt letztlich eine private Mitteilung ohne andere Rechtswirkung als sie jeder Mahnung zukommen könnte (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 80 N 117; AN- DREAS STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag Praxiskom- mentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Aufl., Art. 357b N 5; CHRISTOPH HÄBERLI, Verfah- rensfragen im Zusammenhang mit Gesamtarbeitsverträgen, in: ArbR 2007, S. 50; CHRISTOPH SENTI, Lohnbuchkontrollen bei allgemeinverbindlichen GAV und NAV: praktische Probleme und Abgrenzungsfragen, in: AJP 2010, S. 28).
E. 2.4 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist es hingegen möglich, dass ein Ge- samtarbeitsvertrag zur Beilegung von (Kollektiv-)Streitigkeiten ein Schiedsgericht vorsieht, dessen Entscheide als Schiedssprüche gemäss ZPO und damit als defi- nitive Rechtsöffnungstitel qualifiziert werden können. Ruft ein von einer paritäti- schen Kommission z.B. zur Zahlung einer Konventionalstrafe verpflichteter Unter- nehmer das im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Schiedsgericht an, kann sein Verhalten als Einlassung gewertet werden (BGer 5A_877/2014 vom 5. Oktober 2015 E. 4.3; CHRISTOPH HÄBERLI, Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Ge- samtarbeitsverträgen, in: ArbR 2007, S. 51).
E. 2.5 Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Gesuch vor, dass sich die Gesuchs- gegnerin mit der Anrufung des Vorstands der PLK im Schweizerischen A._______-gewerbe als Rekursinstanz vor diesem eingelassen habe, weshalb dessen definitiver Beschluss vom 19. Juni 2017 die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids zukomme (act. 1 S. 4 Rz. 3 und S. 6 Rz. 15 ). In der von der Gesuchstellerin hierfür zitierten Rechtsprechung (siehe act. 1 S. 6 Rz. 15) wurde dem als Rekursinstanz amtenden beruflichen Schieds- gericht die Qualität eines Schiedsgerichts zugesprochen. Dies ist jedoch nicht per se der Fall. Zu den zentralen Grundwerten der Schiedsgerichtsbarkeit zählen die Begriffe der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (BSK ZPO-WEBER-STECHER, Art. 367 N 12 m.w.H.). Ein Schiedsspruch kann einem Urteil eines ordentlichen Gerichts daher nur dann gleichgesetzt werden, wenn das Schiedsgericht Gewähr
- 4 - für eine unabhängige und unparteiische Rechtsprechung leistet (Art. 30 Abs. 1 BV; ZK OR-STAEHELIN/VISCHER, Art. 357a Rz. 93; BK OR-STÖCKLI, Art. 357a N 94). Abzustellen ist dabei auf den Grad der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Rekursinstanz (BGE 125 I 389 E. 4a; Entscheidbesprechung bei CHRISTOPH LEUENBERGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht in den Jahren 1999 und 2000 - veröffent- licht in den Bänden 125 und 126, in: ZBJV, 2001 [137], S. 870).
E. 2.6 Die Gesuchstellerin war im Rekursverfahren selber Partei, wobei deren Vorstand als Rekursinstanz über die Streitigkeit definitiv entschied. Der Interes- senskonflikt ist in diesem Fall offensichtlich, weshalb von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht die Rede sein kann. Der Vorstand der PLK im Schweizeri- schen A.________-gewerbe erfüllt damit die Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiliches Schiedsgericht nicht, womit dessen Entscheid als Rechtsöff- nungstitel nicht in Betracht fällt. Das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch ist folg- lich mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob sich die Gesuchsgegnerin auf das Rekursverfahren eingelassen hat oder ob deren geltend gemachten und von der Gesuchstellerin im Gesuch als "allgemein gehaltenen, pauschalen Floskeln" be- zeichneten Einwendungen einer Einlassung entgegengestanden hätten (act. 1 S. 4 Rz. 3).
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin war nicht anzuhören. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Rechtsöffnungsgesuch in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt …., - 5 - Zahlungsbefehl vom 21. März 2018, wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr von Fr. 400.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Gesuchsdoppels samt Beilagen, und an das genannte Betreibungs- amt.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegen- partei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz Geschäfts-Nr. EB180753-L / U Ersatzrichter lic. iur. E. Thaler Gerichtsschreiberin MLaw N. Kiener Urteil vom 29. Mai 2018 in Sachen Paritätische Landeskommission (PLK) im A._______-gewerbe, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._______ gegen B._______AG, Gesuchsgegnerin betreffend Rechtsöffnung Rechtsbegehren (sinngemäss): Es sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt …., Zahlungsbefehl vom 21. März 2018, für Fr. 18'802.45 nebst Zins zu 5 % seit 19. Juni 2017, Fr. 103.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchs- gegnerin.
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Da sich das Gesuch als offensichtlich un- begründet erweist, ist die Gegenseite nicht anzuhören (Art. 253 ZPO). 2. 2.1. Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch auf einen Entscheid des Ausschus- ses der Paritätischen Landeskommission (PLK) im Schweizerischen A.________- gewerbe vom 1. Februar 2017, worin die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der ent- standenen Kosten einer Lohnbuchkontrolle von insgesamt Fr. 9'962.45, der Ver- fahrenskosten von Fr. 500.– und einer Konventionalstrafe von Fr. 8'340.– ver- pflichtet wurde (act. 5/7) sowie auf einen definitiven Entscheid des Vorstands der PLK im Schweizerischen A._______-gewerbe vom 19. Juni 2017, worin der von der Gesuchsgegnerin gegen den Entscheid vom 1. Februar 2017 erhobene Re- kurs abgewiesen und die Kosten der Lohnbuchkontrolle, die Verfahrenskosten sowie die Konventionalstrafe bestätigt wurden (act. 5/10). Die Gesuchstellerin ver- langt nun Rechtsöffnung für die genannten Beträge von insgesamt Fr. 18'802.45 (Fr. 9'962.45 + Fr. 500.– + Fr. 8'340.–) samt Zins und Betreibungskosten. 2.2. Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt voraus, dass die gesuchstellende Partei dem Gericht einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel vor- legt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder ei- ner gleichgestellten Urkunde, so kann die gesuchstellende Partei definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG). Vollstreckbar sind nur hoheitliche Ent- scheide, wobei diese unter anderem von schweizerischen Zivil-, Straf-, Verwal- tungs- oder Schiedsgerichten stammen können (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 80 N 5 und 116). Ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 84 N 50). 2.3. Ganz allgemein gilt, dass Entscheide von paritätischen Kommissionen grundsätzlich gestützt auf einen Gesamtarbeitsvertrag keine hoheitlichen Verfü-
- 3 - gungen darstellen. Davon wird selbst dann ausgegangen, wenn der Gesamtar- beitsvertrag vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurde, zumal das AVEG keine parastaatlichen Befugnisse verleiht. Ein Entscheid einer paritätischen Kommission bleibt letztlich eine private Mitteilung ohne andere Rechtswirkung als sie jeder Mahnung zukommen könnte (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 80 N 117; AN- DREAS STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag Praxiskom- mentar zu Art. 319 - 362 OR, 7. Aufl., Art. 357b N 5; CHRISTOPH HÄBERLI, Verfah- rensfragen im Zusammenhang mit Gesamtarbeitsverträgen, in: ArbR 2007, S. 50; CHRISTOPH SENTI, Lohnbuchkontrollen bei allgemeinverbindlichen GAV und NAV: praktische Probleme und Abgrenzungsfragen, in: AJP 2010, S. 28). 2.4. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist es hingegen möglich, dass ein Ge- samtarbeitsvertrag zur Beilegung von (Kollektiv-)Streitigkeiten ein Schiedsgericht vorsieht, dessen Entscheide als Schiedssprüche gemäss ZPO und damit als defi- nitive Rechtsöffnungstitel qualifiziert werden können. Ruft ein von einer paritäti- schen Kommission z.B. zur Zahlung einer Konventionalstrafe verpflichteter Unter- nehmer das im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Schiedsgericht an, kann sein Verhalten als Einlassung gewertet werden (BGer 5A_877/2014 vom 5. Oktober 2015 E. 4.3; CHRISTOPH HÄBERLI, Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Ge- samtarbeitsverträgen, in: ArbR 2007, S. 51). 2.5. Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Gesuch vor, dass sich die Gesuchs- gegnerin mit der Anrufung des Vorstands der PLK im Schweizerischen A._______-gewerbe als Rekursinstanz vor diesem eingelassen habe, weshalb dessen definitiver Beschluss vom 19. Juni 2017 die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids zukomme (act. 1 S. 4 Rz. 3 und S. 6 Rz. 15 ). In der von der Gesuchstellerin hierfür zitierten Rechtsprechung (siehe act. 1 S. 6 Rz. 15) wurde dem als Rekursinstanz amtenden beruflichen Schieds- gericht die Qualität eines Schiedsgerichts zugesprochen. Dies ist jedoch nicht per se der Fall. Zu den zentralen Grundwerten der Schiedsgerichtsbarkeit zählen die Begriffe der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (BSK ZPO-WEBER-STECHER, Art. 367 N 12 m.w.H.). Ein Schiedsspruch kann einem Urteil eines ordentlichen Gerichts daher nur dann gleichgesetzt werden, wenn das Schiedsgericht Gewähr
- 4 - für eine unabhängige und unparteiische Rechtsprechung leistet (Art. 30 Abs. 1 BV; ZK OR-STAEHELIN/VISCHER, Art. 357a Rz. 93; BK OR-STÖCKLI, Art. 357a N 94). Abzustellen ist dabei auf den Grad der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Rekursinstanz (BGE 125 I 389 E. 4a; Entscheidbesprechung bei CHRISTOPH LEUENBERGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht in den Jahren 1999 und 2000 - veröffent- licht in den Bänden 125 und 126, in: ZBJV, 2001 [137], S. 870). 2.6. Die Gesuchstellerin war im Rekursverfahren selber Partei, wobei deren Vorstand als Rekursinstanz über die Streitigkeit definitiv entschied. Der Interes- senskonflikt ist in diesem Fall offensichtlich, weshalb von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht die Rede sein kann. Der Vorstand der PLK im Schweizeri- schen A.________-gewerbe erfüllt damit die Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiliches Schiedsgericht nicht, womit dessen Entscheid als Rechtsöff- nungstitel nicht in Betracht fällt. Das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch ist folg- lich mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob sich die Gesuchsgegnerin auf das Rekursverfahren eingelassen hat oder ob deren geltend gemachten und von der Gesuchstellerin im Gesuch als "allgemein gehaltenen, pauschalen Floskeln" be- zeichneten Einwendungen einer Einlassung entgegengestanden hätten (act. 1 S. 4 Rz. 3). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin war nicht anzuhören. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Es wird erkannt:
1. Das Rechtsöffnungsgesuch in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt ….,
- 5 - Zahlungsbefehl vom 21. März 2018, wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 400.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Gesuchsdoppels samt Beilagen, und an das genannte Betreibungs- amt.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegen- partei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsschreiberin: