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EB171011

Rechtsöffnung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2017-11-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Prozessverlauf Am 17. Juli 2017 (Datum Eingang) stellte der Gesuchsteller das genannte Rechtsbegehren (act. 1). In der Folge lud das Gericht die Parteien zur Verhand- lung auf den 10. August 2017 vor (act. 4). Nachdem der Gesuchsgegner – zufolge einer erfolglosen Zustellung – nicht zur Verhandlung erschienen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 10. August 2017 Frist angesetzt, um schriftlich zum Gesuch Stel- lung zu nehmen (act. 7). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom

25. September 2017 (Datum Poststempel) innert erstreckter Frist nach (vgl. act. 11) und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (act. 13 und act. 14). Mit Verfügung vom 28. September 2017 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme des Gesuchsgegners zugestellt, mit dem Hinweis, dass eine etwa- ige Stellungnahme binnen 10 Tagen einzureichen wäre (act. 15). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller seine Stel- lungnahme ein (act. 17). Sodann wurde die Eingabe des Gesuchstellers dem Ge- suchsgegner zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur allfälligen schriftlichen Stellungnahme mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 zugestellt (act. 18). Nach- dem sich dieser nicht erneut vernehmen liess, erweist sich das Verfahren als spruchreif.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen. Gerichtli- chen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen von schweizeri- schen Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Provisori- sche Rechtsöffnung verlangen kann der Gläubiger hingegen dann, wenn die For- derung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG).

E. 2.2 Vorliegend verlangt der Gesuchsteller sinngemäss provisorische sowie de- finitive Rechtsöffnung. Zur besseren Übersicht ist zunächst zu prüfen, ob für die

- 3 - im Rechtsbegehren genannten Beträge von Fr. 1'890.–, Fr. 81.–, Fr. 500.–, Fr. 616.– und Fr. 616.– die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann, so- dann ob für den Betrag in der Höhe von Fr. 9'320.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

E. 2.3 Provisorische Rechtsöffnung

E. 2.3.1 Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsöffnungsgesuch für die Beträge über Fr. 1'890.– (Rechnung vom 11. April 2013, act. 3/6), Fr. 81.– (Rechnung vom

22. April 2013, act. 3/7), Fr. 616.– (Rechnung vom 14. Juni 2013, act. 3/9) sowie Fr. 500.– (Rechnung vom 17. Oktober 2013, act. 3/8) auf ein vom Gesuchsgegner unterzeichnetes Dokument mit der Überschrift "Schuldanerkennung | Zahlungs- vereinbarung" (act. 3/10). Darin anerkannte der Gesuchsgegner unterschriftlich, dem Gesuchsteller die genannten Beträge in der Höhe von insgesamt Fr. 3'087.– zu schulden, zahlbar in fünf monatlichen Raten von je Fr. 500.– sowie einer Rate von Fr. 587.–, erstmals per Ende Juli 2014 und hernach jeweils auf das Monats- ende. Zudem wurde festgehalten, dass die ganze Restforderung zur vollständigen Rückzahlung fällig werde, sollte sich der Gesuchsgegner mit einer Rate um mehr als 10 Tage im Rückstand befinden. Diese Urkunde stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Aus den Akten sowie der Stellungnahme des Ge- suchsgegners gehen keine Gründe hervor, die der Erteilung der Rechtsöffnung für diese Position entgegenstehen. Auch betragsmässig sind die Forderungen durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen, weshalb hierfür die provisori- sche Rechtsöffnung zu erteilen ist. Gleiches gilt für den verlangten Zins: So hat der Gesuchsgegner nach unbestritten gebliebener Darstellung des Gesuchstellers keine der vereinbarten Rate beglichen, weshalb am 10. August 2014 der Gesamt- verfall eingetreten und die gesamte Schuld zur Zahlung fällig geworden ist. Folg- lich ist ab dem darauffolgenden Tag, also ab dem 11. August 2014, Zins zu 5 % auf den genannten Betrag (Fr. 3'087.–) geschuldet, und die provisorische Rechts- öffnung in diesem Umfang zu erteilen.

- 4 -

E. 2.3.2.1 Weiter verlangt der Gesuchsteller provisorische Rechtsöffnung für Fr. 616.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2014, wobei sich dieser Betrag aus der GwG-Prüfungsgebühr 2013 für Fr. 216.– sowie dem Mitgliederbeitrag 2014 für Fr. 400.– zusammensetzt. Der Gesuchsteller erklärt hierzu, dass die Höhe der jährlichen Gebühr pro GwG-File – der Akte, welche für GwG-relevante Mandate angelegt werde – von der Gesamtzahl der durch das Jahr betreuten Mandate ab- hänge. Bei einer Gesamtzahl von 1 bis 100 Files betrage die jährliche Gebühr pro File Fr. 25.– zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 1 Rz. 16 und 3/13). Dies ergebe sich aus dem Gebührenreglement A._____ vom 13. Mai 2013, welches im relevanten Zeitpunkt Anwendung gefunden habe (act. 3/1 Ziff. 2.2). Da der Gesuchsgegner für das Geschäftsjahr 2013 keine rechtsgültig unterzeichnete Selbstdeklaration eingereicht habe, sei für die Berechnung der GwG-Filegebühr die Selbstdeklarati- on für das Geschäftsjahr 2012 berücksichtigt worden. Darin habe der Gesuchs- gegner angegeben, acht GwG-Mandate zu betreuen (act. 1 Rz. 17, act. 3/14 Ziff. 3.1), was eine Gebühr von Fr. 216.– ergebe (Fr. 200.– + 8 % Mehrwertsteuer, vgl. Rechnung vom 23. Mai 2014, act. 3/15). Aus dieser Selbstdeklaration gehe sodann hervor, dass diese als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gelte (act. 1 Rz. 17, act. 3/14 S. 5). Ebenfalls am 23. Mai 2014 habe der Gesuch- steller den Mitgliederbeitrag von Fr. 400.– in Rechnung gestellt, welchen der Ge- suchsgegner ebenfalls nicht bezahlt habe (act. 1 Rz. 18 f.).

E. 2.3.2.2 Betreffend die GwG-Filegebühr ist dem Gesuchsteller zwar zuzustimmen, dass "die Deklaration der Anzahl GwG-Files in dieser […] Selbstdeklaration […] i.V.m. dem jeweils gültigen Gebührenreglement als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG" gilt (act. 3/14 S. 5). Anzumerken ist jedoch, dass diese Schuldan- erkennung lediglich das Geschäftsjahr 2012 betraf. Woraus der Gesuchsteller je- doch die Berechtigung ableiten will, für das Geschäftsjahr 2013 auf die Selbstde- klaration 2012 zu greifen, legt er nicht dar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtsöffnung nämlich nur erteilt werden, sofern die Höhe der Forderung im Zeitpunkt der Unterzeichnung

- 5 - der Schuldanerkennung bestimmbar war (BGE 106 III 100, S. 102 f.). So kann beispielsweise die vom Kunden der Swisscom AG unterzeichnete Abonnements- erklärung nur für die periodisch in gleicher Höhe anfallenden Gebühren einen Rechtsöffnungstitel bilden, die bereits bei Unterzeichnung der Erklärung feststan- den. Keinen Rechtsöffnungstitel bildet der Abonnementsvertrag jedoch für die in wechselndem Umfang entstehenden Gesprächsgebühren, auch wenn diese grundsätzlich durch Rechnungen sowie Abonnements- und Gesprächstarife aus- gewiesen wären (Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich [Audienz] vom

14. Oktober 1998, ZR 98 [1999], S. 179). Die Rechtsöffnung kann zudem nicht er- teilt werden für Schuldanerkennungen, die an eine Bedingung gekoppelt sind, auf die die Parteien Einfluss nehmen können (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 82 N 26, mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der unterzeichneten Selbstdeklaration für das Geschäftsjahr 2012 in Verbindung mit dem Gebührenreglement des A._____ le- diglich der Wille des Gesuchsgegners, den Betrag für die deklarierte Anzahl GwG-Files des Jahres 2012 – vorliegend acht – zu bezahlen. Dieser Wille bezieht sich aber lediglich auf das Jahr 2012, in welchem er pflichtgemäss deklarierte. Somit war die Höhe der Gebühren für die kommenden Jahre im Zeitpunkt der Un- terzeichnung der Selbstdeklaration 2012 weder bestimmt noch bestimmbar, zu- mal sich die Anzahl an GwG-Mandaten jährlich ändern kann und demnach ange- passt werden muss. Dieses Dokument genügt somit den Anforderungen an eine Schuldanerkennung nicht und stellt keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die Filegebühren des Jahres 2013 dar.

E. 2.3.2.3 Betreffend den Mitgliederbeitrag für das Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 400.– stützt der Gesuchsteller sein Begehren auf den Beschluss der General- versammlung vom 13. Mai 2013, mit welchem der Mitgliederbeitrag von Fr. 250.– auf Fr. 400.– erhöht worden sei (act. 3/16 Ziff. 4). Dieser sei an der Generalver- sammlung im Mai 2014 bestätigt worden, womit das Gebührenreglement – wel- ches bereits im Vorjahr aufgrund der Erhöhung angepasst worden sei (act. 3/12)

– keine Änderung erfahren habe.

- 6 - Festzuhalten ist, dass weder das Protokoll der 14. ordentlichen Generalversamm- lung des Gesuchstellers (act. 3/16) noch das Gebührenreglement des Gesuch- stellers (act. 3/12) Schuldanerkennungen und somit provisorische Rechtsöff- nungstitel darstellen. Lediglich aus dem Aufnahmegesuch vom 19. November 2007 geht der Wille des Gesuchsgegners hervor, einen Mitgliederbeitrag zu ent- richten. Dieser richtet sich jedoch bloss auf den Mitgliederbeitrag des Jahres 2007, nämlich auf Fr. 250.– (act. 3/4 Ziff. 4). Für zukünftige Jahre bestimmt Ziff. 4 Abs. 1 des Aufnahmegesuchs jedoch, dass die Generalversammlung den Mitglie- derbeitrag festlegt. Somit war der Betrag für die folgenden Jahre zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs weder bestimmt noch bestimmbar. Das Gebührenreglement (Stand: 13. Mai 2013) genügt deshalb den Anforderun- gen an eine Schuldanerkennung nicht.

E. 2.3.2.4 Soweit der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, diese Beträge dem Gesuchsgegner am 23. Mai 2014 in Rechnung gestellt zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass Rechnungen keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen. Dem Zwecke der provisorischen Rechtsöffnung dient nur eine vom Schuldner unterzeichnete Urkunde, die einen vollen und liqui- den Beweis für die geltend gemachte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung sowie deren Fälligkeit äussert und aus welcher der Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld klar hervorgeht (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, S. 328). Die eingereichte Rechnung vom 23. Mai 2014 (act. 3/15) enthält weder eine Un- terschrift des Gesuchsgegners noch weist sie dessen Verpflichtungswillen aus, weshalb sie nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann.

E. 2.3.2.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder für die GwG- Filegebühr 2013 noch für den Mitgliederbeitrag 2014 provisorische Rechtsöff- nungstitel vorliegen, weshalb das Gesuch für die Position von Fr. 616.– (Fr. 216.– + Fr. 400.–) nebst Zins abzuweisen ist.

- 7 -

E. 2.4 Definitive Rechtsöffnung

E. 2.4.1 Der Gesuchsteller verlangt sodann definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'320.– nebst Zins. Er stützt sich auf den Sanktionsbeschluss gemäss Art. 34 AKG (Ge- schäfts- und Verfahrensreglement vom 10. Januar 2011 der Aufsichtskommission des A._____), worin der Gesuchsgegner infolge Verletzung von Mitwirkungspflich- ten sowie Nichtleistung fälliger Forderungen aus dem Verein ausgeschlossen und mit einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 5'000.– sanktioniert wurde. Die Verfahrenskosten betrugen Fr. 4'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (insgesamt also Fr. 4'320.–) (act. 3/28 Ziff. 1 und 2). Der Gesuchsteller führte aus, dass der Sanktionsbeschluss dem Gesuchsgegner per A-Post zugeschickt worden sei, nachdem Letzterer das Einschreiben nicht abgeholt habe. Der Sanktionsbeschluss gelte indes als am 23. Dezember 2014 zugestellt, nachdem die siebentägige Abholfrist abgelaufen sei. Erst mit Schrei- ben vom 22. Januar 2015 – das heisse nach Ablauf der 20-tägigen Rechtsmittel- frist – habe der Gesuchsgegner mitgeteilt, dagegen Schiedsklage erheben zu wol- len. Dies sei verspätet erfolgt, weshalb der Sanktionsentscheid in Rechtskraft er- wachsen sei (act. 1 Rz. 22 ff.).

E. 2.4.2 Als Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gelten auch private Organisationen, welche durch das öffentliche Recht ermächtigt wur- den, Verfügungen zu erlassen (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 80 N 108). Der A._____ ist eine Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Art. 24 ff. GwG (Art. 1 des Reglements des A._____ gemäss Art. 25 GwG, act. 3/26). Nach Art. 24 Abs. 1 lit. a GwG ist dieser verpflichtet, Reglemente im Sinne von Art. 25 GwG zu erlassen, welche konkretisieren, wie die aus dem GwG erwachsenden Pflichten zu erfüllen sind. Ebenfalls ist er verpflichtet, die Reglemente durchzuset- zen und bei Verletzungen der Reglemente durch die angeschlossenen Finanzin- termediäre Massnahmen und/oder Sanktionen anzuordnen. Der Gesuchsteller als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, mithin als private Or- ganisation, ist somit durch das öffentliche Recht – namentlich das GwG – ermäch- tigt, Verfügungen zu erlassen. Demnach berechtigen zur definitiven Rechtsöff-

- 8 - nung alle Entscheide und Verfügungen, die gemäss einer Norm des Bundes- rechts vollstreckbar sind (vgl. BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 80 N 108). Ob dies für den als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Sanktionsbeschluss vom

15. Dezember 2014 gilt, ist im Folgenden zu prüfen.

E. 2.4.3 In seiner Stellungnahme vom 25. September 2017 erklärte der Gesuchs- gegner, dass er mit seinem Schreiben vom 15. Januar 2014 [recte wohl: 2015] (act. 3/32) die Frist zur Einreichung der Schiedsklage eingehalten habe, da der Gesuchsteller die Gerichtsferien vom 18. Dezember [2014] bis 2. Januar [2015] nicht berücksichtigt habe. Aus diesem Grund sei der Sanktionsbeschluss nicht in Rechtskraft erwachsen und das Rechtsöffnungsgesuch folglich abzuweisen (act. 13).

E. 2.4.4 Der Gesuchsteller wies in seinem Gesuch auf Art. 21 Abs. 2 A._____- Schiedsreglement hin, welcher ausdrücklich vorsehe, dass die Schiedsklage in- nert 20 Tagen seit Mitteilung des Sanktionsbeschlusses bei der Aufsichtskommis- sion des Gesuchstellers einzureichen sei, wobei für die Berechnung der Frist die Bestimmungen über die Gerichtsferien keine Anwendung fänden (act. 1 Rz. 24). Aus diesem Grund habe der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 22. Januar 2015 (datiert vom 15. Januar 2014, act. 3/32) die Schiedsklage verspätet erhoben, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, weshalb der Beschluss rechtskräftig geworden sei (act. 17, act. 1 Rz. 24, act. 3/33).

E. 2.4.5 Der Sanktionsbeschluss vom 15. Dezember 2014 weist in Ziffer 3 auf die Möglichkeit einer Schiedsklage gegen den Beschluss hin (act. 3/28 S. 2). Auf die- ses Schiedsverfahren finden die Bestimmungen des Schiedsreglements der Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz (A._____ Dok Nr. 608.01, act. 3/33) Anwendung. Aus dessen Art. 21 Abs. 2 betreffend Einlei- tung des Schiedsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die Schiedsklage innert 20 Tagen seit Mitteilung des Sanktionsbeschlusses bei der Aufsichtskommission einzureichen war, wobei für die Berechnung der Klagefrist Art. 11 des Reglements vorsieht, dass die Bestimmungen über die Gerichtsferien keine Anwendung fin- den.

- 9 - Der Gesuchsteller legt glaubhaft dar, dass der Sanktionsbeschluss am 15. De- zember 2014 bei der Schweizerischen Post aufgegeben wurde und dem Ge- suchsgegner zur Abholung bis zum 23. Dezember 2014 gemeldet worden war (act. 3/29 und act. 3/30). Nachdem der Gesuchsgegner das Einschreiben nicht abgeholt hat, gilt dieses nach Art. 11 A._____-Schiedsreglement am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss- te. Diese Voraussetzung ist vorliegend zweifelsfrei erfüllt, nachdem der Gesuchs- gegner bereits mehrfach vom Gesuchsteller aufgrund nicht bezahlter Rechnungen gemahnt worden ist, mithin seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und demnach mit entsprechenden Konsequenzen rechnen musste. Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Klage begann am 24. Dezember 2014 zu laufen und endete – in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 Schiedsreglement – am

12. Januar 2015 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Somit ist das Schreiben vom 15. Januar 2015 (datiert 2014), welches gemäss Ausführungen des Gesuchstellers am

22. Januar 2015 der Post übergeben und am 23. Januar 2015 bei diesem einge- gangen sei, verspätet erfolgt (act. 3/32). Folglich ist der Sanktionsbeschluss nach Ablauf der unbenutzt verstrichenen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.4.6 Es kann festgehalten werden, dass der Sanktionsbeschluss vom

15. Dezember 2014 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellt. Er berechtigt zur Rechtsöffnung, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Eine dahingehende Einrede wurde vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Auch gehen solche nicht aus den Akten hervor. Andere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung für diese Position entgegenstehen würden, gehen aus den Ak- ten ebenfalls nicht hervor. Der geltend gemachte Betrag ist durch die eingereich- ten Unterlagen ausgewiesen. Es ist dem Gesuchsteller somit antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'320.– zu erteilen.

- 10 - Nach Ziff. 9 des Gebührenreglements A._____ (vom 20. November 2014) beträgt die Zahlungsfrist grundsätzlich 20 Tage, danach ist ein Verzugszins von 5 % ge- schuldet. Betreffend die genannte Forderung reichte der Gesuchsteller eine Mah- nung vom 23. April 2015 ein (act. 3/36). Unter Berücksichtigung der genannten 20-tägigen Zahlungsfrist ist davon auszugehen, dass die Forderung am 16. Mai 2015 fällig war und der Verzugszins wie gefordert ausgewiesen ist.

E. 2.5 Betreibungskosten Nach der Praxis des Obergerichts ist für die Betreibungskosten hingegen keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2). Diese Rechtsprechung stützt sich auf Art. 68 Abs. 2 SchKG, wonach die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser die Kosten tragen muss (BSK SchKG I-EMMEL, Art. 68 N 16-18). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Gesuchsgegner fast vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung ist abzuweisen, da er weder berufs- mässig vertreten ist noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (siehe BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Dem Gesuchsteller wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 20. April 2017, für Fr. 1'890.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2014, Fr. 81.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2014, Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2014, Fr. 616.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2014. - 11 -
  2. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 20. April 2017, für Fr. 9'320.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2015.
  3. Im darüber hinaus gehenden Umfang wird das Gesuch abgewiesen.
  4. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
  5. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wird abgewiesen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das genannte Betreibungsamt.
  7. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Gesuchsgegner innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids mit Bezug auf Dispositiv- Ziffer 1 beim zuständigen Gericht unter Beilage dieses Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegen- partei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz Geschäfts-Nr. EB171011-L / U Ersatzrichterin lic. iur. K. Habegger Gerichtsschreiberin MLaw J. Bischof Urteil vom 9. November 2017 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen B._____, Gesuchsgegner betreffend Rechtsöffnung Rechtsbegehren (act. 1 S. 2, sinngemäss): Es sei dem Gesuchsteller Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 20. April 2017, für Fr. 1'890.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2014, Fr. 81.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2014, Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2014, Fr. 616.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2014, Fr. 616.00 nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2014, Fr. 9'320.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2015, Fr. 103.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchs- gegners.

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessverlauf Am 17. Juli 2017 (Datum Eingang) stellte der Gesuchsteller das genannte Rechtsbegehren (act. 1). In der Folge lud das Gericht die Parteien zur Verhand- lung auf den 10. August 2017 vor (act. 4). Nachdem der Gesuchsgegner – zufolge einer erfolglosen Zustellung – nicht zur Verhandlung erschienen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 10. August 2017 Frist angesetzt, um schriftlich zum Gesuch Stel- lung zu nehmen (act. 7). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom

25. September 2017 (Datum Poststempel) innert erstreckter Frist nach (vgl. act. 11) und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (act. 13 und act. 14). Mit Verfügung vom 28. September 2017 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme des Gesuchsgegners zugestellt, mit dem Hinweis, dass eine etwa- ige Stellungnahme binnen 10 Tagen einzureichen wäre (act. 15). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller seine Stel- lungnahme ein (act. 17). Sodann wurde die Eingabe des Gesuchstellers dem Ge- suchsgegner zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur allfälligen schriftlichen Stellungnahme mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 zugestellt (act. 18). Nach- dem sich dieser nicht erneut vernehmen liess, erweist sich das Verfahren als spruchreif.

2. Materielles 2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen. Gerichtli- chen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen von schweizeri- schen Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Provisori- sche Rechtsöffnung verlangen kann der Gläubiger hingegen dann, wenn die For- derung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). 2.2. Vorliegend verlangt der Gesuchsteller sinngemäss provisorische sowie de- finitive Rechtsöffnung. Zur besseren Übersicht ist zunächst zu prüfen, ob für die

- 3 - im Rechtsbegehren genannten Beträge von Fr. 1'890.–, Fr. 81.–, Fr. 500.–, Fr. 616.– und Fr. 616.– die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann, so- dann ob für den Betrag in der Höhe von Fr. 9'320.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. 2.3. Provisorische Rechtsöffnung 2.3.1. Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsöffnungsgesuch für die Beträge über Fr. 1'890.– (Rechnung vom 11. April 2013, act. 3/6), Fr. 81.– (Rechnung vom

22. April 2013, act. 3/7), Fr. 616.– (Rechnung vom 14. Juni 2013, act. 3/9) sowie Fr. 500.– (Rechnung vom 17. Oktober 2013, act. 3/8) auf ein vom Gesuchsgegner unterzeichnetes Dokument mit der Überschrift "Schuldanerkennung | Zahlungs- vereinbarung" (act. 3/10). Darin anerkannte der Gesuchsgegner unterschriftlich, dem Gesuchsteller die genannten Beträge in der Höhe von insgesamt Fr. 3'087.– zu schulden, zahlbar in fünf monatlichen Raten von je Fr. 500.– sowie einer Rate von Fr. 587.–, erstmals per Ende Juli 2014 und hernach jeweils auf das Monats- ende. Zudem wurde festgehalten, dass die ganze Restforderung zur vollständigen Rückzahlung fällig werde, sollte sich der Gesuchsgegner mit einer Rate um mehr als 10 Tage im Rückstand befinden. Diese Urkunde stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Aus den Akten sowie der Stellungnahme des Ge- suchsgegners gehen keine Gründe hervor, die der Erteilung der Rechtsöffnung für diese Position entgegenstehen. Auch betragsmässig sind die Forderungen durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen, weshalb hierfür die provisori- sche Rechtsöffnung zu erteilen ist. Gleiches gilt für den verlangten Zins: So hat der Gesuchsgegner nach unbestritten gebliebener Darstellung des Gesuchstellers keine der vereinbarten Rate beglichen, weshalb am 10. August 2014 der Gesamt- verfall eingetreten und die gesamte Schuld zur Zahlung fällig geworden ist. Folg- lich ist ab dem darauffolgenden Tag, also ab dem 11. August 2014, Zins zu 5 % auf den genannten Betrag (Fr. 3'087.–) geschuldet, und die provisorische Rechts- öffnung in diesem Umfang zu erteilen.

- 4 - 2.3.2. 2.3.2.1. Weiter verlangt der Gesuchsteller provisorische Rechtsöffnung für Fr. 616.– nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2014, wobei sich dieser Betrag aus der GwG-Prüfungsgebühr 2013 für Fr. 216.– sowie dem Mitgliederbeitrag 2014 für Fr. 400.– zusammensetzt. Der Gesuchsteller erklärt hierzu, dass die Höhe der jährlichen Gebühr pro GwG-File – der Akte, welche für GwG-relevante Mandate angelegt werde – von der Gesamtzahl der durch das Jahr betreuten Mandate ab- hänge. Bei einer Gesamtzahl von 1 bis 100 Files betrage die jährliche Gebühr pro File Fr. 25.– zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 1 Rz. 16 und 3/13). Dies ergebe sich aus dem Gebührenreglement A._____ vom 13. Mai 2013, welches im relevanten Zeitpunkt Anwendung gefunden habe (act. 3/1 Ziff. 2.2). Da der Gesuchsgegner für das Geschäftsjahr 2013 keine rechtsgültig unterzeichnete Selbstdeklaration eingereicht habe, sei für die Berechnung der GwG-Filegebühr die Selbstdeklarati- on für das Geschäftsjahr 2012 berücksichtigt worden. Darin habe der Gesuchs- gegner angegeben, acht GwG-Mandate zu betreuen (act. 1 Rz. 17, act. 3/14 Ziff. 3.1), was eine Gebühr von Fr. 216.– ergebe (Fr. 200.– + 8 % Mehrwertsteuer, vgl. Rechnung vom 23. Mai 2014, act. 3/15). Aus dieser Selbstdeklaration gehe sodann hervor, dass diese als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gelte (act. 1 Rz. 17, act. 3/14 S. 5). Ebenfalls am 23. Mai 2014 habe der Gesuch- steller den Mitgliederbeitrag von Fr. 400.– in Rechnung gestellt, welchen der Ge- suchsgegner ebenfalls nicht bezahlt habe (act. 1 Rz. 18 f.). 2.3.2.2. Betreffend die GwG-Filegebühr ist dem Gesuchsteller zwar zuzustimmen, dass "die Deklaration der Anzahl GwG-Files in dieser […] Selbstdeklaration […] i.V.m. dem jeweils gültigen Gebührenreglement als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG" gilt (act. 3/14 S. 5). Anzumerken ist jedoch, dass diese Schuldan- erkennung lediglich das Geschäftsjahr 2012 betraf. Woraus der Gesuchsteller je- doch die Berechtigung ableiten will, für das Geschäftsjahr 2013 auf die Selbstde- klaration 2012 zu greifen, legt er nicht dar. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtsöffnung nämlich nur erteilt werden, sofern die Höhe der Forderung im Zeitpunkt der Unterzeichnung

- 5 - der Schuldanerkennung bestimmbar war (BGE 106 III 100, S. 102 f.). So kann beispielsweise die vom Kunden der Swisscom AG unterzeichnete Abonnements- erklärung nur für die periodisch in gleicher Höhe anfallenden Gebühren einen Rechtsöffnungstitel bilden, die bereits bei Unterzeichnung der Erklärung feststan- den. Keinen Rechtsöffnungstitel bildet der Abonnementsvertrag jedoch für die in wechselndem Umfang entstehenden Gesprächsgebühren, auch wenn diese grundsätzlich durch Rechnungen sowie Abonnements- und Gesprächstarife aus- gewiesen wären (Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich [Audienz] vom

14. Oktober 1998, ZR 98 [1999], S. 179). Die Rechtsöffnung kann zudem nicht er- teilt werden für Schuldanerkennungen, die an eine Bedingung gekoppelt sind, auf die die Parteien Einfluss nehmen können (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 82 N 26, mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der unterzeichneten Selbstdeklaration für das Geschäftsjahr 2012 in Verbindung mit dem Gebührenreglement des A._____ le- diglich der Wille des Gesuchsgegners, den Betrag für die deklarierte Anzahl GwG-Files des Jahres 2012 – vorliegend acht – zu bezahlen. Dieser Wille bezieht sich aber lediglich auf das Jahr 2012, in welchem er pflichtgemäss deklarierte. Somit war die Höhe der Gebühren für die kommenden Jahre im Zeitpunkt der Un- terzeichnung der Selbstdeklaration 2012 weder bestimmt noch bestimmbar, zu- mal sich die Anzahl an GwG-Mandaten jährlich ändern kann und demnach ange- passt werden muss. Dieses Dokument genügt somit den Anforderungen an eine Schuldanerkennung nicht und stellt keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die Filegebühren des Jahres 2013 dar. 2.3.2.3. Betreffend den Mitgliederbeitrag für das Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 400.– stützt der Gesuchsteller sein Begehren auf den Beschluss der General- versammlung vom 13. Mai 2013, mit welchem der Mitgliederbeitrag von Fr. 250.– auf Fr. 400.– erhöht worden sei (act. 3/16 Ziff. 4). Dieser sei an der Generalver- sammlung im Mai 2014 bestätigt worden, womit das Gebührenreglement – wel- ches bereits im Vorjahr aufgrund der Erhöhung angepasst worden sei (act. 3/12)

– keine Änderung erfahren habe.

- 6 - Festzuhalten ist, dass weder das Protokoll der 14. ordentlichen Generalversamm- lung des Gesuchstellers (act. 3/16) noch das Gebührenreglement des Gesuch- stellers (act. 3/12) Schuldanerkennungen und somit provisorische Rechtsöff- nungstitel darstellen. Lediglich aus dem Aufnahmegesuch vom 19. November 2007 geht der Wille des Gesuchsgegners hervor, einen Mitgliederbeitrag zu ent- richten. Dieser richtet sich jedoch bloss auf den Mitgliederbeitrag des Jahres 2007, nämlich auf Fr. 250.– (act. 3/4 Ziff. 4). Für zukünftige Jahre bestimmt Ziff. 4 Abs. 1 des Aufnahmegesuchs jedoch, dass die Generalversammlung den Mitglie- derbeitrag festlegt. Somit war der Betrag für die folgenden Jahre zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs weder bestimmt noch bestimmbar. Das Gebührenreglement (Stand: 13. Mai 2013) genügt deshalb den Anforderun- gen an eine Schuldanerkennung nicht. 2.3.2.4. Soweit der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, diese Beträge dem Gesuchsgegner am 23. Mai 2014 in Rechnung gestellt zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass Rechnungen keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen. Dem Zwecke der provisorischen Rechtsöffnung dient nur eine vom Schuldner unterzeichnete Urkunde, die einen vollen und liqui- den Beweis für die geltend gemachte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung sowie deren Fälligkeit äussert und aus welcher der Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld klar hervorgeht (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, S. 328). Die eingereichte Rechnung vom 23. Mai 2014 (act. 3/15) enthält weder eine Un- terschrift des Gesuchsgegners noch weist sie dessen Verpflichtungswillen aus, weshalb sie nicht als Rechtsöffnungstitel dienen kann. 2.3.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder für die GwG- Filegebühr 2013 noch für den Mitgliederbeitrag 2014 provisorische Rechtsöff- nungstitel vorliegen, weshalb das Gesuch für die Position von Fr. 616.– (Fr. 216.– + Fr. 400.–) nebst Zins abzuweisen ist.

- 7 - 2.4. Definitive Rechtsöffnung 2.4.1. Der Gesuchsteller verlangt sodann definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'320.– nebst Zins. Er stützt sich auf den Sanktionsbeschluss gemäss Art. 34 AKG (Ge- schäfts- und Verfahrensreglement vom 10. Januar 2011 der Aufsichtskommission des A._____), worin der Gesuchsgegner infolge Verletzung von Mitwirkungspflich- ten sowie Nichtleistung fälliger Forderungen aus dem Verein ausgeschlossen und mit einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 5'000.– sanktioniert wurde. Die Verfahrenskosten betrugen Fr. 4'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (insgesamt also Fr. 4'320.–) (act. 3/28 Ziff. 1 und 2). Der Gesuchsteller führte aus, dass der Sanktionsbeschluss dem Gesuchsgegner per A-Post zugeschickt worden sei, nachdem Letzterer das Einschreiben nicht abgeholt habe. Der Sanktionsbeschluss gelte indes als am 23. Dezember 2014 zugestellt, nachdem die siebentägige Abholfrist abgelaufen sei. Erst mit Schrei- ben vom 22. Januar 2015 – das heisse nach Ablauf der 20-tägigen Rechtsmittel- frist – habe der Gesuchsgegner mitgeteilt, dagegen Schiedsklage erheben zu wol- len. Dies sei verspätet erfolgt, weshalb der Sanktionsentscheid in Rechtskraft er- wachsen sei (act. 1 Rz. 22 ff.). 2.4.2. Als Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gelten auch private Organisationen, welche durch das öffentliche Recht ermächtigt wur- den, Verfügungen zu erlassen (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 80 N 108). Der A._____ ist eine Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Art. 24 ff. GwG (Art. 1 des Reglements des A._____ gemäss Art. 25 GwG, act. 3/26). Nach Art. 24 Abs. 1 lit. a GwG ist dieser verpflichtet, Reglemente im Sinne von Art. 25 GwG zu erlassen, welche konkretisieren, wie die aus dem GwG erwachsenden Pflichten zu erfüllen sind. Ebenfalls ist er verpflichtet, die Reglemente durchzuset- zen und bei Verletzungen der Reglemente durch die angeschlossenen Finanzin- termediäre Massnahmen und/oder Sanktionen anzuordnen. Der Gesuchsteller als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, mithin als private Or- ganisation, ist somit durch das öffentliche Recht – namentlich das GwG – ermäch- tigt, Verfügungen zu erlassen. Demnach berechtigen zur definitiven Rechtsöff-

- 8 - nung alle Entscheide und Verfügungen, die gemäss einer Norm des Bundes- rechts vollstreckbar sind (vgl. BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 80 N 108). Ob dies für den als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Sanktionsbeschluss vom

15. Dezember 2014 gilt, ist im Folgenden zu prüfen. 2.4.3. In seiner Stellungnahme vom 25. September 2017 erklärte der Gesuchs- gegner, dass er mit seinem Schreiben vom 15. Januar 2014 [recte wohl: 2015] (act. 3/32) die Frist zur Einreichung der Schiedsklage eingehalten habe, da der Gesuchsteller die Gerichtsferien vom 18. Dezember [2014] bis 2. Januar [2015] nicht berücksichtigt habe. Aus diesem Grund sei der Sanktionsbeschluss nicht in Rechtskraft erwachsen und das Rechtsöffnungsgesuch folglich abzuweisen (act. 13). 2.4.4. Der Gesuchsteller wies in seinem Gesuch auf Art. 21 Abs. 2 A._____- Schiedsreglement hin, welcher ausdrücklich vorsehe, dass die Schiedsklage in- nert 20 Tagen seit Mitteilung des Sanktionsbeschlusses bei der Aufsichtskommis- sion des Gesuchstellers einzureichen sei, wobei für die Berechnung der Frist die Bestimmungen über die Gerichtsferien keine Anwendung fänden (act. 1 Rz. 24). Aus diesem Grund habe der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 22. Januar 2015 (datiert vom 15. Januar 2014, act. 3/32) die Schiedsklage verspätet erhoben, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, weshalb der Beschluss rechtskräftig geworden sei (act. 17, act. 1 Rz. 24, act. 3/33). 2.4.5. Der Sanktionsbeschluss vom 15. Dezember 2014 weist in Ziffer 3 auf die Möglichkeit einer Schiedsklage gegen den Beschluss hin (act. 3/28 S. 2). Auf die- ses Schiedsverfahren finden die Bestimmungen des Schiedsreglements der Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz (A._____ Dok Nr. 608.01, act. 3/33) Anwendung. Aus dessen Art. 21 Abs. 2 betreffend Einlei- tung des Schiedsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die Schiedsklage innert 20 Tagen seit Mitteilung des Sanktionsbeschlusses bei der Aufsichtskommission einzureichen war, wobei für die Berechnung der Klagefrist Art. 11 des Reglements vorsieht, dass die Bestimmungen über die Gerichtsferien keine Anwendung fin- den.

- 9 - Der Gesuchsteller legt glaubhaft dar, dass der Sanktionsbeschluss am 15. De- zember 2014 bei der Schweizerischen Post aufgegeben wurde und dem Ge- suchsgegner zur Abholung bis zum 23. Dezember 2014 gemeldet worden war (act. 3/29 und act. 3/30). Nachdem der Gesuchsgegner das Einschreiben nicht abgeholt hat, gilt dieses nach Art. 11 A._____-Schiedsreglement am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss- te. Diese Voraussetzung ist vorliegend zweifelsfrei erfüllt, nachdem der Gesuchs- gegner bereits mehrfach vom Gesuchsteller aufgrund nicht bezahlter Rechnungen gemahnt worden ist, mithin seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und demnach mit entsprechenden Konsequenzen rechnen musste. Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Klage begann am 24. Dezember 2014 zu laufen und endete – in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 Schiedsreglement – am

12. Januar 2015 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Somit ist das Schreiben vom 15. Januar 2015 (datiert 2014), welches gemäss Ausführungen des Gesuchstellers am

22. Januar 2015 der Post übergeben und am 23. Januar 2015 bei diesem einge- gangen sei, verspätet erfolgt (act. 3/32). Folglich ist der Sanktionsbeschluss nach Ablauf der unbenutzt verstrichenen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. 2.4.6. Es kann festgehalten werden, dass der Sanktionsbeschluss vom

15. Dezember 2014 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellt. Er berechtigt zur Rechtsöffnung, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Eine dahingehende Einrede wurde vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Auch gehen solche nicht aus den Akten hervor. Andere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung für diese Position entgegenstehen würden, gehen aus den Ak- ten ebenfalls nicht hervor. Der geltend gemachte Betrag ist durch die eingereich- ten Unterlagen ausgewiesen. Es ist dem Gesuchsteller somit antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'320.– zu erteilen.

- 10 - Nach Ziff. 9 des Gebührenreglements A._____ (vom 20. November 2014) beträgt die Zahlungsfrist grundsätzlich 20 Tage, danach ist ein Verzugszins von 5 % ge- schuldet. Betreffend die genannte Forderung reichte der Gesuchsteller eine Mah- nung vom 23. April 2015 ein (act. 3/36). Unter Berücksichtigung der genannten 20-tägigen Zahlungsfrist ist davon auszugehen, dass die Forderung am 16. Mai 2015 fällig war und der Verzugszins wie gefordert ausgewiesen ist. 2.5. Betreibungskosten Nach der Praxis des Obergerichts ist für die Betreibungskosten hingegen keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2). Diese Rechtsprechung stützt sich auf Art. 68 Abs. 2 SchKG, wonach die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser die Kosten tragen muss (BSK SchKG I-EMMEL, Art. 68 N 16-18). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da der Gesuchsgegner fast vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung ist abzuweisen, da er weder berufs- mässig vertreten ist noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (siehe BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012). Es wird erkannt:

1. Dem Gesuchsteller wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 20. April 2017, für Fr. 1'890.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2014, Fr. 81.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2014, Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2014, Fr. 616.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2014.

- 11 -

2. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 20. April 2017, für Fr. 9'320.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2015.

3. Im darüber hinaus gehenden Umfang wird das Gesuch abgewiesen.

4. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

5. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wird abgewiesen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das genannte Betreibungsamt.

7. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Gesuchsgegner innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids mit Bezug auf Dispositiv- Ziffer 1 beim zuständigen Gericht unter Beilage dieses Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegen- partei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsschreiberin: