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DH250163

Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - Abgekürztes Verfahren

Bezirksgericht Zürich ·2. Abteilung · 2026-01-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 293 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg-

- 3 - lich 293 Tage, die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird vorgemerkt, dass der vollziehbare Anteil durch Haft erstanden ist.

E. 4 Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.

E. 5 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. November 2025 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 520.– wird eingezo- gen und verfällt dem Staat.

E. 6 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. November 2025 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 90151852 lagernde Mobiltelefon iPhone, graufarben, mit Hülle (Asservat-Nr. A019'787'383) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 7 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

26. November 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich un- ter der BM Lager-Nr. S00574-2025 sowie S00551-2025 lagernden Betäu- bungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung über- lassen: Geldkassette, grünfarben (Asservat-Nr. A019’787’441),  Feinwaage, schwarz (Asservat-Nr. A019’787’463),  2 Portionen Heroin, brutto 280.3 Gramm (Asservat-Nr. A019’787’521),  1 Portion Kokain, brutto 231.5 Gramm (Asservat-Nr. A019’787’532),  Plastiksack mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A019’787’623),  1 blaue Tragtasche (Asservat-Nr. A019’787’452), 

- 4 - 1 Knittersack mit Heroin, brutto 231.5 Gramm (Asservat-Nr.  A019’787’634), 1 Knittersack mit Kokain, brutto 1.2 Gramm (Asservat-Nr.  A019’787’645), Notizzettel (Asservat-Nr. A019’787’601),  1 Portion Kokain, brutto 5.8 Gramm (Asservat-Nr. A019’779’909). 

E. 8 Die Entscheidgebühr (bereits um 1/3 ermässigt) wird angesetzt auf: CHF 2'200.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Auslagen (Gutachten Identifikation und Gehaltsbestim- CHF 2'667.75 mung Heroin und Kokain sowie Haaranalyse) CHF 13'983.15 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 10 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Büro …, Untersuchungs-Nr. …  (versandt); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, 8090 Zürich  und hernach als unbegründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Büro …, Untersuchungs-Nr. …;  das Bundesamt für Polizei, fedpol 

- 5 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z.Hd. des Beschul-  digten gem. Disp. Ziff. 6 betr. Fristbeginn die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate Triage, Güterstrasse  33, Postfach, 8010 Zürich, Tel. 058 648 27 10, Mail asser- vate@kapo.zh.ch (Polis-Geschäfts-Nr. 90151852), gem. Disp. Ziff. 6 und 7; die Koordinatenstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste; das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

E. 11 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Bei einer Beru- fungsanmeldung oder in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen wird den Parteien eine summarische schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (Art. 82 und Art. 362 Abs. 2 StPO). Mit der Berufung gegen dieses Urteil kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder dieses Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Ausserdem kann eine Partei die Festsetzung der Gerichtsgebühr anfechten. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der summarischen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung nicht eingetreten.

- 6 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann Dr. iur. Landolt Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet. Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DH250163-L/ U Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Lehner und Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin sowie Gerichts- schreiber Dr. iur. Landolt Urteil vom 21. Januar 2026 (unbegründetes Urteil abgekürztes Verfahren) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - Abgekürztes Verfahren

- 2 - Anklageschrift: Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 10. Dezember 2025 (act. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Die Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. 20 S. 8 und Prot. S. 6 sinngemäss) Es sei der anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erheben. Anträge der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung: (act. 17/6 S. 2 und Prot. S. 6 sinngemäss) Es sei der anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erheben. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 293 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg-

- 3 - lich 293 Tage, die durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird vorgemerkt, dass der vollziehbare Anteil durch Haft erstanden ist.

4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. November 2025 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 520.– wird eingezo- gen und verfällt dem Staat.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. November 2025 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 90151852 lagernde Mobiltelefon iPhone, graufarben, mit Hülle (Asservat-Nr. A019'787'383) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

26. November 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich un- ter der BM Lager-Nr. S00574-2025 sowie S00551-2025 lagernden Betäu- bungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung über- lassen: Geldkassette, grünfarben (Asservat-Nr. A019’787’441),  Feinwaage, schwarz (Asservat-Nr. A019’787’463),  2 Portionen Heroin, brutto 280.3 Gramm (Asservat-Nr. A019’787’521),  1 Portion Kokain, brutto 231.5 Gramm (Asservat-Nr. A019’787’532),  Plastiksack mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A019’787’623),  1 blaue Tragtasche (Asservat-Nr. A019’787’452), 

- 4 - 1 Knittersack mit Heroin, brutto 231.5 Gramm (Asservat-Nr.  A019’787’634), 1 Knittersack mit Kokain, brutto 1.2 Gramm (Asservat-Nr.  A019’787’645), Notizzettel (Asservat-Nr. A019’787’601),  1 Portion Kokain, brutto 5.8 Gramm (Asservat-Nr. A019’779’909). 

8. Die Entscheidgebühr (bereits um 1/3 ermässigt) wird angesetzt auf: CHF 2'200.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Auslagen (Gutachten Identifikation und Gehaltsbestim- CHF 2'667.75 mung Heroin und Kokain sowie Haaranalyse) CHF 13'983.15 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Büro …, Untersuchungs-Nr. …  (versandt); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, 8090 Zürich  und hernach als unbegründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Büro …, Untersuchungs-Nr. …;  das Bundesamt für Polizei, fedpol 

- 5 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich sowie z.Hd. des Beschul-  digten gem. Disp. Ziff. 6 betr. Fristbeginn die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservate Triage, Güterstrasse  33, Postfach, 8010 Zürich, Tel. 058 648 27 10, Mail asser- vate@kapo.zh.ch (Polis-Geschäfts-Nr. 90151852), gem. Disp. Ziff. 6 und 7; die Koordinatenstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular  "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste; das Migrationsamt des Kantons Zürich. 

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Bei einer Beru- fungsanmeldung oder in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen wird den Parteien eine summarische schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (Art. 82 und Art. 362 Abs. 2 StPO). Mit der Berufung gegen dieses Urteil kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder dieses Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Ausserdem kann eine Partei die Festsetzung der Gerichtsgebühr anfechten. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der summarischen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung nicht eingetreten.

- 6 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann Dr. iur. Landolt Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet. Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 StGB).